Sozialgericht Schwerin Urteil, 19. Dez. 2016 - S 8 KR 1/15

published on 19/12/2016 00:00
Sozialgericht Schwerin Urteil, 19. Dez. 2016 - S 8 KR 1/15
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Tenor

Der Bescheid vom 14. August 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2014 werden aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Kläger über den 31. August 2014 hinaus bis zum Abschluss seines Studiums in 2016 pflichtversichert nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V gewesen ist.

Die Beklagte hat dem Kläger die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um das Ende der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS).

2

Der am 28. Juli 1984 geborene Kläger besuchte bis Juni 2001 die Realschule, brach eine im August 2001 begonnene Ausbildung zum Hotelkaufmann im Dezember 2001 zunächst ab und absolvierte dann nach einer kurzen Zwischenbeschäftigung im Februar/März 2002 erfolgreich eine Ausbildung zum Hotelfachmann (August 2002 bis Juni 2005). In der Folge stand der Kläger in diversen Beschäftigungsverhältnissen, unterbrochen von Zivildienst von August 2005 bis April 2006, und qualifizierte sich im April 2012 zum „Geprüfter Hotelmeister“ (Zeugnis vom 18. Juli 2012). Im September 2012 nahm er das Studium im Studiengang „Wirtschaftsrecht“ an der Hochschule B-Stadt auf, das er 2016 erfolgreich beendete.

3

Ab dem 1. September 2012 war der Kläger versicherungspflichtig in der KVdS und Mitglied der Beklagten IKKclassic.

4

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 14. August 2014 und Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2014 das Ende der Versicherungspflicht zum Ablauf des Sommersemesters 2014 fest. Zur Begründung führte sie an, die Versicherung gelte nur bis zu einer Altersgrenze von 30 Jahren. Eine Verlängerung sei nicht möglich. Das Studium sei im Vergleich mit den Beschäftigungszeiten zu spät aufgenommen worden.

5

Zur Begründung seiner Klage vom 5. Januar 2015 trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die Überschreitung der Altersgrenze sei gerechtfertigt. Der Abschluss „Geprüfter Hotelmeister“ sei der Allgemeinen Hochschulreife gleichgestellt. Damit werde ihm der Zugang zu Universitäten und Hochschulen gemäß § 18 Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern uneingeschränkt ermöglicht. Für die Erlangung des Meisterbriefes seien bestimmte Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen gewesen, insbesondere eine mehrjährige Berufspraxis.

6

Der Kläger beantragt,

7

den Bescheid vom 14. August 2014 sowie den Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2014 aufzuheben und festzustellen, dass er über den 31. August 2014 hinaus bis zum Ende seines Studiums im Jahr 2016 pflichtversichertes Mitglied der Beklagten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V gewesen ist.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie bezieht sich insbesondere auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Die KVdS sei durch die Vollendung des 30. Lebensjahres und die Dauer von 14 Fachsemestern zeitlich begrenzt. Die Krankenversicherung ende mit der Vollendung des 30. Lebensjahres am Tag vor dem Geburtstag, unabhängig vom Beginn des Studiums und der Zahl bis der bisher zurückgelegten Fachsemester. Eine Verlängerung der KVdS über das vollendete 30. Lebensjahr komme nur dann in Betracht, wenn überhaupt Hinderungsgründe vorgelegen hätten, diese für die Überschreitung einer der Grenzen kausal gewesen seien und die Verlängerung der Versicherung dadurch gerechtfertigt sei. Nach der Rechtsprechung des BSG kämen nur Gründe in Betracht, die auch bei objektiver Betrachtungsweise die Aufnahme des Studiums verhindert haben. Ebenso stellten für das Studium die Zeiten vorheriger Berufsausbildung und/oder Tätigkeit, welche durchaus zur Verbesserung der Berufsaussichten dienten und für sinnvoll und angebracht erachtet würden, keinen Hinderungsgrund dar. Demnach stehe die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht zwingend einem Studium entgegen. Die Ausbildung auf dem Zweiten Bildungsweg, dass die Zugangsvoraussetzungen für ein Studium erst nach zwischenzeitlicher Berufsausbildung oder Berufstätigkeit erworben werden, seien keine Hinderungsgründe. Auch bei dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen zu einem Studium über den Zweiten Bildungsweg seien jedoch Zeiten der längeren als für den Zugang und Beginn des Zweiten Bildungsweges keine Behinderungszeiten. Die Verpflichtung zum Wehr- oder Zivildienst habe der Gesetzgeber grundsätzlich als Änderungszeit angerechnet, allerdings nur dann, wenn die anzurechnenden Änderungszeiten dem der Nichthinderungszeiten überwögen. Beim Kläger überwögen bei den anzurechnenden Hinderungszeiten die Zeiten der Nichthinderungszeiten. Eine Anrechnung der Zivildienstzeiten sei demnach nicht möglich gewesen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten sowie der Gerichtsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Klage ist begründet.

13

Der Bescheid vom 14. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2014 ist rechtswidrig. Der Kläger ist über den 31. August 2014 hinaus bis zum Abschluss seines Studiums versicherungspflichtig in der KVdS.

14

Die Versicherungspflicht des Klägers beurteilt sich nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V.

15

Versicherungspflichtig sind hiernach Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Studenten nach Abschluss des 14. Semesters oder nach Vollendung des 30. Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.

16

Entgegen der Rechtauffassung der Beklagten erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum Ende seines Studiums im Jahr 2016. In analoger Anwendung des § 190 Abs. 9 SGB V endet die Versicherungspflicht einen Monat nach dem Ende des Abschluss-Semesters (vgl. allg. zum Beendigungszeitpunkt: BSG v. 15.10.2014 – B 12 KR 17/12 R -, juris Rn. 14; Felix in jurisPK-SGB V § 5 Rn. 65).

17

Der Kläger ist unstreitig im streitbefangenen Zeitraum als Student an einer staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben gewesen. Für ihn bestand auch kein Anspruch auf Sachleistungen auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts. Das Studium beendete der Kläger vor dem 14. Fachsemester.

18

Der Kläger hatte zwar mit Ablauf des 27. Juli 2014 sein 30. Lebensjahr vollendet und damit die Altersgrenze für die KVdS erreicht, doch ist die Altersgrenze für die KVdS nicht als absolute Grenze konzipiert. Es ist ein Ausnahmefall gegeben, da persönliche Gründe die Überschreitung rechtfertigen.

19

Zur Wahrung des Ausnahmecharakters von § 5 Abs. 1 Nr. 9 Hs. 2 SGB V kommen zwar nur Gründe von solcher Art und solchem Gewicht in Betracht, die nicht nur aus der Sicht des Einzelnen, sondern auch bei objektiver Betrachtungsweise die Aufnahme des Studiums verhindern oder als unzumutbar erscheinen lassen; das Studium aufzuschieben, weil dieses lediglich als zweckmäßig oder sinnvoll erscheint, reicht demgegenüber nicht (so BSG v. 15.10.2014 – b 12KR 1/13 R -, juris Rn. 15). Der Gesetzgeber hat in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V insoweit beispielhaft die Konstellation des Erwerbs der Zugangsvoraussetzungen zum Studium in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs genannt.

20

Daraus folgt nach Auffassung der Kammer aber nicht, dass – wie im Fall des Klägers - der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen auf dem sog. Dritten Bildungsweg von vornherein als Grund für die Überschreitung der Altersgrenze ausscheidet. Nach dem Wortlaut können allgemein „die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe“ die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen. Zwar sind Ausnahmetatbestände nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen eng auszulegen. Die Benennung eines konkreten Ausnahmetatbestandes ist hier aber offensichtlich nicht abschließend gemeint („insbesondere“). Den Gesetzesmaterialien ist auch nicht zu entnehmen, dass mit dem Hinweis auf den Abschluss auf dem Zweiten Bildungsweg eine negative Abgrenzung zu weiteren Ausbildungsgängen erfolgen sollte.

21

Der Wortlaut des Pflichtversicherungstatbestandes des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V ist im Wesentlichen seit 01. Januar 1989 unverändert geblieben. Der Gesetzgeber hat im Zuge der Schaffung des GRG (Gesundheits-Reformgesetz) die Versicherungspflicht der Studenten (Absatz 1 Nr. 9), um Missbräuche zu vermeiden, auf eine Höchstdauer der Fachstudienzeit und auf ein Höchstalter begrenzt. Damit solle auch der Tendenz, das Hochschulstudium zu verlängern, entgegengewirkt werden. Die Ausnahmeregelung im 2. Halbsatz sei eng auszulegen. Persönliche oder familiäre Gründe seien z. B. Erkrankung, Behinderung, Schwangerschaft, Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren, Eingehen einer insgesamt mindestens achtjährigen Dienstverpflichtung als Soldat oder Polizeivollzugsbeamter im Bundesgrenzschutz auf Zeit bei einem Dienstbeginn vor Vollendung des 22. Lebensjahres, Betreuung von behinderten oder aus anderen Gründen auf Hilfe angewiesenen Kindern (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen, BT-Drs. 11/2237 S. 159 zu § 5 SGB V).

22

Der fehlende Hinweis auch auf den Zugang zur Hochschule auf dem sog. Dritten Bildungsweg dürfte sich dadurch erklären, dass entsprechende Regelungen hierzu erst viel später bundesweit vereinheitlicht worden sind. Im November 2008 beschloss die Hochschulrektorenkonferenz die „Neuordnung des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte“ mit dem Ziel, den Dritten Bildungsweg zu liberalisieren und zu vereinheitlichen, um einem drohenden Mangel an hoch qualifizierten Kräften auf dem Arbeitsmarkt weiter vorzubeugen. Im März 2009 einigten sich die Kultusminister der Länder darauf, dass Absolventen betrieblicher Aufstiegsfortbildungen deutschlandweit den allgemeinen Hochschulzugang erhalten. Die Beschlüsse der KMK, mit denen der Versuch einer einheitlichen Regelung durch die Hochschulgesetze der Länder einhergeht, werden in Form von länderrechtlichen Regelungen umgesetzt. Mangels Vorgabe durch die Kultusministerkonferenz hatten die Länder zuvor während des langen Zeitraums zwischen 1960 und 2008 für die Gruppe der „Beruflich Qualifizierten“ eigene Regelungen erlassen (ausführlich dazu: Freitag, Zweiter und Dritter Bildungsweg in die Hochschule, 2012, Arbeitspapier Nr. 253, Hans Böckler Stiftung, S. 47 ff).

23

Eine Unterscheidung der Hochschulzugangsberechtigungen nach Zweitem oder Drittem Bildungsweg für die Frage der Versicherungspflicht erscheint auch von der Sache her nicht geboten. Berufliche qualifizierte Studienanfänger sind nicht weniger schutzwürdig als Absolventen des Zweiten Bildungsweges. Solange die für den Hochschulzugang erforderliche Berufsausbildung, Aufstiegsfortbildung bzw. Berufspraxis absolviert wird, sind diese Personen an der Aufnahme des Studiums genauso gehindert, wie Besucher einer Ausbildungsstätte im Zweiten Bildungsweg. Soweit der Gesetzgeber mit dem „Höchstalter“ eine Missbrauchsabwehr verfolgt und der Tendenz entgegen wirken will, das Hochschulstudium zu verlängern (vgl. auch BSG v. 15.10.2014 – b 12 Kr 1/13 R -, juris Rn. 20), ist dieser Regelungszweck nicht nachteilig betroffen, solange ein Tatbestand gegeben ist, in dem sich die an anderer Stelle durch den gesetzlich eröffneten Hochschulzugang für besonders Qualifizierte vorgesehene Förderung des Studierens verwirklicht.

24

Soweit das BSG bereits entschieden hat, dass ein Überschreiten der Altersgrenze nur durch solche Hinderungsgründe im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbs. 2 SGB V gerechtfertigt sein könne, die bereits vor Erreichen dieser Grenze vorlagen (BSG v. 15.10.2014 – B 12 KR 17/12 R -, juris Rn. 15 ff), ist diese Bedingung erfüllt. Der Kläger hat seine Hochschulzugangsberechtigung mit der Qualifikation als „Geprüfter Hotelmeister“ vor Vollendung des 30. Lebensjahres erlangt und sein Studium vor diesem Zeitpunkt aufgenommen (vgl. zur in der Regel erforderlichen Aufnahme des Studiums vor Vollendung des 30. Lebensjahres: BSG v. 30.09.1992 – 12 RK 3/91 – juris).

25

Es fehlt im vorliegenden Fall auch nicht an der erforderlichen Kausalität zwischen der Hinderungszeit und der Überschreitung der Altersgrenze.

26

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die anzuerkennenden Hinderungsgründe auch ursächlich für den späten Studienbeginn gewesen sein müssen. Für den Fall der Hochschulzugangsberechtigung über den Zweiten Bildungsweg hat das BSG in seiner Entscheidung vom 30.09.1992 (12 RK 3/91 – juris) angenommen, dass die Überschreitung der Altersgrenze von 30 Jahren auch bei Absolventen des Zweiten Bildungswegs in der Regel nicht gerechtfertigt ist, wenn der Zweite Bildungsweg so spät beschritten worden ist, dass das anschließende Studium erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommen werden konnte. Hierzu führte das BSG u.a. aus:

27

„Auch bei Absolventen des Zweiten Bildungswegs gilt nach dem Gesetz keine Ausnahme von dem Erfordernis, daß die Überschreitung der Altersgrenze gerechtfertigt sein, hierfür also der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer entsprechenden Ausbildungsstätte ursächlich gewesen sein muß. Bei dieser Prüfung können die besonderen Verhältnisse der Studenten berücksichtigt werden, die das Studium erst nach dem Zweiten Bildungsweg aufgenommen haben. Ihnen ist, als sie noch minderjährig waren, anders als denjenigen, die sogleich nach dem Schulbesuch im Alter von etwa 19 Jahren die Hochschulreife erlangt haben, der unmittelbare Weg über den Schulbesuch zum Abitur und zum Studium aus unterschiedlichen Gründen verschlossen geblieben. Stattdessen haben sie nach dem Besuch der Haupt- oder Realschule in der Regel zunächst eine Berufsausbildung durchlaufen, sind volljährig geworden und haben eine gewisse Berufserfahrung gesammelt. Wenn sie sich dann nach einer Übergangsphase der Neuorientierung im Laufe einiger Jahre für den Zweiten Bildungsweg und ein anschließendes Studium entschieden haben, so mag das Hinausschieben der Altersgrenze in der KVdS in einer verallgemeinernden Betrachtungsweise als gerechtfertigt angesehen werden, sofern das Studium noch vor Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommen worden ist. Dann stünde etwa denjenigen, die den Zweiten Bildungsweg im Alter von 23 Jahren begonnen haben, eine entsprechende Ausbildungsstätte drei Jahre lang besucht und im Alter von 26 Jahren das Studium aufgenommen haben, bei einer um die drei Jahre auf die Vollendung des 33. Lebensjahres hinausgeschobenen Altersgrenze für eine Mitgliedschaft in der KVdS noch ein Zeitraum von sieben Jahren (14 Semestern) zur Verfügung. Bei einem späteren Beginn des Zweiten Bildungswegs und des Studiums (vor Vollendung des 30. Lebensjahres) würde sich der Zeitraum unter sonst gleichen Voraussetzungen verringern, weil auch dann die auf 33 verlängerte Altersgrenze unverändert gelten würde. Wenn jedoch wie beim Kläger des vorliegenden Verfahrens der Zweite Bildungsweg (im Alter von 27 Jahren) so spät beschritten worden ist, daß das anschließende Studium erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommen werden konnte, ist die Überschreitung der Altersgrenze regelmäßig nicht mehr durch den Erwerb der Zugangsvoraussetzungen im Zweiten Bildungsweg, sondern durch eine langjährige Berufsausübung vor dessen Beginn verursacht und damit allein wegen des Zweiten Bildungswegs nicht mehr iS des § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V gerechtfertigt.

28

Der Kläger hatte sein Studium allerdings nicht erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommen. Soweit das BSG in einer weiteren Entscheidung vom 23.06.1994 (12 RK 71/93 -, juris) daran festgehalten hat, dass Studenten mit Studienbeginn nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres in der KVdS nur dann versicherungspflichtig sind, wenn bei ihnen in der Zeit zwischen etwa der Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres und dem Beginn des Zweiten Bildungsweges sowie zwischen dem Abitur im Zweiten Bildungsweg und dem Studienbeginn im wesentlichen „durchgehend Hinderungsgründe“ vorgelegen haben, gilt dieser strenge Maßstab deshalb hier nicht. Ausdrücklich hat das BSG darauf hingewiesen, dass die Kausalitätsprüfung bei Absolventen des Zweiten Bildungsweges, die vor Vollendung des dreißigsten Lebensjahres ihr Studium beginnen, „großzügiger“ gehandhabt wird. Es könne nämlich bei einem Studienbeginn vor dreißig Jahren in einer verallgemeinernden Betrachtungsweise davon ausgegangen werden, dass der Zweite Bildungsweg und die gegebenenfalls für ihn erforderlichen Vorbeschäftigungszeiten für die Überschreitung der Altersgrenze ursächlich waren (BSG a.a.O. Rn. 15).

29

Im Rahmen einer großzügigeren Handhabung der Kausalitätsprüfung kommt die Kammer somit zu dem Ergebnis, dass beim Kläger nicht etwa lediglich ein allein auf seiner Lebensplanung beruhender später Entschluss, doch noch die Hochschulzugangsberechtigung zu erwerben, sondern schlicht der (zeitliche) Umfang der notwendigen Voraussetzungen für die Erlangung der Hochschulzulassungsberechtigung auf dem Dritten Bildungsweg selbst, insbesondere eine mindestens vierjährige Berufstätigkeit nach einer Berufsausbildung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin v. 05.08.2003, BGBl. I S. 1568), der wesentliche Grund für die Überschreitung der Altersgrenze bzw. den späten Studienbeginn gewesen ist. Von den rund 8 Jahren, die zwischen der Vollendung des 20. Lebensjahres (Juli 2004; zu diesem Stichtag: BSG v. 23.06.1994 – 12 RK 71/93 -, juris)) und dem Studienbeginn (September 2012) liegen, ist – weitere notwendige Überbrückungszeiten zwischen den einzelnen Abschnitten dahingestellt - die weit überwiegende Zeit (6 Jahre und 4 Monate) mit Zeiten belegt, in denen dem Kläger die Aufnahme des Studiums schlicht nicht möglich gewesen ist (1 weiteres Jahr Berufsausbildung bis Juli 2005, 4 Jahre Berufstätigkeit als Voraussetzung für die weitere Qualifikation als „geprüfter Hotelmeister“ und Erlangung der Zugangsvoraussetzung; Zivildienst von 9 Monaten; 7 Monate Meisterlehrgang (Lebenslauf, Anlage 1 zur Klageschrift), und die bei objektiver Betrachtungsweise eine zügige Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung belegen.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

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(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht be
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published on 15/10/2014 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. September 2011 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet mit dem Tod des Mitglieds.

(2) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter endet mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter endet, wenn das Mitglied die berufsmäßige Ausübung der unständigen Beschäftigung nicht nur vorübergehend aufgibt, spätestens mit Ablauf von drei Wochen nach dem Ende der letzten unständigen Beschäftigung.

(5) Die Mitgliedschaft der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten endet mit dem Tage, an dem die Versicherungspflicht auf Grund der Feststellung der Künstlersozialkasse endet; § 192 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bleibt unberührt.

(6) Die Mitgliedschaft von Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden, endet mit dem Ende der Maßnahme.

(7) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben endet mit dem Ende der Maßnahme, bei Weiterzahlung des Übergangsgeldes mit Ablauf des Tages, bis zu dem Übergangsgeld gezahlt wird.

(8) Die Mitgliedschaft von versicherungspflichtigen behinderten Menschen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen endet mit Aufgabe der Tätigkeit.

(9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten endet mit Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben, wenn sie

1.
bis zum Ablauf oder mit Wirkung zum Ablauf dieses Semesters exmatrikuliert worden sind oder
2.
bis zum Ablauf dieses Semesters das 30. Lebensjahr vollendet haben.
Bei Anerkennung von Hinderungsgründen, die eine Überschreitung der Altersgrenze nach Satz 1 Nummer 2 rechtfertigen, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Verlängerungszeitraums zum Semesterende. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 endet im Fall der Exmatrikulation die Mitgliedschaft mit Ablauf des Tages, an dem der Student seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs aufgegeben hat oder an dem er dauerhaft an seinen Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs zurückkehrt. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn sich der Student nach Ablauf des Semesters, in dem oder mit Wirkung zu dessen Ablauf er exmatrikuliert wurde, innerhalb eines Monats an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule einschreibt. § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(10) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Praktikanten endet mit dem Tag der Aufgabe der berufspraktischen Tätigkeit oder vor Aufgabe des Praktikums mit Vollendung des 30. Lebensjahres. Die Mitgliedschaft von zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten endet mit dem Tag der Aufgabe der Beschäftigung.

(11) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner endet

1.
mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch auf Rente wegfällt oder die Entscheidung über den Wegfall oder den Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist, frühestens mit Ablauf des Monats, für den letztmalig Rente zu zahlen ist,
2.
bei Gewährung einer Rente für zurückliegende Zeiträume mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird.

(11a) Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen, die das Beitrittsrecht ausgeübt haben, sowie ihrer Familienangehörigen, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand, die aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und die bis zum 31. März 2002 nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, endet mit dem Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11.

(12) Die Mitgliedschaft der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches und Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch endet mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung bezogen wird.

(13) Die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1 Nr. 13 genannten Personen endet mit Ablauf des Vortages, an dem

1.
ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder
2.
der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Mitglieder, die Empfänger von Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches sind.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.