Sozialgericht Würzburg Beschluss, 07. Dez. 2015 - S 6 R 910/15 RG

bei uns veröffentlicht am07.12.2015

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss vom 24. September 2015 - S 6 R 394/14 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen den Beschluss der Kammer vom 24. September 2015 - S 6 R 394/14 - mit dem sich das Sozialgericht Würzburg für örtlich unzuständig erklärt hat und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Dortmund verwiesen hat.

1. Die Klägerin - eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung - hatte ursprünglich ihren Sitz in Siegen. Am 19. März 2014 hat die Gesellschaftsversammlung eine Änderung des Sitzes beschlossen und damit den Gesellschaftsvertrag abgeändert (vgl. §§ 3, 4a GmbHG). Die Abänderung des Gesellschaftsvertrags (§ 53 GmbHG) wurde - wie in § 54 Abs. 1 Satz 1 GmbHG geregelt - zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Entsprechend der Regelung des § 13h Abs. 2 Satz 4 HGB hat das Amtsgericht Aschaffenburg die Verlegung eingetragen. Ausweislich des Handelsregistereintrags erfolgte die Eintragung am 13. Mai 2014.

2. Bereits am 28. April 2014 hatte die Klägerin aber vor dem Sozialgericht Würzburg Klage erhoben. Mit gerichtlichem Schreiben vom 6. August 2015 wurden die Beteiligten zur Absicht angehört, den Rechtsstreit an das Sozialgericht Dortmund zu verweisen. Mit Schriftsatz vom 11. September 2015, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, nahm die Klägerin Stellung. Es komme auf den tatsächlichen Sitz der Gesellschaft an. Eintragungsverzögerungen dürften nicht zu ihren Lasten gehen. Die Eintragung sei bereits am 22. April 2014 beantragt worden. Wäre rechtzeitig eingetragen worden, wäre vor Erhebung der Klage die Sitzänderung auch publik gewesen.

Mit Beschluss vom 24. September 2015, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, wurde der Rechtsstreit an das Sozialgericht Dortmund verwiesen. Der Beschluss ist dem Bevollmächtigten der Klägerin am 5. Oktober 2015 zugegangen.

3. Mit ihrem am 13. Oktober 2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz rügt die Klägerin die Verletzung rechtlichen Gehörs. Das Gericht habe verkannt, dass sie im Zeitpunkt der Klageerhebung ihren Sitz in A-Stadt und damit im Zuständigkeitsbereich des Gerichts gehabt habe. Das Gericht habe in seinem Beschluss ihr gegenüber einen Verschuldensvorwurf erhoben. Auf eine solch tragende Erwägung sei sie zuvor nicht hingewiesen worden. Es könne nur auf den Gesellschaftsvertrag und den tatsächlichen Sitz in A-Stadt ankommen. Die Auslegung des GmbH-Gesetzes entspreche nicht mehr der Lebenswirklichkeit. Auf den rechtlichen Sitz komme es nicht an. Auch gehe es nicht an, dass ein bayerisches Unternehmen dem Schutzbereich der Verfassung des Freistaates Bayern entzogen und der Rechtsprechung im Bundesland Nordrhein-Westfalen unterworfen werde.

4. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss vom 24. September 2015 - S 6 R 394/14 - ist als unbegründet zurückzuweisen.

1. Nach § 178a Abs. 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nummer 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nummer 2). Die Rüge, die innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben ist (§ 178a Abs. 2 Satz 1 SGG), muss nach § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG u.a. das Vorliegen der in § 178 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Voraussetzungen darlegen. Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden, vgl. § 178a Abs. 4 SGG.

2. Die Anhörungsrüge ist statthaft, weil gegen den Beschluss vom 24. September 2015 - S 6 R 394/14 - ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, § 98 Satz 2 SGG. Ob sie im Übrigen zulässig ist, kann dahin gestellt bleiben.

3. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Das Gericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt und erst Recht nicht in entscheidungserheblicher Weise.

3.1 Artikel 103 Abs. 1 GG verpflichtet - ebenso wie § 62 SGG - die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Fehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Dieses Gebot verpflichtet die Gerichte allerdings nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen. Die Gerichte sind auch nicht verpflichtet, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden; es muss nur das Wesentliche der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06 - zitiert nach juris).

3.2 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat das Gericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt und erst Recht nicht in entscheidungserheblicher Weise. Die Klägerin trägt keine neuen Gesichtspunkte vor, die zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht bekannt waren. Sie kann kein Vorbringen bezeichnet, das das Gericht bei seiner Entscheidung vom 24. September 2015 - S 6 R 394/14 - nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Im Beschluss vom 24. September 2015 ist im erforderlichen Maße ausgeführt, dass die Sitzänderung am 19. März 2014 beschlossen und erst am 13. Mai 2014 eingetragen wurde, während die Klageerhebung bereits am 28. April 2014 erfolgt ist. Auch der Umstand, dass die Eintragung erst am 13. Mai 2014 erfolgt ist und die Klägerin hierfür ein Verschulden des Registergerichts verantwortlich macht, ist in dem Beschluss dargelegt. Auch ein Verschuldensvorwurf gegenüber der Klägerin wurde nicht erhoben. Allein zur Abrundung wurde die zeitliche Spanne zwischen Änderung des Gesellschaftsvertrages, Beantragung der Eintragung und tatsächliche Eintragung aufgezeigt. Aus dem Beschluss ist nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um eine tragende Erwägung des Gerichts handeln soll. Tatsächlich war dieser Gesichtspunkt auch keine tragende Erwägung. Letztlich ist die Klägerin mit dem Beschluss vom 24. September 2015 inhaltlich nicht zufrieden. Eine rein inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschluss vom 24. September 2015 kann aber nicht Gegenstand der Anhörungsrüge sein. Der Hinweis, dass die Klägerin als bayerisches Unternehmen nunmehr dem Schutzbereich der Verfassung des Freistaates Bayern entzogen sei, kann die Verletzung rechtlichen Gehörs nicht begründen. Eine derartige Argumentation war zum einen bisher von der Klägerseite nicht vorgetragen. Darüber hinaus ändert die besondere Berücksichtigung der Verfassung des Freistaates Bayern an dem Beschluss nichts. Auch die Sorge der Klägerin um die Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen teilt das Gericht weder im Allgemeinen, noch im Besonderen. Die Sorge der Klägerin kann tatsächlich auch nicht ansatzweise ernsthaft erwogen werden, Artikel 31 und 142 des Grundgesetzes.

3.3 Unter erneuter Berücksichtigung aller Umstände ist die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 24. September 2015 - S 6 R 394/14 - zumindest als unbegründet zurückzuweisen.

Diese Entscheidung ist nach § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG unanfechtbar.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 62


Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 178a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch dieses

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 98


Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17, 17a und 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 53 Form der Satzungsänderung


(1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen. (2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufst

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 3 Inhalt des Gesellschaftsvertrags


(1) Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten: 1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft,2. den Gegenstand des Unternehmens,3. den Betrag des Stammkapitals,4. die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 54 Anmeldung und Eintragung der Satzungsänderung


(1) Die Abänderung des Gesellschaftsvertrags ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags beizufügen; er muß mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, daß die geän

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 178


Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend.

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 4a Sitz der Gesellschaft


Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 13h Verlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland


(1) Wird die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Inland verlegt, so ist die Verlegung beim Gericht der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes anzumelden.

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Sozialgericht Würzburg Beschluss, 24. Sept. 2015 - S 6 R 394/14

bei uns veröffentlicht am 24.09.2015

Tenor I. Das Sozialgericht Würzburg erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Dortmund. II. Die beim Sozialgericht Würzburg entstandenen Kosten sind Teil der beim S
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Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 12. Apr. 2017 - Vf. 5-VI-16

bei uns veröffentlicht am 12.04.2017

Tenor 1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr von 750 € auferlegt. Gründe I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen – den Verw

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Tenor

I. Das Sozialgericht Würzburg erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Dortmund.

II. Die beim Sozialgericht Würzburg entstandenen Kosten sind Teil der beim Sozialgericht Dortmund entstehenden Kosten.

Gründe

Für den Rechtsstreit ist das Sozialgericht Dortmund und nicht das Sozialgericht Würzburg örtlich zuständig. Daher ist der Rechtsstreit dorthin zu verweisen.

1. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist örtlich das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Nach § 59 Satz 1 SGG haben Vereinbarungen der Beteiligten über die Zuständigkeit keine rechtliche Wirkung. Eine Zuständigkeit wird auch nicht dadurch begründet, dass die Unzuständigkeit des Gerichts nicht geltend gemacht wird (§ 59 Satz 2 SGG).

2. Die Klägerin hatte ursprünglich ihren Sitz in Siegen. Am 19. März 2014 hat die Gesellschaftsversammlung eine Änderung des Sitzes beschlossen und damit den Gesellschaftsvertrag abgeändert (vgl. §§ 3, 4a GmbHG). Die Abänderung des Gesellschaftsvertrags (§ 53 GmbHG) wurde - wie in § 54 Abs. 1 Satz 1 GmbHG geregelt - zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Entsprechend der Regelung des § 13h Abs. 2 Satz 4 HGB hat das Amtsgericht Aschaffenburg die Verlegung eingetragen. Ausweislich des Handelsregistereintrags erfolgte die Eintragung aber erst am 13. Mai 2014. Nach § 54 Abs. 3 GmbHG hat die Abänderung rechtliche Wirkung erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Klage ist beim Sozialgericht Würzburg am 28. April 2014 eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin ihren Sitz noch in der Stadt Siegen, die im Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Dortmund liegt. Daher ist das Sozialgericht Würzburg für die Klage örtlich unzuständig.

3. Mit dem Einwand, dass § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG auf den tatsächlichen Sitz der Gesellschaft abstelle, dringt die Klägerin nicht durch.

Der Gesetzgeber hat in § 57 SGG zwischen dem Sitz, dem Wohnsitz und dem Aufenthaltsort unterschieden. Juristische Personen haben einen Sitz, natürliche Personen dagegen einen Wohnsitz oder Aufenthaltsort. Beim Wohnsitz und Aufenthaltsort handelt es sich um etwas Tatsächliches, nämlich den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse bzw. den Ort faktischer Anwesenheit. Im Gegensatz dazu wird der Sitz einer juristischen Person in erster Linie durch Gesetz, Satzung oder Vertrag bestimmt. Er ist demgemäß nicht in erster Linie etwas Tatsächliches. Vielmehr können der Verwaltungssitz und der Ort des satzungsmäßig bestimmten Sitzes verschieden sein. Es ist anerkannt, dass beim Auseinanderfallen von Verwaltungssitz und Rechtssitz im Verhältnis zu Dritten der Rechtssitz maßgebend ist. Nach dem nach § 202 SGG entsprechend anwendbaren § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt der Verwaltungssitz nur dann als Sitz der juristischen Person, „wenn sich nichts anderes ergibt“. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass der Ort des Verwaltungshandelns nur sekundär als Sitz „gilt“, wenn nämlich durch Gesetz oder Satzung ein Sitz nicht bestimmt ist. Nach alledem ist bei einer juristischen Person der rechtlich bestimmte Sitz maßgebend. Fehlt es an einer solchen Festlegung, kommt es auf den Ort an, an welchem die juristische Person handelt (BSG, Urteil vom 08.10.1981 - 2 RU 20/81 - zitiert nach juris). Der rechtlich bestimmte Sitz der Klägerin war zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 28. April 2014 noch in Siegen und somit im Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Dortmund.

4. Der Einwand der Klägerin, der am 22. April 2014 elektronisch übermittelte Antrag auf Eintragung sei verzögert worden, ist ohne Belang. Er kann an dem rechtlich aufgezeigten Rahmen nichts ändern. Im Übrigen erweist sich die Eintrag am 13. Mai 2014 auf einen elektronisch am 22. April 2014 übermittelten Antrag als schnell im Vergleich zu der bereits am 19. März 2014 erfolgten Änderung des Gesellschaftsvertrages und der erst am 22. April 2014 erfolgten elektronischen Antragsstellung.

5. Demnach ist die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Würzburg nicht gegeben und der Rechtsstreit ist - nach der erfolgten Anhörung der Beteiligten - an das örtlich zuständige Sozialgericht Dortmund zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 98 Satz 2 SGG i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG.

Dieser Beschluss ist nach § 98 Satz 2 SGG unanfechtbar.

(1) Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten:

1.
die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
2.
den Gegenstand des Unternehmens,
3.
den Betrag des Stammkapitals,
4.
die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt.

(2) Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag.

Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt.

(1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen.

(2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen.

(3) Der Beschluss muss notariell beurkundet werden. Erfolgt die Beschlussfassung einstimmig, so ist § 2 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

(4) Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden.

(1) Die Abänderung des Gesellschaftsvertrags ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags beizufügen; er muß mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, daß die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags mit dem Beschluß über die Änderung des Gesellschaftsvertrags und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrags übereinstimmen.

(2) Bei der Eintragung genügt, sofern nicht die Abänderung die in § 10 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem Gericht eingereichten Dokumente über die Abänderung.

(3) Die Abänderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen ist.

(1) Wird die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Inland verlegt, so ist die Verlegung beim Gericht der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes anzumelden.

(2) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz aus dem Bezirk des Gerichts der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes verlegt, so hat dieses unverzüglich von Amts wegen die Verlegung dem Gericht der neuen Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes mitzuteilen. Der Mitteilung sind die Eintragungen für die bisherige Hauptniederlassung oder den bisherigen Sitz sowie die bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Urkunden beizufügen. Das Gericht der neuen Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes hat zu prüfen, ob die Hauptniederlassung oder der Sitz ordnungsgemäß verlegt und § 30 beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat es die Verlegung einzutragen und dabei die ihm mitgeteilten Eintragungen ohne weitere Nachprüfung in sein Handelsregister zu übernehmen. Die Eintragung ist dem Gericht der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes mitzuteilen. Dieses hat die erforderlichen Eintragungen von Amts wegen vorzunehmen.

(3) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz an einen anderen Ort innerhalb des Bezirks des Gerichts der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes verlegt, so hat das Gericht zu prüfen, ob die Hauptniederlassung oder der Sitz ordnungsgemäß verlegt und § 30 beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat es die Verlegung einzutragen.

Tenor

I. Das Sozialgericht Würzburg erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Dortmund.

II. Die beim Sozialgericht Würzburg entstandenen Kosten sind Teil der beim Sozialgericht Dortmund entstehenden Kosten.

Gründe

Für den Rechtsstreit ist das Sozialgericht Dortmund und nicht das Sozialgericht Würzburg örtlich zuständig. Daher ist der Rechtsstreit dorthin zu verweisen.

1. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist örtlich das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Nach § 59 Satz 1 SGG haben Vereinbarungen der Beteiligten über die Zuständigkeit keine rechtliche Wirkung. Eine Zuständigkeit wird auch nicht dadurch begründet, dass die Unzuständigkeit des Gerichts nicht geltend gemacht wird (§ 59 Satz 2 SGG).

2. Die Klägerin hatte ursprünglich ihren Sitz in Siegen. Am 19. März 2014 hat die Gesellschaftsversammlung eine Änderung des Sitzes beschlossen und damit den Gesellschaftsvertrag abgeändert (vgl. §§ 3, 4a GmbHG). Die Abänderung des Gesellschaftsvertrags (§ 53 GmbHG) wurde - wie in § 54 Abs. 1 Satz 1 GmbHG geregelt - zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Entsprechend der Regelung des § 13h Abs. 2 Satz 4 HGB hat das Amtsgericht Aschaffenburg die Verlegung eingetragen. Ausweislich des Handelsregistereintrags erfolgte die Eintragung aber erst am 13. Mai 2014. Nach § 54 Abs. 3 GmbHG hat die Abänderung rechtliche Wirkung erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Klage ist beim Sozialgericht Würzburg am 28. April 2014 eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin ihren Sitz noch in der Stadt Siegen, die im Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Dortmund liegt. Daher ist das Sozialgericht Würzburg für die Klage örtlich unzuständig.

3. Mit dem Einwand, dass § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG auf den tatsächlichen Sitz der Gesellschaft abstelle, dringt die Klägerin nicht durch.

Der Gesetzgeber hat in § 57 SGG zwischen dem Sitz, dem Wohnsitz und dem Aufenthaltsort unterschieden. Juristische Personen haben einen Sitz, natürliche Personen dagegen einen Wohnsitz oder Aufenthaltsort. Beim Wohnsitz und Aufenthaltsort handelt es sich um etwas Tatsächliches, nämlich den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse bzw. den Ort faktischer Anwesenheit. Im Gegensatz dazu wird der Sitz einer juristischen Person in erster Linie durch Gesetz, Satzung oder Vertrag bestimmt. Er ist demgemäß nicht in erster Linie etwas Tatsächliches. Vielmehr können der Verwaltungssitz und der Ort des satzungsmäßig bestimmten Sitzes verschieden sein. Es ist anerkannt, dass beim Auseinanderfallen von Verwaltungssitz und Rechtssitz im Verhältnis zu Dritten der Rechtssitz maßgebend ist. Nach dem nach § 202 SGG entsprechend anwendbaren § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt der Verwaltungssitz nur dann als Sitz der juristischen Person, „wenn sich nichts anderes ergibt“. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass der Ort des Verwaltungshandelns nur sekundär als Sitz „gilt“, wenn nämlich durch Gesetz oder Satzung ein Sitz nicht bestimmt ist. Nach alledem ist bei einer juristischen Person der rechtlich bestimmte Sitz maßgebend. Fehlt es an einer solchen Festlegung, kommt es auf den Ort an, an welchem die juristische Person handelt (BSG, Urteil vom 08.10.1981 - 2 RU 20/81 - zitiert nach juris). Der rechtlich bestimmte Sitz der Klägerin war zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 28. April 2014 noch in Siegen und somit im Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Dortmund.

4. Der Einwand der Klägerin, der am 22. April 2014 elektronisch übermittelte Antrag auf Eintragung sei verzögert worden, ist ohne Belang. Er kann an dem rechtlich aufgezeigten Rahmen nichts ändern. Im Übrigen erweist sich die Eintrag am 13. Mai 2014 auf einen elektronisch am 22. April 2014 übermittelten Antrag als schnell im Vergleich zu der bereits am 19. März 2014 erfolgten Änderung des Gesellschaftsvertrages und der erst am 22. April 2014 erfolgten elektronischen Antragsstellung.

5. Demnach ist die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Würzburg nicht gegeben und der Rechtsstreit ist - nach der erfolgten Anhörung der Beteiligten - an das örtlich zuständige Sozialgericht Dortmund zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 98 Satz 2 SGG i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG.

Dieser Beschluss ist nach § 98 Satz 2 SGG unanfechtbar.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

I. Das Sozialgericht Würzburg erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Dortmund.

II. Die beim Sozialgericht Würzburg entstandenen Kosten sind Teil der beim Sozialgericht Dortmund entstehenden Kosten.

Gründe

Für den Rechtsstreit ist das Sozialgericht Dortmund und nicht das Sozialgericht Würzburg örtlich zuständig. Daher ist der Rechtsstreit dorthin zu verweisen.

1. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist örtlich das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Nach § 59 Satz 1 SGG haben Vereinbarungen der Beteiligten über die Zuständigkeit keine rechtliche Wirkung. Eine Zuständigkeit wird auch nicht dadurch begründet, dass die Unzuständigkeit des Gerichts nicht geltend gemacht wird (§ 59 Satz 2 SGG).

2. Die Klägerin hatte ursprünglich ihren Sitz in Siegen. Am 19. März 2014 hat die Gesellschaftsversammlung eine Änderung des Sitzes beschlossen und damit den Gesellschaftsvertrag abgeändert (vgl. §§ 3, 4a GmbHG). Die Abänderung des Gesellschaftsvertrags (§ 53 GmbHG) wurde - wie in § 54 Abs. 1 Satz 1 GmbHG geregelt - zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Entsprechend der Regelung des § 13h Abs. 2 Satz 4 HGB hat das Amtsgericht Aschaffenburg die Verlegung eingetragen. Ausweislich des Handelsregistereintrags erfolgte die Eintragung aber erst am 13. Mai 2014. Nach § 54 Abs. 3 GmbHG hat die Abänderung rechtliche Wirkung erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Klage ist beim Sozialgericht Würzburg am 28. April 2014 eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin ihren Sitz noch in der Stadt Siegen, die im Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Dortmund liegt. Daher ist das Sozialgericht Würzburg für die Klage örtlich unzuständig.

3. Mit dem Einwand, dass § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG auf den tatsächlichen Sitz der Gesellschaft abstelle, dringt die Klägerin nicht durch.

Der Gesetzgeber hat in § 57 SGG zwischen dem Sitz, dem Wohnsitz und dem Aufenthaltsort unterschieden. Juristische Personen haben einen Sitz, natürliche Personen dagegen einen Wohnsitz oder Aufenthaltsort. Beim Wohnsitz und Aufenthaltsort handelt es sich um etwas Tatsächliches, nämlich den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse bzw. den Ort faktischer Anwesenheit. Im Gegensatz dazu wird der Sitz einer juristischen Person in erster Linie durch Gesetz, Satzung oder Vertrag bestimmt. Er ist demgemäß nicht in erster Linie etwas Tatsächliches. Vielmehr können der Verwaltungssitz und der Ort des satzungsmäßig bestimmten Sitzes verschieden sein. Es ist anerkannt, dass beim Auseinanderfallen von Verwaltungssitz und Rechtssitz im Verhältnis zu Dritten der Rechtssitz maßgebend ist. Nach dem nach § 202 SGG entsprechend anwendbaren § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt der Verwaltungssitz nur dann als Sitz der juristischen Person, „wenn sich nichts anderes ergibt“. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass der Ort des Verwaltungshandelns nur sekundär als Sitz „gilt“, wenn nämlich durch Gesetz oder Satzung ein Sitz nicht bestimmt ist. Nach alledem ist bei einer juristischen Person der rechtlich bestimmte Sitz maßgebend. Fehlt es an einer solchen Festlegung, kommt es auf den Ort an, an welchem die juristische Person handelt (BSG, Urteil vom 08.10.1981 - 2 RU 20/81 - zitiert nach juris). Der rechtlich bestimmte Sitz der Klägerin war zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 28. April 2014 noch in Siegen und somit im Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Dortmund.

4. Der Einwand der Klägerin, der am 22. April 2014 elektronisch übermittelte Antrag auf Eintragung sei verzögert worden, ist ohne Belang. Er kann an dem rechtlich aufgezeigten Rahmen nichts ändern. Im Übrigen erweist sich die Eintrag am 13. Mai 2014 auf einen elektronisch am 22. April 2014 übermittelten Antrag als schnell im Vergleich zu der bereits am 19. März 2014 erfolgten Änderung des Gesellschaftsvertrages und der erst am 22. April 2014 erfolgten elektronischen Antragsstellung.

5. Demnach ist die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Würzburg nicht gegeben und der Rechtsstreit ist - nach der erfolgten Anhörung der Beteiligten - an das örtlich zuständige Sozialgericht Dortmund zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 98 Satz 2 SGG i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG.

Dieser Beschluss ist nach § 98 Satz 2 SGG unanfechtbar.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17, 17a und 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

Tenor

I. Das Sozialgericht Würzburg erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Dortmund.

II. Die beim Sozialgericht Würzburg entstandenen Kosten sind Teil der beim Sozialgericht Dortmund entstehenden Kosten.

Gründe

Für den Rechtsstreit ist das Sozialgericht Dortmund und nicht das Sozialgericht Würzburg örtlich zuständig. Daher ist der Rechtsstreit dorthin zu verweisen.

1. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist örtlich das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Nach § 59 Satz 1 SGG haben Vereinbarungen der Beteiligten über die Zuständigkeit keine rechtliche Wirkung. Eine Zuständigkeit wird auch nicht dadurch begründet, dass die Unzuständigkeit des Gerichts nicht geltend gemacht wird (§ 59 Satz 2 SGG).

2. Die Klägerin hatte ursprünglich ihren Sitz in Siegen. Am 19. März 2014 hat die Gesellschaftsversammlung eine Änderung des Sitzes beschlossen und damit den Gesellschaftsvertrag abgeändert (vgl. §§ 3, 4a GmbHG). Die Abänderung des Gesellschaftsvertrags (§ 53 GmbHG) wurde - wie in § 54 Abs. 1 Satz 1 GmbHG geregelt - zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Entsprechend der Regelung des § 13h Abs. 2 Satz 4 HGB hat das Amtsgericht Aschaffenburg die Verlegung eingetragen. Ausweislich des Handelsregistereintrags erfolgte die Eintragung aber erst am 13. Mai 2014. Nach § 54 Abs. 3 GmbHG hat die Abänderung rechtliche Wirkung erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Klage ist beim Sozialgericht Würzburg am 28. April 2014 eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin ihren Sitz noch in der Stadt Siegen, die im Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Dortmund liegt. Daher ist das Sozialgericht Würzburg für die Klage örtlich unzuständig.

3. Mit dem Einwand, dass § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG auf den tatsächlichen Sitz der Gesellschaft abstelle, dringt die Klägerin nicht durch.

Der Gesetzgeber hat in § 57 SGG zwischen dem Sitz, dem Wohnsitz und dem Aufenthaltsort unterschieden. Juristische Personen haben einen Sitz, natürliche Personen dagegen einen Wohnsitz oder Aufenthaltsort. Beim Wohnsitz und Aufenthaltsort handelt es sich um etwas Tatsächliches, nämlich den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse bzw. den Ort faktischer Anwesenheit. Im Gegensatz dazu wird der Sitz einer juristischen Person in erster Linie durch Gesetz, Satzung oder Vertrag bestimmt. Er ist demgemäß nicht in erster Linie etwas Tatsächliches. Vielmehr können der Verwaltungssitz und der Ort des satzungsmäßig bestimmten Sitzes verschieden sein. Es ist anerkannt, dass beim Auseinanderfallen von Verwaltungssitz und Rechtssitz im Verhältnis zu Dritten der Rechtssitz maßgebend ist. Nach dem nach § 202 SGG entsprechend anwendbaren § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt der Verwaltungssitz nur dann als Sitz der juristischen Person, „wenn sich nichts anderes ergibt“. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass der Ort des Verwaltungshandelns nur sekundär als Sitz „gilt“, wenn nämlich durch Gesetz oder Satzung ein Sitz nicht bestimmt ist. Nach alledem ist bei einer juristischen Person der rechtlich bestimmte Sitz maßgebend. Fehlt es an einer solchen Festlegung, kommt es auf den Ort an, an welchem die juristische Person handelt (BSG, Urteil vom 08.10.1981 - 2 RU 20/81 - zitiert nach juris). Der rechtlich bestimmte Sitz der Klägerin war zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 28. April 2014 noch in Siegen und somit im Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Dortmund.

4. Der Einwand der Klägerin, der am 22. April 2014 elektronisch übermittelte Antrag auf Eintragung sei verzögert worden, ist ohne Belang. Er kann an dem rechtlich aufgezeigten Rahmen nichts ändern. Im Übrigen erweist sich die Eintrag am 13. Mai 2014 auf einen elektronisch am 22. April 2014 übermittelten Antrag als schnell im Vergleich zu der bereits am 19. März 2014 erfolgten Änderung des Gesellschaftsvertrages und der erst am 22. April 2014 erfolgten elektronischen Antragsstellung.

5. Demnach ist die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Würzburg nicht gegeben und der Rechtsstreit ist - nach der erfolgten Anhörung der Beteiligten - an das örtlich zuständige Sozialgericht Dortmund zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 98 Satz 2 SGG i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG.

Dieser Beschluss ist nach § 98 Satz 2 SGG unanfechtbar.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.