Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 20. Feb. 2018 - S 4 KR 2398/17
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 26.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2017 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
3. Der Beklagten werden Verschuldenskosten in Höhe von 500,-- EUR auferlegt.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte
- 1.
sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist, - 2.
Dienst auf Grund einer gesetzlichen Dienstpflicht oder Dienstleistungen und Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, - 2a.
in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes stehen, - 3.
nach dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge haben oder als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst leisten, - 4.
sich in Untersuchungshaft befinden, nach § 126a der Strafprozeßordnung einstweilen untergebracht sind oder gegen sie eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird, soweit die Versicherten als Gefangene Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz haben oder sonstige Gesundheitsfürsorge erhalten.
(2) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit Versicherte gleichartige Leistungen von einem Träger der Unfallversicherung im Ausland erhalten.
(3) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit durch das Seearbeitsgesetz für den Fall der Erkrankung oder Verletzung Vorsorge getroffen ist. Er ruht insbesondere, solange sich das Besatzungsmitglied an Bord des Schiffes oder auf der Reise befindet, es sei denn, das Besatzungsmitglied hat nach § 100 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes die Leistungen der Krankenkasse gewählt oder der Reeder hat das Besatzungsmitglied nach § 100 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes an die Krankenkasse verwiesen.
(3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt nicht für den Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und für den Anspruch auf Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden. Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches sind oder werden.
(3b) Sind Versicherte mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat die Krankenkasse sie schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie im Fall der Hilfebedürftigkeit die Übernahme der Beiträge durch den zuständigen Sozialleistungsträger beantragen können.
(4) Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten.
(5) (weggefallen)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.3.2014 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist die Gewährung von Krankengeld (in Höhe von 1.116,54 Euro) während eines zweiwöchigen Auslandsaufenthalts in Spanien.
3Der 1955 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Kläger arbeitete bis zum 31.8.2011 als Pharmareferent. Er war ab dem 29.8.2011 wegen einer Angina Pectoris arbeitsunfähig und wurde vom 4.- 6.9.2011 stationär behandelt. Ab dem 10.9.2009 zahlte die Beklagte Krankengeld.
4Nachdem die Mitarbeiterin der Beklagten Frau N dem Kläger in einem Telefonat vom 30.9.2011 mitgeteilt hatte, dass Krankengeld während eines Auslandsaufenthalts nicht gezahlt werden könne, wenn der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) dem nicht zustimme, übermittelte der Kläger der Beklagten zwei Atteste seiner behandelnden Ärzte vom selben Tag. Allgemeinmediziner Dr. N bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bis "auf weiteres"; Kardiologe Dr. C gab an, der Kläger leide an einer schweren koronaren Dreigefäßerkrankung; wegen der belastenden psychischen Begleitumstände sei eine Entspannung durch Urlaub sinnvoll. In einer Aktennotiz vermerkte Frau N, der Aufenthalt ab dem 1.10.2011 in Spanien sei "mit W abgesprochen (!?)". Der Kläger flog vom 1.10. bis 14.10.2011 in sein Ferienhaus nach Spanien.
5Dr. U vom MDK führte unter dem 11.10.2011 aus, der Kläger habe den Urlaub im Status der Arbeitsfähigkeit antreten können, da während des stationären Krankenhausaufenthalts ein gutes Ergebnis der Belastbarkeit festgestellt worden sei. Der Kläger sei nach seinem Urlaub zur Begutachtung einzubestellen. Frau Dr. T und Frau T1 vom MDK ergänzten am 13.10.2011 und 18.10.2011, der Urlaub sei wegen des Reisestresses und der enttäuschten Urlaubserwartung aus medizinischer Sicht nicht zu befürworten, zumal dadurch die Therapie unterbrochen werde.
6Daraufhin stellte die Beklagte das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 iVm Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für den Zeitraum vom 1.10. bis 14.10.2011 fest. Sie habe dem Auslandsaufenthalt vor Antritt der Urlaubsreise nicht zustimmen können, da eine solche medizinisch nicht sinnvoll gewesen sei (Bescheid vom 13.10.2011 in der Gestalt des Bescheids vom 4.1.2012).
7Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, durch die Fahrt in das Ferienhaus seiner Familie seien weder Stress noch enttäuschte Urlaubserwartung entstanden. Auch habe der Urlaub weder sportliche Betätigungen noch anderweitige Belastungen enthalten. Das Haus liege auf der M in N, einer Region, die für ihr gesundes Klima bekannt sei. Erst seit Ende Oktober 2011 befinde er sich in psychotherapeutischer Behandlung.
8Dr. C führte am 3.11.2011 aus, die Beschwerden des Klägers seien im Wesentlichen somatisch bedingt. Da er aktuell stabil sei, finde keine tägliche ärztliche Vorstellung statt, gegen eine bedarfsweise Vorstellung bei einem Kardiologen in Spanien spreche nichts.
9Nach persönlicher Untersuchung des Klägers schrieb Frau Dr. T vom MDK am 1.12.2011, der Kläger sei weiterhin arbeitsunfähig und nicht in der Lage, seinen Beruf als Pharmareferent auszuüben. Die Fortführung der einmal wöchentlich stattfindenden Psychotherapie, sportliche Maßnahmen sowie die Einnahme eines ACE-Hemmers seien sinnvoll. Da die Therapiemaßnahmen kontinuierlich fortgeführt werden sollten, sei eine Reise nach Spanien wegen der Angstzustände, Albtraume und der rezidivierenden Angina Pectoris nicht empfehlenswert.
10Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 19.6.2012 hat der Kläger am 3.7.2012 Klage erhoben und sein Vorbringen vertieft. Er habe vor und nach seinem Urlaub medizinische Nachweise von Fachärzten darüber erbracht, dass die Urlaubsreise medizinisch sinnvoll sei, sodass die Beklagte von einer Ermessensreduzierung auf Null habe ausgehen müssen. Er habe geglaubt, alles Erforderliche für eine Genehmigung getan zu haben, da die Mitarbeiterin der Beklagten T ihm am 27.9.2011 telefonisch mitgeteilt habe, dass er nur ein ärztliches Attest für einen Urlaub im Ausland vorlegen müsse. Dass Frau T und Frau N unterschiedlicher Rechtsansicht seien, könne ihn nicht dazu zwingen, seinen Flug kostenpflichtig zu stornieren. Die Beklagte müsse sich die Auskünfte von Frau T, auf die er habe vertrauen dürfen, zurechnen lassen.
11Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
12die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 13.10.2011 und 4.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.6.2012 zu verurteilen, seinem Auslandsaufenthalt vom 1. bis 14.10.2011 zuzustimmen und für diesen Zeitraum Krankengeld zu gewähren.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Ihrer Ansicht nach sei es befremdlich, dass der Kläger sich am 30.9.3011 bei zwei Ärzten zugleich vorgestellt habe. Darüber hinaus enthielten die Atteste keinen Hinweis auf eine Reise ins Ausland. Der Kläger habe jedenfalls nach seinem Kontakt mit Frau N gewusst, dass eine Zahlung von Krankengeld ohne die Zustimmung des MDK nicht möglich sei.
16Im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht vom 11.4.2013 hat die Kammervorsitzende erläutert, Kardiologe Dr. L (der zusammen mit Dr. C in einer Praxis tätig ist) habe ihr gegenüber in einem Telefonat erklärt, dass auch eine Reise nach Spanien nicht kontraindiziert gewesen sei. Sodann sind die Mitarbeiterinnen der Beklagten T und N als Zeuginnen vernommen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
17Das Sozialgericht hat (mit Zustimmung der Beteiligten) ohne mündliche Verhandlung am 27.3.2014 durch Urteil entschieden und die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Auslandsaufenthalt des Klägers vom 1.10. bis 14.10.2011 zuzustimmen und ihm für diesen Zeitraum nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Krankengeld zu zahlen. Der zwischen den Beteiligten unstreitig entstandene Krankengeldanspruch habe nicht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V geruht, da der Kläger die Genehmigung von der Beklagten habe beanspruchen können. Der Schutzzweck der Norm, Schwierigkeiten bei der Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit im Ausland vorzubeugen, sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig von Dr. N festgestellt worden und offensichtlich auch nicht während des Urlaubs entfallen sei. Da eine Flugreise zu einem bekannten Ziel keinen Stress verursache, der Kardiologe die Sinnhaftigkeit der Urlaubsreise zur Entspannung bestätigt und der Kläger auch keine Therapie unterbrochen habe, sei das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert gewesen.
18Gegen das ihr unter dem 10.4.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 8.5.2014 Berufung eingelegt. Das Ruhen des Krankengeldanspruchs während eines Auslandsaufenthalts sei der Regelfall, da der Versicherte im Interesse der Solidargemeinschaft alles zu unternehmen habe, um seine Genesung voranzutreiben. Sie habe ihr Ermessen unter Einbezug der MDK-Gutachten nicht falsch ausgeübt, zumal in dem vom Kläger vorgelegten Attest auf eine schwere Erkrankung hingewiesen worden sei. Dass die behandelnden Ärzte bei ihren Attestierungen davon Kenntnis gehabt hätten, dass der Kläger ins Ausland habe reisen wollen, sei nicht ersichtlich. Die Aussage des Dr. L, dass auch eine Reise ins Ausland nicht kontraindiziert gewesen sei, ändere nichts daran, dass der Kläger bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustands während der Reise wegen der besseren deutschen medizinischen Versorgungsmöglichkeiten nach Deutschland habe zurück transportiert werden müssen. Dass eine Versagung der Genehmigung wegen der zu erwartenden Erholung im Urlaub eine unzumutbare Härte dargestellt habe, sei nicht dargetan. Durch seinen kurzfristigen Antrag habe der Kläger ihr überdies die Möglichkeit genommen, die näheren Umstände zu ermitteln.
19Die Beklagte beantragt,
20das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.3.2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.
21Der Kläger beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Der Kläger hat sein Vorbringen im Wesentlichen wiederholt.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Die zulässige Berufung ist unbegründet.
27Das Sozialgericht hat die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 13.10.2011 und 4.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.2.2012 zu Recht verurteilt, dem Auslandsaufenthalt vom 1.10. bis 14.10.2011 zuzustimmen und für diesen Zeitraum Krankengeld zu gewähren.
28Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruht der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB V, solange Versicherte sich im Ausland aufhalten und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthaltes erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist. Abweichend hiervon besagt § 16 Abs. 4 SGB V, dass der Anspruch auf Krankengeld nicht ruht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten. Die Entscheidung über die Zustimmung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Krankenkasse.
29Eine Zustimmung im Sinne einer Zusicherung nach § 34 Abs. 1 Zehntes Buch Gesetzbuch (SGB X) kann nicht bereits in der telefonischen Auskunft der Frau T gesehen werden. Denn zum einen entspricht diese nicht den Formerfordernissen des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X, zum anderen hatte Frau T auch noch keine unbedingte Zustimmung erteilt, sondern eine solche von dem Inhalt ärztlicher Atteste abhängig gemacht.
30Da die Arbeitsunfähigkeit des Klägers und deren Feststellung im fraglichen Zeitraum zwischen den Beteiligten unstreitig sind, war das Ermessen der Beklagten bei der Erteilung der Zustimmung zu dem Auslandsaufenthalt jedoch auf Null reduziert. Denn nach dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Sinn uns Zweck des an die §§ 209a, 313 und 216 Reichsversicherungsordnung (RVO) anknüpfenden Ruhenstatbestands ist das Ruhen des Sachleistungsanspruchs im Ausland nur vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten bei der Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit im Ausland gerechtfertigt (BR-Drucksache 200/88, S. 164 und BT-Drucksache 11/2237, S. 164, jeweils zu § 16 SGB V). Da die höchstrichterliche Rechtsprechung über den Wortlaut des § 216 Abs. 1 Nr. 2 RVO hinaus auch Krankengeld für die Zeit des Auslandsaufenthalts zuerkannte, in der der Versicherte nachweislich arbeitsunfähig war (BSGE 31, S. 100ff., 101 f. und BSG SozR 3-2200 § 182 RVO Nr.12, S.49ff., 50) wurde die Regelung des § 216 Abs. 1 Nr. 2 RVO nach den Gesetzesmaterialien (a.a.O. zu § 16 Abs. 4 SGB V) mit redaktionellen Änderungen übernommen. Da somit nur eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Krankengeld in den Fällen verhindert werden soll, in denen die Arbeitsunfähigkeit im Ausland nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen festgestellt werden kann, bleibt in den Fallgestaltungen, in denen die Arbeitsunfähigkeit unstreitig festgestellt wurde, für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, da hier keine praktischen Schwierigkeiten bei der Feststellung bestehen (LSG NRW, Urteil vom 30.1.1996 -L 5 KR 102/95-; LSG Berlin, Urteil vom 22.3.2000 -L 9 KR 69/98-; so auch Krauskopf/Wagner SGB V § 16 Rn. 28). In den beiden zitierten Entscheidungen wurde in Fällen, in denen die Arbeitsunfähigkeit erst während des Auslandsaufenthalts eingetreten war, als solche aber unstreitig war, eine Ermessensentscheidung auf Null angenommen. Dies muss erst recht gelten, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits im Inland festgestellt worden ist und unstreitig sogar weit über den Auslandsaufenthalt hinaus (nämlich bis Januar 2012) angedauert hat. Dem stehen entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht die Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen OLG (Urteil vom 3.6.2004 -11U 7/03-) entgegen, da auch hier ausgeführt wird, dass die Zustimmung durch die Kasse nicht versagt werden kann, wenn der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht erschwert ist oder von vorneherein feststeht, dass Arbeitsunfähigkeit für die Zeit des Auslandsaufenthalts besteht (a.a.O. Rz. 21). Unabhängig von dem hiesigen Fall, in dem die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen inländischen Arzt erfolgte, weist der Senat auch auf die Entscheidung des EuGH vom 12.3.1987 (Az.: 22/86) hin. Darin führt der EuGH zu Art. 18 Abs. 1 bis 4 der EWGV Nr. 574/72 aus, dass der zuständige Sozialversicherungsträger in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an die vom Träger des Wohnorts getroffenen ärztlichen Feststellungen über Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit gebunden ist, sofern er nicht von der in Abs. 5 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, den Betroffenen durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen (siehe BSG, Urteil vom 10.9.1987-8 RK 8/87-, SozR 6055 Art 18 Nr. 2).
31Da es bei unzweifelhaft feststehender Arbeitsunfähigkeit nicht auf die Frage ankommt, ob der Auslandsaufenthalt der Genesung des Versicherten förderlich ist, war das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert. Im Übrigen hängt der Anspruch auf Krankengeld auch im Inland nicht davon ab, ob sich der Versicherte gesundheitsfördernd verhält oder an seiner Genesung dienenden Therapien oder Untersuchungen teilnimmt (Ausnahme: § 52 SGB V).
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
33Anlass, die Revision zuzulassen besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte
- 1.
sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist, - 2.
Dienst auf Grund einer gesetzlichen Dienstpflicht oder Dienstleistungen und Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, - 2a.
in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes stehen, - 3.
nach dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge haben oder als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst leisten, - 4.
sich in Untersuchungshaft befinden, nach § 126a der Strafprozeßordnung einstweilen untergebracht sind oder gegen sie eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird, soweit die Versicherten als Gefangene Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz haben oder sonstige Gesundheitsfürsorge erhalten.
(2) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit Versicherte gleichartige Leistungen von einem Träger der Unfallversicherung im Ausland erhalten.
(3) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit durch das Seearbeitsgesetz für den Fall der Erkrankung oder Verletzung Vorsorge getroffen ist. Er ruht insbesondere, solange sich das Besatzungsmitglied an Bord des Schiffes oder auf der Reise befindet, es sei denn, das Besatzungsmitglied hat nach § 100 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes die Leistungen der Krankenkasse gewählt oder der Reeder hat das Besatzungsmitglied nach § 100 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes an die Krankenkasse verwiesen.
(3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt nicht für den Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und für den Anspruch auf Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden. Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches sind oder werden.
(3b) Sind Versicherte mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat die Krankenkasse sie schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie im Fall der Hilfebedürftigkeit die Übernahme der Beiträge durch den zuständigen Sozialleistungsträger beantragen können.
(4) Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten.
(5) (weggefallen)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.3.2014 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist die Gewährung von Krankengeld (in Höhe von 1.116,54 Euro) während eines zweiwöchigen Auslandsaufenthalts in Spanien.
3Der 1955 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Kläger arbeitete bis zum 31.8.2011 als Pharmareferent. Er war ab dem 29.8.2011 wegen einer Angina Pectoris arbeitsunfähig und wurde vom 4.- 6.9.2011 stationär behandelt. Ab dem 10.9.2009 zahlte die Beklagte Krankengeld.
4Nachdem die Mitarbeiterin der Beklagten Frau N dem Kläger in einem Telefonat vom 30.9.2011 mitgeteilt hatte, dass Krankengeld während eines Auslandsaufenthalts nicht gezahlt werden könne, wenn der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) dem nicht zustimme, übermittelte der Kläger der Beklagten zwei Atteste seiner behandelnden Ärzte vom selben Tag. Allgemeinmediziner Dr. N bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bis "auf weiteres"; Kardiologe Dr. C gab an, der Kläger leide an einer schweren koronaren Dreigefäßerkrankung; wegen der belastenden psychischen Begleitumstände sei eine Entspannung durch Urlaub sinnvoll. In einer Aktennotiz vermerkte Frau N, der Aufenthalt ab dem 1.10.2011 in Spanien sei "mit W abgesprochen (!?)". Der Kläger flog vom 1.10. bis 14.10.2011 in sein Ferienhaus nach Spanien.
5Dr. U vom MDK führte unter dem 11.10.2011 aus, der Kläger habe den Urlaub im Status der Arbeitsfähigkeit antreten können, da während des stationären Krankenhausaufenthalts ein gutes Ergebnis der Belastbarkeit festgestellt worden sei. Der Kläger sei nach seinem Urlaub zur Begutachtung einzubestellen. Frau Dr. T und Frau T1 vom MDK ergänzten am 13.10.2011 und 18.10.2011, der Urlaub sei wegen des Reisestresses und der enttäuschten Urlaubserwartung aus medizinischer Sicht nicht zu befürworten, zumal dadurch die Therapie unterbrochen werde.
6Daraufhin stellte die Beklagte das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 iVm Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für den Zeitraum vom 1.10. bis 14.10.2011 fest. Sie habe dem Auslandsaufenthalt vor Antritt der Urlaubsreise nicht zustimmen können, da eine solche medizinisch nicht sinnvoll gewesen sei (Bescheid vom 13.10.2011 in der Gestalt des Bescheids vom 4.1.2012).
7Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, durch die Fahrt in das Ferienhaus seiner Familie seien weder Stress noch enttäuschte Urlaubserwartung entstanden. Auch habe der Urlaub weder sportliche Betätigungen noch anderweitige Belastungen enthalten. Das Haus liege auf der M in N, einer Region, die für ihr gesundes Klima bekannt sei. Erst seit Ende Oktober 2011 befinde er sich in psychotherapeutischer Behandlung.
8Dr. C führte am 3.11.2011 aus, die Beschwerden des Klägers seien im Wesentlichen somatisch bedingt. Da er aktuell stabil sei, finde keine tägliche ärztliche Vorstellung statt, gegen eine bedarfsweise Vorstellung bei einem Kardiologen in Spanien spreche nichts.
9Nach persönlicher Untersuchung des Klägers schrieb Frau Dr. T vom MDK am 1.12.2011, der Kläger sei weiterhin arbeitsunfähig und nicht in der Lage, seinen Beruf als Pharmareferent auszuüben. Die Fortführung der einmal wöchentlich stattfindenden Psychotherapie, sportliche Maßnahmen sowie die Einnahme eines ACE-Hemmers seien sinnvoll. Da die Therapiemaßnahmen kontinuierlich fortgeführt werden sollten, sei eine Reise nach Spanien wegen der Angstzustände, Albtraume und der rezidivierenden Angina Pectoris nicht empfehlenswert.
10Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 19.6.2012 hat der Kläger am 3.7.2012 Klage erhoben und sein Vorbringen vertieft. Er habe vor und nach seinem Urlaub medizinische Nachweise von Fachärzten darüber erbracht, dass die Urlaubsreise medizinisch sinnvoll sei, sodass die Beklagte von einer Ermessensreduzierung auf Null habe ausgehen müssen. Er habe geglaubt, alles Erforderliche für eine Genehmigung getan zu haben, da die Mitarbeiterin der Beklagten T ihm am 27.9.2011 telefonisch mitgeteilt habe, dass er nur ein ärztliches Attest für einen Urlaub im Ausland vorlegen müsse. Dass Frau T und Frau N unterschiedlicher Rechtsansicht seien, könne ihn nicht dazu zwingen, seinen Flug kostenpflichtig zu stornieren. Die Beklagte müsse sich die Auskünfte von Frau T, auf die er habe vertrauen dürfen, zurechnen lassen.
11Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
12die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 13.10.2011 und 4.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.6.2012 zu verurteilen, seinem Auslandsaufenthalt vom 1. bis 14.10.2011 zuzustimmen und für diesen Zeitraum Krankengeld zu gewähren.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Ihrer Ansicht nach sei es befremdlich, dass der Kläger sich am 30.9.3011 bei zwei Ärzten zugleich vorgestellt habe. Darüber hinaus enthielten die Atteste keinen Hinweis auf eine Reise ins Ausland. Der Kläger habe jedenfalls nach seinem Kontakt mit Frau N gewusst, dass eine Zahlung von Krankengeld ohne die Zustimmung des MDK nicht möglich sei.
16Im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht vom 11.4.2013 hat die Kammervorsitzende erläutert, Kardiologe Dr. L (der zusammen mit Dr. C in einer Praxis tätig ist) habe ihr gegenüber in einem Telefonat erklärt, dass auch eine Reise nach Spanien nicht kontraindiziert gewesen sei. Sodann sind die Mitarbeiterinnen der Beklagten T und N als Zeuginnen vernommen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
17Das Sozialgericht hat (mit Zustimmung der Beteiligten) ohne mündliche Verhandlung am 27.3.2014 durch Urteil entschieden und die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Auslandsaufenthalt des Klägers vom 1.10. bis 14.10.2011 zuzustimmen und ihm für diesen Zeitraum nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Krankengeld zu zahlen. Der zwischen den Beteiligten unstreitig entstandene Krankengeldanspruch habe nicht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V geruht, da der Kläger die Genehmigung von der Beklagten habe beanspruchen können. Der Schutzzweck der Norm, Schwierigkeiten bei der Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit im Ausland vorzubeugen, sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig von Dr. N festgestellt worden und offensichtlich auch nicht während des Urlaubs entfallen sei. Da eine Flugreise zu einem bekannten Ziel keinen Stress verursache, der Kardiologe die Sinnhaftigkeit der Urlaubsreise zur Entspannung bestätigt und der Kläger auch keine Therapie unterbrochen habe, sei das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert gewesen.
18Gegen das ihr unter dem 10.4.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 8.5.2014 Berufung eingelegt. Das Ruhen des Krankengeldanspruchs während eines Auslandsaufenthalts sei der Regelfall, da der Versicherte im Interesse der Solidargemeinschaft alles zu unternehmen habe, um seine Genesung voranzutreiben. Sie habe ihr Ermessen unter Einbezug der MDK-Gutachten nicht falsch ausgeübt, zumal in dem vom Kläger vorgelegten Attest auf eine schwere Erkrankung hingewiesen worden sei. Dass die behandelnden Ärzte bei ihren Attestierungen davon Kenntnis gehabt hätten, dass der Kläger ins Ausland habe reisen wollen, sei nicht ersichtlich. Die Aussage des Dr. L, dass auch eine Reise ins Ausland nicht kontraindiziert gewesen sei, ändere nichts daran, dass der Kläger bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustands während der Reise wegen der besseren deutschen medizinischen Versorgungsmöglichkeiten nach Deutschland habe zurück transportiert werden müssen. Dass eine Versagung der Genehmigung wegen der zu erwartenden Erholung im Urlaub eine unzumutbare Härte dargestellt habe, sei nicht dargetan. Durch seinen kurzfristigen Antrag habe der Kläger ihr überdies die Möglichkeit genommen, die näheren Umstände zu ermitteln.
19Die Beklagte beantragt,
20das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.3.2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.
21Der Kläger beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Der Kläger hat sein Vorbringen im Wesentlichen wiederholt.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Die zulässige Berufung ist unbegründet.
27Das Sozialgericht hat die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 13.10.2011 und 4.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.2.2012 zu Recht verurteilt, dem Auslandsaufenthalt vom 1.10. bis 14.10.2011 zuzustimmen und für diesen Zeitraum Krankengeld zu gewähren.
28Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruht der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB V, solange Versicherte sich im Ausland aufhalten und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthaltes erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist. Abweichend hiervon besagt § 16 Abs. 4 SGB V, dass der Anspruch auf Krankengeld nicht ruht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten. Die Entscheidung über die Zustimmung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Krankenkasse.
29Eine Zustimmung im Sinne einer Zusicherung nach § 34 Abs. 1 Zehntes Buch Gesetzbuch (SGB X) kann nicht bereits in der telefonischen Auskunft der Frau T gesehen werden. Denn zum einen entspricht diese nicht den Formerfordernissen des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X, zum anderen hatte Frau T auch noch keine unbedingte Zustimmung erteilt, sondern eine solche von dem Inhalt ärztlicher Atteste abhängig gemacht.
30Da die Arbeitsunfähigkeit des Klägers und deren Feststellung im fraglichen Zeitraum zwischen den Beteiligten unstreitig sind, war das Ermessen der Beklagten bei der Erteilung der Zustimmung zu dem Auslandsaufenthalt jedoch auf Null reduziert. Denn nach dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Sinn uns Zweck des an die §§ 209a, 313 und 216 Reichsversicherungsordnung (RVO) anknüpfenden Ruhenstatbestands ist das Ruhen des Sachleistungsanspruchs im Ausland nur vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten bei der Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit im Ausland gerechtfertigt (BR-Drucksache 200/88, S. 164 und BT-Drucksache 11/2237, S. 164, jeweils zu § 16 SGB V). Da die höchstrichterliche Rechtsprechung über den Wortlaut des § 216 Abs. 1 Nr. 2 RVO hinaus auch Krankengeld für die Zeit des Auslandsaufenthalts zuerkannte, in der der Versicherte nachweislich arbeitsunfähig war (BSGE 31, S. 100ff., 101 f. und BSG SozR 3-2200 § 182 RVO Nr.12, S.49ff., 50) wurde die Regelung des § 216 Abs. 1 Nr. 2 RVO nach den Gesetzesmaterialien (a.a.O. zu § 16 Abs. 4 SGB V) mit redaktionellen Änderungen übernommen. Da somit nur eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Krankengeld in den Fällen verhindert werden soll, in denen die Arbeitsunfähigkeit im Ausland nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen festgestellt werden kann, bleibt in den Fallgestaltungen, in denen die Arbeitsunfähigkeit unstreitig festgestellt wurde, für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, da hier keine praktischen Schwierigkeiten bei der Feststellung bestehen (LSG NRW, Urteil vom 30.1.1996 -L 5 KR 102/95-; LSG Berlin, Urteil vom 22.3.2000 -L 9 KR 69/98-; so auch Krauskopf/Wagner SGB V § 16 Rn. 28). In den beiden zitierten Entscheidungen wurde in Fällen, in denen die Arbeitsunfähigkeit erst während des Auslandsaufenthalts eingetreten war, als solche aber unstreitig war, eine Ermessensentscheidung auf Null angenommen. Dies muss erst recht gelten, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits im Inland festgestellt worden ist und unstreitig sogar weit über den Auslandsaufenthalt hinaus (nämlich bis Januar 2012) angedauert hat. Dem stehen entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht die Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen OLG (Urteil vom 3.6.2004 -11U 7/03-) entgegen, da auch hier ausgeführt wird, dass die Zustimmung durch die Kasse nicht versagt werden kann, wenn der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht erschwert ist oder von vorneherein feststeht, dass Arbeitsunfähigkeit für die Zeit des Auslandsaufenthalts besteht (a.a.O. Rz. 21). Unabhängig von dem hiesigen Fall, in dem die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen inländischen Arzt erfolgte, weist der Senat auch auf die Entscheidung des EuGH vom 12.3.1987 (Az.: 22/86) hin. Darin führt der EuGH zu Art. 18 Abs. 1 bis 4 der EWGV Nr. 574/72 aus, dass der zuständige Sozialversicherungsträger in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an die vom Träger des Wohnorts getroffenen ärztlichen Feststellungen über Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit gebunden ist, sofern er nicht von der in Abs. 5 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, den Betroffenen durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen (siehe BSG, Urteil vom 10.9.1987-8 RK 8/87-, SozR 6055 Art 18 Nr. 2).
31Da es bei unzweifelhaft feststehender Arbeitsunfähigkeit nicht auf die Frage ankommt, ob der Auslandsaufenthalt der Genesung des Versicherten förderlich ist, war das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert. Im Übrigen hängt der Anspruch auf Krankengeld auch im Inland nicht davon ab, ob sich der Versicherte gesundheitsfördernd verhält oder an seiner Genesung dienenden Therapien oder Untersuchungen teilnimmt (Ausnahme: § 52 SGB V).
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
33Anlass, die Revision zuzulassen besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.
(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben
- 1.
die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, sofern sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind oder sofern sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und eine Wahlerklärung nach Nummer 2 abgegeben haben, - 2.
hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung), - 3.
Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben, - 4.
Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen entspricht. Für Versicherte nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art nach den in dieser Vorschrift aufgeführten Leistungen entspricht.
(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.
(4) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen übertragen.
(1) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung, - 4.
die Urteilsformel, - 5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands, - 6.
die Entscheidungsgründe, - 7.
die Rechtsmittelbelehrung.
(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.
(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.
(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte
- 1.
sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist, - 2.
Dienst auf Grund einer gesetzlichen Dienstpflicht oder Dienstleistungen und Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, - 2a.
in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes stehen, - 3.
nach dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge haben oder als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst leisten, - 4.
sich in Untersuchungshaft befinden, nach § 126a der Strafprozeßordnung einstweilen untergebracht sind oder gegen sie eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird, soweit die Versicherten als Gefangene Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz haben oder sonstige Gesundheitsfürsorge erhalten.
(2) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit Versicherte gleichartige Leistungen von einem Träger der Unfallversicherung im Ausland erhalten.
(3) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit durch das Seearbeitsgesetz für den Fall der Erkrankung oder Verletzung Vorsorge getroffen ist. Er ruht insbesondere, solange sich das Besatzungsmitglied an Bord des Schiffes oder auf der Reise befindet, es sei denn, das Besatzungsmitglied hat nach § 100 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes die Leistungen der Krankenkasse gewählt oder der Reeder hat das Besatzungsmitglied nach § 100 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes an die Krankenkasse verwiesen.
(3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt nicht für den Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und für den Anspruch auf Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden. Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches sind oder werden.
(3b) Sind Versicherte mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat die Krankenkasse sie schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie im Fall der Hilfebedürftigkeit die Übernahme der Beiträge durch den zuständigen Sozialleistungsträger beantragen können.
(4) Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten.
(5) (weggefallen)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.3.2014 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist die Gewährung von Krankengeld (in Höhe von 1.116,54 Euro) während eines zweiwöchigen Auslandsaufenthalts in Spanien.
3Der 1955 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Kläger arbeitete bis zum 31.8.2011 als Pharmareferent. Er war ab dem 29.8.2011 wegen einer Angina Pectoris arbeitsunfähig und wurde vom 4.- 6.9.2011 stationär behandelt. Ab dem 10.9.2009 zahlte die Beklagte Krankengeld.
4Nachdem die Mitarbeiterin der Beklagten Frau N dem Kläger in einem Telefonat vom 30.9.2011 mitgeteilt hatte, dass Krankengeld während eines Auslandsaufenthalts nicht gezahlt werden könne, wenn der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) dem nicht zustimme, übermittelte der Kläger der Beklagten zwei Atteste seiner behandelnden Ärzte vom selben Tag. Allgemeinmediziner Dr. N bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bis "auf weiteres"; Kardiologe Dr. C gab an, der Kläger leide an einer schweren koronaren Dreigefäßerkrankung; wegen der belastenden psychischen Begleitumstände sei eine Entspannung durch Urlaub sinnvoll. In einer Aktennotiz vermerkte Frau N, der Aufenthalt ab dem 1.10.2011 in Spanien sei "mit W abgesprochen (!?)". Der Kläger flog vom 1.10. bis 14.10.2011 in sein Ferienhaus nach Spanien.
5Dr. U vom MDK führte unter dem 11.10.2011 aus, der Kläger habe den Urlaub im Status der Arbeitsfähigkeit antreten können, da während des stationären Krankenhausaufenthalts ein gutes Ergebnis der Belastbarkeit festgestellt worden sei. Der Kläger sei nach seinem Urlaub zur Begutachtung einzubestellen. Frau Dr. T und Frau T1 vom MDK ergänzten am 13.10.2011 und 18.10.2011, der Urlaub sei wegen des Reisestresses und der enttäuschten Urlaubserwartung aus medizinischer Sicht nicht zu befürworten, zumal dadurch die Therapie unterbrochen werde.
6Daraufhin stellte die Beklagte das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 iVm Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für den Zeitraum vom 1.10. bis 14.10.2011 fest. Sie habe dem Auslandsaufenthalt vor Antritt der Urlaubsreise nicht zustimmen können, da eine solche medizinisch nicht sinnvoll gewesen sei (Bescheid vom 13.10.2011 in der Gestalt des Bescheids vom 4.1.2012).
7Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, durch die Fahrt in das Ferienhaus seiner Familie seien weder Stress noch enttäuschte Urlaubserwartung entstanden. Auch habe der Urlaub weder sportliche Betätigungen noch anderweitige Belastungen enthalten. Das Haus liege auf der M in N, einer Region, die für ihr gesundes Klima bekannt sei. Erst seit Ende Oktober 2011 befinde er sich in psychotherapeutischer Behandlung.
8Dr. C führte am 3.11.2011 aus, die Beschwerden des Klägers seien im Wesentlichen somatisch bedingt. Da er aktuell stabil sei, finde keine tägliche ärztliche Vorstellung statt, gegen eine bedarfsweise Vorstellung bei einem Kardiologen in Spanien spreche nichts.
9Nach persönlicher Untersuchung des Klägers schrieb Frau Dr. T vom MDK am 1.12.2011, der Kläger sei weiterhin arbeitsunfähig und nicht in der Lage, seinen Beruf als Pharmareferent auszuüben. Die Fortführung der einmal wöchentlich stattfindenden Psychotherapie, sportliche Maßnahmen sowie die Einnahme eines ACE-Hemmers seien sinnvoll. Da die Therapiemaßnahmen kontinuierlich fortgeführt werden sollten, sei eine Reise nach Spanien wegen der Angstzustände, Albtraume und der rezidivierenden Angina Pectoris nicht empfehlenswert.
10Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 19.6.2012 hat der Kläger am 3.7.2012 Klage erhoben und sein Vorbringen vertieft. Er habe vor und nach seinem Urlaub medizinische Nachweise von Fachärzten darüber erbracht, dass die Urlaubsreise medizinisch sinnvoll sei, sodass die Beklagte von einer Ermessensreduzierung auf Null habe ausgehen müssen. Er habe geglaubt, alles Erforderliche für eine Genehmigung getan zu haben, da die Mitarbeiterin der Beklagten T ihm am 27.9.2011 telefonisch mitgeteilt habe, dass er nur ein ärztliches Attest für einen Urlaub im Ausland vorlegen müsse. Dass Frau T und Frau N unterschiedlicher Rechtsansicht seien, könne ihn nicht dazu zwingen, seinen Flug kostenpflichtig zu stornieren. Die Beklagte müsse sich die Auskünfte von Frau T, auf die er habe vertrauen dürfen, zurechnen lassen.
11Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
12die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 13.10.2011 und 4.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.6.2012 zu verurteilen, seinem Auslandsaufenthalt vom 1. bis 14.10.2011 zuzustimmen und für diesen Zeitraum Krankengeld zu gewähren.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Ihrer Ansicht nach sei es befremdlich, dass der Kläger sich am 30.9.3011 bei zwei Ärzten zugleich vorgestellt habe. Darüber hinaus enthielten die Atteste keinen Hinweis auf eine Reise ins Ausland. Der Kläger habe jedenfalls nach seinem Kontakt mit Frau N gewusst, dass eine Zahlung von Krankengeld ohne die Zustimmung des MDK nicht möglich sei.
16Im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht vom 11.4.2013 hat die Kammervorsitzende erläutert, Kardiologe Dr. L (der zusammen mit Dr. C in einer Praxis tätig ist) habe ihr gegenüber in einem Telefonat erklärt, dass auch eine Reise nach Spanien nicht kontraindiziert gewesen sei. Sodann sind die Mitarbeiterinnen der Beklagten T und N als Zeuginnen vernommen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
17Das Sozialgericht hat (mit Zustimmung der Beteiligten) ohne mündliche Verhandlung am 27.3.2014 durch Urteil entschieden und die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Auslandsaufenthalt des Klägers vom 1.10. bis 14.10.2011 zuzustimmen und ihm für diesen Zeitraum nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Krankengeld zu zahlen. Der zwischen den Beteiligten unstreitig entstandene Krankengeldanspruch habe nicht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V geruht, da der Kläger die Genehmigung von der Beklagten habe beanspruchen können. Der Schutzzweck der Norm, Schwierigkeiten bei der Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit im Ausland vorzubeugen, sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig von Dr. N festgestellt worden und offensichtlich auch nicht während des Urlaubs entfallen sei. Da eine Flugreise zu einem bekannten Ziel keinen Stress verursache, der Kardiologe die Sinnhaftigkeit der Urlaubsreise zur Entspannung bestätigt und der Kläger auch keine Therapie unterbrochen habe, sei das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert gewesen.
18Gegen das ihr unter dem 10.4.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 8.5.2014 Berufung eingelegt. Das Ruhen des Krankengeldanspruchs während eines Auslandsaufenthalts sei der Regelfall, da der Versicherte im Interesse der Solidargemeinschaft alles zu unternehmen habe, um seine Genesung voranzutreiben. Sie habe ihr Ermessen unter Einbezug der MDK-Gutachten nicht falsch ausgeübt, zumal in dem vom Kläger vorgelegten Attest auf eine schwere Erkrankung hingewiesen worden sei. Dass die behandelnden Ärzte bei ihren Attestierungen davon Kenntnis gehabt hätten, dass der Kläger ins Ausland habe reisen wollen, sei nicht ersichtlich. Die Aussage des Dr. L, dass auch eine Reise ins Ausland nicht kontraindiziert gewesen sei, ändere nichts daran, dass der Kläger bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustands während der Reise wegen der besseren deutschen medizinischen Versorgungsmöglichkeiten nach Deutschland habe zurück transportiert werden müssen. Dass eine Versagung der Genehmigung wegen der zu erwartenden Erholung im Urlaub eine unzumutbare Härte dargestellt habe, sei nicht dargetan. Durch seinen kurzfristigen Antrag habe der Kläger ihr überdies die Möglichkeit genommen, die näheren Umstände zu ermitteln.
19Die Beklagte beantragt,
20das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.3.2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.
21Der Kläger beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Der Kläger hat sein Vorbringen im Wesentlichen wiederholt.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Die zulässige Berufung ist unbegründet.
27Das Sozialgericht hat die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 13.10.2011 und 4.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.2.2012 zu Recht verurteilt, dem Auslandsaufenthalt vom 1.10. bis 14.10.2011 zuzustimmen und für diesen Zeitraum Krankengeld zu gewähren.
28Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruht der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB V, solange Versicherte sich im Ausland aufhalten und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthaltes erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist. Abweichend hiervon besagt § 16 Abs. 4 SGB V, dass der Anspruch auf Krankengeld nicht ruht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten. Die Entscheidung über die Zustimmung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Krankenkasse.
29Eine Zustimmung im Sinne einer Zusicherung nach § 34 Abs. 1 Zehntes Buch Gesetzbuch (SGB X) kann nicht bereits in der telefonischen Auskunft der Frau T gesehen werden. Denn zum einen entspricht diese nicht den Formerfordernissen des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X, zum anderen hatte Frau T auch noch keine unbedingte Zustimmung erteilt, sondern eine solche von dem Inhalt ärztlicher Atteste abhängig gemacht.
30Da die Arbeitsunfähigkeit des Klägers und deren Feststellung im fraglichen Zeitraum zwischen den Beteiligten unstreitig sind, war das Ermessen der Beklagten bei der Erteilung der Zustimmung zu dem Auslandsaufenthalt jedoch auf Null reduziert. Denn nach dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Sinn uns Zweck des an die §§ 209a, 313 und 216 Reichsversicherungsordnung (RVO) anknüpfenden Ruhenstatbestands ist das Ruhen des Sachleistungsanspruchs im Ausland nur vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten bei der Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit im Ausland gerechtfertigt (BR-Drucksache 200/88, S. 164 und BT-Drucksache 11/2237, S. 164, jeweils zu § 16 SGB V). Da die höchstrichterliche Rechtsprechung über den Wortlaut des § 216 Abs. 1 Nr. 2 RVO hinaus auch Krankengeld für die Zeit des Auslandsaufenthalts zuerkannte, in der der Versicherte nachweislich arbeitsunfähig war (BSGE 31, S. 100ff., 101 f. und BSG SozR 3-2200 § 182 RVO Nr.12, S.49ff., 50) wurde die Regelung des § 216 Abs. 1 Nr. 2 RVO nach den Gesetzesmaterialien (a.a.O. zu § 16 Abs. 4 SGB V) mit redaktionellen Änderungen übernommen. Da somit nur eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Krankengeld in den Fällen verhindert werden soll, in denen die Arbeitsunfähigkeit im Ausland nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen festgestellt werden kann, bleibt in den Fallgestaltungen, in denen die Arbeitsunfähigkeit unstreitig festgestellt wurde, für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, da hier keine praktischen Schwierigkeiten bei der Feststellung bestehen (LSG NRW, Urteil vom 30.1.1996 -L 5 KR 102/95-; LSG Berlin, Urteil vom 22.3.2000 -L 9 KR 69/98-; so auch Krauskopf/Wagner SGB V § 16 Rn. 28). In den beiden zitierten Entscheidungen wurde in Fällen, in denen die Arbeitsunfähigkeit erst während des Auslandsaufenthalts eingetreten war, als solche aber unstreitig war, eine Ermessensentscheidung auf Null angenommen. Dies muss erst recht gelten, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits im Inland festgestellt worden ist und unstreitig sogar weit über den Auslandsaufenthalt hinaus (nämlich bis Januar 2012) angedauert hat. Dem stehen entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht die Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen OLG (Urteil vom 3.6.2004 -11U 7/03-) entgegen, da auch hier ausgeführt wird, dass die Zustimmung durch die Kasse nicht versagt werden kann, wenn der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht erschwert ist oder von vorneherein feststeht, dass Arbeitsunfähigkeit für die Zeit des Auslandsaufenthalts besteht (a.a.O. Rz. 21). Unabhängig von dem hiesigen Fall, in dem die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen inländischen Arzt erfolgte, weist der Senat auch auf die Entscheidung des EuGH vom 12.3.1987 (Az.: 22/86) hin. Darin führt der EuGH zu Art. 18 Abs. 1 bis 4 der EWGV Nr. 574/72 aus, dass der zuständige Sozialversicherungsträger in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an die vom Träger des Wohnorts getroffenen ärztlichen Feststellungen über Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit gebunden ist, sofern er nicht von der in Abs. 5 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, den Betroffenen durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen (siehe BSG, Urteil vom 10.9.1987-8 RK 8/87-, SozR 6055 Art 18 Nr. 2).
31Da es bei unzweifelhaft feststehender Arbeitsunfähigkeit nicht auf die Frage ankommt, ob der Auslandsaufenthalt der Genesung des Versicherten förderlich ist, war das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert. Im Übrigen hängt der Anspruch auf Krankengeld auch im Inland nicht davon ab, ob sich der Versicherte gesundheitsfördernd verhält oder an seiner Genesung dienenden Therapien oder Untersuchungen teilnimmt (Ausnahme: § 52 SGB V).
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
33Anlass, die Revision zuzulassen besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte
- 1.
sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist, - 2.
Dienst auf Grund einer gesetzlichen Dienstpflicht oder Dienstleistungen und Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, - 2a.
in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes stehen, - 3.
nach dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge haben oder als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst leisten, - 4.
sich in Untersuchungshaft befinden, nach § 126a der Strafprozeßordnung einstweilen untergebracht sind oder gegen sie eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird, soweit die Versicherten als Gefangene Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz haben oder sonstige Gesundheitsfürsorge erhalten.
(2) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit Versicherte gleichartige Leistungen von einem Träger der Unfallversicherung im Ausland erhalten.
(3) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit durch das Seearbeitsgesetz für den Fall der Erkrankung oder Verletzung Vorsorge getroffen ist. Er ruht insbesondere, solange sich das Besatzungsmitglied an Bord des Schiffes oder auf der Reise befindet, es sei denn, das Besatzungsmitglied hat nach § 100 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes die Leistungen der Krankenkasse gewählt oder der Reeder hat das Besatzungsmitglied nach § 100 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes an die Krankenkasse verwiesen.
(3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt nicht für den Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und für den Anspruch auf Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden. Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches sind oder werden.
(3b) Sind Versicherte mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat die Krankenkasse sie schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie im Fall der Hilfebedürftigkeit die Übernahme der Beiträge durch den zuständigen Sozialleistungsträger beantragen können.
(4) Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten.
(5) (weggefallen)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.3.2014 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist die Gewährung von Krankengeld (in Höhe von 1.116,54 Euro) während eines zweiwöchigen Auslandsaufenthalts in Spanien.
3Der 1955 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Kläger arbeitete bis zum 31.8.2011 als Pharmareferent. Er war ab dem 29.8.2011 wegen einer Angina Pectoris arbeitsunfähig und wurde vom 4.- 6.9.2011 stationär behandelt. Ab dem 10.9.2009 zahlte die Beklagte Krankengeld.
4Nachdem die Mitarbeiterin der Beklagten Frau N dem Kläger in einem Telefonat vom 30.9.2011 mitgeteilt hatte, dass Krankengeld während eines Auslandsaufenthalts nicht gezahlt werden könne, wenn der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) dem nicht zustimme, übermittelte der Kläger der Beklagten zwei Atteste seiner behandelnden Ärzte vom selben Tag. Allgemeinmediziner Dr. N bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bis "auf weiteres"; Kardiologe Dr. C gab an, der Kläger leide an einer schweren koronaren Dreigefäßerkrankung; wegen der belastenden psychischen Begleitumstände sei eine Entspannung durch Urlaub sinnvoll. In einer Aktennotiz vermerkte Frau N, der Aufenthalt ab dem 1.10.2011 in Spanien sei "mit W abgesprochen (!?)". Der Kläger flog vom 1.10. bis 14.10.2011 in sein Ferienhaus nach Spanien.
5Dr. U vom MDK führte unter dem 11.10.2011 aus, der Kläger habe den Urlaub im Status der Arbeitsfähigkeit antreten können, da während des stationären Krankenhausaufenthalts ein gutes Ergebnis der Belastbarkeit festgestellt worden sei. Der Kläger sei nach seinem Urlaub zur Begutachtung einzubestellen. Frau Dr. T und Frau T1 vom MDK ergänzten am 13.10.2011 und 18.10.2011, der Urlaub sei wegen des Reisestresses und der enttäuschten Urlaubserwartung aus medizinischer Sicht nicht zu befürworten, zumal dadurch die Therapie unterbrochen werde.
6Daraufhin stellte die Beklagte das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 iVm Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für den Zeitraum vom 1.10. bis 14.10.2011 fest. Sie habe dem Auslandsaufenthalt vor Antritt der Urlaubsreise nicht zustimmen können, da eine solche medizinisch nicht sinnvoll gewesen sei (Bescheid vom 13.10.2011 in der Gestalt des Bescheids vom 4.1.2012).
7Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, durch die Fahrt in das Ferienhaus seiner Familie seien weder Stress noch enttäuschte Urlaubserwartung entstanden. Auch habe der Urlaub weder sportliche Betätigungen noch anderweitige Belastungen enthalten. Das Haus liege auf der M in N, einer Region, die für ihr gesundes Klima bekannt sei. Erst seit Ende Oktober 2011 befinde er sich in psychotherapeutischer Behandlung.
8Dr. C führte am 3.11.2011 aus, die Beschwerden des Klägers seien im Wesentlichen somatisch bedingt. Da er aktuell stabil sei, finde keine tägliche ärztliche Vorstellung statt, gegen eine bedarfsweise Vorstellung bei einem Kardiologen in Spanien spreche nichts.
9Nach persönlicher Untersuchung des Klägers schrieb Frau Dr. T vom MDK am 1.12.2011, der Kläger sei weiterhin arbeitsunfähig und nicht in der Lage, seinen Beruf als Pharmareferent auszuüben. Die Fortführung der einmal wöchentlich stattfindenden Psychotherapie, sportliche Maßnahmen sowie die Einnahme eines ACE-Hemmers seien sinnvoll. Da die Therapiemaßnahmen kontinuierlich fortgeführt werden sollten, sei eine Reise nach Spanien wegen der Angstzustände, Albtraume und der rezidivierenden Angina Pectoris nicht empfehlenswert.
10Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 19.6.2012 hat der Kläger am 3.7.2012 Klage erhoben und sein Vorbringen vertieft. Er habe vor und nach seinem Urlaub medizinische Nachweise von Fachärzten darüber erbracht, dass die Urlaubsreise medizinisch sinnvoll sei, sodass die Beklagte von einer Ermessensreduzierung auf Null habe ausgehen müssen. Er habe geglaubt, alles Erforderliche für eine Genehmigung getan zu haben, da die Mitarbeiterin der Beklagten T ihm am 27.9.2011 telefonisch mitgeteilt habe, dass er nur ein ärztliches Attest für einen Urlaub im Ausland vorlegen müsse. Dass Frau T und Frau N unterschiedlicher Rechtsansicht seien, könne ihn nicht dazu zwingen, seinen Flug kostenpflichtig zu stornieren. Die Beklagte müsse sich die Auskünfte von Frau T, auf die er habe vertrauen dürfen, zurechnen lassen.
11Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
12die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 13.10.2011 und 4.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.6.2012 zu verurteilen, seinem Auslandsaufenthalt vom 1. bis 14.10.2011 zuzustimmen und für diesen Zeitraum Krankengeld zu gewähren.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Ihrer Ansicht nach sei es befremdlich, dass der Kläger sich am 30.9.3011 bei zwei Ärzten zugleich vorgestellt habe. Darüber hinaus enthielten die Atteste keinen Hinweis auf eine Reise ins Ausland. Der Kläger habe jedenfalls nach seinem Kontakt mit Frau N gewusst, dass eine Zahlung von Krankengeld ohne die Zustimmung des MDK nicht möglich sei.
16Im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht vom 11.4.2013 hat die Kammervorsitzende erläutert, Kardiologe Dr. L (der zusammen mit Dr. C in einer Praxis tätig ist) habe ihr gegenüber in einem Telefonat erklärt, dass auch eine Reise nach Spanien nicht kontraindiziert gewesen sei. Sodann sind die Mitarbeiterinnen der Beklagten T und N als Zeuginnen vernommen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
17Das Sozialgericht hat (mit Zustimmung der Beteiligten) ohne mündliche Verhandlung am 27.3.2014 durch Urteil entschieden und die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Auslandsaufenthalt des Klägers vom 1.10. bis 14.10.2011 zuzustimmen und ihm für diesen Zeitraum nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Krankengeld zu zahlen. Der zwischen den Beteiligten unstreitig entstandene Krankengeldanspruch habe nicht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V geruht, da der Kläger die Genehmigung von der Beklagten habe beanspruchen können. Der Schutzzweck der Norm, Schwierigkeiten bei der Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit im Ausland vorzubeugen, sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig von Dr. N festgestellt worden und offensichtlich auch nicht während des Urlaubs entfallen sei. Da eine Flugreise zu einem bekannten Ziel keinen Stress verursache, der Kardiologe die Sinnhaftigkeit der Urlaubsreise zur Entspannung bestätigt und der Kläger auch keine Therapie unterbrochen habe, sei das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert gewesen.
18Gegen das ihr unter dem 10.4.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 8.5.2014 Berufung eingelegt. Das Ruhen des Krankengeldanspruchs während eines Auslandsaufenthalts sei der Regelfall, da der Versicherte im Interesse der Solidargemeinschaft alles zu unternehmen habe, um seine Genesung voranzutreiben. Sie habe ihr Ermessen unter Einbezug der MDK-Gutachten nicht falsch ausgeübt, zumal in dem vom Kläger vorgelegten Attest auf eine schwere Erkrankung hingewiesen worden sei. Dass die behandelnden Ärzte bei ihren Attestierungen davon Kenntnis gehabt hätten, dass der Kläger ins Ausland habe reisen wollen, sei nicht ersichtlich. Die Aussage des Dr. L, dass auch eine Reise ins Ausland nicht kontraindiziert gewesen sei, ändere nichts daran, dass der Kläger bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustands während der Reise wegen der besseren deutschen medizinischen Versorgungsmöglichkeiten nach Deutschland habe zurück transportiert werden müssen. Dass eine Versagung der Genehmigung wegen der zu erwartenden Erholung im Urlaub eine unzumutbare Härte dargestellt habe, sei nicht dargetan. Durch seinen kurzfristigen Antrag habe der Kläger ihr überdies die Möglichkeit genommen, die näheren Umstände zu ermitteln.
19Die Beklagte beantragt,
20das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.3.2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.
21Der Kläger beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Der Kläger hat sein Vorbringen im Wesentlichen wiederholt.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Die zulässige Berufung ist unbegründet.
27Das Sozialgericht hat die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 13.10.2011 und 4.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.2.2012 zu Recht verurteilt, dem Auslandsaufenthalt vom 1.10. bis 14.10.2011 zuzustimmen und für diesen Zeitraum Krankengeld zu gewähren.
28Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruht der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB V, solange Versicherte sich im Ausland aufhalten und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthaltes erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist. Abweichend hiervon besagt § 16 Abs. 4 SGB V, dass der Anspruch auf Krankengeld nicht ruht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten. Die Entscheidung über die Zustimmung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Krankenkasse.
29Eine Zustimmung im Sinne einer Zusicherung nach § 34 Abs. 1 Zehntes Buch Gesetzbuch (SGB X) kann nicht bereits in der telefonischen Auskunft der Frau T gesehen werden. Denn zum einen entspricht diese nicht den Formerfordernissen des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X, zum anderen hatte Frau T auch noch keine unbedingte Zustimmung erteilt, sondern eine solche von dem Inhalt ärztlicher Atteste abhängig gemacht.
30Da die Arbeitsunfähigkeit des Klägers und deren Feststellung im fraglichen Zeitraum zwischen den Beteiligten unstreitig sind, war das Ermessen der Beklagten bei der Erteilung der Zustimmung zu dem Auslandsaufenthalt jedoch auf Null reduziert. Denn nach dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Sinn uns Zweck des an die §§ 209a, 313 und 216 Reichsversicherungsordnung (RVO) anknüpfenden Ruhenstatbestands ist das Ruhen des Sachleistungsanspruchs im Ausland nur vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten bei der Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit im Ausland gerechtfertigt (BR-Drucksache 200/88, S. 164 und BT-Drucksache 11/2237, S. 164, jeweils zu § 16 SGB V). Da die höchstrichterliche Rechtsprechung über den Wortlaut des § 216 Abs. 1 Nr. 2 RVO hinaus auch Krankengeld für die Zeit des Auslandsaufenthalts zuerkannte, in der der Versicherte nachweislich arbeitsunfähig war (BSGE 31, S. 100ff., 101 f. und BSG SozR 3-2200 § 182 RVO Nr.12, S.49ff., 50) wurde die Regelung des § 216 Abs. 1 Nr. 2 RVO nach den Gesetzesmaterialien (a.a.O. zu § 16 Abs. 4 SGB V) mit redaktionellen Änderungen übernommen. Da somit nur eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Krankengeld in den Fällen verhindert werden soll, in denen die Arbeitsunfähigkeit im Ausland nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen festgestellt werden kann, bleibt in den Fallgestaltungen, in denen die Arbeitsunfähigkeit unstreitig festgestellt wurde, für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, da hier keine praktischen Schwierigkeiten bei der Feststellung bestehen (LSG NRW, Urteil vom 30.1.1996 -L 5 KR 102/95-; LSG Berlin, Urteil vom 22.3.2000 -L 9 KR 69/98-; so auch Krauskopf/Wagner SGB V § 16 Rn. 28). In den beiden zitierten Entscheidungen wurde in Fällen, in denen die Arbeitsunfähigkeit erst während des Auslandsaufenthalts eingetreten war, als solche aber unstreitig war, eine Ermessensentscheidung auf Null angenommen. Dies muss erst recht gelten, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits im Inland festgestellt worden ist und unstreitig sogar weit über den Auslandsaufenthalt hinaus (nämlich bis Januar 2012) angedauert hat. Dem stehen entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht die Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen OLG (Urteil vom 3.6.2004 -11U 7/03-) entgegen, da auch hier ausgeführt wird, dass die Zustimmung durch die Kasse nicht versagt werden kann, wenn der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht erschwert ist oder von vorneherein feststeht, dass Arbeitsunfähigkeit für die Zeit des Auslandsaufenthalts besteht (a.a.O. Rz. 21). Unabhängig von dem hiesigen Fall, in dem die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen inländischen Arzt erfolgte, weist der Senat auch auf die Entscheidung des EuGH vom 12.3.1987 (Az.: 22/86) hin. Darin führt der EuGH zu Art. 18 Abs. 1 bis 4 der EWGV Nr. 574/72 aus, dass der zuständige Sozialversicherungsträger in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an die vom Träger des Wohnorts getroffenen ärztlichen Feststellungen über Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit gebunden ist, sofern er nicht von der in Abs. 5 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, den Betroffenen durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen (siehe BSG, Urteil vom 10.9.1987-8 RK 8/87-, SozR 6055 Art 18 Nr. 2).
31Da es bei unzweifelhaft feststehender Arbeitsunfähigkeit nicht auf die Frage ankommt, ob der Auslandsaufenthalt der Genesung des Versicherten förderlich ist, war das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert. Im Übrigen hängt der Anspruch auf Krankengeld auch im Inland nicht davon ab, ob sich der Versicherte gesundheitsfördernd verhält oder an seiner Genesung dienenden Therapien oder Untersuchungen teilnimmt (Ausnahme: § 52 SGB V).
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
33Anlass, die Revision zuzulassen besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass
- 1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder - 2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
(2) (weggefallen)
(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.
(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.
(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.
(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren
vor den Sozialgerichten auf | 150 Euro, |
vor den Landessozialgerichten auf | 225 Euro, |
vor dem Bundessozialgericht auf | 300 Euro |
festgesetzt.
(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.
(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass
- 1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder - 2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
(2) (weggefallen)
(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.
(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.
(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.
(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren
vor den Sozialgerichten auf | 150 Euro, |
vor den Landessozialgerichten auf | 225 Euro, |
vor dem Bundessozialgericht auf | 300 Euro |
festgesetzt.
(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.
(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben
- 1.
die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, sofern sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind oder sofern sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und eine Wahlerklärung nach Nummer 2 abgegeben haben, - 2.
hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung), - 3.
Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben, - 4.
Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen entspricht. Für Versicherte nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art nach den in dieser Vorschrift aufgeführten Leistungen entspricht.
(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.
(4) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen übertragen.
(1) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung, - 4.
die Urteilsformel, - 5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands, - 6.
die Entscheidungsgründe, - 7.
die Rechtsmittelbelehrung.
(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.
(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.
(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte
- 1.
sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist, - 2.
Dienst auf Grund einer gesetzlichen Dienstpflicht oder Dienstleistungen und Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, - 2a.
in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes stehen, - 3.
nach dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge haben oder als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst leisten, - 4.
sich in Untersuchungshaft befinden, nach § 126a der Strafprozeßordnung einstweilen untergebracht sind oder gegen sie eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird, soweit die Versicherten als Gefangene Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz haben oder sonstige Gesundheitsfürsorge erhalten.
(2) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit Versicherte gleichartige Leistungen von einem Träger der Unfallversicherung im Ausland erhalten.
(3) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit durch das Seearbeitsgesetz für den Fall der Erkrankung oder Verletzung Vorsorge getroffen ist. Er ruht insbesondere, solange sich das Besatzungsmitglied an Bord des Schiffes oder auf der Reise befindet, es sei denn, das Besatzungsmitglied hat nach § 100 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes die Leistungen der Krankenkasse gewählt oder der Reeder hat das Besatzungsmitglied nach § 100 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes an die Krankenkasse verwiesen.
(3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt nicht für den Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und für den Anspruch auf Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden. Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches sind oder werden.
(3b) Sind Versicherte mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat die Krankenkasse sie schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie im Fall der Hilfebedürftigkeit die Übernahme der Beiträge durch den zuständigen Sozialleistungsträger beantragen können.
(4) Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten.
(5) (weggefallen)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.3.2014 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist die Gewährung von Krankengeld (in Höhe von 1.116,54 Euro) während eines zweiwöchigen Auslandsaufenthalts in Spanien.
3Der 1955 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Kläger arbeitete bis zum 31.8.2011 als Pharmareferent. Er war ab dem 29.8.2011 wegen einer Angina Pectoris arbeitsunfähig und wurde vom 4.- 6.9.2011 stationär behandelt. Ab dem 10.9.2009 zahlte die Beklagte Krankengeld.
4Nachdem die Mitarbeiterin der Beklagten Frau N dem Kläger in einem Telefonat vom 30.9.2011 mitgeteilt hatte, dass Krankengeld während eines Auslandsaufenthalts nicht gezahlt werden könne, wenn der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) dem nicht zustimme, übermittelte der Kläger der Beklagten zwei Atteste seiner behandelnden Ärzte vom selben Tag. Allgemeinmediziner Dr. N bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bis "auf weiteres"; Kardiologe Dr. C gab an, der Kläger leide an einer schweren koronaren Dreigefäßerkrankung; wegen der belastenden psychischen Begleitumstände sei eine Entspannung durch Urlaub sinnvoll. In einer Aktennotiz vermerkte Frau N, der Aufenthalt ab dem 1.10.2011 in Spanien sei "mit W abgesprochen (!?)". Der Kläger flog vom 1.10. bis 14.10.2011 in sein Ferienhaus nach Spanien.
5Dr. U vom MDK führte unter dem 11.10.2011 aus, der Kläger habe den Urlaub im Status der Arbeitsfähigkeit antreten können, da während des stationären Krankenhausaufenthalts ein gutes Ergebnis der Belastbarkeit festgestellt worden sei. Der Kläger sei nach seinem Urlaub zur Begutachtung einzubestellen. Frau Dr. T und Frau T1 vom MDK ergänzten am 13.10.2011 und 18.10.2011, der Urlaub sei wegen des Reisestresses und der enttäuschten Urlaubserwartung aus medizinischer Sicht nicht zu befürworten, zumal dadurch die Therapie unterbrochen werde.
6Daraufhin stellte die Beklagte das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 iVm Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für den Zeitraum vom 1.10. bis 14.10.2011 fest. Sie habe dem Auslandsaufenthalt vor Antritt der Urlaubsreise nicht zustimmen können, da eine solche medizinisch nicht sinnvoll gewesen sei (Bescheid vom 13.10.2011 in der Gestalt des Bescheids vom 4.1.2012).
7Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, durch die Fahrt in das Ferienhaus seiner Familie seien weder Stress noch enttäuschte Urlaubserwartung entstanden. Auch habe der Urlaub weder sportliche Betätigungen noch anderweitige Belastungen enthalten. Das Haus liege auf der M in N, einer Region, die für ihr gesundes Klima bekannt sei. Erst seit Ende Oktober 2011 befinde er sich in psychotherapeutischer Behandlung.
8Dr. C führte am 3.11.2011 aus, die Beschwerden des Klägers seien im Wesentlichen somatisch bedingt. Da er aktuell stabil sei, finde keine tägliche ärztliche Vorstellung statt, gegen eine bedarfsweise Vorstellung bei einem Kardiologen in Spanien spreche nichts.
9Nach persönlicher Untersuchung des Klägers schrieb Frau Dr. T vom MDK am 1.12.2011, der Kläger sei weiterhin arbeitsunfähig und nicht in der Lage, seinen Beruf als Pharmareferent auszuüben. Die Fortführung der einmal wöchentlich stattfindenden Psychotherapie, sportliche Maßnahmen sowie die Einnahme eines ACE-Hemmers seien sinnvoll. Da die Therapiemaßnahmen kontinuierlich fortgeführt werden sollten, sei eine Reise nach Spanien wegen der Angstzustände, Albtraume und der rezidivierenden Angina Pectoris nicht empfehlenswert.
10Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 19.6.2012 hat der Kläger am 3.7.2012 Klage erhoben und sein Vorbringen vertieft. Er habe vor und nach seinem Urlaub medizinische Nachweise von Fachärzten darüber erbracht, dass die Urlaubsreise medizinisch sinnvoll sei, sodass die Beklagte von einer Ermessensreduzierung auf Null habe ausgehen müssen. Er habe geglaubt, alles Erforderliche für eine Genehmigung getan zu haben, da die Mitarbeiterin der Beklagten T ihm am 27.9.2011 telefonisch mitgeteilt habe, dass er nur ein ärztliches Attest für einen Urlaub im Ausland vorlegen müsse. Dass Frau T und Frau N unterschiedlicher Rechtsansicht seien, könne ihn nicht dazu zwingen, seinen Flug kostenpflichtig zu stornieren. Die Beklagte müsse sich die Auskünfte von Frau T, auf die er habe vertrauen dürfen, zurechnen lassen.
11Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
12die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 13.10.2011 und 4.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.6.2012 zu verurteilen, seinem Auslandsaufenthalt vom 1. bis 14.10.2011 zuzustimmen und für diesen Zeitraum Krankengeld zu gewähren.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Ihrer Ansicht nach sei es befremdlich, dass der Kläger sich am 30.9.3011 bei zwei Ärzten zugleich vorgestellt habe. Darüber hinaus enthielten die Atteste keinen Hinweis auf eine Reise ins Ausland. Der Kläger habe jedenfalls nach seinem Kontakt mit Frau N gewusst, dass eine Zahlung von Krankengeld ohne die Zustimmung des MDK nicht möglich sei.
16Im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht vom 11.4.2013 hat die Kammervorsitzende erläutert, Kardiologe Dr. L (der zusammen mit Dr. C in einer Praxis tätig ist) habe ihr gegenüber in einem Telefonat erklärt, dass auch eine Reise nach Spanien nicht kontraindiziert gewesen sei. Sodann sind die Mitarbeiterinnen der Beklagten T und N als Zeuginnen vernommen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
17Das Sozialgericht hat (mit Zustimmung der Beteiligten) ohne mündliche Verhandlung am 27.3.2014 durch Urteil entschieden und die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Auslandsaufenthalt des Klägers vom 1.10. bis 14.10.2011 zuzustimmen und ihm für diesen Zeitraum nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Krankengeld zu zahlen. Der zwischen den Beteiligten unstreitig entstandene Krankengeldanspruch habe nicht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V geruht, da der Kläger die Genehmigung von der Beklagten habe beanspruchen können. Der Schutzzweck der Norm, Schwierigkeiten bei der Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit im Ausland vorzubeugen, sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig von Dr. N festgestellt worden und offensichtlich auch nicht während des Urlaubs entfallen sei. Da eine Flugreise zu einem bekannten Ziel keinen Stress verursache, der Kardiologe die Sinnhaftigkeit der Urlaubsreise zur Entspannung bestätigt und der Kläger auch keine Therapie unterbrochen habe, sei das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert gewesen.
18Gegen das ihr unter dem 10.4.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 8.5.2014 Berufung eingelegt. Das Ruhen des Krankengeldanspruchs während eines Auslandsaufenthalts sei der Regelfall, da der Versicherte im Interesse der Solidargemeinschaft alles zu unternehmen habe, um seine Genesung voranzutreiben. Sie habe ihr Ermessen unter Einbezug der MDK-Gutachten nicht falsch ausgeübt, zumal in dem vom Kläger vorgelegten Attest auf eine schwere Erkrankung hingewiesen worden sei. Dass die behandelnden Ärzte bei ihren Attestierungen davon Kenntnis gehabt hätten, dass der Kläger ins Ausland habe reisen wollen, sei nicht ersichtlich. Die Aussage des Dr. L, dass auch eine Reise ins Ausland nicht kontraindiziert gewesen sei, ändere nichts daran, dass der Kläger bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustands während der Reise wegen der besseren deutschen medizinischen Versorgungsmöglichkeiten nach Deutschland habe zurück transportiert werden müssen. Dass eine Versagung der Genehmigung wegen der zu erwartenden Erholung im Urlaub eine unzumutbare Härte dargestellt habe, sei nicht dargetan. Durch seinen kurzfristigen Antrag habe der Kläger ihr überdies die Möglichkeit genommen, die näheren Umstände zu ermitteln.
19Die Beklagte beantragt,
20das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.3.2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.
21Der Kläger beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Der Kläger hat sein Vorbringen im Wesentlichen wiederholt.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Die zulässige Berufung ist unbegründet.
27Das Sozialgericht hat die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 13.10.2011 und 4.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.2.2012 zu Recht verurteilt, dem Auslandsaufenthalt vom 1.10. bis 14.10.2011 zuzustimmen und für diesen Zeitraum Krankengeld zu gewähren.
28Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruht der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB V, solange Versicherte sich im Ausland aufhalten und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthaltes erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist. Abweichend hiervon besagt § 16 Abs. 4 SGB V, dass der Anspruch auf Krankengeld nicht ruht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten. Die Entscheidung über die Zustimmung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Krankenkasse.
29Eine Zustimmung im Sinne einer Zusicherung nach § 34 Abs. 1 Zehntes Buch Gesetzbuch (SGB X) kann nicht bereits in der telefonischen Auskunft der Frau T gesehen werden. Denn zum einen entspricht diese nicht den Formerfordernissen des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X, zum anderen hatte Frau T auch noch keine unbedingte Zustimmung erteilt, sondern eine solche von dem Inhalt ärztlicher Atteste abhängig gemacht.
30Da die Arbeitsunfähigkeit des Klägers und deren Feststellung im fraglichen Zeitraum zwischen den Beteiligten unstreitig sind, war das Ermessen der Beklagten bei der Erteilung der Zustimmung zu dem Auslandsaufenthalt jedoch auf Null reduziert. Denn nach dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Sinn uns Zweck des an die §§ 209a, 313 und 216 Reichsversicherungsordnung (RVO) anknüpfenden Ruhenstatbestands ist das Ruhen des Sachleistungsanspruchs im Ausland nur vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten bei der Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit im Ausland gerechtfertigt (BR-Drucksache 200/88, S. 164 und BT-Drucksache 11/2237, S. 164, jeweils zu § 16 SGB V). Da die höchstrichterliche Rechtsprechung über den Wortlaut des § 216 Abs. 1 Nr. 2 RVO hinaus auch Krankengeld für die Zeit des Auslandsaufenthalts zuerkannte, in der der Versicherte nachweislich arbeitsunfähig war (BSGE 31, S. 100ff., 101 f. und BSG SozR 3-2200 § 182 RVO Nr.12, S.49ff., 50) wurde die Regelung des § 216 Abs. 1 Nr. 2 RVO nach den Gesetzesmaterialien (a.a.O. zu § 16 Abs. 4 SGB V) mit redaktionellen Änderungen übernommen. Da somit nur eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Krankengeld in den Fällen verhindert werden soll, in denen die Arbeitsunfähigkeit im Ausland nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen festgestellt werden kann, bleibt in den Fallgestaltungen, in denen die Arbeitsunfähigkeit unstreitig festgestellt wurde, für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, da hier keine praktischen Schwierigkeiten bei der Feststellung bestehen (LSG NRW, Urteil vom 30.1.1996 -L 5 KR 102/95-; LSG Berlin, Urteil vom 22.3.2000 -L 9 KR 69/98-; so auch Krauskopf/Wagner SGB V § 16 Rn. 28). In den beiden zitierten Entscheidungen wurde in Fällen, in denen die Arbeitsunfähigkeit erst während des Auslandsaufenthalts eingetreten war, als solche aber unstreitig war, eine Ermessensentscheidung auf Null angenommen. Dies muss erst recht gelten, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits im Inland festgestellt worden ist und unstreitig sogar weit über den Auslandsaufenthalt hinaus (nämlich bis Januar 2012) angedauert hat. Dem stehen entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht die Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen OLG (Urteil vom 3.6.2004 -11U 7/03-) entgegen, da auch hier ausgeführt wird, dass die Zustimmung durch die Kasse nicht versagt werden kann, wenn der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht erschwert ist oder von vorneherein feststeht, dass Arbeitsunfähigkeit für die Zeit des Auslandsaufenthalts besteht (a.a.O. Rz. 21). Unabhängig von dem hiesigen Fall, in dem die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen inländischen Arzt erfolgte, weist der Senat auch auf die Entscheidung des EuGH vom 12.3.1987 (Az.: 22/86) hin. Darin führt der EuGH zu Art. 18 Abs. 1 bis 4 der EWGV Nr. 574/72 aus, dass der zuständige Sozialversicherungsträger in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an die vom Träger des Wohnorts getroffenen ärztlichen Feststellungen über Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit gebunden ist, sofern er nicht von der in Abs. 5 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, den Betroffenen durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen (siehe BSG, Urteil vom 10.9.1987-8 RK 8/87-, SozR 6055 Art 18 Nr. 2).
31Da es bei unzweifelhaft feststehender Arbeitsunfähigkeit nicht auf die Frage ankommt, ob der Auslandsaufenthalt der Genesung des Versicherten förderlich ist, war das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert. Im Übrigen hängt der Anspruch auf Krankengeld auch im Inland nicht davon ab, ob sich der Versicherte gesundheitsfördernd verhält oder an seiner Genesung dienenden Therapien oder Untersuchungen teilnimmt (Ausnahme: § 52 SGB V).
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
33Anlass, die Revision zuzulassen besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte
- 1.
sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist, - 2.
Dienst auf Grund einer gesetzlichen Dienstpflicht oder Dienstleistungen und Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, - 2a.
in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes stehen, - 3.
nach dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge haben oder als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst leisten, - 4.
sich in Untersuchungshaft befinden, nach § 126a der Strafprozeßordnung einstweilen untergebracht sind oder gegen sie eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird, soweit die Versicherten als Gefangene Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz haben oder sonstige Gesundheitsfürsorge erhalten.
(2) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit Versicherte gleichartige Leistungen von einem Träger der Unfallversicherung im Ausland erhalten.
(3) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit durch das Seearbeitsgesetz für den Fall der Erkrankung oder Verletzung Vorsorge getroffen ist. Er ruht insbesondere, solange sich das Besatzungsmitglied an Bord des Schiffes oder auf der Reise befindet, es sei denn, das Besatzungsmitglied hat nach § 100 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes die Leistungen der Krankenkasse gewählt oder der Reeder hat das Besatzungsmitglied nach § 100 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes an die Krankenkasse verwiesen.
(3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt nicht für den Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und für den Anspruch auf Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden. Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches sind oder werden.
(3b) Sind Versicherte mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat die Krankenkasse sie schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie im Fall der Hilfebedürftigkeit die Übernahme der Beiträge durch den zuständigen Sozialleistungsträger beantragen können.
(4) Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten.
(5) (weggefallen)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.3.2014 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist die Gewährung von Krankengeld (in Höhe von 1.116,54 Euro) während eines zweiwöchigen Auslandsaufenthalts in Spanien.
3Der 1955 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Kläger arbeitete bis zum 31.8.2011 als Pharmareferent. Er war ab dem 29.8.2011 wegen einer Angina Pectoris arbeitsunfähig und wurde vom 4.- 6.9.2011 stationär behandelt. Ab dem 10.9.2009 zahlte die Beklagte Krankengeld.
4Nachdem die Mitarbeiterin der Beklagten Frau N dem Kläger in einem Telefonat vom 30.9.2011 mitgeteilt hatte, dass Krankengeld während eines Auslandsaufenthalts nicht gezahlt werden könne, wenn der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) dem nicht zustimme, übermittelte der Kläger der Beklagten zwei Atteste seiner behandelnden Ärzte vom selben Tag. Allgemeinmediziner Dr. N bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bis "auf weiteres"; Kardiologe Dr. C gab an, der Kläger leide an einer schweren koronaren Dreigefäßerkrankung; wegen der belastenden psychischen Begleitumstände sei eine Entspannung durch Urlaub sinnvoll. In einer Aktennotiz vermerkte Frau N, der Aufenthalt ab dem 1.10.2011 in Spanien sei "mit W abgesprochen (!?)". Der Kläger flog vom 1.10. bis 14.10.2011 in sein Ferienhaus nach Spanien.
5Dr. U vom MDK führte unter dem 11.10.2011 aus, der Kläger habe den Urlaub im Status der Arbeitsfähigkeit antreten können, da während des stationären Krankenhausaufenthalts ein gutes Ergebnis der Belastbarkeit festgestellt worden sei. Der Kläger sei nach seinem Urlaub zur Begutachtung einzubestellen. Frau Dr. T und Frau T1 vom MDK ergänzten am 13.10.2011 und 18.10.2011, der Urlaub sei wegen des Reisestresses und der enttäuschten Urlaubserwartung aus medizinischer Sicht nicht zu befürworten, zumal dadurch die Therapie unterbrochen werde.
6Daraufhin stellte die Beklagte das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 iVm Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für den Zeitraum vom 1.10. bis 14.10.2011 fest. Sie habe dem Auslandsaufenthalt vor Antritt der Urlaubsreise nicht zustimmen können, da eine solche medizinisch nicht sinnvoll gewesen sei (Bescheid vom 13.10.2011 in der Gestalt des Bescheids vom 4.1.2012).
7Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, durch die Fahrt in das Ferienhaus seiner Familie seien weder Stress noch enttäuschte Urlaubserwartung entstanden. Auch habe der Urlaub weder sportliche Betätigungen noch anderweitige Belastungen enthalten. Das Haus liege auf der M in N, einer Region, die für ihr gesundes Klima bekannt sei. Erst seit Ende Oktober 2011 befinde er sich in psychotherapeutischer Behandlung.
8Dr. C führte am 3.11.2011 aus, die Beschwerden des Klägers seien im Wesentlichen somatisch bedingt. Da er aktuell stabil sei, finde keine tägliche ärztliche Vorstellung statt, gegen eine bedarfsweise Vorstellung bei einem Kardiologen in Spanien spreche nichts.
9Nach persönlicher Untersuchung des Klägers schrieb Frau Dr. T vom MDK am 1.12.2011, der Kläger sei weiterhin arbeitsunfähig und nicht in der Lage, seinen Beruf als Pharmareferent auszuüben. Die Fortführung der einmal wöchentlich stattfindenden Psychotherapie, sportliche Maßnahmen sowie die Einnahme eines ACE-Hemmers seien sinnvoll. Da die Therapiemaßnahmen kontinuierlich fortgeführt werden sollten, sei eine Reise nach Spanien wegen der Angstzustände, Albtraume und der rezidivierenden Angina Pectoris nicht empfehlenswert.
10Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 19.6.2012 hat der Kläger am 3.7.2012 Klage erhoben und sein Vorbringen vertieft. Er habe vor und nach seinem Urlaub medizinische Nachweise von Fachärzten darüber erbracht, dass die Urlaubsreise medizinisch sinnvoll sei, sodass die Beklagte von einer Ermessensreduzierung auf Null habe ausgehen müssen. Er habe geglaubt, alles Erforderliche für eine Genehmigung getan zu haben, da die Mitarbeiterin der Beklagten T ihm am 27.9.2011 telefonisch mitgeteilt habe, dass er nur ein ärztliches Attest für einen Urlaub im Ausland vorlegen müsse. Dass Frau T und Frau N unterschiedlicher Rechtsansicht seien, könne ihn nicht dazu zwingen, seinen Flug kostenpflichtig zu stornieren. Die Beklagte müsse sich die Auskünfte von Frau T, auf die er habe vertrauen dürfen, zurechnen lassen.
11Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
12die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 13.10.2011 und 4.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.6.2012 zu verurteilen, seinem Auslandsaufenthalt vom 1. bis 14.10.2011 zuzustimmen und für diesen Zeitraum Krankengeld zu gewähren.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Ihrer Ansicht nach sei es befremdlich, dass der Kläger sich am 30.9.3011 bei zwei Ärzten zugleich vorgestellt habe. Darüber hinaus enthielten die Atteste keinen Hinweis auf eine Reise ins Ausland. Der Kläger habe jedenfalls nach seinem Kontakt mit Frau N gewusst, dass eine Zahlung von Krankengeld ohne die Zustimmung des MDK nicht möglich sei.
16Im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht vom 11.4.2013 hat die Kammervorsitzende erläutert, Kardiologe Dr. L (der zusammen mit Dr. C in einer Praxis tätig ist) habe ihr gegenüber in einem Telefonat erklärt, dass auch eine Reise nach Spanien nicht kontraindiziert gewesen sei. Sodann sind die Mitarbeiterinnen der Beklagten T und N als Zeuginnen vernommen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
17Das Sozialgericht hat (mit Zustimmung der Beteiligten) ohne mündliche Verhandlung am 27.3.2014 durch Urteil entschieden und die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Auslandsaufenthalt des Klägers vom 1.10. bis 14.10.2011 zuzustimmen und ihm für diesen Zeitraum nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Krankengeld zu zahlen. Der zwischen den Beteiligten unstreitig entstandene Krankengeldanspruch habe nicht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V geruht, da der Kläger die Genehmigung von der Beklagten habe beanspruchen können. Der Schutzzweck der Norm, Schwierigkeiten bei der Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit im Ausland vorzubeugen, sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig von Dr. N festgestellt worden und offensichtlich auch nicht während des Urlaubs entfallen sei. Da eine Flugreise zu einem bekannten Ziel keinen Stress verursache, der Kardiologe die Sinnhaftigkeit der Urlaubsreise zur Entspannung bestätigt und der Kläger auch keine Therapie unterbrochen habe, sei das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert gewesen.
18Gegen das ihr unter dem 10.4.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 8.5.2014 Berufung eingelegt. Das Ruhen des Krankengeldanspruchs während eines Auslandsaufenthalts sei der Regelfall, da der Versicherte im Interesse der Solidargemeinschaft alles zu unternehmen habe, um seine Genesung voranzutreiben. Sie habe ihr Ermessen unter Einbezug der MDK-Gutachten nicht falsch ausgeübt, zumal in dem vom Kläger vorgelegten Attest auf eine schwere Erkrankung hingewiesen worden sei. Dass die behandelnden Ärzte bei ihren Attestierungen davon Kenntnis gehabt hätten, dass der Kläger ins Ausland habe reisen wollen, sei nicht ersichtlich. Die Aussage des Dr. L, dass auch eine Reise ins Ausland nicht kontraindiziert gewesen sei, ändere nichts daran, dass der Kläger bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustands während der Reise wegen der besseren deutschen medizinischen Versorgungsmöglichkeiten nach Deutschland habe zurück transportiert werden müssen. Dass eine Versagung der Genehmigung wegen der zu erwartenden Erholung im Urlaub eine unzumutbare Härte dargestellt habe, sei nicht dargetan. Durch seinen kurzfristigen Antrag habe der Kläger ihr überdies die Möglichkeit genommen, die näheren Umstände zu ermitteln.
19Die Beklagte beantragt,
20das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.3.2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.
21Der Kläger beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Der Kläger hat sein Vorbringen im Wesentlichen wiederholt.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Die zulässige Berufung ist unbegründet.
27Das Sozialgericht hat die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 13.10.2011 und 4.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.2.2012 zu Recht verurteilt, dem Auslandsaufenthalt vom 1.10. bis 14.10.2011 zuzustimmen und für diesen Zeitraum Krankengeld zu gewähren.
28Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruht der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB V, solange Versicherte sich im Ausland aufhalten und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthaltes erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist. Abweichend hiervon besagt § 16 Abs. 4 SGB V, dass der Anspruch auf Krankengeld nicht ruht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten. Die Entscheidung über die Zustimmung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Krankenkasse.
29Eine Zustimmung im Sinne einer Zusicherung nach § 34 Abs. 1 Zehntes Buch Gesetzbuch (SGB X) kann nicht bereits in der telefonischen Auskunft der Frau T gesehen werden. Denn zum einen entspricht diese nicht den Formerfordernissen des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X, zum anderen hatte Frau T auch noch keine unbedingte Zustimmung erteilt, sondern eine solche von dem Inhalt ärztlicher Atteste abhängig gemacht.
30Da die Arbeitsunfähigkeit des Klägers und deren Feststellung im fraglichen Zeitraum zwischen den Beteiligten unstreitig sind, war das Ermessen der Beklagten bei der Erteilung der Zustimmung zu dem Auslandsaufenthalt jedoch auf Null reduziert. Denn nach dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Sinn uns Zweck des an die §§ 209a, 313 und 216 Reichsversicherungsordnung (RVO) anknüpfenden Ruhenstatbestands ist das Ruhen des Sachleistungsanspruchs im Ausland nur vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten bei der Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit im Ausland gerechtfertigt (BR-Drucksache 200/88, S. 164 und BT-Drucksache 11/2237, S. 164, jeweils zu § 16 SGB V). Da die höchstrichterliche Rechtsprechung über den Wortlaut des § 216 Abs. 1 Nr. 2 RVO hinaus auch Krankengeld für die Zeit des Auslandsaufenthalts zuerkannte, in der der Versicherte nachweislich arbeitsunfähig war (BSGE 31, S. 100ff., 101 f. und BSG SozR 3-2200 § 182 RVO Nr.12, S.49ff., 50) wurde die Regelung des § 216 Abs. 1 Nr. 2 RVO nach den Gesetzesmaterialien (a.a.O. zu § 16 Abs. 4 SGB V) mit redaktionellen Änderungen übernommen. Da somit nur eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Krankengeld in den Fällen verhindert werden soll, in denen die Arbeitsunfähigkeit im Ausland nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen festgestellt werden kann, bleibt in den Fallgestaltungen, in denen die Arbeitsunfähigkeit unstreitig festgestellt wurde, für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, da hier keine praktischen Schwierigkeiten bei der Feststellung bestehen (LSG NRW, Urteil vom 30.1.1996 -L 5 KR 102/95-; LSG Berlin, Urteil vom 22.3.2000 -L 9 KR 69/98-; so auch Krauskopf/Wagner SGB V § 16 Rn. 28). In den beiden zitierten Entscheidungen wurde in Fällen, in denen die Arbeitsunfähigkeit erst während des Auslandsaufenthalts eingetreten war, als solche aber unstreitig war, eine Ermessensentscheidung auf Null angenommen. Dies muss erst recht gelten, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits im Inland festgestellt worden ist und unstreitig sogar weit über den Auslandsaufenthalt hinaus (nämlich bis Januar 2012) angedauert hat. Dem stehen entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht die Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen OLG (Urteil vom 3.6.2004 -11U 7/03-) entgegen, da auch hier ausgeführt wird, dass die Zustimmung durch die Kasse nicht versagt werden kann, wenn der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht erschwert ist oder von vorneherein feststeht, dass Arbeitsunfähigkeit für die Zeit des Auslandsaufenthalts besteht (a.a.O. Rz. 21). Unabhängig von dem hiesigen Fall, in dem die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen inländischen Arzt erfolgte, weist der Senat auch auf die Entscheidung des EuGH vom 12.3.1987 (Az.: 22/86) hin. Darin führt der EuGH zu Art. 18 Abs. 1 bis 4 der EWGV Nr. 574/72 aus, dass der zuständige Sozialversicherungsträger in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an die vom Träger des Wohnorts getroffenen ärztlichen Feststellungen über Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit gebunden ist, sofern er nicht von der in Abs. 5 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, den Betroffenen durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen (siehe BSG, Urteil vom 10.9.1987-8 RK 8/87-, SozR 6055 Art 18 Nr. 2).
31Da es bei unzweifelhaft feststehender Arbeitsunfähigkeit nicht auf die Frage ankommt, ob der Auslandsaufenthalt der Genesung des Versicherten förderlich ist, war das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert. Im Übrigen hängt der Anspruch auf Krankengeld auch im Inland nicht davon ab, ob sich der Versicherte gesundheitsfördernd verhält oder an seiner Genesung dienenden Therapien oder Untersuchungen teilnimmt (Ausnahme: § 52 SGB V).
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
33Anlass, die Revision zuzulassen besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass
- 1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder - 2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
(2) (weggefallen)
(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.
(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.
(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.
(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren
vor den Sozialgerichten auf | 150 Euro, |
vor den Landessozialgerichten auf | 225 Euro, |
vor dem Bundessozialgericht auf | 300 Euro |
festgesetzt.
(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.
(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass
- 1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder - 2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
(2) (weggefallen)
(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.
(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.
(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.
(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren
vor den Sozialgerichten auf | 150 Euro, |
vor den Landessozialgerichten auf | 225 Euro, |
vor dem Bundessozialgericht auf | 300 Euro |
festgesetzt.
(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.