Sozialgericht Würzburg Urteil, 26. Juni 2017 - S 5 U 209/15

bei uns veröffentlicht am26.06.2017

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.06.2017 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Gesundheitsstörungen des 2010 verstorbenen Versicherten A. als Berufskrankheit nach Nr. 1302 und/oder Nr. 1317 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) sowie um die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen.

Die Klägerin ist die Witwe des 1948 geborenen und 2010 verstorbenen Versicherten H. A. (R). Mit Schreiben vom 04.08.2009 stellte R bei der Beklagten einen Antrag auf Anerkennung von Gesundheitsstörungen als Berufskrankheit nach Nr. 1302 der Anlage 1 zur BKV.

Mit Bescheid vom 19.12.2011 (Widerspruchsbescheid vom 22.05.2012) lehnte die Beklagte nach Aufklärung des medizinischen Sachverhalts die Anerkennung von Gesundheitsstörungen des R als Berufskrankheit nach Nrn. 1302 und 1317 der Anlage 1 zur BKV sowie die Gewährung von Leistungen und von Hinterbliebenenleistungen ab. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen bestehe nicht. Dagegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG). Mit Urteil vom 26.06.2017, S 5 U 209/15, wies das SG die Klage ab. Das Urteil vom 26.06.2017 ist dem Klägerbevollmächtigten ausweislich des aktenkundigen Empfangsbekenntnisses am 17.07.2017 zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 19.09.2017, eingegangen beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) am selben Tag, hat der Klägerbevollmächtigte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er trägt vor, er habe unter dem 11.08.2017 Berufung eingelegt. Er bezieht sich dabei auf ein Schreiben vom 11.08.2017, das dem Wiedereinsetzungsantrag beilag. Die Berufung habe über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) übermittelt werden sollen. Ein Anruf beim LSG München um nachzufragen, ob für das Berufungsverfahren schon ein Aktenzeichen vergeben worden sei, habe ergeben, dass eine Berufung dort nicht eingegangen sei. Interne Prüfungen in der Kanzlei hätten dann ergeben, dass ein Ausgangsdokument für die Berufung nicht festgestellt werden könne. Wie es zu diesem Sachverhalt habe kommen können, sei nach Überprüfung in der Kanzlei nicht erklärlich. Die Klägerin habe auch eine Abschrift der Berufung übersandt bekommen. Es sei ein festgefahrener Ablauf bei beA-Ausgängen gegeben. Die genauen Abläufe ergäben sich aus beiliegender Erklärung. Diese Erklärung hat folgenden Wortlaut: „Ablauf der Versendung mit BeA: -fertige Schriftsätze werden ausgedruckt und in eine separate Unterschriftenmappe gelegt (eine pro Rechtsanwalt); -Unterschriftenmappe wird dem jeweiligen Rechtsanwalt vorgelegt; -dieser prüft die Schreiben und unterschreibt sie, wenn diese auslaufen können; ein Mitarbeiter wandelt zuerst alle Schriftsätze nacheinander in PDF-Dateien um und verschiebt diese in Ordner (pro Akte ein Ordner); -anschließend werden alle Schriftsätze nacheinander mit BeA versendet“. Weiter trägt der Klägerbevollmächtigte vor, ein Verschulden für die Versäumung der Frist sei nicht ersichtlich. Die Kompatibilität zwischen beA und dem von den Sozialgerichten genutzten elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) scheine nicht hundertprozentig zu klappen. Mit Schreiben vom 17.11.2017 hat der Klägerbevollmächtigte auf Nachfrage des Senats nochmals Stellung genommen und unter anderem an Eides statt Folgendes versichert: Der Text selbst sei rechtzeitig erstellt und vom Klägerbevollmächtigten unterzeichnet worden. Ein Teil des Auslaufvorgangs, nämlich die Durchschrift an die Mandantin, sei ausgelaufen. Dann aber fehle es aus irgendeinem Grund an der Urkunde über den beA-Auslauf. Die entsprechende Post sei unterzeichnet in der Akte. Die Post sei rechtzeitig ausgelaufen. Bei beA handle es sich um eine völlig neue Materie. In der Kanzlei des Klägerbevollmächtigten seien Zustellungen nach diesem System der Kommunikation erst kurze Zeit vor dem fraglichen Vorgang begonnen worden. Es werde gebeten, möglichst bald hinsichtlich der Wiedereinsetzung schlüssig zu werden, da der Prozessbevollmächtigte dann sofort begründen werde.

Die Berufung ist wegen Versäumung der gesetzlichen Frist (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) bereits unzulässig; auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) war nicht zu gewähren. Der Senat konnte daher nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss entscheiden und die Berufung gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig verwerfen.

Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist gemäß § 151 Abs. 2 SGG auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Für die Übermittlung elektronische Dokumente an das Gericht gilt vorliegend § 65 a Abs. 1 Sätze 1-3 SGG in der Fassung des Gesetzes vom 18.07.2017, BGBl. I, S. 2745, mit Wirkung vom 29.07.2017. Für den Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Landessozialgerichts ist durch die hier anwendbare Rechtsverordnung die Übermittlung elektronischer Dokumente nach der Bayerischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Sozialgerichtsbarkeit vom 28.02.2014, gültig ab 01.06.2014 bis 31.12.2017 (E-Rechtsverkehrsverordnung Sozialgerichte - ERVV SG) grundsätzlich zugelassen. Zu diesem Zweck ist beim LSG ein EGVP eingerichtet.

Zur entsprechenden Übermittlung elektronischer Dokumente trifft § 65 a SGG für den sozialgerichtlichen Bereich u.a. folgende, hier relevante Regelungen: Die Beteiligten können dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist (§ 65 a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Rechtsverordnung bestimmt den Zeitpunkt, von dem an Dokumente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden können, sowie die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind (§ 65 a Abs. 1 S. 2 SGG). Ein elektronisches Dokument ist dem Gericht zugegangen, wenn es in der nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Art und Weise übermittelt worden ist und wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnet hat (§ 65 a Abs. 2 S. 1 SGG). Die ERVV SG trifft folgende, hier relevante Regelungen: Beim Landessozialgericht und den Sozialgerichten können ab dem 1. Januar 2016 in allen Verfahrensarten elektronische Dokumente eingereicht werden (§ 1 ERVV SG). Die Bayerische Sozialgerichtsbarkeit gibt auf der Internetseite www...de die Einzelheiten des Verfahrens bekannt, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten (§ 3 Nr. 1 ERVV SG) und die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts und die Weiterverarbeitung durch dieses zu gewährleisten (§ 3 Nr. 4 ERVV SG). Nach Auskunft der beim LSG zuständigen Abteilung übermittelt das LSG bei erfolgtem Eingang immer eine Eingangsbestätigung des ordnungsgemäß zugeleiteten Dokuments (vgl. dazu auch § 130 a Abs. 5 S. 2 ZPO in der ab 01.10.2018 geltenden Fassung, Art. 1 Nr. 2 G v. 10.10.2013, BGBl. I, S. 3786); ferner besteht bei Nutzung des beA für den Absender die Möglichkeit, im EGVP zu prüfen, wann die Nachricht auf dem EGVP-Server eingegangen ist und ob die Nachricht vom Empfänger vom Server geholt wurde. Dies entspricht dem allgemein üblichen Vorgehen bei der Nutzung eines EGVP bzw. des beA (vgl. hierzu z.B. Bacher, Der elektronische Rechtsverkehr im Zivilprozess, NJW 2015, 2753, 2756: „Sobald eine versendete Nachricht auf dem im Auftrag des Gerichts geführten Server eingegangen ist, schickt dieser dem Absender automatisch eine Bestätigung über den Eingang der Nachricht. Daran wird sich mit Einführung des beA nichts ändern. Die Eingangsbestätigung wird dann vom EGVP an das beA gesendet werden. Mit dem Eingang auf dem Server, der mit der übersandten Bestätigung dokumentiert wird, ist die Nachricht bei Gericht eingegangen … Sobald der Anwalt die Eingangsbestätigung erhalten hat, kann er also sicher sein, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie aus, besteht Anlass zur Überprüfung und im Zweifel zur erneuten Übersendung“).

Die Klägerin hat die Frist des § 151 Abs. 1 SGG nicht gewahrt. Das Urteil vom 26.06.2017 ist ihrem Bevollmächtigten ausweislich des aktenkundigen Empfangsbekenntnisses am 17.07.2017 zugestellt worden. Damit endete die einmonatige Berufungsfrist nach § 64 Abs. 2 und 3 SGG am Donnerstag, dem 17.08.2017, 24 Uhr. Unter Zugrundelegung der oben genannten Maßgaben zur Übermittlung elektronischer Dokumente ist innerhalb dieser Frist zur vollen Überzeugung des Senats im oben genannten Verfahren kein Berufungsschriftsatz beim LSG eingegangen, insbesondere nicht über das EGVP. Dies ergibt sich aus den gerichtsinternen Ermittlungen des Senats und auch aus den Erklärungen des Klägerbevollmächtigten selbst. Die beim LSG zuständige Mitarbeiterin hat dem Senat den verwaltungstechnischen Ablauf bei Einlegung einer Berufung über das EGVP bzw. das beA erläutert. Der Eingang eines Berufungsschriftsatzes, insbesondere eines Schreibens vom 11.08.2017, lässt sich weder im EGVP noch sonst feststellen. Der Klägerbevollmächtigte spricht insofern zwar von einer Berufung vom 11.08.2017, trägt aber dann selbst vor, dass (bei ihm) ein Ausgangsdokument für die Berufung nicht festgestellt werden könne. Auch der Antrag des Klägerbevollmächtigten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zeigt, dass dieser selbst davon ausgeht, dass eine fristgerechte Berufungseinlegung nicht erfolgt ist.

Der Klägerin ist hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Gemäß § 67 Abs. 2 S. 1 SGG ist der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb der Frist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen, § 67 Abs. 2 S. 3 SGG.

Zweifel bestehen bereits hinsichtlich der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags. Denn der Klägerbevollmächtigte hat die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Frist des § 67 Abs. 2 S. 3 SGG nicht zweifelsfrei nachgeholt. Er benennt in seinen Schriftsätzen auch kein genaues Datum, an dem in seiner Kanzlei bemerkt wurde, dass beim LSG keine Berufung eingegangen ist. Der Senat geht zugunsten der Klägerin davon aus, dass dies am 19.09.2017 erfolgt ist und dass der Klägerbevollmächtigte dann unverzüglich tätig geworden ist, indem er noch am selben Tag sein Schreiben mit dem Wiedereinsetzungsantrag verfasst hat. Die Frist des § 67 Abs. 2 S. 3, S. 1 SGG endete damit am Donnerstag, dem 19.10.2017, 24.00 Uhr. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat innerhalb dieser Frist aber nur einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Die versäumte Verfahrenshandlung, also die Einlegung der Berufung, wurde nicht ausdrücklich nachgeholt. Dem Schreiben vom 19.09.2017 wurde lediglich ein Schreiben vom 11.08.2017 beigelegt, in dem die Einlegung einer Berufung gegen das Urteil vom 26.06.2017 enthalten ist. Dieses Schreiben ist aber - auch nach den Angaben des Klägerbevollmächtigten selbst - nicht beim LSG eingegangen. Das Schreiben vom 19.09.2017 enthält lediglich den Passus „… habe ich beiliegende Berufung unter dem 11.08.2017 eingelegt“, der im Widerspruch zu der Angabe des Klägerbevollmächtigten steht, dass eine Berufung nicht beim LSG eingegangen sei und ein Ausgangsdokument für die Berufung nicht festgestellt werden könne. Von einem rechtskundigen Klägerbevollmächtigten wäre zu erwarten, dass er die Vorschrift des § 67 Abs. 2 SGG kennt und die gesetzlich geforderte Prozesshandlung, hier also die nachzuholende Berufungseinlegung, zweifelsfrei vornimmt.

Zugunsten der Klägerin legt der Senat aber die Erklärungen des Klägerbevollmächtigten so aus, dass er die Berufungseinlegung in seinem Schreiben vom 19.09.2017 nachholen wollte, so dass von der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags auszugehen ist. Auch dann ergibt sich jedoch kein für die Klägerin günstigeres Ergebnis. Denn der Wiedereinsetzungsantrag ist jedenfalls unbegründet, weil ein unverschuldetes Hindernis im Sinne des § 67 Abs. 1 SGG nicht vorliegt. Vielmehr trifft den Klägerbevollmächtigten ein Organisationsverschulden, das sich die Klägerin zurechnen lassen muss.

Da die Klägerin selbst offensichtlich kein Verschulden trifft, kommt es auf die Zurechnung des Verschuldens ihres Bevollmächtigten an. Insofern gelten folgende Grundsätze: Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht dem Verschulden des Beteiligten gleich, § 73 Abs. 6 S. 6 SGG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO (vgl. Keller in Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer / Schmidt, 12. Aufl. 2017, § 67 Rn 3 e, § 73 Rn 73a). Das Verschulden einer nicht vertretungsberechtigten Hilfsperson, derer sich der Prozessbevollmächtigte bei untergeordneten Hilfstätigkeiten bedient, etwa bei der Absendung der Klage, ist dem Säumigen nicht zuzurechnen, weil hier § 85 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar ist und es eine § 278 BGB entsprechende Vorschrift im SGG nicht gibt (vgl. dazu Keller, a.a.O. § 67 Rn 3f). Dem Prozessbevollmächtigten kann aber ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden zur Last fallen. Er muss die Hilfsperson sorgfältig auswählen und ausreichend informieren und überwachen. Unverzichtbar sind insofern eindeutige Anweisungen an das Büropersonal und die mindestens stichprobenartige Kontrolle des Personals (Keller, a.a.O., Rn 8 c, 8 d m.w.N.). Bei Vorliegen besonderer Umstände trifft den Prozessbevollmächtigten eine erhöhte Sorgfaltspflicht (BSG, Urteil vom 03.08.2016, B 6 KA 5/16 B juris Rn 14 ff.). Bei Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs (wie auch bei Übersendungen per Telefax) werden die an den Beteiligten zu stellenden Sorgfaltsanforderungen nicht gewahrt, wenn dieser nicht für eine wirksame Ausgangskontrolle des auf diesem Übertragungs Weg versandten Schriftsatzes sorgt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.08.2007, 2 A 10492/07 juris Rn 22). Für den erfolgreichen Abschluss des auf elektronischem Wege erfolgenden Schriftverkehrs sind dementsprechend Erhalt und ordnungsgemäße Kontrolle der Eingangsbestätigung unabdingbar. Eine Fristversäumnis ist insbesondere dann nicht unverschuldet, wenn der Absender wissen musste, dass das Gericht bei erfolgtem Eingang immer eine Eingangsbestätigung des ordnungsgemäß zugeleiteten Dokuments übermittelt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, aaO, Rn 24; Keller, a.a.O.).

Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerbevollmächtigte seine Hilfsperson nicht sorgfältig ausgewählt hat, liegen nicht vor. Jedoch trifft den Prozessbevollmächtigten ein Organisationsbzw. Überwachungsverschulden.

Es ist schon nicht ersichtlich und wird auch vom Klägerbevollmächtigten selbst nicht vorgetragen, dass Anweisungen an das Büropersonal hinsichtlich der Ausgangsbzw. Zugangskontrolle von Schreiben bei der Nutzung des beA gegeben worden sind und ob diesbezüglich stichprobenartige Kontrollen des Personals stattgefunden haben. Der Klägerbevollmächtigte schildert lediglich ganz allgemein, wie die Einlegung von Rechtsbehelfen in seiner Kanzlei organisiert ist. Zum „Ablauf der Versendung mit BeA“ trägt er vor: „fertige Schriftsätze werden ausgedruckt und in eine separate Unterschriftenmappe gelegt; Unterschriftenmappe wird dem jeweiligen Rechtsanwalt vorgelegt; dieser prüft die Schreiben und unterschreibt sie, wenn diese auslaufen können; ein Mitarbeiter wandelt zuerst alle Schriftsätze nacheinander in PDF-Dateien um und verschiebt diese in Ordner (pro Akte ein Ordner); anschließend werden alle Schriftsätze nacheinander mit BeA versendet“. Aus dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten selbst ergibt sich, dass die Organisation bezüglich der Ausgangsbzw. Zugangskontrolle von Schreiben bei der Nutzung des beA in der Kanzlei des Klägerbevollmächtigten mangelhaft war. Denn der Büroablauf in einer Rechtsanwaltskanzlei muss so organisiert sein, dass jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze, etwa durch Führung eines Postausgangsbuches oder durch einen Vermerk im Terminkalender, eine wirksame Ausgangskontrolle durchgeführt werden kann (BVerwG, Urteil vom 28.05.2003, 1 B 126/03 juris Orientierungssatz und Rn 3 = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 251). Der Abgang fristwahrender Schriftsätze muss so kontrolliert und vermerkt werden, dass er zweifelsfrei nachweisbar ist; die Unterzeichnung eines Schreibens durch den Rechtsanwalt und der Vermerk der Erledigung in dem von ihm persönlich geführten Terminkalender über diese Erledigung reicht für den Nachweis des Abgangs des Schreibens nicht aus, weil es danach bis zur Postaufgabe verschiedene Möglichkeiten einer Fehlleitung oder eines Verlustes gibt (BVerwG, Urteil vom 14.07.1988, 2 C 6/88 juris = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 156). Hier war nach den Schilderungen des Klägerbevollmächtigten ausweislich seiner Erklärung zum „Ablauf der Versendung mit BeA“ offensichtlich eine besondere Ausgangskontrolle nicht vorgesehen. Insbesondere wird nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass bei Versendung mit beA ein Fristenkalender geführt wird, in den nach Abgang eines fristwahrenden Schriftsatzes regelmäßig ein Kontrollvermerk insbesondere hinsichtlich der Eingangsbestätigung des Gerichts erfolgt, und dass das Fehlen des Kontrollvermerks vor Ablauf der Frist zu weiteren Nachforschungen führt. Hätte es eine solche Kontrolle gegeben, hätte dies im vorliegenden Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Entdeckung der Nichtabsendung des Schriftsatzes geführt. Der Prozessbevollmächtigte nutzt - wie dem Senat aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist - den elektronischen Rechtsverkehr in erheblichem Umfang. Er hätte deshalb wissen müssen, dass das LSG bei erfolgtem Eingang immer eine Eingangsbestätigung des ordnungsgemäß zugeleiteten Dokuments übermittelt. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte der Prozessbevollmächtigte daher das für die Berufungseinlegung per beA bei ihm zuständige Personal zumindest dahingehend belehren müssen, dass bei Übermittlung von Daten per beA stets der Erhalt der Eingangsbestätigung zu kontrollieren ist, und diesbezüglich zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchführen müssen. Dass dies erfolgt ist, wurde, wie ausgeführt, weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt wäre in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten sichergestellt gewesen, dass das Fehlen einer Eingangsbestätigung des LSG bemerkt worden wäre, so dass ohne weiteres hätte festgestellt werden können, dass ein Berufungsschriftsatz noch gar nicht ausgelaufen ist.

Damit ist die besondere Sorgfalt, die ein Prozessbevollmächtigter bei der Wahrung prozessualer Fristen zu beachten hat, nicht beachtet. Dies muss die Klägerin sich zurechnen lassen (BVerwG, Urteil vom 06.12.2000, 2 B 57/00 juris Rn 7).

Auch aus dem Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte Probleme bei der Nutzung des EGVP bzw. des beA gegenüber dem LSG beschreibt und „Anfangsschwierigkeiten mit beA“ angibt, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Bei einer Übermittlung von Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gelten die gleichen Anforderungen wie bei der Übersendung per Telefax; die Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von Schriftsätzen per beA bzw. EGVP entsprechen also denen bei der Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (OVG Rheinland-Pfalz, aaO, Rn 24). Insofern ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt, dass die nachfolgende Kontrolle des ordnungsgemäß erfolgten Ausgangs anhand des nach der Übermittlung vom Fax-Gerät automatisch ausgedruckten Sendeberichts zu erfolgen hat (BVerwG, Urteil vom 25.06.2004, 1 B 282/03, 1 B 282/03 (1 PKH 86/03) juris Rn 6; BGH, Beschluss vom 24.10.2013, V ZB 154/12; zur Sicherstellung der Kenntnisnahme empfangener Nachrichten bei der Nutzung von E-Mail-Korrespondenz im Kanzleibetrieb durch Anforderung einer Lesebestätigung BGH, Beschluss vom 17.07.2013, I ZR 64/13 juris Rn 11; Keller, a.a.O. Rn 8 f; zur Vergleichbarkeit von Fax-Sendeprotokoll und automatischer Eingangsbestätigung beim EGVP/beA Bacher, NJW 2015, 2753, 2756). Dem entspricht bei Nutzung des beA/EGVP ganz offensichtlich die Kontrolle des Zugangs durch Prüfung des Erhalts der Eingangsbestätigung des ordnungsgemäß zugeleiteten Dokuments. Vor diesem Hintergrund ist es schon nicht nachvollziehbar, inwiefern einer Ausgangskontrolle Anfangsschwierigkeiten entgegenstehen sollten. Selbst wenn man aber Probleme bei der Nutzung des EGVP bzw. des beA gegenüber dem LSG bzw. „Anfangsschwierigkeiten mit beA“ unterstellt, ergibt sich nichts anderes. Denn gerade wenn der Klägerbevollmächtigte von solchen besonderen Problemen ausgeht bzw. ausgegangen ist, hätte er eine erhöhte Sorgfalt an den Tag legen müssen, etwa durch besondere Hinweise an seine Beschäftigten auf gewissenhafte Kontrolle des Zugangs von Eingangsbestätigungen bei der Nutzung des beA, um trotzdem fristgerechte Berufungseinlegungen zu gewährleisten. Eine solche Kontrolle des Zugangs von Eingangsbestätigungen ist wie mehrfach ausgeführt offensichtlich nicht durchgeführt worden. Wäre sie erfolgt, hätte die Berufung, deren Einlegung nach dem (sinngemäßen) Vortrag des Klägerbevollmächtigten per Schriftsatz vom 11.08.2017 vorbereitet war, mit Blick auf die erst am 17.08.2017 abgelaufene Frist ohne weiteres noch fristgemäß eingelegt werden können.

Nach alledem war die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Revisionszulassungsgründe sind nicht gegeben (§ 160 Abs. 2 SGG).

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(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Diese Verordnung gilt für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte der Länder und des Bundes sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente durch diese Gerichte nach § 130a der Zivilprozessordnung, § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65a des Sozialgerichtsgesetzes, § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52a der Finanzgerichtsordnung. Sie gilt ferner nach Maßgabe des Kapitels 5 für die Übermittlung elektronischer Dokumente an Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte der Länder und des Bundes nach § 32a der Strafprozessordnung sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente.

(2) Besondere bundesrechtliche Vorschriften über die Übermittlung elektronischer Dokumente und strukturierter maschinenlesbarer Datensätze bleiben unberührt.

Wird glaubhaft gemacht, dass die nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 bekanntgemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden können, kann die Übermittlung als Schriftsatz nach den allgemeinen Vorschriften erfolgen, möglichst unter Beifügung des Schriftsatzes und der Anlagen als elektronische Dokumente auf einem nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 bekanntgemachten zulässigen physischen Datenträger.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 154/12
vom
24. Oktober 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
1. Ein Rechtsanwalt muss durch organisatorische Anordnungen sicherstellen,
dass bei dem Versand von Schriftsätzen per Fax nicht nur Fehler bei der
Eingabe, sondern auch bei der Ermittlung der Faxnummer erfasst werden.
2. Die Kontrolle darf sich nicht darauf beschränken, die in dem Sendebericht
enthaltene Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen zu vergleichen; vielmehr
muss der Abgleich stets anhand einer zuverlässigen Quelle vorgenommen
werden.
BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12 - LG Landau
AG Frankenthal
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2013 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke,
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau vom 6. Juli 2012 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 97.022,61 €.

Gründe:

I.

1
Mit den Klägern am 1. März 2011 zugestelltem Urteil hat das Amtsgericht die in einer Wohnungseigentumssache erhobene Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger in deren Namen am 1. April 2011 Berufung eingelegt. Mit Faxschreiben vom 2. Mai 2011 (Montag) hat er beantragt, die Berufungsbegründungsfrist zu verlängern; infolge der Verwendung einer falschen Faxnummer ist der Antrag jedoch an das Amtsgericht versandt worden und erst am 3. Mai 2011 - verbunden mit einem Wiedereinsetzungsgesuch - bei dem Landgericht eingegangen. Begründet worden ist die Berufung am 1. Juni 2011.
2
Das Wiedereinsetzungsgesuch haben die Kläger unter Berücksichtigung eines weiteren - am 31. Mai 2011 eingegangenen - Schriftsatzes zunächst wie folgt begründet: Ein ihnen zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sei nicht gegeben. Entgegen einer allgemeinen organisatorischen Anweisung habe die sonst zuverlässige Kanzleimitarbeiterin die Telefaxnummer versehentlich nicht dem letzten zeitnahen Schriftstück des Landgerichts entnommen, sondern einem unmittelbar dahinter gehefteten Schreiben des Amtsgerichts. Es sei organisatorisch festgelegt, dass Telefaxsendungen anhand des Sendeberichts überprüft und Fristen erst nach Prüfung der ordnungsmäßigen Absendung gelöscht würden. Soweit die Beklagten meinten, es hätte darüber hinaus nochmals anhand des Sendeberichts und der Akte geprüft werden müssen, ob die verwendete Faxnummer stimme, würden die Anforderungen an die Organisation einer Rechtsanwaltskanzlei überspannt. Durch Eintragung des richtigen Empfängergerichts auf dem fristwahrenden Schriftstück und die Ermittlung/Eintragung der Telefaxnummer sei organisatorisch hinreichend sichergestellt, dass fristwahrende Schriftstücke an den richtigen Adressaten gelangten.
3
Von dem Landgericht darauf hingewiesen, dass zudem organisatorische Vorkehrungen dahin hätten getroffen werden müssen, dass auch die Richtigkeit der Faxnummer anhand des Sendeberichts und der Akte hätte überprüft werden müssen, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 1. August 2011 vorgetragen, eine Besprechung mit der zuständigen Kanzleimitarbeiterin habe ergeben, dass es in der Kanzlei „tatsächlich und grundsätzlich“ ständige Handhabung sei, in der Akte die Übereinstimmung des Sendeprotokolls mit der im Schriftstück des Empfangsgerichts angegebenen Faxnummer zu kontrollieren. Soweit von den Klägern mit Schriftsatz vom 31. Mai 2011 die Auffassung der Beklagten zur Erforderlichkeit einer nochmaligen Überprüfung anhand des Sendeberichts und der Akte zurückgewiesen worden sei, habe es sich lediglich um eine Rechtsauffassung gehandelt.
4
Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

5
Das Landgericht steht auf dem Standpunkt, dass auf der Grundlage des von den Klägern innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgetragenen Sachverhalts ein den Klägern nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zu bejahen sei. Entnehme die Kanzleimitarbeiterin die Faxnummer einem gerichtlichen Schreiben, müsse durch organisatorische Anweisungen sichergestellt werden, dass nach der Versendung überprüft werde, ob die gewählte Nummer mit der in dem Schreiben enthaltenen übereinstimme und ob es sich bei dem Schreiben tatsächlich um ein solches des Empfängers handle. Auf den nach Verstreichen der Wiedereinsetzungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 1. August 2011 könne das Wiedereinsetzungsgesuch schon deshalb nicht gestützt werden, weil nach Fristablauf nur noch erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Tatsachen erläutert oder vervollständigt werden dürften. So liege es hier jedoch nicht, weil dem fristgemäßen Vorbringen der Kläger zu entnehmen sei, dass eine Weisung, den Sendebericht zur Kontrolle nochmals mit einer zuverlässigen Quelle abzugleichen, nicht existiert habe.

III.

6
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 574 Abs. 2 ZPO ist gegeben, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
7
a) Welche organisatorischen Vorkehrungen ein Anwalt bei der Versendung fristwahrender Schriftsätze per Fax treffen muss, wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht einheitlich beurteilt.
8
aa) Im Grundsatz besteht Einigkeit darüber, dass ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann genügt, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, z.B. bereits in den Schriftsatz eingefügten Nummer zu vergleichen. Vielmehr muss der Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle, etwa anhand eines geeigneten Verzeichnisses vorgenommen werden, um auch Fehler bei der Ermittlung aufdecken zu können (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. November 2012 - IV ZB 20/12, NJW-RR 2013, 305, 306 Rn. 9; Beschluss vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11, NJW-RR 2012, 744, 745 Rn. 7; Beschluss vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811, 2812 Rn. 11; Beschluss vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09, VersR 2011, 1543, 1544 Rn. 14). Dem Erfordernis, durch organisatorische Anweisungen nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bei der Ermittlung der Faxnummer zu erfassen, kann allerdings auch dann genügt werden, wenn die Anweisung besteht, die im Sendebericht ausgedruckte Faxnummer mit der schriftlich niedergelegten zu vergleichen, die ihrerseits zuvor aus einer zuverlässigen Quelle ermittelt worden ist. Dies setzt jedoch voraus, dass darüber hinaus die generelle Anordnung besteht , die ermittelte Nummer vor der Versendung zu überprüfen. Der Sendebericht muss dann nicht mehr zusätzlich mit der zuverlässigen Ausgangsquelle verglichen werden (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, aaO, Rn. 14; Beschluss vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09, aaO, Rn. 18; wohl auch Beschluss vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11, aaO). Infolge des vorangegangenen Abgleichs der auf den Schriftsatz übertragenen Faxnummer mit der zuverlässigen Ausgangsquelle ist die Nummer auf dem Schriftsatz nach diesem Abgleich bei wertender Betrachtung selbst als ausreichend zuverlässige Quelle anzusehen. Auch auf diese Weise ist sichergestellt, dass von den angeordneten Kontrollmaßnahmen sowohl Ermittlungs- als auch Eingabefehler rechtzeitig aufgedeckt werden können.
9
bb) Ob die Anforderungen, die an die Kanzleiorganisation zur Aufdeckung von Ermittlungsfehlern zu stellen sind, eine Abmilderung erfahren, wenn die auf den Schriftsatz übertragene Faxnummer - wie hier - entsprechend der organisatorischen Anweisung unmittelbar einem in der Akte befindlichen Schreiben des Berufungsgerichts entnommen wird, ist streitig. Nach der bisherigen Auffassung des VI. Zivilsenats soll in solchen Fällen ein Abgleich mit der zuverlässigen Ausgangsquelle entbehrlich sein, weil bei einer Entnahme der Faxnummer aus einem Schreiben des Berufungsgerichts das besonders hohe Verwechslungsrisiko, das bei der Auswahl aus elektronischen oder buchmäßig erfassten Dateien bestehe, erheblich verringert sei (Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06, NJW 2007, 1690, 1691 Rn. 11 und vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04, NJW 2004, 3491). Demgegenüber halten jedenfalls der erkennende und der IX. Zivilsenat auch in solchen Konstellationen an den allgemeinen Grundsätzen fest (Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 173/10, juris Rn. 9 und 12 - insoweit in MDR 2010, 1483 nicht abgedruckt ; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 34/10, NJW 2011, 312, 313 Rn. 8 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412, 2413; ohne Stellungnahme zu der Kontroverse BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 - VII ZB 58/10, juris Rn. 9 ff.).
10
b) Dass der VI. Zivilsenat zwischenzeitlich von seiner Rechtsauffassung abgerückt ist (s. unten 2. a) und damit die bis dahin entscheidungserhebliche Divergenz nach Einlegung der Rechtsbeschwerde entfallen ist, steht der Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2006 - IX ZB 124/05, NJW-RR 2007, 400 Rn. 4).
11
2. In der Sache bleibt dem Rechtsmittel jedoch der Erfolg versagt. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu Recht versagt. Die Kläger haben ein ihnen nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten nicht ausgeräumt.
12
a) Die von dem Berufungsgericht zugrunde gelegte Rechtsauffassung entspricht der des Senats, an der auch nach erneuter Überprüfung festgehalten wird. Ein Rechtsanwalt muss eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig an den richtigen Adressaten herausgehen. Das setzt in allen Fällen den Abgleich mit einer zuverlässigen Quelle voraus, weil nur so Ermittlungs- und Eingabefehlern wirksam begegnet werden kann. Den danach gebotenen Organisationsanforderungen genügt ein Abgleich des Sendeberichts nur mit der Faxnummer, die ein Kanzleimitarbeiter aus der Akte auf den zu versendenden Schriftsatz über- tragen hat, nicht. Denn eine solche Handhabung führt in nicht akzeptabler Weise dazu, dass - durch nur geringfügigen Mehraufwand vermeidbare - Übertragungsfehler unentdeckt bleiben (Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 173/10, juris Rn. 12) und damit die Gefahr entsteht, dass - wie schon die wiederholte Beschäftigung des Bundesgerichtshofs mit dieser Frage (s. oben III.1. a) bb) belegt - eine in der Praxis relativ häufig auftretende Fehlerquelle nicht beherrscht wird. Gemessen an der Bedeutung fristgemäßer Verfahrensabläufe und dem geringen Mehraufwand des Abgleichs, der bei der Ermittlung der Faxnummer aus anderen Quellen ohnehin besteht, kann auch von einer Überspannung der Anforderungen, die an die Kanzleiorganisation eines Rechtsanwalts zu stellen sind, keine Rede sein. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Anfrage mitgeteilt, dass an der milderen Auffassung nicht weiter festgehalten wird (vgl. nunmehr auch BGH, Beschluss vom 10. September 2013 - VI ZB 61/12, juris).
13
b) Dass vorliegend die Mitarbeiter der Kanzlei zu der erforderlichen Nachkontrolle angewiesen worden sind, haben die Kläger innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
14
c) Allerdings können erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben auch noch nach Ablauf der genannten Frist erläutert oder vervollständigt werden (Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369 mwN; Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 173/10, juris Rn. 7). Gibt es dagegen keinen Hinweis auf Unklarheiten oder Lücken im Vortrag, ist davon auszugehen, dass erforderliche organisatorische Maßnahmen nicht getroffen worden sind (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJWRR 2012, 747, 748).
15
So verhält es sich hier, wenn man mit dem Berufungsgericht naheliegend davon ausgeht, dass das innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist gehaltene Vorbringen bei verständiger Gesamtwürdigung so zu verstehen ist, dass lediglich Vorkehrungen getroffen worden sind, die einen Abgleich des Sendeberichts mit der auf den zu versendenden Schriftsatz übertragenen Faxnummer verlangen. Aber selbst wenn man den Schriftsatz vom 1. August 2011 als berücksichtigungsfähige Ergänzung oder Vervollständigung ansehen wollte, ergäbe sich kein anderes Bild. Denn es liegt auf der Hand, dass die nach Fristablauf vorgetragene nur „tatsächlich und grundsätzlich“ bestehende Handhabung einer Nachkontrolle hinter den Anforderungen zurück bleibt, die an eine ordnungsgemäße Kanzleiorganisation zu stellen sind. Geboten sind klare organisatorische Anweisungen des Rechtsanwalts, deren Verbindlichkeit für die Kanzleimitarbeiter außer Frage steht, weil nur so die Wichtigkeit der einzuhaltenden Schritte in der gebotenen Deutlichkeit hervorgehoben wird. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten der Kläger zumindest mitursächlich für den Fehler der Kanzleikraft geworden ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Januar 2011 - III ZB 55/10, NJW 2011, 859, 860 Rn. 15; BFH, Beschluss vom 13. September 2012 - XI R 13/12, juris Rn. 17 mwN).
16
d) Ein Organisationsverschulden lässt sich nicht mit Blick auf die bislang uneinheitliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verneinen. Bereits mit Beschluss vom 14. Oktober 2010 (IX ZB 34/10, NJW 2011, 312, 314 Rn. 12 [veröffentlicht Ende Januar 2011]) hat jedenfalls der IX. Zivilsenat mit aller Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass ein Prozessbevollmächtigter künftig nur dann dem Gebot des sichersten Weges genügt, wenn er sich zumindest bis zu einer höchstrichterlichen Klärung an der strengeren Auffassung ausrichtet. Daran fehlt es hier.

17
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch
Roth Brückner

Vorinstanzen:
AG Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom 21.02.2011 - 3b C 491/10 -
LG Landau, Entscheidung vom 06.07.2012 - 3 S 33/12 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 64/13
vom
17. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Rechtsanwalt, der einem anderen Rechtsanwalt einen Rechtsmittelauftrag
per E-Mail zuleitet, darf nicht allein wegen der Absendung der E-Mail auf deren
ordnungsgemäßen Zugang beim Adressaten vertrauen. Er muss vielmehr organisatorische
Maßnahmen ergreifen, die ihm eine Kontrolle des ordnungsgemäßen
Zugangs ermöglichen.
BGH, Beschluss vom 17. Juli 2013 - I ZR 64/13 - OLG Karlsruhe
LG Konstanz
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler

beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Februar 2013 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird auf ihre Kosten verworfen. Beschwerdewert: 800.000 €

Gründe:


1
I. Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit dem Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln. Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz überwiegend erfolgreiche Klage abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat das Berufungsgericht nicht zugelassen.
2
Das Berufungsurteil ist den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin in vollständig abgefasster Form am 28. Februar 2013 zugestellt worden. Mit ihrer beim Bundesgerichtshof am 12. April 2013 eingegangenen Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich die Klägerin gegen die unterlassene Zulassung der Revision im Berufungsurteil. Zugleich hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil beantragt.
3
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
4
1. Die Klägerin hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht fristgerecht beim Bundesgerichtshof eingereicht.
5
Gemäß § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist die Beschwerde innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Für den Fristbeginn kommt es danach grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zustellung an. Das Berufungsurteil ist der Klägerin in vollständig abgefasster Form am 28. Februar 2013 zugestellt worden, mithin war die Notfrist von einem Monat bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde am 12. April 2013 überschritten.
6
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 233 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht ohne ihr Verschulden verhindert war, das Rechtsmittel rechtzeitig einzulegen. Dabei ist der Klägerin das Verschulden ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
7
a) Die Klägerin hat zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags vorgetragen , die Fristversäumung habe ihre Ursache in einem technischen Fehler im E-Mail-System des mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beauftragten Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof gehabt. Das technische Versagen des Systems sei weder vorhersehbar noch vermeidbar gewesen. E-Mail- Nachrichten könnten diese Kanzlei über drei unterschiedliche E-Mail-Adressen erreichen. Die eingehenden Nachrichten würden an die eingerichteten Endgeräte (Computer, iPad, Blackberry, I-Phone und häuslichen Laptop) synchron weitergeleitet. Am Abend des 27. März 2013 habe Rechtsanwalt Dr. v. P. festgestellt , dass über eine der drei E-Mail-Adressen keine Nachrichten eingegangen seien. Dieser Fehler sei der zuständigen Wartungsfirma am Morgen des 28. März 2013 mitgeteilt worden, die den Fehler vermeintlich behoben habe. Nachdem am Abend des 28. März 2013 weiterhin keine Nachrichten über die gestörte E-Mail-Adresse eingegangen seien, sei eine erneute Überprüfung veranlasst worden. Um 0.20 Uhr des Folgetages seien die am Vortag eingegangenen Nachrichten zu empfangen gewesen.
8
Wegen der technischen Schwierigkeiten sei die per E-Mail vorgenommene Beauftragung zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 28. März 2013 in der Kanzlei des beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zunächst nicht bemerkt worden. Dem Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sei zwar ein Telefonat zwischen dem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Dr. v. P. und dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. O. am 27. März 2013 vorausgegangen. Der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte habe in diesem Gespräch jedoch darauf hingewiesen, dass die Klägerin sich noch nicht endgültig entschieden habe , ob sie gegen das Berufungsurteil mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vorgehen wolle.
9
b) Mit diesem Vorbringen kann die Klägerin ein ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten , die es versäumt haben, den Eingang des Rechtsmittelauftrags bei dem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu kontrollieren, nicht ausräumen.
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax nur dann, wenn er bei Schriftsätzen, die auf diese Weise übermittelt wurden, anhand des Sendeprotokolls überprüft (oder durch eine zuverlässige Kanzleikraft überprüfen lässt), ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist, weil mögliche Fehlerquellen nur so mit einem hohen Maß an Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2004 - XII ZB 27/03, NJW 2004, 3490, 3491; Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508 Rn. 11; Beschluss vom 29. Juni 2010 - VI ZA 3/09, NJW 2010, 3101 Rn. 8).
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Gleiches hat für die Übersendung einer E-Mail zu gelten, mit der ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beauftragt wird, ein Rechtsmittel einzulegen. Auch insoweit besteht die Gefahr, dass eine E-MailNachricht den Empfänger wegen einer technischen Störung bei der Übermittlung nicht erreicht. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, hat der Versender über die Optionsverwaltung eines E-MailProgramms die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern (vgl. OLG Düsseldorf , NJW 2003, 833, 834).
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bb) Eine diesen Anforderungen genügende Kontrolle in der Kanzlei ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin nicht dargetan. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass eine Weisung zur Kontrolle bestanden hat, ob ein per E-Mail erteilter Rechtsmittelauftrag den Adressaten auch tatsächlich erreicht hat. Wäre eine Kontrolle anhand einer Lesebestätigung der E-Mail erfolgt oder hätte der sachbearbeitende zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte eine solche Kontrolle selbst vorgenommen, hätte noch rechtzeitig vor Ablauf der Einlegungsfrist festgestellt werden können, dass der Auftrag zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zunächst nicht erreicht hatte. Die E-Mail, die den Rechtsmittelauftrag enthielt, wurde am 28. März 2013 um 10.08 Uhr versandt.
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Anlass für eine Nachfrage, ob der Rechtsmittelauftrag ordnungsgemäß beim Adressaten eingegangen war, hat vor allem auch deshalb bestanden, weil der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der E-Mail vom 28. März 2013 ausdrücklich um eine Bestätigung der Übernahme des Mandats gebeten hatte. Die ausbleibende Bestätigung hätte den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin erst recht veranlassen müssen, sich bei Rechtsanwalt Dr. v. P. nach dem erteilten Auftrag zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde zu erkundigen.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 11.02.2011 - 8 O 60/08 KfH -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 22.02.2013 - 4 U 63/11 -

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.