Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen eines Arbeitsunfalles im Streit.
Die am … geborene Klägerin erlitt während ihrer Arbeitsschicht als Monteurin am … einen Unfall, als ihr ein Kollege mit dem Gabelstapler über den Fuß fuhr. Zu dem Unfall kam es, als die Klägerin am Unfalltag um 17:45 Uhr und damit 15 Minuten vor ihrer nächsten regulären Pause ihren Arbeitsplatz verließ und hierbei plötzlich den Fuß- und Fahrweg zwischen ihrem Arbeitsplatz und dem Schichtführerbüro betrat. Die Klägerin wurde sogleich beim Betreten der Fahrbahn von dem Gabelstapler ihres Kollegen K erfasst, welcher nicht genug Zeit hatte, sein Fahrzeug abzubremsen. Die Klägerin hatte nicht darauf geachtet, ob ein Fahrzeug auf dem Weg unterwegs war. Allerdings hatte sich der Gabelstapler gerade in einer Art totem Winkel befunden, da eine Stellwand mit betrieblichen Nachrichten zwischen den Arbeitsplatz der Klägerin von dem Fahrweg abgrenzte; so sah die Klägerin den Gabelstapler nicht, als dieser hinter ihrem Arbeitsplatz vorbeifuhr, und der Gabelstaplerfahrer sah nicht, dass die Klägerin sich anschickte, die Fahrbahn zu betreten. Diese Informationstafel ist inzwischen entfernt und an einer anderen Stelle angebracht worden.
Im Durchgangsarztbericht des Dr. V vom … wurde als Erstdiagnose eine Quetschung des rechten Fußes angegeben.
Nach der Unfallsofortmeldung des Arbeitgebers, der Firma ... in …, habe die Klägerin sich auf dem Weg nach draußen (Ausgang am Schichtführerbüro) begeben, um eine Zigarette zu rauchen. Die Klägerin habe mehrmals wiederholt, dass den Kollegen K keine Schuld an dem Unfall treffe, da sie den Fahrweg ohne Umsicht betreten habe. Die Klägerin sei stets ansprechbar gewesen und sei aufgrund der Schwellung mit Verdacht auf Knochenbruch vom Rettungsdienst nach … gefahren worden. Diese Unfallsofortmeldung beruhte auf den Angaben des Kollegen K, welcher den Unfall zuerst zur Kenntnis genommen hatte, und wurde von dem Vorgesetzten Herrn D ausgefüllt.
Die Beklagte forderte die behandelnden Ärzte umgehend auf, die Behandlung zu ihren Lasten abzubrechen, da ein Arbeitsunfall nicht vorliege. Mit Bescheid vom 15.04.2014 teilte die Beklagte dies auch der Klägerin mit, wobei sie ausführte, dass der Weg zur Zigarettenpause keine betrieblich versicherte Tätigkeit darstelle.
Mit Schreiben vom 23.04.2014 legte die Klägerin Widerspruch ein. Entgegen den Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid habe sich der Unfall während eines Ganges zur Toilette ereignet. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei keine Pausenzeit gewesen, da die Pause erst um 18.00 Uhr beginne. Da sie gewusst habe, dass die Pause bevorstand, habe sie ihre Zigaretten bereits zur Toilette mitgenommen. Die Annahme der Beklagten scheine naheliegend, treffe jedoch nicht zu.
Die Beklagte verwies auf die Unfallsofortmeldung des Arbeitgebers und bat die Klägerin um Vorlage einer Skizze des Arbeitsplatzes durch die Firma (vgl. Bl. 5 der Gerichtsakte).
Der inzwischen eingeschaltete Bevollmächtigte der Klägerin übersandte mit Schreiben vom 08.08.2014 einen Hallenplan des Arbeitgebers, wonach die Klägerin an der Linie 2 in der Endkontrolle arbeitete und hinter dem Durchgang bei der Endkontrolle eine Schattenwand angebracht war. Der Klägerbevollmächtigte trug hierzu nunmehr weiter vor, dass die Klägerin sich, bevor sie den ersten Schritt außerhalb des gekennzeichneten Bereiches gesetzt habe, ordnungsgemäß darüber vergewissert habe, ob ein Stapler unterwegs gewesen sei.
Der stellvertretende Abteilungsleiter Sicherheitsmanagement des Arbeitgebers Z teilte am 12.09.2014 mit, dass die Angaben, die der Vorgesetzte D in der Unfallsofortmeldung gemacht habe, auf den Aussagen beider Unfallbeteiligter beruhten, und Herrn D so berichtet worden seien.
10 
Mit Schreiben vom 14.10.2014 trug der Bevollmächtigte der Klägerin vor, dass nach eigener Rücksprache mit dem Zeugen K dieser lediglich vermutet habe, dass die Klägerin auf dem Weg zu einer Zigarettenpause gewesen sei. Hierzu könne der Zeuge K direkt befragt werden. Auf Anfrage der Beklagten teilte der Zeuge K daraufhin am 04.11.2014 mit, dass er nicht wisse, wohin die Klägerin zum Unfallzeitpunkt habe gehen wollen. Der Zeuge D teilte am 04.11.2014 mit, dass die Klägerin sich „nach draußen“ habe begeben wollen, am Büro des Schichtführers vorbei. Die Klägerin habe angegeben, eine Zigarette rauchen zu wollen.
11 
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2014 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten daraufhin den Widerspruch zurück, was auf die Angaben in dem Unfallsofortmeldebogen gestützt wurde, welche identisch mit den späteren Aussagen des Arbeitgebers seien.
12 
Am 10.04.2015 hat der Bevollmächtigte der Klägerin Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Die Aussagen des Zeugen D stützten sich auf die Aussagen des Zeugen K, welcher einen Gang zur Zigarettenpause nicht bestätigt habe. Da es sich bei dem Gang zur Toilette um Arbeitszeit handele, liege eine betriebliche Tätigkeit vor.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
den Bescheid der Beklagten vom 15.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2015 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Unfall vom 07.04.2014 um einen bei der Beklagten versicherten Arbeitsunfall handelt.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
18 
In der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2015 ist die Klägerin persönlich angehört worden. Außerdem sind die Zeugen K und D vernommen worden. Der nicht in der Verwaltungsakte enthaltene Hallenplan mit dem dort eingezeichneten Arbeitsplatz der Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung gemeinsam in Augenschein genommen worden.
19 
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten sowie der Zeugen wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Akten des SG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber nicht begründet.
21 
Eine versicherte Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin vom … ist nicht nachgewiesen, weswegen die Feststellung eines bei der Beklagten versicherten Arbeitsunfalls ausscheidet.
22 
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Versichert ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Beweisrechtlich müssen der Unfall, die versicherte Tätigkeit und die geltend gemachten Verletzungen einschließlich deren Art und Ausmaß i. S. des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 m.w.N.).
23 
Gegen das Vorliegen eines bei der Beklagten versicherten Arbeitsunfalls spricht, dass mehrere Indizien dafür vorliegen, dass die Klägerin sich zum Zeitpunkt ihres Unfalls auf dem Weg zu einer Raucherpause befunden hat. Das Einlegen einer Zigarettenpause ist jedoch grundsätzlich dem privaten Bereich zuzuordnen, weil es regelmäßig unabhängig von jeglicher betrieblicher Tätigkeit durchgeführt wird (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. Juli 2003 – L 17 (15) U 300/01 –, juris; vgl. Eickhoff inform 2010, Nr. 3, 33, juris). Etwas anderes gilt für den Gang zur Toilette mit dem Ziel, die Notdurft zu verrichten, weil der Versicherte durch die Anwesenheit auf der Betriebsstätte gezwungen ist, seine Notdurft an einem anderen Ort zu verrichten, als er dies von seinem häuslichen Bereich aus getan hätte. Zudem handelt es sich bei der Notdurft anders als bei der Zigarettenpause um eine regelmäßig unaufschiebbare Handlung, die der Fortsetzung der Arbeit direkt im Anschluss daran dient und somit auch im mittelbaren Interesse des Arbeitgebers liegt (BSG, Urteil vom 06.12.1989 - 2 RU 5/89 - SozR 2200 § 548 Nr. 97; Bereiter-H./Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Handkomm., Stand April 2014, § 8 Rn. 7.34; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 2015 – L 6 U 526/13 –, Rn. 46, juris).
24 
Vorliegend ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und der Beweisaufnahme ein Gang zur Toilette nicht nachgewiesen. Vielmehr hält die Kammer es nach der Aktenlage, der Anhörung der Zeugen und auch nach dem persönlichen Eindruck von der Klägerin für durchaus möglich und sogar naheliegend, dass ein Gang zur Zigarettenpause vor Beginn der regulären Pausenzeit im Rahmen der persönlichen Verteilzeit der Klägerin vorlag.
25 
Die Feststellungslast bzw. „Beweislast“ für das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit liegt bei der Klägerin. Der Beweis für das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit konnte nicht erbracht werden. Der vorliegende Fall ist zu unterscheiden von den Fällen, in denen grundsätzlich eine versicherte Tätigkeit vorliegt und die Beklagte sich auf ein Abweichen hiervon beruft; in diesen zuletzt genannten Fällen liegt die Feststellungslast für eine Abweichung von einer grundsätzlich las versichert nachgewiesenen Tätigkeit bei dem Träger der Unfallversicherung.
26 
Auch im sozialgerichtlichen Verfahren, das durch den Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG geprägt ist und deshalb grundsätzlich keine formelle Beweisführungslast kennt, ist hierbei auf die Grundsätze der objektiven Beweis- oder Feststellungslast zurückzugreifen, wenn sich entscheidungserhebliche Tatsachen nicht mehr feststellen lassen. Die Unerweislichkeit einer Tatsache geht grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil herleiten will. Während denjenigen, der einen Anspruch erhebt, die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen trifft, ist derjenige, der das geltend gemachte Recht bestreitet, für die rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen beweispflichtig. Die Verteilung der Beweislast bestimmt sich nach den für den Anspruch maßgeblichen materiell-rechtlichen Normen.
27 
Bezogen auf Unfälle auf Wegen ergibt sich hieraus, dass die grundsätzliche Unsicherheit des Vorliegens einer versicherten Tätigkeit zu Lasten des jeweiligen Klägers geht. Der Kläger trägt die Beweislast dafür trägt, dass es sich um einen Betriebsweg handelt (BSG, Urteil vom 19.03.1991, 2 RU 45/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 8; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. November 2011 – L 10 U 1421/10 –, Rn. 28, juris; vgl auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Januar 2012 – L 3 U 115/09 –, Rn. 40, juris).
28 
Ist demgegenüber der Antritt eines beschäftigungsmotivierten Wegs erwiesen, trägt der Versicherungsträger die Feststellungslast für die Behauptung, der Versicherte habe diese Strecke mit privater Handlungstendenz zurückgelegt, weil insofern eine anspruchsvernichtende Tatsache geltend gemacht wird (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2007, B 2 U 23/05 R, juris, Rn. 27; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juni 2013 – L 3 U 5415/11 –, Rn. 32, juris; Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2011 - L 6 U 5773/09 -, juris; veröffentlicht in juris; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. April 2014 – L 3 U 110/11 –, Rn. 50, juris; Schwerdtfeger, in Lauterbach, SGB VII, § 8 Rn. 497, Stand: April 2012).
29 
Aus Sicht der Kammer kommt den ersten Einlassungen der Beteiligten nach einem Unfall besondere Bedeutung zu, weil diese zeitnah erfolgt sind und davon auszugehen ist, dass hierbei weitergehende rechtliche und wirtschaftliche Überlegungen eine geringere Rolle gespielt haben als bei Aussagen, die nach ablehnenden Bescheiden einer Behörde getätigt worden sind.
30 
Insoweit steht fest, dass in der Unfallsofortmeldung von einer Zigarettenpause die Rede ist, was der Zeuge D und der Sicherheitsbeauftragte Z nach Rückfrage der Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt auch ausdrücklich noch einmal schriftlich bestätigt haben. Dieser Eindruck wird dadurch bestätigt, dass die Klägerin bei ihrem Unfall eine Packung Zigaretten bei sich trug, welche durch den Zusammenprall auf den Boden geschleudert wurde. Der Zeuge D hat auch glaubwürdig in der mündlichen Verhandlung versichert, dass er von der damaligen Richtigkeit seiner Ausführungen ausgeht, auch wenn er inzwischen in nachvollziehbarer Weise eine geringere Erinnerung an den damaligen Vorfall angegeben hat. Auch unter Berücksichtigung eines möglichen wirtschaftlichen Eigeninteresses des Schichtführers D, seinen Arbeitgeber vor Belastungen im Rahmen des Beitragsausgleichs in der gesetzlichen Unfallversicherung zu schützen, erschien die Aussage des Zeugen D insgesamt glaubhaft.
31 
Zwar hat schließlich auch der Zeuge K glaubhaft mitgeteilt, dass er sich nicht mehr an eine Aussage der Klägerin zu ihren konkreten Absichten beim Betreten des Fahr- und Fußweges erinnern könne. Auch bei ihm hält die Kammer dies angesichts des Zeitablaufs für nachvollziehbar. Auch der Zeuge K wirkte insoweit glaubhaft, zumal auch bei ihm kein besonderes Interesse an einem bestimmten Ausgang des Rechtsstreits - abgesehen von einem gewissen, aus der Beziehung als Kollege erklärbaren Näheverhältnis - erkennbar war. Sofern der Zeuge K rückblickend in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, dass er damals lediglich vermutet habe, die Klägerin habe eine Zigarettenpause einlegen wollen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn in der schriftlichen Aussage des Zeugen gegenüber der Beklagten vom 04.11.2014 hatte der Zeuge bereits mitgeteilt, keine Angaben über die Motivation der Klägerin machen zu können. Bereits zum damaligen Zeitpunkt war der Zeuge in nachvollziehbarer Weise nicht mehr in der Lage, hierzu genaue Angaben zu machen. Dies ist auch deswegen glaubhaft, weil der Zeuge überzeugend erklärt hat, dass ihm der versicherungsrechtliche Unterschied zwischen einem Gang zur Zigarettenpause und einem Weg zur Toilette nicht bewusst gewesen sei. Die Kammer geht hierbei davon aus, dass die anderslautende aktenkundige Auskunft des Zeugen K nicht Eingang in die Verwaltungsakte gefunden hätte, wenn der Zeuge nicht Gründe gehabt hätte, eine solche Aussage zu tätigen.
32 
In dieser Situation misst die Kammer dem Umstand Bedeutung bei, dass der Hinweis auf eine beabsichtigte Zigarettenpause zweifach zeitnah Eingang in die Verwaltungsakten gefunden hat, wobei nicht erkennbar ist, warum ein solcher Umstand von einem der Beteiligten hätte erfunden werden sollen.
33 
Zudem indiziert nicht nur das Beisichtragen von Zigaretten durch die Klägerin die Absicht des Einlegens einer Zigarettenpause. Die Kammer ist sich darüber im Klaren, dass das alleinige Beisichtragen von Zigaretten kein sicherer Hinweis auf eine unmittelbar bevorstehende Zigarettenpause ist. Denn es ist allgemein bekannt, dass Raucher Zigaretten häufig bei sich führen, um gegebenenfalls auch spontan eine Zigarettenpause einlegen zu können. Die Kammer ist sich auch dessen bewusst, dass der Umstand, dass die Zigarettenpackung bei dem Unfall auf den Boden geschleudert worden ist, in den beiden Zeugen möglicherweise die Fehlvorstellung einer bevorstehenden Zigarettenpause hervorgerufen hat, weil das Bild an der Unfallstelle diesen Eindruck nahelegte.
34 
Ein weiterer objektiver Hinweis auf eine unmittelbar bevorstehende Zigarettenpause ergibt sich jedoch auch daraus, dass es zum Unfallzeitpunkt um 17:45 Uhr zu einem Produktionsstillstand gekommen war, die Klägerin also naheliegend überlegen musste, was sie in dieser Zeit bis zur um 18:00 Uhr anstehenden nächsten Pause tun sollte. Für den Gang zum Pausenraum war es um 17:45 Uhr zu früh, und auch ein Gang zur Toilette hätte keinen nahtlosen zeitlichen Anschluss an die um 18:00 Uhr beginnende Pause ermöglicht. Der zeitliche Ablauf scheint insoweit plausibel, wenn man von einem beabsichtigten Gang zur Raucherpause - im Rahmen der persönlichen Verteilzeit - mit anschließender um 18:00 Uhr beginnender allgemeiner Pause ausgeht.
35 
Ein zusätzlicher objektiver Hinweis auf eine bevorstehende Raucherpause ist die Tatsache, dass ausweislich des Hallenplans auf Bl. 5 der Gerichtsakte das Betreten des Fuß- und Fahrwegs an der Unfallstelle nicht zwingend war, um zur Toilette oder zum Pausenraum zu gelangen. Denn insoweit hätte der Klägerin auch ein rückwärtiger anderer Weg zur Verfügung gestanden, der nicht länger gewesen wäre. Demgegenüber hat die Klägerin den Fuß- und Fahrweg an einer Stelle betreten, welche sich auf dem kürzesten Weg zu dem nächstgelegenen Raucherbereich befand, welcher außen vor der Halle neben dem Schichtführerbüro zur Verfügung stand.
36 
Demgegenüber erschienen die Aussagen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung durchaus auch dadurch geprägt, dass sie einen für sich günstigen Ausgang des Verfahrens wünscht. Diesen Eindruck hat die Klägerin dadurch verstärkt, dass sie im Verwaltungsverfahren vorgetragen hat, dass sie sich vor dem Betreten des Wegs über das Fehlen von Fahrzeugen vergewissert habe. Dies ist bereits deswegen nicht glaubhaft, weil es in diesem Fall aller Voraussicht nach nicht zu dem Unfall gekommen wäre. Insoweit hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nur noch behauptet, dass sie den Gabelstapler nicht gesehen habe. Die Aussagen der Klägerin sind daher nicht konstant. Glaubhaft ist die Aussage einer vorherigen Vergewisserung über einen freien Weg aber vor allem deswegen nicht, weil die Zeugen übereinstimmend gesagt haben, die Klägerin habe sich nach dem Vorfall für ihre fehlende Umsicht entschuldigt, obwohl sie als einzige bei dem Vorfall verletzt worden ist. Da es sich bei diesem Verhalten um einen besonders auffälligen Umstand handelt, der sich auch besonders gut einprägen dürfte, geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin sich tatsächlich bei dem Zeugen K für ein unvorsichtiges Verhalten ihrerseits entschuldigt hat.
37 
Zwar ist damit nicht erwiesen, dass die Klägerin auf dem Weg zu einer Zigarettenpause war, doch ist wegen der hierauf hinweisenden Indizien auch nicht der für den Erfolg der Klage maßgebliche Vollbeweis erbracht, dass die Klägerin sich auf einem versicherten Weg befand. Insoweit erlaubt sich die Kammer auch noch den Hinweis darauf, dass die Klägerin selbst im Widerspruchsverfahren die Annahme der Beklagten als naheliegend bezeichnet hat.
38 
Nach den Grundsätzen der objektiven Beweis- oder Feststellungslast geht es somit zu Lasten der Klägerin, dass sich ihre Handlungstendenz bei dem Unfallereignis vom … nicht hinreichend deutlich hat nachweisen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 02.12.2008 - B 2 U 26/06 R -; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. April 2011 – L 3 U 525/10 –, Rn. 21, juris).
39 
Bei einem dem Arbeitsunfall gleichgestellten Wegeunfall fehlt es an dem geforderten sachlichen Zusammenhang zur eigentlichen versicherten Tätigkeit, wenn der Versicherte nur dieselbe Strecke benutzt, die er als Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt, dies aber aus anderem Grund tut (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Januar 2012 – L 3 U 115/09 –, juris). Es ist daher vorliegend auch unbeachtlich, dass die Klägerin ggf. nach ihrer Zigarettenpause sogleich den neben dem Raucherbereich gelegenen Pausenraum aufsuchen wollte.
40 
Es wäre in dem Fall, dass nach der Zigarettenpause sogleich die Toilette und/oder der Pausenraum aufgesucht werden sollte(n), auch nicht vom Vorliegen eines Versicherungsschutzes unter dem Aspekt einer gemischten Tätigkeit oder einer gemischten Motivationslage auszugehen. Dies kann vorliegen, wenn gleichzeitig zwei Tätigkeiten ausgeübt werden (gemischte Tätigkeit) oder ein und dieselbe Verrichtung - hier wäre das der Weg fort vom Arbeitsplatz - sowohl betriebliche als auch eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt (gemischte Motivationslage; zu beidem BSG, Urteil vom 09. November 2010 – B 2 U 14/10 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr 39, Rn. 22). Ein gemischte Tätigkeit lag nicht vor. Eine gemischte Motivationslage bzw. gespaltene Handlungstendenz bei einer einheitlichen Tätigkeit ist dann versichert, wenn das konkrete Geschehen hypothetisch auch ohne die private Motivation des Handelns vorgenommen worden wäre, wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der versicherten Handlungstendenz findet (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. März 2015 – L 17 U 409/14 –, Rn. 21, juris). Letztere Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil jedenfalls ohne die Zigarettenpause der konkrete Weg erst zu einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt worden wäre.
41 
Außerdem kann bei der eventuell beabsichtigten Zigarettenpause auch nicht mehr von einer nur geringfügigen und daher im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung unbeachtlichen Arbeitsunterbrechung die Rede sein. Die Klägerin hätte im Falle einer Zigarettenpause ihren Arbeitsbereich für einen nicht geringen Zeitraum verlassen und sich aus privater Absicht an einen anderen Ort mit anderen spezifischen Gefahren begeben. Ein Fortbestehen des Unfallversicherungsschutzes unter dem Gesichtspunkt einer kurzfristigen Arbeitsunterbrechung könnte daher nicht angenommen werden (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. Juli 2003 – L 17 (15) U 300/01 –, Rn. 24, juris; vgl. auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. April 2008 – L 17 U 131/07 –, Rn. 23, juris).
42 
Schließlich lag eine Versicherung der Klägerin in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Weg zur Zigarettenpause auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer besonderen betrieblichen Gefahr vor. Unfallversicherungsschutz nach dem Grundsatz des Mitwirkens einer gefährlichen Betriebseinrichtung besteht nur dann, wenn eine besondere Betriebsgefahr auf den mit einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit befassten Versicherten im räumlich-zeitlichen Bereich seines Arbeitsplatzes einwirkt, ohne dass die private Verrichtung wesentlich zur Bedrohung durch die zum Unfall führende Betriebsgefahr beigetragen hat (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. Juli 2003 – L 17 (15) U 300/01 –, juris). Tatsächlich besteht zwar im Betrieb die erhöhte Gefahr, durch - zumal aufgrund des Gasantriebs sehr leise - Gabelstapler angefahren zu werden. Allerdings liegt durch die Gänge zu privat motivierten Zigarettenpausen eine deutliche Erhöhung dieser Gefahr vor, die dem Arbeitgeber nicht angelastet werden kann. Schließlich hat die Klägerin sich auch in einem Maße unachtsam verhalten, mit dem sie auch in ihrem privaten Lebensbereich - etwa im Straßenverkehr - ein erhöhtes Unfallrisiko zu erwarten hätte.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
20 
Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber nicht begründet.
21 
Eine versicherte Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin vom … ist nicht nachgewiesen, weswegen die Feststellung eines bei der Beklagten versicherten Arbeitsunfalls ausscheidet.
22 
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Versichert ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Beweisrechtlich müssen der Unfall, die versicherte Tätigkeit und die geltend gemachten Verletzungen einschließlich deren Art und Ausmaß i. S. des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 m.w.N.).
23 
Gegen das Vorliegen eines bei der Beklagten versicherten Arbeitsunfalls spricht, dass mehrere Indizien dafür vorliegen, dass die Klägerin sich zum Zeitpunkt ihres Unfalls auf dem Weg zu einer Raucherpause befunden hat. Das Einlegen einer Zigarettenpause ist jedoch grundsätzlich dem privaten Bereich zuzuordnen, weil es regelmäßig unabhängig von jeglicher betrieblicher Tätigkeit durchgeführt wird (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. Juli 2003 – L 17 (15) U 300/01 –, juris; vgl. Eickhoff inform 2010, Nr. 3, 33, juris). Etwas anderes gilt für den Gang zur Toilette mit dem Ziel, die Notdurft zu verrichten, weil der Versicherte durch die Anwesenheit auf der Betriebsstätte gezwungen ist, seine Notdurft an einem anderen Ort zu verrichten, als er dies von seinem häuslichen Bereich aus getan hätte. Zudem handelt es sich bei der Notdurft anders als bei der Zigarettenpause um eine regelmäßig unaufschiebbare Handlung, die der Fortsetzung der Arbeit direkt im Anschluss daran dient und somit auch im mittelbaren Interesse des Arbeitgebers liegt (BSG, Urteil vom 06.12.1989 - 2 RU 5/89 - SozR 2200 § 548 Nr. 97; Bereiter-H./Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Handkomm., Stand April 2014, § 8 Rn. 7.34; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 2015 – L 6 U 526/13 –, Rn. 46, juris).
24 
Vorliegend ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und der Beweisaufnahme ein Gang zur Toilette nicht nachgewiesen. Vielmehr hält die Kammer es nach der Aktenlage, der Anhörung der Zeugen und auch nach dem persönlichen Eindruck von der Klägerin für durchaus möglich und sogar naheliegend, dass ein Gang zur Zigarettenpause vor Beginn der regulären Pausenzeit im Rahmen der persönlichen Verteilzeit der Klägerin vorlag.
25 
Die Feststellungslast bzw. „Beweislast“ für das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit liegt bei der Klägerin. Der Beweis für das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit konnte nicht erbracht werden. Der vorliegende Fall ist zu unterscheiden von den Fällen, in denen grundsätzlich eine versicherte Tätigkeit vorliegt und die Beklagte sich auf ein Abweichen hiervon beruft; in diesen zuletzt genannten Fällen liegt die Feststellungslast für eine Abweichung von einer grundsätzlich las versichert nachgewiesenen Tätigkeit bei dem Träger der Unfallversicherung.
26 
Auch im sozialgerichtlichen Verfahren, das durch den Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG geprägt ist und deshalb grundsätzlich keine formelle Beweisführungslast kennt, ist hierbei auf die Grundsätze der objektiven Beweis- oder Feststellungslast zurückzugreifen, wenn sich entscheidungserhebliche Tatsachen nicht mehr feststellen lassen. Die Unerweislichkeit einer Tatsache geht grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil herleiten will. Während denjenigen, der einen Anspruch erhebt, die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen trifft, ist derjenige, der das geltend gemachte Recht bestreitet, für die rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen beweispflichtig. Die Verteilung der Beweislast bestimmt sich nach den für den Anspruch maßgeblichen materiell-rechtlichen Normen.
27 
Bezogen auf Unfälle auf Wegen ergibt sich hieraus, dass die grundsätzliche Unsicherheit des Vorliegens einer versicherten Tätigkeit zu Lasten des jeweiligen Klägers geht. Der Kläger trägt die Beweislast dafür trägt, dass es sich um einen Betriebsweg handelt (BSG, Urteil vom 19.03.1991, 2 RU 45/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 8; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. November 2011 – L 10 U 1421/10 –, Rn. 28, juris; vgl auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Januar 2012 – L 3 U 115/09 –, Rn. 40, juris).
28 
Ist demgegenüber der Antritt eines beschäftigungsmotivierten Wegs erwiesen, trägt der Versicherungsträger die Feststellungslast für die Behauptung, der Versicherte habe diese Strecke mit privater Handlungstendenz zurückgelegt, weil insofern eine anspruchsvernichtende Tatsache geltend gemacht wird (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2007, B 2 U 23/05 R, juris, Rn. 27; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juni 2013 – L 3 U 5415/11 –, Rn. 32, juris; Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2011 - L 6 U 5773/09 -, juris; veröffentlicht in juris; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. April 2014 – L 3 U 110/11 –, Rn. 50, juris; Schwerdtfeger, in Lauterbach, SGB VII, § 8 Rn. 497, Stand: April 2012).
29 
Aus Sicht der Kammer kommt den ersten Einlassungen der Beteiligten nach einem Unfall besondere Bedeutung zu, weil diese zeitnah erfolgt sind und davon auszugehen ist, dass hierbei weitergehende rechtliche und wirtschaftliche Überlegungen eine geringere Rolle gespielt haben als bei Aussagen, die nach ablehnenden Bescheiden einer Behörde getätigt worden sind.
30 
Insoweit steht fest, dass in der Unfallsofortmeldung von einer Zigarettenpause die Rede ist, was der Zeuge D und der Sicherheitsbeauftragte Z nach Rückfrage der Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt auch ausdrücklich noch einmal schriftlich bestätigt haben. Dieser Eindruck wird dadurch bestätigt, dass die Klägerin bei ihrem Unfall eine Packung Zigaretten bei sich trug, welche durch den Zusammenprall auf den Boden geschleudert wurde. Der Zeuge D hat auch glaubwürdig in der mündlichen Verhandlung versichert, dass er von der damaligen Richtigkeit seiner Ausführungen ausgeht, auch wenn er inzwischen in nachvollziehbarer Weise eine geringere Erinnerung an den damaligen Vorfall angegeben hat. Auch unter Berücksichtigung eines möglichen wirtschaftlichen Eigeninteresses des Schichtführers D, seinen Arbeitgeber vor Belastungen im Rahmen des Beitragsausgleichs in der gesetzlichen Unfallversicherung zu schützen, erschien die Aussage des Zeugen D insgesamt glaubhaft.
31 
Zwar hat schließlich auch der Zeuge K glaubhaft mitgeteilt, dass er sich nicht mehr an eine Aussage der Klägerin zu ihren konkreten Absichten beim Betreten des Fahr- und Fußweges erinnern könne. Auch bei ihm hält die Kammer dies angesichts des Zeitablaufs für nachvollziehbar. Auch der Zeuge K wirkte insoweit glaubhaft, zumal auch bei ihm kein besonderes Interesse an einem bestimmten Ausgang des Rechtsstreits - abgesehen von einem gewissen, aus der Beziehung als Kollege erklärbaren Näheverhältnis - erkennbar war. Sofern der Zeuge K rückblickend in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, dass er damals lediglich vermutet habe, die Klägerin habe eine Zigarettenpause einlegen wollen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn in der schriftlichen Aussage des Zeugen gegenüber der Beklagten vom 04.11.2014 hatte der Zeuge bereits mitgeteilt, keine Angaben über die Motivation der Klägerin machen zu können. Bereits zum damaligen Zeitpunkt war der Zeuge in nachvollziehbarer Weise nicht mehr in der Lage, hierzu genaue Angaben zu machen. Dies ist auch deswegen glaubhaft, weil der Zeuge überzeugend erklärt hat, dass ihm der versicherungsrechtliche Unterschied zwischen einem Gang zur Zigarettenpause und einem Weg zur Toilette nicht bewusst gewesen sei. Die Kammer geht hierbei davon aus, dass die anderslautende aktenkundige Auskunft des Zeugen K nicht Eingang in die Verwaltungsakte gefunden hätte, wenn der Zeuge nicht Gründe gehabt hätte, eine solche Aussage zu tätigen.
32 
In dieser Situation misst die Kammer dem Umstand Bedeutung bei, dass der Hinweis auf eine beabsichtigte Zigarettenpause zweifach zeitnah Eingang in die Verwaltungsakten gefunden hat, wobei nicht erkennbar ist, warum ein solcher Umstand von einem der Beteiligten hätte erfunden werden sollen.
33 
Zudem indiziert nicht nur das Beisichtragen von Zigaretten durch die Klägerin die Absicht des Einlegens einer Zigarettenpause. Die Kammer ist sich darüber im Klaren, dass das alleinige Beisichtragen von Zigaretten kein sicherer Hinweis auf eine unmittelbar bevorstehende Zigarettenpause ist. Denn es ist allgemein bekannt, dass Raucher Zigaretten häufig bei sich führen, um gegebenenfalls auch spontan eine Zigarettenpause einlegen zu können. Die Kammer ist sich auch dessen bewusst, dass der Umstand, dass die Zigarettenpackung bei dem Unfall auf den Boden geschleudert worden ist, in den beiden Zeugen möglicherweise die Fehlvorstellung einer bevorstehenden Zigarettenpause hervorgerufen hat, weil das Bild an der Unfallstelle diesen Eindruck nahelegte.
34 
Ein weiterer objektiver Hinweis auf eine unmittelbar bevorstehende Zigarettenpause ergibt sich jedoch auch daraus, dass es zum Unfallzeitpunkt um 17:45 Uhr zu einem Produktionsstillstand gekommen war, die Klägerin also naheliegend überlegen musste, was sie in dieser Zeit bis zur um 18:00 Uhr anstehenden nächsten Pause tun sollte. Für den Gang zum Pausenraum war es um 17:45 Uhr zu früh, und auch ein Gang zur Toilette hätte keinen nahtlosen zeitlichen Anschluss an die um 18:00 Uhr beginnende Pause ermöglicht. Der zeitliche Ablauf scheint insoweit plausibel, wenn man von einem beabsichtigten Gang zur Raucherpause - im Rahmen der persönlichen Verteilzeit - mit anschließender um 18:00 Uhr beginnender allgemeiner Pause ausgeht.
35 
Ein zusätzlicher objektiver Hinweis auf eine bevorstehende Raucherpause ist die Tatsache, dass ausweislich des Hallenplans auf Bl. 5 der Gerichtsakte das Betreten des Fuß- und Fahrwegs an der Unfallstelle nicht zwingend war, um zur Toilette oder zum Pausenraum zu gelangen. Denn insoweit hätte der Klägerin auch ein rückwärtiger anderer Weg zur Verfügung gestanden, der nicht länger gewesen wäre. Demgegenüber hat die Klägerin den Fuß- und Fahrweg an einer Stelle betreten, welche sich auf dem kürzesten Weg zu dem nächstgelegenen Raucherbereich befand, welcher außen vor der Halle neben dem Schichtführerbüro zur Verfügung stand.
36 
Demgegenüber erschienen die Aussagen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung durchaus auch dadurch geprägt, dass sie einen für sich günstigen Ausgang des Verfahrens wünscht. Diesen Eindruck hat die Klägerin dadurch verstärkt, dass sie im Verwaltungsverfahren vorgetragen hat, dass sie sich vor dem Betreten des Wegs über das Fehlen von Fahrzeugen vergewissert habe. Dies ist bereits deswegen nicht glaubhaft, weil es in diesem Fall aller Voraussicht nach nicht zu dem Unfall gekommen wäre. Insoweit hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nur noch behauptet, dass sie den Gabelstapler nicht gesehen habe. Die Aussagen der Klägerin sind daher nicht konstant. Glaubhaft ist die Aussage einer vorherigen Vergewisserung über einen freien Weg aber vor allem deswegen nicht, weil die Zeugen übereinstimmend gesagt haben, die Klägerin habe sich nach dem Vorfall für ihre fehlende Umsicht entschuldigt, obwohl sie als einzige bei dem Vorfall verletzt worden ist. Da es sich bei diesem Verhalten um einen besonders auffälligen Umstand handelt, der sich auch besonders gut einprägen dürfte, geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin sich tatsächlich bei dem Zeugen K für ein unvorsichtiges Verhalten ihrerseits entschuldigt hat.
37 
Zwar ist damit nicht erwiesen, dass die Klägerin auf dem Weg zu einer Zigarettenpause war, doch ist wegen der hierauf hinweisenden Indizien auch nicht der für den Erfolg der Klage maßgebliche Vollbeweis erbracht, dass die Klägerin sich auf einem versicherten Weg befand. Insoweit erlaubt sich die Kammer auch noch den Hinweis darauf, dass die Klägerin selbst im Widerspruchsverfahren die Annahme der Beklagten als naheliegend bezeichnet hat.
38 
Nach den Grundsätzen der objektiven Beweis- oder Feststellungslast geht es somit zu Lasten der Klägerin, dass sich ihre Handlungstendenz bei dem Unfallereignis vom … nicht hinreichend deutlich hat nachweisen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 02.12.2008 - B 2 U 26/06 R -; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. April 2011 – L 3 U 525/10 –, Rn. 21, juris).
39 
Bei einem dem Arbeitsunfall gleichgestellten Wegeunfall fehlt es an dem geforderten sachlichen Zusammenhang zur eigentlichen versicherten Tätigkeit, wenn der Versicherte nur dieselbe Strecke benutzt, die er als Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt, dies aber aus anderem Grund tut (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Januar 2012 – L 3 U 115/09 –, juris). Es ist daher vorliegend auch unbeachtlich, dass die Klägerin ggf. nach ihrer Zigarettenpause sogleich den neben dem Raucherbereich gelegenen Pausenraum aufsuchen wollte.
40 
Es wäre in dem Fall, dass nach der Zigarettenpause sogleich die Toilette und/oder der Pausenraum aufgesucht werden sollte(n), auch nicht vom Vorliegen eines Versicherungsschutzes unter dem Aspekt einer gemischten Tätigkeit oder einer gemischten Motivationslage auszugehen. Dies kann vorliegen, wenn gleichzeitig zwei Tätigkeiten ausgeübt werden (gemischte Tätigkeit) oder ein und dieselbe Verrichtung - hier wäre das der Weg fort vom Arbeitsplatz - sowohl betriebliche als auch eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt (gemischte Motivationslage; zu beidem BSG, Urteil vom 09. November 2010 – B 2 U 14/10 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr 39, Rn. 22). Ein gemischte Tätigkeit lag nicht vor. Eine gemischte Motivationslage bzw. gespaltene Handlungstendenz bei einer einheitlichen Tätigkeit ist dann versichert, wenn das konkrete Geschehen hypothetisch auch ohne die private Motivation des Handelns vorgenommen worden wäre, wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der versicherten Handlungstendenz findet (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. März 2015 – L 17 U 409/14 –, Rn. 21, juris). Letztere Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil jedenfalls ohne die Zigarettenpause der konkrete Weg erst zu einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt worden wäre.
41 
Außerdem kann bei der eventuell beabsichtigten Zigarettenpause auch nicht mehr von einer nur geringfügigen und daher im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung unbeachtlichen Arbeitsunterbrechung die Rede sein. Die Klägerin hätte im Falle einer Zigarettenpause ihren Arbeitsbereich für einen nicht geringen Zeitraum verlassen und sich aus privater Absicht an einen anderen Ort mit anderen spezifischen Gefahren begeben. Ein Fortbestehen des Unfallversicherungsschutzes unter dem Gesichtspunkt einer kurzfristigen Arbeitsunterbrechung könnte daher nicht angenommen werden (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. Juli 2003 – L 17 (15) U 300/01 –, Rn. 24, juris; vgl. auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. April 2008 – L 17 U 131/07 –, Rn. 23, juris).
42 
Schließlich lag eine Versicherung der Klägerin in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Weg zur Zigarettenpause auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer besonderen betrieblichen Gefahr vor. Unfallversicherungsschutz nach dem Grundsatz des Mitwirkens einer gefährlichen Betriebseinrichtung besteht nur dann, wenn eine besondere Betriebsgefahr auf den mit einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit befassten Versicherten im räumlich-zeitlichen Bereich seines Arbeitsplatzes einwirkt, ohne dass die private Verrichtung wesentlich zur Bedrohung durch die zum Unfall führende Betriebsgefahr beigetragen hat (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. Juli 2003 – L 17 (15) U 300/01 –, juris). Tatsächlich besteht zwar im Betrieb die erhöhte Gefahr, durch - zumal aufgrund des Gasantriebs sehr leise - Gabelstapler angefahren zu werden. Allerdings liegt durch die Gänge zu privat motivierten Zigarettenpausen eine deutliche Erhöhung dieser Gefahr vor, die dem Arbeitgeber nicht angelastet werden kann. Schließlich hat die Klägerin sich auch in einem Maße unachtsam verhalten, mit dem sie auch in ihrem privaten Lebensbereich - etwa im Straßenverkehr - ein erhöhtes Unfallrisiko zu erwarten hätte.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 27. Okt. 2015 - S 4 U 1189/15 zitiert 11 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 103


Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 2 Versicherung kraft Gesetzes


(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte,2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnliche

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 8 Arbeitsunfall


(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem G

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 6 Freiwillige Versicherung


(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern 1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfisch

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 3 Versicherung kraft Satzung


(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf1.Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,2.Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. März 2015 - L 17 U 409/14

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Gründe BAYERISCHES LANDESSOZIALGERICHT L 17 U 409/14 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL S 13 U 115/14 in dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt - Kläger und Berufungskläger - Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 12. Juni 2013 - L 3 U 5415/11

bei uns veröffentlicht am 12.06.2013

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. November 2011 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Verkehrsunfall, den

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Nov. 2011 - L 6 U 5773/09

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Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 7. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Tatbestand  1 Zwischen den

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Nov. 2011 - L 10 U 1421/10

bei uns veröffentlicht am 17.11.2011

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.02.2010 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1

Bundessozialgericht Urteil, 09. Nov. 2010 - B 2 U 14/10 R

bei uns veröffentlicht am 09.11.2010

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2010 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dort

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(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.02.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei dem Unfall des Klägers am 21.08.2008 um einen Arbeitsunfall handelte.
Der am … 1983 geborene Kläger war im August 2008, vermittelt über die Firma R. , bei der P. Industrielackierungen GmbH und Co & KG in R. (nachfolgend Fa. P.) als Leasingkraft (Staplerfahrer und Produktionshelfer) eingesetzt. Dieser Einsatz endete nach dem Zeiterfassungssystem der Fa. P. am Donnerstag, den 21.08.2008, um 11:09 Uhr (Auskunft der Fa. P. Bl. 74/75 LSG-Akte). Der Kläger begab sich zu Fuß auf den Weg zur ebenfalls in R. ansässigen Firma R. , um seinen weiteren Einsatz zu klären. Hierbei handelte es sich um einen Weg von mehreren Kilometern. Der Kläger wählte für die Bewältigung einen Fußweg entlang der M. . Wegen der genauen Wegführung und der alternativ in Betracht kommenden Strecken wird auf den Ausdruck des Stadtplans auf Bl. 35 LSG-Akte Bezug genommen.
Der vom Kläger gewählte Weg führte ihn an der Rückseite des Einzelhandelsunternehmens M. (nachfolgend M. ) vorbei, bei dem er in der Vergangenheit schon gearbeitet hatte. Dort sah er seinen Bekannten, den nach wie vom beim M. beschäftigten Zeugen P. (nachfolgend Zeuge P.), der gerade ein Tor öffnete, um dem späteren Unfallverursacher und LKW-Fahrer sowie dessen Beifahrer Zugang zu Säcken mit leeren Plastikflaschen zu verschaffen, die diese abtransportieren sollten. Während der Beifahrer des LKW begann, Säcke nach draußen zu tragen, schickte sich der Fahrer des LKW an, sein Fahrzeug näher an das Tor zu rangieren. Der Kläger war zwischenzeitlich zum Zeugen P. gegangen und unterhielt sich mit ihm auf dem öffentlichen Gehweg in unmittelbarer Nähe des Ladetors, u.a. über das kommende Wochenende. Wegen der räumlichen Gegebenheiten wird auf die von der Polizei erstellte Handskizze sowie die Fotodokumentation Bezug genommen (Bl. 11, 51/71 VA). Der Fahrer des LKW fuhr sein Fahrzeug - ohne Warnsignal - rückwärts näher an das Ladetor heran, wobei weder der Kläger noch der Zeuge P. - vertieft in das Gespräch - die sich daraus und aus ihrem Standort ergebende Gefahr erkannten. Schließlich wurde der Kläger zwischen dem LKW und dem Wandstück neben dem Ladetor eingeklemmt und schwer verletzt. Nach der polizeilichen Dokumentation ereignete sich der Unfall um 11:55 Uhr.
Mit Bescheid vom 06.11.2008 in der Gestalt des am 20.04.2009 zugestellten Widerspruchsbescheides vom 16.04.2009 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen auf Grund des Ereignisses vom 21.08.2008 ab, da kein Versicherungsfall vorliege. Der Kläger sei vom direkten Weg abgewichen und habe aus eigenwirtschaftlichen Gründen die Ladezone des M. es aufgesucht, um dort private Kontakte zu pflegen. Die Unterhaltung mit dem Zeugen P. habe nicht mehr in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit gestanden. Der versicherte Weg sei vielmehr unterbrochen gewesen, bei dem geführten Gespräch habe es sich nicht lediglich um eine im Vorübergehen und quasi in den Weg eingebundene Tätigkeit, wie z.B. das Besorgen von Zigaretten oder das Einwerfen eines Briefes, sondern um eine geplante private, deutlich länger dauernde Tätigkeit gehandelt.
Deswegen hat der Kläger am 20.05.2009 beim Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25.02.2010 abgewiesen. Für die wertende Entscheidung, ob das Handeln des Versicherten zur versicherten betriebsüblichen Tätigkeit gehöre, sei die Handlungstendenz des Versicherten maßgeblich. Die Unterbrechung des Weges zu privaten Zwecken führe nur ausnahmsweise, wenn sie nur ganz geringfügig sei, d.h. wenn die private Verrichtung sich „ganz nebenher“ erledigen ließe, nicht zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes. Hier habe sich der Kläger vom öffentlichen Verkehrsraum weg auf das Betriebsgelände des M. begeben, um sich privat zu unterhalten. Den Angaben des Zeugen P. gegenüber der Polizei hat das SG entnommen, dass das mit dem Kläger geführte Gespräch zudem nicht ganz kurz gewesen sei. Damit habe der Kläger seinen Arbeitsweg mehr als nur ganz geringfügig unterbrochen und es habe kein unfallversicherungsrechtlicher Schutz bestanden. Dies gelte erst Recht vor dem Hintergrund, dass er mit dem Aufsuchen des Geländes des M. den versicherten öffentlichen Verkehrsraum verlassen habe.
Gegen den ihm am 02.03.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 24.03.2010 Berufung eingelegt. Er trägt vor, die Dauer des Gespräches lasse sich aus den vorhanden Unterlagen nicht ableiten. Es könne nicht als erwiesen angesehen werden, dass er zum Unfallzeitpunkt an der Wand gelehnt habe. Da er auf Grund seiner psychischen und physischen Beeinträchtigungen immer wieder Ruhepausen einlegen müsse, sei nicht auszuschließen, vielmehr anzunehmen, dass er eine Erholungspause einlegen musste, um die Wegstrecke überhaupt bewältigen zu können. Dies unterbreche den Versicherungsschutz nicht. Der Unfall habe sich im öffentlichen Verkehrsraum ereignet. Die Unterhaltung sei nur kurz im Vorübergehen erfolgt. Der Zeitpunkt des Ausstempelns bei der Fa. P. könne nicht zu Grunde gelegt werden, vielmehr sei noch die Arbeitsnachbereitung zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.02.2010 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 06.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2009 festzustellen, dass der Unfall vom 21.08.2008 ein Arbeitsunfall war,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
11 
Die Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Unter Ansatz einer maximalen Gehzeit von 39 Minuten sowie unter Zugrundelegung des Zeitpunkts des Ausstempelns bei der Fa. P. und dem polizeilich dokumentierten Unfallzeitpunkt geht sie von einer Gesprächsdauer von mindestens sechs Minuten aus. Auch die festgestellten Gesprächsinhalte sowie der Umstand, dass der Kläger den Weg von der Fa. P. zur Firma R. über den M. gewählt habe, sprächen für ein beabsichtigtes, längeres privates Gespräch.
12 
Der Berichterstatter hat den Kläger im Erörterungstermin vom 13.01.2011 persönlich gehört. Er hat ausgeführt: „Als ich am M. vorbei lief, traf ich auf meinen Freund und wir haben uns ganz normal länger unterhalten.“ Die Nachfrage nach der konkreten Gesprächsdauer hat er nicht beantworten können, er hat jedoch ausgeschlossen, dass es sich nur um ein „kurzes Hallo“ gehandelt habe, sie hätten sich richtig unterhalten und hätten sich am Wochenende treffen wollen.
13 
Im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes mit Beweisaufnahme am 24.03.2011 hat der Berichterstatter den Zeugen P. und die Zeugin I. (I.), die den Unfall bei ihrer Arbeit an einer Müllpresse im M. beobachtet hatte, vernommen. Die Zeugin I. hat ausgeführt, der Kläger sei schon da gewesen, als sie an die Müllpresse gegangen und „ein paar Kartons reingeschmissen“ habe; dann sei der Unfall geschehen. Sie ist von einer Zeitdauer von „so drei, vier, fünf Minuten“ ausgegangen. Der Zeuge P. hat, ohne sich 100 % sicher zu sein, angegeben, sie hätten über alles Mögliche wie Arbeit, das Wetter und das kommende Wochenende gesprochen. Die Dauer des Gesprächs hat er mit „so zwei bis drei Minuten“ eingeschätzt.
14 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
16 
Der Kläger begehrt mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Aufhebung der die Gewährung von Leistungen pauschal ablehnenden Verwaltungsentscheidungen - weil diese andernfalls bei zu treffender Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles einer künftigen Leistungsgewährung entgegenstünden - sowie - weil die Beklagte jedwede Entschädigung ablehnt, weil kein Arbeitsunfall eingetreten sei - die gerichtliche Feststellung eines Arbeitsunfalles. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (u.a. BSG, Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 26/06 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 29) kann ein Versicherter das Vorliegen eines Arbeitsunfalles als Grundlage in Frage kommender Leistungsansprüche in dieser Form vorab klären lassen.
17 
Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger stand im Zeitpunkt des Unfalls nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei dem Ereignis vom 21.08.2008 handelte es sich somit nicht um einen Arbeitsunfall.
18 
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII (zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt) ist danach in der Regel erforderlich (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17), dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).
19 
Entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts kommt es vorliegend nicht auf die Erstreckung des Versicherungsschutzes nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auf das Zurücklegen von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit an, da der Kläger sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem Weg zur oder von der Arbeit befand. Er wollte vielmehr nach Beendigung seines Arbeitseinsatzes bei der Fa. P. weisungsgemäß zu seinem Arbeitgeber, der Firma R. , zurückkehren. Auch ein solcher Weg steht unter Versicherungsschutz (so genannter Betriebsweg). Denn jede Verrichtung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, die auf Grund ihrer Handlungstendenz der Ausübung der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt ist (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII: Unfall „infolge“ einer versicherten Tätigkeit), ist der versicherten Tätigkeit zuzurechnen - ohne Bindung an die Arbeitsstätte und die Arbeitszeit (BSG, Urteil vom 12.12.2006, B 2 U 1/06 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 21). Andererseits sind nicht alle Verrichtungen eines Beschäftigten während der Arbeitszeit und auf der Arbeitsstätte versichert, weil es außer in der Schifffahrt (vgl. § 10 SGB VII) keinen Betriebsbann gibt. Dementsprechend stehen auch nicht alle Wege eines Beschäftigten während der Arbeitszeit und/oder auf der Arbeitsstätte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern nur solche Wege, bei denen ein sachlicher Zusammenhang zwischen der - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges gegeben ist, weil der Weg durch die Ausübung des Beschäftigungsverhältnisses oder den Aufenthalt auf der Betriebsstätte bedingt ist (BSG, a.a.O.).
20 
Dabei können für die Frage des Versicherungsschutzes auf Betriebswegen im öffentlichen Verkehrsraum die von der Rechtsprechung für die Wege nach und von der Tätigkeit entwickelten Grundsätze übertragen werden (so im Ergebnis bereits BSG, Urteil vom 29.02.1972, 2 RU 27/68 in SozR Nr. 31 zu § 548 RVO). Maßgebend ist danach, ob der Weg wesentlich zu betrieblichen Zwecken zurückgelegt wird (BSG, Urteil vom 02.12.2008, a.a.O.). Die darauf gerichtete Handlungstendenz muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit, ist das Zurücklegen des Weges auch dann keine versicherte Tätigkeit, wenn der Versicherte dieselbe Strecke zurücklegt, die er für einen Betriebsweg benutzen könnte oder gar gewöhnlich benutzt (BSG, a.a.O.).
21 
Hier war der vom Kläger zurückgelegte Weg von der Fa. P. zur Firma R. ein solcher Betriebsweg. Denn der Kläger wollte weisungsgemäß nach Beendigung seines Arbeitseinsatzes bei der Fa. P. die Firma R. aufsuchen, um dort Näheres zu seinem weiteren Einsatz zu klären. Dass er dabei nicht den kürzesten Weg entlang einer Autostraße nahm, sondern den angenehmeren, wenn auch längeren Fußweg auswählte, ist unschädlich (vgl. BSG, Urteil vom 31.10.1968, 2 RU 72/66). Nachweise dafür, dass der Kläger den Fußweg deshalb wählte, um den im M. beschäftigten Zeugen P. zu treffen, liegen nicht vor. Die Zufälligkeiten, die zum Treffen mit dem Zeugen P. an diesem Tag führten (Erscheinen des Zeugen anlässlich eines durch Betriebsfremde veranlassten Ladevorgangs am Ladetor, just zu dem Zeitpunkt, als der Kläger am M. vorbeiging), sprechen gegen eine geplante Unterredung.
22 
Diesen Betriebsweg unterbrach der Kläger vorübergehend, um mit dem - zufällig zu diesem Zeitpunkt am Ladetor auftauchenden - Zeugen P. ein Gespräch zu führen. Dieses Gespräch war nicht durch betriebliche Interessen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Klägers geprägt, sondern war ausschließlich privat motiviert. So war Gesprächsinhalt nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Zeugen P. u.a. die Planung für das kommende Wochenende. Soweit der Kläger zuletzt vorgetragen hat, das Gespräch als - versicherte - Erholungspause benötigt zu haben, kann sich der Senat davon nicht überzeugen. Der Kläger selbst hat diese Darstellung nur als Möglichkeit in den Raum gestellt. Aus den eigenen Angaben des Klägers gegenüber dem Berichterstatter im Erörterungstermin vom Januar 2011 sowie den Angaben des Zeugen P. ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Kläger erschöpft war und deswegen das Gespräch begann. Selbst wenn im Ergebnis durchaus davon ausgegangen werden kann, dass das Gespräch schon alleine auf Grund des Stehenbleibens zwangsläufig zu einer gewissen (körperlichen) Erholung führte, war zur Überzeugung des Senats die Handlungstendenz des Klägers während des Gesprächs nicht die Erholung, sondern der eigenwirtschaftlich motivierte mündliche Austausch mit dem Zeugen P.
23 
Wird der Weg aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen, entfällt der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherte lediglich seine Fortbewegung beendet, um sich an Ort und Stelle einer anderen, nicht nur geringfügigen Tätigkeit zuzuwenden, oder ob er den eingeschlagenen Weg verlässt, um an anderer Stelle einer privaten Verrichtung nachzugehen und erst danach auf den ursprünglichen Weg zurückzukehren (BSG, Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 17/07 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 28).
24 
Ganz kurze und geringfügige Unterbrechungen beseitigen den Zusammenhang des Weges mit der Betriebstätigkeit allerdings selbst dann nicht, wenn sie eigenwirtschaftlicher Natur sind (BSG, Urteil vom 09.12.2003, B 2 U 23/03 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 3 m.w.N. auch zum Nachfolgenden). Um solche rechtlich nicht ins Gewicht fallenden Ereignisse handelt es sich, wenn der in Rede stehende Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges in seiner Gesamtheit anzusehen ist oder, anders gewendet, wenn die private Verrichtung hinsichtlich ihrer zeitlichen Dauer und der Art ihrer Erledigung keine erhebliche Zäsur in der Fortbewegung darstellt, wobei als Beurteilungsmaßstab die allgemeine Verkehrsauffassung zu Grunde zu legen ist. Geringfügig ist eine Unterbrechung nach diesen Kriterien, wenn die private Besorgung unmittelbar im Bereich der Straße und ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung, also gleichsam „im Vorbeigehen“, erledigt werden kann (z.B.: Besorgen von Zigaretten aus einem Automaten am Straßenrand, Hilfeleistung beim Öffnen einer Straßenbahntür, Hilfe beim Hineinheben eines Kinderwagens in den Autobus, vgl. BSG, a.a.O. m.w.N.).
25 
Eine mehr als nur geringfügige Unterbrechung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der öffentliche Verkehrsraum verlassen wird (BSG, Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 17/07 R a.a.O.). So lag der Fall hier entgegen der Annahme des SG aber nicht. Das Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen P. fand unmittelbar vor dem Tor des M. es statt, auf dem öffentlichen Gehweg; hier ereignete sich auch der Unfall. Die Tatsache, dass der Kläger den öffentlichen Verkehrsraum nicht verlassen hatte, lässt aber nicht den Schluss zu, dass eine für das Bestehen von Versicherungsschutz unschädliche Unterbrechung des Betriebsweges vorlag. Nachdem vom BSG zum Verlassen des öffentlichen Verkehrsraum vorübergehend hiervon abweichende Entscheidungen getroffen wurden, hat der 2. Senat mit Urteil vom 09.12.2003 (a.a.O.) hieran nicht festgehalten. Mithin kommt eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auch dann in Betracht, wenn der Versicherte den öffentlichen Verkehrsraum während der Unterbrechung nicht verlässt.
26 
Von ausschlaggebender Bedeutung ist damit die Frage, ob es sich bei der Unterredung mit P. um eine geringfügige Unterbrechung handelte. Hierunter sind nur ganz kurze und belanglose Unterbrechungen des Weges zu verstehen, bei denen der Versicherte gewissermaßen in der Bewegung bleibt und nur nebenbei andersartig tätig wird (BSG, Urteil vom 09.12.1963, 2 RU 133/63). Der Begriff der Geringfügigkeit ist - so das BSG in der eben zitierten Entscheidung - nicht nach absoluten Maßstäben zu beurteilen, vielmehr sind die gesamten Umstände des Einzelfalles einzubeziehen. Ob hierbei angesichts der Fortentwicklung der Rechtsprechung in ähnlichem Zusammenhang (vgl. BSG, Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 26/06 R a.a.O.: aus verfassungsrechtlichen Gründen feste zeitliche Grenze von zwei Stunden für die Unschädlichkeit der Unterbrechung eines Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit für das Fortbestehen des Versicherungsschutzes nach dem Ende der Unterbrechung, also für die Fortsetzung des Weges) festzuhalten wäre, bleibt offen. Dem Zeitfaktor kommt dabei jedenfalls auch nach der früheren Rechtsprechung besonders wichtige Bedeutung zu (BSG, Urteil vom 09.12.1963, 2 RU 133/63). In der letztgenannten Entscheidung wurde Versicherungsschutz für eine zu privaten Zwecken im Stehen geführte Unterhaltung jedenfalls bei einer Dauer von mindestens zehn Minuten verneint. In der Kommentarliteratur wird vertreten, dass eine Unterbrechung bis zu ca. fünf Minuten als geringfügig anzusehen sei (Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB VII Rdnr. 42).
27 
Der Senat lässt offen, ob für private Unterhaltungen im Stehen auf dem versicherten Weg (und, wie hier, ohne besondere räumliche Abweichungen von dem beabsichtigten Betriebsweg) eine strikte zeitliche Grenze für die Annahme von Geringfügigkeit anzunehmen ist und wo genau diese Grenze verläuft. Denn der Senat vermag sich nicht davon zu überzeugen, dass die Unterhaltung zwischen dem Kläger und dem Zeugen P. unterhalb der vom BSG bereits als jedenfalls die Geringfügigkeit überschreitende Zeitdauer von zehn Minuten lag. Dies geht zu Lasten des Klägers.
28 
Auch im sozialgerichtlichen Verfahren, das durch den Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG geprägt ist und deshalb grundsätzlich keine formelle Beweisführungslast kennt, ist auf die Grundsätze der objektiven Beweis- oder Feststellungslast zurückzugreifen, wenn sich entscheidungserhebliche Tatsachen nicht mehr feststellen lassen (BSG, Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 26/06 R a.a.O.). Die Unerweislichkeit einer Tatsache geht danach grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil herleiten will. Während denjenigen, der einen Anspruch erhebt, die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen trifft, ist derjenige, der das geltend gemachte Recht bestreitet, für die rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen beweispflichtig. Die Verteilung der Beweislast bestimmt sich nach den für den Anspruch maßgeblichen materiell-rechtlichen Normen. Für den Versicherungsschutz auf (Betriebs)Wegen bedeutet dies, dass der Kläger die Beweislast dafür trägt, dass es sich um einen Betriebsweg handelte, während die Beklagte die Nichterweislichkeit der Tatsachen zu tragen hat, die eine Unterbrechung des Weges belegen. Der Kläger wiederum trägt den Nachteil, wenn sich die Geringfügigkeit der Unterbrechung nicht erweisen lässt. Im Ergebnis trägt somit der Kläger die objektive Beweislast für das Vorliegen der Tatsachen, welche die Annahme einer nur geringfügigen Unterbrechung gestatten (BSG, Urteil vom 19.03.1991, 2 RU 45/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 8).
29 
Zwar geht der Senat auf Grund der Angaben des Zeugen P. (zwei bis drei Minuten) und der Zeugin I. (drei, vier, fünf Minuten) - insoweit zugunsten des Klägers - davon aus, dass die Unterhaltung lediglich wenige Minuten gedauert hatte, als der Unfall geschah. Näheres lässt sich aber nicht mehr klären. Hochrechnungen aus den dokumentierten Zeiten des Ausstempelns bei der Firma P. sowie dem in den Polizeiunterlagen dokumentieren Unfallzeitpunkt helfen hier nicht weiter. Beide Zeitpunkte sind mit einigen Unsicherheiten behaftet. Es ist nicht ersichtlich und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Unfallzeitpunkt mit Sicherheit festgestellt wurde und nicht nur „in etwa“ eingeschätzt wurde. Ferner belegt der Zeitpunkt des Ausstempelns, worauf der Kläger zutreffend hingewiesen hat, nicht, dass er zu diesem Zeitpunkt tatsächlich das Firmengelände verließ. Die Gehgeschwindigkeit des Klägers lässt sich ebenfalls nicht mehr hinreichend sicher rekonstruieren. Damit lässt sich nicht feststellen, wie lange das Gespräch tatsächlich dauerte, bis der Kläger verletzt wurde. Während des Rechtsstreits thematisierte Begleitumstände des Gesprächs - insbesondere die Frage, ob sich der Kläger an der Hauswand angelehnt hatte (so die ursprünglichen Angaben der Zeugen P. und I. in ihrer polizeilichen Vernehmung, vom Zeugen P. allerdings in seiner Vernehmung durch den Berichterstatter so nicht mehr bestätigt) - lassen ebenfalls keinen Schluss auf die tatsächliche Dauer der Unterhaltung bis zum Unfall zu.
30 
Fest steht aber, dass der Unfall die Unterhaltung zwischen dem Kläger und dem Zeugen P unterbrach. Die private Tätigkeit des Klägers war somit im Zeitpunkt des Unfalls noch nicht beendet. Vielmehr waren der Kläger und der Zeuge P. - so dessen Angaben im vorliegenden Verfahren - derart in das Gespräch vertieft, dass sie die Gefahr, die der herannahende LKW verursachte, nicht realisierten. Dem entsprechend kann anhand der bisherigen Dauer des Gesprächs nicht die Frage beantwortet werden, ob es sich um eine geringfügige Unterbrechung im o. g. Sinn handelte. Maßgebend ist vielmehr, welche Zeit der Versicherte für die private Verrichtung hätte aufwenden müssen (BSG, Urteil vom 29.02.1972, 2 RU 27/68). Denn es kann für die Frage der Geringfügigkeit der Unterbrechung keine Rolle spielen, ob das Unfallereignis gleich zu Beginn der (u.U. länger beabsichtigten) Unterbrechung geschieht oder erst später. Maßgebend ist somit, ob das Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen P. nur ganz kurz, jedenfalls weniger als zehn Minuten dauern sollte. Davon vermag der Senat nicht auszugehen. Nach den Angaben des Zeugen P. waren Gesprächsthemen die Arbeit, das Wetter und das kommende Wochenende, das am Tag des Gesprächs (Donnerstag) konkret bevorstand; auch der Kläger hat in seiner Anhörung davon gesprochen, man habe sich am Wochenende treffen wollen. Der Senat geht deshalb davon aus, dass die gemeinsame Wochenendgestaltung Gesprächsinhalt war. Aus dieser Thematik kann nicht abgeleitet werden, dass das Gespräch nur wenige Minuten dauern sollte. Der Kläger hat das Gespräch als „ganz normal länger unterhalten“, nicht nur kurzes Hallo, sondern „richtig unterhalten“ charakterisiert, was gegen eine nur als kurz beabsichtigte Unterhaltung im Vorübergehen spricht.
31 
Im Ergebnis liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die voraussichtliche Gesprächsdauer weniger als zehn Minuten - die vom BSG als die Geringfügigkeit jedenfalls überschreitend angenommene Zeitgrenze - betragen hätte. Vielmehr sprechen schon allein die vom Zeugen P. mitgeteilten und vom Kläger bestätigten Gesprächsthemen gegen die Annahme, das vom Kläger gesuchte Gespräch mit dem Zeugen P. hätte nur wenige Minuten dauern sollen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
33 
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage des Versicherungsschutzes bei der Unterbrechung eines versicherten Weges liegt vor. Diese wurde vom Senat unter Bewertung der Einzelfallumstände beachtet.

Gründe

 
15 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
16 
Der Kläger begehrt mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Aufhebung der die Gewährung von Leistungen pauschal ablehnenden Verwaltungsentscheidungen - weil diese andernfalls bei zu treffender Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles einer künftigen Leistungsgewährung entgegenstünden - sowie - weil die Beklagte jedwede Entschädigung ablehnt, weil kein Arbeitsunfall eingetreten sei - die gerichtliche Feststellung eines Arbeitsunfalles. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (u.a. BSG, Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 26/06 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 29) kann ein Versicherter das Vorliegen eines Arbeitsunfalles als Grundlage in Frage kommender Leistungsansprüche in dieser Form vorab klären lassen.
17 
Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger stand im Zeitpunkt des Unfalls nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei dem Ereignis vom 21.08.2008 handelte es sich somit nicht um einen Arbeitsunfall.
18 
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII (zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt) ist danach in der Regel erforderlich (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17), dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).
19 
Entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts kommt es vorliegend nicht auf die Erstreckung des Versicherungsschutzes nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auf das Zurücklegen von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit an, da der Kläger sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem Weg zur oder von der Arbeit befand. Er wollte vielmehr nach Beendigung seines Arbeitseinsatzes bei der Fa. P. weisungsgemäß zu seinem Arbeitgeber, der Firma R. , zurückkehren. Auch ein solcher Weg steht unter Versicherungsschutz (so genannter Betriebsweg). Denn jede Verrichtung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, die auf Grund ihrer Handlungstendenz der Ausübung der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt ist (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII: Unfall „infolge“ einer versicherten Tätigkeit), ist der versicherten Tätigkeit zuzurechnen - ohne Bindung an die Arbeitsstätte und die Arbeitszeit (BSG, Urteil vom 12.12.2006, B 2 U 1/06 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 21). Andererseits sind nicht alle Verrichtungen eines Beschäftigten während der Arbeitszeit und auf der Arbeitsstätte versichert, weil es außer in der Schifffahrt (vgl. § 10 SGB VII) keinen Betriebsbann gibt. Dementsprechend stehen auch nicht alle Wege eines Beschäftigten während der Arbeitszeit und/oder auf der Arbeitsstätte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern nur solche Wege, bei denen ein sachlicher Zusammenhang zwischen der - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges gegeben ist, weil der Weg durch die Ausübung des Beschäftigungsverhältnisses oder den Aufenthalt auf der Betriebsstätte bedingt ist (BSG, a.a.O.).
20 
Dabei können für die Frage des Versicherungsschutzes auf Betriebswegen im öffentlichen Verkehrsraum die von der Rechtsprechung für die Wege nach und von der Tätigkeit entwickelten Grundsätze übertragen werden (so im Ergebnis bereits BSG, Urteil vom 29.02.1972, 2 RU 27/68 in SozR Nr. 31 zu § 548 RVO). Maßgebend ist danach, ob der Weg wesentlich zu betrieblichen Zwecken zurückgelegt wird (BSG, Urteil vom 02.12.2008, a.a.O.). Die darauf gerichtete Handlungstendenz muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit, ist das Zurücklegen des Weges auch dann keine versicherte Tätigkeit, wenn der Versicherte dieselbe Strecke zurücklegt, die er für einen Betriebsweg benutzen könnte oder gar gewöhnlich benutzt (BSG, a.a.O.).
21 
Hier war der vom Kläger zurückgelegte Weg von der Fa. P. zur Firma R. ein solcher Betriebsweg. Denn der Kläger wollte weisungsgemäß nach Beendigung seines Arbeitseinsatzes bei der Fa. P. die Firma R. aufsuchen, um dort Näheres zu seinem weiteren Einsatz zu klären. Dass er dabei nicht den kürzesten Weg entlang einer Autostraße nahm, sondern den angenehmeren, wenn auch längeren Fußweg auswählte, ist unschädlich (vgl. BSG, Urteil vom 31.10.1968, 2 RU 72/66). Nachweise dafür, dass der Kläger den Fußweg deshalb wählte, um den im M. beschäftigten Zeugen P. zu treffen, liegen nicht vor. Die Zufälligkeiten, die zum Treffen mit dem Zeugen P. an diesem Tag führten (Erscheinen des Zeugen anlässlich eines durch Betriebsfremde veranlassten Ladevorgangs am Ladetor, just zu dem Zeitpunkt, als der Kläger am M. vorbeiging), sprechen gegen eine geplante Unterredung.
22 
Diesen Betriebsweg unterbrach der Kläger vorübergehend, um mit dem - zufällig zu diesem Zeitpunkt am Ladetor auftauchenden - Zeugen P. ein Gespräch zu führen. Dieses Gespräch war nicht durch betriebliche Interessen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Klägers geprägt, sondern war ausschließlich privat motiviert. So war Gesprächsinhalt nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Zeugen P. u.a. die Planung für das kommende Wochenende. Soweit der Kläger zuletzt vorgetragen hat, das Gespräch als - versicherte - Erholungspause benötigt zu haben, kann sich der Senat davon nicht überzeugen. Der Kläger selbst hat diese Darstellung nur als Möglichkeit in den Raum gestellt. Aus den eigenen Angaben des Klägers gegenüber dem Berichterstatter im Erörterungstermin vom Januar 2011 sowie den Angaben des Zeugen P. ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Kläger erschöpft war und deswegen das Gespräch begann. Selbst wenn im Ergebnis durchaus davon ausgegangen werden kann, dass das Gespräch schon alleine auf Grund des Stehenbleibens zwangsläufig zu einer gewissen (körperlichen) Erholung führte, war zur Überzeugung des Senats die Handlungstendenz des Klägers während des Gesprächs nicht die Erholung, sondern der eigenwirtschaftlich motivierte mündliche Austausch mit dem Zeugen P.
23 
Wird der Weg aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen, entfällt der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherte lediglich seine Fortbewegung beendet, um sich an Ort und Stelle einer anderen, nicht nur geringfügigen Tätigkeit zuzuwenden, oder ob er den eingeschlagenen Weg verlässt, um an anderer Stelle einer privaten Verrichtung nachzugehen und erst danach auf den ursprünglichen Weg zurückzukehren (BSG, Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 17/07 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 28).
24 
Ganz kurze und geringfügige Unterbrechungen beseitigen den Zusammenhang des Weges mit der Betriebstätigkeit allerdings selbst dann nicht, wenn sie eigenwirtschaftlicher Natur sind (BSG, Urteil vom 09.12.2003, B 2 U 23/03 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 3 m.w.N. auch zum Nachfolgenden). Um solche rechtlich nicht ins Gewicht fallenden Ereignisse handelt es sich, wenn der in Rede stehende Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges in seiner Gesamtheit anzusehen ist oder, anders gewendet, wenn die private Verrichtung hinsichtlich ihrer zeitlichen Dauer und der Art ihrer Erledigung keine erhebliche Zäsur in der Fortbewegung darstellt, wobei als Beurteilungsmaßstab die allgemeine Verkehrsauffassung zu Grunde zu legen ist. Geringfügig ist eine Unterbrechung nach diesen Kriterien, wenn die private Besorgung unmittelbar im Bereich der Straße und ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung, also gleichsam „im Vorbeigehen“, erledigt werden kann (z.B.: Besorgen von Zigaretten aus einem Automaten am Straßenrand, Hilfeleistung beim Öffnen einer Straßenbahntür, Hilfe beim Hineinheben eines Kinderwagens in den Autobus, vgl. BSG, a.a.O. m.w.N.).
25 
Eine mehr als nur geringfügige Unterbrechung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der öffentliche Verkehrsraum verlassen wird (BSG, Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 17/07 R a.a.O.). So lag der Fall hier entgegen der Annahme des SG aber nicht. Das Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen P. fand unmittelbar vor dem Tor des M. es statt, auf dem öffentlichen Gehweg; hier ereignete sich auch der Unfall. Die Tatsache, dass der Kläger den öffentlichen Verkehrsraum nicht verlassen hatte, lässt aber nicht den Schluss zu, dass eine für das Bestehen von Versicherungsschutz unschädliche Unterbrechung des Betriebsweges vorlag. Nachdem vom BSG zum Verlassen des öffentlichen Verkehrsraum vorübergehend hiervon abweichende Entscheidungen getroffen wurden, hat der 2. Senat mit Urteil vom 09.12.2003 (a.a.O.) hieran nicht festgehalten. Mithin kommt eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auch dann in Betracht, wenn der Versicherte den öffentlichen Verkehrsraum während der Unterbrechung nicht verlässt.
26 
Von ausschlaggebender Bedeutung ist damit die Frage, ob es sich bei der Unterredung mit P. um eine geringfügige Unterbrechung handelte. Hierunter sind nur ganz kurze und belanglose Unterbrechungen des Weges zu verstehen, bei denen der Versicherte gewissermaßen in der Bewegung bleibt und nur nebenbei andersartig tätig wird (BSG, Urteil vom 09.12.1963, 2 RU 133/63). Der Begriff der Geringfügigkeit ist - so das BSG in der eben zitierten Entscheidung - nicht nach absoluten Maßstäben zu beurteilen, vielmehr sind die gesamten Umstände des Einzelfalles einzubeziehen. Ob hierbei angesichts der Fortentwicklung der Rechtsprechung in ähnlichem Zusammenhang (vgl. BSG, Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 26/06 R a.a.O.: aus verfassungsrechtlichen Gründen feste zeitliche Grenze von zwei Stunden für die Unschädlichkeit der Unterbrechung eines Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit für das Fortbestehen des Versicherungsschutzes nach dem Ende der Unterbrechung, also für die Fortsetzung des Weges) festzuhalten wäre, bleibt offen. Dem Zeitfaktor kommt dabei jedenfalls auch nach der früheren Rechtsprechung besonders wichtige Bedeutung zu (BSG, Urteil vom 09.12.1963, 2 RU 133/63). In der letztgenannten Entscheidung wurde Versicherungsschutz für eine zu privaten Zwecken im Stehen geführte Unterhaltung jedenfalls bei einer Dauer von mindestens zehn Minuten verneint. In der Kommentarliteratur wird vertreten, dass eine Unterbrechung bis zu ca. fünf Minuten als geringfügig anzusehen sei (Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB VII Rdnr. 42).
27 
Der Senat lässt offen, ob für private Unterhaltungen im Stehen auf dem versicherten Weg (und, wie hier, ohne besondere räumliche Abweichungen von dem beabsichtigten Betriebsweg) eine strikte zeitliche Grenze für die Annahme von Geringfügigkeit anzunehmen ist und wo genau diese Grenze verläuft. Denn der Senat vermag sich nicht davon zu überzeugen, dass die Unterhaltung zwischen dem Kläger und dem Zeugen P. unterhalb der vom BSG bereits als jedenfalls die Geringfügigkeit überschreitende Zeitdauer von zehn Minuten lag. Dies geht zu Lasten des Klägers.
28 
Auch im sozialgerichtlichen Verfahren, das durch den Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG geprägt ist und deshalb grundsätzlich keine formelle Beweisführungslast kennt, ist auf die Grundsätze der objektiven Beweis- oder Feststellungslast zurückzugreifen, wenn sich entscheidungserhebliche Tatsachen nicht mehr feststellen lassen (BSG, Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 26/06 R a.a.O.). Die Unerweislichkeit einer Tatsache geht danach grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil herleiten will. Während denjenigen, der einen Anspruch erhebt, die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen trifft, ist derjenige, der das geltend gemachte Recht bestreitet, für die rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen beweispflichtig. Die Verteilung der Beweislast bestimmt sich nach den für den Anspruch maßgeblichen materiell-rechtlichen Normen. Für den Versicherungsschutz auf (Betriebs)Wegen bedeutet dies, dass der Kläger die Beweislast dafür trägt, dass es sich um einen Betriebsweg handelte, während die Beklagte die Nichterweislichkeit der Tatsachen zu tragen hat, die eine Unterbrechung des Weges belegen. Der Kläger wiederum trägt den Nachteil, wenn sich die Geringfügigkeit der Unterbrechung nicht erweisen lässt. Im Ergebnis trägt somit der Kläger die objektive Beweislast für das Vorliegen der Tatsachen, welche die Annahme einer nur geringfügigen Unterbrechung gestatten (BSG, Urteil vom 19.03.1991, 2 RU 45/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 8).
29 
Zwar geht der Senat auf Grund der Angaben des Zeugen P. (zwei bis drei Minuten) und der Zeugin I. (drei, vier, fünf Minuten) - insoweit zugunsten des Klägers - davon aus, dass die Unterhaltung lediglich wenige Minuten gedauert hatte, als der Unfall geschah. Näheres lässt sich aber nicht mehr klären. Hochrechnungen aus den dokumentierten Zeiten des Ausstempelns bei der Firma P. sowie dem in den Polizeiunterlagen dokumentieren Unfallzeitpunkt helfen hier nicht weiter. Beide Zeitpunkte sind mit einigen Unsicherheiten behaftet. Es ist nicht ersichtlich und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Unfallzeitpunkt mit Sicherheit festgestellt wurde und nicht nur „in etwa“ eingeschätzt wurde. Ferner belegt der Zeitpunkt des Ausstempelns, worauf der Kläger zutreffend hingewiesen hat, nicht, dass er zu diesem Zeitpunkt tatsächlich das Firmengelände verließ. Die Gehgeschwindigkeit des Klägers lässt sich ebenfalls nicht mehr hinreichend sicher rekonstruieren. Damit lässt sich nicht feststellen, wie lange das Gespräch tatsächlich dauerte, bis der Kläger verletzt wurde. Während des Rechtsstreits thematisierte Begleitumstände des Gesprächs - insbesondere die Frage, ob sich der Kläger an der Hauswand angelehnt hatte (so die ursprünglichen Angaben der Zeugen P. und I. in ihrer polizeilichen Vernehmung, vom Zeugen P. allerdings in seiner Vernehmung durch den Berichterstatter so nicht mehr bestätigt) - lassen ebenfalls keinen Schluss auf die tatsächliche Dauer der Unterhaltung bis zum Unfall zu.
30 
Fest steht aber, dass der Unfall die Unterhaltung zwischen dem Kläger und dem Zeugen P unterbrach. Die private Tätigkeit des Klägers war somit im Zeitpunkt des Unfalls noch nicht beendet. Vielmehr waren der Kläger und der Zeuge P. - so dessen Angaben im vorliegenden Verfahren - derart in das Gespräch vertieft, dass sie die Gefahr, die der herannahende LKW verursachte, nicht realisierten. Dem entsprechend kann anhand der bisherigen Dauer des Gesprächs nicht die Frage beantwortet werden, ob es sich um eine geringfügige Unterbrechung im o. g. Sinn handelte. Maßgebend ist vielmehr, welche Zeit der Versicherte für die private Verrichtung hätte aufwenden müssen (BSG, Urteil vom 29.02.1972, 2 RU 27/68). Denn es kann für die Frage der Geringfügigkeit der Unterbrechung keine Rolle spielen, ob das Unfallereignis gleich zu Beginn der (u.U. länger beabsichtigten) Unterbrechung geschieht oder erst später. Maßgebend ist somit, ob das Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen P. nur ganz kurz, jedenfalls weniger als zehn Minuten dauern sollte. Davon vermag der Senat nicht auszugehen. Nach den Angaben des Zeugen P. waren Gesprächsthemen die Arbeit, das Wetter und das kommende Wochenende, das am Tag des Gesprächs (Donnerstag) konkret bevorstand; auch der Kläger hat in seiner Anhörung davon gesprochen, man habe sich am Wochenende treffen wollen. Der Senat geht deshalb davon aus, dass die gemeinsame Wochenendgestaltung Gesprächsinhalt war. Aus dieser Thematik kann nicht abgeleitet werden, dass das Gespräch nur wenige Minuten dauern sollte. Der Kläger hat das Gespräch als „ganz normal länger unterhalten“, nicht nur kurzes Hallo, sondern „richtig unterhalten“ charakterisiert, was gegen eine nur als kurz beabsichtigte Unterhaltung im Vorübergehen spricht.
31 
Im Ergebnis liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die voraussichtliche Gesprächsdauer weniger als zehn Minuten - die vom BSG als die Geringfügigkeit jedenfalls überschreitend angenommene Zeitgrenze - betragen hätte. Vielmehr sprechen schon allein die vom Zeugen P. mitgeteilten und vom Kläger bestätigten Gesprächsthemen gegen die Annahme, das vom Kläger gesuchte Gespräch mit dem Zeugen P. hätte nur wenige Minuten dauern sollen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
33 
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage des Versicherungsschutzes bei der Unterbrechung eines versicherten Weges liegt vor. Diese wurde vom Senat unter Bewertung der Einzelfallumstände beachtet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. November 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Verkehrsunfall, den der Kläger am 16.10.2009 erlitten hat, als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
Der am … 1962 geborene Kläger, der unter der im Rubrum benannten Anschrift in Stuttgart wohnhaft ist, war bei der S KG als Flaschner beschäftigt und war für diese am 16.10.2009 auf deren Lagerplatz in der A. Straße 99, Stuttgart, tätig. Nach Beendigung seiner Tätigkeit am 16.10.2009 um 16.30 Uhr und dem Verlassen des Betriebsgeländes um 16.40 Uhr verunfallte der einen Motorroller (125 ccm) fahrende Kläger um 16.45 Uhr auf der B. Straße in Stuttgart in Höhe der Hausnummer 174, als er die parallel zu B. Straße führenden Straßenbahnschienen auf Höhe der Straße „In den Ringelgärten“ über eine Fußgängerfurt nach links in Richtung „Zuckerleweg“ überquerte und von einer Stadtbahn der Stuttgarter Straßenbahnen AG erfasst und mitgeschleift wurde. Der Kläger zog sich schwere Verletzungen zu, wegen derer er, in Begleitung eines Notarztes, in das C.-Hospital, Stuttgart, eingeliefert wurde.
Im Durchgangsarztbericht vom 16.10.2009 gab PD Dr. D. an, der Kläger sei nach Schockraumdiagnostik und intensivmedizinischer Behandlung mit Anlage einer Thoraxdrainage links stationär in der Intensivstation aufgenommen worden. Der Kläger sei für voraussichtlich mehr als sechs Monate arbeitsunfähig. PD Dr. D. diagnostizierte beim Kläger eine Lungenkontusion, einen traumatischen Pneumothorax, multiple Rippenfrakturen, eine Sitzbeinfraktur sowie einen Schambeinbruch. Nachdem der stationäre Aufenthalt des Klägers im C.-Hospital am 19.11.2009 endete, durchlief er eine Rehabilitationsmaßnahme in den Fachkliniken E., F..
Am 18.11.2009 gab der Kläger anlässlich einer persönlichen Unterredung mit einem Mitarbeiter der Beklagten an, keine Erinnerung an das Unfallgeschehen zu haben. Im Rahmen des Fragebogens „Wegeunfall“ gab der Kläger gegenüber der Beklagten unter dem 18.01.2010 an, gewöhnlich über die B. Straße in Richtung Waiblingen bis zur Ortsausfahrt Fellbach/Schmiden und sodann über die Stuttgarter Straße, die Esslinger Straße sowie die Fellbacher Straße zu seiner Wohnung zu fahren. Für diese, 8,5 km lange Strecke, benötige er 15 min. Er verneinte die Frage, ob er beabsichtigt habe, auf dem Weg nach Hause Besorgungen zu erledigen.
Der Beklagten wurden sodann durch die Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung - die Akten des gegen den Kläger geführten Bußgeldverfahrens - 505.30.026331.8 - vorgelegt. In Rahmen der diesem Verfahren zu Grunde liegenden polizeilichen Ermittlungen wurde durch dem Polizeiobermeister (POM) G. ein Aktenvermerk über eine telefonische Unterredung mit der Ehegattin des Klägers gefertigt, nachdem diese angegeben habe, der Kläger habe beabsichtigt, eine Halskette zum Juwelier zu bringen. Ein solcher befinde sich direkt gegenüber der Unfallstelle. Ferner hat POM G. vermerkt, dass aus polizeilicher Sicht davon ausgegangen werde, dass der Kläger eine Abkürzung über den Fußgängerweg zum Juwelier habe nehmen wollen. Bei verkehrsgerechter Verhaltensweise hätte er zunächst weiter auf der B. Straße aufwärts fahren müssen und hätte erst nach der Haltestelle Obere Ziegelei wenden können, um zu diesem Juwelier zu gelangen.
Mit Bescheid vom 26.01.2010 lehnte die Beklagte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Sie führte hierzu an, der Unfall stehe nicht mit einer betriebsdienlichen Tätigkeit in Zusammenhang. Der Kläger sei, nach den Ermittlungen der Polizeidirektion Stuttgart, auf dem Weg zu einem auf der anderen Straßenseite befindlichen Juwelier gewesen, um diesem eine Halskette zu bringen. Dies sei dem eigenwirtschaftlichen Bereich des Klägers zuzuordnen.
Am 28.01.2010 wandte sich die Ehegattin des Klägers telefonisch an die Beklagte und teilte mit, dass sie, als sie gegenüber der Polizei angegeben habe, ihr Mann habe eine Halskette zum Juwelier bringen wollen, unter Schock gestanden habe. Sie wisse nicht mehr, weshalb sie diese Angaben gegenüber der Polizei getätigt habe. Ihr Mann könne sich nicht mehr daran erinnern, wieso er nach links über die Stadtbahnschienen abgebogen sei. Sie könne sich dies nur damit erklären, dass ihr Mann am Unfalltag den Hausschlüssel in der Firma vergessen habe und vermutlich zurück zur Arbeit fahren wollte, um den Schlüssel zu holen, da sie, die Ehegattin, an diesem Tag nicht zu Hause gewesen sei. Hierbei habe er wohl eine Abkürzung über die Fußgängerfurt nehmen wollen. Der Kläger persönlich erklärte anlässlich des Telefonats, dass er sich nicht mehr genau erinnern könne, er den vergessenen Hausschlüssel jedoch erst vor kurzem in der Firma abgeholt habe. Im Wege einer telefonischen Kontaktaufnahme wurde der Beklagten sodann durch POM G. am 28.01.2010 mitgeteilt, dass die Ehegattin des Klägers ihre dortigen Angaben nicht am Unfalltag, sondern erst später getätigt habe.
Im Rahmen eines weiteren Telefonanrufs des Klägers am 28.01.2010 gab dieser an, seine eigene Kette sei von einem Kollegen zerrissen worden und es wäre noch unklar gewesen, wer die Kosten für die Reparatur tragen müsse. Die Kette habe am Unfalltag bei ihm zu Hause gelegen. Ihm sei nunmehr eingefallen, dass er am Unfalltag eventuell ein Navigationsgerät, das der Firma gehört, versehentlich mitgenommen haben könnte und dass er dieses eventuell habe zurückbringen wollen. Außerdem sei sein Hausschlüssel nach dem Unfall nicht da gewesen. Seine Ehefrau habe daraufhin in der Firma angerufen. Ein Arbeitskollege habe den Schlüssel gefunden und dem Werksmeister zur Verwahrung gegeben. Der Kläger habe erklärt, dass es mehrere Gründe gegeben haben könne, an der Unfallstelle links über die Fußgängerfurt abgebogen zu sein. Den von ihm benutzten Weg habe er deswegen gewählt, weil sich dort Tankstellen befänden.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.02.2010 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 26.01.2010 Widerspruch, zu dessen Begründung er erstmals vortrug, er habe zum Unfallzeitpunkt ein Navigationsgerät, welches ihm der Arbeitgeber zur Verfügung gestellt habe, das er am Unfalltag in seinem Rucksack vergessen habe, entsprechend einer bestehenden Dienstanweisung wieder in die Firma zurück bringen wollen. Dies sei ihm während der Fahrt nach Hause aufgefallen. Er habe daher die Absicht gehabt, umzukehren und die B. Straße zurück zu seiner Arbeitsstelle zu fahren. Zu diesem Zweck habe er den Fußgängerüberweg an der B. Straße überqueren wollen. Hieran könne er sich, nachdem er sein Erinnerungsvermögen wieder erlangt habe, nunmehr wieder erinnern. Hierzu legte der Kläger eine Bestätigung der S KG vom 24.02.2010 vor, nach der er sich verpflichtet hatte, das ihm zur Verfügung gestellte Navigationsgerät sowie den Fahrzeugschlüssel nach Beendigung der Arbeitszeit täglich in dem dafür vorgesehenen Schließfach einzuschließen. Da er sich auf dem Weg zu seiner Arbeitsstätte befunden habe, läge ein dem Unfallversicherungsschutz unterfallender Wegeunfall vor. Der von der Beklagten angeführte Zweck des Besuchs eines Juweliers stelle eine Vermutung seiner Ehegattin dar, die jedoch falsch sei. Er habe am Unfalltag keine Kette bei sich geführt. Überdies sei der am Unfallort ansässige Juwelier nicht derjenige, bei dem die Eheleute üblicherweise arbeiten ließen. Sie würden vielmehr einen Juwelier in Fellbach beauftragen.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger habe sich zum Unfallzeitpunkt auf einem aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewählten Abweg befunden und damit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Die Angaben der Ehegattin des Klägers seien so gegenüber der Polizei getätigt worden und stellten daher keine Vermutung dar.
11 
Hiergegen hat der Kläger am 29.04.2010 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen zur Widerspruchsbegründung im Wesentlichen wiederholt und betont hat, dass die Aussagen der Ehegattin gegenüber der Polizei eine Vermutung zum Inhalt hatten. Die Kette, die der Kläger angeblich zur Reparatur habe bringen wollen, befinde sich unverändert in dessen Besitz. Hätte er sie am Unfalltag mit sich geführt, wäre sie mit dem Rucksack, in dem sich auch das Navigationsgerät befunden habe, abhanden gekommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 21.11.2011 hat der Kläger vorgetragen, in dem Rucksack habe sich auch sein Schlüssel befunden. Dieser sei von einem Arbeitskollegen am darauffolgenden Montag im Rinnstein aufgefunden worden, er sei offensichtlich aus dem Rucksack gefallen.
12 
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat hierzu auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide verwiesen.
13 
Das SG hat die Geschäftsführerin der S KG, Fr. H. I., schriftlich als Zeugin einvernommen. Diese hat unter dem 30.09.2010 mitgeteilt, dass sie nicht bestätigen könne, dass das Navigationsgerät, das dem Kläger ausgehändigt worden sei, am 16.10.2009 im dafür vorgesehenen Schließfach eingeschlossen worden sei. Dieses sei auch durch die Ehegattin des Klägers nicht zurückgebracht worden. Ergänzend hat sie unter dem 07.10.2010 ausgeführt, dass es wahrscheinlich sei, dass der Kläger ein Navigationsgerät genutzt habe, da dieses zur Ausrüstung des Klägers gehöre, jedoch weder dessen Verlust festgestellt worden noch es wieder aufgetaucht sei.
14 
Das SG hat ferner bei dem vom Kläger benannten Juwelier, der Juwelier Kauder OHG, zu den Geschäftsverbindungen mit dem Kläger angefragt, die von dort - undatiert - verneint wurden.
15 
Mit Urteil vom 21.11.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, Arbeitsunfälle i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) seien Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit stelle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII eine versicherte Tätigkeit dar. Der Unfall habe sich, so das SG, nicht auf einem versicherten Weg, sondern auf einem Abweg ereignet. Der Kläger sei von seinem Heimweg in dem Moment abgekommen, als er die Straßenbahnlinie überqueren wollte. Der vom Kläger eingeschlagene Weg stelle daher einen unversicherten Abweg dar. Es sei auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger sein Navigationsgerät zurück in die Firma bringen wollte. Der klägerische Vortrag sei insofern nicht stringent. So habe zunächst die Ehegattin des Klägers vorgetragen, der Kläger habe seine Kette bei einem Juwelier reparieren lassen wollen. Erst nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides habe der Kläger, nachdem er sich zunächst nicht habe erinnern können, vorgetragen, seinen Hausschlüssel in der Firma vergessen zu haben um sodann mitzuteilen, er habe ein Navigationsgerät in die Firma zurück bringen wollen. Auch die Ausführungen des Klägers zur Widererlangung der Erinnerung seien korrigiert worden. Es seien mehrere Varianten möglich, weshalb der Kläger von seinem Heimweg abkam, weswegen es - das SG - einen Arbeitsunfall nicht als bewiesen erachten könne.
16 
Gegen das am 25.11.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.12.2011 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt er vor, entgegen den Feststellungen des SG, sei ein dem Unfallversicherungsschutz unterfallender Wegeunfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die Abweichung vom Weg von der Firma nach Hause sei deshalb erfolgt, weil er das Navigationsgerät zurück in die Firma bringen wollte. In der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2013 vor dem Senat hat der Kläger angegeben, immer über Schmiden zu fahren, weil er ansonsten, beim direkten Heimweg über die Augsburger Straße, in Untertürkheim den Berg hinauf fahren müsste; sein Roller sei bei einer Fahrt den Berg hinauf langsamer. Er empfinde den Weg über Schmiden als den für ihn besten. Ferner hat der Kläger ausgeführt, ihm und seinen Arbeitskollegen sei am Morgen des Arbeitstages vom Meister der Autoschlüssel, ein Navigationsgerät, ein Mobiltelefon und ein Spindschlüssel ausgehändigt worden. Der Autoschlüssel habe sich an einem Schlüsselbund mit dem Spindschlüssel befunden, in den das Navigationsgerät abends einzuschließen war. Der Autoschlüssel sei nicht in den Spind einzuschließen gewesen. Der Firmenschlüssel sei am Unfalltag in der Firma, an seinem Privatspind, verblieben. Seinen privaten Schlüssel habe er hingegen am Unfalltag, wie auch das Mobiltelefon des Arbeitgebers, bei sich geführt. Durch das Drücken des zweiten Handys, dass sich nicht im später verschwundenen Rucksack befunden habe, sondern in der Hosentasche, sei ihm während der Fahrt aufgefallen, dass er die Gegenstände des Arbeitgebers noch bei sich habe.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. November 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2010 aufzuheben und festzustellen, dass der Unfall am 16. Oktober 2009 ein Arbeitsunfall war.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Zur Begründung ihres Antrages trägt die Beklagte vor, das angefochtene Urteil sei aus ihrer Sicht nicht zu beanstanden. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei die Zielrichtung des Weges nicht mehr die Wohnung gewesen. Der Kläger habe sich vielmehr auf einem unversicherten Abweg befunden. Auch die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers seien berechtigt. Dies zeige sich daran, dass die Angaben des Klägers vom 28.01.2010, den Schlüssel in der Firma vergessen zu haben, unglaubwürdig seien, da ein Arbeitskollege des Klägers dessen Hausschlüssel bereits am 19.10.2009 an der Unfallstelle gefunden und die Ehegattin des Klägers hierüber telefonisch unterrichtet habe.
22 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insb. des Vorbringens des Klägers, wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die bei der Beklagten geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2013 wurden sowie, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insb. form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
24 
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das SG hat die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach den §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr.1 SGG (vgl. hierzu Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 02.12.2008 - B 2 U 26/06 - veröffentlicht in juris) zu Recht abgewiesen. Der Kläger stand zum Zeitpunkt des Unfalls am 16.10.2009 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da es sich bei dem Verkehrsunfall nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.
25 
Rechtsgrundlagen für die Feststellung eines Ereignisses als Arbeitsunfall sind die §§ 2, 7 und 8 SGB VII. Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).
26 
Für die Feststellung eines Arbeitsunfalls ist erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls, bei Wegeunfällen das Zurücklegen des Weges zwischen dem Ort der Tätigkeit und dem Lebensmittelpunkt, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, dass diese Verrichtung zu dem Unfallereignis als einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkendem Ereignis geführt hat und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (BSG, Urteil vom 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R -; vom 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R - und vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - jeweils veröffentlicht in juris).
27 
Die Verrichtung des grundsätzlich als Beschäftigtem versicherten Klägers - das Überfahren der Fußgängerfurt in der B. Straße in Stuttgart - hat zu dem Unfallereignis - der Kollision mit der Stadtbahn - als einem zeitlich begrenzten, von außen auf seinen Körper einwirkenden Ereignis geführt. Ausweislich des Durchgangsarztberichts von PD Dr. D. hat das Unfallereignis zu einer Lungenkontusion, einem traumatischen Pneumothorax, zu multiple Rippenfrakturen, einer Sitzbeinfraktur sowie einem Schambeinbruch geführt und damit einen Gesundheitserstschaden des Klägers verursacht.
28 
Auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII eine versicherte Tätigkeit, weswegen Wegeunfälle dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen..
29 
Zur nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Wegstrecke zählt der unmittelbare Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Dabei ist „unmittelbar“ schon deshalb nicht gleichzusetzen mit „kürzester“, weil eine Differenzierung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht im Gesetz nicht enthalten ist. Die Wahl der Wegstrecke steht dem Versicherten daher in gewissen Grenzen frei, ihm steht insoweit ein subjektiver Entscheidungsspielraum zu (BSG, u.a. Urteil vom 14.11.1984 - 9b RU 26/84 - veröffentlicht in juris). Der mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängende Weg muss daher nicht unbedingt der entfernungsmäßig kürzeste Weg sein. Wählt der Versicherte statt des kürzesten Weges zur Arbeitsstelle eine nicht nur unbedeutend längere Wegstrecke, steht er während des sich dadurch ergebenden Umwegs unter Versicherungsschutz, wenn die Verlängerung der Wegstrecke nach der durch objektive Umstände gestützten Sicht des Versicherten dem Zurücklegen des Weges zum Tätigkeits- oder Wohnort dient (vgl. BSG, Urteil vom 11.09.2001 - B 2 U 34/00 R - veröffentlicht in juris). Dies ist z. B. der Fall, wenn er den Umweg einschlägt, um auf einer besseren Wegstrecke oder auf einer weniger verkehrsreichen Straße zu fahren (BSG, Urteil vom 25.02.1976 - 8 RU 80/75 - veröffentlicht in juris). Ob der gewählte Weg dem Versicherungsschutz des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII unterfällt, beurteilt sich danach, ob die Verlängerung des Weges unter Berücksichtigung der Unterschiede im Zeitbedarf, den Entfernungen und der Verkehrssituation nach den Umständen des Einzelfalles erheblich ist (vgl. Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 2, Stand April 2011, SGB VII, Rn. 205 mit Beispielsfällen aus der Rechtsprechung). Vorliegend hat der Kläger mit der von ihm gewählten Strecke über die B. Straße in Stuttgart (L 9512) in Richtung Waiblingen und der geplanten Weiterfahrt bis zur Ortsausfahrt Fellbach/Schmiden und über die Stuttgarter (L 1197), die Esslinger sowie die Fellbacher Straße (L 1198) hin zu seinem Wohnort, eine Strecke gewählt, die nach den im Internet zugänglichen Routenplanern (u.a. www.falk.de) ca. 9 km lang ist und eine Fahrtzeit von ca. 20 min benötigt. Die direkte Wegstrecke über die A. und die Augsburger Straße (L 1013) nach Stuttgart Untertürkheim zum Wohnort des Klägers ist hingegen nur ca. 5 km lang. Die Fahrzeit beläuft sich hierbei auf ca. 12 min. Die gewählte Strecke ist hiernach um mehr als 50 % länger als die kürzeste Wegstrecke; mit ihr geht eine entsprechende Verlängerung der Fahrtzeit einher. Das BSG hat hierzu im Urteil vom 22.09.1966 - 2 RU 188/65 - (veröffentlicht in juris) entschieden, dass bei einer Wegstrecke von 5,5 km bereits eine Verlängerung um 800 m nicht mehr als kurz zu bewerten ist. Auch ist die vom Kläger gewählte Wegstrecke nicht wegen Aspekten der Verkehrsdichte oder der Beschaffenheit der Verbindung als vorzugswürdig anzusehen. Der direkte Weg von der A. Straße zum Wohnort des Klägers führt auf direkter Linie über eine innerstädtische Ausfallstraße (Augsburger Straße), die auf 50 km/h geschwindigkeitsreguliert und teilweise 4-spurig ausgebaut ist. Der Weg über Schmiden ist hingegen allein im Stadtgebiet von Stuttgart, wie dem ortskundig besetzten Senat bekannt ist, noch mit mindestens 5 Lichtzeichenanlagen versehen, die einem zügigen Fortkommen entgegenstehen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2013 vorgetragen hat, bei einer Fahrt über die Augsburger Straße in Untertürkheim den Berg hinauf fahren zu müssen, wodurch sein Roller langsamer fahre, mag dies zwar im Hinblick auf die Topographie und möglicherweise auch technisch zutreffend sein, indes ist, wie dem ortskundig besetzten Senat bekannt ist, auch der vom Kläger am Unfalltag gewählte Weg entlang der B. Straße (durchgängig) ansteigend. Da auch in Ansehung der vom Kläger mitgeteilten Motorisierung des Rollers von 125 ccm die theoretisch denkbare Verlangsamung des Rollers auf einer ansteigenden Straße nicht dazu führt, dass die mögliche Geschwindigkeit des Rollers unter die innerorts und auch in Stuttgart-Untertürkheim geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h absinkt, mithin auch bauartbedingte und örtliche Umstände die Wahl des Fahrtweges objektiv nicht als vorzugswürdig erscheinen lassen, befand sich der Kläger, ab dem Moment, in dem er von der A. Straße nach links auf die B. Straße abgebogen ist, auf einem nicht versicherten Umweg. Die subjektive Einschätzung des Klägers, er empfinde den Weg über Schmiden als den für ihn besten, vermag insofern keine abweichende Beurteilung zu bedingen, da die Frage, ob ein Fahrtweg dem Versicherungsschutz unterfällt im Hinblick auf Aspekte der Rechtssicherheit nicht anhand der Vorlieben des Versicherten zu bestimmen ist. Gleiches gilt für den Vortrag, auf der Wegstrecke über die B. Straße befänden sich Tankstellen, da auch bei einer Fahrt über die Augsburger Straße Tankstellen erreichbar sind.
30 
Ungeachtet dessen ist der Unfall des Klägers auch dann, wenn die gewählte Fahrtstrecke nicht als Umweg zu qualifizieren wäre, aus einem anderen Grund nicht als Arbeitsunfall anzusehen. Auch im Falle eines Wegeunfalles muss die Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfallereignisses der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein (innerer Zurechnungszusammenhang). Allgemein für Arbeitsunfälle i.S.d. § 8 SGB VII gilt, dass bei einem nach § 2 Abs. 1 Nr.1 SGB VII versicherten Beschäftigten, wie vorliegend dem Kläger, Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses Teil der versicherten Tätigkeit sind und mit ihr im erforderlichen sachlichen Zusammenhang stehen. Weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind, sind jedoch nicht alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte versichert. Typischerweise und in der Regel unversichert sind höchstpersönliche Verrichtungen wie zum Beispiel Essen oder eigenwirtschaftliche Tätigkeiten wie zum Beispiel Einkaufen. Unter Umständen können die Wege an den Ort dieser Verrichtungen allerdings Versicherungsschutz genießen. Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsverhältnis dienende Verrichtung ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände bestätigt wird (BSG, Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R - und vom 18.03.2008 - B 2 U 2707 R - jeweils veröffentlicht in juris). Übertragen auf die Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, also das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, bedeutet dies, dass als Arbeitsunfall der Weg nur dann versichert ist, wenn er zu oder von dem Ort der Tätigkeit nach der Handlungstendenz des Betroffenen der Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder der Heimkehr von derselben dient und dies durch die objektiven Umstände bestätigt wird (BSG, Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R - veröffentlicht in juris). Der Beschäftigte steht somit auf dem Weg zu oder von dem Ort der Tätigkeit so lange unter Versicherungsschutz, als seine Handlungstendenz auf das Erreichen dieses Ziels gerichtet ist (BSG, Urteil vom 09.12.2003 - B 2 U 23/03 R - zitiert nach juris). Unterbricht er den Weg zu oder von dem Ort der Tätigkeit aus privaten Gründen, ist er grundsätzlich während dieser Zeit nicht versichert. Die Fälle räumlicher Unterbrechung - solche einer zeitlichen Unterbrechung sind vorliegend nicht relevant - kennzeichnet das Gesetz in § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB VII durch den Begriff des „abweichenden Weges“. Erfasst werden hiervon den Versicherungsschutz ausschließende Ab- und Umwege. Sobald der Versicherte die Zielrichtung des zurückgelegten Weges ändert und seine Handlungstendenz nunmehr nicht mehr auf die versicherte Tätigkeit, sondern auf eine private Verrichtung abzielt, ist ein deshalb eingeschobener Weg als Abweg nicht versichert. Ein solcher liegt nicht vor, wenn der Versicherte die Zielrichtung aus Gründen ändert, die entweder mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit oder mit dem versicherten Weg, z.B. einem Verkehrsstau, zusammenhängen. Aus privaten Gründen erfolgte Unterbrechungen sind ohne Rücksicht auf ihren Umfang nicht versichert (BSG, Urteil vom 19.03.1991 - 2 RU 45/90 - veröffentlicht in juris). Der Abweg beginnt mit dem Einschlagen der unversicherten Zielrichtung (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24.11.2011 - L 6 U 5773/09 - veröffentlicht in juris), er endet, wenn sich der Betroffene wieder auf einer Wegstrecke befindet, die er auf seinem Weg vom oder zum Tätigkeitsort zurücklegen muss (BSG, Urteil vom 19.03.1991 - 2 RU 45/90 - veröffentlicht in juris).
31 
Alle rechtserheblichen Tatsachen bedürfen hierbei - mit Ausnahme derjenigen, die einen Ursachenzusammenhang (Unfallkausalität, haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) ergeben; für diese genügt angesichts der hier typischen Beweisschwierigkeiten für die kausalen Zwischenglieder die hinreichende Wahrscheinlichkeit - des vollen Beweises, d.h. sie müssen, unter Außerachtlassung von nur denkbaren anderen Möglichkeiten, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (vgl. BSG, Urteil vom 02.02.1978 - RU 66/77 - veröffentlicht in juris). Eine Tatsache ist hiernach nachgewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG, Urteil vom 22.09.1977 - 10 RV 15/77 m.w.N. veröffentlicht in juris). Zu den i.d.S. voll zu beweisenden Tatsachen gehören u.a. die Verrichtung der versicherten Tätigkeit und die das Unfallereignis zu einem Arbeitsunfall machenden Umstände.
32 
Auch im sozialgerichtlichen Verfahren, das durch den Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG geprägt ist und deshalb grundsätzlich keine formelle Beweisführungslast kennt, ist hierbei auf die Grundsätze der objektiven Beweis- oder Feststellungslast zurückzugreifen, wenn sich entscheidungserhebliche Tatsachen nicht mehr feststellen lassen. Die Unerweislichkeit einer Tatsache geht grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil herleiten will. Während denjenigen, der einen Anspruch erhebt, die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen trifft, ist derjenige, der das geltend gemachte Recht bestreitet, für die rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen beweispflichtig. Die Verteilung der Beweislast bestimmt sich nach den für den Anspruch maßgeblichen materiell-rechtlichen Normen. Bezogen auf Wegeunfälle ergibt sich hieraus, dass im Falle eines erwiesenen Antritts der beschäftigungsmotivierten Wegstrecke der Versicherungsträger für seine Behauptung, der Versicherte habe diese Strecke mit privater Handlungstendenz zurückgelegt, als anspruchsvernichtende Tatsache beweispflichtig ist. Erst nachdem der Versicherte den versicherten Weg verlassen hat, ändert sich die Beweislast. Kann er nicht den Nachweis dafür erbringen, dass seine Handlungstendenz trotz des bereits beschrittenen Abweges/Umweges ausschließlich auf das Erreichen des Tätigkeitsortes gerichtet ist, geht das non liquet zu seinen Lasten (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24.11.2011 - L 6 U 5773/09 - veröffentlicht in juris).
33 
Da der Kläger denknotwendigerweise im Bereich der Gleise von der Stadtbahn getroffen wurde, diese, wie sich aus den polizeilichen Unterlagen ergibt, nicht in die Fahrbahn integriert sind, sondern in einem räumlichen abgegrenzten, parallel zur Straße verlaufenden Gleisbereich liegen, hat der Kläger in dem Moment, in dem er - in Fahrtrichtung nach links - über die Fußgängerfurt in den Schienenbereich einfuhr, eine Zielrichtung eingeschlagen, die nicht mehr auf dem von ihm gewählten Heimweg lag. Mithin steht zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger zur Zeit des Unfalls den versicherten Weg verlassen hat, er sich vielmehr auf einem Abweg befand. Die Feststellungslast dafür, dass der vom Kläger mit dem Linksabbiegen eingeschlagene Weg von einer betrieblichen Handlungstendenz getragen war, obliegt hiernach dem Kläger.
34 
Der Senat ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insb. auch nach der persönlichen Anhörung des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2013, nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich, wie von ihm vorgetragen, die Fahrtrichtung deswegen geändert hat, weil er ein der S KG gehörendes Navigationsgerät, welches er versehentlich mit sich geführt haben will, zurück bringen wollte bzw. einen versehentlich im Betrieb verbliebenen Schlüssel holen wollte. Bereits das SG hat zutreffend ausgeführt, dass der Vortrag des Klägers betreffend seiner Motive zur geplanten Umkehr nicht konsistent ist. Der Kläger selbst hat vor Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides keine Angaben zum Hintergrund seiner Motivlage gemacht, um sodann zunächst anzugeben, er habe beabsichtigt, seinen Hausschlüssel, den er auf dem Betriebsgelände vergessen haben wollte, holen zu wollen, um sodann, nachdem er sein Erinnerungsvermögen wieder erlangt haben will, vorzutragen, er habe ein versehentlich mitgeführtes Navigationsgerät der S KG zurück bringen wollen. Zwar bestand nach der vom Kläger vorgelegten Bestätigung der S KG für die dortigen Mitarbeiter die Verpflichtung, betriebsgehörige Geräte und Fahrzeugschlüssel nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit in die hierfür vorgesehenen Schließfächer einzuschließen, indes hat die Einvernahme der Geschäftsführerin der S KG im erstinstanzlichen Verfahren bereits nicht bestätigt, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt tatsächlich ein Navigationsgerät bei sich geführt hat. Das Vorbringen, es sei wahrscheinlich, dass dem Kläger ein solches ausgehändigt worden sei, bestätigt das Vorbringen des Klägers nicht. Da hingegen ferner mitgeteilt wurde, dass bei der S KG weder ein Navigationsgerät - von der Ehegattin des Klägers - zurückgebracht worden ist noch ein solches vermisst werde, ist jedenfalls bereits nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit belegt, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt ein Navigationsgerät bei sich geführt hat.
35 
Zwar kann sich das Gericht im Übrigen seine Überzeugung auch einzig durch den Beteiligtenvortrag verschaffen, wenn der Beteiligte glaubwürdig und seine Darlegungen widerspruchsfrei sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., 2012, § 118, Rn. 8), jedoch ist der Senat auch nach den Ausführungen des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2013 nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass die Umkehr an der Fußgängerfurt in der B. Straße betriebsdienlichen Zwecken geschuldet war. Zwar hatte der Senat nicht den Eindruck, dass der Kläger ergebnisorientiert vorträgt, indes bleibt es auch nach der Einvernahme unklar, warum der Kläger zum Firmengelände zurückgekehrt sein will. Dies gründet bereits darin, dass nunmehr, anders als zuvor schriftsätzlich vorgetragen, nicht das Navigationsgerät, sondern das Mitführen eines Schlüssels und eines Mobiltelefons (Haupt-)Grund für die Umkehr gewesen sei. Diesbezüglich hat der Kläger vorgetragen er habe zwei Schlüsselbünde, einen Haus- und einen Firmenschlüssel, besessen. Der ihm täglich (morgens) ausgehändigte Autoschlüssel habe zusammen mit dem Spindschlüssel täglich dem Meister zurückgegeben werden müssen. Der Kläger hat sein Vorbringen schließlich insofern konkretisiert, dass sein eigener Schlüssel mit dem Firmenschlüssel -nach gerichtsseitigem Verständnis dem für das Firmengelände - in der Firma verblieben sei. Da indes zuvor maßgeblich auf das weisungswidrig mitgeführte Navigationsgerät abgestellt wurde, stellt der jetzige Vortrag des Klägers neuerlich einen partiellen Argumentationswechsel dar, weswegen sich der Senat nicht in der Lage sieht, seine Überzeugungsbildung einzig auf das klägerische Vorbringen zu stützen.
36 
Da jedenfalls die geltend gemachte Handlungstendenz nicht durch objektive Umstände bestätigt ist, ist der volle Beweis der betrieblichen Veranlassung der Umkehr nicht geführt. Dies geht, da keine weiteren Erkenntnismöglichkeiten ersichtlich sind, nach den oben benannten Grundsätzen zu Lasten des Klägers.
37 
Der Verkehrsunfall des Klägers am 16.10.2009 ist daher kein Arbeitsunfall i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII.
38 
Das angefochtene Urteil des SG ist daher nicht zu beanstanden; die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
40 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
23 
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insb. form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
24 
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das SG hat die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach den §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr.1 SGG (vgl. hierzu Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 02.12.2008 - B 2 U 26/06 - veröffentlicht in juris) zu Recht abgewiesen. Der Kläger stand zum Zeitpunkt des Unfalls am 16.10.2009 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da es sich bei dem Verkehrsunfall nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.
25 
Rechtsgrundlagen für die Feststellung eines Ereignisses als Arbeitsunfall sind die §§ 2, 7 und 8 SGB VII. Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).
26 
Für die Feststellung eines Arbeitsunfalls ist erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls, bei Wegeunfällen das Zurücklegen des Weges zwischen dem Ort der Tätigkeit und dem Lebensmittelpunkt, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, dass diese Verrichtung zu dem Unfallereignis als einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkendem Ereignis geführt hat und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (BSG, Urteil vom 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R -; vom 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R - und vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - jeweils veröffentlicht in juris).
27 
Die Verrichtung des grundsätzlich als Beschäftigtem versicherten Klägers - das Überfahren der Fußgängerfurt in der B. Straße in Stuttgart - hat zu dem Unfallereignis - der Kollision mit der Stadtbahn - als einem zeitlich begrenzten, von außen auf seinen Körper einwirkenden Ereignis geführt. Ausweislich des Durchgangsarztberichts von PD Dr. D. hat das Unfallereignis zu einer Lungenkontusion, einem traumatischen Pneumothorax, zu multiple Rippenfrakturen, einer Sitzbeinfraktur sowie einem Schambeinbruch geführt und damit einen Gesundheitserstschaden des Klägers verursacht.
28 
Auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII eine versicherte Tätigkeit, weswegen Wegeunfälle dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen..
29 
Zur nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Wegstrecke zählt der unmittelbare Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Dabei ist „unmittelbar“ schon deshalb nicht gleichzusetzen mit „kürzester“, weil eine Differenzierung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht im Gesetz nicht enthalten ist. Die Wahl der Wegstrecke steht dem Versicherten daher in gewissen Grenzen frei, ihm steht insoweit ein subjektiver Entscheidungsspielraum zu (BSG, u.a. Urteil vom 14.11.1984 - 9b RU 26/84 - veröffentlicht in juris). Der mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängende Weg muss daher nicht unbedingt der entfernungsmäßig kürzeste Weg sein. Wählt der Versicherte statt des kürzesten Weges zur Arbeitsstelle eine nicht nur unbedeutend längere Wegstrecke, steht er während des sich dadurch ergebenden Umwegs unter Versicherungsschutz, wenn die Verlängerung der Wegstrecke nach der durch objektive Umstände gestützten Sicht des Versicherten dem Zurücklegen des Weges zum Tätigkeits- oder Wohnort dient (vgl. BSG, Urteil vom 11.09.2001 - B 2 U 34/00 R - veröffentlicht in juris). Dies ist z. B. der Fall, wenn er den Umweg einschlägt, um auf einer besseren Wegstrecke oder auf einer weniger verkehrsreichen Straße zu fahren (BSG, Urteil vom 25.02.1976 - 8 RU 80/75 - veröffentlicht in juris). Ob der gewählte Weg dem Versicherungsschutz des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII unterfällt, beurteilt sich danach, ob die Verlängerung des Weges unter Berücksichtigung der Unterschiede im Zeitbedarf, den Entfernungen und der Verkehrssituation nach den Umständen des Einzelfalles erheblich ist (vgl. Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 2, Stand April 2011, SGB VII, Rn. 205 mit Beispielsfällen aus der Rechtsprechung). Vorliegend hat der Kläger mit der von ihm gewählten Strecke über die B. Straße in Stuttgart (L 9512) in Richtung Waiblingen und der geplanten Weiterfahrt bis zur Ortsausfahrt Fellbach/Schmiden und über die Stuttgarter (L 1197), die Esslinger sowie die Fellbacher Straße (L 1198) hin zu seinem Wohnort, eine Strecke gewählt, die nach den im Internet zugänglichen Routenplanern (u.a. www.falk.de) ca. 9 km lang ist und eine Fahrtzeit von ca. 20 min benötigt. Die direkte Wegstrecke über die A. und die Augsburger Straße (L 1013) nach Stuttgart Untertürkheim zum Wohnort des Klägers ist hingegen nur ca. 5 km lang. Die Fahrzeit beläuft sich hierbei auf ca. 12 min. Die gewählte Strecke ist hiernach um mehr als 50 % länger als die kürzeste Wegstrecke; mit ihr geht eine entsprechende Verlängerung der Fahrtzeit einher. Das BSG hat hierzu im Urteil vom 22.09.1966 - 2 RU 188/65 - (veröffentlicht in juris) entschieden, dass bei einer Wegstrecke von 5,5 km bereits eine Verlängerung um 800 m nicht mehr als kurz zu bewerten ist. Auch ist die vom Kläger gewählte Wegstrecke nicht wegen Aspekten der Verkehrsdichte oder der Beschaffenheit der Verbindung als vorzugswürdig anzusehen. Der direkte Weg von der A. Straße zum Wohnort des Klägers führt auf direkter Linie über eine innerstädtische Ausfallstraße (Augsburger Straße), die auf 50 km/h geschwindigkeitsreguliert und teilweise 4-spurig ausgebaut ist. Der Weg über Schmiden ist hingegen allein im Stadtgebiet von Stuttgart, wie dem ortskundig besetzten Senat bekannt ist, noch mit mindestens 5 Lichtzeichenanlagen versehen, die einem zügigen Fortkommen entgegenstehen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2013 vorgetragen hat, bei einer Fahrt über die Augsburger Straße in Untertürkheim den Berg hinauf fahren zu müssen, wodurch sein Roller langsamer fahre, mag dies zwar im Hinblick auf die Topographie und möglicherweise auch technisch zutreffend sein, indes ist, wie dem ortskundig besetzten Senat bekannt ist, auch der vom Kläger am Unfalltag gewählte Weg entlang der B. Straße (durchgängig) ansteigend. Da auch in Ansehung der vom Kläger mitgeteilten Motorisierung des Rollers von 125 ccm die theoretisch denkbare Verlangsamung des Rollers auf einer ansteigenden Straße nicht dazu führt, dass die mögliche Geschwindigkeit des Rollers unter die innerorts und auch in Stuttgart-Untertürkheim geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h absinkt, mithin auch bauartbedingte und örtliche Umstände die Wahl des Fahrtweges objektiv nicht als vorzugswürdig erscheinen lassen, befand sich der Kläger, ab dem Moment, in dem er von der A. Straße nach links auf die B. Straße abgebogen ist, auf einem nicht versicherten Umweg. Die subjektive Einschätzung des Klägers, er empfinde den Weg über Schmiden als den für ihn besten, vermag insofern keine abweichende Beurteilung zu bedingen, da die Frage, ob ein Fahrtweg dem Versicherungsschutz unterfällt im Hinblick auf Aspekte der Rechtssicherheit nicht anhand der Vorlieben des Versicherten zu bestimmen ist. Gleiches gilt für den Vortrag, auf der Wegstrecke über die B. Straße befänden sich Tankstellen, da auch bei einer Fahrt über die Augsburger Straße Tankstellen erreichbar sind.
30 
Ungeachtet dessen ist der Unfall des Klägers auch dann, wenn die gewählte Fahrtstrecke nicht als Umweg zu qualifizieren wäre, aus einem anderen Grund nicht als Arbeitsunfall anzusehen. Auch im Falle eines Wegeunfalles muss die Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfallereignisses der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein (innerer Zurechnungszusammenhang). Allgemein für Arbeitsunfälle i.S.d. § 8 SGB VII gilt, dass bei einem nach § 2 Abs. 1 Nr.1 SGB VII versicherten Beschäftigten, wie vorliegend dem Kläger, Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses Teil der versicherten Tätigkeit sind und mit ihr im erforderlichen sachlichen Zusammenhang stehen. Weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind, sind jedoch nicht alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte versichert. Typischerweise und in der Regel unversichert sind höchstpersönliche Verrichtungen wie zum Beispiel Essen oder eigenwirtschaftliche Tätigkeiten wie zum Beispiel Einkaufen. Unter Umständen können die Wege an den Ort dieser Verrichtungen allerdings Versicherungsschutz genießen. Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsverhältnis dienende Verrichtung ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände bestätigt wird (BSG, Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R - und vom 18.03.2008 - B 2 U 2707 R - jeweils veröffentlicht in juris). Übertragen auf die Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, also das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, bedeutet dies, dass als Arbeitsunfall der Weg nur dann versichert ist, wenn er zu oder von dem Ort der Tätigkeit nach der Handlungstendenz des Betroffenen der Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder der Heimkehr von derselben dient und dies durch die objektiven Umstände bestätigt wird (BSG, Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R - veröffentlicht in juris). Der Beschäftigte steht somit auf dem Weg zu oder von dem Ort der Tätigkeit so lange unter Versicherungsschutz, als seine Handlungstendenz auf das Erreichen dieses Ziels gerichtet ist (BSG, Urteil vom 09.12.2003 - B 2 U 23/03 R - zitiert nach juris). Unterbricht er den Weg zu oder von dem Ort der Tätigkeit aus privaten Gründen, ist er grundsätzlich während dieser Zeit nicht versichert. Die Fälle räumlicher Unterbrechung - solche einer zeitlichen Unterbrechung sind vorliegend nicht relevant - kennzeichnet das Gesetz in § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB VII durch den Begriff des „abweichenden Weges“. Erfasst werden hiervon den Versicherungsschutz ausschließende Ab- und Umwege. Sobald der Versicherte die Zielrichtung des zurückgelegten Weges ändert und seine Handlungstendenz nunmehr nicht mehr auf die versicherte Tätigkeit, sondern auf eine private Verrichtung abzielt, ist ein deshalb eingeschobener Weg als Abweg nicht versichert. Ein solcher liegt nicht vor, wenn der Versicherte die Zielrichtung aus Gründen ändert, die entweder mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit oder mit dem versicherten Weg, z.B. einem Verkehrsstau, zusammenhängen. Aus privaten Gründen erfolgte Unterbrechungen sind ohne Rücksicht auf ihren Umfang nicht versichert (BSG, Urteil vom 19.03.1991 - 2 RU 45/90 - veröffentlicht in juris). Der Abweg beginnt mit dem Einschlagen der unversicherten Zielrichtung (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24.11.2011 - L 6 U 5773/09 - veröffentlicht in juris), er endet, wenn sich der Betroffene wieder auf einer Wegstrecke befindet, die er auf seinem Weg vom oder zum Tätigkeitsort zurücklegen muss (BSG, Urteil vom 19.03.1991 - 2 RU 45/90 - veröffentlicht in juris).
31 
Alle rechtserheblichen Tatsachen bedürfen hierbei - mit Ausnahme derjenigen, die einen Ursachenzusammenhang (Unfallkausalität, haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) ergeben; für diese genügt angesichts der hier typischen Beweisschwierigkeiten für die kausalen Zwischenglieder die hinreichende Wahrscheinlichkeit - des vollen Beweises, d.h. sie müssen, unter Außerachtlassung von nur denkbaren anderen Möglichkeiten, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (vgl. BSG, Urteil vom 02.02.1978 - RU 66/77 - veröffentlicht in juris). Eine Tatsache ist hiernach nachgewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG, Urteil vom 22.09.1977 - 10 RV 15/77 m.w.N. veröffentlicht in juris). Zu den i.d.S. voll zu beweisenden Tatsachen gehören u.a. die Verrichtung der versicherten Tätigkeit und die das Unfallereignis zu einem Arbeitsunfall machenden Umstände.
32 
Auch im sozialgerichtlichen Verfahren, das durch den Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG geprägt ist und deshalb grundsätzlich keine formelle Beweisführungslast kennt, ist hierbei auf die Grundsätze der objektiven Beweis- oder Feststellungslast zurückzugreifen, wenn sich entscheidungserhebliche Tatsachen nicht mehr feststellen lassen. Die Unerweislichkeit einer Tatsache geht grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil herleiten will. Während denjenigen, der einen Anspruch erhebt, die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen trifft, ist derjenige, der das geltend gemachte Recht bestreitet, für die rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen beweispflichtig. Die Verteilung der Beweislast bestimmt sich nach den für den Anspruch maßgeblichen materiell-rechtlichen Normen. Bezogen auf Wegeunfälle ergibt sich hieraus, dass im Falle eines erwiesenen Antritts der beschäftigungsmotivierten Wegstrecke der Versicherungsträger für seine Behauptung, der Versicherte habe diese Strecke mit privater Handlungstendenz zurückgelegt, als anspruchsvernichtende Tatsache beweispflichtig ist. Erst nachdem der Versicherte den versicherten Weg verlassen hat, ändert sich die Beweislast. Kann er nicht den Nachweis dafür erbringen, dass seine Handlungstendenz trotz des bereits beschrittenen Abweges/Umweges ausschließlich auf das Erreichen des Tätigkeitsortes gerichtet ist, geht das non liquet zu seinen Lasten (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24.11.2011 - L 6 U 5773/09 - veröffentlicht in juris).
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Da der Kläger denknotwendigerweise im Bereich der Gleise von der Stadtbahn getroffen wurde, diese, wie sich aus den polizeilichen Unterlagen ergibt, nicht in die Fahrbahn integriert sind, sondern in einem räumlichen abgegrenzten, parallel zur Straße verlaufenden Gleisbereich liegen, hat der Kläger in dem Moment, in dem er - in Fahrtrichtung nach links - über die Fußgängerfurt in den Schienenbereich einfuhr, eine Zielrichtung eingeschlagen, die nicht mehr auf dem von ihm gewählten Heimweg lag. Mithin steht zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger zur Zeit des Unfalls den versicherten Weg verlassen hat, er sich vielmehr auf einem Abweg befand. Die Feststellungslast dafür, dass der vom Kläger mit dem Linksabbiegen eingeschlagene Weg von einer betrieblichen Handlungstendenz getragen war, obliegt hiernach dem Kläger.
34 
Der Senat ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insb. auch nach der persönlichen Anhörung des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2013, nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich, wie von ihm vorgetragen, die Fahrtrichtung deswegen geändert hat, weil er ein der S KG gehörendes Navigationsgerät, welches er versehentlich mit sich geführt haben will, zurück bringen wollte bzw. einen versehentlich im Betrieb verbliebenen Schlüssel holen wollte. Bereits das SG hat zutreffend ausgeführt, dass der Vortrag des Klägers betreffend seiner Motive zur geplanten Umkehr nicht konsistent ist. Der Kläger selbst hat vor Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides keine Angaben zum Hintergrund seiner Motivlage gemacht, um sodann zunächst anzugeben, er habe beabsichtigt, seinen Hausschlüssel, den er auf dem Betriebsgelände vergessen haben wollte, holen zu wollen, um sodann, nachdem er sein Erinnerungsvermögen wieder erlangt haben will, vorzutragen, er habe ein versehentlich mitgeführtes Navigationsgerät der S KG zurück bringen wollen. Zwar bestand nach der vom Kläger vorgelegten Bestätigung der S KG für die dortigen Mitarbeiter die Verpflichtung, betriebsgehörige Geräte und Fahrzeugschlüssel nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit in die hierfür vorgesehenen Schließfächer einzuschließen, indes hat die Einvernahme der Geschäftsführerin der S KG im erstinstanzlichen Verfahren bereits nicht bestätigt, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt tatsächlich ein Navigationsgerät bei sich geführt hat. Das Vorbringen, es sei wahrscheinlich, dass dem Kläger ein solches ausgehändigt worden sei, bestätigt das Vorbringen des Klägers nicht. Da hingegen ferner mitgeteilt wurde, dass bei der S KG weder ein Navigationsgerät - von der Ehegattin des Klägers - zurückgebracht worden ist noch ein solches vermisst werde, ist jedenfalls bereits nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit belegt, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt ein Navigationsgerät bei sich geführt hat.
35 
Zwar kann sich das Gericht im Übrigen seine Überzeugung auch einzig durch den Beteiligtenvortrag verschaffen, wenn der Beteiligte glaubwürdig und seine Darlegungen widerspruchsfrei sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., 2012, § 118, Rn. 8), jedoch ist der Senat auch nach den Ausführungen des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2013 nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass die Umkehr an der Fußgängerfurt in der B. Straße betriebsdienlichen Zwecken geschuldet war. Zwar hatte der Senat nicht den Eindruck, dass der Kläger ergebnisorientiert vorträgt, indes bleibt es auch nach der Einvernahme unklar, warum der Kläger zum Firmengelände zurückgekehrt sein will. Dies gründet bereits darin, dass nunmehr, anders als zuvor schriftsätzlich vorgetragen, nicht das Navigationsgerät, sondern das Mitführen eines Schlüssels und eines Mobiltelefons (Haupt-)Grund für die Umkehr gewesen sei. Diesbezüglich hat der Kläger vorgetragen er habe zwei Schlüsselbünde, einen Haus- und einen Firmenschlüssel, besessen. Der ihm täglich (morgens) ausgehändigte Autoschlüssel habe zusammen mit dem Spindschlüssel täglich dem Meister zurückgegeben werden müssen. Der Kläger hat sein Vorbringen schließlich insofern konkretisiert, dass sein eigener Schlüssel mit dem Firmenschlüssel -nach gerichtsseitigem Verständnis dem für das Firmengelände - in der Firma verblieben sei. Da indes zuvor maßgeblich auf das weisungswidrig mitgeführte Navigationsgerät abgestellt wurde, stellt der jetzige Vortrag des Klägers neuerlich einen partiellen Argumentationswechsel dar, weswegen sich der Senat nicht in der Lage sieht, seine Überzeugungsbildung einzig auf das klägerische Vorbringen zu stützen.
36 
Da jedenfalls die geltend gemachte Handlungstendenz nicht durch objektive Umstände bestätigt ist, ist der volle Beweis der betrieblichen Veranlassung der Umkehr nicht geführt. Dies geht, da keine weiteren Erkenntnismöglichkeiten ersichtlich sind, nach den oben benannten Grundsätzen zu Lasten des Klägers.
37 
Der Verkehrsunfall des Klägers am 16.10.2009 ist daher kein Arbeitsunfall i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII.
38 
Das angefochtene Urteil des SG ist daher nicht zu beanstanden; die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
40 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 7. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der tödliche Verkehrsunfall des Ehemanns der Klägerin vom 14.11.2007 als Wegunfall anzuerkennen ist und der Klägerin daher Hinterbliebenenleistungen zustehen.
Der 1967 geborene Ehemann, F. H. (im Folgenden: FH), der Klägerin war am 14.11.2007, dem Tag des Verkehrsunfalls, als Maschinenschlosser bei der F GmbH, V., (heute: P. GmbH, M.) beschäftigt. FH wohnte zum damaligen Zeitpunkt mit der Klägerin, die als Krankenschwester im Universitätsklinikum M., seit 01.01.1995 beschäftigt war, in H. Am Mittwoch, den 14.11.2007 verließ FH mit der Klägerin gegen 6.45 Uhr die eheliche Wohnung, um zunächst die Klägerin, die ebenso wie der Kläger um 7.30 Uhr ihre Arbeit anzutreten hatte, zum Klinikum M. zu bringen. Dort kamen sie gegen 7.10 Uhr an (vgl. Sitzungsniederschrift vom 07.10.2009, Bl. 42 SG-Akte). Kurz vor 7.28 Uhr verunfallte der Kläger mit seinem Pkw Escort, in V. im Einmündungsbereich der G.-H.-B.-Straße/L 3111, ca. 400 m (Luftlinie) von seinem Arbeitsplatz in V., entfernt. Er verstarb an den Folgen des Unfalls (Schädel-Hirn-Trauma) am selben Tag im Klinikum M, wobei die tödlichen Verletzungen schon bei dem ersten Zusammenstoß mit dem aus Richtung Süden auf der L 3111 fahrenden Lkw, bei dem die ganze Fahrerseite eingedrückt wurde, entstanden (Bl. 12 Ermittlungsakte-Akte der Staatsanwaltschaft Darmstadt, im Folgenden: Ermittlungsakte). Um 7.28 Uhr wurde der Polizeistelle L.-V. ein schwerer Verkehrsunfall in V., Höhe B.-Tankstelle, gemeldet (Bl. 2 Ermittlungsakte). In der Verkehrsunfallanzeige vom 14.11.2007 nahm Polizeikommissar (PK) K. aufgrund der Aussagen der beiden am Unfall beteiligten Lkw-Fahrer auf, FH sei von der G.-H.-B.-Straße nach links in die L 3111 eingebogen und habe die Vorfahrt des sich aus südlicher Richtung nähernden Lkws missachtet. Infolge des Zusammenstoßes sei FH auf den Fahrstreifen des Gegenverkehrs geschleudert worden und dort mit dem aus Richtung Norden herannahenden Lkw kollidiert. In seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 19.12.2007 gab der aus Norden kommende Lkw-Fahrer, R. S., an, er sei auf der L 3111 von H. in Richtung Autobahn 659 gefahren und habe beobachtet, wie ein Pkw von ihm aus gesehen links von einer Seitenstraße auf die L 3111 zufuhr (Bl. 23 Ermittlungsakte). Der Fahrer habe kurz angehalten und sei dann nach links auf die L 3111 in Richtung Autobahn eingebogen. Der auf der L 3111 aus Richtung Autobahn kommende Lkw habe nach links ausweichen müssen und sei in die linke Fahrzeugseite des Pkw geprallt. Durch den Aufprall sei der Pkw auf seine Fahrbahn, direkt vor seinen Lkw geschleudert worden. Er gehe davon aus, dass der Fahrer des Pkw den Lkw übersehen habe. Im Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. R. F. vom 11.01.2008 wird u.a. darauf hingewiesen, dass keineswegs ausgeschlossen werden könne, dass FH ohne anzuhalten in die L 3111 eingefahren sei. Eine Unfallskizze wurde nicht erstellt (hierzu kritisch auch Oberstaatsanwalt A., Bl. 61 Ermittlungs-Akte), die genaue Position des Fahrzeugs von FH zum Zeitpunkt der ersten Kollision wurde nicht ermittelt.
Ohne den Fahrer des aus Richtung Süden kommenden, mit dem Pkw von FH zuerst kollidierenden Lkws, M. Sch., polizeilich als Zeugen oder Beschuldigten zu vernehmen (vgl. handschriftlicher Vermerk vom 23.07.2008, Bl. 76 Ermittlungsakte), stellte die Staatsanwaltschaft Darmstadt das gegen ihn wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung eingeleitete Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 18.02.2008 nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung ein. In den Gründen hierzu wird ausgeführt, FH sei nach links in die L 3111 eingebogen und habe dabei offenbar den mit rund 50 km/h herannahenden Lkw des Beschuldigten übersehen.
Unter dem 11.03.2008 kam der Berufshelfer der Beklagten aufgrund seiner Vorortermittlungen zu dem Ergebnis, der direkte Weg von M. kommend zur „Unfallfirma“ wäre die L 3111 gewesen bis zum Kreisel in Höhe O., wo nach links abzubiegen gewesen wäre, um sodann im Kreuzungsbereich O/F-H.-Straße nach rechts abzubiegen und nach wenigen Metern in der V.str. zu sein. Im Kreuzungsbereich G.-H.-B.-Straße/D.-W.-Straße befinde sich eine B.-Tankstelle sowie eine Waschstraße. Von dort wäre auch nach Navigationsgerät der direkte Weg Fahrtrichtung rechts gewesen. Nach wenigen Hundert Metern hätte man dann im Kreisel nach links in die O. abbiegen können. Der Gesamtweg ab Unfallstelle betrage nach Tacho 500 Meter. Der Kreuzungsbereich, an dem sich der Unfall ereignet habe, sei verkehrstechnisch problematisch, da sich auf der L 3111 zwar eine Ampelsteuerung befinde, auf der untergeordneten Straße hingegen nicht. Dort sei lediglich ein „Stop“-Schild. Das Abbiegen nach links gestalte sich insbesondere bei schlechten Straßen-, Licht- und Witterungsbedingungen risikobehaftet. Biege man dort nach links ab auf die L 3111, sei die erste Abbiegemöglichkeit an der großen Kreiselkreuzung mit teilweisen separaten Abbiegespuren. Nach Durchquerung des Kreisels müsse in die W.str. abgebogen werden, danach in die F.-H.-Straße links, nach wenigen Metern erreiche man die V.str.. Der Gesamtweg betrage hierbei das Vierfache, nach Tacho genau 2,1 km. Ein Abbiegen vor dem großen Kreisel sei wegen eines großen Logistik-Centers und der baulichen Eingrenzungsmaßnahmen an der L 3111 nicht möglich.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts unternahmen am 19.03.2008 Vertreter der Beklagten, die Klägerin und deren Schwester einen Vororttermin. Hierbei legte die Klägerin einen Kontoauszug vom 26.11.2007 vor, der eine Lastschrift zugunsten der A. di N.--Tankstelle vom 13.11.2007 in Höhe von 22,10 Euro ausweist. Außerdem gaben die Klägerin und deren Schwester an, dass FH ein äußerst riskanter Fahrer und es für ihn üblich gewesen sei, bei dem Weg zur Arbeit neben der Landstraße die parallel verlaufende G.-H.-B.-Straße zu benutzen, um quasi rechts zu überholen. Die Schwester der Klägerin berichtete, schon mehrfach FH auf seinen Fahrstil angesprochen und mit ihm auch schon eine Auseinandersetzung gehabt zu haben, die im Ergebnis dazu geführt habe, dass sie nicht mehr mit ihm habe Autofahren wollen. Die Klägerin bestätigte, dass der morgendliche Berufsverkehr auf der L 3111 oft zähfließend sei.
Nachdem ein Mitarbeiter der Beklagten die Strecke wiederholt persönlich abgefahren war und die Schilderungen der Klägerin und ihrer Schwester für nachvollziehbar und glaubwürdig hielt, schlug er vor, den Arbeitsunfall anzuerkennen, da sich ein Abweg nicht beweisen lasse (Bl. 121 V-Akte). Im Zuge weiterer Ermittlungen holte die Beklagte Auskünfte bei R. S. und M. Sch. ein. Während R. S. auf die Frage, in welche Fahrtrichtung FH von der G.-H.-B.-Straße aus einbiegen wollte, angab, dieser habe nach links, Richtung Autobahn abbiegen wollen, zeichnete M. Sch. auf dem ihm übersandten Bild 1 den Pkw von FH in voller Fahrzeugbreite auf dem von Süden aus gesehen rechten Fahrstreifen der L 3111 ein, der vom Pkw ausgehende Pfeil weist nach links (Bl. 143 V-Akte). Nach den Einzeichnungen auf Bild 2 ist FH weder auf der Links- noch auf der Rechtsabbiege-, sondern auf der Gegenspur in den Kreuzungsbereich eingefahren; die Kühlerhaube des Fahrzeuges weist nach Norden, der Pfeil hingegen deutet ein Abbiegen nach Süden an (Bl. 144 V-Akte).
Mit Bescheid vom 05.06.2008 stellte die Beklagte fest, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht bestehe. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse sei erwiesen, dass FH im Kreuzungsbereich nach links auf die L 3111 habe abbiegen wollen. Da er sich in entgegengesetzter Richtung zu der in der V.str. befindlichen Arbeitsstätte bewegt habe, sei der innere Zusammenhang des Weges mit der Tätigkeitsaufnahme abgebrochen. Der Verkehrsunfall sei daher dem privaten Risikobereich des FH zuzuordnen. Das Linksabbiegen auf die L 3111 könne nicht dem Zurücklegen des Weges zur versicherten Tätigkeit gedient haben und stehe daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2009 zurück. Zur Begründung wurde nochmals besonders auf die Zeugenaussagen der beiden beteiligten Lkw-Fahrer verwiesen, wonach FH eindeutig nach links auf die L 3111 habe abbiegen wollen. Wäre er nach rechts in Richtung seines Arbeitgebers abgebogen, dann wäre sein Wagen nicht vom ersten Lkw auf der linken Seite erfasst und auf die rechte Gegenfahrbahn in Fahrtrichtung Süden geschleudert worden. FH habe objektiv gesehen nicht mehr die Absicht verfolgt, zu seiner Arbeitsstätte zu gelangen.
Am 06.02.2009 hat die Klägerin hiergegen beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, FH habe die G.-H.-B.-Straße und dann auf Höhe der W.-v.-B.-Straße die für den Gegenverkehr gedachte Spur in entgegengesetzter Fahrtrichtung in Richtung L 3111 befahren. Die Linksabbiegespur habe er nicht benutzt.
10 
Das SG hat PK K., die Schwester der Klägerin, K. B., R. S. und M. Sch. im Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.10.2009 als Zeugen vernommen. Polizeikommissar K. hat hier angegeben, M. Sch. habe an der Unfallstelle ausgesagt, der Pkw habe nach links in Richtung Bundes-Autobahn (BAB) 659 abbiegen wollen. Zum Zeitpunkt des Unfalles habe es keine Baustellen oder Sperrungen gegeben, die ein Linksabbiegen erforderlich gemacht hätten. Ihm, dem Zeugen, seien auch keine Schleichwege oder verbotswidrige Abbiegemöglichkeiten, die ein schnelleres Erreichen der V.str. ermöglichten, bekannt. Ob einer der Zeugen von einem Blinker oder Blinkvorgang gesprochen habe, erinnere er nicht mehr. K. B. hat ausgesagt, FH habe einen sehr sportlichen Fahrstil gehabt und sich zum Hobby gemacht, auf dem schnellsten und kürzesten Weg von A nach B zu kommen. FH sei eher der pünktliche Typ, er sei zuverlässig gewesen. Hin und wieder habe FH darüber berichtet, eine neue Abkürzung gefunden zu haben, wobei es sich eher um eine allgemeine, nicht auf den Arbeitsweg bezogene Aussage gehandelt habe. R. S. hat erklärt, er sei auf der L 3111 in Richtung BAB 659 gefahren. Er habe gesehen, dass ein Pkw von links rausgezogen und ein Lkw in ihn reingefahren sei. Der Pkw sei ihm dann vor das Auto geschoben worden und er sei auch noch mal reingefahren. Die Frage, ob sich der Pkw auf der Links- oder Rechtsabbiegespur oder gar auf der Gegenspur befunden habe, vermochte der Zeuge ebenso wenig zu beantworten wie die Frage, ob er einen Blinker gesehen habe. Er wisse auch nicht, ob der Pkw angehalten habe oder durchgezogen sei. Er habe ihn erst gesehen, als er reingezogen sei. Die Frage, ob er sicher sei, dass der Pkw nach links habe abbiegen wollen, hat der Zeuge bejaht. Sonst wäre der Unfall ja gar nicht auf diese Art und Weise passiert. Er könne sich nicht vorstellen, dass der Pkw vielleicht die Kreuzung hätte schneiden wollen, da der Lkw den Pkw ansonsten an anderer Stelle erfasst hätte. M. Sch. hat angegeben, der Unfall habe direkt am Anfang der Einmündung in die D.-W.-Allee auf seiner Fahrspur stattgefunden. Er vermute, der Pkw sei aus der D.-W.-Allee oder gar aus der Einmündungsspur der G.-H.-B.-Straße hinter den Büschen der Einmündung hervorgekommen und habe noch vor ihm und dem aus der Gegenrichtung kommenden Lkw heraus in Richtung BAB 659 einfahren wollen. Einen Blinker habe er nicht gesehen. Der Pkw müsse auch nicht auf seiner Spur gewesen sein, er müsse die Linkskurve recht eng genommen haben und recht schnell gewesen sein. Er wisse nicht, wo der Pkw hergekommen sei. Er sei sich relativ sicher, dass der Pkw nach links habe abbiegen wollen, da er ihn sonst an einer anderen Stelle getroffen hätte. Es sei relativ wenig Verkehr auf der L 3111 gewesen.
11 
Mit Urteil vom 07.10.2009 hat das SG die Beklagte verurteilt, der Klägerin Sterbegeld und Hinterbliebenenrente zu gewähren. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, es stehe nach der Beweisaufnahme fest, dass FH von der G.-H.-B.-Straße/D.-W.-Allee kommend links auf die L 3111 in südlicher Richtung eingebogen sei. Hätte FH nach rechts auf die L 3111 in nördlicher Richtung abbiegen wollen, hätte sich der Kollisionspunkt weiter nördlich befunden und der Lkw des Zeugen Sch. wäre nach der Kollision weiter nördlich, also am Ende des Einmündungsbereichs der G.-H.-B.-Straße/D.-W.-Allee zum Stehen gekommen. Die Klägerin habe jedoch den Vollbeweis dafür erbracht, dass die Handlungstendenz von FH darauf gerichtet gewesen sei, seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Gegen eine private Handlungstendenz sprächen mehrere Indizien, nämlich zum einen der Unfallzeitpunkt kurz vor Arbeitsbeginn, zum anderen der Unfallort, der in unmittelbarer Nähe zur Arbeitsstelle von FH gelegen habe, des Weiteren die Charaktereigenschaft von FH, pünktlich und zuverlässig zu sein. Allein aus dem Umstand, dass FH habe links abbiegen wollen, könne nicht geschlossen werden, dass sich seine subjektive Handlungstendenz geändert hätte. Dem Versicherten stehe es grundsätzlich frei, welchen Weg er wähle, er müsse nicht die kürzeste oder gar die schnellste Strecke wählen. Auch wenn FH links abgebogen sei, hätte er auf diesem Weg seine Arbeitsstätte erreicht. Allein die Tatsache, dass der Weg in südlicher Richtung ca. 1,5 km weiter gewesen wäre als der Weg in nördlicher Richtung führe nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Verlängerung der Wegstrecke privat veranlasst gewesen wäre. Dafür, dass FH einen der hier möglichen vier Anfahrtspunkte (Tankstelle, M. D., B. K., I & M B.) hätte ansteuern wollen, fehlten jegliche Anhaltspunkte. Gänzlich unberücksichtigt habe die Beklagte den Umstand gelassen, dass FH aufgrund des nahenden Arbeitsbeginns möglicherweise den Grünstreifen zwischen der L 3111 und der W.-v.-B.-Straße hätte überfahren wollen, um so noch schneller zu seinem Arbeitsplatz zu gelangen.
12 
Gegen das ihr am 25.11.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.12.2009 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, es müsse der volle Nachweis dafür erbracht werden, dass ein Abweichen von der kürzeren Wegstrecke auf Umstände zurückzuführen sei, die der versicherten Tätigkeit zuzurechnen seien, oder dass ein vom Versicherungsschutz erfasster Weg von oder zu einem sogenannten dritten Ort befahren worden sei. Im Hinblick auf die Bepflanzung des Grünstreifens zwischen der L 3111 und der W.-v.B.-Straße und insbesondere wegen der unterschiedlichen Höhenlagen der beiden Straßen sei eine Abbiegemöglichkeit von der L 3111 in die W.-v.B.-Straße nicht möglich. Dies sei entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil durchaus von der Beklagten geprüft worden. Unterstellt, FH habe tatsächlich die G.-H.-B.-Straße und nicht die D.-W.-Allee befahren, so sei dies ein Indiz dafür, dass er tatsächlich nach links habe abbiegen wollen. Da nach der Aussage des Zeugen Sch. wenig Verkehr auf der L 3111 gewesen sei, habe kein Anlass bestanden, die G.-H.-B.-Straße zu benutzen, um schneller zur Arbeit zu kommen. Das Befahren dieser Straße und des anschließenden Kreuzungsbereichs habe aber die erste Gelegenheit geboten, um nach links in die L 3111 in südliche Richtung abzubiegen, nachdem ein Wenden auf der L 3111 auch für einen Fahrer mit sportlichem Fahrstil kaum möglich gewesen sein dürfte.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 7. Oktober 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
15 
hilfsweise, die Zeugen Sch. und Sch. erneut zu vernehmen zum Beweis dafür, dass der Ehemann der Klägerin zum Unfallzeitpunkt im Begriff war nach links abzubiegen,
16 
weiterhin hilfsweise, die vollständigen Unterlagen des Ingenieurbüros E., F. und S. über die Besichtigung und Vermessung der Unfallstelle beizuziehen zur Klärung der Stelle des Zusammenstoßes zwischen dem Lkw des Herrn Sch. und des Pkw des Ehemanns der Klägerin sowie zur Klärung der Fahrtrichtung des Pkw des Ehemanns der Klägerin,
17 
weiterhin hilfsweise, ein verkehrstechnisches Sachverständigengutachten einzuholen zur exakten Ermittlung der Stelle des Zusammenstoßes zwischen dem Lkw des Herrn Sch. und dem Pkw des Ehemanns der Klägerin sowie zur Klärung der Fahrtrichtung des Pkw des Ehemanns der Klägerin zum Unfallzeitpunkt,
18 
weiterhin hilfsweise, ein verkehrstechnisches Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis dafür, dass ein Ausscheren nach links die Geschwindigkeit des Pkw des Ehemanns der Klägerin bei einem angenommenen Rechtsabbiegen nicht erhöht, sondern verlangsamt hätte,
19 
weiterhin hilfsweise, die Revision zuzulassen.
20 
Die Klägerin beantragt,
21 
die Berufung zurückzuweisen.
22 
Sie hat zur Begründung geltend gemacht, die Anfahrtspunkte M. D., B. K. und I & M B. seien mindestens zehn Autominuten entfernt gewesen. Hätte der Kläger sich auf dem Weg dorthin befunden, hätte er nicht pünktlich um 7.30 Uhr die Arbeit aufnehmen können. Die Zeugenaussagen hätten nicht zweifelsfrei bestätigt, dass FH nach links habe abbiegen wollen. Einen Blinker habe keiner der Zeugen gesehen. Die Zeugen hätten auch nur vermutet, dass FH die G.-H.-B.-Straße befahren habe. Mit Schriftsatz vom 19.10.2011 hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, FH habe sie am Unfalltag um 7.10 Uhr im Krankenhaus abgeliefert. Sie habe noch Zeit für eine Tasse Kaffee vor Arbeitsbeginn um 7.30 Uhr gehabt. FH habe niemals vor Arbeitsbeginn, sondern erst zur Frühstückspause um 9.00 Uhr gefrühstückt. In der Regel habe er sich hierfür belegte Brote von zu Hause mitgebracht. Er sei sehr sparsam gewesen und habe sich nie etwas zu Essen oder Trinken auf dem Weg zur Arbeit gekauft. Gelegentlich habe er sich in der Cafeteria seines Arbeitgebers etwas zum Essen oder Trinken und manchmal einen Kamillentee auf der Arbeitsstelle gekauft. Kaffee habe er nicht getrunken. Zu M. D. sei er grundsätzlich nicht zum Essen gegangen. In all den Jahren habe er niemals sein Frühstück auf dem Weg zur Arbeit eingenommen. Vom Klinikum M. zu seiner Arbeitsstelle habe FH nach Routenplaner 19 Minuten benötigt.
23 
Der Senat hat bei der P. GmbH die Arbeitszeitnachweise für FH für den Zeitraum von Juni bis November 2007 beigezogen. Hieraus ergibt sich, dass FH am 11.07., 10. und 18.09.2007 um 7.31 Uhr, an allen anderen Tagen hingegen um 7.30 Uhr oder früher seine Arbeit begonnen hat. Sie hat ergänzend mitgeteilt, der späteste Arbeitsbeginn für FH am Unfalltag wäre auch um 7.30 Uhr gewesen, einen späteren Arbeitsbeginn habe er nicht angekündigt. Betriebliche Verpflichtungen vor 7.30 Uhr außerhalb des Firmengeländes hätten nicht bestanden.
24 
Nach telefonischer Auskunft von PK K. könne nicht mit einem Pkw von der D.-W.-Allee schräg diagonal über die L 3111 in die W.-v.B.-Straße gefahren werden. Dem stünden der Ampelpfosten, die ca. 17 cm hohe Straßenrandbefestigung sowie die zur W.-v.B.-Straße hin abfallende Straßenböschung entgegen (vgl. Aktenvermerk vom 21.10.2011). Er hat hierzu eine Lichtbildmappe vorgelegt (Anlage zu Bl. 52 Senatsakte).
25 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die SG-Akte, die Senatsakte, die beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft Darmstadt sowie die vorgelegte Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die nach den §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG form- und fristgemäß eingelegte sowie auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das SG hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Sterbegeld und Hinterbliebenenrente bejaht und den Bescheid der Beklagten vom 05.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 21.01.2009 deshalb aufgehoben.
27 
Dabei ist die Klage - wie vom SG zutreffend festgestellt - als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig, obwohl die Beklagte mit den streitgegenständlichen Bescheiden schon deshalb Hinterbliebenenleistungen abgelehnt hat, weil sie den Verkehrsunfall des bei ihr versicherten FH nicht als Arbeitsunfall anerkannt hat. An einer vom Senat überprüfungsfähigen verwaltungsbehördlichen Entscheidung über die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen fehlt es gleichwohl nicht. Anders als ein Versicherter, der im Falle eines Arbeitsunfalls zunächst dessen Feststellung bzw. darauf aufbauend die Feststellung bestimmter Gesundheitsstörungen als Folge dieses Arbeitsunfalls und erst im Anschluss Leistungen wie Heilbehandlung, Verletztengeld und/oder Verletztenrente beantragen kann (zur Klage auf Feststellung eines Ereignisses als Arbeitsunfall: BSG, Urteil vom 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R; BSG, Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 46/03 R; jeweils zitiert nach juris), ist ein Hinterbliebener nicht verpflichtet, die Grundlagen der in Frage kommenden Hinterbliebenenleistungen vorab im Wege einer Feststellungsklage klären zu lassen. Denn die Frage, ob ein Versicherungsfall vorgelegen hat und welcher es genau war, ist kein selbstständiger Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, über den durch Verwaltungsakt entschieden werden dürfte, sondern nur eine Tatbestandsvoraussetzung des Anspruchs auf Hinterbliebenenleistungen. Wird dieser Anspruch durch einen negativ feststellenden Verwaltungsakt verneint, ist die Äußerung des Unfallversicherungsträgers, ein Versicherungsfall, beispielsweise eine bestimmte Berufskrankheit, habe nicht vorgelegen, nur ein unselbstständiges Begründungselement des Verwaltungsakts. Hieraus folgt, dass der Unfallversicherungsträger nicht befugt ist, einen feststellenden Verwaltungsakt darüber zu erlassen, ob der Versicherte einen Versicherungsfall erlitten hat und es für einen Hinterbliebenen keine Anspruchsgrundlage auf eine isolierte Vorabentscheidung des Trägers über das frühere Vorliegen eines Versicherungsfalles gibt (BSG, Urteil vom 12.01.2010 - B 2 U 5/08 R - SozR 4-2700 § 9 Nr. 7 und dem folgend Urteil des Senats vom 29.09.2011 - L 6 U 5889/06).
28 
Die Klägerin hat Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen, da der Tod ihres Ehemannes FH Folge des Arbeitsunfalls vom 14.07.2011 gewesen ist.
29 
Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 2, 3, 7, 9, 63, 64, 65 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Danach haben Hinterbliebene Anspruch auf Sterbegeld (§ 64 SGB VII) und Witwenrente (§ 65 SGB VII), wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist (§ 63 Abs. 1 SGB VII). Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (§8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Die versicherte Tätigkeit, die Art und das Ausmaß des Unfallereignisses und der Gesundheitserstschaden müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Für die Feststellung eines Arbeitsunfalls ist weiter erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer beziehungsweise sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem Unfallereignis als einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkendem Ereignis geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Versicherte Tätigkeit ist auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Insoweit wird der Kreis der versicherten Tätigkeiten ausgeweitet, es bleibt im Übrigen aber bei den für Arbeitsunfälle geltenden Regeln. Das Zurücklegen des versicherten Weges muss daher der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein.
30 
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII nennt als Ziel und Ausgangspunkt des Weges nur den Ort der versicherten Tätigkeit, ohne den anderen Endpunkt des Weges anzugeben. Versichert ist in erster Linie der Weg vom und zum Ort des Lebensmittelpunkts. Ein dritter Ort als Ausgangspunkt und/oder Endpunkt des Weges kommt in Betracht, wenn der Versicherte sich hier zumindest zwei Stunden aufgehalten und dann den Weg zur Arbeit bzw. zum Ort des Lebensmittelpunkts fortgesetzt hat (BSG, Urteil vom 05.05.1998 - B 2 U 40/97 R - SGb 1999, 81 ff., so auch LSG-Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2011 - L 2 U 4809/10 - zitiert nach juris).
31 
FH hatte die Klägerin zunächst zum Klinikum M., T.-K.-U. 1-3 gebracht und war ohne weiteren Aufenthalt anschließend wieder ein Teilstück zurückgefahren, um zu seiner Arbeitsstelle zu gelangen. Ist der dritte Ort, hier das Klinikum M., wegen einer nicht rechtserheblichen Aufenthaltsdauer lediglich Zwischenort eines einheitlichen Gesamtweges zwischen häuslichem Bereich und Tätigkeitsort, ist der Beschäftigte versichert, wenn und sobald er sich auf einer Wegstrecke befindet, die Teil des direkten Weges vom Ort des Lebensmittelpunkts zum Tätigkeitsort ist. Zur Überzeugung des Senats ist FH vom Klinikum M. auf die BAB 659 Richtung Nord/Osten aufgefahren, um bei der Autobahnausfahrt V.-Ost die Autobahn wieder zu verlassen. Jeder andere Weg wäre nicht nur streckenmäßig länger, sondern auch mit zeitlichen Verzögerungen verbunden gewesen (vgl. Routenberechnung nach www.maps.google.de und Kartenausschnitt Bl. 57 d. Senatsakte). Um kurz vor 7.28 Uhr an der Unfallstelle sein zu können, gab es für FH keine alternative, zumindest gleichschnelle Wegstrecke. Die BAB 659 hätte FH bei der Ausfahrt V. Ost aber auch verlassen, wenn er nicht zunächst nach M. und dann zurück nach V., sondern direkt von der gemeinsamen Wohnung in H. zu seiner Arbeitsstelle gefahren wäre. Er wäre dann zunächst auf der A 5 Richtung Süden gefahren, um am Weinheimer Kreuz auf die BAB 659 Richtung Süd/Westen abzufahren. Auch in diesem Fall hätte er die BAB 659 frühestens an der Anschlussstelle V.-Ost verlassen können. Ab diesem Punkt hat sich FH somit wieder auf der versicherten direkten Wegstrecke befunden.
32 
In Auswertung des Sachverständigengutachtens des Ingenieurbüros E., F. und S., der Zeugenaussagen, der Lichtbilder des PK K.s, der graphischen Darstellungen der Zeugen Sch. und Sch. sowie der Angaben des ehemaligen Arbeitgebers nebst Arbeitszeitnachweisen ist der Senat wie das SG zu der Überzeugung gelangt, dass FH auf diesem direkten Weg zur Arbeit am 14.11.2007 einen Wegeunfall erlitten hat.
33 
Dabei ist zu beachten, dass auch im Falle eines Wegeunfalles die Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfallereignisses der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein muss (innerer Zurechnungszusammenhang). Allgemein für Arbeitsunfälle i. S. des § 8 SGB VII gilt, dass bei einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Beschäftigten, wie vorliegend FH, Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses Teil der versicherten Tätigkeit sind und mit ihr im erforderlichen sachlichen Zusammenhang stehen. Weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind, sind jedoch nicht alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstags auf der Arbeitsstätte versichert. Typischerweise und in der Regel unversichert sind höchstpersönliche Verrichtungen wie z.B. Essen oder eigenwirtschaftliche Tätigkeiten wie z. B. Einkaufen. Unter Umständen können die Wege an den Ort dieser Verrichtungen allerdings Versicherungsschutz genießen (vgl. Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 2, Stand April 2011, SGB VII § 8 Rdnr. 192 ff.). Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalles ist, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsverhältnis dienende Verrichtung ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände bestätigt wird (BSG, Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262; Urteil vom 18.03.2008 - B 2 U 2/07 R). Übertragen auf die Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (Zurücklegen des Weges) bedeutet dies, dass als Arbeitsunfall der Weg zur Arbeitsstelle nur dann versichert ist, wenn der Weg zum Tätigkeitsort nach der Handlungstendenz des Betroffenen der Aufnahme einer versicherten Tätigkeit dient und dies durch die objektiven Umstände bestätigt wird (st. Rspr. z.B. BSG, Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R - zitiert nach juris). Der Beschäftigte steht somit auf dem Weg zum Tätigkeitsort solange unter Versicherungsschutz, als seine Handlungstendenz auf das Erreichen dieses Ziels gerichtet ist (BSG, Urteil vom 09.12.2003 - B 2 U 23/03 R - SGb 2004, 490 ff). Unterbricht er den Weg zum Ort der Tätigkeit aus privaten Gründen, ist er grundsätzlich während dieser Zeit nicht versichert (zur Ausnahme der unerheblichen Wegeverlängerung noch nachfolgend). Die Fälle räumlicher Unterbrechung kennzeichnet das Gesetz durch den Begriff des „abweichenden Weges“ (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB VII); erfasst werden hiervon sowohl den Versicherungsschutz ausschließende Abwege als auch Umwege. Daneben kann eine zeitliche Unterbrechung ohne Verlassen des versicherten Weges den Versicherungsschutz entfallen lassen, wenn auf dem Weg zur Arbeitsstelle das Zurücklegen des Weges unterbrochen und eine für die Wegezurücklegung nicht erforderliche Handlung eingeschoben wird. Dient diese Tätigkeit privaten Zwecken und ist die Unterbrechung nicht nur von geringfügiger Dauer, ist sie nicht versichert.
34 
Sobald der Versicherte die Zielrichtung des zurückgelegten Weges ändert und seine Handlungstendenz nunmehr nicht mehr abzielt auf die versicherte Tätigkeit, sondern auf eine private Verrichtung, ist ein deshalb eingeschobener Weg als Abweg nicht versichert. Ein solcher liegt nicht vor, wenn der Versicherte die Zielrichtung aus Gründen ändert, die entweder mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit oder mit dem versicherten Weg (z. B. Verkehrsstau) zusammenhängen. Aus privaten Gründen erfolgte Unterbrechungen sind ohne Rücksicht auf ihren Umfang unversichert (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 8). Der Abweg beginnt mit dem Einschlagen der unversicherten Zielrichtung. Die durch einen Abweg bewirkte Unterbrechung des versicherten Weges endet, wenn sich der Betroffene wieder auf einer Wegstrecke befindet, die er auf seinem Weg zum Tätigkeitsort zurücklegen muss (BSG, Urteil vom 19.03.1991 - 2 RU 45/90 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 8).
35 
Anders als Abwege dienen Umwege noch dem Erreichen des ursprünglichen Zieles, der Arbeitsstelle bzw. dem Ort des Lebensmittelpunktes, es wird jedoch die direkte Wegstrecke verlängert. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII zählt derunmittelbare Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit zur versicherten Wegstrecke. Dabei ist „unmittelbar“ schon deshalb nicht gleichzusetzen mit „kürzester“, weil eine Differenzierung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht im Gesetz nicht enthalten ist. Die Wahl der Wegstrecke steht dem Versicherten daher in gewissen Grenzen frei, ihm steht insoweit ein subjektiver Entscheidungsspielraum zu (BSGE 4, 219, 222; 57, 222, 224). Der mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängende Weg muss daher nicht unbedingt mit dem entfernungsmäßig kürzesten Weg zusammenfallen. Wählt der Versicherte statt des kürzesten Weges zur Arbeitsstelle eine nicht nur unbedeutend längere Wegstrecke, steht er während des sich dadurch ergebenden Umwegs unter Versicherungsschutz, wenn die Verlängerung der Wegstrecke nach der durch objektive Umstände gestützten Sicht des Versicherten dem Zurücklegen des Weges zum Tätigkeitsort dient (BSG, Urteil vom 11.09.2001 - B 2 U 34/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 9). Dies ist z. B. der Fall, wenn er den Umweg einschlägt, um auf einer besseren Wegstrecke oder auf einer weniger verkehrsreichen Straße zu fahren (BSG, Urteil vom 25.02.1976 - 8 RU 80/75 - SozR 2200 § 550 Nr. 10). Für die Beurteilung, ob die auf das Zurücklegen des Weges zum Tätigkeitsort gerichtete Handlungstendenz hinreichend durch objektive Umstände erklärbar ist, ist zu berücksichtigen, wie sich die Lage zur Zeit der Entscheidung aus der Sicht des Versicherten, evtl. unter Zeitdruck, dargestellt hat (BSG, Urteil vom 31.01.1984 - 2 RU 15/83 - zitiert nach juris). Aber auch wenn der Umweg aus privaten Gründen gewählt wird, ist der Versicherungsschutz nicht generell ausgeschlossen, sondern hängt davon ab, ob die dadurch bedingte Verlängerung des Weges erheblich ist. Dies beurteilt sich unter Berücksichtigung der Unterschiede im Zeitbedarf, den Entfernungen und der Verkehrssituation nach den Umständen des Einzelfalles. Ein verhältnismäßig großer Unterschied zum direkten Weg ist bei kurzen Wegen u. U. unschädlich, ein verhältnismäßig kleiner bei langen Wegen u. U. schädlich (vgl. Ricke a.a.O. Rdnr. 205 mit Beispielsfällen aus der Rechtsprechung).
36 
Beweisrechtlich ist weiter Folgendes zu beachten: Lässt sich ein Nachweis der versicherten Tätigkeit nicht führen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Versicherten. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sind indes typische Beweisschwierigkeiten zu berücksichtigen, die sich aus Besonderheiten der versicherten Tätigkeit ergeben. Verunglückt ein Versicherter tödlich unter ungeklärten Umständen an seinem Arbeitsplatz, an dem er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet hat, so entfällt beispielsweise der Versicherungsschutz nur dann, wenn von Seiten des Versicherungsträgers bewiesen wird, dass er die versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen hat (BSG, Urteil vom 09.04.2007 - B 2 U 28/06 R; BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 24/03 R). Die Ungewissheit hinsichtlich der Motivation des Versicherten geht in diesem Fall zu Lasten des Versicherungsträgers. Denn er trägt bei dieser Sachlage die objektive Beweislast dafür, dass der Verunglückte sich während der grundsätzlich versicherten Tätigkeit vorübergehend einer anderen, privaten Zwecken dienenden Verrichtung zugewandt hat (BSG, Urteil vom 26.10.2004, a.a.O.). Auch muss der genaue Unfallhergang nicht bewiesen sein, wenn sonst nachgewiesene Umstände überwiegend auf einen Versicherungsfall hinweisen und die ernsthafte Möglichkeit anderer Geschehensabläufe ausgeschlossen erscheint (BSG, Urteil vom 14.11.1984 - 9 b RU 68/93 - zitiert nach juris; LSG Rheinland-Pfalz, Breithaupt 1982, 763). Bezogen auf Wegeunfälle ergibt sich hieraus, dass im Falle eines erwiesenen Antritts der beschäftigungsmotivierten Wegstrecke der Versicherungsträger für seine Behauptung, der Versicherte habe diese Strecke mit privater Handlungstendenz zurückgelegt, als anspruchsvernichtende Tatsache beweispflichtig ist. Erst nachdem der Versicherte den versicherten Weg verlassen hat, ändert sich die Beweislast. Kann er nicht den Nachweis dafür erbringen, dass seine Handlungstendenz trotz des bereits beschrittenen Abweges/Umweges ausschließlich auf das Erreichen des Tätigkeitsortes gerichtet ist, geht das non liquet zu seinen Lasten (vgl. auch Senatsurteil vom 15.04.2010 - L 6 U 3210/09 - NZS 2011, 186)
37 
In Anwendung dieser Grundsätze liegt ein infolge der versicherten Tätigkeit erlittener Verkehrsunfall und mithin ein Arbeitsunfall des FH vor. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass FH auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle war, als sich der tödliche Unfall ereignete.
38 
Der Senat geht dabei von folgenden unstreitigen Umständen aus: FH war zunächst in H. von der gemeinsamen ehelichen Wohnung aufgebrochen, um zunächst seine Ehefrau nach Mannheim zu deren Arbeitsstelle zu fahren und im Anschluss daran zum Beschäftigungsort nach V., V.str. zu gelangen. Dass FH diese Zielsetzung verfolgt hat, ergibt sich in erster Linie aus dem Umstand, dass er bereits ca. 30 km gefahren war (H. – Mannheim 19 km, Mannheim – G.-H.-B.-Straße, V., 11 km), bevor er ungefähr 1,3 bis 1,5 km Fahrstrecke bzw. ca. 400 Meter Luftlinie von seinem Beschäftigungsort entfernt verunglückte. Weitere objektivierbare Tatsache ist die zeitliche Beziehung zwischen dem Unfallzeitpunkt und der arbeitsvertraglichen Verpflichtung für FH, um spätestens 7.30 Uhr mit der Arbeit zu beginnen. Auch wenn aus den Ermittlungsakten nicht hervorgeht, welcher Zeitraum zwischen dem Unfallereignis und der Benachrichtigung der Polizeistelle in V. gelegen hat, geht der Senat davon aus, dass dies nur wenige Minuten gewesen sein können und somit der Arbeitsbeginn für FH um 7.30 Uhr unmittelbar bevor stand, als er sich dem Unfallort näherte. Schließlich ist von maßgeblicher Bedeutung, dass FH in den vor dem Unfall liegenden sechs Monaten lediglich an drei Tagen die Arbeit um 7.31 Uhr angetreten hatte, an allen anderen Arbeitstagen aber spätestens um 7.30 Uhr anwesend gewesen ist. Aus den vorgelegten Zeitnachweisen der PSG ergibt sich, dass FH am 12.11.2007 um 7.13 Uhr und am 13.11.2007 um 7.28 Uhr seine Arbeit begonnen hatte. Für den Unfalltag selbst hat die PSG bestätigt, dass spätester Arbeitsbeginn für FH um 7.30 Uhr gewesen wäre und er einen späteren Beginn nicht angekündigt hatte. Für den Senat besteht daher kein vernünftiger Zweifel, dass FH auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle war, als sich der Unfall ereignete.
39 
Eine den Versicherungsschutz ausschließende Wegeunterbrechung steht danach nicht fest. Denn erst wenn ein Weg eindeutig von der Arbeit wegführt, ist zu erörtern, ob ein den Arbeitsweg unterbrechender Umweg vorliegt. Dieses Stadium hat aber der festgestellte Weg des FH nicht erreicht. Nach dem gesamten Geschehensablauf (Unfallzeitpunkt, Nähe zum Arbeitsplatz, Pünktlichkeit des FH, weder bei Ehefrau noch Arbeitgeber andere Umstände bekannt) kann weder unterstellt noch angenommen werden, dass er zum Unfallzeitpunkt nicht mehr auf dem Weg zur Arbeit war.
40 
Zunächst liegt der Unfallort - die Kreuzung G.-H.-B.-Straße/L 3111 - auf einer der möglichen Wegstrecken zum Arbeitsplatz des FH. Das hat auch die Beklagte letztlich nicht bestritten. Ob eine andere als die von FH gewählte Wegstrecke kürzer gewesen wäre, ist nämlich rechtlich unbeachtlich (BSG, Urteil vom 11.09.2001 - B 2 U 34/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 9). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Strecke, wenn FH nach der Abfahrt von der BAB 659 auf der L 3111 bis zum ersten Kreisel gefahren, dort aber die dritte Ausfahrt in die F.-E.-Straße genommen hätte, von dieser in die W.str. rechts und später in die F.-H.-Straße links und sodann in die V.str. rechts abgebogen wäre, ca. 500 Meter kürzer gewesen wäre. Auch die durch den Berufshelfer der Beklagten ermittelte kürzeste Wegstrecke über die L 3111 mit Abbiegen in die O. kann, da verbotswidrig, nicht als Alternative berücksichtigt werden. Der Senat entnimmt das der telefonischen Auskunft des PK K. vom 18.10.2011. Danach darf auf Höhe O. aus Richtung BAB 659 kommend lediglich von der L 3111 in die A.-F.-Straße nach rechts abgebogen werden, ein Kreisverkehr befindet sich dort nicht.
41 
Die von FH gewählte Strecke war nur unbedeutend länger, diente aber nach der durch objektive Umstände gestützten Sicht des Versicherten dem Zurücklegen des Weges zum Tätigkeitsort (BSG a.a.O.). FH ist danach zwar nicht auf der L 3111 geblieben, sondern von dieser auf die direkt neben der L 3111 parallel verlaufende G.-H.-B.-Straße abgebogen, um auf dieser bis fast zu deren Ende zu bleiben und dann wieder auf die L 3111 aufzufahren. Der Senat stützt sich insoweit auf die Zeugenaussagen der beiden am Unfall beteiligten Lkw-Fahrer R. S. und M. Sch.. Der Senat hat auch keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben. Denn aufgrund der feststehenden Zeitpunkte des Erreichens des Klinikums Mannheim um 7.10 Uhr sowie des Eingangs der Unfallmeldung auf der Polizeidienststelle um 7.28 Uhr sind FH weniger als 18 Minuten für das Zurücklegen der Wegstrecke bis zum Unfallort verblieben (Zeitangabe nach www.maps.google.de 14 Minuten). Somit besteht zur Überzeugung des Senats keine andere Streckenalternative oder ein anderer Geschehensablauf.
42 
Der aufgrund der von FH gewählten Fahrstrecke bedingte Umweg führt auch nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes. Die Wegstrecke von der Wohnung zur Arbeitsstelle des FH beträgt bei der zeitschnellsten Route über die BAB 5 und BAB 659 sowie in V. über die F.-E.-Straße, W.str. 11,1 km. Der von FH in V. gewählte Weg über die L 3111, Industriestraße ist im Vergleich zur Streckenlänge insgesamt nur unerheblich länger und zwar unabhängig davon, ob direkt auf der L 3111 zum Ortsende V. gefahren oder die parallel verlaufende G.-H.-B.-Straße genutzt und damit ein ca. 50 Meter längerer Weg gewählt wird (vgl. den Kartenausschnitt mit Entfernungsangabe im angefochtenen Urteil, UA S. 3). Für FH bestand daher auch auf diesem Streckenabschnitt grundsätzlich Versicherungsschutz.
43 
Selbst wenn die Verlängerung um 500 bzw. 550 Meter nicht unbedeutend wäre, würde das nach der Rechtsprechung des BSG zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn auch für eine nicht nur unbedeutend längere Wegstrecke besteht dann Versicherungsschutz, wenn die Verlängerung der Wegstrecke nach der durch objektive Umstände gestützten Sicht des Versicherten dem Zurücklegen des Weges nach bzw. von dem Tätigkeitsort dient (BSG a.a.O.). Das ist dann der Fall, wenn der Versicherte den Umweg einschlägt, um auf einer besseren Wegstrecke oder auf einer weniger verkehrsreichen Straße zu fahren (BSG, Urteil vom 25.02.1976 - 8 RU 80/75 - SozR 2200 § 550 Nr. 10).
44 
Der Senats hat keinen Zweifel daran, dass FH diese Wegstrecke, die immer noch zum Arbeitsort führte, nur gewählt hat, weil sich aus seiner Sicht zumindest die Möglichkeit einer Zeitersparnis ergab. Das belegen die Aussagen der Klägerin und ihrer Schwester. Diese haben in der mündlichen Verhandlung vor dem SG übereinstimmend bestätigt, dass es sich FH zum Hobby gemacht hatte, auf dem schnellsten und kürzesten Weg von A nach B zu kommen. Somit diente die eingeschlagene Wegstrecke nach der durch objektive Umstände gestützten Sicht des FH dem Zurücklegen des Weges nach bzw. von dem Tätigkeitsort. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach den Angaben von M. Sch. am Unfalltag kein intensiver Verkehr auf der L 3111 in Richtung Ortsende V. geherrscht hat. Denn an der Kreuzung L 3111/G.-H.-B.-Straße ist nur für die L 3111 eine Ampelanlage eingerichtet, die Zufahrt von der G.-H.-B.-Straße auf die L 3111 erfolgt jedoch ohne Ampel. Somit bestand für FH ein hinreichender Grund dafür, zur Zeitersparnis den alternativen Weg über die G.-H.-B.-Straße zu wählen, zumal der dadurch bedingte Umweg nur geringfügig ist.
45 
In diesem Zusammenhang ist die von der Klägerin im Senatstermin geäußerte Vermutung, der Kläger habe gerade den Lkw des Zeugen Sch. „überholen“ wollen, was nur mit der gewählten Streckenalternative möglich gewesen sei, keineswegs von vornherein abwegig. Denn schließlich war auch der Zeuge Sch. mit seinem Lkw von der BAB 659 abgebogen und befuhr die L 3111 in Richtung V. zu annähernd derselben Zeit wie FH. Mit der Wahl dieser für den Senat eindeutigen Wegstrecke hat FH somit seine Absicht nach außen kund getan, auf zeitlich schnellstem Weg zu seiner Arbeitsstelle gelangen zu wollen.
46 
Ebenso wenig hat sich FH zum Zeitpunkt des Unfalls schließlich, als er wieder in die L 3111 einbog, auf einem nicht versicherten Abweg befunden. Ein den Versicherungsschutz ausschließender Abweg kann - wie oben ausgeführt - frühestens dann angenommen werden, sobald der zur Arbeitsstelle führende Weg verlassen worden ist. FH hatte seinen Weg zur Arbeit jedoch noch nicht verlassen, als sein Pkw vom Lkw des Zeugen Sch. erfasst worden ist.
47 
Die Beklagte will das zwar den beiden Zeugenaussagen der Lkw-Fahrer entnehmen. Diese haben aber nicht ein durch Tatsachen belegtes Abbiegen des FH nach links beschreiben können. FH hat sich danach zunächst zum Unfallzeitpunkt nicht auf der Gegenfahrbahn (Richtung Autobahn) von dem Arbeitsplatz wegführend befunden. Dass FH den Blinker nach links gesetzt hat, haben beide Fahrer ebenfalls nicht beobachtet, obwohl es zur Unfallzeit noch dämmrig und die Kreuzung nicht beleuchtet war. Sie haben vielmehr aus ihrer subjektiven Sicht geschildert, dass FH nach links habe fahren wollen. Hierbei handelt sich indessen nicht um eine eigene Wahrnehmung. Zu der Schlussfolgerung, FH habe nach links abbiegen wollen, sind sie vielmehr nur gelangt, weil sie aus dem Schaden des gegnerischen Unfallfahrzeugs geschlossen haben, dass der Pkw des FH nach links abbiegend erfasst worden sein muss. Nachträgliche Schlussfolgerungen eines Zeugen beweisen aber nicht konkrete Tatsachen. Denn Gegenstand der Beweiserhebung eines Zeugen sind ausschließlich konkrete Wahrnehmungen über vergangene Tatsachen und Zustände (vgl. statt vieler Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 32. Aufl. 2011, Vorbem. § 373 Rdnr. 1).
48 
Dessen ungeachtet hat FH, selbst wenn er zum Unfallzeitpunkt nach links abgebogen wäre, den Arbeitsweg noch nicht eindeutig verlassen. Aufgrund der Einlassungen der beiden Lkw-Fahrer Sch. und Sch. im Ermittlungs- sowie im Verwaltungsverfahren und ihrer Zeugenaussagen vor dem SG steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Pkw von FH noch nicht die von Richtung Süden her sehend rechte Fahrspur der L 3111 überquert hatte, als es zum Zusammenstoß mit dem Lkw des Zeugen Sch. kam. Die rechte Fahrspur der L 3111 gehörte jedoch noch zum versicherten Arbeitsweg des FH, denn sie liegt in Zielrichtung seiner Arbeitsstelle. Im Ermittlungsverfahren hat der Lkw-Fahrer Sch. schriftlich unter dem 19.12.2007 erklärt, der aus Richtung Autobahn kommende Lkw habe nach links ausweichen müssen, bevor er in die linke Seite des Pkws von FH geprallt sei. Bereits dies spricht dafür, dass FH noch nicht den Mittelstreifen der L 3111 mit seinem Pkw erreicht hatte. Anderenfalls hätte ein Ausweichen nach links keinen Sinn gehabt, zur Kollisionsvermeidung hätte der Lkw nach rechts ausweichen müssen. Auch die skizzenhaften Darstellungen der beiden Lkw-Fahrer in den ihnen von der Beklagten übersandten Lichtbildern vom Unfallort, die im Berufungsverfahren im Urkundenbeweis zu verwerten sind, bestätigen, dass der Pkw von FH noch auf der rechten Seite der L 3111 vom Lkw des Fahrers Sch. erfasst worden ist (Bl. 140, 141, 143, 144 d VA). Im Rahmen seiner Aussage vor dem SG hat der Zeuge Sch. ausdrücklich angegeben, der Unfall habe direkt am Anfang der Einmündung in die D.-W.-Allee auf seiner Fahrbahn stattgefunden. Der Senat hat keinen Anlass die insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Sch. und Sch. in Zweifel zu ziehen. Einer erneuten Vernehmung der Zeugen im Berufungsverfahren bedurfte es daher nicht (BSG, SozR 3-1500 § 128 Rdnr. 12; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 157 Rdnr. 2 c).
49 
Befand sich der Pkw von FH in räumlich-gegenständlicher Hinsicht im Moment des Unfalls noch auf dem zur Arbeitsstelle führenden Weg, bestand noch Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Ob FH nach links hat abbiegen wollen und ob dies durch einen Wechsel in seiner Handlungstendenz veranlasst war, ist daher vorliegend nicht entscheidungserheblich. Da sich FH zur Überzeugung des Senats noch auf der Strecke zum Tätigkeitsort befand und diese nicht unterbrochen hatte, als er verunfallte, ist dessen Motivlage nicht zu erörtern. Ob im Falle der Nichterweislichkeit privater Motive bei durch objektivierbare Tatsachen begründeter hoher Wahrscheinlichkeit für eine den inneren Zurechnungszusammenhang zur versicherten Tätigkeit bestätigenden Motivation eine Beweislastumkehr zu Lasten des Versicherungsträgers eintritt (im Ergebnis so Senatsurteil vom 15.04.2010 - L 6 U 3210/09 – a.a.O.) oder auch dann den Versicherten die objektive Beweislast für einen Ausnahmetatbestand trifft (so Bayerisches LSG, Urteil vom 27.05.2009 - L 2 U 213/08) kann daher vorliegend offen bleiben. Entscheidungserheblich wäre die Frage nur dann, wenn FH bereits das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges zum Ort der Tätigkeit unterbrochen hätte. Dies ist jedoch wie ausgeführt nicht der Fall.
50 
Die weiteren anspruchsbegründenden Voraussetzungen sind unstreitig erfüllt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des SG nach eigener Prüfung durch den Senat verwiesen und auf eine nochmalige Darstellung zur Vermeidung von Wiederholungen verzichtet (§ 153 Abs. 2 SGG).
51 
Weiterer Ermittlungen bedurfte es trotz der hilfsweise gestellten Beweisanträge nicht. Diese waren vielmehr abzulehnen.
52 
Soweit die erneute Vernehmung der bereits vor dem SG als Zeugen vernommenen Lkw-Fahrer Sch. und Sch. beantragt worden ist, war dem nicht nachzukommen, da der Senat seine Entscheidung gerade auf die Einlassungen beider Zeugen stützt. Nicht Beweis zu erheben war darüber, ob FH „zum Unfallzeitpunkt im Begriff war, nach links abzubiegen“, da es sich hierbei nicht um eine entscheidungserhebliche Frage handelt. Denn FH verunfallte noch auf der versicherten Wegstrecke. Beweisanträge, die auf die Aufklärung rechtlich unerheblicher Tatsachen gerichtet sind, sind abzulehnen.
53 
Soweit die Beiziehung der vollständigen Unterlagen des Ingenieurbüros E., F. und S. über die Besichtigung und Vermessung der Unfallstelle beantragt worden ist, ist der Antrag unzulässig. Der Antrag ist bereits zu unbestimmt, denn es fehlt an einer genauen, datumsmäßig bestimmten Angabe, welche Unterlagen beigezogen werden sollen. Darüber hinaus hat der Senat bereits die Ermittlungsakten beigezogen und zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht, in denen sich der Untersuchungsbericht des genannten Ingenieurbüros vom 11.01.2008 mit den beigefügten (14) Lichtbildern befindet. Sollte mit dem Antrag zum Ausdruck gebracht worden sein, es gebe weitere vom Untersuchungsauftrag erfasste Unterlagen, die aber nicht Gegenstand der Ermittlungsakte seien, so wäre der auf Beiziehung dieser weiteren Unterlagen gerichtete Antrag rechtsmissbräuchlich. Von einer Rechtsmissbräuchlichkeit ist dann auszugehen, wenn die Bezeichnung der Tatsachen zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet werden, gleichwohl aber nur aufs Geradewohl gemacht sind. Bei solchen gleichsam "ins Blaue" aufgestellten Behauptungen ist ein Beweisantrag rechtsmissbräuchlich (BSGE 77, 140, 144; Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.1994 - 7 ZR 140/93 - NJW-RR 1995, 722 ff.). Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass der der Staatsanwaltschaft vorgelegte Untersuchungsbericht nicht vollständig ist, da der Auftragsumfang gerade nicht die Anfertigung einer Unfallskizze umfasste, sondern die Besichtigung und Vermessung der Unfallstelle. Der Auftrag beinhaltete nur die Überprüfung der Verkehrssicherheit, insbesondere der Brems- und Lenkanlage des Pkw H., sowie Besichtigung und Vermessung der Unfallstelle (Bl. 32 d. Ermittlungsakte). Wie sich aus dem Schreiben des Oberstaatsanwalts A. vom 18.02.2008 ergibt, hat dieser gerade das Fehlen einer solchen Unfallskizze moniert (Bl. 61 d. Ermittlungsakte). Aus welchen Gründen die Beklagte zu der Annahme gelangt, es könnten weitere Unterlagen des Ingenieurbüros vorliegen, vermochte deren Sitzungsvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht näher darzulegen.
54 
Auch die Anträge auf Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens waren abzulehnen. Soweit damit die exakte Stelle des Zusammenstoßes zwischen dem von dem Zeugen Sch. gefahrenen Lkw und dem Pkw des FH ermittelt und die Fahrtrichtung des Pkw geklärt werden soll, handelt es sich um einen nicht zulässigen Beweisermittlungsantrag. Es gehört zur Substantiierungspflicht, einen bestimmten Beweisantrag zu stellen. Es genügt unter diesem Gesichtspunkt nicht, dass vom Gericht mittels eines Antrags die Beschaffung von Material verlangt wird, aus dem sich die zu behauptende und zu beweisende Tatsache erst ergeben soll (vgl. Dawin in Schoch/Sch.-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, § 86 Rdnr. 92). Gerade dies wird mit dem gestellten Antrag indes bezweckt. Die Beklagte stellt nicht etwa die Tatsache unter Beweis, dass der Pkw des FH bereits auf der in Richtung Autobahn führenden Fahrspur zum Zeitpunkt des Unfalls gewesen wäre, sondern bemüht sich mit dem Beweisantrag zunächst um weitere Fakten. Ausfluss des Substantiierungsgebots ist des Weiteren, dass die Tatsache vom Antragsteller mit einem gewissen Maß an Bestimmtheit i. S. von Nachdrücklichkeit als wahr und als mit dem angegebenen Beweismittel beweisbar behauptet wird. Deshalb ist eine aufs Geradewohl aufgestellte Behauptung nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es tatsächlicher, eine Vermutung oder ein Fürmöglichhalten rechtfertigende Anhaltspunkte (Bundesverwaltungsgericht Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 39; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 16. Auflage 2009, § 86 Rdnr. 18a). Unterstellt, die Beklagte hätte unter Beweis gestellt, dass FH mit seinem Pkw zum Zeitpunkt des Unfalls bereits auf der Gegenfahrspur der L 3111 gewesen wäre, fehlte es an jeglichen diese Annahme rechtfertigenden Anhaltspunkten. Weder haben die Zeugen sich dahingehend eingelassen, sondern andere, dem widersprechende Angaben gemacht, noch befinden sich in den Verwaltungs- oder Ermittlungsakten Unterlagen, die es erlaubten, eine solche Behauptung ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Dies dürfte auch der Grund dafür sein, dass der Vertreter der Beklagten das Beweisthema nicht entsprechend formuliert und die Beklagte in den zurückliegenden vier Jahren keinerlei Aufklärungsbemühungen in dieser Richtung unternommen hat. Schließlich dürfte es mangels erforderlicher Bezugspunkte auch kaum möglich sein, ohne Unfallskizze, ohne Inaugenscheinnahme des Pkws des FH und der beteiligten Lkw, lediglich anhand der gefertigten Lichtbilder von den Fahrzeugen im Nachhinein eine exakte Ortsbestimmung hinsichtlich des Kollisionspunktes vorzunehmen. Insoweit handelt es sich auch um ein ungeeignetes Beweismittel.
55 
Soweit mit dem Sachverständigengutachten Beweis dafür erbracht werden soll, dass ein Ausscheren nach links die Geschwindigkeit des Pkw von FH bei einem angenommenen Rechtsabbiegen nicht erhöht, sondern verlangsamt hätte, ist der Antrag ebenfalls nicht hinreichend bestimmt. Es erschließt sich nämlich nicht der Sinn dieser Behauptung im Hinblick auf das Berufungsbegehren der Beklagten. Darüber hinaus könnte diese Behauptung als wahr unterstellt werden, ohne dass dies Auswirkung auf die getroffene Entscheidung hätte.
56 
Die Berufung der Beklagten war daher insgesamt zurückzuweisen.
57 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
58 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

Gründe

 
26 
Die nach den §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG form- und fristgemäß eingelegte sowie auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das SG hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Sterbegeld und Hinterbliebenenrente bejaht und den Bescheid der Beklagten vom 05.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 21.01.2009 deshalb aufgehoben.
27 
Dabei ist die Klage - wie vom SG zutreffend festgestellt - als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig, obwohl die Beklagte mit den streitgegenständlichen Bescheiden schon deshalb Hinterbliebenenleistungen abgelehnt hat, weil sie den Verkehrsunfall des bei ihr versicherten FH nicht als Arbeitsunfall anerkannt hat. An einer vom Senat überprüfungsfähigen verwaltungsbehördlichen Entscheidung über die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen fehlt es gleichwohl nicht. Anders als ein Versicherter, der im Falle eines Arbeitsunfalls zunächst dessen Feststellung bzw. darauf aufbauend die Feststellung bestimmter Gesundheitsstörungen als Folge dieses Arbeitsunfalls und erst im Anschluss Leistungen wie Heilbehandlung, Verletztengeld und/oder Verletztenrente beantragen kann (zur Klage auf Feststellung eines Ereignisses als Arbeitsunfall: BSG, Urteil vom 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R; BSG, Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 46/03 R; jeweils zitiert nach juris), ist ein Hinterbliebener nicht verpflichtet, die Grundlagen der in Frage kommenden Hinterbliebenenleistungen vorab im Wege einer Feststellungsklage klären zu lassen. Denn die Frage, ob ein Versicherungsfall vorgelegen hat und welcher es genau war, ist kein selbstständiger Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, über den durch Verwaltungsakt entschieden werden dürfte, sondern nur eine Tatbestandsvoraussetzung des Anspruchs auf Hinterbliebenenleistungen. Wird dieser Anspruch durch einen negativ feststellenden Verwaltungsakt verneint, ist die Äußerung des Unfallversicherungsträgers, ein Versicherungsfall, beispielsweise eine bestimmte Berufskrankheit, habe nicht vorgelegen, nur ein unselbstständiges Begründungselement des Verwaltungsakts. Hieraus folgt, dass der Unfallversicherungsträger nicht befugt ist, einen feststellenden Verwaltungsakt darüber zu erlassen, ob der Versicherte einen Versicherungsfall erlitten hat und es für einen Hinterbliebenen keine Anspruchsgrundlage auf eine isolierte Vorabentscheidung des Trägers über das frühere Vorliegen eines Versicherungsfalles gibt (BSG, Urteil vom 12.01.2010 - B 2 U 5/08 R - SozR 4-2700 § 9 Nr. 7 und dem folgend Urteil des Senats vom 29.09.2011 - L 6 U 5889/06).
28 
Die Klägerin hat Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen, da der Tod ihres Ehemannes FH Folge des Arbeitsunfalls vom 14.07.2011 gewesen ist.
29 
Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 2, 3, 7, 9, 63, 64, 65 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Danach haben Hinterbliebene Anspruch auf Sterbegeld (§ 64 SGB VII) und Witwenrente (§ 65 SGB VII), wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist (§ 63 Abs. 1 SGB VII). Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (§8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Die versicherte Tätigkeit, die Art und das Ausmaß des Unfallereignisses und der Gesundheitserstschaden müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Für die Feststellung eines Arbeitsunfalls ist weiter erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer beziehungsweise sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem Unfallereignis als einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkendem Ereignis geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Versicherte Tätigkeit ist auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Insoweit wird der Kreis der versicherten Tätigkeiten ausgeweitet, es bleibt im Übrigen aber bei den für Arbeitsunfälle geltenden Regeln. Das Zurücklegen des versicherten Weges muss daher der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein.
30 
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII nennt als Ziel und Ausgangspunkt des Weges nur den Ort der versicherten Tätigkeit, ohne den anderen Endpunkt des Weges anzugeben. Versichert ist in erster Linie der Weg vom und zum Ort des Lebensmittelpunkts. Ein dritter Ort als Ausgangspunkt und/oder Endpunkt des Weges kommt in Betracht, wenn der Versicherte sich hier zumindest zwei Stunden aufgehalten und dann den Weg zur Arbeit bzw. zum Ort des Lebensmittelpunkts fortgesetzt hat (BSG, Urteil vom 05.05.1998 - B 2 U 40/97 R - SGb 1999, 81 ff., so auch LSG-Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2011 - L 2 U 4809/10 - zitiert nach juris).
31 
FH hatte die Klägerin zunächst zum Klinikum M., T.-K.-U. 1-3 gebracht und war ohne weiteren Aufenthalt anschließend wieder ein Teilstück zurückgefahren, um zu seiner Arbeitsstelle zu gelangen. Ist der dritte Ort, hier das Klinikum M., wegen einer nicht rechtserheblichen Aufenthaltsdauer lediglich Zwischenort eines einheitlichen Gesamtweges zwischen häuslichem Bereich und Tätigkeitsort, ist der Beschäftigte versichert, wenn und sobald er sich auf einer Wegstrecke befindet, die Teil des direkten Weges vom Ort des Lebensmittelpunkts zum Tätigkeitsort ist. Zur Überzeugung des Senats ist FH vom Klinikum M. auf die BAB 659 Richtung Nord/Osten aufgefahren, um bei der Autobahnausfahrt V.-Ost die Autobahn wieder zu verlassen. Jeder andere Weg wäre nicht nur streckenmäßig länger, sondern auch mit zeitlichen Verzögerungen verbunden gewesen (vgl. Routenberechnung nach www.maps.google.de und Kartenausschnitt Bl. 57 d. Senatsakte). Um kurz vor 7.28 Uhr an der Unfallstelle sein zu können, gab es für FH keine alternative, zumindest gleichschnelle Wegstrecke. Die BAB 659 hätte FH bei der Ausfahrt V. Ost aber auch verlassen, wenn er nicht zunächst nach M. und dann zurück nach V., sondern direkt von der gemeinsamen Wohnung in H. zu seiner Arbeitsstelle gefahren wäre. Er wäre dann zunächst auf der A 5 Richtung Süden gefahren, um am Weinheimer Kreuz auf die BAB 659 Richtung Süd/Westen abzufahren. Auch in diesem Fall hätte er die BAB 659 frühestens an der Anschlussstelle V.-Ost verlassen können. Ab diesem Punkt hat sich FH somit wieder auf der versicherten direkten Wegstrecke befunden.
32 
In Auswertung des Sachverständigengutachtens des Ingenieurbüros E., F. und S., der Zeugenaussagen, der Lichtbilder des PK K.s, der graphischen Darstellungen der Zeugen Sch. und Sch. sowie der Angaben des ehemaligen Arbeitgebers nebst Arbeitszeitnachweisen ist der Senat wie das SG zu der Überzeugung gelangt, dass FH auf diesem direkten Weg zur Arbeit am 14.11.2007 einen Wegeunfall erlitten hat.
33 
Dabei ist zu beachten, dass auch im Falle eines Wegeunfalles die Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfallereignisses der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein muss (innerer Zurechnungszusammenhang). Allgemein für Arbeitsunfälle i. S. des § 8 SGB VII gilt, dass bei einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Beschäftigten, wie vorliegend FH, Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses Teil der versicherten Tätigkeit sind und mit ihr im erforderlichen sachlichen Zusammenhang stehen. Weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind, sind jedoch nicht alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstags auf der Arbeitsstätte versichert. Typischerweise und in der Regel unversichert sind höchstpersönliche Verrichtungen wie z.B. Essen oder eigenwirtschaftliche Tätigkeiten wie z. B. Einkaufen. Unter Umständen können die Wege an den Ort dieser Verrichtungen allerdings Versicherungsschutz genießen (vgl. Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 2, Stand April 2011, SGB VII § 8 Rdnr. 192 ff.). Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalles ist, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsverhältnis dienende Verrichtung ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände bestätigt wird (BSG, Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262; Urteil vom 18.03.2008 - B 2 U 2/07 R). Übertragen auf die Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (Zurücklegen des Weges) bedeutet dies, dass als Arbeitsunfall der Weg zur Arbeitsstelle nur dann versichert ist, wenn der Weg zum Tätigkeitsort nach der Handlungstendenz des Betroffenen der Aufnahme einer versicherten Tätigkeit dient und dies durch die objektiven Umstände bestätigt wird (st. Rspr. z.B. BSG, Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R - zitiert nach juris). Der Beschäftigte steht somit auf dem Weg zum Tätigkeitsort solange unter Versicherungsschutz, als seine Handlungstendenz auf das Erreichen dieses Ziels gerichtet ist (BSG, Urteil vom 09.12.2003 - B 2 U 23/03 R - SGb 2004, 490 ff). Unterbricht er den Weg zum Ort der Tätigkeit aus privaten Gründen, ist er grundsätzlich während dieser Zeit nicht versichert (zur Ausnahme der unerheblichen Wegeverlängerung noch nachfolgend). Die Fälle räumlicher Unterbrechung kennzeichnet das Gesetz durch den Begriff des „abweichenden Weges“ (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB VII); erfasst werden hiervon sowohl den Versicherungsschutz ausschließende Abwege als auch Umwege. Daneben kann eine zeitliche Unterbrechung ohne Verlassen des versicherten Weges den Versicherungsschutz entfallen lassen, wenn auf dem Weg zur Arbeitsstelle das Zurücklegen des Weges unterbrochen und eine für die Wegezurücklegung nicht erforderliche Handlung eingeschoben wird. Dient diese Tätigkeit privaten Zwecken und ist die Unterbrechung nicht nur von geringfügiger Dauer, ist sie nicht versichert.
34 
Sobald der Versicherte die Zielrichtung des zurückgelegten Weges ändert und seine Handlungstendenz nunmehr nicht mehr abzielt auf die versicherte Tätigkeit, sondern auf eine private Verrichtung, ist ein deshalb eingeschobener Weg als Abweg nicht versichert. Ein solcher liegt nicht vor, wenn der Versicherte die Zielrichtung aus Gründen ändert, die entweder mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit oder mit dem versicherten Weg (z. B. Verkehrsstau) zusammenhängen. Aus privaten Gründen erfolgte Unterbrechungen sind ohne Rücksicht auf ihren Umfang unversichert (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 8). Der Abweg beginnt mit dem Einschlagen der unversicherten Zielrichtung. Die durch einen Abweg bewirkte Unterbrechung des versicherten Weges endet, wenn sich der Betroffene wieder auf einer Wegstrecke befindet, die er auf seinem Weg zum Tätigkeitsort zurücklegen muss (BSG, Urteil vom 19.03.1991 - 2 RU 45/90 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 8).
35 
Anders als Abwege dienen Umwege noch dem Erreichen des ursprünglichen Zieles, der Arbeitsstelle bzw. dem Ort des Lebensmittelpunktes, es wird jedoch die direkte Wegstrecke verlängert. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII zählt derunmittelbare Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit zur versicherten Wegstrecke. Dabei ist „unmittelbar“ schon deshalb nicht gleichzusetzen mit „kürzester“, weil eine Differenzierung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht im Gesetz nicht enthalten ist. Die Wahl der Wegstrecke steht dem Versicherten daher in gewissen Grenzen frei, ihm steht insoweit ein subjektiver Entscheidungsspielraum zu (BSGE 4, 219, 222; 57, 222, 224). Der mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängende Weg muss daher nicht unbedingt mit dem entfernungsmäßig kürzesten Weg zusammenfallen. Wählt der Versicherte statt des kürzesten Weges zur Arbeitsstelle eine nicht nur unbedeutend längere Wegstrecke, steht er während des sich dadurch ergebenden Umwegs unter Versicherungsschutz, wenn die Verlängerung der Wegstrecke nach der durch objektive Umstände gestützten Sicht des Versicherten dem Zurücklegen des Weges zum Tätigkeitsort dient (BSG, Urteil vom 11.09.2001 - B 2 U 34/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 9). Dies ist z. B. der Fall, wenn er den Umweg einschlägt, um auf einer besseren Wegstrecke oder auf einer weniger verkehrsreichen Straße zu fahren (BSG, Urteil vom 25.02.1976 - 8 RU 80/75 - SozR 2200 § 550 Nr. 10). Für die Beurteilung, ob die auf das Zurücklegen des Weges zum Tätigkeitsort gerichtete Handlungstendenz hinreichend durch objektive Umstände erklärbar ist, ist zu berücksichtigen, wie sich die Lage zur Zeit der Entscheidung aus der Sicht des Versicherten, evtl. unter Zeitdruck, dargestellt hat (BSG, Urteil vom 31.01.1984 - 2 RU 15/83 - zitiert nach juris). Aber auch wenn der Umweg aus privaten Gründen gewählt wird, ist der Versicherungsschutz nicht generell ausgeschlossen, sondern hängt davon ab, ob die dadurch bedingte Verlängerung des Weges erheblich ist. Dies beurteilt sich unter Berücksichtigung der Unterschiede im Zeitbedarf, den Entfernungen und der Verkehrssituation nach den Umständen des Einzelfalles. Ein verhältnismäßig großer Unterschied zum direkten Weg ist bei kurzen Wegen u. U. unschädlich, ein verhältnismäßig kleiner bei langen Wegen u. U. schädlich (vgl. Ricke a.a.O. Rdnr. 205 mit Beispielsfällen aus der Rechtsprechung).
36 
Beweisrechtlich ist weiter Folgendes zu beachten: Lässt sich ein Nachweis der versicherten Tätigkeit nicht führen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Versicherten. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sind indes typische Beweisschwierigkeiten zu berücksichtigen, die sich aus Besonderheiten der versicherten Tätigkeit ergeben. Verunglückt ein Versicherter tödlich unter ungeklärten Umständen an seinem Arbeitsplatz, an dem er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet hat, so entfällt beispielsweise der Versicherungsschutz nur dann, wenn von Seiten des Versicherungsträgers bewiesen wird, dass er die versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen hat (BSG, Urteil vom 09.04.2007 - B 2 U 28/06 R; BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 24/03 R). Die Ungewissheit hinsichtlich der Motivation des Versicherten geht in diesem Fall zu Lasten des Versicherungsträgers. Denn er trägt bei dieser Sachlage die objektive Beweislast dafür, dass der Verunglückte sich während der grundsätzlich versicherten Tätigkeit vorübergehend einer anderen, privaten Zwecken dienenden Verrichtung zugewandt hat (BSG, Urteil vom 26.10.2004, a.a.O.). Auch muss der genaue Unfallhergang nicht bewiesen sein, wenn sonst nachgewiesene Umstände überwiegend auf einen Versicherungsfall hinweisen und die ernsthafte Möglichkeit anderer Geschehensabläufe ausgeschlossen erscheint (BSG, Urteil vom 14.11.1984 - 9 b RU 68/93 - zitiert nach juris; LSG Rheinland-Pfalz, Breithaupt 1982, 763). Bezogen auf Wegeunfälle ergibt sich hieraus, dass im Falle eines erwiesenen Antritts der beschäftigungsmotivierten Wegstrecke der Versicherungsträger für seine Behauptung, der Versicherte habe diese Strecke mit privater Handlungstendenz zurückgelegt, als anspruchsvernichtende Tatsache beweispflichtig ist. Erst nachdem der Versicherte den versicherten Weg verlassen hat, ändert sich die Beweislast. Kann er nicht den Nachweis dafür erbringen, dass seine Handlungstendenz trotz des bereits beschrittenen Abweges/Umweges ausschließlich auf das Erreichen des Tätigkeitsortes gerichtet ist, geht das non liquet zu seinen Lasten (vgl. auch Senatsurteil vom 15.04.2010 - L 6 U 3210/09 - NZS 2011, 186)
37 
In Anwendung dieser Grundsätze liegt ein infolge der versicherten Tätigkeit erlittener Verkehrsunfall und mithin ein Arbeitsunfall des FH vor. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass FH auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle war, als sich der tödliche Unfall ereignete.
38 
Der Senat geht dabei von folgenden unstreitigen Umständen aus: FH war zunächst in H. von der gemeinsamen ehelichen Wohnung aufgebrochen, um zunächst seine Ehefrau nach Mannheim zu deren Arbeitsstelle zu fahren und im Anschluss daran zum Beschäftigungsort nach V., V.str. zu gelangen. Dass FH diese Zielsetzung verfolgt hat, ergibt sich in erster Linie aus dem Umstand, dass er bereits ca. 30 km gefahren war (H. – Mannheim 19 km, Mannheim – G.-H.-B.-Straße, V., 11 km), bevor er ungefähr 1,3 bis 1,5 km Fahrstrecke bzw. ca. 400 Meter Luftlinie von seinem Beschäftigungsort entfernt verunglückte. Weitere objektivierbare Tatsache ist die zeitliche Beziehung zwischen dem Unfallzeitpunkt und der arbeitsvertraglichen Verpflichtung für FH, um spätestens 7.30 Uhr mit der Arbeit zu beginnen. Auch wenn aus den Ermittlungsakten nicht hervorgeht, welcher Zeitraum zwischen dem Unfallereignis und der Benachrichtigung der Polizeistelle in V. gelegen hat, geht der Senat davon aus, dass dies nur wenige Minuten gewesen sein können und somit der Arbeitsbeginn für FH um 7.30 Uhr unmittelbar bevor stand, als er sich dem Unfallort näherte. Schließlich ist von maßgeblicher Bedeutung, dass FH in den vor dem Unfall liegenden sechs Monaten lediglich an drei Tagen die Arbeit um 7.31 Uhr angetreten hatte, an allen anderen Arbeitstagen aber spätestens um 7.30 Uhr anwesend gewesen ist. Aus den vorgelegten Zeitnachweisen der PSG ergibt sich, dass FH am 12.11.2007 um 7.13 Uhr und am 13.11.2007 um 7.28 Uhr seine Arbeit begonnen hatte. Für den Unfalltag selbst hat die PSG bestätigt, dass spätester Arbeitsbeginn für FH um 7.30 Uhr gewesen wäre und er einen späteren Beginn nicht angekündigt hatte. Für den Senat besteht daher kein vernünftiger Zweifel, dass FH auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle war, als sich der Unfall ereignete.
39 
Eine den Versicherungsschutz ausschließende Wegeunterbrechung steht danach nicht fest. Denn erst wenn ein Weg eindeutig von der Arbeit wegführt, ist zu erörtern, ob ein den Arbeitsweg unterbrechender Umweg vorliegt. Dieses Stadium hat aber der festgestellte Weg des FH nicht erreicht. Nach dem gesamten Geschehensablauf (Unfallzeitpunkt, Nähe zum Arbeitsplatz, Pünktlichkeit des FH, weder bei Ehefrau noch Arbeitgeber andere Umstände bekannt) kann weder unterstellt noch angenommen werden, dass er zum Unfallzeitpunkt nicht mehr auf dem Weg zur Arbeit war.
40 
Zunächst liegt der Unfallort - die Kreuzung G.-H.-B.-Straße/L 3111 - auf einer der möglichen Wegstrecken zum Arbeitsplatz des FH. Das hat auch die Beklagte letztlich nicht bestritten. Ob eine andere als die von FH gewählte Wegstrecke kürzer gewesen wäre, ist nämlich rechtlich unbeachtlich (BSG, Urteil vom 11.09.2001 - B 2 U 34/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 9). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Strecke, wenn FH nach der Abfahrt von der BAB 659 auf der L 3111 bis zum ersten Kreisel gefahren, dort aber die dritte Ausfahrt in die F.-E.-Straße genommen hätte, von dieser in die W.str. rechts und später in die F.-H.-Straße links und sodann in die V.str. rechts abgebogen wäre, ca. 500 Meter kürzer gewesen wäre. Auch die durch den Berufshelfer der Beklagten ermittelte kürzeste Wegstrecke über die L 3111 mit Abbiegen in die O. kann, da verbotswidrig, nicht als Alternative berücksichtigt werden. Der Senat entnimmt das der telefonischen Auskunft des PK K. vom 18.10.2011. Danach darf auf Höhe O. aus Richtung BAB 659 kommend lediglich von der L 3111 in die A.-F.-Straße nach rechts abgebogen werden, ein Kreisverkehr befindet sich dort nicht.
41 
Die von FH gewählte Strecke war nur unbedeutend länger, diente aber nach der durch objektive Umstände gestützten Sicht des Versicherten dem Zurücklegen des Weges zum Tätigkeitsort (BSG a.a.O.). FH ist danach zwar nicht auf der L 3111 geblieben, sondern von dieser auf die direkt neben der L 3111 parallel verlaufende G.-H.-B.-Straße abgebogen, um auf dieser bis fast zu deren Ende zu bleiben und dann wieder auf die L 3111 aufzufahren. Der Senat stützt sich insoweit auf die Zeugenaussagen der beiden am Unfall beteiligten Lkw-Fahrer R. S. und M. Sch.. Der Senat hat auch keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben. Denn aufgrund der feststehenden Zeitpunkte des Erreichens des Klinikums Mannheim um 7.10 Uhr sowie des Eingangs der Unfallmeldung auf der Polizeidienststelle um 7.28 Uhr sind FH weniger als 18 Minuten für das Zurücklegen der Wegstrecke bis zum Unfallort verblieben (Zeitangabe nach www.maps.google.de 14 Minuten). Somit besteht zur Überzeugung des Senats keine andere Streckenalternative oder ein anderer Geschehensablauf.
42 
Der aufgrund der von FH gewählten Fahrstrecke bedingte Umweg führt auch nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes. Die Wegstrecke von der Wohnung zur Arbeitsstelle des FH beträgt bei der zeitschnellsten Route über die BAB 5 und BAB 659 sowie in V. über die F.-E.-Straße, W.str. 11,1 km. Der von FH in V. gewählte Weg über die L 3111, Industriestraße ist im Vergleich zur Streckenlänge insgesamt nur unerheblich länger und zwar unabhängig davon, ob direkt auf der L 3111 zum Ortsende V. gefahren oder die parallel verlaufende G.-H.-B.-Straße genutzt und damit ein ca. 50 Meter längerer Weg gewählt wird (vgl. den Kartenausschnitt mit Entfernungsangabe im angefochtenen Urteil, UA S. 3). Für FH bestand daher auch auf diesem Streckenabschnitt grundsätzlich Versicherungsschutz.
43 
Selbst wenn die Verlängerung um 500 bzw. 550 Meter nicht unbedeutend wäre, würde das nach der Rechtsprechung des BSG zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn auch für eine nicht nur unbedeutend längere Wegstrecke besteht dann Versicherungsschutz, wenn die Verlängerung der Wegstrecke nach der durch objektive Umstände gestützten Sicht des Versicherten dem Zurücklegen des Weges nach bzw. von dem Tätigkeitsort dient (BSG a.a.O.). Das ist dann der Fall, wenn der Versicherte den Umweg einschlägt, um auf einer besseren Wegstrecke oder auf einer weniger verkehrsreichen Straße zu fahren (BSG, Urteil vom 25.02.1976 - 8 RU 80/75 - SozR 2200 § 550 Nr. 10).
44 
Der Senats hat keinen Zweifel daran, dass FH diese Wegstrecke, die immer noch zum Arbeitsort führte, nur gewählt hat, weil sich aus seiner Sicht zumindest die Möglichkeit einer Zeitersparnis ergab. Das belegen die Aussagen der Klägerin und ihrer Schwester. Diese haben in der mündlichen Verhandlung vor dem SG übereinstimmend bestätigt, dass es sich FH zum Hobby gemacht hatte, auf dem schnellsten und kürzesten Weg von A nach B zu kommen. Somit diente die eingeschlagene Wegstrecke nach der durch objektive Umstände gestützten Sicht des FH dem Zurücklegen des Weges nach bzw. von dem Tätigkeitsort. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach den Angaben von M. Sch. am Unfalltag kein intensiver Verkehr auf der L 3111 in Richtung Ortsende V. geherrscht hat. Denn an der Kreuzung L 3111/G.-H.-B.-Straße ist nur für die L 3111 eine Ampelanlage eingerichtet, die Zufahrt von der G.-H.-B.-Straße auf die L 3111 erfolgt jedoch ohne Ampel. Somit bestand für FH ein hinreichender Grund dafür, zur Zeitersparnis den alternativen Weg über die G.-H.-B.-Straße zu wählen, zumal der dadurch bedingte Umweg nur geringfügig ist.
45 
In diesem Zusammenhang ist die von der Klägerin im Senatstermin geäußerte Vermutung, der Kläger habe gerade den Lkw des Zeugen Sch. „überholen“ wollen, was nur mit der gewählten Streckenalternative möglich gewesen sei, keineswegs von vornherein abwegig. Denn schließlich war auch der Zeuge Sch. mit seinem Lkw von der BAB 659 abgebogen und befuhr die L 3111 in Richtung V. zu annähernd derselben Zeit wie FH. Mit der Wahl dieser für den Senat eindeutigen Wegstrecke hat FH somit seine Absicht nach außen kund getan, auf zeitlich schnellstem Weg zu seiner Arbeitsstelle gelangen zu wollen.
46 
Ebenso wenig hat sich FH zum Zeitpunkt des Unfalls schließlich, als er wieder in die L 3111 einbog, auf einem nicht versicherten Abweg befunden. Ein den Versicherungsschutz ausschließender Abweg kann - wie oben ausgeführt - frühestens dann angenommen werden, sobald der zur Arbeitsstelle führende Weg verlassen worden ist. FH hatte seinen Weg zur Arbeit jedoch noch nicht verlassen, als sein Pkw vom Lkw des Zeugen Sch. erfasst worden ist.
47 
Die Beklagte will das zwar den beiden Zeugenaussagen der Lkw-Fahrer entnehmen. Diese haben aber nicht ein durch Tatsachen belegtes Abbiegen des FH nach links beschreiben können. FH hat sich danach zunächst zum Unfallzeitpunkt nicht auf der Gegenfahrbahn (Richtung Autobahn) von dem Arbeitsplatz wegführend befunden. Dass FH den Blinker nach links gesetzt hat, haben beide Fahrer ebenfalls nicht beobachtet, obwohl es zur Unfallzeit noch dämmrig und die Kreuzung nicht beleuchtet war. Sie haben vielmehr aus ihrer subjektiven Sicht geschildert, dass FH nach links habe fahren wollen. Hierbei handelt sich indessen nicht um eine eigene Wahrnehmung. Zu der Schlussfolgerung, FH habe nach links abbiegen wollen, sind sie vielmehr nur gelangt, weil sie aus dem Schaden des gegnerischen Unfallfahrzeugs geschlossen haben, dass der Pkw des FH nach links abbiegend erfasst worden sein muss. Nachträgliche Schlussfolgerungen eines Zeugen beweisen aber nicht konkrete Tatsachen. Denn Gegenstand der Beweiserhebung eines Zeugen sind ausschließlich konkrete Wahrnehmungen über vergangene Tatsachen und Zustände (vgl. statt vieler Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 32. Aufl. 2011, Vorbem. § 373 Rdnr. 1).
48 
Dessen ungeachtet hat FH, selbst wenn er zum Unfallzeitpunkt nach links abgebogen wäre, den Arbeitsweg noch nicht eindeutig verlassen. Aufgrund der Einlassungen der beiden Lkw-Fahrer Sch. und Sch. im Ermittlungs- sowie im Verwaltungsverfahren und ihrer Zeugenaussagen vor dem SG steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Pkw von FH noch nicht die von Richtung Süden her sehend rechte Fahrspur der L 3111 überquert hatte, als es zum Zusammenstoß mit dem Lkw des Zeugen Sch. kam. Die rechte Fahrspur der L 3111 gehörte jedoch noch zum versicherten Arbeitsweg des FH, denn sie liegt in Zielrichtung seiner Arbeitsstelle. Im Ermittlungsverfahren hat der Lkw-Fahrer Sch. schriftlich unter dem 19.12.2007 erklärt, der aus Richtung Autobahn kommende Lkw habe nach links ausweichen müssen, bevor er in die linke Seite des Pkws von FH geprallt sei. Bereits dies spricht dafür, dass FH noch nicht den Mittelstreifen der L 3111 mit seinem Pkw erreicht hatte. Anderenfalls hätte ein Ausweichen nach links keinen Sinn gehabt, zur Kollisionsvermeidung hätte der Lkw nach rechts ausweichen müssen. Auch die skizzenhaften Darstellungen der beiden Lkw-Fahrer in den ihnen von der Beklagten übersandten Lichtbildern vom Unfallort, die im Berufungsverfahren im Urkundenbeweis zu verwerten sind, bestätigen, dass der Pkw von FH noch auf der rechten Seite der L 3111 vom Lkw des Fahrers Sch. erfasst worden ist (Bl. 140, 141, 143, 144 d VA). Im Rahmen seiner Aussage vor dem SG hat der Zeuge Sch. ausdrücklich angegeben, der Unfall habe direkt am Anfang der Einmündung in die D.-W.-Allee auf seiner Fahrbahn stattgefunden. Der Senat hat keinen Anlass die insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Sch. und Sch. in Zweifel zu ziehen. Einer erneuten Vernehmung der Zeugen im Berufungsverfahren bedurfte es daher nicht (BSG, SozR 3-1500 § 128 Rdnr. 12; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 157 Rdnr. 2 c).
49 
Befand sich der Pkw von FH in räumlich-gegenständlicher Hinsicht im Moment des Unfalls noch auf dem zur Arbeitsstelle führenden Weg, bestand noch Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Ob FH nach links hat abbiegen wollen und ob dies durch einen Wechsel in seiner Handlungstendenz veranlasst war, ist daher vorliegend nicht entscheidungserheblich. Da sich FH zur Überzeugung des Senats noch auf der Strecke zum Tätigkeitsort befand und diese nicht unterbrochen hatte, als er verunfallte, ist dessen Motivlage nicht zu erörtern. Ob im Falle der Nichterweislichkeit privater Motive bei durch objektivierbare Tatsachen begründeter hoher Wahrscheinlichkeit für eine den inneren Zurechnungszusammenhang zur versicherten Tätigkeit bestätigenden Motivation eine Beweislastumkehr zu Lasten des Versicherungsträgers eintritt (im Ergebnis so Senatsurteil vom 15.04.2010 - L 6 U 3210/09 – a.a.O.) oder auch dann den Versicherten die objektive Beweislast für einen Ausnahmetatbestand trifft (so Bayerisches LSG, Urteil vom 27.05.2009 - L 2 U 213/08) kann daher vorliegend offen bleiben. Entscheidungserheblich wäre die Frage nur dann, wenn FH bereits das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges zum Ort der Tätigkeit unterbrochen hätte. Dies ist jedoch wie ausgeführt nicht der Fall.
50 
Die weiteren anspruchsbegründenden Voraussetzungen sind unstreitig erfüllt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des SG nach eigener Prüfung durch den Senat verwiesen und auf eine nochmalige Darstellung zur Vermeidung von Wiederholungen verzichtet (§ 153 Abs. 2 SGG).
51 
Weiterer Ermittlungen bedurfte es trotz der hilfsweise gestellten Beweisanträge nicht. Diese waren vielmehr abzulehnen.
52 
Soweit die erneute Vernehmung der bereits vor dem SG als Zeugen vernommenen Lkw-Fahrer Sch. und Sch. beantragt worden ist, war dem nicht nachzukommen, da der Senat seine Entscheidung gerade auf die Einlassungen beider Zeugen stützt. Nicht Beweis zu erheben war darüber, ob FH „zum Unfallzeitpunkt im Begriff war, nach links abzubiegen“, da es sich hierbei nicht um eine entscheidungserhebliche Frage handelt. Denn FH verunfallte noch auf der versicherten Wegstrecke. Beweisanträge, die auf die Aufklärung rechtlich unerheblicher Tatsachen gerichtet sind, sind abzulehnen.
53 
Soweit die Beiziehung der vollständigen Unterlagen des Ingenieurbüros E., F. und S. über die Besichtigung und Vermessung der Unfallstelle beantragt worden ist, ist der Antrag unzulässig. Der Antrag ist bereits zu unbestimmt, denn es fehlt an einer genauen, datumsmäßig bestimmten Angabe, welche Unterlagen beigezogen werden sollen. Darüber hinaus hat der Senat bereits die Ermittlungsakten beigezogen und zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht, in denen sich der Untersuchungsbericht des genannten Ingenieurbüros vom 11.01.2008 mit den beigefügten (14) Lichtbildern befindet. Sollte mit dem Antrag zum Ausdruck gebracht worden sein, es gebe weitere vom Untersuchungsauftrag erfasste Unterlagen, die aber nicht Gegenstand der Ermittlungsakte seien, so wäre der auf Beiziehung dieser weiteren Unterlagen gerichtete Antrag rechtsmissbräuchlich. Von einer Rechtsmissbräuchlichkeit ist dann auszugehen, wenn die Bezeichnung der Tatsachen zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet werden, gleichwohl aber nur aufs Geradewohl gemacht sind. Bei solchen gleichsam "ins Blaue" aufgestellten Behauptungen ist ein Beweisantrag rechtsmissbräuchlich (BSGE 77, 140, 144; Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.1994 - 7 ZR 140/93 - NJW-RR 1995, 722 ff.). Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass der der Staatsanwaltschaft vorgelegte Untersuchungsbericht nicht vollständig ist, da der Auftragsumfang gerade nicht die Anfertigung einer Unfallskizze umfasste, sondern die Besichtigung und Vermessung der Unfallstelle. Der Auftrag beinhaltete nur die Überprüfung der Verkehrssicherheit, insbesondere der Brems- und Lenkanlage des Pkw H., sowie Besichtigung und Vermessung der Unfallstelle (Bl. 32 d. Ermittlungsakte). Wie sich aus dem Schreiben des Oberstaatsanwalts A. vom 18.02.2008 ergibt, hat dieser gerade das Fehlen einer solchen Unfallskizze moniert (Bl. 61 d. Ermittlungsakte). Aus welchen Gründen die Beklagte zu der Annahme gelangt, es könnten weitere Unterlagen des Ingenieurbüros vorliegen, vermochte deren Sitzungsvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht näher darzulegen.
54 
Auch die Anträge auf Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens waren abzulehnen. Soweit damit die exakte Stelle des Zusammenstoßes zwischen dem von dem Zeugen Sch. gefahrenen Lkw und dem Pkw des FH ermittelt und die Fahrtrichtung des Pkw geklärt werden soll, handelt es sich um einen nicht zulässigen Beweisermittlungsantrag. Es gehört zur Substantiierungspflicht, einen bestimmten Beweisantrag zu stellen. Es genügt unter diesem Gesichtspunkt nicht, dass vom Gericht mittels eines Antrags die Beschaffung von Material verlangt wird, aus dem sich die zu behauptende und zu beweisende Tatsache erst ergeben soll (vgl. Dawin in Schoch/Sch.-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, § 86 Rdnr. 92). Gerade dies wird mit dem gestellten Antrag indes bezweckt. Die Beklagte stellt nicht etwa die Tatsache unter Beweis, dass der Pkw des FH bereits auf der in Richtung Autobahn führenden Fahrspur zum Zeitpunkt des Unfalls gewesen wäre, sondern bemüht sich mit dem Beweisantrag zunächst um weitere Fakten. Ausfluss des Substantiierungsgebots ist des Weiteren, dass die Tatsache vom Antragsteller mit einem gewissen Maß an Bestimmtheit i. S. von Nachdrücklichkeit als wahr und als mit dem angegebenen Beweismittel beweisbar behauptet wird. Deshalb ist eine aufs Geradewohl aufgestellte Behauptung nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es tatsächlicher, eine Vermutung oder ein Fürmöglichhalten rechtfertigende Anhaltspunkte (Bundesverwaltungsgericht Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 39; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 16. Auflage 2009, § 86 Rdnr. 18a). Unterstellt, die Beklagte hätte unter Beweis gestellt, dass FH mit seinem Pkw zum Zeitpunkt des Unfalls bereits auf der Gegenfahrspur der L 3111 gewesen wäre, fehlte es an jeglichen diese Annahme rechtfertigenden Anhaltspunkten. Weder haben die Zeugen sich dahingehend eingelassen, sondern andere, dem widersprechende Angaben gemacht, noch befinden sich in den Verwaltungs- oder Ermittlungsakten Unterlagen, die es erlaubten, eine solche Behauptung ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Dies dürfte auch der Grund dafür sein, dass der Vertreter der Beklagten das Beweisthema nicht entsprechend formuliert und die Beklagte in den zurückliegenden vier Jahren keinerlei Aufklärungsbemühungen in dieser Richtung unternommen hat. Schließlich dürfte es mangels erforderlicher Bezugspunkte auch kaum möglich sein, ohne Unfallskizze, ohne Inaugenscheinnahme des Pkws des FH und der beteiligten Lkw, lediglich anhand der gefertigten Lichtbilder von den Fahrzeugen im Nachhinein eine exakte Ortsbestimmung hinsichtlich des Kollisionspunktes vorzunehmen. Insoweit handelt es sich auch um ein ungeeignetes Beweismittel.
55 
Soweit mit dem Sachverständigengutachten Beweis dafür erbracht werden soll, dass ein Ausscheren nach links die Geschwindigkeit des Pkw von FH bei einem angenommenen Rechtsabbiegen nicht erhöht, sondern verlangsamt hätte, ist der Antrag ebenfalls nicht hinreichend bestimmt. Es erschließt sich nämlich nicht der Sinn dieser Behauptung im Hinblick auf das Berufungsbegehren der Beklagten. Darüber hinaus könnte diese Behauptung als wahr unterstellt werden, ohne dass dies Auswirkung auf die getroffene Entscheidung hätte.
56 
Die Berufung der Beklagten war daher insgesamt zurückzuweisen.
57 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
58 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2010 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 2. Dezember 2008 zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Feststellung eines Arbeitsunfalls.

2

Der 1976 geborene Kläger war als Verwaltungsangestellter im Außendienst bei der Stadt L. beschäftigt, um den ruhenden Verkehr zu überwachen, und wohnte in der sog H.-Siedlung in L.-A.

3

Am Nachmittag des 31.3.2006 erhielt der Kläger, der seinen Dienst um 12.00 Uhr angetreten hatte, an seinem Einsatzort in L.-Süd die telefonische Nachricht, dass er auf dienstliche Anweisung zusammen mit seinem Kollegen L. zunächst den Theaterparkplatz in L.-Mitte überwachen und anschließend in der H.-Siedlung in L.-A. parkende Lastkraftwagen kontrollieren sollte. Der Kläger fuhr mit seinem privaten Pkw zum T.-Parkplatz in L.-Mitte, stellte sein Fahrzeug ab und nahm die Überwachungstätigkeit auf. Er vereinbarte mit seinem Kollegen, dass er seine Pause, die 30 Minuten betrug, dafür nutzen wolle, zu der in der Innenstadt gelegenen Werkstatt zu fahren, in der sich sein Motorrad zur Wartung befand. Der Kläger wollte dort nachfragen, ob die Wartung abgeschlossen sei.

4

Nachdem er und sein Kollege die Überwachungstätigkeit auf dem T.-Parkplatz gegen 16.30 Uhr beendet hatten, fuhren sie im Pkw des Kollegen zur Werkstatt. Die Wartung des Motorrads war abgeschlossen. Der Kläger vereinbarte mit seinem Kollegen, dass er mit dem Motorrad zu der in der H.-Siedlung gelegenen Wohnung des Klägers fahren sollte, damit der Kläger sein Motorrad dort abstellen konnte und um von dort aus die Ermittlungen aufzunehmen. Der Kollege sollte mit seinem Pkw dorthin kommen.

5

Gegen 16.40 Uhr trat der Kläger mit dem Motorrad die Fahrt von der Werkstatt in Richtung L.-A. an. Er befuhr die A. Straße in Richtung L.-A., als er gegen 16.48 Uhr mit einem in diese Straße einbiegenden Fahrzeug kollidierte. Dabei zog er sich eine Beckenring- und Oberschenkelfraktur zu.

6

Die Stadt L. meldete den Unfall dem Rechtsvorgänger der Beklagten, dem Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe. Mit Bescheid vom 26.6.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2007 wurde die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe sein Motorrad in der Arbeitspause von der Werkstatt zu seiner Wohnung bringen wollen. Diese private Tätigkeit sei unversichert. Dass der sich anschließende Weg zum nächsten Einsatzort nicht mehr so weit gewesen sei, begründe keinen Versicherungsschutz.

7

Das SG hat die Klage, die auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Arbeitsunfalls gerichtet war, mit Urteil vom 2.12.2008 abgewiesen.

8

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat das Urteil des SG geändert und entsprechend dem im Berufungsverfahren geänderten Antrag des Klägers unter Aufhebung der angefochtenen Ablehnungsentscheidung festgestellt, dass der Unfall vom 31.3.2006 ein Arbeitsunfall ist. Die zum Unfall führende Fahrt habe nicht trennbar sowohl unversicherten privaten als auch versicherten Zwecken gedient. Als sog gemischte Tätigkeit habe die Fahrt unter Versicherungsschutz gestanden, weil sie auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck - das Nach-Hause-Bringen des Motorrads - entfallen wäre. Wäre das Motorrad nicht in der Werkstatt gewesen, wäre der Kläger nach der Pause mit dem Kollegen in dessen Privat-Pkw zum nächsten Einsatzort gefahren. Der Kläger sei arbeitsrechtlich nicht gehalten gewesen, seine Dienstfahrten in einer bestimmten Weise - zB zusammen mit dem Kollegen oder mit einem Pkw - zurückzulegen. Er hätte vom Einsatzort in L.-Stadtmitte bei Wahl der kürzesten Wegstrecke über die A. Straße zu seinem neuen Einsatzort gelangen müssen.

9

Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und die Verletzung von § 8 SGB VII gerügt. Die unfallbringende Fahrt habe nicht im erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Überwachungstätigkeit gestanden. Der Kläger habe die versicherte Tätigkeit vorerst beendet gehabt und sich durch das rein privatwirtschaftliche Aufsuchen der Werkstatt in seiner Pause von der betrieblichen Tätigkeit gelöst. Der Weg ab der Werkstatt sei maßgeblich von den eigenwirtschaftlichen Interessen des Klägers - Verbringung des Motorrads zur Wohnung - geprägt, denn für die Wahl des Zeitpunkts und des Verkehrsmittels seien andere Gründe maßgebend gewesen als die Absicht, den nächsten Ort der Tätigkeit zu erreichen. Aus Sicht eines unbeteiligten Dritten sei das Aufsuchen der Werkstatt, die Auslösung des Motorrads und dessen Verbringung an den Wohnort eine einheitliche, eigenwirtschaftliche Handlung. Die reine Streckenidentität mit dem Weg zwischen den Einsatzgebieten genüge nicht zur Begründung von Versicherungsschutz, der auch nicht nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII oder § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII in Betracht komme.

10

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.4.2010 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des SG Dortmund vom 2.12.2008 zurückzuweisen.

11

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12

Er hält das Urteil des LSG für zutreffend. Er sei nur mit dem Motorrad nach L.-A. gefahren, weil es sich wegen des in der Nähe seiner Wohnung gelegenen Einsatzortes angeboten habe und nicht, weil er das Motorrad "zu sich nach Hause bringen wollte". Mit Antritt der Fahrt ab der Werkstatt habe er nach außen erkennbar seinen Dienst wieder angetreten.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG begründet, denn das LSG hat zu Unrecht das klageabweisende Urteil des SG geändert und unter Aufhebung des Bescheides vom 26.6.2007 idF des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2007 einen Arbeitsunfall festgestellt.

14

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG den Antrag einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 Satz 1, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG gestellt. Das LSG hat sachlich über diesen Klageantrag entschieden und so den Übergang des Klägers von einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf eine Anfechtungs- und Feststellungsklage im Berufungsverfahren bindend zugelassen (§ 153 Abs 1 SGG iVm § 99 Abs 4 SGG; vgl BSGE 48, 159, 162; BSG vom 4.5.1999 - B 2 U 89/98 B; Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl 2008 § 99 RdNr 15). Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage erweist sich als zulässig. Denn die grundsätzliche prozessrechtliche Nachrangigkeit der Feststellungsklage steht der Zulässigkeit der mit der Anfechtungsklage verbundenen Feststellungsklage nach ständiger Rechtsprechung des Senats in Fällen der vorliegenden Art nicht entgegen (vgl BSG vom 27.4.2010 - B 2 U 23/09 R - Juris RdNr 9; BSG vom 7.9.2004 - B 2 U 46/03 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 3 RdNr 4 f; Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25 RdNr 8). Begehrt der Versicherte allein die von dem Unfallversicherungsträger abgelehnte Feststellung des Vorliegens eines Versicherungsfalls, kann er durch die Verbindung einer Anfechtungs- mit einer Feststellungsklage ggf unmittelbar eine gerichtliche, von der Verwaltung nicht mehr beeinflussbare Feststellung erlangen.

15

Entgegen der Entscheidung des LSG war der Unfall des Klägers vom 31.3.2006 kein Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII.

16

Nach § 8 Abs 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl ua BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196, 198 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17 RdNr 10 mwN; BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 30 RdNr 10 mwN).

17

Der Kläger war zwar zur Zeit des Unfallereignisses Beschäftigter iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII und hat am 31.3.2006 einen Unfall mit der Folge eines Gesundheitsschadens erlitten.

18

Dieser Unfall ist jedoch kein Arbeitsunfall, da die vom Kläger im Zeitpunkt des Unfallereignisses ausgeübte Verrichtung - die Motorradfahrt von der Werkstatt zur eigenen Wohnung in der H.-Siedlung - nicht im inneren bzw sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden hat. Es handelt sich weder um eine versicherte Tätigkeit nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII (dazu sogleich unter 1.) noch um das Zurücklegen eines mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs nach oder von dem Ort der Tätigkeit nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII (dazu unter 2.) noch um ein mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängendes Verwahren, Befördern, Instandhalten oder Erneuern eines Arbeitsgeräts nach § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII (dazu unter 3.).

19

1. Mit der Motorradfahrt zum Unfallzeitpunkt erfüllte der Kläger keine arbeitsvertragliche Haupt- oder Nebenpflicht, die ihm als Verwaltungsangestellten zur Kontrolle des ruhenden Verkehrs oblag, insbesondere legte er keinen Betriebsweg zurück, der Teil der versicherten Tätigkeit iS von § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII wäre.

20

Ein Betriebsweg unterscheidet sich von anderen Wegen dadurch, dass er im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und nicht - wie Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit iS von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII - der versicherten Tätigkeit lediglich vorausgeht oder sich ihr anschließt(vgl hierzu BSG Urteil vom 12.1.2010 - B 2 U 35/08 R - Juris RdNr 16). Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, ob also der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl BSG vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 19 RdNr 14). Als objektive Umstände, die Rückschlüsse auf die Handlungstendenz zulassen, ist beim Zurücklegen von Wegen insbesondere von Bedeutung, ob und inwieweit Ausgangspunkt, Ziel, Streckenführung und ggf das gewählte Verkehrsmittel durch betriebliche Vorgaben geprägt werden.

21

Die Motorradfahrt als konkrete Verrichtung des Klägers zum Zeitpunkt des Unfallereignisses, die nach den Feststellungen des LSG zugleich betrieblichen und privaten Zwecken dienen sollte, beruhte angesichts der objektiven Umstände nicht auf der vom LSG bindend festgestellten betrieblichen Handlungstendenz.

22

Der Kläger verrichtete keine "gemischte Tätigkeit", da diese zumindest zwei gleichzeitig ausgeübte untrennbare Verrichtungen voraussetzt, von denen (wenigstens) eine im sachlichen Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, während die Motorradfahrt des Klägers eine einzige Verrichtung war. Denn eine "Verrichtung" ist nur ein konkretes, also auch räumlich und zeitlich bestimmtes Verhalten, das seiner Art nach von Dritten beobachtbar ist. Die Motorradfahrt ist aus Sicht eines objektiven Betrachters eine einzige einheitliche Verrichtung, selbst wenn sie unterschiedlichen Zwecken dient. Die Motorradfahrt ist die konkrete Verrichtung, durch die der Kläger von der Werkstatt aus sein Motorrad zur Wohnung fahren und selbst zum nächsten Einsatzort gelangen wollte. Deswegen kann die konkrete Verrichtung des Klägers zum Unfallzeitpunkt entgegen der Formulierung im LSG-Urteil nicht abstrakt als "Fahrt" bezeichnet werden ohne Angabe des Fortbewegungsmittels. Eine "Fahrt" ohne Verkehrsmittel ist nicht möglich, sodass schon die Definition der zum Unfallzeitpunkt vorgenommenen konkreten Verrichtung des Klägers die Angabe eines Transportmittels voraussetzt.

23

Die Motorradfahrt zur klägerischen Wohnung war eine Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz bzw mit gemischter Motivationslage (vgl BSG vom 12.5.2009 - B 2 U 12/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 33 RdNr 16), denn sie erfolgte sowohl mit privatwirtschaftlicher als auch mit betrieblicher Handlungstendenz. Eine betriebliche, den sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit begründende Handlungstendenz des Beschäftigten liegt vor, wenn er den Willen hat, durch die Verrichtung eine seiner Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen oder die Erfüllung von Vor- und Nachbereitungshandlungen, die das Gesetz versichert, zu ermöglichen, zu fördern oder zu sichern. Nach den Feststellungen des LSG hatte der Kläger zwei Ziele. Er wollte zwecks Wiederaufnahme seiner Beschäftigung weisungsgemäß seinen nächsten Einsatzort erreichen, also den Weg auch als "Betriebsweg" zurücklegen (betriebliche Handlungstendenz) und er wollte sein Motorrad an seiner Wohnung abstellen (privatwirtschaftliche Handlungstendenz). Bei der "Handlungstendenz" handelt es sich um eine sog innere Tatsache. Daher sind diese von der Beklagten nicht gerügten Feststellungen des LSG für den Senat bindend.

24

Eine solche Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz steht dann im inneren bzw sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre (vgl BSG vom 12.5.2009 - B 2 U 12/08 R - aaO), wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet. Insoweit ist nicht auf Vermutungen über hypothetische Geschehensabläufe außerhalb der konkreten Verrichtung und der objektivierten Handlungstendenzen, sondern nur auf die konkrete Verrichtung selbst abzustellen. Es ist zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt. Die Ausführungen des LSG darüber, was vermutlich geschehen wäre, wenn der Kläger zur Unfallzeit nicht mit seinem Motorrad von der Werkstatt zu seiner Wohnung gefahren wäre, enthalten keine maßgeblichen Tatsachenfeststellungen. Denn sie befassen sich mit hypothetischen Geschehensabläufen außerhalb der konkreten Verrichtung "Motorradfahrt", die als nicht erfolgte Ereignisse keine (feststellbaren) Tatsachen sind.

25

Nach den objektiven Umständen lässt die tatsächlich erfolgte Motorradfahrt des Klägers von der Werkstatt zur Wohnung einen sachlichen Zusammenhang mit der verrichteten Tätigkeit, hier zB sich zum nächsten Einsatzgebiet zu begeben, nicht deutlich werden. Der betriebliche Zweck, sich (von einem) zum nächsten Einsatzgebiet zu begeben, vermag nach den objektiven Umständen nicht zu erklären, dass die Fahrt an der Werkstatt beginnt, dass als Ziel im nächsten Einsatzgebiet gerade die Wohnung des Klägers gewählt worden ist und die Fahrt auf dem Motorrad erfolgt anstatt einer Fahrt mit dem eigenen Pkw oder einer Fahrt als Beifahrer im Pkw des Kollegen. Vorliegend wurden Ausgangsort, Ziel und das genutzte Verkehrsmittel nicht durch betriebliche Erfordernisse bestimmt, sondern finden ihren Grund in der privaten Motivation des Klägers, sein Motorrad von der Werkstatt zur eigenen Wohnung zu fahren.

26

In rechtlicher Wertung sprach nichts dafür, dass die berufliche Handlungstendenz, die private Motivation weggedacht, zu der unfallbringenden Motorradfahrt des Klägers geführt hätte. Ohne die private Motivation, das Motorrad von der Werkstatt zur Wohnung zu fahren, wäre insbesondere nicht das Motorrad als Verkehrsmittel gewählt worden und die konkrete, zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Verrichtung - nämlich die Motorradfahrt auf der A. Straße in Richtung der Wohnung - wäre nicht erfolgt. Das Führen eines Motorrads ist objektiv eine andere Verrichtung als eine Fahrt mit dem eigenen Pkw oder als Beifahrer im Pkw des Kollegen.

27

Dass der Kläger aus arbeitsrechtlicher Sicht sein privates Motorrad für dienstliche Fahrten nutzen durfte, vermag keinen inneren bzw sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit mit solchen Motorradfahrten des Klägers zu begründen, die nach dem oben dargelegten Maßstab für die Ermittlung der objektivierten Handlungstendenz bei gemischter Motivationslage gerade nicht auf einer objektivierten betrieblichen Handlungstendenz beruhen.

28

Eine den inneren bzw sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit begründende objektivierte betriebliche Handlungstendenz des Klägers kann nicht daraus gefolgert werden, dass sich der Unfall an einer Stelle ereignet hat, die der Kläger mutmaßlich passiert hätte, wenn er eine Fahrt von einem zum anderen Einsatzgebiet zurückgelegt hätte.

29

Zutreffend hat die Revisionsklägerin darauf hingewiesen, dass reine Streckenidentität einer mit privater Handlungstendenz erfolgten Motorradfahrt mit einer möglichen, tatsächlich aber nicht erfolgten betrieblich veranlassten (Pkw-)Fahrt, die mutmaßlich (oder möglicherweise) an Stelle der Motorradfahrt getreten wäre, keinen inneren bzw sachlichen Zusammenhang der durchgeführten Motorradfahrt als konkrete Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit begründen kann (vgl auch BSG vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 19 RdNr 15).

30

2. Die Motorradfahrt des Klägers als Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses war auch keine versicherte Tätigkeit iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII.

31

Danach sind versicherte Tätigkeiten das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit nach §§ 2, 3 und 6 SGB VII zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Begründet wird dieser Versicherungsschutz damit, dass diese Wege nicht aus privaten Interessen, sondern wegen der versicherten Tätigkeit, also mit einer auf die versicherte Tätigkeit bezogenen Handlungstendenz unternommen werden (vgl BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 13; BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29 RdNr 21). Sie erfolgen entweder mit der Handlungstendenz, sich aus dem privaten Bereich in den betrieblichen Bereich (Weg zu dem Ort der Tätigkeit) oder sich aus dem betrieblichen Bereich zurück in den privaten Bereich zu begeben (Weg von dem Ort der Tätigkeit). Der Kläger hat mit der Motorradfahrt keinen unmittelbaren Weg von oder zu dem Ort der Tätigkeit zurückgelegt. Wie bereits dargelegt, fehlte der Verrichtung bei gemischter Motivationslage eine objektivierte betriebliche Handlungstendenz. Außerdem war Ausgangsort der konkreten Motorradfahrt kein Ort der Tätigkeit als Angestellter der Verkehrsüberwachung, sondern die aus privaten Gründen aufgesuchte Werkstatt, und deren Endpunkt die private Wohnung.

32

3. Das Motorrad war ferner kein Arbeitsgerät iS von § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII, denn es war nicht dazu bestimmt, hauptsächlich der Tätigkeit im Unternehmen zu dienen(vgl BSG vom 12.5.2009 - B 2 U 12/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 33 RdNr 28 mit Verweis auf BSG vom 23.2.1966 - 2 RU 45/65 - BSGE 24, 243, 246).

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

BAYERISCHES LANDESSOZIALGERICHT

L 17 U 409/14

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

S 13 U 115/14

in dem Rechtsstreit

A., A-Straße, A-Stadt

- Kläger und Berufungskläger -

Proz.-Bev.:

Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt - -

gegen

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, Bezirksverwaltung A-Stadt, vertreten durch den Hauptgeschäftsführer, ...

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Der 17. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz in Schweinfurt

am 26. März 2015

durch den Richter am Bayer. Landessozialgericht Dr. Cantzler für Recht erkannt:

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 06.08.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Unfall des Klägers vom 01.03.2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.

Der Kläger ist als selbstständiger Versicherungsvertreter (der B. Sachversicherung AG, K.) bei der Beklagten versichert. Am 01.03.2013 war der Kläger privat Ski fahren, als er auf seinen Skihelm, der mit einer Telekommunikationseinrichtung ausgestattet ist, den Anruf eines Versicherungsnehmers hereinbekam. In der Folge stürzte der Kläger. Er wurde von der Flugrettung ins Krankenhaus gebracht, wo eine geschlossene Beckenfraktur sowie eine leichte Blutung aus einem Ast der Arteria pudenda interna festgestellt wurde (Entlassungsbrief des Gesundheitsbezirks B-Stadt - Krankenhausbereich - Abteilung für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 12.03.2013).

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 09.12.2013 die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Im anschließenden Widerspruchsverfahren legte der Kläger ein Gedächtnisprotokoll des Herrn J. S., P-Stadt (im Folgenden: S.), vom 24.02.2014 vor. Danach habe dieser den Kläger am 01.03.2013 gegen 9.30 Uhr telefonisch wegen einer Frage zu seiner Kfz-Versicherung kontaktiert. Kurz nachdem sich der Kläger am Telefon gemeldet habe, habe er einen Schrei gehört und die Verbindung sei abgerissen. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Die gegen die Bescheide erhobene Klage hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Urteil vom 06.08.2014 abgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Der Berichterstatter hat den Kläger in der nichtöffentlichen Sitzung vom 19.02.2015 angehört.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 06.08.2014 sowie den Bescheid vom 09.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.04.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seinen Unfall vom 01.03.2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Berichterstatter konnte gem. § 155 Abs. 3 u. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 124 Abs. 2 SGG anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten in der nichtöffentlichen Sitzung vom 19.02.2015 damit einverstanden erklärt haben.

Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (§§ 143, 144, 151 SGG); sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist aber nicht begründet. Zu Recht hat es die Beklagte mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 09.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.04.2014 abgelehnt, den Unfall des Klägers vom 01.03.2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Kläger ist daher durch die Entscheidung nicht in seinen Rechten verletzt. Das Ereignis vom 01.03.2013 stellt keinen Arbeitsunfall i. S. d. § 8 Abs. 1 S. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) dar.

Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Gemäß Satz 2 der Vorschrift sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

1. Das Ereignis vom 01.03.2013 stellt sich als zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper der Klägerin einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden geführt hat, und somit als Unfall i. S. d. § 8 Abs. 1 SGB VII dar.

Nach den Feststellungen des Senats hat der Kläger am 01.03.2013 um ca. 9:30 Uhr einen Unfall erlitten, als er beim Skifahren gestürzt ist. Der Kläger, der ein äußerst geübter Skifahrer ist, war zu diesem Zeitpunkt auf einem Abfahrtshang mit dem Schwierigkeitsgrad „schwer“ (sog. schwarze Piste) unterwegs, die frisch präpariert war und die der Kläger zum ersten Mal befuhr. In seinem Skihelm war ein Headset integriert, auf das eingehende Anrufe automatisch geschaltet wurden. Als der Kläger auf der Piste ca. 20 Sekunden unterwegs gewesen war, um Geschwindigkeit für das Carven aufzunehmen, kam ein Anruf des Kunden S. auf seinen Helm herein, der Fragen wegen einer beim Kläger abgeschlossenen Versicherung hatte. Da der Kläger den Anrufer auch wegen der Fahrgeräusche nicht verstehen konnte, stellte er die Lautstärke am Helm höher ein. Dazu griff er mit der rechten Hand an die linke Seite des Helms, wodurch ihm für einige Augenblicke die Sicht genommen wurde. Infolgedessen übersah der Kläger einen quer zur Piste verlaufenden Ziehweg. Er wurde ausgehoben und stürzte schwer. Dieser Sachverhalt ergibt sich zur vollen Überzeugung des Senats aus dem Inhalt der vorliegenden Akten, insbesondere dem vorliegenden Gedächtnisprotokoll des S. vom 24.02.2014, sowie aus den glaubhaften Angaben des Klägers in der nichtöffentlichen Sitzung vom 19.02.2015.

Infolge der Sturzes erlitt der Kläger eine geschlossene Beckenfraktur sowie eine leichte Blutung aus einem Ast der Arteria pudenda interna. Diese Feststellung trifft der Senat anhand des vorliegenden Entlassungsbriefs des Gesundheitsbezirks B-Stadt - Krankenhausbereich - Abteilung für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 12.03.2013.

2. Der Kläger übte zum Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit als freiwillig versicherter Unternehmer nach § 6 SGB VII aus und war damit Versicherter bei der Beklagten.

Versicherter i. S. d. § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Diese innere Tatsache der subjektiven Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten wird auch als „Handlungstendenz“ bezeichnet. Wenn das beobachtbare objektive Verhalten allein noch keine abschließende Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand der versicherten Tätigkeit erlaubt, diese aber auch nicht ausschließt, kann die finale Ausrichtung des Handelns auf die Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes, soweit die Intention objektiviert ist (sog objektivierte Handlungstendenz), die Subsumtion tragen. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung reicht hingegen nicht (BSG vom 15.05.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 20, Rn. 21 f; vom 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R).

Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen hat der Kläger zum Unfallzeitpunkt zwei nach außen erkennbare Handlungen vorgenommen. Zum einen ist der Kläger Ski gefahren. Diese Tätigkeit erfolgte aus rein privaten Gründen und stand mit der versicherten Tätigkeit in keinerlei Zusammenhang. Zum anderen hat der Kläger telefoniert und deswegen mit der rechten Hand auf der linken Seite des Helms die Lautstärke reguliert. Da das Telefonat mit einem Kunden wegen einer Versicherung geführt wurde, hat der Kläger im Unfallzeitpunkt (auch) seine bei der Beklagten versicherte Tätigkeit als selbstständiger Versicherungsvertreter ausgeübt.

3. Dadurch, dass der Kläger beim Skifahren mit einem Versicherungskunden telefonierte, ist er einer gemischten Tätigkeit nachgegangen, da sich die beiden Verrichtungen nicht in nacheinander liegende Anteile zerlegen lassen. Die gleichzeitige Verrichtung der privaten Tätigkeit „Skifahren“ führt allerdings nicht dazu, dass die Eigenschaft des Klägers als Versicherter wieder entfällt.

Gemischte Tätigkeiten setzen (zumindest) zwei gleichzeitig ausgeübte untrennbare Verrichtungen voraus, von denen (wenigstens) eine den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt. Von der gemischten Tätigkeit ist ein Handeln mit gemischter Motivationslage abzugrenzen. Bei diesem wird nur eine einzige Verrichtung ausgeübt, die aber gleichzeitig sowohl einen privatwirtschaftlichen als auch betrieblichen, auf die Erfüllung eines Versicherungstatbestandes gerichteten Zweck verfolgt. Daher wird auch von Tätigkeiten mit einer gespaltenen Handlungstendenz gesprochen. Eine solche Verrichtung mit gemischter Motivationslage erfüllt dann den Tatbestand der versicherten Tätigkeit, wenn das konkrete Geschehen hypothetisch auch ohne die private Motivation des Handelns vorgenommen worden wäre, wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der versicherten Handlungstendenz findet. Insoweit ist nicht auf Vermutungen über hypothetische Geschehensabläufe außerhalb der konkreten Verrichtung und der objektivierten Handlungstendenz, sondern nur auf die konkrete Verrichtung selbst abzustellen. Es ist zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt. Die rechtliche Differenzierung zwischen einer gemischten Tätigkeit und Verrichtungen mit gemischter Motivationslage ist durch die Systematik des Unfallversicherungsrechts geboten, das den Unfallversicherungsschutz nicht abstrakt für einzelne Personengruppen vorsieht, sondern die Versicherteneigenschaft von bestimmten höchstpersönlichen, unvertretbaren Handlungen abhängig macht und deshalb auch eine Zurechnung des Verhaltens Dritter durch positives Tun oder Unterlassen ausschließt. Sie stellt darauf ab, ob der Unfallhergang durch eine oder mehrere höchstpersönliche Handlungen geprägt ist. Die Abgrenzung zwischen gemischten Tätigkeiten und gemischten Motivationslagen führt zu einer differenzierten Schwerpunktprüfung der Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls. Während bei Verrichtungen mit einer gemischten Motivationslage bereits die Versicherteneigenschaft und damit der sachliche Zusammenhang zwischen der Verrichtung und der versicherten Tätigkeit besonders zu klären ist, steht bei einer gemischten Tätigkeit die Prüfung der Unfallkausalität im Vordergrund. Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb „Versicherter“ ist (Voraussetzung 1), diese versicherte Verrichtung zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt hat (Voraussetzung 2) und dieses Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (Voraussetzung 3). Da im Falle einer gemischten Motivationslage nur eine einzige Verrichtung, jedoch mit unterschiedlichen Handlungstendenzen vorliegt, ist jeweils zu prüfen, ob das Handeln trotz der mit ihm verbundenen privaten Zweckverfolgung insgesamt betrachtet darauf abzielte, den in Betracht kommenden Versicherungstatbestand zu erfüllen. Demgegenüber ist eine gemischte Tätigkeit gerade dadurch gekennzeichnet, dass zumindest eine von mehreren ausgeübten Verrichtungen den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt. Folglich ist bei diesen Fallgestaltungen bereits positiv geklärt, dass jedenfalls eine Verrichtung im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht und damit die 1. Voraussetzung des Begriffs des Arbeitsunfalls erfüllt ist. Ist aber die Versicherteneigenschaft gegeben, weil zumindest eine Verrichtung kraft Gesetzes versichert war, kann sich im Falle der gemischten Tätigkeit im Rahmen der Prüfung des sachlichen Zusammenhangs nicht auch noch die bei Verrichtungen mit einer gemischten Motivationslage zu beantwortende Frage stellen, ob die konkrete versicherte Handlung hypothetisch auch ohne die private Motivation des Geschehens vorgenommen worden wäre. Vielmehr ist hier nach Bejahung des Status als Versicherter als 2. und 3. Voraussetzung des Arbeitsunfalls die Zurechnung des Unfallereignisses und des Gesundheitserstschadens oder Todes zur versicherten Tätigkeit (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität) zu klären (BSG, Urteil vom 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 52, Rn. 23 m. w. N.).

Ein Arbeitsunfall des Klägers scheidet mithin nicht schon deshalb aus, weil es ohne das eigenwirtschaftliche Skifahren erst gar nicht zu dem Telefonat gekommen wäre. Vielmehr stellt sich die Frage, ob die sturzbedingte Einwirkung auf den Kläger und der dadurch verursachte Gesundheitsschaden (s. o.) infolge der Verrichtung der versicherten Tätigkeit eingetreten und ihr zuzurechnen ist.

4. Der Senat kommt allerdings zu dem Ergebnis, dass das Telefonieren des Klägers mit einem Kunden den Sturz und damit das Unfallereignis zwar wirkursächlich, nicht aber rechtlich wesentlich herbeigeführt hat.

Bei der objektiven Verursachung kommt es darauf an, dass die versicherte Verrichtung für das Unfallereignis und dadurch für den Gesundheitserstschaden oder den Tod eine Wirkursache war. Wirkursachen sind nur solche Bedingungen, die erfahrungsgemäß die infrage stehende Wirkung ihrer Art nach notwendig oder hinreichend herbeiführen. Insoweit ist Ausgangspunkt die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie, nach der schon jeder beliebige Umstand als notwendige Bedingung eines Erfolges gilt, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Ob die versicherte Verrichtung eine Wirkursache in diesem Sinne war, ist eine rein tatsächliche Frage. Sie muss aus der nachträglichen Sicht (ex post) nach dem jeweils neuesten anerkannten Stand des Fach- und Erfahrungswissens über Kausalbeziehungen (gegebenenfalls unter Einholung von Sachverständigengutachten) beantwortet werden. Steht die versicherte Tätigkeit als eine der Wirkursachen fest, muss sich auf der zweiten Stufe die Einwirkung rechtlich unter Würdigung auch aller weiteren auf der ersten Stufe festgestellten mitwirkenden unversicherten Ursachen als Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestandes fallenden Gefahr darstellen. Bei dieser reinen Rechtsfrage nach der „Wesentlichkeit“ der versicherten Verrichtung für den Erfolg der Einwirkung muss entschieden werden, ob sich durch das versicherte Handeln ein Risiko verwirklicht hat, gegen das der jeweils erfüllte Versicherungstatbestand gerade Schutz gewähren soll (BSG a. a. O. m. w. N.). Ist in Fällen einer gemischten Tätigkeit die private (unversicherte) Tätigkeit ebenfalls wirkursächlich für den Unfall geworden, so ist die durch die private Verrichtung geschaffene bzw. erhöhte Unfallgefahr im Rahmen der Abwägung zwischen der versicherten und der nichtversicherten Ursache als Element der letzteren bei der Beurteilung des Zusammenhangs zwischen der versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 14, BSGE 94, 262-268, Rn. 26; BSG, Urteil vom 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 52, Rn. 23).

Aufgrund der vom Senat getroffenen Feststellungen steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass sowohl die private Verrichtung des Klägers (Skifahren) als auch seine berufliche Tätigkeit (Telefonieren mit einem Kunden) wirkursächlich für den Unfall geworden sind. Das Fahren des Klägers in den Ziehweg hinein hat dazu geführt, dass er ausgehoben wurde. Die solchermaßen hervorgerufene Einwirkung hat dann den Sturz und den damit verbundenen Erstkörperschaden verursacht. Andererseits ist das Telefonieren des Klägers wirkursächlich dafür gewesen, dass dieser, da er den anrufenden Kunden S. nicht richtig verstehen konnte, an die linke Seite seines Helms gefasst hat, um die Lautstärke des eingehenden Anrufs zu erhöhen. Da ihm dadurch die Sicht genommen wurde, konnte er den Ziehweg nicht rechtzeitig erkennen und entsprechend reagieren. Da der Kläger ein äußerst geübter Skifahrer ist und die Piste frei bzw. frisch präpariert war und der Senat keine Anhaltspunkte dafür hat, dass die Sicht des Klägers anderweitig eingeschränkt gewesen wäre, spricht deutlich mehr dafür als dagegen, dass der Sturz (auch) durch die Handbewegung zur linken Seite des Helms verursacht wurde.

Jedoch erscheint dem Senat im Rahmen der Abwägung zwischen der versicherten und der nichtversicherten Ursache die beruflich veranlasste Handbewegung des Klägers nicht als rechtlich wesentlich für den Unfall und seine Folgen, so dass der Zusammenhang zwischen der versicherten Verrichtung und dem Unfallereignis zu verneinen ist.

Dem Skifahren ist naturgemäß in erhöhtem Maße die Gefahr eines (auch schweren) Sturzes zueigen. In der Schwere der Verletzung des Klägers - geschlossene Beckenfraktur sowie leichte Blutung aus einem Ast der Arteria pudenda interna - hat sich allein das Risiko dieser privaten Verrichtung des Klägers realisiert, insbesondere dass der Kläger in nicht geringem Tempo einen Abfahrtshang mit dem Schwierigkeitsgrad „schwer“ hinabgefahren ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass letztlich auch der Griff des Klägers zur linken Seite seines Helms, der ihm für einige Augenblicke die Sicht genommen hat, durch das Skifahren jedenfalls mitbedingt war. Denn der Kläger hat angegeben, den Anrufer auch wegen der Fahrgeräusche nicht verstanden zu haben. Auch hat dem Kläger die - wegen des Skifahrens notwendige - dickere Kleidung die Sicht genommen. Nach Auffassung des Senats ist deshalb das Telefonieren des Klägers als Unfallursache durch das privat motivierte Skifahren soweit in den Hintergrund zurückgedrängt, dass es nicht mehr als wesentliche Bedingung für den Unfall angesehen werden kann. Vielmehr hat die unversicherte Wirkursache „Skifahren“ das Unfallgeschehen derart geprägt, dass die Wirkung insgesamt trotz des Mitwirkungsanteils der versicherten Verrichtung nicht mehr unter den Schutzbereich des erfüllten Versicherungstatbestandes fällt.

Nach alledem hat das SG die Klage im Ergebnis zurecht abgewiesen. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 SGG), sind nicht ersichtlich.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.02.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei dem Unfall des Klägers am 21.08.2008 um einen Arbeitsunfall handelte.
Der am … 1983 geborene Kläger war im August 2008, vermittelt über die Firma R. , bei der P. Industrielackierungen GmbH und Co & KG in R. (nachfolgend Fa. P.) als Leasingkraft (Staplerfahrer und Produktionshelfer) eingesetzt. Dieser Einsatz endete nach dem Zeiterfassungssystem der Fa. P. am Donnerstag, den 21.08.2008, um 11:09 Uhr (Auskunft der Fa. P. Bl. 74/75 LSG-Akte). Der Kläger begab sich zu Fuß auf den Weg zur ebenfalls in R. ansässigen Firma R. , um seinen weiteren Einsatz zu klären. Hierbei handelte es sich um einen Weg von mehreren Kilometern. Der Kläger wählte für die Bewältigung einen Fußweg entlang der M. . Wegen der genauen Wegführung und der alternativ in Betracht kommenden Strecken wird auf den Ausdruck des Stadtplans auf Bl. 35 LSG-Akte Bezug genommen.
Der vom Kläger gewählte Weg führte ihn an der Rückseite des Einzelhandelsunternehmens M. (nachfolgend M. ) vorbei, bei dem er in der Vergangenheit schon gearbeitet hatte. Dort sah er seinen Bekannten, den nach wie vom beim M. beschäftigten Zeugen P. (nachfolgend Zeuge P.), der gerade ein Tor öffnete, um dem späteren Unfallverursacher und LKW-Fahrer sowie dessen Beifahrer Zugang zu Säcken mit leeren Plastikflaschen zu verschaffen, die diese abtransportieren sollten. Während der Beifahrer des LKW begann, Säcke nach draußen zu tragen, schickte sich der Fahrer des LKW an, sein Fahrzeug näher an das Tor zu rangieren. Der Kläger war zwischenzeitlich zum Zeugen P. gegangen und unterhielt sich mit ihm auf dem öffentlichen Gehweg in unmittelbarer Nähe des Ladetors, u.a. über das kommende Wochenende. Wegen der räumlichen Gegebenheiten wird auf die von der Polizei erstellte Handskizze sowie die Fotodokumentation Bezug genommen (Bl. 11, 51/71 VA). Der Fahrer des LKW fuhr sein Fahrzeug - ohne Warnsignal - rückwärts näher an das Ladetor heran, wobei weder der Kläger noch der Zeuge P. - vertieft in das Gespräch - die sich daraus und aus ihrem Standort ergebende Gefahr erkannten. Schließlich wurde der Kläger zwischen dem LKW und dem Wandstück neben dem Ladetor eingeklemmt und schwer verletzt. Nach der polizeilichen Dokumentation ereignete sich der Unfall um 11:55 Uhr.
Mit Bescheid vom 06.11.2008 in der Gestalt des am 20.04.2009 zugestellten Widerspruchsbescheides vom 16.04.2009 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen auf Grund des Ereignisses vom 21.08.2008 ab, da kein Versicherungsfall vorliege. Der Kläger sei vom direkten Weg abgewichen und habe aus eigenwirtschaftlichen Gründen die Ladezone des M. es aufgesucht, um dort private Kontakte zu pflegen. Die Unterhaltung mit dem Zeugen P. habe nicht mehr in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit gestanden. Der versicherte Weg sei vielmehr unterbrochen gewesen, bei dem geführten Gespräch habe es sich nicht lediglich um eine im Vorübergehen und quasi in den Weg eingebundene Tätigkeit, wie z.B. das Besorgen von Zigaretten oder das Einwerfen eines Briefes, sondern um eine geplante private, deutlich länger dauernde Tätigkeit gehandelt.
Deswegen hat der Kläger am 20.05.2009 beim Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25.02.2010 abgewiesen. Für die wertende Entscheidung, ob das Handeln des Versicherten zur versicherten betriebsüblichen Tätigkeit gehöre, sei die Handlungstendenz des Versicherten maßgeblich. Die Unterbrechung des Weges zu privaten Zwecken führe nur ausnahmsweise, wenn sie nur ganz geringfügig sei, d.h. wenn die private Verrichtung sich „ganz nebenher“ erledigen ließe, nicht zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes. Hier habe sich der Kläger vom öffentlichen Verkehrsraum weg auf das Betriebsgelände des M. begeben, um sich privat zu unterhalten. Den Angaben des Zeugen P. gegenüber der Polizei hat das SG entnommen, dass das mit dem Kläger geführte Gespräch zudem nicht ganz kurz gewesen sei. Damit habe der Kläger seinen Arbeitsweg mehr als nur ganz geringfügig unterbrochen und es habe kein unfallversicherungsrechtlicher Schutz bestanden. Dies gelte erst Recht vor dem Hintergrund, dass er mit dem Aufsuchen des Geländes des M. den versicherten öffentlichen Verkehrsraum verlassen habe.
Gegen den ihm am 02.03.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 24.03.2010 Berufung eingelegt. Er trägt vor, die Dauer des Gespräches lasse sich aus den vorhanden Unterlagen nicht ableiten. Es könne nicht als erwiesen angesehen werden, dass er zum Unfallzeitpunkt an der Wand gelehnt habe. Da er auf Grund seiner psychischen und physischen Beeinträchtigungen immer wieder Ruhepausen einlegen müsse, sei nicht auszuschließen, vielmehr anzunehmen, dass er eine Erholungspause einlegen musste, um die Wegstrecke überhaupt bewältigen zu können. Dies unterbreche den Versicherungsschutz nicht. Der Unfall habe sich im öffentlichen Verkehrsraum ereignet. Die Unterhaltung sei nur kurz im Vorübergehen erfolgt. Der Zeitpunkt des Ausstempelns bei der Fa. P. könne nicht zu Grunde gelegt werden, vielmehr sei noch die Arbeitsnachbereitung zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.02.2010 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 06.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2009 festzustellen, dass der Unfall vom 21.08.2008 ein Arbeitsunfall war,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
11 
Die Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Unter Ansatz einer maximalen Gehzeit von 39 Minuten sowie unter Zugrundelegung des Zeitpunkts des Ausstempelns bei der Fa. P. und dem polizeilich dokumentierten Unfallzeitpunkt geht sie von einer Gesprächsdauer von mindestens sechs Minuten aus. Auch die festgestellten Gesprächsinhalte sowie der Umstand, dass der Kläger den Weg von der Fa. P. zur Firma R. über den M. gewählt habe, sprächen für ein beabsichtigtes, längeres privates Gespräch.
12 
Der Berichterstatter hat den Kläger im Erörterungstermin vom 13.01.2011 persönlich gehört. Er hat ausgeführt: „Als ich am M. vorbei lief, traf ich auf meinen Freund und wir haben uns ganz normal länger unterhalten.“ Die Nachfrage nach der konkreten Gesprächsdauer hat er nicht beantworten können, er hat jedoch ausgeschlossen, dass es sich nur um ein „kurzes Hallo“ gehandelt habe, sie hätten sich richtig unterhalten und hätten sich am Wochenende treffen wollen.
13 
Im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes mit Beweisaufnahme am 24.03.2011 hat der Berichterstatter den Zeugen P. und die Zeugin I. (I.), die den Unfall bei ihrer Arbeit an einer Müllpresse im M. beobachtet hatte, vernommen. Die Zeugin I. hat ausgeführt, der Kläger sei schon da gewesen, als sie an die Müllpresse gegangen und „ein paar Kartons reingeschmissen“ habe; dann sei der Unfall geschehen. Sie ist von einer Zeitdauer von „so drei, vier, fünf Minuten“ ausgegangen. Der Zeuge P. hat, ohne sich 100 % sicher zu sein, angegeben, sie hätten über alles Mögliche wie Arbeit, das Wetter und das kommende Wochenende gesprochen. Die Dauer des Gesprächs hat er mit „so zwei bis drei Minuten“ eingeschätzt.
14 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
16 
Der Kläger begehrt mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Aufhebung der die Gewährung von Leistungen pauschal ablehnenden Verwaltungsentscheidungen - weil diese andernfalls bei zu treffender Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles einer künftigen Leistungsgewährung entgegenstünden - sowie - weil die Beklagte jedwede Entschädigung ablehnt, weil kein Arbeitsunfall eingetreten sei - die gerichtliche Feststellung eines Arbeitsunfalles. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (u.a. BSG, Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 26/06 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 29) kann ein Versicherter das Vorliegen eines Arbeitsunfalles als Grundlage in Frage kommender Leistungsansprüche in dieser Form vorab klären lassen.
17 
Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger stand im Zeitpunkt des Unfalls nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei dem Ereignis vom 21.08.2008 handelte es sich somit nicht um einen Arbeitsunfall.
18 
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII (zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt) ist danach in der Regel erforderlich (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17), dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).
19 
Entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts kommt es vorliegend nicht auf die Erstreckung des Versicherungsschutzes nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auf das Zurücklegen von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit an, da der Kläger sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem Weg zur oder von der Arbeit befand. Er wollte vielmehr nach Beendigung seines Arbeitseinsatzes bei der Fa. P. weisungsgemäß zu seinem Arbeitgeber, der Firma R. , zurückkehren. Auch ein solcher Weg steht unter Versicherungsschutz (so genannter Betriebsweg). Denn jede Verrichtung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, die auf Grund ihrer Handlungstendenz der Ausübung der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt ist (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII: Unfall „infolge“ einer versicherten Tätigkeit), ist der versicherten Tätigkeit zuzurechnen - ohne Bindung an die Arbeitsstätte und die Arbeitszeit (BSG, Urteil vom 12.12.2006, B 2 U 1/06 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 21). Andererseits sind nicht alle Verrichtungen eines Beschäftigten während der Arbeitszeit und auf der Arbeitsstätte versichert, weil es außer in der Schifffahrt (vgl. § 10 SGB VII) keinen Betriebsbann gibt. Dementsprechend stehen auch nicht alle Wege eines Beschäftigten während der Arbeitszeit und/oder auf der Arbeitsstätte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern nur solche Wege, bei denen ein sachlicher Zusammenhang zwischen der - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges gegeben ist, weil der Weg durch die Ausübung des Beschäftigungsverhältnisses oder den Aufenthalt auf der Betriebsstätte bedingt ist (BSG, a.a.O.).
20 
Dabei können für die Frage des Versicherungsschutzes auf Betriebswegen im öffentlichen Verkehrsraum die von der Rechtsprechung für die Wege nach und von der Tätigkeit entwickelten Grundsätze übertragen werden (so im Ergebnis bereits BSG, Urteil vom 29.02.1972, 2 RU 27/68 in SozR Nr. 31 zu § 548 RVO). Maßgebend ist danach, ob der Weg wesentlich zu betrieblichen Zwecken zurückgelegt wird (BSG, Urteil vom 02.12.2008, a.a.O.). Die darauf gerichtete Handlungstendenz muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit, ist das Zurücklegen des Weges auch dann keine versicherte Tätigkeit, wenn der Versicherte dieselbe Strecke zurücklegt, die er für einen Betriebsweg benutzen könnte oder gar gewöhnlich benutzt (BSG, a.a.O.).
21 
Hier war der vom Kläger zurückgelegte Weg von der Fa. P. zur Firma R. ein solcher Betriebsweg. Denn der Kläger wollte weisungsgemäß nach Beendigung seines Arbeitseinsatzes bei der Fa. P. die Firma R. aufsuchen, um dort Näheres zu seinem weiteren Einsatz zu klären. Dass er dabei nicht den kürzesten Weg entlang einer Autostraße nahm, sondern den angenehmeren, wenn auch längeren Fußweg auswählte, ist unschädlich (vgl. BSG, Urteil vom 31.10.1968, 2 RU 72/66). Nachweise dafür, dass der Kläger den Fußweg deshalb wählte, um den im M. beschäftigten Zeugen P. zu treffen, liegen nicht vor. Die Zufälligkeiten, die zum Treffen mit dem Zeugen P. an diesem Tag führten (Erscheinen des Zeugen anlässlich eines durch Betriebsfremde veranlassten Ladevorgangs am Ladetor, just zu dem Zeitpunkt, als der Kläger am M. vorbeiging), sprechen gegen eine geplante Unterredung.
22 
Diesen Betriebsweg unterbrach der Kläger vorübergehend, um mit dem - zufällig zu diesem Zeitpunkt am Ladetor auftauchenden - Zeugen P. ein Gespräch zu führen. Dieses Gespräch war nicht durch betriebliche Interessen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Klägers geprägt, sondern war ausschließlich privat motiviert. So war Gesprächsinhalt nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Zeugen P. u.a. die Planung für das kommende Wochenende. Soweit der Kläger zuletzt vorgetragen hat, das Gespräch als - versicherte - Erholungspause benötigt zu haben, kann sich der Senat davon nicht überzeugen. Der Kläger selbst hat diese Darstellung nur als Möglichkeit in den Raum gestellt. Aus den eigenen Angaben des Klägers gegenüber dem Berichterstatter im Erörterungstermin vom Januar 2011 sowie den Angaben des Zeugen P. ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Kläger erschöpft war und deswegen das Gespräch begann. Selbst wenn im Ergebnis durchaus davon ausgegangen werden kann, dass das Gespräch schon alleine auf Grund des Stehenbleibens zwangsläufig zu einer gewissen (körperlichen) Erholung führte, war zur Überzeugung des Senats die Handlungstendenz des Klägers während des Gesprächs nicht die Erholung, sondern der eigenwirtschaftlich motivierte mündliche Austausch mit dem Zeugen P.
23 
Wird der Weg aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen, entfällt der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherte lediglich seine Fortbewegung beendet, um sich an Ort und Stelle einer anderen, nicht nur geringfügigen Tätigkeit zuzuwenden, oder ob er den eingeschlagenen Weg verlässt, um an anderer Stelle einer privaten Verrichtung nachzugehen und erst danach auf den ursprünglichen Weg zurückzukehren (BSG, Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 17/07 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 28).
24 
Ganz kurze und geringfügige Unterbrechungen beseitigen den Zusammenhang des Weges mit der Betriebstätigkeit allerdings selbst dann nicht, wenn sie eigenwirtschaftlicher Natur sind (BSG, Urteil vom 09.12.2003, B 2 U 23/03 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 3 m.w.N. auch zum Nachfolgenden). Um solche rechtlich nicht ins Gewicht fallenden Ereignisse handelt es sich, wenn der in Rede stehende Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges in seiner Gesamtheit anzusehen ist oder, anders gewendet, wenn die private Verrichtung hinsichtlich ihrer zeitlichen Dauer und der Art ihrer Erledigung keine erhebliche Zäsur in der Fortbewegung darstellt, wobei als Beurteilungsmaßstab die allgemeine Verkehrsauffassung zu Grunde zu legen ist. Geringfügig ist eine Unterbrechung nach diesen Kriterien, wenn die private Besorgung unmittelbar im Bereich der Straße und ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung, also gleichsam „im Vorbeigehen“, erledigt werden kann (z.B.: Besorgen von Zigaretten aus einem Automaten am Straßenrand, Hilfeleistung beim Öffnen einer Straßenbahntür, Hilfe beim Hineinheben eines Kinderwagens in den Autobus, vgl. BSG, a.a.O. m.w.N.).
25 
Eine mehr als nur geringfügige Unterbrechung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der öffentliche Verkehrsraum verlassen wird (BSG, Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 17/07 R a.a.O.). So lag der Fall hier entgegen der Annahme des SG aber nicht. Das Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen P. fand unmittelbar vor dem Tor des M. es statt, auf dem öffentlichen Gehweg; hier ereignete sich auch der Unfall. Die Tatsache, dass der Kläger den öffentlichen Verkehrsraum nicht verlassen hatte, lässt aber nicht den Schluss zu, dass eine für das Bestehen von Versicherungsschutz unschädliche Unterbrechung des Betriebsweges vorlag. Nachdem vom BSG zum Verlassen des öffentlichen Verkehrsraum vorübergehend hiervon abweichende Entscheidungen getroffen wurden, hat der 2. Senat mit Urteil vom 09.12.2003 (a.a.O.) hieran nicht festgehalten. Mithin kommt eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auch dann in Betracht, wenn der Versicherte den öffentlichen Verkehrsraum während der Unterbrechung nicht verlässt.
26 
Von ausschlaggebender Bedeutung ist damit die Frage, ob es sich bei der Unterredung mit P. um eine geringfügige Unterbrechung handelte. Hierunter sind nur ganz kurze und belanglose Unterbrechungen des Weges zu verstehen, bei denen der Versicherte gewissermaßen in der Bewegung bleibt und nur nebenbei andersartig tätig wird (BSG, Urteil vom 09.12.1963, 2 RU 133/63). Der Begriff der Geringfügigkeit ist - so das BSG in der eben zitierten Entscheidung - nicht nach absoluten Maßstäben zu beurteilen, vielmehr sind die gesamten Umstände des Einzelfalles einzubeziehen. Ob hierbei angesichts der Fortentwicklung der Rechtsprechung in ähnlichem Zusammenhang (vgl. BSG, Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 26/06 R a.a.O.: aus verfassungsrechtlichen Gründen feste zeitliche Grenze von zwei Stunden für die Unschädlichkeit der Unterbrechung eines Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit für das Fortbestehen des Versicherungsschutzes nach dem Ende der Unterbrechung, also für die Fortsetzung des Weges) festzuhalten wäre, bleibt offen. Dem Zeitfaktor kommt dabei jedenfalls auch nach der früheren Rechtsprechung besonders wichtige Bedeutung zu (BSG, Urteil vom 09.12.1963, 2 RU 133/63). In der letztgenannten Entscheidung wurde Versicherungsschutz für eine zu privaten Zwecken im Stehen geführte Unterhaltung jedenfalls bei einer Dauer von mindestens zehn Minuten verneint. In der Kommentarliteratur wird vertreten, dass eine Unterbrechung bis zu ca. fünf Minuten als geringfügig anzusehen sei (Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB VII Rdnr. 42).
27 
Der Senat lässt offen, ob für private Unterhaltungen im Stehen auf dem versicherten Weg (und, wie hier, ohne besondere räumliche Abweichungen von dem beabsichtigten Betriebsweg) eine strikte zeitliche Grenze für die Annahme von Geringfügigkeit anzunehmen ist und wo genau diese Grenze verläuft. Denn der Senat vermag sich nicht davon zu überzeugen, dass die Unterhaltung zwischen dem Kläger und dem Zeugen P. unterhalb der vom BSG bereits als jedenfalls die Geringfügigkeit überschreitende Zeitdauer von zehn Minuten lag. Dies geht zu Lasten des Klägers.
28 
Auch im sozialgerichtlichen Verfahren, das durch den Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG geprägt ist und deshalb grundsätzlich keine formelle Beweisführungslast kennt, ist auf die Grundsätze der objektiven Beweis- oder Feststellungslast zurückzugreifen, wenn sich entscheidungserhebliche Tatsachen nicht mehr feststellen lassen (BSG, Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 26/06 R a.a.O.). Die Unerweislichkeit einer Tatsache geht danach grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil herleiten will. Während denjenigen, der einen Anspruch erhebt, die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen trifft, ist derjenige, der das geltend gemachte Recht bestreitet, für die rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen beweispflichtig. Die Verteilung der Beweislast bestimmt sich nach den für den Anspruch maßgeblichen materiell-rechtlichen Normen. Für den Versicherungsschutz auf (Betriebs)Wegen bedeutet dies, dass der Kläger die Beweislast dafür trägt, dass es sich um einen Betriebsweg handelte, während die Beklagte die Nichterweislichkeit der Tatsachen zu tragen hat, die eine Unterbrechung des Weges belegen. Der Kläger wiederum trägt den Nachteil, wenn sich die Geringfügigkeit der Unterbrechung nicht erweisen lässt. Im Ergebnis trägt somit der Kläger die objektive Beweislast für das Vorliegen der Tatsachen, welche die Annahme einer nur geringfügigen Unterbrechung gestatten (BSG, Urteil vom 19.03.1991, 2 RU 45/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 8).
29 
Zwar geht der Senat auf Grund der Angaben des Zeugen P. (zwei bis drei Minuten) und der Zeugin I. (drei, vier, fünf Minuten) - insoweit zugunsten des Klägers - davon aus, dass die Unterhaltung lediglich wenige Minuten gedauert hatte, als der Unfall geschah. Näheres lässt sich aber nicht mehr klären. Hochrechnungen aus den dokumentierten Zeiten des Ausstempelns bei der Firma P. sowie dem in den Polizeiunterlagen dokumentieren Unfallzeitpunkt helfen hier nicht weiter. Beide Zeitpunkte sind mit einigen Unsicherheiten behaftet. Es ist nicht ersichtlich und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Unfallzeitpunkt mit Sicherheit festgestellt wurde und nicht nur „in etwa“ eingeschätzt wurde. Ferner belegt der Zeitpunkt des Ausstempelns, worauf der Kläger zutreffend hingewiesen hat, nicht, dass er zu diesem Zeitpunkt tatsächlich das Firmengelände verließ. Die Gehgeschwindigkeit des Klägers lässt sich ebenfalls nicht mehr hinreichend sicher rekonstruieren. Damit lässt sich nicht feststellen, wie lange das Gespräch tatsächlich dauerte, bis der Kläger verletzt wurde. Während des Rechtsstreits thematisierte Begleitumstände des Gesprächs - insbesondere die Frage, ob sich der Kläger an der Hauswand angelehnt hatte (so die ursprünglichen Angaben der Zeugen P. und I. in ihrer polizeilichen Vernehmung, vom Zeugen P. allerdings in seiner Vernehmung durch den Berichterstatter so nicht mehr bestätigt) - lassen ebenfalls keinen Schluss auf die tatsächliche Dauer der Unterhaltung bis zum Unfall zu.
30 
Fest steht aber, dass der Unfall die Unterhaltung zwischen dem Kläger und dem Zeugen P unterbrach. Die private Tätigkeit des Klägers war somit im Zeitpunkt des Unfalls noch nicht beendet. Vielmehr waren der Kläger und der Zeuge P. - so dessen Angaben im vorliegenden Verfahren - derart in das Gespräch vertieft, dass sie die Gefahr, die der herannahende LKW verursachte, nicht realisierten. Dem entsprechend kann anhand der bisherigen Dauer des Gesprächs nicht die Frage beantwortet werden, ob es sich um eine geringfügige Unterbrechung im o. g. Sinn handelte. Maßgebend ist vielmehr, welche Zeit der Versicherte für die private Verrichtung hätte aufwenden müssen (BSG, Urteil vom 29.02.1972, 2 RU 27/68). Denn es kann für die Frage der Geringfügigkeit der Unterbrechung keine Rolle spielen, ob das Unfallereignis gleich zu Beginn der (u.U. länger beabsichtigten) Unterbrechung geschieht oder erst später. Maßgebend ist somit, ob das Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen P. nur ganz kurz, jedenfalls weniger als zehn Minuten dauern sollte. Davon vermag der Senat nicht auszugehen. Nach den Angaben des Zeugen P. waren Gesprächsthemen die Arbeit, das Wetter und das kommende Wochenende, das am Tag des Gesprächs (Donnerstag) konkret bevorstand; auch der Kläger hat in seiner Anhörung davon gesprochen, man habe sich am Wochenende treffen wollen. Der Senat geht deshalb davon aus, dass die gemeinsame Wochenendgestaltung Gesprächsinhalt war. Aus dieser Thematik kann nicht abgeleitet werden, dass das Gespräch nur wenige Minuten dauern sollte. Der Kläger hat das Gespräch als „ganz normal länger unterhalten“, nicht nur kurzes Hallo, sondern „richtig unterhalten“ charakterisiert, was gegen eine nur als kurz beabsichtigte Unterhaltung im Vorübergehen spricht.
31 
Im Ergebnis liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die voraussichtliche Gesprächsdauer weniger als zehn Minuten - die vom BSG als die Geringfügigkeit jedenfalls überschreitend angenommene Zeitgrenze - betragen hätte. Vielmehr sprechen schon allein die vom Zeugen P. mitgeteilten und vom Kläger bestätigten Gesprächsthemen gegen die Annahme, das vom Kläger gesuchte Gespräch mit dem Zeugen P. hätte nur wenige Minuten dauern sollen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
33 
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage des Versicherungsschutzes bei der Unterbrechung eines versicherten Weges liegt vor. Diese wurde vom Senat unter Bewertung der Einzelfallumstände beachtet.

Gründe

 
15 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
16 
Der Kläger begehrt mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Aufhebung der die Gewährung von Leistungen pauschal ablehnenden Verwaltungsentscheidungen - weil diese andernfalls bei zu treffender Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles einer künftigen Leistungsgewährung entgegenstünden - sowie - weil die Beklagte jedwede Entschädigung ablehnt, weil kein Arbeitsunfall eingetreten sei - die gerichtliche Feststellung eines Arbeitsunfalles. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (u.a. BSG, Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 26/06 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 29) kann ein Versicherter das Vorliegen eines Arbeitsunfalles als Grundlage in Frage kommender Leistungsansprüche in dieser Form vorab klären lassen.
17 
Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger stand im Zeitpunkt des Unfalls nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei dem Ereignis vom 21.08.2008 handelte es sich somit nicht um einen Arbeitsunfall.
18 
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII (zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt) ist danach in der Regel erforderlich (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17), dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).
19 
Entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts kommt es vorliegend nicht auf die Erstreckung des Versicherungsschutzes nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auf das Zurücklegen von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit an, da der Kläger sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem Weg zur oder von der Arbeit befand. Er wollte vielmehr nach Beendigung seines Arbeitseinsatzes bei der Fa. P. weisungsgemäß zu seinem Arbeitgeber, der Firma R. , zurückkehren. Auch ein solcher Weg steht unter Versicherungsschutz (so genannter Betriebsweg). Denn jede Verrichtung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, die auf Grund ihrer Handlungstendenz der Ausübung der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt ist (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII: Unfall „infolge“ einer versicherten Tätigkeit), ist der versicherten Tätigkeit zuzurechnen - ohne Bindung an die Arbeitsstätte und die Arbeitszeit (BSG, Urteil vom 12.12.2006, B 2 U 1/06 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 21). Andererseits sind nicht alle Verrichtungen eines Beschäftigten während der Arbeitszeit und auf der Arbeitsstätte versichert, weil es außer in der Schifffahrt (vgl. § 10 SGB VII) keinen Betriebsbann gibt. Dementsprechend stehen auch nicht alle Wege eines Beschäftigten während der Arbeitszeit und/oder auf der Arbeitsstätte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern nur solche Wege, bei denen ein sachlicher Zusammenhang zwischen der - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges gegeben ist, weil der Weg durch die Ausübung des Beschäftigungsverhältnisses oder den Aufenthalt auf der Betriebsstätte bedingt ist (BSG, a.a.O.).
20 
Dabei können für die Frage des Versicherungsschutzes auf Betriebswegen im öffentlichen Verkehrsraum die von der Rechtsprechung für die Wege nach und von der Tätigkeit entwickelten Grundsätze übertragen werden (so im Ergebnis bereits BSG, Urteil vom 29.02.1972, 2 RU 27/68 in SozR Nr. 31 zu § 548 RVO). Maßgebend ist danach, ob der Weg wesentlich zu betrieblichen Zwecken zurückgelegt wird (BSG, Urteil vom 02.12.2008, a.a.O.). Die darauf gerichtete Handlungstendenz muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit, ist das Zurücklegen des Weges auch dann keine versicherte Tätigkeit, wenn der Versicherte dieselbe Strecke zurücklegt, die er für einen Betriebsweg benutzen könnte oder gar gewöhnlich benutzt (BSG, a.a.O.).
21 
Hier war der vom Kläger zurückgelegte Weg von der Fa. P. zur Firma R. ein solcher Betriebsweg. Denn der Kläger wollte weisungsgemäß nach Beendigung seines Arbeitseinsatzes bei der Fa. P. die Firma R. aufsuchen, um dort Näheres zu seinem weiteren Einsatz zu klären. Dass er dabei nicht den kürzesten Weg entlang einer Autostraße nahm, sondern den angenehmeren, wenn auch längeren Fußweg auswählte, ist unschädlich (vgl. BSG, Urteil vom 31.10.1968, 2 RU 72/66). Nachweise dafür, dass der Kläger den Fußweg deshalb wählte, um den im M. beschäftigten Zeugen P. zu treffen, liegen nicht vor. Die Zufälligkeiten, die zum Treffen mit dem Zeugen P. an diesem Tag führten (Erscheinen des Zeugen anlässlich eines durch Betriebsfremde veranlassten Ladevorgangs am Ladetor, just zu dem Zeitpunkt, als der Kläger am M. vorbeiging), sprechen gegen eine geplante Unterredung.
22 
Diesen Betriebsweg unterbrach der Kläger vorübergehend, um mit dem - zufällig zu diesem Zeitpunkt am Ladetor auftauchenden - Zeugen P. ein Gespräch zu führen. Dieses Gespräch war nicht durch betriebliche Interessen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Klägers geprägt, sondern war ausschließlich privat motiviert. So war Gesprächsinhalt nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Zeugen P. u.a. die Planung für das kommende Wochenende. Soweit der Kläger zuletzt vorgetragen hat, das Gespräch als - versicherte - Erholungspause benötigt zu haben, kann sich der Senat davon nicht überzeugen. Der Kläger selbst hat diese Darstellung nur als Möglichkeit in den Raum gestellt. Aus den eigenen Angaben des Klägers gegenüber dem Berichterstatter im Erörterungstermin vom Januar 2011 sowie den Angaben des Zeugen P. ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Kläger erschöpft war und deswegen das Gespräch begann. Selbst wenn im Ergebnis durchaus davon ausgegangen werden kann, dass das Gespräch schon alleine auf Grund des Stehenbleibens zwangsläufig zu einer gewissen (körperlichen) Erholung führte, war zur Überzeugung des Senats die Handlungstendenz des Klägers während des Gesprächs nicht die Erholung, sondern der eigenwirtschaftlich motivierte mündliche Austausch mit dem Zeugen P.
23 
Wird der Weg aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen, entfällt der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherte lediglich seine Fortbewegung beendet, um sich an Ort und Stelle einer anderen, nicht nur geringfügigen Tätigkeit zuzuwenden, oder ob er den eingeschlagenen Weg verlässt, um an anderer Stelle einer privaten Verrichtung nachzugehen und erst danach auf den ursprünglichen Weg zurückzukehren (BSG, Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 17/07 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 28).
24 
Ganz kurze und geringfügige Unterbrechungen beseitigen den Zusammenhang des Weges mit der Betriebstätigkeit allerdings selbst dann nicht, wenn sie eigenwirtschaftlicher Natur sind (BSG, Urteil vom 09.12.2003, B 2 U 23/03 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 3 m.w.N. auch zum Nachfolgenden). Um solche rechtlich nicht ins Gewicht fallenden Ereignisse handelt es sich, wenn der in Rede stehende Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges in seiner Gesamtheit anzusehen ist oder, anders gewendet, wenn die private Verrichtung hinsichtlich ihrer zeitlichen Dauer und der Art ihrer Erledigung keine erhebliche Zäsur in der Fortbewegung darstellt, wobei als Beurteilungsmaßstab die allgemeine Verkehrsauffassung zu Grunde zu legen ist. Geringfügig ist eine Unterbrechung nach diesen Kriterien, wenn die private Besorgung unmittelbar im Bereich der Straße und ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung, also gleichsam „im Vorbeigehen“, erledigt werden kann (z.B.: Besorgen von Zigaretten aus einem Automaten am Straßenrand, Hilfeleistung beim Öffnen einer Straßenbahntür, Hilfe beim Hineinheben eines Kinderwagens in den Autobus, vgl. BSG, a.a.O. m.w.N.).
25 
Eine mehr als nur geringfügige Unterbrechung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der öffentliche Verkehrsraum verlassen wird (BSG, Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 17/07 R a.a.O.). So lag der Fall hier entgegen der Annahme des SG aber nicht. Das Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen P. fand unmittelbar vor dem Tor des M. es statt, auf dem öffentlichen Gehweg; hier ereignete sich auch der Unfall. Die Tatsache, dass der Kläger den öffentlichen Verkehrsraum nicht verlassen hatte, lässt aber nicht den Schluss zu, dass eine für das Bestehen von Versicherungsschutz unschädliche Unterbrechung des Betriebsweges vorlag. Nachdem vom BSG zum Verlassen des öffentlichen Verkehrsraum vorübergehend hiervon abweichende Entscheidungen getroffen wurden, hat der 2. Senat mit Urteil vom 09.12.2003 (a.a.O.) hieran nicht festgehalten. Mithin kommt eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auch dann in Betracht, wenn der Versicherte den öffentlichen Verkehrsraum während der Unterbrechung nicht verlässt.
26 
Von ausschlaggebender Bedeutung ist damit die Frage, ob es sich bei der Unterredung mit P. um eine geringfügige Unterbrechung handelte. Hierunter sind nur ganz kurze und belanglose Unterbrechungen des Weges zu verstehen, bei denen der Versicherte gewissermaßen in der Bewegung bleibt und nur nebenbei andersartig tätig wird (BSG, Urteil vom 09.12.1963, 2 RU 133/63). Der Begriff der Geringfügigkeit ist - so das BSG in der eben zitierten Entscheidung - nicht nach absoluten Maßstäben zu beurteilen, vielmehr sind die gesamten Umstände des Einzelfalles einzubeziehen. Ob hierbei angesichts der Fortentwicklung der Rechtsprechung in ähnlichem Zusammenhang (vgl. BSG, Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 26/06 R a.a.O.: aus verfassungsrechtlichen Gründen feste zeitliche Grenze von zwei Stunden für die Unschädlichkeit der Unterbrechung eines Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit für das Fortbestehen des Versicherungsschutzes nach dem Ende der Unterbrechung, also für die Fortsetzung des Weges) festzuhalten wäre, bleibt offen. Dem Zeitfaktor kommt dabei jedenfalls auch nach der früheren Rechtsprechung besonders wichtige Bedeutung zu (BSG, Urteil vom 09.12.1963, 2 RU 133/63). In der letztgenannten Entscheidung wurde Versicherungsschutz für eine zu privaten Zwecken im Stehen geführte Unterhaltung jedenfalls bei einer Dauer von mindestens zehn Minuten verneint. In der Kommentarliteratur wird vertreten, dass eine Unterbrechung bis zu ca. fünf Minuten als geringfügig anzusehen sei (Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB VII Rdnr. 42).
27 
Der Senat lässt offen, ob für private Unterhaltungen im Stehen auf dem versicherten Weg (und, wie hier, ohne besondere räumliche Abweichungen von dem beabsichtigten Betriebsweg) eine strikte zeitliche Grenze für die Annahme von Geringfügigkeit anzunehmen ist und wo genau diese Grenze verläuft. Denn der Senat vermag sich nicht davon zu überzeugen, dass die Unterhaltung zwischen dem Kläger und dem Zeugen P. unterhalb der vom BSG bereits als jedenfalls die Geringfügigkeit überschreitende Zeitdauer von zehn Minuten lag. Dies geht zu Lasten des Klägers.
28 
Auch im sozialgerichtlichen Verfahren, das durch den Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG geprägt ist und deshalb grundsätzlich keine formelle Beweisführungslast kennt, ist auf die Grundsätze der objektiven Beweis- oder Feststellungslast zurückzugreifen, wenn sich entscheidungserhebliche Tatsachen nicht mehr feststellen lassen (BSG, Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 26/06 R a.a.O.). Die Unerweislichkeit einer Tatsache geht danach grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil herleiten will. Während denjenigen, der einen Anspruch erhebt, die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen trifft, ist derjenige, der das geltend gemachte Recht bestreitet, für die rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen beweispflichtig. Die Verteilung der Beweislast bestimmt sich nach den für den Anspruch maßgeblichen materiell-rechtlichen Normen. Für den Versicherungsschutz auf (Betriebs)Wegen bedeutet dies, dass der Kläger die Beweislast dafür trägt, dass es sich um einen Betriebsweg handelte, während die Beklagte die Nichterweislichkeit der Tatsachen zu tragen hat, die eine Unterbrechung des Weges belegen. Der Kläger wiederum trägt den Nachteil, wenn sich die Geringfügigkeit der Unterbrechung nicht erweisen lässt. Im Ergebnis trägt somit der Kläger die objektive Beweislast für das Vorliegen der Tatsachen, welche die Annahme einer nur geringfügigen Unterbrechung gestatten (BSG, Urteil vom 19.03.1991, 2 RU 45/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 8).
29 
Zwar geht der Senat auf Grund der Angaben des Zeugen P. (zwei bis drei Minuten) und der Zeugin I. (drei, vier, fünf Minuten) - insoweit zugunsten des Klägers - davon aus, dass die Unterhaltung lediglich wenige Minuten gedauert hatte, als der Unfall geschah. Näheres lässt sich aber nicht mehr klären. Hochrechnungen aus den dokumentierten Zeiten des Ausstempelns bei der Firma P. sowie dem in den Polizeiunterlagen dokumentieren Unfallzeitpunkt helfen hier nicht weiter. Beide Zeitpunkte sind mit einigen Unsicherheiten behaftet. Es ist nicht ersichtlich und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Unfallzeitpunkt mit Sicherheit festgestellt wurde und nicht nur „in etwa“ eingeschätzt wurde. Ferner belegt der Zeitpunkt des Ausstempelns, worauf der Kläger zutreffend hingewiesen hat, nicht, dass er zu diesem Zeitpunkt tatsächlich das Firmengelände verließ. Die Gehgeschwindigkeit des Klägers lässt sich ebenfalls nicht mehr hinreichend sicher rekonstruieren. Damit lässt sich nicht feststellen, wie lange das Gespräch tatsächlich dauerte, bis der Kläger verletzt wurde. Während des Rechtsstreits thematisierte Begleitumstände des Gesprächs - insbesondere die Frage, ob sich der Kläger an der Hauswand angelehnt hatte (so die ursprünglichen Angaben der Zeugen P. und I. in ihrer polizeilichen Vernehmung, vom Zeugen P. allerdings in seiner Vernehmung durch den Berichterstatter so nicht mehr bestätigt) - lassen ebenfalls keinen Schluss auf die tatsächliche Dauer der Unterhaltung bis zum Unfall zu.
30 
Fest steht aber, dass der Unfall die Unterhaltung zwischen dem Kläger und dem Zeugen P unterbrach. Die private Tätigkeit des Klägers war somit im Zeitpunkt des Unfalls noch nicht beendet. Vielmehr waren der Kläger und der Zeuge P. - so dessen Angaben im vorliegenden Verfahren - derart in das Gespräch vertieft, dass sie die Gefahr, die der herannahende LKW verursachte, nicht realisierten. Dem entsprechend kann anhand der bisherigen Dauer des Gesprächs nicht die Frage beantwortet werden, ob es sich um eine geringfügige Unterbrechung im o. g. Sinn handelte. Maßgebend ist vielmehr, welche Zeit der Versicherte für die private Verrichtung hätte aufwenden müssen (BSG, Urteil vom 29.02.1972, 2 RU 27/68). Denn es kann für die Frage der Geringfügigkeit der Unterbrechung keine Rolle spielen, ob das Unfallereignis gleich zu Beginn der (u.U. länger beabsichtigten) Unterbrechung geschieht oder erst später. Maßgebend ist somit, ob das Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen P. nur ganz kurz, jedenfalls weniger als zehn Minuten dauern sollte. Davon vermag der Senat nicht auszugehen. Nach den Angaben des Zeugen P. waren Gesprächsthemen die Arbeit, das Wetter und das kommende Wochenende, das am Tag des Gesprächs (Donnerstag) konkret bevorstand; auch der Kläger hat in seiner Anhörung davon gesprochen, man habe sich am Wochenende treffen wollen. Der Senat geht deshalb davon aus, dass die gemeinsame Wochenendgestaltung Gesprächsinhalt war. Aus dieser Thematik kann nicht abgeleitet werden, dass das Gespräch nur wenige Minuten dauern sollte. Der Kläger hat das Gespräch als „ganz normal länger unterhalten“, nicht nur kurzes Hallo, sondern „richtig unterhalten“ charakterisiert, was gegen eine nur als kurz beabsichtigte Unterhaltung im Vorübergehen spricht.
31 
Im Ergebnis liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die voraussichtliche Gesprächsdauer weniger als zehn Minuten - die vom BSG als die Geringfügigkeit jedenfalls überschreitend angenommene Zeitgrenze - betragen hätte. Vielmehr sprechen schon allein die vom Zeugen P. mitgeteilten und vom Kläger bestätigten Gesprächsthemen gegen die Annahme, das vom Kläger gesuchte Gespräch mit dem Zeugen P. hätte nur wenige Minuten dauern sollen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
33 
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage des Versicherungsschutzes bei der Unterbrechung eines versicherten Weges liegt vor. Diese wurde vom Senat unter Bewertung der Einzelfallumstände beachtet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. November 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Verkehrsunfall, den der Kläger am 16.10.2009 erlitten hat, als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
Der am … 1962 geborene Kläger, der unter der im Rubrum benannten Anschrift in Stuttgart wohnhaft ist, war bei der S KG als Flaschner beschäftigt und war für diese am 16.10.2009 auf deren Lagerplatz in der A. Straße 99, Stuttgart, tätig. Nach Beendigung seiner Tätigkeit am 16.10.2009 um 16.30 Uhr und dem Verlassen des Betriebsgeländes um 16.40 Uhr verunfallte der einen Motorroller (125 ccm) fahrende Kläger um 16.45 Uhr auf der B. Straße in Stuttgart in Höhe der Hausnummer 174, als er die parallel zu B. Straße führenden Straßenbahnschienen auf Höhe der Straße „In den Ringelgärten“ über eine Fußgängerfurt nach links in Richtung „Zuckerleweg“ überquerte und von einer Stadtbahn der Stuttgarter Straßenbahnen AG erfasst und mitgeschleift wurde. Der Kläger zog sich schwere Verletzungen zu, wegen derer er, in Begleitung eines Notarztes, in das C.-Hospital, Stuttgart, eingeliefert wurde.
Im Durchgangsarztbericht vom 16.10.2009 gab PD Dr. D. an, der Kläger sei nach Schockraumdiagnostik und intensivmedizinischer Behandlung mit Anlage einer Thoraxdrainage links stationär in der Intensivstation aufgenommen worden. Der Kläger sei für voraussichtlich mehr als sechs Monate arbeitsunfähig. PD Dr. D. diagnostizierte beim Kläger eine Lungenkontusion, einen traumatischen Pneumothorax, multiple Rippenfrakturen, eine Sitzbeinfraktur sowie einen Schambeinbruch. Nachdem der stationäre Aufenthalt des Klägers im C.-Hospital am 19.11.2009 endete, durchlief er eine Rehabilitationsmaßnahme in den Fachkliniken E., F..
Am 18.11.2009 gab der Kläger anlässlich einer persönlichen Unterredung mit einem Mitarbeiter der Beklagten an, keine Erinnerung an das Unfallgeschehen zu haben. Im Rahmen des Fragebogens „Wegeunfall“ gab der Kläger gegenüber der Beklagten unter dem 18.01.2010 an, gewöhnlich über die B. Straße in Richtung Waiblingen bis zur Ortsausfahrt Fellbach/Schmiden und sodann über die Stuttgarter Straße, die Esslinger Straße sowie die Fellbacher Straße zu seiner Wohnung zu fahren. Für diese, 8,5 km lange Strecke, benötige er 15 min. Er verneinte die Frage, ob er beabsichtigt habe, auf dem Weg nach Hause Besorgungen zu erledigen.
Der Beklagten wurden sodann durch die Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung - die Akten des gegen den Kläger geführten Bußgeldverfahrens - 505.30.026331.8 - vorgelegt. In Rahmen der diesem Verfahren zu Grunde liegenden polizeilichen Ermittlungen wurde durch dem Polizeiobermeister (POM) G. ein Aktenvermerk über eine telefonische Unterredung mit der Ehegattin des Klägers gefertigt, nachdem diese angegeben habe, der Kläger habe beabsichtigt, eine Halskette zum Juwelier zu bringen. Ein solcher befinde sich direkt gegenüber der Unfallstelle. Ferner hat POM G. vermerkt, dass aus polizeilicher Sicht davon ausgegangen werde, dass der Kläger eine Abkürzung über den Fußgängerweg zum Juwelier habe nehmen wollen. Bei verkehrsgerechter Verhaltensweise hätte er zunächst weiter auf der B. Straße aufwärts fahren müssen und hätte erst nach der Haltestelle Obere Ziegelei wenden können, um zu diesem Juwelier zu gelangen.
Mit Bescheid vom 26.01.2010 lehnte die Beklagte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Sie führte hierzu an, der Unfall stehe nicht mit einer betriebsdienlichen Tätigkeit in Zusammenhang. Der Kläger sei, nach den Ermittlungen der Polizeidirektion Stuttgart, auf dem Weg zu einem auf der anderen Straßenseite befindlichen Juwelier gewesen, um diesem eine Halskette zu bringen. Dies sei dem eigenwirtschaftlichen Bereich des Klägers zuzuordnen.
Am 28.01.2010 wandte sich die Ehegattin des Klägers telefonisch an die Beklagte und teilte mit, dass sie, als sie gegenüber der Polizei angegeben habe, ihr Mann habe eine Halskette zum Juwelier bringen wollen, unter Schock gestanden habe. Sie wisse nicht mehr, weshalb sie diese Angaben gegenüber der Polizei getätigt habe. Ihr Mann könne sich nicht mehr daran erinnern, wieso er nach links über die Stadtbahnschienen abgebogen sei. Sie könne sich dies nur damit erklären, dass ihr Mann am Unfalltag den Hausschlüssel in der Firma vergessen habe und vermutlich zurück zur Arbeit fahren wollte, um den Schlüssel zu holen, da sie, die Ehegattin, an diesem Tag nicht zu Hause gewesen sei. Hierbei habe er wohl eine Abkürzung über die Fußgängerfurt nehmen wollen. Der Kläger persönlich erklärte anlässlich des Telefonats, dass er sich nicht mehr genau erinnern könne, er den vergessenen Hausschlüssel jedoch erst vor kurzem in der Firma abgeholt habe. Im Wege einer telefonischen Kontaktaufnahme wurde der Beklagten sodann durch POM G. am 28.01.2010 mitgeteilt, dass die Ehegattin des Klägers ihre dortigen Angaben nicht am Unfalltag, sondern erst später getätigt habe.
Im Rahmen eines weiteren Telefonanrufs des Klägers am 28.01.2010 gab dieser an, seine eigene Kette sei von einem Kollegen zerrissen worden und es wäre noch unklar gewesen, wer die Kosten für die Reparatur tragen müsse. Die Kette habe am Unfalltag bei ihm zu Hause gelegen. Ihm sei nunmehr eingefallen, dass er am Unfalltag eventuell ein Navigationsgerät, das der Firma gehört, versehentlich mitgenommen haben könnte und dass er dieses eventuell habe zurückbringen wollen. Außerdem sei sein Hausschlüssel nach dem Unfall nicht da gewesen. Seine Ehefrau habe daraufhin in der Firma angerufen. Ein Arbeitskollege habe den Schlüssel gefunden und dem Werksmeister zur Verwahrung gegeben. Der Kläger habe erklärt, dass es mehrere Gründe gegeben haben könne, an der Unfallstelle links über die Fußgängerfurt abgebogen zu sein. Den von ihm benutzten Weg habe er deswegen gewählt, weil sich dort Tankstellen befänden.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.02.2010 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 26.01.2010 Widerspruch, zu dessen Begründung er erstmals vortrug, er habe zum Unfallzeitpunkt ein Navigationsgerät, welches ihm der Arbeitgeber zur Verfügung gestellt habe, das er am Unfalltag in seinem Rucksack vergessen habe, entsprechend einer bestehenden Dienstanweisung wieder in die Firma zurück bringen wollen. Dies sei ihm während der Fahrt nach Hause aufgefallen. Er habe daher die Absicht gehabt, umzukehren und die B. Straße zurück zu seiner Arbeitsstelle zu fahren. Zu diesem Zweck habe er den Fußgängerüberweg an der B. Straße überqueren wollen. Hieran könne er sich, nachdem er sein Erinnerungsvermögen wieder erlangt habe, nunmehr wieder erinnern. Hierzu legte der Kläger eine Bestätigung der S KG vom 24.02.2010 vor, nach der er sich verpflichtet hatte, das ihm zur Verfügung gestellte Navigationsgerät sowie den Fahrzeugschlüssel nach Beendigung der Arbeitszeit täglich in dem dafür vorgesehenen Schließfach einzuschließen. Da er sich auf dem Weg zu seiner Arbeitsstätte befunden habe, läge ein dem Unfallversicherungsschutz unterfallender Wegeunfall vor. Der von der Beklagten angeführte Zweck des Besuchs eines Juweliers stelle eine Vermutung seiner Ehegattin dar, die jedoch falsch sei. Er habe am Unfalltag keine Kette bei sich geführt. Überdies sei der am Unfallort ansässige Juwelier nicht derjenige, bei dem die Eheleute üblicherweise arbeiten ließen. Sie würden vielmehr einen Juwelier in Fellbach beauftragen.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger habe sich zum Unfallzeitpunkt auf einem aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewählten Abweg befunden und damit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Die Angaben der Ehegattin des Klägers seien so gegenüber der Polizei getätigt worden und stellten daher keine Vermutung dar.
11 
Hiergegen hat der Kläger am 29.04.2010 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen zur Widerspruchsbegründung im Wesentlichen wiederholt und betont hat, dass die Aussagen der Ehegattin gegenüber der Polizei eine Vermutung zum Inhalt hatten. Die Kette, die der Kläger angeblich zur Reparatur habe bringen wollen, befinde sich unverändert in dessen Besitz. Hätte er sie am Unfalltag mit sich geführt, wäre sie mit dem Rucksack, in dem sich auch das Navigationsgerät befunden habe, abhanden gekommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 21.11.2011 hat der Kläger vorgetragen, in dem Rucksack habe sich auch sein Schlüssel befunden. Dieser sei von einem Arbeitskollegen am darauffolgenden Montag im Rinnstein aufgefunden worden, er sei offensichtlich aus dem Rucksack gefallen.
12 
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat hierzu auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide verwiesen.
13 
Das SG hat die Geschäftsführerin der S KG, Fr. H. I., schriftlich als Zeugin einvernommen. Diese hat unter dem 30.09.2010 mitgeteilt, dass sie nicht bestätigen könne, dass das Navigationsgerät, das dem Kläger ausgehändigt worden sei, am 16.10.2009 im dafür vorgesehenen Schließfach eingeschlossen worden sei. Dieses sei auch durch die Ehegattin des Klägers nicht zurückgebracht worden. Ergänzend hat sie unter dem 07.10.2010 ausgeführt, dass es wahrscheinlich sei, dass der Kläger ein Navigationsgerät genutzt habe, da dieses zur Ausrüstung des Klägers gehöre, jedoch weder dessen Verlust festgestellt worden noch es wieder aufgetaucht sei.
14 
Das SG hat ferner bei dem vom Kläger benannten Juwelier, der Juwelier Kauder OHG, zu den Geschäftsverbindungen mit dem Kläger angefragt, die von dort - undatiert - verneint wurden.
15 
Mit Urteil vom 21.11.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, Arbeitsunfälle i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) seien Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit stelle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII eine versicherte Tätigkeit dar. Der Unfall habe sich, so das SG, nicht auf einem versicherten Weg, sondern auf einem Abweg ereignet. Der Kläger sei von seinem Heimweg in dem Moment abgekommen, als er die Straßenbahnlinie überqueren wollte. Der vom Kläger eingeschlagene Weg stelle daher einen unversicherten Abweg dar. Es sei auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger sein Navigationsgerät zurück in die Firma bringen wollte. Der klägerische Vortrag sei insofern nicht stringent. So habe zunächst die Ehegattin des Klägers vorgetragen, der Kläger habe seine Kette bei einem Juwelier reparieren lassen wollen. Erst nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides habe der Kläger, nachdem er sich zunächst nicht habe erinnern können, vorgetragen, seinen Hausschlüssel in der Firma vergessen zu haben um sodann mitzuteilen, er habe ein Navigationsgerät in die Firma zurück bringen wollen. Auch die Ausführungen des Klägers zur Widererlangung der Erinnerung seien korrigiert worden. Es seien mehrere Varianten möglich, weshalb der Kläger von seinem Heimweg abkam, weswegen es - das SG - einen Arbeitsunfall nicht als bewiesen erachten könne.
16 
Gegen das am 25.11.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.12.2011 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt er vor, entgegen den Feststellungen des SG, sei ein dem Unfallversicherungsschutz unterfallender Wegeunfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die Abweichung vom Weg von der Firma nach Hause sei deshalb erfolgt, weil er das Navigationsgerät zurück in die Firma bringen wollte. In der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2013 vor dem Senat hat der Kläger angegeben, immer über Schmiden zu fahren, weil er ansonsten, beim direkten Heimweg über die Augsburger Straße, in Untertürkheim den Berg hinauf fahren müsste; sein Roller sei bei einer Fahrt den Berg hinauf langsamer. Er empfinde den Weg über Schmiden als den für ihn besten. Ferner hat der Kläger ausgeführt, ihm und seinen Arbeitskollegen sei am Morgen des Arbeitstages vom Meister der Autoschlüssel, ein Navigationsgerät, ein Mobiltelefon und ein Spindschlüssel ausgehändigt worden. Der Autoschlüssel habe sich an einem Schlüsselbund mit dem Spindschlüssel befunden, in den das Navigationsgerät abends einzuschließen war. Der Autoschlüssel sei nicht in den Spind einzuschließen gewesen. Der Firmenschlüssel sei am Unfalltag in der Firma, an seinem Privatspind, verblieben. Seinen privaten Schlüssel habe er hingegen am Unfalltag, wie auch das Mobiltelefon des Arbeitgebers, bei sich geführt. Durch das Drücken des zweiten Handys, dass sich nicht im später verschwundenen Rucksack befunden habe, sondern in der Hosentasche, sei ihm während der Fahrt aufgefallen, dass er die Gegenstände des Arbeitgebers noch bei sich habe.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. November 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2010 aufzuheben und festzustellen, dass der Unfall am 16. Oktober 2009 ein Arbeitsunfall war.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Zur Begründung ihres Antrages trägt die Beklagte vor, das angefochtene Urteil sei aus ihrer Sicht nicht zu beanstanden. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei die Zielrichtung des Weges nicht mehr die Wohnung gewesen. Der Kläger habe sich vielmehr auf einem unversicherten Abweg befunden. Auch die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers seien berechtigt. Dies zeige sich daran, dass die Angaben des Klägers vom 28.01.2010, den Schlüssel in der Firma vergessen zu haben, unglaubwürdig seien, da ein Arbeitskollege des Klägers dessen Hausschlüssel bereits am 19.10.2009 an der Unfallstelle gefunden und die Ehegattin des Klägers hierüber telefonisch unterrichtet habe.
22 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insb. des Vorbringens des Klägers, wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die bei der Beklagten geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2013 wurden sowie, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insb. form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
24 
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das SG hat die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach den §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr.1 SGG (vgl. hierzu Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 02.12.2008 - B 2 U 26/06 - veröffentlicht in juris) zu Recht abgewiesen. Der Kläger stand zum Zeitpunkt des Unfalls am 16.10.2009 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da es sich bei dem Verkehrsunfall nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.
25 
Rechtsgrundlagen für die Feststellung eines Ereignisses als Arbeitsunfall sind die §§ 2, 7 und 8 SGB VII. Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).
26 
Für die Feststellung eines Arbeitsunfalls ist erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls, bei Wegeunfällen das Zurücklegen des Weges zwischen dem Ort der Tätigkeit und dem Lebensmittelpunkt, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, dass diese Verrichtung zu dem Unfallereignis als einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkendem Ereignis geführt hat und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (BSG, Urteil vom 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R -; vom 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R - und vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - jeweils veröffentlicht in juris).
27 
Die Verrichtung des grundsätzlich als Beschäftigtem versicherten Klägers - das Überfahren der Fußgängerfurt in der B. Straße in Stuttgart - hat zu dem Unfallereignis - der Kollision mit der Stadtbahn - als einem zeitlich begrenzten, von außen auf seinen Körper einwirkenden Ereignis geführt. Ausweislich des Durchgangsarztberichts von PD Dr. D. hat das Unfallereignis zu einer Lungenkontusion, einem traumatischen Pneumothorax, zu multiple Rippenfrakturen, einer Sitzbeinfraktur sowie einem Schambeinbruch geführt und damit einen Gesundheitserstschaden des Klägers verursacht.
28 
Auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII eine versicherte Tätigkeit, weswegen Wegeunfälle dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen..
29 
Zur nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Wegstrecke zählt der unmittelbare Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Dabei ist „unmittelbar“ schon deshalb nicht gleichzusetzen mit „kürzester“, weil eine Differenzierung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht im Gesetz nicht enthalten ist. Die Wahl der Wegstrecke steht dem Versicherten daher in gewissen Grenzen frei, ihm steht insoweit ein subjektiver Entscheidungsspielraum zu (BSG, u.a. Urteil vom 14.11.1984 - 9b RU 26/84 - veröffentlicht in juris). Der mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängende Weg muss daher nicht unbedingt der entfernungsmäßig kürzeste Weg sein. Wählt der Versicherte statt des kürzesten Weges zur Arbeitsstelle eine nicht nur unbedeutend längere Wegstrecke, steht er während des sich dadurch ergebenden Umwegs unter Versicherungsschutz, wenn die Verlängerung der Wegstrecke nach der durch objektive Umstände gestützten Sicht des Versicherten dem Zurücklegen des Weges zum Tätigkeits- oder Wohnort dient (vgl. BSG, Urteil vom 11.09.2001 - B 2 U 34/00 R - veröffentlicht in juris). Dies ist z. B. der Fall, wenn er den Umweg einschlägt, um auf einer besseren Wegstrecke oder auf einer weniger verkehrsreichen Straße zu fahren (BSG, Urteil vom 25.02.1976 - 8 RU 80/75 - veröffentlicht in juris). Ob der gewählte Weg dem Versicherungsschutz des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII unterfällt, beurteilt sich danach, ob die Verlängerung des Weges unter Berücksichtigung der Unterschiede im Zeitbedarf, den Entfernungen und der Verkehrssituation nach den Umständen des Einzelfalles erheblich ist (vgl. Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 2, Stand April 2011, SGB VII, Rn. 205 mit Beispielsfällen aus der Rechtsprechung). Vorliegend hat der Kläger mit der von ihm gewählten Strecke über die B. Straße in Stuttgart (L 9512) in Richtung Waiblingen und der geplanten Weiterfahrt bis zur Ortsausfahrt Fellbach/Schmiden und über die Stuttgarter (L 1197), die Esslinger sowie die Fellbacher Straße (L 1198) hin zu seinem Wohnort, eine Strecke gewählt, die nach den im Internet zugänglichen Routenplanern (u.a. www.falk.de) ca. 9 km lang ist und eine Fahrtzeit von ca. 20 min benötigt. Die direkte Wegstrecke über die A. und die Augsburger Straße (L 1013) nach Stuttgart Untertürkheim zum Wohnort des Klägers ist hingegen nur ca. 5 km lang. Die Fahrzeit beläuft sich hierbei auf ca. 12 min. Die gewählte Strecke ist hiernach um mehr als 50 % länger als die kürzeste Wegstrecke; mit ihr geht eine entsprechende Verlängerung der Fahrtzeit einher. Das BSG hat hierzu im Urteil vom 22.09.1966 - 2 RU 188/65 - (veröffentlicht in juris) entschieden, dass bei einer Wegstrecke von 5,5 km bereits eine Verlängerung um 800 m nicht mehr als kurz zu bewerten ist. Auch ist die vom Kläger gewählte Wegstrecke nicht wegen Aspekten der Verkehrsdichte oder der Beschaffenheit der Verbindung als vorzugswürdig anzusehen. Der direkte Weg von der A. Straße zum Wohnort des Klägers führt auf direkter Linie über eine innerstädtische Ausfallstraße (Augsburger Straße), die auf 50 km/h geschwindigkeitsreguliert und teilweise 4-spurig ausgebaut ist. Der Weg über Schmiden ist hingegen allein im Stadtgebiet von Stuttgart, wie dem ortskundig besetzten Senat bekannt ist, noch mit mindestens 5 Lichtzeichenanlagen versehen, die einem zügigen Fortkommen entgegenstehen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2013 vorgetragen hat, bei einer Fahrt über die Augsburger Straße in Untertürkheim den Berg hinauf fahren zu müssen, wodurch sein Roller langsamer fahre, mag dies zwar im Hinblick auf die Topographie und möglicherweise auch technisch zutreffend sein, indes ist, wie dem ortskundig besetzten Senat bekannt ist, auch der vom Kläger am Unfalltag gewählte Weg entlang der B. Straße (durchgängig) ansteigend. Da auch in Ansehung der vom Kläger mitgeteilten Motorisierung des Rollers von 125 ccm die theoretisch denkbare Verlangsamung des Rollers auf einer ansteigenden Straße nicht dazu führt, dass die mögliche Geschwindigkeit des Rollers unter die innerorts und auch in Stuttgart-Untertürkheim geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h absinkt, mithin auch bauartbedingte und örtliche Umstände die Wahl des Fahrtweges objektiv nicht als vorzugswürdig erscheinen lassen, befand sich der Kläger, ab dem Moment, in dem er von der A. Straße nach links auf die B. Straße abgebogen ist, auf einem nicht versicherten Umweg. Die subjektive Einschätzung des Klägers, er empfinde den Weg über Schmiden als den für ihn besten, vermag insofern keine abweichende Beurteilung zu bedingen, da die Frage, ob ein Fahrtweg dem Versicherungsschutz unterfällt im Hinblick auf Aspekte der Rechtssicherheit nicht anhand der Vorlieben des Versicherten zu bestimmen ist. Gleiches gilt für den Vortrag, auf der Wegstrecke über die B. Straße befänden sich Tankstellen, da auch bei einer Fahrt über die Augsburger Straße Tankstellen erreichbar sind.
30 
Ungeachtet dessen ist der Unfall des Klägers auch dann, wenn die gewählte Fahrtstrecke nicht als Umweg zu qualifizieren wäre, aus einem anderen Grund nicht als Arbeitsunfall anzusehen. Auch im Falle eines Wegeunfalles muss die Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfallereignisses der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein (innerer Zurechnungszusammenhang). Allgemein für Arbeitsunfälle i.S.d. § 8 SGB VII gilt, dass bei einem nach § 2 Abs. 1 Nr.1 SGB VII versicherten Beschäftigten, wie vorliegend dem Kläger, Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses Teil der versicherten Tätigkeit sind und mit ihr im erforderlichen sachlichen Zusammenhang stehen. Weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind, sind jedoch nicht alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte versichert. Typischerweise und in der Regel unversichert sind höchstpersönliche Verrichtungen wie zum Beispiel Essen oder eigenwirtschaftliche Tätigkeiten wie zum Beispiel Einkaufen. Unter Umständen können die Wege an den Ort dieser Verrichtungen allerdings Versicherungsschutz genießen. Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsverhältnis dienende Verrichtung ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände bestätigt wird (BSG, Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R - und vom 18.03.2008 - B 2 U 2707 R - jeweils veröffentlicht in juris). Übertragen auf die Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, also das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, bedeutet dies, dass als Arbeitsunfall der Weg nur dann versichert ist, wenn er zu oder von dem Ort der Tätigkeit nach der Handlungstendenz des Betroffenen der Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder der Heimkehr von derselben dient und dies durch die objektiven Umstände bestätigt wird (BSG, Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R - veröffentlicht in juris). Der Beschäftigte steht somit auf dem Weg zu oder von dem Ort der Tätigkeit so lange unter Versicherungsschutz, als seine Handlungstendenz auf das Erreichen dieses Ziels gerichtet ist (BSG, Urteil vom 09.12.2003 - B 2 U 23/03 R - zitiert nach juris). Unterbricht er den Weg zu oder von dem Ort der Tätigkeit aus privaten Gründen, ist er grundsätzlich während dieser Zeit nicht versichert. Die Fälle räumlicher Unterbrechung - solche einer zeitlichen Unterbrechung sind vorliegend nicht relevant - kennzeichnet das Gesetz in § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB VII durch den Begriff des „abweichenden Weges“. Erfasst werden hiervon den Versicherungsschutz ausschließende Ab- und Umwege. Sobald der Versicherte die Zielrichtung des zurückgelegten Weges ändert und seine Handlungstendenz nunmehr nicht mehr auf die versicherte Tätigkeit, sondern auf eine private Verrichtung abzielt, ist ein deshalb eingeschobener Weg als Abweg nicht versichert. Ein solcher liegt nicht vor, wenn der Versicherte die Zielrichtung aus Gründen ändert, die entweder mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit oder mit dem versicherten Weg, z.B. einem Verkehrsstau, zusammenhängen. Aus privaten Gründen erfolgte Unterbrechungen sind ohne Rücksicht auf ihren Umfang nicht versichert (BSG, Urteil vom 19.03.1991 - 2 RU 45/90 - veröffentlicht in juris). Der Abweg beginnt mit dem Einschlagen der unversicherten Zielrichtung (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24.11.2011 - L 6 U 5773/09 - veröffentlicht in juris), er endet, wenn sich der Betroffene wieder auf einer Wegstrecke befindet, die er auf seinem Weg vom oder zum Tätigkeitsort zurücklegen muss (BSG, Urteil vom 19.03.1991 - 2 RU 45/90 - veröffentlicht in juris).
31 
Alle rechtserheblichen Tatsachen bedürfen hierbei - mit Ausnahme derjenigen, die einen Ursachenzusammenhang (Unfallkausalität, haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) ergeben; für diese genügt angesichts der hier typischen Beweisschwierigkeiten für die kausalen Zwischenglieder die hinreichende Wahrscheinlichkeit - des vollen Beweises, d.h. sie müssen, unter Außerachtlassung von nur denkbaren anderen Möglichkeiten, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (vgl. BSG, Urteil vom 02.02.1978 - RU 66/77 - veröffentlicht in juris). Eine Tatsache ist hiernach nachgewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG, Urteil vom 22.09.1977 - 10 RV 15/77 m.w.N. veröffentlicht in juris). Zu den i.d.S. voll zu beweisenden Tatsachen gehören u.a. die Verrichtung der versicherten Tätigkeit und die das Unfallereignis zu einem Arbeitsunfall machenden Umstände.
32 
Auch im sozialgerichtlichen Verfahren, das durch den Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG geprägt ist und deshalb grundsätzlich keine formelle Beweisführungslast kennt, ist hierbei auf die Grundsätze der objektiven Beweis- oder Feststellungslast zurückzugreifen, wenn sich entscheidungserhebliche Tatsachen nicht mehr feststellen lassen. Die Unerweislichkeit einer Tatsache geht grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil herleiten will. Während denjenigen, der einen Anspruch erhebt, die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen trifft, ist derjenige, der das geltend gemachte Recht bestreitet, für die rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen beweispflichtig. Die Verteilung der Beweislast bestimmt sich nach den für den Anspruch maßgeblichen materiell-rechtlichen Normen. Bezogen auf Wegeunfälle ergibt sich hieraus, dass im Falle eines erwiesenen Antritts der beschäftigungsmotivierten Wegstrecke der Versicherungsträger für seine Behauptung, der Versicherte habe diese Strecke mit privater Handlungstendenz zurückgelegt, als anspruchsvernichtende Tatsache beweispflichtig ist. Erst nachdem der Versicherte den versicherten Weg verlassen hat, ändert sich die Beweislast. Kann er nicht den Nachweis dafür erbringen, dass seine Handlungstendenz trotz des bereits beschrittenen Abweges/Umweges ausschließlich auf das Erreichen des Tätigkeitsortes gerichtet ist, geht das non liquet zu seinen Lasten (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24.11.2011 - L 6 U 5773/09 - veröffentlicht in juris).
33 
Da der Kläger denknotwendigerweise im Bereich der Gleise von der Stadtbahn getroffen wurde, diese, wie sich aus den polizeilichen Unterlagen ergibt, nicht in die Fahrbahn integriert sind, sondern in einem räumlichen abgegrenzten, parallel zur Straße verlaufenden Gleisbereich liegen, hat der Kläger in dem Moment, in dem er - in Fahrtrichtung nach links - über die Fußgängerfurt in den Schienenbereich einfuhr, eine Zielrichtung eingeschlagen, die nicht mehr auf dem von ihm gewählten Heimweg lag. Mithin steht zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger zur Zeit des Unfalls den versicherten Weg verlassen hat, er sich vielmehr auf einem Abweg befand. Die Feststellungslast dafür, dass der vom Kläger mit dem Linksabbiegen eingeschlagene Weg von einer betrieblichen Handlungstendenz getragen war, obliegt hiernach dem Kläger.
34 
Der Senat ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insb. auch nach der persönlichen Anhörung des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2013, nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich, wie von ihm vorgetragen, die Fahrtrichtung deswegen geändert hat, weil er ein der S KG gehörendes Navigationsgerät, welches er versehentlich mit sich geführt haben will, zurück bringen wollte bzw. einen versehentlich im Betrieb verbliebenen Schlüssel holen wollte. Bereits das SG hat zutreffend ausgeführt, dass der Vortrag des Klägers betreffend seiner Motive zur geplanten Umkehr nicht konsistent ist. Der Kläger selbst hat vor Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides keine Angaben zum Hintergrund seiner Motivlage gemacht, um sodann zunächst anzugeben, er habe beabsichtigt, seinen Hausschlüssel, den er auf dem Betriebsgelände vergessen haben wollte, holen zu wollen, um sodann, nachdem er sein Erinnerungsvermögen wieder erlangt haben will, vorzutragen, er habe ein versehentlich mitgeführtes Navigationsgerät der S KG zurück bringen wollen. Zwar bestand nach der vom Kläger vorgelegten Bestätigung der S KG für die dortigen Mitarbeiter die Verpflichtung, betriebsgehörige Geräte und Fahrzeugschlüssel nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit in die hierfür vorgesehenen Schließfächer einzuschließen, indes hat die Einvernahme der Geschäftsführerin der S KG im erstinstanzlichen Verfahren bereits nicht bestätigt, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt tatsächlich ein Navigationsgerät bei sich geführt hat. Das Vorbringen, es sei wahrscheinlich, dass dem Kläger ein solches ausgehändigt worden sei, bestätigt das Vorbringen des Klägers nicht. Da hingegen ferner mitgeteilt wurde, dass bei der S KG weder ein Navigationsgerät - von der Ehegattin des Klägers - zurückgebracht worden ist noch ein solches vermisst werde, ist jedenfalls bereits nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit belegt, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt ein Navigationsgerät bei sich geführt hat.
35 
Zwar kann sich das Gericht im Übrigen seine Überzeugung auch einzig durch den Beteiligtenvortrag verschaffen, wenn der Beteiligte glaubwürdig und seine Darlegungen widerspruchsfrei sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., 2012, § 118, Rn. 8), jedoch ist der Senat auch nach den Ausführungen des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2013 nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass die Umkehr an der Fußgängerfurt in der B. Straße betriebsdienlichen Zwecken geschuldet war. Zwar hatte der Senat nicht den Eindruck, dass der Kläger ergebnisorientiert vorträgt, indes bleibt es auch nach der Einvernahme unklar, warum der Kläger zum Firmengelände zurückgekehrt sein will. Dies gründet bereits darin, dass nunmehr, anders als zuvor schriftsätzlich vorgetragen, nicht das Navigationsgerät, sondern das Mitführen eines Schlüssels und eines Mobiltelefons (Haupt-)Grund für die Umkehr gewesen sei. Diesbezüglich hat der Kläger vorgetragen er habe zwei Schlüsselbünde, einen Haus- und einen Firmenschlüssel, besessen. Der ihm täglich (morgens) ausgehändigte Autoschlüssel habe zusammen mit dem Spindschlüssel täglich dem Meister zurückgegeben werden müssen. Der Kläger hat sein Vorbringen schließlich insofern konkretisiert, dass sein eigener Schlüssel mit dem Firmenschlüssel -nach gerichtsseitigem Verständnis dem für das Firmengelände - in der Firma verblieben sei. Da indes zuvor maßgeblich auf das weisungswidrig mitgeführte Navigationsgerät abgestellt wurde, stellt der jetzige Vortrag des Klägers neuerlich einen partiellen Argumentationswechsel dar, weswegen sich der Senat nicht in der Lage sieht, seine Überzeugungsbildung einzig auf das klägerische Vorbringen zu stützen.
36 
Da jedenfalls die geltend gemachte Handlungstendenz nicht durch objektive Umstände bestätigt ist, ist der volle Beweis der betrieblichen Veranlassung der Umkehr nicht geführt. Dies geht, da keine weiteren Erkenntnismöglichkeiten ersichtlich sind, nach den oben benannten Grundsätzen zu Lasten des Klägers.
37 
Der Verkehrsunfall des Klägers am 16.10.2009 ist daher kein Arbeitsunfall i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII.
38 
Das angefochtene Urteil des SG ist daher nicht zu beanstanden; die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
40 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
23 
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insb. form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
24 
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das SG hat die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach den §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr.1 SGG (vgl. hierzu Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 02.12.2008 - B 2 U 26/06 - veröffentlicht in juris) zu Recht abgewiesen. Der Kläger stand zum Zeitpunkt des Unfalls am 16.10.2009 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da es sich bei dem Verkehrsunfall nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.
25 
Rechtsgrundlagen für die Feststellung eines Ereignisses als Arbeitsunfall sind die §§ 2, 7 und 8 SGB VII. Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).
26 
Für die Feststellung eines Arbeitsunfalls ist erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls, bei Wegeunfällen das Zurücklegen des Weges zwischen dem Ort der Tätigkeit und dem Lebensmittelpunkt, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, dass diese Verrichtung zu dem Unfallereignis als einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkendem Ereignis geführt hat und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (BSG, Urteil vom 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R -; vom 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R - und vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - jeweils veröffentlicht in juris).
27 
Die Verrichtung des grundsätzlich als Beschäftigtem versicherten Klägers - das Überfahren der Fußgängerfurt in der B. Straße in Stuttgart - hat zu dem Unfallereignis - der Kollision mit der Stadtbahn - als einem zeitlich begrenzten, von außen auf seinen Körper einwirkenden Ereignis geführt. Ausweislich des Durchgangsarztberichts von PD Dr. D. hat das Unfallereignis zu einer Lungenkontusion, einem traumatischen Pneumothorax, zu multiple Rippenfrakturen, einer Sitzbeinfraktur sowie einem Schambeinbruch geführt und damit einen Gesundheitserstschaden des Klägers verursacht.
28 
Auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII eine versicherte Tätigkeit, weswegen Wegeunfälle dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen..
29 
Zur nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Wegstrecke zählt der unmittelbare Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Dabei ist „unmittelbar“ schon deshalb nicht gleichzusetzen mit „kürzester“, weil eine Differenzierung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht im Gesetz nicht enthalten ist. Die Wahl der Wegstrecke steht dem Versicherten daher in gewissen Grenzen frei, ihm steht insoweit ein subjektiver Entscheidungsspielraum zu (BSG, u.a. Urteil vom 14.11.1984 - 9b RU 26/84 - veröffentlicht in juris). Der mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängende Weg muss daher nicht unbedingt der entfernungsmäßig kürzeste Weg sein. Wählt der Versicherte statt des kürzesten Weges zur Arbeitsstelle eine nicht nur unbedeutend längere Wegstrecke, steht er während des sich dadurch ergebenden Umwegs unter Versicherungsschutz, wenn die Verlängerung der Wegstrecke nach der durch objektive Umstände gestützten Sicht des Versicherten dem Zurücklegen des Weges zum Tätigkeits- oder Wohnort dient (vgl. BSG, Urteil vom 11.09.2001 - B 2 U 34/00 R - veröffentlicht in juris). Dies ist z. B. der Fall, wenn er den Umweg einschlägt, um auf einer besseren Wegstrecke oder auf einer weniger verkehrsreichen Straße zu fahren (BSG, Urteil vom 25.02.1976 - 8 RU 80/75 - veröffentlicht in juris). Ob der gewählte Weg dem Versicherungsschutz des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII unterfällt, beurteilt sich danach, ob die Verlängerung des Weges unter Berücksichtigung der Unterschiede im Zeitbedarf, den Entfernungen und der Verkehrssituation nach den Umständen des Einzelfalles erheblich ist (vgl. Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 2, Stand April 2011, SGB VII, Rn. 205 mit Beispielsfällen aus der Rechtsprechung). Vorliegend hat der Kläger mit der von ihm gewählten Strecke über die B. Straße in Stuttgart (L 9512) in Richtung Waiblingen und der geplanten Weiterfahrt bis zur Ortsausfahrt Fellbach/Schmiden und über die Stuttgarter (L 1197), die Esslinger sowie die Fellbacher Straße (L 1198) hin zu seinem Wohnort, eine Strecke gewählt, die nach den im Internet zugänglichen Routenplanern (u.a. www.falk.de) ca. 9 km lang ist und eine Fahrtzeit von ca. 20 min benötigt. Die direkte Wegstrecke über die A. und die Augsburger Straße (L 1013) nach Stuttgart Untertürkheim zum Wohnort des Klägers ist hingegen nur ca. 5 km lang. Die Fahrzeit beläuft sich hierbei auf ca. 12 min. Die gewählte Strecke ist hiernach um mehr als 50 % länger als die kürzeste Wegstrecke; mit ihr geht eine entsprechende Verlängerung der Fahrtzeit einher. Das BSG hat hierzu im Urteil vom 22.09.1966 - 2 RU 188/65 - (veröffentlicht in juris) entschieden, dass bei einer Wegstrecke von 5,5 km bereits eine Verlängerung um 800 m nicht mehr als kurz zu bewerten ist. Auch ist die vom Kläger gewählte Wegstrecke nicht wegen Aspekten der Verkehrsdichte oder der Beschaffenheit der Verbindung als vorzugswürdig anzusehen. Der direkte Weg von der A. Straße zum Wohnort des Klägers führt auf direkter Linie über eine innerstädtische Ausfallstraße (Augsburger Straße), die auf 50 km/h geschwindigkeitsreguliert und teilweise 4-spurig ausgebaut ist. Der Weg über Schmiden ist hingegen allein im Stadtgebiet von Stuttgart, wie dem ortskundig besetzten Senat bekannt ist, noch mit mindestens 5 Lichtzeichenanlagen versehen, die einem zügigen Fortkommen entgegenstehen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2013 vorgetragen hat, bei einer Fahrt über die Augsburger Straße in Untertürkheim den Berg hinauf fahren zu müssen, wodurch sein Roller langsamer fahre, mag dies zwar im Hinblick auf die Topographie und möglicherweise auch technisch zutreffend sein, indes ist, wie dem ortskundig besetzten Senat bekannt ist, auch der vom Kläger am Unfalltag gewählte Weg entlang der B. Straße (durchgängig) ansteigend. Da auch in Ansehung der vom Kläger mitgeteilten Motorisierung des Rollers von 125 ccm die theoretisch denkbare Verlangsamung des Rollers auf einer ansteigenden Straße nicht dazu führt, dass die mögliche Geschwindigkeit des Rollers unter die innerorts und auch in Stuttgart-Untertürkheim geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h absinkt, mithin auch bauartbedingte und örtliche Umstände die Wahl des Fahrtweges objektiv nicht als vorzugswürdig erscheinen lassen, befand sich der Kläger, ab dem Moment, in dem er von der A. Straße nach links auf die B. Straße abgebogen ist, auf einem nicht versicherten Umweg. Die subjektive Einschätzung des Klägers, er empfinde den Weg über Schmiden als den für ihn besten, vermag insofern keine abweichende Beurteilung zu bedingen, da die Frage, ob ein Fahrtweg dem Versicherungsschutz unterfällt im Hinblick auf Aspekte der Rechtssicherheit nicht anhand der Vorlieben des Versicherten zu bestimmen ist. Gleiches gilt für den Vortrag, auf der Wegstrecke über die B. Straße befänden sich Tankstellen, da auch bei einer Fahrt über die Augsburger Straße Tankstellen erreichbar sind.
30 
Ungeachtet dessen ist der Unfall des Klägers auch dann, wenn die gewählte Fahrtstrecke nicht als Umweg zu qualifizieren wäre, aus einem anderen Grund nicht als Arbeitsunfall anzusehen. Auch im Falle eines Wegeunfalles muss die Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfallereignisses der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein (innerer Zurechnungszusammenhang). Allgemein für Arbeitsunfälle i.S.d. § 8 SGB VII gilt, dass bei einem nach § 2 Abs. 1 Nr.1 SGB VII versicherten Beschäftigten, wie vorliegend dem Kläger, Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses Teil der versicherten Tätigkeit sind und mit ihr im erforderlichen sachlichen Zusammenhang stehen. Weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind, sind jedoch nicht alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte versichert. Typischerweise und in der Regel unversichert sind höchstpersönliche Verrichtungen wie zum Beispiel Essen oder eigenwirtschaftliche Tätigkeiten wie zum Beispiel Einkaufen. Unter Umständen können die Wege an den Ort dieser Verrichtungen allerdings Versicherungsschutz genießen. Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsverhältnis dienende Verrichtung ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände bestätigt wird (BSG, Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R - und vom 18.03.2008 - B 2 U 2707 R - jeweils veröffentlicht in juris). Übertragen auf die Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, also das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, bedeutet dies, dass als Arbeitsunfall der Weg nur dann versichert ist, wenn er zu oder von dem Ort der Tätigkeit nach der Handlungstendenz des Betroffenen der Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder der Heimkehr von derselben dient und dies durch die objektiven Umstände bestätigt wird (BSG, Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R - veröffentlicht in juris). Der Beschäftigte steht somit auf dem Weg zu oder von dem Ort der Tätigkeit so lange unter Versicherungsschutz, als seine Handlungstendenz auf das Erreichen dieses Ziels gerichtet ist (BSG, Urteil vom 09.12.2003 - B 2 U 23/03 R - zitiert nach juris). Unterbricht er den Weg zu oder von dem Ort der Tätigkeit aus privaten Gründen, ist er grundsätzlich während dieser Zeit nicht versichert. Die Fälle räumlicher Unterbrechung - solche einer zeitlichen Unterbrechung sind vorliegend nicht relevant - kennzeichnet das Gesetz in § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB VII durch den Begriff des „abweichenden Weges“. Erfasst werden hiervon den Versicherungsschutz ausschließende Ab- und Umwege. Sobald der Versicherte die Zielrichtung des zurückgelegten Weges ändert und seine Handlungstendenz nunmehr nicht mehr auf die versicherte Tätigkeit, sondern auf eine private Verrichtung abzielt, ist ein deshalb eingeschobener Weg als Abweg nicht versichert. Ein solcher liegt nicht vor, wenn der Versicherte die Zielrichtung aus Gründen ändert, die entweder mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit oder mit dem versicherten Weg, z.B. einem Verkehrsstau, zusammenhängen. Aus privaten Gründen erfolgte Unterbrechungen sind ohne Rücksicht auf ihren Umfang nicht versichert (BSG, Urteil vom 19.03.1991 - 2 RU 45/90 - veröffentlicht in juris). Der Abweg beginnt mit dem Einschlagen der unversicherten Zielrichtung (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24.11.2011 - L 6 U 5773/09 - veröffentlicht in juris), er endet, wenn sich der Betroffene wieder auf einer Wegstrecke befindet, die er auf seinem Weg vom oder zum Tätigkeitsort zurücklegen muss (BSG, Urteil vom 19.03.1991 - 2 RU 45/90 - veröffentlicht in juris).
31 
Alle rechtserheblichen Tatsachen bedürfen hierbei - mit Ausnahme derjenigen, die einen Ursachenzusammenhang (Unfallkausalität, haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) ergeben; für diese genügt angesichts der hier typischen Beweisschwierigkeiten für die kausalen Zwischenglieder die hinreichende Wahrscheinlichkeit - des vollen Beweises, d.h. sie müssen, unter Außerachtlassung von nur denkbaren anderen Möglichkeiten, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (vgl. BSG, Urteil vom 02.02.1978 - RU 66/77 - veröffentlicht in juris). Eine Tatsache ist hiernach nachgewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG, Urteil vom 22.09.1977 - 10 RV 15/77 m.w.N. veröffentlicht in juris). Zu den i.d.S. voll zu beweisenden Tatsachen gehören u.a. die Verrichtung der versicherten Tätigkeit und die das Unfallereignis zu einem Arbeitsunfall machenden Umstände.
32 
Auch im sozialgerichtlichen Verfahren, das durch den Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG geprägt ist und deshalb grundsätzlich keine formelle Beweisführungslast kennt, ist hierbei auf die Grundsätze der objektiven Beweis- oder Feststellungslast zurückzugreifen, wenn sich entscheidungserhebliche Tatsachen nicht mehr feststellen lassen. Die Unerweislichkeit einer Tatsache geht grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil herleiten will. Während denjenigen, der einen Anspruch erhebt, die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen trifft, ist derjenige, der das geltend gemachte Recht bestreitet, für die rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen beweispflichtig. Die Verteilung der Beweislast bestimmt sich nach den für den Anspruch maßgeblichen materiell-rechtlichen Normen. Bezogen auf Wegeunfälle ergibt sich hieraus, dass im Falle eines erwiesenen Antritts der beschäftigungsmotivierten Wegstrecke der Versicherungsträger für seine Behauptung, der Versicherte habe diese Strecke mit privater Handlungstendenz zurückgelegt, als anspruchsvernichtende Tatsache beweispflichtig ist. Erst nachdem der Versicherte den versicherten Weg verlassen hat, ändert sich die Beweislast. Kann er nicht den Nachweis dafür erbringen, dass seine Handlungstendenz trotz des bereits beschrittenen Abweges/Umweges ausschließlich auf das Erreichen des Tätigkeitsortes gerichtet ist, geht das non liquet zu seinen Lasten (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24.11.2011 - L 6 U 5773/09 - veröffentlicht in juris).
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Da der Kläger denknotwendigerweise im Bereich der Gleise von der Stadtbahn getroffen wurde, diese, wie sich aus den polizeilichen Unterlagen ergibt, nicht in die Fahrbahn integriert sind, sondern in einem räumlichen abgegrenzten, parallel zur Straße verlaufenden Gleisbereich liegen, hat der Kläger in dem Moment, in dem er - in Fahrtrichtung nach links - über die Fußgängerfurt in den Schienenbereich einfuhr, eine Zielrichtung eingeschlagen, die nicht mehr auf dem von ihm gewählten Heimweg lag. Mithin steht zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger zur Zeit des Unfalls den versicherten Weg verlassen hat, er sich vielmehr auf einem Abweg befand. Die Feststellungslast dafür, dass der vom Kläger mit dem Linksabbiegen eingeschlagene Weg von einer betrieblichen Handlungstendenz getragen war, obliegt hiernach dem Kläger.
34 
Der Senat ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insb. auch nach der persönlichen Anhörung des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2013, nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich, wie von ihm vorgetragen, die Fahrtrichtung deswegen geändert hat, weil er ein der S KG gehörendes Navigationsgerät, welches er versehentlich mit sich geführt haben will, zurück bringen wollte bzw. einen versehentlich im Betrieb verbliebenen Schlüssel holen wollte. Bereits das SG hat zutreffend ausgeführt, dass der Vortrag des Klägers betreffend seiner Motive zur geplanten Umkehr nicht konsistent ist. Der Kläger selbst hat vor Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides keine Angaben zum Hintergrund seiner Motivlage gemacht, um sodann zunächst anzugeben, er habe beabsichtigt, seinen Hausschlüssel, den er auf dem Betriebsgelände vergessen haben wollte, holen zu wollen, um sodann, nachdem er sein Erinnerungsvermögen wieder erlangt haben will, vorzutragen, er habe ein versehentlich mitgeführtes Navigationsgerät der S KG zurück bringen wollen. Zwar bestand nach der vom Kläger vorgelegten Bestätigung der S KG für die dortigen Mitarbeiter die Verpflichtung, betriebsgehörige Geräte und Fahrzeugschlüssel nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit in die hierfür vorgesehenen Schließfächer einzuschließen, indes hat die Einvernahme der Geschäftsführerin der S KG im erstinstanzlichen Verfahren bereits nicht bestätigt, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt tatsächlich ein Navigationsgerät bei sich geführt hat. Das Vorbringen, es sei wahrscheinlich, dass dem Kläger ein solches ausgehändigt worden sei, bestätigt das Vorbringen des Klägers nicht. Da hingegen ferner mitgeteilt wurde, dass bei der S KG weder ein Navigationsgerät - von der Ehegattin des Klägers - zurückgebracht worden ist noch ein solches vermisst werde, ist jedenfalls bereits nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit belegt, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt ein Navigationsgerät bei sich geführt hat.
35 
Zwar kann sich das Gericht im Übrigen seine Überzeugung auch einzig durch den Beteiligtenvortrag verschaffen, wenn der Beteiligte glaubwürdig und seine Darlegungen widerspruchsfrei sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., 2012, § 118, Rn. 8), jedoch ist der Senat auch nach den Ausführungen des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2013 nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass die Umkehr an der Fußgängerfurt in der B. Straße betriebsdienlichen Zwecken geschuldet war. Zwar hatte der Senat nicht den Eindruck, dass der Kläger ergebnisorientiert vorträgt, indes bleibt es auch nach der Einvernahme unklar, warum der Kläger zum Firmengelände zurückgekehrt sein will. Dies gründet bereits darin, dass nunmehr, anders als zuvor schriftsätzlich vorgetragen, nicht das Navigationsgerät, sondern das Mitführen eines Schlüssels und eines Mobiltelefons (Haupt-)Grund für die Umkehr gewesen sei. Diesbezüglich hat der Kläger vorgetragen er habe zwei Schlüsselbünde, einen Haus- und einen Firmenschlüssel, besessen. Der ihm täglich (morgens) ausgehändigte Autoschlüssel habe zusammen mit dem Spindschlüssel täglich dem Meister zurückgegeben werden müssen. Der Kläger hat sein Vorbringen schließlich insofern konkretisiert, dass sein eigener Schlüssel mit dem Firmenschlüssel -nach gerichtsseitigem Verständnis dem für das Firmengelände - in der Firma verblieben sei. Da indes zuvor maßgeblich auf das weisungswidrig mitgeführte Navigationsgerät abgestellt wurde, stellt der jetzige Vortrag des Klägers neuerlich einen partiellen Argumentationswechsel dar, weswegen sich der Senat nicht in der Lage sieht, seine Überzeugungsbildung einzig auf das klägerische Vorbringen zu stützen.
36 
Da jedenfalls die geltend gemachte Handlungstendenz nicht durch objektive Umstände bestätigt ist, ist der volle Beweis der betrieblichen Veranlassung der Umkehr nicht geführt. Dies geht, da keine weiteren Erkenntnismöglichkeiten ersichtlich sind, nach den oben benannten Grundsätzen zu Lasten des Klägers.
37 
Der Verkehrsunfall des Klägers am 16.10.2009 ist daher kein Arbeitsunfall i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII.
38 
Das angefochtene Urteil des SG ist daher nicht zu beanstanden; die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
40 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 7. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der tödliche Verkehrsunfall des Ehemanns der Klägerin vom 14.11.2007 als Wegunfall anzuerkennen ist und der Klägerin daher Hinterbliebenenleistungen zustehen.
Der 1967 geborene Ehemann, F. H. (im Folgenden: FH), der Klägerin war am 14.11.2007, dem Tag des Verkehrsunfalls, als Maschinenschlosser bei der F GmbH, V., (heute: P. GmbH, M.) beschäftigt. FH wohnte zum damaligen Zeitpunkt mit der Klägerin, die als Krankenschwester im Universitätsklinikum M., seit 01.01.1995 beschäftigt war, in H. Am Mittwoch, den 14.11.2007 verließ FH mit der Klägerin gegen 6.45 Uhr die eheliche Wohnung, um zunächst die Klägerin, die ebenso wie der Kläger um 7.30 Uhr ihre Arbeit anzutreten hatte, zum Klinikum M. zu bringen. Dort kamen sie gegen 7.10 Uhr an (vgl. Sitzungsniederschrift vom 07.10.2009, Bl. 42 SG-Akte). Kurz vor 7.28 Uhr verunfallte der Kläger mit seinem Pkw Escort, in V. im Einmündungsbereich der G.-H.-B.-Straße/L 3111, ca. 400 m (Luftlinie) von seinem Arbeitsplatz in V., entfernt. Er verstarb an den Folgen des Unfalls (Schädel-Hirn-Trauma) am selben Tag im Klinikum M, wobei die tödlichen Verletzungen schon bei dem ersten Zusammenstoß mit dem aus Richtung Süden auf der L 3111 fahrenden Lkw, bei dem die ganze Fahrerseite eingedrückt wurde, entstanden (Bl. 12 Ermittlungsakte-Akte der Staatsanwaltschaft Darmstadt, im Folgenden: Ermittlungsakte). Um 7.28 Uhr wurde der Polizeistelle L.-V. ein schwerer Verkehrsunfall in V., Höhe B.-Tankstelle, gemeldet (Bl. 2 Ermittlungsakte). In der Verkehrsunfallanzeige vom 14.11.2007 nahm Polizeikommissar (PK) K. aufgrund der Aussagen der beiden am Unfall beteiligten Lkw-Fahrer auf, FH sei von der G.-H.-B.-Straße nach links in die L 3111 eingebogen und habe die Vorfahrt des sich aus südlicher Richtung nähernden Lkws missachtet. Infolge des Zusammenstoßes sei FH auf den Fahrstreifen des Gegenverkehrs geschleudert worden und dort mit dem aus Richtung Norden herannahenden Lkw kollidiert. In seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 19.12.2007 gab der aus Norden kommende Lkw-Fahrer, R. S., an, er sei auf der L 3111 von H. in Richtung Autobahn 659 gefahren und habe beobachtet, wie ein Pkw von ihm aus gesehen links von einer Seitenstraße auf die L 3111 zufuhr (Bl. 23 Ermittlungsakte). Der Fahrer habe kurz angehalten und sei dann nach links auf die L 3111 in Richtung Autobahn eingebogen. Der auf der L 3111 aus Richtung Autobahn kommende Lkw habe nach links ausweichen müssen und sei in die linke Fahrzeugseite des Pkw geprallt. Durch den Aufprall sei der Pkw auf seine Fahrbahn, direkt vor seinen Lkw geschleudert worden. Er gehe davon aus, dass der Fahrer des Pkw den Lkw übersehen habe. Im Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. R. F. vom 11.01.2008 wird u.a. darauf hingewiesen, dass keineswegs ausgeschlossen werden könne, dass FH ohne anzuhalten in die L 3111 eingefahren sei. Eine Unfallskizze wurde nicht erstellt (hierzu kritisch auch Oberstaatsanwalt A., Bl. 61 Ermittlungs-Akte), die genaue Position des Fahrzeugs von FH zum Zeitpunkt der ersten Kollision wurde nicht ermittelt.
Ohne den Fahrer des aus Richtung Süden kommenden, mit dem Pkw von FH zuerst kollidierenden Lkws, M. Sch., polizeilich als Zeugen oder Beschuldigten zu vernehmen (vgl. handschriftlicher Vermerk vom 23.07.2008, Bl. 76 Ermittlungsakte), stellte die Staatsanwaltschaft Darmstadt das gegen ihn wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung eingeleitete Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 18.02.2008 nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung ein. In den Gründen hierzu wird ausgeführt, FH sei nach links in die L 3111 eingebogen und habe dabei offenbar den mit rund 50 km/h herannahenden Lkw des Beschuldigten übersehen.
Unter dem 11.03.2008 kam der Berufshelfer der Beklagten aufgrund seiner Vorortermittlungen zu dem Ergebnis, der direkte Weg von M. kommend zur „Unfallfirma“ wäre die L 3111 gewesen bis zum Kreisel in Höhe O., wo nach links abzubiegen gewesen wäre, um sodann im Kreuzungsbereich O/F-H.-Straße nach rechts abzubiegen und nach wenigen Metern in der V.str. zu sein. Im Kreuzungsbereich G.-H.-B.-Straße/D.-W.-Straße befinde sich eine B.-Tankstelle sowie eine Waschstraße. Von dort wäre auch nach Navigationsgerät der direkte Weg Fahrtrichtung rechts gewesen. Nach wenigen Hundert Metern hätte man dann im Kreisel nach links in die O. abbiegen können. Der Gesamtweg ab Unfallstelle betrage nach Tacho 500 Meter. Der Kreuzungsbereich, an dem sich der Unfall ereignet habe, sei verkehrstechnisch problematisch, da sich auf der L 3111 zwar eine Ampelsteuerung befinde, auf der untergeordneten Straße hingegen nicht. Dort sei lediglich ein „Stop“-Schild. Das Abbiegen nach links gestalte sich insbesondere bei schlechten Straßen-, Licht- und Witterungsbedingungen risikobehaftet. Biege man dort nach links ab auf die L 3111, sei die erste Abbiegemöglichkeit an der großen Kreiselkreuzung mit teilweisen separaten Abbiegespuren. Nach Durchquerung des Kreisels müsse in die W.str. abgebogen werden, danach in die F.-H.-Straße links, nach wenigen Metern erreiche man die V.str.. Der Gesamtweg betrage hierbei das Vierfache, nach Tacho genau 2,1 km. Ein Abbiegen vor dem großen Kreisel sei wegen eines großen Logistik-Centers und der baulichen Eingrenzungsmaßnahmen an der L 3111 nicht möglich.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts unternahmen am 19.03.2008 Vertreter der Beklagten, die Klägerin und deren Schwester einen Vororttermin. Hierbei legte die Klägerin einen Kontoauszug vom 26.11.2007 vor, der eine Lastschrift zugunsten der A. di N.--Tankstelle vom 13.11.2007 in Höhe von 22,10 Euro ausweist. Außerdem gaben die Klägerin und deren Schwester an, dass FH ein äußerst riskanter Fahrer und es für ihn üblich gewesen sei, bei dem Weg zur Arbeit neben der Landstraße die parallel verlaufende G.-H.-B.-Straße zu benutzen, um quasi rechts zu überholen. Die Schwester der Klägerin berichtete, schon mehrfach FH auf seinen Fahrstil angesprochen und mit ihm auch schon eine Auseinandersetzung gehabt zu haben, die im Ergebnis dazu geführt habe, dass sie nicht mehr mit ihm habe Autofahren wollen. Die Klägerin bestätigte, dass der morgendliche Berufsverkehr auf der L 3111 oft zähfließend sei.
Nachdem ein Mitarbeiter der Beklagten die Strecke wiederholt persönlich abgefahren war und die Schilderungen der Klägerin und ihrer Schwester für nachvollziehbar und glaubwürdig hielt, schlug er vor, den Arbeitsunfall anzuerkennen, da sich ein Abweg nicht beweisen lasse (Bl. 121 V-Akte). Im Zuge weiterer Ermittlungen holte die Beklagte Auskünfte bei R. S. und M. Sch. ein. Während R. S. auf die Frage, in welche Fahrtrichtung FH von der G.-H.-B.-Straße aus einbiegen wollte, angab, dieser habe nach links, Richtung Autobahn abbiegen wollen, zeichnete M. Sch. auf dem ihm übersandten Bild 1 den Pkw von FH in voller Fahrzeugbreite auf dem von Süden aus gesehen rechten Fahrstreifen der L 3111 ein, der vom Pkw ausgehende Pfeil weist nach links (Bl. 143 V-Akte). Nach den Einzeichnungen auf Bild 2 ist FH weder auf der Links- noch auf der Rechtsabbiege-, sondern auf der Gegenspur in den Kreuzungsbereich eingefahren; die Kühlerhaube des Fahrzeuges weist nach Norden, der Pfeil hingegen deutet ein Abbiegen nach Süden an (Bl. 144 V-Akte).
Mit Bescheid vom 05.06.2008 stellte die Beklagte fest, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht bestehe. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse sei erwiesen, dass FH im Kreuzungsbereich nach links auf die L 3111 habe abbiegen wollen. Da er sich in entgegengesetzter Richtung zu der in der V.str. befindlichen Arbeitsstätte bewegt habe, sei der innere Zusammenhang des Weges mit der Tätigkeitsaufnahme abgebrochen. Der Verkehrsunfall sei daher dem privaten Risikobereich des FH zuzuordnen. Das Linksabbiegen auf die L 3111 könne nicht dem Zurücklegen des Weges zur versicherten Tätigkeit gedient haben und stehe daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2009 zurück. Zur Begründung wurde nochmals besonders auf die Zeugenaussagen der beiden beteiligten Lkw-Fahrer verwiesen, wonach FH eindeutig nach links auf die L 3111 habe abbiegen wollen. Wäre er nach rechts in Richtung seines Arbeitgebers abgebogen, dann wäre sein Wagen nicht vom ersten Lkw auf der linken Seite erfasst und auf die rechte Gegenfahrbahn in Fahrtrichtung Süden geschleudert worden. FH habe objektiv gesehen nicht mehr die Absicht verfolgt, zu seiner Arbeitsstätte zu gelangen.
Am 06.02.2009 hat die Klägerin hiergegen beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, FH habe die G.-H.-B.-Straße und dann auf Höhe der W.-v.-B.-Straße die für den Gegenverkehr gedachte Spur in entgegengesetzter Fahrtrichtung in Richtung L 3111 befahren. Die Linksabbiegespur habe er nicht benutzt.
10 
Das SG hat PK K., die Schwester der Klägerin, K. B., R. S. und M. Sch. im Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.10.2009 als Zeugen vernommen. Polizeikommissar K. hat hier angegeben, M. Sch. habe an der Unfallstelle ausgesagt, der Pkw habe nach links in Richtung Bundes-Autobahn (BAB) 659 abbiegen wollen. Zum Zeitpunkt des Unfalles habe es keine Baustellen oder Sperrungen gegeben, die ein Linksabbiegen erforderlich gemacht hätten. Ihm, dem Zeugen, seien auch keine Schleichwege oder verbotswidrige Abbiegemöglichkeiten, die ein schnelleres Erreichen der V.str. ermöglichten, bekannt. Ob einer der Zeugen von einem Blinker oder Blinkvorgang gesprochen habe, erinnere er nicht mehr. K. B. hat ausgesagt, FH habe einen sehr sportlichen Fahrstil gehabt und sich zum Hobby gemacht, auf dem schnellsten und kürzesten Weg von A nach B zu kommen. FH sei eher der pünktliche Typ, er sei zuverlässig gewesen. Hin und wieder habe FH darüber berichtet, eine neue Abkürzung gefunden zu haben, wobei es sich eher um eine allgemeine, nicht auf den Arbeitsweg bezogene Aussage gehandelt habe. R. S. hat erklärt, er sei auf der L 3111 in Richtung BAB 659 gefahren. Er habe gesehen, dass ein Pkw von links rausgezogen und ein Lkw in ihn reingefahren sei. Der Pkw sei ihm dann vor das Auto geschoben worden und er sei auch noch mal reingefahren. Die Frage, ob sich der Pkw auf der Links- oder Rechtsabbiegespur oder gar auf der Gegenspur befunden habe, vermochte der Zeuge ebenso wenig zu beantworten wie die Frage, ob er einen Blinker gesehen habe. Er wisse auch nicht, ob der Pkw angehalten habe oder durchgezogen sei. Er habe ihn erst gesehen, als er reingezogen sei. Die Frage, ob er sicher sei, dass der Pkw nach links habe abbiegen wollen, hat der Zeuge bejaht. Sonst wäre der Unfall ja gar nicht auf diese Art und Weise passiert. Er könne sich nicht vorstellen, dass der Pkw vielleicht die Kreuzung hätte schneiden wollen, da der Lkw den Pkw ansonsten an anderer Stelle erfasst hätte. M. Sch. hat angegeben, der Unfall habe direkt am Anfang der Einmündung in die D.-W.-Allee auf seiner Fahrspur stattgefunden. Er vermute, der Pkw sei aus der D.-W.-Allee oder gar aus der Einmündungsspur der G.-H.-B.-Straße hinter den Büschen der Einmündung hervorgekommen und habe noch vor ihm und dem aus der Gegenrichtung kommenden Lkw heraus in Richtung BAB 659 einfahren wollen. Einen Blinker habe er nicht gesehen. Der Pkw müsse auch nicht auf seiner Spur gewesen sein, er müsse die Linkskurve recht eng genommen haben und recht schnell gewesen sein. Er wisse nicht, wo der Pkw hergekommen sei. Er sei sich relativ sicher, dass der Pkw nach links habe abbiegen wollen, da er ihn sonst an einer anderen Stelle getroffen hätte. Es sei relativ wenig Verkehr auf der L 3111 gewesen.
11 
Mit Urteil vom 07.10.2009 hat das SG die Beklagte verurteilt, der Klägerin Sterbegeld und Hinterbliebenenrente zu gewähren. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, es stehe nach der Beweisaufnahme fest, dass FH von der G.-H.-B.-Straße/D.-W.-Allee kommend links auf die L 3111 in südlicher Richtung eingebogen sei. Hätte FH nach rechts auf die L 3111 in nördlicher Richtung abbiegen wollen, hätte sich der Kollisionspunkt weiter nördlich befunden und der Lkw des Zeugen Sch. wäre nach der Kollision weiter nördlich, also am Ende des Einmündungsbereichs der G.-H.-B.-Straße/D.-W.-Allee zum Stehen gekommen. Die Klägerin habe jedoch den Vollbeweis dafür erbracht, dass die Handlungstendenz von FH darauf gerichtet gewesen sei, seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Gegen eine private Handlungstendenz sprächen mehrere Indizien, nämlich zum einen der Unfallzeitpunkt kurz vor Arbeitsbeginn, zum anderen der Unfallort, der in unmittelbarer Nähe zur Arbeitsstelle von FH gelegen habe, des Weiteren die Charaktereigenschaft von FH, pünktlich und zuverlässig zu sein. Allein aus dem Umstand, dass FH habe links abbiegen wollen, könne nicht geschlossen werden, dass sich seine subjektive Handlungstendenz geändert hätte. Dem Versicherten stehe es grundsätzlich frei, welchen Weg er wähle, er müsse nicht die kürzeste oder gar die schnellste Strecke wählen. Auch wenn FH links abgebogen sei, hätte er auf diesem Weg seine Arbeitsstätte erreicht. Allein die Tatsache, dass der Weg in südlicher Richtung ca. 1,5 km weiter gewesen wäre als der Weg in nördlicher Richtung führe nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Verlängerung der Wegstrecke privat veranlasst gewesen wäre. Dafür, dass FH einen der hier möglichen vier Anfahrtspunkte (Tankstelle, M. D., B. K., I & M B.) hätte ansteuern wollen, fehlten jegliche Anhaltspunkte. Gänzlich unberücksichtigt habe die Beklagte den Umstand gelassen, dass FH aufgrund des nahenden Arbeitsbeginns möglicherweise den Grünstreifen zwischen der L 3111 und der W.-v.-B.-Straße hätte überfahren wollen, um so noch schneller zu seinem Arbeitsplatz zu gelangen.
12 
Gegen das ihr am 25.11.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.12.2009 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, es müsse der volle Nachweis dafür erbracht werden, dass ein Abweichen von der kürzeren Wegstrecke auf Umstände zurückzuführen sei, die der versicherten Tätigkeit zuzurechnen seien, oder dass ein vom Versicherungsschutz erfasster Weg von oder zu einem sogenannten dritten Ort befahren worden sei. Im Hinblick auf die Bepflanzung des Grünstreifens zwischen der L 3111 und der W.-v.B.-Straße und insbesondere wegen der unterschiedlichen Höhenlagen der beiden Straßen sei eine Abbiegemöglichkeit von der L 3111 in die W.-v.B.-Straße nicht möglich. Dies sei entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil durchaus von der Beklagten geprüft worden. Unterstellt, FH habe tatsächlich die G.-H.-B.-Straße und nicht die D.-W.-Allee befahren, so sei dies ein Indiz dafür, dass er tatsächlich nach links habe abbiegen wollen. Da nach der Aussage des Zeugen Sch. wenig Verkehr auf der L 3111 gewesen sei, habe kein Anlass bestanden, die G.-H.-B.-Straße zu benutzen, um schneller zur Arbeit zu kommen. Das Befahren dieser Straße und des anschließenden Kreuzungsbereichs habe aber die erste Gelegenheit geboten, um nach links in die L 3111 in südliche Richtung abzubiegen, nachdem ein Wenden auf der L 3111 auch für einen Fahrer mit sportlichem Fahrstil kaum möglich gewesen sein dürfte.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 7. Oktober 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
15 
hilfsweise, die Zeugen Sch. und Sch. erneut zu vernehmen zum Beweis dafür, dass der Ehemann der Klägerin zum Unfallzeitpunkt im Begriff war nach links abzubiegen,
16 
weiterhin hilfsweise, die vollständigen Unterlagen des Ingenieurbüros E., F. und S. über die Besichtigung und Vermessung der Unfallstelle beizuziehen zur Klärung der Stelle des Zusammenstoßes zwischen dem Lkw des Herrn Sch. und des Pkw des Ehemanns der Klägerin sowie zur Klärung der Fahrtrichtung des Pkw des Ehemanns der Klägerin,
17 
weiterhin hilfsweise, ein verkehrstechnisches Sachverständigengutachten einzuholen zur exakten Ermittlung der Stelle des Zusammenstoßes zwischen dem Lkw des Herrn Sch. und dem Pkw des Ehemanns der Klägerin sowie zur Klärung der Fahrtrichtung des Pkw des Ehemanns der Klägerin zum Unfallzeitpunkt,
18 
weiterhin hilfsweise, ein verkehrstechnisches Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis dafür, dass ein Ausscheren nach links die Geschwindigkeit des Pkw des Ehemanns der Klägerin bei einem angenommenen Rechtsabbiegen nicht erhöht, sondern verlangsamt hätte,
19 
weiterhin hilfsweise, die Revision zuzulassen.
20 
Die Klägerin beantragt,
21 
die Berufung zurückzuweisen.
22 
Sie hat zur Begründung geltend gemacht, die Anfahrtspunkte M. D., B. K. und I & M B. seien mindestens zehn Autominuten entfernt gewesen. Hätte der Kläger sich auf dem Weg dorthin befunden, hätte er nicht pünktlich um 7.30 Uhr die Arbeit aufnehmen können. Die Zeugenaussagen hätten nicht zweifelsfrei bestätigt, dass FH nach links habe abbiegen wollen. Einen Blinker habe keiner der Zeugen gesehen. Die Zeugen hätten auch nur vermutet, dass FH die G.-H.-B.-Straße befahren habe. Mit Schriftsatz vom 19.10.2011 hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, FH habe sie am Unfalltag um 7.10 Uhr im Krankenhaus abgeliefert. Sie habe noch Zeit für eine Tasse Kaffee vor Arbeitsbeginn um 7.30 Uhr gehabt. FH habe niemals vor Arbeitsbeginn, sondern erst zur Frühstückspause um 9.00 Uhr gefrühstückt. In der Regel habe er sich hierfür belegte Brote von zu Hause mitgebracht. Er sei sehr sparsam gewesen und habe sich nie etwas zu Essen oder Trinken auf dem Weg zur Arbeit gekauft. Gelegentlich habe er sich in der Cafeteria seines Arbeitgebers etwas zum Essen oder Trinken und manchmal einen Kamillentee auf der Arbeitsstelle gekauft. Kaffee habe er nicht getrunken. Zu M. D. sei er grundsätzlich nicht zum Essen gegangen. In all den Jahren habe er niemals sein Frühstück auf dem Weg zur Arbeit eingenommen. Vom Klinikum M. zu seiner Arbeitsstelle habe FH nach Routenplaner 19 Minuten benötigt.
23 
Der Senat hat bei der P. GmbH die Arbeitszeitnachweise für FH für den Zeitraum von Juni bis November 2007 beigezogen. Hieraus ergibt sich, dass FH am 11.07., 10. und 18.09.2007 um 7.31 Uhr, an allen anderen Tagen hingegen um 7.30 Uhr oder früher seine Arbeit begonnen hat. Sie hat ergänzend mitgeteilt, der späteste Arbeitsbeginn für FH am Unfalltag wäre auch um 7.30 Uhr gewesen, einen späteren Arbeitsbeginn habe er nicht angekündigt. Betriebliche Verpflichtungen vor 7.30 Uhr außerhalb des Firmengeländes hätten nicht bestanden.
24 
Nach telefonischer Auskunft von PK K. könne nicht mit einem Pkw von der D.-W.-Allee schräg diagonal über die L 3111 in die W.-v.B.-Straße gefahren werden. Dem stünden der Ampelpfosten, die ca. 17 cm hohe Straßenrandbefestigung sowie die zur W.-v.B.-Straße hin abfallende Straßenböschung entgegen (vgl. Aktenvermerk vom 21.10.2011). Er hat hierzu eine Lichtbildmappe vorgelegt (Anlage zu Bl. 52 Senatsakte).
25 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die SG-Akte, die Senatsakte, die beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft Darmstadt sowie die vorgelegte Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die nach den §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG form- und fristgemäß eingelegte sowie auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das SG hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Sterbegeld und Hinterbliebenenrente bejaht und den Bescheid der Beklagten vom 05.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 21.01.2009 deshalb aufgehoben.
27 
Dabei ist die Klage - wie vom SG zutreffend festgestellt - als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig, obwohl die Beklagte mit den streitgegenständlichen Bescheiden schon deshalb Hinterbliebenenleistungen abgelehnt hat, weil sie den Verkehrsunfall des bei ihr versicherten FH nicht als Arbeitsunfall anerkannt hat. An einer vom Senat überprüfungsfähigen verwaltungsbehördlichen Entscheidung über die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen fehlt es gleichwohl nicht. Anders als ein Versicherter, der im Falle eines Arbeitsunfalls zunächst dessen Feststellung bzw. darauf aufbauend die Feststellung bestimmter Gesundheitsstörungen als Folge dieses Arbeitsunfalls und erst im Anschluss Leistungen wie Heilbehandlung, Verletztengeld und/oder Verletztenrente beantragen kann (zur Klage auf Feststellung eines Ereignisses als Arbeitsunfall: BSG, Urteil vom 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R; BSG, Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 46/03 R; jeweils zitiert nach juris), ist ein Hinterbliebener nicht verpflichtet, die Grundlagen der in Frage kommenden Hinterbliebenenleistungen vorab im Wege einer Feststellungsklage klären zu lassen. Denn die Frage, ob ein Versicherungsfall vorgelegen hat und welcher es genau war, ist kein selbstständiger Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, über den durch Verwaltungsakt entschieden werden dürfte, sondern nur eine Tatbestandsvoraussetzung des Anspruchs auf Hinterbliebenenleistungen. Wird dieser Anspruch durch einen negativ feststellenden Verwaltungsakt verneint, ist die Äußerung des Unfallversicherungsträgers, ein Versicherungsfall, beispielsweise eine bestimmte Berufskrankheit, habe nicht vorgelegen, nur ein unselbstständiges Begründungselement des Verwaltungsakts. Hieraus folgt, dass der Unfallversicherungsträger nicht befugt ist, einen feststellenden Verwaltungsakt darüber zu erlassen, ob der Versicherte einen Versicherungsfall erlitten hat und es für einen Hinterbliebenen keine Anspruchsgrundlage auf eine isolierte Vorabentscheidung des Trägers über das frühere Vorliegen eines Versicherungsfalles gibt (BSG, Urteil vom 12.01.2010 - B 2 U 5/08 R - SozR 4-2700 § 9 Nr. 7 und dem folgend Urteil des Senats vom 29.09.2011 - L 6 U 5889/06).
28 
Die Klägerin hat Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen, da der Tod ihres Ehemannes FH Folge des Arbeitsunfalls vom 14.07.2011 gewesen ist.
29 
Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 2, 3, 7, 9, 63, 64, 65 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Danach haben Hinterbliebene Anspruch auf Sterbegeld (§ 64 SGB VII) und Witwenrente (§ 65 SGB VII), wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist (§ 63 Abs. 1 SGB VII). Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (§8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Die versicherte Tätigkeit, die Art und das Ausmaß des Unfallereignisses und der Gesundheitserstschaden müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Für die Feststellung eines Arbeitsunfalls ist weiter erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer beziehungsweise sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem Unfallereignis als einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkendem Ereignis geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Versicherte Tätigkeit ist auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Insoweit wird der Kreis der versicherten Tätigkeiten ausgeweitet, es bleibt im Übrigen aber bei den für Arbeitsunfälle geltenden Regeln. Das Zurücklegen des versicherten Weges muss daher der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein.
30 
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII nennt als Ziel und Ausgangspunkt des Weges nur den Ort der versicherten Tätigkeit, ohne den anderen Endpunkt des Weges anzugeben. Versichert ist in erster Linie der Weg vom und zum Ort des Lebensmittelpunkts. Ein dritter Ort als Ausgangspunkt und/oder Endpunkt des Weges kommt in Betracht, wenn der Versicherte sich hier zumindest zwei Stunden aufgehalten und dann den Weg zur Arbeit bzw. zum Ort des Lebensmittelpunkts fortgesetzt hat (BSG, Urteil vom 05.05.1998 - B 2 U 40/97 R - SGb 1999, 81 ff., so auch LSG-Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2011 - L 2 U 4809/10 - zitiert nach juris).
31 
FH hatte die Klägerin zunächst zum Klinikum M., T.-K.-U. 1-3 gebracht und war ohne weiteren Aufenthalt anschließend wieder ein Teilstück zurückgefahren, um zu seiner Arbeitsstelle zu gelangen. Ist der dritte Ort, hier das Klinikum M., wegen einer nicht rechtserheblichen Aufenthaltsdauer lediglich Zwischenort eines einheitlichen Gesamtweges zwischen häuslichem Bereich und Tätigkeitsort, ist der Beschäftigte versichert, wenn und sobald er sich auf einer Wegstrecke befindet, die Teil des direkten Weges vom Ort des Lebensmittelpunkts zum Tätigkeitsort ist. Zur Überzeugung des Senats ist FH vom Klinikum M. auf die BAB 659 Richtung Nord/Osten aufgefahren, um bei der Autobahnausfahrt V.-Ost die Autobahn wieder zu verlassen. Jeder andere Weg wäre nicht nur streckenmäßig länger, sondern auch mit zeitlichen Verzögerungen verbunden gewesen (vgl. Routenberechnung nach www.maps.google.de und Kartenausschnitt Bl. 57 d. Senatsakte). Um kurz vor 7.28 Uhr an der Unfallstelle sein zu können, gab es für FH keine alternative, zumindest gleichschnelle Wegstrecke. Die BAB 659 hätte FH bei der Ausfahrt V. Ost aber auch verlassen, wenn er nicht zunächst nach M. und dann zurück nach V., sondern direkt von der gemeinsamen Wohnung in H. zu seiner Arbeitsstelle gefahren wäre. Er wäre dann zunächst auf der A 5 Richtung Süden gefahren, um am Weinheimer Kreuz auf die BAB 659 Richtung Süd/Westen abzufahren. Auch in diesem Fall hätte er die BAB 659 frühestens an der Anschlussstelle V.-Ost verlassen können. Ab diesem Punkt hat sich FH somit wieder auf der versicherten direkten Wegstrecke befunden.
32 
In Auswertung des Sachverständigengutachtens des Ingenieurbüros E., F. und S., der Zeugenaussagen, der Lichtbilder des PK K.s, der graphischen Darstellungen der Zeugen Sch. und Sch. sowie der Angaben des ehemaligen Arbeitgebers nebst Arbeitszeitnachweisen ist der Senat wie das SG zu der Überzeugung gelangt, dass FH auf diesem direkten Weg zur Arbeit am 14.11.2007 einen Wegeunfall erlitten hat.
33 
Dabei ist zu beachten, dass auch im Falle eines Wegeunfalles die Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfallereignisses der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein muss (innerer Zurechnungszusammenhang). Allgemein für Arbeitsunfälle i. S. des § 8 SGB VII gilt, dass bei einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Beschäftigten, wie vorliegend FH, Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses Teil der versicherten Tätigkeit sind und mit ihr im erforderlichen sachlichen Zusammenhang stehen. Weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind, sind jedoch nicht alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstags auf der Arbeitsstätte versichert. Typischerweise und in der Regel unversichert sind höchstpersönliche Verrichtungen wie z.B. Essen oder eigenwirtschaftliche Tätigkeiten wie z. B. Einkaufen. Unter Umständen können die Wege an den Ort dieser Verrichtungen allerdings Versicherungsschutz genießen (vgl. Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 2, Stand April 2011, SGB VII § 8 Rdnr. 192 ff.). Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalles ist, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsverhältnis dienende Verrichtung ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände bestätigt wird (BSG, Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262; Urteil vom 18.03.2008 - B 2 U 2/07 R). Übertragen auf die Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (Zurücklegen des Weges) bedeutet dies, dass als Arbeitsunfall der Weg zur Arbeitsstelle nur dann versichert ist, wenn der Weg zum Tätigkeitsort nach der Handlungstendenz des Betroffenen der Aufnahme einer versicherten Tätigkeit dient und dies durch die objektiven Umstände bestätigt wird (st. Rspr. z.B. BSG, Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R - zitiert nach juris). Der Beschäftigte steht somit auf dem Weg zum Tätigkeitsort solange unter Versicherungsschutz, als seine Handlungstendenz auf das Erreichen dieses Ziels gerichtet ist (BSG, Urteil vom 09.12.2003 - B 2 U 23/03 R - SGb 2004, 490 ff). Unterbricht er den Weg zum Ort der Tätigkeit aus privaten Gründen, ist er grundsätzlich während dieser Zeit nicht versichert (zur Ausnahme der unerheblichen Wegeverlängerung noch nachfolgend). Die Fälle räumlicher Unterbrechung kennzeichnet das Gesetz durch den Begriff des „abweichenden Weges“ (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB VII); erfasst werden hiervon sowohl den Versicherungsschutz ausschließende Abwege als auch Umwege. Daneben kann eine zeitliche Unterbrechung ohne Verlassen des versicherten Weges den Versicherungsschutz entfallen lassen, wenn auf dem Weg zur Arbeitsstelle das Zurücklegen des Weges unterbrochen und eine für die Wegezurücklegung nicht erforderliche Handlung eingeschoben wird. Dient diese Tätigkeit privaten Zwecken und ist die Unterbrechung nicht nur von geringfügiger Dauer, ist sie nicht versichert.
34 
Sobald der Versicherte die Zielrichtung des zurückgelegten Weges ändert und seine Handlungstendenz nunmehr nicht mehr abzielt auf die versicherte Tätigkeit, sondern auf eine private Verrichtung, ist ein deshalb eingeschobener Weg als Abweg nicht versichert. Ein solcher liegt nicht vor, wenn der Versicherte die Zielrichtung aus Gründen ändert, die entweder mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit oder mit dem versicherten Weg (z. B. Verkehrsstau) zusammenhängen. Aus privaten Gründen erfolgte Unterbrechungen sind ohne Rücksicht auf ihren Umfang unversichert (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 8). Der Abweg beginnt mit dem Einschlagen der unversicherten Zielrichtung. Die durch einen Abweg bewirkte Unterbrechung des versicherten Weges endet, wenn sich der Betroffene wieder auf einer Wegstrecke befindet, die er auf seinem Weg zum Tätigkeitsort zurücklegen muss (BSG, Urteil vom 19.03.1991 - 2 RU 45/90 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 8).
35 
Anders als Abwege dienen Umwege noch dem Erreichen des ursprünglichen Zieles, der Arbeitsstelle bzw. dem Ort des Lebensmittelpunktes, es wird jedoch die direkte Wegstrecke verlängert. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII zählt derunmittelbare Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit zur versicherten Wegstrecke. Dabei ist „unmittelbar“ schon deshalb nicht gleichzusetzen mit „kürzester“, weil eine Differenzierung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht im Gesetz nicht enthalten ist. Die Wahl der Wegstrecke steht dem Versicherten daher in gewissen Grenzen frei, ihm steht insoweit ein subjektiver Entscheidungsspielraum zu (BSGE 4, 219, 222; 57, 222, 224). Der mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängende Weg muss daher nicht unbedingt mit dem entfernungsmäßig kürzesten Weg zusammenfallen. Wählt der Versicherte statt des kürzesten Weges zur Arbeitsstelle eine nicht nur unbedeutend längere Wegstrecke, steht er während des sich dadurch ergebenden Umwegs unter Versicherungsschutz, wenn die Verlängerung der Wegstrecke nach der durch objektive Umstände gestützten Sicht des Versicherten dem Zurücklegen des Weges zum Tätigkeitsort dient (BSG, Urteil vom 11.09.2001 - B 2 U 34/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 9). Dies ist z. B. der Fall, wenn er den Umweg einschlägt, um auf einer besseren Wegstrecke oder auf einer weniger verkehrsreichen Straße zu fahren (BSG, Urteil vom 25.02.1976 - 8 RU 80/75 - SozR 2200 § 550 Nr. 10). Für die Beurteilung, ob die auf das Zurücklegen des Weges zum Tätigkeitsort gerichtete Handlungstendenz hinreichend durch objektive Umstände erklärbar ist, ist zu berücksichtigen, wie sich die Lage zur Zeit der Entscheidung aus der Sicht des Versicherten, evtl. unter Zeitdruck, dargestellt hat (BSG, Urteil vom 31.01.1984 - 2 RU 15/83 - zitiert nach juris). Aber auch wenn der Umweg aus privaten Gründen gewählt wird, ist der Versicherungsschutz nicht generell ausgeschlossen, sondern hängt davon ab, ob die dadurch bedingte Verlängerung des Weges erheblich ist. Dies beurteilt sich unter Berücksichtigung der Unterschiede im Zeitbedarf, den Entfernungen und der Verkehrssituation nach den Umständen des Einzelfalles. Ein verhältnismäßig großer Unterschied zum direkten Weg ist bei kurzen Wegen u. U. unschädlich, ein verhältnismäßig kleiner bei langen Wegen u. U. schädlich (vgl. Ricke a.a.O. Rdnr. 205 mit Beispielsfällen aus der Rechtsprechung).
36 
Beweisrechtlich ist weiter Folgendes zu beachten: Lässt sich ein Nachweis der versicherten Tätigkeit nicht führen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Versicherten. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sind indes typische Beweisschwierigkeiten zu berücksichtigen, die sich aus Besonderheiten der versicherten Tätigkeit ergeben. Verunglückt ein Versicherter tödlich unter ungeklärten Umständen an seinem Arbeitsplatz, an dem er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet hat, so entfällt beispielsweise der Versicherungsschutz nur dann, wenn von Seiten des Versicherungsträgers bewiesen wird, dass er die versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen hat (BSG, Urteil vom 09.04.2007 - B 2 U 28/06 R; BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 24/03 R). Die Ungewissheit hinsichtlich der Motivation des Versicherten geht in diesem Fall zu Lasten des Versicherungsträgers. Denn er trägt bei dieser Sachlage die objektive Beweislast dafür, dass der Verunglückte sich während der grundsätzlich versicherten Tätigkeit vorübergehend einer anderen, privaten Zwecken dienenden Verrichtung zugewandt hat (BSG, Urteil vom 26.10.2004, a.a.O.). Auch muss der genaue Unfallhergang nicht bewiesen sein, wenn sonst nachgewiesene Umstände überwiegend auf einen Versicherungsfall hinweisen und die ernsthafte Möglichkeit anderer Geschehensabläufe ausgeschlossen erscheint (BSG, Urteil vom 14.11.1984 - 9 b RU 68/93 - zitiert nach juris; LSG Rheinland-Pfalz, Breithaupt 1982, 763). Bezogen auf Wegeunfälle ergibt sich hieraus, dass im Falle eines erwiesenen Antritts der beschäftigungsmotivierten Wegstrecke der Versicherungsträger für seine Behauptung, der Versicherte habe diese Strecke mit privater Handlungstendenz zurückgelegt, als anspruchsvernichtende Tatsache beweispflichtig ist. Erst nachdem der Versicherte den versicherten Weg verlassen hat, ändert sich die Beweislast. Kann er nicht den Nachweis dafür erbringen, dass seine Handlungstendenz trotz des bereits beschrittenen Abweges/Umweges ausschließlich auf das Erreichen des Tätigkeitsortes gerichtet ist, geht das non liquet zu seinen Lasten (vgl. auch Senatsurteil vom 15.04.2010 - L 6 U 3210/09 - NZS 2011, 186)
37 
In Anwendung dieser Grundsätze liegt ein infolge der versicherten Tätigkeit erlittener Verkehrsunfall und mithin ein Arbeitsunfall des FH vor. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass FH auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle war, als sich der tödliche Unfall ereignete.
38 
Der Senat geht dabei von folgenden unstreitigen Umständen aus: FH war zunächst in H. von der gemeinsamen ehelichen Wohnung aufgebrochen, um zunächst seine Ehefrau nach Mannheim zu deren Arbeitsstelle zu fahren und im Anschluss daran zum Beschäftigungsort nach V., V.str. zu gelangen. Dass FH diese Zielsetzung verfolgt hat, ergibt sich in erster Linie aus dem Umstand, dass er bereits ca. 30 km gefahren war (H. – Mannheim 19 km, Mannheim – G.-H.-B.-Straße, V., 11 km), bevor er ungefähr 1,3 bis 1,5 km Fahrstrecke bzw. ca. 400 Meter Luftlinie von seinem Beschäftigungsort entfernt verunglückte. Weitere objektivierbare Tatsache ist die zeitliche Beziehung zwischen dem Unfallzeitpunkt und der arbeitsvertraglichen Verpflichtung für FH, um spätestens 7.30 Uhr mit der Arbeit zu beginnen. Auch wenn aus den Ermittlungsakten nicht hervorgeht, welcher Zeitraum zwischen dem Unfallereignis und der Benachrichtigung der Polizeistelle in V. gelegen hat, geht der Senat davon aus, dass dies nur wenige Minuten gewesen sein können und somit der Arbeitsbeginn für FH um 7.30 Uhr unmittelbar bevor stand, als er sich dem Unfallort näherte. Schließlich ist von maßgeblicher Bedeutung, dass FH in den vor dem Unfall liegenden sechs Monaten lediglich an drei Tagen die Arbeit um 7.31 Uhr angetreten hatte, an allen anderen Arbeitstagen aber spätestens um 7.30 Uhr anwesend gewesen ist. Aus den vorgelegten Zeitnachweisen der PSG ergibt sich, dass FH am 12.11.2007 um 7.13 Uhr und am 13.11.2007 um 7.28 Uhr seine Arbeit begonnen hatte. Für den Unfalltag selbst hat die PSG bestätigt, dass spätester Arbeitsbeginn für FH um 7.30 Uhr gewesen wäre und er einen späteren Beginn nicht angekündigt hatte. Für den Senat besteht daher kein vernünftiger Zweifel, dass FH auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle war, als sich der Unfall ereignete.
39 
Eine den Versicherungsschutz ausschließende Wegeunterbrechung steht danach nicht fest. Denn erst wenn ein Weg eindeutig von der Arbeit wegführt, ist zu erörtern, ob ein den Arbeitsweg unterbrechender Umweg vorliegt. Dieses Stadium hat aber der festgestellte Weg des FH nicht erreicht. Nach dem gesamten Geschehensablauf (Unfallzeitpunkt, Nähe zum Arbeitsplatz, Pünktlichkeit des FH, weder bei Ehefrau noch Arbeitgeber andere Umstände bekannt) kann weder unterstellt noch angenommen werden, dass er zum Unfallzeitpunkt nicht mehr auf dem Weg zur Arbeit war.
40 
Zunächst liegt der Unfallort - die Kreuzung G.-H.-B.-Straße/L 3111 - auf einer der möglichen Wegstrecken zum Arbeitsplatz des FH. Das hat auch die Beklagte letztlich nicht bestritten. Ob eine andere als die von FH gewählte Wegstrecke kürzer gewesen wäre, ist nämlich rechtlich unbeachtlich (BSG, Urteil vom 11.09.2001 - B 2 U 34/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 9). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Strecke, wenn FH nach der Abfahrt von der BAB 659 auf der L 3111 bis zum ersten Kreisel gefahren, dort aber die dritte Ausfahrt in die F.-E.-Straße genommen hätte, von dieser in die W.str. rechts und später in die F.-H.-Straße links und sodann in die V.str. rechts abgebogen wäre, ca. 500 Meter kürzer gewesen wäre. Auch die durch den Berufshelfer der Beklagten ermittelte kürzeste Wegstrecke über die L 3111 mit Abbiegen in die O. kann, da verbotswidrig, nicht als Alternative berücksichtigt werden. Der Senat entnimmt das der telefonischen Auskunft des PK K. vom 18.10.2011. Danach darf auf Höhe O. aus Richtung BAB 659 kommend lediglich von der L 3111 in die A.-F.-Straße nach rechts abgebogen werden, ein Kreisverkehr befindet sich dort nicht.
41 
Die von FH gewählte Strecke war nur unbedeutend länger, diente aber nach der durch objektive Umstände gestützten Sicht des Versicherten dem Zurücklegen des Weges zum Tätigkeitsort (BSG a.a.O.). FH ist danach zwar nicht auf der L 3111 geblieben, sondern von dieser auf die direkt neben der L 3111 parallel verlaufende G.-H.-B.-Straße abgebogen, um auf dieser bis fast zu deren Ende zu bleiben und dann wieder auf die L 3111 aufzufahren. Der Senat stützt sich insoweit auf die Zeugenaussagen der beiden am Unfall beteiligten Lkw-Fahrer R. S. und M. Sch.. Der Senat hat auch keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben. Denn aufgrund der feststehenden Zeitpunkte des Erreichens des Klinikums Mannheim um 7.10 Uhr sowie des Eingangs der Unfallmeldung auf der Polizeidienststelle um 7.28 Uhr sind FH weniger als 18 Minuten für das Zurücklegen der Wegstrecke bis zum Unfallort verblieben (Zeitangabe nach www.maps.google.de 14 Minuten). Somit besteht zur Überzeugung des Senats keine andere Streckenalternative oder ein anderer Geschehensablauf.
42 
Der aufgrund der von FH gewählten Fahrstrecke bedingte Umweg führt auch nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes. Die Wegstrecke von der Wohnung zur Arbeitsstelle des FH beträgt bei der zeitschnellsten Route über die BAB 5 und BAB 659 sowie in V. über die F.-E.-Straße, W.str. 11,1 km. Der von FH in V. gewählte Weg über die L 3111, Industriestraße ist im Vergleich zur Streckenlänge insgesamt nur unerheblich länger und zwar unabhängig davon, ob direkt auf der L 3111 zum Ortsende V. gefahren oder die parallel verlaufende G.-H.-B.-Straße genutzt und damit ein ca. 50 Meter längerer Weg gewählt wird (vgl. den Kartenausschnitt mit Entfernungsangabe im angefochtenen Urteil, UA S. 3). Für FH bestand daher auch auf diesem Streckenabschnitt grundsätzlich Versicherungsschutz.
43 
Selbst wenn die Verlängerung um 500 bzw. 550 Meter nicht unbedeutend wäre, würde das nach der Rechtsprechung des BSG zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn auch für eine nicht nur unbedeutend längere Wegstrecke besteht dann Versicherungsschutz, wenn die Verlängerung der Wegstrecke nach der durch objektive Umstände gestützten Sicht des Versicherten dem Zurücklegen des Weges nach bzw. von dem Tätigkeitsort dient (BSG a.a.O.). Das ist dann der Fall, wenn der Versicherte den Umweg einschlägt, um auf einer besseren Wegstrecke oder auf einer weniger verkehrsreichen Straße zu fahren (BSG, Urteil vom 25.02.1976 - 8 RU 80/75 - SozR 2200 § 550 Nr. 10).
44 
Der Senats hat keinen Zweifel daran, dass FH diese Wegstrecke, die immer noch zum Arbeitsort führte, nur gewählt hat, weil sich aus seiner Sicht zumindest die Möglichkeit einer Zeitersparnis ergab. Das belegen die Aussagen der Klägerin und ihrer Schwester. Diese haben in der mündlichen Verhandlung vor dem SG übereinstimmend bestätigt, dass es sich FH zum Hobby gemacht hatte, auf dem schnellsten und kürzesten Weg von A nach B zu kommen. Somit diente die eingeschlagene Wegstrecke nach der durch objektive Umstände gestützten Sicht des FH dem Zurücklegen des Weges nach bzw. von dem Tätigkeitsort. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach den Angaben von M. Sch. am Unfalltag kein intensiver Verkehr auf der L 3111 in Richtung Ortsende V. geherrscht hat. Denn an der Kreuzung L 3111/G.-H.-B.-Straße ist nur für die L 3111 eine Ampelanlage eingerichtet, die Zufahrt von der G.-H.-B.-Straße auf die L 3111 erfolgt jedoch ohne Ampel. Somit bestand für FH ein hinreichender Grund dafür, zur Zeitersparnis den alternativen Weg über die G.-H.-B.-Straße zu wählen, zumal der dadurch bedingte Umweg nur geringfügig ist.
45 
In diesem Zusammenhang ist die von der Klägerin im Senatstermin geäußerte Vermutung, der Kläger habe gerade den Lkw des Zeugen Sch. „überholen“ wollen, was nur mit der gewählten Streckenalternative möglich gewesen sei, keineswegs von vornherein abwegig. Denn schließlich war auch der Zeuge Sch. mit seinem Lkw von der BAB 659 abgebogen und befuhr die L 3111 in Richtung V. zu annähernd derselben Zeit wie FH. Mit der Wahl dieser für den Senat eindeutigen Wegstrecke hat FH somit seine Absicht nach außen kund getan, auf zeitlich schnellstem Weg zu seiner Arbeitsstelle gelangen zu wollen.
46 
Ebenso wenig hat sich FH zum Zeitpunkt des Unfalls schließlich, als er wieder in die L 3111 einbog, auf einem nicht versicherten Abweg befunden. Ein den Versicherungsschutz ausschließender Abweg kann - wie oben ausgeführt - frühestens dann angenommen werden, sobald der zur Arbeitsstelle führende Weg verlassen worden ist. FH hatte seinen Weg zur Arbeit jedoch noch nicht verlassen, als sein Pkw vom Lkw des Zeugen Sch. erfasst worden ist.
47 
Die Beklagte will das zwar den beiden Zeugenaussagen der Lkw-Fahrer entnehmen. Diese haben aber nicht ein durch Tatsachen belegtes Abbiegen des FH nach links beschreiben können. FH hat sich danach zunächst zum Unfallzeitpunkt nicht auf der Gegenfahrbahn (Richtung Autobahn) von dem Arbeitsplatz wegführend befunden. Dass FH den Blinker nach links gesetzt hat, haben beide Fahrer ebenfalls nicht beobachtet, obwohl es zur Unfallzeit noch dämmrig und die Kreuzung nicht beleuchtet war. Sie haben vielmehr aus ihrer subjektiven Sicht geschildert, dass FH nach links habe fahren wollen. Hierbei handelt sich indessen nicht um eine eigene Wahrnehmung. Zu der Schlussfolgerung, FH habe nach links abbiegen wollen, sind sie vielmehr nur gelangt, weil sie aus dem Schaden des gegnerischen Unfallfahrzeugs geschlossen haben, dass der Pkw des FH nach links abbiegend erfasst worden sein muss. Nachträgliche Schlussfolgerungen eines Zeugen beweisen aber nicht konkrete Tatsachen. Denn Gegenstand der Beweiserhebung eines Zeugen sind ausschließlich konkrete Wahrnehmungen über vergangene Tatsachen und Zustände (vgl. statt vieler Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 32. Aufl. 2011, Vorbem. § 373 Rdnr. 1).
48 
Dessen ungeachtet hat FH, selbst wenn er zum Unfallzeitpunkt nach links abgebogen wäre, den Arbeitsweg noch nicht eindeutig verlassen. Aufgrund der Einlassungen der beiden Lkw-Fahrer Sch. und Sch. im Ermittlungs- sowie im Verwaltungsverfahren und ihrer Zeugenaussagen vor dem SG steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Pkw von FH noch nicht die von Richtung Süden her sehend rechte Fahrspur der L 3111 überquert hatte, als es zum Zusammenstoß mit dem Lkw des Zeugen Sch. kam. Die rechte Fahrspur der L 3111 gehörte jedoch noch zum versicherten Arbeitsweg des FH, denn sie liegt in Zielrichtung seiner Arbeitsstelle. Im Ermittlungsverfahren hat der Lkw-Fahrer Sch. schriftlich unter dem 19.12.2007 erklärt, der aus Richtung Autobahn kommende Lkw habe nach links ausweichen müssen, bevor er in die linke Seite des Pkws von FH geprallt sei. Bereits dies spricht dafür, dass FH noch nicht den Mittelstreifen der L 3111 mit seinem Pkw erreicht hatte. Anderenfalls hätte ein Ausweichen nach links keinen Sinn gehabt, zur Kollisionsvermeidung hätte der Lkw nach rechts ausweichen müssen. Auch die skizzenhaften Darstellungen der beiden Lkw-Fahrer in den ihnen von der Beklagten übersandten Lichtbildern vom Unfallort, die im Berufungsverfahren im Urkundenbeweis zu verwerten sind, bestätigen, dass der Pkw von FH noch auf der rechten Seite der L 3111 vom Lkw des Fahrers Sch. erfasst worden ist (Bl. 140, 141, 143, 144 d VA). Im Rahmen seiner Aussage vor dem SG hat der Zeuge Sch. ausdrücklich angegeben, der Unfall habe direkt am Anfang der Einmündung in die D.-W.-Allee auf seiner Fahrbahn stattgefunden. Der Senat hat keinen Anlass die insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Sch. und Sch. in Zweifel zu ziehen. Einer erneuten Vernehmung der Zeugen im Berufungsverfahren bedurfte es daher nicht (BSG, SozR 3-1500 § 128 Rdnr. 12; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 157 Rdnr. 2 c).
49 
Befand sich der Pkw von FH in räumlich-gegenständlicher Hinsicht im Moment des Unfalls noch auf dem zur Arbeitsstelle führenden Weg, bestand noch Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Ob FH nach links hat abbiegen wollen und ob dies durch einen Wechsel in seiner Handlungstendenz veranlasst war, ist daher vorliegend nicht entscheidungserheblich. Da sich FH zur Überzeugung des Senats noch auf der Strecke zum Tätigkeitsort befand und diese nicht unterbrochen hatte, als er verunfallte, ist dessen Motivlage nicht zu erörtern. Ob im Falle der Nichterweislichkeit privater Motive bei durch objektivierbare Tatsachen begründeter hoher Wahrscheinlichkeit für eine den inneren Zurechnungszusammenhang zur versicherten Tätigkeit bestätigenden Motivation eine Beweislastumkehr zu Lasten des Versicherungsträgers eintritt (im Ergebnis so Senatsurteil vom 15.04.2010 - L 6 U 3210/09 – a.a.O.) oder auch dann den Versicherten die objektive Beweislast für einen Ausnahmetatbestand trifft (so Bayerisches LSG, Urteil vom 27.05.2009 - L 2 U 213/08) kann daher vorliegend offen bleiben. Entscheidungserheblich wäre die Frage nur dann, wenn FH bereits das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges zum Ort der Tätigkeit unterbrochen hätte. Dies ist jedoch wie ausgeführt nicht der Fall.
50 
Die weiteren anspruchsbegründenden Voraussetzungen sind unstreitig erfüllt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des SG nach eigener Prüfung durch den Senat verwiesen und auf eine nochmalige Darstellung zur Vermeidung von Wiederholungen verzichtet (§ 153 Abs. 2 SGG).
51 
Weiterer Ermittlungen bedurfte es trotz der hilfsweise gestellten Beweisanträge nicht. Diese waren vielmehr abzulehnen.
52 
Soweit die erneute Vernehmung der bereits vor dem SG als Zeugen vernommenen Lkw-Fahrer Sch. und Sch. beantragt worden ist, war dem nicht nachzukommen, da der Senat seine Entscheidung gerade auf die Einlassungen beider Zeugen stützt. Nicht Beweis zu erheben war darüber, ob FH „zum Unfallzeitpunkt im Begriff war, nach links abzubiegen“, da es sich hierbei nicht um eine entscheidungserhebliche Frage handelt. Denn FH verunfallte noch auf der versicherten Wegstrecke. Beweisanträge, die auf die Aufklärung rechtlich unerheblicher Tatsachen gerichtet sind, sind abzulehnen.
53 
Soweit die Beiziehung der vollständigen Unterlagen des Ingenieurbüros E., F. und S. über die Besichtigung und Vermessung der Unfallstelle beantragt worden ist, ist der Antrag unzulässig. Der Antrag ist bereits zu unbestimmt, denn es fehlt an einer genauen, datumsmäßig bestimmten Angabe, welche Unterlagen beigezogen werden sollen. Darüber hinaus hat der Senat bereits die Ermittlungsakten beigezogen und zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht, in denen sich der Untersuchungsbericht des genannten Ingenieurbüros vom 11.01.2008 mit den beigefügten (14) Lichtbildern befindet. Sollte mit dem Antrag zum Ausdruck gebracht worden sein, es gebe weitere vom Untersuchungsauftrag erfasste Unterlagen, die aber nicht Gegenstand der Ermittlungsakte seien, so wäre der auf Beiziehung dieser weiteren Unterlagen gerichtete Antrag rechtsmissbräuchlich. Von einer Rechtsmissbräuchlichkeit ist dann auszugehen, wenn die Bezeichnung der Tatsachen zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet werden, gleichwohl aber nur aufs Geradewohl gemacht sind. Bei solchen gleichsam "ins Blaue" aufgestellten Behauptungen ist ein Beweisantrag rechtsmissbräuchlich (BSGE 77, 140, 144; Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.1994 - 7 ZR 140/93 - NJW-RR 1995, 722 ff.). Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass der der Staatsanwaltschaft vorgelegte Untersuchungsbericht nicht vollständig ist, da der Auftragsumfang gerade nicht die Anfertigung einer Unfallskizze umfasste, sondern die Besichtigung und Vermessung der Unfallstelle. Der Auftrag beinhaltete nur die Überprüfung der Verkehrssicherheit, insbesondere der Brems- und Lenkanlage des Pkw H., sowie Besichtigung und Vermessung der Unfallstelle (Bl. 32 d. Ermittlungsakte). Wie sich aus dem Schreiben des Oberstaatsanwalts A. vom 18.02.2008 ergibt, hat dieser gerade das Fehlen einer solchen Unfallskizze moniert (Bl. 61 d. Ermittlungsakte). Aus welchen Gründen die Beklagte zu der Annahme gelangt, es könnten weitere Unterlagen des Ingenieurbüros vorliegen, vermochte deren Sitzungsvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht näher darzulegen.
54 
Auch die Anträge auf Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens waren abzulehnen. Soweit damit die exakte Stelle des Zusammenstoßes zwischen dem von dem Zeugen Sch. gefahrenen Lkw und dem Pkw des FH ermittelt und die Fahrtrichtung des Pkw geklärt werden soll, handelt es sich um einen nicht zulässigen Beweisermittlungsantrag. Es gehört zur Substantiierungspflicht, einen bestimmten Beweisantrag zu stellen. Es genügt unter diesem Gesichtspunkt nicht, dass vom Gericht mittels eines Antrags die Beschaffung von Material verlangt wird, aus dem sich die zu behauptende und zu beweisende Tatsache erst ergeben soll (vgl. Dawin in Schoch/Sch.-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, § 86 Rdnr. 92). Gerade dies wird mit dem gestellten Antrag indes bezweckt. Die Beklagte stellt nicht etwa die Tatsache unter Beweis, dass der Pkw des FH bereits auf der in Richtung Autobahn führenden Fahrspur zum Zeitpunkt des Unfalls gewesen wäre, sondern bemüht sich mit dem Beweisantrag zunächst um weitere Fakten. Ausfluss des Substantiierungsgebots ist des Weiteren, dass die Tatsache vom Antragsteller mit einem gewissen Maß an Bestimmtheit i. S. von Nachdrücklichkeit als wahr und als mit dem angegebenen Beweismittel beweisbar behauptet wird. Deshalb ist eine aufs Geradewohl aufgestellte Behauptung nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es tatsächlicher, eine Vermutung oder ein Fürmöglichhalten rechtfertigende Anhaltspunkte (Bundesverwaltungsgericht Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 39; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 16. Auflage 2009, § 86 Rdnr. 18a). Unterstellt, die Beklagte hätte unter Beweis gestellt, dass FH mit seinem Pkw zum Zeitpunkt des Unfalls bereits auf der Gegenfahrspur der L 3111 gewesen wäre, fehlte es an jeglichen diese Annahme rechtfertigenden Anhaltspunkten. Weder haben die Zeugen sich dahingehend eingelassen, sondern andere, dem widersprechende Angaben gemacht, noch befinden sich in den Verwaltungs- oder Ermittlungsakten Unterlagen, die es erlaubten, eine solche Behauptung ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Dies dürfte auch der Grund dafür sein, dass der Vertreter der Beklagten das Beweisthema nicht entsprechend formuliert und die Beklagte in den zurückliegenden vier Jahren keinerlei Aufklärungsbemühungen in dieser Richtung unternommen hat. Schließlich dürfte es mangels erforderlicher Bezugspunkte auch kaum möglich sein, ohne Unfallskizze, ohne Inaugenscheinnahme des Pkws des FH und der beteiligten Lkw, lediglich anhand der gefertigten Lichtbilder von den Fahrzeugen im Nachhinein eine exakte Ortsbestimmung hinsichtlich des Kollisionspunktes vorzunehmen. Insoweit handelt es sich auch um ein ungeeignetes Beweismittel.
55 
Soweit mit dem Sachverständigengutachten Beweis dafür erbracht werden soll, dass ein Ausscheren nach links die Geschwindigkeit des Pkw von FH bei einem angenommenen Rechtsabbiegen nicht erhöht, sondern verlangsamt hätte, ist der Antrag ebenfalls nicht hinreichend bestimmt. Es erschließt sich nämlich nicht der Sinn dieser Behauptung im Hinblick auf das Berufungsbegehren der Beklagten. Darüber hinaus könnte diese Behauptung als wahr unterstellt werden, ohne dass dies Auswirkung auf die getroffene Entscheidung hätte.
56 
Die Berufung der Beklagten war daher insgesamt zurückzuweisen.
57 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
58 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

Gründe

 
26 
Die nach den §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG form- und fristgemäß eingelegte sowie auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das SG hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Sterbegeld und Hinterbliebenenrente bejaht und den Bescheid der Beklagten vom 05.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 21.01.2009 deshalb aufgehoben.
27 
Dabei ist die Klage - wie vom SG zutreffend festgestellt - als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig, obwohl die Beklagte mit den streitgegenständlichen Bescheiden schon deshalb Hinterbliebenenleistungen abgelehnt hat, weil sie den Verkehrsunfall des bei ihr versicherten FH nicht als Arbeitsunfall anerkannt hat. An einer vom Senat überprüfungsfähigen verwaltungsbehördlichen Entscheidung über die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen fehlt es gleichwohl nicht. Anders als ein Versicherter, der im Falle eines Arbeitsunfalls zunächst dessen Feststellung bzw. darauf aufbauend die Feststellung bestimmter Gesundheitsstörungen als Folge dieses Arbeitsunfalls und erst im Anschluss Leistungen wie Heilbehandlung, Verletztengeld und/oder Verletztenrente beantragen kann (zur Klage auf Feststellung eines Ereignisses als Arbeitsunfall: BSG, Urteil vom 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R; BSG, Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 46/03 R; jeweils zitiert nach juris), ist ein Hinterbliebener nicht verpflichtet, die Grundlagen der in Frage kommenden Hinterbliebenenleistungen vorab im Wege einer Feststellungsklage klären zu lassen. Denn die Frage, ob ein Versicherungsfall vorgelegen hat und welcher es genau war, ist kein selbstständiger Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, über den durch Verwaltungsakt entschieden werden dürfte, sondern nur eine Tatbestandsvoraussetzung des Anspruchs auf Hinterbliebenenleistungen. Wird dieser Anspruch durch einen negativ feststellenden Verwaltungsakt verneint, ist die Äußerung des Unfallversicherungsträgers, ein Versicherungsfall, beispielsweise eine bestimmte Berufskrankheit, habe nicht vorgelegen, nur ein unselbstständiges Begründungselement des Verwaltungsakts. Hieraus folgt, dass der Unfallversicherungsträger nicht befugt ist, einen feststellenden Verwaltungsakt darüber zu erlassen, ob der Versicherte einen Versicherungsfall erlitten hat und es für einen Hinterbliebenen keine Anspruchsgrundlage auf eine isolierte Vorabentscheidung des Trägers über das frühere Vorliegen eines Versicherungsfalles gibt (BSG, Urteil vom 12.01.2010 - B 2 U 5/08 R - SozR 4-2700 § 9 Nr. 7 und dem folgend Urteil des Senats vom 29.09.2011 - L 6 U 5889/06).
28 
Die Klägerin hat Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen, da der Tod ihres Ehemannes FH Folge des Arbeitsunfalls vom 14.07.2011 gewesen ist.
29 
Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 2, 3, 7, 9, 63, 64, 65 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Danach haben Hinterbliebene Anspruch auf Sterbegeld (§ 64 SGB VII) und Witwenrente (§ 65 SGB VII), wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist (§ 63 Abs. 1 SGB VII). Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (§8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Die versicherte Tätigkeit, die Art und das Ausmaß des Unfallereignisses und der Gesundheitserstschaden müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Für die Feststellung eines Arbeitsunfalls ist weiter erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer beziehungsweise sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem Unfallereignis als einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkendem Ereignis geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Versicherte Tätigkeit ist auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Insoweit wird der Kreis der versicherten Tätigkeiten ausgeweitet, es bleibt im Übrigen aber bei den für Arbeitsunfälle geltenden Regeln. Das Zurücklegen des versicherten Weges muss daher der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein.
30 
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII nennt als Ziel und Ausgangspunkt des Weges nur den Ort der versicherten Tätigkeit, ohne den anderen Endpunkt des Weges anzugeben. Versichert ist in erster Linie der Weg vom und zum Ort des Lebensmittelpunkts. Ein dritter Ort als Ausgangspunkt und/oder Endpunkt des Weges kommt in Betracht, wenn der Versicherte sich hier zumindest zwei Stunden aufgehalten und dann den Weg zur Arbeit bzw. zum Ort des Lebensmittelpunkts fortgesetzt hat (BSG, Urteil vom 05.05.1998 - B 2 U 40/97 R - SGb 1999, 81 ff., so auch LSG-Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2011 - L 2 U 4809/10 - zitiert nach juris).
31 
FH hatte die Klägerin zunächst zum Klinikum M., T.-K.-U. 1-3 gebracht und war ohne weiteren Aufenthalt anschließend wieder ein Teilstück zurückgefahren, um zu seiner Arbeitsstelle zu gelangen. Ist der dritte Ort, hier das Klinikum M., wegen einer nicht rechtserheblichen Aufenthaltsdauer lediglich Zwischenort eines einheitlichen Gesamtweges zwischen häuslichem Bereich und Tätigkeitsort, ist der Beschäftigte versichert, wenn und sobald er sich auf einer Wegstrecke befindet, die Teil des direkten Weges vom Ort des Lebensmittelpunkts zum Tätigkeitsort ist. Zur Überzeugung des Senats ist FH vom Klinikum M. auf die BAB 659 Richtung Nord/Osten aufgefahren, um bei der Autobahnausfahrt V.-Ost die Autobahn wieder zu verlassen. Jeder andere Weg wäre nicht nur streckenmäßig länger, sondern auch mit zeitlichen Verzögerungen verbunden gewesen (vgl. Routenberechnung nach www.maps.google.de und Kartenausschnitt Bl. 57 d. Senatsakte). Um kurz vor 7.28 Uhr an der Unfallstelle sein zu können, gab es für FH keine alternative, zumindest gleichschnelle Wegstrecke. Die BAB 659 hätte FH bei der Ausfahrt V. Ost aber auch verlassen, wenn er nicht zunächst nach M. und dann zurück nach V., sondern direkt von der gemeinsamen Wohnung in H. zu seiner Arbeitsstelle gefahren wäre. Er wäre dann zunächst auf der A 5 Richtung Süden gefahren, um am Weinheimer Kreuz auf die BAB 659 Richtung Süd/Westen abzufahren. Auch in diesem Fall hätte er die BAB 659 frühestens an der Anschlussstelle V.-Ost verlassen können. Ab diesem Punkt hat sich FH somit wieder auf der versicherten direkten Wegstrecke befunden.
32 
In Auswertung des Sachverständigengutachtens des Ingenieurbüros E., F. und S., der Zeugenaussagen, der Lichtbilder des PK K.s, der graphischen Darstellungen der Zeugen Sch. und Sch. sowie der Angaben des ehemaligen Arbeitgebers nebst Arbeitszeitnachweisen ist der Senat wie das SG zu der Überzeugung gelangt, dass FH auf diesem direkten Weg zur Arbeit am 14.11.2007 einen Wegeunfall erlitten hat.
33 
Dabei ist zu beachten, dass auch im Falle eines Wegeunfalles die Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfallereignisses der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein muss (innerer Zurechnungszusammenhang). Allgemein für Arbeitsunfälle i. S. des § 8 SGB VII gilt, dass bei einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Beschäftigten, wie vorliegend FH, Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses Teil der versicherten Tätigkeit sind und mit ihr im erforderlichen sachlichen Zusammenhang stehen. Weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind, sind jedoch nicht alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstags auf der Arbeitsstätte versichert. Typischerweise und in der Regel unversichert sind höchstpersönliche Verrichtungen wie z.B. Essen oder eigenwirtschaftliche Tätigkeiten wie z. B. Einkaufen. Unter Umständen können die Wege an den Ort dieser Verrichtungen allerdings Versicherungsschutz genießen (vgl. Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 2, Stand April 2011, SGB VII § 8 Rdnr. 192 ff.). Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalles ist, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsverhältnis dienende Verrichtung ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände bestätigt wird (BSG, Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262; Urteil vom 18.03.2008 - B 2 U 2/07 R). Übertragen auf die Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (Zurücklegen des Weges) bedeutet dies, dass als Arbeitsunfall der Weg zur Arbeitsstelle nur dann versichert ist, wenn der Weg zum Tätigkeitsort nach der Handlungstendenz des Betroffenen der Aufnahme einer versicherten Tätigkeit dient und dies durch die objektiven Umstände bestätigt wird (st. Rspr. z.B. BSG, Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R - zitiert nach juris). Der Beschäftigte steht somit auf dem Weg zum Tätigkeitsort solange unter Versicherungsschutz, als seine Handlungstendenz auf das Erreichen dieses Ziels gerichtet ist (BSG, Urteil vom 09.12.2003 - B 2 U 23/03 R - SGb 2004, 490 ff). Unterbricht er den Weg zum Ort der Tätigkeit aus privaten Gründen, ist er grundsätzlich während dieser Zeit nicht versichert (zur Ausnahme der unerheblichen Wegeverlängerung noch nachfolgend). Die Fälle räumlicher Unterbrechung kennzeichnet das Gesetz durch den Begriff des „abweichenden Weges“ (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB VII); erfasst werden hiervon sowohl den Versicherungsschutz ausschließende Abwege als auch Umwege. Daneben kann eine zeitliche Unterbrechung ohne Verlassen des versicherten Weges den Versicherungsschutz entfallen lassen, wenn auf dem Weg zur Arbeitsstelle das Zurücklegen des Weges unterbrochen und eine für die Wegezurücklegung nicht erforderliche Handlung eingeschoben wird. Dient diese Tätigkeit privaten Zwecken und ist die Unterbrechung nicht nur von geringfügiger Dauer, ist sie nicht versichert.
34 
Sobald der Versicherte die Zielrichtung des zurückgelegten Weges ändert und seine Handlungstendenz nunmehr nicht mehr abzielt auf die versicherte Tätigkeit, sondern auf eine private Verrichtung, ist ein deshalb eingeschobener Weg als Abweg nicht versichert. Ein solcher liegt nicht vor, wenn der Versicherte die Zielrichtung aus Gründen ändert, die entweder mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit oder mit dem versicherten Weg (z. B. Verkehrsstau) zusammenhängen. Aus privaten Gründen erfolgte Unterbrechungen sind ohne Rücksicht auf ihren Umfang unversichert (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 8). Der Abweg beginnt mit dem Einschlagen der unversicherten Zielrichtung. Die durch einen Abweg bewirkte Unterbrechung des versicherten Weges endet, wenn sich der Betroffene wieder auf einer Wegstrecke befindet, die er auf seinem Weg zum Tätigkeitsort zurücklegen muss (BSG, Urteil vom 19.03.1991 - 2 RU 45/90 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 8).
35 
Anders als Abwege dienen Umwege noch dem Erreichen des ursprünglichen Zieles, der Arbeitsstelle bzw. dem Ort des Lebensmittelpunktes, es wird jedoch die direkte Wegstrecke verlängert. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII zählt derunmittelbare Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit zur versicherten Wegstrecke. Dabei ist „unmittelbar“ schon deshalb nicht gleichzusetzen mit „kürzester“, weil eine Differenzierung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht im Gesetz nicht enthalten ist. Die Wahl der Wegstrecke steht dem Versicherten daher in gewissen Grenzen frei, ihm steht insoweit ein subjektiver Entscheidungsspielraum zu (BSGE 4, 219, 222; 57, 222, 224). Der mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängende Weg muss daher nicht unbedingt mit dem entfernungsmäßig kürzesten Weg zusammenfallen. Wählt der Versicherte statt des kürzesten Weges zur Arbeitsstelle eine nicht nur unbedeutend längere Wegstrecke, steht er während des sich dadurch ergebenden Umwegs unter Versicherungsschutz, wenn die Verlängerung der Wegstrecke nach der durch objektive Umstände gestützten Sicht des Versicherten dem Zurücklegen des Weges zum Tätigkeitsort dient (BSG, Urteil vom 11.09.2001 - B 2 U 34/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 9). Dies ist z. B. der Fall, wenn er den Umweg einschlägt, um auf einer besseren Wegstrecke oder auf einer weniger verkehrsreichen Straße zu fahren (BSG, Urteil vom 25.02.1976 - 8 RU 80/75 - SozR 2200 § 550 Nr. 10). Für die Beurteilung, ob die auf das Zurücklegen des Weges zum Tätigkeitsort gerichtete Handlungstendenz hinreichend durch objektive Umstände erklärbar ist, ist zu berücksichtigen, wie sich die Lage zur Zeit der Entscheidung aus der Sicht des Versicherten, evtl. unter Zeitdruck, dargestellt hat (BSG, Urteil vom 31.01.1984 - 2 RU 15/83 - zitiert nach juris). Aber auch wenn der Umweg aus privaten Gründen gewählt wird, ist der Versicherungsschutz nicht generell ausgeschlossen, sondern hängt davon ab, ob die dadurch bedingte Verlängerung des Weges erheblich ist. Dies beurteilt sich unter Berücksichtigung der Unterschiede im Zeitbedarf, den Entfernungen und der Verkehrssituation nach den Umständen des Einzelfalles. Ein verhältnismäßig großer Unterschied zum direkten Weg ist bei kurzen Wegen u. U. unschädlich, ein verhältnismäßig kleiner bei langen Wegen u. U. schädlich (vgl. Ricke a.a.O. Rdnr. 205 mit Beispielsfällen aus der Rechtsprechung).
36 
Beweisrechtlich ist weiter Folgendes zu beachten: Lässt sich ein Nachweis der versicherten Tätigkeit nicht führen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Versicherten. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sind indes typische Beweisschwierigkeiten zu berücksichtigen, die sich aus Besonderheiten der versicherten Tätigkeit ergeben. Verunglückt ein Versicherter tödlich unter ungeklärten Umständen an seinem Arbeitsplatz, an dem er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet hat, so entfällt beispielsweise der Versicherungsschutz nur dann, wenn von Seiten des Versicherungsträgers bewiesen wird, dass er die versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen hat (BSG, Urteil vom 09.04.2007 - B 2 U 28/06 R; BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 24/03 R). Die Ungewissheit hinsichtlich der Motivation des Versicherten geht in diesem Fall zu Lasten des Versicherungsträgers. Denn er trägt bei dieser Sachlage die objektive Beweislast dafür, dass der Verunglückte sich während der grundsätzlich versicherten Tätigkeit vorübergehend einer anderen, privaten Zwecken dienenden Verrichtung zugewandt hat (BSG, Urteil vom 26.10.2004, a.a.O.). Auch muss der genaue Unfallhergang nicht bewiesen sein, wenn sonst nachgewiesene Umstände überwiegend auf einen Versicherungsfall hinweisen und die ernsthafte Möglichkeit anderer Geschehensabläufe ausgeschlossen erscheint (BSG, Urteil vom 14.11.1984 - 9 b RU 68/93 - zitiert nach juris; LSG Rheinland-Pfalz, Breithaupt 1982, 763). Bezogen auf Wegeunfälle ergibt sich hieraus, dass im Falle eines erwiesenen Antritts der beschäftigungsmotivierten Wegstrecke der Versicherungsträger für seine Behauptung, der Versicherte habe diese Strecke mit privater Handlungstendenz zurückgelegt, als anspruchsvernichtende Tatsache beweispflichtig ist. Erst nachdem der Versicherte den versicherten Weg verlassen hat, ändert sich die Beweislast. Kann er nicht den Nachweis dafür erbringen, dass seine Handlungstendenz trotz des bereits beschrittenen Abweges/Umweges ausschließlich auf das Erreichen des Tätigkeitsortes gerichtet ist, geht das non liquet zu seinen Lasten (vgl. auch Senatsurteil vom 15.04.2010 - L 6 U 3210/09 - NZS 2011, 186)
37 
In Anwendung dieser Grundsätze liegt ein infolge der versicherten Tätigkeit erlittener Verkehrsunfall und mithin ein Arbeitsunfall des FH vor. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass FH auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle war, als sich der tödliche Unfall ereignete.
38 
Der Senat geht dabei von folgenden unstreitigen Umständen aus: FH war zunächst in H. von der gemeinsamen ehelichen Wohnung aufgebrochen, um zunächst seine Ehefrau nach Mannheim zu deren Arbeitsstelle zu fahren und im Anschluss daran zum Beschäftigungsort nach V., V.str. zu gelangen. Dass FH diese Zielsetzung verfolgt hat, ergibt sich in erster Linie aus dem Umstand, dass er bereits ca. 30 km gefahren war (H. – Mannheim 19 km, Mannheim – G.-H.-B.-Straße, V., 11 km), bevor er ungefähr 1,3 bis 1,5 km Fahrstrecke bzw. ca. 400 Meter Luftlinie von seinem Beschäftigungsort entfernt verunglückte. Weitere objektivierbare Tatsache ist die zeitliche Beziehung zwischen dem Unfallzeitpunkt und der arbeitsvertraglichen Verpflichtung für FH, um spätestens 7.30 Uhr mit der Arbeit zu beginnen. Auch wenn aus den Ermittlungsakten nicht hervorgeht, welcher Zeitraum zwischen dem Unfallereignis und der Benachrichtigung der Polizeistelle in V. gelegen hat, geht der Senat davon aus, dass dies nur wenige Minuten gewesen sein können und somit der Arbeitsbeginn für FH um 7.30 Uhr unmittelbar bevor stand, als er sich dem Unfallort näherte. Schließlich ist von maßgeblicher Bedeutung, dass FH in den vor dem Unfall liegenden sechs Monaten lediglich an drei Tagen die Arbeit um 7.31 Uhr angetreten hatte, an allen anderen Arbeitstagen aber spätestens um 7.30 Uhr anwesend gewesen ist. Aus den vorgelegten Zeitnachweisen der PSG ergibt sich, dass FH am 12.11.2007 um 7.13 Uhr und am 13.11.2007 um 7.28 Uhr seine Arbeit begonnen hatte. Für den Unfalltag selbst hat die PSG bestätigt, dass spätester Arbeitsbeginn für FH um 7.30 Uhr gewesen wäre und er einen späteren Beginn nicht angekündigt hatte. Für den Senat besteht daher kein vernünftiger Zweifel, dass FH auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle war, als sich der Unfall ereignete.
39 
Eine den Versicherungsschutz ausschließende Wegeunterbrechung steht danach nicht fest. Denn erst wenn ein Weg eindeutig von der Arbeit wegführt, ist zu erörtern, ob ein den Arbeitsweg unterbrechender Umweg vorliegt. Dieses Stadium hat aber der festgestellte Weg des FH nicht erreicht. Nach dem gesamten Geschehensablauf (Unfallzeitpunkt, Nähe zum Arbeitsplatz, Pünktlichkeit des FH, weder bei Ehefrau noch Arbeitgeber andere Umstände bekannt) kann weder unterstellt noch angenommen werden, dass er zum Unfallzeitpunkt nicht mehr auf dem Weg zur Arbeit war.
40 
Zunächst liegt der Unfallort - die Kreuzung G.-H.-B.-Straße/L 3111 - auf einer der möglichen Wegstrecken zum Arbeitsplatz des FH. Das hat auch die Beklagte letztlich nicht bestritten. Ob eine andere als die von FH gewählte Wegstrecke kürzer gewesen wäre, ist nämlich rechtlich unbeachtlich (BSG, Urteil vom 11.09.2001 - B 2 U 34/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 9). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Strecke, wenn FH nach der Abfahrt von der BAB 659 auf der L 3111 bis zum ersten Kreisel gefahren, dort aber die dritte Ausfahrt in die F.-E.-Straße genommen hätte, von dieser in die W.str. rechts und später in die F.-H.-Straße links und sodann in die V.str. rechts abgebogen wäre, ca. 500 Meter kürzer gewesen wäre. Auch die durch den Berufshelfer der Beklagten ermittelte kürzeste Wegstrecke über die L 3111 mit Abbiegen in die O. kann, da verbotswidrig, nicht als Alternative berücksichtigt werden. Der Senat entnimmt das der telefonischen Auskunft des PK K. vom 18.10.2011. Danach darf auf Höhe O. aus Richtung BAB 659 kommend lediglich von der L 3111 in die A.-F.-Straße nach rechts abgebogen werden, ein Kreisverkehr befindet sich dort nicht.
41 
Die von FH gewählte Strecke war nur unbedeutend länger, diente aber nach der durch objektive Umstände gestützten Sicht des Versicherten dem Zurücklegen des Weges zum Tätigkeitsort (BSG a.a.O.). FH ist danach zwar nicht auf der L 3111 geblieben, sondern von dieser auf die direkt neben der L 3111 parallel verlaufende G.-H.-B.-Straße abgebogen, um auf dieser bis fast zu deren Ende zu bleiben und dann wieder auf die L 3111 aufzufahren. Der Senat stützt sich insoweit auf die Zeugenaussagen der beiden am Unfall beteiligten Lkw-Fahrer R. S. und M. Sch.. Der Senat hat auch keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben. Denn aufgrund der feststehenden Zeitpunkte des Erreichens des Klinikums Mannheim um 7.10 Uhr sowie des Eingangs der Unfallmeldung auf der Polizeidienststelle um 7.28 Uhr sind FH weniger als 18 Minuten für das Zurücklegen der Wegstrecke bis zum Unfallort verblieben (Zeitangabe nach www.maps.google.de 14 Minuten). Somit besteht zur Überzeugung des Senats keine andere Streckenalternative oder ein anderer Geschehensablauf.
42 
Der aufgrund der von FH gewählten Fahrstrecke bedingte Umweg führt auch nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes. Die Wegstrecke von der Wohnung zur Arbeitsstelle des FH beträgt bei der zeitschnellsten Route über die BAB 5 und BAB 659 sowie in V. über die F.-E.-Straße, W.str. 11,1 km. Der von FH in V. gewählte Weg über die L 3111, Industriestraße ist im Vergleich zur Streckenlänge insgesamt nur unerheblich länger und zwar unabhängig davon, ob direkt auf der L 3111 zum Ortsende V. gefahren oder die parallel verlaufende G.-H.-B.-Straße genutzt und damit ein ca. 50 Meter längerer Weg gewählt wird (vgl. den Kartenausschnitt mit Entfernungsangabe im angefochtenen Urteil, UA S. 3). Für FH bestand daher auch auf diesem Streckenabschnitt grundsätzlich Versicherungsschutz.
43 
Selbst wenn die Verlängerung um 500 bzw. 550 Meter nicht unbedeutend wäre, würde das nach der Rechtsprechung des BSG zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn auch für eine nicht nur unbedeutend längere Wegstrecke besteht dann Versicherungsschutz, wenn die Verlängerung der Wegstrecke nach der durch objektive Umstände gestützten Sicht des Versicherten dem Zurücklegen des Weges nach bzw. von dem Tätigkeitsort dient (BSG a.a.O.). Das ist dann der Fall, wenn der Versicherte den Umweg einschlägt, um auf einer besseren Wegstrecke oder auf einer weniger verkehrsreichen Straße zu fahren (BSG, Urteil vom 25.02.1976 - 8 RU 80/75 - SozR 2200 § 550 Nr. 10).
44 
Der Senats hat keinen Zweifel daran, dass FH diese Wegstrecke, die immer noch zum Arbeitsort führte, nur gewählt hat, weil sich aus seiner Sicht zumindest die Möglichkeit einer Zeitersparnis ergab. Das belegen die Aussagen der Klägerin und ihrer Schwester. Diese haben in der mündlichen Verhandlung vor dem SG übereinstimmend bestätigt, dass es sich FH zum Hobby gemacht hatte, auf dem schnellsten und kürzesten Weg von A nach B zu kommen. Somit diente die eingeschlagene Wegstrecke nach der durch objektive Umstände gestützten Sicht des FH dem Zurücklegen des Weges nach bzw. von dem Tätigkeitsort. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach den Angaben von M. Sch. am Unfalltag kein intensiver Verkehr auf der L 3111 in Richtung Ortsende V. geherrscht hat. Denn an der Kreuzung L 3111/G.-H.-B.-Straße ist nur für die L 3111 eine Ampelanlage eingerichtet, die Zufahrt von der G.-H.-B.-Straße auf die L 3111 erfolgt jedoch ohne Ampel. Somit bestand für FH ein hinreichender Grund dafür, zur Zeitersparnis den alternativen Weg über die G.-H.-B.-Straße zu wählen, zumal der dadurch bedingte Umweg nur geringfügig ist.
45 
In diesem Zusammenhang ist die von der Klägerin im Senatstermin geäußerte Vermutung, der Kläger habe gerade den Lkw des Zeugen Sch. „überholen“ wollen, was nur mit der gewählten Streckenalternative möglich gewesen sei, keineswegs von vornherein abwegig. Denn schließlich war auch der Zeuge Sch. mit seinem Lkw von der BAB 659 abgebogen und befuhr die L 3111 in Richtung V. zu annähernd derselben Zeit wie FH. Mit der Wahl dieser für den Senat eindeutigen Wegstrecke hat FH somit seine Absicht nach außen kund getan, auf zeitlich schnellstem Weg zu seiner Arbeitsstelle gelangen zu wollen.
46 
Ebenso wenig hat sich FH zum Zeitpunkt des Unfalls schließlich, als er wieder in die L 3111 einbog, auf einem nicht versicherten Abweg befunden. Ein den Versicherungsschutz ausschließender Abweg kann - wie oben ausgeführt - frühestens dann angenommen werden, sobald der zur Arbeitsstelle führende Weg verlassen worden ist. FH hatte seinen Weg zur Arbeit jedoch noch nicht verlassen, als sein Pkw vom Lkw des Zeugen Sch. erfasst worden ist.
47 
Die Beklagte will das zwar den beiden Zeugenaussagen der Lkw-Fahrer entnehmen. Diese haben aber nicht ein durch Tatsachen belegtes Abbiegen des FH nach links beschreiben können. FH hat sich danach zunächst zum Unfallzeitpunkt nicht auf der Gegenfahrbahn (Richtung Autobahn) von dem Arbeitsplatz wegführend befunden. Dass FH den Blinker nach links gesetzt hat, haben beide Fahrer ebenfalls nicht beobachtet, obwohl es zur Unfallzeit noch dämmrig und die Kreuzung nicht beleuchtet war. Sie haben vielmehr aus ihrer subjektiven Sicht geschildert, dass FH nach links habe fahren wollen. Hierbei handelt sich indessen nicht um eine eigene Wahrnehmung. Zu der Schlussfolgerung, FH habe nach links abbiegen wollen, sind sie vielmehr nur gelangt, weil sie aus dem Schaden des gegnerischen Unfallfahrzeugs geschlossen haben, dass der Pkw des FH nach links abbiegend erfasst worden sein muss. Nachträgliche Schlussfolgerungen eines Zeugen beweisen aber nicht konkrete Tatsachen. Denn Gegenstand der Beweiserhebung eines Zeugen sind ausschließlich konkrete Wahrnehmungen über vergangene Tatsachen und Zustände (vgl. statt vieler Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 32. Aufl. 2011, Vorbem. § 373 Rdnr. 1).
48 
Dessen ungeachtet hat FH, selbst wenn er zum Unfallzeitpunkt nach links abgebogen wäre, den Arbeitsweg noch nicht eindeutig verlassen. Aufgrund der Einlassungen der beiden Lkw-Fahrer Sch. und Sch. im Ermittlungs- sowie im Verwaltungsverfahren und ihrer Zeugenaussagen vor dem SG steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Pkw von FH noch nicht die von Richtung Süden her sehend rechte Fahrspur der L 3111 überquert hatte, als es zum Zusammenstoß mit dem Lkw des Zeugen Sch. kam. Die rechte Fahrspur der L 3111 gehörte jedoch noch zum versicherten Arbeitsweg des FH, denn sie liegt in Zielrichtung seiner Arbeitsstelle. Im Ermittlungsverfahren hat der Lkw-Fahrer Sch. schriftlich unter dem 19.12.2007 erklärt, der aus Richtung Autobahn kommende Lkw habe nach links ausweichen müssen, bevor er in die linke Seite des Pkws von FH geprallt sei. Bereits dies spricht dafür, dass FH noch nicht den Mittelstreifen der L 3111 mit seinem Pkw erreicht hatte. Anderenfalls hätte ein Ausweichen nach links keinen Sinn gehabt, zur Kollisionsvermeidung hätte der Lkw nach rechts ausweichen müssen. Auch die skizzenhaften Darstellungen der beiden Lkw-Fahrer in den ihnen von der Beklagten übersandten Lichtbildern vom Unfallort, die im Berufungsverfahren im Urkundenbeweis zu verwerten sind, bestätigen, dass der Pkw von FH noch auf der rechten Seite der L 3111 vom Lkw des Fahrers Sch. erfasst worden ist (Bl. 140, 141, 143, 144 d VA). Im Rahmen seiner Aussage vor dem SG hat der Zeuge Sch. ausdrücklich angegeben, der Unfall habe direkt am Anfang der Einmündung in die D.-W.-Allee auf seiner Fahrbahn stattgefunden. Der Senat hat keinen Anlass die insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Sch. und Sch. in Zweifel zu ziehen. Einer erneuten Vernehmung der Zeugen im Berufungsverfahren bedurfte es daher nicht (BSG, SozR 3-1500 § 128 Rdnr. 12; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 157 Rdnr. 2 c).
49 
Befand sich der Pkw von FH in räumlich-gegenständlicher Hinsicht im Moment des Unfalls noch auf dem zur Arbeitsstelle führenden Weg, bestand noch Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Ob FH nach links hat abbiegen wollen und ob dies durch einen Wechsel in seiner Handlungstendenz veranlasst war, ist daher vorliegend nicht entscheidungserheblich. Da sich FH zur Überzeugung des Senats noch auf der Strecke zum Tätigkeitsort befand und diese nicht unterbrochen hatte, als er verunfallte, ist dessen Motivlage nicht zu erörtern. Ob im Falle der Nichterweislichkeit privater Motive bei durch objektivierbare Tatsachen begründeter hoher Wahrscheinlichkeit für eine den inneren Zurechnungszusammenhang zur versicherten Tätigkeit bestätigenden Motivation eine Beweislastumkehr zu Lasten des Versicherungsträgers eintritt (im Ergebnis so Senatsurteil vom 15.04.2010 - L 6 U 3210/09 – a.a.O.) oder auch dann den Versicherten die objektive Beweislast für einen Ausnahmetatbestand trifft (so Bayerisches LSG, Urteil vom 27.05.2009 - L 2 U 213/08) kann daher vorliegend offen bleiben. Entscheidungserheblich wäre die Frage nur dann, wenn FH bereits das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges zum Ort der Tätigkeit unterbrochen hätte. Dies ist jedoch wie ausgeführt nicht der Fall.
50 
Die weiteren anspruchsbegründenden Voraussetzungen sind unstreitig erfüllt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des SG nach eigener Prüfung durch den Senat verwiesen und auf eine nochmalige Darstellung zur Vermeidung von Wiederholungen verzichtet (§ 153 Abs. 2 SGG).
51 
Weiterer Ermittlungen bedurfte es trotz der hilfsweise gestellten Beweisanträge nicht. Diese waren vielmehr abzulehnen.
52 
Soweit die erneute Vernehmung der bereits vor dem SG als Zeugen vernommenen Lkw-Fahrer Sch. und Sch. beantragt worden ist, war dem nicht nachzukommen, da der Senat seine Entscheidung gerade auf die Einlassungen beider Zeugen stützt. Nicht Beweis zu erheben war darüber, ob FH „zum Unfallzeitpunkt im Begriff war, nach links abzubiegen“, da es sich hierbei nicht um eine entscheidungserhebliche Frage handelt. Denn FH verunfallte noch auf der versicherten Wegstrecke. Beweisanträge, die auf die Aufklärung rechtlich unerheblicher Tatsachen gerichtet sind, sind abzulehnen.
53 
Soweit die Beiziehung der vollständigen Unterlagen des Ingenieurbüros E., F. und S. über die Besichtigung und Vermessung der Unfallstelle beantragt worden ist, ist der Antrag unzulässig. Der Antrag ist bereits zu unbestimmt, denn es fehlt an einer genauen, datumsmäßig bestimmten Angabe, welche Unterlagen beigezogen werden sollen. Darüber hinaus hat der Senat bereits die Ermittlungsakten beigezogen und zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht, in denen sich der Untersuchungsbericht des genannten Ingenieurbüros vom 11.01.2008 mit den beigefügten (14) Lichtbildern befindet. Sollte mit dem Antrag zum Ausdruck gebracht worden sein, es gebe weitere vom Untersuchungsauftrag erfasste Unterlagen, die aber nicht Gegenstand der Ermittlungsakte seien, so wäre der auf Beiziehung dieser weiteren Unterlagen gerichtete Antrag rechtsmissbräuchlich. Von einer Rechtsmissbräuchlichkeit ist dann auszugehen, wenn die Bezeichnung der Tatsachen zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet werden, gleichwohl aber nur aufs Geradewohl gemacht sind. Bei solchen gleichsam "ins Blaue" aufgestellten Behauptungen ist ein Beweisantrag rechtsmissbräuchlich (BSGE 77, 140, 144; Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.1994 - 7 ZR 140/93 - NJW-RR 1995, 722 ff.). Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass der der Staatsanwaltschaft vorgelegte Untersuchungsbericht nicht vollständig ist, da der Auftragsumfang gerade nicht die Anfertigung einer Unfallskizze umfasste, sondern die Besichtigung und Vermessung der Unfallstelle. Der Auftrag beinhaltete nur die Überprüfung der Verkehrssicherheit, insbesondere der Brems- und Lenkanlage des Pkw H., sowie Besichtigung und Vermessung der Unfallstelle (Bl. 32 d. Ermittlungsakte). Wie sich aus dem Schreiben des Oberstaatsanwalts A. vom 18.02.2008 ergibt, hat dieser gerade das Fehlen einer solchen Unfallskizze moniert (Bl. 61 d. Ermittlungsakte). Aus welchen Gründen die Beklagte zu der Annahme gelangt, es könnten weitere Unterlagen des Ingenieurbüros vorliegen, vermochte deren Sitzungsvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht näher darzulegen.
54 
Auch die Anträge auf Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens waren abzulehnen. Soweit damit die exakte Stelle des Zusammenstoßes zwischen dem von dem Zeugen Sch. gefahrenen Lkw und dem Pkw des FH ermittelt und die Fahrtrichtung des Pkw geklärt werden soll, handelt es sich um einen nicht zulässigen Beweisermittlungsantrag. Es gehört zur Substantiierungspflicht, einen bestimmten Beweisantrag zu stellen. Es genügt unter diesem Gesichtspunkt nicht, dass vom Gericht mittels eines Antrags die Beschaffung von Material verlangt wird, aus dem sich die zu behauptende und zu beweisende Tatsache erst ergeben soll (vgl. Dawin in Schoch/Sch.-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, § 86 Rdnr. 92). Gerade dies wird mit dem gestellten Antrag indes bezweckt. Die Beklagte stellt nicht etwa die Tatsache unter Beweis, dass der Pkw des FH bereits auf der in Richtung Autobahn führenden Fahrspur zum Zeitpunkt des Unfalls gewesen wäre, sondern bemüht sich mit dem Beweisantrag zunächst um weitere Fakten. Ausfluss des Substantiierungsgebots ist des Weiteren, dass die Tatsache vom Antragsteller mit einem gewissen Maß an Bestimmtheit i. S. von Nachdrücklichkeit als wahr und als mit dem angegebenen Beweismittel beweisbar behauptet wird. Deshalb ist eine aufs Geradewohl aufgestellte Behauptung nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es tatsächlicher, eine Vermutung oder ein Fürmöglichhalten rechtfertigende Anhaltspunkte (Bundesverwaltungsgericht Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 39; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 16. Auflage 2009, § 86 Rdnr. 18a). Unterstellt, die Beklagte hätte unter Beweis gestellt, dass FH mit seinem Pkw zum Zeitpunkt des Unfalls bereits auf der Gegenfahrspur der L 3111 gewesen wäre, fehlte es an jeglichen diese Annahme rechtfertigenden Anhaltspunkten. Weder haben die Zeugen sich dahingehend eingelassen, sondern andere, dem widersprechende Angaben gemacht, noch befinden sich in den Verwaltungs- oder Ermittlungsakten Unterlagen, die es erlaubten, eine solche Behauptung ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Dies dürfte auch der Grund dafür sein, dass der Vertreter der Beklagten das Beweisthema nicht entsprechend formuliert und die Beklagte in den zurückliegenden vier Jahren keinerlei Aufklärungsbemühungen in dieser Richtung unternommen hat. Schließlich dürfte es mangels erforderlicher Bezugspunkte auch kaum möglich sein, ohne Unfallskizze, ohne Inaugenscheinnahme des Pkws des FH und der beteiligten Lkw, lediglich anhand der gefertigten Lichtbilder von den Fahrzeugen im Nachhinein eine exakte Ortsbestimmung hinsichtlich des Kollisionspunktes vorzunehmen. Insoweit handelt es sich auch um ein ungeeignetes Beweismittel.
55 
Soweit mit dem Sachverständigengutachten Beweis dafür erbracht werden soll, dass ein Ausscheren nach links die Geschwindigkeit des Pkw von FH bei einem angenommenen Rechtsabbiegen nicht erhöht, sondern verlangsamt hätte, ist der Antrag ebenfalls nicht hinreichend bestimmt. Es erschließt sich nämlich nicht der Sinn dieser Behauptung im Hinblick auf das Berufungsbegehren der Beklagten. Darüber hinaus könnte diese Behauptung als wahr unterstellt werden, ohne dass dies Auswirkung auf die getroffene Entscheidung hätte.
56 
Die Berufung der Beklagten war daher insgesamt zurückzuweisen.
57 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
58 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2010 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 2. Dezember 2008 zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Feststellung eines Arbeitsunfalls.

2

Der 1976 geborene Kläger war als Verwaltungsangestellter im Außendienst bei der Stadt L. beschäftigt, um den ruhenden Verkehr zu überwachen, und wohnte in der sog H.-Siedlung in L.-A.

3

Am Nachmittag des 31.3.2006 erhielt der Kläger, der seinen Dienst um 12.00 Uhr angetreten hatte, an seinem Einsatzort in L.-Süd die telefonische Nachricht, dass er auf dienstliche Anweisung zusammen mit seinem Kollegen L. zunächst den Theaterparkplatz in L.-Mitte überwachen und anschließend in der H.-Siedlung in L.-A. parkende Lastkraftwagen kontrollieren sollte. Der Kläger fuhr mit seinem privaten Pkw zum T.-Parkplatz in L.-Mitte, stellte sein Fahrzeug ab und nahm die Überwachungstätigkeit auf. Er vereinbarte mit seinem Kollegen, dass er seine Pause, die 30 Minuten betrug, dafür nutzen wolle, zu der in der Innenstadt gelegenen Werkstatt zu fahren, in der sich sein Motorrad zur Wartung befand. Der Kläger wollte dort nachfragen, ob die Wartung abgeschlossen sei.

4

Nachdem er und sein Kollege die Überwachungstätigkeit auf dem T.-Parkplatz gegen 16.30 Uhr beendet hatten, fuhren sie im Pkw des Kollegen zur Werkstatt. Die Wartung des Motorrads war abgeschlossen. Der Kläger vereinbarte mit seinem Kollegen, dass er mit dem Motorrad zu der in der H.-Siedlung gelegenen Wohnung des Klägers fahren sollte, damit der Kläger sein Motorrad dort abstellen konnte und um von dort aus die Ermittlungen aufzunehmen. Der Kollege sollte mit seinem Pkw dorthin kommen.

5

Gegen 16.40 Uhr trat der Kläger mit dem Motorrad die Fahrt von der Werkstatt in Richtung L.-A. an. Er befuhr die A. Straße in Richtung L.-A., als er gegen 16.48 Uhr mit einem in diese Straße einbiegenden Fahrzeug kollidierte. Dabei zog er sich eine Beckenring- und Oberschenkelfraktur zu.

6

Die Stadt L. meldete den Unfall dem Rechtsvorgänger der Beklagten, dem Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe. Mit Bescheid vom 26.6.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2007 wurde die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe sein Motorrad in der Arbeitspause von der Werkstatt zu seiner Wohnung bringen wollen. Diese private Tätigkeit sei unversichert. Dass der sich anschließende Weg zum nächsten Einsatzort nicht mehr so weit gewesen sei, begründe keinen Versicherungsschutz.

7

Das SG hat die Klage, die auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Arbeitsunfalls gerichtet war, mit Urteil vom 2.12.2008 abgewiesen.

8

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat das Urteil des SG geändert und entsprechend dem im Berufungsverfahren geänderten Antrag des Klägers unter Aufhebung der angefochtenen Ablehnungsentscheidung festgestellt, dass der Unfall vom 31.3.2006 ein Arbeitsunfall ist. Die zum Unfall führende Fahrt habe nicht trennbar sowohl unversicherten privaten als auch versicherten Zwecken gedient. Als sog gemischte Tätigkeit habe die Fahrt unter Versicherungsschutz gestanden, weil sie auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck - das Nach-Hause-Bringen des Motorrads - entfallen wäre. Wäre das Motorrad nicht in der Werkstatt gewesen, wäre der Kläger nach der Pause mit dem Kollegen in dessen Privat-Pkw zum nächsten Einsatzort gefahren. Der Kläger sei arbeitsrechtlich nicht gehalten gewesen, seine Dienstfahrten in einer bestimmten Weise - zB zusammen mit dem Kollegen oder mit einem Pkw - zurückzulegen. Er hätte vom Einsatzort in L.-Stadtmitte bei Wahl der kürzesten Wegstrecke über die A. Straße zu seinem neuen Einsatzort gelangen müssen.

9

Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und die Verletzung von § 8 SGB VII gerügt. Die unfallbringende Fahrt habe nicht im erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Überwachungstätigkeit gestanden. Der Kläger habe die versicherte Tätigkeit vorerst beendet gehabt und sich durch das rein privatwirtschaftliche Aufsuchen der Werkstatt in seiner Pause von der betrieblichen Tätigkeit gelöst. Der Weg ab der Werkstatt sei maßgeblich von den eigenwirtschaftlichen Interessen des Klägers - Verbringung des Motorrads zur Wohnung - geprägt, denn für die Wahl des Zeitpunkts und des Verkehrsmittels seien andere Gründe maßgebend gewesen als die Absicht, den nächsten Ort der Tätigkeit zu erreichen. Aus Sicht eines unbeteiligten Dritten sei das Aufsuchen der Werkstatt, die Auslösung des Motorrads und dessen Verbringung an den Wohnort eine einheitliche, eigenwirtschaftliche Handlung. Die reine Streckenidentität mit dem Weg zwischen den Einsatzgebieten genüge nicht zur Begründung von Versicherungsschutz, der auch nicht nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII oder § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII in Betracht komme.

10

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.4.2010 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des SG Dortmund vom 2.12.2008 zurückzuweisen.

11

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12

Er hält das Urteil des LSG für zutreffend. Er sei nur mit dem Motorrad nach L.-A. gefahren, weil es sich wegen des in der Nähe seiner Wohnung gelegenen Einsatzortes angeboten habe und nicht, weil er das Motorrad "zu sich nach Hause bringen wollte". Mit Antritt der Fahrt ab der Werkstatt habe er nach außen erkennbar seinen Dienst wieder angetreten.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG begründet, denn das LSG hat zu Unrecht das klageabweisende Urteil des SG geändert und unter Aufhebung des Bescheides vom 26.6.2007 idF des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2007 einen Arbeitsunfall festgestellt.

14

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG den Antrag einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 Satz 1, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG gestellt. Das LSG hat sachlich über diesen Klageantrag entschieden und so den Übergang des Klägers von einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf eine Anfechtungs- und Feststellungsklage im Berufungsverfahren bindend zugelassen (§ 153 Abs 1 SGG iVm § 99 Abs 4 SGG; vgl BSGE 48, 159, 162; BSG vom 4.5.1999 - B 2 U 89/98 B; Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl 2008 § 99 RdNr 15). Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage erweist sich als zulässig. Denn die grundsätzliche prozessrechtliche Nachrangigkeit der Feststellungsklage steht der Zulässigkeit der mit der Anfechtungsklage verbundenen Feststellungsklage nach ständiger Rechtsprechung des Senats in Fällen der vorliegenden Art nicht entgegen (vgl BSG vom 27.4.2010 - B 2 U 23/09 R - Juris RdNr 9; BSG vom 7.9.2004 - B 2 U 46/03 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 3 RdNr 4 f; Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25 RdNr 8). Begehrt der Versicherte allein die von dem Unfallversicherungsträger abgelehnte Feststellung des Vorliegens eines Versicherungsfalls, kann er durch die Verbindung einer Anfechtungs- mit einer Feststellungsklage ggf unmittelbar eine gerichtliche, von der Verwaltung nicht mehr beeinflussbare Feststellung erlangen.

15

Entgegen der Entscheidung des LSG war der Unfall des Klägers vom 31.3.2006 kein Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII.

16

Nach § 8 Abs 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl ua BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196, 198 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17 RdNr 10 mwN; BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 30 RdNr 10 mwN).

17

Der Kläger war zwar zur Zeit des Unfallereignisses Beschäftigter iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII und hat am 31.3.2006 einen Unfall mit der Folge eines Gesundheitsschadens erlitten.

18

Dieser Unfall ist jedoch kein Arbeitsunfall, da die vom Kläger im Zeitpunkt des Unfallereignisses ausgeübte Verrichtung - die Motorradfahrt von der Werkstatt zur eigenen Wohnung in der H.-Siedlung - nicht im inneren bzw sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden hat. Es handelt sich weder um eine versicherte Tätigkeit nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII (dazu sogleich unter 1.) noch um das Zurücklegen eines mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs nach oder von dem Ort der Tätigkeit nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII (dazu unter 2.) noch um ein mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängendes Verwahren, Befördern, Instandhalten oder Erneuern eines Arbeitsgeräts nach § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII (dazu unter 3.).

19

1. Mit der Motorradfahrt zum Unfallzeitpunkt erfüllte der Kläger keine arbeitsvertragliche Haupt- oder Nebenpflicht, die ihm als Verwaltungsangestellten zur Kontrolle des ruhenden Verkehrs oblag, insbesondere legte er keinen Betriebsweg zurück, der Teil der versicherten Tätigkeit iS von § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII wäre.

20

Ein Betriebsweg unterscheidet sich von anderen Wegen dadurch, dass er im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und nicht - wie Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit iS von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII - der versicherten Tätigkeit lediglich vorausgeht oder sich ihr anschließt(vgl hierzu BSG Urteil vom 12.1.2010 - B 2 U 35/08 R - Juris RdNr 16). Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, ob also der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl BSG vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 19 RdNr 14). Als objektive Umstände, die Rückschlüsse auf die Handlungstendenz zulassen, ist beim Zurücklegen von Wegen insbesondere von Bedeutung, ob und inwieweit Ausgangspunkt, Ziel, Streckenführung und ggf das gewählte Verkehrsmittel durch betriebliche Vorgaben geprägt werden.

21

Die Motorradfahrt als konkrete Verrichtung des Klägers zum Zeitpunkt des Unfallereignisses, die nach den Feststellungen des LSG zugleich betrieblichen und privaten Zwecken dienen sollte, beruhte angesichts der objektiven Umstände nicht auf der vom LSG bindend festgestellten betrieblichen Handlungstendenz.

22

Der Kläger verrichtete keine "gemischte Tätigkeit", da diese zumindest zwei gleichzeitig ausgeübte untrennbare Verrichtungen voraussetzt, von denen (wenigstens) eine im sachlichen Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, während die Motorradfahrt des Klägers eine einzige Verrichtung war. Denn eine "Verrichtung" ist nur ein konkretes, also auch räumlich und zeitlich bestimmtes Verhalten, das seiner Art nach von Dritten beobachtbar ist. Die Motorradfahrt ist aus Sicht eines objektiven Betrachters eine einzige einheitliche Verrichtung, selbst wenn sie unterschiedlichen Zwecken dient. Die Motorradfahrt ist die konkrete Verrichtung, durch die der Kläger von der Werkstatt aus sein Motorrad zur Wohnung fahren und selbst zum nächsten Einsatzort gelangen wollte. Deswegen kann die konkrete Verrichtung des Klägers zum Unfallzeitpunkt entgegen der Formulierung im LSG-Urteil nicht abstrakt als "Fahrt" bezeichnet werden ohne Angabe des Fortbewegungsmittels. Eine "Fahrt" ohne Verkehrsmittel ist nicht möglich, sodass schon die Definition der zum Unfallzeitpunkt vorgenommenen konkreten Verrichtung des Klägers die Angabe eines Transportmittels voraussetzt.

23

Die Motorradfahrt zur klägerischen Wohnung war eine Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz bzw mit gemischter Motivationslage (vgl BSG vom 12.5.2009 - B 2 U 12/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 33 RdNr 16), denn sie erfolgte sowohl mit privatwirtschaftlicher als auch mit betrieblicher Handlungstendenz. Eine betriebliche, den sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit begründende Handlungstendenz des Beschäftigten liegt vor, wenn er den Willen hat, durch die Verrichtung eine seiner Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen oder die Erfüllung von Vor- und Nachbereitungshandlungen, die das Gesetz versichert, zu ermöglichen, zu fördern oder zu sichern. Nach den Feststellungen des LSG hatte der Kläger zwei Ziele. Er wollte zwecks Wiederaufnahme seiner Beschäftigung weisungsgemäß seinen nächsten Einsatzort erreichen, also den Weg auch als "Betriebsweg" zurücklegen (betriebliche Handlungstendenz) und er wollte sein Motorrad an seiner Wohnung abstellen (privatwirtschaftliche Handlungstendenz). Bei der "Handlungstendenz" handelt es sich um eine sog innere Tatsache. Daher sind diese von der Beklagten nicht gerügten Feststellungen des LSG für den Senat bindend.

24

Eine solche Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz steht dann im inneren bzw sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre (vgl BSG vom 12.5.2009 - B 2 U 12/08 R - aaO), wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet. Insoweit ist nicht auf Vermutungen über hypothetische Geschehensabläufe außerhalb der konkreten Verrichtung und der objektivierten Handlungstendenzen, sondern nur auf die konkrete Verrichtung selbst abzustellen. Es ist zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt. Die Ausführungen des LSG darüber, was vermutlich geschehen wäre, wenn der Kläger zur Unfallzeit nicht mit seinem Motorrad von der Werkstatt zu seiner Wohnung gefahren wäre, enthalten keine maßgeblichen Tatsachenfeststellungen. Denn sie befassen sich mit hypothetischen Geschehensabläufen außerhalb der konkreten Verrichtung "Motorradfahrt", die als nicht erfolgte Ereignisse keine (feststellbaren) Tatsachen sind.

25

Nach den objektiven Umständen lässt die tatsächlich erfolgte Motorradfahrt des Klägers von der Werkstatt zur Wohnung einen sachlichen Zusammenhang mit der verrichteten Tätigkeit, hier zB sich zum nächsten Einsatzgebiet zu begeben, nicht deutlich werden. Der betriebliche Zweck, sich (von einem) zum nächsten Einsatzgebiet zu begeben, vermag nach den objektiven Umständen nicht zu erklären, dass die Fahrt an der Werkstatt beginnt, dass als Ziel im nächsten Einsatzgebiet gerade die Wohnung des Klägers gewählt worden ist und die Fahrt auf dem Motorrad erfolgt anstatt einer Fahrt mit dem eigenen Pkw oder einer Fahrt als Beifahrer im Pkw des Kollegen. Vorliegend wurden Ausgangsort, Ziel und das genutzte Verkehrsmittel nicht durch betriebliche Erfordernisse bestimmt, sondern finden ihren Grund in der privaten Motivation des Klägers, sein Motorrad von der Werkstatt zur eigenen Wohnung zu fahren.

26

In rechtlicher Wertung sprach nichts dafür, dass die berufliche Handlungstendenz, die private Motivation weggedacht, zu der unfallbringenden Motorradfahrt des Klägers geführt hätte. Ohne die private Motivation, das Motorrad von der Werkstatt zur Wohnung zu fahren, wäre insbesondere nicht das Motorrad als Verkehrsmittel gewählt worden und die konkrete, zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Verrichtung - nämlich die Motorradfahrt auf der A. Straße in Richtung der Wohnung - wäre nicht erfolgt. Das Führen eines Motorrads ist objektiv eine andere Verrichtung als eine Fahrt mit dem eigenen Pkw oder als Beifahrer im Pkw des Kollegen.

27

Dass der Kläger aus arbeitsrechtlicher Sicht sein privates Motorrad für dienstliche Fahrten nutzen durfte, vermag keinen inneren bzw sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit mit solchen Motorradfahrten des Klägers zu begründen, die nach dem oben dargelegten Maßstab für die Ermittlung der objektivierten Handlungstendenz bei gemischter Motivationslage gerade nicht auf einer objektivierten betrieblichen Handlungstendenz beruhen.

28

Eine den inneren bzw sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit begründende objektivierte betriebliche Handlungstendenz des Klägers kann nicht daraus gefolgert werden, dass sich der Unfall an einer Stelle ereignet hat, die der Kläger mutmaßlich passiert hätte, wenn er eine Fahrt von einem zum anderen Einsatzgebiet zurückgelegt hätte.

29

Zutreffend hat die Revisionsklägerin darauf hingewiesen, dass reine Streckenidentität einer mit privater Handlungstendenz erfolgten Motorradfahrt mit einer möglichen, tatsächlich aber nicht erfolgten betrieblich veranlassten (Pkw-)Fahrt, die mutmaßlich (oder möglicherweise) an Stelle der Motorradfahrt getreten wäre, keinen inneren bzw sachlichen Zusammenhang der durchgeführten Motorradfahrt als konkrete Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit begründen kann (vgl auch BSG vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 19 RdNr 15).

30

2. Die Motorradfahrt des Klägers als Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses war auch keine versicherte Tätigkeit iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII.

31

Danach sind versicherte Tätigkeiten das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit nach §§ 2, 3 und 6 SGB VII zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Begründet wird dieser Versicherungsschutz damit, dass diese Wege nicht aus privaten Interessen, sondern wegen der versicherten Tätigkeit, also mit einer auf die versicherte Tätigkeit bezogenen Handlungstendenz unternommen werden (vgl BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 13; BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29 RdNr 21). Sie erfolgen entweder mit der Handlungstendenz, sich aus dem privaten Bereich in den betrieblichen Bereich (Weg zu dem Ort der Tätigkeit) oder sich aus dem betrieblichen Bereich zurück in den privaten Bereich zu begeben (Weg von dem Ort der Tätigkeit). Der Kläger hat mit der Motorradfahrt keinen unmittelbaren Weg von oder zu dem Ort der Tätigkeit zurückgelegt. Wie bereits dargelegt, fehlte der Verrichtung bei gemischter Motivationslage eine objektivierte betriebliche Handlungstendenz. Außerdem war Ausgangsort der konkreten Motorradfahrt kein Ort der Tätigkeit als Angestellter der Verkehrsüberwachung, sondern die aus privaten Gründen aufgesuchte Werkstatt, und deren Endpunkt die private Wohnung.

32

3. Das Motorrad war ferner kein Arbeitsgerät iS von § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII, denn es war nicht dazu bestimmt, hauptsächlich der Tätigkeit im Unternehmen zu dienen(vgl BSG vom 12.5.2009 - B 2 U 12/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 33 RdNr 28 mit Verweis auf BSG vom 23.2.1966 - 2 RU 45/65 - BSGE 24, 243, 246).

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

BAYERISCHES LANDESSOZIALGERICHT

L 17 U 409/14

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

S 13 U 115/14

in dem Rechtsstreit

A., A-Straße, A-Stadt

- Kläger und Berufungskläger -

Proz.-Bev.:

Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt - -

gegen

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, Bezirksverwaltung A-Stadt, vertreten durch den Hauptgeschäftsführer, ...

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Der 17. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz in Schweinfurt

am 26. März 2015

durch den Richter am Bayer. Landessozialgericht Dr. Cantzler für Recht erkannt:

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 06.08.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Unfall des Klägers vom 01.03.2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.

Der Kläger ist als selbstständiger Versicherungsvertreter (der B. Sachversicherung AG, K.) bei der Beklagten versichert. Am 01.03.2013 war der Kläger privat Ski fahren, als er auf seinen Skihelm, der mit einer Telekommunikationseinrichtung ausgestattet ist, den Anruf eines Versicherungsnehmers hereinbekam. In der Folge stürzte der Kläger. Er wurde von der Flugrettung ins Krankenhaus gebracht, wo eine geschlossene Beckenfraktur sowie eine leichte Blutung aus einem Ast der Arteria pudenda interna festgestellt wurde (Entlassungsbrief des Gesundheitsbezirks B-Stadt - Krankenhausbereich - Abteilung für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 12.03.2013).

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 09.12.2013 die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Im anschließenden Widerspruchsverfahren legte der Kläger ein Gedächtnisprotokoll des Herrn J. S., P-Stadt (im Folgenden: S.), vom 24.02.2014 vor. Danach habe dieser den Kläger am 01.03.2013 gegen 9.30 Uhr telefonisch wegen einer Frage zu seiner Kfz-Versicherung kontaktiert. Kurz nachdem sich der Kläger am Telefon gemeldet habe, habe er einen Schrei gehört und die Verbindung sei abgerissen. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Die gegen die Bescheide erhobene Klage hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Urteil vom 06.08.2014 abgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Der Berichterstatter hat den Kläger in der nichtöffentlichen Sitzung vom 19.02.2015 angehört.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 06.08.2014 sowie den Bescheid vom 09.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.04.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seinen Unfall vom 01.03.2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Berichterstatter konnte gem. § 155 Abs. 3 u. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 124 Abs. 2 SGG anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten in der nichtöffentlichen Sitzung vom 19.02.2015 damit einverstanden erklärt haben.

Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (§§ 143, 144, 151 SGG); sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist aber nicht begründet. Zu Recht hat es die Beklagte mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 09.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.04.2014 abgelehnt, den Unfall des Klägers vom 01.03.2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Kläger ist daher durch die Entscheidung nicht in seinen Rechten verletzt. Das Ereignis vom 01.03.2013 stellt keinen Arbeitsunfall i. S. d. § 8 Abs. 1 S. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) dar.

Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Gemäß Satz 2 der Vorschrift sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

1. Das Ereignis vom 01.03.2013 stellt sich als zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper der Klägerin einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden geführt hat, und somit als Unfall i. S. d. § 8 Abs. 1 SGB VII dar.

Nach den Feststellungen des Senats hat der Kläger am 01.03.2013 um ca. 9:30 Uhr einen Unfall erlitten, als er beim Skifahren gestürzt ist. Der Kläger, der ein äußerst geübter Skifahrer ist, war zu diesem Zeitpunkt auf einem Abfahrtshang mit dem Schwierigkeitsgrad „schwer“ (sog. schwarze Piste) unterwegs, die frisch präpariert war und die der Kläger zum ersten Mal befuhr. In seinem Skihelm war ein Headset integriert, auf das eingehende Anrufe automatisch geschaltet wurden. Als der Kläger auf der Piste ca. 20 Sekunden unterwegs gewesen war, um Geschwindigkeit für das Carven aufzunehmen, kam ein Anruf des Kunden S. auf seinen Helm herein, der Fragen wegen einer beim Kläger abgeschlossenen Versicherung hatte. Da der Kläger den Anrufer auch wegen der Fahrgeräusche nicht verstehen konnte, stellte er die Lautstärke am Helm höher ein. Dazu griff er mit der rechten Hand an die linke Seite des Helms, wodurch ihm für einige Augenblicke die Sicht genommen wurde. Infolgedessen übersah der Kläger einen quer zur Piste verlaufenden Ziehweg. Er wurde ausgehoben und stürzte schwer. Dieser Sachverhalt ergibt sich zur vollen Überzeugung des Senats aus dem Inhalt der vorliegenden Akten, insbesondere dem vorliegenden Gedächtnisprotokoll des S. vom 24.02.2014, sowie aus den glaubhaften Angaben des Klägers in der nichtöffentlichen Sitzung vom 19.02.2015.

Infolge der Sturzes erlitt der Kläger eine geschlossene Beckenfraktur sowie eine leichte Blutung aus einem Ast der Arteria pudenda interna. Diese Feststellung trifft der Senat anhand des vorliegenden Entlassungsbriefs des Gesundheitsbezirks B-Stadt - Krankenhausbereich - Abteilung für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 12.03.2013.

2. Der Kläger übte zum Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit als freiwillig versicherter Unternehmer nach § 6 SGB VII aus und war damit Versicherter bei der Beklagten.

Versicherter i. S. d. § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Diese innere Tatsache der subjektiven Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten wird auch als „Handlungstendenz“ bezeichnet. Wenn das beobachtbare objektive Verhalten allein noch keine abschließende Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand der versicherten Tätigkeit erlaubt, diese aber auch nicht ausschließt, kann die finale Ausrichtung des Handelns auf die Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes, soweit die Intention objektiviert ist (sog objektivierte Handlungstendenz), die Subsumtion tragen. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung reicht hingegen nicht (BSG vom 15.05.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 20, Rn. 21 f; vom 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R).

Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen hat der Kläger zum Unfallzeitpunkt zwei nach außen erkennbare Handlungen vorgenommen. Zum einen ist der Kläger Ski gefahren. Diese Tätigkeit erfolgte aus rein privaten Gründen und stand mit der versicherten Tätigkeit in keinerlei Zusammenhang. Zum anderen hat der Kläger telefoniert und deswegen mit der rechten Hand auf der linken Seite des Helms die Lautstärke reguliert. Da das Telefonat mit einem Kunden wegen einer Versicherung geführt wurde, hat der Kläger im Unfallzeitpunkt (auch) seine bei der Beklagten versicherte Tätigkeit als selbstständiger Versicherungsvertreter ausgeübt.

3. Dadurch, dass der Kläger beim Skifahren mit einem Versicherungskunden telefonierte, ist er einer gemischten Tätigkeit nachgegangen, da sich die beiden Verrichtungen nicht in nacheinander liegende Anteile zerlegen lassen. Die gleichzeitige Verrichtung der privaten Tätigkeit „Skifahren“ führt allerdings nicht dazu, dass die Eigenschaft des Klägers als Versicherter wieder entfällt.

Gemischte Tätigkeiten setzen (zumindest) zwei gleichzeitig ausgeübte untrennbare Verrichtungen voraus, von denen (wenigstens) eine den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt. Von der gemischten Tätigkeit ist ein Handeln mit gemischter Motivationslage abzugrenzen. Bei diesem wird nur eine einzige Verrichtung ausgeübt, die aber gleichzeitig sowohl einen privatwirtschaftlichen als auch betrieblichen, auf die Erfüllung eines Versicherungstatbestandes gerichteten Zweck verfolgt. Daher wird auch von Tätigkeiten mit einer gespaltenen Handlungstendenz gesprochen. Eine solche Verrichtung mit gemischter Motivationslage erfüllt dann den Tatbestand der versicherten Tätigkeit, wenn das konkrete Geschehen hypothetisch auch ohne die private Motivation des Handelns vorgenommen worden wäre, wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der versicherten Handlungstendenz findet. Insoweit ist nicht auf Vermutungen über hypothetische Geschehensabläufe außerhalb der konkreten Verrichtung und der objektivierten Handlungstendenz, sondern nur auf die konkrete Verrichtung selbst abzustellen. Es ist zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt. Die rechtliche Differenzierung zwischen einer gemischten Tätigkeit und Verrichtungen mit gemischter Motivationslage ist durch die Systematik des Unfallversicherungsrechts geboten, das den Unfallversicherungsschutz nicht abstrakt für einzelne Personengruppen vorsieht, sondern die Versicherteneigenschaft von bestimmten höchstpersönlichen, unvertretbaren Handlungen abhängig macht und deshalb auch eine Zurechnung des Verhaltens Dritter durch positives Tun oder Unterlassen ausschließt. Sie stellt darauf ab, ob der Unfallhergang durch eine oder mehrere höchstpersönliche Handlungen geprägt ist. Die Abgrenzung zwischen gemischten Tätigkeiten und gemischten Motivationslagen führt zu einer differenzierten Schwerpunktprüfung der Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls. Während bei Verrichtungen mit einer gemischten Motivationslage bereits die Versicherteneigenschaft und damit der sachliche Zusammenhang zwischen der Verrichtung und der versicherten Tätigkeit besonders zu klären ist, steht bei einer gemischten Tätigkeit die Prüfung der Unfallkausalität im Vordergrund. Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb „Versicherter“ ist (Voraussetzung 1), diese versicherte Verrichtung zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt hat (Voraussetzung 2) und dieses Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (Voraussetzung 3). Da im Falle einer gemischten Motivationslage nur eine einzige Verrichtung, jedoch mit unterschiedlichen Handlungstendenzen vorliegt, ist jeweils zu prüfen, ob das Handeln trotz der mit ihm verbundenen privaten Zweckverfolgung insgesamt betrachtet darauf abzielte, den in Betracht kommenden Versicherungstatbestand zu erfüllen. Demgegenüber ist eine gemischte Tätigkeit gerade dadurch gekennzeichnet, dass zumindest eine von mehreren ausgeübten Verrichtungen den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt. Folglich ist bei diesen Fallgestaltungen bereits positiv geklärt, dass jedenfalls eine Verrichtung im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht und damit die 1. Voraussetzung des Begriffs des Arbeitsunfalls erfüllt ist. Ist aber die Versicherteneigenschaft gegeben, weil zumindest eine Verrichtung kraft Gesetzes versichert war, kann sich im Falle der gemischten Tätigkeit im Rahmen der Prüfung des sachlichen Zusammenhangs nicht auch noch die bei Verrichtungen mit einer gemischten Motivationslage zu beantwortende Frage stellen, ob die konkrete versicherte Handlung hypothetisch auch ohne die private Motivation des Geschehens vorgenommen worden wäre. Vielmehr ist hier nach Bejahung des Status als Versicherter als 2. und 3. Voraussetzung des Arbeitsunfalls die Zurechnung des Unfallereignisses und des Gesundheitserstschadens oder Todes zur versicherten Tätigkeit (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität) zu klären (BSG, Urteil vom 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 52, Rn. 23 m. w. N.).

Ein Arbeitsunfall des Klägers scheidet mithin nicht schon deshalb aus, weil es ohne das eigenwirtschaftliche Skifahren erst gar nicht zu dem Telefonat gekommen wäre. Vielmehr stellt sich die Frage, ob die sturzbedingte Einwirkung auf den Kläger und der dadurch verursachte Gesundheitsschaden (s. o.) infolge der Verrichtung der versicherten Tätigkeit eingetreten und ihr zuzurechnen ist.

4. Der Senat kommt allerdings zu dem Ergebnis, dass das Telefonieren des Klägers mit einem Kunden den Sturz und damit das Unfallereignis zwar wirkursächlich, nicht aber rechtlich wesentlich herbeigeführt hat.

Bei der objektiven Verursachung kommt es darauf an, dass die versicherte Verrichtung für das Unfallereignis und dadurch für den Gesundheitserstschaden oder den Tod eine Wirkursache war. Wirkursachen sind nur solche Bedingungen, die erfahrungsgemäß die infrage stehende Wirkung ihrer Art nach notwendig oder hinreichend herbeiführen. Insoweit ist Ausgangspunkt die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie, nach der schon jeder beliebige Umstand als notwendige Bedingung eines Erfolges gilt, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Ob die versicherte Verrichtung eine Wirkursache in diesem Sinne war, ist eine rein tatsächliche Frage. Sie muss aus der nachträglichen Sicht (ex post) nach dem jeweils neuesten anerkannten Stand des Fach- und Erfahrungswissens über Kausalbeziehungen (gegebenenfalls unter Einholung von Sachverständigengutachten) beantwortet werden. Steht die versicherte Tätigkeit als eine der Wirkursachen fest, muss sich auf der zweiten Stufe die Einwirkung rechtlich unter Würdigung auch aller weiteren auf der ersten Stufe festgestellten mitwirkenden unversicherten Ursachen als Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestandes fallenden Gefahr darstellen. Bei dieser reinen Rechtsfrage nach der „Wesentlichkeit“ der versicherten Verrichtung für den Erfolg der Einwirkung muss entschieden werden, ob sich durch das versicherte Handeln ein Risiko verwirklicht hat, gegen das der jeweils erfüllte Versicherungstatbestand gerade Schutz gewähren soll (BSG a. a. O. m. w. N.). Ist in Fällen einer gemischten Tätigkeit die private (unversicherte) Tätigkeit ebenfalls wirkursächlich für den Unfall geworden, so ist die durch die private Verrichtung geschaffene bzw. erhöhte Unfallgefahr im Rahmen der Abwägung zwischen der versicherten und der nichtversicherten Ursache als Element der letzteren bei der Beurteilung des Zusammenhangs zwischen der versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 14, BSGE 94, 262-268, Rn. 26; BSG, Urteil vom 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 52, Rn. 23).

Aufgrund der vom Senat getroffenen Feststellungen steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass sowohl die private Verrichtung des Klägers (Skifahren) als auch seine berufliche Tätigkeit (Telefonieren mit einem Kunden) wirkursächlich für den Unfall geworden sind. Das Fahren des Klägers in den Ziehweg hinein hat dazu geführt, dass er ausgehoben wurde. Die solchermaßen hervorgerufene Einwirkung hat dann den Sturz und den damit verbundenen Erstkörperschaden verursacht. Andererseits ist das Telefonieren des Klägers wirkursächlich dafür gewesen, dass dieser, da er den anrufenden Kunden S. nicht richtig verstehen konnte, an die linke Seite seines Helms gefasst hat, um die Lautstärke des eingehenden Anrufs zu erhöhen. Da ihm dadurch die Sicht genommen wurde, konnte er den Ziehweg nicht rechtzeitig erkennen und entsprechend reagieren. Da der Kläger ein äußerst geübter Skifahrer ist und die Piste frei bzw. frisch präpariert war und der Senat keine Anhaltspunkte dafür hat, dass die Sicht des Klägers anderweitig eingeschränkt gewesen wäre, spricht deutlich mehr dafür als dagegen, dass der Sturz (auch) durch die Handbewegung zur linken Seite des Helms verursacht wurde.

Jedoch erscheint dem Senat im Rahmen der Abwägung zwischen der versicherten und der nichtversicherten Ursache die beruflich veranlasste Handbewegung des Klägers nicht als rechtlich wesentlich für den Unfall und seine Folgen, so dass der Zusammenhang zwischen der versicherten Verrichtung und dem Unfallereignis zu verneinen ist.

Dem Skifahren ist naturgemäß in erhöhtem Maße die Gefahr eines (auch schweren) Sturzes zueigen. In der Schwere der Verletzung des Klägers - geschlossene Beckenfraktur sowie leichte Blutung aus einem Ast der Arteria pudenda interna - hat sich allein das Risiko dieser privaten Verrichtung des Klägers realisiert, insbesondere dass der Kläger in nicht geringem Tempo einen Abfahrtshang mit dem Schwierigkeitsgrad „schwer“ hinabgefahren ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass letztlich auch der Griff des Klägers zur linken Seite seines Helms, der ihm für einige Augenblicke die Sicht genommen hat, durch das Skifahren jedenfalls mitbedingt war. Denn der Kläger hat angegeben, den Anrufer auch wegen der Fahrgeräusche nicht verstanden zu haben. Auch hat dem Kläger die - wegen des Skifahrens notwendige - dickere Kleidung die Sicht genommen. Nach Auffassung des Senats ist deshalb das Telefonieren des Klägers als Unfallursache durch das privat motivierte Skifahren soweit in den Hintergrund zurückgedrängt, dass es nicht mehr als wesentliche Bedingung für den Unfall angesehen werden kann. Vielmehr hat die unversicherte Wirkursache „Skifahren“ das Unfallgeschehen derart geprägt, dass die Wirkung insgesamt trotz des Mitwirkungsanteils der versicherten Verrichtung nicht mehr unter den Schutzbereich des erfüllten Versicherungstatbestandes fällt.

Nach alledem hat das SG die Klage im Ergebnis zurecht abgewiesen. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 SGG), sind nicht ersichtlich.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.