Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 25. Feb. 2015 - 1 L 875/14


Gericht
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Die zulässigen Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleiben in der Sache ohne Erfolg.
3Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
4die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde vom 19. November 2014 gegen die Versetzungsverfügung vom 29. Oktober 2014 anzuordnen,
5für den nach der rechtsfehlerhaften, aber gemäß §§ 18 Abs. 3 Satz 2, 23 a Abs. 2 Satz 1 WBO und § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG bindenden Verweisung durch das Truppendienstgericht Süd der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ist unbegründet.
6Nach summarischer Prüfung unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums des Dienstherrn bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) vom 29. Oktober 2014, mit der der Antragsteller zur 1. Kompanie des Artillerielehrbataillons 345 in J. -P. versetzt wird, keine rechtlichen Bedenken.
7Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2013 - 1 WDS-VR 20/13 und 21/13 -, juris, m.w.N.
9Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
10Ein Soldat hat bei einer Versetzungsentscheidung unter Beachtung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Er kann die gerichtliche Überprüfung einer Versetzungsentscheidung unter anderem darauf beanspruchen, ob die zuständige Stelle ihre Entscheidung an den insoweit erlassenen ermessensbindenden Richtlinien, Erlassen oder Verwaltungsvorschriften ausgerichtet hat.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2014 - 1 WB 35/13 -, juris.
12Gemäß Nr. 201 und 202 des Zentralerlasses (ZE) B 1300/46 "Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung" kann ein Soldat u.a. versetzt werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Ein solches dienstliches Bedürfnis hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren belegt.
13Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Antragsteller als Offizier zukünftig bei der 1. Kompanie des Artillerielehrbataillons 345 in J. -P. statt auf dem bisherigen zivilen Dienstposten beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr seine Verwendung zu finden hat, weil bei diesem Bataillon dringend Soldaten als Offiziere benötigt würden und der in Rede stehende zivile Dienstposten auch mit einem Beamten besetzt werden könne.
14Zwar wird in der Versetzungsverfügung vom 29. Oktober 2014 nur abstrakt auf dienstliche Gründe verwiesen. In der Stellungnahme der Abteilung III Personalführung Offiziere des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 5. Januar 2015 heißt es jedoch darüber hinaus, der Antragsteller werde aus Sicht der Personalführung "zur Besetzung der vakanten DP ArtTr (AVR 61) benötigt". Im Schriftsatz vom 19. Januar 2015 erläutert die Antragsgegnerin, der Antragsteller werde als Mensch und Vorgesetzter dienstlich in der Artillerietruppe benötigt. Allein dort fehlten derzeit insgesamt 8 Offiziere. Dieser Bedarf lasse sich aktuell nicht decken, auch nicht extern, weil dafür Soldaten gebraucht würden. Demgegenüber sei die Lage im Bereich der zivilen Personalführung laut Auskunft der personalführenden Abteilung für zivile Dienstposten - wie dem, den der Antragsteller bisher innehabe - anders.
15Ihre Erwägungen hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 3. Februar 2015 durch die Angabe ergänzt, wie viele Vakanzen welcher Besoldungsgruppe aktuell in welchen Artilleriebataillonen unter Einbeziehung auch der Zeitsoldaten bestehen. Danach sind in dem Artillerielehrbataillon 345, zu dem der Antragsteller versetzt worden ist, 12 mit A 10 bewertete Dienstposten vakant und drei mit A 12 bewertete Dienstposten, und auch in anderen Artilleriebataillonen sind zahlreiche Stellen unbesetzt. Nach den Angaben der Antragstellerin sind "bereits alle förderungsreifen Offiziere ArtTr in 2015 auf höherwertige DP versetzt" worden. Einem Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 10. Februar 2015 zufolge ist der Antragsteller Offizier des Truppendienstes des Heeres der Artillerietruppe. Bei der 1. Kompanie des Artillerielehrbataillons 345 in J. -P. sei ein förderlicher nach der Besoldungsgruppe A 12 dotierter Dienstposten der Truppengattung des Antragstellers seit dem 1. Oktober 2014 zu besetzen. Ein anderer förderungswürdiger Offizier stehe für die Besetzung derzeit nicht zur Verfügung. Anlass, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sieht die Kammer nicht.
16Soweit der Antragsteller darauf verweist, bei einer zivilen Verwendung beim Zentrum für Geoinformationswesen würde er der Bundeswehr noch mehrere Jahrzehnte zur Verfügung stehen und nicht nur zwei Jahre in der Artillerietruppe, verkennt er, dass es nicht entscheidend darauf ankommt, ob die Versetzungsentscheidung auch anders hätte ausfallen können oder aus seiner Sicht die "beste" Entscheidung ist, sondern ob der Dienstherr unter Berücksichtigung seines Ermessensspielraums das dienstliche Bedürfnis - wie hier - belegt hat.
17Schließlich ist die Versetzungsentscheidung auch nicht willkürlich. Der Antragsteller verfügt über die erforderlichen Ausbildungstätigkeitsnachweise als Zugführer, Sicherungsoffizier und Artillerieoffizier, praktische Erfahrung kann er mit der Ausübung der neuen Tätigkeit in J. -P. erlangen.
18Auch der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
19die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig bis zu einer Entscheidung im Verfahren VG Aachen 1 K 2100/14 ab dem 14. März 2015, hilfsweise früher, zur Dienstleistung bei dem Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr auf dem zivilen Dienstposten ID 30593172 vom militärischen Dienst freizustellen,
20hat in der Sache keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob der Antragsteller nach den obigen Ausführungen zu seinem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen die Versetzungsverfügung noch einen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO sowie §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann.
21Denn es fehlt ungeachtet dessen an der Glaubhaftmachung eines nach vorgenannten Vorschriften gleichfalls erforderlichen Anordnungsanspruchs. Eine solcher Anspruch wäre nur glaubhaft gemacht, wenn dem Antragsteller im Klageverfahren ein Anspruch auf Dienstzeitverkürzung zustünde. Einem solchen Anspruch ist die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf ihre dienstlichen Interessen entgegen getreten. Die durch § 40 Abs. 7 SG eingeräumte Möglichkeit der Dienstzeitverkürzung dient in erster Linie den Interessen des Dienstherrn und räumt deswegen dem Zeitsoldaten nur einen Anspruch darauf ein, dass über seinen Antrag in einem ordnungsgemäßen, an den gesetzlichen Vorgaben ausgerichteten Verfahren ohne Willkür entschieden wird. Der Dienstherr kann den Antrag auf Dienstzeitverkürzung aus jedem dienstlichen Grund ablehnen, insbesondere aufgrund seines Interesses an der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte und der Verhinderung des Ausscheidens qualifizierten Personals.
22Vgl. VG Stade, Urteil vom 25. März 2009 - 3 A 1463/08 -; VG Augsburg, Urteil vom 10. Januar 2008 - Au 2 K 07.16 -; VG Koblenz, Urteil vom 30. Oktober 1996 - 10 K 902/96 -, alle juris; Sohm in Walz/Eichem/Sohm, Soldatengesetz, § 40 Rnr. 47.
23Es handelt sich bei § 40 Abs. 7 SG um eine sog. Koppelungsnorm, die einen Beurteilungsspielraum auf Tatbestandsseite (dienstliches Interesse) mit einem Ermessen auf Rechtsfolgenseite verbindet. Davon ausgehend ist die Ablehnung des Antrags auf Dienstzeitverkürzung nicht zu beanstanden. Insoweit kann auf die obigen Darlegungen zum dienstlichen Interesse an der Versetzung des Antragstellers verwiesen werden. Ein Anordnungsanspruch auf vorläufige Freistellung, um einer zivilen Tätigkeit beim Zentrum für Geoinformationswesen nachzugehen, ist damit nicht gegeben.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
25Als Streitwert ist nach den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 2 GKG für jedes Begehren der Auffangstreitwert anzusetzen, der im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck jeweils auf die Hälfte zu reduzieren ist.

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(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.
(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.
(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.
(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.
(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.
(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Berufung in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ist längstens bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren zulässig, jedoch nicht über das 62. Lebensjahr hinaus. Für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr bildet die Vollendung des 65. Lebensjahres die Altersgrenze für ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit. Wenn dringende dienstliche Gründe dies im Einzelfall erfordern, ist eine Berufung auch im Übrigen über die Altersgrenze des Satzes 1 hinaus zulässig, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.
(2) Die Dauer der Berufung kann auf Grund freiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des Absatzes 1 verlängert werden.
(3) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, der Inhaber eines Eingliederungsscheins (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 des Soldatenversorgungsgesetzes) ist, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zur Ernennung zum Beamten, längstens jedoch um eineinhalb Jahre.
(4) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, dessen militärische Ausbildung vor dem Beginn einer Elternzeit nach § 28 Absatz 7 bereits mehr als sechs Monate mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden ist oder war, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 um die Dauer der Elternzeit. Gleiches gilt für einen Soldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dauer der Berufung verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.
(5) Ist ein Soldat auf Zeit während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Dienstzeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, verlängert sich die Dauer der Berufung ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats. Dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.
(6) In die Dienstzeit wird der Wehrdienst eingerechnet, der in der Bundeswehr bis zur Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit geleistet worden ist.
(7) Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Die verkürzte Dienstzeit soll die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen.
(8) Auch ohne Antrag nach Absatz 7 Satz 1 kann bestimmt werden, dass sich die Dienstzeit nicht nach Absatz 4 Satz 1 verlängert, wenn an der Verlängerung ausnahmsweise kein dienstliches Interesse besteht. Die Absicht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, soll bereits im Rahmen der Bearbeitung eines Antrages auf Bewilligung der Elternzeit eröffnet werden. Die Entscheidung ist spätestens mit der Bewilligung der Elternzeit zu treffen. Absatz 7 bleibt im Übrigen unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.