Sozialgericht Magdeburg Urteil, 24. Jan. 2014 - S 19 AS 3302/10

ECLI:ECLI:DE:SGMAGDE:2014:0124.S19AS3302.10.0A
24.01.2014

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Februar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2010 unter Abänderung des Bescheids vom 10. März 2009 und der Änderungsbescheide vom 17. März 2009 und 30. April 2009 verurteilt, den Klägern für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. April 2009 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch in Höhe 47,13 EUR monatlich zu gewähren. Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten der Kläger. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Leistungsgewährung an den Kläger zu 1) die Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR sowie die Kraftfahrzeugversicherung in Höhe von 17,13 EUR bei der Zahlung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Übergangsgeld) durch die Beklagte zu berücksichtigen sind.

2

Die Kläger beziehen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) Grundsicherung für Arbeitsuchende und bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Mit Bescheid vom 10. März 2009 bewilligte die Beklagte den Klägern für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 791,80 EUR. Mit Bescheid vom 17. März 2009 hob die Beklagte den Bescheid vom 10. März 2009 teilweise mit Wirkung zum 1. März 2009 auf und berechnete den Leistungsanspruch der Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 30. Juni 2009 aufgrund geänderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse neu. Die Beklagte bewilligte nunmehr den Klägern monatliche Grundsicherungsleistungen in Höhe von 831,30 EUR.

3

Mit Bescheid vom 16. April 2009 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland dem Kläger zu 1) mit Wirkung zum 19. Januar 2009 kalendertäglich ein Übergangsgeld in Höhe von 18,95 EUR. Gleichzeitig teilte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland dem Kläger zu 1) mit, dass die Beklagte aufgrund ihres Vorleistungseintritts einen Erstattungsanspruch angemeldet habe.

4

Mit Bescheid vom 30. April 2009 hob die Beklagte den Bescheid vom 17. März 2009 mit Wirkung zum 1. Mai 2009 auf und berechnete die Leistung für den Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis 30. Juni 2009 neu. Dabei berücksichtigte die Beklagte ab 1. Mai 2009 das Übergangsgeld des Klägers zu 1) als Einkommen und bereinigte diesen um die Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR und die Kraftfahrzeugversicherung in Höhe von 17,13 EUR. Der Bedarfsgemeinschaft bewilligte die Beklagte Leistungen in Höhe von 309,93 EUR.

5

Am 8. Juni 2009 teilte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland dem Kläger zu 1) mit, dass diesem für den Zeitraum vom 19. Januar 2009 bis 30. April 2009 ein Übergangsgeld in Höhe von 1932,90 EUR zustand und die Beklagte in gleicher Höhe einen Erstattungsanspruch geltend gemacht habe.

6

Mit Bescheid vom 23. Juni 2009 berücksichtigte die Beklagte die Zahlung des Übergangsgeldes zum 17. Juli 2009 beim Kläger zu 1) ab 1. Juli 2009 und bewilligte Leistungen in Höhe von monatlich 851,30 EUR. Hierbei berücksichtigte die Beklagte ebenfalls die Versicherungspauschale sowie die Kosten für die Kraftfahrzeugversicherung.

7

Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2009 stellte der Kläger zu 1) einen Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) bezüglich des Bescheids vom 10. März 2009 und bat um die Absetzung der Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR und der Kraftfahrzeugversicherung in Höhe von 17,13 EUR bezüglich des Leistungszeitraums vom 1. Januar 2009 bis 30. April 2009. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 16. Februar 2010 eine Änderung des Bescheides vom 10. März 2009 mit der Begründung ab, dass es sich bei dem Bezug von Übergangsgeld im Rahmen des § 25 SGB II nicht um Einkommen im Sinne des § 11 SGB II handele und es somit auch nicht um die Absetzungsbeträge der Arbeitslosengeld II-Verordnung bereinigt werden könne. Es handele sich dabei vielmehr um Vorleistungen des Grundsicherungsträgers für den Rentenversicherungsträger und damit um eine Leistung von Arbeitslosengeld II, die nicht bereinigt werden könne.

8

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger zu 1) mit Schriftsatz vom 21. Februar 2010 Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, dass durch die Regelung des § 25 SGB II gerade keine Umqualifizierung der Rentenleistungen in eine Grundsicherungsleistung stattfände, sondern es vielmehr bei einer Rentenleistung verbleibe. Diese müsse daher als Einkommen nach § 11 SGB II berücksichtigt und um die Absetzungsbeträge bereinigt werden.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

10

Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2010, der am 18. Oktober 2010 eingegangen ist, haben die Kläger Klage beim Sozialgericht Magdeburg eingereicht, mit der sie die Berücksichtigung der Versicherungspauschale sowie der Kosten für die Kraftfahrzeugversicherung bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens des Klägers zu 1) begehren.

11

Es handele sich auch bei der nach § 25 SGB II im Wege des Vorschusses erbrachten Leistung um Übergangsgeld und nicht, wie die Beklagte vertritt, um Arbeitslosengeld II. Der Leistungsträger nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch erbringe in der Konstellation des § 25 SGB II das Arbeitslosengeld II als Vorschuss auf die Leistung der Renten- oder der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Grundsicherungsträger zahlten damit nicht mehr die originäre Leistung des Arbeitslosengeldes II, sondern erbringe das Übergangs- oder Verletztengeld für den Renten- oder Unfallversicherungsträger im Verhältnis zu dem Versicherten endgültig. Durch diese Regelung solle lediglich ein Trägerwechsel vermieden werden, eine Umqualifizierung des Übergangsgeldes in eine Leistung nach dem SGB II solle jedoch gerade nicht stattfinden. Es handele sich somit auch um Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Bei diesem Übergangsgeld handele es sich um sonstiges Einkommen, das um die Versicherungspauschale sowie die Ausgaben für die Kraftfahrzeugversicherung zu bereinigen sei.

12

Die Kläger beantragen,

13

den Bescheid vom 16. Februar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Leistungsbescheid vom 10. März 2009 unter Berücksichtigung der Versicherungspauschale nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ALG II-VO und der Kraftfahrzeugversicherung des Klägers zu 1) abzuändern.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Die Beklagte beruft sich dabei im Wesentlichen auf die bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragene Argumentation. Zudem käme es auf den Zufluss von Einkommen als notwendige Voraussetzung für eine Einkommensbereinigung an.

17

Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

18

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

19

I. Das Gericht kann gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.

20

II. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 4 SGG statthaft.

21

1. Einer zusätzlichen Verpflichtungsklage, mit der die Beklagte verpflichtet werden soll, ihre früheren, dem Anspruch entgegenstehenden Bescheide selbst aufzuheben, bedarf es in einem Gerichtsverfahren zur Überprüfung eines Verwaltungsakts nach § 44 SGB X nicht (so auch BSG, Urt. v. 05.09.2006, B 2 U 24/05 R; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 10.03.2008, L 1 U 2511/07; Reyels, jurisPR-SozR 6/2007 Anm. 5; a.A.: BSG, Urt. v. 28.06.1995, 7 RAr 20/94; BSG, Urt. v. 17.06.2008, B 8 AY 5/07 R, BSG, Urt. v. 28.02.2013, B 8 SO 4/12 R; BSG, Urt. v. 18.05.2010, B 7 AL 49/08 R; BSG, Urt. v. 25.01.1994, 4 RA 20/92).

22

Dies ergibt sich aus dem Recht der Kläger aus § 54 Abs. 4 SGG, neben der Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangen zu können, wenn der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung betrifft, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Mit dem am 4. Juli 2009 gestellten Überprüfungsantrag begehrt der Kläger höhere Leistungen für den in dem zu überprüfenden Bewilligungsbescheid in der Fassung der Änderungsbescheide umfassten Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. April 2009. Die Ablehnung des Überprüfungsantrags durch den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 16. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2010 betrifft demzufolge eine Leistung, auf die (nach dem vorliegenden Urteil) ein Rechtsanspruch besteht. Daher kann der Kläger gemäß § 54 Abs. 4 SGG neben der Aufhebung des Verwaltungsakts zugleich im Wege der Klagehäufung (§ 56 SGG) die Leistung im Wege der Leistungsklage verlangen.

23

Wenn das Gericht jedoch nach § 54 Abs. 4 SGG bereits dazu berechtigt und verpflichtet ist, die Beklagte dem Grunde (§ 130 SGG) oder der Höhe nach zur Leistung zu verurteilen, ergibt es keinen Sinn, die Beklagte gleichzeitig im Wege der Verpflichtungsklage zu verpflichten, hierüber erst bzw. zusätzlich eine eigene (an die Rechtsauffassung des Gerichts gebundene) Entscheidung zu treffen.

24

Dass ein Verwaltungsakt nach Eintritt der Bindungswirkung nicht mehr vor Gericht angefochten, sondern nur noch im Zugunstenverfahren zurückgenommen werden kann und dass hierüber nach § 44 Abs. 3 SGB X die zuständige Verwaltungsbehörde entscheidet, rechtfertigt demgegenüber nicht den Schluss, dass auch im Prozess über die Ablehnung des Zugunstenantrags die Rücknahmeentscheidung nicht vom Gericht ersetzt werden kann (BSG, Urt. v. 05. 09. 2006, B 2 U 24/05 R). Dies folgt auch nicht daraus, dass aus dem § 44 SGB X selbst nicht hervorgeht, dass die gesetzlich vorgesehene und vom Beklagten zu treffende Rücknahmeentscheidung durch das Gericht ersetzt werden darf (so aber: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 54 Rn. 20c, 10. Aufl. 2012). Dass und in welchem Umfang Verwaltungsentscheidungen durch das Gericht ersetzt werden können, ergibt sich nicht aus den einzelnen Leistungs- und Verfahrensgesetzen, sondern aus der Prozessordnung (hier insbesondere §§ 54, 130, 131 SGG). Insoweit liegt bei § 44 SGB X keine Besonderheit vor. Einer Abänderung der nach § 44 SGB X zu überprüfenden Bescheide unmittelbar durch das Gericht steht auch die Bindungswirkung nach § 77 SGG nicht entgegen. Das Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X stellt, ebenso wie §§ 45, 48 SGB X, eine Ausnahmeregelung von der Bindungswirkung des § 77 SGG dar (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 78 Rn. 6, 10. Aufl. 2012). Wenn die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 44 SGB X vorliegen, entfällt somit die Bestandskraft der zu überprüfenden Verwaltungsakte im Sinne des § 77 SGG. Durch die (erneute) Prüfung der Rechtmäßigkeit der für die streitgegenständlichen Bewilligungszeiträume ergangenen Bewilligungsbescheide im Widerspruchsbescheid zum Überprüfungsverfahren ist auch die Voraussetzung der Durchführung eines Vorverfahrens (§ 78 SGG) gewahrt.

25

2. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben.

26

Diese richtet sich gegen den Bescheid vom 16. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2010 und die in diesen Bescheiden überprüften Bescheide vom 10. März 2009 und vom 17. März 2009 sowie vom 30. April 2009. Der Kläger zu 1) hat am 4. Juli 2009 die Überprüfung des Bescheids vom 10. März 2009 beantragt und die Absetzung der Versicherungspauschale sowie der Kraftfahrzeugversicherung für den Leistungszeitraum 1. Januar 2009 bis 30. April 2009 begehrt. Im Widerspruchsschreiben hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger lediglich den Bescheid vom 10. März 2009 benannt. Die bis zu diesem Zeitpunkt für den streitgegenständlichen Zeitraum ergangenen Änderungsbescheide hat er jedoch nicht bezeichnet. Der Antrag ist so auszulegen, dass der Bewilligungsbescheid in der Fassung der jeweiligen Änderungsbescheide zu überprüfen ist. Dem Kläger zu 1) ist es auf die Berücksichtigung der Versicherungspauschale sowie der Kraftfahrzeugversicherung im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. April 2009 angekommen. Die Beklagte hat den Antrag auch entsprechend aufgefasst, was sich auch aus der Begründung des Bescheids vom 16. Februar 2010 ergibt, in dem sowohl der Bescheid vom 10. März 2009 als auch die Änderungsbescheide vom 17. März 2009 und 30. April 2009 benannt wurden. Die Beklagte hat somit im Bescheid vom 16. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2010 sämtliche Bewilligungs- und Änderungsbescheide, die den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. April 2009 betreffen, einer Überprüfung unterzogen. Diese sind infolgedessen auch Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens.

27

III. Die Klage ist auch begründet.

28

Die Kläger haben für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. April 2009 einen Anspruch auf Berücksichtigung der Versicherungspauschale sowie der Kraftfahrzeugversicherung. Der Bescheid vom 16. Februar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2010, mit dem die Änderung des Bescheids vom 10. März 2009 und der Änderungsbescheide vom 17. März 2009 und 30. April 2009 und die Gewährung höherer Leistungen im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. April 2009 abgelehnt wurde, ist rechtswidrig und verletzt die Kläger insoweit in ihren Rechten.

29

Anspruchsgrundlage für eine (teilweise) Rücknahme des für den genannten Zeitraum ergangenen Bewilligungsbescheids in Gestalt der Änderungsbescheide ist § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB X. Die teilweise Rücknahme der Bescheide ist erforderlich, um die dem Begehren der Kläger auf höhere Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. April 2009 entgegenstehende Bestandskraft der zu überprüfenden Bescheide zu überwinden, mit denen eine Bewilligung höherer Leistungen konkludent abgelehnt wurde.

30

§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestimmt, dass ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass dieses Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Nach § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (§ 44 Abs. 4 S. 2 SGB X). Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 S. 3 SGB X).

31

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Kläger begehren Sozialleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. April 2009. Der Überprüfungsantrag wurde durch den Kläger zu 1) am 4. Juli 2009 gestellt, sodass nach § 44 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung arbeitsmarktpolitischer Instrumente vom 21. Dezember 2008, BGBl. I S. 2917) der gesamte geltend gemachte Zeitraum der Überprüfung nach § 44 SGB X unterliegt.

32

Bei Erlass des Verwaltungsakts vom 10. März 2009 und den hierzu ergangenen Änderungsbescheiden für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. April 2009 ist die Beklagte von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen hat, sodass diese Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht hat, soweit die Versicherungspauschale sowie die Kosten der Kraftfahrzeugversicherung nicht berücksichtigt wurden.

33

Die Kläger haben im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. April 2009 dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Sie bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Wegen der Höhe der Ansprüche ist zunächst der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft aus dem Bedarf jeder einzelnen Person zu ermitteln und sodann zu berücksichtigende Einkommen nach § 11 SGB II (in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006, BGBl. I S. 1706) im Verhältnis der Einzelbedarfe zum Gesamtbedarf zu verteilen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Die Beklagte hat zu Unrecht kein Einkommen bei dem Kläger zu 1) berücksichtigt und entsprechend der Regelung § 11 SGB II i.V.m. der Arbeitslosengeld II-Verordnung bereinigt.

34

Zwar hat die dem Kläger zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum zunächst Leistungen nach dem SGB II gewährt. Mit Bescheid vom 16. April 2009 bewilligte der Rentenversicherungsträger ab dem 19. Januar 2009 Übergangsgeld nach § 20 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung von kalendertäglich 18,95 EUR. Eine Änderung des Bescheids vom 10. März 2009 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 17. März 2009 erfolgte mit Änderungsbescheid vom 30. April 2009 lediglich für den Bewilligungszeitraum ab 1. Mai 2009. Für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 19. Januar 2009 bis 30. April 2009 rückwirkende Änderung des Bescheids nicht erfolgt.

35

Dabei hat die Beklagte zunächst zu Recht die bereits ausgezahlten Leistungen nicht zurückgefordert, da sie die Leistung als Vorschussleistung auf die Leistung der Rentenversicherung nach § 25 SGB II erbracht hat.

36

Bei der dem Kläger zu 1) zunächst als Arbeitslosengeld II bewilligten Leistung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II handelt es sich um Übergangsgeld. Dieses ist als dessen Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II zu werten und zu bereinigen.

37

Einkommen ist grundsätzlich all das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (vgl etwa BSG Urteil vom 30.7.2008, B 14 AS 26/07 R, SozR 4-4200 § 11 Nr. 17; Urteil vom 30.9.2008, B 4 AS 29/07 R, BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 15). Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt. Hier ist dem Kläger zu 1) das Einkommen zwar zunächst als Arbeitslosengeld II gezahlt worden. Durch die Regelung des § 25 SGB II kommt es rückwirkend zu einer Änderung des Charakters der Leistung und damit zum Zufluss.

38

Es handelt sich bei der Vorschuss-Zahlung durch die Beklagte nach § 25 SGB II nicht um die originäre Leistung von Arbeitslosengeldes II, sondern vielmehr um die Leistung von Übergangsgeldes für den Rentenversicherungsträger (vgl. dazu Knickrehm/Hahn in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 25 Rn. 23; Birk in LPK-SGB II, 5. Aufl., 2013, § 25 Rn. 6). Im Hinblick auf die Leistungsberechtigten erfolgt die Leistung anders, als es sich zunächst aus dem Wortlaut des § 25 SGB II ergibt, nicht als Vorschuss, sondern endgültig nach Grund und Höhe (vgl. Winkler in: Gagel SGB II/SGB IIII, § 25 SGB II Rn. 21). Dies ergibt sich vor allem aus dem Ziel der Regelung, einen Trägerwechsel und damit verzögerte Leistungen an die betroffenen Personen zu vermeiden (vgl. BT-Drs. 154751 S. 44). Durch die Kostenerstattungsmöglichkeit soll eine Kostenverlagerung zwischen den Trägern der Rentenversicherung und den Grundsicherungsträgern vermieden werden. Soweit die Zahlung des Grundsicherungsträgers auf den Anspruch auf Übergangsgeld erfolgt, handelt es sich um Einkommen im Sinne des § 11 SGB II.

39

Eine andere Bewertung der Leistung würde im Ergebnis zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung je nachdem, wie viel Zeit der Rentenversicherungsträger zur Bewilligung von Übergangsgeld benötigt, führen. Leistungsempfänger wären im Fall der rückwirkenden Bewilligung von Übergangsgeld durch den Rentenversicherungsträger und die sich daraus ergebende Vorschussleistung durch den Träger der Leistungen nach dem SGB II schlechter gestellt als bei der monatlichen Gewährung von Übergangsgeld durch den Rentenversicherungsträger. Im letzteren Fall käme es nach § 11 SGB II zu einer Bereinigung des Einkommens durch den Grundsicherungsträger, wie es vorliegend ab 1. Mai 2009 auch erfolgt ist. Eine zeitlich unterschiedliche Behandlung je nachdem, wer die Leistung erbringt, ist mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar. Die Regelung des § 25 SGB II dient der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens im Sozialrecht. Es ist gerade nicht gewollt, dass es für den Leistungsempfänger zu Nachteilen kommt. Vielmehr sollte ein mit organisatorisch-zeitlichen, gegebenenfalls auch vorübergehenden finanziellen Reibungsverlusten einhergehender Trägerwechsel vermieden werden (vgl. Knickrehm/Hahn in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 25 Rn. 7). Der Leistungsträger nach dem SGB II erbringt danach die Leistungen nicht als "eigene" vorläufig, sondern als "fremde" gegenüber dem Versicherten endgültig, so dass eine Erstattung nach § 102 SGB X nur in entsprechender Anwendung der Norm möglich ist (Knickrehm/Hahn a.a.O.).

40

Im Unterschied dazu hat der Gesetzgeber in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II einen Anspruchsübergang bei Zahlung von Unterhaltsleistungen durch den Grundsicherungsträger normiert (vgl. dazu die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 14. März 2012, B 14 AS 98/11 R). Hier erfolgt anders als im Fall der Anwendung der Regelung des § 25 SGB II die originäre Zahlung von SGB II-Leistungen. Im hier vorliegenden Fall wird durch die rechtliche Konstruktion der Vorschussregelung des § 25 SGB II Übergangsgeld durch die Beklagte geleistet. Es ist von einem Einkommen als "bereites" Mittel auszugehen.

41

Als Einkommen war das durch die Beklagte geleistete Übergangsgeld nach § 11 SGB II i.V.m. der Arbeitslosengeld II-Verordnung um die Versicherungspauschale sowie die monatliche Kosten der Kraftfahrzeugversicherung in Höhe von insgesamt 47,13 EUR zu bereinigen und sodann auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen.

42

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

43

V. Die Berufung gegen dieses Urteil war zuzulassen, da der Zulassungsgrund gem. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG einschlägig ist. Denn die Frage der Absetzbarkeit der Beträge nach § 11 Abs. 2 SGB II bzw. nach der Arbeitslosengeld II-Verordnung bei Leistung von Übergangsgeld durch den Grundsicherungsträger nach § 25 SGB II hat grundsätzliche Bedeutung und ist noch nicht höchstrichterlich geklärt.


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Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 33 Übergang von Ansprüchen


(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwen

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 2 Versicherungsfreiheit


Versicherungsfrei sind 1. Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die a) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben,b) bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Re

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 25 Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung


Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversich

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Sozialgericht Magdeburg Urteil, 24. Jan. 2014 - S 19 AS 3302/10 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Sozialgericht Magdeburg Urteil, 24. Jan. 2014 - S 19 AS 3302/10 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 28. Feb. 2013 - B 8 SO 4/12 R

bei uns veröffentlicht am 28.02.2013

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 18. Mai 2010 - B 7 AL 49/08 R

bei uns veröffentlicht am 18.05.2010

Tatbestand 1 Im Streit ist - nach einem Teilvergleich im Berufungsverfahren für die Zeit vom 1.10.2006 bis 31.5.2007 - (noch) ein Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld (

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 10. März 2008 - L 1 U 2511/07

bei uns veröffentlicht am 10.03.2008

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 27.03.2007 insoweit abgeändert, als die Beklagte zur Feststellung weiterer Unfallfolgen zu den Arbeitsunfällen vom 15.10.2003 und 23.12.2004 verpflicht

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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weiter. Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weiter. Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weiter. Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Versicherungsfrei sind

1.
Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die
a)
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben,
b)
bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können oder
c)
bereits eine vorzeitige Rente wegen Alters oder eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, und
2.
(weggefallen)
3.
mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 27.03.2007 insoweit abgeändert, als die Beklagte zur Feststellung weiterer Unfallfolgen zu den Arbeitsunfällen vom 15.10.2003 und 23.12.2004 verpflichtet wird, und die Klage wird im vollem Umfang abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen einer Rücknahmeentscheidung streitig, welche Unfallfolgen aus den Arbeitsunfällen vom 15.10.2003 und 23.12.2004 vorliegen und ob dem Kläger deswegen Verletztenrente zusteht.
Unfall am 15.10.2003
Der 1950 geborene Kläger ist als Service-Techniker beschäftigt. Am 15.10.2003 trug er zusammen mit einem Kollegen eine Messetheke, um sie auf ihrem Fahrzeug zu verladen. Nach Angaben des Klägers sei ihm die Messetheke aus der linken Hand gerutscht und nach links gekippt. Er habe daher mit der linken Hand schnell nachgefasst, dabei das Gleichgewicht verloren und sei mit verdrehter Körperhaltung mit der linken Schulter gegen den Türrahmen geprallt (Schreiben des Klägers vom 30.11.2003).
Am 16.10.2003 suchte der Kläger den Durchgangsarzt Dr. M. auf, der in seinem Durchgangsarztbericht (DAB) vom 16.10.2003 als Unfallhergang festhielt, „beim Einladen von einer Messetheke linke Schulter angeschlagen“. Er diagnostizierte eine unauffällige Kontur der linken Schulter ohne Druckschmerz über der Rotatorenmanschette. Das Röntgenbild habe keinen Hinweis für eine knöcherne Verletzung, aber nebenbefundlich diskrete Unregelmäßigkeiten des AC(Acromioclavicular) -Gelenkes (Schulter-Eck-Gelenkes) ergeben. Im DAB ist die Diagnose "Kontusion/Distorsion linke Schulter" aufgeführt (Kontusion: Prellung u. Quetschung durch direkte stumpfe Gewalteinwirkung; Distorsion: Verstauchung, Zerrung).
Wegen geklagter schmerzhafter Bewegungseinschränkung (Nachschaubericht Dr. M. vom 21.10.2003) wurde am 25.10.2003 eine Kernspintomographie der linken Schulter veranlasst, die eine subtotale, ansatznahe Ruptur der Supraspinatussehne ergab (Arztbrief von Dr. S. vom 27.10.2003). Der Kläger nahm die Arbeit am 30.10.2003 wieder auf (Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 15.12.2003).
In der eingeholten beratungsärztlichen Stellungnahme vom 15.01.2004 führte Dr. K. aus, als Arbeitsunfall sei nur eine Prellung, die nach wenigen Tagen, allenfalls nach einer Woche vollständig abzuheilen pflege, ohne weitergehende strukturelle Läsion anzuerkennen. Eine direkte Gewalteinwirkung könne die Rotatorenmanschette nicht belasten, da nur das massive plötzliche Rückwärtsreißen oder Heranführen des Armes, eine starke Zugbelastung oder der Sturz auf den nach hinten und innen gehaltenen Arm eine solche Belastung darstelle. Außerdem ergebe sich aus der Kernspintomographie ein isolierter Riss und damit ein verletzungsunspezifisches Schadensbild.
Die G.- und L.-Berufsgenossenschaft, eine Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden nur noch Beklagte), erkannte mit Bescheid vom 05.02.2004 den Unfall vom 15.10.2003 als Arbeitsunfall an und stellte als Unfallfolge eine folgenlos ausgeheilte Prellung der linken Schulter mit unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit für längstens eine Woche fest.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2004 zurück.
In einer Stellungnahme von Dr. B. vom 26.11.2004 wurde die derzeitige Gebrauchsminderung der linken Schulter als Folge des Arbeitsunfalls bewertet. Es sei anzunehmen, dass die Rotatorenmanschettenruptur bereits vor dem Unfall vorhanden gewesen sei, der Kläger sei aber mit dieser Schadensanlage versichert. Da vor dem Unfall keine Beeinträchtigungen bestanden hätten, sei die jetzige Unfallfolge. Gestützt auf diese Stellungnahme beantragte der Kläger am 03.12.2004 über seinen Prozessbevollmächtigten die Erteilung eines Rücknahmebescheids. Die zu zweit getragene Messetheke habe ein Gewicht von 60 bis 70 Kilogramm gehabt. Er sei mit halb verdrehter Schulter gegen den Türrahmen geprallt und habe sofort einen stechenden Schmerz verspürt. Er habe die Arbeit sofort eingestellt.
10 
Mit Bescheid vom 20.01.2005 lehnte die Beklagte die Rücknahme gem. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab. Die Angaben zum Unfallhergang seien durch frühere Ermittlungen bekannt und seien berücksichtigt worden.
11 
Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 07.03.2005).
12 
Der Kläger hat hiergegen am 15.03.2005 beim Sozialgericht R. Klage erhoben (S 2 U 778/05).
13 
Unfall vom 23.12.2004
14 
Am 23.12.2004 rutschte der Kläger beim Schneeräumen im Hof des Arbeitgebers aus und stürzte auf das rechte Knie. Durchgangsarzt Dr. B. diagnostizierte bei unauffälliger Röntgenaufnahme des rechten Knies eine Innenbanddistorsion mit Verdacht auf Innenmeniskusriss (DAB vom 13.01.2005). Eine Kernspintomographie des rechten Kniegelenks vom 15.01.2005 ergab nach Dr. H. einen Riss im Innenmeniskus-Hinterhorn mit begleitender Distorsion des Innenbandes und einen mäßigen Gelenkerguss (Arztbrief Dr. H. und Dr. S. vom 17.1.2005). Der Kläger teilte auf Anfrage der Beklagten mit, er habe nach dem Unfall am 23.12.2004 nur leichte Schmerzen gehabt. Die Schmerzen hätten jedoch bis zum 13.01.2005 ständig zugenommen, weshalb er schließlich doch Dr. B. aufgesucht habe (Schreiben des Klägers vom 25.03. 2005).
15 
Am 01.06.2005 wurde eine arthroskopische Teilresektion des Innenmeniskus in der Gemeinschaftspraxis Dr. F. und Kollegen vorgenommen (Operationsbericht von Dr. J. vom 01.06. 2005). Im pathologischen Befundbericht von Prof. Dr. S. vom 13.06. und Nachtragsbefund vom 15.06.2005 wurde eine ausgeprägte degenerative Meniskopathie mit reparativer Entzündung diagnostiziert.
16 
In seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 07.05.2005 verneinte Dr. K. einen wesentlichen Zusammenhang des Innenmeniskusschadens mit dem Unfall, dem nur der Stellenwert eines Anlassgeschehens zukomme. Nach der unfallmedizinischen Literatur könne die Kniebinnenstruktur nur unter Stress gesetzt werden, wenn durch den feststehenden Fuß oder den fixierten Oberschenkel bzw. beim Drehsturz mit fixiertem Unterschenkel der Muskelbandapparat des Knies unkontrolliert übermäßig belastet werde. Ein solcher Fall habe nicht vorgelegen. In der Kernspintomographie seien Zeichen einer Innenbanddistorsion nachgewiesen, jedoch ein Hinweis auf eine strukturelle Läsion läge nicht vor. Ein isolierter Innenmeniskushinterhorn-Schaden sei ein verletzungsunspezifisches Schadensbild. Zwischen Unfallereignis und erstmaligem Arztbesuch lägen drei Wochen, was ein weiteres Indiz gegen den Unfallzusammenhang darstelle.
17 
Mit Bescheid vom 04.08.2005 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 23.12.2004 als Arbeitsunfall an und stellte eine folgenlos verheilte Stauchung des rechten Kniegelenks mit Beteiligung des Innenbandes fest. Nicht unfallbedingt sei der Riss des Innenmeniskushinterhorns.
18 
Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2005 zurückgewiesen.
19 
Im Januar 2006 beantragte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten ebenfalls die Erteilung eines Rücknahmebescheids gem. § 44 SGB X. Er verwies auf die ärztliche Stellungnahme von Dr. B., der im DAB vom 13.01.2005 einen Kniegelenkserguss beschrieben habe. Ein Zusammenhangsgutachten sei vom Operateur nie angefordert worden.
20 
Auf Veranlassung des Klägers führte Dr. B. in seiner Stellungnahme vom 29.01.2006 aus, Dr. K. beschäftige sich ausschließlich mit dem Drehsturz als geeigneten Unfallmechanismus. Demgegenüber sei nach der unfallmedizinischen Literatur auch die plötzliche Streckung des gebeugten und rotierten Unterschenkels, wie beim Stolpern oder Ausrutschen, ein geeigneter Unfallvorgang. Die für traumatische Entstehungszusammenhänge geforderte Seiten- und Kreuzbandverletzung könnten nach neuester unfallmedizinischer Literatur auch nur gering ausgeprägt sein, was beim Kläger der Fall sei. Zu beachten sei, dass die Innenbandverletzung zum Zeitpunkt der 23 Tage nach dem Unfall gefertigten Kernspintomographie zum größten Teil bereits abgeheilt gewesen sei.
21 
Mit Bescheid vom 16.02.2006 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheids vom 04.08.2005 i. d. F. des Widerspruchsbescheids nach § 44 SGB X ab.
22 
Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 06.03.2006).
23 
Der Kläger hat hiergegen am 09.03.2006 beim Sozialgericht R. Klage erhoben (S 2 U 928/06).
24 
Mit Beschluss vom 03.05.2006 hat das Sozialgericht die Klageverfahren S 2 U 778/05 und S 2 U 928/06 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
25 
Das Sozialgericht hat noch vor der Verbindung auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das unfallchirurgische Gutachten vom 04.09.2005 mit Ergänzung vom 20.01.2005 (richtig 20.01.2006) eingeholt, in dem Dr. K. das Unfallereignis am 15.10.2003 für die Impingement-Symptomatik als Gelegenheitsursache bewertet hat. Aus der Kernspintomographie ergebe sich eine degenerative Veränderung des AC-Gelenkes sowie eine Fehlform des Acromions (Schulterhöhe), die eine Einengung des Raumes bedinge, in dem die Supraspinatussehne verlaufe. Dadurch habe eine Ausdünnung der Sehne stattgefunden, die bereits zum Zeitpunkt des Unfalls bestanden habe. Der Unfallmechanismus entspreche einer Anprallsituation - der Kläger habe ausdrücklich Beschwerden erst beim Anprall und nicht beim vorausgehenden Nachfassen angegeben -, die ungeeignet sei, eine Schädigung der Supraspinatussehne zu verursachen. Ähnliche alltägliche Mechanismen, wie z. B. das Tragen von Lasten oder auch Überkopfarbeiten, könnten aber bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen ebenfalls die Impingement-Symptomatik auslösen. Der Kläger habe nach dem Unfall noch weitergearbeitet, was eine traumatisch bedingte Ruptur ausschließe.
26 
Der Kläger hat auf die ärztlichen Äußerungen von Dr. B. vom 05.12.2005 und 07.03.2006 verwiesen, in denen Dr. B. zum Gutachten von Dr. K. Stellung genommen hat. Danach sei die Belastung für den Kläger unvorhersehbar gewesen, weil er durch die sperrige Messetheke keinen Sichtkontakt zu seinem vorausgehenden Arbeitskollegen gehabt habe. Dadurch, dass der Kollege die Messetheke losgelassen habe, habe der weiter nach vorne gehende Kläger durch die auf die Seite zu Boden stürzende Theke einen Impuls nach vorne erhalten. Durch diese massive axiale Zugbelastung der vorgespannten Sehne habe die Schulterzerrung zur Rotatorenmanschettenruptur geführt. Die Kernspintomographie 12 Tage nach dem Unfall ergebe eine Einblutung in die Muskelfaszie des Supraspinatus. Danach hätte der Schlag von dorsal kommen müssen, bei der Untersuchung durch den Durchgangsarzt am 15.10.2003 sei aber eine ventrale Druckschmerzhaftigkeit diagnostiziert worden. Eine dorsale Prellung könne daher ausgeschlossen werden. Die Einblutung könne nur durch die Zerrung entstanden sein.
27 
Nach Verbindung der Rechtsstreitigkeiten hat das Sozialgericht auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG das Gutachten von Dr. A. vom 23.07.2006 mit ergänzender Stellungnahme vom 11.10.2006 zu beiden Unfällen eingeholt mit folgendem Ergebnis:
28 
A. Schulterverletzung
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Nach Angaben des Klägers bei der Untersuchung durch den Sachverständigen sei er beim Transport der Messetheke der Vordermann gewesen, sei aber rückwärts durch den Durchgang gegangen. Als der Kollege die Messetheke habe fallen lassen, sei er mit der linken Schulter gegen den Türrahmen geprallt. Diesem Mechanismus habe der Kläger größere Bedeutung für die Verletzung beigemessen als dem Längszug nach unten durch das erforderlich werdende Nachfassen. Der plötzlichen Zugbelastung durch das Nachfassen sei auch aus medizinischer Sicht keine besondere Bedeutung zuzumessen, da hieran die Supraspinatussehne nicht ausschließlich beteiligt gewesen sei. Ein kurzzeitiger, nicht kräftiger Impuls könne eine bis zu zwei Zentimeter breite und 3,3 Millimeter dicke Sehne schwerlich zum Reißen bringen. Dagegen belegten Untersuchungen im Rahmen von Sektionen, dass klinisch unauffällige Defekte bei über Fünfzigjährigen in 75% der Fälle vorlägen. Je nach Ausmaß der Degeneration reichten geringe Zugkräfte für eine Ruptur aus. Die eigenen Röntgenaufnahmen hätten eine deutliche Verschmälerung des subacromialen Raumes bestätigt, die die jetzt bestehende Symptomatik des Impingement-Syndroms erkläre. Es sei davon auszugehen, dass der Riss der Sehne bereits vor dem Unfall bestanden habe und durch den Anprall des linken Schultergelenkes das Vorleiden manifest geworden sei. Die Magnetresonanztomographie habe eine Einblutung in die Supraspinatusfaszie ergeben, was für die Prellung spreche, aus der Lokalisation der Blutung seien jedoch keine Schlüsse auf die Richtung der Gewalteinwirkung zu ziehen. Die Prellung sei abgeheilt. Eine unfallbedingte MdE liege nicht mehr vor.
30 
B. Knieverletzung
31 
Nach Angaben des Klägers sei er beim Schneeschippen mit dem linken Bein weggerutscht und habe reflektorisch eine Körperdrehung gemacht, was sich auf das rechte Kniegelenk übertragen habe. Der rechte Fuß sei am Boden fixiert gewesen. Aus medizinischer Sicht habe das Verdrehtrauma einen vorgeschädigten Innenmeniskus betroffen, der dadurch einen Einriss am Hinterhorn erlitten habe. Aus den Angaben des Klägers ergebe sich ein erhebliches Trauma und sofort auftretende Schmerzen, wobei er aufgrund der bevorstehenden Feiertage erst nach drei Wochen einen Arzt aufgesucht habe. Die histologische Aufarbeitung des Gewebes ergebe degenerative Veränderungen, eine Einblutung in das entfernte Gewebe habe sich nicht nachweisen lassen. Dies spreche nicht gegen eine traumatische Genese. Vorschaden und Trauma seien gleichwertig zu beurteilende Ursachen. Eine unfallbedingte MdE liege aber nicht vor. Unfallfolgen bestünden am rechten Kniegelenk nicht mehr. Die Retropatellararthrose sei unfallunabhängig.
32 
Der Kläger hat auf die Stellungnahmen von Dr. B. vom 25.08. und 19.11.2006 verwiesen. Danach seien im Durchgangsarztbericht nur diskrete Unregelmäßigkeiten des AC-Gelenks vermerkt, gravierende degenerative Veränderungen als Hinweis auf eine vorbestehende Degeneration der Rotatorenmanschette seien nicht beschrieben worden. Es könne zwar ein Elastizitätsverlust der Rotatorenmanschette des zum Unfallzeitpunkt dreiundfünfzigjährigen Klägers unterstellt werden, jedoch sei er mit diesem Körperzustand versichert. Der vom Durchgangsarzt erhobene klinische Befund ohne Schwellung an der Schulter passe nicht zu der erheblichen Einblutung, die 12 Tage nach dem Unfall nachgewiesen worden sei, zumal die Schulter ventral geprellt worden sei, die Supraspinatusmuskulatur aber dorsal auf dem Schulterblatt liege. Für die Einblutung komme daher nur eine Zerrung in Betracht. Es habe sich um eine frische und keine alte Ruptur gehandelt, denn bei einer alten Ruptur sei eine Muskelatrophie mit fettiger Degeneration zu erwarten. Beim Tragen von Lasten mit den Händen seit der Bizeps am meisten belastet. Ein gewichtiges Indiz für die massive, passive Traktion durch das Nachfassen sei der am Tag nach dem Unfall festgestellte Druckschmerz über der langen Bizepssehne. Die Ruptur der Rotatorenmanschette bedinge eine MdE um 20 v.H.
33 
Mit Urteil vom 27.03.2007 verpflichtete das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zur Abänderung der bestandskräftigen Bescheide vom 20.01.2005 und vom 05.02.2004 einschließlich der hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide, beim Kläger einen Zustand nach Schulterdistorsion links als Folge des Arbeitsunfalls vom 15.10.2003 und einen Zustand nach Innenmeniskusriss als Folge des Arbeitsunfalls vom 23.12.2004 anzuerkennen. Die darüber hinausgehende Klage auf Anerkennung weiterer Unfallfolgen und auf Gewährung einer Verletztenrente hat das Sozialgericht im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Feststellung eines Zustands nach Schulterdistorsion folge aus der Diagnose des Durchgangsarztes Dr. M.. Die Rotatorenmanschettenruptur links und das Impingement-Syndrom seien nach dem überzeugenden Gutachten von Dr. A. keine Unfallfolgen, weil es bei dem Unfall nur zu einem Zusammenprall mit den Türrahmen, aber nicht zu einer Zugbelastung der Schulter gekommen sei. Eine Kontusion der Schulter sei aber nach der medizinischen Literatur und nach den Ausführungen auch von Dr. K. und Dr. A. nicht geeignet, eine Rotatorenmanschette bzw. die Supraspinatussehne zum Reißen zu bringen. Dagegen sei der Innenmeniskusriss Folge des Arbeitsunfalls vom 23.12.2004, was sich aus dem Gutachten von Dr. A. ergebe. Eine relevante MdE ergebe sich aus den beiden Unfällen nicht.
34 
Das gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil ist dem Klägerbevollmächtigten am 10.05.2007 und der Beklagten am 11.05.2007 zugegangen.
35 
Der Kläger hat am 18.05.2007 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Die Beklagte hat am 08.06.2007 beim Landessozialgericht ein als Anschlussberufung bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt.
36 
Der Kläger hat zur Begründung vorgetragen, ein für die Annahme einer Gelegenheitsursache relevanter Vorschaden an der Schulter habe nicht vorgelegen. Dagegen spreche zum einen, dass er von Seiten der Schulter vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei. Radiologisch habe zum Unfallzeitpunkt nur eine geringe Arthrose im AC-Gelenk vorgelegen. Er als Rechtshänder habe bis heute keine Rotatorenmanschettenruptur an der rechten Schulter erlitten, was gegen eine anlagebedingte Degeneration spreche. Unter Berücksichtigung, dass der Durchgang einer normalen Tür 80 Zentimeter breit sei und eine Schulterbreite von maximal 60 Zentimeter anzunehmen sei, könne er sich bei der Prellung maximal 20 Zentimeter bewegt haben. Nach Dr. B. könne er auf dieser Wegstrecke unmöglich die Energie aufgebaut haben, um eine schwere Prellung mit Einblutung zu erleiden. Maßgebend sei daher die Zugbelastung gewesen. Eine Last von 5 kg an der Hand könne mit einer Hebelkraft von 1500 Newton auf den Ansatz der Rotatorenmanschette einwirken. Die Reißfestigkeit der Rotatorenmanschette betragen maximal 1850 Newton bei Jugendlichen. Bei einem Gewicht von 60 bis 70 Kilogramm der Theken habe mit entsprechendem Drehmoment eine enorme Zugbelastung auf den linken Arm einwirkt, als er die verkippende Theke aufgefangen habe. Der Kläger hat auf die Stellungnahme von Dr. B. vom 15.07.2007 verwiesen.
37 
Der Kläger beantragt,
38 
das Urteil des Sozialgerichts R. vom 27.03.2007 abzuändern
39 
und den Bescheid der Beklagten vom 20.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2005 aufzuheben sowie den Bescheid vom 05.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2004 abzuändern und festzustellen, dass eine Rotatorenmanschettenruptur links Folge des Arbeitsunfalls vom 15.10.2003 ist, und die Beklagte zu verpflichten, Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. zu gewähren
40 
sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen
41 
hilfsweise von Amts wegen, hilfsweise gem. § 109 SGG
42 
eine erneute chirurgische Untersuchung und Begutachtung unter Zugrundelegung des von ihm im Termin am 02.10.2007 dargestellten Sachverhaltes dazu durchzuführen,
43 
dass die im CT Dr. S. am 27.10.2003 (AS 16) festgestellte „Ruptur der Supraspinatussehne links mit Einblutung“ und die heutigen Beschwerden „Zustand nach Schulterdistorsion links, Rotatorenmanschettenruptur links und anhaltendes Impingementsyndrom“ Folge davon sind, dass ihm beim Unfall am 15.10.2003 eine Messetheke abgerutscht ist, er nachfassen musste und mit verdrehter Körperhaltung gegen den Türrahmen links prallte
44 
und diese Funktionsstörungen mit einer MdE um mindestens 20% zu bewerten sind.
45 
Die Beklagte beantragt,
46 
das Urteil des Sozialgerichts R. vom 27.03.2007 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen
47 
sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
48 
Die Beklagte hat zur Begründung ausgeführt, es sei nicht erkennbar, weshalb das Sozialgericht die Feststellung einer verheilten Schulterprellung durch die Diagnose einer verheilten Schulterdistorsion ersetzt habe. Nach dem DAB vom 16.10.2003 sei zweifelsfrei von einer Kontusion auszugehen. Beim Unfall am 23.12.2004 sei es zu einer Stauchung des rechten Kniegelenks gekommen. Hinweise auf eine strukturelle Läsion seien nicht belegt. Ein isolierter Innenmeniskushinterhornschaden sei kein verletzungsspezifisches Schadensbild. Ein Anspruch auf Korrektur der bestandskräftigen Ablehnungsbescheide nach § 44 SGB X bestehe nicht. Neue, für den Kläger günstige Tatsachen oder Beweismittel lägen nicht vor. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass von einem falschen Sachverhalt ausgegangen oder dass das Recht unrichtig angewandt worden sei.
49 
Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 02.10.2007 hat der Kläger ergänzende Angaben zur Sache gemacht. Hierzu wird auf die gefertigte Niederschrift verwiesen. Die Beklagte hat erklärt, eine unselbstständige Berufungseinlegung sei nicht gewollt gewesen.
50 
Der Senat hat die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts beigezogen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese Unterlagen und die im Berufungsverfahren angefallene Akte des Senats verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
51 
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten sind zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
52 
Entgegen der von der Beklagten gewählten Bezeichnung einer Anschlussberufung (§ 202 SGG i. V. m. § 524 Zivilprozessordnung) hat die Beklagte eine selbstständige Berufung erhoben. Damit ist die Beklagte auch nicht gehindert, ihren Berufungsantrag über den auf den Unfall vom 15.10.2003 begrenzten Berufungsantrag des Klägers hinaus auch auf den Unfall vom 23.12.2004 zu erstrecken.
53 
Die gewählte Bezeichnung ist nicht zwingend ausschlaggebend für das gewählte Rechtsmittel (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 8. Aufl., § 143 Rdnr. 5), zumal nach der ZPO früher zwischen selbstständiger und unselbstständiger Anschlussberufung unterschieden worden ist. Es ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob eine unselbstständige Anschlussberufung oder eine selbstständige Berufung gewollt ist (vgl. Meyer-Ladewig a. a. O.). Die Beklagte hat im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter erläutert, keine unselbstständige Berufungseinlegung beabsichtigt zu haben. Dies deckt sich mit dem Umstand, dass die Berufung der Beklagten innerhalb der mit Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 11.05.2007 beginnenden Berufungsfrist am 08.06.2007 und damit fristgerecht eingelegt worden ist. Die Notwendigkeit nur eine unselbstständige Anschlussberufung zu verfolgen, die auch noch nach Ablauf der für den Beteiligten geltenden Rechtsbehelfsfrist erhoben werden kann, bestand daher nicht.
54 
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Berufung der Beklagten ist dagegen begründet. Das Urteil des Sozialgerichts war daher insoweit abzuändern, als es die Beklagte zur Feststellung von Unfallfolgen der Unfälle vom 15.10.2003 und 23.12.2004 verpflichtet.
55 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abänderung des bestandskräftigen Bescheides vom 05.02. 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2004 nach § 44 SGB X.
56 
Der Anspruch auf Anerkennung von Unfallfolgen ist im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X als Feststellungsklage geltend zu machen. Richtige Klageart zur Erreichung dieses angestrebten Ziels ist insoweit die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 54 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Einer zusätzlichen Verpflichtungsklage, mit der die Beklagte verpflichtet werden soll, ihren früheren, dem Anspruch entgegenstehenden Bescheid selbst aufzuheben, bedarf es in einem Gerichtsverfahren zur Überprüfung eines Verwaltungsakts nach § 44 SGB X nicht. Dass ein Verwaltungsakt nach Eintritt der Bindungswirkung nicht mehr vor Gericht angefochten, sondern nur noch im Zugunstenverfahren zurückgenommen werden kann und dass hierüber nach § 44 Abs 3 SGB X die zuständige Verwaltungsbehörde entscheidet, rechtfertigt nicht den Schluss, dass auch im Prozess über die Ablehnung des Zugunstenantrags die Rücknahmeentscheidung nicht vom Gericht ersetzt werden kann. Wäre es anders, käme eine mit dem Verpflichtungsantrag verbundene Leistungsklage - die auch von der Gegenmeinung (vgl. u. a. SozR 3-1300 § 44 Nr 8 S 19; SozR 3-4100 § 249e Nr 7 S 52; SozR 3-3100 § 30 Nr 18 S 43; Steinwedel in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 2006, § 44 SGB X RdNr. 16; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 54 RdNr. 20c) für zulässig gehalten wird - aus systematischen Gründen nicht in Betracht. Denn die Verwaltungsbehörde kann nicht zur Leistung verurteilt werden, ehe der entgegenstehende bestandskräftige (Ausgangs-)Bescheid beseitigt ist und solange nur die Behörde verpflichtet ist, ihn zurückzunehmen. Richtigerweise kann deshalb mit der Anfechtungsklage gegen den eine Zugunstenentscheidung ablehnenden Bescheid zugleich die Aufhebung des früheren, dem Klageanspruch entgegenstehenden (Ausgangs-)Bescheides unmittelbar durch das Gericht verlangt werden (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 18).
57 
Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
58 
Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen. Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, hat der betroffene Bürger einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (BSGE 51, 139, 141 = SozR 3900 § 40 Nr 15; BSG SozR 2200 § 1268 Nr 29). Entsprechend dem Umfang des Vorbringens des Versicherten muss die Behörde in eine erneuten Prüfung eintreten und den Antragsteller bescheiden (BSGE 51, 139, 141 = SozR 3900 § 40 Nr 15; BSG SozR 3-2600 § 243 Nr 8 S 27 f; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 23 S 119 f;).
59 
Soweit die Entscheidungen des 9. und des 4. Senats des BSG (BSG vom 3. Februar 1988 - 9/9a RV 18/86 - BSGE 63, 33 = SozR 1300 § 44 Nr 33 und BSG vom 3. April 2004 - B 4 RA 22/00 R - BSGE 88, 75 = SozR 3-2200 § 1265 Nr 20), die in Anlehnung an die gerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren (vgl §§ 578 ff der Zivilprozessordnung) oder an § 51 VwVfG ein abgestuftes Prüfungsverfahren (Vorlage neuer Tatsachen oder Erkenntnisse - Prüfung derselben, insbesondere ob sie erheblich sind - Prüfung, ob Rücknahme zu erfolgen hat - neue Entscheidung) fordern, folgt nichts Anderes. Unabhängig von der Frage, inwieweit der aufgezeigten Rechtsprechung zu einem abgestuften Prüfungsverfahren gefolgt werden kann, ist zu berücksichtigen, dass § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X zwei Alternativen anführt, weswegen ein Verwaltungsakt zurückzunehmen sein kann: Das Recht kann unrichtig angewandt oder es kann von einem Sachverhalt ausgegangen worden sein, der sich als unrichtig erweist. Nur für die zweite Alternative kann es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel und ein abgestuftes Verfahren, wie oben dargestellt, ankommen. Bei der ersten Alternative handelt es sich um eine rein juristische Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, zu der von Seiten des Klägers zwar Gesichtspunkte beigesteuert werden können, die aber letztlich umfassend von Amts wegen erfolgen muss (vergleiche zum Vorstehenden insgesamt BSG Urt. v. 05.09.2006 - B 2 U 24/05 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 18).
60 
Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger sich nicht auf die Behauptung neuer Tatsachen beschränkt. Er hat eine umfassende Überprüfung beantragt und neue Beweismittel durch die ärztlich-gutachterlichen Äußerungen von Dr. B. vorgelegt. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann eine Ablehnung des Antrags nach § 44 SGB X daher nicht auf das Fehlen der genannten formalen Voraussetzungen, dem Vorbringen eines unrichtigen oder neuen Sachverhalts, gestützt werden. Die inhaltliche Überprüfung ergibt aber keine fehlerhafte Rechtsanwendung oder die Annahme eines unrichtigen Sachverhalts hinsichtlich des Unfalls vom 15.10.2003.
61 
Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist neben dem inneren bzw. sachlichen Zusammenhang der Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls mit der versicherten Tätigkeit erforderlich, dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (ständige Rechtsprechung, vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R).
62 
Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie (vgl. dazu nur Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, Vorb. v § 249 RdNr. 57 ff mwN sowie zu den Unterschieden BSGE 63, 277, 280 = SozR 2200 § 548 Nr 91) auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen.
63 
Anders als bei der für das Zivilrecht maßgebenden Adäquanztheorie (stellvertretend BGHZ 137, 11, 19ff m.w.N.) folgt daraus keine abstrakt-generalisierende Betrachtungsweise; vielmehr ist die Kausalitätsbewertung in der gesetzlichen Unfallversicherung vom ex-post-Standpunkt aus anhand individualisierender und konkretisierender Merkmale des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen. Daher kommt es bei der Wertung im Bereich der Kausalität vor allem darauf an, welche Auswirkungen das Unfallgeschehen gerade bei der betreffenden Einzelperson mit ihrer jeweiligen Struktureigenheit im körperlich-seelischen Bereich hervorgerufen hat (vgl. BSGE 66, 156 , 158 = SozR 3-2200 § 553 Nr. 1 m.w.N.). Gleichzeitig ist im Rahmen der gegenseitigen Abwägung mehrerer, zu einem bestimmten "Erfolg" führender Umstände der Schutzzweck sowohl der gesetzlichen Unfallversicherung im Allgemeinen als auch der jeweils anzuwendenden Norm - hier des § 56 SGB VII - zu berücksichtigen. Dies führt zu der Wertbestimmung, bis zu welcher Grenze der Versicherungsschutz im Einzelfall reicht (vgl. insgesamt BSG SozR 4-2200 § 589 Nr. 1 m.w.N.; SozR 2200 § 589 Nr. 96).
64 
Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76). Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben) (BSG SozR Nr. 69 zu § 542 aF RVO; BSG SozR Nr. 6 zu § 589 RVO; vgl. Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 3, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Januar 2006, § 8 RdNr. 314, Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. 2003, Kap 1.3.6.1, S 80 f). Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts (BSGE 12, 242, 245 = SozR Nr 27 zu § 542 RVO; BSG SozR Nr 6 zu § 589 RVO). Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden (BSGE 62, 220, 222 f = SozR 2200 § 589 Nr 10; BSG SozR 2200 § 548 Nr 75; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15 jeweils RdNr 11). Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSGE 62, 220, 222 f = SozR 2200 § 589 Nr 10; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15 jeweils RdNr 11; ähnlich Schönberger/Mehrtens/Valentin, aaO). Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen. Dass der Begriff der Gelegenheitsursache durch die Austauschbarkeit der versicherten Einwirkung gegen andere alltäglich vorkommende Ereignisse gekennzeichnet ist, berechtigt jedoch nicht zu dem Umkehrschluss, dass bei einem gravierenden, nicht alltäglichen Unfallgeschehen oder besonderen Problemen in der anschließenden Heilbehandlung, ein gegenüber einer Krankheitsanlage rechtlich wesentlicher Ursachenbeitrag ohne weiteres zu unterstellen ist (vgl. insgesamt zum Vorstehenden BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R).
65 
Für die Feststellung dieses Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität - genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (stRspr BSGE 19, 52 = SozR Nr 62 zu § 542 aF RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr 15 zu § 1263 aF RVO; BSGE 45, 285, 287 = SozR 2200 § 548 Nr 38, BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr 1). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 09.05.2006 a.a.O. mH auf BSG SozR Nr. 41 zu § 128 SGG; BSG SozR Nr. 20 zu § 542 aF RVO; BSGE 19, 52 = SozR Nr 62 zu § 542 aF RVO; BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Schönberger/Mehrtens/Valentin aaO, Kap 1.8.2, S. 119 f; Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, § 128 RdNr. 3c). Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i. S. des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 mwN).
66 
Nach diesen Grundsätzen ist zur Überzeugung des Senats die haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfallereignis und der diagnostizierten subtotalen Ruptur der Supraspinatussehne nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit belegt. Der wesentliche Zusammenhang kann nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden.
67 
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger am 15.10.2003 mit beiden Händen und gestreckten Armen zusammen mit einem Kollegen eine 60 Kilogramm schwere, 80 cm breite und 175 Zentimeter lange Messetheke trug. Beim Durchqueren eines Durchgangs rutschte ihm als Vordermann beim Rückwärtsgehen die Theke aus der linken Hand. Beim Nachfassen mit der linken Hand war der Kläger durch das Gewicht der Theke an den Türrahmen gedrückt worden und hatte sich die linke Schulter angeschlagen. Dies ergibt sich aus den Angaben des Klägers im Erörterungstermin am 02.10.2007 und deckt sich weitgehend mit den Erstangaben, die der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 01.12.2004 zum Antrag nach § 44 SGB X hat vortragen lassen. Einen erheblichen Impuls für eine Zugbelastung der Sehne, wie dies Dr. B. in mehreren Sachverhaltsvarianten - einmal beim Vorwärtsgehen und einmal beim Rückwärtsgehen des Klägers - mit dem unerwarteten Loslassen der Theke durch den Kollegen und deren Aufprall auf dem Boden angenommen hat, kann der Senat daher nicht feststellen.
68 
Dieser Unfallhergang war nicht wesentlich kausal für den Eintritt einer Rotatorenmanschettenruptur, was der Senat den nachvollziehbaren Äußerungen der Sachverständigen Dr. K. und Dr. A. entnimmt.
69 
Aus den erhobenen medizinischen Befunden ist zur Überzeugung des Senats eine erhebliche Vorschädigung der Supraspinatussehne abzuleiten. Eine für die Zusammenhangsbeurteilung relevante Vorerkrankung des vom Unfall betroffenen Organs (Rotatorenmanschette) kann auch durch medizinische Befunde über andere, im physiologischen Zusammenhang stehende Organstrukturen und durch die nachgewiesene Intensität der unfallbedingten Einwirkung bewiesen werden.
70 
Ein Befund über den Zustand der Rotatorenmanschette bzw. der Supraspinatussehne vor dem Unfallereignis liegt nicht vor. Nach Dr. A. und Dr. K. ergeben sich aber aus der 10 Tage nach dem Unfall gefertigten Kernspintomografie des linken Schultergelenks eine angeborene Fehlform der Schulterhöhe sowie eine Spornbildung (Osteophyten) des Schultereckgelenks, die zusammen eine Einengung des Subacromialraums bedingen. Nach medizinischer Erfahrung führt dies zu einer degenerativen substanziellen Verdünnung der in diesem Raum verlaufenden Supraspinatussehne. Entgegen Dr. B. ist die vom Durchgangsarzt gefertigte Röntgenaufnahme, aus der sich nach Beurteilung des Durchgangsarztes Dr. M. nur diskrete Unregelmäßigkeiten des Gelenkes ergeben, kein überzeugender Beleg für unauffällige Gelenksverhältnisse. Die im November 2003 vom Klinikum V.-S. durchgeführte Sonografie der linken Schulter ergab in Übereinstimmung mit dem Befund aus der Kernspintomografie vielmehr eine erhebliche AC-Gelenkarthrose (Arztbrief von Dr. T. vom 19.11.2003), woraus Dr. A. sogar geschlossen hat, dass die Ruptur zum Zeitpunkt des Unfalls bereits bestanden hatte. Aus dem vom Durchgangsarzt Dr. M. erhobenen Erstbefund ergibt sich keine typische Symptomatik einer Supraspinatussehnenruptur, weshalb er auch eine solche Diagnose in seinem DAB vom 16.10.2003 nicht gestellt hatte. Es bestand kein Druckschmerz über der Rotatorenmanschette. Die Beweglichkeit des linken Arms im Schultergelenk war nicht auffallend eingeschränkt, der Schürzen- und Nackengriff war, wenn auch schmerzhaft, demonstrierbar. Ein typischer schmerzhafter Bogen wurde nicht beschrieben, insbesondere der beim unfallbedingten plötzlichen Kontinuitätsverlust typische Fallarm ist nicht dokumentiert (DAB vom 16.10.2003). Entweder bestand zu diesem Zeitpunkt kein Riss oder eine eingerissene Sehne verursachte keine Beschwerden. Für einen dann allenfalls vorbestehenden Riss könnte sprechen, dass eine mögliche Kompensation der nachlassenden Funktionalität der Supraspinatussehne durch andere Strukturen der Rotatorenmanschette, wie sie bei allmählicher degenerativer Entwicklung bis zur Teilruptur auftritt, den verletzungsuntypischen Befund erklären kann.
71 
Aus den in Betracht kommenden konkreten Einwirkungen eines Anpralls oder einer Zerrung ist der Rückschluss auf eine erheblich vorgeschädigte und eine durch jedes andere belastende Alltagsereignis ebenso leicht für Verletzungen ansprechbare Supraspinatussehne zu ziehen.
72 
In Übereinstimmung mit der unfallmedizinischen Literatur sind Dr. K. und Dr. A. davon ausgegangen, dass eine Prellung der Schulter durch den knöchernen Schutz der Schulterhöhe und des Muskelmantels grundsätzlich nicht geeignet ist, eine - gesunde - Supraspinatussehne zu zerreißen. Dr. A. hält hierbei die naturwissenschaftlich-philosophische Kausalität bereits für nicht für gegeben. Selbst wenn gleichwohl eine Kausalität im physikalischen Sinne bestünde und damit noch nicht ausgeschlossen wäre, dass durch eine erhebliche Prellung eine zwar degenerativ veränderte, aber Alltagbelastungen noch gewachsene Sehne durch die dadurch hervorgerufenen pathomechanischen Vorgänge Schaden nimmt, ist die nachgewiesene Mechanik der Prellung, die der Kläger am Unfalltag erlitten hat, bei einer vergleichenden Betrachtung nicht mit einer solchen Intensität einhergegangen, dass sie eine alltägliche Belastung überschritten hätte.
73 
Von einer Prellung mit allenfalls Alltagbelastungen gleichkommender Auswirkung sind die Sachverständigen Dr. K. und Dr. A. ausgegangen. Selbst Dr. B. hat den vom Kläger geschilderten Vorgang zum Anprall der Schulter als ungeeignet für die Verursachung der diagnostizierten Ruptur beurteilt. Der Kläger ist durch die Gewichtsverlagerung der ins Rutschen gekommenen Theke ohne zu stürzen und aufrecht stehend gegen den Türrahmen gestoßen. Die Theke ist dabei nicht zu Boden gestürzt. Der Anstoß am Türrahmen hat nach dem DAB vom 16.10.2003 kein Hämatom verursacht. Die Aufprallenergie ist bei der nur kurzen, denkbar möglichen Strecke, die vom Zeitpunkt des Verlusts des Gleichgewichts bis zum Anprall der Schulter am Türrahmen hat zurückgelegt werden können, daher nur sehr niedrig gewesen. Dr. K. hat hieraus gefolgert, dass die auf die Supraspinatussehne einwirkende Kraft, die zudem durch die Kraftrichtung nicht zu einer Zugbelastung der Sehne führte, nicht größer war als die entstehenden Belastungen, wie sie im Alltag beim Tragen von (zu ergänzen: normal schweren) Lasten oder auch bei Überkopfarbeiten (zu ergänzen: ohne besondere Gewichtsbelastung) auftreten. Dies ist für den Senat überzeugend, denn der vom Kläger zuletzt im Erörterungstermin geschilderte Vorgang entspricht durchaus vergleichbaren Alltagsituationen mit folgenlosem Anstoßen der Schulter wie es z. B. auf Veranstaltungen im Gedränge einer Menschenmenge (Volksfesten) oder in überfüllten öffentlichen Verkehrsmitteln vorkommen kann.
74 
Von einer erheblichen Mitursächlichkeit im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne der Zerrung ist der Senat bereits deshalb nicht überzeugt, weil der Kläger in seinen ersten Angaben das Auftreten von Schulterschmerzen ganz konkret mit dem Anprall an den Türrahmen in Verbindung gebracht hat und den Bewegungsvorgang beim Nachgreifen der rutschenden Last nur als Auslöser für den Verlust des Gleichgewichts, aber nicht als Ursache der Schulterschmerzen angegeben hat. (Antragsschrift des Klägerbevollmächtigten vom 01.12.2004; Angaben des Klägers bei der Untersuchung durch Dr. K. am 25.08.2005). Unabhängig davon ist aber auch auf der zweiten Ebene der Kausalitätsprüfung eine wesentliche Mitursächlichkeit der Zerrung zu verneinen.
75 
Entgegen den Ausführungen von Dr. B. ist mit den Sachverständigen Dr. K. und Dr. A. auch eine wesentlich ursächliche Unfallmechanik durch eine Zerrung nicht festzustellen. Die Ausführungen von Dr. B. sind bereits deshalb nicht überzeugend, weil er seinen Überlegungen fälschlich zugrunde gelegt hatte, dass der Kollege des Klägers die Messetheke unerwartet hat zu Boden fallen lassen. Zwar sind Dr. K. und Dr. A. von einem vergleichbaren Geschehensablauf ausgegangen, doch haben sie überzeugend ausgeführt, dass das vom Kläger anlässlich ihrer Untersuchung geschilderte bloße Nachfassen infolge der wegkippenden Theke keine ausreichende Zugbelastung für die Supraspinatussehne darstellt. Entgegen Dr. B. haben die beiden Ärzte dem Aufschlagen der Theke auf dem Boden oder dem dadurch verursachten abrupten Abbremsen des Klägers keine Verstärkung des auf die Sehne einwirkenden Impulses beigemessen. Vielmehr hat Dr. K. für den Senat überzeugend dargelegt, dass sich das Gewicht der Theke von 60 Kilogramm bei zwei Trägern nicht nur hälftig verteilt, sondern die den Kläger treffende Belastung auch noch über die zwei Hände verteilt ist und das Nachgreifen an der verrutschenden Theke auf Grund der Masseträgheit auch nicht eine sofortige Gewichtsverlagerung allein auf die linke Seite bedingt. Diese Ausführungen gelten umso mehr, da der Kläger das Loslassen der Theke durch den Kollegen verneint hat, dieser somit weiter einen Teil der Last getragen hat. Zudem ist die plötzliche Zugbelastung der Supraspinatussehne durch das Nachfassen nicht erheblich gewesen, denn anatomisch war nach Dr. A. die Supraspinatussehne hieran nicht ausschließlich beteiligt, sondern größtenteils ist die einwirkende Kraft durch andere Strukturen wie Gelenkkapsel, andere Sehnen und gelenkumhüllende Muskulatur resorbiert worden. Diesbezüglich hat auch Dr. B. in seiner Stellungnahme vom 19.11.2006 ausgeführt, dass im physiologischen Ablauf die Bizepssehne bei diesem Vorgang am meisten belastet gewesen ist. Der Senat geht deshalb bei wertender Betrachtung davon aus, dass das willentlich ausgeführte Umgreifen an der Traglast mit keiner höheren Zugbelastung der Supraspinatussehne einhergegangen ist wie sie auch beim Transport von Lasten im täglichen Leben entsteht, zum Beispiel beim Heben und Tragen von Einkäufen, Getränkekisten etc.. Für den Senat überzeugend hat Dr. A. darauf hingewiesen, dass das von Dr. B. unter Bezugnahme auf die unfallmedizinische Literatur genannte Beispiel einer schädigenden Zugbelastung durch das ungeplante Auffangen eines schweren fallenden oder stürzenden Gegenstandes nicht mit dem geplanten, wenn auch reflektorischen Nachgreifen an einer bereits getragenen Last vergleichbar ist, wobei in den Beispielsfällen aus der Literatur auch andere Kräfte zur Wirkung kommen. Wenn daher die Zugbelastung zur Läsion der Supraspinatussehne geführt haben sollte, wäre auch dies als Gelegenheitsursache beurteilen.
76 
Damit kann der Senat auch dahinstehen lassen, ob die 10 Tage nach dem Unfall diagnostizierte Teilruptur der Supraspinatussehne durch das Ereignis hervorgerufen oder bereits vorbestanden hat oder auch die vorbestehende Teilruptur hierdurch lediglich erweitert wurde. Für letzteres spräche die in der Kernspintomografie gesicherte frische Einblutung, die sich aber auch nach dem Unfallereignis hätte entwickeln können. Allein wesentliche Ursache ist aber für alle Sachverhaltsvarianten der unfallvorbestehende degenerative Zustand der Supraspinatussehne, der durch das Unfallereignis lediglich manifest wurde.
77 
Der Senat hat aufgrund der überzeugenden Gutachten von Dr. K. und Dr. A. keine Veranlassung zu weiteren medizinischen Ermittlungen gesehen, da deren Würdigung des Sachverhalts die vom Senat festgestellten - entscheidungserheblichen - Tatumstände mit umfasst. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, weshalb bei der vom Senat festgestellten Ausgangslage, die auch der Beweisantrag zu Grunde legt, die vom Sozialgericht eingeholten Gutachten keine verwertbaren medizinischen Erkenntnisse vermitteln. Der hilfsweise nach § 109 SGG beantragten weiteren Beweisaufnahme hat der Senat nicht stattgegeben, denn es sind bereits die Gutachten von Dr. K. und Dr. A. auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholt worden. Das Antragsrecht ist damit verbraucht. Gründe, die eine grundsätzlich nicht gebotene wiederholende Begutachtung nach § 109 SGG (vgl. Keller in Meyer-Ladewig a.a.O. § 109 RdNr. 10b) rechtfertigen, sind, wie dargelegt, nicht überzeugend vorgetragen. Zudem ist mit richterlicher Verfügung vom 28.12.2007 mitgeteilt worden, dass keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen erfolgen. Der mehr als zwei Monate danach in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag nach § 109 SGG ist daher nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist von einem Monat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. stellvertretend Urteil vom 17.09.2007 - L 1 U 733/07 - unveröffentlicht; Keller a.a.O. RdNr. 11) verspätet. Dies beinhaltet, dass der aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebrachte Antrag den Rechtstreit verzögert hätte und der Senat auch im Rahmen seines Ermessens nach § 109 Abs. 2 SGG den Antrag abgelehnt hätte.
78 
Die Berufung des Klägers ist auch insoweit unbegründet, als er Verletztenrente begehrt.
79 
Ein Anspruch auf Verletztenrenten aus Anlass des Unfalls vom 15.10.2003 besteht nicht. Die bestandskräftig als Unfallfolge festgestellte Prellung ist nach Tagen bzw. Wochen folgenlos ausgeheilt gewesen. Fortbestehende Gesundheitsstörungen einer Prellung sind insofern von keinem Arzt diagnostiziert worden.
80 
Die Berufung der Beklagte auf Abänderung des Urteils, soweit sie zur Feststellung eines Zustands nach Schulterdistorsion links als Unfallfolge verurteilt worden ist, ist dagegen begründet. Eine unfallbedingte, durch eine Schulterdistorsion (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage, online: Verstauchung, Zerrung; häufig durch indirekte Gewalteinwirkung, z. B. Supinationstrauma des Fußes, Verdrehung des Kniegelenks, Stauchung der Hand, entstehende Mikro- bis Makroläsionen im Bandapparat) verursachte Gesundheitsstörung ist nach den obigen Ausführungen nicht zu begründen. Zur Feststellung eines unfallbedingten Zustandes nach Distorsion, der auch nicht näher konkretisiert wird, konnte die Beklagte daher auch nicht verurteilt werden. Im Übrigen sind die Urteilsbegründung und der Urteilsausspruch nicht miteinander zu vereinbaren, da das Sozialgericht unter Berufung auf die Beurteilung von Dr. K. nur von einem Zusammenprall der linken Schulter des Klägers mit dem Türrahmen ausgegangen ist - insoweit ist eine Prellung als Unfallfolge bereits bestandskräftig festgestellt - und das Sozialgericht ausdrücklich eine Zugbelastung der Schulter verneint hat.
81 
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Feststellung des Innenmeniskusrisses rechts als Folge des Unfalls vom 23.12.2004 wendet.
82 
Sowohl nach Dr. B. wie auch nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. A. ist das vom Kläger geschilderte Ereignis des Ausrutschens geeignet, eine Meniskusverletzung hervorzurufen. Dies überzeugt den Senat jedoch nicht.
83 
Zwar hat der Kläger über den genauen Unfallablauf außer dem Umstand, dass er sich nach der rechten Seite während des Sturzes verdreht hat, keine genauen Angaben gemacht, auch nicht bei seiner Anhörung durch den Berichterstatter im Erörterungstermin am 02.10.2007. Er hat aber durchgehend geschildert, auf glattem Boden ausgerutscht und mit Körperschwung gestürzt zu sein. Dr. A. und Dr. B. haben für den Senat überzeugend unter Hinweis auf die unfallmedizinische Literatur (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. S. 692) ausgeführt, dass beim Stolpern und Ausrutschen die plötzliche Streckung des gebeugten und rotierten Unterschenkels zur Verletzung des Meniskus führen kann. Wenn Dr. B. aber offensichtlich meint, dass bei diesem Unfallmechanismus eine erforderliche Fixierung des Unterschenkels oder des Fußes zur plötzlichen Unterbrechung der physiologischen Schlussrotation des Kniegelenks (vgl. Schönberger u. a., a. a. O.) verzichtbar ist, die aber Dr. K. in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 17.05.2005 zutreffend fordert, kann dem nicht gefolgt werden. Dr. A. hat im Einklang mit der unfallmedizinischen Literatur und daher für den Senat überzeugend für seine Beurteilung die Angabe des Klägers, sein Fuß sei fixiert gewesen, allerdings ungeprüft, zugrunde gelegt. Wie und durch was der Fuß am Boden fixiert gewesen sein soll, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen.
84 
Der Kläger hat bei seiner Anhörung durch den Berichterstatter keine Umstände dargelegt, die unmittelbar eine Fixierung der rechten unteren Extremität in diesem Sinne ergeben haben. Er hat ausdrücklich eine unebene Bodenbeschaffenheit, in der sich der Fuß hätte verfangen können, verneint. Ein Verdrehen des rechten Fußes durch den Körperschwung beim Sturz, sodass der Standfuß der Bewegung nicht hätte folgen können bzw. ein Verdrehtrauma durch Aufprall auf dem Boden und Weiterdrehung des Rumpfes als denkbare Möglichkeiten hat der Kläger nicht geschildert; er hat nicht mehr angeben können, ob die Schmerzen im Knie während des Sturzes oder erst nach dem Sturz aufgetreten sind und wie der Sturz im Einzelnen abgelaufen ist.
85 
Dr. A. hat seine Zusammenhangsbeurteilung auch darauf gestützt, dass bereits nach dem Sturz erhebliche Schmerzen, die auf einen unmittelbar eingetretenen Meniskusriss hindeuten, aufgetreten seien. Dem steht gegenüber, dass der Kläger in seinem Schreiben vom 25.03.2005 angegeben hat, vorerst nur leichte Schmerzen gehabt zu haben, die bis zum Arztbesuch am 13.01.2005 zugenommen hätten. Wenn dagegen tatsächlich am Donnerstag, den 23.12.2004, erhebliche Schmerzen aufgetreten sind, ist es nicht verständlich, dass der Kläger nicht bereits in den verbleibenden Werktagen bis zu den Weihnachtsfeiertagen einen Arzt aufgesucht hat, sondern seit dem Unfall ca. drei Wochen sogar über die Feiertage hinaus hat verstreichen lassen.
86 
Einen Meniskusriss, zwar als Verdachtsdiagnose, hat Dr. B. erst am 13.01.2005 diagnostiziert, der dann durch die Kernspintomografie am 17.01.2005 von Dr. H. bestätigt worden ist. Hierbei zeigten sich aber Seitenbänder und Außenbandapparatur unauffällig, lediglich die von Dr. B. bereits diagnostizierte Distorsion des Innenbandes wurde zusätzlich bestätigt. Nach Dr. A. ergab aber die histologische Aufarbeitung des anlässlich der Arthroskopie am 01.06.2005 entnommenen Gewebes fortgeschrittene degenerative Veränderungen, wobei eine Einblutung in das entfernte Gewebe nicht nachgewiesen werden konnte. Ob dies darauf beruht, dass keine substanzielle traumatische Schädigung vorgelegen hat oder eine solche auf Grund des Zeitablaufs bereits weitgehend mit Abbau der Blutablagerungen verheilt war, ist nicht festzustellen. Danach spricht für einen traumatisch bedingten Meniskusriss lediglich das Indiz einer Innenbanddehnung.
87 
Da aber eine bereits fortgeschrittene Degeneration des Kniebinnengelenkes mit Knorpelschädigung dem Operationsbericht vom 01.06.2006 zu entnehmen ist und außer der Innenbanddehnung keine Hinweise auf ein geeignetes Kniebinnengelenkstrauma vorliegen, insbesondere keine adäquate Beschwerdesymptomatik am Unfalltag, ist der Senat nicht vom Vorliegen eines unfallbedingten Innenmeniskusrisses überzeugt. Vielmehr sprechen die genannten Umstände mehr gegen als für einen unfallbedingten Zusammenhang.
88 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
89 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
51 
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten sind zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
52 
Entgegen der von der Beklagten gewählten Bezeichnung einer Anschlussberufung (§ 202 SGG i. V. m. § 524 Zivilprozessordnung) hat die Beklagte eine selbstständige Berufung erhoben. Damit ist die Beklagte auch nicht gehindert, ihren Berufungsantrag über den auf den Unfall vom 15.10.2003 begrenzten Berufungsantrag des Klägers hinaus auch auf den Unfall vom 23.12.2004 zu erstrecken.
53 
Die gewählte Bezeichnung ist nicht zwingend ausschlaggebend für das gewählte Rechtsmittel (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 8. Aufl., § 143 Rdnr. 5), zumal nach der ZPO früher zwischen selbstständiger und unselbstständiger Anschlussberufung unterschieden worden ist. Es ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob eine unselbstständige Anschlussberufung oder eine selbstständige Berufung gewollt ist (vgl. Meyer-Ladewig a. a. O.). Die Beklagte hat im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter erläutert, keine unselbstständige Berufungseinlegung beabsichtigt zu haben. Dies deckt sich mit dem Umstand, dass die Berufung der Beklagten innerhalb der mit Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 11.05.2007 beginnenden Berufungsfrist am 08.06.2007 und damit fristgerecht eingelegt worden ist. Die Notwendigkeit nur eine unselbstständige Anschlussberufung zu verfolgen, die auch noch nach Ablauf der für den Beteiligten geltenden Rechtsbehelfsfrist erhoben werden kann, bestand daher nicht.
54 
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Berufung der Beklagten ist dagegen begründet. Das Urteil des Sozialgerichts war daher insoweit abzuändern, als es die Beklagte zur Feststellung von Unfallfolgen der Unfälle vom 15.10.2003 und 23.12.2004 verpflichtet.
55 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abänderung des bestandskräftigen Bescheides vom 05.02. 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2004 nach § 44 SGB X.
56 
Der Anspruch auf Anerkennung von Unfallfolgen ist im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X als Feststellungsklage geltend zu machen. Richtige Klageart zur Erreichung dieses angestrebten Ziels ist insoweit die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 54 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Einer zusätzlichen Verpflichtungsklage, mit der die Beklagte verpflichtet werden soll, ihren früheren, dem Anspruch entgegenstehenden Bescheid selbst aufzuheben, bedarf es in einem Gerichtsverfahren zur Überprüfung eines Verwaltungsakts nach § 44 SGB X nicht. Dass ein Verwaltungsakt nach Eintritt der Bindungswirkung nicht mehr vor Gericht angefochten, sondern nur noch im Zugunstenverfahren zurückgenommen werden kann und dass hierüber nach § 44 Abs 3 SGB X die zuständige Verwaltungsbehörde entscheidet, rechtfertigt nicht den Schluss, dass auch im Prozess über die Ablehnung des Zugunstenantrags die Rücknahmeentscheidung nicht vom Gericht ersetzt werden kann. Wäre es anders, käme eine mit dem Verpflichtungsantrag verbundene Leistungsklage - die auch von der Gegenmeinung (vgl. u. a. SozR 3-1300 § 44 Nr 8 S 19; SozR 3-4100 § 249e Nr 7 S 52; SozR 3-3100 § 30 Nr 18 S 43; Steinwedel in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 2006, § 44 SGB X RdNr. 16; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 54 RdNr. 20c) für zulässig gehalten wird - aus systematischen Gründen nicht in Betracht. Denn die Verwaltungsbehörde kann nicht zur Leistung verurteilt werden, ehe der entgegenstehende bestandskräftige (Ausgangs-)Bescheid beseitigt ist und solange nur die Behörde verpflichtet ist, ihn zurückzunehmen. Richtigerweise kann deshalb mit der Anfechtungsklage gegen den eine Zugunstenentscheidung ablehnenden Bescheid zugleich die Aufhebung des früheren, dem Klageanspruch entgegenstehenden (Ausgangs-)Bescheides unmittelbar durch das Gericht verlangt werden (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 18).
57 
Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
58 
Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen. Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, hat der betroffene Bürger einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (BSGE 51, 139, 141 = SozR 3900 § 40 Nr 15; BSG SozR 2200 § 1268 Nr 29). Entsprechend dem Umfang des Vorbringens des Versicherten muss die Behörde in eine erneuten Prüfung eintreten und den Antragsteller bescheiden (BSGE 51, 139, 141 = SozR 3900 § 40 Nr 15; BSG SozR 3-2600 § 243 Nr 8 S 27 f; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 23 S 119 f;).
59 
Soweit die Entscheidungen des 9. und des 4. Senats des BSG (BSG vom 3. Februar 1988 - 9/9a RV 18/86 - BSGE 63, 33 = SozR 1300 § 44 Nr 33 und BSG vom 3. April 2004 - B 4 RA 22/00 R - BSGE 88, 75 = SozR 3-2200 § 1265 Nr 20), die in Anlehnung an die gerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren (vgl §§ 578 ff der Zivilprozessordnung) oder an § 51 VwVfG ein abgestuftes Prüfungsverfahren (Vorlage neuer Tatsachen oder Erkenntnisse - Prüfung derselben, insbesondere ob sie erheblich sind - Prüfung, ob Rücknahme zu erfolgen hat - neue Entscheidung) fordern, folgt nichts Anderes. Unabhängig von der Frage, inwieweit der aufgezeigten Rechtsprechung zu einem abgestuften Prüfungsverfahren gefolgt werden kann, ist zu berücksichtigen, dass § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X zwei Alternativen anführt, weswegen ein Verwaltungsakt zurückzunehmen sein kann: Das Recht kann unrichtig angewandt oder es kann von einem Sachverhalt ausgegangen worden sein, der sich als unrichtig erweist. Nur für die zweite Alternative kann es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel und ein abgestuftes Verfahren, wie oben dargestellt, ankommen. Bei der ersten Alternative handelt es sich um eine rein juristische Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, zu der von Seiten des Klägers zwar Gesichtspunkte beigesteuert werden können, die aber letztlich umfassend von Amts wegen erfolgen muss (vergleiche zum Vorstehenden insgesamt BSG Urt. v. 05.09.2006 - B 2 U 24/05 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 18).
60 
Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger sich nicht auf die Behauptung neuer Tatsachen beschränkt. Er hat eine umfassende Überprüfung beantragt und neue Beweismittel durch die ärztlich-gutachterlichen Äußerungen von Dr. B. vorgelegt. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann eine Ablehnung des Antrags nach § 44 SGB X daher nicht auf das Fehlen der genannten formalen Voraussetzungen, dem Vorbringen eines unrichtigen oder neuen Sachverhalts, gestützt werden. Die inhaltliche Überprüfung ergibt aber keine fehlerhafte Rechtsanwendung oder die Annahme eines unrichtigen Sachverhalts hinsichtlich des Unfalls vom 15.10.2003.
61 
Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist neben dem inneren bzw. sachlichen Zusammenhang der Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls mit der versicherten Tätigkeit erforderlich, dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (ständige Rechtsprechung, vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R).
62 
Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie (vgl. dazu nur Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, Vorb. v § 249 RdNr. 57 ff mwN sowie zu den Unterschieden BSGE 63, 277, 280 = SozR 2200 § 548 Nr 91) auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen.
63 
Anders als bei der für das Zivilrecht maßgebenden Adäquanztheorie (stellvertretend BGHZ 137, 11, 19ff m.w.N.) folgt daraus keine abstrakt-generalisierende Betrachtungsweise; vielmehr ist die Kausalitätsbewertung in der gesetzlichen Unfallversicherung vom ex-post-Standpunkt aus anhand individualisierender und konkretisierender Merkmale des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen. Daher kommt es bei der Wertung im Bereich der Kausalität vor allem darauf an, welche Auswirkungen das Unfallgeschehen gerade bei der betreffenden Einzelperson mit ihrer jeweiligen Struktureigenheit im körperlich-seelischen Bereich hervorgerufen hat (vgl. BSGE 66, 156 , 158 = SozR 3-2200 § 553 Nr. 1 m.w.N.). Gleichzeitig ist im Rahmen der gegenseitigen Abwägung mehrerer, zu einem bestimmten "Erfolg" führender Umstände der Schutzzweck sowohl der gesetzlichen Unfallversicherung im Allgemeinen als auch der jeweils anzuwendenden Norm - hier des § 56 SGB VII - zu berücksichtigen. Dies führt zu der Wertbestimmung, bis zu welcher Grenze der Versicherungsschutz im Einzelfall reicht (vgl. insgesamt BSG SozR 4-2200 § 589 Nr. 1 m.w.N.; SozR 2200 § 589 Nr. 96).
64 
Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76). Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben) (BSG SozR Nr. 69 zu § 542 aF RVO; BSG SozR Nr. 6 zu § 589 RVO; vgl. Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 3, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Januar 2006, § 8 RdNr. 314, Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. 2003, Kap 1.3.6.1, S 80 f). Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts (BSGE 12, 242, 245 = SozR Nr 27 zu § 542 RVO; BSG SozR Nr 6 zu § 589 RVO). Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden (BSGE 62, 220, 222 f = SozR 2200 § 589 Nr 10; BSG SozR 2200 § 548 Nr 75; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15 jeweils RdNr 11). Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSGE 62, 220, 222 f = SozR 2200 § 589 Nr 10; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15 jeweils RdNr 11; ähnlich Schönberger/Mehrtens/Valentin, aaO). Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen. Dass der Begriff der Gelegenheitsursache durch die Austauschbarkeit der versicherten Einwirkung gegen andere alltäglich vorkommende Ereignisse gekennzeichnet ist, berechtigt jedoch nicht zu dem Umkehrschluss, dass bei einem gravierenden, nicht alltäglichen Unfallgeschehen oder besonderen Problemen in der anschließenden Heilbehandlung, ein gegenüber einer Krankheitsanlage rechtlich wesentlicher Ursachenbeitrag ohne weiteres zu unterstellen ist (vgl. insgesamt zum Vorstehenden BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R).
65 
Für die Feststellung dieses Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität - genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (stRspr BSGE 19, 52 = SozR Nr 62 zu § 542 aF RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr 15 zu § 1263 aF RVO; BSGE 45, 285, 287 = SozR 2200 § 548 Nr 38, BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr 1). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 09.05.2006 a.a.O. mH auf BSG SozR Nr. 41 zu § 128 SGG; BSG SozR Nr. 20 zu § 542 aF RVO; BSGE 19, 52 = SozR Nr 62 zu § 542 aF RVO; BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Schönberger/Mehrtens/Valentin aaO, Kap 1.8.2, S. 119 f; Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, § 128 RdNr. 3c). Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i. S. des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 mwN).
66 
Nach diesen Grundsätzen ist zur Überzeugung des Senats die haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfallereignis und der diagnostizierten subtotalen Ruptur der Supraspinatussehne nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit belegt. Der wesentliche Zusammenhang kann nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden.
67 
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger am 15.10.2003 mit beiden Händen und gestreckten Armen zusammen mit einem Kollegen eine 60 Kilogramm schwere, 80 cm breite und 175 Zentimeter lange Messetheke trug. Beim Durchqueren eines Durchgangs rutschte ihm als Vordermann beim Rückwärtsgehen die Theke aus der linken Hand. Beim Nachfassen mit der linken Hand war der Kläger durch das Gewicht der Theke an den Türrahmen gedrückt worden und hatte sich die linke Schulter angeschlagen. Dies ergibt sich aus den Angaben des Klägers im Erörterungstermin am 02.10.2007 und deckt sich weitgehend mit den Erstangaben, die der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 01.12.2004 zum Antrag nach § 44 SGB X hat vortragen lassen. Einen erheblichen Impuls für eine Zugbelastung der Sehne, wie dies Dr. B. in mehreren Sachverhaltsvarianten - einmal beim Vorwärtsgehen und einmal beim Rückwärtsgehen des Klägers - mit dem unerwarteten Loslassen der Theke durch den Kollegen und deren Aufprall auf dem Boden angenommen hat, kann der Senat daher nicht feststellen.
68 
Dieser Unfallhergang war nicht wesentlich kausal für den Eintritt einer Rotatorenmanschettenruptur, was der Senat den nachvollziehbaren Äußerungen der Sachverständigen Dr. K. und Dr. A. entnimmt.
69 
Aus den erhobenen medizinischen Befunden ist zur Überzeugung des Senats eine erhebliche Vorschädigung der Supraspinatussehne abzuleiten. Eine für die Zusammenhangsbeurteilung relevante Vorerkrankung des vom Unfall betroffenen Organs (Rotatorenmanschette) kann auch durch medizinische Befunde über andere, im physiologischen Zusammenhang stehende Organstrukturen und durch die nachgewiesene Intensität der unfallbedingten Einwirkung bewiesen werden.
70 
Ein Befund über den Zustand der Rotatorenmanschette bzw. der Supraspinatussehne vor dem Unfallereignis liegt nicht vor. Nach Dr. A. und Dr. K. ergeben sich aber aus der 10 Tage nach dem Unfall gefertigten Kernspintomografie des linken Schultergelenks eine angeborene Fehlform der Schulterhöhe sowie eine Spornbildung (Osteophyten) des Schultereckgelenks, die zusammen eine Einengung des Subacromialraums bedingen. Nach medizinischer Erfahrung führt dies zu einer degenerativen substanziellen Verdünnung der in diesem Raum verlaufenden Supraspinatussehne. Entgegen Dr. B. ist die vom Durchgangsarzt gefertigte Röntgenaufnahme, aus der sich nach Beurteilung des Durchgangsarztes Dr. M. nur diskrete Unregelmäßigkeiten des Gelenkes ergeben, kein überzeugender Beleg für unauffällige Gelenksverhältnisse. Die im November 2003 vom Klinikum V.-S. durchgeführte Sonografie der linken Schulter ergab in Übereinstimmung mit dem Befund aus der Kernspintomografie vielmehr eine erhebliche AC-Gelenkarthrose (Arztbrief von Dr. T. vom 19.11.2003), woraus Dr. A. sogar geschlossen hat, dass die Ruptur zum Zeitpunkt des Unfalls bereits bestanden hatte. Aus dem vom Durchgangsarzt Dr. M. erhobenen Erstbefund ergibt sich keine typische Symptomatik einer Supraspinatussehnenruptur, weshalb er auch eine solche Diagnose in seinem DAB vom 16.10.2003 nicht gestellt hatte. Es bestand kein Druckschmerz über der Rotatorenmanschette. Die Beweglichkeit des linken Arms im Schultergelenk war nicht auffallend eingeschränkt, der Schürzen- und Nackengriff war, wenn auch schmerzhaft, demonstrierbar. Ein typischer schmerzhafter Bogen wurde nicht beschrieben, insbesondere der beim unfallbedingten plötzlichen Kontinuitätsverlust typische Fallarm ist nicht dokumentiert (DAB vom 16.10.2003). Entweder bestand zu diesem Zeitpunkt kein Riss oder eine eingerissene Sehne verursachte keine Beschwerden. Für einen dann allenfalls vorbestehenden Riss könnte sprechen, dass eine mögliche Kompensation der nachlassenden Funktionalität der Supraspinatussehne durch andere Strukturen der Rotatorenmanschette, wie sie bei allmählicher degenerativer Entwicklung bis zur Teilruptur auftritt, den verletzungsuntypischen Befund erklären kann.
71 
Aus den in Betracht kommenden konkreten Einwirkungen eines Anpralls oder einer Zerrung ist der Rückschluss auf eine erheblich vorgeschädigte und eine durch jedes andere belastende Alltagsereignis ebenso leicht für Verletzungen ansprechbare Supraspinatussehne zu ziehen.
72 
In Übereinstimmung mit der unfallmedizinischen Literatur sind Dr. K. und Dr. A. davon ausgegangen, dass eine Prellung der Schulter durch den knöchernen Schutz der Schulterhöhe und des Muskelmantels grundsätzlich nicht geeignet ist, eine - gesunde - Supraspinatussehne zu zerreißen. Dr. A. hält hierbei die naturwissenschaftlich-philosophische Kausalität bereits für nicht für gegeben. Selbst wenn gleichwohl eine Kausalität im physikalischen Sinne bestünde und damit noch nicht ausgeschlossen wäre, dass durch eine erhebliche Prellung eine zwar degenerativ veränderte, aber Alltagbelastungen noch gewachsene Sehne durch die dadurch hervorgerufenen pathomechanischen Vorgänge Schaden nimmt, ist die nachgewiesene Mechanik der Prellung, die der Kläger am Unfalltag erlitten hat, bei einer vergleichenden Betrachtung nicht mit einer solchen Intensität einhergegangen, dass sie eine alltägliche Belastung überschritten hätte.
73 
Von einer Prellung mit allenfalls Alltagbelastungen gleichkommender Auswirkung sind die Sachverständigen Dr. K. und Dr. A. ausgegangen. Selbst Dr. B. hat den vom Kläger geschilderten Vorgang zum Anprall der Schulter als ungeeignet für die Verursachung der diagnostizierten Ruptur beurteilt. Der Kläger ist durch die Gewichtsverlagerung der ins Rutschen gekommenen Theke ohne zu stürzen und aufrecht stehend gegen den Türrahmen gestoßen. Die Theke ist dabei nicht zu Boden gestürzt. Der Anstoß am Türrahmen hat nach dem DAB vom 16.10.2003 kein Hämatom verursacht. Die Aufprallenergie ist bei der nur kurzen, denkbar möglichen Strecke, die vom Zeitpunkt des Verlusts des Gleichgewichts bis zum Anprall der Schulter am Türrahmen hat zurückgelegt werden können, daher nur sehr niedrig gewesen. Dr. K. hat hieraus gefolgert, dass die auf die Supraspinatussehne einwirkende Kraft, die zudem durch die Kraftrichtung nicht zu einer Zugbelastung der Sehne führte, nicht größer war als die entstehenden Belastungen, wie sie im Alltag beim Tragen von (zu ergänzen: normal schweren) Lasten oder auch bei Überkopfarbeiten (zu ergänzen: ohne besondere Gewichtsbelastung) auftreten. Dies ist für den Senat überzeugend, denn der vom Kläger zuletzt im Erörterungstermin geschilderte Vorgang entspricht durchaus vergleichbaren Alltagsituationen mit folgenlosem Anstoßen der Schulter wie es z. B. auf Veranstaltungen im Gedränge einer Menschenmenge (Volksfesten) oder in überfüllten öffentlichen Verkehrsmitteln vorkommen kann.
74 
Von einer erheblichen Mitursächlichkeit im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne der Zerrung ist der Senat bereits deshalb nicht überzeugt, weil der Kläger in seinen ersten Angaben das Auftreten von Schulterschmerzen ganz konkret mit dem Anprall an den Türrahmen in Verbindung gebracht hat und den Bewegungsvorgang beim Nachgreifen der rutschenden Last nur als Auslöser für den Verlust des Gleichgewichts, aber nicht als Ursache der Schulterschmerzen angegeben hat. (Antragsschrift des Klägerbevollmächtigten vom 01.12.2004; Angaben des Klägers bei der Untersuchung durch Dr. K. am 25.08.2005). Unabhängig davon ist aber auch auf der zweiten Ebene der Kausalitätsprüfung eine wesentliche Mitursächlichkeit der Zerrung zu verneinen.
75 
Entgegen den Ausführungen von Dr. B. ist mit den Sachverständigen Dr. K. und Dr. A. auch eine wesentlich ursächliche Unfallmechanik durch eine Zerrung nicht festzustellen. Die Ausführungen von Dr. B. sind bereits deshalb nicht überzeugend, weil er seinen Überlegungen fälschlich zugrunde gelegt hatte, dass der Kollege des Klägers die Messetheke unerwartet hat zu Boden fallen lassen. Zwar sind Dr. K. und Dr. A. von einem vergleichbaren Geschehensablauf ausgegangen, doch haben sie überzeugend ausgeführt, dass das vom Kläger anlässlich ihrer Untersuchung geschilderte bloße Nachfassen infolge der wegkippenden Theke keine ausreichende Zugbelastung für die Supraspinatussehne darstellt. Entgegen Dr. B. haben die beiden Ärzte dem Aufschlagen der Theke auf dem Boden oder dem dadurch verursachten abrupten Abbremsen des Klägers keine Verstärkung des auf die Sehne einwirkenden Impulses beigemessen. Vielmehr hat Dr. K. für den Senat überzeugend dargelegt, dass sich das Gewicht der Theke von 60 Kilogramm bei zwei Trägern nicht nur hälftig verteilt, sondern die den Kläger treffende Belastung auch noch über die zwei Hände verteilt ist und das Nachgreifen an der verrutschenden Theke auf Grund der Masseträgheit auch nicht eine sofortige Gewichtsverlagerung allein auf die linke Seite bedingt. Diese Ausführungen gelten umso mehr, da der Kläger das Loslassen der Theke durch den Kollegen verneint hat, dieser somit weiter einen Teil der Last getragen hat. Zudem ist die plötzliche Zugbelastung der Supraspinatussehne durch das Nachfassen nicht erheblich gewesen, denn anatomisch war nach Dr. A. die Supraspinatussehne hieran nicht ausschließlich beteiligt, sondern größtenteils ist die einwirkende Kraft durch andere Strukturen wie Gelenkkapsel, andere Sehnen und gelenkumhüllende Muskulatur resorbiert worden. Diesbezüglich hat auch Dr. B. in seiner Stellungnahme vom 19.11.2006 ausgeführt, dass im physiologischen Ablauf die Bizepssehne bei diesem Vorgang am meisten belastet gewesen ist. Der Senat geht deshalb bei wertender Betrachtung davon aus, dass das willentlich ausgeführte Umgreifen an der Traglast mit keiner höheren Zugbelastung der Supraspinatussehne einhergegangen ist wie sie auch beim Transport von Lasten im täglichen Leben entsteht, zum Beispiel beim Heben und Tragen von Einkäufen, Getränkekisten etc.. Für den Senat überzeugend hat Dr. A. darauf hingewiesen, dass das von Dr. B. unter Bezugnahme auf die unfallmedizinische Literatur genannte Beispiel einer schädigenden Zugbelastung durch das ungeplante Auffangen eines schweren fallenden oder stürzenden Gegenstandes nicht mit dem geplanten, wenn auch reflektorischen Nachgreifen an einer bereits getragenen Last vergleichbar ist, wobei in den Beispielsfällen aus der Literatur auch andere Kräfte zur Wirkung kommen. Wenn daher die Zugbelastung zur Läsion der Supraspinatussehne geführt haben sollte, wäre auch dies als Gelegenheitsursache beurteilen.
76 
Damit kann der Senat auch dahinstehen lassen, ob die 10 Tage nach dem Unfall diagnostizierte Teilruptur der Supraspinatussehne durch das Ereignis hervorgerufen oder bereits vorbestanden hat oder auch die vorbestehende Teilruptur hierdurch lediglich erweitert wurde. Für letzteres spräche die in der Kernspintomografie gesicherte frische Einblutung, die sich aber auch nach dem Unfallereignis hätte entwickeln können. Allein wesentliche Ursache ist aber für alle Sachverhaltsvarianten der unfallvorbestehende degenerative Zustand der Supraspinatussehne, der durch das Unfallereignis lediglich manifest wurde.
77 
Der Senat hat aufgrund der überzeugenden Gutachten von Dr. K. und Dr. A. keine Veranlassung zu weiteren medizinischen Ermittlungen gesehen, da deren Würdigung des Sachverhalts die vom Senat festgestellten - entscheidungserheblichen - Tatumstände mit umfasst. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, weshalb bei der vom Senat festgestellten Ausgangslage, die auch der Beweisantrag zu Grunde legt, die vom Sozialgericht eingeholten Gutachten keine verwertbaren medizinischen Erkenntnisse vermitteln. Der hilfsweise nach § 109 SGG beantragten weiteren Beweisaufnahme hat der Senat nicht stattgegeben, denn es sind bereits die Gutachten von Dr. K. und Dr. A. auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholt worden. Das Antragsrecht ist damit verbraucht. Gründe, die eine grundsätzlich nicht gebotene wiederholende Begutachtung nach § 109 SGG (vgl. Keller in Meyer-Ladewig a.a.O. § 109 RdNr. 10b) rechtfertigen, sind, wie dargelegt, nicht überzeugend vorgetragen. Zudem ist mit richterlicher Verfügung vom 28.12.2007 mitgeteilt worden, dass keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen erfolgen. Der mehr als zwei Monate danach in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag nach § 109 SGG ist daher nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist von einem Monat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. stellvertretend Urteil vom 17.09.2007 - L 1 U 733/07 - unveröffentlicht; Keller a.a.O. RdNr. 11) verspätet. Dies beinhaltet, dass der aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebrachte Antrag den Rechtstreit verzögert hätte und der Senat auch im Rahmen seines Ermessens nach § 109 Abs. 2 SGG den Antrag abgelehnt hätte.
78 
Die Berufung des Klägers ist auch insoweit unbegründet, als er Verletztenrente begehrt.
79 
Ein Anspruch auf Verletztenrenten aus Anlass des Unfalls vom 15.10.2003 besteht nicht. Die bestandskräftig als Unfallfolge festgestellte Prellung ist nach Tagen bzw. Wochen folgenlos ausgeheilt gewesen. Fortbestehende Gesundheitsstörungen einer Prellung sind insofern von keinem Arzt diagnostiziert worden.
80 
Die Berufung der Beklagte auf Abänderung des Urteils, soweit sie zur Feststellung eines Zustands nach Schulterdistorsion links als Unfallfolge verurteilt worden ist, ist dagegen begründet. Eine unfallbedingte, durch eine Schulterdistorsion (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage, online: Verstauchung, Zerrung; häufig durch indirekte Gewalteinwirkung, z. B. Supinationstrauma des Fußes, Verdrehung des Kniegelenks, Stauchung der Hand, entstehende Mikro- bis Makroläsionen im Bandapparat) verursachte Gesundheitsstörung ist nach den obigen Ausführungen nicht zu begründen. Zur Feststellung eines unfallbedingten Zustandes nach Distorsion, der auch nicht näher konkretisiert wird, konnte die Beklagte daher auch nicht verurteilt werden. Im Übrigen sind die Urteilsbegründung und der Urteilsausspruch nicht miteinander zu vereinbaren, da das Sozialgericht unter Berufung auf die Beurteilung von Dr. K. nur von einem Zusammenprall der linken Schulter des Klägers mit dem Türrahmen ausgegangen ist - insoweit ist eine Prellung als Unfallfolge bereits bestandskräftig festgestellt - und das Sozialgericht ausdrücklich eine Zugbelastung der Schulter verneint hat.
81 
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Feststellung des Innenmeniskusrisses rechts als Folge des Unfalls vom 23.12.2004 wendet.
82 
Sowohl nach Dr. B. wie auch nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. A. ist das vom Kläger geschilderte Ereignis des Ausrutschens geeignet, eine Meniskusverletzung hervorzurufen. Dies überzeugt den Senat jedoch nicht.
83 
Zwar hat der Kläger über den genauen Unfallablauf außer dem Umstand, dass er sich nach der rechten Seite während des Sturzes verdreht hat, keine genauen Angaben gemacht, auch nicht bei seiner Anhörung durch den Berichterstatter im Erörterungstermin am 02.10.2007. Er hat aber durchgehend geschildert, auf glattem Boden ausgerutscht und mit Körperschwung gestürzt zu sein. Dr. A. und Dr. B. haben für den Senat überzeugend unter Hinweis auf die unfallmedizinische Literatur (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. S. 692) ausgeführt, dass beim Stolpern und Ausrutschen die plötzliche Streckung des gebeugten und rotierten Unterschenkels zur Verletzung des Meniskus führen kann. Wenn Dr. B. aber offensichtlich meint, dass bei diesem Unfallmechanismus eine erforderliche Fixierung des Unterschenkels oder des Fußes zur plötzlichen Unterbrechung der physiologischen Schlussrotation des Kniegelenks (vgl. Schönberger u. a., a. a. O.) verzichtbar ist, die aber Dr. K. in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 17.05.2005 zutreffend fordert, kann dem nicht gefolgt werden. Dr. A. hat im Einklang mit der unfallmedizinischen Literatur und daher für den Senat überzeugend für seine Beurteilung die Angabe des Klägers, sein Fuß sei fixiert gewesen, allerdings ungeprüft, zugrunde gelegt. Wie und durch was der Fuß am Boden fixiert gewesen sein soll, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen.
84 
Der Kläger hat bei seiner Anhörung durch den Berichterstatter keine Umstände dargelegt, die unmittelbar eine Fixierung der rechten unteren Extremität in diesem Sinne ergeben haben. Er hat ausdrücklich eine unebene Bodenbeschaffenheit, in der sich der Fuß hätte verfangen können, verneint. Ein Verdrehen des rechten Fußes durch den Körperschwung beim Sturz, sodass der Standfuß der Bewegung nicht hätte folgen können bzw. ein Verdrehtrauma durch Aufprall auf dem Boden und Weiterdrehung des Rumpfes als denkbare Möglichkeiten hat der Kläger nicht geschildert; er hat nicht mehr angeben können, ob die Schmerzen im Knie während des Sturzes oder erst nach dem Sturz aufgetreten sind und wie der Sturz im Einzelnen abgelaufen ist.
85 
Dr. A. hat seine Zusammenhangsbeurteilung auch darauf gestützt, dass bereits nach dem Sturz erhebliche Schmerzen, die auf einen unmittelbar eingetretenen Meniskusriss hindeuten, aufgetreten seien. Dem steht gegenüber, dass der Kläger in seinem Schreiben vom 25.03.2005 angegeben hat, vorerst nur leichte Schmerzen gehabt zu haben, die bis zum Arztbesuch am 13.01.2005 zugenommen hätten. Wenn dagegen tatsächlich am Donnerstag, den 23.12.2004, erhebliche Schmerzen aufgetreten sind, ist es nicht verständlich, dass der Kläger nicht bereits in den verbleibenden Werktagen bis zu den Weihnachtsfeiertagen einen Arzt aufgesucht hat, sondern seit dem Unfall ca. drei Wochen sogar über die Feiertage hinaus hat verstreichen lassen.
86 
Einen Meniskusriss, zwar als Verdachtsdiagnose, hat Dr. B. erst am 13.01.2005 diagnostiziert, der dann durch die Kernspintomografie am 17.01.2005 von Dr. H. bestätigt worden ist. Hierbei zeigten sich aber Seitenbänder und Außenbandapparatur unauffällig, lediglich die von Dr. B. bereits diagnostizierte Distorsion des Innenbandes wurde zusätzlich bestätigt. Nach Dr. A. ergab aber die histologische Aufarbeitung des anlässlich der Arthroskopie am 01.06.2005 entnommenen Gewebes fortgeschrittene degenerative Veränderungen, wobei eine Einblutung in das entfernte Gewebe nicht nachgewiesen werden konnte. Ob dies darauf beruht, dass keine substanzielle traumatische Schädigung vorgelegen hat oder eine solche auf Grund des Zeitablaufs bereits weitgehend mit Abbau der Blutablagerungen verheilt war, ist nicht festzustellen. Danach spricht für einen traumatisch bedingten Meniskusriss lediglich das Indiz einer Innenbanddehnung.
87 
Da aber eine bereits fortgeschrittene Degeneration des Kniebinnengelenkes mit Knorpelschädigung dem Operationsbericht vom 01.06.2006 zu entnehmen ist und außer der Innenbanddehnung keine Hinweise auf ein geeignetes Kniebinnengelenkstrauma vorliegen, insbesondere keine adäquate Beschwerdesymptomatik am Unfalltag, ist der Senat nicht vom Vorliegen eines unfallbedingten Innenmeniskusrisses überzeugt. Vielmehr sprechen die genannten Umstände mehr gegen als für einen unfallbedingten Zusammenhang.
88 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
89 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Gewährung von Sozialhilfe für die Zeit von Februar 1992 bis Juni 1995 als Zuschuss statt als Darlehen.

2

Die Klägerin bezog vom 24.2.1992 bis 30.9.2004 - davon bis 30.6.1995 darlehensweise (bestandskräftiger Bescheid vom 29.6.1992) - Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz. Sie war im Februar 1992 Eigentümerin einer Wohnung, deren Wert nach Auffassung des Beklagten die maßgebliche Angemessenheitsgrenze um 33 100 DM überstieg. Deshalb bewilligte der Beklagte zunächst Sozialhilfe nur darlehensweise bis zum fiktiven Verbrauch dieser Summe. Für den Beklagten war zur Sicherung des Darlehens samt darauf zu zahlender Zinsen eine Sicherungsgrundschuld im Grundbuch eingetragen worden. Seit August 2004 erhält die Klägerin Altersrente. Im Februar 2007 beglich sie das Darlehen samt Zinsen (insgesamt 42 194,37 Euro; davon 16 923,76 Euro Darlehenssumme und 25 270,61 Euro Zinsen), nachdem sie die Wohnung verkauft hatte. Der Beklagte hat jedoch aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Freiburg die auf die Zinsforderung geleisteten Zahlungen wieder an die Klägerin zurückbezahlt.

3

Im Juli 2008 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bescheids vom 29.6.1992, weil ihr zu Unrecht Hilfe zum Lebensunterhalt nur als Darlehen gewährt worden sei. Die Rücknahme des Bescheids lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 13.10.2008; Widerspruchsbescheid vom 29.1.2009). Das SG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, bereits die Frist von vier Jahren zur rückwirkenden Leistungserbringung nach § 44 Abs 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) stehe dem geltend gemachten Begehren entgegen(Urteil vom 21.9.2010). Die dagegen eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29.6.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt, § 44 SGB X finde nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vorliegend wegen des sog Gegenwärtigkeitsprinzips der Sozialhilfe keine Anwendung, weil die Bedürftigkeit der Klägerin durch den Bezug bedarfsdeckender Altersrente entfallen sei. Ob Hilfe zum Lebensunterhalt zu Unrecht darlehensweise gewährt worden sei, könne deshalb offen bleiben.

4

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 44 SGB X. Sie ist der Ansicht, die vom LSG herangezogene Rechtsprechung des BSG finde vorliegend keine Anwendung.

5

Sie beantragt,
die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid vom 13.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.1.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheids vom 29.6.1992, soweit darin die Gewährung eines nichtrückzahlbaren Zuschusses abgelehnt worden ist, Sozialhilfe für die Zeit vom 24.2.1992 bis 30.6.1995 als Zuschuss zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die angefochtene Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz). Das LSG hat die Berufung der Klägerin im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf "Umwandlung" der darlehensweisen Bewilligung von Sozialhilfe in einen Zuschuss und (erneuter) Zahlung der Leistung, nachdem das Darlehen bereits beglichen ist.

9

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 13.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.1.2009 (§ 95 SGG), bei dessen Erlass sozial erfahrene Dritte nicht zu beteiligen waren (§ 116 Abs 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - iVm § 9 Gesetz zur Ausführung des SGB XII vom 1.7.2004 - Gesetzblatt 534) und mit dem der Beklagte es abgelehnt hat, den Bescheid vom 29.6.1992 insoweit aufzuheben, als darin die nicht rückzahlbare zuschussweise Gewährung von Sozialhilfe (konkludent) abgelehnt worden ist. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 4, § 56 SGG, auf die auch bei Anwendung des § 44 SGB X ein Grundurteil(§ 130 Abs 1 SGG) ergehen kann (BSGE 88, 299, 300 = SozR 3-4300 § 137 Nr 1 S 2; BSG SozR 4-4300 § 122 Nr 8 RdNr 9). Mit dem Überprüfungsantrag kann - neben der Anfechtung - nicht die bloße Verpflichtung des Beklagten zur "Umwandlung" der darlehensweise gewährten Leistung in eine solche als Zuschuss begehrt werden; dem steht die Rechtsprechung zur Korrektur einer darlehensweisen Bewilligung außerhalb des Verfahrens nach § 44 SGB X nicht entgegen(siehe zu dieser Rechtsprechung: BSGE 102, 68 ff RdNr 13 = SozR 4-4200 § 23 Nr 1; BSG SozR 4-3500 § 90 Nr 1 RdNr 13; SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 16; SozR 4-5910 § 88 Nr 3 RdNr 10; BSG, Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 5/09 R -, juris RdNr 10). Denn das Klageziel kann auch im Rahmen des § 44 SGB X mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage allein jedenfalls dann nicht erreicht werden, wenn - wie vorliegend - die darlehensweise gewährte Leistung bereits zurückgezahlt worden ist(Becker in juris PraxisKommentar SGB XII, § 37 SGB XII RdNr 72.6; zur Korrektur im Rahmen einer Klage gegen den noch nicht bestandskräftigen Darlehensbescheid BSG SozR 4-5910 § 88 Nr 3 RdNr 10).

10

Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids und eine nachträgliche Zahlung von Sozialhilfe liegen nicht vor. Nach § 44 Abs 1 SGB X, der auch im Sozialhilferecht Anwendung findet(vgl nur BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 15 RdNr 19), ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt worden oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht sind. Die Rücknahme steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass Leistungen nach § 44 Abs 4 SGB X noch zu erbringen sind.

11

Der Klägerin sind für die streitbefangene Zeit zwar Sozialleistungen iS des § 44 Abs 1 SGB X "nicht erbracht" worden. Denn Maßstab dafür ist, welche Sozialleistung (§ 11 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil -) tatsächlich gewollt war, hier also Sozialhilfe als Zuschuss. Diese Leistung ist im Verhältnis zur darlehensweisen gewährten Sozialhilfe ein Aliud (vgl: BVerwG Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr 15; BSGE 68, 180, 183 = SozR 3-1300 § 44 Nr 1 S 4) und vom Beklagten im Bescheid vom 29.6.1992 konkludent neben der die Klägerin begünstigenden, hier nicht im Streit stehenden Darlehensbewilligung abgelehnt worden (vgl BSGE 68, 180, 181 = SozR 3-1300 § 44 Nr 1 S 2; siehe zur Rückabwicklung insgesamt Becker in jurisPK-SGB XII, § 37 SGB XII RdNr 72.1 ff).

12

Ob die Entscheidung des Beklagten, Sozialhilfe nicht als Zuschuss zu erbringen, rechtswidrig war, kann jedoch dahinstehen. Eine Rücknahme ist jedenfalls, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, durch die im vorliegenden Fall zwingend (vgl BSGE 60, 158, 160 f = SozR 1300 § 44 Nr 23 S 53) und uneingeschränkt anwendbare (vgl: BSGE 68, 180, 181 = SozR 3-1300 § 44 Nr 1 S 2; BSG, Urteil vom 31.3.1992 - 9b RAr 17/90; BVerwG, Beschluss vom 1.2.1993 - 11 B 91/92 -, juris RdNr 9) Regelung des § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X ausgeschlossen. Danach werden Sozialleistungen, falls ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Der Zeitraum der Rücknahme wird von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (Abs 4 Satz 2). Für die Berechnung tritt nach Satz 3 an die Stelle der Rücknahme der Antrag, wenn dieser zur Rücknahme führt. Dass die Klägerin das Darlehen erst im Jahr 2007 zurückbezahlt hat, ist deshalb ohne Belang (BSG aaO; BVerwG aaO).

13

Da § 44 Abs 1 SGB X im Ergebnis auf die Ersetzung eines rechtswidrigen ablehnenden Verwaltungsakts durch einen die Leistung gewährenden Verwaltungsakt abzielt, kann die Klägerin, die Leistungen für den weit außerhalb der Vierjahresfrist des § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X liegenden Zeitraum (Februar 1992 bis Juni 1995) begehrt, keine Leistungen mehr für die Vergangenheit beanspruchen; Folge davon ist, dass sie auch kein rechtliches Interesse mehr an der Rücknahme iS des § 44 Abs 1 SGB X geltend machen kann(vgl dazu BSGE 104, 213 ff RdNr 22 = SozR 4-1300 § 44 Nr 20) und kein Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids besteht. Auf die Frage der fortbestehenden Bedürftigkeit der Klägerin (vgl dazu: BSGE 99, 137 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr 11; BSGE 104, 213 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr 20; BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 15), auf die das LSG seine Entscheidung vorrangig und die Klägerin ihre Revision gestützt hat, kommt es damit nicht an.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Tatbestand

1

Im Streit ist - nach einem Teilvergleich im Berufungsverfahren für die Zeit vom 1.10.2006 bis 31.5.2007 - (noch) ein Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld (Alg) für den Monat September 2006.

2

Der im Jahre 1985 geborene ledige, kinderlose Kläger absolvierte vom 1.9.2004 bis 31.8.2006 eine außerbetriebliche Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) zum Hochbaufacharbeiter beim Bildungswerk B eV in G Am 30.5.2006 meldete er sich zum 1.9.2006 arbeitsuchend sowie arbeitslos und beantragte Alg. Die Beklagte bewilligte ihm die Leistung ab dem 1.9.2006 nach einem Bemessungsentgelt von 9,72 Euro (täglich), resultierend aus seiner während der Ausbildung erhaltenen Vergütung (bestandskräftiger Bescheid vom 21.9.2006). Ab 14.9.2006 befand sich der Kläger auf Kosten der Krankenkasse in stationärer Krankenhausbehandlung. Im Februar 2007 beantragte er erfolglos eine Überprüfung des bestandskräftigen Bescheids mit dem Ziel, höheres Alg unter fiktiver Bemessung nach § 132 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) zu erhalten(Bescheid vom 14.2.2007; Widerspruchsbescheid vom 4.4.2007).

3

Während die Klage erstinstanzlich keinen Erfolg hatte (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom 14.9.2007), hat das Thüringer Landessozialgericht (LSG) die Beklagte verurteilt, den Bescheid vom 21.9.2006 abzuändern und dem Kläger für die Zeit vom 1. bis 30.9.2006 Alg nach einem Bemessungsentgelt von 65,33 Euro (täglich) zu zahlen (Urteil vom 6.8.2008). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, das höhere Alg ergebe sich auf Grund fiktiver Bemessung des Arbeitsentgelts nach Maßgabe des § 132 SGB III für die Qualifikationsgruppe 3 (abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf) unter Berücksichtigung des Ausgangswerts der Bezugsgröße. Die vom Kläger bezogene Vergütung während der Ausbildung sei kein Arbeitsentgelt im Sinne des Bemessungsrechts für das Alg, sodass der Kläger keinen Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens aufweisen könne. Es sei nach der Regelung des § 132 SGB III für die fiktive Bemessung nicht von der niedrigeren Bezugsgröße-Ost, sondern der Bezugsgröße-West auszugehen, weil sich der Kläger für Beschäftigungen im gesamten Bundesgebiet zur Verfügung gestellt habe.

4

Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, die außerbetriebliche Ausbildung des Klägers sei versicherungspflichtig gewesen, sodass auch bei der Berechnung des Alg von der Höhe der erzielten Vergütung auszugehen sei. Eine fiktive Bemessung des Alg scheide deshalb aus.

5

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG zurückzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Der Kläger hat einen Anspruch auf Alg unter Korrektur des bestandskräftigen Bescheids vom 21.9.2006.

9

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 14.2.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.4.2007 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte die teilweise Rücknahme des bestandskräftigen Alg-Bewilligungsbescheids abgelehnt hat. Richtige Klageart ist eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 44 SGB X RdNr 16 f mwN zur Rechtsprechung, Stand Mai 2006; Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, § 330 RdNr 12a, Stand August 2007; aA zu Unrecht in einem obiter dictum BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 18 RdNr 9; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kap IV RdNr 76, Ulmer in Hennig SGG, Stand 2006, § 54 RdNr 106), auf die auch bei Anwendung des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) ein Grundurteil(§ 130 Abs 1 SGG) ergehen kann (BSGE 88, 299, 300 = SozR 3-4300 § 137 Nr 1 S 2). Der missverständliche Tenor des LSG-Urteils war entsprechend zu korrigieren; gemeint hat das LSG eine Verurteilung zur höheren Leistung, wenn auch - unter zusätzlichem Hinweis - auf Grund eines höheren Bemessungsentgelts (vgl zu dieser Möglichkeit Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 130 RdNr 3 f); unzulässig wäre eine reine Elementenfeststellung. Ein Grundurteil ist auch möglich, wenn nur über die Höhe der Leistungen gestritten wird (Keller, aaO, RdNr 2d mwN).

10

Gemäß § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt; der Kläger hat für September 2006 einen Anspruch auf höheres als das bestandskräftig bewilligte Alg (nach einem Bemessungsentgelt von 65,33 Euro). Sein Anspruch auf dieses Alg richtet sich nach § 118 Abs 1 SGB III(idF, die die Norm durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 - BGBl I 2848 - erhalten hat). Danach haben Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben.

11

Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hat der Kläger die Anwartschaftszeit erfüllt (§ 118 Abs 1 Nr 3, §§ 123, 124 SGB III). Er stand gemäß § 25 Abs 1 Satz 2 SGB III(idF, die dieser durch das Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 10.12.2001 - BGBl I 3443 - gefunden hat) während seiner Ausbildung in einem Versicherungspflichtverhältnis. Nach dieser Vorschrift stehen Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags nach dem BBiG in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, den (versicherungspflichtigen) Beschäftigten zur Berufsausbildung iS des Satzes 1 gleich (vgl BSG, Urteil vom 3.12.2009 - B 11 AL 42/08 R - SozR 4-4300 § 132 Nr 4 RdNr 10). Der Kläger war bis zum 13.9.2006 auch arbeitslos iS von § 118 Abs 1 Nr 1, § 119 Abs 1 SGB III(letzterer in der Normfassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt); für die Zeit ab 14.9.2006, die Zeit des Krankenhausaufenthalts, besaß er einen Alg-Fortzahlungsanspruch nach § 126 SGB III.

12

Der Kläger war auch wirksam arbeitslos gemeldet (§ 118 Abs 1 Nr 2 SGB III iVm § 122 Abs 1, letzterer ebenfalls in der Normfassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt). Danach hat sich der Arbeitslose persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden (Satz 1). Eine Meldung ist nach Satz 2 auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist. Aus dieser Regelung kann nicht geschlossen werden, dass eine Arbeitslosmeldung, die - wie vorliegend - bereits vor den in Satz 2 genannten letzten drei Monaten erfolgt ist, generell unwirksam wäre. Dies würde dem Sinn der Regelung des § 122 Abs 1 SGB III widersprechen.

13

Die Arbeitslosmeldung hat nämlich die Funktion, dem Vermittlungsvorrang (§ 4 Abs 1 SGB III) Rechnung zu tragen, also die Beklagte davon in Kenntnis zu setzen, dass Arbeitslosigkeit droht bzw eingetreten ist, damit die Bundesagentur für Arbeit (BA) mit Aktivitäten dazu beitragen kann, den Leistungsfall zu verhindern oder ihn möglichst rasch zu beenden (BSG SozR 3-4300 § 122 Nr 1 S 3; vgl auch Lauer in Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, Nomo-Komm SGB III, 3. Aufl 2008, § 122 RdNr 5; Spellbrink in Eicher/Schlegel, SGB III, § 122 RdNr 6, Stand August 2004). In der Gesetzesbegründung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (BT-Drucks 13/4941, S 176 zu § 122 Abs 1 und 3) heißt es insoweit zur früheren Zweimonatsfrist, die Regelung stelle klar, dass die Meldung - der bereits geübten zweckmäßigen Verwaltungspraxis entsprechend - bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgen könne, um eine möglichst nahtlose Leistungsgewährung zu ermöglichen. Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde die Regelung später mit Wirkung ab 1.1.2004 dahin geändert, dass eine Meldung auch zulässig ist, wenn der Eintritt der Arbeitslosigkeit statt wie früher innerhalb der nächsten zwei Monate, innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten sei. Dies geschah ausdrücklich in Angleichung an die Regelung zur Verpflichtung einer frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung nach dem früheren § 37b SGB III(jetzt § 38 Abs 1 SGB III). Nähme man die Aussagen des Gesetzgebers in den Gesetzesbegründungen ernst, wäre ohnedies eine Arbeitslosmeldung schon mehr als drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit möglich; auch eine Arbeitsuchendmeldung war bereits vor den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses erforderlich (vgl zur Diskrepanz zwischen § 37b SGB III aF<= § 38 Abs 1 SGB III nF> auch Coseriu in Eicher/Schlegel, SGB III, § 144 RdNr 453i und in der BT-Drucks 13/4941 wird nur auf die Legalisierung früherer Verwaltungspraxis ohne konkrete Zeitangabe verwiesen). Es läge deshalb nahe, schon aus diesem Grund eine bereits vor den letzten drei der Arbeitslosigkeit vorausgehenden Monaten vorgenommene Arbeitslosmeldung in jedem Fall als wirksam anzusehen; dies widerspräche jedoch dem Gesetzeswortlaut.

14

Die Arbeitslosmeldung war vorliegend allerdings unter Berücksichtigung des weiteren Umstands wirksam, dass die Beklagte sie nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG in Kenntnis ihrer "Frühzeitigkeit" entgegengenommen und akzeptiert hat. Sinn der Dreimonatsregelung des § 122 Abs 1 Satz 2 SGB III für die frühestmöglich zulässige Abgabe einer Arbeitslosmeldung ist wie bei § 37b SGB III aF bzw § 38 Abs 1 SGB III nF allein der Schutz der Beklagten davor, Vermittlungsbemühungen zu früh aufnehmen zu müssen. Akzeptiert aber die BA selbst eine frühzeitige Arbeitslosmeldung, so wäre es vor dem Hintergrund des Ziels einer "Job-to-Job-Vermittlung" geradezu sinnwidrig, dem Arbeitslosen nachträglich entgegenzuhalten, er habe sich zu früh arbeitslos gemeldet. Würde dies die BA vortragen, müsste ihr entgegen gehalten werden, ihr Verhalten sei wegen eines "venire contra factum proprium" treuwidrig. Dann aber ist die Annahme, die frühzeitige Arbeitslosmeldung sei unwirksam, auch dem Gericht verwehrt. Es kann dahinstehen, ob dies uneingeschränkt gelten kann; jedenfalls ist die Annahme einer wirksamen Arbeitslosmeldung gerechtfertigt, wenn der Alg-Empfänger sich zeitnah zur im Gesetz enthaltenen Dreimonatsgrenze mit Billigung der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat. Dies gilt umso mehr, als sich vorliegend der Kläger gleichzeitig arbeitsuchend gemeldet hat und ohnedies, wie oben ausgeführt, eine Harmonisierung beider Meldungen angestrebt worden war.

15

Zutreffend hat das LSG entschieden, dass der Kläger auf Grund der fiktiven Bemessung des § 132 SGB III(hier idF, die die Norm durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt erhalten hat) einen Anspruch auf höheres Alg hat, und zwar unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 65,33 Euro statt 9,72 Euro. Dem Kläger stand gemäß § 129 SGB III(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16.2.2001 - BGBl I 266 - erhalten hat) Alg nach dem allgemeinen Leistungssatz von 60 % des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt) zu, das sich aus dem Bemessungsentgelt ergibt. Leistungsentgelt ist insoweit nach § 133 Abs 1 SGB III(idF des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.2004 - BGBl I 2902) das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Das Bemessungsentgelt selbst ist nach § 131 SGB III(hier idF des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.4.2006 - BGBl I 926 -) das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Der Bemessungszeitraum ermittelt sich gemäß § 130 SGB III(hier idF, die die Norm durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt erhalten hat) aus dem Bemessungsrahmen (letztes Jahr vor Ende des letzten Versicherungspflichtverhältnisses und vor Entstehung des Anspruchs), der sich unter bestimmten Voraussetzungen auf zwei Jahre erweitert (Abs 3). Der in diesem Bemessungsrahmen liegende Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung. Im Unterschied zum bis zum 31.12.2004 geltenden Recht werden also nur Entgelte aus einer (versicherungspflichtigen) Beschäftigung, nicht aus sonstigen Versicherungspflichtverhältnissen in die Bemessung einbezogen (BSG SozR 4-4300 § 130 Nr 6 RdNr 27; BT-Drucks 15/1515, S 85; vgl auch Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, K § 130 RdNr 8, Stand Juli 2009; Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, Vor §§ 129 bis 134 RdNr 4 Stand Juni 2005).

16

Die außerbetriebliche Ausbildung des Klägers in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit war zwar versicherungspflichtig (s oben). Für das Bemessungsrecht des Alg ist sie indes einer Beschäftigung nicht gleichgestellt (s auch § 7 Abs 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -< SGB IV>). Die in diesem Versicherungspflichtverhältnis erzielte Vergütung nach § 17 BBiG, der nicht zwischen betrieblichen und außerbetrieblichen Ausbildungen unterscheidet(vgl zur Angemessenheit der Ausbildungsvergütung etwa BAGE 96, 237, 246; BAG Urteil vom 16.1.2003 - 6 AZR 325/01 - AP Nr 13 zu § 10 BBiG; BAG, Urteil vom 22.1.2008 - 9 AZR 999/06 -, AP Nr 7 zu § 17 BBiG), wird arbeitsrechtlich nicht als Arbeitsentgelt im eigentlichen Sinne verstanden (Kania in Küttner, Personalbuch 2010, Nr 74 RdNr 26 f mwN; Beckers in Fachanwaltskommentar Arbeitsrecht, 2008, § 17 BBG RdNr 1); sie ist jedoch ohnedies nicht im Rahmen einer Beschäftigung erzielt, wie dies § 130 Abs 1 SGB III iVm § 131 SGB III voraussetzt, sodass dahinstehen kann, ob die Ausbildungsvergütung einer betrieblichen Ausbildung Arbeitsentgelt iS des Alg-Bemessungsrechts iVm § 14 SGB IV ist. Dass die Ausbildung im Rahmen einer außerbetrieblichen Ausbildung keine Beschäftigung darstellt, belegt § 25 Abs 1 Satz 2 SGB III, weil der Gesetzgeber mit dieser Regelung auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12.10.2000 (SozR 3-2600 § 1 Nr 7) reagiert hat, wonach die Umschulung, die in einer Bildungseinrichtung als Dienstleistung gegen Vergütung durchgeführt wird, keine Beschäftigung zur Berufsausbildung darstellt (vgl nur Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III, § 25 RdNr 143, Stand März 2010; vgl auch Brand in Niesel, SGB III, 4. Aufl 2007, § 25 RdNr 35). An einer Beschäftigung zur Berufsausbildung iS des § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III iVm § 7 Abs 2 SGB IV durch Eingliederung in den Produktions- und Dienstleistungsprozess eines Betriebs fehlt es nämlich bei einem Auszubildenden, wenn der alleinige Betriebszweck des Ausbildungsbetriebs in der Organisation und Durchführung von Qualifizierungs- und Bildungsmaßnahmen besteht und der Auszubildende nicht innerhalb dieses Betriebszwecks, sondern nur - wie hier - als Teilnehmer der Maßnahme tätig wird(BSG SozR 4-4300 § 25 Nr 2 RdNr 14; s auch Schlegel, aaO).

17

Während durch § 25 Abs 1 Satz 2 SGB III ausdrücklich - ebenso wie im Beitragsrecht durch § 346 Abs 1 Satz 2 SGB III - die außerbetriebliche Ausbildung der betrieblichen Ausbildung in einem Beschäftigungsverhältnis gleichgestellt ist, ist dies in §§ 131, 132 SGB III nicht geschehen. Der Gesetzgeber hat also auf eine generelle Erweiterung des Beschäftigungsbegriffs für die Gruppe der nach § 25 Abs 1 Satz 2 SGB III Versicherungspflichtigen verzichtet und sich auf punktuelle Gleichstellungen in den einzelnen Gesetzen für einzelne Bereiche des jeweiligen Gesetzes beschränkt(vgl auch: § 5 Abs 4a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung -, § 1 Nr 3a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung -, § 226 Abs 1 Satz 3 SGB V, § 162 Nr 3a SGB VI). Dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn die außerbetriebliche Ausbildung uneingeschränkt als Beschäftigung hätte angesehen werden sollen.

18

Weist mithin der Kläger keinen Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt (aus einem Beschäftigungsverhältnis) auf, ist dem Alg nach § 132 Abs 1 SGB III ein fiktives Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen, das sich gemäß Abs 2 der Vorschrift nach vier Qualifikationsstufen errechnet, hier nach der Qualifikationsgruppe 3 (abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf). Nachdem der Kläger seine Berufsausbildung als Hochbaufacharbeiter erfolgreich abgeschlossen hat, mussten sich die Vermittlungsbemühungen der Beklagten grundsätzlich auf Beschäftigungen entsprechend der erworbenen beruflichen Qualifikation erstrecken (§ 132 Abs 2 Satz 1 SGB III), weil diese Tätigkeiten eine bestmögliche Eingliederung in den Arbeitsmarkt garantieren (vgl zu dieser Voraussetzung: BSG, Urteil vom 3.12.2009 - B 11 AL 42/08 R - SozR 4-4300 § 132 Nr 4 RdNr 15; vgl auch Coseriu/Jakob in NK-SGB III, 3. Aufl 2008, § 132 RdNr 15 ff; Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 132 RdNr 33 ff, Stand März 2007). Für andere Überlegungen, etwa die Füllung einer planwidrigen Gesetzeslücke zur Erlangung angemessener sachlicher Ergebnisse, bleibt kein Raum (BSG, Urteil vom 3.12.2009 - B 11 AL 42/08 R - aaO, RdNr 16 ff).

19

Bei der Qualifikationsgruppe 3 ist gemäß § 132 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB III ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1/450 der Bezugsgröße zu Grunde zu legen. Maßgeblich ist dabei die Bezugsgröße-West für das Jahr 2006 mit 29 400 Euro (vgl die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung vom 21.12.2005 - BGBl I 3627); hieraus errechnet sich ein Betrag von 65,33 Euro. Zwar hat der Kläger die Ausbildung in den neuen Bundesländern (im Beitrittsgebiet) zurückgelegt; jedoch ist § 408 SGB III für ihn nicht einschlägig. Danach ist die Bezugsgröße für das in Art 3 des Einigungsvertrags genannte Gebiet (Beitrittsgebiet) maßgebend, wenn der Beschäftigungsort im Beitrittsgebiet liegt, soweit Vorschriften dieses Buchs (des SGB III) bei Entgelten an die Bezugsgröße anknüpfen. § 408 Nr 1 SGB III stellt jedoch erkennbar auf das Entgelt aus einer ausgeübten Beschäftigung ab, was durch die Bezugnahme auf den konkreten Beschäftigungsort(§ 9 SGB IV) deutlich wird (vgl: Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, § 408 RdNr 30, Stand März 2010; Rolfs in Gagel; SGB II/SGB III, § 132 SGB III RdNr 12, Stand April 2010; Rokita in Schönefelder/Kranz/Wanka, SGB III, § 132 RdNr 70, Stand Juli 2006). Bei Anwendung des § 132 SGB III geht es jedoch nicht um das früher erzielte Entgelt, sondern darum, auf welche Tätigkeit die Beklagte ihre Vermittlungsbemühungen zu erstrecken hat. Die Ausgangslage beider Vorschriften ist damit nicht identisch und verbietet damit auch eine generelle analoge Anwendung. Offen bleiben kann, ob dies anders ist, wenn - was vorliegend nicht der Fall ist - der Leistungsempfänger seine Arbeitsbereitschaft - zulässigerweise - auf das Beitrittsgebiet beschränkt hat.

20

Gegen die Regelung des § 132 Abs 2 SGB III, die den Kläger ohnedies begünstigt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken(BSG, Urteil vom 3.12.2009 - B 11 AL 42/08 R - SozR 4-4300 § 132 Nr 4 RdNr 22 f mwN; vgl auch BSG SozR 4-4300 § 132 Nr 3 und BSG, Urteil vom 16.12.2009 - B 7 AL 39/08 R). Als unbillig empfundene Ungleichbehandlungen, die daraus resultieren, dass durch die fiktive Bemessung sich im Einzelfall ein höherer Alg-Anspruch ergibt als in den Fällen eines niedrigeren Arbeitsentgelts, sind angesichts des Gesetzeszwecks der Vereinfachung und Pauschalierung hinzunehmen (vgl BSG aaO). Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gemäß Art 100 Abs 1 Grundgesetz einzuholen, die für das Urteil in der vorliegenden Sache nur dann von Bedeutung wäre, wenn das BVerfG zu einer Unvereinbarkeit der Vorschriften des Bemessungsrechts für das Alg gelangen und dem Gesetzgeber eine Neuregelung auferlegen würde, die für den Kläger ungünstiger als die jetzige ausfallen könnte. Davon ist nicht auszugehen. Ggf könnte, um eine unterschiedliche Behandlung von außerbetrieblich und betrieblich Ausgebildeten zu vermeiden, auch bei Vergütungen im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung deren Arbeitsentgeltcharakter iS des Bemessungsrechts verneint werden.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.

(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.

(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weiter. Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weiter. Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weiter. Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weiter. Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weiter. Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.