Sozialgericht Reutlingen Entscheidung, 14. Juni 2016 - S 8 R 985/14

bei uns veröffentlicht am14.06.2016

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 22.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2014 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin ab dem 01.06.2013 hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 2. als Immobilienbewerterin von der Rentenversicherungspflicht zu befreien.

3. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beigeladenen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Klägerin ist ausgebildete Architektin und bei der Beigeladenen zu 2. als Immobilienbewerterin angestellt.
Ausweislich ihres Befreiungsantrages vom 30.04.2013 zum 01.06.2013 sei sie bei der Beigeladenen zu 2. berufsspezifisch als Architektin beschäftigt und seit dem 01.03.2003 gesetzliches Pflichtmitglied in der Architektenkammer Baden-Württemberg und Pflichtmitglied bei der Beigeladenen zu 1. als berufsständischem Versorgungswerk.
Ausweislich einer hierzu vorgelegten Erklärung der Beigeladenen zu 1. sei die Klägerin ab dem 01.05.2003 kraft Gesetzes Mitglied des Versorgungswerkes.
Hierzu legte die Klägerin im Weiteren eine Kopie ihres Arbeitsvertrages, eine Kopie der diesbezüglichen Stellenausschreibung, eine Stellen- und Funktionsbeschreibung der Beigeladenen zu 2. und eine Bestätigung über die fortdauernde Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2. vor. Insoweit wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 22.10.2013 lehnte die Beklagte die Befreiung von der Versicherungspflicht ab, weil es sich bei der Beschäftigung als Immobiliengutachterin um keine berufsspezifische Tätigkeit als Architektin handele. Eine Befreiung könne nur für die Beschäftigung erfolgen, wegen der der Versicherte aufgrund Gesetzes Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe und Mitglied einer berufsständischen Kammer sei. Es müsse also ein innerer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit, für die die Befreiung begehrt werde, und dem Versicherungsschutz durch die berufsständische Versorgungseinrichtung bestehen. Ein solcher innerer Zusammenhang werde durch das Merkmal „berufsspezifisch“ gewährleistet. Architekten entwürfen Bauwerke und städtebauliche Anlagen vorwiegend im Bereich Hochbau, sie planten und überwachten die Ausführung des Baus. Bei der von der Klägerin ausgeübten Beschäftigung handle es sich um keine berufsspezifische Tätigkeit, weil für diese Tätigkeit die Zulassung als Architektin keine unabdingbare Zugangsvoraussetzung sei. Die für eine Immobiliengutachterin erforderlichen fachlichen Kenntnisse könnten durch diverse Ausbildungen und Berufserfahrung erworben werden. Wenn der Arbeitgeber sich dafür entscheide, die Stelle mit einer Architektin zu besetzen, so sei dies eine rein betriebswirtschaftliche Entscheidung.
Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin mit am 03.11.2013 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben Widerspruch. Zur Begründung legte sie ein Schreiben der Architektenkammer Baden-Württemberg vor, nach welchem sie als Architektin in die Architektenliste eingetragen sei. Daher gelte für sie das Architektengesetz. Zu diesen Berufsaufgaben gehöre u.a. die Erstattung von Fachgutachten. Die Erstellung von Gutachten beziehe sich auf typischerweise von Architekten erbrachte Bereiche, wie Gutachten für Schäden an Gebäuden, Wertermittlungen und zur Beurteilung von Architektenhonoraren. Die Klägerin habe Wertermittlungsgutachten zu erstellen. Dieser Bereich gehöre zu den Kernaufgaben der Architektentätigkeit. Unerheblich sei, dass bei der Ausschreibung neben dem Abschluss als Architekt auch ein Abschluss als Dipl. Ingenieur oder Bautechniker eine Voraussetzung darstellen konnte. Dies sei so zu verstehen, dass der Arbeitgeber für den Fall, dass sich keine Architekten auf die Stelle bewerben, hier auch andere Angehörige anderer Berufe einstellen könne. Dies sei aber mit einer Veränderung des Leistungsbildes verbunden.
Mit Bescheid vom 21.02.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die maßgebliche Tätigkeit als Immobiliengutachterin sei nicht als berufsspezifisch anzusehen. Als Nachweis, dass für die Tätigkeit, für die die Befreiung begehrt werde, ein erfolgreich absolviertes Studium der Architektur zwingend erforderlich sei, könne auch die entsprechende Stellenausschreibung oder die interne Stellenbeschreibung dienen. Daraus müsse deutlich werden, dass es sich um eine Tätigkeit handle, die allein durch die Berufsgruppen ausgeübt werden könnten. Da die Position als Immobiliengutachterin auch von Personen mit anderen Ausbildungen zugänglich gewesen sei, sei eine berufsspezifische Tätigkeit als Architektin nicht gegeben.
Ausweislich des in der Beklagtenakte enthaltenen Versandkuverts wurde der Widerspruchsbescheid am 21.02.2014 als Einschreiben abgeschickt. Am 17.03.2014 gelangte er zurück an die Beklagte. Ausweislich eines Vermerks des Versandunternehmens sei das Schreiben nicht abgeholt worden. Eine erneute Versendung erfolgte am 20.03.2014.
10 
Mit am 22.04.2014 zugegangenem Schreiben hat die Klägerin hierauf Klage beim hiesigen Gericht erhoben. Über ihr Vorbringen aus dem Widerspruch hinaus trägt sie vor, ihre Kernaufgaben bestünden in der bautechnischen Beurteilung von Gebäuden und Sachverhalten, die Prüfung von Kostenberechnungen, insbesondere bei komplexen Gebäuden und Umbauten, die Erstellung von Planunterlagen für Objekte, bei denen keine Planunterlagen vorhanden seien und die Koordination der hausinternen Bauvorhaben. Ihr täglicher Ablauf bestehe im Wesentlichen aus der Beurteilung und Prüfung der geplanten Bauvorhaben hinsichtlich der Kosten und der Machbarkeit im Hinblick auf die baurechtlichen und bautechnischen Anforderungen. Hierbei erstelle sie insbesondere Rentabilitätsberechnungen, Kosten- und Plausibilitätsprüfungen, Prüfung von Beleihbarkeit baulicher Objekte und die Überprüfung von Sicherheiten in Form von Immobilie. Es sei geplant, dass sie die Leitung der Koordination der Planungsphase und Baubegleitung für den Bau eines Bankgebäudes in naher Zukunft übernehme.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
1. den Bescheid der Beklagten vom 22.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2014 aufzuheben,
13 
2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab Vorliegen der Voraussetzungen Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) zu gewähren.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Über ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden hinaus trägt die Beklagte vor, die Klägerin sei weder in einem typischen Berufsfeld für Architekten noch berufsspezifisch als Architektin tätig. Es sei weder die Ausbildung zum Architekten erforderlich, noch bildeten die berufsspezifischen Tätigkeiten den deutlichen Schwerpunkt.
17 
Die Beigeladene zu 1. stellt keinen Antrag. Sie trägt vor, die Erstattung von Fachgutachten gehöre zu den im baden-württembergischen Architektengesetz geregelten Berufsaufgaben. Diese Fachgutachten müssten sich selbstverständlich auf die üblichen Architektentätigkeiten beziehen. Hierzu gehöre das Erstellen von Gutachten im Bereich der Wertermittlung von bebauten und unbebauten Grundstücken, neuerdings als Immobilienbewertung bezeichnet. Dass dies eine wichtige Aufgabe sei, die von Architekten wahrgenommen werde, ergebe sich aus dem umfangreichen Seminarkatalog der Architektenkammer. Es werde eine eigene Fachliste „Immobilienbewertung“ für Mitglieder mit besonderen Qualifikationen in diesem Bereich geführt. Eine spezielle Art der Berufstätigkeit als Architekt stelle die Tätigkeit als Bausachverständiger dar. Ähnliche Aufgaben nähmen Immobilienabteilungen von Sparkassen und Banken wahr. Es bestehe deshalb kein Zweifel, dass die Tätigkeit als Immobilienbewerterin bei einer Sparkasse zu den typischen Berufsaufgaben von Architekten zähle.
18 
Die Beigeladene zu 2. stellt ebenfalls keinen Antrag. Sie trägt vor, die Klägerin sei im Schwerpunkt mit der Erstellung von Gutachten im Zuge des Kreditvergabeprozesses bei gewerblichen Immobilien sowie die Beleihungswertermittlung für diese beschäftigt. Dies beinhalte Objektbesichtigungen, Baufortschrittskontrollen, Baukostenanalysen, Plausibilisierung und Festsetzung von Bewertungen weiterer Gutachter und Sachverständiger. Darüber hinaus führe sie Marktwertrecherchen, Analysen und Plausibilisierungen von Bauplänen und Wohnflächenberechnungen sowie Prüfungen hinsichtlich der baurechtlichen Zulässigkeit von baulichen Vorhaben durch. Darüber hinaus sei potenziell vorgesehen, bei größeren Bauprojekten die Klägerin unterstützend bei der Planung und Durchführung der Baumaßnahmen einzubinden. Dies werde gegenwärtig jedoch nicht ausgeübt. Die im Profil der Stellenanzeige genannten Qualifikationen als Dipl.-Ingenieur oder Bautechniker seien zum Zeitpunkt der Ausschreibung als generell geeignet angesehen worden. Allerdings habe sich im Zuge der Bewerbungsgespräche gezeigt, dass letztendlich nur Bewerber mit dem Abschluss als Architekt diese Anforderungen vollumfänglich erfüllt hätten.
19 
Das Gericht hat die Beteiligten zur Möglichkeit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört. Einwendungen wurden nicht erhoben.
20 
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, welche Gegenstand des Erörterungstermins vom 14.07.2015 war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Klage, über welche das Gericht nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gem. § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden konnte, da der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, ist zulässig, aber unbegründet.
22 
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht erhoben. Hinsichtlich der Einhaltung der Klagefrist nach § 87 Abs. 1 S. 1 SGG ist anzumerken, dass nach der ersten Versendung, welche zu einem Rücklauf der Postsendung führte, kein fristauslösender Zugang belegt ist. Daher konnte auf diesen Zeitpunkt nicht abgestellt werden.
23 
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
24 
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung gegen die Beklagte hinsichtlich ihrer Tätigkeit als bei der Beigeladenen zu 2. angestellte Immobilienbewerterin.
25 
Grundsätzlich sind gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, vgl. § 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI). Von der Versicherungspflicht werden jedoch Beschäftigte für die Beschäftigung befreit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI.
26 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
27 
Die Klägerin ist in die Architektenliste eingetragen (§§ 3 f. Architektengesetz Baden-Württemberg - ArchG) und Pflichtmitglied sowohl in der für sie maßgeblichen berufsständischen Kammer, der Architektenkammer Baden-Württemberg, und der Beigeladenen zu 1. als dem entsprechenden Versorgungswerk (§ 13 Abs.1 ArchG i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung der Beigeladenen zu 1.). In der Architektenkammer bestand weiter die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI geforderte Verpflichtung zur Mitgliedschaft (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 a) SGB VI i.V.m. § 11 Abs. 1 ArchG), sie hat einkommensbezogene Beiträge an die Beigeladene zu 1. zu entrichten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 b) SGB VI i.V.m. § 17 der Satzung der Beigeladenen zu1.), welche im Gegenzug Leistungen für den Fall des Alters oder der verminderten Erwerbsfähigkeit gewährt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1c) SGB VI i.V.m. §§ 24 ff. der Satzung der Beigeladenen).
28 
Weiter ist die Klägerin auch gerade wegen der hier zu beurteilenden Beschäftigung als Immobilienbewerterin Pflichtmitglied bei der Beigeladenen zu 1. und der Architektenkammer Baden-Württemberg. Der erforderliche tätigkeitsbezogene, innere Zusammenhang zwischen der Beschäftigung der Klägerin und der Mitgliedschaft besteht.
29 
Voraussetzung der Pflichtmitgliedschaft in der Architektenkammer Baden-Württemberg ist für Architekten die Eintragung in die Architektenliste (vgl. § 11 Abs. 1 ArchG und § 3 Abs.1 der Satzung der Architektenkammer Baden-Württemberg), die Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 1.) folgt, von hier offenkundig nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, aus der Mitgliedschaft bei u.a. der Architektenkammer Baden-Württemberg § 11 Abs.1 der Satzung der Beigeladenen zu 1.).
30 
Somit ist nach Ansicht des Gerichts für die Frage des Zusammenhangs maßgeblich darauf abzustellen, ob die Beschäftigung der Klägerin die fachlichen Voraussetzungen zur Eintragung in die Architektenliste erfüllen würde (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 S.1 ArchG). Unerheblich ist für diese Bewertung, ob die Eintragungsvoraussetzungen -tätigkeitsbezogene und persönliche- ggf. bereits zuvor erfüllt wurden.
31 
Hierzu ist zu fordern, dass die Beschäftigung die Ausübung einer praktischen Tätigkeit im Aufgabenbereich der Fachrichtung darstellt.
32 
Der Aufgabenbereich der Fachrichtung ergibt sich zunächst aus § 1 Abs. 1 u. 4 ArchG. Damit ist Berufsaufgabe der Architekten die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Bauwerken, die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers oder Dienstherrn in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten unter Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Forschungs-, Lehr- und Entwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören, ebenso Überwachungstätigkeiten im Hinblick auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften.
33 
Im Hinblick auf diese Maßgaben ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Tätigkeit der Klägerin als berufsspezifische Architektentätigkeit einzustufen ist. Die konkrete Tätigkeit der Klägerin ist gekennzeichnet durch die Erstellung von Wertgutachten im Rahmen von Kreditvergabe zur Erstellung und Beleihung von Immobilien, die Überprüfung der baurechtlichen Zulässigkeit von Bauvorhaben sowie die Analyse von Bauplänen.
34 
Dies stellt eine berufsspezifische Architektentätigkeit in Gestalt einer Sachverständigentätigkeit dar, denn die Klägerin ist somit mit der Überwachung und Betreuung von Bauvorhaben in technischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht sowie der diesbezüglichen Beratung der Beigeladenen zu 2. und deren Kunden betraut. Einzig die eigentliche Bauwerksplanung ist - derzeit - nicht gegeben, die fachliche Kontrolle architektonischer Planung sehr wohl. Für die Einstufung als Architektentätigkeit ist aber, wie sich aus den Maßgaben des § 1 ArchG ergibt, keineswegs die zeitgleiche Erfüllung sämtlicher möglicher Merkmale zu fordern.
35 
Ein weiteres Indiz für die Einstufung der Tätigkeit der Klägerin als berufsspezifisch ist die - wie von der Klägerin und der Beigeladenen zu 2. übereinstimmend und schlüssig berichtet - perspektivisch vorgesehene Durchführung eigener Bauvorhaben der Beigeladenen zu 2. unter der planenden Ägide der Klägerin.
36 
Der Einstufung einer Architektentätigkeit steht die Möglichkeit der Wahrnehmung der Tätigkeit durch Mitglieder anderer Berufsgruppen, bspw. Bauingenieure, nicht entgegen. Dies folgt daraus, dass dies wesensverwandte Berufsgruppen betrifft, deren Tätigkeitsprofil naturgemäß Überschneidungen aufweist. Bezüglich der Bauingenieure ergibt sich dies etwa aus der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, welche in ihren Vergütungsregelungen aufzeigt, dass auch die von der Beklagten für die Annahme der Berufsspezifität geforderten planerischen Tätigkeiten von beiden Berufsgruppen ausgeführt werden können. Dies ändert an der Bewertung dieser Tätigkeiten als - jeweils - berufsspezifisch nichts (so auch SG Duisburg, Urteil vom 18. Januar 2013 – S 37 R 777/11 –, juris).
37 
Im Übrigen ist nach den glaubhaften Ausführungen der Beigeladenen zu 2. zu beachten, dass die zu beurteilende Tätigkeit weiter gefasst ist, als sich aus der ursprünglichen Stellenausschreibung ergibt. Wie die Beigeladene zu 2. betont, zeigte sich im Rahmen der Bewerbungsgespräche, dass einzig Architekten die gewünschten Fähigkeiten in ausreichendem Maße mitbringen, weswegen sich im weiteren Auswahlprozess auf Architekten beschränkt wurde. Dies eröffnete auch die Möglichkeit, zukünftig eigenständige, bauliche Planungsvorhaben ins Auge zu fassen.
38 
Die Befreiung wirkt vom 01.06.2013 an, da an diesem Tag die vorgenannten Voraussetzungen vorlagen, der Antrag rechtzeitig gestellt wurde und die Klägerin erstmals die Tätigkeit aufnahm, für welche sie die Befreiung beantragt hatte, vgl. § 6 Abs. 4, 5 SGB VI.
39 
Die Kostenentscheidung beruht einheitlich (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Oktober 2014 – L 4 R 2204/13 –, juris) auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG und berücksichtigt den Verfahrensausgang sowie hinsichtlich der Beigeladenen den Umstand, dass auch sie durch die rechtswidrige Entscheidung der Beklagten betroffen und in dieses Verfahren hineingezwungen wurden.

Gründe

 
21 
Die Klage, über welche das Gericht nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gem. § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden konnte, da der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, ist zulässig, aber unbegründet.
22 
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht erhoben. Hinsichtlich der Einhaltung der Klagefrist nach § 87 Abs. 1 S. 1 SGG ist anzumerken, dass nach der ersten Versendung, welche zu einem Rücklauf der Postsendung führte, kein fristauslösender Zugang belegt ist. Daher konnte auf diesen Zeitpunkt nicht abgestellt werden.
23 
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
24 
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung gegen die Beklagte hinsichtlich ihrer Tätigkeit als bei der Beigeladenen zu 2. angestellte Immobilienbewerterin.
25 
Grundsätzlich sind gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, vgl. § 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI). Von der Versicherungspflicht werden jedoch Beschäftigte für die Beschäftigung befreit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI.
26 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
27 
Die Klägerin ist in die Architektenliste eingetragen (§§ 3 f. Architektengesetz Baden-Württemberg - ArchG) und Pflichtmitglied sowohl in der für sie maßgeblichen berufsständischen Kammer, der Architektenkammer Baden-Württemberg, und der Beigeladenen zu 1. als dem entsprechenden Versorgungswerk (§ 13 Abs.1 ArchG i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung der Beigeladenen zu 1.). In der Architektenkammer bestand weiter die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI geforderte Verpflichtung zur Mitgliedschaft (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 a) SGB VI i.V.m. § 11 Abs. 1 ArchG), sie hat einkommensbezogene Beiträge an die Beigeladene zu 1. zu entrichten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 b) SGB VI i.V.m. § 17 der Satzung der Beigeladenen zu1.), welche im Gegenzug Leistungen für den Fall des Alters oder der verminderten Erwerbsfähigkeit gewährt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1c) SGB VI i.V.m. §§ 24 ff. der Satzung der Beigeladenen).
28 
Weiter ist die Klägerin auch gerade wegen der hier zu beurteilenden Beschäftigung als Immobilienbewerterin Pflichtmitglied bei der Beigeladenen zu 1. und der Architektenkammer Baden-Württemberg. Der erforderliche tätigkeitsbezogene, innere Zusammenhang zwischen der Beschäftigung der Klägerin und der Mitgliedschaft besteht.
29 
Voraussetzung der Pflichtmitgliedschaft in der Architektenkammer Baden-Württemberg ist für Architekten die Eintragung in die Architektenliste (vgl. § 11 Abs. 1 ArchG und § 3 Abs.1 der Satzung der Architektenkammer Baden-Württemberg), die Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 1.) folgt, von hier offenkundig nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, aus der Mitgliedschaft bei u.a. der Architektenkammer Baden-Württemberg § 11 Abs.1 der Satzung der Beigeladenen zu 1.).
30 
Somit ist nach Ansicht des Gerichts für die Frage des Zusammenhangs maßgeblich darauf abzustellen, ob die Beschäftigung der Klägerin die fachlichen Voraussetzungen zur Eintragung in die Architektenliste erfüllen würde (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 S.1 ArchG). Unerheblich ist für diese Bewertung, ob die Eintragungsvoraussetzungen -tätigkeitsbezogene und persönliche- ggf. bereits zuvor erfüllt wurden.
31 
Hierzu ist zu fordern, dass die Beschäftigung die Ausübung einer praktischen Tätigkeit im Aufgabenbereich der Fachrichtung darstellt.
32 
Der Aufgabenbereich der Fachrichtung ergibt sich zunächst aus § 1 Abs. 1 u. 4 ArchG. Damit ist Berufsaufgabe der Architekten die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Bauwerken, die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers oder Dienstherrn in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten unter Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Forschungs-, Lehr- und Entwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören, ebenso Überwachungstätigkeiten im Hinblick auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften.
33 
Im Hinblick auf diese Maßgaben ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Tätigkeit der Klägerin als berufsspezifische Architektentätigkeit einzustufen ist. Die konkrete Tätigkeit der Klägerin ist gekennzeichnet durch die Erstellung von Wertgutachten im Rahmen von Kreditvergabe zur Erstellung und Beleihung von Immobilien, die Überprüfung der baurechtlichen Zulässigkeit von Bauvorhaben sowie die Analyse von Bauplänen.
34 
Dies stellt eine berufsspezifische Architektentätigkeit in Gestalt einer Sachverständigentätigkeit dar, denn die Klägerin ist somit mit der Überwachung und Betreuung von Bauvorhaben in technischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht sowie der diesbezüglichen Beratung der Beigeladenen zu 2. und deren Kunden betraut. Einzig die eigentliche Bauwerksplanung ist - derzeit - nicht gegeben, die fachliche Kontrolle architektonischer Planung sehr wohl. Für die Einstufung als Architektentätigkeit ist aber, wie sich aus den Maßgaben des § 1 ArchG ergibt, keineswegs die zeitgleiche Erfüllung sämtlicher möglicher Merkmale zu fordern.
35 
Ein weiteres Indiz für die Einstufung der Tätigkeit der Klägerin als berufsspezifisch ist die - wie von der Klägerin und der Beigeladenen zu 2. übereinstimmend und schlüssig berichtet - perspektivisch vorgesehene Durchführung eigener Bauvorhaben der Beigeladenen zu 2. unter der planenden Ägide der Klägerin.
36 
Der Einstufung einer Architektentätigkeit steht die Möglichkeit der Wahrnehmung der Tätigkeit durch Mitglieder anderer Berufsgruppen, bspw. Bauingenieure, nicht entgegen. Dies folgt daraus, dass dies wesensverwandte Berufsgruppen betrifft, deren Tätigkeitsprofil naturgemäß Überschneidungen aufweist. Bezüglich der Bauingenieure ergibt sich dies etwa aus der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, welche in ihren Vergütungsregelungen aufzeigt, dass auch die von der Beklagten für die Annahme der Berufsspezifität geforderten planerischen Tätigkeiten von beiden Berufsgruppen ausgeführt werden können. Dies ändert an der Bewertung dieser Tätigkeiten als - jeweils - berufsspezifisch nichts (so auch SG Duisburg, Urteil vom 18. Januar 2013 – S 37 R 777/11 –, juris).
37 
Im Übrigen ist nach den glaubhaften Ausführungen der Beigeladenen zu 2. zu beachten, dass die zu beurteilende Tätigkeit weiter gefasst ist, als sich aus der ursprünglichen Stellenausschreibung ergibt. Wie die Beigeladene zu 2. betont, zeigte sich im Rahmen der Bewerbungsgespräche, dass einzig Architekten die gewünschten Fähigkeiten in ausreichendem Maße mitbringen, weswegen sich im weiteren Auswahlprozess auf Architekten beschränkt wurde. Dies eröffnete auch die Möglichkeit, zukünftig eigenständige, bauliche Planungsvorhaben ins Auge zu fassen.
38 
Die Befreiung wirkt vom 01.06.2013 an, da an diesem Tag die vorgenannten Voraussetzungen vorlagen, der Antrag rechtzeitig gestellt wurde und die Klägerin erstmals die Tätigkeit aufnahm, für welche sie die Befreiung beantragt hatte, vgl. § 6 Abs. 4, 5 SGB VI.
39 
Die Kostenentscheidung beruht einheitlich (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Oktober 2014 – L 4 R 2204/13 –, juris) auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG und berücksichtigt den Verfahrensausgang sowie hinsichtlich der Beigeladenen den Umstand, dass auch sie durch die rechtswidrige Entscheidung der Beklagten betroffen und in dieses Verfahren hineingezwungen wurden.

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Sozialgericht Reutlingen Entscheidung, 14. Juni 2016 - S 8 R 985/14 zitiert 7 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 6 Befreiung von der Versicherungspflicht


(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit1.Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öff

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen


Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 87


(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem

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Sozialgericht München Endurteil, 12. Okt. 2016 - S 15 R 2628/15

bei uns veröffentlicht am 12.10.2016

Tenor I. Die Bescheide der Beklagten vom 12.09.2013 und vom 04.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.12.2015 werden aufgehoben. II. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger für die Zeit vom 15.07.201

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(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.