Sozialgericht Stuttgart Urteil, 02. Sept. 2010 - S 24 R 9049/08

bei uns veröffentlicht am02.09.2010

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

2. Der Streitwert wird auf 2.522,91 Euro festgesetzt.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Krankengeld in Höhe von 2.522,91 Euro, welches die Klägerin in der Zeit vom 06.10.2004 bis 14.11.2004 an den Versicherten W. (im Folgenden nur noch Versicherter) gezahlt hat, streitig.
Der am ...1943 geborene Versicherte war während des streitigen Zeitraums bei der Klägerin kranken- und bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (zukünftig nur noch Beklagte) rentenversichert. Er arbeitete zuletzt vollschichtig als Werkzeugmacher in einem metallverarbeitenden Unternehmen. In der Zeit vom 14.09.2004 bis 05.10.2004 führte der Versicherte auf Grund seines Antrags vom 07.09.2004 auf Kosten der Beklagten eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in Gestalt einer Anschlussheilbehandlung in der S. Klinik in D. durch und erhielt während dieser Zeit von ihr Übergangsgeld. Ausweislich des Entlassberichts des Internisten Dr. U. vom 11.10.2004 bestanden bei ihm bei Entlassung folgende Gesundheitsstörungen: Prostatakarzinom nach Durchführung einer radikalen Prostatektomie am 17.08.2004 (C61 nach ICD-10), Bluthochdruck (I10.90 nach ICD-10) sowie Hypercholesterinämie (E78.0 nach ICD-10). Er wurde – im Hinblick auf die kurz zurückliegende Operation – noch arbeitsunfähig mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und für solche eines Werkzeugmachers aus der stationären Rehabilitationsmaßnahme entlassen. Für eine postoperative Phase von drei Monaten sollten Hebebelastungen über zehn bis fünfzehn Kilogramm vermieden werden. Mit der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit sei in den nächsten Tagen zu rechnen. Zukünftig sollten regelmäßige onkologische Nachsorgeuntersuchungen, Blutuntersuchungen und Blutdruckmessungen durchgeführt werden.
Am 19.10.2004 erstellte der den Versicherten – der weiterhin arbeitsunfähig war – behandelnde Allgemeinmediziner Dr. K. einen Wiedereingliederungsplan, wobei die stufenweise Wiedereingliederung am 25.10.2004 beginnen und bis zum 12.12.2004 mit zunächst vier und dann sechs Stunden täglich ohne schweres Heben andauern sollte. Der Versicherte und sein Arbeitgeber stimmten dem Plan unter dem 19.10.2004 zu. Die stufenweise Wiedereingliederung wurde in der Folgezeit tatsächlich bis zum 14.11.2004 durchgeführt, wobei die Klägerin dem Versicherten in diesem Zeitraum Krankengeld in Höhe von insgesamt 2.522,91 Euro leistete.
Mit Schreiben vom 20.10.2004 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten im Hinblick auf die stufenweise Wiedereingliederung des Versicherten ab dem 25.10.2004 und ihrer – wegen der weiterhin strittigen Zuständigkeitsabgrenzung – vorläufigen Krankengeldzahlung ihren Erstattungsanspruch „vorsorglich“ geltend. Das Schreiben ist im Betreff mit „Anmeldung eines Erstattungsanspruchs nach § 102 SGB X“ bezeichnet und enthält am Ende die Bitte um Eingangsbestätigung. Mit Schreiben vom 26.10.2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie den geltend gemachten Erstattungsanspruch zurückweise, weil die stufenweise Wiedereingliederung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme begonnen habe.
Die Klägerin erhob sodann das Gutachten nach Aktenlage des Allgemeinmediziners Dr. G. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vom 26.10.2004. Dr. G. nennt in seinem Gutachten folgende Diagnosen beim Versicherten: Prostatakarzinom nach radikaler Prostatektomie-Operation am 17.08.2004, postoperativ noch persistierende Harnstressinkontinenz sowie – „weiter mitgeteilt“ – Hypertonie und Hypercholesterinämie. Der Versicherte sei noch weiterhin und länger andauernd („ggf. dauerhaft“) arbeitsunfähig. Die letzte Tätigkeit als Werkzeugmacher/Metallarbeiter könne bei dem genannten Grundleiden dauerhaft nicht mehr durchgeführt werden, zumal es sich um eine körperlich schwere Arbeit handele. Die Erwerbsfähigkeit sei zumindest erheblich gefährdet.
Unter dem 29.12.2008 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben.
Sie hält die Beklagte unter näherer Darlegung ihrer Rechtsansicht für verpflichtet, ihr das von ihr an den Versicherten im Anschluss an die Rehabilitationsmaßnahme bis zur Beendigung der stufenweisen Wiedereingliederung geleistete Krankengeld zu erstatten. Im Übrigen verweist sie auf das Gutachten des Dr. G. vom MDK und meint, die Arbeit des Versicherten beinhalte die Verrichtung schwerer Tätigkeiten. Solche seien auch von der Rehabilitationseinrichtung für nicht durchführbar erachtet worden. Der Umstand, dass die Einrichtung die stufenweise Wiedereingliederung nicht selbst eingeleitet habe, sondern der behandelnde Hausarzt, komme keiner Relevanz zu.
Die Klägerin beantragt sachgerecht gefasst,
die Beklagte zu verurteilen, an sie als Erstattung des von ihr an den Versicherten W. in der Zeit vom 06.10.2004 bis 14.11.2004 gezahlten Krankengelds einen Betrag von insgesamt 2.522,91 Euro zu zahlen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Sie lehnt eine Erstattung ab und meint, die stufenweise Wiedereingliederung sei nicht erforderlich gewesen und habe außerdem nicht binnen 14 Tagen nach Abschluss der stationären Rehabilitationsmaßnahme begonnen.
13 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
16 
Die formgerecht erhobene, als allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung des von ihr an den Versicherten W. in der Zeit vom 06.10.2004 bis 14.11.2004 gezahlten Krankengelds.
I.
17 
Der geltend gemachte Anspruch scheitert vorliegend – unabhängig davon, dass die Auslegung des Begriffs der „Unmittelbarkeit“ im Sinne des § 51 Abs. 5 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der Fassung vom 01.05.2004 durch die Beklagte und ihre Auffassung eines „Einleitungs- bzw. Empfehlungsmonopols“ der Rehabilitationseinrichtungsärzte bezüglich einer stufenweisen Wiedereingliederung rechtsirrig ist –,
18 
vgl. dazu Kammerurteil v. 02.09.2010 – S 24 R 8304/09; Kammerurteile v. 27.04.2010 – S 24 R 3851/07, S 24 R 9094/07, S 24 R 9504/07, S 24 R 1422/08, S 24 R 8309/08, S 24 R 8663/08, nicht veröffentlich, m. w. N. zur Rspr. des BSG,
19 
daran, dass die Kammer davon überzeugt ist, dass der Versicherte nach Abschluss der stationären Rehabilitationsmaßnahme am 05.10.2004 nicht mehr rehabilitationsbedürftig war mit der Folge, dass die Beklagte für die Zeit der stufenweisen Wiedereingliederung des Versicherten nicht der zuständige Leistungsträger im Sinne des § 102 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) war. Die Klägerin hat die Leistung vielmehr in eigener Zuständigkeit erbracht.
20 
Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX in Verbindung mit § 20 Nr. 1 SGB Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte, die von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, Anspruch auf Übergangsgeld. Gemäß des mit Wirkung zum 01.05.2004 eingefügten § 51 Abs. 5 SGB IX – der hier anwendbar ist, weil der Versicherte seinen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation am 07.09.2004 und damit nach dem Inkrafttreten der Vorschrift zum 01.05.2004 gestellt hat – wird das Übergangsgeld bis zum Ende einer stufenweisen Wiedereingliederung (§ 28 SGB IX) weitergezahlt, wenn diese im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erforderlich ist.
21 
Die Vorschrift des § 51 Abs. 5 SGB IX konkretisiert die in § 4 Abs. 2 SGB IX niedergelegten Grundsätze der umfassenden, vollständigen Leistungserbringung und der einheitlichen Trägerschaft und bestätigt in der Sache die dazu bis zum Inkrafttreten am 01.05.2004 ergangene Rechtsprechung, ohne insoweit eine materielle Rechtsänderung zu bewirken,
22 
BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 9; Urt. v. 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R, SozR 4-3250 § 51 Nr. 1; LSG Ba.-Wü., Beschl. v. 04.11.2009 – L 10 R 3289/09 NZB, juris; Schlette , in: jurisPK-SGB IX, 2010, § 51 Rz. 37; Schütze , in: Hauck/Noftz, SGB IX, § 51 Rz. 29 a; vgl. auch BT-Drucks. 15/1783, S. 13.
23 
Die Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Beklagten für die stufenweise Wiedereingliederung (§ 15 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit §§ 28, 51 Abs. 5 SGB IX) und damit für die Gewährung von (Anschluss-) Übergangsgeld sind danach gegeben, wenn und solange die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§§ 7 Satz 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB IX in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 10, 11 SGB VI) und sich die stufenweise Wiedereingliederung unmittelbar an eine vorangegangene medizinische Rehabilitation als Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen (Gesamt-) Maßnahme anschließt. Dies wiederum ist der Fall, wenn das „rentenversicherungsrechtliche“ Rehabilitationsziel noch nicht erreicht ist, dass heißt der Versicherte die bisherige Tätigkeit noch nicht in vollem Umfang aufnehmen kann, weil er den berufstypischen – und nicht nur den arbeitsplatzspezifischen – Anforderungen dieser Tätigkeit gesundheitlich noch nicht gewachsen ist, der weitere Rehabilitationsbedarf spätestens bei Abschluss der stationären Maßnahme zutage getreten ist und die Voraussetzungen des § 28 SGB IX bis zum Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung durchgehend vorliegen,
24 
zum Vorstehenden nur BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 9; Urt. v. 05.02.2009 – B 13 R 27/08 R, SozR 4-3250 § 28 Nr. 3; Urt. v. 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R, SozR 4-3250 § 51 Nr. 1.
25 
Daran mangelt es hier, weil schon die persönlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SGB VI nicht durchgängig erfüllt waren. Nach dieser Vorschrift liegen die persönlichen Voraussetzungen bei Versicherten vor, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist (Nr. 1) und bei denen voraussichtlich (Nr. 2) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann (lit. a), bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann (lit. b), bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann (lit c).
26 
Dabei ist der Begriff der – im Gesetz nicht definierten – Erwerbsfähigkeit als Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können. Nicht hingegen sind die Kriterien anwendbar, die für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen für eine Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit (Erwerbsminderung) maßgebend sind,
27 
statt vieler nur BSG, Urt. v. 05.02.2009 – B 13 R 27/08 R, SozR 4-3250 § 28 Nr. 3, m. w. N.
28 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Gericht davon überzeugt, dass eine Gefährdung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entlassung aus der stationären Rehabilitationseinrichtung,
29 
siehe dazu nur BSG, Urt. v. 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R, SozR 4-3250 § 51 Nr. 1,
30 
am 05.10.2004 nicht mehr vorgelegen hat, weil die auf Kosten der Beklagten gewährte medizinische Rehabilitationsmaßnahme dazu geführt hat, dass die Erwerbsfähigkeit des Versicherten bei Abschluss der Maßnahme so weit hergestellt war, dass er seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Werkzeugmacher wieder verrichten konnte. Dies stützt die Kammer auf den Entlassbericht des Internisten Dr. U. vom 11.10.2004, dessen Leistungsbeurteilung schlüssig und nachvollziehbar ist. Der Versicherte, der zum Zeitpunkt der Anschlussheilbehandlung bereits seit zehn Jahren an Bluthochdruck erkrankt war, wurde am 05.10.2004 recht gut erholt, gekräftigt und körperlich wieder besser belastbar entlassen. Narbenbeschwerden nach der Prostatovesikulektomie bestanden nicht mehr. Er war subjektiv weitgehend beschwerdefrei und wirkte psychisch stabil und ausgeglichen. Die postoperative Harninkontinenz war wesentlich gebessert, so dass er bereits seit dem 27.09.2004 keine Vorlagen mehr benötigte. Es ergab sich kein Anhalt für eine Tumorprogression. Auch zeigten sich sonographisch, pulmonal, kardial, abdominal, neurologisch und orthopädisch keine wesentlichen Auffälligkeiten. Die Laboruntersuchungen erbrachten lediglich noch erhöhte Cholesterin- und Serumglukosenüchternwerte, wobei der Cholesterinwert bei Abreise des Versicherten schon fast wieder im Normbereich lag. Im alltäglichen Leben bestand keinerlei Hilfebedürftigkeit. Eine stufenweise Wiedereingliederung wurde nicht empfohlen, sondern lediglich regelmäßige onkologische Nachsorgeuntersuchungen sowie regelmäßige Blutdruck-, Cholesterin- und Blutzuckermessungen. Dies alles stützt die Kammer auf den Entlassbericht des Dr. U. vom 11.10.2004. Unter Zugrundelegung dessen überzeugt seine Leistungseinschätzung, dass beim Versicherten zum Zeitpunkt der Entlassung mittelfristig keine Einschränkungen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Werkzeugmachers zu erwarten waren und er lediglich noch für eine postoperative Phase von drei Monaten Hebebelastungen über zehn bis fünfzehn Kilogramm bei einem im Übrigen vorhandenen Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne weitere wesentliche Einschränkungen unterlassen sollte. Überzeugend ist auch, dass der Versicherte im Hinblick auf die erst kurz zuvor (17.08.2004) stattgefundene Prostataoperation noch arbeitsunfähig entlassen wurde, wobei in Ansehung des Entlassungsbefundes nachvollziehbar und schlüssig mit der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in den nächsten Tagen gerechnet werden konnte.
31 
Damit lag zur Überzeugung des Gerichts beim Versicherten keine rehabilitations-rentenrechtlich relevante Minderung bzw. Gefährdung der Erwerbsfähigkeit mehr vor. Das Ziel einer dauerhaften Integration war vielmehr erreicht, die Verrichtung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Werkzeugmacher wieder möglich.
32 
An dieser Beurteilung vermag weder die Verordnung der stufenweisen Wiedereingliederung des Allgemeinmediziners Dr. K. vom 19.10.2004 noch das Gutachten nach Aktenlage des Allgemeinmediziners Dr. G. (MDK) vom 26.10.2004 etwas zu ändern. Der Leistungseinschätzung des Dr. U. entgegenstehende objektiv-klinische (Verschlechterungs-) Befunde sind nicht ersichtlich und werden auch nicht mitgeteilt. Dr. G. hat den Kläger zudem nie persönlich gesehen und geht überdies bei seiner Beurteilung, dass die Erwerbsfähigkeit des Versicherten bei noch weiterhin und länger andauernder („ggf. dauerhafter“) Arbeitsunfähigkeit zumindest erheblich gefährdet ist, von Beeinträchtigungen beim Versicherten aus, die zur Überzeugung des Gerichts bei Entlassung aus der Anschlussheilbehandlung gar nicht mehr vorlagen, namentlich die angeblich noch persistierende Harnstressinkontinenz. Davon abgesehen gab der Versicherte auch am Tag nach der Entlassung aus der S.-Klinik in einem Beratungsgespräch gegenüber der Klägerin an, dass ihm die Reha-Anwendungen „sehr gut“ getan hätten und sich sein Gesundheitszustand „sehr gebessert“ habe. Dies entnimmt die Kammer dem klägerischen Aktenvermerk vom 06.10.2004 (Blatt 22 der Verwaltungsakte der Klägerin). Wie Dr. G. vor diesem Hintergrund zu einer fortbestehenden Gefährdung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit kommen kann, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar.
33 
Soweit Dr. G. seine Einschätzung damit begründet (Gutachten nach Aktenlage vom 26.10.2004), dass der Kläger dauerhaft nicht in der Lage sei, seine letzte Tätigkeit als Werkzeugmacher zu verrichten, weil es sich dabei um eine schwere Arbeit handele, worauf sich auch die Klägerin ausdrücklich beruft, vermag dies der Klage bereits deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil eine stufenweise Wiedereingliederung mit dem Ziel der uneingeschränkten Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit durch den Versicherten keinen Sinn macht, wenn der Versicherte diese aus medizinischen Gründen dauerhaft gar nicht mehr ausüben kann. In einem solchen Fall sind vielmehr Lohnersatzleistungen in Form von Krankengeld oder Rente zu erbringen,
34 
vgl. nur BSG, Urt. v. 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R, SozR 4-3250 § 51 Nr. 1.
35 
Das Klagevorbringen ist damit von vornherein unschlüssig.
36 
Davon abgesehen ist die Behauptung, die Tätigkeit eines Werkzeugmachers sei berufstypisch – und nicht nur im Rahmen des vom Versicherten zuletzt innegehaltenen Arbeitsplatzes – „schwer“, objektiv auch nicht belegt, was nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zulasten desjenigen geht, der sich auf die nichterweisliche Tatsache beruft, hier also zulasten der Klägerin,
37 
zur Beweislast siehe nur BSG, Urt. v. 26.11.1992 – 7 Rar 38/92, SozR 3-4100 § 119 Nr. 7; Kühl , in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 103 Rz. 6; Leitherer , in: Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 103 Rz. 19 a, alle m. w. N.
38 
Dr. G. (Gutachten nach Aktenlage vom 26.10.2004) – und mit ihm die Klägerin – stützt sich ersichtlich auch alleine auf die subjektiven Angaben des Versicherten im Laufe des Krankenversicherungsverhältnisses („laut Kasse körperlich zeitweise schwere Arbeit“), wobei der Versicherte gegenüber Dr. U. im Übrigen angegeben hat, nur „sehr selten Hebebelastungen bis 50 Kilogramm“ ausführen zu müssen. Darauf kommt es allerdings von vornherein sowieso nicht maßgeblich an. Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang alleine, ob die Verrichtung schwerer körperlicher Arbeiten für den Beruf eines Werkzeugmachers berufstypisch, scil. prägend ist, da – wie bereits eingangs dargelegt – die Besonderheiten des gerade innegehaltenen Arbeitsplatzes von vornherein unberücksichtigt bleiben.
39 
Dies ist vorliegend indes zur Überzeugung der Kammer nicht erwiesen. Entsprechende berufskundliche Tatsachen hat die Klägerin nicht benannt, was zu ihren Lasten geht. Weder aus der allgemein zugänglichen Tätigkeitsbeschreibung der Bundesagentur für Arbeit zum Beruf des Werkzeugmachers,
40 
abrufbar unter http://berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/start?dest=profession&prof-id= 13841, zur SG-Akte genommen,
41 
noch aus der Stellungnahme des vormaligen Landesarbeitsamtes Hessen vom 30.03.2006 zum Verfahren L 5/13 RJ 67/04 (Landessozialgericht Hessen),
42 
abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb, zur SG-Akte genommen,
43 
lässt sich entnehmen, dass die Verrichtung schwerer körperlicher Arbeiten heutzutage prägend für den Beruf eines Werkzeugmachers ist. Das seinerzeitige Landesarbeitsamt Hessen hebt in seiner genannten berufskundlichen Stellungnahme vom 30.03.2006 anhand des dort schlüssig dargelegten Anforderungsprofils vielmehr die maschinelle, computergestützte und – von Präzisionsarbeiten und -kotrollen abgesehen – automatisierte Werkzeugfertigung als berufstypisch hervor. Nämliches lässt sich dem zitierten Anforderungsprofil der Bundesagentur für Arbeit entnehmen.
44 
Vor diesem Hintergrund und vor dem Hintergrund, dass die Klägerin keinerlei entgegenstehende objektive Anknüpfungstatsachen benannt hat, war das Gericht nicht gehalten, von Amts wegen irgendwelche weitergehenden berufskundlichen Ermittlungen anzustellen. Die nach § 103 SGG bestehende Amtsermittlungspflicht beinhaltet die Pflicht, von Amts wegen Beweise zu erheben, um den Sachverhalt aufzuklären. Demnach ist konkreten, sich aufdrängenden Anhaltspunkten im Wege der Amtsermittlung nachzugehen. Sie verpflichtet das Gericht jedoch nicht zu Ermittlungen ins Blaue hinein oder zur Erhebung von Ausforschungsbeweisen. Die Verpflichtung, von Amts wegen Beweise zu erheben, besteht dann nicht, wenn sich – wie hier – weder aus dem Beteiligtenvorbringen noch aus der Aktenlage oder aus Gerichts- oder Allgemeinkunde konkrete, objektive Anhaltspunkte für einen anderen entscheidungserheblichen Sachverhalt ergeben,
45 
statt vieler nur BSG, Urt. v. 14.05.1996 – B 4 RA 60/94, SozR 3-2600 § 43 Nr. 13; LSG Ba.-Wü., Beschl. v. 08.04.2010 – L 1 AS 373/10, abrufbar unter www.sozialgerichts-barkeit.de/sgb/esgb.
46 
Davon abgesehen kommt es entsprechend der obigen Ausführungen vorliegend auch nicht streiterheblich darauf an, ob die Verrichtung schwerer körperlicher Tätigkeiten prägend für den Beruf des Versicherten ist. Wäre dies zutreffend, hätte seine stufenweise Wiedereingliederung jedenfalls wegen von vornherein bestehender Aussichtslosigkeit nicht durchgeführt werden dürfen, weil sowohl Dr. U. (Entlassbericht vom 11.04.2010) als auch Dr. G. (Gutachten nach Aktenlage 26.10.2004) ihn für die dauerhafte Ausübung schwerer körperlicher Arbeiten für nicht mehr leistungsfähig erachten. Eine Einstandspflicht der Beklagten lässt sich auch insoweit also nicht begründen.
47 
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
II.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens.
III.
49 
Die Berufung wird nicht zugelassen.
50 
Die Zulassungsbedürftigkeit folgt aus den §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Der in Rede stehende Erstattungsanspruch übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 10.000 Euro nicht. Zulassungsgründe (vgl. § 144 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
IV.
51 
Die Streitwertfestsetzung – Ziffer 2 des Tenors – beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht dem von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsbetrag in Höhe von 2.522,91 Euro.

Gründe

 
15 
Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
16 
Die formgerecht erhobene, als allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung des von ihr an den Versicherten W. in der Zeit vom 06.10.2004 bis 14.11.2004 gezahlten Krankengelds.
I.
17 
Der geltend gemachte Anspruch scheitert vorliegend – unabhängig davon, dass die Auslegung des Begriffs der „Unmittelbarkeit“ im Sinne des § 51 Abs. 5 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der Fassung vom 01.05.2004 durch die Beklagte und ihre Auffassung eines „Einleitungs- bzw. Empfehlungsmonopols“ der Rehabilitationseinrichtungsärzte bezüglich einer stufenweisen Wiedereingliederung rechtsirrig ist –,
18 
vgl. dazu Kammerurteil v. 02.09.2010 – S 24 R 8304/09; Kammerurteile v. 27.04.2010 – S 24 R 3851/07, S 24 R 9094/07, S 24 R 9504/07, S 24 R 1422/08, S 24 R 8309/08, S 24 R 8663/08, nicht veröffentlich, m. w. N. zur Rspr. des BSG,
19 
daran, dass die Kammer davon überzeugt ist, dass der Versicherte nach Abschluss der stationären Rehabilitationsmaßnahme am 05.10.2004 nicht mehr rehabilitationsbedürftig war mit der Folge, dass die Beklagte für die Zeit der stufenweisen Wiedereingliederung des Versicherten nicht der zuständige Leistungsträger im Sinne des § 102 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) war. Die Klägerin hat die Leistung vielmehr in eigener Zuständigkeit erbracht.
20 
Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX in Verbindung mit § 20 Nr. 1 SGB Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte, die von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, Anspruch auf Übergangsgeld. Gemäß des mit Wirkung zum 01.05.2004 eingefügten § 51 Abs. 5 SGB IX – der hier anwendbar ist, weil der Versicherte seinen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation am 07.09.2004 und damit nach dem Inkrafttreten der Vorschrift zum 01.05.2004 gestellt hat – wird das Übergangsgeld bis zum Ende einer stufenweisen Wiedereingliederung (§ 28 SGB IX) weitergezahlt, wenn diese im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erforderlich ist.
21 
Die Vorschrift des § 51 Abs. 5 SGB IX konkretisiert die in § 4 Abs. 2 SGB IX niedergelegten Grundsätze der umfassenden, vollständigen Leistungserbringung und der einheitlichen Trägerschaft und bestätigt in der Sache die dazu bis zum Inkrafttreten am 01.05.2004 ergangene Rechtsprechung, ohne insoweit eine materielle Rechtsänderung zu bewirken,
22 
BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 9; Urt. v. 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R, SozR 4-3250 § 51 Nr. 1; LSG Ba.-Wü., Beschl. v. 04.11.2009 – L 10 R 3289/09 NZB, juris; Schlette , in: jurisPK-SGB IX, 2010, § 51 Rz. 37; Schütze , in: Hauck/Noftz, SGB IX, § 51 Rz. 29 a; vgl. auch BT-Drucks. 15/1783, S. 13.
23 
Die Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Beklagten für die stufenweise Wiedereingliederung (§ 15 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit §§ 28, 51 Abs. 5 SGB IX) und damit für die Gewährung von (Anschluss-) Übergangsgeld sind danach gegeben, wenn und solange die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§§ 7 Satz 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB IX in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 10, 11 SGB VI) und sich die stufenweise Wiedereingliederung unmittelbar an eine vorangegangene medizinische Rehabilitation als Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen (Gesamt-) Maßnahme anschließt. Dies wiederum ist der Fall, wenn das „rentenversicherungsrechtliche“ Rehabilitationsziel noch nicht erreicht ist, dass heißt der Versicherte die bisherige Tätigkeit noch nicht in vollem Umfang aufnehmen kann, weil er den berufstypischen – und nicht nur den arbeitsplatzspezifischen – Anforderungen dieser Tätigkeit gesundheitlich noch nicht gewachsen ist, der weitere Rehabilitationsbedarf spätestens bei Abschluss der stationären Maßnahme zutage getreten ist und die Voraussetzungen des § 28 SGB IX bis zum Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung durchgehend vorliegen,
24 
zum Vorstehenden nur BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 9; Urt. v. 05.02.2009 – B 13 R 27/08 R, SozR 4-3250 § 28 Nr. 3; Urt. v. 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R, SozR 4-3250 § 51 Nr. 1.
25 
Daran mangelt es hier, weil schon die persönlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SGB VI nicht durchgängig erfüllt waren. Nach dieser Vorschrift liegen die persönlichen Voraussetzungen bei Versicherten vor, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist (Nr. 1) und bei denen voraussichtlich (Nr. 2) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann (lit. a), bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann (lit. b), bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann (lit c).
26 
Dabei ist der Begriff der – im Gesetz nicht definierten – Erwerbsfähigkeit als Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können. Nicht hingegen sind die Kriterien anwendbar, die für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen für eine Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit (Erwerbsminderung) maßgebend sind,
27 
statt vieler nur BSG, Urt. v. 05.02.2009 – B 13 R 27/08 R, SozR 4-3250 § 28 Nr. 3, m. w. N.
28 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Gericht davon überzeugt, dass eine Gefährdung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entlassung aus der stationären Rehabilitationseinrichtung,
29 
siehe dazu nur BSG, Urt. v. 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R, SozR 4-3250 § 51 Nr. 1,
30 
am 05.10.2004 nicht mehr vorgelegen hat, weil die auf Kosten der Beklagten gewährte medizinische Rehabilitationsmaßnahme dazu geführt hat, dass die Erwerbsfähigkeit des Versicherten bei Abschluss der Maßnahme so weit hergestellt war, dass er seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Werkzeugmacher wieder verrichten konnte. Dies stützt die Kammer auf den Entlassbericht des Internisten Dr. U. vom 11.10.2004, dessen Leistungsbeurteilung schlüssig und nachvollziehbar ist. Der Versicherte, der zum Zeitpunkt der Anschlussheilbehandlung bereits seit zehn Jahren an Bluthochdruck erkrankt war, wurde am 05.10.2004 recht gut erholt, gekräftigt und körperlich wieder besser belastbar entlassen. Narbenbeschwerden nach der Prostatovesikulektomie bestanden nicht mehr. Er war subjektiv weitgehend beschwerdefrei und wirkte psychisch stabil und ausgeglichen. Die postoperative Harninkontinenz war wesentlich gebessert, so dass er bereits seit dem 27.09.2004 keine Vorlagen mehr benötigte. Es ergab sich kein Anhalt für eine Tumorprogression. Auch zeigten sich sonographisch, pulmonal, kardial, abdominal, neurologisch und orthopädisch keine wesentlichen Auffälligkeiten. Die Laboruntersuchungen erbrachten lediglich noch erhöhte Cholesterin- und Serumglukosenüchternwerte, wobei der Cholesterinwert bei Abreise des Versicherten schon fast wieder im Normbereich lag. Im alltäglichen Leben bestand keinerlei Hilfebedürftigkeit. Eine stufenweise Wiedereingliederung wurde nicht empfohlen, sondern lediglich regelmäßige onkologische Nachsorgeuntersuchungen sowie regelmäßige Blutdruck-, Cholesterin- und Blutzuckermessungen. Dies alles stützt die Kammer auf den Entlassbericht des Dr. U. vom 11.10.2004. Unter Zugrundelegung dessen überzeugt seine Leistungseinschätzung, dass beim Versicherten zum Zeitpunkt der Entlassung mittelfristig keine Einschränkungen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Werkzeugmachers zu erwarten waren und er lediglich noch für eine postoperative Phase von drei Monaten Hebebelastungen über zehn bis fünfzehn Kilogramm bei einem im Übrigen vorhandenen Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne weitere wesentliche Einschränkungen unterlassen sollte. Überzeugend ist auch, dass der Versicherte im Hinblick auf die erst kurz zuvor (17.08.2004) stattgefundene Prostataoperation noch arbeitsunfähig entlassen wurde, wobei in Ansehung des Entlassungsbefundes nachvollziehbar und schlüssig mit der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in den nächsten Tagen gerechnet werden konnte.
31 
Damit lag zur Überzeugung des Gerichts beim Versicherten keine rehabilitations-rentenrechtlich relevante Minderung bzw. Gefährdung der Erwerbsfähigkeit mehr vor. Das Ziel einer dauerhaften Integration war vielmehr erreicht, die Verrichtung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Werkzeugmacher wieder möglich.
32 
An dieser Beurteilung vermag weder die Verordnung der stufenweisen Wiedereingliederung des Allgemeinmediziners Dr. K. vom 19.10.2004 noch das Gutachten nach Aktenlage des Allgemeinmediziners Dr. G. (MDK) vom 26.10.2004 etwas zu ändern. Der Leistungseinschätzung des Dr. U. entgegenstehende objektiv-klinische (Verschlechterungs-) Befunde sind nicht ersichtlich und werden auch nicht mitgeteilt. Dr. G. hat den Kläger zudem nie persönlich gesehen und geht überdies bei seiner Beurteilung, dass die Erwerbsfähigkeit des Versicherten bei noch weiterhin und länger andauernder („ggf. dauerhafter“) Arbeitsunfähigkeit zumindest erheblich gefährdet ist, von Beeinträchtigungen beim Versicherten aus, die zur Überzeugung des Gerichts bei Entlassung aus der Anschlussheilbehandlung gar nicht mehr vorlagen, namentlich die angeblich noch persistierende Harnstressinkontinenz. Davon abgesehen gab der Versicherte auch am Tag nach der Entlassung aus der S.-Klinik in einem Beratungsgespräch gegenüber der Klägerin an, dass ihm die Reha-Anwendungen „sehr gut“ getan hätten und sich sein Gesundheitszustand „sehr gebessert“ habe. Dies entnimmt die Kammer dem klägerischen Aktenvermerk vom 06.10.2004 (Blatt 22 der Verwaltungsakte der Klägerin). Wie Dr. G. vor diesem Hintergrund zu einer fortbestehenden Gefährdung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit kommen kann, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar.
33 
Soweit Dr. G. seine Einschätzung damit begründet (Gutachten nach Aktenlage vom 26.10.2004), dass der Kläger dauerhaft nicht in der Lage sei, seine letzte Tätigkeit als Werkzeugmacher zu verrichten, weil es sich dabei um eine schwere Arbeit handele, worauf sich auch die Klägerin ausdrücklich beruft, vermag dies der Klage bereits deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil eine stufenweise Wiedereingliederung mit dem Ziel der uneingeschränkten Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit durch den Versicherten keinen Sinn macht, wenn der Versicherte diese aus medizinischen Gründen dauerhaft gar nicht mehr ausüben kann. In einem solchen Fall sind vielmehr Lohnersatzleistungen in Form von Krankengeld oder Rente zu erbringen,
34 
vgl. nur BSG, Urt. v. 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R, SozR 4-3250 § 51 Nr. 1.
35 
Das Klagevorbringen ist damit von vornherein unschlüssig.
36 
Davon abgesehen ist die Behauptung, die Tätigkeit eines Werkzeugmachers sei berufstypisch – und nicht nur im Rahmen des vom Versicherten zuletzt innegehaltenen Arbeitsplatzes – „schwer“, objektiv auch nicht belegt, was nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zulasten desjenigen geht, der sich auf die nichterweisliche Tatsache beruft, hier also zulasten der Klägerin,
37 
zur Beweislast siehe nur BSG, Urt. v. 26.11.1992 – 7 Rar 38/92, SozR 3-4100 § 119 Nr. 7; Kühl , in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 103 Rz. 6; Leitherer , in: Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 103 Rz. 19 a, alle m. w. N.
38 
Dr. G. (Gutachten nach Aktenlage vom 26.10.2004) – und mit ihm die Klägerin – stützt sich ersichtlich auch alleine auf die subjektiven Angaben des Versicherten im Laufe des Krankenversicherungsverhältnisses („laut Kasse körperlich zeitweise schwere Arbeit“), wobei der Versicherte gegenüber Dr. U. im Übrigen angegeben hat, nur „sehr selten Hebebelastungen bis 50 Kilogramm“ ausführen zu müssen. Darauf kommt es allerdings von vornherein sowieso nicht maßgeblich an. Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang alleine, ob die Verrichtung schwerer körperlicher Arbeiten für den Beruf eines Werkzeugmachers berufstypisch, scil. prägend ist, da – wie bereits eingangs dargelegt – die Besonderheiten des gerade innegehaltenen Arbeitsplatzes von vornherein unberücksichtigt bleiben.
39 
Dies ist vorliegend indes zur Überzeugung der Kammer nicht erwiesen. Entsprechende berufskundliche Tatsachen hat die Klägerin nicht benannt, was zu ihren Lasten geht. Weder aus der allgemein zugänglichen Tätigkeitsbeschreibung der Bundesagentur für Arbeit zum Beruf des Werkzeugmachers,
40 
abrufbar unter http://berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/start?dest=profession&prof-id= 13841, zur SG-Akte genommen,
41 
noch aus der Stellungnahme des vormaligen Landesarbeitsamtes Hessen vom 30.03.2006 zum Verfahren L 5/13 RJ 67/04 (Landessozialgericht Hessen),
42 
abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb, zur SG-Akte genommen,
43 
lässt sich entnehmen, dass die Verrichtung schwerer körperlicher Arbeiten heutzutage prägend für den Beruf eines Werkzeugmachers ist. Das seinerzeitige Landesarbeitsamt Hessen hebt in seiner genannten berufskundlichen Stellungnahme vom 30.03.2006 anhand des dort schlüssig dargelegten Anforderungsprofils vielmehr die maschinelle, computergestützte und – von Präzisionsarbeiten und -kotrollen abgesehen – automatisierte Werkzeugfertigung als berufstypisch hervor. Nämliches lässt sich dem zitierten Anforderungsprofil der Bundesagentur für Arbeit entnehmen.
44 
Vor diesem Hintergrund und vor dem Hintergrund, dass die Klägerin keinerlei entgegenstehende objektive Anknüpfungstatsachen benannt hat, war das Gericht nicht gehalten, von Amts wegen irgendwelche weitergehenden berufskundlichen Ermittlungen anzustellen. Die nach § 103 SGG bestehende Amtsermittlungspflicht beinhaltet die Pflicht, von Amts wegen Beweise zu erheben, um den Sachverhalt aufzuklären. Demnach ist konkreten, sich aufdrängenden Anhaltspunkten im Wege der Amtsermittlung nachzugehen. Sie verpflichtet das Gericht jedoch nicht zu Ermittlungen ins Blaue hinein oder zur Erhebung von Ausforschungsbeweisen. Die Verpflichtung, von Amts wegen Beweise zu erheben, besteht dann nicht, wenn sich – wie hier – weder aus dem Beteiligtenvorbringen noch aus der Aktenlage oder aus Gerichts- oder Allgemeinkunde konkrete, objektive Anhaltspunkte für einen anderen entscheidungserheblichen Sachverhalt ergeben,
45 
statt vieler nur BSG, Urt. v. 14.05.1996 – B 4 RA 60/94, SozR 3-2600 § 43 Nr. 13; LSG Ba.-Wü., Beschl. v. 08.04.2010 – L 1 AS 373/10, abrufbar unter www.sozialgerichts-barkeit.de/sgb/esgb.
46 
Davon abgesehen kommt es entsprechend der obigen Ausführungen vorliegend auch nicht streiterheblich darauf an, ob die Verrichtung schwerer körperlicher Tätigkeiten prägend für den Beruf des Versicherten ist. Wäre dies zutreffend, hätte seine stufenweise Wiedereingliederung jedenfalls wegen von vornherein bestehender Aussichtslosigkeit nicht durchgeführt werden dürfen, weil sowohl Dr. U. (Entlassbericht vom 11.04.2010) als auch Dr. G. (Gutachten nach Aktenlage 26.10.2004) ihn für die dauerhafte Ausübung schwerer körperlicher Arbeiten für nicht mehr leistungsfähig erachten. Eine Einstandspflicht der Beklagten lässt sich auch insoweit also nicht begründen.
47 
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
II.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens.
III.
49 
Die Berufung wird nicht zugelassen.
50 
Die Zulassungsbedürftigkeit folgt aus den §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Der in Rede stehende Erstattungsanspruch übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 10.000 Euro nicht. Zulassungsgründe (vgl. § 144 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
IV.
51 
Die Streitwertfestsetzung – Ziffer 2 des Tenors – beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht dem von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsbetrag in Höhe von 2.522,91 Euro.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 103


Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 102 Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers


(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorle

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 9 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe


(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um 1. den Auswirkungen einer Krankh

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 10 Persönliche Voraussetzungen


(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, 1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und2. bei denen vora

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 4 Leistungen zur Teilhabe


(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung 1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,2. Einschr

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 11 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen


(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung1.die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder2.eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen. (2) Für die L

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 15 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation


(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen nach den §§ 42 bis 47a des Neunten Buches, ausgenommen Leistungen nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 und § 46 des Neunten Buches. Zahnärztliche B

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 7 Vorbehalt abweichender Regelungen


(1) Die Vorschriften im Teil 1 gelten für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen z

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 51 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation


(1) Leistungen werden durch Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, wenn Art oder Schwere der Behinderung der Leistungsberechtigten oder die Sicherung des Erfolges die beso

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 45 Förderung der Selbsthilfe


Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung, Beratung, Behandlung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, sollen nach einheitlic

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 28 Ausführung von Leistungen


(1) Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur Teilhabe 1. allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern,2. durch andere Leistungsträger oder3. unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere auch freien und gemeinnützigen oder

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bei uns veröffentlicht am 02.09.2010

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Erstattung des von ihr an den Versicherten S. in der Zeit vom 14.02.2005 bis 03.04.2005 gezahlten Krankengelds einen Betrag von 3.225,52 Euro zu zahlen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Be

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Leistungen werden durch Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, wenn Art oder Schwere der Behinderung der Leistungsberechtigten oder die Sicherung des Erfolges die besonderen Hilfen dieser Einrichtungen erforderlich machen. Die Einrichtung muss

1.
eine erfolgreiche Ausführung der Leistung erwarten lassen nach Dauer, Inhalt und Gestaltung der Leistungen, nach der Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung der Leitung und der Lehrkräfte sowie nach der Ausgestaltung der Fachdienste,
2.
angemessene Teilnahmebedingungen bieten und behinderungsgerecht sein, insbesondere auch die Beachtung der Erfordernisse des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung gewährleisten,
3.
den Teilnehmenden und den von ihnen zu wählenden Vertretungen angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten an der Ausführung der Leistungen bieten sowie
4.
die Leistung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, insbesondere zu angemessenen Vergütungssätzen, ausführen.
Die zuständigen Rehabilitationsträger vereinbaren hierüber gemeinsame Empfehlungen nach den §§ 26 und 37.

(2) Werden Leistungen zur beruflichen Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, sollen die Einrichtungen bei Eignung der Leistungsberechtigten darauf hinwirken, dass diese Ausbildung teilweise auch in Betrieben und Dienststellen durchgeführt wird. Die Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation unterstützen die Arbeitgeber bei der betrieblichen Ausbildung und bei der Betreuung der auszubildenden Jugendlichen mit Behinderungen.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Erstattung des von ihr an den Versicherten S. in der Zeit vom 14.02.2005 bis 03.04.2005 gezahlten Krankengelds einen Betrag von 3.225,52 Euro zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

2. Der Streitwert wird auf 3.225,52 Euro festgesetzt.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Krankengeld in Höhe von 3.225,52 Euro, welches die Klägerin in der Zeit vom 14.02.2005 bis 03.04.2005 an den Versicherten S. (im Folgenden nur noch Versicherter) gezahlt hat, streitig.
Der am ...1957 geborene Versicherte war während des streitigen Zeitraums bei der Klägerin kranken- und bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (zukünftig nur noch Beklagte) rentenversichert. Er arbeitete zuletzt vollschichtig als Produktionsleiter in einem Textilunternehmen. In der Zeit vom 17.01.2005 bis 13.02.2005 führte der Versicherte auf Grund seines Antrags vom 11.01.2005 auf Kosten der Beklagten eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in Gestalt einer Anschlussheilbehandlung in den Kliniken S. in A., Abteilung Neurologie, durch, nachdem er sich vom 05.01.2005 bis 12.01.2005 wegen einer Hirnstammblutung rechts und einer arteriellen Hypertonie in stationärer Krankenhausbehandlung befunden hatte. Während der Anschlussheilbehandlung in den Kliniken S. erhielt er von der Beklagten Übergangsgeld. Ausweislich des Entlassberichts des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie, Physikalische und Rehabilitative Medizin und Sozialmediziners Dr. S. vom 04.02.2005 bestanden beim Versicherten bei der Entlassung aus der stationären Rehabilitationsmaßnahme folgende Gesundheitsstörungen: armbetonte Sensibilitätsstörung der linken Seite (R20.1 nach ICD-10), Zustand nach Hirnblutung rechts am 05.01.2005 (I61.8 nach ICD-10), arterielle Hypertonie (I10.90 nach ICD-10), Hyperlipidämie (E78.2 nach ICD-10) und Zustand nach Nikotinabusus (F17.1 nach ICD-10). Er sei sowohl in seiner letzten Tätigkeit als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte Tätigkeiten vollschichtig und ohne wesentliche Einschränkungen leistungsfähig. Gleichwohl lägen derzeit aber aus neuropsychologischer Sicht noch Hinweise auf eine eingeschränkte Dauerbelastbarkeit vor. Die bei der Aufnahme bestehenden Beschwerden in Form von Sensibilitäts- und Gleichgewichtsstörungen sowie Kopfdruck hätten deutlich verbessert werden können. Im linken Kniebereich bestünden aber nach wie vor noch Bandagen- und Umschnürungsgefühle. In Anbetracht der erst kürzlich zurückliegenden Ereignisse erfolge die Entlassung noch arbeitsunfähig. Beruflich solle bei weiterer Besserung eine stufenweise Wiedereingliederung angestrebt und damit die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit erreicht werden. Eine Kernspinresonanzspektroskopie werde demnächst noch in der Universitätsklinik T. durchgeführt werden.
Am 17.02.2005 erstellte die den Versicherten – der weiterhin arbeitsunfähig war – behandelnde Allgemeinmedizinerin Dr. D. den Wiedereingliederungsplan, wobei die stufenweise Wiedereingliederung am 21.02.2005 beginnen und zunächst bis zum 06.03.2005 mit vier Stunden täglich andauern sollte. Der Versicherte und seine Arbeitgeberin stimmten dem Plan am 17.02.2005 zu. Die stufenweise Wiedereingliederung wurde schlussendlich bis zum 03.04.2005 verlängert (Wiedereingliederungspläne der Dr. D. vom 01.03.2005 und 14.03.2005), was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist.
Der Versicherte wandte sich am 18.02.2005 an die Klägerin und gab an, sich „wohl“ und „wiederhergestellt“ zu fühlen. Schwerwiegende körperliche Beeinträchtigungen habe er nicht mehr. Er müsse so schnell wie möglich seine volle Arbeitskraft wieder erlangen. Im Frühjahr sei für ihn eine geschäftliche Reise nach China geplant. Auch habe er im Betrieb eine leitende Position mit Verantwortung für rund 15 Arbeitnehmer.
Mit Telefaxschreiben vom 24.02.2005 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Verdienstbescheinigung des Versicherten sowie den Wiedereingliederungsplan der Dr. D. vom 17.02.2005. Bezüglich der Zahlung von Übergangsgeld nach der Rehabilitationsmaßnahme und während der ab dem 21.02.2005 beginnenden stufenweisen Wiedereingliederung bitte sie um rasche Erledigung. Mit Antwortschreiben vom 16.03.2005 lehnte die Beklagte die Zahlung von Übergangsgeld ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Rehabilitationseinrichtung die Erforderlichkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung aus medizinischer Sicht nicht festgestellt habe. Die Klägerin habe daher Krankengeld zu leisten. Mit weiterem Schreiben vom 17.03.2005 informierte die Klägerin die Beklagte darüber, dass der Versicherte zwischenzeitlich die stufenweise Wiedereingliederung, die noch andauere, begonnen und bisher keine Übergangsgeldzahlungen erhalten habe. Die Klägerin sei daher zunächst mit der Zahlung von Krankengeld eingesprungen und melde ihren Erstattungsanspruch an. Die Beklagte möge mitteilen, ob sie nunmehr Übergangsgeld leiste. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 05.04.2005 erneut ab, weil die Rehabilitationseinrichtung die Erforderlichkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung aus medizinischer Sicht zwar festgestellt, jedoch nicht eingeleitet habe. Mit Schreiben vom 11.04.2005 bekräftigte die Klägerin gegenüber der Beklagten ihre Auffassung, dass die Beklagte für die Zeit der stufenweisen Wiedereingliederung vom 21.02.2005 bis zur vollen Arbeitsaufnahme des Versicherten am 04.04.2005 Übergangsgeld hätte zahlen müssen. Die Kliniken S. habe die im Entlassbericht empfohlene Wiedereingliederung entgegen einer Vereinbarung der Spitzenverbände nicht eingeleitet. Der Erstattungsanspruch werde erneut geltend gemacht. Die Beklagte wandte sich sodann an die Kliniken S. (Schreiben vom 25.04.2005) und bat um Mitteilung, ob zum Zeitpunkt des Endes der Rehabilitationsleistung aus medizinischen Gründen eine berufliche Wiedereingliederung des Versicherten hätte eingeleitet werden können, warum dies nicht geschehen sei und ob man absichtlich von einer sofortigen Einleitung abgesehen habe. Mit Schreiben vom 24.06.2005 teilte Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. M., Abteilung Neurologie der Kliniken S. in A., mit, dass eine stufenweise berufliche Wiedereingliederung des Versicherten sofort im Anschluss an das Heilverfahren wegen der noch nachweisbaren Einschränkung der Dauerbelastbarkeit und wegen des Umstands, dass zu diesem Zeitpunkt das erstmalige Auftreten der schweren Erkrankung erst fünf Wochen zurückgelegen habe, verfrüht gewesen sei. Vor diesem Hintergrund habe man eine weitere Konsolidierungsphase unter hausärztlicher Kontrolle für notwendig gehalten, um nicht durch eine verfrühte Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit mit hoher Stressbelastung den als günstig eingeschätzten Heilverlauf zu gefährden. Außerdem sollte zum damaligen Zeitpunkt noch eine Schädelmagnetresonanztomographie-Kontrolle mit Angiographie stattfinden, die erst für rund acht Wochen nach Auftreten der Blutung empfohlen worden sei.
Mit Schreiben vom 05.07.2005 lehnte die Beklagte erneut eine Zahlung an die Klägerin ab. Die Rehabilitationseinrichtung habe die Erforderlichkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung aus medizinischer Sicht nicht festgestellt.
Unter dem 09.12.2009 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben.
Sie macht geltend, dass die Beklagte gemäß § 102 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu Erstattung des von ihr in der Zeit vom 14.02.2005 bis 03.04.2006 geleisteten Krankengelds verpflichtet sei. Die Rechtsauffassung der Beklagten, dass eine Wiedereingliederung von der Rehabilitationseinrichtung eingeleitet werden müsse, gehe fehl.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
10 
wie erkannt.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie lehnt eine Erstattung ab und meint, nach den gesetzlichen Bestimmungen komme eine Zuständigkeit der Rentenversicherung nur in Betracht, wenn die Entscheidung über die Erforderlichkeit der stufenweisen Wiedereingliederung bis zum Abschluss der Leistung zur medizinischen Rehabilitation von der Rehabilitationseinrichtung getroffen und eingeleitet worden ist. Vorliegend habe die Rehabilitationseinrichtung indes eine stufenweise Wiedereingliederung für verfrüht und damit als medizinisch nicht angezeigt erachtet.
14 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
17 
Die formgerecht erhobene, als allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.
I.
18 
1. Streitgegenständlich ist vorliegend der klageweise geltend gemachte Anspruch auf Erstattung des von der Klägerin an den Versicherten S. in der Zeit vom 14.02.2005 bis 03.04.2005 gezahlten Krankengelds in Höhe von insgesamt 3.225,52 Euro. Soweit die Klägerin in ihrem Antrag in der Klageschrift vom 04.12.2009 von einem Erstattungszeitraum vom 14.02.2005 bis 03.04.2006 ausgeht, handelt es sich dabei offensichtlich um einen Schreibfehler. Aus der Klagebegründung ergibt sich für das Gericht mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Klägerin von der Beklagten Erstattung des von ihr an den Versicherten gezahlten Krankengelds für die Zeit nach Abschluss der stationären Rehabilitationsmaßnahme (14.02.2005) bis zur Beendigung der stufenweisen Wiedereingliederung am 03.04.2005 begehrt. Die Kammer hat ihr Begehren dementsprechend ausgelegt (§ 123 SGG).
19 
2. Die Klage hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des von ihr an den Versicherten S. in der Zeit vom 14.02.2005 bis 03.04.2005 gezahlten Krankengelds in Höhe von insgesamt 3.225,52 Euro.
20 
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist § 102 Abs. 1 SGB X.
21 
a) Die Anwendung dieser Vorschrift ist vorliegend nicht von vornherein wegen § 14 Abs. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ausgeschlossen. Denn jedenfalls dann, wenn – wie hier – der erstangegangene Rehabilitationsträger (Klägerin) den Leistungsantrag des Versicherten wegen eines Kompetenzkonflikts mit dem anderen Rehabilitationsträger (Beklagte) nicht innerhalb der Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX an diesen weiterleitet, führt § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX im Verhältnis der Rehabilitationsträger zueinander nur zu einer „zunächst“ bestehenden Leistungsverpflichtung. In diesen Fällen ist es gerechtfertigt, dem erstangegangenen Träger mit § 102 SGB X – ebenso wie dem zweitangegangenen Träger mit § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX – einen privilegierten Erstattungsanspruch zuzubilligen,
22 
BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 9, m. w. N.; LSG Ba.-Wü., Urt. v. 24.11.2009 – L 11 R 2858/09 abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de/ sgb/esgb.
23 
b) Die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X, wonach der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger gegenüber dem Leistungsträger erstattungspflichtig ist, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, sind vorliegend gegeben:
24 
aa) Die Klägerin hat im Hinblick auf den Zuständigkeitsstreit mit der Beklagten gewollt und nach außen erkennbar lediglich vorläufig im Sinne des § 43 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) – dies entnimmt die Kammer den klägerischen Schreiben an die Beklagte vom 24.02.2005, 17.03.2005 und 11.04.2005, in denen explizit auf die Vorläufigkeit („zunächst“) hingewiesen wird – Krankengeld an den Versicherten geleistet. Dies genügt im gegebenen Zusammenhang den gesetzlichen Anforderungen,
25 
siehe nur BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 9, m. w. N.
26 
bb) Die Beklagte war vorliegend auch verpflichtet, für die Zeit vom 14.02.2005, dem Tag nach Ablauf der stationären medizinischen Rehabilitation, bis zum 03.04.2005, dem Ende der stufenweisen Wiedereingliederung des Versicherten, Übergangsgeld zu zahlen und damit der (eigentlich) verpflichtete Leistungsträger im Sinne des § 102 Abs. 1 SGB X.
27 
Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX in Verbindung mit § 20 Nr. 1 SGB Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte, die von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, Anspruch auf Übergangsgeld. Gemäß des mit Wirkung zum 01.05.2004 eingefügten § 51 Abs. 5 SGB IX – der hier anwendbar ist, weil der Versicherte seinen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation am 11.01.2005 und damit nach dem Inkrafttreten der Vorschrift zum 01.05.2004 gestellt hat – wird das Übergangsgeld bis zum Ende einer stufenweisen Wiedereingliederung (§ 28 SGB IX) weitergezahlt, wenn diese im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erforderlich ist.
28 
Die Vorschrift des § 51 Abs. 5 SGB IX konkretisiert die in § 4 Abs. 2 SGB IX niedergelegten Grundsätze der umfassenden, vollständigen Leistungserbringung und der einheitlichen Trägerschaft und bestätigt in der Sache die dazu bis zum Inkrafttreten am 01.05.2004 ergangene Rechtsprechung, ohne insoweit eine materielle Rechtsänderung zu bewirken,
29 
BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 9; Urt. v. 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R, SozR 4-3250 § 51 Nr. 1; LSG Ba.-Wü., Beschl. v. 04.11.2009 – L 10 R 3289/09 NZB, juris; Schlette , in: jurisPK-SGB IX, 2010, § 51 Rz. 37; Schütze , in: Hauck/Noftz, SGB IX, § 51 Rz. 29 a; vgl. auch BT-Drucks. 15/1783, S. 13.
30 
Die Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Beklagten für die stufenweise Wiedereingliederung (§ 15 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit §§ 28, 51 Abs. 5 SGB IX) und damit für die Gewährung von (Anschluss-) Übergangsgeld sind danach gegeben, wenn und solange die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§§ 7 Satz 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB IX in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 10, 11 SGB VI) und sich die stufenweise Wiedereingliederung unmittelbar an eine vorangegangene medizinische Rehabilitation als Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen (Gesamt-) Maßnahme anschließt. Dies wiederum ist der Fall, wenn das „rentenversicherungsrechtliche“ Rehabilitationsziel noch nicht erreicht ist, dass heißt der Versicherte die bisherige Tätigkeit noch nicht in vollem Umfang aufnehmen kann, weil er den berufstypischen – und nicht nur den arbeitsplatzspezifischen – Anforderungen dieser Tätigkeit gesundheitlich noch nicht gewachsen ist, der weitere Rehabilitationsbedarf spätestens bei Abschluss der stationären Maßnahme zutage getreten ist und die Voraussetzungen des § 28 SGB IX bis zum Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung durchgehend vorliegen. Auf eine daneben gleichzeitig gewährte „Hauptleistung“ kommt es nicht an,
31 
zum Vorstehenden nur BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 9; Urt. v. 05.02.2009 – B 13 R 27/08 R, SozR 4-3250 § 28 Nr. 3; Urt. v. 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R, SozR 4-3250 § 51 Nr. 1.
32 
Dies alles ist hier gegeben. Dass beim Versicherten von Beginn der stationären Rehabilitationsmaßnahme am 17.01.2005 an bis zum Abschluss der stufenweisen Wiedereingliederung am 03.04.2005 durchgängig die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 11 SGB VI) vorlagen, ist für die Kammer unzweifelhaft und wurde von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.
33 
Die Kammer ist auch überzeugt davon, dass im genannten Zeitraum durchgängig die persönlichen Voraussetzungen des § 10 SGB VI gegeben waren. Nach dieser Vorschrift erfüllen Versicherte die persönlichen Voraussetzungen, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist. Der Begriff der in § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht definierten Erwerbsfähigkeit ist als Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können. Nicht hingegen sind die Kriterien anwendbar, die für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung maßgebend sind. Zu prüfen ist, ob der Versicherte unabhängig von den Besonderheiten des gerade innegehaltenen Arbeitsplatzes den typischen Anforderungen des ausgeübten Berufs noch nachkommen kann,
34 
BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 9 m. w. N.
35 
Abzustellen ist nach alledem auf die vom Versicherten zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktionsleiter in einem Textilunternehmen. Entsprechend der genannten Voraussetzungen hat die Beklagte dem Versicherten die stationäre Rehabilitationsmaßnahme im Anschluss an die am 05.01.2005 erlittene Hirnstammblutung rechts mit akuter arterieller Hypertonie in der Zeit vom 17.01.2005 bis 13.02.2005 gewährt. Nach der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung im Entlassbericht des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie, Physikalische und Rehabilitative Medizin und Sozialmediziners Dr. S. vom 04.02.2005 wurde der Versicherte als arbeitsunfähig für seine bisherige Tätigkeit als Produktionsleiter in einem Textilunternehmen in verantwortlicher Stellung entlassen. Es bestand zu diesem Zeitpunkt noch eine aus neuropsychologischer Sicht nachweisbare Einschränkung seiner Dauerbelastbarkeit – vor allem auch im Hinblick auf den erst kurz zurückliegenden Ausbruch der schweren Hirnerkrankung – mit Restsensibilitätsstörungen im linken Arm und einem Bandagen- und Umschnürungsgefühl im linken Kniebereich. Eine stufenweise Wiedereingliederung wurde für den Fall weiterer Besserung nach Durchführung ambulanter Heilmaßnahmen und einer noch ausstehenden Kernspinresonanzspektroskopie empfohlen. Dies stützt das Gericht auf den Entlassbericht des Dr. S. vom 04.02.2005 sowie auf die ergänzende Stellungnahme der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. vom 24.06.2005. Die entsprechenden Ausführungen des Dr. S. und der Dr. M. sind im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt erst kurz zuvor beim Versicherten aufgetretene Hirnstammblutung und die akute arterielle Hypertonie ohne weiteres schlüssig und nachvollziehbar. Für die Kammer steht damit fest, dass der Versicherte bei Abschluss der stationären Maßnahme den typischen Anforderungen seines Berufs – und nicht nur den Besonderheiten des zuletzt innegehaltenen Arbeitsplatzes – weiterhin nicht voll gewachsen war.
36 
Soweit die Beklagte meint, ein weiterer Rehabilitationsbedarf habe nicht bestanden, weil die Rehabilitationseinrichtungsärzte eine stufenweise Wiedereingliederung sofort im Anschluss an die Entlassung aus der stationären Rehabilitationsmaßnahme für verfrüht erachtet hätten, ist dies unmaßgeblich. Entscheidend für die Frage eines fortbestehenden Rehabilitationsbedarfs nach Abschluss einer stationären Rehabilitationsmaßnahme ist – wie dargelegt – alleine, dass bei Abschluss der stationären Maßnahme das „rentenversicherungsrechtliche“ Rehabilitationsziel noch nicht erreicht, das heißt, dass der Versicherte seine bisherige Tätigkeit noch nicht in vollem Umfang wieder aufnehmen kann, weil er den berufstypischen – und nicht nur arbeitsplatzspezifischen – Anforderungen dieser Tätigkeit gesundheitlich noch nicht voll gewachsen ist,
37 
BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 9; Urt. v. 17.10.2006 – B 5 RJ 15/05 R, SozR 4-2600 § 10 Nr. 2.
38 
Dies ist – wie ausgeführt – vorliegend der Fall gewesen. In welchem zeitlichen Abstand zur Entlassung aus der stationären Rehabilitationsmaßnahme die stufenweise Wiedereingliederung dann letztlich tatsächlich eingeleitet wird, kann allenfalls für die Frage der fortbestehenden Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers relevant sein (wird noch ausgeführt), nicht jedoch für die Frage des weiteren Rehabilitationsbedarfs zum maßgeblichen Entlasszeitpunkt. Etwas anderes mag gelten, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt die prognostische Feststellung anhand objektiver Befunde gerechtfertigt ist, dass die weitere Rehabilitation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – bloße Zweifel reichen nicht aus – nicht zum Erfolg führen wird,
39 
vgl. dazu nur Kater , in: KassKomm, § 10 SGB VI Rz. 14 f. (Stand: April 2009) m. w. N.
40 
Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben, da Dres. S. und M. die stufenweise Wiedereingliederung – wenn auch mit zeitlichem Abstand – ausdrücklich empfohlen haben (Entlassbericht vom 04.02.2005, Auskunft vom 24.06.2005).
41 
Alleine der Umstand, dass die stufenweise Wiedereingliederung nach ärztlicher Empfehlung erst nach einer Zeit der Rekonvaleszenz beginnen soll, lässt die fortbestehende Rehabilitationsbedürftigkeit nicht entfallen. Auch das Bundessozialgericht geht davon aus, dass eine Rekonvaleszenzzeit vor Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung den Rehabilitationsbedarf gerade nicht durchbricht, wenn das Erfordernis stufenweiser Wiedereingliederung – wie hier – bereits am Ende der vorangegangenen Rehabilitationsmaßnahme objektiv vorgelegen hat und sich der Sachverhalt damit als eine einheitliche Gesamtrehabilitationsmaßnahme darstellt,
42 
BSG, Urt. v. 05.02.2009 – B 13 R 27/08 R, SozR 4-3250 § 28 Nr. 3; diese Rspr. noch nicht berücksichtigt von SG Stuttgart, Urt. v. 31.03.2009 – S 10 R 9534/07, nicht veröffentlicht.
43 
Dass der Versicherte ferner im Hinblick auf seine körperliche sowie geistige Leistungsfähigkeit, seine Motivation und sein Alter grundsätzlich (weiterhin) rehabilitationsfähig war,
44 
vgl. dazu BSG, Urt. v. 17.10.2006 – B 5 RJ 15/05 R, SozR 4-2600 § 10 Nr. 2,
45 
ergibt sich für die Kammer zum einen daraus, dass er ausweislich des Entlassberichts des Dr. S. vom 14.02.2005 während der Anschlussheilbehandlung das ihm verordnete sehr umfangreiche und schrittweise erweiterte Therapieprogramm von Anfang an ausgesprochen pünktlich, motiviert und interessiert wahrgenommen sowie sehr gut durchgehalten hat. Zum anderen begann der Versicherte die stufenweise Wiedereingliederung auf eigenen Wunsch wegen seiner sehr hohen Motivations- und Leistungsbereitschaft – insoweit wird auf seine persönliche Vorsprache bei der Klägerin am 18.02.2005 und auf den entsprechenden Aktenvermerk der Klägerin (Blatt 19 der SG-Akte) verwiesen – schon wenige Tage nach Entlassung aus der stationären Rehabilitationsmaßnahme. Vor diesem Hintergrund bedurfte es insoweit keiner weiteren Feststellungen,
46 
siehe nur BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 9.
47 
Die stufenweise Wiedereingliederung stellte sich vorliegend auch als Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen (Gesamt-) Maßnahme dar, weil das „rentenversicherungsrechtliche“ Rehabilitationsziel – insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen – beim Versicherten noch nicht erreicht war, der weitere Rehabilitationsbedarf bei Abschluss der stationären Maßnahme zutage trat – auch insoweit wird auf die obigen Feststellungen Bezug genommen –, die Voraussetzungen des § 28 SGB IX bis zum Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit des Versicherten unzweifelhaft durchgehend vorlagen – dies entnimmt die Kammer den Wiedereingliederungsplänen der Allgemeinmedizinerin Dr. D. vom 17.02.2005, 01.03.2005 und 14.03.2005, jeweils mit Zustimmung des Versicherten und seiner Arbeitgeberin – und die stufenweise Wiedereingliederung nur fünf Werktage nach Entlassung aus der stationären Rehabilitationsmaßnahme und damit unzweifelhaft „unmittelbar“ im Sinne des § 51 Abs. 5 SGB IX,
48 
vgl. nur BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 9; Urt. v. 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R, SozR 4-3250 § 51 Nr. 1,
49 
begann. Eine andere Beurteilung ist vorliegend nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Rehabilitationseinrichtungsärzte Dres. S. und M. die stufenweise Wiedereingliederung des Versicherten mit Abschluss der stationären Rehabilitationsmaßnahme nicht selbst eingeleitet haben, sondern wenige Tage später die den Versicherten behandelnde Hausärztin. Die entgegengesetzte Rechtsauffassung der Beklagten findet im Gesetz keinerlei Stütze. Ein exklusives „Einleitungsmonopol“ oder dergleichen der Rehabilitationseinrichtungsärzte existiert nicht und lässt sich insbesondere auch nicht aus § 11 Abs. 1 SGB IX herleiten, weil es sich bei der Rehabilitationseinrichtung selbst schon um keinen Rehabilitationsträger handelt. Davon abgesehen richtet sich die Zusammenwirkensvorschrift des § 11 SGB IX auch an alle Rehabilitationsträger,
50 
siehe dazu nur Götz , in: Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 3. Aufl. 2009, § 11 Rz. 3,
51 
statuiert keine Einleitungspflicht sondern nur eine Prüfpflicht – und auch nur dann, wenn dies zum jeweiligen Zeitpunkt im Einzelfall geboten ist – und sagt materiell nichts darüber aus, ob der zuständige Rehabilitationsträger im Einzelfall den (weiteren) Rehabilitationsbedarf alleine oder nur im Zusammenwirken mit den anderen Rehabilitationsträgern (vgl. § 10 Abs. 1 SGB IX) adäquat zu beurteilen vermag,
52 
vgl. Luthe , in: jurisPK-SGB IX, 2010, § 11 Rz. 12, 19.
53 
Schließlich führt auch der Umstand, dass Dres. S. und M. eine im sofortigen Anschluss an die Entlassung des Versicherten beginnende stufenweise Wiedereingliederung für verfrüht erachteten, nicht zu einem Wegfall der Zuständigkeit der Beklagten. Entscheidend ist – wie bereits ausgeführt – alleine die objektiv,
54 
dazu nur Schlette , in: jurisPK-SGB IX, 2010, § 51 Rz. 13; von der Heide , in: Kossens/ von der Heide/Maaß, SGB IX, 3. Aufl. 2009, § 51 Rz. 4,
55 
fortbestehende medizinische Indikation für eine stufenweise Wiedereingliederung und die „Unmittelbarkeit“ im Sinne des § 51 Abs. 5 SGB IX. Wenn der Versicherte entgegen der Empfehlung der Rehabilitationsärzte aber nach Verordnung und unter Verantwortung des ihn behandelnden Arztes die Wiedereingliederung eigenverantwortlich zu einem früheren Zeitpunkt beginnt, lässt dies die einmal entstandene Zuständigkeit der Beklagten bei Fortbestehen der übrigen Voraussetzungen unberührt. Es kann für die Zuständigkeit der Beklagten auch von vornherein keinen Unterschied machen, ob die stufenweise Wiedereingliederung wegen einer notwendigen Zeit der Rekonvaleszenz zum Beispiel erst drei Monate nach Abschluss der stationären Rehabilitationsmaßnahme beginnt – was für sich gesehen die erforderliche „Unmittelbarkeit“ und damit die Zuständigkeit der Rentenversicherung nicht entfallen lässt –,
56 
siehe nur BSG, Urt. v. 05.02.2009 – B 13 R 27/08 R, SozR 4-3250 § 28 Nr. 3,
57 
oder ob sich der Versicherte – wie vorliegend – eigenverantwortlich nach entsprechender Verordnung seines behandelnden Arztes (Wiedereingliederungsplan der Allgemeinmedizinerin Dr. D. vom 17.02.2005) dazu entschließt, die ursprünglich avisierte Rekonvaleszenzzeit nicht auszuschöpfen, weil er bereits zu einem früheren Zeitpunkt objektiv und subjektiv in der Lage ist, die stufenweise Wiedereingliederung zu beginnen.
58 
3. Der Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 102 SGB X ist schließlich auch nicht gemäß § 111 Satz 1 SGB X materiell ausgeschlossen.
59 
Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Diese Frist hat die Klägerin mit ihren Schreiben vom 17.03.2005 und 11.04.2005, mit dem sie einen Erstattungsanspruch geltend gemacht hat, eingehalten. Die Schreiben erfüllen die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Geltendmachung im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X. Der Begriff des „Geltendmachens“ meint im gegebenen Zusammenhang keine gerichtliche Geltendmachung und keine Darlegung in allen Einzelheiten, sondern das Behaupten oder Vorbringen,
60 
BSG, Urt. v. 30.06.2009 – B 1 KR 21/08 R, juris, m. w. N., st. Rspr.; LSG Ba.-Wü., Urt. v. 24.11.2009 – L 11 R 2858/09, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb.
61 
Allerdings muss der Wille erkennbar werden, zumindest rechtssichernd tätig zu werden. Dabei reicht es aus, wenn der erstattungspflichtige Träger sich ein Bild über Art und Umfang der in Rede stehenden Leistungen machen kann und in die Lage versetzt wird, seine eigene Leistungszuständigkeit zu prüfen. Einer ins Einzelne gehenden Präzisierung und Aufschlüsselung der Forderung bedarf es nicht,
62 
BSG, Urt. v. 30.06.2009 – B 1 KR 21/08 R, juris, m. w. N.; Urt. v. 24.02.2004 – B 2 U 29/03 R, juris; siehe speziell zum Nichterfordernis einer Bezifferung auch BSG, Urt. v. 25.04.1989 – 4/11a RK 4/87, SozR 4-3250 § 51 Nr. 1; Hamb. OVG, Beschl. v. 21.11.2007 – 4 Bf 154/06, NordÖR 2008, S. 138 f. m. w. N.
63 
Da der Erstattungsanspruch im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X zudem bereits geltend gemacht werden kann, bevor die Ausschlussfrist zu laufen begonnen hat, können allgemeine Angaben genügen, die sich auf die im Zeitpunkt des Geltendmachens vorhandenen Kenntnisse über Art und Umfang künftiger Leistungen beschränken,
64 
BSG, Urt. v. 30.06.2009 – B 1 KR 21/08 R, juris, m. w. N., st. Rspr.; LSG Ba.-Wü., Urt. v. 24.11.2009 – L 11 R 2858/09, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb.
65 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Klägerin mit ihren Schreiben vom 17.03.2005 und 11.04.2005 ausreichend rechtssichernd zum Ausdruck gebracht, dass sie die Beklagte für die Zeit ab Entlassung des Versicherten aus der stationären Rehabilitationsmaßnahme am 13.02.2005 bis zum Abschluss der am 21.05.2005 begonnenen stufenweisen Wiedereingliederung als zuständig für die Zahlung von Übergangsgeld ansieht, dass sie mit der Zahlung von Krankengeld eingesprungen ist und dass sie insoweit von der Beklagten Erstattung begehrt.
66 
4. Nach alledem war die Beklagte für die stufenweise Wiedereingliederung des Versicherten zuständig und hatte dementsprechend nach §§ 20, 21 SGB VI Übergangsgeld an den Versicherten zu zahlen mit der Folge, dass der Krankengeldanspruch gegen die Klägerin ruhte und diese insoweit als unzuständige Trägerin vorgeleistet hat,
67 
vgl. zur Rechtsfolge nur LSG Ba.-Wü., Urt. v. 24.11.2009 – L 11 R 2858/09, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb.
68 
Entsprechendes gilt für die Zeit zwischen Abschluss der stationären Rehabilitationsmaßnahme und Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung, was § 51 Abs. 5 SGB IX nunmehr auch ausdrücklich klarstellt,
69 
vgl. LSG Ba.-Wü., Beschl. v. 04.11.2009 – L 10 R 3289/09 NZB, juris, m. w. N.
II.
70 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens.
III.
71 
Die Berufung wird nicht zugelassen.
72 
Die Zulassungsbedürftigkeit folgt aus den §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Der in Rede stehende Erstattungsanspruch übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 10.000 Euro nicht.
73 
Zulassungsgründe (vgl. § 144 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Insbesondere führt die Rechtsansicht der Beklagten, dass die stufenweise Wiedereingliederung von den Rehabilitationseinrichtungsärzten eingeleitet worden sein muss, um zuständigkeitsbegründend zu wirken, nicht zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG), weil sie abwegig ist,
74 
siehe zu einem solchen Fall auch LSG NRW, Beschl. v. 03.07.2006 – L 19 B 11/06 AS NZB, juris; Zeihe/Hauck , SGG, § 144 Rz. 21 h (Stand: November 2007).
IV.
75 
Die Streitwertfestsetzung – Ziffer 2 des Tenors – beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht dem von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsbetrag in Höhe von 3.225,52 Euro.

Gründe

 
16 
Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
17 
Die formgerecht erhobene, als allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.
I.
18 
1. Streitgegenständlich ist vorliegend der klageweise geltend gemachte Anspruch auf Erstattung des von der Klägerin an den Versicherten S. in der Zeit vom 14.02.2005 bis 03.04.2005 gezahlten Krankengelds in Höhe von insgesamt 3.225,52 Euro. Soweit die Klägerin in ihrem Antrag in der Klageschrift vom 04.12.2009 von einem Erstattungszeitraum vom 14.02.2005 bis 03.04.2006 ausgeht, handelt es sich dabei offensichtlich um einen Schreibfehler. Aus der Klagebegründung ergibt sich für das Gericht mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Klägerin von der Beklagten Erstattung des von ihr an den Versicherten gezahlten Krankengelds für die Zeit nach Abschluss der stationären Rehabilitationsmaßnahme (14.02.2005) bis zur Beendigung der stufenweisen Wiedereingliederung am 03.04.2005 begehrt. Die Kammer hat ihr Begehren dementsprechend ausgelegt (§ 123 SGG).
19 
2. Die Klage hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des von ihr an den Versicherten S. in der Zeit vom 14.02.2005 bis 03.04.2005 gezahlten Krankengelds in Höhe von insgesamt 3.225,52 Euro.
20 
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist § 102 Abs. 1 SGB X.
21 
a) Die Anwendung dieser Vorschrift ist vorliegend nicht von vornherein wegen § 14 Abs. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ausgeschlossen. Denn jedenfalls dann, wenn – wie hier – der erstangegangene Rehabilitationsträger (Klägerin) den Leistungsantrag des Versicherten wegen eines Kompetenzkonflikts mit dem anderen Rehabilitationsträger (Beklagte) nicht innerhalb der Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX an diesen weiterleitet, führt § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX im Verhältnis der Rehabilitationsträger zueinander nur zu einer „zunächst“ bestehenden Leistungsverpflichtung. In diesen Fällen ist es gerechtfertigt, dem erstangegangenen Träger mit § 102 SGB X – ebenso wie dem zweitangegangenen Träger mit § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX – einen privilegierten Erstattungsanspruch zuzubilligen,
22 
BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 9, m. w. N.; LSG Ba.-Wü., Urt. v. 24.11.2009 – L 11 R 2858/09 abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de/ sgb/esgb.
23 
b) Die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X, wonach der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger gegenüber dem Leistungsträger erstattungspflichtig ist, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, sind vorliegend gegeben:
24 
aa) Die Klägerin hat im Hinblick auf den Zuständigkeitsstreit mit der Beklagten gewollt und nach außen erkennbar lediglich vorläufig im Sinne des § 43 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) – dies entnimmt die Kammer den klägerischen Schreiben an die Beklagte vom 24.02.2005, 17.03.2005 und 11.04.2005, in denen explizit auf die Vorläufigkeit („zunächst“) hingewiesen wird – Krankengeld an den Versicherten geleistet. Dies genügt im gegebenen Zusammenhang den gesetzlichen Anforderungen,
25 
siehe nur BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 9, m. w. N.
26 
bb) Die Beklagte war vorliegend auch verpflichtet, für die Zeit vom 14.02.2005, dem Tag nach Ablauf der stationären medizinischen Rehabilitation, bis zum 03.04.2005, dem Ende der stufenweisen Wiedereingliederung des Versicherten, Übergangsgeld zu zahlen und damit der (eigentlich) verpflichtete Leistungsträger im Sinne des § 102 Abs. 1 SGB X.
27 
Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX in Verbindung mit § 20 Nr. 1 SGB Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte, die von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, Anspruch auf Übergangsgeld. Gemäß des mit Wirkung zum 01.05.2004 eingefügten § 51 Abs. 5 SGB IX – der hier anwendbar ist, weil der Versicherte seinen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation am 11.01.2005 und damit nach dem Inkrafttreten der Vorschrift zum 01.05.2004 gestellt hat – wird das Übergangsgeld bis zum Ende einer stufenweisen Wiedereingliederung (§ 28 SGB IX) weitergezahlt, wenn diese im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erforderlich ist.
28 
Die Vorschrift des § 51 Abs. 5 SGB IX konkretisiert die in § 4 Abs. 2 SGB IX niedergelegten Grundsätze der umfassenden, vollständigen Leistungserbringung und der einheitlichen Trägerschaft und bestätigt in der Sache die dazu bis zum Inkrafttreten am 01.05.2004 ergangene Rechtsprechung, ohne insoweit eine materielle Rechtsänderung zu bewirken,
29 
BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 9; Urt. v. 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R, SozR 4-3250 § 51 Nr. 1; LSG Ba.-Wü., Beschl. v. 04.11.2009 – L 10 R 3289/09 NZB, juris; Schlette , in: jurisPK-SGB IX, 2010, § 51 Rz. 37; Schütze , in: Hauck/Noftz, SGB IX, § 51 Rz. 29 a; vgl. auch BT-Drucks. 15/1783, S. 13.
30 
Die Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Beklagten für die stufenweise Wiedereingliederung (§ 15 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit §§ 28, 51 Abs. 5 SGB IX) und damit für die Gewährung von (Anschluss-) Übergangsgeld sind danach gegeben, wenn und solange die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§§ 7 Satz 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB IX in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 10, 11 SGB VI) und sich die stufenweise Wiedereingliederung unmittelbar an eine vorangegangene medizinische Rehabilitation als Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen (Gesamt-) Maßnahme anschließt. Dies wiederum ist der Fall, wenn das „rentenversicherungsrechtliche“ Rehabilitationsziel noch nicht erreicht ist, dass heißt der Versicherte die bisherige Tätigkeit noch nicht in vollem Umfang aufnehmen kann, weil er den berufstypischen – und nicht nur den arbeitsplatzspezifischen – Anforderungen dieser Tätigkeit gesundheitlich noch nicht gewachsen ist, der weitere Rehabilitationsbedarf spätestens bei Abschluss der stationären Maßnahme zutage getreten ist und die Voraussetzungen des § 28 SGB IX bis zum Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung durchgehend vorliegen. Auf eine daneben gleichzeitig gewährte „Hauptleistung“ kommt es nicht an,
31 
zum Vorstehenden nur BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 9; Urt. v. 05.02.2009 – B 13 R 27/08 R, SozR 4-3250 § 28 Nr. 3; Urt. v. 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R, SozR 4-3250 § 51 Nr. 1.
32 
Dies alles ist hier gegeben. Dass beim Versicherten von Beginn der stationären Rehabilitationsmaßnahme am 17.01.2005 an bis zum Abschluss der stufenweisen Wiedereingliederung am 03.04.2005 durchgängig die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 11 SGB VI) vorlagen, ist für die Kammer unzweifelhaft und wurde von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.
33 
Die Kammer ist auch überzeugt davon, dass im genannten Zeitraum durchgängig die persönlichen Voraussetzungen des § 10 SGB VI gegeben waren. Nach dieser Vorschrift erfüllen Versicherte die persönlichen Voraussetzungen, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist. Der Begriff der in § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht definierten Erwerbsfähigkeit ist als Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können. Nicht hingegen sind die Kriterien anwendbar, die für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung maßgebend sind. Zu prüfen ist, ob der Versicherte unabhängig von den Besonderheiten des gerade innegehaltenen Arbeitsplatzes den typischen Anforderungen des ausgeübten Berufs noch nachkommen kann,
34 
BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 9 m. w. N.
35 
Abzustellen ist nach alledem auf die vom Versicherten zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktionsleiter in einem Textilunternehmen. Entsprechend der genannten Voraussetzungen hat die Beklagte dem Versicherten die stationäre Rehabilitationsmaßnahme im Anschluss an die am 05.01.2005 erlittene Hirnstammblutung rechts mit akuter arterieller Hypertonie in der Zeit vom 17.01.2005 bis 13.02.2005 gewährt. Nach der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung im Entlassbericht des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie, Physikalische und Rehabilitative Medizin und Sozialmediziners Dr. S. vom 04.02.2005 wurde der Versicherte als arbeitsunfähig für seine bisherige Tätigkeit als Produktionsleiter in einem Textilunternehmen in verantwortlicher Stellung entlassen. Es bestand zu diesem Zeitpunkt noch eine aus neuropsychologischer Sicht nachweisbare Einschränkung seiner Dauerbelastbarkeit – vor allem auch im Hinblick auf den erst kurz zurückliegenden Ausbruch der schweren Hirnerkrankung – mit Restsensibilitätsstörungen im linken Arm und einem Bandagen- und Umschnürungsgefühl im linken Kniebereich. Eine stufenweise Wiedereingliederung wurde für den Fall weiterer Besserung nach Durchführung ambulanter Heilmaßnahmen und einer noch ausstehenden Kernspinresonanzspektroskopie empfohlen. Dies stützt das Gericht auf den Entlassbericht des Dr. S. vom 04.02.2005 sowie auf die ergänzende Stellungnahme der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. vom 24.06.2005. Die entsprechenden Ausführungen des Dr. S. und der Dr. M. sind im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt erst kurz zuvor beim Versicherten aufgetretene Hirnstammblutung und die akute arterielle Hypertonie ohne weiteres schlüssig und nachvollziehbar. Für die Kammer steht damit fest, dass der Versicherte bei Abschluss der stationären Maßnahme den typischen Anforderungen seines Berufs – und nicht nur den Besonderheiten des zuletzt innegehaltenen Arbeitsplatzes – weiterhin nicht voll gewachsen war.
36 
Soweit die Beklagte meint, ein weiterer Rehabilitationsbedarf habe nicht bestanden, weil die Rehabilitationseinrichtungsärzte eine stufenweise Wiedereingliederung sofort im Anschluss an die Entlassung aus der stationären Rehabilitationsmaßnahme für verfrüht erachtet hätten, ist dies unmaßgeblich. Entscheidend für die Frage eines fortbestehenden Rehabilitationsbedarfs nach Abschluss einer stationären Rehabilitationsmaßnahme ist – wie dargelegt – alleine, dass bei Abschluss der stationären Maßnahme das „rentenversicherungsrechtliche“ Rehabilitationsziel noch nicht erreicht, das heißt, dass der Versicherte seine bisherige Tätigkeit noch nicht in vollem Umfang wieder aufnehmen kann, weil er den berufstypischen – und nicht nur arbeitsplatzspezifischen – Anforderungen dieser Tätigkeit gesundheitlich noch nicht voll gewachsen ist,
37 
BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 9; Urt. v. 17.10.2006 – B 5 RJ 15/05 R, SozR 4-2600 § 10 Nr. 2.
38 
Dies ist – wie ausgeführt – vorliegend der Fall gewesen. In welchem zeitlichen Abstand zur Entlassung aus der stationären Rehabilitationsmaßnahme die stufenweise Wiedereingliederung dann letztlich tatsächlich eingeleitet wird, kann allenfalls für die Frage der fortbestehenden Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers relevant sein (wird noch ausgeführt), nicht jedoch für die Frage des weiteren Rehabilitationsbedarfs zum maßgeblichen Entlasszeitpunkt. Etwas anderes mag gelten, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt die prognostische Feststellung anhand objektiver Befunde gerechtfertigt ist, dass die weitere Rehabilitation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – bloße Zweifel reichen nicht aus – nicht zum Erfolg führen wird,
39 
vgl. dazu nur Kater , in: KassKomm, § 10 SGB VI Rz. 14 f. (Stand: April 2009) m. w. N.
40 
Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben, da Dres. S. und M. die stufenweise Wiedereingliederung – wenn auch mit zeitlichem Abstand – ausdrücklich empfohlen haben (Entlassbericht vom 04.02.2005, Auskunft vom 24.06.2005).
41 
Alleine der Umstand, dass die stufenweise Wiedereingliederung nach ärztlicher Empfehlung erst nach einer Zeit der Rekonvaleszenz beginnen soll, lässt die fortbestehende Rehabilitationsbedürftigkeit nicht entfallen. Auch das Bundessozialgericht geht davon aus, dass eine Rekonvaleszenzzeit vor Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung den Rehabilitationsbedarf gerade nicht durchbricht, wenn das Erfordernis stufenweiser Wiedereingliederung – wie hier – bereits am Ende der vorangegangenen Rehabilitationsmaßnahme objektiv vorgelegen hat und sich der Sachverhalt damit als eine einheitliche Gesamtrehabilitationsmaßnahme darstellt,
42 
BSG, Urt. v. 05.02.2009 – B 13 R 27/08 R, SozR 4-3250 § 28 Nr. 3; diese Rspr. noch nicht berücksichtigt von SG Stuttgart, Urt. v. 31.03.2009 – S 10 R 9534/07, nicht veröffentlicht.
43 
Dass der Versicherte ferner im Hinblick auf seine körperliche sowie geistige Leistungsfähigkeit, seine Motivation und sein Alter grundsätzlich (weiterhin) rehabilitationsfähig war,
44 
vgl. dazu BSG, Urt. v. 17.10.2006 – B 5 RJ 15/05 R, SozR 4-2600 § 10 Nr. 2,
45 
ergibt sich für die Kammer zum einen daraus, dass er ausweislich des Entlassberichts des Dr. S. vom 14.02.2005 während der Anschlussheilbehandlung das ihm verordnete sehr umfangreiche und schrittweise erweiterte Therapieprogramm von Anfang an ausgesprochen pünktlich, motiviert und interessiert wahrgenommen sowie sehr gut durchgehalten hat. Zum anderen begann der Versicherte die stufenweise Wiedereingliederung auf eigenen Wunsch wegen seiner sehr hohen Motivations- und Leistungsbereitschaft – insoweit wird auf seine persönliche Vorsprache bei der Klägerin am 18.02.2005 und auf den entsprechenden Aktenvermerk der Klägerin (Blatt 19 der SG-Akte) verwiesen – schon wenige Tage nach Entlassung aus der stationären Rehabilitationsmaßnahme. Vor diesem Hintergrund bedurfte es insoweit keiner weiteren Feststellungen,
46 
siehe nur BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 9.
47 
Die stufenweise Wiedereingliederung stellte sich vorliegend auch als Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen (Gesamt-) Maßnahme dar, weil das „rentenversicherungsrechtliche“ Rehabilitationsziel – insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen – beim Versicherten noch nicht erreicht war, der weitere Rehabilitationsbedarf bei Abschluss der stationären Maßnahme zutage trat – auch insoweit wird auf die obigen Feststellungen Bezug genommen –, die Voraussetzungen des § 28 SGB IX bis zum Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit des Versicherten unzweifelhaft durchgehend vorlagen – dies entnimmt die Kammer den Wiedereingliederungsplänen der Allgemeinmedizinerin Dr. D. vom 17.02.2005, 01.03.2005 und 14.03.2005, jeweils mit Zustimmung des Versicherten und seiner Arbeitgeberin – und die stufenweise Wiedereingliederung nur fünf Werktage nach Entlassung aus der stationären Rehabilitationsmaßnahme und damit unzweifelhaft „unmittelbar“ im Sinne des § 51 Abs. 5 SGB IX,
48 
vgl. nur BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 9; Urt. v. 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R, SozR 4-3250 § 51 Nr. 1,
49 
begann. Eine andere Beurteilung ist vorliegend nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Rehabilitationseinrichtungsärzte Dres. S. und M. die stufenweise Wiedereingliederung des Versicherten mit Abschluss der stationären Rehabilitationsmaßnahme nicht selbst eingeleitet haben, sondern wenige Tage später die den Versicherten behandelnde Hausärztin. Die entgegengesetzte Rechtsauffassung der Beklagten findet im Gesetz keinerlei Stütze. Ein exklusives „Einleitungsmonopol“ oder dergleichen der Rehabilitationseinrichtungsärzte existiert nicht und lässt sich insbesondere auch nicht aus § 11 Abs. 1 SGB IX herleiten, weil es sich bei der Rehabilitationseinrichtung selbst schon um keinen Rehabilitationsträger handelt. Davon abgesehen richtet sich die Zusammenwirkensvorschrift des § 11 SGB IX auch an alle Rehabilitationsträger,
50 
siehe dazu nur Götz , in: Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 3. Aufl. 2009, § 11 Rz. 3,
51 
statuiert keine Einleitungspflicht sondern nur eine Prüfpflicht – und auch nur dann, wenn dies zum jeweiligen Zeitpunkt im Einzelfall geboten ist – und sagt materiell nichts darüber aus, ob der zuständige Rehabilitationsträger im Einzelfall den (weiteren) Rehabilitationsbedarf alleine oder nur im Zusammenwirken mit den anderen Rehabilitationsträgern (vgl. § 10 Abs. 1 SGB IX) adäquat zu beurteilen vermag,
52 
vgl. Luthe , in: jurisPK-SGB IX, 2010, § 11 Rz. 12, 19.
53 
Schließlich führt auch der Umstand, dass Dres. S. und M. eine im sofortigen Anschluss an die Entlassung des Versicherten beginnende stufenweise Wiedereingliederung für verfrüht erachteten, nicht zu einem Wegfall der Zuständigkeit der Beklagten. Entscheidend ist – wie bereits ausgeführt – alleine die objektiv,
54 
dazu nur Schlette , in: jurisPK-SGB IX, 2010, § 51 Rz. 13; von der Heide , in: Kossens/ von der Heide/Maaß, SGB IX, 3. Aufl. 2009, § 51 Rz. 4,
55 
fortbestehende medizinische Indikation für eine stufenweise Wiedereingliederung und die „Unmittelbarkeit“ im Sinne des § 51 Abs. 5 SGB IX. Wenn der Versicherte entgegen der Empfehlung der Rehabilitationsärzte aber nach Verordnung und unter Verantwortung des ihn behandelnden Arztes die Wiedereingliederung eigenverantwortlich zu einem früheren Zeitpunkt beginnt, lässt dies die einmal entstandene Zuständigkeit der Beklagten bei Fortbestehen der übrigen Voraussetzungen unberührt. Es kann für die Zuständigkeit der Beklagten auch von vornherein keinen Unterschied machen, ob die stufenweise Wiedereingliederung wegen einer notwendigen Zeit der Rekonvaleszenz zum Beispiel erst drei Monate nach Abschluss der stationären Rehabilitationsmaßnahme beginnt – was für sich gesehen die erforderliche „Unmittelbarkeit“ und damit die Zuständigkeit der Rentenversicherung nicht entfallen lässt –,
56 
siehe nur BSG, Urt. v. 05.02.2009 – B 13 R 27/08 R, SozR 4-3250 § 28 Nr. 3,
57 
oder ob sich der Versicherte – wie vorliegend – eigenverantwortlich nach entsprechender Verordnung seines behandelnden Arztes (Wiedereingliederungsplan der Allgemeinmedizinerin Dr. D. vom 17.02.2005) dazu entschließt, die ursprünglich avisierte Rekonvaleszenzzeit nicht auszuschöpfen, weil er bereits zu einem früheren Zeitpunkt objektiv und subjektiv in der Lage ist, die stufenweise Wiedereingliederung zu beginnen.
58 
3. Der Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 102 SGB X ist schließlich auch nicht gemäß § 111 Satz 1 SGB X materiell ausgeschlossen.
59 
Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Diese Frist hat die Klägerin mit ihren Schreiben vom 17.03.2005 und 11.04.2005, mit dem sie einen Erstattungsanspruch geltend gemacht hat, eingehalten. Die Schreiben erfüllen die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Geltendmachung im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X. Der Begriff des „Geltendmachens“ meint im gegebenen Zusammenhang keine gerichtliche Geltendmachung und keine Darlegung in allen Einzelheiten, sondern das Behaupten oder Vorbringen,
60 
BSG, Urt. v. 30.06.2009 – B 1 KR 21/08 R, juris, m. w. N., st. Rspr.; LSG Ba.-Wü., Urt. v. 24.11.2009 – L 11 R 2858/09, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb.
61 
Allerdings muss der Wille erkennbar werden, zumindest rechtssichernd tätig zu werden. Dabei reicht es aus, wenn der erstattungspflichtige Träger sich ein Bild über Art und Umfang der in Rede stehenden Leistungen machen kann und in die Lage versetzt wird, seine eigene Leistungszuständigkeit zu prüfen. Einer ins Einzelne gehenden Präzisierung und Aufschlüsselung der Forderung bedarf es nicht,
62 
BSG, Urt. v. 30.06.2009 – B 1 KR 21/08 R, juris, m. w. N.; Urt. v. 24.02.2004 – B 2 U 29/03 R, juris; siehe speziell zum Nichterfordernis einer Bezifferung auch BSG, Urt. v. 25.04.1989 – 4/11a RK 4/87, SozR 4-3250 § 51 Nr. 1; Hamb. OVG, Beschl. v. 21.11.2007 – 4 Bf 154/06, NordÖR 2008, S. 138 f. m. w. N.
63 
Da der Erstattungsanspruch im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X zudem bereits geltend gemacht werden kann, bevor die Ausschlussfrist zu laufen begonnen hat, können allgemeine Angaben genügen, die sich auf die im Zeitpunkt des Geltendmachens vorhandenen Kenntnisse über Art und Umfang künftiger Leistungen beschränken,
64 
BSG, Urt. v. 30.06.2009 – B 1 KR 21/08 R, juris, m. w. N., st. Rspr.; LSG Ba.-Wü., Urt. v. 24.11.2009 – L 11 R 2858/09, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb.
65 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Klägerin mit ihren Schreiben vom 17.03.2005 und 11.04.2005 ausreichend rechtssichernd zum Ausdruck gebracht, dass sie die Beklagte für die Zeit ab Entlassung des Versicherten aus der stationären Rehabilitationsmaßnahme am 13.02.2005 bis zum Abschluss der am 21.05.2005 begonnenen stufenweisen Wiedereingliederung als zuständig für die Zahlung von Übergangsgeld ansieht, dass sie mit der Zahlung von Krankengeld eingesprungen ist und dass sie insoweit von der Beklagten Erstattung begehrt.
66 
4. Nach alledem war die Beklagte für die stufenweise Wiedereingliederung des Versicherten zuständig und hatte dementsprechend nach §§ 20, 21 SGB VI Übergangsgeld an den Versicherten zu zahlen mit der Folge, dass der Krankengeldanspruch gegen die Klägerin ruhte und diese insoweit als unzuständige Trägerin vorgeleistet hat,
67 
vgl. zur Rechtsfolge nur LSG Ba.-Wü., Urt. v. 24.11.2009 – L 11 R 2858/09, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb.
68 
Entsprechendes gilt für die Zeit zwischen Abschluss der stationären Rehabilitationsmaßnahme und Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung, was § 51 Abs. 5 SGB IX nunmehr auch ausdrücklich klarstellt,
69 
vgl. LSG Ba.-Wü., Beschl. v. 04.11.2009 – L 10 R 3289/09 NZB, juris, m. w. N.
II.
70 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens.
III.
71 
Die Berufung wird nicht zugelassen.
72 
Die Zulassungsbedürftigkeit folgt aus den §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Der in Rede stehende Erstattungsanspruch übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 10.000 Euro nicht.
73 
Zulassungsgründe (vgl. § 144 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Insbesondere führt die Rechtsansicht der Beklagten, dass die stufenweise Wiedereingliederung von den Rehabilitationseinrichtungsärzten eingeleitet worden sein muss, um zuständigkeitsbegründend zu wirken, nicht zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG), weil sie abwegig ist,
74 
siehe zu einem solchen Fall auch LSG NRW, Beschl. v. 03.07.2006 – L 19 B 11/06 AS NZB, juris; Zeihe/Hauck , SGG, § 144 Rz. 21 h (Stand: November 2007).
IV.
75 
Die Streitwertfestsetzung – Ziffer 2 des Tenors – beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht dem von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsbetrag in Höhe von 3.225,52 Euro.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung, Beratung, Behandlung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, sollen nach einheitlichen Grundsätzen gefördert werden. Die Daten der Rehabilitationsträger über Art und Höhe der Förderung der Selbsthilfe fließen in den Bericht der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation nach § 41 ein.

(1) Leistungen werden durch Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, wenn Art oder Schwere der Behinderung der Leistungsberechtigten oder die Sicherung des Erfolges die besonderen Hilfen dieser Einrichtungen erforderlich machen. Die Einrichtung muss

1.
eine erfolgreiche Ausführung der Leistung erwarten lassen nach Dauer, Inhalt und Gestaltung der Leistungen, nach der Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung der Leitung und der Lehrkräfte sowie nach der Ausgestaltung der Fachdienste,
2.
angemessene Teilnahmebedingungen bieten und behinderungsgerecht sein, insbesondere auch die Beachtung der Erfordernisse des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung gewährleisten,
3.
den Teilnehmenden und den von ihnen zu wählenden Vertretungen angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten an der Ausführung der Leistungen bieten sowie
4.
die Leistung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, insbesondere zu angemessenen Vergütungssätzen, ausführen.
Die zuständigen Rehabilitationsträger vereinbaren hierüber gemeinsame Empfehlungen nach den §§ 26 und 37.

(2) Werden Leistungen zur beruflichen Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, sollen die Einrichtungen bei Eignung der Leistungsberechtigten darauf hinwirken, dass diese Ausbildung teilweise auch in Betrieben und Dienststellen durchgeführt wird. Die Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation unterstützen die Arbeitgeber bei der betrieblichen Ausbildung und bei der Betreuung der auszubildenden Jugendlichen mit Behinderungen.

(1) Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur Teilhabe

1.
allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern,
2.
durch andere Leistungsträger oder
3.
unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere auch freien und gemeinnützigen oder privaten Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen nach § 36
ausführen. Der zuständige Rehabilitationsträger bleibt für die Ausführung der Leistungen verantwortlich. Satz 1 gilt insbesondere dann, wenn der Rehabilitationsträger die Leistung dadurch wirksamer oder wirtschaftlicher erbringen kann.

(2) Die Leistungen werden dem Verlauf der Rehabilitation angepasst und sind darauf ausgerichtet, den Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zügig, wirksam, wirtschaftlich und auf Dauer eine den Zielen der §§ 1 und 4 Absatz 1 entsprechende umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.

(1) Leistungen werden durch Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, wenn Art oder Schwere der Behinderung der Leistungsberechtigten oder die Sicherung des Erfolges die besonderen Hilfen dieser Einrichtungen erforderlich machen. Die Einrichtung muss

1.
eine erfolgreiche Ausführung der Leistung erwarten lassen nach Dauer, Inhalt und Gestaltung der Leistungen, nach der Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung der Leitung und der Lehrkräfte sowie nach der Ausgestaltung der Fachdienste,
2.
angemessene Teilnahmebedingungen bieten und behinderungsgerecht sein, insbesondere auch die Beachtung der Erfordernisse des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung gewährleisten,
3.
den Teilnehmenden und den von ihnen zu wählenden Vertretungen angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten an der Ausführung der Leistungen bieten sowie
4.
die Leistung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, insbesondere zu angemessenen Vergütungssätzen, ausführen.
Die zuständigen Rehabilitationsträger vereinbaren hierüber gemeinsame Empfehlungen nach den §§ 26 und 37.

(2) Werden Leistungen zur beruflichen Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, sollen die Einrichtungen bei Eignung der Leistungsberechtigten darauf hinwirken, dass diese Ausbildung teilweise auch in Betrieben und Dienststellen durchgeführt wird. Die Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation unterstützen die Arbeitgeber bei der betrieblichen Ausbildung und bei der Betreuung der auszubildenden Jugendlichen mit Behinderungen.

(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung

1.
die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2.
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3.
die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
4.
die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.

(3) Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können. Dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.

(4) Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen nach den §§ 42 bis 47a des Neunten Buches, ausgenommen Leistungen nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 und § 46 des Neunten Buches. Zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz wird nur erbracht, wenn sie unmittelbar und gezielt zur wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, insbesondere zur Ausübung des bisherigen Berufs, erforderlich und soweit sie nicht als Leistung der Krankenversicherung oder als Hilfe nach dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches zu erbringen ist.

(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach den §§ 15, 15a und 31 Absatz 1 Nummer 2, die nach Art und Schwere der Erkrankung erforderlich sind, werden durch Rehabilitationseinrichtungen erbracht, die unter ständiger ärztlicher Verantwortung und Mitwirkung von besonders geschultem Personal entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden und nach Absatz 4 zugelassen sind oder als zugelassen gelten (zugelassene Rehabilitationseinrichtungen). Die Rehabilitationseinrichtung braucht nicht unter ständiger ärztlicher Verantwortung zu stehen, wenn die Art der Behandlung dies nicht erfordert. Leistungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung sollen für längstens drei Wochen erbracht werden. Sie können für einen längeren Zeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen.

(3) Rehabilitationseinrichtungen haben einen Anspruch auf Zulassung, wenn sie

1.
fachlich geeignet sind,
2.
sich verpflichten, an den externen Qualitätssicherungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund oder einem anderen von der Deutschen Rentenversicherung Bund anerkannten Verfahren teilzunehmen,
3.
sich verpflichten, das Vergütungssystem der Deutschen Rentenversicherung Bund anzuerkennen,
4.
den elektronischen Datenaustausch mit den Trägern der Rentenversicherung sicherstellen und
5.
die datenschutzrechtlichen Regelungen beachten und umsetzen, insbesondere den besonderen Anforderungen an den Sozialdatenschutz Rechnung tragen.
Fachlich geeignet sind Rehabilitationseinrichtungen, die zur Durchführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die personellen, strukturellen und qualitativen Anforderungen erfüllen. Dabei sollen die Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches beachtet werden. Zur Ermittlung und Bemessung einer leistungsgerechten Vergütung der Leistungen hat die Deutsche Rentenversicherung Bund ein transparentes, nachvollziehbares und diskriminierungsfreies Vergütungssystem bis zum 31. Dezember 2025 zu entwickeln, wissenschaftlich zu begleiten und zu evaluieren. Dabei hat sie tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu beachten.

(4) Mit der Zulassungsentscheidung wird die Rehabilitationseinrichtung für die Dauer der Zulassung zur Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zugelassen. Für Rehabilitationseinrichtungen, die vom Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden oder zukünftig vom Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden, gilt die Zulassung als erteilt.

(5) Der federführende Träger der Rentenversicherung entscheidet über die Zulassung von Rehabilitationseinrichtungen auf deren Antrag. Federführend ist der Träger der Rentenversicherung, der durch die beteiligten Träger der Rentenversicherung vereinbart wird. Er steuert den Prozess der Zulassung in allen Verfahrensschritten und trifft mit Wirkung für alle Träger der Rentenversicherung Entscheidungen. Die Entscheidung zur Zulassung ist im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. Die Zulassungsentscheidung bleibt wirksam, bis sie durch eine neue Zulassungsentscheidung abgelöst oder widerrufen wird. Die Zulassungsentscheidung nach Absatz 4 Satz 1 oder die fiktive Zulassung nach Absatz 4 Satz 2 kann jeweils widerrufen werden, wenn die Rehabilitationseinrichtung die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 nicht mehr erfüllt. Widerspruch und Klage gegen den Widerruf der Zulassungsentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Die Inanspruchnahme einer zugelassenen Rehabilitationseinrichtung, in der die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechend ihrer Form auch einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung erbracht werden, erfolgt durch einen Vertrag. Der federführende Träger der Rentenversicherung schließt mit Wirkung für alle Träger der Rentenversicherung den Vertrag mit der zugelassenen Rehabilitationseinrichtung ab. Der Vertrag begründet keinen Anspruch auf Inanspruchnahme durch den Träger der Rentenversicherung.

(6a) Der Versicherte kann dem zuständigen Träger der Rentenversicherung Rehabilitationseinrichtungen vorschlagen. Der zuständige Träger der Rentenversicherung prüft, ob die von dem Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die Leistung in der nachweislich besten Qualität erbringen. Erfüllen die vom Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung, weist der zuständige Träger der Rentenversicherung dem Versicherten eine Rehabilitationseinrichtung zu. Liegt ein Vorschlag des Versicherten nach Satz 1 nicht vor oder erfüllen die vom Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung nicht, hat der zuständige Träger der Rentenversicherung dem Versicherten unter Darlegung der ergebnisrelevanten objektiven Kriterien Rehabilitationseinrichtungen vorzuschlagen. Der Versicherte ist berechtigt, unter den von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen innerhalb von 14 Tagen auszuwählen.

(7) Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist verpflichtet, die Daten der externen Qualitätssicherung zu veröffentlichen und den Trägern der Rentenversicherung als Grundlage für die Inanspruchnahme einer Rehabilitationseinrichtung sowie den Versicherten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(8) Die Rehabilitationseinrichtung hat gegen den jeweiligen Träger der Rentenversicherung einen Anspruch auf Vergütung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 der gegenüber dem Versicherten erbrachten Leistungen. Der federführende Träger der Rentenversicherung vereinbart mit der Rehabilitationseinrichtung den Vergütungssatz; dabei sind insbesondere zu beachten:

1.
leistungsspezifische Besonderheiten, Innovationen, neue Konzepte, Methoden,
2.
der regionale Faktor und
3.
tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen.

(9) Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat in Wahrnehmung der ihr nach § 138 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4a zugewiesenen Aufgaben für alle Rehabilitationseinrichtungen, die entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden, folgende verbindliche Entscheidungen herbeizuführen:

1.
zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung der Anforderungen nach Absatz 3 für die Zulassung einer Rehabilitationseinrichtung für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
zu einem verbindlichen, transparenten, nachvollziehbaren und diskriminierungsfreien Vergütungssystem für alle zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 3; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a)
die Indikation,
b)
die Form der Leistungserbringung,
c)
spezifische konzeptuelle Aspekte und besondere medizinische Bedarfe,
d)
ein geeignetes Konzept der Bewertungsrelationen zur Gewichtung der Rehabilitationsleistungen und
e)
eine geeignete Datengrundlage für die Kalkulation der Bewertungsrelationen,
3.
zu den objektiven sozialmedizinischen Kriterien, die für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung im Rahmen einer Inanspruchnahme nach Absatz 6 maßgebend sind, um die Leistung für den Versicherten in der nachweislich besten Qualität zu erbringen; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a)
die Indikation,
b)
die Nebenindikation,
c)
die unabdingbaren Sonderanforderungen,
d)
die Qualität der Rehabilitationseinrichtung,
e)
die Entfernung zum Wohnort und
f)
die Wartezeit bis zur Aufnahme;
das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten nach § 8 des Neunten Buches sowie der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu berücksichtigen,
4.
zum näheren Inhalt und Umfang der Daten der externen Qualitätssicherung bei den zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 7 und deren Form der Veröffentlichung; dabei sollen die Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches beachtet werden.
Die verbindlichen Entscheidungen zu Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfolgen bis zum 30. Juni 2023. Die für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitationseinrichtungen maßgeblichen Vereinigungen der Rehabilitationseinrichtungen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden maßgeblichen Verbände erhalten die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung durch eine geeignete Organisationsform mit dem Ziel einzubeziehen, eine konsensuale Regelung zu erreichen.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Wirksamkeit der Regelungen nach den Absätzen 3 bis 9 ab dem 1. Januar 2026.

(1) Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur Teilhabe

1.
allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern,
2.
durch andere Leistungsträger oder
3.
unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere auch freien und gemeinnützigen oder privaten Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen nach § 36
ausführen. Der zuständige Rehabilitationsträger bleibt für die Ausführung der Leistungen verantwortlich. Satz 1 gilt insbesondere dann, wenn der Rehabilitationsträger die Leistung dadurch wirksamer oder wirtschaftlicher erbringen kann.

(2) Die Leistungen werden dem Verlauf der Rehabilitation angepasst und sind darauf ausgerichtet, den Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zügig, wirksam, wirtschaftlich und auf Dauer eine den Zielen der §§ 1 und 4 Absatz 1 entsprechende umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.

(1) Leistungen werden durch Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, wenn Art oder Schwere der Behinderung der Leistungsberechtigten oder die Sicherung des Erfolges die besonderen Hilfen dieser Einrichtungen erforderlich machen. Die Einrichtung muss

1.
eine erfolgreiche Ausführung der Leistung erwarten lassen nach Dauer, Inhalt und Gestaltung der Leistungen, nach der Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung der Leitung und der Lehrkräfte sowie nach der Ausgestaltung der Fachdienste,
2.
angemessene Teilnahmebedingungen bieten und behinderungsgerecht sein, insbesondere auch die Beachtung der Erfordernisse des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung gewährleisten,
3.
den Teilnehmenden und den von ihnen zu wählenden Vertretungen angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten an der Ausführung der Leistungen bieten sowie
4.
die Leistung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, insbesondere zu angemessenen Vergütungssätzen, ausführen.
Die zuständigen Rehabilitationsträger vereinbaren hierüber gemeinsame Empfehlungen nach den §§ 26 und 37.

(2) Werden Leistungen zur beruflichen Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, sollen die Einrichtungen bei Eignung der Leistungsberechtigten darauf hinwirken, dass diese Ausbildung teilweise auch in Betrieben und Dienststellen durchgeführt wird. Die Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation unterstützen die Arbeitgeber bei der betrieblichen Ausbildung und bei der Betreuung der auszubildenden Jugendlichen mit Behinderungen.

(1) Die Vorschriften im Teil 1 gelten für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen. Das Recht der Eingliederungshilfe im Teil 2 ist ein Leistungsgesetz im Sinne der Sätze 1 und 2.

(2) Abweichend von Absatz 1 gehen die Vorschriften der Kapitel 2 bis 4 den für die jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen vor. Von den Vorschriften in Kapitel 4 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung

1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die

1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,

1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.

(1) Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur Teilhabe

1.
allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern,
2.
durch andere Leistungsträger oder
3.
unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere auch freien und gemeinnützigen oder privaten Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen nach § 36
ausführen. Der zuständige Rehabilitationsträger bleibt für die Ausführung der Leistungen verantwortlich. Satz 1 gilt insbesondere dann, wenn der Rehabilitationsträger die Leistung dadurch wirksamer oder wirtschaftlicher erbringen kann.

(2) Die Leistungen werden dem Verlauf der Rehabilitation angepasst und sind darauf ausgerichtet, den Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zügig, wirksam, wirtschaftlich und auf Dauer eine den Zielen der §§ 1 und 4 Absatz 1 entsprechende umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Leistungen werden durch Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, wenn Art oder Schwere der Behinderung der Leistungsberechtigten oder die Sicherung des Erfolges die besonderen Hilfen dieser Einrichtungen erforderlich machen. Die Einrichtung muss

1.
eine erfolgreiche Ausführung der Leistung erwarten lassen nach Dauer, Inhalt und Gestaltung der Leistungen, nach der Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung der Leitung und der Lehrkräfte sowie nach der Ausgestaltung der Fachdienste,
2.
angemessene Teilnahmebedingungen bieten und behinderungsgerecht sein, insbesondere auch die Beachtung der Erfordernisse des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung gewährleisten,
3.
den Teilnehmenden und den von ihnen zu wählenden Vertretungen angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten an der Ausführung der Leistungen bieten sowie
4.
die Leistung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, insbesondere zu angemessenen Vergütungssätzen, ausführen.
Die zuständigen Rehabilitationsträger vereinbaren hierüber gemeinsame Empfehlungen nach den §§ 26 und 37.

(2) Werden Leistungen zur beruflichen Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, sollen die Einrichtungen bei Eignung der Leistungsberechtigten darauf hinwirken, dass diese Ausbildung teilweise auch in Betrieben und Dienststellen durchgeführt wird. Die Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation unterstützen die Arbeitgeber bei der betrieblichen Ausbildung und bei der Betreuung der auszubildenden Jugendlichen mit Behinderungen.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Erstattung des von ihr an den Versicherten S. in der Zeit vom 14.02.2005 bis 03.04.2005 gezahlten Krankengelds einen Betrag von 3.225,52 Euro zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

2. Der Streitwert wird auf 3.225,52 Euro festgesetzt.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Krankengeld in Höhe von 3.225,52 Euro, welches die Klägerin in der Zeit vom 14.02.2005 bis 03.04.2005 an den Versicherten S. (im Folgenden nur noch Versicherter) gezahlt hat, streitig.
Der am ...1957 geborene Versicherte war während des streitigen Zeitraums bei der Klägerin kranken- und bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (zukünftig nur noch Beklagte) rentenversichert. Er arbeitete zuletzt vollschichtig als Produktionsleiter in einem Textilunternehmen. In der Zeit vom 17.01.2005 bis 13.02.2005 führte der Versicherte auf Grund seines Antrags vom 11.01.2005 auf Kosten der Beklagten eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in Gestalt einer Anschlussheilbehandlung in den Kliniken S. in A., Abteilung Neurologie, durch, nachdem er sich vom 05.01.2005 bis 12.01.2005 wegen einer Hirnstammblutung rechts und einer arteriellen Hypertonie in stationärer Krankenhausbehandlung befunden hatte. Während der Anschlussheilbehandlung in den Kliniken S. erhielt er von der Beklagten Übergangsgeld. Ausweislich des Entlassberichts des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie, Physikalische und Rehabilitative Medizin und Sozialmediziners Dr. S. vom 04.02.2005 bestanden beim Versicherten bei der Entlassung aus der stationären Rehabilitationsmaßnahme folgende Gesundheitsstörungen: armbetonte Sensibilitätsstörung der linken Seite (R20.1 nach ICD-10), Zustand nach Hirnblutung rechts am 05.01.2005 (I61.8 nach ICD-10), arterielle Hypertonie (I10.90 nach ICD-10), Hyperlipidämie (E78.2 nach ICD-10) und Zustand nach Nikotinabusus (F17.1 nach ICD-10). Er sei sowohl in seiner letzten Tätigkeit als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte Tätigkeiten vollschichtig und ohne wesentliche Einschränkungen leistungsfähig. Gleichwohl lägen derzeit aber aus neuropsychologischer Sicht noch Hinweise auf eine eingeschränkte Dauerbelastbarkeit vor. Die bei der Aufnahme bestehenden Beschwerden in Form von Sensibilitäts- und Gleichgewichtsstörungen sowie Kopfdruck hätten deutlich verbessert werden können. Im linken Kniebereich bestünden aber nach wie vor noch Bandagen- und Umschnürungsgefühle. In Anbetracht der erst kürzlich zurückliegenden Ereignisse erfolge die Entlassung noch arbeitsunfähig. Beruflich solle bei weiterer Besserung eine stufenweise Wiedereingliederung angestrebt und damit die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit erreicht werden. Eine Kernspinresonanzspektroskopie werde demnächst noch in der Universitätsklinik T. durchgeführt werden.
Am 17.02.2005 erstellte die den Versicherten – der weiterhin arbeitsunfähig war – behandelnde Allgemeinmedizinerin Dr. D. den Wiedereingliederungsplan, wobei die stufenweise Wiedereingliederung am 21.02.2005 beginnen und zunächst bis zum 06.03.2005 mit vier Stunden täglich andauern sollte. Der Versicherte und seine Arbeitgeberin stimmten dem Plan am 17.02.2005 zu. Die stufenweise Wiedereingliederung wurde schlussendlich bis zum 03.04.2005 verlängert (Wiedereingliederungspläne der Dr. D. vom 01.03.2005 und 14.03.2005), was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist.
Der Versicherte wandte sich am 18.02.2005 an die Klägerin und gab an, sich „wohl“ und „wiederhergestellt“ zu fühlen. Schwerwiegende körperliche Beeinträchtigungen habe er nicht mehr. Er müsse so schnell wie möglich seine volle Arbeitskraft wieder erlangen. Im Frühjahr sei für ihn eine geschäftliche Reise nach China geplant. Auch habe er im Betrieb eine leitende Position mit Verantwortung für rund 15 Arbeitnehmer.
Mit Telefaxschreiben vom 24.02.2005 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Verdienstbescheinigung des Versicherten sowie den Wiedereingliederungsplan der Dr. D. vom 17.02.2005. Bezüglich der Zahlung von Übergangsgeld nach der Rehabilitationsmaßnahme und während der ab dem 21.02.2005 beginnenden stufenweisen Wiedereingliederung bitte sie um rasche Erledigung. Mit Antwortschreiben vom 16.03.2005 lehnte die Beklagte die Zahlung von Übergangsgeld ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Rehabilitationseinrichtung die Erforderlichkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung aus medizinischer Sicht nicht festgestellt habe. Die Klägerin habe daher Krankengeld zu leisten. Mit weiterem Schreiben vom 17.03.2005 informierte die Klägerin die Beklagte darüber, dass der Versicherte zwischenzeitlich die stufenweise Wiedereingliederung, die noch andauere, begonnen und bisher keine Übergangsgeldzahlungen erhalten habe. Die Klägerin sei daher zunächst mit der Zahlung von Krankengeld eingesprungen und melde ihren Erstattungsanspruch an. Die Beklagte möge mitteilen, ob sie nunmehr Übergangsgeld leiste. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 05.04.2005 erneut ab, weil die Rehabilitationseinrichtung die Erforderlichkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung aus medizinischer Sicht zwar festgestellt, jedoch nicht eingeleitet habe. Mit Schreiben vom 11.04.2005 bekräftigte die Klägerin gegenüber der Beklagten ihre Auffassung, dass die Beklagte für die Zeit der stufenweisen Wiedereingliederung vom 21.02.2005 bis zur vollen Arbeitsaufnahme des Versicherten am 04.04.2005 Übergangsgeld hätte zahlen müssen. Die Kliniken S. habe die im Entlassbericht empfohlene Wiedereingliederung entgegen einer Vereinbarung der Spitzenverbände nicht eingeleitet. Der Erstattungsanspruch werde erneut geltend gemacht. Die Beklagte wandte sich sodann an die Kliniken S. (Schreiben vom 25.04.2005) und bat um Mitteilung, ob zum Zeitpunkt des Endes der Rehabilitationsleistung aus medizinischen Gründen eine berufliche Wiedereingliederung des Versicherten hätte eingeleitet werden können, warum dies nicht geschehen sei und ob man absichtlich von einer sofortigen Einleitung abgesehen habe. Mit Schreiben vom 24.06.2005 teilte Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. M., Abteilung Neurologie der Kliniken S. in A., mit, dass eine stufenweise berufliche Wiedereingliederung des Versicherten sofort im Anschluss an das Heilverfahren wegen der noch nachweisbaren Einschränkung der Dauerbelastbarkeit und wegen des Umstands, dass zu diesem Zeitpunkt das erstmalige Auftreten der schweren Erkrankung erst fünf Wochen zurückgelegen habe, verfrüht gewesen sei. Vor diesem Hintergrund habe man eine weitere Konsolidierungsphase unter hausärztlicher Kontrolle für notwendig gehalten, um nicht durch eine verfrühte Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit mit hoher Stressbelastung den als günstig eingeschätzten Heilverlauf zu gefährden. Außerdem sollte zum damaligen Zeitpunkt noch eine Schädelmagnetresonanztomographie-Kontrolle mit Angiographie stattfinden, die erst für rund acht Wochen nach Auftreten der Blutung empfohlen worden sei.
Mit Schreiben vom 05.07.2005 lehnte die Beklagte erneut eine Zahlung an die Klägerin ab. Die Rehabilitationseinrichtung habe die Erforderlichkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung aus medizinischer Sicht nicht festgestellt.
Unter dem 09.12.2009 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben.
Sie macht geltend, dass die Beklagte gemäß § 102 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu Erstattung des von ihr in der Zeit vom 14.02.2005 bis 03.04.2006 geleisteten Krankengelds verpflichtet sei. Die Rechtsauffassung der Beklagten, dass eine Wiedereingliederung von der Rehabilitationseinrichtung eingeleitet werden müsse, gehe fehl.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
10 
wie erkannt.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie lehnt eine Erstattung ab und meint, nach den gesetzlichen Bestimmungen komme eine Zuständigkeit der Rentenversicherung nur in Betracht, wenn die Entscheidung über die Erforderlichkeit der stufenweisen Wiedereingliederung bis zum Abschluss der Leistung zur medizinischen Rehabilitation von der Rehabilitationseinrichtung getroffen und eingeleitet worden ist. Vorliegend habe die Rehabilitationseinrichtung indes eine stufenweise Wiedereingliederung für verfrüht und damit als medizinisch nicht angezeigt erachtet.
14 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
17 
Die formgerecht erhobene, als allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.
I.
18 
1. Streitgegenständlich ist vorliegend der klageweise geltend gemachte Anspruch auf Erstattung des von der Klägerin an den Versicherten S. in der Zeit vom 14.02.2005 bis 03.04.2005 gezahlten Krankengelds in Höhe von insgesamt 3.225,52 Euro. Soweit die Klägerin in ihrem Antrag in der Klageschrift vom 04.12.2009 von einem Erstattungszeitraum vom 14.02.2005 bis 03.04.2006 ausgeht, handelt es sich dabei offensichtlich um einen Schreibfehler. Aus der Klagebegründung ergibt sich für das Gericht mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Klägerin von der Beklagten Erstattung des von ihr an den Versicherten gezahlten Krankengelds für die Zeit nach Abschluss der stationären Rehabilitationsmaßnahme (14.02.2005) bis zur Beendigung der stufenweisen Wiedereingliederung am 03.04.2005 begehrt. Die Kammer hat ihr Begehren dementsprechend ausgelegt (§ 123 SGG).
19 
2. Die Klage hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des von ihr an den Versicherten S. in der Zeit vom 14.02.2005 bis 03.04.2005 gezahlten Krankengelds in Höhe von insgesamt 3.225,52 Euro.
20 
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist § 102 Abs. 1 SGB X.
21 
a) Die Anwendung dieser Vorschrift ist vorliegend nicht von vornherein wegen § 14 Abs. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ausgeschlossen. Denn jedenfalls dann, wenn – wie hier – der erstangegangene Rehabilitationsträger (Klägerin) den Leistungsantrag des Versicherten wegen eines Kompetenzkonflikts mit dem anderen Rehabilitationsträger (Beklagte) nicht innerhalb der Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX an diesen weiterleitet, führt § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX im Verhältnis der Rehabilitationsträger zueinander nur zu einer „zunächst“ bestehenden Leistungsverpflichtung. In diesen Fällen ist es gerechtfertigt, dem erstangegangenen Träger mit § 102 SGB X – ebenso wie dem zweitangegangenen Träger mit § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX – einen privilegierten Erstattungsanspruch zuzubilligen,
22 
BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 9, m. w. N.; LSG Ba.-Wü., Urt. v. 24.11.2009 – L 11 R 2858/09 abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de/ sgb/esgb.
23 
b) Die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X, wonach der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger gegenüber dem Leistungsträger erstattungspflichtig ist, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, sind vorliegend gegeben:
24 
aa) Die Klägerin hat im Hinblick auf den Zuständigkeitsstreit mit der Beklagten gewollt und nach außen erkennbar lediglich vorläufig im Sinne des § 43 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) – dies entnimmt die Kammer den klägerischen Schreiben an die Beklagte vom 24.02.2005, 17.03.2005 und 11.04.2005, in denen explizit auf die Vorläufigkeit („zunächst“) hingewiesen wird – Krankengeld an den Versicherten geleistet. Dies genügt im gegebenen Zusammenhang den gesetzlichen Anforderungen,
25 
siehe nur BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 9, m. w. N.
26 
bb) Die Beklagte war vorliegend auch verpflichtet, für die Zeit vom 14.02.2005, dem Tag nach Ablauf der stationären medizinischen Rehabilitation, bis zum 03.04.2005, dem Ende der stufenweisen Wiedereingliederung des Versicherten, Übergangsgeld zu zahlen und damit der (eigentlich) verpflichtete Leistungsträger im Sinne des § 102 Abs. 1 SGB X.
27 
Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX in Verbindung mit § 20 Nr. 1 SGB Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte, die von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, Anspruch auf Übergangsgeld. Gemäß des mit Wirkung zum 01.05.2004 eingefügten § 51 Abs. 5 SGB IX – der hier anwendbar ist, weil der Versicherte seinen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation am 11.01.2005 und damit nach dem Inkrafttreten der Vorschrift zum 01.05.2004 gestellt hat – wird das Übergangsgeld bis zum Ende einer stufenweisen Wiedereingliederung (§ 28 SGB IX) weitergezahlt, wenn diese im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erforderlich ist.
28 
Die Vorschrift des § 51 Abs. 5 SGB IX konkretisiert die in § 4 Abs. 2 SGB IX niedergelegten Grundsätze der umfassenden, vollständigen Leistungserbringung und der einheitlichen Trägerschaft und bestätigt in der Sache die dazu bis zum Inkrafttreten am 01.05.2004 ergangene Rechtsprechung, ohne insoweit eine materielle Rechtsänderung zu bewirken,
29 
BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 9; Urt. v. 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R, SozR 4-3250 § 51 Nr. 1; LSG Ba.-Wü., Beschl. v. 04.11.2009 – L 10 R 3289/09 NZB, juris; Schlette , in: jurisPK-SGB IX, 2010, § 51 Rz. 37; Schütze , in: Hauck/Noftz, SGB IX, § 51 Rz. 29 a; vgl. auch BT-Drucks. 15/1783, S. 13.
30 
Die Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Beklagten für die stufenweise Wiedereingliederung (§ 15 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit §§ 28, 51 Abs. 5 SGB IX) und damit für die Gewährung von (Anschluss-) Übergangsgeld sind danach gegeben, wenn und solange die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§§ 7 Satz 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB IX in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 10, 11 SGB VI) und sich die stufenweise Wiedereingliederung unmittelbar an eine vorangegangene medizinische Rehabilitation als Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen (Gesamt-) Maßnahme anschließt. Dies wiederum ist der Fall, wenn das „rentenversicherungsrechtliche“ Rehabilitationsziel noch nicht erreicht ist, dass heißt der Versicherte die bisherige Tätigkeit noch nicht in vollem Umfang aufnehmen kann, weil er den berufstypischen – und nicht nur den arbeitsplatzspezifischen – Anforderungen dieser Tätigkeit gesundheitlich noch nicht gewachsen ist, der weitere Rehabilitationsbedarf spätestens bei Abschluss der stationären Maßnahme zutage getreten ist und die Voraussetzungen des § 28 SGB IX bis zum Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung durchgehend vorliegen. Auf eine daneben gleichzeitig gewährte „Hauptleistung“ kommt es nicht an,
31 
zum Vorstehenden nur BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 9; Urt. v. 05.02.2009 – B 13 R 27/08 R, SozR 4-3250 § 28 Nr. 3; Urt. v. 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R, SozR 4-3250 § 51 Nr. 1.
32 
Dies alles ist hier gegeben. Dass beim Versicherten von Beginn der stationären Rehabilitationsmaßnahme am 17.01.2005 an bis zum Abschluss der stufenweisen Wiedereingliederung am 03.04.2005 durchgängig die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 11 SGB VI) vorlagen, ist für die Kammer unzweifelhaft und wurde von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.
33 
Die Kammer ist auch überzeugt davon, dass im genannten Zeitraum durchgängig die persönlichen Voraussetzungen des § 10 SGB VI gegeben waren. Nach dieser Vorschrift erfüllen Versicherte die persönlichen Voraussetzungen, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist. Der Begriff der in § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht definierten Erwerbsfähigkeit ist als Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können. Nicht hingegen sind die Kriterien anwendbar, die für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung maßgebend sind. Zu prüfen ist, ob der Versicherte unabhängig von den Besonderheiten des gerade innegehaltenen Arbeitsplatzes den typischen Anforderungen des ausgeübten Berufs noch nachkommen kann,
34 
BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 9 m. w. N.
35 
Abzustellen ist nach alledem auf die vom Versicherten zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktionsleiter in einem Textilunternehmen. Entsprechend der genannten Voraussetzungen hat die Beklagte dem Versicherten die stationäre Rehabilitationsmaßnahme im Anschluss an die am 05.01.2005 erlittene Hirnstammblutung rechts mit akuter arterieller Hypertonie in der Zeit vom 17.01.2005 bis 13.02.2005 gewährt. Nach der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung im Entlassbericht des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie, Physikalische und Rehabilitative Medizin und Sozialmediziners Dr. S. vom 04.02.2005 wurde der Versicherte als arbeitsunfähig für seine bisherige Tätigkeit als Produktionsleiter in einem Textilunternehmen in verantwortlicher Stellung entlassen. Es bestand zu diesem Zeitpunkt noch eine aus neuropsychologischer Sicht nachweisbare Einschränkung seiner Dauerbelastbarkeit – vor allem auch im Hinblick auf den erst kurz zurückliegenden Ausbruch der schweren Hirnerkrankung – mit Restsensibilitätsstörungen im linken Arm und einem Bandagen- und Umschnürungsgefühl im linken Kniebereich. Eine stufenweise Wiedereingliederung wurde für den Fall weiterer Besserung nach Durchführung ambulanter Heilmaßnahmen und einer noch ausstehenden Kernspinresonanzspektroskopie empfohlen. Dies stützt das Gericht auf den Entlassbericht des Dr. S. vom 04.02.2005 sowie auf die ergänzende Stellungnahme der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. vom 24.06.2005. Die entsprechenden Ausführungen des Dr. S. und der Dr. M. sind im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt erst kurz zuvor beim Versicherten aufgetretene Hirnstammblutung und die akute arterielle Hypertonie ohne weiteres schlüssig und nachvollziehbar. Für die Kammer steht damit fest, dass der Versicherte bei Abschluss der stationären Maßnahme den typischen Anforderungen seines Berufs – und nicht nur den Besonderheiten des zuletzt innegehaltenen Arbeitsplatzes – weiterhin nicht voll gewachsen war.
36 
Soweit die Beklagte meint, ein weiterer Rehabilitationsbedarf habe nicht bestanden, weil die Rehabilitationseinrichtungsärzte eine stufenweise Wiedereingliederung sofort im Anschluss an die Entlassung aus der stationären Rehabilitationsmaßnahme für verfrüht erachtet hätten, ist dies unmaßgeblich. Entscheidend für die Frage eines fortbestehenden Rehabilitationsbedarfs nach Abschluss einer stationären Rehabilitationsmaßnahme ist – wie dargelegt – alleine, dass bei Abschluss der stationären Maßnahme das „rentenversicherungsrechtliche“ Rehabilitationsziel noch nicht erreicht, das heißt, dass der Versicherte seine bisherige Tätigkeit noch nicht in vollem Umfang wieder aufnehmen kann, weil er den berufstypischen – und nicht nur arbeitsplatzspezifischen – Anforderungen dieser Tätigkeit gesundheitlich noch nicht voll gewachsen ist,
37 
BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 9; Urt. v. 17.10.2006 – B 5 RJ 15/05 R, SozR 4-2600 § 10 Nr. 2.
38 
Dies ist – wie ausgeführt – vorliegend der Fall gewesen. In welchem zeitlichen Abstand zur Entlassung aus der stationären Rehabilitationsmaßnahme die stufenweise Wiedereingliederung dann letztlich tatsächlich eingeleitet wird, kann allenfalls für die Frage der fortbestehenden Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers relevant sein (wird noch ausgeführt), nicht jedoch für die Frage des weiteren Rehabilitationsbedarfs zum maßgeblichen Entlasszeitpunkt. Etwas anderes mag gelten, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt die prognostische Feststellung anhand objektiver Befunde gerechtfertigt ist, dass die weitere Rehabilitation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – bloße Zweifel reichen nicht aus – nicht zum Erfolg führen wird,
39 
vgl. dazu nur Kater , in: KassKomm, § 10 SGB VI Rz. 14 f. (Stand: April 2009) m. w. N.
40 
Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben, da Dres. S. und M. die stufenweise Wiedereingliederung – wenn auch mit zeitlichem Abstand – ausdrücklich empfohlen haben (Entlassbericht vom 04.02.2005, Auskunft vom 24.06.2005).
41 
Alleine der Umstand, dass die stufenweise Wiedereingliederung nach ärztlicher Empfehlung erst nach einer Zeit der Rekonvaleszenz beginnen soll, lässt die fortbestehende Rehabilitationsbedürftigkeit nicht entfallen. Auch das Bundessozialgericht geht davon aus, dass eine Rekonvaleszenzzeit vor Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung den Rehabilitationsbedarf gerade nicht durchbricht, wenn das Erfordernis stufenweiser Wiedereingliederung – wie hier – bereits am Ende der vorangegangenen Rehabilitationsmaßnahme objektiv vorgelegen hat und sich der Sachverhalt damit als eine einheitliche Gesamtrehabilitationsmaßnahme darstellt,
42 
BSG, Urt. v. 05.02.2009 – B 13 R 27/08 R, SozR 4-3250 § 28 Nr. 3; diese Rspr. noch nicht berücksichtigt von SG Stuttgart, Urt. v. 31.03.2009 – S 10 R 9534/07, nicht veröffentlicht.
43 
Dass der Versicherte ferner im Hinblick auf seine körperliche sowie geistige Leistungsfähigkeit, seine Motivation und sein Alter grundsätzlich (weiterhin) rehabilitationsfähig war,
44 
vgl. dazu BSG, Urt. v. 17.10.2006 – B 5 RJ 15/05 R, SozR 4-2600 § 10 Nr. 2,
45 
ergibt sich für die Kammer zum einen daraus, dass er ausweislich des Entlassberichts des Dr. S. vom 14.02.2005 während der Anschlussheilbehandlung das ihm verordnete sehr umfangreiche und schrittweise erweiterte Therapieprogramm von Anfang an ausgesprochen pünktlich, motiviert und interessiert wahrgenommen sowie sehr gut durchgehalten hat. Zum anderen begann der Versicherte die stufenweise Wiedereingliederung auf eigenen Wunsch wegen seiner sehr hohen Motivations- und Leistungsbereitschaft – insoweit wird auf seine persönliche Vorsprache bei der Klägerin am 18.02.2005 und auf den entsprechenden Aktenvermerk der Klägerin (Blatt 19 der SG-Akte) verwiesen – schon wenige Tage nach Entlassung aus der stationären Rehabilitationsmaßnahme. Vor diesem Hintergrund bedurfte es insoweit keiner weiteren Feststellungen,
46 
siehe nur BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 9.
47 
Die stufenweise Wiedereingliederung stellte sich vorliegend auch als Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen (Gesamt-) Maßnahme dar, weil das „rentenversicherungsrechtliche“ Rehabilitationsziel – insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen – beim Versicherten noch nicht erreicht war, der weitere Rehabilitationsbedarf bei Abschluss der stationären Maßnahme zutage trat – auch insoweit wird auf die obigen Feststellungen Bezug genommen –, die Voraussetzungen des § 28 SGB IX bis zum Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit des Versicherten unzweifelhaft durchgehend vorlagen – dies entnimmt die Kammer den Wiedereingliederungsplänen der Allgemeinmedizinerin Dr. D. vom 17.02.2005, 01.03.2005 und 14.03.2005, jeweils mit Zustimmung des Versicherten und seiner Arbeitgeberin – und die stufenweise Wiedereingliederung nur fünf Werktage nach Entlassung aus der stationären Rehabilitationsmaßnahme und damit unzweifelhaft „unmittelbar“ im Sinne des § 51 Abs. 5 SGB IX,
48 
vgl. nur BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 9; Urt. v. 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R, SozR 4-3250 § 51 Nr. 1,
49 
begann. Eine andere Beurteilung ist vorliegend nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Rehabilitationseinrichtungsärzte Dres. S. und M. die stufenweise Wiedereingliederung des Versicherten mit Abschluss der stationären Rehabilitationsmaßnahme nicht selbst eingeleitet haben, sondern wenige Tage später die den Versicherten behandelnde Hausärztin. Die entgegengesetzte Rechtsauffassung der Beklagten findet im Gesetz keinerlei Stütze. Ein exklusives „Einleitungsmonopol“ oder dergleichen der Rehabilitationseinrichtungsärzte existiert nicht und lässt sich insbesondere auch nicht aus § 11 Abs. 1 SGB IX herleiten, weil es sich bei der Rehabilitationseinrichtung selbst schon um keinen Rehabilitationsträger handelt. Davon abgesehen richtet sich die Zusammenwirkensvorschrift des § 11 SGB IX auch an alle Rehabilitationsträger,
50 
siehe dazu nur Götz , in: Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 3. Aufl. 2009, § 11 Rz. 3,
51 
statuiert keine Einleitungspflicht sondern nur eine Prüfpflicht – und auch nur dann, wenn dies zum jeweiligen Zeitpunkt im Einzelfall geboten ist – und sagt materiell nichts darüber aus, ob der zuständige Rehabilitationsträger im Einzelfall den (weiteren) Rehabilitationsbedarf alleine oder nur im Zusammenwirken mit den anderen Rehabilitationsträgern (vgl. § 10 Abs. 1 SGB IX) adäquat zu beurteilen vermag,
52 
vgl. Luthe , in: jurisPK-SGB IX, 2010, § 11 Rz. 12, 19.
53 
Schließlich führt auch der Umstand, dass Dres. S. und M. eine im sofortigen Anschluss an die Entlassung des Versicherten beginnende stufenweise Wiedereingliederung für verfrüht erachteten, nicht zu einem Wegfall der Zuständigkeit der Beklagten. Entscheidend ist – wie bereits ausgeführt – alleine die objektiv,
54 
dazu nur Schlette , in: jurisPK-SGB IX, 2010, § 51 Rz. 13; von der Heide , in: Kossens/ von der Heide/Maaß, SGB IX, 3. Aufl. 2009, § 51 Rz. 4,
55 
fortbestehende medizinische Indikation für eine stufenweise Wiedereingliederung und die „Unmittelbarkeit“ im Sinne des § 51 Abs. 5 SGB IX. Wenn der Versicherte entgegen der Empfehlung der Rehabilitationsärzte aber nach Verordnung und unter Verantwortung des ihn behandelnden Arztes die Wiedereingliederung eigenverantwortlich zu einem früheren Zeitpunkt beginnt, lässt dies die einmal entstandene Zuständigkeit der Beklagten bei Fortbestehen der übrigen Voraussetzungen unberührt. Es kann für die Zuständigkeit der Beklagten auch von vornherein keinen Unterschied machen, ob die stufenweise Wiedereingliederung wegen einer notwendigen Zeit der Rekonvaleszenz zum Beispiel erst drei Monate nach Abschluss der stationären Rehabilitationsmaßnahme beginnt – was für sich gesehen die erforderliche „Unmittelbarkeit“ und damit die Zuständigkeit der Rentenversicherung nicht entfallen lässt –,
56 
siehe nur BSG, Urt. v. 05.02.2009 – B 13 R 27/08 R, SozR 4-3250 § 28 Nr. 3,
57 
oder ob sich der Versicherte – wie vorliegend – eigenverantwortlich nach entsprechender Verordnung seines behandelnden Arztes (Wiedereingliederungsplan der Allgemeinmedizinerin Dr. D. vom 17.02.2005) dazu entschließt, die ursprünglich avisierte Rekonvaleszenzzeit nicht auszuschöpfen, weil er bereits zu einem früheren Zeitpunkt objektiv und subjektiv in der Lage ist, die stufenweise Wiedereingliederung zu beginnen.
58 
3. Der Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 102 SGB X ist schließlich auch nicht gemäß § 111 Satz 1 SGB X materiell ausgeschlossen.
59 
Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Diese Frist hat die Klägerin mit ihren Schreiben vom 17.03.2005 und 11.04.2005, mit dem sie einen Erstattungsanspruch geltend gemacht hat, eingehalten. Die Schreiben erfüllen die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Geltendmachung im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X. Der Begriff des „Geltendmachens“ meint im gegebenen Zusammenhang keine gerichtliche Geltendmachung und keine Darlegung in allen Einzelheiten, sondern das Behaupten oder Vorbringen,
60 
BSG, Urt. v. 30.06.2009 – B 1 KR 21/08 R, juris, m. w. N., st. Rspr.; LSG Ba.-Wü., Urt. v. 24.11.2009 – L 11 R 2858/09, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb.
61 
Allerdings muss der Wille erkennbar werden, zumindest rechtssichernd tätig zu werden. Dabei reicht es aus, wenn der erstattungspflichtige Träger sich ein Bild über Art und Umfang der in Rede stehenden Leistungen machen kann und in die Lage versetzt wird, seine eigene Leistungszuständigkeit zu prüfen. Einer ins Einzelne gehenden Präzisierung und Aufschlüsselung der Forderung bedarf es nicht,
62 
BSG, Urt. v. 30.06.2009 – B 1 KR 21/08 R, juris, m. w. N.; Urt. v. 24.02.2004 – B 2 U 29/03 R, juris; siehe speziell zum Nichterfordernis einer Bezifferung auch BSG, Urt. v. 25.04.1989 – 4/11a RK 4/87, SozR 4-3250 § 51 Nr. 1; Hamb. OVG, Beschl. v. 21.11.2007 – 4 Bf 154/06, NordÖR 2008, S. 138 f. m. w. N.
63 
Da der Erstattungsanspruch im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X zudem bereits geltend gemacht werden kann, bevor die Ausschlussfrist zu laufen begonnen hat, können allgemeine Angaben genügen, die sich auf die im Zeitpunkt des Geltendmachens vorhandenen Kenntnisse über Art und Umfang künftiger Leistungen beschränken,
64 
BSG, Urt. v. 30.06.2009 – B 1 KR 21/08 R, juris, m. w. N., st. Rspr.; LSG Ba.-Wü., Urt. v. 24.11.2009 – L 11 R 2858/09, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb.
65 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Klägerin mit ihren Schreiben vom 17.03.2005 und 11.04.2005 ausreichend rechtssichernd zum Ausdruck gebracht, dass sie die Beklagte für die Zeit ab Entlassung des Versicherten aus der stationären Rehabilitationsmaßnahme am 13.02.2005 bis zum Abschluss der am 21.05.2005 begonnenen stufenweisen Wiedereingliederung als zuständig für die Zahlung von Übergangsgeld ansieht, dass sie mit der Zahlung von Krankengeld eingesprungen ist und dass sie insoweit von der Beklagten Erstattung begehrt.
66 
4. Nach alledem war die Beklagte für die stufenweise Wiedereingliederung des Versicherten zuständig und hatte dementsprechend nach §§ 20, 21 SGB VI Übergangsgeld an den Versicherten zu zahlen mit der Folge, dass der Krankengeldanspruch gegen die Klägerin ruhte und diese insoweit als unzuständige Trägerin vorgeleistet hat,
67 
vgl. zur Rechtsfolge nur LSG Ba.-Wü., Urt. v. 24.11.2009 – L 11 R 2858/09, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb.
68 
Entsprechendes gilt für die Zeit zwischen Abschluss der stationären Rehabilitationsmaßnahme und Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung, was § 51 Abs. 5 SGB IX nunmehr auch ausdrücklich klarstellt,
69 
vgl. LSG Ba.-Wü., Beschl. v. 04.11.2009 – L 10 R 3289/09 NZB, juris, m. w. N.
II.
70 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens.
III.
71 
Die Berufung wird nicht zugelassen.
72 
Die Zulassungsbedürftigkeit folgt aus den §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Der in Rede stehende Erstattungsanspruch übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 10.000 Euro nicht.
73 
Zulassungsgründe (vgl. § 144 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Insbesondere führt die Rechtsansicht der Beklagten, dass die stufenweise Wiedereingliederung von den Rehabilitationseinrichtungsärzten eingeleitet worden sein muss, um zuständigkeitsbegründend zu wirken, nicht zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG), weil sie abwegig ist,
74 
siehe zu einem solchen Fall auch LSG NRW, Beschl. v. 03.07.2006 – L 19 B 11/06 AS NZB, juris; Zeihe/Hauck , SGG, § 144 Rz. 21 h (Stand: November 2007).
IV.
75 
Die Streitwertfestsetzung – Ziffer 2 des Tenors – beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht dem von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsbetrag in Höhe von 3.225,52 Euro.

Gründe

 
16 
Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
17 
Die formgerecht erhobene, als allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.
I.
18 
1. Streitgegenständlich ist vorliegend der klageweise geltend gemachte Anspruch auf Erstattung des von der Klägerin an den Versicherten S. in der Zeit vom 14.02.2005 bis 03.04.2005 gezahlten Krankengelds in Höhe von insgesamt 3.225,52 Euro. Soweit die Klägerin in ihrem Antrag in der Klageschrift vom 04.12.2009 von einem Erstattungszeitraum vom 14.02.2005 bis 03.04.2006 ausgeht, handelt es sich dabei offensichtlich um einen Schreibfehler. Aus der Klagebegründung ergibt sich für das Gericht mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Klägerin von der Beklagten Erstattung des von ihr an den Versicherten gezahlten Krankengelds für die Zeit nach Abschluss der stationären Rehabilitationsmaßnahme (14.02.2005) bis zur Beendigung der stufenweisen Wiedereingliederung am 03.04.2005 begehrt. Die Kammer hat ihr Begehren dementsprechend ausgelegt (§ 123 SGG).
19 
2. Die Klage hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des von ihr an den Versicherten S. in der Zeit vom 14.02.2005 bis 03.04.2005 gezahlten Krankengelds in Höhe von insgesamt 3.225,52 Euro.
20 
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist § 102 Abs. 1 SGB X.
21 
a) Die Anwendung dieser Vorschrift ist vorliegend nicht von vornherein wegen § 14 Abs. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ausgeschlossen. Denn jedenfalls dann, wenn – wie hier – der erstangegangene Rehabilitationsträger (Klägerin) den Leistungsantrag des Versicherten wegen eines Kompetenzkonflikts mit dem anderen Rehabilitationsträger (Beklagte) nicht innerhalb der Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX an diesen weiterleitet, führt § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX im Verhältnis der Rehabilitationsträger zueinander nur zu einer „zunächst“ bestehenden Leistungsverpflichtung. In diesen Fällen ist es gerechtfertigt, dem erstangegangenen Träger mit § 102 SGB X – ebenso wie dem zweitangegangenen Träger mit § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX – einen privilegierten Erstattungsanspruch zuzubilligen,
22 
BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 9, m. w. N.; LSG Ba.-Wü., Urt. v. 24.11.2009 – L 11 R 2858/09 abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de/ sgb/esgb.
23 
b) Die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X, wonach der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger gegenüber dem Leistungsträger erstattungspflichtig ist, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, sind vorliegend gegeben:
24 
aa) Die Klägerin hat im Hinblick auf den Zuständigkeitsstreit mit der Beklagten gewollt und nach außen erkennbar lediglich vorläufig im Sinne des § 43 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) – dies entnimmt die Kammer den klägerischen Schreiben an die Beklagte vom 24.02.2005, 17.03.2005 und 11.04.2005, in denen explizit auf die Vorläufigkeit („zunächst“) hingewiesen wird – Krankengeld an den Versicherten geleistet. Dies genügt im gegebenen Zusammenhang den gesetzlichen Anforderungen,
25 
siehe nur BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 9, m. w. N.
26 
bb) Die Beklagte war vorliegend auch verpflichtet, für die Zeit vom 14.02.2005, dem Tag nach Ablauf der stationären medizinischen Rehabilitation, bis zum 03.04.2005, dem Ende der stufenweisen Wiedereingliederung des Versicherten, Übergangsgeld zu zahlen und damit der (eigentlich) verpflichtete Leistungsträger im Sinne des § 102 Abs. 1 SGB X.
27 
Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX in Verbindung mit § 20 Nr. 1 SGB Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte, die von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, Anspruch auf Übergangsgeld. Gemäß des mit Wirkung zum 01.05.2004 eingefügten § 51 Abs. 5 SGB IX – der hier anwendbar ist, weil der Versicherte seinen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation am 11.01.2005 und damit nach dem Inkrafttreten der Vorschrift zum 01.05.2004 gestellt hat – wird das Übergangsgeld bis zum Ende einer stufenweisen Wiedereingliederung (§ 28 SGB IX) weitergezahlt, wenn diese im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erforderlich ist.
28 
Die Vorschrift des § 51 Abs. 5 SGB IX konkretisiert die in § 4 Abs. 2 SGB IX niedergelegten Grundsätze der umfassenden, vollständigen Leistungserbringung und der einheitlichen Trägerschaft und bestätigt in der Sache die dazu bis zum Inkrafttreten am 01.05.2004 ergangene Rechtsprechung, ohne insoweit eine materielle Rechtsänderung zu bewirken,
29 
BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 9; Urt. v. 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R, SozR 4-3250 § 51 Nr. 1; LSG Ba.-Wü., Beschl. v. 04.11.2009 – L 10 R 3289/09 NZB, juris; Schlette , in: jurisPK-SGB IX, 2010, § 51 Rz. 37; Schütze , in: Hauck/Noftz, SGB IX, § 51 Rz. 29 a; vgl. auch BT-Drucks. 15/1783, S. 13.
30 
Die Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Beklagten für die stufenweise Wiedereingliederung (§ 15 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit §§ 28, 51 Abs. 5 SGB IX) und damit für die Gewährung von (Anschluss-) Übergangsgeld sind danach gegeben, wenn und solange die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§§ 7 Satz 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB IX in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 10, 11 SGB VI) und sich die stufenweise Wiedereingliederung unmittelbar an eine vorangegangene medizinische Rehabilitation als Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen (Gesamt-) Maßnahme anschließt. Dies wiederum ist der Fall, wenn das „rentenversicherungsrechtliche“ Rehabilitationsziel noch nicht erreicht ist, dass heißt der Versicherte die bisherige Tätigkeit noch nicht in vollem Umfang aufnehmen kann, weil er den berufstypischen – und nicht nur den arbeitsplatzspezifischen – Anforderungen dieser Tätigkeit gesundheitlich noch nicht gewachsen ist, der weitere Rehabilitationsbedarf spätestens bei Abschluss der stationären Maßnahme zutage getreten ist und die Voraussetzungen des § 28 SGB IX bis zum Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung durchgehend vorliegen. Auf eine daneben gleichzeitig gewährte „Hauptleistung“ kommt es nicht an,
31 
zum Vorstehenden nur BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 9; Urt. v. 05.02.2009 – B 13 R 27/08 R, SozR 4-3250 § 28 Nr. 3; Urt. v. 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R, SozR 4-3250 § 51 Nr. 1.
32 
Dies alles ist hier gegeben. Dass beim Versicherten von Beginn der stationären Rehabilitationsmaßnahme am 17.01.2005 an bis zum Abschluss der stufenweisen Wiedereingliederung am 03.04.2005 durchgängig die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 11 SGB VI) vorlagen, ist für die Kammer unzweifelhaft und wurde von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.
33 
Die Kammer ist auch überzeugt davon, dass im genannten Zeitraum durchgängig die persönlichen Voraussetzungen des § 10 SGB VI gegeben waren. Nach dieser Vorschrift erfüllen Versicherte die persönlichen Voraussetzungen, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist. Der Begriff der in § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht definierten Erwerbsfähigkeit ist als Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können. Nicht hingegen sind die Kriterien anwendbar, die für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung maßgebend sind. Zu prüfen ist, ob der Versicherte unabhängig von den Besonderheiten des gerade innegehaltenen Arbeitsplatzes den typischen Anforderungen des ausgeübten Berufs noch nachkommen kann,
34 
BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 9 m. w. N.
35 
Abzustellen ist nach alledem auf die vom Versicherten zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktionsleiter in einem Textilunternehmen. Entsprechend der genannten Voraussetzungen hat die Beklagte dem Versicherten die stationäre Rehabilitationsmaßnahme im Anschluss an die am 05.01.2005 erlittene Hirnstammblutung rechts mit akuter arterieller Hypertonie in der Zeit vom 17.01.2005 bis 13.02.2005 gewährt. Nach der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung im Entlassbericht des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie, Physikalische und Rehabilitative Medizin und Sozialmediziners Dr. S. vom 04.02.2005 wurde der Versicherte als arbeitsunfähig für seine bisherige Tätigkeit als Produktionsleiter in einem Textilunternehmen in verantwortlicher Stellung entlassen. Es bestand zu diesem Zeitpunkt noch eine aus neuropsychologischer Sicht nachweisbare Einschränkung seiner Dauerbelastbarkeit – vor allem auch im Hinblick auf den erst kurz zurückliegenden Ausbruch der schweren Hirnerkrankung – mit Restsensibilitätsstörungen im linken Arm und einem Bandagen- und Umschnürungsgefühl im linken Kniebereich. Eine stufenweise Wiedereingliederung wurde für den Fall weiterer Besserung nach Durchführung ambulanter Heilmaßnahmen und einer noch ausstehenden Kernspinresonanzspektroskopie empfohlen. Dies stützt das Gericht auf den Entlassbericht des Dr. S. vom 04.02.2005 sowie auf die ergänzende Stellungnahme der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. vom 24.06.2005. Die entsprechenden Ausführungen des Dr. S. und der Dr. M. sind im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt erst kurz zuvor beim Versicherten aufgetretene Hirnstammblutung und die akute arterielle Hypertonie ohne weiteres schlüssig und nachvollziehbar. Für die Kammer steht damit fest, dass der Versicherte bei Abschluss der stationären Maßnahme den typischen Anforderungen seines Berufs – und nicht nur den Besonderheiten des zuletzt innegehaltenen Arbeitsplatzes – weiterhin nicht voll gewachsen war.
36 
Soweit die Beklagte meint, ein weiterer Rehabilitationsbedarf habe nicht bestanden, weil die Rehabilitationseinrichtungsärzte eine stufenweise Wiedereingliederung sofort im Anschluss an die Entlassung aus der stationären Rehabilitationsmaßnahme für verfrüht erachtet hätten, ist dies unmaßgeblich. Entscheidend für die Frage eines fortbestehenden Rehabilitationsbedarfs nach Abschluss einer stationären Rehabilitationsmaßnahme ist – wie dargelegt – alleine, dass bei Abschluss der stationären Maßnahme das „rentenversicherungsrechtliche“ Rehabilitationsziel noch nicht erreicht, das heißt, dass der Versicherte seine bisherige Tätigkeit noch nicht in vollem Umfang wieder aufnehmen kann, weil er den berufstypischen – und nicht nur arbeitsplatzspezifischen – Anforderungen dieser Tätigkeit gesundheitlich noch nicht voll gewachsen ist,
37 
BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 9; Urt. v. 17.10.2006 – B 5 RJ 15/05 R, SozR 4-2600 § 10 Nr. 2.
38 
Dies ist – wie ausgeführt – vorliegend der Fall gewesen. In welchem zeitlichen Abstand zur Entlassung aus der stationären Rehabilitationsmaßnahme die stufenweise Wiedereingliederung dann letztlich tatsächlich eingeleitet wird, kann allenfalls für die Frage der fortbestehenden Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers relevant sein (wird noch ausgeführt), nicht jedoch für die Frage des weiteren Rehabilitationsbedarfs zum maßgeblichen Entlasszeitpunkt. Etwas anderes mag gelten, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt die prognostische Feststellung anhand objektiver Befunde gerechtfertigt ist, dass die weitere Rehabilitation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – bloße Zweifel reichen nicht aus – nicht zum Erfolg führen wird,
39 
vgl. dazu nur Kater , in: KassKomm, § 10 SGB VI Rz. 14 f. (Stand: April 2009) m. w. N.
40 
Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben, da Dres. S. und M. die stufenweise Wiedereingliederung – wenn auch mit zeitlichem Abstand – ausdrücklich empfohlen haben (Entlassbericht vom 04.02.2005, Auskunft vom 24.06.2005).
41 
Alleine der Umstand, dass die stufenweise Wiedereingliederung nach ärztlicher Empfehlung erst nach einer Zeit der Rekonvaleszenz beginnen soll, lässt die fortbestehende Rehabilitationsbedürftigkeit nicht entfallen. Auch das Bundessozialgericht geht davon aus, dass eine Rekonvaleszenzzeit vor Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung den Rehabilitationsbedarf gerade nicht durchbricht, wenn das Erfordernis stufenweiser Wiedereingliederung – wie hier – bereits am Ende der vorangegangenen Rehabilitationsmaßnahme objektiv vorgelegen hat und sich der Sachverhalt damit als eine einheitliche Gesamtrehabilitationsmaßnahme darstellt,
42 
BSG, Urt. v. 05.02.2009 – B 13 R 27/08 R, SozR 4-3250 § 28 Nr. 3; diese Rspr. noch nicht berücksichtigt von SG Stuttgart, Urt. v. 31.03.2009 – S 10 R 9534/07, nicht veröffentlicht.
43 
Dass der Versicherte ferner im Hinblick auf seine körperliche sowie geistige Leistungsfähigkeit, seine Motivation und sein Alter grundsätzlich (weiterhin) rehabilitationsfähig war,
44 
vgl. dazu BSG, Urt. v. 17.10.2006 – B 5 RJ 15/05 R, SozR 4-2600 § 10 Nr. 2,
45 
ergibt sich für die Kammer zum einen daraus, dass er ausweislich des Entlassberichts des Dr. S. vom 14.02.2005 während der Anschlussheilbehandlung das ihm verordnete sehr umfangreiche und schrittweise erweiterte Therapieprogramm von Anfang an ausgesprochen pünktlich, motiviert und interessiert wahrgenommen sowie sehr gut durchgehalten hat. Zum anderen begann der Versicherte die stufenweise Wiedereingliederung auf eigenen Wunsch wegen seiner sehr hohen Motivations- und Leistungsbereitschaft – insoweit wird auf seine persönliche Vorsprache bei der Klägerin am 18.02.2005 und auf den entsprechenden Aktenvermerk der Klägerin (Blatt 19 der SG-Akte) verwiesen – schon wenige Tage nach Entlassung aus der stationären Rehabilitationsmaßnahme. Vor diesem Hintergrund bedurfte es insoweit keiner weiteren Feststellungen,
46 
siehe nur BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 9.
47 
Die stufenweise Wiedereingliederung stellte sich vorliegend auch als Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen (Gesamt-) Maßnahme dar, weil das „rentenversicherungsrechtliche“ Rehabilitationsziel – insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen – beim Versicherten noch nicht erreicht war, der weitere Rehabilitationsbedarf bei Abschluss der stationären Maßnahme zutage trat – auch insoweit wird auf die obigen Feststellungen Bezug genommen –, die Voraussetzungen des § 28 SGB IX bis zum Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit des Versicherten unzweifelhaft durchgehend vorlagen – dies entnimmt die Kammer den Wiedereingliederungsplänen der Allgemeinmedizinerin Dr. D. vom 17.02.2005, 01.03.2005 und 14.03.2005, jeweils mit Zustimmung des Versicherten und seiner Arbeitgeberin – und die stufenweise Wiedereingliederung nur fünf Werktage nach Entlassung aus der stationären Rehabilitationsmaßnahme und damit unzweifelhaft „unmittelbar“ im Sinne des § 51 Abs. 5 SGB IX,
48 
vgl. nur BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 9; Urt. v. 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R, SozR 4-3250 § 51 Nr. 1,
49 
begann. Eine andere Beurteilung ist vorliegend nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Rehabilitationseinrichtungsärzte Dres. S. und M. die stufenweise Wiedereingliederung des Versicherten mit Abschluss der stationären Rehabilitationsmaßnahme nicht selbst eingeleitet haben, sondern wenige Tage später die den Versicherten behandelnde Hausärztin. Die entgegengesetzte Rechtsauffassung der Beklagten findet im Gesetz keinerlei Stütze. Ein exklusives „Einleitungsmonopol“ oder dergleichen der Rehabilitationseinrichtungsärzte existiert nicht und lässt sich insbesondere auch nicht aus § 11 Abs. 1 SGB IX herleiten, weil es sich bei der Rehabilitationseinrichtung selbst schon um keinen Rehabilitationsträger handelt. Davon abgesehen richtet sich die Zusammenwirkensvorschrift des § 11 SGB IX auch an alle Rehabilitationsträger,
50 
siehe dazu nur Götz , in: Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 3. Aufl. 2009, § 11 Rz. 3,
51 
statuiert keine Einleitungspflicht sondern nur eine Prüfpflicht – und auch nur dann, wenn dies zum jeweiligen Zeitpunkt im Einzelfall geboten ist – und sagt materiell nichts darüber aus, ob der zuständige Rehabilitationsträger im Einzelfall den (weiteren) Rehabilitationsbedarf alleine oder nur im Zusammenwirken mit den anderen Rehabilitationsträgern (vgl. § 10 Abs. 1 SGB IX) adäquat zu beurteilen vermag,
52 
vgl. Luthe , in: jurisPK-SGB IX, 2010, § 11 Rz. 12, 19.
53 
Schließlich führt auch der Umstand, dass Dres. S. und M. eine im sofortigen Anschluss an die Entlassung des Versicherten beginnende stufenweise Wiedereingliederung für verfrüht erachteten, nicht zu einem Wegfall der Zuständigkeit der Beklagten. Entscheidend ist – wie bereits ausgeführt – alleine die objektiv,
54 
dazu nur Schlette , in: jurisPK-SGB IX, 2010, § 51 Rz. 13; von der Heide , in: Kossens/ von der Heide/Maaß, SGB IX, 3. Aufl. 2009, § 51 Rz. 4,
55 
fortbestehende medizinische Indikation für eine stufenweise Wiedereingliederung und die „Unmittelbarkeit“ im Sinne des § 51 Abs. 5 SGB IX. Wenn der Versicherte entgegen der Empfehlung der Rehabilitationsärzte aber nach Verordnung und unter Verantwortung des ihn behandelnden Arztes die Wiedereingliederung eigenverantwortlich zu einem früheren Zeitpunkt beginnt, lässt dies die einmal entstandene Zuständigkeit der Beklagten bei Fortbestehen der übrigen Voraussetzungen unberührt. Es kann für die Zuständigkeit der Beklagten auch von vornherein keinen Unterschied machen, ob die stufenweise Wiedereingliederung wegen einer notwendigen Zeit der Rekonvaleszenz zum Beispiel erst drei Monate nach Abschluss der stationären Rehabilitationsmaßnahme beginnt – was für sich gesehen die erforderliche „Unmittelbarkeit“ und damit die Zuständigkeit der Rentenversicherung nicht entfallen lässt –,
56 
siehe nur BSG, Urt. v. 05.02.2009 – B 13 R 27/08 R, SozR 4-3250 § 28 Nr. 3,
57 
oder ob sich der Versicherte – wie vorliegend – eigenverantwortlich nach entsprechender Verordnung seines behandelnden Arztes (Wiedereingliederungsplan der Allgemeinmedizinerin Dr. D. vom 17.02.2005) dazu entschließt, die ursprünglich avisierte Rekonvaleszenzzeit nicht auszuschöpfen, weil er bereits zu einem früheren Zeitpunkt objektiv und subjektiv in der Lage ist, die stufenweise Wiedereingliederung zu beginnen.
58 
3. Der Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 102 SGB X ist schließlich auch nicht gemäß § 111 Satz 1 SGB X materiell ausgeschlossen.
59 
Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Diese Frist hat die Klägerin mit ihren Schreiben vom 17.03.2005 und 11.04.2005, mit dem sie einen Erstattungsanspruch geltend gemacht hat, eingehalten. Die Schreiben erfüllen die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Geltendmachung im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X. Der Begriff des „Geltendmachens“ meint im gegebenen Zusammenhang keine gerichtliche Geltendmachung und keine Darlegung in allen Einzelheiten, sondern das Behaupten oder Vorbringen,
60 
BSG, Urt. v. 30.06.2009 – B 1 KR 21/08 R, juris, m. w. N., st. Rspr.; LSG Ba.-Wü., Urt. v. 24.11.2009 – L 11 R 2858/09, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb.
61 
Allerdings muss der Wille erkennbar werden, zumindest rechtssichernd tätig zu werden. Dabei reicht es aus, wenn der erstattungspflichtige Träger sich ein Bild über Art und Umfang der in Rede stehenden Leistungen machen kann und in die Lage versetzt wird, seine eigene Leistungszuständigkeit zu prüfen. Einer ins Einzelne gehenden Präzisierung und Aufschlüsselung der Forderung bedarf es nicht,
62 
BSG, Urt. v. 30.06.2009 – B 1 KR 21/08 R, juris, m. w. N.; Urt. v. 24.02.2004 – B 2 U 29/03 R, juris; siehe speziell zum Nichterfordernis einer Bezifferung auch BSG, Urt. v. 25.04.1989 – 4/11a RK 4/87, SozR 4-3250 § 51 Nr. 1; Hamb. OVG, Beschl. v. 21.11.2007 – 4 Bf 154/06, NordÖR 2008, S. 138 f. m. w. N.
63 
Da der Erstattungsanspruch im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X zudem bereits geltend gemacht werden kann, bevor die Ausschlussfrist zu laufen begonnen hat, können allgemeine Angaben genügen, die sich auf die im Zeitpunkt des Geltendmachens vorhandenen Kenntnisse über Art und Umfang künftiger Leistungen beschränken,
64 
BSG, Urt. v. 30.06.2009 – B 1 KR 21/08 R, juris, m. w. N., st. Rspr.; LSG Ba.-Wü., Urt. v. 24.11.2009 – L 11 R 2858/09, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb.
65 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Klägerin mit ihren Schreiben vom 17.03.2005 und 11.04.2005 ausreichend rechtssichernd zum Ausdruck gebracht, dass sie die Beklagte für die Zeit ab Entlassung des Versicherten aus der stationären Rehabilitationsmaßnahme am 13.02.2005 bis zum Abschluss der am 21.05.2005 begonnenen stufenweisen Wiedereingliederung als zuständig für die Zahlung von Übergangsgeld ansieht, dass sie mit der Zahlung von Krankengeld eingesprungen ist und dass sie insoweit von der Beklagten Erstattung begehrt.
66 
4. Nach alledem war die Beklagte für die stufenweise Wiedereingliederung des Versicherten zuständig und hatte dementsprechend nach §§ 20, 21 SGB VI Übergangsgeld an den Versicherten zu zahlen mit der Folge, dass der Krankengeldanspruch gegen die Klägerin ruhte und diese insoweit als unzuständige Trägerin vorgeleistet hat,
67 
vgl. zur Rechtsfolge nur LSG Ba.-Wü., Urt. v. 24.11.2009 – L 11 R 2858/09, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb.
68 
Entsprechendes gilt für die Zeit zwischen Abschluss der stationären Rehabilitationsmaßnahme und Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung, was § 51 Abs. 5 SGB IX nunmehr auch ausdrücklich klarstellt,
69 
vgl. LSG Ba.-Wü., Beschl. v. 04.11.2009 – L 10 R 3289/09 NZB, juris, m. w. N.
II.
70 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens.
III.
71 
Die Berufung wird nicht zugelassen.
72 
Die Zulassungsbedürftigkeit folgt aus den §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Der in Rede stehende Erstattungsanspruch übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 10.000 Euro nicht.
73 
Zulassungsgründe (vgl. § 144 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Insbesondere führt die Rechtsansicht der Beklagten, dass die stufenweise Wiedereingliederung von den Rehabilitationseinrichtungsärzten eingeleitet worden sein muss, um zuständigkeitsbegründend zu wirken, nicht zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG), weil sie abwegig ist,
74 
siehe zu einem solchen Fall auch LSG NRW, Beschl. v. 03.07.2006 – L 19 B 11/06 AS NZB, juris; Zeihe/Hauck , SGG, § 144 Rz. 21 h (Stand: November 2007).
IV.
75 
Die Streitwertfestsetzung – Ziffer 2 des Tenors – beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht dem von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsbetrag in Höhe von 3.225,52 Euro.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung, Beratung, Behandlung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, sollen nach einheitlichen Grundsätzen gefördert werden. Die Daten der Rehabilitationsträger über Art und Höhe der Förderung der Selbsthilfe fließen in den Bericht der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation nach § 41 ein.

(1) Leistungen werden durch Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, wenn Art oder Schwere der Behinderung der Leistungsberechtigten oder die Sicherung des Erfolges die besonderen Hilfen dieser Einrichtungen erforderlich machen. Die Einrichtung muss

1.
eine erfolgreiche Ausführung der Leistung erwarten lassen nach Dauer, Inhalt und Gestaltung der Leistungen, nach der Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung der Leitung und der Lehrkräfte sowie nach der Ausgestaltung der Fachdienste,
2.
angemessene Teilnahmebedingungen bieten und behinderungsgerecht sein, insbesondere auch die Beachtung der Erfordernisse des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung gewährleisten,
3.
den Teilnehmenden und den von ihnen zu wählenden Vertretungen angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten an der Ausführung der Leistungen bieten sowie
4.
die Leistung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, insbesondere zu angemessenen Vergütungssätzen, ausführen.
Die zuständigen Rehabilitationsträger vereinbaren hierüber gemeinsame Empfehlungen nach den §§ 26 und 37.

(2) Werden Leistungen zur beruflichen Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, sollen die Einrichtungen bei Eignung der Leistungsberechtigten darauf hinwirken, dass diese Ausbildung teilweise auch in Betrieben und Dienststellen durchgeführt wird. Die Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation unterstützen die Arbeitgeber bei der betrieblichen Ausbildung und bei der Betreuung der auszubildenden Jugendlichen mit Behinderungen.

(1) Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur Teilhabe

1.
allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern,
2.
durch andere Leistungsträger oder
3.
unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere auch freien und gemeinnützigen oder privaten Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen nach § 36
ausführen. Der zuständige Rehabilitationsträger bleibt für die Ausführung der Leistungen verantwortlich. Satz 1 gilt insbesondere dann, wenn der Rehabilitationsträger die Leistung dadurch wirksamer oder wirtschaftlicher erbringen kann.

(2) Die Leistungen werden dem Verlauf der Rehabilitation angepasst und sind darauf ausgerichtet, den Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zügig, wirksam, wirtschaftlich und auf Dauer eine den Zielen der §§ 1 und 4 Absatz 1 entsprechende umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.

(1) Leistungen werden durch Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, wenn Art oder Schwere der Behinderung der Leistungsberechtigten oder die Sicherung des Erfolges die besonderen Hilfen dieser Einrichtungen erforderlich machen. Die Einrichtung muss

1.
eine erfolgreiche Ausführung der Leistung erwarten lassen nach Dauer, Inhalt und Gestaltung der Leistungen, nach der Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung der Leitung und der Lehrkräfte sowie nach der Ausgestaltung der Fachdienste,
2.
angemessene Teilnahmebedingungen bieten und behinderungsgerecht sein, insbesondere auch die Beachtung der Erfordernisse des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung gewährleisten,
3.
den Teilnehmenden und den von ihnen zu wählenden Vertretungen angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten an der Ausführung der Leistungen bieten sowie
4.
die Leistung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, insbesondere zu angemessenen Vergütungssätzen, ausführen.
Die zuständigen Rehabilitationsträger vereinbaren hierüber gemeinsame Empfehlungen nach den §§ 26 und 37.

(2) Werden Leistungen zur beruflichen Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, sollen die Einrichtungen bei Eignung der Leistungsberechtigten darauf hinwirken, dass diese Ausbildung teilweise auch in Betrieben und Dienststellen durchgeführt wird. Die Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation unterstützen die Arbeitgeber bei der betrieblichen Ausbildung und bei der Betreuung der auszubildenden Jugendlichen mit Behinderungen.

(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung

1.
die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2.
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3.
die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
4.
die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.

(3) Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können. Dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.

(4) Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen nach den §§ 42 bis 47a des Neunten Buches, ausgenommen Leistungen nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 und § 46 des Neunten Buches. Zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz wird nur erbracht, wenn sie unmittelbar und gezielt zur wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, insbesondere zur Ausübung des bisherigen Berufs, erforderlich und soweit sie nicht als Leistung der Krankenversicherung oder als Hilfe nach dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches zu erbringen ist.

(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach den §§ 15, 15a und 31 Absatz 1 Nummer 2, die nach Art und Schwere der Erkrankung erforderlich sind, werden durch Rehabilitationseinrichtungen erbracht, die unter ständiger ärztlicher Verantwortung und Mitwirkung von besonders geschultem Personal entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden und nach Absatz 4 zugelassen sind oder als zugelassen gelten (zugelassene Rehabilitationseinrichtungen). Die Rehabilitationseinrichtung braucht nicht unter ständiger ärztlicher Verantwortung zu stehen, wenn die Art der Behandlung dies nicht erfordert. Leistungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung sollen für längstens drei Wochen erbracht werden. Sie können für einen längeren Zeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen.

(3) Rehabilitationseinrichtungen haben einen Anspruch auf Zulassung, wenn sie

1.
fachlich geeignet sind,
2.
sich verpflichten, an den externen Qualitätssicherungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund oder einem anderen von der Deutschen Rentenversicherung Bund anerkannten Verfahren teilzunehmen,
3.
sich verpflichten, das Vergütungssystem der Deutschen Rentenversicherung Bund anzuerkennen,
4.
den elektronischen Datenaustausch mit den Trägern der Rentenversicherung sicherstellen und
5.
die datenschutzrechtlichen Regelungen beachten und umsetzen, insbesondere den besonderen Anforderungen an den Sozialdatenschutz Rechnung tragen.
Fachlich geeignet sind Rehabilitationseinrichtungen, die zur Durchführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die personellen, strukturellen und qualitativen Anforderungen erfüllen. Dabei sollen die Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches beachtet werden. Zur Ermittlung und Bemessung einer leistungsgerechten Vergütung der Leistungen hat die Deutsche Rentenversicherung Bund ein transparentes, nachvollziehbares und diskriminierungsfreies Vergütungssystem bis zum 31. Dezember 2025 zu entwickeln, wissenschaftlich zu begleiten und zu evaluieren. Dabei hat sie tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu beachten.

(4) Mit der Zulassungsentscheidung wird die Rehabilitationseinrichtung für die Dauer der Zulassung zur Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zugelassen. Für Rehabilitationseinrichtungen, die vom Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden oder zukünftig vom Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden, gilt die Zulassung als erteilt.

(5) Der federführende Träger der Rentenversicherung entscheidet über die Zulassung von Rehabilitationseinrichtungen auf deren Antrag. Federführend ist der Träger der Rentenversicherung, der durch die beteiligten Träger der Rentenversicherung vereinbart wird. Er steuert den Prozess der Zulassung in allen Verfahrensschritten und trifft mit Wirkung für alle Träger der Rentenversicherung Entscheidungen. Die Entscheidung zur Zulassung ist im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. Die Zulassungsentscheidung bleibt wirksam, bis sie durch eine neue Zulassungsentscheidung abgelöst oder widerrufen wird. Die Zulassungsentscheidung nach Absatz 4 Satz 1 oder die fiktive Zulassung nach Absatz 4 Satz 2 kann jeweils widerrufen werden, wenn die Rehabilitationseinrichtung die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 nicht mehr erfüllt. Widerspruch und Klage gegen den Widerruf der Zulassungsentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Die Inanspruchnahme einer zugelassenen Rehabilitationseinrichtung, in der die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechend ihrer Form auch einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung erbracht werden, erfolgt durch einen Vertrag. Der federführende Träger der Rentenversicherung schließt mit Wirkung für alle Träger der Rentenversicherung den Vertrag mit der zugelassenen Rehabilitationseinrichtung ab. Der Vertrag begründet keinen Anspruch auf Inanspruchnahme durch den Träger der Rentenversicherung.

(6a) Der Versicherte kann dem zuständigen Träger der Rentenversicherung Rehabilitationseinrichtungen vorschlagen. Der zuständige Träger der Rentenversicherung prüft, ob die von dem Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die Leistung in der nachweislich besten Qualität erbringen. Erfüllen die vom Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung, weist der zuständige Träger der Rentenversicherung dem Versicherten eine Rehabilitationseinrichtung zu. Liegt ein Vorschlag des Versicherten nach Satz 1 nicht vor oder erfüllen die vom Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung nicht, hat der zuständige Träger der Rentenversicherung dem Versicherten unter Darlegung der ergebnisrelevanten objektiven Kriterien Rehabilitationseinrichtungen vorzuschlagen. Der Versicherte ist berechtigt, unter den von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen innerhalb von 14 Tagen auszuwählen.

(7) Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist verpflichtet, die Daten der externen Qualitätssicherung zu veröffentlichen und den Trägern der Rentenversicherung als Grundlage für die Inanspruchnahme einer Rehabilitationseinrichtung sowie den Versicherten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(8) Die Rehabilitationseinrichtung hat gegen den jeweiligen Träger der Rentenversicherung einen Anspruch auf Vergütung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 der gegenüber dem Versicherten erbrachten Leistungen. Der federführende Träger der Rentenversicherung vereinbart mit der Rehabilitationseinrichtung den Vergütungssatz; dabei sind insbesondere zu beachten:

1.
leistungsspezifische Besonderheiten, Innovationen, neue Konzepte, Methoden,
2.
der regionale Faktor und
3.
tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen.

(9) Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat in Wahrnehmung der ihr nach § 138 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4a zugewiesenen Aufgaben für alle Rehabilitationseinrichtungen, die entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden, folgende verbindliche Entscheidungen herbeizuführen:

1.
zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung der Anforderungen nach Absatz 3 für die Zulassung einer Rehabilitationseinrichtung für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
zu einem verbindlichen, transparenten, nachvollziehbaren und diskriminierungsfreien Vergütungssystem für alle zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 3; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a)
die Indikation,
b)
die Form der Leistungserbringung,
c)
spezifische konzeptuelle Aspekte und besondere medizinische Bedarfe,
d)
ein geeignetes Konzept der Bewertungsrelationen zur Gewichtung der Rehabilitationsleistungen und
e)
eine geeignete Datengrundlage für die Kalkulation der Bewertungsrelationen,
3.
zu den objektiven sozialmedizinischen Kriterien, die für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung im Rahmen einer Inanspruchnahme nach Absatz 6 maßgebend sind, um die Leistung für den Versicherten in der nachweislich besten Qualität zu erbringen; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a)
die Indikation,
b)
die Nebenindikation,
c)
die unabdingbaren Sonderanforderungen,
d)
die Qualität der Rehabilitationseinrichtung,
e)
die Entfernung zum Wohnort und
f)
die Wartezeit bis zur Aufnahme;
das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten nach § 8 des Neunten Buches sowie der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu berücksichtigen,
4.
zum näheren Inhalt und Umfang der Daten der externen Qualitätssicherung bei den zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 7 und deren Form der Veröffentlichung; dabei sollen die Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches beachtet werden.
Die verbindlichen Entscheidungen zu Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfolgen bis zum 30. Juni 2023. Die für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitationseinrichtungen maßgeblichen Vereinigungen der Rehabilitationseinrichtungen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden maßgeblichen Verbände erhalten die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung durch eine geeignete Organisationsform mit dem Ziel einzubeziehen, eine konsensuale Regelung zu erreichen.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Wirksamkeit der Regelungen nach den Absätzen 3 bis 9 ab dem 1. Januar 2026.

(1) Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur Teilhabe

1.
allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern,
2.
durch andere Leistungsträger oder
3.
unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere auch freien und gemeinnützigen oder privaten Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen nach § 36
ausführen. Der zuständige Rehabilitationsträger bleibt für die Ausführung der Leistungen verantwortlich. Satz 1 gilt insbesondere dann, wenn der Rehabilitationsträger die Leistung dadurch wirksamer oder wirtschaftlicher erbringen kann.

(2) Die Leistungen werden dem Verlauf der Rehabilitation angepasst und sind darauf ausgerichtet, den Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zügig, wirksam, wirtschaftlich und auf Dauer eine den Zielen der §§ 1 und 4 Absatz 1 entsprechende umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.

(1) Leistungen werden durch Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, wenn Art oder Schwere der Behinderung der Leistungsberechtigten oder die Sicherung des Erfolges die besonderen Hilfen dieser Einrichtungen erforderlich machen. Die Einrichtung muss

1.
eine erfolgreiche Ausführung der Leistung erwarten lassen nach Dauer, Inhalt und Gestaltung der Leistungen, nach der Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung der Leitung und der Lehrkräfte sowie nach der Ausgestaltung der Fachdienste,
2.
angemessene Teilnahmebedingungen bieten und behinderungsgerecht sein, insbesondere auch die Beachtung der Erfordernisse des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung gewährleisten,
3.
den Teilnehmenden und den von ihnen zu wählenden Vertretungen angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten an der Ausführung der Leistungen bieten sowie
4.
die Leistung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, insbesondere zu angemessenen Vergütungssätzen, ausführen.
Die zuständigen Rehabilitationsträger vereinbaren hierüber gemeinsame Empfehlungen nach den §§ 26 und 37.

(2) Werden Leistungen zur beruflichen Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, sollen die Einrichtungen bei Eignung der Leistungsberechtigten darauf hinwirken, dass diese Ausbildung teilweise auch in Betrieben und Dienststellen durchgeführt wird. Die Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation unterstützen die Arbeitgeber bei der betrieblichen Ausbildung und bei der Betreuung der auszubildenden Jugendlichen mit Behinderungen.

(1) Die Vorschriften im Teil 1 gelten für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen. Das Recht der Eingliederungshilfe im Teil 2 ist ein Leistungsgesetz im Sinne der Sätze 1 und 2.

(2) Abweichend von Absatz 1 gehen die Vorschriften der Kapitel 2 bis 4 den für die jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen vor. Von den Vorschriften in Kapitel 4 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung

1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die

1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,

1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.

(1) Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur Teilhabe

1.
allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern,
2.
durch andere Leistungsträger oder
3.
unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere auch freien und gemeinnützigen oder privaten Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen nach § 36
ausführen. Der zuständige Rehabilitationsträger bleibt für die Ausführung der Leistungen verantwortlich. Satz 1 gilt insbesondere dann, wenn der Rehabilitationsträger die Leistung dadurch wirksamer oder wirtschaftlicher erbringen kann.

(2) Die Leistungen werden dem Verlauf der Rehabilitation angepasst und sind darauf ausgerichtet, den Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zügig, wirksam, wirtschaftlich und auf Dauer eine den Zielen der §§ 1 und 4 Absatz 1 entsprechende umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.