Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Dez. 2017 - M 11 K 16.4004

bei uns veröffentlicht am07.12.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Androhung der Ersatzvornahme hinsichtlich der Beseitigung eines Carports.

Die Kläger sowie Frau ..., die Klägerin im Verfahren M 11 K 17.1070, sind Miteigentümer des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ... Bei einer Baukontrolle am 3. August 2004 stellte das Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) fest, dass auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... ein sog. Laubengang (Rankgerüst) an der Grundstücksgrenze zur FlNr. ... mit einer Höhe von 2,20 m und einer Länge von 12 m neu errichtet wurde. An derselben Grundstücksgrenze befand sich bereits eine Grenzgarage mit einer Länge von 6,50 m.

Bei nachfolgenden Baukontrollen wurde festgestellt, dass das Rankgerüst mit einer Plane bedeckt und die Anlage als Carport benutzt wurde.

Mit Bescheid vom 22. Februar 2007 ordnete das Landratsamt an, die Anlage bis spätestens sechs Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheids auf eine maximale Läge von 1,50 m zurückzubauen. Für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtung wurde ein Zwangsgeld i.H.v. 2.000,- € angedroht.

Gegen diesen Bescheid in der Folge eingelegte Rechtsmittel blieben letztlich erfolglos.

Mit Beschluss vom 27. Dezember 2010 ordnete das Amtsgericht Weilheim - Vollstreckungsgericht - die Zwangsverwaltung des Grundstücks Fl.Nr. ... unter Bestellung eines Zwangsverwalters an.

Mit Änderungsbescheid vom 3. Februar 2012 wurde der Bescheid vom 22. Februar 2007 dahingehend geändert, dass den Klägern aufgegeben wurde, die Anlage bis spätestens sechs Wochen nach Bestandskraft des Bescheids auf eine Länge von maximal 2,50 m zurückzubauen.

Im Jahr 2015 erfolgte letztmalig ein Vollstreckungsversuch der ...kasse beim Kläger zu 2) wegen seiner anderweitigen Schulden.

Mit Bescheid vom 1. August 2016 drohte das Landratsamt den Klägern die Ersatzvornahme auf deren Kosten für den Fall an, dass die Verpflichtung aus dem Bescheid des Landratsamts vom 22. Februar 2007, modifiziert durch Bescheid vom 3. Februar 2012, zum Rückbau des überdachten Stellplatzes auf Fl.Nr. ... der Gemarkung ... auf eine Länge von 2,50 m nicht bis spätestens 16. September 2016 erfüllt wird (Nr. 1). Die Kosten der Ersatzvornahme wurden vorläufig auf 986,00 € veranschlagt sowie die Fälligkeit dieses Betrags auf den 19. September 2016 und eine Pflicht zur Verzinsung i.H.v. 6 v. H. ab Fälligkeit festgesetzt (Nr. 2). Zudem wurde gegenüber dem Zwangsverwalter angeordnet, dass er die Maßnahme unter Nr. 1 zu dulden habe (Nr. 3) sowie für den Fall der Nichtbeachtung unter Nr. 3 ein Zwangsgeld i.H.v. 500,- € angedroht (Nr. 4).

Der Bescheid wurde den Klägern am 5. August 2016 zugestellt.

Die Kläger erhoben mit Schreiben vom 1. September 2016, eingegangen bei Gericht am 2. September 2016, Klage. Zugleich wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (M 11 S 16.4095).

Mit Bescheid des Landratsamts vom 14. Februar 2017 wurde die Miteigentümerin am streitgegenständlichen Grundstück, Frau ..., dazu verpflichtet, die unter Nr. 1 des Bescheids vom 1. August 2016 festgesetzte Maßnahme zu dulden (Nr. 1) sowie für den Fall der Zuwiderhandlung hinsichtlich Nr. 1 ein Zwangsgeld i.H.v. 500,- € angedroht.

Frau ... erhob gegen diesen Bescheid Klage (M 11 K 17.1070). Dieses Verfahren wurde, nachdem der Bescheid in der mündlichen Verhandlung aufgehoben worden ist, von den Beteiligten dieses Verfahrens in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und mit Beschluss des Gerichts vom 18. Dezember 2017 eingestellt.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 sowie mit weiterem Schreiben vom 26. März 2017 erweiterten die Kläger ihre Klage jeweils, sodass die Kläger zuletzt beantragen,

I. Der Bescheid des Beklagten vom 1. August 2016 (...) über die Androhung und Ankündigung einer Ersatzvornahme pp. wird, soweit nicht Nr. III. betroffen ist, wird aufgehoben.

II. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Febraur 2017 (...) über die Duldung der Miteigentümerin an dem Grundstück mit der Fl.-Nr. ... der Gemarkung ..., Frau ..., der unter Ziffer I des Bescheides vom 1. August 2016 (...) festgesetzten Maßnahme nebst Androhung eines Zwangsgeldes wird aufgehoben.

III. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Kläger vom 6. August 2016 auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu bescheiden, mit welchem die Kläger die Aufhebung der Teil-Abrissverfügung vom 22. Februar 2007 (...) in Gestalt des Änderungsbescheides vom 3. Februar 2012 begehren.

IV. Hilfsweise wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 1. August 2016 (...) über die Androhung und Ankündigung einer Ersatzvornahme pp. nichtig ist.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Bescheid vom 1. August 2016 von den Klägern etwas rechtlich Unmögliches verlange und ipso iure unwirksam sei, da dieser Bescheid die Kläger verpflichte, eine Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB zum Nachteil eines Miteigentümers zu begehen. Zwar sei es richtig, dass gegen die Kläger bestandskräftige Beseitigungsanordnungen zum Rückbau des Rankgerüstes vorlägen. Darüber hinaus existiere jedoch eine bestandskräftige Duldungsverfügung ausschließlich gegenüber einem einzigen der Miteigentümer, nämlich Frau ... Eine Beseitigungs- oder Duldungsanordnung gegenüber den Erben des im Jahre 2001 verstorbenen früheren Miteigentümers Herrn ... liege bis zum heutigen Tage nicht vor. Die genannte Erbengemeinschaft umfasse noch weitere natürliche Personen, nämlich die Schwester des Klägers zu 2), die mit der Beseitigung allerdings nicht einverstanden sei. Die Eigentumsverhältnisse an dem streitgegenständlichen Grundstück seien dem Beklagten seit Jahren und auch vor Erlass der Beseitigungsverfügung vom 22. Februar 2007 positiv bekannt gewesen. Zudem sei nach Ansicht der Kläger unterdessen in Bezug auf die Vollstreckung der Beseitigungsanordnung Verwirkung eingetreten, da eine Überdachung des Rankgerüsts mittels einer Plane seit vielen Jahren nicht mehr existiere, das Rankgerüst mit dem privatrechtlichen Landesnachbarrecht in Einklang stehe und sich das Rankgerüst aufgrund vollständiger Bewachsung nicht als Carport nutzen lasse.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Eine schriftliche Klageerwiderung wurde vom Beklagten nicht vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung führte der Vertreter des Landratsamts aus, dass sich in den Akten nichts zu einem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens vom 6. August 2016 finde.

Die Kammer hat am 7. Dezember 2017 die mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.

Das Eilverfahren M 11 S 16.4095 wurde nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache mit Beschluss vom 24. Januar 2017 eingestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, des zugehörigen Eilverfahrens M 11 S 16.4095 und des Klageverfahrens M 11 K 17.1070 sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat sowohl in den Hauptanträgen als auch dem Hilfsantrag keinen Erfolg.

1. Hinsichtlich des Bescheids vom 1. August 2016 ist die zulässige Klage unbegründet, da der Bescheid rechtmäßig ist und die Kläger daher nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den Erlass der Ersatzvornahmeandrohung ist Art. 29 Abs. 1 Var. 2, Abs. 2 Nr. 2, Art. 32, 36 VwZVG.

Auch konnte eine isolierte Zwangsmittelandrohung erlassen werden, da die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und keine Vollstreckungshindernisse gegeben sind.

Die der Ersatzvornahme zugrundeliegende Rückbauanordnung vom 22. Februar 2007 in der Form des Änderungsbescheids vom 3. Februar 2012 ist bestandskräftig, da die hiergegen eingelegten Rechtsmittel erfolglos geblieben sind und sie somit mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbar ist.

Ein Vollstreckungshindernis liegt nicht deshalb vor, weil es noch weitere Miteigentümer am streitgegenständlichen Grundstück gibt, die auch mit dem Rüchbau nicht einverstanden sind. Zwar ist der Vortrag der Kläger insoweit zutreffend und es gibt tatsächlich noch weitere Miteigentümer (ob noch in Erbengemeinschaft oder bereits nach Auflösung in klassischer Bruchteilsgemeinschaft „Miteigentum“ kann insoweit dahinstehen), nämlich die Schwester des Klägers zu 2), Frau ... Ob diese mit dem Rückbau des Carports einverstanden ist, kann jedoch offen bleiben, da es einer Duldungsanordnung gegenüber ihr ohnehin nicht bedurft hat, sodass auch die Aufhebung dieser Duldungsanordnung in der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2017 ohne Einfluss auf das Ergebnis des vorliegenden Falls ist. Dies folgt daraus, dass durch Beschluss des Amtsgerichts Weilheim vom 27. Dezember 2010 das streitgegenständliche Grundstück unter Zwangsverwaltung gestellt und ein Zwangsverwalter bestellt wurde. Gemäß § 148 Abs. 2 ZVG i.V.m. § 869 ZPO waren die Kläger hierdurch kraft Gesetzes von der Benutzung und Verwaltung des Grundstücks ausgeschlossen, die Befugnisse hierzu sind auf den vom Gericht bestellten Zwangsverwalter übergegangen. Frau ... hatte daher, da ihr die (Mit-)Benutzung und Verwaltung des Grundstücks entzogen war, keine Möglichkeit, zivilrechtlich gegen die Kläger vorzugehen, um diesen den angeordneten Rückbau zu untersagen. Eine Duldungsanordnung soll auf vollstreckungsrechtlicher Ebene dazu dienen, entgegenstehende Rechte Dritter zu überwinden, die zivilrechtlich gegen den in Anspruch genommenen Störer vorgehen und die Erfüllung der Handlungspflicht verhindern könnten, indem diese durch vollziehbare öffentlich-rechtliche Anordnung zur Duldung verpflichtet werden. Wenn aber ein dem Grunde nach zwar zivilrechtlich Berechtigter keine Möglichkeit hat, sein eventuell fehlendes Einverständnis dem in Anspruch genommenen Störer entgegenzuhalten, ist der Erlass einer Duldungsanordnung nicht erforderlich. So liegt der Fall hier, da die Miteigentümerin Frau ... zwar formal weiterhin Miteigentümerin ist, diese Miteigentumsposition jedoch aufgrund des Verlusts der Verwaltungs- und Benutzungsbefugnis lediglich eine leere Hülle darstellt, aus der sie selbst keine Rechte geltend machen kann. Somit war der Erlass einer Duldungsanordnung allein gegen den Zwangsverwalter, wie vorliegend erfolgt, notwendig, aber auch ausreichend.

Auch ist die Androhung der Ersatzvornahme verhältnismäßig. Insbesondere steht Art. 32 Satz 2 VwZVG nicht entgegen. Aufgrund der Vermögenslosigkeit der Kläger und den zahlreichen vorangegangenen erfolglosen Vollstreckungsversuchen zur Beitreibung anderweitiger Schulden bei der öffentlichen Hand, zuletzt im Jahr 2015, war davon auszugehen, dass die Androhung eines Zwangsgeldes keinen Erfolg erwarten lässt, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Kläger eine zwangsgeldbewehrte Erfüllungsfrist gerade in dem Wissen verstreichen lassen, dass ein fällig gewordenes Zwangsgeld aufgrund ihrer Vermögenslosigkeit ohnehin nicht beigetrieben werden kann.

Die in der Androhung enthaltenen Regelungen zur vorläufigen Veranschlagung der Kosten der Ersatzvornahme, der Fälligkeit dieser Kosten sowie der Verzinsung dieses Betrags folgen aus Art. 36 Abs. 4 VwZVG und Art. 41a VwZVG.

2. Hinsichtlich der Duldungsanordnung vom 14. Februar 2017 gegenüber Frau ... ist die vorliegende Klage bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

Zum einen folgt dies daraus, dass die Kläger durch eine gegenüber Frau ... erlassene Duldungsanordnung mangels Adressatenstellung nicht beschwert sind. Zum anderen ist die Duldungsanordnung vom 14. Februar 2017 ohnehin vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung aufgehoben worden, sodass der gestellte Klageantrag insoweit ins Leere geht.

3. Der Verpflichtungsantrag bezogen auf einen geltend gemachten Anspruch auf Entscheidung über einen Wiederaufgreifensantrag vom 6. August 2016 hat ebenfalls keinen Erfolg.

Ob der Antrag in der gestellten Form, also auf Verpflichtung zur Verbescheidung über den Wiederaufgreifensantrag gemäß Art. 51 BayVwVfG zulässig ist oder nicht vielmehr nur ein Verpflichtungsantrag in der Form des „Durchentscheidens“, mithin direkt auf Aufhebung der Rückbauanordnung vom 22. Februar 2007 in der Form des Änderungsbescheids vom 3. Februar 2012 zulässig ist, kann vorliegend letztlich dahinstehen, da nach glaubhafter Einlassung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung nicht aktenkundig ist, dass am 6. August 2016 tatsächlich ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt worden ist. Laut seiner Auskunft wurden dem Gericht sämtliche im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehenden Akten vorgelegt. Aus den vorgelegten Akten ist in der Tat nicht ersichtlich, dass unter dem von den Klägern genannten Datum ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Rückbauanordnung gestellt worden wäre.

Im Übrigen ergibt sich auch aus den sonstigen Umständen nichts, das auf die geltend gemachte Stellung dieses Antrags hindeutet.

4. Schließlich hat die Klage auch im Hilfsantrag keinen Erfolg.

Mit der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann explizit auch das Begehren der Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts verfolgt werden.

Ob weitere Zulässigkeitsgesichtspunkte diesem Antrag entgegenstehen kann jedoch dahinstehen, da die Klage jedenfalls insoweit unbegründet ist. Der streitgegenständliche Bescheid ist nicht nichtig i.S.d Art. 44 BayVwVfG. Trotz etwaiger Rechtswidrigkeit ist die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts gemäß der klaren Regelung in Art. 44 BayVwVfG die gesetzlich gerade nur für diese Fälle vorgesehene Ausnahme. Vorliegend ist jedoch offensichtlich kein Nichtigkeitstatbestand des Art. 44 BayVwVfG im Hinblick auf den streitgegenständlichen Bescheid vom 1. August 2016 erfüllt.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Beschlagnahme des Grundstücks umfaßt auch die im § 21 Abs. 1, 2 bezeichneten Gegenstände. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen.

Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.