Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 14. Aug. 2015 - S 1 SO 4269/14

published on 14.08.2015 00:00
Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 14. Aug. 2015 - S 1 SO 4269/14
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Übernahme bzw. Erstattung von Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse „B“ (= PKW) und für den behinderungsgerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs aus Sozialhilfemitteln.
Die 19... geborene Klägerin leidet an einer spina bifida (= offener Rücken), einer angeborenen Fehlbildung der Wirbelsäule und des Rückenmarks, mit partieller Lähmung der Beine und an einer Harn- und Stuhlinkontinenz. Sie ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt; außerdem sind ihr die Nachteilsausgleiche „G“, „B“ und „aG“ zuerkannt. Von der Deutschen Rentenversicherung Bund bezieht die Klägerin Versichertenrente wegen voller Erwerbsminderung.
Im August 2012 zog die Klägerin von B. nach W.-E. zu ihrem damaligen Lebensgefährten, den sie am 20.12.2013 ehelichte. Im Februar 2013 kam die gemeinsame Tochter zur Welt.
Am 13.01.2014 stellt die Klägerin beim Beklagten den Antrag, die Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse „B“ und den behinderungsgerechten Umbau eines Kfz aus Mitteln der Eingliederungshilfe nach den Bestimmungen des Sechsten Kapitels des Sozialgesetzbuchs - Sozialhilfe - (SGB XII) zu übernehmen. Hierzu trug sie vor, ihre Tochter besuche seit dem 06.03.2014 eine Kindertagesstätte. Da ihr Ehemann das Kind berufsbedingt weder morgens dorthin bringen noch nachmittags von dort abholen könne, sei sie zwingend auf ein Fahrzeug angewiesen. Ein solches benötige sie auch für die Durchführung von Einkäufen, für Arzttermine und zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Außerdem beabsichtige sie, wenn sich ihre Tochter in der Kindertagesstätte gut eingelebt habe, den Weg zurück in die Arbeitswelt zu finden. Ergänzend legte die Klägerin den Kostenvoranschlag des Mobilcenters Z. GmbH, M., über 4.951,80 EUR für den behinderungsgerechten Fahrzeugumbau vor. Am 19.03.2014 legte sie erfolgreich die Fahrprüfung ab. Für die Fahrausbildung entstanden Kosten von 3.158,90 EUR (Rechnung der Fahrschule T. vom 19.03.2014).
Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin könne die Aufwendungen für den Erwerb einer Fahrerlaubnis und den behinderungsgerechten Umbau des Kraftfahrzeugs in Höhe von insgesamt „8.137,70 EUR“ (rechnerisch tatsächlich: 8.110,70 EUR) aus Einkommen und Vermögen der Eheleute in vollem Umfang selbst aufbringen. Sie sei deshalb nicht bedürftig (Bescheid vom 03.04.2014). Wegen der Berechnung des Vermögenseinsatzes von 11.376,33 EUR und eines Einkommenseinsatzes von 830,72 EUR wird auf die dem Bescheid beigefügte Anlage Bezug genommen.
Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin im Wesentlichen vor, der Beklagte habe zum Vermögenseinsatz nur eine schematische Berechnung vorgenommen, ohne die Besonderheiten des Einzelfalls ausreichend zu würdigen. Insbesondere habe er zu Unrecht eine Erhöhung von Vermögensfreibeträgen unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Bedarfs und der besonderen Belastungssituation der Klägerin und ihrer Familie unterlassen. Der Erwerb einer Fahrerlaubnis sei eine einmalige Angelegenheit, die mit einer außergewöhnlich hohen finanziellen Belastung verbunden sei. Die insoweit von ihr begehrte Hilfeleistung sei deshalb keine Dauerleistung. Außerdem habe der Beklagte zu Unrecht die Herkunft des Vermögens unberücksichtigt gelassen: Das von ihm angerechnete Vermögen stamme allein von ihrem Ehemann und stehe ausschließlich in dessen Eigentum. Ihr Ehemann habe das Vermögen über einen längeren Zeitraum und lange, bevor er 2012 eine Lebens- und Bedarfsgemeinschaft mit ihr begründet habe, erwirtschaftet. Es sei deshalb nicht unbillig, den durch ihre Behinderung bestehenden Nachteil durch die Solidargemeinschaft auszugleichen und nicht durch die Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann. Soweit Bausparvermögen zu berücksichtigen sei, sei dieses nur in Höhe der Ansparungen seit Beginn der Bedarfsgemeinschaft im Jahr 2012, d.h. in Höhe von 1.800,00 EUR, anrechnungsfähig. Vorliegend gehe es auch nicht allein um ihre Eingliederung in die Gesellschaft, sondern vor allem darum, ihrer Tochter den Kindergartenbesuch zu ermöglichen. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten gehe deshalb vor allem zu Lasten ihres Kindes. Der Beklagte wies den Widerspruch zurück: Aus Gründen des Nachrangs der Sozialhilfe sei im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen neben dem Einkommen und Vermögen des Hilfesuchenden auch das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen. Hierzu gehöre auch das Bausparguthaben. Dieses sei nicht geschützt, weil es nicht nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstückes vorgesehen sei. Einer besonderen Notlage der Familie habe er insoweit Rechnung getragen, als er die Vermögensfreigrenze von 3.470,00 EUR um weitere 2.050,00 EUR für die anstehenden Kosten einer Autoreparatur, einer neuen Waschmaschine und die Ausstattung des Kinderzimmers erhöht habe. Auch habe er Vermögen für eine angemessene Lebensführung oder Alterssicherung insoweit berücksichtigt, als er den Rückkaufwert aus der Lebensversicherung des Ehemanns der Klägerin (2.081,47 EUR) nicht dem einzusetzenden Vermögen hinzugerechnet habe. Überdies seien die Kosten für die Erlangung einer Fahrerlaubnis auch von nicht behinderten Menschen aufzubringen, um einen Pkw nutzen zu können. In weiten Teilen der Gesellschaft gehöre der Erwerb eines Führerscheins zum allgemeinen Lebensstandard. Hierfür seien Ansparungen vom Einkommen und dessen Einsatz allgemein üblich. Auch von daher stelle der geforderte Vermögenseinsatz für die Klägerin und ihre Familie keine besondere Härte dar (Widerspruchsbescheid vom 17.11.2014).
Deswegen hat die Klägerin am 17.12.2014 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Widerspruchsvorbringen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 03. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse „B“ in Höhe von 3.158,90 EUR zzgl. der Aufwendungen für den behinderungsgerechten Umbau des Kfz ihres Ehemanns in Höhe von 4.951,80 EUR aus Mitteln der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zu übernehmen bzw. ihr zu erstatten.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
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Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 i.V.m. § 56 des Sozialgerichtsgesetzes) zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Zu Recht hat der Beklagte den Antrag auf Übernahme der Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis und den behinderungsgerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs aus Mitteln der Eingliederungshilfe abgelehnt, weil die Klägerin die hierfür angefallenen bzw. anfallenden Kosten aus eigenem Einkommen und Vermögen und dem Einkommen und Vermögen ihres Ehemanns in vollem Umfang selbst bestreiten kann, sie mithin nicht bedürftig ist.
15 
1. Dass die körperlich behinderte Klägerin zu dem grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, dem Leistungen der Eingliederungshilfe nach den Bestimmungen des Sechsten Kapitels SGB XII (§§ 53 ff.) zu erbringen sind, ist unzweifelhaft und zwischen den Beteiligten zu Recht nicht umstritten. Leistungen der Eingliederungshilfe sind gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 des Sozialgesetzbuchs - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -) und Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 55 SGB IX). Inhaltlich werden die Eingliederungshilfeleistungen weiter durch die aufgrund der Ermächtigung in § 60 SGB XII erlassenen Eingliederungshilfeverordnung (EinglHV) konkretisiert. Nach deren § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 gilt die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Sie wird in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist; bei Teilhabe am Arbeitsleben findet die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) Anwendung. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 KfzHV umfasst die Kraftfahrzeughilfe Leistungen u.a. für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung. Nach § 10 Abs. 6 EinglHV kann als Versorgung im angemessenen Umfang u.a. auch Hilfe zur Erlangung der Fahrerlaubnis gewährt werden, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Nutzung dieses Kfz angewiesen ist oder angewiesen sein wird. Im Hinblick auf das bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Merkmal der Notwendigkeit (§ 4 Abs. 1 SGB IX) ist das Merkmal der Angewiesenheit nur zu bejahen, wenn das Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist, die darin liegen, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. „Angewiesen sein“ bedeutet wegen Fehlens anderweitiger Beförderungsmöglichkeiten die Notwendigkeit der wiederkehrend häufigen Nutzung eines eigenen Kfz, also nicht nur vereinzelt oder gelegentlich. Dieser Häufigkeitsgrad ist anzunehmen, wenn der behinderte Mensch nur mit Hilfe seines Kfz die Wohnung verlassen kann, wenn er also zur Teilnahme am Leben in der Gesellschaft überhaupt auf ein Auto angewiesen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 10.12.2014 - L 2 SO 4058/13 -, Rand-Nr. 20 und vom 26.09.2012 - L 2 SO 1378/11 -, Rand-Nr. 43 ). Dass die Klägerin zum Erreichen der Eingliederungsziele auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, hat der Beklagte zuletzt im Schriftsatz vom 03.06.2015 ausdrücklich eingeräumt.
16 
2. Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen steht jedoch, wie alle Leistungen der Sozialhilfe, unter dem Vorbehalt, dass dem Hilfebedürftigen und u.a. seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels SGB XII nicht zuzumuten ist (§ 19 Abs. 3 SGB XII). Diese Regelung konkretisiert den allgemeinen sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII. Nach dieser Bestimmung erhält Sozialhilfe nicht, wer sich u.a. durch den Einsatz seines Vermögens selbst helfen kann. Dem Leistungsanspruch der Klägerin steht vorliegend das Vermögen der Eheleute in Gestalt von Guthaben auf Spar- und Girokonten sowie aus dem Bausparvertrag des Ehemanns der Klägerin bei der Bausparkasse ... AG entgegen.
17 
Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Vermögen sind dabei alle beweglichen oder unbeweglichen Güter und Rechte in Geld oder in Geldeswert (vgl. BSG, FEVS 60, 109 m.w.N. und LSG Baden-Württemberg, SAR 2011, 86 ff.). Der Vermögensbegriff umfasst auch Forderungen und Ansprüche gegen Dritte (vgl. BSG SozR 4-3500 § 90 Nr. 3 und BSG vom 25.08.2011 - B 8 SO 19/11 R - ), soweit sie nicht normativ dem Einkommen zuzurechnen sind. Hierzu gehören auch Forderungen aus Spar- und Bankguthaben (vgl. BSG vom 20.02.2014 - B 14 AS 10/13 R - ; ferner LSG Nordrhein-Westfalen, FEVS 60, 349 ff. und Sächs. OVG, FEVS 48, 199 ff.) sowie Guthaben aus einem Bausparvertrag (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.10.2012 - L 20 SO 63/09 -; Sächs. LSG vom 16.04.2009 - L 3 SO 9/08 - sowie Urteil des erkennenden Gerichts vom 22.07.2011 - S 1 SO 1329/11 - ). Dass diese Vermögenswerte seit dem Zeitpunkt der Antragstellung am 13.01.2014 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts im vorliegenden Rechtsstreit Monat für Monat einem irgendwie gearteten tatsächlichen oder rechtlichen Verwertungshindernis unterlagen, ist weder vorgetragen noch aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens sonst ersichtlich.
18 
Die Sozialhilfe darf jedoch nach § 90 Abs. 2 SGB XII nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks bestimmt ist (Nr. 3), oder kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte (Nr. 9). Dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen. Hierzu bestimmt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (DVO), dass kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte bei den Leistungen u.a. nach dem Sechsten Kapitel SGB XII 2.600,00 EUR sind (Nr. 1 Buchstabe b). Dieser Betrag erhöht sich um einen Freibetrag von 614,00 EUR für den Ehegatten, wenn - wie hier - die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfragenden Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten abhängig ist, außerdem um einen weiteren Betrag von 256,00 EUR für jede Person, die von der nachfragenden Person oder u.a. ihrem Ehegatten überwiegend unterhalten wird (Nr. 2). Nach § 2 DVO ist der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder b) maßgebende Betrag angemessen zu erhöhen, wenn im Einzelfall eine besondere Notlage der nachfragenden Person besteht. Nach Satz 2 dieser Bestimmung sind bei der Prüfung, ob eine besondere Notlage besteht, sowie bei der Entscheidung über den Umfang der Erhöhung vor allem Art und Dauer des Bedarfs sowie besondere Belastungen zu berücksichtigen.
19 
3. Orientiert an diesen Rechtsgrundlagen hat der Beklagte vorliegend den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis (= 3.158,90 EUR gem. Rechnung der Fahrschule T. vom 19.03.2014) und den behinderungsgerechten Umbau des vorhandenen Familien-Kfz (= 4.951,80 EUR gem. Angebot der Fa. Z. GmbH vom 25.02.2014) in Höhe von insgesamt 8.110,70 EUR zu Recht abgelehnt. Denn die Klägerin ist nicht bedürftig, weil sie und ihr Ehemann über vorrangig einzusetzendes (§§ 2 Abs. 1 und 19 Abs. 3 SGB XII) Vermögen verfügen, das die Vermögensfreigrenze überschritt und damit der begehrten Hilfeleistung entgegensteht. Hinsichtlich der konkreten Berechnung zum Zeitpunkt der Antragstellung am 13.01.2014 verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich auf die zutreffende Darstellung des Beklagten in der Anlage zum Bescheid vom 03.04.2014.
20 
Im Hinblick auf die Klagebegründung ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:
21 
a) Dem Einsatz des gesamten verwertbaren Vermögens auch des Ehemanns der Klägerin steht weder entgegen, dass diese Vermögensanteile allein in dessen Eigentum stehen, noch der Umstand, dass der Ehemann diese Vermögensanteile nach dem Vorbringen der Klägerin zu einem weit überwiegenden Teil bereits zu einer Zeit angespart hatte, als die Eheleute noch nicht miteinander verheiratet waren. Denn für eine solche (gesplittete) Vermögenszurechnung findet sich im SGB XII keine Rechtsgrundlage. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut der §§ 19 Abs. 3 und 90 Abs. 1 SGB XII eindeutig der vorrangige Einsatz des Vermögens des Leistungsberechtigten und u.a. seines nicht getrennt lebenden Ehegatten in voller Höhe. Ausnahmeregelungen enthalten die Bestimmungen des § 90 Abs. 2 SGB XII; außerdem beinhaltet § 90 Abs. 3 SGB XII eine Härteregelung zum Vermögenseinsatz (dazu jeweils sogleich). Weitere - hier von vorn herein nicht einschlägige - Ausnahmebestimmungen finden sich §§ 92 und 92a SGB XII für Leistungen in einer teilstationären oder stationären Einrichtung sowie außerhalb von Einrichtungen für - hier nicht streitige -laufende Eingliederungshilfeleistungen.
22 
b) Bei der Berechnung des Gesamtvermögens der Eheleute mit 18.977,80 EUR hat der Beklagte auch zu Recht das Bausparguthaben des Ehemanns der Klägerin bei der Bausparkasse ... in vollem Umfang (8.596,33 EUR) berücksichtigt. Die Ausnahmeregelung des § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII ist hier nicht einschlägig. Denn es ist aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens nicht ersichtlich, dass dieses Vermögen tatsächlich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks für die Klägerin und/oder ihrer Familie dient oder dienen soll. Denn konkrete Pläne der Eheleute zum Erwerb oder Neubau eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung in absehbarer Zeit, d.h. zeitnah zum Leistungsantrag der Klägerin (vgl. Hess. LSG vom 26.01.2009 - L 9 SO 48/07 - ), sind weder vorgetragen oder ersichtlich. Das gegenteilige Vorbringen der Klägerin erschöpft sich in einer bloßen, durch keine Unterlagen (z.B. Bau- oder Finanzierungspläne) untermauerten Behauptung. Es erscheint auch angesichts der Höhe der bisher angesparten Summe nicht glaubhaft. Allein der Abschluss des Bausparvertrags reicht hierfür nicht aus; denn ein solcher Vertrag kann auch ohne Bauabsicht geschlossen werden (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 90, Rand-Nr. 42 und Zeitler, NDV 1991, 73).
23 
c) Der Beklagte hat weiter der Rechtsvorgabe in § 2 DVO ausreichend Rechnung getragen, indem er im Rahmen der Vermögensanrechnung den Freibetrag nach § 1 DVO von 3.470,00 EUR (= 2.600,00 EUR Grundfreibetrag aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) DVO zzgl. 614,00 EUR für den Ehemann der Klägerin und weiterer 256,00 EUR für das gemeinsame Kind gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DVO) um den Betrag von 2.050,00 EUR erhöht und Vermögen in dieser Höhe zusätzlich unberücksichtigt gelassen hat. Bei der Prüfung und Entscheidung über den Umfang der Erhöhung sind vor allem Art und Dauer des Bedarfs und besondere Belastungen des Hilfesuchenden und der Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen. Aus dem Erhöhungsbetrag von 2.050,00 EUR können die Klägerin und ihr Ehemann die in der E-Mail vom 24.03.2014 angeführten einmaligen und zusätzlichen Ausgaben in Höhe von 950,00 EUR für die Reparatur des Familien-Kfz, für die Neuanschaffung einer Waschmaschine in Höhe von 600,00 EUR und für die Ausstattung des Kinderzimmers für die Tochter der Klägerin in Höhe von 500,00 EUR in vollem Umfang bestreiten. Mit Blick auf die Berücksichtigung dieses zusätzlichen Vermögensfreibetrages geht auch der Vorwurf der Klägerin fehl, der Beklagte habe nur eine schematische Berechnung des Vermögenseinsatzes ohne Berücksichtigung von Besonderheiten des Einzelfalls vorgenommen.
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d) Der Beklagte hat überdies ausreichend berücksichtigt, dass der Einsatz des gesamten vorhandenen Vermögens für die Eheleute teilweise eine Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII bedeuten würde. Er hat deshalb einen weiteren Betrag in Höhe von 2.081,47 EUR - dieser entspricht dem garantierten Rückkaufwert aus der Lebensversicherung des Ehemanns der Klägerin bei der ...-Lebensversicherung zum 01.03.2013 - unberücksichtigt gelassen. Eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII ist bei der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen vor allem gegeben, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert wäre (§ 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber eine Härtevorschrift regelmäßig deshalb einführt, weil er mit den Regelvorschriften - hier: der Bestimmung über das nicht anzurechnende Vermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII - zwar dem diesen zugrunde liegenden typischen Lebenssachverhalt gerecht werden kann, nicht aber einem atypischen (vgl. BSG, FEVS 59, 411 ff. und 61, 193 ff.; ferner Wahrendorf, a.a.O., § 90, Rand-Nr. 72 sowie Hohm in Schellhorn/Hohm/Schneider, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 90, Rand-Nr. 91). Die Vermögensverwertung stellt aber nur dann eine Härte im Sinne dieser Bestimmung dar, wenn ihre Auswirkungen deutlich über den bloßen Vermögensverlust infolge der Verpflichtung zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs hinausgehen. Unerheblich ist für die Anwendung des § 90 Abs. 3 SGB XII grundsätzlich die Herkunft des Vermögens (vgl. BVerwGE 47, 103, 112; 105, 199, 201 und 106, 105 ff. außerdem Hohm, a.a.O., Rand-Nr. 27).
25 
Orientiert daran ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte im Rahmen der Härtefallregelung den Rückkaufwert der Lebensversicherung des Ehemanns der Klägerin bei der Vermögensanrechnung unberücksichtigt gelassen hat (zum grundsätzlichen Einsatz des Rückkaufwertes von Lebensversicherungen ohne Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses im Sinne des § 165 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes: vgl. BSG vom 11.12.2012 - B 4 AS 29/12 R - und BSG, FEVS 59, 385; ferner LSG Schleswig-Holstein, FEVS 66, 333 sowie Hess. LSG vom 21.05.2010 - L 7 SO 78/06 -; LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.10.2011 - L 8 SO 215/11 B ER - und LSG Baden-Württemberg vom 18.11.2009 - L 13 AS 5234/08 - ). Im Übrigen hat der Beklagte in der Begründung seiner Widerspruchsentscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass auch nicht behinderte Menschen die - regelmäßig hohen - Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis aufbringen müssen, wenn sie ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen wollen, und der Erwerb einer Fahrerlaubnis in weiten Teilen der Gesellschaft zum allgemein üblichen Lebensstandard gehört. Deshalb stellt der Verweis auf den Einsatz eigenen Vermögens bzw. des Vermögens des Ehemanns der Klägerin keine Härte i.S.d. § 90 abs. 3 SGB XII dar.
26 
e) Schließlich kann das erkennende Gericht nicht unberücksichtigt lassen, dass nach den eigenen Angaben der Klägerin in ihrer E-Mail vom 24.03.2014 der Bedarf in Bezug auf die Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis bereits vollständig gedeckt sind. Denn der Ehemann der Klägerin hat die Rechnung der Fahrschule T. vom 19.03.2014 danach bereits beglichen. Dass der Ehemann der Klägerin insoweit allein an Stelle des Beklagten als dem zuständigen Sozialhilfeträger eingesprungen ist und deshalb die Bedarfslage der Klägerin etwa in Form von Darlehensrückzahlungsansprüchen ihres Ehemanns fortbestünde (vgl. hierzu u.a. BVerwGE 21, 208, 209; 94, 127ff; 96, 152, 157 und Hess. LSG vom 16.06.2011 - L 9 AS 658/10 B ER - ), ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die Frage eines Rechtsschutzinteresses der Klägerin insoweit, was die Kammer indes mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen nicht abschließend klären musste.
27 
4. Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und musste das Begehren der Klägerin erfolglos bleiben.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.

Gründe

 
14 
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 i.V.m. § 56 des Sozialgerichtsgesetzes) zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Zu Recht hat der Beklagte den Antrag auf Übernahme der Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis und den behinderungsgerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs aus Mitteln der Eingliederungshilfe abgelehnt, weil die Klägerin die hierfür angefallenen bzw. anfallenden Kosten aus eigenem Einkommen und Vermögen und dem Einkommen und Vermögen ihres Ehemanns in vollem Umfang selbst bestreiten kann, sie mithin nicht bedürftig ist.
15 
1. Dass die körperlich behinderte Klägerin zu dem grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, dem Leistungen der Eingliederungshilfe nach den Bestimmungen des Sechsten Kapitels SGB XII (§§ 53 ff.) zu erbringen sind, ist unzweifelhaft und zwischen den Beteiligten zu Recht nicht umstritten. Leistungen der Eingliederungshilfe sind gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 des Sozialgesetzbuchs - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -) und Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 55 SGB IX). Inhaltlich werden die Eingliederungshilfeleistungen weiter durch die aufgrund der Ermächtigung in § 60 SGB XII erlassenen Eingliederungshilfeverordnung (EinglHV) konkretisiert. Nach deren § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 gilt die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Sie wird in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist; bei Teilhabe am Arbeitsleben findet die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) Anwendung. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 KfzHV umfasst die Kraftfahrzeughilfe Leistungen u.a. für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung. Nach § 10 Abs. 6 EinglHV kann als Versorgung im angemessenen Umfang u.a. auch Hilfe zur Erlangung der Fahrerlaubnis gewährt werden, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Nutzung dieses Kfz angewiesen ist oder angewiesen sein wird. Im Hinblick auf das bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Merkmal der Notwendigkeit (§ 4 Abs. 1 SGB IX) ist das Merkmal der Angewiesenheit nur zu bejahen, wenn das Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist, die darin liegen, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. „Angewiesen sein“ bedeutet wegen Fehlens anderweitiger Beförderungsmöglichkeiten die Notwendigkeit der wiederkehrend häufigen Nutzung eines eigenen Kfz, also nicht nur vereinzelt oder gelegentlich. Dieser Häufigkeitsgrad ist anzunehmen, wenn der behinderte Mensch nur mit Hilfe seines Kfz die Wohnung verlassen kann, wenn er also zur Teilnahme am Leben in der Gesellschaft überhaupt auf ein Auto angewiesen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 10.12.2014 - L 2 SO 4058/13 -, Rand-Nr. 20 und vom 26.09.2012 - L 2 SO 1378/11 -, Rand-Nr. 43 ). Dass die Klägerin zum Erreichen der Eingliederungsziele auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, hat der Beklagte zuletzt im Schriftsatz vom 03.06.2015 ausdrücklich eingeräumt.
16 
2. Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen steht jedoch, wie alle Leistungen der Sozialhilfe, unter dem Vorbehalt, dass dem Hilfebedürftigen und u.a. seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels SGB XII nicht zuzumuten ist (§ 19 Abs. 3 SGB XII). Diese Regelung konkretisiert den allgemeinen sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII. Nach dieser Bestimmung erhält Sozialhilfe nicht, wer sich u.a. durch den Einsatz seines Vermögens selbst helfen kann. Dem Leistungsanspruch der Klägerin steht vorliegend das Vermögen der Eheleute in Gestalt von Guthaben auf Spar- und Girokonten sowie aus dem Bausparvertrag des Ehemanns der Klägerin bei der Bausparkasse ... AG entgegen.
17 
Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Vermögen sind dabei alle beweglichen oder unbeweglichen Güter und Rechte in Geld oder in Geldeswert (vgl. BSG, FEVS 60, 109 m.w.N. und LSG Baden-Württemberg, SAR 2011, 86 ff.). Der Vermögensbegriff umfasst auch Forderungen und Ansprüche gegen Dritte (vgl. BSG SozR 4-3500 § 90 Nr. 3 und BSG vom 25.08.2011 - B 8 SO 19/11 R - ), soweit sie nicht normativ dem Einkommen zuzurechnen sind. Hierzu gehören auch Forderungen aus Spar- und Bankguthaben (vgl. BSG vom 20.02.2014 - B 14 AS 10/13 R - ; ferner LSG Nordrhein-Westfalen, FEVS 60, 349 ff. und Sächs. OVG, FEVS 48, 199 ff.) sowie Guthaben aus einem Bausparvertrag (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.10.2012 - L 20 SO 63/09 -; Sächs. LSG vom 16.04.2009 - L 3 SO 9/08 - sowie Urteil des erkennenden Gerichts vom 22.07.2011 - S 1 SO 1329/11 - ). Dass diese Vermögenswerte seit dem Zeitpunkt der Antragstellung am 13.01.2014 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts im vorliegenden Rechtsstreit Monat für Monat einem irgendwie gearteten tatsächlichen oder rechtlichen Verwertungshindernis unterlagen, ist weder vorgetragen noch aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens sonst ersichtlich.
18 
Die Sozialhilfe darf jedoch nach § 90 Abs. 2 SGB XII nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks bestimmt ist (Nr. 3), oder kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte (Nr. 9). Dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen. Hierzu bestimmt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (DVO), dass kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte bei den Leistungen u.a. nach dem Sechsten Kapitel SGB XII 2.600,00 EUR sind (Nr. 1 Buchstabe b). Dieser Betrag erhöht sich um einen Freibetrag von 614,00 EUR für den Ehegatten, wenn - wie hier - die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfragenden Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten abhängig ist, außerdem um einen weiteren Betrag von 256,00 EUR für jede Person, die von der nachfragenden Person oder u.a. ihrem Ehegatten überwiegend unterhalten wird (Nr. 2). Nach § 2 DVO ist der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder b) maßgebende Betrag angemessen zu erhöhen, wenn im Einzelfall eine besondere Notlage der nachfragenden Person besteht. Nach Satz 2 dieser Bestimmung sind bei der Prüfung, ob eine besondere Notlage besteht, sowie bei der Entscheidung über den Umfang der Erhöhung vor allem Art und Dauer des Bedarfs sowie besondere Belastungen zu berücksichtigen.
19 
3. Orientiert an diesen Rechtsgrundlagen hat der Beklagte vorliegend den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis (= 3.158,90 EUR gem. Rechnung der Fahrschule T. vom 19.03.2014) und den behinderungsgerechten Umbau des vorhandenen Familien-Kfz (= 4.951,80 EUR gem. Angebot der Fa. Z. GmbH vom 25.02.2014) in Höhe von insgesamt 8.110,70 EUR zu Recht abgelehnt. Denn die Klägerin ist nicht bedürftig, weil sie und ihr Ehemann über vorrangig einzusetzendes (§§ 2 Abs. 1 und 19 Abs. 3 SGB XII) Vermögen verfügen, das die Vermögensfreigrenze überschritt und damit der begehrten Hilfeleistung entgegensteht. Hinsichtlich der konkreten Berechnung zum Zeitpunkt der Antragstellung am 13.01.2014 verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich auf die zutreffende Darstellung des Beklagten in der Anlage zum Bescheid vom 03.04.2014.
20 
Im Hinblick auf die Klagebegründung ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:
21 
a) Dem Einsatz des gesamten verwertbaren Vermögens auch des Ehemanns der Klägerin steht weder entgegen, dass diese Vermögensanteile allein in dessen Eigentum stehen, noch der Umstand, dass der Ehemann diese Vermögensanteile nach dem Vorbringen der Klägerin zu einem weit überwiegenden Teil bereits zu einer Zeit angespart hatte, als die Eheleute noch nicht miteinander verheiratet waren. Denn für eine solche (gesplittete) Vermögenszurechnung findet sich im SGB XII keine Rechtsgrundlage. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut der §§ 19 Abs. 3 und 90 Abs. 1 SGB XII eindeutig der vorrangige Einsatz des Vermögens des Leistungsberechtigten und u.a. seines nicht getrennt lebenden Ehegatten in voller Höhe. Ausnahmeregelungen enthalten die Bestimmungen des § 90 Abs. 2 SGB XII; außerdem beinhaltet § 90 Abs. 3 SGB XII eine Härteregelung zum Vermögenseinsatz (dazu jeweils sogleich). Weitere - hier von vorn herein nicht einschlägige - Ausnahmebestimmungen finden sich §§ 92 und 92a SGB XII für Leistungen in einer teilstationären oder stationären Einrichtung sowie außerhalb von Einrichtungen für - hier nicht streitige -laufende Eingliederungshilfeleistungen.
22 
b) Bei der Berechnung des Gesamtvermögens der Eheleute mit 18.977,80 EUR hat der Beklagte auch zu Recht das Bausparguthaben des Ehemanns der Klägerin bei der Bausparkasse ... in vollem Umfang (8.596,33 EUR) berücksichtigt. Die Ausnahmeregelung des § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII ist hier nicht einschlägig. Denn es ist aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens nicht ersichtlich, dass dieses Vermögen tatsächlich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks für die Klägerin und/oder ihrer Familie dient oder dienen soll. Denn konkrete Pläne der Eheleute zum Erwerb oder Neubau eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung in absehbarer Zeit, d.h. zeitnah zum Leistungsantrag der Klägerin (vgl. Hess. LSG vom 26.01.2009 - L 9 SO 48/07 - ), sind weder vorgetragen oder ersichtlich. Das gegenteilige Vorbringen der Klägerin erschöpft sich in einer bloßen, durch keine Unterlagen (z.B. Bau- oder Finanzierungspläne) untermauerten Behauptung. Es erscheint auch angesichts der Höhe der bisher angesparten Summe nicht glaubhaft. Allein der Abschluss des Bausparvertrags reicht hierfür nicht aus; denn ein solcher Vertrag kann auch ohne Bauabsicht geschlossen werden (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 90, Rand-Nr. 42 und Zeitler, NDV 1991, 73).
23 
c) Der Beklagte hat weiter der Rechtsvorgabe in § 2 DVO ausreichend Rechnung getragen, indem er im Rahmen der Vermögensanrechnung den Freibetrag nach § 1 DVO von 3.470,00 EUR (= 2.600,00 EUR Grundfreibetrag aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) DVO zzgl. 614,00 EUR für den Ehemann der Klägerin und weiterer 256,00 EUR für das gemeinsame Kind gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DVO) um den Betrag von 2.050,00 EUR erhöht und Vermögen in dieser Höhe zusätzlich unberücksichtigt gelassen hat. Bei der Prüfung und Entscheidung über den Umfang der Erhöhung sind vor allem Art und Dauer des Bedarfs und besondere Belastungen des Hilfesuchenden und der Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen. Aus dem Erhöhungsbetrag von 2.050,00 EUR können die Klägerin und ihr Ehemann die in der E-Mail vom 24.03.2014 angeführten einmaligen und zusätzlichen Ausgaben in Höhe von 950,00 EUR für die Reparatur des Familien-Kfz, für die Neuanschaffung einer Waschmaschine in Höhe von 600,00 EUR und für die Ausstattung des Kinderzimmers für die Tochter der Klägerin in Höhe von 500,00 EUR in vollem Umfang bestreiten. Mit Blick auf die Berücksichtigung dieses zusätzlichen Vermögensfreibetrages geht auch der Vorwurf der Klägerin fehl, der Beklagte habe nur eine schematische Berechnung des Vermögenseinsatzes ohne Berücksichtigung von Besonderheiten des Einzelfalls vorgenommen.
24 
d) Der Beklagte hat überdies ausreichend berücksichtigt, dass der Einsatz des gesamten vorhandenen Vermögens für die Eheleute teilweise eine Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII bedeuten würde. Er hat deshalb einen weiteren Betrag in Höhe von 2.081,47 EUR - dieser entspricht dem garantierten Rückkaufwert aus der Lebensversicherung des Ehemanns der Klägerin bei der ...-Lebensversicherung zum 01.03.2013 - unberücksichtigt gelassen. Eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII ist bei der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen vor allem gegeben, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert wäre (§ 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber eine Härtevorschrift regelmäßig deshalb einführt, weil er mit den Regelvorschriften - hier: der Bestimmung über das nicht anzurechnende Vermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII - zwar dem diesen zugrunde liegenden typischen Lebenssachverhalt gerecht werden kann, nicht aber einem atypischen (vgl. BSG, FEVS 59, 411 ff. und 61, 193 ff.; ferner Wahrendorf, a.a.O., § 90, Rand-Nr. 72 sowie Hohm in Schellhorn/Hohm/Schneider, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 90, Rand-Nr. 91). Die Vermögensverwertung stellt aber nur dann eine Härte im Sinne dieser Bestimmung dar, wenn ihre Auswirkungen deutlich über den bloßen Vermögensverlust infolge der Verpflichtung zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs hinausgehen. Unerheblich ist für die Anwendung des § 90 Abs. 3 SGB XII grundsätzlich die Herkunft des Vermögens (vgl. BVerwGE 47, 103, 112; 105, 199, 201 und 106, 105 ff. außerdem Hohm, a.a.O., Rand-Nr. 27).
25 
Orientiert daran ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte im Rahmen der Härtefallregelung den Rückkaufwert der Lebensversicherung des Ehemanns der Klägerin bei der Vermögensanrechnung unberücksichtigt gelassen hat (zum grundsätzlichen Einsatz des Rückkaufwertes von Lebensversicherungen ohne Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses im Sinne des § 165 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes: vgl. BSG vom 11.12.2012 - B 4 AS 29/12 R - und BSG, FEVS 59, 385; ferner LSG Schleswig-Holstein, FEVS 66, 333 sowie Hess. LSG vom 21.05.2010 - L 7 SO 78/06 -; LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.10.2011 - L 8 SO 215/11 B ER - und LSG Baden-Württemberg vom 18.11.2009 - L 13 AS 5234/08 - ). Im Übrigen hat der Beklagte in der Begründung seiner Widerspruchsentscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass auch nicht behinderte Menschen die - regelmäßig hohen - Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis aufbringen müssen, wenn sie ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen wollen, und der Erwerb einer Fahrerlaubnis in weiten Teilen der Gesellschaft zum allgemein üblichen Lebensstandard gehört. Deshalb stellt der Verweis auf den Einsatz eigenen Vermögens bzw. des Vermögens des Ehemanns der Klägerin keine Härte i.S.d. § 90 abs. 3 SGB XII dar.
26 
e) Schließlich kann das erkennende Gericht nicht unberücksichtigt lassen, dass nach den eigenen Angaben der Klägerin in ihrer E-Mail vom 24.03.2014 der Bedarf in Bezug auf die Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis bereits vollständig gedeckt sind. Denn der Ehemann der Klägerin hat die Rechnung der Fahrschule T. vom 19.03.2014 danach bereits beglichen. Dass der Ehemann der Klägerin insoweit allein an Stelle des Beklagten als dem zuständigen Sozialhilfeträger eingesprungen ist und deshalb die Bedarfslage der Klägerin etwa in Form von Darlehensrückzahlungsansprüchen ihres Ehemanns fortbestünde (vgl. hierzu u.a. BVerwGE 21, 208, 209; 94, 127ff; 96, 152, 157 und Hess. LSG vom 16.06.2011 - L 9 AS 658/10 B ER - ), ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die Frage eines Rechtsschutzinteresses der Klägerin insoweit, was die Kammer indes mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen nicht abschließend klären musste.
27 
4. Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und musste das Begehren der Klägerin erfolglos bleiben.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig
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published on 20.02.2014 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die
published on 11.12.2012 00:00

Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2011 wird zurückgewiesen.
published on 26.09.2012 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Februar 2011 wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt auch im Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Tatbestand   1 Die Klägerin, ve
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Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen

1.
zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
2.
für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung,
3.
zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.

(2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach Maßgabe des § 9 als Darlehen erbracht.

(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung

1.
die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2.
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3.
die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
4.
die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.

(3) Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können. Dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.

(4) Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch im Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand

 
Die Klägerin, vertreten von ihrer Mutter als Betreuerin, begehrt die Übernahme der Kosten für die Anschaffung und den behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs als Leistung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die 1988 geborene Klägerin ist geistig und körperlich schwer mehrfach behindert. Sie ist seit ihrer Geburt an einer seltenen Stoffwechselstörung (nichtketotische Hyperglyzinämie) erkrankt. Hieraus resultieren mehrfache körperliche und geistige Behinderungen. Die Klägerin kann weder sprechen noch sehen und leidet unter einer therapieresistenten Epilepsie. Hinzugetreten ist mittlerweile eine starke Skoliose, die der Klägerin normales Sitzen in nicht für sie angepassten Vorrichtungen unmöglich macht. Sie ist körperlich instabil und trägt zeitweilig ein Korsett. In ihrem Rollstuhl sitzt die Klägerin in einer für sie angepassten zusätzlichen Sitzschale. Die Klägerin ist 1,40 Meter groß und wiegt 41 Kilo. Sie verfügt nicht über relevantes Einkommen und Vermögen, erhält Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII sowie Landesblindenhilfe. Nachdem sie zeitweise in einem Heim (Februar 1998 bis Juni 2001) und in einem Wohnheim (bis Sommer 2002) untergebracht war, lebt sie seit nunmehr 10 Jahren bei ihrer Mutter in St. und wird von dieser allein zuhause gepflegt. Der Vater lebt im Nachbarort Z. und holt die Klägerin etwa jedes zweites Wochenende zu sich. Die Busse des öffentlichen Nahverkehrs im Raum St. sind nicht behindertengerecht ausgestattet und können von der Klägerin nicht genutzt werden. Die Klägerin besuchte bis Sommer 2012 die J.-K. Schule für geistig und mehrfach behinderte Kinder und Jugendliche in F., zu der sie mit einem Schulbus gefahren wurde. Während der über das ganze Jahr verteilten 15 Wochen Ferien ist der Schulbus nicht gefahren, weshalb die Klägerin die von der Schule in den Ferien angebotene Tagesbetreuung nur eingeschränkt wahrnehmen konnte. Im Anschluss an den Schulbesuch ist ab Herbst 2012 die Aufnahme in eine Förder- und Betreuungsgruppe geplant.
Im Januar 2006 (19.1.2006 gemäß Begründung des Ablehnungs- und Widerspruchsbescheids) beantragte die Klägerin, vertreten durch ihre Mutter, beim Beklagten Hilfe zur Anschaffung und zum behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs einschließlich der Kosten für eine Klimaanlage und Standheizung (Bl. 23 Verwaltungsakte).
Der Beklagte veranlasste hierauf einen Hausbesuch des Sozialen Dienstes des Sozialamts (SDS), welcher in einer Stellungnahme vom 28.3.2006 (Bl. 7 Verwaltungsakte) die Auffassung vertrat, dass ein behindertengerechtes KFZ notwendig sei bzw. der Umbau eines noch anzuschaffenden PKW mit einer Rampe für den Rollstuhl sowie – für längere Fahrten – mit einem Spezialsitz. Die Mutter und Betreuerin der Klägerin sei auf die Notwendigkeit hingewiesen worden, Kostenvoranschläge vorzulegen.
Die Mutter der Klägerin legte dem Beklagten hierauf im März 2006 mehrere Kostenvoranschläge vor, betreffend die Anschaffung eines behindertengerechten KFZ sowie behinderungsbedingt erforderlicher Umbaumaßnahmen (Bl. 57-81 Verwaltungsakte).
Der Beklagte holte eine Stellungnahme beim Gesundheitsamt F. ein. Dr. M. vertrat in einer Stellungnahme vom 21.4.2006 (Bl. 17 Verwaltungsakte) die Auffassung, dass die beantragte Hilfe indiziert sei, um die Teilhabe am sozialen Leben für die Klägerin zu gewährleisten. Die Klägerin sei 24h am Tag auf die Pflege ihrer Mutter angewiesen. Ein behinderungsgerechter Umbau eines KFZ erfordere einen Dreh-Schwenk-Sitz mit Liegefunktion, eine Rampe für den Rollstuhl, ein Vaco-Tec-Kissen für den Rücken sowie eine Gurt-System (Hosenträger-Gurt). In dem vom Beklagten vorgelegten Formblatt beantwortete Dr. M. die Frage nach dem Beginn der Maßnahme/Hilfe mit „sofort“.
Der Beklagte fragte mit Schreiben vom 15.1.2007 (Bl. 121 Verwaltungsakte) die Mutter der Klägerin nach Anzahl und Zweck von durchzuführenden Fahrten und bat um eine beispielhafte Auflistung über in einem Monat durchgeführte Fahrten.
Die Mutter der Klägerin hatte bereits mit Schreiben vom 18.7.2006 (Bl. 99 Verwaltungsakte) an die Bearbeitung des Antrags erinnert und führte mit Schreiben vom 10.4.2007 (Bl. 125 Verwaltungsakte) aus, dass eine Auflistung nicht vorgelegt werden könne, da sie und ihre Tochter mangels behindertengerechtem KFZ derzeit alle Bedürfnisse zurückstellen müssten. Besuche zu Verwandten und Freunden würden nicht mehr stattfinden, auch Einladungen zu Geburtstagsfeiern von Schulfreunden könnten nicht wahrgenommen werden, da ein Transport nicht möglich sei. Die Klägerin sei auch Mitglied in einem Fastnachtsverein, aber auch an den dortigen Veranstaltungen könne sie nicht mehr teilnehmen. Wenn ein entsprechendes Fahrzeug zur Verfügung stünde, könnten wieder Besuche bei Verwandten und Freunden, Teilnahme am Vereinsleben, spontane Abholungen von der Schule, Urlaubsfahrten und z.B. Treffen mit ähnlich Betroffenen in Selbsthilfegruppen stattfinden.
Mit Bescheid vom 9.5.2007 (Bl. 133 Verwaltungsakte) lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Klägerin sei zwar wesentlich körperlich und geistig behindert und zähle zum Personenkreis, für den Eingliederungshilfe bewilligt werden könne. Über Form und Maß der Hilfe entscheide aber der Sozialhilfeträger nach pflichtgemäßem Ermessen. Der vorgebrachte Wunsch nach Teilhabe am sozialen Leben impliziere keine Notwendigkeit für die ständige Benutzung eines KFZ. Der Transport zur Schule werde vom Schülerbeförderungsdienst sicher gestellt; für Arztbesuche sei die gesetzliche Krankenversicherung zuständig. Aufgabe der Sozialhilfe sei es nicht, einen sozialen Mindeststandard zu gewährleisten. Auch nichtbehinderte Menschen, die über kein KFZ verfügen würden, müssten den Kontakt zu Verwandten und Bekannten eben auf andere Weise aufrecht erhalten, z.B. indem sie sich besuchen ließen. Sofern der Klägerin die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar sei, sei sie auf den Beförderungsdienst für Schwerbehinderte des Landkreises zu verweisen. Dadurch werde neben der Bedarfsdeckung auch sichergestellt, dass der Familie kein Vorteil erwachse und nur der konkrete Bedarf des anspruchsberechtigten behinderten Menschen befriedigt werde.
10 
Der Beklagte gewährt der Klägerin seit Sommer 2007 acht Einzelfahrten pro Monat in einem Behindertentaxi; für jede Hin- und Rückfahrt zu einem bestimmten Ziel ist jeweils einer der acht Gutscheine zu verwenden, d.h. im Ergebnis können im Monat vier Hin- und Rückfahrt in Anspruch genommen werden. Die gewährten Fahrten müssen innerhalb eines Quartals verbraucht werden. Dieses Fahrzeug transportiert die Klägerin in ihrem Rollstuhl sitzend. Der Beklagte betreibt selbst keinen Fahrdienst, sondern gibt Gutscheine aus, die bei Taxiunternehmen in F., T.-N., B. und M. eingelöst werden können (Bl. 139 Verwaltungsakte). Im Wohnort der Klägerin gibt es kein Unternehmen, dass die Gutscheine annimmt. Im vom Beklagten der Klägerin übersandten Merkblatt zum Fahrdienst heißt es u.a.:
11 
„Die Inanspruchnahme des Fahrdienstes richtet sich nach dem jeweils vorhandenen Beförderungskapazitäten der durchführenden Organisation. Ein Rechtsanspruch auf Fahrten und auf Fahrten zu bestimmten Zeiten besteht nicht. […] Die vorgesehene Fahrt ist rechtzeitig bei der durchzuführenden Organisation anzumelden (zwei bis drei Tage vorher).“ (Bl. 141 Verwaltungsakte)
12 
Der Beklagte gibt rote und grüne Ausweise (Gutscheine) aus, nach denen dem Grunde nach 8 bzw. 6 Einzelfahrten im Monat durchgeführt werden können. Die Klägerin hat einen roten Ausweis (übernommene Kosten bis 15km 14 EUR, bis 30km 19 EUR, über 30km 26 EUR). Im Erörterungstermin am 12.7.2012 konnte der Beklagte keine Angaben über die Anzahl der berechtigten Personen machen, an die er Gutscheine ausgibt. Im Erörterungstermin am 12.7.2012 erklärte der Beklagte auf Frage des Berichterstatters, er wisse nicht, wie viele Fahrzeuge bei den Fahrdiensten zur Verfügung stünden. In der mündlichen Verhandlung vom 26.9.2012 legte er sodann eine Auflistung über die verfügbaren Fahrzeuge vor, die nach telefonischer Auskunft am 20.9.2012 erstellt wurde.
13 
Gegen den Bescheid vom 9.5.2007 erhob die Klägerin am 6.6.2007 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2.10.2007 (Bl. 159 Verwaltungsakte) als unbegründet zurückwies. Es komme darauf an, dass die Klägerin wegen Art und Schwere ihrer Behinderungen auf ein Kraftfahrzeug oder seine Benutzung angewiesen sei; das KFZ und seine Benutzung müssten notwendig sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Klägerin nicht ständig, d.h. praktisch täglich auf ein KFZ angewiesen sei. Es sei ein strenger Maßstab anzulegen. Die Möglichkeit, die Mobilität allgemein zu verbessern und damit die Folgen der Behinderung abzumildern würden nicht genügen, auch wenn nachvollziehbar sei, dass der Behinderte ein besonderes Interesse habe, möglichst unabhängig von fremder Hilfe zu leben. Außerdem dürfe die Hilfe nicht zweckentfremdet werden und unmittelbar nur dem behinderten Menschen zu Gute kommen. Damit vertrage sich die Vorstellung nicht, dass durch die Gewährung von Eingliederungshilfe mittelbar ein Vorteil für die Familie erwachse, in der der behinderte Mensch lebe und gepflegt werde. Es sei der Klägerin auch zumutbar, alleine den Beförderungsdienst zu nutzen, anstatt mit ihrer Mutter zusammen im privaten KFZ zu den gemeinsamen Besuchen zu fahren.
14 
Hiergegen hat die Klägerin am 31.10.2007 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat ergänzend vorgetragen, dass die Klägerin wegen der starken Skoliose nicht länger als 20 bis 30 Minuten schmerzfrei sitzen könne. Entsprechend eingeschränkt sei der Bewegungsradius im Rollstuhl. Gleiches gelte für die vom Beklagten gewährten Fahrten, die die Klägerin in ihrem Rollstuhl sitzend verbringe. Am Wohnort der Klägerin würden im ÖPNV keine Niederflurbusse eingesetzt. Längere Fahrten seien der Klägerin nur halbliegend möglich. Die Klägerin sei daher zur angemessenen Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft auf weitergehende Transportmöglichkeiten angewiesen. Auch die Teilhabe am Vereinsleben der Narrenzunft Wetterhexen, welches Veranstaltungen über das ganze Jahr in und außerhalb F. mit sich bringe, könne dadurch wieder möglich werden, ebenso Besuche bei Schulfreunden und Verwandten. Überhaupt nicht möglich seien derzeit spontane Fahrten wegen der Notwendigkeit, diese beim Fahrdienst stets mit einem Vorlauf buchen zu müssen. Die tatsächlich vom Beklagten gewährten Fahrten seien zudem weitgehend für die Ferienbetreuung in der Schule aufgespart und verbraucht worden, da in der Ferien der Schulbus nicht fahre; allein dies verbrauche 40 Fahrten. Der Bewegungsradius der Klägerin beschränke sich faktisch auf den unmittelbar per Rollstuhl befahrbaren Bereich rund um das Wohnhaus. Eingliederungshilfe werde geleistet, um einen behinderungsbedingten Nachteil auszugleichen und könne nicht, wie es der Beklagte mache, einfach auf ein Minimum reduziert werden. Schließlich sei die Erwägung des Beklagten, es dürfe der Familie, die die tägliche Betreuungsleistung erbringe, kein mittelbarer Vorteil erwachsen, nicht nachvollziehbar. Eltern, die ihre schwerstbehinderten Kinder zuhause versorgen und pflegen, würden eine große Leistung, auch für die Gesellschaft, erbringen. Wenn der Beklagte den Druck auf die Mutter offenbar hoch halten wolle führe dies zu einer Belastungssituation, die fast nur noch den Übergang der Klägerin in eine stationäre Einrichtung zur Folge haben könne, mit erheblich höheren Kosten. Es sei nicht erklärbar, dass für Menschen mit Behinderungen in Heimen erhebliche Summen aufgewendet würden, während Menschen mit ähnlich schweren Behinderungen, die zuhause lebten, mit acht Einzelfahrten pro Monat abgespeist würden.
15 
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
16 
Mit Urteil vom 17.2.2011 hat das SG der Klage statt gegeben, den Bescheid des Beklagten vom 9.5.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.10.2007 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen. Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53 ff. SGB XII in Verbindung mit §§ 8, 9 Eingliederungshilfe-Verordnung in Form einer Hilfe zur Anschaffung und zum behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten sei ermessensfehlerhaft und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Sie habe einen qualitativ und quantitativ unzureichend gedeckten Mobilitätsbedarf, der den Ermessensspielraum des Beklagten bei Entscheidung über Art und Umfang der Bedarfsdeckung reduziere. Die Klägerin sei auf ein Fahrzeug angewiesen und dieses Fahrzeug benötige besondere Zusatzgeräte/behindertengerechte Ausstattung. Der Klägerin sei daher ein auf ihre Bedürfnisse angepasstes Fahrzeug, das von ihrer Mutter zu fahren sei zur Verfügung zu stellen. Die vom Beklagten zu gewährende Hilfe umfasse damit Anschaffung und Umbau eines solchen Fahrzeugs. Die Klägerin könne zur angemessenen Deckung ihres Mobilitätsbedarfs insbesondere nicht auf Angebote des ÖPNV verwiesen werden, solange am Wohnort der Klägerin keine behindertengerechten Niederflurbusse zu geeigneten Zeiten und in ausreichenden Taktfrequenzen eingesetzt würden. Auch die vom Beklagten gewährten Freifahrten mit Behindertentaxis würden den Mobilitätsbedarf der Klägerin - schon quantitativ - bei weitem nicht abdecken.
17 
Gegen das ihm am 2.3.2011 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil des SG hat der Beklagte am 1.4.2011 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Die Klägerin sei entgegen der Auffassung des SG nicht auf ein KFZ angewiesen, um eine angemessene Teilhabe am sozialen Leben zu gewährleisten. Zwar benötige sie aufgrund der Schwere ihrer Behinderung für jede Mobilität außerhalb der Reichweite ihres Rollstuhls ein KFZ. Aufgabe der Eingliederungshilfe sei es aber nicht, eine höchstmögliche Ausweitung der Hilfen zu gewährleisten. Voraussetzung für die Versorgung mit einem KFZ sei, dass der behinderte Mensch ständig und nicht nur vereinzelt darauf angewiesen sei. Zu Unrecht habe das SG angenommen, dass die Klägerin auf ein KFZ angewiesen sei. Eingliederungshilfe könne nicht beansprucht werden, sofern der Zweck der Eingliederungshilfe anders erreicht werden könne; insofern sei es der Klägerin zumutbar, den Spezialbeförderungsdienst in Anspruch zu nehmen. Monatlich 8 Fahrten seien ausreichend und die Beförderungsdienste seien ausreichend verfügbar. Es sei zwar richtig, dass die Klägerin sich nicht spontan zu Besuchen oder Ausflügen entscheiden könne, dies sei aber hinnehmbar. Die Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 21.4.2006 sei nicht verwertbar. Inwieweit eine individuelle Teilhabeeinschränkung aufgrund der medizinischen Diagnose vorliege, könne von Dr. M. nicht beurteilt werden. Aus der UN-Behindertenrechtskonvention ergebe sich ebenfalls kein Anspruch, denn der Beklagte habe bereits alles erforderliche getan, um die behinderungsbedingten Nachteile der Klägerin auszugleichen.
18 
In der mündlichen Verhandlung vom 26.9.2012 hat der Beklagte eine Übersicht über die Kapazitäten der Fahrdienste vorgelegt. Er hat ausgeführt, dass die Stellungnahme des Sozialen Dienstes vom 28.3.2006 nur eingeschränkt verwertbar sei, da dieser nicht zu Bewertungen, sondern nur zur Sachverhaltsermittlung befugt gewesen sei. Der Beklagte hat des weiteren die Frage aufgeworfen, wer für Folgekosten eines KFZ aufzukommen habe und ausgeführt, dass man bedenken müsse, dass wegen Art und Schwere der Behinderung der Klägerin eine Teilhabe nur eingeschränkt möglich sei. Er hat darüber hinaus in Aussicht gestellt, der Klägerin Gutscheine für Fahrten an bis zu sieben Wochentagen auszustellen, um damit den Bedarf abzudecken und die Frage aufgeworfen, was mit dem KFZ geschehe, falls die Klägerin in den nächsten zwei oder drei Monaten in einem Heim untergebracht werde.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Februar 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
21 
Die Klägerin beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Sie nimmt auf die Ausführungen des Urteils des SG Bezug und begrüßt, dass der Beklagte nunmehr auch anerkenne, dass die Klägerin aufgrund der Schwere ihrer Behinderung für jede Mobilität außerhalb der Reichweite ihres Rollstuhls ein KFZ benötige. Umso unverständlicher sei es, dass er den Anspruch nicht anerkenne. Die Auslegung der §§ 53 ff. SGB XII i.V.m. § 55 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – SGB IX) habe im Lichte von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, konkretisiert durch Art. 20 der UN-BRK zu geschehen. Diese Vorschrift gebe vor, dass Mobilitätshilfen so zur Verfügung zu stellen seien, dass größtmögliche Selbstbestimmung ermöglicht werde. Ein KFZ sei in der Bundesrepublik üblich, es seien 2011 mehr als 42 Mio. KFZ zugelassen. Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sei im ländlichen Raum – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Benutzung des ÖPNV der Klägerin unmöglich sei – nur mittels eines KFZ möglich. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei es im Rahmen der Leistungsbewilligung durchaus angezeigt, die Umstände des Einzelfalls und vorliegend die Familiensituation (alleinige Rund-um-die-Uhr-Pflege durch die Mutter) zu berücksichtigen. Die Leistungen des SGB XII hätten auch den Zweck den Zusammenhalt der Familie zu festigen und familienhafte Selbsthilfe zu fördern, wie sie vorliegend von der Mutter der Klägerin geleistet werde. Die Situation der Klägerin, die auf die ständige Pflege durch die Mutter angewiesen sei, könne nicht isoliert, sondern müsse vor diesem familiären Hintergrund betrachtet werden. Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung Fahrgutscheine für bis zu sieben Tage die Woche in Aussicht gestellt hat, hat die Klägerseite auf das Wunsch- und Wahlrecht und darauf hingewiesen, dass die Anschaffung und der Umbau eines KFZ die kostengünstigere Maßnahme seien.
24 
Nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 2.2.2012 (B 8 SO 9/10 R) hat das Gericht Internet-Recherchen über gebrauchte behindertengerechte Fahrzeuge (noch ohne die vorliegend zusätzlich erforderlichen Umbaumaßnahmen) durchgeführt (Bl. 76 ff. Gerichtsakte).
25 
In einem Erörterungstermin wurde der Sachverhalt mit den Beteiligten eingehend erörtert, insbesondere wurden anhand von Internet-Recherchen des Berichterstatters die Kosten für die Anschaffung und den Umbau eines gebrauchten Fahrzeugs erörtert.
26 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
28 
Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 SGG) und statthafte (§ 143 SGG) Berufung ist zulässig.
II.
29 
Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die angefochtenen ermessensfehlerhaften Bescheide aufgehoben und den Beklagten zur Neubescheidung verurteilt.
30 
Statthafte Klageart ist, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, die Verpflichtungsbescheidungsklage. Zutreffend ist das SG auch davon ausgegangen, dass der Gegenstand der begehrten Leistungen der Eingliederungshilfe sowohl die Anschaffung als auch der Umbau eines KFZ ist. Den auf Anschaffung und Umbau gerichteten Antrag der Klägerin vom 19.1.2006 hat der Beklagte mit Bescheid vom 9.5.2007 umfassend mit einer Begründung abgelehnt, die in erster Linie die Anschaffung eines KFZ betrifft, wohingegen in der Begründung des Widerspruchsbescheids vorrangig auf den Umbau des KFZ abgestellt wird. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren insoweit auch im Verfahren vor dem SG dahingehend klargestellt, dass es um die Anschaffung und den Umbau eines KFZ geht.
31 
Der Beklagte ist Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX i.V.m. § 5 Nr. 4 SGB IX und sowohl als erstangegangener Träger (§ 14 SGB IX) als auch endgültig für die begehrte Leistung örtlich und sachlich zuständig (§ 98 Abs. 1 SGB XII, § 97 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 2 AG-SGB XII Baden-Württemberg [GBl. 2004, 534] i.V.m. § 8 Nr. 4 SGB XII).
32 
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53 ff. SGB XII in Verbindung mit §§ 8, 9 Eingliederungshilfe- Verordnung in Form einer Hilfe zur Anschaffung und zum behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs, da das Ermessen des Beklagten auf Null reduziert ist. Das SG hat die genannten Rechtsgrundlagen der Eingliederungshilfe zutreffend dargelegt. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Übernahme der angemessenen Betriebskosten (§ 10 Abs. 6 Eingliederungshilfeverordnung).
33 
Gemäß § 53 Abs. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
34 
Die Klägerin ist dauerhaft erwerbsgemindert und verfügt nicht über relevantes Einkommen oder Vermögen. Sie gehört einerseits zu dem Personenkreis, der Leistungen nach §§ 41 ff. SGB XII erhält. Sie ist andererseits auch körperlich und geistig behindert i.S. des § 2 Abs. 1 SGB IX und wegen Art und Schwere der Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit eingeschränkt, an der Gesellschaft teilzuhaben (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 1 Eingliederungshilfeverordnung). Die Klägerin ist dem anspruchsberechtigten Personenkreis des § 53 Abs. 1 SGB XII zuzuordnen.Es besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf rehabilitative Maßnahmen der Eingliederungshilfe durch die Gewährung solcher Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, die Ziele der Eingliederungshilfe zu erreichen. Was das „Ob“ der Leistung angeht, besteht kein Ermessen der Verwaltung, anders beim „wie“ der Leistung. Es obliegt grundsätzlich der Verwaltung, im Wege der pflichtgemäßen Ausübung eines Auswahlermessens festzustellen, welche Hilfemaßnahmen im konkreten Einzelfall notwendig und geeignet sind. Hierzu muss die Verwaltung – damit sie ihr Ermessen überhaupt in rechtmäßiger, d.h. pflichtgemäßer Weise (§ 39 Abs. 1 SGB I) ausüben kann - die Umstände des Einzelfalls tatsächlich ermitteln (§ 20 SGB X) und beachten und sie muss substantiiert begründen, weshalb nach ihrer Auffassung eine bestimmte Maßnahme ausreichend bzw. eine bestimmten Hilfe nach den Umständen des Einzelfalls nicht erforderlich ist (vgl. zu dieser aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG herzuleitenden Verpflichtung BVerfG 8.10.1997 – 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 = NJW 1998, 131 = juris RdNr. 84).
35 
Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind vorliegend schon aus folgendem Grund ermessensfehlerhaft: Der Beklagte bedient sich zur Erfüllung des Anspruchs Dritter und verweist die Klägerin auf die Inanspruchnahme von Behindertenfahrdiensten und behauptet, diese würden in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, obwohl der Beklagte nach eigenen Angaben noch im Erörterungstermin am 12.7.2012 nicht wusste, für wie viele berechtigte Personen wie viele Fahrzeuge zur Verfügung stehen, also den Sachverhalt zum Zeitpunkt der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen nicht ausreichend beurteilen konnte. Dem Beklagten fehlte relevantes Wissen für seine Ermessensentscheidung, obwohl es ihm oblag und möglich war, sich dieses Wissen zu verschaffen, und allein dies macht – neben weiteren Aspekten, dazu sogleich - seine Entscheidung ermessenfehlerhaft (Fall des Ermessensfehlgebrauchs, vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 54 RdNr. 27; siehe auch BSG, Urteil vom 9.11.2010 – B 2 U 10/10 R = SozR 4-2700 § 76 Nr. 2 RdNr. 15: Ermessensfehlgebrauch wegen unvollständiger Sachverhaltskenntnis der Verwaltung).
36 
Außerdem muss der Beklagte – wenn er sich zur Anspruchserfüllung Dritter bedient – organisatorisch sicher stellen, dass der Eingliederungsbedarf des behinderten Menschen erfüllt wird. Dies hat er nicht getan, indem er sich nicht ausreichend Kenntnis über die bei den Dritten vorhandenen Ressourcen verschafft hat und sich damit selbst aus der Verantwortung zurückgezogen und gleichzeitig das Bestehen eines Rechtsanspruches auf bestimmte Fahrten verneint hat. Es darf nicht dem Zufall überlassen sein, ob der Klägerin ein KFZ zur Verfügung steht, wenn sie es benötigt. Auch dieses Organisationsverschulden des Beklagten macht für sich bereits die angefochtenen Bescheide rechtswidrig.
37 
Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil er die entscheidungserheblichen Maßstäbe nicht ausreichend beachtet und sachfremde Erwägungen angestellt hat.
38 
Der Beklagte geht von einem unzutreffenden Maßstab aus, nach welchem sich die Beurteilung des Bedarfs der Klägerin richtet, wenn es im Bescheid vom 9.5.2007 heißt, Aufgabe der Sozialhilfe sei es nicht, einen sozialen Mindeststandard zu gewährleisten. Welcher Bedarf anerkannt wird, beurteilt sich nach dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (§ 53 Abs. 3 SGB XII). Die durch die Behinderung eingeschränkte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben soll soweit wie möglich ausgeglichen werden. Der Begriff der Teilhabe, auch in § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII enthalten, ist gemäß § 1 Satz 1 SGB IX dahin zu verstehen, dass „Teilhabe“ daran zu messen, ob es gelingt, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden und ihnen entgegenzuwirken (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.5.2007 – L 8 SO 20/07 R = juris RdNr. 15 m.w.N.). Ziel ist es, dem behinderten Menschen die Teilnahme auch am öffentlichen und kulturellen Leben und den Kontakt zu seiner sozialen Umwelt zu erhalten und ihm zu ermöglichen, denn jeder Mensch existiert als Person notwendig in sozialen Bezügen (BVerfG 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 – BVerfGE 125, 175 = juris RdNr. 135). Die Formulierung des § 53 Abs. 1 SGB XII verdeutlicht, dass es insgesamt ausreicht, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern (BSG, Urteil vom 2.2.2012 – B 8 SO 9/10 R); maßgeblich sind nach der zitierten Entscheidung des BSG, der sich der Senat anschließt, im Ausgangspunkt die Wünsche des behinderten Menschen (§ 9 Abs. 2 SGB XII; vgl. BSG 2.2.2012 a.a.O.). Wie sich aus § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 der Eingliederungshilfe-VO ergibt, gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab; „mit einer solchen am Einzelfall orientierten und die Wünsche des behinderten Menschen berücksichtigenden Auslegung ist die Auffassung des LSG nicht zu vereinbaren, die Hilfsmittelgewährung beschränke sich im Bereich der sozialen Rehabilitation auf eine sicherzustellende Grundversorgung“ (BSG 2.2.2012, a.a.O., entgegen LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.2.2010 – L 20 SO 75/07, auf das sich der Beklagte im Klageverfahren gestützt hat). Dieser individuelle Maßstab steht einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegen (BSG, Urteil vom 2.2.2012 – B 8 SO 9/10 R = juris RdNr. 26 m.w.N.), wie es aber der Beklagte mit seinen pauschal gewährten und bislang auf 8 Fahrten im Monat beschränkten Leistungen macht.
39 
Bei der Auslegung der genannten Vorschriften ist Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und der Zweck und die Aufgabe des Rehabilitationsrechts und des Neunten Buches Sozialgesetzbuch insgesamt zu beachten, nämlich behinderten Menschen einen Ausgleich (Kompensation, vgl. BVerfG 8.10.1997 a.a.O. juris RdNr. 69) der Behinderung zu ermöglichen, um ihnen – soweit es Art und Schwere der Behinderung zulassen – die Führung eines möglichst selbstbestimmten, autonomen Lebens zu ermöglichen (BT-Drucks 14/5074, S. 92; vgl. auch Hassel/Gurgel/Otto, Handbuch des Fachanwalts Sozialrecht, 3. Aufl. 2012, S. 926 und die Formulierung des Art. 20 UN-BRK, BGBl. II 2008, 1433 f., „…um für Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen“ oder wie es im französischen Text plastisch heißt: „dans la plus grande autonomie possible“). Bereits in der Gesetzesbegründung des SGB IX vom 16.1.2001 (BT-Drucks 14/5074, S. 98 zu § 1 SGB IX) hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass sich im Rehabilitationsrecht ein Werte- und Paradigmenwechsel ereignet habe, wonach nicht mehr die bloße Versorgung/Fürsorge des behinderten Menschen im Mittelpunkt stehe, sondern seine möglichst selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Diese Auslegung der §§ 53 ff. SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX steht auch in Übereinstimmung und Einklang mit dem „Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (UN-BRK), das am 3.5.2008 in Kraft getreten und durch Vertragsgesetz zum Übereinkommen vom 21.12.2008 (BGBl. II 2008, 1419) innerstaatlich verbindlich geworden ist. Aus der UN-BRK können keine über §§ 53 ff. SGB XII hinausgehenden individuellen Leistungsansprüche hergeleitet werden. Völkerrechtliche Verträge wie die UN-Behindertenrechtskonvention, denen die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist, stehen im Range eines Bundesgesetzes (BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 - BVerfGE 111, 307 <317>). Die UN-BRK ist als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte heranzuziehen, insbesondere auch des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; ebenso ist sie bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Ermessensausübung zu beachten (vgl. etwa BSG, Urteil vom 6.3.2012 – B 1 KR 10/11 R = juris RdNr. 31).
40 
Nach Auffassung des Senats unzutreffend ist die Auffassung des Beklagten, es müsse verhindert werden, dass durch eine Hilfegewährung an die Klägerin möglicherweise der Mutter mittelbar ein Vorteil erwachse. Der Senat hat bereits an anderer Stelle deutlich gemacht, dass das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes familienhafte Hilfe und Unterstützung stärken und nicht schwächen will (Urteil vom 11.7.2012 – L 2 SO 4215/10). Auch der Gesetzgeber sieht dies so, wie von der Klägerseite unter Hinweis auf § 16 SGB XII zutreffend ausgeführt wird. Diese Vorschrift lautet: „Bei Leistungen der Sozialhilfe sollen die besonderen Verhältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten berücksichtigt werden. Die Sozialhilfe soll die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie festigen.“ Die Vorschrift zielt unmittelbar auf die pflichtgemäße Ermessensausübung der Sozialhilfeträger ab (Voelzke in jurisPK-SGB XII, § 16 RdNr. 8) und wenn der Beklagte die Auffassung vertritt, der helfenden Mutter dürften bei einer Leistungsgewährung an die Klägerin keinerlei Vorteile erwachsen, ist auch dies falsch und ermessensfehlerhaft. Denn in vielen Fällen kann es gar nicht anders sein, dass im Sinne eines unvermeidbaren Reflexes die Leistungsgewährung an den behinderten Menschen auch die im selben Haushalt lebenden helfenden Angehörigen mittelbar betrifft und eine solche mittelbare Wirkung steht dem Zweck der Eingliederungshilfe nicht entgegen, wenn sie – wie vorliegend – die Selbsthilfekräfte innerhalb der Familie stärkt. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin wegen Art und Schwere der Behinderung das KFZ nicht selbst steuern kann, sondern dies die alleinerziehende Mutter tun wird. Auch ist die Klägerin ständig auf die Begleitung bzw. die Anwesenheit der Mutter angewiesen, d.h. auch wenn die Mutter einmal das Bedürfnis hat, abends evtl. noch einen Besuch zu machen, muss sie ihre Tochter mitnehmen, wie im Erörterungstermin am 12.7.2012 nachvollziehbar geschildert. Aufgrund dieser Familiensituation (Alleinerziehung, dauernde Pflege) ist es unmöglich, die Lebenswirklichkeiten der Klägerin und ihrer Mutter getrennt zu denken, wie es der Beklagte jedoch bislang hartnäckig tut und sich weigert „die besonderen Verhältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten“ (§ 16 SGB XII) zu berücksichtigen. Lediglich einen geringen Gebrauchsvorteil/Eigenanteil der Mutter kann der Beklagte in Abzug bringen (s. unten), aber hierbei bleibt der unvermeidbare mittelbare Reflex außer Betracht, da dies dem Zweck der Eingliederungshilfe sonst zuwiderliefe.
41 
Der Anspruch der Klägerin auf Hilfe zur Beschaffung eines KFZ sowie den behindertengerechten Umbau des KFZ ergibt sich aus § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX und §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 4 Eingliederungshilfeverordnung. Das Ermessen des Beklagten ist auf Null reduziert, wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat.
42 
Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges gilt als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX. Sie wird in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist (§ 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-Verordnung). Als Hilfsmittel zum Ausgleich der behinderungsbedingten Nachteile werden gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 4 Eingliederungshilfeverordnung besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge geleistet, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist. Alle genannten Tatbestandsmerkmale liegen vor.
43 
Das SG hat bereits zutreffend ausgeführt, dass entgegen den Begründungen der angefochtenen Bescheide für eine Hilfe zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs nach § 8 Eingliederungshilfe-Verordnung nicht das ständige, praktisch zwingend tägliche Angewiesensein auf das Kraftfahrzeug Anspruchsvoraussetzung ist. Eine den Anspruch dergestalt einengende Voraussetzung lässt sich dem Normtext genau so wenig entnehmen wie die vom Beklagten gebrauchte Formulierung des in den angeführten Normen nicht genannten „strengen Maßstabs“ im Bescheid vom 9.5.2007 (vgl. zum Angewiesensein hingegen nunmehr BSG 2.2.2012 a.a.O. RdNr. 26 f.). Es kommt darauf an und ist insoweit auch ausreichend, wie das BSG ausgeführt hat, ob die KFZ-Hilfe erforderlich ist, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern (§ 58 SGB IX). Ein behinderter Mensch ist im Sinne der genannten Vorschriften der Eingliederungshilfe-Verordnung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen, wenn er nur mit Hilfe seines Kraftfahrzeuges seine Wohnung verlassen kann, wenn das Bedürfnis, die Wohnung zu verlassen, gerade aus Gründen besteht, denen die Eingliederungshilfe dient und wenn sich schließlich ein solches Bedürfnis regelmäßig und nicht nur vereinzelt stellt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.5.2007 – L 8 SO 20/07 R; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.9.2007 – 3 L 231/05; Hessischer VGH, Urteil vom 12.12.1995 – 9 UE 1339/94 – FEVS 47, 86; OVG Lüneburg, Urteil vom 8.6.1988 – 4 A 40/97 = FEVS 39, 448). Hierfür ist die Klägerin auch regelmäßig auf ein behindertengerechtes KFZ angewiesen. Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bedeutet auch, dem behinderten Menschen die Möglichkeit zu verschaffen, Bekannte, Verwandte und Freunde zu besuchen. Hierbei kann es nicht darauf ankommen, ob dieser Bedarf mehrfach in der Woche auftritt. Denn der Begriff „regelmäßige Benutzung“ ist erfüllt, wenn das Auto wiederkehrend häufig benutzt werden soll. Dieser Häufigkeitsgrad ist anzunehmen, wenn der behinderte Mensch zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft überhaupt auf ein Auto angewiesen ist. Er muss auch die Möglichkeit haben, jederzeit von seinem Teilhaberecht Gebrauch zu machen und angesichts des Gesundheitszustandes der Klägerin ist nachvollziehbar, dass es eben auch von der „Tagesform“ abhängt, ob eine Besuchsfahrt möglich ist oder nicht und dies nicht mehrere Tage schematisch im Voraus genau festgelegt werden kann. Dies folgt aus der Art und Schwere der Behinderung und kann im Rahmen der Eingliederungshilfe nicht zu Lasten der Klägerin ausgelegt werden, da es ja gerade darum geht, die individuell vorliegenden behinderungsbedingten Nachteile zu kompensieren. Wie bei einem nichtbehinderten Menschen kann - je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles - einmal ein erhöhter und einmal ein geringerer Bedarf gegeben sein. Entscheidend ist, ob der behinderte Mensch aufgrund Art und Schwere seiner Behinderung und mit Blick auf den Zweck der Eingliederungshilfe (Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft) auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen ist (OVG Sachsen, Beschluss vom 28.9.2007 – 3 L 231/05 = juris RdNr. 11, 17 f.).
44 
Zur Überzeugung des Senats genügen schließlich die vom Beklagten im streitigen Bescheid pauschal gewährten 8 Einzelfahrten (= 4 Hin- und Rückfahrten) im Monat nicht, um den tatsächlich bestehenden Eingliederungsbedarf der Klägerin sicher zu stellen. Die Klägerin benötigt zur Überzeugung des Senats für eine angemessene Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft regelmäßig ein KFZ. Der Bedarf ist über die Bereitstellung eines behindertengerechten KFZ zu decken. Das SG hat dies bereits zutreffend gewürdigt. An dieser Betrachtung ändert sich nichts durch das Angebot des Beklagten, die Taxigutscheine auf bis zu sieben Tage in der Woche aufzustocken, denn diese Maßnahme wäre kostspieliger als die KFZ-Hilfe, weshalb das Wunsch- und Wahlrecht (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) den Ausschlag gibt (vgl. bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.1992 - L 5 Ar 1144/90 = E-LSG Ar-024 = Behindertenrecht 1993, 177).
45 
Der konkrete Mobilitätsbedarf ergibt sich aus dem für den Senat glaubhaften und nachvollziehbarem Vorbringen der Mutter der Klägerin. Wie das SG ist auch der Senat davon überzeugt, dass eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, abgesehen vom Schulbesuch, weitgehend zum Erliegen gekommen ist, weil kein behindertengerechtes KFZ zur Verfügung steht. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass der Klägerin mehr Teilhabe am Leben in der Gesellschaft möglich ist, wenn Eingliederungshilfe in Form eines behindertengerechten KFZ geleistet wird und glaubt dem geschilderten Vorbringen der Mutter der Klägerin, welche mehrfach ausführlich und nachvollziehbar geschildert hat, welche Unternehmungen im Einzelnen möglich wären und beabsichtigt sind, wenn für die Beförderung gesorgt wäre. Hierzu zählen außer einer verstärkten Teilnahme am Vereinsleben in F., das wiederum Ausflüge ins Umland mit sich brächte, auch Besuche bei Schulfreunden und Verwandten. Der Vertreter des Beklagten zwar im Erörterungstermin vom 12.7.2012 auf dieses Vorbringen der Mutter mit der Aussage „Das nehme ich Ihnen nicht ab“ reagiert, aber für den Senat bestehen insoweit keine Anhaltspunkte, dass das Vorbringen der Mutter unglaubhaft sein könnte. Auch für behinderte Kinder endet der Tag nicht mit dem Schulbesuch, auch sie haben Freizeit und freie Wochenenden (so zutreffend OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.9.2007 – 3 L 231/05 = FEVS 59, 280 = RdNr. 19), auch sie existieren in sozialen Bezügen und Ausgangspunkt/Vergleichsmaßstab für den Umfang der gesellschaftlichen Kontakte ist der gleichaltrige nichtbehinderte Mensch (BSG 2.2.2012 a.a.O. RdNr. 27). Es ist zwar zutreffend, wie der Beklagte ausführt, dass die behinderungsbedingten Nachteile bei der Klägerin gravierend sind, daraus ergibt sich aber kein reduzierter Teilhabeanspruch, sondern es ist eben eine qualitativ von ihren Bedürfnissen und Fähigkeiten abhängige Art der Teilhabe, die die Klägerin erlebt. Immerhin hat sie auch jahrelang die J.-K.-Schule besucht. Der Vermutung des Beklagten, dass die Klägerin möglicherweise bald in einem Heim untergebracht werden könnte, fehlt angesichts des Geschehensablaufs der letzten 6,5 Jahre seit Antragstellung die Tatsachengrundlage; hieraus ergibt sich nichts negatives für den Anspruch.
46 
Die Klägerin wohnt im ländlichen Raum, an ihrem Wohnort gibt es schon gar kein Beförderungsunternehmen, welches die Gutscheine einlöst. Die Standorte der Beförderungsunternehmen in B. und M. sind rund 40 bzw. 50km entfernt und scheiden deshalb bei realistischer Betrachtungsweise praktisch aus, so dass ohnehin nur eine Gutscheineinlösung bei Unternehmen in T.-N. (Entfernung ca. 25km) oder am ehesten F. (Entfernung ca. 10km) in Frage kommt. Die Busse des lokalen ÖPNV am Wohnort der Klägerin sind nicht behindertengerecht und scheiden aus, um den Mobilitätsbedarf zu decken. Ein Teil der Fahrten, etwa zu Ärzten, ist zwar von anderen Leistungssystemen (SGB V, SGB XI) zu decken, aber zu beachten ist für diesen vom Beklagten benannten Bereich auch, dass längst nicht mehr jede erforderliche medizinische Behandlung dem Leistungskatalog des SGB V unterfällt, und ggf. die subsidiären Leistungssysteme SGB II/XII einzustehen haben (vgl. BSG, Urteil vom 6.3.2012 – B 1 KR 24/10 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, juris RdNr. 35 f. unter Bezugnahme u.a. auf §§ 53 ff. SGB XII). Sowohl der Soziale Dienst des Sozialamtes wie auch Dr. M. vom Gesundheitsamt sind in ihren für den Senat überzeugenden Stellungnahmen vom 28.3.2006 und 21.4.2006 zum Ergebnis gekommen, dass ein behinderungsgerecht umgebautes KFZ geeignet und erforderlich ist, um den Eingliederungsbedarf zu decken.
47 
Soweit die Eingliederungshilfe ein KFZ betrifft, muss der behinderte Mensch das KFZ nicht selbst bedienen können; es widerspricht dem Zweck der Eingliederungshilfe nicht, wie der Beklagte möglicherweise meint, dass die Mutter der Klägerin das KFZ steuert (vgl. BSG, Urteil vom 2.2.2012 a.a.O. RdNr. 25; siehe bereits BVerwG, Urteil vom 27.10.1977 – V C 15.77 - BVerwGE 55, 31, 33 f. = FEVS 26, 89). Dem Anspruch auf Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs steht daher § 8 Abs. 3 Eingliederungshilfe-Verordnung nicht entgegen, wonach der behinderte Mensch im Regelfall das Fahrzeug selbst bedienen können soll. Denn diese Voraussetzung gilt nur „in der Regel“. Diese Regelung soll verhindern, dass das KFZ statt dem behinderten Menschen Dritten zu Gute kommt. Sie soll aber, dies hat bereits die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung entgegen der unzutreffenden Auffassung des Beklagten betont, nicht dazu führen, dass behinderte Menschen, die wegen Art und Schwere der Behinderung selbst kein KFZ führen können, von der Hilfe ausgeschlossen wird, wenn – wie vorliegend - sichergestellt ist, dass nahe Angehörige, die innerhalb der Familie an der Betreuung und Pflege mitwirken, das KFZ führen. Etwaige Gebrauchsvorteile für die Mutter stehen dem Anspruch auch deshalb nicht entgegen, wie auch das SG bereits zutreffend ausgeführt hat.
48 
Der Umfang der als Geldleistung (Kostenzuschuss) zu gewährenden Hilfe unterliegt zwar grundsätzlich nach § 17 Abs. 2 SGB XII dem Auswahlermessen des Beklagten. Dieses Ermessen ist nach dem Vorstehenden aber auf Null reduziert, da sowohl feststeht, dass die Klägerin ein KFZ benötigt als auch welche Umbaumaßnahmen erforderlich sind. Auch aufgrund seines Fehlverhaltens verbleibt dem Beklagten kein Ermessensspielraum mehr, die Anschaffung eines KFZs wie beschrieben nebst den Umbaumaßnahmen als ungeeignet abzulehnen; das Fehlverhalten der Verwaltung darf nicht zu Lasten der Klägerin gehen (vgl. BSG, Urteil vom 12.8.1982 - 11 RA 62/81 - BSGE 54, 54 = SozR 2200 § 1237 Nr. 18 = juris Zeile 329 ff.; BSG, Urteil vom 16.6.1994 - 13 RJ 49/93 - SozR 3-2200 § 1237 Nr. 4 = juris RdNr. 42). Maßstab für die Anschaffung eines KFZ ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 2.2.2012 a.a.O.), der sich der Senat anschließt ein gebrauchtes KFZ, das im Hinblick auf § 8 Abs. 4 der Eingliederungshilfe-Verordnung eine Nutzungsdauer von mindestens fünf Jahren gewährleisten muss. Ein solches Fahrzeug kostet nach den Internet-Recherchen des Senats und der Klägerseite ca. 18.000 bis 22.000 EUR. Hinzu kommen die erforderlichen Umbaumaßnahmen wegen der behindertengerechten Ausstattung des KFZ (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 Eingliederungshilfe-Verordnung). Diese ergeben sich aus Art und Schwere der Behinderungen der Klägerin. Erforderlich sind nach der überzeugenden Stellungnahme Dr. M.s vom 21.4.2006 eine Rampe für den Rollstuhl, ein spezieller Schwenksitz (mit Liegefunktion) mit Vakuumsitzschaleneinheit und ein Spezialtransportgurt für eine gleichermaßen verkehrssichere wie leidensgerechte Beförderung der Klägerin. Diese erforderlichen Maßnahmen kosten ausweislich der vorgelegten Kostenvoranschläge weitere ca. 9.000 – 11.000 EUR (Bl. 67 ff. Verwaltungsakte, Stand 2006, insofern ist ein Spielraum von etwa 15% nach oben aufgrund der Preisentwicklung noch hinzuzurechnen), auch abhängig von der vorhandenen Ausstattung des zu erwerbenden KFZ. Bei dieser behinderungsbedingt erforderlichen Zusatzausstattung handelt es sich auch nicht um Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung - GKV, SGB V), für welche die Krankenkasse leistungspflichtig wäre. Der in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannte Zweck „Ausgleich einer Behinderung“ (vgl. auch § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX), den ein von der GKV zu leistendes Hilfsmittel erfüllen soll, bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht, dass von der GKV über den Ausgleich der Behinderung als solcher (sog. unmittelbarer Behinderungsausgleich) hinaus auch sämtliche direkten und indirekten Folgen der Behinderung auszugleichen wären (sog. mittelbarer Behinderungsausgleich). Die Pflicht der Krankenkassen geht auch in ihrer Eigenschaft als Rehabilitationsträger nicht über die Sicherung von Grundbedürfnissen hinaus (BSG, Beschluss vom 8.11.2006 - B 3 KR 17/06 B). Ein Hilfsmittel ist von der GKV im Rahmen des mittelbaren Behinderungsausgleichs daher nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (vgl. etwa BSG, Urteil vom 12.8.2009 – B 3 KR 8/08 R - Elektrorollstuhl). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG gehören zu diesen allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (vgl. etwa BSG, Urteil vom 16.9.2004 – B 3 KR 19/03 R - BSGE 93, 176, 180, m.w.N.). Vorliegend geht es jedoch darüber hinaus um die Sicherstellung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
49 
Als abzuziehenden Gebrauchtvorteil für die Mutter erachtet der Senat einen Betrag von ca. 3.000 EUR für angemessen. Angesichts der Tatsache, dass die Mutter der Klägerin wegen der Pflege der Tochter nur halbtags arbeiten kann und knapp 1.000 EUR im Monat verdient (Blatt 46 SG-Akte) wäre die Anschaffung eines Gebrauchtwagens für sie in etwa dieser Größenordnung realistisch, wie der Senat im Wege der Schätzung (§ 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO) feststellen kann. Damit wird sich die vom Beklagten zu leistende Hilfe in einer Bandbreite von etwa 24.000 - 30.000 EUR bewegen, in erster Linie abhängig von den am Markt zur Verfügung stehenden Gebrauchtwagen und deren Ausstattung, eine gewisse Schwankung nach oben von ca. 10-15% wäre vom Beklagten hinzunehmen, da die Kostenvoranschläge z.T. einige Jahre alt sind und die Beträge sich ggf. inflationsbedingt nach oben geändert haben.
50 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit liegt nicht vor. Abgesehen davon, dass bei der Eingliederungshilfe die Wirksamkeit der Hilfe und nicht die möglichste Schonung der öffentlichen Finanzen im Vordergrund steht und sich eine Auslegung verbietet, die allein auf die finanziellen Auswirkungen der begehrten Hilfe auf die öffentlichen Finanzen abhebt (so wörtlich bereits BVerwG, Urteil vom 31.8.1966 – V C 185.65 - BVerwGE 25, 28 <31> = juris RdNr. 15) entstehen vorliegend auch - im Vergleich zu der Gutscheinausgabe des Beklagten – keine unverhältnismäßigen Mehrkosten (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Die Beantwortung der Frage, ob unverhältnismäßige Mehrkosten vorliegen, verlangt zum einen nach einem Kostenvergleich der im Raum stehenden (gleichwertigen und gesetzmäßigen) Maßnahmen, zum anderen auch nach einer wertenden Betrachtung (vgl. Hassel/Gurgel/Otto, Handbuch des Fachanwalts Sozialrecht, 3. Aufl. 2012, S. 995 f. m.w.N. zur verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung). Der Kostenvergleich ist vorliegend nur eingeschränkt möglich, weil die vom Beklagten vorgeschlagene Maßnahme unzureichend ist, die Klägerin in ihren Rechten verletzt und deshalb nicht den rechten Vergleichsmaßstab hergibt. Ausgehend von den bewilligten 8 Fahrten im Monat von bis zu 26 EUR, hochgerechnet auf 5 Jahre (Regelzeitraum nach § 8 Abs. 4 Eingliederungshilfeverordnung) ergibt sich ein Betrag von rund 12.500 EUR; bereits bei angenommenen 2 wöchentlichen Hin- und Rückfahrten (also 4 Fahrten pro Woche bzw. 16 Fahrten pro Monat) ein Betrag von 25.000 EUR. Die in der mündlichen Verhandlung in Aussicht gestellte Steigerung auf Gutscheine an bis zu sieben Tagen würde die Beträge nochmals erheblich erhöhen. Bei einer Heimunterbringung der Klägerin würden auch deutlich höhere Kosten entstehen, als bei der KFZ-Hilfe. Bei dieser Sachlage gibt das Wunsch- und Wahlrecht (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) den Ausschlag, denn angesichts der Vergleichsbeträge bewegt sich der beschriebene Umfang der KFZ-Hilfe in einem vertretbaren Rahmen, insbesondere auch unter dem Aspekt der Unterstützung der Selbsthilfekräfte der Familie (§ 16 SGB XII, siehe oben). Dies kann im Rahmen der wertenden Betrachtungsweise nicht außer Acht bleiben.
51 
Unschädlich ist es, da der Anspruch auf eine Geldleistung zielt, wenn sich die Klägerin das KFZ nebst Umbau umgehend selbst beschafft und dem Beklagten den Betrag in Rechnung stellt (vgl. BSG 2.2.2012 a.a.O. RdNr. 21). Falls der Beklagte nach Vorlage der entsprechenden Kauf- bzw. Umbaukostenvoranschlägen bzw. -rechnungen nicht umgehend den in Frage stehenden Bewilligungsbescheid erlässt und die Geldleistung erbringt und die Klägerseite ein Darlehen aufnehmen muss, trägt der Beklagte wegen des rechtswidrigen Verwaltungshandelns die Zinsen in angemessener marktüblicher Höhe (vgl. zur Kostenerstattung bei rechtswidriger Leistungsverweigerung und Übernahme von Zinsen wegen eines deshalb aufgenommenen Kredits BSG, Urteil vom 17.6.2010 – B 14 AS 58/09 R – BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 41 RdNr. 35 m.w.N.).
52 
Die Klägerin hat nach alledem auch einen Anspruch auf Übernahme der Betriebskosten in angemessenem Umfang (§ 10 Abs. 6 Eingliederungshilfe-VO). Angesichts des nur mittelbaren Gebrauchsvorteils für die Mutter erachtet der Senat gem. § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO einen Anspruch auf Übernahme von 3/4 der Betriebskosten durch den Beklagten für angemessen.
III.
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
54 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.

Gründe

 
27 
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
28 
Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 SGG) und statthafte (§ 143 SGG) Berufung ist zulässig.
II.
29 
Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die angefochtenen ermessensfehlerhaften Bescheide aufgehoben und den Beklagten zur Neubescheidung verurteilt.
30 
Statthafte Klageart ist, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, die Verpflichtungsbescheidungsklage. Zutreffend ist das SG auch davon ausgegangen, dass der Gegenstand der begehrten Leistungen der Eingliederungshilfe sowohl die Anschaffung als auch der Umbau eines KFZ ist. Den auf Anschaffung und Umbau gerichteten Antrag der Klägerin vom 19.1.2006 hat der Beklagte mit Bescheid vom 9.5.2007 umfassend mit einer Begründung abgelehnt, die in erster Linie die Anschaffung eines KFZ betrifft, wohingegen in der Begründung des Widerspruchsbescheids vorrangig auf den Umbau des KFZ abgestellt wird. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren insoweit auch im Verfahren vor dem SG dahingehend klargestellt, dass es um die Anschaffung und den Umbau eines KFZ geht.
31 
Der Beklagte ist Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX i.V.m. § 5 Nr. 4 SGB IX und sowohl als erstangegangener Träger (§ 14 SGB IX) als auch endgültig für die begehrte Leistung örtlich und sachlich zuständig (§ 98 Abs. 1 SGB XII, § 97 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 2 AG-SGB XII Baden-Württemberg [GBl. 2004, 534] i.V.m. § 8 Nr. 4 SGB XII).
32 
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53 ff. SGB XII in Verbindung mit §§ 8, 9 Eingliederungshilfe- Verordnung in Form einer Hilfe zur Anschaffung und zum behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs, da das Ermessen des Beklagten auf Null reduziert ist. Das SG hat die genannten Rechtsgrundlagen der Eingliederungshilfe zutreffend dargelegt. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Übernahme der angemessenen Betriebskosten (§ 10 Abs. 6 Eingliederungshilfeverordnung).
33 
Gemäß § 53 Abs. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
34 
Die Klägerin ist dauerhaft erwerbsgemindert und verfügt nicht über relevantes Einkommen oder Vermögen. Sie gehört einerseits zu dem Personenkreis, der Leistungen nach §§ 41 ff. SGB XII erhält. Sie ist andererseits auch körperlich und geistig behindert i.S. des § 2 Abs. 1 SGB IX und wegen Art und Schwere der Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit eingeschränkt, an der Gesellschaft teilzuhaben (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 1 Eingliederungshilfeverordnung). Die Klägerin ist dem anspruchsberechtigten Personenkreis des § 53 Abs. 1 SGB XII zuzuordnen.Es besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf rehabilitative Maßnahmen der Eingliederungshilfe durch die Gewährung solcher Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, die Ziele der Eingliederungshilfe zu erreichen. Was das „Ob“ der Leistung angeht, besteht kein Ermessen der Verwaltung, anders beim „wie“ der Leistung. Es obliegt grundsätzlich der Verwaltung, im Wege der pflichtgemäßen Ausübung eines Auswahlermessens festzustellen, welche Hilfemaßnahmen im konkreten Einzelfall notwendig und geeignet sind. Hierzu muss die Verwaltung – damit sie ihr Ermessen überhaupt in rechtmäßiger, d.h. pflichtgemäßer Weise (§ 39 Abs. 1 SGB I) ausüben kann - die Umstände des Einzelfalls tatsächlich ermitteln (§ 20 SGB X) und beachten und sie muss substantiiert begründen, weshalb nach ihrer Auffassung eine bestimmte Maßnahme ausreichend bzw. eine bestimmten Hilfe nach den Umständen des Einzelfalls nicht erforderlich ist (vgl. zu dieser aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG herzuleitenden Verpflichtung BVerfG 8.10.1997 – 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 = NJW 1998, 131 = juris RdNr. 84).
35 
Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind vorliegend schon aus folgendem Grund ermessensfehlerhaft: Der Beklagte bedient sich zur Erfüllung des Anspruchs Dritter und verweist die Klägerin auf die Inanspruchnahme von Behindertenfahrdiensten und behauptet, diese würden in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, obwohl der Beklagte nach eigenen Angaben noch im Erörterungstermin am 12.7.2012 nicht wusste, für wie viele berechtigte Personen wie viele Fahrzeuge zur Verfügung stehen, also den Sachverhalt zum Zeitpunkt der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen nicht ausreichend beurteilen konnte. Dem Beklagten fehlte relevantes Wissen für seine Ermessensentscheidung, obwohl es ihm oblag und möglich war, sich dieses Wissen zu verschaffen, und allein dies macht – neben weiteren Aspekten, dazu sogleich - seine Entscheidung ermessenfehlerhaft (Fall des Ermessensfehlgebrauchs, vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 54 RdNr. 27; siehe auch BSG, Urteil vom 9.11.2010 – B 2 U 10/10 R = SozR 4-2700 § 76 Nr. 2 RdNr. 15: Ermessensfehlgebrauch wegen unvollständiger Sachverhaltskenntnis der Verwaltung).
36 
Außerdem muss der Beklagte – wenn er sich zur Anspruchserfüllung Dritter bedient – organisatorisch sicher stellen, dass der Eingliederungsbedarf des behinderten Menschen erfüllt wird. Dies hat er nicht getan, indem er sich nicht ausreichend Kenntnis über die bei den Dritten vorhandenen Ressourcen verschafft hat und sich damit selbst aus der Verantwortung zurückgezogen und gleichzeitig das Bestehen eines Rechtsanspruches auf bestimmte Fahrten verneint hat. Es darf nicht dem Zufall überlassen sein, ob der Klägerin ein KFZ zur Verfügung steht, wenn sie es benötigt. Auch dieses Organisationsverschulden des Beklagten macht für sich bereits die angefochtenen Bescheide rechtswidrig.
37 
Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil er die entscheidungserheblichen Maßstäbe nicht ausreichend beachtet und sachfremde Erwägungen angestellt hat.
38 
Der Beklagte geht von einem unzutreffenden Maßstab aus, nach welchem sich die Beurteilung des Bedarfs der Klägerin richtet, wenn es im Bescheid vom 9.5.2007 heißt, Aufgabe der Sozialhilfe sei es nicht, einen sozialen Mindeststandard zu gewährleisten. Welcher Bedarf anerkannt wird, beurteilt sich nach dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (§ 53 Abs. 3 SGB XII). Die durch die Behinderung eingeschränkte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben soll soweit wie möglich ausgeglichen werden. Der Begriff der Teilhabe, auch in § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII enthalten, ist gemäß § 1 Satz 1 SGB IX dahin zu verstehen, dass „Teilhabe“ daran zu messen, ob es gelingt, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden und ihnen entgegenzuwirken (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.5.2007 – L 8 SO 20/07 R = juris RdNr. 15 m.w.N.). Ziel ist es, dem behinderten Menschen die Teilnahme auch am öffentlichen und kulturellen Leben und den Kontakt zu seiner sozialen Umwelt zu erhalten und ihm zu ermöglichen, denn jeder Mensch existiert als Person notwendig in sozialen Bezügen (BVerfG 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 – BVerfGE 125, 175 = juris RdNr. 135). Die Formulierung des § 53 Abs. 1 SGB XII verdeutlicht, dass es insgesamt ausreicht, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern (BSG, Urteil vom 2.2.2012 – B 8 SO 9/10 R); maßgeblich sind nach der zitierten Entscheidung des BSG, der sich der Senat anschließt, im Ausgangspunkt die Wünsche des behinderten Menschen (§ 9 Abs. 2 SGB XII; vgl. BSG 2.2.2012 a.a.O.). Wie sich aus § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 der Eingliederungshilfe-VO ergibt, gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab; „mit einer solchen am Einzelfall orientierten und die Wünsche des behinderten Menschen berücksichtigenden Auslegung ist die Auffassung des LSG nicht zu vereinbaren, die Hilfsmittelgewährung beschränke sich im Bereich der sozialen Rehabilitation auf eine sicherzustellende Grundversorgung“ (BSG 2.2.2012, a.a.O., entgegen LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.2.2010 – L 20 SO 75/07, auf das sich der Beklagte im Klageverfahren gestützt hat). Dieser individuelle Maßstab steht einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegen (BSG, Urteil vom 2.2.2012 – B 8 SO 9/10 R = juris RdNr. 26 m.w.N.), wie es aber der Beklagte mit seinen pauschal gewährten und bislang auf 8 Fahrten im Monat beschränkten Leistungen macht.
39 
Bei der Auslegung der genannten Vorschriften ist Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und der Zweck und die Aufgabe des Rehabilitationsrechts und des Neunten Buches Sozialgesetzbuch insgesamt zu beachten, nämlich behinderten Menschen einen Ausgleich (Kompensation, vgl. BVerfG 8.10.1997 a.a.O. juris RdNr. 69) der Behinderung zu ermöglichen, um ihnen – soweit es Art und Schwere der Behinderung zulassen – die Führung eines möglichst selbstbestimmten, autonomen Lebens zu ermöglichen (BT-Drucks 14/5074, S. 92; vgl. auch Hassel/Gurgel/Otto, Handbuch des Fachanwalts Sozialrecht, 3. Aufl. 2012, S. 926 und die Formulierung des Art. 20 UN-BRK, BGBl. II 2008, 1433 f., „…um für Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen“ oder wie es im französischen Text plastisch heißt: „dans la plus grande autonomie possible“). Bereits in der Gesetzesbegründung des SGB IX vom 16.1.2001 (BT-Drucks 14/5074, S. 98 zu § 1 SGB IX) hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass sich im Rehabilitationsrecht ein Werte- und Paradigmenwechsel ereignet habe, wonach nicht mehr die bloße Versorgung/Fürsorge des behinderten Menschen im Mittelpunkt stehe, sondern seine möglichst selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Diese Auslegung der §§ 53 ff. SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX steht auch in Übereinstimmung und Einklang mit dem „Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (UN-BRK), das am 3.5.2008 in Kraft getreten und durch Vertragsgesetz zum Übereinkommen vom 21.12.2008 (BGBl. II 2008, 1419) innerstaatlich verbindlich geworden ist. Aus der UN-BRK können keine über §§ 53 ff. SGB XII hinausgehenden individuellen Leistungsansprüche hergeleitet werden. Völkerrechtliche Verträge wie die UN-Behindertenrechtskonvention, denen die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist, stehen im Range eines Bundesgesetzes (BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 - BVerfGE 111, 307 <317>). Die UN-BRK ist als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte heranzuziehen, insbesondere auch des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; ebenso ist sie bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Ermessensausübung zu beachten (vgl. etwa BSG, Urteil vom 6.3.2012 – B 1 KR 10/11 R = juris RdNr. 31).
40 
Nach Auffassung des Senats unzutreffend ist die Auffassung des Beklagten, es müsse verhindert werden, dass durch eine Hilfegewährung an die Klägerin möglicherweise der Mutter mittelbar ein Vorteil erwachse. Der Senat hat bereits an anderer Stelle deutlich gemacht, dass das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes familienhafte Hilfe und Unterstützung stärken und nicht schwächen will (Urteil vom 11.7.2012 – L 2 SO 4215/10). Auch der Gesetzgeber sieht dies so, wie von der Klägerseite unter Hinweis auf § 16 SGB XII zutreffend ausgeführt wird. Diese Vorschrift lautet: „Bei Leistungen der Sozialhilfe sollen die besonderen Verhältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten berücksichtigt werden. Die Sozialhilfe soll die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie festigen.“ Die Vorschrift zielt unmittelbar auf die pflichtgemäße Ermessensausübung der Sozialhilfeträger ab (Voelzke in jurisPK-SGB XII, § 16 RdNr. 8) und wenn der Beklagte die Auffassung vertritt, der helfenden Mutter dürften bei einer Leistungsgewährung an die Klägerin keinerlei Vorteile erwachsen, ist auch dies falsch und ermessensfehlerhaft. Denn in vielen Fällen kann es gar nicht anders sein, dass im Sinne eines unvermeidbaren Reflexes die Leistungsgewährung an den behinderten Menschen auch die im selben Haushalt lebenden helfenden Angehörigen mittelbar betrifft und eine solche mittelbare Wirkung steht dem Zweck der Eingliederungshilfe nicht entgegen, wenn sie – wie vorliegend – die Selbsthilfekräfte innerhalb der Familie stärkt. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin wegen Art und Schwere der Behinderung das KFZ nicht selbst steuern kann, sondern dies die alleinerziehende Mutter tun wird. Auch ist die Klägerin ständig auf die Begleitung bzw. die Anwesenheit der Mutter angewiesen, d.h. auch wenn die Mutter einmal das Bedürfnis hat, abends evtl. noch einen Besuch zu machen, muss sie ihre Tochter mitnehmen, wie im Erörterungstermin am 12.7.2012 nachvollziehbar geschildert. Aufgrund dieser Familiensituation (Alleinerziehung, dauernde Pflege) ist es unmöglich, die Lebenswirklichkeiten der Klägerin und ihrer Mutter getrennt zu denken, wie es der Beklagte jedoch bislang hartnäckig tut und sich weigert „die besonderen Verhältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten“ (§ 16 SGB XII) zu berücksichtigen. Lediglich einen geringen Gebrauchsvorteil/Eigenanteil der Mutter kann der Beklagte in Abzug bringen (s. unten), aber hierbei bleibt der unvermeidbare mittelbare Reflex außer Betracht, da dies dem Zweck der Eingliederungshilfe sonst zuwiderliefe.
41 
Der Anspruch der Klägerin auf Hilfe zur Beschaffung eines KFZ sowie den behindertengerechten Umbau des KFZ ergibt sich aus § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX und §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 4 Eingliederungshilfeverordnung. Das Ermessen des Beklagten ist auf Null reduziert, wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat.
42 
Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges gilt als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX. Sie wird in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist (§ 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-Verordnung). Als Hilfsmittel zum Ausgleich der behinderungsbedingten Nachteile werden gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 4 Eingliederungshilfeverordnung besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge geleistet, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist. Alle genannten Tatbestandsmerkmale liegen vor.
43 
Das SG hat bereits zutreffend ausgeführt, dass entgegen den Begründungen der angefochtenen Bescheide für eine Hilfe zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs nach § 8 Eingliederungshilfe-Verordnung nicht das ständige, praktisch zwingend tägliche Angewiesensein auf das Kraftfahrzeug Anspruchsvoraussetzung ist. Eine den Anspruch dergestalt einengende Voraussetzung lässt sich dem Normtext genau so wenig entnehmen wie die vom Beklagten gebrauchte Formulierung des in den angeführten Normen nicht genannten „strengen Maßstabs“ im Bescheid vom 9.5.2007 (vgl. zum Angewiesensein hingegen nunmehr BSG 2.2.2012 a.a.O. RdNr. 26 f.). Es kommt darauf an und ist insoweit auch ausreichend, wie das BSG ausgeführt hat, ob die KFZ-Hilfe erforderlich ist, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern (§ 58 SGB IX). Ein behinderter Mensch ist im Sinne der genannten Vorschriften der Eingliederungshilfe-Verordnung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen, wenn er nur mit Hilfe seines Kraftfahrzeuges seine Wohnung verlassen kann, wenn das Bedürfnis, die Wohnung zu verlassen, gerade aus Gründen besteht, denen die Eingliederungshilfe dient und wenn sich schließlich ein solches Bedürfnis regelmäßig und nicht nur vereinzelt stellt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.5.2007 – L 8 SO 20/07 R; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.9.2007 – 3 L 231/05; Hessischer VGH, Urteil vom 12.12.1995 – 9 UE 1339/94 – FEVS 47, 86; OVG Lüneburg, Urteil vom 8.6.1988 – 4 A 40/97 = FEVS 39, 448). Hierfür ist die Klägerin auch regelmäßig auf ein behindertengerechtes KFZ angewiesen. Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bedeutet auch, dem behinderten Menschen die Möglichkeit zu verschaffen, Bekannte, Verwandte und Freunde zu besuchen. Hierbei kann es nicht darauf ankommen, ob dieser Bedarf mehrfach in der Woche auftritt. Denn der Begriff „regelmäßige Benutzung“ ist erfüllt, wenn das Auto wiederkehrend häufig benutzt werden soll. Dieser Häufigkeitsgrad ist anzunehmen, wenn der behinderte Mensch zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft überhaupt auf ein Auto angewiesen ist. Er muss auch die Möglichkeit haben, jederzeit von seinem Teilhaberecht Gebrauch zu machen und angesichts des Gesundheitszustandes der Klägerin ist nachvollziehbar, dass es eben auch von der „Tagesform“ abhängt, ob eine Besuchsfahrt möglich ist oder nicht und dies nicht mehrere Tage schematisch im Voraus genau festgelegt werden kann. Dies folgt aus der Art und Schwere der Behinderung und kann im Rahmen der Eingliederungshilfe nicht zu Lasten der Klägerin ausgelegt werden, da es ja gerade darum geht, die individuell vorliegenden behinderungsbedingten Nachteile zu kompensieren. Wie bei einem nichtbehinderten Menschen kann - je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles - einmal ein erhöhter und einmal ein geringerer Bedarf gegeben sein. Entscheidend ist, ob der behinderte Mensch aufgrund Art und Schwere seiner Behinderung und mit Blick auf den Zweck der Eingliederungshilfe (Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft) auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen ist (OVG Sachsen, Beschluss vom 28.9.2007 – 3 L 231/05 = juris RdNr. 11, 17 f.).
44 
Zur Überzeugung des Senats genügen schließlich die vom Beklagten im streitigen Bescheid pauschal gewährten 8 Einzelfahrten (= 4 Hin- und Rückfahrten) im Monat nicht, um den tatsächlich bestehenden Eingliederungsbedarf der Klägerin sicher zu stellen. Die Klägerin benötigt zur Überzeugung des Senats für eine angemessene Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft regelmäßig ein KFZ. Der Bedarf ist über die Bereitstellung eines behindertengerechten KFZ zu decken. Das SG hat dies bereits zutreffend gewürdigt. An dieser Betrachtung ändert sich nichts durch das Angebot des Beklagten, die Taxigutscheine auf bis zu sieben Tage in der Woche aufzustocken, denn diese Maßnahme wäre kostspieliger als die KFZ-Hilfe, weshalb das Wunsch- und Wahlrecht (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) den Ausschlag gibt (vgl. bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.1992 - L 5 Ar 1144/90 = E-LSG Ar-024 = Behindertenrecht 1993, 177).
45 
Der konkrete Mobilitätsbedarf ergibt sich aus dem für den Senat glaubhaften und nachvollziehbarem Vorbringen der Mutter der Klägerin. Wie das SG ist auch der Senat davon überzeugt, dass eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, abgesehen vom Schulbesuch, weitgehend zum Erliegen gekommen ist, weil kein behindertengerechtes KFZ zur Verfügung steht. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass der Klägerin mehr Teilhabe am Leben in der Gesellschaft möglich ist, wenn Eingliederungshilfe in Form eines behindertengerechten KFZ geleistet wird und glaubt dem geschilderten Vorbringen der Mutter der Klägerin, welche mehrfach ausführlich und nachvollziehbar geschildert hat, welche Unternehmungen im Einzelnen möglich wären und beabsichtigt sind, wenn für die Beförderung gesorgt wäre. Hierzu zählen außer einer verstärkten Teilnahme am Vereinsleben in F., das wiederum Ausflüge ins Umland mit sich brächte, auch Besuche bei Schulfreunden und Verwandten. Der Vertreter des Beklagten zwar im Erörterungstermin vom 12.7.2012 auf dieses Vorbringen der Mutter mit der Aussage „Das nehme ich Ihnen nicht ab“ reagiert, aber für den Senat bestehen insoweit keine Anhaltspunkte, dass das Vorbringen der Mutter unglaubhaft sein könnte. Auch für behinderte Kinder endet der Tag nicht mit dem Schulbesuch, auch sie haben Freizeit und freie Wochenenden (so zutreffend OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.9.2007 – 3 L 231/05 = FEVS 59, 280 = RdNr. 19), auch sie existieren in sozialen Bezügen und Ausgangspunkt/Vergleichsmaßstab für den Umfang der gesellschaftlichen Kontakte ist der gleichaltrige nichtbehinderte Mensch (BSG 2.2.2012 a.a.O. RdNr. 27). Es ist zwar zutreffend, wie der Beklagte ausführt, dass die behinderungsbedingten Nachteile bei der Klägerin gravierend sind, daraus ergibt sich aber kein reduzierter Teilhabeanspruch, sondern es ist eben eine qualitativ von ihren Bedürfnissen und Fähigkeiten abhängige Art der Teilhabe, die die Klägerin erlebt. Immerhin hat sie auch jahrelang die J.-K.-Schule besucht. Der Vermutung des Beklagten, dass die Klägerin möglicherweise bald in einem Heim untergebracht werden könnte, fehlt angesichts des Geschehensablaufs der letzten 6,5 Jahre seit Antragstellung die Tatsachengrundlage; hieraus ergibt sich nichts negatives für den Anspruch.
46 
Die Klägerin wohnt im ländlichen Raum, an ihrem Wohnort gibt es schon gar kein Beförderungsunternehmen, welches die Gutscheine einlöst. Die Standorte der Beförderungsunternehmen in B. und M. sind rund 40 bzw. 50km entfernt und scheiden deshalb bei realistischer Betrachtungsweise praktisch aus, so dass ohnehin nur eine Gutscheineinlösung bei Unternehmen in T.-N. (Entfernung ca. 25km) oder am ehesten F. (Entfernung ca. 10km) in Frage kommt. Die Busse des lokalen ÖPNV am Wohnort der Klägerin sind nicht behindertengerecht und scheiden aus, um den Mobilitätsbedarf zu decken. Ein Teil der Fahrten, etwa zu Ärzten, ist zwar von anderen Leistungssystemen (SGB V, SGB XI) zu decken, aber zu beachten ist für diesen vom Beklagten benannten Bereich auch, dass längst nicht mehr jede erforderliche medizinische Behandlung dem Leistungskatalog des SGB V unterfällt, und ggf. die subsidiären Leistungssysteme SGB II/XII einzustehen haben (vgl. BSG, Urteil vom 6.3.2012 – B 1 KR 24/10 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, juris RdNr. 35 f. unter Bezugnahme u.a. auf §§ 53 ff. SGB XII). Sowohl der Soziale Dienst des Sozialamtes wie auch Dr. M. vom Gesundheitsamt sind in ihren für den Senat überzeugenden Stellungnahmen vom 28.3.2006 und 21.4.2006 zum Ergebnis gekommen, dass ein behinderungsgerecht umgebautes KFZ geeignet und erforderlich ist, um den Eingliederungsbedarf zu decken.
47 
Soweit die Eingliederungshilfe ein KFZ betrifft, muss der behinderte Mensch das KFZ nicht selbst bedienen können; es widerspricht dem Zweck der Eingliederungshilfe nicht, wie der Beklagte möglicherweise meint, dass die Mutter der Klägerin das KFZ steuert (vgl. BSG, Urteil vom 2.2.2012 a.a.O. RdNr. 25; siehe bereits BVerwG, Urteil vom 27.10.1977 – V C 15.77 - BVerwGE 55, 31, 33 f. = FEVS 26, 89). Dem Anspruch auf Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs steht daher § 8 Abs. 3 Eingliederungshilfe-Verordnung nicht entgegen, wonach der behinderte Mensch im Regelfall das Fahrzeug selbst bedienen können soll. Denn diese Voraussetzung gilt nur „in der Regel“. Diese Regelung soll verhindern, dass das KFZ statt dem behinderten Menschen Dritten zu Gute kommt. Sie soll aber, dies hat bereits die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung entgegen der unzutreffenden Auffassung des Beklagten betont, nicht dazu führen, dass behinderte Menschen, die wegen Art und Schwere der Behinderung selbst kein KFZ führen können, von der Hilfe ausgeschlossen wird, wenn – wie vorliegend - sichergestellt ist, dass nahe Angehörige, die innerhalb der Familie an der Betreuung und Pflege mitwirken, das KFZ führen. Etwaige Gebrauchsvorteile für die Mutter stehen dem Anspruch auch deshalb nicht entgegen, wie auch das SG bereits zutreffend ausgeführt hat.
48 
Der Umfang der als Geldleistung (Kostenzuschuss) zu gewährenden Hilfe unterliegt zwar grundsätzlich nach § 17 Abs. 2 SGB XII dem Auswahlermessen des Beklagten. Dieses Ermessen ist nach dem Vorstehenden aber auf Null reduziert, da sowohl feststeht, dass die Klägerin ein KFZ benötigt als auch welche Umbaumaßnahmen erforderlich sind. Auch aufgrund seines Fehlverhaltens verbleibt dem Beklagten kein Ermessensspielraum mehr, die Anschaffung eines KFZs wie beschrieben nebst den Umbaumaßnahmen als ungeeignet abzulehnen; das Fehlverhalten der Verwaltung darf nicht zu Lasten der Klägerin gehen (vgl. BSG, Urteil vom 12.8.1982 - 11 RA 62/81 - BSGE 54, 54 = SozR 2200 § 1237 Nr. 18 = juris Zeile 329 ff.; BSG, Urteil vom 16.6.1994 - 13 RJ 49/93 - SozR 3-2200 § 1237 Nr. 4 = juris RdNr. 42). Maßstab für die Anschaffung eines KFZ ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 2.2.2012 a.a.O.), der sich der Senat anschließt ein gebrauchtes KFZ, das im Hinblick auf § 8 Abs. 4 der Eingliederungshilfe-Verordnung eine Nutzungsdauer von mindestens fünf Jahren gewährleisten muss. Ein solches Fahrzeug kostet nach den Internet-Recherchen des Senats und der Klägerseite ca. 18.000 bis 22.000 EUR. Hinzu kommen die erforderlichen Umbaumaßnahmen wegen der behindertengerechten Ausstattung des KFZ (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 Eingliederungshilfe-Verordnung). Diese ergeben sich aus Art und Schwere der Behinderungen der Klägerin. Erforderlich sind nach der überzeugenden Stellungnahme Dr. M.s vom 21.4.2006 eine Rampe für den Rollstuhl, ein spezieller Schwenksitz (mit Liegefunktion) mit Vakuumsitzschaleneinheit und ein Spezialtransportgurt für eine gleichermaßen verkehrssichere wie leidensgerechte Beförderung der Klägerin. Diese erforderlichen Maßnahmen kosten ausweislich der vorgelegten Kostenvoranschläge weitere ca. 9.000 – 11.000 EUR (Bl. 67 ff. Verwaltungsakte, Stand 2006, insofern ist ein Spielraum von etwa 15% nach oben aufgrund der Preisentwicklung noch hinzuzurechnen), auch abhängig von der vorhandenen Ausstattung des zu erwerbenden KFZ. Bei dieser behinderungsbedingt erforderlichen Zusatzausstattung handelt es sich auch nicht um Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung - GKV, SGB V), für welche die Krankenkasse leistungspflichtig wäre. Der in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannte Zweck „Ausgleich einer Behinderung“ (vgl. auch § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX), den ein von der GKV zu leistendes Hilfsmittel erfüllen soll, bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht, dass von der GKV über den Ausgleich der Behinderung als solcher (sog. unmittelbarer Behinderungsausgleich) hinaus auch sämtliche direkten und indirekten Folgen der Behinderung auszugleichen wären (sog. mittelbarer Behinderungsausgleich). Die Pflicht der Krankenkassen geht auch in ihrer Eigenschaft als Rehabilitationsträger nicht über die Sicherung von Grundbedürfnissen hinaus (BSG, Beschluss vom 8.11.2006 - B 3 KR 17/06 B). Ein Hilfsmittel ist von der GKV im Rahmen des mittelbaren Behinderungsausgleichs daher nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (vgl. etwa BSG, Urteil vom 12.8.2009 – B 3 KR 8/08 R - Elektrorollstuhl). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG gehören zu diesen allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (vgl. etwa BSG, Urteil vom 16.9.2004 – B 3 KR 19/03 R - BSGE 93, 176, 180, m.w.N.). Vorliegend geht es jedoch darüber hinaus um die Sicherstellung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
49 
Als abzuziehenden Gebrauchtvorteil für die Mutter erachtet der Senat einen Betrag von ca. 3.000 EUR für angemessen. Angesichts der Tatsache, dass die Mutter der Klägerin wegen der Pflege der Tochter nur halbtags arbeiten kann und knapp 1.000 EUR im Monat verdient (Blatt 46 SG-Akte) wäre die Anschaffung eines Gebrauchtwagens für sie in etwa dieser Größenordnung realistisch, wie der Senat im Wege der Schätzung (§ 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO) feststellen kann. Damit wird sich die vom Beklagten zu leistende Hilfe in einer Bandbreite von etwa 24.000 - 30.000 EUR bewegen, in erster Linie abhängig von den am Markt zur Verfügung stehenden Gebrauchtwagen und deren Ausstattung, eine gewisse Schwankung nach oben von ca. 10-15% wäre vom Beklagten hinzunehmen, da die Kostenvoranschläge z.T. einige Jahre alt sind und die Beträge sich ggf. inflationsbedingt nach oben geändert haben.
50 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit liegt nicht vor. Abgesehen davon, dass bei der Eingliederungshilfe die Wirksamkeit der Hilfe und nicht die möglichste Schonung der öffentlichen Finanzen im Vordergrund steht und sich eine Auslegung verbietet, die allein auf die finanziellen Auswirkungen der begehrten Hilfe auf die öffentlichen Finanzen abhebt (so wörtlich bereits BVerwG, Urteil vom 31.8.1966 – V C 185.65 - BVerwGE 25, 28 <31> = juris RdNr. 15) entstehen vorliegend auch - im Vergleich zu der Gutscheinausgabe des Beklagten – keine unverhältnismäßigen Mehrkosten (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Die Beantwortung der Frage, ob unverhältnismäßige Mehrkosten vorliegen, verlangt zum einen nach einem Kostenvergleich der im Raum stehenden (gleichwertigen und gesetzmäßigen) Maßnahmen, zum anderen auch nach einer wertenden Betrachtung (vgl. Hassel/Gurgel/Otto, Handbuch des Fachanwalts Sozialrecht, 3. Aufl. 2012, S. 995 f. m.w.N. zur verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung). Der Kostenvergleich ist vorliegend nur eingeschränkt möglich, weil die vom Beklagten vorgeschlagene Maßnahme unzureichend ist, die Klägerin in ihren Rechten verletzt und deshalb nicht den rechten Vergleichsmaßstab hergibt. Ausgehend von den bewilligten 8 Fahrten im Monat von bis zu 26 EUR, hochgerechnet auf 5 Jahre (Regelzeitraum nach § 8 Abs. 4 Eingliederungshilfeverordnung) ergibt sich ein Betrag von rund 12.500 EUR; bereits bei angenommenen 2 wöchentlichen Hin- und Rückfahrten (also 4 Fahrten pro Woche bzw. 16 Fahrten pro Monat) ein Betrag von 25.000 EUR. Die in der mündlichen Verhandlung in Aussicht gestellte Steigerung auf Gutscheine an bis zu sieben Tagen würde die Beträge nochmals erheblich erhöhen. Bei einer Heimunterbringung der Klägerin würden auch deutlich höhere Kosten entstehen, als bei der KFZ-Hilfe. Bei dieser Sachlage gibt das Wunsch- und Wahlrecht (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) den Ausschlag, denn angesichts der Vergleichsbeträge bewegt sich der beschriebene Umfang der KFZ-Hilfe in einem vertretbaren Rahmen, insbesondere auch unter dem Aspekt der Unterstützung der Selbsthilfekräfte der Familie (§ 16 SGB XII, siehe oben). Dies kann im Rahmen der wertenden Betrachtungsweise nicht außer Acht bleiben.
51 
Unschädlich ist es, da der Anspruch auf eine Geldleistung zielt, wenn sich die Klägerin das KFZ nebst Umbau umgehend selbst beschafft und dem Beklagten den Betrag in Rechnung stellt (vgl. BSG 2.2.2012 a.a.O. RdNr. 21). Falls der Beklagte nach Vorlage der entsprechenden Kauf- bzw. Umbaukostenvoranschlägen bzw. -rechnungen nicht umgehend den in Frage stehenden Bewilligungsbescheid erlässt und die Geldleistung erbringt und die Klägerseite ein Darlehen aufnehmen muss, trägt der Beklagte wegen des rechtswidrigen Verwaltungshandelns die Zinsen in angemessener marktüblicher Höhe (vgl. zur Kostenerstattung bei rechtswidriger Leistungsverweigerung und Übernahme von Zinsen wegen eines deshalb aufgenommenen Kredits BSG, Urteil vom 17.6.2010 – B 14 AS 58/09 R – BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 41 RdNr. 35 m.w.N.).
52 
Die Klägerin hat nach alledem auch einen Anspruch auf Übernahme der Betriebskosten in angemessenem Umfang (§ 10 Abs. 6 Eingliederungshilfe-VO). Angesichts des nur mittelbaren Gebrauchsvorteils für die Mutter erachtet der Senat gem. § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO einen Anspruch auf Übernahme von 3/4 der Betriebskosten durch den Beklagten für angemessen.
III.
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
54 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), die sie noch für die Zeit vom 1.5. bis 30.6.2007 begehrt. Im Streit ist insbesondere die Berücksichtigung einer Lebensversicherung.

2

Die im Jahr 1964 geborene, alleinstehende Klägerin bezog bis einschließlich 1.5.2007 Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von täglich 32,98 Euro. Sie beantragte am 26.4.2007 bei dem beklagten Kreis Nordfriesland, einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II, Alg II für die Zeit ab 1.5.2007. Im Zeitpunkt der Antragstellung verfügte die Klägerin über ein zehn Jahre altes Kraftfahrzeug (Opel Combo), ein Girokonto mit einem Guthaben von 1870,17 Euro, ein Sparkonto mit einem Guthaben von 2125,36 Euro und eine private Rentenversicherung ohne Verwertungsausschluss seit 1.8.1997 bei der B AG mit einem Rückkaufswert zum 1.5.2007 von 6493 Euro zuzüglich 96,50 Euro Gewinnbeteiligung bei bisher geleisteten Beiträgen von 7911,77 Euro. Weiterhin verfügte sie über eine kapitalbildende Lebensversicherung ohne Verwertungsausschluss seit 1.12.1999 bei der H AG mit einem Rückkaufswert zum 1.6.2007 von 1440,14 Euro bei bis dahin fälligen Beiträgen von 2583,78 Euro. Ab 1.7.2007 stand die Klägerin in einem Beschäftigungsverhältnis. Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab. Das den Vermögensfreibetrag übersteigende Vermögen aus den Girokonto- und Sparkontoguthaben sowie den Rückkaufswerten der Versicherungen sei zu verwerten und decke den Bedarf der Klägerin (Bescheid vom 10.7.2007, Widerspruchsbescheid vom 28.11.2007).

3

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage beschränkte die Klägerin ihr Leistungsbegehren zunächst auf die Zeit bis zum 31.7.2007. Die Klage vor dem Sozialgericht (SG) Schleswig (Urteil vom 17.9.2010) und die Berufung der Klägerin zum Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) blieben erfolglos (Urteil vom 14.12.2012). Das LSG hat insbesondere ausgeführt, dass der Verlust der Klägerin bei der Auflösung der Versicherung bei der B AG nur 16,71 % betrage und zumutbar sei. Bei Berücksichtigung des Rückkaufswerts dieser Versicherung einschließlich der Gewinnbeteiligung sowie des Girokonto- und Sparkontoguthabens sei die Klägerin nicht hilfebedürftig gewesen. Auf die Berücksichtigung der Lebensversicherung bei der H AG komme es nicht an. Auch eine besondere Härte der Verwertung liege nicht vor.

4

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II, insbesondere durch die Aussage des LSG, die Auflösung einer Lebensversicherung mit einem Verlust von 16,71 % sei nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Hinzu komme, dass sie nur für kurze Zeit Leistungen nach dem SGB II beansprucht habe. Im Revisionsverfahren hat die Klägerin ihr Begehren weiter auf die Zeit bis zum 30.6.2007 und auf Leistungen ausschließlich als Zuschuss beschränkt.

5

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2012 und des Sozialgerichts Schleswig vom 17. September 2010 sowie den Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2007 Arbeitslosengeld II als Zuschuss zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er trägt unter anderem vor, für die Bestimmung des Substanzwerts einer Lebensversicherung sei auf deren Rückkaufswert abzustellen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Die Feststellungen des LSG reichen nicht aus, um abschließend entscheiden zu können, ob die Klägerin einen Anspruch auf Alg II hat.

9

1. Rechtsgrundlage für das von der Klägerin für den Zeitraum vom 1.5. bis zum 30.6.2007 als Zuschuss begehrte Alg II ist § 19 iVm §§ 7, 9 und §§ 20, 21 und 22 SGB II in der im streitbefangenen Zeitraum geltenden Fassung, denn in Rechtsstreitigkeiten über in der Vergangenheit liegende Zeiträume ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden.

10

Nach § 19 Satz 1 SGB II(in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Erwerbsfähige Hilfebedürftige sind nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II(in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), die erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4).

11

2. Die Klägerin erfüllt nach den von den Beteiligten nicht gerügten und deshalb den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) die Voraussetzungen hinsichtlich des Lebensalters, der Erwerbsfähigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts nach § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1, 2 und 4 SGB II. Anhaltspunkte für das Eingreifen eines Ausschlusstatbestands (§ 7 Abs 1 Satz 2, Abs 4 und 5 SGB II) sind nicht ersichtlich.

12

Allerdings fehlen ausreichende Feststellungen des LSG zur Hilfebedürftigkeit der Klägerin. Hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II ist nach § 9 Abs 1 SGB II(in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954), wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr 1) oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr 2) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

13

Für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9 Abs 1 SGB II der alleinstehenden Klägerin sind ihrem nach dem SGB II in Betracht kommenden Bedarf(dazu unter a) die zu dessen Sicherung zu berücksichtigenden und zur Verfügung stehenden Bedarfsdeckungsmöglichkeiten der Klägerin (dazu unter b) gegenüberzustellen.

14

a) Zum Bedarf der Klägerin gehört die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Abs 1 und 2 SGB II in der im streitbefangenen Zeitraum geltenden Höhe von 345 Euro im Monat. Anhaltspunkte dafür, dass für die Klägerin daneben auch Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt (§ 21 SGB II) in Betracht kommen könnten, sind nicht ersichtlich.

15

Nach den bindenden Feststellungen des LSG wohnte die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum in der S straße in H zur Untermiete zu monatlich 140 Euro kalt zuzüglich 10 Euro Heizkosten. In dieser Höhe kommen Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) in Betracht.

16

b) Die Klägerin bezog bis einschließlich 1.5.2007 Alg in Höhe von 32,98 Euro täglich. Nach den bindenden Feststellungen des LSG erzielte die Klägerin vom auslaufenden Alg abgesehen keine Einnahmen. Ob ihr im streitbefangenen Zeitraum ab 1.5.2007 Alg als zu berücksichtigendes Einkommen iS des § 11 SGB II noch tatsächlich zufloss, hat das LSG nicht eigens festgestellt.

17

Die Feststellungen des LSG reichen auch nicht aus, um abschließend entscheiden zu können, ob die Klägerin über zu berücksichtigendes Vermögen iS des § 12 SGB II in einem Umfang verfügte, das sie in die Lage versetzte, im streitbefangenen Zeitraum ihren Lebensunterhalt ohne Leistungen nach dem SGB II zu sichern(dazu im Einzelnen unter 3.).

18

3. Als Vermögen sind nach § 12 Abs 1 SGB II(in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) alle verwertbaren Vermögensgegenstände mit ihrem Verkehrswert (§ 12 Abs 4 SGB II in der zuvor genannten Fassung) zu berücksichtigen, soweit das Vermögen die Vermögensfreibeträge nach § 12 Abs 2 SGB II(in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) übersteigt. Vermögensgegenstände, die einen Ausnahmetatbestand nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 1 bis 6 SGB II(in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) erfüllen, sind als sog Schonvermögen nicht zu berücksichtigen.

19

Die Prüfung, ob und inwieweit Vermögen bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II als zur Verfügung stehende Bedarfsdeckungsmöglichkeit zu berücksichtigen ist, erfordert Feststellungen dazu, über welche Vermögensgegenstände mit welchem Verkehrswert die Leistungen nach dem SGB II beanspruchende Person verfügt (dazu unter a), ob diese Vermögensgegenstände verwertbar sind (dazu unter b), ob ihre Verkehrswerte die Vermögensfreibeträge übersteigen (dazu unter c), ob die Vermögensgegenstände als Schonvermögen nicht zu berücksichtigen sind (dazu unter d) und ob die zu berücksichtigenden Vermögensgegenstände in absehbarer und angemessener Zeit verwertet werden können (dazu unter d) cc) (2)).

20

a) Nach den bindenden Feststellungen des LSG zu den Vermögensgegenständen und deren Verkehrswerten verfügte die Klägerin im Mai 2007 über ein zehn Jahre altes Kraftfahrzeug, ein Girokonto mit einem Guthaben von 1870,17 Euro, ein Sparkonto mit einem Guthaben von 2125,36 Euro, eine Rentenversicherung bei der B AG mit einem Rückkaufswert von 6493 Euro zuzüglich 96,50 Euro Gewinnbeteiligung und eine Lebensversicherung bei der H AG mit einem Rückkaufswert im Juni 2007 von 1440,14 Euro.

21

b) Für keinen dieser Vermögensgegenstände gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht verwertbar waren.

22

Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Der Begriff der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen Verhältnissen. Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, sei es, dass Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder dass sie, wie zB ein Grundstück infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind. Rechtlich nicht verwertbar ist ein Vermögensgegenstand, für den Verfügungsbeschränkungen bestehen, deren Aufhebung der Inhaber nicht erreichen kann (vgl Bundessozialgericht Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4, RdNr 27; BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 2/09 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 15, RdNr 17 f; BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 21; BSG Urteil vom 12.7.2012 - B 14 AS 158/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 20 RdNr 15).

23

Tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, die eine Verwertbarkeit der Vermögensgegenstände der Klägerin schlechterdings unmöglich machen, sind weder festgestellt noch ersichtlich.

24

c) Der 1964 geborenen Klägerin standen im Zeitpunkt der Antragstellung Vermögensfreibeträge in Höhe von 7050 Euro zu. Denn nach § 12 Abs 2 Nr 1 SGB II war vom Vermögen abzusetzen ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen. Der Klägerin stand mithin ein Grundfreibetrag in Höhe von 6300 Euro (42 Lebensjahre x 150 Euro) zu. Hinzu kommt nach § 12 Abs 2 Nr 4 SGB II ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro.

25

Weitere Freibeträge iS des § 12 Abs 2 SGB II bestanden nicht. Beide Versicherungen der Klägerin erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 12 Abs 2 Nr 2 und 3 SGB II. Es handelt sich - wie das LSG zutreffend unter Hinweis auf die Entscheidungsgründe des SG dargestellt hat - weder um bundesrechtlich gefördertes Altersvorsorgevermögen iS des § 12 Abs 2 Nr 2 SGB II noch um Versicherungen mit einem vereinbarten Verwertungsausschluss iS des § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II. Auf Gründe, warum ein Verwertungsausschluss nicht vereinbart worden ist, kommt es nicht an.

26

d) Zu prüfen bleibt, ob und ggf welche Vermögensgegenstände der Klägerin bei der Ermittlung des Werts ihres zu berücksichtigenden Vermögens nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 1 bis 6 SGB II als sog Schonvermögen nicht mit einzubeziehen sind(vgl Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 12 RdNr 75).

27

aa) Nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist das Kraftfahrzeug der Klägerin, weil der im Antragszeitpunkt mit einem Alter von zehn Jahren angegebene Opel Combo die Angemessenheitsschwelle nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II von bis zu 7500 Euro(BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5, RdNr 13 ff) offenkundig nicht überschritt.

28

bb) Von der Berücksichtigung nicht ausgeschlossen durch § 12 Abs 3 Satz 1 SGB II sind die Guthaben auf dem Girokonto und dem Sparkonto, die im Mai 2007 zusammen 3995,53 Euro betrugen.

29

Der Einbeziehung auch des Sparkontos bei der Ermittlung des Werts ihres Vermögens steht von vornherein nicht die von der Klägerin für das Sparkontoguthaben formulierte Verwendungsabsicht entgegen, damit das ihr nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gewährte Darlehen tilgen zu wollen. Denn es ist durch die Rechtsprechung des BSG geklärt, dass vom zu berücksichtigenden Vermögen Schulden grundsätzlich nicht abzuziehen sind. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte nach § 12 SGB II ist allenfalls geboten, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand (zB eine auf ein Grundstück eingetragene Hypothek) lastet, da der Vermögensgegenstand in diesem Fall nicht ohne Abzüge veräußert werden kann(vgl BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14 AS 27/07 R - juris RdNr 44; BSG Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 29/12 R - juris RdNr 31 f). Daran fehlt es hier.

30

cc) Hinsichtlich der beiden Versicherungen kommt als Ausnahmetatbestand nur § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II in Betracht, nicht aber § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II, weil die Klägerin zu keinem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war, wie das LSG bindend festgestellt hat. Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen oder Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist(Alt 1) oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (Alt 2).

31

(1) Die Prüfung dieses Ausnahmetatbestands erfordert grundsätzlich zunächst die Feststellung, in welcher Form und in welchem Zeitraum eine Verwertung für die Leistungen nach dem SGB II beanspruchende Person tatsächlich und rechtlich möglich ist. Denn erst auf dieser Grundlage kann sodann geprüft werden, ob die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (vgl zu dieser Prüfungsreihenfolge BSG Urteil vom 30.8.2010 - B 4 AS 70/09 R - juris RdNr 19 f).

32

(2) Ungeachtet dieses besonderen Prüfungserfordernisses im Rahmen des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II sind Feststellungen zum Zeitraum einer möglichen Verwertung sonst jedenfalls abschließend im Rahmen der Prüfung, ob und inwieweit Vermögen als zur Verfügung stehende Bedarfsdeckungsmöglichkeit zu berücksichtigen ist, zu treffen. Der Prüfung auch der zeitlichen Dimension, innerhalb der das Vermögen (voraussichtlich) verwertet werden kann, bedarf es, weil die Leistungen nach dem SGB II beanspruchende Person, die ihr verwertbares Vermögen nicht in absehbarer und angemessener Zeit verwerten kann, nicht über bereite Mittel verfügt (vgl BSG Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R - juris RdNr 14). Maßgebend für die Prognose, ob und ggf welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, ist im Regelfall der Zeitraum, für den Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der sechsmonatige Bewilligungszeitraum für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (§ 41 Abs 1 Satz 4 SGB II). Für diesen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten ab Antragstellung muss im Vorhinein eine Prognose getroffen werden, ob und ggf welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, kurzfristig Erträge zu erzielen und die Hilfebedürftigkeit abzuwenden oder zu vermindern (vgl BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 2/09 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 15 RdNr 19, 21; BSG Urteil vom 23.5.2012 - B 14 AS 100/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 19 RdNr 20 f: Möglichkeit des "Versilberns"). Fehlt es an einer Möglichkeit zur Verwertung zu berücksichtigenden Vermögens in diesem Zeitraum, besteht Hilfebedürftigkeit und sind auf Antrag darlehensweise Leistungen zu erbringen (§ 9 Abs 4, § 23 Abs 5 SGB II in der im streitbefangenen Zeitraum geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006, BGBl I 558; entsprechend im derzeit geltenden Recht § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II).

33

(3) Prognostische Betrachtungen zum Zeitraum einer möglichen Verwertung der beiden Versicherungen hat das LSG nicht angestellt. Feststellungen hierzu waren auch nicht von vornherein entbehrlich. Denn eine sofortige Auflösung von Lebensversicherungsverträgen ist in aller Regel nicht möglich, vielmehr gelten für ihre vorzeitige Auflösung in aller Regel Kündigungsfristen; dazu, dass dies vorliegend anders sein könnte, ist nichts festgestellt.

34

Das Fehlen von Feststellungen zur Möglichkeit einer Verwertung der beiden Versicherungen innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung auf Alg II, erst recht innerhalb der hier allein noch streitbefangenen zwei Monate vom 1.5. bis 30.6.2007, wirkt sich vorliegend jedoch nur hinsichtlich der Versicherung bei der B AG (dazu unter (5)) und nicht auch der Versicherung bei der H AG (dazu unter (4)) aus.

35

(4) Die Verwertung der Lebensversicherung bei der H AG ist schon deshalb iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 1 SGB II offensichtlich unwirtschaftlich, weil der bei ihrer Auflösung zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert steht.

36

Das Verhältnis zwischen beiden Werten kommt zum Ausdruck in der Verlustquote bei einem Vergleich zwischen dem gegenwärtigen Verkehrswert (Rückkaufswert der Versicherung) und dem Substanzwert, der sich aus der Summe der auf den Versicherungsvertrag eingezahlten Beiträge ergibt (zu diesem Maßstab vgl BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5, RdNr 22; BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 68/06 R - BSGE 100, 196 = SozR 4-4200 § 12 Nr 8, RdNr 34). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung der Bestimmung des Substanzwerts einer Lebensversicherung als der Summe der eingezahlten Beiträge und dessen Abgrenzung zum Rückkaufswert einer Lebensversicherung sowie an der vergleichenden Betrachtung von Substanzwert und Rückkaufswert als einem Kriterium für die Prüfung, ob eine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 1 SGB II ist, fest. Dieser auf die Verlustquote abstellende Maßstab ist für die Beteiligten praktikabel und entspricht einem allgemein üblichen ökonomischen Kalkül rational handelnder Marktteilnehmer (zu diesem Gesichtspunkt vgl BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5, RdNr 22; BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 68/06 R - BSGE 100, 196 = SozR 4-4200 § 12 Nr 8, RdNr 34; BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 2/09 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 15 RdNr 22; BSG Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 29/12 R - juris RdNr 29).

37

Der Verlust bei der Lebensversicherung bei der H AG im Verhältnis von eingezahlten Beiträgen in Höhe von 2583,78 Euro zum Rückkaufswert in Höhe von 1440,14 Euro beträgt 44,26 %. In der Rechtsprechung des BSG ist bislang anerkannt, dass ein Verlust von 48,2 % in jedem Fall unzumutbar ist (BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5, RdNr 20, 23) und bei Verlusten von 42,7 % und 26,9 % das Missverhältnis zwischen eingezahlten Beiträgen und Rückkaufswert so hoch liegt, dass von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit auszugehen ist (BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 6/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 9 RdNr 20-21). Weil die Verlustquote vorliegend mit 44,26 % in gleicher Weise evident hoch ist, ist die Lebensversicherung bei der H AG als Vermögen nicht zu berücksichtigen und wirkt es sich nicht aus, dass das LSG nicht festgestellt hat, in welchem Zeitraum diese Lebensversicherung für die Klägerin durch Auflösung verwertbar war.

38

(5) Hinsichtlich der Rentenversicherung bei der B AG kommt eine Verwertung nur durch ihre Auflösung und nicht auch durch Beleihung in Betracht. Eine Beleihung ist offensichtlich unwirtschaftlich iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 1 SGB II, weil die Zinsaufwendungen der Klägerin hierfür höher wären als der Verlust bei einer vorzeitigen Auflösung der Versicherung, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat.

39

Eine Verwertung dieser Versicherung durch ihre Auflösung hat das LSG nicht als offensichtlich unwirtschaftlich iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 1 SGB II angesehen, weil die Verlustquote von 16,71 % im Verhältnis von eingezahlten Beiträgen in Höhe von 7911,77 Euro zum Rückkaufswert in Höhe von 6493 Euro zuzüglich der Gewinnbeteiligung von 96,50 Euro noch zumutbar sei. Diese Feststellung reicht für die Prüfung der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 1 SGB II nicht aus.

40

Der Senat kann schon deshalb nicht abschließend darüber entscheiden, ob vorliegend - und erst recht ob grundsätzlich - eine Verlustquote von 16,71 % offensichtlich unwirtschaftlich iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 1 SGB II ist oder nicht, weil das LSG nicht geprüft und festgestellt hat, ob die Verwertung der Rentenversicherung bei der B AG überhaupt durch Auflösung in einem absehbaren und angemessenen Zeitrahmen möglich war. Erst wenn auch dies festgestellt ist, kann die Frage abschließend beantwortet werden, ob die Verwertung dieser Versicherung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Ein Verzicht auf diese Feststellung kommt zwar in Betracht, wenn die Verlustquote evident hoch ist (so vorliegend hinsichtlich der Versicherung bei der H AG). Das ist mit Blick auf die Rentenversicherung bei der B AG indes nicht der Fall. Insoweit kann die Frage danach, ob die Versicherung in einem absehbaren und angemessenen Zeitrahmen verwertbar war, nicht offen bleiben, weil die Verlustquote zwischen dem Bereich von "Grenze noch nicht erreicht" (12,9 %) und "Wirtschaftlichkeit zweifelhaft" (18,5 %) bei rein isolierter Betrachtung des Verhältnisses von eingezahlten Beiträgen (Substanzwert) und Rückkaufswert liegt (vgl zu diesen Werten BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5, RdNr 23), und weil auch erst durch die Berücksichtigung dieser Versicherung die Klägerin ihren Vermögensfreibetrag in Höhe von 7050 Euro überschreiten würde.

41

Soweit es für eine abschließende Entscheidung, ob die Verwertung dieser Versicherung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder nicht, auf prognostische Betrachtungen und hierauf gestützte tatsächliche Feststellungen ankommt, können diese nicht vom Senat angestellt und getroffen werden.

42

(6) Ohnehin könnte nicht durch eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Einzelfall für alle Fälle einer Verwertung von Lebensversicherungen durch ihre vorzeitige Auflösung bestimmt werden, wo prozentgenau die Grenze zur offensichtlich unwirtschaftlichen Verwertung liegt. Diesem vom LSG vertretenen rechtlichen Ansatz kann nicht gefolgt werden. Denn sowohl bei der Offensichtlichkeit als auch bei der Unwirtschaftlichkeit handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe (vgl Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 12 RdNr 244, Stand: IX/08; Radüge in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 12 RdNr 150). Mit ihrer Verwendung zeigt der Gesetzgeber an, dass es bei der Rechtsanwendung jeweils um eine Entscheidung im Einzelfall und dessen Prägung durch eine unabgeschlossene Vielzahl von Umständen gehen soll, die einer bestimmten, strikten normativen Vorgabe für alle künftigen Fälle entgegen steht. Die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe im Einzelfall durch die rechtsanwendende Verwaltung ist zwar gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar; ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung bei der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung ist nur ausnahmsweise anzuerkennen (vgl Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, K § 31, Stand XII/2011; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl 2014, § 40 RdNr 147 ff, 158 ff). Die volle gerichtliche Überprüfbarkeit der Rechtsanwendung im Einzelfall führt aber weder im Verhältnis von Verwaltung und Gerichten noch im Verhältnis von Instanzgerichten und Revisionsgericht dazu, dass aus dem unbestimmten ein bestimmter Rechtsbegriff wird. Der für eine Vielzahl von Anwendungsfällen einschlägige Rechtsbegriff bleibt vielmehr ein unbestimmter, auch wenn die Unbestimmtheit für die Rechtsanwendung über die gerichtliche Entscheidung im Einzelfall hinaus eingegrenzt und handhabbar gemacht werden kann durch verallgemeinerbare Konkretisierungsleistungen (zB Fallgruppenbildungen, Typisierungen). Dennoch werden eine Vagheit des Begriffs und eine Bandbreite seiner Anwendung bleiben, die bei abweichenden Gestaltungen des Einzelfalls neue oder andere Konkretisierungen unbestimmter Rechtsbegriffe erfordern und ermöglichen. Eben dies soll der unbestimmte Rechtsbegriff leisten. Anderenfalls würde die Rechtsprechung die Entscheidung des Gesetzgebers konterkarieren, von einer exakt bezifferbaren Grenzsetzung gerade abzusehen.

43

Vor diesem Hintergrund kommt auch eine einzelfallunabhängige revisionsgerichtliche Bestimmung einer feststehenden unteren Verlustquote, ab der die Verwertung von Lebensversicherungen iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 1 SGB II immer offensichtlich unwirtschaftlich ist, nicht in Betracht(anders noch BSG Urteil vom 23.5.2012 - B 14 AS 100/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 19 RdNr 23, 25). Denn damit bliebe die Vielfalt möglicher Fallgestaltungen außen vor, deren Berücksichtigung bei der Rechtsanwendung der unbestimmte Rechtsbegriff der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit dient. Zu den in einer Gesamtschau zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalls können mit Blick auf die Verwertung von Lebensversicherungen neben der Verlustquote bei ihrer vorzeitigen Auflösung die konkreten Vertragsbedingungen der Versicherung (zB versicherte Risiken, Laufzeit, Leistungen vor und nach Ablauf, Prämien, Kündigungsfristen) und die konkrete Vertragssituation (zB bisherige Laufzeit und Ansparphase im Verhältnis zur Laufzeitvereinbarung, bereits in Anspruch genommene Leistungen vor Ablauf) ebenso gehören wie der Umstand, ob die Versicherung bereits beliehen ist. Insbesondere die vereinbarten Vertragsbedingungen sind in unterschiedlicher Ausgestaltung auf dem Versicherungsmarkt anzutreffen und sie prägen als Tatsachen im Einzelfall die rechtliche Unterscheidung von wirtschaftlicher und unwirtschaftlicher Verwertung einer Versicherung mit. Die Offensichtlichkeit einer Unwirtschaftlichkeit kann zudem mitgeprägt werden durch das, was bei der vorzeitigen Auflösung von Versicherungen an Verlusten im Wirtschafts- und Rechtsverkehr allgemein üblich ist. Auch diese Verhältnisse können schwanken. Diese Vielfalt möglicher Fallgestaltungen kann nicht durch die revisionsgerichtliche Bestimmung einer prozentgenauen Grenze zur offensichtlich unwirtschaftlichen Verwertung negiert werden. Die Umstände des Einzelfalls vollständig zu erfassen und in einer Gesamtschau zu bewerten, bleibt vielmehr Aufgabe der Verwaltung wie der Instanzgerichte.

44

(7) War die Verwertung der Rentenversicherung der Klägerin bei der B AG in einem absehbaren und angemessenen Zeitrahmen möglich, würde ihre Berücksichtigung als Vermögen schließlich nicht nur dann ausgeschlossen sein, wenn ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich gewesen wäre, sondern auch dann, wenn die Verwertung für die Klägerin eine besondere Härte bedeutet haben würde (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II).

45

Erforderlich für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die nicht bereits in § 12 Abs 2 und 3 SGB II als Privilegierungstatbestände erfasst sind und die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte(vgl BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4, RdNr 31 ff; BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 2/09 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 15 RdNr 25; BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 28; BSG Urteil vom 23.5.2012 - B 14 AS 100/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 19 RdNr 27).

46

Als ein solcher Umstand kommt vorliegend in Betracht, dass die Klägerin Alg II nur für die zwei Monate zwischen dem Auslaufen des Alg und dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses beansprucht. Das LSG hat sich damit, dass die Klägerin Leistungen nur für kurze Zeit beansprucht - im Berufungsverfahren noch für drei Monate -, nicht auseinandergesetzt, sondern das Vorliegen einer besonderen Härte allein unter dem Gesichtspunkt einer atypischen Erwerbsbiografie und zukünftiger Rentenlücken der Klägerin geprüft und - insoweit zu Recht - abgelehnt. Doch auch der Umstand einer nur absehbar kurzen Leistungsdauer kann die Annahme einer besonderen Härte der Verwertung einer Versicherung durch ihre Auflösung rechtfertigen.

47

Das BSG hat es bislang offen gelassen, inwieweit an die Verwertung von Vermögen im Rahmen des § 12 SGB II andere Maßstäbe anzulegen sind, wenn die Leistungen beanspruchende Person lediglich für einen absehbar kurzen Zeitraum Leistungen begehrt. Zwar hat es sich skeptisch gezeigt und formuliert, dass das Argument, die Leistung werde nur für einen kurzen Zeitraum beantragt, kaum jemals dazu führe, dass eine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II zu bejahen sei(BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5, RdNr 12, 24; noch enger: BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14 AS 27/07 R - juris RdNr 49, wonach in der Nutzung der Dispositionsfreiheit von Versicherungen ohne Verwertungsausschluss keine besondere Härte liegen könne). Allerdings hat es auch formuliert, eine kurze Leistungs- bzw Anspruchsdauer könne (allenfalls) dann eine besondere Härte begründen, wenn bereits bei Antragstellung die konkret begründete Aussicht bestanden habe, dass Leistungen nur für einen kurzen Zeitraum in Anspruch genommen würden (BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 2/09 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 15 RdNr 26). Vorliegend kann diese Frage erneut offen gelassen werden, weil es auch insoweit vor einer abschließenden Entscheidung hierüber noch Feststellungen des LSG zur zeitlichen Dimension einer möglichen Verwertung der Rentenversicherung der Klägerin bei der B AG bedarf.

48

4. Das LSG wird im wieder eröffneten Berufungsverfahren zunächst festzustellen haben, in welchem Zeitraum der Klägerin die Verwertung der Rentenversicherung bei der B AG durch ihre vorzeitige Auflösung möglich war, um sodann auf dieser Grundlage und unter Würdigung dieses und der weiteren Einzelfallumstände darüber zu entscheiden, ob die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für die Klägerin eine besondere Härte bedeuten würde und die Versicherung deshalb als Vermögen nicht zu berücksichtigen ist (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II).

49

Erst wenn auf dieser Grundlage festgestellt ist, dass diese Rentenversicherung als Vermögen zu berücksichtigen ist und in welcher Höhe sie als Bedarfsdeckungsmöglichkeit der Klägerin zu berücksichtigen ist (Rückkaufswert zuzüglich Überschussbeteiligung abzüglich Kapitalertragssteuer und ggf weiterer Verwertungskosten; vgl BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14 AS 27/07 R - juris RdNr 43; BSG Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 29/12 R - juris RdNr 13, 29), lässt sich die Feststellung treffen, ob die Klägerin unter Berücksichtigung dieser Versicherung zusammen mit den ihr sofort zur Verfügung stehenden Guthaben der beiden Konten den Gesamtbetrag der Vermögensfreibeträge nach § 12 Abs 2 SGB II in Höhe von 7050 Euro überschreitet und sie hilfebedürftig ist oder nicht.

50

Das LSG wird bei der Bejahung von Hilfebedürftigkeit der Klägerin auch Anlass und Gelegenheit zur Prüfung haben, ob der Klägerin im Mai 2007 Alg noch tatsächlich zufloss.

51

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Wird diese nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.

(2) Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 169 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben.

(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Überschussbeteiligung bleiben unberührt.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 1.1.2005 bis 3.10.2007.

2

Die 1951 und 1952 geborenen Kläger sind verheiratet und leben zusammen mit ihrem volljährigen Sohn in einem insgesamt 126 qm großen Eigenheim. Die Kläger haben angegeben, sich gegenüber der Bausparkasse verpflichtet zu haben, freiwerdende Beträge aus einer von ihnen gehaltenen Lebensversicherung bei der B (im Weiteren LV 1) zur Tilgung der auf diesem Haus ruhenden Restschuld zu verwenden. Die LV 1 hatte am 1.12.2003 einen Rückkaufswert, einschließlich Überschussanteilen, von 36 835,44 Euro, am 1.12.2005 von 41 523,87 Euro und am 1.1.2007 von 44 194,32 Euro. Bis 1.2.2005 hatten die Kläger 18 460,55 Euro an Beiträgen für diese Versicherung aufgewandt. Ferner hatten die Kläger eine zweite Lebensversicherung bei dem D (im Weiteren LV 2) abgeschlossen, deren Rückkaufswert am 31.12.2004 1133,50 Euro betrug. Dem standen bis Juni 2006 eingezahlte Beiträge in Höhe von 2811,71 Euro gegenüber.

3

Der Kläger bezog zunächst Alhi und die Klägerin war selbstständig erwerbstätig. Im Dezember 2004 stellte der Kläger einen Antrag auf Alg II für die Klägerin und sich. Dies lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 18.2.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.6.2005 mit der Begründung ab, die Kläger seien nicht hilfebedürftig, denn sie verfügten über verwertbares Vermögen, das die Freibetragsgrenzen überschreite. Am 4.10.2007 stellten die Kläger erneut einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, den der Beklagte durch Bescheid vom 26.3.2008 ebenfalls abschlägig beschied. Diesbezüglich ist ein weiteres Klageverfahren bei dem SG Dortmund anhängig. Bis zum 3.10.2007 erhielten die Kläger ein Darlehen von ihrem Freund A. in Höhe von 7500 Euro und Geldzahlungen von ihrem Sohn in Höhe von rund 3000 Euro, die sie nach ihrem eigenen Vortrag durch Abtretungen der LV1 gesichert haben. Ferner bedienten sie sich aus einem Überziehungskredit bei ihrer Hausbank. Zur Sicherung der Forderungen der Bausparkasse wegen der Finanzierung des Hauses haben sie die LV 1 in Höhe eines Betrags von höchstens 11 992,81 Euro abgetreten.

4

Mit ihrer Klage gegen die Ablehnung der Leistungsgewährung sind die Kläger vor dem SG Dortmund erfolglos gewesen (Urteil vom 12.4.2010). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Kläger gegen das Urteil des SG zurückgewiesen (Urteil vom 24.11.2011). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte zutreffend davon ausgegangen sei, die Kläger seien im streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig gewesen. Sie verfügten über verwertbares Vermögen in der Gestalt der LV 1. Dieses übersteige die Vermögensfreibeträge des § 12 SGB II, selbst wenn man die Verpflichtung der Kläger gegenüber der Bausparkasse im Hinblick auf die Finanzierung der Restschuld für das Haus in Abzug bringe. Es handele sich bei der LV 1 nicht um gefördertes Altersvorsorgevermögen und ein Verwertungsausschluss nach § 165 Abs 3 VVG sei nicht vereinbart worden. Soweit für den Bezug der Alhi eine Erklärung gegenüber der BA, die Lebensversicherung werde nur zur Altersvorsorge verwendet, genügt habe, um sie von der Berücksichtigung bei der Prüfung der Bedürftigkeit auszunehmen, genüge dies nach der Einfügung des § 165 Abs 3 VVG den Anforderungen für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht mehr. Die Rechtsprechung des BSG zur AlhiV 2002 beruhe darauf, dass es dort an einer Härteklausel gemangelt habe, die sich im SGB II nunmehr in § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB II finde. Die LV 1 sei zwar unzweifelhaft von den Klägern zur Alterssicherung gedacht gewesen. Deren Verwertung stelle jedoch gleichwohl keine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB II dar, denn die Kläger hätten mit 811,56 (Kläger zu 1) und 298,77 Euro (Klägerin zu 2) eine Altersrente deutlich über dem Grundsicherungsniveau zu erwarten. Zudem verfügten sie über ein belastungsfreies Eigenheim und könnten Mieteinnahmen aus der Vermietung der Erdgeschosswohnung erwarten. Die Verwertung der LV 1 sei anders als die der LV 2 auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Bei der LV 1 sei die Verwertung ohne Verlust möglich. Die Darlehen und der Überziehungskredit seien auch nicht von dem Rückkaufswert der LV 1 in Abzug zu bringen, denn hierbei handele es sich um Schulden, die nicht unmittelbar auf der LV 1 lasteten. Eine wiederholte Berücksichtigung des Vermögensgegenstandes, solange er nicht verwertet sei, sei rechtlich nicht zu beanstanden.

5

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügen die Kläger eine Verletzung von § 7 Abs 1 iVm § 9 Abs 1 und § 12 SGB II sowie § 165 Abs 3 VVG. Es sei den Klägern nicht zuzumuten die LV 1 zu verwerten, denn es handele sich insoweit um ihre Alterssicherung. Eine Verwertung stelle eine besondere Härte dar. Sie unterfalle nur deswegen der Verwertung, weil sie kurz vor dem Erreichen der Grenze von 60 Jahren zur Auszahlung gelange. Wäre der Lebensversicherungsvertrag nur wenige Monate später abgeschlossen worden, wäre er ohne Weiteres als Altersvorsorge anerkannt worden. Die Problematik der "Nichtverlängerbarkeit" von "Altversicherungsverträgen" sei bei der Schaffung des § 165 Abs 3 VVG offensichtlich unberücksichtigt geblieben, sodass eine Regelungslücke gegeben und eine analoge Anwendung der Vorschrift gerechtfertigt sei. So müsse sich der Kläger privatrechtlich verpflichten können, den Betrag aus der LV 1 nicht vor Vollendung des 60. bzw 65. Lebensjahres zu verwerten und diese rechtsverbindliche Regelung gegenüber dem Beklagten nachzuweisen. Mit der LV 1 habe der Lebensstandard gesichert werden sollen, sodass ein Zurückfallen auf die während des Erwerbslebens erworbenen Renteneinkünfte und der zu erwartende weitere Bezug von steuerfinanzierten Transferleistungen eine unzumutbare Härte darstelle. Die Erzielung von zukünftigen Mieteinnahmen sei spekulativ und als Argument gegen eine besondere Härte nicht geeignet.

6

Die Kläger beantragen,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2011 und des Sozialgerichts Dortmund vom 12. April 2010 sowie den Bescheid vom 18. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern ab dem 1. Januar 2005 bis zum 3. Oktober 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die Ausführungen des LSG für zutreffend und führt ergänzend aus, dass eine nachträgliche Versicherung der Kläger, die LV 1 nur zur Alterssicherung zu verwenden, nicht ausreiche, um für den streitigen Zeitraum einen Verwertungsschutz zu gewähren. Den Klägern habe das Vermögen der LV 1 tatsächlich zur Abtretung und Beleihung zur Verfügung gestanden. Allein die Tatsache, dass Vermögen zur Alterssicherung eingesetzt werden solle, reiche nicht aus, um eine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB II annehmen zu können. Insoweit komme es nur auf Umstände an, die nicht schon als Freistellungstatbestände ausdrücklich im Gesetz geregelt seien.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet.

10

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 1.1.2005 bis 3.10.2007. Sie waren im streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II iVm § 9 Abs 1 SGB II. Sie verfügten über verwertbares Vermögen in Gestalt der LV 1.

11

(1.) Streitgegenstand sind der Bescheid vom 18.2.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.6.2005, mit denen der Beklagte die Gewährung von Alg II ab dem 1.1.2005 abgelehnt hat. Der streitige Zeitraum ist hier bis zum 3.10.2007 begrenzt. Grundsätzlich gilt zwar bei einer Entscheidung, mit der die Verwaltung Leistungen für die Zukunft vollständig abgelehnt hat, dass sich der streitige Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz erstreckt (s nur SozR 4-4200 § 12 Nr 4 RdNr 14). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Verwaltung zwischenzeitlich eine weitere Entscheidung trifft. Das ist hier der Fall. Die Kläger haben am 4.10.2007 einen erneuten Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gestellt, den der Beklagte durch Bescheid vom 26.3.2008 ebenfalls abschlägig beschieden hat. Der neue Bescheid wird nach der ständigen Rechtsprechung des BSG in Grundsicherungsangelegenheiten nicht nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens(stRspr seit BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 30). Die Bedeutung des neuen Bescheides für das anhängige Verfahren erschöpft sich darin, dass sich der Ausgangsbescheid für die von dem Folgebescheid und dem Zeitraum, der von dem ihm zugrunde liegenden Antrag erfasst wird - hier ab dem 4.10.2007 - erledigt hat (vgl BSG vom 25.6.2008 - B 11b AS 45/06 R RdNr 27; s auch: BSG vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R, SozR 4-3500 § 21 Nr 1 RdNr 8).

12

(2.) Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)erfüllten die Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs 1 S 1 Nr 1, 2 und 4 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954). Sie waren jedoch - wie das LSG zutreffend erkannt hat - nicht hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II iVm § 9 Abs 1 SGB II(ebenfalls idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954). Nach § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Kläger konnten hier ihren Lebensunterhalt durch Vermögen aus der LV 1 sichern.

13

(3.) Sie verfügten über verwertbares Vermögen, das nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)zum 1.12.2003 einen Verkehrswert iS von § 12 Abs 4 S 1 SGB II iVm § 5 Alg II-V(in der hier bis zum Ablauf des streitigen Zeitraums unverändert anzuwendenden Fassung vom 20.10.2004, BGBl I 2622) von 36 835,44 Euro, am 1.12.2005 von 41 523,87 Euro und am 1.1.2007 von 44 194,32 Euro hatte. Im Gegensatz zur Auffassung der Kläger ist zur Bestimmung dessen, was als Verkehrswert der Lebensversicherung anzusehen ist, auch nicht nur deren reiner Rückkaufswert zu berücksichtigen. Der Verkehrswert von Vermögen ergibt sich vielmehr daraus, was am Markt für den Gegenstand erzielt werden kann (Striebinger in Gagel, SGB II/SGB III, Stand 04/2012, § 12 SGB II, RdNr 112). Das ist hier der Rückkaufswert der Versicherung zuzüglich der Überschussbeteiligung. Hierbei handelt es sich um denjenigen Wert, der dem Versicherungsnehmer tatsächlich als Geldbetrag bei der Verwertung der Versicherung "zufließt", der also für den Vermögensgegenstand "Versicherung" erlangt werden kann. Insoweit schließt sich der erkennende Senat der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG an (BSG vom 15.4.2008 - B 14 AS 27/07 R RdNr 43; vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R, BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5, RdNr 20, 22). Hiervon in Abzug zu bringen sind lediglich die mit der Verwertung in Zusammenhang stehenden Kosten (vgl Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand IX/2008, § 12 RdNr 296; s auch BSG vom 15.4.2008 - B 14 AS 27/07 R RdNr 43). Dass derartige Kosten im vorliegenden Fall angefallen wären, ist vom LSG nicht festgestellt und auch nicht erkennbar.

14

(4.) Der so bestimmte Verkehrswert der Lebensversicherung der Kläger überschritt die Freibetragsgrenzen nach § 12 Abs 2 Nr 1 und 4 SGB II in den unterschiedlichen im streitigen Zeitraum geltenden Fassungen um fast das Doppelte und war damit oberhalb dieser Grenzen grundsätzlich zumutbar verwertbares Vermögen zur Sicherung seines Lebensunterhalts(vgl hierzu BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R, BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5, RdNr 18 zur Berücksichtigung nur des die Angemessenheitsgrenze überschreitenden Wertes eines Pkw als zumutbar verwertbares Vermögen).

15

Die Vermögensfreibeträge der Kläger waren nach § 12 Abs 2 Nr 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes zur Änderung des Drittes Buches Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 19.11.2004 (BGBl I 2902) mit Wirkung vom 1.1.2005 mit je 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners zu ermitteln und betrugen mindestens jeweils 4100 Euro, maximal für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 13 000 Euro. Für die 1952 geborene Klägerin betrug der Vermögensfreibetrag damit am 1.1.2005 10 400 Euro und für den 1951 geborenen Kläger 10 600 Euro, zusammen 21 000 Euro. Hinzu kommt ein Freibetrag nach § 12 Abs 2 Nr 4 SGB II(ebenfalls idF des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.2004, BGBl I 2902, mit Wirkung vom 1.1.2005), der während des gesamten streitigen Zeitraumes mit 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen unverändert geblieben ist. Hieraus ergibt sich vom 1.1.2005 bis zur Rechtsänderung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (Fortentwicklungsgesetz, BGBl I 1706) am 1.8.2006 ein Gesamtvermögensfreibetrag von 22 500 Euro. Durch das Fortentwicklungsgesetz ist der Vermögensfreibetrag nach § 12 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB II auf 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, maximal 9750 Euro pro Person(§ 12 Abs 2 S 2 SGB II) gesenkt worden. Damit ergibt sich für den Zeitraum vom 1.8.2006 bis 3.10.2007 ein Vermögensgrundfreibetrag von 7950 Euro für den Kläger und 7800 Euro für die Klägerin, zuzüglich des Ansparbetrags von je 750 Euro, insgesamt 17 250 Euro.

16

(5.) Die Lebensversicherung des Klägers ist auch nicht mit dem diese Freibeträge überschießenden Anteil (vgl zur Kumulation der Freistellungen nach § 12 Abs 2 und Abs 3 SGB II: BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R, BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5; s auch Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 12 RdNr 36) in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens oder diesem gleichzustellenden Vermögen vor der Verwertung geschützt iS des § 12 Abs 2 Nr 2 SGB II.

17

Nach § 12 Abs 2 Nr 2 SGB II sind vom Vermögen abzusetzen Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwertet. Altersvorsorgevermögen in diesem Sinne ist in jedem Fall solches, das nach § 10a oder dem XI. Abschnitt des EStG gefördert wird. Erforderlich ist insoweit nach der Rechtsprechung des BSG (BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 52/06 R, SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 20) zumindest, dass der Sicherung ein nach § 5 AVmG(vom 26.6.2001, BGBl I 1310, 1322) durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zertifizierter Altersvorsorgevertrag zugrunde liegt. Das ist hier nicht der Fall.

18

Wie das BSG bereits ausgeführt hat, erfolgt im Gegensatz zur üblichen Kapitallebensversicherung die staatliche Förderung der Sicherungsformen des § 12 Abs 2 Nr 2 SGB II nur dann, wenn sie grundsätzlich zertifiziert sind und ihre Zweckbestimmung zur Altersvorsorge öffentlich überwacht wird(BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 52/06 R, SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 20). Dadurch wird sichergestellt, dass die Versicherung auch tatsächlich der Altersvorsorge dient und nicht, wie bei "einfachen" Kapitallebensversicherungen möglich, das "angesparte" Kapital jederzeit zur Deckung eines auftretenden Bedarfs herangezogen werden kann. Demselben Ziel dient auch das in § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II geregelte Verbot der vorzeitigen Verwertung.

19

(6.) Auf einen Verwertungsschutz in Höhe der in § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II(idF des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.2004, BGBl I 2902) festgelegten Beträge können sich die Kläger jedoch auch nicht berufen. Danach sind vom Vermögen abzusetzen geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jeweils 13 000 Euro bzw seit dem 1.8.2006 je vollendetem Lebensjahr 250 Euro, höchstens jeweils 16 250 Euro nicht übersteigt (Änderung zum 1.8.2006 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706). Die Kläger haben nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)keinen entsprechenden Verwertungsausschluss iS des § 165 Abs 3 VVG(idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954 bzw idF des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2.12.2006, BGBl I 2742 mit Wirkung vom 12.12.2006) vertraglich vereinbart.

20

Die Kläger haben auch keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als ob sie bei der Beantragung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II einen Verwertungsausschluss vereinbart gehabt hätten. Eine nachträgliche Herstellung des Verwertungsausschlusses für abgelaufene Zeiträume ist nicht möglich (s SozR 4-1200 § 14 Nr 10, RdNr 12). Ohne den vereinbarten Verwertungsausschluss konnten sie während des streitgegenständlichen Zeitraumes frei über das Kapital der Versicherung verfügen. Auch der Einwand, sie hätten keinen Verwertungsausschluss vereinbaren können, weil der Versicherer dies abgelehnt und sie bereits die maximale Laufzeit für die Versicherung vereinbart hätten, vermag hieran nichts zu ändern.

21

Ebenso wenig können die Kläger den Zustand eines nach § 165 Abs 3 VVG vereinbarten Verwertungsausschlusses durch eine rückwirkende schriftliche Erklärung gegenüber dem Beklagten, das Kapital aus der Lebensversicherung vor dem Eintritt ins Rentenalter nicht verwerten zu wollen, bewirken. Ein Rückgriff auf die durch Richterrecht geschaffene Rechtslage zum Recht der Arbeitslosenhilfe scheidet seit dem Inkrafttreten des SGB II aus.

22

Der 7. Senat des BSG hat im Hinblick auf die Änderungen der AlhiV 2002 gegenüber der vorherigen Fassung der AlhiV 1974 (vom 7.8.1974, BGBl I 1929, bzw vom 18.6.1999, BGBl I 1433), insbesondere wegen des Verzichts auf eine allgemeine Zumutbarkeitsprüfung in der AlhiV 2002 im Sinne einer allgemeinen Härteklausel, festgestellt, dass der Verordnungsgeber durch dieses Regelungskonzept die vom BSG in seiner Entscheidung vom 27.5.2003 (BSGE 91, 94 = SozR 4-4220 § 6 Nr 1) aufgezeigten Grenzen seines Handlungsspielraums im Rahmen des § 193 Abs 2 SGB III unterschritten habe. Die Verordnung lasse insgesamt keine Prüfung der Umstände des Einzelfalls in besonderen Ausnahmefällen mehr zu (Billigkeits- oder Härtefallprüfung). Mit Blick auf die Regelungen des SGB II (idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954), durch das beim Schonvermögen für erwerbsfähige Hilfebedürftige mit § 12 Abs 2 Nr 1 und Nr 3 iVm § 12 Abs 3 Nr 6 SGB II günstigere Regelungen gegenüber der AlhiV geschaffen worden seien, hat er es für zwingend befunden, auch im Rahmen der AlhiV die Anrechenbarkeit von Vermögen bei der Gewährung von Alhi unter Härtegesichtspunkten zu prüfen(BSGE 94, 121 = SozR 4-4300 § 193 Nr 3, RdNr 13). Auf dieser Grundlage basiert das Handeln der BA, die offensichtlich für Altfälle, also für solche der Bewilligung von Alhi nach dem 1.1.2005 für die Zeit vor dem 1.1.2005, an Stelle des mit dem Versicherer erst ab dem 1.1.2005 zu vereinbarenden Verwertungsausschlusses nach § 165 Abs 3 VVG, eine entsprechende Erklärung sich gegenüber hat ausreichen lassen, um das an sich verwertbare Vermögen zu verschonen. Ein rechtliches Bedürfnis dies auch auf die Rechtslage nach dem SGB II zu übertragen besteht nicht. Eine planwidrige Lücke, wie sie die Kläger annehmen, weil in bestimmten "Altfällen" die Vereinbarung eines Verwertungsausschluss nicht mehr vertraglich vereinbart werden könne, vermag der Senat nicht zu erkennen.

23

Der 7. Senat des BSG hat, wie oben bereits dargelegt, eine Verknüpfung zwischen der Regelung des Verwertungsausschlusses nach § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II und der Härtefallregelung des § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 2 SGB II hergestellt. Diese Verknüpfung, die ihre Bestätigung im Gesetzestext, in der Gesetzesbegründung und systematischen Erwägungen findet, zeigt, dass die möglicherweise vorhandene Lücke im "Verwertungsschutz", weil die Voraussetzungen des § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II nicht erfüllt sind, über die besondere Härte nach § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 2 SGB II geschlossen werden kann. Im Gesetzestext kommt zwar ein Stufenverhältnis zwischen § 12 Abs 2 SGB II und § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB II zum Ausdruck. Nach § 12 Abs 2 SGB II wird das Vermögen nur in Höhe von dort festgelegten Absetzbeträgen geschützt, während § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 2 SGB II das Vermögen bei Vorliegen eines besonderen Härtefalls vollständig von der Berücksichtigung bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausnimmt. Der Wortlaut des § 12 SGB II verbietet es jedoch nicht, einen Verwertungsschutz nach § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 2 SGB II auch dann anzunehmen, wenn die Schutzmechanismen durch Absetzungen nach § 12 Abs 2 SGB II nicht greifen. Dies folgt auch aus der Begründung des Gesetzes. Sowohl die Regelung des § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II, als auch die des § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 2 SGB II haben beide erst auf Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit Eingang in den Gesetzentwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt gefunden. Sie folgen beide letztlich der gleichen Idee und ergänzen einander, wie die Begründung des Ausschusses zeigt. Zu § 12 Abs 2 Nr 5 SGB II wird in der Empfehlung ausgeführt, die Ergänzung solle vermeiden helfen, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige Vermögen, das sie für ihre Altersvorsorge bestimmt hätten, vorher zur Bestreitung ihres Lebensbedarfs einsetzen müssten(BT-Drucks 15/1749, S 31). Dass gerade der Verbrauch von der Altersvorsorge dienendem Vermögen vor dem Eintritt in den Ruhestand zugleich als ein Härtefall angesehen worden ist und eben dann, wenn die anderen "Schutzmechanismen" für dieses Vermögen nicht mehr greifen, es über den "besonderen Härtefall" trotzdem noch vor der Verwertung geschützt werden können soll, zeigen die Ausführungen zu § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 2 SGB II. Dort heißt es, ein derartiger Härtefall könne zB vorliegen, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsse, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweise (BT-Drucks 15/1749, S 32). Systematisch schließt damit § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 2 SGB II also auch eine Lücke im Vermögensschutz, wenn ein Verwertungsausschluss nach § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II aus welchem Grund auch immer nicht vereinbart worden ist. Einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Vorschrift über den vertraglich vereinbarten Verwertungsausschluss nach § 165 Abs 3 VVG, der in Ergänzung zu § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II auf die Empfehlung des Vermittlungsausschusses als Art 35c in das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt aufgenommen worden ist(s BT-Drucks 15/2259 vom 16.12.2003), bedarf es daher, anders als bei der AlhiV 2002, nicht.

24

(7.) Auch eine Verschonung der Lebensversicherung aus Gründen des § 12 Abs 3 S 1 Nr 3 SGB II kommt nicht in Betracht. Nach § 12 Abs 3 S 1 Nr 3 SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Die Kläger unterfallen nicht dem Personenkreis derjenigen, die eine Privilegierung ihres Vermögens nach § 12 Abs 3 S 1 Nr 3 SGB II in Anspruch nehmen können. Sie sind nicht nach §§ 6, 231(231a) SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit gewesen (vgl zum Verhältnis zur Versicherungsfreiheit von Selbstständigen ausführlich: BSGE 100, 196 = SozR 4-4200 § 12 Nr 8, RdNr 22 ff).

25

(8.) Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 2 SGB II sind ebenfalls nicht erfüllt. Danach sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen oder Rechte, soweit ihre Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Bei dem Begriff der besonderen Härte handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl BSG vom 15.4.2008 - B 14 AS 27/07 R, RdNr 45; vom 8.2.2007 - B 7a AL 34/06 R, SozR 4-5765 § 9 Nr 1 RdNr 13 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 4; vom 15.4.2008 - B 14 AS 27/07 R RdNr 45) richtet es sich nach den Umständen des Einzelfalls, ob von einer besonderen Härte iS des § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 2 SGB II auszugehen ist. Maßgebend sind dabei nur außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs 3 S 1 SGB II) und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs 2 SGB II erfasst werden(BSG vom 15.4.2008 - B 14 AS 27/07 R RdNr 45). § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 2 SGB II setzt daher voraus, dass die Umstände dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte(BSG vom 15.4.2008 - B 14 AS 27/07 R RdNr 45; vom selben Tag - B 14/7b AS 52/06 R, SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 32).

26

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das LSG im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen einer besonderen Härte ausgeschlossen. Eine Privilegierung der Lebensversicherung kommt nur dann in Betracht, wenn der Hilfebedürftige das Vermögen nach Eintritt in den Ruhestand zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich verwenden will und eine der Bestimmung entsprechende Vermögensdisposition getroffen hat (BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 52/06 R, SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 33). Das LSG hat insoweit zwar für den erkennenden Senat bindend festgestellt (§ 163 SGG), dass die Lebensversicherung als Vorsorge für das Alter bestimmt war. Allerdings weist das Berufungsgericht zu Recht darauf hin, dass die vorzeitige Verwertung der Lebensversicherung allein keine besondere Härte darstellt. Dies gilt angesichts des oben dargelegten Verhältnisses von § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II und § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 2 SGB II auch für die Begründung der Kläger, sie hätten allein wegen eines "Altvertrages" keinen Verwertungsausschluss vereinbaren können und nur weil es an dem vertraglich vereinbarten Verwertungsausschluss mangele, müssten sie nun die LV 1 zur Lebensunterhaltssicherung einsetzen, anstatt sie erst bei Eintritt in den Ruhestand zu dessen Finanzierung nutzen zu können. Wenn der fehlende Verwertungsausschluss dazu führt, dass kein Schutz des Altersvorsorgevermögens in Höhe der Absetzungen nach § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II erfolgt, kann das Vermögen gleichwohl vor der Verwertung geschützt sein, wenn eine besondere Härte vorliegt. Der mangelnde Verwertungsausschluss an sich ist jedoch keine besondere Härte; die Annahme einer besonderen Härte erfordert immer auch besondere Umstände, die hinzutreten müssen. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

27

Besondere Umstände, wie oben dargelegt, hat das LSG nicht feststellt. So war der Kläger zum Zeitpunkt der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II erst 54 Jahre, die Klägerin 53 Jahre alt. Sie standen also noch nicht kurz vor dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und waren noch nicht ohne Chance auf weiteren Aufbau einer Alterssicherung durch Erwerbstätigkeit. Soweit die Kläger in ihrem Vorbringen auf Lücken im Versicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung hinweisen, machen sie keine atypische Erwerbsbiographie geltend. Wegen solcher Lücken wird der Versicherte auf die Rentenversicherungspflicht während des Leistungsbezugs bei Arbeitslosigkeit und den durch die gesetzlich vorgesehenen Freibeträge garantierten Mindestschutz verwiesen. Selbst wenn man die selbstständige Erwerbstätigkeit der Klägerin in die Betrachtungen einbezieht, so sollte die LV 1 nach dem Vortrag der Kläger der gemeinsamen Alterssicherung dienen. Insoweit ist auch auf das gemeinsam erreichbare Rentenniveau abzustellen. Dieses hat das LSG zutreffend und von den Klägern nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen, als nicht so niedrig festgestellt, dass allein hieraus eine besondere Härte resultieren könnte. Sie werden nach derzeitigen Berechnungen gemeinsam eine Rente von 1110,33 Euro erhalten. Dieser Betrag liegt ohne Einbeziehung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung deutlich über der Regelleistung nach SGB II und SGB XII. Unterkunftskosten werden bei den Klägern nur in geringem Umfang anfallen, da das LSG - ebenfalls nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen - festgestellt hat, das selbstbewohnte Haus werde bei Eintritt ins Rentenalter nahezu belastungsfrei sein. Daher kommt es im Rahmen der Prüfung der besonderen Härte nicht mehr darauf an, ob die Kläger aus der Vermietung der Erdgeschosswohnung weitere Einkünfte werden erzielen können.

28

(9.) Die Verwertung der Lebensversicherung ist für die Kläger auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich iS des § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 1. Alt SGB II. Zwar fehlt es an hinreichenden Feststellungen des LSG zum Substanz- und Verkehrswert der Lebensversicherung der Kläger zu Beginn des hier streitigen Zeitraumes. Aus den vom LSG benannten Daten kann jedoch mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden, dass weder zum Zeitpunkt der Antragstellung, noch im Entscheidungszeitpunkt das Tatbestandsmerkmal der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit erfüllt war.

29

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG liegt eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit dann vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht. Umgekehrt ist offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht (zur Alhi: BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 7). Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Verwertung ist auf das ökonomische Kalkül eines rational handelnden Marktteilnehmers abzustellen (SozR 4-1200 § 14 Nr 10 RdNr 18; BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 52/06 R, SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 35; vom selben Tag - B 14 AS 27/07 R RdNr 42 und B 14/7b AS 56/06 R RdNr 37; BSGE 100, 196 = SozR 4-4200 § 12 Nr 8, RdNr 34 ff; vom 30.8.2010 - B 4 AS 70/09 R RdNr 19). Es ist mithin zu ermitteln, welchen Verkehrswert der Vermögensgegenstand gegenwärtig auf dem Markt hat. Dieser gegenwärtige Verkaufspreis ist dem Substanzwert gegenüber zu stellen. Der Substanzwert ergibt sich bei einem Lebensversicherungsvertrag aus den eingezahlten Beiträgen und der Verkehrswert - wie bereits dargelegt - aus dem Rückkaufswert der Versicherung, einschließlich der Überschussanteile (SozR 4-1200 § 14 Nr 10 RdNr 18; BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 52/06 R, SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 35; vom selben Tag - B 14 AS 27/07 R, RdNr 42 und B 14/7b AS 56/06 R, RdNr 37; BSGE 100, 196 = SozR 4-4200 § 12 Nr 8, RdNr 34 ff; vom 30.8.2010 - B 4 AS 70/09 R RdNr 19). Welche Verlustgrenze im Einzelnen zur offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit führt, kann hier dahinstehen. Der Rückkaufswert der LV 1, einschließlich Überschussanteil lag nach den bindenden Feststellungen des LSG deutlich über den eingezahlten Beiträgen. Das LSG hat festgestellt, dass am 1.2.2005 18 460,55 Euro an Beiträgen in diese Versicherung von den Klägern eingezahlt worden waren. Dem stand am 14.4.2005 ein Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung von 41 523,87 Euro gegenüber. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das LSG keine weiteren Feststellungen zu dem späteren Verhältnis von eingezahlten Beiträgen und Verkehrswert der Versicherung getroffen hat, denn angesichts dessen, dass der Verkehrswert der Versicherung zu Beginn des hier streitigen Zeitraumes mehr als doppelt so hoch war wie die eingezahlten Beiträge, ist davon auszugehen, dass auch im Oktober 2007 der Verkehrswert die Summe der eingezahlten Beiträge weiterhin überschritten hat.

30

(10.) Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das LSG seine Prüfung bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit auf die LV 1 beschränkt hat. Das Berufungsgericht hat die LV 2 wegen offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit der Verwertung insoweit zutreffend außer Betracht gelassen. Auch konnte das LSG angesichts des die Freibeträge nach § 12 Abs 2 Nr 1 und 4 SGB II deutlich überschreitenden Verkehrswertes der LV 1 von einer Einbeziehung des Hausgrundstücks der Kläger in die Betrachtungen absehen, selbst wenn die Wohnfläche mit 126 qm für zwei Personen als unangemessen angesehen werden könnte(vgl BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 17; BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4, RdNr 25 f)und bei nicht erfolgter baulicher und rechtlicher Abtrennung eines Teils des Wohneigentums nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats das gesamte Objekt als unangemessen bewertet und verwertet werden müsste (vgl BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R, SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 26 ff). Ferner hat das LSG zwar nicht in Erwägung gezogen, ob der von A. und dem Sohn zur Verfügung gestellte Geldbetrag als dauerhaft bei den Klägern verbleibende Zuwendung zu bewerten ist und damit als Einkommen bei der Berechnung des Alg II zu berücksichtigen gewesen wäre. Gleiches gilt für die nach Antragstellung nachgezahlte Arbeitslosenhilfe und die Frage, ob diese als Einkommen einer Bewilligung von Alg II entgegengestanden hätte. Feststellungen hierzu sowie zur Verwertbarkeit des Hausgrundstücks bedurfte es jedoch auch nicht, denn trotz der von den Klägern benannten Belastungen der LV 1 bleibt dieses Vermögen der Kläger, das bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zu berücksichtigen war.

31

Grundsätzlich gilt, Vermögen iS von § 12 SGB II sind nicht die Bilanz aus aktiven und passiven Vermögenswerten, sondern die vorhandenen aktiven Vermögenswerte(vgl zuletzt BSG vom 18.2.2010 - B 4 AS 28/09 R, RdNr 22 ff; s auch BSG BSGE 87, 143 = SozR 3-4220 § 6 Nr 8 und zu § 88 BSHG: BVerwG Buchholz 436.0 zu § 88 BSHG Nr 22). Dies folgt aus der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge, welche erst eingreifen soll, wenn der Hilfebedürftige ihm zur Verfügung stehende Mittel verbraucht hat. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte nach § 12 SGB II ist allenfalls geboten, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand (zB eine auf ein Grundstück eingetragene Hypothek) lastet, da der Vermögensgegenstand in diesem Fall nicht ohne Abzüge veräußert werden kann(vgl BSG vom 15.4.2008 - B 14 AS 27/07 R, RdNr 44). Dies ist hier, wie das LSG zutreffend befunden hat, im Hinblick auf die Lasten durch Abtretung wegen der Forderungen des Sohnes und A. nicht der Fall.

32

Die Schulden der Kläger bei ihrem Sohn und A. sowie der Bank wegen des Überziehungskredits lasten nicht auf der Lebensversicherung. Nach den bindenden Feststellungen des LSG konnten die Kläger frei über die LV 1 verfügen und haben sich später auch einen Teil der Versicherungssumme auszahlen lassen. Zutreffend hat das LSG die Forderungen von A., dem Sohn und der Hausbank daher als private Schulden, deren Tilgung hinter der Existenzsicherung zurückzutreten hat, angesehen.

33

Soweit es die Abtretung der Ansprüche aus der LV 1 an die Bausparkasse zur Sicherung des Darlehens zur Finanzierung des Hauses der Kläger betrifft, mangelt es zwar an Feststellungen des LSG, ob der Versicherer von der Abtretung in Kenntnis gesetzt worden ist und die Kläger über die LV 1 in Höhe von höchstens 11 992,81 Euro nicht mehr verfügen konnten. Da jedoch selbst bei dem niedrigsten vom LSG festgestellten Rückkaufswert der LV 1 einschließlich einer Überschussbeteiligung von insgesamt 36 835,44 Euro ein die Freibeträge der Kläger - wie unter 4. festgestellt - überschreitendes Vermögen verbleibt und die Kläger selbst unter Berücksichtigung dieser für sie günstigsten Annahme keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hatten, bedurfte es deswegen keiner Zurückverweisung an das LSG.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen

1.
zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
2.
für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung,
3.
zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.

(2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach Maßgabe des § 9 als Darlehen erbracht.

(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung

1.
die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2.
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3.
die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
4.
die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.

(3) Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können. Dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.

(4) Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch im Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand

 
Die Klägerin, vertreten von ihrer Mutter als Betreuerin, begehrt die Übernahme der Kosten für die Anschaffung und den behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs als Leistung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die 1988 geborene Klägerin ist geistig und körperlich schwer mehrfach behindert. Sie ist seit ihrer Geburt an einer seltenen Stoffwechselstörung (nichtketotische Hyperglyzinämie) erkrankt. Hieraus resultieren mehrfache körperliche und geistige Behinderungen. Die Klägerin kann weder sprechen noch sehen und leidet unter einer therapieresistenten Epilepsie. Hinzugetreten ist mittlerweile eine starke Skoliose, die der Klägerin normales Sitzen in nicht für sie angepassten Vorrichtungen unmöglich macht. Sie ist körperlich instabil und trägt zeitweilig ein Korsett. In ihrem Rollstuhl sitzt die Klägerin in einer für sie angepassten zusätzlichen Sitzschale. Die Klägerin ist 1,40 Meter groß und wiegt 41 Kilo. Sie verfügt nicht über relevantes Einkommen und Vermögen, erhält Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII sowie Landesblindenhilfe. Nachdem sie zeitweise in einem Heim (Februar 1998 bis Juni 2001) und in einem Wohnheim (bis Sommer 2002) untergebracht war, lebt sie seit nunmehr 10 Jahren bei ihrer Mutter in St. und wird von dieser allein zuhause gepflegt. Der Vater lebt im Nachbarort Z. und holt die Klägerin etwa jedes zweites Wochenende zu sich. Die Busse des öffentlichen Nahverkehrs im Raum St. sind nicht behindertengerecht ausgestattet und können von der Klägerin nicht genutzt werden. Die Klägerin besuchte bis Sommer 2012 die J.-K. Schule für geistig und mehrfach behinderte Kinder und Jugendliche in F., zu der sie mit einem Schulbus gefahren wurde. Während der über das ganze Jahr verteilten 15 Wochen Ferien ist der Schulbus nicht gefahren, weshalb die Klägerin die von der Schule in den Ferien angebotene Tagesbetreuung nur eingeschränkt wahrnehmen konnte. Im Anschluss an den Schulbesuch ist ab Herbst 2012 die Aufnahme in eine Förder- und Betreuungsgruppe geplant.
Im Januar 2006 (19.1.2006 gemäß Begründung des Ablehnungs- und Widerspruchsbescheids) beantragte die Klägerin, vertreten durch ihre Mutter, beim Beklagten Hilfe zur Anschaffung und zum behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs einschließlich der Kosten für eine Klimaanlage und Standheizung (Bl. 23 Verwaltungsakte).
Der Beklagte veranlasste hierauf einen Hausbesuch des Sozialen Dienstes des Sozialamts (SDS), welcher in einer Stellungnahme vom 28.3.2006 (Bl. 7 Verwaltungsakte) die Auffassung vertrat, dass ein behindertengerechtes KFZ notwendig sei bzw. der Umbau eines noch anzuschaffenden PKW mit einer Rampe für den Rollstuhl sowie – für längere Fahrten – mit einem Spezialsitz. Die Mutter und Betreuerin der Klägerin sei auf die Notwendigkeit hingewiesen worden, Kostenvoranschläge vorzulegen.
Die Mutter der Klägerin legte dem Beklagten hierauf im März 2006 mehrere Kostenvoranschläge vor, betreffend die Anschaffung eines behindertengerechten KFZ sowie behinderungsbedingt erforderlicher Umbaumaßnahmen (Bl. 57-81 Verwaltungsakte).
Der Beklagte holte eine Stellungnahme beim Gesundheitsamt F. ein. Dr. M. vertrat in einer Stellungnahme vom 21.4.2006 (Bl. 17 Verwaltungsakte) die Auffassung, dass die beantragte Hilfe indiziert sei, um die Teilhabe am sozialen Leben für die Klägerin zu gewährleisten. Die Klägerin sei 24h am Tag auf die Pflege ihrer Mutter angewiesen. Ein behinderungsgerechter Umbau eines KFZ erfordere einen Dreh-Schwenk-Sitz mit Liegefunktion, eine Rampe für den Rollstuhl, ein Vaco-Tec-Kissen für den Rücken sowie eine Gurt-System (Hosenträger-Gurt). In dem vom Beklagten vorgelegten Formblatt beantwortete Dr. M. die Frage nach dem Beginn der Maßnahme/Hilfe mit „sofort“.
Der Beklagte fragte mit Schreiben vom 15.1.2007 (Bl. 121 Verwaltungsakte) die Mutter der Klägerin nach Anzahl und Zweck von durchzuführenden Fahrten und bat um eine beispielhafte Auflistung über in einem Monat durchgeführte Fahrten.
Die Mutter der Klägerin hatte bereits mit Schreiben vom 18.7.2006 (Bl. 99 Verwaltungsakte) an die Bearbeitung des Antrags erinnert und führte mit Schreiben vom 10.4.2007 (Bl. 125 Verwaltungsakte) aus, dass eine Auflistung nicht vorgelegt werden könne, da sie und ihre Tochter mangels behindertengerechtem KFZ derzeit alle Bedürfnisse zurückstellen müssten. Besuche zu Verwandten und Freunden würden nicht mehr stattfinden, auch Einladungen zu Geburtstagsfeiern von Schulfreunden könnten nicht wahrgenommen werden, da ein Transport nicht möglich sei. Die Klägerin sei auch Mitglied in einem Fastnachtsverein, aber auch an den dortigen Veranstaltungen könne sie nicht mehr teilnehmen. Wenn ein entsprechendes Fahrzeug zur Verfügung stünde, könnten wieder Besuche bei Verwandten und Freunden, Teilnahme am Vereinsleben, spontane Abholungen von der Schule, Urlaubsfahrten und z.B. Treffen mit ähnlich Betroffenen in Selbsthilfegruppen stattfinden.
Mit Bescheid vom 9.5.2007 (Bl. 133 Verwaltungsakte) lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Klägerin sei zwar wesentlich körperlich und geistig behindert und zähle zum Personenkreis, für den Eingliederungshilfe bewilligt werden könne. Über Form und Maß der Hilfe entscheide aber der Sozialhilfeträger nach pflichtgemäßem Ermessen. Der vorgebrachte Wunsch nach Teilhabe am sozialen Leben impliziere keine Notwendigkeit für die ständige Benutzung eines KFZ. Der Transport zur Schule werde vom Schülerbeförderungsdienst sicher gestellt; für Arztbesuche sei die gesetzliche Krankenversicherung zuständig. Aufgabe der Sozialhilfe sei es nicht, einen sozialen Mindeststandard zu gewährleisten. Auch nichtbehinderte Menschen, die über kein KFZ verfügen würden, müssten den Kontakt zu Verwandten und Bekannten eben auf andere Weise aufrecht erhalten, z.B. indem sie sich besuchen ließen. Sofern der Klägerin die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar sei, sei sie auf den Beförderungsdienst für Schwerbehinderte des Landkreises zu verweisen. Dadurch werde neben der Bedarfsdeckung auch sichergestellt, dass der Familie kein Vorteil erwachse und nur der konkrete Bedarf des anspruchsberechtigten behinderten Menschen befriedigt werde.
10 
Der Beklagte gewährt der Klägerin seit Sommer 2007 acht Einzelfahrten pro Monat in einem Behindertentaxi; für jede Hin- und Rückfahrt zu einem bestimmten Ziel ist jeweils einer der acht Gutscheine zu verwenden, d.h. im Ergebnis können im Monat vier Hin- und Rückfahrt in Anspruch genommen werden. Die gewährten Fahrten müssen innerhalb eines Quartals verbraucht werden. Dieses Fahrzeug transportiert die Klägerin in ihrem Rollstuhl sitzend. Der Beklagte betreibt selbst keinen Fahrdienst, sondern gibt Gutscheine aus, die bei Taxiunternehmen in F., T.-N., B. und M. eingelöst werden können (Bl. 139 Verwaltungsakte). Im Wohnort der Klägerin gibt es kein Unternehmen, dass die Gutscheine annimmt. Im vom Beklagten der Klägerin übersandten Merkblatt zum Fahrdienst heißt es u.a.:
11 
„Die Inanspruchnahme des Fahrdienstes richtet sich nach dem jeweils vorhandenen Beförderungskapazitäten der durchführenden Organisation. Ein Rechtsanspruch auf Fahrten und auf Fahrten zu bestimmten Zeiten besteht nicht. […] Die vorgesehene Fahrt ist rechtzeitig bei der durchzuführenden Organisation anzumelden (zwei bis drei Tage vorher).“ (Bl. 141 Verwaltungsakte)
12 
Der Beklagte gibt rote und grüne Ausweise (Gutscheine) aus, nach denen dem Grunde nach 8 bzw. 6 Einzelfahrten im Monat durchgeführt werden können. Die Klägerin hat einen roten Ausweis (übernommene Kosten bis 15km 14 EUR, bis 30km 19 EUR, über 30km 26 EUR). Im Erörterungstermin am 12.7.2012 konnte der Beklagte keine Angaben über die Anzahl der berechtigten Personen machen, an die er Gutscheine ausgibt. Im Erörterungstermin am 12.7.2012 erklärte der Beklagte auf Frage des Berichterstatters, er wisse nicht, wie viele Fahrzeuge bei den Fahrdiensten zur Verfügung stünden. In der mündlichen Verhandlung vom 26.9.2012 legte er sodann eine Auflistung über die verfügbaren Fahrzeuge vor, die nach telefonischer Auskunft am 20.9.2012 erstellt wurde.
13 
Gegen den Bescheid vom 9.5.2007 erhob die Klägerin am 6.6.2007 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2.10.2007 (Bl. 159 Verwaltungsakte) als unbegründet zurückwies. Es komme darauf an, dass die Klägerin wegen Art und Schwere ihrer Behinderungen auf ein Kraftfahrzeug oder seine Benutzung angewiesen sei; das KFZ und seine Benutzung müssten notwendig sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Klägerin nicht ständig, d.h. praktisch täglich auf ein KFZ angewiesen sei. Es sei ein strenger Maßstab anzulegen. Die Möglichkeit, die Mobilität allgemein zu verbessern und damit die Folgen der Behinderung abzumildern würden nicht genügen, auch wenn nachvollziehbar sei, dass der Behinderte ein besonderes Interesse habe, möglichst unabhängig von fremder Hilfe zu leben. Außerdem dürfe die Hilfe nicht zweckentfremdet werden und unmittelbar nur dem behinderten Menschen zu Gute kommen. Damit vertrage sich die Vorstellung nicht, dass durch die Gewährung von Eingliederungshilfe mittelbar ein Vorteil für die Familie erwachse, in der der behinderte Mensch lebe und gepflegt werde. Es sei der Klägerin auch zumutbar, alleine den Beförderungsdienst zu nutzen, anstatt mit ihrer Mutter zusammen im privaten KFZ zu den gemeinsamen Besuchen zu fahren.
14 
Hiergegen hat die Klägerin am 31.10.2007 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat ergänzend vorgetragen, dass die Klägerin wegen der starken Skoliose nicht länger als 20 bis 30 Minuten schmerzfrei sitzen könne. Entsprechend eingeschränkt sei der Bewegungsradius im Rollstuhl. Gleiches gelte für die vom Beklagten gewährten Fahrten, die die Klägerin in ihrem Rollstuhl sitzend verbringe. Am Wohnort der Klägerin würden im ÖPNV keine Niederflurbusse eingesetzt. Längere Fahrten seien der Klägerin nur halbliegend möglich. Die Klägerin sei daher zur angemessenen Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft auf weitergehende Transportmöglichkeiten angewiesen. Auch die Teilhabe am Vereinsleben der Narrenzunft Wetterhexen, welches Veranstaltungen über das ganze Jahr in und außerhalb F. mit sich bringe, könne dadurch wieder möglich werden, ebenso Besuche bei Schulfreunden und Verwandten. Überhaupt nicht möglich seien derzeit spontane Fahrten wegen der Notwendigkeit, diese beim Fahrdienst stets mit einem Vorlauf buchen zu müssen. Die tatsächlich vom Beklagten gewährten Fahrten seien zudem weitgehend für die Ferienbetreuung in der Schule aufgespart und verbraucht worden, da in der Ferien der Schulbus nicht fahre; allein dies verbrauche 40 Fahrten. Der Bewegungsradius der Klägerin beschränke sich faktisch auf den unmittelbar per Rollstuhl befahrbaren Bereich rund um das Wohnhaus. Eingliederungshilfe werde geleistet, um einen behinderungsbedingten Nachteil auszugleichen und könne nicht, wie es der Beklagte mache, einfach auf ein Minimum reduziert werden. Schließlich sei die Erwägung des Beklagten, es dürfe der Familie, die die tägliche Betreuungsleistung erbringe, kein mittelbarer Vorteil erwachsen, nicht nachvollziehbar. Eltern, die ihre schwerstbehinderten Kinder zuhause versorgen und pflegen, würden eine große Leistung, auch für die Gesellschaft, erbringen. Wenn der Beklagte den Druck auf die Mutter offenbar hoch halten wolle führe dies zu einer Belastungssituation, die fast nur noch den Übergang der Klägerin in eine stationäre Einrichtung zur Folge haben könne, mit erheblich höheren Kosten. Es sei nicht erklärbar, dass für Menschen mit Behinderungen in Heimen erhebliche Summen aufgewendet würden, während Menschen mit ähnlich schweren Behinderungen, die zuhause lebten, mit acht Einzelfahrten pro Monat abgespeist würden.
15 
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
16 
Mit Urteil vom 17.2.2011 hat das SG der Klage statt gegeben, den Bescheid des Beklagten vom 9.5.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.10.2007 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen. Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53 ff. SGB XII in Verbindung mit §§ 8, 9 Eingliederungshilfe-Verordnung in Form einer Hilfe zur Anschaffung und zum behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten sei ermessensfehlerhaft und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Sie habe einen qualitativ und quantitativ unzureichend gedeckten Mobilitätsbedarf, der den Ermessensspielraum des Beklagten bei Entscheidung über Art und Umfang der Bedarfsdeckung reduziere. Die Klägerin sei auf ein Fahrzeug angewiesen und dieses Fahrzeug benötige besondere Zusatzgeräte/behindertengerechte Ausstattung. Der Klägerin sei daher ein auf ihre Bedürfnisse angepasstes Fahrzeug, das von ihrer Mutter zu fahren sei zur Verfügung zu stellen. Die vom Beklagten zu gewährende Hilfe umfasse damit Anschaffung und Umbau eines solchen Fahrzeugs. Die Klägerin könne zur angemessenen Deckung ihres Mobilitätsbedarfs insbesondere nicht auf Angebote des ÖPNV verwiesen werden, solange am Wohnort der Klägerin keine behindertengerechten Niederflurbusse zu geeigneten Zeiten und in ausreichenden Taktfrequenzen eingesetzt würden. Auch die vom Beklagten gewährten Freifahrten mit Behindertentaxis würden den Mobilitätsbedarf der Klägerin - schon quantitativ - bei weitem nicht abdecken.
17 
Gegen das ihm am 2.3.2011 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil des SG hat der Beklagte am 1.4.2011 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Die Klägerin sei entgegen der Auffassung des SG nicht auf ein KFZ angewiesen, um eine angemessene Teilhabe am sozialen Leben zu gewährleisten. Zwar benötige sie aufgrund der Schwere ihrer Behinderung für jede Mobilität außerhalb der Reichweite ihres Rollstuhls ein KFZ. Aufgabe der Eingliederungshilfe sei es aber nicht, eine höchstmögliche Ausweitung der Hilfen zu gewährleisten. Voraussetzung für die Versorgung mit einem KFZ sei, dass der behinderte Mensch ständig und nicht nur vereinzelt darauf angewiesen sei. Zu Unrecht habe das SG angenommen, dass die Klägerin auf ein KFZ angewiesen sei. Eingliederungshilfe könne nicht beansprucht werden, sofern der Zweck der Eingliederungshilfe anders erreicht werden könne; insofern sei es der Klägerin zumutbar, den Spezialbeförderungsdienst in Anspruch zu nehmen. Monatlich 8 Fahrten seien ausreichend und die Beförderungsdienste seien ausreichend verfügbar. Es sei zwar richtig, dass die Klägerin sich nicht spontan zu Besuchen oder Ausflügen entscheiden könne, dies sei aber hinnehmbar. Die Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 21.4.2006 sei nicht verwertbar. Inwieweit eine individuelle Teilhabeeinschränkung aufgrund der medizinischen Diagnose vorliege, könne von Dr. M. nicht beurteilt werden. Aus der UN-Behindertenrechtskonvention ergebe sich ebenfalls kein Anspruch, denn der Beklagte habe bereits alles erforderliche getan, um die behinderungsbedingten Nachteile der Klägerin auszugleichen.
18 
In der mündlichen Verhandlung vom 26.9.2012 hat der Beklagte eine Übersicht über die Kapazitäten der Fahrdienste vorgelegt. Er hat ausgeführt, dass die Stellungnahme des Sozialen Dienstes vom 28.3.2006 nur eingeschränkt verwertbar sei, da dieser nicht zu Bewertungen, sondern nur zur Sachverhaltsermittlung befugt gewesen sei. Der Beklagte hat des weiteren die Frage aufgeworfen, wer für Folgekosten eines KFZ aufzukommen habe und ausgeführt, dass man bedenken müsse, dass wegen Art und Schwere der Behinderung der Klägerin eine Teilhabe nur eingeschränkt möglich sei. Er hat darüber hinaus in Aussicht gestellt, der Klägerin Gutscheine für Fahrten an bis zu sieben Wochentagen auszustellen, um damit den Bedarf abzudecken und die Frage aufgeworfen, was mit dem KFZ geschehe, falls die Klägerin in den nächsten zwei oder drei Monaten in einem Heim untergebracht werde.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Februar 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
21 
Die Klägerin beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Sie nimmt auf die Ausführungen des Urteils des SG Bezug und begrüßt, dass der Beklagte nunmehr auch anerkenne, dass die Klägerin aufgrund der Schwere ihrer Behinderung für jede Mobilität außerhalb der Reichweite ihres Rollstuhls ein KFZ benötige. Umso unverständlicher sei es, dass er den Anspruch nicht anerkenne. Die Auslegung der §§ 53 ff. SGB XII i.V.m. § 55 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – SGB IX) habe im Lichte von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, konkretisiert durch Art. 20 der UN-BRK zu geschehen. Diese Vorschrift gebe vor, dass Mobilitätshilfen so zur Verfügung zu stellen seien, dass größtmögliche Selbstbestimmung ermöglicht werde. Ein KFZ sei in der Bundesrepublik üblich, es seien 2011 mehr als 42 Mio. KFZ zugelassen. Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sei im ländlichen Raum – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Benutzung des ÖPNV der Klägerin unmöglich sei – nur mittels eines KFZ möglich. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei es im Rahmen der Leistungsbewilligung durchaus angezeigt, die Umstände des Einzelfalls und vorliegend die Familiensituation (alleinige Rund-um-die-Uhr-Pflege durch die Mutter) zu berücksichtigen. Die Leistungen des SGB XII hätten auch den Zweck den Zusammenhalt der Familie zu festigen und familienhafte Selbsthilfe zu fördern, wie sie vorliegend von der Mutter der Klägerin geleistet werde. Die Situation der Klägerin, die auf die ständige Pflege durch die Mutter angewiesen sei, könne nicht isoliert, sondern müsse vor diesem familiären Hintergrund betrachtet werden. Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung Fahrgutscheine für bis zu sieben Tage die Woche in Aussicht gestellt hat, hat die Klägerseite auf das Wunsch- und Wahlrecht und darauf hingewiesen, dass die Anschaffung und der Umbau eines KFZ die kostengünstigere Maßnahme seien.
24 
Nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 2.2.2012 (B 8 SO 9/10 R) hat das Gericht Internet-Recherchen über gebrauchte behindertengerechte Fahrzeuge (noch ohne die vorliegend zusätzlich erforderlichen Umbaumaßnahmen) durchgeführt (Bl. 76 ff. Gerichtsakte).
25 
In einem Erörterungstermin wurde der Sachverhalt mit den Beteiligten eingehend erörtert, insbesondere wurden anhand von Internet-Recherchen des Berichterstatters die Kosten für die Anschaffung und den Umbau eines gebrauchten Fahrzeugs erörtert.
26 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
28 
Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 SGG) und statthafte (§ 143 SGG) Berufung ist zulässig.
II.
29 
Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die angefochtenen ermessensfehlerhaften Bescheide aufgehoben und den Beklagten zur Neubescheidung verurteilt.
30 
Statthafte Klageart ist, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, die Verpflichtungsbescheidungsklage. Zutreffend ist das SG auch davon ausgegangen, dass der Gegenstand der begehrten Leistungen der Eingliederungshilfe sowohl die Anschaffung als auch der Umbau eines KFZ ist. Den auf Anschaffung und Umbau gerichteten Antrag der Klägerin vom 19.1.2006 hat der Beklagte mit Bescheid vom 9.5.2007 umfassend mit einer Begründung abgelehnt, die in erster Linie die Anschaffung eines KFZ betrifft, wohingegen in der Begründung des Widerspruchsbescheids vorrangig auf den Umbau des KFZ abgestellt wird. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren insoweit auch im Verfahren vor dem SG dahingehend klargestellt, dass es um die Anschaffung und den Umbau eines KFZ geht.
31 
Der Beklagte ist Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX i.V.m. § 5 Nr. 4 SGB IX und sowohl als erstangegangener Träger (§ 14 SGB IX) als auch endgültig für die begehrte Leistung örtlich und sachlich zuständig (§ 98 Abs. 1 SGB XII, § 97 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 2 AG-SGB XII Baden-Württemberg [GBl. 2004, 534] i.V.m. § 8 Nr. 4 SGB XII).
32 
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53 ff. SGB XII in Verbindung mit §§ 8, 9 Eingliederungshilfe- Verordnung in Form einer Hilfe zur Anschaffung und zum behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs, da das Ermessen des Beklagten auf Null reduziert ist. Das SG hat die genannten Rechtsgrundlagen der Eingliederungshilfe zutreffend dargelegt. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Übernahme der angemessenen Betriebskosten (§ 10 Abs. 6 Eingliederungshilfeverordnung).
33 
Gemäß § 53 Abs. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
34 
Die Klägerin ist dauerhaft erwerbsgemindert und verfügt nicht über relevantes Einkommen oder Vermögen. Sie gehört einerseits zu dem Personenkreis, der Leistungen nach §§ 41 ff. SGB XII erhält. Sie ist andererseits auch körperlich und geistig behindert i.S. des § 2 Abs. 1 SGB IX und wegen Art und Schwere der Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit eingeschränkt, an der Gesellschaft teilzuhaben (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 1 Eingliederungshilfeverordnung). Die Klägerin ist dem anspruchsberechtigten Personenkreis des § 53 Abs. 1 SGB XII zuzuordnen.Es besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf rehabilitative Maßnahmen der Eingliederungshilfe durch die Gewährung solcher Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, die Ziele der Eingliederungshilfe zu erreichen. Was das „Ob“ der Leistung angeht, besteht kein Ermessen der Verwaltung, anders beim „wie“ der Leistung. Es obliegt grundsätzlich der Verwaltung, im Wege der pflichtgemäßen Ausübung eines Auswahlermessens festzustellen, welche Hilfemaßnahmen im konkreten Einzelfall notwendig und geeignet sind. Hierzu muss die Verwaltung – damit sie ihr Ermessen überhaupt in rechtmäßiger, d.h. pflichtgemäßer Weise (§ 39 Abs. 1 SGB I) ausüben kann - die Umstände des Einzelfalls tatsächlich ermitteln (§ 20 SGB X) und beachten und sie muss substantiiert begründen, weshalb nach ihrer Auffassung eine bestimmte Maßnahme ausreichend bzw. eine bestimmten Hilfe nach den Umständen des Einzelfalls nicht erforderlich ist (vgl. zu dieser aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG herzuleitenden Verpflichtung BVerfG 8.10.1997 – 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 = NJW 1998, 131 = juris RdNr. 84).
35 
Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind vorliegend schon aus folgendem Grund ermessensfehlerhaft: Der Beklagte bedient sich zur Erfüllung des Anspruchs Dritter und verweist die Klägerin auf die Inanspruchnahme von Behindertenfahrdiensten und behauptet, diese würden in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, obwohl der Beklagte nach eigenen Angaben noch im Erörterungstermin am 12.7.2012 nicht wusste, für wie viele berechtigte Personen wie viele Fahrzeuge zur Verfügung stehen, also den Sachverhalt zum Zeitpunkt der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen nicht ausreichend beurteilen konnte. Dem Beklagten fehlte relevantes Wissen für seine Ermessensentscheidung, obwohl es ihm oblag und möglich war, sich dieses Wissen zu verschaffen, und allein dies macht – neben weiteren Aspekten, dazu sogleich - seine Entscheidung ermessenfehlerhaft (Fall des Ermessensfehlgebrauchs, vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 54 RdNr. 27; siehe auch BSG, Urteil vom 9.11.2010 – B 2 U 10/10 R = SozR 4-2700 § 76 Nr. 2 RdNr. 15: Ermessensfehlgebrauch wegen unvollständiger Sachverhaltskenntnis der Verwaltung).
36 
Außerdem muss der Beklagte – wenn er sich zur Anspruchserfüllung Dritter bedient – organisatorisch sicher stellen, dass der Eingliederungsbedarf des behinderten Menschen erfüllt wird. Dies hat er nicht getan, indem er sich nicht ausreichend Kenntnis über die bei den Dritten vorhandenen Ressourcen verschafft hat und sich damit selbst aus der Verantwortung zurückgezogen und gleichzeitig das Bestehen eines Rechtsanspruches auf bestimmte Fahrten verneint hat. Es darf nicht dem Zufall überlassen sein, ob der Klägerin ein KFZ zur Verfügung steht, wenn sie es benötigt. Auch dieses Organisationsverschulden des Beklagten macht für sich bereits die angefochtenen Bescheide rechtswidrig.
37 
Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil er die entscheidungserheblichen Maßstäbe nicht ausreichend beachtet und sachfremde Erwägungen angestellt hat.
38 
Der Beklagte geht von einem unzutreffenden Maßstab aus, nach welchem sich die Beurteilung des Bedarfs der Klägerin richtet, wenn es im Bescheid vom 9.5.2007 heißt, Aufgabe der Sozialhilfe sei es nicht, einen sozialen Mindeststandard zu gewährleisten. Welcher Bedarf anerkannt wird, beurteilt sich nach dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (§ 53 Abs. 3 SGB XII). Die durch die Behinderung eingeschränkte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben soll soweit wie möglich ausgeglichen werden. Der Begriff der Teilhabe, auch in § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII enthalten, ist gemäß § 1 Satz 1 SGB IX dahin zu verstehen, dass „Teilhabe“ daran zu messen, ob es gelingt, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden und ihnen entgegenzuwirken (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.5.2007 – L 8 SO 20/07 R = juris RdNr. 15 m.w.N.). Ziel ist es, dem behinderten Menschen die Teilnahme auch am öffentlichen und kulturellen Leben und den Kontakt zu seiner sozialen Umwelt zu erhalten und ihm zu ermöglichen, denn jeder Mensch existiert als Person notwendig in sozialen Bezügen (BVerfG 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 – BVerfGE 125, 175 = juris RdNr. 135). Die Formulierung des § 53 Abs. 1 SGB XII verdeutlicht, dass es insgesamt ausreicht, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern (BSG, Urteil vom 2.2.2012 – B 8 SO 9/10 R); maßgeblich sind nach der zitierten Entscheidung des BSG, der sich der Senat anschließt, im Ausgangspunkt die Wünsche des behinderten Menschen (§ 9 Abs. 2 SGB XII; vgl. BSG 2.2.2012 a.a.O.). Wie sich aus § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 der Eingliederungshilfe-VO ergibt, gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab; „mit einer solchen am Einzelfall orientierten und die Wünsche des behinderten Menschen berücksichtigenden Auslegung ist die Auffassung des LSG nicht zu vereinbaren, die Hilfsmittelgewährung beschränke sich im Bereich der sozialen Rehabilitation auf eine sicherzustellende Grundversorgung“ (BSG 2.2.2012, a.a.O., entgegen LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.2.2010 – L 20 SO 75/07, auf das sich der Beklagte im Klageverfahren gestützt hat). Dieser individuelle Maßstab steht einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegen (BSG, Urteil vom 2.2.2012 – B 8 SO 9/10 R = juris RdNr. 26 m.w.N.), wie es aber der Beklagte mit seinen pauschal gewährten und bislang auf 8 Fahrten im Monat beschränkten Leistungen macht.
39 
Bei der Auslegung der genannten Vorschriften ist Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und der Zweck und die Aufgabe des Rehabilitationsrechts und des Neunten Buches Sozialgesetzbuch insgesamt zu beachten, nämlich behinderten Menschen einen Ausgleich (Kompensation, vgl. BVerfG 8.10.1997 a.a.O. juris RdNr. 69) der Behinderung zu ermöglichen, um ihnen – soweit es Art und Schwere der Behinderung zulassen – die Führung eines möglichst selbstbestimmten, autonomen Lebens zu ermöglichen (BT-Drucks 14/5074, S. 92; vgl. auch Hassel/Gurgel/Otto, Handbuch des Fachanwalts Sozialrecht, 3. Aufl. 2012, S. 926 und die Formulierung des Art. 20 UN-BRK, BGBl. II 2008, 1433 f., „…um für Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen“ oder wie es im französischen Text plastisch heißt: „dans la plus grande autonomie possible“). Bereits in der Gesetzesbegründung des SGB IX vom 16.1.2001 (BT-Drucks 14/5074, S. 98 zu § 1 SGB IX) hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass sich im Rehabilitationsrecht ein Werte- und Paradigmenwechsel ereignet habe, wonach nicht mehr die bloße Versorgung/Fürsorge des behinderten Menschen im Mittelpunkt stehe, sondern seine möglichst selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Diese Auslegung der §§ 53 ff. SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX steht auch in Übereinstimmung und Einklang mit dem „Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (UN-BRK), das am 3.5.2008 in Kraft getreten und durch Vertragsgesetz zum Übereinkommen vom 21.12.2008 (BGBl. II 2008, 1419) innerstaatlich verbindlich geworden ist. Aus der UN-BRK können keine über §§ 53 ff. SGB XII hinausgehenden individuellen Leistungsansprüche hergeleitet werden. Völkerrechtliche Verträge wie die UN-Behindertenrechtskonvention, denen die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist, stehen im Range eines Bundesgesetzes (BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 - BVerfGE 111, 307 <317>). Die UN-BRK ist als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte heranzuziehen, insbesondere auch des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; ebenso ist sie bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Ermessensausübung zu beachten (vgl. etwa BSG, Urteil vom 6.3.2012 – B 1 KR 10/11 R = juris RdNr. 31).
40 
Nach Auffassung des Senats unzutreffend ist die Auffassung des Beklagten, es müsse verhindert werden, dass durch eine Hilfegewährung an die Klägerin möglicherweise der Mutter mittelbar ein Vorteil erwachse. Der Senat hat bereits an anderer Stelle deutlich gemacht, dass das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes familienhafte Hilfe und Unterstützung stärken und nicht schwächen will (Urteil vom 11.7.2012 – L 2 SO 4215/10). Auch der Gesetzgeber sieht dies so, wie von der Klägerseite unter Hinweis auf § 16 SGB XII zutreffend ausgeführt wird. Diese Vorschrift lautet: „Bei Leistungen der Sozialhilfe sollen die besonderen Verhältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten berücksichtigt werden. Die Sozialhilfe soll die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie festigen.“ Die Vorschrift zielt unmittelbar auf die pflichtgemäße Ermessensausübung der Sozialhilfeträger ab (Voelzke in jurisPK-SGB XII, § 16 RdNr. 8) und wenn der Beklagte die Auffassung vertritt, der helfenden Mutter dürften bei einer Leistungsgewährung an die Klägerin keinerlei Vorteile erwachsen, ist auch dies falsch und ermessensfehlerhaft. Denn in vielen Fällen kann es gar nicht anders sein, dass im Sinne eines unvermeidbaren Reflexes die Leistungsgewährung an den behinderten Menschen auch die im selben Haushalt lebenden helfenden Angehörigen mittelbar betrifft und eine solche mittelbare Wirkung steht dem Zweck der Eingliederungshilfe nicht entgegen, wenn sie – wie vorliegend – die Selbsthilfekräfte innerhalb der Familie stärkt. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin wegen Art und Schwere der Behinderung das KFZ nicht selbst steuern kann, sondern dies die alleinerziehende Mutter tun wird. Auch ist die Klägerin ständig auf die Begleitung bzw. die Anwesenheit der Mutter angewiesen, d.h. auch wenn die Mutter einmal das Bedürfnis hat, abends evtl. noch einen Besuch zu machen, muss sie ihre Tochter mitnehmen, wie im Erörterungstermin am 12.7.2012 nachvollziehbar geschildert. Aufgrund dieser Familiensituation (Alleinerziehung, dauernde Pflege) ist es unmöglich, die Lebenswirklichkeiten der Klägerin und ihrer Mutter getrennt zu denken, wie es der Beklagte jedoch bislang hartnäckig tut und sich weigert „die besonderen Verhältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten“ (§ 16 SGB XII) zu berücksichtigen. Lediglich einen geringen Gebrauchsvorteil/Eigenanteil der Mutter kann der Beklagte in Abzug bringen (s. unten), aber hierbei bleibt der unvermeidbare mittelbare Reflex außer Betracht, da dies dem Zweck der Eingliederungshilfe sonst zuwiderliefe.
41 
Der Anspruch der Klägerin auf Hilfe zur Beschaffung eines KFZ sowie den behindertengerechten Umbau des KFZ ergibt sich aus § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX und §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 4 Eingliederungshilfeverordnung. Das Ermessen des Beklagten ist auf Null reduziert, wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat.
42 
Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges gilt als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX. Sie wird in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist (§ 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-Verordnung). Als Hilfsmittel zum Ausgleich der behinderungsbedingten Nachteile werden gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 4 Eingliederungshilfeverordnung besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge geleistet, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist. Alle genannten Tatbestandsmerkmale liegen vor.
43 
Das SG hat bereits zutreffend ausgeführt, dass entgegen den Begründungen der angefochtenen Bescheide für eine Hilfe zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs nach § 8 Eingliederungshilfe-Verordnung nicht das ständige, praktisch zwingend tägliche Angewiesensein auf das Kraftfahrzeug Anspruchsvoraussetzung ist. Eine den Anspruch dergestalt einengende Voraussetzung lässt sich dem Normtext genau so wenig entnehmen wie die vom Beklagten gebrauchte Formulierung des in den angeführten Normen nicht genannten „strengen Maßstabs“ im Bescheid vom 9.5.2007 (vgl. zum Angewiesensein hingegen nunmehr BSG 2.2.2012 a.a.O. RdNr. 26 f.). Es kommt darauf an und ist insoweit auch ausreichend, wie das BSG ausgeführt hat, ob die KFZ-Hilfe erforderlich ist, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern (§ 58 SGB IX). Ein behinderter Mensch ist im Sinne der genannten Vorschriften der Eingliederungshilfe-Verordnung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen, wenn er nur mit Hilfe seines Kraftfahrzeuges seine Wohnung verlassen kann, wenn das Bedürfnis, die Wohnung zu verlassen, gerade aus Gründen besteht, denen die Eingliederungshilfe dient und wenn sich schließlich ein solches Bedürfnis regelmäßig und nicht nur vereinzelt stellt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.5.2007 – L 8 SO 20/07 R; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.9.2007 – 3 L 231/05; Hessischer VGH, Urteil vom 12.12.1995 – 9 UE 1339/94 – FEVS 47, 86; OVG Lüneburg, Urteil vom 8.6.1988 – 4 A 40/97 = FEVS 39, 448). Hierfür ist die Klägerin auch regelmäßig auf ein behindertengerechtes KFZ angewiesen. Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bedeutet auch, dem behinderten Menschen die Möglichkeit zu verschaffen, Bekannte, Verwandte und Freunde zu besuchen. Hierbei kann es nicht darauf ankommen, ob dieser Bedarf mehrfach in der Woche auftritt. Denn der Begriff „regelmäßige Benutzung“ ist erfüllt, wenn das Auto wiederkehrend häufig benutzt werden soll. Dieser Häufigkeitsgrad ist anzunehmen, wenn der behinderte Mensch zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft überhaupt auf ein Auto angewiesen ist. Er muss auch die Möglichkeit haben, jederzeit von seinem Teilhaberecht Gebrauch zu machen und angesichts des Gesundheitszustandes der Klägerin ist nachvollziehbar, dass es eben auch von der „Tagesform“ abhängt, ob eine Besuchsfahrt möglich ist oder nicht und dies nicht mehrere Tage schematisch im Voraus genau festgelegt werden kann. Dies folgt aus der Art und Schwere der Behinderung und kann im Rahmen der Eingliederungshilfe nicht zu Lasten der Klägerin ausgelegt werden, da es ja gerade darum geht, die individuell vorliegenden behinderungsbedingten Nachteile zu kompensieren. Wie bei einem nichtbehinderten Menschen kann - je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles - einmal ein erhöhter und einmal ein geringerer Bedarf gegeben sein. Entscheidend ist, ob der behinderte Mensch aufgrund Art und Schwere seiner Behinderung und mit Blick auf den Zweck der Eingliederungshilfe (Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft) auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen ist (OVG Sachsen, Beschluss vom 28.9.2007 – 3 L 231/05 = juris RdNr. 11, 17 f.).
44 
Zur Überzeugung des Senats genügen schließlich die vom Beklagten im streitigen Bescheid pauschal gewährten 8 Einzelfahrten (= 4 Hin- und Rückfahrten) im Monat nicht, um den tatsächlich bestehenden Eingliederungsbedarf der Klägerin sicher zu stellen. Die Klägerin benötigt zur Überzeugung des Senats für eine angemessene Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft regelmäßig ein KFZ. Der Bedarf ist über die Bereitstellung eines behindertengerechten KFZ zu decken. Das SG hat dies bereits zutreffend gewürdigt. An dieser Betrachtung ändert sich nichts durch das Angebot des Beklagten, die Taxigutscheine auf bis zu sieben Tage in der Woche aufzustocken, denn diese Maßnahme wäre kostspieliger als die KFZ-Hilfe, weshalb das Wunsch- und Wahlrecht (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) den Ausschlag gibt (vgl. bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.1992 - L 5 Ar 1144/90 = E-LSG Ar-024 = Behindertenrecht 1993, 177).
45 
Der konkrete Mobilitätsbedarf ergibt sich aus dem für den Senat glaubhaften und nachvollziehbarem Vorbringen der Mutter der Klägerin. Wie das SG ist auch der Senat davon überzeugt, dass eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, abgesehen vom Schulbesuch, weitgehend zum Erliegen gekommen ist, weil kein behindertengerechtes KFZ zur Verfügung steht. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass der Klägerin mehr Teilhabe am Leben in der Gesellschaft möglich ist, wenn Eingliederungshilfe in Form eines behindertengerechten KFZ geleistet wird und glaubt dem geschilderten Vorbringen der Mutter der Klägerin, welche mehrfach ausführlich und nachvollziehbar geschildert hat, welche Unternehmungen im Einzelnen möglich wären und beabsichtigt sind, wenn für die Beförderung gesorgt wäre. Hierzu zählen außer einer verstärkten Teilnahme am Vereinsleben in F., das wiederum Ausflüge ins Umland mit sich brächte, auch Besuche bei Schulfreunden und Verwandten. Der Vertreter des Beklagten zwar im Erörterungstermin vom 12.7.2012 auf dieses Vorbringen der Mutter mit der Aussage „Das nehme ich Ihnen nicht ab“ reagiert, aber für den Senat bestehen insoweit keine Anhaltspunkte, dass das Vorbringen der Mutter unglaubhaft sein könnte. Auch für behinderte Kinder endet der Tag nicht mit dem Schulbesuch, auch sie haben Freizeit und freie Wochenenden (so zutreffend OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.9.2007 – 3 L 231/05 = FEVS 59, 280 = RdNr. 19), auch sie existieren in sozialen Bezügen und Ausgangspunkt/Vergleichsmaßstab für den Umfang der gesellschaftlichen Kontakte ist der gleichaltrige nichtbehinderte Mensch (BSG 2.2.2012 a.a.O. RdNr. 27). Es ist zwar zutreffend, wie der Beklagte ausführt, dass die behinderungsbedingten Nachteile bei der Klägerin gravierend sind, daraus ergibt sich aber kein reduzierter Teilhabeanspruch, sondern es ist eben eine qualitativ von ihren Bedürfnissen und Fähigkeiten abhängige Art der Teilhabe, die die Klägerin erlebt. Immerhin hat sie auch jahrelang die J.-K.-Schule besucht. Der Vermutung des Beklagten, dass die Klägerin möglicherweise bald in einem Heim untergebracht werden könnte, fehlt angesichts des Geschehensablaufs der letzten 6,5 Jahre seit Antragstellung die Tatsachengrundlage; hieraus ergibt sich nichts negatives für den Anspruch.
46 
Die Klägerin wohnt im ländlichen Raum, an ihrem Wohnort gibt es schon gar kein Beförderungsunternehmen, welches die Gutscheine einlöst. Die Standorte der Beförderungsunternehmen in B. und M. sind rund 40 bzw. 50km entfernt und scheiden deshalb bei realistischer Betrachtungsweise praktisch aus, so dass ohnehin nur eine Gutscheineinlösung bei Unternehmen in T.-N. (Entfernung ca. 25km) oder am ehesten F. (Entfernung ca. 10km) in Frage kommt. Die Busse des lokalen ÖPNV am Wohnort der Klägerin sind nicht behindertengerecht und scheiden aus, um den Mobilitätsbedarf zu decken. Ein Teil der Fahrten, etwa zu Ärzten, ist zwar von anderen Leistungssystemen (SGB V, SGB XI) zu decken, aber zu beachten ist für diesen vom Beklagten benannten Bereich auch, dass längst nicht mehr jede erforderliche medizinische Behandlung dem Leistungskatalog des SGB V unterfällt, und ggf. die subsidiären Leistungssysteme SGB II/XII einzustehen haben (vgl. BSG, Urteil vom 6.3.2012 – B 1 KR 24/10 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, juris RdNr. 35 f. unter Bezugnahme u.a. auf §§ 53 ff. SGB XII). Sowohl der Soziale Dienst des Sozialamtes wie auch Dr. M. vom Gesundheitsamt sind in ihren für den Senat überzeugenden Stellungnahmen vom 28.3.2006 und 21.4.2006 zum Ergebnis gekommen, dass ein behinderungsgerecht umgebautes KFZ geeignet und erforderlich ist, um den Eingliederungsbedarf zu decken.
47 
Soweit die Eingliederungshilfe ein KFZ betrifft, muss der behinderte Mensch das KFZ nicht selbst bedienen können; es widerspricht dem Zweck der Eingliederungshilfe nicht, wie der Beklagte möglicherweise meint, dass die Mutter der Klägerin das KFZ steuert (vgl. BSG, Urteil vom 2.2.2012 a.a.O. RdNr. 25; siehe bereits BVerwG, Urteil vom 27.10.1977 – V C 15.77 - BVerwGE 55, 31, 33 f. = FEVS 26, 89). Dem Anspruch auf Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs steht daher § 8 Abs. 3 Eingliederungshilfe-Verordnung nicht entgegen, wonach der behinderte Mensch im Regelfall das Fahrzeug selbst bedienen können soll. Denn diese Voraussetzung gilt nur „in der Regel“. Diese Regelung soll verhindern, dass das KFZ statt dem behinderten Menschen Dritten zu Gute kommt. Sie soll aber, dies hat bereits die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung entgegen der unzutreffenden Auffassung des Beklagten betont, nicht dazu führen, dass behinderte Menschen, die wegen Art und Schwere der Behinderung selbst kein KFZ führen können, von der Hilfe ausgeschlossen wird, wenn – wie vorliegend - sichergestellt ist, dass nahe Angehörige, die innerhalb der Familie an der Betreuung und Pflege mitwirken, das KFZ führen. Etwaige Gebrauchsvorteile für die Mutter stehen dem Anspruch auch deshalb nicht entgegen, wie auch das SG bereits zutreffend ausgeführt hat.
48 
Der Umfang der als Geldleistung (Kostenzuschuss) zu gewährenden Hilfe unterliegt zwar grundsätzlich nach § 17 Abs. 2 SGB XII dem Auswahlermessen des Beklagten. Dieses Ermessen ist nach dem Vorstehenden aber auf Null reduziert, da sowohl feststeht, dass die Klägerin ein KFZ benötigt als auch welche Umbaumaßnahmen erforderlich sind. Auch aufgrund seines Fehlverhaltens verbleibt dem Beklagten kein Ermessensspielraum mehr, die Anschaffung eines KFZs wie beschrieben nebst den Umbaumaßnahmen als ungeeignet abzulehnen; das Fehlverhalten der Verwaltung darf nicht zu Lasten der Klägerin gehen (vgl. BSG, Urteil vom 12.8.1982 - 11 RA 62/81 - BSGE 54, 54 = SozR 2200 § 1237 Nr. 18 = juris Zeile 329 ff.; BSG, Urteil vom 16.6.1994 - 13 RJ 49/93 - SozR 3-2200 § 1237 Nr. 4 = juris RdNr. 42). Maßstab für die Anschaffung eines KFZ ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 2.2.2012 a.a.O.), der sich der Senat anschließt ein gebrauchtes KFZ, das im Hinblick auf § 8 Abs. 4 der Eingliederungshilfe-Verordnung eine Nutzungsdauer von mindestens fünf Jahren gewährleisten muss. Ein solches Fahrzeug kostet nach den Internet-Recherchen des Senats und der Klägerseite ca. 18.000 bis 22.000 EUR. Hinzu kommen die erforderlichen Umbaumaßnahmen wegen der behindertengerechten Ausstattung des KFZ (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 Eingliederungshilfe-Verordnung). Diese ergeben sich aus Art und Schwere der Behinderungen der Klägerin. Erforderlich sind nach der überzeugenden Stellungnahme Dr. M.s vom 21.4.2006 eine Rampe für den Rollstuhl, ein spezieller Schwenksitz (mit Liegefunktion) mit Vakuumsitzschaleneinheit und ein Spezialtransportgurt für eine gleichermaßen verkehrssichere wie leidensgerechte Beförderung der Klägerin. Diese erforderlichen Maßnahmen kosten ausweislich der vorgelegten Kostenvoranschläge weitere ca. 9.000 – 11.000 EUR (Bl. 67 ff. Verwaltungsakte, Stand 2006, insofern ist ein Spielraum von etwa 15% nach oben aufgrund der Preisentwicklung noch hinzuzurechnen), auch abhängig von der vorhandenen Ausstattung des zu erwerbenden KFZ. Bei dieser behinderungsbedingt erforderlichen Zusatzausstattung handelt es sich auch nicht um Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung - GKV, SGB V), für welche die Krankenkasse leistungspflichtig wäre. Der in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannte Zweck „Ausgleich einer Behinderung“ (vgl. auch § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX), den ein von der GKV zu leistendes Hilfsmittel erfüllen soll, bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht, dass von der GKV über den Ausgleich der Behinderung als solcher (sog. unmittelbarer Behinderungsausgleich) hinaus auch sämtliche direkten und indirekten Folgen der Behinderung auszugleichen wären (sog. mittelbarer Behinderungsausgleich). Die Pflicht der Krankenkassen geht auch in ihrer Eigenschaft als Rehabilitationsträger nicht über die Sicherung von Grundbedürfnissen hinaus (BSG, Beschluss vom 8.11.2006 - B 3 KR 17/06 B). Ein Hilfsmittel ist von der GKV im Rahmen des mittelbaren Behinderungsausgleichs daher nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (vgl. etwa BSG, Urteil vom 12.8.2009 – B 3 KR 8/08 R - Elektrorollstuhl). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG gehören zu diesen allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (vgl. etwa BSG, Urteil vom 16.9.2004 – B 3 KR 19/03 R - BSGE 93, 176, 180, m.w.N.). Vorliegend geht es jedoch darüber hinaus um die Sicherstellung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
49 
Als abzuziehenden Gebrauchtvorteil für die Mutter erachtet der Senat einen Betrag von ca. 3.000 EUR für angemessen. Angesichts der Tatsache, dass die Mutter der Klägerin wegen der Pflege der Tochter nur halbtags arbeiten kann und knapp 1.000 EUR im Monat verdient (Blatt 46 SG-Akte) wäre die Anschaffung eines Gebrauchtwagens für sie in etwa dieser Größenordnung realistisch, wie der Senat im Wege der Schätzung (§ 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO) feststellen kann. Damit wird sich die vom Beklagten zu leistende Hilfe in einer Bandbreite von etwa 24.000 - 30.000 EUR bewegen, in erster Linie abhängig von den am Markt zur Verfügung stehenden Gebrauchtwagen und deren Ausstattung, eine gewisse Schwankung nach oben von ca. 10-15% wäre vom Beklagten hinzunehmen, da die Kostenvoranschläge z.T. einige Jahre alt sind und die Beträge sich ggf. inflationsbedingt nach oben geändert haben.
50 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit liegt nicht vor. Abgesehen davon, dass bei der Eingliederungshilfe die Wirksamkeit der Hilfe und nicht die möglichste Schonung der öffentlichen Finanzen im Vordergrund steht und sich eine Auslegung verbietet, die allein auf die finanziellen Auswirkungen der begehrten Hilfe auf die öffentlichen Finanzen abhebt (so wörtlich bereits BVerwG, Urteil vom 31.8.1966 – V C 185.65 - BVerwGE 25, 28 <31> = juris RdNr. 15) entstehen vorliegend auch - im Vergleich zu der Gutscheinausgabe des Beklagten – keine unverhältnismäßigen Mehrkosten (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Die Beantwortung der Frage, ob unverhältnismäßige Mehrkosten vorliegen, verlangt zum einen nach einem Kostenvergleich der im Raum stehenden (gleichwertigen und gesetzmäßigen) Maßnahmen, zum anderen auch nach einer wertenden Betrachtung (vgl. Hassel/Gurgel/Otto, Handbuch des Fachanwalts Sozialrecht, 3. Aufl. 2012, S. 995 f. m.w.N. zur verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung). Der Kostenvergleich ist vorliegend nur eingeschränkt möglich, weil die vom Beklagten vorgeschlagene Maßnahme unzureichend ist, die Klägerin in ihren Rechten verletzt und deshalb nicht den rechten Vergleichsmaßstab hergibt. Ausgehend von den bewilligten 8 Fahrten im Monat von bis zu 26 EUR, hochgerechnet auf 5 Jahre (Regelzeitraum nach § 8 Abs. 4 Eingliederungshilfeverordnung) ergibt sich ein Betrag von rund 12.500 EUR; bereits bei angenommenen 2 wöchentlichen Hin- und Rückfahrten (also 4 Fahrten pro Woche bzw. 16 Fahrten pro Monat) ein Betrag von 25.000 EUR. Die in der mündlichen Verhandlung in Aussicht gestellte Steigerung auf Gutscheine an bis zu sieben Tagen würde die Beträge nochmals erheblich erhöhen. Bei einer Heimunterbringung der Klägerin würden auch deutlich höhere Kosten entstehen, als bei der KFZ-Hilfe. Bei dieser Sachlage gibt das Wunsch- und Wahlrecht (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) den Ausschlag, denn angesichts der Vergleichsbeträge bewegt sich der beschriebene Umfang der KFZ-Hilfe in einem vertretbaren Rahmen, insbesondere auch unter dem Aspekt der Unterstützung der Selbsthilfekräfte der Familie (§ 16 SGB XII, siehe oben). Dies kann im Rahmen der wertenden Betrachtungsweise nicht außer Acht bleiben.
51 
Unschädlich ist es, da der Anspruch auf eine Geldleistung zielt, wenn sich die Klägerin das KFZ nebst Umbau umgehend selbst beschafft und dem Beklagten den Betrag in Rechnung stellt (vgl. BSG 2.2.2012 a.a.O. RdNr. 21). Falls der Beklagte nach Vorlage der entsprechenden Kauf- bzw. Umbaukostenvoranschlägen bzw. -rechnungen nicht umgehend den in Frage stehenden Bewilligungsbescheid erlässt und die Geldleistung erbringt und die Klägerseite ein Darlehen aufnehmen muss, trägt der Beklagte wegen des rechtswidrigen Verwaltungshandelns die Zinsen in angemessener marktüblicher Höhe (vgl. zur Kostenerstattung bei rechtswidriger Leistungsverweigerung und Übernahme von Zinsen wegen eines deshalb aufgenommenen Kredits BSG, Urteil vom 17.6.2010 – B 14 AS 58/09 R – BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 41 RdNr. 35 m.w.N.).
52 
Die Klägerin hat nach alledem auch einen Anspruch auf Übernahme der Betriebskosten in angemessenem Umfang (§ 10 Abs. 6 Eingliederungshilfe-VO). Angesichts des nur mittelbaren Gebrauchsvorteils für die Mutter erachtet der Senat gem. § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO einen Anspruch auf Übernahme von 3/4 der Betriebskosten durch den Beklagten für angemessen.
III.
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
54 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.

Gründe

 
27 
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
28 
Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 SGG) und statthafte (§ 143 SGG) Berufung ist zulässig.
II.
29 
Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die angefochtenen ermessensfehlerhaften Bescheide aufgehoben und den Beklagten zur Neubescheidung verurteilt.
30 
Statthafte Klageart ist, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, die Verpflichtungsbescheidungsklage. Zutreffend ist das SG auch davon ausgegangen, dass der Gegenstand der begehrten Leistungen der Eingliederungshilfe sowohl die Anschaffung als auch der Umbau eines KFZ ist. Den auf Anschaffung und Umbau gerichteten Antrag der Klägerin vom 19.1.2006 hat der Beklagte mit Bescheid vom 9.5.2007 umfassend mit einer Begründung abgelehnt, die in erster Linie die Anschaffung eines KFZ betrifft, wohingegen in der Begründung des Widerspruchsbescheids vorrangig auf den Umbau des KFZ abgestellt wird. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren insoweit auch im Verfahren vor dem SG dahingehend klargestellt, dass es um die Anschaffung und den Umbau eines KFZ geht.
31 
Der Beklagte ist Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX i.V.m. § 5 Nr. 4 SGB IX und sowohl als erstangegangener Träger (§ 14 SGB IX) als auch endgültig für die begehrte Leistung örtlich und sachlich zuständig (§ 98 Abs. 1 SGB XII, § 97 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 2 AG-SGB XII Baden-Württemberg [GBl. 2004, 534] i.V.m. § 8 Nr. 4 SGB XII).
32 
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53 ff. SGB XII in Verbindung mit §§ 8, 9 Eingliederungshilfe- Verordnung in Form einer Hilfe zur Anschaffung und zum behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs, da das Ermessen des Beklagten auf Null reduziert ist. Das SG hat die genannten Rechtsgrundlagen der Eingliederungshilfe zutreffend dargelegt. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Übernahme der angemessenen Betriebskosten (§ 10 Abs. 6 Eingliederungshilfeverordnung).
33 
Gemäß § 53 Abs. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
34 
Die Klägerin ist dauerhaft erwerbsgemindert und verfügt nicht über relevantes Einkommen oder Vermögen. Sie gehört einerseits zu dem Personenkreis, der Leistungen nach §§ 41 ff. SGB XII erhält. Sie ist andererseits auch körperlich und geistig behindert i.S. des § 2 Abs. 1 SGB IX und wegen Art und Schwere der Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit eingeschränkt, an der Gesellschaft teilzuhaben (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 1 Eingliederungshilfeverordnung). Die Klägerin ist dem anspruchsberechtigten Personenkreis des § 53 Abs. 1 SGB XII zuzuordnen.Es besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf rehabilitative Maßnahmen der Eingliederungshilfe durch die Gewährung solcher Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, die Ziele der Eingliederungshilfe zu erreichen. Was das „Ob“ der Leistung angeht, besteht kein Ermessen der Verwaltung, anders beim „wie“ der Leistung. Es obliegt grundsätzlich der Verwaltung, im Wege der pflichtgemäßen Ausübung eines Auswahlermessens festzustellen, welche Hilfemaßnahmen im konkreten Einzelfall notwendig und geeignet sind. Hierzu muss die Verwaltung – damit sie ihr Ermessen überhaupt in rechtmäßiger, d.h. pflichtgemäßer Weise (§ 39 Abs. 1 SGB I) ausüben kann - die Umstände des Einzelfalls tatsächlich ermitteln (§ 20 SGB X) und beachten und sie muss substantiiert begründen, weshalb nach ihrer Auffassung eine bestimmte Maßnahme ausreichend bzw. eine bestimmten Hilfe nach den Umständen des Einzelfalls nicht erforderlich ist (vgl. zu dieser aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG herzuleitenden Verpflichtung BVerfG 8.10.1997 – 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 = NJW 1998, 131 = juris RdNr. 84).
35 
Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind vorliegend schon aus folgendem Grund ermessensfehlerhaft: Der Beklagte bedient sich zur Erfüllung des Anspruchs Dritter und verweist die Klägerin auf die Inanspruchnahme von Behindertenfahrdiensten und behauptet, diese würden in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, obwohl der Beklagte nach eigenen Angaben noch im Erörterungstermin am 12.7.2012 nicht wusste, für wie viele berechtigte Personen wie viele Fahrzeuge zur Verfügung stehen, also den Sachverhalt zum Zeitpunkt der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen nicht ausreichend beurteilen konnte. Dem Beklagten fehlte relevantes Wissen für seine Ermessensentscheidung, obwohl es ihm oblag und möglich war, sich dieses Wissen zu verschaffen, und allein dies macht – neben weiteren Aspekten, dazu sogleich - seine Entscheidung ermessenfehlerhaft (Fall des Ermessensfehlgebrauchs, vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 54 RdNr. 27; siehe auch BSG, Urteil vom 9.11.2010 – B 2 U 10/10 R = SozR 4-2700 § 76 Nr. 2 RdNr. 15: Ermessensfehlgebrauch wegen unvollständiger Sachverhaltskenntnis der Verwaltung).
36 
Außerdem muss der Beklagte – wenn er sich zur Anspruchserfüllung Dritter bedient – organisatorisch sicher stellen, dass der Eingliederungsbedarf des behinderten Menschen erfüllt wird. Dies hat er nicht getan, indem er sich nicht ausreichend Kenntnis über die bei den Dritten vorhandenen Ressourcen verschafft hat und sich damit selbst aus der Verantwortung zurückgezogen und gleichzeitig das Bestehen eines Rechtsanspruches auf bestimmte Fahrten verneint hat. Es darf nicht dem Zufall überlassen sein, ob der Klägerin ein KFZ zur Verfügung steht, wenn sie es benötigt. Auch dieses Organisationsverschulden des Beklagten macht für sich bereits die angefochtenen Bescheide rechtswidrig.
37 
Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil er die entscheidungserheblichen Maßstäbe nicht ausreichend beachtet und sachfremde Erwägungen angestellt hat.
38 
Der Beklagte geht von einem unzutreffenden Maßstab aus, nach welchem sich die Beurteilung des Bedarfs der Klägerin richtet, wenn es im Bescheid vom 9.5.2007 heißt, Aufgabe der Sozialhilfe sei es nicht, einen sozialen Mindeststandard zu gewährleisten. Welcher Bedarf anerkannt wird, beurteilt sich nach dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (§ 53 Abs. 3 SGB XII). Die durch die Behinderung eingeschränkte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben soll soweit wie möglich ausgeglichen werden. Der Begriff der Teilhabe, auch in § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII enthalten, ist gemäß § 1 Satz 1 SGB IX dahin zu verstehen, dass „Teilhabe“ daran zu messen, ob es gelingt, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden und ihnen entgegenzuwirken (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.5.2007 – L 8 SO 20/07 R = juris RdNr. 15 m.w.N.). Ziel ist es, dem behinderten Menschen die Teilnahme auch am öffentlichen und kulturellen Leben und den Kontakt zu seiner sozialen Umwelt zu erhalten und ihm zu ermöglichen, denn jeder Mensch existiert als Person notwendig in sozialen Bezügen (BVerfG 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 – BVerfGE 125, 175 = juris RdNr. 135). Die Formulierung des § 53 Abs. 1 SGB XII verdeutlicht, dass es insgesamt ausreicht, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern (BSG, Urteil vom 2.2.2012 – B 8 SO 9/10 R); maßgeblich sind nach der zitierten Entscheidung des BSG, der sich der Senat anschließt, im Ausgangspunkt die Wünsche des behinderten Menschen (§ 9 Abs. 2 SGB XII; vgl. BSG 2.2.2012 a.a.O.). Wie sich aus § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 der Eingliederungshilfe-VO ergibt, gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab; „mit einer solchen am Einzelfall orientierten und die Wünsche des behinderten Menschen berücksichtigenden Auslegung ist die Auffassung des LSG nicht zu vereinbaren, die Hilfsmittelgewährung beschränke sich im Bereich der sozialen Rehabilitation auf eine sicherzustellende Grundversorgung“ (BSG 2.2.2012, a.a.O., entgegen LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.2.2010 – L 20 SO 75/07, auf das sich der Beklagte im Klageverfahren gestützt hat). Dieser individuelle Maßstab steht einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegen (BSG, Urteil vom 2.2.2012 – B 8 SO 9/10 R = juris RdNr. 26 m.w.N.), wie es aber der Beklagte mit seinen pauschal gewährten und bislang auf 8 Fahrten im Monat beschränkten Leistungen macht.
39 
Bei der Auslegung der genannten Vorschriften ist Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und der Zweck und die Aufgabe des Rehabilitationsrechts und des Neunten Buches Sozialgesetzbuch insgesamt zu beachten, nämlich behinderten Menschen einen Ausgleich (Kompensation, vgl. BVerfG 8.10.1997 a.a.O. juris RdNr. 69) der Behinderung zu ermöglichen, um ihnen – soweit es Art und Schwere der Behinderung zulassen – die Führung eines möglichst selbstbestimmten, autonomen Lebens zu ermöglichen (BT-Drucks 14/5074, S. 92; vgl. auch Hassel/Gurgel/Otto, Handbuch des Fachanwalts Sozialrecht, 3. Aufl. 2012, S. 926 und die Formulierung des Art. 20 UN-BRK, BGBl. II 2008, 1433 f., „…um für Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen“ oder wie es im französischen Text plastisch heißt: „dans la plus grande autonomie possible“). Bereits in der Gesetzesbegründung des SGB IX vom 16.1.2001 (BT-Drucks 14/5074, S. 98 zu § 1 SGB IX) hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass sich im Rehabilitationsrecht ein Werte- und Paradigmenwechsel ereignet habe, wonach nicht mehr die bloße Versorgung/Fürsorge des behinderten Menschen im Mittelpunkt stehe, sondern seine möglichst selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Diese Auslegung der §§ 53 ff. SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX steht auch in Übereinstimmung und Einklang mit dem „Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (UN-BRK), das am 3.5.2008 in Kraft getreten und durch Vertragsgesetz zum Übereinkommen vom 21.12.2008 (BGBl. II 2008, 1419) innerstaatlich verbindlich geworden ist. Aus der UN-BRK können keine über §§ 53 ff. SGB XII hinausgehenden individuellen Leistungsansprüche hergeleitet werden. Völkerrechtliche Verträge wie die UN-Behindertenrechtskonvention, denen die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist, stehen im Range eines Bundesgesetzes (BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 - BVerfGE 111, 307 <317>). Die UN-BRK ist als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte heranzuziehen, insbesondere auch des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; ebenso ist sie bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Ermessensausübung zu beachten (vgl. etwa BSG, Urteil vom 6.3.2012 – B 1 KR 10/11 R = juris RdNr. 31).
40 
Nach Auffassung des Senats unzutreffend ist die Auffassung des Beklagten, es müsse verhindert werden, dass durch eine Hilfegewährung an die Klägerin möglicherweise der Mutter mittelbar ein Vorteil erwachse. Der Senat hat bereits an anderer Stelle deutlich gemacht, dass das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes familienhafte Hilfe und Unterstützung stärken und nicht schwächen will (Urteil vom 11.7.2012 – L 2 SO 4215/10). Auch der Gesetzgeber sieht dies so, wie von der Klägerseite unter Hinweis auf § 16 SGB XII zutreffend ausgeführt wird. Diese Vorschrift lautet: „Bei Leistungen der Sozialhilfe sollen die besonderen Verhältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten berücksichtigt werden. Die Sozialhilfe soll die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie festigen.“ Die Vorschrift zielt unmittelbar auf die pflichtgemäße Ermessensausübung der Sozialhilfeträger ab (Voelzke in jurisPK-SGB XII, § 16 RdNr. 8) und wenn der Beklagte die Auffassung vertritt, der helfenden Mutter dürften bei einer Leistungsgewährung an die Klägerin keinerlei Vorteile erwachsen, ist auch dies falsch und ermessensfehlerhaft. Denn in vielen Fällen kann es gar nicht anders sein, dass im Sinne eines unvermeidbaren Reflexes die Leistungsgewährung an den behinderten Menschen auch die im selben Haushalt lebenden helfenden Angehörigen mittelbar betrifft und eine solche mittelbare Wirkung steht dem Zweck der Eingliederungshilfe nicht entgegen, wenn sie – wie vorliegend – die Selbsthilfekräfte innerhalb der Familie stärkt. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin wegen Art und Schwere der Behinderung das KFZ nicht selbst steuern kann, sondern dies die alleinerziehende Mutter tun wird. Auch ist die Klägerin ständig auf die Begleitung bzw. die Anwesenheit der Mutter angewiesen, d.h. auch wenn die Mutter einmal das Bedürfnis hat, abends evtl. noch einen Besuch zu machen, muss sie ihre Tochter mitnehmen, wie im Erörterungstermin am 12.7.2012 nachvollziehbar geschildert. Aufgrund dieser Familiensituation (Alleinerziehung, dauernde Pflege) ist es unmöglich, die Lebenswirklichkeiten der Klägerin und ihrer Mutter getrennt zu denken, wie es der Beklagte jedoch bislang hartnäckig tut und sich weigert „die besonderen Verhältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten“ (§ 16 SGB XII) zu berücksichtigen. Lediglich einen geringen Gebrauchsvorteil/Eigenanteil der Mutter kann der Beklagte in Abzug bringen (s. unten), aber hierbei bleibt der unvermeidbare mittelbare Reflex außer Betracht, da dies dem Zweck der Eingliederungshilfe sonst zuwiderliefe.
41 
Der Anspruch der Klägerin auf Hilfe zur Beschaffung eines KFZ sowie den behindertengerechten Umbau des KFZ ergibt sich aus § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX und §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 4 Eingliederungshilfeverordnung. Das Ermessen des Beklagten ist auf Null reduziert, wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat.
42 
Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges gilt als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX. Sie wird in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist (§ 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-Verordnung). Als Hilfsmittel zum Ausgleich der behinderungsbedingten Nachteile werden gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 4 Eingliederungshilfeverordnung besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge geleistet, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist. Alle genannten Tatbestandsmerkmale liegen vor.
43 
Das SG hat bereits zutreffend ausgeführt, dass entgegen den Begründungen der angefochtenen Bescheide für eine Hilfe zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs nach § 8 Eingliederungshilfe-Verordnung nicht das ständige, praktisch zwingend tägliche Angewiesensein auf das Kraftfahrzeug Anspruchsvoraussetzung ist. Eine den Anspruch dergestalt einengende Voraussetzung lässt sich dem Normtext genau so wenig entnehmen wie die vom Beklagten gebrauchte Formulierung des in den angeführten Normen nicht genannten „strengen Maßstabs“ im Bescheid vom 9.5.2007 (vgl. zum Angewiesensein hingegen nunmehr BSG 2.2.2012 a.a.O. RdNr. 26 f.). Es kommt darauf an und ist insoweit auch ausreichend, wie das BSG ausgeführt hat, ob die KFZ-Hilfe erforderlich ist, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern (§ 58 SGB IX). Ein behinderter Mensch ist im Sinne der genannten Vorschriften der Eingliederungshilfe-Verordnung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen, wenn er nur mit Hilfe seines Kraftfahrzeuges seine Wohnung verlassen kann, wenn das Bedürfnis, die Wohnung zu verlassen, gerade aus Gründen besteht, denen die Eingliederungshilfe dient und wenn sich schließlich ein solches Bedürfnis regelmäßig und nicht nur vereinzelt stellt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.5.2007 – L 8 SO 20/07 R; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.9.2007 – 3 L 231/05; Hessischer VGH, Urteil vom 12.12.1995 – 9 UE 1339/94 – FEVS 47, 86; OVG Lüneburg, Urteil vom 8.6.1988 – 4 A 40/97 = FEVS 39, 448). Hierfür ist die Klägerin auch regelmäßig auf ein behindertengerechtes KFZ angewiesen. Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bedeutet auch, dem behinderten Menschen die Möglichkeit zu verschaffen, Bekannte, Verwandte und Freunde zu besuchen. Hierbei kann es nicht darauf ankommen, ob dieser Bedarf mehrfach in der Woche auftritt. Denn der Begriff „regelmäßige Benutzung“ ist erfüllt, wenn das Auto wiederkehrend häufig benutzt werden soll. Dieser Häufigkeitsgrad ist anzunehmen, wenn der behinderte Mensch zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft überhaupt auf ein Auto angewiesen ist. Er muss auch die Möglichkeit haben, jederzeit von seinem Teilhaberecht Gebrauch zu machen und angesichts des Gesundheitszustandes der Klägerin ist nachvollziehbar, dass es eben auch von der „Tagesform“ abhängt, ob eine Besuchsfahrt möglich ist oder nicht und dies nicht mehrere Tage schematisch im Voraus genau festgelegt werden kann. Dies folgt aus der Art und Schwere der Behinderung und kann im Rahmen der Eingliederungshilfe nicht zu Lasten der Klägerin ausgelegt werden, da es ja gerade darum geht, die individuell vorliegenden behinderungsbedingten Nachteile zu kompensieren. Wie bei einem nichtbehinderten Menschen kann - je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles - einmal ein erhöhter und einmal ein geringerer Bedarf gegeben sein. Entscheidend ist, ob der behinderte Mensch aufgrund Art und Schwere seiner Behinderung und mit Blick auf den Zweck der Eingliederungshilfe (Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft) auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen ist (OVG Sachsen, Beschluss vom 28.9.2007 – 3 L 231/05 = juris RdNr. 11, 17 f.).
44 
Zur Überzeugung des Senats genügen schließlich die vom Beklagten im streitigen Bescheid pauschal gewährten 8 Einzelfahrten (= 4 Hin- und Rückfahrten) im Monat nicht, um den tatsächlich bestehenden Eingliederungsbedarf der Klägerin sicher zu stellen. Die Klägerin benötigt zur Überzeugung des Senats für eine angemessene Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft regelmäßig ein KFZ. Der Bedarf ist über die Bereitstellung eines behindertengerechten KFZ zu decken. Das SG hat dies bereits zutreffend gewürdigt. An dieser Betrachtung ändert sich nichts durch das Angebot des Beklagten, die Taxigutscheine auf bis zu sieben Tage in der Woche aufzustocken, denn diese Maßnahme wäre kostspieliger als die KFZ-Hilfe, weshalb das Wunsch- und Wahlrecht (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) den Ausschlag gibt (vgl. bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.1992 - L 5 Ar 1144/90 = E-LSG Ar-024 = Behindertenrecht 1993, 177).
45 
Der konkrete Mobilitätsbedarf ergibt sich aus dem für den Senat glaubhaften und nachvollziehbarem Vorbringen der Mutter der Klägerin. Wie das SG ist auch der Senat davon überzeugt, dass eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, abgesehen vom Schulbesuch, weitgehend zum Erliegen gekommen ist, weil kein behindertengerechtes KFZ zur Verfügung steht. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass der Klägerin mehr Teilhabe am Leben in der Gesellschaft möglich ist, wenn Eingliederungshilfe in Form eines behindertengerechten KFZ geleistet wird und glaubt dem geschilderten Vorbringen der Mutter der Klägerin, welche mehrfach ausführlich und nachvollziehbar geschildert hat, welche Unternehmungen im Einzelnen möglich wären und beabsichtigt sind, wenn für die Beförderung gesorgt wäre. Hierzu zählen außer einer verstärkten Teilnahme am Vereinsleben in F., das wiederum Ausflüge ins Umland mit sich brächte, auch Besuche bei Schulfreunden und Verwandten. Der Vertreter des Beklagten zwar im Erörterungstermin vom 12.7.2012 auf dieses Vorbringen der Mutter mit der Aussage „Das nehme ich Ihnen nicht ab“ reagiert, aber für den Senat bestehen insoweit keine Anhaltspunkte, dass das Vorbringen der Mutter unglaubhaft sein könnte. Auch für behinderte Kinder endet der Tag nicht mit dem Schulbesuch, auch sie haben Freizeit und freie Wochenenden (so zutreffend OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.9.2007 – 3 L 231/05 = FEVS 59, 280 = RdNr. 19), auch sie existieren in sozialen Bezügen und Ausgangspunkt/Vergleichsmaßstab für den Umfang der gesellschaftlichen Kontakte ist der gleichaltrige nichtbehinderte Mensch (BSG 2.2.2012 a.a.O. RdNr. 27). Es ist zwar zutreffend, wie der Beklagte ausführt, dass die behinderungsbedingten Nachteile bei der Klägerin gravierend sind, daraus ergibt sich aber kein reduzierter Teilhabeanspruch, sondern es ist eben eine qualitativ von ihren Bedürfnissen und Fähigkeiten abhängige Art der Teilhabe, die die Klägerin erlebt. Immerhin hat sie auch jahrelang die J.-K.-Schule besucht. Der Vermutung des Beklagten, dass die Klägerin möglicherweise bald in einem Heim untergebracht werden könnte, fehlt angesichts des Geschehensablaufs der letzten 6,5 Jahre seit Antragstellung die Tatsachengrundlage; hieraus ergibt sich nichts negatives für den Anspruch.
46 
Die Klägerin wohnt im ländlichen Raum, an ihrem Wohnort gibt es schon gar kein Beförderungsunternehmen, welches die Gutscheine einlöst. Die Standorte der Beförderungsunternehmen in B. und M. sind rund 40 bzw. 50km entfernt und scheiden deshalb bei realistischer Betrachtungsweise praktisch aus, so dass ohnehin nur eine Gutscheineinlösung bei Unternehmen in T.-N. (Entfernung ca. 25km) oder am ehesten F. (Entfernung ca. 10km) in Frage kommt. Die Busse des lokalen ÖPNV am Wohnort der Klägerin sind nicht behindertengerecht und scheiden aus, um den Mobilitätsbedarf zu decken. Ein Teil der Fahrten, etwa zu Ärzten, ist zwar von anderen Leistungssystemen (SGB V, SGB XI) zu decken, aber zu beachten ist für diesen vom Beklagten benannten Bereich auch, dass längst nicht mehr jede erforderliche medizinische Behandlung dem Leistungskatalog des SGB V unterfällt, und ggf. die subsidiären Leistungssysteme SGB II/XII einzustehen haben (vgl. BSG, Urteil vom 6.3.2012 – B 1 KR 24/10 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, juris RdNr. 35 f. unter Bezugnahme u.a. auf §§ 53 ff. SGB XII). Sowohl der Soziale Dienst des Sozialamtes wie auch Dr. M. vom Gesundheitsamt sind in ihren für den Senat überzeugenden Stellungnahmen vom 28.3.2006 und 21.4.2006 zum Ergebnis gekommen, dass ein behinderungsgerecht umgebautes KFZ geeignet und erforderlich ist, um den Eingliederungsbedarf zu decken.
47 
Soweit die Eingliederungshilfe ein KFZ betrifft, muss der behinderte Mensch das KFZ nicht selbst bedienen können; es widerspricht dem Zweck der Eingliederungshilfe nicht, wie der Beklagte möglicherweise meint, dass die Mutter der Klägerin das KFZ steuert (vgl. BSG, Urteil vom 2.2.2012 a.a.O. RdNr. 25; siehe bereits BVerwG, Urteil vom 27.10.1977 – V C 15.77 - BVerwGE 55, 31, 33 f. = FEVS 26, 89). Dem Anspruch auf Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs steht daher § 8 Abs. 3 Eingliederungshilfe-Verordnung nicht entgegen, wonach der behinderte Mensch im Regelfall das Fahrzeug selbst bedienen können soll. Denn diese Voraussetzung gilt nur „in der Regel“. Diese Regelung soll verhindern, dass das KFZ statt dem behinderten Menschen Dritten zu Gute kommt. Sie soll aber, dies hat bereits die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung entgegen der unzutreffenden Auffassung des Beklagten betont, nicht dazu führen, dass behinderte Menschen, die wegen Art und Schwere der Behinderung selbst kein KFZ führen können, von der Hilfe ausgeschlossen wird, wenn – wie vorliegend - sichergestellt ist, dass nahe Angehörige, die innerhalb der Familie an der Betreuung und Pflege mitwirken, das KFZ führen. Etwaige Gebrauchsvorteile für die Mutter stehen dem Anspruch auch deshalb nicht entgegen, wie auch das SG bereits zutreffend ausgeführt hat.
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Der Umfang der als Geldleistung (Kostenzuschuss) zu gewährenden Hilfe unterliegt zwar grundsätzlich nach § 17 Abs. 2 SGB XII dem Auswahlermessen des Beklagten. Dieses Ermessen ist nach dem Vorstehenden aber auf Null reduziert, da sowohl feststeht, dass die Klägerin ein KFZ benötigt als auch welche Umbaumaßnahmen erforderlich sind. Auch aufgrund seines Fehlverhaltens verbleibt dem Beklagten kein Ermessensspielraum mehr, die Anschaffung eines KFZs wie beschrieben nebst den Umbaumaßnahmen als ungeeignet abzulehnen; das Fehlverhalten der Verwaltung darf nicht zu Lasten der Klägerin gehen (vgl. BSG, Urteil vom 12.8.1982 - 11 RA 62/81 - BSGE 54, 54 = SozR 2200 § 1237 Nr. 18 = juris Zeile 329 ff.; BSG, Urteil vom 16.6.1994 - 13 RJ 49/93 - SozR 3-2200 § 1237 Nr. 4 = juris RdNr. 42). Maßstab für die Anschaffung eines KFZ ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 2.2.2012 a.a.O.), der sich der Senat anschließt ein gebrauchtes KFZ, das im Hinblick auf § 8 Abs. 4 der Eingliederungshilfe-Verordnung eine Nutzungsdauer von mindestens fünf Jahren gewährleisten muss. Ein solches Fahrzeug kostet nach den Internet-Recherchen des Senats und der Klägerseite ca. 18.000 bis 22.000 EUR. Hinzu kommen die erforderlichen Umbaumaßnahmen wegen der behindertengerechten Ausstattung des KFZ (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 Eingliederungshilfe-Verordnung). Diese ergeben sich aus Art und Schwere der Behinderungen der Klägerin. Erforderlich sind nach der überzeugenden Stellungnahme Dr. M.s vom 21.4.2006 eine Rampe für den Rollstuhl, ein spezieller Schwenksitz (mit Liegefunktion) mit Vakuumsitzschaleneinheit und ein Spezialtransportgurt für eine gleichermaßen verkehrssichere wie leidensgerechte Beförderung der Klägerin. Diese erforderlichen Maßnahmen kosten ausweislich der vorgelegten Kostenvoranschläge weitere ca. 9.000 – 11.000 EUR (Bl. 67 ff. Verwaltungsakte, Stand 2006, insofern ist ein Spielraum von etwa 15% nach oben aufgrund der Preisentwicklung noch hinzuzurechnen), auch abhängig von der vorhandenen Ausstattung des zu erwerbenden KFZ. Bei dieser behinderungsbedingt erforderlichen Zusatzausstattung handelt es sich auch nicht um Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung - GKV, SGB V), für welche die Krankenkasse leistungspflichtig wäre. Der in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannte Zweck „Ausgleich einer Behinderung“ (vgl. auch § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX), den ein von der GKV zu leistendes Hilfsmittel erfüllen soll, bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht, dass von der GKV über den Ausgleich der Behinderung als solcher (sog. unmittelbarer Behinderungsausgleich) hinaus auch sämtliche direkten und indirekten Folgen der Behinderung auszugleichen wären (sog. mittelbarer Behinderungsausgleich). Die Pflicht der Krankenkassen geht auch in ihrer Eigenschaft als Rehabilitationsträger nicht über die Sicherung von Grundbedürfnissen hinaus (BSG, Beschluss vom 8.11.2006 - B 3 KR 17/06 B). Ein Hilfsmittel ist von der GKV im Rahmen des mittelbaren Behinderungsausgleichs daher nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (vgl. etwa BSG, Urteil vom 12.8.2009 – B 3 KR 8/08 R - Elektrorollstuhl). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG gehören zu diesen allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (vgl. etwa BSG, Urteil vom 16.9.2004 – B 3 KR 19/03 R - BSGE 93, 176, 180, m.w.N.). Vorliegend geht es jedoch darüber hinaus um die Sicherstellung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
49 
Als abzuziehenden Gebrauchtvorteil für die Mutter erachtet der Senat einen Betrag von ca. 3.000 EUR für angemessen. Angesichts der Tatsache, dass die Mutter der Klägerin wegen der Pflege der Tochter nur halbtags arbeiten kann und knapp 1.000 EUR im Monat verdient (Blatt 46 SG-Akte) wäre die Anschaffung eines Gebrauchtwagens für sie in etwa dieser Größenordnung realistisch, wie der Senat im Wege der Schätzung (§ 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO) feststellen kann. Damit wird sich die vom Beklagten zu leistende Hilfe in einer Bandbreite von etwa 24.000 - 30.000 EUR bewegen, in erster Linie abhängig von den am Markt zur Verfügung stehenden Gebrauchtwagen und deren Ausstattung, eine gewisse Schwankung nach oben von ca. 10-15% wäre vom Beklagten hinzunehmen, da die Kostenvoranschläge z.T. einige Jahre alt sind und die Beträge sich ggf. inflationsbedingt nach oben geändert haben.
50 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit liegt nicht vor. Abgesehen davon, dass bei der Eingliederungshilfe die Wirksamkeit der Hilfe und nicht die möglichste Schonung der öffentlichen Finanzen im Vordergrund steht und sich eine Auslegung verbietet, die allein auf die finanziellen Auswirkungen der begehrten Hilfe auf die öffentlichen Finanzen abhebt (so wörtlich bereits BVerwG, Urteil vom 31.8.1966 – V C 185.65 - BVerwGE 25, 28 <31> = juris RdNr. 15) entstehen vorliegend auch - im Vergleich zu der Gutscheinausgabe des Beklagten – keine unverhältnismäßigen Mehrkosten (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Die Beantwortung der Frage, ob unverhältnismäßige Mehrkosten vorliegen, verlangt zum einen nach einem Kostenvergleich der im Raum stehenden (gleichwertigen und gesetzmäßigen) Maßnahmen, zum anderen auch nach einer wertenden Betrachtung (vgl. Hassel/Gurgel/Otto, Handbuch des Fachanwalts Sozialrecht, 3. Aufl. 2012, S. 995 f. m.w.N. zur verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung). Der Kostenvergleich ist vorliegend nur eingeschränkt möglich, weil die vom Beklagten vorgeschlagene Maßnahme unzureichend ist, die Klägerin in ihren Rechten verletzt und deshalb nicht den rechten Vergleichsmaßstab hergibt. Ausgehend von den bewilligten 8 Fahrten im Monat von bis zu 26 EUR, hochgerechnet auf 5 Jahre (Regelzeitraum nach § 8 Abs. 4 Eingliederungshilfeverordnung) ergibt sich ein Betrag von rund 12.500 EUR; bereits bei angenommenen 2 wöchentlichen Hin- und Rückfahrten (also 4 Fahrten pro Woche bzw. 16 Fahrten pro Monat) ein Betrag von 25.000 EUR. Die in der mündlichen Verhandlung in Aussicht gestellte Steigerung auf Gutscheine an bis zu sieben Tagen würde die Beträge nochmals erheblich erhöhen. Bei einer Heimunterbringung der Klägerin würden auch deutlich höhere Kosten entstehen, als bei der KFZ-Hilfe. Bei dieser Sachlage gibt das Wunsch- und Wahlrecht (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) den Ausschlag, denn angesichts der Vergleichsbeträge bewegt sich der beschriebene Umfang der KFZ-Hilfe in einem vertretbaren Rahmen, insbesondere auch unter dem Aspekt der Unterstützung der Selbsthilfekräfte der Familie (§ 16 SGB XII, siehe oben). Dies kann im Rahmen der wertenden Betrachtungsweise nicht außer Acht bleiben.
51 
Unschädlich ist es, da der Anspruch auf eine Geldleistung zielt, wenn sich die Klägerin das KFZ nebst Umbau umgehend selbst beschafft und dem Beklagten den Betrag in Rechnung stellt (vgl. BSG 2.2.2012 a.a.O. RdNr. 21). Falls der Beklagte nach Vorlage der entsprechenden Kauf- bzw. Umbaukostenvoranschlägen bzw. -rechnungen nicht umgehend den in Frage stehenden Bewilligungsbescheid erlässt und die Geldleistung erbringt und die Klägerseite ein Darlehen aufnehmen muss, trägt der Beklagte wegen des rechtswidrigen Verwaltungshandelns die Zinsen in angemessener marktüblicher Höhe (vgl. zur Kostenerstattung bei rechtswidriger Leistungsverweigerung und Übernahme von Zinsen wegen eines deshalb aufgenommenen Kredits BSG, Urteil vom 17.6.2010 – B 14 AS 58/09 R – BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 41 RdNr. 35 m.w.N.).
52 
Die Klägerin hat nach alledem auch einen Anspruch auf Übernahme der Betriebskosten in angemessenem Umfang (§ 10 Abs. 6 Eingliederungshilfe-VO). Angesichts des nur mittelbaren Gebrauchsvorteils für die Mutter erachtet der Senat gem. § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO einen Anspruch auf Übernahme von 3/4 der Betriebskosten durch den Beklagten für angemessen.
III.
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
54 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), die sie noch für die Zeit vom 1.5. bis 30.6.2007 begehrt. Im Streit ist insbesondere die Berücksichtigung einer Lebensversicherung.

2

Die im Jahr 1964 geborene, alleinstehende Klägerin bezog bis einschließlich 1.5.2007 Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von täglich 32,98 Euro. Sie beantragte am 26.4.2007 bei dem beklagten Kreis Nordfriesland, einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II, Alg II für die Zeit ab 1.5.2007. Im Zeitpunkt der Antragstellung verfügte die Klägerin über ein zehn Jahre altes Kraftfahrzeug (Opel Combo), ein Girokonto mit einem Guthaben von 1870,17 Euro, ein Sparkonto mit einem Guthaben von 2125,36 Euro und eine private Rentenversicherung ohne Verwertungsausschluss seit 1.8.1997 bei der B AG mit einem Rückkaufswert zum 1.5.2007 von 6493 Euro zuzüglich 96,50 Euro Gewinnbeteiligung bei bisher geleisteten Beiträgen von 7911,77 Euro. Weiterhin verfügte sie über eine kapitalbildende Lebensversicherung ohne Verwertungsausschluss seit 1.12.1999 bei der H AG mit einem Rückkaufswert zum 1.6.2007 von 1440,14 Euro bei bis dahin fälligen Beiträgen von 2583,78 Euro. Ab 1.7.2007 stand die Klägerin in einem Beschäftigungsverhältnis. Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab. Das den Vermögensfreibetrag übersteigende Vermögen aus den Girokonto- und Sparkontoguthaben sowie den Rückkaufswerten der Versicherungen sei zu verwerten und decke den Bedarf der Klägerin (Bescheid vom 10.7.2007, Widerspruchsbescheid vom 28.11.2007).

3

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage beschränkte die Klägerin ihr Leistungsbegehren zunächst auf die Zeit bis zum 31.7.2007. Die Klage vor dem Sozialgericht (SG) Schleswig (Urteil vom 17.9.2010) und die Berufung der Klägerin zum Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) blieben erfolglos (Urteil vom 14.12.2012). Das LSG hat insbesondere ausgeführt, dass der Verlust der Klägerin bei der Auflösung der Versicherung bei der B AG nur 16,71 % betrage und zumutbar sei. Bei Berücksichtigung des Rückkaufswerts dieser Versicherung einschließlich der Gewinnbeteiligung sowie des Girokonto- und Sparkontoguthabens sei die Klägerin nicht hilfebedürftig gewesen. Auf die Berücksichtigung der Lebensversicherung bei der H AG komme es nicht an. Auch eine besondere Härte der Verwertung liege nicht vor.

4

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II, insbesondere durch die Aussage des LSG, die Auflösung einer Lebensversicherung mit einem Verlust von 16,71 % sei nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Hinzu komme, dass sie nur für kurze Zeit Leistungen nach dem SGB II beansprucht habe. Im Revisionsverfahren hat die Klägerin ihr Begehren weiter auf die Zeit bis zum 30.6.2007 und auf Leistungen ausschließlich als Zuschuss beschränkt.

5

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2012 und des Sozialgerichts Schleswig vom 17. September 2010 sowie den Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2007 Arbeitslosengeld II als Zuschuss zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er trägt unter anderem vor, für die Bestimmung des Substanzwerts einer Lebensversicherung sei auf deren Rückkaufswert abzustellen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Die Feststellungen des LSG reichen nicht aus, um abschließend entscheiden zu können, ob die Klägerin einen Anspruch auf Alg II hat.

9

1. Rechtsgrundlage für das von der Klägerin für den Zeitraum vom 1.5. bis zum 30.6.2007 als Zuschuss begehrte Alg II ist § 19 iVm §§ 7, 9 und §§ 20, 21 und 22 SGB II in der im streitbefangenen Zeitraum geltenden Fassung, denn in Rechtsstreitigkeiten über in der Vergangenheit liegende Zeiträume ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden.

10

Nach § 19 Satz 1 SGB II(in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Erwerbsfähige Hilfebedürftige sind nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II(in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), die erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4).

11

2. Die Klägerin erfüllt nach den von den Beteiligten nicht gerügten und deshalb den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) die Voraussetzungen hinsichtlich des Lebensalters, der Erwerbsfähigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts nach § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1, 2 und 4 SGB II. Anhaltspunkte für das Eingreifen eines Ausschlusstatbestands (§ 7 Abs 1 Satz 2, Abs 4 und 5 SGB II) sind nicht ersichtlich.

12

Allerdings fehlen ausreichende Feststellungen des LSG zur Hilfebedürftigkeit der Klägerin. Hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II ist nach § 9 Abs 1 SGB II(in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954), wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr 1) oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr 2) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

13

Für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9 Abs 1 SGB II der alleinstehenden Klägerin sind ihrem nach dem SGB II in Betracht kommenden Bedarf(dazu unter a) die zu dessen Sicherung zu berücksichtigenden und zur Verfügung stehenden Bedarfsdeckungsmöglichkeiten der Klägerin (dazu unter b) gegenüberzustellen.

14

a) Zum Bedarf der Klägerin gehört die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Abs 1 und 2 SGB II in der im streitbefangenen Zeitraum geltenden Höhe von 345 Euro im Monat. Anhaltspunkte dafür, dass für die Klägerin daneben auch Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt (§ 21 SGB II) in Betracht kommen könnten, sind nicht ersichtlich.

15

Nach den bindenden Feststellungen des LSG wohnte die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum in der S straße in H zur Untermiete zu monatlich 140 Euro kalt zuzüglich 10 Euro Heizkosten. In dieser Höhe kommen Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) in Betracht.

16

b) Die Klägerin bezog bis einschließlich 1.5.2007 Alg in Höhe von 32,98 Euro täglich. Nach den bindenden Feststellungen des LSG erzielte die Klägerin vom auslaufenden Alg abgesehen keine Einnahmen. Ob ihr im streitbefangenen Zeitraum ab 1.5.2007 Alg als zu berücksichtigendes Einkommen iS des § 11 SGB II noch tatsächlich zufloss, hat das LSG nicht eigens festgestellt.

17

Die Feststellungen des LSG reichen auch nicht aus, um abschließend entscheiden zu können, ob die Klägerin über zu berücksichtigendes Vermögen iS des § 12 SGB II in einem Umfang verfügte, das sie in die Lage versetzte, im streitbefangenen Zeitraum ihren Lebensunterhalt ohne Leistungen nach dem SGB II zu sichern(dazu im Einzelnen unter 3.).

18

3. Als Vermögen sind nach § 12 Abs 1 SGB II(in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) alle verwertbaren Vermögensgegenstände mit ihrem Verkehrswert (§ 12 Abs 4 SGB II in der zuvor genannten Fassung) zu berücksichtigen, soweit das Vermögen die Vermögensfreibeträge nach § 12 Abs 2 SGB II(in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) übersteigt. Vermögensgegenstände, die einen Ausnahmetatbestand nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 1 bis 6 SGB II(in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) erfüllen, sind als sog Schonvermögen nicht zu berücksichtigen.

19

Die Prüfung, ob und inwieweit Vermögen bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II als zur Verfügung stehende Bedarfsdeckungsmöglichkeit zu berücksichtigen ist, erfordert Feststellungen dazu, über welche Vermögensgegenstände mit welchem Verkehrswert die Leistungen nach dem SGB II beanspruchende Person verfügt (dazu unter a), ob diese Vermögensgegenstände verwertbar sind (dazu unter b), ob ihre Verkehrswerte die Vermögensfreibeträge übersteigen (dazu unter c), ob die Vermögensgegenstände als Schonvermögen nicht zu berücksichtigen sind (dazu unter d) und ob die zu berücksichtigenden Vermögensgegenstände in absehbarer und angemessener Zeit verwertet werden können (dazu unter d) cc) (2)).

20

a) Nach den bindenden Feststellungen des LSG zu den Vermögensgegenständen und deren Verkehrswerten verfügte die Klägerin im Mai 2007 über ein zehn Jahre altes Kraftfahrzeug, ein Girokonto mit einem Guthaben von 1870,17 Euro, ein Sparkonto mit einem Guthaben von 2125,36 Euro, eine Rentenversicherung bei der B AG mit einem Rückkaufswert von 6493 Euro zuzüglich 96,50 Euro Gewinnbeteiligung und eine Lebensversicherung bei der H AG mit einem Rückkaufswert im Juni 2007 von 1440,14 Euro.

21

b) Für keinen dieser Vermögensgegenstände gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht verwertbar waren.

22

Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Der Begriff der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen Verhältnissen. Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, sei es, dass Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder dass sie, wie zB ein Grundstück infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind. Rechtlich nicht verwertbar ist ein Vermögensgegenstand, für den Verfügungsbeschränkungen bestehen, deren Aufhebung der Inhaber nicht erreichen kann (vgl Bundessozialgericht Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4, RdNr 27; BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 2/09 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 15, RdNr 17 f; BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 21; BSG Urteil vom 12.7.2012 - B 14 AS 158/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 20 RdNr 15).

23

Tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, die eine Verwertbarkeit der Vermögensgegenstände der Klägerin schlechterdings unmöglich machen, sind weder festgestellt noch ersichtlich.

24

c) Der 1964 geborenen Klägerin standen im Zeitpunkt der Antragstellung Vermögensfreibeträge in Höhe von 7050 Euro zu. Denn nach § 12 Abs 2 Nr 1 SGB II war vom Vermögen abzusetzen ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen. Der Klägerin stand mithin ein Grundfreibetrag in Höhe von 6300 Euro (42 Lebensjahre x 150 Euro) zu. Hinzu kommt nach § 12 Abs 2 Nr 4 SGB II ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro.

25

Weitere Freibeträge iS des § 12 Abs 2 SGB II bestanden nicht. Beide Versicherungen der Klägerin erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 12 Abs 2 Nr 2 und 3 SGB II. Es handelt sich - wie das LSG zutreffend unter Hinweis auf die Entscheidungsgründe des SG dargestellt hat - weder um bundesrechtlich gefördertes Altersvorsorgevermögen iS des § 12 Abs 2 Nr 2 SGB II noch um Versicherungen mit einem vereinbarten Verwertungsausschluss iS des § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II. Auf Gründe, warum ein Verwertungsausschluss nicht vereinbart worden ist, kommt es nicht an.

26

d) Zu prüfen bleibt, ob und ggf welche Vermögensgegenstände der Klägerin bei der Ermittlung des Werts ihres zu berücksichtigenden Vermögens nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 1 bis 6 SGB II als sog Schonvermögen nicht mit einzubeziehen sind(vgl Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 12 RdNr 75).

27

aa) Nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist das Kraftfahrzeug der Klägerin, weil der im Antragszeitpunkt mit einem Alter von zehn Jahren angegebene Opel Combo die Angemessenheitsschwelle nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II von bis zu 7500 Euro(BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5, RdNr 13 ff) offenkundig nicht überschritt.

28

bb) Von der Berücksichtigung nicht ausgeschlossen durch § 12 Abs 3 Satz 1 SGB II sind die Guthaben auf dem Girokonto und dem Sparkonto, die im Mai 2007 zusammen 3995,53 Euro betrugen.

29

Der Einbeziehung auch des Sparkontos bei der Ermittlung des Werts ihres Vermögens steht von vornherein nicht die von der Klägerin für das Sparkontoguthaben formulierte Verwendungsabsicht entgegen, damit das ihr nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gewährte Darlehen tilgen zu wollen. Denn es ist durch die Rechtsprechung des BSG geklärt, dass vom zu berücksichtigenden Vermögen Schulden grundsätzlich nicht abzuziehen sind. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte nach § 12 SGB II ist allenfalls geboten, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand (zB eine auf ein Grundstück eingetragene Hypothek) lastet, da der Vermögensgegenstand in diesem Fall nicht ohne Abzüge veräußert werden kann(vgl BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14 AS 27/07 R - juris RdNr 44; BSG Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 29/12 R - juris RdNr 31 f). Daran fehlt es hier.

30

cc) Hinsichtlich der beiden Versicherungen kommt als Ausnahmetatbestand nur § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II in Betracht, nicht aber § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II, weil die Klägerin zu keinem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war, wie das LSG bindend festgestellt hat. Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen oder Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist(Alt 1) oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (Alt 2).

31

(1) Die Prüfung dieses Ausnahmetatbestands erfordert grundsätzlich zunächst die Feststellung, in welcher Form und in welchem Zeitraum eine Verwertung für die Leistungen nach dem SGB II beanspruchende Person tatsächlich und rechtlich möglich ist. Denn erst auf dieser Grundlage kann sodann geprüft werden, ob die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (vgl zu dieser Prüfungsreihenfolge BSG Urteil vom 30.8.2010 - B 4 AS 70/09 R - juris RdNr 19 f).

32

(2) Ungeachtet dieses besonderen Prüfungserfordernisses im Rahmen des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II sind Feststellungen zum Zeitraum einer möglichen Verwertung sonst jedenfalls abschließend im Rahmen der Prüfung, ob und inwieweit Vermögen als zur Verfügung stehende Bedarfsdeckungsmöglichkeit zu berücksichtigen ist, zu treffen. Der Prüfung auch der zeitlichen Dimension, innerhalb der das Vermögen (voraussichtlich) verwertet werden kann, bedarf es, weil die Leistungen nach dem SGB II beanspruchende Person, die ihr verwertbares Vermögen nicht in absehbarer und angemessener Zeit verwerten kann, nicht über bereite Mittel verfügt (vgl BSG Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R - juris RdNr 14). Maßgebend für die Prognose, ob und ggf welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, ist im Regelfall der Zeitraum, für den Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der sechsmonatige Bewilligungszeitraum für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (§ 41 Abs 1 Satz 4 SGB II). Für diesen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten ab Antragstellung muss im Vorhinein eine Prognose getroffen werden, ob und ggf welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, kurzfristig Erträge zu erzielen und die Hilfebedürftigkeit abzuwenden oder zu vermindern (vgl BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 2/09 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 15 RdNr 19, 21; BSG Urteil vom 23.5.2012 - B 14 AS 100/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 19 RdNr 20 f: Möglichkeit des "Versilberns"). Fehlt es an einer Möglichkeit zur Verwertung zu berücksichtigenden Vermögens in diesem Zeitraum, besteht Hilfebedürftigkeit und sind auf Antrag darlehensweise Leistungen zu erbringen (§ 9 Abs 4, § 23 Abs 5 SGB II in der im streitbefangenen Zeitraum geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006, BGBl I 558; entsprechend im derzeit geltenden Recht § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II).

33

(3) Prognostische Betrachtungen zum Zeitraum einer möglichen Verwertung der beiden Versicherungen hat das LSG nicht angestellt. Feststellungen hierzu waren auch nicht von vornherein entbehrlich. Denn eine sofortige Auflösung von Lebensversicherungsverträgen ist in aller Regel nicht möglich, vielmehr gelten für ihre vorzeitige Auflösung in aller Regel Kündigungsfristen; dazu, dass dies vorliegend anders sein könnte, ist nichts festgestellt.

34

Das Fehlen von Feststellungen zur Möglichkeit einer Verwertung der beiden Versicherungen innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung auf Alg II, erst recht innerhalb der hier allein noch streitbefangenen zwei Monate vom 1.5. bis 30.6.2007, wirkt sich vorliegend jedoch nur hinsichtlich der Versicherung bei der B AG (dazu unter (5)) und nicht auch der Versicherung bei der H AG (dazu unter (4)) aus.

35

(4) Die Verwertung der Lebensversicherung bei der H AG ist schon deshalb iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 1 SGB II offensichtlich unwirtschaftlich, weil der bei ihrer Auflösung zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert steht.

36

Das Verhältnis zwischen beiden Werten kommt zum Ausdruck in der Verlustquote bei einem Vergleich zwischen dem gegenwärtigen Verkehrswert (Rückkaufswert der Versicherung) und dem Substanzwert, der sich aus der Summe der auf den Versicherungsvertrag eingezahlten Beiträge ergibt (zu diesem Maßstab vgl BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5, RdNr 22; BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 68/06 R - BSGE 100, 196 = SozR 4-4200 § 12 Nr 8, RdNr 34). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung der Bestimmung des Substanzwerts einer Lebensversicherung als der Summe der eingezahlten Beiträge und dessen Abgrenzung zum Rückkaufswert einer Lebensversicherung sowie an der vergleichenden Betrachtung von Substanzwert und Rückkaufswert als einem Kriterium für die Prüfung, ob eine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 1 SGB II ist, fest. Dieser auf die Verlustquote abstellende Maßstab ist für die Beteiligten praktikabel und entspricht einem allgemein üblichen ökonomischen Kalkül rational handelnder Marktteilnehmer (zu diesem Gesichtspunkt vgl BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5, RdNr 22; BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 68/06 R - BSGE 100, 196 = SozR 4-4200 § 12 Nr 8, RdNr 34; BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 2/09 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 15 RdNr 22; BSG Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 29/12 R - juris RdNr 29).

37

Der Verlust bei der Lebensversicherung bei der H AG im Verhältnis von eingezahlten Beiträgen in Höhe von 2583,78 Euro zum Rückkaufswert in Höhe von 1440,14 Euro beträgt 44,26 %. In der Rechtsprechung des BSG ist bislang anerkannt, dass ein Verlust von 48,2 % in jedem Fall unzumutbar ist (BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5, RdNr 20, 23) und bei Verlusten von 42,7 % und 26,9 % das Missverhältnis zwischen eingezahlten Beiträgen und Rückkaufswert so hoch liegt, dass von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit auszugehen ist (BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 6/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 9 RdNr 20-21). Weil die Verlustquote vorliegend mit 44,26 % in gleicher Weise evident hoch ist, ist die Lebensversicherung bei der H AG als Vermögen nicht zu berücksichtigen und wirkt es sich nicht aus, dass das LSG nicht festgestellt hat, in welchem Zeitraum diese Lebensversicherung für die Klägerin durch Auflösung verwertbar war.

38

(5) Hinsichtlich der Rentenversicherung bei der B AG kommt eine Verwertung nur durch ihre Auflösung und nicht auch durch Beleihung in Betracht. Eine Beleihung ist offensichtlich unwirtschaftlich iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 1 SGB II, weil die Zinsaufwendungen der Klägerin hierfür höher wären als der Verlust bei einer vorzeitigen Auflösung der Versicherung, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat.

39

Eine Verwertung dieser Versicherung durch ihre Auflösung hat das LSG nicht als offensichtlich unwirtschaftlich iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 1 SGB II angesehen, weil die Verlustquote von 16,71 % im Verhältnis von eingezahlten Beiträgen in Höhe von 7911,77 Euro zum Rückkaufswert in Höhe von 6493 Euro zuzüglich der Gewinnbeteiligung von 96,50 Euro noch zumutbar sei. Diese Feststellung reicht für die Prüfung der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 1 SGB II nicht aus.

40

Der Senat kann schon deshalb nicht abschließend darüber entscheiden, ob vorliegend - und erst recht ob grundsätzlich - eine Verlustquote von 16,71 % offensichtlich unwirtschaftlich iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 1 SGB II ist oder nicht, weil das LSG nicht geprüft und festgestellt hat, ob die Verwertung der Rentenversicherung bei der B AG überhaupt durch Auflösung in einem absehbaren und angemessenen Zeitrahmen möglich war. Erst wenn auch dies festgestellt ist, kann die Frage abschließend beantwortet werden, ob die Verwertung dieser Versicherung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Ein Verzicht auf diese Feststellung kommt zwar in Betracht, wenn die Verlustquote evident hoch ist (so vorliegend hinsichtlich der Versicherung bei der H AG). Das ist mit Blick auf die Rentenversicherung bei der B AG indes nicht der Fall. Insoweit kann die Frage danach, ob die Versicherung in einem absehbaren und angemessenen Zeitrahmen verwertbar war, nicht offen bleiben, weil die Verlustquote zwischen dem Bereich von "Grenze noch nicht erreicht" (12,9 %) und "Wirtschaftlichkeit zweifelhaft" (18,5 %) bei rein isolierter Betrachtung des Verhältnisses von eingezahlten Beiträgen (Substanzwert) und Rückkaufswert liegt (vgl zu diesen Werten BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5, RdNr 23), und weil auch erst durch die Berücksichtigung dieser Versicherung die Klägerin ihren Vermögensfreibetrag in Höhe von 7050 Euro überschreiten würde.

41

Soweit es für eine abschließende Entscheidung, ob die Verwertung dieser Versicherung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder nicht, auf prognostische Betrachtungen und hierauf gestützte tatsächliche Feststellungen ankommt, können diese nicht vom Senat angestellt und getroffen werden.

42

(6) Ohnehin könnte nicht durch eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Einzelfall für alle Fälle einer Verwertung von Lebensversicherungen durch ihre vorzeitige Auflösung bestimmt werden, wo prozentgenau die Grenze zur offensichtlich unwirtschaftlichen Verwertung liegt. Diesem vom LSG vertretenen rechtlichen Ansatz kann nicht gefolgt werden. Denn sowohl bei der Offensichtlichkeit als auch bei der Unwirtschaftlichkeit handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe (vgl Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 12 RdNr 244, Stand: IX/08; Radüge in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 12 RdNr 150). Mit ihrer Verwendung zeigt der Gesetzgeber an, dass es bei der Rechtsanwendung jeweils um eine Entscheidung im Einzelfall und dessen Prägung durch eine unabgeschlossene Vielzahl von Umständen gehen soll, die einer bestimmten, strikten normativen Vorgabe für alle künftigen Fälle entgegen steht. Die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe im Einzelfall durch die rechtsanwendende Verwaltung ist zwar gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar; ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung bei der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung ist nur ausnahmsweise anzuerkennen (vgl Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, K § 31, Stand XII/2011; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl 2014, § 40 RdNr 147 ff, 158 ff). Die volle gerichtliche Überprüfbarkeit der Rechtsanwendung im Einzelfall führt aber weder im Verhältnis von Verwaltung und Gerichten noch im Verhältnis von Instanzgerichten und Revisionsgericht dazu, dass aus dem unbestimmten ein bestimmter Rechtsbegriff wird. Der für eine Vielzahl von Anwendungsfällen einschlägige Rechtsbegriff bleibt vielmehr ein unbestimmter, auch wenn die Unbestimmtheit für die Rechtsanwendung über die gerichtliche Entscheidung im Einzelfall hinaus eingegrenzt und handhabbar gemacht werden kann durch verallgemeinerbare Konkretisierungsleistungen (zB Fallgruppenbildungen, Typisierungen). Dennoch werden eine Vagheit des Begriffs und eine Bandbreite seiner Anwendung bleiben, die bei abweichenden Gestaltungen des Einzelfalls neue oder andere Konkretisierungen unbestimmter Rechtsbegriffe erfordern und ermöglichen. Eben dies soll der unbestimmte Rechtsbegriff leisten. Anderenfalls würde die Rechtsprechung die Entscheidung des Gesetzgebers konterkarieren, von einer exakt bezifferbaren Grenzsetzung gerade abzusehen.

43

Vor diesem Hintergrund kommt auch eine einzelfallunabhängige revisionsgerichtliche Bestimmung einer feststehenden unteren Verlustquote, ab der die Verwertung von Lebensversicherungen iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 1 SGB II immer offensichtlich unwirtschaftlich ist, nicht in Betracht(anders noch BSG Urteil vom 23.5.2012 - B 14 AS 100/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 19 RdNr 23, 25). Denn damit bliebe die Vielfalt möglicher Fallgestaltungen außen vor, deren Berücksichtigung bei der Rechtsanwendung der unbestimmte Rechtsbegriff der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit dient. Zu den in einer Gesamtschau zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalls können mit Blick auf die Verwertung von Lebensversicherungen neben der Verlustquote bei ihrer vorzeitigen Auflösung die konkreten Vertragsbedingungen der Versicherung (zB versicherte Risiken, Laufzeit, Leistungen vor und nach Ablauf, Prämien, Kündigungsfristen) und die konkrete Vertragssituation (zB bisherige Laufzeit und Ansparphase im Verhältnis zur Laufzeitvereinbarung, bereits in Anspruch genommene Leistungen vor Ablauf) ebenso gehören wie der Umstand, ob die Versicherung bereits beliehen ist. Insbesondere die vereinbarten Vertragsbedingungen sind in unterschiedlicher Ausgestaltung auf dem Versicherungsmarkt anzutreffen und sie prägen als Tatsachen im Einzelfall die rechtliche Unterscheidung von wirtschaftlicher und unwirtschaftlicher Verwertung einer Versicherung mit. Die Offensichtlichkeit einer Unwirtschaftlichkeit kann zudem mitgeprägt werden durch das, was bei der vorzeitigen Auflösung von Versicherungen an Verlusten im Wirtschafts- und Rechtsverkehr allgemein üblich ist. Auch diese Verhältnisse können schwanken. Diese Vielfalt möglicher Fallgestaltungen kann nicht durch die revisionsgerichtliche Bestimmung einer prozentgenauen Grenze zur offensichtlich unwirtschaftlichen Verwertung negiert werden. Die Umstände des Einzelfalls vollständig zu erfassen und in einer Gesamtschau zu bewerten, bleibt vielmehr Aufgabe der Verwaltung wie der Instanzgerichte.

44

(7) War die Verwertung der Rentenversicherung der Klägerin bei der B AG in einem absehbaren und angemessenen Zeitrahmen möglich, würde ihre Berücksichtigung als Vermögen schließlich nicht nur dann ausgeschlossen sein, wenn ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich gewesen wäre, sondern auch dann, wenn die Verwertung für die Klägerin eine besondere Härte bedeutet haben würde (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II).

45

Erforderlich für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die nicht bereits in § 12 Abs 2 und 3 SGB II als Privilegierungstatbestände erfasst sind und die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte(vgl BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4, RdNr 31 ff; BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 2/09 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 15 RdNr 25; BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 28; BSG Urteil vom 23.5.2012 - B 14 AS 100/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 19 RdNr 27).

46

Als ein solcher Umstand kommt vorliegend in Betracht, dass die Klägerin Alg II nur für die zwei Monate zwischen dem Auslaufen des Alg und dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses beansprucht. Das LSG hat sich damit, dass die Klägerin Leistungen nur für kurze Zeit beansprucht - im Berufungsverfahren noch für drei Monate -, nicht auseinandergesetzt, sondern das Vorliegen einer besonderen Härte allein unter dem Gesichtspunkt einer atypischen Erwerbsbiografie und zukünftiger Rentenlücken der Klägerin geprüft und - insoweit zu Recht - abgelehnt. Doch auch der Umstand einer nur absehbar kurzen Leistungsdauer kann die Annahme einer besonderen Härte der Verwertung einer Versicherung durch ihre Auflösung rechtfertigen.

47

Das BSG hat es bislang offen gelassen, inwieweit an die Verwertung von Vermögen im Rahmen des § 12 SGB II andere Maßstäbe anzulegen sind, wenn die Leistungen beanspruchende Person lediglich für einen absehbar kurzen Zeitraum Leistungen begehrt. Zwar hat es sich skeptisch gezeigt und formuliert, dass das Argument, die Leistung werde nur für einen kurzen Zeitraum beantragt, kaum jemals dazu führe, dass eine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II zu bejahen sei(BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5, RdNr 12, 24; noch enger: BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14 AS 27/07 R - juris RdNr 49, wonach in der Nutzung der Dispositionsfreiheit von Versicherungen ohne Verwertungsausschluss keine besondere Härte liegen könne). Allerdings hat es auch formuliert, eine kurze Leistungs- bzw Anspruchsdauer könne (allenfalls) dann eine besondere Härte begründen, wenn bereits bei Antragstellung die konkret begründete Aussicht bestanden habe, dass Leistungen nur für einen kurzen Zeitraum in Anspruch genommen würden (BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 2/09 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 15 RdNr 26). Vorliegend kann diese Frage erneut offen gelassen werden, weil es auch insoweit vor einer abschließenden Entscheidung hierüber noch Feststellungen des LSG zur zeitlichen Dimension einer möglichen Verwertung der Rentenversicherung der Klägerin bei der B AG bedarf.

48

4. Das LSG wird im wieder eröffneten Berufungsverfahren zunächst festzustellen haben, in welchem Zeitraum der Klägerin die Verwertung der Rentenversicherung bei der B AG durch ihre vorzeitige Auflösung möglich war, um sodann auf dieser Grundlage und unter Würdigung dieses und der weiteren Einzelfallumstände darüber zu entscheiden, ob die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für die Klägerin eine besondere Härte bedeuten würde und die Versicherung deshalb als Vermögen nicht zu berücksichtigen ist (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II).

49

Erst wenn auf dieser Grundlage festgestellt ist, dass diese Rentenversicherung als Vermögen zu berücksichtigen ist und in welcher Höhe sie als Bedarfsdeckungsmöglichkeit der Klägerin zu berücksichtigen ist (Rückkaufswert zuzüglich Überschussbeteiligung abzüglich Kapitalertragssteuer und ggf weiterer Verwertungskosten; vgl BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14 AS 27/07 R - juris RdNr 43; BSG Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 29/12 R - juris RdNr 13, 29), lässt sich die Feststellung treffen, ob die Klägerin unter Berücksichtigung dieser Versicherung zusammen mit den ihr sofort zur Verfügung stehenden Guthaben der beiden Konten den Gesamtbetrag der Vermögensfreibeträge nach § 12 Abs 2 SGB II in Höhe von 7050 Euro überschreitet und sie hilfebedürftig ist oder nicht.

50

Das LSG wird bei der Bejahung von Hilfebedürftigkeit der Klägerin auch Anlass und Gelegenheit zur Prüfung haben, ob der Klägerin im Mai 2007 Alg noch tatsächlich zufloss.

51

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Wird diese nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.

(2) Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 169 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben.

(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Überschussbeteiligung bleiben unberührt.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 1.1.2005 bis 3.10.2007.

2

Die 1951 und 1952 geborenen Kläger sind verheiratet und leben zusammen mit ihrem volljährigen Sohn in einem insgesamt 126 qm großen Eigenheim. Die Kläger haben angegeben, sich gegenüber der Bausparkasse verpflichtet zu haben, freiwerdende Beträge aus einer von ihnen gehaltenen Lebensversicherung bei der B (im Weiteren LV 1) zur Tilgung der auf diesem Haus ruhenden Restschuld zu verwenden. Die LV 1 hatte am 1.12.2003 einen Rückkaufswert, einschließlich Überschussanteilen, von 36 835,44 Euro, am 1.12.2005 von 41 523,87 Euro und am 1.1.2007 von 44 194,32 Euro. Bis 1.2.2005 hatten die Kläger 18 460,55 Euro an Beiträgen für diese Versicherung aufgewandt. Ferner hatten die Kläger eine zweite Lebensversicherung bei dem D (im Weiteren LV 2) abgeschlossen, deren Rückkaufswert am 31.12.2004 1133,50 Euro betrug. Dem standen bis Juni 2006 eingezahlte Beiträge in Höhe von 2811,71 Euro gegenüber.

3

Der Kläger bezog zunächst Alhi und die Klägerin war selbstständig erwerbstätig. Im Dezember 2004 stellte der Kläger einen Antrag auf Alg II für die Klägerin und sich. Dies lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 18.2.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.6.2005 mit der Begründung ab, die Kläger seien nicht hilfebedürftig, denn sie verfügten über verwertbares Vermögen, das die Freibetragsgrenzen überschreite. Am 4.10.2007 stellten die Kläger erneut einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, den der Beklagte durch Bescheid vom 26.3.2008 ebenfalls abschlägig beschied. Diesbezüglich ist ein weiteres Klageverfahren bei dem SG Dortmund anhängig. Bis zum 3.10.2007 erhielten die Kläger ein Darlehen von ihrem Freund A. in Höhe von 7500 Euro und Geldzahlungen von ihrem Sohn in Höhe von rund 3000 Euro, die sie nach ihrem eigenen Vortrag durch Abtretungen der LV1 gesichert haben. Ferner bedienten sie sich aus einem Überziehungskredit bei ihrer Hausbank. Zur Sicherung der Forderungen der Bausparkasse wegen der Finanzierung des Hauses haben sie die LV 1 in Höhe eines Betrags von höchstens 11 992,81 Euro abgetreten.

4

Mit ihrer Klage gegen die Ablehnung der Leistungsgewährung sind die Kläger vor dem SG Dortmund erfolglos gewesen (Urteil vom 12.4.2010). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Kläger gegen das Urteil des SG zurückgewiesen (Urteil vom 24.11.2011). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte zutreffend davon ausgegangen sei, die Kläger seien im streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig gewesen. Sie verfügten über verwertbares Vermögen in der Gestalt der LV 1. Dieses übersteige die Vermögensfreibeträge des § 12 SGB II, selbst wenn man die Verpflichtung der Kläger gegenüber der Bausparkasse im Hinblick auf die Finanzierung der Restschuld für das Haus in Abzug bringe. Es handele sich bei der LV 1 nicht um gefördertes Altersvorsorgevermögen und ein Verwertungsausschluss nach § 165 Abs 3 VVG sei nicht vereinbart worden. Soweit für den Bezug der Alhi eine Erklärung gegenüber der BA, die Lebensversicherung werde nur zur Altersvorsorge verwendet, genügt habe, um sie von der Berücksichtigung bei der Prüfung der Bedürftigkeit auszunehmen, genüge dies nach der Einfügung des § 165 Abs 3 VVG den Anforderungen für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht mehr. Die Rechtsprechung des BSG zur AlhiV 2002 beruhe darauf, dass es dort an einer Härteklausel gemangelt habe, die sich im SGB II nunmehr in § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB II finde. Die LV 1 sei zwar unzweifelhaft von den Klägern zur Alterssicherung gedacht gewesen. Deren Verwertung stelle jedoch gleichwohl keine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB II dar, denn die Kläger hätten mit 811,56 (Kläger zu 1) und 298,77 Euro (Klägerin zu 2) eine Altersrente deutlich über dem Grundsicherungsniveau zu erwarten. Zudem verfügten sie über ein belastungsfreies Eigenheim und könnten Mieteinnahmen aus der Vermietung der Erdgeschosswohnung erwarten. Die Verwertung der LV 1 sei anders als die der LV 2 auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Bei der LV 1 sei die Verwertung ohne Verlust möglich. Die Darlehen und der Überziehungskredit seien auch nicht von dem Rückkaufswert der LV 1 in Abzug zu bringen, denn hierbei handele es sich um Schulden, die nicht unmittelbar auf der LV 1 lasteten. Eine wiederholte Berücksichtigung des Vermögensgegenstandes, solange er nicht verwertet sei, sei rechtlich nicht zu beanstanden.

5

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügen die Kläger eine Verletzung von § 7 Abs 1 iVm § 9 Abs 1 und § 12 SGB II sowie § 165 Abs 3 VVG. Es sei den Klägern nicht zuzumuten die LV 1 zu verwerten, denn es handele sich insoweit um ihre Alterssicherung. Eine Verwertung stelle eine besondere Härte dar. Sie unterfalle nur deswegen der Verwertung, weil sie kurz vor dem Erreichen der Grenze von 60 Jahren zur Auszahlung gelange. Wäre der Lebensversicherungsvertrag nur wenige Monate später abgeschlossen worden, wäre er ohne Weiteres als Altersvorsorge anerkannt worden. Die Problematik der "Nichtverlängerbarkeit" von "Altversicherungsverträgen" sei bei der Schaffung des § 165 Abs 3 VVG offensichtlich unberücksichtigt geblieben, sodass eine Regelungslücke gegeben und eine analoge Anwendung der Vorschrift gerechtfertigt sei. So müsse sich der Kläger privatrechtlich verpflichten können, den Betrag aus der LV 1 nicht vor Vollendung des 60. bzw 65. Lebensjahres zu verwerten und diese rechtsverbindliche Regelung gegenüber dem Beklagten nachzuweisen. Mit der LV 1 habe der Lebensstandard gesichert werden sollen, sodass ein Zurückfallen auf die während des Erwerbslebens erworbenen Renteneinkünfte und der zu erwartende weitere Bezug von steuerfinanzierten Transferleistungen eine unzumutbare Härte darstelle. Die Erzielung von zukünftigen Mieteinnahmen sei spekulativ und als Argument gegen eine besondere Härte nicht geeignet.

6

Die Kläger beantragen,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2011 und des Sozialgerichts Dortmund vom 12. April 2010 sowie den Bescheid vom 18. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern ab dem 1. Januar 2005 bis zum 3. Oktober 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die Ausführungen des LSG für zutreffend und führt ergänzend aus, dass eine nachträgliche Versicherung der Kläger, die LV 1 nur zur Alterssicherung zu verwenden, nicht ausreiche, um für den streitigen Zeitraum einen Verwertungsschutz zu gewähren. Den Klägern habe das Vermögen der LV 1 tatsächlich zur Abtretung und Beleihung zur Verfügung gestanden. Allein die Tatsache, dass Vermögen zur Alterssicherung eingesetzt werden solle, reiche nicht aus, um eine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB II annehmen zu können. Insoweit komme es nur auf Umstände an, die nicht schon als Freistellungstatbestände ausdrücklich im Gesetz geregelt seien.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet.

10

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 1.1.2005 bis 3.10.2007. Sie waren im streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II iVm § 9 Abs 1 SGB II. Sie verfügten über verwertbares Vermögen in Gestalt der LV 1.

11

(1.) Streitgegenstand sind der Bescheid vom 18.2.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.6.2005, mit denen der Beklagte die Gewährung von Alg II ab dem 1.1.2005 abgelehnt hat. Der streitige Zeitraum ist hier bis zum 3.10.2007 begrenzt. Grundsätzlich gilt zwar bei einer Entscheidung, mit der die Verwaltung Leistungen für die Zukunft vollständig abgelehnt hat, dass sich der streitige Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz erstreckt (s nur SozR 4-4200 § 12 Nr 4 RdNr 14). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Verwaltung zwischenzeitlich eine weitere Entscheidung trifft. Das ist hier der Fall. Die Kläger haben am 4.10.2007 einen erneuten Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gestellt, den der Beklagte durch Bescheid vom 26.3.2008 ebenfalls abschlägig beschieden hat. Der neue Bescheid wird nach der ständigen Rechtsprechung des BSG in Grundsicherungsangelegenheiten nicht nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens(stRspr seit BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 30). Die Bedeutung des neuen Bescheides für das anhängige Verfahren erschöpft sich darin, dass sich der Ausgangsbescheid für die von dem Folgebescheid und dem Zeitraum, der von dem ihm zugrunde liegenden Antrag erfasst wird - hier ab dem 4.10.2007 - erledigt hat (vgl BSG vom 25.6.2008 - B 11b AS 45/06 R RdNr 27; s auch: BSG vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R, SozR 4-3500 § 21 Nr 1 RdNr 8).

12

(2.) Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)erfüllten die Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs 1 S 1 Nr 1, 2 und 4 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954). Sie waren jedoch - wie das LSG zutreffend erkannt hat - nicht hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II iVm § 9 Abs 1 SGB II(ebenfalls idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954). Nach § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Kläger konnten hier ihren Lebensunterhalt durch Vermögen aus der LV 1 sichern.

13

(3.) Sie verfügten über verwertbares Vermögen, das nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)zum 1.12.2003 einen Verkehrswert iS von § 12 Abs 4 S 1 SGB II iVm § 5 Alg II-V(in der hier bis zum Ablauf des streitigen Zeitraums unverändert anzuwendenden Fassung vom 20.10.2004, BGBl I 2622) von 36 835,44 Euro, am 1.12.2005 von 41 523,87 Euro und am 1.1.2007 von 44 194,32 Euro hatte. Im Gegensatz zur Auffassung der Kläger ist zur Bestimmung dessen, was als Verkehrswert der Lebensversicherung anzusehen ist, auch nicht nur deren reiner Rückkaufswert zu berücksichtigen. Der Verkehrswert von Vermögen ergibt sich vielmehr daraus, was am Markt für den Gegenstand erzielt werden kann (Striebinger in Gagel, SGB II/SGB III, Stand 04/2012, § 12 SGB II, RdNr 112). Das ist hier der Rückkaufswert der Versicherung zuzüglich der Überschussbeteiligung. Hierbei handelt es sich um denjenigen Wert, der dem Versicherungsnehmer tatsächlich als Geldbetrag bei der Verwertung der Versicherung "zufließt", der also für den Vermögensgegenstand "Versicherung" erlangt werden kann. Insoweit schließt sich der erkennende Senat der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG an (BSG vom 15.4.2008 - B 14 AS 27/07 R RdNr 43; vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R, BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5, RdNr 20, 22). Hiervon in Abzug zu bringen sind lediglich die mit der Verwertung in Zusammenhang stehenden Kosten (vgl Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand IX/2008, § 12 RdNr 296; s auch BSG vom 15.4.2008 - B 14 AS 27/07 R RdNr 43). Dass derartige Kosten im vorliegenden Fall angefallen wären, ist vom LSG nicht festgestellt und auch nicht erkennbar.

14

(4.) Der so bestimmte Verkehrswert der Lebensversicherung der Kläger überschritt die Freibetragsgrenzen nach § 12 Abs 2 Nr 1 und 4 SGB II in den unterschiedlichen im streitigen Zeitraum geltenden Fassungen um fast das Doppelte und war damit oberhalb dieser Grenzen grundsätzlich zumutbar verwertbares Vermögen zur Sicherung seines Lebensunterhalts(vgl hierzu BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R, BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5, RdNr 18 zur Berücksichtigung nur des die Angemessenheitsgrenze überschreitenden Wertes eines Pkw als zumutbar verwertbares Vermögen).

15

Die Vermögensfreibeträge der Kläger waren nach § 12 Abs 2 Nr 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes zur Änderung des Drittes Buches Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 19.11.2004 (BGBl I 2902) mit Wirkung vom 1.1.2005 mit je 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners zu ermitteln und betrugen mindestens jeweils 4100 Euro, maximal für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 13 000 Euro. Für die 1952 geborene Klägerin betrug der Vermögensfreibetrag damit am 1.1.2005 10 400 Euro und für den 1951 geborenen Kläger 10 600 Euro, zusammen 21 000 Euro. Hinzu kommt ein Freibetrag nach § 12 Abs 2 Nr 4 SGB II(ebenfalls idF des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.2004, BGBl I 2902, mit Wirkung vom 1.1.2005), der während des gesamten streitigen Zeitraumes mit 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen unverändert geblieben ist. Hieraus ergibt sich vom 1.1.2005 bis zur Rechtsänderung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (Fortentwicklungsgesetz, BGBl I 1706) am 1.8.2006 ein Gesamtvermögensfreibetrag von 22 500 Euro. Durch das Fortentwicklungsgesetz ist der Vermögensfreibetrag nach § 12 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB II auf 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, maximal 9750 Euro pro Person(§ 12 Abs 2 S 2 SGB II) gesenkt worden. Damit ergibt sich für den Zeitraum vom 1.8.2006 bis 3.10.2007 ein Vermögensgrundfreibetrag von 7950 Euro für den Kläger und 7800 Euro für die Klägerin, zuzüglich des Ansparbetrags von je 750 Euro, insgesamt 17 250 Euro.

16

(5.) Die Lebensversicherung des Klägers ist auch nicht mit dem diese Freibeträge überschießenden Anteil (vgl zur Kumulation der Freistellungen nach § 12 Abs 2 und Abs 3 SGB II: BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R, BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5; s auch Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 12 RdNr 36) in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens oder diesem gleichzustellenden Vermögen vor der Verwertung geschützt iS des § 12 Abs 2 Nr 2 SGB II.

17

Nach § 12 Abs 2 Nr 2 SGB II sind vom Vermögen abzusetzen Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwertet. Altersvorsorgevermögen in diesem Sinne ist in jedem Fall solches, das nach § 10a oder dem XI. Abschnitt des EStG gefördert wird. Erforderlich ist insoweit nach der Rechtsprechung des BSG (BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 52/06 R, SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 20) zumindest, dass der Sicherung ein nach § 5 AVmG(vom 26.6.2001, BGBl I 1310, 1322) durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zertifizierter Altersvorsorgevertrag zugrunde liegt. Das ist hier nicht der Fall.

18

Wie das BSG bereits ausgeführt hat, erfolgt im Gegensatz zur üblichen Kapitallebensversicherung die staatliche Förderung der Sicherungsformen des § 12 Abs 2 Nr 2 SGB II nur dann, wenn sie grundsätzlich zertifiziert sind und ihre Zweckbestimmung zur Altersvorsorge öffentlich überwacht wird(BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 52/06 R, SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 20). Dadurch wird sichergestellt, dass die Versicherung auch tatsächlich der Altersvorsorge dient und nicht, wie bei "einfachen" Kapitallebensversicherungen möglich, das "angesparte" Kapital jederzeit zur Deckung eines auftretenden Bedarfs herangezogen werden kann. Demselben Ziel dient auch das in § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II geregelte Verbot der vorzeitigen Verwertung.

19

(6.) Auf einen Verwertungsschutz in Höhe der in § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II(idF des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.2004, BGBl I 2902) festgelegten Beträge können sich die Kläger jedoch auch nicht berufen. Danach sind vom Vermögen abzusetzen geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jeweils 13 000 Euro bzw seit dem 1.8.2006 je vollendetem Lebensjahr 250 Euro, höchstens jeweils 16 250 Euro nicht übersteigt (Änderung zum 1.8.2006 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706). Die Kläger haben nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)keinen entsprechenden Verwertungsausschluss iS des § 165 Abs 3 VVG(idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954 bzw idF des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2.12.2006, BGBl I 2742 mit Wirkung vom 12.12.2006) vertraglich vereinbart.

20

Die Kläger haben auch keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als ob sie bei der Beantragung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II einen Verwertungsausschluss vereinbart gehabt hätten. Eine nachträgliche Herstellung des Verwertungsausschlusses für abgelaufene Zeiträume ist nicht möglich (s SozR 4-1200 § 14 Nr 10, RdNr 12). Ohne den vereinbarten Verwertungsausschluss konnten sie während des streitgegenständlichen Zeitraumes frei über das Kapital der Versicherung verfügen. Auch der Einwand, sie hätten keinen Verwertungsausschluss vereinbaren können, weil der Versicherer dies abgelehnt und sie bereits die maximale Laufzeit für die Versicherung vereinbart hätten, vermag hieran nichts zu ändern.

21

Ebenso wenig können die Kläger den Zustand eines nach § 165 Abs 3 VVG vereinbarten Verwertungsausschlusses durch eine rückwirkende schriftliche Erklärung gegenüber dem Beklagten, das Kapital aus der Lebensversicherung vor dem Eintritt ins Rentenalter nicht verwerten zu wollen, bewirken. Ein Rückgriff auf die durch Richterrecht geschaffene Rechtslage zum Recht der Arbeitslosenhilfe scheidet seit dem Inkrafttreten des SGB II aus.

22

Der 7. Senat des BSG hat im Hinblick auf die Änderungen der AlhiV 2002 gegenüber der vorherigen Fassung der AlhiV 1974 (vom 7.8.1974, BGBl I 1929, bzw vom 18.6.1999, BGBl I 1433), insbesondere wegen des Verzichts auf eine allgemeine Zumutbarkeitsprüfung in der AlhiV 2002 im Sinne einer allgemeinen Härteklausel, festgestellt, dass der Verordnungsgeber durch dieses Regelungskonzept die vom BSG in seiner Entscheidung vom 27.5.2003 (BSGE 91, 94 = SozR 4-4220 § 6 Nr 1) aufgezeigten Grenzen seines Handlungsspielraums im Rahmen des § 193 Abs 2 SGB III unterschritten habe. Die Verordnung lasse insgesamt keine Prüfung der Umstände des Einzelfalls in besonderen Ausnahmefällen mehr zu (Billigkeits- oder Härtefallprüfung). Mit Blick auf die Regelungen des SGB II (idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954), durch das beim Schonvermögen für erwerbsfähige Hilfebedürftige mit § 12 Abs 2 Nr 1 und Nr 3 iVm § 12 Abs 3 Nr 6 SGB II günstigere Regelungen gegenüber der AlhiV geschaffen worden seien, hat er es für zwingend befunden, auch im Rahmen der AlhiV die Anrechenbarkeit von Vermögen bei der Gewährung von Alhi unter Härtegesichtspunkten zu prüfen(BSGE 94, 121 = SozR 4-4300 § 193 Nr 3, RdNr 13). Auf dieser Grundlage basiert das Handeln der BA, die offensichtlich für Altfälle, also für solche der Bewilligung von Alhi nach dem 1.1.2005 für die Zeit vor dem 1.1.2005, an Stelle des mit dem Versicherer erst ab dem 1.1.2005 zu vereinbarenden Verwertungsausschlusses nach § 165 Abs 3 VVG, eine entsprechende Erklärung sich gegenüber hat ausreichen lassen, um das an sich verwertbare Vermögen zu verschonen. Ein rechtliches Bedürfnis dies auch auf die Rechtslage nach dem SGB II zu übertragen besteht nicht. Eine planwidrige Lücke, wie sie die Kläger annehmen, weil in bestimmten "Altfällen" die Vereinbarung eines Verwertungsausschluss nicht mehr vertraglich vereinbart werden könne, vermag der Senat nicht zu erkennen.

23

Der 7. Senat des BSG hat, wie oben bereits dargelegt, eine Verknüpfung zwischen der Regelung des Verwertungsausschlusses nach § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II und der Härtefallregelung des § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 2 SGB II hergestellt. Diese Verknüpfung, die ihre Bestätigung im Gesetzestext, in der Gesetzesbegründung und systematischen Erwägungen findet, zeigt, dass die möglicherweise vorhandene Lücke im "Verwertungsschutz", weil die Voraussetzungen des § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II nicht erfüllt sind, über die besondere Härte nach § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 2 SGB II geschlossen werden kann. Im Gesetzestext kommt zwar ein Stufenverhältnis zwischen § 12 Abs 2 SGB II und § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB II zum Ausdruck. Nach § 12 Abs 2 SGB II wird das Vermögen nur in Höhe von dort festgelegten Absetzbeträgen geschützt, während § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 2 SGB II das Vermögen bei Vorliegen eines besonderen Härtefalls vollständig von der Berücksichtigung bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausnimmt. Der Wortlaut des § 12 SGB II verbietet es jedoch nicht, einen Verwertungsschutz nach § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 2 SGB II auch dann anzunehmen, wenn die Schutzmechanismen durch Absetzungen nach § 12 Abs 2 SGB II nicht greifen. Dies folgt auch aus der Begründung des Gesetzes. Sowohl die Regelung des § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II, als auch die des § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 2 SGB II haben beide erst auf Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit Eingang in den Gesetzentwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt gefunden. Sie folgen beide letztlich der gleichen Idee und ergänzen einander, wie die Begründung des Ausschusses zeigt. Zu § 12 Abs 2 Nr 5 SGB II wird in der Empfehlung ausgeführt, die Ergänzung solle vermeiden helfen, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige Vermögen, das sie für ihre Altersvorsorge bestimmt hätten, vorher zur Bestreitung ihres Lebensbedarfs einsetzen müssten(BT-Drucks 15/1749, S 31). Dass gerade der Verbrauch von der Altersvorsorge dienendem Vermögen vor dem Eintritt in den Ruhestand zugleich als ein Härtefall angesehen worden ist und eben dann, wenn die anderen "Schutzmechanismen" für dieses Vermögen nicht mehr greifen, es über den "besonderen Härtefall" trotzdem noch vor der Verwertung geschützt werden können soll, zeigen die Ausführungen zu § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 2 SGB II. Dort heißt es, ein derartiger Härtefall könne zB vorliegen, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsse, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweise (BT-Drucks 15/1749, S 32). Systematisch schließt damit § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 2 SGB II also auch eine Lücke im Vermögensschutz, wenn ein Verwertungsausschluss nach § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II aus welchem Grund auch immer nicht vereinbart worden ist. Einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Vorschrift über den vertraglich vereinbarten Verwertungsausschluss nach § 165 Abs 3 VVG, der in Ergänzung zu § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II auf die Empfehlung des Vermittlungsausschusses als Art 35c in das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt aufgenommen worden ist(s BT-Drucks 15/2259 vom 16.12.2003), bedarf es daher, anders als bei der AlhiV 2002, nicht.

24

(7.) Auch eine Verschonung der Lebensversicherung aus Gründen des § 12 Abs 3 S 1 Nr 3 SGB II kommt nicht in Betracht. Nach § 12 Abs 3 S 1 Nr 3 SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Die Kläger unterfallen nicht dem Personenkreis derjenigen, die eine Privilegierung ihres Vermögens nach § 12 Abs 3 S 1 Nr 3 SGB II in Anspruch nehmen können. Sie sind nicht nach §§ 6, 231(231a) SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit gewesen (vgl zum Verhältnis zur Versicherungsfreiheit von Selbstständigen ausführlich: BSGE 100, 196 = SozR 4-4200 § 12 Nr 8, RdNr 22 ff).

25

(8.) Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 2 SGB II sind ebenfalls nicht erfüllt. Danach sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen oder Rechte, soweit ihre Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Bei dem Begriff der besonderen Härte handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl BSG vom 15.4.2008 - B 14 AS 27/07 R, RdNr 45; vom 8.2.2007 - B 7a AL 34/06 R, SozR 4-5765 § 9 Nr 1 RdNr 13 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 4; vom 15.4.2008 - B 14 AS 27/07 R RdNr 45) richtet es sich nach den Umständen des Einzelfalls, ob von einer besonderen Härte iS des § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 2 SGB II auszugehen ist. Maßgebend sind dabei nur außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs 3 S 1 SGB II) und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs 2 SGB II erfasst werden(BSG vom 15.4.2008 - B 14 AS 27/07 R RdNr 45). § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 2 SGB II setzt daher voraus, dass die Umstände dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte(BSG vom 15.4.2008 - B 14 AS 27/07 R RdNr 45; vom selben Tag - B 14/7b AS 52/06 R, SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 32).

26

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das LSG im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen einer besonderen Härte ausgeschlossen. Eine Privilegierung der Lebensversicherung kommt nur dann in Betracht, wenn der Hilfebedürftige das Vermögen nach Eintritt in den Ruhestand zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich verwenden will und eine der Bestimmung entsprechende Vermögensdisposition getroffen hat (BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 52/06 R, SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 33). Das LSG hat insoweit zwar für den erkennenden Senat bindend festgestellt (§ 163 SGG), dass die Lebensversicherung als Vorsorge für das Alter bestimmt war. Allerdings weist das Berufungsgericht zu Recht darauf hin, dass die vorzeitige Verwertung der Lebensversicherung allein keine besondere Härte darstellt. Dies gilt angesichts des oben dargelegten Verhältnisses von § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II und § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 2 SGB II auch für die Begründung der Kläger, sie hätten allein wegen eines "Altvertrages" keinen Verwertungsausschluss vereinbaren können und nur weil es an dem vertraglich vereinbarten Verwertungsausschluss mangele, müssten sie nun die LV 1 zur Lebensunterhaltssicherung einsetzen, anstatt sie erst bei Eintritt in den Ruhestand zu dessen Finanzierung nutzen zu können. Wenn der fehlende Verwertungsausschluss dazu führt, dass kein Schutz des Altersvorsorgevermögens in Höhe der Absetzungen nach § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II erfolgt, kann das Vermögen gleichwohl vor der Verwertung geschützt sein, wenn eine besondere Härte vorliegt. Der mangelnde Verwertungsausschluss an sich ist jedoch keine besondere Härte; die Annahme einer besonderen Härte erfordert immer auch besondere Umstände, die hinzutreten müssen. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

27

Besondere Umstände, wie oben dargelegt, hat das LSG nicht feststellt. So war der Kläger zum Zeitpunkt der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II erst 54 Jahre, die Klägerin 53 Jahre alt. Sie standen also noch nicht kurz vor dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und waren noch nicht ohne Chance auf weiteren Aufbau einer Alterssicherung durch Erwerbstätigkeit. Soweit die Kläger in ihrem Vorbringen auf Lücken im Versicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung hinweisen, machen sie keine atypische Erwerbsbiographie geltend. Wegen solcher Lücken wird der Versicherte auf die Rentenversicherungspflicht während des Leistungsbezugs bei Arbeitslosigkeit und den durch die gesetzlich vorgesehenen Freibeträge garantierten Mindestschutz verwiesen. Selbst wenn man die selbstständige Erwerbstätigkeit der Klägerin in die Betrachtungen einbezieht, so sollte die LV 1 nach dem Vortrag der Kläger der gemeinsamen Alterssicherung dienen. Insoweit ist auch auf das gemeinsam erreichbare Rentenniveau abzustellen. Dieses hat das LSG zutreffend und von den Klägern nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen, als nicht so niedrig festgestellt, dass allein hieraus eine besondere Härte resultieren könnte. Sie werden nach derzeitigen Berechnungen gemeinsam eine Rente von 1110,33 Euro erhalten. Dieser Betrag liegt ohne Einbeziehung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung deutlich über der Regelleistung nach SGB II und SGB XII. Unterkunftskosten werden bei den Klägern nur in geringem Umfang anfallen, da das LSG - ebenfalls nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen - festgestellt hat, das selbstbewohnte Haus werde bei Eintritt ins Rentenalter nahezu belastungsfrei sein. Daher kommt es im Rahmen der Prüfung der besonderen Härte nicht mehr darauf an, ob die Kläger aus der Vermietung der Erdgeschosswohnung weitere Einkünfte werden erzielen können.

28

(9.) Die Verwertung der Lebensversicherung ist für die Kläger auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich iS des § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 1. Alt SGB II. Zwar fehlt es an hinreichenden Feststellungen des LSG zum Substanz- und Verkehrswert der Lebensversicherung der Kläger zu Beginn des hier streitigen Zeitraumes. Aus den vom LSG benannten Daten kann jedoch mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden, dass weder zum Zeitpunkt der Antragstellung, noch im Entscheidungszeitpunkt das Tatbestandsmerkmal der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit erfüllt war.

29

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG liegt eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit dann vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht. Umgekehrt ist offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht (zur Alhi: BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 7). Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Verwertung ist auf das ökonomische Kalkül eines rational handelnden Marktteilnehmers abzustellen (SozR 4-1200 § 14 Nr 10 RdNr 18; BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 52/06 R, SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 35; vom selben Tag - B 14 AS 27/07 R RdNr 42 und B 14/7b AS 56/06 R RdNr 37; BSGE 100, 196 = SozR 4-4200 § 12 Nr 8, RdNr 34 ff; vom 30.8.2010 - B 4 AS 70/09 R RdNr 19). Es ist mithin zu ermitteln, welchen Verkehrswert der Vermögensgegenstand gegenwärtig auf dem Markt hat. Dieser gegenwärtige Verkaufspreis ist dem Substanzwert gegenüber zu stellen. Der Substanzwert ergibt sich bei einem Lebensversicherungsvertrag aus den eingezahlten Beiträgen und der Verkehrswert - wie bereits dargelegt - aus dem Rückkaufswert der Versicherung, einschließlich der Überschussanteile (SozR 4-1200 § 14 Nr 10 RdNr 18; BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 52/06 R, SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 35; vom selben Tag - B 14 AS 27/07 R, RdNr 42 und B 14/7b AS 56/06 R, RdNr 37; BSGE 100, 196 = SozR 4-4200 § 12 Nr 8, RdNr 34 ff; vom 30.8.2010 - B 4 AS 70/09 R RdNr 19). Welche Verlustgrenze im Einzelnen zur offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit führt, kann hier dahinstehen. Der Rückkaufswert der LV 1, einschließlich Überschussanteil lag nach den bindenden Feststellungen des LSG deutlich über den eingezahlten Beiträgen. Das LSG hat festgestellt, dass am 1.2.2005 18 460,55 Euro an Beiträgen in diese Versicherung von den Klägern eingezahlt worden waren. Dem stand am 14.4.2005 ein Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung von 41 523,87 Euro gegenüber. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das LSG keine weiteren Feststellungen zu dem späteren Verhältnis von eingezahlten Beiträgen und Verkehrswert der Versicherung getroffen hat, denn angesichts dessen, dass der Verkehrswert der Versicherung zu Beginn des hier streitigen Zeitraumes mehr als doppelt so hoch war wie die eingezahlten Beiträge, ist davon auszugehen, dass auch im Oktober 2007 der Verkehrswert die Summe der eingezahlten Beiträge weiterhin überschritten hat.

30

(10.) Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das LSG seine Prüfung bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit auf die LV 1 beschränkt hat. Das Berufungsgericht hat die LV 2 wegen offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit der Verwertung insoweit zutreffend außer Betracht gelassen. Auch konnte das LSG angesichts des die Freibeträge nach § 12 Abs 2 Nr 1 und 4 SGB II deutlich überschreitenden Verkehrswertes der LV 1 von einer Einbeziehung des Hausgrundstücks der Kläger in die Betrachtungen absehen, selbst wenn die Wohnfläche mit 126 qm für zwei Personen als unangemessen angesehen werden könnte(vgl BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 17; BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4, RdNr 25 f)und bei nicht erfolgter baulicher und rechtlicher Abtrennung eines Teils des Wohneigentums nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats das gesamte Objekt als unangemessen bewertet und verwertet werden müsste (vgl BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R, SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 26 ff). Ferner hat das LSG zwar nicht in Erwägung gezogen, ob der von A. und dem Sohn zur Verfügung gestellte Geldbetrag als dauerhaft bei den Klägern verbleibende Zuwendung zu bewerten ist und damit als Einkommen bei der Berechnung des Alg II zu berücksichtigen gewesen wäre. Gleiches gilt für die nach Antragstellung nachgezahlte Arbeitslosenhilfe und die Frage, ob diese als Einkommen einer Bewilligung von Alg II entgegengestanden hätte. Feststellungen hierzu sowie zur Verwertbarkeit des Hausgrundstücks bedurfte es jedoch auch nicht, denn trotz der von den Klägern benannten Belastungen der LV 1 bleibt dieses Vermögen der Kläger, das bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zu berücksichtigen war.

31

Grundsätzlich gilt, Vermögen iS von § 12 SGB II sind nicht die Bilanz aus aktiven und passiven Vermögenswerten, sondern die vorhandenen aktiven Vermögenswerte(vgl zuletzt BSG vom 18.2.2010 - B 4 AS 28/09 R, RdNr 22 ff; s auch BSG BSGE 87, 143 = SozR 3-4220 § 6 Nr 8 und zu § 88 BSHG: BVerwG Buchholz 436.0 zu § 88 BSHG Nr 22). Dies folgt aus der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge, welche erst eingreifen soll, wenn der Hilfebedürftige ihm zur Verfügung stehende Mittel verbraucht hat. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte nach § 12 SGB II ist allenfalls geboten, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand (zB eine auf ein Grundstück eingetragene Hypothek) lastet, da der Vermögensgegenstand in diesem Fall nicht ohne Abzüge veräußert werden kann(vgl BSG vom 15.4.2008 - B 14 AS 27/07 R, RdNr 44). Dies ist hier, wie das LSG zutreffend befunden hat, im Hinblick auf die Lasten durch Abtretung wegen der Forderungen des Sohnes und A. nicht der Fall.

32

Die Schulden der Kläger bei ihrem Sohn und A. sowie der Bank wegen des Überziehungskredits lasten nicht auf der Lebensversicherung. Nach den bindenden Feststellungen des LSG konnten die Kläger frei über die LV 1 verfügen und haben sich später auch einen Teil der Versicherungssumme auszahlen lassen. Zutreffend hat das LSG die Forderungen von A., dem Sohn und der Hausbank daher als private Schulden, deren Tilgung hinter der Existenzsicherung zurückzutreten hat, angesehen.

33

Soweit es die Abtretung der Ansprüche aus der LV 1 an die Bausparkasse zur Sicherung des Darlehens zur Finanzierung des Hauses der Kläger betrifft, mangelt es zwar an Feststellungen des LSG, ob der Versicherer von der Abtretung in Kenntnis gesetzt worden ist und die Kläger über die LV 1 in Höhe von höchstens 11 992,81 Euro nicht mehr verfügen konnten. Da jedoch selbst bei dem niedrigsten vom LSG festgestellten Rückkaufswert der LV 1 einschließlich einer Überschussbeteiligung von insgesamt 36 835,44 Euro ein die Freibeträge der Kläger - wie unter 4. festgestellt - überschreitendes Vermögen verbleibt und die Kläger selbst unter Berücksichtigung dieser für sie günstigsten Annahme keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hatten, bedurfte es deswegen keiner Zurückverweisung an das LSG.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.