Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 25. Okt. 2012 - S 4 AS 2654/11

bei uns veröffentlicht am25.10.2012

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von dem beklagten Grundsicherungsträger vorliegend laufende Leistungen der Grundsicherung in Form von Kosten für Unterkunft und Heizung für die Leistungszeiträume April bis September 2011 und Oktober 2011 bis März 2012.
Der 1963 geborene Kläger lebte bis einschließlich März 2011 in K. und bezog vom dort zuständigen Träger bis dahin laufende Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II -. Mit Wirkung vom 1. April 2011 zog der Kläger in den Zuständigkeitsbereich des beklagten Grundsicherungsträgers - R. - in eine Wohnung in ein Zweifamilienhaus seiner 1937 geborenen und pflegebedürftigen (Pflegestufe I) Mutter. Zuvor schloss er mit seiner Mutter unter dem 22. März 2011 einen Formblattmietvertrag mit folgenden Rahmendaten: Wohnungsgröße 81 qm, 4 Zimmer, Kaltmiete 280,-- EUR, Heiz- und Warmwasserkosten 70,-- EUR, Betriebskostenpauschale 70,-- EUR = Mietgesamtkosten 420,-- EUR monatlich.
Am 29. März 2011 beantragte der Kläger beim Beklagten formblattgemäß Arbeitslosengeld II.
Mit Bescheid vom 6. Mai 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag für die Zeit vom 1. April 2011 bis zum 30. September 2011 monatliche laufende Leistungen der Grundsicherung in Form des Regelbedarfs von 364,-- EUR. Zur Begründung hieß es, über den Regelbedarf hinausgehende Leistungen für Unterkunft und Heizung seien vom Grundsicherungsträger nicht zu erbringen. Der Kläger lebe im Haus seiner Mutter. Der eingereichte Mietvertrag sei nicht zu berücksichtigen. Gegen Nachweis des Klägers könnten maximal 1/2 der anfallenden Wohnkosten grundsicherungsrechtlich erbracht werden. Diese Kosten seien vom Kläger nachzuweisen (Grundsteuerbescheid, Abschlagszahlungen für Wasser, Abwasser und Heizung).
Den dagegen vom Kläger am 10. Mai 2011 erhobenen Widerspruch begründete er wie folgt: Seine Mutter leide an Alzheimerdemenz (Pflegestufe I, Pflegestufe II sei beantragt). Sie könne sich nicht mehr alleine versorgen und neige zum Weglaufen. Sie benötige eine 24 Stunden-Pflege. Deshalb müsse er im selben Haus wohnen. Da die von ihm im Zweifamilienhaus seiner Mutter genutzte Wohnung mit 81 qm unnötig groß sei, sei die Kaltmiete mit 3,50 EUR je Quadratmeter gegenüber den ortsüblichen 7,-- EUR je Quadratmeter mehr als halbiert worden. Auch die Neben- und Heizkosten habe er bewusst niedrig angesetzt. Auf Wunsch lege er gern die Abrechnungen der letzten Heizöl-, Strom-, Wasser-, Abwasser- und Müllkosten sowie der Grundsteuer und Hausversicherung vor. Es liege ein Härtefall vor. Er sei gezwungen gewesen, nach R. in das Haus seiner Mutter zu ziehen, um diese zu pflegen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2011 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung hieß es, zwingende Gründe für die Anmietung der unangemessen teuren Wohnung seien nicht zu erkennen. Der Kläger habe nämlich nicht dargetan und nachgewiesen, dass eine gemeinsame Wohnungsnutzung durch ihn und seine Mutter in der 81 qm großen Wohnung unzumutbar sei. Im Übrigen sei der Umzug des Klägers von K. nach R.nicht aus in seiner Person liegenden Gründen erfolgt. Wie der Kläger selbst vortrage, seien die Gründe für den Umzug und den Wohnungswechsel ausschließlich in der Pflegebedürftigkeit und der Erkrankung der Mutter zu sehen. Die Notwendigkeit eines Umzugs habe dementsprechend nicht beim Kläger gelegen. Allein durch die Pflegebedürftigkeit und Krankheit seiner Mutter habe der Kläger sein räumliches Umfeld geändert, weil eben die Mutter auf die Betreuung und Pflege durch Verwandte angewiesen sei. Daraus dürfte sich umgekehrt ihre sittliche Pflicht ergeben, für den Aufenthalt des Klägers im eigenen Anwesen keine gesonderte Entschädigung für das Wohnen zu verlangen.
Mit entsprechender Argumentation hat es der Beklagte für den Folgezeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. März 2012 abgelehnt, dem Kläger über den ihm gewährten Regelbedarf von monatlich 364,-- EUR hinaus aus Mitteln der Grundsicherung Leistungen für Kosten von Unterkunft und Heizung zu erbringen (Bescheid vom 20. Oktober 2011 und Widerspruchsbescheid vom 28. November 2011).
Am 20. Juni 2011 und 28. Dezember 2011 hat der Kläger jeweils Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Das Gericht hat die beiden Klagen - S 4 AS 2654/11 und S 4 AS 5316/11 - mit Beschluss vom 24. Oktober 2012 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Kläger trägt vor, es bestehe weder eine rechtliche noch sittliche Pflicht Angehörige unentgeltlich zu pflegen. Dies ergebe sich aus der Wertung des Gesetzgebers, dass ein Anspruch auf Pflegegeld auch in dem Fall bestehe, wenn der Pflegebedürftige zuhause von einem Angehörigen gepflegt werde. Bestünde eine rechtliche oder sittliche Pflicht, dass ein Angehöriger unentgeltlich zu pflegen sei, so wäre ein Pflegegeld nicht zu zahlen. Da er für seine Pflegeleistungen das Pflegegeld seiner Mutter erhalte, verstoße es auch nicht gegen die guten Sitten, wenn umgekehrt seine Mutter den Wohnraum nicht unentgeltlich zur Verfügung stelle. Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen gesundheitlichen Situation seiner Mutter stehe es zu befürchten, dass die Pflege im häuslichen Umfeld kurz- oder mittelfristig nicht mehr gewährleistet sei. Die Betreuung in einem Pflegeheim sei daher mit einem größeren finanziellen Aufwand verbunden, so dass es sehr wohl nachvollziehbar sei, wenn die Mutter den Wohnraum ihrem Sohn nicht kostenlos zur Verfügung stelle, wie sie dies auch bei keinem Dritten täte. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass seine Mutter mit einer Rente von 1.400,-- EUR abzüglich eines Betrages von 500,-- EUR für die private Kranken- und Pflegeversicherung und der Kosten, die dieser für den Unterhalt und die Nebenkosten des Hauses und den weiteren Lebensunterhalt entstünden, eine spätere Finanzierung eines Heimplatzes nicht allein durch die Rente sicherstellten. Ein Einzug des Sohnes in die Wohnung seiner Mutter sei nicht zuletzt aufgrund der räumlichen Enge dieser Wohnung beiden nicht zumutbar. Seine Mutter bewohne nämlich eine nur ca. 40 qm große Wohnung im Dachgeschoss ihres Zweifamilienhauses.
10 
Der Kläger beantragt zuletzt,
11 
den Bescheid des Beklagten vom 6. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2011 sowie den weiteren Bescheid vom 20. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2011 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm in den Leistungszeiträumen von April 2011 bis September 2011 und von Oktober 2011 bis März 2012 über den bereits gewährten monatlichen Regelbedarf hinaus dem Grunde nach Leistungen für Kosten von Unterkunft und Heizung in der vom Kläger seit April 2011 bewohnten 81 qm großen Wohnung in der ...Straße 2 in R. zu gewähren.
12 
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
14 
Er trägt vor, es sei von einer Haushaltsgemeinschaft zwischen dem Kläger und dessen Mutter auszugehen. Der Umzug des Klägers ins Wohnhaus seiner Mutter sei ausschließlich aus Gründen erfolgt, die in der Sphäre der pflegebedürftigen Mutter gelegen seien. Ein notwendiger Umzug im Sinne des SGB II habe danach nicht vorgelegen. Bei vernünftiger Betrachtungsweise und in Gesamtwürdigung aller Umstände bestünden erhebliche Zweifel an einer tatsächlichen Verpflichtung des Klägers zur Kostentragung der geltend gemachten Unterkunftskosten. Auch stelle sich die Frage, ob die Mutter des Klägers, die nach den Angaben des Klägers an Alzheimerdemenz leide, aufgrund ihrer Erkrankung überhaupt geschäftsfähig gewesen sei. Dementsprechend sei auch aus diesem Grund ein rechtsverbindlicher Mietvertrag fraglich. Ferner stelle sich die Frage, warum die Mutter des Klägers nicht mit dem Kläger in die 81 qm große Erdgeschosswohnung ihres Hauses gezogen sei. Zu widersprechen sei dem klägerischen Vortrag in Sachen Finanzierung eines Heimplatzes seiner Mutter. Denn die Mutter des Klägers verfüge neben ihrem Renteneinkommen über Grundvermögen (Zweifamilienwohnhaus), das der Verwertung zur Sicherung eines Heimplatzes nicht entgegenstehe.
15 
Im Prozessverfahren hat der Kläger eine auf den 15. Februar 2009 datierende und am 17. März 2009 vom Notariat R. beglaubigte, ihm von seiner Mutter erteilte Vorsorgevollmacht für finanzielle und rechtsgeschäftliche Angelegenheiten vorgelegt. Danach darf der Kläger seine Mutter u. a. in Miet- und Wohnungsangelegenheiten in allen Belangen eines bestehenden oder neu zu begründenden Mietverhältnisses vertreten, einschließlich der Kündigung. Außerdem darf er danach den Haushalt seiner Mutter auflösen und über die Wohnungseinrichtung verfügen sowie Verträge mit Kliniken, Alters- und Pflegeheime abschließen und kündigen.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakte und den Inhalt der Prozessakten (S 4 AS 2654/11 und S 4 AS 5316/11) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
18 
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 6. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2011 sowie der weitere Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger kann in den zwei streitgegenständlichen Leistungszeiträumen (April 2011 bis September 2011 und Oktober 2011 bis März 2012) vom beklagten Grundsicherungsträger bereits dem Grunde nach keine Leistungen für Kosten von Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II verlangen.
19 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Dies bedeutet allerdings - auch jenseits des Kriteriums der Angemessenheit - nicht automatisch, dass Aufwendungen nur, aber stets dann erstattet werden müssen, wenn sie tatsächlich anfallen. Vielmehr bedarf das Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen Aufwendungen der Präzisierung, - um zu Gunsten wie zu Lasten des Hilfebedürftigen - einen Missbrauchsmöglichkeit zu verhindern. Zu Gunsten des Hilfebedürftigen kann ein Anspruch auf Erstattung von Kosten der Unterkunft und Heizung auch dann bestehen, wenn er entsprechende Zahlungen tatsächlich im streitgegenständlichen Zeitraum nicht oder nur teilweise geleistet hat. Dies ist namentlich dann nötig, wenn der Hilfebedürftige mangels Erstattungsleistungen seitens des Leistungsträgers gar nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nachzukommen. Ansonsten hätte es der grundsicherungsrechtliche Leistungsträger in der Hand, bei an sich zustehenden Leistungen für Unterkunft und Heizung die Übernahme der Kosten zu verweigern und bei hierdurch eingetretenem Unvermögen die Mietschulden zu bezahlen, endgültig von der Leistungsverpflichtung freizukommen. Dies entbindet aber gerade nicht von der Feststellung, ob der Hilfebedürftige auch verpflichtet gewesen wäre, Mietzinsen zu entrichten.
20 
Damit setzt ein Anspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht zwingend voraus, dass der Hilfebedürftige die Unterkunftskosten tatsächlich geleistet hat, sondern nur, dass ihm die Aufwendungen in rechtlich erheblicher Hinsicht tatsächlich entstanden sind. Umgekehrt reicht auch die tatsächliche Leistung der Unterkunftskosten seitens des Hilfebedürftigen nicht aus, um den Anspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu begründen, sondern es bedarf auch insoweit einer im Sinne der Norm rechtlich erheblichen Entstehung der Unterkunftskosten. Die objektive Beweislast dafür, dass die aufgezeigten Voraussetzung für den Anspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vorliegen, obliegt dem Hilfebedürftigen.
21 
Vorliegend hat das erkennende Gericht nur zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Unterkunftskosten in rechtlich erheblicher Weise im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II entstanden sind, wenn zwischen dem Hilfebedürftigen und dem vorgeblich hinsichtlich der Mietzahlungen Berechtigten ein enges Verwandtschaftsverhältnis - hier Mutter und Sohn - besteht. Diese Fälle stehen ähnlich gewöhnlichen Mietverhältnissen nicht ohne weiteres gleich. Daher reicht in diesen Fällen die bloße - mündliche oder schriftliche - Abrede, dass ein Mietzins zu zahlen ist, nicht aus, weil ansonsten dem Leistungsmissbrauch nicht oder nur schwer begegnet werden könnte (vgl. Landessozialgericht Berlin Brandenburg, Urteil vom 10. September 2009, L 34 AS 1321/08, JURIS Rn. 24; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. Juni 2011, L 9 SO 16/10, JURIS Rn. 24 ff; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. November 2011, L 2 AS 229/11 B ER, JURIS, Rn. 50). Leistungen nach dem SGB II sind nämlich nicht dazu bestimmt, mittels des Hilfebedürftigen Dritten zugute zu kommen, die eigentlich keinen Anspruch darauf hätten. Insoweit ist obergerichtlich anerkannt, dass Zahlungsverpflichtungen zwischen Angehörigen nur dann als rechtlich erheblich im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzuerkennen sind, wenn sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Mietvertrags dem zwischen Fremden Üblichen jedenfalls im Wesentlichen entspricht (sogenannter abgeschwächter Fremdvergleich, vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Mai 2009, B 14 AS 31/07 R, JURIS und Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.08.2011, B 8 SO 1/11 B, JURIS, Rn. 7).
22 
Die Gestaltung und Durchführung eines zwischen engen Verwandten - hier Mutter und Sohn - geschlossenen Mietvertrags entspricht u. a. dann nicht dem zwischen Fremden Üblichen, wenn der „Mieter“ nur dann zur Zahlung von Mietzinsen verpflichtet ist, wenn er seinerseits die Kosten vom Sozialleistungsträger erstattet bekommt. Von einer derart konditionierten - und damit im Rahmen von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II unbeachtlichen - Mietzinszahlungspflicht ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Nichtzahlung von Mietzinsen ohne entsprechende mietrechtliche Sanktionierung bleibt. Es entspricht nämlich gerade nicht dem zwischen Fremden im Kern Üblichen, wenn sie aus dem Zahlungsverzug des Mieters auch über lange Zeit nicht die Konsequenz in Form einer Beendigung des Mietverhältnisses, etwa durch Kündigung (vgl. § 573 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) ziehen.
23 
An diesem Prüfungsmaßstab orientiert, besteht zwischen dem Kläger und seiner Mutter jedenfalls in den hier zu beurteilenden Zeiträumen von April 2011 bis September 2011 und von Oktober 2011 bis März 2012 zur Überzeugung des erkennenden Gerichts keine im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II rechtlich relevante Mietzinsabrede. Dies ergibt sich zentral aus zwei miteinander zusammenhängenden Umständen: Einerseits der Tatsache, dass der Kläger während der fraglichen Zeiträume die zusammen immerhin ein Jahr ausmachen, mangels Leistungsfähigkeit keinen Euro Mietzins entrichtet hat, es aber andererseits zu keinerlei mietrechtlichen Konsequenzen ihm gegenüber, etwa durch Anmahnung der Zahlung, in Verzug Setzung und Kündigung gekommen ist. Dies zeigt, dass der „Mietvertrag“ den der Kläger im März 2011 mit seiner Mutter geschlossen hat, zu keinem Zeitpunkt praktiziert und tatsächlich vollzogen worden ist. Er hat vielmehr allein auf dem Papier gestanden, ohne in die Rechtswirklichkeit umgesetzt worden zu sein.
24 
Damit ist ein Anspruch des Klägers auf die Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II für die streitgegenständlichen Zeiträume schon mangels faktisch vollzogenem Mietrechtsverhältnis von vornherein nicht gegeben. Dementsprechend kommt es entscheidungserheblich auf die weiteren, vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden aufgeworfenen Rechtsfragen - Zumutbarkeit eines Umzugs der Mutter des Klägers vom Dachgeschoss in die Erdgeschosswohnung ihres Hauses, Sittenwidrigkeit etwaiger Mietzinsforderungen der Mutter gegenüber dem Kläger bei gleichzeitiger Pflegetätigkeit des Klägers gegenüber seiner Mutter - nicht mehr entscheidungserheblich an.
25 
Die Klage hat danach in der Sache keinen Erfolg haben können.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
17 
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
18 
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 6. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2011 sowie der weitere Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger kann in den zwei streitgegenständlichen Leistungszeiträumen (April 2011 bis September 2011 und Oktober 2011 bis März 2012) vom beklagten Grundsicherungsträger bereits dem Grunde nach keine Leistungen für Kosten von Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II verlangen.
19 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Dies bedeutet allerdings - auch jenseits des Kriteriums der Angemessenheit - nicht automatisch, dass Aufwendungen nur, aber stets dann erstattet werden müssen, wenn sie tatsächlich anfallen. Vielmehr bedarf das Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen Aufwendungen der Präzisierung, - um zu Gunsten wie zu Lasten des Hilfebedürftigen - einen Missbrauchsmöglichkeit zu verhindern. Zu Gunsten des Hilfebedürftigen kann ein Anspruch auf Erstattung von Kosten der Unterkunft und Heizung auch dann bestehen, wenn er entsprechende Zahlungen tatsächlich im streitgegenständlichen Zeitraum nicht oder nur teilweise geleistet hat. Dies ist namentlich dann nötig, wenn der Hilfebedürftige mangels Erstattungsleistungen seitens des Leistungsträgers gar nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nachzukommen. Ansonsten hätte es der grundsicherungsrechtliche Leistungsträger in der Hand, bei an sich zustehenden Leistungen für Unterkunft und Heizung die Übernahme der Kosten zu verweigern und bei hierdurch eingetretenem Unvermögen die Mietschulden zu bezahlen, endgültig von der Leistungsverpflichtung freizukommen. Dies entbindet aber gerade nicht von der Feststellung, ob der Hilfebedürftige auch verpflichtet gewesen wäre, Mietzinsen zu entrichten.
20 
Damit setzt ein Anspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht zwingend voraus, dass der Hilfebedürftige die Unterkunftskosten tatsächlich geleistet hat, sondern nur, dass ihm die Aufwendungen in rechtlich erheblicher Hinsicht tatsächlich entstanden sind. Umgekehrt reicht auch die tatsächliche Leistung der Unterkunftskosten seitens des Hilfebedürftigen nicht aus, um den Anspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu begründen, sondern es bedarf auch insoweit einer im Sinne der Norm rechtlich erheblichen Entstehung der Unterkunftskosten. Die objektive Beweislast dafür, dass die aufgezeigten Voraussetzung für den Anspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vorliegen, obliegt dem Hilfebedürftigen.
21 
Vorliegend hat das erkennende Gericht nur zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Unterkunftskosten in rechtlich erheblicher Weise im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II entstanden sind, wenn zwischen dem Hilfebedürftigen und dem vorgeblich hinsichtlich der Mietzahlungen Berechtigten ein enges Verwandtschaftsverhältnis - hier Mutter und Sohn - besteht. Diese Fälle stehen ähnlich gewöhnlichen Mietverhältnissen nicht ohne weiteres gleich. Daher reicht in diesen Fällen die bloße - mündliche oder schriftliche - Abrede, dass ein Mietzins zu zahlen ist, nicht aus, weil ansonsten dem Leistungsmissbrauch nicht oder nur schwer begegnet werden könnte (vgl. Landessozialgericht Berlin Brandenburg, Urteil vom 10. September 2009, L 34 AS 1321/08, JURIS Rn. 24; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. Juni 2011, L 9 SO 16/10, JURIS Rn. 24 ff; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. November 2011, L 2 AS 229/11 B ER, JURIS, Rn. 50). Leistungen nach dem SGB II sind nämlich nicht dazu bestimmt, mittels des Hilfebedürftigen Dritten zugute zu kommen, die eigentlich keinen Anspruch darauf hätten. Insoweit ist obergerichtlich anerkannt, dass Zahlungsverpflichtungen zwischen Angehörigen nur dann als rechtlich erheblich im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzuerkennen sind, wenn sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Mietvertrags dem zwischen Fremden Üblichen jedenfalls im Wesentlichen entspricht (sogenannter abgeschwächter Fremdvergleich, vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Mai 2009, B 14 AS 31/07 R, JURIS und Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.08.2011, B 8 SO 1/11 B, JURIS, Rn. 7).
22 
Die Gestaltung und Durchführung eines zwischen engen Verwandten - hier Mutter und Sohn - geschlossenen Mietvertrags entspricht u. a. dann nicht dem zwischen Fremden Üblichen, wenn der „Mieter“ nur dann zur Zahlung von Mietzinsen verpflichtet ist, wenn er seinerseits die Kosten vom Sozialleistungsträger erstattet bekommt. Von einer derart konditionierten - und damit im Rahmen von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II unbeachtlichen - Mietzinszahlungspflicht ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Nichtzahlung von Mietzinsen ohne entsprechende mietrechtliche Sanktionierung bleibt. Es entspricht nämlich gerade nicht dem zwischen Fremden im Kern Üblichen, wenn sie aus dem Zahlungsverzug des Mieters auch über lange Zeit nicht die Konsequenz in Form einer Beendigung des Mietverhältnisses, etwa durch Kündigung (vgl. § 573 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) ziehen.
23 
An diesem Prüfungsmaßstab orientiert, besteht zwischen dem Kläger und seiner Mutter jedenfalls in den hier zu beurteilenden Zeiträumen von April 2011 bis September 2011 und von Oktober 2011 bis März 2012 zur Überzeugung des erkennenden Gerichts keine im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II rechtlich relevante Mietzinsabrede. Dies ergibt sich zentral aus zwei miteinander zusammenhängenden Umständen: Einerseits der Tatsache, dass der Kläger während der fraglichen Zeiträume die zusammen immerhin ein Jahr ausmachen, mangels Leistungsfähigkeit keinen Euro Mietzins entrichtet hat, es aber andererseits zu keinerlei mietrechtlichen Konsequenzen ihm gegenüber, etwa durch Anmahnung der Zahlung, in Verzug Setzung und Kündigung gekommen ist. Dies zeigt, dass der „Mietvertrag“ den der Kläger im März 2011 mit seiner Mutter geschlossen hat, zu keinem Zeitpunkt praktiziert und tatsächlich vollzogen worden ist. Er hat vielmehr allein auf dem Papier gestanden, ohne in die Rechtswirklichkeit umgesetzt worden zu sein.
24 
Damit ist ein Anspruch des Klägers auf die Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II für die streitgegenständlichen Zeiträume schon mangels faktisch vollzogenem Mietrechtsverhältnis von vornherein nicht gegeben. Dementsprechend kommt es entscheidungserheblich auf die weiteren, vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden aufgeworfenen Rechtsfragen - Zumutbarkeit eines Umzugs der Mutter des Klägers vom Dachgeschoss in die Erdgeschosswohnung ihres Hauses, Sittenwidrigkeit etwaiger Mietzinsforderungen der Mutter gegenüber dem Kläger bei gleichzeitiger Pflegetätigkeit des Klägers gegenüber seiner Mutter - nicht mehr entscheidungserheblich an.
25 
Die Klage hat danach in der Sache keinen Erfolg haben können.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 27. Januar 2010 geändert und unter Abänderung der Bescheide vom 26. April 2005, 18. Mai 2005 und 27. Mai 2005 in der Fassung des betreffenden Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum von Januar bis Juni 2005 den Regelsatz für einen Haushaltsvorstand zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat der Beklagte zu 1/4 zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt für den Zeitraum von Juni 2004 bis Juni 2005 im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) sowie dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), die Gewährung des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand und von Unterkunftskosten.

2

Die Klägerin ist 1985 geboren. Sie ist voll erwerbsgemindert und verfügt über einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 v. H. mit den Merkzeichen „G“ und „B“. Die Klägerin wurde 2003 in den Ausbildungsbereich der N... Werkstätten aufgenommen und ist seit Mai 2005 in dem Arbeitsbereich der Werkstatt beschäftigt. Sie wohnt zusammen mit ihren Eltern im Haus ihrer Mutter. Dort stehen ihr zwei miteinander verbundene Zimmer zur eigenen Verfügung mit einer Gesamtquadratmeterzahl von 28 und ein Flur von ca. 5 qm. Neben diesen Zimmern befinden sich im ersten Stock des Hauses das Schlafzimmer der Mutter sowie ein Badezimmer, das von der Klägerin und ihrer Mutter genutzt wird. Sie kann die Küche in dem Haus im Erdgeschoss in Anspruch nehmen. Eine darüber hinausgehende räumliche Abtrennung der Wohnräume der Klägerin zum übrigen Wohnbereich des Hauses besteht nicht.

3

Am 30. Januar 2004 wurde der Klägerin ein Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem GSiG ausgehändigt. Die Klägerin reichte den Antrag ausgefüllt am 11. Juni 2004 zurück und legte einen Mietvertrag mit ihrer Mutter über ein Zimmer, eine Toilette und die Mitbenutzung der Küche im elterlichen Haus zum 1. Juni 2003 vor zu einer monatlichen Miete inklusive Betriebskosten und Heizung von 350,00 EUR. Laut einer ebenfalls eingereichten Vermieterbescheinigung bestanden Mietrückstände für den Zeitraum von Juni 2003 bis Februar 2004. Außerdem reichte sie Kontoauszüge ein, aus denen hervorgeht, dass die Miete für die Monate März bis Mai 2004 abgebucht wurde.

4

Der Beklagte gewährte Leistungen nach dem GSiG für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2004 zunächst mit Bescheid vom 27. April 2005 in Höhe von 70,30 EUR und mit Änderungsbescheid vom 18. Juli 2005 in Höhe von 107,80 EUR. Mit Bescheid vom 26. April 2005 gewährte er Leistungen nach dem SGB XII für den Zeitraum von Januar bis April 2005 und mit Bescheid vom 18. Mai 2005 für den Monat Mai 2005. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 12. am 26. Mai 2005 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 27. Mai 2005 gewährte der Beklagte Leistungen nach dem SGB XII für Juni 2005. Dagegen legte die Klägerin am 16. Juni 2005 Widerspruch ein. In allen Bescheiden war in die Berechnung des Bedarfs der Regelsatz für Haushaltsangehörige eingeflossen und ausgeführt worden, dass Unterkunftskosten nicht übernommen werden könnten, weil der Mietvertrag als nicht ernstlich angesehen werde. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. April 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18. Juli 2005 wurde hinsichtlich der Unterkunftskosten und des Regelsatzes mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2006 zurückgewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom selben Tage wurden die Widersprüche hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und des Regelsatzes gegen die Bescheide vom 26. April, 18. und 27. Mai 2005 zurückgewiesen.

5

Die Klägerin hat am 24. Februar 2006 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, sie habe Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten von 350,00 EUR im Monat. Ihre Eltern seien nach Vollendung ihres – der Klägerin - 18. Lebensjahres nicht mehr bereit, für sie zu sorgen und sie mietfrei wohnen zu lassen. Sie führe in dem Haus auch ein selbstständiges Leben. Allerdings könne die Wohnung nicht räumlich abgetrennt werden, da sie wegen ihrer Krankheit (Epilepsie) ständiger akustischer Beaufsichtigung bedürfe. Im Laufe des Verfahrens hat die Klägerin Kontoauszüge vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass im Jahre 2004 für den Zeitraum von Februar bis Mai Miete gezahlt worden ist, für das Jahr 2005 Miete für die Monate Oktober und November, für das Jahr 2006 für Mai und den Zeitraum von Juli bis November. Ab Januar 2007 – ausgenommen Februar 2007 – ist die Miete regelmäßig überwiesen worden.

6

Die Klägerin hat beantragt,

7

die Bescheide vom 27. April 2005 und 18. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 sowie die Bescheide vom 26. April 2005, 18. Mai 2005, 27. Mai 2005 und 18. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 jeweils abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Juni 2004 bis zum 30. Juni 2005 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz und nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes sowie von Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von 350,00 EUR zu gewähren.

8

Der Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Er hat vorgetragen, es sei fragwürdig, ob der Mietvertrag ernstlich gemeint sei. Darauf komme es aber letztlich nicht an, denn bei mehreren Personen in einer Unterkunft würden die Unterkunftskosten nach Kopfteilen auf die einzelnen Bewohner aufgeteilt. Da die Mutter der Klägerin sich weigere, Angaben über die Hauslasten zu machen, könnten auch keine Unterkunftskosten übernommen werden.

11

Das Sozialgericht Schleswig hat mit Beschluss vom 20. Januar 2010 der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung von Rechtsanwältin S..., Norderstedt.

12

Mit Urteil vom 27. Januar 2010 hat das Sozialgericht Schleswig die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen. Zwischen der Klägerin und ihren Eltern bestehe eine Haushaltsgemeinschaft. Für ein gemeinschaftliches Wirtschaften spreche bereits die räumliche Situation innerhalb des Hauses. Die Klägerin verfüge lediglich über einen eigenen Wohn- und Schlafbereich. Die übrigen Räumlichkeiten des Hauses würden gemeinsam mit ihren Eltern genutzt. Die Klägerin verrichte auch die Dinge des täglichen Lebens nicht eigenständig allein. In der Haushaltsgemeinschaft sei die Mutter als Haushaltsvorstand anzusehen. Daher habe die Klägerin lediglich Anspruch auf den Regelsatz als Haushaltsangehörige. Wegen der Haushaltsgemeinschaft habe die Klägerin auch keinen eigenen Anspruch auf gesonderte Unterkunftskosten, sondern nur nach dem so genannten Kopfteilprinzip. Das Urteil ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 25. März 2010 zugestellt worden.

13

Die Klägerin hat am 15. April 2010 Berufung eingelegt und vorgetragen, ihre Wohn- und Lebenssituation sei identisch mit derjenigen von behinderten Menschen in betreuten Einrichtungen. Sie erhalte Überwachung und Anleitung von ihren Eltern, weil sie darauf wegen ihrer Behinderung angewiesen sei. Außerdem benutze sie das Bad im Obergeschoss nur zusammen mit ihrer Mutter. Der Vater schlafe im Erdgeschoss und benutze das dortige Bad. Sie esse zusammen mit ihren Eltern lediglich deswegen, um eine ausgewogene Ernährung sicherzustellen. Außerdem trage sie über die Unterkunftskosten auch zu den Generalkosten des Hauses bei.

14

Die Klägerin beantragt,

15

das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 27. Januar 2010 aufzuheben, die Bescheide vom 27. April 2005 und 18. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 sowie die Bescheide vom 26. April 2005, 18. Mai 2005 und 27. Mai 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 des Beklagten jeweils abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr - der Klägerin - für die Zeit vom 1. Juni 2004 bis zum 30. Juni 2005 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz und nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes sowie von Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von 350,00 EUR zu gewähren.

16

Der Beklagte beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Er hat zur Sache nicht Stellung genommen.

19

Der Senat hat mit Beschluss vom 15. März 2011 der Klägerin für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S..., N…, bewilligt.

20

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichts- und Beiakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und teilweise begründet.

22

Soweit das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 27. Januar 2010 und die angegriffenen Bescheide Unterkunftskosten nicht gewähren und auch für den Zeitraum von Juni 2004 bis Dezember 2004 lediglich der Regelsatz für einen Haushaltsangehörigen zugrunde gelegt wird, sind diese Entscheidungen nicht zu beanstanden, verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten und können nicht aufgehoben werden.

23

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Unterkunftskosten.

24

Grundsicherungsleistungen nach dem GSiG und dem SGB XII werden gewährt, wenn die betreffende Person einen entsprechenden Bedarf hat. Hinsichtlich der Unterkunftskosten ist maßgeblich, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist. Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Hilfebedürftigen vorliegt, ist in erster Linie der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist (vgl. Berlit in LPK SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rdn. 19). Hier liegt ein Mietvertrag vor, der die Miete auf 350,00 EUR monatlich inklusive Betriebskosten und Heizung festsetzt.

25

Weiter ist zu fragen, ob ein grundsicherungsrechtlicher Bedarf besteht, weil tatsächlich Aufwendungen getätigt werden und der im Mietvertrag festgelegte Inhalt tatsächlich vollzogen wird, also die Feststellung, ob die Absicht bestand oder besteht, den vereinbarten Mietzins zu zahlen (BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 37/08 R -, recherchiert bei juris, Rdn. 27; BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 – B 14 AS 31/07 R -, recherchiert bei juris, Rdn. 20). Als der Mietvertrag zum 1. Juni 2003 geschlossen wurde, war offenbar nicht ernstlich beabsichtigt, dass die Klägerin den vereinbarten Mietzins von 350,00 EUR zahlen sollte. Ab diesem Zeitpunkt ist nämlich eine Mietzahlung nicht erfolgt. Auch wenn der Vortrag der Klägerin stimmen sollte, ihre Eltern seien nach ihrem 18. Geburtstag am 11. Mai 2003 nicht mehr bereit, für Unterhalt und Miete aufzukommen, haben sie das offenbar getan. Die Klägerin sah sich auch nicht dem Druck ihrer Eltern ausgesetzt, die Miete zu zahlen, denn sonst hätte sie unmittelbar zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt. Erst nachdem die Klägerin am 30. Januar 2004 den Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe abgeholt hatte und ihr offenbar mitgeteilt worden war, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden können, sind ab Februar 2004 Abbuchungen für die Miete zu verzeichnen. Abbuchungen sind aber nur für den Zeitraum von Februar bis zum Mai 2004 nachgewiesen. Für den Zeitraum danach sind keine Abbuchungen erfolgt, obwohl auf dem Konto der Klägerin noch ein Guthaben vorhanden war. Auch das spricht dafür, dass die Klägerin nicht dem Druck ausgesetzt war, Miete zu zahlen. Ein Bedarf ist somit nicht entstanden. Während des gesamten streitigen Zeitraums von Juni 2004 bis Juni 2005 sind keine Überweisungen verzeichnet.

26

Bei Verträgen unter nahen Angehörigen sind an den Nachweis der Ernsthaftigkeit hohe Anforderungen zu stellen. Auch wenn sich ein Fremdvergleich verbietet (BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 37/08 R -), ist es geboten, die Ernsthaftigkeit und die näheren Umstände eines Vertragsschlusses besonders sorgfältig zu untersuchen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht [LSG], Beschluss vom 13. Mai 2009 – L 11 AS 177/09 B -). Insbesondere, wenn umgehend nach Erreichen der Volljährigkeit ein Mietvertrag geschlossen wird und sich die Lebensumstände insoweit nicht verändern, als der gerade volljährig gewordene Mensch weiterhin in seinem Kinder- bzw. Jugendzimmer verbleibt und er weiterhin im Hause seiner Eltern wohnt, spricht vieles dafür, dass sich auch die finanziellen Verhältnisse tatsächlich nicht ändern. Hier wurde der Mietvertrag umgehend nach Erreichen der Volljährigkeit abgeschlossen und unmittelbar nach Inkrafttreten des SGB XII vorgelegt. Mietzahlungen sind erst nachgewiesen, nachdem die Klägerin ihren Antrag auf Sozialleistungen abgeholt hat. Mietzahlungen wurden jedoch nur für den Zeitraum von Februar bis Mai 2004 nachgewiesen. Auch das spricht – wie bereits ausgeführt - nicht für die Ernsthaftigkeit des Mietvertrages.

27

Schließlich sind die Angaben hinsichtlich der Mietzahlungen widersprüchlich. Nachdem zunächst in der vorgelegten Vermieterbescheinigung angegeben worden war, dass Mietrückstände für den Zeitraum von Juni 2003 bis Februar 2004 bestünden, hat der Vater der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2011 vorgetragen, er habe für seine Tochter die Miete an die Mutter gezahlt. Diese Aussagen sind nicht miteinander in Verbindung zu bringen und die Zahlung der Miete durch den Vater an seine Ehefrau für die Tochter erschließt sich vom Sinngehalt her für den Senat nicht.

28

Das kann aber letztlich dahinstehen, denn im Übrigen hat das Sozialgericht zutreffend entschieden, dass bei einer Unterkunft, die von mehreren Personen genutzt wird, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, die Zuordnung aus Praktikabilitätsgründen grundsätzlich unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität entsprechend einer Aufteilung nach Kopfteilen erfolgt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Februar 2008 – L 28 AS 1065/07 -, recherchiert bei juris, Rdn. 23 m. w. N.). Das trifft auch hier zu. Voraussetzung für die Übernahme von Unterkunftskosten wäre daher für den maßgeblichen Zeitraum, dass die Mutter der Klägerin als Eigentümerin des Hauses mitteilt, wie hoch die Hauslasten sind. Das hat sie für diesen Zeitraum jedoch nicht getan, obwohl der Beklagte sie hierzu wiederholt aufgefordert und zugesichert hat, dann anteilmäßig die Unterkunftskosten zu übernehmen, wie er das für einen späteren Zeitraum nach entsprechendem Nachweis auch getan hat. Ein Anspruch auf Kosten der Unterkunft für die Zeit von Juni 2004 bis Juni 2005 bestand somit nicht.

29

Ebenso hat die Klägerin keinen Anspruch auf Berücksichtigung des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand im Zeitraum von Juni bis Dezember 2004. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG umfasst die bedarfsorientierte Grundsicherung den für die Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach dem Zweiten Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Nach § 22 Abs. 2, Abs. 5 BSHG werden die Regelsätze durch eine Verordnung geregelt. Nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG (Regelsatzverordnung) vom 20. Juli 1962 (BGBl. I, S. 515) in der Fassung vom 14. November 2003 (BGBl. I, S. 2190) sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung Regelsätze für den Haushaltsvorstand und für sonstige Haushaltsangehörige festzusetzen. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 Regelsatzverordnung betragen die Regelsätze für Haushaltsangehörige von Beginn des 19. Lebensjahres an 80 v. H. des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand. Als Haushaltsvorstand ist die Person anzusehen, die nach ihrer Stellung in der Haushaltsgemeinschaft für die Generalunkosten der gemeinsamen Haushaltsführung aufzukommen hat (Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 16. Aufl. 2002, § 2 Regelsatzverordnung, Rn. 6). Haushaltsvorstand in dem Haushalt der Klägerin und ihrer Eltern sind nach dieser Definition entweder der Vater oder die Mutter. Die Klägerin selbst ist somit Haushaltsangehörige. Sie hatte nach diesen Bestimmungen Anspruch auf 80 % des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand. Das ist auch in die Berechnung eingestellt worden.

30

Dem angegriffenen Urteil und den Bescheiden vom 26. April 2005, 18. und 27. Mai 2005 in der Fassung des betreffenden Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 ist aber insoweit nicht zu folgen, als diese den Regelsatz für einen Haushaltsvorstand für den Zeitraum von Januar bis Juni 2005 versagen. Für diesen Zeitraum hat die Klägerin nach der Rechtsprechung des BSG Anspruch auf den so genannten Eckregelsatz von 100 %. Das BSG hat entschieden (Urteil vom 19. Mai 2009 – B 8 SO 8/08 R; Urteil vom 23. März 2010 – B 8 SO 17/09 R), dass nach Inkrafttreten des SGB XII und des Sozialgesetzbuches, Zweites Buch (SGB II), am 1. Januar 2005 nach Maßgabe des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII Einsparungen bei gemeinsamer Haushaltsführung nur dann anzunehmen seien, wenn die zusammenlebenden Personen bei Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 SGB XII bilden. Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 9. Dezember 2009 (L 9 SO 12/08) entschieden, dass gerade unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes für einen Haushaltsangehörigen lediglich 80 % des Eckregelsatzes zu gewähren seien. Auf die zugelassene Revision hat das BSG das Urteil des erkennenden Senates jedoch aufgehoben (Urteil vom 9. Juni 2011 – B 8 SO 11/10 R). Der Senat hält es daher für geboten, seine Auffassung nicht weiter zu vertreten und sich der Meinung des BSG anzuschließen. Zur Haushaltsgemeinschaft nach § 19 SGB XII gehören nur minderjährige Kinder. Die Klägerin war zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits volljährig, so dass sie der Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 SGB XII nicht zuzurechnen ist. Somit ist bei ihr für die Zeit von Januar 2005 bis Juni 2005 der Regelsatz für einen Haushaltsvorstand zu berücksichtigen.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und orientiert sich an dem jeweiligen Obsiegen der Beteiligten.

32

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12. November 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Streit sind Leistungen (Kosten der Unterkunft) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit ab 1.12.2006.

2

Die Klägerin bezog im streitbefangenen Zeitraum Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Leistungen für Unterkunft (Bescheide vom 17.7.2006 und 26.7.2007). Sie lebte im Haus ihrer Eltern und hat im November 2006 einen Mietvertrag, vertreten durch einen vom Vormundschaftsgericht bestellten Ergänzungsbetreuer, mit ihrem Vater abgeschlossen. Danach vermietete dieser der Klägerin zwei Zimmer sowie ein Bad/WC, insgesamt 30 qm, im Obergeschoss des Einfamilienhauses der Eltern zu einer monatlichen Miete einschließlich Nebenkosten in Höhe von 120 Euro. Anträge auf rückwirkende Übernahme der Kosten der Unterkunft blieben erfolglos (zuletzt Bescheid vom 28.9.2007; Widerspruchsbescheid vom 10.1.2008).

3

Das Sozialgericht (SG) Chemnitz hat den Rechtsvorgänger des Beklagten "verpflichtet", der Klägerin ab Dezember 2006 Leistungen nach dem SGB XII für die Kosten der Unterkunft zu bewilligen (Urteil vom 3.4.2008), weil der Mietvertrag kein Scheingeschäft sei und einem so genannten Fremdvergleich (Vertrag mit einem Nichtangehörigen) nicht standhalte. Die Berufung dagegen blieb erfolglos (Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12.11.2010). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7.5.2009 (B 14 AS 31/07 R) verwiesen, wonach die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Fremdvergleich nicht "zielführend" sei. Ob die vom SG vertretene Auffassung zutreffe, könne dahinstehen, weil der vom Beklagten beanstandete Umstand (Mitbenutzung der Elternküche bei räumlicher Trennung des Wohnraums von der Küche) aus der verwandtschaftlichen Verbundenheit resultiere und zumindest nicht unüblich sei. Die Rechtsprechung des BSG für den Bereich der Grundsicherung nach dem SGB II könne ohne Abstriche auf das Recht des SGB XII übertragen werden.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Grundsätzlicher Klärung bedürfe die Frage, ob "ein zwischen Angehörigen geschlossener Mietvertrag für die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nur dann maßgeblich und leistungsbegründend sei, wenn er wirksam geschlossen und vollzogen worden sei und darüber hinaus sowohl in seiner Gestaltung als auch Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspreche, mithin einem Fremdvergleich standhält." Die vom LSG angegebene Entscheidung des BSG vom 7.5.2009 (aaO) beantworte die aufgeworfene Frage nicht. Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der Übertragbarkeit der Grundsätze des Fremdvergleichs auf den Bereich der Grundsicherung wegen Alters oder bei Erwerbsminderung nach dem IV. Kapitel des SGB XII liege bislang nicht vor. Ferner ergebe sich die klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage, ob "ein ohne Änderung in den tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnissen durch einen Leistungsbezieher von Grundsicherung wegen Alters oder Erwerbsminderung nach dem IV. Kapitel des SGB XII geschlossener Mietvertrag mit einem oder mehreren Bewohnern desselben Haushalts bei Bestehen verwandtschaftlicher Verbundenheit wegen Sittenwidrigkeit als Scheingeschäft anzusehen" sei. Mit der Sittenwidrigkeit eines "Kinderzimmermietvertrages" habe sich das BSG auf Grund anderer tatsächlicher Umstände in der vom LSG zitierten Entscheidung nicht befassen müssen.

5

Das LSG habe außerdem gegen die ihm obliegende Aufklärungspflicht verstoßen und so die §§ 103, 106, 116 und 118 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verletzt, weil eine Aufklärung der weiteren Umstände, der mietvertraglichen Gestaltung, deren Umsetzung und des tatsächlichen Vollzugs unterblieben sei. Eine Beweiserhebung hätte ergeben, dass eine räumliche Trennung und die Umsetzung der mietvertraglichen Regelung keinen ernsthaften und rechtlich relevanten Bindungswillen entfaltet habe, insbesondere Mietzahlungen nicht vorgelegen hätten. Auf diesen Verfahrensfehlern beruhe das Urteil, weil das LSG mit hoher Wahrscheinlichkeit anders entschieden hätte, wenn es den Beweisanträgen aus dem Schriftsatz vom "18.10.2009" gefolgt wäre. Das LSG habe gegen die ihm obliegende Aufklärungspflicht auch dadurch verstoßen, dass es der Bedürftigkeit der Klägerin als Voraussetzung für die Leistungspflicht nicht näher nachgegangen sei. Ein gesonderter Beweisantrag sei insoweit nicht erforderlich gewesen, weil die Bedürftigkeit eine grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens zu prüfende und zu berücksichtigende Anspruchsvoraussetzung sei.

6

II. Ob die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig ist, kann dahinstehen; sie ist jedenfalls unbegründet, weil die aufgeworfene Rechtsfrage zum Fremdvergleich nicht mehr klärungsbedürftig ist und die Beschwerde ansonsten nicht den Anforderungen an die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung bzw die Bezeichnung von Verfahrensfehlern genügt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG iVm § 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG).

7

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die vom Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage zum Fremdvergleich bei einem Mietvertrag zwischen Angehörigen ist nicht mehr klärungsbedürftig, sodass es nicht darauf ankommt, ob der Beklagte deren Klärungsfähigkeit ausreichend dargelegt hat. Zweifelhaft ist dies, weil das LSG seine Entscheidung jedenfalls nicht eindeutig darauf gestützt hat, dass ein Fremdvergleich nicht vorzunehmen sei. Der 14. Senat des BSG (SozR 4-4200 § 22 Nr 21 RdNr 18 und 20) hat zum Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bei Mietverhältnissen zwischen Verwandten in Übereinstimmung mit dem 4. Senat des BSG (SozR 4-4200 § 22 Nr 15 RdNr 27) bereits entschieden, dass Vereinbarungen unter Verwandten über die Überlassung von Wohnraum unabhängig von einem Fremdvergleich Rechtsgrundlage dafür sein können, dass der Grundsicherungsträger tatsächlich Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu übernehmen hat, wenn ein entsprechender rechtlicher Bindungswille besteht. Diesen Entscheidungen ist der erkennende Senat für den Bereich des SGB XII beigetreten (SozR 4-3500 § 29 Nr 1 RdNr 14).

8

Hinsichtlich der zweiten aufgeworfenen Rechtsfrage der Sittenwidrigkeit des Mietvertrages unter Verwandten hat der Beklagte bereits nicht erläutert, welche über die Beurteilung des Einzelfalls hinausgehende Frage sich stellen soll; Sittenwidrigkeit ist nicht abstrakt bestimmbar, sondern immer von den jeweiligen tatsächlichen Gegebenheiten abhängig. In Wahrheit bemängelt der Beklagte deshalb lediglich eine falsche Entscheidung des LSG unter fehlerhafter Sachverhaltswürdigung (vgl dazu nur Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 305 mwN). Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

9

Der Zulassungsgrund von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ist ebenfalls nicht ausreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Zwar behauptet der Beklagte, das LSG habe seine ihm obliegende Aufklärungspflicht nach § 103 SGG verletzt, weil es mit Schriftsatz vom "18.10.2009" (gemeint ist wohl 8.10.2009) gestellten Beweisanträgen nicht nachgegangen sei. Allerdings fehlt es zumindest am Vortrag, dass der behauptete Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten worden ist (vgl zu dieser Voraussetzung nur BSG SozR 1500 § 160 Nr 67 S 73 f). Soweit der Beklagte eine mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts durch das LSG zur Bedürftigkeit der Klägerin rügt, ist der Vortrag von vornherein unschlüssig. Nach der völlig eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz SGG wäre - entgegen der Ansicht des Beklagten - auch insoweit ein Beweisantrag erforderlich gewesen. Dass Bedürftigkeit eine grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt zu prüfende Voraussetzung ist, ist hierfür ohne jede Bedeutung. Soweit der Beklagte seine Rüge neben § 103 SGG zusätzlich auf §§ 106, 116, 118 SGG stützt, handelt es sich nicht um eigenständige Verfahrensrügen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 27. Januar 2010 geändert und unter Abänderung der Bescheide vom 26. April 2005, 18. Mai 2005 und 27. Mai 2005 in der Fassung des betreffenden Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum von Januar bis Juni 2005 den Regelsatz für einen Haushaltsvorstand zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat der Beklagte zu 1/4 zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt für den Zeitraum von Juni 2004 bis Juni 2005 im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) sowie dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), die Gewährung des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand und von Unterkunftskosten.

2

Die Klägerin ist 1985 geboren. Sie ist voll erwerbsgemindert und verfügt über einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 v. H. mit den Merkzeichen „G“ und „B“. Die Klägerin wurde 2003 in den Ausbildungsbereich der N... Werkstätten aufgenommen und ist seit Mai 2005 in dem Arbeitsbereich der Werkstatt beschäftigt. Sie wohnt zusammen mit ihren Eltern im Haus ihrer Mutter. Dort stehen ihr zwei miteinander verbundene Zimmer zur eigenen Verfügung mit einer Gesamtquadratmeterzahl von 28 und ein Flur von ca. 5 qm. Neben diesen Zimmern befinden sich im ersten Stock des Hauses das Schlafzimmer der Mutter sowie ein Badezimmer, das von der Klägerin und ihrer Mutter genutzt wird. Sie kann die Küche in dem Haus im Erdgeschoss in Anspruch nehmen. Eine darüber hinausgehende räumliche Abtrennung der Wohnräume der Klägerin zum übrigen Wohnbereich des Hauses besteht nicht.

3

Am 30. Januar 2004 wurde der Klägerin ein Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem GSiG ausgehändigt. Die Klägerin reichte den Antrag ausgefüllt am 11. Juni 2004 zurück und legte einen Mietvertrag mit ihrer Mutter über ein Zimmer, eine Toilette und die Mitbenutzung der Küche im elterlichen Haus zum 1. Juni 2003 vor zu einer monatlichen Miete inklusive Betriebskosten und Heizung von 350,00 EUR. Laut einer ebenfalls eingereichten Vermieterbescheinigung bestanden Mietrückstände für den Zeitraum von Juni 2003 bis Februar 2004. Außerdem reichte sie Kontoauszüge ein, aus denen hervorgeht, dass die Miete für die Monate März bis Mai 2004 abgebucht wurde.

4

Der Beklagte gewährte Leistungen nach dem GSiG für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2004 zunächst mit Bescheid vom 27. April 2005 in Höhe von 70,30 EUR und mit Änderungsbescheid vom 18. Juli 2005 in Höhe von 107,80 EUR. Mit Bescheid vom 26. April 2005 gewährte er Leistungen nach dem SGB XII für den Zeitraum von Januar bis April 2005 und mit Bescheid vom 18. Mai 2005 für den Monat Mai 2005. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 12. am 26. Mai 2005 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 27. Mai 2005 gewährte der Beklagte Leistungen nach dem SGB XII für Juni 2005. Dagegen legte die Klägerin am 16. Juni 2005 Widerspruch ein. In allen Bescheiden war in die Berechnung des Bedarfs der Regelsatz für Haushaltsangehörige eingeflossen und ausgeführt worden, dass Unterkunftskosten nicht übernommen werden könnten, weil der Mietvertrag als nicht ernstlich angesehen werde. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. April 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18. Juli 2005 wurde hinsichtlich der Unterkunftskosten und des Regelsatzes mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2006 zurückgewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom selben Tage wurden die Widersprüche hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und des Regelsatzes gegen die Bescheide vom 26. April, 18. und 27. Mai 2005 zurückgewiesen.

5

Die Klägerin hat am 24. Februar 2006 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, sie habe Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten von 350,00 EUR im Monat. Ihre Eltern seien nach Vollendung ihres – der Klägerin - 18. Lebensjahres nicht mehr bereit, für sie zu sorgen und sie mietfrei wohnen zu lassen. Sie führe in dem Haus auch ein selbstständiges Leben. Allerdings könne die Wohnung nicht räumlich abgetrennt werden, da sie wegen ihrer Krankheit (Epilepsie) ständiger akustischer Beaufsichtigung bedürfe. Im Laufe des Verfahrens hat die Klägerin Kontoauszüge vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass im Jahre 2004 für den Zeitraum von Februar bis Mai Miete gezahlt worden ist, für das Jahr 2005 Miete für die Monate Oktober und November, für das Jahr 2006 für Mai und den Zeitraum von Juli bis November. Ab Januar 2007 – ausgenommen Februar 2007 – ist die Miete regelmäßig überwiesen worden.

6

Die Klägerin hat beantragt,

7

die Bescheide vom 27. April 2005 und 18. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 sowie die Bescheide vom 26. April 2005, 18. Mai 2005, 27. Mai 2005 und 18. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 jeweils abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Juni 2004 bis zum 30. Juni 2005 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz und nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes sowie von Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von 350,00 EUR zu gewähren.

8

Der Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Er hat vorgetragen, es sei fragwürdig, ob der Mietvertrag ernstlich gemeint sei. Darauf komme es aber letztlich nicht an, denn bei mehreren Personen in einer Unterkunft würden die Unterkunftskosten nach Kopfteilen auf die einzelnen Bewohner aufgeteilt. Da die Mutter der Klägerin sich weigere, Angaben über die Hauslasten zu machen, könnten auch keine Unterkunftskosten übernommen werden.

11

Das Sozialgericht Schleswig hat mit Beschluss vom 20. Januar 2010 der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung von Rechtsanwältin S..., Norderstedt.

12

Mit Urteil vom 27. Januar 2010 hat das Sozialgericht Schleswig die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen. Zwischen der Klägerin und ihren Eltern bestehe eine Haushaltsgemeinschaft. Für ein gemeinschaftliches Wirtschaften spreche bereits die räumliche Situation innerhalb des Hauses. Die Klägerin verfüge lediglich über einen eigenen Wohn- und Schlafbereich. Die übrigen Räumlichkeiten des Hauses würden gemeinsam mit ihren Eltern genutzt. Die Klägerin verrichte auch die Dinge des täglichen Lebens nicht eigenständig allein. In der Haushaltsgemeinschaft sei die Mutter als Haushaltsvorstand anzusehen. Daher habe die Klägerin lediglich Anspruch auf den Regelsatz als Haushaltsangehörige. Wegen der Haushaltsgemeinschaft habe die Klägerin auch keinen eigenen Anspruch auf gesonderte Unterkunftskosten, sondern nur nach dem so genannten Kopfteilprinzip. Das Urteil ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 25. März 2010 zugestellt worden.

13

Die Klägerin hat am 15. April 2010 Berufung eingelegt und vorgetragen, ihre Wohn- und Lebenssituation sei identisch mit derjenigen von behinderten Menschen in betreuten Einrichtungen. Sie erhalte Überwachung und Anleitung von ihren Eltern, weil sie darauf wegen ihrer Behinderung angewiesen sei. Außerdem benutze sie das Bad im Obergeschoss nur zusammen mit ihrer Mutter. Der Vater schlafe im Erdgeschoss und benutze das dortige Bad. Sie esse zusammen mit ihren Eltern lediglich deswegen, um eine ausgewogene Ernährung sicherzustellen. Außerdem trage sie über die Unterkunftskosten auch zu den Generalkosten des Hauses bei.

14

Die Klägerin beantragt,

15

das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 27. Januar 2010 aufzuheben, die Bescheide vom 27. April 2005 und 18. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 sowie die Bescheide vom 26. April 2005, 18. Mai 2005 und 27. Mai 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 des Beklagten jeweils abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr - der Klägerin - für die Zeit vom 1. Juni 2004 bis zum 30. Juni 2005 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz und nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes sowie von Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von 350,00 EUR zu gewähren.

16

Der Beklagte beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Er hat zur Sache nicht Stellung genommen.

19

Der Senat hat mit Beschluss vom 15. März 2011 der Klägerin für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S..., N…, bewilligt.

20

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichts- und Beiakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und teilweise begründet.

22

Soweit das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 27. Januar 2010 und die angegriffenen Bescheide Unterkunftskosten nicht gewähren und auch für den Zeitraum von Juni 2004 bis Dezember 2004 lediglich der Regelsatz für einen Haushaltsangehörigen zugrunde gelegt wird, sind diese Entscheidungen nicht zu beanstanden, verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten und können nicht aufgehoben werden.

23

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Unterkunftskosten.

24

Grundsicherungsleistungen nach dem GSiG und dem SGB XII werden gewährt, wenn die betreffende Person einen entsprechenden Bedarf hat. Hinsichtlich der Unterkunftskosten ist maßgeblich, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist. Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Hilfebedürftigen vorliegt, ist in erster Linie der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist (vgl. Berlit in LPK SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rdn. 19). Hier liegt ein Mietvertrag vor, der die Miete auf 350,00 EUR monatlich inklusive Betriebskosten und Heizung festsetzt.

25

Weiter ist zu fragen, ob ein grundsicherungsrechtlicher Bedarf besteht, weil tatsächlich Aufwendungen getätigt werden und der im Mietvertrag festgelegte Inhalt tatsächlich vollzogen wird, also die Feststellung, ob die Absicht bestand oder besteht, den vereinbarten Mietzins zu zahlen (BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 37/08 R -, recherchiert bei juris, Rdn. 27; BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 – B 14 AS 31/07 R -, recherchiert bei juris, Rdn. 20). Als der Mietvertrag zum 1. Juni 2003 geschlossen wurde, war offenbar nicht ernstlich beabsichtigt, dass die Klägerin den vereinbarten Mietzins von 350,00 EUR zahlen sollte. Ab diesem Zeitpunkt ist nämlich eine Mietzahlung nicht erfolgt. Auch wenn der Vortrag der Klägerin stimmen sollte, ihre Eltern seien nach ihrem 18. Geburtstag am 11. Mai 2003 nicht mehr bereit, für Unterhalt und Miete aufzukommen, haben sie das offenbar getan. Die Klägerin sah sich auch nicht dem Druck ihrer Eltern ausgesetzt, die Miete zu zahlen, denn sonst hätte sie unmittelbar zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt. Erst nachdem die Klägerin am 30. Januar 2004 den Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe abgeholt hatte und ihr offenbar mitgeteilt worden war, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden können, sind ab Februar 2004 Abbuchungen für die Miete zu verzeichnen. Abbuchungen sind aber nur für den Zeitraum von Februar bis zum Mai 2004 nachgewiesen. Für den Zeitraum danach sind keine Abbuchungen erfolgt, obwohl auf dem Konto der Klägerin noch ein Guthaben vorhanden war. Auch das spricht dafür, dass die Klägerin nicht dem Druck ausgesetzt war, Miete zu zahlen. Ein Bedarf ist somit nicht entstanden. Während des gesamten streitigen Zeitraums von Juni 2004 bis Juni 2005 sind keine Überweisungen verzeichnet.

26

Bei Verträgen unter nahen Angehörigen sind an den Nachweis der Ernsthaftigkeit hohe Anforderungen zu stellen. Auch wenn sich ein Fremdvergleich verbietet (BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 37/08 R -), ist es geboten, die Ernsthaftigkeit und die näheren Umstände eines Vertragsschlusses besonders sorgfältig zu untersuchen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht [LSG], Beschluss vom 13. Mai 2009 – L 11 AS 177/09 B -). Insbesondere, wenn umgehend nach Erreichen der Volljährigkeit ein Mietvertrag geschlossen wird und sich die Lebensumstände insoweit nicht verändern, als der gerade volljährig gewordene Mensch weiterhin in seinem Kinder- bzw. Jugendzimmer verbleibt und er weiterhin im Hause seiner Eltern wohnt, spricht vieles dafür, dass sich auch die finanziellen Verhältnisse tatsächlich nicht ändern. Hier wurde der Mietvertrag umgehend nach Erreichen der Volljährigkeit abgeschlossen und unmittelbar nach Inkrafttreten des SGB XII vorgelegt. Mietzahlungen sind erst nachgewiesen, nachdem die Klägerin ihren Antrag auf Sozialleistungen abgeholt hat. Mietzahlungen wurden jedoch nur für den Zeitraum von Februar bis Mai 2004 nachgewiesen. Auch das spricht – wie bereits ausgeführt - nicht für die Ernsthaftigkeit des Mietvertrages.

27

Schließlich sind die Angaben hinsichtlich der Mietzahlungen widersprüchlich. Nachdem zunächst in der vorgelegten Vermieterbescheinigung angegeben worden war, dass Mietrückstände für den Zeitraum von Juni 2003 bis Februar 2004 bestünden, hat der Vater der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2011 vorgetragen, er habe für seine Tochter die Miete an die Mutter gezahlt. Diese Aussagen sind nicht miteinander in Verbindung zu bringen und die Zahlung der Miete durch den Vater an seine Ehefrau für die Tochter erschließt sich vom Sinngehalt her für den Senat nicht.

28

Das kann aber letztlich dahinstehen, denn im Übrigen hat das Sozialgericht zutreffend entschieden, dass bei einer Unterkunft, die von mehreren Personen genutzt wird, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, die Zuordnung aus Praktikabilitätsgründen grundsätzlich unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität entsprechend einer Aufteilung nach Kopfteilen erfolgt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Februar 2008 – L 28 AS 1065/07 -, recherchiert bei juris, Rdn. 23 m. w. N.). Das trifft auch hier zu. Voraussetzung für die Übernahme von Unterkunftskosten wäre daher für den maßgeblichen Zeitraum, dass die Mutter der Klägerin als Eigentümerin des Hauses mitteilt, wie hoch die Hauslasten sind. Das hat sie für diesen Zeitraum jedoch nicht getan, obwohl der Beklagte sie hierzu wiederholt aufgefordert und zugesichert hat, dann anteilmäßig die Unterkunftskosten zu übernehmen, wie er das für einen späteren Zeitraum nach entsprechendem Nachweis auch getan hat. Ein Anspruch auf Kosten der Unterkunft für die Zeit von Juni 2004 bis Juni 2005 bestand somit nicht.

29

Ebenso hat die Klägerin keinen Anspruch auf Berücksichtigung des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand im Zeitraum von Juni bis Dezember 2004. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG umfasst die bedarfsorientierte Grundsicherung den für die Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach dem Zweiten Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Nach § 22 Abs. 2, Abs. 5 BSHG werden die Regelsätze durch eine Verordnung geregelt. Nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG (Regelsatzverordnung) vom 20. Juli 1962 (BGBl. I, S. 515) in der Fassung vom 14. November 2003 (BGBl. I, S. 2190) sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung Regelsätze für den Haushaltsvorstand und für sonstige Haushaltsangehörige festzusetzen. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 Regelsatzverordnung betragen die Regelsätze für Haushaltsangehörige von Beginn des 19. Lebensjahres an 80 v. H. des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand. Als Haushaltsvorstand ist die Person anzusehen, die nach ihrer Stellung in der Haushaltsgemeinschaft für die Generalunkosten der gemeinsamen Haushaltsführung aufzukommen hat (Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 16. Aufl. 2002, § 2 Regelsatzverordnung, Rn. 6). Haushaltsvorstand in dem Haushalt der Klägerin und ihrer Eltern sind nach dieser Definition entweder der Vater oder die Mutter. Die Klägerin selbst ist somit Haushaltsangehörige. Sie hatte nach diesen Bestimmungen Anspruch auf 80 % des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand. Das ist auch in die Berechnung eingestellt worden.

30

Dem angegriffenen Urteil und den Bescheiden vom 26. April 2005, 18. und 27. Mai 2005 in der Fassung des betreffenden Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 ist aber insoweit nicht zu folgen, als diese den Regelsatz für einen Haushaltsvorstand für den Zeitraum von Januar bis Juni 2005 versagen. Für diesen Zeitraum hat die Klägerin nach der Rechtsprechung des BSG Anspruch auf den so genannten Eckregelsatz von 100 %. Das BSG hat entschieden (Urteil vom 19. Mai 2009 – B 8 SO 8/08 R; Urteil vom 23. März 2010 – B 8 SO 17/09 R), dass nach Inkrafttreten des SGB XII und des Sozialgesetzbuches, Zweites Buch (SGB II), am 1. Januar 2005 nach Maßgabe des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII Einsparungen bei gemeinsamer Haushaltsführung nur dann anzunehmen seien, wenn die zusammenlebenden Personen bei Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 SGB XII bilden. Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 9. Dezember 2009 (L 9 SO 12/08) entschieden, dass gerade unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes für einen Haushaltsangehörigen lediglich 80 % des Eckregelsatzes zu gewähren seien. Auf die zugelassene Revision hat das BSG das Urteil des erkennenden Senates jedoch aufgehoben (Urteil vom 9. Juni 2011 – B 8 SO 11/10 R). Der Senat hält es daher für geboten, seine Auffassung nicht weiter zu vertreten und sich der Meinung des BSG anzuschließen. Zur Haushaltsgemeinschaft nach § 19 SGB XII gehören nur minderjährige Kinder. Die Klägerin war zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits volljährig, so dass sie der Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 SGB XII nicht zuzurechnen ist. Somit ist bei ihr für die Zeit von Januar 2005 bis Juni 2005 der Regelsatz für einen Haushaltsvorstand zu berücksichtigen.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und orientiert sich an dem jeweiligen Obsiegen der Beteiligten.

32

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12. November 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Streit sind Leistungen (Kosten der Unterkunft) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit ab 1.12.2006.

2

Die Klägerin bezog im streitbefangenen Zeitraum Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Leistungen für Unterkunft (Bescheide vom 17.7.2006 und 26.7.2007). Sie lebte im Haus ihrer Eltern und hat im November 2006 einen Mietvertrag, vertreten durch einen vom Vormundschaftsgericht bestellten Ergänzungsbetreuer, mit ihrem Vater abgeschlossen. Danach vermietete dieser der Klägerin zwei Zimmer sowie ein Bad/WC, insgesamt 30 qm, im Obergeschoss des Einfamilienhauses der Eltern zu einer monatlichen Miete einschließlich Nebenkosten in Höhe von 120 Euro. Anträge auf rückwirkende Übernahme der Kosten der Unterkunft blieben erfolglos (zuletzt Bescheid vom 28.9.2007; Widerspruchsbescheid vom 10.1.2008).

3

Das Sozialgericht (SG) Chemnitz hat den Rechtsvorgänger des Beklagten "verpflichtet", der Klägerin ab Dezember 2006 Leistungen nach dem SGB XII für die Kosten der Unterkunft zu bewilligen (Urteil vom 3.4.2008), weil der Mietvertrag kein Scheingeschäft sei und einem so genannten Fremdvergleich (Vertrag mit einem Nichtangehörigen) nicht standhalte. Die Berufung dagegen blieb erfolglos (Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12.11.2010). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7.5.2009 (B 14 AS 31/07 R) verwiesen, wonach die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Fremdvergleich nicht "zielführend" sei. Ob die vom SG vertretene Auffassung zutreffe, könne dahinstehen, weil der vom Beklagten beanstandete Umstand (Mitbenutzung der Elternküche bei räumlicher Trennung des Wohnraums von der Küche) aus der verwandtschaftlichen Verbundenheit resultiere und zumindest nicht unüblich sei. Die Rechtsprechung des BSG für den Bereich der Grundsicherung nach dem SGB II könne ohne Abstriche auf das Recht des SGB XII übertragen werden.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Grundsätzlicher Klärung bedürfe die Frage, ob "ein zwischen Angehörigen geschlossener Mietvertrag für die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nur dann maßgeblich und leistungsbegründend sei, wenn er wirksam geschlossen und vollzogen worden sei und darüber hinaus sowohl in seiner Gestaltung als auch Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspreche, mithin einem Fremdvergleich standhält." Die vom LSG angegebene Entscheidung des BSG vom 7.5.2009 (aaO) beantworte die aufgeworfene Frage nicht. Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der Übertragbarkeit der Grundsätze des Fremdvergleichs auf den Bereich der Grundsicherung wegen Alters oder bei Erwerbsminderung nach dem IV. Kapitel des SGB XII liege bislang nicht vor. Ferner ergebe sich die klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage, ob "ein ohne Änderung in den tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnissen durch einen Leistungsbezieher von Grundsicherung wegen Alters oder Erwerbsminderung nach dem IV. Kapitel des SGB XII geschlossener Mietvertrag mit einem oder mehreren Bewohnern desselben Haushalts bei Bestehen verwandtschaftlicher Verbundenheit wegen Sittenwidrigkeit als Scheingeschäft anzusehen" sei. Mit der Sittenwidrigkeit eines "Kinderzimmermietvertrages" habe sich das BSG auf Grund anderer tatsächlicher Umstände in der vom LSG zitierten Entscheidung nicht befassen müssen.

5

Das LSG habe außerdem gegen die ihm obliegende Aufklärungspflicht verstoßen und so die §§ 103, 106, 116 und 118 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verletzt, weil eine Aufklärung der weiteren Umstände, der mietvertraglichen Gestaltung, deren Umsetzung und des tatsächlichen Vollzugs unterblieben sei. Eine Beweiserhebung hätte ergeben, dass eine räumliche Trennung und die Umsetzung der mietvertraglichen Regelung keinen ernsthaften und rechtlich relevanten Bindungswillen entfaltet habe, insbesondere Mietzahlungen nicht vorgelegen hätten. Auf diesen Verfahrensfehlern beruhe das Urteil, weil das LSG mit hoher Wahrscheinlichkeit anders entschieden hätte, wenn es den Beweisanträgen aus dem Schriftsatz vom "18.10.2009" gefolgt wäre. Das LSG habe gegen die ihm obliegende Aufklärungspflicht auch dadurch verstoßen, dass es der Bedürftigkeit der Klägerin als Voraussetzung für die Leistungspflicht nicht näher nachgegangen sei. Ein gesonderter Beweisantrag sei insoweit nicht erforderlich gewesen, weil die Bedürftigkeit eine grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens zu prüfende und zu berücksichtigende Anspruchsvoraussetzung sei.

6

II. Ob die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig ist, kann dahinstehen; sie ist jedenfalls unbegründet, weil die aufgeworfene Rechtsfrage zum Fremdvergleich nicht mehr klärungsbedürftig ist und die Beschwerde ansonsten nicht den Anforderungen an die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung bzw die Bezeichnung von Verfahrensfehlern genügt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG iVm § 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG).

7

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die vom Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage zum Fremdvergleich bei einem Mietvertrag zwischen Angehörigen ist nicht mehr klärungsbedürftig, sodass es nicht darauf ankommt, ob der Beklagte deren Klärungsfähigkeit ausreichend dargelegt hat. Zweifelhaft ist dies, weil das LSG seine Entscheidung jedenfalls nicht eindeutig darauf gestützt hat, dass ein Fremdvergleich nicht vorzunehmen sei. Der 14. Senat des BSG (SozR 4-4200 § 22 Nr 21 RdNr 18 und 20) hat zum Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bei Mietverhältnissen zwischen Verwandten in Übereinstimmung mit dem 4. Senat des BSG (SozR 4-4200 § 22 Nr 15 RdNr 27) bereits entschieden, dass Vereinbarungen unter Verwandten über die Überlassung von Wohnraum unabhängig von einem Fremdvergleich Rechtsgrundlage dafür sein können, dass der Grundsicherungsträger tatsächlich Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu übernehmen hat, wenn ein entsprechender rechtlicher Bindungswille besteht. Diesen Entscheidungen ist der erkennende Senat für den Bereich des SGB XII beigetreten (SozR 4-3500 § 29 Nr 1 RdNr 14).

8

Hinsichtlich der zweiten aufgeworfenen Rechtsfrage der Sittenwidrigkeit des Mietvertrages unter Verwandten hat der Beklagte bereits nicht erläutert, welche über die Beurteilung des Einzelfalls hinausgehende Frage sich stellen soll; Sittenwidrigkeit ist nicht abstrakt bestimmbar, sondern immer von den jeweiligen tatsächlichen Gegebenheiten abhängig. In Wahrheit bemängelt der Beklagte deshalb lediglich eine falsche Entscheidung des LSG unter fehlerhafter Sachverhaltswürdigung (vgl dazu nur Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 305 mwN). Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

9

Der Zulassungsgrund von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ist ebenfalls nicht ausreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Zwar behauptet der Beklagte, das LSG habe seine ihm obliegende Aufklärungspflicht nach § 103 SGG verletzt, weil es mit Schriftsatz vom "18.10.2009" (gemeint ist wohl 8.10.2009) gestellten Beweisanträgen nicht nachgegangen sei. Allerdings fehlt es zumindest am Vortrag, dass der behauptete Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten worden ist (vgl zu dieser Voraussetzung nur BSG SozR 1500 § 160 Nr 67 S 73 f). Soweit der Beklagte eine mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts durch das LSG zur Bedürftigkeit der Klägerin rügt, ist der Vortrag von vornherein unschlüssig. Nach der völlig eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz SGG wäre - entgegen der Ansicht des Beklagten - auch insoweit ein Beweisantrag erforderlich gewesen. Dass Bedürftigkeit eine grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt zu prüfende Voraussetzung ist, ist hierfür ohne jede Bedeutung. Soweit der Beklagte seine Rüge neben § 103 SGG zusätzlich auf §§ 106, 116, 118 SGG stützt, handelt es sich nicht um eigenständige Verfahrensrügen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.