Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 12. März 2015 - AN 10 S 15.00205

bei uns veröffentlicht am12.03.2015

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde als Führer eines Kraftfahrzeuges am 6. September 2014 einer Polizeikontrolle unterzogen. Hierbei legte er die Kopie eines polnischen Führerscheins, ausgestellt am 12. November 2013, vor. In diesem Führerschein ist als Wohnort eine Adresse in Polen eingetragen und er bescheinigt eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Auf dieser doppelseitigen Farbkopie war außerdem eine Kopie einer „Bestätigung der Registrierung eines befristeten Aufenthalts“ vom 10. Juni bis 9. August 2013 - eines Hotels - enthalten sowie die Kopie einer „Bescheinigung über die Registrierung des Aufenthalts eines Bürgers der Europäischen Union“ einer polnischen Behörde vom 24. Juli 2013 über eine Registrierung am 12. Juni 2013.

Unter dem 26. September 2014 erbat die Fahrerlaubnisbehörde beim Kraftfahrtbundesamt eine Überprüfung der Einhaltung des Wohnsitzprinzips unter Bezugnahme darauf, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis im Jahr 2009 entzogen worden war und er seit dem 29. Dezember 2011, somit während der Ausstellung des polnischen Führerscheins, durchgängig in der Gemeinde ... gemeldet gewesen sei.

Im Rahmen eines zeitlich parallel laufenden Antrags auf Neuerteilung teilte die Behörde unter dem 2. Oktober 2014 dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers u.a. mit, dass eine entsprechende Anfrage bei den polnischen Behörden veranlasst worden sei, nachdem der Antragsteller auf Grund einer polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland am Straßenverkehr teilgenommen habe. Es liege nach Auffassung der Behörde ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip vor. Vorbehaltlich der noch ausstehenden Auskunft der polnischen Behörden werde der Antragsteller (im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens) erneut bei der Begutachtungsstelle angemeldet. Der Antrag auf Neuerteilung wurde in der Folgezeit zurückgenommen.

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2014 stellte die Behörde fest, dass der Antragsteller auf Grund seiner polnischen Fahrerlaubnis vom 12. November 2013 nicht berechtigt sei, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, da ein offensichtlicher Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip vorliege. Der polnische Führerschein sei unverzüglich zur Eintragung der Aberkennung vorzulegen. Hinsichtlich beider Verpflichtungen wurde die sofortige Vollziehung angeordnet.

Der Bescheid wurde u.a. auf § 28 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 FeV gestützt und hierzu ausgeführt, dass eine Überprüfung der im Rahmen der Verkehrskontrolle vorgelegten Dokumente ergeben habe, dass der Antragsteller vom 10. Juni 2013 bis 9. August 2013 in Polen gemeldet gewesen sei. Andererseits sei er nach deutschem Melderegister währenddessen weiterhin in Deutschland gemeldet gewesen. Demzufolge liege ein offenkundiger Wohnsitzverstoß vor. Dies werde durch die aktenkundige Melderegisterauskunft der polnischen Behörden unterstrichen.

Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller am 16. Dezember 2014 Widerspruch erheben.

Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2015 ließ der Antragsteller zwei Meldebescheinigungen (in Kopie, in polnischer Sprache) der Gemeinde … vom 19. August 2013 und 3. Februar 2014 vorlegen. Hiernach hat sich der Antragsteller dort für einen zeitweisen Aufenthalt am 16. August 2013 angemeldet und am 31. Dezember 2013 abgemeldet bzw. am 3. Februar 2014 angemeldet und am 10. August 2014 abgemeldet.

Am 9. Februar 2015 ließ der Antragsteller bei Gericht beantragen,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 3. Dezember 2014 wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid schon mangels vorheriger Anhörung nicht habe ergehen können. Nur vom Ausstellermitgliedsstaat herrührende unbestreitbare amtliche Informationen würden die Behörde überhaupt dazu berechtigen, Zweifel über den Wohnsitz des Antragstellers im Ausstellermitgliedsstaat zu hegen. Die Behörde sei mehr oder weniger zufällig in den Besitz der provisorischen Meldebescheinigung vom 10. Juni 2013 gelangt, welche in einer eher vorläufigen Weise und nicht einmal amtlich eine Anmeldung des Antragstellers an der im Führerschein angegebenen polnischen Adresse bis August 2013 bestätige. Ohne weitere Rückfrage habe die Behörde daraus den unbegründeten und sachlich unlogischen Umkehrschluss gezogen, dass der Antragsteller außerhalb dieses Zeitraums nicht in Polen angemeldet gewesen sei, also dort zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins keinen Wohnsitz gehabt habe. Dies bestätigten überdies die bereits mit Schreiben vom 13. Januar 2015 übergebenen amtlichen Meldebestätigungen der Gemeinde …, nämlich, dass der Antragsteller nicht nur zur Zeit der Ausstellung des Führerscheins, sondern bis zum August 2014 in dieser Gemeinde unter der im Führerschein angegebenen Adresse registriert gewesen sei.

Der Antragsgegner beantragte Antragsablehnung und wies u.a. darauf hin, dass das Kraftfahrtbundesamt mit Mitteilung vom „11. Februar 2014“ zur Rechtmäßigkeit der polnischen Fahrerlaubnis Stellung genommen habe. Die polnische Fahrerlaubnisbehörde habe gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt die Rechtmäßigkeit der Führerscheinerteilung an den Antragsteller bestätigt. Auf Grund des (übrigen) Sachverhalts erscheine diese Aussage jedoch äußerst zweifelhaft, zudem der Antragsteller bisher nicht in der Lage gewesen sei, die nach EU-Recht erforderlichen 185 Tage Wohnsitznahme im Ausstellerstaat durch entsprechende Meldebescheinigungen polnischer Behörden nachzuweisen.

In den vorgelegten Akten befindet sich die von der Fahrerlaubnisbehörde in Bezug genommene Anfrage des Kraftfahrtbundesamtes und die dazugehörige Antwort der polnischen Behörden in Form einer Formblattanfrage. Das Kraftfahrtbundesamt erläuterte hierzu mit Schreiben vom 11. Februar 2014 (richtig wohl: 2015), dass bei Angaben zum Wohnort/tatsächlichen Aufenthalt als „unknown“, man dies als unbestreitbare Tatsachen aus dem Ausstellerstaat werten könne.

Das Gericht hat mit Schreiben vom 12. Februar 2015 dem Antragsteller aufgegeben, Übersetzungen der zwei von ihm vorgelegten Meldebescheinigungen alsbald vorzulegen. Dem Antragsteller wurde ferner anheimgestellt, alsbald Angaben zu den beruflichen und/oder persönlichen Bindungen zu machen, welche ihn zu dem vorgetragenen Aufenthalt in Polen bewogen hätten. Ferner wurde dem Antragstellerbevollmächtigten mit gerichtlichem Schreiben vom 5. März 2015 die vom Kraftfahrtbundesamt erbetene Auskunft der polnischen Behörden übersandt.

Mit Schreiben vom 24. Februar 2015 ließ der Antragsteller die angeforderten Übersetzungen vorlegen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte Akte der Fahrerlaubnisbehörde und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, sachlich jedoch unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs dagegen ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung sind die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung können auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs berücksichtigt werden. Bleibt dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da dann das von der Behörde geltend gemachte besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug regelmäßig überwiegt.

Der angefochtene Bescheid ist jedoch nach der im Eilverfahren gebotenen, aber ausreichenden summarischen Prüfung mit höchster Wahrscheinlichkeit rechtmäßig.

1. Zur Überzeugung des Gerichts liegen die Voraussetzungen für die fehlende Anerkennungsfähigkeit gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV vor.

1.1 Die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.

1.2 Der Verneinung der Anerkennungsfähigkeit gemäß § 28 Abs. 4 FeV steht im vorliegenden Fall auch nicht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entgegen. Dieser hat zuletzt insbesondere in der Entscheidung vom 26. April 2012 (Az. C-419/10, Sache Hoffmann) klargestellt, dass dessen Rechtsprechung zur Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen auch im Rahmen der Anwendbarkeit der dritten Führerscheinrichtlinie im Grundsatz anzuwenden ist.

Hieraus ergibt sich für das vorliegende Verfahren, dass eine fehlende Anerkennungsverpflichtung des Aufnahmemitgliedstaates schon dann anzunehmen ist, wenn die Erteilung der Fahrerlaubnis im Laufe einer akuten Sperrfrist erfolgte (im vorliegenden Falle nicht einschlägig) oder wenn die Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das europarechtliche Wohnsitzgebot erteilt wurde. Letzteres ist hier einschlägig und gegeben.

Zwar wird im Führerschein des Antragstellers ein Wohnsitz in Polen ausgewiesen. Jedoch hat der Europäische Gerichtshof in seinen bislang ergangenen führerscheinrechtlichen Entscheidungen nicht festgestellt, dass es Unionsrecht gebietet, dass durch die Eintragung eines im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats liegenden Ortes im Führerschein die Erfüllung der Tatbestandsmerkmal des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG positiv und in einer Weise bewiesen wird, die die Behörden und Gerichte anderer Mitgliedsstaaten der Union als nicht zu hinterfragende Tatsache hinzunehmen haben. In seinem Urteil vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10) hat der Gerichtshof sogar die Verpflichtung der Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats herausgestellt, zu prüfen, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte. Sollte das nicht der Fall gewesen sein, wären die deutschen Behörden befugt, die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins abzulehnen.

Der Umstand, dass in dem von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ein im Hoheitsgebiet dieses Landes liegender Ort eingetragen ist, macht eine solche Prüfung nicht entbehrlich. Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG) durchbrochen werden darf, müssen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allerdings entweder Angaben aus dem zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen. Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08, NJW 2010, 217/219, Rn. 58) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellermitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH vom 1.3.2012, Akyüz, C-467/10, Rn. 72). Da die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG (und nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG) verpflichtet sind, einander bei der Durchführung dieser Richtlinien zu unterstützen, und sie im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen ausgestellten umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen bzw. registrierten Führerscheine auszutauschen haben, korrespondiert mit dem Recht des Aufnahmemitgliedstaates, sich bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaates über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis im Erteilungszeitpunkt zu erkundigen, eine Verpflichtung dieses Staates, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (so etwa BayVGH, Beschluss vom 7.12.2012 - Az. 11 B 12.975).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit Beschluss vom 3. Mai 2012 (Az. 11 CS 11.2795) im auch hier vorliegenden Zusammenhang ausgeführt:

„Bei der Beurteilung, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Erteilung dieser Berechtigung seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte, sind die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates allerdings nicht schlechthin auf die Informationen beschränkt, die sich im verfahrensgegenständlichen Führerschein entnehmen lassen oder die sie - ggf. auf Nachfrage hin - sonst vom Ausstellermitgliedstaat erhalten. Vielmehr hat diese Prüfung „unter Berücksichtigung aller Umstände des Rechtsstreits, mit dem es [d.h. das vorlegende Gericht] befasst ist“, zu erfolgen (EuGH vom 26.4.2012, a.a.O., Rn. 90). Näheren Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Informationen, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder sonst vom Ausstellermitgliedstaat stammen, und den Umständen, die dem nationalen Gericht in dem vor ihm anhängigen Verfahren zusätzlich bekannt geworden sind, erlaubt Satz 1 der Randnummer 75 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a.a.O.), auf die in der Randnummer 90 der Entscheidung vom 26. April 2012 (a.a.O.) ausdrücklich Bezug genommen wurde. Danach bilden die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen gleichsam den „Rahmen“, innerhalb dessen die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen dürfen.

In Wahrnehmung ihrer Befugnis und ihrer Verpflichtung, die vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen erforderlichenfalls daraufhin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie „unbestreitbar“ sind und ob sie belegen, dass der Inhaber des streitgegenständlichen Führerscheins zum Zeitpunkt der Erteilung der diesem Dokument zugrunde liegenden Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte (vgl. zu dieser doppelten Prüfungspflicht der nationalen Gerichte EuGH vom 1.3.2012, a.a.O., Rn. 74), kann insbesondere der etwaige Umstand berücksichtigt werden, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf „hinweisen“, dass sich der Inhaber dieses Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaates nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH vom 1.3.2012, a.a.O., Rn. 75, Satz 2). Hervorzuheben ist an dieser Aussage namentlich, dass sich der Europäische Gerichtshof hinsichtlich der Frage, welcher Beweiswert den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen für das Nichtbestehen eines ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung zukommen muss, damit begnügt, dass sich aus ihnen die bloße Möglichkeit einer solchen Sachverhaltsgestaltung ergibt, ohne dass durch sie die Begründung eines reinen Scheinwohnsitzes bereits abschließend erwiesen worden sein muss.“

Da die Gerichte der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit in einem Hauptsacheverfahren (vorbehaltlich sich aus dem jeweils einschlägigen Fachrecht ergebender Besonderheiten) eine Rechtsfolge nur dann aussprechen dürfen, wenn die Voraussetzungen der Rechtsnorm, aus der sich diese Rechtsfolge ergibt, zur Überzeugung des Gerichts feststehen, kann die Funktion der „Umstände des … anhängigen Verfahrens“, die nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a.a.O., Rn. 75; ähnlich EuGH vom 26.4.2012, a.a.O., Rn. 90) bei der Entscheidung über die Inlandsgültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis mitzuberücksichtigen sind, nur darin bestehen, dass sie ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen hinzutreten, um etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Erkenntnisse zu schließen.

Zudem ist nunmehr durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.5.2013, Az.: 3 C 18/12 juris) geklärt, dass eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis in Deutschland nicht anerkannt werden muss, wenn sich aus einer aus dem Ausstellermitgliedstaat beigebrachten Aufenthaltsbescheinigung unbestreitbar ergibt, dass der Inhaber dieser Fahrerlaubnis dort zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht seinen ordentlichen Wohnsitz hatte. Hiernach liegt eine vom Ausstellerstaat herrührende unbestreitbare Information (schon) dann vor, wenn sie geeignet ist, die durch den Wohnsitzeintrag im Führerschein begründete Annahme (lediglich) zu erschüttern.

Eine derartige vom Ausstellerstaat herrührende unbestreitbare Information stellt jedenfalls die - letztlich vom zuständigen polnischen Ministerium verantwortete - Auskunft der Fahrerlaubnisbehörde … vom 15. Januar 2015 (Bl. 395 - 398 der Behördenakten) dar.

Diese Auskunft hat die Behörde auch zu Recht (und nicht „ins Blaue hinein“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil v. 25.2.2010 - 3 C 15/09, juris, insb. Rn. 23) eingeholt. Denn ausgehend von der Feststellung, dass der Antragsteller seit 2011, somit während der Ausstellung des polnischen Führerscheins, durchgängig in Deutschland gemeldet war, konnte die Behörde ernstliche Zweifel an der Einhaltung des Wohnsitzprinzips hegen (vgl. etwa BayVGH v. 5.11.2014 - Az.: 11 ZB 14.718, juris, insb. Rn. 9; v. 16.6.2014 - Az.: 11 BV 13.1080, juris, insb. Rn. 36).

Diese Auskunft, die der Sache nach sogar von der den Führerschein ausstellenden polnischen Behörde stammt (vgl. Bl. 396 der Akten), bestätigt zwar einen Aufenthalt von mindestens 185 Tagen im Jahr in Polen, sie führt aber gleichzeitig aus, dass ihr zu den Auskunftsaspekten nahe Familienangehörige, Unterkunft, Geschäftssitz, (Grund-)Eigentumsinteressen und Behördenkontakten jegliche Informationen fehlen („unknown“).

Da ein ordentlicher Wohnsitz im Sinne von § 7 FeV (und Art. 9 bzw. Art. 12 der 2. bzw. 3. Führerscheinrichtlinie) neben der schlichten Aufenthaltsdauer auch enge berufliche und/oder persönliche Bindungen (hier zum Ausstellermitgliedsstaat Polen) fordert, bestätigt diese Auskunft jedenfalls nicht die Einhaltung des Wohnsitzprinzips, sondern weist - was ausreichend ist - darauf hin, dass das Wohnsitzprinzip bei der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis nicht beachtet wurde (vgl. BayVGH v. 5.11.2014 a.a.O.).

Auf die vom Antragsteller monierte Verwertung der „zufällig“ angefallenen Bestätigungen vom 24. Juli 2013 und 10. Juni 2013 kommt es somit nicht (mehr) an.

Vorliegend ist - jedenfalls im Ergebnis - das von der Behörde gefundene Ergebnis nicht zu beanstanden, da das Wohnsitzprinzip hier nicht eingehalten wurde.

Der Bescheid vom 3. Dezember 2014 bezieht sich zwar lediglich auf den „Auszug aus dem polnischen Melderegister“ und darauf, dass der Antragsteller (lediglich) „im Zeitraum vom 10. Juni 2013 bis 9. August 2013 in Polen wohnhaft“ gewesen sei. Dabei wurde zwar übersehen, dass es sich hierbei nicht einmal um eine amtliche Bescheinigung gehandelt hat, sondern lediglich um eine Aufenthaltsbestätigung eines Hotels (vgl. Bl. 333 u. 335 der Akten).

Da die Feststellung der Nichtanerkennungsfähigkeit jedoch keine Ermessensentscheidung ist, hängt ihre Rechtmäßigkeit jedoch nicht von den Ausführungen im Bescheid entscheidend ab, sondern von der oben dargestellten objektiven Rechtslage.

Bei der Gesamtwürdigung der Umstände führt auch nicht die Berücksichtigung der „Bescheinigung über die Registrierung des Aufenthalts“ (Bl. 332, 334 der Akten) bzw. der „Bestätigung über die zeitweise Anmeldung“ vom 19. August 2013 und 3. Februar 2014 (S. 372, 373 der Akten, Übersetzung auf Blatt 34 und 35 der Gerichtsakte) zu einem anderen Ergebnis. Diese mögen auf einen zweitweisen Aufenthalt bzw. eine Registrierung eines Aufenthalts wohl hindeuten, somit zumindest nicht gegen einen ordentlichen Wohnsitz sprechen, sie sind jedoch nicht geeignet, Aussagen zu den notwendigen beruflichen und/oder persönlichen Bindungen im Ausstellermitgliedstaat Polen zu machen. Zu diesem hat sich auch der Antragsteller - entgegen der Anheimstellung durch das Gericht - nicht geäußert, sodass bei Gesamtwürdigung aller Umstände davon ausgegangen werden kann, dass das Wohnsitzprinzip bei Erteilung der Fahrerlaubnis verletzt wurde. Es wäre hier Sache des Antragstellers gewesen, seinen Teil der ihm möglichen und zumutbaren Sachaufklärung zu leisten. Tut er dies nicht, kann sein Verhalten bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden (vgl. hierzu zusammenfassend BayVGH vom 11.11.2013 - Az.: 11 B 12.1326, juris, insb. Rn. 27). Insoweit besteht auch keine weitere Aufklärungspflicht des Gerichts (BVerwG a.a.O. Rn. 32).

2. Ist somit von der fehlenden Anerkennungsfähigkeit im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV auszugehen, ergibt sich die verfügte Verpflichtung zur Vorlage der Fahrerlaubnis aus § 47 Abs. 2 FeV.

3. Die Fahrerlaubnisbehörde hat auch das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug formell ausreichend im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet. Sie ist erkennbar davon ausgegangen, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr zu einer unmittelbaren Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen könnte. Zwar setzt die Anordnung des Sofortvollzuges eines Verwaltungsaktes regelmäßig besondere Gründe voraus, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Im Bereich des Sicherheitsrechts kann dies aber nicht uneingeschränkt gelten, wozu auch die Fälle gehören, in denen die Fahreignung in Frage steht, so dass die weitere Führung eines Kraftfahrzeuges durch einen Fahrer unverzüglich verhindert werden muss, wenn auch nur ernsthaft Zweifel an dessen Fahrberechtigung bestehen.

Der Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2013.

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(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von einer in Polen erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

2

Der Klägerin wurde im Juni 2000 ihre deutsche Fahrerlaubnis entzogen, da sie der Anordnung nicht nachgekommen war, an einem Aufbauseminar für wiederholt im Straßenverkehr auffällig gewordene Kraftfahrer teilzunehmen. Sie wurde in den folgenden Jahren mehrfach wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt.

3

Im September 2004 legte die Klägerin der Fahrerlaubnisbehörde in Gütersloh eine am 4. August 2004 vom Landkreis Jeleniogorski erteilte polnische Fahrerlaubnis der Klasse B vor; im Führerschein ist ein Wohnsitz in Polen angegeben. Die Klägerin wurde daraufhin vom Kreis Gütersloh mit Schreiben vom 20. April 2005 unter Hinweis auf die wiederholten Verkehrsverstöße in den Jahren 2000 bis 2002 aufgefordert, ein Fahreignungsgutachten vorzulegen. Aufgrund des Umzugs der Klägerin nach Magdeburg wurden ihre Fahrerlaubnisunterlagen im Mai 2005 an die Beklagte weitergeleitet.

4

Mit Bescheid vom 24. März 2006 erkannte die Beklagte der Klägerin das Recht ab, von ihrer polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Sie habe das angeforderte Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt. Außerdem forderte die Beklagte die Klägerin auf, den polnischen Führerschein zur Eintragung der Aberkennung vorzulegen; sie ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage des Führerscheins ein Zwangsgeld an. Der Widerspruch gegen diesen Bescheid blieb erfolglos.

5

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 24. März 2006 aufgehoben, soweit der Klägerin die Vorlage des Führerscheins aufgegeben und ihr ein Zwangsgeld angedroht wurde. Die Beklagte sei örtlich nicht zuständig gewesen, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides an ihren Prozessbevollmächtigten ihren Wohnsitz wieder in Gütersloh gehabt habe. Das führe zur Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Vorlage des Führerscheins sowie der Zwangsgeldandrohung, da es sich hierbei nicht um gebundene Entscheidungen handele. Anders liege es bei der auf § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gestützten Aberkennungsentscheidung; insofern sei die örtliche Unzuständigkeit gemäß § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 46 VwVfG unbeachtlich.

6

Mit Schreiben vom 27. März 2009 hat das Kraftfahrt-Bundesamt der Beklagten eine am 9. Juni 2004 ausgestellte Bescheinigung der Verwaltung in Jelenia Góra über einen Aufenthalt der Klägerin in Polen in der Zeit vom 9. Juni 2004 bis zum 8. September 2004 übersandt. Dem Berufungsgericht sind außerdem Auskünfte von Interpol Warschau, dem Gemeinsamen Zentrum der deutsch-polnischen Polizei- und Zollzusammenarbeit sowie eine weitere Bescheinigung der Kreisverwaltung in Jelenia Góra vorgelegt worden.

7

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat das erstinstanzliche Urteil geändert und den angegriffenen Bescheid auch hinsichtlich der Aberkennungsentscheidung aufgehoben. Die zulässige Klage sei auch insofern begründet. Zwar hätten die innerstaatlichen Voraussetzungen für eine Aberkennung des Rechts vorgelegen, von der polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen; die Beklagte habe gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung der Klägerin schließen dürfen. Doch widerspreche die Aberkennung dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz. Ein Zugriffsrecht bestehe danach dann, wenn der ausländische Führerschein unter Missachtung des Wohnsitzerfordernisses ausgestellt worden sei und dieser Verstoß aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Als Nachweis für einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis komme nur die Bescheinigung aus Jelenia Góra in Betracht, wonach die Klägerin vom 9. Juni 2004 bis zum 8. September 2004 unter der im Führerschein genannten Adresse in Polen gemeldet gewesen sei. Dass die Klägerin nach dieser Bescheinigung dort nur drei Monate gemeldet gewesen und der Führerschein nur knapp zwei Monate nach Beginn dieses Zeitraums ausgestellt worden sei, sei zwar ein Indiz dafür, dass die Klägerin am 4. August 2004 ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in Polen gehabt habe, sondern sich dort nur zum Erwerb einer Fahrerlaubnis angemeldet habe. Doch werde damit das Fehlen eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen nicht in unbestreitbarer Weise belegt. Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG sei nicht so zu verstehen, dass ein ordentlicher Wohnsitz im Sinne dieser Regelung erst dann bestehe, wenn eine Person bereits 185 Tage an dem betreffenden Ort gewohnt habe. Hiergegen spreche bereits der Wortlaut der Regelung. Das Merkmal "gewöhnlich" werde dahin konkretisiert, dass sich der Betroffene an mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr an dem Ort in einer Weise aufhalten müsse, die als Wohnen bezeichnet werden könne. Das setze nicht zwingend voraus, dass die 185 Tage zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung bereits verstrichen seien. Lasse sich eine Person an einem Ort, an dem sie über die erforderlichen Bindungen verfüge, in einer Weise nieder, die es als gesichert erscheinen lasse, dass sie dort während des Kalenderjahres an 185 Tagen wohnen werde, sei davon auszugehen, dass sie schon mit dem Beginn der Aufenthaltsnahme dort einen ordentlichen Wohnsitz begründet haben könne.

8

Die Auffassung der Beklagten führe dazu, dass ein Mitgliedstaat einem Zugezogenen erst nach 185 Tagen eine Fahrerlaubnis erteilen dürfe, auch wenn dessen Bindungen bereits am Tag der Aufenthaltsnahme zweifelsfrei im Zuzugsstaat lägen. Das sei mit dem Grundsatz der Freizügigkeit der Unionsbürger nicht vereinbar. Es könne nicht als unbestreitbar gesichert gelten, dass der Zeitpunkt der behördlichen Anmeldung einer Person mit dem Tag identisch sei, an dem sie dort einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 9 der Führerscheinrichtlinie begründet habe. Der Richtliniengeber habe für die Definition des "ordentlichen" Wohnsitzes nicht auf die melderechtlichen Bestimmungen verwiesen. Die von der Verwaltung von Jelenia Góra stammenden Informationen seien daher allenfalls ein Indiz dafür, dass sich die Klägerin dort nicht 185 Tage aufgehalten habe. Diese Information sei aber nicht unbestreitbar. Möglich sei nämlich auch, dass sich die Klägerin unter Verstoß gegen die melderechtlichen Vorschriften in Polen aufgehalten habe.

9

Zur Begründung ihrer Revision macht die Beklagte geltend: Das Berufungsgericht lege Art. 9 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG unzutreffend aus. Diese Regelungen seien so zu verstehen, dass der Betroffene seinen Wohnsitz bereits seit mindestens 185 Tagen im Ausstellermitgliedstaat gehabt haben müsse, damit ihm dort eine Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe.

10

Die Klägerin tritt der Revision entgegen. Es gebe keine unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat, dass sie zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in Polen gehabt habe. Aus der Meldebescheinigung könne ein solcher Schluss nicht gezogen werden, weil Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes nicht von den melderechtlichen Bestimmungen abhängig mache. Es sei davon auszugehen, dass die polnische Fahrerlaubnisbehörde die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses überprüft habe.

11

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält das Urteil des Berufungsgerichts für unzutreffend. Er ist in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Auffassung, Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG setze für einen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat voraus, dass der Betroffene dort schon vor der Erteilung der Fahrerlaubnis an mindestens 185 Tagen gewohnt habe.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Beklagten ist begründet; sie führt zur Änderung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin. Die Annahme des Berufungsgerichts, es verletze den unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz, wenn der Klägerin das Recht aberkannt werde, von ihrer polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, ist unzutreffend (§ 137 Abs. 1 VwGO). Diese Auffassung beruht auf einem fehlerhaften Verständnis des Erfordernisses der Unbestreitbarkeit der aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen, aus denen sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis ergeben muss.

13

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aberkennung des Rechts, von der polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, hier also des Widerspruchbescheids vom 20 Februar 2008 (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 3 C 15.09 - BVerwGE 136, 149 Rn. 10 m.w.N).

14

Zugrunde zu legen sind danach das Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, ber. S. 919), bis dahin zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 10. Dezember 2007 (BGBl I S. 2833) und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214), bis dahin zuletzt geändert durch das Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen vom 29. Juli 2007 (BGBl I S. 1460). Der unionsrechtliche Maßstab ergibt sich aus der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein 91/439/EWG (ABl EG L Nr. 237 S.1). Dagegen ist die sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie, die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl EU L Nr. 403 S. 18) nicht anwendbar. Das gilt unabhängig davon, ob - wie bislang vom erkennenden Senat - auf den Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis abgestellt wird, der hier lange vor dem in Art. 18 der Richtlinie 2006/126/EG genannten 19. Januar 2009 liegt, oder aber - wie vom Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. etwa Urteil vom 26. April 2012 - Rs. C-419/10, Hofmann - NJW 2012, 1935 Rn. 34 f.) - auf den Zeitpunkt der von der Fahrerlaubnisbehörde ergriffenen Maßnahmen.

15

1. Das Berufungsgericht nimmt ohne Verstoß gegen Bundesrecht an, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen des § 3 StVG sowie von § 46 Abs. 1 und 5 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV für die Aberkennung des Rechts der Klägerin, von ihrer polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, erfüllt waren. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die insoweit zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz Bezug.

16

2. Die Gutachtensanforderung und die auf die Nichtbeibringung dieses Gutachtens gestützte Aberkennungsentscheidung stehen - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - darüber hinaus auch mit dem Unionsrecht, namentlich dem Grundsatz der Anerkennung ausländischer EU-Fahrerlaubnisse, in Einklang.

17

Zwar knüpfen die Eignungszweifel, die zur Gutachtensanforderung geführt haben, ausschließlich an ein Verhalten der Klägerin an, das zeitlich vor der Erteilung ihrer polnischen Fahrerlaubnis am 4. August 2004 lag (zum Erfordernis eines zumindest partiellen Bezugs zu einem nach der Fahrerlaubniserteilung liegenden Verhalten: EuGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - Rs. C-334/09, Scheffler - NJW 2011, 587 Rn. 76). Das führt hier aber deshalb nicht zur Unionsrechtswidrigkeit der Gutachtensanforderung und der daran anknüpfenden Aberkennungsentscheidung, weil die polnische Fahrerlaubnis der Klägerin nicht anerkannt werden muss.

18

a) Nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Dabei regelt das Unionsrecht selbst zugleich die Mindestvoraussetzungen, die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt sein müssen. So muss nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439/EWG die Fahreignung durch das Bestehen einer Prüfung nachgewiesen werden, außerdem hängt die Ausstellung des Führerscheins gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat ab. Als ordentlicher Wohnsitz im Sinne dieser Richtlinie gilt nach deren Art. 9 der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

19

Es ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaates einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen zu prüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber des Führerscheins am Tag der Erteilung diese Voraussetzungen erfüllte (stRspr; vgl. EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 39 f.; Urteile vom 19. Februar 2009 - Rs. C-321/07, Schwarz - Slg. 2009, I-1113 Rn. 76 f., vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - Slg. 2008, I-4635 = NJW 2008, 2403 Rn. 52 f. und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - Slg. 2008, I-4691 Rn. 49 f., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - Slg. 2006, I-49 Rn. 34 und vom 28. September 2006 - Rs. C-340/05, Kremer - Slg. 2006, I-98 Rn. 27). Dementsprechend sind die Befugnisse der Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeschränkt. Die genannten Vorschriften sind - wie der Gerichtshof der Europäischen Union mehrfach entschieden hat - als Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Anerkennung der Führerscheine eng auszulegen.

20

b) Ein Zugriffsrecht des Aufnahmemitgliedstaats - und damit hier die Befugnis der deutschen Fahrerlaubnisbehörde, von der Klägerin trotz der inzwischen erfolgten Fahrerlaubniserteilung in Polen gestützt allein auf zeitlich davor liegende Vorfälle die Vorlage eines Fahreignungsgutachtens anzufordern - besteht jedoch dann, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der in der Richtlinie aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verwehren es Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG einem Mitgliedstaat nicht, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte. Die Aufzählung der vom Europäischen Gerichtshof als zulässig angesehenen Erkenntnisquellen ist abschließend. Zur Begründung verweist der Gerichtshof auf den Beitrag, den die Wohnsitzvoraussetzung zur Bekämpfung des Führerscheintourismus zu leisten habe, nachdem eine vollständige Harmonisierung der mitgliedstaatlichen Regelungen zu den Voraussetzungen für die Fahrerlaubniserteilung bislang fehle. Zudem sei diese Voraussetzung unerlässlich, um die Kraftfahreignung zu überprüfen. Auch im Hinblick auf Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG, wonach jede Person nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein kann, komme der Wohnsitzvoraussetzung, nach der sich der Ausstellermitgliedstaat bestimme, eine besondere Bedeutung im Verhältnis zu den übrigen in der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen zu (EuGH, stRspr seit den Urteilen vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - a.a.O. Rn. 68 ff. sowie - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - a.a.O. Rn. 65 ff.).

21

Zugleich geht der Gerichtshof davon aus, dass es Sache des nationalen Gerichts sei zu prüfen, ob die verwendeten Informationen als aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können. Das nationale Gericht müsse die genannten Informationen gegebenenfalls auch bewerten und beurteilen, ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die beweisen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er ihn erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte. Das nationale Gericht könne im Rahmen seiner Beurteilung der ihm vorliegenden, vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen alle Umstände des bei ihm anhängigen Verfahrens berücksichtigen. Es könne insbesondere den etwaigen Umstand berücksichtigen, dass diese Informationen darauf hinwiesen, dass sich der Inhaber des Führerscheins im Gebiet dieses Staates nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet habe, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - Rs. C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 Rn. 74 f.; ebenso - zusammenfassend - Urteil vom 26. April 2012, Wierer a.a.O. Rn. 20).

22

c) Danach durfte die Beklagte der polnischen Fahrerlaubnis der Klägerin die Anerkennung versagen.

23

Offen bleiben kann, ob die in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG genannten 185 Tage bei der Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis - wie die Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung annehmen - bereits verstrichen sein müssen, damit ein ordentlicher Wohnsitz im Sinne dieser Regelung besteht, oder aber ob - wie das Berufungsgericht meint - davon auszugehen ist, dass ein ordentlicher Wohnsitz bereits mit dem Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme begründet werden kann, wenn sich eine Person an einem Ort, an dem sie über persönliche und gegebenenfalls zusätzlich über berufliche Bindungen verfügt, in einer Weise niederlässt, die es als gesichert erscheinen lässt, dass sie dort während des Kalenderjahrs an 185 Tagen wohnen wird. Selbst wenn man der weniger strengen Auffassung des Berufungsgerichts folgte, lässt sich hier aus vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen entnehmen, dass das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis an die Klägerin nicht erfüllt war.

24

Bei der von der Verwaltung in Jelenia Góra erteilten Bescheinigung über einen Aufenthalt der Klägerin in Polen vom 9. Juni 2004 bis zum 8. September 2004 handelt es sich um eine aus dem Ausstellermitgliedstaat stammende Information. Diese Information ist, auch wenn sie erst während des gerichtlichen Verfahrens im Ausstellermitgliedstaat eingeholt wurde, sowohl nach dem Unionsrecht als auch nach dem innerstaatlichen deutschen Recht für die Entscheidung über die Anerkennung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis verwertbar (EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009, Wierer a.a.O. Rn. 58 sowie BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 a.a.O. Rn. 19 ff.). Für eine Nachfrage im Ausstellermitgliedstaat bestand hinreichend Anlass, nachdem die Klägerin trotz der nachvollziehbaren Zweifel an der Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine näheren Angaben zu Beginn und Ende sowie den näheren Umständen ihres Aufenthalts in Polen, insbesondere zu den Bindungen, die zum im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden, gemacht hat.

25

Die in der Aufenthaltsbescheinigung angegebene Aufenthaltsdauer enthält - würdigt man diese Mitteilung anhand der sonstigen Umstände des anhängigen Verfahrens - unbestreitbare Informationen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, aus denen entnommen werden darf, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung am 4. August 2004 ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in Polen hatte.

26

Die Bewertung, inwieweit aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen unbestreitbar sind, weist der Gerichtshof der Europäischen Union - wie bereits gezeigt - den nationalen Gerichten zu (vgl. u.a. Beschluss vom 9. Juli 2009, Wierer a.a.O. Rn. 60; ebenso Urteil vom 1. März 2012, Akyüz a.a.O. Rn. 74). Dabei handelt es sich in erster Linie um eine vom Tatsachengericht vorzunehmende Würdigung dieser Informationen auf ihre Aussagekraft und Verlässlichkeit, was die Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses angeht. An solche tatsächlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Anders liegt es, wenn das Berufungsgericht den für diese Würdigung maßgeblichen rechtlichen Rahmen verfehlt.

27

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Meldebescheinigung aus Jelenia Góra könne deshalb nicht als unbestreitbare Information über die Nichteinhaltung des Wohnsitzerfordernisses angesehen werden, weil nicht als gesichert gelten könne, dass der Zeitpunkt der behördlichen Anmeldung einer Person an einem Ort mit dem Tag identisch sei, an dem sie dort einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG begründet habe. Die darauf aufbauenden Schlussfolgerungen in Bezug auf die Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzung durch die Klägerin halten der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.

28

Zwar mag es durchaus Fälle geben, in denen eine Person den Schwerpunkt ihrer persönlichen und beruflichen Interessen bereits in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, den formalen Akt einer nach dem Melderecht des neuen Aufenthaltstaates vorgesehenen behördlichen Anmeldung aber noch nicht vorgenommen hat. Genauso vorstellbar ist freilich umgekehrt auch der Ablauf, dass bei der Meldebehörde zwar formal eine Anmeldung erfolgt ist, der Betroffene dort aber entweder von vornherein nur einen Scheinwohnsitz zur Erlangung einer Fahrerlaubnis begründet hat oder aber nach der Anmeldung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung seinen tatsächlichen Aufenthalt schon wieder an einen anderen Ort verlegt hat, ohne sich bei der zuständigen Meldebehörde abzumelden. Gegenüber solchen theoretisch in Betracht kommenden Abläufen muss indes grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Betroffene seinen melderechtlichen Verpflichtungen, soweit solche im Ausstellermitgliedstaat bestehen, nachkommt und dass insofern eine von den Behörden des Ausstellermitgliedstaates auf dieser Grundlage erteilte Aufenthaltsbescheinigung seinen Aufenthaltsstatus zutreffend wiedergibt. Diesem Ansatz folgt auch der Gerichtshof der Europäischen Union. So heißt es in seinem Beschluss vom 9. Juli 2009 in der Rechtssache Wierer, es sei nicht ausgeschlossen, dass die bei den Einwohnermeldebehörden des Ausstellermitgliedstaats erlangten Informationen als solche - also aus dem Ausstellermitgliedstaat stammende unbestreitbare - Informationen angesehen werden können (a.a.O. Rn. 61).

29

Ausgehend davon erweist es sich als rechtlich fehlerhaft, dass das Berufungsgericht die in der Aufenthaltsbescheinigung dokumentierte Aufenthaltsdauer, die mit nur 92 Tagen für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht ausreicht, allein deshalb nicht für eine unbestreitbare Information hält, weil es auch möglich sei, dass sich die Klägerin unter Verstoß gegen die dortigen melderechtlichen Vorschriften länger in Polen aufgehalten habe. Dem liegt ein unzutreffendes Verständnis des Erfordernisses der Unbestreitbarkeit einer aus dem Ausstellermitgliedstaat stammenden Information zugrunde. Die bloße Möglichkeit eines weiteren trotz bestehender Meldepflicht nicht angemeldeten Aufenthalts im Ausstellermitgliedstaat genügt nicht, um die von einer Meldebescheinigung ausgehende Indizwirkung in Bezug auf die Aufenthaltsdauer in Zweifel zu ziehen.

30

Hier wurde der Klägerin von der Verwaltung in Jelenia Góra unter dem 9. Juni 2004 lediglich bescheinigt, dass sie vom 9. Juni 2004 bis zum 8. September 2004 einen vorläufigen Aufenthalt in Polen nimmt, oder - genau genommen - zu nehmen beabsichtigt, da diese Bescheinigung am ersten Tag des in der Bescheinigung angegebenen Zeitraums und nicht etwa im Nachhinein ausgestellt wurde. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Bescheinigung datiere vom 17. März 2009, ist aktenwidrig und daher in der Revision nicht bindend. Von diesem Tag stammt lediglich die auf der vorgelegten Bescheinigung angebrachte Bestätigung, dass die Bescheinigung mit dem Original übereinstimme. Darauf wurden die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen; sie haben dem nicht widersprochen. Wird in einer von einer Behörde des Ausstellermitgliedstaates herrührenden Aufenthaltsbescheinigung aber nicht nur eine kürzere als die nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG erforderliche Aufenthaltsdauer ausgewiesen, sondern darüber hinaus nur ein von vornherein als vorübergehend beabsichtigter Aufenthalt, liegt es auf der Hand, dass die durch den Führerschein des Ausstellermitgliedstaates begründete Annahme, das Wohnsitzerfordernis sei zum Ausstellungszeitpunkt erfüllt gewesen, erschüttert ist, mit anderen Worten: unter solchen Voraussetzungen kann allein damit, dass der Betroffene einen Führerschein unter Eintragung eines Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat erhalten hat, nicht mehr der Nachweis geführt werden, dass das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis erfüllt war. Vielmehr obliegt es dem Fahrerlaubnisinhaber, beharrt er trotz der das Gegenteil ausweisenden Aufenthaltsbescheinigung darauf, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben, substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellermitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden. Seine Angaben sind für die Beurteilung der Unbestreitbarkeit der aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen auch verwertbar. Der Europäische Gerichtshof geht - wie gezeigt - in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass das nationale Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beurteilung der aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen alle Umstände des bei ihm anhängigen Verfahrens berücksichtigen kann, also durchaus auch den Wahrheitsgehalt divergierender Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat ermitteln und würdigen darf.

31

Substantiierte Angaben zu ihrem Aufenthalt in Polen im Jahr 2004 hat die Klägerin jedoch weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemacht, obwohl die in Rede stehende Aufenthaltsbescheinigung dem Berufungsgericht schon im April 2009 zugegangen war und die Beklagte bereits im Berufungszulassungsverfahren und ebenso im anschließenden Berufungsverfahren geltend gemacht hat, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in Polen gehabt habe.

32

Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine konkreten Anhaltspunkte für einen längeren Aufenthalt der Klägerin in Polen und - damit verbunden - zumindest Anknüpfungspunkte für eine weitere Sachverhaltsaufklärung vorgetragen hat, war für eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung kein Raum. Im Berufungsverfahren waren über Interpol Warschau und das Gemeinsame Zentrum der deutsch-polnischen Polizei- und Zollzusammenarbeit bereits ergänzende Auskünfte aus Polen eingeholt worden; sie haben nach der insoweit nicht zu beanstandenden Würdigung durch das Berufungsgericht indes keinen weiteren Aufschluss zur Frage des Wohnsitzes der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung erbracht. Soweit es ein Beteiligter unterlässt, zur Klärung der ihn betreffenden, insbesondere der für ihn günstigen Tatsachen beizutragen, gebietet es auch der Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO nicht, allen auch nur denkbaren Möglichkeiten nachzugehen.

Tenor

I.

In Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 1. März 2013 wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

In dem Rechtsstreit geht es um die Frage, ob der Kläger entsprechend dem Bescheid der Beklagten vom 23. November 2011 seinen tschechischen EU-Führerschein zur Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland vorlegen muss.

Der Kläger fuhr mit einem Pkw am 24. März 2006 unter Einwirkung von 1,7 µg/L THC und am 5. April 2006 unter Einwirkung von 4,9 µg/L THC. Laut polizeilichem Ermittlungsbericht vom 5. April 2006 gab er an, täglich vor dem Einschlafen eine Bong mit Marihuana zu rauchen. Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck entzog dem Kläger mit Strafbefehl vom 13. Juli 2006 die Fahrerlaubnis wegen eines Vergehens der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr. Die verhängte Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis endete am 12. März 2007.

Am 29. Juni 2007 erhielt der Kläger eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B, ausgestellt am 18. Juni 2007 in Lovosice; im Feld 8 dieses Führerscheins ist als Wohnort Trebenice (Tschechische Republik) eingetragen. Die Fahrerlaubnisbehörde, die hiervon Kenntnis erhalten hatte, ermittelte, dass der Kläger von 18. März 1996 bis 16. Oktober 2007 nur im E. (Bundesrepublik Deutschland) mit Wohnsitz gemeldet war. Das Gemeinsame Zentrum der deutschtschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit (Gemeinsames Zentrum) teilte ihr mit E-Mail vom 21. November 2008 mit, nach den von der tschechischen Polizei geführten Ermittlungen gebe es weder in der tschechischen Einwohnermeldedatei noch in der Ausländerdatei einen Eintrag hinsichtlich des Klägers.

Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis übersandte die Kreisstaatsanwaltschaft Litomerice auf Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft beim Landgericht München II mit Schreiben vom 20. Juli 2009 eine Kopie der Akte, „die vom Stadtamt Lovosice in der Sache der Führerscheinausstellung an den Kläger angelegt wurde“. Auf nahezu allen Dokumenten dieser Führerscheinakte (im Führerscheinantrag, im Eignungsgutachten vom 3.4.2007, im Protokoll über die theoretische Prüfung vom 15.6.2007) ist der Wohnsitz des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen. In der Führerscheinakte befindet sich ferner eine Kopie des Personalausweises des Klägers, ausgestellt am 7. März 2007, mit dem Eintrag seiner Wohnung in E.. Im Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses ist ebenfalls E. als Hauptwohnsitz genannt. Als Adresse des Klägers war darüber hinaus die Adresse der ... s.r.o. Usti nad Labem (...) angegeben. Laut einer dieser Akte beiliegenden Bestätigung des Stadtamtes von Lovosice vom 24. April 2009 ergebe sich aus der Erfassungskarte des Klägers, dieser sei mit Aufenthalt in Trebenice, K., Kreis Litomerice, gemeldet gewesen. Es folgen Bestätigungen der Pension K. vom 24. April 2007, wonach der Kläger seit 23. April 2007, und vom 15. Juni 2007, wonach er gegenwärtig in dieser Pension wohne. Aus dem Aktenvermerk der tschechischen Polizei über eine Vernehmung der Pensionsinhaberin am 15. Juli 2009 zu diesen beiden Bestätigungen (Übernachtungsbescheinigungen) ergibt sich, dass eine Aufenthaltsdauer des Klägers nicht genannt werden konnte, da das Übernachtungsbuch nicht aufgefunden werden konnte. Die Pensionsinhaberin habe geäußert, sich an die Person des Klägers nicht erinnern zu können.

Bei einer gerichtlich angeordneten Wohnungsdurchsuchung am 9. November 2009 stellte die Polizei im Fahrzeug des Klägers eine Studienbescheinigung der ... vom 14. Juni 2007 sicher. Der Kläger habe hierzu erklärt, Buchhandlung bzw. Buchhaltung studiert zu haben. Das Abschlusszeugnis habe er nicht da, den Rest habe er vernichtet. Er sei nur am Wochenende in Tschechien gewesen; gemeldet sei er dort nicht gewesen. Die aufgefundene Studienbescheinigung bestätigt dem Kläger (mit ständigem Wohnsitz in E./BRD) Teilnehmer des Requalifikationsstudiums „tschechischdeutsche Buchführung“ mit einer Studiendauer von zwölf Monaten zu sein. Er studiere seit 1. September 2006.

Das Landgericht München II verurteilte den Kläger mit Urteil vom 16. Juli 2010 (6 Ns 52 Js 1731/09, rechtskräftig seit 24.5.2011) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Der Kläger habe zum Zeitpunkt der Ausstellung des tschechischen Führerscheins keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik gehabt. Das ergebe sich aus der tschechischen Führerscheinakte und seinen eigenen Angaben, wonach er sich zum Zwecke des Erwerbs einer Fahrerlaubnis unter Vermeidung der erforderlichen MPU lediglich vier Wochen in der Tschechischen Republik aufgehalten, dort sieben Fahrstunden absolviert und insgesamt 1.200 € inklusive einer Prüfung bezahlt habe. Den Vorsatz bejahte das Landgericht auch deshalb, weil der Kläger gegenüber der Polizei angegeben habe, seinen Hauptwohnsitz für ein halbes Jahr nach Tschechien verlegt zu haben.

Mit Bescheid vom 23. November 2011 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger auf, den am 18. Juni 2007 ausgestellten tschechischen Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids bei der Behörde zur Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland vorzulegen. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wurde angeordnet und ein Zwangsgeld angedroht.

Am 1. Dezember 2011 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte, den Bescheid vom 23. November 2011 aufzuheben. Er habe anlässlich eines berechtigten Aufenthalts (Studium) in der Tschechischen Republik eine Führerscheinprüfung abgelegt. Nach EU-Recht seien ausländische EU-Führerscheine nur bei zwei Ausnahmefällen nicht anzuerkennen, nämlich bei einer Verletzung des Wohnsitzerfordernisses und bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis während einer laufenden Führerscheinsperre. Beide Voraussetzungen lägen hier nicht vor. In der tschechischen EU-Fahrerlaubnis sei ein tschechischer Wohnort eingetragen. Hinzu komme, dass der Kläger ein Studium in der Tschechischen Republik absolviert habe. Damit sei das Wohnsitzerfordernis entfallen. Der Kläger reichte am 23. Dezember 2011 eine Bestätigung der Stadtverwaltung Lovosice vom 10. November 2011 nach, wonach die Fahrerlaubniserteilung rechtmäßig gewesen sei; der Kläger habe eine Studienbestätigung der ... vorgelegt.

Das Verwaltungsgericht forderte den Kläger mit Schreiben vom 9. Januar 2012 auf, aussagekräftige Unterlagen über das angegebene Studium in Tschechien (Studienbuch, Ausbildungsschwerpunkte und -zeiten, Abschlusszeugnis, etc.) vorzulegen; das erfolgte nicht.

Auf den Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Januar 2013 hin teilte das Gemeinsame Zentrum mit Schreiben vom 18. Februar 2013 mit, dass sich nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen der Führerscheinerwerb in der Tschechischen Republik als korrekt darstelle, nachdem die ... alle notwendigen Bescheinigungen attestiert habe. Die Agentur sei seitens des Kultusministeriums befugt, solche „Studiengänge“ durchzuführen. Die angeschlossenen Ämter (Magistrat Lovosice) hätten alles Notwendige (z. B. Wohnsitz) bescheinigt, was die ... vorgegeben habe. Beigefügt war die Antwort der Agentur ... vom 8. Februar 2013 auf die polizeiliche Anfrage (auch in Übersetzung). Daraus ergibt sich im Wesentlichen folgendes:

Die Unterrichtssprache sei Deutsch gewesen; die Vorlesungen der tschechischen Dozenten seien dabei ins Deutsche gedolmetscht worden. Die Schüler hätten Tschechisch als Unterrichtsfach mit Schwerpunkt Konversation gehabt. Der Kläger habe den Lehrgang „tschechischdeutscher Buchhalter“ als intensives Tagesstudium absolviert. Das Studium habe 12 Monate gedauert, mit 164 Unterrichtsstunden im Monat. Die durchschnittliche Anwesenheitszeit des Klägers habe bei 88-96% gelegen. Nach erfolgreichem Ablegen der Abschlussprüfung habe die ... dem Kläger die Urkunde Nr. 08/6401 ausgehändigt. Die Bescheinigung über die Schuleinschreibung vom 14. Juni 2007 sei auf Wunsch des Klägers ausgestellt worden. Sie enthalte wahre Angaben und sei von dem Geschäftsführer unterschrieben worden. Der ... liege keine Einwilligungserklärung des Klägers vor, Auskünfte über seine Leistungen im Studium zu erteilen; er wünsche nicht, diese Informationen an Dritte weiter zu geben.

Dem Schreiben des Gemeinsamen Zentrums war weiter ein von der tschechischen Polizei eingeholtes Schreiben des Stadtamts Lovosice vom 8. Februar 2013 beigefügt. Danach habe es sich bei der Bescheinigung vom 10. November 2011 um eine amtliche Auskunft aufgrund des Ansuchens des Bevollmächtigten des Klägers gehandelt. Die Studienbescheinigung der ... vom 14. Juni 2007 sei Bestandteil der am 15. Juni 2007 angelegten Fahrerlaubnisakte des Klägers. Die Richtigkeit der vorgelegten Bescheinigung sei nicht überprüft worden.

Mit Urteil vom 1. März 2013, dem Beklagten zugestellt am 19. April 2013, hob das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landratsamts Fürstenfeldbruck vom 23. November 2011 auf. Vom Ausstellermitgliedstaat stammende unbestreitbare Informationen belegten zwar, dass der Kläger keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis im Juni 2007 gehabt habe, jedoch falle der Kläger unter die Ausnahme vom Wohnsitzerfordernis des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV. Die deutschen Behörden und Gerichte hätten zu akzeptieren, dass der Kläger als ein Studierender im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV anzusehen sei, der die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts in der Tschechischen Republik erworben habe. Zwar seien gravierende Widersprüche zwischen den Angaben des Klägers und der Bestätigung der ... festzustellen, wobei es sich bei den Bestätigungen der ... nicht um vom Ausstellerstaat herrührende Informationen handele. Jedoch müsse die Bestätigung der Stadtverwaltung Lovosice vom 10. November 2011, bekräftigt durch die Bestätigung vom 8. Februar 2013, worin die Korrektheit der Erteilung der Fahrerlaubnis bescheinigt werde, als allein maßgebliche unbestreitbare Information aus dem Ausstellerstaat angesehen werden. Der Aufnahmemitgliedstaat habe zwar die Befugnis, offizielle behördliche Auskünfte aus dem Ausstellermitgliedstaat einzuholen und zu bewerten, ob es sich hierbei um unbestreitbare Informationen handele. Da aber das zuständige Stadtamt Lovosice und das Gemeinsame Zentrum attestiert hätten, dass die Voraussetzungen für eine Erteilung der Fahrerlaubnis vorgelegen hätten, sei diese Entscheidung der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde anzuerkennen. Die anderen Mitgliedstaaten seien nicht befugt, die Beachtung der in der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen. Es komme daher nicht darauf an, dass die tschechische Behörde die Richtigkeit der Bestätigung der ... nicht überprüft habe; maßgeblich sei allein, dass diese Behörde nach Vorlage dieser Bestätigung die Studierendeneigenschaft des Klägers akzeptiert habe. Auch die Auskunft des Gemeinsamen Zentrums vom 18. Februar 2013 sei als eine unbestreitbare Information aus dem Ausstellermitgliedstaat anzusehen.

Gegen das Urteil legte der Beklagte am 15. Mai 2013 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ein. Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 1. März 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Zutreffend sei die Erkenntnis des Erstgerichts, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis in Tschechien keinen Wohnsitz gehabt habe. Nicht richtig sei die Erkenntnis des Erstgerichts, dass der Kläger die Fahrerlaubnis als Studierender im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts in Tschechien erworben habe. Das Erstgerichts verkenne, dass es sich bei der durch das Schreiben vom 8. Februar 2013 bekräftigten Bescheinigung der tschechischen Führerscheinbehörde vom 10. November 2011 um keine Information handle, aus der der Kläger unter dem Gesichtspunkt einer zum Zeitpunkt des Fahrerlaubniserwerbs bestehenden Studenteneigenschaft eine Inlandsfahrberechtigung herleiten könne. Vielmehr ergebe sich aus dem berücksichtigungsfähigen Sachverhalt gerade das Fehlen einer Studenteneigenschaft des Klägers. Da der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland gehabt habe, obliege es ihm, seine - auf den Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung bezogene - tatsächliche (nicht nur formale) Eigenschaft als Student während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts im Ausstellermitgliedstaat substantiiert geltend zu machen, um damit der Annahme eines Wohnsitzverstoßes entgegenzutreten. Denn nur aufgrund einer solchen Geltendmachung sei überhaupt eine diesbezügliche Prüfung im Aufnahmemitgliedstaat veranlasst. Könne der Nachweis nicht erbracht werden, so gehe das aufgrund des Ausnahmecharakters dieser Eigenschaft zulasten des Fahrerlaubnisinhabers; insofern treffe ihn auch eine materielle Beweislast. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Rahmen, innerhalb dessen der Aufnahmemitgliedstaat alle Umstände des Einzelfalles prüfen dürfe, durch behördliche Informationen des Ausstellermitgliedstaats gebildet werde, oder ob solche Informationen des Ausstellermitgliedstaats durch vom Fahrerlaubnisinhaber vorgelegte Unterlagen ersetzt (d. h. entbehrlich gestellt) werden könnten. Hier habe der Kläger nämlich zum Beleg seiner Eigenschaft als Student außer der Bescheinigung über die Schuleinschreibung vom 14. Juni 2007 nichts vorgelegt. Er habe vielmehr auch der ... untersagt, Auskünfte zu erteilen. Die behördlichen Informationen des Ausstellermitgliedstaats seien ebenfalls nicht geeignet, um eine Studenteneigenschaft des Klägers zu belegen. Das Erstgericht verkenne die Notwendigkeit einer Unterscheidung zwischen tatsächlichen Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat und der rechtlichen Bewertung dieser Informationen. Die vom Erstgericht zugrunde gelegten Atteste des tschechischen Stadtamts stellten eine rechtliche Bewertung dar. Nach der Spruchpraxis des EuGH sei zu einer rechtlichen Bewertung der Informationen aus dem Ausstellerstaat das nationale Gericht des Aufnahmemitgliedstaats befugt und verpflichtet. Bescheinigungen über den Ausbildungs- und Prüfungsablauf habe der Kläger nicht vorgelegt. Die ... habe eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung attestiert, die beigefügte Urkunde spreche jedoch nur von einem Abschluss des Studiums. Selbst wenn der Kläger den Kurs „deutschtschechischer Buchhalter“ tatsächlich besucht haben sollte, sei er schon begrifflich kein Student gewesen. Student im Sinne der EU-Richtlinie sei, wer bei einer anerkannten Lehranstalt (Universität) zum Erwerb einer beruflichen Bildung als Hauptzweck eingeschrieben sei. Eine Erwachsenenfortbildung - noch dazu im nichtakademischen Bereich - erfülle dieses Kriterium ohne weiteres nicht. Dass hier nur eine Erwachsenenfortbildung vorliege, bestätige die ... selbst. Eine Schule habe der Kläger ebenfalls nicht besucht, weil Schüler im Sinne der EU-Richtlinie nur sei, wer einen herkömmlichen schulischen Ausbildungsgang absolviere. Aus den Schreiben der Führerscheinbehörde vom 8. Februar 2013 und 10. November 2011 ergebe sich nicht, dass der Kläger bei der ... ein über sechs Monate andauerndes Studium bzw. einen Schulbesuch absolviert habe. Eine Feststellung über den tatsächlichen Besuch dieser Einrichtung wiesen die beiden Schreiben gerade nicht aus. Eine Überprüfung des tatsächlichen Schulbesuchs des Klägers sei nicht möglich gewesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er sei zum Zeitpunkt der Erteilung seines tschechischen Führerscheins am 18. Juni 2007 korporationsrechtliches Mitglied der staatlich anerkannten Fachhochschule ... GmbH in Usti nad Labem gewesen. Das sei durch die tschechische Führerscheinbehörde und die polizeiliche Anfrage bestätigt worden. Bei beiden Schreiben handele es sich um behördliche Mitteilungen aus dem Ausstellermitgliedstaat. Es handle sich nicht um bloße rechtliche Bewertungen. Es sei nicht zulässig, die Auskünfte anzuzweifeln. Die im Vorfeld der Erteilung der Fahrerlaubnis vorzunehmende Prüfung des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen obliege dem Ausstellermitgliedstaat. Diese dürfe nicht auf den Aufnahmemitgliedstaat verlagert werden. Hinzu komme die ausführliche Schilderung der ... Die Befugnisse des Aufnahmemitgliedstaats bezüglich der Überprüfung der Wohnsitzvoraussetzung nach der EuGH-Rechtsprechung seien nicht auf die Studenteneigenschaft zu übertragen. Die rechtliche Bewertung der Studenteneigenschaft durch den Ausstellermitgliedstaat sei vom Aufnahmemitgliedstaat anzuerkennen. Auch lägen unbestreitbare Informationen seitens der Schule vor. Die vom Beklagten geforderten weiteren Nachweise seien überflüssig. Eine Beweislasttragung des Klägers sei nicht ersichtlich. Wegen der Studenteneigenschaft des Klägers sei ein Wohnsitznachweis entbehrlich. Dass nur akademische Berufe oder akademische Ausbildungen privilegiert seien, ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung des EuGH. Denn auch ein Schulbesuch von mindestens 6 Monaten sei im Gesetz ausdrücklich privilegiert. Hierzu gehöre auch der Aufenthalt eines Unionsbürgers in einem anderen Mitgliedstaat zum Zwecke der Fortbildung egal welcher Art. Eine andere Beurteilung widerspräche dem Gleichheitsgrundsatz und dem Freizügigkeitsgrundsatz. Soweit Fragen hinsichtlich der Auslegung der Begriffe „Schulbesuch und Hochschulbesuch“ entscheidungserheblich seien, käme eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof in Betracht.

In der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2013 erklärten sich die Parteien mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden. Der Kläger erhielt Gelegenheit, das Abschlusszeugnis beizubringen und die Widersprüche im klägerischen Vortrag zu erklären.

Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2014 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, er habe von der tschechischen Dolmetscherin Unterlagen von der ... besorgen lassen und lege diese zusammen mit einer Übersetzung durch die Dolmetscherin vor. Neben E-Mail-Nachrichten der Dolmetscherin, der Bescheinigung der ... vom 14. Juni 2007 in verschiedenen Übersetzungen und bereits bekannten Unterlagen wurde ein Lehrgangszertifikat der ... vom 31. August 2007 über das Bestehen des Umschulungslehrgangs „tschechischdeutscher Buchhalter“ mit einer Dauer von 12 Monaten vom 1. September 2006 bis 31. August 2007 vorgelegt, ferner eine Bescheinigung der ... in deutscher Sprache vom 27. September 2007, wonach der 12-monatige Lehrgang vom 1. September 2006 bis 27. September 2007 gedauert habe und das Studium am 27. September 2007 abgeschlossen wurde. Vorgelegt wurde ferner „ein psychologischer Untersuchungsbericht und psychologisches Attest über psychische Eignung zur Fahrzeugführung“ vom 3. Oktober 2010, eine Erklärung des Klägers zu den Widersprüchen zu seinen bisherigen Aussagen gegenüber Polizei und Strafgerichten und Unterlagen zur Meisterprüfung in Deutschland. Der Bevollmächtigte erläuterte hierzu, der Kläger habe sich im Oktober 2009 zur Absolvierung einer medizinischpsychologischen Untersuchung zum Zwecke der Verlängerung seines Führerscheins in Tschechien aufgehalten, er habe diesen kurzfristigen Aufenthalt bei seinen Angaben vor der Polizei und dem Landgericht München II gemeint. Die Bekundungen bei der Polizei und dem Landgericht München II erklärten sich daraus, dass der Kläger sehr aufgeregt gewesen sei, zur Aussage gedrängt worden sei und letztlich gesagt habe, was die Polizisten und der Richter hätten hören wollen. Die Inhaberin der Pension, in der der Kläger in der Zeit vom 1. September 2006 bis zum Abschluss des Studiums am 27. September 2007 gewohnt habe, verweigere eine Bestätigung, dass er die monatlichen Pensionskosten in Höhe von 180 Euro bar entrichtet habe, weil sie erheblichen Ärger mit der Polizei gehabt habe. Er rege eine Ladung der Pensionsinhaberin an. Das gleiche gelte hinsichtlich seiner Freundin in Tschechien, bei der er oftmals übernachtet und eine längere Zeit während des Studienaufenthalts verbracht habe. Sie könne bestätigen, dass der Kläger die Schule besucht habe. Der Kläger strebe die Meisterprüfung als Bäcker an, die in Deutschland sehr teuer sei. Zu deren Vorbereitung habe er den Lehrgang in Tschechien besucht, der hierfür sehr hilfreich sei. Nach dem Freispruch vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht Fürstenfeldbruck im Jahr 2009 habe er nicht mehr damit gerechnet, die Belege über die Bezahlung der Pensionskosten vorlegen zu müssen.

Der Beklagte wies mit Schriftsatz vom 6. Februar 2014 darauf hin, dass die vorgelegten Unterlagen, soweit relevant, bereits mit Ausnahme der Lehrgangsbescheinigung über das erfolgreiche Bestehen einer Prüfung bekannt seien. Die näheren Umstände der Ausbildung und Prüfung seien nicht aufgezeigt worden, Leistungsnachweise fehlten. Insofern sei unklar, welche Kosten für die Meisterprüfung in Deutschland sich der Kläger erspart haben will, wenn zusätzlich auch noch Pensionskosten in Höhe von 2340 Euro (13 x 180 Euro) angefallen sein sollen. Der Kläger habe vor dem Landgericht München II sehr wohl zwischen dem vierwöchigen Aufenthalt 2007 zum Erwerb des Führerscheins und einem Aufenthalt zur angeblichen Verlängerung seines Führerscheins unterschieden. Letzteres einschließlich der verkehrspsychologischen Testung erschließe sich nicht. Eine Verlängerung der Fahrerlaubnis sei nicht notwendig gewesen und auch nicht erfolgt.

Der Klägerbevollmächtigte trat dem mit Schriftsätzen vom 6. März 2014 und 30. April 2014 entgegen und legte weitere Äußerungen des Klägers vor. Dem Kläger komme nach dem Freispruch 2009 durch das Amtsgericht Fürstenfeldbruck die Beweiserleichterung des § 286 ZPO zugute. Es sei ausreichend nachgewiesen worden, dass er den Lehrgang der ... besucht habe und damit der tschechische Führerschein zu Recht erteilt worden sei. In der in Anlage beigefügten Erklärung des Klägers vom 15. Januar 2014 ist ausgeführt, dass seine tschechische Freundin eine schriftliche Auskunft dahingehend, dass der Kläger „bei ihr habe schlafen können und dass auch eine Bestätigung hinsichtlich der Pension benötigt werde“, verweigert habe.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2013 wird auf die Niederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Der Senat entscheidet über die Berufung ohne (weitere) mündliche Verhandlung; die Beteiligten haben sich hiermit einverstanden erklärt (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Satz 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 23. November 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

I.

Der Kläger ist nicht berechtigt, von seiner ihm von der Fahrerlaubnisbehörde in der Tschechischen Republik am 18. bzw. 29. Juni 2007 erteilten Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG (in analoger Anwendung) und § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV ist er daher, wie im streitgegenständlichen Bescheid verfügt, verpflichtet, seinen Führerschein zum Eintrag eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt das Recht, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler i. S. d. § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Diese Bestimmungen entsprechen EU-Recht. Dabei kann offen bleiben, ob wegen der Ausstellung des tschechischen Führerscheins am 29. Juni 2007 ausschließlich die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl L 237 S. 1) zur Anwendung kommt, oder ob dem Kläger auch die teilweise am 19. Januar 2006, teilweise am 19. Januar 2009 in Kraft getretene Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl L 403 S. 18) zugute kommen könnte (vgl. hierzu EUGH, U. v. 26. 4.2012, Hofmann, C-419/10 Rn. 32 ff., Blutalkohol 49, 256), weil die hier maßgeblichen Regelungen einander entsprechen.

Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum weder einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne der genannten Vorschriften in der Tschechischen Republik hatte (1.), noch sich dort als Studierender oder Schüler i. S. d. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 FeV mindestens 6 Monate aufgehalten hat (2.).

1. Obwohl in dem tschechischen Führerschein des Klägers ein Wohnort in der Tschechischen Republik eingetragen ist, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund unbestreitbarer Auskünfte des Ausstellermitgliedstaats fest, dass das Wohnsitzerfordernis tatsächlich nicht erfüllt war.

Ein ordentlicher Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat setzt voraus, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, dort wohnt, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG.

1.1 Im Führerschein des Klägers wurde zwar ein Wohnsitz in der Tschechischen Republik ausgewiesen, allerdings im Widerspruch zu den melderechtlichen Verhältnissen.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinen bislang ergangenen führerscheinrechtlichen Entscheidungen nicht festgestellt, dass durch die Eintragung eines im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats liegenden Ortes im Führerschein die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG positiv und in einer Weise bewiesen wird, die die Behörden und Gerichte anderer Mitgliedstaaten der Union als nicht zu hinterfragende Tatsache hinzunehmen haben. In seinem Urteil vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10, a. a. O.) hat der Gerichtshof sogar die Verpflichtung der Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats herausgestellt, zu prüfen, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte. Sollte das nicht der Fall gewesen sein, wären die deutschen Behörden befugt, die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins abzulehnen.

Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG) durchbrochen werden darf, müssen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allerdings entweder Angaben aus dem zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die im Führerschein enthaltene Wohnsitzangabe nicht zutrifft. Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - NJW 2010, 217/219) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellermitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH, U. v. 1.3.2012, Akyüz, C-467/10, Rn. 72 - BayVBl 2012, 561). Da die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG und nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet sind, einander bei der Durchführung dieser Richtlinien zu unterstützen, und sie im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen bzw. registrierten Führerscheine auszutauschen haben, korrespondiert mit dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats, sich bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis im Erteilungszeitpunkt zu erkundigen, eine Verpflichtung dieses Staates, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B. v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 - NZV 2013, 259). Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde oder des Verwaltungsgerichts zum ordentlichen Wohnsitz des Betroffenen zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaates sind jedoch mit Blick auf den gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz nicht „ins Blaue hinein“, sondern nur dann veranlasst, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, dass der Erwerber der Fahrerlaubnis bei deren Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte (BVerwG, U. v. 25.2.2010 - NZV 2010, 321).

Ernstliche Zweifel an der Wohnsitzangabe im Führerschein waren hier dadurch begründet, dass der Kläger laut deutscher Einwohnermeldedatei seit 18. März 1996 bis 16. Oktober 2007 ausschließlich mit Wohnsitz in E. gemeldet war. Das Gemeinsame Zentrum hat mit E-Mail vom 21. November 2008 mitgeteilt, dass es nach den von der tschechischen Polizei geführten Ermittlungen weder in der tschechischen Einwohnermeldedatei noch in der Ausländerdatei einen Eintrag hinsichtlich des Klägers gebe. Im Rahmen des Strafverfahrens wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis übersandte die Kreisstaatsanwaltschaft Litomerice auf Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft beim Landgericht München I mit Schreiben vom 20. Juli 2009 eine Kopie der Akte, „die vom Stadtamt Lovosice in der Sache der Führerscheinausstellung an den Kläger angelegt wurde“. Diese wurde auf deren Anforderung hin der Fahrerlaubnisbehörde übermittelt.

Die Informationen der tschechischen Behörden sind vom Senat daraufhin zu bewerten, ob diese „unbestreitbar“ sind, und ob sie belegen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte (vgl. zu dieser doppelten Prüfungspflicht der nationalen Gerichte EuGH, U. v. 1.3.2012, Akyüz, a. a. O., Rn. 74). Ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen dürfen die nationalen Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen.

Mit der tschechischen Führerscheinakte stehen vom Ausstellermitgliedstaat stammende Informationen zur Verfügung, die belegen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis im Juni 2007 keinen Wohnsitz nach Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG in der Tschechischen Republik hatte. Denn in sämtlichen Unterlagen der Führerscheinakte ist als Wohnsitz des Klägers stets der Wohnsitz in Deutschland genannt. Nur der erteilte Führerschein enthält einen Wohnsitz in der Tschechischen Republik. Im Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses ist zwar als „Adresse“ des Klägers die Anschrift der ... aber als Hauptwohnsitz ebenfalls E. genannt. Da nicht vorgetragen wurde, der Kläger habe bei der Agentur gewohnt, deutet das allenfalls auf eine Postadresse hin.

Darüber hinaus war der Kläger nach der Auskunft des Gemeinsamen Zentrums, die ebenfalls eine Information aus dem Ausstellermitgliedstaat darstellt (vgl. BVerwG, U. v. 25.8.2011 - 3 C 9.11 - Blutalkohol 49, 53 ff.), in der Tschechischen Republik weder in der Einwohnermeldedatei noch im Ausländerregister erfasst. Die der übermittelten Führerscheinakte beigeheftete Äußerung des Stadtamts Lovosice vom 24. April 2009 ist kein Indiz für das Gegenteil. Zwar steht im dortigen Betreff „Auszug aus der Erfassungskarte des Klägers, mit Aufenthalt gemeldet in Trebenice“, jedoch ergibt sich aus dieser erst nachträglich 2009 gefertigten Auskunft nicht, zu welchem Zeitpunkt der Kläger mit Aufenthalt in Trebenice gemeldet gewesen sein soll. Darüber hinaus heißt es darin weiter, der Kläger sei nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnisklasse und nicht im Besitz eines gültigen Führerscheins. Ob der Kläger im Jahr 2009 einen Aufenthalt in der Tschechischen Republik hatte - etwa im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verlängerung seines Führerscheins - ist nicht entscheidungserheblich; vielmehr kommt es auf den Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins an.

Hier wurde der Wohnsitz ohne Beachtung der Meldedaten in den erteilten tschechischen EU-Führerschein eingetragen, was die tschechischen Behörden nunmehr bestätigen und damit die Richtigkeit der Eintragung im Führerschein zunächst widerlegen. Die Vermutung der Richtigkeit der im EU-Führerschein dokumentierten Angaben gilt somit nicht mehr und der Kläger kann sich insoweit nicht auf den Anerkennungsgrundsatz berufen.

1.2 Die Meldedaten geben allerdings nicht abschließend Auskunft über den tatsächlichen Wohnsitz einer Person. So ist es möglich, dass eine Person unter einer bestimmten Adresse mit Wohnsitz gemeldet ist, dort aber tatsächlich nicht wohnt, und ist es ebenso möglich, dass jemand eine Wohnung im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 12 der EU-Richtlinie 2006/126/EG innehat, dort aber nicht gemeldet ist. Die Meldedaten stellen jedoch mehr als nur ein wichtiges Indiz für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Wohnsitzes dar. Denn die Meldung ist zunächst eine gegenüber den zuständigen Behörden in der Regel in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht abgegebene Erklärung einer Person, einen Wohnsitz unter einer angegebenen Adresse innezuhaben. Eine solche Erklärung einer Person kann in der Regel auch nur von der Meldebehörde geprüft werden, sei es weil sie die Meldedaten aller Personen unter der angegebenen Adresse kennt und/oder weil sie über die örtlichen Gegebenheiten Bescheid weiß (vgl. BayVGH, B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris Rn. 5).

Legt der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis dar, dass entgegen der melderechtlichen Gegebenheiten die Wohnsitzvoraussetzung bei Erteilung der EU-Fahrerlaubnis im Ausstellermitgliedsstaat erfüllt war, ist deshalb nach den allgemeinen Beweisregeln zu prüfen, ob der EU-Fahrerlaubnisinhaber dort entgegen der melderechtlichen Situation dennoch einen Wohnsitz in Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG im Ausstellermitgliedsstaat innehatte. Dabei dürfen die nationalen Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats „alle Umstände eines bei ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen“ (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, Akyüz, C-467/10 - a. a. O. Rn. 75).

Der Inhaber eines EU-Führerscheins, der von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, und in dem ein deutscher Wohnsitz eingetragen ist, muss, will er geltend machen, er habe entgegen der Beurkundung eines deutschen Wohnsitzes im Führerschein doch einen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat gehabt, substantiiert Beweis für die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses antreten (vgl. BayVGH, B. v. 10.6.2013 - 11 ZB 13.942 - VRR 2013, 313).

Ebenso ist es in Fällen, in denen mittels unbestreitbarer Informationen des Ausstellermitgliedstaats festgestellt wird, dass der im ausländischen EU-Führerschein eingetragene Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat unrichtig ist, der Fahrerlaubnisinhaber aber geltend macht, er habe tatsächlich einen anderen, im EU-Führerschein nicht eingetragenen Wohnsitz i. S. v. Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 12 Richtlinie 2006/126/EG im Ausstellermitgliedstaat innegehabt und daher sei die Voraussetzung für die Erteilung des Führerscheins durch den Ausstellermitgliedstaat erfüllt. Da eine Beurkundung der Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung im EU-Führerschein in solchen Fällen nicht vorliegt (es wurde ein falscher, widerlegter Wohnsitz beurkundet), gelten für den Beweis der Berechtigung des Ausstellermitgliedstaats zur Erteilung des Führerscheins die allgemeinen Beweisregeln. Danach hat derjenige, der sich auf einen für ihn günstigen Sachverhalt beruft, diesen substantiiert vorzutragen.

Der Betroffene muss in diesen Fällen je nach den Umständen des Einzelfalls darlegen, an welchem Ort, unter welcher Adresse und in welchen Zeiträumen er den Wohnsitz innegehabt haben will, warum er dort dennoch nicht gemeldet war, in welchem Umfang er sich dort tatsächlich aufgehalten hat, um welche Art von Unterkunft es sich bei der angegebenen Adresse handelt (Pension, Hotel, Mietwohnung oder Ähnliches), zu welchem Zweck er sich dort aufgehalten hat und ob er im fraglichen Zeitraum einer beruflichen Tätigkeit im Inland oder im Ausstellermitgliedstaat nachgegangen ist, und hierzu etwaige Dokumente (Mietverträge, Nachweise über den Zahlungsverkehr und über geschäftliche Tätigkeiten, Arbeitsverträge etc.) vorlegen bzw. erläutern, warum solche nicht vorliegen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris).

Das Verwaltungsverfahren kennt zwar ebenso wie der Verwaltungsprozess grundsätzlich keine Behauptungslast und Beweisführungspflicht, da Behörden und Verwaltungsgerichte den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln haben (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG bzw. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO) jedoch sollen die Beteiligten bei der Sachaufklärung gemäß Art. 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayVwVfG mitwirken und sind hierzu nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO heranzuziehen. Unterlässt es ein Beteiligter ohne zureichenden Grund, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm das ohne weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, kann dieses Verhalten je nach den Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden (vgl. zum Verwaltungsverfahren Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 26 Rn. 40 f. und 43 f., § 24 Rn. 12a ff. und 50; zum Verwaltungsprozess s. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 86 Rn. 11 f., § 108 Rn. 17). Denn die gerichtliche Aufklärungsverpflichtung findet ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten (vgl. BayVGH, U. v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 - Rn. 31). Grundsätzlich hat jeder Prozessbeteiligte den Prozessstoff umfassend vorzutragen, also auch bei der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken; das gilt insbesondere für die „in seine Sphäre fallenden Ereignisse“ (Kopp/Schenke, 19. Aufl. 2013, § 86 Rn. 11 m. w. N.).

Denn gerade dann, wenn ein Beteiligter sich nicht klar und eindeutig zu Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht im Rahmen der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Befugnis zur freien Beweiswürdigung das prozessuale Erklärungsverhalten eines Beteiligten berücksichtigen (vgl. BayVGH, B. v. 5.4.2006 - 11 CS 05.2853 - Rn. 31).

Hier konnte der Kläger auch nicht ansatzweise belegen, dass er entgegen der melderechtlichen Situation tatsächlich einen Wohnsitz im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG in der Tschechischen Republik innegehabt hat. Die im Verlauf des Behörden- und Gerichtsverfahren hierzu gemachten Angaben weichen erheblich voneinander ab, sind außerordentlich detailarm und in ihrer Widersprüchlichkeit nicht nachvollziehbar. Der Kläger behauptet nunmehr, vom 1. August 2006 an einen 12-monatigen Aufenthalt in der Pension K. gehabt zu haben, gleichzeitig oftmals bei seiner tschechischen Freundin übernachtet oder bei einer Bekannten eine Schlafgelegenheit gehabt und eine längere Zeit während des Studienaufenthalts dort verbracht zu haben. Hierfür liegt nur eine Bestätigung der Pension K. vom 24. April 2007 vor, wonach der Kläger seit 23. April 2007 in der Pension wohne, und vom 15. Juni 2007, wonach er gegenwärtig dort wohne. Aus der Bestätigung vom 24. April 2007, wonach der Kläger seit 23. April 2007 in der Pension wohne, ergibt sich, dass er offensichtlich vorher nicht in der Pension gewohnt hat. Aus dem Aktenvermerk der tschechischen Polizei über eine Vernehmung der Pensionsinhaberin am 15. Juli 2009 zu den Übernachtungsbescheinigungen ergibt sich, dass eine Aufenthaltsdauer des Klägers nicht genannt werden konnte, da das Übernachtungsbuch nicht aufgefunden werden konnte. Die Pensionsinhaberin habe geäußert, sich an die Person des Klägers nicht erinnern zu können. Bestätigt sind somit lediglich drei Aufenthaltstage in der Pension.

Die Angabe des Klägers, er habe die Quittungen über die bezahlten Pensionskosten nach dem Freispruch durch das Urteil des Amtsgericht Fürstenfeldbruck vom 1. April 2009 entsorgt, ist nicht nachvollziehbar, da das Urteil nicht rechtskräftig wurde, sondern durch Urteil des Landgerichtes München II vom 16. Juli 2010 aufgehoben wurde. Auch belegt die Bescheinigung einer Entrichtung von Pensionskosten nicht zwingend den tatsächlichen Aufenthalt.

Der Beweisanregung des Klägers im Schriftsatz vom 20. Januar 2014 auf Vernehmung der Inhaberin der Pension K. und der tschechischen Freundin oder Bekannten des Klägers als Zeuginnen folgt das Gericht nicht.

Ob sich die Mutter des Klägers darum bemüht hat, eine Bestätigung von der Pensionsinhaberin zu erhalten, „dass die in bar bezahlten monatlichen Pensionskosten in Höhe von 180 Euro für die Zeit vom 1.9.2006 bis 27.9.2007 entrichtet worden sind“, und warum diese die Bestätigung verweigert hat, ist irrelevant. Zum Aufenthalt des Klägers hat die Pensionsinhaberin bereits Erklärungen gegenüber der tschechischen Polizei abgegeben (vgl. oben).

Auch eine Vernehmung der Freundin oder Bekannten, „bei der der Kläger oftmals übernachtet habe und eine längere Zeit während des Studienaufenthalts in der Tschechischen Republik vom 1.9.2006 bis zum erfolgreichen Bestehen der Prüfung im September 2007 verbracht habe“ oder „bei der er auch schlafen konnte“, ist nicht veranlasst. Abgesehen davon, dass von diesem Sachverhalt erstmals im Schriftsatz vom 20. Januar 2014 die Rede ist und der Vortrag unsubstantiiert ist, ist die Behauptung auch nicht geeignet, einen Studiumsaufenthalt des Klägers von mindestens sechs Monaten zu belegen. Um eine Aufklärungspflicht des Gerichts auszulösen, hätte das Vorbringen des Klägers zumindest nicht widersprüchlich sein dürfen. Tatsächlich hat er aber einmal von seiner Freundin gesprochen, bei er „oftmals übernachtet“ habe, ein andermal dagegen angegeben, es habe sich um eine Bekannte gehandelt, bei der er auch habe schlafen können. Nach diesem abweichenden Vorbringen bestehen bereits Zweifel am Verhältnis des Klägers zu dieser Frau und an der Glaubwürdigkeit ihrer angeblichen Kenntnisse insgesamt.

Unsubstantiiert ist auch die Behauptung, die Zeugin könne bestätigen, dass der Kläger die ... in der genannten Zeit besucht habe. Es wird nicht mitgeteilt, ob die Zeugin den Kläger zum Unterricht begleitet hat oder woher sie sonst Kenntnis davon haben soll, dass der Kläger die Schule tatsächlich besucht hat.

Unter diesen Umständen ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Zeuginnen im Ausland befinden, die Erhebung dieses Zeugenbeweises kein Gebot der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO; jedenfalls drängt sie sich nicht auf. Ferner lässt sich aus dem Rechtsgedanken von § 244 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 StPO ableiten, dass die angebotenen Zeuginnen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sind (vgl. BVerwG, U. v. 29.3.2012 - 2 A 11.10 - NVwZ 2012, 1128; BGH, B. v. 23.10.2013 - 5 StR 401/13 - NStZ 2014, 51). Hiernach kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, wenn das nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist (vgl. Geiger in Eyermann/Happ, VwGO, 13. Auflage 2010, § 86 Rn. 40). So liegt es hier, weil der Kläger bereits vor Polizei und Strafgericht das Gegenteil dessen, was die Zeuginnen bekunden sollen, gestanden hat, ein Widerruf dieser Geständnisse nicht in glaubwürdiger Form erfolgt ist, die Angaben des Klägers zu Aufenthalt und Studium in der Tschechischen Republik unsubstantiiert und widersprüchlich sind und die Zeuginnen, wie der Kläger in seinem Schreiben vom 15. Januar 2014 ausgeführt hat, eine schriftliche Bestätigung verweigerten und jeden weiteren Kontakt ablehnten.

Der Senat hält es vielmehr aufgrund der Widersprüchlichkeit und der Steigerung des Vorbringens sowie der Aussagen des Klägers vor der deutschen Polizei und dem Landgericht München II für erwiesen, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum weder einen Wohnsitz in der Tschechischen Republik begründet hat, noch dort einen längeren Aufenthalt hatte. Laut Polizeibericht vom 20. Dezember 2008 hat der Kläger bei der Verkehrskontrolle am 19. November 2008 „nach kurzem Überlegen“ geäußert, seinen Hauptwohnsitz für ein halbes Jahr in die Tschechische Republik verlagert zu haben. Gegenüber der Polizei äußerte der Kläger am 9. November 2009 anlässlich der Wohnungsdurchsuchung, er sei nur am Wochenende in Tschechien gewesen. Bei der Verkehrskontrolle am 8. Dezember 2009 machte er, „auf Anraten seines Rechtsanwalts“ keine Angaben. Ausweislich des Urteils des Landgerichts München II vom 16. Juli 2010 hat der Kläger sich im Strafverfahren dahingehend eingelassen, er habe sich zum Zwecke des Erwerbs einer Fahrerlaubnis unter Vermeidung der erforderlichen MPU lediglich vier Wochen in der Tschechischen Republik aufgehalten. Dies war der die Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis tragende Grund. Der Beklagte hat hierzu zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger ausweislich der Urteilsgründe sehr wohl zwischen dem erklärten vierwöchigen Aufenthalt in der Tschechischen Republik im Jahr 2007 zum Zwecke des Erwerbs des Führerscheins und dem Aufenthalt im Jahr 2009 wegen der angeblichen Führerscheinverlängerung unterschieden hat (vgl. UA S.8 oben). Es gibt ersichtlich keinen Grund, warum der Kläger gegenüber der deutschen Polizei und einem deutschen Gericht wahrheitswidrig angegeben haben soll, sich nur kurzfristig in der Tschechischen Republik aufgehalten zu haben, und sogar eine strafgerichtliche Verurteilung hingenommen haben soll, wenn er doch in Wirklichkeit 12 Monate in der Pension K. gewohnt hat.

Warum sich der Kläger im Jahr 2009 einer medizinischpsychologischen Untersuchung in der Tschechischen Republik unterzogen haben soll, ist im Übrigen nicht nachvollziehbar. Sein tschechischer Führerschein weist im Feld 4b eine Gültigkeitsdauer bis 18. Juni 2017 aus.

Der Kläger hat somit auch nicht ansatzweise nachgewiesen, dass er entgegen der melderechtlichen Situation tatsächlich doch im maßgeblichen Zeitraum einen Wohnsitz oder einen längeren Aufenthalt in der Tschechischen Republik innehatte.

2. Auch durch einen Wechsel des Berechtigungsgrunds zum Erwerb einer Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik (Studium anstelle von Wohnsitz) kann der Kläger sein Klageziel nicht erreichen. Die Inlandsfahrberechtigung des Klägers aufgrund der tschechischen Fahrerlaubnis ist auch nicht deswegen anzuerkennen, weil der Kläger sie als Studierender oder Schüler i. S. d. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 FeV während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts in der Tschechischen Republik erworben hat.

Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG hängt die Ausstellung eines Führerscheins bei fehlendem Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat vom Nachweis der Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedsstaats ab. Das Gleiche gilt nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG. Der Besuch einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat keinen Wohnsitzwechsel zur Folge (Art. 9 Satz 4 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 12 Satz 4 der Richtlinie 2006/126/EG, § 7 Abs. 2 FeV). Auch hier kann offen bleiben, ob wegen der Ausstellung des tschechischen Führerscheins am 18. bzw. 29. Juni 2007 ausschließlich die Richtlinie 91/439/EWG zur Anwendung kommt, oder ob dem Kläger auch die teilweise am 19. Januar 2006, teilweise am 19. Januar 2009 in Kraft getretene Richtlinie 2006/126/EG (vgl. hierzu EuGH, U. v. 26. 4.2012, Hofmann, C-419/10 Rn. 32ff. - Blutalkohol 49, 256) zugutekommen könnte, weil die hier maßgeblichen Regelungen einander entsprechen.

Der in den zitierten Vorschriften geforderte Nachweis des Studiumsaufenthalts im Ausstellermitgliedstaat ist vom Fahrerlaubnisbewerber gegenüber der Behörde des Ausstellermitgliedstaats zu führen. Ist der Nachweis nach der Beurteilung der Behörde des Ausstellermitgliedstaats geführt, darf - wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen - die Fahrerlaubnis erteilt werden. Der Führerschein kann dann aber im Regelfall keinen Wohnsitz des Ausstellermitgliedstaats enthalten. Ist ein Wohnsitz des Ausstellermitgliedstaats im Führerschein enthalten, wird damit gleichzeitig beurkundet, dass die Berechtigung des Ausstellermitgliedstaats zur Erteilung des Führerscheins an den ausländischen EU-Bürger aufgrund eines Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat abgeleitet wurde. Die beiden Berechtigungsalternativen Wohnsitz und Studium schließen sich, soweit der Aufenthalt des Fahrerlaubnisbewerbers im Ausstellermitgliedstaat ausschließlich dem Besuch einer Hochschule oder Schule dient, gegenseitig aus.

Infolge des nachträglichen Austauschs des Berechtigungsgrunds (Studenteneigenschaft statt Wohnsitz) muss der Kläger als Fahrerlaubnisinhaber den Nachweis für das Bestehen des anderen, vom Ausstellermitgliedstaat nicht geprüften und im Führerschein nicht dokumentierten Berechtigungsgrunds erbringen. Daran fehlt es.

Wie bereits dargelegt, muss der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis substantiiert Beweis für die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses antreten, wenn er die Eintragung eines deutschen Wohnsitzes in seinen EU-Führerschein widerlegen oder behaupten will, er habe im Ausstellermitgliedstaat einen anderen als den im Führerschein eingetragenen Wohnsitz innegehabt (vgl. oben I.1.2). Gleiches muss gelten, wenn - wie hier - die ursprüngliche Berufung auf einen Wohnsitz ausgetauscht wird gegen die Behauptung, sich zur Zeit der Fahrerlaubniserteilung zu einem mindestens sechsmonatigen Studiumsaufenthalt im Ausstellermitgliedstaat befunden zu haben.

2.1 Der Senat geht davon aus, dass es einem tatsächlich in der Tschechischen Republik Studierenden ohne weiteres möglich ist, Belege über sein Studium und über seinen Aufenthalt im Ausstellermitgliedstaat vorzulegen. Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht hat er Auskünfte jeder Art, die für oder gegen seine Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedsstaats sprechen, zu erteilen.

Für die Erfüllung der Studenteneigenschaft reicht allerdings die bloße Einschreibung als Student, wie der Kläger mit dem Begriff des „korporationsrechtlichem Mitglieds“ wohl meint, nicht aus, sondern der Fahrerlaubnisbewerber muss tatsächlich studieren, d. h. am Unterrichtsbetrieb im üblichen Umfang teilnehmen.

Dabei kann der EU-Fahrerlaubnisinhaber für seine Behauptung eines mindestens sechsmonatigen Studiumsaufenthalts Belege aus dem Ausstellermitgliedstaat vorlegen, insbesondere auch behördliche Mitteilungen. Es kann offen bleiben, ob diesen Informationen des Ausstellermitgliedstaat - ähnlich wie beim Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat bei entsprechendem Eintrag im Führerschein - im Verhältnis zu inländischen Erkenntnissen (z. B. Aussagen des Betroffenen vor der Polizei, im Strafverfahren oder Dritten gegenüber, Daueraufenthalt oder regelmäßiges Arbeitsverhältnis in Deutschland) besonderes Gewicht zukommt. Denn solche Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat, die die Eigenschaft des Klägers als Student während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik belegten, liegen nicht vor.

Die ausstellende Führerscheinbehörde, das Stadtamt Lovosice, hat zwar mit Schreiben vom 8. Februar 2013 bestätigt, dass ihr die Studienbescheinigung der ... vom 14. Juni 2007 vorgelegen hat; sie hat aber hierzu ausgeführt, dass sie die Richtigkeit der Bescheinigung nicht überprüft hat. Nach dem oben Ausgeführten musste sie das auch nicht, weil sie den Führerschein mit Eintrag eines Wohnsitzes in der Tschechischen Republik erteilt hat. Das Gemeinsame Zentrum hat mit Schreiben vom 18. Februar 2013 keine Sachinformation der tschechischen Polizei zur Studenteneigenschaft des Klägers übermittelt. Diese hat vielmehr nur ausgeführt, dass nach ihrer Einschätzung und nach Einschätzung des Stadtamts Lovosice die Fahrerlaubniserteilung rechtmäßig sei, weil der Kläger alles hierfür Erforderliche nachgewiesen habe. Bei diesen Einschätzungen sowohl der tschechischen Polizei als auch des Stadtamts Lovosice handelt es sich nicht um Informationen, sondern um rechtliche Bewertungen eines Sachverhalts, an die der Aufnahmemitgliedstaat nicht gebunden ist. Nach der Rechtsprechung des EUGH ist zu einer rechtlichen Bewertung der erlangten Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat hinsichtlich der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Fahrerlaubnis eingehalten ist, vielmehr das nationale Gericht des Aufnahmemitgliedstaat befugt und verpflichtet (vgl. U. v. 1.3.2012, Akyüz, C-467/10 Rn. 74 f. - BayVBl 2012, 561 und v. 26.4.2012, Hofmann, C-419/10 Rn. 90 - Blutalkohol 49, 256; vgl. auch BayVGH, U. v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 - juris Rn. 25; B. v. 3.3.2012 - 11 CS 11.2795 - ZfSch 2012, 416). Im Fall des nachträglichen Austauschs des Berechtigungsgrunds (Studenteneigenschaft statt Wohnsitz) gilt das erst Recht, da der Ausstellermitgliedstaat bei Erteilung der Fahrerlaubnis den neuen Berechtigungsgrund nicht geprüft hat. Bei ihrer rechtlichen Beurteilung legen die tschechischen Behörden die Auskunft der ... vom 8. Februar 2013 zugrunde. Auch dabei handelt es sich, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend erkannt hat, nicht um eine unbestreitbare Information aus dem Ausstellermitgliedstaat, weil es sich bei der ... nicht um eine tschechische Behörde handelt, sondern offensichtlich um ein privates Unternehmen. Dass der ... vom tschechischen Kultusministerium das Recht verliehen wurde, Schulungen durchzuführen und Zeugnisse auszustellen, ändert daran nichts.

Nach allgemeinen Beweisregeln unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls ist durch die vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen, dass der Kläger die Fahrerlaubnis erworben hat, während er sechs Monate in der Tschechischen Republik studiert hat:

Zum Beweis der Absolvierung eines 12-monatigen Lehrgangs „deutschtschechische Buchführung“ in der Tschechischen Republik lag zunächst nur die Bestätigung der ... vom 14. Juni 2007 vor, die bereits der tschechischen Fahrerlaubnisakte beilag. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens bescheinigte die ... den täglichen Besuch des Lehrgangs zu 88-96%, legte eine Studienbescheinigung für den Lehrgang von 1. September 2006 bis zum 27. September 2007 und ein Lehrgangszertifikat vom 31. August 2007 vor, wonach der Kläger den Umschulungslehrgang von 12 Monaten vom 1. September 2006 bis zum 31. August 2007 besucht und die Prüfung im „Umfang des Moduls 1 bis 3 tschechischdeutscher Buchhalter mit Schwerpunkt auf die Fächer Bürokaufkraft, Betriebswirtschaftslehre, doppelte und einfache Buchführung, Jahresabschluss laut Handels- und Steuergesetzbuch, Grundlagen der tschechischen Legislative, Arbeitsgesetzbuch, tschechische Sprache“ bestanden habe. Damit wird ein tatsächliches Studium des Klägers nicht belegt.

Zunächst fällt auf, dass in den Bestätigungen ein unterschiedlicher Lehrgangszeitraum genannt wird, was Zweifel an ihrer Verlässlichkeit weckt. Die Versuche des Klägers, seine Motivation für den Besuch des Lehrgangs darzulegen, sind nicht überzeugend. Eine finanzielle Ersparnis im Hinblick auf die angestrebte deutsche Meisterprüfung als Bäcker ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat nicht dargelegt, welcher (deutsche) Lehrgang für die Meisterprüfung ihm dadurch erspart worden sein sollte. Im Gegenteil, für den behaupteten Aufenthalt in Tschechien und die Lehrgangskosten wären Zusatzkosten angefallen. Der Lehrgangsteil „Jahresabschluss laut Handels- und Steuergesetzbuch, Grundlagen der tschechischen Legislative, Arbeitsgesetzbuch, tschechische Sprache“ dürfte für die deutsche Meisterprüfung auch nicht relevant sein. Ferner hat der Kläger das Lehrgangszertifikat erst nachträglich im gerichtlichen Verfahren besorgen lassen. Wenn er sich einen Vorteil für die Meisterprüfung durch den Besuch des tschechischen Lehrgangs erhofft hätte, wäre es logisch gewesen, das Zertifikat sofort an sich zu nehmen. Das hatte er zunächst nicht, vielmehr hat er bei der Wohnungsdurchsuchung am 9. November 2009 geäußert, dass er das Abschlusszeugnis nicht da habe. Weiter hat der Kläger geäußert, dass er den Rest der Lehrgangsunterlagen vernichtet habe. Es gibt jedoch ersichtlich keinen Grund, warum der Kläger seine Studienunterlagen (Bücher, etwaig im Unterricht ausgeteiltes Material, Unterrichtsaufzeichnungen) vernichtet haben sollte. Ebenso verwundert, dass der Kläger, wie die ... behauptet und er nicht bestritten hat, ihr verboten hat, Informationen an Dritte weiter zu geben.

Ferner fällt auf, dass der Kläger nicht bereits vor dem Landgericht München II sein angebliches Studium erwähnt hat, sondern erst in der Revisionsbegründung zum Oberlandesgericht. Auch im Lebenslauf des Klägers, wie er im Landgerichtsurteil geschildert wird, wird kein Studium erwähnt, sondern nur ausgeführt (Bl. 3 UA), dass der Kläger seit Abschluss seiner Lehre (Bäcker, anschließend Konditor) als Bäcker arbeite. Hinzu kommt, dass er am 9. November 2009 anlässlich der Wohnungsdurchsuchung ausweislich des Berichts der Polizeiinspektion vom 10. November 2009 zunächst mehrfach erklärt hat, er habe „Buchhandlung“ studiert, was nicht dafür spricht, dass er sich mit dem behaupteten Studium befasst hat.

All das führt zu der Überzeugung, dass der Schulbesuch nur behauptet wird, um die tschechische EU-Fahrerlaubniserteilung zu rechtfertigen. Darauf ob der Kläger tatsächlich „korporationsrechtliches Mitglied“ der Schule war, also für den Lehrgang eingeschrieben war und die Studiengebühr bezahlt hat, wofür wiederum ein Nachweis fehlt, kommt es nicht an.

2.2 Ferner muss sich der Studierende über einen Zeitraum von sechs Monaten im Ausstellermitgliedstaat aufhalten und eine für den notwendigen Aufenthalt erforderliche Unterkunft nachweisen, soweit - wie hier - aufgrund der Entfernung von Studienort und Heimatwohnort nicht eine Anreise für die einzelnen Unterrichtstage möglich und erfolgt ist. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

Hinsichtlich der Begründung eines Aufenthalts zum Zwecke des Studiums wird auf die Ausführungen in Nr. I.1 verwiesen, die sich mit dem Vorbringen des Klägers zu einer Aufenthaltsnahme in der Tschechischen Republik (und nicht nur zur Begründung eines Wohnsitzes im engeren Sinn) auseinandersetzen. Da hiernach feststeht, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum in der Tschechischen Republik allenfalls einen kurzfristigen Aufenthalt gehabt hat, steht auch fest, dass der Kläger nicht den für die Studenteneigenschaft erforderlichen Aufenthaltszeitraum von sechs Monaten erfüllt. Da der Kläger seinen Wohnsitz im maßgeblichen Zeitraum in E., F..., hatte, war es ihm auch wegen der Entfernung von E. nach Usti nad Labem nicht möglich, regelmäßig und im üblichen Umfang zu den einzelnen Veranstaltungen an den Studienort zu reisen. Es kann daher offen bleiben, ob in einem solchen Fall eine Studenteneigenschaft im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG vorliegen würde.

3. Ob es sich bei der ... um eine Schule oder eine Universität i. S. v. § 7 Abs. 2 FeV bzw. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 9 Satz 4 der Richtlinie 91/439/EWG oder Art. 7 Abs. 1 Buchst. e, Art. 12 Satz 4 der Richtlinie 2006/126/EG handelt, ist nach alledem nicht mehr entscheidungserheblich; eine Vorlage an den EUGH zur Vorabentscheidung ist daher nicht erforderlich.

II.

Der Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.