Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 09. Nov. 2015 - 7 K 53/15.A
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
T a t b e s t a n d
2Der am 00. 00. 1995 in Buuaale geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger vom Stamm der Ashraf. Er reiste am 15. Mai 2014 in das Bundesgebiet ein und stellte am 23. Mai 2014 einen Asylantrag.
3Bei einer Befragung durch die Bundespolizeidirektion I. – Bundespolizeiinspektion Flughafen I. am 17. Mai 2014 führte der Kläger aus, er habe sein Heimatland am 07. Mai 2014 verlassen. Von C. aus sei er mit einem Auto nach Tansania gebracht worden und von dort am 13. Mai 2014 mit dem Flugzeug nach Europa gereist. Wo er gelandet sei, könne er nicht sagen, da es dunkel gewesen sei und er sofort in ein Auto gestiegen sei. Danach sei er etwa zwei Tage lang nach I. gefahren. Grund für seine Flucht sei die Angst vor Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab-Milizen gewesen, für die er im Bürgerkrieg habe kämpfen sollen. Er habe keine Arbeit und kein Geld zum Leben in seiner Heimat gehabt. Seine Eltern und zwei Geschwister seien noch in Somalia. Sie wohnten zusammen in einer kleinen Hütte. Sein Onkel habe Grundstücke verkauft, um die Reise zu finanzieren; wieviel er bezahlt habe, wisse er, der Kläger, nicht.
4Im Rahmen eines Gesprächs zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates durch die Bundespolizeiinspektion Flughafen I. am selben Tag gab der Kläger an, nicht verheiratet zu sein.
5In einem Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 23. Mai 2014 gab der Kläger an, er sei seit Dezember 2013 mit I1. B. B1. verheiratet. Sie halte sich in C. auf. Die Reise nach Deutschland habe 5.000 US-Dollar gekostet, die sein Onkel bezahlt habe.
6Bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 07. Juli 2015 gab der Kläger an, er habe in der Zeit von 2012 bis zu seiner Ausreise im Jahre 2014 in C. gelebt. Dort hätten auch sein Onkel väterlicherseits, dessen Ehefrau und deren beiden Kinder gelebt. Sie seien jetzt im Jemen. Weitere Verwandte habe er in Somalia nicht. Er habe ein Geschäft für Lebensmittel und Zigaretten betrieben. Zu seinen Asylgründen führte er aus, er sei davongelaufen, da er Angst um sein Leben gehabt habe. Es habe dort keine Sicherheit gegeben. Man hätte ihn dort umgebracht. Zudem habe er eine Frau geheiratet. Ihr Vater habe die Zustimmung verweigert. Daher habe er, der Kläger, sie so mitgenommen. In seinem Geschäft habe er verschiedene Sachen verkauft, Lebensmittel, aber überwiegend Zigaretten. Eines Tages sei die Al-Shabaab gekommen und habe ihm verboten, mit Zigaretten zu handeln. Sie seien gegen alles, was westlich sei. Die Zigaretten seien seine Haupteinnahmequelle gewesen. Lebensmittel seien nicht so gut gelaufen. Daher habe er weiter Zigaretten verkauft. Sie seien zu ihm gekommen und hätten ihn geschlagen. Dann habe er aufgehört, Zigaretten zu verkaufen. Der Laden sei auch sehr schlecht gelaufen. Die Frau habe er heimlich geheiratet. Danach seien sie zusammen gewesen. Ihr Vater habe aber gesagt, dass er der Heirat nicht zugestimmt hätte, so dass sie unzulässig sei. Da seine Frau einem anderen, höherrangigen Clan angehöre, habe er sie nicht regulär heiraten können. Sie hätten ihn dazu zwingen wollen, sich von der Frau scheiden zu lassen. Er sei jedoch mit ihr geflüchtet. Den Laden habe er seit Ende 2013 bis kurz vor der Ausreise betrieben. Die Al-Shabaab sei zwei Monate vor der Ausreise in seinen Laden gekommen. Ihm sei bewusst gewesen, dass er nicht mit Zigaretten habe handeln dürfen. Er habe es trotzdem heimlich gemacht. Jemand müsse ihn verraten haben. Die Miliz sei zu ihm gekommen und habe ihn geschlagen und ihm gesagt, dass sie Beweise für den Zigarettenverkauf hätten. Sie hätten ihn weiter geschlagen. Er habe akzeptieren müssen, keine Zigaretten verkaufen zu können. Bei der Eheschließung habe es zwei Trauzeugen gegeben, Verwandte seiner Ehefrau, die ebenfalls anwesend gewesen seien. Sonst seien keine weiteren Personen dort gewesen. Die Ehe sei nach islamischem Recht geschlossen worden. Seine Verwandten hätten nicht teilnehmen wollen, damit sie keine Probleme bekämen. Seine Frau sei mit ihm geflohen, aber im Sudan geblieben. Er befürchte, von der Familie seiner Frau umgebracht zu werden, da er sie gegen den Willen der Familie geheiratet habe.
7Mit Bescheid vom 07. Juli 2015 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylanerkennung sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Es stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise drohte es ihm die Abschiebung nach Somalia an.
8Der Kläger hatte bereits zuvor, am 12. Januar 2015, Klage in Form der Untätigkeitsklage erhoben. Er führt aus, seine Eltern seien gestorben, er sei bei seinem Onkel und seiner Tante aufgewachsen. Sie hätten zwei eigene Kinder gehabt, die er seine Brüder genannt habe. Mit 14 Jahren sei er nach N. gezogen, um dort zur Schule zu gehen. Ende 2013 habe er ein kleines Geschäft eröffnete, in dem er unter anderem Lebensmittel, aber auch Zigaretten verkauft habe. Unter Al-Shabaab sei der Verkauf von Zigaretten verboten gewesen. Er sei der einzige Laden gewesen, der sich nicht das Verbot gehalten und unter der Hand verkauft habe. Jemand müsse ihn verraten haben. Deshalb hätten sie im März 2014 fünf maskierte Männer geschickt, die ihn aufgefordert hätten, die verbotenen Geschäfte einzustellen. Das habe er nicht tun können, denn die meisten Kunden seien zu ihm gekommen, um Zigaretten zu kaufen, und hätten dann manchmal auch Lebensmittel gekauft. Mit dem Einstellen des Zigarettenverkaufs hätte er seine Kundschaft verloren. Die Zigaretten habe er unter einer Unterlage auf dem Boden versteckt. Wenig später, etwa zwei bis vier Wochen, hätten sie wieder einen Al-Shabaab-Anhänger in Zivil geschickt, der nach Zigaretten gefragt habe. Ein anderer habe ihm dann eine Pistole vor die Nase gehalten. Sie hätten ihn aus seinem Laden gezogen und ihn zusammengeschlagen. Dann hätten sie von ihm abgelassen und erneut gefordert, er solle aufhören, den Menschen Gift zu verkaufen. Er habe den Verkauf von Zigaretten dann eingestellt. Der Laden sei nur noch schlecht gelaufen. Der eigentliche Grund seiner Flucht sei gewesen, dass er eine Frau geheiratet habe, deren Eltern mit der Heirat nicht einverstanden gewesen seien. Er gehöre zu einem diskriminierten und wenig angesehenen Stamm, nämlich zu den Ashraf. Im Dezember 2013 habe er seine Frau heimlich geheiratet. Ihre Eltern hätten sehr wütend reagiert, als sie im Mai 2014 erfahren hätten, dass er und seine Frau bereits seit einem halben Jahr verheiratet gewesen seien. Sie hätten ihm vorgeworfen, der Frau die Ehe aufgezwungen und sie vergewaltigt zu haben. Dies seien im Kontext der Al-Shabaab-Herrschaft, die auf Unzucht und Vergewaltigung die Todesstrafe setze, harte Vorwürfe.
9Nach Erlass des ablehnenden Bescheides vom 07. Juli 2015 beantragt er nunmehr,
10die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 07. Juli 2015 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen,
11hilfsweise,
12die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 07. Juli 2015 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen,
13weiter hilfsweise,
14die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 07. Juli 2015 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen für das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Somalias in seiner Person vorliegen.
15Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
16die Klage abzuweisen.
17Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Die Kammer kann entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen (vgl. § 102 Abs. 1 VwGO).
21Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 07. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG - keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG (nachfolgend I.). Es liegen in seiner Person auch keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1, 3 AufenthG vor (II.). Auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht erfüllt (III.).
23I.
24Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG in seiner Person.
25Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling i.S.d. Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - zur Definition dieser Begriffe vgl. § 3 b Abs. 1 AsylG - außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
26Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3 a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden.
27Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 22.12 -, juris Rn. 19 m.w.N.
29Nach § 3 c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von 1.) dem Staat, 2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder 3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
30Nach diesen Kriterien kann eine Verfolgung aufgrund asylrelevanter Merkmale nicht festgestellt werden. Dem Vorbringen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass er wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in irgendeiner Weise verfolgt worden ist.
31Sein Vorbringen ist nicht glaubhaft. Generelle Zweifel an der Glaubhaftigkeit ergeben sich bereits aus seinen widersprüchlichen Angaben zum Reiseweg. So hat er bei der Befragung durch die Bundespolizeiinspektion I. am 17. Mai 2014 erklärt, er sei am 13. Mai 2014 in eine unbekannte Stadt in Europa geflogen und dort sofort in ein Auto gestiegen; nach einer zweitägigen Fahrt sei er in I. angekommen. Es ist an sich schon nicht zu glauben, dass der Kläger nicht mitbekommen haben soll - sei es durch andere Passagiere, sei es durch Schilder auf dem Flughafen oder auf andere Weise -, wo die Maschine gelandet ist. Noch unglaubhafter wird sein Vortrag freilich durch seine Angaben in der mündlichen Verhandlung. Denn hier hat er bekundet, er sei mit dem Flugzeug nach einer Zwischenlandung in I. gelandet. Eine plausible Erklärung für diese gegensätzlichen Aussagen hat der Kläger nicht geben können.
32Dass er sich von Tansania aus direkt nach Europa begeben haben will, verträgt sich im Übrigen nicht mit dem Umstand, dass nach den Erkenntnissen des Bundesamtes am 07. April 2014 in Nairobi/Kenia ein Visum für den Kläger für Spanien ausgestellt worden ist, wenn man - was naheliegend ist - annimmt, dass er dort zur Erteilung des Visums persönlich vorgesprochen hat.
33Zweifel sind auch an seiner Aussage zur Finanzierung der Reise angebracht. Bei der Befragung durch die Bundespolizeiinspektion I. am 17. Mai 2014 hat er ausgesagt, sein Onkel habe Grundstücke verkauft, um die Reise zu finanzieren. Wie viel er bezahlt habe, könne er nicht sagen. Demgegenüber hat er nur eine knappe Woche später, am 23. Mai 2014, vor dem Bundesamt erklärt, die Reise habe 5.000 US-Dollar gekostet; sein Onkel habe ihm die Reise finanziert. Zur Klagebegründung hat er vorgetragen, sein Onkel habe ihm etwas Geld gegeben. Den Reisepreis hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Allerdings hat er abweichende Angaben zur Herkunft des Geldes gemacht. Denn hier hat er bekundet, er habe ein Grundstück geerbt und es dann verkauft. Sein Onkel habe ihm dabei geholfen. Auch insoweit fehlt es an einer plausiblen Begründung für die Diskrepanz in den Aussagen.
34Unklar ist dem Gericht ferner der Verbleib der Ehefrau des Klägers geblieben. Bei der Befragung durch das Bundesamt am 23. Mai 2014 hieß es noch, sie halte sich in C. auf. Im Gegensatz dazu hat er zur Klagebegründung und auch in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, sie sei im Sudan. Ob überhaupt eine der beiden Aussagen zutrifft, vermag die Kammer nicht zu beurteilen.
35Ferner hat er gegenüber der Bundespolizeiinspektion I. am 17. Mai 2014 berichtet, seine Eltern und seine beiden Geschwister seien noch in Somalia. Dass es sich nicht um seine leiblichen Eltern gehandelt haben soll, sondern um Onkel und Tante und deren Kinder, ist hier in keiner Weise deutlich geworden, obwohl es nahegelegen hätte, darauf hinzuweisen - wenn es denn so gewesen wäre.
36Ungeachtet dieser generellen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens nimmt die Kammer dem Kläger auch nicht ab, mit der Al-Shabaab-Miliz ein Problem gehabt zu haben. Seine Angaben hierzu sind vage und unsubstantiiert. Sie sind durchweg so detailarm, dass nicht der Eindruck eines tatsächlich erlebten Geschehens entsteht. Insofern sieht die Kammer von einer weiteren Begründung ab und nimmt auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG). Auffällig ist überdies, dass er von den konkreten Vorfällen in Zusammenhang mit seinem Kiosk bei der Befragung durch die Bundespolizeiinspektion am 17. Mai 2014 kein Wort erwähnt hat; hier war vielmehr nur die Rede davon, dass er Angst vor einer Zwangsrekrutierung habe. Entscheidend gegen die Glaubhaftigkeit seines Vortrags spricht jedoch, dass er es im Lauf des Verfahrens erheblich gesteigert hat. Denn in der mündlichen Verhandlung hat er erklärt, dass die Al-Shabaab-Anhänger, die ihn überfallen hätten, die Brüder seiner Ehefrau gewesen seien. Warum er diesen wesentlichen Umstand, von dem er bereits unmittelbar nach dem Überfall auf seinen Kiosk bereits durch Nachbarn erfahren haben will, erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähnt hat, ist nicht ansatzweise nachvollziehbar. Gerade die schriftliche Klagebegründung, die er offensichtlich mit Unterstützung anderer erstellt hat, hätte er ohne weiteres dafür nutzen können (und müssen), darauf hinzuweisen. Jedenfalls kann er sich mit Blick darauf nicht auf den Standpunkt zurückziehen, er habe beim Bundesamt nur kurz antworten sollen - was nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung ohnehin nicht seinem Aussageverhalten entspricht. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer in dem neuen Vortrag des Klägers den - freilich untauglichen - Versuch, die beiden von ihm geltend gemachten Asylgründe miteinander zu verknüpfen und darzutun, dass er auch wegen der Heirat ein Problem mit der Al-Shabaab-Miliz hat. Der Wahrheit entspricht dieser Vortrag mit den Händen greifbar nicht.
37Selbst wenn man sein Vorbringen zum Betreiben des Kiosks als glaubhaft unterstellt, kommt man nicht zur Feststellung einer asylrechtlich relevanten Verfolgung. Anlass der vom Kläger geschilderten Übergriffe waren in keinem Fall persönliche Merkmale, etwa seine Clanzugehörigkeit, sondern der Umstand, dass er Zigaretten verkauft hat.
38Zum anderen ist auch in Zusammenhang mit der „heimlichen“ Heirat keine asylrechtlich relevante Verfolgung gegeben. Schon beim Bundesamt hat der Kläger konkrete Verfolgungshandlungen nicht schildern können. In der mündlichen Verhandlung hat er noch nicht einmal darlegen können, dass er gezwungen sein soll, sich von der Frau scheiden zu lassen. Die Frage seines Prozessbevollmächtigten, von wem und wie er gezwungen worden sein soll, ist unbeantwortet geblieben. Nur "das Gefühl" gehabt zu haben reicht offensichtlich nicht.
39II.
40Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 4 AsylG wegen der allgemeinen Situation in Somalia.
41Ein Ausländer ist subsidiär schutzberechtigt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgetragen hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG u.a. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
42a) Es spricht zwar einiges für die Annahme eines innerstaatlichen Konflikts i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG in Somalia.
43Vgl. BayVGH, Urteil vom 14.01.2013 – 20 B 12.30349 – juris; VG Göttingen, Urteil vom 21.07.2015 – 3 A 626/14 – Rn. 20, juris; VG Augsburg, Urteil vom 29.01.2014 – Au 7 K 13.30389 –, juris Rn. 75; VG München, Urteil vom 20.09.2013 – M 11 K 13.30514 – juris; zweifelnd dagegen VG Stade, Urteil vom 05.10.2015 – 3 A 3658/13 – Rn. 36 ff. m.w.N., juris; VG Regensburg, Urteil vom 08.01.2015 - RN 7 K 14.30016 -, juris Rn. 20.
44Ein solcher Konflikt liegt jedenfalls dann vor, wenn bewaffnete Auseinandersetzungen im Hoheitsgebiet eines Staates zwischen dessen Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten Gruppen stattfinden, die unter verantwortlicher Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebietes des Staates ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen können. Andererseits besteht ein solcher Konflikt nicht bei bloßen Fällen innerer Unruhen oder Spannungen wie Tumulten oder vereinzelt auftretenden Gewalttaten. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konfliktes zwar nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss dann aber ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder Guerilla-Kämpfen vorherrschen.
45Vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2014 – Rs. C 285/12 –, juris; BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, juris Rn. 22; Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 23; VGH BW, Urteile vom 06.03.2012 - A 11 S 3070/11 -, juris Rn. 23, und A 11 S 3177/11 -, juris Rn. 26 f.
46Zur allgemeinen Lage in Somalia verweist die Kammer auf die umfassende Darstellung in ihrem Urteil vom 13. April 2015 - 7 K 711/14.A - Rn. 34 ff. m.w.N., juris. Seither ist keine wesentliche Änderung der Situation zu verzeichnen. Die in Somalia aktive militante islamistische Bewegung Harakaat al-Shabaab al-Mujaahidiin (al-Shabaab) bleibt die wesentliche Bedrohung für Frieden und Sicherheit in Somalia und darüber hinaus am Horn von Afrika.
47Vgl. United Nations Security Council, Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea pursuant to Security Council resolution 2182 (2014): Somalia (Stand: Oktober 2015), Seite 26 ff.
48Auch weiterhin besteht aufgrund der strategischen Auswahl der Anschlagsziele für bestimmte Berufsgruppen eine erhöhte Gefahr, Opfer eines Anschlags der Al-Shabaab zu werden, nämlich Regierungsmitarbeiter, Angehörige von AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräften, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure.
49Vgl. Bundesasylamt der Republik Österreich, Staatendokumentation - Somalia Sicherheitslage (Stand: 25. Juli 2013), Seite 43; Danish Immigration Service, Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia - Joint report from the Danish Immigration Service´s and the Norwegian Landinfo´s fact finding mission to Nairobi, Kenya, and Mogadishu, Somalia, 6 April to 7 May 2013, Seiten 6 f., 12 f.; United Nations Security Council, Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea pursuant to Security Council resolution 2011 (2013): Somalia (Stand: 2014), Seite 304.
50Die Berichterstattung über die seit April 2015 verübten Anschläge verdeutlicht das.
51Vgl. NZZ vom 16.04.2015: Schwerer Anschlag in Somalia (Anschlag auf das Bildungsministerium in N. ); SZ vom 21.04.2015 (zehn Tote bei Angriff auf UN-Bus); BBC News vom 13. Mai 2015 (Ermordung von zwei Parlamentsmitgliedern); NZZ vom 23.06.2015 (fehlgeschlagener Angriff auf Geheimdienstschule; FAZ vom 27.06.2015 (Tötung von 50 Soldaten in Leego); FR vom 28.07.2015 (mindestens 15 Tote bei Anschlag auf das vor allem von Diplomaten besuchte Jazeera-Hotel in N. ); NZZ vom 06.08.2015 (UNO-Mitarbeiter in N. erschossen); NZZ vom 29.08.2015 (Al-Shabaab-Angriff auf Militärkonvoi, 32 Al-Shabaab-Mitglieder und 11 Soldaten getötet); SZ vom 02.09.2015: Militärbasis gestürmt (70 Soldaten aus Uganda getötet); BBC News vom 07.10.2015: Somali president´s nephew killed in al-Shabab attack; Spiegel Online vom 01.11.2015: Angreifer zünden zwei Bomben - und stürmen Hotel (das dem Bericht zufolge oft von Regierungsvertretern und Abgeordneten genutzt wird).
52Nur vereinzelt und im Zusammenhang mit den soeben aufgelisteten Fällen nur zufällig werden Privatpersonen Opfer von Anschlägen der Al-Shabaab.
53Vgl. FR vom 22.04.2015 (5 Tote bei Explosion einer Autobombe in N. vor einem belebten Café); BBC-News vom 24.04.2015 (Tötung eines Mannes wegen Beledigung des Propheten in der Region Lower Juba).
54b) Selbst wenn man aber auf dieser Grundlage einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt annähme, wäre nach den dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln nicht anzunehmen, dass in der Person des Klägers das Tatbestandsmerkmal der "ernsthaften individuellen Bedrohung" infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllt ist. Eine individuelle Bedrohung ist anzunehmen, wenn der Ausländer spezifisch aufgrund von Umständen betroffen ist, die seiner persönlichen Situation innewohnen. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes "allgemein" ausgesetzt sind, stellen demgegenüber normalerweise keine individuelle Bedrohung dar. Die in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG getroffene Regelung, die Abschiebungsschutz suchende Ausländer im Fall "allgemeiner" Gefahren auf die Aussetzung von Abschiebungen durch ausländerbehördliche Erlasse verweist, ist allerdings nach der Rechtsprechung des BVerwG richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes, der auch und gerade die Gefahr infolge von "willkürlicher Gewalt" einbezieht, keine Sperrwirkung entfaltet. Mit dem Element willkürlicher Gewalt soll deutlich gemacht werden, dass es auch und gerade um Fälle von unvorhersehbarer, wahlloser Gewalt geht, die sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann.
55Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 17 ff.; Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, juris Rn. 13 ff.
56Das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Ausländers kann daher bei richtlinienkonformer Auslegung selbst bei entsprechenden allgemeinen Gefahren ausnahmsweise dann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein.
57Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 – 10 C 9/08 –, juris Rn. 13; Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13/10 –, juris, jeweils zu einer erheblichen individuellen Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG; BayVGH, Beschluss vom 19.02.2015 – 13a ZB 14.30450 –, juris Rn. 7 m.N.; OVG NRW, Urteil vom 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, juris Rn. 57 ff. m.w.N.
58Daran fehlt es hier.
59Generell ist anzumerken, dass die militärische und politische Entwicklung in Somalia zu einer Verbesserung der Sicherheitslage geführt hat. Dies gilt zwar nicht uneingeschränkt landesweit. Es trifft aber jedenfalls auf N. zu, wo der Kläger einen Teil seiner Jugend verbracht hat und wohin er zurückkehren könnte.
60Nach den Erkenntnissen des Österreichischen Bundesasylamts hat sich die generelle Sicherheitssituation für die dortige Bevölkerung verbessert. Diese Verbesserungen betreffen in erster Linie die Bezirke im Zentrum, den Westen der Stadt und die Hafengegend. Die Bewegungsfreiheit hat sich deutlich verbessert, illegale Straßensperren wurden entfernt, die noch verbliebenen sind von staatlichen Sicherheitskräften besetzt worden.
61Vgl. Bundesasylamt der Republik Österreich, Staatendokumentation – Somalia: Sicherheitslage (Stand: 25. Juli 2013), Seite 19 f. m.w.N.
62Das liegt daran, dass die frühere faktische Aufteilung der Hauptstadt in zwei Zonen, eine von der al-Shabaab kontrollierten und eine von der somalischen Regierung und den internationalen Truppen kontrollierten, aufgehoben wurde und durch N. keine Front mehr verläuft, die früher viele Opfer gekostet hatte.
63Vgl. Danish Immigration Service, Security an protection in Mogadishu and South-Central Somalia – Joint report from the Danish Immigration Service´s and the Norwegian Landinfo´s fact finding mission to Nairobi, Kenya, and Mogadishu, Somalia, 6 April to 7 May 2013, Seite 6.
64Durchgehend treffen Heimkehrer aus IDP-Lagern im Afgooye-Korridor, aus anderen somalischen Regionen und aus der Diaspora ein. Straßenbeleuchtung wurde in manchen Straßen installiert. Anzeigen können bei der Polizei gemacht werden. Die Müllabfuhr und Straßenreinigung haben ihren Dienst wieder aufgenommen. Es werden Investitionen getätigt und traditionelle Feierlichkeiten werden wieder begangen. Noch viele weitere Zeichen von Normalität weisen auf einen signifikanten Anstieg an Sicherheit hin, der innerhalb der vergangenen zwölf Monate in N. zu verzeichnen ist. Die noch im Jahr 2012 von einigen Experten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gefahr, dass Clan-Milizen in N. befindliche Oberhand gewinnen könnten, kann als nicht mehr gegeben bezeichnet werden. Die Milizen von Warlords sind weitgehend verschwunden, eine letzte existiert im Bezirk Medina. Die Präsenz der Polizei hat zugenommen. Sie reagiert auf kriminelle Handlungen, und jede Tat kann angezeigt werden. Allerdings ist die Erfolgsquote noch gering. Folglich wird Polizei zwar nicht von der Bevölkerung bejubelt, aber toleriert.
65Vgl. Bundesasylamt der Republik Österreich, Staatendokumentation – Somalia: Sicherheitslage (Stand: 25. Juli 2013), Seite 19 f. m.w.N.; ferner EASO, Country of Origin Information report: South and Central Somalia - Country Overview (Stand: August 2014), Seite 75 zu problematischen Distrikten in N. .
66Das österreichische Bundesasylamt kommt auf dieser Grundlage zu der Einschätzung, dass N. vielleicht noch nicht befriedet sei, sich jedoch definitiv nicht im Kriegszustand befinde. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe geht nach der Vertreibung der al-Shabaab aus N. im August 2011, der Wahl eines Parlamentes im August 2012 sowie der Wahl von Hassan Sheik Mohamud zum neuen Präsidenten Somalias im September 2012 davon aus, dass die Hauptstadt N. unter Kontrolle der somalischen Regierung ist,
67vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Somalia: Sicherheitssituation in N. (Stand: 25. Oktober 2013), Seite 1 m.w.N.
68Mittlerweile haben wieder 200 Hotels in N. geöffnet, der C1. -Markt ist wieder ein belebtes Einkaufsviertel, und es gibt ein neues Bankensystem, das es den Somaliern erstmals erlaubt, an Automaten Geld abzuheben und in Geschäften mit Karte zu bezahlen.
69Vgl. FR vom 28.10.2015: Eine Hoffnung namens N. .
70Die Gesamtzahl der zivilen Opfer dürfte zu einem nicht unerheblichen Teil Personen mit erhöhten Gefährdungspotentialen betroffen haben. Dies hängt damit zusammen, dass nach bisheriger Erkenntnislage - bedingt durch die oben bereits beschriebene strategische Auswahl der Anschlagsziele - bestimmte Berufsgruppen in besonderer Weise betroffen waren: Regierungsmitarbeiter, Angehörige von AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräften, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure.
71Vgl. Bundesasylamt der Republik Österreich, Staatendokumentation - Somalia Sicherheitslage (Stand: 25. Juli 2013), Seite 43; Danish Immigration Service, Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia – Joint report from the Danish Immigration Service´s and the Norwegian Landinfo´s fact finding mission to Nairobi, Kenya, and Mogadishu, Somalia, 6 April to 7 May 2013, Seiten 6 f., 12 f.; United Nations Security Council, Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea pursuant to Security Council resolution 2011 (2013): Somalia (Stand: 2014), Seite 304.
72Die al-Shabaab sieht es nicht gezielt auf Zivilisten ab, nimmt insoweit aber Opfer in Kauf.
73Vgl. Danish Immigration Service, Update on security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia – Joint report from the Danish Immigration Service´s and the Norwegian Landinfo´s fact finding mission to Nairobi, Kenya, and Mogadishu, Somalia, 1 to 15 November 2013, März 2014, Seite 19.
74Nimmt man dazu in Relation die Einwohnerzahl Mogadischus in den Blick - nach dem Eintrag in “The World Factbook” ist von 1,554 Millionen Personen (Stand: 2011) auszugehen,
75vgl. im Internet “cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/so. html” (Zugriff am 10. April 2015),
76und auch das Auswärtige Amt geht von einer Einwohnerzahl von deutlich mehr als einer Million aus,
77vgl. auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Somalia_node.html – Stand: März 2015 - (Zugriff am 10. April 2015) -
78so ist die Schlussfolgerung nicht unvertretbar, dass eine ernsthafte individuelle Bedrohung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, wenn der Ausländer nicht - wie hier der Kläger - den oben angeführten Risikogruppen zugerechnet werden kann.
79Vgl. ebenso VG Stade, Urteil vom 05.10.2015 – 3 A 3658/13 – Rn. 66 ff., juris; VG Regensburg, Urteil vom 08.01.2015 – RO 7 K 13.30801 –, juris Rn. 22 ff. m.w.N.; wohl a.A. VG Göttingen, Urteil vom 21.07.2015 – 3 A 626/14 – juris.
80Es gibt auch sonst keine gefahrerhöhenden Umstände in der Person des Klägers.
81Eine Erhöhung des Risikos ergibt sich nicht aus seiner - freilich nur theoretischen - Situation als Rückkehrer nach einem Auslandsaufenthalt. Zwar sieht die al-Shabaab Rückkehrer aus westlichen Ländern möglicherweise als Spione der Regierungstruppen an.
82Vgl. EASO Country of Origin Information report: South and Central Somalia – Country overview (Stand: August 2014), Seite 106.
83Da sie in den unter der Kontrolle der Regierung stehenden Gebieten nicht mehr frei agieren kann und angesichts der Zahl von rückkehrenden Personen, v.a. auch Binnenvertriebenen, ergibt sich daraus aber nicht für jeden Rückkehrer ohne weiteres die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung.
84Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 08.01.2015 – RO 7 K 13.30801 –, juris Rn. 25.
85Auch den behaupteten Konflikt mit der Al-Shabaab im Zusammenhang mit dem Verkauf von Zigaretten sieht die Kammer nicht als einen gefahrerhöhenden Umstand an. Das Vorbringen ist schon, wie dargelegt, nicht glaubhaft. Selbst wenn man es als wahr unterstellt, wäre eine andere Bewertung nicht gerechtfertigt. Die Ereignisse sollen sich in C. zugetragen, weit weg von N. . Warum er auch in N. Gefahr laufen sollte, wegen des Verkaufs von Zigaretten - der überdies eingestellt worden ist - von der Al-Shabaab-Miliz drangsaliert zu werden, ist nicht ersichtlich.
86III.
87Zudem liegen die Voraussetzungen für die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots nicht vor. In Betracht kommt vorliegend allenfalls das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind grundsätzlich nur nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. An diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nach der Rechtsprechung des BVerwG nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann.
88Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10; Urteil vom 12.07.2011 – 1 C 2.01 –; OVG NRW, Beschluss vom 10.09.2014 - 13 A 984/14.A -; jeweils zitiert nach juris.
89Wann danach allgemeine Gefahren aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung.
90Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.02.2013 - 13 A 1524/12.A -; Beschluss vom 04.01.2013 - 13 A 2635/12.A - und - 13 A 2673/12.A -, jeweils zitiert nach juris.
91Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sei, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maß auszulegen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist dann erreicht, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren.
92Vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 38 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung. BayVGH, Urteil vom 08.11.2012 - 13a B 11.30465 -; und - 13a B 11.30391 -; OVG NRW, Urteil vom 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, jeweils zitiert nach juris.
93Daran fehlt es hier. Angesichts der erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers im Allgemeinen und konkret bezüglich der geltend gemachten Asylgründe sieht die Kammer keine Veranlassung, den Angaben des Klägers, der offensichtlich asyltaktisch agiert, überhaupt Glauben zu schenken. Das betrifft auch das Vorbringen zu seinen Eltern und die Behauptung, dass sein Onkel mit seiner Familie das Land verlassen haben sollen. So ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger in Somalia auf sich allein gestellt ist.
94Selbst wenn man zumindest partiell das Vorbringen des Klägers folgte und annähme, dass sein Onkel in den Jemen ausgereist sei, rechtfertigte das keine andere Beurteilung. Der Onkel hat den Kläger jahrelang unterstützt und für seine Ausreise die für somalische Verhältnisse immense Summe von 5.000 US-Dollar bezahlt. Es spricht daher nichts gegen die Annahme, dass er auch weiterhin bereit wäre, den Kläger zu unterstützen.
95Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.