Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 29. Jan. 2004 - L 1 RA 36/01

published on 29/01/2004 00:00
Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 29. Jan. 2004 - L 1 RA 36/01
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 23.04.2001 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die 1945 geborene Klägerin begehrt von der Beklagten die rentenrechtliche Feststellung von Kindererziehungszeiten für ihre beiden Töchter M., geboren 1983, und B., geboren 1986; diese Zeiten hat die Beklagte dem Rentenkonto des Ehemannes der Klägerin gutgeschrieben.

Die Klägerin ist in Polen geboren und besuchte dort von 1952 bis 1959 die Grundschule, bis Juni 1963 das Gymnasium und nach dem Abitur die Universität zum Studium der Biologie, das sie im Juli 1968 mit Diplom abschloss. Von 1968 bis 1982 arbeitete sie als Wissenschaftlerin in W., bevor sie am 2.6.1982 in die Bundesrepublik Deutschland flüchtete. Von November 1982 bis September 1983 war sie mit Unterbrechungen als wissenschaftliche Mitarbeiterin und Lehrbeauftragte an der Universität S. beschäftigt.

Im Jahre 1984 führte sie ein Kontenklärungsverfahren bei der Beklagten durch. Am 20.9.1984 erließ die Beklagte einen Bescheid nach dem Fremdrentengesetz (FRG), in dem sie Zeiten der Beschäftigung der Klägerin in Polen nach § 15 FRG und Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) für Schul-, Hochschulausbildung und Schwangerschaft anerkannte.

In den Rentenakten der Klägerin findet sich mit Datum vom 3.10.1989 ein von ihr selbst und ihrem Ehemann unterschriebenes Formblatt "Erklärung nach § 28a Abs. 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) über eine überwiegende Erziehung von Kindern durch den Vater". Darin erklärten beide Eheleute, ihre Tochter M. sei während der ersten zwölf Kalendermonate nach dem Monat der Geburt überwiegend vom Vater erzogen worden. Auf dem Vordruck ist seitens der Beklagten angegeben, dass diese Erklärung nicht widerrufen werden kann und dass die Erklärung in Kenntnis der "umseitig abgedruckten Vorschriften über die Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung" abgegeben wird.

Aus in den Verwaltungsakten befindlichen Fotokopien der Rentenakte des Ehemannes M.S. ergibt sich ferner, dass dieser ebenfalls am 3.10.1989 einen Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten für die beiden Töchter gestellt hat. Diesem Antrag ist eine Erklärung nach § 28a AVG für die Tochter B. beigefügt, die ebenfalls vom Ehemann und der Klägerin unterschrieben ist. Die Erklärung hinsichtlich der Tochter B. enthält allerdings kein Datum. Diesen, die Zuordnung der Kindererziehungszeiten für B. betreffenden Antrag des Ehemannes lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 30.10.1989 ab, weil die diesbezügliche Antragsfrist gem. § 2 a Abs. 2 AVG (bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach der Geburt) bei Antragstellung bereits abgelaufen war. Die Klägerin sprach daraufhin am 21.11.1989 alleine unter Vorlage einer Vollmacht ihres Ehemannes bei der Beklagten vor. Sie erhob im Namen ihres Ehemannes zur Niederschrift Widerspruch und trug vor, der Ehemann habe das Kind B. überwiegend erzogen. Zur abgelaufenen Erklärungsfrist sei zu bemerken, dass man bislang nicht auf diese Frist aufmerksam gemacht worden sei. In diesen Fällen könne eine Nachfrist gewährt werden. Der Widerspruch ist von der Klägerin eigenhändig unterschrieben. Mit Bescheid vom 27.2.1990 an den Ehemann der Klägerin half die Beklagte dem Widerspruch ab und erkannte für die Tochter B. die Zeit vom 1.3.1986 bis 28.2.1987 als Versicherungszeit des Ehemannes an.

Am 3.5.1999 beantragte die Klägerin erneut eine Kontenerklärung und die Feststellung von Kindererziehungszeiten für die beiden Töchter. Sie trug vor, beim Amtsgericht S. sei ein Scheidungsverfahren anhängig. Für den Ehemann dürften keine Kindererziehungszeiten anerkannt werden, da er die beiden Kinder nicht erzogen habe. Sie widerrufe ihre entsprechenden Erklärungen und beanspruche die Feststellung dieser Zeiten für sich. Sie sei von einem Berater der Beklagten überredet worden, die Erklärungen vom 3.10.1989 zu unterschreiben, weil die kleine Rente ihres Mannes dadurch etwas höher werden würde.

Mit Schreiben vom 10.1.2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ein Widerruf könne nur von beiden Elternteilen erfolgen, Berücksichtigungszeiten könnten aber unabhängig vom Widerruf der gemeinsamen Erklärungen für beide Kinder nach dem ersten Lebensjahr auf dem Konto der Klägerin anerkannt werden. Der Ehemann der Klägerin lehnte mit Schreiben vom 10.5.2000 den Widerruf der gemeinsamen Erklärungen bezüglich der Zuordnung der Kindererziehungszeiten ab.

Die Beklagte erließ unter dem 8.6.2000 einen an die Klägerin gerichteten Feststellungsbescheid nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) unter anderem mit dem Inhalt, dass für das Kind M. die Zeit vom 1.11.1984 bis 9.10.1993 und für das Kind B. die Zeit vom 1.3.1987 bis 25.2.1996 als Berücksichtigungszeiten anerkannt würden. Die Zeiten vom 10.10.1983 bis 31.10.1984 und vom 1.3.1986 bis 28.2.1987 könnten ihr aber nicht zugerechnet werden, da diese als Kindererziehungszeiten dem Konto des Ehemannes gutgeschrieben worden seien. Da der Ehemann der Klägerin nicht bereit gewesen sei, die gemeinsamen Erklärungen für die Kinder zu widerrufen, könnten bei ihr nur die Berücksichtigungszeiten ab dem ersten Lebensjahr der Kinder anerkannt werden.

Am 4.7.2000 erhob die Klägerin Widerspruch. Sie verwies zunächst im Hinblick auf Anerkennungszeiten für ihre Schul- und Hochschulausbildung auf für sie nachteilige Veränderungen zum bislang festgestellten Versicherungsverlauf. Sie könne die jetzigen Kürzungen dieser Zeiten nicht nachvollziehen. Im Übrigen begehre sie die Feststellung von Kindererziehungszeiten. Sie sei von 1982 bis 1987 arbeitslos gewesen, habe den Haushalt versorgt und die Kinder jeweils 18 Monate lang gestillt. Der Ehemann sei Taxifahrer gewesen und habe ihr bei der Kindererziehung nicht geholfen. Im Übrigen besitze sie keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache. Sie sei von der Beraterin der Beklagten und von ihrem Ehemann zur Unterschrift unter die Formulare gedrängt worden, um die niedrige Rente ihres Ehemannes etwas aufzubessern. Sie benannte Zeugen dafür, dass sie sich alleine um die Kinder gekümmert habe.

Durch Widerspruchsbescheid vom 10.11.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Hinsichtlich der Schulausbildung verwies sie auf § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI i. d. F. des WFG ab 1.1.1997. Hiernach könnten Schulzeiten grundsätzlich nur noch ab Vollendung des 17. Lebensjahres im Umfang von höchstens 36 Kalendermonaten als Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Gemäß § 252 Abs. 4 SGB VI erfolge eine Abschmelzung der die Höchstdauer von drei Jahren überschreitenden Ausbildungszeiten. Die Anwendbarkeit dieser Neuregelung richte sich nach § 300 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI. Daher sei eine Berücksichtigung der Schulzeiten über die Höchstdauer von 36 Kalendermonaten nicht möglich. Die Kindererziehungszeiten seien gemäß §§ 56, 249 SGB VI nur einem Elternteil zuzuordnen. Bei gemeinsamer Erziehung sei dies die Mutter. Bei einer gemeinsamen Erklärung im Sinne des § 16 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I) seien sie jedoch dem Vater zuzurechnen. Diese Erklärung sei abgegeben worden und könne nicht widerrufen werden (§ 249 Abs. 6 Satz 4 SGB VI). Eine Korrektur sei nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bei unrichtiger Beratung und bei entsprechendem Nachweis dieser Umstände sowie auf Antrag mit Zustimmung beider Elternteile möglich. Die Klägerin habe aber bei einer persönlichen Vorsprache am 21.11.1989 eigenhändig unterschrieben, dass überwiegend der Ehemann die Kinder erzogen habe. Das Vorliegen von Beratungsmängeln habe sie nicht nachweisen können. Auch die Aussage, die übereinstimmenden Erklärungen auf Grund mangelnder Deutschkenntnisse und der Nötigung durch den Ehemann abgegeben zu haben, sei nicht überzeugend, da sie durch eine persönlichen Vorsprache bei der Beklagten an diesem Tag ohne Beisein des Ehemannes Widerspruch eingelegt habe. Es liege ein schriftlicher Vermerk vor, aus dem ersichtlich sei, dass die Klägerin die Beratungsstelle allein aufgesucht und sich dort ausreichend verständlich gemacht habe. Durch die Unterschrift auf dem Vermerk habe sie auch bestätigt, dass sie diesen Vermerk gelesen habe. Da der Ehemann nicht bereit sei, die gemeinsam unterschriebenen Erklärungen zu widerrufen, könne eine Anerkennung dieser Zeiten nicht erfolgen.

Gegen den am 14.11.2000 abgesandten Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 14.12.2000 Klage. Im Verfahren vor dem Sozialgericht für das Saarland (SG) begehrte sie die Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen einer Schulausbildung über die Höchstdauer von 36 Monaten hinaus sowie die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für beide Töchter. Sie wiederholte im Wesentlichen das Vorbringen im Widerspruchsverfahren und ergänzte dieses dahingehend, dass sie seit Anfang 1998 von ihrem Ehemann getrennt lebe und das Scheidungsverfahren weiterhin anhängig sei. Sie sei sich über die Tragweite der Erklärungen über die Kindererziehungszeiten nicht bewusst gewesen. Als sie im Juni 1982 nach Deutschland gekommen sei, habe sie kein Wort Deutsch sprechen können und sich mit ihrem Ehemann auf Englisch unterhalten. Außerdem habe sie viele Freunde aus Polen gehabt. Sie habe zwar seit Juli 1987 eine ABM-Stelle beim Ministerium für Umwelt, habe aber auch dort Sprachprobleme gehabt. Noch heute merke man einen starken Akzent und einen geringen Wortschatz. Ihr Ehemann habe das Rentenkonto für die Klägerin angelegt und alles geregelt. Der Ehemann habe sie bedroht, falls sie die Unterschrift unter die Erklärungen, die sie zu Hause abgegeben habe, nicht leiste.

Nach Anhörung der Beteiligten erließ das SG am 23.4.2001 einen Gerichtsbescheid. Es wies die Klage unter Hinweis auf §§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 252 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI hinsichtlich der Schulausbildung und unter Bezug auf §§ 56 Abs. 2, 249 Abs. 6 SGB VI wegen der nicht widerruflichen gemeinsamen Erklärung der Eheleute bezüglich der Kindererziehungszeiten ab. Eine Anfechtung der Erklärungen der Klägerin nach den Regeln des BGB komme ebenfalls nicht in Betracht, da die entsprechenden Fristen verstrichen seien.

Gegen den ihr am 30.4.2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 28.5.2001 Berufung eingelegt. Sie beschränkt die Berufung ausdrücklich auf die Zuordnung der Kindererziehungszeiten und ergänzt und vertieft den bislang vorgebrachten Sachvortrag. Das Scheidungsverfahren sei weiterhin bei dem Amtsgericht S. anhängig; sie habe einen Antrag nach § 1587c BGB auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs gestellt. Die gemeinsame Erklärung der Eltern zum Kind B. sei bereits am 3.10.1989 verspätet gewesen, so dass die Kindererziehungszeiten dem Vater nicht hätten zugesprochen werden dürfen. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch, der als Begründung für die Anerkennung dieser Zeiten auf dem Konto des Ehemannes herangezogen worden sei, habe in Wahrheit nicht bestanden. Die Beklagte habe sie nicht darauf hingewiesen, dass auch bei gemeinsamer Erziehung die Kindererziehungszeiten ihr zugestanden hätten. Die Beraterin hätte die mangelnden Sprachkenntnisse und die Drucksituation erkennen müssen. In Polen habe es rentenrechtlich Kindererziehungszeiten und Versorgungsausgleich nicht gegeben. Daher habe sie keine Kenntnis von den gesetzlichen Bestimmungen gehabt und keine Aufklärung über die Tragweite ihrer Erklärungen erhalten. Die Anfechtung ihrer Erklärungen sei unverzüglich erfolgt. Die Tochter B. werde im Übrigen ständig vom Vater misshandelt.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts für das Saarland vom 23.4.2001 sowie des Bescheids der Beklagten vom 8.6.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2000 die Beklagte zu verpflichten, Kindererziehungszeiten für die Kinder M. S. und B. S. auf ihrem Rentenkonto festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist darauf, dass sich die Rechtsgrundlage für die Wirksamkeit der Erklärungen bezüglich des Kindes M. nach § 28a AVG (Übergangsregelung für Kinder, die vor dem 1.1.1986 geboren wurden) richte. Die Erklärungen für das Kind B. seien höchstwahrscheinlich zeitgleich mit denen für die Tochter M. abgegeben worden. Das fehlende Datum deute auf die Gleichzeitigkeit der Erklärungen hin. Diese Erklärung habe sich nach § 2a Abs. 2 AVG gerichtet. Die gesetzliche Dreimonatsfrist sei zwar verstrichen gewesen. Da aber offenbar weder an die Klägerin noch an deren Ehemann entsprechende Formulare mit dem Hinweis auf diese gesetzliche Möglichkeit ausgehändigt worden seien und die Klägerin selbst im Namen des Ehemannes Widerspruch eingelegt habe, habe man die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs als gegeben betrachtet und diesen Antrag als fristgerecht abgegeben behandelt. Derzeit sei aber ein weiterer sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht gegeben. Die Sachbearbeiterin habe weder den angeblichen von dem Ehemann ausgehenden Druck auf die Klägerin noch Sprachschwierigkeiten feststellen können. Ein Verschulden sei ausgeschlossen. Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin tatsächlich die Kinder alleine erzogen habe. Die Klägerin könne ihre Erklärungen auch nicht anfechten, da sie gewusst habe, was sie erkläre. Sie habe auch wissen müssen, dass diese Erklärung für ihre eigenen Rentenansprüche Nachteile habe. Bei ihr liege nur ein Irrtum über den Fortbestand der Ehe und damit ein unbeachtlicher Motivirrtum vor. Die Tatsache, dass die Klägerin alleine für ihren Ehemann Widerspruch eingelegt habe, deute unmissverständlich darauf hin, dass sie den Inhalt der Erklärung verstanden habe. Eine Anfechtung wegen Drohung komme nicht in Betracht, weil sie durch die Vollmacht im November 1989 seitens des Ehemannes und ihre Vorsprache bei der Beklagten für ihren Ehemann gezeigt habe, dass das Verhältnis damals noch intakt gewesen sein müsse.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und damit auch im Übrigen zulässig.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Gerichtsbescheid und insbesondere im Widerspruchsbescheid der Beklagten verwiesen.

Zur Ergänzung und Vertiefung weist der Senat unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens auf Folgendes hin:

Die Vormerkung von Kindererziehungszeiten nach § 149 Abs. 1, Abs. 5 SGB VI beurteilt sich nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgeblichen Recht (Urteil des BSG vom 03.04.2001, B 4 RA 89/00 R, und vom 31.08.2000, B 4 RA 28/00 R mwN.). Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die streitigen Zeiträume der Kindererziehung insgesamt vor dem erstmaligen Inkrafttreten des SGB VI zum 1. Januar 1992 liegen. Auch diese Zeiten werden auf Grund Wortlaut, Funktion und Entstehungsgeschichte in Übereinstimmung mit § 300 Abs. 1 SGB VI grundsätzlich durchgehend vom Anwendungsbereich des SGB VI mit umfasst (BSG, Urteil vom 03.04.2001, aaO.). Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass §§ 56 und 57 SGB VI keine ausdrückliche Begrenzung auf Geburten bzw. Zeiten nach dem 31. Dezember 1991 vorsehen und andernfalls auch die bis heute noch fortbestehenden Sonderregelungen in § 249 Abs. 1, 4 bis 6 SGB VI von vornherein überflüssig wären (BSG aaO.).

Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren bzw. bei Geburten - wie hier - vor dem 1. Januar 1992, in den zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt (§§ 56 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 SGB VI). Berücksichtigungszeiten sind demgegenüber Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen (§ 57 SGB VI). Für einen Elternteil wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, 2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und 3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Innerhalb der drei Kategorien der Erziehung, die § 56 Abs. 2 SGB VI unterscheidet, kommt eine Zuordnung an den Vater dann in Betracht, wenn er das Kind allein (Satz 1) oder überwiegend (Satz 9) erzogen hat oder wenn - im Fall der gemeinsamen Erziehung durch Eltern - diese wirksam eine übereinstimmende öffentlich-rechtliche (Willens-)Erklärung über die Zuordnung an ihn abgegeben haben (Satz 4).

Nach den Regelungen des SGB VI wäre somit eine übereinstimmende Erklärung der Eltern über die Anrechnung von Kindererziehungszeiten auf das Rentenkonto des Vaters dann ohne rechtliche Bedeutung, wenn sie nicht mehr wirksam wäre und tatsächlich - wie von der Klägerin behauptet - die Mutter die Alleinerziehung übernommen hatte, folglich die Kinder nicht gemeinsam erzogen worden wären.

Im vorliegenden Fall ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die in der Vergangenheit in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtslage wirksam abgegebenen Erklärungen über die Zuordnung auch weiterhin zu beachten sind. § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VI beschränkt sich nämlich weder ausdrücklich noch sinngemäß allein auf Zuordnungen, die gemäß den Sätzen 4 bis 6 seines Abs. 2 nach dem Inkrafttreten der Norm am 1. Januar 1992 (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992) grundsätzlich zukunftsgerichtet durch Erklärung der gemeinsam erziehenden Eltern bewirkt wurden. Insbesondere würden sonst unter Rückwirkung von Rechtsfolgen ("echte Rückwirkung") auch bereits rechtsverbindlich abgegebene Erklärungen im Nachhinein wieder entwertet und auf diese Weise Eltern der spezifisch rentenrechtlichen Auswirkungen ihrer grundrechtlich geschützten Erziehungsentscheidung beraubt (BSG, Urteil vom 31.08.2000 aaO. mwN.).

Derart wirksam haben die Klägerin und ihr Ehemann ihr Gestaltungsrecht auf der Grundlage früheren Rechts ausgeübt. Auch die Wirksamkeit nach früherem Recht eingeräumter und im Rahmen von § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VI weiterhin zu beachtender Zuordnungserklärungen ist stets von der vollständigen Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen abhängig, unter denen sie jeweils abgegeben wurden (BSG aaO.): Die Regelungen der hier noch in Betracht kommenden §§ 2a und 28a AVG (in der Fassung vom 11.07.1985, BGBl. S. 1450) haben die Klägerin und deren Ehemann rechtswirksam und unwiderruflich zur Übertragung der Kindererziehungszeiten auf den Ehemann genutzt.

Hinsichtlich des im Jahre 1983 geborenen Kindes M. haben die Klägerin und ihr Ehemann von der Möglichkeit der §§ 28a, 2a Abs. 2 AVG Gebrauch gemacht. Die Beklagte führt zu Recht aus, dass die Klägerin und ihr Ehemann von der Übergangsregelung des § 28a AVG, die für Kinder gilt, die vor Inkrafttreten dieser beiden Normen am 01.01.1986 geboren wurden, durch die übereinstimmende Erklärung, dem Ehemann sollten die Kindererziehungszeiten rentenrechtlich angerechnet werden, wirksam Gebrauch gemacht haben. Nach § 28a Abs. 2 Satz 1 AVG werden die rentenrechtlichen Zeiten der Kindererziehung dem Vater angerechnet, wenn Mutter und Vater gegenüber dem Rentenversicherungsträger übereinstimmend erklären, dass der Vater das Kind überwiegend erzogen hat. Diese Erklärung, die nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 28a Abs. 5 Satz 3 AVG nicht widerrufbar ist, haben die Klägerin und ihr Ehemann rechtsverbindlich abgegeben. Nach dem Wortlaut der Norm ist nur diese Erklärung maßgeblich, nicht jedoch die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung.

Der schon oben erwähnte Einwand der Klägerin, sie habe ihr Kind alleine erzogen, kann die Wirksamkeit der Erklärung nicht in Frage stellen. Zwar war nach § 28a Abs. 2 Satz 1 AVG (ebenso wie im neuen Recht nach § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI) eine solche Erklärung nur dann möglich, wenn eine gemeinsame Erziehung stattgefunden hat. Dies war aber vorliegend der Fall, denn im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin kommt es nicht darauf an, wer die Hauptlast der Erziehung getragen hat. Eine gemeinsame Erziehung liegt vielmehr schon dann vor, wenn die Eltern mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben sowie beide Eheleute einvernehmlich zusammenwirken und Beiträge zur gemeinsamen Erziehung leisten (Kreikebohm, Kommentar zum SGB VI, 2. Aufl., § 56 Rdnr. 8; vgl. auch BSG, Urteil vom 16.12.1997, 4 RA 60/97 : auch die überwiegende Erziehung eines Elternteils ist eine gemeinsame Erziehung). Es kommt nicht darauf an, wer häufiger die Kinder betreut, wenn wie hier der Ehemann durch seinen Beruf für den Unterhalt der Familie sorgt.

Im Ergebnis Gleiches gilt für die im Jahr 1986 und damit nach Einführung der §§ 2a, 28a AVG geborene Tochter B. Zwar hatten die Klägerin und ihr Ehemann mit ihrer übereinstimmenden Erklärung vom 03.10.1989 die Erklärungsfrist des § 2a Abs. 2 AVG (Ablauf des dritten Kalendermonats nach der Geburt des Kindes) versäumt. Die Anerkennung der Erklärung durch die Beklagte mit der Folge, auch bzgl. der Tochter B. die Kindererziehungszeiten für den Vater vorzumerken, geschah aber auf ausdrücklichen Wunsch beider Elternteile und in Folge eines Rechtsbehelfs der Klägerin, für ihren Ehemann handelnd, mit dem damals ein Beratungsmangel, also ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch geltend gemacht wurde. Dem kam die Beklagte durch von der Klägerin nicht angefochtenen und damit bestandskräftigen Verwaltungsakt nach. Die Ansicht der Klägerin im Berufungsverfahren gut zehn Jahre später, die Beklagte hätte damals die Frist des § 2a Abs. 2 AVG beachten müssen, ist falsch. Es ist vielmehr rechtsmissbräuchlich (venire contra factum proprium), wenn die Klägerin dasjenige, was sie damals als einzig rechtmäßig für sich und ihren Ehemann reklamierte und was sie nach entsprechender bestandskräftiger Abhilfe der Beklagten als für die Familie günstig akzeptierte, nunmehr als rechtswidrig reklamiert.

Nach dem Wortlaut der §§ 28a Abs. 5 Satz 3, 2a Abs. 2 Satz 4 AVG waren die Erklärungen unwiderruflich (vgl. zur selben Situation im neuen Recht Kreikebohm aaO. § 56 Rdnr 10). Ob etwas anderes gälte, wenn die Klägerin und ihr Ehemann gemeinsam den Wunsch äußerten, von der Erklärung Abstand zu nehmen, kann dahinstehen, denn der Ehemann hat eine solche Erklärung verweigert. Eine Anfechtung dieser Erklärung nach BGB-Vorschriften kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Beklagte hat insoweit zu Recht darauf verwiesen, dass die Klägerin damals einem Irrtum nicht unterlegen ist. Die Klägerin trägt selbst vor, dass es Motiv für die gemeinsamen Erklärungen war, dem Ehemann eine höhere Rente zu verschaffen. Dieses Ziel wurde durch die entsprechende Anerkennung der Kindererziehungszeiten auf dem Rentenkonto des Ehemannes erreicht. Die Klägerin wusste auch, dass eine solche Vereinbarung zu Lasten ihrer eigenen Rentenansprüche geht. Im Bescheid vom 30.09.1989, gegen den sie selbst als Bevollmächtigte ihres Ehemannes Widerspruch erhoben hatte, war ausdrücklich erwähnt, dass nach dem gesetzlichen Regelfall die Mutter und damit die Klägerin hinsichtlich der Kindererziehungszeiten versichert ist. Durch ihren Widerspruch im Rahmen alleiniger persönlicher Vorsprache bei der Beklagten hat sie ihren unmissverständlichen und mit eigenhändiger Unterschrift dokumentierten Willen artikuliert, den Inhalt des angefochtenen Bescheides zu kennen und zu Gunsten ihres Mannes auf die zunächst ihr gesetzlich zustehenden Kindererziehungszeiten verzichten zu wollen. Selbst für eine mit deutschen Rentenangelegenheiten nicht befasste und die Sprache nicht vollständig beherrschende Person wie die Klägerin, die studiert und promoviert hat, musste klar sein, dass dieser Vorteil für den Ehemann zu einem Nachteil bei eigenen Rentenansprüchen führt. Erst als die Ehe in die Brüche ging, wurden die Auswirkungen der damaligen Erklärung greifbar: Die Rentenansprüche der Familie werden im Fall der Scheidung und des Versorgungsausgleichs (der aber wiederum nach § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB auch die Kindererziehungszeiten verteilt, so dass die Klägerin bei durchgeführtem Versorgungsausgleich mit einem stattgebenden Urteil im sozialrechtlichen Berufungsverfahren keinen Vorteil hätte) dividiert. Diese Änderung der Sachlage vermag aber weder einen Erklärungs- noch einen Inhaltsirrtum analog § 119 BGB zu begründen, sondern allenfalls - unterstellt man überhaupt einen Irrtum auf Seiten der Klägerin - einen unbeachtlichen Motivirrtum (vgl. BSG, Urteil vom 16.09.1998, B 11 AL 17/98 R). Auch eine Anfechtbarkeit wegen Drohung nach § 123 BGB scheidet aus, denn hierfür gab es keine objektiven Anhaltspunkte, nachdem - wie die Beklagte zutreffend erkannt hat - die Klägerin in eigener Person fast einen Monat nach den Erklärungen alleine und in Vollmacht für ihren Mann Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt hat, der sie selbst begünstigt hätte, und aktenkundig erst im Mai 1999 nach dem Scheitern der Ehe der Versuch unternommen wurde, die Kindererziehungszeiten wieder ihrem Rentenkonto zuzurechnen.

Die Erklärungen der Klägerin und ihres Ehemannes wurden somit wirksam abgegeben. An ihrer Beachtlichkeit hat sich für den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nichts geändert.

Zu einem anderen Ergebnis für die Klägerin führt auch nicht das richterrechtliche Institut des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Die tatbestandliche Voraussetzung einer Pflichtverletzung der Beklagten fehlt nämlich. Die Beklagte kann ihren Pflichten zu Aufklärung, Beratung und Auskunft (§§ 13 bis 15 SGB I) stets allein auf der Grundlage des jeweils geltenden Rechts genügen. Selbst wenn die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter der Beklagten zum Zeitpunkt der Ausstellung der gemeinschaftlichen Erklärungen die Klägerin nicht genügend über die Folgen dieser Erklärungen für ihre Rentenansprüche aufgeklärt hätte, gab es für die Bediensteten der Beklagten spätestens nach dem Widerspruch der Klägerin gegen den an ihren Ehemann gerichteten Bescheid vom 30.10.1989 keinerlei Anhaltspunkte für einen Beratungsbedarf. Die Klägerin hat nach unbestrittener Aktenlage bei der Beklagten deutlich erklärt, ihr Ehemann habe das Kind B. überwiegend erzogen und er solle auch die Kindererziehungszeiten erhalten. Selbst wenn der oder die Bedienstete Sprachprobleme der Klägerin erkannt hätte, war die dokumentierte Aussage so klar und unmissverständlich, dass keine Pflicht bestand, auf den im angefochtenen Bescheid ausdrücklich erwähnten Hinweis einzugehen, dass die Klägerin sich damit rentenversicherungsrechtlich schlechter stellt. Damit war eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht gegeben.

Demnach hat die Berufung keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und damit auch im Übrigen zulässig.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Gerichtsbescheid und insbesondere im Widerspruchsbescheid der Beklagten verwiesen.

Zur Ergänzung und Vertiefung weist der Senat unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens auf Folgendes hin:

Die Vormerkung von Kindererziehungszeiten nach § 149 Abs. 1, Abs. 5 SGB VI beurteilt sich nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgeblichen Recht (Urteil des BSG vom 03.04.2001, B 4 RA 89/00 R, und vom 31.08.2000, B 4 RA 28/00 R mwN.). Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die streitigen Zeiträume der Kindererziehung insgesamt vor dem erstmaligen Inkrafttreten des SGB VI zum 1. Januar 1992 liegen. Auch diese Zeiten werden auf Grund Wortlaut, Funktion und Entstehungsgeschichte in Übereinstimmung mit § 300 Abs. 1 SGB VI grundsätzlich durchgehend vom Anwendungsbereich des SGB VI mit umfasst (BSG, Urteil vom 03.04.2001, aaO.). Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass §§ 56 und 57 SGB VI keine ausdrückliche Begrenzung auf Geburten bzw. Zeiten nach dem 31. Dezember 1991 vorsehen und andernfalls auch die bis heute noch fortbestehenden Sonderregelungen in § 249 Abs. 1, 4 bis 6 SGB VI von vornherein überflüssig wären (BSG aaO.).

Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren bzw. bei Geburten - wie hier - vor dem 1. Januar 1992, in den zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt (§§ 56 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 SGB VI). Berücksichtigungszeiten sind demgegenüber Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen (§ 57 SGB VI). Für einen Elternteil wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, 2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und 3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Innerhalb der drei Kategorien der Erziehung, die § 56 Abs. 2 SGB VI unterscheidet, kommt eine Zuordnung an den Vater dann in Betracht, wenn er das Kind allein (Satz 1) oder überwiegend (Satz 9) erzogen hat oder wenn - im Fall der gemeinsamen Erziehung durch Eltern - diese wirksam eine übereinstimmende öffentlich-rechtliche (Willens-)Erklärung über die Zuordnung an ihn abgegeben haben (Satz 4).

Nach den Regelungen des SGB VI wäre somit eine übereinstimmende Erklärung der Eltern über die Anrechnung von Kindererziehungszeiten auf das Rentenkonto des Vaters dann ohne rechtliche Bedeutung, wenn sie nicht mehr wirksam wäre und tatsächlich - wie von der Klägerin behauptet - die Mutter die Alleinerziehung übernommen hatte, folglich die Kinder nicht gemeinsam erzogen worden wären.

Im vorliegenden Fall ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die in der Vergangenheit in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtslage wirksam abgegebenen Erklärungen über die Zuordnung auch weiterhin zu beachten sind. § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VI beschränkt sich nämlich weder ausdrücklich noch sinngemäß allein auf Zuordnungen, die gemäß den Sätzen 4 bis 6 seines Abs. 2 nach dem Inkrafttreten der Norm am 1. Januar 1992 (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992) grundsätzlich zukunftsgerichtet durch Erklärung der gemeinsam erziehenden Eltern bewirkt wurden. Insbesondere würden sonst unter Rückwirkung von Rechtsfolgen ("echte Rückwirkung") auch bereits rechtsverbindlich abgegebene Erklärungen im Nachhinein wieder entwertet und auf diese Weise Eltern der spezifisch rentenrechtlichen Auswirkungen ihrer grundrechtlich geschützten Erziehungsentscheidung beraubt (BSG, Urteil vom 31.08.2000 aaO. mwN.).

Derart wirksam haben die Klägerin und ihr Ehemann ihr Gestaltungsrecht auf der Grundlage früheren Rechts ausgeübt. Auch die Wirksamkeit nach früherem Recht eingeräumter und im Rahmen von § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VI weiterhin zu beachtender Zuordnungserklärungen ist stets von der vollständigen Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen abhängig, unter denen sie jeweils abgegeben wurden (BSG aaO.): Die Regelungen der hier noch in Betracht kommenden §§ 2a und 28a AVG (in der Fassung vom 11.07.1985, BGBl. S. 1450) haben die Klägerin und deren Ehemann rechtswirksam und unwiderruflich zur Übertragung der Kindererziehungszeiten auf den Ehemann genutzt.

Hinsichtlich des im Jahre 1983 geborenen Kindes M. haben die Klägerin und ihr Ehemann von der Möglichkeit der §§ 28a, 2a Abs. 2 AVG Gebrauch gemacht. Die Beklagte führt zu Recht aus, dass die Klägerin und ihr Ehemann von der Übergangsregelung des § 28a AVG, die für Kinder gilt, die vor Inkrafttreten dieser beiden Normen am 01.01.1986 geboren wurden, durch die übereinstimmende Erklärung, dem Ehemann sollten die Kindererziehungszeiten rentenrechtlich angerechnet werden, wirksam Gebrauch gemacht haben. Nach § 28a Abs. 2 Satz 1 AVG werden die rentenrechtlichen Zeiten der Kindererziehung dem Vater angerechnet, wenn Mutter und Vater gegenüber dem Rentenversicherungsträger übereinstimmend erklären, dass der Vater das Kind überwiegend erzogen hat. Diese Erklärung, die nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 28a Abs. 5 Satz 3 AVG nicht widerrufbar ist, haben die Klägerin und ihr Ehemann rechtsverbindlich abgegeben. Nach dem Wortlaut der Norm ist nur diese Erklärung maßgeblich, nicht jedoch die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung.

Der schon oben erwähnte Einwand der Klägerin, sie habe ihr Kind alleine erzogen, kann die Wirksamkeit der Erklärung nicht in Frage stellen. Zwar war nach § 28a Abs. 2 Satz 1 AVG (ebenso wie im neuen Recht nach § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI) eine solche Erklärung nur dann möglich, wenn eine gemeinsame Erziehung stattgefunden hat. Dies war aber vorliegend der Fall, denn im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin kommt es nicht darauf an, wer die Hauptlast der Erziehung getragen hat. Eine gemeinsame Erziehung liegt vielmehr schon dann vor, wenn die Eltern mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben sowie beide Eheleute einvernehmlich zusammenwirken und Beiträge zur gemeinsamen Erziehung leisten (Kreikebohm, Kommentar zum SGB VI, 2. Aufl., § 56 Rdnr. 8; vgl. auch BSG, Urteil vom 16.12.1997, 4 RA 60/97 : auch die überwiegende Erziehung eines Elternteils ist eine gemeinsame Erziehung). Es kommt nicht darauf an, wer häufiger die Kinder betreut, wenn wie hier der Ehemann durch seinen Beruf für den Unterhalt der Familie sorgt.

Im Ergebnis Gleiches gilt für die im Jahr 1986 und damit nach Einführung der §§ 2a, 28a AVG geborene Tochter B. Zwar hatten die Klägerin und ihr Ehemann mit ihrer übereinstimmenden Erklärung vom 03.10.1989 die Erklärungsfrist des § 2a Abs. 2 AVG (Ablauf des dritten Kalendermonats nach der Geburt des Kindes) versäumt. Die Anerkennung der Erklärung durch die Beklagte mit der Folge, auch bzgl. der Tochter B. die Kindererziehungszeiten für den Vater vorzumerken, geschah aber auf ausdrücklichen Wunsch beider Elternteile und in Folge eines Rechtsbehelfs der Klägerin, für ihren Ehemann handelnd, mit dem damals ein Beratungsmangel, also ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch geltend gemacht wurde. Dem kam die Beklagte durch von der Klägerin nicht angefochtenen und damit bestandskräftigen Verwaltungsakt nach. Die Ansicht der Klägerin im Berufungsverfahren gut zehn Jahre später, die Beklagte hätte damals die Frist des § 2a Abs. 2 AVG beachten müssen, ist falsch. Es ist vielmehr rechtsmissbräuchlich (venire contra factum proprium), wenn die Klägerin dasjenige, was sie damals als einzig rechtmäßig für sich und ihren Ehemann reklamierte und was sie nach entsprechender bestandskräftiger Abhilfe der Beklagten als für die Familie günstig akzeptierte, nunmehr als rechtswidrig reklamiert.

Nach dem Wortlaut der §§ 28a Abs. 5 Satz 3, 2a Abs. 2 Satz 4 AVG waren die Erklärungen unwiderruflich (vgl. zur selben Situation im neuen Recht Kreikebohm aaO. § 56 Rdnr 10). Ob etwas anderes gälte, wenn die Klägerin und ihr Ehemann gemeinsam den Wunsch äußerten, von der Erklärung Abstand zu nehmen, kann dahinstehen, denn der Ehemann hat eine solche Erklärung verweigert. Eine Anfechtung dieser Erklärung nach BGB-Vorschriften kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Beklagte hat insoweit zu Recht darauf verwiesen, dass die Klägerin damals einem Irrtum nicht unterlegen ist. Die Klägerin trägt selbst vor, dass es Motiv für die gemeinsamen Erklärungen war, dem Ehemann eine höhere Rente zu verschaffen. Dieses Ziel wurde durch die entsprechende Anerkennung der Kindererziehungszeiten auf dem Rentenkonto des Ehemannes erreicht. Die Klägerin wusste auch, dass eine solche Vereinbarung zu Lasten ihrer eigenen Rentenansprüche geht. Im Bescheid vom 30.09.1989, gegen den sie selbst als Bevollmächtigte ihres Ehemannes Widerspruch erhoben hatte, war ausdrücklich erwähnt, dass nach dem gesetzlichen Regelfall die Mutter und damit die Klägerin hinsichtlich der Kindererziehungszeiten versichert ist. Durch ihren Widerspruch im Rahmen alleiniger persönlicher Vorsprache bei der Beklagten hat sie ihren unmissverständlichen und mit eigenhändiger Unterschrift dokumentierten Willen artikuliert, den Inhalt des angefochtenen Bescheides zu kennen und zu Gunsten ihres Mannes auf die zunächst ihr gesetzlich zustehenden Kindererziehungszeiten verzichten zu wollen. Selbst für eine mit deutschen Rentenangelegenheiten nicht befasste und die Sprache nicht vollständig beherrschende Person wie die Klägerin, die studiert und promoviert hat, musste klar sein, dass dieser Vorteil für den Ehemann zu einem Nachteil bei eigenen Rentenansprüchen führt. Erst als die Ehe in die Brüche ging, wurden die Auswirkungen der damaligen Erklärung greifbar: Die Rentenansprüche der Familie werden im Fall der Scheidung und des Versorgungsausgleichs (der aber wiederum nach § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB auch die Kindererziehungszeiten verteilt, so dass die Klägerin bei durchgeführtem Versorgungsausgleich mit einem stattgebenden Urteil im sozialrechtlichen Berufungsverfahren keinen Vorteil hätte) dividiert. Diese Änderung der Sachlage vermag aber weder einen Erklärungs- noch einen Inhaltsirrtum analog § 119 BGB zu begründen, sondern allenfalls - unterstellt man überhaupt einen Irrtum auf Seiten der Klägerin - einen unbeachtlichen Motivirrtum (vgl. BSG, Urteil vom 16.09.1998, B 11 AL 17/98 R). Auch eine Anfechtbarkeit wegen Drohung nach § 123 BGB scheidet aus, denn hierfür gab es keine objektiven Anhaltspunkte, nachdem - wie die Beklagte zutreffend erkannt hat - die Klägerin in eigener Person fast einen Monat nach den Erklärungen alleine und in Vollmacht für ihren Mann Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt hat, der sie selbst begünstigt hätte, und aktenkundig erst im Mai 1999 nach dem Scheitern der Ehe der Versuch unternommen wurde, die Kindererziehungszeiten wieder ihrem Rentenkonto zuzurechnen.

Die Erklärungen der Klägerin und ihres Ehemannes wurden somit wirksam abgegeben. An ihrer Beachtlichkeit hat sich für den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nichts geändert.

Zu einem anderen Ergebnis für die Klägerin führt auch nicht das richterrechtliche Institut des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Die tatbestandliche Voraussetzung einer Pflichtverletzung der Beklagten fehlt nämlich. Die Beklagte kann ihren Pflichten zu Aufklärung, Beratung und Auskunft (§§ 13 bis 15 SGB I) stets allein auf der Grundlage des jeweils geltenden Rechts genügen. Selbst wenn die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter der Beklagten zum Zeitpunkt der Ausstellung der gemeinschaftlichen Erklärungen die Klägerin nicht genügend über die Folgen dieser Erklärungen für ihre Rentenansprüche aufgeklärt hätte, gab es für die Bediensteten der Beklagten spätestens nach dem Widerspruch der Klägerin gegen den an ihren Ehemann gerichteten Bescheid vom 30.10.1989 keinerlei Anhaltspunkte für einen Beratungsbedarf. Die Klägerin hat nach unbestrittener Aktenlage bei der Beklagten deutlich erklärt, ihr Ehemann habe das Kind B. überwiegend erzogen und er solle auch die Kindererziehungszeiten erhalten. Selbst wenn der oder die Bedienstete Sprachprobleme der Klägerin erkannt hätte, war die dokumentierte Aussage so klar und unmissverständlich, dass keine Pflicht bestand, auf den im angefochtenen Bescheid ausdrücklich erwähnten Hinweis einzugehen, dass die Klägerin sich damit rentenversicherungsrechtlich schlechter stellt. Damit war eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht gegeben.

Demnach hat die Berufung keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

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Annotations

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte

1.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
1a.
Anpassungsgeld bezogen haben, weil sie als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Braunkohleanlagen und -tagebaue sowie der Steinkohleanlagen aus den in § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben,
2.
nach dem 31. Dezember 1991 eine Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben,
3.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr als Lehrling nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren und die Lehrzeit abgeschlossen haben, längstens bis zum 28. Februar 1957, im Saarland bis zum 31. August 1957,
4.
vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen haben, in der eine Zurechnungszeit nicht enthalten war,
5.
vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Invalidenrente, ein Ruhegeld oder eine Knappschaftsvollrente bezogen haben, wenn diese Leistung vor dem 1. Januar 1957 weggefallen ist,
6.
Schlechtwettergeld bezogen haben, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen worden ist, längstens bis zum 31. Dezember 1978.

(2) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, für die

1.
die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1. Januar 1983,
2.
ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Januar 1984
bis zum 31. Dezember 1997 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge oder Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt hat.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1997 bei Versicherten, die

1.
nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren oder
2.
in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert waren,
nur vor, wenn für diese Zeiten, längstens jedoch für 18 Kalendermonate, Beiträge nach mindestens 70 vom Hundert, für die Zeit vom 1. Januar 1995 an 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens gezahlt worden sind.

(4) (weggefallen)

(5) Zeiten einer Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1969 sind bei Handwerkern nur dann Anrechnungszeiten, wenn und solange sie in der Handwerksrolle gelöscht waren.

(6) Bei selbständig Tätigen, die auf Antrag versicherungspflichtig waren, und bei Handwerkern sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen sie

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
nur dann Anrechnungszeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren. Anrechnungszeiten nach dem 30. April 1985 liegen auch vor, wenn die Versicherten mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren.

(7) Zeiten, in denen Versicherte

1.
vor dem 1. Januar 1984 arbeitsunfähig geworden sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
2.
vor dem 1. Januar 1979 Schlechtwettergeld bezogen haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und
a)
vor dem 1. Juli 1978 eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen haben oder
b)
vor dem 1. Januar 1992 eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens einen Kalendermonat andauerten. Folgen mehrere Zeiten unmittelbar aufeinander, werden sie zusammengerechnet.

(8) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten nach dem 30. April 2003, in denen Versicherte

1.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit gemeldet waren,
2.
der Arbeitsvermittlung nur deshalb nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden und
3.
eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben.
Für Zeiten nach Satz 1 gelten die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. Zeiten nach Satz 1 werden nach dem 31. Dezember 2007 nur dann als Anrechnungszeiten berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und der Versicherte vor dem 2. Januar 1950 geboren ist.

(9) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Arbeitslosengeld II nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit oder in Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(10) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2022 Arbeitslosengeld II bezogen haben. Dies gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die

1.
Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben oder
2.
in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig gewesen sind oder eine Leistung bezogen haben, wegen der sie nach § 3 Satz 1 Nummer 3 versicherungspflichtig gewesen sind.
Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

(3a) (weggefallen)

(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.

(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.

(2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.

(3) (weggefallen)

(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. Januar 1921 geboren ist.

(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.

(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.

(7) Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist. Eine Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht angerechnet.

(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen

1.
ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist,
2.
ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Versicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war.

(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.

(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.

(2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.

(3) (weggefallen)

(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. Januar 1921 geboren ist.

(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.

(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.

(7) Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist. Eine Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht angerechnet.

(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen

1.
ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist,
2.
ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Versicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

(3a) (weggefallen)

(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.

(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.

(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.

(2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.

(3) (weggefallen)

(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. Januar 1921 geboren ist.

(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.

(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.

(7) Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist. Eine Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht angerechnet.

(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen

1.
ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist,
2.
ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Versicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war.

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

(3a) (weggefallen)

(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.

(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.

(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.

(2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.

(3) (weggefallen)

(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. Januar 1921 geboren ist.

(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.

(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.

(7) Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist. Eine Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht angerechnet.

(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen

1.
ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist,
2.
ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Versicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war.

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.