Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 14. Apr. 2014 - 5 S 13.02118

bei uns veröffentlicht am14.04.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Ukraine, reiste am 27. Juni 2001 in das Bundesgebiet ein, nachdem er am 10. Mai 2000 eine Aufnahmezusage als sog. jüdischer Kontingentflüchtling analog dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsmaßnahmen aufgenommene Flüchtlinge (HumHAG) erhalten hatte. Am 3. Juli 2001 erteilte ihm die Antragsgegnerin eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die ab Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis gemäß § 23 Abs. 2 AufenthGfortgalt.

Nach dem in den Behördenakten befindlichen Auszug aus dem Melderegister wurde er am 2. Februar 2006 wegen unbekannten Aufenthalts von Amts wegen abgemeldet und zog am 1. November 2006 wieder in ... zu. Aus dem im Reisepass des Antragstellers befindlichen Stempeln ergibt sich, dass der Antragsteller zwischenzeitlich am 17. Juli 2006 wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, das Bundesgebiet am 29. Juli 2006 jedoch wieder verlassen hatte. Auch am 19. November 2006 reiste er wieder aus dem Bundesgebiet aus.

Am 27. Juli 2007 heiratete er in der Ukraine eine ukrainische Staatsangehörige.

Am 5. März 2009 wurde er wegen unbekannten Aufenthalts (seit 25.2.2009) von Amts wegen abgemeldet, am 23. Juni 2009 zog er wieder nach ... zu, am 10. August 2009 wurde er wegen unbekannten Aufenthalts (seit 25.6.2009) von Amts wegen abgemeldet. Am 8. Dezember 2009 zog er wieder in ... ein, am 25. Dezember 2009 verließ er ... wieder, am 19. Oktober 2010 meldete er sich mit Einzugsdatum am 15. Oktober 2010 wieder in ... an. Am 1. September 2011 zog er innerhalb von ... um.

Nach einem Aktenvermerk eines Mitarbeiters der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2013 wurde bei der „ EMA-Datenübernahme“ des letzten genannten Umzugs des Antragstellers innerhalb von ... am 17. Juni 2013 festgestellt, dass der Antragsteller am 9. Juli 2009 von Amtswegen nach unbekannt abgemeldet worden war und sich am 19. Oktober 2010 wieder in ... angemeldet hatte.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2013 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, Angaben zu seinem Aufenthalt im Zeitraum vom 9. Juli 2009 bis 19. Oktober 2010 zu machen.

Der Antragsteller trug dazu mit Schreiben vom 29. Juni 2013 vor, dass der Grund seiner Abwesenheit seine chronische Krankheit Morbus Crohn gewesen sei, die in Deutschland bestätigt worden sei und aufgrund derer bei ihm 40% Schwerbehinderung festgestellt worden seien. Bis Juli 2009 habe er keine Beschwerden gehabt, dann seien bei ihm gesundheitliche Probleme aufgetreten und er sei nicht im Stande gewesen, die Ukraine zu verlassen. Als er sich ein wenig besser gefühlt habe, sei er nach ... gekommen. Er habe sich am 15. Dezember 2009 anmelden wollen, sei dazu aber nicht in der Lage gewesen. Am 16. Dezember 2009 habe man ihn zu dem Internisten ..., gebracht, der ihm nach der Untersuchung eine Überweisung ins Krankenhaus gegeben und ihm zu einer Operation geraten habe. Er habe es deshalb nicht geschafft, sich beim Einwohneramt anzumelden. Da er in Deutschland keine erforderliche Krankenversicherung gehabt habe, eine Operation in Deutschland aber sehr teuer sei, hätten ihn Freunde, nachdem er die verschriebenen Medikamente eingenommen gehabt habe, mit dem Auto in die Ukraine gebracht, wo er sich im Krankenhaus operieren lassen habe wollen, weil die medizinische Versorgung dort kostenlos sei. Vom 11. bis 25. Januar 2010 sei er stationär behandelt und der Operationstermin auf April 2010 festgelegt worden, weshalb er vom 20. April bis 6. Mai 2010 erneut im Krankenhaus gewesen und am Darm operiert worden sei. Nach der Operation habe er nur liegen können und 20 kg an Gewicht verloren. Nachdem er durch die Bemühungen seiner Ehefrau wieder auf die Beine gekommen sei, sei er am 16. Oktober 2010 wieder nach Deutschland gekommen, wo er sich am 19. Oktober 2010 im Einwohnermeldeamt angemeldet und den Grund seiner Abwesenheit mitgeteilt habe.

Die ehemaligen Bevollmächtigten des Antragstellers teilten mit Schreiben vom 6. November 2013 mit, dass der Antragsteller die Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau in der Bundesrepublik Deutschland anstrebe und er deshalb dringend an der Klärung seines Aufenthaltsstatus interessiert sei.

Mit Bescheid vom 13. November 2013 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Niederlassungserlaubnis des Antragstellers spätestens zum 25. Juni 2009 erloschen sei (Ziffer I) und drohte ihm unter Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise bis 12. Dezember 2013 die Abschiebung insbesondere in die Ukraine an (Ziffer II und III).

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 10. Dezember 2013, der als Telefax am 11. Dezember 2013 beim Bayer. Verwaltungsgericht eingegangen ist, hat der Antragsteller Klage gegen die Stadt ... erhoben und beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 13. November 2013festzustellen, dass die Niederlassungserlaubnis des Antragstellers nicht erloschen ist,

hilfsweise, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides vom13. November 2013 zu verpflichten, die Angelegenheit des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass es nicht den Tatsachen entspreche, dass der Antragsteller sich vom 2. Februar bis 1. November 2006 im Ausland aufgehalten habe, das werde durch den Auszug aus dem Reisepass des Antragstellers widerlegt. Der Antragsteller habe auch seinen Lebensmittelpunkt nicht zum 25. Juni 2009 in die Ukraine verlegt. Zwar treffe es zu, dass dort seine Ehefrau lebe, der Antragsteller sei aber am 25. Juni 2009 nur deshalb in die Ukraine gefahren, um seine Ehefrau für ein paar Wochen zu besuchen. Spätestens im August 2009 habe er wieder nach Deutschland zurückkehren wollen, dies sei jedoch wegen des schlechten Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen sei. Für den vom Antragsteller in dessen Stellungnahme vom 29. Juni 2013 geschilderten Behandlungsverlauf wurden Belege beigefügt. Aus allem ergebe sich, dass sich der Antragsteller vom 25. Dezember 2009 bis 15. Oktober 2010 aus einem seiner Natur nach nur vorübergehenden Grund länger als sechs Monate wegen einer Härtefall-Situation und seiner Reiseunfähigkeit im Ausland aufgehalten habe, so dass die Erlöschenstatbestände des § 51 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 nicht verwirklicht worden seien. Der Fall des Antragstellers sei ein Einzel-Ausnahmefall, da der Antragsteller wegen seiner schweren Erkrankung und deren Folgen objektiv verhindert gewesen sei, auch die Fristverlängerung für die Wiedereinreise zu beantragen. Auch die Ehefrau des Antragstellers habe diesen Antrag nicht stellen können, weil sie den Antragsteller rund um die Uhr gepflegt habe und damals auch der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei. Es sei auch zu beachten, dass der Aufenthaltsort des Antragstellers in der Ukraine 600 km von der Deutschen Botschaft in Kiew entfernt sei. Der Fall des Antragstellers sei in seiner Härte vergleichbar mit dem am 30. November 2005 vor dem Verwaltungsgericht Bremen (Az. 4 K 1013/05) entschiedenen Fall. Wegen seiner Erkrankung an Morbus Crohn, Linksherzhypertrophie und hypertensive Herzkrankheit sei der Antragsteller reiseunfähig. Der Lebensmittelpunkt des Antragstellers sei in der Bundesrepublik Deutschland, wo auch seine Eltern lebten. Der 1938 geborene Vater des Antragstellers sei sehr krank und habe den Behinderungsgrad zu 30%, auch die Mutter des Antragstellers habe mehrere ernsthafte gesundheitliche Probleme und Beschwerden. Der Antragsteller sei deren einziger Sohn. Der Antragsteller arbeite als Elektriker bei der Deutschen Bahn und sein Lebensunterhalt sei gesichert. Dagegen sei die wirtschaftliche und derzeitige politische Situation in der Ukraine alles andere als sicher. Schließlich sei der Antragsteller als jüdischer Emigrant nach Deutschland gekommen und die Bundesrepublik habe ihn als ausländischen Flüchtling aufgenommen. Da im Fall des Antragstellers die beschriebene unzumutbare Härte vorgelegen habe, dürfe er als jüdischer Emigrant nicht benachteiligt werden.

Mit weiterem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 10. Dezember 2013 hat der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen und der Antragsgegnerin mitzuteilen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller bis zur Entscheidung über den Eilantrag nicht durchgeführt werden dürfen.

Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 beantragt,

die Klage abzuweisen und den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei bereits unzulässig, da der dem Antragsteller am 3. Juli 2001 erteilte Aufenthaltstitel kraft Gesetzes spätestens zum 25. Juni 2009 erloschen und ein entsprechender Antrag auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht gestellt worden sei, so dass keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG gegeben sei und die Klage damit keine aufschiebende Wirkung gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entfalten könne. Weiter wurde ausgeführt, dass der Antragsgegnerin die Krankheit Morbus Crohn und deren möglichen Ausmaße tiefgreifend bekannt seien. Genau deshalb könne nicht nachvollzogen werden, dass der Antragsteller über einen Zeitraum vom 25. Dezember 2009 bis 15. Oktober 2010 ununterbrochen „wie im Sterben“ gelegen haben solle. Des Weiteren sei die massive Spontanmilderung der Schmerzen zum 15. Oktober 2010 in Verbindung mit einer unmittelbar im Anschluss daran stattfindenden Reise vollkommen lebensfremd und unglaubwürdig. Der Antragsteller sei damit zweifellos in der Lage gewesen, innerhalb von sechs Monaten in das Bundesgebiet zurückkehren zu können, zumindest hätte er die Möglichkeit gehabt, einen entsprechenden Fristverlängerungsantrag bei der Ausländerbehörde zu stellen. Schließlich sei es ihm auch möglich gewesen, mit seiner Ehefrau und entsprechenden Ärzten zu kommunizieren.

Die Bevollmächtigte des Antragstellers nahm dazu mit Schreiben vom 23. Januar und 4. April 2014 Stellung und trug ergänzend insbesondere vor, dass der Antragsteller am 19. Oktober 2010 bei der Antragsgegnerin vorgesprochen und sich beim Einwohneramt angemeldet habe. Dabei habe er der Antragsgegnerin auch den Grund seiner Abwesenheit mitgeteilt. Es seien auch die medizinischen Nachweise vorgelegt worden. Nach der Rückkehr des Antragstellers im Oktober 2010 habe die Antragsgegnerin ihr Ermessen zugunsten des Antragstellers ausgeübt und erlasse nun nach drei Jahren den belastenden Bescheid. Am 8. Januar 2014 sei der Antragsteller am Knie operiert worden. Derzeit sei die politische Lage in der Ukraine sehr eskaliert, so dass dort viele Menschen ums Leben gekommen seien. Derzeit bestehe für den Kläger und seine Ehefrau in der Ukraine Gefahr für Leib und Leben.

Die Regierung von Mittelfranken, die sich mit Schreiben vom 8. April 2014 als Vertreter des öffentlichen Interesses an dem Verfahren beteiligte, trat der Position der Beklagten bei. Ergänzend wurde ausgeführt, dass es dem Antragsteller trotz Erkrankung und Behandlung ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich mit der Ausländerbehörde in Verbindung zu setzen und um eine Erlaubnis für einen längeren Auslandsaufenthalt nachzusuchen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. November 2013 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, hat keinen Erfolg.

Soweit mit der Klage begehrt wird, unter Aufhebung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 13. November 2013 festzustellen, dass die Niederlassungserlaubnis des Antragstellers nicht erloschen ist, ist der Antrag, die aufschiebende Wirkung anzuordnen, bereits unstatthaft und damit unzulässig. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nrn 6 und 7 AufenthG erlischt der einem Ausländer erteilte Aufenthaltstitels kraft Gesetzes; die in Ziffer I. des Bescheides der Antragsgegnerin vom 13. November 2013 getroffene Feststellung hat demzufolge nur deklaratorische Wirkung. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der diesbezüglich erhobenen Feststellungsklage kommt deshalb insoweit nicht in Betracht.

Soweit dem Antragsteller für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung insbesondere in die Ukraine angedroht wurde (Ziffern II. und III. des Bescheides) ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes, wie vorliegend hinsichtlich der dem Antragsteller angedrohten Abschiebung, gemäß Art. 21a BayVwZVG kraft Gesetzes gegeben ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den zugrunde liegenden Bescheid ganz oder teilweise anordnen. Es sind hierbei die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei im Rahmen dieser Abwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache besondere Berücksichtigung finden. Bleibt dieser Rechtsbehelf mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung ergibt, dass die Niederlassungserlaubnis des Antragstellers aller Voraussicht nach gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen und deshalb die Androhung der Abschiebung des Antragstellers in die Ukraine nicht zu beanstanden ist.

Nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Für den Eintritt der Rechtsfolge des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG kommt es weder auf die Natur des Ausreisegrunds noch auf diejenigen Gründe an, aus denen ein Ausländer nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist wieder in das Bundesgebiet eingereist ist (VG Freiburg, B.v.28.3.2012 - 4 K 333/12 - juris, m.w.N). Auf die subjektive Vorstellung des Ausländers von seinem Ausreisezweck kommt es ebenso wenig an, wie auf eine etwaiges Verschulden an der verspäteten Wiedereinreise (VG Augsburg, B.v. 22.1.2008 - Au 1 S 07.1738 - juris; Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, RdNr. 23 zu § 51 AufenthG). Es spielt also letztlich im Regelfall keine Rolle, weshalb sich die Wiedereinreise nach Deutschland verzögert hat. Im Hinblick auf den Zweck der Bestimmung, Rechtsklarheit über den Besitz eines Aufenthaltstitels zu schaffen, kommt es für den Eintritt der Rechtsfolge weder auf die Natur der Ausreisegründe noch darauf an, weshalb der Ausländer nicht innerhalb der Frist wieder in das Bundesgebiet eingereist ist und ob die spätere Rückkehr oder das Fehlen eines entsprechenden Verlängerungsantrags auf einem Verschulden des Ausländers beruht (BayVGH, B.v.13.8.2009 - 10 ZB 09.1275 -juris).

Durch seinen ununterbrochenen Aufenthalt in der Ukraine vom 25. Dezember 2009 bis zu seiner Wiedereinreise am 15. Oktober 2010, also über mehr als neun Monate, ist die Niederlassungserlaubnis des Antragstellers § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG (kraft Gesetzes) erloschen. Ob, wie die Antragsgegnerin meint, auch der Erlöschenstatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 6AufenthG erfüllt ist, weil der Antragsteller am 25. Dezember 2009 aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grund ausgereist ist, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben und es kommt auch nicht darauf an, ob der Antragsteller bereits bei der nach seiner Wiedereinreise erfolgten Anmeldung gegenüber der Meldebehörde der Antragsgegnerin die Gründe für seinen längerfristigen Auslandsaufenthalt dargelegt hat. Den von der Ausländerbehörde geführten Akten lassen sich dafür jedenfalls keine Anhaltspunkte entnehmen.

Eine nur unter engen Voraussetzungen anzunehmende Ausnahme vom Grundsatz des Erlöschens des Aufenthaltstitels gilt unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dann, wenn der Betroffene aufgrund höherer Gewalt keine Möglichkeit hatte, die Verlängerung der Wiedereinreisefrist zu beantragen (VG Oldenburg, B.v. 19.11.2010 - 11 B 2917/10 - juris), d. h. wenn es dem Ausländer aufgrund besonderer Umstände nicht zumutbar oder möglich war, die Ausländerbehörde von der längeren Dauer des Auslandsaufenthalts zu unterrichten (VG Augsburg, a. a. O.) oder wenn der Ausländer aus objektiven und von ihm nicht zu vertretenden Gründen an einer fristgerechten Rückkehr und zudem an der Stellung eines fristgerechten Antrags auf Verlängerung der Wiedereinreisefrist gehindert ist (VG Freiburg, a. a. O.).

Ein solcher (extremer) Ausnahmefall lag bei dem Antragsteller aber nicht vor. So ist insbesondere nicht erkennbar, warum es ihm etwa zwischen seinem ersten stationären Krankenhausaufenthalt in der Ukraine, der vom 11. bis 25. Januar 2010 stattfand, und dem vom 20. April bis 6. Mai 2010 dauernden Krankenhausaufenthalt, während dem er am Darm operiert wurde, nicht möglich gewesen sein sollte, mit der Ausländerbehörde Kontakt aufzunehmen und einen Verlängerungsantrag zu stellen. Die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen lassen auch nicht erkennen, warum er nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus Anfang Mai 2010 bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist am 25. Juni 2010 nicht in der Lage gewesen sein sollte, bei der Antragsgegnerin schriftlich einen entsprechenden Antrag zu stellen oder deswegen wenigstens telefonisch oder etwa per E-Mail Kontakt mit der Ausländerbehörde oder mit der deutschen Auslandsvertretung in der Ukraine aufzunehmen. Die Situation des Antragstellers stellt sich bei weitem nicht so außergewöhnlich dar, wie die dem von ihm in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 30. November 2005 (4 K 1013/05) zugrunde liegende Sachlage, die dadurch gekennzeichnet war, dass der dortige Kläger (ein türkischer Staatsangehöriger) in Pakistan verhaftet und vor Ablauf der Sechsmonatsfrist in das Gefangenenlager ... auf ... verbracht worden war, wo er aufgrund der Haftbedingungen objektiv gehindert war, fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung der Wiedereinreisefrist zu stellen.

Nach alledem ist deshalb davon auszugehen, dass die Niederlassungserlaubnis des Antragstellers im Zeitpunkt seiner Wiedereinreise nach Deutschland am 15. Oktober 2010 bereits seit einigen Monaten erloschen war.

Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller damit zu Recht unter Fristsetzung und Androhung der Abschiebung insbesondere in die Ukraine aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen.

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Denn aus dem nicht substantiierten Vortrag, dass die politische Lage in der Ukraine derzeit sehr eskaliert sei, dass dort viele Menschen ums Leben gekommen seien und dass deshalb für den Kläger und seine Ehefrau in der Ukraine Gefahr für Leib und Leben bestehe, lässt sich das Vorliegen eines tatsächliches Abschiebungshindernisses nicht ableiten.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen, war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


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(1) Widerspruch und Klage gegen 1. die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,1a. Maßnahmen nach § 49,2. die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,2a. Auflagen zur Sicherun

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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 28. März 2012 - 4 K 333/12

bei uns veröffentlicht am 28.03.2012

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe  1 1. Der vom Antragsteller gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sein

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
1. Der vom Antragsteller gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.01.2012, mit dem die Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für den Antragsteller versagt und ihm für den Fall der nicht fristgemäßen freiwilligen Ausreise die Abschiebung in die Republik Guinea angedroht hat, ist zumindest insoweit bereits unzulässig, als er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Wirkung der Versagungsentscheidung im oben genannten Bescheid gerichtet ist. Denn ein solcher Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wäre nur dann statthaft, wenn der abgelehnte Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst hat (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.11.2007, InfAuslR 2008, 81). Das ist hier jedoch nicht der Fall, weil der von dem Antragsteller am 15.09.2010 bei der Antragsgegnerin gestellte Antrag auf Verlängerung (bzw. Erteilung) einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG keine dieser Fiktionen ausgelöst hat. Denn das würde voraussetzen, dass der Antragsteller sich vor bzw. bei der Antragstellung rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hätte. Das ist jedoch nicht der Fall, insbesondere war der Antragsteller im September 2010 nicht mehr im Besitz der ihm (zuletzt) am 07.10.2008 erteilten und bis zum 06.10.2010 befristeten Aufenthaltserlaubnis (nach § 16 Abs. 1 AufenthG).
Denn diese Aufenthaltserlaubnis ist vor der Wiedereinreise des Antragstellers nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG (in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung) mit allergrößter Wahrscheinlichkeit erloschen. Nach dieser Vorschrift erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Für den Eintritt der Rechtsfolge des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG kommt es weder auf die Natur des Ausreisegrunds noch auf diejenigen Gründe an, aus denen ein Ausländer nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist wieder in das Bundesgebiet eingereist ist (OVG NW, Beschluss vom 14.02.2011 - 18 B 176/11 -, juris, m.w.N.; Armbruster, in: HTK-AuslR, Stand: 01.03.2012, Anm. 2.1 zu § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, m.w.N.). Durch seinen ununterbrochenen Aufenthalt in der Republik Guinea vom 30.11.2009 bis zu seiner Wiedereinreise am 13.08.2010, also über mehr als acht Monate, ist die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers ungeachtet ihrer ursprünglichen Gültigkeit bis zum 06.10.2010 nach dieser Vorschrift (kraft Gesetzes) erloschen. Damit ist es ohne Bedeutung, ob der Antragsteller (der immerhin in Deutschland mehrere Semester Jura studiert hat und deshalb einen „gewissen“ Zugang zu deutschen Gesetzen haben müsste) die Folgen einer Ausreise für eine Zeit von mehr als sechs Monaten gekannt hat oder nicht. Ebenso ist es ohne Bedeutung, ob er einen schlüssigen Grund für seinen langen Aufenthalt in seiner Heimat, Guinea, hat. Da der Antragsteller vor dem Erlöschen seiner Aufenthaltserlaubnis keinen Antrag auf Verlängerung der (Wiedereinreise-)Frist gestellt hat, kann es dahingestellt bleiben, ob ein solcher Antrag Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Von einem solchen Antrag kann ausnahmsweise nur in extremen Ausnahmefällen abgesehen werden, nämlich dann, wenn der Ausländer aus objektiven und von ihm nicht zu vertretenden Gründen an einer fristgerechten Rückkehr und zudem an der Stellung eines fristgerechten Antrags auf Verlängerung der Wiedereinreisefrist gehindert ist (vgl. hierzu Armbruster, a.a.O., Anm. 2.3 zu § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall lag bei dem Antragsteller nicht vor. Es ist nicht erkennbar, was den Antragsteller auf der Grundlage seines eigenen Vortrags über den Grund seines langen Aufenthalts in der Republik Guinea, der im Übrigen, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, mit den von ihm vorgelegten Unterlagen nicht übereinstimmt und deshalb nur begrenzt glaubhaft ist, objektiv davon abgehalten haben könnte, sich (per Post, per Telefax oder über die deutsche Auslandsvertretung in der Republik Guinea) bei der Antragsgegnerin zu melden und einen solchen Antrag zu stellen.
Nach alledem war die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers im Zeitpunkt seiner Wiedereinreise nach Deutschland am 13.08.2010 bereits seit einigen Monaten erloschen. Im Zeitpunkt der Stellung seines Antrags auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 15.09.2010 war der Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland somit nicht rechtmäßig und damit nicht geeignet, eine Fiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG auszulösen. Das gilt auch im Hinblick auf die Vorschrift in § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, weil die dort geregelte Duldungsfiktion nur in dem Fall eintritt, dass der Ausländer sich zuvor trotz fehlenden Aufenthaltstitels rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat, wie das (u. a.) bei Staatsangehörigen von Staaten der Fall ist, die für eine Einreise und einen kurzfristigen Aufenthalt in Deutschland nicht in jedem Fall einen Aufenthaltstitel benötigen. Als Staatsangehöriger der Republik Guinea gehört der Antragsteller nicht zu diesem Personenkreis. Eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf Fälle der verspäteten Antragstellung nach Ablauf (bzw. Erlöschen) eines Aufenthaltstitels, also auf die in § 81 Abs. 4 AufenthG geregelten Fälle, kommt angesichts der im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommenen eindeutigen Absicht des Gesetzgebers nicht in Betracht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.06.2011, NVwZ 2011, 1340; Zeitler, in: HTK-AuslR, Stand: 01.03.2012, Anm. 5 zu § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG, m.w.N.).
2. Die Kammer hat davon abgesehen, den unzulässigen Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO umzudeuten, weil ein solcher Antrag ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg hätte. Denn der Antragsteller hat einen danach erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).
2.1 Der Erteilung der vom Antragsteller beantragten Aufenthaltserlaubnis (nach § 16 Abs. 1 AufenthG), die möglicherweise durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden könnte bzw. müsste, stehen mehrere Versagungsgründe entgegen, wie die Antragsgegnerin im Bescheid vom 24.01.2012, auf dessen zutreffende Begründung die Kammer in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO Bezug nehmen kann, zu Recht dargelegt hat.
2.1.1 Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Antragsteller mit einem erforderlichen Visum eingereist ist. Das ist bei der Wiedereinreise des Antragstellers im August 2010 nicht geschehen. Seine ursprüngliche Aufenthaltserlaubnis, die seine Wiedereinreise ggf. hätte gestatten können, ist, wie zuvor dargelegt, nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen. Von der Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann auch nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden, weil die vom Antragsteller beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut („kann“) nur nach Ermessen erteilt wird und er damit keinen Anspruch im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG haben kann (vgl. Zeitler, a.a.O., Anm. 1 zu § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, m.w.N.) und weil nicht erkennbar ist, weshalb dem Antragsteller eine (erneute) Rückkehr in sein Heimatland zur Nachholung eines Visumsverfahrens nicht zumutbar sein sollte. Allein schon wegen Nichterfüllung der Erteilungsvoraussetzung in § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erweist sich die Versagung der Aufenthaltserlaubnis im Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.01.2012 als rechtmäßig.
2.1.2 Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass dem Antragsteller die von ihm beantragte Aufenthaltserlaubnis voraussichtlich auch deshalb nicht erteilt werden kann, weil dem der Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegensteht. Nach dieser Vorschrift soll während des Aufenthalts nach § 16 Abs. 1 oder 1a AufenthG in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. Der vom Antragsteller vorgenommene Wechsel des Studiengangs von Rechtswissenschaft zu Islamwissenschaft und Geschichte stellt voraussichtlich einen Wechsel des Aufenthaltszwecks im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG dar (vgl. hierzu OVG NW, Beschluss vom 21.11.2011 - 18 B 1220/11 -, juris; OVG Rhld.-Pf., Beschluss vom 10.12.2008, NVwZ-RR 2009, 305; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.02.2008, VBlBW 2008, 351; a. A. OVG Bremen, Beschluss vom 08.02.2011 - 1 B 322/10 -, juris), zumal der Antragsteller das ursprüngliche Studium der Rechtswissenschaft voraussichtlich wegen der Aussichtslosigkeit, es erfolgreich abzuschließen, abgebrochen hat und ihm die bisherigen Studienleistungen nicht angerechnet werden können (vgl. hierzu Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, Stand: 01.03.2012, Anm. 1 und 2.3 zu § 16 Abs. 2 AufenthG, m.w.N.). Für die Annahme eines Ausnahmefalls vom Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist im Fall des Antragstellers sehr wahrscheinlich kein Raum, weil das Nichterreichen des ursprünglich angestrebten Studienziels keinen atypischen Geschehensablauf darstellt (VG Münster, Beschluss vom 10.11.2009 - 8 L 517/09 -, juris; dazu, dass sich aus der Regelung in Nr. 16.2.5 der VV-AufenthG, wonach ein Fachrichtungswechsel ausnahmsweise möglich sein soll, wenn die Gesamtstudiendauer zehn Jahre nicht überschreitet, keine Ausnahme vom Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 AufenthG ergeben kann, siehe OVG NW, Beschluss vom 21.11.2011, und OVG Rhld.-Pf., Beschluss vom 10.12.2008, jew. a.a.O.; a. A. Bayer. VGH, Urteil vom 26.05.2011, AuAS 2011, 170).
2.1.3 Ob die Antragsgegnerin die Aufenthaltserlaubnis für den Antragsteller auch deshalb zu Recht abgelehnt hat, weil sein Lebensunterhalt nicht gesichert ist (siehe § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), kann hier dahingestellt bleiben. Zutreffend dürfte jedenfalls sein, dass die von dem Bruder des Antragstellers ursprünglich abgegebene Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG für den neuen Aufenthalt des Antragstellers nach seiner Wiedereinreise im August 2010 wohl nicht mehr wirksam ist.
2.2 Auch ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer (vom Antragsteller bei der Antragsgegnerin noch gar nicht beantragten) Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist nicht erkennbar. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine Abschiebung des Antragstellers in seinen Heimatstaat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist.
10 
3. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Androhung der Abschiebung in die Republik Guinea im Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.01.2012 ist zwar nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Der Antragsteller ist nach den §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig.
11 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 und 52 Abs. 2 GKG.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.