Sozialgericht Ulm Urteil, 27. Feb. 2007 - S 1 P 2871/05

bei uns veröffentlicht am27.02.2007

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 171.000 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Schiedsspruchs der Beklagten, mit dem die Pflegevergütungen für die Zeit vom 01.06.2005 bis zum 31.05.2006 festgesetzt wurden.
Die Klägerin betreibt seit über fünf Jahrzehnten das Pflege- und Behindertenheim L. R. in E. als eine Einrichtung der Alten- und Behindertenhilfe. Für die Bewohner stehen 138 Plätze zur Verfügung, die sich auf 31 Einzelzimmer, 92 Plätze in Doppelzimmern sowie 15 Plätze in Mehrbettzimmern verteilen.
In dem in Rede stehenden Zeitraum waren nach den Angaben der Klägerin ca. 70 vom Hundert (v.H.) der Heimbewohner den Pflegestufen I - III zugeordnet, für die restlichen 30 v.H. ist keine Pflegestufe festgestellt. 90 v.H. Bewohner aller Pflegestufen weisen nach dem Vorbringen der Klägerin psychiatrische Besonderheiten auf. Bei etwa 54 Bewohner seien nach des Einschätzung eines mit der Klägerin zusammenarbeitenden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie nach der Cohen-Mansfield-Skala schwere Verhaltensauffälligkeiten festzustellen. Die Bewohner leben ausgehend vom Konzept der Integration bunt gemischt in den drei Gebäuden des Heimkomplexes. Die Tagesstrukturierung orientiert sich an dem individuellen Bedarf des jeweiligen Heimbewohners.
Der Schwerpunkt der Betreuung liegt bei den Bewohnern in der Pflege und nicht in der Eingliederung. Die Klägerin verfügt über einen Versorgungsvertrag gemäß § 72 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), der mit den Landesverbänden der Pflegekassen (Kostenträger) geschlossen wurde und der zum 01.02.2000 in Kraft getreten ist. Der nach § 75 Abs. 1 SGB XI am 12.12.1996 für das Land Baden-Württemberg geschlossene Rahmenvertrag für vollstationäre Pflege (RV) erfuhr am 09.07.2002 mit Wirkung zum 01.07.2002 eine Änderung. Diese Änderung wurde durch den Schiedsspruch der Beklagten am 11.09.2002 für verbindlich erklärt. Nach § 17 Abs. 2 RV gelten folgende Personalrichtwerte für Pflege und Betreuung (Bandbreiten):
Pflegestufe I:
1:3,96 bis 1:3,13;
Pflegestufe II:
1:2,83 bis 1:2,23;
Pflegestufe III:
1:2,08 bis 1:1,65.
Mit Wirkung ab 01.09.2003 schloss die Klägerin mit den Kostenträgern gemäß § 80a SGB XI eine Leistungs- und Qualitätsvereinbarung (LQV) und eine Vergütungsvereinbarung. Es gelten danach für die vollstationäre Dauerpflege gemäß § 43 SGB XI - und der Vollständigkeit halber mitgeteilt - für die Bewohner nach BSHG bzw. SGB XII folgende Entgelte:
Pflegestufe
Pflegevergütung
Unterkunft/Verpflegung
Gesamt
                          
0
34,86 EUR
19,40 EUR
54,26 EUR
I
43,00 EUR
19,40 EUR
62,40 EUR
II
56,50 EUR
19,40 EUR
75,90 EUR
III
72,00 EUR
19,40 EUR
91,40 EUR
Der Personalschlüssel des Rahmenvertrags (oberer Bereich der Bandbreite) wurde übernommen.
Mit Schreiben vom 29.12.2004 legte die Klägerin den Kostenträgern eine Pflegesatzkalkulation zum Antrag auf Abschluss von Vergütungsvereinbarungen nach SGB XI und BSHG sowie zum Abschluss einer LQV nach § 80a SGB XI vor. Die in ihrer Einrichtung betreute Bewohnerschaft habe einen zusätzlichen Hilfebedarf, ob dieser Hilfebedarf ausschließlich über SGB XI-Leistungen gedeckt werde oder ob ein zusätzlicher Eingliederungszuschlag zu vereinbaren sei, sei letztlich egal. Sie benötige jedenfalls mehr Personal als üblich. Die von ihr ermittelten Entgelte sollten Grundlage für die zu führenden Pflegesatzverhandlungen sein. In dem Antrag waren die Belegung und die Belegungsstruktur, die Personalbesetzung und die Personalkosten, die Sachkosten sowie die Kostenrechnung gemäß Pflege-Buchführungsverordnung dargestellt und der Entwurf einer LQV beigefügt.
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Die Kostenträger boten der Klägerin folgende Entgelte an:
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Pflegestufe
Pflegevergütung
Unterkunft/Verpflegung
Gesamt
                          
0
35,10 EUR
19,50 EUR
54,60 EUR
I
43,20 EUR
19,50 EUR
62,70 EUR
II
56,60 EUR
19,50 EUR
76,10 EUR
III
72,70 EUR
19,50 EUR
92,20 EUR
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Sie lehnten zugleich Verhandlungen über eine Änderung der LQV und damit zusammenhängend eine Vereinbarung des von der Klägerin gewünschten höheren Personalschlüssels zur Erlangung einer höheren Pflegevergütung ab.
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Die Klägerin wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 18.05.2005 an die nach § 76 SGB XI gebildete Schiedsstelle (= Beklagte), benannte die Pflegesatzparteien nach § 85 Abs. 2 SGB XI (= Kostenträger), fügte den Entgeltantrag und den Entwurf einer LQV vom 29.12.2004, die Niederschrift über die gescheiterte Verhandlung vom 24.02.2005 sowie eine Preisvergleichsliste über 39 Heime im O-Kreis ohne Leistungsinhalte bei und beantragte die Herbeiführung einer Entscheidung der Schiedsstelle, und zwar zum einen
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1. die Festsetzung von Entgelten bei Beibehaltung der Personalschlüssel Pflege/Betreuung der derzeitigen LQV für die Bewohner ohne zusätzlichen Hilfebedarf
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Pflegevergütungen
Personalschlüssel
 EUR
Pflegestufe 0 (nachrichtlich)
4,47
38,00
Pflegestufe I
3,13
46,50
Pflegestufe II
2,23
59,50
Pflegestufe III
1,65
76,00
Entgelt Unterkunft/Verpflegung
        
20.80
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2. und zum anderen die Festsetzung des verbesserten Personalschlüssels als Leistungsbestandteil der LQV für diejenigen Bewohner, die auf der Basis der Merkmale der Cohen-Mansfield-Skala einen erhöhten Hilfebedarf aufweisen, woraus sich die folgenden Ergebnisse der Vergütungen berechnen ließen:
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Pflegevergütungen
Personalschlüssel
 EUR
Pflegestufe 0 (nachrichtlich)
4,00
40,84
Pflegestufe I
2,90
49,25
Pflegestufe II
2,00
65,11
Pflegestufe III
1,50
80,26
Entgelt Unterkunft/Verpflegung
        
20.80
18 
Zum Antrag Ziff. 2 führte die Klägerin aus, es sei ihr Ziel, für die Bewohnerschaft, die nach der Cohen-Mansfield-Skala schwere Verhaltensauffälligkeiten aufwiesen, eine höhere Personalbemessung in die LQV aufzunehmen und über die Pflegesätze refinanziert zu erhalten.
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Die Schiedsstelle übersandte den Antrag samt Anlagen den am Verfahren beteiligten Kosten- oder Leistungsträgern, die sich schriftlich äußerten. Sie beantragten, die Forderung der Klägerin zurückzuweisen und die auf den am 01.09.2003 vereinbarten Personalschlüsseln errechneten Entgelte von
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Pflegestufe I
43,20 EUR
Personalschlüssel: 1:3,13
Pflegestufe II
56,60 EUR
Personalschlüssel: 1:2,23
Pflegestufe III
72,70 EUR
Personalschlüssel: 1:1,65
Unterkunft/Verpflegung
19,50 EUR
Personalschlüssel: 1:5,90
L/V
        
Personalschlüssel: 1:1,30
(nachrichtlich: 0/G
35,10 EUR)
        
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festzusetzen. Zur Begründung wurde unter anderem vorgetragen, die von der Klägerin vorgenommene Einteilung der Bewohner nach Verhaltensauffälligkeiten ergebe keine Handlungsrelevanz. Der seit dem 01.02.2000 geltende Versorgungsvertrag umfasse sämtliche Bewohner der Einrichtung. Es sei kein gesonderter Versorgungsvertrag nach § 17 Abs. 3 bzw. 4 RV geschlossen worden. Der von der Klägerin geforderte verbesserte Personalschlüssel habe keine rechtliche Grundlage, weil keine Veränderung in der Situation eingetreten sei, die eine andere Beurteilung notwendig machen würde. Die Klägerin habe im Jahr 2003 eine LQV und eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen, bei der die Personalbandbreiten des § 17 Abs. 2 RV vollständig ausgeschöpft worden seien. In den lt. RV landesweit festgelegten Personalrichtwerten sei nach § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XI der von der Klägerin angeführte besondere Betreuungsbedarf auch von Menschen mit geistigen Behinderungen und psychischen Erkrankungen in vollem Umfang berücksichtigt. Das Leistungsspektrum des anerkannten Pflegeheims beinhalte auch betreuerische Leistungen. Eine segregative Demenzabteilung werde von der Klägerin nicht beantragt und liege auch nicht vor. Die Cohen-Mansfield-Skala sei ein gerontopsychiatrisches Messverfahren, mit dessen Hilfe die Zugangsvoraussetzungen eines Bewohners für eine segregative Demenzabteilung im Sinne von § 17 Abs. 3 RV geprüft werde. Die Kostenträger legten ferner Daten von wenigen privatgewerblichen Vergleichsheimen vor.
22 
Die Klägerin äußerte sich noch einmal schriftlich. Die Beklagte verhandelte mit der Klägerin und den Kostenträgern am 19.07.2005 und entschied durch den Schiedsspruch von diesem Tage, dass auf der Basis der aktuellen Bewohnerstruktur von
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Pflegestufe 0:
 44,32 Bewohner (nachrichtlich)
Pflegestufe I:
 48,35 Bewohner
Pflegestufe II:
 25,18 Bewohner
Pflegestufe III:
 20,15 Bewohner
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und der in der LQV vom 01.09.2003 vereinbarten Personalausstattung im
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Bereich Pflege:
 Pflegestufe I
 Personalschlüssel 1:3,13
        
 Pflegestufe II
 Personalschlüssel 1:2,23
        
 Pflegestufe III
 Personalschlüssel 1:1,65
Bereich Hauswirtschaft u. Technik
        
 Personalschlüssel 1:5,9
Bereich Leitung u. Verwaltung
        
 Personalschlüssel 1:30
Fachkraftquote:
 50 v.H.
        
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für das Pflege- und Behindertenheim L. R. in E. für den Zeitraum vom 01.06.2005 bis 31.05.2006 folgende Vergütungen festgesetzt würden:
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Pflegevergütung der
        
Pflegeklasse I
 44,05 EUR je Berechnungstag
Pflegeklasse II
 57,95 EUR je Berechnungstag
Pflegeklasse III
 73,80 EUR je Berechnungstag
Entgelt für Unterkunft und Verpflegung
 19,80 EUR je Berechnungstag
28 
Der Klägerin bleibe vorbehalten, eine evtl. während des Pflegesatzzeitraums vereinbarte allgemeine Erhöhung in Anspruch zu nehmen; den Parteien - also der Klägerin und den Kostenträgern - bleibe die Ergänzung der LQV vorbehalten. In der Begründung wurde im wesentlichen festgehalten, die Verhandlungen der Parteien über eine einvernehmliche Vereinbarung der Pflegesätze seien gescheitert, weshalb sie gemäß § 85 Abs. 5 SGB XI habe entscheiden müssen. Nach den zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben müssten die Pflegesätze die Entgelte der Heimbewohner und ihrer Kostenträger für die Pflegeleistungen sowie die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung umfassen. Die Pflegesätze müssten leistungsgerecht sein, und sie müssten es einem Heim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen. Die Begründung gibt im weiteren die bisherigen Grundlagen für die Berechnung der Entgelte und Personalstärke unter Berücksichtigung der die Parteien betreffenden weiteren Schiedssprüche der Vergangenheit wieder und teilt bezogen auf die in Rede stehende Entscheidung weiter mit, dass die von der Klägerin ihrer für 2005 angenommenen Kostenkalkulation zu Grunde gelegten Personaldurchschnittskosten nicht zu beanstanden sei. Die Beklagte spiegelt ihre Überlegungen an Erfahrungswerten tarifgebundener Einrichtungen. Bei der Festsetzung der dem Schiedsspruch zu entnehmenden Pflegesätze habe sie sich mangels hinreichend großer Zahl von vergleichbaren Einrichtungen an den Angaben der Kostenträger zu zwei Heimen und mithin daran orientiert, dass landesweit in den Jahren 2003 und 2004 und darüber hinaus Pflegesätze neu und mit Steigerungsraten von 1 v.H. bis knapp unter 2 v.H. festgelegt worden seien. Mit den von ihr festgesetzten Pflegesätzen sei es der Klägerin möglich, den bisherigen Pflegestandard zu sichern. Der weitere Antrag unter Ziff. 2 sei nicht begründet. Für die Klägerin bestehe ein Versorgungsvertrag mit Wirkung ab 01.02.2000, der dem Mustervertrag entspreche. Besonderheiten zu einzelnen Leistungsinhalten, Betreuungskonzeptionen oder zur Klientel der zu betreuenden Personen seien nicht vereinbart. Der RV vom 09.07.2002 für das Land Baden-Württemberg sei am 11.09.2002 für verbindlich erklärt worden. Ein Versorgungsvertrag gemäß § 17 Abs. 3 oder Abs. 4 RV sei nicht geschlossen worden. Auch sei bisher kein Antrag gestellt worden, die bisherige LQV nach § 17 Abs. 3 oder 4 RV konkret zu ergänzen. Der vorgelegte Entwurf einer LQV enthalte keine Angaben zu Leistungsangeboten für Bewohner mit schweren Verhaltensauffälligkeiten, sondern nur einen weiteren Personalbedarf von 0,9 Vollkraft (VK).
29 
Gegen den mit Schreiben vom 15.08.2005 übersandten Schiedsspruch hat die Klägerin am 15.09.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Ulm erhoben. Sie beansprucht unter Vorlage zahlreicher Unterlagen - auch solcher über schwere Verhaltensauffälligkeiten einzelner Bewohner - die konkrete Festsetzung der von ihr beanspruchten Entgelte für die in Rede stehende Zeit und die Erhöhung des Personalschlüssels bei der Betreuung von Bewohnern mit schweren Verhaltensauffälligkeiten zur Herbeiführung dieses Ziels. Das Ziel ihrer Klage sei es, eine Refinanzierung der besonderen Betreuungsangebote für Bewohner mit schweren psychiatrischen Besonderheiten herbeizuführen. Diese Betreuungsangebote seien nicht als Maßnahmen der Eingliederungshilfe zu vergüten, sondern seien in das SGB XI-Entgelt unter Ausweitung der LQV zu integrieren. Zur Begründung im einzelnen beschreibt sie die Bewohnerschaft mit den psychiatrischen Besonderheiten und damit korrespondierend ihr abgestuftes Angebot an Betreuungsleistungen. Sie habe sich für eine integrative Versorgung der verhaltensauffälligen Bewohner entschieden. Diese Betreuungsform habe sich bewährt. Sie verfüge zwar über eine LQV nach § 80a SGB XI, in der die Bewohnerstruktur nach Pflegestufen i. S. des SGB XI sowie die Personalausstattung nach Pflegeschlüsseln erfasst sei. Darin nicht erfasst seien die Bewohner mit therapeutisch nicht beeinflussbaren Demenzerkrankungen und schweren stark ausgeprägten Verhaltensauffälligkeiten, für diese Bewohner bestehe ein besonderer Betreuungsbedarf, der nach der Cohen-Mansfield-Skala zu erfassen sei. Bei der Berechnung des Personalschlüssels ergebe sich dadurch z. B: bei der Pflegestufe I eine Änderung von 1:3,13 in 1:2,38. Sie gehe davon aus, dass § 80a SGB XI es ihr ermögliche, die besonderen Betreuungsleistungen, die bisher unberücksichtigt bleiben mussten, nunmehr mit berücksichtigen zu können. Sie sei nicht bereit, das System der integrativen Versorgung, das sich in ihrer Einrichtung bewährt habe, zugunsten einer segregativen Versorgung aufzugeben. Deshalb sei für sie der Abschluss von zwei getrennten Versorgungsverträgen nicht in Betracht gekommen.
30 
Die Klägerin legt ferner im einzelnen dar, dass die Beklagte Pflegesätze festgelegt habe, die keine wirtschaftliche Betriebsführung ermöglichten. Der durchgeführte Vergleich mit anderen Einrichtungen sei fehlerhaft erfolgt. Wenn die Beklagte nicht alle Informationen gehabt habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Beklagte habe bei der beanstandeten Entscheidung die Zusammensetzung des Bewohnerklientel ignoriert. Es sei rechtlich unzutreffend, dass für den Abschluss einer geänderten LQV ein weiterer Versorgungsvertrag zu schließen sei. Es müsse zuerst die Cohen-Mansfield-Skala als geeignetes Einstufungskriterium zwischen den Kostenträgern und ihr - der Klägerin - vereinbart sein, dann könnte Anlass bestehen, eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) in die Wege zu leiten, nicht jedoch umgekehrt. Sie biete ausdrücklich die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Feststellung der besonderen Verhaltensauffälligkeiten eines Großteils der Bewohner, den hierdurch bedingten besonderen Betreuungsbedarf dieser Bewohner sowie die Leistung dieser besonderen Betreuung durch die Mitarbeiter der von ihr geführte Einrichtung an.
31 
Die Klägerin macht abschließend Ausführungen zum Streitwert, den sie nach genauer Berechnung zusammengefasst mit aufgerundet 171.000,00 EUR beziffert.
32 
Die Klägerin beantragt,
33 
den Schiedsspruch der Beklagten vom 17.07.2005 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
34 
Die Beklagte beantragt,
35 
die Klage abzuweisen.
36 
Sie legt die bei ihr angefallenen Akten vor, nimmt auf den Schiedsspruch Bezug und führt im wesentlichen aus, im gerichtlichen Verfahren sei festzustellen, ob die Ermittlung des Sachverhalts in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgt sei, ob der bestehende Beurteilungsspielraum eingehalten und das Gesetz beachtet sei. Es seien bei der Schiedsstellenentscheidung nur die Fakten zu berücksichtigen gewesen, die ihr bekannt gewesen seien. Für den Inhalt der LQV und die darauf basierende Vergütungsvereinbarung sei der RV vom 09.07.2002 maßgebend. Der bestehende Versorgungsvertrag verweise in seinem § 7 auf den geltenden Rahmenvertrag. Derzeit sei § 17 Abs. 2 RV entscheidend mit der darin festgelegten Möglichkeit, die Personalschlüssel individuell zu vereinbaren bzw. festzulegen. Dies sei mit den seit 01.09.2003 geltenden Vereinbarungen geschehen. Die Klägerin sei durch den RV gebunden. Wenn die Klägerin einen davon abweichenden Personalschlüssel beanspruche, müsse sie einen gesonderten bzw. ergänzenden Versorgungsvertrag mit den Kostenträgern schließen. Dies gehe unzweifelhaft aus dem Schiedsspruch vom 11.09.2002 (AZ. 8/02) - den sie vorlegt - hervor. Die Klägerin habe im Klageverfahren zahlreiche Unterlagen erstmals vorgelegt, damit könne keine Änderung des getroffenen Schiedsspruchs herbeigeführt werden.
37 
Das SG hat die Streitsache mit der Klägerin und der Beklagten am 23.05.2006 in nichtöffentlicher Sitzung erörtert und hat durch Beschluss vom 15.01.2007 in der Fassung vom 27.02.2007 die folgenden Kostenträger zu dem Verfahren beigeladen:
38 
1. A.
2. L.
3. I.
4. V.
5. K.
6. L.
39 
Der Beigeladene Ziffer 5. hat sich geäußert und hat abschriftlich das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Stuttgart vom 22.12.2005 (8 K 4719/04) sowie seinen Antrag auf Zulassung der Berufung vom 08.03.2006 vorgelegt. Die Beigeladenen - auch soweit sie an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben - stellten keinen Antrag,
40 
Zur weiteren Darstellung des Tatbestands wird auf den Inhalt der SG- und Beklagten-Akten einschließlich der von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
41 
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Eines Vorverfahrens bedurfte es nach § 85 Abs. 5 Satz 4 SGB XI nicht.
42 
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
43 
Der Schiedsspruch vom 19.07.2005 ist nicht fehlerhaft oder rechtswidrig, er verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ermessensfehler liegen nicht vor. Die Beklagte hat bei der von der Klägerin mit der Klage angegriffenen Entscheidung weder Formvorschriften verletzt, noch hat sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz, SGG).
44 
Auf Antrag einer Vertragspartei setzt die Schiedsstelle nach § 85 Abs. 5 Satz 1 SGB XI die Pflegesätze unverzüglich fest, wenn die Vertragsverhandlungen innerhalb von sechs Wochen zu keinem Abschluss geführt haben. So war es hier. Die Klägerin hatte mit Schreiben oder Antrag vom 29.12.2004 Vertragsverhandlungen begonnen, über die mit den Beigeladenen am 24.02.2005 - erfolglos - verhandelt wurde. Anschließend wurde die Beklagte eingeschaltet.
45 
Nach § 84 Abs. 1 SGB XI sind Pflegesätze die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die voll- oder teilstationären Pflegeleistungen des Pflegeheimes sowie für medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung. Dabei fallen unter den Sammelbegriff der sozialen Betreuung alle Betreuungsleistungen, die nicht als Grundpflege, Behandlungspflege und hauswirtschaftliche Versorgung angesehen werden können (vgl. BSG vom 01.09.2005, B 3 P 4/04 R in SozR 4-3300 § 43 Nr. 1 = BSGE 95, 102 ff.). Die Grundsätze der Bemessung der Pflegesätze sind § 84 Abs. 2 SGB XI zu entnehmen. Danach gilt das Prinzip der Leistungsgerechtigkeit; die Pflegesätze müssen es einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen. Eine Selbstkostendeckungsgarantie für Pflegeheime kann damit in die Vereinbarung über die Pflegesätze nicht aufgenommen werden (vgl. Gürtner in KassKomm, § 84 SGB XI RdNr. 4 m.w.H.). Zur Konkretisierung des Pflegeaufwands für den einzelnen Pflegebedürftigen - oder Bewohner - haben Pflegeheime, die Pflegebedürftige unterschiedlicher Pflegestufen zu versorgen haben, eine Abstufung der Pflegesätze nach Vergütungsklassen (oder Pflegeklassen) vorzunehmen. Diese Pflegeklassen sind nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt, einzuteilen und nicht nach anderen Kriterien. Die Pflegeklassen müssen grundsätzlich eine vergütungsrechtliche Zuordnung der Pflegebedürftigen nach der bei ihnen festgestellten Pflegestufe nach § 15 SGB XI ermöglichen. Die Einteilung in Pflegeklassen, die sich nach Pflegestufen richtet, ist rein vergütungsrechtlich relevant, im Pflegeheim muss der Einteilung nicht räumlich Rechnung getragen werden (vgl. Gürtner, a.a.O., RdNr. 5). Für das Pflegeheim entstehende Mehrkosten sind vorausschauend bei der Geltendmachung der Pflegesätze zu kalkulieren, unerwartete Mehrkosten können bei den nächsten Pflegesatzverhandlungen geltend gemacht werden (vgl. BSG a.a.O. vom 01.09.2005). Das Pflegeheim darf Gewinne erzielen, es muss aber auch das Verlustrisiko tragen (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 5 SGB XI).
46 
Diese Vorgaben des Gesetzes und die im Rahmenvertrag beschlossenen weiteren Vorgaben gelten für die vertraglichen Vereinbarung ebenso wie für den Schiedsspruch, der sie ggfs. ersetzt. Seiner Natur nach stellt der Schiedsspruch einen Interessenausgleich durch ein unabhängiges und durch ein sachnahes Gremium dar. Mit der paritätischen Zusammensetzung, dem Mehrheitsprinzip und der fachlichen Weisungsfreiheit - vgl. § 76 SGB XI - will der Gesetzgeber die Fähigkeit dieses Spruchkörpers zur vermittelnden Zusammenführung unterschiedlicher Interessen und zu einer Entscheidungsfindung nutzen, die nicht immer die einzig sachlich Vertretbare ist und die häufig Kompromisscharakter aufweist (vgl. BSG vom 14.12.2000, B 3 P 19/00 R in SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 = BSGE 87, 199 ff.).
47 
Damit hat die Schiedsstelle bei der Festsetzung der Pflegesätze dieselbe Gestaltungsfreiheit wie die Vertragsparteien und unterliegt denselben gesetzlichen Bindungen. Nach allgemeiner Auffassung, der die Kammer folgt, steht ihr dabei innerhalb dieses Rahmens ein Entscheidungsspielraum mit der Folge einer nur eingeschränkten Überprüfbarkeit zu (vgl. BSG vom 14.12.2000 a.a.O., Leitherer in KassKomm, § 76 SGB XI RdNr. 14 m.w.H.).
48 
Die gerichtliche Überprüfung der hier vorliegenden Entscheidung der Beklagten vom 19.07.2005 kann sich deshalb nur darauf erstrecken, ob sie gesetzlichen Vorschriften widerspricht und ob von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und allgemein gültige Entscheidungskriterien und Bewertungsmaßstäbe zugrund gelegt worden sind. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs und das Erfordernis einer - von den Beteiligten nachvollziehbaren - Begründung sind zu beachten. Die Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle findet ihre Schranken in den aus den geltenden Normen abzuleitenden Mindeststandards hinsichtlich des Leistungsinhalts und seiner Finanzierung. Hält sich die Schiedsstelle im Rahmen dessen, was den Vertragsparteien rechtlich möglich gewesen wäre, scheidet eine Aufhebung des Schiedsspruchs aus (vgl. Gürtner in KassKomm, § 85 SGB XI RdNr. 12 m.w.H.), weshalb auch die vorliegende Klage keinen Erfolg hatte.
49 
Für den vorliegenden Rechtsstreit ergibt sich unter Beachtung der vorstehend dargestellten Voraussetzungen: Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei der Entscheidungsfindung bzw. dem Weg zur Entscheidungsfindung verfahrensrechtlich relevante Fehler gemacht hätte, sind bei Auswertung der Akten nicht ersichtlich. Fristen und Formen wurden eingehalten, das rechtliche Gehör wurde gewahrt, die Grundsätze eines fairen Verfahrens wurden nicht verletzt. Soweit die Klägerin der Beklagten den Vorwurf macht, sie habe gegen den ihr - angeblich - obliegenden Untersuchungsgrundsatz verstoßen, ist dies unzutreffend. Die Beklagte hat nach den oben genannten Vorgaben zu entscheiden, sie hat - ebenso wenig wie das Gericht im anschließenden Verfahren - keine eigenen Ermittlungen anzustellen, um zu einer Entscheidung zu gelangen.
50 
Das Gericht vermochte keinen Verstoß der Beklagten gegen die gesetzlichen Vorgaben im Vergütungsrecht oder ein Abweichen von höchstrichterlicher Rechtsprechung sowie den der Entscheidung zu Grunde gelegten Tatsachenfestzustellungen erkennen. Die Beklagte hat die von der Klägerin einerseits und von den Beigeladenen andererseits vorgelegten Unterlagen gewürdigt und hat bei der Festsetzung der Vergütungssätze die Belange beider Seiten berücksichtigt, in dem sie zugunsten der Klägerin vom 01.06.2005 bis 31.05.2006 höhere Sätze als von den Beigeladenen angeboten, festgesetzt hat, auch wenn sie dabei unter dem erhofften Ziel der Klägerin blieb; diese Festsetzung ist einer Kompromisslösung entsprechend und unter Berücksichtigung von allgemeiner Kostensteigerung erfolgt. Der Klägerin ist mit den festgesetzten Vergütungssätzen die Weiterführung des Heimes wirtschaftlich und unter Beibehaltung ihrer Standards möglich.
51 
Die Klägerin verfügt seit Februar 2000 über einen mit den Beigeladenen geschlossenen Versorgungsvertrag für ihr Heim, in dem das dem Konzept entsprechende Prinzip der integrativen Versorgung von 138 Heimbewohnern festgeschrieben ist. In § 17 Abs. 2 RV für vollstationäre Pflege für das Land Baden-Württemberg, der die Klägerin bindet, wurde der Personalschlüssel festgelegt, der der integrativen Versorgung der Heimbewohner entspricht. Die Klägerin und die Beigeladenen haben nach dem zwingend zu beachtenden § 80a SGB XI entsprechend eine LQV und eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen, die seit dem 01.09.2003 gelten und die weiterhin Gültigkeit haben.
52 
Die Beklagte war nach den mit dem Antrag vom 18.05.2005 vorgelegten Unterlagen nicht gehalten, die von der Klägerin gewünschte abgeänderte LQV festzusetzen. Die Bewohnerschaft des von der Klägerin geführten Heimes hat sich seit Abschluss des Versorgungsvertrags, der derzeit gültigen LQV und Vergütungsvereinbarung - auch nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin - nicht signifikant verändert. Die Beigeladenen waren bereits bei Abschluss der geltenden LQV den Daten des von der Klägerin erstellten Strukturerhebungsbogens nicht gefolgt, dem hat sich die Beklagte wegen der unveränderten Sachlage im Bereich der Bewohnerschaft angeschlossen, zumal der Rahmenvertrag vom 09.07.2002 einerseits auch für die Klägerin verbindliche Regelungen enthält und weil die Klägerin andererseits an ihrem Konzept der integrativen Versorgung der Bewohner - vgl. § 17 Abs. 2 RV - festhält und ausdrücklich deshalb und konsequent zum Abschluss eines geänderten oder weiteren Versorgungsvertrags nach den Vorgaben des § 17 Abs. 3 oder 4 RV nicht bereit ist.
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Die Anlage 1 gemäß § 17 Abs. 3 RV beschreibt die Vorgaben, nach denen die Klägerin es erreichen könnte, den Personalmehrbedarf unter Berücksichtigung der Bewertungen nach der Cohen-Mansfield-Skala berücksichtigt zu erhalten. Nach dieser Anlage zum RV - § 1 der Anlage - müsste zunächst ein Versorgungsvertrag zwischen der Klägerin und den Beigeladenen geschlossen werden, wozu ein Betreuungskonzept, eine besondere Qualifikation des Betreuungspersonals und eine besondere räumliche Ausstattung, die den Bedürfnissen des Personenkreises entspricht, Voraussetzung sind. Die Klägerin müsste also in eine Art Vorleistung treten oder Vorarbeit leisten. Die Anlage 1 beschreibt die genannten Voraussetzungen im einzelnen. Diese Vorgehensweise insbesondere den Abschluss zunächst eines neuen oder ergänzenden Versorgungsvertrags zum Versorgungsvertrag vom 01.02.2000 lehnt die Klägerin ab. Nach dem vorgelegten Entwurf einer LQV ist es ihr Ziel, die Zustimmung zu einer weiteren 0,9 VK ohne zusätzlichen Versorgungsvertrag zu erwirken, was nach der Auffassung der Beklagten - der die Kammer folgt - jedoch kein gangbarer Weg ist. § 80a SGB XI und der Rahmenvertrag sehen dieses Vorgehen nicht vor. Die Klägerin kann ihr Ziel ohne Änderung des Versorgungsvertrag oder den Abschluss eines neuen Versorgungsvertrags nicht erreichen. Der Klägerin bleibt es nach wie vor unbenommen, die an schwerer Demenz leidenden Bewohner oder die Bewohner mit schweren Verhaltensauffälligkeiten - festgestellt nach den Kriterien der Cohen-Mansfield-Skala - in einer selbständigen Pflegeabteilung mit eigenen Pflegesätzen zu führen, sofern sie die hierfür erforderlichen sächlichen und personellen Voraussetzungen auf Dauer erfüllt und ihren Versorgungsauftrag durch entsprechenden Versorgungsvertrag mit den Beigeladenen gemäß § 72 Abs. 1 SGB XI ergänzt (so auch BSG vom 14.12.2000, a.a.O.).
54 
Die im angefochtenen Schiedsspruch festgesetzten Vergütungssätze sind in der jeweiligen Höhe nicht zu beanstanden. Darauf wurde bereits hingewiesen. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Beklagten bei der festgesetzten Höhe ein Ermessensfehler unterlaufen wäre. Die Beklagte hat die allgemeine finanzielle Entwicklung - die allgemeine Kostensteigerung - hinreichend und deutlich berücksichtigt. Sie hat zwar bei der Prüfung der Vergütungen nur eine schmale Vergleichsgrundlage gehabt, wobei ihr dies bei der Entscheidung bewusst war. Das allein macht die Festsetzung nicht angreifbar. Die Beklagte hat berücksichtigt, dass die Beigeladenen keine andere Vergleichbarkeit hergestellt und keine weitere Einrichtung, die der Klägerin vergleichbar wäre, mitgeteilt haben, indem die Beklagte nämlich den Vergütungsfestsetzungsvorschlag der Beigeladenen nicht zum Zuge kommen ließ. Die Beklagte hat im Bewusstsein ihrer Entscheidungskompetenz eine höhere Festsetzung als angeboten vorgenommen; sie hat das Angebot der Beigeladenen unter freier Würdigung - was rechtlich in keiner Weise zu beanstanden ist - fortgeschrieben und hat eine Kostensteigerung von mehr als 2 v.H. bei der Bemessung der Vergütungssätze berücksichtigt.
55 
Aus den im Klageverfahren vorgetragenen Argumenten ergibt sich die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung der Beklagten nicht. Die Angaben zur Bewohnerschaft im Strukturerhebungsbogen war den Beigeladenen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versorgungsvertrag, der LQV und der Vergütungsvereinbarung bekannt. Bezüglich der Nichterfassung der Besonderheiten von Bewohnern mit therapeutisch nicht beeinflussbaren Demenzerkrankungen und/oder schweren stark ausgeprägten Verhaltensauffälligkeiten bei dem Personalschlüssel wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen. Dass die von der Beklagten festgesetzten Vergütungssätze keine wirtschaftliche Betriebsführung ermöglichte, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen, da die Klägerin in dem Entwurf einer neuen LQV einen weitern Personalbedarf von nur 0,9 VK zuzüglich zu dem bereits vorhandenen Personal wünscht. Der von der Schiedsstelle vorgenommene Vergleich mit anderen Einrichtungen war nicht fehlerhaft, auch dazu wird auf obige Ausführungen Bezug genommen. Für die Einholung des von der Klägerin angebotenen Sachverständigengutachtens zur Feststellung der besonderen Verhaltensauffälligkeiten eines Großteils der Bewohner, deren besonderer Betreuungsbedarf dieser Bewohner und die Leistung dieser besonderen Betreuung durch die vorhandenen Mitarbeiter bestand kein Anlass, weil die von der Klägerin damit erbetene oder angeregte Sachverhaltsaufklärung im gerichtlichen Verfahren oder auch im Schiedsstellenverfahren - wenn die Streitsache zu einer nochmaligen Entscheidung an die Beklagte zurückverwiesen würde mit der Auflage, diese Begutachtung durchzuführen - einer Umgehung der rechtlichen Vorgaben der Anlage 1 zu § 17 Abs. 3 oder 4 RV gleichkäme. Dem Wunsch der Klägerin folgte die Kammer nicht, denn es war bei der Bearbeitung dieser Streitsache davon auszugehen, dass das Gericht eine allenfalls eingeschränkte Prüfungspflicht hat, was jedenfalls nicht bedeutet, weitere, bisher nicht bekannten Erkenntnisse zu ermitteln oder eine diesen Überprüfungsrahmen weit überschreitende Sachverhaltsaufklärung zur Vorbereitung der von der Klägerin gewünschten Erhöhung des Personalschlüssels zu betreiben. Zum Umfang der gerichtlichen Prüfungspflicht wird auf die oben gemachten Ausführungen des Urteils verwiesen.
56 
Gemäß § 136 Abs. 3 SGG wird im Übrigen auf die Begründung des angegriffenen Bescheides der Beklagten vom 19.07.2005 zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Soweit aus dem parallel laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Entscheidung und weitere Unterlagen vorgelegt worden sind, ergeben sich daraus keine zugunsten der von der Klägerin angestrebten Entscheidung in diesem Verfahren weiterführende Erkenntnisse.
57 
Die Klage war sonach als unbegründet abzuweisen.
58 
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 197a SGG i.V. mit § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
59 
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte im Einvernehmen mit den Beteiligten und nach deren Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung und entspricht dem (aufgerundeten) Berechnungsergebnis, wie es die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 19.06.2006 dargestellt hat.

Gründe

 
41 
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Eines Vorverfahrens bedurfte es nach § 85 Abs. 5 Satz 4 SGB XI nicht.
42 
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
43 
Der Schiedsspruch vom 19.07.2005 ist nicht fehlerhaft oder rechtswidrig, er verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ermessensfehler liegen nicht vor. Die Beklagte hat bei der von der Klägerin mit der Klage angegriffenen Entscheidung weder Formvorschriften verletzt, noch hat sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz, SGG).
44 
Auf Antrag einer Vertragspartei setzt die Schiedsstelle nach § 85 Abs. 5 Satz 1 SGB XI die Pflegesätze unverzüglich fest, wenn die Vertragsverhandlungen innerhalb von sechs Wochen zu keinem Abschluss geführt haben. So war es hier. Die Klägerin hatte mit Schreiben oder Antrag vom 29.12.2004 Vertragsverhandlungen begonnen, über die mit den Beigeladenen am 24.02.2005 - erfolglos - verhandelt wurde. Anschließend wurde die Beklagte eingeschaltet.
45 
Nach § 84 Abs. 1 SGB XI sind Pflegesätze die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die voll- oder teilstationären Pflegeleistungen des Pflegeheimes sowie für medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung. Dabei fallen unter den Sammelbegriff der sozialen Betreuung alle Betreuungsleistungen, die nicht als Grundpflege, Behandlungspflege und hauswirtschaftliche Versorgung angesehen werden können (vgl. BSG vom 01.09.2005, B 3 P 4/04 R in SozR 4-3300 § 43 Nr. 1 = BSGE 95, 102 ff.). Die Grundsätze der Bemessung der Pflegesätze sind § 84 Abs. 2 SGB XI zu entnehmen. Danach gilt das Prinzip der Leistungsgerechtigkeit; die Pflegesätze müssen es einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen. Eine Selbstkostendeckungsgarantie für Pflegeheime kann damit in die Vereinbarung über die Pflegesätze nicht aufgenommen werden (vgl. Gürtner in KassKomm, § 84 SGB XI RdNr. 4 m.w.H.). Zur Konkretisierung des Pflegeaufwands für den einzelnen Pflegebedürftigen - oder Bewohner - haben Pflegeheime, die Pflegebedürftige unterschiedlicher Pflegestufen zu versorgen haben, eine Abstufung der Pflegesätze nach Vergütungsklassen (oder Pflegeklassen) vorzunehmen. Diese Pflegeklassen sind nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt, einzuteilen und nicht nach anderen Kriterien. Die Pflegeklassen müssen grundsätzlich eine vergütungsrechtliche Zuordnung der Pflegebedürftigen nach der bei ihnen festgestellten Pflegestufe nach § 15 SGB XI ermöglichen. Die Einteilung in Pflegeklassen, die sich nach Pflegestufen richtet, ist rein vergütungsrechtlich relevant, im Pflegeheim muss der Einteilung nicht räumlich Rechnung getragen werden (vgl. Gürtner, a.a.O., RdNr. 5). Für das Pflegeheim entstehende Mehrkosten sind vorausschauend bei der Geltendmachung der Pflegesätze zu kalkulieren, unerwartete Mehrkosten können bei den nächsten Pflegesatzverhandlungen geltend gemacht werden (vgl. BSG a.a.O. vom 01.09.2005). Das Pflegeheim darf Gewinne erzielen, es muss aber auch das Verlustrisiko tragen (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 5 SGB XI).
46 
Diese Vorgaben des Gesetzes und die im Rahmenvertrag beschlossenen weiteren Vorgaben gelten für die vertraglichen Vereinbarung ebenso wie für den Schiedsspruch, der sie ggfs. ersetzt. Seiner Natur nach stellt der Schiedsspruch einen Interessenausgleich durch ein unabhängiges und durch ein sachnahes Gremium dar. Mit der paritätischen Zusammensetzung, dem Mehrheitsprinzip und der fachlichen Weisungsfreiheit - vgl. § 76 SGB XI - will der Gesetzgeber die Fähigkeit dieses Spruchkörpers zur vermittelnden Zusammenführung unterschiedlicher Interessen und zu einer Entscheidungsfindung nutzen, die nicht immer die einzig sachlich Vertretbare ist und die häufig Kompromisscharakter aufweist (vgl. BSG vom 14.12.2000, B 3 P 19/00 R in SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 = BSGE 87, 199 ff.).
47 
Damit hat die Schiedsstelle bei der Festsetzung der Pflegesätze dieselbe Gestaltungsfreiheit wie die Vertragsparteien und unterliegt denselben gesetzlichen Bindungen. Nach allgemeiner Auffassung, der die Kammer folgt, steht ihr dabei innerhalb dieses Rahmens ein Entscheidungsspielraum mit der Folge einer nur eingeschränkten Überprüfbarkeit zu (vgl. BSG vom 14.12.2000 a.a.O., Leitherer in KassKomm, § 76 SGB XI RdNr. 14 m.w.H.).
48 
Die gerichtliche Überprüfung der hier vorliegenden Entscheidung der Beklagten vom 19.07.2005 kann sich deshalb nur darauf erstrecken, ob sie gesetzlichen Vorschriften widerspricht und ob von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und allgemein gültige Entscheidungskriterien und Bewertungsmaßstäbe zugrund gelegt worden sind. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs und das Erfordernis einer - von den Beteiligten nachvollziehbaren - Begründung sind zu beachten. Die Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle findet ihre Schranken in den aus den geltenden Normen abzuleitenden Mindeststandards hinsichtlich des Leistungsinhalts und seiner Finanzierung. Hält sich die Schiedsstelle im Rahmen dessen, was den Vertragsparteien rechtlich möglich gewesen wäre, scheidet eine Aufhebung des Schiedsspruchs aus (vgl. Gürtner in KassKomm, § 85 SGB XI RdNr. 12 m.w.H.), weshalb auch die vorliegende Klage keinen Erfolg hatte.
49 
Für den vorliegenden Rechtsstreit ergibt sich unter Beachtung der vorstehend dargestellten Voraussetzungen: Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei der Entscheidungsfindung bzw. dem Weg zur Entscheidungsfindung verfahrensrechtlich relevante Fehler gemacht hätte, sind bei Auswertung der Akten nicht ersichtlich. Fristen und Formen wurden eingehalten, das rechtliche Gehör wurde gewahrt, die Grundsätze eines fairen Verfahrens wurden nicht verletzt. Soweit die Klägerin der Beklagten den Vorwurf macht, sie habe gegen den ihr - angeblich - obliegenden Untersuchungsgrundsatz verstoßen, ist dies unzutreffend. Die Beklagte hat nach den oben genannten Vorgaben zu entscheiden, sie hat - ebenso wenig wie das Gericht im anschließenden Verfahren - keine eigenen Ermittlungen anzustellen, um zu einer Entscheidung zu gelangen.
50 
Das Gericht vermochte keinen Verstoß der Beklagten gegen die gesetzlichen Vorgaben im Vergütungsrecht oder ein Abweichen von höchstrichterlicher Rechtsprechung sowie den der Entscheidung zu Grunde gelegten Tatsachenfestzustellungen erkennen. Die Beklagte hat die von der Klägerin einerseits und von den Beigeladenen andererseits vorgelegten Unterlagen gewürdigt und hat bei der Festsetzung der Vergütungssätze die Belange beider Seiten berücksichtigt, in dem sie zugunsten der Klägerin vom 01.06.2005 bis 31.05.2006 höhere Sätze als von den Beigeladenen angeboten, festgesetzt hat, auch wenn sie dabei unter dem erhofften Ziel der Klägerin blieb; diese Festsetzung ist einer Kompromisslösung entsprechend und unter Berücksichtigung von allgemeiner Kostensteigerung erfolgt. Der Klägerin ist mit den festgesetzten Vergütungssätzen die Weiterführung des Heimes wirtschaftlich und unter Beibehaltung ihrer Standards möglich.
51 
Die Klägerin verfügt seit Februar 2000 über einen mit den Beigeladenen geschlossenen Versorgungsvertrag für ihr Heim, in dem das dem Konzept entsprechende Prinzip der integrativen Versorgung von 138 Heimbewohnern festgeschrieben ist. In § 17 Abs. 2 RV für vollstationäre Pflege für das Land Baden-Württemberg, der die Klägerin bindet, wurde der Personalschlüssel festgelegt, der der integrativen Versorgung der Heimbewohner entspricht. Die Klägerin und die Beigeladenen haben nach dem zwingend zu beachtenden § 80a SGB XI entsprechend eine LQV und eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen, die seit dem 01.09.2003 gelten und die weiterhin Gültigkeit haben.
52 
Die Beklagte war nach den mit dem Antrag vom 18.05.2005 vorgelegten Unterlagen nicht gehalten, die von der Klägerin gewünschte abgeänderte LQV festzusetzen. Die Bewohnerschaft des von der Klägerin geführten Heimes hat sich seit Abschluss des Versorgungsvertrags, der derzeit gültigen LQV und Vergütungsvereinbarung - auch nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin - nicht signifikant verändert. Die Beigeladenen waren bereits bei Abschluss der geltenden LQV den Daten des von der Klägerin erstellten Strukturerhebungsbogens nicht gefolgt, dem hat sich die Beklagte wegen der unveränderten Sachlage im Bereich der Bewohnerschaft angeschlossen, zumal der Rahmenvertrag vom 09.07.2002 einerseits auch für die Klägerin verbindliche Regelungen enthält und weil die Klägerin andererseits an ihrem Konzept der integrativen Versorgung der Bewohner - vgl. § 17 Abs. 2 RV - festhält und ausdrücklich deshalb und konsequent zum Abschluss eines geänderten oder weiteren Versorgungsvertrags nach den Vorgaben des § 17 Abs. 3 oder 4 RV nicht bereit ist.
53 
Die Anlage 1 gemäß § 17 Abs. 3 RV beschreibt die Vorgaben, nach denen die Klägerin es erreichen könnte, den Personalmehrbedarf unter Berücksichtigung der Bewertungen nach der Cohen-Mansfield-Skala berücksichtigt zu erhalten. Nach dieser Anlage zum RV - § 1 der Anlage - müsste zunächst ein Versorgungsvertrag zwischen der Klägerin und den Beigeladenen geschlossen werden, wozu ein Betreuungskonzept, eine besondere Qualifikation des Betreuungspersonals und eine besondere räumliche Ausstattung, die den Bedürfnissen des Personenkreises entspricht, Voraussetzung sind. Die Klägerin müsste also in eine Art Vorleistung treten oder Vorarbeit leisten. Die Anlage 1 beschreibt die genannten Voraussetzungen im einzelnen. Diese Vorgehensweise insbesondere den Abschluss zunächst eines neuen oder ergänzenden Versorgungsvertrags zum Versorgungsvertrag vom 01.02.2000 lehnt die Klägerin ab. Nach dem vorgelegten Entwurf einer LQV ist es ihr Ziel, die Zustimmung zu einer weiteren 0,9 VK ohne zusätzlichen Versorgungsvertrag zu erwirken, was nach der Auffassung der Beklagten - der die Kammer folgt - jedoch kein gangbarer Weg ist. § 80a SGB XI und der Rahmenvertrag sehen dieses Vorgehen nicht vor. Die Klägerin kann ihr Ziel ohne Änderung des Versorgungsvertrag oder den Abschluss eines neuen Versorgungsvertrags nicht erreichen. Der Klägerin bleibt es nach wie vor unbenommen, die an schwerer Demenz leidenden Bewohner oder die Bewohner mit schweren Verhaltensauffälligkeiten - festgestellt nach den Kriterien der Cohen-Mansfield-Skala - in einer selbständigen Pflegeabteilung mit eigenen Pflegesätzen zu führen, sofern sie die hierfür erforderlichen sächlichen und personellen Voraussetzungen auf Dauer erfüllt und ihren Versorgungsauftrag durch entsprechenden Versorgungsvertrag mit den Beigeladenen gemäß § 72 Abs. 1 SGB XI ergänzt (so auch BSG vom 14.12.2000, a.a.O.).
54 
Die im angefochtenen Schiedsspruch festgesetzten Vergütungssätze sind in der jeweiligen Höhe nicht zu beanstanden. Darauf wurde bereits hingewiesen. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Beklagten bei der festgesetzten Höhe ein Ermessensfehler unterlaufen wäre. Die Beklagte hat die allgemeine finanzielle Entwicklung - die allgemeine Kostensteigerung - hinreichend und deutlich berücksichtigt. Sie hat zwar bei der Prüfung der Vergütungen nur eine schmale Vergleichsgrundlage gehabt, wobei ihr dies bei der Entscheidung bewusst war. Das allein macht die Festsetzung nicht angreifbar. Die Beklagte hat berücksichtigt, dass die Beigeladenen keine andere Vergleichbarkeit hergestellt und keine weitere Einrichtung, die der Klägerin vergleichbar wäre, mitgeteilt haben, indem die Beklagte nämlich den Vergütungsfestsetzungsvorschlag der Beigeladenen nicht zum Zuge kommen ließ. Die Beklagte hat im Bewusstsein ihrer Entscheidungskompetenz eine höhere Festsetzung als angeboten vorgenommen; sie hat das Angebot der Beigeladenen unter freier Würdigung - was rechtlich in keiner Weise zu beanstanden ist - fortgeschrieben und hat eine Kostensteigerung von mehr als 2 v.H. bei der Bemessung der Vergütungssätze berücksichtigt.
55 
Aus den im Klageverfahren vorgetragenen Argumenten ergibt sich die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung der Beklagten nicht. Die Angaben zur Bewohnerschaft im Strukturerhebungsbogen war den Beigeladenen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versorgungsvertrag, der LQV und der Vergütungsvereinbarung bekannt. Bezüglich der Nichterfassung der Besonderheiten von Bewohnern mit therapeutisch nicht beeinflussbaren Demenzerkrankungen und/oder schweren stark ausgeprägten Verhaltensauffälligkeiten bei dem Personalschlüssel wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen. Dass die von der Beklagten festgesetzten Vergütungssätze keine wirtschaftliche Betriebsführung ermöglichte, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen, da die Klägerin in dem Entwurf einer neuen LQV einen weitern Personalbedarf von nur 0,9 VK zuzüglich zu dem bereits vorhandenen Personal wünscht. Der von der Schiedsstelle vorgenommene Vergleich mit anderen Einrichtungen war nicht fehlerhaft, auch dazu wird auf obige Ausführungen Bezug genommen. Für die Einholung des von der Klägerin angebotenen Sachverständigengutachtens zur Feststellung der besonderen Verhaltensauffälligkeiten eines Großteils der Bewohner, deren besonderer Betreuungsbedarf dieser Bewohner und die Leistung dieser besonderen Betreuung durch die vorhandenen Mitarbeiter bestand kein Anlass, weil die von der Klägerin damit erbetene oder angeregte Sachverhaltsaufklärung im gerichtlichen Verfahren oder auch im Schiedsstellenverfahren - wenn die Streitsache zu einer nochmaligen Entscheidung an die Beklagte zurückverwiesen würde mit der Auflage, diese Begutachtung durchzuführen - einer Umgehung der rechtlichen Vorgaben der Anlage 1 zu § 17 Abs. 3 oder 4 RV gleichkäme. Dem Wunsch der Klägerin folgte die Kammer nicht, denn es war bei der Bearbeitung dieser Streitsache davon auszugehen, dass das Gericht eine allenfalls eingeschränkte Prüfungspflicht hat, was jedenfalls nicht bedeutet, weitere, bisher nicht bekannten Erkenntnisse zu ermitteln oder eine diesen Überprüfungsrahmen weit überschreitende Sachverhaltsaufklärung zur Vorbereitung der von der Klägerin gewünschten Erhöhung des Personalschlüssels zu betreiben. Zum Umfang der gerichtlichen Prüfungspflicht wird auf die oben gemachten Ausführungen des Urteils verwiesen.
56 
Gemäß § 136 Abs. 3 SGG wird im Übrigen auf die Begründung des angegriffenen Bescheides der Beklagten vom 19.07.2005 zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Soweit aus dem parallel laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Entscheidung und weitere Unterlagen vorgelegt worden sind, ergeben sich daraus keine zugunsten der von der Klägerin angestrebten Entscheidung in diesem Verfahren weiterführende Erkenntnisse.
57 
Die Klage war sonach als unbegründet abzuweisen.
58 
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 197a SGG i.V. mit § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
59 
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte im Einvernehmen mit den Beteiligten und nach deren Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung und entspricht dem (aufgerundeten) Berechnungsergebnis, wie es die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 19.06.2006 dargestellt hat.

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Sozialgericht Ulm Urteil, 27. Feb. 2007 - S 1 P 2871/05 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 136


(1) Das Urteil enthält 1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidun

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument


(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments er

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag


(1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pfle

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 85 Pflegesatzverfahren


(1) Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze werden zwischen dem Träger des Pflegeheimes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart. (2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Träger des einzelnen zugelassenen Pflege

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 84 Bemessungsgrundsätze


(1) Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims sowie für die Betreuung und, soweit kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 43 Inhalt der Leistung


(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen. (2) Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 die

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 75 Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische Versorgung


(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 76 Schiedsstelle


(1) Die Landesverbände der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen im Land bilden gemeinsam für jedes Land eine Schiedsstelle. Diese entscheidet in den ihr nach diesem Buch zugewiesenen Angelegenheiten. (2) Die Schie

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 22. Dez. 2005 - 8 K 4719/04

bei uns veröffentlicht am 22.12.2005

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, mit der Klägerin eine Leistungsvereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 S. 1 SGB XII über die Erbringung von Eingliederungshilfe für den Bereich der Arbeitstherapie, der Beschäftigungstherapie sowie der Waschküche abzuschli

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(1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag).

(2) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) einschließlich für einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. Er ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten.

(3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die

1.
den Anforderungen des § 71 genügen,
2.
die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten und die Vorgaben des Absatzes 3a oder Absatzes 3b erfüllen,
3.
sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln,
4.
sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von Qualitätsprüfungen zu ermöglichen,
5.
sich verpflichten, an dem Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 35 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, sofern es sich bei ihnen um stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 handelt;
ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrages besteht, soweit und solange die Pflegeeinrichtung diese Voraussetzungen erfüllt. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Pflegeeinrichtungen sollen die Versorgungsverträge vorrangig mit freigemeinnützigen und privaten Trägern abgeschlossen werden. Bei ambulanten Pflegediensten ist in den Versorgungsverträgen der Einzugsbereich festzulegen, in dem die Leistungen ressourcenschonend und effizient zu erbringen sind.

(3a) Ab dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, Gehälter zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind.

(3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem 1. September 2022 nur abgeschlossen werden, wenn diese Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, eine Entlohnung zahlen, die

1.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist,
2.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung in der Region erfasst, in der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist,
3.
die Höhe der Entlohnung von Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht unterschreitet oder
4.
hinsichtlich der Entlohnungsbestandteile nach Satz 2 Nummer 1 bis 5, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der in § 82c Absatz 2 Satz 4 genannten Qualifikationsgruppen jeweils im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und hinsichtlich der pflegetypischen Zuschläge nach Satz 2 Nummer 6, die den in Satz 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, jeweils in der nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten Höhe, nicht unterschreitet.
Zur Entlohnung im Sinne dieses Gesetzes zählen
1.
der Grundlohn,
2.
regelmäßige Jahressonderzahlungen,
3.
vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers,
4.
pflegetypische Zulagen,
5.
der Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie
6.
pflegetypische Zuschläge.
Pflegetypische Zuschläge im Sinne von Satz 2 Nummer 6 sind Nachtzuschläge, Sonntagszuschläge und Feiertagszuschläge. Diese sind von den Pflegeeinrichtungen im Fall von Satz 1 Nummer 4 unter den folgenden Voraussetzungen zu zahlen:
1.
Nachtzuschläge für eine Tätigkeit in der Nacht, mindestens im Zeitraum zwischen 23 und 6 Uhr,
2.
Sonntagszuschläge für eine Tätigkeit an Sonntagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr,
3.
Feiertagszuschläge für eine Tätigkeit an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr.
Die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen haben die Entlohnung im Sinne von Satz 1, soweit mit ihr die Voraussetzungen nach dieser Vorschrift erfüllt werden, in Geld zu zahlen. Tritt im Fall von Satz 1 Nummer 1 bis 3 eine Änderung im Hinblick auf die in dem jeweiligen Tarifvertrag oder in den jeweiligen kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbarte Entlohnung ein, haben die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen die erforderlichen Anpassungen der von ihnen gezahlten Entlohnung spätestens innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen, nachdem die jeweilige Änderung nach § 82c Absatz 5 veröffentlicht wurde. Erhöhen sich im Fall von Satz 1 Nummer 4 die nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder die nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, haben die Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, die höhere Entlohnung im Zeitraum ab dem 1. Dezember 2022 spätestens ab dem 1. Februar 2023, nach dem 1. Februar 2023 jeweils spätestens ab dem 1. Januar des Jahres, das auf die Veröffentlichung der Werte nach § 82c Absatz 5 folgt, zu zahlen. Zur Erfüllung der Vorgaben von Satz 1 Nummer 4 sind im Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. Januar 2023 die aufgrund der Mitteilung nach Absatz 3e in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung und auf der Grundlage von § 82c Absatz 5 in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung veröffentlichten regional üblichen Entgeltniveaus in drei Qualifikationsgruppen und pflegetypischen Zuschläge nach den Sätzen 3 und Satz 4 maßgebend.

(3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien, erstmals bis zum Ablauf des 30. September 2021, das Nähere insbesondere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 3a und 3b sowie zu den nach Absatz 3e Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Angaben fest. In den Richtlinien ist auch festzulegen, welche Folgen eintreten, wenn eine Pflegeeinrichtung ihre Mitteilungspflicht nach Absatz 3d Satz 2 oder Absatz 3e nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die in den Richtlinien vorgesehenen Folgen müssen verhältnismäßig sein und im Einzelfall durch den jeweiligen Landesverband der Pflegekassen gegenüber der Pflegeeinrichtung verhältnismäßig angewendet werden. Bei der Festlegung hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Richtlinien sind für die Pflegekassen und ihre Verbände sowie für die Pflegeeinrichtungen verbindlich.

(3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landesverbänden der Pflegekassen zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b mitzuteilen,

1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind,
2.
welcher Tarifvertrag oder welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in den Fällen des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 1 bis 3 für sie maßgebend ist oder sind oder
3.
ob im Fall des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 4 die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 für sie maßgebend sind.
Im Jahr 2022 sind alle Pflegeeinrichtungen verpflichtet, den Landesverbänden der Pflegekassen die in Satz 1 in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung genannten Angaben spätestens bis zum Ablauf des 28. Februar 2022 mitzuteilen. Die Mitteilung nach Satz 2 gilt, sofern die Pflegeeinrichtung dem nicht widerspricht, als Antrag auf entsprechende Anpassung des Versorgungsvertrags mit Wirkung zum 1. September 2022.

(3e) Pflegeeinrichtungen, die im Sinne von Absatz 3a an Tarifverträge oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, haben dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen bis zum Ablauf des 31. August jeden Jahres Folgendes mitzuteilen:

1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind,
2.
Angaben über die sich aus diesen Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ergebende am 1. August des Jahres gezahlte Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, soweit diese Angaben zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Absätzen 3a und 3b oder zur Ermittlung des oder der regional üblichen Entlohnungsniveaus sowie der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind.
Der Mitteilung ist die jeweils am 1. August des Jahres geltende durchgeschriebene Fassung des mitgeteilten Tarifvertrags oder der mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen beizufügen. Tritt nach der Mitteilung nach Satz 1 eine Änderung im Hinblick auf die Wirksamkeit oder den Inhalt des mitgeteilten Tarifvertrags oder der mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ein, haben die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen diese Änderung unverzüglich mitzuteilen und dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen unverzüglich die aktuelle, durchgeschriebene Fassung des geänderten Tarifvertrags oder der geänderten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu übermitteln.

(3f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 die Wirkungen der Regelungen der Absätze 3a und 3b und des § 82c.

(3g) Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. September 2022 abgeschlossen wurden, sind spätestens bis zum Ablauf des 31. August 2022 mit Wirkung ab dem 1. September 2022 an die Vorgaben des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b anzupassen.

(4) Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen. Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf Anforderung des Pflegebedürftigen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten.

(5) (aufgehoben)

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört. Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder anderer nach Landesrecht für die Sozialhilfe zuständigen Träger, bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe als Vertragspartei am Vertragsschluß zu beteiligen. Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich. Sie sind von den Landesverbänden der Pflegekassen zu veröffentlichen.

(2) Die Verträge regeln insbesondere:

1.
den Inhalt der Pflegeleistungen einschließlich der Sterbebegleitung sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen,
1a.
bei häuslicher Pflege den Inhalt der ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen,
2.
die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der Vertragsvoraussetzungen und der Vertragserfüllung für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung, der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte,
3.
Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle und sächliche Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
4.
die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege,
5.
Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim,
6.
den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen,
7.
die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen,
8.
die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts- und bürgernah anzubieten,
9.
die Möglichkeiten, unter denen sich Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche Pflegepersonen und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen in der häuslichen Pflege sowie in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an der Betreuung Pflegebedürftiger beteiligen können,
10.
die Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise zur Darlegung der prospektiven Sach- und Personalaufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Personalbeschaffung sowie geeigneter Qualitätsnachweise für die Anwerbung von Pflegepersonal aus Drittstaaten bei den Vergütungsverhandlungen, soweit nicht von den Richtlinien gemäß § 82c Absatz 4 umfasst.
Durch die Regelung der sächlichen Ausstattung in Satz 1 Nr. 3 werden Ansprüche der Pflegeheimbewohner nach § 33 des Fünften Buches auf Versorgung mit Hilfsmitteln weder aufgehoben noch eingeschränkt.

(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder

1.
landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezeiten oder
2.
landesweite Personalrichtwerte
zu vereinbaren. Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu beachten. Bei der Vereinbarung der Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in Deutschland erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2 können als Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens
1.
das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegegrad (Personalanhaltszahlen), sowie
2.
im Bereich der Pflege, der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und Betreuungspersonal.
Die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 2 Nummer 3 sind auch daraufhin auszurichten, dass das Personal bei demselben Einrichtungsträger in verschiedenen Versorgungsbereichen flexibel eingesetzt werden kann. Dies umfasst auch Personalpools oder vergleichbare betriebliche Ausfallkonzepte auf Grundlage einer einrichtungsspezifischen Konzeption, mit denen die vertraglich vereinbarte Personalausstattung bei kurzfristigen Personalausfällen oder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird.

(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. Satz 1 gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen.

(5) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 4 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben. Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen.

(7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt unmittelbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung in Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich bekannt zu geben. Sie ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.

(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen.

(2) Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch beträgt je Kalendermonat

1.
770 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
2.
1 262 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
3.
1 775 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
4.
2 005 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.
Abweichend von Satz 1 übernimmt die Pflegekasse auch Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, soweit der nach Satz 2 gewährte Leistungsbetrag die in Satz 1 genannten Aufwendungen übersteigt.

(3) Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufwendungen einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich.

(4) Bei vorübergehender Abwesenheit von Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim werden die Leistungen für vollstationäre Pflege erbracht, solange die Voraussetzungen des § 87a Abs. 1 Satz 5 und 6 vorliegen.

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen im Land bilden gemeinsam für jedes Land eine Schiedsstelle. Diese entscheidet in den ihr nach diesem Buch zugewiesenen Angelegenheiten.

(2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern; für den Vorsitzenden und die unparteiischen Mitglieder können Stellvertreter bestellt werden. Der Schiedsstelle gehört auch ein Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie der überörtlichen oder, sofern Landesrecht dies bestimmt, ein örtlicher Träger der Sozialhilfe im Land an, die auf die Zahl der Vertreter der Pflegekassen angerechnet werden. Die Vertreter der Pflegekassen und deren Stellvertreter werden von den Landesverbänden der Pflegekassen, die Vertreter der Pflegeeinrichtungen und deren Stellvertreter von den Vereinigungen der Träger der Pflegedienste und Pflegeheime im Land bestellt; bei der Bestellung der Vertreter der Pflegeeinrichtungen ist die Trägervielfalt zu beachten. Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt. Soweit beteiligte Organisationen keinen Vertreter bestellen oder im Verfahren nach Satz 4 keine Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden oder der weiteren unparteiischen Mitglieder benennen, bestellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Vertreter und benennt die Kandidaten.

(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die zuständige Landesbehörde.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten zu bestimmen.

(6) Abweichend von § 85 Abs. 5 können die Parteien der Pflegesatzvereinbarung (§ 85 Abs. 2) gemeinsam eine unabhängige Schiedsperson bestellen. Diese setzt spätestens bis zum Ablauf von 28 Kalendertagen nach ihrer Bestellung die Pflegesätze und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens fest. Gegen die Festsetzungsentscheidung kann ein Antrag auf gerichtliche Aufhebung nur gestellt werden, wenn die Festsetzung der öffentlichen Ordnung widerspricht. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. § 85 Abs. 6 gilt entsprechend.

(1) Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze werden zwischen dem Träger des Pflegeheimes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart.

(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Träger des einzelnen zugelassenen Pflegeheimes sowie

1.
die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger,
2.
die für die Bewohner des Pflegeheimes zuständigen Träger der Sozialhilfe sowie
3.
die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger,
soweit auf den jeweiligen Kostenträger oder die Arbeitsgemeinschaft im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen jeweils mehr als fünf vom Hundert der Berechnungstage des Pflegeheimes entfallen. Die Pflegesatzvereinbarung ist für jedes zugelassene Pflegeheim gesondert abzuschließen; § 86 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Vereinigungen der Pflegeheime im Land, die Landesverbände der Pflegekassen sowie der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. im Land können sich am Pflegesatzverfahren beteiligen.

(3) Die Pflegesatzvereinbarung ist im voraus, vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode des Pflegeheimes, für einen zukünftigen Zeitraum (Pflegesatzzeitraum) zu treffen. Das Pflegeheim hat Art, Inhalt, Umfang und Kosten der Leistungen, für die es eine Vergütung beansprucht, durch Pflegedokumentationen und andere geeignete Nachweise rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen darzulegen; es hat außerdem die schriftliche Stellungnahme der nach heimrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner beizufügen. Soweit dies zur Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall erforderlich ist, hat das Pflegeheim auf Verlangen einer Vertragspartei zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehören auch pflegesatzerhebliche Angaben zum Jahresabschluß entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Pflegebuchführung, zur personellen und sachlichen Ausstattung des Pflegeheims einschließlich der Kosten sowie zur tatsächlichen Stellenbesetzung und Eingruppierung. Dabei sind insbesondere die in der Pflegesatzverhandlung geltend gemachten, voraussichtlichen Personalkosten einschließlich entsprechender Erhöhungen im Vergleich zum bisherigen Pflegesatzzeitraum vorzuweisen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.

(4) Die Pflegesatzvereinbarung kommt durch Einigung zwischen dem Träger des Pflegeheimes und der Mehrheit der Kostenträger nach Absatz 2 Satz 1 zustande, die an der Pflegesatzverhandlung teilgenommen haben. Sie ist schriftlich abzuschließen. Soweit Vertragsparteien sich bei den Pflegesatzverhandlungen durch Dritte vertreten lassen, haben diese vor Verhandlungsbeginn den übrigen Vertragsparteien eine schriftliche Verhandlungs- und Abschlußvollmacht vorzulegen.

(5) Kommt eine Pflegesatzvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle nach § 76 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich, in der Regel binnen drei Monaten, fest. Satz 1 gilt auch, soweit der nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zuständige Träger der Sozialhilfe der Pflegesatzvereinbarung innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluß widerspricht; der Träger der Sozialhilfe kann im voraus verlangen, daß an Stelle der gesamten Schiedsstelle nur der Vorsitzende und die beiden weiteren unparteiischen Mitglieder oder nur der Vorsitzende allein entscheiden. Gegen die Festsetzung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(6) Pflegesatzvereinbarungen sowie Schiedsstellenentscheidungen nach Absatz 5 Satz 1 oder 2 treten zu dem darin unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Pflegeheimbewohner bestimmten Zeitpunkt in Kraft; sie sind für das Pflegeheim sowie für die in dem Heim versorgten Pflegebedürftigen und deren Kostenträger unmittelbar verbindlich. Ein rückwirkendes Inkrafttreten von Pflegesätzen ist nicht zulässig. Nach Ablauf des Pflegesatzzeitraums gelten die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze bis zum Inkrafttreten neuer Pflegesätze weiter.

(7) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der Vereinbarung oder Festsetzung der Pflegesätze zugrunde lagen, sind die Pflegesätze auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Pflegesatzzeitraum neu zu verhandeln. Unvorhersehbare wesentliche Veränderungen der Annahmen im Sinne des Satzes 1 liegen insbesondere bei einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen Bewohnerstruktur sowie bei einer erheblichen Änderung der Energieaufwendungen vor. Die Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 kann eine Festsetzung der Pflegesätze durch die Schiedsstelle bereits nach einem Monat beantragt werden, die binnen eines Monats erfolgen soll.

(8) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags nach § 84 Absatz 8 erfolgt auf der Grundlage, dass

1.
die stationäre Pflegeeinrichtung für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der Pflegebedürftigen über zusätzliches Betreuungspersonal, in vollstationären Pflegeeinrichtungen in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung verfügt und die Aufwendungen für dieses Personal weder bei der Bemessung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt werden,
2.
in der Regel für jeden Pflegebedürftigen 5 Prozent der Personalaufwendungen für eine zusätzliche Vollzeitkraft finanziert wird und
3.
die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der vereinbarte Vergütungszuschlag nicht berechnet werden darf, soweit die zusätzliche Betreuung und Aktivierung für Pflegebedürftige nicht erbracht wird.
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sind von der stationären Pflegeeinrichtung im Rahmen der Verhandlung und des Abschlusses des stationären Pflegevertrages nachprüfbar und deutlich darauf hinzuweisen, dass ein zusätzliches Betreuungsangebot besteht. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(9) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags nach § 84 Absatz 9 Satz 1 durch die Vertragsparteien nach Absatz 2 erfolgt auf der Grundlage, dass

1.
die vollstationäre Pflegeeinrichtung über zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal verfügt,
a)
das über eine abgeschlossene, landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr verfügt, oder
b)
das berufsbegleitend eine Ausbildung im Sinne von Buchstabe a begonnen hat oder
c)
für das die vollstationäre Pflegeeinrichtung sicherstellt, dass es spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Vereinbarung des Vergütungszuschlages nach § 84 Absatz 9 Satz 1 oder nach der Mitteilung nach Absatz 11 Satz 1 eine berufsbegleitende, landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege beginnen wird, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, es sei denn, dass der Beginn oder die Durchführung dieser Ausbildung aus Gründen, die die Einrichtung nicht zu vertreten hat, unmöglich ist,
2.
zusätzliche Stellenanteile im Umfang von bis zu 0,016 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 oder 2, 0,025 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3, 0,032 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 und 0,036 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5, mindestens aber 0,5 Vollzeitäquivalenten, für den Pflegesatzzeitraum finanziert werden,
3.
notwendige Ausbildungsaufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal, das eine Ausbildung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b oder c durchläuft, finanziert werden, soweit diese Aufwendungen nicht von einer anderen Stelle finanziert werden,
4.
die Aufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal weder bei der Bemessung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt werden und
5.
die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der vereinbarte Vergütungszuschlag nicht berechnet werden darf, soweit die vollstationäre Pflegeeinrichtung nicht über zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal verfügt, das über das nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhaltende Personal hinausgeht.
Bei Pflegehilfskräften, die sich im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c in einer Ausbildung befinden, kann die Differenz zwischen dem Gehalt einer Pflegehilfskraft und der Ausbildungsvergütung nur berücksichtigt werden, wenn die Pflegehilfskraft beruflich insgesamt ein Jahr tätig war. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(10) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit erstmals zum 30. Juni 2021 und anschließend vierteljährlich über die Zahl des durch den Vergütungszuschlag nach § 84 Absatz 9 Satz 1 finanzierten Pflegehilfskraftpersonals, die Personalstruktur, den Stellenzuwachs und die Ausgabenentwicklung. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den Bundesvereinigungen der Träger stationärer Pflegeeinrichtungen das Nähere für das Vereinbarungsverfahren nach Absatz 9 in Verbindung mit § 84 Absatz 9, für die notwendigen Ausbildungsaufwendungen nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 sowie für seinen Bericht nach Satz 1 fest. Die Festlegungen nach Satz 2 bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

(11) Der Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung kann bis zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 84 Absatz 9 Satz 1 einen Vergütungszuschlag für zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal nach § 84 Absatz 9 Satz 2 berechnen, wenn er vor Beginn der Leistungserbringung durch das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal den nach Absatz 2 als Parteien der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Kostenträgern den von ihm entsprechend Absatz 9 ermittelten Vergütungszuschlag zusammen mit folgenden Angaben mitteilt:

1.
die Anzahl der zum Zeitpunkt der Mitteilung versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegraden,
2.
die zusätzlichen Stellenanteile, die entsprechend Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 auf der Grundlage der versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegraden nach Nummer 1 berechnet werden,
3.
die Qualifikation, die Entlohnung und die weiteren Personalaufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal,
4.
die mit einer berufsbegleitenden Ausbildung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c verbundenen notwendigen, nicht anderweitig finanzierten Aufwendungen und
5.
die Erklärung, dass das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal über das Personal hinausgeht, das die vollstationäre Pflegeeinrichtung nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhalten hat.
Für die Mitteilung nach Satz 1 ist ein einheitliches Formular zu verwenden, das der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe bereitstellt. Die nach Absatz 2 als Parteien der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Kostenträger können die nach Satz 1 mitgeteilten Angaben beanstanden. Über diese Beanstandungen befinden die Vertragsparteien nach Absatz 2 unverzüglich mit Mehrheit. Die mit dem Vergütungszuschlag nach § 84 Absatz 9 Satz 1 finanzierten zusätzlichen Stellen und die der Berechnung des Vergütungszuschlags zugrunde gelegte Bezahlung der auf diesen Stellen Beschäftigten sind von dem Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung unter entsprechender Anwendung des § 84 Absatz 6 Satz 3 und 4 und Absatz 7 nachzuweisen.

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört. Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder anderer nach Landesrecht für die Sozialhilfe zuständigen Träger, bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe als Vertragspartei am Vertragsschluß zu beteiligen. Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich. Sie sind von den Landesverbänden der Pflegekassen zu veröffentlichen.

(2) Die Verträge regeln insbesondere:

1.
den Inhalt der Pflegeleistungen einschließlich der Sterbebegleitung sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen,
1a.
bei häuslicher Pflege den Inhalt der ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen,
2.
die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der Vertragsvoraussetzungen und der Vertragserfüllung für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung, der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte,
3.
Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle und sächliche Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
4.
die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege,
5.
Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim,
6.
den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen,
7.
die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen,
8.
die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts- und bürgernah anzubieten,
9.
die Möglichkeiten, unter denen sich Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche Pflegepersonen und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen in der häuslichen Pflege sowie in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an der Betreuung Pflegebedürftiger beteiligen können,
10.
die Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise zur Darlegung der prospektiven Sach- und Personalaufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Personalbeschaffung sowie geeigneter Qualitätsnachweise für die Anwerbung von Pflegepersonal aus Drittstaaten bei den Vergütungsverhandlungen, soweit nicht von den Richtlinien gemäß § 82c Absatz 4 umfasst.
Durch die Regelung der sächlichen Ausstattung in Satz 1 Nr. 3 werden Ansprüche der Pflegeheimbewohner nach § 33 des Fünften Buches auf Versorgung mit Hilfsmitteln weder aufgehoben noch eingeschränkt.

(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder

1.
landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezeiten oder
2.
landesweite Personalrichtwerte
zu vereinbaren. Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu beachten. Bei der Vereinbarung der Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in Deutschland erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2 können als Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens
1.
das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegegrad (Personalanhaltszahlen), sowie
2.
im Bereich der Pflege, der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und Betreuungspersonal.
Die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 2 Nummer 3 sind auch daraufhin auszurichten, dass das Personal bei demselben Einrichtungsträger in verschiedenen Versorgungsbereichen flexibel eingesetzt werden kann. Dies umfasst auch Personalpools oder vergleichbare betriebliche Ausfallkonzepte auf Grundlage einer einrichtungsspezifischen Konzeption, mit denen die vertraglich vereinbarte Personalausstattung bei kurzfristigen Personalausfällen oder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird.

(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. Satz 1 gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen.

(5) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 4 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben. Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen.

(7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt unmittelbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung in Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich bekannt zu geben. Sie ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.

(1) Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze werden zwischen dem Träger des Pflegeheimes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart.

(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Träger des einzelnen zugelassenen Pflegeheimes sowie

1.
die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger,
2.
die für die Bewohner des Pflegeheimes zuständigen Träger der Sozialhilfe sowie
3.
die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger,
soweit auf den jeweiligen Kostenträger oder die Arbeitsgemeinschaft im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen jeweils mehr als fünf vom Hundert der Berechnungstage des Pflegeheimes entfallen. Die Pflegesatzvereinbarung ist für jedes zugelassene Pflegeheim gesondert abzuschließen; § 86 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Vereinigungen der Pflegeheime im Land, die Landesverbände der Pflegekassen sowie der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. im Land können sich am Pflegesatzverfahren beteiligen.

(3) Die Pflegesatzvereinbarung ist im voraus, vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode des Pflegeheimes, für einen zukünftigen Zeitraum (Pflegesatzzeitraum) zu treffen. Das Pflegeheim hat Art, Inhalt, Umfang und Kosten der Leistungen, für die es eine Vergütung beansprucht, durch Pflegedokumentationen und andere geeignete Nachweise rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen darzulegen; es hat außerdem die schriftliche Stellungnahme der nach heimrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner beizufügen. Soweit dies zur Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall erforderlich ist, hat das Pflegeheim auf Verlangen einer Vertragspartei zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehören auch pflegesatzerhebliche Angaben zum Jahresabschluß entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Pflegebuchführung, zur personellen und sachlichen Ausstattung des Pflegeheims einschließlich der Kosten sowie zur tatsächlichen Stellenbesetzung und Eingruppierung. Dabei sind insbesondere die in der Pflegesatzverhandlung geltend gemachten, voraussichtlichen Personalkosten einschließlich entsprechender Erhöhungen im Vergleich zum bisherigen Pflegesatzzeitraum vorzuweisen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.

(4) Die Pflegesatzvereinbarung kommt durch Einigung zwischen dem Träger des Pflegeheimes und der Mehrheit der Kostenträger nach Absatz 2 Satz 1 zustande, die an der Pflegesatzverhandlung teilgenommen haben. Sie ist schriftlich abzuschließen. Soweit Vertragsparteien sich bei den Pflegesatzverhandlungen durch Dritte vertreten lassen, haben diese vor Verhandlungsbeginn den übrigen Vertragsparteien eine schriftliche Verhandlungs- und Abschlußvollmacht vorzulegen.

(5) Kommt eine Pflegesatzvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle nach § 76 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich, in der Regel binnen drei Monaten, fest. Satz 1 gilt auch, soweit der nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zuständige Träger der Sozialhilfe der Pflegesatzvereinbarung innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluß widerspricht; der Träger der Sozialhilfe kann im voraus verlangen, daß an Stelle der gesamten Schiedsstelle nur der Vorsitzende und die beiden weiteren unparteiischen Mitglieder oder nur der Vorsitzende allein entscheiden. Gegen die Festsetzung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(6) Pflegesatzvereinbarungen sowie Schiedsstellenentscheidungen nach Absatz 5 Satz 1 oder 2 treten zu dem darin unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Pflegeheimbewohner bestimmten Zeitpunkt in Kraft; sie sind für das Pflegeheim sowie für die in dem Heim versorgten Pflegebedürftigen und deren Kostenträger unmittelbar verbindlich. Ein rückwirkendes Inkrafttreten von Pflegesätzen ist nicht zulässig. Nach Ablauf des Pflegesatzzeitraums gelten die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze bis zum Inkrafttreten neuer Pflegesätze weiter.

(7) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der Vereinbarung oder Festsetzung der Pflegesätze zugrunde lagen, sind die Pflegesätze auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Pflegesatzzeitraum neu zu verhandeln. Unvorhersehbare wesentliche Veränderungen der Annahmen im Sinne des Satzes 1 liegen insbesondere bei einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen Bewohnerstruktur sowie bei einer erheblichen Änderung der Energieaufwendungen vor. Die Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 kann eine Festsetzung der Pflegesätze durch die Schiedsstelle bereits nach einem Monat beantragt werden, die binnen eines Monats erfolgen soll.

(8) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags nach § 84 Absatz 8 erfolgt auf der Grundlage, dass

1.
die stationäre Pflegeeinrichtung für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der Pflegebedürftigen über zusätzliches Betreuungspersonal, in vollstationären Pflegeeinrichtungen in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung verfügt und die Aufwendungen für dieses Personal weder bei der Bemessung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt werden,
2.
in der Regel für jeden Pflegebedürftigen 5 Prozent der Personalaufwendungen für eine zusätzliche Vollzeitkraft finanziert wird und
3.
die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der vereinbarte Vergütungszuschlag nicht berechnet werden darf, soweit die zusätzliche Betreuung und Aktivierung für Pflegebedürftige nicht erbracht wird.
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sind von der stationären Pflegeeinrichtung im Rahmen der Verhandlung und des Abschlusses des stationären Pflegevertrages nachprüfbar und deutlich darauf hinzuweisen, dass ein zusätzliches Betreuungsangebot besteht. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(9) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags nach § 84 Absatz 9 Satz 1 durch die Vertragsparteien nach Absatz 2 erfolgt auf der Grundlage, dass

1.
die vollstationäre Pflegeeinrichtung über zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal verfügt,
a)
das über eine abgeschlossene, landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr verfügt, oder
b)
das berufsbegleitend eine Ausbildung im Sinne von Buchstabe a begonnen hat oder
c)
für das die vollstationäre Pflegeeinrichtung sicherstellt, dass es spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Vereinbarung des Vergütungszuschlages nach § 84 Absatz 9 Satz 1 oder nach der Mitteilung nach Absatz 11 Satz 1 eine berufsbegleitende, landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege beginnen wird, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, es sei denn, dass der Beginn oder die Durchführung dieser Ausbildung aus Gründen, die die Einrichtung nicht zu vertreten hat, unmöglich ist,
2.
zusätzliche Stellenanteile im Umfang von bis zu 0,016 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 oder 2, 0,025 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3, 0,032 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 und 0,036 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5, mindestens aber 0,5 Vollzeitäquivalenten, für den Pflegesatzzeitraum finanziert werden,
3.
notwendige Ausbildungsaufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal, das eine Ausbildung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b oder c durchläuft, finanziert werden, soweit diese Aufwendungen nicht von einer anderen Stelle finanziert werden,
4.
die Aufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal weder bei der Bemessung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt werden und
5.
die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der vereinbarte Vergütungszuschlag nicht berechnet werden darf, soweit die vollstationäre Pflegeeinrichtung nicht über zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal verfügt, das über das nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhaltende Personal hinausgeht.
Bei Pflegehilfskräften, die sich im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c in einer Ausbildung befinden, kann die Differenz zwischen dem Gehalt einer Pflegehilfskraft und der Ausbildungsvergütung nur berücksichtigt werden, wenn die Pflegehilfskraft beruflich insgesamt ein Jahr tätig war. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(10) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit erstmals zum 30. Juni 2021 und anschließend vierteljährlich über die Zahl des durch den Vergütungszuschlag nach § 84 Absatz 9 Satz 1 finanzierten Pflegehilfskraftpersonals, die Personalstruktur, den Stellenzuwachs und die Ausgabenentwicklung. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den Bundesvereinigungen der Träger stationärer Pflegeeinrichtungen das Nähere für das Vereinbarungsverfahren nach Absatz 9 in Verbindung mit § 84 Absatz 9, für die notwendigen Ausbildungsaufwendungen nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 sowie für seinen Bericht nach Satz 1 fest. Die Festlegungen nach Satz 2 bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

(11) Der Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung kann bis zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 84 Absatz 9 Satz 1 einen Vergütungszuschlag für zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal nach § 84 Absatz 9 Satz 2 berechnen, wenn er vor Beginn der Leistungserbringung durch das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal den nach Absatz 2 als Parteien der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Kostenträgern den von ihm entsprechend Absatz 9 ermittelten Vergütungszuschlag zusammen mit folgenden Angaben mitteilt:

1.
die Anzahl der zum Zeitpunkt der Mitteilung versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegraden,
2.
die zusätzlichen Stellenanteile, die entsprechend Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 auf der Grundlage der versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegraden nach Nummer 1 berechnet werden,
3.
die Qualifikation, die Entlohnung und die weiteren Personalaufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal,
4.
die mit einer berufsbegleitenden Ausbildung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c verbundenen notwendigen, nicht anderweitig finanzierten Aufwendungen und
5.
die Erklärung, dass das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal über das Personal hinausgeht, das die vollstationäre Pflegeeinrichtung nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhalten hat.
Für die Mitteilung nach Satz 1 ist ein einheitliches Formular zu verwenden, das der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe bereitstellt. Die nach Absatz 2 als Parteien der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Kostenträger können die nach Satz 1 mitgeteilten Angaben beanstanden. Über diese Beanstandungen befinden die Vertragsparteien nach Absatz 2 unverzüglich mit Mehrheit. Die mit dem Vergütungszuschlag nach § 84 Absatz 9 Satz 1 finanzierten zusätzlichen Stellen und die der Berechnung des Vergütungszuschlags zugrunde gelegte Bezahlung der auf diesen Stellen Beschäftigten sind von dem Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung unter entsprechender Anwendung des § 84 Absatz 6 Satz 3 und 4 und Absatz 7 nachzuweisen.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, mit der Klägerin eine Leistungsvereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 S. 1 SGB XII über die Erbringung von Eingliederungshilfe für den Bereich der Arbeitstherapie, der Beschäftigungstherapie sowie der Waschküche abzuschließen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt den Abschluss einer Vereinbarung über einen Eingliederungszuschlag zur Pflegevergütung mit dem seit 01.01.2005 hierfür zuständigen Beklagten.
Die Klägerin betreibt seit dem Jahre 1990 in ... ein Pflege- und Behindertenheim mit 138 Plätzen als zugelassene Pflegeeinrichtung nach § 72 SGB XI. Es handelt sich überwiegend um Personen, die älter als 60 Jahre sind und die aus psychiatrischen Krankenhäusern als nicht mehr eingliederungsfähig und dauerhaft pflegebedürftig in eine Pflegeeinrichtung entlassen werden und einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung bedürfen.
Hinsichtlich der Pflegemaßnahmen verfügt die Klägerin auf der Grundlage des Rahmenvertrages für vollstationäre Pflege nach § 75 Abs. 1 SGB XI in der Fassung vom 09.07.2002 über einen Versorgungsvertrag für alle 138 Heimplätze mit den Landesverbänden der Pflegekassen, der in der noch gültigen Fassung vom 27.01.2000 stammt und die Grundlage für eine Vergütungsvereinbarung zwischen der Klägerin und den darin bezeichneten Landesverbänden der Pflegekassen nach § 85 SGB XI darstellt. Damit werden abschließend Leistungen nach dem SGB XI vergütet, d.h. solche, die zum Ausgleich von Ausgaben im Sinne von § 14 Abs. 3 und 4 SGB XI dienen.
Für die Personen, die keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI haben, haben die Klägerin und der frühere Landeswohlfahrtsverband ... - zuletzt am 30.07.2003 für die Zeit vom 01.09.2003 bis zum 31.08.2004 - eine Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG geschlossen und für 40 Plätze der Pflegestufe 0 eine Pflegevergütung vom EUR 34,86 je Berechnungstag vereinbart.
Bei den psychisch erkrankten Personen sieht die Klägerin über die reinen Pflegeleistungen hinausgehend einen ergänzenden Bedarf an intensiver Tagesstrukturierung bis zu eingliederungsspezifischen Maßnahmen für erforderlich an, um erheblichen Verhaltensauffälligkeiten vorzubeugen. Hierfür bietet die Einrichtung betreuende Leistungen wie Gesprächstherapien, Gedächtnistraining, Vorlesen aus Tageszeitungen, Tanz und Gymnastik, Ausflüge und wöchentliche Einkaufsfahrten sowie Aktivierungstraining bei Demenz- und Alzheimererkrankten an.
Mit Schreiben vom 15.05.2000 erklärte sich der frühere Landeswohlfahrtsverband ... zunächst bereit, der Klägerin für zusätzliche psycho-soziale Tagesbetreuung für 53 Bewohner, die nicht in Stufe 1 bis 3 eingestuft sind, einen Zuschlag pro Tag und Bewohner in Höhe von ca. EUR 3,20 zu vergüten. Nach Abschluss der Vereinbarung vom 30.07.2003 stellte der Landeswohlfahrtsverband ... die Zahlung dieses Zuschlags mit Wirkung ab dem 01.09.2003 jedoch wieder ein.
Die Klägerin forderte daraufhin mit Schreiben vom 20.10.2003 vom Landeswohlfahrtsverband ... den Abschluss einer Vereinbarung über einen Eingliederungszuschlag zur Pflegevergütung. Hierüber wurde am 22.04.2004 ergebnislos verhandelt. Die Klägerin bezifferte - mit Schreiben vom 30.05.2004 - den geforderten Zuschlag auf 14,33 EUR pro Tag (= EUR 7,81 Maßnahmepauschale + EUR 6,52 Investitionsbetrag). Dies lehnte der Landeswohlfahrtsverband ... nach umfangreichem Schriftwechsel mit Schreiben vom 17.06.2004 endgültig ab.
Am 12.07.2004 rief die Klägerin die Schiedsstelle gemäß § 94 BSHG für Baden-Württemberg an. Dazu machte sie geltend: Mit den vereinbarten Pflegevergütungen seien die ergänzend zu den Pflege- und Unterkunftsleistungen erbrachten Leistungen der Arbeitstherapie nicht abgegolten. Die vereinbarten Personalschlüssel und auch die Personalmengen seien nur auf Hilfeleistungen nach § 68 BSHG abgestellt, jedoch nicht auf Eingliederungshilfen, die durch Arbeitstherapien und arbeitstherapieähnliche Leistungen erbracht würden. Der Landeswohlfahrtsverband ... habe den im Mai 2000 angebotenen Eingliederungszuschlag auch tatsächlich erbracht, womit das Vorliegen einer Leistungsvereinbarung im Sinne des § 93a Abs. 1 BSHG dargetan und die Schiedsstelle zuständig sei.
Der Landeswohlfahrtsverband ... vertrat in dem Schiedsverfahren die Auffassung, die Schiedsstelle sei nicht zuständig. Es fehle für die gesonderte Abrechnung eines Eingliederungszuschlags an einer Leistungsvereinbarung. Die Klägerin betreibe eine Einrichtung im Sinne de SGB XI, für die der Rahmenvertrag zu § 75 SGB XI die Personalbandbreiten voll ausschöpfe. Beim Abschluss der Pflegevergütungsvereinbarung sei für die Pflegestufe 0 der landesweit einvernehmlich festgelegte Personalschlüssel von 1:4,47 angewandt worden. Daher sei für einen Zuschlag zur Pflegevergütung kein Raum. Deshalb scheide auch die Neubewertung der Investitionskostenpauschale aus. Die Vereinbarung aus dem Jahr 2000 bestehe nicht mehr. Bei den 2003 geführten Verhandlungen über den Abschluss eines Versorgungsvertrages nach dem SGB XI sei für die Pflegestufe 0 eine Pflegevergütung vereinbart worden, in die der bis dahin gewährte Zuschlag aufgenommen worden sei, deshalb seien die Zahlungen zum 31.08.2003 auch eingestellt worden.
10 
Mit Beschluss vom 20.09.2004 lehnte die Schiedsstelle den Antrag auf Durchführung des Schiedsstellenverfahrens als unzulässig ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Gegenstand der Vereinbarung aus 2003 zwischen der Klägerin und dem Landeswohlfahrtsverband ... sei nicht die Vergütung für eine qualifizierte arbeitstherapeutische Betreuung. Jedoch habe diese Vereinbarung aus 2003 mit der Vereinbarung der Pflegevergütung für die Pflegestufe 0 den bisherigen Zuschlag integriert und damit die Vereinbarung von 2000 - unabhängig von deren Rechtswirksamkeit - ersetzt und damit gegenstandslos gemacht. Damit fehle es an einer wirksamen Leistungsvereinbarung für arbeitstherapeutische Leistungen, so dass die Prüfungs- und Schlichtungskompetenz der Schiedsstelle nicht gegeben sei.
11 
Am 29.11.2004 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. sie macht geltend: Der Hauptantrag sei begründet, die Zuständigkeit der Schiedsstelle sei gegeben, weil es sich um eine zugelassene Pflegeeinrichtung im Sinne des § 75 Abs. 5 SGB XI handele und die Leistungsinhalte bereits durch verschiedene Vereinbarungen definiert worden seien. Entsprechend dem vom OVG Thüringen entschiedenen Fall sei zwischen den Beteiligten auf der Grundlage des Strukturerhebungsbogens von 1995 eine Versorgungsvereinbarung geschlossen worden, so dass als Leistungsinhalt die Pflege des besonders umschriebenen Bewohnerklientels, ebenso wie die Beschäftigung der von diesem benötigten Therapeuten anzusehen sei. Somit bedürfe es keiner gesonderten Leistungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII. Hilfsweise sei der Beklagte jedoch zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach dieser Vorschrift verpflichtet, die dem besonderen Bewohnerklientel entspreche und als Leistung die besonderen Betreuungsmaßnahmen der Eingliederungshilfe umfasse. Der Klägerin sei seit langem ein Auftrag zur adäquaten Versorgung dieses Personenkreises erteilt worden. Die Haltung des Landeswohlfahrtsverbandes ... widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn er sich nunmehr auf das Fehlen entsprechender Vereinbarungen berufe. Soweit die Schiedsstelle keinen Streit über Leistungsvereinbarungen mehr schlichten dürfe, sei das Verwaltungsgericht unmittelbar anzurufen. Bedenken seien gegen die bisher geleistete Eingliederungshilfe nicht erhoben worden, die Klägerin gehe deshalb davon aus, dass das beschriebene Betreuungsangebot und die dafür genutzten Flächen den Grundsätzen nach § 76 Abs. 1 S. 3 SGB XII entsprächen. Entgegen der Meinung des Beklagten stehe § 82 Abs. 1 SGB XI der gewünschten Vereinbarung nicht entgehen. Die Leistungen gingen über die nach SGB XI hinaus und seien, wenn nicht als Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII, als Hilfen für andere Verrichtungen im Sinne des § 61 Abs. 1 S. 3 SGB XII anzusehen, die gemäß § 75 Abs. 5 S. 1 SGB XII gesondert zu vergüten seien.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
1. den Schiedsspruch vom 20.09.2004 aufzuheben
14 
2. hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, mit der Klägerin eine Leistungsvereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 S. 1 SGB XII über die Erbringung von Eingliederungshilfe für den Bereich der Arbeitstherapie, der Beschäftigungstherapie sowie der Waschküche abzuschließen.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Er bringt vor: Seit 01.01.2005 seien die Aufgaben der Eingliederungshilfe auf den Landkreis ... übergegangen und dieser sei richtiger Klagegegner. Dessen Interessen würden aufgrund einer Vereinbarung im vorliegenden Verfahren vom KVJS vertreten. Der Schiedsspruch sei rechtmäßig. Unstreitig fehle es an einer Leistungsvereinbarung nach dem SGB XII; es seien auch keine Neuverhandlungen zur bestehenden Vergütungsvereinbarung vom 30.07.2003 gefordert worden. Die Klägerin könne auch keine Leistungsvereinbarung verlangen. Die Gewährung des geforderten Eingliederungshilfezuschlags sei nach dem System des SGB XI und XII nicht möglich. Der bestehende Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI vom 01.02.2000 betreffe ausschließlich pflegerische vollstationäre Leistungen nach dem SGB XI. Die Klägerin könne auch keine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII fordern, weil sie keine Eingliederungshilfeeinrichtung sei und fachlich auch keine Eingliederungshilfeleistungen nach § 54 SGB XII anbiete. Deshalb finde auch die Entscheidung des OVG Thüringen keine Anwendung. Die zusätzliche Vergütung der Eingliederungshilfe widerspreche auch § 82 Abs. 1 SGB XI, der bestimmte Entgeltbestandteile für Pflegeheime vorsehe und abschließend sei. Zudem seien Arbeitstherapie und soziale Betreuung auch in der Vergütung nach SGB XI mit enthalten, wie sich aus § 82 Abs. 1 S. 2 SGB XI und § 1 Abs. 3 d), 3) des Rahmenvertrags für vollstationäre Pflege nach § 75 Abs. 1 SGB XI ergebe. Schließlich verfüge die Einrichtung nicht über eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen und seien die beabsichtigten arbeitstherapeutischen Maßnahmen weder konkret beschrieben, noch in ein abgestuftes Konzept für eine Tagesbetreuung eingebunden, die eine Beurteilung nach SGB XII ermöglichen würde.
18 
Dem Gericht lagen die Akten der Behörde vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige Klage ist nur im Hilfsantrag - teilweise - begründet.
I.
20 
Die Klage ist insgesamt zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrages gegeben. Zwar sind seit der Neuregelung des Sozialhilferechts zum 01.01.2005 nicht mehr die Verwaltungs-, sondern die Sozialgerichte zuständig (§ 77 Abs.1 S.3 SGB XII). Die Klage wurde jedoch bereits am 29.11.2004 erhoben, weshalb es nach § 17 GVG bei der damals bestehenden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes verbleibt.
21 
Soweit infolge des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes - VRG - vom 01.07.2004 die Zuständigkeiten der überörtlichen Träger der Sozialhilfe auf die Landkreise übergegangen sind (vgl. dazu Art. 122) und zudem die Landeswohlfahrtsverbände aufgelöst wurden (vgl. Art. 177), liegt eine sog. Kommunale Vereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgaben u.a. der Behindertenhilfe nach dem SGB XII vom 29.10.2004 vor, mit welcher dem nach Art. 178 VRG neu gegründeten KVJS im Rahmen der Behindertenhilfe (Eingliederungshilfe nach SGB XII) die Wahrnehmung der Aufgabenim Auftrag und im Namen der örtlichen Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung von Verhandlungen, dem Abschluss von Vereinbarungen im Sinne der §§ 75 bis 78 SGB XII einschließlich... der Durchführung von Schiedsstellen- und Klageverfahren übertragen worden ist (s.. Abschnitt II § 4 Abs. 1 Nr. 1). Dies gilt auch für Verfahren, die Leistungen für die Zeit vor dem 31.12.2004 betreffen (vgl. Art. 177 §§ 2, 12 Abs. 2 und 3 VRG). Daher ist der KVJS für den in vollem Umfange passiv legitimierten beklagten Landkreis Ostalbkreis vertretungsbefugt.
II.
22 
Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet. Die Entscheidung der Schiedsstelle vom 20.09.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 S.1 VwGO).
23 
Da es sich im Hauptantrag um eine Anfechtungsklage handelt (vgl. BVerwG, Beschluss v. 28.02.2002, BVerwGE 116, S.78;), richtet sich die Begründetheit der Klage nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Schiedsstellenentscheidung, mithin nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
24 
Die Schiedsstelle hat den von der Klägerin gestellten Antrag auf Durchführung des Schiedsstellenverfahrens nach § 94 BSHG zurecht als unzulässig abgelehnt, da es an einer wirksamen Leistungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Landeswohlfahrtsverband... als Rechtsvorgänger des Beklagten nach § 93 Abs.2 S.1 Nr.1 BSHG fehlt.
25 
Gemäß § 93b Abs.2 S.1 BSHG ist die Schiedsstelle nur zuständig, wenn eine Vereinbarung nach § 93a Abs.2 BSHG nicht zustande kommt. § 93a Abs.2 BSHG regelt ausschließlich die Vereinbarung über die konkrete Vergütung einer bestimmten Leistung. Dieser Vergütungsvereinbarung geht jedoch nach der gesetzlichen Konzeption des § 93 BSHG zunächst eine Vereinbarung der Einrichtung mit dem Sozialhilfeträger darüber voraus, dass die in Rede stehenden Leistungen überhaupt erbracht werden sollen (Leistungsvereinbarung nach § 93 Abs.2 S.1 Nr.1 BSHG). Wird bereits hierüber keine Einigkeit erzielt, ist die Schiedsstelle zu einer Entscheidung nicht berufen. Ihr obliegt es vielmehr lediglich, im Ausgleich der verschiedenen Interessen von Einrichtung und Sozialhilfeträger angemessene Vergütungssätze festzulegen, nicht jedoch darüber zu entscheiden, ob eine bestimmte Leistung von der Einrichtung überhaupt erbracht werden soll. Fehlt es bereits an einer Leistungsvereinbarung, so ist nicht die Schiedsstelle, sondern direkt das Verwaltungsgericht anzurufen (vgl. Münder in: Lehr- und Praxiskommentar BSHG, 4. A., - LPK-BSHG -, Anhang zu § 93d, Rn.18).
26 
Eine Vereinbarung über die Erbringung der von der Klägerin als Eingliederungshilfen bezeichneten Leistungen liegt nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob eine solche Vereinbarung – wie die Klägerin meint - durch das Schreiben des Landeswohlfahrtsverbandes vom 18.05.2000 und den von diesem in der Folgezeit geleisteten Zahlungen begründet worden ist. Denn diese Abrede ist jedenfalls durch die neue Vereinbarung vom 13.08.2003 einvernehmlich aufgehoben worden. Dabei wurde ein neuer Personalschlüssel von 1:4,47 und damit eine Reduzierung der zu gewährenden Leistungen des früheren Landeswohlfahrtsverbandes ... bzw. nunmehr des Beklagten festgelegt. Die Schiedsstelle hat zutreffend festgestellt, dass hierin Leistungen der Eingliederungshilfe nicht enthalten waren, weil ansonsten ein weit höherer Personalschlüssel hätte vereinbart werden müssen. Dies wird im Übrigen von der Klägerin auch nicht bestritten.
27 
Die Leistungsvereinbarung ist auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Insbesondere kann sich die Klägerin für diese Auffassung nicht auf den Beschluss des OVG Thüringen vom 10.12.2003 (FEVS 55, 484) berufen. Das OVG hatte entschieden, dass für die Pflicht zur Vergütung von Aufwendungen nach § 93 Abs.7 S.4 BSHG der Abschluss einer eigenen Leistungsvereinbarung nach § 93 Abs.2 S.1 Nr.1 BSHG dann nicht erforderlich sei, wenn es um Leistungen der Pflegeversicherung gehe, die bereits kraft der in § 93 Abs.7 S.1 BSHG enthaltenen Verweisung auf die §§ 84 ff. SGB XI per Gesetz (v.a. den dort geregelten Pflegesätzen) genauer definiert seien und im Einvernehmen mit dem Sozialhilfeträger erbracht würden. In diesem Fall bestehe für eine ausdrückliche Vereinbarung kein Regelungsbedarf mehr, da die Leistungsbeschreibung in §§ 84 ff. SGB XI die vertragliche Leistungsvereinbarung ersetze.
28 
Aus diesen Erwägungen lässt sich jedoch nicht ableiten, dass es im vorliegenden Fall einer Leistungsvereinbarung nicht bedurft hätte. Denn nach dem klägerischem Vortrag geht es gerade nicht um Leistungen nach SGB XI, sondern um solche nach SGB XII. Die Klägerin macht ausdrücklich geltend, dass die Eingliederungsmaßnahmen über den Rahmen des SGB XI hinausgingen. Die vorhandene Beschreibung der Leistungen nach SGB XI kann daher in keinem Fall eine solche nach SGB XII ersetzen. In diesem Sinne verweist auch das OVG Thüringen (aaO.) darauf, dass die Ersetzungsfunktion dann scheitere, wenn nicht Leistungen nach dem SGB XI, sondern weiter gehende Leistungen nach § 68 BSHG in Rede stünden. Ähnlich liegt der Fall hier. - Im Übrigen ließe sich aus einer Leistungsbeschreibung nach SGB XI auch nichts hinsichtlich derjenigen Heimbewohner mit der Pflegestufe 0 entnehmen, die zwar möglicherweise Leistungen der Eingliederungshilfe, nicht jedoch Pflegeleistungen nach dem SGB XI erhalten. Schließlich kommt hinzu, dass es jedenfalls an der einvernehmlichen Erbringung solcher Leistungen fehlt. Hierüber besteht vielmehr seit geraumer Zeit Streit zwischen den Beteiligten. Die Ersetzung einer vertraglichen Abrede durch gesetzliche Regelungen kann aber allenfalls dann in Betracht kommen, wenn ein Einvernehmen darüber besteht, das die Leistungen überhaupt erbracht werden sollen (OVG Thüringen, aaO), woran es hier jedoch fehlt.
III.
29 
Im Hilfsantrag ist die Klage jedoch überwiegend begründet. Die Klägerin kann vom Beklagten den Abschluss der begehrten Leistungsvereinbarung im Grundsatz verlangen.
30 
Dabei ist Gegenstand der Klage kein Neubescheidungsanspruch im Sinne des § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO, weil die eingeklagte Leistung nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes betrifft, sondern auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages abzielt.
31 
Da die erstrebte Vereinbarung für einen zukünftigen Zeitraum geschlossen werden soll, kommt es für die Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an. Maßgeblich ist somit das SGB XII in seiner ab dem 01.01.2005 gültigen Fassung.
32 
Allerdings ergibt sich dieser Anspruch – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben. Zwar hat der Landeswohlfahrtsverband ... ab Mai 2000 Eingliederungsmaßnahmen der Klägerin auf Grundlage der Vereinbarung vom 18.05.2000 vergütet. Jedoch wurde diese Vereinbarung einvernehmlich durch die am 13.08.2003 geschlossene abgelöst, wobei darüber Klarheit bestand, dass in der insoweit neu vereinbarten Vergütung ein Zuschlag für Eingliederungsmaßnahmen nicht mehr enthalten war. Es war daher beiden Parteien auch infolge der folgenden, umfassenden Auseinandersetzungen klar, dass seit 2003 Leistungen der Eingliederungshilfe von der Klägerin nicht mehr im gegenseitigen Einverständnis erbracht wurden. Auf den Grundsatz von Treu und Glauben kann sich aber nicht berufen, wer den geltend gemachten Vertrauenstatbestand selbst beseitigt und infolgedessen weiß, dass sein Vertrauen keine Grundlage mehr hat.
33 
Grundlage für den klägerischen Anspruch auf Abschluss der Leistungsvereinbarung ist demnach § 75 Abs. 3 SGB XII. Danach kann die Einrichtung eine Vergütung für die von ihr erbrachten Leistungen vom Sozialhilfeträger nur verlangen, wenn mit diesem oder seinem Verband Vereinbarungen über die Leistung, die Vergütung und die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität bestehen. Dem Sozialhilfeträger steht allerdings die Entscheidung, ob er derartige Vereinbarungen eingehen will, nicht frei. Vielmehr folgt aus § 75 Abs. 2 SGB XII, dass die Vorschrift auch im Interesse der Einrichtungsträger besteht; daraus folgt ein subjektives öffentliches Recht auf eine Entscheidung des Sozialhilfeträgers nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1993, BVerwGE 94, S.202, 204; Urteil vom 01.12.1998, BVerwGE 108, S.56; vgl. auch LPK BSHG, aaO., Anm. 21 mit weiteren Nachweisen). Darüber hinausgehend wird teilweise vertreten, dass dieses Ermessen in aller Regel auf Null reduziert ist und somit ein Anspruch auf Abschluss der Vereinbarung besteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. LPK BSHG, aaO., Anm. 22 mit weiteren Nachweisen).
34 
Die Voraussetzungen nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII für den Abschluss einerLeistungsvereinbarung sind gegeben. Insbesondere erbringt die Klägerin mit der Arbeits- und Beschäftigungstherapie sowie der Waschküchengruppe Leistungen, die der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII zuzuordnen und daher vom Beklagten grundsätzlich außerhalb der Pflegeversicherung bzw. im Rahmen der Sozialhilfe zu vergüten sind. Die vom Bevollmächtigten des Beklagten dagegen gerichteten Einwendungen greifen nicht durch.
35 
Einer Leistungsvereinbarung steht zunächst nicht die Regelung des § 82 SGB XI entgegen, in der festgelegt ist, für welche Leistungen Pflegeeinrichtungen eine Vergütung nach dem SGB XI beanspruchen können. Diese Regelung ist – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht abschließend. Vielmehr stehen nach § 13 Abs.3 S.3 SGB XI die Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII ausdrücklich neben den Leistungen der Pflegeversicherung und können somit keinesfalls durch sie ausgeschlossen werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.4.2003, FEVS 55, 184; VG Osnabrück, Urteil vom 17.6.1999, 4 A 17/98). Der Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe ist im Verhältnis zur Pflegeversicherung vielmehr ausdrücklich aufgehoben (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 17.09.1997, FEVS 48, S.305).
36 
Auch ist eine Leistungsvereinbarung für Maßnahmen der Eingliederungshilfe nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin eine Pflegeeinrichtung nach SGB XI und keine Einrichtung im Sinne der §§ 75 Abs.1, 13 Abs.2 SGB XII ist. Aus den SGB XI und XII ergibt sich nicht, dass Leistungen der Pflegeversicherung sowie der Eingliederungshilfe nicht in ein und derselben Einrichtung erbracht werden können. Vielmehr zeigt sich an §§ 55 SGB XII, 43a SGB XI dass der Gesetzgeber hiervon in vielen Fällen sogar ausgeht. Es steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, dass es sich bei ihr in erster Linie um eine Pflegeeinrichtung nach § 71 Abs.2 SGB XI handelt. Es erscheint gerade aus medizinischer Sicht als sinnvoll und geboten, dass unterschiedliche Leistungen zugunsten desselben Patienten von ein und derselben Einrichtung erbracht werden, weil auf diese Weise ein maximaler Behandlungserfolg erzielt werden kann (SG Itzehoe, Urteil vom 11.9.2002, RdLH 2002, 158). Es ist daher einer Einrichtung nicht verwehrt, sowohl Leistungen nach SGB XI als auch nach SGB XII zu erbringen und diese auch vergütet zu verlangen.
37 
Keinen Erfolg hat schließlich der Einwand, die Klägerin erbringe materiell keine Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII, es handle sich vielmehr um Maßnahmen der sozialen Betreuung im Sinne des § 82 Abs.1 S.2 SGB XI, die mit der Vergütung nach SGB XI abgegolten seien.
38 
Die Abgrenzung von Leistungen der Pflegeversicherung von solchen der Eingliederungshilfe ist nach dem Zweck der in Rede stehenden Maßnahme vorzunehmen. Während die Pflege in erster Linie einen bewahrenden Charakter hat, dient die Eingliederungshilfe vor allem der Behebung oder Milderung der Behinderung oder der Eingliederung des Behinderten in die Gesellschaft. Steht dieser Zweck im Vordergrund, liegt eine Leistung der Eingliederungshilfe vor (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17.9.1997, aaO.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.01.2001, NVwZ-RR 2001, S.449; VGH München, Urteil vom 11.10.2001, RdLH 2002, 102). Legt man diese Maßstäbe an die im klägerischen Antrag enthaltenen Leistungen der Arbeits- und Beschäftigungstherapie sowie der Aktivitäten der Waschküchengruppe an, so handelt es sich hierbei um Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 55 Abs.2 Nr.3 und 7, 58 SGB IX, auf die § 54 Abs.1 SGB XII verweist. Nach dem klägerischen Vortrag, dem der Bevollmächtigte des Beklagten nicht widersprochen hat, sollen den Bewohnern mit den genannten Maßnahmen vor allem soziale Fähigkeiten vermittelt werden. Insbesondere besteht das Ziel der Maßnahmen darin, für die Betroffenen ein berufsähnliches Umfeld zu schaffen, in dem ihnen eine feste Tagestrukturierung vorgegeben wird. Die Bewohner sind insofern verpflichtet, regelmäßige Arbeitszeiten einzuhalten und kontinuierlich zu arbeiten. Dies gilt sowohl für die Arbeits- und Beschäftigungstherapie als auch für die Waschküchengruppe. Beschäftigungstherapie und Waschküchengruppe unterscheiden sich nach dem Vortrag der Klägerin nicht in der Zielsetzung der Maßnahme, sondern einzig in der Art der von den Bewohnern verlangten Tätigkeit. Die insofern hergestellten Erzeugnisse bzw. erledigten Aufgaben kommen in beiden Fällen der Einrichtung selbst (wirtschaftlich) zugute, während im Bereich der Arbeitstherapie die hergestellten Produkte wirtschaftlich verwertet (verkauft) werden, was die Berufsähnlichkeit der Maßnahme noch unterstreicht. Alle drei genannten Maßnahmen haben daher nicht bewahrenden Charakter, sondern sollen vor allem die Eingliederung der Bewohner in die Gesellschaft sicherstellen. Es handelt sich daher um Maßnahmen der Eingliederungshilfe.
39 
Diese Maßnahmen sind entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Beklagten auch nicht durch die gewährte Vergütung für Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI abgegolten. Zwar bestimmt § 2 Abs.1 SGB XI, dass dem Pflegebedürftigen darin zu helfen ist, ein selbst bestimmtes Leben zu führen und seine körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte wiederzuerlangen. In § 82 Abs.1 S.2 SGB XI ist darüber hinaus festgelegt, dass die Leistungen der Pflegeversicherung auch die soziale Betreuung beinhalten. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass alle über die rein medizinische und pflegerische Betreuung hinausgehende Angebote hiermit abgegolten wären, denn in diesem Fall würde die Regelung des § 13 Abs.3 S.3 SGB XI keinen Sinn machen, wonach Eingliederungshilfe gerade neben Leistungen nach SGB XI gewährt werden kann. Insofern können die Leistungen der sozialen Betreuung nach § 82 Abs.1 S.2 SGB XI nur den Bereich der Behebung augenblicklich bestehender Defizite erfassen, die durch punktuelle Hilfeleistung und mit vergleichsweise geringem Organisations-, Sach- und Personalaufwand beseitigt werden können, während die Eingliederungshilfe in einem höheren Maße zukunftsorientiert und deshalb regelmäßig auch mit größerem Aufwand verbunden ist. Dies wird auch deutlich durch § 1 Abs.1 e) des Rahmenvertrages für vollstationäre Pflege in der Fassung vom 09.07.2002, auf dessen Grundlage die Klägerin über einen Versorgungsvertrag für Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI verfügt. Hier ist die „soziale Betreuung“ näher konkretisiert. Die Rede ist etwa von der Sozialanamnese bei Einzug des Bewohners, der Beratung in persönlichen Angelegenheiten sowie bei Ämter- und Behördenkontakten, der Koordination der Kontakte zu Angehörigen und gesetzlichen Betreuern oder der Begleitung ehrenamtlicher Helfer. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die einen unmittelbaren Bezug zur Bewältigung gegenwärtiger punktueller Probleme aufweisen und weniger im Sinne der Vermittlung grundlegender sozialer Fähigkeiten zukunftsorientiert sind. Gerade Letzteres steht aber bei allen drei genannten Angeboten der Klägerin im Vordergrund. Insbesondere die angestrebte Berufsähnlichkeit und das hiermit verbundene Bündel von erforderlichen und vermittelten Fähigkeiten lassen diese Angebote aus dem Kreis der sozialen Betreuung im Sinne des SGB XI herausfallen, zumal hierfür ein nicht unerheblicher Organisations- und Personalaufwand erforderlich ist. Sie sind daher zusätzlich nach SGB XII zu vergüten. Der Beklagte ist zum Abschluss einer hierfür erforderlichen Leistungsvereinbarung verpflichtet.
40 
Die Klägerin kann somit vom Beklagten den Abschluss einer Leistungsvereinbarung verlangen, mangels Spruchreife im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage allerdings nur nach Maßgabe dieser Entscheidung und der sie tragenden Gründe. Danach steht fest, dass die Klägerin nach dem SGB XII gesondert zu vergütende Maßnahmen der Eingliederungshilfe für psychisch kranke Behinderte anbietet. Ob diese Leistungen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen (vgl. § 75 Abs. 3 S. 2 SGB XII), ist jedoch ebenso wenig Gegenstand der Entscheidung, wie die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auch die weiterhin notwendigen Vereinbarungen über die Vergütung dieser Leistungen sowie für die Qualitätsstandards sowie die Kontrollmöglichkeiten getroffen werden, die sämtlich Voraussetzungen für den nach § 75 Abs. 3 SGB XII bestehenden Vergütungsanspruch sind.
41 
Damit konnte die Klage insgesamt nur teilweise Erfolg haben.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1 VwGO. Gemäß § 188 S. 2 VwGO ist das Verfahren gerichtskostenfrei.

Gründe

 
19 
Die zulässige Klage ist nur im Hilfsantrag - teilweise - begründet.
I.
20 
Die Klage ist insgesamt zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrages gegeben. Zwar sind seit der Neuregelung des Sozialhilferechts zum 01.01.2005 nicht mehr die Verwaltungs-, sondern die Sozialgerichte zuständig (§ 77 Abs.1 S.3 SGB XII). Die Klage wurde jedoch bereits am 29.11.2004 erhoben, weshalb es nach § 17 GVG bei der damals bestehenden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes verbleibt.
21 
Soweit infolge des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes - VRG - vom 01.07.2004 die Zuständigkeiten der überörtlichen Träger der Sozialhilfe auf die Landkreise übergegangen sind (vgl. dazu Art. 122) und zudem die Landeswohlfahrtsverbände aufgelöst wurden (vgl. Art. 177), liegt eine sog. Kommunale Vereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgaben u.a. der Behindertenhilfe nach dem SGB XII vom 29.10.2004 vor, mit welcher dem nach Art. 178 VRG neu gegründeten KVJS im Rahmen der Behindertenhilfe (Eingliederungshilfe nach SGB XII) die Wahrnehmung der Aufgabenim Auftrag und im Namen der örtlichen Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung von Verhandlungen, dem Abschluss von Vereinbarungen im Sinne der §§ 75 bis 78 SGB XII einschließlich... der Durchführung von Schiedsstellen- und Klageverfahren übertragen worden ist (s.. Abschnitt II § 4 Abs. 1 Nr. 1). Dies gilt auch für Verfahren, die Leistungen für die Zeit vor dem 31.12.2004 betreffen (vgl. Art. 177 §§ 2, 12 Abs. 2 und 3 VRG). Daher ist der KVJS für den in vollem Umfange passiv legitimierten beklagten Landkreis Ostalbkreis vertretungsbefugt.
II.
22 
Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet. Die Entscheidung der Schiedsstelle vom 20.09.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 S.1 VwGO).
23 
Da es sich im Hauptantrag um eine Anfechtungsklage handelt (vgl. BVerwG, Beschluss v. 28.02.2002, BVerwGE 116, S.78;), richtet sich die Begründetheit der Klage nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Schiedsstellenentscheidung, mithin nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
24 
Die Schiedsstelle hat den von der Klägerin gestellten Antrag auf Durchführung des Schiedsstellenverfahrens nach § 94 BSHG zurecht als unzulässig abgelehnt, da es an einer wirksamen Leistungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Landeswohlfahrtsverband... als Rechtsvorgänger des Beklagten nach § 93 Abs.2 S.1 Nr.1 BSHG fehlt.
25 
Gemäß § 93b Abs.2 S.1 BSHG ist die Schiedsstelle nur zuständig, wenn eine Vereinbarung nach § 93a Abs.2 BSHG nicht zustande kommt. § 93a Abs.2 BSHG regelt ausschließlich die Vereinbarung über die konkrete Vergütung einer bestimmten Leistung. Dieser Vergütungsvereinbarung geht jedoch nach der gesetzlichen Konzeption des § 93 BSHG zunächst eine Vereinbarung der Einrichtung mit dem Sozialhilfeträger darüber voraus, dass die in Rede stehenden Leistungen überhaupt erbracht werden sollen (Leistungsvereinbarung nach § 93 Abs.2 S.1 Nr.1 BSHG). Wird bereits hierüber keine Einigkeit erzielt, ist die Schiedsstelle zu einer Entscheidung nicht berufen. Ihr obliegt es vielmehr lediglich, im Ausgleich der verschiedenen Interessen von Einrichtung und Sozialhilfeträger angemessene Vergütungssätze festzulegen, nicht jedoch darüber zu entscheiden, ob eine bestimmte Leistung von der Einrichtung überhaupt erbracht werden soll. Fehlt es bereits an einer Leistungsvereinbarung, so ist nicht die Schiedsstelle, sondern direkt das Verwaltungsgericht anzurufen (vgl. Münder in: Lehr- und Praxiskommentar BSHG, 4. A., - LPK-BSHG -, Anhang zu § 93d, Rn.18).
26 
Eine Vereinbarung über die Erbringung der von der Klägerin als Eingliederungshilfen bezeichneten Leistungen liegt nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob eine solche Vereinbarung – wie die Klägerin meint - durch das Schreiben des Landeswohlfahrtsverbandes vom 18.05.2000 und den von diesem in der Folgezeit geleisteten Zahlungen begründet worden ist. Denn diese Abrede ist jedenfalls durch die neue Vereinbarung vom 13.08.2003 einvernehmlich aufgehoben worden. Dabei wurde ein neuer Personalschlüssel von 1:4,47 und damit eine Reduzierung der zu gewährenden Leistungen des früheren Landeswohlfahrtsverbandes ... bzw. nunmehr des Beklagten festgelegt. Die Schiedsstelle hat zutreffend festgestellt, dass hierin Leistungen der Eingliederungshilfe nicht enthalten waren, weil ansonsten ein weit höherer Personalschlüssel hätte vereinbart werden müssen. Dies wird im Übrigen von der Klägerin auch nicht bestritten.
27 
Die Leistungsvereinbarung ist auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Insbesondere kann sich die Klägerin für diese Auffassung nicht auf den Beschluss des OVG Thüringen vom 10.12.2003 (FEVS 55, 484) berufen. Das OVG hatte entschieden, dass für die Pflicht zur Vergütung von Aufwendungen nach § 93 Abs.7 S.4 BSHG der Abschluss einer eigenen Leistungsvereinbarung nach § 93 Abs.2 S.1 Nr.1 BSHG dann nicht erforderlich sei, wenn es um Leistungen der Pflegeversicherung gehe, die bereits kraft der in § 93 Abs.7 S.1 BSHG enthaltenen Verweisung auf die §§ 84 ff. SGB XI per Gesetz (v.a. den dort geregelten Pflegesätzen) genauer definiert seien und im Einvernehmen mit dem Sozialhilfeträger erbracht würden. In diesem Fall bestehe für eine ausdrückliche Vereinbarung kein Regelungsbedarf mehr, da die Leistungsbeschreibung in §§ 84 ff. SGB XI die vertragliche Leistungsvereinbarung ersetze.
28 
Aus diesen Erwägungen lässt sich jedoch nicht ableiten, dass es im vorliegenden Fall einer Leistungsvereinbarung nicht bedurft hätte. Denn nach dem klägerischem Vortrag geht es gerade nicht um Leistungen nach SGB XI, sondern um solche nach SGB XII. Die Klägerin macht ausdrücklich geltend, dass die Eingliederungsmaßnahmen über den Rahmen des SGB XI hinausgingen. Die vorhandene Beschreibung der Leistungen nach SGB XI kann daher in keinem Fall eine solche nach SGB XII ersetzen. In diesem Sinne verweist auch das OVG Thüringen (aaO.) darauf, dass die Ersetzungsfunktion dann scheitere, wenn nicht Leistungen nach dem SGB XI, sondern weiter gehende Leistungen nach § 68 BSHG in Rede stünden. Ähnlich liegt der Fall hier. - Im Übrigen ließe sich aus einer Leistungsbeschreibung nach SGB XI auch nichts hinsichtlich derjenigen Heimbewohner mit der Pflegestufe 0 entnehmen, die zwar möglicherweise Leistungen der Eingliederungshilfe, nicht jedoch Pflegeleistungen nach dem SGB XI erhalten. Schließlich kommt hinzu, dass es jedenfalls an der einvernehmlichen Erbringung solcher Leistungen fehlt. Hierüber besteht vielmehr seit geraumer Zeit Streit zwischen den Beteiligten. Die Ersetzung einer vertraglichen Abrede durch gesetzliche Regelungen kann aber allenfalls dann in Betracht kommen, wenn ein Einvernehmen darüber besteht, das die Leistungen überhaupt erbracht werden sollen (OVG Thüringen, aaO), woran es hier jedoch fehlt.
III.
29 
Im Hilfsantrag ist die Klage jedoch überwiegend begründet. Die Klägerin kann vom Beklagten den Abschluss der begehrten Leistungsvereinbarung im Grundsatz verlangen.
30 
Dabei ist Gegenstand der Klage kein Neubescheidungsanspruch im Sinne des § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO, weil die eingeklagte Leistung nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes betrifft, sondern auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages abzielt.
31 
Da die erstrebte Vereinbarung für einen zukünftigen Zeitraum geschlossen werden soll, kommt es für die Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an. Maßgeblich ist somit das SGB XII in seiner ab dem 01.01.2005 gültigen Fassung.
32 
Allerdings ergibt sich dieser Anspruch – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben. Zwar hat der Landeswohlfahrtsverband ... ab Mai 2000 Eingliederungsmaßnahmen der Klägerin auf Grundlage der Vereinbarung vom 18.05.2000 vergütet. Jedoch wurde diese Vereinbarung einvernehmlich durch die am 13.08.2003 geschlossene abgelöst, wobei darüber Klarheit bestand, dass in der insoweit neu vereinbarten Vergütung ein Zuschlag für Eingliederungsmaßnahmen nicht mehr enthalten war. Es war daher beiden Parteien auch infolge der folgenden, umfassenden Auseinandersetzungen klar, dass seit 2003 Leistungen der Eingliederungshilfe von der Klägerin nicht mehr im gegenseitigen Einverständnis erbracht wurden. Auf den Grundsatz von Treu und Glauben kann sich aber nicht berufen, wer den geltend gemachten Vertrauenstatbestand selbst beseitigt und infolgedessen weiß, dass sein Vertrauen keine Grundlage mehr hat.
33 
Grundlage für den klägerischen Anspruch auf Abschluss der Leistungsvereinbarung ist demnach § 75 Abs. 3 SGB XII. Danach kann die Einrichtung eine Vergütung für die von ihr erbrachten Leistungen vom Sozialhilfeträger nur verlangen, wenn mit diesem oder seinem Verband Vereinbarungen über die Leistung, die Vergütung und die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität bestehen. Dem Sozialhilfeträger steht allerdings die Entscheidung, ob er derartige Vereinbarungen eingehen will, nicht frei. Vielmehr folgt aus § 75 Abs. 2 SGB XII, dass die Vorschrift auch im Interesse der Einrichtungsträger besteht; daraus folgt ein subjektives öffentliches Recht auf eine Entscheidung des Sozialhilfeträgers nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1993, BVerwGE 94, S.202, 204; Urteil vom 01.12.1998, BVerwGE 108, S.56; vgl. auch LPK BSHG, aaO., Anm. 21 mit weiteren Nachweisen). Darüber hinausgehend wird teilweise vertreten, dass dieses Ermessen in aller Regel auf Null reduziert ist und somit ein Anspruch auf Abschluss der Vereinbarung besteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. LPK BSHG, aaO., Anm. 22 mit weiteren Nachweisen).
34 
Die Voraussetzungen nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII für den Abschluss einerLeistungsvereinbarung sind gegeben. Insbesondere erbringt die Klägerin mit der Arbeits- und Beschäftigungstherapie sowie der Waschküchengruppe Leistungen, die der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII zuzuordnen und daher vom Beklagten grundsätzlich außerhalb der Pflegeversicherung bzw. im Rahmen der Sozialhilfe zu vergüten sind. Die vom Bevollmächtigten des Beklagten dagegen gerichteten Einwendungen greifen nicht durch.
35 
Einer Leistungsvereinbarung steht zunächst nicht die Regelung des § 82 SGB XI entgegen, in der festgelegt ist, für welche Leistungen Pflegeeinrichtungen eine Vergütung nach dem SGB XI beanspruchen können. Diese Regelung ist – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht abschließend. Vielmehr stehen nach § 13 Abs.3 S.3 SGB XI die Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII ausdrücklich neben den Leistungen der Pflegeversicherung und können somit keinesfalls durch sie ausgeschlossen werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.4.2003, FEVS 55, 184; VG Osnabrück, Urteil vom 17.6.1999, 4 A 17/98). Der Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe ist im Verhältnis zur Pflegeversicherung vielmehr ausdrücklich aufgehoben (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 17.09.1997, FEVS 48, S.305).
36 
Auch ist eine Leistungsvereinbarung für Maßnahmen der Eingliederungshilfe nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin eine Pflegeeinrichtung nach SGB XI und keine Einrichtung im Sinne der §§ 75 Abs.1, 13 Abs.2 SGB XII ist. Aus den SGB XI und XII ergibt sich nicht, dass Leistungen der Pflegeversicherung sowie der Eingliederungshilfe nicht in ein und derselben Einrichtung erbracht werden können. Vielmehr zeigt sich an §§ 55 SGB XII, 43a SGB XI dass der Gesetzgeber hiervon in vielen Fällen sogar ausgeht. Es steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, dass es sich bei ihr in erster Linie um eine Pflegeeinrichtung nach § 71 Abs.2 SGB XI handelt. Es erscheint gerade aus medizinischer Sicht als sinnvoll und geboten, dass unterschiedliche Leistungen zugunsten desselben Patienten von ein und derselben Einrichtung erbracht werden, weil auf diese Weise ein maximaler Behandlungserfolg erzielt werden kann (SG Itzehoe, Urteil vom 11.9.2002, RdLH 2002, 158). Es ist daher einer Einrichtung nicht verwehrt, sowohl Leistungen nach SGB XI als auch nach SGB XII zu erbringen und diese auch vergütet zu verlangen.
37 
Keinen Erfolg hat schließlich der Einwand, die Klägerin erbringe materiell keine Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII, es handle sich vielmehr um Maßnahmen der sozialen Betreuung im Sinne des § 82 Abs.1 S.2 SGB XI, die mit der Vergütung nach SGB XI abgegolten seien.
38 
Die Abgrenzung von Leistungen der Pflegeversicherung von solchen der Eingliederungshilfe ist nach dem Zweck der in Rede stehenden Maßnahme vorzunehmen. Während die Pflege in erster Linie einen bewahrenden Charakter hat, dient die Eingliederungshilfe vor allem der Behebung oder Milderung der Behinderung oder der Eingliederung des Behinderten in die Gesellschaft. Steht dieser Zweck im Vordergrund, liegt eine Leistung der Eingliederungshilfe vor (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17.9.1997, aaO.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.01.2001, NVwZ-RR 2001, S.449; VGH München, Urteil vom 11.10.2001, RdLH 2002, 102). Legt man diese Maßstäbe an die im klägerischen Antrag enthaltenen Leistungen der Arbeits- und Beschäftigungstherapie sowie der Aktivitäten der Waschküchengruppe an, so handelt es sich hierbei um Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 55 Abs.2 Nr.3 und 7, 58 SGB IX, auf die § 54 Abs.1 SGB XII verweist. Nach dem klägerischen Vortrag, dem der Bevollmächtigte des Beklagten nicht widersprochen hat, sollen den Bewohnern mit den genannten Maßnahmen vor allem soziale Fähigkeiten vermittelt werden. Insbesondere besteht das Ziel der Maßnahmen darin, für die Betroffenen ein berufsähnliches Umfeld zu schaffen, in dem ihnen eine feste Tagestrukturierung vorgegeben wird. Die Bewohner sind insofern verpflichtet, regelmäßige Arbeitszeiten einzuhalten und kontinuierlich zu arbeiten. Dies gilt sowohl für die Arbeits- und Beschäftigungstherapie als auch für die Waschküchengruppe. Beschäftigungstherapie und Waschküchengruppe unterscheiden sich nach dem Vortrag der Klägerin nicht in der Zielsetzung der Maßnahme, sondern einzig in der Art der von den Bewohnern verlangten Tätigkeit. Die insofern hergestellten Erzeugnisse bzw. erledigten Aufgaben kommen in beiden Fällen der Einrichtung selbst (wirtschaftlich) zugute, während im Bereich der Arbeitstherapie die hergestellten Produkte wirtschaftlich verwertet (verkauft) werden, was die Berufsähnlichkeit der Maßnahme noch unterstreicht. Alle drei genannten Maßnahmen haben daher nicht bewahrenden Charakter, sondern sollen vor allem die Eingliederung der Bewohner in die Gesellschaft sicherstellen. Es handelt sich daher um Maßnahmen der Eingliederungshilfe.
39 
Diese Maßnahmen sind entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Beklagten auch nicht durch die gewährte Vergütung für Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI abgegolten. Zwar bestimmt § 2 Abs.1 SGB XI, dass dem Pflegebedürftigen darin zu helfen ist, ein selbst bestimmtes Leben zu führen und seine körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte wiederzuerlangen. In § 82 Abs.1 S.2 SGB XI ist darüber hinaus festgelegt, dass die Leistungen der Pflegeversicherung auch die soziale Betreuung beinhalten. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass alle über die rein medizinische und pflegerische Betreuung hinausgehende Angebote hiermit abgegolten wären, denn in diesem Fall würde die Regelung des § 13 Abs.3 S.3 SGB XI keinen Sinn machen, wonach Eingliederungshilfe gerade neben Leistungen nach SGB XI gewährt werden kann. Insofern können die Leistungen der sozialen Betreuung nach § 82 Abs.1 S.2 SGB XI nur den Bereich der Behebung augenblicklich bestehender Defizite erfassen, die durch punktuelle Hilfeleistung und mit vergleichsweise geringem Organisations-, Sach- und Personalaufwand beseitigt werden können, während die Eingliederungshilfe in einem höheren Maße zukunftsorientiert und deshalb regelmäßig auch mit größerem Aufwand verbunden ist. Dies wird auch deutlich durch § 1 Abs.1 e) des Rahmenvertrages für vollstationäre Pflege in der Fassung vom 09.07.2002, auf dessen Grundlage die Klägerin über einen Versorgungsvertrag für Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI verfügt. Hier ist die „soziale Betreuung“ näher konkretisiert. Die Rede ist etwa von der Sozialanamnese bei Einzug des Bewohners, der Beratung in persönlichen Angelegenheiten sowie bei Ämter- und Behördenkontakten, der Koordination der Kontakte zu Angehörigen und gesetzlichen Betreuern oder der Begleitung ehrenamtlicher Helfer. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die einen unmittelbaren Bezug zur Bewältigung gegenwärtiger punktueller Probleme aufweisen und weniger im Sinne der Vermittlung grundlegender sozialer Fähigkeiten zukunftsorientiert sind. Gerade Letzteres steht aber bei allen drei genannten Angeboten der Klägerin im Vordergrund. Insbesondere die angestrebte Berufsähnlichkeit und das hiermit verbundene Bündel von erforderlichen und vermittelten Fähigkeiten lassen diese Angebote aus dem Kreis der sozialen Betreuung im Sinne des SGB XI herausfallen, zumal hierfür ein nicht unerheblicher Organisations- und Personalaufwand erforderlich ist. Sie sind daher zusätzlich nach SGB XII zu vergüten. Der Beklagte ist zum Abschluss einer hierfür erforderlichen Leistungsvereinbarung verpflichtet.
40 
Die Klägerin kann somit vom Beklagten den Abschluss einer Leistungsvereinbarung verlangen, mangels Spruchreife im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage allerdings nur nach Maßgabe dieser Entscheidung und der sie tragenden Gründe. Danach steht fest, dass die Klägerin nach dem SGB XII gesondert zu vergütende Maßnahmen der Eingliederungshilfe für psychisch kranke Behinderte anbietet. Ob diese Leistungen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen (vgl. § 75 Abs. 3 S. 2 SGB XII), ist jedoch ebenso wenig Gegenstand der Entscheidung, wie die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auch die weiterhin notwendigen Vereinbarungen über die Vergütung dieser Leistungen sowie für die Qualitätsstandards sowie die Kontrollmöglichkeiten getroffen werden, die sämtlich Voraussetzungen für den nach § 75 Abs. 3 SGB XII bestehenden Vergütungsanspruch sind.
41 
Damit konnte die Klage insgesamt nur teilweise Erfolg haben.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1 VwGO. Gemäß § 188 S. 2 VwGO ist das Verfahren gerichtskostenfrei.

(1) Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze werden zwischen dem Träger des Pflegeheimes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart.

(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Träger des einzelnen zugelassenen Pflegeheimes sowie

1.
die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger,
2.
die für die Bewohner des Pflegeheimes zuständigen Träger der Sozialhilfe sowie
3.
die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger,
soweit auf den jeweiligen Kostenträger oder die Arbeitsgemeinschaft im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen jeweils mehr als fünf vom Hundert der Berechnungstage des Pflegeheimes entfallen. Die Pflegesatzvereinbarung ist für jedes zugelassene Pflegeheim gesondert abzuschließen; § 86 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Vereinigungen der Pflegeheime im Land, die Landesverbände der Pflegekassen sowie der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. im Land können sich am Pflegesatzverfahren beteiligen.

(3) Die Pflegesatzvereinbarung ist im voraus, vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode des Pflegeheimes, für einen zukünftigen Zeitraum (Pflegesatzzeitraum) zu treffen. Das Pflegeheim hat Art, Inhalt, Umfang und Kosten der Leistungen, für die es eine Vergütung beansprucht, durch Pflegedokumentationen und andere geeignete Nachweise rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen darzulegen; es hat außerdem die schriftliche Stellungnahme der nach heimrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner beizufügen. Soweit dies zur Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall erforderlich ist, hat das Pflegeheim auf Verlangen einer Vertragspartei zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehören auch pflegesatzerhebliche Angaben zum Jahresabschluß entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Pflegebuchführung, zur personellen und sachlichen Ausstattung des Pflegeheims einschließlich der Kosten sowie zur tatsächlichen Stellenbesetzung und Eingruppierung. Dabei sind insbesondere die in der Pflegesatzverhandlung geltend gemachten, voraussichtlichen Personalkosten einschließlich entsprechender Erhöhungen im Vergleich zum bisherigen Pflegesatzzeitraum vorzuweisen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.

(4) Die Pflegesatzvereinbarung kommt durch Einigung zwischen dem Träger des Pflegeheimes und der Mehrheit der Kostenträger nach Absatz 2 Satz 1 zustande, die an der Pflegesatzverhandlung teilgenommen haben. Sie ist schriftlich abzuschließen. Soweit Vertragsparteien sich bei den Pflegesatzverhandlungen durch Dritte vertreten lassen, haben diese vor Verhandlungsbeginn den übrigen Vertragsparteien eine schriftliche Verhandlungs- und Abschlußvollmacht vorzulegen.

(5) Kommt eine Pflegesatzvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle nach § 76 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich, in der Regel binnen drei Monaten, fest. Satz 1 gilt auch, soweit der nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zuständige Träger der Sozialhilfe der Pflegesatzvereinbarung innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluß widerspricht; der Träger der Sozialhilfe kann im voraus verlangen, daß an Stelle der gesamten Schiedsstelle nur der Vorsitzende und die beiden weiteren unparteiischen Mitglieder oder nur der Vorsitzende allein entscheiden. Gegen die Festsetzung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(6) Pflegesatzvereinbarungen sowie Schiedsstellenentscheidungen nach Absatz 5 Satz 1 oder 2 treten zu dem darin unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Pflegeheimbewohner bestimmten Zeitpunkt in Kraft; sie sind für das Pflegeheim sowie für die in dem Heim versorgten Pflegebedürftigen und deren Kostenträger unmittelbar verbindlich. Ein rückwirkendes Inkrafttreten von Pflegesätzen ist nicht zulässig. Nach Ablauf des Pflegesatzzeitraums gelten die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze bis zum Inkrafttreten neuer Pflegesätze weiter.

(7) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der Vereinbarung oder Festsetzung der Pflegesätze zugrunde lagen, sind die Pflegesätze auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Pflegesatzzeitraum neu zu verhandeln. Unvorhersehbare wesentliche Veränderungen der Annahmen im Sinne des Satzes 1 liegen insbesondere bei einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen Bewohnerstruktur sowie bei einer erheblichen Änderung der Energieaufwendungen vor. Die Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 kann eine Festsetzung der Pflegesätze durch die Schiedsstelle bereits nach einem Monat beantragt werden, die binnen eines Monats erfolgen soll.

(8) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags nach § 84 Absatz 8 erfolgt auf der Grundlage, dass

1.
die stationäre Pflegeeinrichtung für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der Pflegebedürftigen über zusätzliches Betreuungspersonal, in vollstationären Pflegeeinrichtungen in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung verfügt und die Aufwendungen für dieses Personal weder bei der Bemessung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt werden,
2.
in der Regel für jeden Pflegebedürftigen 5 Prozent der Personalaufwendungen für eine zusätzliche Vollzeitkraft finanziert wird und
3.
die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der vereinbarte Vergütungszuschlag nicht berechnet werden darf, soweit die zusätzliche Betreuung und Aktivierung für Pflegebedürftige nicht erbracht wird.
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sind von der stationären Pflegeeinrichtung im Rahmen der Verhandlung und des Abschlusses des stationären Pflegevertrages nachprüfbar und deutlich darauf hinzuweisen, dass ein zusätzliches Betreuungsangebot besteht. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(9) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags nach § 84 Absatz 9 Satz 1 durch die Vertragsparteien nach Absatz 2 erfolgt auf der Grundlage, dass

1.
die vollstationäre Pflegeeinrichtung über zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal verfügt,
a)
das über eine abgeschlossene, landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr verfügt, oder
b)
das berufsbegleitend eine Ausbildung im Sinne von Buchstabe a begonnen hat oder
c)
für das die vollstationäre Pflegeeinrichtung sicherstellt, dass es spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Vereinbarung des Vergütungszuschlages nach § 84 Absatz 9 Satz 1 oder nach der Mitteilung nach Absatz 11 Satz 1 eine berufsbegleitende, landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege beginnen wird, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, es sei denn, dass der Beginn oder die Durchführung dieser Ausbildung aus Gründen, die die Einrichtung nicht zu vertreten hat, unmöglich ist,
2.
zusätzliche Stellenanteile im Umfang von bis zu 0,016 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 oder 2, 0,025 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3, 0,032 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 und 0,036 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5, mindestens aber 0,5 Vollzeitäquivalenten, für den Pflegesatzzeitraum finanziert werden,
3.
notwendige Ausbildungsaufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal, das eine Ausbildung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b oder c durchläuft, finanziert werden, soweit diese Aufwendungen nicht von einer anderen Stelle finanziert werden,
4.
die Aufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal weder bei der Bemessung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt werden und
5.
die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der vereinbarte Vergütungszuschlag nicht berechnet werden darf, soweit die vollstationäre Pflegeeinrichtung nicht über zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal verfügt, das über das nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhaltende Personal hinausgeht.
Bei Pflegehilfskräften, die sich im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c in einer Ausbildung befinden, kann die Differenz zwischen dem Gehalt einer Pflegehilfskraft und der Ausbildungsvergütung nur berücksichtigt werden, wenn die Pflegehilfskraft beruflich insgesamt ein Jahr tätig war. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(10) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit erstmals zum 30. Juni 2021 und anschließend vierteljährlich über die Zahl des durch den Vergütungszuschlag nach § 84 Absatz 9 Satz 1 finanzierten Pflegehilfskraftpersonals, die Personalstruktur, den Stellenzuwachs und die Ausgabenentwicklung. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den Bundesvereinigungen der Träger stationärer Pflegeeinrichtungen das Nähere für das Vereinbarungsverfahren nach Absatz 9 in Verbindung mit § 84 Absatz 9, für die notwendigen Ausbildungsaufwendungen nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 sowie für seinen Bericht nach Satz 1 fest. Die Festlegungen nach Satz 2 bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

(11) Der Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung kann bis zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 84 Absatz 9 Satz 1 einen Vergütungszuschlag für zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal nach § 84 Absatz 9 Satz 2 berechnen, wenn er vor Beginn der Leistungserbringung durch das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal den nach Absatz 2 als Parteien der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Kostenträgern den von ihm entsprechend Absatz 9 ermittelten Vergütungszuschlag zusammen mit folgenden Angaben mitteilt:

1.
die Anzahl der zum Zeitpunkt der Mitteilung versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegraden,
2.
die zusätzlichen Stellenanteile, die entsprechend Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 auf der Grundlage der versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegraden nach Nummer 1 berechnet werden,
3.
die Qualifikation, die Entlohnung und die weiteren Personalaufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal,
4.
die mit einer berufsbegleitenden Ausbildung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c verbundenen notwendigen, nicht anderweitig finanzierten Aufwendungen und
5.
die Erklärung, dass das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal über das Personal hinausgeht, das die vollstationäre Pflegeeinrichtung nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhalten hat.
Für die Mitteilung nach Satz 1 ist ein einheitliches Formular zu verwenden, das der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe bereitstellt. Die nach Absatz 2 als Parteien der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Kostenträger können die nach Satz 1 mitgeteilten Angaben beanstanden. Über diese Beanstandungen befinden die Vertragsparteien nach Absatz 2 unverzüglich mit Mehrheit. Die mit dem Vergütungszuschlag nach § 84 Absatz 9 Satz 1 finanzierten zusätzlichen Stellen und die der Berechnung des Vergütungszuschlags zugrunde gelegte Bezahlung der auf diesen Stellen Beschäftigten sind von dem Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung unter entsprechender Anwendung des § 84 Absatz 6 Satz 3 und 4 und Absatz 7 nachzuweisen.

(1) Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims sowie für die Betreuung und, soweit kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches besteht, für die medizinische Behandlungspflege. In den Pflegesätzen dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung unterliegen.

(2) Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein. Sie sind nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt, entsprechend den fünf Pflegegraden einzuteilen. Davon ausgehend sind bei vollstationärer Pflege nach § 43 für die Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln; dies gilt auch bei Änderungen der Leistungsbeträge. Die Pflegesätze müssen einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Überschüsse verbleiben dem Pflegeheim; Verluste sind von ihm zu tragen. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist zu beachten. Bei der Bemessung der Pflegesätze einer Pflegeeinrichtung können die Pflegesätze derjenigen Pflegeeinrichtungen, die nach Art und Größe sowie hinsichtlich der in Absatz 5 genannten Leistungs- und Qualitätsmerkmale im Wesentlichen gleichartig sind, angemessen berücksichtigt werden.

(3) Die Pflegesätze sind für alle Heimbewohner des Pflegeheimes nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen; eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig.

(4) Mit den Pflegesätzen sind alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung (allgemeine Pflegeleistungen) abgegolten. Für die allgemeinen Pflegeleistungen dürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich die nach § 85 oder § 86 vereinbarten oder nach § 85 Abs. 5 festgesetzten Pflegesätze berechnet werden, ohne Rücksicht darauf, wer zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.

(5) In der Pflegesatzvereinbarung sind die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Einrichtung festzulegen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Zuordnung des voraussichtlich zu versorgenden Personenkreises sowie Art, Inhalt und Umfang der Leistungen, die von der Einrichtung während des nächsten Pflegesatzzeitraums erwartet werden,
2.
die von der Einrichtung für den voraussichtlich zu versorgenden Personenkreis individuell vorzuhaltende personelle Ausstattung, gegliedert nach Berufsgruppen, sowie
3.
Art und Umfang der Ausstattung der Einrichtung mit Verbrauchsgütern (§ 82 Abs. 2 Nr. 1).

(6) Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, mit der vereinbarten personellen Ausstattung die Versorgung der Pflegebedürftigen jederzeit sicherzustellen. Er hat bei Personalengpässen oder -ausfällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Versorgung der Pflegebedürftigen nicht beeinträchtigt wird. Auf Verlangen einer Vertragspartei hat der Träger der Einrichtung in einem Personalabgleich nachzuweisen, dass die vereinbarte Personalausstattung tatsächlich bereitgestellt und bestimmungsgemäß eingesetzt wird. Das Nähere zur Durchführung des Personalabgleichs wird in den Verträgen nach § 75 Abs. 1 und 2 geregelt.

(7) Der Träger der Einrichtung ist ab dem 1. September 2022 verpflichtet, die bei der Vereinbarung der Pflegesätze zugrunde gelegte Bezahlung der Gehälter nach § 82c Absatz 1 oder Absatz 2a und der Entlohnung nach § 82c Absatz 2 jederzeit einzuhalten und auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien bis zum 1. Juli 2022 das Nähere zur Durchführung des Nachweises nach Satz 1 fest. Dabei ist die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen; den Bundesvereinigungen der Träger von Pflegeeinrichtungen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 72 Absatz 3c Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(8) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Leistungen nach § 43b. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Mit den Vergütungszuschlägen sind alle zusätzlichen Leistungen der Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen abgegolten. Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.

(9) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Unterstützung der Leistungserbringung durch zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.

(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

(2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:

1.
Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und
5.
Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die in Anlage 2 festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet:
1.
Mobilität mit 10 Prozent,
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent,
3.
Selbstversorgung mit 40 Prozent,
4.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent,
5.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.

(3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 2 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
5.
ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

(4) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen.

(5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,
4.
ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.

(1) Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims sowie für die Betreuung und, soweit kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches besteht, für die medizinische Behandlungspflege. In den Pflegesätzen dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung unterliegen.

(2) Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein. Sie sind nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt, entsprechend den fünf Pflegegraden einzuteilen. Davon ausgehend sind bei vollstationärer Pflege nach § 43 für die Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln; dies gilt auch bei Änderungen der Leistungsbeträge. Die Pflegesätze müssen einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Überschüsse verbleiben dem Pflegeheim; Verluste sind von ihm zu tragen. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist zu beachten. Bei der Bemessung der Pflegesätze einer Pflegeeinrichtung können die Pflegesätze derjenigen Pflegeeinrichtungen, die nach Art und Größe sowie hinsichtlich der in Absatz 5 genannten Leistungs- und Qualitätsmerkmale im Wesentlichen gleichartig sind, angemessen berücksichtigt werden.

(3) Die Pflegesätze sind für alle Heimbewohner des Pflegeheimes nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen; eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig.

(4) Mit den Pflegesätzen sind alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung (allgemeine Pflegeleistungen) abgegolten. Für die allgemeinen Pflegeleistungen dürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich die nach § 85 oder § 86 vereinbarten oder nach § 85 Abs. 5 festgesetzten Pflegesätze berechnet werden, ohne Rücksicht darauf, wer zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.

(5) In der Pflegesatzvereinbarung sind die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Einrichtung festzulegen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Zuordnung des voraussichtlich zu versorgenden Personenkreises sowie Art, Inhalt und Umfang der Leistungen, die von der Einrichtung während des nächsten Pflegesatzzeitraums erwartet werden,
2.
die von der Einrichtung für den voraussichtlich zu versorgenden Personenkreis individuell vorzuhaltende personelle Ausstattung, gegliedert nach Berufsgruppen, sowie
3.
Art und Umfang der Ausstattung der Einrichtung mit Verbrauchsgütern (§ 82 Abs. 2 Nr. 1).

(6) Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, mit der vereinbarten personellen Ausstattung die Versorgung der Pflegebedürftigen jederzeit sicherzustellen. Er hat bei Personalengpässen oder -ausfällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Versorgung der Pflegebedürftigen nicht beeinträchtigt wird. Auf Verlangen einer Vertragspartei hat der Träger der Einrichtung in einem Personalabgleich nachzuweisen, dass die vereinbarte Personalausstattung tatsächlich bereitgestellt und bestimmungsgemäß eingesetzt wird. Das Nähere zur Durchführung des Personalabgleichs wird in den Verträgen nach § 75 Abs. 1 und 2 geregelt.

(7) Der Träger der Einrichtung ist ab dem 1. September 2022 verpflichtet, die bei der Vereinbarung der Pflegesätze zugrunde gelegte Bezahlung der Gehälter nach § 82c Absatz 1 oder Absatz 2a und der Entlohnung nach § 82c Absatz 2 jederzeit einzuhalten und auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien bis zum 1. Juli 2022 das Nähere zur Durchführung des Nachweises nach Satz 1 fest. Dabei ist die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen; den Bundesvereinigungen der Träger von Pflegeeinrichtungen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 72 Absatz 3c Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(8) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Leistungen nach § 43b. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Mit den Vergütungszuschlägen sind alle zusätzlichen Leistungen der Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen abgegolten. Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.

(9) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Unterstützung der Leistungserbringung durch zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen im Land bilden gemeinsam für jedes Land eine Schiedsstelle. Diese entscheidet in den ihr nach diesem Buch zugewiesenen Angelegenheiten.

(2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern; für den Vorsitzenden und die unparteiischen Mitglieder können Stellvertreter bestellt werden. Der Schiedsstelle gehört auch ein Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie der überörtlichen oder, sofern Landesrecht dies bestimmt, ein örtlicher Träger der Sozialhilfe im Land an, die auf die Zahl der Vertreter der Pflegekassen angerechnet werden. Die Vertreter der Pflegekassen und deren Stellvertreter werden von den Landesverbänden der Pflegekassen, die Vertreter der Pflegeeinrichtungen und deren Stellvertreter von den Vereinigungen der Träger der Pflegedienste und Pflegeheime im Land bestellt; bei der Bestellung der Vertreter der Pflegeeinrichtungen ist die Trägervielfalt zu beachten. Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt. Soweit beteiligte Organisationen keinen Vertreter bestellen oder im Verfahren nach Satz 4 keine Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden oder der weiteren unparteiischen Mitglieder benennen, bestellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Vertreter und benennt die Kandidaten.

(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die zuständige Landesbehörde.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten zu bestimmen.

(6) Abweichend von § 85 Abs. 5 können die Parteien der Pflegesatzvereinbarung (§ 85 Abs. 2) gemeinsam eine unabhängige Schiedsperson bestellen. Diese setzt spätestens bis zum Ablauf von 28 Kalendertagen nach ihrer Bestellung die Pflegesätze und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens fest. Gegen die Festsetzungsentscheidung kann ein Antrag auf gerichtliche Aufhebung nur gestellt werden, wenn die Festsetzung der öffentlichen Ordnung widerspricht. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. § 85 Abs. 6 gilt entsprechend.

(1) Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze werden zwischen dem Träger des Pflegeheimes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart.

(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Träger des einzelnen zugelassenen Pflegeheimes sowie

1.
die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger,
2.
die für die Bewohner des Pflegeheimes zuständigen Träger der Sozialhilfe sowie
3.
die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger,
soweit auf den jeweiligen Kostenträger oder die Arbeitsgemeinschaft im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen jeweils mehr als fünf vom Hundert der Berechnungstage des Pflegeheimes entfallen. Die Pflegesatzvereinbarung ist für jedes zugelassene Pflegeheim gesondert abzuschließen; § 86 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Vereinigungen der Pflegeheime im Land, die Landesverbände der Pflegekassen sowie der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. im Land können sich am Pflegesatzverfahren beteiligen.

(3) Die Pflegesatzvereinbarung ist im voraus, vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode des Pflegeheimes, für einen zukünftigen Zeitraum (Pflegesatzzeitraum) zu treffen. Das Pflegeheim hat Art, Inhalt, Umfang und Kosten der Leistungen, für die es eine Vergütung beansprucht, durch Pflegedokumentationen und andere geeignete Nachweise rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen darzulegen; es hat außerdem die schriftliche Stellungnahme der nach heimrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner beizufügen. Soweit dies zur Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall erforderlich ist, hat das Pflegeheim auf Verlangen einer Vertragspartei zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehören auch pflegesatzerhebliche Angaben zum Jahresabschluß entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Pflegebuchführung, zur personellen und sachlichen Ausstattung des Pflegeheims einschließlich der Kosten sowie zur tatsächlichen Stellenbesetzung und Eingruppierung. Dabei sind insbesondere die in der Pflegesatzverhandlung geltend gemachten, voraussichtlichen Personalkosten einschließlich entsprechender Erhöhungen im Vergleich zum bisherigen Pflegesatzzeitraum vorzuweisen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.

(4) Die Pflegesatzvereinbarung kommt durch Einigung zwischen dem Träger des Pflegeheimes und der Mehrheit der Kostenträger nach Absatz 2 Satz 1 zustande, die an der Pflegesatzverhandlung teilgenommen haben. Sie ist schriftlich abzuschließen. Soweit Vertragsparteien sich bei den Pflegesatzverhandlungen durch Dritte vertreten lassen, haben diese vor Verhandlungsbeginn den übrigen Vertragsparteien eine schriftliche Verhandlungs- und Abschlußvollmacht vorzulegen.

(5) Kommt eine Pflegesatzvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle nach § 76 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich, in der Regel binnen drei Monaten, fest. Satz 1 gilt auch, soweit der nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zuständige Träger der Sozialhilfe der Pflegesatzvereinbarung innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluß widerspricht; der Träger der Sozialhilfe kann im voraus verlangen, daß an Stelle der gesamten Schiedsstelle nur der Vorsitzende und die beiden weiteren unparteiischen Mitglieder oder nur der Vorsitzende allein entscheiden. Gegen die Festsetzung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(6) Pflegesatzvereinbarungen sowie Schiedsstellenentscheidungen nach Absatz 5 Satz 1 oder 2 treten zu dem darin unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Pflegeheimbewohner bestimmten Zeitpunkt in Kraft; sie sind für das Pflegeheim sowie für die in dem Heim versorgten Pflegebedürftigen und deren Kostenträger unmittelbar verbindlich. Ein rückwirkendes Inkrafttreten von Pflegesätzen ist nicht zulässig. Nach Ablauf des Pflegesatzzeitraums gelten die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze bis zum Inkrafttreten neuer Pflegesätze weiter.

(7) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der Vereinbarung oder Festsetzung der Pflegesätze zugrunde lagen, sind die Pflegesätze auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Pflegesatzzeitraum neu zu verhandeln. Unvorhersehbare wesentliche Veränderungen der Annahmen im Sinne des Satzes 1 liegen insbesondere bei einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen Bewohnerstruktur sowie bei einer erheblichen Änderung der Energieaufwendungen vor. Die Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 kann eine Festsetzung der Pflegesätze durch die Schiedsstelle bereits nach einem Monat beantragt werden, die binnen eines Monats erfolgen soll.

(8) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags nach § 84 Absatz 8 erfolgt auf der Grundlage, dass

1.
die stationäre Pflegeeinrichtung für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der Pflegebedürftigen über zusätzliches Betreuungspersonal, in vollstationären Pflegeeinrichtungen in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung verfügt und die Aufwendungen für dieses Personal weder bei der Bemessung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt werden,
2.
in der Regel für jeden Pflegebedürftigen 5 Prozent der Personalaufwendungen für eine zusätzliche Vollzeitkraft finanziert wird und
3.
die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der vereinbarte Vergütungszuschlag nicht berechnet werden darf, soweit die zusätzliche Betreuung und Aktivierung für Pflegebedürftige nicht erbracht wird.
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sind von der stationären Pflegeeinrichtung im Rahmen der Verhandlung und des Abschlusses des stationären Pflegevertrages nachprüfbar und deutlich darauf hinzuweisen, dass ein zusätzliches Betreuungsangebot besteht. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(9) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags nach § 84 Absatz 9 Satz 1 durch die Vertragsparteien nach Absatz 2 erfolgt auf der Grundlage, dass

1.
die vollstationäre Pflegeeinrichtung über zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal verfügt,
a)
das über eine abgeschlossene, landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr verfügt, oder
b)
das berufsbegleitend eine Ausbildung im Sinne von Buchstabe a begonnen hat oder
c)
für das die vollstationäre Pflegeeinrichtung sicherstellt, dass es spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Vereinbarung des Vergütungszuschlages nach § 84 Absatz 9 Satz 1 oder nach der Mitteilung nach Absatz 11 Satz 1 eine berufsbegleitende, landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege beginnen wird, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, es sei denn, dass der Beginn oder die Durchführung dieser Ausbildung aus Gründen, die die Einrichtung nicht zu vertreten hat, unmöglich ist,
2.
zusätzliche Stellenanteile im Umfang von bis zu 0,016 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 oder 2, 0,025 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3, 0,032 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 und 0,036 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5, mindestens aber 0,5 Vollzeitäquivalenten, für den Pflegesatzzeitraum finanziert werden,
3.
notwendige Ausbildungsaufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal, das eine Ausbildung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b oder c durchläuft, finanziert werden, soweit diese Aufwendungen nicht von einer anderen Stelle finanziert werden,
4.
die Aufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal weder bei der Bemessung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt werden und
5.
die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der vereinbarte Vergütungszuschlag nicht berechnet werden darf, soweit die vollstationäre Pflegeeinrichtung nicht über zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal verfügt, das über das nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhaltende Personal hinausgeht.
Bei Pflegehilfskräften, die sich im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c in einer Ausbildung befinden, kann die Differenz zwischen dem Gehalt einer Pflegehilfskraft und der Ausbildungsvergütung nur berücksichtigt werden, wenn die Pflegehilfskraft beruflich insgesamt ein Jahr tätig war. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(10) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit erstmals zum 30. Juni 2021 und anschließend vierteljährlich über die Zahl des durch den Vergütungszuschlag nach § 84 Absatz 9 Satz 1 finanzierten Pflegehilfskraftpersonals, die Personalstruktur, den Stellenzuwachs und die Ausgabenentwicklung. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den Bundesvereinigungen der Träger stationärer Pflegeeinrichtungen das Nähere für das Vereinbarungsverfahren nach Absatz 9 in Verbindung mit § 84 Absatz 9, für die notwendigen Ausbildungsaufwendungen nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 sowie für seinen Bericht nach Satz 1 fest. Die Festlegungen nach Satz 2 bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

(11) Der Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung kann bis zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 84 Absatz 9 Satz 1 einen Vergütungszuschlag für zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal nach § 84 Absatz 9 Satz 2 berechnen, wenn er vor Beginn der Leistungserbringung durch das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal den nach Absatz 2 als Parteien der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Kostenträgern den von ihm entsprechend Absatz 9 ermittelten Vergütungszuschlag zusammen mit folgenden Angaben mitteilt:

1.
die Anzahl der zum Zeitpunkt der Mitteilung versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegraden,
2.
die zusätzlichen Stellenanteile, die entsprechend Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 auf der Grundlage der versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegraden nach Nummer 1 berechnet werden,
3.
die Qualifikation, die Entlohnung und die weiteren Personalaufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal,
4.
die mit einer berufsbegleitenden Ausbildung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c verbundenen notwendigen, nicht anderweitig finanzierten Aufwendungen und
5.
die Erklärung, dass das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal über das Personal hinausgeht, das die vollstationäre Pflegeeinrichtung nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhalten hat.
Für die Mitteilung nach Satz 1 ist ein einheitliches Formular zu verwenden, das der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe bereitstellt. Die nach Absatz 2 als Parteien der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Kostenträger können die nach Satz 1 mitgeteilten Angaben beanstanden. Über diese Beanstandungen befinden die Vertragsparteien nach Absatz 2 unverzüglich mit Mehrheit. Die mit dem Vergütungszuschlag nach § 84 Absatz 9 Satz 1 finanzierten zusätzlichen Stellen und die der Berechnung des Vergütungszuschlags zugrunde gelegte Bezahlung der auf diesen Stellen Beschäftigten sind von dem Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung unter entsprechender Anwendung des § 84 Absatz 6 Satz 3 und 4 und Absatz 7 nachzuweisen.

(1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag).

(2) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) einschließlich für einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. Er ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten.

(3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die

1.
den Anforderungen des § 71 genügen,
2.
die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten und die Vorgaben des Absatzes 3a oder Absatzes 3b erfüllen,
3.
sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln,
4.
sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von Qualitätsprüfungen zu ermöglichen,
5.
sich verpflichten, an dem Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 35 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, sofern es sich bei ihnen um stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 handelt;
ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrages besteht, soweit und solange die Pflegeeinrichtung diese Voraussetzungen erfüllt. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Pflegeeinrichtungen sollen die Versorgungsverträge vorrangig mit freigemeinnützigen und privaten Trägern abgeschlossen werden. Bei ambulanten Pflegediensten ist in den Versorgungsverträgen der Einzugsbereich festzulegen, in dem die Leistungen ressourcenschonend und effizient zu erbringen sind.

(3a) Ab dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, Gehälter zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind.

(3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem 1. September 2022 nur abgeschlossen werden, wenn diese Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, eine Entlohnung zahlen, die

1.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist,
2.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung in der Region erfasst, in der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist,
3.
die Höhe der Entlohnung von Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht unterschreitet oder
4.
hinsichtlich der Entlohnungsbestandteile nach Satz 2 Nummer 1 bis 5, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der in § 82c Absatz 2 Satz 4 genannten Qualifikationsgruppen jeweils im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und hinsichtlich der pflegetypischen Zuschläge nach Satz 2 Nummer 6, die den in Satz 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, jeweils in der nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten Höhe, nicht unterschreitet.
Zur Entlohnung im Sinne dieses Gesetzes zählen
1.
der Grundlohn,
2.
regelmäßige Jahressonderzahlungen,
3.
vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers,
4.
pflegetypische Zulagen,
5.
der Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie
6.
pflegetypische Zuschläge.
Pflegetypische Zuschläge im Sinne von Satz 2 Nummer 6 sind Nachtzuschläge, Sonntagszuschläge und Feiertagszuschläge. Diese sind von den Pflegeeinrichtungen im Fall von Satz 1 Nummer 4 unter den folgenden Voraussetzungen zu zahlen:
1.
Nachtzuschläge für eine Tätigkeit in der Nacht, mindestens im Zeitraum zwischen 23 und 6 Uhr,
2.
Sonntagszuschläge für eine Tätigkeit an Sonntagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr,
3.
Feiertagszuschläge für eine Tätigkeit an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr.
Die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen haben die Entlohnung im Sinne von Satz 1, soweit mit ihr die Voraussetzungen nach dieser Vorschrift erfüllt werden, in Geld zu zahlen. Tritt im Fall von Satz 1 Nummer 1 bis 3 eine Änderung im Hinblick auf die in dem jeweiligen Tarifvertrag oder in den jeweiligen kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbarte Entlohnung ein, haben die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen die erforderlichen Anpassungen der von ihnen gezahlten Entlohnung spätestens innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen, nachdem die jeweilige Änderung nach § 82c Absatz 5 veröffentlicht wurde. Erhöhen sich im Fall von Satz 1 Nummer 4 die nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder die nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, haben die Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, die höhere Entlohnung im Zeitraum ab dem 1. Dezember 2022 spätestens ab dem 1. Februar 2023, nach dem 1. Februar 2023 jeweils spätestens ab dem 1. Januar des Jahres, das auf die Veröffentlichung der Werte nach § 82c Absatz 5 folgt, zu zahlen. Zur Erfüllung der Vorgaben von Satz 1 Nummer 4 sind im Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. Januar 2023 die aufgrund der Mitteilung nach Absatz 3e in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung und auf der Grundlage von § 82c Absatz 5 in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung veröffentlichten regional üblichen Entgeltniveaus in drei Qualifikationsgruppen und pflegetypischen Zuschläge nach den Sätzen 3 und Satz 4 maßgebend.

(3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien, erstmals bis zum Ablauf des 30. September 2021, das Nähere insbesondere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 3a und 3b sowie zu den nach Absatz 3e Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Angaben fest. In den Richtlinien ist auch festzulegen, welche Folgen eintreten, wenn eine Pflegeeinrichtung ihre Mitteilungspflicht nach Absatz 3d Satz 2 oder Absatz 3e nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die in den Richtlinien vorgesehenen Folgen müssen verhältnismäßig sein und im Einzelfall durch den jeweiligen Landesverband der Pflegekassen gegenüber der Pflegeeinrichtung verhältnismäßig angewendet werden. Bei der Festlegung hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Richtlinien sind für die Pflegekassen und ihre Verbände sowie für die Pflegeeinrichtungen verbindlich.

(3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landesverbänden der Pflegekassen zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b mitzuteilen,

1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind,
2.
welcher Tarifvertrag oder welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in den Fällen des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 1 bis 3 für sie maßgebend ist oder sind oder
3.
ob im Fall des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 4 die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 für sie maßgebend sind.
Im Jahr 2022 sind alle Pflegeeinrichtungen verpflichtet, den Landesverbänden der Pflegekassen die in Satz 1 in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung genannten Angaben spätestens bis zum Ablauf des 28. Februar 2022 mitzuteilen. Die Mitteilung nach Satz 2 gilt, sofern die Pflegeeinrichtung dem nicht widerspricht, als Antrag auf entsprechende Anpassung des Versorgungsvertrags mit Wirkung zum 1. September 2022.

(3e) Pflegeeinrichtungen, die im Sinne von Absatz 3a an Tarifverträge oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, haben dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen bis zum Ablauf des 31. August jeden Jahres Folgendes mitzuteilen:

1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind,
2.
Angaben über die sich aus diesen Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ergebende am 1. August des Jahres gezahlte Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, soweit diese Angaben zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Absätzen 3a und 3b oder zur Ermittlung des oder der regional üblichen Entlohnungsniveaus sowie der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind.
Der Mitteilung ist die jeweils am 1. August des Jahres geltende durchgeschriebene Fassung des mitgeteilten Tarifvertrags oder der mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen beizufügen. Tritt nach der Mitteilung nach Satz 1 eine Änderung im Hinblick auf die Wirksamkeit oder den Inhalt des mitgeteilten Tarifvertrags oder der mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ein, haben die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen diese Änderung unverzüglich mitzuteilen und dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen unverzüglich die aktuelle, durchgeschriebene Fassung des geänderten Tarifvertrags oder der geänderten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu übermitteln.

(3f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 die Wirkungen der Regelungen der Absätze 3a und 3b und des § 82c.

(3g) Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. September 2022 abgeschlossen wurden, sind spätestens bis zum Ablauf des 31. August 2022 mit Wirkung ab dem 1. September 2022 an die Vorgaben des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b anzupassen.

(4) Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen. Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf Anforderung des Pflegebedürftigen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten.

(5) (aufgehoben)

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze werden zwischen dem Träger des Pflegeheimes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart.

(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Träger des einzelnen zugelassenen Pflegeheimes sowie

1.
die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger,
2.
die für die Bewohner des Pflegeheimes zuständigen Träger der Sozialhilfe sowie
3.
die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger,
soweit auf den jeweiligen Kostenträger oder die Arbeitsgemeinschaft im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen jeweils mehr als fünf vom Hundert der Berechnungstage des Pflegeheimes entfallen. Die Pflegesatzvereinbarung ist für jedes zugelassene Pflegeheim gesondert abzuschließen; § 86 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Vereinigungen der Pflegeheime im Land, die Landesverbände der Pflegekassen sowie der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. im Land können sich am Pflegesatzverfahren beteiligen.

(3) Die Pflegesatzvereinbarung ist im voraus, vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode des Pflegeheimes, für einen zukünftigen Zeitraum (Pflegesatzzeitraum) zu treffen. Das Pflegeheim hat Art, Inhalt, Umfang und Kosten der Leistungen, für die es eine Vergütung beansprucht, durch Pflegedokumentationen und andere geeignete Nachweise rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen darzulegen; es hat außerdem die schriftliche Stellungnahme der nach heimrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner beizufügen. Soweit dies zur Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall erforderlich ist, hat das Pflegeheim auf Verlangen einer Vertragspartei zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehören auch pflegesatzerhebliche Angaben zum Jahresabschluß entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Pflegebuchführung, zur personellen und sachlichen Ausstattung des Pflegeheims einschließlich der Kosten sowie zur tatsächlichen Stellenbesetzung und Eingruppierung. Dabei sind insbesondere die in der Pflegesatzverhandlung geltend gemachten, voraussichtlichen Personalkosten einschließlich entsprechender Erhöhungen im Vergleich zum bisherigen Pflegesatzzeitraum vorzuweisen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.

(4) Die Pflegesatzvereinbarung kommt durch Einigung zwischen dem Träger des Pflegeheimes und der Mehrheit der Kostenträger nach Absatz 2 Satz 1 zustande, die an der Pflegesatzverhandlung teilgenommen haben. Sie ist schriftlich abzuschließen. Soweit Vertragsparteien sich bei den Pflegesatzverhandlungen durch Dritte vertreten lassen, haben diese vor Verhandlungsbeginn den übrigen Vertragsparteien eine schriftliche Verhandlungs- und Abschlußvollmacht vorzulegen.

(5) Kommt eine Pflegesatzvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle nach § 76 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich, in der Regel binnen drei Monaten, fest. Satz 1 gilt auch, soweit der nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zuständige Träger der Sozialhilfe der Pflegesatzvereinbarung innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluß widerspricht; der Träger der Sozialhilfe kann im voraus verlangen, daß an Stelle der gesamten Schiedsstelle nur der Vorsitzende und die beiden weiteren unparteiischen Mitglieder oder nur der Vorsitzende allein entscheiden. Gegen die Festsetzung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(6) Pflegesatzvereinbarungen sowie Schiedsstellenentscheidungen nach Absatz 5 Satz 1 oder 2 treten zu dem darin unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Pflegeheimbewohner bestimmten Zeitpunkt in Kraft; sie sind für das Pflegeheim sowie für die in dem Heim versorgten Pflegebedürftigen und deren Kostenträger unmittelbar verbindlich. Ein rückwirkendes Inkrafttreten von Pflegesätzen ist nicht zulässig. Nach Ablauf des Pflegesatzzeitraums gelten die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze bis zum Inkrafttreten neuer Pflegesätze weiter.

(7) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der Vereinbarung oder Festsetzung der Pflegesätze zugrunde lagen, sind die Pflegesätze auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Pflegesatzzeitraum neu zu verhandeln. Unvorhersehbare wesentliche Veränderungen der Annahmen im Sinne des Satzes 1 liegen insbesondere bei einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen Bewohnerstruktur sowie bei einer erheblichen Änderung der Energieaufwendungen vor. Die Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 kann eine Festsetzung der Pflegesätze durch die Schiedsstelle bereits nach einem Monat beantragt werden, die binnen eines Monats erfolgen soll.

(8) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags nach § 84 Absatz 8 erfolgt auf der Grundlage, dass

1.
die stationäre Pflegeeinrichtung für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der Pflegebedürftigen über zusätzliches Betreuungspersonal, in vollstationären Pflegeeinrichtungen in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung verfügt und die Aufwendungen für dieses Personal weder bei der Bemessung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt werden,
2.
in der Regel für jeden Pflegebedürftigen 5 Prozent der Personalaufwendungen für eine zusätzliche Vollzeitkraft finanziert wird und
3.
die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der vereinbarte Vergütungszuschlag nicht berechnet werden darf, soweit die zusätzliche Betreuung und Aktivierung für Pflegebedürftige nicht erbracht wird.
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sind von der stationären Pflegeeinrichtung im Rahmen der Verhandlung und des Abschlusses des stationären Pflegevertrages nachprüfbar und deutlich darauf hinzuweisen, dass ein zusätzliches Betreuungsangebot besteht. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(9) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags nach § 84 Absatz 9 Satz 1 durch die Vertragsparteien nach Absatz 2 erfolgt auf der Grundlage, dass

1.
die vollstationäre Pflegeeinrichtung über zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal verfügt,
a)
das über eine abgeschlossene, landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr verfügt, oder
b)
das berufsbegleitend eine Ausbildung im Sinne von Buchstabe a begonnen hat oder
c)
für das die vollstationäre Pflegeeinrichtung sicherstellt, dass es spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Vereinbarung des Vergütungszuschlages nach § 84 Absatz 9 Satz 1 oder nach der Mitteilung nach Absatz 11 Satz 1 eine berufsbegleitende, landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege beginnen wird, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, es sei denn, dass der Beginn oder die Durchführung dieser Ausbildung aus Gründen, die die Einrichtung nicht zu vertreten hat, unmöglich ist,
2.
zusätzliche Stellenanteile im Umfang von bis zu 0,016 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 oder 2, 0,025 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3, 0,032 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 und 0,036 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5, mindestens aber 0,5 Vollzeitäquivalenten, für den Pflegesatzzeitraum finanziert werden,
3.
notwendige Ausbildungsaufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal, das eine Ausbildung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b oder c durchläuft, finanziert werden, soweit diese Aufwendungen nicht von einer anderen Stelle finanziert werden,
4.
die Aufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal weder bei der Bemessung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt werden und
5.
die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der vereinbarte Vergütungszuschlag nicht berechnet werden darf, soweit die vollstationäre Pflegeeinrichtung nicht über zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal verfügt, das über das nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhaltende Personal hinausgeht.
Bei Pflegehilfskräften, die sich im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c in einer Ausbildung befinden, kann die Differenz zwischen dem Gehalt einer Pflegehilfskraft und der Ausbildungsvergütung nur berücksichtigt werden, wenn die Pflegehilfskraft beruflich insgesamt ein Jahr tätig war. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(10) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit erstmals zum 30. Juni 2021 und anschließend vierteljährlich über die Zahl des durch den Vergütungszuschlag nach § 84 Absatz 9 Satz 1 finanzierten Pflegehilfskraftpersonals, die Personalstruktur, den Stellenzuwachs und die Ausgabenentwicklung. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den Bundesvereinigungen der Träger stationärer Pflegeeinrichtungen das Nähere für das Vereinbarungsverfahren nach Absatz 9 in Verbindung mit § 84 Absatz 9, für die notwendigen Ausbildungsaufwendungen nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 sowie für seinen Bericht nach Satz 1 fest. Die Festlegungen nach Satz 2 bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

(11) Der Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung kann bis zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 84 Absatz 9 Satz 1 einen Vergütungszuschlag für zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal nach § 84 Absatz 9 Satz 2 berechnen, wenn er vor Beginn der Leistungserbringung durch das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal den nach Absatz 2 als Parteien der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Kostenträgern den von ihm entsprechend Absatz 9 ermittelten Vergütungszuschlag zusammen mit folgenden Angaben mitteilt:

1.
die Anzahl der zum Zeitpunkt der Mitteilung versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegraden,
2.
die zusätzlichen Stellenanteile, die entsprechend Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 auf der Grundlage der versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegraden nach Nummer 1 berechnet werden,
3.
die Qualifikation, die Entlohnung und die weiteren Personalaufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal,
4.
die mit einer berufsbegleitenden Ausbildung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c verbundenen notwendigen, nicht anderweitig finanzierten Aufwendungen und
5.
die Erklärung, dass das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal über das Personal hinausgeht, das die vollstationäre Pflegeeinrichtung nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhalten hat.
Für die Mitteilung nach Satz 1 ist ein einheitliches Formular zu verwenden, das der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe bereitstellt. Die nach Absatz 2 als Parteien der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Kostenträger können die nach Satz 1 mitgeteilten Angaben beanstanden. Über diese Beanstandungen befinden die Vertragsparteien nach Absatz 2 unverzüglich mit Mehrheit. Die mit dem Vergütungszuschlag nach § 84 Absatz 9 Satz 1 finanzierten zusätzlichen Stellen und die der Berechnung des Vergütungszuschlags zugrunde gelegte Bezahlung der auf diesen Stellen Beschäftigten sind von dem Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung unter entsprechender Anwendung des § 84 Absatz 6 Satz 3 und 4 und Absatz 7 nachzuweisen.

(1) Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims sowie für die Betreuung und, soweit kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches besteht, für die medizinische Behandlungspflege. In den Pflegesätzen dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung unterliegen.

(2) Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein. Sie sind nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt, entsprechend den fünf Pflegegraden einzuteilen. Davon ausgehend sind bei vollstationärer Pflege nach § 43 für die Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln; dies gilt auch bei Änderungen der Leistungsbeträge. Die Pflegesätze müssen einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Überschüsse verbleiben dem Pflegeheim; Verluste sind von ihm zu tragen. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist zu beachten. Bei der Bemessung der Pflegesätze einer Pflegeeinrichtung können die Pflegesätze derjenigen Pflegeeinrichtungen, die nach Art und Größe sowie hinsichtlich der in Absatz 5 genannten Leistungs- und Qualitätsmerkmale im Wesentlichen gleichartig sind, angemessen berücksichtigt werden.

(3) Die Pflegesätze sind für alle Heimbewohner des Pflegeheimes nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen; eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig.

(4) Mit den Pflegesätzen sind alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung (allgemeine Pflegeleistungen) abgegolten. Für die allgemeinen Pflegeleistungen dürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich die nach § 85 oder § 86 vereinbarten oder nach § 85 Abs. 5 festgesetzten Pflegesätze berechnet werden, ohne Rücksicht darauf, wer zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.

(5) In der Pflegesatzvereinbarung sind die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Einrichtung festzulegen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Zuordnung des voraussichtlich zu versorgenden Personenkreises sowie Art, Inhalt und Umfang der Leistungen, die von der Einrichtung während des nächsten Pflegesatzzeitraums erwartet werden,
2.
die von der Einrichtung für den voraussichtlich zu versorgenden Personenkreis individuell vorzuhaltende personelle Ausstattung, gegliedert nach Berufsgruppen, sowie
3.
Art und Umfang der Ausstattung der Einrichtung mit Verbrauchsgütern (§ 82 Abs. 2 Nr. 1).

(6) Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, mit der vereinbarten personellen Ausstattung die Versorgung der Pflegebedürftigen jederzeit sicherzustellen. Er hat bei Personalengpässen oder -ausfällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Versorgung der Pflegebedürftigen nicht beeinträchtigt wird. Auf Verlangen einer Vertragspartei hat der Träger der Einrichtung in einem Personalabgleich nachzuweisen, dass die vereinbarte Personalausstattung tatsächlich bereitgestellt und bestimmungsgemäß eingesetzt wird. Das Nähere zur Durchführung des Personalabgleichs wird in den Verträgen nach § 75 Abs. 1 und 2 geregelt.

(7) Der Träger der Einrichtung ist ab dem 1. September 2022 verpflichtet, die bei der Vereinbarung der Pflegesätze zugrunde gelegte Bezahlung der Gehälter nach § 82c Absatz 1 oder Absatz 2a und der Entlohnung nach § 82c Absatz 2 jederzeit einzuhalten und auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien bis zum 1. Juli 2022 das Nähere zur Durchführung des Nachweises nach Satz 1 fest. Dabei ist die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen; den Bundesvereinigungen der Träger von Pflegeeinrichtungen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 72 Absatz 3c Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(8) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Leistungen nach § 43b. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Mit den Vergütungszuschlägen sind alle zusätzlichen Leistungen der Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen abgegolten. Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.

(9) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Unterstützung der Leistungserbringung durch zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.

(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

(2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:

1.
Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und
5.
Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die in Anlage 2 festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet:
1.
Mobilität mit 10 Prozent,
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent,
3.
Selbstversorgung mit 40 Prozent,
4.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent,
5.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.

(3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 2 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
5.
ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

(4) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen.

(5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,
4.
ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.

(1) Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims sowie für die Betreuung und, soweit kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches besteht, für die medizinische Behandlungspflege. In den Pflegesätzen dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung unterliegen.

(2) Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein. Sie sind nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt, entsprechend den fünf Pflegegraden einzuteilen. Davon ausgehend sind bei vollstationärer Pflege nach § 43 für die Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln; dies gilt auch bei Änderungen der Leistungsbeträge. Die Pflegesätze müssen einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Überschüsse verbleiben dem Pflegeheim; Verluste sind von ihm zu tragen. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist zu beachten. Bei der Bemessung der Pflegesätze einer Pflegeeinrichtung können die Pflegesätze derjenigen Pflegeeinrichtungen, die nach Art und Größe sowie hinsichtlich der in Absatz 5 genannten Leistungs- und Qualitätsmerkmale im Wesentlichen gleichartig sind, angemessen berücksichtigt werden.

(3) Die Pflegesätze sind für alle Heimbewohner des Pflegeheimes nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen; eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig.

(4) Mit den Pflegesätzen sind alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung (allgemeine Pflegeleistungen) abgegolten. Für die allgemeinen Pflegeleistungen dürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich die nach § 85 oder § 86 vereinbarten oder nach § 85 Abs. 5 festgesetzten Pflegesätze berechnet werden, ohne Rücksicht darauf, wer zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.

(5) In der Pflegesatzvereinbarung sind die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Einrichtung festzulegen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Zuordnung des voraussichtlich zu versorgenden Personenkreises sowie Art, Inhalt und Umfang der Leistungen, die von der Einrichtung während des nächsten Pflegesatzzeitraums erwartet werden,
2.
die von der Einrichtung für den voraussichtlich zu versorgenden Personenkreis individuell vorzuhaltende personelle Ausstattung, gegliedert nach Berufsgruppen, sowie
3.
Art und Umfang der Ausstattung der Einrichtung mit Verbrauchsgütern (§ 82 Abs. 2 Nr. 1).

(6) Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, mit der vereinbarten personellen Ausstattung die Versorgung der Pflegebedürftigen jederzeit sicherzustellen. Er hat bei Personalengpässen oder -ausfällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Versorgung der Pflegebedürftigen nicht beeinträchtigt wird. Auf Verlangen einer Vertragspartei hat der Träger der Einrichtung in einem Personalabgleich nachzuweisen, dass die vereinbarte Personalausstattung tatsächlich bereitgestellt und bestimmungsgemäß eingesetzt wird. Das Nähere zur Durchführung des Personalabgleichs wird in den Verträgen nach § 75 Abs. 1 und 2 geregelt.

(7) Der Träger der Einrichtung ist ab dem 1. September 2022 verpflichtet, die bei der Vereinbarung der Pflegesätze zugrunde gelegte Bezahlung der Gehälter nach § 82c Absatz 1 oder Absatz 2a und der Entlohnung nach § 82c Absatz 2 jederzeit einzuhalten und auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien bis zum 1. Juli 2022 das Nähere zur Durchführung des Nachweises nach Satz 1 fest. Dabei ist die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen; den Bundesvereinigungen der Träger von Pflegeeinrichtungen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 72 Absatz 3c Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(8) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Leistungen nach § 43b. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Mit den Vergütungszuschlägen sind alle zusätzlichen Leistungen der Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen abgegolten. Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.

(9) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Unterstützung der Leistungserbringung durch zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen im Land bilden gemeinsam für jedes Land eine Schiedsstelle. Diese entscheidet in den ihr nach diesem Buch zugewiesenen Angelegenheiten.

(2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern; für den Vorsitzenden und die unparteiischen Mitglieder können Stellvertreter bestellt werden. Der Schiedsstelle gehört auch ein Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie der überörtlichen oder, sofern Landesrecht dies bestimmt, ein örtlicher Träger der Sozialhilfe im Land an, die auf die Zahl der Vertreter der Pflegekassen angerechnet werden. Die Vertreter der Pflegekassen und deren Stellvertreter werden von den Landesverbänden der Pflegekassen, die Vertreter der Pflegeeinrichtungen und deren Stellvertreter von den Vereinigungen der Träger der Pflegedienste und Pflegeheime im Land bestellt; bei der Bestellung der Vertreter der Pflegeeinrichtungen ist die Trägervielfalt zu beachten. Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt. Soweit beteiligte Organisationen keinen Vertreter bestellen oder im Verfahren nach Satz 4 keine Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden oder der weiteren unparteiischen Mitglieder benennen, bestellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Vertreter und benennt die Kandidaten.

(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die zuständige Landesbehörde.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten zu bestimmen.

(6) Abweichend von § 85 Abs. 5 können die Parteien der Pflegesatzvereinbarung (§ 85 Abs. 2) gemeinsam eine unabhängige Schiedsperson bestellen. Diese setzt spätestens bis zum Ablauf von 28 Kalendertagen nach ihrer Bestellung die Pflegesätze und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens fest. Gegen die Festsetzungsentscheidung kann ein Antrag auf gerichtliche Aufhebung nur gestellt werden, wenn die Festsetzung der öffentlichen Ordnung widerspricht. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. § 85 Abs. 6 gilt entsprechend.

(1) Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze werden zwischen dem Träger des Pflegeheimes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart.

(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Träger des einzelnen zugelassenen Pflegeheimes sowie

1.
die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger,
2.
die für die Bewohner des Pflegeheimes zuständigen Träger der Sozialhilfe sowie
3.
die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger,
soweit auf den jeweiligen Kostenträger oder die Arbeitsgemeinschaft im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen jeweils mehr als fünf vom Hundert der Berechnungstage des Pflegeheimes entfallen. Die Pflegesatzvereinbarung ist für jedes zugelassene Pflegeheim gesondert abzuschließen; § 86 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Vereinigungen der Pflegeheime im Land, die Landesverbände der Pflegekassen sowie der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. im Land können sich am Pflegesatzverfahren beteiligen.

(3) Die Pflegesatzvereinbarung ist im voraus, vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode des Pflegeheimes, für einen zukünftigen Zeitraum (Pflegesatzzeitraum) zu treffen. Das Pflegeheim hat Art, Inhalt, Umfang und Kosten der Leistungen, für die es eine Vergütung beansprucht, durch Pflegedokumentationen und andere geeignete Nachweise rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen darzulegen; es hat außerdem die schriftliche Stellungnahme der nach heimrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner beizufügen. Soweit dies zur Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall erforderlich ist, hat das Pflegeheim auf Verlangen einer Vertragspartei zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehören auch pflegesatzerhebliche Angaben zum Jahresabschluß entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Pflegebuchführung, zur personellen und sachlichen Ausstattung des Pflegeheims einschließlich der Kosten sowie zur tatsächlichen Stellenbesetzung und Eingruppierung. Dabei sind insbesondere die in der Pflegesatzverhandlung geltend gemachten, voraussichtlichen Personalkosten einschließlich entsprechender Erhöhungen im Vergleich zum bisherigen Pflegesatzzeitraum vorzuweisen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.

(4) Die Pflegesatzvereinbarung kommt durch Einigung zwischen dem Träger des Pflegeheimes und der Mehrheit der Kostenträger nach Absatz 2 Satz 1 zustande, die an der Pflegesatzverhandlung teilgenommen haben. Sie ist schriftlich abzuschließen. Soweit Vertragsparteien sich bei den Pflegesatzverhandlungen durch Dritte vertreten lassen, haben diese vor Verhandlungsbeginn den übrigen Vertragsparteien eine schriftliche Verhandlungs- und Abschlußvollmacht vorzulegen.

(5) Kommt eine Pflegesatzvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle nach § 76 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich, in der Regel binnen drei Monaten, fest. Satz 1 gilt auch, soweit der nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zuständige Träger der Sozialhilfe der Pflegesatzvereinbarung innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluß widerspricht; der Träger der Sozialhilfe kann im voraus verlangen, daß an Stelle der gesamten Schiedsstelle nur der Vorsitzende und die beiden weiteren unparteiischen Mitglieder oder nur der Vorsitzende allein entscheiden. Gegen die Festsetzung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(6) Pflegesatzvereinbarungen sowie Schiedsstellenentscheidungen nach Absatz 5 Satz 1 oder 2 treten zu dem darin unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Pflegeheimbewohner bestimmten Zeitpunkt in Kraft; sie sind für das Pflegeheim sowie für die in dem Heim versorgten Pflegebedürftigen und deren Kostenträger unmittelbar verbindlich. Ein rückwirkendes Inkrafttreten von Pflegesätzen ist nicht zulässig. Nach Ablauf des Pflegesatzzeitraums gelten die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze bis zum Inkrafttreten neuer Pflegesätze weiter.

(7) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der Vereinbarung oder Festsetzung der Pflegesätze zugrunde lagen, sind die Pflegesätze auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Pflegesatzzeitraum neu zu verhandeln. Unvorhersehbare wesentliche Veränderungen der Annahmen im Sinne des Satzes 1 liegen insbesondere bei einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen Bewohnerstruktur sowie bei einer erheblichen Änderung der Energieaufwendungen vor. Die Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 kann eine Festsetzung der Pflegesätze durch die Schiedsstelle bereits nach einem Monat beantragt werden, die binnen eines Monats erfolgen soll.

(8) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags nach § 84 Absatz 8 erfolgt auf der Grundlage, dass

1.
die stationäre Pflegeeinrichtung für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der Pflegebedürftigen über zusätzliches Betreuungspersonal, in vollstationären Pflegeeinrichtungen in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung verfügt und die Aufwendungen für dieses Personal weder bei der Bemessung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt werden,
2.
in der Regel für jeden Pflegebedürftigen 5 Prozent der Personalaufwendungen für eine zusätzliche Vollzeitkraft finanziert wird und
3.
die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der vereinbarte Vergütungszuschlag nicht berechnet werden darf, soweit die zusätzliche Betreuung und Aktivierung für Pflegebedürftige nicht erbracht wird.
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sind von der stationären Pflegeeinrichtung im Rahmen der Verhandlung und des Abschlusses des stationären Pflegevertrages nachprüfbar und deutlich darauf hinzuweisen, dass ein zusätzliches Betreuungsangebot besteht. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(9) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags nach § 84 Absatz 9 Satz 1 durch die Vertragsparteien nach Absatz 2 erfolgt auf der Grundlage, dass

1.
die vollstationäre Pflegeeinrichtung über zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal verfügt,
a)
das über eine abgeschlossene, landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr verfügt, oder
b)
das berufsbegleitend eine Ausbildung im Sinne von Buchstabe a begonnen hat oder
c)
für das die vollstationäre Pflegeeinrichtung sicherstellt, dass es spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Vereinbarung des Vergütungszuschlages nach § 84 Absatz 9 Satz 1 oder nach der Mitteilung nach Absatz 11 Satz 1 eine berufsbegleitende, landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege beginnen wird, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, es sei denn, dass der Beginn oder die Durchführung dieser Ausbildung aus Gründen, die die Einrichtung nicht zu vertreten hat, unmöglich ist,
2.
zusätzliche Stellenanteile im Umfang von bis zu 0,016 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 oder 2, 0,025 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3, 0,032 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 und 0,036 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5, mindestens aber 0,5 Vollzeitäquivalenten, für den Pflegesatzzeitraum finanziert werden,
3.
notwendige Ausbildungsaufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal, das eine Ausbildung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b oder c durchläuft, finanziert werden, soweit diese Aufwendungen nicht von einer anderen Stelle finanziert werden,
4.
die Aufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal weder bei der Bemessung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt werden und
5.
die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der vereinbarte Vergütungszuschlag nicht berechnet werden darf, soweit die vollstationäre Pflegeeinrichtung nicht über zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal verfügt, das über das nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhaltende Personal hinausgeht.
Bei Pflegehilfskräften, die sich im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c in einer Ausbildung befinden, kann die Differenz zwischen dem Gehalt einer Pflegehilfskraft und der Ausbildungsvergütung nur berücksichtigt werden, wenn die Pflegehilfskraft beruflich insgesamt ein Jahr tätig war. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(10) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit erstmals zum 30. Juni 2021 und anschließend vierteljährlich über die Zahl des durch den Vergütungszuschlag nach § 84 Absatz 9 Satz 1 finanzierten Pflegehilfskraftpersonals, die Personalstruktur, den Stellenzuwachs und die Ausgabenentwicklung. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den Bundesvereinigungen der Träger stationärer Pflegeeinrichtungen das Nähere für das Vereinbarungsverfahren nach Absatz 9 in Verbindung mit § 84 Absatz 9, für die notwendigen Ausbildungsaufwendungen nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 sowie für seinen Bericht nach Satz 1 fest. Die Festlegungen nach Satz 2 bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

(11) Der Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung kann bis zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 84 Absatz 9 Satz 1 einen Vergütungszuschlag für zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal nach § 84 Absatz 9 Satz 2 berechnen, wenn er vor Beginn der Leistungserbringung durch das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal den nach Absatz 2 als Parteien der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Kostenträgern den von ihm entsprechend Absatz 9 ermittelten Vergütungszuschlag zusammen mit folgenden Angaben mitteilt:

1.
die Anzahl der zum Zeitpunkt der Mitteilung versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegraden,
2.
die zusätzlichen Stellenanteile, die entsprechend Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 auf der Grundlage der versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegraden nach Nummer 1 berechnet werden,
3.
die Qualifikation, die Entlohnung und die weiteren Personalaufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal,
4.
die mit einer berufsbegleitenden Ausbildung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c verbundenen notwendigen, nicht anderweitig finanzierten Aufwendungen und
5.
die Erklärung, dass das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal über das Personal hinausgeht, das die vollstationäre Pflegeeinrichtung nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhalten hat.
Für die Mitteilung nach Satz 1 ist ein einheitliches Formular zu verwenden, das der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe bereitstellt. Die nach Absatz 2 als Parteien der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Kostenträger können die nach Satz 1 mitgeteilten Angaben beanstanden. Über diese Beanstandungen befinden die Vertragsparteien nach Absatz 2 unverzüglich mit Mehrheit. Die mit dem Vergütungszuschlag nach § 84 Absatz 9 Satz 1 finanzierten zusätzlichen Stellen und die der Berechnung des Vergütungszuschlags zugrunde gelegte Bezahlung der auf diesen Stellen Beschäftigten sind von dem Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung unter entsprechender Anwendung des § 84 Absatz 6 Satz 3 und 4 und Absatz 7 nachzuweisen.

(1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag).

(2) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) einschließlich für einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. Er ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten.

(3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die

1.
den Anforderungen des § 71 genügen,
2.
die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten und die Vorgaben des Absatzes 3a oder Absatzes 3b erfüllen,
3.
sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln,
4.
sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von Qualitätsprüfungen zu ermöglichen,
5.
sich verpflichten, an dem Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 35 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, sofern es sich bei ihnen um stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 handelt;
ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrages besteht, soweit und solange die Pflegeeinrichtung diese Voraussetzungen erfüllt. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Pflegeeinrichtungen sollen die Versorgungsverträge vorrangig mit freigemeinnützigen und privaten Trägern abgeschlossen werden. Bei ambulanten Pflegediensten ist in den Versorgungsverträgen der Einzugsbereich festzulegen, in dem die Leistungen ressourcenschonend und effizient zu erbringen sind.

(3a) Ab dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, Gehälter zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind.

(3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem 1. September 2022 nur abgeschlossen werden, wenn diese Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, eine Entlohnung zahlen, die

1.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist,
2.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung in der Region erfasst, in der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist,
3.
die Höhe der Entlohnung von Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht unterschreitet oder
4.
hinsichtlich der Entlohnungsbestandteile nach Satz 2 Nummer 1 bis 5, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der in § 82c Absatz 2 Satz 4 genannten Qualifikationsgruppen jeweils im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und hinsichtlich der pflegetypischen Zuschläge nach Satz 2 Nummer 6, die den in Satz 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, jeweils in der nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten Höhe, nicht unterschreitet.
Zur Entlohnung im Sinne dieses Gesetzes zählen
1.
der Grundlohn,
2.
regelmäßige Jahressonderzahlungen,
3.
vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers,
4.
pflegetypische Zulagen,
5.
der Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie
6.
pflegetypische Zuschläge.
Pflegetypische Zuschläge im Sinne von Satz 2 Nummer 6 sind Nachtzuschläge, Sonntagszuschläge und Feiertagszuschläge. Diese sind von den Pflegeeinrichtungen im Fall von Satz 1 Nummer 4 unter den folgenden Voraussetzungen zu zahlen:
1.
Nachtzuschläge für eine Tätigkeit in der Nacht, mindestens im Zeitraum zwischen 23 und 6 Uhr,
2.
Sonntagszuschläge für eine Tätigkeit an Sonntagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr,
3.
Feiertagszuschläge für eine Tätigkeit an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr.
Die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen haben die Entlohnung im Sinne von Satz 1, soweit mit ihr die Voraussetzungen nach dieser Vorschrift erfüllt werden, in Geld zu zahlen. Tritt im Fall von Satz 1 Nummer 1 bis 3 eine Änderung im Hinblick auf die in dem jeweiligen Tarifvertrag oder in den jeweiligen kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbarte Entlohnung ein, haben die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen die erforderlichen Anpassungen der von ihnen gezahlten Entlohnung spätestens innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen, nachdem die jeweilige Änderung nach § 82c Absatz 5 veröffentlicht wurde. Erhöhen sich im Fall von Satz 1 Nummer 4 die nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder die nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, haben die Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, die höhere Entlohnung im Zeitraum ab dem 1. Dezember 2022 spätestens ab dem 1. Februar 2023, nach dem 1. Februar 2023 jeweils spätestens ab dem 1. Januar des Jahres, das auf die Veröffentlichung der Werte nach § 82c Absatz 5 folgt, zu zahlen. Zur Erfüllung der Vorgaben von Satz 1 Nummer 4 sind im Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. Januar 2023 die aufgrund der Mitteilung nach Absatz 3e in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung und auf der Grundlage von § 82c Absatz 5 in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung veröffentlichten regional üblichen Entgeltniveaus in drei Qualifikationsgruppen und pflegetypischen Zuschläge nach den Sätzen 3 und Satz 4 maßgebend.

(3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien, erstmals bis zum Ablauf des 30. September 2021, das Nähere insbesondere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 3a und 3b sowie zu den nach Absatz 3e Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Angaben fest. In den Richtlinien ist auch festzulegen, welche Folgen eintreten, wenn eine Pflegeeinrichtung ihre Mitteilungspflicht nach Absatz 3d Satz 2 oder Absatz 3e nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die in den Richtlinien vorgesehenen Folgen müssen verhältnismäßig sein und im Einzelfall durch den jeweiligen Landesverband der Pflegekassen gegenüber der Pflegeeinrichtung verhältnismäßig angewendet werden. Bei der Festlegung hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Richtlinien sind für die Pflegekassen und ihre Verbände sowie für die Pflegeeinrichtungen verbindlich.

(3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landesverbänden der Pflegekassen zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b mitzuteilen,

1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind,
2.
welcher Tarifvertrag oder welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in den Fällen des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 1 bis 3 für sie maßgebend ist oder sind oder
3.
ob im Fall des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 4 die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 für sie maßgebend sind.
Im Jahr 2022 sind alle Pflegeeinrichtungen verpflichtet, den Landesverbänden der Pflegekassen die in Satz 1 in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung genannten Angaben spätestens bis zum Ablauf des 28. Februar 2022 mitzuteilen. Die Mitteilung nach Satz 2 gilt, sofern die Pflegeeinrichtung dem nicht widerspricht, als Antrag auf entsprechende Anpassung des Versorgungsvertrags mit Wirkung zum 1. September 2022.

(3e) Pflegeeinrichtungen, die im Sinne von Absatz 3a an Tarifverträge oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, haben dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen bis zum Ablauf des 31. August jeden Jahres Folgendes mitzuteilen:

1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind,
2.
Angaben über die sich aus diesen Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ergebende am 1. August des Jahres gezahlte Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, soweit diese Angaben zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Absätzen 3a und 3b oder zur Ermittlung des oder der regional üblichen Entlohnungsniveaus sowie der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind.
Der Mitteilung ist die jeweils am 1. August des Jahres geltende durchgeschriebene Fassung des mitgeteilten Tarifvertrags oder der mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen beizufügen. Tritt nach der Mitteilung nach Satz 1 eine Änderung im Hinblick auf die Wirksamkeit oder den Inhalt des mitgeteilten Tarifvertrags oder der mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ein, haben die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen diese Änderung unverzüglich mitzuteilen und dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen unverzüglich die aktuelle, durchgeschriebene Fassung des geänderten Tarifvertrags oder der geänderten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu übermitteln.

(3f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 die Wirkungen der Regelungen der Absätze 3a und 3b und des § 82c.

(3g) Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. September 2022 abgeschlossen wurden, sind spätestens bis zum Ablauf des 31. August 2022 mit Wirkung ab dem 1. September 2022 an die Vorgaben des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b anzupassen.

(4) Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen. Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf Anforderung des Pflegebedürftigen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten.

(5) (aufgehoben)

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.