Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 27. Feb. 2015 - 7 K 1835/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist Eigentümer des landwirtschaftlichen Hofes O. N. in C. N1. , Ortsteil O1. . Die Hofflächen liegen zum Teil in der Wasserschutzzone II, u.a. das Grundstück Gemarkung O1. , Flur , Flurstück ("B. ").
3Im Jahre 1910 erteilte der Großvater des Klägers, I. T. , der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Gemeinde J. , die Erlaubnis, eine Wasserleitung quer über mehrere seiner Grundstücke zu verlegen. Im Gegenzug wurde er in der Folgezeit unentgeltlich mit Frischwasser aus der öffentlichen Frischwasseranlage versorgt. Ende der 50er-Jahre wurde im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens O1. ein früher im Eigentum des Großvaters des Klägers stehendes Grundstück, auf dem sich ein ergiebiger Quellbrunnen befand, der Gemeinde J. zugeteilt. Im Gegenzug wurde dem Großvater des Klägers das Wasserentnahmerecht bezüglich dieser Quelle eingeräumt. Aufgrund einer handschriftlichen Vereinbarung mit der Gemeinde J. vom 02. Dezember 1959 und einer im Anschluss daran notariell beurkundeten Vereinbarung vom 14. Juli 1960 verzichtete der Großvater des Klägers auf sein Wasserentnahmerecht und wurde in der Folgezeit weiter unentgeltlich mit so viel Frischwasser versorgt, wie es für die Versorgung von Menschen und Tieren benötigt wurde.
4Im Jahre 1994 teilte die Beklagte der Mutter des Klägers mit, dass sie nach rechtlicher Überprüfung des Notarvertrages zu der Überzeugung gelangt sei, dass dieser keine Grundlage für die bislang kostenlos erfolgte Wasserlieferung bilden könne. Mit Bescheid vom 12. Dezember 1994 zog die Beklagte die Mutter des Klägers zu Wassergebühren für die Jahre 1990 bis 1994 in Höhe von insgesamt 21.173,80 DM heran. Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Mutter des Klägers Klage gegen diesen Bescheid (7 K 1058/95). Mit Urteil vom 31. Oktober 1997 hob das Gericht den Heranziehungsbescheid vom 12. Dezember 1994 auf. Zur Begründung führte es aus, die zugrunde liegende Gebührensatzung sei unwirksam, da es in Bezug auf die Gebührensätze an einer Gebührenkalkulation mangele.
5Die Beklagte verfügte ursprünglich über das noch unter Geltung des preußischen Wassergesetzes erteilte und bei Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes aufrechterhaltene Recht, auf dem in Rede stehenden Flurstück Wasser in einer Menge von 2.600 m³/d zu fördern. Wegen positiver Parasitenbefunde war die Förderung seit 1997 - was der Kläger mit Nichtwissen bestreitet - außer Betrieb. Die Trinkwasserversorgung wird seither durch den Wasserverband P. aus der P.talsperre sichergestellt. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2008 widerrief die Bezirksregierung L. gegenüber der Beklagten das im Wasserbuch der F. unter II E 81 und I B 120 eingetragene Wasserrecht. Zur Begründung führte die Bezirksregierung aus, das Wasserrecht werde seit mehr als drei Jahren aufgrund positiver Parasitenbefunde nicht mehr ausgeübt. Die dagegen vor dem erkennenden Gericht erhobene Klage (7 K 2292/08) wurde mit Schriftsatz vom 09. März 2011 zurückgenommen.
6Mit Bescheid vom 12. November 2009 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für die Zeit vom 29. August 2005 bis zum 31. Dezember 2005 sowie für die Jahre 2006 bis 2008 Wassergebühren in Höhe von insgesamt 7.236,66 € fest. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 10. Dezember 2009 Klage (7 K 2231/09). Im Rahmen eines Mediationsverfahrens schlossen die Beteiligten am 07. Dezember 2010 den folgenden Vergleich:
7"1. Die Beteiligten stimmen darüber überein, dass das vor ca. 100 Jahren begründete Wasserbezugsrecht, dessen Bestehen bzw. Nichtbestehen zwischen den Beteiligten über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren für rechtliche Unsicherheit gesorgt hat, für die Dauer des Zeitraums, in dem eine Wassergewinnung an der in Rede stehenden Wassergewinnungsanlage O1. /B. nicht stattfindet, ausgesetzt werden soll.
8Aussetzung in diesem Sinne bedeutet, dass der beklagte Mediant (Stadt C. N1. ) für den Zeitraum, in dem eine Wassergewinnung nicht stattfindet, auch nicht verpflichtet ist, den klagenden Medianten unentgeltlich Wasser zur Verfügung zu stellen.
9Für den Fall, dass die Wassergewinnungsanlage O1. /B. für die dauerhafte Wasserversorgung (Mindestzeitraum 6 Monate) wieder in Betrieb genommen wird, behalten sich die klagenden Medianten Rechte aus dem Vertragswerk vor. Dieser Vorbehalt gilt auch für den Fall, dass die beklagte Stadt das in Rede stehende Quellgebiet an einen Dritten veräußert.
102. In das Objekt O. N. 1 werden auf Kosten der beklagten Stadt C. N1. in dem Zeitraum vom 1. März 2011 bis 1. Juli 2011 zwei Wasserzähler eingebaut, und zwar, an geeigneter Stelle ein Hauptzähler (in einen Schacht) und ein Nebenzähler dergestalt, dass der Wasserverbrauch für das Vieh separat erfasst werden kann. Installationsarbeiten bzw. der spätere Austausch des Nebenzählers fallen in den Verantwortungsbereich des Hauseigentümers bzw. Kunden.
113. Ab 1. Juli 2011 werden für die Wasserlieferung Gebühren gemäß den satzungsrechtlichen Bestimmungen der beklagten Stadt C. N1. erhoben.
124. Vor dem Hintergrund der vorgenannten Verständigung über das Wasserbezugsrecht hebt die beklagte Stadt den Bescheid vom 5. März 1999 über die Festsetzung von Wassergebühren für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1998 (umgerechnet 2.232,09 €) sowie die Bescheide vom 12. November 2009 (I. C1.: 7.236,66 € und N2. C1.: 1.557,34 €) auf.
13Die beiden letztgenannten Bescheide betreffen den Zeitraum Anfang 2005 bis Ende 2008.
145. Hinsichtlich des Kälberstalls, Gemarkung O1. , Flur , Flurstück (teilweise) wird der insoweit ergangene Bescheid vom 18. Dezember 2001 zur Heranziehung zu einem Wasseranschlussbeitrag in Höhe von 6.709,41 € aufgehoben, und zwar ebenfalls mit Rücksicht auf das vorgenannte Vertragswerk.
156. Mit Blick auf die in den vorstehenden Ziffern des Vergleiches getroffene Einigung nimmt der Prozessbevollmächtigte der Klägerseite den Widerspruch gegen den Wasseranschlussbeitrag für das Grundstück in C. N1. -W. , Gemarkung T1. , Flur , Flurstück (Boxenlaufstall mit Güllesilo) zurück und ist sich darüber im Klaren, dass damit der Bescheid über den Wasseranschlussbeitrag (33.500,43 €) Bestandskraft erlangt hat.
16Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass damit alle wechselseitigen Ansprüche bzw. Nebenansprüche in diesem Rechtsverhältnis betreffend den Boxenlaufstall mit Güllesilo in C. N1. -W. abgegolten sind (vgl. auch Ziff. 8).
177. Gemäß Wasserschutzgebietsverordnung für die Wassergewinnungsanlage in O1. vom 11. Juni 1993 ist das Aufbringen von Gülle u. a. in der Schutzzone II verboten. Der klagende Mediant I. C1. erklärt, dass er beginnend mit dem Wirtschaftsjahr 2011 einen Antrag an die Stadtwerke C. N1. und/oder an den X. F1. -T2. (durch die Wasserschutzgebietsverord-nung Begünstigte und damit Ausgleichspflichtige) stellen wird.
18Die vom klagenden Medianten I. C1. unter dem 2. Dezember 2010 gestellten Rechnungen sollen als erledigt betrachtet werden. Eine Entschädigungszahlung soll nicht für die vergangenen Wirtschaftsjahre beantragt werden.
198. Zahlungsmodalitäten:
20Der Wasseranschlussbeitrag betr. das Grundstück C. N1. -W. (vgl. Ziff. 6 des Vergleiches) soll durch folgende Teilzahlungen insgesamt beglichen werden:
21a) Fälligkeitsdatum 1. Juli 2011: 11.000,- €
22b) Fälligkeitsdatum 1. Juli 2012: 11.000,- €
23c) Fälligkeitsdatum 1. Juli 2013: 11.500,43 €
24(…)".
25Bereits vor Abschluss des Vergleichs beantragte der Kläger mit Schreiben vom 02. Dezember 2010 unter Vorlage eines Gutachtens des Sachverständigen für Bewertungs- und Entschädigungsfragen in landwirtschaftlichen Betrieben P1. M. vom 12. Februar 1999 bei der Beklagten eine Entschädigung in Höhe des halben Mehraufwands für die Gülleaufbringung in Höhe von 5.355,00 €.
26Nach Abschluss des Vergleichs beantragte der Kläger erneut mit Schreiben vom 27. Juli 2011 eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 5.355,00 €. Mit Schreiben vom 04. Oktober 2011 bestätigten die Stadtwerke der Beklagten den Eingang des Antrags. Weiter wurde ausgeführt, um den Antrag auf Ausgleichszahlung prüfen zu können, sei es erforderlich, den Stadtwerken aktuelle Unterlagen vorzulegen. In einem weiteren Schreiben vom 02. Februar 2012 hieß es, die Frage der Entschädigung und deren Höhe sei anhand aktueller Unterlagen zu untersuchen. Mit Schreiben vom 26. Februar 2013 lehnten die Stadtwerke der Beklagten den Antrag ab. Zur Begründung hieß es, dass sie spätestens seit dem Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht mehr Begünstigte i.S.d. § 52 Abs. 5 WHG und damit nicht mehr ausgleichspflichtig seien. Zwar seien - was zutrifft - die Stadtwerke in der Wasserschutzgebietsverordnung C. N1. -O1. als begünstigter Unternehmer genannt. Bei der Bezirksregierung L. sei jedoch beantragt worden, die Wasserschutzgebietsverordnung vom 26. August 1983 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 11. Juni 1993 der aktuellen Rechtslage anzupassen und die Stadtwerke der Beklagten als eines der in § 1 Abs. 2 der Verordnung genannten begünstigten Unternehmen zu streichen.
27Im Rahmen der 2. Änderungsverordnung zur Wasserschutzgebietsverordnung C. N1. -O1. vom 12. Dezember 2013 sind die Stadtwerke der Beklagten als begünstigter Unternehmer gestrichen worden.
28Der Kläger hat am 25. Juni 2013 Klage erhoben. Er macht geltend:
29- 30
Klarzustellen sei, dass Gegenstand der Klage Entschädigungszahlungen in Höhe von jeweils 5.355,00 € für die Jahre 2011 und 2012 seien.
- 31
Die Haltung des Beklagten sei widersprüchlich, weil Grundlage des im Mediationsverfahren abgeschlossenen Vergleichs auch die Entscheidung über den Ausgleichsantrag durch die Einschränkungen der Gülleausbringung im Wasserschutzgebiet gewesen sei. Zudem sei auch durch den gerichtlichen Vergleich festgestellt, dass das Wasserentnahmerecht und die Wasserlieferungspflicht nicht durch die vorübergehende unterstellte Schließung der Wassergewinnungsanlage beendet, sondern nur ausgesetzt seien. Solange die Wasserschutzgebietsverordnung nicht geändert worden sei, bleibe es bei der Verpflichtung der Beklagten, die seinem - des Klägers - Betrieb entstandenen wirtschaftlichen Nachteile durch die nicht mögliche Ausbringung von Gülle auszugleichen.
- 32
Die Beklagte habe den Widerruf des in Rede stehenden Wasserrechts grob fahrlässig verschuldet. Die Bezirksregierung habe ihr in dem Widerrufsbescheid vom 31. Oktober 2008 vorgehalten, dass ihr Vortrag pauschal und unsubstantiiert sei.
- 33
Der Widerruf des Wasserrechts sei den Beteiligten bei Abschluss des Vergleichs nicht nur bekannt gewesen, sondern sei darin auch geregelt worden. Da die Beklagte jederzeit einen neuen Antrag stellen könne, hätten die Beteiligten unter Ziffer 1 des Vergleichs geregelt, dass die damaligen Kläger die Rechte aus dem näher bezeichneten Vertragswerk wieder aufnehmen könnten, sofern die Beklagte eine dauerhafte Wasserversorgung (Mindestzeitraum 6 Monate) wieder in Betrieb nehme.
Der Kläger beantragt,
35die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.710,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.355,00 € seit dem 26. Februar 2013 und aus weiteren 5.355,00 € seit Klagezustellung zu zahlen,
36hilfsweise,
37die Beklagte zu verpflichten, an ihn Schadensersatz zu zahlen, soweit Gülleausbringung auf seinen landwirtschaftlichen Flächen in der Wasserschutzzone II nicht zulässig ist.
38Die Beklagte beantragt,
39die Klage abzuweisen.
40Die Beklagte bringt vor:
41- 42
Soweit der Anspruch das Jahr 2010 betreffe, stehe dem Zahlungsbegehren schon die Regelung unter Ziffer 7 des am 07. Dezember 2010 geschlossenen Vergleichs entgegen. Der Kläger habe darin erklärt, dass er beginnend mit dem Wirtschaftsjahr 2010 einen Antrag an die Stadtwerke stellen werde, dass aber für die vergangenen Wirtschaftsjahre eine Entschädigungszahlung nicht beantragt werden solle. Die Regelung könne nur so verstanden werden, dass eine Ausgleichszahlung für das Jahr 2010 nicht erfolgen solle.
- 43
Sie sei nicht ausgleichspflichtig i.S.d. §§ 97 Satz 1, 99 Satz 2 WHG. Sie betreibe kein Unternehmen der Wassergewinnung. Begünstigter sei der X. F1. -T2. .
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Die Bestimmung, dass die Stadtwerke Begünstigte seien, sei gegenstandslos und daher nichtig. Sie förderten seit 1997 kein Wasser mehr aus dem Bereich des Wasserschutzgebietes. Zudem habe die Bezirksregierung L. durch bestandskräftigen Bescheid vom 31. Oktober 2008 die wasserrechtliche Erlaubnis für die Wassergewinnungsanlage H. -O1. widerrufen. Damit habe jegliche Tätigkeit der Beklagten im Bereich der Wasserversorgung geendet. Diese obliege ausschließlich dem X. F1. -T2. . Daher hätten die Stadtwerke beantragt, die Rechtsverordnung vom 26. August 1983 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 11. Juni 1993 den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen und die Stadtwerke C. N1. als eines der in § 1 Abs. 2 der Wasserschutzgebietsverordnung genannten begünstigten Unternehmen zu streichen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
46E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
47Die zulässige Klage ist unbegründet.
48I.
49Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 10.710 € zuzüglich Zinsen.
501.) Ein solcher Anspruch kann nicht auf den zwischen den Beteiligten im Rahmen eines Mediationsverfahrens am 07. Dezember 2010 geschlossenen Vergleich gestützt werden. Zwar ist unter Ziffer 7 des Vergleichs die Erklärung des Klägers festgehalten, dass er beginnend mit dem Wirtschaftsjahr 2011 einen Antrag „an die Stadtwerke C. N1. und/oder an den X. F1. -T2. “ stellen werde. Diese Aussage ist allerdings als bloße, rechtlich unverbindliche Absichtserklärung zu bewerten. Der Vergleich beinhaltet dagegen keine Einigung der Beteiligten über die Zahlung von Ausgleichsleistungen. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob es seinerzeit die Vorstellung der Beteiligten war, dass die Beklagte (oder deren Stadtwerke) ausgleichspflichtig ist.
512.) Auch aus dem Verhalten der Beklagten nach Abschluss des Vergleichs kann der Kläger - etwa mit Blick auf die von ihm angesprochene Selbstbindung der Verwaltung - keinen Anspruch ableiten. Zwar erweist es sich, im Nachhinein betrachtet, als widersprüchlich, dass die Stadtwerke der Beklagten den Kläger zunächst um Angabe einiger aktueller Daten gebeten haben, bevor sie den Antrag aus anderen Gründen abgelehnt haben. Als rechtlich relevant, zumal anspruchsbegründend, vermag das die Kammer aber nicht einzustufen. Die Bitte um Vorlage aktueller Daten könnte nur dann als eine verbindliche Zusage gewertet werden, wenn der Wille der Behörde, sich für die Zukunft zu binden und einen entsprechenden Antrag des Erklärungsadressaten zu begründen, in der Erklärung eindeutig erkennbar ist. In der Regel wird dies nur bei ausdrücklichen Erklärungen vorliegen.
52Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1995 - 11 C 29/93 -, juris Rn. 19; Urteil vom 07.02.1986 - 4 C 28/84 -, juris Rn. 14 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, § 38 Rn. 9 m.N.; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 38 Rn. 21.
53Daran fehlt es hier. Eine Aussage des Inhalts, einen Ausgleich zahlen zu wollen, haben die Stadtwerke der Beklagten und diese selbst explizit nicht getroffen. Sie ist auch nicht implizit den vorgenannten Schreiben enthalten. In ihnen kommt ein Rechtsbindungswille nicht hinreichend klar zum Ausdruck. Vielmehr wird in den beiden Schreiben der Stadtwerke der Beklagten vom 04. Oktober 2011 und vom 02. Februar 2012 auf das Erfordernis der Prüfung des Antrags hingewiesen. In dem letztgenannten Schreiben wird darüber hinaus ausgeführt, die "Frage der Entschädigung und deren Höhe" sei anhand aktueller Unterlagen zu untersuchen. Zwar ist es naheliegend, dass sich die Aussagen zum Erfordernis einer Prüfung - ungeachtet der Differenzierung zwischen der Entschädigung und ihrer Höhe in dem letztgenannten Schreiben - vorrangig auf die Höhe der Entschädigung beziehen. Dass die Beklagte so Erwartungen in Bezug auf ein künftiges Verhalten geweckt haben könnte, kann indes allein die Annahme einer rechtsverbindlichen Erklärung nicht rechtfertigen.
54Vgl. OVG Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2004 - OVG 5 B 4.04 -, JZ 2005, 675; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, § 38 Rn. 10 m.N.
55Denn zum einen kann eine behördliche Erklärung, dass noch Unterlagen einzureichen, zu vervollständigen oder zu aktualisieren seien, generell nicht in dem geforderten eindeutigen Sinne so verstanden werden, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung dem Grunde nach gar nicht mehr überprüft werden, diese mithin als gegeben angenommen werden. Zum anderen ist kein Grund ersichtlich, warum sich die Beklagte bereits in diesem Stadium überhaupt hätte rechtlich binden sollen.
563.) Ein Anspruch gegen die Beklagte kann auch nicht auf § 52 Abs. 5 WHG gestützt werden.
57Nach dieser Vorschrift ist, wenn die Anordnung eines Wasserschutzgebiets nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 erhöhte Anforderungen festsetzt, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.
58Eine Anordnung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG liegt in Gestalt der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen der Stadt C. N1. und des Wasserversorgungsverbandes F1. -T2. nördlich der Ortschaft O1. (Wasserschutzgebietsverordnung C. N1. -O1. ) vom 19. September 1983 vor. Zwar ist diese Rechtsverordnung nicht auf Grundlage des - seinerzeit noch nicht in Kraft gewesenen - § 51 Abs. 1 WHG erlassen worden. Nach § 106 Abs. 2 WHG gelten jedoch vor dem 01. März 2010 festgesetzte Wasserschutzgebiete als Wasserschutzgebiete im Sinne von § 51 Abs. 1 WHG.
59Ob die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm erfüllt sind, die Einschränkung der ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung sowie ein daraus resultierender wirtschaftlicher Nachteil, lässt die Kammer offen.
60Denn jedenfalls ist die Beklagte nicht der richtige Anspruchsgegner. Nach § 99 Satz 2 WHG gilt für den Ausgleich nach § 52 Abs. 5 WHG u.a. § 97 Satz 1 WHG entsprechend. Danach hat, soweit sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz nichts anderes ergibt, den Ausgleich zu leisten, wer unmittelbar durch den Vorgang, der die Ausgleichpflicht auslöst, begünstigt wird. Im Falle der Anordnung eines Wasserschutzgebiets gemäß § 52 Abs. 1 WHG ist das der Träger der öffentlichen Wasserversorgung.
61Vgl. Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 10. Auflage 2010, § 51 Rn. 53; Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaus-haltsgesetz, Abwasserabgabengesetz, § 51 WHG Rn. 56 m.w.N. (Stand: August 2011); Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, WHG § 51 Rn. 50 (Stand: April 2011); ferner BGH, Urteil vom 25.01.1973 – III ZR 113/70 –, juris Rn. 32 zu § 19 WHG a.F.
62Das trifft für die Beklagte nicht zu. Sie ist nicht Träger der öffentlichen Wasserversorgung und war es auch nicht mehr in den Jahren, für die hier eine Ausgleichsleistung zu erbringen ist. Die Beklagte hat seit 1997 kein Wasser mehr aus dem Bereich des Wasserschutzgebiets gefördert. Die Wasserversorgung aus der Wassergewinnungsanlage O1. -H. und die Zuführung von überschüssigem Wasser an das Wasserbetriebswerk der O. N. bzw. dem O. Bach sind eingestellt. Die Trinkwasserversorgung erfolgt seit 1997 durch den Wasserverband P. aus der P.talsperre. Dies ergibt sich hinreichend klar aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang. Der Kläger vermag vor diesem Hintergrund nicht damit durchzudringen, dass er das Jahr der Einstellung der Wasserförderung durch die Stadtwerke der Beklagten – wie er in der mündlichen Verhandlung erklärt hat – mit Nichtwissen bestreite. Selbst wenn man dieses Bestreiten als beachtlich ansehen wollte, ist doch zu konstatieren, dass der im Mediationsverfahren abgeschlossene Vergleich die Kenntnis auch des Klägers von der - wann auch immer erfolgten - tatsächlichen Einstellung der Wasserförderung belegt. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2008 hat die Bezirksregierung L. demgemäß auf der Grundlage des § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG a.F. die wasserrechtliche Erlaubnis für die Wassergewinnungsanlage H. widerrufen. Zwar hat die Beklagte schon dem beabsichtigten Widerruf entgegengehalten, es sei beabsichtigt, die Wasserförderung nach Aufrüstung der Wassergewinnungsanlage wiederaufzunehmen; an eine endgültige Schließung sei nie gedacht worden. Folgerichtig hat die Beklagte gegen den Widerruf des Wasserrechts auch Klage erhoben. Diese hat sie indes mit Schriftsatz vom 09. März 2011 zurückgenommen. Mit Blick auf die aufschiebende Wirkung der Klage verfügte die Beklagte demnach bis zum Zeitpunkt der Klagerücknahme über ein Wasserrecht. Allerdings bildet spätestens, wenn man nicht die faktische Einstellung der Wasserförderung oder aber den Erlass des Widerrufs ausreichen lassen wollte, der Eintritt der Bestandskraft des Widerrufs am 09. März 2011 das Ende jeglicher Tätigkeit der Beklagten auf dem Gebiet der Trinkwasserversorgung in der in Rede stehenden Wasserschutzzone.
63Dass die Beklagte den Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis "grob fahrlässig" verursacht habe, wie der Kläger meint, lässt sich nicht feststellen. Die dieser Annahme zugrunde liegende Prognose, dass es bei substantiiertem Vortrag der Beklagten nicht zum Widerruf gekommen wäre, ist aus Sicht der Kammer nicht berechtigt. Zum einen hat die Bezirksregierung in ihrem Bescheid vom 31. Oktober 2008 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch eine glaubhaft bekundete Absicht, die Wassergewinnungsanlage für die Trinkwasserversorgung in naher Zukunft wieder funktionsfähig zu machen, einem Widerruf nicht entgegenstehen würde. Zum anderen handelt es sich dabei um eine Ermessensentscheidung. Aber selbst wenn hier anzunehmen wäre, dass die Beklagte den Widerruf veranlasst hätte, würde daraus nichts anderes folgen. Denn die Kammer erachtet den Umstand des Widerrufs als maßgeblich, nicht aber die Gründe, wie es zu diesem gekommen ist.
64Etwas anderes folgt für die Frage der Begünstigung auch nicht daraus, dass gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 WHG der Begünstigte in der Rechtsverordnung zu benennen ist und in § 2 der Wasserschutzverordnung C. N1. -O1. als begünstige Unternehmer die Stadtwerke der Stadt C. N1. – neben dem X. F1. -T2. – genannt sind.
65Dabei ist es zunächst ohne Belang, dass in der Rechtsverordnung nicht die Beklagte, sondern die Stadtwerke der Beklagten genannt sind. Diese sind nach der Betriebssatzung der Stadt C. N1. für die Stadtwerke C. N1. vom 17. November 2005 ein Eigenbetrieb i.S.d. § 114 GO NRW. Ein Eigenbetrieb hat keine eigene Rechtsfähigkeit.
66Vgl. Rehn/Cronauge/v.Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung NRW, § 114 Anm. 4 (Stand: Juli 2013).
67Aus der Betriebssatzung folgt in Bezug auf die Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nach § 52 Abs. 5 WHG nichts Gegenteiliges.
68Aus der Vorgabe des § 51 Abs. 1 Satz 2 WHG kann nicht gefolgert werden, dass die Angabe in einer Rechtsverordnung konstitutiv in dem Sinne ist, dass eine Person losgelöst von den tatsächlichen Gegebenheiten als begünstigt anzusehen ist.
69Nach dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 WHG ist die begünstigte Person in der Rechtsverordnung zu „benennen“. Diese Formulierung spricht dafür, dass es sich nicht um eine konstitutive Bestimmung handelt. Die Benennung einer Person als begünstigt setzt nämlich voraus, dass eine Begünstigung tatsächlich gegeben ist.
70Vor diesem Hintergrund erhellt zugleich, dass auch kompetentielle Erwägungen dagegen sprechen, die Angabe in der Rechtsverordnung als konstitutiv anzusehen. Denn ansonsten wäre eine Person aufgrund einer von der Bezirksregierung L. erlassenen ordnungsbehördlichen Verordnung ausgleichspflichtig, auch wenn sie nicht (mehr) begünstigt ist, etwa weil sie die Aufgabe der Wasserversorgung übertragen hat, und obwohl das Wasserhaushaltsgesetz und damit ein Bundesgesetz die Ausgleichspflicht an die Begünstigung knüpft.
71Der Sinn und Zweck des § 51 Abs. 1 Satz 2 WHG spricht nicht gegen die Annahme, es handele sich um eine rein deklaratorische Regelung. Die Pflicht zur Benennung des begünstigten Unternehmers dient der Erleichterung der Identifizierung des Verpflichteten im Falle von Entschädigungszahlungen.
72Vgl. Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 10. Auflage 2010, § 51 Rn. 53 unter Verweis auf die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 16/2275, S. 67.
73Dieser Zweck wird regelmäßig erfüllt sein, auch wenn im Einzelfall die Angabe in der Rechtsverordnung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen kann. Denn das ist als Ausnahme anzusehen.
74Vor diesem Hintergrund erhellt zugleich, dass es unerheblich ist, wann die Beklagte die Änderung der Rechtsverordnung beantragt hat und dass die Änderung erst mit der 2. Änderungsverordnung zur Wasserschutzgebietsverordnung C. N1. -O1. vom 12. Dezember 2013 vollzogen worden ist.
75II.
76Dem Kläger steht auch ein - hilfsweise geltend gemachter - Anspruch auf Schadensersatz nicht zu.
77Die unter Ziffer I. angesprochene Regelung des § 52 Abs. 5 WHG zielt darauf ab, die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen, die dadurch entstehen, dass durch wasserwirtschaftlich gebotene Schutzanordnungen die landwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken beschränkt wird und bis hin zu erheblichen Einkommensverlusten sowie zur Existenzgefährdung und Existenzvernichtung reichen können.
78Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes - Drucksache 10/3973 -, BT-Drucks. 10/5727, S. 33 zu § 19 WHG a.F.; Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, § 52 WHG Rn. 114 m.w.N. (Stand: September 2012).
79Die Ausgleichsregelung des § 52 Abs. 5 WHG entspricht demnach in ihrer Zielrichtung einem Schadensersatzanspruch.
80Vgl. in diesem Zusammenhang Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Auflage 2010, § 52 Rn. 120; zur dogmatischen Einordnung Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, WHG § 51 Rn. 50 (Stand: April 2011).
81Damit aber ist es materiellrechtlich ausgeschlossen, den Ausgleich von Vermögenseinbußen, für den die Regelung des § 52 Abs. 5 WHG eigens geschaffen worden ist, zum Gegenstand eines anderwärts gesetzlich geregelten Schadensersatzanspruchs zu machen. Für einen Anspruch aufgrund vertraglicher Vereinbarungen,
82Vgl. hierzu Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Auflage 2010, § 52 Rn. 119,
83ist hier nichts ersichtlich.
84Ungeachtet dessen ist für das Verbot, in der Wasserschutzgebietszone II Gülle auszubringen, keinesfalls die Beklagte verantwortlich zu machen.
85Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Annotations
(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,
- 1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden, - 2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden, - a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen, - b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, - c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
- 3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.
(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.
(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.
Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, hat die Entschädigung zu leisten, wer unmittelbar durch den Vorgang begünstigt wird, der die Entschädigungspflicht auslöst. Sind mehrere unmittelbar begünstigt, so haften sie als Gesamtschuldner. Ist niemand unmittelbar begünstigt, so hat das Land die Entschädigung zu leisten. Lässt sich zu einem späteren Zeitpunkt eine begünstigte Person bestimmen, hat sie die aufgewandten Entschädigungsbeträge dem Land zu erstatten.
(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,
- 1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden, - 2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden, - a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen, - b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, - c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
- 3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.
(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.
(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.
(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,
- 1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, - 2.
das Grundwasser anzureichern oder - 3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.
(1) Vor dem 1. März 2010 festgesetzte Wasserschutzgebiete gelten als festgesetzte Wasserschutzgebiete im Sinne von § 51 Absatz 1.
(2) Vor dem 1. März 2010 festgesetzte Heilquellenschutzgebiete gelten als festgesetzte Heilquellenschutzgebiete im Sinne von § 53 Absatz 4.
(3) Vor dem 1. März 2010 festgesetzte, als festgesetzt geltende oder vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete gelten als festgesetzte oder vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete im Sinne von § 76 Absatz 2 oder Absatz 3.
(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,
- 1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, - 2.
das Grundwasser anzureichern oder - 3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.
Ein Ausgleich nach § 52 Absatz 5 und § 78a Absatz 5 Satz 4 ist in Geld zu leisten. Im Übrigen gelten für einen Ausgleich nach Satz 1 § 96 Absatz 1 und 5 und § 97 entsprechend.
(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,
- 1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden, - 2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden, - a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen, - b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, - c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
- 3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.
(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.
(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.
Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, hat die Entschädigung zu leisten, wer unmittelbar durch den Vorgang begünstigt wird, der die Entschädigungspflicht auslöst. Sind mehrere unmittelbar begünstigt, so haften sie als Gesamtschuldner. Ist niemand unmittelbar begünstigt, so hat das Land die Entschädigung zu leisten. Lässt sich zu einem späteren Zeitpunkt eine begünstigte Person bestimmen, hat sie die aufgewandten Entschädigungsbeträge dem Land zu erstatten.
(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,
- 1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden, - 2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden, - a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen, - b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, - c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
- 3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.
(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.
(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.
(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,
- 1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, - 2.
das Grundwasser anzureichern oder - 3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.
(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.
(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.
(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.
(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.
(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,
- 1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, - 2.
das Grundwasser anzureichern oder - 3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.
(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,
- 1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden, - 2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden, - a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen, - b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, - c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
- 3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.
(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.
(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.
(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,
- 1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, - 2.
das Grundwasser anzureichern oder - 3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.
(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,
- 1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden, - 2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden, - a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen, - b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, - c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
- 3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.
(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.
(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.
(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.
(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.
(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,
- 1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden, - 2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden, - a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen, - b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, - c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
- 3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.
(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.
(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.
(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,
- 1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, - 2.
das Grundwasser anzureichern oder - 3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.
(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,
- 1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden, - 2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden, - a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen, - b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, - c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
- 3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.
(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.
(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.