Sozialgericht München Beschluss, 02. März 2017 - S 50 AS 278/17 ER

bei uns veröffentlicht am02.03.2017

Tenor

I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darüber, ob der Antragsteller gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II seit August 2016 hat.

Der 1955 geborene Antragsteller, der mit Unterbrechungen seit vielen Jahren im Leistungsbezug steht, beantragte am 14.09.2016 beim Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Ehefrau (Bl. 100 ff. der Verwaltungsakte).

Der Antragsgegner lehnte den Antrag zunächst mit Bescheid vom 20.09.2016. Er begründete dies damit, dass keine entsprechende Vorsprache seitens des Antragstellers erfolgt sei. Dem dagegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers vom 04.10.2016 entsprach der Antragsgegner mit Abhilfebescheid im Widerspruchsverfahren vom 19.10.2016 (Bl. 139 der Verwaltungsakte) in vollem Umfang. Der Antragsgegner hob den angefochtenen Bescheid vom 30.09.2016 auf, wies zugleich aber darauf hin, dass eine weitere Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich sei.

Mit Schreiben vom 19.10.2016 (Bl. 140 der Verwaltungsakte) forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, bis zum 02.11.2016 fehlende Unterlagen einzureichen. Dem kam der Antragsteller nicht nach. Mit Bescheid vom 04.11.2016 versagte der Antragsgegner dem Antragsteller und den Mitliedern seiner Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 01.09.2016 ganz. Hinsichtlich der Begründung des Versagungsbescheids wird auf Bl. 141 f. verwiesen. Der Bescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung: „Gegen diesen Bescheid kann jeder Betroffene oder ein von diesem bevollmächtigter Dritter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. […] Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen.“ Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit, dass geprüft werde, ob die Leistungen nachträglich erbracht werden können, wenn der Antragsteller die fehlenden Unterlagen einreiche.

Am 25.11.2016 legte der Antragsteller ein auf den 16.10.2016 datiertes Schreiben vor, hinsichtlich dessen Inhalt auf Bl. 143 der Verwaltungsakte verwiesen wird.

Daraufhin teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 01.12.2016 (Bl. 145 der Verwaltungsakte) mit, dass es beim Versagungsbescheid vom 04.11.2016 bleibe, da außer der Frage nach dem Lebensunterhalt des Antragstellers von März bis Juni 2016 die Punkte des Schreibens vom 19.10.2016 weiterhin ungeklärt seien. Der Antragsgegner wies darauf hin, dass sich gemäß § 21 SGB X die Behörde der Beweismittel bedient, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält.

Ein Widerspruch gegen den Versagungsbescheid vom 04.11.2016 wurde nicht eingelegt.

Der Antragsteller stellte beim Antragsgegner auch keinen neuen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II.

Am 08.02.2017 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht München einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Hinsichtlich der Begründung wird auf Bl. 1 ff. und 43 der Verwaltungsakte verwiesen.

Antragsgegner eingegangen sei.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm umgehend Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab August 2016 zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akten des Gerichts und des Antragsgegners verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG führt nicht zum Erfolg.

Der Antrag, mit dem der Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II seit August 2016 begehrt, ist bereits unzulässig. Denn der Antragsteller hat für den Monat August 2016 keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II beim Antragsgegner gestellt, der Bescheid vom 04.11.2016, mit dem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 01.09.2016 ganz versagt wurden, ist bestandskräftig und der Antragsteller hat seitdem keinen weiteren Antrag auf Leistungen nach dem SGB II beim Antragsgegner gestellt.

Nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Da kein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt und der Antragsteller eine Erweiterung seiner Rechtsposition anstrebt, begehrt er eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG.

Dieser Antrag ist aber unzulässig.

Teilweise fehlt es mangels Antrags auf Leistungen nach dem SGB II beim Antragsgegner bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf einstweilige Anordnung besteht in der Regel nur, wenn sich der Antragsteller zuvor an die Verwaltung gewandt und einen Antrag auf die Leistung gestellt und die normale Bearbeitungszeit abgewartet hat (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 26b).

An dieser Stelle wird der Antragsteller noch einmal darauf hingewiesen, dass Leistungen nach dem SGB II nur auf Antrag erbracht werden, wobei der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf den Ersten des Monats zurückwirkt, § 37 SGB II. Der Antrag ist beim zuständigen Leistungsträger zu stellen, § 16 SGB I.

Im Übrigen, also soweit der Antragsteller am 14.09.2016 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt hat, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgrund des bestandskräftigen Versagungsbescheids vom 04.11.2016 unstatthaft.

Ausgehend vom Streitgegenstand eines Anordnungsverfahrens, im Eilverfahren zu prüfen, inwieweit dem Antragsteller für einen Zwischenzeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eine bestimmte Rechtsposition zusteht, kann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei einer bindenden Hauptsacheentscheidung nicht geltend gemacht werden (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. April 2016 - L 7 AS 160/16 B ER -, Landessozialgericht für das Saarland, Beschluss vom 11. August 2005 - L 9 B 4/05 AS -, Keller in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 26d). Es gibt kein offenes „streitiges Rechtsverhältnis“ im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, das das Gericht vorläufig regeln könnte.

Da der Antragsteller gegen den Versagungsbescheid vom 04.11.2016, der eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung:enthält, keinen Widerspruch erhoben hat, ist das Verwaltungsverfahren bestandskräftig beendet, § 77 SGG.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 77


Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86


Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 37 Antragserfordernis


(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen. (2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antrag

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 21 Beweismittel


(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere 1. Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen,2. Be

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 16 Antragstellung


(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundes

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Landessozialgericht für das Saarland Beschluss, 11. Aug. 2005 - L 9 B 4/05 AS

bei uns veröffentlicht am 11.08.2005

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland vom 13. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten. Tatbestand

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(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.
Urkunden und Akten können auch in elektronischer Form beigezogen werden, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.

(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.

(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland vom 13. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch im Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung von der Antragsgegnerin Leistungen (Umzugskosten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) nach dem II. Buch des Sozialgesetzbuchs - Grundsicherung für die Arbeitsuchende – (SGB II).

Der Antragsteller bezieht – entsprechend einem Antrag vom 29. September 2004 - von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) für die Zeit vom 01. Oktober 2004 bis 31. März 2007 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Für die Zeit ab 01. Juni 2005 werden dem Antragsteller monatlich von der BfA 718,61 EUR ausgezahlt; Laut Bescheid vom 27. April 2005 betrug die Nachzahlung für die Zeit vom 01. Oktober 2004 bis 31. Mai 2005 5.755,55 EUR. Nachdem die Antragsgegnerin einen Erstattungsanspruch geltend gemacht hatte, wurden an den Antragsteller 3.593,05 EUR zur Auszahlung gebracht.

Der Antragsteller bezieht überdies monatlich eine Rente, möglicherweise eine Verletztenrente, in Höhe von 255,-- EUR.

Die Antragsgegnerin bewilligte dem am 27. August 1975 geborenen Antragsteller gemäß Bescheid vom 17. Dezember 2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld (Alg) II) für die Zeit 01. Januar bis 30. Juni 2005. Er bewohnte mit seiner Bekannten, der Frau A.H., eine Wohnung in der P.S. Nachdem Frau A.H. ausgezogen war, beabsichtigte der Antragsteller, zum 01. Juni 2005 umzuziehen, und beantragte am 24. März 2005 bei der Antragsgegnerin die Erstattung der Umzugskosten sowie der Kosten für die Ausstattung der neuen Wohnung und für Bekleidung. Er begründete seinen Antrag damit, im Moment in finanziellen Nöten zu sein. Er gab zunächst an, eine Wohnung in der H.S. mieten zu wollen. Er versprach, einen Mietvertrag und eine Vermieterbescheinigung vorzulegen. Dem kam er nie nach.

Mit Bescheid vom 25. Mai 2005 wies die Antragsgegnerin den Antrag vom 24. März 2005 mit der Begründung zurück, aufgrund seiner Einkommensverhältnisse sei ein laufender Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ab dem 01. Juni 2005 nicht mehr gegeben. Die Notwendigkeit für einen Umzug aus Sicht des SGB II liege außerdem nicht vor.

Hiergegen richtete sich der Widerspruch vom 26. Mai 2005, mit dem der Antragsteller u.a. geltend machte, zur Zeit der Antragstellung habe er nicht mit einem positiven Bescheid der BfA rechnen können. Wegen seiner gesundheitlichen Verfassung könne er einen Umzug nicht durchführen. Bis zum 01. Juni 2005 sei ein angemessener Lebensunterhalt nicht gewährleistet.

Am 27. Mai 2005 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht für das Saarland (SG) mit dem Inhalt gestellt, den Bescheid vom 25. Mai 2005 aufzuheben, ihm sofort Leistungen nach den §§ 20 bis 23 SGB II zu gewähren und ihm spätestens am 01. Juni 2005 Umzugskosten in Höhe von 2.000,-- EUR sowie Hilfe zum Lebensunterhalt zu zahlen. Der Antragsteller hat ausgeführt, es sei ihm nicht zuzumuten, das Widerspruchsverfahren abzuwarten. Sein Vermieter habe ihm am 01. Juni 2005 gekündigt und er wolle zum 01. Juni 2005 auch umziehen.

Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung habe unter anderem nur der, der erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II sei. Das sei beim Antragsteller nicht der Fall, so dass sie, die Antragsgegnerin, nicht mehr zuständig sei. Überdies seien die Voraussetzungen des § 22 SGB II nicht erfüllt.

Am 01. Juni 2005 ist der Antragsteller in eine Wohnung im S.S. gezogen. Mit Beschluss vom 13. Juni 2005 hat das SG nach mündlicher Verhandlung den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Es bestünden, so das SG, schon ernstliche Zweifel an der Eilbedürftigkeit. Die Antragsgegnerin sei für den Antragsteller nicht mehr zuständig, da dieser unstreitig seit dem 01. Juni 2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehe. Überdies seien die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 SGB II nicht erfüllt.

Dieser Beschluss ist dem Antragsteller am 23. Juni 2005 zugestellt worden. Am 28. Juni 2005 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 25. Mai 2005 zurückgewiesen.

Der Widerspruchsbescheid trägt einen Vermerk „ab 28. Juni 2005". Am 07. Juli 2005 hat der Antragsteller „Widerspruch" gegen den Beschluss vom 13. Juni 2005 eingelegt. Er hat unter anderem ausgeführt, dass er bis zum 01. Juni 2005 nicht habe wissen können, ob er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehe. Deshalb sei die Antragsgegnerin nach wie vor zuständig gewesen.

Das SG hat der Beschwerde mit Verfügung vom 12. Juli 2005 nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht für das Saarland (LSG) zur Entscheidung vorgelegt.

Der Antragsteller begehrt sinngemäß, 1. den Beschluss des SG vom 13. Juni 2005 sowie den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2005 aufzuheben, 2. die Antragsgegnerin zu verurteilen, ihm, dem Antragsteller, Leistungen nach dem SGB II, insbesondere Umzugskosten und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie stützt sich auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der Verwaltungsakte mit der Stamm-Nr. X Bezug genommen.

Nach Auskunft der Geschäftsstelle des SG ist bis einschließlich 08. August 2005 keine Klage gegen den Bescheid vom 25. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2005 eingegangen.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Dieser ist nämlich schon unzulässig, da der Bescheid vom 25. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2005 bestandskräftig geworden ist.

Nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Da kein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt und der Antragsteller eine einstweilige Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis wünscht, begehrt er eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG.

Dieser Antrag ist aber unzulässig, da er nicht geltend gemacht werden kann, wenn feststeht, dass der Antragsteller keinen durchsetzbaren Hauptanspruch besitzt.

So liegt der Fall aber hier. Wie eine Nachfrage beim SG ergeben hat, hat der Antragsteller gegen den Bescheid vom 25. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2005 keine Klage erhoben. Damit ist dieser Bescheid bestandskräftig. In einem solchen Fall ist aber ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG, der zwar vor und auch während des Hauptsacheverfahrens gestellt werden kann, nicht mehr statthaft (vgl. zur Problematik: Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Stand September 2004, § 86b SGG, Rdnr. 81; Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 12. Auflage, § 123 VwGO, Rdnr. 18).

Selbst wenn der Antrag zulässig wäre, müsste ihm in der Sache die Erfolgsaussicht deshalb versagt werden, weil es sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund fehlt.

Anordnungsanspruch ist der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte oder geltend zu machende materiellrechtliche Anspruch, zu dessen vorläufiger Sicherung oder Regelung der einstweilige Rechtsschutz begehrt wird (vgl. zur Problematik: Peters-Sautter-Wolff, a.a.O., § 86b SGG, Rdnr. 86). Ein solcher Anspruch steht dem Antragsteller nicht zu, da er nicht zu dem Personenkreis gehört, der zu Leistungen nach dem SGB II berechtigt ist. Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten nämlich Leistungen nach diesem Buch Personen, die

1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähig Hilfebedürftige).

Nach § 8 Abs. 1 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Diese Voraussetzung liegt beim Kläger nicht vor, weil dieser voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 S. 2 des 6. Buchs des Sozialgesetzbuchs - gesetzliche Rentenversicherung – ist. Es fehlt überdies aber auch am Anordnungsgrund. Der Anordnungsgrund bei einer einstweiligen Anordnung besteht in der Dringlichkeit, die die Bewahrung des „Status Quo" oder die Abwendung wesentlicher Nachteile durch Verhinderung der Vereitelung oder Erschwerung der Rechtsverwirklichung zur Sicherung des Anordnungsanspruchs für den Antragsteller hat. Sie liegt vor, wenn dem Antragsteller unter Abwägung seiner und der öffentlichen Interessen und gegebenenfalls der Interessen auch anderer Personen das Abwarten der Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist (vgl. zur Problematik: Peters-Sautter-Wolff, a.a.O., § 86b SGG, Rdnr. 87). Für die Beurteilung des Anordnungsgrundes sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend.

Zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt bedurfte der Antragsteller nicht der Leistungen nach dem SGB II, da er sowohl die Nachzahlung der BfA als auch die laufende Rentenzahlung erhalten hatte. Wieso er sich gleichwohl nicht in der Lage sah, seinen Umzug zu finanzieren und seinen Lebensunterhalt zu sichern, ist nicht nachvollziehbar. Die weiteren Ausführungen des SG, dass die Voraussetzung für die Übernahme der Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II ohnehin nicht gegeben sind, sind in der Sache auch nicht zu beanstanden.

Der Antrag war deshalb nach alledem zu Recht zurückgewiesen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Gründe

Die Beschwerde ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Dieser ist nämlich schon unzulässig, da der Bescheid vom 25. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2005 bestandskräftig geworden ist.

Nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Da kein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt und der Antragsteller eine einstweilige Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis wünscht, begehrt er eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG.

Dieser Antrag ist aber unzulässig, da er nicht geltend gemacht werden kann, wenn feststeht, dass der Antragsteller keinen durchsetzbaren Hauptanspruch besitzt.

So liegt der Fall aber hier. Wie eine Nachfrage beim SG ergeben hat, hat der Antragsteller gegen den Bescheid vom 25. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2005 keine Klage erhoben. Damit ist dieser Bescheid bestandskräftig. In einem solchen Fall ist aber ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG, der zwar vor und auch während des Hauptsacheverfahrens gestellt werden kann, nicht mehr statthaft (vgl. zur Problematik: Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Stand September 2004, § 86b SGG, Rdnr. 81; Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 12. Auflage, § 123 VwGO, Rdnr. 18).

Selbst wenn der Antrag zulässig wäre, müsste ihm in der Sache die Erfolgsaussicht deshalb versagt werden, weil es sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund fehlt.

Anordnungsanspruch ist der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte oder geltend zu machende materiellrechtliche Anspruch, zu dessen vorläufiger Sicherung oder Regelung der einstweilige Rechtsschutz begehrt wird (vgl. zur Problematik: Peters-Sautter-Wolff, a.a.O., § 86b SGG, Rdnr. 86). Ein solcher Anspruch steht dem Antragsteller nicht zu, da er nicht zu dem Personenkreis gehört, der zu Leistungen nach dem SGB II berechtigt ist. Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten nämlich Leistungen nach diesem Buch Personen, die

1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähig Hilfebedürftige).

Nach § 8 Abs. 1 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Diese Voraussetzung liegt beim Kläger nicht vor, weil dieser voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 S. 2 des 6. Buchs des Sozialgesetzbuchs - gesetzliche Rentenversicherung – ist. Es fehlt überdies aber auch am Anordnungsgrund. Der Anordnungsgrund bei einer einstweiligen Anordnung besteht in der Dringlichkeit, die die Bewahrung des „Status Quo" oder die Abwendung wesentlicher Nachteile durch Verhinderung der Vereitelung oder Erschwerung der Rechtsverwirklichung zur Sicherung des Anordnungsanspruchs für den Antragsteller hat. Sie liegt vor, wenn dem Antragsteller unter Abwägung seiner und der öffentlichen Interessen und gegebenenfalls der Interessen auch anderer Personen das Abwarten der Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist (vgl. zur Problematik: Peters-Sautter-Wolff, a.a.O., § 86b SGG, Rdnr. 87). Für die Beurteilung des Anordnungsgrundes sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend.

Zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt bedurfte der Antragsteller nicht der Leistungen nach dem SGB II, da er sowohl die Nachzahlung der BfA als auch die laufende Rentenzahlung erhalten hatte. Wieso er sich gleichwohl nicht in der Lage sah, seinen Umzug zu finanzieren und seinen Lebensunterhalt zu sichern, ist nicht nachvollziehbar. Die weiteren Ausführungen des SG, dass die Voraussetzung für die Übernahme der Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II ohnehin nicht gegeben sind, sind in der Sache auch nicht zu beanstanden.

Der Antrag war deshalb nach alledem zu Recht zurückgewiesen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.