Sozialgericht Würzburg Endurteil, 23. Feb. 2016 - S 3 R 751/15

published on 23.02.2016 00:00
Sozialgericht Würzburg Endurteil, 23. Feb. 2016 - S 3 R 751/15
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Berücksichtigung eines zusätzlichen persönlichen Entgeltpunktes für die Klägerin aufgrund der sog. Mütterrente.

Die am ...1950 geborene Klägerin ist Mutter des am ... 1971 geborenen Sohn 1. und des am ...1986 geborenen Sohn 2. Sie bezieht auf Antrag vom 13.03.2013 seit 01.06.2013 Altersrente für langjährig Versicherte. Laut Rentenbescheid vom 11.04.2013 liegen der Rente folgende Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zugrunde:

Für das Kind Sohn 1:

Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung: 01.12.1971 bis 30.11.1972

Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung: 12.11.1971 bis 11.11.1981

Für das Kind Sohn 2:

Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung: (-), beim Kindsvater, dem Ehemann der Klägerin, Ehegatte A. anerkannt

Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung:01.02.1987 bis 22.01.1996

Mit Bescheid vom 15.08.2014 berechnete die Beklagte die Rente der Klägerin wegen Einführung der sog. Mütterrente zum 01.07.2014 neu. Aus Anlage 6 des Bescheids ergibt sich, dass die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte der Klägerin um einen Zuschlag von einem persönlichen Entgeltpunkt für ein Kind erhöht wurden.

Mit Bescheid vom 19.03.2015 bewilligte die Beklagte dem Ehemann der Klägerin Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 01.05.2015 auf dessen Antrag vom 04.03.2015. Für diese Rente wurden folgende Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten angerechnet:

Für das Kind Sohn 1: (-)

Für das Kind Sohn 2:

Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung:01.02.1986 bis 31.01.1987

Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung: 23.01.1986 bis 31.01.1987

Der gegen den Bescheid vom 19.03.2015 erhobene Widerspruch des Herrn A. mit dem Ziel, dass seiner Ehefrau, der Klägerin, die „Mütterrente“ in Form eines weiteren Entgeltpunktes zugute kommt, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2015 zurückgewiesen. Die Klage gegen diese Verwaltungsentscheidungen ist unter dem Az. beim Sozialgericht Würzburg anhängig.

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 03.07.2015 bei der Beklagten einen Zuschlag von einem weiteren Entgeltpunkt rückwirkend zum 01.07.2014 für die Erziehung des Sohnes Sohn 2, was die Beklagte mit Bescheid vom 17.07.2015 unter Hinweis auf das Neufeststellungsverbot gemäß § 306 Abs. 1 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) ablehnte.

Den dagegen am 23.07.2015 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2015 zurück. Ein Zuschlag von einem persönlichen Entgeltpunkt nach § 307d SGB VI könne der Klägerin nicht gewährt werden, weil für sie keine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes Sohn 2 anerkannt ist. Und einer Anerkennung von Kindererziehungszeiten für den 13. bis 24. Monat nach Ablauf des Geburtsmonats (gemäß § 249 Abs. 1 SGB VI n. F.) stehe § 306 SGB VI entgegen.

Hiergegen richtet sich die am 17.08.2015 zum Sozialgericht Würzburg erhobene Klage, die mit Schriftsatz vom 25.09.2015 im Wesentlichen wie folgt begründet wird: Die Eheleute A. hätten seinerzeit für das 1986 geborene gemeinsame Kind Sohn 2 durch gemeinsame Erklärung die Kindererziehungszeit vom 01.02.1986 bis zum 31.01.1987 und die Kinderberücksichtigungszeit vom 23.01.1986 bis zum 31.01.1987 dem Vater/Ehemann und die Kinderberücksichtigungszeit vom 01.02.1987 bis zum 22.01.1996 der Klägerin zugeordnet. Sohn 2 sei auch immer im gemeinsamen Haushalt der Eheleute aufgewachsen. Angesichts des Gleichheitssatzes und des mit der Mütterrente verfolgten politischen Willens, die Erziehungsleistung sämtlicher Bestandsrentner(innen) pauschal stärker zu honorieren, sowie aufgrund der Tatsache, dass die Kinderberücksichtigungszeit für Sohn 2 ab 01.02.1987 bereits bei der Klägerin anerkannt sei, müsse ihr auch die Mütterrente in Form eines zusätzlichen Entgeltpunktes für die Erziehung des Kindes Sohn 2 ab 01.02.1987 gemäß § 307d SGB VI zugute kommen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.07.2015 in der Gestalt Widerspruchsbescheides vom 11.08.2015 und unter Abänderung des Bescheides vom 15.08.2014 zu verurteilen, für das Kind Sohn 2., geb. 23.01.1986, eine Kindererziehungszeit vom 13. bis einschließlich 24. Kalendermonat nach Ablauf des Geburtsmonats anzuerkennen bzw. einen Zuschlag gemäß § 307d SGB VI zu gewähren und der Klägerin ab 01.07.2014 eine entsprechend höhere Rente zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Bescheide für zutreffend und verweist zur Begründung auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten im hiesigen Verfahren sowie im Verfahren verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte hat es zu Recht im Bescheid vom 17.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2015 abgelehnt, den Bescheid vom 15.08.2014 gemäß § 44 SGB X abzuändern. Denn die Klägerin hat weder Anspruch auf Anerkennung einer Erziehungszeit nach § 249 SGB VI i. d. F. ab 01.07.2014 noch Anspruch auf einen zusätzlichen persönlichen Entgeltpunkt nach § 307d SGB VI für die Erziehung des Sohnes Sohn 2 ab 01.02.1987.

Der Anerkennung einer Kindererziehungszeit für die Klägerin ab 01.02.1987 (§ 249 Abs. 1 SGB VI n. F. i. V. m. § 56 SGB VI) mit entsprechenden Entgeltpunkten gemäß § 70 Abs. 2 SGB VI steht die Regelung des § 306 Abs. 1 SGB VI entgegen. Danach werden aus Anlass einer Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, wenn ein Rentenanspruch vor dem Zeitpunkt der Rechtsänderung bereits bestanden hat; dies gilt nur dann nicht, wenn die dem § 306 SGB VI folgenden Regelungen etwas anderes bestimmen.

Im Zeitpunkt der Änderung des § 249 SGB VI zum01.07.2014 (max. 24 statt bisher max. zwölf Monate Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder) bezog die Klägerin bereits eine Altersrente für langjährig Versicherte. Sie kann deshalb wegen § 306 Abs. 1 SGB VI nicht in den Genuss der Neuregelung des § 249 SGB VI kommen. Allein die Besserstellung durch neues Recht ist kein Grund für eine Überprüfung und Neufeststellung (vgl. Kasseler Kommentar, SGB VI, § 306, Rn. 3).

Eine „andere Bestimmung“ i. S. v. § 306 Abs. 1 SGB VI ist § 307d SGB VI. Seine Voraussetzungen sind jedoch bei der Klägerin nicht erfüllt.

Nach § 307d Abs. 1 und 2 SGB VI wird für am30. Juni 2014 gezahlte Renten ein Zuschlag von je einem persönlichen Entgeltpunkt für Kindererziehung für jedes vor dem 1. Januar 1992 geborene Kind berücksichtigt, wenn

1. in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und

2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a SGB VI besteht.

Der Versicherungsverlauf der Klägerin enthält für den zwölften Monat nach dem Geburtsmonat von Sohn 2 Wegmann, d. h. für Januar 1987, keine Kindererziehungszeit. Denn die Eheleute Wegmann haben die Kindererziehungszeit vom 01.02.1986 bis 31.01.1987 für Sohn 2 durch übereinstimmende Erklärung auf den Vater übertragen, vgl. § 1227a Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO). Diese in der Vergangenheit in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtslage abgegebene Erklärung über die Zuordnung ist auch weiterhin zu beachten. § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VI beschränkt sich weder ausdrücklich noch sinngemäß allein auf Zuordnungen, die nach Inkrafttreten der Norm am 01.01.1992 durch Erklärung bewirkt wurden, da anderenfalls bereits rechtsverbindliche Erklärungen im Nachhinein wieder entwertet würden (vgl. Landessozialgericht - LSG - Saarland, Urteil vom 29.01.2004, Az. L 1 RA 36/01).

Die Erklärung über die Zuordnung wäre mangels gemeinsamer Erziehung i. S.v. § 1227a Abs. 2 Satz 1 RVO nur dann rechtlich unbeachtlich, wenn tatsächlich der oder die Nichtbegünstigte aus der Erklärung, hier die Klägerin, das Kind allein erzogen hätte. Eine gemeinsame Erziehung liegt jedoch - unabhängig davon, wer die Erziehungshauptlast trägt - regelmäßig bereits dann vor, wenn die Eltern mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben (Kreikebohm, SGB VI, Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 56, Rn. 9, 11). Nach den eigenen Angaben der Klägerseite zum Aufwachsen von Sohn 2 im gemeinsamen Haushalt ist demnach auch von einer gemeinsamen Erziehung auszugehen, so dass die Erklärung über die Zuordnung von Erziehungszeiten betreffend Sohn 2 rechtsverbindlich abgegeben wurde.

Die Erklärung ist unwiderruflich (vgl. Hauck/Noftz, SGB VI, Kommentar, § 56, Rn. 42 bzw. früher explizit § 1227 Abs. 2 Satz 4 RVO). Eine etwaige Anfechtung der gemeinsamen Erklärung wegen Irrtums über die künftige Rechtsentwicklung wäre als bloßer Motivirrtum unbeachtlich (Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 26.09.1972, Az. 11 RA 232/71). Im Übrigen wäre auch die Anfechtungsfrist verstrichen, weil seit Abgabe der Willenserklärung mehr als zehn Jahre vergangen sind, vgl. § 121 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Demnach hat es dabei zu verbleiben, dass für den zwölften Monat nach Ablauf des Geburtsmonats die Erziehungszeit für Sohn 2 nicht der Klägerin, sondern ihrem Ehemann angerechnet wird, so dass die Klägerin keinen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d SGB VI für die Erziehung von Sohn 2 beanspruchen kann.

Obwohl damit die Klägerin - und wohl auch ihr Ehemann - nicht von der Einführung der sog. Mütterrente zum 01.07.2014 profitieren kann, begegnet dieses Ergebnis zur Überzeugung der Kammer auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte mit § 307d SGB VI aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität jedem Bestandsrentner bzw. jeder Bestandsrentnerin zum Stichtag 30.06.2014 pauschal ein zusätzlicher persönlicher Entgeltpunkt für seine/ihre Erziehungsleistung für vor 1992 geborene Kinder zugute kommen, damit die Rentenversicherungsträger nicht circa 9,5 Millionen Renten neu berechnen mussten (BR-Drucks. 25/14, S. 10 f.). Der Gesetzgeber war sich aber bei diesem pauschalen Vorgehen durchaus bewusst, dass durch die Anknüpfung an die Erziehungszeit im zwölften Lebensmonat eine Zuordnung der Kindererziehung ab dem 13. Lebensmonat vorgenommen wird, die den tatsächlichen Erziehungsverhältnissen im zweiten Lebensjahr - nur - in den „ganz überwiegenden Fällen entsprechen dürfte“ (BT-Drucks. 18/909 S. 24).

Veränderungen während des zweiten Lebensjahres im Vergleich zum für die weitere Zuordnung maßgeblichen zwölften Lebensmonat bleiben außer Betracht - und zwar nicht nur zulasten, sondern auch zugunsten der Versicherten, z. B.:

- zugunsten der Versicherten, wenn ein Kind im zweiten Lebensjahr verstorben ist und dennoch der Zuschlag nach § 307d SGB VI ungekürzt gewährt wird (anders als für ab 1992 geborene Kinder);

- zulasten der Versicherten, wenn Versicherte ein Kind erst nach Vollendung von dessen zwölften Lebensmonat adoptierten oder wenn im maßgeblichen zwölften Lebensmonat die Erziehung im Ausland erfolgte;

- oder zum Nachteil der Versicherten in speziellen Konstellationen wie der vorliegenden, wenn für die Mutter/Klägerin keine Erziehungszeit für den zwölften Lebensmonat anerkannt ist - bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014 -, während beim Vater ab dem 13. Lebensmonat des Kindes keine Kindererziehungszeiten mehr anerkannt sind - bei Rentenbeginn nach dem 30.06.2014.

Trotz dieser Ungleichbehandlungen in Einzelfällen dürften die gesetzlichen Regelungen zur sog. Mütterrente mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar sein. Denn Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Diese bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, Az. 1 BvR 1164/07). Bei der Ausgestaltung von Vergünstigungen ohne direkte Gegenleistung in Form von Beiträgen (wie vorliegend bei der „Mütterrente“) steht dem Gesetzgeber dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu (z. B. BVerfG, Beschluss vom 11.01.2016, Az. 1 BvR 1687/14 m. w. N.).

Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG darf der Gesetzgeber den Bedürfnissen der Massenverwaltung durch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen Rechnung tragen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten in Einzelfällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerfG, Beschluss vom 03.07.2007, Az. 1 BvR 1696/03). Dementsprechend ist die Pauschalierung bei der „Mütterrente“ in § 307d SGB VI angesichts der damit erzielten Verfahrensvereinfachung im Rahmen einer Massenverwaltung auch verfassungsrechtlich wohl nicht zu beanstanden.

Schließlich kann der Klägerin auch nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ein Zuschlag in Höhe eines persönlichen Entgeltpunktes für die Erziehung ihres Sohnes Sohn 2 ab 01.02.1987 zugesprochen werden. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass durch eine objektiv rechtswidrige Handlung (insb. durch einen Auskunfts- oder Beratungsfehler) des Leistungsträgers dem Berechtigten ein Rechtsnachteil entstanden ist, der mit den Mitteln des Sozialrechts ausgeglichen werden kann.

Ein Beratungsfehler der Beklagten, der zu der nun eingetretenen, für die Klägerin tatsächlich unglücklichen Situation geführt hat, ist jedoch nicht ersichtlich. Weder bei der seinerzeitigen gemeinsamen Erklärung der Eheleute A. bzgl. der Erziehung des Sohnes Sohn 2 noch bei Rentenantragstellung der Klägerin im März 2013 war die (konkrete Ausgestaltung der) „Mütterrente“ absehbar. Der Gesetzentwurf zur „Mütterrente“ in Gestalt des § 307d SGB VI wurde erst am 29.01.2014 vom Bundeskabinett im Rahmen des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung beschlossen. Jedenfalls davor war eine etwaige Beratungspflicht hinsichtlich der evtl. kommenden „Mütterrente“ ausgeschlossen. Schließlich ist auch im Rahmen des Rentenbewilligungsverfahrens für Herrn A. im März 2015 keine Beratungsmöglichkeit ersichtlich, die noch zur Bewilligung der „Mütterrente“ für die Klägerin hätte führen können.

Nach alledem war der Klage der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 29.01.2004 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 23.04.2001 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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Annotations

(1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Juli 2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn

1.
in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt. Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
1.
in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn
1.
vor dem 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente bestand, in der für dasselbe Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt wird, und
2.
für dasselbe Kind eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt für andere Versicherte oder Hinterbliebene nicht angerechnet wird.

(1a) Ist der Anspruch auf Rente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 entstanden, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn

1.
in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Der Zuschlag beträgt für jedes Kind 0,5 persönliche Entgeltpunkte.

(2) Sind für Kindererziehungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet worden, sind für den Zuschlag persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln. Ist die Kindererziehungszeit oder Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 Nummer 1 oder nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 0,75 vervielfältigt.

(3) Folgt auf eine Rente mit einem Zuschlag nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a eine Rente, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllt, ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 bis 2 weiter zu berücksichtigen.

(4) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Absatz 4 in der Fassung ab dem 1. Juli 2014 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

(5) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Rente und werden Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht berücksichtigt, wird auf Antrag ab dem 1. Januar 2019 für jeden Kalendermonat der Erziehung ein Zuschlag in Höhe von 0,0833 persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt, wenn

1.
nach dem zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt innerhalb des jeweils längstens anrechenbaren Zeitraums die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach den §§ 56 und 249 vorlagen und
2.
für dasselbe Kind keine Kindererziehungszeiten oder Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a für andere Versicherte oder Hinterbliebene für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen sind.
Sind die Kalendermonate der Erziehung der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, beträgt der Zuschlag für jeden Kalendermonat 0,0625 persönliche Entgeltpunkte oder persönliche Entgeltpunkte (Ost). Absatz 3 gilt entsprechend. Sind für das Kind keine Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt worden, wird der Zuschlag bei dem Elternteil berücksichtigt, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter.

(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.

(2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.

(3) (weggefallen)

(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. Januar 1921 geboren ist.

(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.

(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.

(7) Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist. Eine Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht angerechnet.

(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen

1.
ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist,
2.
ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Versicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war.

(1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, werden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Wurde die Leistung einer Rente unterbrochen, so ist, wenn die Unterbrechung weniger als 24 Kalendermonate angedauert hat, die Summe der Entgeltpunkte für diese Rente nur neu zu bestimmen, wenn für die Zeit der Unterbrechung Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu ermitteln sind.

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, die wegen der Ansprüche weiterer Hinterbliebener auf die Höhe der Versichertenrente gekürzt war, ist die Kürzung aufzuheben, wenn der Anspruch eines Hinterbliebenen wegfällt.

(4) (weggefallen)

(1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Juli 2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn

1.
in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt. Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
1.
in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn
1.
vor dem 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente bestand, in der für dasselbe Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt wird, und
2.
für dasselbe Kind eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt für andere Versicherte oder Hinterbliebene nicht angerechnet wird.

(1a) Ist der Anspruch auf Rente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 entstanden, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn

1.
in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Der Zuschlag beträgt für jedes Kind 0,5 persönliche Entgeltpunkte.

(2) Sind für Kindererziehungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet worden, sind für den Zuschlag persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln. Ist die Kindererziehungszeit oder Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 Nummer 1 oder nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 0,75 vervielfältigt.

(3) Folgt auf eine Rente mit einem Zuschlag nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a eine Rente, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllt, ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 bis 2 weiter zu berücksichtigen.

(4) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Absatz 4 in der Fassung ab dem 1. Juli 2014 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

(5) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Rente und werden Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht berücksichtigt, wird auf Antrag ab dem 1. Januar 2019 für jeden Kalendermonat der Erziehung ein Zuschlag in Höhe von 0,0833 persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt, wenn

1.
nach dem zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt innerhalb des jeweils längstens anrechenbaren Zeitraums die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach den §§ 56 und 249 vorlagen und
2.
für dasselbe Kind keine Kindererziehungszeiten oder Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a für andere Versicherte oder Hinterbliebene für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen sind.
Sind die Kalendermonate der Erziehung der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, beträgt der Zuschlag für jeden Kalendermonat 0,0625 persönliche Entgeltpunkte oder persönliche Entgeltpunkte (Ost). Absatz 3 gilt entsprechend. Sind für das Kind keine Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt worden, wird der Zuschlag bei dem Elternteil berücksichtigt, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.

(2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.

(3) (weggefallen)

(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. Januar 1921 geboren ist.

(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.

(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.

(7) Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist. Eine Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht angerechnet.

(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen

1.
ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist,
2.
ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Versicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war.

(1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Juli 2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn

1.
in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt. Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
1.
in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn
1.
vor dem 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente bestand, in der für dasselbe Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt wird, und
2.
für dasselbe Kind eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt für andere Versicherte oder Hinterbliebene nicht angerechnet wird.

(1a) Ist der Anspruch auf Rente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 entstanden, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn

1.
in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Der Zuschlag beträgt für jedes Kind 0,5 persönliche Entgeltpunkte.

(2) Sind für Kindererziehungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet worden, sind für den Zuschlag persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln. Ist die Kindererziehungszeit oder Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 Nummer 1 oder nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 0,75 vervielfältigt.

(3) Folgt auf eine Rente mit einem Zuschlag nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a eine Rente, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllt, ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 bis 2 weiter zu berücksichtigen.

(4) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Absatz 4 in der Fassung ab dem 1. Juli 2014 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

(5) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Rente und werden Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht berücksichtigt, wird auf Antrag ab dem 1. Januar 2019 für jeden Kalendermonat der Erziehung ein Zuschlag in Höhe von 0,0833 persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt, wenn

1.
nach dem zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt innerhalb des jeweils längstens anrechenbaren Zeitraums die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach den §§ 56 und 249 vorlagen und
2.
für dasselbe Kind keine Kindererziehungszeiten oder Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a für andere Versicherte oder Hinterbliebene für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen sind.
Sind die Kalendermonate der Erziehung der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, beträgt der Zuschlag für jeden Kalendermonat 0,0625 persönliche Entgeltpunkte oder persönliche Entgeltpunkte (Ost). Absatz 3 gilt entsprechend. Sind für das Kind keine Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt worden, wird der Zuschlag bei dem Elternteil berücksichtigt, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter.

(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.

(2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.

(3) (weggefallen)

(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. Januar 1921 geboren ist.

(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.

(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.

(7) Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist. Eine Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht angerechnet.

(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen

1.
ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist,
2.
ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Versicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war.

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt.

(2) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.

(3) Aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben werden zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das Kalenderjahr geteilt wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Die so ermittelten Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem 31. Dezember 1991.

(3a) Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. Diese betragen für jeden Kalendermonat

a)
mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten,
b)
in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a.
Die Summe der zusätzlich ermittelten und gutgeschriebenen Entgeltpunkte ist zusammen mit den für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ermittelten Entgeltpunkten auf einen Wert von höchstens 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt.

(4) Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (§ 194 Absatz 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht. Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt und an die Stelle der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.

(5) Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund der Vorschriften des Vierten Kapitels über die Nachzahlung gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, werden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Wurde die Leistung einer Rente unterbrochen, so ist, wenn die Unterbrechung weniger als 24 Kalendermonate angedauert hat, die Summe der Entgeltpunkte für diese Rente nur neu zu bestimmen, wenn für die Zeit der Unterbrechung Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu ermitteln sind.

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, die wegen der Ansprüche weiterer Hinterbliebener auf die Höhe der Versichertenrente gekürzt war, ist die Kürzung aufzuheben, wenn der Anspruch eines Hinterbliebenen wegfällt.

(4) (weggefallen)

(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.

(2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.

(3) (weggefallen)

(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. Januar 1921 geboren ist.

(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.

(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.

(7) Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist. Eine Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht angerechnet.

(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen

1.
ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist,
2.
ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Versicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war.

(1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, werden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Wurde die Leistung einer Rente unterbrochen, so ist, wenn die Unterbrechung weniger als 24 Kalendermonate angedauert hat, die Summe der Entgeltpunkte für diese Rente nur neu zu bestimmen, wenn für die Zeit der Unterbrechung Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu ermitteln sind.

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, die wegen der Ansprüche weiterer Hinterbliebener auf die Höhe der Versichertenrente gekürzt war, ist die Kürzung aufzuheben, wenn der Anspruch eines Hinterbliebenen wegfällt.

(4) (weggefallen)

(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.

(2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.

(3) (weggefallen)

(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. Januar 1921 geboren ist.

(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.

(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.

(7) Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist. Eine Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht angerechnet.

(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen

1.
ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist,
2.
ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Versicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war.

(1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, werden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Wurde die Leistung einer Rente unterbrochen, so ist, wenn die Unterbrechung weniger als 24 Kalendermonate angedauert hat, die Summe der Entgeltpunkte für diese Rente nur neu zu bestimmen, wenn für die Zeit der Unterbrechung Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu ermitteln sind.

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, die wegen der Ansprüche weiterer Hinterbliebener auf die Höhe der Versichertenrente gekürzt war, ist die Kürzung aufzuheben, wenn der Anspruch eines Hinterbliebenen wegfällt.

(4) (weggefallen)

(1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Juli 2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn

1.
in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt. Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
1.
in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn
1.
vor dem 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente bestand, in der für dasselbe Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt wird, und
2.
für dasselbe Kind eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt für andere Versicherte oder Hinterbliebene nicht angerechnet wird.

(1a) Ist der Anspruch auf Rente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 entstanden, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn

1.
in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Der Zuschlag beträgt für jedes Kind 0,5 persönliche Entgeltpunkte.

(2) Sind für Kindererziehungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet worden, sind für den Zuschlag persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln. Ist die Kindererziehungszeit oder Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 Nummer 1 oder nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 0,75 vervielfältigt.

(3) Folgt auf eine Rente mit einem Zuschlag nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a eine Rente, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllt, ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 bis 2 weiter zu berücksichtigen.

(4) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Absatz 4 in der Fassung ab dem 1. Juli 2014 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

(5) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Rente und werden Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht berücksichtigt, wird auf Antrag ab dem 1. Januar 2019 für jeden Kalendermonat der Erziehung ein Zuschlag in Höhe von 0,0833 persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt, wenn

1.
nach dem zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt innerhalb des jeweils längstens anrechenbaren Zeitraums die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach den §§ 56 und 249 vorlagen und
2.
für dasselbe Kind keine Kindererziehungszeiten oder Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a für andere Versicherte oder Hinterbliebene für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen sind.
Sind die Kalendermonate der Erziehung der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, beträgt der Zuschlag für jeden Kalendermonat 0,0625 persönliche Entgeltpunkte oder persönliche Entgeltpunkte (Ost). Absatz 3 gilt entsprechend. Sind für das Kind keine Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt worden, wird der Zuschlag bei dem Elternteil berücksichtigt, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter.

(1) Eine Mutter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren ist, erhält für jedes Kind, das sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland lebend geboren hat, eine Leistung für Kindererziehung. Der Geburt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht die Geburt im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich.

(2) Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten Gebieten steht die Geburt außerhalb dieser Gebiete gleich, wenn die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt

1.
in diesen Gebieten hatte,
2.
zwar außerhalb dieser Gebiete hatte, aber zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder unmittelbar vorher entweder sie selbst oder ihr Ehemann, mit dem sie sich zusammen dort aufgehalten hat, wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil sie selbst oder ihr Ehemann versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit war, oder
3.
bei Geburten bis zum 31. Dezember 1949 zwar außerhalb dieser Gebiete hatte, aber der gewöhnliche Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten aus Verfolgungsgründen im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes aufgegeben worden ist; dies gilt auch, wenn bei Ehegatten der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten aufgegeben worden ist und nur beim Ehemann Verfolgungsgründe vorgelegen haben.

(3) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn Beitragszeiten zum Zeitpunkt der Geburt aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.

(4) Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten Gebieten steht bei einer Mutter, die

1.
zu den in § 1 des Fremdrentengesetzes genannten Personen gehört oder
2.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1. September 1939 aus einem Gebiet, in dem Beiträge an einen nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls wie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze entrichtete Beiträge zu behandeln waren, in eines der in Absatz 1 genannten Gebiete verlegt hat,
die Geburt in den jeweiligen Herkunftsgebieten gleich.

(5) Eine Mutter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, erhält eine Leistung für Kindererziehung nur, wenn sie zu den in den §§ 18 und 19 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehört.

Hatte eine Mutter am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet und bestand für sie am 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf eine Altersrente oder Invalidenrente aufgrund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts, ist § 294 nicht anzuwenden. Bestand ein Anspruch auf eine solche Rente nicht, besteht Anspruch auf die Leistung für Kindererziehung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch, wenn die Mutter vor dem 1. Januar 1927 geboren ist.

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 23.04.2001 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die 1945 geborene Klägerin begehrt von der Beklagten die rentenrechtliche Feststellung von Kindererziehungszeiten für ihre beiden Töchter M., geboren 1983, und B., geboren 1986; diese Zeiten hat die Beklagte dem Rentenkonto des Ehemannes der Klägerin gutgeschrieben.

Die Klägerin ist in Polen geboren und besuchte dort von 1952 bis 1959 die Grundschule, bis Juni 1963 das Gymnasium und nach dem Abitur die Universität zum Studium der Biologie, das sie im Juli 1968 mit Diplom abschloss. Von 1968 bis 1982 arbeitete sie als Wissenschaftlerin in W., bevor sie am 2.6.1982 in die Bundesrepublik Deutschland flüchtete. Von November 1982 bis September 1983 war sie mit Unterbrechungen als wissenschaftliche Mitarbeiterin und Lehrbeauftragte an der Universität S. beschäftigt.

Im Jahre 1984 führte sie ein Kontenklärungsverfahren bei der Beklagten durch. Am 20.9.1984 erließ die Beklagte einen Bescheid nach dem Fremdrentengesetz (FRG), in dem sie Zeiten der Beschäftigung der Klägerin in Polen nach § 15 FRG und Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) für Schul-, Hochschulausbildung und Schwangerschaft anerkannte.

In den Rentenakten der Klägerin findet sich mit Datum vom 3.10.1989 ein von ihr selbst und ihrem Ehemann unterschriebenes Formblatt "Erklärung nach § 28a Abs. 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) über eine überwiegende Erziehung von Kindern durch den Vater". Darin erklärten beide Eheleute, ihre Tochter M. sei während der ersten zwölf Kalendermonate nach dem Monat der Geburt überwiegend vom Vater erzogen worden. Auf dem Vordruck ist seitens der Beklagten angegeben, dass diese Erklärung nicht widerrufen werden kann und dass die Erklärung in Kenntnis der "umseitig abgedruckten Vorschriften über die Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung" abgegeben wird.

Aus in den Verwaltungsakten befindlichen Fotokopien der Rentenakte des Ehemannes M.S. ergibt sich ferner, dass dieser ebenfalls am 3.10.1989 einen Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten für die beiden Töchter gestellt hat. Diesem Antrag ist eine Erklärung nach § 28a AVG für die Tochter B. beigefügt, die ebenfalls vom Ehemann und der Klägerin unterschrieben ist. Die Erklärung hinsichtlich der Tochter B. enthält allerdings kein Datum. Diesen, die Zuordnung der Kindererziehungszeiten für B. betreffenden Antrag des Ehemannes lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 30.10.1989 ab, weil die diesbezügliche Antragsfrist gem. § 2 a Abs. 2 AVG (bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach der Geburt) bei Antragstellung bereits abgelaufen war. Die Klägerin sprach daraufhin am 21.11.1989 alleine unter Vorlage einer Vollmacht ihres Ehemannes bei der Beklagten vor. Sie erhob im Namen ihres Ehemannes zur Niederschrift Widerspruch und trug vor, der Ehemann habe das Kind B. überwiegend erzogen. Zur abgelaufenen Erklärungsfrist sei zu bemerken, dass man bislang nicht auf diese Frist aufmerksam gemacht worden sei. In diesen Fällen könne eine Nachfrist gewährt werden. Der Widerspruch ist von der Klägerin eigenhändig unterschrieben. Mit Bescheid vom 27.2.1990 an den Ehemann der Klägerin half die Beklagte dem Widerspruch ab und erkannte für die Tochter B. die Zeit vom 1.3.1986 bis 28.2.1987 als Versicherungszeit des Ehemannes an.

Am 3.5.1999 beantragte die Klägerin erneut eine Kontenerklärung und die Feststellung von Kindererziehungszeiten für die beiden Töchter. Sie trug vor, beim Amtsgericht S. sei ein Scheidungsverfahren anhängig. Für den Ehemann dürften keine Kindererziehungszeiten anerkannt werden, da er die beiden Kinder nicht erzogen habe. Sie widerrufe ihre entsprechenden Erklärungen und beanspruche die Feststellung dieser Zeiten für sich. Sie sei von einem Berater der Beklagten überredet worden, die Erklärungen vom 3.10.1989 zu unterschreiben, weil die kleine Rente ihres Mannes dadurch etwas höher werden würde.

Mit Schreiben vom 10.1.2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ein Widerruf könne nur von beiden Elternteilen erfolgen, Berücksichtigungszeiten könnten aber unabhängig vom Widerruf der gemeinsamen Erklärungen für beide Kinder nach dem ersten Lebensjahr auf dem Konto der Klägerin anerkannt werden. Der Ehemann der Klägerin lehnte mit Schreiben vom 10.5.2000 den Widerruf der gemeinsamen Erklärungen bezüglich der Zuordnung der Kindererziehungszeiten ab.

Die Beklagte erließ unter dem 8.6.2000 einen an die Klägerin gerichteten Feststellungsbescheid nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) unter anderem mit dem Inhalt, dass für das Kind M. die Zeit vom 1.11.1984 bis 9.10.1993 und für das Kind B. die Zeit vom 1.3.1987 bis 25.2.1996 als Berücksichtigungszeiten anerkannt würden. Die Zeiten vom 10.10.1983 bis 31.10.1984 und vom 1.3.1986 bis 28.2.1987 könnten ihr aber nicht zugerechnet werden, da diese als Kindererziehungszeiten dem Konto des Ehemannes gutgeschrieben worden seien. Da der Ehemann der Klägerin nicht bereit gewesen sei, die gemeinsamen Erklärungen für die Kinder zu widerrufen, könnten bei ihr nur die Berücksichtigungszeiten ab dem ersten Lebensjahr der Kinder anerkannt werden.

Am 4.7.2000 erhob die Klägerin Widerspruch. Sie verwies zunächst im Hinblick auf Anerkennungszeiten für ihre Schul- und Hochschulausbildung auf für sie nachteilige Veränderungen zum bislang festgestellten Versicherungsverlauf. Sie könne die jetzigen Kürzungen dieser Zeiten nicht nachvollziehen. Im Übrigen begehre sie die Feststellung von Kindererziehungszeiten. Sie sei von 1982 bis 1987 arbeitslos gewesen, habe den Haushalt versorgt und die Kinder jeweils 18 Monate lang gestillt. Der Ehemann sei Taxifahrer gewesen und habe ihr bei der Kindererziehung nicht geholfen. Im Übrigen besitze sie keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache. Sie sei von der Beraterin der Beklagten und von ihrem Ehemann zur Unterschrift unter die Formulare gedrängt worden, um die niedrige Rente ihres Ehemannes etwas aufzubessern. Sie benannte Zeugen dafür, dass sie sich alleine um die Kinder gekümmert habe.

Durch Widerspruchsbescheid vom 10.11.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Hinsichtlich der Schulausbildung verwies sie auf § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI i. d. F. des WFG ab 1.1.1997. Hiernach könnten Schulzeiten grundsätzlich nur noch ab Vollendung des 17. Lebensjahres im Umfang von höchstens 36 Kalendermonaten als Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Gemäß § 252 Abs. 4 SGB VI erfolge eine Abschmelzung der die Höchstdauer von drei Jahren überschreitenden Ausbildungszeiten. Die Anwendbarkeit dieser Neuregelung richte sich nach § 300 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI. Daher sei eine Berücksichtigung der Schulzeiten über die Höchstdauer von 36 Kalendermonaten nicht möglich. Die Kindererziehungszeiten seien gemäß §§ 56, 249 SGB VI nur einem Elternteil zuzuordnen. Bei gemeinsamer Erziehung sei dies die Mutter. Bei einer gemeinsamen Erklärung im Sinne des § 16 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I) seien sie jedoch dem Vater zuzurechnen. Diese Erklärung sei abgegeben worden und könne nicht widerrufen werden (§ 249 Abs. 6 Satz 4 SGB VI). Eine Korrektur sei nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bei unrichtiger Beratung und bei entsprechendem Nachweis dieser Umstände sowie auf Antrag mit Zustimmung beider Elternteile möglich. Die Klägerin habe aber bei einer persönlichen Vorsprache am 21.11.1989 eigenhändig unterschrieben, dass überwiegend der Ehemann die Kinder erzogen habe. Das Vorliegen von Beratungsmängeln habe sie nicht nachweisen können. Auch die Aussage, die übereinstimmenden Erklärungen auf Grund mangelnder Deutschkenntnisse und der Nötigung durch den Ehemann abgegeben zu haben, sei nicht überzeugend, da sie durch eine persönlichen Vorsprache bei der Beklagten an diesem Tag ohne Beisein des Ehemannes Widerspruch eingelegt habe. Es liege ein schriftlicher Vermerk vor, aus dem ersichtlich sei, dass die Klägerin die Beratungsstelle allein aufgesucht und sich dort ausreichend verständlich gemacht habe. Durch die Unterschrift auf dem Vermerk habe sie auch bestätigt, dass sie diesen Vermerk gelesen habe. Da der Ehemann nicht bereit sei, die gemeinsam unterschriebenen Erklärungen zu widerrufen, könne eine Anerkennung dieser Zeiten nicht erfolgen.

Gegen den am 14.11.2000 abgesandten Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 14.12.2000 Klage. Im Verfahren vor dem Sozialgericht für das Saarland (SG) begehrte sie die Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen einer Schulausbildung über die Höchstdauer von 36 Monaten hinaus sowie die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für beide Töchter. Sie wiederholte im Wesentlichen das Vorbringen im Widerspruchsverfahren und ergänzte dieses dahingehend, dass sie seit Anfang 1998 von ihrem Ehemann getrennt lebe und das Scheidungsverfahren weiterhin anhängig sei. Sie sei sich über die Tragweite der Erklärungen über die Kindererziehungszeiten nicht bewusst gewesen. Als sie im Juni 1982 nach Deutschland gekommen sei, habe sie kein Wort Deutsch sprechen können und sich mit ihrem Ehemann auf Englisch unterhalten. Außerdem habe sie viele Freunde aus Polen gehabt. Sie habe zwar seit Juli 1987 eine ABM-Stelle beim Ministerium für Umwelt, habe aber auch dort Sprachprobleme gehabt. Noch heute merke man einen starken Akzent und einen geringen Wortschatz. Ihr Ehemann habe das Rentenkonto für die Klägerin angelegt und alles geregelt. Der Ehemann habe sie bedroht, falls sie die Unterschrift unter die Erklärungen, die sie zu Hause abgegeben habe, nicht leiste.

Nach Anhörung der Beteiligten erließ das SG am 23.4.2001 einen Gerichtsbescheid. Es wies die Klage unter Hinweis auf §§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 252 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI hinsichtlich der Schulausbildung und unter Bezug auf §§ 56 Abs. 2, 249 Abs. 6 SGB VI wegen der nicht widerruflichen gemeinsamen Erklärung der Eheleute bezüglich der Kindererziehungszeiten ab. Eine Anfechtung der Erklärungen der Klägerin nach den Regeln des BGB komme ebenfalls nicht in Betracht, da die entsprechenden Fristen verstrichen seien.

Gegen den ihr am 30.4.2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 28.5.2001 Berufung eingelegt. Sie beschränkt die Berufung ausdrücklich auf die Zuordnung der Kindererziehungszeiten und ergänzt und vertieft den bislang vorgebrachten Sachvortrag. Das Scheidungsverfahren sei weiterhin bei dem Amtsgericht S. anhängig; sie habe einen Antrag nach § 1587c BGB auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs gestellt. Die gemeinsame Erklärung der Eltern zum Kind B. sei bereits am 3.10.1989 verspätet gewesen, so dass die Kindererziehungszeiten dem Vater nicht hätten zugesprochen werden dürfen. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch, der als Begründung für die Anerkennung dieser Zeiten auf dem Konto des Ehemannes herangezogen worden sei, habe in Wahrheit nicht bestanden. Die Beklagte habe sie nicht darauf hingewiesen, dass auch bei gemeinsamer Erziehung die Kindererziehungszeiten ihr zugestanden hätten. Die Beraterin hätte die mangelnden Sprachkenntnisse und die Drucksituation erkennen müssen. In Polen habe es rentenrechtlich Kindererziehungszeiten und Versorgungsausgleich nicht gegeben. Daher habe sie keine Kenntnis von den gesetzlichen Bestimmungen gehabt und keine Aufklärung über die Tragweite ihrer Erklärungen erhalten. Die Anfechtung ihrer Erklärungen sei unverzüglich erfolgt. Die Tochter B. werde im Übrigen ständig vom Vater misshandelt.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts für das Saarland vom 23.4.2001 sowie des Bescheids der Beklagten vom 8.6.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2000 die Beklagte zu verpflichten, Kindererziehungszeiten für die Kinder M. S. und B. S. auf ihrem Rentenkonto festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist darauf, dass sich die Rechtsgrundlage für die Wirksamkeit der Erklärungen bezüglich des Kindes M. nach § 28a AVG (Übergangsregelung für Kinder, die vor dem 1.1.1986 geboren wurden) richte. Die Erklärungen für das Kind B. seien höchstwahrscheinlich zeitgleich mit denen für die Tochter M. abgegeben worden. Das fehlende Datum deute auf die Gleichzeitigkeit der Erklärungen hin. Diese Erklärung habe sich nach § 2a Abs. 2 AVG gerichtet. Die gesetzliche Dreimonatsfrist sei zwar verstrichen gewesen. Da aber offenbar weder an die Klägerin noch an deren Ehemann entsprechende Formulare mit dem Hinweis auf diese gesetzliche Möglichkeit ausgehändigt worden seien und die Klägerin selbst im Namen des Ehemannes Widerspruch eingelegt habe, habe man die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs als gegeben betrachtet und diesen Antrag als fristgerecht abgegeben behandelt. Derzeit sei aber ein weiterer sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht gegeben. Die Sachbearbeiterin habe weder den angeblichen von dem Ehemann ausgehenden Druck auf die Klägerin noch Sprachschwierigkeiten feststellen können. Ein Verschulden sei ausgeschlossen. Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin tatsächlich die Kinder alleine erzogen habe. Die Klägerin könne ihre Erklärungen auch nicht anfechten, da sie gewusst habe, was sie erkläre. Sie habe auch wissen müssen, dass diese Erklärung für ihre eigenen Rentenansprüche Nachteile habe. Bei ihr liege nur ein Irrtum über den Fortbestand der Ehe und damit ein unbeachtlicher Motivirrtum vor. Die Tatsache, dass die Klägerin alleine für ihren Ehemann Widerspruch eingelegt habe, deute unmissverständlich darauf hin, dass sie den Inhalt der Erklärung verstanden habe. Eine Anfechtung wegen Drohung komme nicht in Betracht, weil sie durch die Vollmacht im November 1989 seitens des Ehemannes und ihre Vorsprache bei der Beklagten für ihren Ehemann gezeigt habe, dass das Verhältnis damals noch intakt gewesen sein müsse.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und damit auch im Übrigen zulässig.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Gerichtsbescheid und insbesondere im Widerspruchsbescheid der Beklagten verwiesen.

Zur Ergänzung und Vertiefung weist der Senat unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens auf Folgendes hin:

Die Vormerkung von Kindererziehungszeiten nach § 149 Abs. 1, Abs. 5 SGB VI beurteilt sich nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgeblichen Recht (Urteil des BSG vom 03.04.2001, B 4 RA 89/00 R, und vom 31.08.2000, B 4 RA 28/00 R mwN.). Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die streitigen Zeiträume der Kindererziehung insgesamt vor dem erstmaligen Inkrafttreten des SGB VI zum 1. Januar 1992 liegen. Auch diese Zeiten werden auf Grund Wortlaut, Funktion und Entstehungsgeschichte in Übereinstimmung mit § 300 Abs. 1 SGB VI grundsätzlich durchgehend vom Anwendungsbereich des SGB VI mit umfasst (BSG, Urteil vom 03.04.2001, aaO.). Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass §§ 56 und 57 SGB VI keine ausdrückliche Begrenzung auf Geburten bzw. Zeiten nach dem 31. Dezember 1991 vorsehen und andernfalls auch die bis heute noch fortbestehenden Sonderregelungen in § 249 Abs. 1, 4 bis 6 SGB VI von vornherein überflüssig wären (BSG aaO.).

Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren bzw. bei Geburten - wie hier - vor dem 1. Januar 1992, in den zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt (§§ 56 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 SGB VI). Berücksichtigungszeiten sind demgegenüber Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen (§ 57 SGB VI). Für einen Elternteil wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, 2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und 3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Innerhalb der drei Kategorien der Erziehung, die § 56 Abs. 2 SGB VI unterscheidet, kommt eine Zuordnung an den Vater dann in Betracht, wenn er das Kind allein (Satz 1) oder überwiegend (Satz 9) erzogen hat oder wenn - im Fall der gemeinsamen Erziehung durch Eltern - diese wirksam eine übereinstimmende öffentlich-rechtliche (Willens-)Erklärung über die Zuordnung an ihn abgegeben haben (Satz 4).

Nach den Regelungen des SGB VI wäre somit eine übereinstimmende Erklärung der Eltern über die Anrechnung von Kindererziehungszeiten auf das Rentenkonto des Vaters dann ohne rechtliche Bedeutung, wenn sie nicht mehr wirksam wäre und tatsächlich - wie von der Klägerin behauptet - die Mutter die Alleinerziehung übernommen hatte, folglich die Kinder nicht gemeinsam erzogen worden wären.

Im vorliegenden Fall ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die in der Vergangenheit in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtslage wirksam abgegebenen Erklärungen über die Zuordnung auch weiterhin zu beachten sind. § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VI beschränkt sich nämlich weder ausdrücklich noch sinngemäß allein auf Zuordnungen, die gemäß den Sätzen 4 bis 6 seines Abs. 2 nach dem Inkrafttreten der Norm am 1. Januar 1992 (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992) grundsätzlich zukunftsgerichtet durch Erklärung der gemeinsam erziehenden Eltern bewirkt wurden. Insbesondere würden sonst unter Rückwirkung von Rechtsfolgen ("echte Rückwirkung") auch bereits rechtsverbindlich abgegebene Erklärungen im Nachhinein wieder entwertet und auf diese Weise Eltern der spezifisch rentenrechtlichen Auswirkungen ihrer grundrechtlich geschützten Erziehungsentscheidung beraubt (BSG, Urteil vom 31.08.2000 aaO. mwN.).

Derart wirksam haben die Klägerin und ihr Ehemann ihr Gestaltungsrecht auf der Grundlage früheren Rechts ausgeübt. Auch die Wirksamkeit nach früherem Recht eingeräumter und im Rahmen von § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VI weiterhin zu beachtender Zuordnungserklärungen ist stets von der vollständigen Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen abhängig, unter denen sie jeweils abgegeben wurden (BSG aaO.): Die Regelungen der hier noch in Betracht kommenden §§ 2a und 28a AVG (in der Fassung vom 11.07.1985, BGBl. S. 1450) haben die Klägerin und deren Ehemann rechtswirksam und unwiderruflich zur Übertragung der Kindererziehungszeiten auf den Ehemann genutzt.

Hinsichtlich des im Jahre 1983 geborenen Kindes M. haben die Klägerin und ihr Ehemann von der Möglichkeit der §§ 28a, 2a Abs. 2 AVG Gebrauch gemacht. Die Beklagte führt zu Recht aus, dass die Klägerin und ihr Ehemann von der Übergangsregelung des § 28a AVG, die für Kinder gilt, die vor Inkrafttreten dieser beiden Normen am 01.01.1986 geboren wurden, durch die übereinstimmende Erklärung, dem Ehemann sollten die Kindererziehungszeiten rentenrechtlich angerechnet werden, wirksam Gebrauch gemacht haben. Nach § 28a Abs. 2 Satz 1 AVG werden die rentenrechtlichen Zeiten der Kindererziehung dem Vater angerechnet, wenn Mutter und Vater gegenüber dem Rentenversicherungsträger übereinstimmend erklären, dass der Vater das Kind überwiegend erzogen hat. Diese Erklärung, die nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 28a Abs. 5 Satz 3 AVG nicht widerrufbar ist, haben die Klägerin und ihr Ehemann rechtsverbindlich abgegeben. Nach dem Wortlaut der Norm ist nur diese Erklärung maßgeblich, nicht jedoch die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung.

Der schon oben erwähnte Einwand der Klägerin, sie habe ihr Kind alleine erzogen, kann die Wirksamkeit der Erklärung nicht in Frage stellen. Zwar war nach § 28a Abs. 2 Satz 1 AVG (ebenso wie im neuen Recht nach § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI) eine solche Erklärung nur dann möglich, wenn eine gemeinsame Erziehung stattgefunden hat. Dies war aber vorliegend der Fall, denn im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin kommt es nicht darauf an, wer die Hauptlast der Erziehung getragen hat. Eine gemeinsame Erziehung liegt vielmehr schon dann vor, wenn die Eltern mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben sowie beide Eheleute einvernehmlich zusammenwirken und Beiträge zur gemeinsamen Erziehung leisten (Kreikebohm, Kommentar zum SGB VI, 2. Aufl., § 56 Rdnr. 8; vgl. auch BSG, Urteil vom 16.12.1997, 4 RA 60/97 : auch die überwiegende Erziehung eines Elternteils ist eine gemeinsame Erziehung). Es kommt nicht darauf an, wer häufiger die Kinder betreut, wenn wie hier der Ehemann durch seinen Beruf für den Unterhalt der Familie sorgt.

Im Ergebnis Gleiches gilt für die im Jahr 1986 und damit nach Einführung der §§ 2a, 28a AVG geborene Tochter B. Zwar hatten die Klägerin und ihr Ehemann mit ihrer übereinstimmenden Erklärung vom 03.10.1989 die Erklärungsfrist des § 2a Abs. 2 AVG (Ablauf des dritten Kalendermonats nach der Geburt des Kindes) versäumt. Die Anerkennung der Erklärung durch die Beklagte mit der Folge, auch bzgl. der Tochter B. die Kindererziehungszeiten für den Vater vorzumerken, geschah aber auf ausdrücklichen Wunsch beider Elternteile und in Folge eines Rechtsbehelfs der Klägerin, für ihren Ehemann handelnd, mit dem damals ein Beratungsmangel, also ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch geltend gemacht wurde. Dem kam die Beklagte durch von der Klägerin nicht angefochtenen und damit bestandskräftigen Verwaltungsakt nach. Die Ansicht der Klägerin im Berufungsverfahren gut zehn Jahre später, die Beklagte hätte damals die Frist des § 2a Abs. 2 AVG beachten müssen, ist falsch. Es ist vielmehr rechtsmissbräuchlich (venire contra factum proprium), wenn die Klägerin dasjenige, was sie damals als einzig rechtmäßig für sich und ihren Ehemann reklamierte und was sie nach entsprechender bestandskräftiger Abhilfe der Beklagten als für die Familie günstig akzeptierte, nunmehr als rechtswidrig reklamiert.

Nach dem Wortlaut der §§ 28a Abs. 5 Satz 3, 2a Abs. 2 Satz 4 AVG waren die Erklärungen unwiderruflich (vgl. zur selben Situation im neuen Recht Kreikebohm aaO. § 56 Rdnr 10). Ob etwas anderes gälte, wenn die Klägerin und ihr Ehemann gemeinsam den Wunsch äußerten, von der Erklärung Abstand zu nehmen, kann dahinstehen, denn der Ehemann hat eine solche Erklärung verweigert. Eine Anfechtung dieser Erklärung nach BGB-Vorschriften kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Beklagte hat insoweit zu Recht darauf verwiesen, dass die Klägerin damals einem Irrtum nicht unterlegen ist. Die Klägerin trägt selbst vor, dass es Motiv für die gemeinsamen Erklärungen war, dem Ehemann eine höhere Rente zu verschaffen. Dieses Ziel wurde durch die entsprechende Anerkennung der Kindererziehungszeiten auf dem Rentenkonto des Ehemannes erreicht. Die Klägerin wusste auch, dass eine solche Vereinbarung zu Lasten ihrer eigenen Rentenansprüche geht. Im Bescheid vom 30.09.1989, gegen den sie selbst als Bevollmächtigte ihres Ehemannes Widerspruch erhoben hatte, war ausdrücklich erwähnt, dass nach dem gesetzlichen Regelfall die Mutter und damit die Klägerin hinsichtlich der Kindererziehungszeiten versichert ist. Durch ihren Widerspruch im Rahmen alleiniger persönlicher Vorsprache bei der Beklagten hat sie ihren unmissverständlichen und mit eigenhändiger Unterschrift dokumentierten Willen artikuliert, den Inhalt des angefochtenen Bescheides zu kennen und zu Gunsten ihres Mannes auf die zunächst ihr gesetzlich zustehenden Kindererziehungszeiten verzichten zu wollen. Selbst für eine mit deutschen Rentenangelegenheiten nicht befasste und die Sprache nicht vollständig beherrschende Person wie die Klägerin, die studiert und promoviert hat, musste klar sein, dass dieser Vorteil für den Ehemann zu einem Nachteil bei eigenen Rentenansprüchen führt. Erst als die Ehe in die Brüche ging, wurden die Auswirkungen der damaligen Erklärung greifbar: Die Rentenansprüche der Familie werden im Fall der Scheidung und des Versorgungsausgleichs (der aber wiederum nach § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB auch die Kindererziehungszeiten verteilt, so dass die Klägerin bei durchgeführtem Versorgungsausgleich mit einem stattgebenden Urteil im sozialrechtlichen Berufungsverfahren keinen Vorteil hätte) dividiert. Diese Änderung der Sachlage vermag aber weder einen Erklärungs- noch einen Inhaltsirrtum analog § 119 BGB zu begründen, sondern allenfalls - unterstellt man überhaupt einen Irrtum auf Seiten der Klägerin - einen unbeachtlichen Motivirrtum (vgl. BSG, Urteil vom 16.09.1998, B 11 AL 17/98 R). Auch eine Anfechtbarkeit wegen Drohung nach § 123 BGB scheidet aus, denn hierfür gab es keine objektiven Anhaltspunkte, nachdem - wie die Beklagte zutreffend erkannt hat - die Klägerin in eigener Person fast einen Monat nach den Erklärungen alleine und in Vollmacht für ihren Mann Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt hat, der sie selbst begünstigt hätte, und aktenkundig erst im Mai 1999 nach dem Scheitern der Ehe der Versuch unternommen wurde, die Kindererziehungszeiten wieder ihrem Rentenkonto zuzurechnen.

Die Erklärungen der Klägerin und ihres Ehemannes wurden somit wirksam abgegeben. An ihrer Beachtlichkeit hat sich für den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nichts geändert.

Zu einem anderen Ergebnis für die Klägerin führt auch nicht das richterrechtliche Institut des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Die tatbestandliche Voraussetzung einer Pflichtverletzung der Beklagten fehlt nämlich. Die Beklagte kann ihren Pflichten zu Aufklärung, Beratung und Auskunft (§§ 13 bis 15 SGB I) stets allein auf der Grundlage des jeweils geltenden Rechts genügen. Selbst wenn die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter der Beklagten zum Zeitpunkt der Ausstellung der gemeinschaftlichen Erklärungen die Klägerin nicht genügend über die Folgen dieser Erklärungen für ihre Rentenansprüche aufgeklärt hätte, gab es für die Bediensteten der Beklagten spätestens nach dem Widerspruch der Klägerin gegen den an ihren Ehemann gerichteten Bescheid vom 30.10.1989 keinerlei Anhaltspunkte für einen Beratungsbedarf. Die Klägerin hat nach unbestrittener Aktenlage bei der Beklagten deutlich erklärt, ihr Ehemann habe das Kind B. überwiegend erzogen und er solle auch die Kindererziehungszeiten erhalten. Selbst wenn der oder die Bedienstete Sprachprobleme der Klägerin erkannt hätte, war die dokumentierte Aussage so klar und unmissverständlich, dass keine Pflicht bestand, auf den im angefochtenen Bescheid ausdrücklich erwähnten Hinweis einzugehen, dass die Klägerin sich damit rentenversicherungsrechtlich schlechter stellt. Damit war eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht gegeben.

Demnach hat die Berufung keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und damit auch im Übrigen zulässig.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Gerichtsbescheid und insbesondere im Widerspruchsbescheid der Beklagten verwiesen.

Zur Ergänzung und Vertiefung weist der Senat unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens auf Folgendes hin:

Die Vormerkung von Kindererziehungszeiten nach § 149 Abs. 1, Abs. 5 SGB VI beurteilt sich nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgeblichen Recht (Urteil des BSG vom 03.04.2001, B 4 RA 89/00 R, und vom 31.08.2000, B 4 RA 28/00 R mwN.). Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die streitigen Zeiträume der Kindererziehung insgesamt vor dem erstmaligen Inkrafttreten des SGB VI zum 1. Januar 1992 liegen. Auch diese Zeiten werden auf Grund Wortlaut, Funktion und Entstehungsgeschichte in Übereinstimmung mit § 300 Abs. 1 SGB VI grundsätzlich durchgehend vom Anwendungsbereich des SGB VI mit umfasst (BSG, Urteil vom 03.04.2001, aaO.). Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass §§ 56 und 57 SGB VI keine ausdrückliche Begrenzung auf Geburten bzw. Zeiten nach dem 31. Dezember 1991 vorsehen und andernfalls auch die bis heute noch fortbestehenden Sonderregelungen in § 249 Abs. 1, 4 bis 6 SGB VI von vornherein überflüssig wären (BSG aaO.).

Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren bzw. bei Geburten - wie hier - vor dem 1. Januar 1992, in den zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt (§§ 56 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 SGB VI). Berücksichtigungszeiten sind demgegenüber Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen (§ 57 SGB VI). Für einen Elternteil wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, 2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und 3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Innerhalb der drei Kategorien der Erziehung, die § 56 Abs. 2 SGB VI unterscheidet, kommt eine Zuordnung an den Vater dann in Betracht, wenn er das Kind allein (Satz 1) oder überwiegend (Satz 9) erzogen hat oder wenn - im Fall der gemeinsamen Erziehung durch Eltern - diese wirksam eine übereinstimmende öffentlich-rechtliche (Willens-)Erklärung über die Zuordnung an ihn abgegeben haben (Satz 4).

Nach den Regelungen des SGB VI wäre somit eine übereinstimmende Erklärung der Eltern über die Anrechnung von Kindererziehungszeiten auf das Rentenkonto des Vaters dann ohne rechtliche Bedeutung, wenn sie nicht mehr wirksam wäre und tatsächlich - wie von der Klägerin behauptet - die Mutter die Alleinerziehung übernommen hatte, folglich die Kinder nicht gemeinsam erzogen worden wären.

Im vorliegenden Fall ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die in der Vergangenheit in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtslage wirksam abgegebenen Erklärungen über die Zuordnung auch weiterhin zu beachten sind. § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VI beschränkt sich nämlich weder ausdrücklich noch sinngemäß allein auf Zuordnungen, die gemäß den Sätzen 4 bis 6 seines Abs. 2 nach dem Inkrafttreten der Norm am 1. Januar 1992 (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992) grundsätzlich zukunftsgerichtet durch Erklärung der gemeinsam erziehenden Eltern bewirkt wurden. Insbesondere würden sonst unter Rückwirkung von Rechtsfolgen ("echte Rückwirkung") auch bereits rechtsverbindlich abgegebene Erklärungen im Nachhinein wieder entwertet und auf diese Weise Eltern der spezifisch rentenrechtlichen Auswirkungen ihrer grundrechtlich geschützten Erziehungsentscheidung beraubt (BSG, Urteil vom 31.08.2000 aaO. mwN.).

Derart wirksam haben die Klägerin und ihr Ehemann ihr Gestaltungsrecht auf der Grundlage früheren Rechts ausgeübt. Auch die Wirksamkeit nach früherem Recht eingeräumter und im Rahmen von § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VI weiterhin zu beachtender Zuordnungserklärungen ist stets von der vollständigen Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen abhängig, unter denen sie jeweils abgegeben wurden (BSG aaO.): Die Regelungen der hier noch in Betracht kommenden §§ 2a und 28a AVG (in der Fassung vom 11.07.1985, BGBl. S. 1450) haben die Klägerin und deren Ehemann rechtswirksam und unwiderruflich zur Übertragung der Kindererziehungszeiten auf den Ehemann genutzt.

Hinsichtlich des im Jahre 1983 geborenen Kindes M. haben die Klägerin und ihr Ehemann von der Möglichkeit der §§ 28a, 2a Abs. 2 AVG Gebrauch gemacht. Die Beklagte führt zu Recht aus, dass die Klägerin und ihr Ehemann von der Übergangsregelung des § 28a AVG, die für Kinder gilt, die vor Inkrafttreten dieser beiden Normen am 01.01.1986 geboren wurden, durch die übereinstimmende Erklärung, dem Ehemann sollten die Kindererziehungszeiten rentenrechtlich angerechnet werden, wirksam Gebrauch gemacht haben. Nach § 28a Abs. 2 Satz 1 AVG werden die rentenrechtlichen Zeiten der Kindererziehung dem Vater angerechnet, wenn Mutter und Vater gegenüber dem Rentenversicherungsträger übereinstimmend erklären, dass der Vater das Kind überwiegend erzogen hat. Diese Erklärung, die nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 28a Abs. 5 Satz 3 AVG nicht widerrufbar ist, haben die Klägerin und ihr Ehemann rechtsverbindlich abgegeben. Nach dem Wortlaut der Norm ist nur diese Erklärung maßgeblich, nicht jedoch die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung.

Der schon oben erwähnte Einwand der Klägerin, sie habe ihr Kind alleine erzogen, kann die Wirksamkeit der Erklärung nicht in Frage stellen. Zwar war nach § 28a Abs. 2 Satz 1 AVG (ebenso wie im neuen Recht nach § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI) eine solche Erklärung nur dann möglich, wenn eine gemeinsame Erziehung stattgefunden hat. Dies war aber vorliegend der Fall, denn im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin kommt es nicht darauf an, wer die Hauptlast der Erziehung getragen hat. Eine gemeinsame Erziehung liegt vielmehr schon dann vor, wenn die Eltern mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben sowie beide Eheleute einvernehmlich zusammenwirken und Beiträge zur gemeinsamen Erziehung leisten (Kreikebohm, Kommentar zum SGB VI, 2. Aufl., § 56 Rdnr. 8; vgl. auch BSG, Urteil vom 16.12.1997, 4 RA 60/97 : auch die überwiegende Erziehung eines Elternteils ist eine gemeinsame Erziehung). Es kommt nicht darauf an, wer häufiger die Kinder betreut, wenn wie hier der Ehemann durch seinen Beruf für den Unterhalt der Familie sorgt.

Im Ergebnis Gleiches gilt für die im Jahr 1986 und damit nach Einführung der §§ 2a, 28a AVG geborene Tochter B. Zwar hatten die Klägerin und ihr Ehemann mit ihrer übereinstimmenden Erklärung vom 03.10.1989 die Erklärungsfrist des § 2a Abs. 2 AVG (Ablauf des dritten Kalendermonats nach der Geburt des Kindes) versäumt. Die Anerkennung der Erklärung durch die Beklagte mit der Folge, auch bzgl. der Tochter B. die Kindererziehungszeiten für den Vater vorzumerken, geschah aber auf ausdrücklichen Wunsch beider Elternteile und in Folge eines Rechtsbehelfs der Klägerin, für ihren Ehemann handelnd, mit dem damals ein Beratungsmangel, also ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch geltend gemacht wurde. Dem kam die Beklagte durch von der Klägerin nicht angefochtenen und damit bestandskräftigen Verwaltungsakt nach. Die Ansicht der Klägerin im Berufungsverfahren gut zehn Jahre später, die Beklagte hätte damals die Frist des § 2a Abs. 2 AVG beachten müssen, ist falsch. Es ist vielmehr rechtsmissbräuchlich (venire contra factum proprium), wenn die Klägerin dasjenige, was sie damals als einzig rechtmäßig für sich und ihren Ehemann reklamierte und was sie nach entsprechender bestandskräftiger Abhilfe der Beklagten als für die Familie günstig akzeptierte, nunmehr als rechtswidrig reklamiert.

Nach dem Wortlaut der §§ 28a Abs. 5 Satz 3, 2a Abs. 2 Satz 4 AVG waren die Erklärungen unwiderruflich (vgl. zur selben Situation im neuen Recht Kreikebohm aaO. § 56 Rdnr 10). Ob etwas anderes gälte, wenn die Klägerin und ihr Ehemann gemeinsam den Wunsch äußerten, von der Erklärung Abstand zu nehmen, kann dahinstehen, denn der Ehemann hat eine solche Erklärung verweigert. Eine Anfechtung dieser Erklärung nach BGB-Vorschriften kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Beklagte hat insoweit zu Recht darauf verwiesen, dass die Klägerin damals einem Irrtum nicht unterlegen ist. Die Klägerin trägt selbst vor, dass es Motiv für die gemeinsamen Erklärungen war, dem Ehemann eine höhere Rente zu verschaffen. Dieses Ziel wurde durch die entsprechende Anerkennung der Kindererziehungszeiten auf dem Rentenkonto des Ehemannes erreicht. Die Klägerin wusste auch, dass eine solche Vereinbarung zu Lasten ihrer eigenen Rentenansprüche geht. Im Bescheid vom 30.09.1989, gegen den sie selbst als Bevollmächtigte ihres Ehemannes Widerspruch erhoben hatte, war ausdrücklich erwähnt, dass nach dem gesetzlichen Regelfall die Mutter und damit die Klägerin hinsichtlich der Kindererziehungszeiten versichert ist. Durch ihren Widerspruch im Rahmen alleiniger persönlicher Vorsprache bei der Beklagten hat sie ihren unmissverständlichen und mit eigenhändiger Unterschrift dokumentierten Willen artikuliert, den Inhalt des angefochtenen Bescheides zu kennen und zu Gunsten ihres Mannes auf die zunächst ihr gesetzlich zustehenden Kindererziehungszeiten verzichten zu wollen. Selbst für eine mit deutschen Rentenangelegenheiten nicht befasste und die Sprache nicht vollständig beherrschende Person wie die Klägerin, die studiert und promoviert hat, musste klar sein, dass dieser Vorteil für den Ehemann zu einem Nachteil bei eigenen Rentenansprüchen führt. Erst als die Ehe in die Brüche ging, wurden die Auswirkungen der damaligen Erklärung greifbar: Die Rentenansprüche der Familie werden im Fall der Scheidung und des Versorgungsausgleichs (der aber wiederum nach § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB auch die Kindererziehungszeiten verteilt, so dass die Klägerin bei durchgeführtem Versorgungsausgleich mit einem stattgebenden Urteil im sozialrechtlichen Berufungsverfahren keinen Vorteil hätte) dividiert. Diese Änderung der Sachlage vermag aber weder einen Erklärungs- noch einen Inhaltsirrtum analog § 119 BGB zu begründen, sondern allenfalls - unterstellt man überhaupt einen Irrtum auf Seiten der Klägerin - einen unbeachtlichen Motivirrtum (vgl. BSG, Urteil vom 16.09.1998, B 11 AL 17/98 R). Auch eine Anfechtbarkeit wegen Drohung nach § 123 BGB scheidet aus, denn hierfür gab es keine objektiven Anhaltspunkte, nachdem - wie die Beklagte zutreffend erkannt hat - die Klägerin in eigener Person fast einen Monat nach den Erklärungen alleine und in Vollmacht für ihren Mann Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt hat, der sie selbst begünstigt hätte, und aktenkundig erst im Mai 1999 nach dem Scheitern der Ehe der Versuch unternommen wurde, die Kindererziehungszeiten wieder ihrem Rentenkonto zuzurechnen.

Die Erklärungen der Klägerin und ihres Ehemannes wurden somit wirksam abgegeben. An ihrer Beachtlichkeit hat sich für den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nichts geändert.

Zu einem anderen Ergebnis für die Klägerin führt auch nicht das richterrechtliche Institut des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Die tatbestandliche Voraussetzung einer Pflichtverletzung der Beklagten fehlt nämlich. Die Beklagte kann ihren Pflichten zu Aufklärung, Beratung und Auskunft (§§ 13 bis 15 SGB I) stets allein auf der Grundlage des jeweils geltenden Rechts genügen. Selbst wenn die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter der Beklagten zum Zeitpunkt der Ausstellung der gemeinschaftlichen Erklärungen die Klägerin nicht genügend über die Folgen dieser Erklärungen für ihre Rentenansprüche aufgeklärt hätte, gab es für die Bediensteten der Beklagten spätestens nach dem Widerspruch der Klägerin gegen den an ihren Ehemann gerichteten Bescheid vom 30.10.1989 keinerlei Anhaltspunkte für einen Beratungsbedarf. Die Klägerin hat nach unbestrittener Aktenlage bei der Beklagten deutlich erklärt, ihr Ehemann habe das Kind B. überwiegend erzogen und er solle auch die Kindererziehungszeiten erhalten. Selbst wenn der oder die Bedienstete Sprachprobleme der Klägerin erkannt hätte, war die dokumentierte Aussage so klar und unmissverständlich, dass keine Pflicht bestand, auf den im angefochtenen Bescheid ausdrücklich erwähnten Hinweis einzugehen, dass die Klägerin sich damit rentenversicherungsrechtlich schlechter stellt. Damit war eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht gegeben.

Demnach hat die Berufung keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Juli 2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn

1.
in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt. Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
1.
in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn
1.
vor dem 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente bestand, in der für dasselbe Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt wird, und
2.
für dasselbe Kind eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt für andere Versicherte oder Hinterbliebene nicht angerechnet wird.

(1a) Ist der Anspruch auf Rente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 entstanden, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn

1.
in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Der Zuschlag beträgt für jedes Kind 0,5 persönliche Entgeltpunkte.

(2) Sind für Kindererziehungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet worden, sind für den Zuschlag persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln. Ist die Kindererziehungszeit oder Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 Nummer 1 oder nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 0,75 vervielfältigt.

(3) Folgt auf eine Rente mit einem Zuschlag nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a eine Rente, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllt, ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 bis 2 weiter zu berücksichtigen.

(4) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Absatz 4 in der Fassung ab dem 1. Juli 2014 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

(5) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Rente und werden Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht berücksichtigt, wird auf Antrag ab dem 1. Januar 2019 für jeden Kalendermonat der Erziehung ein Zuschlag in Höhe von 0,0833 persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt, wenn

1.
nach dem zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt innerhalb des jeweils längstens anrechenbaren Zeitraums die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach den §§ 56 und 249 vorlagen und
2.
für dasselbe Kind keine Kindererziehungszeiten oder Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a für andere Versicherte oder Hinterbliebene für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen sind.
Sind die Kalendermonate der Erziehung der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, beträgt der Zuschlag für jeden Kalendermonat 0,0625 persönliche Entgeltpunkte oder persönliche Entgeltpunkte (Ost). Absatz 3 gilt entsprechend. Sind für das Kind keine Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt worden, wird der Zuschlag bei dem Elternteil berücksichtigt, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Juli 2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn

1.
in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt. Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
1.
in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn
1.
vor dem 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente bestand, in der für dasselbe Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt wird, und
2.
für dasselbe Kind eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt für andere Versicherte oder Hinterbliebene nicht angerechnet wird.

(1a) Ist der Anspruch auf Rente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 entstanden, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn

1.
in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Der Zuschlag beträgt für jedes Kind 0,5 persönliche Entgeltpunkte.

(2) Sind für Kindererziehungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet worden, sind für den Zuschlag persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln. Ist die Kindererziehungszeit oder Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 Nummer 1 oder nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 0,75 vervielfältigt.

(3) Folgt auf eine Rente mit einem Zuschlag nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a eine Rente, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllt, ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 bis 2 weiter zu berücksichtigen.

(4) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Absatz 4 in der Fassung ab dem 1. Juli 2014 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

(5) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Rente und werden Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht berücksichtigt, wird auf Antrag ab dem 1. Januar 2019 für jeden Kalendermonat der Erziehung ein Zuschlag in Höhe von 0,0833 persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt, wenn

1.
nach dem zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt innerhalb des jeweils längstens anrechenbaren Zeitraums die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach den §§ 56 und 249 vorlagen und
2.
für dasselbe Kind keine Kindererziehungszeiten oder Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a für andere Versicherte oder Hinterbliebene für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen sind.
Sind die Kalendermonate der Erziehung der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, beträgt der Zuschlag für jeden Kalendermonat 0,0625 persönliche Entgeltpunkte oder persönliche Entgeltpunkte (Ost). Absatz 3 gilt entsprechend. Sind für das Kind keine Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt worden, wird der Zuschlag bei dem Elternteil berücksichtigt, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.