Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander zu erstatten.

3. Die Berufung wird zugelassen

Tatbestand

 
Die Klägerin beanstandet die Berechnung ihrer Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Die im Jahre 1956 geborene Klägerin und ihre im Jahre 1990 geborene Tochter bezogen in der Vergangenheit Leistungen des Jobcenters der Stadt Karlsruhe und seit 1.1.2007 von der Beklagten und dem Landkreis Karlsruhe.
Am 1.6.2007 beantragte die Klägerin die Fortzahlung ihrer Leistungen ab 1.7.2007 und gab an, dass sie Unterhaltszahlungen in Höhe von 169,50 EUR und Kindergeld in Höhe von 154 EUR für ihre Tochter bezog. Die Klägerin hatte außerdem einen Job bei B., in dem sie zuletzt 164,80 EUR monatlich verdiente.
Mit Bescheid vom 11.6.2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen in Höhe von insgesamt je 376,89 EUR für die Monate Juli und August 2007 und 370,36 EUR für September 2007. Im Juli und August war ein Zuschlag wegen Vorbezugs von Arbeitslosengeld I in Höhe von 28 EUR, im September 2007 von 21,47 EUR enthalten.
Dagegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 11.6.2007, zu dessen Begründung sie vortrug, dass sie nicht nachvollziehen könne, warum im September um 6,50 EUR geringere Leistungen bewilligt worden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.6.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Klägervertreter am 2.7.2007 zugestellt.
Dagegen richtet sich die am 1.8.2007 erhobene Klage.
Mit Bescheid vom 10.7.2007 hat die Beklagte die Leistungsbewilligung für September 2007 geändert und der Klägerin für September 2007 insgesamt Leistungen in Höhe von 370,49 EUR bewilligt. Mit weiterem Bescheid vom 21.8.2007 hat die Beklagte der Klägerin für September 2007 Leistungen in Höhe von 372,50 EUR bewilligt.
Zur Begründung ihrer Klage meint die Klägerin, dass die Beklagte die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) nicht richtig angewandt habe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
10 
den Bescheid vom 11.6.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.6.2007 und der Änderungsbescheide vom 10.7.2007 und 21.8.2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, höhere Leistungen zu gewähren.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtenen Bescheide.
14 
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
15 
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Prozessakte sowie die die Klägerin betreffende Leistungsakte der Beklagten, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

 
16 
Das Gericht kann gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dieser Verfahrensweise zugestimmt haben.
17 
Gegenstand des Rechtsstreits ist allein die Höhe der im September 2007 zu gewährenden Leistung zur Grundsicherung für Arbeitssuchende. Allein über diesen Monat hat die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid entschieden und die Klägerin hat allein gegen die Berechnung ihrer Leistungen für diesen Monat Widerspruch eingelegt. Sie hat in ihrem Widerspruchsschreiben ausgeführt: „Es ist nicht nachvollziehbar, warum im September 2007 geringere Leistungen bewilligt wurden“. Aus dem Wortlaut dieses Schreibens ergibt sich - wie die Beklagte zu Recht angenommen hat - eindeutig, dass die Klägerin sich allein gegen die Leistungsbewilligung für September 2007 wenden wollte. Der Bescheid vom 11.6.2007 ist im Übrigen bestandskräftig geworden.
18 
Die Bescheide vom 10.7.2007 und vom 21.8.2007 sind Gegenstand des Rechtsstreits geworden, sofern sie eine Entscheidung über die Höhe der der Klägerin im September 2007 zu gewährenden Leistungen treffen, denn diese Bescheide ersetzen den angefochtenen Bescheid vom 11.6.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids im Sinne des § 96 SGG.
19 
Die ursprünglich wohl mangels Klagebefugnis unzulässige Klage ist durch den Änderungsbescheid vom 21.8.2007 zulässig geworden. Es bestanden zunächst Zweifel an der Zulässigkeit der Klage, denn dem Gericht war eine Klagebefugnis nicht erkennbar. Die Klägerin wandte sich gegen die Anwendung der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II. Bei Anwendung dieser Vorschrift wird jedoch bis zu einem Betrag von 49 Cent ab- und ab 50 Cent aufgerundet. Der Klägerin waren für September 2007 Leistungen in Höhe von 370,36 EUR bewilligt worden. Bei Anwendung der Rundungsvorschrift müsste also abgerundet werden, der Klägerin wären mithin geringere Leistungen bewilligt worden. Die Klägerin war deshalb nach ihrem eigenen Vortrag durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert.
20 
Die Situation hat sich durch den die Entscheidung für September 2007 ersetzenden Bescheid vom 10.7.2007 zunächst nicht geändert, denn hier wurden Leistungen in Höhe von 370,49 EUR bewilligt, die ebenfalls abzurunden gewesen wären, so dass auch insofern weiterhin die Klagebefugnis der Klägerin zumindest zweifelhaft war.
21 
Demgegenüber stellt sich die Klage nach Erlass des Änderungsbescheids vom 21.8.2007 als zulässig dar, denn nunmehr sind Leistungen in Höhe von 372,50 EUR gewährt worden, so dass bei der von der Klägerin begehrten Anwendung der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II um 0,50 EUR höhere Leistungen zu bewilligen sind.
22 
Die Klage ist aber unbegründet. Der Klägerin stehen keine höheren Leistungen für September 2007 zu. Nach § 41 Abs. 2 SGB II sind Beträge, die nicht volle Euro ergeben, bis zu einem Betrag von 0,49 EUR ab- und ab 0,50 EUR aufzurunden. Dabei sind nicht die einzelnen Berechnungsschritte zu runden, sondern nur der endgültige Zahlbetrag ( BSG, Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 29/06 R, veröffentlicht in Juris, Rn. 26; v. 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R, SozR 4-4300 § 428 Nr 3, Juris Rn. 30 ). § 41 Abs. 2 SGB II erfasst alle Leistungen nach dem SGB II. Im Gegensatz zu Absatz 1 ist der Wortlaut der Vorschrift nicht auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beschränkt, sondern trifft eine Bestimmung für alle „Beträge“. Auszahlungen sind in vollen Euro-Beträgen nach entsprechender Auf- und Abrundung zu veranlassen ( Eicher in: Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, § 41 Rn. 15 ). Aus dem umfassenden Wortlaut des § 41 Abs. 2 SGB II ist keine Einschränkung ersichtlich, so dass die Vorschrift sowohl auf die einzelnen Bestandteile der Leistungen wie z.B. Mehrbedarfszuschläge oder Leistungen für einzelne Tage ( so Conradis in: LPK-SGB II § 41 Rn. 10 ) als auch auf die Gesamtleistung einschließlich der verschiedenen Teilleistungen ( so Eicher a.a.O. ) anwendbar scheint. Mit welcher Intention der Gesetzgeber diese Vorschrift eingeführt hat, ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien nicht. Die Rundungsvorschrift ist Teil derjenigen Vorschriften, die erst im Vermittlungsausschuss in das Gesetz aufgenommen wurden, der keine Gesetzesmaterialien veröffentlicht hat. Jedoch kann nach Sinn und Zweck und unter systematischen Gesichtspunkten eine Rundung erst in Betracht kommen, wenn die einzelnen Berechnungsschritte beendet sind. Der Zweck einer Rundung auf volle Eurobeträge ist in erster Linie die Vereinfachung der Berechnung von Leistungen. Zwar wird die Berechnung erst recht erleichtert, wenn auch die einzelnen Berechnungselemente gerundet würden. Das führte aber - gerade bei Hilfebedürftigen, die verschiedene Mehrbedarfe geltend machen - zu wenig sachgerechten Ergebnissen. Wenn man nämlich neben der Regelleistung z.B. einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung zusätzlich zu einem Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung und einen weiteren Mehrbedarf wegen Schwangerschaft oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu berücksichtigen hätte und dazu Einkommen anzurechnen wäre, würde das dazu führen, dass im Einzelfall bis zu fünfmal in einer Berechnung zu runden wäre und damit das Ergebnis um bis zu 2,50 EUR allein bei Regelleistung und Mehrbedarfen mit dem Ergebnis verändert würde, dass dem Betroffenen gegebenenfalls weder die gesetzlich vorgesehene Regelleistung noch die Mehrbedarfe in voller Höhe gewährt würden. Das widerspricht § 20 SGB II. Besteht darüber hinaus Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung und einen Zuschlag nach Vorbezug von Arbeitslosengeld I, kann eine Rundung um bis zu ein Prozent der monatlichen Regelleistung in Betracht kommen. Auch systematische Überlegungen sprechen gegen eine Rundung in jedem einzelnen Berechnungsschritt für die Höhe der Leistung. Sofern das Gesetz die Rundung eines einzelnen Bestandteils der Leistungen vorsieht, enthält es - wie in § 20 Abs. 4 Satz 4 SGB II n.F. - Sondervorschriften, die auf die übrigen Leistungsbestandteile keine Anwendung finden. Das bedeute im Ergebnis, dass eine Rundung erst am Schluss der Berechnung der zustehenden Höhe der Leistung zur Grundsicherung für Arbeitssuchende stattfinden kann.
23 
Nach diesen Kriterien zu runden sind deshalb auf der einen Seite die Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II sowie auf der anderen Seite die Regelleistung einschließlich Mehrbedarfe und des Zuschlags nach Vorbezug von Arbeitslosengeld II nach § 24 SGB II. Die Kosten für Unterkunft und Heizung können nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer anschließt, von der Entscheidung über die Regelleistungen getrennt werden ( zuletzt BSG, Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/0AS 59/06 R, Rn. 15, sowie vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R ). Das entspricht auch der vom Gesetz vorgenommenen Unterscheidung nach Leistungsträgern. Nach § 6 SGB II erbringt - wie hier - die Bundesagentur für Arbeit die Regelleistungen nach § 20 SGB II und der kommunale Träger - hier: der Landkreis Karlsruhe - die Kosten für Unterkunft und Heizung. Nach der Konzeption des Gesetzes können deshalb die Kosten für Unterkunft und Heizung getrennt von den Regelleistungen beschieden werden. Entsprechend kann auch die Rundung der zu gewährenden Leistung getrennt erfolgen ( vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2007 - L 8 AS 587/07, Juris Rn. 20 zu den Kosten der Unterkunft ). Das entspricht - zumindest bei wie hier getrennter Trägerschaft - auch der finanziellen Lastenverteilung zwischen Bundesagentur für Arbeit und den kommunalen Trägern. Würde man die insgesamt bewilligte Leistung runden, so hätte das zur Folge, dass im Einzelfall die Bundesagentur zu Lasten des kommunalen Trägers oder umgekehrt rundete. Das ist vom Gesetz nicht gewollt und würde auch der verfassungsrechtlich festgesetzten Gewaltenteilung zwischen Bund, Ländern und Kommunen widersprechen.
24 
Demgegenüber sind Mehrbedarfe nach § 21 SGB II nur ein Berechnungselement für die Höhe der zu bewilligenden Leistung. Nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 SGB II sind Mehrbedarfe solche Bedarfe, die nicht von der Regelleistung nach § 20 SGB II abgedeckt sind. Das Gesetz behandelt die Mehrbedarfe nach § 21 SGB II mithin als Berechnungselement für die Ermittlung des anzuerkennenden Bedarfs. Dem entspricht auch § 19 Satz 3 SGB II, nach dem Einkommen und Vermögen zunächst auf die von der Bundesagentur für Arbeit zu gewährenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts anzurechnen sind. Auch Mehrbedarfe dienen der Sicherung des Lebensunterhalts, denn sie tragen einem besonderen - wenn auch im Gesetz pauschalierten - Kostenaufwand Rechnung. Insofern ist erzieltes Einkommen auch auf diese anzurechnen. Hilfebedarf besteht auch für Mehrbedarfe.
25 
Auch der Zuschlag nach § 24 SGB II ist lediglich Berechnungselement für die Rundung. Die Entscheidung über das Bestehen und die Höhe des Zuschlags hängt davon ab, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld II erfüllt sind. Der Anspruch hängt sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach von dem Anspruch auf Arbeitslosengeld II ab. Je höher der Anspruch auf Arbeitslosengeld II ist, desto niedriger ist die Differenz zwischen zuvor bezogenem Arbeitslosengeld und dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft. Diese Abhängigkeit des Zuschlags nach § 24 SGB II von der Höhe des zu gewährenden Arbeitslosengelds II führt dazu, dass die Entscheidung einheitlich zu ergehen hat und bei Berechnung des Anspruchs auf den Zuschlag eine vollständige Berechnung des Anspruchs auf Regelleistung, Mehrbedarfe und gegebenenfalls Kosten der Unterkunft durchzuführen ist ( BSG, Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/0AS 59/06 R, Rn. 16 ). Diese akzessorische Verbindung zwischen Arbeitslosengeld II und Zuschlag würde im Ergebnis verfälscht, wenn zunächst die Kosten der Unterkunft, die Regelleistung und Mehrbedarfe gerundet und dann von diesem gerundeten Betrag der Zuschlag berechnet wird. Das gilt insbesondere wenn - wie vorliegend - der Zuschlag nur für einen Teil des Monats zu erbringen ist. Es sind zunächst alle Einzelelemente der von der Beklagten zu gewährenden Gesamtleistung zusammenzurechnen und sodann die Rundung nach § 41 Abs. 2 SGB II durchzuführen.
26 
Die Leistungen der Klägerin von der Beklagten zu gewährenden Leistungen waren deshalb wie folgt zu berechnen:
27 
Zunächst hat die Klägerin einen Regelbedarf für September 2007 von 347 EUR.
28 
Darüber hinaus steht ihr ein Mehrbedarf von 41,64 EUR als Alleinerziehende zu. Nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II erhalten Personen, die mit einem minderjährigen Kind über 7 Jahren zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, Leistung für einen Mehrbedarf von 12 vH der maßgebenden Regelleistung. Die Tochter der Klägerin, die mit ihr zusammenlebt, war im September 2007 17 Jahre alt. Für die Klägerin war in diesem Monat eine Regelleistung von 347 EUR maßgeblich. 12 % davon sind 41,64 EUR. Die Beklagte hat zwar insofern einen gerundeten Betrag von 42 EUR zugrunde gelegt, diese Bewertung erwächst aber nicht in Bestandskraft, denn es handelt sich nur um ein Berechnungselement für die der Klägerin zustehende Leistung das Teil der Begründung für die Höhe der bewilligten Leistung ist. Im Gegensatz zu § 20 Abs. 4 Satz 3 SGB II in der seiner derzeit aktuellen Fassung, sieht § 21 SGB II auch keine Sonderregelung für die Rundung von Mehrbedarfen nach § 21 Abs. 3 SGB II vor.
29 
Der von der Beklagten zu deckende Bedarf der Klägerin beläuft sich deshalb auf 388,64 EUR.
30 
Auf diesen Bedarf ist das von der Klägerin erzielte Einkommen entsprechend ihrem Anteil am Gesamtbedarf der mit ihrer Tochter gebildeten Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Die Beklagte hat ein anzurechnendes Einkommen der Klägerin von 51,84 EUR unter Abzug von Freibeträgen errechnet. Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden. Das für die Tochter der Klägerin gewährte Kindergeld von 154 EUR und ihr Unterhalt von 169,50 EUR sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II bzw. als zweckbestimmtes Einkommen allein auf den Bedarf der Tochter der Klägerin anzurechnen und haben für den hiesigen Rechtsstreit zunächst keine Bedeutung. Von dem Einkommen der Klägerin ist derjenige Anteil auf den Bedarf der Klägerin anzurechnen, die ihrem Anteil am Bedarf der Bedarfsgemeinschaft entspricht. Die Klägerin hat einen Regelbedarf von 347 EUR, einen Mehrbedarf von 41,64 EUR sowie anteilige Kosten der Unterkunft von 295,40 EUR (Gesamt: 684,04 EUR). Ihre Tochter hat einen Regelbedarf von 277,60 EUR sowie einen Bedarf an Kosten für Unterkunft und Heizung von 295,40 EUR (Gesamt: 573 EUR). Auf den Bedarf der Tochter der Klägerin ist zunächst ihr eigenes Einkommen in Form von Kindergeld und Unterhalt in Höhe von insgesamt 323,50 EUR anzurechnen, so dass bei ihr ein Restbedarf von 249,50 EUR verbleibt. An dem verbleibenden Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft entfällt auf die Klägerin ein Anteil von 73,27 %. Von ihrem eigenen Einkommen von 51,84 EUR sind deshalb 37,99 EUR anzurechnen. Daraus errechnet sich ein Anspruch auf Regelleistung und Mehrbedarf in Höhe von 350,65 EUR.
31 
Neben diesem Anspruch auf Regelleistung hatte die Klägerin im September 2007 noch Anspruch auf einen Zuschlag nach Vorbezug von Arbeitslosengeld I in Höhe von 21,47 EUR.
32 
Daraus errechnet sich ein Gesamtanspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf 372,12 EUR, der nach § 41 Abs. 2 SGB II auf 372 EUR zu runden ist. Nachdem die Beklagte der Klägerin zuletzt 372,50 EUR gewährt hat und dieser Betrag schon mehr ist als der Klägerin zustand, ist die Klage abzuweisen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 144 SGG. Der Rechtsstreit hat im Hinblick auf die von den Obergerichten bisher nicht geklärte Auslegung des § 41 Abs. 2 SGB II grundsätzliche Bedeutung.

Gründe

 
16 
Das Gericht kann gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dieser Verfahrensweise zugestimmt haben.
17 
Gegenstand des Rechtsstreits ist allein die Höhe der im September 2007 zu gewährenden Leistung zur Grundsicherung für Arbeitssuchende. Allein über diesen Monat hat die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid entschieden und die Klägerin hat allein gegen die Berechnung ihrer Leistungen für diesen Monat Widerspruch eingelegt. Sie hat in ihrem Widerspruchsschreiben ausgeführt: „Es ist nicht nachvollziehbar, warum im September 2007 geringere Leistungen bewilligt wurden“. Aus dem Wortlaut dieses Schreibens ergibt sich - wie die Beklagte zu Recht angenommen hat - eindeutig, dass die Klägerin sich allein gegen die Leistungsbewilligung für September 2007 wenden wollte. Der Bescheid vom 11.6.2007 ist im Übrigen bestandskräftig geworden.
18 
Die Bescheide vom 10.7.2007 und vom 21.8.2007 sind Gegenstand des Rechtsstreits geworden, sofern sie eine Entscheidung über die Höhe der der Klägerin im September 2007 zu gewährenden Leistungen treffen, denn diese Bescheide ersetzen den angefochtenen Bescheid vom 11.6.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids im Sinne des § 96 SGG.
19 
Die ursprünglich wohl mangels Klagebefugnis unzulässige Klage ist durch den Änderungsbescheid vom 21.8.2007 zulässig geworden. Es bestanden zunächst Zweifel an der Zulässigkeit der Klage, denn dem Gericht war eine Klagebefugnis nicht erkennbar. Die Klägerin wandte sich gegen die Anwendung der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II. Bei Anwendung dieser Vorschrift wird jedoch bis zu einem Betrag von 49 Cent ab- und ab 50 Cent aufgerundet. Der Klägerin waren für September 2007 Leistungen in Höhe von 370,36 EUR bewilligt worden. Bei Anwendung der Rundungsvorschrift müsste also abgerundet werden, der Klägerin wären mithin geringere Leistungen bewilligt worden. Die Klägerin war deshalb nach ihrem eigenen Vortrag durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert.
20 
Die Situation hat sich durch den die Entscheidung für September 2007 ersetzenden Bescheid vom 10.7.2007 zunächst nicht geändert, denn hier wurden Leistungen in Höhe von 370,49 EUR bewilligt, die ebenfalls abzurunden gewesen wären, so dass auch insofern weiterhin die Klagebefugnis der Klägerin zumindest zweifelhaft war.
21 
Demgegenüber stellt sich die Klage nach Erlass des Änderungsbescheids vom 21.8.2007 als zulässig dar, denn nunmehr sind Leistungen in Höhe von 372,50 EUR gewährt worden, so dass bei der von der Klägerin begehrten Anwendung der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II um 0,50 EUR höhere Leistungen zu bewilligen sind.
22 
Die Klage ist aber unbegründet. Der Klägerin stehen keine höheren Leistungen für September 2007 zu. Nach § 41 Abs. 2 SGB II sind Beträge, die nicht volle Euro ergeben, bis zu einem Betrag von 0,49 EUR ab- und ab 0,50 EUR aufzurunden. Dabei sind nicht die einzelnen Berechnungsschritte zu runden, sondern nur der endgültige Zahlbetrag ( BSG, Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 29/06 R, veröffentlicht in Juris, Rn. 26; v. 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R, SozR 4-4300 § 428 Nr 3, Juris Rn. 30 ). § 41 Abs. 2 SGB II erfasst alle Leistungen nach dem SGB II. Im Gegensatz zu Absatz 1 ist der Wortlaut der Vorschrift nicht auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beschränkt, sondern trifft eine Bestimmung für alle „Beträge“. Auszahlungen sind in vollen Euro-Beträgen nach entsprechender Auf- und Abrundung zu veranlassen ( Eicher in: Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, § 41 Rn. 15 ). Aus dem umfassenden Wortlaut des § 41 Abs. 2 SGB II ist keine Einschränkung ersichtlich, so dass die Vorschrift sowohl auf die einzelnen Bestandteile der Leistungen wie z.B. Mehrbedarfszuschläge oder Leistungen für einzelne Tage ( so Conradis in: LPK-SGB II § 41 Rn. 10 ) als auch auf die Gesamtleistung einschließlich der verschiedenen Teilleistungen ( so Eicher a.a.O. ) anwendbar scheint. Mit welcher Intention der Gesetzgeber diese Vorschrift eingeführt hat, ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien nicht. Die Rundungsvorschrift ist Teil derjenigen Vorschriften, die erst im Vermittlungsausschuss in das Gesetz aufgenommen wurden, der keine Gesetzesmaterialien veröffentlicht hat. Jedoch kann nach Sinn und Zweck und unter systematischen Gesichtspunkten eine Rundung erst in Betracht kommen, wenn die einzelnen Berechnungsschritte beendet sind. Der Zweck einer Rundung auf volle Eurobeträge ist in erster Linie die Vereinfachung der Berechnung von Leistungen. Zwar wird die Berechnung erst recht erleichtert, wenn auch die einzelnen Berechnungselemente gerundet würden. Das führte aber - gerade bei Hilfebedürftigen, die verschiedene Mehrbedarfe geltend machen - zu wenig sachgerechten Ergebnissen. Wenn man nämlich neben der Regelleistung z.B. einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung zusätzlich zu einem Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung und einen weiteren Mehrbedarf wegen Schwangerschaft oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu berücksichtigen hätte und dazu Einkommen anzurechnen wäre, würde das dazu führen, dass im Einzelfall bis zu fünfmal in einer Berechnung zu runden wäre und damit das Ergebnis um bis zu 2,50 EUR allein bei Regelleistung und Mehrbedarfen mit dem Ergebnis verändert würde, dass dem Betroffenen gegebenenfalls weder die gesetzlich vorgesehene Regelleistung noch die Mehrbedarfe in voller Höhe gewährt würden. Das widerspricht § 20 SGB II. Besteht darüber hinaus Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung und einen Zuschlag nach Vorbezug von Arbeitslosengeld I, kann eine Rundung um bis zu ein Prozent der monatlichen Regelleistung in Betracht kommen. Auch systematische Überlegungen sprechen gegen eine Rundung in jedem einzelnen Berechnungsschritt für die Höhe der Leistung. Sofern das Gesetz die Rundung eines einzelnen Bestandteils der Leistungen vorsieht, enthält es - wie in § 20 Abs. 4 Satz 4 SGB II n.F. - Sondervorschriften, die auf die übrigen Leistungsbestandteile keine Anwendung finden. Das bedeute im Ergebnis, dass eine Rundung erst am Schluss der Berechnung der zustehenden Höhe der Leistung zur Grundsicherung für Arbeitssuchende stattfinden kann.
23 
Nach diesen Kriterien zu runden sind deshalb auf der einen Seite die Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II sowie auf der anderen Seite die Regelleistung einschließlich Mehrbedarfe und des Zuschlags nach Vorbezug von Arbeitslosengeld II nach § 24 SGB II. Die Kosten für Unterkunft und Heizung können nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer anschließt, von der Entscheidung über die Regelleistungen getrennt werden ( zuletzt BSG, Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/0AS 59/06 R, Rn. 15, sowie vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R ). Das entspricht auch der vom Gesetz vorgenommenen Unterscheidung nach Leistungsträgern. Nach § 6 SGB II erbringt - wie hier - die Bundesagentur für Arbeit die Regelleistungen nach § 20 SGB II und der kommunale Träger - hier: der Landkreis Karlsruhe - die Kosten für Unterkunft und Heizung. Nach der Konzeption des Gesetzes können deshalb die Kosten für Unterkunft und Heizung getrennt von den Regelleistungen beschieden werden. Entsprechend kann auch die Rundung der zu gewährenden Leistung getrennt erfolgen ( vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2007 - L 8 AS 587/07, Juris Rn. 20 zu den Kosten der Unterkunft ). Das entspricht - zumindest bei wie hier getrennter Trägerschaft - auch der finanziellen Lastenverteilung zwischen Bundesagentur für Arbeit und den kommunalen Trägern. Würde man die insgesamt bewilligte Leistung runden, so hätte das zur Folge, dass im Einzelfall die Bundesagentur zu Lasten des kommunalen Trägers oder umgekehrt rundete. Das ist vom Gesetz nicht gewollt und würde auch der verfassungsrechtlich festgesetzten Gewaltenteilung zwischen Bund, Ländern und Kommunen widersprechen.
24 
Demgegenüber sind Mehrbedarfe nach § 21 SGB II nur ein Berechnungselement für die Höhe der zu bewilligenden Leistung. Nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 SGB II sind Mehrbedarfe solche Bedarfe, die nicht von der Regelleistung nach § 20 SGB II abgedeckt sind. Das Gesetz behandelt die Mehrbedarfe nach § 21 SGB II mithin als Berechnungselement für die Ermittlung des anzuerkennenden Bedarfs. Dem entspricht auch § 19 Satz 3 SGB II, nach dem Einkommen und Vermögen zunächst auf die von der Bundesagentur für Arbeit zu gewährenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts anzurechnen sind. Auch Mehrbedarfe dienen der Sicherung des Lebensunterhalts, denn sie tragen einem besonderen - wenn auch im Gesetz pauschalierten - Kostenaufwand Rechnung. Insofern ist erzieltes Einkommen auch auf diese anzurechnen. Hilfebedarf besteht auch für Mehrbedarfe.
25 
Auch der Zuschlag nach § 24 SGB II ist lediglich Berechnungselement für die Rundung. Die Entscheidung über das Bestehen und die Höhe des Zuschlags hängt davon ab, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld II erfüllt sind. Der Anspruch hängt sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach von dem Anspruch auf Arbeitslosengeld II ab. Je höher der Anspruch auf Arbeitslosengeld II ist, desto niedriger ist die Differenz zwischen zuvor bezogenem Arbeitslosengeld und dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft. Diese Abhängigkeit des Zuschlags nach § 24 SGB II von der Höhe des zu gewährenden Arbeitslosengelds II führt dazu, dass die Entscheidung einheitlich zu ergehen hat und bei Berechnung des Anspruchs auf den Zuschlag eine vollständige Berechnung des Anspruchs auf Regelleistung, Mehrbedarfe und gegebenenfalls Kosten der Unterkunft durchzuführen ist ( BSG, Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/0AS 59/06 R, Rn. 16 ). Diese akzessorische Verbindung zwischen Arbeitslosengeld II und Zuschlag würde im Ergebnis verfälscht, wenn zunächst die Kosten der Unterkunft, die Regelleistung und Mehrbedarfe gerundet und dann von diesem gerundeten Betrag der Zuschlag berechnet wird. Das gilt insbesondere wenn - wie vorliegend - der Zuschlag nur für einen Teil des Monats zu erbringen ist. Es sind zunächst alle Einzelelemente der von der Beklagten zu gewährenden Gesamtleistung zusammenzurechnen und sodann die Rundung nach § 41 Abs. 2 SGB II durchzuführen.
26 
Die Leistungen der Klägerin von der Beklagten zu gewährenden Leistungen waren deshalb wie folgt zu berechnen:
27 
Zunächst hat die Klägerin einen Regelbedarf für September 2007 von 347 EUR.
28 
Darüber hinaus steht ihr ein Mehrbedarf von 41,64 EUR als Alleinerziehende zu. Nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II erhalten Personen, die mit einem minderjährigen Kind über 7 Jahren zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, Leistung für einen Mehrbedarf von 12 vH der maßgebenden Regelleistung. Die Tochter der Klägerin, die mit ihr zusammenlebt, war im September 2007 17 Jahre alt. Für die Klägerin war in diesem Monat eine Regelleistung von 347 EUR maßgeblich. 12 % davon sind 41,64 EUR. Die Beklagte hat zwar insofern einen gerundeten Betrag von 42 EUR zugrunde gelegt, diese Bewertung erwächst aber nicht in Bestandskraft, denn es handelt sich nur um ein Berechnungselement für die der Klägerin zustehende Leistung das Teil der Begründung für die Höhe der bewilligten Leistung ist. Im Gegensatz zu § 20 Abs. 4 Satz 3 SGB II in der seiner derzeit aktuellen Fassung, sieht § 21 SGB II auch keine Sonderregelung für die Rundung von Mehrbedarfen nach § 21 Abs. 3 SGB II vor.
29 
Der von der Beklagten zu deckende Bedarf der Klägerin beläuft sich deshalb auf 388,64 EUR.
30 
Auf diesen Bedarf ist das von der Klägerin erzielte Einkommen entsprechend ihrem Anteil am Gesamtbedarf der mit ihrer Tochter gebildeten Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Die Beklagte hat ein anzurechnendes Einkommen der Klägerin von 51,84 EUR unter Abzug von Freibeträgen errechnet. Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden. Das für die Tochter der Klägerin gewährte Kindergeld von 154 EUR und ihr Unterhalt von 169,50 EUR sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II bzw. als zweckbestimmtes Einkommen allein auf den Bedarf der Tochter der Klägerin anzurechnen und haben für den hiesigen Rechtsstreit zunächst keine Bedeutung. Von dem Einkommen der Klägerin ist derjenige Anteil auf den Bedarf der Klägerin anzurechnen, die ihrem Anteil am Bedarf der Bedarfsgemeinschaft entspricht. Die Klägerin hat einen Regelbedarf von 347 EUR, einen Mehrbedarf von 41,64 EUR sowie anteilige Kosten der Unterkunft von 295,40 EUR (Gesamt: 684,04 EUR). Ihre Tochter hat einen Regelbedarf von 277,60 EUR sowie einen Bedarf an Kosten für Unterkunft und Heizung von 295,40 EUR (Gesamt: 573 EUR). Auf den Bedarf der Tochter der Klägerin ist zunächst ihr eigenes Einkommen in Form von Kindergeld und Unterhalt in Höhe von insgesamt 323,50 EUR anzurechnen, so dass bei ihr ein Restbedarf von 249,50 EUR verbleibt. An dem verbleibenden Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft entfällt auf die Klägerin ein Anteil von 73,27 %. Von ihrem eigenen Einkommen von 51,84 EUR sind deshalb 37,99 EUR anzurechnen. Daraus errechnet sich ein Anspruch auf Regelleistung und Mehrbedarf in Höhe von 350,65 EUR.
31 
Neben diesem Anspruch auf Regelleistung hatte die Klägerin im September 2007 noch Anspruch auf einen Zuschlag nach Vorbezug von Arbeitslosengeld I in Höhe von 21,47 EUR.
32 
Daraus errechnet sich ein Gesamtanspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf 372,12 EUR, der nach § 41 Abs. 2 SGB II auf 372 EUR zu runden ist. Nachdem die Beklagte der Klägerin zuletzt 372,50 EUR gewährt hat und dieser Betrag schon mehr ist als der Klägerin zustand, ist die Klage abzuweisen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 144 SGG. Der Rechtsstreit hat im Hinblick auf die von den Obergerichten bisher nicht geklärte Auslegung des § 41 Abs. 2 SGB II grundsätzliche Bedeutung.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 14. Feb. 2008 - S 7 AS 3809/07

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Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 14. Feb. 2008 - S 7 AS 3809/07 zitiert 13 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen


(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dies

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts


(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des tägl

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 96


(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 19 Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe


(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Bürgergeld. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Bürgergeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 21 Mehrbedarfe


(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. (2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrb

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen


(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 41 Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum


(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. (2) Berechnungen werd

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende


(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:1.die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,2.die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 un

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Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 14. Feb. 2008 - S 7 AS 3809/07 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 14. Feb. 2008 - S 7 AS 3809/07 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Okt. 2007 - L 8 AS 587/07

bei uns veröffentlicht am 26.10.2007

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 144 EUR zu zahlen sind.

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(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 144 EUR zu zahlen sind.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klageverfahren zu 3/5 und im Berufungsverfahren ganz.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auf seinen Antrag vom 13.04.2006 Mietkosten für die Zeit vom 13.04.2006 bis 30.04.2006 zu gewähren, obwohl die Miete für den Monat April vom Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung (13.04.2006) schon entrichtet worden war.
Der 1968 geborene ledige Kläger bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Beklagten. Bei seinem Erstantrag vom 18.10.2004 legte er eine Mietbescheinigung vor, wonach er seit 01.09.2001 Mieter einer 30 qm großen Wohnung in Kehl sei. Die Gesamtmiete betrage monatlich 281,21 EUR. In der Gesamtmiete seien Kosten der Zentralheizung, Kosten für Warmwasser, Kabelgebühren, Kaminfegergebühren, Vergütung für die Überlassung von Möbeln (Einbauküche), für Wasser, Müllgebühren und ein Betrag in Höhe von 25,50 EUR für eine Garage enthalten. Mit Bescheid vom 15.12.2004 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II, wobei er für Kosten der Unterkunft den Betrag in Höhe von 221,21 EUR als Kaltmiete zugrunde legte und außerdem den Betrag in Höhe von 19,50 EUR für Heizung gewährte. In den Kosten für die Unterkunft sind die Kosten der Garage (25,50 EUR) und die Kabelgebühren (6 EUR) nicht enthalten. Auf den Folgeantrag des Klägers vom 05.10.2005 gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 17.10.2005 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.10.2005 bis 31.03.2006.
Den weiteren Folgeantrag stellte der Kläger am 13.04.2006. Mit Bescheid vom 13.04.2006 bewilligte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.04.2006 bis 30.09.2006. Die Höhe der Leistungen betrage monatlich 228,47 EUR für April 2006 (Regelleistung und Mehrbedarf vom 13.04. bis 30.4.2006) und 621,50 EUR (Regelleistung, Mehrbedarf sowie Kosten der Unterkunft und Heizung) ab Mai 2006. Zur Begründung der gewährten Leistung für April 2006 wurde ausgeführt, der Kläger habe den Antrag auf Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II erst am 13.04.2006 gestellt. Daher könnten auch erst wieder ab diesem Datum Leistungen bewilligt werden. Aus den Kontoauszügen des Klägers sei zu entnehmen, dass die Miete für den Monat April 2006 zu diesem Zeitpunkt bereits bezahlt gewesen sei. Der Bedarf an Unterkunftskosten sei daher zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits gedeckt gewesen, so dass die Unterkunftskosten im Monat April nicht hätten übernommen werden können.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und begehrte die Übernahme der Unterkunftskosten auch für die Zeit vom 13.04.2006 bis 30.04.2006. Zur Begründung machte er geltend, er habe Anspruch auf anteilige Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum ab Antragstellung, dem 13.04.2006, bis 30.04.2006. Bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung handele es sich um Leistungen im Rahmen des Arbeitslosengeldes II gemäß § 19 SGB II. Gemäß § 37 SGB II würden Leistungen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, mithin ab dem 13.04.2006 erbracht. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II werde die Leistung anteilig erbracht, wenn dem Anspruchsberechtigten die Leistungen nicht für einen vollen Monat zustünden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2006 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Für den Monat April 2006 hätten keine Kosten der Unterkunft als Bedarf berücksichtigt werden können, da bei Antragstellung (13.04.2006) die Mietkosten für den Monat April 2006 schon vom Kläger bezahlt worden seien und somit der Bedarf der Antragstellung hinsichtlich der Unterkunftskosten schon gedeckt gewesen sei.
Dagegen erhob der Kläger am 30.06.2006 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) mit dem Begehren, den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Monat April 2006 Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren. Mit Gerichtsbescheid vom 06.12.2006 verurteilte das SG den Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2006, dem Kläger für die Zeit vom 13.04.2006 bis 30.04.2006 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 144,16 EUR zu gewähren; im Übrigen wies es die Klage ab, da der Kläger im Klageverfahren die Gewährung der Kosten für Unterkunft und Heizung für den gesamten Monat April und nicht nur die anteilige Gewährung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung begehrt habe.
Auf die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid vom 06.12.2006 (L 8 AS 6488/06 NZB) hat der Senat mit Beschluss vom 01.02.2007 die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 06.12.2006 zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 06. Dezember 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
12 
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
13 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Freiburg und der Senatsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß §§ 143, 144 SGG statthaft und zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
16 
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Frage, ob der Beklagte zu Recht vom SG verurteilt worden ist, dem Kläger für die Zeit vom 13.04. bis 30.04.2006 Leistungen für Unterkunft und Heizung zu erbringen. Nicht Streitgegenstand ist die Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.04. bis 12.04.2006, da allein der Beklagte, nicht aber der Kläger Berufung eingelegt hat.
17 
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (idF, die die Norm durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 - BGBl I 2954 - erhalten hat) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden gemäß § 37 Abs. 1 SGB II auf Antrag erbracht; sie werden nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Treten die Anspruchsvoraussetzungen allerdings an einem Tag ein, an dem der zuständige Träger nicht geöffnet hat, wirkt nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II ein unverzüglich gestellter Antrag auf diesen Tag zurück. Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. Die Leistungen sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden (§ 41 Abs. 1 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung).
18 
Der Senat ist ebenso wie das SG der Auffassung, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auch für den Zeitraum vom 13.04. bis 30.04.2006 (18 Tage) zusteht. Auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung sind anteilig zu erbringen, soweit dem Hilfebedürftigen Leistungen nicht für einen vollen Monat zustehen. Dies ergibt sich aus § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Diese Vorschrift ist auch für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II anwendbar, da diese nicht nur zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gehören, sondern - im Gegensatz zu den in § 22 Abs. 3 SGB II aufgeführten Kosten - grundsätzlich auch monatlich gezahlt werden (zu diesem Erfordernis Eicher in Eicher/Spellbrink, § 41 SGB II RdNr. 9). Entgegen der Auffassung des Beklagten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Bedarf des Klägers bei der Antragstellung am 13.04.2006 hinsichtlich Kosten der Unterkunft und Heizung dadurch entfallen war, dass die Mietzahlung Anfang April von seinem Konto abgebucht wurde. Es handelt sich bei der Miete nicht um einmalige, sondern um laufende Kosten. Daher sind diese Kosten, auch wenn sie zu einem bestimmten Zeitpunkt entrichtet werden müssen, auf den gesamten Monat anzurechnen mit der Folge, dass sie, falls der Anspruch nur für einen Teil des Monats besteht, anteilig zu erstatten sind.
19 
Dem Kläger sind im Monat April 2006 Kosten für die Unterkunft (Miete und sonstige Nebenkosten) in Höhe von 221,21 EUR und Heizungskosten in Höhe von 19,50 EUR entstanden. Diese Kosten sind zu addieren und die Summe (240,71 EUR) ist nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II durch 30 zu dividieren. Daraus errechnet sich unter entsprechender Anwendung von § 338 Abs. 1 und 2 SGB III (vgl. hierzu Eicher aaO § 41 SGB II RdNr. 16), wonach Berechnungen auf zwei Dezimalstellen durchgeführt werden (wenn nichts Abweichendes bestimmt ist) und bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht wird, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde, ein Betrag von 8,02 EUR. Da Kosten für 18 Tage zu übernehmen sind, ergibt dies einen Betrag in Höhe von 144,36 EUR.
20 
Die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II findet nach Ansicht des Senats auch auf Kosten der Unterkunft und Heizung Anwendung, wenn die hierfür gewährten Leistungen - wie hier - an den Hilfebedürftigen ausgezahlt werden (Eicher aaO § 41 RdNr. 15f). Ob etwas anderes gilt, wenn die Unterkunftskosten an den Vermieter ausbezahlt werden, kann hier offen bleiben (vgl hierzu Conradis in LPK-SGB II § 41 RdNr.12). Die Berufung ist daher mit der Maßgabe, dass die Beklagte nur 144 EUR und nicht 144,16 EUR zu zahlen hat, zurückzuweisen.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da im Berufungsverfahren der Kläger voll obsiegt hat, sieht es der Senat als sachgerecht an, dass die Beklagte dessen außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren ganz trägt.
22 
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wird die Revision zugelassen (§ 160 Abs.2 Nr.1 SGG).

Gründe

 
15 
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß §§ 143, 144 SGG statthaft und zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
16 
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Frage, ob der Beklagte zu Recht vom SG verurteilt worden ist, dem Kläger für die Zeit vom 13.04. bis 30.04.2006 Leistungen für Unterkunft und Heizung zu erbringen. Nicht Streitgegenstand ist die Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.04. bis 12.04.2006, da allein der Beklagte, nicht aber der Kläger Berufung eingelegt hat.
17 
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (idF, die die Norm durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 - BGBl I 2954 - erhalten hat) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden gemäß § 37 Abs. 1 SGB II auf Antrag erbracht; sie werden nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Treten die Anspruchsvoraussetzungen allerdings an einem Tag ein, an dem der zuständige Träger nicht geöffnet hat, wirkt nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II ein unverzüglich gestellter Antrag auf diesen Tag zurück. Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. Die Leistungen sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden (§ 41 Abs. 1 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung).
18 
Der Senat ist ebenso wie das SG der Auffassung, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auch für den Zeitraum vom 13.04. bis 30.04.2006 (18 Tage) zusteht. Auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung sind anteilig zu erbringen, soweit dem Hilfebedürftigen Leistungen nicht für einen vollen Monat zustehen. Dies ergibt sich aus § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Diese Vorschrift ist auch für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II anwendbar, da diese nicht nur zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gehören, sondern - im Gegensatz zu den in § 22 Abs. 3 SGB II aufgeführten Kosten - grundsätzlich auch monatlich gezahlt werden (zu diesem Erfordernis Eicher in Eicher/Spellbrink, § 41 SGB II RdNr. 9). Entgegen der Auffassung des Beklagten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Bedarf des Klägers bei der Antragstellung am 13.04.2006 hinsichtlich Kosten der Unterkunft und Heizung dadurch entfallen war, dass die Mietzahlung Anfang April von seinem Konto abgebucht wurde. Es handelt sich bei der Miete nicht um einmalige, sondern um laufende Kosten. Daher sind diese Kosten, auch wenn sie zu einem bestimmten Zeitpunkt entrichtet werden müssen, auf den gesamten Monat anzurechnen mit der Folge, dass sie, falls der Anspruch nur für einen Teil des Monats besteht, anteilig zu erstatten sind.
19 
Dem Kläger sind im Monat April 2006 Kosten für die Unterkunft (Miete und sonstige Nebenkosten) in Höhe von 221,21 EUR und Heizungskosten in Höhe von 19,50 EUR entstanden. Diese Kosten sind zu addieren und die Summe (240,71 EUR) ist nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II durch 30 zu dividieren. Daraus errechnet sich unter entsprechender Anwendung von § 338 Abs. 1 und 2 SGB III (vgl. hierzu Eicher aaO § 41 SGB II RdNr. 16), wonach Berechnungen auf zwei Dezimalstellen durchgeführt werden (wenn nichts Abweichendes bestimmt ist) und bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht wird, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde, ein Betrag von 8,02 EUR. Da Kosten für 18 Tage zu übernehmen sind, ergibt dies einen Betrag in Höhe von 144,36 EUR.
20 
Die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II findet nach Ansicht des Senats auch auf Kosten der Unterkunft und Heizung Anwendung, wenn die hierfür gewährten Leistungen - wie hier - an den Hilfebedürftigen ausgezahlt werden (Eicher aaO § 41 RdNr. 15f). Ob etwas anderes gilt, wenn die Unterkunftskosten an den Vermieter ausbezahlt werden, kann hier offen bleiben (vgl hierzu Conradis in LPK-SGB II § 41 RdNr.12). Die Berufung ist daher mit der Maßgabe, dass die Beklagte nur 144 EUR und nicht 144,16 EUR zu zahlen hat, zurückzuweisen.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da im Berufungsverfahren der Kläger voll obsiegt hat, sieht es der Senat als sachgerecht an, dass die Beklagte dessen außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren ganz trägt.
22 
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wird die Revision zugelassen (§ 160 Abs.2 Nr.1 SGG).

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 144 EUR zu zahlen sind.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klageverfahren zu 3/5 und im Berufungsverfahren ganz.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auf seinen Antrag vom 13.04.2006 Mietkosten für die Zeit vom 13.04.2006 bis 30.04.2006 zu gewähren, obwohl die Miete für den Monat April vom Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung (13.04.2006) schon entrichtet worden war.
Der 1968 geborene ledige Kläger bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Beklagten. Bei seinem Erstantrag vom 18.10.2004 legte er eine Mietbescheinigung vor, wonach er seit 01.09.2001 Mieter einer 30 qm großen Wohnung in Kehl sei. Die Gesamtmiete betrage monatlich 281,21 EUR. In der Gesamtmiete seien Kosten der Zentralheizung, Kosten für Warmwasser, Kabelgebühren, Kaminfegergebühren, Vergütung für die Überlassung von Möbeln (Einbauküche), für Wasser, Müllgebühren und ein Betrag in Höhe von 25,50 EUR für eine Garage enthalten. Mit Bescheid vom 15.12.2004 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II, wobei er für Kosten der Unterkunft den Betrag in Höhe von 221,21 EUR als Kaltmiete zugrunde legte und außerdem den Betrag in Höhe von 19,50 EUR für Heizung gewährte. In den Kosten für die Unterkunft sind die Kosten der Garage (25,50 EUR) und die Kabelgebühren (6 EUR) nicht enthalten. Auf den Folgeantrag des Klägers vom 05.10.2005 gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 17.10.2005 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.10.2005 bis 31.03.2006.
Den weiteren Folgeantrag stellte der Kläger am 13.04.2006. Mit Bescheid vom 13.04.2006 bewilligte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.04.2006 bis 30.09.2006. Die Höhe der Leistungen betrage monatlich 228,47 EUR für April 2006 (Regelleistung und Mehrbedarf vom 13.04. bis 30.4.2006) und 621,50 EUR (Regelleistung, Mehrbedarf sowie Kosten der Unterkunft und Heizung) ab Mai 2006. Zur Begründung der gewährten Leistung für April 2006 wurde ausgeführt, der Kläger habe den Antrag auf Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II erst am 13.04.2006 gestellt. Daher könnten auch erst wieder ab diesem Datum Leistungen bewilligt werden. Aus den Kontoauszügen des Klägers sei zu entnehmen, dass die Miete für den Monat April 2006 zu diesem Zeitpunkt bereits bezahlt gewesen sei. Der Bedarf an Unterkunftskosten sei daher zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits gedeckt gewesen, so dass die Unterkunftskosten im Monat April nicht hätten übernommen werden können.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und begehrte die Übernahme der Unterkunftskosten auch für die Zeit vom 13.04.2006 bis 30.04.2006. Zur Begründung machte er geltend, er habe Anspruch auf anteilige Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum ab Antragstellung, dem 13.04.2006, bis 30.04.2006. Bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung handele es sich um Leistungen im Rahmen des Arbeitslosengeldes II gemäß § 19 SGB II. Gemäß § 37 SGB II würden Leistungen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, mithin ab dem 13.04.2006 erbracht. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II werde die Leistung anteilig erbracht, wenn dem Anspruchsberechtigten die Leistungen nicht für einen vollen Monat zustünden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2006 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Für den Monat April 2006 hätten keine Kosten der Unterkunft als Bedarf berücksichtigt werden können, da bei Antragstellung (13.04.2006) die Mietkosten für den Monat April 2006 schon vom Kläger bezahlt worden seien und somit der Bedarf der Antragstellung hinsichtlich der Unterkunftskosten schon gedeckt gewesen sei.
Dagegen erhob der Kläger am 30.06.2006 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) mit dem Begehren, den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Monat April 2006 Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren. Mit Gerichtsbescheid vom 06.12.2006 verurteilte das SG den Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2006, dem Kläger für die Zeit vom 13.04.2006 bis 30.04.2006 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 144,16 EUR zu gewähren; im Übrigen wies es die Klage ab, da der Kläger im Klageverfahren die Gewährung der Kosten für Unterkunft und Heizung für den gesamten Monat April und nicht nur die anteilige Gewährung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung begehrt habe.
Auf die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid vom 06.12.2006 (L 8 AS 6488/06 NZB) hat der Senat mit Beschluss vom 01.02.2007 die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 06.12.2006 zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 06. Dezember 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
12 
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
13 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Freiburg und der Senatsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß §§ 143, 144 SGG statthaft und zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
16 
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Frage, ob der Beklagte zu Recht vom SG verurteilt worden ist, dem Kläger für die Zeit vom 13.04. bis 30.04.2006 Leistungen für Unterkunft und Heizung zu erbringen. Nicht Streitgegenstand ist die Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.04. bis 12.04.2006, da allein der Beklagte, nicht aber der Kläger Berufung eingelegt hat.
17 
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (idF, die die Norm durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 - BGBl I 2954 - erhalten hat) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden gemäß § 37 Abs. 1 SGB II auf Antrag erbracht; sie werden nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Treten die Anspruchsvoraussetzungen allerdings an einem Tag ein, an dem der zuständige Träger nicht geöffnet hat, wirkt nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II ein unverzüglich gestellter Antrag auf diesen Tag zurück. Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. Die Leistungen sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden (§ 41 Abs. 1 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung).
18 
Der Senat ist ebenso wie das SG der Auffassung, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auch für den Zeitraum vom 13.04. bis 30.04.2006 (18 Tage) zusteht. Auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung sind anteilig zu erbringen, soweit dem Hilfebedürftigen Leistungen nicht für einen vollen Monat zustehen. Dies ergibt sich aus § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Diese Vorschrift ist auch für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II anwendbar, da diese nicht nur zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gehören, sondern - im Gegensatz zu den in § 22 Abs. 3 SGB II aufgeführten Kosten - grundsätzlich auch monatlich gezahlt werden (zu diesem Erfordernis Eicher in Eicher/Spellbrink, § 41 SGB II RdNr. 9). Entgegen der Auffassung des Beklagten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Bedarf des Klägers bei der Antragstellung am 13.04.2006 hinsichtlich Kosten der Unterkunft und Heizung dadurch entfallen war, dass die Mietzahlung Anfang April von seinem Konto abgebucht wurde. Es handelt sich bei der Miete nicht um einmalige, sondern um laufende Kosten. Daher sind diese Kosten, auch wenn sie zu einem bestimmten Zeitpunkt entrichtet werden müssen, auf den gesamten Monat anzurechnen mit der Folge, dass sie, falls der Anspruch nur für einen Teil des Monats besteht, anteilig zu erstatten sind.
19 
Dem Kläger sind im Monat April 2006 Kosten für die Unterkunft (Miete und sonstige Nebenkosten) in Höhe von 221,21 EUR und Heizungskosten in Höhe von 19,50 EUR entstanden. Diese Kosten sind zu addieren und die Summe (240,71 EUR) ist nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II durch 30 zu dividieren. Daraus errechnet sich unter entsprechender Anwendung von § 338 Abs. 1 und 2 SGB III (vgl. hierzu Eicher aaO § 41 SGB II RdNr. 16), wonach Berechnungen auf zwei Dezimalstellen durchgeführt werden (wenn nichts Abweichendes bestimmt ist) und bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht wird, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde, ein Betrag von 8,02 EUR. Da Kosten für 18 Tage zu übernehmen sind, ergibt dies einen Betrag in Höhe von 144,36 EUR.
20 
Die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II findet nach Ansicht des Senats auch auf Kosten der Unterkunft und Heizung Anwendung, wenn die hierfür gewährten Leistungen - wie hier - an den Hilfebedürftigen ausgezahlt werden (Eicher aaO § 41 RdNr. 15f). Ob etwas anderes gilt, wenn die Unterkunftskosten an den Vermieter ausbezahlt werden, kann hier offen bleiben (vgl hierzu Conradis in LPK-SGB II § 41 RdNr.12). Die Berufung ist daher mit der Maßgabe, dass die Beklagte nur 144 EUR und nicht 144,16 EUR zu zahlen hat, zurückzuweisen.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da im Berufungsverfahren der Kläger voll obsiegt hat, sieht es der Senat als sachgerecht an, dass die Beklagte dessen außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren ganz trägt.
22 
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wird die Revision zugelassen (§ 160 Abs.2 Nr.1 SGG).

Gründe

 
15 
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß §§ 143, 144 SGG statthaft und zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
16 
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Frage, ob der Beklagte zu Recht vom SG verurteilt worden ist, dem Kläger für die Zeit vom 13.04. bis 30.04.2006 Leistungen für Unterkunft und Heizung zu erbringen. Nicht Streitgegenstand ist die Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.04. bis 12.04.2006, da allein der Beklagte, nicht aber der Kläger Berufung eingelegt hat.
17 
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (idF, die die Norm durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 - BGBl I 2954 - erhalten hat) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden gemäß § 37 Abs. 1 SGB II auf Antrag erbracht; sie werden nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Treten die Anspruchsvoraussetzungen allerdings an einem Tag ein, an dem der zuständige Träger nicht geöffnet hat, wirkt nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II ein unverzüglich gestellter Antrag auf diesen Tag zurück. Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. Die Leistungen sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden (§ 41 Abs. 1 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung).
18 
Der Senat ist ebenso wie das SG der Auffassung, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auch für den Zeitraum vom 13.04. bis 30.04.2006 (18 Tage) zusteht. Auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung sind anteilig zu erbringen, soweit dem Hilfebedürftigen Leistungen nicht für einen vollen Monat zustehen. Dies ergibt sich aus § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Diese Vorschrift ist auch für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II anwendbar, da diese nicht nur zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gehören, sondern - im Gegensatz zu den in § 22 Abs. 3 SGB II aufgeführten Kosten - grundsätzlich auch monatlich gezahlt werden (zu diesem Erfordernis Eicher in Eicher/Spellbrink, § 41 SGB II RdNr. 9). Entgegen der Auffassung des Beklagten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Bedarf des Klägers bei der Antragstellung am 13.04.2006 hinsichtlich Kosten der Unterkunft und Heizung dadurch entfallen war, dass die Mietzahlung Anfang April von seinem Konto abgebucht wurde. Es handelt sich bei der Miete nicht um einmalige, sondern um laufende Kosten. Daher sind diese Kosten, auch wenn sie zu einem bestimmten Zeitpunkt entrichtet werden müssen, auf den gesamten Monat anzurechnen mit der Folge, dass sie, falls der Anspruch nur für einen Teil des Monats besteht, anteilig zu erstatten sind.
19 
Dem Kläger sind im Monat April 2006 Kosten für die Unterkunft (Miete und sonstige Nebenkosten) in Höhe von 221,21 EUR und Heizungskosten in Höhe von 19,50 EUR entstanden. Diese Kosten sind zu addieren und die Summe (240,71 EUR) ist nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II durch 30 zu dividieren. Daraus errechnet sich unter entsprechender Anwendung von § 338 Abs. 1 und 2 SGB III (vgl. hierzu Eicher aaO § 41 SGB II RdNr. 16), wonach Berechnungen auf zwei Dezimalstellen durchgeführt werden (wenn nichts Abweichendes bestimmt ist) und bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht wird, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde, ein Betrag von 8,02 EUR. Da Kosten für 18 Tage zu übernehmen sind, ergibt dies einen Betrag in Höhe von 144,36 EUR.
20 
Die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II findet nach Ansicht des Senats auch auf Kosten der Unterkunft und Heizung Anwendung, wenn die hierfür gewährten Leistungen - wie hier - an den Hilfebedürftigen ausgezahlt werden (Eicher aaO § 41 RdNr. 15f). Ob etwas anderes gilt, wenn die Unterkunftskosten an den Vermieter ausbezahlt werden, kann hier offen bleiben (vgl hierzu Conradis in LPK-SGB II § 41 RdNr.12). Die Berufung ist daher mit der Maßgabe, dass die Beklagte nur 144 EUR und nicht 144,16 EUR zu zahlen hat, zurückzuweisen.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da im Berufungsverfahren der Kläger voll obsiegt hat, sieht es der Senat als sachgerecht an, dass die Beklagte dessen außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren ganz trägt.
22 
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wird die Revision zugelassen (§ 160 Abs.2 Nr.1 SGG).

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.