Sozialgericht Reutlingen Beschluss, 25. Apr. 2018 - S 7 AS 179/18

published on 25/04/2018 00:00
Sozialgericht Reutlingen Beschluss, 25. Apr. 2018 - S 7 AS 179/18
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Gericht

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Tenor

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattungspflicht in einem in der Hauptsache abgeschlossenen Rechtsstreit.
Der ... geborene Kläger erhält vom Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der letzte Bewilligungsbescheid vom 04.05.2017 umfasst den Zeitraum vom 01.06.2017 bis 31.05.2018.
Der Kläger erschien zu Meldeterminen am 10.08.2017, 17.08.2017 und 28.08.2017 nicht. Noch am 28.08.2017 rief er an und teilte mit, dass er mehrere Wochen nicht zu Hause gewesen sei. Er sei mitten in der Nacht los und habe von daher nicht Bescheid geben können. Mit drei Sanktionsbescheiden vom 21.09.2017 minderte der Beklagte das Arbeitslosengeld II des Klägers um jeweils 10 % wegen der vorangegangenen Meldeversäumnisse. Mit Schreiben vom 21.09.2017 forderte er ihn auf, den Zeitraum und den Ort der Abwesenheit mitzuteilen. Der Kläger habe alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich seien. Habe der Kläger bis zum 08.10.2017 nicht reagiert, könnten die Geldleistungen ganz versagt werden. Ein Erinnerungsschreiben mit Fristsetzung zum 27.10.2017 erging unter dem 10.10.2017 und enthält einen Hinweis auf die Versagungsmöglichkeit der Leistungen wie das Schreiben vom 21.09.2017.
Mit Bescheid vom 15.11.2017 entzog der Beklagte dem Kläger die Leistungen vollständig ab 01.11.2017, da der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Daher könne der Anspruch nicht geprüft werden. Mit Schreiben vom 30.11.2017 (Eingang beim Beklagten: 04.12.2017) erhob der Kläger Widerspruch gegen „den Bescheid mit der BG-Nummer 61402//00000705“. Er sei in der Zeit nicht zu Hause gewesen, weil er eine Wohnung gesucht habe. Es tue ihm leid, dass er sich nicht abgemeldet habe, es komme nie wieder vor.
Mit Schreiben vom 04.12.2017 fragte der Beklagte nach, gegen welchen Bescheid der Kläger Widerspruch habe einlegen wollen (Bescheiddatum) und forderte nochmals auf, Ort und Zeitraum der Abwesenheit mitzuteilen. Gleichzeitig wurde gefragt, ob der Kläger noch in der bisherigen Wohnung wohne. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.12.2017 verwarf der Beklagte den Widerspruch als „unzulässig und unbestimmt“.
Hiergegen erhob der Kläger am 18.01.2018 Klage zum Sozialgericht Reutlingen. Während des Klageverfahrens hat der Kläger am 18.01.2018 und 30.01.2018 persönliche Erklärungen beim Beklagten abgegeben. Daraus ergibt sich, dass er zwischen dem 30.07.2017 und 27.08.2017 mit seiner Mutter zur Wohnungssuche nach ... zu seinem Bruder gefahren war. Der Beklagte hat daraufhin unter Berufung auf § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) den Bescheid vom 15.11.2017 zurückgenommen.
Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Klage sei zulässig und begründet gewesen.
Der Beklagte ist demgegenüber nicht zu einer Kostentragung bereit. Ein Widerspruch müsse sich gegen ein konkreten Verwaltungsakt richten. Der Widerspruch des Klägers habe diese Anforderung nicht erfüllt. Im Übrigen sei eine Überprüfung von Amts wegen mit dem entsprechenden Ergebnis erst und ausschließlich nach der lange Zeit nicht erfolgten Mitwirkung des Klägers möglich gewesen.
II.
Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Es entscheidet nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Das gilt auch im Falle einer Klagerücknahme (vgl. § 102 Abs. 3 SGG; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 193 Rdnr. 13).
10 
Die Erledigungserklärung des Klägers vom 05.03.2018 ist als Klagerücknahme auszulegen. Denn der Kläger hat einseitig das Klageverfahren beendet, nachdem durch Eintritt eines erledigenden Ereignisses (Rücknahme des Entziehungsbescheides vom 15.11.2017) das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfiel. Eine einseitige Erledigungserklärung gibt es im Sozialgerichtsprozess nicht. Sie hat vielmehr entweder den Charakter einer Klagerücknahme (wie hier) oder einer Annahme eines Anerkenntnisses (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.5.2012 - L 10 LW 262/11 - ).
11 
Bei einer Entscheidung über die Kosten im Sinne des § 193 SGG entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach sachgemäßem Ermessen. Dabei sind die Gründe für die Einlegung des Rechtsmittels zu berücksichtigen und es hat vor allem der nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung zu beachtende voraussichtliche Verfahrensausgang den Ausschlag zu geben (vgl. BSG, Beschluss vom 07.09.1998, SozR 3-1500 § 193 Nr. 10; Schmidt, a.a.O., § 193 Rdnr. 13 ff m.w.N.).
12 
Gemessen an diesen Kriterien ist es gerechtfertigt, dem Kläger einen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten zuzusprechen. Denn die Klage gegen den Bescheid vom 15.11.2017 wäre erfolgreich gewesen.
13 
Der Bescheid vom 15.11.2017 war eindeutig rechtswidrig. § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), der hier allein der Beklagten als Rechtsgrundlage dient bzw. dienen kann, kommt nicht ansatzweise als Grundlage für einen Leistungsentzug ab 01.11.2017 in Betracht.
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Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid vom 15.11.2017 nicht etwa deswegen bestandskräftig (und damit bindend gemäß § 77 SGG) geworden ist, weil er nicht mit einem zulässigen Rechtsbehelf (Widerspruch) angegriffen worden ist. Der Kläger hat fristgerecht mit Schreiben vom 30.11.2017 gegen den Bescheid vom 15.11.2017 Widerspruch eingelegt. Dieser Rechtsbehelf konnte nach seinem Inhalt und allen Auslegungsgrundsätzen nur so verstanden werden, dass er sich gegen den Bescheid vom 15.11.2017 richtete. Die anderslautende Auffassung des Beklagten verstößt gegen das Meistbegünstigungsprinzip und das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG).
15 
Für die Frage, welchen Rechtsbehelf ein Rechtsbehelfsführer bzw. eine Rechtsbehelfsführerin eingelegt hat, kommt es gemäß § 106 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entsprechend § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zunächst auf den wirklichen Willen und auf das erkennbare Rechtsbehelfsziel an. Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Empfängers hat. Dabei ist der Rechtsbehelfsführer nicht allein am Wortlaut festzuhalten (vgl. z.B. Bundessozialgericht , Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R - ). In verfassungsorientierter Auslegung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz) dürfen Rechtsbehelfserklärungen nicht so ausgelegt werden, dass dem Rechtsbehelfsführer der Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung seines Begehrens in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird. Die vom Beklagten vertretene Auffassung, der Kläger habe ein konkretes Bescheiddatum zusätzlich nennen müssen, ist formalistisch und verkürzt in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise den Rechtsschutz des rechtsschutzsuchenden Klägers. Denn vorliegend war der Bescheid vom 15.11.2017 der einzige aktuell in Rechte des Klägers eingreifende Bescheid. Die zeitlich deutlich zurückreichenden Sanktionsbescheide vom 21.09.2017 sowie den noch älteren Bewilligungsbescheid vom 04.05.2017 konnte der Kläger mit seinem Widerspruch vom 30.11.2017 nicht gemeint haben. Sämtliche dieser Bescheide waren bindend. Zudem bezog sich der Kläger gerade auf die vom Beklagten für die Entziehung der Leistungen in Anspruch genommene Ortsabwesenheit und bat hierfür um Entschuldigung („es tut mir leid..., es kommt nie wieder vor“).
16 
Der Bescheid vom 15.11.2017 war rechtswidrig.
17 
Der Beklagte meint, er sei zu einer Entziehung der Leistungen auf der Grundlage von § 66 SGB I berechtigt gewesen, weil der Kläger Zeit und Ort seiner Abwesenheit nicht mitgeteilt hatte. Diese Auffassung deckt sich nicht mit Recht und Gesetz.
18 
Versagung und Entziehung der Leistung nach § 66 Abs. 1 SGB I setzen nicht allein an der objektiv vorliegenden Obliegenheitsverletzung an, sondern es wird zusätzlich vorausgesetzt, dass diese für eine erhebliche Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung ursächlich wird (vgl. z.B. Voelzke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018, § 66 SGB I, Rdnr. 34). Eine Versagung oder Entziehung von Sozialleistungen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 oder 2 SGB I kommt trotz einer Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen der Leistungen nicht anderweitig nachgewiesen sind. Der Anwendungsbereich des § 66 SGB I ist hiernach nur eröffnet, wenn die Sache nicht entscheidungsreif ist (Voelzke, a.a.O., Rdnr. 38). § 66 SGB I ist nämlich keine Strafnorm, die zur Sanktionierung genutzt werden kann, wenn der Betroffene Angaben nicht macht, die die Behörde aus anderweitigen Gründen als der Prüfung des aktuellen Leistungsanspruchs erlangen möchte.
19 
§ 66 SGB I wurde vom Beklagten vorliegend dazu benutzt, eine Angabe zu erzwingen, die für die laufende Leistungsentscheidung nicht relevant war. Unzweifelhaft befand sich der Kläger nämlich nach seiner vorübergehenden Abwesenheit wieder im ortsnahen Bereich und reagierte auf Anschreiben des Beklagten. Dies zeigen sein Telefonat vom 28.08.2017 und sein Widerspruchsschreiben vom 30.11.2017. Auch Post erreichte ihn unter der gewohnten Anschrift. Sonst hätte der Kläger nicht auf die Einladung zum 28.08.2017 telefonisch und auf den Bescheid vom 15.11.2017 mit Widerspruch reagieren können. Zudem hatte er sich zu einem Meldetermin am 05.09.2017 wegen eines Vorstellungsgesprächs und einem weiterem Meldetermin vom 20.09.2017 unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgemeldet bzw. entschuldigt (Bl. 331 Verw-Akte). Die mit Schreiben des Beklagten vom 04.12.2017 gestellte Frage, ob der Kläger noch in der bisherigen Wohnung wohne, kann mit der Faktenlage daher nicht motiviert gewesen sein.
20 
Vor diesem Hintergrund bestanden bezogen auf die Zeit ab 01.11.2017 keine Zweifel daran, dass die Leistungsvoraussetzungen vorlagen. Soweit der Beklagte – eventuell um mit der Begründung von Ortsabwesenheit eine Aufhebungs- oder Rücknahmeentscheidung vorzubereiten - die genaue Zeit und den Ort der Abwesenheit des Klägers erfahren wollte, konnte er auf die Säumigkeit des Klägers daher nicht mit einer Entziehung der Leistungen reagieren. Da diese Entscheidung existenzsichernde Ansprüche des Klägers betraf, war sie überdies völlig unverhältnismäßig.
21 
Weil der Bescheid vom 15.11.2017 aus den genannten Gründen rechtswidrig ist, die Klage mutmaßlich erfolgreich gewesen wäre und der Kostenerstattungsanspruch bereits deswegen besteht, kann es offen bleiben, ob sich die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten auch daraus ergibt, dass der Kläger unter Verstoß gegen § 66 Abs. 3 SGB I zwar auf eine eventuelle Versagung von Leistungen, nicht aber auf die intendierte und letztlich tatsächlich vollzogene Entziehung der Leistungen hingewiesen worden ist.
22 
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angegriffen werden (§ 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG).
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Annotations

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.