Sozialgericht Landshut Urteil, 06. Dez. 2016 - S 9 U 45/15

published on 06/12/2016 00:00
Sozialgericht Landshut Urteil, 06. Dez. 2016 - S 9 U 45/15
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Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 14.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2015 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung des Fahrradunfalls vom 06.12.2013 als entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall streitig.

Die am … 1960 geborene Klägerin nahm am 06.12.2013 um 08:30 Uhr einen Termin zur Antragsabgabe bei dem Jobcenter S.-B. (W…höhe .., … S.) wahr. Auf dem Rückweg zu ihrer Wohnung (F.-H.-Str. .., … S.) stürzte sie mit dem Fahrrad bei winterlichen Straßenverhältnissen auf dem Fahrradweg in Höhe der Sch…straße und zog sich hierbei einen gelenknahen Bruch des Oberarmknochens zu, der operativ versorgt wurde (vgl. Unfallanzeige vom 26.05.2014, Unfallfragebogen vom 06.05.2014).

Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.05.2014 die Streckenführung für den Hinweg und für den geplanten Rückweg mit. Die Klägerin teilte im Einzelnen mit, dass die Fahrstrecke von ihrer Wohnung zum Termin beim Jobcenter von der F.-H.-Str. .. über die L… Straße, Dr. O.-H.-Straße zur W. .. geführt habe. Die Fahrstrecke vom Jobcenter zurück zu ihrer Wohnung sei bewusst anders geplant gewesen, da sie wegen einer Unterleibsoperation am 04.10.2013 zwei Monate lang kein Rad habe fahren dürfen, sie aber leidenschaftlich gern Fahrrad fahre; Fahrstrecke zurück: W. .., Dr.-O.-H.-Str., L. Straße in Richtung Bahnhof, Sch…straße, Äußere P. Straße, St…weg, A.-D.-Ring, L. Straße, F.-H.-Str. … Sie sei bis zur Sch…straße gefahren, dann gestürzt; das Ende der „Rad-Tour“ sei bekannt. Die Klägerin legte einen Stadtplan von S… vor, auf dem der geplante Rückweg eingezeichnet war.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 14.07.2014 die Anerkennung des Ereignisses vom 06.12.2013 als Arbeitsunfall ab. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt zwar gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 14 a SGB VII zum Kreis der versicherten Personen gehört habe, die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls seien dennoch nicht erfüllt, da sie nicht den direkten Weg vom Jobcenter zu ihrer Wohnung zurückgelegt habe. Bei dem gewählten Weg habe es sich um einen sogenannten Abweg gehandelt. Dieser läge vor, wenn die Zielrichtung Arbeitsstätte/ Wohnung nicht eingehalten werde, sondern von diesem Ziel weg und über dieses hinaus führe. Die Klägerin habe die Zielrichtung zu ihrer Wohnung nicht eingehalten. Sie habe aus privaten Motiven heraus bewusst eine Verlängerung des Weges vom Jobcenter nach Hause gewählt, um ihrer Fahrradleidenschaft nachgehen zu können. Gemäß der gesamten Straßenkarte weiche dieser Weg vom unmittelbaren, versicherten Weg vom Jobcenter zu ihrer Wohnung ab. Diese Abweichung des Weges sei eigenmotiviert gewesen und auf ihr privates Interesse zurückzuführen.

Mit dem Widerspruch vom 21.07.2014 machte die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten geltend, dass ihr Hinweg über die L. Straße, einer Hauptverkehrsstraße, geführt habe, die für Fahrradfahrer eine schlechte und gefährliche Straße sei. Deshalb habe sie für den Rückweg verkehrsbedingt die W.höhe .. bis Sch…straße gewählt. Die folgenden Straßen des beabsichtigten Rückweges seien Anlieger- und Nebenstraßen mit wesentlich wenigen Straßenverkehr (vgl. Schriftsatz vom 21.07.2014). Der Widerspruch blieb erfolglos und wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2015 zurückgewiesen. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass bei der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts der Schilderung vom 23.05.2014 eine höhere Bedeutung beigemessen werde, als der Widerspruchsbegründung vom 21.07.2014. Dies insbesondere deshalb, da der eingeschlagene Abweg in Richtung Bahnhof und Sch…straße in diesem Streckenabschnitt gerade nicht aus Anlieger- bzw. Nebenstraßen bestanden habe.

Mit der Klage vom 26.02.2015 hat die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten den Antrag auf Anerkennung eines entschädigungspflichtigen Arbeitsunfalls weiterverfolgt und dargelegt, dass die „Erstangaben“ keinen höheren Beweiswert haben würden, sondern jederzeit korrigiert werden könnten (vgl. Schriftsatz vom 25.02.2015). Die Klägerin habe für den Rückweg verkehrsbedingt die W.höhe 14 bis Sch…straße gewählt, da die Straßen des beabsichtigten Rückwegs Anlieger- und Nebenstraßen seien, auf denen wesentlich weniger Straßenverkehr sei (vgl. Schriftsatz vom 11.09.2015). Zur Untermauerung seiner Ausführungen hat der Prozessbevollmächtigte ein Schreiben der Stadt S. vom 03.03.2015 vorgelegt, in dem bestätigt worden war, dass die L. Straße eine H.straße, die Dr.-O.-H.-Straße, die W.höhe und Sch…straße demgegenüber Nebenstraßen seien; es würde sich dabei um stark frequentierte Haupt- bzw. Nebenstraßen handeln. Der Prozessbevollmächtigte hat zudem darauf hingewiesen, dass die Klägerin im Oktober 2013 eine Unterleibsoperation hatte und aufgrund der dadurch bedingten längeren Fahrradpause mit dem Fahrradfahren nicht mehr so geübt gewesen sei. Aus diesem Grund habe sie auf dem Rückweg die Benutzung der L. Straße vermieden, die sie als gefährlicher einschätzte als die Nebenstraßen. Im Übrigen sei bei der Akteneinsicht die Entscheidungsvorlage vom 07.05.2014, dass der Unfall als Arbeitsunfall anerkannt werde, als Zusicherung gemäß § 34 SGB X zu entnehmen gewesen. Durch die erfolgte Akteneinsicht habe Außenwirkung der Entscheidungsvorlage vorgelegen. Auf die weiteren Ausführungen in den Schriftsätzen vom 11.09.2015, 09.10.2015 und 15.10.2015 wird Bezug genommen. Im Schriftsatz vom 21.12.2015 hat der Prozessbevollmächtigte ergänzend vorgetragen, dass die Benutzung der Nebenstraße (W.höhe .. bis Sch…straße) nur ein kleiner Umweg, der höchstens einen zusätzlichen Zeitaufwand von 8 min erfordert habe, mit einer zusätzlichen Entfernung von 1,6 km gewesen sei. Zum Nachweis, dass im vorliegenden Fall nur eine geringfügige Verlängerung des unmittelbaren Weges vorgelegen habe, seien die Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, also: die Ungeübtheit der Klägerin wegen der Unterleibsoperation vom 04.10.2013 und die dadurch bedingte Pause im Fahrradfahren, sowie der geringfügig erhöhte Zeitaufwand, die zusätzliche Entfernung von nur 1,6 km und die Verkehrssituation (die L. Straße sei eine Hauptverkehrsstraße). Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin von 2001 - 2011 in S. Ost in der M…straße .. und von 2011 - 2013 in … B. gewohnt habe. Die Klägerin habe erst seit dem 01.12.2013, also nur 6 Tage vor dem Unfall, in S. Süd gewohnt und sei noch ortsunkundig für dieses Stadtgebiet gewesen und habe bei dem Rückweg das Befahren der stark frequentierten L. Straße umgehen wollen.

Im Termin vom 06.12.2016 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hinge-wiesen, dass die Klägerin aufgrund eines „Vorunfalls“ einen abgebrochenen Schraubenrest in der Wirbelsäule habe, der bei jeder Drehbewegung Schmerzen verursache. Aus diesem Grund habe sie sich auf dem Rückweg nicht in die viel befahrene L. Straße gewagt. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie sich bei ihren 1. Angaben missverständlich ausgedrückt habe. Es habe sich bei der Rückfahrt vom Jobcenter nicht um eine „Vergnügungsfahrt“ gehandelt. Der Rückweg sei vielmehr witterungsbedingt sehr mühsam gewesen. Sie habe zunächst ihr Fahrrad geschoben und dann versucht unter Vermeidung der Benutzung der L. Straße nach Hause zu kommen.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 14.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2015 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 06.12.2013 ein entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist.

Der Vertreter der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen gem. § 136 Absatz 2 SGG auf das Vorbringen der Beteiligten und den gesamten Akteninhalt Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind und bei der Entscheidung vorgelegen haben.

Gründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, in der Sache aber nicht erfolgreich. Die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten sind rechtmäßig, denn die Klägerin hat am 06.12.2013 keinen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall erlitten.

Gemäß § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle, die ein Versicherter in Folge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 und 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherten Tätigkeit) erleidet. Für einen Arbeitsunfall ist in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität), und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).

Zu den versicherten Tätigkeiten zählt nach § 8 Abs. 2 Nr.1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Für Unfälle auf Wegen gilt, dass das Zurücklegen von Wegen in aller Regel nicht die Ausübung der versicherten Tätigkeit selbst darstellt, sondern eine der versicherten Tätigkeit vor- oder nachgelagerte Tätigkeit ist, die zu der eigentlichen Tätigkeit, weswegen das Beschäftigungsverhältnis eingegangen wurde, in einer mehr (z. B. Betriebsweg) oder weniger engen Beziehung (z. B. Weg zur Arbeit) steht.

Der Gesetzgeber hat, wie sich aus dem Wortlaut der Norm bereits ergibt, nicht schlechthin jeden Weg unter Versicherungsschutz gestellt, der zur Arbeitsstätte hinführt oder von ihr aus angetreten wird. Es muss sich zwar nicht notwendiger Weise um den kürzesten handeln. Erforderlich ist aber, dass der Weg mit der versicherten Tätigkeit rechtlich zusammenhängt, d. h. dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Weg und der Tätigkeit besteht. Dieser innere Zusammenhang setzt voraus, dass das Zurücklegen des Weges wesentlich dazu dient, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung - in der Regel - die eigene Wohnung oder einen anderen Endpunkt des Weges von dem Ort der Tätigkeit zu erreichen. Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über diesen inneren Zusammenhang ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch objektive Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Sobald allein eigenwirtschaftliche (private) Zwecke verfolgt werden, wird der Versicherungsschutz unterbrochen, bis die Fortbewegung auf das ursprüngliche Ziel hin wieder aufgenommen wird. Bei einer gemischten Tätigkeit, d. h. wenn die Fortbewegung betriebsdienlichen und eigenwirtschaftlichen Zwecken zugleich dient, ist maßgeblich, ob die Tätigkeit so auch ohne die eigenwirtschaftlichen Zwecke durchgeführt worden wäre (vgl. BSG Urteil vom 09.12.2003, B 2 U 23/03 R; BSG Urteil vom 09.11.2010, B 2 U 14/10 R).

Hinsichtlich des Beweismaßstabs gilt, dass die versicherte Tätigkeit, der Unfall und die Gesundheitsschädigung im Sinn des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein müssen. Bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. BSG, Urteil vom 30.04.1985 - 2 RU 43/84). Der ursächliche Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, der nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, muss dagegen grundsätzlich nur mit „hinreichender Wahrscheinlichkeit“ - nicht allerdings als bloße Möglichkeit - feststehen. Eine solche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn nach vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Faktoren ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass darauf die richterliche Überzeugung gestützt werden kann (BSG, BSGE 45, 285; 60, 58). Hierbei trägt die Klägerin die objektive Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, d.h. deren etwaige Nichterweislichkeit geht zu ihren Lasten (vgl. BSG, Urteil vom 5. Februar 2008, B 2 U 10/07 R).

Unter Anwendung dieser Grundsätze geht die Kammer zweifelsfrei davon aus, dass die Beklagte zu Recht die Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgelehnt hat. Die Klägerin gehörte zwar zum Unfallzeitpunkt am 06.12.2013 gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 14 a SGB VII zum Kreis der unfallversicherten Personen. Zudem steht fest, dass sie sich bei dem Unfall einen Gesundheitsschaden zugezogen hat, nämlich einen proximalen Oberarmbruch rechts. Allerdings ist der Weg, auf dem die Klägerin im Unfallzeitpunkt fuhr, als nicht versicherter Abweg in entgegengesetzter Richtung zum Ziel (hier: ihre Wohnung) zu qualifizieren, d. h. als Unterbrechung des versicherten Rückwegs mit anderer Zielrichtung. Auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid vom 14.07.2014 und im Widerspruchsbescheid vom 18.02.2015 wird verwiesen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird diesbezüglich abgesehen, da die Kammer die Klage aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 136 Abs. 3 SGG).

Ergänzend wird lediglich ausgeführt, dass der Vortrag der Klägerseite im gerichtlichen Verfahren keine andere Bewertung rechtfertigt. Die Klägerin hat die Fahrstrecke für den Rückweg gegenüber dem Hinweg bewusst anders geplant, um ihrer Leidenschaft zum Fahrradfahren nachkommen zu können. Dieser sog. „Abweg“ diente allein privaten Zwecken. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der unmissverständlich und eindeutig Äußerungen der Klägerin gegenüber der Beklagten im Schriftsatz vom 23.05.2014. Zur Verdeutlichung hatte die Klägerin einen Stadtplan von S. beigelegt, auf dem die geplante Streckenführung für den Rückweg (W.höhe .., Dr.-O.-H.-Str., L. Straße in Richtung Bahnhof, Sch…straße, Äußere P. Straße, St..weg, A.-D.-Ring, L. Straße, F.-H.-Str. ..) eingetragen war. Aus den gemachten Angaben wird deutlich, dass gegenüber dem Hinweg ein deutlich längerer Rückweg geplant war, um nach einer krankheitsbedingten zweimonatigen Fahrradpause den Rückweg zu einer „Rad-Tour“ zu nutzen. Nach Routenplaner (vgl. GoogleAuskunft, ViaMichelin bzw. Falk) ist die Wegstrecke des Hinweg (F.-H.-Str. .., L. Straße, Dr. O.-H.-Straße zur W.höhe ..) mit 2 km und des geplanten Rückwegs mit 4,5 km zu beziffern.

Soweit von der Klägerseite im Rahmen des Widerspruchsverfahrens (vgl. Schriftsatz vom 21.07.2014) als auch im Rahmen des Klageverfahrens vorgetragen wird, dass - bedingt durch die vorangegangene Fahrradpause bzw. durch Schmerzen in der Wirbelsäule bei jeder Drehbewegung - der maßgebliche Grund für die Wahl der Wegstrecke die Verkehrssicherheit gewesen sei, kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Zwar kennen weder das SGG noch die Zivilprozessordnung (ZPO) eine Beweisregel in dem Sinne, dass frühere Aussagen oder Angaben grundsätzlich einen höheren Beweiswert besitzen als spätere. Da der objektive Beweis einer Erklärung nicht allein nach dem zeitlichen Abstand von dem Ereignis, auf das sie sich bezieht, bestimmt werden kann, sind vielmehr im Rahmen der freien Beweiswürdigung alle Aussagen, Angaben und alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Kammer hat im Rahmen dieser Gesamtwürdigung den zeitlich früheren Aussagen aufgrund des Gesichtspunktes, dass sie von irgendwelchen versicherungsrechtlichen Überlegungen gegebenenfalls noch unbeeinflusst waren, einen höheren Beweiswert als den späteren Aussagen zugemessen (vgl. BSG Urteil vom 11.11.2003, B 2 U 41/02 R). Der Hinweis auf Gründe der Verkehrssicherheit kann auch deshalb nicht überzeugen, da, entgegen den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten, die von der Klägerin bis zum Unfall befahrenen Straßen (Dr.-O.-H.-Straße, W.höhe und Sch…straße) nach Auskunft der Stadt S. stark frequentierte Nebenstraßen sind (vgl. Schreiben der Stadt S. an den Prozessbevollmächtigten vom 03.03.2015) und daher von einer besseren Verkehrssicherheit nicht ausgegangen werden kann. Unter Verweis auf die verlängerte Wegstrecke des geplanten Rückwegs um mehr als das Doppelte kann in diesem Zusammenhang auch nicht von einer unbedeutenden Abweichung des unmittelbaren Weges gesprochen werden. Denn der eingeschlagener Weg vom Jobcenter Richtung Bahnhof war weder weniger zeitaufwendig, sicherer, übersichtlicher noch besser ausgebaut als der entfernungsmäßig kürzeste Weg (vgl. BSG Urteil vom 11.09.2001, B 2 U 34/00 R).

Im Ergebnis steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Fahrradunfall vom 06.12.2013 nicht als entschädigungspflichtiger Versicherungsfall anerkannt werden kann, da sich die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls auf einem nicht versicherten „Abweg“ befunden hat.

Im Übrigen liegt auch keine Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X vor, aufgrund derer ein Arbeitsunfall von der Beklagten anzuerkennen wäre. Bei der Entscheidungsvorlage vom 07.05.2014 handelt es sich um einen internen Aktenvermerk der Beklagten ohne Außenwirkung, der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin lediglich im Rahmen der Akteneinsicht zur Kenntnis gelangt ist. Dem darin gemachten Vorschlag wurde von Seiten des zuständigen Sachgebietsleiters im Übrigen erkennbar nicht zugestimmt.

Die angefochtenen Bescheide sind im Ergebnis nicht rechtswidrig und deshalb nicht zu beanstanden. Die Klage ist als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 09/11/2010 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2010 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dort
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Annotations

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.