Gericht

Sozialgericht München

Tenor

I.

Der Bescheid vom 25.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2015 wird aufgehoben.

II.

Es wird festgestellt, dass der Kläger seit 05.08.2013 beim Beigeladenen als Erziehungsbeistand nicht im Sinne von § 7 SGB IV beschäftigt ist und daher insoweit keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.

III.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Erziehungsbeistand für den Beigeladenen abhängig beschäftigt ist.

Der Kläger ist Sozialpädagoge und geht 20 Stunden pro Woche einer abhängigen Beschäftigung im Jugendhaus D-Stadt nach. Daneben ist der Kläger für verschiedene Auftraggeber tätig, überwiegend als Erziehungsbeistand oder Familienhelfer, und zwar für den Beigeladenen als Träger der öffentlichen Jugendhilfe, das Landratsamt E-Stadt, das Amtsgericht F-Stadt, das Amtsgericht G-Stadt sowie für verschiedene private Auftraggeber.

Für den Beigeladenen ist der Kläger ab 05.08.2013 als Erziehungsbeistand tätig geworden, wobei der Beigeladene aktuell im Hinblick auf die Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Status des Klägers keine Aufträge an den Kläger vergibt.

Vertragliche Grundlage für die streitige Tätigkeit stellen Honorarverträge dar, die jeweils für den einzelnen Auftrag zwischen dem Beigeladenen und dem Kläger geschlossen werden. Einen Rahmenvertrag für diese Tätigkeit des Klägers gibt es nicht. In den Honorarverträgen ist unter anderem geregelt, dass der Kläger als Erziehungsbeistand im Rahmen von § 30 SGB VIII als Selbstständiger befristet tätig werden solle (§ 1), dass die Betreuung vorab mit dem Jugendamt F-Stadt abzustimmen sei (§ 2), und dass der Kläger für abrechenbare Stunden ein Honorar von 41,55 Euro erhalte (§ 3), wobei laut Vertrag auch bis zu 5 Stunden pro Monat für Teamgespräche mit anderen Erziehungsbeiständen oder Bezirkssozialarbeitern abgerechnet werden können. Nicht abrechenbar sind hingegen Zeiten für Planung, Vorbereitung, Reflexion, Supervision oder Fahrzeiten.

Gemäß § 4 des Vertrages hat der Kläger dem Beigeladenen in der Regel alle 6 Monate über den Stand der Maßnahme zu berichten. Gemäß § 5 soll der Kläger nicht in den organisationsrechtlichen Ablauf des Beigeladenen eingegliedert sein.

Die tatsächlichen Verhältnisse entsprechen weitgehend den genannten vertraglichen Regelungen. Allerdings nimmt der Kläger tatsächlich an keinerlei Teambesprechungen des Beigeladenen teil.

Der Beigeladene trägt gemäß § 79 Abs. 1 SGB VIII als Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII. Um diese Gesamtverantwortung auszufüllen, wird gemäß § 36 SGB VIII jeweils ein Hilfeplan für den Einzelfall erstellt, wobei der Beigeladene zwar maßgeblichen Einfluss hat auf die Formulierung der Ziele, diese jedoch nicht ohne Beteiligung des Klägers, der betroffenen Familie und gegebenenfalls weiterer Akteure (Lehrer, Therapeuten) festschreibt. Der Kläger stellt bereits vor Erstellung des Hilfeplans vor Ort in der betreffenden Familie den Bedarf fest und bringt seine Erkenntnisse bei der Erstellung des Hilfeplans ein.

Auf welche Art die im Hilfeplan festgeschriebenen Ziele erreicht werden, ist allein Sache des Klägers. Der Beigeladene erteilt ihm keinerlei Weisungen, was im Einzelnen zu tun ist. Der Kläger entscheidet auch frei, wann er die Hilfebedürftigen betreut, und in welchem Umfang. Eine Deckelung in Form einer maximalen Anzahl abrechenbarer Stunden ist nicht vereinbart.

Über den Verlauf der Maßnahme erstattet der Kläger dem Beigeladenen in der Regel alle sechs Monate Bericht, was die Grundlage für den nächsten Hilfeplan darstellt. Soweit der Kläger während laufender Betreuung erkennt, dass die Ziele im Hilfeplan angepasst werden müssen, initiiert er eine entsprechende Änderung des Hilfeplans beim Beigeladenen.

Für die Tätigkeiten, die der Kläger neben seiner Beschäftigung beim Jugendhaus D-Stadt ausübt, hat er Betriebsmittel angeschafft, insbesondere einen PC, ein separates Diensthandy, ein separates Dienst- KFZ (neben seinem privaten KFZ). Der Kläger hat auch Büroräume angemietet und trägt hierfür Mietkosten von monatlich rund 400,00 Euro netto. Er macht laufende Fortbildungen und Supervisionen, deren Kosten er selbst trägt.

Der Kläger ist nicht verpflichtet, Aufträge zu übernehmen. Er entscheidet über eine Zusage unter Berücksichtigung seiner zeitlichen Kapazitäten, der Art des Auftrages und des gebotenen Honorarsatzes. Wenn der Kläger in Urlaub geht, spricht er dies mit den zu betreuenden Familien ab. Er bleibt, soweit nötig, für diese telefonisch erreichbar. Dem Beigeladenen teilt er seine Abwesenheit nur mit, soweit eine Kindeswohlgefährdung im Raum steht. Der Kläger muss sich seine Urlaubszeiten nicht vom Beigeladenen genehmigen lassen oder mit dessen Dienstplan abstimmen.

Beim Beigeladenen sind weder Angestellte, noch Beamte tätig, die als Erziehungsbeistände oder Familienhelfer eingesetzt werden. Der Kläger hat beim Beigeladenen keinen Arbeitsraum oder Schreibtisch. An Teambesprechungen des Beigeladenen nimmt er nicht teil.

Der Beigeladene prüft anhand der Berichte des Klägers, ob die Ziele des Hilfeplans erreicht werden, nötigenfalls auch durch einen Familienbesuch.

Über seine Tätigkeit stellt der Kläger dem Beigeladenen ebenso wie seinen anderen Auftraggebern Rechnungen. Die Umsätze aus der Tätigkeit für den Beigeladenen stellen nicht die überwiegenden Umsätze seiner als selbstständig deklarierten Tätigkeiten dar.

Am 31.03.2014 beantragten der Kläger und der Beigeladene Statusfeststellung beim Beklagten mit dem Ziel der Feststellung einer selbstständigen Tätigkeit.

Der Beklagten stellte nach entsprechender Anhörung mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 25.09.2014 eine abhängige Beschäftigung mit der Folge der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung fest.

Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2015 zurückgewiesen.

Der Beklagte ist der Auffassung, die abhängige Beschäftigung folge aus der Gesamtverantwortung und Planungsverantwortung des Beigeladenen für die Jugendhilfe. Aus dem verbindlichen Hilfeplan des Jugendamtes und der Berichtspflicht des Klägers ergebe sich ein Arbeitgeberweisungsrecht. Der Kläger habe keine unternehmerischen Gestaltungsspielräume, der zeitliche Umfang der Tätigkeit sei vorgegeben. Es fehle am Unternehmerrisiko.

Der Kläger erhob Klage, eingegangen beim Sozialgericht München am 21.05.2015.

Er beruft sich auf die Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 17.07.2013, Az.: L 4 KR 396/12 ZVW und vom 29.04.2015, Az.: L 16 R 1062/13) und des BSG (Urteil vom 25.04.2012, B 12 KR 14/10 R). Er verweist darauf, dass er aufgrund seiner Investitionen und laufenden Kosten durchaus ein Unternehmerrisiko trage, dass er keinem Weisungsrecht des Beigeladenen unterliege, und dass der zeitliche Umfang seiner Tätigkeit - entgegen der Annahme der Beklagten - nicht vorgegeben sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 25.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.04.2015 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als Erziehungsbeistand für den Beigeladenen ab 05.08.2013 nicht im Sinne von § 7 SGB IV beschäftigt ist und daher insoweit keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Das Gericht hat das Landratsamt C-Stadt am 01.07.2015 beigeladenen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten und der Akte des Sozialgerichts München Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.

Der Kläger steht nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Beigeladenen. Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht aufgrund der Tätigkeit für den Beigeladenen nicht.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für Beschäftigung sind: Tätigkeit nach Weisungen und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

Die Zuordnung einer Tätigkeit zum Typus der Beschäftigung oder der selbstständigen Tätigkeit erfolgt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nach ihrem Gesamtbild: Festzustellen sind anhand des Einzelfalls alle Indizien, die für Beschäftigung sprechen, sowie alle Indizien, die für Selbstständigkeit sprechen. Sodann ist eine Abwägung vorzunehmen, welche Indizien überwiegen und der Tätigkeit das Gepräge geben.

Ausgangspunkt ist dabei zunächst der von den Beteiligten geschlossene Vertrag, hier also die jeweils für den einzelnen Auftrag geschlossenen Honorarverträge. Zu berücksichtigen sind allerdings auch die tatsächlichen Verhältnisse, wenn und soweit sie von den vertraglichen Regelungen maßgeblich abweisen. Dem Willen der Vertragsparteien hinsichtlich des Status der vertraglich geschuldeten Tätigkeit kommt nur indizielle Bedeutung zu, da es nicht der Vertragsfreiheit unterliegt, den sozialversicherungsrechtlichen Status einer Tätigkeit zu wählen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich vorliegend nach Auffassung des erkennenden Gerichts klar, dass der Kläger nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Beigeladenen stand oder steht.

Ausgehend vom Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 1 SGB IV sind die wichtigsten Kriterien für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Beides ist vorliegend nicht der Fall.

Der Kläger ist in keiner Weise in die Arbeitsorganisation des Beigeladenen eingegliedert. Weder wird er in den Räumen des Beigeladenen tätig, noch hat er dort einen Arbeitsplatz. Er nimmt auch nicht an Teambesprechungen des Beigeladenen teil. Zwar ist er laut Honorarvertrag berechtigt, Stunden für Teambesprechungen in Rechnung zu stellen, jedoch sieht der Vertag keine Verpflichtung zur Teilnahme an solchen Besprechungen vor, und tatsächlich hat der Kläger auch nie an derartigen Besprechungen teilgenommen. Der Kläger ist auch nicht Teil des Dienstplans des Beigeladenen. Der Beigeladene beschäftigt keine Angestellten oder Beamten, die die gleiche Tätigkeit verrichten, wie der Kläger. Soweit der Kläger sich zum Zwecke der Erstellung des Hilfeplans mit Angestellten des Beigeladenen zu Besprechungen trifft, findet dies nicht grundsätzlich in den Räumen des Beigeladenen statt, sondern an wechselnden Orten: Entweder im Büro des Klägers oder vor Ort bei der hilfebedürftigen Familie, oder beim Beigeladenen. Aus letzterem kann selbstverständlich keine Eingliederung in die Organisation des Beigeladenen abgeleitet werden. Der Kläger tritt im Übrigen nicht nach außen als Arbeitnehmer des Beigeladenen auf.

Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Beigeladenen ist demnach nicht gegeben.

Ebenso wenig liegt eine Tätigkeit nach Weisungen vor. Wie das BSG in seinem Urteil vom 25.04.2012 (Az.: B 12 KR 14/10 R) ausführlich dargelegt hat, kann allein aus der Tatsache, dass der Beigeladene nach den Regelungen des SGB VIII die Gesamtverantwortung für die Erbringung von Familien- und Erziehungshilfe trägt, nicht darauf geschlossen werden, dass Familienhilfe ausschließlich im Rahmen weisungsgebundener Beschäftigung geleistet werden könnte. Demnach trifft das SGB VIII schon von seinem Regelungsansatz her keine Aussagen über den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status eines Familien- oder Erziehungshelfers. Nicht nachvollziehbar ist daher, dass die Beklagte ihre Statusfeststellung nach wie vor mit diesem Argument begründet.

Eine arbeitsrechtliche Weisungsgebundenheit kann ferner nicht abgeleitet werden aus der Tatsache, dass der Beigeladene maßgeblich bei der Erstellung des Hilfeplanes im Sinne von § 36 SGB VIII mitwirkt. Wie von den Beteiligten glaubhaft dargelegt, wird der Hilfeplan und vor allem die darin enthaltenen Ziele durch eine gemeinsame Anstrengung aller an der Hilfsmaßnahme Beteiligten erstellt. Dieses Vorgehen ist unerlässlich, um erfolgreiche Hilfe zu ermöglichen, da ein einseitiges Aufstellen von Zielen seitens des Trägers der Jugendhilfe ohne Beteiligung und Mitsprache sowohl des Hilfebedürftigen als auch desjenigen, der die Hilfe dann tatsächlich leistet, kaum zur Akzeptanz des Hilfeplans und der Erreichung der Ziele führen würden. Auch wenn der Beigeladene das „letzte Wort“ als Gesamtverantwortlicher innehat, bedeutet dies nicht, dass darin ein Arbeitgeberdirektionsrecht zu sehen wäre. Insofern lässt sich die Sachlage vergleichen mit einem Bauherrn, der einem Handwerksmeister durchaus rechtsverbindlich ein Ziel vorgeben kann, ohne dass die Selbstständigkeit des Handwerksmeisters in Frage stünde oder hieraus geschlossen werden könnte, dass der Bauherr auch weisungsberechtigt wäre hinsichtlich der Frage, auf welchem Wege das Ziel zu erreichen ist. Diesbezüglich ist der Handwerksmeister - ebenso wie der Kläger im Verhältnis zum Beigeladenen - völlig frei. Es wird auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt, dass Weisungen betreffend das „Wie“ der Zielerreichung vom Beigeladenen nicht gegeben werden.

Auch die Berichtspflichten des Klägers geben keinen Anlass, von einem Arbeitgeberweisungsrecht des Beigeladenen auszugehen. Der Beigeladene lässt sich als Träger der Gesamtverantwortung regelmäßig, in der Regel alle 6 Monate, über den Stand der Hilfe und der Zielerreichung berichten. Dies geschieht nicht, weil der Beigeladene den Kläger wie ein Arbeitgeber kontrollieren möchte, sondern weil er diese Informationen benötigt, um sich ein Bild über die Sinnhaftigkeit des bisherigen Hilfeplans zu machen und einen neuen Hilfeplan aufstellen zu können.

Des Weiteren hat der Kläger auch in wirtschaftlicher Hinsicht unternehmerische Freiheit:

Diese zeigt sich darin, dass er völlig frei darüber entscheidet, welchen Fall er übernehmen möchte und kann, und welchen nicht. Zwar könnte hieraus, wäre es das einzige Indiz für Selbstständigkeit, nicht zwingend auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden, jedoch ist diese Freiheit im Rahmen der Gesamtwürdigung durchaus in die Waagschale der Selbstständigkeit zu legen.

Der Kläger trägt auch ein nicht unerhebliches Unternehmerrisiko. Insofern zeigt die Tätigkeit des Klägers sogar mehr Kriterien einer selbstständigen Tätigkeit, als die Einzelfälle, die der Rechtsprechung des BayLSG und des BSG (siehe oben) zugrunde lagen. Denn der Kläger trägt ein unternehmerisches Risiko nicht nur im Sinne eines Verdienstausfallrisikos (wie in dem vom BayLSG am 29.04.2015 entschiedenen Fall), sondern er unterhält auch zwei eigene Betriebsstätten, für die er monatlich laufende Kosten (Miete, Nebenkosten) zu tragen hat, einen eigenen Dienst- PKW sowie die übliche Telekommunikations-Ausstattung. Ferner investiert der Kläger auch erhebliche Summen in seine Fortbildung und Supervision. Von Seiten des Beigeladenen wird dem Kläger keinerlei Fortbildung oder Supervision geboten. Bleiben Aufträge aus - so wie derzeit angesichts der bestehenden Rechtsunsicherheit - so hat der Kläger trotzdem seine laufenden Kosten zu bestreiten und seine Investitionen getätigt. Insofern hat sich das Unternehmerrisiko des Klägers vorliegend bereits teilweise realisiert.

Hinzu kommt, dass der Kläger zeitlich völlig frei ist hinsichtlich der vertraglich geschuldeten Leistung, und zwar betreffend zeitlicher Lage und Umfang der Tätigkeit. Eine Deckelung der zulässigen Stundenzahl für den jeweils übernommen Fall gibt es - entgegen den Behauptungen der Beklagten - nicht. Abwesenheitszeiten muss der Kläger nicht vom Beigeladenen genehmigen lassen. Der Beigeladene organisiert auch keine Vertretung für Abwesenheitszeiten. Normalerweise teilt der Kläger dem Beigeladenen nicht einmal mit, wann er weg ist, es sei denn, eine Kindeswohlgefährdung stünde im Raum. In diesem Falle bleibt der Kläger selbst für die Hilfebedürftigen telefonisch erreichbar und somit deren Ansprechpartner. All das sind Indizien für Selbstständigkeit.

Ferner tritt der Kläger mit Hilfe von Visitenkarten und Flyern werbend am Markt auf, hat einen professionellen Briefkopf und stellt über seine Tätigkeit ordnungsgemäße Rechnungen an den Beigeladenen und andere Auftraggeber. Entgeltfortzahlung bei Urlaub oder Krankheit erhält er nicht.

Nach allem erscheint es dem Gericht nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte auch in diesem Einzelfall von einem Beschäftigungsverhältnis ausgeht, nachdem hier die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit deutlich überwiegen.

Der von der Beklagten im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß § 7a SGB IV erlassene Bescheid vom 25.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2015 war somit auf die Anfechtungsklage hin aufzuheben. Ferner war festzustellen, dass die streitige Tätigkeit keine Beschäftigung darstellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, da Klagen in Statusfeststellungsverfahren der Kostenprivilegierung des § 183 SGG unterfallen, sofern sie vom Auftragnehmer bzw. Arbeitnehmer erhoben werden. Eine Erstattung von Kosten durch den Beigeladenen kommt nicht in Betracht, da dieser keinen Antrag gestellt hat, und im Übrigen das selbe Ziel verfolgt, wie der Kläger: die Feststellung einer selbstständigen Tätigkeit.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Apr. 2015 - L 16 R 1062/13

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11. September 2013 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt

Bundessozialgericht Urteil, 25. Apr. 2012 - B 12 KR 14/10 R

bei uns veröffentlicht am 25.04.2012

Tenor Auf die Revision der Beigeladenen zu 1. wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2010 aufgehoben, soweit es die Feststellung der Versicherungspflicht der Beigeladenen

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(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch

1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;
2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden;
3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.

(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.

(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.

(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11. September 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Anfrageverfahrens nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) streitig, ob der Beigeladene zu 1 in seiner Tätigkeit für den Kläger als Erziehungsbeistand der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.

Der Kläger und Berufungsbeklagter ist Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII). Zur Erfüllung seiner Aufgaben als Träger der öffentlichen Jugendhilfe schließt der Kläger Verträge mit freien Trägern sowie Einzelpersonen ab, die Leistungen der Jugendhilfe vor Ort in den Familien erbringen.

Der Beigeladene zu 1) ist Heilpädagoge. Neben seiner Tätigkeit für den Kläger ist er hauptberuflich in Vollzeit bei der Lebenshilfe in H-Stadt beschäftigt.

Die Tätigkeit als Erziehungsbeistand übt der Beigeladene zu 1) seit August 2007 im Rahmen einer nebenberuflichen Tätigkeit aus. Im Monat betreut er im Durchschnitt ein bis zwei Familien. Wöchentlich ist er etwa vier bis sieben Stunden für den Kläger tätig. Für die Tätigkeit musste er seine fachlichen Qualifikationen nachweisen.

Die Leistungen nach §§ 27 ff SGB VIII wurden den hilfesuchenden Familien mit Bescheiden über eine Erziehungsbeistandschaft nach § 30 SGB VIII bewilligt. Als Hilfeanbieter wird in den Bescheiden der Beigeladene zu 1) genannt. Zusätzlich werden für jeden einzelnen Fall Honorarverträge abgeschlossen sowie ein Hilfeplan erstellt.

Der Hilfeplan wird regelmäßig gemeinschaftlich von der Familie, dem Beigeladenen zu 1) und einem Mitarbeiter des Klägers erarbeitet. Aus den Hilfeplänen bzw. aus der Hilfeplanfortschreibung ergibt sich die aktuelle Situation in den Familien; es werden erreichte Ziele sowie neue, zusätzliche Ziele dargestellt und ergänzende Vereinbarungen dokumentiert. Konkrete Anweisungen zur Zielerreichung enthalten die Hilfepläne nicht.

In den zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) abgeschlossenen Honorarverträgen für selbstständige Fachkräfte in der Jugendhilfe ist -im Wesentlichen gleich lautend- geregelt, dass Vertragsgegenstand die Gewährung einer ambulanten Jugendhilfeleistung in Form einer Erziehungsbeistandschaft (§ 30 SGB VIII) sei. Es wird festgehalten, dass der Auftragnehmer für den Auftraggeber in einem selbstständigen freien Mitarbeiterverhältnis tätig sei. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis werde nicht begründet und sei nicht gewollt. Der Auftragnehmer habe die übernommenen Aufgaben selbstständig, eigenverantwortlich, mit unbedingter Sorgfalt und fachlich korrekt auszuführen. Er sei nicht in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden, unterliege keinem Weisungsrecht und sei in der Auftragsausführung, der Einteilung seiner Arbeitszeit und seines Arbeitsortes grundsätzlich frei, soweit sich nicht aus der Natur der Sache etwas anderes ergebe. Dem Auftragnehmer seien die zivilrechtlichen Konsequenzen (kein Anspruch auf Urlaub, Fortbildung, Kündigungs-, Mutter- und Schwerbehindertenschutz, keine Vergütung bei Urlaub oder Krankheit) sowie die öffentlich-rechtlichen Folgen (eigenverantwortliche Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, selbstständige Vornahme eventuell notwendiger behördlicher Anmeldungen bzw. Einholung von Genehmigungen) bekannt. Weiter wird geregelt, dass der Auftragnehmer die Aufgabe habe, die im Hilfeplan (§ 36 SGB VIII) genannten Ziele zu realisieren. Es wurde eine monatliche Betreuungszeit von je nach Fall zwischen 18 und 20 Stunden vereinbart. Eine gegebenenfalls erforderliche Änderung der Stundenzahl sei abzustimmen und schriftlich zu vereinbaren. Die Monatsstunden könnten flexibel erbracht werden. Das Auftragsverhältnis sei mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende ohne Angabe von Gründen kündbar oder aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Das Honorar betrug zwischen 40 € und 41,50 € je vereinbarter und geleisteter Betreuungsstunde. Zur Abrechnung kam nur die Zeit, die direkt mit dem Hilfeempfänger und dessen sozialem Umfeld gearbeitet wurde. Die übrige fallbezogenen Tätigkeit, Fahrzeiten sowie sonstige Sach- und Nebenkosten seien mit dem Fachleistungsstundensatz abgegolten. Weiter wird die Art und Weise der Rechnungsstellung geregelt und klargestellt, dass kein Wettbewerbsverbot bestehe. Zur Zielerreichung und Qualität der Aufgabenerledigung wurde jeweils vereinbart, dass sich verändernde Aufgaben durch die Fortschreibung des Hilfeplans festgelegt würden. Der für den Einzelfall zuständige Sozialarbeiter erhalte das Recht, sich nach dem Grad der Zielerreichung zu erkundigen. Die Auftragsausführung beinhalte ein Auswertungsgespräch über die Erreichung der vereinbarten Ziele und den Verlauf des Hilfeprozesses. Grundlage des Auswertungsgespräches sei ein im Abstand von sechs Monaten zu fertigender schriftlicher Bericht. Über die Teilnahme des Auftragnehmers an der hauseigenen Supervision des Auftraggebers könnten im Einzelfall Absprachen getroffen werden. Eine Verpflichtung zur Teilnahme bestehe nicht. Der Auftraggeber verpflichte sich, die Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen des SGB VIII zu erbringen. Weiter wird festgehalten, dass der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung entsprechend den Bestimmungen des § 8a SGB VIII wahrzunehmen sei. Außerdem wurde die Haftung für Schäden, die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Auftragsausführung entstehen ausgeschlossen.

Der Beigeladene zu 1) verpflichtete sich (Vereinbarung zu Sicherstellung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII) bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindswohlgefährdung die Abschätzung des Gefährdungsrisikos unter Einbeziehung einer erfahrenen Fachkraft vorzunehmen. Er werde das Jugendamt unterrichten, wenn die erforderlichen Jugendhilfeleistungen zur Abwendung des Gefährdungsrisikos von ihm selbst nicht angeboten werden, die Maßnahmen nicht ausreichen oder die Personensorgeberechtigten nicht in der Lage oder nicht bereit seien, sie in Anspruch zu nehmen.

Am 04.04.2007 beantragte der Beigeladene zu 1) die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status für eine geplante Tätigkeit als Erziehungsbeistand.

Nach Anhörung des Klägers stellte die Beklagte und Berufungsklägerin mit Bescheid vom 22.06.2010 fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Erziehungsbeistand beim Landratsamt A-Stadt seit dem 01.08.2007 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Gemäß § 3 Abs. 2 SGB VIII würden Leistungen der Jugendhilfe von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Im Rahmen der Hilfe zur Erziehung und ergänzender Leistungen könnten von diesen Trägern nach § 30 SGB VIII Erziehungsbeistände/Betreuungshelfer in der sozialpädagogischen Familienhilfe eingesetzt werden. Maßgebend für die Feststellung sei, dass die Fallverantwortung im Einzelfall auch während des Einsatzes des Familienhelfers beim zuständigen Sachbearbeiter des Amtes bleibe, der auch die Verantwortung für die Erstellung und Fortschreibung des Hilfeplanes (§ 36 Abs. 2 SGB VIII) trage. Die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung obliege dem öffentlichen Träger (§ 79 Abs. 1 SGB VIII). Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ermögliche die Verknüpfung von Kontakt- und Berichtspflichten eine ständige Überwachung des Familienhelfers durch den zuständigen Sozialarbeiter, die einer freien Gestaltung der Tätigkeit des Familienhelfers entgegenstehe. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche außerdem der verbindliche Hilfeplan. Art, Ziel und Umfang der Hilfeleistung ergäben sich aus diesem. Die Ausführung der Aufträge unterliege den Einschränkungen durch das Jugendamt. Es würden Supervisionen und kollegialer Austausch angeboten. Es gebe kein Gewinn- oder Verlustrisiko. Eigenes Kapital und eigene Arbeitsmittel würden nicht in erheblichen Umfang eingesetzt werden. Es fänden keine Preisverhandlungen statt, das Honorar werde vom Kläger festgelegt. Für eine selbstständige Tätigkeit spreche lediglich, dass Aufträge abgelehnt werden könnten und keine Verpflichtung zur Übernahme von Urlaubs- und Krankheitsvertretung bestehe.

Auf den Widerspruch des Klägers erließ die Beklagte am 25.08.2010 einen Änderungsbescheid und stellte fest, dass in der vom Beigeladenen zu 1) ausgeübten Beschäftigung als Erziehungsbeistand beim Landratsamt A-Stadt, Amt für Kinder, Jugend und Familie, Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V), der Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch, SGB XI) der Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III) bestehe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die zu beurteilende Tätigkeit bestehe darin, Lebenshilfe und Beratung von Familien zu erbringen. Es erfolge eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines Dritten. Das Weisungsrecht des Auftraggebers in Bezug auf Ort und Art und Weise der Tätigkeit ergebe sich aus dem jeweils erteilten Auftrag. Hinsichtlich der Gestaltung der Arbeitszeit gebe es keine festen Vorgaben. Allerdings sei die Arbeitszeit an den persönlichen Belangen der zu betreuenden Personen anzupassen. Daher sei die Gestaltung der Arbeitszeit nicht frei. Nach dem Mitarbeitervertrag unterliege der Auftragnehmer in der Durchführung keinem Weisungsrecht. Er sei jedoch dazu verpflichtet, sich an den Maßgaben des jeweiligen Hilfeplanes zu orientieren und sei an die fachlichen Vorstellungen des Auftraggebers gebunden. Der Auftragnehmer habe danach Weisungen Dritter bei der Auftragserfüllung zu beachten und könne die Tätigkeit nicht ausschließlich nach eigenem Ermessen bestimmen. Die Tätigkeit werde in einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation des Landratsamtes A-Stadt wahrgenommen. Die endgültige Planungs- und Fallverantwortung verbleibe beim Jugendamt. Freiräume inhaltlicher Art resultierten aus der fachlichen Qualifikation. Ein unternehmerisches Risiko würde nicht getragen.

Am 05.01.2011 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg. Zur Klagebegründung trug er vor, dass die Annahmen der Beklagten hinsichtlich Arbeitszeit und -ort sowie zur Art und Weise der Tätigkeit nicht zutreffen würden. Auch der Umstand, dass ein Hilfeplan erstellt werde, spreche nicht gegen eine selbstständige Tätigkeit. Dieser würde gemeinschaftlich ausgehandelt. Supervision, kollegiale Beratung und andere Elemente zur fachlichen Qualifizierung würden Honorarkräften nicht angeboten. Preisverhandlungen seien sehr wohl möglich und üblich. Die Stundensätze seien unterschiedlich und abhängig von der Art/Schwere der Aufgabe, der beruflichen Qualifikation und den bisher gemachten Erfahrungen. Neben seiner Arbeitskraft setze der Beigeladene zu 1) Handy, PC und Auto ein, ohne dass es hierfür Erstattungen gebe.

Vor dem Sozialgericht erklärte der Kläger, dass für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung das Vertragsverhältnis außerordentlich gekündigt worden wäre. Es sei jedenfalls nicht möglich, einen Erziehungsbeistand gegen seinen Willen abzuziehen oder ihn einer anderen Familie zuzuteilen. Der Kläger selbst habe keine festangestellten Familienhelfer, jedoch habe er freie Mitarbeiter und mit unterschiedlichen Organisationen zusammengearbeitet. Diese würden eigene Arbeitnehmer einsetzen. Übernehme ein freier Träger einen solchen Auftrag, so sei dieser für die Stellung einer Ersatzkraft verantwortlich, wenn ein Mitarbeiter ausfalle. Der Beigeladene zu 1) sei zu einer höchst persönlichen Leistungserbringung verpflichtet gewesen. Sollten Kosten für die gewählte Art der Zielerreichung des Hilfeplans entstehen, so seien diese vom Familienhelfer zu tragen.

Der Beigeladene zu 1) führte aus, dass das Jugendamt hinsichtlich des Zeitrahmens der Tätigkeit nicht eingebunden werde. Die Zeiten würden mit den Jugendlichen abgesprochen. Er setze Kapital ein, sobald er einzelne Unternehmungen mit dem zu Betreuenden durchführe.

Der Beklagte wies auf die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25.04.2010 (B 12 KR 14/10 R und B 12 KR 24/10 R) hin.

Mit Urteil vom 11.09.2013 hob das Sozialgericht den Bescheid vom 22.06.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2010 auf und verpflichtete die Beklagte, festzustellen, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Erziehungsbeistand für den Kläger ab dem 01.08.2007 nicht sozialversicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung sei. Aufgrund einer Gesamtabwägung spreche mehr für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit. Die üblichen Abgrenzungsgesichtspunkte, wie eigene Werbung, Auftreten am Markt oder das Aufrechterhalten einer eigenen Betriebsstätte seien bei der Tätigkeit eines Erziehungsbeistandes keine gewichtigen Abgrenzungskriterien. Für eine Selbstständigkeit spreche, dass weder eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, noch die Zahlung von Urlaubsgeld oder die Gewährung von Urlaub erfolgt sei. Nicht deutlich für eine Seite würde die Erstellung des Hilfeplanes sprechen. Dieser spreche jedoch eher für eine selbstständige Tätigkeit. Im Hilfeplan sei lediglich das Ziel vorgegeben sowie die Stundenanzahl. Der Weg, wie dieses Ziel erreicht werde, obliege dem Beigeladenen zu 1). Die Gesamtverantwortung der öffentlichen Träger für die Erbringung der Leistungen nach dem SGB VIII sei kein entscheidendes Kriterium für die Frage der Statusfeststellung. Auch habe der Beigeladene zu 1) ein eigenes Unternehmerrisiko getragen. Sein Stundenhonorar bestimme sich nicht zwingend aus dem reinen Einsatz der Arbeitskraft. Je nach Auftrag und Fall habe er etwaige Veranstaltungsbesuche mit dem Betreuten begleichen müssen, was eine Kalkulation der Preise erfordere, um wirtschaftlich arbeiten zu können.

Gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg hat die Beklagte am 30.10.2013 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben. Zur Frage der Statusbeurteilung sei eine rechtmäßige Gesamtabwägung vorzunehmen. Es sei unklar, ob und gegebenenfalls welche schriftlichen Vereinbarungen existieren. Supervisionen hätten auf Kosten des Jugendamtes stattgefunden. Es fehle ein rechtlich relevantes Unternehmerrisiko des Beigeladenen zu 1).

Der Kläger hat dargelegt, dass er keine abhängig beschäftigten Familienhelfer habe. Supervision und kollegiale Beratung seien im Jugendamt angeboten worden, jedoch zu keiner Zeit für externe Honorarkräfte. Aus der Verpflichtung zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII eine persönliche Abhängigkeit des Beigeladenen herzuleiten, sei verfehlt. Klare Vorgaben zur Dauer des Einsatzes enthalte der Hilfeplan nicht. Eine voraussichtliche Dauer werde allerdings niedergelegt. Eine Prognose, wie lange die Zielerreichung dauern werde, sei aber schon deshalb erforderlich, weil abgeschätzt werden müsse, ob der Familienhelfer unter Berücksichtigung der anderweitig eingegangenen Verpflichtung überhaupt in der Lage sei, die Aufgabe zu übernehmen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte der Beklagten und Berufungsklägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.09.2013 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 22.06.2010 in der Fassung des Abänderungsbescheides vom 25.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12. 2010 abzuweisen.

Die Bevollmächtigte des Klägers und Berufungsbeklagten hat beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.09.2013 zurückzuweisen.

Ergänzend haben der Beigeladene zu 1) und der Kläger übereinstimmend ausgeführt, dass das Erstgespräch nur dann bezahlt wurde, wenn anschließend über die Zusammenarbeit ein Honorarvertrag abgeschlossen wurde. Außerdem habe die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) lediglich das "Angebot als Erziehungsbeistand" umfasst. Freie Träger würden normalerweise die ganze "Palette" der ambulanten Erziehungshilfen anbieten. Daher sei die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) nicht mit einer Tätigkeit bei einem freien Träger vergleichbar, da Mitarbeiter dort alle Arten von ambulanten Erziehungshilfen erbringen müssen. Dies sei dem Beigeladenen zu 1) als Heilpädagoge nicht möglich. Deshalb erfülle er die Voraussetzungen für die Tätigkeit bei einem freien Träger nicht. Diese stellten Sozialpädagogen ein. Auf Honorarkräfte, wie den Beigeladenen zu 1), werde nur bei Fällen zurückgegriffen, bei denen eine Erziehungsbeistandschaft nach § 30 SGB VII ausreichend sei. Bei anderen, "schweren" Fällen würden freie Träger mit der Erbringung von Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff SGB VII beauftragt, da diese alle ambulanten Erziehungshilfen anbieten und auch eine Urlaubsvertretung gewährleisten. Diese würden bei der Ausführung ihrer Aufgaben im Unterschied zum Beigeladenen zu 1) ständig überwacht.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Gründe

Die gemäß §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Beigeladene zu 1) ist in seiner Tätigkeit als Erziehungsbeistand ab dem 01.08.2007 beim Kläger nicht abhängig beschäftigt. Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht nicht.

Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, sind im streitigen Zeitraum in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III, jeweils in den maßgeblichen Fassungen).

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist eine Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach Satz 2 dieser Vorschrift eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Persönliche Abhängigkeit erfordert die Eingliederung in den Betrieb und ein umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z. B. BSG vom 25.04.2012, B 12 KR 24/10 Rn. 16, m. w. N.). Manche Tätigkeiten, gerade solche bei denen persönliche Zuwendung Gegenstand der zu erbringenden Dienste ist, können sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden (BSG, a. a. O.).

Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG, a. a. O. Rn. 25 und BSG vom 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R, Rn. 23).

Haben die Beteiligten vertraglich oder durch mündliche Abreden dokumentiert vereinbart, keine Beschäftigung zu wollen, kommt dem Willen der Beteiligten nur dann keine indizielle Bedeutung zu, wenn die tatsächlichen Verhältnisse hiervon rechtlich relevant abweichen. Maßgeblich sind jeweils die Verhältnisse nach Annahme, also bei Durchführung, des einzelnen Auftrages (BSG, Urteil vom 28.09.2011, B 12 R 17/09 R, Rn. 17).

Bei qualifizierten persönlichen Dienstleistungen ist die Weisungsgebundenheit bzw. Weisungsfreiheit der Tätigkeit oft kein entscheidendes Abgrenzungskriterium. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei solchen Tätigkeiten ein Arbeit- oder Auftraggeber diese nicht intensiv kontrollieren und inhaltlich vorbestimmen kann (Bundesarbeitsgericht -BAG-, Urteil vom 06.05.1998, 5 AZR 347/97 Rn. 50, 53). Daher ist bei solchen Dienstleistungen vor allem auf die Eingliederung in den Betrieb, die vertraglichen Vereinbarungen und das Bestehen eines Unternehmerrisikos abzustellen.

Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen hat das Sozialgericht zutreffend festgestellt, dass eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) beim Kläger nicht festgestellt werden kann. Ein Beschäftigungsverhältnis wurde weder durch die Honorarverträge, noch durch die Bewilligungsbescheide über die Gewährung von ambulanten Jugendhilfeleistungen nach § 30 SGB VIII, noch durch andere Vereinbarungen oder die tatsächliche Durchführung begründet. Der Beigeladene zu 1) ist auch zur Überzeugung des Senats selbstständig tätig. Er ist weitgehend weisungsfrei und ist nicht in die Arbeitsorganisation des Beigeladenen zu 1) eingegliedert. Er trägt ein Unternehmerrisiko im Sinne eines Verdienstausfallrisikos. Dem entspricht die schriftliche Vereinbarung einer selbstständigen Tätigkeit ohne Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Vor diesem Hintergrund ist das Fehlen einer eigenen Betriebsstätte, die Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung und die Gesamtverantwortung des Klägers für die Leistungserbringung geringer zu bewerten, als die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Kriterien. Insbesondere die Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung und die Gesamtverantwortung des Klägers für die Leistungserbringung sind den Besonderheiten der Leistungserbringung nach dem SGB VIII geschuldet.

Aus den vertraglichen Vereinbarungen (Honorarverträge) ergibt sich, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als selbstständige Tätigkeit angesehen und gestaltet wurde. Die Bewilligungsbescheide gegenüber den Familien begründen ebenfalls keine abhängige Beschäftigung, da in diesen lediglich zum Ausdruck gebracht wird, dass Leistungen der Jugendhilfe bewilligt und durch den Beigeladenen zu 1) erbracht werden. Weitergehende Regelungen enthalten sie nicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass in der tatsächlichen Ausführung des Vertragsverhältnisses von den schriftlich vereinbarten Regelungen abgewichen wurde. Rahmenvereinbarungen wurden, ebenso wie weitere mündliche Vereinbarungen, nicht geschlossen.

Für eine selbstständige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) spricht, dass er nicht weisungsgebunden ist; er war in der Durchführung der Aufträge frei und unterlag keinen Weisungen. Der Kläger hatte sich nach den zwischen den Beteiligten geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen kein Weisungsrecht eingeräumt; Weisungen wurden auch tatsächlich nicht erteilt. Vertraglich vereinbart wurde lediglich ein Informationsrecht. Die Weisungsfreiheit bestand sowohl hinsichtlich des Arbeitsortes als auch hinsichtlich der Arbeitszeit und der Art und Weise der Durchführung der Aufgabe. Einsatzzeiten waren nicht vom Kläger vorgegeben, sondern lediglich mit den Leistungsempfängern abzustimmen. Auch Urlaub wurde nicht vom Kläger genehmigt oder mit diesem abgesprochen. Konkrete Anweisungen, wie die in den Hilfeplänen festgelegten Ziele zu erreichen sind, wurden nicht gegeben. In der Durchführung der Hilfeleistung sowie beim Erreichen der im Hilfeplan vorgegeben Ziele war er frei.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der im SGB VIII normierten Letztverantwortung des Klägers für die Leistungserbringung. Insbesondere ist aus den Regelungen in § 79 SGB VIII, wonach die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung haben, und in § 31 SGB VIII, der bestimmt, dass sozialpädagogische Familienhilfe durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben soll, keine Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1) abzuleiten. Ebenso wenig begründet § 30 SGB VIII, wonach ein Erziehungsbeistand das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen unterstützt und seine Verselbstständigung fördern soll, eine solche. Das BSG hat in der Entscheidung vom 25.04.2012 bereits ausgeführt, dass das SGB VIII schon von seinem Regelungsansatz her keine Aussagen über den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status von Familienhelfern treffen will, sondern allein die staatliche Verantwortung für die Aufgaben der Jugendhilfe im Verhältnis zu den Leistungsberechtigten im Blick hat. Ziel der gesetzlichen Regelungen ist eine vertrauensvolle, einvernehmliche Zusammenarbeit zwischen Erziehungsbeistand, dem betroffenen Kind oder Jugendlichen, sowie dem Jugendamt zu erreichen. Dabei wird die Letztverantwortung des Jugendamtes für das Kindeswohl durch § 8a SGB VIII betont.

Jugendämter sind nicht nur Sozialleistungsträger, sondern haben einen aus dem staatlichen Wächteramt (Artikel 6 Abs. 2 S. 2 Grundgesetz - GG) abgeleiteten Schutzauftrag. § 8a Abs. 1 SGB VIII enthält die Verpflichtung des Jugendamtes, tätig zu werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindswohlgefährdung bekannt werden. Mit der Regelung des § 8a Abs. 4 SGB VIII soll ein Zusammenwirken von Leistungserbringern und Jugendämtern im Zusammenhang mit der Erfüllung des Schutzauftrages der Jugendämter erreicht werden. Er legt fest, dass die Jugendhilfeträger, alle (freien) Träger und Einrichtungen, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, vertraglich verpflichtet sind, den Schutzauftrag für das Kindeswohl in entsprechender Weise wahrzunehmen wie das Jugendamt selbst, da der Schutzauftrag in § 8a Abs. 1 SGB VIII unmittelbar nur für die öffentlichen Jugendhilfeträger gilt. Dies erfolgt mit der Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages (Bieritz-Harder/Bohnert in: Hauck/Noftz, SGB VIII K § 8a, Rn. 53, 54). Aus dieser gesetzlichen Regelung kann daher kein allgemein gültiger Rückschluss auf eine Weisungsgebundenheit und damit auf eine abhängige Beschäftigung oder auf eine selbstständige Beschäftigung gezogen werden. Aus den Regelungen des SGB VIII ergibt sich nicht, dass der Beigeladene zu 1) hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung seiner Tätigkeit Weisungen unterlag.

Weisungen erfolgten aber auch nicht im Rahmen der Hilfeplanerstellung. Die im Hilfeplan jeweils festgehaltenen Ziele wurden nicht einseitig vorgegeben sondern gemeinsam erarbeitet. Aus der halbjährigen Berichtspflicht kann eine Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1) ebenso wenig abgeleitet werden, wie aus dem vertraglich vereinbarten Informationsrecht des Klägers. Aus den Erklärungen in der mündlichen Verhandlung geht hervor, dass eine Überwachung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) durch Mitarbeiter des Klägers lediglich im Rahmen der abzufassenden Berichte stattfand. Eine weitere Überwachung oder Anleitung war nicht notwendig, da der Beigeladene zu 1) nur Kinder oder Jugendliche mit einem geringen Hilfebedarf betreute.

Ein Weisungsrecht ergibt sich ebenfalls nicht aus der nach § 8a SGB IV abgeschlossenen Schutzvereinbarung. In dieser wird lediglich geregelt, dass gegebenenfalls eine erfahrene Fachkraft hinzuzuziehen und der Kläger im Gefährdungsfall zu informieren sei. Genaue Anweisungen enthält diese Vereinbarung nicht, auch wenn das Jugendamt im Rahmen seiner Fachaufsicht aufgrund des § 8a SGB VIII bei einer Kindeswohlgefährdung jederzeit verpflichtet ist einzugreifen, wenn die vom Beigeladenen zu 1) angebotenen Hilfen nicht ausreichen. Übertragen wird lediglich die Verantwortung für den öffentlich-rechtlichen Schutzauftrag, wie es § 8a Abs. 4 SGB VIII vorsieht. Aus dieser Letztverantwortung des Klägers, die auch mit einer Aufsichtspflicht verbunden ist, kann jedoch nicht auf eine Weisungsgebundenheit geschlossen werden. Nach § 79 Abs. 1 SGB VIII ergibt sich kein Weisungsrecht des Klägers. Hiernach haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. Die Pflicht, öffentlich-rechtlichen Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Jugendhilferecht nachzukommen, trifft jedermann. Sie ist deshalb kein Merkmal arbeitsvertraglicher Weisungsgebundenheit (BAG, Urteil vom 25.05.2005, 5 AZR 347/04, BAGE 115, 1-11, Rn. 19).

Für eine selbstständige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) spricht weiterhin, dass er nicht in den Betrieb des Klägers eingebunden ist. Eine solche Einbindung in den Betrieb setzt voraus, dass der Beigeladene zu 1) funktionsgerecht dienend in eine vom Kläger vorgegebene Ordnung eingebunden ist. Dies war vorliegend nicht der Fall. Der Beigeladene zu 1) konnte seine Arbeitsbedingungen frei gestalten. Es gab keine Anwesenheitszeiten im Jugendamt. Da auch die Auftragsvergabe meist telefonisch erfolgte und das Erstgespräch regelmäßig in den Familien stattfand, zum Teil auch ohne Anwesenheit von Mitarbeitern des Klägers, beschränkten sich die regelmäßigen Kontakte des Beigeladenen zu 1) zum Kläger auf seine Berichtspflichten. Er nahm weder an Supervisionen noch an kollegialen Beratungen teil. Hierzu war er nicht verpflichtet. Soweit die Beklagte in ihren Bescheiden und auch noch in der Berufungsbegründung davon ausgeht, dass der Beigeladene zu 1) verpflichtet war an Supervisionen teilzunehmen, konnte dies im Berufungsverfahren nicht bestätigt werden. Die vereinbarten Berichts- und Dokumentationspflichten und die Verfahrensweise bei einer Kindswohlgefährdung sind ebenfalls nicht geeignet eine Einbindung in die Arbeitsorganisation des Klägers zu begründen. Ebenso wenig kann diese Einbindung über die fachliche Kontrolle, die im Wesentlichen über die Berichtspflichten erfolgte, noch über die Letztverantwortung des Jugendamtes für das Kindswohl begründet werden.

Der Beigeladene zu 1) trug, wenn auch in einem geringen Umfang, ein Unternehmerrisiko. Dieses ist anzunehmen, wenn eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann ein Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG vom 25.04.2012, B 12 KR 24/10, Rn. 29). Der Beigeladene zu 1) hat im Wesentlichen, wie das für Dienstleistungen höherer Art typisch ist, seine Arbeitskraft und nur im geringen Umfang auch eigenes Kapital, nämlich sein Auto, sein Handy und seinen PC, eingesetzt. Neben diesem -geringfügigen- Kapitaleinsatz trug er ein Ausfallrisiko. Er erhielt kein Entgelt, wenn er seine Aufgabe, die Familien zu unterstützen, aus Gründen, die weder er noch der Kläger zu vertreten hatte, nicht ausführen konnte. Es bestand somit das Risiko, dass seine Dienste unregelmäßig, nicht in gleichbleibenden Umfang benötigt und in Anspruch genommen wurden, und daher die Einnahmen ausblieben.

Für eine selbstständige Tätigkeit spricht ebenfalls, dass eine Urlaubs- oder Krankheitsvertretung nicht stattfand. Ebenso wenig war eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall noch ein Urlaubsentgelt vereinbart. Auch die Durchführung der Abrechnung legt eine selbstständige Tätigkeit nah. Eine Kontrolle der Anzahl der Stunden durch den Kläger fand faktisch nicht statt. Die geleisteten Stunden wurden durch Stundenlisten, die vom Leistungsempfänger gegengezeichnet wurden, dokumentiert und abgerechnet. Weitere Überprüfungen durch den Kläger fanden nicht statt.

Gegen eine abhängige Beschäftigung spricht außerdem, dass das Vertragsverhältnis ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden konnte. Damit bestand die Möglichkeit, die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) jederzeit zu beenden. Die Höhe der Vergütung wurde nach den übereinstimmenden Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht einseitig vom Kläger festgelegt, sondern in jedem Einzelfall verhandelt und richtete sich nach der Schwierigkeit der Aufgabe. Der Beigeladene zu 1) unterlag keinem Wettbewerbsverbot und durfte seine Tätigkeit anderen Auftraggebern zur Verfügung stellen. Er hatte Vertragsverhältnisse zu verschiedenen Auftraggebern. Aufträge konnten und wurden auch abgelehnt. Nach Angaben des Beigeladenen zu 1) erfolgte dies vor allem unter dem Gesichtspunkt der zeitlichen Kapazitäten und der Wirtschaftlichkeit. Hatte er bereits ausreichend Aufträge angenommen, so nahm er keine weiteren an. Ebenso lehnte er Aufträge ab, bei denen größere Fahrzeiten zurückzulegen waren, weil diese nicht erstattet wurden.

Da der Kläger selbst keine Erziehungsbeistände beschäftigt und der Beigeladene zu 1), nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung, wegen seiner Qualifikation nicht bei einem freien Träger in einer abhängigen Beschäftigung als Erziehungsbeistand tätig sein könnte, ist zur weiteren Abgrenzung der Tätigkeit eine Vergleichsbetrachtung mit einem abhängig beschäftigten Erziehungsbeistand nicht möglich.

Weder eindeutig für noch eindeutig gegen eine selbstständige Beschäftigung sprechen das gemeinsame Erstellen des Hilfeplans sowie die Gesamtverantwortung des Klägers für die Hilfeerbringung nach dem SGB VIII. Diese Umstände sind den Besonderheiten des Jugendhilferechts geschuldet. Dies gilt ebenso für die Pflicht des Beigeladenen zu 1) seine fachliche Qualifikation nachzuweisen.

Für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spricht somit im Wesentlichen, dass der Beigeladene zu 1) zur höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichtet war und die Stundenvergütung erfolgsunabhängig gewährt wurde und er keine eigene Betriebsstätte hatte. Diese Gesichtspunkte treten im Vergleich zu den für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmalen zurück, auch wenn die Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung ein starkes Indiz für eine abhängige Beschäftigung ist.

Insgesamt steht daher für den Senat fest, dass der Beigeladene zu 1) ab dem 01.08.2007 in seiner Tätigkeit als Erziehungsbeistand für den Kläger nicht als versicherungspflichtig Beschäftigter nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV anzusehen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. den §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Die Höhe des Streitwertes ergibt sich aus § 197a Abs.1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Anhaltspunkte für eine Bezifferung des Streitwertes bestehen nicht.

Die Revision wird nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Tenor

Auf die Revision der Beigeladenen zu 1. wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2010 aufgehoben, soweit es die Feststellung der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 3. bis 5. in der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft.

Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob die Beigeladenen zu 3. bis 5. in ihren Tätigkeiten als sozialpädagogische Familienhelfer der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlagen.

2

Der klagende Landkreis setzte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Sicherstellung der sozialpädagogischen Familienhilfe - neben freien Trägern der Jugendhilfe - sowohl bei ihm beschäftigte Fachkräfte ein als auch von ihm als selbstständig tätig angesehene Mitarbeiter. Die Aufgabe der Mitarbeiter bestand darin, jugendhilferechtlich leistungsberechtigte Familien regelmäßig in deren Wohnung aufzusuchen und diese vor Ort zu unterstützen. Die Beigeladenen zu 3. bis 5. sind Diplom-Sozialpädagogen und waren als Familienhelfer von 1997 bzw 1998 bis 22.10.2000 (Beigeladene zu 4.), bis 30.11.2000 (Beigeladener zu 5.) und bis Mai 2006 (Beigeladene zu 3.) für den Kläger tätig. Die vom Kläger mit den Beigeladenen zu 3. bis 5. geschlossenen schriftlichen Vereinbarungen über die Betreuung einer bestimmten, jeweils benannten Familie im Rahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe sahen ua vor, dass die Tätigkeit im Rahmen einer selbstständigen Berufsausübung stattfinden sollte und die Betreuung und Begleitung der Familie im Sinne der Konzeption der sozialpädagogischen Hilfe des Klägers zu erfolgen hatte; im Übrigen sollten die Arbeitsbedingungen frei gestaltet werden können, insbesondere konnten die Einsatzzeiten durch Absprache frei bestimmt werden, und sollte das (monatlich auszuzahlende) Bruttohonorar 60 DM - später 34 Euro - pro abrechenbarer Stunde betragen. Weiter war vereinbart, dass pro Monat und Familie bis zu 60 Stunden - später bis zu 100 Stunden - abrechenbar waren, welche Tätigkeiten der Honorarrechnung zugrunde gelegt werden durften und welche Tätigkeiten nicht abrechenbar waren. Für die Versteuerung der Honorare hatten die Beigeladenen zu 3. bis 5. selbst Sorge zu tragen; Ansprüche auf Erholungsurlaub sowie im Krankheitsfall sollten nicht bestehen. Berichte waren im halbjährlichen Abstand sowie zum Abschluss der Maßnahme, ab 2005 auch vor der Fortschreibung des Hilfeplans, zu erstellen. Bei einer Kindeswohlgefährdung war nach eigener Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine erfahrene Fachkraft hinzuzuziehen und ggf das Jugendamt zu informieren. Die Vereinbarungen sahen schließlich eine dreimonatige Probezeit sowie eine Verlängerungsmöglichkeit, seit 2005 für je ein halbes Jahr, und die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung vor, insbesondere wenn das Betreuungsziel erreicht wurde oder die Mitarbeit der Familien nicht mehr gewährleistet war. Aufträge durften jederzeit abgelehnt werden.

3

Die Beigeladenen zu 3. bis 5. beantragten 1999 bei der beklagten Krankenkasse als Einzugsstelle die Prüfung ihrer Sozialversicherungspflicht. Mit jeweils an diese Beigeladenen und den Kläger gerichteten Bescheiden vom 11.10.1999 und 14.10.1999 stellte die Beklagte fest, dass sie in ihrer Tätigkeit als sozialpädagogische Familienhelfer bei dem Kläger beschäftigt gewesen seien und deshalb der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlägen. Die Widersprüche des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 11.1.2001 zurück.

4

Das SG hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben (Urteil vom 30.1.2008). Die Berufungen des zu 1. beigeladenen Rentenversicherungsträgers und der Beigeladenen zu 3. hat das LSG zurückgewiesen: Die Beigeladenen zu 3. bis 5. seien vom 1.1.1999 bis zum Ende ihrer jeweiligen Beschäftigung nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Die getroffenen Vereinbarungen böten wenige Anhaltspunkte für eine Beschäftigung, sondern sprächen für eine selbstständige Tätigkeit. Es habe an einer Eingliederung in den Betrieb des Klägers gefehlt. Eine solche ergebe sich weder aus dem Konzept der sozialpädagogischen Familienhilfe des Klägers noch aus einer nicht verpflichtenden, aber vom Kläger gewünschten Teilnahme an kollegialen Teamaustauschsitzungen und Supervisionen. Den Familienhelfern sei es im Hinblick auf den relativ geringen zeitlichen Umfang möglich gewesen, ihre Arbeitskraft anderen Auftraggebern anzubieten. Ein umfassendes Weisungsrecht des Klägers gegenüber den Beigeladenen zu 3. bis 5. habe sich weder aus den Vereinbarungen noch aus dem Konzept der Familienhilfe ergeben und sei auch in der Praxis nicht wahrgenommen worden. Den Berichtspflichten und der vereinbarten Verfahrensweise bei Kindeswohlgefährdung sei keine Ermächtigung zu entnehmen, konkrete Anweisungen zu erteilen. Aus der in § 79 Abs 1 SGB VIII geregelten Gesamtverantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe lasse sich nicht die Unzulässigkeit des Einsatzes selbstständig tätiger Familienhelfer herleiten. Die Beigeladenen zu 3. bis 5. hätten ein Unternehmerrisiko getragen, weil sie nicht mit gleich hohen Einnahmen hätten rechnen können und weil sie die Möglichkeit gehabt hätten, auch für andere Träger tätig zu werden (Urteil vom 21.5.2010).

5

Die Beigeladene zu 1. rügt mit ihrer Revision sinngemäß eine Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV: Das BAG habe in seinem Urteil vom 6.5.1998 (5 AZR 347/97 - BAGE 88, 327) bei einem Einsatz in der sozialpädagogischen Familienhilfe nach § 31 SGB VIII ein Arbeitsverhältnis der Familienhelfer bejaht. Aus § 79 SGB VIII ergäben sich Weisungsbefugnisse und Überwachungsmöglichkeiten des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe, die einer freien Gestaltung der Tätigkeit und Bestimmung der Arbeitszeit der Familienhelfer entgegenstünden. Der Träger sei danach verpflichtet, aufgrund seiner Gesamtverantwortung sowie in Erfüllung seines Schutzauftrages gemäß § 8a SGB VIII sicherzustellen, dass der jeweilige Vertragspartner die nach dem SGB VIII und sonstigen Regelungen bestehenden Pflichten und Qualitätsanforderungen bei der Leistungserbringung erfülle. Jedenfalls für Leistungen der Jugendhilfe nach § 31 SGB VIII erfordere die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung eine derart enge Anbindung der eingesetzten Mitarbeiter, dass diese in die betrieblichen Abläufe eingegliedert sein müssten und ihnen Weisungen erteilt werden könnten. Dementsprechend müssten die geschlossenen Vereinbarungen dahin ausgelegt werden, dass von den Vertragsparteien eine Beschäftigung gewollt sei. In der Termingestaltung seien Familienhelfer an den sich aus dem Hilfeplan ergebenden Umfang und an die Wünsche und Bedürfnisse der betreuten Familie gebunden gewesen. Kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sei der geringe Umfang der Tätigkeit. Ein Unternehmerrisiko hätten die Beigeladenen zu 3. bis 5. nicht getragen.

6

Die Beigeladene zu 1. beantragt,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2010 und des Sozialgerichts München vom 30. Januar 2008 zu ändern und die Klage gegen die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung der Beigeladenen zu 3. bis 5. in den Bescheiden vom 11. Oktober 1999 und 14. Oktober 1999 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. Januar 2001 abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beigeladenen zu 1. zurückzuweisen.

8

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

9

Die Beklagte, die zu 2. beigeladene Bundesagentur für Arbeit, die Beigeladenen zu 3. bis 5. sowie die zu 6. beigeladene Pflegekasse stellen keinen Antrag.

10

Die Beklagte und die Beigeladenen zu 2. und 3. schließen sich der Rechtsauffassung der Beigeladenen zu 1. an. Die Beigeladene zu 3. führt ergänzend aus, für eine abhängige Beschäftigung sprächen die Teambesprechungen, Supervisionen und Fortbildungen in Räumen des Klägers und unter Leitung seiner Fachkraft.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der Beigeladenen zu 1. (Rentenversicherungsträger) ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (vgl § 170 Abs 2 S 2 SGG).

12

Das Urteil, mit dem das LSG die Berufung der Beigeladenen zu 1. - soweit sie die Feststellung der Rentenversicherungspflicht der Beigeladenen zu 3. bis 5. betrifft - gegen das der Klage stattgebende Urteil des SG zurückgewiesen hat, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht Stand. Das LSG hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die angefochtenen Bescheide der beklagten Krankenkasse als Einzugsstelle rechtswidrig seien, weil die Beigeladenen zu 3. bis 5. in ihren Tätigkeiten als Familienhelfer ua in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig gewesen seien. Die aus einer unzureichenden Würdigung des Gesamtbildes der Tätigkeit der Beigeladenen zu 3. bis 5. gewonnene Beurteilung des LSG, dass diese selbstständig tätig waren, erweist sich als rechtsfehlerhaft. Ob die Beklagte die Rentenversicherungspflicht der Beigeladenen zu 3. bis 5. als Beschäftigte zu Recht festgestellt hat, kann der Senat allerdings nicht selbst entscheiden, weil es dazu an erforderlichen weiteren Feststellungen durch das LSG fehlt. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

13

1. Im Revisionsverfahren sind die Bescheide vom 11.10.1999 und 14.10.1999 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.1.2001 nur insoweit zu überprüfen, als die Beklagte mit ihnen die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 3. bis 5. als Beschäftigte in der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt hat. Die Beigeladene zu 1. hat ihre Revision entsprechend beschränkt, weil sie durch die ihre Berufung zurückweisende Entscheidung des LSG nur insoweit beschwert ist, als es die die Rentenversicherung betreffenden Feststellungen der Beklagten betrifft (vgl BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 KR 15/10 R - USK 2011-124, Juris RdNr 19). Insoweit war sie rechtsmittelbefugt, obwohl sie die Bescheide nicht selbst mit der Klage angefochten hatte (vgl BSG Urteil vom 4.6.2009 - B 12 R 6/08 R - USK 2009-72, Juris RdNr 9).

14

2. Allerdings hat das LSG für sein Urteil einen zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt gewählt und dazu im Kern zutreffend die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen - Versicherungspflicht begründender - Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit entwickelten Grundsätze herangezogen.

15

In den hier streitigen, vom LSG zugrunde gelegten Zeiträumen der Tätigkeit ab 1.1.1999 bis längstens Mai 2006 (Beigeladene zu 3.) unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der Rentenversicherung der Versicherungspflicht (vgl § 1 S 1 Nr 1 SGB VI). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung war § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 16 mwN; vgl auch BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Das kann bei manchen Tätigkeiten - auch in Bereichen, in denen persönliche Zuwendung Gegenstand zu erbringender Dienste ist - dazu führen, dass sie nach den jeweiligen Umständen sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden können (zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, Juris RdNr 17 ; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 14 RdNr 11 mwN).

16

3. Das LSG hat unter zutreffender Berücksichtigung der im SGB VIII geregelten Familienhilfe (dazu unter a) diese Grundsätze angewandt (dazu b). Es hat jedoch nicht alle für und gegen eine Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit sprechenden Umstände aufgeklärt, in ihrer indiziellen Wirkung erkannt und ihnen daher nicht das Gewicht und den Stellenwert beimessen können, der diesen Umständen im Rahmen der Gesamtabwägung der für die Abgrenzung heranzuziehenden Tätigkeitsmerkmale zukommen muss (dazu unter c).

17

a) Entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 1. ist dem LSG allerdings darin zuzustimmen, dass nicht schon aus der einen Jugendhilfeträger treffenden Gesamtverantwortung für die Erbringung von Familienhilfe nach dem SGB VIII zu entnehmen ist, die Tätigkeit von Familienhelfern - wie den Beigeladenen zu 3. bis 5. - könne (rechtmäßig) nur in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden.

18

Den Regelungen des SGB VIII, insbesondere § 79 Abs 1 SGB VIII, aber auch § 31 und § 36 SGB VIII sowie § 8a SGB VIII, kann kein für eine Beschäftigung sprechendes, eine persönliche Abhängigkeit iS von § 7 Abs 1 SGB IV begründendes Weisungsrecht des Klägers gegenüber den Beigeladenen zu 3. bis 5. entnommen werden. Entscheidend ist insoweit, dass das SGB VIII schon von seinem Regelungsansatz her keine Aussagen über den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status von Familienhelfern treffen will und trifft, sondern allein die - dann im Einzelnen näher ausgestaltete - staatliche Verantwortung für die Aufgaben der Jugendhilfe im Verhältnis zu den Leistungsberechtigten im Blick hat (vgl im hier bedeutsamen Zusammenhang § 27 Abs 1 Nr 2 und Nr 4 SGB I, § 2 Abs 1 und Abs 2 Nr 2 und Nr 4 iVm §§ 16 ff, 27 ff SGB VIII). Selbst die Regelungen des SGB VIII über die Leistungserbringung enthalten keine Vorgaben über den sozialversicherungsrechtlichen Status von Mitarbeitern (vgl dagegen zB §§ 72, 72a SGB VIII zu den persönlichen und fachlichen Anforderungen an Mitarbeiter bei Trägern der öffentlichen Jugendhilfe). Zwar tragen nach § 79 Abs 1 SGB VIII die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. Hieraus folgt jedoch keine für eine Beschäftigung typische Weisungsbefugnis eines öffentlichen Jugendhilfeträgers gegenüber einem für ihn zur Aufgabenerfüllung Tätigen. Eine Weisungsbefugnis setzt vielmehr eine entsprechende rechtliche Verankerung, ggf durch vertragliche Vereinbarung, im Verhältnis zu dem Dritten voraus, der zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe herangezogen wird. Zwar hat das BAG in seinem Urteil vom 6.5.1998 (5 AZR 347/97 - BAGE 88, 327 = AP Nr 94 zu § 611 BGB Abhängigkeit) die Weisungsabhängigkeit einer Familienhelferin (§ 31 SGB VIII) und deren Eingliederung in den Betrieb des Jugendhilfeträgers angenommen und das Weisungsrecht der den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 79 Abs 1 SGB VIII treffenden Gesamtverantwortung entnommen. Das BAG ist jedoch in seiner späteren Rechtsprechung (Urteil vom 25.5.2005 - 5 AZR 347/04 - BAGE 115, 1 = AP Nr 117 zu § 611 BGB Abhängigkeit) hiervon abgerückt. Es stellt nunmehr entscheidend darauf ab, dass aus § 79 Abs 1 SGB VIII und der jedermann treffenden Pflicht, öffentlich-rechtlichen Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Jugendhilferecht nachzukommen, keine arbeitsrechtliche Weisungsgebundenheit der zur Erfüllung jugendhilferechtlicher Aufgaben eingesetzten Erwerbstätigen gegenüber dem Jugendhilfeträger abgeleitet werden kann. Dieser überzeugenden jüngeren Rechtsprechung schließt sich der Senat auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung an. Nichts anderes gilt für den den Hilfeplan betreffenden § 36 SGB VIII, weil diese Vorschrift ebenfalls keine Aussage über die arbeits- und sozialversicherungsrechtlich maßgebliche Form der Erwerbstätigkeit zur Erfüllung jugendhilferechtlicher Aufgaben und zur Umsetzung eines Hilfeplans trifft.

19

Auch § 8a SGB VIII konnte nicht ohne Weiteres die persönliche Abhängigkeit der Beigeladenen zu 3. bis 5. vom Kläger begründen. Zum einen wurde die Regelung erst mit Wirkung zum 1.10.2005 (durch Art 1 Nr 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8.9.2005, BGBl I 2729) in das SGB VIII eingefügt und galt damit im hier streitigen Zeitraum größtenteils noch nicht. Zum anderen besagen auch der darin ausgesprochene Schutzauftrag des Jugendamts bei Kindeswohlgefährdung und die näher geregelten, dem Jugendamt obliegenden Pflichten in dieser Allgemeinheit nichts darüber, wie bzw mit welchem Status Mitarbeiter zur Erfüllung der Aufgaben heranzuziehen sind. Weshalb die von der Beigeladenen zu 1. im Revisionsverfahren angeführten Vorschriften speziell des Berliner Landesrechts Einfluss auf die Beurteilung der Rechtslage im hier betroffenen Freistaat Bayern haben sollten, erschließt sich nicht.

20

Ob - wie die Beigeladene zu 1. meint - die Familienhilfe nach dem SGB VIII "sachgerecht" nur durch Beschäftigte, nicht aber durch Selbstständige erbracht werden kann (vgl hierzu zB Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, K § 31, RdNr 16 ff, Stand Einzelkommentierung 5/2004), kann hier dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann hieraus jedenfalls nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass auch der Kläger dieser Einschätzung folgen und sie in der Praxis bei der Erfüllung jugendhilferechtlicher Leistungsansprüche umsetzen wollte und dies entsprechend getan hat.

21

b) Das LSG hat die unter 2. beschriebenen Grundsätze zur Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer (abhängigen) Beschäftigung zutreffend zum rechtlichen Ausgangspunkt seiner Erwägungen genommen. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass eine Bewertung jeweils der einzelnen vom Kläger vergebenen Aufträge am Maßstab der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu erfolgen hat; maßgebend sind danach die Verhältnisse nach Annahme - also bei Durchführung - des einzelnen Auftrags (vgl BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 17; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45, Juris RdNr 24 ff). Es hat weiter zugrunde gelegt, dass dem in den schriftlichen Vereinbarungen dokumentierten Willen der Beteiligten, keine Beschäftigung zu wollen, dann keine - indizielle - Bedeutung zukommt, wenn die tatsächlichen Verhältnisse von diesen Vereinbarungen rechtlich relevant abweichen, und dass dann maßgebend ist, wie die Rechtsbeziehung tatsächlich praktiziert wurde.

22

Das LSG hat ausgehend von der Rechtsprechung des Senats zutreffend einige Merkmale der Tätigkeit der Beigeladenen zu 3. bis 5. als Indizien für deren (abhängige) Beschäftigung gewertet, andere Umstände als Indizien für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit angesehen und schließlich eine Gesamtschau der Indizien vorgenommen. So hat es die getroffenen schriftlichen Vereinbarungen betrachtet und daraus hergeleitet, dass diese wenige Anhaltspunkte für eine Beschäftigung böten, sondern für eine selbstständige Tätigkeit sprächen. Eine - für Beschäftigung sprechende - Eingliederung in den Betrieb des Klägers hat es verneint, weil diese weder aus seinem Konzept der sozialpädagogischen Familienhilfe noch aus der Teilnahme der Beigeladenen an kollegialen Teamaustauschsitzungen und Supervisionen hergeleitet werden könne. Ein umfassendes Weisungsrecht des Klägers gegenüber den Beigeladenen zu 3. bis 5. folge nicht aus den Vereinbarungen und sei auch in der Praxis nicht wahrgenommen worden. Die Beigeladenen zu 3. bis 5. hätten so Ort, Zeit und inhaltliche Ausgestaltung ihrer Tätigkeit im Wesentlichen unabhängig von Vorgaben des Klägers bestimmt. In den Berichtspflichten der Beigeladenen und der vereinbarten Verfahrensweise bei Kindeswohlgefährdung hat das LSG keinen Anhaltspunkt für die Erteilung konkreter Anweisungen gesehen. Für die Selbstständigkeit hat es sodann als ausschlaggebend angesehen, dass es den Familienhelfern im Hinblick auf den relativ geringen zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit (sechs Stunden wöchentlich) möglich gewesen sei, ihre Arbeitskraft anderen Auftraggebern anzubieten. Auch eine "Umetikettierung" bislang abhängiger Beschäftigungsverhältnisse in eine selbstständige Tätigkeit habe nicht vorgelegen. Die Beigeladenen zu 3. bis 5. hätten ein Unternehmerrisiko (vgl dazu zB zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - aaO, RdNr 25 mwN) getragen, weil sie nicht mit gleich hohen Einnahmen hätten rechnen können, und jederzeit die Möglichkeit gehabt hätten, Aufträge abzulehnen und auch anderweitig in ihrem Beruf tätig zu werden. Weitere Hinweise für eine selbstständige Tätigkeit seien das Fehlen von Ansprüchen auf Erholungsurlaub und von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gewesen.

23

c) Das Urteil des LSG kann jedoch trotz seines zutreffend gewählten rechtlichen Ausgangspunkts keinen Bestand haben, weil seine Abwägung der für und gegen eine Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit sprechenden Umstände rechtliche Defizite aufweist und deshalb der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht Stand hält. Wesentliche Umstände, aus denen das LSG auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen hat, sind in ihren Hintergründen und ihrer Tragweite nicht hinreichend aufgeklärt worden, sodass eine nur unzureichende, sich in wesentlichen Punkten bislang nur an der "Oberfläche" bewegende Gesamtwürdigung vorliegt, die die Annahme, die Beigeladenen zu 3. bis 5. seien als sozialpädagogische Familienhelfer für den Kläger im streitigen Zeitraum selbstständig tätig gewesen, nicht schlüssig und nachvollziehbar trägt.

24

Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als "nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" iS von § 7 Abs 1 S 1 SGB IV nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert - wie oben unter 2. beschrieben - eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, dh für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (vgl zu Abwägungsvorgängen im Sozialrecht, etwa bei der Ursachenbewertung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zB BSGE 61, 127, 129 f = SozR 2200 § 548 Nr 84 S 235 f; BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, RdNr 15 ff mwN; zu verschiedenen Formen der Abwägung allgemein - in unterschiedlichen Rechtsgebieten und Zusammenhängen - siehe die Beiträge von Koch und Ossenbühl in: Erbguth/Oebbecke/Rengeling/Schulte, Abwägung im Recht, Symposium zur Emeritierung von Werner Hoppe, 1996, S 9 ff, 25 ff; Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl 2008, § 82, S 651 ff; zur Abwägung widerstreitender Belange im Planungsrecht zB BVerwGE 45, 309, 314 ff; BVerwGE 64, 270, 271 ff).

25

Um diesen Anforderungen im vorliegenden Zusammenhang zu genügen, muss zunächst den für die Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit in Betracht kommenden Merkmalen der Tätigkeit nachgegangen und vorab das Vorliegen bzw Nichtvorliegen dieser Merkmale - verfahrensrechtlich beanstandungsfrei auf der Grundlage des Amtsermittlungsprinzips (§ 103 SGG) - festgestellt werden. Für die Prüfung, welche dieser festgestellten Merkmale bei einer Gesamtbetrachtung überwiegen, sind sodann alle entscheidungserheblichen Merkmale zu berücksichtigen und in ihrer Bedeutung zu gewichten sowie nachvollziehbar gegeneinander abzuwägen. Dem haben die Vorinstanzen bislang nicht hinreichend entsprochen.

26

So hätte vor allem zunächst genauer ermittelt und dann gewürdigt werden müssen, in welchen konkreten Punkten sich der Einsatz der vom Kläger als selbstständig angesehenen Beigeladenen zu 3. bis 5. als sozialpädagogische Familienhelfer von demjenigen der Familienhelfer in einem Beschäftigungsverhältnis unterschied. Dazu bestand im vorliegenden Fall besonderer Anlass. Nach dem eigenen protokollierten Vorbringen des Klägers und den Ausführungen der Beigeladenen zu 3. in der mündlichen Verhandlung beim SG am 30.1.2008 wurde die sozialpädagogische Familienhilfe bei dem Kläger nämlich ursprünglich (jedenfalls noch) im Jahr 1989 mit festangestellten Mitarbeitern des Jugendamtes durchgeführt und erst dann (auch?) mittels "Honorarkräften" wahrgenommen; zudem hat der Kläger im Verfahren vor dem SG (Schriftsatz vom 15.11.2005) ausgeführt, dass im betroffenen Landkreis "ca 50 % aller Fälle der sozialpädagogischen Familienhilfe freien Trägern übertragen" würden, die entschieden, "mit welchen Arbeitnehmern oder mit welchen Subunternehmern" sie ihre gegenüber dem Kläger eingegangenen Verpflichtungen erfüllten. Gleiches folgt aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung beim LSG am 21.5.2010, wonach für den Kläger zwei Personen auch "fest angestellt in der Familienhilfe" tätig waren. Wurden die vom Kläger als Jugendhilfeträger gegenüber den jugendhilferechtlich anspruchsberechtigten Familien zu erbringenden Leistungen danach aber ursprünglich sogar durchgehend und später jedenfalls "auch" von Beschäftigten erbracht, hätten im sozialgerichtlichen Verfahren zunächst nähere Ermittlungen dazu nahegelegen, durch welche Umstände von Gewicht sich die Tätigkeit der Beigeladenen zu 3. bis 5. etwa von einer (ggf befristeten, möglicherweise projektbezogenen) Teilzeitbeschäftigung von Familienhelfern unterschied. Vor diesem Hintergrund könnte es sich hier so verhalten, dass auch Letztere sich in ihrer Tätigkeit in erster Linie nur jugendhilferechtlichen Rahmenvorgaben gegenübersahen und sie sich - ähnlich wie die Beigeladenen zu 3. bis 5. - in ihrer Betreuungstätigkeit bei den Familien in deren Wohnung ausschließlich an den Zeitvorgaben und Bedürfnissen der Hilfebedürftigen ausrichten mussten, mit der Folge, dass sich die Gestaltungsfreiräume in Bezug auf Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit und die Bedingungen in Bezug auf erforderlichen Kapitaleinsatz nicht unterschieden, also möglicherweise gleichartig waren. Allein die Nichtgewährung von arbeitnehmertypischen Leistungen wie Erholungsurlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf die das LSG bei seiner Würdigung ergänzend abgestellt hat, könnte einen Erwerbstätigen, der in persönlicher Abhängigkeit arbeitnehmertypische Dienste gegen eine erfolgsunabhängige Stundenvergütung zu verrichten hat, dann noch nicht als Selbstständigen qualifizieren.

27

Bei alledem haben die Vorinstanzen auch dem Umstand keine hinreichende Beachtung geschenkt, dass im Zuge des Einsatzes der Beigeladenen zu 3. bis 5. als sozialpädagogische Familienhelfer - mit Grundlage in den schriftlichen Vereinbarungen - engmaschig, nämlich in ca zweiwöchigem Rhythmus, mehrstündige "Teamgespräche" erfolgten, die von einem Sozialarbeiter des Klägers geleitet wurden, in Räumlichkeiten des Klägers stattfanden und deren Teilnahme den Beigeladenen zu 3. bis 5. als bei der Honorarberechnung berücksichtigungsfähiger Zeitaufwand vergütet wurde. Zwar hat das LSG ausgeführt, die Teambesprechungen hätten zum gegenseitigen Austausch und zur Beratung zur Verfügung gestanden; welchen genauen Ablauf und Inhalt diese Besprechungen hatten und welchem Zweck sie dienten, hat das Berufungsgericht jedoch nicht ermittelt. Diese Veranstaltungen könnten über die bloße Information für Abrechnungszwecke und zur Vorbereitung behördlicher Entscheidungen über die Fortgewährung von Jugendhilfeleistungen hinausgegangen, nämlich etwa zu Kontrollzwecken genutzt worden sein. Der Umstand, dass - wie das LSG festgestellt hat - die Teilnahme an kollegialen Teamaustauschsitzungen und Supervisionen nicht verpflichtend, aber erwünscht war, könnte dafür sprechen, dass die Beigeladenen zu 3. bis 5. wie bei dem Kläger beschäftigte Familienhelfer infolge enger kontinuierlicher Anbindung in dessen Betriebsorganisation eingegliedert waren und ggf auch Weisungen unterlagen. Insgesamt ist unklar, welchen tatsächlichen Inhalt und welche Konsequenzen diesen wiederholten mehrstündigen Zusammenkünften und Besprechungen zukam. Insoweit ist im Verfahren von Erfahrungsaustausch und Beratung, aber auch von Maßnahmen zur Qualitätssicherung die Rede. Gerade aus einer näheren Betrachtung dieser Veranstaltungen könnten Erkenntnisse folgen, die in eine Gesamtabwägung aller Indizien eingehen müssen, insbesondere was die Eingliederung in eine fremde Betriebsorganisation und die Ausübung von Weisungsrechten betrifft.

28

Nicht geprüft und ermittelt hat das LSG auch, ob über die jeweils nur auf eine Familie bezogenen schriftlichen, allerdings sehr detailliert ausgearbeiteten Einzelvereinbarungen hinaus aufgrund zusätzlicher Absprachen zwischen dem Kläger und den Beigeladenen zu 3. bis 5. - zB in einer ggf mündlichen Rahmenvereinbarung über Einsätze als Familienhelfer, deren Umsetzung sich in den jeweils einzelnen Aufträgen vollzog (vgl zu einer solchen Rahmenvereinbarung zB BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45, Juris RdNr 18, 22), oder in zusätzlichen ggf mündlichen Abreden zu den einzelnen Einsätzen selbst - weitere Rechte und Pflichten bestanden, die für eine Beschäftigung der genannten Beigeladenen sprechen.

29

d) Dem Senat ist nach alledem wegen fehlender hinreichender Feststellungen des LSG keine eigene abschließende Entscheidung darüber möglich, ob die Beigeladenen zu 3. bis 5. bei einer rechtmäßigen, an bestimmte Voraussetzungen geknüpften Gesamtschau aller Umstände als Familienhelfer in der öffentlichen Jugendhilfe bei dem Kläger (abhängig) beschäftigt oder selbstständig tätig waren. Deshalb hat das LSG die vorstehend unter c) beschriebenen, bislang fehlenden erforderlichen weiteren Feststellungen durch entsprechende Ermittlungen - ggf auch persönlicher Anhörung der Beigeladenen - nachzuholen. Sodann muss das LSG eine darauf aufbauende neue Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der oben dargelegten Vorgaben vornehmen und gewichtend und abwägend erneut in der Sache entscheiden.

30

4. Das LSG wird auch über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben, allerdings - anders als von ihm angenommen - gemäß § 193 Abs 1 und 4 SGG in der bis zum Inkrafttreten des 6. SGG-Änderungsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17.8.2001 (BGBl I 2144) am 2.1.2002 geltenden Fassung (aF). In Verfahren, die wie hier vor dem Inkrafttreten des 6. SGGÄndG anhängig gewesen sind, ergeht die Kostenentscheidung in jedem Rechtszug unabhängig vom Entscheidungszeitpunkt auf der Grundlage des § 193 SGG aF; § 197a SGG idF des 6. SGGÄndG ist nicht anwendbar (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 24 S 115 f; BSG SozR 4-1500 § 183 Nr 1 RdNr 7).

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Tenor

Auf die Revision der Beigeladenen zu 1. wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2010 aufgehoben, soweit es die Feststellung der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 3. bis 5. in der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft.

Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob die Beigeladenen zu 3. bis 5. in ihren Tätigkeiten als sozialpädagogische Familienhelfer der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlagen.

2

Der klagende Landkreis setzte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Sicherstellung der sozialpädagogischen Familienhilfe - neben freien Trägern der Jugendhilfe - sowohl bei ihm beschäftigte Fachkräfte ein als auch von ihm als selbstständig tätig angesehene Mitarbeiter. Die Aufgabe der Mitarbeiter bestand darin, jugendhilferechtlich leistungsberechtigte Familien regelmäßig in deren Wohnung aufzusuchen und diese vor Ort zu unterstützen. Die Beigeladenen zu 3. bis 5. sind Diplom-Sozialpädagogen und waren als Familienhelfer von 1997 bzw 1998 bis 22.10.2000 (Beigeladene zu 4.), bis 30.11.2000 (Beigeladener zu 5.) und bis Mai 2006 (Beigeladene zu 3.) für den Kläger tätig. Die vom Kläger mit den Beigeladenen zu 3. bis 5. geschlossenen schriftlichen Vereinbarungen über die Betreuung einer bestimmten, jeweils benannten Familie im Rahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe sahen ua vor, dass die Tätigkeit im Rahmen einer selbstständigen Berufsausübung stattfinden sollte und die Betreuung und Begleitung der Familie im Sinne der Konzeption der sozialpädagogischen Hilfe des Klägers zu erfolgen hatte; im Übrigen sollten die Arbeitsbedingungen frei gestaltet werden können, insbesondere konnten die Einsatzzeiten durch Absprache frei bestimmt werden, und sollte das (monatlich auszuzahlende) Bruttohonorar 60 DM - später 34 Euro - pro abrechenbarer Stunde betragen. Weiter war vereinbart, dass pro Monat und Familie bis zu 60 Stunden - später bis zu 100 Stunden - abrechenbar waren, welche Tätigkeiten der Honorarrechnung zugrunde gelegt werden durften und welche Tätigkeiten nicht abrechenbar waren. Für die Versteuerung der Honorare hatten die Beigeladenen zu 3. bis 5. selbst Sorge zu tragen; Ansprüche auf Erholungsurlaub sowie im Krankheitsfall sollten nicht bestehen. Berichte waren im halbjährlichen Abstand sowie zum Abschluss der Maßnahme, ab 2005 auch vor der Fortschreibung des Hilfeplans, zu erstellen. Bei einer Kindeswohlgefährdung war nach eigener Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine erfahrene Fachkraft hinzuzuziehen und ggf das Jugendamt zu informieren. Die Vereinbarungen sahen schließlich eine dreimonatige Probezeit sowie eine Verlängerungsmöglichkeit, seit 2005 für je ein halbes Jahr, und die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung vor, insbesondere wenn das Betreuungsziel erreicht wurde oder die Mitarbeit der Familien nicht mehr gewährleistet war. Aufträge durften jederzeit abgelehnt werden.

3

Die Beigeladenen zu 3. bis 5. beantragten 1999 bei der beklagten Krankenkasse als Einzugsstelle die Prüfung ihrer Sozialversicherungspflicht. Mit jeweils an diese Beigeladenen und den Kläger gerichteten Bescheiden vom 11.10.1999 und 14.10.1999 stellte die Beklagte fest, dass sie in ihrer Tätigkeit als sozialpädagogische Familienhelfer bei dem Kläger beschäftigt gewesen seien und deshalb der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlägen. Die Widersprüche des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 11.1.2001 zurück.

4

Das SG hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben (Urteil vom 30.1.2008). Die Berufungen des zu 1. beigeladenen Rentenversicherungsträgers und der Beigeladenen zu 3. hat das LSG zurückgewiesen: Die Beigeladenen zu 3. bis 5. seien vom 1.1.1999 bis zum Ende ihrer jeweiligen Beschäftigung nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Die getroffenen Vereinbarungen böten wenige Anhaltspunkte für eine Beschäftigung, sondern sprächen für eine selbstständige Tätigkeit. Es habe an einer Eingliederung in den Betrieb des Klägers gefehlt. Eine solche ergebe sich weder aus dem Konzept der sozialpädagogischen Familienhilfe des Klägers noch aus einer nicht verpflichtenden, aber vom Kläger gewünschten Teilnahme an kollegialen Teamaustauschsitzungen und Supervisionen. Den Familienhelfern sei es im Hinblick auf den relativ geringen zeitlichen Umfang möglich gewesen, ihre Arbeitskraft anderen Auftraggebern anzubieten. Ein umfassendes Weisungsrecht des Klägers gegenüber den Beigeladenen zu 3. bis 5. habe sich weder aus den Vereinbarungen noch aus dem Konzept der Familienhilfe ergeben und sei auch in der Praxis nicht wahrgenommen worden. Den Berichtspflichten und der vereinbarten Verfahrensweise bei Kindeswohlgefährdung sei keine Ermächtigung zu entnehmen, konkrete Anweisungen zu erteilen. Aus der in § 79 Abs 1 SGB VIII geregelten Gesamtverantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe lasse sich nicht die Unzulässigkeit des Einsatzes selbstständig tätiger Familienhelfer herleiten. Die Beigeladenen zu 3. bis 5. hätten ein Unternehmerrisiko getragen, weil sie nicht mit gleich hohen Einnahmen hätten rechnen können und weil sie die Möglichkeit gehabt hätten, auch für andere Träger tätig zu werden (Urteil vom 21.5.2010).

5

Die Beigeladene zu 1. rügt mit ihrer Revision sinngemäß eine Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV: Das BAG habe in seinem Urteil vom 6.5.1998 (5 AZR 347/97 - BAGE 88, 327) bei einem Einsatz in der sozialpädagogischen Familienhilfe nach § 31 SGB VIII ein Arbeitsverhältnis der Familienhelfer bejaht. Aus § 79 SGB VIII ergäben sich Weisungsbefugnisse und Überwachungsmöglichkeiten des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe, die einer freien Gestaltung der Tätigkeit und Bestimmung der Arbeitszeit der Familienhelfer entgegenstünden. Der Träger sei danach verpflichtet, aufgrund seiner Gesamtverantwortung sowie in Erfüllung seines Schutzauftrages gemäß § 8a SGB VIII sicherzustellen, dass der jeweilige Vertragspartner die nach dem SGB VIII und sonstigen Regelungen bestehenden Pflichten und Qualitätsanforderungen bei der Leistungserbringung erfülle. Jedenfalls für Leistungen der Jugendhilfe nach § 31 SGB VIII erfordere die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung eine derart enge Anbindung der eingesetzten Mitarbeiter, dass diese in die betrieblichen Abläufe eingegliedert sein müssten und ihnen Weisungen erteilt werden könnten. Dementsprechend müssten die geschlossenen Vereinbarungen dahin ausgelegt werden, dass von den Vertragsparteien eine Beschäftigung gewollt sei. In der Termingestaltung seien Familienhelfer an den sich aus dem Hilfeplan ergebenden Umfang und an die Wünsche und Bedürfnisse der betreuten Familie gebunden gewesen. Kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sei der geringe Umfang der Tätigkeit. Ein Unternehmerrisiko hätten die Beigeladenen zu 3. bis 5. nicht getragen.

6

Die Beigeladene zu 1. beantragt,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2010 und des Sozialgerichts München vom 30. Januar 2008 zu ändern und die Klage gegen die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung der Beigeladenen zu 3. bis 5. in den Bescheiden vom 11. Oktober 1999 und 14. Oktober 1999 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. Januar 2001 abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beigeladenen zu 1. zurückzuweisen.

8

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

9

Die Beklagte, die zu 2. beigeladene Bundesagentur für Arbeit, die Beigeladenen zu 3. bis 5. sowie die zu 6. beigeladene Pflegekasse stellen keinen Antrag.

10

Die Beklagte und die Beigeladenen zu 2. und 3. schließen sich der Rechtsauffassung der Beigeladenen zu 1. an. Die Beigeladene zu 3. führt ergänzend aus, für eine abhängige Beschäftigung sprächen die Teambesprechungen, Supervisionen und Fortbildungen in Räumen des Klägers und unter Leitung seiner Fachkraft.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der Beigeladenen zu 1. (Rentenversicherungsträger) ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (vgl § 170 Abs 2 S 2 SGG).

12

Das Urteil, mit dem das LSG die Berufung der Beigeladenen zu 1. - soweit sie die Feststellung der Rentenversicherungspflicht der Beigeladenen zu 3. bis 5. betrifft - gegen das der Klage stattgebende Urteil des SG zurückgewiesen hat, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht Stand. Das LSG hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die angefochtenen Bescheide der beklagten Krankenkasse als Einzugsstelle rechtswidrig seien, weil die Beigeladenen zu 3. bis 5. in ihren Tätigkeiten als Familienhelfer ua in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig gewesen seien. Die aus einer unzureichenden Würdigung des Gesamtbildes der Tätigkeit der Beigeladenen zu 3. bis 5. gewonnene Beurteilung des LSG, dass diese selbstständig tätig waren, erweist sich als rechtsfehlerhaft. Ob die Beklagte die Rentenversicherungspflicht der Beigeladenen zu 3. bis 5. als Beschäftigte zu Recht festgestellt hat, kann der Senat allerdings nicht selbst entscheiden, weil es dazu an erforderlichen weiteren Feststellungen durch das LSG fehlt. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

13

1. Im Revisionsverfahren sind die Bescheide vom 11.10.1999 und 14.10.1999 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.1.2001 nur insoweit zu überprüfen, als die Beklagte mit ihnen die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 3. bis 5. als Beschäftigte in der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt hat. Die Beigeladene zu 1. hat ihre Revision entsprechend beschränkt, weil sie durch die ihre Berufung zurückweisende Entscheidung des LSG nur insoweit beschwert ist, als es die die Rentenversicherung betreffenden Feststellungen der Beklagten betrifft (vgl BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 KR 15/10 R - USK 2011-124, Juris RdNr 19). Insoweit war sie rechtsmittelbefugt, obwohl sie die Bescheide nicht selbst mit der Klage angefochten hatte (vgl BSG Urteil vom 4.6.2009 - B 12 R 6/08 R - USK 2009-72, Juris RdNr 9).

14

2. Allerdings hat das LSG für sein Urteil einen zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt gewählt und dazu im Kern zutreffend die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen - Versicherungspflicht begründender - Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit entwickelten Grundsätze herangezogen.

15

In den hier streitigen, vom LSG zugrunde gelegten Zeiträumen der Tätigkeit ab 1.1.1999 bis längstens Mai 2006 (Beigeladene zu 3.) unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der Rentenversicherung der Versicherungspflicht (vgl § 1 S 1 Nr 1 SGB VI). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung war § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 16 mwN; vgl auch BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Das kann bei manchen Tätigkeiten - auch in Bereichen, in denen persönliche Zuwendung Gegenstand zu erbringender Dienste ist - dazu führen, dass sie nach den jeweiligen Umständen sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden können (zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, Juris RdNr 17 ; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 14 RdNr 11 mwN).

16

3. Das LSG hat unter zutreffender Berücksichtigung der im SGB VIII geregelten Familienhilfe (dazu unter a) diese Grundsätze angewandt (dazu b). Es hat jedoch nicht alle für und gegen eine Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit sprechenden Umstände aufgeklärt, in ihrer indiziellen Wirkung erkannt und ihnen daher nicht das Gewicht und den Stellenwert beimessen können, der diesen Umständen im Rahmen der Gesamtabwägung der für die Abgrenzung heranzuziehenden Tätigkeitsmerkmale zukommen muss (dazu unter c).

17

a) Entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 1. ist dem LSG allerdings darin zuzustimmen, dass nicht schon aus der einen Jugendhilfeträger treffenden Gesamtverantwortung für die Erbringung von Familienhilfe nach dem SGB VIII zu entnehmen ist, die Tätigkeit von Familienhelfern - wie den Beigeladenen zu 3. bis 5. - könne (rechtmäßig) nur in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden.

18

Den Regelungen des SGB VIII, insbesondere § 79 Abs 1 SGB VIII, aber auch § 31 und § 36 SGB VIII sowie § 8a SGB VIII, kann kein für eine Beschäftigung sprechendes, eine persönliche Abhängigkeit iS von § 7 Abs 1 SGB IV begründendes Weisungsrecht des Klägers gegenüber den Beigeladenen zu 3. bis 5. entnommen werden. Entscheidend ist insoweit, dass das SGB VIII schon von seinem Regelungsansatz her keine Aussagen über den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status von Familienhelfern treffen will und trifft, sondern allein die - dann im Einzelnen näher ausgestaltete - staatliche Verantwortung für die Aufgaben der Jugendhilfe im Verhältnis zu den Leistungsberechtigten im Blick hat (vgl im hier bedeutsamen Zusammenhang § 27 Abs 1 Nr 2 und Nr 4 SGB I, § 2 Abs 1 und Abs 2 Nr 2 und Nr 4 iVm §§ 16 ff, 27 ff SGB VIII). Selbst die Regelungen des SGB VIII über die Leistungserbringung enthalten keine Vorgaben über den sozialversicherungsrechtlichen Status von Mitarbeitern (vgl dagegen zB §§ 72, 72a SGB VIII zu den persönlichen und fachlichen Anforderungen an Mitarbeiter bei Trägern der öffentlichen Jugendhilfe). Zwar tragen nach § 79 Abs 1 SGB VIII die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. Hieraus folgt jedoch keine für eine Beschäftigung typische Weisungsbefugnis eines öffentlichen Jugendhilfeträgers gegenüber einem für ihn zur Aufgabenerfüllung Tätigen. Eine Weisungsbefugnis setzt vielmehr eine entsprechende rechtliche Verankerung, ggf durch vertragliche Vereinbarung, im Verhältnis zu dem Dritten voraus, der zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe herangezogen wird. Zwar hat das BAG in seinem Urteil vom 6.5.1998 (5 AZR 347/97 - BAGE 88, 327 = AP Nr 94 zu § 611 BGB Abhängigkeit) die Weisungsabhängigkeit einer Familienhelferin (§ 31 SGB VIII) und deren Eingliederung in den Betrieb des Jugendhilfeträgers angenommen und das Weisungsrecht der den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 79 Abs 1 SGB VIII treffenden Gesamtverantwortung entnommen. Das BAG ist jedoch in seiner späteren Rechtsprechung (Urteil vom 25.5.2005 - 5 AZR 347/04 - BAGE 115, 1 = AP Nr 117 zu § 611 BGB Abhängigkeit) hiervon abgerückt. Es stellt nunmehr entscheidend darauf ab, dass aus § 79 Abs 1 SGB VIII und der jedermann treffenden Pflicht, öffentlich-rechtlichen Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Jugendhilferecht nachzukommen, keine arbeitsrechtliche Weisungsgebundenheit der zur Erfüllung jugendhilferechtlicher Aufgaben eingesetzten Erwerbstätigen gegenüber dem Jugendhilfeträger abgeleitet werden kann. Dieser überzeugenden jüngeren Rechtsprechung schließt sich der Senat auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung an. Nichts anderes gilt für den den Hilfeplan betreffenden § 36 SGB VIII, weil diese Vorschrift ebenfalls keine Aussage über die arbeits- und sozialversicherungsrechtlich maßgebliche Form der Erwerbstätigkeit zur Erfüllung jugendhilferechtlicher Aufgaben und zur Umsetzung eines Hilfeplans trifft.

19

Auch § 8a SGB VIII konnte nicht ohne Weiteres die persönliche Abhängigkeit der Beigeladenen zu 3. bis 5. vom Kläger begründen. Zum einen wurde die Regelung erst mit Wirkung zum 1.10.2005 (durch Art 1 Nr 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8.9.2005, BGBl I 2729) in das SGB VIII eingefügt und galt damit im hier streitigen Zeitraum größtenteils noch nicht. Zum anderen besagen auch der darin ausgesprochene Schutzauftrag des Jugendamts bei Kindeswohlgefährdung und die näher geregelten, dem Jugendamt obliegenden Pflichten in dieser Allgemeinheit nichts darüber, wie bzw mit welchem Status Mitarbeiter zur Erfüllung der Aufgaben heranzuziehen sind. Weshalb die von der Beigeladenen zu 1. im Revisionsverfahren angeführten Vorschriften speziell des Berliner Landesrechts Einfluss auf die Beurteilung der Rechtslage im hier betroffenen Freistaat Bayern haben sollten, erschließt sich nicht.

20

Ob - wie die Beigeladene zu 1. meint - die Familienhilfe nach dem SGB VIII "sachgerecht" nur durch Beschäftigte, nicht aber durch Selbstständige erbracht werden kann (vgl hierzu zB Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, K § 31, RdNr 16 ff, Stand Einzelkommentierung 5/2004), kann hier dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann hieraus jedenfalls nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass auch der Kläger dieser Einschätzung folgen und sie in der Praxis bei der Erfüllung jugendhilferechtlicher Leistungsansprüche umsetzen wollte und dies entsprechend getan hat.

21

b) Das LSG hat die unter 2. beschriebenen Grundsätze zur Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer (abhängigen) Beschäftigung zutreffend zum rechtlichen Ausgangspunkt seiner Erwägungen genommen. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass eine Bewertung jeweils der einzelnen vom Kläger vergebenen Aufträge am Maßstab der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu erfolgen hat; maßgebend sind danach die Verhältnisse nach Annahme - also bei Durchführung - des einzelnen Auftrags (vgl BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 17; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45, Juris RdNr 24 ff). Es hat weiter zugrunde gelegt, dass dem in den schriftlichen Vereinbarungen dokumentierten Willen der Beteiligten, keine Beschäftigung zu wollen, dann keine - indizielle - Bedeutung zukommt, wenn die tatsächlichen Verhältnisse von diesen Vereinbarungen rechtlich relevant abweichen, und dass dann maßgebend ist, wie die Rechtsbeziehung tatsächlich praktiziert wurde.

22

Das LSG hat ausgehend von der Rechtsprechung des Senats zutreffend einige Merkmale der Tätigkeit der Beigeladenen zu 3. bis 5. als Indizien für deren (abhängige) Beschäftigung gewertet, andere Umstände als Indizien für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit angesehen und schließlich eine Gesamtschau der Indizien vorgenommen. So hat es die getroffenen schriftlichen Vereinbarungen betrachtet und daraus hergeleitet, dass diese wenige Anhaltspunkte für eine Beschäftigung böten, sondern für eine selbstständige Tätigkeit sprächen. Eine - für Beschäftigung sprechende - Eingliederung in den Betrieb des Klägers hat es verneint, weil diese weder aus seinem Konzept der sozialpädagogischen Familienhilfe noch aus der Teilnahme der Beigeladenen an kollegialen Teamaustauschsitzungen und Supervisionen hergeleitet werden könne. Ein umfassendes Weisungsrecht des Klägers gegenüber den Beigeladenen zu 3. bis 5. folge nicht aus den Vereinbarungen und sei auch in der Praxis nicht wahrgenommen worden. Die Beigeladenen zu 3. bis 5. hätten so Ort, Zeit und inhaltliche Ausgestaltung ihrer Tätigkeit im Wesentlichen unabhängig von Vorgaben des Klägers bestimmt. In den Berichtspflichten der Beigeladenen und der vereinbarten Verfahrensweise bei Kindeswohlgefährdung hat das LSG keinen Anhaltspunkt für die Erteilung konkreter Anweisungen gesehen. Für die Selbstständigkeit hat es sodann als ausschlaggebend angesehen, dass es den Familienhelfern im Hinblick auf den relativ geringen zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit (sechs Stunden wöchentlich) möglich gewesen sei, ihre Arbeitskraft anderen Auftraggebern anzubieten. Auch eine "Umetikettierung" bislang abhängiger Beschäftigungsverhältnisse in eine selbstständige Tätigkeit habe nicht vorgelegen. Die Beigeladenen zu 3. bis 5. hätten ein Unternehmerrisiko (vgl dazu zB zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - aaO, RdNr 25 mwN) getragen, weil sie nicht mit gleich hohen Einnahmen hätten rechnen können, und jederzeit die Möglichkeit gehabt hätten, Aufträge abzulehnen und auch anderweitig in ihrem Beruf tätig zu werden. Weitere Hinweise für eine selbstständige Tätigkeit seien das Fehlen von Ansprüchen auf Erholungsurlaub und von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gewesen.

23

c) Das Urteil des LSG kann jedoch trotz seines zutreffend gewählten rechtlichen Ausgangspunkts keinen Bestand haben, weil seine Abwägung der für und gegen eine Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit sprechenden Umstände rechtliche Defizite aufweist und deshalb der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht Stand hält. Wesentliche Umstände, aus denen das LSG auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen hat, sind in ihren Hintergründen und ihrer Tragweite nicht hinreichend aufgeklärt worden, sodass eine nur unzureichende, sich in wesentlichen Punkten bislang nur an der "Oberfläche" bewegende Gesamtwürdigung vorliegt, die die Annahme, die Beigeladenen zu 3. bis 5. seien als sozialpädagogische Familienhelfer für den Kläger im streitigen Zeitraum selbstständig tätig gewesen, nicht schlüssig und nachvollziehbar trägt.

24

Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als "nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" iS von § 7 Abs 1 S 1 SGB IV nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert - wie oben unter 2. beschrieben - eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, dh für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (vgl zu Abwägungsvorgängen im Sozialrecht, etwa bei der Ursachenbewertung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zB BSGE 61, 127, 129 f = SozR 2200 § 548 Nr 84 S 235 f; BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, RdNr 15 ff mwN; zu verschiedenen Formen der Abwägung allgemein - in unterschiedlichen Rechtsgebieten und Zusammenhängen - siehe die Beiträge von Koch und Ossenbühl in: Erbguth/Oebbecke/Rengeling/Schulte, Abwägung im Recht, Symposium zur Emeritierung von Werner Hoppe, 1996, S 9 ff, 25 ff; Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl 2008, § 82, S 651 ff; zur Abwägung widerstreitender Belange im Planungsrecht zB BVerwGE 45, 309, 314 ff; BVerwGE 64, 270, 271 ff).

25

Um diesen Anforderungen im vorliegenden Zusammenhang zu genügen, muss zunächst den für die Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit in Betracht kommenden Merkmalen der Tätigkeit nachgegangen und vorab das Vorliegen bzw Nichtvorliegen dieser Merkmale - verfahrensrechtlich beanstandungsfrei auf der Grundlage des Amtsermittlungsprinzips (§ 103 SGG) - festgestellt werden. Für die Prüfung, welche dieser festgestellten Merkmale bei einer Gesamtbetrachtung überwiegen, sind sodann alle entscheidungserheblichen Merkmale zu berücksichtigen und in ihrer Bedeutung zu gewichten sowie nachvollziehbar gegeneinander abzuwägen. Dem haben die Vorinstanzen bislang nicht hinreichend entsprochen.

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So hätte vor allem zunächst genauer ermittelt und dann gewürdigt werden müssen, in welchen konkreten Punkten sich der Einsatz der vom Kläger als selbstständig angesehenen Beigeladenen zu 3. bis 5. als sozialpädagogische Familienhelfer von demjenigen der Familienhelfer in einem Beschäftigungsverhältnis unterschied. Dazu bestand im vorliegenden Fall besonderer Anlass. Nach dem eigenen protokollierten Vorbringen des Klägers und den Ausführungen der Beigeladenen zu 3. in der mündlichen Verhandlung beim SG am 30.1.2008 wurde die sozialpädagogische Familienhilfe bei dem Kläger nämlich ursprünglich (jedenfalls noch) im Jahr 1989 mit festangestellten Mitarbeitern des Jugendamtes durchgeführt und erst dann (auch?) mittels "Honorarkräften" wahrgenommen; zudem hat der Kläger im Verfahren vor dem SG (Schriftsatz vom 15.11.2005) ausgeführt, dass im betroffenen Landkreis "ca 50 % aller Fälle der sozialpädagogischen Familienhilfe freien Trägern übertragen" würden, die entschieden, "mit welchen Arbeitnehmern oder mit welchen Subunternehmern" sie ihre gegenüber dem Kläger eingegangenen Verpflichtungen erfüllten. Gleiches folgt aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung beim LSG am 21.5.2010, wonach für den Kläger zwei Personen auch "fest angestellt in der Familienhilfe" tätig waren. Wurden die vom Kläger als Jugendhilfeträger gegenüber den jugendhilferechtlich anspruchsberechtigten Familien zu erbringenden Leistungen danach aber ursprünglich sogar durchgehend und später jedenfalls "auch" von Beschäftigten erbracht, hätten im sozialgerichtlichen Verfahren zunächst nähere Ermittlungen dazu nahegelegen, durch welche Umstände von Gewicht sich die Tätigkeit der Beigeladenen zu 3. bis 5. etwa von einer (ggf befristeten, möglicherweise projektbezogenen) Teilzeitbeschäftigung von Familienhelfern unterschied. Vor diesem Hintergrund könnte es sich hier so verhalten, dass auch Letztere sich in ihrer Tätigkeit in erster Linie nur jugendhilferechtlichen Rahmenvorgaben gegenübersahen und sie sich - ähnlich wie die Beigeladenen zu 3. bis 5. - in ihrer Betreuungstätigkeit bei den Familien in deren Wohnung ausschließlich an den Zeitvorgaben und Bedürfnissen der Hilfebedürftigen ausrichten mussten, mit der Folge, dass sich die Gestaltungsfreiräume in Bezug auf Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit und die Bedingungen in Bezug auf erforderlichen Kapitaleinsatz nicht unterschieden, also möglicherweise gleichartig waren. Allein die Nichtgewährung von arbeitnehmertypischen Leistungen wie Erholungsurlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf die das LSG bei seiner Würdigung ergänzend abgestellt hat, könnte einen Erwerbstätigen, der in persönlicher Abhängigkeit arbeitnehmertypische Dienste gegen eine erfolgsunabhängige Stundenvergütung zu verrichten hat, dann noch nicht als Selbstständigen qualifizieren.

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Bei alledem haben die Vorinstanzen auch dem Umstand keine hinreichende Beachtung geschenkt, dass im Zuge des Einsatzes der Beigeladenen zu 3. bis 5. als sozialpädagogische Familienhelfer - mit Grundlage in den schriftlichen Vereinbarungen - engmaschig, nämlich in ca zweiwöchigem Rhythmus, mehrstündige "Teamgespräche" erfolgten, die von einem Sozialarbeiter des Klägers geleitet wurden, in Räumlichkeiten des Klägers stattfanden und deren Teilnahme den Beigeladenen zu 3. bis 5. als bei der Honorarberechnung berücksichtigungsfähiger Zeitaufwand vergütet wurde. Zwar hat das LSG ausgeführt, die Teambesprechungen hätten zum gegenseitigen Austausch und zur Beratung zur Verfügung gestanden; welchen genauen Ablauf und Inhalt diese Besprechungen hatten und welchem Zweck sie dienten, hat das Berufungsgericht jedoch nicht ermittelt. Diese Veranstaltungen könnten über die bloße Information für Abrechnungszwecke und zur Vorbereitung behördlicher Entscheidungen über die Fortgewährung von Jugendhilfeleistungen hinausgegangen, nämlich etwa zu Kontrollzwecken genutzt worden sein. Der Umstand, dass - wie das LSG festgestellt hat - die Teilnahme an kollegialen Teamaustauschsitzungen und Supervisionen nicht verpflichtend, aber erwünscht war, könnte dafür sprechen, dass die Beigeladenen zu 3. bis 5. wie bei dem Kläger beschäftigte Familienhelfer infolge enger kontinuierlicher Anbindung in dessen Betriebsorganisation eingegliedert waren und ggf auch Weisungen unterlagen. Insgesamt ist unklar, welchen tatsächlichen Inhalt und welche Konsequenzen diesen wiederholten mehrstündigen Zusammenkünften und Besprechungen zukam. Insoweit ist im Verfahren von Erfahrungsaustausch und Beratung, aber auch von Maßnahmen zur Qualitätssicherung die Rede. Gerade aus einer näheren Betrachtung dieser Veranstaltungen könnten Erkenntnisse folgen, die in eine Gesamtabwägung aller Indizien eingehen müssen, insbesondere was die Eingliederung in eine fremde Betriebsorganisation und die Ausübung von Weisungsrechten betrifft.

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Nicht geprüft und ermittelt hat das LSG auch, ob über die jeweils nur auf eine Familie bezogenen schriftlichen, allerdings sehr detailliert ausgearbeiteten Einzelvereinbarungen hinaus aufgrund zusätzlicher Absprachen zwischen dem Kläger und den Beigeladenen zu 3. bis 5. - zB in einer ggf mündlichen Rahmenvereinbarung über Einsätze als Familienhelfer, deren Umsetzung sich in den jeweils einzelnen Aufträgen vollzog (vgl zu einer solchen Rahmenvereinbarung zB BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45, Juris RdNr 18, 22), oder in zusätzlichen ggf mündlichen Abreden zu den einzelnen Einsätzen selbst - weitere Rechte und Pflichten bestanden, die für eine Beschäftigung der genannten Beigeladenen sprechen.

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d) Dem Senat ist nach alledem wegen fehlender hinreichender Feststellungen des LSG keine eigene abschließende Entscheidung darüber möglich, ob die Beigeladenen zu 3. bis 5. bei einer rechtmäßigen, an bestimmte Voraussetzungen geknüpften Gesamtschau aller Umstände als Familienhelfer in der öffentlichen Jugendhilfe bei dem Kläger (abhängig) beschäftigt oder selbstständig tätig waren. Deshalb hat das LSG die vorstehend unter c) beschriebenen, bislang fehlenden erforderlichen weiteren Feststellungen durch entsprechende Ermittlungen - ggf auch persönlicher Anhörung der Beigeladenen - nachzuholen. Sodann muss das LSG eine darauf aufbauende neue Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der oben dargelegten Vorgaben vornehmen und gewichtend und abwägend erneut in der Sache entscheiden.

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4. Das LSG wird auch über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben, allerdings - anders als von ihm angenommen - gemäß § 193 Abs 1 und 4 SGG in der bis zum Inkrafttreten des 6. SGG-Änderungsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17.8.2001 (BGBl I 2144) am 2.1.2002 geltenden Fassung (aF). In Verfahren, die wie hier vor dem Inkrafttreten des 6. SGGÄndG anhängig gewesen sind, ergeht die Kostenentscheidung in jedem Rechtszug unabhängig vom Entscheidungszeitpunkt auf der Grundlage des § 193 SGG aF; § 197a SGG idF des 6. SGGÄndG ist nicht anwendbar (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 24 S 115 f; BSG SozR 4-1500 § 183 Nr 1 RdNr 7).

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.

(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.

(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.

(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).