Sozialgericht München Endurteil, 06. Dez. 2018 - S 33 U 542/17

bei uns veröffentlicht am06.12.2018

Gericht

Sozialgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Parteien streiten vorliegend über die Anerkennung eines Ereignisses vom 31.01.2017 als Arbeitsunfall.

Hintergrund des Rechtsstreits ist ein Ereignis vom 31.01.2017. Das Ereignis fand statt in einer Sporthalle in der C-Klinik in C-Stadt. Dort ereignete sich ein Sportunfall bei einem Badminton-Rundlauf. Dabei trat der Klägerin eine andere Person in den Unterschenkel und die Klägerin verletzte sich dabei am linken Fuß. Die Klägerin sei dann mit dem linken Fuß umgeknickt und auf den Boden gefallen. Diese Maßnahme erfolgte im Rahmen einer von der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Bescheid vom 11.01.2017 genehmigten Präventionsleistung. Abschnitt 1 dieser Präventionsleistung, die Initialphase, erfolgte im Rahmen einer stationären Leistung und dauerte 7 Tage. Sie wurde durchgeführt in der C-Klinik in C-Stadt. Die Klägerin trägt vor, dass die Kosten dieses einwöchigen stationären Aufenthaltes vom Rentenversicherungsträger getragen wurden. Die Vergütung sei nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz erfolgt. Die konkrete Maßnahme nannte sich „Aktive Prävention Betsi“. Gemäß Informationen der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg soll Betsi als Teil der betrieblichen Gesundheitsförderung im Unternehmen die Erwerbsfähigkeit erhalten sowie gesunde Lebens- und Arbeitsstrategien frühzeitig fördern. Demnach kommen für das Präventionsprogramm in Frage Beschäftigte mit auffälligen Krankheitszeiten, Herz-Kreislauf-Problemen, Übergewicht, Stoffwechselerkrankungen oder Problemen des Bewegungsapparates sowie mit psychosozialen Fehlbelastungen.

Mit Bescheid vom 12.04.2017 wurde die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und der Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 31.01.2017 abgelehnt.

Hiergegen legte die Klägerin am 02.05.2017 Widerspruch ein.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2017 zurückgewiesen.

Klageerhebung zum Sozialgericht München erfolgte sodann am 14.09.2017.

Die Klägerin verfolgt dabei ihr Begehr einer Anerkennung des Ereignisses vom 31.01.2017 als Arbeitsunfall weiter. Sie ist der Auffassung, dass für dieses Ereignis eine Versicherung kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung jedenfalls in analoger Anwendung der Versicherung kraft Gesetzes für Rehabilitanden im Rahmen einer medizinischen Reha-Maßnahme bestünde. Denn § 14 SGB VI sei zum Zeitpunkt der Entstehung des § 2 Abs. 1 Nr. 15 a SGB VII noch nicht existent gewesen. Es bestünde ein klarer Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit. Auch ergäben sich aus den Normen des SGB VII, dass die Beklagte zur Förderung von Präventionsleistungen verpflichtet sei. Auch hätte das Ereignis im Rahmen einer stationären Maßnahme stattgefunden.

Die Klägerin beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung des Bescheides vom 12.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2017 das Ereignis vom 31.01.2017 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass eine Versicherung kraft Gesetzes nicht bestünde. Insbesondere sei eine Versicherung kraft Gesetzes im Rahmen der Versicherung für Rehabilitanden nicht gegeben. Vorliegend würde es sich um eine Präventionsleistung handeln, die keine Rehabilitations-Maßnahme sei. Auch würde eine analoge Anwendung ausscheiden, da keine unbewusste Regelungslücke gegeben sei. Der Gesetzgeber hätte in ihrer Vergangenheit oftmals die Gelegenheit gehabt, Präventionsleistungen in das Gesetz mit aufzunehmen, was aber nicht geschehen ist.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die vorliegende Prozessakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht (§§ 87, 90, 92 SGG) beim zuständigen Sozialgericht München eingelegt und ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage i. S. d.§§ 54 Abs. 1 und 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig.

Angefochten ist der Bescheid der Beklagten vom 12.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.08.2017.

2. In der Sache erweist sich die Klage jedoch als unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.08.2017 ist rechtmäßig und verletzt d. Kl. nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, das Ereignis vom 31.01.2017 als Arbeitsunfall i. S. d. § 8 SGB VII festzustellen.

Das Gericht konnte nicht feststellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 31.01.2017 um einen versicherten Arbeitsunfall handelt. Denn der Unfall erfolgte nicht in Ausübung einer versicherten Tätigkeit i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII.

a. Arbeitsunfälle im Sinne von § 8 SGB VII sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang, vgl. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19), dass die Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und letzteres einen Gesundheits (-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits-(erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (vgl. bspw. BSG, Urteil vom 02.04.2009, Az. B 2 U 29/07 R, Juris, Rdnr. 15).

Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung zur Zeit des Unfalls“, „Unfallereignis“ sowie „Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden“ im Wege des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Danach darf ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Betrachter keinen Zweifel mehr haben (vgl. BSG, Urteil vom 27.03.1958, 8 RV 387/55, vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 19. Dezember 2017 - L 3 U 418/16). Nur für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen genügt die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, a.a.O., Rdnr. 16). Dabei trägt der Kläger die objektive Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, d. h. deren etwaige Nichterweislichkeit geht zu seinen Lasten (vgl. BSG, Urteil vom 05.02.2008, Az. B 2 U 10/07 R).

b. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Ereignis vom 31.01.2017 nicht als Arbeitsunfall festzustellen.

Die Klägerin stand bei der zum Unfall führenden Verrichtung nicht unter Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Versicherter im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 05. April 2017 - L 2 U 101/14). Zum Unfallzeitpunkt erfüllte d. Kl. jedoch keinen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit. Zum Unfallzeitpunkt befand sich die Klägerin in der C-Klinik im Rahmen einer von der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß Bescheid vom 11.01.2017 genehmigten „Präventionsleistung“. Entsprechende Leistungen zur Prävention sieht das SGB VI in § 14 SGB VI vor.

aa. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII

Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigte liegt vor, wenn die Verletzte zur Erfüllung eines von ihr begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse ihrer Verrichtung diesem und nicht ihr selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen. Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns der Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn

- entweder die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen,

- die Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern sie nach den besonderen Umständen ihrer Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, sie treffe eine solche Pflicht,

- oder sie unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt. (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 05. April 2017 - L 2 U 101/14))

Die Teilnahme an o.g. Präventionsleistung erfüllt o.g. Voraussetzungen ganz offensichtlich nicht.

bb. § 2 Abs. 1 N. 15 a SGB VII

Versicherte Tätigkeiten i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind auch die nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a) SGB VII versicherten Zustände. Danach sind gesetzlich versichert Personen, die u.a. auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2018 - L 8 U 3286/17).

Die Klägerin bekam vorliegend von der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß Bescheid vom 11.01.2017 eine „Präventionsleistung“ genehmigt. § 14 SGB VI stellt dabei die einzige Möglichkeit für einen Rentenversicherungsträger dar, präventive Leistungen durchzuführen. Die Leistungen zur Prävention sind Leistungen zur Teilhabe, aber keine Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI; BeckOK SozR/Jabben SGB VI § 14 Rn. 3, BAYERN.RECHT). Bei den Präventionsleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 14 SGB VI handelt es sich somit eindeutig nicht um stationäre oder teilstationäre Behandlungsmaßnahmen gemäß § 39 SGB V oder eine stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

cc. § 2 Abs. 1 N. 15 b und c SGB VII

Auch die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 N. 15 b und c SGB VII sind offensichtlich nicht gegeben.

dd. Analoge Anwendung § 2 Abs. 1 N. 15 a SGB VII

Auch eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 1 N. 15 a SGB VII ist nicht möglich. Denn die Voraussetzungen für eine Analogie liegen nicht vor.

Eine Analogie, also die Übertragung einer gesetzlichen Regelung auf einen Sachverhalt, der vom Wortsinn der betreffenden Vorschrift nicht umfasst wird, ist nur geboten, wenn dieser Sachverhalt mit dem geregelten vergleichbar ist, nach dem Grundgedanken der Norm und dem mit ihr verfolgten Zweck dieselbe rechtliche Bewertung erfordert und eine (unbewusste) planwidrige Regelungslücke vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 05. Juli 2018 - B 8 SO 32/16 R).

An einer planwidrigen Regelungslücke fehlt es vorliegend jedoch. Das Bundessozialgericht hat bereits zu § 539 Abs. 1 Nr. 17 Buchst a und b RVO, der ebenfalls Regelungen betreffend stationäre und teilstationäre Behandlung sowie Maßnahmen zur Rehabilitation traf, entschieden, dass diese Norm einer analogen Anwendung nicht zugänglich ist. Gemäß den Ausführungen des BSG verfolgte der Gesetzgeber mit dieser Sonderregelung den Zweck, „den Unfallversicherungsschutz der Rehabilitanden, die aus der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung oder von der Bundesanstalt für Arbeit Leistungen erhalten“ zu verwirklichen. Damit hat der Gesetzgeber laut BSG in dieser Vorschrift abschließend geregelt, unter welchen eingeschränkten Voraussetzungen ein Unfallversicherungsschutz gewährt werden soll und erkennbar alle anderen Fallgestaltungen vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Anderenfalls hätte es laut BSG insbesondere im Hinblick auf die dem Gesetzgeber bekannte jahrzehntelange Rechtsprechung des BSG zum Versicherungsschutz bei gesundheitlichen Maßnahmen nahegelegen, durch eine entsprechend weitere Fassung einen umfassenderen Versicherungsschutz zu begründen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 2 RU 13/90). Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese höchstrichterliche Rechtsprechung und die entsprechende Argumentation nicht auch für die Norm des § 2 Abs. 1 Nr. 15 a SGB VII, welche die entsprechenden Fallkonstellationen betrifft, gelten soll. Vielmehr trifft die Argumentation auch auf vorliegende Fallkonstellation zu. Dass es sich auch in diesem Fall nicht um eine unbewusste planwidrige Regelungslücke handelt, zeigt aber auch ein Blick auf § 2 Abs. 1 Nr. 15 c SGB VII. Denn dort hat der Gesetzgeber die Fallkonstellation „vorbeugender“ und somit präventiver Maßnahmen eindeutig geregelt. Hieraus wird ersichtlich, dass dem Gesetzgeber Fallkonstellationen und Maßnahmen mit vorbeugendem bzw. präventivem Charakter auch im Hinblick auf § 2 SGB VII bewusst waren. Soweit der Gesetzgeber somit aber nach Geltung und Einführung des § 14 SGB VI und den darin enthaltenen „Präventionsleistungen“ keine weitergehende Regelung im Hinblick auf § 2 SGB VII getroffen hat, ist davon auszugehen, dass er bewusst auf eine erweiternde Regelung verzichtet hat.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin vorgelegten Bescheid vom 08.01.2016. Denn die Genehmigung der dort genannten Leistungen für eine andere Person erfolgte auf einer anderen Rechtsgrundlage, mithin § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Es liegt somit bereits ein grundlegend anderer Sachverhalt vor.

3. Die Klage konnte nach alledem keinen Erfolg haben und war daher abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

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(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) Eine B

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 2 Versicherung kraft Gesetzes


(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte,2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnliche

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 8 Arbeitsunfall


(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem G

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(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, stationsäquivalent, tagesstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht; sie umfasst auch Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss bish

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 6 Freiwillige Versicherung


(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern 1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfisch

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 3 Versicherung kraft Satzung


(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf1.Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,2.Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2

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(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem

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(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um 1. den Auswirkungen einer Krankh

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Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 92


(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertr

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 31 Sonstige Leistungen


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(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit an Versicherte, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden. Wird ein Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 abgelehnt, hat der Träger der Rentenversicherung über die Leistungen zur Prävention zu beraten. Die Leistungen können zeitlich begrenzt werden.

(2) Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzustellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der medizinischen Leistungen näher ausführt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Richtlinie ist regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzupassen.

(3) Die Träger der Rentenversicherung beteiligen sich mit den Leistungen nach Absatz 1 an der nationalen Präventionsstrategie nach den §§ 20d bis 20g des Fünften Buches. Sie wirken darauf hin, dass die Einführung einer freiwilligen, individuellen, berufsbezogenen Gesundheitsvorsorge für Versicherte ab Vollendung des 45. Lebensjahres trägerübergreifend in Modellprojekten erprobt wird.

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 67 entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 20. Oktober 2016 sowie der Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2016 aufgehoben und die Beigeladene verurteilt, das Ereignis vom 16. Juli 2015 als Arbeitsunfall des Klägers anzuerkennen.

II. Die Beigeladene hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger und Berufungskläger begehrt von der Beklagten und Berufungsbeklagten die Anerkennung eines Ereignisses (tätlicher Angriff) vom 16. Juli 2015 als Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII).

Der 1955 geborene Kläger war ab 1. Januar 2015 im Rahmen eines Bundesfreiwilligendienstes als Dienstleistender für die G. (G.) A-Stadt (Körperschaft des öffentlichen Rechts) tätig. Er war dabei ständig auf dem Friedhof der G. in A-Stadt eingesetzt. Am Vormittag des 16. Juli 2015 arbeitete der Kläger auf diesem Friedhof. Dort sprach er gemeinsam mit einem Kollegen, dem Zeugen C., den späteren Täter I. G. (nachfolgend: Täter) an, der gerade dabei war, das Grab seiner Mutter zu pflegen. Der Kläger fragte den Täter, ob sie ihm in ihrer Tätigkeit als Gärtner behilflich sein könnten. Alle drei Personen kannten sich außerdem bereits seit mehreren Jahren privat. An diesem Vormittag reagierte der Täter auf die Nachfrage des Klägers mit verbalen Anschuldigungen. Nach einem kurzen Wortwechsel griff der Täter den Kläger mit einem Messer an und verletzte ihn durch eine Schnittwunde im Bereich der Brust.

Bei der Erstversorgung im Klinikum A-Stadt gab der Kläger an, mit einem Bekannten in Streit geraten zu sein, woraufhin dieser ein Messer gezogen und ihn verletzt habe. In der Unfallanzeige der G. vom 21. September 2015 wurde ausgeführt:

„Der Mitarbeiter … wurde während der Arbeitszeit und bei der Ausführung seiner Arbeitstätigkeit von einem Friedhofsbesucher tätlich angegriffen … Nach den jetzigen Erkenntnissen waren die Motive des Täters privater Natur. Der Täter ist nicht bei uns beschäftigt, somit steht der Vorfall nur bedingt im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit … Wir gehen davon aus, dass kein Arbeitsunfall vorliegt.“

Mit Bescheid vom 9. Dezember 2015 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund des Unfalles vom 16. Juli 2015 ab. Unfälle infolge von Überfällen stünden dann im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn die Tätigkeit aus der Betriebszugehörigkeit unmittelbar hervorgegangen sei und wenn nicht ein Tatmotiv aus dem persönlichen Bereich von Täter und Opfer zum Überfall geführt habe. Hier habe die Ursache für die Auseinandersetzung allein im privaten Bereich gelegen.

Hiergegen erhob der Bevollmächtigte des Klägers Widerspruch. Es liege ein Arbeitsunfall vor, da der Kläger die Körperverletzung in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit erlitten habe. Ein irgendwie geartetes näheres privates Verhältnis zu dem Täter habe nicht vorgelegen und sei auch nicht erkennbare Ursache oder Motiv für den völlig unvermittelten Angriff gewesen. Bei dem Täter handele es sich zwar um einen entfernten Bekannten, eine engere Verbindung habe jedoch nicht bestanden. Vielmehr habe beim Täter offenbar eine psychische Störung vorgelegen. Letztendlich hätte der Angriff auch eine dritte Person treffen können. Ursächlich für den Angriff seien allein die psychische Störung des Täters gewesen sowie der Umstand, dass der Kläger auf dem Friedhof gearbeitet habe und sich der Täter ebenfalls dort aufgehalten habe.

Die Beklagte zog daraufhin die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft A-Stadt gegen den Täter vom 15. Januar 2016 (u.a. wegen versuchten Mordes) bei. Darin wird zum Sachverhalt darauf hingewiesen, dass der Täter seit längerer Zeit behauptet habe, dass ihn der Kläger gemeinsam mit dessen Ehefrau bei einem gemeinsamen Essen vergiftet habe. Am Tag vor dem Angriff habe der Kläger ihn ein weiteres Mal vergiftet. Hinweise auf Drogen- oder Alkoholkonsum vor der Tat hätten sich nicht ergeben. Eine Behandlung des Täters wegen psychischer Probleme sei vor der Inhaftierung nicht erfolgt. Der Sachverständige Dr. G. gehe jedoch davon aus, dass der Täter an einer paranoid(-halluzinatorischen) Psychose leide und daher Anhaltspunkte für eine erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit bestünden. Er sei für die Allgemeinheit gefährlich.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2016 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch zurück. Es lägen keine Gesichtspunkte vor, die belegen würden, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Beschäftigter des Friedhofs überfallen worden sei. Auch die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen würden ergeben, dass die Motive des Angriffs im privaten Bereich gelegen hätten.

Dagegen erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG). Die Kontaktaufnahme des Klägers zum Täter am Unfalltag sei betrieblich veranlasst gewesen. Der anschließende, völlig überraschende Angriff mit dem Messer habe sich deshalb gegen den Kläger gerichtet, weil dieser näher zum Täter gestanden habe. Dass der Angriff auf den Kläger vollkommen willkürlich erfolgt sei, ergebe sich auch daraus, dass der Täter nach dem streitgegenständlichen Vorfall in der Untersuchungshaft bzw. im Bezirkskrankenhaus K-Stadt zwei weitere, ihm nicht näher bekannte Personen ebenfalls völlig überraschend in vergleichbarer Weise angegriffen habe.

Das SG zog die Akten des strafrechtlichen Verfahrens der Staatsanwaltschaft A-Stadt gegen den Täter bei. Der Bevollmächtigte des Klägers legte außerdem das Urteil der Strafkammer des Landgerichts A-Stadt (Az.:) vor, mit dem der Täter freigesprochen und zugleich dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden war. Das Urteil ist seit dem 15. Juni 2016 rechtskräftig.

In den Akten der Staatsanwaltschaft A-Stadt sind neben dem rechtskräftigen Urteil insbesondere folgende Unterlagen enthalten:

1. Aussage des Zeugen C. gegenüber der Polizei am 16. Juli 2015

2. Aussage des Klägers gegenüber der Polizei am 16. Juli 2015 im Klinikum A-Stadt

3. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft A-Stadt vom 15. Januar 2016

4. Beschuldigtenvernehmung des Täters durch die Polizei am 16. Juli 2015

5. Protokoll über die Vernehmung des Täters nach vorläufiger Festnahme am 17. Juli 2015

6. Aussage der Zeugin S. G. (zweite Ehefrau des Täters) gegenüber der Polizei am 23. Juli 2015

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf diese Unterlagen, insbesondere das Urteil des Landgerichts A-Stadt sowie die ausführlichen Aussagen des Klägers und des Zeugen C. im Strafverfahren, Bezug genommen.

Nach Anhörung wies das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. Oktober 2016 (S 4 U 114/16) ab. Dabei ging das SG davon aus, dass der Bevollmächtigte des Klägers die Anerkennung des Geschehens vom 16. Juli 2015 als Arbeitsunfall begehre. Zur Begründung nahm das SG im Wesentlichen Bezug auf die Begründung der Beklagten in Bescheid und Widerspruchsbescheid. Ergänzend wies es darauf hin, dass weder beim Kläger noch beim Täter eine Handlungstendenz habe festgestellt werden können, die auf die Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit gerichtet gewesen sei. Nicht ausreichend sei es, dass eine Verletzung während der Arbeitszeit oder auf der Arbeitsstelle geschehe. Nach der Überzeugung des Gerichts hätte der Täter den Kläger wegen seiner wahnhaften Vorstellung und der gemeinsamen Vorgeschichte angegriffen.

Gegen den ihm am 31. Oktober 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Bevollmächtigte des Klägers am 30. November 2016 (eingegangen beim SG) Berufung (L 3 U 418/16) eingelegt.

Die Beklagte hat im Berufungsverfahren erstmals ihre eigene Zuständigkeit für den geltend gemachten Arbeitsunfall in Zweifel gezogen und eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Sozialversicherung geltend gemacht.

Mit Beschluss vom 29. März 2017 hat der Senat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Berufsgenossenschaft (Standort A-Stadt) nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als möglicherweise leistungspflichtigen Versicherungsträger notwendig zum Verfahren beigeladen.

Die Beigeladene hat eingeräumt, dass die Beklagte zwar der zuständige Unfallversicherungsträger für die G. A-Stadt und deren Unternehmensteile sei. Allerdings unterliege der Friedhof als Unternehmensteil im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII (gemeint ist wohl § 123 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII) der Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und sei auch bei der Beigeladenen als Unternehmen erfasst. Da der Bundesfreiwilligendienst auch im gärtnerischen Bereich auf dem Friedhof abgeleistet werden könne und der Kläger ständig dort beschäftigt gewesen sei, dürfte die Zuständigkeit der Beigeladenen gegeben sein. In der Sache sei allerdings nicht vom Vorliegen eines Arbeitsunfalls auszugehen.

Auf Antrag seines Bevollmächtigten, der unter Vorlage eines Attestes des behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie begründet worden ist, wurde der Kläger von der Verpflichtung, zur mündlichen Verhandlung persönlich zu erscheinen, entbunden.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 20. Oktober 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2016 aufzuheben und die Beklagte, hilfsweise die Beigeladene, zu verurteilen, das Ereignis vom 16. Juli 2015 als Arbeitsunfall des Klägers anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Akten der Beklagten, der Staatsanwaltschaft A-Stadt () und des OEG-Verfahrens verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung.

Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage, die erstens darauf gerichtet ist, dass das Ereignis vom 16. Juli 2015 von der Beklagten als Arbeitsunfall anerkannt wird, und die sich zweitens gegen die unbestimmte Leistungsablehnung durch die Beklagte wendet, ist erstens als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. BSG, Urteil vom 15. Mai 2012 - B 2 U 8/11 R -, BSGE 111, 37 und juris Rn. 13 m.w.N.) bzw. zweitens als isolierte Anfechtungsklage zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Bei dem Ereignis vom 16. Juli 2015 handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Für diesen ist die Beigeladene der zuständige Versicherungsträger. Liegt mithin ein Versicherungsfall vor, wird die Beigeladene in einem erneuten Verwaltungsverfahren auch darüber zu befinden haben, welche konkreten Leistungsansprüche hieraus ggf. für den Kläger resultieren. Der Senat konnte hierüber nicht befinden, weil es insoweit an einer konkreten Entscheidung der Beklagten fehlt. Denn soweit die Beklagte mit Bescheid vom 9. Dezember 2015 die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt hat, hat sie keine Entscheidung über konkrete Leistungsansprüche getroffen, sondern lediglich die Konsequenz aufgezeigt, die sich aus dem Umstand ergibt, dass sie die Anerkennung eines Arbeitsunfalles abgelehnt hatte (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 7. September 2004 - B 2 U 46/03 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 3, juris Rn. 11 f.).

1. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb „Versicherter“ ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang). Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 17. Februar 2009 - B 2 U 18/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 und juris Rn. 9 m.w.N.; BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 - B 2 U 10/12 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 47 und juris Rn. 12 m.w.N.; BSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - B 2 U 18/13 R -, BSGE 118, 18 und juris Rn. 16 m.w.N.; BSG, Urteil vom 30. März 2017 - B 2 U 15/15 R -, juris Rn. 14), kann aber Voraussetzung sein für einen etwaigen Leistungsanspruch.

Dabei müssen das Vorliegen einer versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls, das Unfallereignis selbst sowie der Gesundheitserstschaden und die etwaigen Unfallfolgen im Überzeugungsgrad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein. Für die Nachweise der Ursachenzusammenhänge zwischen Verrichtung und Unfallereignis sowie zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden bzw. Unfallfolgen gilt der Beweismaßstab der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit; die bloße Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 29/07 R - juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 17. Februar 2009 - B 2 U 18/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 und juris Rn. 12 m.w.N.). Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 2 U 5/10 R -, SozR 4-2700 § 200 Nr. 3 und juris Rn. 20). Die Feststellung der notwendigen Ursachenzusammenhänge richtet sich im Sozialrecht nach der Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. hierzu ausführlich: BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, BSGE 96, 196 und juris Rn. 13 ff. m.w.N.).

a) Der Kläger hat am 16. Juli 2015 einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erlitten. Denn der tätliche Angriff durch den Täter, der den Kläger mit einem Messer angegriffen hat, stellt zweifellos ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkende Ereignis dar, das hier zu einem Gesundheitserstschaden mindestens im Sinne einer Schnittverletzung im Brustbereich geführt hat.

b) Am Tag dieses Ereignisses vom 16. Juli 2015 verrichtete der Kläger im Rahmen des von ihm bei der G. A-Stadt geleisteten Bundesfreiwilligendienstes gärtnerische Arbeiten auf dem Jüdischen Friedhof in A-Stadt. Während dieser Tätigkeit war er grundsätzlich als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gesetzlich unfallversichert (BT-Drs. 17/4803, S. 20 zu Art. 11; BG 2011, 296; Leube, Freiwilligendienste im In- und Ausland - Unfallversicherung/ Unfallverhütung und Arbeitsschutz, SGb 2011, 378; Leube, Zivilrechtliche Haftung der Freiwilligen im Bundesfreiwilligendienst, ZTR 2013, 542). Unfallversicherungsrechtlich ist Beschäftigung auch ein Tätigwerden ohne Erwerbsabsicht, wenn es für einen Dritten in dessen Unternehmen erfolgt (Leube, SGb 2011, 378).

c) Der Kläger verrichtete auch unmittelbar vor dem streitgegenständlichen Ereignis eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit.

Der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist die Handlungstendenz des Versicherten, ob er eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung ausüben wollte (BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R -, BSGE 94, 262 und juris Rn. 13 m.w.N.). Wenn das BSG neuerdings den Aspekt in den Vordergrund rückt, dass die konkrete Betätigung nach dem Schutzbereich des Versicherungstatbestands zu den versicherten Tätigkeiten gehören muss, so hat es hiermit ausdrücklich keine inhaltliche Änderung gegenüber den früheren Formulierungen verbunden (BSG, Urteil vom 4. Juli 2013 - B 2 U 5/12 R -, SozR 4-2200 § 1150 Nr. 2 und juris Rn. 18).

Versicherter im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Diese innere Tatsache der subjektiven Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten wird auch als „Handlungstendenz“ bezeichnet. Wenn das beobachtbare objektive Verhalten allein noch keine abschließende Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand der versicherten Tätigkeit erlaubt, diese aber auch nicht ausschließt, kann die finale Ausrichtung des Handelns auf die Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes, soweit die Intention objektiviert ist (sog. objektivierte Handlungstendenz), die Subsumtion tragen. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung reicht hingegen nicht (BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 52 und juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - B 2 U 5/15 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 35 und juris Rn. 15).

Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter liegt vor, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns der Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - B 2 U 5/15 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 35 und juris Rn. 17). Bei einem Dienst, der wie hier nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) verrichtet wird, ist Unternehmer die Einsatzstelle (§ 136 Abs. 3 Nr. 7 SGB VII). Vorliegend ist dies der Jüdische Friedhof der G. A-Stadt.

Aufgrund der Angaben des Klägers sowie des Zeugen C. aus dem Strafverfahren gegen den Täter, die der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet, sowie aus der Aussage des Zeugen C. in der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2017 steht hier zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger unmittelbar vor dem tätlichen Angriff eine Tätigkeit verrichtet hat, mit der er eine objektiv bestehende Hauptpflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis mit der G. A-Stadt auf dem Jüdischen Friedhof ausgeübt hat. Der Senat hat insgesamt keine Anhaltspunkte, an den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben zu zweifeln und legt sie daher seiner Beurteilung zugrunde. Danach ergibt sich, dass der Kläger den Täter gemeinsam mit dem Zeugen C. angesprochen hat, um dem späteren Täter ihre Hilfe als Gärtner bei der Grabpflege anzubieten. Der Zeuge C. hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angegeben, dass sie allen Friedhofsbesuchern gärtnerische Hilfe angeboten haben, da dies zu ihren Aufgaben gehörte. Bei Bedarf haben sie den Friedhofsbesuchern z.B. auch Wasser für die Gräber gebracht. Dies hätte ggf. auch im Falle des späteren Täters erforderlich sein können, denn es handelte sich um einen heißen Tag. Der Kläger und der Zeuge C. sind auf den Täter zugegangen, nachdem sie diesen am Grab seiner Mutter bemerkt hatten. Bereits unmittelbar nach der Begrüßung, bei der der Kläger den Täter auch dafür gelobt hatte, wie gut er sich um das Grab seiner Mutter kümmere, begann jedoch der Täter, den Kläger und den Zeugen C. zu beschimpfen und als schwul zu bezeichnen. Dem Kläger warf er vor, dieser bzw. dessen Ehefrau hätten vor Jahren versucht, ihn zu vergiften. Bereits nach einem kurzen Wortwechsel, griff der Täter den Kläger mit einem Messer, welches er zur Grabpflege mit sich führte, an. Die Handlungstendenz des Klägers war dabei eindeutig darauf gerichtet, den Verpflichtungen aus seiner versicherten Tätigkeit nachzukommen. Demgegenüber war es nicht die Absicht des Klägers, eine Pause zu machen und/ oder eine private Unterhaltung mit dem Täter zu führen.

d) Vorliegend ist es auch „infolge“ dieser versicherten Tätigkeit (Ansprechen des Täters durch den Kläger) zu dem Überfall auf den Kläger gekommen, d.h. die Unfallkausalität ist zu bejahen. Ausgangspunkt auch dieser Kausalitätsbeurteilung ist die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. hierzu nochmals ausführlich: BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, BSGE 96, 196 und juris Rn. 13 ff. m.w.N.). Diese beruht zunächst auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie, nach der jedes Ereignis (jede Bedingung) Ursache eines Erfolges ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Steht die versicherte Tätigkeit als eine der Wirkursachen fest, muss auf der zweiten Stufe die Einwirkung rechtlich unter Würdigung auch aller auf der ersten Stufe festgestellten mitwirkenden unversicherten Ursachen die Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestands fallenden Gefahr sein. Die Wesentlichkeit der Wirkursache ist zusätzlich und eigenständig nach Maßgabe des Schutzzwecks der jeweils die Versicherung begründenden Norm zu beurteilen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 11/14 R -, BSGE 120, 230 und juris Rn. 19 m.w.N.).

Konkret zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Überfall als Arbeitsunfall anzuerkennen ist, hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil aus dem Jahr 2008 (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 27/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 30 und juris Rn. 27 m.w.N.) - dort allerdings unter dem Stichwort einer spezifischen (Betriebs-)Gefahr - zusammenfassend außerdem folgendes ausgeführt:

Ein Überfall ist als Arbeitsunfall anzuerkennen, wenn der Überfall während der Ausübung einer versicherten Tätigkeit - sei es auf der Betriebsstätte oder auf einem versicherten Weg - erfolgt. Eine Ausnahme wird gemacht, wenn der Überfall in keiner sachlichen Verbindung mit der versicherten Tätigkeit des Verletzten steht, sondern z.B. aufgrund einer persönlichen Feindschaft erfolgt und keine der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Verhältnisse den Überfall wesentlich begünstigt haben. Ebenso anerkannt wird ein Überfall außerhalb der Arbeitsstätte und der Arbeitszeit bei einem betriebsbezogenen Tatmotiv (ähnlich auch bereits BSG, Urteil vom 26. Juni 2001 - B 2 U 25/00 R -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 42 und juris Rn. 24 f.; BSG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - B 2 U 37/99 R -, BSGE 87, 224 und juris Rn. 15; BSG, Urteil vom 19. März 1996 - 2 RU 19/95 -, BSGE 78, 65 und juris Rn. 18 f.; in früheren Entscheidungen war das BSG demgegenüber davon ausgegangen, dass ein Unfallversicherungsschutz grundsätzlich nur bestehe, wenn betriebliche Vorgänge die wesentliche Ursache des Streites bzw. Überfalles und den Beweggrund für das Handeln des Schädigers abgegeben haben: vgl. z.B. BSG, Urteil vom 27. Oktober 1976 - 2 RU 111/75 -, juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 19. Juni 1975 - 8 RU 70/74 -, juris Rn. 15; BSG, Urteil vom 23. April 1975 - 2 RU 211/74 -, juris Rn. 18; BSG, Urteil vom 31. Januar 1961 - 2 RU 251/58 -, BSGE 13, 290 und juris Rn. 16 f.; differenzierend aber: BSG, Urteil vom 29. Mai 1962 - 2 RU 209/61 -, SozR Nr. 3 zu § 1509 RVO und juris Rn. 10 ff.).

In einem neueren Urteil argumentiert das BSG für die Beantwortung der Frage, ob ein Überfall (Unfallereignis), welchen ein Versicherter während einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit erlitten hatte, objektiv (1. Prüfungsstufe) und rechtlich wesentlich (2. Prüfungsstufe) „infolge“ der versicherten Tätigkeit eingetreten ist, insbesondere mit dem Schutzzweck der Norm, d.h. dem Schutzzweck des jeweils verwirklichten Unfallversicherungstatbestandes (BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 - B 2 U 10/12 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 47 und juris; im konkreten Fall ging es um den Schutzzweck der Wegeunfallversicherung). Denn die Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung (hier: für versicherte Wege im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) besteht nur dann, wenn sich durch eine Handlung des Geschädigten, die den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt, ein Risiko verwirklicht hat, gegen dessen Eintritt nicht die Unfallversicherung „allgemein“, sondern der jeweils durch die Handlung erfüllte Versicherungstatbestand schützen soll. Die Zurechnung des Schadens eines Versicherten zum Versicherungsträger erfordert zweistufig die Erfüllung 1. tatsächlicher und 2. darauf aufbauender rechtlicher Voraussetzungen (BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 - B 2 U 10/12 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 47 und juris Rn. 15 ff. m.w.N.). Andere unversicherte Mitursachen können die rechtliche Zurechnung ausschließen. Das ist der Fall, wenn die unversicherten Wirkursachen das Unfallgeschehen derart geprägt haben, dass sie die versicherte Wirkursache verdrängen, so dass der Schaden „im Wesentlichen“ rechtlich nicht mehr dem Schutzbereich des jeweiligen Versicherungstatbestandes unterfällt. Die versicherten und die auf der ersten Zurechnungsstufe festgestellten unversicherten Wirkursachen und ihre Mitwirkungsanteile sind in einer rechtlichen Gesamtbeurteilung anhand des zuvor festgestellten Schutzzwecks des Versicherungstatbestandes zu bewerten (BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 - B 2 U 10/12 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 47 und juris Rn. 18). Bei dieser Gesamtbeurteilung sind z.B. auch Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 - B 2 U 10/12 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 47 und juris Rn. 19). Konkret bezogen auf die Wegeunfallversicherung legte das BSG dar, dass in deren Schutzbereich grundsätzlich auch Überfälle auf dem Weg zur Arbeit fallen, soweit sie rechtlich wesentlich durch das Zurücklegen des Weges bedingt sind. Dagegen wird die Gefahr, aufgrund eigener privater Beziehungen, Kontakte oder sonstiger aus dem persönlichen Bereich stammender Umstände Opfer eines Überfalls (unabhängig vom Ort der Tat und dessen besonderen Verhältnissen) zu werden, nicht von deren Schutzbereich erfasst (BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 - B 2 U 10/12 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 47 und juris Rn. 20). Allerdings wird ausnahmsweise dann, wenn die Verhältnisse des zurückzulegenden Weges von und zu der Arbeitsstätte einen grundsätzlich nicht unter den Versicherungsschutz fallenden Überfall erst begünstigen oder ermöglichen, angenommen, dass der Weg dann als rechtlich wesentliche Ursache den Versicherungsschutz in der Wegeversicherung begründen kann (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 - B 2 U 10/12 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 47 und juris Rn. 22 m.w.N.). In dem konkret zu entscheidenden Fall gelangte das BSG zu der Einschätzung, dass die persönliche Beziehung zwischen der Klägerin und dem Täter sowohl für den Ort als auch für den Zeitpunkt und für die Art und Weise des Überfalls prägend gewesen sei und verneinte daher das Vorliegen eines Arbeitsunfalls (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 - B 2 U 10/12 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 47 und juris Rn. 21).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich für den vorliegenden Sachverhalt, dass ein sowohl tatsächlicher als auch rechtlich wesentlicher Ursachenzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis (tätlicher Angriff) besteht, somit die Unfallkausalität erfüllt ist. Die versicherte Tätigkeit des Klägers auf dem Jüdischen Friedhof am 16. Juli 2015 sowie das weiterhin versicherte Ansprechen des Klägers waren eine wesentliche (Mit-)Ursache des zeitlich unmittelbar darauf folgenden Angriffs. Zwar war nach der Überzeugung des Senats außerdem die private Bekanntschaft zwischen dem Kläger und dem Täter eine weitere Mitursache des Angriffs. Diese zweite, unversicherte Ursache hat das Unfallgeschehen jedoch nach Ort, Zeitpunkt sowie Art und Weise des Überfalls nicht derart geprägt, dass sie die versicherte Ursache verdrängen würde. Dies ergibt sich für den Senat im Rahmen einer rechtlichen Gesamtbeurteilung anhand des Schutzzweckes der Beschäftigtenversicherung.

aa) Dass der Kläger unmittelbar vor dem tätlichen Angriff einerseits eine versicherte Tätigkeit verrichtet hatte, wurde bereits eingehend dargelegt. Der Kläger hat (gemeinsam mit seinem Kollegen C.) den Täter im inneren und sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit auf dem Jüdischen Friedhof angesprochen. Dieses Ansprechen führte zu einem kurzen Wortwechsel insbesondere zwischen dem Kläger und dem Täter. Aus dieser Auseinandersetzung heraus griff der Täter den Kläger nach wenigen Sätzen und völlig unvermittelt mit einem Messer tätlich an. Dieser versicherte Sachverhalt war eine Ursache des Angriffs.

bb) Andererseits erfolgte der Angriff auf den Kläger auch deshalb, weil der Täter die wahnhafte Vorstellung entwickelt hatte, dass der Kläger (wohl gemeinsam mit dessen Ehefrau) mehrmals versucht habe, ihn zu vergiften. Diese wahnhafte Vorstellung resultierte aus der seit Jahren bestehenden privaten (nicht unfallversicherten) Bekanntschaft zwischen dem Kläger und dem Täter und stellt somit eine unversicherte Ursache des Angriffs dar. Dies ergibt sich für den Senat aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Angaben des Klägers und den Zeugenvernehmungen aus dem Strafverfahren gegen den Täter, die der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet, sowie ergänzend aus den Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2017. Der Senat hat insgesamt keine Anhaltspunkte, an den in allen wesentlichen Punkten übereinstimmenden Zeugenaussagen zu zweifeln und legt sie daher seiner Beurteilung zugrunde. Danach ergibt sich folgender Sachverhalt:

Sowohl der Täter als auch der Kläger sowie der Zeuge C. stammen aus der Ukraine. Kennen gelernt haben sie sich bereits vor mehreren Jahren (etwa 2003), als sie im selben Übergangswohnheim in A-Stadt gewohnt haben. Zwischen den Familien gab es sporadische private Kontakte; dies gilt insbesondere auch für die Familie des Klägers einerseits und diejenige des Täters andererseits. Nach den Angaben des Klägers gegenüber der Polizei steht für den Senat überdies fest, dass dem Kläger bekannt war, wo der Täter wohnte; umgekehrt wusste auch der Täter, wo der Kläger wohnte.

Der Täter siedelte 2003 mit seiner zweiten Ehefrau S. G. und deren Sohn nach Deutschland über. Hier pflegte er zuletzt seine Mutter, die 2011 verstorben ist. Bereits 2008 war die Beziehung zu seiner zweiten Ehefrau gescheitert.

Der Zeuge C. bezeichnete den Täter gegenüber der Polizei als einen guten Bekannten von ihm und dem Kläger. Als der Täter noch verheiratet gewesen ist, hat ihn der Zeuge C. ein- oder zweimal mit seiner eigenen Frau besucht. Später hat er ihn nur noch am Grab seiner Mutter getroffen. Der Kläger hatte ihm erzählt, dass der Täter ihm bereits vor dem Angriff vorgeworfen habe, dass er und seine Frau ihn vergiften wollten.

Die Zeugin S. G. bestätigte gegenüber der Polizei, dass sie den Kläger und dessen Ehefrau sowie den Zeugen C. kennt. Von dem hier streitgegenständlichen Ereignis hat sie von der Ehefrau des Zeugen C. erfahren, die sie angerufen hat. Der Zeugin ist auch bekannt, dass der Täter gegenüber dem Kläger behauptet hatte, dass dieser ihn vergiftet habe.

Der Kläger selbst hat gegenüber der Polizei angegeben, dass er den Täter bereits 2003 kennen gelernt hat und sie sich angefreundet haben. Allerdings ist es aus seiner Sicht keine „richtige Freundschaft“ gewesen. Es war eher so, dass die Familien sich ab und zu mal getroffen und etwas miteinander unternommen haben. Die Familie des Täters (die zweite Ehefrau, die Mutter sowie den Stiefsohn) hat er ebenfalls gekannt. Seit er auf dem Friedhof beschäftigt gewesen ist, d.h. seit Januar 2015, hat er den Täter dort am Tattag jedoch das erste Mal gesehen. Vor der Tat hatte er mit dem Täter zuletzt persönlich Kontakt, als er etwa sieben bis zehn Tage zuvor ein Fahrrad beim Täter abgeholt hatte, welches er diesem etwa drei Jahre früher geliehen hatte. Es war vereinbart, dass der Täter das Fahrrad solange behalten durfte, wie er es brauchte. Zwischendurch haben sich der Kläger und der Täter gelegentlich zufällig getroffen und kurz miteinander gesprochen. Schließlich rief der Täter beim Kläger an und teilte ihm mit, dass er das Fahrrad wieder abholen könne. Als der Kläger dann beim Täter zu Hause war, konfrontierte dieser ihn auch mit dem Vorwurf, dass es im Zusammenhang mit der Übergabe des Fahrrades vor drei Jahren ein Essen gegeben habe, bei dem die Ehefrau des Klägers versucht habe, ihn zu vergiften.

In der Gedankenwelt des Täters finden sich wahnhafte Vorstellungen. So ist der Grund für das Scheitern der zweiten Ehe des Täters aus dessen Sicht, dass seine zweite Ehefrau über ihn das Gerücht verbreitet habe, er sei von den „Hellblauen“ (ukrainisches Schmähwort für „homosexuell“). Zu dem Wahngebilde des Täters gehört die Vorstellung, dass sämtliche mit ihm befassten Personen darüber informiert seien, dass er zu den „Blauen“ gehöre.

Zur paranoiden Gedankenwelt des Täters gehörte es außerdem, dass die Ehefrau des Klägers ihn bei einem Abendessen vor einigen Jahren (möglicherweise 2013) vergiftet habe. Nach der Vorstellung des Täters habe die Ehefrau etwas aus einer Flasche ins Essen gegeben und der Kläger habe es an diesem Abend abgelehnt, etwas aus dem gleichen Topf zu essen. Der Täter behauptete außerdem, abends Schmerzen im Unterleib gehabt zu haben. Darüber hinaus glaubt der Täter, dass ihn der Kläger einige Tage vor dem hier streitgegenständlichen Ereignis (als er sein Fahrrad abholte) ebenfalls vergiftet habe, indem er etwas unter die Zahnpasta des Täters gemischt habe, als er dessen Toilette benutzt habe. Der Täter behauptet, abends Schmerzen im Unterleib und an den Zähnen bekommen zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorwürfe des Täters gegenüber dem Kläger zutreffend sein könnten, haben sich im Rahmen des Strafverfahrens nicht ergeben und liegen auch ansonsten nicht vor. Insbesondere konnte im Strafverfahren nicht festgestellt werden, dass der Täter jemals wegen Vergiftungserscheinungen in ärztlicher Behandlung gewesen ist.

Die private Bekanntschaft zwischen dem Kläger und dem Täter sowie die daraus resultierende paranoide Vorstellung des Täters stellt aus Sicht des Senats zweifellos eine weitere (unversicherte) Ursache des Angriffs auf den Kläger am 16. Juli 2015 dar. Denn es waren nach den Angaben des Klägers sowie des Zeugen C. gerade diese Vergiftungsvorwürfe, die der Täter unmittelbar vor dem Angriff auf den Kläger verbalisiert hat. Dass zwischen dem Täter und dem Kläger nur sehr sporadische Kontakte bestanden haben, ändert hieran nichts. Denn nur aufgrund des privaten Kontaktes hat der Täter überhaupt die Vorstellung entwickelt, dass der Kläger versucht habe, ihn zu vergiften. Dementsprechend richteten sich die verbalen sowie auch die tätlichen Angriffe ganz vorrangig gegen den Kläger, weniger gegen den Zeugen C.. Das Motiv des Täters stammte ausschließlich aus dem privaten Bereich. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass es zur Überzeugung des Senats jeglicher objektiven Grundlage entbehrte. Demgegenüber lässt sich ein Tatmotiv, welches irgendeinen Bezug zu der versicherten Tätigkeit des Klägers aufweisen würde, für den konkreten Tatzeitpunkt nicht feststellen. Zwar hat sich der Täter gegenüber dem Zeugen C. irgendwann einmal über herumliegende Tannenzapfen beschwert. Etwaige Fehler bei der Grabpflege kamen jedoch am 16. Juli 2015 nicht zur Sprache.

cc) Haben somit hier zwei Ursachen das streitgegenständliche Unfallereignis herbeigeführt, von denen eine unversichert gewesen ist, ist zu prüfen, ob die versicherte Ursache rechtlich wesentlich dafür gewesen ist, dass es zu dem Unfallereignis (Überfall) gekommen ist. Dies ist vorliegend zu bejahen. Aus dem Aufsatz von Mutschler (Versicherungsschutz gegen Angriffe Dritter in der gesetzlichen Unfallversicherung, NZS 2014, 647 ff.), der die Grundzüge der Rechtsprechung des BSG zu dieser Thematik aufzeigt und auf den insbesondere die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2017 Bezug genommen hat, ergeben sich keine abweichenden Erkenntnisse. Es handelt sich hier um einen besonders gelagerten Einzelfall, der von den Überlegungen in diesem Aufsatz nicht abgedeckt wird.

Ausgangspunkt der Prüfung ist der Schutzzweck des Versicherungstatbestandes, hier der Beschäftigtenversicherung. Diese soll grundsätzlich vor allen Lebens- und Gesundheitsgefahren schützen, die sich aus dem Handeln zur Erfüllung von Pflichten oder zur Wahrnehmung unternehmensbezogener Rechte aus dem Beschäftigungsverhältnis unter Eingliederung in einen vom Unternehmer bestimmten Gefahrenbereich ergeben (BSG, Urteil vom 24. Juli 2012 - B 2 U 23/11 R -, juris Rn. 40). Davon mitumfasst ist grundsätzlich auch das Risiko, dem der Kläger hier erlegen ist. Denn das Ansprechen eines Friedhofsbesuchers (des Täters), dem er aufgrund seiner versicherten Beschäftigung seine Hilfe anbieten wollte, führte dazu, dass der Kläger von diesem angegriffen wurde. Täter und Kläger sind im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Klägers aufeinander getroffen; der Kläger musste den Täter ansprechen, um seinen Verpflichtungen aus dem versicherten Bundesfreiwilligendienst nachzukommen. Die Tatsache, dass der Kläger hier im Zeitpunkt des tätlichen Angriffs eine versicherte Tätigkeit verrichtet hat, spricht somit für einen unter Unfallversicherungsschutz stehenden Arbeitsunfall.

Die private Bekanntschaft des Klägers mit dem Täter hat dem Überfall nach Ort, Zeitpunkt sowie Art und Weise der Ausführung nicht derart das Gepräge gegeben, dass die versicherte Ursache dahinter zurücktreten würde. Vorliegend haben zumindest die Verhältnisse am Arbeitsplatz des Klägers den Überfall erst ermöglicht bzw. zumindest wesentlich begünstigt. Denn zunächst einmal handelte es sich nicht um einen geplanten Angriff des Täters auf den Kläger, sondern um eine ungeplante und spontane Tat. Diese wurde durch den zufälligen Kontakt des Klägers mit dem Täter ermöglicht. Dieser zufällige Kontakt fand auf dem Jüdischen Friedhof statt, auf dem der Kläger seinen versicherten Bundesfreiwilligendienst leistete und sich zugleich das Grab der Mutter des Täters befand. Ohne diese Kombination aus privatem Anlass des Täters und versichertem Tätigwerden des Klägers wären beide nicht in dieser Weise aufeinandergetroffen. Der Täter hat an dem fraglichen Tag den Jüdischen Friedhof lediglich deshalb betreten, um das Grab seiner Mutter zu pflegen. Er ist nicht von sich aus aktiv auf den Kläger zugegangen. Zu dem Angriff kam es erst, nachdem der Kläger aus seiner versicherten Tätigkeit heraus den Kontakt zu ihm gesucht hatte.

Hinzu kommt, dass der Täter bei der Gelegenheit seiner Anwesenheit auf dem Friedhof ein Messer dabei hatte, welches er für die Grabpflege verwenden wollte. Er hat damit einen Schwamm zerteilt, mit dem er das Grabmal seiner Mutter reinigen wollte. Dadurch konnte das Messer spontan zum Tatwerkzeug werden. Dafür, dass die Tat in gleicher oder zumindest ähnlicher Weise genauso gut anderswo stattgefunden hätte, wenn nicht das Ereignis auf dem Friedhof gewesen wäre, gibt es keinen Hinweis. Zwar sind sich Kläger und Täter offenbar auch zu anderen Gelegenheiten und außerhalb des Friedhofs zufällig begegnet. Außerdem wusste der Täter, wo der Kläger wohnte. Andererseits gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Täter bei anderen zufälligen Kontakten ebenfalls ein Messer dabei gehabt hatte. Einen Anhaltspunkt dafür, dass der Täter generell einen tätlichen Angriff mit einem Messer auf den Kläger geplant hatte, sieht der Senat ebenfalls nicht. Insbesondere standen einige Tage vor dem hier streitgegenständlichen Ereignis, als der Kläger sein Fahrrad beim späteren Täter abgeholt hat, bereits vergleichbare Vergiftungsvorwürfe im Raum. Dennoch haben diese nicht zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Personen geführt. Schließlich hat der Kläger selbst dem Täter objektiv keinen Grund für den tätlichen Angriff gegeben, ihn insbesondere nicht aus privater Streitlust besonders provoziert. Insoweit kann es aus Sicht des Senats dahinstehen, wie sich der Kläger bei dem kurzen Wortwechsel mit dem Täter im Unfallzeitpunkt konkret verhalten hat. Der Zeuge C. hat in der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2017 ausgesagt, dass sie beide versucht hätten, den Täter zu beruhigen. Aus den Angaben gegenüber der Polizei ergibt sich demgegenüber, dass der Kläger etwa gesagt habe, ob der Täter noch ganz richtig im Kopf sei. Allerdings hält sich eine solche Aussage durchaus noch im Rahmen dessen, was als Reaktion auf die völlig unvermittelten und unbegründeten Anschuldigungen des Täters billigerweise zu erwarten war.

Vorliegend kommt hinzu, dass der Täter an einer manifesten psychischen Störung leidet bzw. zumindest im Zeitraum der Tat gelitten hat. Der Sachverständige im Strafverfahren ging von einer paranoid-halluzinatorische Psychose aus und schätzte den Täter als für die Allgemeinheit gefährlich ein. Dies bewahrheitete sich letztlich dadurch, dass der Täter in der Untersuchungshaft am 15. November 2015 einen Mithäftling mit einer Gabel sowie im Rahmen seiner anschließenden Unterbringung im Bezirkskrankenhaus K-Stadt am 24. Januar 2016 einen Mitpatienten mit einem Brotzeitmesser angegriffen hat. Mit beiden hatte er eine oberflächliche Bekanntschaft geschlossen. Ergänzend hat der Zeuge C. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft dargelegt, dass der Täter ihm gegenüber gedroht hat, auch andere Personen (z.B. seinen Arzt bzw. seinen Rechtsanwalt) umbringen zu wollen. Dies zeigt nach Ansicht des Senats, dass geringfügige Kontakte zum Täter ausreichten, um eine Gefahr zu verursachen, wie sie sich auch gegenüber dem Kläger verwirklicht hat. Das private Motiv des Täters war somit eher schwach ausgeprägt. Vielmehr musste sich jeder, der den Täter flüchtig kannte, der Gefahr ausgesetzt sehen, von diesem aufgrund wahrhafter Vorstellungen angegriffen zu werden.

Die Strafkammer das Landgerichts A-Stadt ging in ihrem Urteil davon aus, dass der Täter zum Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Ereignisses am 16. Juli 2015 „unter einer paranoiden, mutmaßlich paranoid halluzinatorischen, Psychose i.S. einer krankhaften seelischen Störung gem. §§ 20, 21 StGB in einem Umfang“ gelitten hat, „dass - bei erhalten gebliebener Einsichtsfähigkeit - für die jeweiligen Tatzeiten mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten [Täters] wenigstens erheblich vermindert i.S.d. § 21 StGB, nicht ausgeschlossen sogar aufgehoben i.S.d. § 20 StGB gewesen ist.“ Der Senat schließt sich dieser Ansicht, die sich mit dem Ergebnis des im strafgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachtens deckt, an. Insbesondere geht der Senat auch davon aus, dass der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist bzw. zumindest damals war.

2. Zuständiger Unfallversicherungsträger ist vorliegend die Beigeladene. Denn die Beklagte als gewerbliche Berufsgenossenschaft (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII i.V.m. Anlage 1) kann nach § 121 Abs. 1 SGB VII nur zuständig sein, soweit sich nicht aus §§ 123 bis 129a SGB VII eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt. Für Friedhöfe ergibt sich jedoch hier eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (d.h. der Beigeladenen) nach § 123 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII. Der Kläger ist ständig und ausschließlich auf dem Jüdischen Friedhof der G. A-Stadt tätig gewesen. Eine ggf. unzutreffende Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung an die Beklagte berührt die gesetzlich geregelte Zuständigkeit der Beigeladenen nicht. Eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (vgl. §§ 125 bis § 129a SGB VII) ergibt sich demgegenüber nicht.

3. Die Verurteilung der Beigeladenen beruht auf § 75 Abs. 5 SGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 183 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Dabei kommt auch die Beigeladene als Kostenschuldner in Betracht, denn sie ist Beteiligte im Sinne des § 193 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 69 SGG. Da die Beigeladene hier nach § 75 Abs. 5 SGG verurteilt worden ist, gelten für sie dieselben Grundsätze wie bei der Verurteilung eines Beklagten (B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer/ Schmidt, SGG, Kommentar, 12. Auflage 2017, § 75 Rn. 22).

Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 31.01.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Sturz der Klägerin am 18.01.2013 beim Hinuntersteigen der häuslichen Kellertreppe ein Arbeitsunfall ist.

Die 1959 geborene Klägerin war seit 01.04.2011 als abhängig beschäftigte Arbeitnehmerin für die M. P. Gmbh (R-Straße 10, D-Stadt - im Folgenden bezeichnet als M.) tätig. M. verkaufte Firmenkunden (Geschenk-) Gutscheine in Form geldwerter Gutscheine und Internetcodes, die in verschiedenen Geschäften eingelöst werden und die von Firmen u.a. an Arbeitnehmer als Prämien oder an Kunden zur Kundenbindung weitergegeben werden konnten. Im Juni 2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Arbeitgeberunternehmen eröffnet.

Mit Arbeitsvertrag (ArbV) vom 25.03.2011 wurde die Klägerin ab 01.04.2011 als Sales und Key Account Managerin eingestellt. Zu ihren Aufgaben gehörten das Wahrnehmen von Verkaufsterminen im Außendienst bei Kunden, bei Händlern, an der Adresse des Arbeitgebers in D-Stadt sowie die Vertretung des Arbeitgebers deutschlandweit auf Messen und Kongressen (§ 1 ArbV) bzw. gemäß § 3 ArbV

– schwerpunktmäßig die Gewinnung, Betreuung und Ausbau von Key-Accounts (= Schlüsselkunden),

– der Verkauf an Kunden und Key Accounts mit Vermarktung aller M.-Produkte und M.-Services,

– Telefonverkauf,

– Durchführung von Verkaufs- und Präsentations-Terminen bei Kunden vor Ort oder bei M.,

– Angebotserstellung und Verfolgung sowie

– Kundenbetreuung.

Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte die Klägerin ihren Wohnsitz in Montenegro (P.) bzw. eine Meldeadresse in Rheinland-Pfalz (P-Stadt). In § 1 ArbV wurde vereinbart, dass regelmäßiger Arbeitsort die zukünftige Adresse des Arbeitnehmers im Raum B-Stadt sei. Weitere Ausführungen zum Arbeitsplatz der Klägerin enthielt der Vertrag nicht, insbesondere keine Vereinbarungen zur Einrichtung und Ausgestaltung des Arbeitsplatzes im häuslichen Bereich. Die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden an fünf Tagen in der Woche beinhaltete eine Kernarbeitszeit von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr (§ 5 ArbV).

Am Freitag, den 18.01.2013, fuhr die Klägerin gegen 8.00 Uhr zur Bauleitmesse auf das Messegelände B-Stadt, um Kunden für ein Projekt zu gewinnen. Frau G., die für die Gesamtleitung des Vertriebs international zuständig war, teilte der Klägerin telefonisch gegen ca. 14.45 Uhr mit, dass die für 15.00 Uhr geplante Telefonkonferenz aller Mitarbeiter von M. in Europa auf Montag verschoben worden sei, und forderte die Klägerin auf, um 16.30 Uhr den Geschäftsführer H. anzurufen. Einen besonderen Grund für den Anruf teilte sie der Klägerin nicht mit. Die Klägerin fuhr daraufhin nach Hause und wollte sich nach ihrer Ankunft im Haus über die Kellertreppe in das Kellergeschoss begeben. Dort wollte sie im Flur die mitgeführten Arbeitsmaterialien ablegen und in ihrem Büro (Home-Office) den mitgeführten Laptop anschließen, um über diesen das Telefonat mit Herrn H. um 16.30 Uhr zu führen. Beim Hinabsteigen der Treppe auf dem Weg zu ihrem Büro gegen ca. 16.10 Uhr rutschte die Klägerin auf einer Treppenstufe ab und stürzte.

Sie stellte sich noch am Unfalltag kurz nach 17.00 Uhr beim Durchgangsarzt (D-Arzt)Dr. K. im Krankenhaus A-Stadt vor und teilte mit, dass sie gegen 16.10 Uhr auf dem Weg in ihr Büro auf einer Treppenstufe abgerutscht, mit der oberen Brustwirbelsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) auf der Treppe aufgeschlagen und heruntergerutscht sei. Festgestellt wurden druckschmerzhafte Prellmarken mit Hautabschürfungen im Bereich der Wirbelsäule, ohne Parästhesien oder Paresen, bei intakter Durchblutung, Motorik und Sensibilität. Nach Fertigung von Röntgenaufnahmen diagnostizierte der D-Arzt einen Verdacht auf eine Deckplattenimpressionsfraktur des 2. Lendenwirbelkörpers (LWK) ohne Hinter- oder Vorderkantenbeteiligung.

In der Unfallanzeige der Arbeitgeberin vom 22.01.2013 an die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) wurde mitgeteilt, dass die Klägerin am 18.01.2013 gegen 16.10 Uhr auf dem Weg ins Büro, das sich im Keller unter der Wohnadresse der Klägerin (K. Weg 1b in A-Stadt) befand, die Treppe heruntergefallen sei.

Zum Unfallhergang teilte die Klägerin der VBG am 28.01.2013 telefonisch mit, sie habe am Unfalltag auf einer Messe in B-Stadt eine geschäftliche Präsentation durchgeführt, sei nach Hause gekommen und habe Geschäftsunterlagen in ihr Home-Office bringen wollen. Dabei sei sie auf der Kellertreppe gestürzt. Im Keller befänden sich ihr Büro, ein Lagerraum für geschäftliche Ordner, ein rein privater Lagerraum und eine private Waschküche.

Der Vermieter G. N. bestätigte mit Schreiben vom 20.04.2015, dass die Klägerin seit 01.07.2011 in seinem Haus im K. Weg 1b in A-Stadt wohnte. Nach dem vorgelegten Grundriss handelte es sich um das mittlere von drei Häusern in einem Gebäude (laut Mietvertrag sog. „Haus im Haus“ Nr. 2). Von der Diele im Erdgeschoss führt eine Treppe in das Kellergeschoss. Im Keller befinden sich abgehend vom Flur ein Raum von 11,60 qm, ein Raum von 21,43 qm, ein kleinerer Raum von 4,96 qm und ein Wasch- und Trockenraum (5,32 qm). Abtrennungen der Kellertreppe nach oben oder unten - z.B. in Form einer Tür - bestehen nicht. Im Erdgeschoss befinden sich Küche, Ess- und Wohnzimmer sowie ein WC und im Dachgeschoss neben dem Bad privat genutzte Räume. Zur Nutzung der Kellerräume teilte die Klägerin dem Bayerischen Landessozialgericht (LSG) mit Schreiben vom 30.03.2015 und 10.08.2015 mit, dass der 11,60 qm große Raum als Büro bzw. Home-Office genutzt worden sei und sich dort ein Schreibtisch befinde. Der 4,96 qm große Raum werde als Büroraum zur Ablage von Produktblättern und für Ordner genutzt; der größte Raum (21,43 qm) diene als Lagerraum für Schulungsunterlagen, Druckfarbe, Stifte und private Unterlagen, wobei er privat höchstens einmal im Jahr betreten werde.

Mit Bescheid vom 28.01.2013 lehnte die VBG die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Die Klägerin habe sich zum Unfallzeitpunkt in ihrem häuslichen Wirkungskreis befunden. Auf der Treppe zwischen den privaten und geschäftlich genutzten Räumen bestehe kein Versicherungsschutz für zurückzulegende Wege.

Zur Begründung des Widerspruchs vom 13.02.2013 trug der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 08.03.2013 im Wesentlichen Folgendes vor: Die Klägerin habe kein Büro in der Hauptverwaltung der Arbeitgeberin. Ihr Home-Office im Keller sei ihr zugewiesenes Büro und Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit. Zwischen Wohn- und Arbeitsbereich bestehe keine Verbindung. Die Kellertreppe befinde sich im Arbeitsbereich; die Klägerin nutze deren letzte drei Stufen als Ablage für Büromaterialien. Das abschließbare Büro diene der Arbeit und der Lagerung betrieblicher Unterlagen. Im Flur vor dem Büro befinde sich ein für betriebliche Zwecke genutzter Kopierer. Die Klägerin habe am Unfalltag auf der Bauleitmesse gearbeitet, sei auf telefonische Aufforderung von Frau G., um 16.30 Uhr den Geschäftsführer H. vom Firmentelefon aus anzurufen, nach Hause gefahren, habe sich auf direktem Weg zum betrieblichen Bereich begeben und sei auf der Treppe gestürzt. In ihrer Arbeitstasche, die über ihrer linken Schulter hing, hätten sich ein Computer, ein USB-Stick, ein Mobiltelefon, ein Drucker, Druckerpapier, Präsentationsunterlagen und Informationsmaterial von der Messe befunden. Die Tasche sei ins Rutschen geraten. Die Klägerin sei auf den letzten drei Stufen gestürzt. Die Klägerin habe den Büroraum aufgesucht, um der Anweisung ihrer Arbeitgeberin nachzukommen, und habe dabei betriebliche Unterlagen und Arbeitsmittel transportiert. Die Unfallstelle diene ausschließlich der Berufsausübung.

Auf den beigefügten Fotografien des Kellerflurs sind rechts neben der Treppe Ablageflächen bzw. Tischplatten in unterschiedlicher Höhe und wiederum rechts davon ein Kopierer sichtbar; auf den unteren Treppenstufen - Stufe 2 bis 5 - befinden sich unterschiedliche Gegenstände (u.a. Papierstapel, Bücher, ein Korb, ein Gerät), die bis ca. 1/3 der Stufenbreite einnehmen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2013, zur Post gegeben am selben Tag, wies die VBG den Widerspruch als unbegründet zurück und stützte sich auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG - Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R). Bei häuslichen Arbeitsplätzen beschränke sich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) auf Bereiche des Hauses, die der Ausübung der versicherten Tätigkeit dienen. Da die Kellertreppe auch für eigenwirtschaftliche Tätigkeiten (Weg zum Waschkeller / privaten Lagerraum) benutzt werde, komme eine Anerkennung des Unfalls auf dieser Treppe nicht in Betracht, auch wenn auf den letzten Stufen Unterlagen gelagert würden. Mit Durchschreiten der Außenhaustür und Betreten des Flurs im Wohnhaus habe der Schutz der GUV nach Rückkehr vom Messetermin geendet.

Zur Begründung der am Montag, den 03.06.2013, beim Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage hat der Klägerbevollmächtigte nochmals betont, dass bereits die Treppe Teil des Arbeitsraums sei.

Die VBG hat unter Berufung auf Rechtsprechung auf die Außenhaustür als Grenze des Versicherungsschutzes verwiesen. Der Unfall habe sich im häuslichen Wirkungskreis der Klägerin ereignet; auf der Treppe zwischen privat und geschäftlich genutzten Räumen bestehe kein Versicherungsschutz für zurückzulegende Wege.

Das SG hat die VBG unter Hinweis auf ein Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 07.02.2013 (L 3 U 288/11) zur Prüfung eines Anerkenntnisses aufgefordert, weil die Treppe auch der Erschließung des Arbeitsbereichs gedient habe. Die VBG hat an ihrem Klageabweisungsantrag festgehalten. Im Fall des LSG Berlin-Brandenburg habe die Treppe ein Ladengeschäft im Erdgeschoss und ein Büro im Obergeschoss verbunden, während die Kellertreppe der Klägerin keine betrieblich genutzten Räume verbinde. Die Treppe im Einfamilienhaus sei nicht anders zu bewerten als die im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses entsprechend dem BSG-Urteil vom 12.12.2006 (B 2 U 1/06 R); andernfalls könnten in einem Einfamilienhaus private und dienstlich genutzte Bereiche nicht mehr getrennt werden.

Mit Urteil vom 31.01.2014 hat das SG die Bescheide der VBG aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin am 18.01.2013 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Als erlittenen Gesundheitserstschaden hat das SG eine Deckplattenimpressionsfraktur des 2. LWK gewertet. Beim Hinabsteigen der Kellertreppe habe die Klägerin einen nach § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) versicherten Betriebsweg zurückgelegt. Denn sie habe zuvor einen beruflichen Messetermin wahrgenommen und sei die Kellertreppe hinuntergegangen, um geschäftliche Unterlagen in ihr ausschließlich beruflich genutztes Büro zu bringen und ein dienstliches Telefonat mit einem Mitglied der Geschäftsführung ihrer Arbeitgeberin zu führen. Die Kellertreppe sei zwar kein Arbeitsbereich, diene aber der Erschließung sowohl beruflicher als auch privater Räume. Die Treppe sei beruflich täglich benutzt worden; demgegenüber habe die private Nutzung keine überwiegende Bedeutung.

Gegen das am 05.02.2014 zugestellte Urteil hat die VBG am 21.02.2014 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt und sich v.a. auf das BSG-Urteil vom 12.12.2006 (B 2 U 1/06 R) gestützt. In diesem vom BSG entschiedenen Fall sei der Beschäftigte auf dem Weg von seinem häuslichen Arbeitszimmer in seine Wohnung zu einem Kunden im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses gestürzt und das BSG habe Versicherungsschutz verneint, weil dieser erst mit Durchschreiten der Außentür des Gebäudes beginne. Ein Unterschied von Mehrfamilien- und Einfamilienhäusern sei nicht gerechtfertigt, zumal der Einfluss des Beschäftigten innerhalb des Einfamilienhauses sogar größer sei. Die Kellertreppe habe der Ausübung der versicherten Tätigkeit nicht wesentlich gedient und keine beruflich genutzten Räume miteinander verbunden. Das bloße Mitführen von Arbeitsgeräten begründe keinen Versicherungsschutz.

Mit Schreiben vom 07.05.2015, eingegangen am 12.05.2015, hat die VBG Klageänderung nach § 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wegen Beteiligtenwechsel - Wechsel der Beklagten - beantragt. Das Arbeitgeberunternehmen sei nicht bei ihr, sondern bei der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) versichert. Die BGHW habe ihre Zuständigkeit bereits anerkannt und sich bereiterklärt, das Berufungsverfahren weiterzuführen. Die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach § 99 SGG seien erfüllt. Im beigefügten Schreiben vom 29.04.2015 hat die BGHW ihre eigene Zuständigkeit für die Unfallsache anerkannt, sich zur Weiterführung des Berufungsverfahrens bereiterklärt und Antragstellung nach § 99 SGG angeregt. Der Klägerbevollmächtigte hat sich mit Schreiben vom 22.06.2015 ebenfalls für den Beklagtenwechsel ausgesprochen; die Klägerin sei damit einverstanden, dass das Berufungsverfahren nunmehr gegen die BGHW weitergeführt werde. Die BGHW als neue Beklagte hat sich mit Schreiben vom 29.06.2015 Antrag und Vortrag der VBG zu Eigen gemacht.

Auf Nachfrage hat der Klägerbevollmächtigte mitgeteilt, dass Frau G. die Klägerin am Unfalltag aufgefordert habe, Herrn H. anzurufen. Die Klägerin habe die firmeneigene Telefonanlage SWYXIT benutzt, die mit dem firmeneigenen Laptop verbunden gewesen sei. Telefon- und Internetkosten seien von der Firma gezahlt worden.

Frau G. hat mit Schreiben vom 06.11.2016 mitgeteilt, dass direkte Vorgesetzte der Klägerin Frau C. (Leitung Vertrieb Deutschland) gewesen sei. Sie selbst sei für die Gesamtleitung des Vertriebs international zuständig gewesen. Sie habe keinen Zugang mehr zu Firmendaten der insolventen Firma und könne sich nicht mehr erinnern, ob sie am Unfalltag ein Telefonat mit der Klägerin geführt habe. Die von der Klägerin ihr gegenüber geschilderten Abläufe erschienen ihr aber glaubwürdig. Jeder Außendienstmitarbeiter habe ein von der Firma finanziertes Handy gehabt. Im Home-Office sei vorwiegend SWYXIT (voip = voice over IP-Software) benutzt worden. Die Wohnung der Klägerin habe sie nie kennengelernt.

Der Kläger hat schriftsätzlich die Zeugeneinvernahme der unmittelbaren Vorgesetzten der Klägerin, Frau C., angeregt. Diese könne Auskunft über die Gestaltung des Home-Office der Klägerin geben und dazu, ob sie die Klägerin am 18.01.2013 telefonisch angewiesen habe, am gleichen Tag Herrn H. anzurufen.

In der mündlichen Verhandlung am 05.04.2017 ist die Zeugin C. nicht erschienen. Sie hatte am Sitzungstag mit E-Mail um 9.17 Uhr mitgeteilt, wegen Erkrankung nicht kommen zu können. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass nicht Frau C., sondern Frau G. am Unfalltag mit ihr telefoniert habe. Frau C. sei am Unfalltag gar nicht mehr im Unternehmen tätig gewesen. Sie habe im Oktober 2011 ihre Arbeitsräume kontrolliert, insbesondere, ob der Büroraum abschließbar gewesen sei. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, die geldwerten Geschenkgutscheine im Büro aufzubewahren und den Raum abzuschließen. Die am Unfalltag mitgeführten Geräte, insbesondere einen Dienst-Laptop und ein Dienst-Handy, habe sie von der Firma gestellt bekommen; sie habe diese nicht für private Zwecke genutzt. Nach Rückkehr von Außenterminen habe sie sich immer über den Laptop mit dem Server des Arbeitgebers über WLAN verbunden, entweder im Büro oder im Kellerflur beim Kopierer, der zugleich Drucker und Faxgerät gewesen sei. Am Unfalltag habe sie das Gespräch mit Herrn H. über den Dienst-Laptop führen wollen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten, insbesondere der Schilderungen der Klägerin zu üblichen Abläufen nach einem Messebesuch und den konkreten Abläufen am Unfalltag sowie der Hinweise des Vorsitzenden, wird auf die Niederschrift verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 31.01.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Revision zuzulassen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der VBG, der Beklagten, des SG und des LSG verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Gründe

A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Dabei ist der Beteiligtenwechsel von der VBG als Berufungsklägerin und Beklagten auf die für das Arbeitgeberunternehmen zuständige BGHW in der Berufungsinstanz auf übereinstimmenden Antrag der VBG, der BGHW und des Klägerbevollmächtigten erfolgt und gemäß § 99 Abs. 1 SGG zulässig (vgl. zur Zulässigkeit des Beteiligtenwechsels in der Berufungsinstanz Schmidt in Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer / Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Auflage zu § 99 RdNr. 6 sowie RdNr. 12). Außerdem ist der Beteiligtenwechsel im Berufungsverfahren nach Überzeugung des Senats sachdienlich, weil er eine zügige Entscheidung des Gerichts über das Vorliegen eines Versicherungsfalls gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger ermöglicht. Die Beklagte ist für das bei ihr seit März 2008 versicherte Mitgliedsunternehmen der M. P. GmbH, das Handel u.a. mit Geschenk- und Werbeartikeln sowie Geschenk- und Servicegutscheinen betreibt, sachlich zuständiger Unfallversicherungsträger (vgl. § 3 der Satzung der BGHW, Stand Januar 2013). Daraus folgt die Zuständigkeit der Beklagten auch für den mit der Klage geltend gemachten Arbeitsunfall der Klägerin. Mit Beteiligtenwechsel tritt die BGHW als Beklagte und Berufungsklägerin in das Berufungsverfahren an Stelle der VBG ein, die gegen das sie beschwerende Urteil form- und fristgerecht am 21.02.2014 Berufung eingelegt hatte. Zugleich hat sich die BGHW als zuständiger Unfallversicherungsträger die von der VBG erlassenen Bescheide vollumfänglich zu eigen gemacht.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG vom 31.01.2014 ist auch begründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass ihr Unfall vom 18.01.2013 ein Arbeitsunfall war. Die Ablehnung der Anerkennung eines Arbeitsunfalls im Bescheid vom 28.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2013 erweist sich nach durchgeführter Beweisaufnahme als rechtmäßig.

Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb „Versicherter“ ist (vgl. BSG, Urteil vom 04.07.2013 - B 2 U 3/13 R - Juris RdNr. 10). Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2013 - B 2 U 10/12 R - Juris RdNr. 12).

Die Klägerin war abhängig Beschäftigte des Unternehmens M. im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und hat am 18.01.2013 einen Unfall erlitten, als sie auf dem Weg vom Erdgeschoss in das Kellergeschoss auf einer Stufe abrutschte, stürzte und sich ausweislich des D-Arztberichtes infolge dieses Sturzes Gesundheitserstschäden, nämlich zumindest Hautabschürfungen und Prellungen der Wirbelsäule, zugezogen hat.

Die Klägerin stand aber bei der zum Unfall führenden Verrichtung nicht unter Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Versicherter im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 15 m.w.N.). Diese innere Tatsache der subjektiven Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten wird als „Handlungstendenz“ bezeichnet. Wenn das beobachtbare objektive Verhalten allein noch keine abschließende Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand der versicherten Tätigkeit erlaubt, diese aber auch nicht ausschließt, kann die finale Ausrichtung des Handelns auf die Erfüllung des jeweiligen Tatbestands, soweit die Intention objektiviert ist (sog objektivierte Handlungstendenz), die Subsumtion tragen. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung reicht hingegen nicht (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 15 m.w.N.)

Zum Unfallzeitpunkt ist die Klägerin die Kellertreppe, also die Treppe vom Erdgeschoss in das Kellergeschoss ihres angemieteten Wohnhauses, hinuntergestiegen. Dabei hat sie Arbeitsmaterial bzw. eine Tasche mit Geräten getragen.

1. Das Hinabsteigen der Kellertreppe ist nicht deswegen das Zurücklegen eines versicherten Weges, weil die Klägerin ihr im Kellergeschoss befindliches Büro aufsuchen wollte, um dort um 16.30 Uhr ein Telefonat mit ihrem Vorgesetzten zu führen bzw. bis dahin weitere Arbeiten auszuführen.

Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigte liegt vor, wenn die Verletzte zur Erfüllung eines von ihr begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse ihrer Verrichtung diesem und nicht ihr selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII; vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 17). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns der Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn

- entweder die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen,

- die Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern sie nach den besonderen Umständen ihrer Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, sie treffe eine solche Pflicht, oder

- sie unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (vgl. ständige Rechtsprechung u.a. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 17 m.w.N.).

Das Hinabsteigen der häuslichen Kellertreppe selbst diente nicht unmittelbar den im Arbeitsvertrag unter § 1 und § 3 ArbV beschriebenen, oben genannten Hauptpflichten wie Verkauf, Präsentation, Kundenbetreuung etc.

Die Klägerin hat insbesondere keinen Betriebsweg zurückgelegt. Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 20 m.w.N.; BSG, Urteil vom 12.01.2010 - B 2 U 35/08 R - Juris RdNr. 16). Sie werden im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 20; BSG, Urteil vom 18.06.2013 - B 2 U 7/12 R - Juris RdNr. 13).

Dementsprechend erfolgte das Zurücklegen des Weges der Klägerin im Außendienst für eine Präsentation auf der Baumesse in B-Stadt im unmittelbaren Betriebsinteresse, denn die Präsentation der Firma auf Messen einschließlich der Fahrt dorthin gehörte zu den Hauptpflichten ihres Arbeitsvertrags. Ebenso war die Rückkehr von der Messe ein versicherter Betriebsweg.

Allerdings beginnt und endet die versicherte Tätigkeit sowohl bei Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) als auch bei einem direkt von der Wohnung aus angetretenen Betriebsweg grundsätzlich mit Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem sich die Wohnung des Versicherten befindet (vgl. ständige Rechtsprechung, hierzu BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 21). Diese vom BSG stets beibehaltene Grenze zwischen dem unversicherten häuslichen Lebensbereich und dem versicherten Zurücklegen eines (Betriebs-) Weges ist im Interesse der Rechtssicherheit bewusst starr gezogen worden, weil sie an objektive Merkmale anknüpft, die im Allgemeinen leicht feststellbar sind (vgl. BSG ebenda). Damit wird zugleich der die gesetzliche Unfallversicherung kennzeichnenden Freistellung des Unternehmers von der Haftung für Betriebsgefahren Rechnung getragen. Das BSG hat betont, dass die „Außentür des Gebäudes“ klar den öffentlichen Verkehrsraum von dem unversicherten Bereich abgrenzt (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 14).

Obwohl mit der verbreiteten Einführung von Telearbeit am PC eine Verlagerung vieler den Unternehmen dienenden Verrichtungen in den häuslichen Bereich einhergeht, hat das BSG im Interesse der Rechtssicherheit keine Veranlassung gesehen, die bisherige Rechtsprechung zur Außentür als der Grenze zwischen häuslichem Bereich und versichertem Weg aufzugeben oder zu modifizieren (vgl. so zuletzt ausdrücklich BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 21 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 14 sowie BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R - Juris RdNr. 21 ff.).

Der Unfall der Klägerin hat sich aber nach Durchschreiten der Außenhaustür ereignet, auf der innerhalb des privaten Wohnhauses vom Erdgeschoss zum Kellergeschoss führenden Treppe.

Allerdings hat das BSG in bestimmten Fallgestaltungen Versicherungsschutz für das Zurücklegen von Betriebswegen im eigenen häuslichen Bereich bejaht. In Konstellationen, bei denen sich sowohl die Wohnung des Versicherten als auch seine Arbeitsstätte im selben Haus befinden und das Gebäude daher nicht verlassen wird, hat das BSG eine räumliche Grenzziehung durch die Außentür nicht als geeignet angesehen, um die in unmittelbarem betrieblichen Interesse zurückgelegten Betriebswege innerhalb des eigenen häuslichen Bereichs von dem unversicherten Zurücklegen anderer Wege abzugrenzen (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 23 m.w.N.) Im Urteil vom 12.12.2006 (B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 16 f.) hat das BSG zusammenfassend auf folgende zwei Fallgestaltungen hingewiesen, bei denen ausnahmsweise das Zurücklegen von Wegen innerhalb des häuslichen Bereichs unter Versicherungsschutz steht:

Eine Fallgestaltung betrifft danach Unfälle im rein persönlichen Wohnbereich, bei denen die Situation durch eine Art Rufbereitschaft und die Notwendigkeit, sofort zu handeln, geprägt ist (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 17).

Bei einer weiteren Fallgestaltung handelt es sich um Unfälle, die sich in Räumen bzw. auf Treppen ereignen, die weder eindeutig der Privatwohnung noch der Betriebsstätte zugeordnet werden können (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 16). Zur Entscheidung über den Versicherungsschutz hat das BSG darauf abgestellt,

– ob der Ort, an dem sich der Unfall ereignete, auch Betriebszwecken wesentlich diente,

– ob der rein persönliche Lebensbereich schon verlassen wurde sowie

– auf den konkreten Nutzungszweck zum Unfallzeitpunkt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29.01.1960 - 2 RU 47/58 - Juris).

Als maßgeblich hat das BSG im Urteil vom 12.12.2006 (B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 16) bezeichnet, ob der Teil des Gebäudes, in dem sich der Unfall ereignet hat, rechtlich wesentlich den Zwecken des Unternehmens dient; als Kriterium für die Wesentlichkeit hat das BSG eine ständige und nicht nur gelegentliche Nutzung des Unfallorts für betriebliche Zwecke genannt.

Versicherungsschutz für das Zurücklegen des Weges von den Privaträumen in den betrieblichen Bereich zum Zweck der Aufnahme betriebsdienlicher Tätigkeiten hat das BSG - mit Ausnahme der einer Rufbereitschaft entsprechenden Fallgestaltung - erst mit Betreten der (wesentlich) betrieblich genutzten Räume bejaht (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.1993 - 2 RU 12/92 - Juris RdNr. 20 f.). Der betriebsdienliche Zweck der beabsichtigten Tätigkeitsaufnahme, der dem gesamten Weg zu Grunde lag, wurde nicht als ausreichend angesehen, um das Zurücklegen des Weges bereits ab dem Ausgangspunkt in den privat genutzten Räumen der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.1993 - 2 RU 12/92 - Juris RdNr. 20). Denn innerhalb des Wohnbereichs, der dem persönlichen, unversicherten Leben dient, in dem sich eine Person gerade unabhängig von betrieblichen Gründen aufhält, habe die Beziehung zu diesem Lebensbereich regelmäßig das ausschlaggebende Gewicht für die Beurteilung des Gesamtcharakters des Weges (so BSG ebenda).

In den Urteilen vom 12.12.2006 (B 2 U 1/06 R und B 2 U 28/05 R, Juris) hat das BSG an dieser Rechtsprechung festgehalten und in den dort zu entscheidenden Fällen eine wesentliche Nutzung des Gebäudeteils - der Treppe - zu betrieblichen Zwecken verneint. Dabei hat es klargestellt, dass die wesentliche betriebliche Nutzung der Treppe, auf der sich der Unfall ereignet hatte, unverzichtbar sei und dass dafür nicht genüge, dass die Treppe für das Zurücklegen von Wegen von oder zu der Arbeit bzw. für das Mitführen von Akten genutzt worden sei (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - Juris RdNr. 18; Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 20).

Im Urteil vom 05.07.2016 (B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 24) hat das BSG letztlich offengelassen, ob es an der bisherigen Rechtsprechung festhalte, dass die Häufigkeit der betrieblichen Nutzung des Unfallortes für die Feststellung eines Betriebsweges im häuslichen Bereich ein sachgerechtes Beurteilungskriterium sei. Allein der Umstand, dass eine Treppe benutzt werden müsse, um der Beschäftigung nachzugehen - z.B. um das Arbeitszimmer zu erreichen - kann jedenfalls laut BSG nicht das unmittelbare Betriebsinteresse am Zurücklegen des Weges begründen (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 25). Entscheidend sei, ob der konkrete Weg zum Unfallzeitpunkt nach der objektivierten Handlungstendenz im unmittelbarem Betriebsinteresse zurückgelegt worden sei (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 25). Dabei sei zu beachten, dass das Zurücklegen von Wegen in aller Regel nicht die Ausübung der versicherten Tätigkeit selbst darstelle, sondern zu der eigentlichen versicherten Tätigkeit in einer mehr (z.B. Betriebswege) oder weniger engen Beziehung (z.B. Weg zur Arbeit) stehe (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 25 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 13).

Das BSG hat zugleich klargestellt, dass für das Zurücklegen von Wegen von oder zur versicherten Tätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII die Außentür uneingeschränkt als räumliche Grenze für Beginn bzw. Ende des Versicherungsschutzes gilt, selbst wenn sich Arbeitsstätte und Wohnung in demselben Gebäude befinden. Daher unterliegt innerhalb des eigenen häuslichen Bereichs das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit nicht dem Schutz der Wegeunfallversicherung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 32 m.w.N). Entsprechend dem Schutzzweck der Wegeunfallversicherung, nämlich gerade vor den spezifischen Verkehrsgefahren beim Aufsuchen der Arbeitsstätte zu schützen, beginnt und endet der Weg von oder zu der Arbeit nach ständiger BSG-Rechtsprechung stets erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Hauses, in dem die Wohnung liegt (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2013 - B 2 U 10/12 R - Juris RdNr. 14; BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - Juris RdNr. 16; vgl. so auch Spellbrink NZS 2016, 527 ff., 529). Der zu Hause arbeitende Beschäftigte vermeidet nämlich gerade die Verkehrsgefahren, denen ein Beschäftigter beim Zurücklegen eines Weges zum Ort der versicherten Tätigkeit im öffentlichen Verkehrsraum ausgesetzt ist (vgl. Spellbrink ebenda).

Vor diesem Hintergrund lässt sich nach Überzeugung des Senats kein Versicherungsschutz für die konkrete Verrichtung der Klägerin zum Unfallzeitpunkt begründen.

Mit Durchschreiten der Haustür hatte die Klägerin ihren außerhäuslichen Betriebsweg, den sie zur Präsentation auf der Messe unternommen hatte, bereits beendet und den persönlichen Lebensbereich ihres Wohnhauses erreicht. Das Hinabsteigen der Kellertreppe im eigenen Wohnhaus mit der Absicht, im Kellergeschoss das Büro aufzusuchen und dort um 16.30 Uhr ein Telefonat mit dem Geschäftsführer zu führen, war nicht als Zurücklegen eines Betriebswegs im häuslichen Bereich versichert.

Das Zurücklegen dieses Wegs der Klägerin im eigenen häuslichen Bereich war nicht deswegen versichert, weil die Situation und damit die konkret zum Unfall führende Verrichtung durch eine Art Rufbereitschaft und die Notwendigkeit, sofort zu handeln, geprägt war (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - Juris RdNr. 20). Erforderlich sind dafür nämlich zum einen Umstände, die eine besondere Eilbedürftigkeit der auszuführenden Betriebstätigkeit ausmachen, und zum anderen ein Hineinwirken betrieblicher Umstände in den privaten häuslichen Bereich derart, dass der Betroffene seinen gewöhnlichen Lebensrhythmus in wesentlichem Ausmaß unterbrechen und zur unmittelbaren Aufnahme der Betriebstätigkeit schreiten muss (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.1993 - 2 RU 12/92 - Juris RdNr. 21). Eine solche Situation hatte das BSG bei einem nächtlichen Störsignal um 0.30 Uhr bejaht angesichts der Verpflichtung des Vorstehers eines Wasserschutzverbandes, umgehend für eine Beseitigung von Störungen zu sorgen (vgl. BSG, Urteil vom 27.11.1980 - 8a RU 12/79 - Juris). Die Situation der Klägerin war weder mit einer Art Rufbereitschaft vergleichbar noch von der Notwendigkeit sofortigen Handelns geprägt, zumal eine besondere Dringlichkeit des Anrufs beim Geschäftsführer weder vorgetragen noch ersichtlich war. Einen besonderen Grund für das Telefonat hatte Frau G. nach Angaben der Klägerin nicht genannt. Im Übrigen war die Klägerin bereits vor 15.00 Uhr um diesen Anruf gebeten worden und hatte diesen in ihren Arbeitsablauf einplanen können. Unter anderem wäre ggf. auch ein Anruf mittels des Diensthandys möglich gewesen, so dass für den Anruf ein Aufsuchen des häuslichen Büros nicht zwingend erforderlich war. Mit Blick auf die Unfallzeit - 16.10 Uhr - war im Übrigen beim Herabsteigen der Treppe auch keine besondere Eile geboten, um den Rückruf wie geplant um 16.30 Uhr durchführen zu können.

Die Klägerin hat nach Überzeugung des Senats auch keinen versicherten Betriebsweg i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB VII zurückgelegt. Wegen des unterschiedlich ausgestalteten Versicherungsschutzes innerhalb des privaten Wohnhauses ist das Zurücklegen eines Betriebsweges i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB VII abzugrenzen von dem Zurücklegen eines Weges aus dem persönlichen Lebensbereich zur Arbeitsstätte i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII als bloße Vorbereitungshandlung. Wie dargelegt sind Betriebswege Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden; sie sind selbst Teil der versicherten Tätigkeit und stehen der Betriebsarbeit gleich (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 20 m.w.N.; Spellbrink NZS 2017, 527 ff., 529). Sie werden im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 20; BSG vom 18.06.2013 - B 2 U 7/12 R - Juris RdNr. 13). Das ist der Fall, wenn das Zurücklegen des Weges selbst unmittelbar betrieblichen Verrichtungen (z.B. Empfang oder Begleitung von Kunden) dient bzw. über das Zurücklegen des Weges hinaus weitere versicherte Verrichtungen ausgeübt werden (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 20).

Nach Überzeugung des Senats ist die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nach Rückkehr von ihrem Messetermin die Kellertreppe gegen 16.10 Uhr mit der inneren Handlungstendenz hinuntergestiegen, anschließend im Kellergeschoss erneut ihre Arbeit aufzunehmen und insbesondere im dortigen Büro das erbetene dienstliche Telefonat zu führen. Das Hinabsteigen der Kellertreppe war damit bloße Vorbereitungshandlung für ihre spätere versicherte Tätigkeit als abhängig Beschäftigte i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII; es war hingegen nicht selbst Teil ihrer versicherten Beschäftigung als Sales und Key Account Managerin. Das Zurücklegen eines solchen Weges zum Ort der versicherten Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist innerhalb des häuslichen Bereichs, nach Durchschreiten der Außentür, aber nicht versichert, wie das BSG im Urteil vom 05.07.2016 (B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 32) klargestellt hat.

Eine abweichende rechtliche Bewertung des Zurücklegens des Weges auf der Kellertreppe ergibt sich nach Ansicht des Senats nicht daraus, dass sich diese konkrete Verrichtung zum Unfallzeitpunkt unmittelbar an die Rückkehr der Klägerin von ihrem Außentermin angeschlossen hat und dass kurz darauf eine weitere versicherte Verrichtung im häuslichen Büro beabsichtigt war. Das BSG hat bereits im Urteil vom 12.12.2006 (B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 19) darauf hingewiesen, dass ein Weg, der ausgehend vom häuslichen Arbeitszimmer über die Wohnungstür, das Treppenhaus des Mehrfamilienhauses und durch die Haustür zu einem Kunden führt, durch die sich aus der Rechtsprechung ergebenden räumlichen Grenzen „Tür des Arbeitszimmers“ sowie „Außentür des Gebäudes“ gut nachvollziehbar in bestimmte klar unterscheidbare Abschnitte zerlegen lässt und hinsichtlich des Versicherungsschutzes unterschiedlich bewertet werden kann. Das BSG hatte in diesem Fall Versicherungsschutz eines Außendienstmitarbeiters einer Versicherungsgesellschaft verneint, der nach Arbeit in seinem häuslichen Arbeitszimmer die Wohnung verlassen hatte, um einen Kunden aufzusuchen, und im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses - also vor Durchschreiten der Außentür - gestürzt war. Insoweit ist das Durchschreiten der Außentür eine maßgebliche rechtliche Zäsur für das Zurücklegen eines außerhalb des häuslichen Bereichs zurückgelegten Betriebswegs. Aus Sicht des Senats entspricht der Fall der Klägerin in rechtlicher Hinsicht spiegelbildlich dieser Konstellation, nämlich der Rückkehr von einem Außentermin mit Gang in das häusliche Büro.

Außerdem hat das BSG zuletzt zwar Zweifel an dem Abgrenzungskriterium der wesentlichen betriebsbedingten Nutzung des Unfallortes geäußert, dieses Kriterium aber nicht aufgegeben (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 24). Ob die Klägerin einen hinreichend abgegrenzten räumlichen Arbeitsbereich hier bereits mit Betreten des Kellerflurs erreicht hätte angesichts des dort befindlichen, betrieblich genutzten Kopierers oder erst mit Durchschreiten der Arbeitszimmertür, kann der Senat offenlassen. Denn der Sturz erfolgte noch auf der Treppe.

Anders als vom SG angenommen, vermag der Senat aber keine wesentliche betriebliche Nutzung der Kellertreppe anzuerkennen. Die Kellertreppe ist nur insofern betriebsdienlich, als sie der Klägerin den Zugang zu den Räumen eröffnet, in denen diese Haupt- und Nebenpflichten aus ihrem Beschäftigungsverhältnis erfüllt; damit dient die Treppe dem - unversicherten - Zurücklegen des Arbeitswegs von und zu dem dort befindlichen Büro, aber nicht wesentlich dem Zurücklegen versicherter Betriebswege. Insbesondere verbindet die Treppe keine verschiedenen betrieblich genutzten Räume miteinander, worauf der Unfallversicherungsträger zutreffend hingewiesen hatte. Auch soweit die Klägerin im Laufe eines Arbeitstages die Treppe zum Erreichen von Toilette, Bad oder Küche benutzt hat, handelte es sich wegen der privaten Handlungstendenz solcher Verrichtungen innerhalb des häuslichen Bereichs nicht um das Zurücklegen versicherter Wege (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris). Wie das BSG im Urteil vom 05.07.2016 (B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 25) bereits dargelegt hat, ist eine Treppe nicht allein deswegen ein betrieblich genutzter Gebäudeteil, weil sie den einzigen Zugang zu einem abgegrenzten Arbeitsraum bzw. Arbeitsbereich eröffnet.

Selbst wenn als nachgewiesen unterstellt wird, dass die Klägerin auf den letzten drei Stufen der Treppe Geschäftsunterlagen abgelegt hatte, begründet dies nach Überzeugung des Senats keinen Versicherungsschutz beim Treppensteigen. Das Ablegen bzw. Lagern von Geschäftspapieren auf den letzten drei Stufen der eigenen Kellertreppe gehörte nicht zu den Haupt- oder Nebenpflichten der Klägerin aus ihrem Beschäftigungsverhältnis, zumal es das Unfallrisiko durch Ablage teils loser Papiere und Verengung der Stufenbreite bei Treppennutzung unnötig erhöhte. Diese teilweise Zweckentfremdung der Kellertreppe als Ablageort von Geschäftsunterlagen war Ausfluss der Gestaltungsfreiheit der Klägerin innerhalb ihres privaten Wohnhauses und machte weder die Kellertreppe zu einem wesentlich betrieblich genutzten, räumlich abgegrenzten Lagerraum noch begründete es Versicherungsschutz beim Treppensteigen zu dem Zweck, das Büro im Kellergeschoss zu erreichen.

Ferner hat das BSG weiterhin räumliche Abgrenzungskriterien als objektive Kriterien in die rechtliche Bewertung versicherter Wege innerhalb des Wohnhauses einbezogen, wenn es im Urteil vom 05.07.2016 ausführt, dass die versicherte Tätigkeit der dortigen Klägerin als Beschäftigte - mangels entgegenstehender Feststellungen und Anhaltspunkte - spätestens mit dem Verlassen des Arbeitszimmers beendet gewesen sei (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2015 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 26).

Das erscheint dem Senat überzeugend. Wenn für die Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses wie hier abgegrenzte Räume in einem privaten Wohnhaus vorgesehen sind, spricht der Aufenthalt außerhalb dieses räumlichen Arbeitsbereichs als objektiver Umstand gegen eine versicherte Verrichtung zum Unfallzeitpunkt, falls nicht andere objektive Umstände eine betriebliche Handlungstendenz bestätigen. Das Zurücklegen von Wegen im häuslichen Bereich allein deswegen, um diesen Arbeitsraum aufzusuchen, ist allerdings - wie dargelegt - als Zurücklegen eines Weges zur Arbeit i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII anzusehen, der innerhalb des häuslichen Bereichs unversichert ist.

Denn wie das BSG herausgearbeitet hat, spricht der Schutzzweck von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII gegen Versicherungsschutz innerhalb des privaten Wohnhauses. Da die Wegegefahren, denen die Klägerin dort unterliegt, ihrem eigenen Einflussbereich unterliegen, ist eine Haftung des Unternehmers bzw. eine Haftungsgemeinschaft der Unternehmen im Rahmen der Gesetzlichen Unfallversicherung für daraus resultierende Wegegefahren nicht veranlasst.

Dass die Ausübung einer Beschäftigung in einem Home-Office zu einer Verlagerung von unternehmensdienlichen Verrichtungen in den häuslichen Bereich führe, rechtfertigt nach der BSG-Rechtsprechung keine andere Beurteilung (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 27). Das BSG hat überzeugend darauf hingewiesen, dass die betrieblichen Interessen dienende Arbeit in der Wohnung eines Versicherten dieser Wohnung außerhalb des konkreten Arbeitszimmers oder Arbeitsraums nicht den Charakter der häuslichen Lebenssphäre nehme (so BSG ebenda; BSG vom 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R - Juris RdNr. 22). Ferner hat das BSG auf Folgendes hingewiesen (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 28): Die der privaten Wohnung innewohnenden Risiken habe nicht der Arbeitgeber zu verantworten; diese könne der Versicherte selbst am besten beherrschen. Der Wohnbereich sei dem Versicherten im Regelfall besser bekannt als anderen. Für die mit ihm einhergehenden Gefahren sei der Versicherte selbst verantwortlich. Kraft seiner Verfügungsmacht über die Wohnung könne er die private Risikosphäre durch entsprechendes Verhalten weitgehend beseitigen oder zumindest reduzieren. In der häuslichen Lebenssphäre vermöge sich mangels einer betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko nicht zu verwirklichen (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 27). Auch seien dem Arbeitgeber außerhalb des Betriebsgeländes regelmäßig präventive, gefahrenreduzierende Maßnahmen verwehrt (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 28). So beschränke sich die Verpflichtung der Unternehmer zu Präventionsmaßnahmen auf die jeweilige Betriebsstätte, zu der jedenfalls häusliche Örtlichkeiten außerhalb eines räumlich abgegrenzten Home-Office nicht zählen würden (BSG ebenda). Die Überwachung des Arbeitsschutzes von Wohnräumen setze voraus, dass diese zur Verhütung dringender Gefahren geboten sein müsse (§ 19 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VII). Da Arbeitgeber wie Unfallversicherungsträger nur eingeschränkt zu präventiven Maßnahmen in der Lage seien, sei es sachgerecht und nicht unbillig, das vom häuslichen bzw. persönlichen Lebensbereich ausgehende Unfallrisiko den Versicherten und nicht der gesetzlichen Unfallversicherung, mit der gerade die Unternehmerhaftung abgelöst werden solle, anzulasten (vgl. BSG a.a.O. - Juris RdNr. 28).

Der Senat stimmt diesen Ausführungen des BSG vollumfänglich zu und sieht vor diesem Hintergrund keinen Versicherungsschutz der Klägerin beim Hinabsteigen der Treppe, um im häuslichen Bereich den Weg zu ihrem Arbeitsplatz - nämlich zum Büro im Kellergeschoss - zurückzulegen, weil es sich insoweit um einen Weg zur Arbeit i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII handelt, der innerhalb der häuslichen Wohnung nicht versichert ist.

2. Die Klägerin stand nach Überzeugung des Senats auch nicht wegen des Tragens von Arbeitsmaterial und Geräten beim Treppensteigen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII unter Versicherungsschutz.

Versichert ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

Zwar hat die Klägerin beim Hinabsteigen der Kellertreppe die auf der Messe verwendeten Unterlagen (u.a. Präsentationsunterlagen, Informationsmaterial) sowie in ihrer Arbeitstasche einen Laptop, einen USB-Stick, ein Mobiltelefon, einen Drucker sowie Druckerpapier mit sich geführt. Dabei handelte es sich insbesondere bei den nur dienstlich genutzten Geräten Laptop und Mobiltelefon sowie bei den Geschäftsunterlagen um Arbeitsgeräte im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R - Juris RdNr. 29; BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R).

Allerdings setzt ein versichertes Befördern im Sinne dieser Vorschrift voraus, dass das Zurücklegen des Weges von der Absicht, die Sache zu einem anderen Ort zu schaffen, derart maßgebend beherrscht wird, dass demgegenüber die Fortbewegung der eigenen Person als nebensächlich zurücktritt; dagegen besteht kein Versicherungsschutz, wenn das Arbeitsgerät lediglich mitgeführt wird (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 21 bzw. Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - Juris RdNr. 28 m.w.N.). Daher hat das BSG die Voraussetzungen einer Beförderung abgelehnt, wenn die eigene Fortbewegung im Vordergrund stand und der Transport von Unterlagen demgegenüber als nebensächlich zurücktrat, z.B. beim Transport von Unterlagen und Laptop vom häuslichen Arbeitszimmer zum Kunden (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 21), beim Mitführen von Akten auf dem Nachhauseweg zur späteren Bearbeitung (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - Juris RdNr. 29) oder auch beim Holen zunächst vergessener Betriebsunterlagen, die für eine vom Beschäftigten zu erledigende Bauabnahme erforderlich waren, weil auch insoweit das Zurücklegen des Weges vor allem dem Zweck diente, das Ziel - den Ort der Bauabnahme - zu erreichen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R - Juris RdNr. 31).

Unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin war das Zurücklegen des Weges zum Unfallzeitpunkt über die Kellertreppe mit dem Arbeitsmaterial und der über der Schulter hängenden Tasche maßgeblich davon geprägt, dass sie in ihrem häuslichen Arbeitszimmer gegen 16.30 Uhr das betrieblich veranlasste Telefonat unter Nutzung ihres Dienst-Laptops führen wollte. Daher trat der Transport der Arbeitsgeräte in das Arbeitszimmer bzw. in den Keller gegenüber der Fortbewegung der eigenen Person in das Arbeitszimmer deutlich als nebensächlich zurück. Die Klägerin hat die Arbeitsgeräte lediglich mit sich geführt.

Das Mit-sich-Führen der über die Schulter hängenden Tasche mit Arbeitsgerät beim Treppensteigen war daher kein versichertes Befördern von Arbeitsgerät i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII und folglich keine versicherte Verrichtung. Soweit der Klägerbevollmächtigte erstmals in der Widerspruchsbegründung vorgetragen hat, beim Treppensteigen sei die über die Schulter hängende Tasche mit Arbeitsgeräten ins Rutschen geraten, würde ein solches „Rutschen“ folglich nicht aus einer versicherten Verrichtung resultieren. Mit Abrutschen einer über die Schulter getragenen Tasche realisiert sich ferner keine von den mitgeführten Arbeitsgeräten ausgehende besondere (Betriebs-) Gefahr, sondern eine vollkommen alltägliche Gefahr (vgl. zur besonderen Betriebsgefahr BSG, Urteil vom 12.05.2009 - B 2 U 12/08 R - Juris RdNr. 30). Im Übrigen sind objektive Belege für diesen Ablauf weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass die Klägerin in ihren ersten Schilderungen gegenüber dem D-Arzt und der VBG ein Abrutschen einer Tasche nicht einmal erwähnt hatte, spricht zudem dagegen, dass ein Abrutschen der Tasche stattgefunden hat bzw. von der Klägerin selbst als Ursache für den Sturz gesehen wurde.

Der Senat hat nach Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eine Einvernahme von Frau C. als Zeugin nicht für erforderlich gehalten. Die Klägerin hat klargestellt, dass Frau C. am Unfalltag nicht mit ihr telefoniert hatte. Hinsichtlich der räumlichen Verhältnisse und der Gestaltung der Arbeitsbereiche im häuslichen Bereich hat der Senat der rechtlichen Bewertung die Angaben der Klägerin zu Grunde gelegt, so dass eine Beweisaufnahme hierzu entbehrlich war.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem fehlenden Erfolg der Klage.

C. Angesichts der Bedeutung der Abgrenzung versicherter Wege im Zusammenhang mit der zunehmenden Einrichtung sogenannter Home-Offices, der vom BSG in seiner Entscheidung vom 05.07.2016 (B 2 U 5/15 R) - aufgeworfenen Fragen zur Bedeutung bislang anerkannter Abgrenzungskriterien und unter Berücksichtigung der anhängigen Revision unter dem Az. B 2 U 9/16 R lässt der Senat die Revision im Interesse der Rechtsfortentwicklung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zu.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit an Versicherte, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden. Wird ein Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 abgelehnt, hat der Träger der Rentenversicherung über die Leistungen zur Prävention zu beraten. Die Leistungen können zeitlich begrenzt werden.

(2) Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzustellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der medizinischen Leistungen näher ausführt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Richtlinie ist regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzupassen.

(3) Die Träger der Rentenversicherung beteiligen sich mit den Leistungen nach Absatz 1 an der nationalen Präventionsstrategie nach den §§ 20d bis 20g des Fünften Buches. Sie wirken darauf hin, dass die Einführung einer freiwilligen, individuellen, berufsbezogenen Gesundheitsvorsorge für Versicherte ab Vollendung des 45. Lebensjahres trägerübergreifend in Modellprojekten erprobt wird.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 31.01.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Sturz der Klägerin am 18.01.2013 beim Hinuntersteigen der häuslichen Kellertreppe ein Arbeitsunfall ist.

Die 1959 geborene Klägerin war seit 01.04.2011 als abhängig beschäftigte Arbeitnehmerin für die M. P. Gmbh (R-Straße 10, D-Stadt - im Folgenden bezeichnet als M.) tätig. M. verkaufte Firmenkunden (Geschenk-) Gutscheine in Form geldwerter Gutscheine und Internetcodes, die in verschiedenen Geschäften eingelöst werden und die von Firmen u.a. an Arbeitnehmer als Prämien oder an Kunden zur Kundenbindung weitergegeben werden konnten. Im Juni 2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Arbeitgeberunternehmen eröffnet.

Mit Arbeitsvertrag (ArbV) vom 25.03.2011 wurde die Klägerin ab 01.04.2011 als Sales und Key Account Managerin eingestellt. Zu ihren Aufgaben gehörten das Wahrnehmen von Verkaufsterminen im Außendienst bei Kunden, bei Händlern, an der Adresse des Arbeitgebers in D-Stadt sowie die Vertretung des Arbeitgebers deutschlandweit auf Messen und Kongressen (§ 1 ArbV) bzw. gemäß § 3 ArbV

– schwerpunktmäßig die Gewinnung, Betreuung und Ausbau von Key-Accounts (= Schlüsselkunden),

– der Verkauf an Kunden und Key Accounts mit Vermarktung aller M.-Produkte und M.-Services,

– Telefonverkauf,

– Durchführung von Verkaufs- und Präsentations-Terminen bei Kunden vor Ort oder bei M.,

– Angebotserstellung und Verfolgung sowie

– Kundenbetreuung.

Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte die Klägerin ihren Wohnsitz in Montenegro (P.) bzw. eine Meldeadresse in Rheinland-Pfalz (P-Stadt). In § 1 ArbV wurde vereinbart, dass regelmäßiger Arbeitsort die zukünftige Adresse des Arbeitnehmers im Raum B-Stadt sei. Weitere Ausführungen zum Arbeitsplatz der Klägerin enthielt der Vertrag nicht, insbesondere keine Vereinbarungen zur Einrichtung und Ausgestaltung des Arbeitsplatzes im häuslichen Bereich. Die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden an fünf Tagen in der Woche beinhaltete eine Kernarbeitszeit von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr (§ 5 ArbV).

Am Freitag, den 18.01.2013, fuhr die Klägerin gegen 8.00 Uhr zur Bauleitmesse auf das Messegelände B-Stadt, um Kunden für ein Projekt zu gewinnen. Frau G., die für die Gesamtleitung des Vertriebs international zuständig war, teilte der Klägerin telefonisch gegen ca. 14.45 Uhr mit, dass die für 15.00 Uhr geplante Telefonkonferenz aller Mitarbeiter von M. in Europa auf Montag verschoben worden sei, und forderte die Klägerin auf, um 16.30 Uhr den Geschäftsführer H. anzurufen. Einen besonderen Grund für den Anruf teilte sie der Klägerin nicht mit. Die Klägerin fuhr daraufhin nach Hause und wollte sich nach ihrer Ankunft im Haus über die Kellertreppe in das Kellergeschoss begeben. Dort wollte sie im Flur die mitgeführten Arbeitsmaterialien ablegen und in ihrem Büro (Home-Office) den mitgeführten Laptop anschließen, um über diesen das Telefonat mit Herrn H. um 16.30 Uhr zu führen. Beim Hinabsteigen der Treppe auf dem Weg zu ihrem Büro gegen ca. 16.10 Uhr rutschte die Klägerin auf einer Treppenstufe ab und stürzte.

Sie stellte sich noch am Unfalltag kurz nach 17.00 Uhr beim Durchgangsarzt (D-Arzt)Dr. K. im Krankenhaus A-Stadt vor und teilte mit, dass sie gegen 16.10 Uhr auf dem Weg in ihr Büro auf einer Treppenstufe abgerutscht, mit der oberen Brustwirbelsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) auf der Treppe aufgeschlagen und heruntergerutscht sei. Festgestellt wurden druckschmerzhafte Prellmarken mit Hautabschürfungen im Bereich der Wirbelsäule, ohne Parästhesien oder Paresen, bei intakter Durchblutung, Motorik und Sensibilität. Nach Fertigung von Röntgenaufnahmen diagnostizierte der D-Arzt einen Verdacht auf eine Deckplattenimpressionsfraktur des 2. Lendenwirbelkörpers (LWK) ohne Hinter- oder Vorderkantenbeteiligung.

In der Unfallanzeige der Arbeitgeberin vom 22.01.2013 an die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) wurde mitgeteilt, dass die Klägerin am 18.01.2013 gegen 16.10 Uhr auf dem Weg ins Büro, das sich im Keller unter der Wohnadresse der Klägerin (K. Weg 1b in A-Stadt) befand, die Treppe heruntergefallen sei.

Zum Unfallhergang teilte die Klägerin der VBG am 28.01.2013 telefonisch mit, sie habe am Unfalltag auf einer Messe in B-Stadt eine geschäftliche Präsentation durchgeführt, sei nach Hause gekommen und habe Geschäftsunterlagen in ihr Home-Office bringen wollen. Dabei sei sie auf der Kellertreppe gestürzt. Im Keller befänden sich ihr Büro, ein Lagerraum für geschäftliche Ordner, ein rein privater Lagerraum und eine private Waschküche.

Der Vermieter G. N. bestätigte mit Schreiben vom 20.04.2015, dass die Klägerin seit 01.07.2011 in seinem Haus im K. Weg 1b in A-Stadt wohnte. Nach dem vorgelegten Grundriss handelte es sich um das mittlere von drei Häusern in einem Gebäude (laut Mietvertrag sog. „Haus im Haus“ Nr. 2). Von der Diele im Erdgeschoss führt eine Treppe in das Kellergeschoss. Im Keller befinden sich abgehend vom Flur ein Raum von 11,60 qm, ein Raum von 21,43 qm, ein kleinerer Raum von 4,96 qm und ein Wasch- und Trockenraum (5,32 qm). Abtrennungen der Kellertreppe nach oben oder unten - z.B. in Form einer Tür - bestehen nicht. Im Erdgeschoss befinden sich Küche, Ess- und Wohnzimmer sowie ein WC und im Dachgeschoss neben dem Bad privat genutzte Räume. Zur Nutzung der Kellerräume teilte die Klägerin dem Bayerischen Landessozialgericht (LSG) mit Schreiben vom 30.03.2015 und 10.08.2015 mit, dass der 11,60 qm große Raum als Büro bzw. Home-Office genutzt worden sei und sich dort ein Schreibtisch befinde. Der 4,96 qm große Raum werde als Büroraum zur Ablage von Produktblättern und für Ordner genutzt; der größte Raum (21,43 qm) diene als Lagerraum für Schulungsunterlagen, Druckfarbe, Stifte und private Unterlagen, wobei er privat höchstens einmal im Jahr betreten werde.

Mit Bescheid vom 28.01.2013 lehnte die VBG die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Die Klägerin habe sich zum Unfallzeitpunkt in ihrem häuslichen Wirkungskreis befunden. Auf der Treppe zwischen den privaten und geschäftlich genutzten Räumen bestehe kein Versicherungsschutz für zurückzulegende Wege.

Zur Begründung des Widerspruchs vom 13.02.2013 trug der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 08.03.2013 im Wesentlichen Folgendes vor: Die Klägerin habe kein Büro in der Hauptverwaltung der Arbeitgeberin. Ihr Home-Office im Keller sei ihr zugewiesenes Büro und Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit. Zwischen Wohn- und Arbeitsbereich bestehe keine Verbindung. Die Kellertreppe befinde sich im Arbeitsbereich; die Klägerin nutze deren letzte drei Stufen als Ablage für Büromaterialien. Das abschließbare Büro diene der Arbeit und der Lagerung betrieblicher Unterlagen. Im Flur vor dem Büro befinde sich ein für betriebliche Zwecke genutzter Kopierer. Die Klägerin habe am Unfalltag auf der Bauleitmesse gearbeitet, sei auf telefonische Aufforderung von Frau G., um 16.30 Uhr den Geschäftsführer H. vom Firmentelefon aus anzurufen, nach Hause gefahren, habe sich auf direktem Weg zum betrieblichen Bereich begeben und sei auf der Treppe gestürzt. In ihrer Arbeitstasche, die über ihrer linken Schulter hing, hätten sich ein Computer, ein USB-Stick, ein Mobiltelefon, ein Drucker, Druckerpapier, Präsentationsunterlagen und Informationsmaterial von der Messe befunden. Die Tasche sei ins Rutschen geraten. Die Klägerin sei auf den letzten drei Stufen gestürzt. Die Klägerin habe den Büroraum aufgesucht, um der Anweisung ihrer Arbeitgeberin nachzukommen, und habe dabei betriebliche Unterlagen und Arbeitsmittel transportiert. Die Unfallstelle diene ausschließlich der Berufsausübung.

Auf den beigefügten Fotografien des Kellerflurs sind rechts neben der Treppe Ablageflächen bzw. Tischplatten in unterschiedlicher Höhe und wiederum rechts davon ein Kopierer sichtbar; auf den unteren Treppenstufen - Stufe 2 bis 5 - befinden sich unterschiedliche Gegenstände (u.a. Papierstapel, Bücher, ein Korb, ein Gerät), die bis ca. 1/3 der Stufenbreite einnehmen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2013, zur Post gegeben am selben Tag, wies die VBG den Widerspruch als unbegründet zurück und stützte sich auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG - Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R). Bei häuslichen Arbeitsplätzen beschränke sich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) auf Bereiche des Hauses, die der Ausübung der versicherten Tätigkeit dienen. Da die Kellertreppe auch für eigenwirtschaftliche Tätigkeiten (Weg zum Waschkeller / privaten Lagerraum) benutzt werde, komme eine Anerkennung des Unfalls auf dieser Treppe nicht in Betracht, auch wenn auf den letzten Stufen Unterlagen gelagert würden. Mit Durchschreiten der Außenhaustür und Betreten des Flurs im Wohnhaus habe der Schutz der GUV nach Rückkehr vom Messetermin geendet.

Zur Begründung der am Montag, den 03.06.2013, beim Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage hat der Klägerbevollmächtigte nochmals betont, dass bereits die Treppe Teil des Arbeitsraums sei.

Die VBG hat unter Berufung auf Rechtsprechung auf die Außenhaustür als Grenze des Versicherungsschutzes verwiesen. Der Unfall habe sich im häuslichen Wirkungskreis der Klägerin ereignet; auf der Treppe zwischen privat und geschäftlich genutzten Räumen bestehe kein Versicherungsschutz für zurückzulegende Wege.

Das SG hat die VBG unter Hinweis auf ein Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 07.02.2013 (L 3 U 288/11) zur Prüfung eines Anerkenntnisses aufgefordert, weil die Treppe auch der Erschließung des Arbeitsbereichs gedient habe. Die VBG hat an ihrem Klageabweisungsantrag festgehalten. Im Fall des LSG Berlin-Brandenburg habe die Treppe ein Ladengeschäft im Erdgeschoss und ein Büro im Obergeschoss verbunden, während die Kellertreppe der Klägerin keine betrieblich genutzten Räume verbinde. Die Treppe im Einfamilienhaus sei nicht anders zu bewerten als die im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses entsprechend dem BSG-Urteil vom 12.12.2006 (B 2 U 1/06 R); andernfalls könnten in einem Einfamilienhaus private und dienstlich genutzte Bereiche nicht mehr getrennt werden.

Mit Urteil vom 31.01.2014 hat das SG die Bescheide der VBG aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin am 18.01.2013 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Als erlittenen Gesundheitserstschaden hat das SG eine Deckplattenimpressionsfraktur des 2. LWK gewertet. Beim Hinabsteigen der Kellertreppe habe die Klägerin einen nach § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) versicherten Betriebsweg zurückgelegt. Denn sie habe zuvor einen beruflichen Messetermin wahrgenommen und sei die Kellertreppe hinuntergegangen, um geschäftliche Unterlagen in ihr ausschließlich beruflich genutztes Büro zu bringen und ein dienstliches Telefonat mit einem Mitglied der Geschäftsführung ihrer Arbeitgeberin zu führen. Die Kellertreppe sei zwar kein Arbeitsbereich, diene aber der Erschließung sowohl beruflicher als auch privater Räume. Die Treppe sei beruflich täglich benutzt worden; demgegenüber habe die private Nutzung keine überwiegende Bedeutung.

Gegen das am 05.02.2014 zugestellte Urteil hat die VBG am 21.02.2014 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt und sich v.a. auf das BSG-Urteil vom 12.12.2006 (B 2 U 1/06 R) gestützt. In diesem vom BSG entschiedenen Fall sei der Beschäftigte auf dem Weg von seinem häuslichen Arbeitszimmer in seine Wohnung zu einem Kunden im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses gestürzt und das BSG habe Versicherungsschutz verneint, weil dieser erst mit Durchschreiten der Außentür des Gebäudes beginne. Ein Unterschied von Mehrfamilien- und Einfamilienhäusern sei nicht gerechtfertigt, zumal der Einfluss des Beschäftigten innerhalb des Einfamilienhauses sogar größer sei. Die Kellertreppe habe der Ausübung der versicherten Tätigkeit nicht wesentlich gedient und keine beruflich genutzten Räume miteinander verbunden. Das bloße Mitführen von Arbeitsgeräten begründe keinen Versicherungsschutz.

Mit Schreiben vom 07.05.2015, eingegangen am 12.05.2015, hat die VBG Klageänderung nach § 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wegen Beteiligtenwechsel - Wechsel der Beklagten - beantragt. Das Arbeitgeberunternehmen sei nicht bei ihr, sondern bei der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) versichert. Die BGHW habe ihre Zuständigkeit bereits anerkannt und sich bereiterklärt, das Berufungsverfahren weiterzuführen. Die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach § 99 SGG seien erfüllt. Im beigefügten Schreiben vom 29.04.2015 hat die BGHW ihre eigene Zuständigkeit für die Unfallsache anerkannt, sich zur Weiterführung des Berufungsverfahrens bereiterklärt und Antragstellung nach § 99 SGG angeregt. Der Klägerbevollmächtigte hat sich mit Schreiben vom 22.06.2015 ebenfalls für den Beklagtenwechsel ausgesprochen; die Klägerin sei damit einverstanden, dass das Berufungsverfahren nunmehr gegen die BGHW weitergeführt werde. Die BGHW als neue Beklagte hat sich mit Schreiben vom 29.06.2015 Antrag und Vortrag der VBG zu Eigen gemacht.

Auf Nachfrage hat der Klägerbevollmächtigte mitgeteilt, dass Frau G. die Klägerin am Unfalltag aufgefordert habe, Herrn H. anzurufen. Die Klägerin habe die firmeneigene Telefonanlage SWYXIT benutzt, die mit dem firmeneigenen Laptop verbunden gewesen sei. Telefon- und Internetkosten seien von der Firma gezahlt worden.

Frau G. hat mit Schreiben vom 06.11.2016 mitgeteilt, dass direkte Vorgesetzte der Klägerin Frau C. (Leitung Vertrieb Deutschland) gewesen sei. Sie selbst sei für die Gesamtleitung des Vertriebs international zuständig gewesen. Sie habe keinen Zugang mehr zu Firmendaten der insolventen Firma und könne sich nicht mehr erinnern, ob sie am Unfalltag ein Telefonat mit der Klägerin geführt habe. Die von der Klägerin ihr gegenüber geschilderten Abläufe erschienen ihr aber glaubwürdig. Jeder Außendienstmitarbeiter habe ein von der Firma finanziertes Handy gehabt. Im Home-Office sei vorwiegend SWYXIT (voip = voice over IP-Software) benutzt worden. Die Wohnung der Klägerin habe sie nie kennengelernt.

Der Kläger hat schriftsätzlich die Zeugeneinvernahme der unmittelbaren Vorgesetzten der Klägerin, Frau C., angeregt. Diese könne Auskunft über die Gestaltung des Home-Office der Klägerin geben und dazu, ob sie die Klägerin am 18.01.2013 telefonisch angewiesen habe, am gleichen Tag Herrn H. anzurufen.

In der mündlichen Verhandlung am 05.04.2017 ist die Zeugin C. nicht erschienen. Sie hatte am Sitzungstag mit E-Mail um 9.17 Uhr mitgeteilt, wegen Erkrankung nicht kommen zu können. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass nicht Frau C., sondern Frau G. am Unfalltag mit ihr telefoniert habe. Frau C. sei am Unfalltag gar nicht mehr im Unternehmen tätig gewesen. Sie habe im Oktober 2011 ihre Arbeitsräume kontrolliert, insbesondere, ob der Büroraum abschließbar gewesen sei. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, die geldwerten Geschenkgutscheine im Büro aufzubewahren und den Raum abzuschließen. Die am Unfalltag mitgeführten Geräte, insbesondere einen Dienst-Laptop und ein Dienst-Handy, habe sie von der Firma gestellt bekommen; sie habe diese nicht für private Zwecke genutzt. Nach Rückkehr von Außenterminen habe sie sich immer über den Laptop mit dem Server des Arbeitgebers über WLAN verbunden, entweder im Büro oder im Kellerflur beim Kopierer, der zugleich Drucker und Faxgerät gewesen sei. Am Unfalltag habe sie das Gespräch mit Herrn H. über den Dienst-Laptop führen wollen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten, insbesondere der Schilderungen der Klägerin zu üblichen Abläufen nach einem Messebesuch und den konkreten Abläufen am Unfalltag sowie der Hinweise des Vorsitzenden, wird auf die Niederschrift verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 31.01.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Revision zuzulassen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der VBG, der Beklagten, des SG und des LSG verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Gründe

A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Dabei ist der Beteiligtenwechsel von der VBG als Berufungsklägerin und Beklagten auf die für das Arbeitgeberunternehmen zuständige BGHW in der Berufungsinstanz auf übereinstimmenden Antrag der VBG, der BGHW und des Klägerbevollmächtigten erfolgt und gemäß § 99 Abs. 1 SGG zulässig (vgl. zur Zulässigkeit des Beteiligtenwechsels in der Berufungsinstanz Schmidt in Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer / Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Auflage zu § 99 RdNr. 6 sowie RdNr. 12). Außerdem ist der Beteiligtenwechsel im Berufungsverfahren nach Überzeugung des Senats sachdienlich, weil er eine zügige Entscheidung des Gerichts über das Vorliegen eines Versicherungsfalls gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger ermöglicht. Die Beklagte ist für das bei ihr seit März 2008 versicherte Mitgliedsunternehmen der M. P. GmbH, das Handel u.a. mit Geschenk- und Werbeartikeln sowie Geschenk- und Servicegutscheinen betreibt, sachlich zuständiger Unfallversicherungsträger (vgl. § 3 der Satzung der BGHW, Stand Januar 2013). Daraus folgt die Zuständigkeit der Beklagten auch für den mit der Klage geltend gemachten Arbeitsunfall der Klägerin. Mit Beteiligtenwechsel tritt die BGHW als Beklagte und Berufungsklägerin in das Berufungsverfahren an Stelle der VBG ein, die gegen das sie beschwerende Urteil form- und fristgerecht am 21.02.2014 Berufung eingelegt hatte. Zugleich hat sich die BGHW als zuständiger Unfallversicherungsträger die von der VBG erlassenen Bescheide vollumfänglich zu eigen gemacht.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG vom 31.01.2014 ist auch begründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass ihr Unfall vom 18.01.2013 ein Arbeitsunfall war. Die Ablehnung der Anerkennung eines Arbeitsunfalls im Bescheid vom 28.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2013 erweist sich nach durchgeführter Beweisaufnahme als rechtmäßig.

Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb „Versicherter“ ist (vgl. BSG, Urteil vom 04.07.2013 - B 2 U 3/13 R - Juris RdNr. 10). Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2013 - B 2 U 10/12 R - Juris RdNr. 12).

Die Klägerin war abhängig Beschäftigte des Unternehmens M. im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und hat am 18.01.2013 einen Unfall erlitten, als sie auf dem Weg vom Erdgeschoss in das Kellergeschoss auf einer Stufe abrutschte, stürzte und sich ausweislich des D-Arztberichtes infolge dieses Sturzes Gesundheitserstschäden, nämlich zumindest Hautabschürfungen und Prellungen der Wirbelsäule, zugezogen hat.

Die Klägerin stand aber bei der zum Unfall führenden Verrichtung nicht unter Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Versicherter im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 15 m.w.N.). Diese innere Tatsache der subjektiven Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten wird als „Handlungstendenz“ bezeichnet. Wenn das beobachtbare objektive Verhalten allein noch keine abschließende Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand der versicherten Tätigkeit erlaubt, diese aber auch nicht ausschließt, kann die finale Ausrichtung des Handelns auf die Erfüllung des jeweiligen Tatbestands, soweit die Intention objektiviert ist (sog objektivierte Handlungstendenz), die Subsumtion tragen. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung reicht hingegen nicht (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 15 m.w.N.)

Zum Unfallzeitpunkt ist die Klägerin die Kellertreppe, also die Treppe vom Erdgeschoss in das Kellergeschoss ihres angemieteten Wohnhauses, hinuntergestiegen. Dabei hat sie Arbeitsmaterial bzw. eine Tasche mit Geräten getragen.

1. Das Hinabsteigen der Kellertreppe ist nicht deswegen das Zurücklegen eines versicherten Weges, weil die Klägerin ihr im Kellergeschoss befindliches Büro aufsuchen wollte, um dort um 16.30 Uhr ein Telefonat mit ihrem Vorgesetzten zu führen bzw. bis dahin weitere Arbeiten auszuführen.

Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigte liegt vor, wenn die Verletzte zur Erfüllung eines von ihr begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse ihrer Verrichtung diesem und nicht ihr selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII; vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 17). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns der Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn

- entweder die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen,

- die Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern sie nach den besonderen Umständen ihrer Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, sie treffe eine solche Pflicht, oder

- sie unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (vgl. ständige Rechtsprechung u.a. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 17 m.w.N.).

Das Hinabsteigen der häuslichen Kellertreppe selbst diente nicht unmittelbar den im Arbeitsvertrag unter § 1 und § 3 ArbV beschriebenen, oben genannten Hauptpflichten wie Verkauf, Präsentation, Kundenbetreuung etc.

Die Klägerin hat insbesondere keinen Betriebsweg zurückgelegt. Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 20 m.w.N.; BSG, Urteil vom 12.01.2010 - B 2 U 35/08 R - Juris RdNr. 16). Sie werden im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 20; BSG, Urteil vom 18.06.2013 - B 2 U 7/12 R - Juris RdNr. 13).

Dementsprechend erfolgte das Zurücklegen des Weges der Klägerin im Außendienst für eine Präsentation auf der Baumesse in B-Stadt im unmittelbaren Betriebsinteresse, denn die Präsentation der Firma auf Messen einschließlich der Fahrt dorthin gehörte zu den Hauptpflichten ihres Arbeitsvertrags. Ebenso war die Rückkehr von der Messe ein versicherter Betriebsweg.

Allerdings beginnt und endet die versicherte Tätigkeit sowohl bei Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) als auch bei einem direkt von der Wohnung aus angetretenen Betriebsweg grundsätzlich mit Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem sich die Wohnung des Versicherten befindet (vgl. ständige Rechtsprechung, hierzu BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 21). Diese vom BSG stets beibehaltene Grenze zwischen dem unversicherten häuslichen Lebensbereich und dem versicherten Zurücklegen eines (Betriebs-) Weges ist im Interesse der Rechtssicherheit bewusst starr gezogen worden, weil sie an objektive Merkmale anknüpft, die im Allgemeinen leicht feststellbar sind (vgl. BSG ebenda). Damit wird zugleich der die gesetzliche Unfallversicherung kennzeichnenden Freistellung des Unternehmers von der Haftung für Betriebsgefahren Rechnung getragen. Das BSG hat betont, dass die „Außentür des Gebäudes“ klar den öffentlichen Verkehrsraum von dem unversicherten Bereich abgrenzt (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 14).

Obwohl mit der verbreiteten Einführung von Telearbeit am PC eine Verlagerung vieler den Unternehmen dienenden Verrichtungen in den häuslichen Bereich einhergeht, hat das BSG im Interesse der Rechtssicherheit keine Veranlassung gesehen, die bisherige Rechtsprechung zur Außentür als der Grenze zwischen häuslichem Bereich und versichertem Weg aufzugeben oder zu modifizieren (vgl. so zuletzt ausdrücklich BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 21 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 14 sowie BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R - Juris RdNr. 21 ff.).

Der Unfall der Klägerin hat sich aber nach Durchschreiten der Außenhaustür ereignet, auf der innerhalb des privaten Wohnhauses vom Erdgeschoss zum Kellergeschoss führenden Treppe.

Allerdings hat das BSG in bestimmten Fallgestaltungen Versicherungsschutz für das Zurücklegen von Betriebswegen im eigenen häuslichen Bereich bejaht. In Konstellationen, bei denen sich sowohl die Wohnung des Versicherten als auch seine Arbeitsstätte im selben Haus befinden und das Gebäude daher nicht verlassen wird, hat das BSG eine räumliche Grenzziehung durch die Außentür nicht als geeignet angesehen, um die in unmittelbarem betrieblichen Interesse zurückgelegten Betriebswege innerhalb des eigenen häuslichen Bereichs von dem unversicherten Zurücklegen anderer Wege abzugrenzen (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 23 m.w.N.) Im Urteil vom 12.12.2006 (B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 16 f.) hat das BSG zusammenfassend auf folgende zwei Fallgestaltungen hingewiesen, bei denen ausnahmsweise das Zurücklegen von Wegen innerhalb des häuslichen Bereichs unter Versicherungsschutz steht:

Eine Fallgestaltung betrifft danach Unfälle im rein persönlichen Wohnbereich, bei denen die Situation durch eine Art Rufbereitschaft und die Notwendigkeit, sofort zu handeln, geprägt ist (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 17).

Bei einer weiteren Fallgestaltung handelt es sich um Unfälle, die sich in Räumen bzw. auf Treppen ereignen, die weder eindeutig der Privatwohnung noch der Betriebsstätte zugeordnet werden können (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 16). Zur Entscheidung über den Versicherungsschutz hat das BSG darauf abgestellt,

– ob der Ort, an dem sich der Unfall ereignete, auch Betriebszwecken wesentlich diente,

– ob der rein persönliche Lebensbereich schon verlassen wurde sowie

– auf den konkreten Nutzungszweck zum Unfallzeitpunkt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29.01.1960 - 2 RU 47/58 - Juris).

Als maßgeblich hat das BSG im Urteil vom 12.12.2006 (B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 16) bezeichnet, ob der Teil des Gebäudes, in dem sich der Unfall ereignet hat, rechtlich wesentlich den Zwecken des Unternehmens dient; als Kriterium für die Wesentlichkeit hat das BSG eine ständige und nicht nur gelegentliche Nutzung des Unfallorts für betriebliche Zwecke genannt.

Versicherungsschutz für das Zurücklegen des Weges von den Privaträumen in den betrieblichen Bereich zum Zweck der Aufnahme betriebsdienlicher Tätigkeiten hat das BSG - mit Ausnahme der einer Rufbereitschaft entsprechenden Fallgestaltung - erst mit Betreten der (wesentlich) betrieblich genutzten Räume bejaht (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.1993 - 2 RU 12/92 - Juris RdNr. 20 f.). Der betriebsdienliche Zweck der beabsichtigten Tätigkeitsaufnahme, der dem gesamten Weg zu Grunde lag, wurde nicht als ausreichend angesehen, um das Zurücklegen des Weges bereits ab dem Ausgangspunkt in den privat genutzten Räumen der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.1993 - 2 RU 12/92 - Juris RdNr. 20). Denn innerhalb des Wohnbereichs, der dem persönlichen, unversicherten Leben dient, in dem sich eine Person gerade unabhängig von betrieblichen Gründen aufhält, habe die Beziehung zu diesem Lebensbereich regelmäßig das ausschlaggebende Gewicht für die Beurteilung des Gesamtcharakters des Weges (so BSG ebenda).

In den Urteilen vom 12.12.2006 (B 2 U 1/06 R und B 2 U 28/05 R, Juris) hat das BSG an dieser Rechtsprechung festgehalten und in den dort zu entscheidenden Fällen eine wesentliche Nutzung des Gebäudeteils - der Treppe - zu betrieblichen Zwecken verneint. Dabei hat es klargestellt, dass die wesentliche betriebliche Nutzung der Treppe, auf der sich der Unfall ereignet hatte, unverzichtbar sei und dass dafür nicht genüge, dass die Treppe für das Zurücklegen von Wegen von oder zu der Arbeit bzw. für das Mitführen von Akten genutzt worden sei (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - Juris RdNr. 18; Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 20).

Im Urteil vom 05.07.2016 (B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 24) hat das BSG letztlich offengelassen, ob es an der bisherigen Rechtsprechung festhalte, dass die Häufigkeit der betrieblichen Nutzung des Unfallortes für die Feststellung eines Betriebsweges im häuslichen Bereich ein sachgerechtes Beurteilungskriterium sei. Allein der Umstand, dass eine Treppe benutzt werden müsse, um der Beschäftigung nachzugehen - z.B. um das Arbeitszimmer zu erreichen - kann jedenfalls laut BSG nicht das unmittelbare Betriebsinteresse am Zurücklegen des Weges begründen (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 25). Entscheidend sei, ob der konkrete Weg zum Unfallzeitpunkt nach der objektivierten Handlungstendenz im unmittelbarem Betriebsinteresse zurückgelegt worden sei (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 25). Dabei sei zu beachten, dass das Zurücklegen von Wegen in aller Regel nicht die Ausübung der versicherten Tätigkeit selbst darstelle, sondern zu der eigentlichen versicherten Tätigkeit in einer mehr (z.B. Betriebswege) oder weniger engen Beziehung (z.B. Weg zur Arbeit) stehe (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 25 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 13).

Das BSG hat zugleich klargestellt, dass für das Zurücklegen von Wegen von oder zur versicherten Tätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII die Außentür uneingeschränkt als räumliche Grenze für Beginn bzw. Ende des Versicherungsschutzes gilt, selbst wenn sich Arbeitsstätte und Wohnung in demselben Gebäude befinden. Daher unterliegt innerhalb des eigenen häuslichen Bereichs das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit nicht dem Schutz der Wegeunfallversicherung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 32 m.w.N). Entsprechend dem Schutzzweck der Wegeunfallversicherung, nämlich gerade vor den spezifischen Verkehrsgefahren beim Aufsuchen der Arbeitsstätte zu schützen, beginnt und endet der Weg von oder zu der Arbeit nach ständiger BSG-Rechtsprechung stets erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Hauses, in dem die Wohnung liegt (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2013 - B 2 U 10/12 R - Juris RdNr. 14; BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - Juris RdNr. 16; vgl. so auch Spellbrink NZS 2016, 527 ff., 529). Der zu Hause arbeitende Beschäftigte vermeidet nämlich gerade die Verkehrsgefahren, denen ein Beschäftigter beim Zurücklegen eines Weges zum Ort der versicherten Tätigkeit im öffentlichen Verkehrsraum ausgesetzt ist (vgl. Spellbrink ebenda).

Vor diesem Hintergrund lässt sich nach Überzeugung des Senats kein Versicherungsschutz für die konkrete Verrichtung der Klägerin zum Unfallzeitpunkt begründen.

Mit Durchschreiten der Haustür hatte die Klägerin ihren außerhäuslichen Betriebsweg, den sie zur Präsentation auf der Messe unternommen hatte, bereits beendet und den persönlichen Lebensbereich ihres Wohnhauses erreicht. Das Hinabsteigen der Kellertreppe im eigenen Wohnhaus mit der Absicht, im Kellergeschoss das Büro aufzusuchen und dort um 16.30 Uhr ein Telefonat mit dem Geschäftsführer zu führen, war nicht als Zurücklegen eines Betriebswegs im häuslichen Bereich versichert.

Das Zurücklegen dieses Wegs der Klägerin im eigenen häuslichen Bereich war nicht deswegen versichert, weil die Situation und damit die konkret zum Unfall führende Verrichtung durch eine Art Rufbereitschaft und die Notwendigkeit, sofort zu handeln, geprägt war (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - Juris RdNr. 20). Erforderlich sind dafür nämlich zum einen Umstände, die eine besondere Eilbedürftigkeit der auszuführenden Betriebstätigkeit ausmachen, und zum anderen ein Hineinwirken betrieblicher Umstände in den privaten häuslichen Bereich derart, dass der Betroffene seinen gewöhnlichen Lebensrhythmus in wesentlichem Ausmaß unterbrechen und zur unmittelbaren Aufnahme der Betriebstätigkeit schreiten muss (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.1993 - 2 RU 12/92 - Juris RdNr. 21). Eine solche Situation hatte das BSG bei einem nächtlichen Störsignal um 0.30 Uhr bejaht angesichts der Verpflichtung des Vorstehers eines Wasserschutzverbandes, umgehend für eine Beseitigung von Störungen zu sorgen (vgl. BSG, Urteil vom 27.11.1980 - 8a RU 12/79 - Juris). Die Situation der Klägerin war weder mit einer Art Rufbereitschaft vergleichbar noch von der Notwendigkeit sofortigen Handelns geprägt, zumal eine besondere Dringlichkeit des Anrufs beim Geschäftsführer weder vorgetragen noch ersichtlich war. Einen besonderen Grund für das Telefonat hatte Frau G. nach Angaben der Klägerin nicht genannt. Im Übrigen war die Klägerin bereits vor 15.00 Uhr um diesen Anruf gebeten worden und hatte diesen in ihren Arbeitsablauf einplanen können. Unter anderem wäre ggf. auch ein Anruf mittels des Diensthandys möglich gewesen, so dass für den Anruf ein Aufsuchen des häuslichen Büros nicht zwingend erforderlich war. Mit Blick auf die Unfallzeit - 16.10 Uhr - war im Übrigen beim Herabsteigen der Treppe auch keine besondere Eile geboten, um den Rückruf wie geplant um 16.30 Uhr durchführen zu können.

Die Klägerin hat nach Überzeugung des Senats auch keinen versicherten Betriebsweg i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB VII zurückgelegt. Wegen des unterschiedlich ausgestalteten Versicherungsschutzes innerhalb des privaten Wohnhauses ist das Zurücklegen eines Betriebsweges i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB VII abzugrenzen von dem Zurücklegen eines Weges aus dem persönlichen Lebensbereich zur Arbeitsstätte i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII als bloße Vorbereitungshandlung. Wie dargelegt sind Betriebswege Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden; sie sind selbst Teil der versicherten Tätigkeit und stehen der Betriebsarbeit gleich (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 20 m.w.N.; Spellbrink NZS 2017, 527 ff., 529). Sie werden im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 20; BSG vom 18.06.2013 - B 2 U 7/12 R - Juris RdNr. 13). Das ist der Fall, wenn das Zurücklegen des Weges selbst unmittelbar betrieblichen Verrichtungen (z.B. Empfang oder Begleitung von Kunden) dient bzw. über das Zurücklegen des Weges hinaus weitere versicherte Verrichtungen ausgeübt werden (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 20).

Nach Überzeugung des Senats ist die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nach Rückkehr von ihrem Messetermin die Kellertreppe gegen 16.10 Uhr mit der inneren Handlungstendenz hinuntergestiegen, anschließend im Kellergeschoss erneut ihre Arbeit aufzunehmen und insbesondere im dortigen Büro das erbetene dienstliche Telefonat zu führen. Das Hinabsteigen der Kellertreppe war damit bloße Vorbereitungshandlung für ihre spätere versicherte Tätigkeit als abhängig Beschäftigte i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII; es war hingegen nicht selbst Teil ihrer versicherten Beschäftigung als Sales und Key Account Managerin. Das Zurücklegen eines solchen Weges zum Ort der versicherten Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist innerhalb des häuslichen Bereichs, nach Durchschreiten der Außentür, aber nicht versichert, wie das BSG im Urteil vom 05.07.2016 (B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 32) klargestellt hat.

Eine abweichende rechtliche Bewertung des Zurücklegens des Weges auf der Kellertreppe ergibt sich nach Ansicht des Senats nicht daraus, dass sich diese konkrete Verrichtung zum Unfallzeitpunkt unmittelbar an die Rückkehr der Klägerin von ihrem Außentermin angeschlossen hat und dass kurz darauf eine weitere versicherte Verrichtung im häuslichen Büro beabsichtigt war. Das BSG hat bereits im Urteil vom 12.12.2006 (B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 19) darauf hingewiesen, dass ein Weg, der ausgehend vom häuslichen Arbeitszimmer über die Wohnungstür, das Treppenhaus des Mehrfamilienhauses und durch die Haustür zu einem Kunden führt, durch die sich aus der Rechtsprechung ergebenden räumlichen Grenzen „Tür des Arbeitszimmers“ sowie „Außentür des Gebäudes“ gut nachvollziehbar in bestimmte klar unterscheidbare Abschnitte zerlegen lässt und hinsichtlich des Versicherungsschutzes unterschiedlich bewertet werden kann. Das BSG hatte in diesem Fall Versicherungsschutz eines Außendienstmitarbeiters einer Versicherungsgesellschaft verneint, der nach Arbeit in seinem häuslichen Arbeitszimmer die Wohnung verlassen hatte, um einen Kunden aufzusuchen, und im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses - also vor Durchschreiten der Außentür - gestürzt war. Insoweit ist das Durchschreiten der Außentür eine maßgebliche rechtliche Zäsur für das Zurücklegen eines außerhalb des häuslichen Bereichs zurückgelegten Betriebswegs. Aus Sicht des Senats entspricht der Fall der Klägerin in rechtlicher Hinsicht spiegelbildlich dieser Konstellation, nämlich der Rückkehr von einem Außentermin mit Gang in das häusliche Büro.

Außerdem hat das BSG zuletzt zwar Zweifel an dem Abgrenzungskriterium der wesentlichen betriebsbedingten Nutzung des Unfallortes geäußert, dieses Kriterium aber nicht aufgegeben (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 24). Ob die Klägerin einen hinreichend abgegrenzten räumlichen Arbeitsbereich hier bereits mit Betreten des Kellerflurs erreicht hätte angesichts des dort befindlichen, betrieblich genutzten Kopierers oder erst mit Durchschreiten der Arbeitszimmertür, kann der Senat offenlassen. Denn der Sturz erfolgte noch auf der Treppe.

Anders als vom SG angenommen, vermag der Senat aber keine wesentliche betriebliche Nutzung der Kellertreppe anzuerkennen. Die Kellertreppe ist nur insofern betriebsdienlich, als sie der Klägerin den Zugang zu den Räumen eröffnet, in denen diese Haupt- und Nebenpflichten aus ihrem Beschäftigungsverhältnis erfüllt; damit dient die Treppe dem - unversicherten - Zurücklegen des Arbeitswegs von und zu dem dort befindlichen Büro, aber nicht wesentlich dem Zurücklegen versicherter Betriebswege. Insbesondere verbindet die Treppe keine verschiedenen betrieblich genutzten Räume miteinander, worauf der Unfallversicherungsträger zutreffend hingewiesen hatte. Auch soweit die Klägerin im Laufe eines Arbeitstages die Treppe zum Erreichen von Toilette, Bad oder Küche benutzt hat, handelte es sich wegen der privaten Handlungstendenz solcher Verrichtungen innerhalb des häuslichen Bereichs nicht um das Zurücklegen versicherter Wege (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris). Wie das BSG im Urteil vom 05.07.2016 (B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 25) bereits dargelegt hat, ist eine Treppe nicht allein deswegen ein betrieblich genutzter Gebäudeteil, weil sie den einzigen Zugang zu einem abgegrenzten Arbeitsraum bzw. Arbeitsbereich eröffnet.

Selbst wenn als nachgewiesen unterstellt wird, dass die Klägerin auf den letzten drei Stufen der Treppe Geschäftsunterlagen abgelegt hatte, begründet dies nach Überzeugung des Senats keinen Versicherungsschutz beim Treppensteigen. Das Ablegen bzw. Lagern von Geschäftspapieren auf den letzten drei Stufen der eigenen Kellertreppe gehörte nicht zu den Haupt- oder Nebenpflichten der Klägerin aus ihrem Beschäftigungsverhältnis, zumal es das Unfallrisiko durch Ablage teils loser Papiere und Verengung der Stufenbreite bei Treppennutzung unnötig erhöhte. Diese teilweise Zweckentfremdung der Kellertreppe als Ablageort von Geschäftsunterlagen war Ausfluss der Gestaltungsfreiheit der Klägerin innerhalb ihres privaten Wohnhauses und machte weder die Kellertreppe zu einem wesentlich betrieblich genutzten, räumlich abgegrenzten Lagerraum noch begründete es Versicherungsschutz beim Treppensteigen zu dem Zweck, das Büro im Kellergeschoss zu erreichen.

Ferner hat das BSG weiterhin räumliche Abgrenzungskriterien als objektive Kriterien in die rechtliche Bewertung versicherter Wege innerhalb des Wohnhauses einbezogen, wenn es im Urteil vom 05.07.2016 ausführt, dass die versicherte Tätigkeit der dortigen Klägerin als Beschäftigte - mangels entgegenstehender Feststellungen und Anhaltspunkte - spätestens mit dem Verlassen des Arbeitszimmers beendet gewesen sei (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2015 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 26).

Das erscheint dem Senat überzeugend. Wenn für die Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses wie hier abgegrenzte Räume in einem privaten Wohnhaus vorgesehen sind, spricht der Aufenthalt außerhalb dieses räumlichen Arbeitsbereichs als objektiver Umstand gegen eine versicherte Verrichtung zum Unfallzeitpunkt, falls nicht andere objektive Umstände eine betriebliche Handlungstendenz bestätigen. Das Zurücklegen von Wegen im häuslichen Bereich allein deswegen, um diesen Arbeitsraum aufzusuchen, ist allerdings - wie dargelegt - als Zurücklegen eines Weges zur Arbeit i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII anzusehen, der innerhalb des häuslichen Bereichs unversichert ist.

Denn wie das BSG herausgearbeitet hat, spricht der Schutzzweck von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII gegen Versicherungsschutz innerhalb des privaten Wohnhauses. Da die Wegegefahren, denen die Klägerin dort unterliegt, ihrem eigenen Einflussbereich unterliegen, ist eine Haftung des Unternehmers bzw. eine Haftungsgemeinschaft der Unternehmen im Rahmen der Gesetzlichen Unfallversicherung für daraus resultierende Wegegefahren nicht veranlasst.

Dass die Ausübung einer Beschäftigung in einem Home-Office zu einer Verlagerung von unternehmensdienlichen Verrichtungen in den häuslichen Bereich führe, rechtfertigt nach der BSG-Rechtsprechung keine andere Beurteilung (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 27). Das BSG hat überzeugend darauf hingewiesen, dass die betrieblichen Interessen dienende Arbeit in der Wohnung eines Versicherten dieser Wohnung außerhalb des konkreten Arbeitszimmers oder Arbeitsraums nicht den Charakter der häuslichen Lebenssphäre nehme (so BSG ebenda; BSG vom 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R - Juris RdNr. 22). Ferner hat das BSG auf Folgendes hingewiesen (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 28): Die der privaten Wohnung innewohnenden Risiken habe nicht der Arbeitgeber zu verantworten; diese könne der Versicherte selbst am besten beherrschen. Der Wohnbereich sei dem Versicherten im Regelfall besser bekannt als anderen. Für die mit ihm einhergehenden Gefahren sei der Versicherte selbst verantwortlich. Kraft seiner Verfügungsmacht über die Wohnung könne er die private Risikosphäre durch entsprechendes Verhalten weitgehend beseitigen oder zumindest reduzieren. In der häuslichen Lebenssphäre vermöge sich mangels einer betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko nicht zu verwirklichen (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 27). Auch seien dem Arbeitgeber außerhalb des Betriebsgeländes regelmäßig präventive, gefahrenreduzierende Maßnahmen verwehrt (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - Juris RdNr. 28). So beschränke sich die Verpflichtung der Unternehmer zu Präventionsmaßnahmen auf die jeweilige Betriebsstätte, zu der jedenfalls häusliche Örtlichkeiten außerhalb eines räumlich abgegrenzten Home-Office nicht zählen würden (BSG ebenda). Die Überwachung des Arbeitsschutzes von Wohnräumen setze voraus, dass diese zur Verhütung dringender Gefahren geboten sein müsse (§ 19 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VII). Da Arbeitgeber wie Unfallversicherungsträger nur eingeschränkt zu präventiven Maßnahmen in der Lage seien, sei es sachgerecht und nicht unbillig, das vom häuslichen bzw. persönlichen Lebensbereich ausgehende Unfallrisiko den Versicherten und nicht der gesetzlichen Unfallversicherung, mit der gerade die Unternehmerhaftung abgelöst werden solle, anzulasten (vgl. BSG a.a.O. - Juris RdNr. 28).

Der Senat stimmt diesen Ausführungen des BSG vollumfänglich zu und sieht vor diesem Hintergrund keinen Versicherungsschutz der Klägerin beim Hinabsteigen der Treppe, um im häuslichen Bereich den Weg zu ihrem Arbeitsplatz - nämlich zum Büro im Kellergeschoss - zurückzulegen, weil es sich insoweit um einen Weg zur Arbeit i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII handelt, der innerhalb der häuslichen Wohnung nicht versichert ist.

2. Die Klägerin stand nach Überzeugung des Senats auch nicht wegen des Tragens von Arbeitsmaterial und Geräten beim Treppensteigen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII unter Versicherungsschutz.

Versichert ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

Zwar hat die Klägerin beim Hinabsteigen der Kellertreppe die auf der Messe verwendeten Unterlagen (u.a. Präsentationsunterlagen, Informationsmaterial) sowie in ihrer Arbeitstasche einen Laptop, einen USB-Stick, ein Mobiltelefon, einen Drucker sowie Druckerpapier mit sich geführt. Dabei handelte es sich insbesondere bei den nur dienstlich genutzten Geräten Laptop und Mobiltelefon sowie bei den Geschäftsunterlagen um Arbeitsgeräte im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R - Juris RdNr. 29; BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R).

Allerdings setzt ein versichertes Befördern im Sinne dieser Vorschrift voraus, dass das Zurücklegen des Weges von der Absicht, die Sache zu einem anderen Ort zu schaffen, derart maßgebend beherrscht wird, dass demgegenüber die Fortbewegung der eigenen Person als nebensächlich zurücktritt; dagegen besteht kein Versicherungsschutz, wenn das Arbeitsgerät lediglich mitgeführt wird (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 21 bzw. Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - Juris RdNr. 28 m.w.N.). Daher hat das BSG die Voraussetzungen einer Beförderung abgelehnt, wenn die eigene Fortbewegung im Vordergrund stand und der Transport von Unterlagen demgegenüber als nebensächlich zurücktrat, z.B. beim Transport von Unterlagen und Laptop vom häuslichen Arbeitszimmer zum Kunden (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 21), beim Mitführen von Akten auf dem Nachhauseweg zur späteren Bearbeitung (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - Juris RdNr. 29) oder auch beim Holen zunächst vergessener Betriebsunterlagen, die für eine vom Beschäftigten zu erledigende Bauabnahme erforderlich waren, weil auch insoweit das Zurücklegen des Weges vor allem dem Zweck diente, das Ziel - den Ort der Bauabnahme - zu erreichen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R - Juris RdNr. 31).

Unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin war das Zurücklegen des Weges zum Unfallzeitpunkt über die Kellertreppe mit dem Arbeitsmaterial und der über der Schulter hängenden Tasche maßgeblich davon geprägt, dass sie in ihrem häuslichen Arbeitszimmer gegen 16.30 Uhr das betrieblich veranlasste Telefonat unter Nutzung ihres Dienst-Laptops führen wollte. Daher trat der Transport der Arbeitsgeräte in das Arbeitszimmer bzw. in den Keller gegenüber der Fortbewegung der eigenen Person in das Arbeitszimmer deutlich als nebensächlich zurück. Die Klägerin hat die Arbeitsgeräte lediglich mit sich geführt.

Das Mit-sich-Führen der über die Schulter hängenden Tasche mit Arbeitsgerät beim Treppensteigen war daher kein versichertes Befördern von Arbeitsgerät i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII und folglich keine versicherte Verrichtung. Soweit der Klägerbevollmächtigte erstmals in der Widerspruchsbegründung vorgetragen hat, beim Treppensteigen sei die über die Schulter hängende Tasche mit Arbeitsgeräten ins Rutschen geraten, würde ein solches „Rutschen“ folglich nicht aus einer versicherten Verrichtung resultieren. Mit Abrutschen einer über die Schulter getragenen Tasche realisiert sich ferner keine von den mitgeführten Arbeitsgeräten ausgehende besondere (Betriebs-) Gefahr, sondern eine vollkommen alltägliche Gefahr (vgl. zur besonderen Betriebsgefahr BSG, Urteil vom 12.05.2009 - B 2 U 12/08 R - Juris RdNr. 30). Im Übrigen sind objektive Belege für diesen Ablauf weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass die Klägerin in ihren ersten Schilderungen gegenüber dem D-Arzt und der VBG ein Abrutschen einer Tasche nicht einmal erwähnt hatte, spricht zudem dagegen, dass ein Abrutschen der Tasche stattgefunden hat bzw. von der Klägerin selbst als Ursache für den Sturz gesehen wurde.

Der Senat hat nach Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eine Einvernahme von Frau C. als Zeugin nicht für erforderlich gehalten. Die Klägerin hat klargestellt, dass Frau C. am Unfalltag nicht mit ihr telefoniert hatte. Hinsichtlich der räumlichen Verhältnisse und der Gestaltung der Arbeitsbereiche im häuslichen Bereich hat der Senat der rechtlichen Bewertung die Angaben der Klägerin zu Grunde gelegt, so dass eine Beweisaufnahme hierzu entbehrlich war.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem fehlenden Erfolg der Klage.

C. Angesichts der Bedeutung der Abgrenzung versicherter Wege im Zusammenhang mit der zunehmenden Einrichtung sogenannter Home-Offices, der vom BSG in seiner Entscheidung vom 05.07.2016 (B 2 U 5/15 R) - aufgeworfenen Fragen zur Bedeutung bislang anerkannter Abgrenzungskriterien und unter Berücksichtigung der anhängigen Revision unter dem Az. B 2 U 9/16 R lässt der Senat die Revision im Interesse der Rechtsfortentwicklung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zu.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit an Versicherte, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden. Wird ein Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 abgelehnt, hat der Träger der Rentenversicherung über die Leistungen zur Prävention zu beraten. Die Leistungen können zeitlich begrenzt werden.

(2) Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzustellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der medizinischen Leistungen näher ausführt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Richtlinie ist regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzupassen.

(3) Die Träger der Rentenversicherung beteiligen sich mit den Leistungen nach Absatz 1 an der nationalen Präventionsstrategie nach den §§ 20d bis 20g des Fünften Buches. Sie wirken darauf hin, dass die Einführung einer freiwilligen, individuellen, berufsbezogenen Gesundheitsvorsorge für Versicherte ab Vollendung des 45. Lebensjahres trägerübergreifend in Modellprojekten erprobt wird.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit an Versicherte, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden. Wird ein Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 abgelehnt, hat der Träger der Rentenversicherung über die Leistungen zur Prävention zu beraten. Die Leistungen können zeitlich begrenzt werden.

(2) Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzustellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der medizinischen Leistungen näher ausführt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Richtlinie ist regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzupassen.

(3) Die Träger der Rentenversicherung beteiligen sich mit den Leistungen nach Absatz 1 an der nationalen Präventionsstrategie nach den §§ 20d bis 20g des Fünften Buches. Sie wirken darauf hin, dass die Einführung einer freiwilligen, individuellen, berufsbezogenen Gesundheitsvorsorge für Versicherte ab Vollendung des 45. Lebensjahres trägerübergreifend in Modellprojekten erprobt wird.

(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, stationsäquivalent, tagesstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht; sie umfasst auch Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss bisher keine Entscheidung nach § 137c Absatz 1 getroffen hat und die das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten. Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre, stationsäquivalente oder tagesstationäre Behandlung durch ein nach § 108 zugelassenes Krankenhaus, wenn die Aufnahme oder die Behandlung im häuslichen Umfeld nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Die Krankenhausbehandlung umfaßt im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung; die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation. Die stationsäquivalente Behandlung umfasst eine psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld durch mobile ärztlich geleitete multiprofessionelle Behandlungsteams; die tagesstationäre Behandlung umfasst einen täglich mindestens sechsstündigen Aufenthalt der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus, währenddessen überwiegend ärztliche oder pflegerische Behandlung erbracht wird, ohne Übernachtung im Krankenhaus. Die stationsäquivalente Behandlung und die tagesstationäre Behandlung entsprechen hinsichtlich der Inhalte sowie der Flexibilität und Komplexität der Behandlung einer vollstationären Behandlung. Zur Krankenhausbehandlung gehört auch eine qualifizierte ärztliche Einschätzung des Beatmungsstatus im Laufe der Behandlung und vor der Verlegung oder Entlassung von Beatmungspatienten.

(1a) Die Krankenhausbehandlung umfasst ein Entlassmanagement zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung. § 11 Absatz 4 Satz 4 gilt. Das Krankenhaus kann mit Leistungserbringern nach § 95 Absatz 1 Satz 1 vereinbaren, dass diese Aufgaben des Entlassmanagements wahrnehmen. § 11 des Apothekengesetzes bleibt unberührt. Der Versicherte hat gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Unterstützung des Entlassmanagements nach Satz 1; soweit Hilfen durch die Pflegeversicherung in Betracht kommen, kooperieren Kranken- und Pflegekassen miteinander. Das Entlassmanagement umfasst alle Leistungen, die für die Versorgung nach Krankenhausbehandlung erforderlich sind, insbesondere die Leistungen nach den §§ 37b, 38, 39c sowie alle dafür erforderlichen Leistungen nach dem Elften Buch. Das Entlassmanagement umfasst auch die Verordnung einer erforderlichen Anschlussversorgung durch Krankenhausbehandlung in einem anderen Krankenhaus. Soweit dies für die Versorgung des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist, können die Krankenhäuser Leistungen nach § 33a und die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 12 genannten Leistungen verordnen und die Arbeitsunfähigkeit feststellen; hierfür gelten die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung mit der Maßgabe, dass bis zur Verwendung der Arztnummer nach § 293 Absatz 7 Satz 3 Nummer 1 eine im Rahmenvertrag nach Satz 9 erster Halbsatz zu vereinbarende alternative Kennzeichnung zu verwenden ist. Bei der Verordnung von Arzneimitteln können Krankenhäuser eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung verordnen; im Übrigen können die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 genannten Leistungen für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnet und die Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden (§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7). Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, 7 und 12 die weitere Ausgestaltung des Verordnungsrechts nach Satz 7. Die weiteren Einzelheiten zu den Sätzen 1 bis 8, insbesondere zur Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit den Krankenkassen, regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in einem Rahmenvertrag. Wird der Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. Vor Abschluss des Rahmenvertrages ist der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker sowie den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Entlassmanagement und eine dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen. Die Information sowie die Einwilligung müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen.

(2) Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

(3) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemeinsam erstellen unter Mitwirkung der Landeskrankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Vereinigung ein Verzeichnis der Leistungen und Entgelte für die Krankenhausbehandlung in den zugelassenen Krankenhäusern im Land oder in einer Region und passen es der Entwicklung an (Verzeichnis stationärer Leistungen und Entgelte). Dabei sind die Entgelte so zusammenzustellen, daß sie miteinander verglichen werden können. Die Krankenkassen haben darauf hinzuwirken, daß Vertragsärzte und Versicherte das Verzeichnis bei der Verordnung und Inanspruchnahme von Krankenhausbehandlung beachten.

(4) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag je Kalendertag an das Krankenhaus. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 40 Abs. 6 Satz 1 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen.

(5) (weggefallen)

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit an Versicherte, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden. Wird ein Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 abgelehnt, hat der Träger der Rentenversicherung über die Leistungen zur Prävention zu beraten. Die Leistungen können zeitlich begrenzt werden.

(2) Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzustellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der medizinischen Leistungen näher ausführt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Richtlinie ist regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzupassen.

(3) Die Träger der Rentenversicherung beteiligen sich mit den Leistungen nach Absatz 1 an der nationalen Präventionsstrategie nach den §§ 20d bis 20g des Fünften Buches. Sie wirken darauf hin, dass die Einführung einer freiwilligen, individuellen, berufsbezogenen Gesundheitsvorsorge für Versicherte ab Vollendung des 45. Lebensjahres trägerübergreifend in Modellprojekten erprobt wird.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Als sonstige Leistungen zur Teilhabe können erbracht werden:

1.
Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben, die von den Leistungen nach den §§ 14, 15, 15a, 16 und 17 sowie den ergänzenden Leistungen nach § 64 des Neunten Buches nicht umfasst sind,
2.
Leistungen zur onkologischen Nachsorge für Versicherte, Bezieher einer Rente und ihre jeweiligen Angehörigen sowie
3.
Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 setzen voraus, dass die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Leistungen für Versicherte nach Absatz 1 Nummer 2 setzen voraus, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Richtlinien erlassen, die insbesondere die Ziele sowie Art und Umfang der Leistungen näher ausführen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.