Sozialgericht Regensburg Urteil, 20. Feb. 2018 - S 12 AL 182/17

20.02.2018

Gericht

Sozialgericht Regensburg

Tenor

I. Der Bescheid vom 19.06.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2017 wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, Arbeitslosengeld auch für den Zeitraum vom 09.05.2017 bis 15.05.2017 zu bewilligen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Beklagten werden Verschuldenskosten in Höhe von 500,- € auferlegt.

IV. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit für den Zeitraum vom 09.05.2017 bis 15.05.2017 wegen einer verspäteten Arbeitssuchendmeldung.

Der Kläger war zuletzt als Rechtsreferendar beschäftigt und hat am 05.05.2017 die mündliche Prüfung zum zweiten juristischen Staatsexamen erfolgreich abgelegt. Nachdem er sich bereits am 06.05.2017 telefonisch arbeitssuchend gemeldet hatte hat er sich am 08.05.2017 persönlich arbeitssuchend gemeldet und die Bewilligung des Arbeitslosengeldes beantragt. Mit dem Bescheid vom 19.06.2017 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 09.05.2017 bis 15.05.2017 wegen des Eintritts einer Sperrzeit ruhe und die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld dadurch um sieben Tage gemindert werde. Mit weiterem Bescheid vom 19.06.2017 hat die Beklagte dem Kläger ab dem 16.05.2017 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 7,28 € bewilligt. Ausweislich der Unterlagen der Beklagten hat der Kläger sodann Arbeitslosengeld bis zum 26.07.2017 bezogen und ab dem 27.07.2017 wieder eine Beschäftigung aufgenommen.

Mit Widerspruch vom 08.07.2017 hat der Kläger der Feststellung einer Sperrzeit für den Zeitraum vom 09.05.2017 bis 15.05.2017 widersprochen. Er hat dabei darauf abgestellt, dass eine verspätete Meldung als arbeitssuchend bei ihm nicht vorläge, da er sichere Kenntnis vom Ende des Referendariats erst am 05.05.2017 hatte zumal erst an diesem Tag die mündliche Prüfung stattgefunden hatte. Ausgehend von diesem Termin habe er allerdings die dreitägige Meldefrist eingehalten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2017 hat die Beklagte den Widerspruch in der Sache als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Beklagte darauf abgestellt, dass die dreitägige Meldefrist mit dem 11.04.2017 begonnen habe, zumal der Kläger zu diesem Zeitpunkt die Ladung zur mündlichen Prüfung erhalten hatte und von daher aus dem Prüfungstermin bereits ersehen konnte, wann seine Tätigkeit als Rechtsreferendar beendet sein würde. Ausgehend von diesem Ladungsschreiben habe der Kläger mit seiner Arbeitssuchendmeldung zum 08.05.2017 jedenfalls die dreitägige Meldefrist nicht eingehalten. In dem Widerspruchsbescheid vom 25.07.2017 weist die Beklagte zudem noch darauf hin, dass der Entscheidung des Landessozialgerichts Bayern vom 27.01.2015 (Aktenzeichen L 10 AL 382/13) nicht gefolgt werde. Gründe hierfür sind in dem Widerspruchsbescheid nicht ausgeführt.

Hiergegen richtet sich die Klage, die bei Gericht am 25.08.2017 fristwahrend eingegangen ist. Zur Klagebegründung vertritt der Kläger nach wie vor die Auffassung, dass er die Frist für die frühzeitige Arbeitssuchendmeldung ausgehend von einem Fristbeginn am 05.05.2017 jedenfalls eingehalten habe und dies auch durch die bereits zitierte Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts bestätigt werde.

In der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2018 beantragt der Kläger den Bescheid vom 19.06.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2017 aufzuheben und Arbeitslosengeld auch für den Zeitraum vom 09.05.2017 bis 15.05.2017 zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert. Der Kläger hat hierbei noch darauf hingewiesen, dass er nach dem schriftlichen Teil des zweiten juristischen Staatsexamens 5,09 Punkte im Durchschnitt erzielt habe und von daher bei denkbar schlechtem Verlauf der mündlichen Prüfung durchaus noch der Fall hätte eintreten können, dass er das zweite juristische Staatsexamen insgesamt nicht besteht. Dies hätte bedeutet, dass sein Status als Rechtsreferendar noch fortgedauert hätte. Auch hieraus könne ersehen werden, dass eine sichere Kenntnis von einem konkreten Endpunkt des Referendariats jedenfalls erst nach der mündlichen Prüfung eingetreten sein konnte. Im Übrigen hat der Kläger auch dargelegt, dass er in dem Zeitraum vom 09.05.2017 bis 15.05.2017 keine Beschäftigung ausgeübt habe, die mehr als 15 Stunden pro Woche umfasst hätte, dass er den Vermittlungsbemühungen der Beklagten jederzeit zur Verfügung gestanden wäre und auch die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosigkeit erfüllt hätte.

Die Beklagte beruft sich für ihren Antrag auf Klageabweisung auf eine interne Dienstanweisung, in der festgelegt sei, dass der Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27.01.2015 (Aktenzeichen L 10 AL 382/13) nicht gefolgt werde.

In der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2018 hat das Gericht darüber hinaus den Bevollmächtigten der Beklagten auf die Vorschrift des § 192 SGG hingewiesen und den Inhalt dieser Vorschrift erläutert. Dabei hat das Gericht deutlich gemacht, dass ein Festhalten an den streitgegenständlichen Bescheiden bei Kenntnis der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts durchaus als rechtsmissbräuchlich angesehen werden könnte.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die Beklagtenakte sowie auf die Gerichtsakte in vollem Umfang verwiesen.

Gründe

Die insbesondere form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet. Zum einen war der Kläger durch die angefochtenen Bescheide in seinen Rechten verletzt, zumal eine Sperrzeit nicht eingetreten ist. Darüber hinaus war auf die Verpflichtungsklage des Klägers hin die Beklagte auch zu verurteilen für den streitgegenständlichen Zeitraum Arbeitslosengeld zu bewilligen.

Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer 1. arbeitslos ist, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat (§ 137 Abs. 1 SGB III). Die Grundvoraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld liegen beim Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 09.05.2017 bis 15.05.2017 unstreitig vor. Der Kläger war im gegenständlichen Zeitraum arbeitslos, hatte sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und hatte im Übrigen auch die Anwartschaftszeit erfüllt. Nachdem die Voraussetzungen diesbezüglich zwischen den Beteiligten unstreitig waren und nach Auffassung des Gerichts auch vorliegen erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die Anspruchsvoraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Folgenden.

In dem Zeitraum vom 09.05.2017 bis 15.05.2017 ist auch keine Sperrzeit als Ruhenstatbestand eingetreten. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 SGB III nicht nachgekommen ist (§ 149 Abs. 1 S. 1, S. 2. Nr. 7 SGB III). Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden (§ 38 Abs. 1 S. 1, S. 2 SGB III). Zur Überzeugung des Gerichts ist der Kläger seiner Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 S. 2 SGB III ordnungsgemäß nachgekommen, sodass die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit nicht vorliegen. Der Kläger hat sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes fristwahrend bei der Beklagten gemeldet. Für den Fristbeginn ist dabei nach Auffassung des Gerichts auf den Tag der mündlichen Prüfung im zweiten juristischen Staatsexamen abzustellen. Diese mündliche Prüfung hat am 05.05.2017 stattgefunden, sodass die tatsächlich erfolgte persönliche Arbeitssuchendmeldung vom 08.05.2017 als fristgerecht angesehen werden muss. Die Auffassung der Beklagten, dass die Meldefrist bereits mit Zustellung des Einladungsschreibens vom 11.04.2017 begonnen hätte, wird von Seiten des Gerichts nicht geteilt. In dem Einladungsschreiben wird zwar der Termin für die mündliche Prüfung dem jeweiligen Prüfungsteilnehmer mitgeteilt, allerdings könnte sich dieser Prüfungstermin durchaus noch verschieben. So ist zum Beispiel bei einer Erkrankung des Prüflings ohne weiteres denkbar, dass der Zeitpunkt der mündlichen Prüfung verschoben werden müsste, sodass jedenfalls mit dem Einladungsschreiben alleine noch keine sichere Kenntnis eines konkreten Endzeitpunkts angenommen werden kann. So lange der Kläger allerdings keine sichere Kenntnis von einem konkreten Beendigungszeitpunkt seines Referendariats hatte konnte die Meldefrist nach § 38 Abs. 1 S. 2 SGB III nicht beginnen. Im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass für den Beginn der Frist nach § 38 Abs. 1 S. 2 SGB III die sichere Kenntnis eines konkreten Beendigungszeitpunktes erforderlich ist. Im vorliegenden Falle ist zudem noch zu berücksichtigen, dass der Kläger nach dem schriftlichen Teil der zweiten juristischen Staatsprüfung einen Notendurchschnitt erzielt hatte, der durchaus dazu führen hätte können, dass der Kläger bei einem denkbar schlechten Abschneiden in dem mündlichen Prüfungstermin die zweite juristische Staatsprüfung insgesamt nicht bestanden hätte. Auch deshalb, weil der Kläger in der mündlichen Prüfung theoretisch noch hätte durchfallen können, kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bereits mit der Ladung zur mündlichen Prüfung ausreichende Kenntnis von einem konkreten Beendigungszeitpunkt hatte. Im Übrigen entspricht die Rechtsauffassung, die vorliegend vertreten wird, auch der Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27.01.2015 (Aktenzeichen L 10 AL 382/13). In dieser Entscheidung hat das Bayerische Landessozialgericht in einer vergleichbaren Fallkonstellation ebenfalls festgestellt, dass eine Sperrzeit bei derartigen Sachverhalten nicht eingetreten ist.

Nachdem eine Sperrzeit im Sinne des § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB III demnach nicht eingetreten ist konnte auch ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nicht festgestellt werden. Die Voraussetzungen für die Bewilligung des Arbeitslosengeldes gemäß §§ 136 Abs. 1 Nr. 1, 137 SGB III lagen im Übrigen vor. Damit war die Beklagte zur Bewilligung des Arbeitslosengeldes für den streitgegenständlichen Zeitraum zu verurteilen.

Höchst vorsorglich wird noch darauf hingewiesen, dass auch ein Ruhen im Rahmen des § 157 SGB III nicht festgestellt werden konnte soweit der streitgegenständliche Zeitraum in Rede steht. Gemäß § 157 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. Vorliegend hat der Kläger für den Zeitraum vom 01.05. bis 05.05.2017 noch sein sozialversicherungspflichtiges Referendariatsgehalt in Höhe von 204,37 € erhalten. Für den Zeitraum vom 06.05.2017 bis 31.05.2017 hat er sodann Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 1.062,71 € sozialversicherungsfrei erhalten. Nach der überzeugenden Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg vom 26.09.2007 (Aktenzeichen S 2 AL 783/06) ist davon auszugehen, dass die dem Kläger für den Zeitraum vom 06.05.2017 bis 31.05.2017 gewährte Unterhaltsbeihilfe nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des § 157 SGB III angesehen werden kann. Nähere Ausführungen hierzu erübrigen insofern, als die Beklagte mit der Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab dem 16.05.2017 ohnehin zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie der Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg vom 26.09.2007 inhaltlich folgen würde. Im Übrigen ist auch das Gericht der Auffassung, dass die Leistung der Unterhaltsbeihilfe für den Zeitraum vom 06.05.2017 bis 31.05.2017 nicht als Anspruch auf Arbeitsentgelt im Sinne des § 157 SGB III angesehen werden kann.

Insgesamt liegen daher Ruhenstatbestände für den Zeitraum vom 09.05.2017 bis 15.05.2017 nicht vor, sodass der Leistungsanspruch des Klägers nach Auffassung des Gerichts jedenfalls in Höhe von 7,28 € pro Tag besteht.

Das Gericht hat im Übrigen der Beklagten Verschuldenskosten im Sinne des § 192 SGG in Höhe von 500,- € auferlegt. Dies beruht darauf, dass die Beklagte den Rechtsstreit fortgeführt hat, obwohl ihr in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2018 vom Vorsitzenden die Rechtsmissbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverteidigung dargelegt worden ist und das Gericht auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen hat. Hierbei konnten entsprechende Verschuldungskosten auch der Beklagten auferlegt werden, zumal es sich bei der Beklagten ebenfalls um einen Beteiligten am Rechtsstreit im Sinne des § 69 Nr. 2 SGG handelt. Die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverteidigung durch die Beklagte sieht das Gericht darin, dass der Beklagten die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27.01.2015 (L 10 AL 382/13) durchaus bekannt war. Trotz der Kenntnis dieser Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts in einem in den entscheidungserheblichen Aspekten völlig gleichgelagertem Fall hat die Beklagte ohne Angabe näherer Gründe dennoch an ihren Bescheiden festgehalten. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27.01.2015 rechtskräftig wurde und eine Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich der Revision von der Beklagten nicht eingelegt wurde. Im Übrigen hat das Bayerische Landessozialgericht in seiner Entscheidung auch ausführlich dargelegt, wieso die Revision etwa wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen war, zumal das Bundessozialgericht bereits entschieden hatte, dass für den Beginn der Frist im Sinne des § 38 S. 2 SGB III sichere Kenntnis eines konkreten Beendigungszeitpunktes erforderlich wäre. Im Übrigen wird die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27.01.2015 soweit ersichtlich weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung ernsthaft in Zweifel gezogen. Wenn ein Verfahrensbeteiligter bei Kenntnis sämtlicher Umstände und der mehr als naheliegenden Einschätzung, dass ein weiteres Betreiben des Rechtsstreits keinerlei Aussicht auf Erfolg bietet dennoch nicht die naheliegenden prozessrechtlichen Konsequenzen hieraus zieht, so liegt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten durchaus nahe. Vorliegend ist noch dazu davon auszugehen, dass mit Blick auf den Streitwert von 7 x 7,28 € insgesamt die Berufungssumme bei weitem nicht erreicht wird, sodass ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Regensburg ohnehin nicht ohne weiteres zulässig wäre. Hieran ändert auch nichts, dass die Beklagte möglicherweise die Nichtzulassungsbeschwerde deswegen einlegen könnte, weil das Sozialgericht die Berufung nicht von sich aus zugelassen hat. Im Übrigen wäre auch noch zu bemerken, dass die Beklagte die Zulassung der Berufung auch nicht beantragt hat. Maßgeblich für die Verhängung der Verschuldenskosten war unter anderem aber auch noch, dass die Beklagte keinerlei nachvollziehbare Rechtsausführungen in den angefochtenen Bescheiden gemacht hat, weshalb sie der in Schriftum und Literatur anerkannten Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27.01.2015 nicht zu folgen gedenkt. Schließlich berücksichtigt die Höhe der Verschuldenskosten auch die Regelung des § 192 Abs. 1 S. 3 SGG in Verbindung mit § 184 Abs. 2 SGG.

Die Kostenentscheidung bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten entspricht dem Obsiegen des Klägers. Die Rechtsgrundlagen stellen insoweit die §§ 183, 193 SGG dar.

Die Berufung gegen dieses Urteil war nicht zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- € nicht erreicht und im Übrigen auch nicht laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs. 1 SGG). Darüber hinaus liegen auch Gründe, die Berufung zuzulassen, nicht vor. Insbesondere hatte die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung, zumal die zugrunde liegende Problematik durch die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27.01.2015 und die dort genannten Entscheidungen des Bundesssozialgerichts hinreichend geklärt ist. Weitere Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich. Im Übrigen wurde die Zulassung von den Beteiligten auch nicht beantragt (vgl. insgesamt § 144 Abs. 2 SGG).

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Sozialgericht Regensburg Urteil, 20. Feb. 2018 - S 12 AL 182/17 zitiert 12 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 192


(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass 1. durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mün

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 159 Ruhen bei Sperrzeit


(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn1.die oder der Arbeitslose

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 184


(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden


(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Ar

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 137 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit


(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer1.arbeitslos ist,2.sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und3.die Anwartschaftszeit erfüllt hat. (2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Pers

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 136 Anspruch auf Arbeitslosengeld


(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld1.bei Arbeitslosigkeit oder2.bei beruflicher Weiterbildung. (2) Wer das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vo

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 69


Beteiligte am Verfahren sind 1. der Kläger, 2. der Beklagte, 3. der Beigeladene.

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 157 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung


(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. (2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalte

Referenzen

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer

1.
arbeitslos ist,
2.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3.
die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.

(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend.

(1a) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der nach Absatz 1 arbeitsuchend gemeldeten Person unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, das persönlich oder bei Einvernehmen zwischen Agentur für Arbeit und der arbeitsuchenden Person auch per Videotelefonie erfolgen kann.

(2) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Meldung nach Absatz 1 auch Berufsberatung durchzuführen.

(3) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend.

(4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,

1.
solange die oder der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld beansprucht oder
2.
bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der angegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist.
Im Übrigen kann die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung einstellen, wenn die oder der Arbeitsuchende die ihr oder ihm nach Absatz 3 oder der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Absatz 3 Satz 4 obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Die oder der Arbeitsuchende kann die Arbeitsvermittlung erneut nach Ablauf von zwölf Wochen in Anspruch nehmen.

(5) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,

1.
bis die oder der Ausbildungsuchende in Ausbildung, schulische Bildung oder Arbeit einmündet oder sich die Vermittlung anderweitig erledigt oder
2.
solange die oder der Ausbildungsuchende dies verlangt.
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

1.
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
2.
die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
3.
die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),
4.
die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
5.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
6.
die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
7.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
8.
die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis),
9.
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.

(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.

(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich

1.
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
2.
auf sechs Wochen, wenn
a)
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder
b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt

1.
im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,
2.
im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen,
3.
in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
Im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Absatz 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.

(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld

1.
bei Arbeitslosigkeit oder
2.
bei beruflicher Weiterbildung.

(2) Wer das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.

(2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.

(3) Soweit die oder der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

Beteiligte am Verfahren sind
1. der Kläger,
2. der Beklagte,
3. der Beigeladene.

(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend.

(1a) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der nach Absatz 1 arbeitsuchend gemeldeten Person unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, das persönlich oder bei Einvernehmen zwischen Agentur für Arbeit und der arbeitsuchenden Person auch per Videotelefonie erfolgen kann.

(2) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Meldung nach Absatz 1 auch Berufsberatung durchzuführen.

(3) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend.

(4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,

1.
solange die oder der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld beansprucht oder
2.
bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der angegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist.
Im Übrigen kann die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung einstellen, wenn die oder der Arbeitsuchende die ihr oder ihm nach Absatz 3 oder der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Absatz 3 Satz 4 obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Die oder der Arbeitsuchende kann die Arbeitsvermittlung erneut nach Ablauf von zwölf Wochen in Anspruch nehmen.

(5) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,

1.
bis die oder der Ausbildungsuchende in Ausbildung, schulische Bildung oder Arbeit einmündet oder sich die Vermittlung anderweitig erledigt oder
2.
solange die oder der Ausbildungsuchende dies verlangt.
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.