Sozialgericht Schwerin Urteil, 10. Jan. 2013 - S 2 AL 146/08

bei uns veröffentlicht am10.01.2013

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger 4/5 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

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Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von 1.695,85 € Arbeitsentgelt streitig, welches der Kläger im Wege der Gleichwohlgewährung in Form von Arbeitslosengeld (Alg) für den Zeitraum 16. Januar - 20. März 2006 erhalten hat. Insbesondere ist streitig, ob der als Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz von der Arbeitgeberin gezahlte Abfindungsbetrag in Höhe von netto 11.603,10 € eine Entlassungsentschädigung i. S. v. § 143 a Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist.

2

Der Kläger war bei der D. & Co. KG seit 1. September 1971 als Baufacharbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung vom 5. Dezember 2005 mit Wirkung zum 15. Januar 2006 ohne Einhaltung der eigentlich für die Arbeitgeberseite geltenden 7-monatigen Kündigungsfrist (31. Juli 2007). Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht und beantragte einen Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LArbG M-V) wurde ihm dieser letztendlich in Höhe von 17.213,60 € brutto durch Urteil zugesprochen (netto 11.603,10 €, gezahlt in 2 Raten, Dezember 2006 und Mai 2007). Hintergrund für die Gewährung des Nachteilsausgleichs war, dass die ehemalige Arbeitgeberin durch die Kündigung aller gewerblichen Arbeitnehmer zum 15. Januar 2006 eine Betriebsänderung i. S. d. § 113 Abs. 3 BetrVG durchgeführt hat, ohne einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, wie im Urteil des LArbG M-V vom 22. November 2006 (Az.: 2 Sa 174/06) ausgeführt wird. Der angegebene Grund für die Kurzfristigkeit der ausgesprochenen Kündigungen, den Arbeitnehmern den Weg zur längeren Anspruchsdauer des Alg aufgrund der gesetzlichen Änderung ab 31. Januar 2006 offen zu halten, ist nach Auffassung des LArbG M-V unerheblich. Ebenso, dass die Kündigungen mit Schreiben vom 13. Januar 2006 im Wesentlichen zurückgenommen worden sind, so auch die dem Kläger ausgesprochene Kündigung. Das LArbG M-V hat die Abfindung in Form des Nachteilsausgleichs gegenüber der Tenorierung durch das Arbeitsgericht B-Stadt reduziert, weil der Kläger das Angebot, das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortzuführen, welches der Kläger noch innerhalb des laufenden Arbeitsverhältnisses erhalten hat, nicht angenommen hat. Zwar sei er unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet gewesen, dieses Angebot anzunehmen. Andererseits sei eine derartige Annahme auch nicht unzumutbar gewesen. Das LArbG M-V hat eine Abfindung in Höhe von 25 % pro Beschäftigungsjahr des letzten Bruttomonatseinkommens für angemessen gehalten.

3

Zum Ende des Arbeitsverhältnisses war der Kläger 51 Jahre alt und 34 Jahre im Betrieb. Ab 16. Januar 2006 erhielt er Alg im Wege der so genannten Gleichwohlgewährung (§ 143 Abs. 3 Satz 1, § 143 a Abs. 4 Satz 1 SGB III). Der Anspruchsübergang wurde der ehemaligen Arbeitgeberin für § 143 SGB III und gegenüber dem Kläger für Zahlungen gemäß § 143 und § 143 a SGB III angezeigt.

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Nachdem das Ergebnis des Arbeitsrechtsstreits der Beklagten bekannt war und die Deutsche Rentenversicherung Nord Unstimmigkeiten bei den gemeldeten Beitragszeiten (BA: 16. Januar - 8. Oktober 2006, Mecklenburger Hochbau: 1. Januar - 30. April 2006) mitgeteilt hatte, ging die Beklagte davon aus, dass der gezahlte Nachteilsausgleich als Entlassungsentschädigung bei nicht eingehaltener Kündigungsfrist ab 16. Januar 2006 zum Ruhen des Anspruches auf Alg führe und berechnete den Ruhenszeitraum mit 16. Januar - 20. März 2006. Dieser Zeitraum ergibt sich aus einem zu berücksichtigenden Anteil von 25 v. H. der Entlassungsentschädigung bei einem Lebensalter am Ende des Arbeitsverhältnisses ab 50 Jahre und einer Betriebszugehörigkeit von 30 und mehr Jahren.

5

Der Kläger wurde entsprechend angehört. 1.721,94 € seien zu erstatten. Wie dieser Betrag ermittelt wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen. Dabei ging die Beklagte noch davon aus, dass der Kläger einen von Anfang an rechtswidrigen Verwaltungsakt erhalten habe und dies habe erkennen müssen/können (§ 45 SGB X). Entsprechend erfolgte dann auch eine Rücknahme nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für den Zeitraum 16. Januar - 20. März 2006 wegen Ruhens des Alg (Bescheid vom 16. Mai 2008). Nach § 50 SGB X seien 1.695,86 € zu erstatten, außerdem die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den genannten Zeitraum in Höhe von 574,72 € (§ 335 Abs. 1 SGB III).

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Mit dem am 2. Juni 2008 eingegangenen Widerspruch macht der Kläger geltend, er habe zum Zeitpunkt der Gewährung des Alg noch nichts vom später gezahlten Nachteilsausgleich gewusst und keine Abfindung o. ä. zu erwarten gehabt. Er habe nach § 45 SGB X auf die Zahlung des Alg vertraut. Der Fall liege hier ähnlich einer Gleichwohlgewährung nach § 143 a Abs. 4 SGB III.

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Durch Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2008 hat die Beklagte die Begründung für die Erstattung und den Verfügungssatz umgestellt auf § 143 a Abs. 4 Satz 2 SGB III. Dem Kläger sei sein Entgelt einmal in Form des Alg in faktischer Nichtbeachtung des angezeigten Anspruchsübergangs und nochmals als nachträgliche Arbeitsentgeltzahlung - also doppelt - ausgezahlt worden. Der übergegangene Arbeitsentgeltanspruch sei für den Zeitraum 16. Januar - 20. März 2006 in Höhe von 1.695,85 € zu erstatten. In der Begründung des Widerspruchsbescheides wird die Ermittlung des Ruhenszeitraumes genau vorgerechnet, weshalb das Gericht hierauf verweist. Hinsichtlich der Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge blieb es bei der bisherigen Begründung und Erstattungsforderung (574,72 €).

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Mit der am 17. Oktober 2008 beim Sozialgericht B-Stadt erhobenen Klage macht der Kläger geltend, dass der gezahlte Nachteilsausgleich keine Entlassungsentschädigung sei, die zur Erstattung durch ihn führe, weil es sich nicht um eine freiwillige Zahlung der Arbeitgeberin handele, so dass unterstellt werden könne, durch die Abkürzung der Kündigungsfrist im Zusammenhang mit der Zahlung einer Abfindung seien in dieser Vergütungsansprüche enthalten. Die Beklagte habe auf einen Anspruchsübergang gegenüber der Arbeitgeberin nicht verzichtet. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid habe weder auf § 45 noch auf § 48 SGB X gestützt werden dürfen.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid vom 16. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2008 in der Fassung des am 10. Januar 2013 angenommenen Teilanerkenntnisses aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. In der Klageerwiderung macht die Beklagte deutlicher, dass es sich nach ihrer Auffassung bei dem Nachteilsausgleich um eine Entschädigung handelt, die der Arbeitgeber im Ergebnis eines Arbeitsrechtsstreits wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe zahlen müssen. Der Kläger habe auf die Einhaltung der Kündigungsfrist (ja sogar die Weiterbeschäftigung) verzichtet, um sich eine längere Dauer des Alg-Anspruches zu sichern. Nach § 143 a SGB III führe dies somit zum Ruhen des Anspruches und zwar unabhängig davon, ob die Arbeitgeberin die Zahlung der Entschädigung freiwillig oder im Ergebnis eines Arbeitsrechtsstreits vornehme. Die Entscheidung werde nicht auf § 45 oder § 48 SGB X gestützt.

14

Das Sozialgericht hat zur weiteren Sachaufklärung u.a. den Verwaltungsvorgang beigezogen und ermittelt, ob an den Kläger für den Zeitraum 16. Januar - 30. April 2006 noch Arbeitsentgelt gezahlt wurde und der Nachteilsausgleich dazu zusätzlich bzw. ob die ggf. weiteren Zahlungen auf den Nachteilsausgleich angerechnet wurden. Aus den Lohnabrechnungen geht hervor, dass der Kläger auch für den 16. - 31. Januar 2006 und für Februar und März 2006 Zahlungen erhalten hat (meist als Winterausfallgeld), die (später) nicht mit dem Nachteilsausgleich verrechnet wurden. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den Zeitraum 16. Januar - 20. März 2006 in Höhe von 574,72 € nicht mehr vom Kläger erstattet werden müssen. Dieses Teilanerkenntnis hat der Kläger angenommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und den Akteninhalt im Übrigen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Kläger ist nicht beschwert i. S. d. § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Bescheid vom 16. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2008 ist in der Fassung des am 10. Januar 2013 angenommenen Teilanerkenntnisses rechtmäßig. Die Beklagte fordert zu Recht die Erstattung des an den Kläger für den Zeitraum 16. Januar - 20. März 2006 (im Vorgriff auf im arbeitsgerichtlichen Verfahren noch geltend gemachte Zahlungen) gezahlte Arbeitsentgelt (in Form der Gewährung von Alg).

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Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht - nach Überprüfung - auf die zutreffende Begründung im Widerspruchsbescheid der Beklagten und der sie ergänzenden Klageerwiderung und sieht insoweit von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 SGG).

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Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die ehemalige Arbeitgeberin die Entlassungsentschädigung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Kläger gezahlt hat, weshalb dieser verpflichtet ist, das Alg für den streitigen Zeitraum zu erstatten (§ 143 a Abs. 4 Satz 2 SGB III). Zwar hatte die Beklagte den Anspruchsübergang gemäß § 143 SGB III bei der ehemaligen Arbeitgeberin angezeigt, nicht jedoch den hier streitigen Anspruchsübergang gemäß § 143 a SGB III. Die beiden möglichen Anspruchsübergänge gemäß §§ 143 (Arbeitsentgelt, Urlaubsabgeltung), 143 a (Entlassungsentschädigung) SGB III hat sie nur gegenüber dem Kläger angezeigt. Vor diesem Hintergrund hat die ehemalige Arbeitgeberin die Entlassungsentschädigung mit befreiender Wirkung an den Kläger gezahlt, weil sie von einem Anspruchsübergang insoweit nicht informiert war. Es kam daher rechtlich nicht darauf an, ob die Beklagte die Verfügung nachträglich gemäß § 185 BGB genehmigt (vgl. Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, Kommentar, Stand Februar 2012, § 143 a, Rn. 114 unter Hinweis auf Rechtsprechung des BSG SozR 3-4100 § 117 AFG Nr. 7, 11 und BSG SozR 3-4100 § 117 AFG Nr. 16, 18).

20

Soweit der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung die Meinung vertreten hat, dass der Nachteilsausgleich nicht zum Ruhen des Alg-Anspruches führe, weil es sich bei dem Nachteilsausgleich gemäß § 113 BetrVG um eine Sanktionsvorschrift für den Arbeitgeber handele, um Rechte des Betriebsrates sicherzustellen, kann der im Zusammenhang mit den Regelungen zu Sozialplan und Interessenausgleich in BetrVG geregelte Nachteilsausgleich sozialrechtlich gemäß § 143 a SGB III nicht anders gewertet werden als eine Abfindungszahlung aufgrund eines Sozialplanes. Denn hätte die Arbeitgeberin sich an die gesetzlichen Regelungen gehalten, hätte sie mit dem Betriebsrat in Verbindung treten und mit diesem einen Sozialplan wegen der erfolgten Betriebsänderung vereinbaren müssen. Gerade weil die Arbeitgeberin hier von vornherein keinen Kontakt mit dem Betriebsrat gesucht hat, sollen die infolge der geplanten Betriebsänderungen entlassenen Arbeitnehmer dennoch in den Genuss der Zahlung einer Abfindung kommen, die sie im Falle eines Sozialplanes oder eines Interessenausgleichs mit dem Betriebsrat im selben Fall erhalten hätten. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 113 BetrVG. Nach Abs. 1 der Regelung können Arbeitnehmer, die infolge einer ohne zwingenden Grund erfolgenden Abweichung des Unternehmers von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen. Insoweit gilt § 10 des Kündigungsschutzgesetzes entsprechend (§ 113 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Wenn Arbeitnehmer infolge einer solchen Abweichung andere wirtschaftliche Nachteile erleiden, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von 12 Monaten auszugleichen (Abs. 2 der Regelung). In Abs. 3 ist dann geregelt, dass Abs. 1 und 2 entsprechend gelten, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden. Diese Regelung nimmt direkt Bezug auf die vor § 113 BetrVG stehenden Regelungen (hier: § 111 BetrVG). Schon aus dieser Bezugnahme ist ersichtlich, dass die Regelung einen Auffangtatbestand beinhaltet für die Fälle, die von den bisherigen Regelungen nicht erfasst und dem Gesetzgeber regelungsbedürftig waren. Eine aufgrund des § 113 Abs. 3 BetrVG gezahlte Abfindung kann vor diesem Hintergrund sozialrechtlich nicht anders bewertet werden, als eine Abfindung aufgrund eines mit dem Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleichs oder eines Sozialplanes. Darauf, dass eine aus Anlass einer Betriebsänderung (§ 111 BetrVG) gezahlte sozialplanmäßige Abfindung dem Anwendungsbereich des § 143 a Abs. 1 Satz 4 SGB III unterliegt und dies bereits durch das Bundessozialgericht (BSG) entschieden wurde, hatte die Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung hingewiesen unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 24. Mai 2006 (B 11 a AL 21/05 R). Mit dieser Entscheidung des 11. Senats hat dieser sich insoweit der Rechtsprechung des 7a-Senats durch Urteil vom 9. Februar 2006 (B 7a AL 44/05 R) in einem Parallelverfahren angeschlossen (beides zitiert nach juris).

21

Aus den vom Gericht angeforderten Lohnunterlagen des Klägers bei der ehemaligen Arbeitgeberin geht aus der endgültigen Abrechnung für Januar 2006 (5. Nachtrag) vom 6. Juni 2007 eindeutig hervor, dass der Kläger die Abfindung aus dem Nachteilsausgleich in voller Höhe neben dem Verdienst für Januar 2006 erhalten hat. So ergibt sich aus der Baulohnabrechnung, die in der ersten Spalte ihrer jeweiligen Zeile unter „Lohnart“ mit der Ziffer „191“ und „N191“ beginnen, dass in der letzten Spalte der jeweiligen Zeile als Bruttobeträge 11.795,10 € und 5.418,50 € ausgewiesen sind. Beides addiert macht genau den vom LArbG M-V ausgeurteilten Nachteilsausgleich in Höhe von 17.213,60 € brutto aus. Daneben enthält die Lohnabrechnung Zeilen für Zeitlohnstunden, Zeitlohn Schalung, Zeitlohn Betonarbeiten, Fahrgeld mit und ohne Mitfahrer, Essengeldzuschüsse, Urlaubsgeld und Zahlungen für Winterausfallgeld aus dem Arbeitszeitkonto. Auf Bl. 2 der Baulohnabrechnung wird der Nettoverdienst mit insgesamt 13.165,66 € ausgewiesen. Hiervon in Abzug gebracht wird unter Nr. „77 Vorschrift/Abschlag man“ ein Betrag in Höhe von 7.982,25 € und unter der Bezeichnung Nr. „N77 Vorschrift/Abschlag man“ ein Betrag in Höhe von 3.620,85 €. Diese beiden Nettobeträge sind genau die aus dem Brutto des Nachteilsausgleich resultierenden Teilzahlungen, die der Kläger im Dezember 2006 (7.982,25 €) und im Mai 2007 in Höhe von 3.620,85 € (Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 16. Mai 2007 an den Kläger) erhalten hat.

22

Soweit dann noch ein Nettobetrag in Höhe von 1.562,56 € als bereits ausbezahlter Betrag vom Netto abgezogen wird, ergibt sich dieser - wie bereits in der mündlichen Verhandlung dargelegt - aus drei früheren Baulohnabrechnungen für Januar 2006 und den dort aufgeführten Auszahlungsbeträgen. Es handelt sich dabei um die Abrechnungen für Januar 2006 vom 6. Februar 2006 (1.193,03 €), den zweiten Nachtrag vom 8. Juni 2006 (288,04 €) und den dritten Nachtrag vom 5. August 2006 (81,49 €). Alle drei Beträge addiert ergeben den Betrag von 1.562,56 €. Soweit der Insolvenzverwalter der ehemaligen Arbeitgeberin durch Schreiben vom 15. August 2012 an das Sozialgericht zu 2. b) im letzten Satz mitteilt, dass auch dieser Betrag Bestandteil des Nachteilsausgleichs sei, beruht diese Mitteilung auf einer Fehleinschätzung des die Antwort gebenden Bauingenieurs. Die Zahlung der 1.562,56 € netto ist der gesamte Auszahlungsbetrag für Januar 2006, d. h. den 1. - 31. Januar, weil die ehemalige Arbeitgeberin ausweislich der Abrechnung vom 6. Februar 2006 in der Tabelle oben rechts dem Kläger Entgeltzahlungen auch über den 15. Januar 2006 hinaus gewährt hat. So wurde der 16. Januar 2006 als Urlaubstag und die Arbeitstage vom 23. - 31. Januar 2006 als Winterausfallgeld Stunden abgerechnet. Für den 17. - 20. Januar 2006 enthält die Abrechnung das Kürzel „FU“, was „fehlen unentschuldigt“ heißen soll. Dies wird nachvollziehbar vor dem Hintergrund, dass die Arbeitgeberin die dem Kläger ausgesprochene Kündigung zurückgenommen hatte, der Kläger aber dann die Arbeit nicht wieder antrat, weil er auf das neue Vertragsangebot nicht eingehen wollte. Für die Monate Februar und März 2006 hat der Kläger ausweislich der Baulohnabrechnungen für diese Monate vom 6. März/6. April 2006 auf der Basis abgerechneten Winterausfallgeldes ebenfalls noch Zahlungen erhalten, konnte dazu aber in der mündlichen Verhandlung auf Befragen keine näheren Angaben mehr machen, ob diese tatsächlich zur Auszahlung gelangt sind und ggf. später von der ehemaligen Arbeitgeberin erstattet verlangt wurden. Soweit der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass es sich dabei um Zahlungen handelt, für die die ehemalige Arbeitgeberin Kurzarbeitergeld bei der Beklagten für die bereits gekündigten Arbeitnehmer erhalten hat, obwohl diese nicht mehr im Betrieb beschäftigt waren, hat die Vorsitzende bereits in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass diese Zahlungen an den Kläger ohne Einfluss auf die erhaltene Abfindung aus dem Nachteilsausgleich sind und es ggf. Aufgabe der Beklagten wäre, etwaiges zu Unrecht gewährtes Kurzarbeitergeld von der ehemaligen Arbeitgeberin zurückzufordern.

23

Die an den Kläger für die Zeiträume nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses (15. Januar 2006) von der ehemaligen Arbeitgeberin noch gezahlten Beträge führen ihrerseits nicht zum Ruhen des Alg-Anspruches für den Zeitraum 16. Januar - 31. März 2006. Denn gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch auf Alg während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. Zum Ruhen führen jedoch nur solche Zahlungen, die für den Zeitraum vom Beschäftigungsende bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlt wurden oder auf die der Arbeitnehmer Anspruch hat. Da das arbeitsrechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses durch die ausgesprochene Kündigung der ehemaligen Arbeitgeberin, die nicht einseitig zurückgenommen werden konnte - worauf schon das LArbG M-V hingewiesen hat -, der 15. Januar 2006 ist, führen Zahlungen für den Zeitraum ab 16. Januar 2006 nicht zum Ruhen des Anspruches auf Alg. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung bereits erörtert.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass die Beklagte insoweit Veranlassung zur Klage gegeben hat, als sie auch im Widerspruchsbescheid noch die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für gerechtfertigt ansieht und weil sie nicht durch einen klarstellenden Satz im Widerspruchsbescheid den ursprünglichen Verfügungssatz aus dem Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 16. Mai 2008, dass die Entscheidung über die Bewilligung von Alg ganz zurückgenommen wird (gemäß § 45 SGB X), unmissverständlich zurückgenommen hat. Erst nachdem das Gericht von Amts wegen ermittelt hatte, hat die Beklagte im Schreiben vom 5. Dezember 2012 klargestellt, dass die Entscheidung (nicht mehr) auf § 45 und auch nicht auf § 48 SGB X gestützt werde. Noch in der Klageerwiderung ist auf Seite 1 bei der Bezeichnung des Streitgegenstandes (wegen…) die ursprüngliche Paragraphenkette (§§ 45, 50 SGB X) enthalten, wenngleich auf der zweiten Seite mit § 143 a SGB III argumentiert wird und dem daraus resultierenden Erstattungsanspruch. Das Klageverfahren hatte für den Kläger bezogen auf die nicht mehr geforderte Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 574,72 € Erfolg. Dies berücksichtigt die Kammer bei der Kostenentscheidung ebenfalls.

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Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Schwerin Urteil, 10. Jan. 2013 - S 2 AL 146/08 zitiert 18 §§.

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(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

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(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 111 Betriebsänderungen


In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 10 Höhe der Abfindung


(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen. (2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsver

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 136


(1) Das Urteil enthält 1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidun

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 185 Verfügung eines Nichtberechtigten


(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt. (2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstan

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(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu erset

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 143 Rahmenfrist


(1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. (2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der

Referenzen

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

(1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.

(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind

1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.

(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.

(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.

(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.

(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.

(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.

(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.