Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 12. Apr. 2017 - Vf. 5-VI-16

bei uns veröffentlicht am12.04.2017

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr von 750 € auferlegt.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen

– den Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Würzburg wegen örtlicher Unzuständigkeit vom 24. September 2015 Az. S 6 R 394/14,

– den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 7. Dezember 2015 Az. S 6 R 910/15 RG, durch den die Anhörungsrüge gegen den Verwei-sungsbeschluss als unbegründet zurückgewiesen wurde, und

– den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Dezember 2015 Az. L 14 R 775/15 B, durch den die Beschwerde gegen den Verwei-sungsbeschluss verworfen wurde.

1. Die Beschwerdeführerin betreibt Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Ihren Sitz hatte sie ursprünglich in S. (...). Auf der Grundlage einer Betriebsprüfung erließ die Deutsche Rentenversicherung ... am 22. Februar 2013 einen Bescheid, mit dem Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und zu den Arbeitgeberumlagen sowie Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 309.306,65 € nachgefordert wurden. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde zurückgewiesen. Am 28. April 2014 erhob die Beschwerdeführerin beim Sozialgericht Würzburg Anfechtungsklage gegen den Nachforderungsbescheid.

2. Bereits am 19. März 2014 hatte die Gesellschafterversammlung der Beschwerdeführerin eine Änderung des Gesellschaftsvertrags beschlossen, wonach Sitz der Gesellschaft künftig A. (Landkreis A1.) sei. Mit Wirkung vom 15. März 2014 wurden dort Gewerberäume angemietet. Am 22. April 2014 ging beim Amtsgericht der elektronisch übermittelte Antrag auf Eintragung der Änderung in das Handelsregister ein. Die elektronische Übermittlung der Dokumente durch das Registergericht S. folgte am 5. Mai 2014, diejenige der Akten in Papierform am 6. Mai 2014. Am 13. Mai 2014 wurde die Änderung in das Handelsregister eingetragen.

3. Mit Schreiben vom 6. August 2015 teilte das Sozialgericht Würzburg den Beteiligten mit, dass beabsichtigt sei, den Rechtsstreit an das Sozialgericht Dortmund zu verweisen. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG sei örtlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort habe. Die Änderung des Sitzes der Beschwerdeführerin stelle gemäß §§ 3, 4 a GmbHG eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags dar, die nach § 54 Abs. 3 GmbHG erst mit Eintragung in das Handelsregister rechtliche Wirkung habe. Die Eintragung sei erst am 13. Mai 2014 erfolgt, weshalb die Beschwerdeführerin bei Klageerhebung am 28. April 2014 ihren Sitz noch in S. gehabt habe, das zum Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Dortmund gehöre.

Die Beschwerdeführerin erwiderte, es komme bei der Anwendung des § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG auf den tatsächlichen Sitz an, nicht auf eine rechtliche Fiktion. Außerdem dürfe eine Eintragungsverzögerung nicht zulasten der Beschwerdeführerin gehen. Sie habe das Erforderliche rechtzeitig unternommen und den Eintragungsantrag am 22. April 2014 durch den Notar elektronisch übermitteln lassen. Der Richter hätte nach § 25 Abs. 1 der Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (HRV) unverzüglich über die Eintragung in das Handelsre 4 gister entscheiden müssen. Die Entscheidung über die Eintragung und deren Vollzug hätten allenfalls einen Werktag in Anspruch nehmen dürfen.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 24. September 2015 erklärte sich das Sozialgericht Würzburg für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht Dortmund. Dieses sei (aus den bereits im Schreiben vom 6. August 2015 genannten Gründen) gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG örtlich zuständig. Mit ihrem Einwand, § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG stelle auf den tatsächlichen Sitz der Gesellschaft ab, dringe die Beschwerdeführerin nicht durch. Der Gesetzgeber unterscheide in § 57 SGG zwischen dem Sitz juristischer Personen und dem Wohnsitz beziehungsweise dem Aufenthaltsort natürlicher Personen. Bei Wohnsitz und Aufenthaltsort handle es sich um etwas Tatsächliches, nämlich den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse beziehungsweise den Ort faktischer Anwesenheit. Im Gegensatz dazu werde der Sitz einer juristischen Person in erster Linie durch Gesetz, Satzung oder Vertrag bestimmt und sei demgemäß nicht in erster Linie etwas Tatsächliches. Der Verwaltungssitz und der Ort des satzungsmäßig bestimmten Sitzes könnten verschieden sein. Beim Auseinanderfallen von Verwaltungssitz und Rechtssitz sei im Verhältnis zu Dritten der Rechtssitz maßgeblich. Nach dem gemäß § 202 SGG entsprechend anwendbaren § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO gelte der Verwaltungssitz nur dann als Sitz der juristischen Person, „wenn sich nichts anderes ergibt“. Damit gelte der Ort des Verwaltungshandelns nur sekundär als „Sitz“, wenn nämlich durch Gesetz oder Satzung ein Sitz nicht bestimmt sei. Nach alle-dem sei bei einer juristischen Person der rechtlich bestimmte Sitz maßgebend. Nur wenn es an einer solchen Festlegung fehle, komme es auf den Ort an, an welchem die juristische Person handle.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, der am 22. April 2014 elektronisch übermittelte Antrag auf Eintragung sei verzögert behandelt worden, sei ohne Belang. Im Übrigen erweise sich der Eintrag am 13. Mai 2014 auf einen elektronisch am 22. April 2014 übermittelten Antrag als schnell im Vergleich zu der bereits am 19. März 2014 erfolgten Änderung des Gesellschaftsvertrags und der erst am 22. April 2014 erfolgten elektronischen Antragstellung. Der Beschluss sei nach § 98 Satz 2 SGG unanfechtbar.

4. Gegen diesen ihr am 5. Oktober 2015 zugegangenen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin Anhörungsrüge nach § 178 a SGG und vorsorglich, soweit sich die Anwendung von § 98 Satz 2 SGG als rechtswidrig darstelle, sofortige Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 GVG. Zur Begründung brachte sie unter Wiederholung der bereits zuvor erhobenen Einwände ergänzend vor, das Sozialgericht erhebe einen Verschuldensvorwurf, soweit es darauf abhebe, die Eintragung der Sitzänderung im Handelsregister sei schnell erfolgt im Vergleich zur Änderung des Gesellschaftsvertrags und der anschließenden elektronischen Antragstellung. Auf eine solche tragende Erwägung sei zuvor nicht hingewiesen worden. Es gehe im Übrigen nicht an, dass ein bayerisches Unternehmen dem Schutzbereich der Verfassung des Freistaates Bayern entzogen und der Rechtsprechung im Bundesland Nordrhein-Westfalen unterworfen werde. Wegen einer Diskrepanz der obergerichtlichen Rechtsprechung in Bayern einerseits und Nordrhein-Westfalen andererseits bestehe die latente Gefahr einer Ungleichbehandlung bayerischer Unternehmen durch verschiedene Gerichtszuständigkeiten.

Durch den angegriffenen Beschluss vom 7. Dezember 2015 wies das Sozialgericht die Anhörungsrüge als unbegründet zurück.

Die Rüge sei statthaft, weil gegen den angegriffenen Beschluss ein Rechtsmittel gemäß § 98 Satz 2 SGG nicht gegeben sei. Ob sie im Übrigen zulässig sei, könne dahinstehen, weil sie sich als jedenfalls unbegründet erweise. Das Gericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, erst recht nicht in entscheidungserheblicher Weise. Die Beschwerdeführerin trage keine neuen, im Entscheidungszeitpunkt nicht bekannten Gesichtspunkte vor und bezeichne auch kein Vorbringen, das das Gericht bei seiner Entscheidung nicht in seine Erwägungen einbezogen habe. Ein Verschuldensvorwurf gegenüber der Beschwerdeführerin sei nicht erhoben worden. Die Zeitspanne zwischen Änderung des Gesellschaftsvertrags, Beantragung der Eintragung und tatsächlicher Eintragung sei nur zur 8. Abrundung aufgezeigt worden. Dieser Gesichtspunkt stelle auch keine tragende Erwägung dar. Der Hinweis, die Beschwerdeführerin werde nunmehr dem Schutzbereich der Bayerischen Verfassung entzogen, könne eine Gehörsverletzung nicht begründen. Eine derartige Argumentation sei zum einen bislang von der Beschwerdeführerin nicht vorgetragen worden. Zum anderen ändere die besondere Berücksichtigung der Verfassung des Freistaates Bayern nichts an dem angefochtenen Beschluss.

5. Die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss verwarf das Bayerische Landessozialgericht durch den ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 7. Dezember 2015.

Die Beschwerde sei nicht statthaft und daher unzulässig. Beschlüsse entsprechend § 17 a Abs. 2 und 3 GVG seien nach § 98 Satz 2 SGG unanfechtbar. Ein Ausnahmefall, bei dem die Rechtsprechung die sofortige Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG entgegen § 98 Satz 2 SGG für zulässig erachtet habe, liege nicht vor. Der Verweisungsbeschluss sei nicht willkürlich. Willkür sei auch nicht gerügt. Soweit die Rechtsprechung in Fällen der Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Beschwerdemöglichkeit bejaht habe, sei dies im Hinblick auf die Einführung der Anhörungsrüge überholt.

Ungeachtet dessen bestünden vorliegend keinerlei Anhaltspunkte für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Sozialgericht habe den Verwei-sungsbeschluss auf dieselbe Begründung gestützt wie zuvor bei der Anhörung zur beabsichtigten Verweisung. Im Verweisungsbeschluss sei das Gericht auf sämtliche von der Beschwerdeführerin im Anhörungsverfahren erhobenen Einwände eingegangen. Die ergänzende Anmerkung zum Zeitablauf zwischen Änderung des Gesellschaftsvertrags, Stellung des Eintragungsantrags und Eintragung stelle ganz offenkundig keine die Verweisung tragende Erwägung dar. Aus welchen Gründen die Eintragung verzögert erfolgt sei und wer das zu vertreten habe, sei nach den Darlegungen des Sozialgerichts ohne Relevanz und daher kein die Entscheidung tragender Gesichtspunkt. Die vom Bevollmächtigten der Beschwerde 11 führerin in diesem Zusammenhang erhobene Rüge einer Gehörsverletzung sei als abwegig zu bezeichnen.

II.

1. Mit ihrer am 13. Januar 2016 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin Verletzungen der Grundrechte auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) und auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit (Art. 85 BV), der staatlichen Pflicht zum Schutz der Einwohner (Art. 99 BV), des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 101 BV), des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV), des Verfassungsauftrags zur Förderung von Klein- und Mittelstandsbetrieben (Art. 153 BV) und des Gebots effektiven Rechtsschutzes.

a) aa) Der Verweisungsbeschluss entziehe die Beschwerdeführerin ihrem gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV). Das Sozialgericht habe die Zuständigkeitsregelung in § 57 SGG willkürlich ausgelegt und angewendet, weil es verkannt habe, dass vorliegend die Satzungsänderung und der tatsächliche Sitz der Beschwerdeführerin für die örtliche Zuständigkeit maßgebend seien, nicht die Eintragung in das Handelsregister.

bb) Die Auffassung des Gerichts bewirke eine mit dem Gleichbehandlungsgebot aus Art. 118 Abs. 1 BV unvereinbare willkürliche Ungleichbehandlung juristischer und natürlicher Personen, weil es bei natürlichen Personen auf den tatsächlichen Aufenthalt, bei juristischen Personen hingegen nicht auf die tatsächliche Sitznah-me, sondern auf eine Fiktion ankommen solle.

cc) Im Ergebnis werde dadurch auch die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) verletzt. Die Verweisung des Rechtsstreits stelle sich als Verweigerung effektiven Rechtsschutzes dar. In Nordrhein-Westfalen gelte noch Besatzungsrecht in Gestalt des Kontrollratsgesetzes Nr. 35 vom 20. August 1946 betreffend Aus 14 gleichs- und Schiedsverfahren in Arbeitsstreitigkeiten. Es finde dort - anders als in Bayern - auch Anwendung. Die Verweisung komme einer Auslieferung in den Anwendungsbereich des Besatzungsrechts gleich. Auch die Rechtsprechung und die Verwaltungspraxis zur Nachbeitragserhebung im sozialversicherungsrechtlichen Bereich gewährten Unternehmen in Nordrhein-Westfalen einen wesentlich geringeren Schutz als in Bayern.

dd) Der Verweisungsbeschluss entziehe die Beschwerdeführerin dem Schutz des Art. 153 BV. Nordrhein-Westfalen kenne keine vergleichbare Verbürgung zur Förderung und zum Schutz unternehmerischer Belange.

ee) Daraus, dass der Verweisungsbeschluss gegen das Sozialgerichtsgesetz, das Handelsrecht, die Handelsregisterverordnung, die Gewerbeordnung und das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung verstoße, folgten Verletzungen des Art. 85 BV (sachliche richterliche Unabhängigkeit) und der Schutzpflicht aus Art. 99 BV (Pflicht zum Schutz der Einwohner).

ff) Das Gericht habe auch das rechtliche Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) verletzt, weil es die Hinweise der Beschwerdeführerin auf die vorbezeichneten Gesetzesverstöße nicht ernsthaft erwogen habe.

b) Die Beschwerdeentscheidung des Landessozialgerichts verletze die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten, indem sie den Verweisungsbeschluss im Prinzip bestätige.

c) Der auf die Anhörungsrüge ergangene Beschluss des Sozialgerichts erwäge die Hinweise der Beschwerdeführerin zur unterschiedlichen Reichweite des Rechtsschutzes in Bayern einerseits, Nordrhein-Westfalen andererseits nicht ernsthaft und korrigiere die unterlaufenen Verstöße nicht.

2. Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig.

IV.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Verweisungsbeschluss vom 24. September 2015 richtet, hat die Beschwerdeführerin die Zweimonatsfrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG nicht eingehalten.

Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die im Ausgangsverfahren nicht mehr anfechtbare Entscheidung der Beschwerdeführerin oder ihrem befugten Vertreter in schriftlicher Form bekannt gegeben worden ist (vgl. VerfGH vom 13.3.1981 VerfGHE 34, 47/49; vom 11.5.2011 BayVBl 2012, 94; vom 2.10.2013 VerfGHE 66, 179/184). Vorliegend ist auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des gemäß § 98 Satz 2 SGG unanfechtbaren Verweisungsbeschlusses am 5. Oktober 2015 abzustellen. Die Beschwerdefrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG lief gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB i. V. m. Art. 17 Abs. 1 VfGHG am Montag, dem 7. Dezember 2015, und damit vor Eingang der Verfassungsbeschwerde am 13. Januar 2016 ab.

a) Weder die Erhebung der Anhörungsrüge noch die Einlegung der Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss konnte die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde offenhalten, da beide Rechtsbehelfe offensichtlich unzulässig waren.

Durch die Einlegung einer offensichtlich unzulässigen Anhörungsrüge oder eines anderen offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs und die darauf ergehende gerichtliche Entscheidung wird nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs keine neue Beschwerdefrist in Lauf gesetzt (vgl. VerfGH vom 14.4.1989 VerfGHE 42, 50/52; vom 25.2.2010 VerfGHE 63, 28/30; vom 25.5.2011 VerfGHE 64, 61/65). Die Frage der offensichtlichen Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs prüft der Verfassungsgerichtshof eigenständig und ohne Bindung an die Entscheidung des Fachgerichts (VerfGH vom 19.10.2010 VerfGHE 63, 182/187; VerfGHE 27 64, 61/66; vom 7.8.2013 VerfGHE 66, 144/147 f.; vom 23.9.2015 BayVBl 2016, 49 Rn. 28). Dass das Sozialgericht die Anhörungsrüge gegen den Verweisungsbe-schluss als eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung ungeachtet der Regelung des § 178 a Abs. 1 Satz 2 SGG für statthaft gehalten und die Zulässigkeit der Rüge im Übrigen offengelassen hat, ist deshalb für deren verfassungsgerichtliche Beurteilung ohne Belang.

Die von der Beschwerdeführerin eingelegten Rechtsbehelfe waren kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung unstatthaft. Dies folgt hinsichtlich der Anhörungsrüge aus § 178 a Abs. 1 Satz 2 SGG, bezüglich der Beschwerde aus § 98 Satz 2 SGG. Ihre Unzulässigkeit war offenkundig.

Die Anhörungsrüge war darüber hinaus auch deshalb offensichtlich unzulässig, weil sie den Anforderungen des § 178 a Abs. 2 Satz 5 SGG nicht genügte. Danach muss die Rüge das Vorliegen der in § 178 a Abs. 1 Nr. 2 SGG genannten Voraussetzungen darlegen, also schlüssig dartun, aufgrund welcher konkreten Umstände der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde (vgl. Curkovic in Hennig, SGG, § 178 a Rn. 19). Das lässt sich dem Rügevorbringen nicht entnehmen.

aa) Soweit die Anhörungsrüge darauf gestützt wird, dass das Gericht der Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit nicht den tatsächlichen, sondern den rechtlichen Sitz der Beschwerdeführerin zugrunde gelegt und die entsprechende Eintragung im Handelsregister als maßgeblich erachtet hat, wird nicht das Übergehen entsprechenden Vortrags beanstandet, sondern eine vermeintlich fehlerhafte Auslegung und Anwendung des § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG. Mit der Begründung, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aber nicht begründet werden (vgl. VerfGH vom 8.3.2004 VerfGHE 57, 16/24; vom 7.5.2012 - Vf. 103-VI-11 - juris Rn. 25).

bb) Soweit zur Begründung der Anhörungsrüge vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin werde als bayerisches Unternehmen dem Schutzbereich der Verfas 29 sung des Freistaates Bayern entzogen und der Anwendung von Besatzungsrecht ausgesetzt, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass ein entsprechender Vortrag dem Sozialgericht schon vor Erlass des Verweisungsbeschlusses unterbreitet, vom Gericht aber übergangen worden wäre.

cc) Das Rügevorbringen, das Sozialgericht habe die Verweisung des Rechtsstreits überraschend auf einen Verschuldensvorwurf gegenüber der Beschwerdeführerin gestützt, ist offensichtlich nicht geeignet, einen Gehörsverstoß oder die Entscheidungserheblichkeit der vermeintlichen Gehörsverletzung darzutun. Der Vergleich der Zeiträume vom Zustandekommen des Gesellschaftsbeschlusses bis zu dessen Anmeldung zur Eintragung einerseits, von der Anmeldung bis zur Eintragung ins Handelsregister andererseits ist ersichtlich nicht dazu bestimmt, die Entscheidung zu tragen. Die Ausführungen des Gerichts zur Frage der örtlichen Zuständigkeit schließen mit der Bemerkung, der Einwand verzögerter Behandlung des Eintragungsantrags könne an dem rechtlich aufgezeigten Rahmen nichts ändern. Erst danach („Im Übrigen…“) wird angemerkt, das Amtsgericht habe nach dem Eingang der Anmeldung für die Eintragung weniger lang gebraucht als die Beschwerdeführerin für die Anmeldung des Beschlusses. Dieser Hinweis steht nicht in inhaltlichem Zusammenhang mit der vorangegangenen Auslegung und Anwendung des § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG.

b) Die Verfassungsbeschwerde gegen den Verweisungsbeschluss wäre auch dann verfristet, wenn sich die unstatthafte Beschwerde zum Landessozialgericht als außerordentlicher Rechtsbehelf zur Behebung groben prozessualen Unrechts auffassen ließe. Auch ein derartiger Rechtsbehelf wäre hier offensichtlich unzulässig.

Ob, unter welchen Zulässigkeitsvoraussetzungen und mit welchen rechtlichen Folgen ein außerordentlicher Rechtsbehelf in Fällen eines Ausschlusses der Anhörungsrüge nach § 178 a Abs. 1 Satz 2 SGG in Betracht kommt, ist in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und der Fachliteratur nicht abschließend geklärt (vgl. BSG vom 3.12.2009 - B 12 SF 18/09 S - juris Rn. 7; vom 25.4.2016 33 B 9 SF 1/16 S - BeckRS 2016, 69548 Rn. 6; BayLSG vom 20.7.2016 - L 15 RF 24/16 - BeckRS 2016, 71270; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 98 Rn. 7 a; Curkovic, a. a. O., Rn. 9). Die Frage bedarf vorliegend nicht der Entscheidung, weil auch ein solcher Rechtsbehelf offensichtlich unzulässig und deshalb nicht geeignet gewesen wäre, die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde offenzuhalten. Selbst vor Einführung der Anhörungsrüge in die Fachverfahrensordnungen kam ein außerordentlicher Rechtsbehelf nach einhelliger Auffassung nämlich nur in Betracht, wenn Verletzungen von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots dargetan wurden, die grobes prozessu-ales Unrecht begründet haben konnten, das auf andere Weise nicht zu beseitigen war (vgl. Leitherer, a. a. O.; Curkovic, a. a. O., Rn. 4).

Gegenüber dem Landessozialgericht hat die Beschwerdeführerin keinen Fall der Willkür gerügt. Einen Gehörsverstoß hat sie, wie bereits ausgeführt, nicht schlüssig und substanziiert dargetan, eine Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte nicht behauptet.

2. Ebenfalls unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts über die Anhörungsrüge und gegen die Beschwerdeentscheidung des Landessozialgerichts richtet. Diese Beschlüsse entfalten keine eigenständige Beschwer.

a) Die eine Nachholung rechtlichen Gehörs (hier nach § 178 a SGG) ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts schuf keine eigenständige Beschwer. Sie hätte allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen lassen, indem die „Selbstkorrektur“ durch das Fachgericht unterblieben wäre (VerfGH vom 7.10.2014 - Vf. 110-VI-13 - juris Rn. 11).

b) Auch der Beschluss des Landessozialgerichts, durch den die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss als nicht statthaft und daher unzulässig verworfen wurde, enthält keine eigenständige Beschwer. Die Verwerfung erfolgte ohne in 39 haltliche Prüfung des Verweisungsbeschlusses allein wegen dessen gesetzlich bestimmter Unanfechtbarkeit. Soweit sich die Gründe der Entscheidung mit dem Willkürverbot und dem rechtlichen Gehör befassen, geschieht dies ausschließlich zur Erläuterung der Voraussetzungen, unter denen die fachgerichtliche Rechtsprechung vor Einführung der Anhörungsrüge ausnahmsweise entgegen § 98 Satz 2 SGG eine sofortige Beschwerde für zulässig erachtet hat.

V.

Es ist angemessen, der Beschwerdeführerin eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).

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Tenor I. Das Sozialgericht Würzburg erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Dortmund. II. Die beim Sozialgericht Würzburg entstandenen Kosten sind Teil der beim S

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Tenor

I. Das Sozialgericht Würzburg erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Dortmund.

II. Die beim Sozialgericht Würzburg entstandenen Kosten sind Teil der beim Sozialgericht Dortmund entstehenden Kosten.

Gründe

Für den Rechtsstreit ist das Sozialgericht Dortmund und nicht das Sozialgericht Würzburg örtlich zuständig. Daher ist der Rechtsstreit dorthin zu verweisen.

1. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist örtlich das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Nach § 59 Satz 1 SGG haben Vereinbarungen der Beteiligten über die Zuständigkeit keine rechtliche Wirkung. Eine Zuständigkeit wird auch nicht dadurch begründet, dass die Unzuständigkeit des Gerichts nicht geltend gemacht wird (§ 59 Satz 2 SGG).

2. Die Klägerin hatte ursprünglich ihren Sitz in Siegen. Am 19. März 2014 hat die Gesellschaftsversammlung eine Änderung des Sitzes beschlossen und damit den Gesellschaftsvertrag abgeändert (vgl. §§ 3, 4a GmbHG). Die Abänderung des Gesellschaftsvertrags (§ 53 GmbHG) wurde - wie in § 54 Abs. 1 Satz 1 GmbHG geregelt - zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Entsprechend der Regelung des § 13h Abs. 2 Satz 4 HGB hat das Amtsgericht Aschaffenburg die Verlegung eingetragen. Ausweislich des Handelsregistereintrags erfolgte die Eintragung aber erst am 13. Mai 2014. Nach § 54 Abs. 3 GmbHG hat die Abänderung rechtliche Wirkung erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Klage ist beim Sozialgericht Würzburg am 28. April 2014 eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin ihren Sitz noch in der Stadt Siegen, die im Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Dortmund liegt. Daher ist das Sozialgericht Würzburg für die Klage örtlich unzuständig.

3. Mit dem Einwand, dass § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG auf den tatsächlichen Sitz der Gesellschaft abstelle, dringt die Klägerin nicht durch.

Der Gesetzgeber hat in § 57 SGG zwischen dem Sitz, dem Wohnsitz und dem Aufenthaltsort unterschieden. Juristische Personen haben einen Sitz, natürliche Personen dagegen einen Wohnsitz oder Aufenthaltsort. Beim Wohnsitz und Aufenthaltsort handelt es sich um etwas Tatsächliches, nämlich den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse bzw. den Ort faktischer Anwesenheit. Im Gegensatz dazu wird der Sitz einer juristischen Person in erster Linie durch Gesetz, Satzung oder Vertrag bestimmt. Er ist demgemäß nicht in erster Linie etwas Tatsächliches. Vielmehr können der Verwaltungssitz und der Ort des satzungsmäßig bestimmten Sitzes verschieden sein. Es ist anerkannt, dass beim Auseinanderfallen von Verwaltungssitz und Rechtssitz im Verhältnis zu Dritten der Rechtssitz maßgebend ist. Nach dem nach § 202 SGG entsprechend anwendbaren § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt der Verwaltungssitz nur dann als Sitz der juristischen Person, „wenn sich nichts anderes ergibt“. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass der Ort des Verwaltungshandelns nur sekundär als Sitz „gilt“, wenn nämlich durch Gesetz oder Satzung ein Sitz nicht bestimmt ist. Nach alledem ist bei einer juristischen Person der rechtlich bestimmte Sitz maßgebend. Fehlt es an einer solchen Festlegung, kommt es auf den Ort an, an welchem die juristische Person handelt (BSG, Urteil vom 08.10.1981 - 2 RU 20/81 - zitiert nach juris). Der rechtlich bestimmte Sitz der Klägerin war zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 28. April 2014 noch in Siegen und somit im Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Dortmund.

4. Der Einwand der Klägerin, der am 22. April 2014 elektronisch übermittelte Antrag auf Eintragung sei verzögert worden, ist ohne Belang. Er kann an dem rechtlich aufgezeigten Rahmen nichts ändern. Im Übrigen erweist sich die Eintrag am 13. Mai 2014 auf einen elektronisch am 22. April 2014 übermittelten Antrag als schnell im Vergleich zu der bereits am 19. März 2014 erfolgten Änderung des Gesellschaftsvertrages und der erst am 22. April 2014 erfolgten elektronischen Antragsstellung.

5. Demnach ist die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Würzburg nicht gegeben und der Rechtsstreit ist - nach der erfolgten Anhörung der Beteiligten - an das örtlich zuständige Sozialgericht Dortmund zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 98 Satz 2 SGG i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG.

Dieser Beschluss ist nach § 98 Satz 2 SGG unanfechtbar.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss vom 24. September 2015 - S 6 R 394/14 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen den Beschluss der Kammer vom 24. September 2015 - S 6 R 394/14 - mit dem sich das Sozialgericht Würzburg für örtlich unzuständig erklärt hat und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Dortmund verwiesen hat.

1. Die Klägerin - eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung - hatte ursprünglich ihren Sitz in Siegen. Am 19. März 2014 hat die Gesellschaftsversammlung eine Änderung des Sitzes beschlossen und damit den Gesellschaftsvertrag abgeändert (vgl. §§ 3, 4a GmbHG). Die Abänderung des Gesellschaftsvertrags (§ 53 GmbHG) wurde - wie in § 54 Abs. 1 Satz 1 GmbHG geregelt - zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Entsprechend der Regelung des § 13h Abs. 2 Satz 4 HGB hat das Amtsgericht Aschaffenburg die Verlegung eingetragen. Ausweislich des Handelsregistereintrags erfolgte die Eintragung am 13. Mai 2014.

2. Bereits am 28. April 2014 hatte die Klägerin aber vor dem Sozialgericht Würzburg Klage erhoben. Mit gerichtlichem Schreiben vom 6. August 2015 wurden die Beteiligten zur Absicht angehört, den Rechtsstreit an das Sozialgericht Dortmund zu verweisen. Mit Schriftsatz vom 11. September 2015, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, nahm die Klägerin Stellung. Es komme auf den tatsächlichen Sitz der Gesellschaft an. Eintragungsverzögerungen dürften nicht zu ihren Lasten gehen. Die Eintragung sei bereits am 22. April 2014 beantragt worden. Wäre rechtzeitig eingetragen worden, wäre vor Erhebung der Klage die Sitzänderung auch publik gewesen.

Mit Beschluss vom 24. September 2015, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, wurde der Rechtsstreit an das Sozialgericht Dortmund verwiesen. Der Beschluss ist dem Bevollmächtigten der Klägerin am 5. Oktober 2015 zugegangen.

3. Mit ihrem am 13. Oktober 2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz rügt die Klägerin die Verletzung rechtlichen Gehörs. Das Gericht habe verkannt, dass sie im Zeitpunkt der Klageerhebung ihren Sitz in A-Stadt und damit im Zuständigkeitsbereich des Gerichts gehabt habe. Das Gericht habe in seinem Beschluss ihr gegenüber einen Verschuldensvorwurf erhoben. Auf eine solch tragende Erwägung sei sie zuvor nicht hingewiesen worden. Es könne nur auf den Gesellschaftsvertrag und den tatsächlichen Sitz in A-Stadt ankommen. Die Auslegung des GmbH-Gesetzes entspreche nicht mehr der Lebenswirklichkeit. Auf den rechtlichen Sitz komme es nicht an. Auch gehe es nicht an, dass ein bayerisches Unternehmen dem Schutzbereich der Verfassung des Freistaates Bayern entzogen und der Rechtsprechung im Bundesland Nordrhein-Westfalen unterworfen werde.

4. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss vom 24. September 2015 - S 6 R 394/14 - ist als unbegründet zurückzuweisen.

1. Nach § 178a Abs. 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nummer 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nummer 2). Die Rüge, die innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben ist (§ 178a Abs. 2 Satz 1 SGG), muss nach § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG u.a. das Vorliegen der in § 178 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Voraussetzungen darlegen. Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden, vgl. § 178a Abs. 4 SGG.

2. Die Anhörungsrüge ist statthaft, weil gegen den Beschluss vom 24. September 2015 - S 6 R 394/14 - ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, § 98 Satz 2 SGG. Ob sie im Übrigen zulässig ist, kann dahin gestellt bleiben.

3. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Das Gericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt und erst Recht nicht in entscheidungserheblicher Weise.

3.1 Artikel 103 Abs. 1 GG verpflichtet - ebenso wie § 62 SGG - die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Fehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Dieses Gebot verpflichtet die Gerichte allerdings nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen. Die Gerichte sind auch nicht verpflichtet, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden; es muss nur das Wesentliche der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06 - zitiert nach juris).

3.2 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat das Gericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt und erst Recht nicht in entscheidungserheblicher Weise. Die Klägerin trägt keine neuen Gesichtspunkte vor, die zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht bekannt waren. Sie kann kein Vorbringen bezeichnet, das das Gericht bei seiner Entscheidung vom 24. September 2015 - S 6 R 394/14 - nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Im Beschluss vom 24. September 2015 ist im erforderlichen Maße ausgeführt, dass die Sitzänderung am 19. März 2014 beschlossen und erst am 13. Mai 2014 eingetragen wurde, während die Klageerhebung bereits am 28. April 2014 erfolgt ist. Auch der Umstand, dass die Eintragung erst am 13. Mai 2014 erfolgt ist und die Klägerin hierfür ein Verschulden des Registergerichts verantwortlich macht, ist in dem Beschluss dargelegt. Auch ein Verschuldensvorwurf gegenüber der Klägerin wurde nicht erhoben. Allein zur Abrundung wurde die zeitliche Spanne zwischen Änderung des Gesellschaftsvertrages, Beantragung der Eintragung und tatsächliche Eintragung aufgezeigt. Aus dem Beschluss ist nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um eine tragende Erwägung des Gerichts handeln soll. Tatsächlich war dieser Gesichtspunkt auch keine tragende Erwägung. Letztlich ist die Klägerin mit dem Beschluss vom 24. September 2015 inhaltlich nicht zufrieden. Eine rein inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschluss vom 24. September 2015 kann aber nicht Gegenstand der Anhörungsrüge sein. Der Hinweis, dass die Klägerin als bayerisches Unternehmen nunmehr dem Schutzbereich der Verfassung des Freistaates Bayern entzogen sei, kann die Verletzung rechtlichen Gehörs nicht begründen. Eine derartige Argumentation war zum einen bisher von der Klägerseite nicht vorgetragen. Darüber hinaus ändert die besondere Berücksichtigung der Verfassung des Freistaates Bayern an dem Beschluss nichts. Auch die Sorge der Klägerin um die Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen teilt das Gericht weder im Allgemeinen, noch im Besonderen. Die Sorge der Klägerin kann tatsächlich auch nicht ansatzweise ernsthaft erwogen werden, Artikel 31 und 142 des Grundgesetzes.

3.3 Unter erneuter Berücksichtigung aller Umstände ist die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 24. September 2015 - S 6 R 394/14 - zumindest als unbegründet zurückzuweisen.

Diese Entscheidung ist nach § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG unanfechtbar.

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 24.09.2015 wird verworfen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin (Bf) wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Würzburg vom 24.09.2015, mit dem der Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit an das SG Dortmund verwiesen worden ist. Die beschwerdeführende GmbH hatte ihren Sitz ursprünglich in S-Stadt. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 19.03.2014 über die Änderung des Gesellschaftsvertrages wurde bestimmt, dass der Sitz der Gesellschaft A-Stadt ist. Am 22.04.2014 ging beim Amtsgericht A-Stadt der elektronisch übermittelte Antrag der Bf auf Eintragung der Änderung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister ein. Am 28.04.2014 erhob die Bf beim Sozialgericht Würzburg Klage gegen einen Bescheid der Beschwerdegegnerin (Bg). Der geänderte Sitz der Bf wurde am 13.05.2014 in das Handelsregister eingetragen.

Mit Schreiben vom 06.08.2015 hörte das SG Würzburg die Beteiligten zur beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an. Im Zeitpunkt der Klageerhebung habe die Bf ihren Sitz noch in S-Stadt gehabt, das zum Zuständigkeitsbereich des SG Dortmund gehöre. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Verlegung des Sitzes nach A-Stadt sei nach § 54 Abs. 3 GmbHG erst mit Eintragung in das Handelsregister rechtswirksam geworden.

Von Seiten der Bf wurde dazu u. a. mitgeteilt, dass die Verzögerung der Eintragung in das Handelsregister nicht zu Lasten der Bf gehen dürfe. Schließlich habe die Bf durch die elektronisch übermittelte Antragstellung am 22.04.2014 das Erforderliche erfüllt, um eine unverzügliche Eintragung sicherzustellen.

Mit Beschluss vom 24.09.2015 hat sich das SG Würzburg für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das SG Dortmund verwiesen, da die Bf im Zeitpunkt der Klageerhebung ihren Sitz noch in S-Stadt gehabt habe. Die von der Bf angesprochene Verzögerung der Eintragung in das Handelsregister sei ohne Belang. Im Übrigen erweise sich die Eintragung am 13.05.2014 aufgrund eines am 22.04.2014 übermittelten Antrages als schnell im Vergleich zu der erst am 22.04.2014 erfolgten Antragsstellung hinsichtlich einer bereits am 19.03.2014 erfolgten Änderung des Gesellschaftsvertrages.

Gegen diesen Beschluss hat die Bf sofortige Beschwerde erhoben, soweit sich die Anwendung von § 98 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als rechtswidrig darstelle. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Soweit das SG ausgeführt habe, dass sich die Eintragung am 13.05.2014 als schnell erweise im Vergleich zu der am 22.04.2014 erfolgten Antragsstellung, habe es einen Verschuldensvorwurf gegenüber der Bf erhoben. Auf diese tragende Erwägung sei die Bf zuvor nicht hingewiesen worden.

Die Bg hat mit Schriftsatz vom 03.11.2015 die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten des Sozialgerichts und der Beklagtenakte Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher unzulässig. Nach § 98 Satz 2 SGG sind Beschlüsse entsprechend § 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) unanfechtbar. Ein Ausnahmefall, bei dem die Rechtsprechung die sofortige Beschwerde nach § 17 Abs. 4 Satz 3 GVG entgegen § 98 Satz 2 SGG für zulässig erachtet hat, liegt nicht vor. Eine Beschwerdemöglichkeit ist entgegen § 98 Satz 2 SGG angenommen worden, wenn der Verweisungsbeschluss willkürlich, d.h. unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist (vgl. BSG SozR 1500 § 98 Nr. 1). Ein solcher Fall ist hier ersichtlich nicht gegeben. Ein willkürliches Vorgehen des SG ist von der Bf auch nicht gerügt worden. Eine Beschwerdemöglichkeit ist von der Rechtsprechung auch dann bejaht worden, wenn elementare Verfahrensgrundsätze missachtet worden sind, insbesondere wenn der Verweisungsbeschluss auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht (vgl. BSG SozR 3 1720 § 17a Nr. 11). Diese Rechtsprechung ist jedoch im Hinblick auf die Einführung der Anhörungsrüge als überholt anzusehen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 98 Rdnr. 7a). Ungeachtet dessen bestehen im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte für eine Verletzung des Anspruchs der Bf auf rechtliches Gehör.

Das SG hat die Beteiligten vor der Verweisung des Rechtsstreites angehört und sodann den Verweisungsbeschluss auf dieselbe Begründung gestützt, mit der es bereits im Anhörungsschreiben die beabsichtigte Verweisung begründet hatte. Ergänzend geht das SG im Verweisungsbeschluss auf sämtliche Einwände ein, die die Bf im Anhörungsverfahren vorgetragen hatte.

Die im Rahmen dieser ergänzenden Ausführungen gemachte Anmerkung, dass die Eintragung ins Handelsregister am 13.05.2014 auf den am 22.04.2014 gestellten Antrag geradezu schnell gewesen sei im Vergleich zum Zeitablauf, der zwischen der Änderung des Gesellschaftsvertrages am 19.03.2014 und der Stellung des Antrags am 22.04.2014 verstrichen ist, stellt - entgegen der Darstellung des Bevollmächtigten der Bf - ganz offenkundig keine tragende Erwägung für die Verweisung des Rechtsstreits an das SG Dortmund dar. Der Verweisungsbeschluss stellt erkennbar allein darauf ab, dass die Sitzverlegung nach A-Stadt erst mit der Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam geworden und daher bei Klageerhebung die Stadt S-Stadt maßgeblicher Sitz der Bf gewesen sei. Aus welchen Gründen die am 22.04.2015 beantragte Eintragung erst am 13.05.2015 erfolgt ist und wer diese Verzögerung zu vertreten hat, war nach den Darlegungen des SG ohne rechtliche Relevanz und kann daher kein tragender Gesichtspunkt für seine Entscheidung gewesen sein. Die vom Bevollmächtigten der Bf in diesem Zusammenhang erhobene Rüge einer Gehörsverletzung ist daher als abwegig zu bezeichnen.

Mangels Zulässigkeit war die Beschwerde zu verwerfen.

Da das Hauptsacheverfahren gerichtskostenpflichtig nach § 197a SGG ist, gilt dies auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren (Nr. 7504 Anlage 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Klagt eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, in Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ein Unternehmen der privaten Pflegeversicherung oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts ein Land, so ist der Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maßgebend, wenn dieser eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist.

(2) Ist die erstmalige Bewilligung einer Hinterbliebenenrente streitig, so ist der Wohnsitz oder in Ermangelung dessen der Aufenthaltsort der Witwe oder des Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jüngste Waise im Inland ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort hat; sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Eltern oder Großeltern ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort haben. Bei verschiedenem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern- oder Großelternteile gilt der im Inland gelegene Wohnsitz oder Aufenthaltsort des anspruchsberechtigten Ehemanns oder geschiedenen Mannes.

(3) Hat der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland, so ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

(4) In Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 2, die auf Bundesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat, in Angelegenheiten, die auf Landesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.

(5) In Angelegenheiten nach § 130a Absatz 4 und 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zur Entscheidung berufene Behörde ihren Sitz hat.

(6) Für Antragsverfahren nach § 55a ist das Landessozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Körperschaft, die die Rechtsvorschrift erlassen hat, ihren Sitz hat.

(7) In Angelegenheiten nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftraggeber seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat dieser seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz im Ausland, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftragnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

(1) Die Abänderung des Gesellschaftsvertrags ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags beizufügen; er muß mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, daß die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags mit dem Beschluß über die Änderung des Gesellschaftsvertrags und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrags übereinstimmen.

(2) Bei der Eintragung genügt, sofern nicht die Abänderung die in § 10 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem Gericht eingereichten Dokumente über die Abänderung.

(3) Die Abänderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen ist.

(1) Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Klagt eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, in Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ein Unternehmen der privaten Pflegeversicherung oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts ein Land, so ist der Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maßgebend, wenn dieser eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist.

(2) Ist die erstmalige Bewilligung einer Hinterbliebenenrente streitig, so ist der Wohnsitz oder in Ermangelung dessen der Aufenthaltsort der Witwe oder des Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jüngste Waise im Inland ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort hat; sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Eltern oder Großeltern ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort haben. Bei verschiedenem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern- oder Großelternteile gilt der im Inland gelegene Wohnsitz oder Aufenthaltsort des anspruchsberechtigten Ehemanns oder geschiedenen Mannes.

(3) Hat der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland, so ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

(4) In Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 2, die auf Bundesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat, in Angelegenheiten, die auf Landesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.

(5) In Angelegenheiten nach § 130a Absatz 4 und 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zur Entscheidung berufene Behörde ihren Sitz hat.

(6) Für Antragsverfahren nach § 55a ist das Landessozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Körperschaft, die die Rechtsvorschrift erlassen hat, ihren Sitz hat.

(7) In Angelegenheiten nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftraggeber seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat dieser seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz im Ausland, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftragnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

(1) Auf die Anmeldung zur Eintragung, auf Gesuche und Anträge entscheidet der Richter. Über die Eintragung ist unverzüglich nach Eingang der Anmeldung bei Gericht zu entscheiden. Ist eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister unvollständig oder steht der Eintragung ein durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, so hat der Richter unverzüglich zu verfügen; liegt ein nach § 23 einzuholendes Gutachten bis dahin nicht vor, so ist dies dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Der Richter entscheidet auch über die erforderlichen Registerbekanntmachungen gemäß § 10 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs.

(2) Der Richter ist für die Eintragung auch dann zuständig, wenn sie vom Beschwerdegericht oder nach § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verfügt ist.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 sind innerhalb eines Zeitraumes von in der Regel zehn Werktagen nach dem Eingang der vollständigen Anmeldung oder im Fall eines durch den Antragsteller behebbaren Eintragungshindernisses innerhalb eines Zeitraumes von in der Regel zehn Werktagen nach dessen Behebung einzutragen:

1.
die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die mittels Videokommunikation gemäß § 2 Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Verbindung mit den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes notariell beurkundet wurde, und
2.
die Errichtung einer Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, deren Anmeldung zur Eintragung mittels Videokommunikation nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 40a des Beurkundungsgesetzes beglaubigt wurde.
Im Fall der Anmeldung der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mittels Videokommunikation mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschaftern und der Verwendung von Musterprotokollen nach § 2 Absatz 1a oder 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung beträgt die Frist nach Satz 1 fünf Werktage. Erfolgt die Eintragung nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 oder Satz 2, informiert das Registergericht die Antragssteller über die Gründe für die Verzögerung.

(1) Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Klagt eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, in Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ein Unternehmen der privaten Pflegeversicherung oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts ein Land, so ist der Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maßgebend, wenn dieser eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist.

(2) Ist die erstmalige Bewilligung einer Hinterbliebenenrente streitig, so ist der Wohnsitz oder in Ermangelung dessen der Aufenthaltsort der Witwe oder des Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jüngste Waise im Inland ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort hat; sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Eltern oder Großeltern ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort haben. Bei verschiedenem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern- oder Großelternteile gilt der im Inland gelegene Wohnsitz oder Aufenthaltsort des anspruchsberechtigten Ehemanns oder geschiedenen Mannes.

(3) Hat der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland, so ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

(4) In Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 2, die auf Bundesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat, in Angelegenheiten, die auf Landesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.

(5) In Angelegenheiten nach § 130a Absatz 4 und 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zur Entscheidung berufene Behörde ihren Sitz hat.

(6) Für Antragsverfahren nach § 55a ist das Landessozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Körperschaft, die die Rechtsvorschrift erlassen hat, ihren Sitz hat.

(7) In Angelegenheiten nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftraggeber seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat dieser seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz im Ausland, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftragnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17, 17a und 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Klagt eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, in Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ein Unternehmen der privaten Pflegeversicherung oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts ein Land, so ist der Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maßgebend, wenn dieser eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist.

(2) Ist die erstmalige Bewilligung einer Hinterbliebenenrente streitig, so ist der Wohnsitz oder in Ermangelung dessen der Aufenthaltsort der Witwe oder des Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jüngste Waise im Inland ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort hat; sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Eltern oder Großeltern ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort haben. Bei verschiedenem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern- oder Großelternteile gilt der im Inland gelegene Wohnsitz oder Aufenthaltsort des anspruchsberechtigten Ehemanns oder geschiedenen Mannes.

(3) Hat der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland, so ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

(4) In Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 2, die auf Bundesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat, in Angelegenheiten, die auf Landesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.

(5) In Angelegenheiten nach § 130a Absatz 4 und 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zur Entscheidung berufene Behörde ihren Sitz hat.

(6) Für Antragsverfahren nach § 55a ist das Landessozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Körperschaft, die die Rechtsvorschrift erlassen hat, ihren Sitz hat.

(7) In Angelegenheiten nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftraggeber seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat dieser seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz im Ausland, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftragnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17, 17a und 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Klagt eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, in Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ein Unternehmen der privaten Pflegeversicherung oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts ein Land, so ist der Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maßgebend, wenn dieser eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist.

(2) Ist die erstmalige Bewilligung einer Hinterbliebenenrente streitig, so ist der Wohnsitz oder in Ermangelung dessen der Aufenthaltsort der Witwe oder des Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jüngste Waise im Inland ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort hat; sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Eltern oder Großeltern ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort haben. Bei verschiedenem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern- oder Großelternteile gilt der im Inland gelegene Wohnsitz oder Aufenthaltsort des anspruchsberechtigten Ehemanns oder geschiedenen Mannes.

(3) Hat der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland, so ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

(4) In Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 2, die auf Bundesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat, in Angelegenheiten, die auf Landesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.

(5) In Angelegenheiten nach § 130a Absatz 4 und 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zur Entscheidung berufene Behörde ihren Sitz hat.

(6) Für Antragsverfahren nach § 55a ist das Landessozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Körperschaft, die die Rechtsvorschrift erlassen hat, ihren Sitz hat.

(7) In Angelegenheiten nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftraggeber seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat dieser seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz im Ausland, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftragnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

Tenor

I.

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 17. Juni 2016, Az.: L 15 RF 20/16, wird als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Mit Beschluss vom 17.06.2016, Az.: L 15 RF 20/16, stellte der Senat fest, dass dem Antragsteller wegen des Gerichtstermins am 30.10.2014 keine Entschädigung zustehe. Begründet wurde dies damit, dass der Antragsteller seinen Entschädigungsanspruch nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) an Frau A. abgetreten habe und daher nicht mehr Inhaber des Entschädigungsanspruchs sei.

Mit Telefax vom 11.07.2016 hat der Antragsteller unter anderem Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 17.06.2016 erhoben. Er trägt vor, dass er als mittellose Partei für die Anreise zum Gericht ein Darlehen aufnehmen habe müssen, das mit der gerichtlichen Reiseentschädigung zurückgezahlt werden solle. In einem solchen Fall habe er als mittellose Partei Anspruch auf Entschädigung aus § 257 Bürgerliches Gesetzbuch Buch (BGB), wobei der Anspruch hier in der Freistellung von der Verpflichtung gegenüber der Darlehensgeberin bestehe. Unter Anführung von Kommentarliteratur vertritt er die Ansicht, dass er selbst, dem die Kosten entstanden seien, den Anspruch auf Kostenersatz in Form der Befreiung von der Verbindlichkeit habe. Er sieht

„auch die Rechtsweggarantie des Art. 19 (4) GG unterlaufen, da der mittellose Kläger, der die Reisekosten durch Eingehung einer Verbindlichkeit erlitten hat, dann keinerlei Möglichkeit hätte, diese per eigener Rechtsmitteleinlegung (= Kostenersatz durch die Gerichtskasse an A. und damit Befreiung von der Verbindlichkeit) wieder loszuwerden.“

Er wäre, wenn er den Entschädigungsanspruch nach der Abtretung nicht mehr selbst geltend machen könnte, darauf angewiesen,

„dass die hochbetagte Zeugin A. ein Rechtsmittel im fernen München einlegt - und der Kläger selbst auf der für die Anreise eingegangenen Verbindlichkeiten sitzen bliebe, also für immer überschuldet bliebe, wenn diese sich nicht entschließen würde, selbst auch noch Antrag auf gerichtliche Festsetzung zu stellen.“

Beigezogen worden sind die Akten zum Verfahren mit dem Aktenzeichen L 15 RF 20/16.

II.

Die Gegenvorstellung ist unzulässig, da dem Vorbringen des Antragstellers kein Vortrag zu entnehmen ist, der eine Überprüfung des angegriffenen Beschlusses vom 17.06.2016 mittels der Gegenvorstellung eröffnen würde.

Zur Frage, ob eine Gegenvorstellung nach Einführung der Anhörungsrüge überhaupt noch statthaft ist (verneinend: vgl. Bundesfinanzhof - BFH -,Beschluss vom 29.04.2008, Az.: I B 35-41/08, I B 35/08, I B 36/08, I B 37/08, I B 38/08, I B 39/08, I B 40/08, I B 41/08; Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 05.07.2012, Az.: 5 B 24/12, 5 B 24/12, 5 PKH 5/12, und vom 24.05.2013, Az.: 5 B 36/13, 5 B 36/13 (5 B 29/13); Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 28.08.2014, Az.: Vf. 58-IV-14 (HS), Vf. 59-IV-14 (e.A.); Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 4 a JVEG, Rdnr. 62; bejahend: BFH, Beschluss vom 01.07.2009, Az.: V S 10/07; eine offensichtliche Unzulässigkeit verneinend: Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 25.11.2008, Az.: 1 BvR 848/07), hat sich das Bundessozialgericht (BSG) im Beschluss vom 10.07.2013, Az.: B 5 R 185/13 B, wie folgt geäußert:

„Es kann dahinstehen, ob Gegenvorstellungen im sozialgerichtlichen Verfahren nach Einführung der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) überhaupt noch statthaft sind (bejahend BVerfG Beschlüsse vom 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190, 199 f, 201 f und der 3. Kammer des 2. Senats - 2 BvR 2674/10 - NJW 2012, 1065 sowie BSG SozR 4-1500 § 178a Nr. 3 RdNr. 4; offen lassend BSG Beschluss vom 24.7.2006 - B 1 KR 6/06 BH - Juris RdNr. 1) und der Senat befugt sein könnte, seinen unanfechtbaren Beschluss vom 18.4.2013 ohne gegenläufige gesetzliche Grundlage (vgl. dazu BFH Beschluss vom 1.7.2009 - V S 10/07 - BFHE 225, 310; Neumann, jurisPR-BVerwG 9/2009 Anm 4 unter D.) im Verfahren der Gegenvorstellung mit dem Ziel aufzuheben, die formelle und materielle Rechtskraft (§ 141 Abs. 1 SGG) des angefochtenen Urteils vom 11.6.2012 rückwirkend wieder zu beseitigen, die gemäß § 160a Abs. 4 S 3 SGG kraft Gesetzes mit der Ablehnung der Beschwerde durch das BSG zugunsten der Beklagten eingetreten ist (zur Abänderungsbefugnis als Voraussetzung einer Gegenvorstellung vgl. BVerfG Beschluss vom 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190 = NJW 2009, 829, 830 RdNr. 36; BGH Beschlüsse vom 2.2.2004 - II ZR 294/01 - NJW-RR 2004, 574 und vom 24.6.1980 - KZR 12/79 - NJW 1981, 55; BAG Beschluss vom 10.10.2012 - 5 AZN 991/12 (A) - NZA 2013, 167, 168 RdNr. 3; BFH Beschlüsse vom 6.12.2011 - IX S 19/11 - BFH/NV 2012, 438 und vom 28.5.2010 - III S 11/10 - BFH/NV 2010, 1651).

Denn selbst nach dem Recht, das vor Einführung der Anhörungsrüge galt, konnte eine unanfechtbare Entscheidung auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf nur geändert werden, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widersprach oder grobes prozessuales Unrecht enthielt (vgl. BVerfG SozR 1500 § 62 Nr. 16; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 24 und Beschluss vom 24.7.2006, a. a. O.).“

Diese zur Gegenvorstellung im sozialgerichtlichen Verfahren mit Blick auf die im Sozialgerichtsgesetz (SGG) (dort § 178 a) eingeführte Anhörungsrüge getätigten Ausführungen des BSG sind in gleicher Weise auf die Gegenvorstellung in einem kostenrechtlichen Verfahren nach dem JVEG, das in § 4 a JVEG die Anhörungsrüge eröffnet, übertragbar.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass durch die Einführung der Anhörungsrüge nicht per se der (außerordentliche) Rechtsbehelf der Gegenvorstellung ausgeschlossen wäre, also eine Gegenvorstellung an sich als statthaft angesehen würde, wäre eine - unterstellte - Abänderungsbefugnis unanfechtbarer Beschlüsse jedenfalls auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen „anders nicht zu beseitigendes grobes prozessuales Unrecht“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.01.1983, Az.: 2 BvR 964/82, und Beschluss vom 08.07.1986, Az.: 2 BvR 152/83; BSG, Beschluss vom 16.02.2001, Az.: B 2 U 52/01 B) im Weg der fachgerichtlichen Kontrolle beseitigt werden soll. Allein mit einer „einfachen“ sachlich-rechtlichen Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung kann eine Gegenvorstellung hingegen nicht begründet werden (vgl. BSG, Beschluss vom 10.03.1998, Az.: B 8 KN 4/98 B). Dementsprechend setzt nach der Rechtsprechung des BSG eine statthafte Gegenvorstellung - in Anlehnung an das Darlegungserfordernis im Rahmen der Anhörungsrüge - die Bezeichnung einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots voraus (vgl. BSG, Beschluss vom 25.02.2010, Az.: B 11 AL 22/09 C), wobei die Verletzung von Verfahrensgrundrechten eine andere als die Verletzung rechtlichen Gehörs sein muss (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19.03.2009, Az.: 12 C 08.3413; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2014, Az.: L 2 AS 11/14 B).

Bereits an einer solchen Darlegung fehlt es im vorliegenden Fall, so dass die Gegenvorstellung als unstatthaft und damit unzulässig zu verwerfen ist (vgl. BSG, Beschluss vom 10.03.1998, Az.: B 8 KN 4/98 B). Worin ein anders nicht zu beseitigendes grobes prozessuales Unrecht liegen sollte, hat der Antragsteller nicht dargelegt - ein solches ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Der Antragsteller vertritt lediglich eine andere, zudem völlig haltlose Rechtsauffassung als der Senat.

Lediglich zum besseren Verständnis für den Antragsteller, ohne dass dies noch Entscheidungsrelevanz hätte, weist der Senat darauf hin, dass der Antragsteller offenbar ein völlig falsches Bild von den Rechtsfolgen einer Abtretung hat. Insofern kann nur auf § 398 Satz 2 BGB hingewiesen werden, der wie folgt lautet:

„Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.“

Der Antragsteller muss die mit der Abtretung verbundenen Rechtsfolgen, die auch einschließen, dass er den abgetretenen Entschädigungsanspruch nicht mehr selbst geltend machen kann, zur Kenntnis nehmen.

Ebenso lediglich zur Information des Antragstellers weist der Senat den Antragsteller darauf hin, dass der Senat über einen „Anspruch auf Entschädigung ... [gemäß] § 257 BGB“ (vgl. Schreiben des Antragstellers vom 11.07.2016) mangels Zuständigkeit nicht entscheiden könnte; eine Entscheidungskompetenz des Senats besteht lediglich für die nach dem JVEG zu gewährende Entschädigung. Für eine Entscheidung über etwaige zivilrechtliche Ansprüche wäre die Zivilgerichtsbarkeit zuständig; ohne einen Verweisungsantrag des Antragstellers spricht der Senat angesichts der unklaren Zielsetzung des Antragstellers aber keine entsprechende Verweisung aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 4 a Abs. 6 JVEG.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17, 17a und 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.