Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 55 Leistungsanspruch

(1) Versicherte haben nach den Vorgaben in den Sätzen 2 bis 7 Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (zahnärztliche und zahntechnische Leistungen) in den Fällen, in denen eine zahnprothetische Versorgung notwendig ist und die geplante Versorgung einer Methode entspricht, die gemäß § 135 Abs. 1 anerkannt ist. Die Festzuschüsse umfassen 60 Prozent der nach § 57 Abs. 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 5 und 6 festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung. Für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne erhöhen sich die Festzuschüsse nach Satz 2 auf 70 Prozent. Die Erhöhung entfällt, wenn der Gebisszustand des Versicherten regelmäßige Zahnpflege nicht erkennen lässt und der Versicherte während der letzten fünf Jahre vor Beginn der Behandlung

1.
die Untersuchungen nach § 22 Abs. 1 nicht in jedem Kalenderhalbjahr in Anspruch genommen hat und
2.
sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht wenigstens einmal in jedem Kalenderjahr hat zahnärztlich untersuchen lassen.
Die Festzuschüsse nach Satz 2 erhöhen sich auf 75 Prozent, wenn der Versicherte seine Zähne regelmäßig gepflegt und in den letzten zehn Kalenderjahren vor Beginn der Behandlung die Untersuchungen nach Satz 4 Nr. 1 und 2 ohne Unterbrechung in Anspruch genommen hat. Abweichend von den Sätzen 4 und 5 entfällt die Erhöhung der Festzuschüsse nicht aufgrund einer Nichtinanspruchnahme der Untersuchungen nach Satz 4 im Kalenderjahr 2020. In begründeten Ausnahmefällen können die Krankenkassen abweichend von Satz 5 und unabhängig von Satz 6 die Festzuschüsse nach Satz 2 auf 75 Prozent erhöhen, wenn der Versicherte seine Zähne regelmäßig gepflegt und in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Behandlungen die Untersuchungen nach Satz 4 Nummer 1 und 2 nur mit einer einmaligen Unterbrechung in Anspruch genommen hat. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2. Bei allen vor dem 20. Juli 2021 bewilligten Festzuschüssen, die sich durch die Anwendung des Satzes 6 rückwirkend erhöhen, ist die Krankenkasse gegenüber dem Versicherten zur Erstattung des Betrages verpflichtet, um den sich der Festzuschuss nach Satz 6 erhöht; dies gilt auch in den Fällen, in denen die von der Krankenkasse genehmigte Versorgung mit zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen zwar begonnen, aber noch nicht beendet worden ist. Das Nähere zur Erstattung regeln die Bundesmantelvertragspartner.

(2) Versicherte haben bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen nach Absatz 1 Satz 2 Anspruch auf einen Betrag in Höhe von 40 Prozent der nach § 57 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 5 und 6 festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung, angepasst an die Höhe der für die Regelversorgungsleistungen tatsächlich anfallenden Kosten, höchstens jedoch in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, wenn sie ansonsten unzumutbar belastet würden; wählen Versicherte, die unzumutbar belastet würden, nach Absatz 4 oder 5 einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- oder andersartigen Zahnersatz, leisten die Krankenkassen nur den Festzuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und den Betrag in Höhe von 40 Prozent der nach § 57 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 5 und 6 festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung. Eine unzumutbare Belastung liegt vor, wenn

1.
die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches nicht überschreiten,
2.
der Versicherte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch oder im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz, Leistungen nach dem Recht der bedarfsorientierten Grundsicherung, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Dritten Buch erhält oder
3.
die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden.
Als Einnahmen zum Lebensunterhalt der Versicherten gelten auch die Einnahmen anderer in dem gemeinsamen Haushalt lebender Angehöriger und Angehöriger des Lebenspartners. Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören nicht Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der in Satz 2 Nr. 1 genannte Vomhundertsatz erhöht sich für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten um 15 vom Hundert und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners um 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches.

(3) Versicherte haben bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen nach Absatz 1 Satz 2 Anspruch auf einen weiteren Betrag. Die Krankenkasse erstattet den Versicherten den Betrag, um den die Festzuschüsse nach Absatz 1 Satz 2 das Dreifache der Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt und der zur Gewährung eines Gesamtbetrages aus dem Festzuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und des zusätzlichen Betrages nach Absatz 2 Satz 1 maßgebenden Einnahmegrenze übersteigen. Die Beteiligung an den Kosten umfasst höchstens einen Betrag in Höhe eines Gesamtbetrages bestehend aus dem Festzuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und des zusätzlichen Betrages nach Absatz 2 Satz 1, jedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten.

(4) Wählen Versicherte einen über die Regelversorgung gemäß § 56 Abs. 2 hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz, haben sie die Mehrkosten gegenüber den in § 56 Abs. 2 Satz 10 aufgelisteten Leistungen selbst zu tragen.

(5) Die Krankenkassen haben die bewilligten Festzuschüsse nach Absatz 1 Satz 2 bis 7, den Absätzen 2 und 3 in den Fällen zu erstatten, in denen eine von der Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 abweichende, andersartige Versorgung durchgeführt wird.

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Sozialrecht: Zahnersatz in Polen muss vorher genehmigt werden

20.08.2019

Zahnersatz im Ausland kann eine preiswerte Alternative sein. Wurde die Behandlung aber zuvor nicht von der Krankenkasse genehmigt, kann die Auslandsreise für den Betroffenen sehr teuer werden – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Sozialrecht Berlin
Sozialrecht

Sozialrecht: Kostenerstattung für Zahnersatz

29.07.2015

Ein Kostenerstattungsanspruch nach Versorgung mit Zahnersatz besteht nur, wenn der Heil- und Kostenplan der Krankenkasse vorab zur Überprüfung vorgelegt wurde.
Versicherungsrecht

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zitiert oder wird zitiert von 13 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 11 Leistungen bei Krankheit


(1) Wer als Spätaussiedler aus den Aussiedlungsgebieten innerhalb von zwei Monaten nach dem Verlassen dieser Gebiete im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, erhält einmalig Leistungen wie ein Versicherter der gese

Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung - BPolHfV | § 8 Zahnärztliche Behandlung


(1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf die Übernahme der tatsächlichen Kosten einer Regelversorgung mit Zahnersatz, einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, nach § 56 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Wählt die oder der
wird zitiert von 6 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 87 Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte


(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch Bewertungsausschüsse als Bestandteil der Bundesmantelverträge einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für die ärztlichen und einen einheitliche

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 341 Elektronische Patientenakte


(1) Die elektronische Patientenakte ist eine versichertengeführte elektronische Akte, die den Versicherten von den Krankenkassen auf Antrag zur Verfügung gestellt wird. Die Nutzung ist für die Versicherten freiwillig. Mit ihr sollen den Versicherten

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 56 Festsetzung der Regelversorgungen


(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien, erstmalig bis zum 30. Juni 2004, die Befunde, für die Festzuschüsse nach § 55 gewährt werden und ordnet diesen prothetische Regelversorgungen zu. (2) Die Bestimmung der Befunde erfolgt a

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 57 Beziehungen zu Zahnärzten und Zahntechnikern


(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung vereinbaren jeweils bis zum 30. September eines Kalenderjahres für das Folgejahr die Höhe der Vergütungen für die zahnärztlichen Leistungen bei den Regelverso
zitiert 5 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 135 Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden


(1) Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Abs.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 18 Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen W

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 56 Festsetzung der Regelversorgungen


(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien, erstmalig bis zum 30. Juni 2004, die Befunde, für die Festzuschüsse nach § 55 gewährt werden und ordnet diesen prothetische Regelversorgungen zu. (2) Die Bestimmung der Befunde erfolgt a

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 57 Beziehungen zu Zahnärzten und Zahntechnikern


(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung vereinbaren jeweils bis zum 30. September eines Kalenderjahres für das Folgejahr die Höhe der Vergütungen für die zahnärztlichen Leistungen bei den Regelverso

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 22 Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe)


(1) Versicherte, die das sechste, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, können sich zur Verhütung von Zahnerkrankungen einmal in jedem Kalenderhalbjahr zahnärztlich untersuchen lassen. (2) Die Untersuchungen sollen sich auf den

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 17. März 2016 - L 5 KR 458/15 ZVW

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.06.2012 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 22. Sept. 2015 - S 17 AS 1078/13

bei uns veröffentlicht am 22.09.2015

Gründe in dem Rechtsstreit A. - Klägerin - Proz.-Bev.: B. gegen Jobcenter Coburg Stadt, Hinterer Floßanger 10, 96450 Coburg - - Beklagter - Angelegenheiten nach dem SGB II Die 17. Kammer des Sozialg

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Sept. 2014 - L 15 VK 6/13

bei uns veröffentlicht am 25.09.2014

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 7. März 2013 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Sept. 2014 - L 15 VK 6/12

bei uns veröffentlicht am 25.09.2014

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 15. Juli 2009 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbest

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Mai 2018 - L 11 KR 373/18

bei uns veröffentlicht am 15.05.2018

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 03.01.2018 aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt wird, Kosten der Klägerin für Zahnersatzbehandlung gemäß Heil- und Kostenplan vom 02.03.2016 von meh

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 29. Juni 2017 - L 5 KR 113/15

bei uns veröffentlicht am 29.06.2017

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 18. September 2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelass

Bundessozialgericht Urteil, 10. Mai 2017 - B 6 KA 15/16 R

bei uns veröffentlicht am 10.05.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 10. Mai 2017 - B 6 KA 9/16 R

bei uns veröffentlicht am 10.05.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2015 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom

Sozialgericht Düsseldorf Urteil, 10. Nov. 2016 - S 20 R 2339/13

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 27.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.12.2013, beide in der Gestalt des Ablehnungsbescheides vom 16.04.2014 verurteilt, der Klägerin Regelaltersente ab dem 01.05.2014 auc

Bundessozialgericht Urteil, 20. Apr. 2016 - B 3 P 4/14 R

bei uns veröffentlicht am 20.04.2016

Tenor Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Juli 2014 und des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. Oktober 2011 sowie die Bescheide der Bek

Bundessozialgericht Urteil, 08. Sept. 2015 - B 1 KR 22/14 R

bei uns veröffentlicht am 08.09.2015

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. März 2014 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Beschluss, 08. Sept. 2015 - B 1 KR 134/14 B

bei uns veröffentlicht am 08.09.2015

Tenor Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 2014 aufgehoben.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 28. Mai 2015 - L 11 KR 4956/14

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 02.10.2014 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen die Vers

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 17. Nov. 2014 - L 11 KR 4040/14 ER-B

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 09.09.2014 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Gründe   I. 1 Der Antragsteller be

Sozialgericht Mainz Urteil, 22. Okt. 2014 - S 3 KR 438/12

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 1.374,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22.12.2010 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3.

Landessozialgericht NRW Urteil, 22. Okt. 2014 - L 11 KA 19/13

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 07.02.2011 abgeändert. Der Beschluss des Beklagten vom 25.11.2009 (Bescheid vom 10.02.2010) wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, über die Beschwerde gegen d

Landessozialgericht NRW Urteil, 22. Okt. 2014 - L 11 KA 21/11

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 07.02.2011 abgeändert. Der Beschluss des Beklagten vom 25.11.2009 (Bescheid vom 10.02.2010) wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, über die Beschwerde gegen d

Landessozialgericht NRW Urteil, 22. Okt. 2014 - L 11 KA 18/13

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 07.02.2011 abgeändert. Der Beschluss des Beklagten vom 25.11.2009 (Bescheid vom 10.02.2010) wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, über die Beschwerde gegen d

Bundessozialgericht Urteil, 02. Sept. 2014 - B 1 KR 3/13 R

bei uns veröffentlicht am 02.09.2014

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25. Januar 2012 abgeändert. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Land

Bundessozialgericht Urteil, 02. Sept. 2014 - B 1 KR 12/13 R

bei uns veröffentlicht am 02.09.2014

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. April 2013 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Juli 2014 - L 4 P 5119/11

bei uns veröffentlicht am 18.07.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Die

Bundessozialgericht Urteil, 18. Juni 2014 - B 3 P 7/13 R

bei uns veröffentlicht am 18.06.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. August 2013 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht NRW Beschluss, 04. Juni 2014 - L 9 SO 84/14 B

bei uns veröffentlicht am 04.06.2014

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.01.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. 1Gründe: 2Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klä

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Mai 2014 - 2 A 11324/13

bei uns veröffentlicht am 13.05.2014

Auf die Berufung des Beklagten wird das aufgrund der Beratung vom 29. November 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße abgeändert. Soweit der Kläger im Berufungsrechtszug noch die Gewährung einer weiteren Beihilfe in

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. März 2014 - L 5 KR 246/13

bei uns veröffentlicht am 20.03.2014

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 27.08.2013 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

Bundessozialgericht Urteil, 04. März 2014 - B 1 KR 6/13 R

bei uns veröffentlicht am 04.03.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Sozialgericht Dortmund Urteil, 26. Feb. 2014 - S 40 KR 234/08

bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand: 2Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit neuer Wahltarife der Beklagten, die diese seit dem 01.04.2007 eingeführt und später um weitere Tari

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 23. Jan. 2014 - 9 K 1733/12

bei uns veröffentlicht am 23.01.2014

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 08.11.2011 eine weitere Beihilfe in Höhe von 475,05 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. Der Bes

Bundessozialgericht Urteil, 10. Dez. 2013 - B 13 R 91/11 R

bei uns veröffentlicht am 10.12.2013

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Sozialgericht Koblenz Beschluss, 26. Aug. 2013 - S 8 KR 355/13

bei uns veröffentlicht am 26.08.2013

weitere Fundstellen ... Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe 1 Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen un

Bundessozialgericht Urteil, 07. Mai 2013 - B 1 KR 19/12 R

bei uns veröffentlicht am 07.05.2013

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. März 2012 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 07. Mai 2013 - B 1 KR 5/12 R

bei uns veröffentlicht am 07.05.2013

Tenor Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2011 sowie des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. September 2009 und der Bescheid der

Bundessozialgericht Beschluss, 19. Feb. 2013 - B 1 KR 70/12 B

bei uns veröffentlicht am 19.02.2013

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. Februar 2012 wird als unzulässig verworfen.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Nov. 2011 - L 5 KR 10/11

bei uns veröffentlicht am 17.11.2011

weitere Fundstellen ... Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 25.11.2010 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wi

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Okt. 2011 - L 12 AS 3445/11

bei uns veröffentlicht am 21.10.2011

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 22. Juli 2011 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand  1 Zwischen den Beteiligten ist d

Bundessozialgericht Urteil, 21. Juni 2011 - B 1 KR 17/10 R

bei uns veröffentlicht am 21.06.2011

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Mai 2010 und des Sozialgerichts Koblenz vom 27. November 2008 sowie der Bescheid der Beklagt

Sozialgericht Koblenz Urteil, 22. Juni 2010 - S 16 KR 87/09

bei uns veröffentlicht am 22.06.2010

Tenor 1. Unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 30.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.08.2007 wird dem Grunde nach festgestellt, dass der Kläger in der Krankenversicherung der Rentner gesetzlich krankenversichert is

Bundessozialgericht Urteil, 22. Juni 2010 - B 1 A 1/09 R

bei uns veröffentlicht am 22.06.2010

Tatbestand 1 Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten, eine Satzungsänderung zu genehmigen. 2

Bundessozialgericht Urteil, 05. Mai 2010 - B 12 KR 14/09 R

bei uns veröffentlicht am 05.05.2010

Tatbestand 1 Der in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigte Kläger begehrt die Feststellung, dass er nicht verpflichtet ist, den Beitragszuschlag für

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Mai 2009 - L 11 KR 3718/08 KL

bei uns veröffentlicht am 19.05.2009

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Tatbestand   1 Die Beteiligten streiten über die

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Sept. 2008 - L 4 KR 5472/07

bei uns veröffentlicht am 17.09.2008

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 16. Jan. 2008 - L 5 KR 57/06

bei uns veröffentlicht am 16.01.2008

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 3. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges zu erstatten. Die Revision wird nicht

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. März 2006 - L 11 KR 4028/05

bei uns veröffentlicht am 14.03.2006

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30. August 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1  Zwischen den Betei

Sozialgericht Reutlingen Urteil, 27. Okt. 2005 - S 3 KR 2884/05

bei uns veröffentlicht am 27.10.2005

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Tatbestand   1  Die Beteiligten streiten um die vollständige Übernahme der Kosten für eine künstliche Befruchtung. 2  Die

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(1) Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Abs. 2 Satz 1...
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(1) Versicherte, die das sechste, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, können sich zur Verhütung von Zahnerkrankungen einmal in jedem Kalenderhalbjahr zahnärztlich untersuchen lassen. (2) Die Untersuchungen sollen sich auf den Befund des...
(1) Versicherte, die das sechste, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, können sich zur Verhütung von Zahnerkrankungen einmal in jedem Kalenderhalbjahr zahnärztlich untersuchen lassen. (2) Die Untersuchungen sollen sich auf den Befund des...
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung vereinbaren jeweils bis zum 30. September eines Kalenderjahres für das Folgejahr die Höhe der Vergütungen für die zahnärztlichen Leistungen bei den Regelversorgungen nach §...
(1) Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum...
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien, erstmalig bis zum 30. Juni 2004, die Befunde, für die Festzuschüsse nach § 55 gewährt werden und ordnet diesen prothetische Regelversorgungen zu. (2) Die Bestimmung der Befunde erfolgt auf der...