Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 27. Juli 2005 - S 8 U 4897/04

bei uns veröffentlicht am27.07.2005

Tatbestand

 
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger einen Anspruch auf Einsicht in den Untersuchungsbericht des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) über seinen Arbeitsunfall vom ...2004 hat.
Der zum Unfallzeitpunkt bei der Firma ..., beschäftigte Kläger war am Unfalltag Im Wege der Arbeitnehmerüberlassung im Entleiherbetrieb ..., tätig. Gemäß Unfallanzeige der Firma ... vom ...2004 habe der Kläger in eine laufende Rundknetmaschine gegriffen und sich mit der rechten Hand auf der Vorschubeinheit abgestützt. Als der Vorschub abgefahren sei, habe sich der Kläger die Finger der rechten Hand gequetscht, was zur Fraktur des Zeige- und Mittelfingers geführt habe. Gemäß Durchgangsarztbericht des Chefarztes der Allgemein- und Unfallchirurgischen Abteilung des Krankenhauses S, vom ...2004 habe sich der Kläger eine erstgradig offene Endgliedfraktur, Grundphalanxfraktur rechter Zeigefinger, Grundphalanxfraktur rechter Mittelfinger, zugezogen. Die Beteiligten streiten in einem noch laufenden Verwaltungsverfahren über die Dauer der Verletztengeldzahlung an den Kläger aufgrund der Unfallfolgen.
Mit Schreiben vom ...2004, eingegangen bei der Beklagten am ...2004, ließ der Kläger mitteilen, er habe aufgrund falscher Angaben im Unfallbericht Zweifel daran, wie von der Firma ... der Unfallhergang geschildert worden sei. Er bitte daher, ihm die Unfallanalyse des Technischen Aufsichtsbeamten ... zu überlassen, sowie die genaue Anschrift der Firma, in der der Unfall passiert sei. Die Unfallanalyse sei laut Mitteilung der Firma ... von deren Sicherheitsfachkraft und dem Mitarbeiter der Beklagten erstellt worden. Insbesondere sei für den Kläger von Interesse, ob sich ein Notausschalter an der Maschine befunden habe und wenn ja, wo dieser angebracht gewesen sei. Des Weiteren sei es von größtem Interesse, ob der Kläger eine Sicherheitsunterweisung erhalten habe.
Mit Schreiben vom ...2004 teilte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers ... mit, dass eine Herausgabe des Unfalluntersuchungsberichts nicht möglich sei, da es sich hierbei um ein Protokoll handle, dass nicht zum externen Gebrauch bestimmt sei.
Mit Schreiben vom ...2004, eingegangen bei der Beklagten ...2004, ließ der Kläger mitteilen, er bestehe auf der Herausgabe des Unfalluntersuchungsberichts und sei mit der erteilten Auskunft nicht einverstanden.
Mit Bescheid vom ...2004 lehnte die Beklagte eine Herausgabe des Unfalluntersuchungsberichts ab und berief sich auf datenschutzrechtliche Gründe (§ 67 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X –, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse).
Mit Schreiben vom ...2004, eingegangen bei der Beklagten ...2004, erhob der Kläger Widerspruch hiergegen und ließ vortragen, die datenschutzrechtlichen Gründe, mit denen die Beklagte ihre Weigerung begründe, könne der Kläger nicht erkennen. Die von der Beklagten angeführte Rechtsgrundlage definiere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als betriebs- oder geschäftsbezogene Daten, die Geheimnischarakter haben. Es werde bezweifelt, dass der Unfallbericht Daten und Angaben enthalte, die diesen Geheimnischarakter erfüllten. Selbst wenn dies so wäre, müsse das Informationsrecht des Unfallopfers über die datenschutzrechtlichen Hinderungsgründe gestellt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom ...2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Jeder habe Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder benutzt würden (Sozialgeheimnis). Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stünden Sozialdaten gleich (§ 35 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – SGB I –). Im Unfalluntersuchungsbericht seien die Personalien des Verletzten, des Unternehmers, des Betriebsleiters und von Zeugen enthalten sowie Angaben zu deren Verhalten bzw. Beteiligung am Unfallhergang. Dies seien Sozialdaten. Weiter informiere der Bericht über den Betriebsteil, in dem der Unfall geschehen sei, verwendete Produktionsmethoden, Verstöße gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, und Verteilung der Aufsichtsfunktionen. Dabei handele es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, denen Geheimnischarakter zukäme, weil sie nur einem beschränkten Personenkreis bekannt, Außenstehenden nicht ohne Weisung zugänglich seien und der Betriebsinhaber an ihrer Geheimhaltung ein von seinem Standpunkt aus sachlich begründetes Interesse haben werde. Nachdem der vom Kläger angeforderte Unfalluntersuchungsbericht die genannten Daten enthalte, sei eine Herausgabe nicht möglich. Die Auffassung des Klägers, dass das Informationsrecht des Unfallopfers über die datenschutzrechtlichen Hinderungsgründe gestellt werden müsse, sei durch keine Rechtsgrundlage gestützt.
Mit der ...2004 beim Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage trägt der Kläger vor, die öffentlich-rechtliche Funktion der Berufsgenossenschaften bestehe nicht nur darin, einem durch Arbeitsunfall verletzten Arbeitnehmer Leistungen zu gewähren und den Arbeitgeber vor eventuellen Schadensersatzansprüchen seines Arbeitnehmers freizustellen. Neben dieser öffentlich-rechtlichen Funktion könnten auch noch, bei individueller Schuld des Arbeitgebers, parallel Schadensersatzansprüche mit Durchgriffscharakter bestehen. Aufgrund dieser Interessenlage könnten die angeführten Betriebsgeheimnisse nicht als schutzwürdiger dargestellt werden, als das Interesse des Klägers, als Opfer des Arbeitsunfalls sich Informationen über seinen Unfall zu verschaffen, zumal diese Informationen wesentlich seien für die rechtliche Prüfung von Ansprüchen gegen die Beklagte selbst, und zwar im laufenden Verwaltungsverfahren. Durch die vorliegende Klage solle der Kläger in den Stand versetzt werden, seine Rechtsinteressen im noch laufenden Verwaltungsverfahren optimal vertreten zu können. Die Klage sei damit ein notwendiger Zwischenschritt bei der Durchsetzung der Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte. Soweit sich die Beklagte auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.11.1993 (L 7 U 1755/91) berufe, sei dieser Fall mit dem zitierten Urteil nicht vergleichbar. Anders als im bereits entschiedenen Fall begehre der Kläger Einsichtnahme in den TAD-Bericht im Rahmen eines noch laufenden Verwaltungsverfahrens. Der Kläger habe im Übrigen anders als im entschiedenen Fall seinen Wunsch auf Einsichtnahme in die Verwaltungsakten ausführlich begründet. Hierbei sei insbesondere das noch laufende Verwaltungsverfahren als Begründung des Wunsches angegeben worden. Im Übrigen sei nicht von vornherein selbstverständlich, dass angebliche Betriebsgeheimnisse Vorrang hätten vor dem Recht des Klägers auf körperliche Unversehrtheit, im Nachgang auch Handlungsfreiheit hinsichtlich der Wahrung seiner Rechte. Der Kläger werde als Opfer des Arbeitsunfalls im weiteren Verfahren als bloßes Objekt behandelt, welches keinerlei Rechte auf Aufklärung des Unfalls besitze. Im Vordergrund des Bestrebens des Klägers stehe der finanzielle Ausgleich für den erlittenen Arbeitsunfall durch die Beklagte selbst. Eine Entscheidung der Beklagten über einen solchen Ausgleich sei bisher nicht erfolgt. Soweit im Rahmen dieser Entscheidung Unfallberichte oder TAD-Ermittlungen eine Rolle spielen würden, etwa hinsichtlich behaupteter Vorschädigungen, sei ein Recht des Klägers auf Einsichtnahme in den TAD-Bericht ohnehin gegeben.
10 
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom ...2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ...2004 zu verpflichten, ihm Einsicht in den Unfalluntersuchungsbericht über seinen Arbeitsunfall vom ...2004 zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie beruft sich auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.11.1993 (a. a. O.) und trägt vor, der Unfalluntersuchungsbericht gehöre nicht zu den für das jeweilige konkrete Verfahren angefertigten Akten. Nur auf diese Akten beziehe sich aber das Recht auf Einsichtnahme des Klägers. Für die Geltendmachung oder Verteidigung der Interessen des Klägers in dem Entschädigungsverfahren sei die Kenntnis des Untersuchungsberichts nicht erforderlich, da Leistungen unabhängig von der Ursache des Schadens gewährt würden. Der Kläger begehre insoweit Einsicht in den Untersuchungsbericht außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens. Eine Akteneinsicht außerhalb des laufenden Verwaltungsverfahrens werde aus den im Widerspruchsbescheid vom ...2004 dargelegten Gründen abgelehnt. Der Beklagten liege insbesondere keine Zustimmung des Unternehmers zu der Herausgabe des Untersuchungsberichts vor. Nicht nachvollziehbar sei die Aussage des Klägers, dass der Unfalluntersuchungsbericht relevant hinsichtlich behaupteter Vorschädigungen sein solle. Die Verletzungsfolgen oder deren Kausalität ergäben sich nicht aus einem Unfalluntersuchungsbericht. Soweit medizinische Fragen wie beispielsweise mögliche Vorschädigungen geklärt werden müssten, erfolge dies über medizinische Sachverständige. Ein Unfalluntersuchungsbericht werde erstellt, um technische Bedingungen am Arbeitsplatz wie Arbeitssicherheit oder Arbeitsverfahren zu prüfen. Diese Untersuchungen erfolgten, um gegebenenfalls zukünftige Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten vermeiden zu können.
15 
Die Kammer hat mit Beschluss vom ...2005 den Arbeitgeber des Klägers zum Unfallzeitpunkt, die Firma ..., sowie den Entleiherbetrieb, in dem sich der Unfall ereignet hat, die Firma ..., beigeladen.
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Auf die Anfrage des Gerichts, ob der Herausgabe des Unfalluntersuchungsberichts zugestimmt werde, äußerte die Beigeladene Ziffer 1 (...), sie schließe sich der Auffassung der Beklagten an und trete einer Herausgabe der Angaben und Daten des Untersuchungsberichts entgegen. Die Beigeladene Ziffer 2 äußerte sich hierzu nicht, sondern trug lediglich vor, sie habe außer einer Kopie der Unfallmeldung der Beigeladenen Ziffer 1 keine Unterlagen über den Vorgang mehr.
17 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
19 
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einsichtnahme in den Untersuchungsbericht des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) der Beklagten vom ...2004 über das Unfallereignis vom ...2004.
20 
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Zwar sind behördliche Verfahrenshandlungen grundsätzlich nicht isoliert anfechtbar, dies betrifft jedoch nur Verfahrenshandlungen innerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, dessen abschließende Verwaltungsentscheidung der gerichtlichen Überprüfung unterliegt und in deren Rahmen dann auch über die Rechtmäßigkeit der Verfahrenshandlung – nur – gleichzeitig mit dem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf entschieden werden kann. Eine derartige Prüfung gleichzeitig mit der Sachentscheidung, zu deren Zweck die Akteneinsicht begehrt wird, ist aber nicht möglich in einem Verfahren, das ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Akteneinsicht außerhalb eines Verwaltungsverfahrens betrifft, weshalb in solchen Fällen der Verwaltungsakt, mit dem die Akteneinsicht abgelehnt wird, selbständig anfechtbar ist (Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.6.1991, SozR 3-1500 § 144 Nr. 3 m.w.N.).
21 
Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger die Akteneinsicht außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens. Wie das Bundessozialgericht in der bereits benannten Entscheidung ausgeführt hat, handelt es sich gerade nicht um ein Akteneinsichtsgesuch gemäß § 25 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Hiernach hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verwaltungsverfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Ebenso wie im vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall ist im vorliegenden Fall der Bericht des TAD der Beklagten weder Teil der die Entschädigung des Klägers betreffenden Akten der Beklagten noch war er in diesem Verwaltungsverfahren beigezogen oder war dies beabsichtigt. Der Bericht des TAD, in den Einsicht zu nehmen der Kläger begehrt, gehört daher nicht zu den das Entschädigungsverfahren des Klägers betreffenden Akten, so dass ein Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht besteht und über den Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht außerhalb des Entschädigungsverfahrens des Klägers zu entscheiden ist.
22 
Demgegenüber kann die Argumentation des Klägers nicht überzeugen, soweit dieser vorbringt, er begehre Akteneinsicht in den Bericht des TAD innerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens. Wäre dies tatsächlich der Fall, wäre die Klage im Übrigen – dann als unzulässig – abzuweisen analog § 44a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Es handelt sich um den Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 7. Auflage 2002, § 120 Rn. 1a).
23 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Einsichtnahme in den Untersuchungsbericht des TAD zu Recht abgelehnt; ein Anspruch des Klägers auf Einsichtnahme besteht auch nach Auffassung des Gerichts nicht.
24 
Wie bereits ausgeführt, ist § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da es sich bei dem Untersuchungsbericht des TAD der Beklagten nicht um einen das laufende Entschädigungsverfahren des Klägers betreffenden Aktenteil handelt. Insbesondere ist die Kenntnis des Untersuchungsberichts für die Geltendmachung oder Verteidigung der Interessen des Klägers in dem Entschädigungsverfahren gegenüber der Beklagten nicht erforderlich, da die Leistungen (Verletztengeld, Verletztenrente) unabhängig von der Ursache des Schadens gewährt werden (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.11.1993, Az.: L 7 U 1755/91).
25 
Eine § 25 SGB X vergleichbare Vorschrift über das Akteneinsichtsrecht außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens fehlt. Eine derartige Akteneinsicht wird zwar von der Rechtsprechung im allgemeinen Verwaltungsrecht nicht grundsätzlich ausgeschlossen und ein Ermessen der zuständigen Behörde hierüber angenommen. Im Sozialrecht ist darüber hinaus jedoch die Besonderheit zu berücksichtigen, dass § 35 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) das Sozialgeheimnis umfassend schützt. Hiernach hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 SGB X) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Es handelt sich hierbei um eine spezialgesetzliche Bestimmung, mit der der Gesetzgeber abschließend bestimmt hat, unter welchen Voraussetzungen die Offenlegung von Sozialdaten zulässig ist, denn gemäß § 35 Abs. 2 SGB I ist eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten nur unter den Voraussetzungen des 2. Kapitels des Zehntes Buches (§§ 67 ff.) zulässig. Soweit eine Übermittlung nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateien und automatisiert erhobenen, verarbeiteten oder genutzten Sozialdaten (§ 35 Abs. 3 SGB I). Hierdurch hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine Offenlegung von Sozialdaten nur im Rahmen der §§ 67 ff. SGB X zulässig ist und ein darüber hinausgehendes allgemeines öffentlich-rechtliches Auskunftsrecht nach Verwaltungsermessen darüber hinaus nicht besteht. Damit wird vermieden, dass gesetzliche Regelungen außerhalb des Anwendungsbereiches des Sozialgesetzbuches zu einer Einschränkung bzw. Durchbrechung des Sozialgeheimnisses führen können (Steinbach in Hauck/Noftz, Kommentar zum Sozialgesetzbuch, Erstes Buch, § 35 Rn. 8).
26 
Im Ergebnis enthalten die §§ 67 ff. SGB X keine Anspruchsgrundlage für die begehrte Offenlegung der in dem Bericht des TAD der Beklagten enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers des Klägers zum Unfallzeitpunkt (Beigeladene Ziff. 1) sowie der Entleiherfirma, in der das Unfallereignis sich ereignete (Beigeladene Ziff. 2). Der Bericht des TAD der Beklagten vom ...2003 enthält Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die gemäß § 35 Abs. 4 SGB I Sozialdaten gleichstehen. Nach der Legaldefinitionen § 67 Abs. 1 Satz 2 SGB X handelt es sich um alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben. Derartiger Geheimnischarakter kommt betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten dann zu, wenn sie nur einem beschränkten Personenkreis bekannt und Außenstehenden nicht ohne Weiteres zugänglich sind und wenn der Betriebs- oder Geschäftsinhaber oder ein sonstiger Beteiligter an ihrer Geheimhaltung ein von seinem Standpunkt aus sachlich begründetes Interesse hat oder in Kenntnis der Sachlage haben würde (vgl. Steinbach in Hauck/Noftz, Kommentar zum Sozialgesetzbuch, Erstes Buch, § 35 Rn. 57). Es handelt sich hierbei u.a. um Daten über Technologie, Arbeitssicherheit und Ergonomie wie technische Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsstoffe, Arbeitsplatzgestaltung, Krankenstand, arbeitsbedingte Erkrankungen, Arbeitsunfälle sowie Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen des Verstoßes gegen Arbeitsschutzvorschriften (vgl. Steinbach in Hauck/Noftz, a.a.O., Rn. 58).
27 
Der Untersuchungsbericht des TAD enthält Angaben zu Art und Funktionsweise der Maschine, an der sich der Arbeitsunfall des Klägers von ...2004 ereignet hat, ferner Angaben zum Unfallhergang und über die Verteilung der Aufsichtsfunktionen. Er enthält damit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in erster Linie des Entleiherbetriebes, in dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat (Beigeladene Ziff. 2) als auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Arbeitgeberin des Klägers zum Unfallzeitpunkt (Beigeladene Ziff. 1). Eine Offenlegung dieser Daten gegenüber Dritten ist daher nur im Rahmen der §§ 67 ff. SGB X zulässig.
28 
Gemäß § 67b Abs. 1 Satz 1 SGB X ist die Verarbeitung von Sozialdaten und deren Nutzung nur zulässig, soweit die nachfolgenden Vorschriften oder eine andere Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch es erlauben oder anordnen oder soweit der Betroffene eingewilligt hat. Gemäß § 67 Abs. 6 SGB X ist dabei das Verarbeiten u.a. das Übermitteln von Sozialdaten und, diesem gleichgestellt, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Übermitteln ist nach § 67 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 u.a. das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnene Sozialdaten an einen Dritten in der Weise, dass die Daten an den Dritten weitergegeben werden; dabei ist Übermitteln in diesem Sinne auch das Bekanntgeben nicht gespeicherter Sozialdaten oder, diesen gleichgestellt, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
29 
Betroffene im vorgenannten Sinne sind sowohl der Arbeitgeber des Klägers zum Unfallzeitpunkt, die Beigeladene Ziff. 1, als auch der Entleiherbetrieb, in dem sich der Unfall ereignet hat, mithin die Beigeladene Ziff. 2. Beide haben in die Übermittlung der im Untersuchungsbericht des TAD enthaltenen Daten nicht eingewilligt. Die Beigeladene Ziff. 1 ist einer Übermittlung ausdrücklich entgegengetreten; die Beigeladene Ziff. 2 hat auf eine entsprechende Anfrage des Gerichts nur ausweichend geantwortet, in der Äußerung der Beigeladenen Ziff. 2 kann allerdings keine Einwilligung in eine Übermittlung von Sozialdaten gesehen werden.
30 
Die Voraussetzungen für eine Offenlegung der im Bericht des TAD der Beklagten enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach §§ 67b ff. SGB X liegen nicht vor. Insoweit bestimmt § 67d Abs. 1 SGB X, dass eine Übermittlung von Sozialdaten nur zulässig ist, soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch vorliegt. Als Ausnahme hierzu bestimmt Abs. 3 der Vorschrift, dass wenn mit Sozialdaten, die nach Abs. 1 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten so verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, die Übermittlung auch dieser Daten nur zusätzlich zulässig ist, wenn schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder eines Dritten an deren Geheimhaltung nicht überwiegen; eine Veränderung oder Nutzung dieser Daten ist unzulässig. Die vorgenannte Ermächtigungsnorm ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, denn der Untersuchungsbericht des TAD der Beklagten enthält neben den geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die ausschließlich einer Ermächtigung nach §§ 68 bis 77 SGB X übermittelt werden dürfen, keine weiteren Angaben, die damit untrennbar verbunden wären. Begehrt wird im Übrigen nicht die Einsichtnahme in derartige Angaben, sondern die Einsichtnahme in als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützte Daten.
31 
Die Voraussetzungen für eine Offenbarung gemäß §§ 68 bis 77 SGB X liegen nicht vor. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommen dabei lediglich § 69 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 73 SGB X in Betracht. Danach ist eine Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zulässig, soweit sie für die Erfüllung sozialer Aufgaben, d.h. der Zwecke, für die sie erhoben worden sind oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, wenn er eine in § 35 des Ersten Buches des SGB genannte Stelle ist, erforderlich ist. Eine derartige Übermittlung zu sozialen Zwecken wird im vorliegenden Fall nicht begehrt; die erhobenen Daten des TAD der Beklagten dienen im vorliegenden Fall der Prävention und sind nach Überzeugung der Kammer für das Entschädigungsverfahren des Klägers nicht relevant; zudem ist der Kläger keine Stelle nach § 35 SGB I.
32 
Eine Übermittlung für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Nr. 1 zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Strafverfahrens (§ 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X) liegt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht vor. Zwar hat der Kläger in seiner Klagebegründung vom ...2004 vorgetragen, es bestünden evtl. noch bei individueller Schuld des Arbeitgebers parallel zu Ansprüchen gegen die Beklagte auch Schadensersatzansprüche mit Durchgriffscharakter, jedoch hat bei der gerichtlichen Durchsetzung derartiger Ansprüche das dann befasste Gericht über eine Akteneinsichtnahme gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X zu entscheiden. Dabei müsste die Offenbarung zur Durchführung der gerichtlichen Verfahren i.S. von § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X auch erforderlich sein, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Vor Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens hat der Kläger aus § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X jedenfalls keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Einsicht in den Untersuchungsbericht des TAD (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.11.1993, a.a.O.).
33 
Auch auf § 73 SGB X lässt sich ein Anspruch des Klägers auf Einsichtnahme in den Untersuchungsbericht des TAD der Beklagten nicht stützen. Hiernach ist eine Übermittlung von Sozialdaten zulässig, soweit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Bei einer sonstigen Straftat Ist eine Übermittlung von Sozialdaten nur dann zulässig, soweit die Übermittlung auf Angaben über Namen und Anschriften (§ 72 Abs. 1 Satz 2 SGB X) und Angaben über erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen beschränkt ist. Gemäß Abs. 3 der Regelung ordnet eine Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 der Richter an.
34 
In Frage kommt im vorliegenden Fall lediglich die Verfolgung einer fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 Strafgesetzbuch (StGB) als Vergehen, bei der es sich nicht um eine Straftat von erheblicher Bedeutung handeln dürfte. Ferner ermächtigt § 73 SGB X nicht das hier entscheidende Gericht, sondern Richter i.S. des Abs. 3 der Norm ist der zuständige Richter i.S. des Art. 92 Grundgesetz i.V.m. § 24 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), somit gemäß § 162 StPO zunächst der Ermittlungsrichter, nach Erhebung der öffentlichen Klage das gemäß § 170 Abs. 1 StPO für die Hauptverhandlung zuständige Strafgericht, nicht aber die erkennende Kammer (vgl. Hauck/Noftz, Kommentar zum Sozialgesetzbuch, Band 10, § 73 Rn. 34 ff.).
35 
Hiernach besteht kein Anspruch des Klägers auf Übermittlung der im Bericht des TAD der Beklagten über den Unfall vom ...2004 des Klägers enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen, mithin auch kein Anspruch auf Einsichtnahme in den Untersuchungsbericht.
36 
Die Klage war daher in vollem Umfang abzuweisen.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Gründe

 
18 
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
19 
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einsichtnahme in den Untersuchungsbericht des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) der Beklagten vom ...2004 über das Unfallereignis vom ...2004.
20 
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Zwar sind behördliche Verfahrenshandlungen grundsätzlich nicht isoliert anfechtbar, dies betrifft jedoch nur Verfahrenshandlungen innerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, dessen abschließende Verwaltungsentscheidung der gerichtlichen Überprüfung unterliegt und in deren Rahmen dann auch über die Rechtmäßigkeit der Verfahrenshandlung – nur – gleichzeitig mit dem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf entschieden werden kann. Eine derartige Prüfung gleichzeitig mit der Sachentscheidung, zu deren Zweck die Akteneinsicht begehrt wird, ist aber nicht möglich in einem Verfahren, das ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Akteneinsicht außerhalb eines Verwaltungsverfahrens betrifft, weshalb in solchen Fällen der Verwaltungsakt, mit dem die Akteneinsicht abgelehnt wird, selbständig anfechtbar ist (Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.6.1991, SozR 3-1500 § 144 Nr. 3 m.w.N.).
21 
Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger die Akteneinsicht außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens. Wie das Bundessozialgericht in der bereits benannten Entscheidung ausgeführt hat, handelt es sich gerade nicht um ein Akteneinsichtsgesuch gemäß § 25 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Hiernach hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verwaltungsverfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Ebenso wie im vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall ist im vorliegenden Fall der Bericht des TAD der Beklagten weder Teil der die Entschädigung des Klägers betreffenden Akten der Beklagten noch war er in diesem Verwaltungsverfahren beigezogen oder war dies beabsichtigt. Der Bericht des TAD, in den Einsicht zu nehmen der Kläger begehrt, gehört daher nicht zu den das Entschädigungsverfahren des Klägers betreffenden Akten, so dass ein Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht besteht und über den Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht außerhalb des Entschädigungsverfahrens des Klägers zu entscheiden ist.
22 
Demgegenüber kann die Argumentation des Klägers nicht überzeugen, soweit dieser vorbringt, er begehre Akteneinsicht in den Bericht des TAD innerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens. Wäre dies tatsächlich der Fall, wäre die Klage im Übrigen – dann als unzulässig – abzuweisen analog § 44a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Es handelt sich um den Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 7. Auflage 2002, § 120 Rn. 1a).
23 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Einsichtnahme in den Untersuchungsbericht des TAD zu Recht abgelehnt; ein Anspruch des Klägers auf Einsichtnahme besteht auch nach Auffassung des Gerichts nicht.
24 
Wie bereits ausgeführt, ist § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da es sich bei dem Untersuchungsbericht des TAD der Beklagten nicht um einen das laufende Entschädigungsverfahren des Klägers betreffenden Aktenteil handelt. Insbesondere ist die Kenntnis des Untersuchungsberichts für die Geltendmachung oder Verteidigung der Interessen des Klägers in dem Entschädigungsverfahren gegenüber der Beklagten nicht erforderlich, da die Leistungen (Verletztengeld, Verletztenrente) unabhängig von der Ursache des Schadens gewährt werden (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.11.1993, Az.: L 7 U 1755/91).
25 
Eine § 25 SGB X vergleichbare Vorschrift über das Akteneinsichtsrecht außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens fehlt. Eine derartige Akteneinsicht wird zwar von der Rechtsprechung im allgemeinen Verwaltungsrecht nicht grundsätzlich ausgeschlossen und ein Ermessen der zuständigen Behörde hierüber angenommen. Im Sozialrecht ist darüber hinaus jedoch die Besonderheit zu berücksichtigen, dass § 35 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) das Sozialgeheimnis umfassend schützt. Hiernach hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 SGB X) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Es handelt sich hierbei um eine spezialgesetzliche Bestimmung, mit der der Gesetzgeber abschließend bestimmt hat, unter welchen Voraussetzungen die Offenlegung von Sozialdaten zulässig ist, denn gemäß § 35 Abs. 2 SGB I ist eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten nur unter den Voraussetzungen des 2. Kapitels des Zehntes Buches (§§ 67 ff.) zulässig. Soweit eine Übermittlung nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateien und automatisiert erhobenen, verarbeiteten oder genutzten Sozialdaten (§ 35 Abs. 3 SGB I). Hierdurch hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine Offenlegung von Sozialdaten nur im Rahmen der §§ 67 ff. SGB X zulässig ist und ein darüber hinausgehendes allgemeines öffentlich-rechtliches Auskunftsrecht nach Verwaltungsermessen darüber hinaus nicht besteht. Damit wird vermieden, dass gesetzliche Regelungen außerhalb des Anwendungsbereiches des Sozialgesetzbuches zu einer Einschränkung bzw. Durchbrechung des Sozialgeheimnisses führen können (Steinbach in Hauck/Noftz, Kommentar zum Sozialgesetzbuch, Erstes Buch, § 35 Rn. 8).
26 
Im Ergebnis enthalten die §§ 67 ff. SGB X keine Anspruchsgrundlage für die begehrte Offenlegung der in dem Bericht des TAD der Beklagten enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers des Klägers zum Unfallzeitpunkt (Beigeladene Ziff. 1) sowie der Entleiherfirma, in der das Unfallereignis sich ereignete (Beigeladene Ziff. 2). Der Bericht des TAD der Beklagten vom ...2003 enthält Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die gemäß § 35 Abs. 4 SGB I Sozialdaten gleichstehen. Nach der Legaldefinitionen § 67 Abs. 1 Satz 2 SGB X handelt es sich um alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben. Derartiger Geheimnischarakter kommt betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten dann zu, wenn sie nur einem beschränkten Personenkreis bekannt und Außenstehenden nicht ohne Weiteres zugänglich sind und wenn der Betriebs- oder Geschäftsinhaber oder ein sonstiger Beteiligter an ihrer Geheimhaltung ein von seinem Standpunkt aus sachlich begründetes Interesse hat oder in Kenntnis der Sachlage haben würde (vgl. Steinbach in Hauck/Noftz, Kommentar zum Sozialgesetzbuch, Erstes Buch, § 35 Rn. 57). Es handelt sich hierbei u.a. um Daten über Technologie, Arbeitssicherheit und Ergonomie wie technische Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsstoffe, Arbeitsplatzgestaltung, Krankenstand, arbeitsbedingte Erkrankungen, Arbeitsunfälle sowie Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen des Verstoßes gegen Arbeitsschutzvorschriften (vgl. Steinbach in Hauck/Noftz, a.a.O., Rn. 58).
27 
Der Untersuchungsbericht des TAD enthält Angaben zu Art und Funktionsweise der Maschine, an der sich der Arbeitsunfall des Klägers von ...2004 ereignet hat, ferner Angaben zum Unfallhergang und über die Verteilung der Aufsichtsfunktionen. Er enthält damit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in erster Linie des Entleiherbetriebes, in dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat (Beigeladene Ziff. 2) als auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Arbeitgeberin des Klägers zum Unfallzeitpunkt (Beigeladene Ziff. 1). Eine Offenlegung dieser Daten gegenüber Dritten ist daher nur im Rahmen der §§ 67 ff. SGB X zulässig.
28 
Gemäß § 67b Abs. 1 Satz 1 SGB X ist die Verarbeitung von Sozialdaten und deren Nutzung nur zulässig, soweit die nachfolgenden Vorschriften oder eine andere Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch es erlauben oder anordnen oder soweit der Betroffene eingewilligt hat. Gemäß § 67 Abs. 6 SGB X ist dabei das Verarbeiten u.a. das Übermitteln von Sozialdaten und, diesem gleichgestellt, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Übermitteln ist nach § 67 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 u.a. das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnene Sozialdaten an einen Dritten in der Weise, dass die Daten an den Dritten weitergegeben werden; dabei ist Übermitteln in diesem Sinne auch das Bekanntgeben nicht gespeicherter Sozialdaten oder, diesen gleichgestellt, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
29 
Betroffene im vorgenannten Sinne sind sowohl der Arbeitgeber des Klägers zum Unfallzeitpunkt, die Beigeladene Ziff. 1, als auch der Entleiherbetrieb, in dem sich der Unfall ereignet hat, mithin die Beigeladene Ziff. 2. Beide haben in die Übermittlung der im Untersuchungsbericht des TAD enthaltenen Daten nicht eingewilligt. Die Beigeladene Ziff. 1 ist einer Übermittlung ausdrücklich entgegengetreten; die Beigeladene Ziff. 2 hat auf eine entsprechende Anfrage des Gerichts nur ausweichend geantwortet, in der Äußerung der Beigeladenen Ziff. 2 kann allerdings keine Einwilligung in eine Übermittlung von Sozialdaten gesehen werden.
30 
Die Voraussetzungen für eine Offenlegung der im Bericht des TAD der Beklagten enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach §§ 67b ff. SGB X liegen nicht vor. Insoweit bestimmt § 67d Abs. 1 SGB X, dass eine Übermittlung von Sozialdaten nur zulässig ist, soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch vorliegt. Als Ausnahme hierzu bestimmt Abs. 3 der Vorschrift, dass wenn mit Sozialdaten, die nach Abs. 1 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten so verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, die Übermittlung auch dieser Daten nur zusätzlich zulässig ist, wenn schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder eines Dritten an deren Geheimhaltung nicht überwiegen; eine Veränderung oder Nutzung dieser Daten ist unzulässig. Die vorgenannte Ermächtigungsnorm ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, denn der Untersuchungsbericht des TAD der Beklagten enthält neben den geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die ausschließlich einer Ermächtigung nach §§ 68 bis 77 SGB X übermittelt werden dürfen, keine weiteren Angaben, die damit untrennbar verbunden wären. Begehrt wird im Übrigen nicht die Einsichtnahme in derartige Angaben, sondern die Einsichtnahme in als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützte Daten.
31 
Die Voraussetzungen für eine Offenbarung gemäß §§ 68 bis 77 SGB X liegen nicht vor. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommen dabei lediglich § 69 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 73 SGB X in Betracht. Danach ist eine Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zulässig, soweit sie für die Erfüllung sozialer Aufgaben, d.h. der Zwecke, für die sie erhoben worden sind oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, wenn er eine in § 35 des Ersten Buches des SGB genannte Stelle ist, erforderlich ist. Eine derartige Übermittlung zu sozialen Zwecken wird im vorliegenden Fall nicht begehrt; die erhobenen Daten des TAD der Beklagten dienen im vorliegenden Fall der Prävention und sind nach Überzeugung der Kammer für das Entschädigungsverfahren des Klägers nicht relevant; zudem ist der Kläger keine Stelle nach § 35 SGB I.
32 
Eine Übermittlung für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Nr. 1 zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Strafverfahrens (§ 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X) liegt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht vor. Zwar hat der Kläger in seiner Klagebegründung vom ...2004 vorgetragen, es bestünden evtl. noch bei individueller Schuld des Arbeitgebers parallel zu Ansprüchen gegen die Beklagte auch Schadensersatzansprüche mit Durchgriffscharakter, jedoch hat bei der gerichtlichen Durchsetzung derartiger Ansprüche das dann befasste Gericht über eine Akteneinsichtnahme gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X zu entscheiden. Dabei müsste die Offenbarung zur Durchführung der gerichtlichen Verfahren i.S. von § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X auch erforderlich sein, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Vor Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens hat der Kläger aus § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X jedenfalls keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Einsicht in den Untersuchungsbericht des TAD (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.11.1993, a.a.O.).
33 
Auch auf § 73 SGB X lässt sich ein Anspruch des Klägers auf Einsichtnahme in den Untersuchungsbericht des TAD der Beklagten nicht stützen. Hiernach ist eine Übermittlung von Sozialdaten zulässig, soweit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Bei einer sonstigen Straftat Ist eine Übermittlung von Sozialdaten nur dann zulässig, soweit die Übermittlung auf Angaben über Namen und Anschriften (§ 72 Abs. 1 Satz 2 SGB X) und Angaben über erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen beschränkt ist. Gemäß Abs. 3 der Regelung ordnet eine Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 der Richter an.
34 
In Frage kommt im vorliegenden Fall lediglich die Verfolgung einer fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 Strafgesetzbuch (StGB) als Vergehen, bei der es sich nicht um eine Straftat von erheblicher Bedeutung handeln dürfte. Ferner ermächtigt § 73 SGB X nicht das hier entscheidende Gericht, sondern Richter i.S. des Abs. 3 der Norm ist der zuständige Richter i.S. des Art. 92 Grundgesetz i.V.m. § 24 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), somit gemäß § 162 StPO zunächst der Ermittlungsrichter, nach Erhebung der öffentlichen Klage das gemäß § 170 Abs. 1 StPO für die Hauptverhandlung zuständige Strafgericht, nicht aber die erkennende Kammer (vgl. Hauck/Noftz, Kommentar zum Sozialgesetzbuch, Band 10, § 73 Rn. 34 ff.).
35 
Hiernach besteht kein Anspruch des Klägers auf Übermittlung der im Bericht des TAD der Beklagten über den Unfall vom ...2004 des Klägers enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen, mithin auch kein Anspruch auf Einsichtnahme in den Untersuchungsbericht.
36 
Die Klage war daher in vollem Umfang abzuweisen.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 27. Juli 2005 - S 8 U 4897/04

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Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 27. Juli 2005 - S 8 U 4897/04 zitiert 18 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 44a


Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder ge

Strafgesetzbuch - StGB | § 229 Fahrlässige Körperverletzung


Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 35 Sozialgeheimnis


(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerha

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 67 Begriffsbestimmungen


(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freie

Strafprozeßordnung - StPO | § 162 Ermittlungsrichter


(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweig

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 25 Akteneinsicht durch Beteiligte


(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungs

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 69 Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben


(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist 1. für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 67b Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten


(1) Die Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, soweit die nachfolgenden Vorschriften oder eine andere Rechtsvors

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 68 Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften, Gerichte und der Behörden der Gefahrenabwehr


(1) Zur Erfüllung von Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden der Gefahrenabwehr und der Justizvollzugsanstalten dürfen im Einzelfall auf Ersuchen Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 73 Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens


(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. (2) Eine Übermittlung von Sozialdaten zur D

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 67d Übermittlungsgrundsätze


(1) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Bekanntgabe von Sozialdaten durch ihre Weitergabe an einen Dritten oder durch die Einsichtnahme oder den Abruf eines Dritten von zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltenen Daten trägt die übermittelnde

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 72 Übermittlung für den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit


(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie im Einzelfall für die rechtmäßige Erfüllung der in der Zuständigkeit der Behörden für Verfassungsschutz, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundeskr

Referenzen

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.

(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch

1.
Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet,
2.
Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,
3.
Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend anwendbar erklären, und
4.
Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.

(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.

(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch

1.
Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet,
2.
Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,
3.
Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend anwendbar erklären, und
4.
Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.

(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.

(1) Die Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, soweit die nachfolgenden Vorschriften oder eine andere Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch es erlauben oder anordnen. Dies gilt auch für die besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Übermittlung von biometrischen, genetischen oder Gesundheitsdaten ist abweichend von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b, d bis j der Verordnung (EU) 2016/679 nur zulässig, soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch vorliegt. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Zum Nachweis im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat, soll die Einwilligung schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die Einwilligung zur Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Wird die Einwilligung der betroffenen Person eingeholt, ist diese auf den Zweck der vorgesehenen Verarbeitung, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung sowie auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 hinzuweisen.

(3) Die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu Forschungszwecken kann für ein bestimmtes Vorhaben oder für bestimmte Bereiche der wissenschaftlichen Forschung erteilt werden. Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 auch dann vor, wenn durch die Einholung einer schriftlichen oder elektronischen Einwilligung der Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des Forschungszweckes ergibt, schriftlich festzuhalten.

(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.

(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch

1.
Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet,
2.
Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,
3.
Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend anwendbar erklären, und
4.
Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.

(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.

(1) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Bekanntgabe von Sozialdaten durch ihre Weitergabe an einen Dritten oder durch die Einsichtnahme oder den Abruf eines Dritten von zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltenen Daten trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, trägt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in seinem Ersuchen.

(2) Sind mit Sozialdaten, die übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten nur zulässig, wenn schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an deren Geheimhaltung nicht überwiegen; eine Veränderung oder Nutzung dieser Daten ist unzulässig.

(3) Die Übermittlung von Sozialdaten ist auch über Vermittlungsstellen im Rahmen einer Auftragsverarbeitung zulässig.

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist

1.
für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, wenn er eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle ist,
2.
für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Nummer 1 zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Strafverfahrens oder
3.
für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen der betroffenen Person im Zusammenhang mit einem Verfahren über die Erbringung von Sozialleistungen; die Übermittlung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.

(2) Für die Erfüllung einer gesetzlichen oder sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe sind den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gleichgestellt

1.
die Stellen, die Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz und den Vorschriften, die auf das Beamtenversorgungsgesetz verweisen, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz und den Vorschriften der Länder über die Gewährung von Blinden- und Pflegegeldleistungen zu erbringen haben,
2.
die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes, die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und die öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen,
3.
die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, soweit sie kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts unter Verwendung von personenbezogenen Kindergelddaten festzusetzen haben.

(3) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkassen ist zulässig, soweit sie erforderlich ist, den Krankenkassen die Feststellung der Arbeitgeber zu ermöglichen, die am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz teilnehmen.

(4) Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeitgeber mitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Arbeitgeber ist nicht zulässig.

(5) Die Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechnungshöfe und der anderen Stellen, auf die § 67c Absatz 3 Satz 1 Anwendung findet.

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer anderen Straftat ist zulässig, soweit die Übermittlung auf die in § 72 Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben und die Angaben über erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen beschränkt ist.

(3) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ordnet der Richter oder die Richterin an.

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist

1.
für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, wenn er eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle ist,
2.
für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Nummer 1 zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Strafverfahrens oder
3.
für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen der betroffenen Person im Zusammenhang mit einem Verfahren über die Erbringung von Sozialleistungen; die Übermittlung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.

(2) Für die Erfüllung einer gesetzlichen oder sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe sind den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gleichgestellt

1.
die Stellen, die Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz und den Vorschriften, die auf das Beamtenversorgungsgesetz verweisen, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz und den Vorschriften der Länder über die Gewährung von Blinden- und Pflegegeldleistungen zu erbringen haben,
2.
die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes, die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und die öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen,
3.
die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, soweit sie kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts unter Verwendung von personenbezogenen Kindergelddaten festzusetzen haben.

(3) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkassen ist zulässig, soweit sie erforderlich ist, den Krankenkassen die Feststellung der Arbeitgeber zu ermöglichen, die am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz teilnehmen.

(4) Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeitgeber mitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Arbeitgeber ist nicht zulässig.

(5) Die Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechnungshöfe und der anderen Stellen, auf die § 67c Absatz 3 Satz 1 Anwendung findet.

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer anderen Straftat ist zulässig, soweit die Übermittlung auf die in § 72 Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben und die Angaben über erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen beschränkt ist.

(3) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ordnet der Richter oder die Richterin an.

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie im Einzelfall für die rechtmäßige Erfüllung der in der Zuständigkeit der Behörden für Verfassungsschutz, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundeskriminalamtes liegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Übermittlung ist auf Angaben über Name und Vorname sowie früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige und frühere Anschriften der betroffenen Person sowie Namen und Anschriften ihrer derzeitigen und früheren Arbeitgeber beschränkt.

(2) Über die Erforderlichkeit des Übermittlungsersuchens entscheidet eine von dem Leiter oder der Leiterin der ersuchenden Stelle bestimmte beauftragte Person, die die Befähigung zum Richteramt haben soll. Wenn eine oberste Bundes- oder Landesbehörde für die Aufsicht über die ersuchende Stelle zuständig ist, ist sie über die gestellten Übermittlungsersuchen zu unterrichten. Bei der ersuchten Stelle entscheidet über das Übermittlungsersuchen der Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder dessen oder deren allgemeiner Stellvertreter oder allgemeine Stellvertreterin.

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer anderen Straftat ist zulässig, soweit die Übermittlung auf die in § 72 Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben und die Angaben über erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen beschränkt ist.

(3) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ordnet der Richter oder die Richterin an.

(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen. Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.

(2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist.

(3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Nach einem Antrag auf Wiederaufnahme ist das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht zuständig.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.

(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch

1.
Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet,
2.
Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,
3.
Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend anwendbar erklären, und
4.
Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.

(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.

(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch

1.
Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet,
2.
Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,
3.
Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend anwendbar erklären, und
4.
Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.

(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.

(1) Die Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, soweit die nachfolgenden Vorschriften oder eine andere Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch es erlauben oder anordnen. Dies gilt auch für die besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Übermittlung von biometrischen, genetischen oder Gesundheitsdaten ist abweichend von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b, d bis j der Verordnung (EU) 2016/679 nur zulässig, soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch vorliegt. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Zum Nachweis im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat, soll die Einwilligung schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die Einwilligung zur Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Wird die Einwilligung der betroffenen Person eingeholt, ist diese auf den Zweck der vorgesehenen Verarbeitung, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung sowie auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 hinzuweisen.

(3) Die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu Forschungszwecken kann für ein bestimmtes Vorhaben oder für bestimmte Bereiche der wissenschaftlichen Forschung erteilt werden. Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 auch dann vor, wenn durch die Einholung einer schriftlichen oder elektronischen Einwilligung der Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des Forschungszweckes ergibt, schriftlich festzuhalten.

(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.

(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch

1.
Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet,
2.
Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,
3.
Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend anwendbar erklären, und
4.
Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.

(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.

(1) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Bekanntgabe von Sozialdaten durch ihre Weitergabe an einen Dritten oder durch die Einsichtnahme oder den Abruf eines Dritten von zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltenen Daten trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, trägt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in seinem Ersuchen.

(2) Sind mit Sozialdaten, die übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten nur zulässig, wenn schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an deren Geheimhaltung nicht überwiegen; eine Veränderung oder Nutzung dieser Daten ist unzulässig.

(3) Die Übermittlung von Sozialdaten ist auch über Vermittlungsstellen im Rahmen einer Auftragsverarbeitung zulässig.

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist

1.
für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, wenn er eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle ist,
2.
für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Nummer 1 zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Strafverfahrens oder
3.
für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen der betroffenen Person im Zusammenhang mit einem Verfahren über die Erbringung von Sozialleistungen; die Übermittlung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.

(2) Für die Erfüllung einer gesetzlichen oder sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe sind den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gleichgestellt

1.
die Stellen, die Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz und den Vorschriften, die auf das Beamtenversorgungsgesetz verweisen, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz und den Vorschriften der Länder über die Gewährung von Blinden- und Pflegegeldleistungen zu erbringen haben,
2.
die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes, die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und die öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen,
3.
die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, soweit sie kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts unter Verwendung von personenbezogenen Kindergelddaten festzusetzen haben.

(3) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkassen ist zulässig, soweit sie erforderlich ist, den Krankenkassen die Feststellung der Arbeitgeber zu ermöglichen, die am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz teilnehmen.

(4) Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeitgeber mitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Arbeitgeber ist nicht zulässig.

(5) Die Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechnungshöfe und der anderen Stellen, auf die § 67c Absatz 3 Satz 1 Anwendung findet.

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer anderen Straftat ist zulässig, soweit die Übermittlung auf die in § 72 Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben und die Angaben über erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen beschränkt ist.

(3) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ordnet der Richter oder die Richterin an.

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist

1.
für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, wenn er eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle ist,
2.
für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Nummer 1 zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Strafverfahrens oder
3.
für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen der betroffenen Person im Zusammenhang mit einem Verfahren über die Erbringung von Sozialleistungen; die Übermittlung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.

(2) Für die Erfüllung einer gesetzlichen oder sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe sind den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gleichgestellt

1.
die Stellen, die Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz und den Vorschriften, die auf das Beamtenversorgungsgesetz verweisen, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz und den Vorschriften der Länder über die Gewährung von Blinden- und Pflegegeldleistungen zu erbringen haben,
2.
die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes, die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und die öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen,
3.
die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, soweit sie kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts unter Verwendung von personenbezogenen Kindergelddaten festzusetzen haben.

(3) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkassen ist zulässig, soweit sie erforderlich ist, den Krankenkassen die Feststellung der Arbeitgeber zu ermöglichen, die am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz teilnehmen.

(4) Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeitgeber mitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Arbeitgeber ist nicht zulässig.

(5) Die Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechnungshöfe und der anderen Stellen, auf die § 67c Absatz 3 Satz 1 Anwendung findet.

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer anderen Straftat ist zulässig, soweit die Übermittlung auf die in § 72 Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben und die Angaben über erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen beschränkt ist.

(3) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ordnet der Richter oder die Richterin an.

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie im Einzelfall für die rechtmäßige Erfüllung der in der Zuständigkeit der Behörden für Verfassungsschutz, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundeskriminalamtes liegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Übermittlung ist auf Angaben über Name und Vorname sowie früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige und frühere Anschriften der betroffenen Person sowie Namen und Anschriften ihrer derzeitigen und früheren Arbeitgeber beschränkt.

(2) Über die Erforderlichkeit des Übermittlungsersuchens entscheidet eine von dem Leiter oder der Leiterin der ersuchenden Stelle bestimmte beauftragte Person, die die Befähigung zum Richteramt haben soll. Wenn eine oberste Bundes- oder Landesbehörde für die Aufsicht über die ersuchende Stelle zuständig ist, ist sie über die gestellten Übermittlungsersuchen zu unterrichten. Bei der ersuchten Stelle entscheidet über das Übermittlungsersuchen der Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder dessen oder deren allgemeiner Stellvertreter oder allgemeine Stellvertreterin.

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer anderen Straftat ist zulässig, soweit die Übermittlung auf die in § 72 Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben und die Angaben über erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen beschränkt ist.

(3) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ordnet der Richter oder die Richterin an.

(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen. Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.

(2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist.

(3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Nach einem Antrag auf Wiederaufnahme ist das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht zuständig.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.