Sozialgericht Mannheim Urteil, 19. Okt. 2011 - S 14 U 2090/10

19.10.2011

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 30.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2010 verurteilt, den Kläger mit Hörgeräten zu versorgen.

2. Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Die Beklagte hat dem Gericht Kosten in Höhe von 300,00 EUR zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Versorgung des Klägers mit Hörgeräten nach den Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Bei dem am … 1939 geborenen Kläger erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 13.06.2002 das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) an. Des Weiteren wurde als Folge der Berufskrankheit eine beidseitige geringgradige Innenohrhochtonschwerhörigkeit festgestellt.
Ausweislich eines Telefonvermerks vom 08.01.2009, der in der Verwaltungsakte enthalten ist, fragte der Kläger bei der Beklagten hinsichtlich einer Hörgeräteversorgung an.
Die Beklagte wertete die vorliegenden audiometrischen Befunde hinsichtlich Notwendigkeit einer Hörgeräteversorgung aus und kam zu dem Ergebnis, dass beim Kläger die Kriterien für eine Hörgeräteversorgung bei beidseitiger Schwerhörigkeit erfüllt seien.
Mit Schreiben vom 18.03.2009 beantwortete der Beratungsarzt D. eine Anfrage der Beklagten dahingehend, dass aus seiner Sicht keines der zugesandten Tonaudiogramme lärmtypisch sei. Die Anerkennung einer beruflichen Lärmschwerhörigkeit zumindest dem Grunde nach könne jedoch nicht mehr rückgängig gemacht werden. Des Weiteren führte er aus, dass im Tonaudiogramm vom 06.11.2008 der Verlust beidseits 10 Prozent betrage.
Mit Bescheid vom 30.03.2009 lehnte die Beklagte daraufhin die Versorgung des Klägers mit Hörgeräten ab. Ausweislich des Tonaudiogramms, dass der ohrenärztlichen Verordnung für eine Hörhilfe vom 06.11.2008 zugrunde liege, bestehe ein beidseitiger Hörverlust von 10 Prozent. Dieser Hörverlust begründe keine Notwendigkeit einer hörprothetischen Versorgung.
Mit Schreiben vom 16.04.2009 legte der Kläger, gewerkschaftlich vertreten, gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.
Die Beklagte habe selbst festgestellt, dass die Voraussetzungen der Kriterien nach den Heil- und Hilfsmittelrichtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vorliegen würden und eine Hörgeräteversorgung bei beiderseitiger Schwerhörigkeit empfohlen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte keine weiteren Ermittlungen aufgenommen habe. Es bestehe zudem keinerlei Veranlassung, dem hörgeräteversorgenden Unternehmen seitens des Beratungsarztes zu unterstellen, dass die Höraudiogramme nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden seien.
Die Beklagte holte daraufhin weitere Tonaudiogramme aus der Vergangenheit ein. Des Weiteren beauftragte sie den behandelnden Hals-Nasen-Ohren-Facharzt des Klägers C. mit der Erstellung eines neuen Tonaudiogramms. Auf Basis der übersandten Befunde prüfte die Beklagte erneut die Notwendigkeit einer Hörgeräteversorgung und kam zu dem Ergebnis, dass beim Kläger die Kriterien für eine Hörgeräteversorgung nicht erfüllt seien.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Versorgung mit Hörgeräten sei nach dem in der versicherungsrechtlichen Praxis und Rechtsprechung anerkannten Königsteiner Merkblatt bei Lärmschwerhörigen dann indiziert, wenn mindestens eine geringgradige Schwerhörigkeit vorliege. Dies sei jedoch beim Kläger nicht der Fall. Aus den Hörbefunden, die durch C. erhoben worden seien, ergebe sich kein lärmbedingter Hörverlust, der einer MdE von 15 v. H. entspreche und somit einer geringgradigen Schwerhörigkeit entspreche. Nach dem HNO-ärztlich angefertigten Sprachaudiogramm vom 02.02.2010 würden die Voraussetzungen der Heil- und Hilfsmittel-Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für eine Versorgung mit Hörgeräten nicht vorliegen, obgleich die sprachaudiometrische Untersuchung durch den Hörgeräteakustiker zu einem anderen Ergebnis gekommen sei. Der Befund des Hörgeräteakustikers sei nicht schlüssig und spiegele nicht den tatsächlichen Hörverlust wider.
11 
Mit seiner am 09.06.2010 zum Sozialgericht M. erhobenen Klage verfolgt der Kläger, gewerkschaftlich vertreten, sein Begehren fort. Zur Begründung verweist er auf die Widerspruchsbegründung und beantragt,
12 
die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheids vom 30.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2010, ihn mit Hörgeräten zu versorgen.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Sie legt zwei beratungsärztliche Stellungnahmen des Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und Phoniatrie und Pädaudiologie F. vor. Dieser habe plausibel dargelegt, dass und warum beim Kläger keine Notwendigkeit einer Hörgeräteversorgung zu Lasten der Beklagten zu erfolgen habe.
16 
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beim Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde S. vom 28.10.2010.
17 
Der Sachverständige S. geht von der Notwendigkeit einer Hörgeräteversorgung beim Kläger aus. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf Blatt 27 ff. der SG-Akte Bezug genommen.
18 
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der SG-Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
19 
Die beim zuständigen Sozialgericht form- und fristgerecht erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist im Sinne einer Ermessensreduktion auf Null vollumfänglich begründet.
20 
Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Klägerin in seinen Rechten.
II.
21 
1. Gem. § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII hat die Beklagte mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern. Hierbei ist ihr gem. § 26 Abs. 5 SGB VII ein Ermessen eingeräumt. Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist gerichtlich nur auf so genannte Ermessensfehler überprüfbar.
22 
Im einzelnen sind folgende Ermessensfehler zu unterscheiden (Maurer, Verwaltungsrecht AT, § 7 Rn 19, 23): Bei einem Ermessensnichtgebrauch bzw. einer Ermessensunterschreitung macht die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen keinen Gebrauch. Das ist z.B. der Fall, wenn sie irrtümlich davon ausgeht, sie sei zwingend zum Einschreiten verpflichtet (vgl VGH Mannheim, NVwZ-RR 1997, 677 f). Bei einer Ermessensüberschreitung wählt die Behörde eine Rechtsfolge, die in der Ermächtigungsgrundlage nicht vorgesehen ist. Von einem Ermessensfehlgebrauch ist auszugehen, wenn sich die Behörde bei ihrer Entscheidung nicht ausschließlich vom Zweck der Ermessensvorschrift leiten lässt, sondern sich auf sachfremde Erwägungen stützt. Möglich ist auch, dass die Behörde die vom Gesetz für maßgeblich gehaltenen Gesichtspunkte nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt oder gegen Grundrechte verstößt. Bei einer Ermessensreduzierung kann das Ermessen der Verwaltung im Einzelfall derart eingeschränkt sein, dass nur eine einzige Entscheidung ermessensfehlerfrei ist. In diesem Fall spricht man von einer Ermessensreduktion auf Null (vgl BVerwG DVBl 1998, 145; BVerwG NJW 1998, 3728; BVerwG NVwZ 2002, 730, 732; BVerwG NJW 2003, 601). Sie hat zur Folge, dass ausnahmsweise aus einer Ermessensentscheidung eine gebundene Entscheidung wird (Maurer, Verwaltungsrecht AT, § 7 Rn 24 f). Begehrt der Bürger einen Verwaltungsakt, dessen Erlass im Ermessen der Behörde liegt, führt eine Ermessensreduktion auf Null dazu, dass ein Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt besteht. Indiz für eine Ermessenreduktion auf Null ist z.B. eine Gefährdung von Gesundheit oder Leben (Lemke JA 2000, 150; BVerwG NJW 2003, 601).
23 
2. Die Beklagte hat das ihr nach § 26 Abs. 5 SGB VII eingeräumte Ermessen dahingehend ausgeübt, dass sie dem Kläger eine Versorgung mit Hörgeräten versagte. Diese Entscheidung war indes ermessensfehlerhaft.
24 
Der Anspruch des Klägers auf Versorgung mit Hörgeräten ergibt sich aus §§ 26, 27 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, wonach die vom Unfallversicherungsträger zu leistende Heilbehandlung auch die Versorgung mit Hilfsmitteln umfasst, wozu auch Hörgeräte gehören. Durch eine Versorgung mit Hörgeräten werden die Folgen der durch die Lärmschwerhörigkeit verursachten Hörstörung ausgeglichen, zumindest aber gemildert (§ 31 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Zur Konkretisierung des Anspruchs auf eine Hilfsmittelversorgung haben die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gemeinsame Richtlinien über die Hilfsmittelversorgung verabschiedet (UV-Hilfsmittelrichtlinien, aktueller Stand: 01.07.2011). Sie sind keine Rechtsnormen, sondern nur Verwaltungsvorschriften zur Sicherung gleichmäßiger Verwaltungspraxis und Ermessensausübung (Ricke, in: Kasseler Kommentar, § 31 SGB VII Rn. 3). Gem. Ziff. 4.9 werden Hörsysteme bereitgestellt, wenn die Hörbeeinträchtigung es erfordert.
25 
Das vom damaligen Gesamtverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften veröffentliche Königsteiner Merkblatt zur Berufskrankheit Nr. 2301 geht davon aus, dass „die Versorgung eines Lärmschwerhörigen mit Hörgeräten aus HNO-ärztlicher Sicht im allgemeinen indiziert [ist], wenn mindestens eine geringgradige Schwerhörigkeit besteht. Voraussetzung ist aber auch, daß der Versicherte Hörhilfen wünscht bzw. akzeptiert und hierdurch eine wirkungsvolle Minderung der Hörstörung erreicht werden kann. Im übrigen können die in den Heilmittel- und Hilfsmittelrichtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung maßgeblichen Kriterien für die Notwendigkeit einer Hörgeräteversorgung analog angewandt werden.“
26 
Die Voraussetzungen des Königsteiner Merkblatts für die Versorgung von Versicherten mit Hörhilfen lassen sich mithin wie folgt zusammenfassen:
27 
1. mindestens geringgradige Schwerhörigkeit,
2. Versicherter wünscht bzw. akzeptiert Hörhilfen,
3. wirkungsvolle Minderung der Hörstörung durch die Versorgung mit Hörhilfen.
28 
Ein Rückgriff auf die Hilfsmittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 16.10.2008, ist lediglich nur dann angezeigt, wenn beim Versicherten keine geringgradige Schwerhörigkeit festgestellt ist. Das Königsteiner Merkblatt verdeutlich schon nach dem Wortlaut („im Übrigen“), dass ein Rückgriff auf die HilfsM-RL nur dann erfolgt, wenn die im Merkblatt genannten Voraussetzungen nicht vorliegen bzw. zweifelhaft sind. Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, dass die HilfsM-RL überhaupt nicht heranzuziehen seien (LSG Sachsen-Anhalt, 29.09.2010, L 6 U 140/06) kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr ist Schönberger/Mehrtens/Valtentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, S.352 zuzustimmen, dass ein Rückgriff auf die HilfsM-RL eine Versorgung mit Hörgeräten schon in leichten Fällen der berufsbedingten Schwerhörigkeit ermöglicht.
29 
a. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 13.06.2002 nicht nur bindend festgestellt, dass beim Kläger eine Berufskrankheit Nr. 2301 der Anlage 1 zur BKV vorliegt, sondern zudem für die Kammer bindend festgestellt, dass beim Kläger eine „beiderseitige geringgradige Innenohrhochtonschwerhörigkeit“ Folge der Berufskrankheit ist (vgl. BSG, 22.06.2004, B 2 U 36/03 R). Insbesondere verlangen weder das Königsteiner Merkblatt, noch die UV-Hilfsmittelrichtlinien eine geringgradigen Schwerhörigkeit mit einem bestimmten prozentualen Hörverlust (so auch LSG Sachsen-Anhalt, 29.09.2010, L 6 U 140/06). Mithin liegt beim Kläger eine geringgradige Schwerhörigkeit vor.
30 
b. Der Kläger war schon mit einem Hörgerät versorgt und begehrt im laufenden Klageverfahren die Neuversorgung mit einem Hörgerät. Mithin wünscht und akzeptiert er eine Hörgeräteversorgung.
31 
c. Durch die Versorgung mit Hörgeräten lässt sich die Hörstörung des Klägers wirkungsvoll mindern. Der Sachverständige S. verweist zunächst darauf, dass sich das Erfordernis einer Hörgeräteversorgung immer auch aus dem subjektiven Bedürfnis des Schwerhörigen nach einer Verbesserung seiner erlebten Einschränkung ergebe. Im Falle des Klägers bestehe zwar eher keine „absolute Notwendigkeit“ für eine Hörgeräteversorgung, eine solche sei jedoch deshalb sinnvoll, weil der Kläger bei seiner Freizeitgestaltung („Singen im Chor“) mit Hörgeräten eine wesentliche Verbesserung verspürt. Im Rahmen des auszuübenden Ermessenes ist zu beachten, „dass im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung der sozialen Rehabilitation (Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) eine gleichberechtigte Bedeutung neben anderen Zielsetzungen zukommt. Nach § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX sind Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben umfassen nach § 58 Nr. 1 SGB VII Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen sowie nach Nr. 2 des § 58 SGB VII Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen. Zu berücksichtigen ist damit jedenfalls auch der persönliche Lebensbereich des Versicherten, soweit er in die Gesellschaft hinein wirkt und die Tätigkeit auch unter Nichtbehinderten üblich ist.“ (LSG Rheinland-Pfalz, 29.08.2006, L 3 U 73/06). Schon um seinem Engagement im Chor weiterhin nachkommen zu können, bedarf der Kläger der von ihm begehrten Hörgeräteversorgung.
32 
Ebenso wie der Sachverständige hält aber auch der Beratungsarzt der Beklagten Herr F. in seiner Stellungnahme vom 05.12.2010 eine Hörgeräteversorgung des Klägers für „sinnhaftig“ und schlägt eine Hörgeräteversorgung zum Festbetrag, Kategorie II vor.
33 
Im Übrigen zeigen auch die in der Verwaltungsakte enthaltenen Sprach- und Tonaudiogramme des C., die vergleichsweise mit und ohne Hörgeräte abgeleitet wurden, eine deutliche Verbesserung der Hörleistung des Kläger mit Hörgeräten.
34 
Zusammenfassend liegen somit sämtliche Voraussetzungen des Königsteiner Merkblatts zur Versorgung mit Hörgeräten vor, sodass es nicht mehr auf die Frage ankommt, ob auch die Voraussetzungen der HilfsM-RL erfüllt sind. Soweit die Beklagte - im Ergebnis ohnehin unzutreffend - auf letztere rekurriert, verkennt sie ermessensfehlerhaft die von ihr bindend festgestellte geringgradige Schwerhörigkeit.
35 
Aufgrund des Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen für die Hörgeräteversorgung verdichtet sich das Ermessen der Beklagten hinsichtlich des „ob“ der Hilfsmittelversorgung auf Null, sodass dem Kläger ein Anspruch auf eine entsprechende Versorgung mit Hörgeräten zusteht.
36 
Der Einwand der Beklagten, dass die Schwerhörigkeit des Klägers lärmunabhängig sei, greift letztlich nicht durch. Denn wenn eine multifaktorielle Genese der Lärmschwerhörigkeit vorliegt bzw. die Lärmeinwirkung wesentliche Teilursache für die Hörgeräteversorgung ist, hat die Versorgung mit Hörgeräten auf Kosten der Beklagten zu erfolgen (Schönberger/Mehrtens/Valentin aaO. S. 352). So liegt der Fall hier.
37 
Der Klage war mithin vollumfänglich stattzugeben.
III.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 105 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 193 Abs. 1 Satz 1, § 192 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG.
39 
Das Gericht hält es in Ausübung seines Ermessens für angebracht, der Beklagten Missbrauchskosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen. Denn sie hat den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl sie in der mündlichen Verhandlung von der Kammer die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung vor Augen geführt bekam und auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist.
40 
Die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung ist anzunehmen, wenn ein Rechtsstreit trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit geführt oder weitergeführt wird (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.11.1985, Az.: 2 BVR 851/84; Groß in Lübke, SGG, § 192 Rnr. 10). Die Missbräuchlichkeit im vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass die Beklagte in eklatanter Weise die Rechtslage verkannt hat. Trotz des Hinweises der zuständigen Sachbearbeiterin schon im Verwaltungsverfahren an den zuständigen Bereichsleiter (Bl. 84 Vw-Akte), dass mit Bescheid vom 13.06.2002 beim Kläger bindend eine geringgradige Schwerhörigkeit festgestellt wurde, stellte der zuständige Bereichsleiter in der Folge immer wieder auf die (letztlich irrrelevanten) Ausführungen des im Verwaltungsverfahren beigezogenen Beratungsarztes D. ab. Selbst als im Klageverfahren der eigene Beratungsarzt F. die Versorgung des Klägers mit Hörgeräten für „sinnhaftig“ erachtete, meinte die Beklagte auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen der HilfsM-RL abstellen zu müssen, obgleich es hierauf offensichtlich nicht mehr ankam. Auch bei dem Verweis auf eine lärmunabhängige Verursachung der Hörbeschwerden hat die Beklagte eklatant den zugrunde liegenden Sachverhalt sowie die einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen für die Versorgung mit Hörgeräten verkannt. Bei einem solchen nicht mehr nachvollziehbaren und unbegründeten Fortsetzen des Prozesses durch einen Sozialversicherungsträger, der gem. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz an Recht und Gesetz gebunden ist, sind Missbrauchskosten zu verhängen.
41 
Durch die missbräuchliche Fortführung des Rechtsstreits und der notwendig gewordenen schriftlichen Entscheidung der Kammer sind dem Gericht und damit der Staatskasse vermeidbare Kosten, etwa in Form allgemeiner Gerichtshaltungskosten und Personalkosten, ursächlich entstanden. Bei der Höhe der auferlegten Kosten hat die Kammer berücksichtigt, dass die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung das Privileg der staatlich finanzierten Kostenfreiheit der sozialgerichtlichen Verfahren entfallen lässt (vgl. LSG Baden-Württemberg, 10.05.2011, L 13 AS 3170/10). Die Kammer hat sich bei der Schätzung der der Beklagten aufzuerlegenden Kosten gemäß § 202 SGG i.V.m. § 282 Zivilprozessordnung (ZPO) daran orientiert, dass allein für das Absetzen des schriftlichen Urteils als Zeitaufwand mindestens 1,5 Richterarbeitsstunden anzusetzen sind. Die Richterarbeitsstunde wurde bereits 1986/1987 „vorsichtig“ auf 350,-- DM bis 450,-- DM (= 178,95 EUR bis 230,08 EUR) geschätzt. Vor diesem Hintergrund hielt es die Kammer für angebracht, einen Betrag von 300 EUR festzusetzen. Letztlich sei auch darauf hingewiesen, dass die Verhängung von Missbrauchskosten gemäß § 192 SGG kein subjektives Element in Form von Verschulden (mehr) erfordert.

Gründe

 
I.
19 
Die beim zuständigen Sozialgericht form- und fristgerecht erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist im Sinne einer Ermessensreduktion auf Null vollumfänglich begründet.
20 
Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Klägerin in seinen Rechten.
II.
21 
1. Gem. § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII hat die Beklagte mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern. Hierbei ist ihr gem. § 26 Abs. 5 SGB VII ein Ermessen eingeräumt. Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist gerichtlich nur auf so genannte Ermessensfehler überprüfbar.
22 
Im einzelnen sind folgende Ermessensfehler zu unterscheiden (Maurer, Verwaltungsrecht AT, § 7 Rn 19, 23): Bei einem Ermessensnichtgebrauch bzw. einer Ermessensunterschreitung macht die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen keinen Gebrauch. Das ist z.B. der Fall, wenn sie irrtümlich davon ausgeht, sie sei zwingend zum Einschreiten verpflichtet (vgl VGH Mannheim, NVwZ-RR 1997, 677 f). Bei einer Ermessensüberschreitung wählt die Behörde eine Rechtsfolge, die in der Ermächtigungsgrundlage nicht vorgesehen ist. Von einem Ermessensfehlgebrauch ist auszugehen, wenn sich die Behörde bei ihrer Entscheidung nicht ausschließlich vom Zweck der Ermessensvorschrift leiten lässt, sondern sich auf sachfremde Erwägungen stützt. Möglich ist auch, dass die Behörde die vom Gesetz für maßgeblich gehaltenen Gesichtspunkte nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt oder gegen Grundrechte verstößt. Bei einer Ermessensreduzierung kann das Ermessen der Verwaltung im Einzelfall derart eingeschränkt sein, dass nur eine einzige Entscheidung ermessensfehlerfrei ist. In diesem Fall spricht man von einer Ermessensreduktion auf Null (vgl BVerwG DVBl 1998, 145; BVerwG NJW 1998, 3728; BVerwG NVwZ 2002, 730, 732; BVerwG NJW 2003, 601). Sie hat zur Folge, dass ausnahmsweise aus einer Ermessensentscheidung eine gebundene Entscheidung wird (Maurer, Verwaltungsrecht AT, § 7 Rn 24 f). Begehrt der Bürger einen Verwaltungsakt, dessen Erlass im Ermessen der Behörde liegt, führt eine Ermessensreduktion auf Null dazu, dass ein Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt besteht. Indiz für eine Ermessenreduktion auf Null ist z.B. eine Gefährdung von Gesundheit oder Leben (Lemke JA 2000, 150; BVerwG NJW 2003, 601).
23 
2. Die Beklagte hat das ihr nach § 26 Abs. 5 SGB VII eingeräumte Ermessen dahingehend ausgeübt, dass sie dem Kläger eine Versorgung mit Hörgeräten versagte. Diese Entscheidung war indes ermessensfehlerhaft.
24 
Der Anspruch des Klägers auf Versorgung mit Hörgeräten ergibt sich aus §§ 26, 27 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, wonach die vom Unfallversicherungsträger zu leistende Heilbehandlung auch die Versorgung mit Hilfsmitteln umfasst, wozu auch Hörgeräte gehören. Durch eine Versorgung mit Hörgeräten werden die Folgen der durch die Lärmschwerhörigkeit verursachten Hörstörung ausgeglichen, zumindest aber gemildert (§ 31 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Zur Konkretisierung des Anspruchs auf eine Hilfsmittelversorgung haben die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gemeinsame Richtlinien über die Hilfsmittelversorgung verabschiedet (UV-Hilfsmittelrichtlinien, aktueller Stand: 01.07.2011). Sie sind keine Rechtsnormen, sondern nur Verwaltungsvorschriften zur Sicherung gleichmäßiger Verwaltungspraxis und Ermessensausübung (Ricke, in: Kasseler Kommentar, § 31 SGB VII Rn. 3). Gem. Ziff. 4.9 werden Hörsysteme bereitgestellt, wenn die Hörbeeinträchtigung es erfordert.
25 
Das vom damaligen Gesamtverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften veröffentliche Königsteiner Merkblatt zur Berufskrankheit Nr. 2301 geht davon aus, dass „die Versorgung eines Lärmschwerhörigen mit Hörgeräten aus HNO-ärztlicher Sicht im allgemeinen indiziert [ist], wenn mindestens eine geringgradige Schwerhörigkeit besteht. Voraussetzung ist aber auch, daß der Versicherte Hörhilfen wünscht bzw. akzeptiert und hierdurch eine wirkungsvolle Minderung der Hörstörung erreicht werden kann. Im übrigen können die in den Heilmittel- und Hilfsmittelrichtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung maßgeblichen Kriterien für die Notwendigkeit einer Hörgeräteversorgung analog angewandt werden.“
26 
Die Voraussetzungen des Königsteiner Merkblatts für die Versorgung von Versicherten mit Hörhilfen lassen sich mithin wie folgt zusammenfassen:
27 
1. mindestens geringgradige Schwerhörigkeit,
2. Versicherter wünscht bzw. akzeptiert Hörhilfen,
3. wirkungsvolle Minderung der Hörstörung durch die Versorgung mit Hörhilfen.
28 
Ein Rückgriff auf die Hilfsmittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 16.10.2008, ist lediglich nur dann angezeigt, wenn beim Versicherten keine geringgradige Schwerhörigkeit festgestellt ist. Das Königsteiner Merkblatt verdeutlich schon nach dem Wortlaut („im Übrigen“), dass ein Rückgriff auf die HilfsM-RL nur dann erfolgt, wenn die im Merkblatt genannten Voraussetzungen nicht vorliegen bzw. zweifelhaft sind. Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, dass die HilfsM-RL überhaupt nicht heranzuziehen seien (LSG Sachsen-Anhalt, 29.09.2010, L 6 U 140/06) kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr ist Schönberger/Mehrtens/Valtentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, S.352 zuzustimmen, dass ein Rückgriff auf die HilfsM-RL eine Versorgung mit Hörgeräten schon in leichten Fällen der berufsbedingten Schwerhörigkeit ermöglicht.
29 
a. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 13.06.2002 nicht nur bindend festgestellt, dass beim Kläger eine Berufskrankheit Nr. 2301 der Anlage 1 zur BKV vorliegt, sondern zudem für die Kammer bindend festgestellt, dass beim Kläger eine „beiderseitige geringgradige Innenohrhochtonschwerhörigkeit“ Folge der Berufskrankheit ist (vgl. BSG, 22.06.2004, B 2 U 36/03 R). Insbesondere verlangen weder das Königsteiner Merkblatt, noch die UV-Hilfsmittelrichtlinien eine geringgradigen Schwerhörigkeit mit einem bestimmten prozentualen Hörverlust (so auch LSG Sachsen-Anhalt, 29.09.2010, L 6 U 140/06). Mithin liegt beim Kläger eine geringgradige Schwerhörigkeit vor.
30 
b. Der Kläger war schon mit einem Hörgerät versorgt und begehrt im laufenden Klageverfahren die Neuversorgung mit einem Hörgerät. Mithin wünscht und akzeptiert er eine Hörgeräteversorgung.
31 
c. Durch die Versorgung mit Hörgeräten lässt sich die Hörstörung des Klägers wirkungsvoll mindern. Der Sachverständige S. verweist zunächst darauf, dass sich das Erfordernis einer Hörgeräteversorgung immer auch aus dem subjektiven Bedürfnis des Schwerhörigen nach einer Verbesserung seiner erlebten Einschränkung ergebe. Im Falle des Klägers bestehe zwar eher keine „absolute Notwendigkeit“ für eine Hörgeräteversorgung, eine solche sei jedoch deshalb sinnvoll, weil der Kläger bei seiner Freizeitgestaltung („Singen im Chor“) mit Hörgeräten eine wesentliche Verbesserung verspürt. Im Rahmen des auszuübenden Ermessenes ist zu beachten, „dass im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung der sozialen Rehabilitation (Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) eine gleichberechtigte Bedeutung neben anderen Zielsetzungen zukommt. Nach § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX sind Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben umfassen nach § 58 Nr. 1 SGB VII Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen sowie nach Nr. 2 des § 58 SGB VII Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen. Zu berücksichtigen ist damit jedenfalls auch der persönliche Lebensbereich des Versicherten, soweit er in die Gesellschaft hinein wirkt und die Tätigkeit auch unter Nichtbehinderten üblich ist.“ (LSG Rheinland-Pfalz, 29.08.2006, L 3 U 73/06). Schon um seinem Engagement im Chor weiterhin nachkommen zu können, bedarf der Kläger der von ihm begehrten Hörgeräteversorgung.
32 
Ebenso wie der Sachverständige hält aber auch der Beratungsarzt der Beklagten Herr F. in seiner Stellungnahme vom 05.12.2010 eine Hörgeräteversorgung des Klägers für „sinnhaftig“ und schlägt eine Hörgeräteversorgung zum Festbetrag, Kategorie II vor.
33 
Im Übrigen zeigen auch die in der Verwaltungsakte enthaltenen Sprach- und Tonaudiogramme des C., die vergleichsweise mit und ohne Hörgeräte abgeleitet wurden, eine deutliche Verbesserung der Hörleistung des Kläger mit Hörgeräten.
34 
Zusammenfassend liegen somit sämtliche Voraussetzungen des Königsteiner Merkblatts zur Versorgung mit Hörgeräten vor, sodass es nicht mehr auf die Frage ankommt, ob auch die Voraussetzungen der HilfsM-RL erfüllt sind. Soweit die Beklagte - im Ergebnis ohnehin unzutreffend - auf letztere rekurriert, verkennt sie ermessensfehlerhaft die von ihr bindend festgestellte geringgradige Schwerhörigkeit.
35 
Aufgrund des Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen für die Hörgeräteversorgung verdichtet sich das Ermessen der Beklagten hinsichtlich des „ob“ der Hilfsmittelversorgung auf Null, sodass dem Kläger ein Anspruch auf eine entsprechende Versorgung mit Hörgeräten zusteht.
36 
Der Einwand der Beklagten, dass die Schwerhörigkeit des Klägers lärmunabhängig sei, greift letztlich nicht durch. Denn wenn eine multifaktorielle Genese der Lärmschwerhörigkeit vorliegt bzw. die Lärmeinwirkung wesentliche Teilursache für die Hörgeräteversorgung ist, hat die Versorgung mit Hörgeräten auf Kosten der Beklagten zu erfolgen (Schönberger/Mehrtens/Valentin aaO. S. 352). So liegt der Fall hier.
37 
Der Klage war mithin vollumfänglich stattzugeben.
III.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 105 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 193 Abs. 1 Satz 1, § 192 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG.
39 
Das Gericht hält es in Ausübung seines Ermessens für angebracht, der Beklagten Missbrauchskosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen. Denn sie hat den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl sie in der mündlichen Verhandlung von der Kammer die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung vor Augen geführt bekam und auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist.
40 
Die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung ist anzunehmen, wenn ein Rechtsstreit trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit geführt oder weitergeführt wird (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.11.1985, Az.: 2 BVR 851/84; Groß in Lübke, SGG, § 192 Rnr. 10). Die Missbräuchlichkeit im vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass die Beklagte in eklatanter Weise die Rechtslage verkannt hat. Trotz des Hinweises der zuständigen Sachbearbeiterin schon im Verwaltungsverfahren an den zuständigen Bereichsleiter (Bl. 84 Vw-Akte), dass mit Bescheid vom 13.06.2002 beim Kläger bindend eine geringgradige Schwerhörigkeit festgestellt wurde, stellte der zuständige Bereichsleiter in der Folge immer wieder auf die (letztlich irrrelevanten) Ausführungen des im Verwaltungsverfahren beigezogenen Beratungsarztes D. ab. Selbst als im Klageverfahren der eigene Beratungsarzt F. die Versorgung des Klägers mit Hörgeräten für „sinnhaftig“ erachtete, meinte die Beklagte auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen der HilfsM-RL abstellen zu müssen, obgleich es hierauf offensichtlich nicht mehr ankam. Auch bei dem Verweis auf eine lärmunabhängige Verursachung der Hörbeschwerden hat die Beklagte eklatant den zugrunde liegenden Sachverhalt sowie die einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen für die Versorgung mit Hörgeräten verkannt. Bei einem solchen nicht mehr nachvollziehbaren und unbegründeten Fortsetzen des Prozesses durch einen Sozialversicherungsträger, der gem. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz an Recht und Gesetz gebunden ist, sind Missbrauchskosten zu verhängen.
41 
Durch die missbräuchliche Fortführung des Rechtsstreits und der notwendig gewordenen schriftlichen Entscheidung der Kammer sind dem Gericht und damit der Staatskasse vermeidbare Kosten, etwa in Form allgemeiner Gerichtshaltungskosten und Personalkosten, ursächlich entstanden. Bei der Höhe der auferlegten Kosten hat die Kammer berücksichtigt, dass die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung das Privileg der staatlich finanzierten Kostenfreiheit der sozialgerichtlichen Verfahren entfallen lässt (vgl. LSG Baden-Württemberg, 10.05.2011, L 13 AS 3170/10). Die Kammer hat sich bei der Schätzung der der Beklagten aufzuerlegenden Kosten gemäß § 202 SGG i.V.m. § 282 Zivilprozessordnung (ZPO) daran orientiert, dass allein für das Absetzen des schriftlichen Urteils als Zeitaufwand mindestens 1,5 Richterarbeitsstunden anzusetzen sind. Die Richterarbeitsstunde wurde bereits 1986/1987 „vorsichtig“ auf 350,-- DM bis 450,-- DM (= 178,95 EUR bis 230,08 EUR) geschätzt. Vor diesem Hintergrund hielt es die Kammer für angebracht, einen Betrag von 300 EUR festzusetzen. Letztlich sei auch darauf hingewiesen, dass die Verhängung von Missbrauchskosten gemäß § 192 SGG kein subjektives Element in Form von Verschulden (mehr) erfordert.

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Sozialgericht Mannheim Urteil, 19. Okt. 2011 - S 14 U 2090/10 zitiert 15 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 282 Rechtzeitigkeit des Vorbringens


(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfä

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 55 Unterstützte Beschäftigung


(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 192


(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass 1. durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mün

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 184


(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 26 Grundsatz


(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 27 Umfang der Heilbehandlung


(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere 1. Erstversorgung,2. ärztliche Behandlung,3. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,4. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,5. häusliche Krankenpflege,6. Be

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 31 Hilfsmittel


(1) Hilfsmittel sind alle ärztlich verordneten Sachen, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen. Dazu gehören insbesondere Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel einsc

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 58 Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit


Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind und die Rente zusammen mit dem Arbeitslosengeld oder dem Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht den sich aus § 66 Ab

Referenzen

(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig

1.
den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
2.
den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
3.
Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
4.
ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe zu erbringen,
5.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.

(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.

(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.

(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere

1.
Erstversorgung,
2.
ärztliche Behandlung,
3.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
4.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
5.
häusliche Krankenpflege,
6.
Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
7.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 Nr 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.

(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.

(3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.

(1) Hilfsmittel sind alle ärztlich verordneten Sachen, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen. Dazu gehören insbesondere Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. Soweit für Hilfsmittel Festbeträge im Sinne des § 36 des Fünften Buches festgesetzt sind, gilt § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln zu regeln sowie bei bestimmten Gesundheitsschäden eine Entschädigung für Kleider- und Wäscheverschleiß vorzuschreiben. Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind und die Rente zusammen mit dem Arbeitslosengeld oder dem Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht den sich aus § 66 Abs. 1 des Neunten Buches ergebenden Betrag des Übergangsgeldes erreicht, wird die Rente längstens für zwei Jahre nach ihrem Beginn um den Unterschiedsbetrag erhöht. Der Unterschiedsbetrag wird bei dem Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht als Einkommen berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, solange Versicherte Anspruch auf weiteres Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 des Vierten Buches) haben, das zusammen mit der Rente das Übergangsgeld erreicht. Wird Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gewährt oder erhält der Versicherte nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig

1.
den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
2.
den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
3.
Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
4.
ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe zu erbringen,
5.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.

(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.

(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.

(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere

1.
Erstversorgung,
2.
ärztliche Behandlung,
3.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
4.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
5.
häusliche Krankenpflege,
6.
Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
7.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 Nr 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.

(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.

(3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.

(1) Hilfsmittel sind alle ärztlich verordneten Sachen, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen. Dazu gehören insbesondere Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. Soweit für Hilfsmittel Festbeträge im Sinne des § 36 des Fünften Buches festgesetzt sind, gilt § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln zu regeln sowie bei bestimmten Gesundheitsschäden eine Entschädigung für Kleider- und Wäscheverschleiß vorzuschreiben. Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind und die Rente zusammen mit dem Arbeitslosengeld oder dem Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht den sich aus § 66 Abs. 1 des Neunten Buches ergebenden Betrag des Übergangsgeldes erreicht, wird die Rente längstens für zwei Jahre nach ihrem Beginn um den Unterschiedsbetrag erhöht. Der Unterschiedsbetrag wird bei dem Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht als Einkommen berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, solange Versicherte Anspruch auf weiteres Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 des Vierten Buches) haben, das zusammen mit der Rente das Übergangsgeld erreicht. Wird Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gewährt oder erhält der Versicherte nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.