Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 20. Jan. 2015 - 4 K 699/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zuweisung von Nutzungszeiten in einer Schwimmhalle.
3Der Kläger ist ein eingetragener Sportverein für Kunst- und Turmspringen (Wasserspringen) mit Sitz in B. , der im Jahr 2010 von früheren Mitgliedern des Beigeladenen gegründet wurde. Er ist Mitglied im Schwimmverband NRW. Der Beigeladene ist ebenfalls ein eingetragener Sportverein mit Sitz in B. . Er besteht seit dem Jahr 1910 und hat vier Sportabteilungen, u.a. eine für Wasserspringen. Auch er ist Mitglied im Schwimmverband NRW.
4Bei der V. -L. -Halle (frühere X. ), für die der Kläger die Einräumung von Nutzungszeiten begehrt, handelt es sich um eine städtische Schwimmhalle, die die Beklagte in Eigenregie betreibt. Die Halle verfügt neben einem Schwimmer- und Lehrschwimmbecken über ein räumlich abgetrenntes Springerbecken mit verschiedenen Sprunganlagen, über weitere Funktionsräume (Gymnastikhalle, Trockensprunganlage u.a.) sowie über einen Anbau, in dem sich die Räumlichkeiten eines Teilinternats für Kaderspringer mit Kraftraum, Sauna, u.a. befinden. Sie wurde insbesondere in den Jahren 2001 bis 2004 mit öffentlichen Fördermitteln der Stadt, des Landes und des Bundes für Trainingszwecke im Bereich des Leistungssports Wasserspringen ausgebaut und erweitert. Die Trainingseinrichtung ist seit vielen Jahren Landesleistungsstützpunkt des Schwimmverbandes NRW im Bereich Wasserspringen. Bis zum Ende des Jahres 2012 war sie außerdem Bundesstützpunkt des Deutschen Schwimmverbandes im Bereich Wasserspringen.
5In der Vergangenheit waren dem Beigeladenen im Bereich Wasserspringen die alleinigen Nutzungszeiten für die Springerhalle der V. -L. -Halle in Form einer Dauerzuweisung eingeräumt.
6Aufgrund von Unstimmigkeiten gründete sich im Jahr 2010 der Kläger als zweiter Wasserspringerverein in B. . Im Jahr 2011 wurde ein weiterer Verein gegründet, der X1. -verein B. e.V. (X2. B. ).
7Auch nach der Neugründung dieser beiden Vereine behielt der Beigeladene die gesamten Nutzungszeiten für das Springerbecken der V. -L. -Halle zugewiesen. Der Beigeladene gestattete jedoch mit Zustimmung der Beklagten den beiden anderen Vereinen im Kooperationswege die Mitbenutzung der Springerhalle während der ihm zugewiesenen Nutzungszeiten, so dass in der Folgezeit alle drei Vereine parallel zueinander in der Springerhalle trainierten.
8Aufgrund einer Entscheidung des Deutschen Schwimmverbandes, über das Jahr 2012 hinaus keine Verlängerung des Bundesstützpunkts zu beantragen, verlor B. Anfang 2013 den Status als Bundesstützpunkt Wasserspringen. Der Verband begründete seine Entscheidung mit dem aktuellen Fehlen optimaler Rahmenbedingungen, einer ausreichenden Substanz an Leistungssportlern sowie hochqualifizierten Trainerpersonals. Zugleich stellte er für das Jahr 2014 eine Neubewertung der Situation mit möglicher Neubeantragung als Bundesstützpunkt in Aussicht.
9Mitte Februar 2013 nahm die Beklagte die veränderte Situation im Bereich des Leistungssports Wasserspringen zum Anlass, die Zuweisung der Nutzungszeiten für das Springerbecken in der V. -L. -Halle neu zu regeln. Das neue Nutzungskonzept für das Springerbecken sah aufgrund des Wegfalls des Bundesstützpunkts eine Reduzierung der Vereinsnutzungszeiten für das Wasserspringen bei gleichzeitiger Erhöhung der Nutzungszeiten für die Öffentlichkeit und den Schulsport vor. Dabei sollten ausreichende Trainingszeiten für den Leistungssport verbleiben und nur die Trainingszeiten für den Breitensport reduziert werden. Die reduzierten Vereinsnutzungszeiten sollten allein dem Beigeladenen zugewiesen werden, weil dieser über gefestigte Strukturen verfüge, die eine gute Arbeit im Sinne des Sport ermöglichten, seit vielen Jahren vertrauensvoll mit der Stadt zusammenarbeite, vom Land mit der Aufgabe der Sichtung neuer Talente beauftragt sei, das Teilinternat am Standort B. betreibe und sich durch Angebote für Kinder aus sozialen Brennpunkten seit Jahren sozial betätige. Konkret sollten ab dem 23. März 2013 von den insgesamt 90 Wochenstunden der Öffentlichkeit (einschließlich Aquaprogramm) 26,5 statt bisher 25,5 Wochenstunden, dem Schulsport 18 statt bisher 7 Wochenstunden, dem Beigeladenen 38,5 statt bisher 52 Wochenstunden und den Vereinen der anderen Wassersportarten 7 statt bisher 6 Wochenstunden zugewiesen werden.
10Nach vorheriger Anhörung der drei betroffenen Wasserspringervereine im Rahmen eines Informationsgesprächs am 19. Februar 2013 wies die Beklagte dementsprechend mit Bescheid vom 5. März 2013 dem Beigeladenen ab dem 23. März 2013 ‑ weiterhin - alle Nutzungszeiten im Bereich Wasserspringen für das Springerbecken der V. -L. -Halle zu, allerdings reduziert auf insgesamt 29,5 Wochenstunden in der Zeit von montags bis freitags. Für das Wochenende verblieb es bei den 9 Wochenstunden, die dem Beigeladenen bereits mit Zuweisungsbescheiden vom 1. Juni 2004 eingeräumt worden waren. Der Beigeladene lehnte ab diesem Zeitpunkt eine Mitnutzung der Springerhalle durch den Kläger unter Berufung auf das geänderte Nutzungskonzept der Beklagten ab.
11Mit Beschluss vom 7. März 2013 stimmte auch der Sportausschuss der Beklagten dem neuen Nutzungskonzept für die V. -L. -Halle zu.
12Am 23. März 2013 suchte der Kläger beim erkennenden Gericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach (4 L 117/13). Er beantragte, die Beklagte im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm weiterhin angemessene Nutzungszeiten in der Springerhalle zuzuweisen. Er machte im Kern geltend, dass die vollständige Streichung seiner Nutzungszeiten gegen den Gleichheitssatz verstoße.
13Das Verfahren wurde von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte in einem Erörterungstermin vor der Kammer am 15. April 2013 im Einverständnis mit dem Beigeladenen zugesagt hatte, dem Kläger für einen Zeitraum von zunächst 6 Monaten parallel zu den Nutzungszeiten des Beigeladenen eigene Nutzungszeiten einzuräumen, und zwar für dessen Mastersspringer 2 Stunden montags und 2 Stunden mittwochs sowie für dessen Breitensportler (Kinder) 2 Stunden montags und 1 1/2 Stunden donnerstags, insgesamt also 7,5 Stunden. Der Zeitraum von 6 Monaten war gewählt, um der Beklagten im Anschluss daran die Prüfung zu ermöglichen, ob tatsächlich eine entsprechende Anzahl an Sportlern des Klägers die Nutzungszeiten wahrnimmt. Zu diesem Zweck sollte der Kläger der Beklagten die Namen der jeweiligen Teilnehmer und des jeweiligen Trainers unverzüglich nach den Trainingseinheiten über eine sog. Unterschriftenliste mitteilen.
14Entsprechend ihrer Zusage wies die Beklagte mit Bescheid vom 17. März 2013 dem Kläger für den Zeitraum vom 25. April bis zum 24. Oktober 2013 die zugesagten Nutzungszeiten in der Springerhalle parallel zum Übungsbetrieb des Beigeladenen zu. Zugleich übertrug sie ihm für diese Zeit die Schlüsselgewalt über die Springerhalle und schloss mit ihm einen sog. "Schlüsselgewaltvertrag" ab. In Nr. 2.2 des Vertrages hieß es u.a., dass für die Aufsicht am Wasser Übungsleiter oder andere Personen einzusetzen sind, welche die Qualifikation der „Rettungsfähigkeit" besitzen.
15In der Folgezeit kam es zwischen dem Kläger und der Beklagten zum Streit über Form, inhaltliche Richtigkeit und Unverzüglichkeit der Vorlage der vereinbarten Unterschriftenlisten.
16Mit Schreiben vom 16. September 2013 wies der Fach- und Lehrwart für Wasserspringen des Schwimmverbandes NRW die Beklagte zudem darauf hin, dass er nach einer Überprüfung aller Wasserspringervereine des Verbandes festgestellt habe, dass die Trainer des Klägers keinen Nachweis über die erforderliche Rettungsfähigkeit erbracht hätten und bat um Prüfung, ob dessen Trainingsbetrieb aus Sicherheitsgründen einzuschränken sei.
17Mit formlosen Schreiben vom 17. Oktober 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Zuweisung der Nutzungszeiten am 24. Oktober 2013 ende und eine Verlängerung darüber hinaus nicht in Betracht komme. Entgegen den Angaben des Klägers in dem gerichtlichen Erörterungstermin verfügten seine Trainer nicht über die erforderliche Rettungsfähigkeit. Diese sei für die Einräumung von Nutzungszeiten an Vereine für einen eigenverantwortlichen Trainingsbetrieb jedoch aus haftungsrechtlichen Gründen unabdingbar. Im Übrigen sei ihr eine Prüfung der Teilnehmerzahl aufgrund der vom Kläger vorgelegten unzureichenden Unterschriftenlisten nicht möglich.
18Am 23. Oktober 2013 suchte der Kläger beim erkennenden Gericht erneut um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach und beantragte, die Beklagte im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die bisherigen Nutzungszeiten über den 24. Oktober 2013 hinaus zuzuweisen (4 L 565/13). Mit Beschluss vom 18. November 2013 lehnte die Kammer den Antrag im Kern mit der Begründung ab, dass der Kläger jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Er habe keinen aktuellen Nachweis erbracht, dass die von ihm eingesetzten Trainer über die Qualifikation der Rettungsfähigkeit verfügten, die nach der Überlassungs- und Benutzungsordnung der Beklagten und des Schlüsselgewaltvertrages für eine eigenverantwortliche Benutzung der Springerhalle erforderlich sei.
19Am 3. Dezember 2013 beantragte der Kläger erneut die Zuweisung von Nutzungszeiten in der Springerhalle der V. -L. -Halle und legte zugleich Nachweise über die Rettungsfähigkeit für eine Trainerin und zwei weitere Personen vor sowie eine Erklärung einer dieser Personen, dass sie bei allen Trainingseinheiten als Aufsichtsperson zur Verfügung stehe und nicht selbst trainieren werde. Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 konkretisierte der Kläger seinen Antrag dahin, dass er die Zuweisung von 2 Trainingstagen in der Woche (wahlweise montags und mittwochs oder dienstags und donnerstags oder montags und donnerstags) in der Zeit von 17:00 bis 19:00 Uhr, insgesamt 4 Stunden, begehre, wobei die Masters- und die Breitensportgruppe auch gemeinsam trainieren könnten.
20Mit - hier streitgegenständlichem - Bescheid vom 27. März 2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Verlängerung der Nutzungszeiten ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Belegungskapazitäten des Springerbeckens seien mit der Zuweisung der für den Bereich Wasserspringen insgesamt vorgesehenen 29,5 Wochenstunden an den Beigeladenen erschöpft. Davon würden nur 8 Stunden für Breitensportgruppen inklusive Masters und Trainingsangebote für sozial schwächere Kinder - zudem parallel zum Kadertraining - genutzt. Maßgeblich für die alleinige Zuweisung der Nutzungszeiten an den Beigeladenen sei zum einen, dass der Beigeladene nicht nur ein Breitensportverein, sondern auch der den Landesleistungsstützpunkt tragende Verein sei und vom Land Nordrhein-Westfalen mit umfangreichen Talentsichtungsaufgaben betraut sei. Zweckbestimmung der Springerhalle sei es gerade, neben der sonstigen sportlichen Nutzung auch als Landesleistungsstützpunkt zu dienen. Für diesen Zweck seien ihr in der Vergangenheit erhebliche Landes- und Bundeszuschüsse gewährt worden. Daraus ergebe sich, dass dem Leistungssport umfängliche Trainingszeiten einzuräumen seien. Zum anderen habe der Beigeladene auch erheblich mehr Mitglieder (465) als der Kläger (77). Der Kläger erreiche darüber hinaus auch nicht die nach Nr. 3.1 der Überlassungs- und Benutzungsordnung für Sportstätten in der Neufassung vom 15. März 2014 erforderliche Mindestteilnehmerzahl von 20 Teilnehmern pro Becken. In der 6-monatigen Probephase habe sich gezeigt, dass der Kläger die im Schlüsselgewaltvertrag vereinbarte Mindestzahl von 12 Teilnehmern regelmäßig unterschritten habe. Eine Auswertung der Teilnehmerlisten habe ergeben, dass lediglich an 14 von 61 Trainingstagen die vereinbarte Mindestzahl erreicht worden sei. Es sei daher - zumal unter Berücksichtigung der rückläufigen Mitgliederzahl - nicht zu erwarten, dass der Kläger die nunmehr erforderliche Mindestzahl von 20 Teilnehmern erreichen werde. Die Einräumung von parallelen Nutzungszeiten mit dem Beigeladenen scheide aus, da dieser ein paralleles Training nach den in der Probezeit gemachten Erfahrungen ablehne. Eine gemeinsame Nutzung der Trainingsstätte komme aber nur mit Einverständnis des Vereins in Betracht, dem die Nutzungszeiten bereits zugewiesen seien.
21Am 7. April 2014 hat der Kläger Klage erhoben.
22Er macht im Wesentlichen geltend, dass die Versagung jeglicher Nutzungszeiten an ihn rechtswidrig sei, insbesondere gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Er habe inzwischen durch Vorlage entsprechender Nachweise belegt, dass seine Trainerin und zwei weitere aufsichtführenden Personen die Qualifikation der Rettungsfähigkeit erfüllten. Es treffe auch nicht zu, dass die Kapazitätsgrenze in der Springerhalle erschöpft sei. So sei selbst nach Aberkennung des Bundesstützpunkts die Anzahl der in der Halle gleichzeitig trainierenden Sportler wesentlich höher gewesen als dies jetzt der Fall sei. Insbesondere seien die von der Beklagten angeführten Gründe für eine Zuweisung aller Nutzungszeiten an den Beigeladenen, nämlich dass dieser Landesleitungsstützpunkt tragender Verein sei und die höhere Mitgliederzahl aufweise, nicht geeignet, eine vollständige Versagung von Nutzungszeiten ihm gegenüber zu rechtfertigen. Der Begriff Landesleistungsstützpunkt tragender Verein sei ein bloßes Konstrukt, weil alle Kadersportler unabhängig von ihrer Vereinszugehörigkeit am Landesleistungsstützpunkt trainieren könnten. Dem Beigeladenen seien auch keine besonderen Aufgaben im Bereich des Leistungssports übertragen worden. Denn die Sichtung von Nachwuchssportlern gehöre letztlich zur Aufgabe jedes Sportvereins. Die von der Beklagten genannte Mitgliederzahl des Beigeladenen von 465 sei zudem irreführend, da es sich hierbei um die Mitgliederzahl des Gesamtvereins handele anstatt der wesentlich geringeren Zahl der Mitglieder der Abteilung Wasserspringen. Auch sei seine eigene Mitgliederzahl nicht rückläufig. Abgesehen davon könne es keine positive Entwicklung von Mitgliederzahlen gegeben, weil er ja seit Oktober 2013 keine Trainingszeiten mehr habe. Soweit die Beklagte darauf verweise, das Kader- und Sichtungstraining und damit den Leistungssport fördern zu wollen, verkenne sie, dass er lediglich die Zuweisung von Trainingszeiten für seine Breiten- und Masterssportler begehre. Nach der Überlassungs- und Benutzungsordnung der Beklagten sei es für die Vergabe von Hallennutzungszeiten auch nicht erforderlich, sich an den Kosten der Ertüchtigung der Schwimmhalle zu beteiligen. Daher könne die vor Jahren erfolgte finanzielle Beteiligung des Beigeladenen nicht zur Begründung besonderer Rechte für ihn herangezogen werden. Soweit die Beklagte die Zuweisung von Hallennutzungszeiten außerdem wegen eines angeblich unangemessen Auftretens seiner Mitglieder ablehne, sei er dieser Behauptung in der Vergangenheit wiederholt im Einzelnen entgegengetreten. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass diese Behauptung allein von Mitgliedern des Beigeladenen erhoben werde, der ein massives Interesse daran habe, dass er - der Kläger - keine Trainingszeiten mehr erhalte. Im Übrigen sei ein Einverständnis des Beigeladenen mit der Zuweisung von Nutzungszeiten an ihn nicht erforderlich. Ein solches Erfordernis verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
23Der Kläger beantragt,
24die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. März 2014 zu verpflichten, ihm die beantragten Nutzungszeiten (4 Wochenstunden für die Kinder- und für die Mastersgruppe in der Zeit von 17.00 bis 20 Uhr) in der V. -L. -Halle zuzuweisen,
25hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. März 2014 zu verpflichten, seinen Antrag vom 3. Dezember 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
29Die Beklagte nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Ergänzend und vertiefend trägt sie vor, dass bei der Kapazitätsvergabe auch zu berücksichtigen sei, dass sie im Zusammenhang mit der in den Jahren 2001 bis 2004 erfolgten baulichen Ertüchtigungen der Springerhalle und deren Funktionsgebäuden aus förderungsrechtlicher Sicht langjährigen Bindungen hinsichtlich der Zuweisung von Nutzungszeiten unterliege. Als förderungsrelevante Auflage seien dem Deutschen Schwimmverband bzw. den Kadermitgliedern des Bundes und Landes Nutzungszeiten von bis zu 40 % zu sichern. Die Reduzierung der Nutzungszeiten für das Wasserspringen von ursprünglich 52 Wochenstunden auf nur noch 29,5 Stunden während der Woche liege darin begründet, dass man nach dem Wegfall des Bundesstützpunkts Anfang 2013 das Springerbecken in größerem Umfang der Öffentlichkeit bzw. dem Schulsport habe zugänglich machen wollen. Dies ergebe sich schon aus Gründen der Kostendeckung. Denn mit dem Wegfall des Bundesstützpunkts sei auch die Entschädigung i.H.v. 60.000 € entfallen, die die Stadt zum Ausgleich dafür erhalten habe, dass die Halle während der Zeit ihrer Nutzung als Bundesstützpunkt weitgehend der Öffentlichkeit entzogen gewesen sei. Die Entscheidung, die - reduzierten - Hallennutzungszeiten für das Wasserspringen allein dem Beigeladenen zuzuweisen, beruhe auf sachlichen Erwägungen. Erklärtes Ziel der Stadt im Hinblick auf den Leistungssport sei es, den Landesleitungsstützpunkt Wasserspringen zu stärken, um möglichst optimale Bedingungen für die Wiedererlangung des Bundesstützpunkts zu schaffen. Die für das Wasserspringen vorgesehenen Stunden sollten daher - zunächst - vorrangig dem Leistungssport auf Bundes- und Landesebene unabhängig von der Vereinszugehörigkeit zur Verfügung stehen. Der Beigeladene sei aber gerade der Verein, der den Landesleistungsstützpunkt trage. Er sei mit umfangreichen Talentsichtungsaufgaben vom Land Nordrhein-Westfalen und dem Deutschen Schwimmverband beauftragt worden. Darüber hinaus habe der Beigeladene sich in der Vergangenheit mit ca. 220.000 DM im Jahr 2001 sowie ca. 55.000 € im Jahr 2004 in erheblichem Umfang an den Lasten der Ertüchtigung der V. -L. -Halle beteiligt. Zudem gehöre die Mehrzahl der Kadersportler dem Beigeladenen an. Der Kläger selbst habe keine Bundeskadersportler mehr, die am Stützpunkt B. trainierten. Seine verbliebenen Kadersportler könnten zudem unabhängig von ihrer Vereinszugehörigkeit am Kadertraining des Landesleistungsstützpunkts teilnehmen. Im Übrigen sei zwischen dem Leistungssport und dem Breitensport (einschließlich Masters) zu differenzieren. Für den Breitensport seien dem Beigeladenen nur 8 Wochenstunden wöchentlich zugewiesen. Darin enthalten seien auch Angebote für sozial schwächere Kinder. Der Beigeladene könne den Leistungs- und Breitensport nicht in einer geringeren als der aktuell zugewiesenen Nutzungszeit bewältigen, zumal schon jetzt Leistungs- und Breitensport parallel zueinander durchgeführt würden. Bei einer Aufteilung der reduzierten Nutzungszeiten auf zwei Vereine könne ein leistungsorientierter Trainingsbetrieb angesichts des städtischen Interesses an einer besonderen Förderung des Leistungssports mit dem Ziel einer Neubewerbung als Bundesstützpunkt nicht gewährleistet werden.
30Der Beigeladene trägt vor, dass er mit einer gemeinsamen Nutzung der Springerhalle zusammen mit dem Kläger nicht einverstanden sei. Die Probephase im Jahr 2013 habe erneut gezeigt, dass ein paralleler Trainingsbetrieb nicht möglich sei. Von den Mitgliedern des Klägers seien erhebliche Störungen und Gefährdungen ausgegangen. Auch sei eine Kooperation mit dem Kläger in organisatorischer Hinsicht wie Absprache von Trainingsplänen u.a. nicht möglich. Entgegen den Angaben des Klägers hätten in der Probezeit zudem nie mehr als durchschnittlich 6 seiner Sportler am Training teilgenommen. Dabei seien auch nicht aktive Mitglieder zum Training erschienen, nur um die Unterschriftenlisten aufzufüllen.
31Mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakten in den Verfahren 4 L 117/13, 4 L 325/13 und 4 L 565/13 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Ordner).
33E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
34Die Klage hat keinen Erfolg.
35Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet.
36Der Bescheid der Beklagten vom 24. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Zuweisung der beantragten Nutzungszeiten noch ein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Zuweisung von Nutzungszeiten in der Springerhalle der V. -L. -Halle vom 3. Dezember 2013 zu (vgl. § 113 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 VwGO).
37Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt allein § 8 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind alle Einwohner einer Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen.
38Bei der V. -L. -Schwimmhalle handelt es sich als Einrichtung der Daseinsvorsorge zur sozialen Betreuung der Einwohner des Stadtgebiets (vgl. § 8 Abs. 1 GO NRW), die jedenfalls konkludent für einen bestimmten öffentlich Zweck - sportliche Nutzung - gewidmet ist und deren Benutzung einer besonderen Zulassung bedarf (vgl. Nr. 2.4.2 der Überlassungs- und Benutzungsordnung für die Sportstätten der Beklagten i.d.F. vom 15. März 2014 - ÜBO -), um eine öffentliche Einrichtung im Sinne der Vorschrift.
39Ein Anspruch auf Zulassung zur Nutzung besteht jedoch nur im Rahmen der Zweckbestimmung der öffentlichen Einrichtung nach Maßgabe der jeweiligen Benutzungsordnung, in der die Gemeinde aufgrund ihrer Organisationsbefugnis Regelungen über die Voraussetzungen, Bedingungen sowie Art und Umfang der Benutzung treffen kann, sowie in den Grenzen der vorhandenen Kapazitäten. Sind Letztere erschöpft, hat die Gemeinde zwischen mehreren die Zulassung begehrenden Nutzungsberechtigten eine Auswahl- bzw. Vergabeentscheidung unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -), d.h. nach sachlichen Kriterien zu treffen. In diesem Fall steht dem Nutzungsberechtigten anstelle des eigentlich in § 8 Abs. 2 GO NRW vorgesehenen Rechtsanspruchs ("sind berechtigt") lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu.
40Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. Dezember 1991 - 15 B 4474/92 -, NVwZ-RR 1993, 318 = juris, Rn. 4 m.w.N.; von Lennep, in: Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Stand: Juli 2013, Band 1, § 8 GO NRW, II.1 (S. 4/1).
41Ein Recht auf Erweiterung oder gar Schaffung einer öffentlichen Einrichtung und damit ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung ergibt sich aus § 8 Abs. 2 GO NRW hingegen nicht.
42Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1991 – 15 B 4474/92 -, NVwZ-RR 1993, 318 = juris, Rn. 12; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Mai 1997 - 4 B 96.1451 -, NVwZ-RR 1998, 193 = juris, Rn. 21.
43Dem Kläger steht ein Zulassungsanspruch zu der Springerhalle der Beklagten nicht zu.
44Zwar gehört er als ein im Stadtgebiet ansässiger eingetragener Verein zum grundsätzlich nutzungsberechtigten Personenkreis (vgl. § 8 Abs. 4 GO NRW, wonach § 8 Abs. 2 GO NRW entsprechend für juristische Personen und für Personenvereinigungen gilt, sowie Nr. 2.1 ÜBO, wonach die Sportstätten u.a. den im Stadtgebiet ansässigen Sportvereinen zur sportlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden).
45Auch begehrt der Kläger die Zuweisung von Hallenzeiten zur Nutzung von sportlichen Zwecken - Wassersprungtraining -, d.h. im Rahmen der Zweckbestimmung der Schwimmhalle.
46Jedoch sind die vorhandenen Kapazitäten in der Springerhalle der V. -L. -Halle im Bereich Wasserspringen bereits erschöpft.
47Nr. 2.1 ÜBO der Beklagten sieht vor, dass die Sportstätten den im Stadtgebiet ansässigen Schulen, Sportvereinen und sonstigen Nutzern nach Maßgabe dieser Überlassungs- und Benutzungsordnung entsprechend den Sportförderungsrichtlinien und der Entgeltordnung für die Benutzung der Sportstätten und Schwimmbäder der Beklagten zur sportlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Damit ist allerdings keinem der Nutzungsberechtigten ein unbeschränkter Zulassungsanspruch eingeräumt. Einem solchen Verständnis der Überlassungs- und Benutzungsordnung steht bereits entgegen, dass eine gleichzeitige Nutzung von Sportstätten - hier der Springerhalle der V. -L. -Halle - durch alle Nutzungsberechtigten ausgeschlossen ist. Die deswegen erforderliche Festlegung der auf die einzelnen Nutzergruppen entfallenden Nutzungszeiten erfolgt nach der Verwaltungspraxis der Beklagten dergestalt, dass in einem Hallenbelegungsplan regelmäßig ein Kontingent der Zeiten festgelegt und zur Verteilung gebracht wird, in denen die Halle den einzelnen Nutzergruppen (Öffentlichkeit, Schulen, Vereine und sonstige Gruppen) zur Verfügung steht. Im Rahmen dieser Kontingente erfolgt die Zuteilung bestimmter Übungsstunden an Schulen, Vereine und sonstige Benutzergruppen, die nicht Öffentlichkeit sind, in Form von widerruflichen Dauerzuweisungen für den regelmäßigen Schulsport bzw. Trainingsbetrieb, sofern nicht Einzelzuweisungen für bestimmte Veranstaltungen erteilt werden (vgl. Nr. 2.5 und 2.6 ÜBO).
48Diese Verwaltungspraxis ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Recht des Trägers der öffentlichen Einrichtung, selbst festzulegen, in welchem Umfang er diese zur Nutzung zur Verfügung stellt. Ebenso wie die Gemeinde bei der Schaffung von öffentlichen Einrichtungen und bei deren Zweckbestimmung in ihren Entschlüssen frei ist, hat sie auch das Recht, den Umfang und die Einzelheiten der Nutzung einer vorhandenen Einrichtung zu bestimmen. Insoweit unterliegt sie lediglich dem Willkürverbot. Ihre Nutzungsregelung darf nicht auf sachwidrigen Erwägungen beruhen.
49Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 1991 - 15 B 4474/92 -, NVwZ-RR 1993, 318 = juris, Rn. 6 ff.; und vom 26. August 1986 ‑ 15 B 1894/86 -, NVwZ 1987, 518.
50Davon ausgehend ergeben sich keine rechtlichen Bedenken gegen das im aktuellen sowie im vorangegangenen Hallenbelegungsplan für das Springerbecken der V. -L. -Halle vom 30. April 2014 bzw. 23. März 2013 festgelegte Kontingent für die Vereinsnutzung im Bereich Wasserspringen von insgesamt 38,5 Wochenstunden.
51Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass sie nach dem Wegfall des Bundesstützpunkts Wasserspringen zum 1. Januar 2013 die Verteilung der Nutzungszeiten in der Springerhalle ab dem 23. März 2013 neu geregelt habe, um diese den geänderten Gegebenheiten anzupassen und gleichzeitig die Chancen für eine Neubewerbung des Standorts B. um den Bundesstützpunkt im Jahr 2014 zu stärken (vgl. auch Beschlussvorlage für den Sportausschuss der Beklagten vom 25. Februar 2013 - FB 52/0057/WP16 -). Wegen des Verlusts des Bundesstützpunkts seien die bisher für die Vereinsnutzung im Bereich Wasserspringen vorgesehenen Nutzungszeiten im Interesse der Allgemeinheit von 52 auf 38,5 Wochenstunden reduziert und zugleich die für Schulen, Öffentlichkeit und Vereine im Bereich anderer Wassersportarten (u.a. Tauchen) vorgesehenen Nutzungszeiten erweitert worden. Das Springerbecken der V. -L. -Halle, das während der Zeiten, in denen B. Bundesstützpunkt Wasserspringen gewesen sei, der Öffentlichkeit zugunsten des Leistungssports weitgehend entzogen gewesen sei, habe dieser wieder in größerem Umfang zugänglich gemacht werden sollen. Dementsprechend wies die Beklagte im Jahr 2013 von den insgesamt zur Verfügung stehenden Nutzungszeiten von 90 Wochenstunden den Schulen anstelle der bisherigen 7 nunmehr 18 Wochenstunden, der Öffentlichkeit ‑ einschließlich Aqua-Programm ‑ anstelle der bisherigen 25 nunmehr 26,5 Wochenstunden und den Vereinen im Bereich anderer Wassersportarten anstelle der bisherigen 6 nunmehr 7 Wochenstunden zu (vgl. Belegungspläne Springerbecken V. -L. -Halle für das Jahr 2013). Im Jahr 2014 waren von den insgesamt zur Verfügung stehenden Nutzungszeiten von 88 Wochenstunden (= 81,5 Wochenstunden laut Belegungsplan vom 30. April 2014 zuzüglich 6,5 Stunden für die Öffentlichkeit am Wochenende laut allgemeinem Öffnungszeitenplan) nach wie vor 38,5 Wochenstunden für die Vereinsnutzung im Bereich Wasserspringen, 18 Wochenstunden für Schulen, 7 Wochenstunden für die Vereinsnutzung im Bereich der anderen Wassersportarten sowie - offensichtlich aufgrund einer Verringerung der Öffnungszeiten - nur noch 24,5 Wochenstunden für die Öffentlichkeit vorgesehen (vgl. Belegungsplan Springerbecken V. -L. -Halle vom 30. April 2014).
52Die von der Beklagten angeführten Erwägungen rechtfertigen die ab dem 23. März 2013 vorgenommene Beschränkung der Vereinsnutzungszeiten im Bereich Wasserspringen auf das vorgenannte Kontingent, da sie dem Widmungszweck der Springerhalle Rechnung tragen. Mit Blick darauf, dass die Springerhalle der V. -L. -Halle in den Jahren 2001 bis 2004 mit umfangreichen öffentlichen Fördermitteln u.a. des Bundes und des Landes zu einer Trainingsstätte ausgebaut und erweitert worden ist, die den Anforderungen sowohl eines Landesleistungsstützpunkts als auch eines Bundesstützpunkts im Bereich Wasserspringen entspricht, und als solche auch seit Jahren betrieben wird bzw. wurde, dient die Halle ihrer Zweckbestimmung nach zwar maßgeblich dazu, als Leistungsstützpunkt auf Landes- und Bundesebene den Leistungsport im Bereich Wasserspringen zu fördern. Daneben umfasst ihre Zweckbestimmung jedoch auch die Nutzung durch Öffentlichkeit, Schulen und andere Vereine zum Zwecke der sportlichen Nutzung außerhalb des Leistungssports. Dies wird bereits durch die Tatsache belegt, dass die Beklagte während der Zeit, in der die von ihr in Eigenregie betriebene öffentliche Einrichtung als Bundesstützpunkt weitgehend der Öffentlichkeit entzogen war, hierfür eine Entschädigung in Höhe von 60.000 € erhalten hat. Darüber hinaus ergibt sich der weitergehende Widmungszweck auch aus der allgemeinen Zweckbestimmung in Nr. 2.1 ÜBO, die für alle Schwimmhallen der Beklagten und damit auch für die V. -L. -Halle gilt. Ist allerdings der Bedarf an Trainingszeiten im Bereich des Leistungssports infolge des Wegfalls des Bundesstützpunkts Wasserspringen gesunken, ist es sachgerecht, wenn nicht sogar vom vorstehend umschriebenen Widmungszweck geboten, die Vereinsnutzungszeiten im Bereich des Leistungssports Wasserspringen zugunsten der anderen Nutzergruppen entsprechend zu reduzieren. Insoweit erweisen sich die von der Beklagten vorgetragenen Erwägungen als sachlich gerechtfertigt und keinesfalls willkürlich.
53Auch der Umfang der nunmehr auf 38,5 Wochenstunden reduzierten Vereinsnutzungszeiten im Bereich Wasserspringen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Damit wird der maßgeblichen Zweckbestimmung der Springerhalle, nämlich als Landesleistungsstützpunkt im Bereich Wasserspringen zu dienen und so den Leistungssport zu fördern, nach wie vor in ausreichender Weise Rechnung getragen. Insbesondere ist mit diesem Stundenkontingent auch den förderrechtlichen Bindungen genüge getan, denen die Beklagte bei der Verteilung der Nutzungszeiten in der Springerhalle dergestalt unterliegt, dass dem Deutschen Schwimmverband bzw. den Kadersportlern des Bundes und des Landes bis zu 40 % der Hallennutzungszeiten zu überlassen sind. Mit einer Wochenstundenzahl von 38,5 wird diese förderrechtliche Vorgabe sowohl bei einer insgesamt zur Verfügung stehenden Nutzungszeit von seinerzeit 90 als auch von heute 88 Wochenstunden eingehalten.
54Soweit das festgelegte Stundenkontingent von 38,5 Wochenstunden mit 2,5 bzw. 3,5 Wochenstunden geringfügig über das nach den Fördervorgaben dem Leistungssport einzuräumende Stundenkontingent hinausgeht, ist dies ebenfalls vom Gestaltungsspielraum der Beklagten gedeckt. Denn auch das höhere Stundenkontingent wird noch ohne weiteres von der Zweckbestimmung der besonderen Förderung des Leistungssports getragen. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf das erklärte Fernziel der Beklagten, durch Gewährleistung optimaler Trainingsbedingungen am Landesleistungsstützpunkt die Grundlagen für die Wiedererlangung des Bundesstützpunkts Wasserspringen zu legen, auf dessen Betrieb die Springerhalle der V. -L. -Halle nach ihrer sachlich-technischen Ausstattung gerade auch ausgelegt ist.
55Soweit die Beklagte weiter vorgetragen hat, dass die V. -L. -Halle auch deswegen der Öffentlichkeit wieder verstärkt zugänglich gemacht werden müsse, weil die Kosten zu decken seien, die durch den Wegfall der Entschädigung von 60.000 € anfielen, die ihr für die Nutzung der Halle als Bundesstützpunkt bisher gezahlt worden sei, vermag dieser Gesichtspunkt die Reduzierung der Vereinsnutzungszeiten im Bereich Wasserspringen demgegenüber nicht zu tragen. Denn bei einer Erhöhung der Nutzungszeiten für die Öffentlichkeit um nur 1,5 Wochenstunden im Jahr 2013 bzw. bei einer Reduzierung der Nutzungszeiten für die Öffentlichkeit um 0,5 Wochenstunden im Vergleich zur Zeit vor dem 23. März 2013 kann von einer erhöhten Kostendeckung nicht die Rede sein. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die vor allem für Schulen und sonstigen Vereine erweiterten Nutzungszeiten nach der Entgeltordnung der Beklagten für die Benutzung der Sportstätten und Schwimmbäder vom 10. Februar 2010 für diese entgeltfrei sind (vgl. Nr. 1.8.1.).
56Die danach als Kapazität für die Vereinsnutzung im Bereich Wasserspringen zur Verfügung stehenden und im Hallenbelegungsplan vom 30. April 2014 bzw. 23. März 2013 ausgewiesenen insgesamt 38,5 Wochenstunden - einschließlich Wochenende - sind durch die Zuweisung dieser gesamten Nutzungszeiten an den Beigeladenen mit Bescheiden vom 5. März 2013 - betreffend Montag bis Freitag - und vom 1. Juni 2004 - betreffend Samstag und Sonntag - erschöpft.
57Eine andere Beurteilung ergibt sich insofern auch nicht daraus, dass der Kläger in der Vergangenheit - in den Jahren 2010 bis März 2013 ohne Zuweisungsbescheid und in der 6-monatigen "Probezeit" vom 25. April bis zum 24. Oktober 2013 mit Zuweisungsbescheid der Beklagten vom 17. April 2013 - die Springerhalle während der dem Beigeladenen zugewiesenen Nutzungszeiten parallel nutzen konnte.
58Mit den vorgenannten Zuweisungsbescheiden wurde dem Beigeladenen die Springerhalle der V. -L. -Halle in den dort aufgeführten Nutzungszeiten als Gesamteinheit zum eigenverantwortlichen Trainingsbetrieb zugwiesen. Die Springerhalle stellt mit ihren verschiedenen Anlagen und Einrichtungen für das Sprungtraining (17 x 14 m Springerbecken mit 10 m-, 7,5 m-, 5 m- und 3 m-Sprungturm, 1 m-Plattform und zwei 1 m-Sprungbretter u.a.) insoweit eine Funktionseinheit dar, die sich ‑ anders als etwa das Schwimmerbecken mit seinen abtrennbaren Bahnen - nicht ohne weiteres räumlich aufteilen lässt, insbesondere nicht ohne Beeinträchtigung eines ordnungsgemäßen Trainingsbetriebs unter sportfachlichen Gesichtspunkten. Soweit der Beigeladene dem Kläger - ebenso wie dem X2. B. e.V. - in der Vergangenheit mit Zustimmung der Beklagten im Kooperationswege aufgrund eines gemeinsam erstellten Trainingsplans von den ihm allein zugewiesenen Nutzungszeiten eigene Trainingszeiten überlassen hat, in denen die Mitglieder des Klägers gemeinsam mit den Mitgliedern des Beigeladenen - und denen des X2. B. e.V. - in der Springerhalle trainieren konnten, hat der Beigeladene damit freiwillig auf eine ihm eingeräumte Rechtsposition - sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher Hinsicht - verzichtet. Aus diesem Rechtsverzicht folgt jedoch weder eine Erweiterung der Kapazitäten in der Springerhalle noch ein Anspruch des Klägers auf Fortsetzung des vom Beigeladenen einvernehmlich eingeräumten Parallelbetriebs. Ob der Kläger in der Vergangenheit von der Beklagten die Zuweisung eigener Nutzungszeiten hätte beanspruchen können, anstatt sich auf das früher praktizierte und auch von ihm mitgetragene "Kooperationsmodell" verweisen zu lassen, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung.
59Ist danach die Aufnahmekapazität der Springerhalle der V. -L. -Halle im Bereich Wasserspringen erschöpft, hat dies grundsätzlich zur Folge, dass für eine positive Entscheidung über Anträge weiterer Bewerber schon aus tatsächlichen Gründen kein Raum mehr ist. Eine andere Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn gegen den dem Mitbewerber - hier dem Beigeladenen - erteilten Zulassungsbescheid ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist.
60Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1991 - 15 B 4474/92 -, NVwZ-RR 1993, 318 = juris, Rn. 14 f. m.w.N.
61Zwar ist davon auszugehen sein, dass diese Voraussetzung hier erfüllt ist.
62Denn bei interessengerechter Auslegung des Klagebegehrens des Klägers (vgl. § 88 VwGO) ist anzunehmen, dass die vorliegende Klage sich - zumindest - auch gegen den dem Beigeladenen erteilten Zuweisungsbescheid vom 5. März 2013 betreffend die reduzierten Nutzungszeiten innerhalb der Woche richtet.
63Eine solche - kombinierte - Anfechtungsklage dürfte auch zulässig sein. Zum einen dürfte die Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO, wonach die Anfechtungsklage, sofern - wie hier (vgl. § 110 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 Justizgesetz NRW) - nach § 68 VwGO ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich ist, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden muss, nicht in Gang gesetzt worden sein, weil dem Kläger als betroffenen Dritten der Zuweisungsbescheid nach Aktenlage nicht bekanntgegeben worden ist.
64Zum anderen dürfte das Klagerecht auch noch nicht verwirkt sein. Die prozessuale Verwirkung der Klagebefugnis setzt - erstens - einen längeren Zeitraum voraus, während dessen die Möglichkeit der Klageerhebung bestanden hat (sog. Zeitmoment), wobei die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO lediglich als Anhalt herangezogen werden kann. Diese Möglichkeit muss dem Kläger auch bewusst gewesen sein, wobei der positiven Kenntnis regelmäßig gleich steht, wenn er von der ihn belastenden Maßnahme zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm einerseits deren Vorliegen hätte aufdrängen müssen und es ihm andererseits möglich und auch zumutbar war, sich über die getroffene Maßnahme Gewissheit zu verschaffen. Die Klageerhebung muss - zweitens - deshalb gegen Treu und Glauben verstoßen, weil der Kläger trotz Kenntnis oder Möglichkeit der Kenntnis vom Klagegrund erst zu einem Zeitpunkt Klage erhebt, in dem der andere Beteiligte vernünftigerweise nicht mehr mit einer Klageerhebung rechnen musste. Dies ist dann der Fall, wenn der Kläger sich in einer Weise verhalten hat, dass der andere Beteiligte davon ausgehen durfte, dass das Klagerecht nicht mehr geltend gemacht werde (sog. Umstandsmoment). Schließlich muss der andere Beteiligte sich auch tatsächlich so auf das Verhalten des Klägers eingerichtet haben, dass eine Klage für ihn mit nicht mehr zumutbaren Nachteilen verbunden wäre.
65Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. August 2000 ‑ 4 A 11.99 -, NVwZ 2001, 208 = juris, Rn. 16; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl., § 74 Rn. 21.
66Vorliegend fehlt es für die Annahme einer Verwirkung jedenfalls am sog. Umstandsmoment. Zwar war zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage seit dem Erlass des Zuweisungsbescheides vom 5. März 2013 bereits ein Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr verstrichen. Auch ist davon auszugehen, dass der Kläger von dem Zuweisungsbescheid an den Beigeladenen positive Kenntnis hatte oder jedenfalls hätte haben müssen. Denn die Beklagte hatte in dem am 19. Februar 2013 mit allen betroffenen Vereinen und Verbänden geführten Gespräch, an dem auch ein Vertreter des Klägers teilgenommen hat, ausführlich über das ab dem 23. März 2013 geltende geänderte Nutzungskonzept für die Springerhalle informiert. Darüber hinaus hat der Landesspringwart des Schwimmverbandes NRW den Kläger mit Email vom 8. März 2013 nochmals davon in Kenntnis, dass ihm ab dem 23. März 2013 keine Trainingszeiten mehr zur Verfügung stehen. Dennoch durften weder die Beklagte noch der Beigeladene darauf vertrauen, dass der Kläger den Zuweisungsbescheid nicht mehr angreifen würde. Denn der Kläger hat sich nach Erlass dieses Bescheides im Rahmen der beiden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes (4 L 117/13 und 4 L 365/13) ausdrücklich und wiederholt gegen die alleinige Zuweisung von Nutzungszeiten an den Beigeladenen gewehrt. Vor diesem Hintergrund musste beiden Beteiligten klar sein, dass der Kläger im Falle einer erneuten Ablehnung seines Antrags auf Zuweisung von Nutzungszeiten vom 3. Dezember 2013 weiter gegen die alleinige Zuweisung der Nutzungszeiten an den Beigeladenen und damit auch gegen den Bescheid vom 5. März 2013 vorgehen würde.
67Selbst wenn man von einer Verwirkung des Klagerechts und damit von der Bestandskraft des Zuweisungsbescheides an den Beigeladenen ausginge, dürften der Antrag vom 3. Dezember 2013 und die vorliegende Klage dahingehend zu verstehen sein, dass der Kläger damit zugleich eine Änderung des Zuweisungsbescheides vom 5. März 2013 im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens im weiteren Sinne nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) NRW begehrt. So sieht nämlich auch die Überlassungs- und Benutzungsordnung der Beklagten vor, dass Sportstättenzuweisungen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt werden (Nr. 2.6.1 ÜBO) und deshalb mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen werden können (Nr. 2.6.2 ÜBO). Dabei ist im Rahmen der Ermessensausübung u.a. einem aus sachlich nachvollziehbaren Gründen vorrangigen Nutzungsbedürfnis Dritter - wie hier vom Kläger geltend gemacht - Rechnung zu tragen (Nr. 2.6.3 ÜBO).
68Eine nach alledem erforderliche Überprüfung der von der Beklagten getroffenen Auswahlentscheidung führt jedoch nicht zu einer Bejahung eines Anspruchs des Klägers auf Zuweisung von Nutzungszeiten.
69Die Beschränkung der Aufnahmekapazität hat - wie dargelegt - zur Folge, dass der einzelne Bewerber, der um Berücksichtigung bei der Kapazitätsvergabe nachsucht, bei einer über das festgelegte Kontingent hinausgehenden Bewerberzahl lediglich eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung beanspruchen kann.
70In einer solchen Situation ist ein Zulassungsanspruch des übergangenen Antragstellers allerdings nicht schon dann gegeben, wenn Gründe aufgezeigt werden, die die Rechtswidrigkeit des dem Mitbewerber erteilten Zuweisungsbescheides zur Folge haben können. Vielmehr müssen darüber hinaus Umstände vorliegen, aufgrund derer das der Gemeinde zustehende Auswahlermessen nur im Sinne des betroffenen Antragstellers ausgeübt werden darf, ihm also ein vorrangiger Anspruch auf Überlassung der Halle zusteht.
71Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2001 - 14 B 1258/00 -, (n.v.); und vom 18. Dezember 1991 - 15 B 4474/92 -, NVwZ-RR 1993, 318 = juris, Rn. 17 f.
72Dies gilt erst recht, wenn eine ggf. eingetretene Bestandskraft des Zuweisungsbescheides an den Mitbewerber im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens im weiteren Sinne überwunden werden müsste. Denn ein Anspruch auf - vorrangige - Zulassung besteht in diesem Fall nur dann, wenn das Wiederaufgreifensermessen der Gemeinde im Sinne einer Aufhebung bzw. Änderung des Bescheides zugunsten des betroffenen Antragstellers "auf Null" reduziert ist.
73Solche Umstände sind hier bezogen auf den Kläger nicht ersichtlich. Vielmehr lässt die Zuweisung der für den Bereich Wasserspringen festgelegten Vereinsübungszeiten allein an den Beigeladenen keine Ermessensfehler erkennen.
74Zunächst entspricht die Zuteilung des Kontingents von Vereinsübungszeiten für den Bereich Wasserspringen an den Beigeladenen dem Grunde nach der Zweckbestimmung der Springerhalle und verstößt damit auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
75Maßgeblich ist insoweit, dass die Springerhalle der V. -L. -Halle - wie dargelegt - als Sportstätte nicht nur der sportlichen Nutzung durch alle grundsätzlich Nutzungsberechtigten dient, sondern nach ihrer besonderen Zweckbestimmung gerade auch dazu bestimmt ist, als Landes- bzw. sogar Bundesleistungsstützpunkt und damit der Förderung des Leistungssports im Bereich Wasserspringen zu dienen. Diese Zweckbestimmung ergibt sich - wie ebenfalls dargelegt - aus der Tatsache, dass die städtische Einrichtung in der Vergangenheit mit umfangreichen öffentlichen Fördermitteln u.a. des Bundes und Landes zu einer Trainingseinrichtung ausgebaut und erweitert wurde, die mit ihren spezifischen Leistungssportstrukturen den Anforderungen an einen Landesleistungs- und Bundesstützpunkt im Bereich Wasserspringen entspricht, und als solche auch seit vielen Jahre betrieben wird bzw. wurde. Aus dem Ausbau der Trainingsstätte mit Landes- und Bundesmitteln ergeben sich insbesondere auch förderrechtliche Bindungen der Beklagten in Bezug auf die Vergabe der Nutzungszeiten. Danach sind bis zu 40 % der Hallennutzungszeiten dem Deutschen Schwimmverband bzw. den Kadersportlern des Bundes und des Landes zur Verfügung zu stellen. Diese aus der tatsächlichen Bereitstellung für den Leistungssport folgende besondere Zweckbestimmung der Springerhalle ist insbesondere auch von der Organisationsbefugnis der Beklagten gedeckt. Wie eingangs ausgeführt, ist die Gemeinde sowohl bei der Schaffung von öffentlichen Einrichtungen als auch bei der Festlegung der Zweckbestimmung solcher Einrichtungen frei und demensprechend auch berechtigt, den Umfang und die Einzelheiten der Nutzung einer vorhandenen Einrichtung nach Maßgabe ihrer Zweckbestimmung festzulegen.
76Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 1991 - 15 B 4474/92 -, NVwZ-RR 1993, 318 = juris, Rn. 6 ff.; und vom 26. August 1986 ‑ 15 B 1894/86 -, NVwZ 1987, 518.
77Ausgehend von der beschriebenen Zweckbestimmung der Springerhalle ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die für den Bereich Wasserspringen festgelegten Vereinsnutzungszeiten dem Beigeladenen als Landesleistungsstützpunkt tragenden Verein zugewiesen hat. Denn aus dieser Eigenschaft folgt unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der Halle, als Landesleistungsstützpunkt zu dienen und so in besonderem Maße den Leistungssport im Bereich Wasserspringen zu fördern, letztlich sogar ein Anspruch des Beigeladenen auf vorrangige Berücksichtigung bei der Vergabe von Nutzungszeiten für die Halle.
78Vgl. ebenso bei Widmung der Sportstätte als Landesleistungsstützpunkt: OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1991 - 15 B 4474/92 -, NVwZ-RR 1993, 318 = juris, Rn. 6 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Mai 1997 - 4 B 96.1451 -, NVwZ-RR 1998, 193 = juris, Rn. 20 f.
79Die Einstufung des Beigeladenen als Landesleistungsstützpunkt tragender Verein durch die Beklagte begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Sie rechtfertigt sich ohne Weiteres im Wege einer Gesamtschau aus Art und Umfang der Einbindung des Beigeladenen in den Stützpunktbetrieb sowie aus seinen vor allem auf den Leistungssport ausgerichteten Vereinsstrukturen. So stellt der Beigeladene nach den - vom Kläger unbestrittenen - Angaben seiner Vertreterin in der mündlichen Verhandlung nach dem Wegfall des Bundesstützpunkts sämtliche Trainer und Übungsleiter, die im Rahmen des Landesleistungsstützpunkts das Kadertraining für die Leistungssportler durchführen und betreuen. Die hauptamtlichen Trainer des Landesleistungsstützpunkts werden zudem von dem Beigeladenen bezahlt. Des Weiteren ist dem Beigeladenen vom Schwimmverband NRW die Aufgabe der Kadersichtung übertragen worden, so dass dessen Trainer am Stützpunkt auch das offizielle Sichtungstraining für den Kadernachwuchs durchführen. Ferner betreibt der Beigeladene das am Landesleistungsstützpunkt für Leistungssportler im Bereich Wasserspringen eingerichtete Teilinternat. Die eigenverantwortliche Nutzung der entsprechenden Räumlichkeiten in der V. -L. -Halle ist ihm durch vertragliche Vereinbarung von der Beklagten übertragen worden und damit rechtlich abgesichert. Überdies rekrutiert sich die weit überwiegende Zahl der derzeit 20 am Landesleistungsstützpunkt trainierenden (Bundes- und Landes-) Kadersportler aus dem Mitgliederbestand des Beigeladenen. Auch verfügt der Beigeladene in Anbetracht seiner langjährigen Bestandszeit und seiner Mitgliederzahl (aktuell 275 in der Abteilung Wasserspringen) über derart gefestigte Vereinsstrukturen, dass die Organisation und der Betrieb des Landesleistungsstützpunkts auch in Zukunft nachhaltig gewährleistet ist. Nicht unberücksichtigt bleiben kann schließlich auch, dass der Beigeladene sich in der Vergangenheit finanziell in nicht unerheblichem Umfang an der baulichen Ertüchtigung der V. -L. -Halle beteiligt hat. Dementsprechend wurde der Beigeladene von dem Schwimmverband NRW bei der Beantragung der Verlängerung des Landesleistungsstützpunkts für den Trainingszyklus 2013 bis 2016 im Sommer 2013 auch als ‑ leistungsstarker - Partnerverein vor Ort benannt.
80Die Entscheidung der Beklagten, das Kontingent der Vereinsübungszeiten für den Bereich Wassersport insgesamt dem Beigeladenen zur Verfügung zu stellen und nicht zwischen diesem und dem Kläger ‑ sowie ggf. auch dem X3. B. e.V. - aufzuteilen, hält sich ebenfalls im Rahmen des ihr zustehenden Auswahlermessens und lässt einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht erkennen.
81Denn die Entscheidung ist insbesondere auch unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der Springerhalle von sachgerechten sportfachlichen Erwägungen getragen. So liegt der Zuweisung der gesamten Vereinsnutzungszeiten im Bereich Wasserspringen an den Beigeladenen im Wesentlichen der Gedanke zugrunde, dass diesem als Landesleistungsstützpunkt tragenden Verein zur Schaffung effektiver Trainingsbedingungen ausreichende Trainingszeiten für den Leistungssport zur Verfügung stehen und deshalb die ihm eingeräumten Nutzungszeiten nicht zugunsten einer Zulassung des Klägers verringert werden sollen. Die damit bezweckte Gewährleistung einer leistungsorientierten Nutzung der Halle sowie Förderung des Leistungssports ist - wie dargelegt - gerade auch von der besonderen Zweckbestimmung der Springerhalle, als Landesleistungsstützpunkt und damit der Förderung des Leistungssports zu dienen, gedeckt.
82Insoweit ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Zuweisung der Vereinsübungszeiten im Bereich Wasserspringen zu Lasten des Klägers berücksichtigt hat, dass dieser die Nutzung der Springerhalle nicht zu Trainingszwecken im Bereich des Leistungssports, sondern allein im Bereich des Breitensports begehrt. So sollen während der von ihm beantragten Nutzungszeiten dessen Kindergruppe und dessen Mastersgruppe die Möglichkeit zum Wassersprungtraining erhalten. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten ist jedoch auch Letztere dem - weiteren - Bereich des Breitensports zuzuordnen.
83Die Zuweisungsentscheidung der Beklagten erweist sich ferner auch nicht deswegen als ermessensfehlerhaft, mit der Folge eines zumindest anteiligen Zulassungsanspruchs des Klägers, weil der Beigeladene während der ihm zugewiesenen Hallennutzungszeiten auch Trainingseinheiten im Bereich des Breitensports durchführt. Denn diese Trainingseinheiten finden ausschließlich parallel zum Kader- bzw. Sichtungstraining im Rahmen des Betriebs des Landesleistungsstützpunkts statt und beschränken sich zudem auf ein Volumen von lediglich 8 Wochenstunden. Unter diesen Umständen wird der ordnungsgemäße Trainingsbetrieb im Bereich des Leistungssports, auf dessen Förderung sich die Zuweisung aller Vereinsübungszeiten im Bereich Wasserspringen an den Beigeladene maßgeblich gründet, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Nach Angaben der Beklagten wird zudem durch regelmäßige Kontrolle der Trainingspläne des Beigeladenen sichergestellt, dass dieser dem Leistungssport ausreichend Platz eingeräumt.
84Anhaltspunkte dafür, dass das dem Beigeladenen zugewiesene Zeitkontingent von 38,5 Wochenstunden im Bereich Wasserspringen über dessen Bedarf im Bereich des Leistungssports hinausgeht und damit zu großzügig bemessen ist, bestehen ebenfalls nicht. Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Trainingspläne des Beigeladenen finden während der gesamten ihm zugewiesenen Nutzungszeiten Trainingseinheiten im Rahmen des Kader- und Sichtungstrainings und damit des Leistungssports statt.
85Schließlich ergeben sich Ermessensfehler mit der Folge eines vorrangigen Zulassungsanspruchs des Klägers auch nicht daraus, dass die Entscheidung der Beklagten, das gesamte für den Bereich Wasserspringen vorgesehene Vereinsstundenkontingent dem Beigeladenen zuzuweisen, ausweislich eines Vermerks vom 15. Februar 2013 über ein interfraktionelles Gespräch zu den Konsequenzen und Veränderungen aufgrund des Wegfalls des Bundesstützpunkts Wasserspringen in B. offenbar auch von ihrer Verärgerung über den Kläger mitgetragen war, den sie wegen seiner aus ihrer Sicht mangelnden Kooperationsbereitschaft bei der Zusammenarbeit der drei Wasserspringervereine für den Verlust des Bundesstützpunkts (mit-)verantwortlich machte. Es ist nämlich nicht festzustellen, dass diese für sich genommen wohl als sachfremd einzustufende Erwägung zumindest mitursächlich für die Auswahlentscheidung der Beklagten gewesen ist und diese damit rechtswidrig macht. Denn nach den weiteren Ausführungen im vorgenannten Vermerk, der sowohl im Informationsgespräch vom 19. Februar 2013 als auch im streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid vom 27. März 2014 gegebenen Begründung für die Entscheidung sowie den Ausführungen der Beklagten im vorliegenden Klageverfahren waren die an der besonderen Zweckbestimmung der Springerhalle orientierten sportfachlichen Erwägungen für die Auswahlentscheidung über die Kapazitätsvergabe letztlich ausschlaggebend. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass die für sich genommen wohl sachfremde Erwägung der Verärgerung der Beklagten nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass die vom Kläger angegriffene Auswahlentscheidung entfiele.
86Vgl. zum Erfordernis der Mitursächlichkeit von Ermessensfehlern für die Auswahlentscheidung: BVerwG, Urteil vom 27. April 1984 - 1 C 24.82 -, NVwZ 1984, 585 = juris, Rn. 22.
87Abgesehen davon führte selbst ein ggf. daraus folgender Ermessensfehler aufgrund der vorgenannten Sachgesichtspunkte, welche nach den vorstehenden Ausführungen die allein zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung tragen, nicht dazu, dass dem Kläger ein vorrangiger Zulassungsanspruch zustünde, wie dies jedoch - wie dargelegt - für eine Aufhebung bzw. Abänderung des Zuweisungsbescheides an den Beigeladenen zwingend erforderlich wäre.
88Unabhängig davon, dass nach alledem die Kapazitäten in der Springerhalle wegen der nicht zu beanstandenden Zuweisung sämtlicher Vereinsnutzungszeiten im Bereich Wasserspringen an den Beigeladenen erschöpft sind, erfüllt der Kläger darüber hinaus auch nicht die Voraussetzungen für eine Sportstättenzuweisung an Vereine, wie sie sich aus der Überlassungs- und Benutzungsordnung der Beklagten ergeben.
89So ist in Nr. 3.1 Satz 1 ÜBO i.d.F. vom 15. März 2014 für die Benutzung der städtischen Sportstätten durch Vereine eine Mindestteilnehmerzahl (ohne Übungsleiter) für gedeckte Sportstätten (pro Hallenteil) und Sportplätze von 12 Teilnehmern, in Schwimmbädern von 20 Teilnehmern pro Becken (außer Lehrschwimmbecken) und für Lehrschwimmbecken an Schulen und in Schwimmbädern von 12 Teilnehmern festgelegt. In der vorangehenden Fassung der Überlassungs- und Benutzungsordnung vom 27. August 2012 war die Mindestteilnehmerzahl noch ohne Differenzierung nach der Art der Sportstätte einheitlich auf 12 Teilnehmer festgelegt. Mit der Festlegung der Mindestteilnehmerzahl korrespondiert die Regelung der Nr. 2.6.4 ÜBO, wonach der Widerruf einer Sportstättenzuweisung u.a. darauf gestützt werden kann, dass die in Nr. 3.1 genannte bzw. die bei der Übertragung der Schlüsselgewalt vertraglich festgesetzte Mindestteilnehmerzahl über einen Zeitraum von mehreren Wochen regelmäßig unterschritten wurde. Sinn und Zweck dieser Regelungen ist es, im Interesse einer angemessenen Auslastung der Sportstätten sowie zur sachgerechten Verteilung der begrenzten Kapazitäten auf Sportvereine nur solchen Vereinen Nutzungszeiten zuzuweisen, die auch über eine gewisse Mindestzahl an aktiven Sportlern verfügen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass Sportvereine, die u.a. - wie der Kläger - dem Schwimmverband NRW angehören, nach Nr. 1.8.1 der Entgeltordnung für die Benutzung der Sportstätten und Schwimmbäder diese entgeltfrei nutzen können.
90Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger die für ihn maßgebliche Mindestteilnehmerzahl von 20 Teilnehmern für das Springerbecken der V. -L. -Halle erreichen wird. Dabei legt die Kammer eine Zuweisung eigener Nutzungszeiten an den Kläger zugrunde. Denn der Beigeladene lehnt die Fortsetzung eines gemeinsamen Trainingsbetriebs, während dessen die Mindestteilnehmerzahl unter Berücksichtigung der Sportler beider Vereine in der Regel erfüllt sein wird, und damit einen weiteren Verzicht auf die ihm mit Zuweisungsbescheid vom 5. März 2013 eingeräumte Rechtsposition - zulässigerweise - ab.
91Denn in der 6-monatigen "Probephase" im Zeitraum vom 25. April bis zum 24. Oktober 2013 hat sich gezeigt, dass der Kläger selbst die in Nr. 1.2 des seinerzeit mit der Beklagten abgeschlossenen Schlüsselgewaltvertrags vom 10./14. Mai 2013 vereinbarte und auch in Nr. 3.1 ÜBO a.F. noch festgelegte Mindestteilnehmerzahl von 12 Teilnehmern regelmäßig unterschritten hat. So ergibt eine Auswertung der vom Kläger im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ‑ 4 L 565/13 - vorgelegten Teilnehmerlisten, dass an 47 von 61 Trainingstagen und damit zu 77 % der Gesamttrainingszeit die seinerzeit noch maßgebliche Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde. Vor diesem Hintergrund ist erst recht nicht anzunehmen, dass der Kläger - zumal angesichts seiner rückläufigen Mitgliederzahlen von 77 im Jahr 2014 gegenüber 100 im Jahr 2013 (vgl. Mitteilung des Schwimmbezirks Aachen vom 14. März 2014) - die nach der Neufassung der Überlassungs- und Benutzungsordnung geforderte Mindestteilnehmerzahl von nunmehr 20 Teilnehmern pro Trainingseinheit in Zukunft erreichen können wird.
92Daher kann letztlich auch dahin gestellt bleiben, ob die von der Beklagten in Bezug auf die Mindestteilnehmerzahl vorgenommene Änderung der Überlassungs- und Benutzungsordnung, welche im Grundsatz von ihrer Organisationsbefugnis gedeckt und allein durch das Willkürverbot begrenzt ist, aus sachlichen Gründen erfolgt ist. Allerdings dürften die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hierfür angeführten Gründe eine ausreichende sachliche Rechtfertigung erkennen lassen. So sollte die Überlassungs- und Benutzungsordnung mit der Erhöhung der Mindestteilnehmerzahl von 12 auf 20 Teilnehmern in Schwimmbecken an die bereits seit Jahren geübte Verwaltungspraxis angeglichen werden, wonach in den Schlüsselgewaltverträgen, die mit den Wassersportvereinen für die eigenverantwortliche Benutzung der städtischen Schwimmhallen abgeschlossen werden, regelmäßig eine Mindestteilnehmerzahl von 20 vereinbart werde, weil die in der Überlassungs- und Benutzungsordnung vorgesehene Mindestteilnehmerzahl von 12 auf Trockenhallen ausgelegt sei und der wirtschaftlichen Auslastung der Schwimmhallen nicht gerecht werde.
93Schließlich ist im Fall des Klägers auch nicht ausnahmsweise eine niedrigere Mindestteilnehmerzahl in Ansatz zu bringen. Nach Nr. 3.1 Satz 3 und 4 ÜBO ist die Beklagte zwar berechtigt, in besonderen Fällen im Wege einer Ermessensentscheidung („kann“) eine niedrigere Mindestteilnehmerzahl als 20 festzulegen. Eine solche Einzelfallentscheidung hat sie hier zugunsten des Klägers jedoch nicht getroffen. Dies ergibt sich - zumindest stillschweigend - daraus, dass die Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid die Ablehnung der Zuweisung von Nutzungszeiten u.a. auch mit dem Unterschreiten der erforderlichen Mindestteilnehmerzahl begründet hat. Diese Entscheidung ist rechtlich auch nicht zu beanstanden. Denn weder sind besondere Gründe vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, die im Falle des Klägers eine Verringerung der Mindestteilnehmerzahl zwingend, d.h. im Sinne einer Reduzierung des gemeindlichen Ermessens auf „Null“ gebieten.
94Nach alledem war die Klage abzuweisen.
95Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.