Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 24. Nov. 2015 - S 4 SO 370/14

published on 24/11/2015 00:00
Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 24. Nov. 2015 - S 4 SO 370/14
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Gericht

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Tenor

1. Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 24.10.2011, 07.09.2012 und vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2014 verurteilt, der Klägerin höhere monatliche Leistungen der Grundsicherung im Alter für die Zeit vom 01.02.2011 bis zum 03.06.2012 unter Berücksichtigung der monatlichen Beiträge in Höhe von 84,38 EUR für die Sterbegeldversicherung Nr. ... zu bewilligen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten sind der Zeitpunkt des Beginns von Leistungen der Grundsicherung im Alter sowie die Angemessenheit einer sogenannten Sterbegeld-Versicherung im Streit.
Der Sohn und Generalbevollmächtigte H. der am … 1921 geborenen Klägerin meldete sich am 02.06.2010 telefonisch bei der Heimhilfe des Beklagten und fragte nach der Möglichkeit der Übernahme für die Kosten einer Kurzzeitpflege der Klägerin. Mit Schreiben vom 02.06.2010 wurde ihm daraufhin ein entsprechendes Antragsformular übersandt. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es im Rahmen dieses Kontakts zu einer Antragstellung betreffend Leistungen der Grundsicherung im Alter gekommen ist. Ein schriftlicher Antrag wurde nach Übersenden des Antragsformulars an H. bei dem Beklagten zunächst nicht gestellt. Bereits in den Jahren 2008 und 2009 hatte H. sich für die Klägerin bezüglich der Möglichkeit der Kostenübernahme für das betreute Wohnen bei dem Beklagten erkundigt, letztendlich jedoch keinen Antrag gestellt bzw. seinen Antrag zurückgezogen.
Am 28.02.2011 sprach H. dann persönlich bei dem Beklagten vor, wobei auch der Inhalt dieses Gesprächs zwischen den Beteiligten streitig ist. Gemäß einem Aktenvermerk des Beklagten vom 01.03.2011 habe H. bei dem Gespräch am 28.02.2011 die Auffassung vertreten, nunmehr rückwirkend für die Zeit ab Juni 2010 einen Antrag auf Kostenübernahme stellen zu können, woraufhin ihm mitgeteilt worden sei, dass die Übersendung eines Formulars an ihn zum damaligen Zeitpunkt nicht als Antragstellung gewertet werden könne.
Daraufhin ging am 28.03.2011 bei dem Beklagten ein Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von H. für die Klägerin ein, welcher ausdrücklich mit Wirkung ab dem 11.06.2010 gestellt wurde.
Mit Schreiben vom 11.04.2011 übersandte der Beklagte einen Berechnungsbogen, wonach angesichts einer monatlichen Altersrente der Klägerin von 575,04 EUR und einer Hinterbliebenenrente von 461,62 EUR der monatliche Bedarf der Klägerin durch eigene Mittel gedeckt werden könne. Auch nach Vorlage weiterer Unterlagen und erneuter Berechnung des Bedarfs ging der Beklagte von einem Einkommensüberhang aus, weswegen er mit Bescheid vom 24.10.2011 die Gewährung von Leistungen ablehnte.
Der Sohn der Klägerin legte am 24.11.2011 Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren stellten die Bevollmächtigten der Klägerin den Antrag, den Ablehnungsbescheid aufzuheben und der Klägerin ab dem 28.03.2011 Grundsicherungsleistungen im Alter nach den gesetzlichen Bestimmungen und in der gesetzlichen Höhe zu gewähren, wobei auch die Bevollmächtigten davon ausgingen, dass ein Antrag am 28.03.2011 gestellt worden sei. Im Widerspruchsschreiben wurde zudem darauf hingewiesen, dass der Beklagte auch die Sterbegeldversicherung der Klägerin mit einem monatlichen Beitrag von 84,38 EUR, wobei es sich um das günstigste auf dem Markt erhältliche Angebot handele, zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Diese Sterbegeldversicherung war am 23.06.2009 mit Vertragsbeginn zum 01.06.2009 bei der K.- Versicherung abgeschlossen worden. Der Tarif X sieht vor, dass bis zum 31.05.2014 monatliche Beiträge von 84,38 EUR zu zahlen waren, woraus sich ein „gesamter Todesfall-Schutz“ einschließlich Gewinnbeteiligungen in Höhe von 5.001,--. EUR ergibt (vgl. Bl. 83 der Verwaltungsakte). Der Versicherungsschutz ist vor Eintritt des Todesfalls frei widerruflich, wobei in diesem Fall die gezahlten Beiträge in voller Höhe erstattet werden. Die Bevollmächtigten gingen nach ihrer Rechnung von einer Unterdeckung des monatlichen Bedarfs in Höhe von 147,72 EUR aus.
Mit Schreiben vom 14.06.2012 teilten die Bevollmächtigten der Klägerin dann mit, dass die Leistungen „in Abänderung des Antrags vom 18.01.2012“ bereits ab dem 02.06.2010 begehrt würden. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass dem Kläger bei seiner Vorsprache am 02.06.2010 am Telefon bestätigt worden sei, dass die telefonische Antragstellung als Antragsdatum für die Leistungen der Grundsicherung zugrunde gelegt würden, woraufhin der Kläger sich im Vertrauen auf diese Aussage mit der schriftlichen Antragstellung Zeit gelassen habe.
Die Klägerin verließ das M.-Wohnstift zum 27.06.2012.
Mit Bescheid vom 07.09.2012 bewilligte der Beklagte daraufhin Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII von insgesamt 318,14 EUR für die Zeit von März 2011 bis Juni 2012, wobei er zur Berechnung des Betrages auf die beigefügten Berechnungsbögen verwies.
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Die Klägerbevollmächtigten verfolgten ihren Widerspruch weiter und machten auf diverse Posten aufmerksam, die bei der Leistungsberechnung nicht berücksichtigt worden seien, unter anderem die oben genannte Sterbegeldversicherung. Außerdem seien die Leistungen bereits mit Wirkung ab dem 02.06.2010 beantragt worden.
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Der Beklagte nahm daraufhin eine weitere Neuberechnung des Anspruchs vor, was zu einer Bewilligung mit Bescheid vom 10.05.2013 für die Zeit von März 2011 bis April 2012 mit monatlichen Nachzahlungen zwischen 94,11 EUR und 149,20 EUR, insgesamt einem Gesamtnachzahlungsbetrag von 1.770,31 EUR resultierte.
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Auch nach dieser Neuberechnung wurde der Anspruch auf höhere und frühere Leistungen weiter verfolgt. Insbesondere sei die monatliche Leistungshöhe nicht ausreichend nachvollziehbar. Vorgelegt wurde u. a. ein Telefonvermerk des H. vom 02.06.2010 (ohne Unterschrift), wonach H. notiert habe, dass „der Antrag“ mit dem Telefonat als gestellt gelte.
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Der Beklagte bewilligte mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2014 die Leistungen bereits ab dem 01.02.2011 und anerkannte für den bewilligten Zeitraum die Übernahme der Unterkunftskosten in voller Höhe, wobei er jedoch einen Ernährungsanteil am Regelsatz in Höhe von 37 % bzw. ab dem 01.01.2012 in Höhe von 30,9886 % abzog. Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die um einen Monat vorgezogene Leistungsbewilligung beruhe darauf, dass die erste Vorsprache bereits am 28.02.2011 stattgefunden habe und die Leistungen nach § 44 SGB XII jeweils am 1. des Monats einsetzten. Eine noch frühere Leistungsgewährung sei jedoch nicht möglich, da zu einem früheren Zeitpunkt kein Antrag auf Leistungen vorgelegen habe. Der zuvor erfolgte ausschließliche telefonische Kontakt genüge nicht den Anforderungen für eine wirksame Antragstellung, zumal lediglich nach Antragsunterlagen für die Kostenübernahme einer Kurzzeitunterbringung gefragt worden sei. Der Beklagte erläuterte die Höhe der Kostenübernahme für die Unterkunft sowie der Vollverpflegung in Höhe von 13,30 EUR kalendertäglich. Hinsichtlich der Sterbegeldversicherung bei der K.- Versicherung in Höhe von monatlich 84,38 EUR ging der Beklagte davon aus, das es sich gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII nicht um eine anerkennungsfähige Versicherung handele, da diese Versicherung allenfalls der Entlastung der Erben und der Unterhaltspflichtigen diene. Zudem sei davon auszugehen, dass es sich um eine Kapitallebensversicherung handele, da bereits ab dem Versicherungsbeginn Rückkaufswerte gebildet würden und die Versicherung jederzeit von der Klägerin unter Mitnahme der Rückkaufswerte gekündigt werden könne. Dies könne dazu führen, dass trotz höherer Sozialhilfeleistungen letztendlich zusätzlich auch noch eine Beihilfe für Bestattungskosten nach § 74 SGB XII zu bewilligen sei und damit quasi doppelt geleistet würde. Schließlich habe die Klägerin zwei Kinder, die als Erben vorrangig zur Bestattung verpflichtet seien.
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Der Sohn und Vertreter der Klägerin hat am 04.02.2014 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Mit der Klage wird weiterhin die Auffassung vertreten, dass eine Antragstellung bereits im Juni 2010 erfolgt und dass die von der Klägerin abgeschlossene Sterbegeldversicherung angemessen und von dem Beklagten zu übernehmen sei.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Abänderung des Verwaltungsaktes vom 24.10.2011 in der Fassung des Bescheides vom 07.09.2012 und des Bescheides vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2014 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 02.06.2010 bis 31.01.2011 gesetzliche Leistungen nach dem SGB XII, insbesondere unter Berücksichtigung der Beiträge für die Sterbegeldversicherung zu gewähren,
und diese höheren Leistungen auch für die Zeit ab dem 01.02.2011 zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
19 
Der Beklagte hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
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In der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2015 sind die Mitarbeiterinnen des Beklagten K. (für das Telefonat am 02.06.2010) und E. (für die Vorsprache am 28.02.2011) sowie der Sohn der Klägerin als Zeugen vernommen worden.
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Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Akten des SG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Klage ist zulässig und hinsichtlich der Übernahme der Kosten für die Sterbegeldversicherung im bereits anerkannten Leistungszeitraum auch begründet. Für eine Leistungsgewährung vor dem 01.02.2011 fehlt es jedoch an einer wirksamen Antragstellung.
23 
Gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist Älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII bestreiten können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten.
24 
Die Klägerin erfüllt für die Zeit ab dem 01.02.2011 diese Voraussetzungen für die Bewilligung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, weswegen der Beklagte zu Recht Leistungen ab diesem Datum bewilligt hat.
25 
Zu Unrecht hat der Beklagte bei der Berechnung der Leistungshöhe jedoch nicht die Sterbegeldversicherung der Klägerin berücksichtigt. Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen übernommen werden, § 33 Abs. 2 SGB XII. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen nach § 42 Nr. 2 SGB XII auch die die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels, zu denen die Leistung nach § 33 Abs. 2 SGB XII gehört (vgl. BSG, Urteil vom 09. Juni 2011 – B 8 SO 11/10 R –, Rn. 23, juris). Der Beklagte hat sich in den angegriffenen Bescheiden mit dieser Vorschrift nicht ausreichend auseinandergesetzt.
26 
Sofern der Beklagte die Voraussetzungen einer Berücksichtigung dieser Kosten nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII nicht als erfüllt ansieht, lässt die Kammer diese Frage ausdrücklich offen. Denn die Voraussetzungen einer Übernahme nach § 33 Abs. 2 SGB XII liegen vor. Dabei ist davon auszugehen, dass die Vorschrift des § 33 Abs. 2 SGB XII aufgrund ihres engeren Anwendungsbereichs die speziellere Vorschrift darstellt, da sie sich ausdrücklich mit dem Sterbegeld befasst. Der Vorschrift des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII lassen sich daher keine weiteren Einschränkungen für die Übernahme von Leistungen nach § 33 Abs. 2 SGB XII entnehmen.
27 
Eine Sterbegeldversicherung ist eine meist lebenslängliche Kapitallebensversicherung auf den Todesfall mit einer relativ niedrigen Versicherungssumme, die vor allem die Beerdigungskosten und andere direkt mit dem Tod verbundene Aufwendungen abdecken soll (sog. „Klein-Lebensversicherungen“). Entscheidend für die Einordnung als Sterbegeldversicherung ist die subjektive Zweckbestimmung des Leistungsberechtigten, die sich in den objektiven Umständen der Ausgestaltung der Versicherung widerspiegeln muss (Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 33 SGB XII, Rn. 38). Eine solche Versicherung hat die Klägerin vorliegend abgeschlossen. Da bei der Frage nach der angemessenen Höhe der Versicherung jedenfalls auch die Kosten der Grabpflege für die Dauer der Mindestruhezeit zu berücksichtigen sind (Behrend a.a.O. Rn. 41), ist die Versicherungssumme von 5.001,-- EUR als angemessen anzusehen. Die Aufwendungen sind auch erforderlich in dem Sinne, dass die Klägerin mittellos ist und daher die Aufwendungen für ihre Bestattung und Grabpflege nicht selbst ansparen oder auf sonstige Weise gewährleisten kann.
28 
Sofern der Beklagte die Auffassung vertritt, dass die Versicherung allenfalls der Entlastung der Angehörigen dient, ist diese Ansicht unzutreffend. Die Leistung stellt auch eine Entlastung der Leistungsempfänger dar, die von der Sorge befreit werden, ihre Angehörigen mit den Kosten ihrer Bestattung zu belasten. Die tatsächliche Entlastung von Angehörigen in der Folge ist mithin gerade durch diese Regelung beabsichtigt. Die Auslegung der Vorschrift muss sich insbesondere daran orientieren, wie hoch die Wahrscheinlichkeit einzuschätzen ist, dass ohne die gegenwärtige Hilfeleistung Sozialhilfe im und für den Sterbefall in Zukunft erforderlich werden wird (zur Übernahme von Bestattungskosten als Sozialhilfeleistung s. § 74 SGB XII). Aus dieser Sicht ist die Hilfe durch die Übernahme von Beiträgen für eine Sterbegeldversicherung nur dann gerechtfertigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalles eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass zur Deckung der Bestattungskosten überhaupt Sozialhilfe benötigt werden wird (Flint in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5.Aufl. 2014, § 33 Rn. 19). Insofern ist festzustellen, dass bei der mittellosen Klägerin des Geburtsjahrgangs 1921 der Abschluss einer entsprechenden Vorsorgeversicherung im Jahr 2009 nahelag. Der Umstand, dass die Versicherung deutlich vor der Antragstellung bei dem Beklagten abgeschlossen und auch bedient wurde belegt auch, dass es der Klägerin nicht ausschließlich um eine Leistungsgewährung durch den Beklagten ging.
29 
Schließlich spricht auch der Umstand der Kündbarkeit der Versicherung vor dem Eintritt des Todesfalls mit der für diesen Fall vereinbarten Erstattung der Beiträge nicht gegen die Übernahme dieser Kosten. Denn zum einen ist kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, dass die Klägerin die Kündigung der Versicherung beabsichtigt. Auch an anderer Stelle sieht das SGB XII die Unantastbarkeit geschützten Vermögens für andere als die geschützten Leistungszwecke nicht als zwingende Voraussetzung vor (vgl. etwa § 90 Abs. 2 Nrn. 1, 3, 6, 7 SGB XII). Die Annahme eines derartigen ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Unmöglichkeit einer anderweitigen Verwendung ist daher abzulehnen. Zum anderen würde die Kündigung und Erstattung von Beiträgen auch dazu führen, dass in dem absehbar fortbestehenden Leistungsbezug der Klägerin anrechenbares Einkommen erzielt würde. Da die Argumente für eine Übernahme der Beiträge erheblich sind und ein überzeugender Gesichtspunkt für die Ablehnung der Leistung nicht vorgetragen oder ersichtlich ist, geht die Kammer von einer Ermessensreduzierung auf Null aus, weswegen der Beklagte insoweit antragsgemäß zur Leistung zu verurteilen war.
30 
Im Übrigen wird zur Berechnung der Leistungshöhe der Grundsicherung für den Zeitraum ab dem 01.02.2011 auf die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Berechnungen Bezug genommen. Weitere Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung, d.h. über die zu Unrecht nicht berücksichtigten Beiträge zur Sterbegeldversicherung hinaus, sind nicht erkennbar.
31 
Eine Leistungsgewährung vor dem 01.02.2011 (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) kommt indes nicht in Betracht, weil es hierfür an dem nach § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erforderlichen Antrag fehlt. Ein solcher Antrag ist zwar auch formlos und damit telefonisch möglich (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. August 2007 – L 7 SO 1680/07 –, juris). Auch ein formloser Antrag ist jedoch vor dem 28.02.2011 nicht nachgewiesen.
32 
Die Feststellungslast für einen früheren Antrag liegt bei der Klägerin. Der Beweis für einen solchen Antrag konnte durch die Vernehmung des H. und der beiden Mitarbeiterinnen des Beklagten, mit welchen H. im Juni 2010 und am 28.02.2011 Kontakt hatte, nicht erbracht werden. Nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme wurde ein Leistungsantrag durch H. für die Klägerin erstmalig am 28.02.2011 gestellt.
33 
Die Vorschrift des § 18 Abs. 1 SGB XII über das Einsetzen der Sozialhilfe stellt ausdrücklich klar, dass der sog. Kenntnisnahmegrundsatz im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht gilt. Auch eine Kenntnis des Beklagten von einem entsprechenden Bedarf lag vor dem 28.02.2011 im Übrigen nicht vor. Der Kläger hat sich im Juni 2010 telefonisch nach Unterlagen für die Gewährung von Leistungen für die Kurzzeitpflege gefragt, was aus den Verwaltungsakten und der schlüssigen und überzeugenden Zeugenaussage der Mitarbeiterin K. hervorgeht. Darüber hinaus wurde am Telefon auch ein mündlicher Antrag auf die Übernahme der Kosten einer Kurzzeitpflege gestellt. Die Zeugin K. ist deswegen zu Recht für den Beklagten davon ausgegangen, dass wegen Ausbleibens der ausgefüllten Unterlagen betreffend eine Kurzzeitpflege dieser Antrag nicht aufrechterhalten wurde. Neben der Zeugenaussage der Zeugin K. liegt hierzu der Aktenvermerk vom 02.06.2010 vor, in dem ausdrücklich ein Antrag bezüglich Leistungen der Kurzzeitpflege angekündigt bzw. gestellt worden ist und die Einigung auf einen Termin zu Antragsabgabe vereinbart worden ist.
34 
Die Aussage des H., bereits im Juni 2010 einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt zu haben, konnte die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nachvollziehen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der H. als Sohn und Vertreter ein erhebliches - auch finanzielles - Interesse am Ausgang des Klageverfahrens hat. Die Kammer hält es allerdings für durchaus möglich, dass er selbst nach dem Telefongespräch einseitig von einer entsprechenden Antragstellung ausging. Der H. hätte dann allerdings auf eigenes Risiko bzw. auf Risiko der Klägerin den unsicheren Kommunikationsweg per Telefon gewählt, der bekanntermaßen besonders anfällig für Missverständnisse ist und auch regelmäßig zu Beweisproblemen führt. Ein Nachweis eines entsprechenden Antrags ist jedenfalls nicht durch die eigene Gesprächsnotiz des H. vom 02.06.2010 (Bl. 385 der Verwaltungsakte) geführt. Unabhängig davon, dass unklar ist, wann diese Notiz erstellt worden ist, ist diese Notiz auch nicht unterschrieben. Darüber hinaus wird die begehrte Grundsicherung auch nicht in dieser Notiz erwähnt, so dass diese Aufzeichnung des H. auch gerade den Vortrag des Beklagten zu stützen geeignet ist, es seien zunächst telefonisch Leistungen zur Kurzzeitpflege beantragt worden.
35 
Da es sich bei Leistungen der Kurzzeitpflege um eine spezielle Leistung handelt, die auch konkret nachgefragt wurde, ist auch unter Berücksichtigung des sog. Meistbegünstigungsgrundsatzes nicht vom Vorliegen eines Antrags auf Grundsicherung im Alter zu diesem Zeitpunkt auszugehen. Nach diesem verbindlichen Auslegungsgrundsatz (vgl. § 123 SGG) sind Verfahrenserklärungen, zu denen auch der Widerspruch gehört, unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens auszulegen. Die Auslegung hat sich daran zu orientieren, was als Leistung möglich ist, wenn jeder vernünftige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 8/06 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 1, BSGE 97, 217-230, SozR 4-1500 § 123 Nr. 2, SozR 4-4200 § 7 Nr. 1, Rn. 11).
36 
Für den Beklagten lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass H. für seine Mutter etwas anderes wollte als die Gewährung von Leistungen zur Kurzzeitpflege. Der Grundsatz der Meistbegünstigung erfährt jedoch die Einschränkung, dass bei der ausdrücklichen Beschränkung auf eine bestimmte Leistung eine weitergehende Auslegung nicht möglich ist. Nur wenn eine solche Beschränkung nicht vorliegt, ist davon auszugehen, dass der Leistungsberechtigte die Sozialleistungen begehrt, die nach der Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommen (vgl. Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 3. Aufl 2013, § 37 RdNr 26 m.w.N.; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 16/09 R –, SozR 4-4200 § 37 Nr. 3, SozR 4-1300 § 28 Nr. 1, Rn. 18; SG Karlsruhe, Urteil vom 24. November 2015 – S 4 SO 56/15 –, Rn. 32, juris).
37 
Ein Beratungsbedarf ist auch aus den sonstigen zeitnah vorliegenden Unterlagen und den Zeugenaussagen nicht ersichtlich. Der Beklagte hat zudem durch die Übersendung von Unterlagen eine weitere Sachbearbeitung bzw. Beratung angeboten, für die der H. die Unterlagen indes zunächst ausgefüllt hätte zurücksenden müssen. Nachdem dies nicht geschehen ist, waren aus Sicht des Beklagten keine Fragen mehr offen. Der Beklagte hat durch die Übersendung der Formulare zudem konkludent zu erkennen gegeben, das eine weitere Sachbearbeitung dann erfolgt, wenn die Unterlagen ausgefüllt eingehen. Da weder eine angezeigte Beratung unterblieb noch eine Falschauskunft des Beklagten ersichtlich ist, kann auch unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ein früherer Antragszeitpunkt nicht angenommen werden.
38 
Die Einlassung des H., er habe sich ausgehend von einem Hinweis auf eine telefonisch vermerkte Antragstellung Zeit mit der Vorlage der Unterlagen gelassen (vgl. die Widerspruchsbegründung vom 14.06.2012 ), vermag nicht zu überzeugen. Angesichts der knappen Mittel des H. und der Klägerin wäre es zu erwarten gewesen, dass der H. zumindest bei dem Beklagten nachhakt, bevor er einen Kredit aufnimmt. Es ist nicht schlüssig, dass auf eine Übernahme der Kosten durch den Beklagten vertraut und gleichzeitig ein - mit weiteren Kosten verbundener - privater Kredit zur Deckung dieser Kosten aufgenommen worden sein soll. Vielmehr ist unter Berücksichtigung des Bedarfsdeckungsgrundsatzes und des Subsidiaritätsgrundsatzes in § 2 Abs. 1 SGB XII davon auszugehen, dass der Bedarf der Klägerin vor dem 01.02.2011 anderweitig gedeckt worden ist.
39 
Der mündliche Antrag im Juni 2010 betraf zudem nicht nur eine andere Leistung, sondern wurde aus der maßgeblichen objektiven Empfängersicht des Beklagten auch in der Folge nicht aufrechterhalten. H. als Vertreter und Generalbevollmächtigter der Klägerin hat die Antragsunterlagen nicht zeitnah abgegeben, sondern stattdessen durch die Aufnahme eines persönlichen Kredits die Begleichung der Unterbringungskosten der Klägerin sichergestellt. Da ein Termin zur Antragsabgabe vereinbart werden sollte, vom H. aber nicht nachgefragt wurde, konnte der Beklagte jedenfalls nach dem vorliegenden Intervall von nahezu neun Monaten, in denen der H. die Bedarfsdeckung anderweitig organisiert hatte, nicht vom Aufrechthalten eines etwaigen früheren Antrags ausgegangen werden, selbst wenn Grundsicherung damals telefonisch tatsächlich beantragt worden wäre. Der Sohn der Klägerin H. hatte im Übrigen in der Vergangenheit schon mindestens bei zwei anderen Gelegenheiten Informationen des Beklagten über Leistungen an die Klägerin eingeholt, ohne jedoch anschließend einen Antrag weiterzuverfolgen.
40 
Schließlich wurde der Widerspruch vom 24.11.2011 vom den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin (V.) mit Schriftsatz vom 18.01.2012 auch darauf beschränkt, Grundsicherungsleistungen (erst) ab dem 28.03.2011 zu gewähren. Auch die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin gingen demnach nicht von einem früheren Antrag aus.
41 
Auch die Aufzeichnungen und Aussagen der Zeugin E. sprechen gegen die Annahme eines früheren Antrags. Aus dem Vermerk vom 01.03.2011 lässt sich entnehmen, dass H. selbst die Formulierung gewählt hat, er könne seiner Ansicht nach einen rückwirkenden Antrag stellen. Dieser Vermerk ist auch deswegen vermutlich zutreffend, weil er zu erklären vermag, warum ein Antrag zu einem früheren Zeitpunkt nicht gestellt worden ist bzw. die Antragsunterlagen nicht zeitnah zum ersten telefonischen Kontakt abgegeben wurden. Denn ausweislich dieses Vermerks hat H. weiter vorgetragen, dass die Klägerin selbst die Differenz zwischen ihrer Rente und ihren Unterbringungskosten bis zur Vorsprache am 28.02.2011 habe tragen können. Auch die mündliche Aussage der Zeugin in der Verhandlung legt es nahe, den Vermerk als zutreffend zugrunde zu legen.
42 
Die Kammer hat daher keine Veranlassung, an der inhaltlichen Richtigkeit dieses Vermerks zu zweifeln. Nach dem Bedarfsdeckungsgrundsatz ist jedoch eine rückwirkende Bewilligung der Leistung ausgeschlossen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. August 2007 – L 7 SO 1680/07 –, Rn. 41, juris).
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
22 
Die Klage ist zulässig und hinsichtlich der Übernahme der Kosten für die Sterbegeldversicherung im bereits anerkannten Leistungszeitraum auch begründet. Für eine Leistungsgewährung vor dem 01.02.2011 fehlt es jedoch an einer wirksamen Antragstellung.
23 
Gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist Älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII bestreiten können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten.
24 
Die Klägerin erfüllt für die Zeit ab dem 01.02.2011 diese Voraussetzungen für die Bewilligung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, weswegen der Beklagte zu Recht Leistungen ab diesem Datum bewilligt hat.
25 
Zu Unrecht hat der Beklagte bei der Berechnung der Leistungshöhe jedoch nicht die Sterbegeldversicherung der Klägerin berücksichtigt. Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen übernommen werden, § 33 Abs. 2 SGB XII. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen nach § 42 Nr. 2 SGB XII auch die die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels, zu denen die Leistung nach § 33 Abs. 2 SGB XII gehört (vgl. BSG, Urteil vom 09. Juni 2011 – B 8 SO 11/10 R –, Rn. 23, juris). Der Beklagte hat sich in den angegriffenen Bescheiden mit dieser Vorschrift nicht ausreichend auseinandergesetzt.
26 
Sofern der Beklagte die Voraussetzungen einer Berücksichtigung dieser Kosten nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII nicht als erfüllt ansieht, lässt die Kammer diese Frage ausdrücklich offen. Denn die Voraussetzungen einer Übernahme nach § 33 Abs. 2 SGB XII liegen vor. Dabei ist davon auszugehen, dass die Vorschrift des § 33 Abs. 2 SGB XII aufgrund ihres engeren Anwendungsbereichs die speziellere Vorschrift darstellt, da sie sich ausdrücklich mit dem Sterbegeld befasst. Der Vorschrift des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII lassen sich daher keine weiteren Einschränkungen für die Übernahme von Leistungen nach § 33 Abs. 2 SGB XII entnehmen.
27 
Eine Sterbegeldversicherung ist eine meist lebenslängliche Kapitallebensversicherung auf den Todesfall mit einer relativ niedrigen Versicherungssumme, die vor allem die Beerdigungskosten und andere direkt mit dem Tod verbundene Aufwendungen abdecken soll (sog. „Klein-Lebensversicherungen“). Entscheidend für die Einordnung als Sterbegeldversicherung ist die subjektive Zweckbestimmung des Leistungsberechtigten, die sich in den objektiven Umständen der Ausgestaltung der Versicherung widerspiegeln muss (Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 33 SGB XII, Rn. 38). Eine solche Versicherung hat die Klägerin vorliegend abgeschlossen. Da bei der Frage nach der angemessenen Höhe der Versicherung jedenfalls auch die Kosten der Grabpflege für die Dauer der Mindestruhezeit zu berücksichtigen sind (Behrend a.a.O. Rn. 41), ist die Versicherungssumme von 5.001,-- EUR als angemessen anzusehen. Die Aufwendungen sind auch erforderlich in dem Sinne, dass die Klägerin mittellos ist und daher die Aufwendungen für ihre Bestattung und Grabpflege nicht selbst ansparen oder auf sonstige Weise gewährleisten kann.
28 
Sofern der Beklagte die Auffassung vertritt, dass die Versicherung allenfalls der Entlastung der Angehörigen dient, ist diese Ansicht unzutreffend. Die Leistung stellt auch eine Entlastung der Leistungsempfänger dar, die von der Sorge befreit werden, ihre Angehörigen mit den Kosten ihrer Bestattung zu belasten. Die tatsächliche Entlastung von Angehörigen in der Folge ist mithin gerade durch diese Regelung beabsichtigt. Die Auslegung der Vorschrift muss sich insbesondere daran orientieren, wie hoch die Wahrscheinlichkeit einzuschätzen ist, dass ohne die gegenwärtige Hilfeleistung Sozialhilfe im und für den Sterbefall in Zukunft erforderlich werden wird (zur Übernahme von Bestattungskosten als Sozialhilfeleistung s. § 74 SGB XII). Aus dieser Sicht ist die Hilfe durch die Übernahme von Beiträgen für eine Sterbegeldversicherung nur dann gerechtfertigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalles eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass zur Deckung der Bestattungskosten überhaupt Sozialhilfe benötigt werden wird (Flint in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5.Aufl. 2014, § 33 Rn. 19). Insofern ist festzustellen, dass bei der mittellosen Klägerin des Geburtsjahrgangs 1921 der Abschluss einer entsprechenden Vorsorgeversicherung im Jahr 2009 nahelag. Der Umstand, dass die Versicherung deutlich vor der Antragstellung bei dem Beklagten abgeschlossen und auch bedient wurde belegt auch, dass es der Klägerin nicht ausschließlich um eine Leistungsgewährung durch den Beklagten ging.
29 
Schließlich spricht auch der Umstand der Kündbarkeit der Versicherung vor dem Eintritt des Todesfalls mit der für diesen Fall vereinbarten Erstattung der Beiträge nicht gegen die Übernahme dieser Kosten. Denn zum einen ist kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, dass die Klägerin die Kündigung der Versicherung beabsichtigt. Auch an anderer Stelle sieht das SGB XII die Unantastbarkeit geschützten Vermögens für andere als die geschützten Leistungszwecke nicht als zwingende Voraussetzung vor (vgl. etwa § 90 Abs. 2 Nrn. 1, 3, 6, 7 SGB XII). Die Annahme eines derartigen ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Unmöglichkeit einer anderweitigen Verwendung ist daher abzulehnen. Zum anderen würde die Kündigung und Erstattung von Beiträgen auch dazu führen, dass in dem absehbar fortbestehenden Leistungsbezug der Klägerin anrechenbares Einkommen erzielt würde. Da die Argumente für eine Übernahme der Beiträge erheblich sind und ein überzeugender Gesichtspunkt für die Ablehnung der Leistung nicht vorgetragen oder ersichtlich ist, geht die Kammer von einer Ermessensreduzierung auf Null aus, weswegen der Beklagte insoweit antragsgemäß zur Leistung zu verurteilen war.
30 
Im Übrigen wird zur Berechnung der Leistungshöhe der Grundsicherung für den Zeitraum ab dem 01.02.2011 auf die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Berechnungen Bezug genommen. Weitere Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung, d.h. über die zu Unrecht nicht berücksichtigten Beiträge zur Sterbegeldversicherung hinaus, sind nicht erkennbar.
31 
Eine Leistungsgewährung vor dem 01.02.2011 (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) kommt indes nicht in Betracht, weil es hierfür an dem nach § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erforderlichen Antrag fehlt. Ein solcher Antrag ist zwar auch formlos und damit telefonisch möglich (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. August 2007 – L 7 SO 1680/07 –, juris). Auch ein formloser Antrag ist jedoch vor dem 28.02.2011 nicht nachgewiesen.
32 
Die Feststellungslast für einen früheren Antrag liegt bei der Klägerin. Der Beweis für einen solchen Antrag konnte durch die Vernehmung des H. und der beiden Mitarbeiterinnen des Beklagten, mit welchen H. im Juni 2010 und am 28.02.2011 Kontakt hatte, nicht erbracht werden. Nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme wurde ein Leistungsantrag durch H. für die Klägerin erstmalig am 28.02.2011 gestellt.
33 
Die Vorschrift des § 18 Abs. 1 SGB XII über das Einsetzen der Sozialhilfe stellt ausdrücklich klar, dass der sog. Kenntnisnahmegrundsatz im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht gilt. Auch eine Kenntnis des Beklagten von einem entsprechenden Bedarf lag vor dem 28.02.2011 im Übrigen nicht vor. Der Kläger hat sich im Juni 2010 telefonisch nach Unterlagen für die Gewährung von Leistungen für die Kurzzeitpflege gefragt, was aus den Verwaltungsakten und der schlüssigen und überzeugenden Zeugenaussage der Mitarbeiterin K. hervorgeht. Darüber hinaus wurde am Telefon auch ein mündlicher Antrag auf die Übernahme der Kosten einer Kurzzeitpflege gestellt. Die Zeugin K. ist deswegen zu Recht für den Beklagten davon ausgegangen, dass wegen Ausbleibens der ausgefüllten Unterlagen betreffend eine Kurzzeitpflege dieser Antrag nicht aufrechterhalten wurde. Neben der Zeugenaussage der Zeugin K. liegt hierzu der Aktenvermerk vom 02.06.2010 vor, in dem ausdrücklich ein Antrag bezüglich Leistungen der Kurzzeitpflege angekündigt bzw. gestellt worden ist und die Einigung auf einen Termin zu Antragsabgabe vereinbart worden ist.
34 
Die Aussage des H., bereits im Juni 2010 einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt zu haben, konnte die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nachvollziehen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der H. als Sohn und Vertreter ein erhebliches - auch finanzielles - Interesse am Ausgang des Klageverfahrens hat. Die Kammer hält es allerdings für durchaus möglich, dass er selbst nach dem Telefongespräch einseitig von einer entsprechenden Antragstellung ausging. Der H. hätte dann allerdings auf eigenes Risiko bzw. auf Risiko der Klägerin den unsicheren Kommunikationsweg per Telefon gewählt, der bekanntermaßen besonders anfällig für Missverständnisse ist und auch regelmäßig zu Beweisproblemen führt. Ein Nachweis eines entsprechenden Antrags ist jedenfalls nicht durch die eigene Gesprächsnotiz des H. vom 02.06.2010 (Bl. 385 der Verwaltungsakte) geführt. Unabhängig davon, dass unklar ist, wann diese Notiz erstellt worden ist, ist diese Notiz auch nicht unterschrieben. Darüber hinaus wird die begehrte Grundsicherung auch nicht in dieser Notiz erwähnt, so dass diese Aufzeichnung des H. auch gerade den Vortrag des Beklagten zu stützen geeignet ist, es seien zunächst telefonisch Leistungen zur Kurzzeitpflege beantragt worden.
35 
Da es sich bei Leistungen der Kurzzeitpflege um eine spezielle Leistung handelt, die auch konkret nachgefragt wurde, ist auch unter Berücksichtigung des sog. Meistbegünstigungsgrundsatzes nicht vom Vorliegen eines Antrags auf Grundsicherung im Alter zu diesem Zeitpunkt auszugehen. Nach diesem verbindlichen Auslegungsgrundsatz (vgl. § 123 SGG) sind Verfahrenserklärungen, zu denen auch der Widerspruch gehört, unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens auszulegen. Die Auslegung hat sich daran zu orientieren, was als Leistung möglich ist, wenn jeder vernünftige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 8/06 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 1, BSGE 97, 217-230, SozR 4-1500 § 123 Nr. 2, SozR 4-4200 § 7 Nr. 1, Rn. 11).
36 
Für den Beklagten lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass H. für seine Mutter etwas anderes wollte als die Gewährung von Leistungen zur Kurzzeitpflege. Der Grundsatz der Meistbegünstigung erfährt jedoch die Einschränkung, dass bei der ausdrücklichen Beschränkung auf eine bestimmte Leistung eine weitergehende Auslegung nicht möglich ist. Nur wenn eine solche Beschränkung nicht vorliegt, ist davon auszugehen, dass der Leistungsberechtigte die Sozialleistungen begehrt, die nach der Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommen (vgl. Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 3. Aufl 2013, § 37 RdNr 26 m.w.N.; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 16/09 R –, SozR 4-4200 § 37 Nr. 3, SozR 4-1300 § 28 Nr. 1, Rn. 18; SG Karlsruhe, Urteil vom 24. November 2015 – S 4 SO 56/15 –, Rn. 32, juris).
37 
Ein Beratungsbedarf ist auch aus den sonstigen zeitnah vorliegenden Unterlagen und den Zeugenaussagen nicht ersichtlich. Der Beklagte hat zudem durch die Übersendung von Unterlagen eine weitere Sachbearbeitung bzw. Beratung angeboten, für die der H. die Unterlagen indes zunächst ausgefüllt hätte zurücksenden müssen. Nachdem dies nicht geschehen ist, waren aus Sicht des Beklagten keine Fragen mehr offen. Der Beklagte hat durch die Übersendung der Formulare zudem konkludent zu erkennen gegeben, das eine weitere Sachbearbeitung dann erfolgt, wenn die Unterlagen ausgefüllt eingehen. Da weder eine angezeigte Beratung unterblieb noch eine Falschauskunft des Beklagten ersichtlich ist, kann auch unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ein früherer Antragszeitpunkt nicht angenommen werden.
38 
Die Einlassung des H., er habe sich ausgehend von einem Hinweis auf eine telefonisch vermerkte Antragstellung Zeit mit der Vorlage der Unterlagen gelassen (vgl. die Widerspruchsbegründung vom 14.06.2012 ), vermag nicht zu überzeugen. Angesichts der knappen Mittel des H. und der Klägerin wäre es zu erwarten gewesen, dass der H. zumindest bei dem Beklagten nachhakt, bevor er einen Kredit aufnimmt. Es ist nicht schlüssig, dass auf eine Übernahme der Kosten durch den Beklagten vertraut und gleichzeitig ein - mit weiteren Kosten verbundener - privater Kredit zur Deckung dieser Kosten aufgenommen worden sein soll. Vielmehr ist unter Berücksichtigung des Bedarfsdeckungsgrundsatzes und des Subsidiaritätsgrundsatzes in § 2 Abs. 1 SGB XII davon auszugehen, dass der Bedarf der Klägerin vor dem 01.02.2011 anderweitig gedeckt worden ist.
39 
Der mündliche Antrag im Juni 2010 betraf zudem nicht nur eine andere Leistung, sondern wurde aus der maßgeblichen objektiven Empfängersicht des Beklagten auch in der Folge nicht aufrechterhalten. H. als Vertreter und Generalbevollmächtigter der Klägerin hat die Antragsunterlagen nicht zeitnah abgegeben, sondern stattdessen durch die Aufnahme eines persönlichen Kredits die Begleichung der Unterbringungskosten der Klägerin sichergestellt. Da ein Termin zur Antragsabgabe vereinbart werden sollte, vom H. aber nicht nachgefragt wurde, konnte der Beklagte jedenfalls nach dem vorliegenden Intervall von nahezu neun Monaten, in denen der H. die Bedarfsdeckung anderweitig organisiert hatte, nicht vom Aufrechthalten eines etwaigen früheren Antrags ausgegangen werden, selbst wenn Grundsicherung damals telefonisch tatsächlich beantragt worden wäre. Der Sohn der Klägerin H. hatte im Übrigen in der Vergangenheit schon mindestens bei zwei anderen Gelegenheiten Informationen des Beklagten über Leistungen an die Klägerin eingeholt, ohne jedoch anschließend einen Antrag weiterzuverfolgen.
40 
Schließlich wurde der Widerspruch vom 24.11.2011 vom den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin (V.) mit Schriftsatz vom 18.01.2012 auch darauf beschränkt, Grundsicherungsleistungen (erst) ab dem 28.03.2011 zu gewähren. Auch die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin gingen demnach nicht von einem früheren Antrag aus.
41 
Auch die Aufzeichnungen und Aussagen der Zeugin E. sprechen gegen die Annahme eines früheren Antrags. Aus dem Vermerk vom 01.03.2011 lässt sich entnehmen, dass H. selbst die Formulierung gewählt hat, er könne seiner Ansicht nach einen rückwirkenden Antrag stellen. Dieser Vermerk ist auch deswegen vermutlich zutreffend, weil er zu erklären vermag, warum ein Antrag zu einem früheren Zeitpunkt nicht gestellt worden ist bzw. die Antragsunterlagen nicht zeitnah zum ersten telefonischen Kontakt abgegeben wurden. Denn ausweislich dieses Vermerks hat H. weiter vorgetragen, dass die Klägerin selbst die Differenz zwischen ihrer Rente und ihren Unterbringungskosten bis zur Vorsprache am 28.02.2011 habe tragen können. Auch die mündliche Aussage der Zeugin in der Verhandlung legt es nahe, den Vermerk als zutreffend zugrunde zu legen.
42 
Die Kammer hat daher keine Veranlassung, an der inhaltlichen Richtigkeit dieses Vermerks zu zweifeln. Nach dem Bedarfsdeckungsgrundsatz ist jedoch eine rückwirkende Bewilligung der Leistung ausgeschlossen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. August 2007 – L 7 SO 1680/07 –, Rn. 41, juris).
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 09/06/2011 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an diese
published on 19/10/2010 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. März 2008 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landes
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Annotations

(1) Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht. Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 sowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 5 und nach § 42 Nummer 5.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden. Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden vorbehaltlich Absatz 4 Satz 2 nicht für Zeiten vor dem sich nach Satz 1 ergebenden Kalendermonat erbracht.

(3) Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt. Sofern über den Leistungsanspruch nach § 44a vorläufig entschieden wird, soll der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 auf höchstens sechs Monate verkürzt werden. Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Bürgergeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt.

(4) Leistungen zur Deckung von wiederkehrenden Bedarfen nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 werden monatlich im Voraus erbracht. Für Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 sind die §§ 34a und 34b anzuwenden.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen als Bedarf berücksichtigt werden, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 vom Einkommen abgesetzt werden. Aufwendungen nach Satz 1 sind insbesondere

1.
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse,
3.
Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen,
4.
Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge in Form einer lebenslangen Leibrente, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht, sowie
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.

(2) Weisen Leistungsberechtigte Aufwendungen zur Erlangung eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld vor Beginn der Leistungsberechtigung nach, so werden diese in angemessener Höhe als Bedarf anerkannt, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Nummer 3 vom Einkommen abgesetzt werden.

Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
2.
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b,
3.
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
4.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
a)
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a,
b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
5.
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.

(1) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen als Bedarf berücksichtigt werden, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 vom Einkommen abgesetzt werden. Aufwendungen nach Satz 1 sind insbesondere

1.
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse,
3.
Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen,
4.
Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge in Form einer lebenslangen Leibrente, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht, sowie
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.

(2) Weisen Leistungsberechtigte Aufwendungen zur Erlangung eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld vor Beginn der Leistungsberechtigung nach, so werden diese in angemessener Höhe als Bedarf anerkannt, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Nummer 3 vom Einkommen abgesetzt werden.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen als Bedarf berücksichtigt werden, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 vom Einkommen abgesetzt werden. Aufwendungen nach Satz 1 sind insbesondere

1.
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse,
3.
Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen,
4.
Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge in Form einer lebenslangen Leibrente, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht, sowie
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.

(2) Weisen Leistungsberechtigte Aufwendungen zur Erlangung eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld vor Beginn der Leistungsberechtigung nach, so werden diese in angemessener Höhe als Bedarf anerkannt, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Nummer 3 vom Einkommen abgesetzt werden.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen als Bedarf berücksichtigt werden, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 vom Einkommen abgesetzt werden. Aufwendungen nach Satz 1 sind insbesondere

1.
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse,
3.
Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen,
4.
Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge in Form einer lebenslangen Leibrente, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht, sowie
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.

(2) Weisen Leistungsberechtigte Aufwendungen zur Erlangung eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld vor Beginn der Leistungsberechtigung nach, so werden diese in angemessener Höhe als Bedarf anerkannt, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Nummer 3 vom Einkommen abgesetzt werden.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht. Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 sowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 5 und nach § 42 Nummer 5.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden. Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden vorbehaltlich Absatz 4 Satz 2 nicht für Zeiten vor dem sich nach Satz 1 ergebenden Kalendermonat erbracht.

(3) Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt. Sofern über den Leistungsanspruch nach § 44a vorläufig entschieden wird, soll der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 auf höchstens sechs Monate verkürzt werden. Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Bürgergeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt.

(4) Leistungen zur Deckung von wiederkehrenden Bedarfen nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 werden monatlich im Voraus erbracht. Für Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 sind die §§ 34a und 34b anzuwenden.

Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

(2) Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die Leistung, setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ein.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen als Bedarf berücksichtigt werden, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 vom Einkommen abgesetzt werden. Aufwendungen nach Satz 1 sind insbesondere

1.
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse,
3.
Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen,
4.
Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge in Form einer lebenslangen Leibrente, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht, sowie
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.

(2) Weisen Leistungsberechtigte Aufwendungen zur Erlangung eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld vor Beginn der Leistungsberechtigung nach, so werden diese in angemessener Höhe als Bedarf anerkannt, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Nummer 3 vom Einkommen abgesetzt werden.

Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
2.
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b,
3.
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
4.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
a)
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a,
b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
5.
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.

(1) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen als Bedarf berücksichtigt werden, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 vom Einkommen abgesetzt werden. Aufwendungen nach Satz 1 sind insbesondere

1.
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse,
3.
Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen,
4.
Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge in Form einer lebenslangen Leibrente, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht, sowie
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.

(2) Weisen Leistungsberechtigte Aufwendungen zur Erlangung eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld vor Beginn der Leistungsberechtigung nach, so werden diese in angemessener Höhe als Bedarf anerkannt, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Nummer 3 vom Einkommen abgesetzt werden.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen als Bedarf berücksichtigt werden, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 vom Einkommen abgesetzt werden. Aufwendungen nach Satz 1 sind insbesondere

1.
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse,
3.
Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen,
4.
Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge in Form einer lebenslangen Leibrente, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht, sowie
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.

(2) Weisen Leistungsberechtigte Aufwendungen zur Erlangung eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld vor Beginn der Leistungsberechtigung nach, so werden diese in angemessener Höhe als Bedarf anerkannt, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Nummer 3 vom Einkommen abgesetzt werden.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen als Bedarf berücksichtigt werden, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 vom Einkommen abgesetzt werden. Aufwendungen nach Satz 1 sind insbesondere

1.
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse,
3.
Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen,
4.
Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge in Form einer lebenslangen Leibrente, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht, sowie
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.

(2) Weisen Leistungsberechtigte Aufwendungen zur Erlangung eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld vor Beginn der Leistungsberechtigung nach, so werden diese in angemessener Höhe als Bedarf anerkannt, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Nummer 3 vom Einkommen abgesetzt werden.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht. Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 sowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 5 und nach § 42 Nummer 5.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden. Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden vorbehaltlich Absatz 4 Satz 2 nicht für Zeiten vor dem sich nach Satz 1 ergebenden Kalendermonat erbracht.

(3) Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt. Sofern über den Leistungsanspruch nach § 44a vorläufig entschieden wird, soll der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 auf höchstens sechs Monate verkürzt werden. Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Bürgergeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt.

(4) Leistungen zur Deckung von wiederkehrenden Bedarfen nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 werden monatlich im Voraus erbracht. Für Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 sind die §§ 34a und 34b anzuwenden.

Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

(2) Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die Leistung, setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ein.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.