Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Nov. 2017 - AN 3 K 16.02026

bei uns veröffentlicht am30.11.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens

einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der Fl.Nr. … der Gemarkung … (* …*). Die Beigeladenen sind Eigentümer des westlich angrenzenden Grundstücks mit der Fl.Nr. … der Gemarkung … (* …*). Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nummer … der Beklagten in der Fassung vom 16. September 2003, der für die streitgegenständlichen Grundstücke ein reines Wohngebiet festgesetzt sowie im Geltungsbereich der „Erhaltungssatzung …“ der Beklagten vom 1. September 1989 in der Fassung vom 12. Oktober 2001.

Am 25. Juli 2016 beantragten die Beigeladenen die Errichtung von drei Reihenhäusern mit Carports auf dem Grundstück mit der Flurnummer …, das bisher mit einem in den 1930er Jahren errichteten Einfamilienhaus bebaut war. Die Klägerin verweigerte die Unterzeichnung der Bauunterlagen.

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2016, der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Postzustellungsurkunde am 18. Oktober 2016 zugestellt wurde, erteilte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung unter gleichzeitiger Erteilung einer Befreiung von § 3 der Satzung der Stadt … zur „Erhaltung baulicher Anlagen im Bereich des …“.

Zur Begründung wird ausgeführt, das Vorhaben liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nummer … in einem reinen Wohngebiet. Das Bauvorhaben entspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans und liege innerhalb der festgesetzten Baugrenzen. Im Übrigen füge sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ein. Die nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Abstandsflächenrechts seien eingehalten, eine sonstige Verletzung geschützter nachbarlicher Belange sei nicht gegeben. Die nach § 3 der Satzung notwendige Befreiung habe erteilt werden können, weil es sich bei dem bestehenden Gebäude um keine erhaltungswürdige bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 der Satzung handle. Das bestehende Gebäude sei kein Einzeldenkmal und unterliege nicht dem Ensembleschutz, eine Prägung der Stadtgestalt und des Orts-und Landschaftsbildes bestehe nicht, eine städtebauliche, insbesondere geschichtliche oder künstlerische Bedeutung sei nicht gegeben. Die städtebauliche Gestalt des Gebietes werde durch die Errichtung der geplanten Reihenhäuser nicht beeinträchtigt und denkmalschutzrechtliche Bedenken gegen die geplante Bebauung bestünden nicht. Die Schutzziele der Erhaltungssatzung würden nicht beeinträchtigt.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten, das am 18. Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließ die Klägerin Klage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erheben. Gleichzeitig beantragte sie, deren aufschiebende Wirkung anzuordnen (AN 3 S. 16.02025). Mit Beschluss vom 21. November 2016 wurde der Antrag abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 9 CS 16.2522 –).

Am 14. November 2016 zeigten die Beigeladenen den Beginn der Bauarbeiten bei der Beklagten an. Das streitgegenständliche Bauvorhaben ist verwirklicht.

Zur Begründung der Klage wird ausgeführt, auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn. …, … und … stünden drei gleichzeitig, durch das alte … Bauunternehmen … Anfang der 1930er Jahre errichtete Einfamilienhäuser. Diese legten Zeugnis vom damaligen Baustil, den damaligen Wohnnutzungsgewohnheiten, der Geschossigkeit der Fassaden- und Fenstergliederung sowie der Dachform ab. Ihnen käme insoweit eine gewisse städtebauliche Bedeutung zu. Der Abriss eines dieser drei Gebäude würde das Gesamtensemble zerstören. Die Verdichtung durch den wesentlich größeren Baukörper führe zudem zu einer Veränderung des Gesamtcharakters der drei Häuser und damit auch des gesamten Straßenzuges. Der Gesamtcharakter werde vor allem dadurch geprägt, dass die übrigen Häuser an der … entweder solche des Universitätsbauvereins oder entsprechend großzügig angelegte Einzel-bzw. Reihenhäuser seien, die dem Gesamtbild der Baugewohnheiten der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts entsprächen. Durch die Gesamtbebauung auf der Nordseite der … sei dabei aufgrund der ca. 2 m über dem Straßenniveau verlaufenden Geländehöhe eine eigene, weithin sichtbare ästhetische Abfolge von Baukörpern entstanden, die nachhaltig zur Prägung des Gesamtbildes der … auf der Nordseite beitrage. Diese sei auch als solche vor allem für den Blick auf den … prägend. Der Straßenzug ziehe die Blicke von weit her auf sich. Durch den Abriss eines dieser prägenden Gebäude des als Ensemble zu sehenden Anwesens … würde die Einzigartigkeit des Straßenzuges zerstört werden. Außerdem störe das geplante Bauvorhaben das so geprägte Gesamtbild der … nachhaltig. Aufgrund der Verdichtung der Bebauung werde gerade - dem Schutzzweck der Erhaltungssatzung zuwider - ein einzelstehendes Gebäude mit großflächigen Garten mit wertvollem Baumbestand durch ein modernes Reihenhaus ersetzt. Im gesamten Verlauf der … sei lediglich die Bebauung auf den Flurstücken …, … und (gemeint wohl) … moderner und habe zu einer Verdichtung der Bebauung geführt. Auch wenn fraglich sei, wie die Bebauung dieser Flurnummern vor dem Hintergrund der Erhaltungssatzung habe genehmigt werden können, sei damals jedenfalls kein vergleichbar von der Erhaltungssatzung geschütztes Haus gegen eine moderne Reihenhausbebauung ersetzt, sondern lediglich eine Baulücke geschlossen worden.

Die Klägerin beantragt,

die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14. Oktober 2016 für den Neubau von drei Reihenhäusern mit Carports auf dem Grund stück …, Fl.Nr. … der Gemarkung … aufzuheben.

Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 26 Oktober 2016,

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, die Klägerin hätte nicht einmal eine mögliche Beeinträchtigung drittschützender Normen vorgetragen, sodass bereits fraglich sei, ob die Klage überhaupt zulässig sei. Auch lasse sich der Erhaltungssatzung keine drittschützende Funktion entnehmen. Sie diene ausschließlich städtebaulichen Interessen und sei kein geeigneter Anknüpfungspunkt für Individualrechtsschutz.

Die Beigeladenen ließen mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 4. November 2016 beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die erteilte Baugenehmigung sei nicht rechtswidrig und es sei keine Rechtsverletzung zulasten der Klägerin erkennbar. Die Bestimmungen der Erhaltungssatzung seien nicht nachbarschützend. Darüber hinaus sei der Abbruch des alten Wohnhauses auf dem streitgegenständlichen Baugrundstück in Einklang mit der Satzung der Beklagten erfolgt, da es sich nicht um eine erhaltungswürdige bauliche Anlage handle und die Neuerrichtung einer baulichen Anlage nur dann nicht genehmigt werden dürfe, wenn die Anlage dem Gebot, dass die städtebauliche Gestalt des Gebiets nicht beeinträchtigt werden solle, widerspreche und sich die bauliche Anlage nicht in das Stadtbild und die Baugestaltung des Satzungsgebietes einfüge. Beides sei vorliegend von der Beklagten geprüft und zu Recht entschieden worden, dass die Beigeladenen Anspruch auf Abbruchgenehmigung und Neuerrichtung der geplanten baulichen Anlage hätten.

Ergänzend wurde seitens der Kläger mit Schriftsatz vom 24. November 2017 vorgetragen, eine konkrete und ernsthafte Auseinandersetzung mit dem vorliegenden Fall habe bisher nicht stattgefunden. Der Verweis auf obergerichtliche Rechtsprechung und eine vermeintlich herrschende Meinung, die den drittschützenden Charakter der Erhaltungssatzung verneine, werde der streitgegenständlichen Frage nicht gerecht. Die Festsetzungen der Erhaltungssatzung vermittelten Drittschutz. Insbesondere sei dies § 4 der Satzung zu entnehmen, wonach auch bauliche Anlagen geschützt seien, die nur „im Zusammenhang den Typus eines Villenviertels …verkörpern“. Damit werde eine Wechselwirkung zwischen benachbarten Grundstücken hervorgehoben. Die Belastung des einen werde zum Schutz des anderen und umgekehrt. Auch das Genehmigungserfordernis nach § 3 Abs. 1 der Satzung spreche für Drittschutz. Es sollten nicht nur Eingriffe in die geschützten Gebäude, sondern auch die Ausstrahlungswirkung von Neubauten auf die geschützten Gebäude untersagt werden. Von einem rein öffentlichen Interesse könne keine Rede sein. Der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Drittschutz im Denkmalschutzrecht müsse wegen der identischen Zielsetzung von Denkmalschutzrecht und Erhaltungssatzungen insbesondere im Hinblick auf Art. 14 GG auf die Beurteilung des drittschützenden Charakters von Erhaltungssatzungen übertragen werden. § 172 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BauGB enthalte einen eigenen Denkmalschutz der Gemeinde.

Es liege auch eine erhebliche Beeinträchtigung des geschützten Gebäudes der Klägerin vor. Durch den Abriss des Nachbargebäudes werde die Erhaltungswürdigkeit des klägerischen Gebäudes in Frage gestellt.

Nachdem der drittschützende Charakter außer Acht gelassen worden sei, liege im Rahmen der Befreiung nach § 3 der Erhaltungssatzung ein Ermessensfehler vor, da Nachbarbelange nicht berücksichtigt worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Kläger können das durch den angefochtenen Baugenehmigungsbescheid vom 14. Oktober 2016 genehmigte Bauvorhaben aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen nicht abwehren.

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung, die gemäß Art. 68 Abs. 1 1. Halbsatz BayBO zu erteilen ist, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, entgegenstehen, haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass die Nachbarn durch die Genehmigung zugleich in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. BVerwG v. 6.10.1989 – 4 C 14.87, BayVBl. 1990, 154 ff.).

Ein Abwehranspruch der Klägerin ergibt sich vorliegend nicht aus Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … Auch aus der Erhaltungssatzung lassen sich keine Abwehrrechte herleiten. Das Vorhaben erweist sich gegenüber der Klägerin auch nicht als rücksichtslos.

1. Zur Begründung wird insoweit auf die Gründe der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. November 2016 (AN 3 S. 16.02025) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Februar 2017 (9 CS 16.2522) verwiesen.

2. Die Klägerin hat sich zur Begründung ihres Abwehrrechts zuletzt maßgeblich darauf gestützt, dass die Erhaltungssatzung … drittschützenden Charakter habe und sie durch die streitgegenständliche Baugenehmigung in hierdurch vermittelten drittschützenden Nachbarrechten verletzt sei. Dies ist jedoch nicht der Fall.

a. Ob eine konkrete Norm Drittschutz vermittelt, wird im Wesentlichen nach den Grundsätzen der sogenannten Schutznormtheorie ermittelt (st. Rspr. d. BVerwG; vgl. z.B. BVerwG, U.v. 17.6.1993 – 3 C 3/89 – BVerwGE 92,313; BayVGH, B.v. 18.6.2009 – 14 ZB 09.656 – juris m.w.N.). Die betreffende Norm muss ein Privatinteresse derart schützen, dass der Träger des Individualinteresses die Einhaltung des Rechtssatzes soll verlangen können.

Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung der entsprechenden Norm zu ermitteln.

Eine solche die Klägerin schützende Norm ist nicht erkennbar, denn es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Erhaltungssatzung … über die rein städtebauliche Zielsetzung des § 172 BauGB hinaus Eigentümern von im Geltungsbereich gelegenen Grundstücken Abwehrrechte gegen benachbarte Vorhaben gewährt (vgl. OVG Hamburg, B.v. 18.6.2015 – 2 Bs 99/15 – juris Rn. 31; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2017, § 172 Rn. 214, so auch BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 9 CS 16.2522 - Rn. 14).

Auch aus der Entstehungsgeschichte des § 172, der aus dem 1976 in das BBauG aufgenommenen § 39 h hervorging, ergibt sich nichts anderes. Im Gesetzgebungsverfahren waren hinsichtlich des heutigen § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ausschließlich städtebauliche Belange ausschlaggebend (vgl. hierzu Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 172 Rn. 3-6 m.w.N.).

b. Anhaltspunkte für eine drittschützende Wirkung der aufgrund § 172 BauGB erlassenen Rechtsnormen lassen sich auch nicht im Hinblick auf einzelne Bestimmungen der Satzung erkennen.

aa. Soweit der Klägervertreter geltend macht, der Genehmigungsvorbehalt in § 3 Abs. 1 der Erhaltungssatzung sei vergleichbar mit den Verpflichtungen des Eigentümers eines denkmalgeschützten Gebäudes, aus welchen bei erheblicher Beeinträchtigung des Denkmals Abwehrrechte gegen Bauvorhaben des Nachbarn entstehen können, folgt die erkennende Kammer der Rechtsprechung des OVG Hamburg in seiner Entscheidung vom 18. Juni 2015, a.a.O., wonach ein dem Denkmalschutz vergleichbarer Schutz des Grundstückseigentümers im Bereich einer Erhaltungssatzung nicht gegeben ist.

Hierzu führt das OVG Hamburg aus:

„Das VG hat mit Recht angenommen, dass der Erhaltungsverordnung generell keine nachbarschützende Wirkung zukommt, weil eine auf § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gestützte Erhaltungsverordnung allein städtebaulichen und damit öffentlichen Interessen dient. […]. Hiervon ist auch nicht mit Rücksicht auf Art. 14 Abs. 1 GG und den Drittschutz bei einer denkmalrechtlichen Genehmigung eine Ausnahme zu machen. Die von der ASt. insoweit gezogene Parallele zu der Argumentation des BVerwG in seinem oben genannten Urteil vom 21.4.2009 [BVerwG, U.v. 21.4.2009 – 4 C 3/08 – juris] ist nicht tragfähig. Denn das BVerwG hat dort maßgeblich darauf abgestellt, dass sich die eigentumsgestaltende Wirkung der Unterschutzstellung eines Kulturdenkmals für dessen Eigentümer nicht in den Beschränkungen der Verfügungsbefugnis erschöpfe, sondern auch die Verpflichtung des Eigentümers umfasse, das Kulturdenkmal im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und zu pflegen. Diese Beschränkungen des Eigentums wären unverhältnismäßig, wenn der Eigentümer einerseits gezwungen wäre, das Denkmal zu erhalten und zu pflegen, aber andererseits Beeinträchtigungen seines Denkmals von außen ohne Abwehrrechte hinzunehmen hätte. Eine solche Unverhältnismäßigkeit kann bei dem Eigentümer einer Anlage, die im Geltungsbereich einer auf § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gestützten Erhaltungsverordnung liegt, nicht angenommen werden, weil für ihn nicht die Verpflichtung besteht, die Anlage zu erhalten und zu pflegen. Diese Pflichtenstellung ist vielmehr eine Besonderheit des Denkmalschutzrechts. Der Eigentümer einer nicht denkmalgeschützten baulichen Anlage ist hierzu, solange von der Anlage keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, nicht verpflichtet. Die Rechtswirkungen einer Erhaltungsverordnung erschöpfen sich für den Grundeigentümer zunächst lediglich in der Konstituierung eines Genehmigungsvorbehalts nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BauGB. Erst die Versagung der Genehmigung hat dann die Wirkung eines Bauverbots. Diese Gestaltung der Eigentumsposition der Grundeigentümer und der damit verfolgte Zwecke einer Erhaltungsverordnung – bauliche Anlagen zu erhalten, die insbesondere das Ortsbild prägen oder von städtebaulicher Bedeutung sind – stehen zueinander in einem angemessenen Verhältnis […]“.

bb. Auch aus § 4 des Satzungstextes ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Normgeber Dritten Abwehrrechte gegen Bauvorhaben im Geltungsbereich der Satzung einräumen wollte.

Der Klägervertreter hat sich zur Begründung maßgeblich darauf berufen, diese Norm vermittle wegen der Formulierung „Prägend für die Stadtgestalt sind bauliche Anlagen oder Teile solcher Anlagen, die alleine oder im Zusammenhang den Typus eines Villenviertels des ausgehenden 19. und des 1. Drittels des 20. Jahrhunderts verkörpern“ einen dem Denkmalschutz vergleichbaren Umgebungsschutz im Rahmen eines bestehenden Ensembles.

Jedoch enthält diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut lediglich die Anwendung des durch § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 vorgegebenen Begriffs „Prägung der Stadtgestalt“ auf die örtlichen Verhältnisse im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Erhaltungssatzung der Stadt … („Typus eines Villenviertels des ausgehenden 19. und des 1. Drittels des 20. Jahrhunderts“), vgl. § 2 Nr. 1 des Satzungstextes. Es ist nicht ersichtlich, dass Grundstückseigentümern eine wehrfähige Position vermittelt werden sollte.

c. Unabhängig von der Frage, ob die streitgegenständliche Erhaltungssatzung drittschützende Rechte vermittelt, wäre vorliegend wohl jedenfalls ihr Anwendungsbereich nicht eröffnet.

Nach der Einschätzung der Beklagten hielt der Normgeber selbst das Gebäude auf dem Baugrundstück nicht für im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 4 und 6 der Satzung erhaltungswürdig. Dieser Einschätzung ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten, außerdem befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu den streitgegenständlichen Grundstücken Reihenhausbebauung und auch östlich des klägerischen Grundstücks wird ein neues Bauvorhaben realisiert.

Ein Anspruch auf Einstufung eines dem Bauvorhaben benachbarten Gebäudes als erhaltungswürdig lässt sich der Satzung, die den Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung und die Errichtung baulicher Anlagen unter einen Genehmigungsvorbehalt stellt, nicht entnehmen. Die subjektive Einschätzung der Klägerin, die nach ihrem persönlichen Empfinden die Gebäude im Zusammenhang für erhaltenswert hält, ist für die fachliche Einschätzung ohne Belang. Dies unterstreicht noch einmal, dass sich der Regelungsgehalt der Satzung – wie oben dargelegt – auf städtebauliche Gründe und damit auf Belange der Öffentlichkeit beschränkt.

d. Darüber hinaus kann die Klägerin – selbst für den Fall der Eröffnung des Anwendungsbereiches der Satzung – nicht mit Erfolg eine erhebliche Beeinträchtigung ihres Grundstücks geltend machen. Eine erhebliche Beeinträchtigung kann im Rahmen des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes vorliegen, wenn das Denkmal in seiner Eigenschaft durch Bauvorhaben in der Umgebung entwertet wird. Für eine derartige Beeinträchtigung wird von Klägerseite nichts vorgetragen. Eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich.

Ein darüber hinausgehendes schutzwürdiges Interesse der Klägerin, etwa an der Bewahrung der Denkmaleigenschaft anderer Baudenkmäler besteht nicht, denn die Klägerin ist nicht Sachwalterin des öffentlichen Interesses (BayVGH, B.v. 19.4.2017 – 9 CS 17.195 – juris, Rn. 20; BVerwG, B.v. 12.1.2016 – 4 BN 11.15 – juris).

3. Sonstige Anhaltspunkte, wonach schutzwürdige Interessen der Klägerin durch den Abriss der Villa bzw. die Errichtung der Reihenhäuser in rücksichtsloser Weise beeinträchtigt würden, ergeben sich weder aus ihrem Vorbringen noch sind sie sonst ersichtlich.

Ob die Beklagte zu Recht vom Vorliegen eines „Befreiungstatbestandes“ i.S. des § 3 der Erhaltungssatzung (Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides vom 14. Oktober 2016) ausging, kann die Klägerin im Rahmen der Drittanfechtungsklage gegen die erteilte Baugenehmigung ebenso wenig überprüfen lassen wie die Frage, ob diese Entscheidung ermessensfehlerfrei erging, da ihr drittschützende Abwehrrechte – wie oben dargelegt – nicht zustehen.

Die Klage war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Hierbei entsprach es der Billigkeit, der unterliegenden Partei die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da es sich um eine notwendige Beiladung i.S. § 65 Abs. 2 VwGO handelt und sich die Beigeladenen durch die Antragstellung am Kostenrisiko beteiligt haben (§§ 154 Abs. 3 1. Halbsatz, 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen

1.
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),
2.
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder
3.
bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne des § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen des Satzes 4 ist § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 6 und 8 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn

1.
die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient,
1a.
die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist, dient,
2.
das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
3.
das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
4.
ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
5.
das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
6.
sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um fünf Jahre; die Frist nach § 577a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt.
In den Fällen des Satzes 3 Nummer 6 kann in der Genehmigung bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Wohnungseigentum an dem Gebäude während der Dauer der Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf. Diese Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.250,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung durch die Antragsgegnerin für den Neubau von drei Reihenhäusern mit Carports an die Beigeladenen.

Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. … Gemarkung E., das mit einem - mittlerweile abgebrochenen - freistehenden Wohngebäude aus den 1930’er Jahren bebaut war. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des östlich angrenzenden Grundstücks FlNr. … Gemarkung E., das - ebenso wie das weiter östlich angrenzende Grundstück FlNr. … Gemarkung E. - mit einem vergleichbaren Wohngebäude bebaut ist. Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 335 mit integriertem Grünordnungsplan „W.-straße“ der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2004 und der Satzung der Antragsgegnerin zur Erhaltung baulicher Anlagen im Bereich des Burgbergs (Erhaltungssatzung Burgberg) vom 1. September 1989 in der Fassung vom 10. Dezember 2001.

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2016 erteilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen die Baugenehmigung zum Neubau von drei Reihenhäusern mit Carports einschließlich einer Befreiung von der Erhaltungssatzung Burgberg. Hiergegen hat die Antragstellerin Klage (Az. AN 3 K 16.02026) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig hat sie einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. November 2016 ablehnte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Erhaltungssatzung Burgberg kein drittschützendes Recht der Antragstellerin begründe und das Bauvorhaben gegenüber der Antragstellerin nicht rücksichtslos sei.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.

Sie beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses vom 21. November 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14. Oktober 2016 für den Neubau von drei Reihenhäusern mit Carports auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung E. anzuordnen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen beantragen jeweils,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich am Verfahren beteiligt. Er hat keinen Antrag gestellt, hält die Beschwerde aber für begründet, weil auch Erhaltungssatzungen subjektiv-öffentliche Abwehrrechte vermitteln können.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt, weil die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die angefochtene Baugenehmigung vom 14. Oktober 2016 verstößt - worauf es allein ankommt - nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind.

1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, kann die Antragstellerin aus der Erhaltungssatzung Burgberg keine drittschützenden Rechte ableiten.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Erhaltungssatzung Burgberg sei ausnahmsweise im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 335 drittschützend, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, dass Festsetzungen in einem Bebauungsplan bereits nicht per se Drittschutz vermitteln (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2016 - 4 B 29.16 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 21.9.2016 - 9 ZB 14.2715 - juris Rn. 11), ist die Erhaltungssatzung Burgberg weder Bestandteil des Bebauungsplans Nr. 335 noch hat dieser die Erhaltungssatzung Burgberg als sonstige Satzung zu seinem Inhalt gemacht (vgl. § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Denn der Bebauungsplan Nr. 335 hat die Regelungen der Erhaltungssatzung Burgberg lediglich nachrichtlich erwähnt. Dies ergibt sich eindeutig und zweifelsfrei sowohl aus Nr. 2 der Begründung des Bebauungsplans Nr. 335, in der die Lage des Plangebiets beschrieben wird, als auch aus der Planurkunde, in der zwischen „Hinweisen“ und „Festsetzungen“ unterschieden wird und die Erhaltungssatzung Burgberg (nur) als „Textlicher Hinweis zum Bebauungsplan“ aufgeführt wird.

Darüber hinaus lässt sich dem Beschwerdevorbringen nichts dafür entnehmen, dass die Erhaltungssatzung Burgberg über die rein städtebauliche Zielsetzung des § 172 Abs. 1 BauGB hinaus Eigentümern von im Geltungsbereich gelegenen Grundstücken Abwehrrechte gegen benachbarte Vorhaben gewährt (vgl. OVG Hamburg, B.v. 18.6.2015 - 2 Bs 99/15 - juris Rn. 31; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 172 Rn. 214). Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebäudes der Antragstellerin durch das Bauvorhaben ergeben sich aus dem pauschalen Vorbringen der Beschwerde ebenfalls nicht. Sie sind auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG nicht ohne Weiteres ersichtlich, weil sich die Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB wesentlich von der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung und deren Wirkungen nach dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (DSchG) unterscheiden dürfte (vgl. OVG Hamburg, B.v. 18.6.2015 a.a.O.).

2. Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt gegenüber der Antragstellerin nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Maßgebend für die Frage der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch das Bauvorhaben der Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin sind die Umstände des Einzelfalls. Das Verwaltungsgericht ist hierbei im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis gekommen, dass das genehmigte Vorhaben gegenüber der Antragstellerin nicht rücksichtslos ist. Dem setzt das Beschwerdevorbringen nichts entgegen. Die pauschale Behauptung, das Bauvorhaben verstoße gegen die Erhaltungssatzung Burgberg und die Befreiung von § 3 der Erhaltungssatzung führe zu einer Zerstörung des in der Satzung dargestellten spezifischen Charakters der Anwesen, genügt hierfür nach den obigen Ausführungen nicht. Soweit die Beschwerde anführt, es komme zu einer Verschärfung der Verkehrssituation und der Parkmöglichkeiten in der E.-straße, weil das Bauvorhaben drei Grundstückszufahrten aufweise, ist dieser Vortrag - unabhängig davon, dass kein Rechtsanspruch auf Beibehaltung der bestehenden Verkehrsverhältnisse besteht (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 66 Rn. 438) - nicht geeignet, eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Grundstücks der Antragstellerin darzulegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladenen im Beschwerdeverfahren einen eigenen Antrag gestellt haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten erstattet erhalten (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen

1.
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),
2.
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder
3.
bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne des § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen des Satzes 4 ist § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 6 und 8 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn

1.
die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient,
1a.
die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist, dient,
2.
das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
3.
das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
4.
ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
5.
das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
6.
sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um fünf Jahre; die Frist nach § 577a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt.
In den Fällen des Satzes 3 Nummer 6 kann in der Genehmigung bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Wohnungseigentum an dem Gebäude während der Dauer der Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf. Diese Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.250,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung durch die Antragsgegnerin für den Neubau von drei Reihenhäusern mit Carports an die Beigeladenen.

Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. … Gemarkung E., das mit einem - mittlerweile abgebrochenen - freistehenden Wohngebäude aus den 1930’er Jahren bebaut war. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des östlich angrenzenden Grundstücks FlNr. … Gemarkung E., das - ebenso wie das weiter östlich angrenzende Grundstück FlNr. … Gemarkung E. - mit einem vergleichbaren Wohngebäude bebaut ist. Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 335 mit integriertem Grünordnungsplan „W.-straße“ der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2004 und der Satzung der Antragsgegnerin zur Erhaltung baulicher Anlagen im Bereich des Burgbergs (Erhaltungssatzung Burgberg) vom 1. September 1989 in der Fassung vom 10. Dezember 2001.

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2016 erteilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen die Baugenehmigung zum Neubau von drei Reihenhäusern mit Carports einschließlich einer Befreiung von der Erhaltungssatzung Burgberg. Hiergegen hat die Antragstellerin Klage (Az. AN 3 K 16.02026) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig hat sie einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. November 2016 ablehnte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Erhaltungssatzung Burgberg kein drittschützendes Recht der Antragstellerin begründe und das Bauvorhaben gegenüber der Antragstellerin nicht rücksichtslos sei.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.

Sie beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses vom 21. November 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14. Oktober 2016 für den Neubau von drei Reihenhäusern mit Carports auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung E. anzuordnen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen beantragen jeweils,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich am Verfahren beteiligt. Er hat keinen Antrag gestellt, hält die Beschwerde aber für begründet, weil auch Erhaltungssatzungen subjektiv-öffentliche Abwehrrechte vermitteln können.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt, weil die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die angefochtene Baugenehmigung vom 14. Oktober 2016 verstößt - worauf es allein ankommt - nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind.

1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, kann die Antragstellerin aus der Erhaltungssatzung Burgberg keine drittschützenden Rechte ableiten.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Erhaltungssatzung Burgberg sei ausnahmsweise im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 335 drittschützend, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, dass Festsetzungen in einem Bebauungsplan bereits nicht per se Drittschutz vermitteln (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2016 - 4 B 29.16 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 21.9.2016 - 9 ZB 14.2715 - juris Rn. 11), ist die Erhaltungssatzung Burgberg weder Bestandteil des Bebauungsplans Nr. 335 noch hat dieser die Erhaltungssatzung Burgberg als sonstige Satzung zu seinem Inhalt gemacht (vgl. § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Denn der Bebauungsplan Nr. 335 hat die Regelungen der Erhaltungssatzung Burgberg lediglich nachrichtlich erwähnt. Dies ergibt sich eindeutig und zweifelsfrei sowohl aus Nr. 2 der Begründung des Bebauungsplans Nr. 335, in der die Lage des Plangebiets beschrieben wird, als auch aus der Planurkunde, in der zwischen „Hinweisen“ und „Festsetzungen“ unterschieden wird und die Erhaltungssatzung Burgberg (nur) als „Textlicher Hinweis zum Bebauungsplan“ aufgeführt wird.

Darüber hinaus lässt sich dem Beschwerdevorbringen nichts dafür entnehmen, dass die Erhaltungssatzung Burgberg über die rein städtebauliche Zielsetzung des § 172 Abs. 1 BauGB hinaus Eigentümern von im Geltungsbereich gelegenen Grundstücken Abwehrrechte gegen benachbarte Vorhaben gewährt (vgl. OVG Hamburg, B.v. 18.6.2015 - 2 Bs 99/15 - juris Rn. 31; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 172 Rn. 214). Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebäudes der Antragstellerin durch das Bauvorhaben ergeben sich aus dem pauschalen Vorbringen der Beschwerde ebenfalls nicht. Sie sind auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG nicht ohne Weiteres ersichtlich, weil sich die Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB wesentlich von der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung und deren Wirkungen nach dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (DSchG) unterscheiden dürfte (vgl. OVG Hamburg, B.v. 18.6.2015 a.a.O.).

2. Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt gegenüber der Antragstellerin nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Maßgebend für die Frage der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch das Bauvorhaben der Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin sind die Umstände des Einzelfalls. Das Verwaltungsgericht ist hierbei im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis gekommen, dass das genehmigte Vorhaben gegenüber der Antragstellerin nicht rücksichtslos ist. Dem setzt das Beschwerdevorbringen nichts entgegen. Die pauschale Behauptung, das Bauvorhaben verstoße gegen die Erhaltungssatzung Burgberg und die Befreiung von § 3 der Erhaltungssatzung führe zu einer Zerstörung des in der Satzung dargestellten spezifischen Charakters der Anwesen, genügt hierfür nach den obigen Ausführungen nicht. Soweit die Beschwerde anführt, es komme zu einer Verschärfung der Verkehrssituation und der Parkmöglichkeiten in der E.-straße, weil das Bauvorhaben drei Grundstückszufahrten aufweise, ist dieser Vortrag - unabhängig davon, dass kein Rechtsanspruch auf Beibehaltung der bestehenden Verkehrsverhältnisse besteht (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 66 Rn. 438) - nicht geeignet, eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Grundstücks der Antragstellerin darzulegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladenen im Beschwerdeverfahren einen eigenen Antrag gestellt haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten erstattet erhalten (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen

1.
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),
2.
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder
3.
bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne des § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen des Satzes 4 ist § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 6 und 8 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn

1.
die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient,
1a.
die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist, dient,
2.
das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
3.
das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
4.
ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
5.
das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
6.
sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um fünf Jahre; die Frist nach § 577a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt.
In den Fällen des Satzes 3 Nummer 6 kann in der Genehmigung bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Wohnungseigentum an dem Gebäude während der Dauer der Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf. Diese Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen

1.
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),
2.
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder
3.
bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne des § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen des Satzes 4 ist § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 6 und 8 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn

1.
die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient,
1a.
die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist, dient,
2.
das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
3.
das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
4.
ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
5.
das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
6.
sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um fünf Jahre; die Frist nach § 577a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt.
In den Fällen des Satzes 3 Nummer 6 kann in der Genehmigung bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Wohnungseigentum an dem Gebäude während der Dauer der Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf. Diese Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte, auf 5 Jahre befristete Baugenehmigung vom 11. Juli 2016 für die Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine Asylbewerberunterkunft für 43 Bewohner im Rahmen der dezentralen Unterbringung.

Am 12. August 2016 erhoben die Antragsteller Klage gegen die Baugenehmigung beim Verwaltungsgericht, über die noch nicht entschieden ist (Az. AN 9 K 16.01578). Gleichzeitig beantragten sie, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 29. Dezember 2016 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller.

Zur Begründung ihrer Beschwerde tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sich die Beurteilung der bodenrechtlichen Relevanz des Vorhabens auch an den sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung ausrichte. Insoweit seien auch die von Asylbewerbern ausgehenden Gefährdungen und die Ängste der Wohnbevölkerung zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht habe weiter verkannt, dass sich die Antragsteller als Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes auch auf den Denkmalschutz berufen könnten. Die Umnutzung der ebenfalls denkmalgeschützten Gaststätte als Asylbewerberunterkunft werde den Denkmalwert des Gebäudes der Antragsteller erheblich beeinträchtigen, weil die Gefahr der massiven Abnutzung der denkmalgeschützten Gaststätte bestehe und denkmalrechtlich relevante Gebäudeteile erheblich beeinträchtigt würden.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Dezember 2016 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 12. August 2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2016 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt unter Verweis auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Vorhaben sei bereits Anfang 2016 mit 40 Asylbewerbern belegt worden. Hierbei sei es zu keinen Beeinträchtigungen gekommen. Überdies sei durch verschiedene Maßnahmen sichergestellt worden, dass eine Beeinträchtigung der Nachbarn nicht zu befürchten sei.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der zum Verfahren beigezogenen Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von den Antragstellern innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe‚ auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

1. Die geltend gemachte Verletzung des städtebaulichen Gebots der Rücksichtnahme liegt nicht vor.

Die Regelung des allgemeinen Bauplanungsrechts durch den Bundesgesetzgeber beruht auf das ihm im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung zugewiesene Gebiet des Bodenrechts (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG). Zur Materie „Bodenrecht“ gehören solche Vorschriften, die den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand haben, also die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und Boden regeln (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2012 - 4 C 5.11 - BVerwGE 144, 341 = juris Rn. 17 m.w.N.). Der von den Antragstellern für ihr Begehren geltend gemachte Belang der sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere der Bedürfnisse der Familien i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB ist deshalb nicht allumfassender, sondern bodenrechtlicher Natur. Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht aus, wenn es unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 1996 (Az. 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 72) zutreffend ausführt, dass das allgemeine Bauplanungsrecht keinen Milieuschutz gewährleisten kann und auch nicht soll. Anders als die Antragsteller einwenden, geht es ihnen vorliegend nicht „um viel mehr als nur einen anderen Lebensrhythmus oder um unterschiedliche Lebensgewohnheiten“, sondern genau darum. Denn mit dem Vorbringen, „eine derartige Ansammlung an krimineller Energie“, die u.a. aufgrund der „Terrorgefahr, insbesondere auch der Gefahr von sexuellen Übergriffen und Diebstahlsdelikten“ bestehe, „in einem Wohngebiet mit Familien mit Kindern zu platzieren, stellt für die Anwohner eine massive Unzumutbarkeit dar“, wird nicht die zugelassene „Nutzung als Wohnraum“ beanstandet, sondern die Lebensbedingungen und die von den Antragstellern unterstellte andersartige Prägung des Bewohnerkreises, also das Milieu.

Zutreffend führt das Verwaltungsgericht deshalb weiter aus, dass das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage ist, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden. Solchen Belästigungen kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2015 - 9 CE 15.1318 - juris Rn. 19 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, B.v. 6.12.2011 - 4 BN 20.11 - BauR 2012, 621 = juris Rn. 5 zum Zusammentreffen psychisch kranker und geistig behinderter Menschen in einem kleinen, dörflichen Ortsteil als städtebaulich relevanter Bezug).

Von Vorstehendem abgesehen bietet weder § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, wonach Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie in bestimmten Beziehungen der Eigenart des Baugebiets widersprechen noch das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO geregelte Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme, auf das sich die Antragsteller berufen, eine Grundlage für einen typisierenden Ausschluss von im Baugebiet zulässigen oder ausnahmsweise zulassungsfähigen Anlagen.

2. Das Vorbringen der Antragsteller, der Denkmalwert ihres Gebäudes werde beeinträchtigt bzw. gehe verloren, weil die hinreichende Gefahr der massiven Abnutzung der denkmalgeschützten Gaststätte und nunmehrigen Asylbewerberunterkunft bestehe und denkmalrechtlich relevante Gebäudeteile beschädigt werden könnten, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Sowohl aus den Bestimmungen des bayerischen Denkmalschutzgesetzes als auch aus dem bundesrechtlichen, städtebaulichen Belang des Denkmalschutzes ergibt sich für den Denkmaleigentümer ein Abwehrrecht lediglich im Hinblick auf das grundrechtlich gebotene Mindestmaß an denkmalrechtlichem Drittschutz, den Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Denkmaleigentümer mit Blick auf dessen schutzwürdiges Interesse vermittelt, das Denkmal und die dafür getätigten Investitionen nicht entwertet zu sehen (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2016 - 9 ZB 14.1946 - juris Rn. 13; BayVGH, U.v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - NVwZ-RR 2013, 545 = juris Rn. 21 ff.; BVerwG, B.v. 12.1.2016 - 4 BN 11.15 - juris Rn. 7 ff; BVerwG, B.v. 10.6.2013 - 4 B 6.13 - BauR 2013, 1671 = juris Rn. 8, 11; BVerwG, B.v. 12.1.2016 - 4 BN 11.15 - juris Rn. 7; BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 4 B 28.10 - BauR 2011, 657 = juris Rn. 3, BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 = juris Rn. 8 ff.).

Ein darüber hinausgehendes schutzwürdiges Interesse des Denkmaleigentümers oder sonst von Dritten, etwa an der Bewahrung der Denkmaleigenschaft anderer Baudenkmäler, besteht nicht. Soweit er geboten ist, muss der denkmalrechtliche Umgebungsschutz dem Eigentümer des geschützten Kulturdenkmals Schutz vermitteln, wenn ein Vorhaben in der Umgebung des Denkmals d e s s e n Denkmalwürdigkeit möglicherweise erheblich beeinträchtigt (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2016 a.a.O. juris Rn. 8). Hiervon ausgehend können sich die Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, die denkmalwürdige Gaststätte, in der das Vorhaben ausgeführt werden soll, würde übermäßig abgenutzt und denkmalrechtlich relevante Gebäudeteile der Gaststätte - zumal im Innern dieses Gebäudes - würden beschädigt werden. Denn Schutz ist dem Eigentümer eines Denkmals nur im Hinblick auf die Denkmalwürdigkeit s e i n e s Denkmals zu gewähren.

Aus dem vonseiten der Antragsteller eingewandten (landesrechtlichen) Ensembleschutz folgt nichts anderes. Insbesondere darf das Landesdenkmalrecht den Schutz eines Denkmaleigentümers, dessen Gebäude Teil einer denkmalgeschützten Gesamtanlage ist, auf die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Belange - mit Blick auf sein Eigentum - beschränken (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 4 B 28.10 - juris Rn. 3). Dem Denkmaleigentümer kann ein Abwehrrecht gegen eine Baumaßnahme in der Nähe seines Baudenkmals im Rahmen des sogenannten Umgebungsschutzes aber nur nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG zukommen, wenn sich die Baumaßnahme auf den „Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals“ auswirkt (vgl. BayVGH, U.v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - juris Rn. 21). Für das nach der Rechtsprechung grundrechtlich gebotene Mindestmaß an denkmalrechtlichem Drittschutz kommt es auch nicht darauf an, ob das Vorhaben, das der Denkmaleigentümer abwehren will, selbst denkmalwürdig ist. Davon abgesehen zielt der landesrechtliche Ensembleschutz, der eine Mehrheit von baulichen Anlagen umfasst, in erster Linie auf die äußerlichen Merkmale des „Orts-, Platz- oder Straßenbilds“, das insgesamt erhaltenswürdig ist, sowie auf dessen Erscheinungsbild (Art. 1 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG). Dieses wird durch die Nutzungsänderung oder die besorgte Abnutzung der Gaststätte jedenfalls nicht erheblich beeinträchtigt.

Grundsätzlich umfasst der gebotene denkmalrechtliche Drittschutz den Schutz der Substanz des eigenen Denkmals sowie den „Umgebungsschutz“ (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 - juris Rn. 14). Eine erhebliche Beeinträchtigung der Substanz des Baudenkmals der Antragsteller ist durch die Nutzungsänderung und die Umbaumaßnahmen im Innern der benachbarten Gaststätte nicht zu besorgen. Der dem Denkmaleigentümer darüber hinaus zuzuerkennende „Umgebungsschutz“ beruht auf der Erwägung, dass ein denkmalwürdiges Gebäude und seine Umgebung aus Gründen des Denkmalschutzes häufig eine Einheit bilden und die Ausstrahlungswirkung eines Denkmals wesentlich von der Gestaltung seiner Umgebung abhängen kann (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 ebd.). Auch insoweit beschränkt sich der drittschützende Denkmalschutz auf die äußerlich wahrnehmbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf das Denkmal. Die „Ausstrahlungswirkung“ des denkmalwürdigen Gebäudes der Antragsteller wird aber durch die etwaige Abnutzung der denkmalgeschützten Gaststätte oder durch die Beschädigung denkmalrechtlich relevanter Gebäudeteile im Innern der Gaststätte nicht erheblich beeinträchtigt.

Aus dem Vortrag der Antragsteller, Umgebungsschutz bedeute nicht lediglich den Ausschluss von Beeinträchtigungen, die sich auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Denkmals auswirken, sondern auch solche, die sich auf den „Denkmalwert“ auswirken, ergibt sich nichts anderes. Der im bayerischen Denkmalschutzgesetz nicht verwendete Begriff „Denkmalwert“ (vgl. aber z.B. § 2 Abs. 2, § 8 DSchG BW) kennzeichnet den einem Denkmal innewohnenden Wert in denkmalpflegerischer Hinsicht, also die Eigenschaften oder Merkmale, die einer Sache oder Teilen davon ihre Denkmaleigenschaft bzw. Denkmalwürdigkeit verleihen und so das Denkmal prägen. Dass die das Baudenkmal der Antragsteller prägenden Elemente durch das angefochtene Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden könnten, ist nicht ersichtlich.

Davon abgesehen lässt das Beschwerdevorbringen unberücksichtigt, dass die angefochtene Baugenehmigung Auflagen (Nr. 14, 15 und 16) zum Schutz der historischen Bauteile im Innern der Gaststätte festlegt, die dem objektiv-rechtlichen Denkmalschutz dienen. Um eine nachhaltige Substanzschädigung des Baudenkmals „Gaststätte“ aufgrund der denkmalfachlich beanstandeten hohen Belegungszahl mit 43 Personen abzuwenden, wurde die zugelassene Nutzung zudem auf 5 Jahre befristet.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.