Sozialgericht München Endurteil, 12. Okt. 2016 - S 15 R 2628/15

bei uns veröffentlicht am12.10.2016

Gericht

Sozialgericht München

Tenor

I.

Die Bescheide der Beklagten vom 12.09.2013 und vom 04.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.12.2015 werden aufgehoben.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger für die Zeit vom 15.07.2013 bis zum 30.06.2015 hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Landeshauptstadt A-Stadt als Klimaschutzmanager von der Rentenversicherungspflicht zu befreien.

III.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 15.07.2013 bis zum 30.06.2015.

Er ist ausgebildeter Architekt und war bei der Landeshauptstadt A-Stadt (LHM) für die Zeit vom 15.07.2013 bis zum 30.06.2015 als Klimaschutzmanager befristet angestellt.

Der Kläger ist seit dem 27.02.2002 gesetzliches Pflichtmitglied in der Bayerischen Architektenkammer und Pflichtmitglied bei der Bayerischen Architektenversorgung als berufsständischem Versorgungswerk. Er beantragte am 15.06.2013 (Eingang am 03.07.2013) die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht mit Wirkung ab 15.07.2013.

Der Kläger legte den Arbeitsvertrag vom 14.06.2013, die Stellenbeschreibung als Klimaschutzmanager sowie die Arbeitsplatzbeschreibung vor. Insoweit wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 12.09.2013 lehnte die Beklagte die Befreiung von der Versicherungspflicht ab, weil es sich bei der Beschäftigung als Klimaschutzmanager um keine berufsspezifische Tätigkeit als Architekt handeln würde. Eine Befreiung könne nur für die Beschäftigung erfolgen, wegen der der Versicherte aufgrund Gesetzes Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe und Mitglied einer berufsständischen Kammer sei. Es müsse also ein innerer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit, für die die Befreiung begehrt werde, und dem Versicherungsschutz durch die berufsständische Versorgungseinrichtung bestehen. Ein solcher innerer Zusammenhang werde durch das Merkmal „berufsspezifisch“ gewährleistet. Bei der vom Kläger ausgeübten Beschäftigung handle es sich um keine berufsspezifische Tätigkeit, weil für diese Tätigkeit die Hochschulausbildung eines Architekten nicht zwingende Voraussetzung sei. Wie aus der Stellenbeschreibung hervorgehe, sei die Tätigkeit auch Hochschulabsolventen der Fachrichtung Gebäudetechnik oder einer vergleichbaren Fachrichtung zugänglich.

Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger mit am 08.10.2013 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben Widerspruch. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es nach den eigenen Richtlinien der Beklagten (rvLiteratur) ausreichend sei, wenn eine Tätigkeit durch die Ausbildung erworbene Kenntnisse und Qualifikationen erfordern würde und in der Praxis von wesentlichen Elementen einer Architekturtätigkeit geprägt sei. Es sei also keine Tätigkeit erforderlich, die dem Leistungsbild eines Architekten im Sinne der HAOI entsprechen würde. Zu den Berufsaufgaben eines Architekten würde die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung, Ausführung und Steuerung des Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Überwachung der Ausführung und die Projektentwicklung gehören. Es sei hinreichend für die Befreiung, wenn Kenntnis und Qualifikationen, die im Rahmen des Architekturstudiums erworben wurden, in der beruflichen Praxis wesentlich zur Anwendung kommen würden. Kernbestandteil eines Architekturstudiums sei die Vermittlung von Kenntnissen im Bereich „gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung“ (gem. rvLiteratur). Ganz wesentlicher Teil dieses Leistungsbereichs sei die Energieeffizienz von Bauvorhaben vor dem Hintergrund neuer gesetzlicher Vorgaben wie die Energieeinsparverordnung (EnEV) vor dem Hintergrund der Richtlinie 2010/31/EUR des europäischen Parlaments und des Rates vom 19.05.2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Aufgrund dieser gesetzlichen Vorgaben stelle es inzwischen eine ganz wichtige Aufgabe eines Architekten da, für die Einhaltung aller energetischen Richtlinien und Verordnungen innerhalb seiner Tätigkeit zu sorgen. Die Bayerische Architektenkammer würde entsprechend ständig Fortbildungen im Bereich der Energieeffizienz anbieten.

Der Kläger hätte als Klimaschutzmanager der LHM insbesondere seine auf dem Gebiet der Energieeffizienz im Architekturstudium erworbenen Kenntnisse und Qualifikationen in der Praxis angewendet. Er habe für das Referat für Bildung und Sport, Abteilung Zentrales Immobilienmanagement, Immobilienverwaltung gearbeitet. Hier würden 1.500 Bauwerke in 975 Anwesen mit einem Mehrjahresinvestitionsprogramm in Höhe von 1,8 Milliarden € für Neubau- und Gebäudesanierung betreut werden. Die Abteilung sei Auftraggeber für energetische Sanierungs- und Instandsetzungsleistungen bei Bildungsimmobilien. Der Kläger habe als Klimaschutzmanager die Bauvorhaben mit den technischen Abteilungen des Bau- und Planungsreferats koordiniert.

Der Kläger habe Grundlagenuntersuchungen im Hinblick auf den Energieverbrauch in den Schulen, Sportanlagen und Kindertageseinrichtungen in A-Stadt durchgeführt. Er habe den bauphysikalischen Zusammenhang von Raumtemperatur, Luftfeuchtigkeit und Kondensatbildung in Fassadenkonstruktionen bei abgesenkten Temperaturen außerhalb der Nutzungszeit geprüft. Er habe Grundlagenuntersuchungen für nachhaltige Energieeinsparungsmöglichkeiten durchgeführt und Grundlagenuntersuchungen für den optimierten Einsatz von Fotovoltaikanlagen koordiniert sowie Kriterien erarbeitet, um Dächer und Fassaden auf deren Geeignetheit für die Installation von Fotovoltaikanlagen zu untersuchen.

Für die Tätigkeit als Klimaschutzmanager seien nicht nur Kenntnisse und Qualifikationen auf dem Gebiet der Energieeffizienz erforderlich gewesen. Vielmehr habe der Kläger auch die im Architekturstudium erworbenen Kenntnisse und Qualifikationen auf dem Gebiet der Standsicherheit und Baukonstruktion anwenden müssen. Insbesondere Kenntnisse zu Fassadenkonstruktionen, zur Wärmedämmung, zu Analysen der Gebäudesubstanz und zu Baualtersklassen, zu Bauteilanschlüssen, zu Lastreserven von Konstruktionen für die Montage von Fotovoltaikelementen und zur Nutzungsdauer von Bauteilen seien erforderlich gewesen. Der Kläger habe gemeinsam mit dem Baureferat Grundlagenuntersuchungen der 1.200 Bauwerke bezüglich der statischen Reserven, der Nutzungszeit der Dachdichtung und der Restnutzungszeit des Gebäudes, der Prüfung des Baurechts bezüglich Anforderung an Dachbegrünung und bezüglich der Einteilung in Baualtersklassen durchgeführt. Für diese Untersuchungen seien die im Architekturstudium erworbenen Kenntnisse zur Standsicherheit und Baukonstruktion erforderlich.

Der Kläger habe mithin tatsächlich eine berufsspezifische Tätigkeit als Architekt ausgeübt.

Beigefügt wurde unter anderem die Beschreibung der Zielsetzung, der Arbeitsschritte und Aufgaben des Klimaschutzmanagers. Hiernach wurde die Stelle geschaffen, um den Ausbau von Fotovoltaikanlagen auf den Dächern von Schulen, Sportanlagen und Kindertageseinrichtungen zu forcieren sowie allgemeine technische Energieeinsparungsmöglichkeiten im Immobilienbereich des Referats für Bildung und Sport umzusetzen. Die Kernaufgabe der Abteilung Zentrales Immobilienmanagement sei der Betrieb und der Unterhalt der Bauwerke und damit vorrangig die Bereitstellung ordnungsgemäßer und geeigneter Bildungsimmobilien. Die große Masse des Immobilienbestands Stelle energetisch und energietechnisch einen nicht zu unterschätzenden Faktor in der gesamten Klimaschutzbetrachtung im Stadtgebiet A-Stadt dar. Der Klimaschutzmanager koordiniert hierzu die oben genannten Maßnahmen (insbesondere Grundlagenuntersuchungen), unterstützt diese fachlich bei der Vorbereitung und Umsetzung und koordiniert sämtliche Arbeitsschritte zwischen den Akteuren.

Weiter legte der Kläger als Anlage 3 einen Nachweis vor, dass er in der Architekturausbildung in den Fächern Bauphysik, Tragwerkslehre, Baukonstruktion und technischer Ausbau ausgebildet worden ist.

Mit Bescheid vom 04.06.2014 wurde seitens der Beklagten entschieden, dass der Kläger auch nicht gemäß § 6 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) zu befreien sei, da die Beschäftigung bei der LHM berufsfremd sei und eine erstmalige Befreiung für berufsfremde Beschäftigungen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausscheiden würde.

Hintergrund ist, dass die Beklagte die vor Beschäftigung des Klägers in der Zeit vom 01.10.2010 bis zum 14.07.2013 bei der B&O Wohnungswirtschaft GmbH Bayern nicht als berufsspezifisch bewertete. Nach dem vorgelegten Arbeitsvertrag (Blatt 135 der Beklagtenakte) war der Kläger als Bauleiter angestellt und war zudem für die Arbeitsvorbereitung und Angebotskalkulation zuständig. Der Tätigkeitsbereich habe im wesentlichen die rentable, fachgerechte und zügige technische Entwicklung/Ausarbeitung von Angeboten sowie die rentable, fachgerechte und zügige technische Abwicklung der Baustelle sowie die verantwortliche Überwachung des eingesetzten Personals, Materials und der Geräte sowie Erledigung der Verwaltungsarbeiten umfasst. Die vom Kläger umfasste Position sei dem Unternehmensbereich Komplettbausanierung zugeordnet. Intern wurde von der Beklagten als Entscheidungsvorlage diese Tätigkeit als berufsspezifisch angesehen (Blatt 137 der Beklagtenakte). Der Endzeichner vertrat dann jedoch die Auffassung, dass die im Anstellungsvertrag aufgeführte Tätigkeit als Bauleiter dem Berufsbild des Bauleiters wie im Berufenet beschrieben entsprechen würde. Ein Architekturstudium oder die Bauvorlageberechtigung seien für eine Beschäftigung als Bauleiter nicht erforderlich.

Mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2015 wurde der Widerspruch gegen die oben genannten Bescheide zurückgewiesen. Der Kläger müsse für die Befreiung auch eine dem Kammerberuf entsprechende berufsspezifische Tätigkeit, also eine für einen Architekten typische Berufstätigkeit, ausüben. Nur solche Tätigkeiten seien befreiungsfähig, die tatsächlich die Merkmale einer Tätigkeit als Architekt aufweisen würde und ausschließlich für Personen mit diesem beruflichen Hintergrund zugänglich sei.

Eine befreiungsfähige Architektentätigkeit sei nur dann zu bejahen, wenn die Tätigkeit objektiv zwingend die Eintragung in die Liste der Architekten und damit ein Studium der Architektur und eine praktische Tätigkeit nach Art. 4 Abs. 2 BayBauKaG voraussetzt sowie gleichzeitig dem typischen Berufsbild des Architekten entsprechen würde. Nach Art. 3 Abs. 1 BayBauKaG sei Berufsaufgabe der Architekten die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken sowie die Orts- und Stadtplanung innerhalb der Fachrichtung. Aus der Stellenbeschreibung gehe hervor, dass für die Besetzung der Stelle als Klimaschutzmanager ein abgeschlossenes Universitätsstudium als Diplom-Ingenieur für den Bereich Solar- und Solarthermietechnik gefordert worden sei. Daher sei für die Ausübung der Tätigkeit eine Architektenausbildung nicht zwingend erforderlich.

Das Leistungsbild der Architekten sei in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) genau definiert. Es umfasse für die Gebäudeplanung und -realisierung die Leistungsphasen der Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektüberwachung (Bauüberwachung und Bauoberleitung), Objektbetreuung und Dokumentation (§ 3 Abs. 4 HOAI).

Für die konkrete Tätigkeit des Klägers mag es sein, dass Kenntnisse der Planung und Ausführung von baulichen Leistungen gefordert werden würden. Jedoch würden die Leistungsphasen der HOAI nicht den Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum bilden.

Auch eine Befreiung nach § 6 Abs. 5 S. 2 SGB V käme nicht in Betracht. Bei einer neben der berufsgruppenspezifischen Tätigkeit im Kammerberuf ausgeübten befristeten Tätigkeit sei für die Befreiung erforderlich, dass ein in der Vergangenheit erteilter Befreiungsbescheid im Hinblick auf die berufsgruppenspezifische Tätigkeit noch aktuell wirksam sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts komme eine Erstreckung der Befreiung nur noch dann in Betracht, wenn unmittelbar vor der Aufnahme einer versicherungspflichtigen berufsfremden Beschäftigung oder daneben eine befreite berufsspezifische Beschäftigung ausgeübt wurde. Der Kläger habe in der Zeit vom 15.07.2013 bis zum 14.07.2016 eine befristete Beschäftigung ausgeübt. Der Kläger sei für die Zeit vom 27.02.2002 bis zum 30.09.2012 befreit gewesen. In der Zeit vom 01.10.2012 bis zum 14.07.2013 sei er als Bauleiter bei der B&W Wohnungswirtschaft GmbH in A-Stadt tätig gewesen. Für diese Beschäftigung sei zu keiner Zeit die Befreiung beantragt worden. Es habe sich auch nicht um eine berufsspezifische Beschäftigung gehandelt, da ein Architekturstudium oder die Bauvorlageberechtigung für die Ausübung der Beschäftigung als Bauleiter nicht erforderlich sei. Somit habe unmittelbar vor der Aufnahme der am 15.07.2013 aufgenommenen Beschäftigung bei der LHM keine aktuell wirksame Grundbefreiung für eine Erstreckung der Befreiung vorgelegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage vom 29.12.2015. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsverfahren verwiesen.

Der Kläger beantragt:

1. Die Bescheide der Beklagten vom 12.09.2013 und vom 04.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2015 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger für die Zeit vom 15.07.2013 bis zum 30.06.2015 hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Landeshauptstadt A-Stadt als Klimaschutzmanager von der Rentenversicherungspflicht zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger sei von der LHM als Klimaschutzmanager beschäftigt worden. In der Stellenausschreibung (Bl. 62 der Beklagtenakte) sei eine engagierte Persönlichkeit mit abgeschlossenem Hochschulstudium auf Master-Niveau der Fachrichtung Architektur bzw. Gebäudetechnik oder einer vergleichbaren Fachrichtung gesucht worden. Eine Zusatzqualifikation im Bereich Solar- und Solarthermietechnik, Energieplanung und/oder Umwelt-/Klimaschutztechnik sei von Vorteil. Nach der Arbeitsbeschreibung für die eingenommene Stelle (Bl. 63-77 der Verwaltungsakte) seien die Fachkenntnisse, die für die Aufgabenwahrnehmung erforderlich seien, wie folgt benannt worden (Bl. 64 Mitte der Beklagtenakte):

Abgeschlossenes Universitätsstudium oder Universitätsstudium als Diplom-Ingenieur für den Bereich Solar-und Solarthermietechnik (gegebenenfalls mit Zusatzqualifikation).

Die Aufgaben des Klägers könnten mit entsprechender Zusatzqualifikation mit Kenntnissen und Fähigkeiten aus einem Architekturstudium bewältigt werden. Sie seien jedoch nicht ausschließlich von einem bauvorlageberechtigten Architekten ausführbar.

Für die Tätigkeit des Klimaschutzmanagers bei der LHM sei eine Bauvorlageberechtigung und damit die Eintragung in die Architektenliste der Bayerischen Architektenkammer nicht Voraussetzung. Eine Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Architektenkammer sei für die Erfüllung dieser Aufgabe erlässlich. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgung bestehe daher nicht, die Befreiungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt.

In der mündlichen Verhandlung beschrieb der Kläger sein Tätigkeitsfeld im streitgegenständlichen Zeitraum wie folgt:

„Ich stand als Architekt auf der Seite des Bauherren (Stadt A-Stadt) und war mit der energetischen Planung sowohl der Bestandsimmobilien als auch der Neubauten befasst. Bzgl. der Neubauten habe ich die Möglichkeit des Anbringens von Photovoltaikanlagen in Abstimmung mit dem Planungsreferat (welche Flächen sind für Photovoltaikanlagen vorhanden?) geprüft. Bzgl. der Bestandsimmobilien wurde von mir die Möglichkeit der Nachrüstung mit Photovoltaikanlagen geprüft. Hierzu musste ich z. B. die Lastreserven der Dachkonstruktionen begutachten, ob die Dächer das aushalten. Die Statik hierzu haben Statiker ausgerechnet. Auch musste ich die Restnutzungsdauer eines Daches nach umfassender Prüfung vor Ort schätzen, um zu entscheiden, ob sich die Anbringung einer Photovoltaikanlage noch lohnt oder nicht. Für diesbezügliche Planungsfehler wäre ich verantwortlich. Ich habe aufgrund von Messungen und Prüfungen an den konkreten Immobilien Einsparpotentiale identifiziert, indem ich das Verhältnis von Kosten (Neuinvestitionen) zu Nutzen (Einsparpotential) abschätzte. Ich war an der Entscheidung maßgeblich beteiligt, ob eine energetische Grund- oder Teilinstandsetzung in Frage kommt. 50% meiner Arbeitszeit habe ich mit der Frage nach der Installation von Photovoltaikanlagen in Bestands- und Neubau-Immobilien verbracht, weitere 50% mit allgemeinen bautechnischen Prüfungen und Objektbegutachtungen. Als in der Liste eingetragener Architekt verfügte ich über die große Bauvorlageberechtigung. Da ich auf Seiten des Bauherrn stand, der die Planungen aus haftungsrechtlichen Gründen an externe Architekturbüros vergab, musste ich von meiner Bauvorlageberechtigung keinen Gebrauch machen. Ich stimmte mich aber eng mit den an der Planung beteiligten Architekturbüros ab. Meine Aufgabe war schließlich, diese zu kontrollieren und mit diesen zusammenzuarbeiten, da die Verwaltungsmitarbeiter der LHM, die gerade keine Architekten sind, dazu naturgemäß nicht in der Lage sind. Bei der B&O Wohnungswirtschaft GmbH war ich für die Objektüberwachung (Bauleitung) (Leistungsphalse 8 nach der HOAI 2009) zuständig. Diese kann von einem Bauingenieur oder von einem Architekten übernommen werden. Bei der B&O Wohnungswirtschaft GmbH war ich als Architekt zuständig.“

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, welche allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist auch begründet. Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie rechtswidrig sind.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich seiner Tätigkeit als bei der LHM angestellter Klimaschutzmanager für die Zeit vom 15.07.2013 bis zum 30.06.2015.

Grundsätzlich sind gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, § 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI). Von der Versicherungspflicht werden jedoch Beschäftigte für die Beschäftigung befreit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist, § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Voraussetzung der Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Architektenkammer ist für Architekten die Eintragung in die Architektenliste (Art. 12 Abs. 3 mit Art. 4 Bayerisches Baukammerngesetz - BayBauKaG). Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum in die Architektenliste eingetragen und somit Pflichtmitglied sowohl in der Bayerischen Architektenkammer als auch in dem entsprechenden Versorgungswerk (Bayerische Architektenversorgung). Aufgrund dieser Mitgliedschaft waren einkommensgerechte Beiträge an das Versorgungswerk zu leisten mit der Folge, dass Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht werden.

Weiter war der Kläger auch gerade wegen der hier zu beurteilenden Beschäftigung als Klimaschutzmanager im streitgegenständlichen Zeitraum Pflichtmitglied beim Versorgungswerk und der Bayerischen Architektenkammer. Der erforderliche tätigkeitsbezogene, innere Zusammenhang zwischen der Beschäftigung des Klägers und der Mitgliedschaft besteht.

Maßgeblich ist hierbei darauf abzustellen, ob die Beschäftigung des Klägers die fachlichen Voraussetzungen zur Eintragung in die Architektenliste erfüllen würde (vgl. Art. 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BayBauKaG), d. h. ob der Kläger Berufsaufgaben im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BayBauKaG wahrgenommen hat (ebenso SG Reutlingen, Gerichtsbescheidvom 14. Juni 2016 - S 8 R 985/14 -, Rn. 30, juris).

Die Berufsaufgaben ergeben sich aus Art. 3 Abs. 1 BayBauKaG. Damit ist der Architekt für die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken sowie die Orts- und Stadtplanung zuständig.Der Architekt muss sich durch Fortbildung über die Entwicklung innerhalb seines Fachgebietes unterrichten. Die Vielfalt der Leistungsbilder erfordert eine ständige Information über neueste Entwicklungen und Standards auf zuverlässige Art aus seriösen Quellen und durch Fortbildungsangebote der Bayerischen Architektenkammer unter folgenden Schwerpunkten:

- Wirtschaftlichkeit,

- Management,

- Rechtskunde und Verwaltungstechnik,

- Technik,

- Umweltverträglichkeit,

- künstlerische und ganzheitliche Betrachtungsweise (Berufsordnung der Bayerischen Architektenkammer vom 4. Dezember 1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 1980 (StAnz Nr. 30/1980), neu verkündet mit Bekanntmachung vom 18. August 1992 (StAnz Nr. 37/1992), zuletzt geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung der Bayerischen Architektenkammer vom 20. November 2015 (StAnz Nr. 49/2015), Erläuterung zu Ziffer 1.2). Die geschäftliche Tätigkeit des Architekten greift über den Bereich der Berufsaufgaben nach Art. 3 BauKaG dann hinaus, wenn sie sich nicht auf die dort gekennzeichneten Architektenleistungen beschränkt (Berufsordnung der Bayerischen Architektenkammer, a. a. O., Erläuterung zu Ziffer 3.2).

Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Forschungs-, Lehr- und Entwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören, ebenso Überwachungstätigkeiten im Hinblick auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften (SG Reutlingen, a. a. O., Rn. 32).

Im Hinblick auf diese Maßgaben ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Tätigkeit des Klägers als berufsspezifische Architektentätigkeit einzustufen ist. Der Kläger war verantwortlich für den Ausbau von Fotovoltaikanlagen auf den Dächern von Schulen, Sportanlagen und Kindertageseinrichtungen sowohl bei Bestands- als auch bei Neubauten. Die konkrete Tätigkeit des Klägers war gekennzeichnet durch die Anwendung der im Architekturstudium erworbenen Kenntnisse auf dem Gebiet der Energieeffizienz sowie auf den Gebieten der Standsicherheit und Baukonstruktion. Er koordinierte als Klimaschutzmanager die Bauvorhaben mit den technischen Abteilungen des Bau- und Planungsreferats und arbeitete eng mit externen Planungsbüros zusammen.

Der Kläger führte weiter Grundlagenuntersuchungen im Hinblick auf den Energieverbrauch in den Schulen, Sportanlagen und Kindertageseinrichtungen in A-Stadt durch. Hierfür wurde der bauphysikalische Zusammenhang von Raumtemperatur, Luftfeuchtigkeit und Kondensatbildung in Fassadenkonstruktionen bei abgesenkten Temperaturen außerhalb der Nutzungszeit geprüft. Weiter verantwortete der Kläger Grundlagenuntersuchungen für nachhaltige Energieeinsparungsmöglichkeiten und Grundlagenuntersuchungen für den optimierten Einsatz von Fotovoltaikanlagen und erarbeitete Kriterien, um Dächer und Fassaden auf deren Geeignetheit für die Installation von Fotovoltaikanlagen zu untersuchen. Er war damit als interner Sachverständiger auf dem Gebiet der Architektur tätig.

Für diese Tätigkeit waren Kenntnisse und Qualifikationen auf dem Gebiet der Standsicherheit und Baukonstruktion unerlässlich. Insbesondere Kenntnisse zu Fassadenkonstruktionen, zur Wärmedämmung, zu Analysen der Gebäudesubstanz und zu Baualtersklassen, zu Bauteilanschlüssen, zu Lastreserven von Konstruktionen für die Montage von Fotovoltaikelementen und zur Nutzungsdauer von Bauteilen (insbesondere den Dächern) waren erforderlich. Der Kläger führte gemeinsam mit dem Baureferat Grundlagenuntersuchungen der 1.200 Bauwerke bezüglich der statischen Reserven, der Nutzungszeit der Dachdichtung und der Restnutzungszeit des Gebäudes, der Prüfung des Baurechts bezüglich Anforderung an Dachbegrünung und bezüglich der Einteilung in Baualtersklassen durch.

Diese vom Kläger bereits schriftsätzlich vorgetragene Tätigkeit, die sich in der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung bestätigte, entspricht nach der Feststellung der Kammer einer Tätigkeit im Bereich der umweltgerechten Planung von Bauwerken und ist Teil der Stadtplanung der LHM und umfasst damit Kernbereiche der Berufsaufgaben nach Art. 3 Abs. 1 BayBauKG (ebenso für Nordrhein-Westfalen SG Aachen, Entscheidung vom 17.10.2014, S 21 R 907/12 in Bezug auf die Tätigkeit als Energieberater).

Verfehlt ist die Auffassung der Beklagte, dass das Architekturstudium zwingende Voraussetzung für die Tätigkeit sein müsse oder - noch weitergehend - dass die große Bauvorlageberechtigung (Art. 61 Abs. 2 Bayerische Bauordnung) für die Tätigkeit notwendig sein müsse. Beides lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI und von Art. 3 Abs. 1 BayBauKaG entnehmen. Berufsspezifische Tätigkeiten des Architekten können auch solche sein, die von verwandten Berufen ebenfalls ausgeführt werden können. Dies lässt sich bereits anhand der Leistungsphase 8 gem. § Abs. 4 HOAI 2009 (Objektüberwachung (Bauüberwachung oder Bauoberleitung)) bzw. Leistungsphase 8 nach der HOAI -2013 (in Kraft seit 17. Juli 2013) in der Anlage 12 bei Ingenieurbauwerken entnehmen (vgl. auch zur Bauleiterhaftung von Architekten, OLG Koblenz, Urteil vom 01. Juni 2012 - 10 U 1376/11 -, Rn. 42, juris). Hiernach werden Aufgaben für die planenden und überwachenden Architekten und Ingenieure als Kontrolle und Überwachung der Bauausführung im Auftrag des Bauherrn bzw. Auftraggebers festgelegt, und zwar im Sinne der Objektüberwachung und Dokumentation zum Baugeschehen mit zugeordneten Grundleistungen und besonderen Leistungen (http://www.bauprofessor.de/Bauoberleitung/). Zudem würde die Beschränkung des Berufsbilds auf „Tätigkeiten, bei denen die große Bauvorlageberechtigung zur Anwendung kommt“ jegliche Sachverständigen-Tätigkeiten oder - wie vorliegend - architektonische Tätigkeiten für den Bauherrn ausschließen.

Nicht berücksichtigt hat die Beklagte insoweit auch die Tatsache, dass die LHM für die Besetzung der Stelle einen Architekten bzw. einen Absolventen einer vergleichbaren Fachrichtung suchte. Die Architektur befasst sich mit Querschnittsaufgaben, in denen viele Disziplinen interdisziplinär zusammenarbeiten. Dieser enge Zusammenhang wird sowohl vom bayerischen Gesetzgeber mit dem BayBauKaG als auch vom Bundesgesetzgeber mit der HOAI berücksichtigt, da beide Normwerke den Tätigkeitsbereich sowohl der Architekten als auch der Bauingenieure regeln. Das „Ausschließlichkeitskriterium“ der Beklagten ignoriert diese Zusammenhänge zulasten der betroffenen freien Berufe, die in einem interdisziplinären Aufgabengebiet arbeiten.

Entscheidend ist daher darauf abzustellen, ob die Tätigkeit noch dem Kernbereich der (versorgungs- und kammerrechtlich definierten) Berufsaufgaben zugeordnet werden kann (so bereits die Kammerrechtsprechung zum ebenfalls interdisziplinär ausgelegten Berufsbild des Apothekers, SG A-Stadt, Urteil vom 05. Februar 2015 - S 15 R 928/14 -, juris; SG A-Stadt, Urteil vom 10. März 2016 - S 15 R 10/16 -, juris; ablehnend in Bezug auf die Approbationspflichtigkeit einer apothekerlichen Tätigkeit als Befreiungsvoraussetzung auch SG Berlin, Urteil vom 25.01.2016, S 10 R 3345/14; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. April 2016 - L 1 KR 347/15 -, juris; ablehnend zum Negativkriterium der Möglichkeit der Berufsausübung durch andere verwandte Berufe auch Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 06. Februar 2014 - L 1 KR 8/13 -, Rn. 62, juris zum freien Beruf des Tierarztes). Dies ist - wie oben dargelegt - vorliegend für die zu prüfende Tätigkeit des Klägers der Fall.

Die Befreiung wirkt vom 15.07.2013 an, da an diesem Tag die vorgenannten Voraussetzungen vorlagen, der Antrag rechtzeitig gestellt wurde und der Kläger erstmals die Tätigkeit aufnahm, für welche er die Befreiung beantragt hatte, vgl. § 6 Abs. 4, 5 SGB VI.

Nicht mehr zu entscheiden ist die Frage, ob der Kläger auch nach § 6 Abs. 5 SGB VI zu befreien wäre. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Beklagten auch hierzu nicht überzeugend ist. Die Beklagte hat keine weitergehende Amtsermittlung dahingehend angestellt, ob der Kläger in der Vorbeschäftigung als Bauleiter eine Berufsaufgabe im o.g. Sinne erfüllt hat. Trotz entsprechenden Votums des Sachbearbeiters wurde diese vom Endzeichner mit dem Hinweis auf die Beschreibung des Bauleiters im Berufenet abgelehnt. Dies ist jedoch schon alleine deshalb unzureichend, da diese Frage nicht abstrakt, sondern nur konkret auf die jeweilige Beschäftigung beantwortet werden kann. Die Bauoberleitung gehört zum klassischen Aufgabenbereich eines Architekten. Die Erforderlichkeit der Bauvorlageberechtigung als Befreiungskriterium ist - wie oben dargelegt - dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 S. 1 SGG und berücksichtigt den Verfahrensausgang.

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(1) Versicherungsfrei sind

1.
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt,
1a.
nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
3.
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
4.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
5.
Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
6.
die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben,
7.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,
8.
Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.

(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.

(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.

(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.

(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.

(5) (weggefallen)

(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(8) (weggefallen)

(9) (weggefallen)

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 22.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2014 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin ab dem 01.06.2013 hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 2. als Immobilienbewerterin von der Rentenversicherungspflicht zu befreien.

3. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beigeladenen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Klägerin ist ausgebildete Architektin und bei der Beigeladenen zu 2. als Immobilienbewerterin angestellt.
Ausweislich ihres Befreiungsantrages vom 30.04.2013 zum 01.06.2013 sei sie bei der Beigeladenen zu 2. berufsspezifisch als Architektin beschäftigt und seit dem 01.03.2003 gesetzliches Pflichtmitglied in der Architektenkammer Baden-Württemberg und Pflichtmitglied bei der Beigeladenen zu 1. als berufsständischem Versorgungswerk.
Ausweislich einer hierzu vorgelegten Erklärung der Beigeladenen zu 1. sei die Klägerin ab dem 01.05.2003 kraft Gesetzes Mitglied des Versorgungswerkes.
Hierzu legte die Klägerin im Weiteren eine Kopie ihres Arbeitsvertrages, eine Kopie der diesbezüglichen Stellenausschreibung, eine Stellen- und Funktionsbeschreibung der Beigeladenen zu 2. und eine Bestätigung über die fortdauernde Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2. vor. Insoweit wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 22.10.2013 lehnte die Beklagte die Befreiung von der Versicherungspflicht ab, weil es sich bei der Beschäftigung als Immobiliengutachterin um keine berufsspezifische Tätigkeit als Architektin handele. Eine Befreiung könne nur für die Beschäftigung erfolgen, wegen der der Versicherte aufgrund Gesetzes Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe und Mitglied einer berufsständischen Kammer sei. Es müsse also ein innerer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit, für die die Befreiung begehrt werde, und dem Versicherungsschutz durch die berufsständische Versorgungseinrichtung bestehen. Ein solcher innerer Zusammenhang werde durch das Merkmal „berufsspezifisch“ gewährleistet. Architekten entwürfen Bauwerke und städtebauliche Anlagen vorwiegend im Bereich Hochbau, sie planten und überwachten die Ausführung des Baus. Bei der von der Klägerin ausgeübten Beschäftigung handle es sich um keine berufsspezifische Tätigkeit, weil für diese Tätigkeit die Zulassung als Architektin keine unabdingbare Zugangsvoraussetzung sei. Die für eine Immobiliengutachterin erforderlichen fachlichen Kenntnisse könnten durch diverse Ausbildungen und Berufserfahrung erworben werden. Wenn der Arbeitgeber sich dafür entscheide, die Stelle mit einer Architektin zu besetzen, so sei dies eine rein betriebswirtschaftliche Entscheidung.
Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin mit am 03.11.2013 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben Widerspruch. Zur Begründung legte sie ein Schreiben der Architektenkammer Baden-Württemberg vor, nach welchem sie als Architektin in die Architektenliste eingetragen sei. Daher gelte für sie das Architektengesetz. Zu diesen Berufsaufgaben gehöre u.a. die Erstattung von Fachgutachten. Die Erstellung von Gutachten beziehe sich auf typischerweise von Architekten erbrachte Bereiche, wie Gutachten für Schäden an Gebäuden, Wertermittlungen und zur Beurteilung von Architektenhonoraren. Die Klägerin habe Wertermittlungsgutachten zu erstellen. Dieser Bereich gehöre zu den Kernaufgaben der Architektentätigkeit. Unerheblich sei, dass bei der Ausschreibung neben dem Abschluss als Architekt auch ein Abschluss als Dipl. Ingenieur oder Bautechniker eine Voraussetzung darstellen konnte. Dies sei so zu verstehen, dass der Arbeitgeber für den Fall, dass sich keine Architekten auf die Stelle bewerben, hier auch andere Angehörige anderer Berufe einstellen könne. Dies sei aber mit einer Veränderung des Leistungsbildes verbunden.
Mit Bescheid vom 21.02.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die maßgebliche Tätigkeit als Immobiliengutachterin sei nicht als berufsspezifisch anzusehen. Als Nachweis, dass für die Tätigkeit, für die die Befreiung begehrt werde, ein erfolgreich absolviertes Studium der Architektur zwingend erforderlich sei, könne auch die entsprechende Stellenausschreibung oder die interne Stellenbeschreibung dienen. Daraus müsse deutlich werden, dass es sich um eine Tätigkeit handle, die allein durch die Berufsgruppen ausgeübt werden könnten. Da die Position als Immobiliengutachterin auch von Personen mit anderen Ausbildungen zugänglich gewesen sei, sei eine berufsspezifische Tätigkeit als Architektin nicht gegeben.
Ausweislich des in der Beklagtenakte enthaltenen Versandkuverts wurde der Widerspruchsbescheid am 21.02.2014 als Einschreiben abgeschickt. Am 17.03.2014 gelangte er zurück an die Beklagte. Ausweislich eines Vermerks des Versandunternehmens sei das Schreiben nicht abgeholt worden. Eine erneute Versendung erfolgte am 20.03.2014.
10 
Mit am 22.04.2014 zugegangenem Schreiben hat die Klägerin hierauf Klage beim hiesigen Gericht erhoben. Über ihr Vorbringen aus dem Widerspruch hinaus trägt sie vor, ihre Kernaufgaben bestünden in der bautechnischen Beurteilung von Gebäuden und Sachverhalten, die Prüfung von Kostenberechnungen, insbesondere bei komplexen Gebäuden und Umbauten, die Erstellung von Planunterlagen für Objekte, bei denen keine Planunterlagen vorhanden seien und die Koordination der hausinternen Bauvorhaben. Ihr täglicher Ablauf bestehe im Wesentlichen aus der Beurteilung und Prüfung der geplanten Bauvorhaben hinsichtlich der Kosten und der Machbarkeit im Hinblick auf die baurechtlichen und bautechnischen Anforderungen. Hierbei erstelle sie insbesondere Rentabilitätsberechnungen, Kosten- und Plausibilitätsprüfungen, Prüfung von Beleihbarkeit baulicher Objekte und die Überprüfung von Sicherheiten in Form von Immobilie. Es sei geplant, dass sie die Leitung der Koordination der Planungsphase und Baubegleitung für den Bau eines Bankgebäudes in naher Zukunft übernehme.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
1. den Bescheid der Beklagten vom 22.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2014 aufzuheben,
13 
2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab Vorliegen der Voraussetzungen Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) zu gewähren.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Über ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden hinaus trägt die Beklagte vor, die Klägerin sei weder in einem typischen Berufsfeld für Architekten noch berufsspezifisch als Architektin tätig. Es sei weder die Ausbildung zum Architekten erforderlich, noch bildeten die berufsspezifischen Tätigkeiten den deutlichen Schwerpunkt.
17 
Die Beigeladene zu 1. stellt keinen Antrag. Sie trägt vor, die Erstattung von Fachgutachten gehöre zu den im baden-württembergischen Architektengesetz geregelten Berufsaufgaben. Diese Fachgutachten müssten sich selbstverständlich auf die üblichen Architektentätigkeiten beziehen. Hierzu gehöre das Erstellen von Gutachten im Bereich der Wertermittlung von bebauten und unbebauten Grundstücken, neuerdings als Immobilienbewertung bezeichnet. Dass dies eine wichtige Aufgabe sei, die von Architekten wahrgenommen werde, ergebe sich aus dem umfangreichen Seminarkatalog der Architektenkammer. Es werde eine eigene Fachliste „Immobilienbewertung“ für Mitglieder mit besonderen Qualifikationen in diesem Bereich geführt. Eine spezielle Art der Berufstätigkeit als Architekt stelle die Tätigkeit als Bausachverständiger dar. Ähnliche Aufgaben nähmen Immobilienabteilungen von Sparkassen und Banken wahr. Es bestehe deshalb kein Zweifel, dass die Tätigkeit als Immobilienbewerterin bei einer Sparkasse zu den typischen Berufsaufgaben von Architekten zähle.
18 
Die Beigeladene zu 2. stellt ebenfalls keinen Antrag. Sie trägt vor, die Klägerin sei im Schwerpunkt mit der Erstellung von Gutachten im Zuge des Kreditvergabeprozesses bei gewerblichen Immobilien sowie die Beleihungswertermittlung für diese beschäftigt. Dies beinhalte Objektbesichtigungen, Baufortschrittskontrollen, Baukostenanalysen, Plausibilisierung und Festsetzung von Bewertungen weiterer Gutachter und Sachverständiger. Darüber hinaus führe sie Marktwertrecherchen, Analysen und Plausibilisierungen von Bauplänen und Wohnflächenberechnungen sowie Prüfungen hinsichtlich der baurechtlichen Zulässigkeit von baulichen Vorhaben durch. Darüber hinaus sei potenziell vorgesehen, bei größeren Bauprojekten die Klägerin unterstützend bei der Planung und Durchführung der Baumaßnahmen einzubinden. Dies werde gegenwärtig jedoch nicht ausgeübt. Die im Profil der Stellenanzeige genannten Qualifikationen als Dipl.-Ingenieur oder Bautechniker seien zum Zeitpunkt der Ausschreibung als generell geeignet angesehen worden. Allerdings habe sich im Zuge der Bewerbungsgespräche gezeigt, dass letztendlich nur Bewerber mit dem Abschluss als Architekt diese Anforderungen vollumfänglich erfüllt hätten.
19 
Das Gericht hat die Beteiligten zur Möglichkeit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört. Einwendungen wurden nicht erhoben.
20 
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, welche Gegenstand des Erörterungstermins vom 14.07.2015 war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Klage, über welche das Gericht nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gem. § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden konnte, da der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, ist zulässig, aber unbegründet.
22 
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht erhoben. Hinsichtlich der Einhaltung der Klagefrist nach § 87 Abs. 1 S. 1 SGG ist anzumerken, dass nach der ersten Versendung, welche zu einem Rücklauf der Postsendung führte, kein fristauslösender Zugang belegt ist. Daher konnte auf diesen Zeitpunkt nicht abgestellt werden.
23 
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
24 
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung gegen die Beklagte hinsichtlich ihrer Tätigkeit als bei der Beigeladenen zu 2. angestellte Immobilienbewerterin.
25 
Grundsätzlich sind gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, vgl. § 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI). Von der Versicherungspflicht werden jedoch Beschäftigte für die Beschäftigung befreit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI.
26 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
27 
Die Klägerin ist in die Architektenliste eingetragen (§§ 3 f. Architektengesetz Baden-Württemberg - ArchG) und Pflichtmitglied sowohl in der für sie maßgeblichen berufsständischen Kammer, der Architektenkammer Baden-Württemberg, und der Beigeladenen zu 1. als dem entsprechenden Versorgungswerk (§ 13 Abs.1 ArchG i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung der Beigeladenen zu 1.). In der Architektenkammer bestand weiter die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI geforderte Verpflichtung zur Mitgliedschaft (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 a) SGB VI i.V.m. § 11 Abs. 1 ArchG), sie hat einkommensbezogene Beiträge an die Beigeladene zu 1. zu entrichten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 b) SGB VI i.V.m. § 17 der Satzung der Beigeladenen zu1.), welche im Gegenzug Leistungen für den Fall des Alters oder der verminderten Erwerbsfähigkeit gewährt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1c) SGB VI i.V.m. §§ 24 ff. der Satzung der Beigeladenen).
28 
Weiter ist die Klägerin auch gerade wegen der hier zu beurteilenden Beschäftigung als Immobilienbewerterin Pflichtmitglied bei der Beigeladenen zu 1. und der Architektenkammer Baden-Württemberg. Der erforderliche tätigkeitsbezogene, innere Zusammenhang zwischen der Beschäftigung der Klägerin und der Mitgliedschaft besteht.
29 
Voraussetzung der Pflichtmitgliedschaft in der Architektenkammer Baden-Württemberg ist für Architekten die Eintragung in die Architektenliste (vgl. § 11 Abs. 1 ArchG und § 3 Abs.1 der Satzung der Architektenkammer Baden-Württemberg), die Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 1.) folgt, von hier offenkundig nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, aus der Mitgliedschaft bei u.a. der Architektenkammer Baden-Württemberg § 11 Abs.1 der Satzung der Beigeladenen zu 1.).
30 
Somit ist nach Ansicht des Gerichts für die Frage des Zusammenhangs maßgeblich darauf abzustellen, ob die Beschäftigung der Klägerin die fachlichen Voraussetzungen zur Eintragung in die Architektenliste erfüllen würde (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 S.1 ArchG). Unerheblich ist für diese Bewertung, ob die Eintragungsvoraussetzungen -tätigkeitsbezogene und persönliche- ggf. bereits zuvor erfüllt wurden.
31 
Hierzu ist zu fordern, dass die Beschäftigung die Ausübung einer praktischen Tätigkeit im Aufgabenbereich der Fachrichtung darstellt.
32 
Der Aufgabenbereich der Fachrichtung ergibt sich zunächst aus § 1 Abs. 1 u. 4 ArchG. Damit ist Berufsaufgabe der Architekten die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Bauwerken, die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers oder Dienstherrn in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten unter Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Forschungs-, Lehr- und Entwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören, ebenso Überwachungstätigkeiten im Hinblick auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften.
33 
Im Hinblick auf diese Maßgaben ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Tätigkeit der Klägerin als berufsspezifische Architektentätigkeit einzustufen ist. Die konkrete Tätigkeit der Klägerin ist gekennzeichnet durch die Erstellung von Wertgutachten im Rahmen von Kreditvergabe zur Erstellung und Beleihung von Immobilien, die Überprüfung der baurechtlichen Zulässigkeit von Bauvorhaben sowie die Analyse von Bauplänen.
34 
Dies stellt eine berufsspezifische Architektentätigkeit in Gestalt einer Sachverständigentätigkeit dar, denn die Klägerin ist somit mit der Überwachung und Betreuung von Bauvorhaben in technischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht sowie der diesbezüglichen Beratung der Beigeladenen zu 2. und deren Kunden betraut. Einzig die eigentliche Bauwerksplanung ist - derzeit - nicht gegeben, die fachliche Kontrolle architektonischer Planung sehr wohl. Für die Einstufung als Architektentätigkeit ist aber, wie sich aus den Maßgaben des § 1 ArchG ergibt, keineswegs die zeitgleiche Erfüllung sämtlicher möglicher Merkmale zu fordern.
35 
Ein weiteres Indiz für die Einstufung der Tätigkeit der Klägerin als berufsspezifisch ist die - wie von der Klägerin und der Beigeladenen zu 2. übereinstimmend und schlüssig berichtet - perspektivisch vorgesehene Durchführung eigener Bauvorhaben der Beigeladenen zu 2. unter der planenden Ägide der Klägerin.
36 
Der Einstufung einer Architektentätigkeit steht die Möglichkeit der Wahrnehmung der Tätigkeit durch Mitglieder anderer Berufsgruppen, bspw. Bauingenieure, nicht entgegen. Dies folgt daraus, dass dies wesensverwandte Berufsgruppen betrifft, deren Tätigkeitsprofil naturgemäß Überschneidungen aufweist. Bezüglich der Bauingenieure ergibt sich dies etwa aus der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, welche in ihren Vergütungsregelungen aufzeigt, dass auch die von der Beklagten für die Annahme der Berufsspezifität geforderten planerischen Tätigkeiten von beiden Berufsgruppen ausgeführt werden können. Dies ändert an der Bewertung dieser Tätigkeiten als - jeweils - berufsspezifisch nichts (so auch SG Duisburg, Urteil vom 18. Januar 2013 – S 37 R 777/11 –, juris).
37 
Im Übrigen ist nach den glaubhaften Ausführungen der Beigeladenen zu 2. zu beachten, dass die zu beurteilende Tätigkeit weiter gefasst ist, als sich aus der ursprünglichen Stellenausschreibung ergibt. Wie die Beigeladene zu 2. betont, zeigte sich im Rahmen der Bewerbungsgespräche, dass einzig Architekten die gewünschten Fähigkeiten in ausreichendem Maße mitbringen, weswegen sich im weiteren Auswahlprozess auf Architekten beschränkt wurde. Dies eröffnete auch die Möglichkeit, zukünftig eigenständige, bauliche Planungsvorhaben ins Auge zu fassen.
38 
Die Befreiung wirkt vom 01.06.2013 an, da an diesem Tag die vorgenannten Voraussetzungen vorlagen, der Antrag rechtzeitig gestellt wurde und die Klägerin erstmals die Tätigkeit aufnahm, für welche sie die Befreiung beantragt hatte, vgl. § 6 Abs. 4, 5 SGB VI.
39 
Die Kostenentscheidung beruht einheitlich (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Oktober 2014 – L 4 R 2204/13 –, juris) auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG und berücksichtigt den Verfahrensausgang sowie hinsichtlich der Beigeladenen den Umstand, dass auch sie durch die rechtswidrige Entscheidung der Beklagten betroffen und in dieses Verfahren hineingezwungen wurden.

Gründe

 
21 
Die Klage, über welche das Gericht nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gem. § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden konnte, da der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, ist zulässig, aber unbegründet.
22 
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht erhoben. Hinsichtlich der Einhaltung der Klagefrist nach § 87 Abs. 1 S. 1 SGG ist anzumerken, dass nach der ersten Versendung, welche zu einem Rücklauf der Postsendung führte, kein fristauslösender Zugang belegt ist. Daher konnte auf diesen Zeitpunkt nicht abgestellt werden.
23 
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
24 
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung gegen die Beklagte hinsichtlich ihrer Tätigkeit als bei der Beigeladenen zu 2. angestellte Immobilienbewerterin.
25 
Grundsätzlich sind gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, vgl. § 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI). Von der Versicherungspflicht werden jedoch Beschäftigte für die Beschäftigung befreit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI.
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Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
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Die Klägerin ist in die Architektenliste eingetragen (§§ 3 f. Architektengesetz Baden-Württemberg - ArchG) und Pflichtmitglied sowohl in der für sie maßgeblichen berufsständischen Kammer, der Architektenkammer Baden-Württemberg, und der Beigeladenen zu 1. als dem entsprechenden Versorgungswerk (§ 13 Abs.1 ArchG i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung der Beigeladenen zu 1.). In der Architektenkammer bestand weiter die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI geforderte Verpflichtung zur Mitgliedschaft (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 a) SGB VI i.V.m. § 11 Abs. 1 ArchG), sie hat einkommensbezogene Beiträge an die Beigeladene zu 1. zu entrichten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 b) SGB VI i.V.m. § 17 der Satzung der Beigeladenen zu1.), welche im Gegenzug Leistungen für den Fall des Alters oder der verminderten Erwerbsfähigkeit gewährt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1c) SGB VI i.V.m. §§ 24 ff. der Satzung der Beigeladenen).
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Weiter ist die Klägerin auch gerade wegen der hier zu beurteilenden Beschäftigung als Immobilienbewerterin Pflichtmitglied bei der Beigeladenen zu 1. und der Architektenkammer Baden-Württemberg. Der erforderliche tätigkeitsbezogene, innere Zusammenhang zwischen der Beschäftigung der Klägerin und der Mitgliedschaft besteht.
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Voraussetzung der Pflichtmitgliedschaft in der Architektenkammer Baden-Württemberg ist für Architekten die Eintragung in die Architektenliste (vgl. § 11 Abs. 1 ArchG und § 3 Abs.1 der Satzung der Architektenkammer Baden-Württemberg), die Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 1.) folgt, von hier offenkundig nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, aus der Mitgliedschaft bei u.a. der Architektenkammer Baden-Württemberg § 11 Abs.1 der Satzung der Beigeladenen zu 1.).
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Somit ist nach Ansicht des Gerichts für die Frage des Zusammenhangs maßgeblich darauf abzustellen, ob die Beschäftigung der Klägerin die fachlichen Voraussetzungen zur Eintragung in die Architektenliste erfüllen würde (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 S.1 ArchG). Unerheblich ist für diese Bewertung, ob die Eintragungsvoraussetzungen -tätigkeitsbezogene und persönliche- ggf. bereits zuvor erfüllt wurden.
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Hierzu ist zu fordern, dass die Beschäftigung die Ausübung einer praktischen Tätigkeit im Aufgabenbereich der Fachrichtung darstellt.
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Der Aufgabenbereich der Fachrichtung ergibt sich zunächst aus § 1 Abs. 1 u. 4 ArchG. Damit ist Berufsaufgabe der Architekten die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Bauwerken, die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers oder Dienstherrn in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten unter Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Forschungs-, Lehr- und Entwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören, ebenso Überwachungstätigkeiten im Hinblick auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften.
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Im Hinblick auf diese Maßgaben ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Tätigkeit der Klägerin als berufsspezifische Architektentätigkeit einzustufen ist. Die konkrete Tätigkeit der Klägerin ist gekennzeichnet durch die Erstellung von Wertgutachten im Rahmen von Kreditvergabe zur Erstellung und Beleihung von Immobilien, die Überprüfung der baurechtlichen Zulässigkeit von Bauvorhaben sowie die Analyse von Bauplänen.
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Dies stellt eine berufsspezifische Architektentätigkeit in Gestalt einer Sachverständigentätigkeit dar, denn die Klägerin ist somit mit der Überwachung und Betreuung von Bauvorhaben in technischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht sowie der diesbezüglichen Beratung der Beigeladenen zu 2. und deren Kunden betraut. Einzig die eigentliche Bauwerksplanung ist - derzeit - nicht gegeben, die fachliche Kontrolle architektonischer Planung sehr wohl. Für die Einstufung als Architektentätigkeit ist aber, wie sich aus den Maßgaben des § 1 ArchG ergibt, keineswegs die zeitgleiche Erfüllung sämtlicher möglicher Merkmale zu fordern.
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Ein weiteres Indiz für die Einstufung der Tätigkeit der Klägerin als berufsspezifisch ist die - wie von der Klägerin und der Beigeladenen zu 2. übereinstimmend und schlüssig berichtet - perspektivisch vorgesehene Durchführung eigener Bauvorhaben der Beigeladenen zu 2. unter der planenden Ägide der Klägerin.
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Der Einstufung einer Architektentätigkeit steht die Möglichkeit der Wahrnehmung der Tätigkeit durch Mitglieder anderer Berufsgruppen, bspw. Bauingenieure, nicht entgegen. Dies folgt daraus, dass dies wesensverwandte Berufsgruppen betrifft, deren Tätigkeitsprofil naturgemäß Überschneidungen aufweist. Bezüglich der Bauingenieure ergibt sich dies etwa aus der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, welche in ihren Vergütungsregelungen aufzeigt, dass auch die von der Beklagten für die Annahme der Berufsspezifität geforderten planerischen Tätigkeiten von beiden Berufsgruppen ausgeführt werden können. Dies ändert an der Bewertung dieser Tätigkeiten als - jeweils - berufsspezifisch nichts (so auch SG Duisburg, Urteil vom 18. Januar 2013 – S 37 R 777/11 –, juris).
37 
Im Übrigen ist nach den glaubhaften Ausführungen der Beigeladenen zu 2. zu beachten, dass die zu beurteilende Tätigkeit weiter gefasst ist, als sich aus der ursprünglichen Stellenausschreibung ergibt. Wie die Beigeladene zu 2. betont, zeigte sich im Rahmen der Bewerbungsgespräche, dass einzig Architekten die gewünschten Fähigkeiten in ausreichendem Maße mitbringen, weswegen sich im weiteren Auswahlprozess auf Architekten beschränkt wurde. Dies eröffnete auch die Möglichkeit, zukünftig eigenständige, bauliche Planungsvorhaben ins Auge zu fassen.
38 
Die Befreiung wirkt vom 01.06.2013 an, da an diesem Tag die vorgenannten Voraussetzungen vorlagen, der Antrag rechtzeitig gestellt wurde und die Klägerin erstmals die Tätigkeit aufnahm, für welche sie die Befreiung beantragt hatte, vgl. § 6 Abs. 4, 5 SGB VI.
39 
Die Kostenentscheidung beruht einheitlich (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Oktober 2014 – L 4 R 2204/13 –, juris) auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG und berücksichtigt den Verfahrensausgang sowie hinsichtlich der Beigeladenen den Umstand, dass auch sie durch die rechtswidrige Entscheidung der Beklagten betroffen und in dieses Verfahren hineingezwungen wurden.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.