Sozialgericht München Endurteil, 14. Apr. 2016 - S 31 R 1089/15

published on 14/04/2016 00:00
Sozialgericht München Endurteil, 14. Apr. 2016 - S 31 R 1089/15
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Tenor

I.

Der Bescheid vom 25.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2015 wird aufgehoben.

II.

Es wird festgestellt, dass der Kläger seit 05.08.2013 beim Beigeladenen als Erziehungsbeistand nicht im Sinne von § 7 SGB IV beschäftigt ist und daher insoweit keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.

III.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Erziehungsbeistand für den Beigeladenen abhängig beschäftigt ist.

Der Kläger ist Sozialpädagoge und geht 20 Stunden pro Woche einer abhängigen Beschäftigung im Jugendhaus D-Stadt nach. Daneben ist der Kläger für verschiedene Auftraggeber tätig, überwiegend als Erziehungsbeistand oder Familienhelfer, und zwar für den Beigeladenen als Träger der öffentlichen Jugendhilfe, das Landratsamt E-Stadt, das Amtsgericht F-Stadt, das Amtsgericht G-Stadt sowie für verschiedene private Auftraggeber.

Für den Beigeladenen ist der Kläger ab 05.08.2013 als Erziehungsbeistand tätig geworden, wobei der Beigeladene aktuell im Hinblick auf die Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Status des Klägers keine Aufträge an den Kläger vergibt.

Vertragliche Grundlage für die streitige Tätigkeit stellen Honorarverträge dar, die jeweils für den einzelnen Auftrag zwischen dem Beigeladenen und dem Kläger geschlossen werden. Einen Rahmenvertrag für diese Tätigkeit des Klägers gibt es nicht. In den Honorarverträgen ist unter anderem geregelt, dass der Kläger als Erziehungsbeistand im Rahmen von § 30 SGB VIII als Selbstständiger befristet tätig werden solle (§ 1), dass die Betreuung vorab mit dem Jugendamt F-Stadt abzustimmen sei (§ 2), und dass der Kläger für abrechenbare Stunden ein Honorar von 41,55 Euro erhalte (§ 3), wobei laut Vertrag auch bis zu 5 Stunden pro Monat für Teamgespräche mit anderen Erziehungsbeiständen oder Bezirkssozialarbeitern abgerechnet werden können. Nicht abrechenbar sind hingegen Zeiten für Planung, Vorbereitung, Reflexion, Supervision oder Fahrzeiten.

Gemäß § 4 des Vertrages hat der Kläger dem Beigeladenen in der Regel alle 6 Monate über den Stand der Maßnahme zu berichten. Gemäß § 5 soll der Kläger nicht in den organisationsrechtlichen Ablauf des Beigeladenen eingegliedert sein.

Die tatsächlichen Verhältnisse entsprechen weitgehend den genannten vertraglichen Regelungen. Allerdings nimmt der Kläger tatsächlich an keinerlei Teambesprechungen des Beigeladenen teil.

Der Beigeladene trägt gemäß § 79 Abs. 1 SGB VIII als Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII. Um diese Gesamtverantwortung auszufüllen, wird gemäß § 36 SGB VIII jeweils ein Hilfeplan für den Einzelfall erstellt, wobei der Beigeladene zwar maßgeblichen Einfluss hat auf die Formulierung der Ziele, diese jedoch nicht ohne Beteiligung des Klägers, der betroffenen Familie und gegebenenfalls weiterer Akteure (Lehrer, Therapeuten) festschreibt. Der Kläger stellt bereits vor Erstellung des Hilfeplans vor Ort in der betreffenden Familie den Bedarf fest und bringt seine Erkenntnisse bei der Erstellung des Hilfeplans ein.

Auf welche Art die im Hilfeplan festgeschriebenen Ziele erreicht werden, ist allein Sache des Klägers. Der Beigeladene erteilt ihm keinerlei Weisungen, was im Einzelnen zu tun ist. Der Kläger entscheidet auch frei, wann er die Hilfebedürftigen betreut, und in welchem Umfang. Eine Deckelung in Form einer maximalen Anzahl abrechenbarer Stunden ist nicht vereinbart.

Über den Verlauf der Maßnahme erstattet der Kläger dem Beigeladenen in der Regel alle sechs Monate Bericht, was die Grundlage für den nächsten Hilfeplan darstellt. Soweit der Kläger während laufender Betreuung erkennt, dass die Ziele im Hilfeplan angepasst werden müssen, initiiert er eine entsprechende Änderung des Hilfeplans beim Beigeladenen.

Für die Tätigkeiten, die der Kläger neben seiner Beschäftigung beim Jugendhaus D-Stadt ausübt, hat er Betriebsmittel angeschafft, insbesondere einen PC, ein separates Diensthandy, ein separates Dienst- KFZ (neben seinem privaten KFZ). Der Kläger hat auch Büroräume angemietet und trägt hierfür Mietkosten von monatlich rund 400,00 Euro netto. Er macht laufende Fortbildungen und Supervisionen, deren Kosten er selbst trägt.

Der Kläger ist nicht verpflichtet, Aufträge zu übernehmen. Er entscheidet über eine Zusage unter Berücksichtigung seiner zeitlichen Kapazitäten, der Art des Auftrages und des gebotenen Honorarsatzes. Wenn der Kläger in Urlaub geht, spricht er dies mit den zu betreuenden Familien ab. Er bleibt, soweit nötig, für diese telefonisch erreichbar. Dem Beigeladenen teilt er seine Abwesenheit nur mit, soweit eine Kindeswohlgefährdung im Raum steht. Der Kläger muss sich seine Urlaubszeiten nicht vom Beigeladenen genehmigen lassen oder mit dessen Dienstplan abstimmen.

Beim Beigeladenen sind weder Angestellte, noch Beamte tätig, die als Erziehungsbeistände oder Familienhelfer eingesetzt werden. Der Kläger hat beim Beigeladenen keinen Arbeitsraum oder Schreibtisch. An Teambesprechungen des Beigeladenen nimmt er nicht teil.

Der Beigeladene prüft anhand der Berichte des Klägers, ob die Ziele des Hilfeplans erreicht werden, nötigenfalls auch durch einen Familienbesuch.

Über seine Tätigkeit stellt der Kläger dem Beigeladenen ebenso wie seinen anderen Auftraggebern Rechnungen. Die Umsätze aus der Tätigkeit für den Beigeladenen stellen nicht die überwiegenden Umsätze seiner als selbstständig deklarierten Tätigkeiten dar.

Am 31.03.2014 beantragten der Kläger und der Beigeladene Statusfeststellung beim Beklagten mit dem Ziel der Feststellung einer selbstständigen Tätigkeit.

Der Beklagten stellte nach entsprechender Anhörung mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 25.09.2014 eine abhängige Beschäftigung mit der Folge der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung fest.

Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2015 zurückgewiesen.

Der Beklagte ist der Auffassung, die abhängige Beschäftigung folge aus der Gesamtverantwortung und Planungsverantwortung des Beigeladenen für die Jugendhilfe. Aus dem verbindlichen Hilfeplan des Jugendamtes und der Berichtspflicht des Klägers ergebe sich ein Arbeitgeberweisungsrecht. Der Kläger habe keine unternehmerischen Gestaltungsspielräume, der zeitliche Umfang der Tätigkeit sei vorgegeben. Es fehle am Unternehmerrisiko.

Der Kläger erhob Klage, eingegangen beim Sozialgericht München am 21.05.2015.

Er beruft sich auf die Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 17.07.2013, Az.: L 4 KR 396/12 ZVW und vom 29.04.2015, Az.: L 16 R 1062/13) und des BSG (Urteil vom 25.04.2012, B 12 KR 14/10 R). Er verweist darauf, dass er aufgrund seiner Investitionen und laufenden Kosten durchaus ein Unternehmerrisiko trage, dass er keinem Weisungsrecht des Beigeladenen unterliege, und dass der zeitliche Umfang seiner Tätigkeit - entgegen der Annahme der Beklagten - nicht vorgegeben sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 25.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.04.2015 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als Erziehungsbeistand für den Beigeladenen ab 05.08.2013 nicht im Sinne von § 7 SGB IV beschäftigt ist und daher insoweit keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Das Gericht hat das Landratsamt C-Stadt am 01.07.2015 beigeladenen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten und der Akte des Sozialgerichts München Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.

Der Kläger steht nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Beigeladenen. Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht aufgrund der Tätigkeit für den Beigeladenen nicht.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für Beschäftigung sind: Tätigkeit nach Weisungen und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

Die Zuordnung einer Tätigkeit zum Typus der Beschäftigung oder der selbstständigen Tätigkeit erfolgt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nach ihrem Gesamtbild: Festzustellen sind anhand des Einzelfalls alle Indizien, die für Beschäftigung sprechen, sowie alle Indizien, die für Selbstständigkeit sprechen. Sodann ist eine Abwägung vorzunehmen, welche Indizien überwiegen und der Tätigkeit das Gepräge geben.

Ausgangspunkt ist dabei zunächst der von den Beteiligten geschlossene Vertrag, hier also die jeweils für den einzelnen Auftrag geschlossenen Honorarverträge. Zu berücksichtigen sind allerdings auch die tatsächlichen Verhältnisse, wenn und soweit sie von den vertraglichen Regelungen maßgeblich abweisen. Dem Willen der Vertragsparteien hinsichtlich des Status der vertraglich geschuldeten Tätigkeit kommt nur indizielle Bedeutung zu, da es nicht der Vertragsfreiheit unterliegt, den sozialversicherungsrechtlichen Status einer Tätigkeit zu wählen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich vorliegend nach Auffassung des erkennenden Gerichts klar, dass der Kläger nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Beigeladenen stand oder steht.

Ausgehend vom Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 1 SGB IV sind die wichtigsten Kriterien für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Beides ist vorliegend nicht der Fall.

Der Kläger ist in keiner Weise in die Arbeitsorganisation des Beigeladenen eingegliedert. Weder wird er in den Räumen des Beigeladenen tätig, noch hat er dort einen Arbeitsplatz. Er nimmt auch nicht an Teambesprechungen des Beigeladenen teil. Zwar ist er laut Honorarvertrag berechtigt, Stunden für Teambesprechungen in Rechnung zu stellen, jedoch sieht der Vertag keine Verpflichtung zur Teilnahme an solchen Besprechungen vor, und tatsächlich hat der Kläger auch nie an derartigen Besprechungen teilgenommen. Der Kläger ist auch nicht Teil des Dienstplans des Beigeladenen. Der Beigeladene beschäftigt keine Angestellten oder Beamten, die die gleiche Tätigkeit verrichten, wie der Kläger. Soweit der Kläger sich zum Zwecke der Erstellung des Hilfeplans mit Angestellten des Beigeladenen zu Besprechungen trifft, findet dies nicht grundsätzlich in den Räumen des Beigeladenen statt, sondern an wechselnden Orten: Entweder im Büro des Klägers oder vor Ort bei der hilfebedürftigen Familie, oder beim Beigeladenen. Aus letzterem kann selbstverständlich keine Eingliederung in die Organisation des Beigeladenen abgeleitet werden. Der Kläger tritt im Übrigen nicht nach außen als Arbeitnehmer des Beigeladenen auf.

Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Beigeladenen ist demnach nicht gegeben.

Ebenso wenig liegt eine Tätigkeit nach Weisungen vor. Wie das BSG in seinem Urteil vom 25.04.2012 (Az.: B 12 KR 14/10 R) ausführlich dargelegt hat, kann allein aus der Tatsache, dass der Beigeladene nach den Regelungen des SGB VIII die Gesamtverantwortung für die Erbringung von Familien- und Erziehungshilfe trägt, nicht darauf geschlossen werden, dass Familienhilfe ausschließlich im Rahmen weisungsgebundener Beschäftigung geleistet werden könnte. Demnach trifft das SGB VIII schon von seinem Regelungsansatz her keine Aussagen über den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status eines Familien- oder Erziehungshelfers. Nicht nachvollziehbar ist daher, dass die Beklagte ihre Statusfeststellung nach wie vor mit diesem Argument begründet.

Eine arbeitsrechtliche Weisungsgebundenheit kann ferner nicht abgeleitet werden aus der Tatsache, dass der Beigeladene maßgeblich bei der Erstellung des Hilfeplanes im Sinne von § 36 SGB VIII mitwirkt. Wie von den Beteiligten glaubhaft dargelegt, wird der Hilfeplan und vor allem die darin enthaltenen Ziele durch eine gemeinsame Anstrengung aller an der Hilfsmaßnahme Beteiligten erstellt. Dieses Vorgehen ist unerlässlich, um erfolgreiche Hilfe zu ermöglichen, da ein einseitiges Aufstellen von Zielen seitens des Trägers der Jugendhilfe ohne Beteiligung und Mitsprache sowohl des Hilfebedürftigen als auch desjenigen, der die Hilfe dann tatsächlich leistet, kaum zur Akzeptanz des Hilfeplans und der Erreichung der Ziele führen würden. Auch wenn der Beigeladene das „letzte Wort“ als Gesamtverantwortlicher innehat, bedeutet dies nicht, dass darin ein Arbeitgeberdirektionsrecht zu sehen wäre. Insofern lässt sich die Sachlage vergleichen mit einem Bauherrn, der einem Handwerksmeister durchaus rechtsverbindlich ein Ziel vorgeben kann, ohne dass die Selbstständigkeit des Handwerksmeisters in Frage stünde oder hieraus geschlossen werden könnte, dass der Bauherr auch weisungsberechtigt wäre hinsichtlich der Frage, auf welchem Wege das Ziel zu erreichen ist. Diesbezüglich ist der Handwerksmeister - ebenso wie der Kläger im Verhältnis zum Beigeladenen - völlig frei. Es wird auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt, dass Weisungen betreffend das „Wie“ der Zielerreichung vom Beigeladenen nicht gegeben werden.

Auch die Berichtspflichten des Klägers geben keinen Anlass, von einem Arbeitgeberweisungsrecht des Beigeladenen auszugehen. Der Beigeladene lässt sich als Träger der Gesamtverantwortung regelmäßig, in der Regel alle 6 Monate, über den Stand der Hilfe und der Zielerreichung berichten. Dies geschieht nicht, weil der Beigeladene den Kläger wie ein Arbeitgeber kontrollieren möchte, sondern weil er diese Informationen benötigt, um sich ein Bild über die Sinnhaftigkeit des bisherigen Hilfeplans zu machen und einen neuen Hilfeplan aufstellen zu können.

Des Weiteren hat der Kläger auch in wirtschaftlicher Hinsicht unternehmerische Freiheit:

Diese zeigt sich darin, dass er völlig frei darüber entscheidet, welchen Fall er übernehmen möchte und kann, und welchen nicht. Zwar könnte hieraus, wäre es das einzige Indiz für Selbstständigkeit, nicht zwingend auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden, jedoch ist diese Freiheit im Rahmen der Gesamtwürdigung durchaus in die Waagschale der Selbstständigkeit zu legen.

Der Kläger trägt auch ein nicht unerhebliches Unternehmerrisiko. Insofern zeigt die Tätigkeit des Klägers sogar mehr Kriterien einer selbstständigen Tätigkeit, als die Einzelfälle, die der Rechtsprechung des BayLSG und des BSG (siehe oben) zugrunde lagen. Denn der Kläger trägt ein unternehmerisches Risiko nicht nur im Sinne eines Verdienstausfallrisikos (wie in dem vom BayLSG am 29.04.2015 entschiedenen Fall), sondern er unterhält auch zwei eigene Betriebsstätten, für die er monatlich laufende Kosten (Miete, Nebenkosten) zu tragen hat, einen eigenen Dienst- PKW sowie die übliche Telekommunikations-Ausstattung. Ferner investiert der Kläger auch erhebliche Summen in seine Fortbildung und Supervision. Von Seiten des Beigeladenen wird dem Kläger keinerlei Fortbildung oder Supervision geboten. Bleiben Aufträge aus - so wie derzeit angesichts der bestehenden Rechtsunsicherheit - so hat der Kläger trotzdem seine laufenden Kosten zu bestreiten und seine Investitionen getätigt. Insofern hat sich das Unternehmerrisiko des Klägers vorliegend bereits teilweise realisiert.

Hinzu kommt, dass der Kläger zeitlich völlig frei ist hinsichtlich der vertraglich geschuldeten Leistung, und zwar betreffend zeitlicher Lage und Umfang der Tätigkeit. Eine Deckelung der zulässigen Stundenzahl für den jeweils übernommen Fall gibt es - entgegen den Behauptungen der Beklagten - nicht. Abwesenheitszeiten muss der Kläger nicht vom Beigeladenen genehmigen lassen. Der Beigeladene organisiert auch keine Vertretung für Abwesenheitszeiten. Normalerweise teilt der Kläger dem Beigeladenen nicht einmal mit, wann er weg ist, es sei denn, eine Kindeswohlgefährdung stünde im Raum. In diesem Falle bleibt der Kläger selbst für die Hilfebedürftigen telefonisch erreichbar und somit deren Ansprechpartner. All das sind Indizien für Selbstständigkeit.

Ferner tritt der Kläger mit Hilfe von Visitenkarten und Flyern werbend am Markt auf, hat einen professionellen Briefkopf und stellt über seine Tätigkeit ordnungsgemäße Rechnungen an den Beigeladenen und andere Auftraggeber. Entgeltfortzahlung bei Urlaub oder Krankheit erhält er nicht.

Nach allem erscheint es dem Gericht nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte auch in diesem Einzelfall von einem Beschäftigungsverhältnis ausgeht, nachdem hier die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit deutlich überwiegen.

Der von der Beklagten im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß § 7a SGB IV erlassene Bescheid vom 25.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2015 war somit auf die Anfechtungsklage hin aufzuheben. Ferner war festzustellen, dass die streitige Tätigkeit keine Beschäftigung darstellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, da Klagen in Statusfeststellungsverfahren der Kostenprivilegierung des § 183 SGG unterfallen, sofern sie vom Auftragnehmer bzw. Arbeitnehmer erhoben werden. Eine Erstattung von Kosten durch den Beigeladenen kommt nicht in Betracht, da dieser keinen Antrag gestellt hat, und im Übrigen das selbe Ziel verfolgt, wie der Kläger: die Feststellung einer selbstständigen Tätigkeit.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos
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published on 29/04/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11. September 2013 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt
published on 25/04/2012 00:00

Tenor Auf die Revision der Beigeladenen zu 1. wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2010 aufgehoben, soweit es die Feststellung der Versicherungspflicht der Beigeladenen
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Annotations

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch

1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;
2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden;
3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.

(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.

(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.

(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.

(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.

(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.

(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).