Tenor

I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 21.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.04.2014 verurteilt, an die Klägerin für die Fahrtkosten von zu Hause zur Einrichtung " G." A-Stadt im Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.08.2015 einen Aufwendungsersatz in Höhe von 2.310,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4% p.a. seit dem 01.09.2015 zu bezahlen.

II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Eingliederungshilfe über die Kostenübernahme für den Fahrdienst zum Besuch des Integrativen Kindergartens „G.“, A-Stadt, durch die Klägerin im Zeitraum vom 01.09.2013 bis zur Einschulung der Klägerin, d.h. bis 31.08.2015, in Form der Erstattung in Höhe von 2.310,00 €, nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 01.09.2015, als Aufwendungsersatz für die von den Eltern der Klägerin selbst durchgeführten Fahrten.

I.

Die am 19.04.2008 geborene Klägerin leidet u.a. an einer Autismusspektrumsstörung (Asperger-Syndrom) und hat einen Grad der Behinderung von 80 mit den Merkzeichen „B“, „G“ und „H“.

Die Klägerin erhält fortlaufend interdisziplinäre Frühförderung.

Seit September 2011 besuchte die Klägerin den Integrativen Kindergarten „G.“ in N. Im Rahmen der Eingliederungshilfe übernahm der Beklagte erstmals mit Bescheid vom 20.01.2012 die Kosten für die teilstationäre Betreuung der Klägerin in der Einrichtung. Eine Regelung hinsichtlich der Fahrtkosten enthielt der Bescheid nicht. Dasselbe galt auch für den Folgebescheid vom 24.08.2012.

Gleichwohl wurden die Fahrtkosten für den Fahrdienst zur Einrichtung in tatsächlicher Hinsicht übernommen.

Am 04.07.2013 beantragten die Eltern der Klägerin die Weiterbewilligung der Eingliederungshilfe beim Beklagten.

Mit Bescheid vom 08.07.2013 bewilligte der Beklagte die teilstationäre Betreuung der Klägerin weiter vom 01.09.2013 bis zur Einschulung. Eine Fahrtkostenregelung enthielt auch dieser Bescheid nicht.

Bereits mit Schreiben vom 12.07.2013 bat der Einrichtungsträger um Verlängerung der Fahrtkostenübernahme. Der entsprechende Antrag der Eltern der Klägerin ging beim Beklagten am 09.08.2013 ein. Die Klägerin sei aufgrund ihrer Behinderungen auf einen nicht wohnortnahen integrativen Kindergarten angewiesen. Die Eltern selbst könnten aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse nicht die Beförderung bewerkstelligen. Im Gegensatz zu den Eltern nichtbehinderter Kinder bestehe nicht die Möglichkeit, auf einen wohnortnäheren Platz auszuweichen. Es handele sich bei den Fahrten um einen behinderungsbedingten Mehraufwand. Ohne Fahrkostenübernahme könne die Klägerin diese spezielle und wichtige Förderung überhaupt nicht in Anspruch nehmen.

Im Übrigen sei die Wahl auf die konkrete Einrichtung gefallen, weil damals dort als einzigem integrativem Kindergarten ein freier Platz für die Klägerin vorhanden gewesen sei. Ein Wechsel in eine andere Einrichtung scheide zudem deswegen aus, weil die Klägerin im selben Hause auch noch ergänzend die integrative Frühförderung erhalte. Im Hinblick auf den Autismus der Klägerin sei eine Veränderung ohnehin problematisch.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 21.10.2013 lehnte der Beklagte nach Anhörung die Fahrtkostenübernahme ab dem 01.09.2013 ab.

Die beantragten Mehrkosten seien keine behinderungsbedingten Mehraufwendungen. Auch Eltern nichtbehinderter Kinder müssten die Fahrtkosten zum von ihnen gewählten Kindergarten selbst tragen. Die Kostenübernahme in der Vergangenheit sei ohne Anerkennung eines Rechtsgrundes erfolgt, was dem Anbieter ausdrücklich mitgeteilt worden sei. Ein Anspruch aus diesem Grunde scheide aus. Zwar könne im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechtes Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen werden, soweit diese angemessen sind. Eine Bewilligung der Fahrtkosten möge zwar grundsätzlich optimal sein, sei jedoch nicht Aufgabe der Sozialhilfe. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei aber das notwendige Maß der Hilfe bewilligt worden.

II.

Mit Schreiben vom 29.10.2013, eingegangen am 31.10.2013 legten die Eltern der Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.10.2013 ein.

Entgegen der Auffassung des Beklagten handele es sich bei den Fahrtkosten um behinderungsbedingte Mehraufwendungen. Der Besuch der Einrichtung sei eine Leistung der Eingliederungshilfe, die nach individueller Bedarfsprüfung ja auch vom Beklagten bewilligt worden sei. Insbesondere handele es sich um eine heilpädagogische Maßnahme gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für Kinder, die noch nicht eingeschult seien, und damit um eine privilegierte Leistung der Eingliederungshilfe. Bei solchen privilegierten Leistungen hat die Übernahme der vollen Kosten zu erfolgen - mit Ausnahme der für den Lebensunterhalt - selbst wenn der Klägerin oder ihren Eltern aufgrund Einkommens oder Vermögens an sich die Kostentragung ganz oder teilweise zumutbar wäre.

Grundsätzlich seien Fahrt- und Begleitkosten, die notwendig seien, um Kindern die Teilnahme an Förderangeboten der Eingliederungshilfe zu ermöglichen, als Annexkosten der bewilligten Leistungen zu sehen und somit vom Kostenträger zu übernehmen. Dies sei auch die jahrelange Verwaltungspraxis des Beklagten gewesen.

Bei der Frage nach der Notwendigkeit der Fahrtkosten sei einzig darauf abzustellen, ob das Kind unbegleitet in der Lage sei, die Strecke zur Einrichtung alleine zurückzulegen. Dies sei bei der Klägerin als behindertes Kind im Vorschulalter evident zu verneinen.

Im Gegensatz zu Eltern nicht behinderter Kinder könnten Eltern behinderter Kinder bei den zuvor genannten kostenprivilegierten Maßnahmen auch nicht aus ihrer Unterhaltspflicht herangezogen werden, die Fahrten selbst durchzuführen.

Als Annexkosten seien die Fahrten wie die Hauptleistung ebenfalls als privilegierte Leistung anzusehen. Dies entspreche auch der Rechtsprechung von Bundesverwaltungsgericht und Bundessozialgericht.

Der Vergleich mit der Situation von Eltern nichtbehinderter Kinder gehe aufgrund der gesetzlichen Kostenprivilegierung fehl; diese bezwecke nämlich insofern eine diesbezügliche Besserstellung im Rahmen eines Gesamtnachteilsausgleichs.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2014 wies die Regierung von Mittelfranken den Widerspruch zurück.

Auch wenn die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf Eingliederungshilfe habe, stehe Art und Maß der Hilfe im pflichtgemäßen Ermessen des Sozialhilfeträgers. Daher seien in diesem Bereich auch allgemeine Richtlinien zulässig. Nach einer allgemeinen Entscheidung des Beklagten würden die Fahrtkosten für den Spezialbeförderungsdienst in eine integrative Kindertageseinrichtung grundsätzlich nicht übernommen. Daher sei es rechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte die Fahrtkosten der Klägerin nicht übernehme, auch wenn der Besuch der Einrichtung selbst gefördert werde. Auch Eltern nicht behinderter Kinder müssten die Beförderungskosten zu einem Kindergarten selbst tragen. Eingliederungshilfe solle zudem nur ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Teilhabe sicherstellen und nicht eine Gleichstellung mit Nichtbehinderten bewirken. Auch würde der Jugendhilfeträger nach SGBVIII nicht die Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer Kindertageseinrichtung übernehmen. Es handele sich daher auch nicht um Annexkosten der Eingliederungshilfemaßnahme. Insofern bestehe kein Unterschied zwischen behinderten und nichtbehinderten Kindern.

III.

Mit Schriftsatz vom 22.05.2014 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben, ihr Begehren weiterverfolgt und ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt. Die Erstzusage der Einrichtung sei die einzige und sehr kurzfristig gewesen. Bereits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes seien Fahrtkosten Annexkosten zu einer Eingliederungshilfemaßnahme immer dann, wenn ohne sie die Maßnahme nicht durchgeführt werden könnte. So liege aber auch der Fall der Klägerin.

Die Einrichtung habe nach den §§ 75 ff SGB XII eine Vergütungsvereinbarung mit dem Beklagten. Die Zugehörigkeit der Klägerin zum Personenkreis des § 53 SGB XII i.V.m. § 2 SGB IX sei unstrittig. Der Kindergartenbesuch der Klägerin sei unstrittig behinderungsbedingt. Die Fahrten dorthin fänden ausschließlich statt, um der Klägerin den Besuch zu ermöglichen. Sie seien daher eine echte Annexleistung und damit behinderungsbedingt. Schließlich sei es auf die Behinderung zurückzuführen, dass ein wohnortnaher Platz nicht zur Verfügung stand.

Ohne den Fahrdienst könne die Klägerin nicht in die zwölf Kilometer entfernte Einrichtung gelangen. Die berufstätige Mutter könnte dies nicht bewerkstelligen.

Die Richtlinie des Beklagten widerspreche der gesetzlichen Verpflichtung zur Bedarfsprüfung im Einzelfall.

Zudem übernehme der Beklagte die Fahrtkosten auch weiterhin bei Kindern in schulvorbereitenden Einrichtungen (SVE) oder heilpädagogischen Tagesstätten (HPT). Nur bei integrativen Kindertageseinrichtungen werde die Fahrtkostenübernahme inzwischen verweigert. Dies widerspreche dem Gleichheitssatz.

Im Übrigen genieße die Klägerin durch die frühere Fahrtkostenübernahme, die der Verwaltungspraxis entsprochen habe, Vertrauensschutz.

Geltend gemacht werde inzwischen ein Aufwendungsersatz nach § 22 Eingliederungshilfeverordnung (Eingl-HV) in Höhe von 2.310,00 € nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 01.09.2015. Die Klägerin sei seit dem 15.09.2015 eingeschult und habe die Einrichtung bis zum 31.08.2015 besucht.

Kinder mit Behinderung, die vom Beklagten teilstationäre Eingliederungshilfe in einer nicht-inklusiven Einrichtung (z.B. HPT) bewilligt erhalten, würden vom Beklagten nach ständiger Praxis unverändert wahlweise für die Begleitung und Beförderung vom Wohnort zur teilstationären Einrichtung und zurück die Kosten des Fahrdienstes im Rahmen der Eingliederungshilfe erstattet bekommen, oder, falls die Eltern ihr Kind selber mit ihrem privaten Pkw befördern und begleiten, hierfür Aufwendungsersatz in Höhe von 0,25 € pro gefahrenem Kilometer gemäß § 22 Eingl-HV.

Die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Einrichtung betrage 12 Kilometer. Im Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.08.2015 sei die Klägerin an 385 Tagen in der Einrichtung gewesen laut Bestätigung der Einrichtung. Somit ergebe sich ein Aufwendungsersatz von 2.310,00 €.

Ein schriftlicher Nachweis dafür, dass für die Klägerin keine wohnortnähere Einrichtung zur Verfügung gestanden habe, liege nicht vor. Andererseits habe der Beklagte aber auch die Wahl akzeptiert und nicht einen freien Platz in einer anderen Einrichtung angeboten oder nachgewiesen.

Im Übrigen sei nach einer Entscheidung des BSG (24.061998, Az.: B 3 P 4/97) die Begleitung eines behinderten Menschen von daheim zur Bushaltestelle auf dem Weg zu einer Behindertenwerkstatt der Sache nach kein Pflegebedarf, sondern Eingliederungshilfe und unterfalle § 22 Eingl-HV.

Demnach sei die Vorschrift nach BSG dann einschlägig, wenn die Begleitperson nur für die Zurücklegung der Wegstrecke zur Einrichtung der Eingliederungshilfe erforderlich sei, nicht aber auch für die in der Einrichtung stattfindende Förderung an sich.

Dies habe das BSG nochmals mit seiner Entscheidung vom 20.09.2012 (Az.: B 8 SO 15/11 R) bestätigt und klargestellt, dass die Privilegierung einer Leistung der Eingliederungshilfe sich auch auf die damit notwendig verbundene Beförderung als Annexleistung erstrecke, wenn die Beförderung unmittelbar mit der privilegierten Eingliederungshilfemaßnahme verknüpft sei.

Entscheidend sei einzig, ob für den Weg zur Einrichtung eine Begleitung erforderlich sei oder nicht.

Schließlich führe der Umstand, dass die Eltern die Fahrten selbst durchgeführt hätten, nicht zu einer den Sozialhilfeträger entlastenden Bedarfsdeckung: In der Selbstvornahme der Leistung sei keine tatsächliche Unterhaltsleistung der Eltern zu sehen. Das BSG (22.03.2012, Az.: B 8 SO 30/10 R) habe geklärt, dass von den Eltern oder Dritten erbrachte Vorleistungen wegen zu Unrecht abgelehnter Eingliederungshilfeanträge keine Unterhaltsleistungen seien und dem Kostenerstattungsanspruch des behinderten Kindes nach § 15 Abs. 1 Satz 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) nicht entgegenstehen würden.

Der Verweis des Beklagten auf die Unterhaltspflichten der Eltern der Klägerin und der Vergleich mit Eltern nicht behinderter Kinder gehe damit ins Leere.

Ferner seien die Voraussetzungen des Mehrkostenvorbehalts nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII nicht erfüllt, für deren Vorliegen (Verfügbarkeit einer wohnortnäheren, geeigneten Alternativeinrichtung zum 01.09.2011) ohnehin der Beklagte beweisbelastet sei. Auch sei eine Unverhältnismäßigkeit der Mehrkosten von vorliegend 96,25 € im Monat nicht ersichtlich.

Im Übrigen sei der Einrichtungsplatz der Klägerin einer von sechs gleichartigen teilstationären Plätzen der Eingliederungshilfe, auf deren Vergabe der Jugendhilfeträger keinen Einfluss hat und nach § 10 Abs. 4 SGB VIII nicht zuständig ist. Vielmehr gelte für diese Plätze die ausschließliche Zuständigkeit des Beklagten und die Bayerische Rahmenleistungsvereinbarung für Leistungstyp T-K-KITA.

Die Refinanzierung der Maßnahme durch andere Quellen ändere nichts an deren vollumfänglichem Charakter.

Die Klägerin beantragt daher,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zu verurteilen, die Kosten für die anwesenheitstägliche Begleitung und Beförderung der Klägerin auf der Wegstrecke von ihrem Wohnort (A-Straße, A-Stadt) zur integrativen Kindertagesstätte „G.“ (Str., A-Stadt) und zurück im Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.08.2015 im Rahmen der Eingliederungshilfe in Form der Erstattung von Aufwendungsersatz für die selbst durchgeführten Fahrten mit dem privaten Pkw der Eltern der Klägerin in Höhe von 2.310,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4% p.a. seit dem 01.09.2015 zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat auf die angefochtenen Bescheide verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass der Besuch einer integrativen Kindertagesstätte eine heilpädagogische Leistung für noch nicht eingeschulte Kinder und damit Eingliederungshilfe sei.

Zur Erreichung der jeweiligen Förderziele finanziere der Beklagte mit der Gewährung der Eingliederungshilfe in einer solchen Einrichtung die Anhebung des Gewichtungsfaktors von 4,5 nach Art. 21 Abs. 5 Satz 2 Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder im Sinne des § 53 SGB XII mit teilstationärem Hilfebedarf auf 5,5 (d.h. von 1 auf 5,5; entsprechend mindestens zwei Betreuungspersonalstunden je Kind und Woche) sowie einen zusätzlich notwendigen Fachdienst je Kind mit Behinderung und Kind, das von Behinderung bedroht ist, in einem Umfang von bis zu 50 Stunden pro Kindergartenjahr. Daher handele es sich bei der vorliegend gewährten Eingliederungshilfe in einer integrativen Kindertageseinrichtung nicht um eine vollumfängliche Maßnahme der Eingliederungshilfe, sondern lediglich um eine behinderungsspezifische Erhöhung der Personalausstattung des Regelkindergartens. Daher könne eine pauschalierte Deklarierung der Fahrtkosten zum Kindergarten als Annexleistung zur gewährten Eingliederungshilfemaßnahme nicht erfolgen. Vielmehr sei zu beachten, dass behinderte wie nicht behinderte Kinder aufgrund ihres Alters zum Kindergarten gebracht werden müssten.

Für die generelle Übernahme von Fahrtkosten beim Besuch einer Kindertageseinrichtung, auf den nach § 24 Abs. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) alle Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis Schuleintritt unabhängig vom Bestehen eines konkreten Hilfebedarfs im Einzelfall einen Rechtsanspruch hätten, fehle vorliegend der rechtliche Anknüpfungspunkt.

Für die Fahrtkosten lägen zudem keine behinderungsbedingten Gründe vor: Der Klägerin sei es mit einer behinderungsunabhängig erforderlicher Begleitung zuzumuten, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln die Einrichtung zu erreichen. Die Entfernung zur Einrichtung sei nicht behinderungsbedingt, sondern auf das Wahlrecht der Klägerin zurückzuführen, schließlich gebe es allein in der Stadt A-Stadt 164 integrative Kindertageseinrichtungen, die mit dem Beklagten eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung geschlossen hätten, darunter auch verkehrsmäßig für die Klägerin günstiger gelegene.

Ein konkreter Nachweis der Klägerin, dass nur in der jetzigen Einrichtung ein Platz freigewesen sei, sei nicht erbracht. Im Übrigen seien lange Wartelisten auch bei nichtbehinderten Kindern nicht unüblich.

Eine Fahrtdauer mit öffentlichen Verkehrsmitteln von - wie vorliegend - etwa 45 Minuten einfache Fahrt, seien zumutbar.

Auch sei die Mutter nicht alleinerziehend.

Der Vergleich mit SVE oder HPT sei nicht zielführend; zwar würden alle unter den Oberbegriff der teilstationären Leistung der Eingliederungshilfe fallen; HPT und SVE würden jedoch durch den Beklagte vollständig finanziert, wohingegen integrative Kindergärten, wie die vorliegende Einrichtung, in erster Linie die ihr nach dem Recht der Kinderund Jugendhilfe, insbesondere § 24 SGB VIII, zukommenden Aufgaben wahrnehmen würden und der Beklagte nur die Finanzierung für behinderte Kinder aufstocke. Es handele sich eben gerade nicht um eine „vollumfängliche Maßnahme der Eingliederungshilfe“ des Beklagten, sondern nur eine Ergänzung des Kindergartenbesuchs.

Auch bestehe kein Vertrauensschutz der Klägerin, da auch die früheren Bescheide keine Bewilligung der Fahrtkostenübernahme ausgesprochen hätten. Vielmehr handele es sich bei jeder Fahrtkostenüberweisung um einen auf andere Weise erlassenen Verwaltungsakt. Vertrauensschutz bestehe nicht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Beklagtenakte sowie die gesamte Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage erweist sich in vollem Umfang als begründet.

I.

Die form- und fristgerechte, kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist zum sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Nürnberg erhoben worden.

II.

Der Bescheid vom 21.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil der Beklagte darin zu Unrecht die Fahrtkostenübernahme für eine anwesenheitstägliche Beförderung der Klägerin durch einen Fahrdienst von Zu Hause zur integrativen Kindertagesstätte „G.“ und wieder zurück abgelehnt hat (1.). Für die durch die Eltern selbst durchgeführten Fahrten hat der Beklagte daher eine Kostenerstattung bzw. einen Aufwendungsersatz in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe zu leisten (2.).

1. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil er zu Unrecht die von der Klägerin begehrte Übernahme der Fahrtkosten abgelehnt hat.

Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten Personen, die durch Behinderung im Sinne des § Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Leistungen der Eingliederungshilfe sind nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII u.a. Leistungen nach § 55 SGB IX. Diese Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werde erbracht, um behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 55 Abs. 1 SGB IX). Leistungen in diesem Sinne sind insbesondere auch heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind (§§ 55 Abs. 2 Nr. 2, 56 SGB IX).

Die Klägerin gehört unstreitig zum Personenkreis der nach den §§ 53ff SGB XII i.V.m. § 2 SGB IX Leistungsberechtigten der Eingliederungshilfe. Das bedeutet, dass die Klägerin einen Eingliederungshilfeanspruch dem Grunde nach hat. Art und Maß der Eingliederungshilfe sind nach § 17 Abs. 2 SGB XII nach pflichtgemäßem Ermessen zu erbringen.

Infolgedessen hat der Beklagte zuletzt mit Bescheid vom 08.07.2013 der Klägerin nach pflichtgemäßem Ermessen auch Eingliederungshilfe wegen Behinderung in Form der Übernahme der Kosten für die teilstationäre Betreuung in der integrativen Kindertageseinrichtung „G.“ ab dem 01.09.2013 bis zu Einschulung bewilligt.

Nach Auffassung der Kammer handelt es sich entgegen den Ausführungen des Beklagten hierbei selbstverständlich um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe, andernfalls der Beklagte einen rechtswidrigen Bescheid ohne Rechtsgrundlage bzw. nicht auf der Grundlage der §§ 53ff SGB XII erlassen hätte.

Ohne jeden Zweifel hat der Beklagte mit dem o.g. Bescheid vom 08.07.2013 eine teilstationäre Eingliederungshilfemaßnahme nach § 53ff SGB XII i.V.m. §§ 55 Abs. 2 Nr. 2, 56 SGB IX bewilligt.

Die Ausführungen des Beklagten, die dies u.a. unter Hinweis auf die Teil-Finanzierung der Maßnahme oder auf die Trägerschaft der Einrichtung in Zweifel ziehen, sind für die Kammer nicht nachvollziehbar und konterkarieren den o.g. Bewilligungsbescheid: Am Charakter der Maßnahme als Eingliederungshilfe ändert weder der Umstand etwas, dass die Maßnahme dadurch sichergestellt wird, dass der Beklagte der Einrichtung einen erhöhten Gewichtungsfaktor bezahlt, noch, dass für die Einrichtung ansonsten (d.h. für nichtbehinderte Kinder) der Jugendhilfeträger zuständig sein soll.

Abzustellen ist nach dem individuellen Förderverständnis nicht auf die Einrichtung, sondern auf die im Einzelfall erforderliche, personenbezogene Maßnahme. Benötigt und bewilligt worden ist eine heilpädagogische Leistung für Kinder, die noch nicht eingeschult worden sind. Es handelt sich hierbei eindeutig um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe für ein behindertes, noch nicht eingeschultes Kind, und somit nicht um eine Maßnahme der Jugendhilfe; dies gilt selbst dann, wenn diese Hilfe konkret in einer Einrichtung erbracht wird, die für andere Maßnahmen von der Jugendhilfe ebenfalls benutzt wird. Dass der Einrichtung für die konkrete behinderungsbedingte, heilpädagogische Förderung der Klägerin und somit im Rahmen der Eingliederungshilfe durch den Beklagten ein höherer Gewichtungsfaktor zur Sicherstellung der konkreten und personenbezogenen Eingliederungshilfe bezahlt wird, ändert nichts am personenbezogenen Maßnahmecharakter, sondern bestätigt diesen gerade. Entscheidend für den Maßnahmecharakter sind ausgehend von der leistungsberechtigten Person der Bedarf und das Förderziel und nicht in erster Linie die Mittel und Wege der Förderung. Es ist vielmehr ein offenes Begriffsverständnis zugrunde zu legen, so dass auch andere Disziplinen mit der Aufgabenerfüllung betraut werden können (vgl. Luthe in Schlegel/Voelzke, juris-PK IX, 2. Auflage, § 56 RdNr. 18). Heilpädagogische Maßnahmen umfassen daher alle Maßnahmen, die die Entwicklung des Kindes und die Entfaltung seiner Persönlichkeit mit heilpädagogischen Mitteln anregen (vgl. § 6 Frühförderungsverordnung), wie etwa die integrative Förderung in einer Kindertageseinrichtung.

Danach handelt es sich vorliegend eindeutig um eine Leistung der Eingliederungshilfe.

Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei den zunächst beantragten Fahrtkosten mit einem Fahrdienst auch um ebenfalls zu übernehmende sogenannte „Annexkosten“ zu der vorbeschriebenen Eingliederungshilfemaßnahme:

Bereits nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 14.10.1994, Az.: 5 B 114/93 m.w.N.) zur Vorgängervorschrift des § 40 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) waren Fahrtkosten, die entstehen, weil anders eine Eingliederungshilfemaßnahme nicht durchgeführt werden kann, notwendiger Bestandteil dieser Maßnahme und deshalb dem Grunde nach wie diese vom Sozialhilfeträger tragen und nicht etwa Hilfe zum Lebensunterhalt.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass das BVerwG nicht fordert, diese Maßnahme müsse „vollumfänglich“ sein, wie der Beklagte fordert, was auch immer er sich darunter vorstellen mag, z.B. vollständige Bedarfsdeckung oder alleinige Maßnahmefinanzierung durch den Träger der Eingliederungshilfe.

Das Bundessozialgericht führt diese Rechtsprechung fort (vgl. etwa BSG, 20.09.2012, Az.: B 8 SO 15/11 R), betont in diesem Zusammenhang aber, dass es für solche Annexkosten erforderlich sei, dass die Maßnahme an der Person des behinderten Menschen ansetzen müsse, was vorliegend unzweifelhaft bei der teilstationären heilpädagogischen Förderung der Klägerin der Fall ist, und dass geltend gemachte Fahrtkosten unmittelbar mit der Maßnahme verknüpft sind und allein dieser behinderungsspezifischen Fördermaßnahme dienten.

Dies ist vorliegend zur Überzeugung der Kammer gegeben: eine teilstationäre heilpädagogische Förderung der Klägerin kann nicht zu Hause erbracht werden, sondern logischerweise nur in einer Einrichtung. Dem kann der Beklagte nicht entgegenhalten, der Weg zur Einrichtung sei von der Klägerin auch ohne deren Behinderung zurückzulegen gewesen, wenn sie diese als Nichtbehinderte im Rahmen eines Kindergartenbesuchs aufgesucht hätte: Diese Sichtweise verkennt nach Auffassung der Kammer, dass die Klägerin die konkrete Einrichtung nicht deswegen aufsucht, um dort in den Kindergarten zu gehen, sondern um dort behinderungsbedingte Eingliederungshilfe in Form teilstationärer heilpädagogischer Leistungen zu erhalten. Gerade deswegen konnte die Klägerin auch bei der Wahl der Einrichtung nicht auf jedwede Kindertagesstätte zurückgreifen, sondern musste sich auf den Kreis der integrativen Kindertagesstätten beschränken, in denen eine solche behinderungsspezifische Förderung möglich ist und in denen ein Platz frei ist.

Entscheidend ist aus Sicht der Kammer, dass die zuletzt mit Bescheid vom 08.07.2013 bewilligte konkrete Eingliederungshilfemaßnahme nicht hätte durchgeführt werden können, wenn die Klägerin die Einrichtung nicht aufgesucht hätte. Der Weg zur Einrichtung diente damit aber der konkret im Rahmen der Eingliederungshilfe bewilligten, teilstationären heilpädagogischen Maßnahme und war damit maßnahmespezifisch.

Die Voraussetzungen für eine Qualifizierung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Einrichtung als sogenannte Annexleistung im Sinne des BVerwG und des BSG sind damit aus Sicht der Kammer erfüllt.

Dem steht auch nicht der sog. Mehrkostenvorbehalt des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII entgegen, wonach Wünschen der Leistungsberechtigten nicht entsprochen werden soll, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Die Behauptung der Klägerin, es habe bei Erstaufnahme in die Einrichtung nur in dieser für sie ein integrativer Kindertagesstättenplatz zur Verfügung gestanden, ist vom insofern beweisbelasteten Beklagten durch nichts wiederlegt worden. Insbesondere hätte dieser nachweisen müssen, in welcher gleichermaßen geeigneten, wohnortnäheren Einrichtung, zu welchem konkreten Zeitpunkt konkret für Klägerin ein geeigneter integrativer Platz zur Verfügung gestanden hätte (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII Kommentar, 4. Auflage, § 9, RdNr. 33). Der Beklagte hätte sich einer Kostenübernahme im Hinblick auf den Mehrkostenvorbehalt mithin nur dann entziehen können, wenn er der Klägerin eine konkrete, zur Deckung ihres Eingliederungshilfebedarfs ebenfalls geeignete anderweitige Betreuungsmöglichkeit nachgewiesen hätte und der Klägerin die Wahrnehmung dieser Möglichkeit zuzumuten gewesen wäre (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, 24.05.2007, Az.: L 8 SO 136/06). Ein derartiges konkretes Angebot hat der Beklagte der Klägerin jedoch nie unterbreitet. Die Einwendungen des Beklagten hinsichtlich des Mehrkostenvorbehalts laufen daher ins Leere.

Der Beklagte hätte demnach ursprünglich die Übernahme der beantragten Fahrtkosten bewilligen müssen. Insofern besteht kein Ermessen nach § 17 Abs. 2 SGB XII, da diese Annexkosten das Schicksal der notwendigen, konkreten (Haupt-) Maßnahme teilen und sich ein etwaiges Ermessen insofern auf Null reduziert.

Die dementsprechende Ablehnung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die angefochtenen Bescheide sind daher aus diesem Grunde aufzuheben.

2. Aufgrund dessen hat der Beklagte der Klägerin die Fahrtkosten im geltend gemachten Umfang zu erstatten.

Die infolge der zwischenzeitlich durch die Eltern bewerkstelligten Fahrten erfolgte Klageänderung nach § 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Kostenerstattung / Aufwendungsersatz ist zulässig, weil sich der Beklagte auf die abgeänderte Klage, ohne der Änderung zu widersprechen, eingelassen hat und das Gericht unabhängig davon diese für sachdienlich hält.

Der Anspruch auf Kostenerstattung ergibt sich unmittelbar aus der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX, wonach die Kosten für die selbstbeschaffte Leistung zu erstatten sind, wenn der Rehabilitationsträger (hier Träger der Eingliederungshilfe) eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.

Der Beklagte hat die Fahrtkostenübernahme zu Unrecht abgelehnt (s.o. I.1.) und ist somit grundsätzlich zur Erstattung der selbstbeschafften Leistung verpflichtet.

§ 2 Abs. 1 SGB XII, wonach Sozialhilfe nicht erhält, wer sich selbst helfen kann oder die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält, kann dem nicht entgegengehalten werden.

Zwar setzen Sozialhilfeleistungen vom Grundgedanken einen aktuellen Bedarf voraus; dies gilt allerdings aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz, GG) nicht bei einer rechtswidrigen Ablehnung der Hilfegewährung und zwischenzeitlicher Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, wenn der Hilfesuchende innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Rechtsbehelf eingelegt hat und im Rechtsbehelfsverfahren die Hilfegewährung erst erstreiten muss (vgl. BSG, 22.03.2012, Az.: B 8 SO 30/10 R). § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX ist insofern Ausdruck des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs rechtswidrigen Handelns, der letztlich aus dem Rechtsstaatsprinzip herrührt. Andernfalls könnten sich Sozialhilfeträger ihren gesetzlichen Leistungsverpflichtungen im Ergebnis durch rechtswidrige Leistungsablehnungen entziehen.

Der Kostenerstattung steht nicht entgegen, dass die Eltern die Beförderung selbst vorgenommen haben.

Nach § 19 Abs. 3 SGB XII wird u.a. Eingliederungshilfe geleistet, soweit den Leistungsberechtigten und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels SGB XII nicht zuzumuten sind.

Nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII ist dem vorstehend genannten Personenkreis die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten für den Lebensunterhalt zuzumuten bei der Hilfe, die dem behinderten noch nicht eingeschulten Menschen die für ihn erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen soll.

Das bedeutet, dass die teilstationäre Eingliederungshilfemaßnahme für die Klägerin und deren Eltern kostenprivilegiert ist, d.h. außer Einsatz von Einkommen für ersparte Aufwendungen im Lebensunterhalt keine Eigenbeteiligung gefordert werden kann.

Annexkosten wie die vorliegenden Fahrtkosten teilen dieses Schicksal der Hauptmaßnahme und sind nicht Hilfe zum Lebensunterhalt (vgl. bereits zitierte Rechtsprechung des BVerwG und des BSG).

Etwas anderes würde auch dem Gedanken der Annexkosten zuwiderlaufen: Diese sind gerade deswegen zu übernehmen, weil sie notwendig sind für die Realisierung der Hauptmaßnahme. Würden nunmehr die Annexkosten, anders als die Hauptmaßnahme, von weiterreichendem Mitteleinsatz als bei der Hauptmaßnahme abhängig gemacht, so könnte dies im Ergebnis die Hauptmaßnahme an sich verhindern.

Das vorstehende Kostenprivileg trifft sowohl die Klägerin als auch deren Eltern. Beide sollen vor Inanspruchnahme geschützt werden.

Nach Auffassung der Kammer kann es aber aufgrund dieses Kostenprivilegs letztlich keinen wesentlichen Unterschied machen, ob die Klägerin sich die Leistung von einem Dritten selbst beschafft hat oder ihre Eltern diese Leistung von einem Dritten selbst beschafft haben und diesbezüglich in Vorleistung gegangen sind (so BSG 22.03.2012, Az.: B 8 SO 30/10 R) oder die Eltern selbst die zu Unrecht vom Beklagten verweigerte Leistung erbracht haben - wie vorliegend.

Denn selbst wenn die Eltern möglicherweise hierzu im Normalfall im Rahmen von Unterhaltleistungen gegenüber der Klägerin verpflichtet gewesen wären, so wäre es der Klägerin unzumutbar, gegebenenfalls im Rahmen eines Zivilprozesses sich entsprechenden Erstattungsansprüchen der Eltern erwehren zu müssen, oder andernfalls sich einem zivilrechtlichen Verfahren gegen ihre Eltern ausgesetzt zu sehen, zum Beispiel im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag (vom BSG nur im sozialhilferechtlichen Leistungsdreieck ausgeschlossen, vgl. BSG 25.09.2014, Az.: B 8 SO 8/13 R) bei möglicherweise fehlender Unterhaltsverpflichtung.

Jedenfalls reicht nach Auffassung der Kammer der Folgenbeseitigungsanspruch und damit § 15 SGB IX auch in personeller Hinsicht so weit, wie die Kostenprivilegierung des § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII reicht. Das bedeutet, dass selbst dann, wenn man einen unmittelbaren Schaden der Klägerin infolge der Vorleistung der Eltern verneinen würde, diese gleichwohl einen Anspruch hätte, wohingegen die vorleistenden Eltern nur den Schaden, aber keinen Anspruch hätten.

Dies ist die klassische Konstellation der aus dem Zivilrecht bekannten sog. Drittschadensliquidation, wonach der Anspruchsinhaber einen zufälligerweise nicht bei sich, sondern einem Dritten eingetretenen Schaden geltend machen kann.

Zumindest in analoger Anwendung dieses Rechtsgedankens steht der Klägerin daher auch vorliegend Kostenerstattung zu.

Ein Rückgriff auf § 22 Eingliederungshilfeverordnung ist jedoch entgegen der klägerischen Auffassung nicht möglich, weil die Begleitperson nicht zur Hauptmaßnahme, also der teilstationären Eingliederungshilfe selbst hat anwesend sein müssen.

Hinsichtlich der Höhe der Kostenerstattung ist anzumerken, dass diese schwer bezifferbar ist, da keine Fremdleistung gegen Rechnung selbst beschafft worden ist, zumindest bislang auch keine Rechnung der Eltern gestellt worden ist.

Wegen der vergleichbaren Problemgestaltung bietet sich jedoch die von der Klägerin vorgenommene Anlehnung an § 22 Eingliederungshilfeverordnung an, so dass der Kammer ein Ansatz von 0,25 € je Fahrkilometer angemessen erscheint.

Im übrigen wird auf die zutreffende Berechnung der Klägerin verwiesen. Der Beklagte hat der Klägerin daher Kosten in Höhe von 2.310,00 € zu erstatten.

Der Zinsanspruch beruht auf § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I).

Damit ist die Klage in vollem Umfang begründet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Nürnberg Urteil, 13. Dez. 2017 - S 20 SO 80/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Sozialgericht Nürnberg Urteil, 13. Dez. 2017 - S 20 SO 80/14

Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Nürnberg Urteil, 13. Dez. 2017 - S 20 SO 80/14 zitiert 22 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft m

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 19 Leistungsberechtigte


(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. (2)

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege


(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn 1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Per

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 75 Allgemeine Grundsätze


(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernom

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 2 Nachrang der Sozialhilfe


(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozia

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 55 Unterstützte Beschäftigung


(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen


(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch ents

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 15 Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern


(1) Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 44 Verzinsung


(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. (2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sech

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles


(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt. (2) Wünschen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 92 Beschränkung des Einkommenseinsatzes auf die häusliche Ersparnis


(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufb

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 17 Anspruch


(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. (2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen z

Frühförderungsverordnung - FrühV | § 6 Heilpädagogische Leistungen


Heilpädagogische Leistungen nach § 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch umfassen alle Maßnahmen, die die Entwicklung des Kindes und die Entfaltung seiner Persönlichkeit mit pädagogischen Mitteln anregen, einschließlich der jeweils erforderlichen so

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Sozialgericht Nürnberg Urteil, 13. Dez. 2017 - S 20 SO 80/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Sozialgericht Nürnberg Urteil, 13. Dez. 2017 - S 20 SO 80/14 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 25. Sept. 2014 - B 8 SO 8/13 R

bei uns veröffentlicht am 25.09.2014

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2012 aufgehoben. Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Mün

Bundessozialgericht Urteil, 20. Sept. 2012 - B 8 SO 15/11 R

bei uns veröffentlicht am 20.09.2012

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Geric

Bundessozialgericht Urteil, 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R

bei uns veröffentlicht am 22.03.2012

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. November 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Ge

Referenzen

(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. November 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Erstattung von Kosten für die Fortführung einer Maßnahme ("Montessori-Therapie") in der Zeit vom 1.1. bis 31.7.2006.

2

Die 1998 geborene Klägerin litt an einer rezeptiven und expressiven Sprachentwicklungsverzögerung mit auditiver Gedächtnisschwäche und wurde deshalb vom Beklagten ab Mitte 2003 bis zum Ende der Kindergartenzeit Ende Juli 2005 durch die Übernahme von Kosten für eine (nicht ärztlich verordnete) "Montessori-Einzeltherapie" gefördert. Auch nach Einschulung der Klägerin in die Regelschule übernahm der Beklagte die Kosten einer Stunde "Montessori-Einzeltherapie" pro Woche für die Zeit vom 19.9. bis 31.12.2005, lehnte jedoch die Kostenübernahme für die Fortführung der Maßnahme ab 1.1.2006 mit der Begründung ab, dass Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) nur für begleitende Hilfen in Betracht komme, während pädagogische Maßnahmen wie die durchgeführte Montessori-Therapie in den Verantwortungsbereich der Schule fielen (Bescheid vom 30.9.2005; Widerspruchsbescheid vom 13.4.2006). Die Kosten der in der Zeit vom 1.1. bis 31.7.2006 durchgeführten Therapiestunden haben daraufhin die Eltern der Klägerin getragen.

3

Das Sozialgericht (SG) hat der auf Erstattung dieser Kosten in Höhe von 1181,50 Euro gerichteten Klage - weil die Maßnahme sowohl therapeutische als auch pädagogische Elemente enthalte - nur teilweise entsprochen und den Beklagten verurteilt, der Klägerin "für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2006 Eingliederungshilfe für die durchgeführte Montessori-Therapie in Höhe von 590,75 Euro zu gewähren" (Urteil vom 21.10.2008). Auf die Berufungen beider Beteiligten hat das Landessozialgericht (LSG) den Beklagten unter Zurückweisung von dessen Berufung verurteilt, der Klägerin die gesamten Kosten in Höhe von 1181,50 Euro zu erstatten (Urteil vom 18.11.2010). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Pflicht zur Übernahme der Kosten ergebe sich aus § 19 Abs 3 SGB XII iVm § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII, § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII und § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-Verordnung (Eingliederungshilfe-VO). Es habe sich bei der Therapie um eine heilpädagogische oder sonstige geeignete und erforderliche Maßnahme gehandelt, die der Klägerin den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht habe ermöglichen oder erleichtern sollen. Der Nachranggrundsatz (§ 2 Abs 1 SGB XII)stehe der Leistungspflicht nicht deshalb entgegen, weil die Montessori-Therapie auch pädagogische Elemente enthalte; sie sei nach den landesrechtlichen Vorschriften des Schulrechts nicht dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit im Sinne des schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrags zuzurechnen. Schließlich stehe der Gewährung der Eingliederungshilfe nicht entgegen, dass die Eltern der Klägerin die Therapie bereits bezahlt hätten.

4

Mit der Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 2 Abs 1 SGB XII. Nach § 15 Abs 4 Schulgesetz für Baden-Württemberg sei die Förderung behinderter Schüler Aufgabe der Schule selbst, sodass diese für Hilfen zur angemessenen Schulbildung eintrittspflichtig sei. Unzutreffend sei die Feststellung des LSG, es handele sich bei der Montessori-Therapie um eine begleitende, nicht um eine sonderpädagogische Maßnahme. Das LSG habe insoweit sowie zur Frage der Geeignetheit und Erforderlichkeit die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten und seine Amtsermittlungspflicht verletzt, weil es die Feststellungen der Therapeutin und des Sachverständigen kritiklos übernommen und sich damit ua auf die Ausführungen eines Diplom-Psychologen gestützt habe, der weder durch Habilitation noch durch Promotion eine besondere wissenschaftliche Qualifikation nachweisen könne.

5

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin aufzuheben und das Urteil des SG unter vollständiger Abweisung der Klage abzuändern.

6

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurück-verweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Es fehlen ausreichende Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) für ein abschließendes Urteil.

9

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 30.9.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.4.2006 (§ 95 SGG), soweit darin die Übernahme von Kosten (1181,50 Euro) für eine in der Zeit vom 1.1. bis 31.7.2006 durchgeführte Therapie (Montessori-Einzeltherapie) abgelehnt worden ist. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4, § 56 SGG).

10

Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmängel liegen nicht vor. Insbesondere ist weder eine Beiladung der für die Klägerin zuständigen Krankenkasse (KK) noch eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe noch der Therapeutin der Klägerin erforderlich. Nach § 75 Abs 2 Satz 1 1. Alt SGG sind Dritte nämlich (nur) beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (echte notwendige Beiladung); diese Voraussetzungen sind für keinen der Bezeichneten erfüllt. Über eine unechte notwendige Beiladung war mangels Rüge im Revisionsverfahren (s zu dieser Voraussetzung nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 75 RdNr 13b mwN) nicht zu befinden.

11

Eine notwendige Beiladung der KK im Hinblick auf § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) scheidet aus(vgl zur notwendigen Beiladung wegen unterlassener Weiterleitung des Antrags an den "eigentlich zuständigen" Träger der Teilhabeleistung nur BSGE 93, 283 ff RdNr 6 ff = SozR 4-3250 § 14 Nr 1). Die durchgeführte Maßnahme stellt keine Leistung zur Teilhabe iS der §§ 4, 5 Nr 1, 14 SGB IX dar; denn die KKen sind abweichend von den Vorschriften des SGB IX (vgl § 7 SGB IX) nur unter den Voraussetzungen des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - ( vgl § 11 Abs 2, §§ 40 ff SGB V) zur Erbringung medizinischer Rehabilitationsleistungen verpflichtet (BSGE 98, 277 ff RdNr 18 = SozR 4-2500 § 40 Nr 4). Trotz des Aspektes bzw des Ziels der (Wieder-)Herstellung der Gesundheit haben jedoch nicht alle Maßnahmen des SGB V rehabilitativen Charakter in einem Sinn, der dem Verständnis des SGB V über eine Teilhabeleistung entspricht. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob der Begriff der Teilhabeleistung des § 14 SGB IX eigenständig (weit) oder (nur) nach dem Verständnis des SGB V auszulegen ist. Vorliegend gehörte die durchgeführte Maßnahme ohnedies nicht zum Leistungskatalog des SGB V, sodass schon deshalb keine Zuständigkeit des Beklagten nach § 14 Abs 2 Satz 1 SGB IX eingetreten ist und eine echte notwendige - ebenso wie im Übrigen eine unechte - Beiladung der KK ausscheidet.

12

Ein Kostenerstattungsanspruch für eine vom Versicherten selbstbeschaffte Leistung des SGB V würde voraussetzen, dass diese allgemein als Sach- oder Dienstleistung hätte erbracht werden müssen. Wie das LSG zu Recht erkannt hat, liegen die Voraussetzungen für einen Sachleistungsanspruch auf Gewährung der durchgeführten Therapie im Jahre 2006 nicht vor. Nach den insoweit unangefochtenen Tatsachenfeststellungen des LSG käme, weil die Therapie nicht von ärztlichen Fachkräften erbracht worden ist, allenfalls eine medizinische Dienstleistung in der Gestalt eines Heilmittels iS des § 32 SGB V(zum Heilmittelbegriff s: BSGE 88, 204, 206 ff = SozR 3-2500 § 33 Nr 41 S 229 ff; BSGE 96, 153 ff RdNr 26 = SozR 4-2500 § 27 Nr 7) in Betracht.

13

Der Heilmittelanspruch eines Versicherten (§ 11 Abs 1 Nr 4, § 27 Abs 1 Satz 2 Nr 1 und Nr 3 SGB V)unterliegt jedoch den sich aus § 2 Abs 1 und § 12 Abs 1 SGB V ergebenden Einschränkungen. Insoweit sind neue Heilmittel grundsätzlich nur dann von der Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung umfasst, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) zuvor ihren therapeutischen Nutzen anerkannt und in den Richtlinien (RL) nach § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 6 SGB V über die Versorgung mit Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-RL) Empfehlungen für die Sicherung der Qualität bei der Leistungserbringung abgegeben hat(§ 138 SGB V). Die Beurteilung der Neuheit eines Heilmittels richtet sich unter formalen Gesichtspunkten danach, ob es nach dem Stand der Beschlüsse des GBA bei Inkrafttreten des § 138 SGB V (am 1.1.1989) Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung war oder seitdem einbezogen worden ist (Bundessozialgericht SozR 3-2500 § 138 Nr 2 S 26, 28 und 31; BSGE 94, 221 ff RdNr 24 = SozR 4-2400 § 89 Nr 3 RdNr 25). Dies trifft für die Montessori-Therapie nicht zu, wie den Heilmittel-RL zu entnehmen ist, in die sie als verordnungsfähige Leistung nicht aufgenommen wurde; sie ist mithin als mögliches Heilmittel neu. Der GBA hat demgemäß in einem zusammenfassenden Bericht des Unterausschusses "Heil- und Hilfsmittel" des Bundesausschusses vom 18.5.2005 über die Beratungen gemäß § 138 SGB V zur konduktiven Förderung nach Petö(abgerufen über das Internet am 15.5.2012 über http://www.g-ba.de/downloads/40-268-256/2005-05-18-Abschluss-Petoe.pdf ) auch ausgeführt, die Wirksamkeit der Montessori-Therapie sei in wissenschaftlichen Studien nicht eindeutig belegt (S 165). Die somit notwendige Empfehlung für die Sicherung der Qualität bei der Leistungserbringung fehlt. Zudem mangelt es an der nach § 73 Abs 2 Nr 7 SGB V vorausgesetzten ärztlichen Verordnung(s dazu BSGE 73, 271 ff = SozR 3-2500 § 13 Nr 4), sodass es auf einen eventuellen indikationsbezogenen Ausschluss über § 32 Abs 1 Satz 2 SGB V in den Heilmittel-RL nicht mehr ankommt.

14

Ein Anspruch aus § 43a SGB V(in der im streitbefangenen Zeitraum geltenden Fassung; Abs 2 wurde erst mit Wirkung ab 23.7.2009 eingeführt) scheidet von vornherein aus. Danach haben versicherte Kinder (nur) Anspruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische, insbesondere auch psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen. Nach den insoweit unangegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG diente die Maßnahme jedoch weder der Früherkennung noch stand sie unter ärztlicher Verantwortung. Es kann dahinstehen, ob der Senat an diese Feststellung entgegen § 163 SGG deshalb nicht gebunden ist, weil sie im Rahmen der von Amts wegen zu überprüfenden Beiladungsnotwendigkeit von Bedeutung ist(s dazu nur Leitherer, aaO, § 163 RdNr 5b mwN); denn diese Feststellung des LSG ist in der Sache ohnedies nicht zu beanstanden.

15

Eine Beiladung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe als "eigentlich zuständigen" Rehabilitationsträgers iS des § 6 Abs 1 Nr 6 SGB IX im Hinblick auf § 14 SGB IX dürfte schon deshalb ausscheiden, weil der Beklagte auch der nach §§ 69, 85, 86 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) iVm § 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG) vom 14.4.2005 (Gesetzblatt 376) - zur Überprüfung des Landesrechts ist der Senat entgegen § 202 SGG iVm § 560 Zivilprozessordnung (ZPO) mangels Berücksichtigung durch das LSG befugt(vgl nur das Senatsurteil vom 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 14 mwN) - für die einzig denkbare Leistung des § 35a SGB VIII als Jugendhilfeträger zuständig sein dürfte. Einer genaueren Überprüfung, ob nach den Vorschriften der §§ 5, 6 LKJHG ausnahmsweise eine Zuständigkeit der landkreisangehörigen Gemeinden begründet worden ist, bedarf es nicht, denn auch dann wäre die Gemeinde nicht notwendig beizuladen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11 -, ZFSH/SGB 2012, 33, 35 f), der sich der Senat anschließt, wäre vorliegend von einer vorrangigen Leistungspflicht des beklagten Sozialhilfeträgers (Leistungen der Eingliederungshilfe für ua geistig behinderte junge Menschen) gemäß § 10 Abs 4 SGB VIII(in der seit 1.10.2005 geltenden Fassung) auszugehen. Aufgaben, Ziele und die Leistungen richten sich nämlich ohnedies nach den Vorschriften des SGB XII (§ 35a Abs 3 SGB VIII), decken sich also (vgl zum Erfordernis der Gleichheit oder Gleichartigkeit BVerwG aaO), und bei der Klägerin liegt jedenfalls eine wesentliche geistige Behinderung vor (dazu später). Es kann deshalb dahinstehen, ob sich eine Maßnahmenotwendigkeit auch aufgrund einer seelischen (= psychischen) Behinderung ergeben würde und wodurch sich diese von der geistigen abgrenzt.

16

Schließlich ist auch nicht die Therapeutin der Klägerin notwendig beizuladen. Zwar ist der sozialhilferechtliche Leistungserbringer iS des § 75 SGB XII - und zwar auch bei ambulanten Diensten(§ 75 Abs 1 Satz 1 SGB XII; vgl Jaritz/Eicher, juris PraxisKommentar -SGB XII, § 75 SGB XII RdNr 24)- bei einer beantragten Kostenübernahme, also einem Schuldbeitritt durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung (vgl nur BSGE 102, 1 ff RdNr 25 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr 9), notwendig beizuladen (BSG, aaO, RdNr 13 ff). Vorliegend verlangt die Klägerin jedoch nicht die Kostenübernahme durch den Beklagten im Rahmen einer Sachleistung im weiten Sinne, sondern die Erstattung der bereits beglichenen Therapiekosten als Geldleistung.

17

Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung durch den zuständigen (§ 97 Abs 1, § 98 Abs 1 SGB XII iVm § 3 Abs 2 Satz 1 SGB XII und §§ 1, 2 Ausführungsgesetz Baden-Württemberg zum SGB XII vom 1.7.2004 - GBl 534; zur eigenständigen Prüfung des Landesrechts ist der Senat mangels Berücksichtigung durch das LSG entgegen § 202 SGG iVm § 560 ZPO befugt - vgl das Senatsurteil vom 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 14 mwN) Beklagten ist § 15 Abs 1 Satz 4 2. Alt SGB IX. Danach sind selbstbeschaffte Leistungen zu erstatten, wenn der Rehabilitationsträger eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (vgl dazu BSGE 102, 126 ff RdNr 11 f = SozR 4-3500 § 54 Nr 3). Ob der Beklagte die Übernahme der Kosten für die durchgeführte Therapie ab 1.1.2006 "zu Unrecht" abgelehnt hat, lässt sich allerdings anhand der tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nicht abschließend beurteilen. Grundlage dafür ist § 19 Abs 3 SGB XII(hier in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten hat) iVm §§ 53, 54 Abs 1 Nr 1 SGB XII und § 12 Abs 1 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO. Hilfen nach § 19 Abs 3 SGB XII werden unter den besonderen Voraussetzungen der Vorschriften des Fünften und Neunten Kapitels geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten ist.

18

Die Klägerin erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII für eine Pflichtleistung. Nach dieser Vorschrift werden Pflichtleistungen nur an Personen erbracht, die durch eine Behinderung iS des § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 SGB IX sind erfüllt, wenn - soweit einschlägig - die geistige Fähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach den in diesem Punkt unangegriffenen Tatsachenfeststellungen des LSG liegt eine Behinderung im bezeichneten Sinn bei der Klägerin vor, die an einer geistigen Leistungsstörung (s insoweit zur Legasthenie BVerwG, Urteil vom 28.9.1995 - 5 C 21/93 -, FEVS 46, 360 ff), nämlich einer ausgeprägten rezeptiven und expressiven Sprachentwicklungsverzögerung mit auditiver Gedächtnisschwäche, litt; diese geistige Behinderung war auch wesentlich.

19

Wann dies der Fall ist, ergibt sich aus § 2 Eingliederungshilfe-VO. Er verlangt, dass infolge einer Schwäche der geistigen Kräfte in erheblichem Umfange die Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt ist (vgl allgemein dazu Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, § 53 SGB XII RdNr 20 ff; Heinz, ZfF 2010, 79 ff). Dies ist jedenfalls zu bejahen, wenn - wie hier - die mit einer Behinderung einhergehenden Beeinträchtigungen der erfolgreichen Teilnahme am Unterricht in einer Grundschule entgegenstehen (vgl auch BVerwG, Beschluss vom 2.9.2003 - 5 B 259/02), weil Lerninhalte ohne zusätzliche Hilfestellung nicht aufgenommen und verarbeitet werden können; denn eine Grundschulbildung bildet die essentielle Basis für jegliche weitere Schullaufbahn (vgl BSG, Urteil vom 3.11.2011 - B 3 KR 8/11 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 22) bzw eine valide spätere berufliche Tätigkeit. Insoweit ist wie bei der Prüfung einer Behinderung selbst auch ihre Wesentlichkeit wertend auszurichten an den Auswirkungen für die Eingliederung in der Gesellschaft (so wohl auch BVerwG, Urteil vom 28.9.1995 - 5 C 21/93 -, FEVS 46, 360 ff). Entscheidend ist mithin nicht, wie stark die geistigen Kräfte beeinträchtigt sind und in welchem Umfang ein Funktionsdefizit vorliegt, sondern wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit auswirkt.

20

Nicht abschließend entschieden werden kann indes, ob die im Jahre 2006 durchgeführte Therapie geeignet und erforderlich war, der Klägerin den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern, ob also iS des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII nach der Besonderheit des Einzelfalles die Aussicht bestand, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden konnte. Diese allgemeine Voraussetzung konkretisierend bezeichnet § 54 Abs 1 Nr 1 SGB XII(hier idF, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten hat) als Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. Nach § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern.

21

Wie bereits § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII verdeutlicht ("nach der Besonderheit des Einzelfalles"), liegt § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII iVm § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde(BSG SozR 4-3500 § 54 Nr 6 RdNr 22). Eine Unterscheidung der Maßnahmen nach ihrer Art, etwa nach pädagogischen oder nichtpädagogischen bzw begleitenden, ist rechtlich nicht geboten, weil grundsätzlich alle Maßnahmen in Betracht kommen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (BSGE 101, 79 ff RdNr 27 mwN = SozR 4-3500 § 54 Nr 1). Deshalb können von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers auch Maßnahmen umfasst werden, die zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören. Ausgeschlossen sind allerdings Maßnahmen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind, der sich nach der Gesetzessystematik nicht unter Auslegung der schulrechtlichen Bestimmungen, sondern der sozialhilferechtlichen Regelungen bestimmt. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII ausdrücklich anordnet, die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht sollten unberührt bleiben. Die schulrechtlichen Verpflichtungen stehen mithin grundsätzlich neben den sozialhilferechtlichen, ohne dass sie sich gegenseitig inhaltlich beeinflussen. Zum anderen normiert § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII lediglich Hilfen, mithin unterstützende Leistungen, überlässt damit die Schulbildung selbst aber den Schulträgern. Der Kernbereich der schulischen Arbeit liegt damit nach Sinn und Zweck der §§ 53, 54 SGB XII gänzlich außerhalb der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers(ähnlich bereits, wenn auch mit anderer Begründung, BVerwG, Beschluss vom 2.9.2003 - 5 B 259/02 - juris RdNr 17 mwN; BVerwG, Urteil vom 30.4.1992 - 5 C 1/88 - NVwZ 1993, 995, 996 f).

22

Nach diesen Maßstäben kann die durchgeführte Maßnahme eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung sein, weil sie - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - jedenfalls nicht den Kernbereich der schulischen pädagogischen Arbeit berührt, ohne dass dieser genau bestimmt werden müsste. Die durchgeführte Therapie, die nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des LSG den Prinzipien der Montessori-Therapie gefolgt ist, weist den Charakter einer nur unterstützenden und außerhalb des schulischen Betriebs stattfindenden Hilfe auf. Im Rahmen eines ganzheitlichen Denkansatzes sollten unter Verwendung von unterschiedlichem Material vielfältige Bereiche ua der Wahrnehmung, des Sprachverständnisses, der Mathematik, der Geografie, der Biologie und der Umwelt (nur) durch ein zurückhaltendes Angebot von Hilfe und Unterstützung, auch durch "sensibles Beobachten", durch den Therapeuten gefördert werden (hierzu insgesamt der in der Gerichtsakte befindliche "Infobrief über die Montessori-Therapie für Fachstellen" des Montessori-Bundesverbands eV, Mengkofen; zur Zulässigkeit der Feststellung genereller Tatsachen in der Revisionsinstanz s nur BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 9 RdNr 28 mwN).

23

Soweit das LSG in seiner Entscheidung die Ausführungen des Sachverständigen und die Äußerungen der früheren Klassenlehrerin der Klägerin zur Geeignetheit und Erforderlichkeit der Therapie wiedergegeben und verwertet sowie ausgeführt hat, dass die Therapie "nach dem Förderplan der Montessori-Therapeutin gezielt auf den Aufbau der auditiven Wahrnehmungsleistung abgestimmt" gewesen sei, reicht dies jedoch für eine Beurteilung der individuellen Geeignetheit und Erforderlichkeit der durchgeführten Therapie nicht aus. Erforderlich sind vielmehr konkrete Feststellungen dazu, wie die Klägerin betreut worden ist und wie sich dies im Einzelnen auf die individuelle Lernfähigkeit der Klägerin unter prognostischer Sicht - abgestellt auf den Zeitpunkt der Entscheidung (vgl nur allgemein dazu BSG SozR 4-4300 § 86 Nr 1 RdNr 15) - auswirken sollte. Allgemein gehaltene Bewertungen der Montessori-Therapie, ihrer Ziele und Methoden, können diese Beurteilung nicht ersetzen. Da das LSG nach der Zurückverweisung der Sache die fehlenden Feststellungen nachzuholen hat, kommt es auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen des Beklagten nicht an. Im Rahmen der Erforderlichkeit der Hilfe wird das LSG auch die Anzahl der Therapiestunden zu überprüfen haben.

24

Schließlich wird es anhand der schuldrechtlichen Vereinbarungen mit der Therapeutin die Höhe der der Klägerin (bzw ihren Eltern) entstandenen und damit übernahme- und erstattungsfähigen Kosten zu ermitteln haben, wobei ohne Bedeutung ist, ob mit der Therapeutin Vereinbarungen nach §§ 75 ff SGB XII geschlossen sind und - wenn ja - welche Vergütung darin für die Therapiestunden vorgesehen war. Eine diesbezügliche rechtliche Unsicherheit kann sich nicht zu Lasten der Klägerin auswirken (vgl BSGE 102, 126 ff RdNr 12 = SozR 4-3500 § 54 Nr 3). Dies gilt umso mehr, als sich Umfang der Behandlung und Vergütung offenbar im Rahmen dessen bewegen, was vom Beklagten in der Zeit zuvor übernommen worden ist. Ob die Voraussetzungen einer Schuldverpflichtung der Klägerin bzw ihrer Eltern gegenüber der Therapeutin und der Angemessenheit der Kosten normimmanent aus §§ 53, 54 SGB XII oder aus § 9 Abs 1 SGB XII (Leistungen nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Bedarfs) zu entnehmen sind, kann offen bleiben. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bedarf dies schon deshalb keiner näheren Begründung, weil nicht ersichtlich ist, dass sich in vorliegender Konstellation hieraus unterschiedliche Rechtsfragen ergäben.

25

Entgegen der Ansicht des Beklagten steht einem Kostenerstattungsanspruch der Klägerin § 2 Abs 1 SGB XII (sog Nachranggrundsatz) nicht entgegen. Danach erhält Sozialhilfe nicht, wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Diese Vorschrift ist, wenn andere Leistungen - wie hier - tatsächlich nicht erbracht werden, keine eigenständige Ausschlussnorm, sondern ihr kommt regelmäßig nur im Zusammenhang mit ergänzenden bzw konkretisierenden sonstigen Vorschriften des SGB XII Bedeutung zu; ein Leistungsausschluss ohne Rückgriff auf andere Normen des SGB XII ist mithin allenfalls in extremen Ausnahmefällen denkbar, etwa wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne weiteres realisierbar sind (BSG, Urteil vom 2.2.2010 - B 8 SO 21/08 R - RdNr 13; Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1; Urteil vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 16/07 R - RdNr 15). Eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit der Schule ist deshalb in aller Regel zu bejahen, solange und soweit die Schule - wie hier - eine entsprechende Hilfe nicht gewährt, ja sogar darauf verweist, sie nicht erbringen zu können. Ob sie dazu verpflichtet ist, ist unerheblich. Der Sozialhilfeträger muss ggf mittels einer Überleitungsanzeige (§ 93 SGB XII) beim zuständigen Schulträger Rückgriff nehmen. Soweit der Beklagte mit seiner Revision in diesem Zusammenhang eine fehlerhafte Auslegung des Landesschulrechts rügt, kommt es darauf unabhängig davon, inwieweit der Senat diese Auslegung überhaupt überprüfen darf (§ 202 SGG iVm § 560 ZPO), für die Entscheidung nicht an.

26

Dem Kostenerstattungsanspruch steht schließlich nicht entgegen, dass die Eltern der Klägerin die angefallenen Kosten bereits getragen haben. Sozialhilfeleistungen setzen zwar vom Grundgedanken her einen aktuellen Bedarf voraus; dies gilt allerdings aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 Grundgesetz) nicht bei einer rechtswidrigen Ablehnung der Hilfegewährung und zwischenzeitlicher Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, wenn der Hilfesuchende innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Rechtsbehelf eingelegt hat und im Rechtsbehelfsverfahren die Hilfegewährung erst erstreiten muss (BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 16/08 R -, BSGE 104, 213 ff RdNr 14 = SozR 4-1300 § 44 Nr 20; vgl auch zum Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - : BSG, Urteil vom 6.10.2011 - B 14 AS 66/11 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 19, und Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 17 mwN).

27

Ermittlungen darüber, ob die Klägerin im Falle des Klageerfolgs ihren Eltern deren Auslagen erstatten muss oder zumindest wird (vgl dazu in einer anderen Konstellation BSG, Urteil vom 6.10.2011 - B 14 AS 66/11 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 19), sind entbehrlich. Im Rahmen der Vermögenssorge (§ 1926 Bürgerliches Gesetzbuch)für ein achtjähriges Kind sind Vereinbarungen über eine Rückerstattung der Kosten besonderer Sozialhilfeleistungen (§ 84 Abs 2 SGB XII ist nicht anwendbar, weil § 92 Abs 1 Satz 2 SGB XII insoweit als Sonderregelung vorgeht), die die Eltern übernommen haben, weil der Sozialhilfeträger die Leistung abgelehnt hat, bei realitätsnaher Sichtweise unüblich. Unerheblich ist es auch, ob und inwieweit in der Übernahme dieser Kosten eine tatsächliche Unterhaltszahlung zu sehen sein könnte. Eine solche Prüfung würde den Zweck des § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB XII(hier in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten hat) konterkarieren, die Eltern behinderter mit denen nichtbehinderter Kinder hinsichtlich der aus einer angemessenen Schulbildung ihrer Kinder folgenden Lasten wirtschaftlich gleichzustellen (so bereits BVerwGE 94, 127, 135 f mwN zur Vorgängervorschrift des § 43 Abs 2 Satz 1 Nr 2 und Satz 2 Bundessozialhilfegesetz).

28

Aus § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB XII ergibt sich zugleich, dass auf Leistungen weder Einkommen der Klägerin noch Einkommen ihrer Eltern anzurechnen ist; denn nach Satz 1 ist eine Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten. Eine Vermögensanrechnung unterbleibt völlig (Satz 2). Die Beschränkung auf die Kosten des Lebensunterhalts in § 92 Abs 2 Satz 1 SGB XII bedeutet, dass Aufwendungen des Sozialhilfeträgers für die besonderen Hilfen nicht zu erstatten sind, soweit nicht integraler Bestandteil dieser Hilfen Kosten des Lebensunterhalts sind(Behrend in jurisPK-SGB XII, § 92 SGB XII RdNr 23 mwN). Dies war indes bei der durchgeführten Therapie nicht der Fall. Insoweit setzt § 92 Abs 2 SGB XII nicht voraus, dass gleichzeitig die in § 92 Abs 1 SGB XII beschriebenen Merkmale für die Hilfe für eine stationäre Einrichtung, für eine Tageseinrichtung für behinderte Menschen oder für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen vorliegen(Behrend, aaO, RdNr 22 mwN).

29

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser entscheidet über die weiteren Leistungen nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(2) Hält der leistende Rehabilitationsträger für die umfassende Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach § 14 Absatz 2 die Feststellungen weiterer Rehabilitationsträger für erforderlich und liegt kein Fall nach Absatz 1 vor, fordert er von diesen Rehabilitationsträgern die für den Teilhabeplan nach § 19 erforderlichen Feststellungen unverzüglich an und berät diese nach § 19 trägerübergreifend. Die Feststellungen binden den leistenden Rehabilitationsträger bei seiner Entscheidung über den Antrag, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung oder im Fall der Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens beim leistenden Rehabilitationsträger eingegangen sind. Anderenfalls stellt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen umfassend fest.

(3) Die Rehabilitationsträger bewilligen und erbringen die Leistungen nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen im eigenen Namen, wenn im Teilhabeplan nach § 19 dokumentiert wurde, dass

1.
die erforderlichen Feststellungen nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen von den zuständigen Rehabilitationsträgern getroffen wurden,
2.
auf Grundlage des Teilhabeplans eine Leistungserbringung durch die nach den jeweiligen Leistungsgesetzen zuständigen Rehabilitationsträger sichergestellt ist und
3.
die Leistungsberechtigten einer nach Zuständigkeiten getrennten Leistungsbewilligung und Leistungserbringung nicht aus wichtigem Grund widersprechen.
Anderenfalls entscheidet der leistende Rehabilitationsträger über den Antrag in den Fällen nach Absatz 2 und erbringt die Leistungen im eigenen Namen.

(4) In den Fällen der Beteiligung von Rehabilitationsträgern nach den Absätzen 1 bis 3 ist abweichend von § 14 Absatz 2 innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wird eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 durchgeführt, ist innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden. Die Antragsteller werden von dem leistenden Rehabilitationsträger über die Beteiligung von Rehabilitationsträgern sowie über die für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Zuständigkeiten und Fristen unverzüglich unterrichtet.

(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. Werden Leistungen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht, sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall gegebenenfalls abzuändern.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

Heilpädagogische Leistungen nach § 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch umfassen alle Maßnahmen, die die Entwicklung des Kindes und die Entfaltung seiner Persönlichkeit mit pädagogischen Mitteln anregen, einschließlich der jeweils erforderlichen sozial- und sonderpädagogischen, psychologischen und psychosozialen Hilfen sowie die Beratung der Erziehungsberechtigten; § 5 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Erstattung der Kosten für den Einbau eines Aufzugs im Haus der Eltern des Klägers im Jahre 2007.

2

Der 2002 geborene Kläger lebt mit seinen Eltern im 1. und 2. Obergeschoss des elterlichen Hauses; er ist erheblich behindert und leidet unter anderem an einer Teilparese beider unterer Extremitäten. Bei ihm sind seit seiner Geburt ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, aG, B und H anerkannt. Im Februar 2005 beantragten die Eltern des Klägers für diesen die Übernahme der Kosten für den Einbau eines Fahrstuhls zur Verbindung vom Erdgeschoss in das 1. Obergeschoss des Hauses. Die Kosten hierfür beliefen sich nach Angaben des Vaters des Klägers im Gerichtsverfahren auf insgesamt 37 959 Euro (einschließlich Eigenleistungen). Von der Abteilung Wohnungswesen des Beklagten hat der Vater des Klägers für den Fahrstuhleinbau 15 000 Euro als Darlehen ("Reduzierung von Barrieren im Wohnungsbestand") erhalten, und die Pflegekasse hat dem Kläger einen Zuschuss in Höhe von 2557 Euro bewilligt.

3

Der Beklagte lehnte die Gewährung von Eingliederungshilfe ab, weil die Einkommens- und Vermögenssituation der Eltern der Kostenübernahme entgegenstehe (Bescheid vom 5.10.2006; Widerspruchsbescheid vom 25.1.2007). Klage und Berufung hiergegen sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts Münster vom 23.11.2009; Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20.4.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Aufbringung der Mittel für den Einbau des Aufzugs sei den Eltern zumindest aus dem Vermögen zuzumuten, weil das Vermögen des Vaters die Kosten für den Einbau des Personenaufzugs überstiegen habe. Der Vater des Klägers sei Eigentümer eines Bauernhofs, in dem die Familie wohne, und weiterer Grundstücksflächen; im Verwaltungsverfahren habe er zudem angegeben, über Vermögen von mehr als 37 726 Euro zu verfügen. § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 3 iVm Satz 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), wonach bei der Hilfe, die dem behinderten noch nicht eingeschulten Menschen die für ihn erreichbare Teilnahme in der Gemeinschaft ermöglichen solle, Vermögen unberücksichtigt bleibe, finde keine Anwendung; die in § 55 Abs 2 Nr 5 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) aufgeführte Hilfe ua zum Umbau einer Wohnung werde von der Norm nicht erfasst. Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung verlangten eine Förderungsmaßnahme mit unmittelbarer Investition in den behinderten Menschen selbst.

4

Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 3 iVm Satz 2 SGB XII, der seines Erachtens auch auf allgemeine Maßnahmen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 Abs 2 Nr 5 SGB IX (Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung), die den besonderen Bedürfnissen des behinderten Menschen entsprechen, anzuwenden sei.

5

Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid vom 5.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.1.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten für den Einbau eines Fahrstuhls zu erstatten.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die angefochtene Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Es fehlen ua ausreichende tatsächliche Feststellungen des LSG zu der Einkommens- und Vermögenssituation und zu den Kosten der Umbaumaßnahme.

9

Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel liegen nicht vor. Insbesondere war nicht die Pflegekasse notwendig beizuladen. Nach § 75 Abs 2 Satz 1 1. Alt SGG (echte notwendige Beiladung) sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Eine notwendige Beiladung der Pflegekasse unter diesem Gesichtspunkt käme überhaupt nur im Hinblick auf § 14 SGB IX in Betracht, wenn sie, nicht der Beklagte, der eigentlich zuständige Rehabilitationsträger wäre und der Beklagte den bei ihm gestellten Antrag nicht rechtzeitig weitergeleitet hätte(siehe dazu nur grundlegend BSGE 93, 283 ff = SozR 4-3250 § 14 Nr 1) oder sie selbst der erstangegangene Leistungsträger wäre (vgl BSG SozR 4-3500 § 54 Nr 6 RdNr 10 ff). Allerdings ist die Pflegekasse kein Rehabilitationsträger iS des § 6 Abs 1 SGB IX; deshalb wäre sie auch nicht nach § 14 SGB IX für die Eingliederungshilfe mangels Weiterleitung eines zuerst bei ihr gestellten Antrags an den Sozialhilfeträger(§ 14 Abs 6, 1 und 2 SGB IX)zuständig geworden. Ihrer eigenen Leistungspflicht gemäß § 40 Abs 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) ist die Pflegekasse jedenfalls nachgekommen. Eine notwendige Beiladung der zuständigen Krankenkasse als Rehabilitationsträger (iVm § 14 SGB IX)scheidet schon deshalb aus, weil der Aufzug als fester Einbau in das Wohngebäude kein Hilfsmittel iS des § 33 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) ist(vgl: BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 30; BSG SozR 3-3300 § 40 Nr 1) und andere Leistungen der Krankenkasse nicht in Betracht kommen. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob es sich bei einem Hilfsmittel überhaupt um eine Leistung der Teilhabe im Rahmen des § 14 SGB IX handelt(vgl dazu das Senatsurteil vom 2.2.2012 - B 8 SO 9/10 R - RdNr 15). Über die Erforderlichkeit einer unechten notwendigen Beiladung (§ 75 Abs 2 Satz 1 2. Alt SGG) wäre ohnedies mangels Rüge (siehe zu dieser Voraussetzung nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 75 RdNr 13b mwN) im Revisionsverfahren nicht zu entscheiden.

10

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 5.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.1.2007 (§ 95 SGG), soweit darin der Antrag auf Übernahme der Kosten für den Einbau eines Fahrstuhls abgelehnt worden ist. Hiergegen wendet sich der Kläger mit einer auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 SGG) gerichteten kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 3, § 56 SGG).

11

Der Beklagte war und ist als örtlicher Träger der Sozialhilfe für die Leistungserbringung sachlich und örtlich zuständig (§ 97 Abs 1 und 2, § 98 Abs 1, § 3 Abs 2 SGB XII iVm § 1 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt 816 - und § 2 Abs 1 Nr 2 Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes Nordrhein-Westfalen - GVBl 816). Zur eigenständigen Prüfung des Landesrechts ist der Senat mangels dessen Berücksichtigung durch das LSG befugt.

12

Der Kläger hat einen Anspruch auf Kostenübernahme für den Einbau eines Fahrstuhls in das elterliche Haus als Maßnahme der Eingliederungshilfe nach § 19 Abs 3 iVm § 53 Abs 1 Satz 1 und § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII(alle idF des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022) iVm § 55 Abs 2 Nr 5 SGB IX allenfalls unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens, weil es sich nicht um eine privilegierte Maßnahme nach § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII(ebenfalls idF des Gesetzes vom 27.12.2003) handelt. Dieser mögliche Anspruch ist gemäß § 10 Abs 3 SGB XII ein originärer Geldleistungsanspruch(vgl zu dieser Problematik das Senatsurteil vom 2.2.2012 - B 8 SO 9/10 R - RdNr 20), sodass § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX (Erstattung bei selbstbeschaffter Sachleistung) nicht anwendbar ist. Auf eine zusätzliche Eilbedürftigkeit bei Bedarfsdeckung auf eigene Rechnung kommt es nicht an (BSG, aaO, RdNr 21).

13

Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII. Danach werden Leistungen der Eingliederungshilfe - als gebundene Leistung - (nur) an Personen erbracht, die durch eine Behinderung iS des § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor, weil der Kläger bereits durch die Teilparese beider unterer Extremitäten in seiner körperlichen Funktion derart beeinträchtigt ist (§ 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 1 Nr 1 Verordnung nach § 60 SGB XII idF, die diese durch das Gesetz vom 27.12.2003 erhalten hat), dass er sich nicht ohne fremde Hilfe bewegen kann (s insoweit zum Erfordernis einer wertenden Betrachtung das Senatsurteil vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - RdNr 19).

14

Der Einbau eines Fahrstuhls zählt als Hilfe beim Umbau bzw der Ausstattung der Wohnung zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII, der mit der Eingliederungshilfeverordnung § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII konkretisiert, iVm § 55 Abs 2 Nr 5 SGB IX. Mit dem Einbau eines Fahrstuhls in das elterliche Wohnhaus kann auch ein Ziel der Eingliederungshilfe erreicht werden, nämlich den Kläger in die Gesellschaft einzugliedern, ihm insbesondere die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erst zu ermöglichen (§ 53 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 Satz 2 SGB XII). Ob die Leistungen notwendig iS des § 4 Abs 1 SGB IX sind, ist demgegenüber anhand der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht beurteilbar. Nach dieser Vorschrift ist im Einzelfall jede geeignete Eingliederungsmaßnahme darauf zu untersuchen, ob sie unentbehrlich zum Erreichen der Leistungsziele ist (vgl nur Luthe in juris Praxiskommentar SGB IX, § 4 RdNr 17 mwN). Es kann nicht abschließend entschieden werden, ob nicht bereits verfügbare Möglichkeiten der Selbsthilfe (Umzug der Familie in das Erdgeschoss) oder kostengünstigere Lösungen (etwa Treppenlifter) hätten gewählt werden können. Darauf käme es jedoch nicht an, wenn die Leistungsgewährung bereits an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers und/oder seiner Eltern scheitern würde.

15

Zu Recht hat nämlich der Beklagte die Übernahme von Kosten für den Fahrstuhleinbau von der Einkommens- und Vermögenssituation abhängig gemacht, ohne dass der Senat jedoch abschließend beurteilen kann, ob diese tatsächlich einem Kostenerstattungsanspruch entgegenstehen; auch die tatsächlich angefallenen Kosten sind nicht festgestellt. Nach § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII, der unabhängig von den Voraussetzungen des Abs 1 anzuwenden ist(Senatsurteil vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - RdNr 28), ist den in § 19 Abs 3 SGB XII genannten Personen - hier dem Kläger selbst und den Eltern - bei der Hilfe, die dem behinderten noch nicht eingeschulten Menschen die für ihn erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen soll, die Aufbringung der Mittel durch Einkommen nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten, und Leistungen sind gänzlich ohne Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen(zu Letzterem § 92 Abs 2 Satz 2 SGB XII).

16

Für die Auslegung sind Historie und Entstehungsgeschichte der Norm allerdings unergiebig, weil sich der Gesetzgeber in den einzelnen Gesetzesbegründungen nur allgemein mit der notwendigen Gleichstellung behinderter und nicht behinderter Kinder befasst hat, ohne den Katalog der Privilegierungstatbestände selbst näher zu erläutern bzw zu begründen (vgl: zur Einführung des § 43 Abs 2 Bundessozialhilfegesetz BT-Drucks V/4429, S 3 zu Nr 15a unter Verweis auf Abschnitt A 3 Abs 3, S 2; zu Änderungen des § 43 Abs 2 BSHG BT-Drucks 7/308, S 14 zu Nr 17, und 14/5800, S 34 zu Art 15 Nr 9<§ 43> Buchst b; zur Einführung des SGB XII BT-Drucks 15/1514, S 66 zu § 87 des Entwurfs). Demgegenüber erlaubt der Wortlaut durchaus, wenn auch nicht ausschlaggebende, Rückschlüsse für die Auslegung des § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII. Es fällt immerhin auf, das diese Norm bis auf die Bezeichnung der betroffenen Personengruppe (im SGB XII: behinderte noch nicht eingeschulte Menschen; im SGB IX: behinderte Menschen) und die im SGB IX enthaltene nähere Umschreibung der Hilfen ("Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten") § 55 Abs 2 Nr 3 SGB IX vergleichbar formuliert ist. Ob damit eine völlige Identität verbunden ist (so Behrend in jurisPK-SGB XII, § 92 SGB XII RdNr 29), kann offen bleiben. Jedenfalls verdeutlicht § 55 Abs 2 Nr 5 SGB IX, dass Umbaumaßnahmen, selbst wenn sie - so der Vortrag des Klägers - erst die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft an sich ermöglichen, nicht unter die ansonsten aufgeführten Hilfemaßnahmen des § 55 SGB IX fallen, und zwar selbst dann nicht, wenn sie erst den Besuch einer anderen Fördermaßnahme ermöglichen.

17

Nichts anderes kann für § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII gelten(so auch: Luthe in jurisPK-SGB IX § 55 RdNr 42; Lachwitz in Handkommentar zum SGB IX, 3. Aufl 2010, § 55 RdNr 43a; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, 4. Aufl 2012, § 92 SGB XII RdNr 21; Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 92 RdNr 14, Stand Dezember 2004). Für dieses Ergebnis ist es ohne Bedeutung, ob der Gesetzgeber mit dem Terminus der "Teilnahme" in § 55 Abs 2 Nr 3 SGB IX und § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII ein unreflektiertes Synonym zu dem der "Teilhabe" gewählt hat oder ob es sich um reflektierte unterschiedliche Termini handelt.

18

Dass die vorliegende Umbaumaßnahme nicht von § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII erfasst wird, deckt sich mit der Binnensystematik des § 92 Abs 2 Satz 1 SGB XII, der - mit Ausnahme der zu beurteilenden Nr 3 - ausdrücklich eine spezifische Fördermaßnahme voraussetzt, die über das Ermöglichen der reinen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft hinausgeht (in Nr 1 heilpädagogische Maßnahmen für noch nicht eingeschulte Kinder; in Nr 2 Hilfen zur angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung; in Nr 4 Hilfen zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit; in Nr 5 iVm § 26 SGB IX Leistungen zur medizinischen Rehabilitation; in Nr 6 iVm § 33 SGB IX Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; in Nr 7 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen bzw nach § 56 SGB XII vergleichbaren Beschäftigungsstätten; in Nr 8 sonstige Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten - wie etwa in Förderstätten nach § 136 Abs 4 SGB IX). All diesen Privilegierungsfällen ist gemeinsam, dass sie einen spezifischen Förderbedarf und eine entsprechende Förderung voraussetzen, zu dem die vermögens- und einkommensprivilegierte Hilfe einen (objektiv) finalen Bezug dergestalt aufweisen muss, dass der Schwerpunkt der zu erbringenden Leistung nicht allein oder vorrangig bei der allgemeinen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, sondern zumindest gleichwertig bei den von ihnen verfolgten beruflichen, schulischen, ausbildungsbezogenen und medizinischen Zielen liegt.

19

Demgemäß hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX, auf den § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 6 SGB XII expressis verbis verweist, entschieden, dass der Förderrahmen des § 33 Abs 3 Nr 1 und 6 iVm Abs 8 Nr 6 SGB IX (Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung in angemessenem Umfang) auf die durch die Berufsausübung beschränkte Bedarfslage begrenzt ist, sodass Umbaumaßnahmen, die sich nur mittelbar auf die Berufsausübung auswirken, zur persönlichen Lebensführung zählen und nicht im Rahmen der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben förderfähig sind(vgl BSGE 93, 283 ff RdNr 14 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1); Umbaumaßnahmen für die von Nr 6 betroffene Personengruppe mögen damit zwar generell nach §§ 53, 54 SGB XII im Rahmen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft förderfähig sein, sind jedoch nicht einkommens- und vermögensprivilegiert. Hinzu kommt, dass die Nrn 4, 7 und 8 des § 92 Abs 2 Satz 1 SGB XII voraussetzen, dass Leistungen in bestimmten Einrichtungen erbracht werden, und in Nr 5 der Norm für die medizinische Rehabilitation wegen der in § 54 Abs 1 Satz 2 SGB XII angeordneten "Koppelung" an den Leistungskatalog des SGB V Umbaumaßnahmen ausscheiden (siehe dazu oben). Auch für die von diesen gesetzlichen Regelungen betroffenen Personengruppen sind mithin Umbaumaßnahmen nur als nicht einkommens- und vermögensprivilegierte Eingliederungshilfe denkbar.

20

Vor diesem Hintergrund wäre es aus Gleichheitsgründen (Art 3 Abs 1 Grundgesetz ) nicht zu rechtfertigen, dies in den Fällen der Nrn 1 bis 3 anders zu sehen. Insbesondere kann Nr 3 nicht als allgemeine Auffangnorm für alle denkbaren gesellschaftsbezogenen Bedarfe zugunsten nicht eingeschulter behinderter Menschen verstanden werden; Nr 1 hätte dann keine eigenständige Bedeutung mehr. Zusammenfassend verlangt mithin § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII aus systematischen und teleologischen Gründen eine einschränkende Auslegung dahin, dass die Regelung spezifische, an der Person des behinderten Menschen ansetzende Maßnahmen voraussetzt, auf die die Hilfen ausgerichtet sein müssen. Dies macht nicht zuletzt die Formulierung "noch nicht eingeschulte Menschen" deutlich. Es sollen also Personen erfasst werden, die (noch) nicht unter Nr 2 fallen, denen aber Maßnahmen angeboten werden können, die ihrem Bildungsstand entsprechen (vgl BT-Drucks 14/5800 S 34 zu Art 15 Nr 9 <§ 43> Buchst b). Darüber hinaus muss der Schwerpunkt der Hilfen bei spezifischen Bildungszielen liegen.

21

Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat - diesem Gedanken Rechnung tragend - die Übernahme von Taxibeförderungskosten für ein behindertes Kind zur Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung (nur deshalb) als Leistung der Eingliederungshilfe gewertet, die unabhängig vom elterlichen Einkommen und Vermögenseinsatz zu gewähren ist, weil die geförderte Leistung unmittelbar mit einer konkreten (Bildungs-)Maßnahme bzw dem Schulbesuch verknüpft war und allein dieser spezifischen Fördermaßnahme diente (BVerwG Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr 8; vgl auch BVerwGE 25, 28 ff zum ärztlich angeordneten Transport eines Behinderten in eine Anstalt zur stationären Behandlung). Diese enge Verknüpfung mit einer spezifischen anderen Maßnahme weist der Fahrstuhl im Elternhaus des Klägers gerade nicht auf; er erfüllt Funktionen der Teilhabe an der Gesellschaft auch ohne solche an der Person des Klägers ansetzende Förderung, und zwar - bei der erforderlichen wertenden Betrachtung - überwiegend. Selbst wenn der Kläger eine Maßnahme besuchen würde, verbliebe es doch objektiv bei der basalen Funktion des Aufzugs, überhaupt die Wohnung verlassen zu können, um am über das (enge) Familienleben hinausgehenden Gesellschaftsleben durch den Kontakt mit anderen teilnehmen zu können.

22

Der Rechtsanspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe läuft bei der gewonnenen Auslegung nicht ins Leere, denn die Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII auf spezifische Förderungsmaßnahmen erfolgt ausschließlich auf der Ebene des zumutbaren Einkommens- und Vermögenseinsatzes. Die Norm zieht damit eine Trennlinie zwischen dem Verantwortungsbereich des Staates und dem der von § 19 Abs 3 SGB XII erfassten Person. Umbaumaßnahmen der vorliegenden Art werden mithin nicht generell dem Anwendungsbereich der §§ 53, 54 SGB XII entzogen, sondern es wird lediglich normativ definiert, bei welchen spezifischen Fördermaßnahmen ein erhöhtes gesellschaftliches Allgemeininteresse und damit eine Gesamtverantwortung der Gesellschaft anzunehmen ist, die eine finanzielle Entlastung der Familie rechtfertigt.

23

Ist mithin Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen, so fehlen Feststellungen des LSG dazu für eine abschließende Entscheidung. Selbst wenn man dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts noch entnehmen könnte, dass der Kläger selbst weder Einkommen noch Vermögen hat, enthält das angefochtene Urteil zur Situation der Mutter keine und zu der des Vaters nur unzureichende Angaben. Einkommen des Vaters als abhängig Beschäftigten wird "für das Jahr 2004 mit 38 203,08 Euro" und "für das Jahr 2005 voraussichtlich mit 42 069,35 Euro" angegeben. Für "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von etwa 20 000 Euro jährlich" wird lediglich auf einen Aktenvermerk verwiesen und dabei nicht einmal mitgeteilt, welches Jahr betroffen ist. Abzustellen ist jedoch auf die Einkommenssituation zum Zeitpunkt der Entstehung der einzelnen Kosten (Senatsurteil vom 2.2.2012 - B 8 SO 9/10 R - RdNr 19 mwN). Dazu fehlen indes Feststellungen des LSG; nach den im Gerichtsverfahren vorgelegten Rechnungen war dies erst nach dem Jahr 2005 und nach Ablehnung der Leistung durch den Beklagten der Fall. Es dürfte zwar wahrscheinlich sein, dass die Einkommensgrenze der §§ 85, 86 SGB XII überschritten war und deshalb nicht § 88 SGB XII (Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze), sondern § 87 SGB XII (Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze) zur Anwendung kommt; eine genaue Beurteilung des danach zugrunde zu legenden Kriteriums des angemessenen Umfangs der Berücksichtigung ist jedoch nicht möglich.

24

Nichts anderes gilt im Ergebnis für zu berücksichtigendes Vermögen des Vaters, der bislang eine genaue Auskunft darüber verweigert hat. In diesem Punkt hat das LSG weder eine Beweislastentscheidung - zu Ungunsten des Klägers, weil die Bedürftigkeit zu den Anspruchsvoraussetzungen zählt - getroffen, noch sein Urteil auf fehlende prozessuale Mitwirkung gestützt; vielmehr hat es formuliert, der Vater sei Eigentümer eines Bauernhofes, in dem die Familie wohne, nebst Grundstücksflächen. Außerdem habe er im Verwaltungsverfahren - also wohl vor Entstehung der Kosten - angegeben, Vermögen in Höhe von mehr als 37 726 Euro zu besitzen. Abgesehen davon, dass es sich damit nicht um eine tatsächliche Feststellung zum wirklichen Wert und den vorhandenen Gegenständen des Vermögens zum Zeitpunkt des Bedarfsanfalls handelt, ist in keiner Weise nachvollziehbar, ob bzw inwieweit es sich um nichtprivilegiertes und verwertbares Vermögen handelt, sodass nicht einmal überschlägig angenommen werden kann, dass das einzusetzende Vermögen mit Sicherheit den Bedarf des Klägers überstieg.

25

Einem denkbaren - wenn auch wenig wahrscheinlichen - Kostenerstattungsanspruch würde nicht entgegenstehen, dass oder wenn die Eltern (bzw der Vater) des Klägers die angefallenen Kosten bereits getragen haben. Sozialhilfeleistungen setzen zwar vom Grundgedanken her einen aktuellen Bedarf voraus; dies gilt allerdings aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) nicht bei einer rechtswidrigen Ablehnung der Hilfegewährung und zwischenzeitlicher Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, wenn der Hilfesuchende innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Rechtsbehelf eingelegt hat und im Rechtsbehelfsverfahren die Hilfegewährung erst erstreiten muss (vgl nur das Senatsurteil vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - RdNr 26 mwN). Ob der Kläger im Falle des Klageerfolgs seinen Eltern (bzw seinem Vater) die Auslagen erstatten müsste, ist bei vorliegender Konstellation ohne Bedeutung (BSG, aaO, RdNr 27); eine Rückerstattung ist bei realitätsnaher Sichtweise ohnedies unüblich und kann bei Selbsthilfe im Rahmen von Einsatzgemeinschaften des § 19 Abs 1, 2 oder 3 SGB XII auch nicht zur Voraussetzung gemacht werden; ansonsten würde die normative Wertung konterkariert (BSG aaO). Allenfalls wäre an eine als Einkommen zu berücksichtigende Zuwendung aus unterhaltsrechtlicher Sicht zu denken, was aber im Hinblick auf den Umfang der Kosten kaum von der Unterhaltspflicht erfasst sein dürfte. Die Annahme einer Zuwendung aus sittlicher Pflicht verbietet sich aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes; aus dem gleichen Grund ist eine besondere Härte iS des § 84 Abs 2 SGB XII (keine Berücksichtigung von Zuwendungen Dritter ohne rechtliche bzw sittliche Pflicht) zu bejahen.

26

Entweder als Einkommen oder als Vermögen (zur Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen siehe nur Schmidt in jurisPK-SGB XII, § 82 SGB XII RdNr 20 ff mwN)des Klägers (wenn bei Bedarfsanfall noch vorhanden) ist jedoch der von der Pflegekasse gezahlte Zuschuss zu berücksichtigen. Dies gilt nicht in gleicher Weise für das dem Vater gewährte (Bau-)Darlehen in Höhe von 15 000 Euro; dessen Berücksichtigung als Einkommen würde jedenfalls ausscheiden, weil diese Einnahme nicht zur endgültigen Verwendung verbleibt (vgl nur BSG, Urteil vom 6.10.2011 - B 14 AS 66/11 R -, SozR 4-4200 § 11 Nr 52 RdNr 17 mwN). Eine abschließende Entscheidung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt untunlich (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG), weil nicht absehbar ist, ob es auf die Beurteilung dieser Rechtsfragen überhaupt ankommen wird.

27

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. Werden Leistungen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht, sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall gegebenenfalls abzuändern.

(1) Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser entscheidet über die weiteren Leistungen nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(2) Hält der leistende Rehabilitationsträger für die umfassende Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach § 14 Absatz 2 die Feststellungen weiterer Rehabilitationsträger für erforderlich und liegt kein Fall nach Absatz 1 vor, fordert er von diesen Rehabilitationsträgern die für den Teilhabeplan nach § 19 erforderlichen Feststellungen unverzüglich an und berät diese nach § 19 trägerübergreifend. Die Feststellungen binden den leistenden Rehabilitationsträger bei seiner Entscheidung über den Antrag, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung oder im Fall der Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens beim leistenden Rehabilitationsträger eingegangen sind. Anderenfalls stellt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen umfassend fest.

(3) Die Rehabilitationsträger bewilligen und erbringen die Leistungen nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen im eigenen Namen, wenn im Teilhabeplan nach § 19 dokumentiert wurde, dass

1.
die erforderlichen Feststellungen nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen von den zuständigen Rehabilitationsträgern getroffen wurden,
2.
auf Grundlage des Teilhabeplans eine Leistungserbringung durch die nach den jeweiligen Leistungsgesetzen zuständigen Rehabilitationsträger sichergestellt ist und
3.
die Leistungsberechtigten einer nach Zuständigkeiten getrennten Leistungsbewilligung und Leistungserbringung nicht aus wichtigem Grund widersprechen.
Anderenfalls entscheidet der leistende Rehabilitationsträger über den Antrag in den Fällen nach Absatz 2 und erbringt die Leistungen im eigenen Namen.

(4) In den Fällen der Beteiligung von Rehabilitationsträgern nach den Absätzen 1 bis 3 ist abweichend von § 14 Absatz 2 innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wird eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 durchgeführt, ist innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden. Die Antragsteller werden von dem leistenden Rehabilitationsträger über die Beteiligung von Rehabilitationsträgern sowie über die für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Zuständigkeiten und Fristen unverzüglich unterrichtet.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. November 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Erstattung von Kosten für die Fortführung einer Maßnahme ("Montessori-Therapie") in der Zeit vom 1.1. bis 31.7.2006.

2

Die 1998 geborene Klägerin litt an einer rezeptiven und expressiven Sprachentwicklungsverzögerung mit auditiver Gedächtnisschwäche und wurde deshalb vom Beklagten ab Mitte 2003 bis zum Ende der Kindergartenzeit Ende Juli 2005 durch die Übernahme von Kosten für eine (nicht ärztlich verordnete) "Montessori-Einzeltherapie" gefördert. Auch nach Einschulung der Klägerin in die Regelschule übernahm der Beklagte die Kosten einer Stunde "Montessori-Einzeltherapie" pro Woche für die Zeit vom 19.9. bis 31.12.2005, lehnte jedoch die Kostenübernahme für die Fortführung der Maßnahme ab 1.1.2006 mit der Begründung ab, dass Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) nur für begleitende Hilfen in Betracht komme, während pädagogische Maßnahmen wie die durchgeführte Montessori-Therapie in den Verantwortungsbereich der Schule fielen (Bescheid vom 30.9.2005; Widerspruchsbescheid vom 13.4.2006). Die Kosten der in der Zeit vom 1.1. bis 31.7.2006 durchgeführten Therapiestunden haben daraufhin die Eltern der Klägerin getragen.

3

Das Sozialgericht (SG) hat der auf Erstattung dieser Kosten in Höhe von 1181,50 Euro gerichteten Klage - weil die Maßnahme sowohl therapeutische als auch pädagogische Elemente enthalte - nur teilweise entsprochen und den Beklagten verurteilt, der Klägerin "für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2006 Eingliederungshilfe für die durchgeführte Montessori-Therapie in Höhe von 590,75 Euro zu gewähren" (Urteil vom 21.10.2008). Auf die Berufungen beider Beteiligten hat das Landessozialgericht (LSG) den Beklagten unter Zurückweisung von dessen Berufung verurteilt, der Klägerin die gesamten Kosten in Höhe von 1181,50 Euro zu erstatten (Urteil vom 18.11.2010). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Pflicht zur Übernahme der Kosten ergebe sich aus § 19 Abs 3 SGB XII iVm § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII, § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII und § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-Verordnung (Eingliederungshilfe-VO). Es habe sich bei der Therapie um eine heilpädagogische oder sonstige geeignete und erforderliche Maßnahme gehandelt, die der Klägerin den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht habe ermöglichen oder erleichtern sollen. Der Nachranggrundsatz (§ 2 Abs 1 SGB XII)stehe der Leistungspflicht nicht deshalb entgegen, weil die Montessori-Therapie auch pädagogische Elemente enthalte; sie sei nach den landesrechtlichen Vorschriften des Schulrechts nicht dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit im Sinne des schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrags zuzurechnen. Schließlich stehe der Gewährung der Eingliederungshilfe nicht entgegen, dass die Eltern der Klägerin die Therapie bereits bezahlt hätten.

4

Mit der Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 2 Abs 1 SGB XII. Nach § 15 Abs 4 Schulgesetz für Baden-Württemberg sei die Förderung behinderter Schüler Aufgabe der Schule selbst, sodass diese für Hilfen zur angemessenen Schulbildung eintrittspflichtig sei. Unzutreffend sei die Feststellung des LSG, es handele sich bei der Montessori-Therapie um eine begleitende, nicht um eine sonderpädagogische Maßnahme. Das LSG habe insoweit sowie zur Frage der Geeignetheit und Erforderlichkeit die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten und seine Amtsermittlungspflicht verletzt, weil es die Feststellungen der Therapeutin und des Sachverständigen kritiklos übernommen und sich damit ua auf die Ausführungen eines Diplom-Psychologen gestützt habe, der weder durch Habilitation noch durch Promotion eine besondere wissenschaftliche Qualifikation nachweisen könne.

5

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin aufzuheben und das Urteil des SG unter vollständiger Abweisung der Klage abzuändern.

6

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurück-verweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Es fehlen ausreichende Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) für ein abschließendes Urteil.

9

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 30.9.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.4.2006 (§ 95 SGG), soweit darin die Übernahme von Kosten (1181,50 Euro) für eine in der Zeit vom 1.1. bis 31.7.2006 durchgeführte Therapie (Montessori-Einzeltherapie) abgelehnt worden ist. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4, § 56 SGG).

10

Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmängel liegen nicht vor. Insbesondere ist weder eine Beiladung der für die Klägerin zuständigen Krankenkasse (KK) noch eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe noch der Therapeutin der Klägerin erforderlich. Nach § 75 Abs 2 Satz 1 1. Alt SGG sind Dritte nämlich (nur) beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (echte notwendige Beiladung); diese Voraussetzungen sind für keinen der Bezeichneten erfüllt. Über eine unechte notwendige Beiladung war mangels Rüge im Revisionsverfahren (s zu dieser Voraussetzung nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 75 RdNr 13b mwN) nicht zu befinden.

11

Eine notwendige Beiladung der KK im Hinblick auf § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) scheidet aus(vgl zur notwendigen Beiladung wegen unterlassener Weiterleitung des Antrags an den "eigentlich zuständigen" Träger der Teilhabeleistung nur BSGE 93, 283 ff RdNr 6 ff = SozR 4-3250 § 14 Nr 1). Die durchgeführte Maßnahme stellt keine Leistung zur Teilhabe iS der §§ 4, 5 Nr 1, 14 SGB IX dar; denn die KKen sind abweichend von den Vorschriften des SGB IX (vgl § 7 SGB IX) nur unter den Voraussetzungen des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - ( vgl § 11 Abs 2, §§ 40 ff SGB V) zur Erbringung medizinischer Rehabilitationsleistungen verpflichtet (BSGE 98, 277 ff RdNr 18 = SozR 4-2500 § 40 Nr 4). Trotz des Aspektes bzw des Ziels der (Wieder-)Herstellung der Gesundheit haben jedoch nicht alle Maßnahmen des SGB V rehabilitativen Charakter in einem Sinn, der dem Verständnis des SGB V über eine Teilhabeleistung entspricht. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob der Begriff der Teilhabeleistung des § 14 SGB IX eigenständig (weit) oder (nur) nach dem Verständnis des SGB V auszulegen ist. Vorliegend gehörte die durchgeführte Maßnahme ohnedies nicht zum Leistungskatalog des SGB V, sodass schon deshalb keine Zuständigkeit des Beklagten nach § 14 Abs 2 Satz 1 SGB IX eingetreten ist und eine echte notwendige - ebenso wie im Übrigen eine unechte - Beiladung der KK ausscheidet.

12

Ein Kostenerstattungsanspruch für eine vom Versicherten selbstbeschaffte Leistung des SGB V würde voraussetzen, dass diese allgemein als Sach- oder Dienstleistung hätte erbracht werden müssen. Wie das LSG zu Recht erkannt hat, liegen die Voraussetzungen für einen Sachleistungsanspruch auf Gewährung der durchgeführten Therapie im Jahre 2006 nicht vor. Nach den insoweit unangefochtenen Tatsachenfeststellungen des LSG käme, weil die Therapie nicht von ärztlichen Fachkräften erbracht worden ist, allenfalls eine medizinische Dienstleistung in der Gestalt eines Heilmittels iS des § 32 SGB V(zum Heilmittelbegriff s: BSGE 88, 204, 206 ff = SozR 3-2500 § 33 Nr 41 S 229 ff; BSGE 96, 153 ff RdNr 26 = SozR 4-2500 § 27 Nr 7) in Betracht.

13

Der Heilmittelanspruch eines Versicherten (§ 11 Abs 1 Nr 4, § 27 Abs 1 Satz 2 Nr 1 und Nr 3 SGB V)unterliegt jedoch den sich aus § 2 Abs 1 und § 12 Abs 1 SGB V ergebenden Einschränkungen. Insoweit sind neue Heilmittel grundsätzlich nur dann von der Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung umfasst, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) zuvor ihren therapeutischen Nutzen anerkannt und in den Richtlinien (RL) nach § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 6 SGB V über die Versorgung mit Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-RL) Empfehlungen für die Sicherung der Qualität bei der Leistungserbringung abgegeben hat(§ 138 SGB V). Die Beurteilung der Neuheit eines Heilmittels richtet sich unter formalen Gesichtspunkten danach, ob es nach dem Stand der Beschlüsse des GBA bei Inkrafttreten des § 138 SGB V (am 1.1.1989) Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung war oder seitdem einbezogen worden ist (Bundessozialgericht SozR 3-2500 § 138 Nr 2 S 26, 28 und 31; BSGE 94, 221 ff RdNr 24 = SozR 4-2400 § 89 Nr 3 RdNr 25). Dies trifft für die Montessori-Therapie nicht zu, wie den Heilmittel-RL zu entnehmen ist, in die sie als verordnungsfähige Leistung nicht aufgenommen wurde; sie ist mithin als mögliches Heilmittel neu. Der GBA hat demgemäß in einem zusammenfassenden Bericht des Unterausschusses "Heil- und Hilfsmittel" des Bundesausschusses vom 18.5.2005 über die Beratungen gemäß § 138 SGB V zur konduktiven Förderung nach Petö(abgerufen über das Internet am 15.5.2012 über http://www.g-ba.de/downloads/40-268-256/2005-05-18-Abschluss-Petoe.pdf ) auch ausgeführt, die Wirksamkeit der Montessori-Therapie sei in wissenschaftlichen Studien nicht eindeutig belegt (S 165). Die somit notwendige Empfehlung für die Sicherung der Qualität bei der Leistungserbringung fehlt. Zudem mangelt es an der nach § 73 Abs 2 Nr 7 SGB V vorausgesetzten ärztlichen Verordnung(s dazu BSGE 73, 271 ff = SozR 3-2500 § 13 Nr 4), sodass es auf einen eventuellen indikationsbezogenen Ausschluss über § 32 Abs 1 Satz 2 SGB V in den Heilmittel-RL nicht mehr ankommt.

14

Ein Anspruch aus § 43a SGB V(in der im streitbefangenen Zeitraum geltenden Fassung; Abs 2 wurde erst mit Wirkung ab 23.7.2009 eingeführt) scheidet von vornherein aus. Danach haben versicherte Kinder (nur) Anspruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische, insbesondere auch psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen. Nach den insoweit unangegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG diente die Maßnahme jedoch weder der Früherkennung noch stand sie unter ärztlicher Verantwortung. Es kann dahinstehen, ob der Senat an diese Feststellung entgegen § 163 SGG deshalb nicht gebunden ist, weil sie im Rahmen der von Amts wegen zu überprüfenden Beiladungsnotwendigkeit von Bedeutung ist(s dazu nur Leitherer, aaO, § 163 RdNr 5b mwN); denn diese Feststellung des LSG ist in der Sache ohnedies nicht zu beanstanden.

15

Eine Beiladung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe als "eigentlich zuständigen" Rehabilitationsträgers iS des § 6 Abs 1 Nr 6 SGB IX im Hinblick auf § 14 SGB IX dürfte schon deshalb ausscheiden, weil der Beklagte auch der nach §§ 69, 85, 86 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) iVm § 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG) vom 14.4.2005 (Gesetzblatt 376) - zur Überprüfung des Landesrechts ist der Senat entgegen § 202 SGG iVm § 560 Zivilprozessordnung (ZPO) mangels Berücksichtigung durch das LSG befugt(vgl nur das Senatsurteil vom 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 14 mwN) - für die einzig denkbare Leistung des § 35a SGB VIII als Jugendhilfeträger zuständig sein dürfte. Einer genaueren Überprüfung, ob nach den Vorschriften der §§ 5, 6 LKJHG ausnahmsweise eine Zuständigkeit der landkreisangehörigen Gemeinden begründet worden ist, bedarf es nicht, denn auch dann wäre die Gemeinde nicht notwendig beizuladen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11 -, ZFSH/SGB 2012, 33, 35 f), der sich der Senat anschließt, wäre vorliegend von einer vorrangigen Leistungspflicht des beklagten Sozialhilfeträgers (Leistungen der Eingliederungshilfe für ua geistig behinderte junge Menschen) gemäß § 10 Abs 4 SGB VIII(in der seit 1.10.2005 geltenden Fassung) auszugehen. Aufgaben, Ziele und die Leistungen richten sich nämlich ohnedies nach den Vorschriften des SGB XII (§ 35a Abs 3 SGB VIII), decken sich also (vgl zum Erfordernis der Gleichheit oder Gleichartigkeit BVerwG aaO), und bei der Klägerin liegt jedenfalls eine wesentliche geistige Behinderung vor (dazu später). Es kann deshalb dahinstehen, ob sich eine Maßnahmenotwendigkeit auch aufgrund einer seelischen (= psychischen) Behinderung ergeben würde und wodurch sich diese von der geistigen abgrenzt.

16

Schließlich ist auch nicht die Therapeutin der Klägerin notwendig beizuladen. Zwar ist der sozialhilferechtliche Leistungserbringer iS des § 75 SGB XII - und zwar auch bei ambulanten Diensten(§ 75 Abs 1 Satz 1 SGB XII; vgl Jaritz/Eicher, juris PraxisKommentar -SGB XII, § 75 SGB XII RdNr 24)- bei einer beantragten Kostenübernahme, also einem Schuldbeitritt durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung (vgl nur BSGE 102, 1 ff RdNr 25 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr 9), notwendig beizuladen (BSG, aaO, RdNr 13 ff). Vorliegend verlangt die Klägerin jedoch nicht die Kostenübernahme durch den Beklagten im Rahmen einer Sachleistung im weiten Sinne, sondern die Erstattung der bereits beglichenen Therapiekosten als Geldleistung.

17

Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung durch den zuständigen (§ 97 Abs 1, § 98 Abs 1 SGB XII iVm § 3 Abs 2 Satz 1 SGB XII und §§ 1, 2 Ausführungsgesetz Baden-Württemberg zum SGB XII vom 1.7.2004 - GBl 534; zur eigenständigen Prüfung des Landesrechts ist der Senat mangels Berücksichtigung durch das LSG entgegen § 202 SGG iVm § 560 ZPO befugt - vgl das Senatsurteil vom 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 14 mwN) Beklagten ist § 15 Abs 1 Satz 4 2. Alt SGB IX. Danach sind selbstbeschaffte Leistungen zu erstatten, wenn der Rehabilitationsträger eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (vgl dazu BSGE 102, 126 ff RdNr 11 f = SozR 4-3500 § 54 Nr 3). Ob der Beklagte die Übernahme der Kosten für die durchgeführte Therapie ab 1.1.2006 "zu Unrecht" abgelehnt hat, lässt sich allerdings anhand der tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nicht abschließend beurteilen. Grundlage dafür ist § 19 Abs 3 SGB XII(hier in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten hat) iVm §§ 53, 54 Abs 1 Nr 1 SGB XII und § 12 Abs 1 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO. Hilfen nach § 19 Abs 3 SGB XII werden unter den besonderen Voraussetzungen der Vorschriften des Fünften und Neunten Kapitels geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten ist.

18

Die Klägerin erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII für eine Pflichtleistung. Nach dieser Vorschrift werden Pflichtleistungen nur an Personen erbracht, die durch eine Behinderung iS des § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 SGB IX sind erfüllt, wenn - soweit einschlägig - die geistige Fähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach den in diesem Punkt unangegriffenen Tatsachenfeststellungen des LSG liegt eine Behinderung im bezeichneten Sinn bei der Klägerin vor, die an einer geistigen Leistungsstörung (s insoweit zur Legasthenie BVerwG, Urteil vom 28.9.1995 - 5 C 21/93 -, FEVS 46, 360 ff), nämlich einer ausgeprägten rezeptiven und expressiven Sprachentwicklungsverzögerung mit auditiver Gedächtnisschwäche, litt; diese geistige Behinderung war auch wesentlich.

19

Wann dies der Fall ist, ergibt sich aus § 2 Eingliederungshilfe-VO. Er verlangt, dass infolge einer Schwäche der geistigen Kräfte in erheblichem Umfange die Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt ist (vgl allgemein dazu Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, § 53 SGB XII RdNr 20 ff; Heinz, ZfF 2010, 79 ff). Dies ist jedenfalls zu bejahen, wenn - wie hier - die mit einer Behinderung einhergehenden Beeinträchtigungen der erfolgreichen Teilnahme am Unterricht in einer Grundschule entgegenstehen (vgl auch BVerwG, Beschluss vom 2.9.2003 - 5 B 259/02), weil Lerninhalte ohne zusätzliche Hilfestellung nicht aufgenommen und verarbeitet werden können; denn eine Grundschulbildung bildet die essentielle Basis für jegliche weitere Schullaufbahn (vgl BSG, Urteil vom 3.11.2011 - B 3 KR 8/11 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 22) bzw eine valide spätere berufliche Tätigkeit. Insoweit ist wie bei der Prüfung einer Behinderung selbst auch ihre Wesentlichkeit wertend auszurichten an den Auswirkungen für die Eingliederung in der Gesellschaft (so wohl auch BVerwG, Urteil vom 28.9.1995 - 5 C 21/93 -, FEVS 46, 360 ff). Entscheidend ist mithin nicht, wie stark die geistigen Kräfte beeinträchtigt sind und in welchem Umfang ein Funktionsdefizit vorliegt, sondern wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit auswirkt.

20

Nicht abschließend entschieden werden kann indes, ob die im Jahre 2006 durchgeführte Therapie geeignet und erforderlich war, der Klägerin den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern, ob also iS des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII nach der Besonderheit des Einzelfalles die Aussicht bestand, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden konnte. Diese allgemeine Voraussetzung konkretisierend bezeichnet § 54 Abs 1 Nr 1 SGB XII(hier idF, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten hat) als Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. Nach § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern.

21

Wie bereits § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII verdeutlicht ("nach der Besonderheit des Einzelfalles"), liegt § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII iVm § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde(BSG SozR 4-3500 § 54 Nr 6 RdNr 22). Eine Unterscheidung der Maßnahmen nach ihrer Art, etwa nach pädagogischen oder nichtpädagogischen bzw begleitenden, ist rechtlich nicht geboten, weil grundsätzlich alle Maßnahmen in Betracht kommen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (BSGE 101, 79 ff RdNr 27 mwN = SozR 4-3500 § 54 Nr 1). Deshalb können von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers auch Maßnahmen umfasst werden, die zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören. Ausgeschlossen sind allerdings Maßnahmen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind, der sich nach der Gesetzessystematik nicht unter Auslegung der schulrechtlichen Bestimmungen, sondern der sozialhilferechtlichen Regelungen bestimmt. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII ausdrücklich anordnet, die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht sollten unberührt bleiben. Die schulrechtlichen Verpflichtungen stehen mithin grundsätzlich neben den sozialhilferechtlichen, ohne dass sie sich gegenseitig inhaltlich beeinflussen. Zum anderen normiert § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII lediglich Hilfen, mithin unterstützende Leistungen, überlässt damit die Schulbildung selbst aber den Schulträgern. Der Kernbereich der schulischen Arbeit liegt damit nach Sinn und Zweck der §§ 53, 54 SGB XII gänzlich außerhalb der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers(ähnlich bereits, wenn auch mit anderer Begründung, BVerwG, Beschluss vom 2.9.2003 - 5 B 259/02 - juris RdNr 17 mwN; BVerwG, Urteil vom 30.4.1992 - 5 C 1/88 - NVwZ 1993, 995, 996 f).

22

Nach diesen Maßstäben kann die durchgeführte Maßnahme eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung sein, weil sie - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - jedenfalls nicht den Kernbereich der schulischen pädagogischen Arbeit berührt, ohne dass dieser genau bestimmt werden müsste. Die durchgeführte Therapie, die nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des LSG den Prinzipien der Montessori-Therapie gefolgt ist, weist den Charakter einer nur unterstützenden und außerhalb des schulischen Betriebs stattfindenden Hilfe auf. Im Rahmen eines ganzheitlichen Denkansatzes sollten unter Verwendung von unterschiedlichem Material vielfältige Bereiche ua der Wahrnehmung, des Sprachverständnisses, der Mathematik, der Geografie, der Biologie und der Umwelt (nur) durch ein zurückhaltendes Angebot von Hilfe und Unterstützung, auch durch "sensibles Beobachten", durch den Therapeuten gefördert werden (hierzu insgesamt der in der Gerichtsakte befindliche "Infobrief über die Montessori-Therapie für Fachstellen" des Montessori-Bundesverbands eV, Mengkofen; zur Zulässigkeit der Feststellung genereller Tatsachen in der Revisionsinstanz s nur BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 9 RdNr 28 mwN).

23

Soweit das LSG in seiner Entscheidung die Ausführungen des Sachverständigen und die Äußerungen der früheren Klassenlehrerin der Klägerin zur Geeignetheit und Erforderlichkeit der Therapie wiedergegeben und verwertet sowie ausgeführt hat, dass die Therapie "nach dem Förderplan der Montessori-Therapeutin gezielt auf den Aufbau der auditiven Wahrnehmungsleistung abgestimmt" gewesen sei, reicht dies jedoch für eine Beurteilung der individuellen Geeignetheit und Erforderlichkeit der durchgeführten Therapie nicht aus. Erforderlich sind vielmehr konkrete Feststellungen dazu, wie die Klägerin betreut worden ist und wie sich dies im Einzelnen auf die individuelle Lernfähigkeit der Klägerin unter prognostischer Sicht - abgestellt auf den Zeitpunkt der Entscheidung (vgl nur allgemein dazu BSG SozR 4-4300 § 86 Nr 1 RdNr 15) - auswirken sollte. Allgemein gehaltene Bewertungen der Montessori-Therapie, ihrer Ziele und Methoden, können diese Beurteilung nicht ersetzen. Da das LSG nach der Zurückverweisung der Sache die fehlenden Feststellungen nachzuholen hat, kommt es auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen des Beklagten nicht an. Im Rahmen der Erforderlichkeit der Hilfe wird das LSG auch die Anzahl der Therapiestunden zu überprüfen haben.

24

Schließlich wird es anhand der schuldrechtlichen Vereinbarungen mit der Therapeutin die Höhe der der Klägerin (bzw ihren Eltern) entstandenen und damit übernahme- und erstattungsfähigen Kosten zu ermitteln haben, wobei ohne Bedeutung ist, ob mit der Therapeutin Vereinbarungen nach §§ 75 ff SGB XII geschlossen sind und - wenn ja - welche Vergütung darin für die Therapiestunden vorgesehen war. Eine diesbezügliche rechtliche Unsicherheit kann sich nicht zu Lasten der Klägerin auswirken (vgl BSGE 102, 126 ff RdNr 12 = SozR 4-3500 § 54 Nr 3). Dies gilt umso mehr, als sich Umfang der Behandlung und Vergütung offenbar im Rahmen dessen bewegen, was vom Beklagten in der Zeit zuvor übernommen worden ist. Ob die Voraussetzungen einer Schuldverpflichtung der Klägerin bzw ihrer Eltern gegenüber der Therapeutin und der Angemessenheit der Kosten normimmanent aus §§ 53, 54 SGB XII oder aus § 9 Abs 1 SGB XII (Leistungen nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Bedarfs) zu entnehmen sind, kann offen bleiben. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bedarf dies schon deshalb keiner näheren Begründung, weil nicht ersichtlich ist, dass sich in vorliegender Konstellation hieraus unterschiedliche Rechtsfragen ergäben.

25

Entgegen der Ansicht des Beklagten steht einem Kostenerstattungsanspruch der Klägerin § 2 Abs 1 SGB XII (sog Nachranggrundsatz) nicht entgegen. Danach erhält Sozialhilfe nicht, wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Diese Vorschrift ist, wenn andere Leistungen - wie hier - tatsächlich nicht erbracht werden, keine eigenständige Ausschlussnorm, sondern ihr kommt regelmäßig nur im Zusammenhang mit ergänzenden bzw konkretisierenden sonstigen Vorschriften des SGB XII Bedeutung zu; ein Leistungsausschluss ohne Rückgriff auf andere Normen des SGB XII ist mithin allenfalls in extremen Ausnahmefällen denkbar, etwa wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne weiteres realisierbar sind (BSG, Urteil vom 2.2.2010 - B 8 SO 21/08 R - RdNr 13; Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1; Urteil vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 16/07 R - RdNr 15). Eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit der Schule ist deshalb in aller Regel zu bejahen, solange und soweit die Schule - wie hier - eine entsprechende Hilfe nicht gewährt, ja sogar darauf verweist, sie nicht erbringen zu können. Ob sie dazu verpflichtet ist, ist unerheblich. Der Sozialhilfeträger muss ggf mittels einer Überleitungsanzeige (§ 93 SGB XII) beim zuständigen Schulträger Rückgriff nehmen. Soweit der Beklagte mit seiner Revision in diesem Zusammenhang eine fehlerhafte Auslegung des Landesschulrechts rügt, kommt es darauf unabhängig davon, inwieweit der Senat diese Auslegung überhaupt überprüfen darf (§ 202 SGG iVm § 560 ZPO), für die Entscheidung nicht an.

26

Dem Kostenerstattungsanspruch steht schließlich nicht entgegen, dass die Eltern der Klägerin die angefallenen Kosten bereits getragen haben. Sozialhilfeleistungen setzen zwar vom Grundgedanken her einen aktuellen Bedarf voraus; dies gilt allerdings aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 Grundgesetz) nicht bei einer rechtswidrigen Ablehnung der Hilfegewährung und zwischenzeitlicher Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, wenn der Hilfesuchende innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Rechtsbehelf eingelegt hat und im Rechtsbehelfsverfahren die Hilfegewährung erst erstreiten muss (BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 16/08 R -, BSGE 104, 213 ff RdNr 14 = SozR 4-1300 § 44 Nr 20; vgl auch zum Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - : BSG, Urteil vom 6.10.2011 - B 14 AS 66/11 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 19, und Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 17 mwN).

27

Ermittlungen darüber, ob die Klägerin im Falle des Klageerfolgs ihren Eltern deren Auslagen erstatten muss oder zumindest wird (vgl dazu in einer anderen Konstellation BSG, Urteil vom 6.10.2011 - B 14 AS 66/11 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 19), sind entbehrlich. Im Rahmen der Vermögenssorge (§ 1926 Bürgerliches Gesetzbuch)für ein achtjähriges Kind sind Vereinbarungen über eine Rückerstattung der Kosten besonderer Sozialhilfeleistungen (§ 84 Abs 2 SGB XII ist nicht anwendbar, weil § 92 Abs 1 Satz 2 SGB XII insoweit als Sonderregelung vorgeht), die die Eltern übernommen haben, weil der Sozialhilfeträger die Leistung abgelehnt hat, bei realitätsnaher Sichtweise unüblich. Unerheblich ist es auch, ob und inwieweit in der Übernahme dieser Kosten eine tatsächliche Unterhaltszahlung zu sehen sein könnte. Eine solche Prüfung würde den Zweck des § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB XII(hier in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten hat) konterkarieren, die Eltern behinderter mit denen nichtbehinderter Kinder hinsichtlich der aus einer angemessenen Schulbildung ihrer Kinder folgenden Lasten wirtschaftlich gleichzustellen (so bereits BVerwGE 94, 127, 135 f mwN zur Vorgängervorschrift des § 43 Abs 2 Satz 1 Nr 2 und Satz 2 Bundessozialhilfegesetz).

28

Aus § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB XII ergibt sich zugleich, dass auf Leistungen weder Einkommen der Klägerin noch Einkommen ihrer Eltern anzurechnen ist; denn nach Satz 1 ist eine Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten. Eine Vermögensanrechnung unterbleibt völlig (Satz 2). Die Beschränkung auf die Kosten des Lebensunterhalts in § 92 Abs 2 Satz 1 SGB XII bedeutet, dass Aufwendungen des Sozialhilfeträgers für die besonderen Hilfen nicht zu erstatten sind, soweit nicht integraler Bestandteil dieser Hilfen Kosten des Lebensunterhalts sind(Behrend in jurisPK-SGB XII, § 92 SGB XII RdNr 23 mwN). Dies war indes bei der durchgeführten Therapie nicht der Fall. Insoweit setzt § 92 Abs 2 SGB XII nicht voraus, dass gleichzeitig die in § 92 Abs 1 SGB XII beschriebenen Merkmale für die Hilfe für eine stationäre Einrichtung, für eine Tageseinrichtung für behinderte Menschen oder für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen vorliegen(Behrend, aaO, RdNr 22 mwN).

29

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser entscheidet über die weiteren Leistungen nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(2) Hält der leistende Rehabilitationsträger für die umfassende Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach § 14 Absatz 2 die Feststellungen weiterer Rehabilitationsträger für erforderlich und liegt kein Fall nach Absatz 1 vor, fordert er von diesen Rehabilitationsträgern die für den Teilhabeplan nach § 19 erforderlichen Feststellungen unverzüglich an und berät diese nach § 19 trägerübergreifend. Die Feststellungen binden den leistenden Rehabilitationsträger bei seiner Entscheidung über den Antrag, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung oder im Fall der Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens beim leistenden Rehabilitationsträger eingegangen sind. Anderenfalls stellt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen umfassend fest.

(3) Die Rehabilitationsträger bewilligen und erbringen die Leistungen nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen im eigenen Namen, wenn im Teilhabeplan nach § 19 dokumentiert wurde, dass

1.
die erforderlichen Feststellungen nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen von den zuständigen Rehabilitationsträgern getroffen wurden,
2.
auf Grundlage des Teilhabeplans eine Leistungserbringung durch die nach den jeweiligen Leistungsgesetzen zuständigen Rehabilitationsträger sichergestellt ist und
3.
die Leistungsberechtigten einer nach Zuständigkeiten getrennten Leistungsbewilligung und Leistungserbringung nicht aus wichtigem Grund widersprechen.
Anderenfalls entscheidet der leistende Rehabilitationsträger über den Antrag in den Fällen nach Absatz 2 und erbringt die Leistungen im eigenen Namen.

(4) In den Fällen der Beteiligung von Rehabilitationsträgern nach den Absätzen 1 bis 3 ist abweichend von § 14 Absatz 2 innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wird eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 durchgeführt, ist innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden. Die Antragsteller werden von dem leistenden Rehabilitationsträger über die Beteiligung von Rehabilitationsträgern sowie über die für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Zuständigkeiten und Fristen unverzüglich unterrichtet.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. November 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Erstattung von Kosten für die Fortführung einer Maßnahme ("Montessori-Therapie") in der Zeit vom 1.1. bis 31.7.2006.

2

Die 1998 geborene Klägerin litt an einer rezeptiven und expressiven Sprachentwicklungsverzögerung mit auditiver Gedächtnisschwäche und wurde deshalb vom Beklagten ab Mitte 2003 bis zum Ende der Kindergartenzeit Ende Juli 2005 durch die Übernahme von Kosten für eine (nicht ärztlich verordnete) "Montessori-Einzeltherapie" gefördert. Auch nach Einschulung der Klägerin in die Regelschule übernahm der Beklagte die Kosten einer Stunde "Montessori-Einzeltherapie" pro Woche für die Zeit vom 19.9. bis 31.12.2005, lehnte jedoch die Kostenübernahme für die Fortführung der Maßnahme ab 1.1.2006 mit der Begründung ab, dass Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) nur für begleitende Hilfen in Betracht komme, während pädagogische Maßnahmen wie die durchgeführte Montessori-Therapie in den Verantwortungsbereich der Schule fielen (Bescheid vom 30.9.2005; Widerspruchsbescheid vom 13.4.2006). Die Kosten der in der Zeit vom 1.1. bis 31.7.2006 durchgeführten Therapiestunden haben daraufhin die Eltern der Klägerin getragen.

3

Das Sozialgericht (SG) hat der auf Erstattung dieser Kosten in Höhe von 1181,50 Euro gerichteten Klage - weil die Maßnahme sowohl therapeutische als auch pädagogische Elemente enthalte - nur teilweise entsprochen und den Beklagten verurteilt, der Klägerin "für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2006 Eingliederungshilfe für die durchgeführte Montessori-Therapie in Höhe von 590,75 Euro zu gewähren" (Urteil vom 21.10.2008). Auf die Berufungen beider Beteiligten hat das Landessozialgericht (LSG) den Beklagten unter Zurückweisung von dessen Berufung verurteilt, der Klägerin die gesamten Kosten in Höhe von 1181,50 Euro zu erstatten (Urteil vom 18.11.2010). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Pflicht zur Übernahme der Kosten ergebe sich aus § 19 Abs 3 SGB XII iVm § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII, § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII und § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-Verordnung (Eingliederungshilfe-VO). Es habe sich bei der Therapie um eine heilpädagogische oder sonstige geeignete und erforderliche Maßnahme gehandelt, die der Klägerin den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht habe ermöglichen oder erleichtern sollen. Der Nachranggrundsatz (§ 2 Abs 1 SGB XII)stehe der Leistungspflicht nicht deshalb entgegen, weil die Montessori-Therapie auch pädagogische Elemente enthalte; sie sei nach den landesrechtlichen Vorschriften des Schulrechts nicht dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit im Sinne des schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrags zuzurechnen. Schließlich stehe der Gewährung der Eingliederungshilfe nicht entgegen, dass die Eltern der Klägerin die Therapie bereits bezahlt hätten.

4

Mit der Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 2 Abs 1 SGB XII. Nach § 15 Abs 4 Schulgesetz für Baden-Württemberg sei die Förderung behinderter Schüler Aufgabe der Schule selbst, sodass diese für Hilfen zur angemessenen Schulbildung eintrittspflichtig sei. Unzutreffend sei die Feststellung des LSG, es handele sich bei der Montessori-Therapie um eine begleitende, nicht um eine sonderpädagogische Maßnahme. Das LSG habe insoweit sowie zur Frage der Geeignetheit und Erforderlichkeit die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten und seine Amtsermittlungspflicht verletzt, weil es die Feststellungen der Therapeutin und des Sachverständigen kritiklos übernommen und sich damit ua auf die Ausführungen eines Diplom-Psychologen gestützt habe, der weder durch Habilitation noch durch Promotion eine besondere wissenschaftliche Qualifikation nachweisen könne.

5

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin aufzuheben und das Urteil des SG unter vollständiger Abweisung der Klage abzuändern.

6

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurück-verweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Es fehlen ausreichende Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) für ein abschließendes Urteil.

9

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 30.9.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.4.2006 (§ 95 SGG), soweit darin die Übernahme von Kosten (1181,50 Euro) für eine in der Zeit vom 1.1. bis 31.7.2006 durchgeführte Therapie (Montessori-Einzeltherapie) abgelehnt worden ist. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4, § 56 SGG).

10

Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmängel liegen nicht vor. Insbesondere ist weder eine Beiladung der für die Klägerin zuständigen Krankenkasse (KK) noch eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe noch der Therapeutin der Klägerin erforderlich. Nach § 75 Abs 2 Satz 1 1. Alt SGG sind Dritte nämlich (nur) beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (echte notwendige Beiladung); diese Voraussetzungen sind für keinen der Bezeichneten erfüllt. Über eine unechte notwendige Beiladung war mangels Rüge im Revisionsverfahren (s zu dieser Voraussetzung nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 75 RdNr 13b mwN) nicht zu befinden.

11

Eine notwendige Beiladung der KK im Hinblick auf § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) scheidet aus(vgl zur notwendigen Beiladung wegen unterlassener Weiterleitung des Antrags an den "eigentlich zuständigen" Träger der Teilhabeleistung nur BSGE 93, 283 ff RdNr 6 ff = SozR 4-3250 § 14 Nr 1). Die durchgeführte Maßnahme stellt keine Leistung zur Teilhabe iS der §§ 4, 5 Nr 1, 14 SGB IX dar; denn die KKen sind abweichend von den Vorschriften des SGB IX (vgl § 7 SGB IX) nur unter den Voraussetzungen des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - ( vgl § 11 Abs 2, §§ 40 ff SGB V) zur Erbringung medizinischer Rehabilitationsleistungen verpflichtet (BSGE 98, 277 ff RdNr 18 = SozR 4-2500 § 40 Nr 4). Trotz des Aspektes bzw des Ziels der (Wieder-)Herstellung der Gesundheit haben jedoch nicht alle Maßnahmen des SGB V rehabilitativen Charakter in einem Sinn, der dem Verständnis des SGB V über eine Teilhabeleistung entspricht. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob der Begriff der Teilhabeleistung des § 14 SGB IX eigenständig (weit) oder (nur) nach dem Verständnis des SGB V auszulegen ist. Vorliegend gehörte die durchgeführte Maßnahme ohnedies nicht zum Leistungskatalog des SGB V, sodass schon deshalb keine Zuständigkeit des Beklagten nach § 14 Abs 2 Satz 1 SGB IX eingetreten ist und eine echte notwendige - ebenso wie im Übrigen eine unechte - Beiladung der KK ausscheidet.

12

Ein Kostenerstattungsanspruch für eine vom Versicherten selbstbeschaffte Leistung des SGB V würde voraussetzen, dass diese allgemein als Sach- oder Dienstleistung hätte erbracht werden müssen. Wie das LSG zu Recht erkannt hat, liegen die Voraussetzungen für einen Sachleistungsanspruch auf Gewährung der durchgeführten Therapie im Jahre 2006 nicht vor. Nach den insoweit unangefochtenen Tatsachenfeststellungen des LSG käme, weil die Therapie nicht von ärztlichen Fachkräften erbracht worden ist, allenfalls eine medizinische Dienstleistung in der Gestalt eines Heilmittels iS des § 32 SGB V(zum Heilmittelbegriff s: BSGE 88, 204, 206 ff = SozR 3-2500 § 33 Nr 41 S 229 ff; BSGE 96, 153 ff RdNr 26 = SozR 4-2500 § 27 Nr 7) in Betracht.

13

Der Heilmittelanspruch eines Versicherten (§ 11 Abs 1 Nr 4, § 27 Abs 1 Satz 2 Nr 1 und Nr 3 SGB V)unterliegt jedoch den sich aus § 2 Abs 1 und § 12 Abs 1 SGB V ergebenden Einschränkungen. Insoweit sind neue Heilmittel grundsätzlich nur dann von der Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung umfasst, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) zuvor ihren therapeutischen Nutzen anerkannt und in den Richtlinien (RL) nach § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 6 SGB V über die Versorgung mit Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-RL) Empfehlungen für die Sicherung der Qualität bei der Leistungserbringung abgegeben hat(§ 138 SGB V). Die Beurteilung der Neuheit eines Heilmittels richtet sich unter formalen Gesichtspunkten danach, ob es nach dem Stand der Beschlüsse des GBA bei Inkrafttreten des § 138 SGB V (am 1.1.1989) Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung war oder seitdem einbezogen worden ist (Bundessozialgericht SozR 3-2500 § 138 Nr 2 S 26, 28 und 31; BSGE 94, 221 ff RdNr 24 = SozR 4-2400 § 89 Nr 3 RdNr 25). Dies trifft für die Montessori-Therapie nicht zu, wie den Heilmittel-RL zu entnehmen ist, in die sie als verordnungsfähige Leistung nicht aufgenommen wurde; sie ist mithin als mögliches Heilmittel neu. Der GBA hat demgemäß in einem zusammenfassenden Bericht des Unterausschusses "Heil- und Hilfsmittel" des Bundesausschusses vom 18.5.2005 über die Beratungen gemäß § 138 SGB V zur konduktiven Förderung nach Petö(abgerufen über das Internet am 15.5.2012 über http://www.g-ba.de/downloads/40-268-256/2005-05-18-Abschluss-Petoe.pdf ) auch ausgeführt, die Wirksamkeit der Montessori-Therapie sei in wissenschaftlichen Studien nicht eindeutig belegt (S 165). Die somit notwendige Empfehlung für die Sicherung der Qualität bei der Leistungserbringung fehlt. Zudem mangelt es an der nach § 73 Abs 2 Nr 7 SGB V vorausgesetzten ärztlichen Verordnung(s dazu BSGE 73, 271 ff = SozR 3-2500 § 13 Nr 4), sodass es auf einen eventuellen indikationsbezogenen Ausschluss über § 32 Abs 1 Satz 2 SGB V in den Heilmittel-RL nicht mehr ankommt.

14

Ein Anspruch aus § 43a SGB V(in der im streitbefangenen Zeitraum geltenden Fassung; Abs 2 wurde erst mit Wirkung ab 23.7.2009 eingeführt) scheidet von vornherein aus. Danach haben versicherte Kinder (nur) Anspruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische, insbesondere auch psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen. Nach den insoweit unangegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG diente die Maßnahme jedoch weder der Früherkennung noch stand sie unter ärztlicher Verantwortung. Es kann dahinstehen, ob der Senat an diese Feststellung entgegen § 163 SGG deshalb nicht gebunden ist, weil sie im Rahmen der von Amts wegen zu überprüfenden Beiladungsnotwendigkeit von Bedeutung ist(s dazu nur Leitherer, aaO, § 163 RdNr 5b mwN); denn diese Feststellung des LSG ist in der Sache ohnedies nicht zu beanstanden.

15

Eine Beiladung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe als "eigentlich zuständigen" Rehabilitationsträgers iS des § 6 Abs 1 Nr 6 SGB IX im Hinblick auf § 14 SGB IX dürfte schon deshalb ausscheiden, weil der Beklagte auch der nach §§ 69, 85, 86 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) iVm § 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG) vom 14.4.2005 (Gesetzblatt 376) - zur Überprüfung des Landesrechts ist der Senat entgegen § 202 SGG iVm § 560 Zivilprozessordnung (ZPO) mangels Berücksichtigung durch das LSG befugt(vgl nur das Senatsurteil vom 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 14 mwN) - für die einzig denkbare Leistung des § 35a SGB VIII als Jugendhilfeträger zuständig sein dürfte. Einer genaueren Überprüfung, ob nach den Vorschriften der §§ 5, 6 LKJHG ausnahmsweise eine Zuständigkeit der landkreisangehörigen Gemeinden begründet worden ist, bedarf es nicht, denn auch dann wäre die Gemeinde nicht notwendig beizuladen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11 -, ZFSH/SGB 2012, 33, 35 f), der sich der Senat anschließt, wäre vorliegend von einer vorrangigen Leistungspflicht des beklagten Sozialhilfeträgers (Leistungen der Eingliederungshilfe für ua geistig behinderte junge Menschen) gemäß § 10 Abs 4 SGB VIII(in der seit 1.10.2005 geltenden Fassung) auszugehen. Aufgaben, Ziele und die Leistungen richten sich nämlich ohnedies nach den Vorschriften des SGB XII (§ 35a Abs 3 SGB VIII), decken sich also (vgl zum Erfordernis der Gleichheit oder Gleichartigkeit BVerwG aaO), und bei der Klägerin liegt jedenfalls eine wesentliche geistige Behinderung vor (dazu später). Es kann deshalb dahinstehen, ob sich eine Maßnahmenotwendigkeit auch aufgrund einer seelischen (= psychischen) Behinderung ergeben würde und wodurch sich diese von der geistigen abgrenzt.

16

Schließlich ist auch nicht die Therapeutin der Klägerin notwendig beizuladen. Zwar ist der sozialhilferechtliche Leistungserbringer iS des § 75 SGB XII - und zwar auch bei ambulanten Diensten(§ 75 Abs 1 Satz 1 SGB XII; vgl Jaritz/Eicher, juris PraxisKommentar -SGB XII, § 75 SGB XII RdNr 24)- bei einer beantragten Kostenübernahme, also einem Schuldbeitritt durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung (vgl nur BSGE 102, 1 ff RdNr 25 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr 9), notwendig beizuladen (BSG, aaO, RdNr 13 ff). Vorliegend verlangt die Klägerin jedoch nicht die Kostenübernahme durch den Beklagten im Rahmen einer Sachleistung im weiten Sinne, sondern die Erstattung der bereits beglichenen Therapiekosten als Geldleistung.

17

Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung durch den zuständigen (§ 97 Abs 1, § 98 Abs 1 SGB XII iVm § 3 Abs 2 Satz 1 SGB XII und §§ 1, 2 Ausführungsgesetz Baden-Württemberg zum SGB XII vom 1.7.2004 - GBl 534; zur eigenständigen Prüfung des Landesrechts ist der Senat mangels Berücksichtigung durch das LSG entgegen § 202 SGG iVm § 560 ZPO befugt - vgl das Senatsurteil vom 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 14 mwN) Beklagten ist § 15 Abs 1 Satz 4 2. Alt SGB IX. Danach sind selbstbeschaffte Leistungen zu erstatten, wenn der Rehabilitationsträger eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (vgl dazu BSGE 102, 126 ff RdNr 11 f = SozR 4-3500 § 54 Nr 3). Ob der Beklagte die Übernahme der Kosten für die durchgeführte Therapie ab 1.1.2006 "zu Unrecht" abgelehnt hat, lässt sich allerdings anhand der tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nicht abschließend beurteilen. Grundlage dafür ist § 19 Abs 3 SGB XII(hier in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten hat) iVm §§ 53, 54 Abs 1 Nr 1 SGB XII und § 12 Abs 1 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO. Hilfen nach § 19 Abs 3 SGB XII werden unter den besonderen Voraussetzungen der Vorschriften des Fünften und Neunten Kapitels geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten ist.

18

Die Klägerin erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII für eine Pflichtleistung. Nach dieser Vorschrift werden Pflichtleistungen nur an Personen erbracht, die durch eine Behinderung iS des § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 SGB IX sind erfüllt, wenn - soweit einschlägig - die geistige Fähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach den in diesem Punkt unangegriffenen Tatsachenfeststellungen des LSG liegt eine Behinderung im bezeichneten Sinn bei der Klägerin vor, die an einer geistigen Leistungsstörung (s insoweit zur Legasthenie BVerwG, Urteil vom 28.9.1995 - 5 C 21/93 -, FEVS 46, 360 ff), nämlich einer ausgeprägten rezeptiven und expressiven Sprachentwicklungsverzögerung mit auditiver Gedächtnisschwäche, litt; diese geistige Behinderung war auch wesentlich.

19

Wann dies der Fall ist, ergibt sich aus § 2 Eingliederungshilfe-VO. Er verlangt, dass infolge einer Schwäche der geistigen Kräfte in erheblichem Umfange die Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt ist (vgl allgemein dazu Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, § 53 SGB XII RdNr 20 ff; Heinz, ZfF 2010, 79 ff). Dies ist jedenfalls zu bejahen, wenn - wie hier - die mit einer Behinderung einhergehenden Beeinträchtigungen der erfolgreichen Teilnahme am Unterricht in einer Grundschule entgegenstehen (vgl auch BVerwG, Beschluss vom 2.9.2003 - 5 B 259/02), weil Lerninhalte ohne zusätzliche Hilfestellung nicht aufgenommen und verarbeitet werden können; denn eine Grundschulbildung bildet die essentielle Basis für jegliche weitere Schullaufbahn (vgl BSG, Urteil vom 3.11.2011 - B 3 KR 8/11 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 22) bzw eine valide spätere berufliche Tätigkeit. Insoweit ist wie bei der Prüfung einer Behinderung selbst auch ihre Wesentlichkeit wertend auszurichten an den Auswirkungen für die Eingliederung in der Gesellschaft (so wohl auch BVerwG, Urteil vom 28.9.1995 - 5 C 21/93 -, FEVS 46, 360 ff). Entscheidend ist mithin nicht, wie stark die geistigen Kräfte beeinträchtigt sind und in welchem Umfang ein Funktionsdefizit vorliegt, sondern wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit auswirkt.

20

Nicht abschließend entschieden werden kann indes, ob die im Jahre 2006 durchgeführte Therapie geeignet und erforderlich war, der Klägerin den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern, ob also iS des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII nach der Besonderheit des Einzelfalles die Aussicht bestand, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden konnte. Diese allgemeine Voraussetzung konkretisierend bezeichnet § 54 Abs 1 Nr 1 SGB XII(hier idF, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten hat) als Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. Nach § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern.

21

Wie bereits § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII verdeutlicht ("nach der Besonderheit des Einzelfalles"), liegt § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII iVm § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde(BSG SozR 4-3500 § 54 Nr 6 RdNr 22). Eine Unterscheidung der Maßnahmen nach ihrer Art, etwa nach pädagogischen oder nichtpädagogischen bzw begleitenden, ist rechtlich nicht geboten, weil grundsätzlich alle Maßnahmen in Betracht kommen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (BSGE 101, 79 ff RdNr 27 mwN = SozR 4-3500 § 54 Nr 1). Deshalb können von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers auch Maßnahmen umfasst werden, die zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören. Ausgeschlossen sind allerdings Maßnahmen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind, der sich nach der Gesetzessystematik nicht unter Auslegung der schulrechtlichen Bestimmungen, sondern der sozialhilferechtlichen Regelungen bestimmt. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII ausdrücklich anordnet, die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht sollten unberührt bleiben. Die schulrechtlichen Verpflichtungen stehen mithin grundsätzlich neben den sozialhilferechtlichen, ohne dass sie sich gegenseitig inhaltlich beeinflussen. Zum anderen normiert § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII lediglich Hilfen, mithin unterstützende Leistungen, überlässt damit die Schulbildung selbst aber den Schulträgern. Der Kernbereich der schulischen Arbeit liegt damit nach Sinn und Zweck der §§ 53, 54 SGB XII gänzlich außerhalb der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers(ähnlich bereits, wenn auch mit anderer Begründung, BVerwG, Beschluss vom 2.9.2003 - 5 B 259/02 - juris RdNr 17 mwN; BVerwG, Urteil vom 30.4.1992 - 5 C 1/88 - NVwZ 1993, 995, 996 f).

22

Nach diesen Maßstäben kann die durchgeführte Maßnahme eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung sein, weil sie - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - jedenfalls nicht den Kernbereich der schulischen pädagogischen Arbeit berührt, ohne dass dieser genau bestimmt werden müsste. Die durchgeführte Therapie, die nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des LSG den Prinzipien der Montessori-Therapie gefolgt ist, weist den Charakter einer nur unterstützenden und außerhalb des schulischen Betriebs stattfindenden Hilfe auf. Im Rahmen eines ganzheitlichen Denkansatzes sollten unter Verwendung von unterschiedlichem Material vielfältige Bereiche ua der Wahrnehmung, des Sprachverständnisses, der Mathematik, der Geografie, der Biologie und der Umwelt (nur) durch ein zurückhaltendes Angebot von Hilfe und Unterstützung, auch durch "sensibles Beobachten", durch den Therapeuten gefördert werden (hierzu insgesamt der in der Gerichtsakte befindliche "Infobrief über die Montessori-Therapie für Fachstellen" des Montessori-Bundesverbands eV, Mengkofen; zur Zulässigkeit der Feststellung genereller Tatsachen in der Revisionsinstanz s nur BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 9 RdNr 28 mwN).

23

Soweit das LSG in seiner Entscheidung die Ausführungen des Sachverständigen und die Äußerungen der früheren Klassenlehrerin der Klägerin zur Geeignetheit und Erforderlichkeit der Therapie wiedergegeben und verwertet sowie ausgeführt hat, dass die Therapie "nach dem Förderplan der Montessori-Therapeutin gezielt auf den Aufbau der auditiven Wahrnehmungsleistung abgestimmt" gewesen sei, reicht dies jedoch für eine Beurteilung der individuellen Geeignetheit und Erforderlichkeit der durchgeführten Therapie nicht aus. Erforderlich sind vielmehr konkrete Feststellungen dazu, wie die Klägerin betreut worden ist und wie sich dies im Einzelnen auf die individuelle Lernfähigkeit der Klägerin unter prognostischer Sicht - abgestellt auf den Zeitpunkt der Entscheidung (vgl nur allgemein dazu BSG SozR 4-4300 § 86 Nr 1 RdNr 15) - auswirken sollte. Allgemein gehaltene Bewertungen der Montessori-Therapie, ihrer Ziele und Methoden, können diese Beurteilung nicht ersetzen. Da das LSG nach der Zurückverweisung der Sache die fehlenden Feststellungen nachzuholen hat, kommt es auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen des Beklagten nicht an. Im Rahmen der Erforderlichkeit der Hilfe wird das LSG auch die Anzahl der Therapiestunden zu überprüfen haben.

24

Schließlich wird es anhand der schuldrechtlichen Vereinbarungen mit der Therapeutin die Höhe der der Klägerin (bzw ihren Eltern) entstandenen und damit übernahme- und erstattungsfähigen Kosten zu ermitteln haben, wobei ohne Bedeutung ist, ob mit der Therapeutin Vereinbarungen nach §§ 75 ff SGB XII geschlossen sind und - wenn ja - welche Vergütung darin für die Therapiestunden vorgesehen war. Eine diesbezügliche rechtliche Unsicherheit kann sich nicht zu Lasten der Klägerin auswirken (vgl BSGE 102, 126 ff RdNr 12 = SozR 4-3500 § 54 Nr 3). Dies gilt umso mehr, als sich Umfang der Behandlung und Vergütung offenbar im Rahmen dessen bewegen, was vom Beklagten in der Zeit zuvor übernommen worden ist. Ob die Voraussetzungen einer Schuldverpflichtung der Klägerin bzw ihrer Eltern gegenüber der Therapeutin und der Angemessenheit der Kosten normimmanent aus §§ 53, 54 SGB XII oder aus § 9 Abs 1 SGB XII (Leistungen nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Bedarfs) zu entnehmen sind, kann offen bleiben. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bedarf dies schon deshalb keiner näheren Begründung, weil nicht ersichtlich ist, dass sich in vorliegender Konstellation hieraus unterschiedliche Rechtsfragen ergäben.

25

Entgegen der Ansicht des Beklagten steht einem Kostenerstattungsanspruch der Klägerin § 2 Abs 1 SGB XII (sog Nachranggrundsatz) nicht entgegen. Danach erhält Sozialhilfe nicht, wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Diese Vorschrift ist, wenn andere Leistungen - wie hier - tatsächlich nicht erbracht werden, keine eigenständige Ausschlussnorm, sondern ihr kommt regelmäßig nur im Zusammenhang mit ergänzenden bzw konkretisierenden sonstigen Vorschriften des SGB XII Bedeutung zu; ein Leistungsausschluss ohne Rückgriff auf andere Normen des SGB XII ist mithin allenfalls in extremen Ausnahmefällen denkbar, etwa wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne weiteres realisierbar sind (BSG, Urteil vom 2.2.2010 - B 8 SO 21/08 R - RdNr 13; Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1; Urteil vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 16/07 R - RdNr 15). Eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit der Schule ist deshalb in aller Regel zu bejahen, solange und soweit die Schule - wie hier - eine entsprechende Hilfe nicht gewährt, ja sogar darauf verweist, sie nicht erbringen zu können. Ob sie dazu verpflichtet ist, ist unerheblich. Der Sozialhilfeträger muss ggf mittels einer Überleitungsanzeige (§ 93 SGB XII) beim zuständigen Schulträger Rückgriff nehmen. Soweit der Beklagte mit seiner Revision in diesem Zusammenhang eine fehlerhafte Auslegung des Landesschulrechts rügt, kommt es darauf unabhängig davon, inwieweit der Senat diese Auslegung überhaupt überprüfen darf (§ 202 SGG iVm § 560 ZPO), für die Entscheidung nicht an.

26

Dem Kostenerstattungsanspruch steht schließlich nicht entgegen, dass die Eltern der Klägerin die angefallenen Kosten bereits getragen haben. Sozialhilfeleistungen setzen zwar vom Grundgedanken her einen aktuellen Bedarf voraus; dies gilt allerdings aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 Grundgesetz) nicht bei einer rechtswidrigen Ablehnung der Hilfegewährung und zwischenzeitlicher Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, wenn der Hilfesuchende innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Rechtsbehelf eingelegt hat und im Rechtsbehelfsverfahren die Hilfegewährung erst erstreiten muss (BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 16/08 R -, BSGE 104, 213 ff RdNr 14 = SozR 4-1300 § 44 Nr 20; vgl auch zum Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - : BSG, Urteil vom 6.10.2011 - B 14 AS 66/11 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 19, und Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 17 mwN).

27

Ermittlungen darüber, ob die Klägerin im Falle des Klageerfolgs ihren Eltern deren Auslagen erstatten muss oder zumindest wird (vgl dazu in einer anderen Konstellation BSG, Urteil vom 6.10.2011 - B 14 AS 66/11 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 19), sind entbehrlich. Im Rahmen der Vermögenssorge (§ 1926 Bürgerliches Gesetzbuch)für ein achtjähriges Kind sind Vereinbarungen über eine Rückerstattung der Kosten besonderer Sozialhilfeleistungen (§ 84 Abs 2 SGB XII ist nicht anwendbar, weil § 92 Abs 1 Satz 2 SGB XII insoweit als Sonderregelung vorgeht), die die Eltern übernommen haben, weil der Sozialhilfeträger die Leistung abgelehnt hat, bei realitätsnaher Sichtweise unüblich. Unerheblich ist es auch, ob und inwieweit in der Übernahme dieser Kosten eine tatsächliche Unterhaltszahlung zu sehen sein könnte. Eine solche Prüfung würde den Zweck des § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB XII(hier in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten hat) konterkarieren, die Eltern behinderter mit denen nichtbehinderter Kinder hinsichtlich der aus einer angemessenen Schulbildung ihrer Kinder folgenden Lasten wirtschaftlich gleichzustellen (so bereits BVerwGE 94, 127, 135 f mwN zur Vorgängervorschrift des § 43 Abs 2 Satz 1 Nr 2 und Satz 2 Bundessozialhilfegesetz).

28

Aus § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB XII ergibt sich zugleich, dass auf Leistungen weder Einkommen der Klägerin noch Einkommen ihrer Eltern anzurechnen ist; denn nach Satz 1 ist eine Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten. Eine Vermögensanrechnung unterbleibt völlig (Satz 2). Die Beschränkung auf die Kosten des Lebensunterhalts in § 92 Abs 2 Satz 1 SGB XII bedeutet, dass Aufwendungen des Sozialhilfeträgers für die besonderen Hilfen nicht zu erstatten sind, soweit nicht integraler Bestandteil dieser Hilfen Kosten des Lebensunterhalts sind(Behrend in jurisPK-SGB XII, § 92 SGB XII RdNr 23 mwN). Dies war indes bei der durchgeführten Therapie nicht der Fall. Insoweit setzt § 92 Abs 2 SGB XII nicht voraus, dass gleichzeitig die in § 92 Abs 1 SGB XII beschriebenen Merkmale für die Hilfe für eine stationäre Einrichtung, für eine Tageseinrichtung für behinderte Menschen oder für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen vorliegen(Behrend, aaO, RdNr 22 mwN).

29

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2012 aufgehoben. Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 10. September 2010 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Übernahme der Kosten für nächtliche Sitzwachen (Nachtwachen) als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.4.2009 bis 7.12.2010 (Kläger zu 1) und vom 1.4.2009 bis 16.10.2010 (Kläger zu 2).

2

Die Kläger sind Zwillingsbrüder und erheblich behindert; beide sind nahezu gehörlos und minderbegabt; es bestehen ein Aufmerksamkeitsdefizit, ein Hyperaktivitätssyndrom sowie eine emotional instabile Persönlichkeit. Sie befanden sich zunächst stationär im Landkreis T, wo sie vor dem Umzug der sie betreuenden Mutter nach M ihren ständigen Aufenthalt hatten, in einer Heimsonderschule und ab September 2002 im westfälischen Schülerinternat M ; im Juli 2005 wurden sie gemeinsam in ein Wohnheim der Beigeladenen aufgenommen. Dort vergewaltigten die Kläger im April 2006 gemeinschaftlich eine Mitbewohnerin. Nach Bekanntwerden der Tat waren sie mehrere Wochen in der W Klinik für Psychiatrie untergebracht, ab Juni 2006 wohnten sie wieder in nunmehr verschiedenen Wohnheimen der Beigeladenen (Kläger zu 1: Wohnstätte G Kinderhaus; Kläger zu 2: Wohnstätte Haus Gr ). Dort wurden Nachtwachen vor den Zimmern der Kläger aufgestellt (22 Uhr bis 6:30 Uhr), um das unbeaufsichtigte Verlassen der Zimmer zu unterbinden und die Mitbewohner zu schützen. Die in den Heimverträgen mit den Klägern vereinbarten Kosten übernahm der Beklagte. "Zur Abgeltung zusätzlicher Personalkosten" zahlte er zudem an die Beigeladene aufgrund mehrerer zeitlich befristeter Nebenabreden einen täglichen Zuschlag für die Zeit vom 1.6.2006 bis 31.3.2009 (Schreiben vom 16.1., 26.5. und 10.12.2008).

3

Für die Zeit vom 1.4.2009 bis 31.3.2011 bewilligte der Beklagte den Klägern nach Ablauf eines Leistungszeitraums erneut die bisherigen Leistungen, verwies jedoch hinsichtlich der "beantragten Verlängerung der Nebenabrede" jeweils auf ein als Anlage beigefügtes Schreiben an die Beigeladene, in dem die Übernahme weiterer Kosten für Nachtwachen abgelehnt wurde (Bescheide vom 21.1.2009; Widerspruchsbescheide vom 12.3.2009). Während die Klagen erstinstanzlich ohne Erfolg blieben (Urteil des Sozialgerichts Münster vom 10.9.2010), hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen den Beklagten verurteilt, die Kosten der nächtlichen Sitzwachen für den Kläger zu 1 in der Zeit vom 1.4.2009 bis 7.12.2010 und für den Kläger zu 2 in der Zeit vom 1.4.2009 bis 16.10.2010 "dem Grunde nach" zu übernehmen (Urteil vom 20.12.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Nachtwachen könnten nicht isoliert vom therapeutischen Gesamtzusammenhang gesehen werden, in dem sie stünden; ohne sie wären die Eingliederungsmaßnahmen nicht durchführbar gewesen. Daher sei ohne Bedeutung, ob die Nachtwachen selbst einem pädagogischen Zweck dienten. Sie seien zur Erreichung des Eingliederungsziels geeignet und erforderlich. Die Beigeladene sei auch berechtigt, die dadurch bedingten Kosten gegenüber den Klägern geltend zu machen, sodass diese sie beim Beklagten einfordern könnten; das Erhöhungsverlangen finde seine Rechtsgrundlage in der Vergütungsvereinbarung iVm dem im Land geltenden Rahmenvertrag.

4

Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Revision und rügt die Verletzung der §§ 19 Abs 3, 53, 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII, § 55 Abs 2 Nr 6 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX). Die Teilhabe der Kläger werde durch die Nachtwachen allenfalls in sehr geringem Umfang und nur indirekt positiv beeinflusst. Im Vordergrund stehe vielmehr die Vermeidung von Gefahren und Belästigungen der Mitbewohner. Das LSG verkenne, dass nicht jede Leistung, die dem Aufenthalt eines behinderten Menschen in einer Einrichtung förderlich sei, als Teilhabeleistung durch den Sozialhilfeträger finanziert werden müsse. Die Nachtwachen seien ohnedies nicht erforderlich gewesen, wie der Umstand belege, dass nach dem Auszug der Kläger aus den Einrichtungen keine mehr eingerichtet worden seien.

5

Er beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

6

Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

7

Die Beigeladene beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Beide erachten die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Leistungen wegen der Nachtwachen. Zwar handelt es sich bei diesen um Leistungen der Eingliederungshilfe; die Kläger sind aber insoweit keinen Zahlungsansprüchen des Beigeladenen ausgesetzt, was Voraussetzung für die von den Klägern begehrte Kostenübernahme wäre.

10

Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 21.9.2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12.3.2009 (§ 95 SGG), vor deren Erlass sozial erfahrene Dritte nicht zu beteiligen waren (§ 116 Abs 2 SGB XII iVm § 9 Gesetz zur Ausführung des SGB XII vom 1.7.2004 - Gesetzblatt 534), soweit der Beklagte darin die Gewährung eines Zuschlags (Kosten der Nachtwachen) abgelehnt hat. Insoweit handelt es sich um eigenständige Verfügungen (§ 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -) und um einen von den übrigen Leistungen der Eingliederungshilfe abtrennbaren Streitgegenstand. Davon ist der Beklagte selbst bei den früheren Vereinbarungen von "Nebenabreden" mit der Beigeladenen ausgegangen. Auch wenn der Beklagte zur Ablehnung dieser Leistungen lediglich auf die den Bescheiden als Anlagen beigefügten Schreiben an die Beigeladene verwiesen hat, mussten die Kläger dies nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizonts (vgl zu dieser Voraussetzung nur BSGE 89, 90, 100 = SozR 3-2500 § 82 Nr 3 S 13) nicht anders verstehen, als dass es sich hierbei (auch) um eine Ablehnung ihnen gegenüber handelt. Dagegen wenden sich die Kläger mit kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklagen nach §§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4, 56 SGG. Einer Verpflichtungsklage bedarf es deshalb, weil die Kläger die Übernahme der Kosten der Nachtwachen durch Verwaltungsakt begehren, mit dem die Mitschuld des Beklagten gegenüber der Beigeladenen begründet werden soll (vgl: BSGE 102, 1 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr 9; BSG SozR 4-3500 § 53 Nr 1 und § 75 Nr 1).

11

Ein Anspruch auf diese Leistungen besteht jedoch nicht. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch käme insoweit allenfalls § 19 Abs 3(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007 - BGBl I 554 - erhalten hat) iVm § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII, § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII und § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX (Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten) in Betracht. Die Kläger erfüllen die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe - als gebundene Leistung(BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 25) - (nur) an Personen erbracht werden, die durch eine Behinderung iS des § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Sie sind durch ihre Gehörlosigkeit in ihrer körperlichen (§ 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 1 Nr 5 Eingliederungshilfe-Verordnung), aber auch in ihrer geistigen Funktion wesentlich (zur Wesentlichkeit vgl nur BSGE 112, 196 ff RdNr 14 mwN = SozR 4-3500 § 54 Nr 10) behindert (§ 2 Abs 1 SGB IX, § 2 Eingliederungshilfe-Verordnung).

12

Die nächtlichen Sitzwachen vor den Zimmern der Kläger zählen auch als Hilfen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX. Nur mithilfe der Nachtwachen kann nämlich das Ziel der Eingliederungshilfe erreicht werden, die Kläger in die Gesellschaft einzugliedern, ihnen insbesondere die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erst zu ermöglichen (§ 53 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 Satz 2 SGB XII). Dadurch, dass sie die Kläger am unkontrollierten Verlassen ihres Zimmers hinderten, wurde vermieden, dass sie die Zimmer anderer Bewohner ohne deren Einwilligung aufsuchen; erst dadurch waren die Kläger (neben anderen Hilfen, die während des Tages erbracht wurden) in der Lage, in der Gemeinschaft, der jeweiligen Einrichtung, zu leben und deren Regeln einzuhalten.

13

Dass die Unterstützung nachts gewährleistet wurde, ändert an dem Ziel der Maßnahme nichts. Sie wird nicht dadurch zur reinen Schutzmaßnahme zugunsten Dritter, weil diese sich nachts möglichen (Grenz-)Verletzungen durch die Kläger hätten schlechter erwehren können. Dass die Nachtwachen der Wahrung der räumlichen und persönlichen Integrität Dritter dienten, macht diese Maßnahmen also noch nicht zu einer solchen der ausschließlichen Gefahrenabwehr; vielmehr kann ein und dieselbe Maßnahme mehrere Ziele verfolgen. Dies bestätigt in besonderer Weise die Beschreibung des für die Kläger maßgeblichen Leistungstyps 10 der Leistungsvereinbarung, nach der sich die Pflichten der Beigeladenen gegenüber den Klägern bestimmen (dazu später). Dort werden als Leistungsangebot bei Bedarf ausdrücklich Nachtwachen aufgeführt. Nach den nicht mit durchgreifenden Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) - der Beklagte hat insoweit nicht dargelegt, zu welchen Ermittlungen sich seiner Auffassung nach das LSG hätte gedrängt fühlen müssen (vgl hierzu BSGE 94, 133 RdNr 16 = SozR 4-3200 § 81 Nr 2), sondern allein Zweifel an dem vom LSG zur Beurteilung der Erforderlichkeit festgestellten Sachverhalt geäußert - waren die Nachtwachen auch erforderlich (§ 4 SGB IX). Allerdings haben die Kläger keinen Anspruch auf Übernahme zusätzlicher Kosten der Eingliederungshilfe durch den Beklagten, weil sie selbst der Beigeladenen weder aus einer gültigen Zusatzvereinbarung ("Nebenabrede") noch aus den Heimverträgen zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet sind.

14

Nach § 12 Abs 7 des "Rahmenvertrags gemäß § 79 Abs 1 SGB XII zu den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 75 Abs 3 SGB XII, Stand 2.7.2001" (Rahmenvertrag) kann zwar, wenn der Bedarf einzelner Leistungsberechtigter Leistungen erfordert, die durch einen Leistungstyp und entsprechende Maßnahmepauschalen nicht abgedeckt werden, zwischen dem Sozialhilfeträger und der Einrichtung ein "zusätzlicher Betrag" vereinbart werden. Allerdings fehlt es bereits an einer Vereinbarung für die Zeit ab 1.4.2009, sodass dahinstehen kann, ob derartige Vereinbarungen überhaupt systemgerecht sind und - etwa unter Berücksichtigung des § 17 Abs 2 SGB XII - getroffen werden dürfen und ob insbesondere daraus die Kläger verpflichtet werden könnten.

15

Aus den Heimverträgen selbst sind die Kläger ebenso wenig zur Zahlung eines zusätzlichen Entgelts verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl BSGE 102, 1 ff, 4 = SozR 4-1500 § 75 Nr 9), ist das Leistungserbringungsrecht in der Sozialhilfe im Bereich stationärer Leistungen (und ambulanter Dienste) durch ein sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis geprägt, das gesetzlich in den §§ 75 ff SGB XII als Sachleistungsprinzip in der Gestalt der Sachleistungsverschaffung/Gewährleistungsverantwortung ausgestaltet ist. Nach § 75 Abs 3 SGB XII ist der Sozialhilfeträger zur Vergütung von Leistungen nur verpflichtet, wenn mit dem Träger einer Einrichtung eine Vergütungsvereinbarung besteht; dies war hier hinsichtlich jeder der Einrichtungen, in denen die Kläger untergebracht waren, der Fall (Vergütungs-, Leistungs- und Prüfungsvereinbarung für die Einrichtung Wohnstätte G Kinderhaus, gültig ab 1.1.2005 bzw 15.9.2009, und Vergütungs-, Leistungs- und Prüfungsvereinbarung für die Einrichtung Wohnstätte Haus Gr, gültig ab 1.1.2005 bzw 1.10.2009); als Normverträge (vgl BSG SozR 4-3500 § 62 Nr 1 RdNr 15) nach § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII waren diese für den Beklagten bindend.

16

Das gesetzliche Regelungskonzept geht aber davon aus, dass der Sozialhilfeträger die ihm obliegende Leistung nicht als Geldleistung an die Leistungsberechtigten erbringt, um diesen die Zahlung des Heimentgelts aus dem Heimvertrag zu ermöglichen, sondern dass die Zahlung direkt an die Einrichtung erfolgt, die für die Maßnahme verantwortlich ist. Der Sozialhilfeträger übernimmt in diesem Zusammenhang nur die Vergütung, die der Hilfeempfänger der Einrichtung schuldet und tritt damit (lediglich) einer bestehenden Schuld (als Gesamtschuldner) bei. Dadurch wird ein unmittelbarer Zahlungsanspruch der Einrichtung gegenüber dem Sozialhilfeträger geschaffen; der Primäranspruch des Leistungsberechtigten gegen den Sozialhilfeträger ist auf Zahlung an den Dritten gerichtet.

17

Die Beigeladene hat jedoch aus dem jeweiligen Heimvertrag, den auszulegen der Senat wegen seines Charakters als Formularvertrag berechtigt war (vgl BSG SozR 3-4220 § 11 Nr 3 S 6 f), keinen Anspruch auf ein zusätzliches Entgelt gegenüber den Klägern. Nach § 4 Abs 1 der Heimverträge setzt sich das von den Klägern gegenüber der Beigeladenen geschuldete Entgelt - ausschließlich - aus den Vergütungsbestandteilen "Pauschale für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale), Pauschale für Betreuungsleistungen gemäß den Leistungstypen und ggf Hilfebedarfsgruppen (Maßnahmepauschale)" und dem "Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag)" zusammen. § 4 Abs 2 der Heimverträge führt das kalendertäglich zu zahlende Entgelt nach diesen Pauschalen getrennt im Einzelnen auf; die entsprechenden Leistungen hat der Beklagte auch erbracht.

18

Aus § 6 der Heimverträge ergibt sich kein höherer bzw weiterer Anspruch. Darin ist zwar die Möglichkeit der Entgelterhöhung durch einseitige Erklärung der Einrichtung gegenüber dem Bewohner vorgesehen. Dies wäre aber ohnehin nur zulässig, wenn sich die bisherige Bemessungsgrundlage für die vereinbarte Vergütung geändert hätte. Unabhängig davon, ob eine Änderung im individuellen Bedarf eines Hilfeempfängers überhaupt ein derartiges Erhöhungsverlangen auslösen könnte (vgl insoweit § 7 der Heimverträge), scheidet die Anwendung der Vorschrift indes schon aus, weil Nachtwachen bereits mit der Aufnahme der Kläger in die Einrichtungen eingerichtet worden waren, also gerade keine Änderung des Bedarfs eingetreten ist. Gleiches gilt für die Möglichkeit der Leistungsanpassung durch die Einrichtung nach § 7 der Heimverträge bei - hier im Hinblick auf die Nachtwachen ebenfalls nicht eingetretener - Veränderung des Hilfebedarfs. Die Wirksamkeit dieser Regelungen unter Berücksichtigung des Heimgesetzes bzw des am 1.10.2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen, ist damit nicht entscheidungserheblich.

19

Anders als das LSG meint, ist es für die Höhe der von den Klägern geschuldeten Vergütung ohne Belang, wenn in § 1 Abs 3 der Vergütungsvereinbarungen ausgeführt ist, dass die (tägliche) Vergütung "mindestens" aus der Grundpauschale, dem Investitionsbetrag und der Maßnahmepauschale besteht; insoweit wird lediglich die Formulierung des § 76 Abs 2 Satz 1 SGB XII wiederholt, ohne dass allein dadurch über die konkreten Regelungen der Heimverträge hinausgehende Vergütungsansprüche der Einrichtung begründet würden.

20

Ein Anspruch der Kläger auf zusätzliche Leistungen der Eingliederungshilfe besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA; §§ 683, 670 Bürgerliches Gesetzbuch). Grundsätzlich denkbar wäre zwar die Anwendung der Regelungen der GoA im Hinblick darauf, dass mit den Nachtwachen neben Leistungen der Eingliederungshilfe gegenüber den Klägern auch solche zum Schutz der übrigen Heimbewohner (= eigenes Geschäft der Einrichtung) im Interesse der Kläger erbracht worden sind (sog "Auch-fremdes-Geschäft"). Doch sind die Regelungen der GoA nach der Risikozuordnung der §§ 75 ff SGB XII im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis nicht anwendbar(zu diesem Gedanken allgemein im Zivilrecht BGH, Urteil vom 23.9.1999 - III ZR 322/98 - RdNr 7). Rechte und Pflichten der Kläger im Verhältnis zur Einrichtung, insbesondere das Entgelt, sind in den Heimverträgen festgelegt, die durch die Normverträge nach §§ 75 ff SGB XII ergänzt und gerade im Hinblick auf die Vergütung der zu erbringenden Leistungen gestaltet werden. Dieses austarierte Verhältnis von Rechten und Pflichten würde durch das Recht, neben der Vergütung Aufwendungsersatz über das Rechtsinstitut der GoA zu verlangen, unterlaufen (vgl zu diesem Gedanken in anderem Zusammenhang BGH, Urteil vom 21.10.2003 - X ZR 66/01 - und vom 28.6.2011 - VI ZR 184/10).

21

Das vertraglich geschuldete Entgelt umfasst ohnedies die Kosten für die Nachtwachen. Denn § 2 Abs 4 der Heimverträge sieht jeweils vor, dass die Bewohner die erforderlichen individuellen Maßnahmen gemäß der Leistungsvereinbarung erhalten, wofür die für die Bewohner ermittelten Leistungstypen bzw die der Hilfebedarfsgruppe entsprechenden Leistungen nach Anlage 2 des Rahmenvertrags als maßgebend vereinbart sind. Zur Auslegung dieses Rahmenvertrags ist der Senat ebenfalls befugt, gleichgültig, ob dieser als Normvertrag (so Jaritz, Sozialrecht aktuell 2012, 105, 107, und Pöld-Krämer/Fahlbusch, RsDE 46, 4, 20; aA Flint in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 79 SGB XII RdNr 5, Münder in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 9. Aufl 2012, § 79 SGB XII RdNr 12, und Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 79 RdNr 12, Stand August 2012) oder als formularmäßige Vereinbarung angesehen wird. Die Kläger wurden nach § 3 Abs 2 der jeweiligen Heimverträge dem Leistungstyp (LT) 10, Hilfebedarfsgruppe 3 sowie dem LT für die Tagesstruktur 25 (Werkstatt für behinderte Menschen) zugeordnet. Nach der Beschreibung des LT 10 ("Wohnangebote für Erwachsene mit geistiger Behinderung und hohem sozialen Integrationsbedarf") in Anlage 2 des Rahmenvertrags orientieren sich Art und Umfang der Angebote, zB die Sicherstellung einer "Rund-um-die-Uhr-Betreuung" einschließlich der dazugehörigen Tagesdienste, Nachtbereitschaften oder Nachtwachen an den individuellen Bedarfen der Bewohnerinnen und Bewohner. Deren Finanzierung wird folglich mit der Maßnahmepauschale bereits abgedeckt.

22

Dass einige Betreute, die in LT 10 und Hilfebedarfsgruppe 3 eingruppiert sind, einen im Vergleich zum Durchschnitt der übrigen Bewohner im entsprechenden LT höheren Betreuungsbedarf haben und damit ggf auch höhere Kosten verursachen, ist der pauschalierten und abstrakten Kalkulation der jeweiligen Vergütung geschuldet. Da die Maßnahmepauschale von Durchschnittswerten ausgeht (vgl insoweit § 76 Abs 2 Satz 3 SGB XII, wonach die Maßnahmepauschale nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf kalkuliert werden kann), sind Abweichungen im tatsächlichen Bedarf nach oben und unten systemimmanent, ohne dass darin ein Verstoß gegen die Leistungsgerechtigkeit der Vergütung (§ 75 Abs 3 Satz 2 SGB XII; vgl dazu Jaritz/Eicher, juris PraxisKommentar SGB XII, 2. Aufl 2014, § 76 SGB XII RdNr 62 mwN) liegt. Aus diesem Grund scheidet ein weiterer Leistungsanspruch der Kläger unter dem Gedanken des Systemversagens (vgl nur BSG SozR 4-3500 § 92a Nr 1 RdNr 39) ohnedies aus.

23

Besteht mithin kein Anspruch der Kläger auf weitere Leistungen ist nicht weiter von Bedeutung, dass bei einer Kostenübernahme durch Schuldbeitritt der Erlass eines Grundurteils nach § 130 Abs 1 Satz 1 SGG ausgeschlossen ist, weil dies nur bei einer Klage auf Leistung in Geld vorgesehen ist(vgl BSG SozR 4-1500 § 130 Nr 4 RdNr 12).

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser entscheidet über die weiteren Leistungen nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(2) Hält der leistende Rehabilitationsträger für die umfassende Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach § 14 Absatz 2 die Feststellungen weiterer Rehabilitationsträger für erforderlich und liegt kein Fall nach Absatz 1 vor, fordert er von diesen Rehabilitationsträgern die für den Teilhabeplan nach § 19 erforderlichen Feststellungen unverzüglich an und berät diese nach § 19 trägerübergreifend. Die Feststellungen binden den leistenden Rehabilitationsträger bei seiner Entscheidung über den Antrag, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung oder im Fall der Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens beim leistenden Rehabilitationsträger eingegangen sind. Anderenfalls stellt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen umfassend fest.

(3) Die Rehabilitationsträger bewilligen und erbringen die Leistungen nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen im eigenen Namen, wenn im Teilhabeplan nach § 19 dokumentiert wurde, dass

1.
die erforderlichen Feststellungen nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen von den zuständigen Rehabilitationsträgern getroffen wurden,
2.
auf Grundlage des Teilhabeplans eine Leistungserbringung durch die nach den jeweiligen Leistungsgesetzen zuständigen Rehabilitationsträger sichergestellt ist und
3.
die Leistungsberechtigten einer nach Zuständigkeiten getrennten Leistungsbewilligung und Leistungserbringung nicht aus wichtigem Grund widersprechen.
Anderenfalls entscheidet der leistende Rehabilitationsträger über den Antrag in den Fällen nach Absatz 2 und erbringt die Leistungen im eigenen Namen.

(4) In den Fällen der Beteiligung von Rehabilitationsträgern nach den Absätzen 1 bis 3 ist abweichend von § 14 Absatz 2 innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wird eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 durchgeführt, ist innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden. Die Antragsteller werden von dem leistenden Rehabilitationsträger über die Beteiligung von Rehabilitationsträgern sowie über die für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Zuständigkeiten und Fristen unverzüglich unterrichtet.

(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.