Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 14. Aug. 2015 - S 1 SO 4269/14

published on 14/08/2015 00:00
Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 14. Aug. 2015 - S 1 SO 4269/14
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Übernahme bzw. Erstattung von Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse „B“ (= PKW) und für den behinderungsgerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs aus Sozialhilfemitteln.
Die 19... geborene Klägerin leidet an einer spina bifida (= offener Rücken), einer angeborenen Fehlbildung der Wirbelsäule und des Rückenmarks, mit partieller Lähmung der Beine und an einer Harn- und Stuhlinkontinenz. Sie ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt; außerdem sind ihr die Nachteilsausgleiche „G“, „B“ und „aG“ zuerkannt. Von der Deutschen Rentenversicherung Bund bezieht die Klägerin Versichertenrente wegen voller Erwerbsminderung.
Im August 2012 zog die Klägerin von B. nach W.-E. zu ihrem damaligen Lebensgefährten, den sie am 20.12.2013 ehelichte. Im Februar 2013 kam die gemeinsame Tochter zur Welt.
Am 13.01.2014 stellt die Klägerin beim Beklagten den Antrag, die Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse „B“ und den behinderungsgerechten Umbau eines Kfz aus Mitteln der Eingliederungshilfe nach den Bestimmungen des Sechsten Kapitels des Sozialgesetzbuchs - Sozialhilfe - (SGB XII) zu übernehmen. Hierzu trug sie vor, ihre Tochter besuche seit dem 06.03.2014 eine Kindertagesstätte. Da ihr Ehemann das Kind berufsbedingt weder morgens dorthin bringen noch nachmittags von dort abholen könne, sei sie zwingend auf ein Fahrzeug angewiesen. Ein solches benötige sie auch für die Durchführung von Einkäufen, für Arzttermine und zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Außerdem beabsichtige sie, wenn sich ihre Tochter in der Kindertagesstätte gut eingelebt habe, den Weg zurück in die Arbeitswelt zu finden. Ergänzend legte die Klägerin den Kostenvoranschlag des Mobilcenters Z. GmbH, M., über 4.951,80 EUR für den behinderungsgerechten Fahrzeugumbau vor. Am 19.03.2014 legte sie erfolgreich die Fahrprüfung ab. Für die Fahrausbildung entstanden Kosten von 3.158,90 EUR (Rechnung der Fahrschule T. vom 19.03.2014).
Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin könne die Aufwendungen für den Erwerb einer Fahrerlaubnis und den behinderungsgerechten Umbau des Kraftfahrzeugs in Höhe von insgesamt „8.137,70 EUR“ (rechnerisch tatsächlich: 8.110,70 EUR) aus Einkommen und Vermögen der Eheleute in vollem Umfang selbst aufbringen. Sie sei deshalb nicht bedürftig (Bescheid vom 03.04.2014). Wegen der Berechnung des Vermögenseinsatzes von 11.376,33 EUR und eines Einkommenseinsatzes von 830,72 EUR wird auf die dem Bescheid beigefügte Anlage Bezug genommen.
Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin im Wesentlichen vor, der Beklagte habe zum Vermögenseinsatz nur eine schematische Berechnung vorgenommen, ohne die Besonderheiten des Einzelfalls ausreichend zu würdigen. Insbesondere habe er zu Unrecht eine Erhöhung von Vermögensfreibeträgen unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Bedarfs und der besonderen Belastungssituation der Klägerin und ihrer Familie unterlassen. Der Erwerb einer Fahrerlaubnis sei eine einmalige Angelegenheit, die mit einer außergewöhnlich hohen finanziellen Belastung verbunden sei. Die insoweit von ihr begehrte Hilfeleistung sei deshalb keine Dauerleistung. Außerdem habe der Beklagte zu Unrecht die Herkunft des Vermögens unberücksichtigt gelassen: Das von ihm angerechnete Vermögen stamme allein von ihrem Ehemann und stehe ausschließlich in dessen Eigentum. Ihr Ehemann habe das Vermögen über einen längeren Zeitraum und lange, bevor er 2012 eine Lebens- und Bedarfsgemeinschaft mit ihr begründet habe, erwirtschaftet. Es sei deshalb nicht unbillig, den durch ihre Behinderung bestehenden Nachteil durch die Solidargemeinschaft auszugleichen und nicht durch die Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann. Soweit Bausparvermögen zu berücksichtigen sei, sei dieses nur in Höhe der Ansparungen seit Beginn der Bedarfsgemeinschaft im Jahr 2012, d.h. in Höhe von 1.800,00 EUR, anrechnungsfähig. Vorliegend gehe es auch nicht allein um ihre Eingliederung in die Gesellschaft, sondern vor allem darum, ihrer Tochter den Kindergartenbesuch zu ermöglichen. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten gehe deshalb vor allem zu Lasten ihres Kindes. Der Beklagte wies den Widerspruch zurück: Aus Gründen des Nachrangs der Sozialhilfe sei im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen neben dem Einkommen und Vermögen des Hilfesuchenden auch das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen. Hierzu gehöre auch das Bausparguthaben. Dieses sei nicht geschützt, weil es nicht nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstückes vorgesehen sei. Einer besonderen Notlage der Familie habe er insoweit Rechnung getragen, als er die Vermögensfreigrenze von 3.470,00 EUR um weitere 2.050,00 EUR für die anstehenden Kosten einer Autoreparatur, einer neuen Waschmaschine und die Ausstattung des Kinderzimmers erhöht habe. Auch habe er Vermögen für eine angemessene Lebensführung oder Alterssicherung insoweit berücksichtigt, als er den Rückkaufwert aus der Lebensversicherung des Ehemanns der Klägerin (2.081,47 EUR) nicht dem einzusetzenden Vermögen hinzugerechnet habe. Überdies seien die Kosten für die Erlangung einer Fahrerlaubnis auch von nicht behinderten Menschen aufzubringen, um einen Pkw nutzen zu können. In weiten Teilen der Gesellschaft gehöre der Erwerb eines Führerscheins zum allgemeinen Lebensstandard. Hierfür seien Ansparungen vom Einkommen und dessen Einsatz allgemein üblich. Auch von daher stelle der geforderte Vermögenseinsatz für die Klägerin und ihre Familie keine besondere Härte dar (Widerspruchsbescheid vom 17.11.2014).
Deswegen hat die Klägerin am 17.12.2014 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Widerspruchsvorbringen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 03. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse „B“ in Höhe von 3.158,90 EUR zzgl. der Aufwendungen für den behinderungsgerechten Umbau des Kfz ihres Ehemanns in Höhe von 4.951,80 EUR aus Mitteln der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zu übernehmen bzw. ihr zu erstatten.
10 
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
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Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 i.V.m. § 56 des Sozialgerichtsgesetzes) zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Zu Recht hat der Beklagte den Antrag auf Übernahme der Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis und den behinderungsgerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs aus Mitteln der Eingliederungshilfe abgelehnt, weil die Klägerin die hierfür angefallenen bzw. anfallenden Kosten aus eigenem Einkommen und Vermögen und dem Einkommen und Vermögen ihres Ehemanns in vollem Umfang selbst bestreiten kann, sie mithin nicht bedürftig ist.
15 
1. Dass die körperlich behinderte Klägerin zu dem grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, dem Leistungen der Eingliederungshilfe nach den Bestimmungen des Sechsten Kapitels SGB XII (§§ 53 ff.) zu erbringen sind, ist unzweifelhaft und zwischen den Beteiligten zu Recht nicht umstritten. Leistungen der Eingliederungshilfe sind gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 des Sozialgesetzbuchs - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -) und Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 55 SGB IX). Inhaltlich werden die Eingliederungshilfeleistungen weiter durch die aufgrund der Ermächtigung in § 60 SGB XII erlassenen Eingliederungshilfeverordnung (EinglHV) konkretisiert. Nach deren § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 gilt die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Sie wird in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist; bei Teilhabe am Arbeitsleben findet die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) Anwendung. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 KfzHV umfasst die Kraftfahrzeughilfe Leistungen u.a. für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung. Nach § 10 Abs. 6 EinglHV kann als Versorgung im angemessenen Umfang u.a. auch Hilfe zur Erlangung der Fahrerlaubnis gewährt werden, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Nutzung dieses Kfz angewiesen ist oder angewiesen sein wird. Im Hinblick auf das bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Merkmal der Notwendigkeit (§ 4 Abs. 1 SGB IX) ist das Merkmal der Angewiesenheit nur zu bejahen, wenn das Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist, die darin liegen, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. „Angewiesen sein“ bedeutet wegen Fehlens anderweitiger Beförderungsmöglichkeiten die Notwendigkeit der wiederkehrend häufigen Nutzung eines eigenen Kfz, also nicht nur vereinzelt oder gelegentlich. Dieser Häufigkeitsgrad ist anzunehmen, wenn der behinderte Mensch nur mit Hilfe seines Kfz die Wohnung verlassen kann, wenn er also zur Teilnahme am Leben in der Gesellschaft überhaupt auf ein Auto angewiesen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 10.12.2014 - L 2 SO 4058/13 -, Rand-Nr. 20 und vom 26.09.2012 - L 2 SO 1378/11 -, Rand-Nr. 43 ). Dass die Klägerin zum Erreichen der Eingliederungsziele auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, hat der Beklagte zuletzt im Schriftsatz vom 03.06.2015 ausdrücklich eingeräumt.
16 
2. Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen steht jedoch, wie alle Leistungen der Sozialhilfe, unter dem Vorbehalt, dass dem Hilfebedürftigen und u.a. seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels SGB XII nicht zuzumuten ist (§ 19 Abs. 3 SGB XII). Diese Regelung konkretisiert den allgemeinen sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII. Nach dieser Bestimmung erhält Sozialhilfe nicht, wer sich u.a. durch den Einsatz seines Vermögens selbst helfen kann. Dem Leistungsanspruch der Klägerin steht vorliegend das Vermögen der Eheleute in Gestalt von Guthaben auf Spar- und Girokonten sowie aus dem Bausparvertrag des Ehemanns der Klägerin bei der Bausparkasse ... AG entgegen.
17 
Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Vermögen sind dabei alle beweglichen oder unbeweglichen Güter und Rechte in Geld oder in Geldeswert (vgl. BSG, FEVS 60, 109 m.w.N. und LSG Baden-Württemberg, SAR 2011, 86 ff.). Der Vermögensbegriff umfasst auch Forderungen und Ansprüche gegen Dritte (vgl. BSG SozR 4-3500 § 90 Nr. 3 und BSG vom 25.08.2011 - B 8 SO 19/11 R - ), soweit sie nicht normativ dem Einkommen zuzurechnen sind. Hierzu gehören auch Forderungen aus Spar- und Bankguthaben (vgl. BSG vom 20.02.2014 - B 14 AS 10/13 R - ; ferner LSG Nordrhein-Westfalen, FEVS 60, 349 ff. und Sächs. OVG, FEVS 48, 199 ff.) sowie Guthaben aus einem Bausparvertrag (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.10.2012 - L 20 SO 63/09 -; Sächs. LSG vom 16.04.2009 - L 3 SO 9/08 - sowie Urteil des erkennenden Gerichts vom 22.07.2011 - S 1 SO 1329/11 - ). Dass diese Vermögenswerte seit dem Zeitpunkt der Antragstellung am 13.01.2014 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts im vorliegenden Rechtsstreit Monat für Monat einem irgendwie gearteten tatsächlichen oder rechtlichen Verwertungshindernis unterlagen, ist weder vorgetragen noch aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens sonst ersichtlich.
18 
Die Sozialhilfe darf jedoch nach § 90 Abs. 2 SGB XII nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks bestimmt ist (Nr. 3), oder kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte (Nr. 9). Dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen. Hierzu bestimmt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (DVO), dass kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte bei den Leistungen u.a. nach dem Sechsten Kapitel SGB XII 2.600,00 EUR sind (Nr. 1 Buchstabe b). Dieser Betrag erhöht sich um einen Freibetrag von 614,00 EUR für den Ehegatten, wenn - wie hier - die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfragenden Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten abhängig ist, außerdem um einen weiteren Betrag von 256,00 EUR für jede Person, die von der nachfragenden Person oder u.a. ihrem Ehegatten überwiegend unterhalten wird (Nr. 2). Nach § 2 DVO ist der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder b) maßgebende Betrag angemessen zu erhöhen, wenn im Einzelfall eine besondere Notlage der nachfragenden Person besteht. Nach Satz 2 dieser Bestimmung sind bei der Prüfung, ob eine besondere Notlage besteht, sowie bei der Entscheidung über den Umfang der Erhöhung vor allem Art und Dauer des Bedarfs sowie besondere Belastungen zu berücksichtigen.
19 
3. Orientiert an diesen Rechtsgrundlagen hat der Beklagte vorliegend den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis (= 3.158,90 EUR gem. Rechnung der Fahrschule T. vom 19.03.2014) und den behinderungsgerechten Umbau des vorhandenen Familien-Kfz (= 4.951,80 EUR gem. Angebot der Fa. Z. GmbH vom 25.02.2014) in Höhe von insgesamt 8.110,70 EUR zu Recht abgelehnt. Denn die Klägerin ist nicht bedürftig, weil sie und ihr Ehemann über vorrangig einzusetzendes (§§ 2 Abs. 1 und 19 Abs. 3 SGB XII) Vermögen verfügen, das die Vermögensfreigrenze überschritt und damit der begehrten Hilfeleistung entgegensteht. Hinsichtlich der konkreten Berechnung zum Zeitpunkt der Antragstellung am 13.01.2014 verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich auf die zutreffende Darstellung des Beklagten in der Anlage zum Bescheid vom 03.04.2014.
20 
Im Hinblick auf die Klagebegründung ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:
21 
a) Dem Einsatz des gesamten verwertbaren Vermögens auch des Ehemanns der Klägerin steht weder entgegen, dass diese Vermögensanteile allein in dessen Eigentum stehen, noch der Umstand, dass der Ehemann diese Vermögensanteile nach dem Vorbringen der Klägerin zu einem weit überwiegenden Teil bereits zu einer Zeit angespart hatte, als die Eheleute noch nicht miteinander verheiratet waren. Denn für eine solche (gesplittete) Vermögenszurechnung findet sich im SGB XII keine Rechtsgrundlage. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut der §§ 19 Abs. 3 und 90 Abs. 1 SGB XII eindeutig der vorrangige Einsatz des Vermögens des Leistungsberechtigten und u.a. seines nicht getrennt lebenden Ehegatten in voller Höhe. Ausnahmeregelungen enthalten die Bestimmungen des § 90 Abs. 2 SGB XII; außerdem beinhaltet § 90 Abs. 3 SGB XII eine Härteregelung zum Vermögenseinsatz (dazu jeweils sogleich). Weitere - hier von vorn herein nicht einschlägige - Ausnahmebestimmungen finden sich §§ 92 und 92a SGB XII für Leistungen in einer teilstationären oder stationären Einrichtung sowie außerhalb von Einrichtungen für - hier nicht streitige -laufende Eingliederungshilfeleistungen.
22 
b) Bei der Berechnung des Gesamtvermögens der Eheleute mit 18.977,80 EUR hat der Beklagte auch zu Recht das Bausparguthaben des Ehemanns der Klägerin bei der Bausparkasse ... in vollem Umfang (8.596,33 EUR) berücksichtigt. Die Ausnahmeregelung des § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII ist hier nicht einschlägig. Denn es ist aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens nicht ersichtlich, dass dieses Vermögen tatsächlich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks für die Klägerin und/oder ihrer Familie dient oder dienen soll. Denn konkrete Pläne der Eheleute zum Erwerb oder Neubau eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung in absehbarer Zeit, d.h. zeitnah zum Leistungsantrag der Klägerin (vgl. Hess. LSG vom 26.01.2009 - L 9 SO 48/07 - ), sind weder vorgetragen oder ersichtlich. Das gegenteilige Vorbringen der Klägerin erschöpft sich in einer bloßen, durch keine Unterlagen (z.B. Bau- oder Finanzierungspläne) untermauerten Behauptung. Es erscheint auch angesichts der Höhe der bisher angesparten Summe nicht glaubhaft. Allein der Abschluss des Bausparvertrags reicht hierfür nicht aus; denn ein solcher Vertrag kann auch ohne Bauabsicht geschlossen werden (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 90, Rand-Nr. 42 und Zeitler, NDV 1991, 73).
23 
c) Der Beklagte hat weiter der Rechtsvorgabe in § 2 DVO ausreichend Rechnung getragen, indem er im Rahmen der Vermögensanrechnung den Freibetrag nach § 1 DVO von 3.470,00 EUR (= 2.600,00 EUR Grundfreibetrag aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) DVO zzgl. 614,00 EUR für den Ehemann der Klägerin und weiterer 256,00 EUR für das gemeinsame Kind gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DVO) um den Betrag von 2.050,00 EUR erhöht und Vermögen in dieser Höhe zusätzlich unberücksichtigt gelassen hat. Bei der Prüfung und Entscheidung über den Umfang der Erhöhung sind vor allem Art und Dauer des Bedarfs und besondere Belastungen des Hilfesuchenden und der Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen. Aus dem Erhöhungsbetrag von 2.050,00 EUR können die Klägerin und ihr Ehemann die in der E-Mail vom 24.03.2014 angeführten einmaligen und zusätzlichen Ausgaben in Höhe von 950,00 EUR für die Reparatur des Familien-Kfz, für die Neuanschaffung einer Waschmaschine in Höhe von 600,00 EUR und für die Ausstattung des Kinderzimmers für die Tochter der Klägerin in Höhe von 500,00 EUR in vollem Umfang bestreiten. Mit Blick auf die Berücksichtigung dieses zusätzlichen Vermögensfreibetrages geht auch der Vorwurf der Klägerin fehl, der Beklagte habe nur eine schematische Berechnung des Vermögenseinsatzes ohne Berücksichtigung von Besonderheiten des Einzelfalls vorgenommen.
24 
d) Der Beklagte hat überdies ausreichend berücksichtigt, dass der Einsatz des gesamten vorhandenen Vermögens für die Eheleute teilweise eine Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII bedeuten würde. Er hat deshalb einen weiteren Betrag in Höhe von 2.081,47 EUR - dieser entspricht dem garantierten Rückkaufwert aus der Lebensversicherung des Ehemanns der Klägerin bei der ...-Lebensversicherung zum 01.03.2013 - unberücksichtigt gelassen. Eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII ist bei der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen vor allem gegeben, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert wäre (§ 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber eine Härtevorschrift regelmäßig deshalb einführt, weil er mit den Regelvorschriften - hier: der Bestimmung über das nicht anzurechnende Vermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII - zwar dem diesen zugrunde liegenden typischen Lebenssachverhalt gerecht werden kann, nicht aber einem atypischen (vgl. BSG, FEVS 59, 411 ff. und 61, 193 ff.; ferner Wahrendorf, a.a.O., § 90, Rand-Nr. 72 sowie Hohm in Schellhorn/Hohm/Schneider, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 90, Rand-Nr. 91). Die Vermögensverwertung stellt aber nur dann eine Härte im Sinne dieser Bestimmung dar, wenn ihre Auswirkungen deutlich über den bloßen Vermögensverlust infolge der Verpflichtung zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs hinausgehen. Unerheblich ist für die Anwendung des § 90 Abs. 3 SGB XII grundsätzlich die Herkunft des Vermögens (vgl. BVerwGE 47, 103, 112; 105, 199, 201 und 106, 105 ff. außerdem Hohm, a.a.O., Rand-Nr. 27).
25 
Orientiert daran ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte im Rahmen der Härtefallregelung den Rückkaufwert der Lebensversicherung des Ehemanns der Klägerin bei der Vermögensanrechnung unberücksichtigt gelassen hat (zum grundsätzlichen Einsatz des Rückkaufwertes von Lebensversicherungen ohne Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses im Sinne des § 165 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes: vgl. BSG vom 11.12.2012 - B 4 AS 29/12 R - und BSG, FEVS 59, 385; ferner LSG Schleswig-Holstein, FEVS 66, 333 sowie Hess. LSG vom 21.05.2010 - L 7 SO 78/06 -; LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.10.2011 - L 8 SO 215/11 B ER - und LSG Baden-Württemberg vom 18.11.2009 - L 13 AS 5234/08 - ). Im Übrigen hat der Beklagte in der Begründung seiner Widerspruchsentscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass auch nicht behinderte Menschen die - regelmäßig hohen - Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis aufbringen müssen, wenn sie ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen wollen, und der Erwerb einer Fahrerlaubnis in weiten Teilen der Gesellschaft zum allgemein üblichen Lebensstandard gehört. Deshalb stellt der Verweis auf den Einsatz eigenen Vermögens bzw. des Vermögens des Ehemanns der Klägerin keine Härte i.S.d. § 90 abs. 3 SGB XII dar.
26 
e) Schließlich kann das erkennende Gericht nicht unberücksichtigt lassen, dass nach den eigenen Angaben der Klägerin in ihrer E-Mail vom 24.03.2014 der Bedarf in Bezug auf die Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis bereits vollständig gedeckt sind. Denn der Ehemann der Klägerin hat die Rechnung der Fahrschule T. vom 19.03.2014 danach bereits beglichen. Dass der Ehemann der Klägerin insoweit allein an Stelle des Beklagten als dem zuständigen Sozialhilfeträger eingesprungen ist und deshalb die Bedarfslage der Klägerin etwa in Form von Darlehensrückzahlungsansprüchen ihres Ehemanns fortbestünde (vgl. hierzu u.a. BVerwGE 21, 208, 209; 94, 127ff; 96, 152, 157 und Hess. LSG vom 16.06.2011 - L 9 AS 658/10 B ER - ), ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die Frage eines Rechtsschutzinteresses der Klägerin insoweit, was die Kammer indes mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen nicht abschließend klären musste.
27 
4. Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und musste das Begehren der Klägerin erfolglos bleiben.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.

Gründe

 
14 
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 i.V.m. § 56 des Sozialgerichtsgesetzes) zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Zu Recht hat der Beklagte den Antrag auf Übernahme der Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis und den behinderungsgerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs aus Mitteln der Eingliederungshilfe abgelehnt, weil die Klägerin die hierfür angefallenen bzw. anfallenden Kosten aus eigenem Einkommen und Vermögen und dem Einkommen und Vermögen ihres Ehemanns in vollem Umfang selbst bestreiten kann, sie mithin nicht bedürftig ist.
15 
1. Dass die körperlich behinderte Klägerin zu dem grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, dem Leistungen der Eingliederungshilfe nach den Bestimmungen des Sechsten Kapitels SGB XII (§§ 53 ff.) zu erbringen sind, ist unzweifelhaft und zwischen den Beteiligten zu Recht nicht umstritten. Leistungen der Eingliederungshilfe sind gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 des Sozialgesetzbuchs - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -) und Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 55 SGB IX). Inhaltlich werden die Eingliederungshilfeleistungen weiter durch die aufgrund der Ermächtigung in § 60 SGB XII erlassenen Eingliederungshilfeverordnung (EinglHV) konkretisiert. Nach deren § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 gilt die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Sie wird in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist; bei Teilhabe am Arbeitsleben findet die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) Anwendung. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 KfzHV umfasst die Kraftfahrzeughilfe Leistungen u.a. für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung. Nach § 10 Abs. 6 EinglHV kann als Versorgung im angemessenen Umfang u.a. auch Hilfe zur Erlangung der Fahrerlaubnis gewährt werden, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Nutzung dieses Kfz angewiesen ist oder angewiesen sein wird. Im Hinblick auf das bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Merkmal der Notwendigkeit (§ 4 Abs. 1 SGB IX) ist das Merkmal der Angewiesenheit nur zu bejahen, wenn das Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist, die darin liegen, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. „Angewiesen sein“ bedeutet wegen Fehlens anderweitiger Beförderungsmöglichkeiten die Notwendigkeit der wiederkehrend häufigen Nutzung eines eigenen Kfz, also nicht nur vereinzelt oder gelegentlich. Dieser Häufigkeitsgrad ist anzunehmen, wenn der behinderte Mensch nur mit Hilfe seines Kfz die Wohnung verlassen kann, wenn er also zur Teilnahme am Leben in der Gesellschaft überhaupt auf ein Auto angewiesen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 10.12.2014 - L 2 SO 4058/13 -, Rand-Nr. 20 und vom 26.09.2012 - L 2 SO 1378/11 -, Rand-Nr. 43 ). Dass die Klägerin zum Erreichen der Eingliederungsziele auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, hat der Beklagte zuletzt im Schriftsatz vom 03.06.2015 ausdrücklich eingeräumt.
16 
2. Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen steht jedoch, wie alle Leistungen der Sozialhilfe, unter dem Vorbehalt, dass dem Hilfebedürftigen und u.a. seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels SGB XII nicht zuzumuten ist (§ 19 Abs. 3 SGB XII). Diese Regelung konkretisiert den allgemeinen sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII. Nach dieser Bestimmung erhält Sozialhilfe nicht, wer sich u.a. durch den Einsatz seines Vermögens selbst helfen kann. Dem Leistungsanspruch der Klägerin steht vorliegend das Vermögen der Eheleute in Gestalt von Guthaben auf Spar- und Girokonten sowie aus dem Bausparvertrag des Ehemanns der Klägerin bei der Bausparkasse ... AG entgegen.
17 
Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Vermögen sind dabei alle beweglichen oder unbeweglichen Güter und Rechte in Geld oder in Geldeswert (vgl. BSG, FEVS 60, 109 m.w.N. und LSG Baden-Württemberg, SAR 2011, 86 ff.). Der Vermögensbegriff umfasst auch Forderungen und Ansprüche gegen Dritte (vgl. BSG SozR 4-3500 § 90 Nr. 3 und BSG vom 25.08.2011 - B 8 SO 19/11 R - ), soweit sie nicht normativ dem Einkommen zuzurechnen sind. Hierzu gehören auch Forderungen aus Spar- und Bankguthaben (vgl. BSG vom 20.02.2014 - B 14 AS 10/13 R - ; ferner LSG Nordrhein-Westfalen, FEVS 60, 349 ff. und Sächs. OVG, FEVS 48, 199 ff.) sowie Guthaben aus einem Bausparvertrag (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.10.2012 - L 20 SO 63/09 -; Sächs. LSG vom 16.04.2009 - L 3 SO 9/08 - sowie Urteil des erkennenden Gerichts vom 22.07.2011 - S 1 SO 1329/11 - ). Dass diese Vermögenswerte seit dem Zeitpunkt der Antragstellung am 13.01.2014 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts im vorliegenden Rechtsstreit Monat für Monat einem irgendwie gearteten tatsächlichen oder rechtlichen Verwertungshindernis unterlagen, ist weder vorgetragen noch aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens sonst ersichtlich.
18 
Die Sozialhilfe darf jedoch nach § 90 Abs. 2 SGB XII nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks bestimmt ist (Nr. 3), oder kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte (Nr. 9). Dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen. Hierzu bestimmt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (DVO), dass kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte bei den Leistungen u.a. nach dem Sechsten Kapitel SGB XII 2.600,00 EUR sind (Nr. 1 Buchstabe b). Dieser Betrag erhöht sich um einen Freibetrag von 614,00 EUR für den Ehegatten, wenn - wie hier - die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfragenden Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten abhängig ist, außerdem um einen weiteren Betrag von 256,00 EUR für jede Person, die von der nachfragenden Person oder u.a. ihrem Ehegatten überwiegend unterhalten wird (Nr. 2). Nach § 2 DVO ist der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder b) maßgebende Betrag angemessen zu erhöhen, wenn im Einzelfall eine besondere Notlage der nachfragenden Person besteht. Nach Satz 2 dieser Bestimmung sind bei der Prüfung, ob eine besondere Notlage besteht, sowie bei der Entscheidung über den Umfang der Erhöhung vor allem Art und Dauer des Bedarfs sowie besondere Belastungen zu berücksichtigen.
19 
3. Orientiert an diesen Rechtsgrundlagen hat der Beklagte vorliegend den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis (= 3.158,90 EUR gem. Rechnung der Fahrschule T. vom 19.03.2014) und den behinderungsgerechten Umbau des vorhandenen Familien-Kfz (= 4.951,80 EUR gem. Angebot der Fa. Z. GmbH vom 25.02.2014) in Höhe von insgesamt 8.110,70 EUR zu Recht abgelehnt. Denn die Klägerin ist nicht bedürftig, weil sie und ihr Ehemann über vorrangig einzusetzendes (§§ 2 Abs. 1 und 19 Abs. 3 SGB XII) Vermögen verfügen, das die Vermögensfreigrenze überschritt und damit der begehrten Hilfeleistung entgegensteht. Hinsichtlich der konkreten Berechnung zum Zeitpunkt der Antragstellung am 13.01.2014 verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich auf die zutreffende Darstellung des Beklagten in der Anlage zum Bescheid vom 03.04.2014.
20 
Im Hinblick auf die Klagebegründung ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:
21 
a) Dem Einsatz des gesamten verwertbaren Vermögens auch des Ehemanns der Klägerin steht weder entgegen, dass diese Vermögensanteile allein in dessen Eigentum stehen, noch der Umstand, dass der Ehemann diese Vermögensanteile nach dem Vorbringen der Klägerin zu einem weit überwiegenden Teil bereits zu einer Zeit angespart hatte, als die Eheleute noch nicht miteinander verheiratet waren. Denn für eine solche (gesplittete) Vermögenszurechnung findet sich im SGB XII keine Rechtsgrundlage. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut der §§ 19 Abs. 3 und 90 Abs. 1 SGB XII eindeutig der vorrangige Einsatz des Vermögens des Leistungsberechtigten und u.a. seines nicht getrennt lebenden Ehegatten in voller Höhe. Ausnahmeregelungen enthalten die Bestimmungen des § 90 Abs. 2 SGB XII; außerdem beinhaltet § 90 Abs. 3 SGB XII eine Härteregelung zum Vermögenseinsatz (dazu jeweils sogleich). Weitere - hier von vorn herein nicht einschlägige - Ausnahmebestimmungen finden sich §§ 92 und 92a SGB XII für Leistungen in einer teilstationären oder stationären Einrichtung sowie außerhalb von Einrichtungen für - hier nicht streitige -laufende Eingliederungshilfeleistungen.
22 
b) Bei der Berechnung des Gesamtvermögens der Eheleute mit 18.977,80 EUR hat der Beklagte auch zu Recht das Bausparguthaben des Ehemanns der Klägerin bei der Bausparkasse ... in vollem Umfang (8.596,33 EUR) berücksichtigt. Die Ausnahmeregelung des § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII ist hier nicht einschlägig. Denn es ist aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens nicht ersichtlich, dass dieses Vermögen tatsächlich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks für die Klägerin und/oder ihrer Familie dient oder dienen soll. Denn konkrete Pläne der Eheleute zum Erwerb oder Neubau eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung in absehbarer Zeit, d.h. zeitnah zum Leistungsantrag der Klägerin (vgl. Hess. LSG vom 26.01.2009 - L 9 SO 48/07 - ), sind weder vorgetragen oder ersichtlich. Das gegenteilige Vorbringen der Klägerin erschöpft sich in einer bloßen, durch keine Unterlagen (z.B. Bau- oder Finanzierungspläne) untermauerten Behauptung. Es erscheint auch angesichts der Höhe der bisher angesparten Summe nicht glaubhaft. Allein der Abschluss des Bausparvertrags reicht hierfür nicht aus; denn ein solcher Vertrag kann auch ohne Bauabsicht geschlossen werden (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 90, Rand-Nr. 42 und Zeitler, NDV 1991, 73).
23 
c) Der Beklagte hat weiter der Rechtsvorgabe in § 2 DVO ausreichend Rechnung getragen, indem er im Rahmen der Vermögensanrechnung den Freibetrag nach § 1 DVO von 3.470,00 EUR (= 2.600,00 EUR Grundfreibetrag aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) DVO zzgl. 614,00 EUR für den Ehemann der Klägerin und weiterer 256,00 EUR für das gemeinsame Kind gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DVO) um den Betrag von 2.050,00 EUR erhöht und Vermögen in dieser Höhe zusätzlich unberücksichtigt gelassen hat. Bei der Prüfung und Entscheidung über den Umfang der Erhöhung sind vor allem Art und Dauer des Bedarfs und besondere Belastungen des Hilfesuchenden und der Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen. Aus dem Erhöhungsbetrag von 2.050,00 EUR können die Klägerin und ihr Ehemann die in der E-Mail vom 24.03.2014 angeführten einmaligen und zusätzlichen Ausgaben in Höhe von 950,00 EUR für die Reparatur des Familien-Kfz, für die Neuanschaffung einer Waschmaschine in Höhe von 600,00 EUR und für die Ausstattung des Kinderzimmers für die Tochter der Klägerin in Höhe von 500,00 EUR in vollem Umfang bestreiten. Mit Blick auf die Berücksichtigung dieses zusätzlichen Vermögensfreibetrages geht auch der Vorwurf der Klägerin fehl, der Beklagte habe nur eine schematische Berechnung des Vermögenseinsatzes ohne Berücksichtigung von Besonderheiten des Einzelfalls vorgenommen.
24 
d) Der Beklagte hat überdies ausreichend berücksichtigt, dass der Einsatz des gesamten vorhandenen Vermögens für die Eheleute teilweise eine Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII bedeuten würde. Er hat deshalb einen weiteren Betrag in Höhe von 2.081,47 EUR - dieser entspricht dem garantierten Rückkaufwert aus der Lebensversicherung des Ehemanns der Klägerin bei der ...-Lebensversicherung zum 01.03.2013 - unberücksichtigt gelassen. Eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII ist bei der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen vor allem gegeben, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert wäre (§ 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber eine Härtevorschrift regelmäßig deshalb einführt, weil er mit den Regelvorschriften - hier: der Bestimmung über das nicht anzurechnende Vermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII - zwar dem diesen zugrunde liegenden typischen Lebenssachverhalt gerecht werden kann, nicht aber einem atypischen (vgl. BSG, FEVS 59, 411 ff. und 61, 193 ff.; ferner Wahrendorf, a.a.O., § 90, Rand-Nr. 72 sowie Hohm in Schellhorn/Hohm/Schneider, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 90, Rand-Nr. 91). Die Vermögensverwertung stellt aber nur dann eine Härte im Sinne dieser Bestimmung dar, wenn ihre Auswirkungen deutlich über den bloßen Vermögensverlust infolge der Verpflichtung zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs hinausgehen. Unerheblich ist für die Anwendung des § 90 Abs. 3 SGB XII grundsätzlich die Herkunft des Vermögens (vgl. BVerwGE 47, 103, 112; 105, 199, 201 und 106, 105 ff. außerdem Hohm, a.a.O., Rand-Nr. 27).
25 
Orientiert daran ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte im Rahmen der Härtefallregelung den Rückkaufwert der Lebensversicherung des Ehemanns der Klägerin bei der Vermögensanrechnung unberücksichtigt gelassen hat (zum grundsätzlichen Einsatz des Rückkaufwertes von Lebensversicherungen ohne Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses im Sinne des § 165 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes: vgl. BSG vom 11.12.2012 - B 4 AS 29/12 R - und BSG, FEVS 59, 385; ferner LSG Schleswig-Holstein, FEVS 66, 333 sowie Hess. LSG vom 21.05.2010 - L 7 SO 78/06 -; LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.10.2011 - L 8 SO 215/11 B ER - und LSG Baden-Württemberg vom 18.11.2009 - L 13 AS 5234/08 - ). Im Übrigen hat der Beklagte in der Begründung seiner Widerspruchsentscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass auch nicht behinderte Menschen die - regelmäßig hohen - Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis aufbringen müssen, wenn sie ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen wollen, und der Erwerb einer Fahrerlaubnis in weiten Teilen der Gesellschaft zum allgemein üblichen Lebensstandard gehört. Deshalb stellt der Verweis auf den Einsatz eigenen Vermögens bzw. des Vermögens des Ehemanns der Klägerin keine Härte i.S.d. § 90 abs. 3 SGB XII dar.
26 
e) Schließlich kann das erkennende Gericht nicht unberücksichtigt lassen, dass nach den eigenen Angaben der Klägerin in ihrer E-Mail vom 24.03.2014 der Bedarf in Bezug auf die Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis bereits vollständig gedeckt sind. Denn der Ehemann der Klägerin hat die Rechnung der Fahrschule T. vom 19.03.2014 danach bereits beglichen. Dass der Ehemann der Klägerin insoweit allein an Stelle des Beklagten als dem zuständigen Sozialhilfeträger eingesprungen ist und deshalb die Bedarfslage der Klägerin etwa in Form von Darlehensrückzahlungsansprüchen ihres Ehemanns fortbestünde (vgl. hierzu u.a. BVerwGE 21, 208, 209; 94, 127ff; 96, 152, 157 und Hess. LSG vom 16.06.2011 - L 9 AS 658/10 B ER - ), ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die Frage eines Rechtsschutzinteresses der Klägerin insoweit, was die Kammer indes mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen nicht abschließend klären musste.
27 
4. Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und musste das Begehren der Klägerin erfolglos bleiben.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig
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published on 20/02/2014 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die
published on 11/12/2012 00:00

Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2011 wird zurückgewiesen.
published on 26/09/2012 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Februar 2011 wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt auch im Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Tatbestand   1 Die Klägerin, ve
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Annotations

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen

1.
zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
2.
für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung,
3.
zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.

(2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach Maßgabe des § 9 als Darlehen erbracht.

(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung

1.
die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2.
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3.
die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
4.
die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.

(3) Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können. Dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.

(4) Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Wird diese nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.

(2) Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 169 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben.

(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Überschussbeteiligung bleiben unberührt.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen

1.
zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
2.
für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung,
3.
zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.

(2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach Maßgabe des § 9 als Darlehen erbracht.

(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung

1.
die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2.
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3.
die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
4.
die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.

(3) Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können. Dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.

(4) Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Wird diese nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.

(2) Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 169 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben.

(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Überschussbeteiligung bleiben unberührt.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.