Sozialgericht Düsseldorf Urteil, 10. Nov. 2016 - S 20 R 2339/13
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 27.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.12.2013, beide in der Gestalt des Ablehnungsbescheides vom 16.04.2014 verurteilt, der Klägerin Regelaltersente ab dem 01.05.2014 auch unter Berücksichtigung der bisher im Versicherungskonto der Frau N1 T1 unter der VSNR 00 000000 Z 000 gespeicherten Beitragszeiten zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten hinsichtlich eines Anspruchs der Klägerin auf Altersrente. Konkret geht es um die Frage, ob die bisher eine anderen Person zugeordneten Pflichtbeitragszeiten teilweise der Klägerin zuzuordnen sind.
3Die am 00.00.1949 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige und seit 10.03.2010 die Ehefrau des Herrn Z T1. Dieser war zuvor bis zu deren Tod mit der am 00.00.1930 geborenen und am 00.00.2008 verstorbenen N1 T1 (im Folgenden: ursprüngliche Ehefrau) verheiratet.
4Am 30.10.2009 sprach die Klägerin bei der Stadt L, Ausländeramt vor und erklärte, sie sei seit ca. 40 Jahren die Lebensgefährtin von Herrn Z T1. Sie sei 1971 mit ihrem eigenen Pass nach Deutschland eingereist, habe damit jedoch nicht in Deutschland bleiben dürfen. Sie sei dann wieder zurück in die Türkei gereist und erneut im Jahr 1972 nach Deutschland eingereist, diesmal jedoch unter dem Namen der ursprünglichen Ehefrau des Herrn Z T1. Der Nationalpass der ursprünglichen Ehefrau sei mit ihrem Lichtbild versehen gewesen. Diesen habe sie benutzt. Seitdem habe sie durchgehend unter dem Namen der ursprünglichen Ehefrau in Deutschland gelebt. Am 12.11.2009 sprach die Klägerin bei der Beklagten vor und erklärte auch dort, unter dem Namen der ursprünglichen Ehefrau in Deutschland gelebt und unter diesem Namen auch Rente bezogen zu haben. Die ursprüngliche Ehefrau sei nunmehr in der Türkei verstorben. Sie bitte um Mitteilung, welche weiteren Schritte sie unternehmen müsse und in welcher Höhe Rente von ihr zurückgefordert werde.
5Mit Bescheid vom 13.04.1995 hatte die Beklagte der Klägerin unter dem von ihr geführten Namen der ursprünglichen Ehefrau Altersrente in Höhe von ca. 311 DM monatlich bewilligt. Mit Bescheid vom 21.04.2010 hob die Beklagte diesen Rentenbescheid aufgrund der Schilderungen der Klägerin auf und machte eine Überzahlung von 29.695,88 EUR geltend. Im anschließenden Widerspruchs- und Klageverfahren (SG Düsseldorf, Az S 26 R 3117/10) wandte die Klägerin sich nicht gegen diesen Aufhebungsbescheid. Sie machte aber geltend, die dem Rentenbescheid zu Grunde liegenden Versicherungszeiten habe sie unter dem Namen der ursprünglichen Ehefrau erworben. Tatsächlich müssten diese nunmehr aber ihrem eigenen Versicherungskonto gutgeschrieben werden, weil die ursprüngliche Ehefrau keine eigenen Versicherungszeiten in Deutschland erarbeitet habe. Die Beklagte verpflichtete sich in diesem Verfahren, nach Durchführung weiterer Ermittlungen einen widerspruchsfähigen Bescheid über die Einrichtung eines Versicherungskontos für die Klägerin sowie über die Vormerkung der von der Klägerin zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten zu erlassen.
6Die Beklagte wertete die Ausländerakte der Stadt L sowie die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft L hinsichtlich des wissentlichen illegalen Aufenthalts der Klägerin aus. In der Ausländerakte ist der Zuzug einer Person unter dem Namen der ursprünglichen Ehefrau am 13.05.1972 mit dem Pass mit der Nummer US-D 000000 (ausgestellt am 10.05.1972) vermerkt, sowie danach deren durchgehender Aufenthalt in Deutschland. Unter dem 22.06.1972 wurde ein Personenfeststellungsverfahren eingeleitet, da an der Identität erhebliche Zweifel bestünden. Das Bundeskriminalamt teilte im April 1973 mit, das Lichtbild in dem Pass stimme nicht mit der ursprünglichen Ehefrau überein. Es stelle eine Freundin dieser Ehefrau dar, nämlich eine Frau "T2 U2". Weitere Reaktionen auf diese Information finden sich in der Akte nicht. Zudem finden sich verschiedene Anträge auf Arbeitserlaubnis, der erste vom 17.01.1973 über die Aufnahmen einer Beschäftigung als Küchenhilfe bei den britischen Streitkräften.
7Die Klägerin reichte im Verwaltungsverfahren eine Abfindungsvereinbarung über die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses mit der Firma U3S2X F aus dem Jahr 1983 zu den Akten, welche sie selbst, wenn auch unter Verwendung des Namens der ursprünglichen Ehefrau, unterschrieben habe. Die Tätigkeit der Klägerin dort könne auch von einer Zeugin bestätigt werden. Der Sohn einer ehemaligen Arbeitskollegin könne zudem nach Angaben der Klägerin deren die Tätigkeit bei den englischen Streitkräften bestätigen. Zudem könne ihr Ehemann bestätigen, dass die ursprüngliche Ehefrau sich nur für drei Monate in Deutschland aufgehalten habe und die in deren Versicherungskonto gespeicherten Zeiten tatsächlich der Klägerin zuzuordnen seien.
8Hinsichtlich der Erziehungszeiten erläuterte die Klägerin, dass sie zwei leibliche Kinder habe, die am 00.00.1970 geborenen Zwillinge G und B. Diese habe sie von der Geburt an zunächst in der Türkei und dann nach ihrem Zuzug nach Deutschland im Mai 1972 für ca. 3 Monate auch in Deutschland betreut. Dann seien die beiden Kinder wieder in die Türkei geschickt worden und dort von der ursprünglichen Ehefrau betreut worden. G sei am 08.03.1978 wieder nach Deutschland gezogen und von der Klägerin betreut worden. B sei 1981 oder 1982 nach Deutschland gezogen. Die Klägerin habe in Deutschland auch die Kinder ihres jetzigen Ehemannes mit dessen vorheriger Ehefrau großgezogen. Bei ihrem Zuzug nach Deutschland seien diese bis auf den am 00.00.1968 geborenen C1 bereits volljährig gewesen.
9Mit Bescheid vom 27.08.2013 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Zeiten ab. Zur Begründung führte sie aus, dass hinsichtlich der Beitragszeiten ein Vollbeweis dafür, dass die Zeiten der Klägerin zuzuordnen sind, nicht erbracht sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine dritte Person diese Zeiten zurückgelegt habe. Die Erziehungszeiten könnten nicht anerkannt werden, weil die Kinder teilweise im Ausland erzogen worden seien und im übrigen während der Erziehung der Aufenthalt in Deutschland nicht auf einem zukunftsoffenen Aufenthaltstitel beruhte und deshalb kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland vorgelegen habe. Den Widerspruch stützte die Klägerin darauf, sie habe nachgewiesen, dass sie sich in der fraglichen Zeit in Deutschland aufgehalten habe und dort beschäftigt gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
10Im Klageverfahren lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.04.2014 einen Antrag der Klägerin auf Regelaltersrente ab, da die Klägerin zum gewünschten Rentenbeginn 01.05.2014 in ihrem Versicherungskonto nur 2 Wartezeitmonate und nicht die erforderlichen mindestens 60 Wartezeitmonate vorweisen könne.
11Die Klage stützt die Klägerin darauf, sie habe sämtliche im Versicherungskonto der ursprünglichen Ehefrau gespeicherten Zeiten, soweit diese nicht auf Kindererziehungszeiten oder Schwangerschaft/Mutterschutz beruhten, selbst in eigener Person zurückgelegt. Die ursprüngliche Ehefrau habe in Deutschland nie gearbeitet. Sie habe deshalb einen Anspruch auf die begehrte Altersrente.
12Die Klägerin beantragt,
13die Beklage unter Aufhebung des Bescheids vom 27.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.12.2013, beide in der Gestalt des Ablehnungsbescheides vom 16.04.2014 zu verurteilen, der Klägerin Regelaltersente ab dem 01.05.2014 unter Berücksichtigung auch der bisher im Versicherungskonto der Frau N T1 unter der VSNR 00 000000 Z 000 gespeicherten Beitragszeiten zu gewähren.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie stützt sich auf die Ausführungen der angegriffenen Entscheidung. Auch nach der im Gerichtsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme sei nicht im Vollbeweis erwiesen, dass nicht vielleicht eine dritte bisher unbekannte Person unter dem Namen der ursprünglichen Ehefrau in Deutschland gearbeitet habe.
17Das Gericht hat in einer Beweisaufnahme am 12.03.2015 die Zeugen Z T1, N2 C2 und U4 E vernommen. Hinsichtlich der Aussagen der Zeugen wird auf das Protokoll der Beweisaufnahme vom 12.03.2015 verwiesen (Bl.81-87 Gerichtsakten). Wegen der Darstellung weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt das Gericht auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
18Entscheidungsgründe:
19Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 16.04.2014 ist rechtswidrig. Die Beklagte hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Regelaltersrente ab dem 01.05.2014 unter Berücksichtigung auch der bisher im Versicherungskonto der Frau N1 T unter der VSNR 00 000000 Z 000 gespeicherten Beitragszeiten abgelehnt.
20Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist der Vormerkungsbescheid vom 27.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2013. Mit der Klage hatte sich die Klägerin ursprünglich gegen den Bescheid insoweit gewandt, als damit die Berücksichtigung der bisher im Versicherungskonto der Frau N1 T1 unter der VSNR 00 000000 Z 000 gespeicherten Beitragszeiten in ihrem eigenen Versicherungskonto abgelehnt wurde. Während des Klageverfahrens ist der Ablehnungsbescheid vom 16.04.2014 hinsichtlich eines Anspruchs der Klägerin auf Altersrente ergangen. Damit ist der Bescheid vom 16.04.2014 Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits insoweit geworden, als darin zur Bewertung, ob die Wartezeit erfüllt wurde, die bisher im Versicherungskonto der Frau N1 T1 unter der VSNR 00 000000 Z 000 gespeicherten Beitragszeiten nicht berücksichtigt wurden.
21Denn ein neuer Verwaltungsakt wird nach Klageerhebung gem. § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Vorliegend hat der Ablehnungsbescheid vom 16.04.2014 die streitbefangenen Feststellungen von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten im Vormerkungsbescheid vom 27.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2013 im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG ersetzt. Zwar handelt es sich bei der Feststellung des Tatbestands einer rentenrechtlichen Zeit einerseits und der Ablehnung eines Rentenanspruchs unter Nichtberücksichtigung auch dieser Zeit andererseits nicht um Verwaltungsakte mit identischem Regelungsgehalt, doch stehen beide hinsichtlich ein und desselben Rechtsverhältnisses in einem Verhältnis sachlicher und zeitlicher Exklusivität zueinander. Während nämlich der Rentenversicherungsträger erstmals mit der "Ablehnung einer Leistung" über Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten entscheidet (§ 149 Abs. 5 S. 3 SGB VI) und den Rentenwert bestimmen darf, bedarf es mit diesem Zeitpunkt umgekehrt keines diese Entscheidung nur vorbereitenden Verfahrens über die Feststellung einzelner wertbestimmender Umstände mehr. Hierzu ergangene Verwaltungsakte erledigen sich ungeachtet ihrer Anfechtung "auf andere Weise" (§ 39 Abs. 2 SGB X) und dürfen durch weitere Feststellungen einzelner wertbestimmender Elemente von vornherein nicht mehr ersetzt werden. Das insofern anhängige Klageverfahren findet seine Fortsetzung im Streit über das Rechtsverhältnis, dessen vorbereiten-der Klärung die bisher ergangenen Verwaltungsakte gedient hatten. Auf die Ersetzung in diesem Sinne findet § 96 Abs. 1 SGG unmittelbar Anwendung mit der Folge, dass der Verwaltungsakt über die Rentenhöhe als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit diese ihrerseits auf den bereits ursprünglich streitigen Feststellungen beruht (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2011 – B 5 R 36/11 R – Juris).
22Die Klägerin hat einen Anspruch auf Regelaltersrente unter Berücksichtigung auch der bisher im Versicherungskonto der Frau N1 T1 unter der VSNR 00 000000 Z 000 gespeicherten Beitragszeiten.
23Nach § 235 Abs 1 S 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erhalten vor dem 1.1.1964 geborene Versicherte Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die 1949 geborene Klägerin hat im Januar 2014 das 65. Lebensjahr vollendet und damit im Mai 2014 die für sie geltende Regelaltersgrenze nach § 235 Abs 2 S 2 SGB VI von 65 Jahren und drei Monaten erreicht. Sie hat zudem die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Beitragszeiten (§§ 50 Abs 1, 51 Abs 1 SGB VI) erfüllt.
24Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (§ 55 Abs. 1 S.1 SGB V).
25Vorliegend ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass tatsächlich Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Streitig ist vielmehr, ob die Beitragszeiten, die im Versicherungskonto der Frau N1 T1 unter der VSNR 00 000000 Z 000 gespeichert wurden, auf Beitragszahlungen beruhen, die für Tätigkeiten der Klägerin geleistet wurden. Zur Überzeugung der Kammer ist die Klägerin am 13.05.1972 mit dem Reisepass der N1 T1 nach Deutschland eingereist, hier unter deren Namen gelebt und hier auch unter deren Namen gearbeitet. Das die Beitragszahlungen damit für Tätigkeiten der Klägerin geleistet wurden, ist zur vollen Überzeugung der Kammer bewiesen. Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen. Denn ein darüber hinausgehender Grad an Gewissheit ist so gut wie nie zu erlangen (vgl. Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Aufl. 2014, § 128 Rz. 3b m. w. N.). Daraus folgt, dass auch dem Vollbeweis gewisse Zweifel innewohnen können, verbleibende Restzweifel mit anderen Worten bei der Überzeugungsbildung unschädlich sind, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2010 - B 11 AL 35/09 R -, juris, Rz. 21). Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. Keller, a. a. O.).
26Der entsprechende Vortrag der Klägerin zum Zuzug nach Deutschland und der Verwendung des Namens der vorherigen Ehefrau, wird durch die Aussagen des Ehemanns der Klägerin, der angab, die Klägerin sei nach dem Wegzug seiner Ehefrau im Jahr 1971 zu ihm nach Deutschland gezogen und habe dort gearbeitet, gestützt. Die Kammer verkennt zwar nicht, dass der Ehemann der Klägerin ein Interesse daran hat, die Aussagen der Klägerin zu stützen. Andererseits bestätigt der Ehemann der Klägerin damit auch die von dieser begangene Straftat des Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz. Die Behauptung der Klägerin, sie sei unter dem Namen der ursprünglichen Ehefrau des Klägers nach Deutschland eingereist und habe dort unter diesem Namen gelebt, wird durch die Ausländerakte der Stadt L gestützt: In der Ausländerakte ist der Zuzug einer Person unter dem Namen der ursprünglichen Ehefrau am 00.00.1972 mit dem Pass mit der Nummer U3S2-D 000000 (ausgestellt am 00.00.1972) vermerkt, sowie danach deren durchgehender Aufenthalt in Deutschland. Zudem ergibt sich aus der Ausländerakte, dass unter dem 22.06.1972 ein Personenfeststellungsverfahren eingeleitet wurde, da an der Identität der N1 T1 erhebliche Zweifel bestünden. Das Bundeskriminalamt teilte im April 1973 mit, das Lichtbild in dem Pass stimme nicht mit der N1 T1 überein. Es stelle eine Freundin dieser Ehefrau dar, nämlich eine Frau "T2 U2". Für die Kammer ist damit zunächst bewiesen, dass nicht N1 T1, sondern eine andere Person unter dem Namen der N1 T1 am 13.05.1972 nach Deutschland eingereist ist. Da die Klägerin ursprünglich "T3 L" hieß, hat die Kammer zudem keine Zweifel, dass es sich bei der angegebenen "T3 U2" um die Klägerin handelt und der Name lediglich falsch übertragen wurde. Die Behauptung der Klägerin, sie habe in Deutschland bei den britischen Streitkräften gearbeitet, wird durch die Aussage des Zeugen N2 C2 gestützt. Dieser hat angegeben, seine Mutter, die die Klägerin noch aus dem Dorf kenne, habe diese bei ihrer Tätigkeit in der britischen Kaserne in der Großküche getroffen. Dies habe seine Mutter ihm erzählt. Der Zeuge C2 bestätigte zudem, dass die Klägerin ihr Dorf in der Türkei verlassen habe, um mit Herrn Z T1 in Deutschland zu leben. Die Klägerin sei dann für 20 Jahre nicht mehr zurück in die Türkei gekommen, weil sie in Deutschland mit falschen Papieren gelebt habe. Die Behauptung der Klägerin, sie habe in Deutschland bei der Firma F gearbeitet, wird durch die Aussage der Zeugin U4 E bestätigt. Diese hat angegeben, sie sei bei der Firma F eine Arbeitskollegin der Klägerin gewesen. Die Kammer hat keine Zweifel, dass neben den durch die Zeugen nachgewiesenen Tätigkeiten auch die weiteren im Versicherungsverlauf gespeicherten Beschäftigungen von der Klägerin ausgeübt wurden. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass eine dritte Person ebenfalls unter dem Namen der vorherigen Ehefrau in Deutschland gearbeitet haben sollte. Für eine solche dritte Person findet sich keinerlei Anhaltspunkt.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Annotations
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.
(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.
(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).
(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.
(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
haben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
1947 | 1 | 65 | 1 |
1948 | 2 | 65 | 2 |
1949 | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10. |
Für Versicherte, die
- 1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder - 2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf- 1.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat, - 2.
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.
(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.
(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
- 1.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und - 2.
Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.
(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
(1) Versicherte haben nach den Vorgaben in den Sätzen 2 bis 7 Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (zahnärztliche und zahntechnische Leistungen) in den Fällen, in denen eine zahnprothetische Versorgung notwendig ist und die geplante Versorgung einer Methode entspricht, die gemäß § 135 Abs. 1 anerkannt ist. Die Festzuschüsse umfassen 60 Prozent der nach § 57 Abs. 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 5 und 6 festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung. Für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne erhöhen sich die Festzuschüsse nach Satz 2 auf 70 Prozent. Die Erhöhung entfällt, wenn der Gebisszustand des Versicherten regelmäßige Zahnpflege nicht erkennen lässt und der Versicherte während der letzten fünf Jahre vor Beginn der Behandlung
- 1.
die Untersuchungen nach § 22 Abs. 1 nicht in jedem Kalenderhalbjahr in Anspruch genommen hat und - 2.
sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht wenigstens einmal in jedem Kalenderjahr hat zahnärztlich untersuchen lassen.
(2) Versicherte haben bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen nach Absatz 1 Satz 2 Anspruch auf einen Betrag in Höhe von 40 Prozent der nach § 57 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 5 und 6 festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung, angepasst an die Höhe der für die Regelversorgungsleistungen tatsächlich anfallenden Kosten, höchstens jedoch in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, wenn sie ansonsten unzumutbar belastet würden; wählen Versicherte, die unzumutbar belastet würden, nach Absatz 4 oder 5 einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- oder andersartigen Zahnersatz, leisten die Krankenkassen nur den Festzuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und den Betrag in Höhe von 40 Prozent der nach § 57 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 5 und 6 festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung. Eine unzumutbare Belastung liegt vor, wenn
- 1.
die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches nicht überschreiten, - 2.
der Versicherte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch oder im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz, Leistungen nach dem Recht der bedarfsorientierten Grundsicherung, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Dritten Buch erhält oder - 3.
die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden.
(3) Versicherte haben bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen nach Absatz 1 Satz 2 Anspruch auf einen weiteren Betrag. Die Krankenkasse erstattet den Versicherten den Betrag, um den die Festzuschüsse nach Absatz 1 Satz 2 das Dreifache der Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt und der zur Gewährung eines Gesamtbetrages aus dem Festzuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und des zusätzlichen Betrages nach Absatz 2 Satz 1 maßgebenden Einnahmegrenze übersteigen. Die Beteiligung an den Kosten umfasst höchstens einen Betrag in Höhe eines Gesamtbetrages bestehend aus dem Festzuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und des zusätzlichen Betrages nach Absatz 2 Satz 1, jedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten.
(4) Wählen Versicherte einen über die Regelversorgung gemäß § 56 Abs. 2 hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz, haben sie die Mehrkosten gegenüber den in § 56 Abs. 2 Satz 10 aufgelisteten Leistungen selbst zu tragen.
(5) Die Krankenkassen haben die bewilligten Festzuschüsse nach Absatz 1 Satz 2 bis 7, den Absätzen 2 und 3 in den Fällen zu erstatten, in denen eine von der Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 abweichende, andersartige Versorgung durchgeführt wird.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.