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| | Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. |
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| | Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 12. März 2010 und vom 23. April 2010 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 16. Februar 2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin kann von der Beklagten weder verlangen, wegen struktureller Veränderung des Unternehmensschwerpunkts rückwirkend von 2005 bis 2008 beitragsrechtlich neu veranlagt zu werden (1.), noch kann sie mit Erfolg geltend machen durch den Beitragsbescheid für das Jahr 2009 in ihren Rechten verletzt worden zu sein (2.). |
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| | 1. Rechtsgrundlage für den eine rückwirkende Beitragsneuveranlagung ablehnenden Bescheid vom 12. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2011 sind die §§ 159 Abs. 1 Satz 1, 160 SGB VII, nach denen der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt und (auch) rückwirkend über Veranlagungsänderungen bescheidet. |
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| | Die Vertreterversammlung des Unfallversicherungsträgers (§ 33 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch -SGB IV-) setzt hierzu gem. § 157 Abs. 1 SGB VII als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest, in dem zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen sind (§ 157 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB VII). Die Gefahrtarifsatzung ist durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unbeschadet der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (vgl. § 158 Abs. 1 SGB VII) überprüfbar, allerdings nur daraufhin, ob sie mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage beinhaltet, und mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar ist. Den Unfallversicherungsträgern ist als ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen. Die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, ist nicht Aufgabe der Gerichte; die Abwägung zwischen mehreren, jeweils für die eine oder andere Regelung bei der Gestaltung des Gefahrtarifs wesentlichen Gesichtspunkte und die daraus folgende Entscheidung obliegt vielmehr den Unfallversicherungsträgern. Bei komplexen und sich sprunghaft entwickelnden Sachverhalten ist ihnen ein zeitlicher Anpassungsspielraum zuzubilligen, um weitere Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln in den Regelungen abzuhelfen (vgl. BSGE 91, 128). Die Bildung des Gefahrtarifs muss allerdings auf gesichertem Zahlenmaterial fußen und versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechen. Denn Veranlagungs- und Beitragsbescheide sind eingreifende Verwaltungsakte, die nur auf einer klaren rechtlichen und tatsächlichen Grundlage erlassen werden dürfen (vgl. insgesamt BSG Urteil 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R -, JURIS). |
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| | Der Gefahrtarif wird nach Gefahrtarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet (§ 157 Abs. 3 SGB VII). Durch gefahrtarifliche Bestimmungen hervorgerufene Härten im Einzelfall sind als Folge der zulässigen generalisierenden versicherungsrechtlichen Regelungen hinzunehmen (vgl. BVerfG SozR 2200 § 734 Nr. 2). Unter den Gefahrtarifstellen sind nach unterschiedlichen Zuordnungsmerkmalen Risikogemeinschaften zu bilden. Nach der Natur der Sache kommen die Tarifarten des Gewerbezweigtarifs oder des Tätigkeitstarifs in Betracht. Die unter diesen Gesichtspunkten gebildete Anzahl und die Arten der Gefahrtarifstellen stehen im Ermessen der Vertreterversammlung. Alle Tarifarten sind grundsätzlich zulässig, jedoch gebührt dem Gewerbezweigtarif der Vorrang, weil er am besten die gewerbetypischen Gefahren und damit das gemeinschaftliche Risiko erfasst (vgl. BSG SozR 2200 § 734 Nr. 1). Aber auch gemischte Tarife in diesem Sinne sind grundsätzlich zulässig (vgl. BSG a.a.O.). Es besteht keine Verpflichtung, für abgrenzbare Unternehmensteile eines zugehörigen Unternehmens nach den dort jeweils verrichteten Tätigkeiten (z.B. Büro/Verwaltung) verschiedene Gefahrtarifstellen einzurichten; diese Ausnahme vom Gewerbezweigtarif ist zwar möglich, nicht aber verbindlich (vgl. BSG v. 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R - SozR 4-2700 § 157 SGB VII Nr. 1). |
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| | Nach diesen Grundsätzen ist der angefochtene, die Veranlagung der Klägerin bestätigende Bescheid der Beklagten nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil nach der inzident vorzunehmenden Prüfung der dem Bescheid zu Grunde liegende Gefahrtarif rechtlich unwirksam wäre. Der Gefahrtarif der Beklagten ist formell rechtmäßig. Er verstößt nicht gegen höherrangige gesetzliche Regelungen und Rechtsgrundsätze und berücksichtigt hinreichend versicherungsrelevante Tatsachengrundlagen und versicherungsmathematische Grundsätze. Die Beklagte hat Gefahrtarifstellen nach dem Gewerbezweigprinzip gebildet und mit der Gefahrtarifstelle 900, die jeweils den Büroteil der veranlagten Unternehmen erfasst, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nach dem Tätigkeitsprinzip die Gefährdungsrisiken der Mitgliedsunternehmen in einer zulässigen Mischform erfasst. |
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| | Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der unter der Gefahrtarifstelle 400 gebildete Gewerbezweig „Gebäude- und Straßenreinigung“ in dem vom erkennenden Gericht überprüfbaren Umfang nicht rechtsfehlerhaft. Der Gewerbezweigtarif basiert auf der Erkenntnis, dass technologisch artverwandte Unternehmen gleiche oder ähnliche Unfallrisiken aufweisen, was voraussetzt, dass eine sachgerechte Abgrenzung der Gewerbezweige vorgenommen worden ist. |
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| | Da ein Gewerbezweigtarif seine Rechtfertigung aus der Gleichartigkeit der Unfallrisiken und Präventionserfordernisse bei technologisch verwandten Betrieben bezieht, kommt es für die Bildung der Gewerbezweige und die Zuordnung zu ihnen entscheidend auf die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen an. Dabei darf sich die Betrachtung nicht auf einzelne für oder gegen eine Vergleichbarkeit sprechende Gesichtspunkte beschränken; sie muss vielmehr alle das Gefährdungsrisiko beeinflussenden Faktoren einbeziehen. Angesichts der Entwicklung der modernen Arbeitswelt zu einer Dienstleistungsgesellschaft verlieren zwar klassische technologische Abgrenzungskriterien immer mehr an Bedeutung; dennoch bleiben für den Zuschnitt der Gewerbezweige auch unter den veränderten Bedingungen der heutigen Berufs- und Arbeitswelt in erster Linie Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend, da sie den zuverlässigsten Aufschluss über die Unfallgefahren in den Unternehmen geben (BSG, Urteil vom 28.11.2006; a.a.O.; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2012, L 8 U 1970/10 JURIS Rn. 31). |
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| | Bei heterogen zusammengesetzten Gewerbezweigen eines Unternehmens - wie dem der Klägerin - muss jedoch geprüft werden, ob die nach technologischen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung und die daran geknüpfte Vermutung einer gemeinsamen "gewerbetypischen" Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den betroffenen Unternehmen zutreffend widerspiegelt. Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweiges erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbstständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen, sachgerechteren Gewerbezweig folgen (vgl. BSG Urteil vom 28.11.2006 a.a.O.). |
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| | Letztlich kann eine Unternehmensart also nur dann als eigenständiger Gewerbezweig geführt werden, wenn die zugehörigen Betriebe und Einrichtungen zusammengenommen eine Größenordnung erreichen, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (vgl. § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) berechnen lässt. Ist das nicht der Fall, müssen die in Rede stehenden Unternehmen einem der im Gefahrtarif ausgewiesenen Gewerbezweige zugeordnet werden. Nach der einem Gewerbezweigtarif innewohnenden Logik kommen dafür aber nur solche Gewerbezweige in Betracht, die technologisch verwandte Unternehmensarten beherbergen. Eine Zuordnung zu einem Gewerbezweig ohne Berücksichtigung technologischer Zusammenhänge allein nach der Größe des Unfallrisikos scheidet dagegen aus, weil damit das Gewerbezweigprinzip aufgegeben und die Systementscheidung für einen Gewerbezweigtarif konterkariert würde. Insofern unterscheiden sich die Vorgaben für die Zusammenstellung von Gewerbezweigen von denjenigen bei der Bildung der Gefahrtarifstellen, in denen durchaus auch technologisch nicht verwandte Gewerbezweige nach dem Belastungsprinzip zu einer Gefahrengemeinschaft zusammengefasst werden können. Steht dagegen die nach technologischen Kriterien richtige Zuordnung fest, kann die Zugehörigkeit zu dem Gewerbezweig nicht mit dem Hinweis auf eine unterschiedliche Belastungssituation in Frage gestellt werden. Die Bildung von Gefahrklassen nach dem Gewerbezweigprinzip hat zwangsläufig zur Folge, dass es innerhalb der Gewerbezweige nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger deutlich abweichende Unternehmen und Unternehmensarten gibt. Dass alle gewerbezweigzugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen (vgl. BSG Urteil vom 28.11.2003, a.a.O. mit Hinweis auf BSG SozR 2200 § 734 Nr. 1; BVerfG SozR 2200 § 734 Nr. 2; BSG Urteil vom 21.08.1991 - 2 RU 54/90 = NZA 1992, 335). |
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| | § 160 Abs. 1 SGB VII erlaubt die Aufhebung der Veranlagung für die Zukunft nur, wenn in dem Unternehmen Änderungen eingetreten sind, sich also die für die Vereinbarung maßgeblichen Verhältnisse nach Erlass des ursprünglichen Veranlagungsbescheids geändert haben. Nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII wird ein Veranlagungsbescheid rückwirkend zugunsten des Unternehmers aufgehoben, soweit die Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrklasse von dem Unternehmer nicht zu vertreten ist. Die Zugunstenregelung des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII geht dabei als lex specialis den allgemeinen Vorschriften über die rückwirkende Aufhebung belastender Verwaltungsakte in den §§ 44, 45 und 48 SGB X vor (vgl. nur Schmitt, SGB VII, Kommentar, 4.Aufl., 2009, § 160 Rn. 2 m.w.N.). |
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| | An diesem Prüfungsmaßstab orientiert, ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte die rückwirkende Neuveranlagung der Klägerin für die Jahre 2005 bis 2008 rechtswidrig abgelehnt hat. Eine Änderungsmitteilung der Klägerin im Sinn von § 160 Abs. 1 SGB VII hat die Beklagte - unstreitig - nicht vor dem 28. Dezember 2009 erreicht. Soweit sich die Klägerin auf die Zugunstenregel des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII beruft, ist ihr entgegen zu halten, dass sie bis zum maßgeblichen Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht weder die fehlerhafte Veranlagung bei einer für sie nicht zuständigen Berufsgenossenschaft noch die fehlerhafte Feststellung eines Gefahrtarifs mit entsprechend hoher Gefahrenklasse substantiiert dargelegt und auch nicht schlüssig und nachvollziehbar erläutert hat, warum eine sie ggf. fehlerhaft belastende Veranlagung für die Vergangenheit von ihr nicht zu vertreten sein sollte. |
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| | Für die Jahre 2005 bis 2006 fehlt es nach Aktenlage bereits an jedem Anhalt für ein nach außen getretenes Ereignis oder einen Umstand, der bei der Beklagten berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Veranlagung der Klägerin durch die jeweils bestandskräftig gewordenen Bescheide vom 4. März 1999 und 9. Dezember 2005 hätte wecken können. Auch weshalb konkret die Beklagte anlässlich der Prüfung der Lohn- und Gehaltsunterlagen der Klägerin im September 2007 hätte solche Zweifel entwickeln sollen, legt die Klägerin in keiner Weise substantiiert und nachvollziehbar dar. Diesen offenbaren Mangel hat sie auch im laufenden Verfahren nicht heilen können. |
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| | Nach dem entscheidenden typisierenden Gesamtgepräge der von ihr betriebenen Gewerbe und Gewerke präsentiert sich die Klägerin nämlich bis heute unverändert als ein im tatsächlichen Schwerpunkt den handwerklichen Bau- und Reinigungsdienstleistungen verpflichtetes Unternehmen. Dies ergibt sich für das erkennende Gericht aus dem aktuellen Internetauftritt der Klägerin (Stand: 14. Februar 2013) und den Angaben ihres Betriebsleiters L., während der mündlichen Verhandlung. Soweit die Klägerin ihren Internetauftritt als bloßes - nicht die Unternehmensrealität abbildendes - und zudem veraltetes Werbemittel darzustellen versucht, muss sie sich formal vorhalten lassen, dass ihr letzter Aktualisierungsvermerk bei den Impressumangaben aus dem Jahre 2013 stammt. Er rührt laut Impressum auch nicht - wie klägerseitig geltend gemacht - von der ... GmbH, sondern von der Klägerin, der ... GmbH & Co. OHG, selbst. |
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| | In der Sache löst die Einlassung der Klägerin zur Funktion ihres Internetauftritts als dem von ihr veröffentlichten und damit allgemein zugänglichen Kompetenznachweis einer Firma des Gebäudemanagements mit einem „richtigen Rund-Ums-Haus-Service“, Handwerkerdiensten, Catering, Gebäudereinigung u.a. die Frage nach der Redlichkeit und Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu tatsächlichen Unternehmensstruktur aus. Denn ihr Internetauftritt vermittelt einem objektiven Dritten - entgegen der nachgerade stereotyp anderslautenden Darstellung der Klägerin - nicht das Bild eines im wesentlichen oder auch nur prägend hälftig mit Management- und Verwaltungsaufgaben - Organisation, Gesprächsführung, Dokumentation u.a. - befassten Unternehmens. |
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| | Die Klägerin bietet nach ihren eigenen Angaben folgende Dienstleistungen an: technisches Facility Management (Beratung und Planung, Hausmeisterdienste, Räum- und Streudienste im Winter, Reinigung und Pflege der Grün- und Außenanlagen), Hol- und Bring-Serviceleistungen, Dachrinnenreinigung, Handwerkerdienste (Renovierung, Modernisierung, Wärmedämmung, Energiepass, Schallschutz, Heizung, Sanitär, Umbau, Wände einziehen oder versetzen, Türen und Fenster einbauen, Trockenbau, Abriss, Sanierung, Trockenlegung, Dach- und Fassadensanierung, Sandsteinsanierung, Entsorgung, Umzug), Fußbodensanierung und -beschichtung, seniorengerechtes und barrierefreies Umbauen, Spezialdienste - z.B. maschinelle Teppichboden- oder Polsterstuhlreinigung, Graffity-Entfernung, Beseitigung von Wasser-, Brand- oder Umweltschäden - sowie Glas und Gebäudereinigung. Damit stellt sich die Klägerin unverkennbar als der „ganzheitlichen Gebäudebewirtschaftung“ (Zitat aus der Startseite ihres Internetauftritts) dienendes Serviceunternehmen dar. Dazu gehören naturgemäß zwar auch Beratungs-, Organisations- und Dokumentationsleistungen, also typische Verwaltungsaufgaben. Diese haben aber im Verhältnis zu den von der Klägerin angebotenen „harten“ Kernleistungen - den handwerklichen Bau- und Reinigungsleistungen - dem äußeren Gepräge nach nur eine untergeordnete, gleichsam dienende Funktion. Denn ein potentieller Kunde der Klägerin interessiert sich anders als ein Kunde eines typischerweise verwaltenden Unternehmens - etwa einer Rechtsanwalts- oder Steuerkanzlei, eines Immobilienmaklers oder einer Krankenversicherung - in erster Linie nicht für das Beratungsprodukt, sondern für den allein tatsächlichen Handlungserfolg des von der Klägerin geschuldeten Dienstes, also z.B. das saubere Fenster, den gereinigten Gehweg, den gepflegten Garten oder die gelungene Renovierungs-, Sanierungs- oder sonstigen Umbaumaßnahme. |
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| | Auffällig ist weiter, welche großen Bereichszweige die Klägerin in ihrem Internetauftritt nicht zu ihren „6 Richtigen“ (Zitat aus der Startseite des Internetauftritts der Klägerin), also ihren Leistungsstärken zählt. Dabei handelt es sich um die typischen kaufmännischen Funktionen der klassischen Haus-, Wohnungs- und Immobilienverwaltung im Sinne der Grundstücks-, Wohnungs- und sonstigen Immobilienwirtschaft (vgl. § 3 Abs. 1 I Nr. 18 der Satzung der Verwaltungsberufsgenossenschaft, Stand: Januar 2012) - wie z.B. |
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| - das Vereinnahmen und die Verwaltung des Mietzinses (im Auftrage des/der Eigentümer) |
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| - die Anpassung der Mieten bei Index- und Staffelmietvereinbarungen |
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| - das Verhandeln und Gestalten von Mietverträgen und Nachträgen sowie sonstigen gebäudespezifischen Verträgen |
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| - das Forderungsmanagement gegenüber den Mietern und sonstigen Debitoren |
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| - die regelmäßige Abrechnung in vereinbarten Intervallen gegenüber dem/den Eigentümer(n) |
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| - die Erstellung der jährlichen Nebenkostenabrechnungen |
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| - die Bezahlung anfallender Kosten |
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| - die Beauftragung und Bezahlung von Versorgungsleistungen (Abfall, Strom, Wasser und anderes mehr) |
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| - die Prüfung monetärer Vorgänge auf Richtigkeit und Effizienz (Miethöhe, Versicherungskosten usw.) |
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| - die Führung von Büchern wie Objekt- und Mieterakten |
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| - die Budget- und Wirtschaftsplanung |
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| - die Erstellung von Objektreportings und sonstigen Auswertungen für den Eigentümer |
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| - andere kaufmännische Aufgaben (unter anderem die Prüfung und die Optimierung von Energielieferverträgen) |
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| - bei Gewerbeimmobilienverwaltungen die Nachbewertung von Gewerbeimmobilien im Rahmen von Verkehrswertermittlungen. |
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| | Solche klassischen Verwaltungsaufgaben fehlen im, im Internet veröffentlichten Kompetenzkatalog der Klägerin - ebenso wie im von ihr vorgelegten internen Personalschlüssel - gänzlich. Die Klägerin steht nach ihrer Darstellung und ihrer objektiven Außenwahrnehmung vielmehr für technische Dienste und Reinigungs- sowie Entsorgungsarbeiten. |
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| | Der Internetauftritt der Klägerin passt für das erkennende Gericht auch schlüssig und nachvollziehbar zu ihrer Personalstruktur. Denn laut Auskunft ihres Betriebsleiters L. während der mündlichen Verhandlung beschäftigt die Klägerin - abweichend von ihrer Internetdarstellung - aktuell nur etwa 500 Mitarbeiter, von denen etwa 400 über keine oder keine in der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Berufsausbildung verfügen. Die Anlernzeit dieser Mitarbeiter beträgt nach Aussage von Herrn L. im Durchschnitt nur zwei Monate. Sie liegt damit sogar noch unter drei Monaten, was rentenversicherungsrechtlich im Sinne des Erwerbsminderungsrechts eindeutig und klar für die Ausübung ungelernter Arbeiter- und Angestelltentätigkeit spricht (vgl. Bundessozialgericht, sog. Mehrstufenschema, vgl. nur BSG, Urteil vom 09.10.2007, B 5b/8 KN 2/07 R, JURIS RN. 14 ff. m.w.N. der ständigen Rechtsprechung). Daraus folgt für das erkennende Gericht indiziell, dass es sich bei der ganz überwiegenden Mehrzahl der von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen um solche einfacher Art handelt, die eher an körperliche Tätigkeiten (blue-collar worker), denn an Büroarbeiten (white-collar worker) denken lassen. Dies wiederum stimmt mit dem Internetauftritt der Klägerin überein, der mit ebensolchen Arbeiten - z.B. Gebäudereinigung, Innenrenovierung von Gebäuden, Glas- und Fassadenreinigung, Gehwegreinigung einschließlich Räum und Streudiensten, Reinigung und Pflege der Grün- und Außenanlagen -, wirbt und diese als Tätigkeitsfelder anpreist. Jedenfalls quantitativ steht dabei die Erbringung von technischen Leistungen deutlich im Vordergrund, neben der die Organisations-, Planungs- und Dokumentationstätigkeit quantitativ nach dem tatrichterlich gewonnenen typisierenden Gesamteindruck in den Hintergrund tritt. Die thematisch überwiegenden Gewerbebereiche der sicher gemischt strukturierten Klägerin entsprechen deshalb einem Baudienstleister und nicht dem eines Dienstleisters mit Schwerpunkt im Organisations- und Beratungsbereich. |
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| | Eine davon abweichende Beurteilung rechtfertigt auch die von der Klägerin vorgelegte Personalliste „Interner Personalschlüssel“ (Stand: April 2012) nicht. Denn die dort angesprochene Zeitverteilung zwischen Verwaltungsarbeiten einerseits und technischen Diensten andererseits der Mitarbeiter der Klägerin ist vor dem Hintergrund der vorgenannt getroffenen Feststellungen nicht plausibel. Folgte man dem dort veranschlagten nur sehr geringen Zeitvolumen für den Bereich der technischen Dienste zum einen und dem zeitlich besonders umfangreich dargestellten Abfallmanagement zum anderen, müsste es sich bei den Internetangaben der Klägerin schlicht um irreführende Werbung handeln. Abgesehen davon lassen sich die Angaben im „Internen Personalschlüssel“, wenn überhaupt, so nur schwerlich mit den Angaben des Betriebsleiters L. der Klägerin im Hinblick auf die firmenüblichen sehr kurzen Anlernzeiten für ungelernte Arbeiter und Angestellte vereinbaren. Die darin liegenden Widerspruche ihrer Aussagen hat die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht auflösen können. |
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| | Schließlich hat das erkennende Gericht auch keine durchgreifenden Bedenken an der von der Beklagten im angefochtenen Ablehnungsbescheid beibehaltenen beitragsrechtlichen Veranlagung der Klägerin auf der Grundlage ihres ab dem 1. Januar 2006 geltenden Gefahrtarifs unter den Gefahrstelle 400 Gewerbezweig „Gebäude- und Straßenreinigung“, Gefahrklasse 4,5 und der Tarifstelle 900 „Büroteil des Unternehmens“, Gefahrklasse 1. Die Tarifstelle 400 dieses Gefahrtarifs umfasst Reinigungen aller Art an oder in Gebäuden (Gebäudereinigung, Fassadenreinigung, Fensterreinigung, Fußbodenreinigung, selbständige Reinigung kontaminierter Bereiche, Reinigung nach Hausfrauenart, Anlagenreinigung) sowie die Straßenreinigung (Reinigung von Straßen, Plätzen, Wegen, Bürgersteigreinigung, Schneeräumung, Winterdienst). Diese Umschreibung genügt den Anforderungen an die rechtsstaatliche Bestimmtheit ersichtlich. In den vorgenannten Bereichen ist die ursprünglich als Reinigungsunternehmen gegründete Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls auch im streitgegenständlichen Zeitraum von 2005 bis 2008 und darüber hinaus noch in erheblichem Umfang tätig gewesen. Des Weiteren erbringt sie mit ihren mannigfachen technischen Dienstleistungen und Handwerkerdiensten Leistungen in folgenden bei der Beklagten zu verortenden Gewerbezweigen: Dachrinnenreinigung und Dach- und Fassadensanierung = Tarifstelle 100, Gefahrklasse 16,1, Handwerkerdienste betr. Maler-, Tapezier- und Bodenbelagsarbeiten, Wärmedämmung und Schallschutz in Gebäuden sowie Trockenbauarbeiten = Tarifstelle 200, Gefahrklasse 7,3. Dies zeigt, die Beklagte hat die Klägerin objektiv betrachtet mit der beitragsrechtlich kostenfreundlicheren Tarifstelle 400 eher günstig, denn streng veranlagt. Jedenfalls ist deshalb auch unter dem bei der Veranlagung stets zu beachtenden Gesichtspunkt des Übermaßverbots (Verhältnismäßigkeit, vgl. nur Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2012, L 8 U 1970/10, JURIS Rn. 38) versicherungsrechtlich nichts gegen die Zuordnung der tatsächlich gemischt strukturierten Klägerin mit Schwerpunkt im Bereich von Bau- und Reinigungsdienstleistungen bei der Beklagten zu erinnern. |
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| | Des Weiteren ist ein Anspruch der Klägerin auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) mit den Mitgliedern anderer Berufsgenossenschaften - etwa solchen der Beigeladenen - im Wege der Analogveranlagung ausgeschlossen, weil schon die Gefahrtarife und Gefahrklassen der einzelnen Unfallversicherungsträger nicht miteinander vergleichbar sind (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Mai 2002, L 7 U 3540/99, JURIS Rn. 24). |
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| | Nach alledem hat es bei der Veranlagung der Klägerin bei der Beklagten entsprechend den zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid, auf den ergänzend Bezug genommen wird (§ 136 Abs. 3 SGG), zu bleiben. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Fremdveranlagung der Klägerin analog den Gefahrtarifen der beigeladenen Verwaltungsberufsgenossenschaft von 2001 und 2007 liegen aufgrund ihrer oben beschriebenen und festgestellten tatsächlichen Unternehmensstruktur nicht vor. Demzufolge ist auch die von der Klägerin hilfsweise begehrte Neubescheidung nicht veranlasst. |
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| | 2. Der weiter angefochtene Beitragsbescheid für das Jahr 2009 vom 23. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2011 ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn der auf § 168 Abs. 1 SGB VII gestützte Beitragsbescheid beruht auf der unter 1. für rechtens erachteten Veranlagung der Klägerin in den Grundlagenbescheiden vom 9. Dezember 2005 und vom 12. März 2010. Soweit sich die Einwendungen der Klägerin der Sache nach gegen die Beitragsveranlagung richten, ist dem entsprechend zur Vermeidung von Wiederholungen auf das unter 1. Ausgeführte Bezug zu nehmen. Weitergehende Einwendungen gegen den Beitragsbescheid als solchen hat die Klägerin weder erhoben noch sind solche erkennbar. |
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| | 3. Die Kostenentscheidung des gerichtskostenpflichtigen Verfahrens beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene behält ihre Kosten auf sich, weil sie keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist. |
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