Sozialgericht Detmold Urteil, 24. Juni 2014 - S 8 SB 1372/12
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 07.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2012 verurteilt, bei der Klägerin ab dem 22.05.2012 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren darum, ob die Klägerin von dem Beklagten die Feststellung eines Grades der Behinderung von 50 beanspruchen kann.
3Die Klägerin wurde am 00.00.1952 geboren. Am 22.05.2012 beantragte sie die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bei dem Beklagten unter Hinweis auf eine Riesenzellarteriitis, eine transitorische ischämische Attacke mit vorübergehender Parese des linken Beines, COPD, Fibromyalgie, Spondylarthritis mit Gelenkbeteiligung sowie Depressionen. Mit Bescheid vom 07.08.2012 stellte der Beklagte einen Grad der Behinderung von 40 unter Berücksichtigung einer entzündlichen Blutgefäßerkrankung mit immununterdrückender Behandlung und einem psychosomatischen Schmerzsyndrom fest. Hiergegen legte die Klägerin am 21.08.2012 Widerspruch ein. Ihre täglich auftretenden Gelenk- und Rückenschmerzen seien nicht berücksichtigt worden. Trotz Medikamenten habe sie ständig schmerzhafte Gelenkschwellungen und könne wegen dieser Beschwerden nicht arbeiten. Weiterhin sei ihre psychische Situation nicht berücksichtigt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2012 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch als unbe-gründet zurück.
4Hiergegen hat die Klägerin am 26.09.2012 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Bereits die vorliegende Riesenzellarteriitis sei mit einem Einzel-GdB von 50 zu bewerten. Zu berücksichtigen sei die seit Februar 2011 durchgeführte hochdosierte Steroidtherapie sowie die seit Mai 2011 erfolgende Basistherapie mit MTX. Die Therapien führten zu einer Schwächung des Immunsystems, was zu Infektionen führe. Weiter leide die Klägerin unter erheblichen physischen Einschränkungen, welche im Wesentlichen der Spondylarthritis sowie dem Fibromyalgiesyndrom zuzurechnen seien. Sie leide an Schmerzen im ganzen Körper. Zudem habe sich eine erhebliche psychische Erkrankung eingestellt, die gesondert zu betrachten sei. Sie leide unter Depressionen, Angstzuständen und Schlafstörungen. Hinzu kämen Leistungseinschränkungen in Form von Konzentrationsschwäche und Vergesslichkeit. Die ständigen Schmerzen, die ständigen Ängste vor neuen Erkrankungen und Schmerzen sowie die soziale Isolation bedingt durch die Immunsupression habe eine er-hebliche Wesensänderung bei der Klägerin herbeigeführt. Sie sei nunmehr anhaltend kraftlos, antriebslos, tief traurig und verzweifelt. Die Gesundheitsstörungen riefen im Alltag erhebliche Funktionsbeeinträchtigungen hervor. Sie sei derart eingeschränkt, dass die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt werden müsse.
5Die Klägerin beantragt,
6den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 07.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2012 zu verurteilen, bei ihr ab dem 22.05.2012 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Ausführungen im Bescheid und Widerspruchsbescheid. Die Feststellung eines höheren GdB sei medizinisch nicht gerechtfertigt.
10Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes gemäß § 106 SGG Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Neurologen und Psychiaters H vom 03.06.2013 sowie des Internisten, Rheumatologen und Sozialmediziners Dr. A vom 10.07.2013 sowie einer ergänzenden Stellungnahme des Dr. A vom 21.10.2013. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die genannten Gutachten Bezug genommen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der genannten medizinischen Unterlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
12Entscheidungsgründe:
13Die zulässige Klage ist begründet.
14Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 07.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2012 beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG, da der Bescheid rechtswidrig ist. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Feststellung eines Grades der Behinderung von 50.
15Nach § 69 Abs. 1 S. 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag das Vorliegen einer Behinderung sowie den Grad der Behinderung fest. Menschen sind nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Für die Bestimmung des Grades der Behinderung gelten die in § 30 Abs. 1 BVG und in der auf Grund des § 30 Abs. 17 BVG erlassenen Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008 festgelegten Maßstäbe entsprechend (§ 69 Abs. 1 S. 5 SGB IX). Danach ist der Grad der Behinderung nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen.
16Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme rechtfertigen die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen die Feststellung eines Grades der Behinderung von 50.
17Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der nachvollziehbar und in sich schlüssig begründeten Gutachten der Sachverständigen Dres. H und A gemäß § 106 SGG unter Berücksichtigung der übrigen in den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen. Die Kammer hält die medizinische Einschätzung der Sachverständigen für überzeugend, weil sie diese auf eine ausführlich erhobene Anamnese sowie auf eingehende und sorgfältige Untersuchungen stützen. Die Ausführungen dieser Sachverständigen lassen Un-richtigkeiten, Widersprüche oder Fehlschlüsse nicht erkennen und stimmen hinsichtlich der vorgenommenen Bewertungen mit den hier zu berücksichtigenden Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG) überein. Hiernach leidet die Klägerin zunächst unter einer entzündlich rheumatischen Gefäßerkrankung (Arteriitis temporalis) mit Muskelbeteiligung (Polymyalgia rheumatica) unter das Immunsystem beeinflussender Therapie, die der Sachverständige Dr. A gemäß Teil B Ziff. 18.9 VMG mit einem Grad der Behinderung von 30 bewertet. Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass die von Dr. A vorgeschlagene Heilungsbewährung von fünf Jahren in der VMG nicht vorgesehen sei, so steht es dem Beklagten frei, auf die Prüfung einer möglichen Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin in der Zukunft zu verzichten oder das Eintreten geänderter (hier gebesserter) Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X zu einem anderen Zeitpunkt zu prüfen.
18Weiter besteht bei der Klägerin eine wechselnde Lungenfunktionsstörung bei wiederholten Infekten der Luftwege und Entzündung der Lungenbläschen mit respiratorischer Partialinsuffizienz, die der Sachverständige Dr. A unter Berücksichtigung der verstärkenden Auswirkungen der bei der Klägerin ebenfalls bestehenden Fettsucht gemäß Teil B Ziff. 8.3 VMG mit einem Grad der Behinderung von 30 bewertet. Gemäß Teil B Ziff. 8.3 VMG sind Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion geringen Grades mit das gewöhnliche Maß übersteigender Atemnot bei mittelschwerer Belastung, statischen und dynamischen Messwerten der Lungenfunktionsprüfung bis zu 1/3 niedriger als die Sollwerte und Blutgaswerte im Normbereich mit einem Grad der Behinderung von 20-40 zu bewerten. Dr. A beschreibt bei der Klägerin unter broncholytischer Therapie keine klinisch relevante Einschränkung der Lungenfunktion. Als unerwarteten Befund beschreibt er aber einen leicht erniedrigten Sauerstoffpartialdruck, der unter Belastung bis 75 Watt noch weiterhin absank. Der Sachverständige Dr. A führt hierzu für die Kammer überzeugend aus, dass dieser nicht unberücksichtigt bleiben könne. Maßstab für die Lungenfunktion seien nicht nur die statischen oder dynamischen Lungenfunktionsparameter, sondern der Gasaustausch mit Sauerstoffsättigung des Blutes. Objektiver Parameter sei hier der Sauerstoffpartialdruck im peripheren Kapillarblut. Erklärlich sei der Abfall des Sauerstoffpartialdrucks unter Belastung als Folge der medikamentösen Therapie mit MTX, das entzündliche Veränderungen in den Lungenbläschen auslösen könne. Der Gasaustausch in den Lungenbläschen sei gestört, sodass nicht genügend Sauerstoff in das Blut übertreten könne, was sich in klassischer Weise - wie auch hier - unter Belastung bemerkbar mache. Hinzu komme die Adipositas mit Zwerchfellhochstand und dadurch eingeschränktem Raum für die Lungenatmung. Soweit der Beklagte einwendet, dass lediglich eine chronische Bronchitis in einer leichten Form mit einem Einzel-GdB von 10 vorliege, berücksichtigt dies nicht ausreichend die von Dr. A festgestellte und im Gutachten ausführlich diskutierte und dokumentierte Sauerstoffuntersättigung des Blutes.
19Darüber hinaus besteht bei der Klägerin eine Herz- und Kreislauffunktionsstörung, die gemäß Teil B Ziff. 9.1 VMG unter Berücksichtigung der vorliegenden Fettsucht mit einem Grad der Behinderung von 20 zu bewerten ist. Gemäß Teil B Ziff. 9.1.1 Nr. 2 VMG ist eine Einschränkung der Herzleistung bei Leistungsbeeinträchtigungen bei mittelschwerer Belastung mit einem Grad der Behinderung von 20-40 zu bewerten. Dr. A führt aus, dass die von der Klägerin selbst gemessenen Blutdruckwerte im Durchschnitt bei 130-150/80-100 mmHg liegen. Mit dem Sachverständigen hat die Kammer keinen Anlass, an diesen Angaben der Klägerin zu zweifeln. Dr. A führt aus, dass im EKG-Kurvenverlauf keine krankhaften Veränderungen auffielen. Echokardiografisch ergaben sich, soweit bei eingeschränkter Beschallbarkeit für den Sachverständigen beurteilbar, eine leichte Vergrößerung des linken Vorhofs sowie eine Verdickung des Septums. Eine Belastungsergometrie wurde bei 75 Watt wegen peripherer Muskelerschöpfung, Schmerzen am ganzen Körper und Dyspnoe beendet. Der Sachverständige weist darauf hin, dass die Beurteilung des Einzel-GdB schwierig sei in Abgrenzung zu den Folgen des abfallenden Sauerstoffpartialdrucks im Blut. Es sei davon auszugehen, dass hier überwiegend eine pulmonale Ursache vorliege.
20Weiter leidet die Klägerin an einer chronischen Schmerzstörung, die gemäß Teil B Ziff. 3.7 VMG mit einem Grad der Behinderung von 20 zu bewerten ist. Der Sachverständige H beschreibt hier auf nervenfachärztlichem Gebiet eine undifferenzierte Somatisierungsstörung und eine Angst- und depressive Störung gemischt. Unter Berücksichtigung des Tagesablaufs, der sozialen Aktivitäten und der Inanspruchnahme medizinischer Ressourcen kommt er zu dem Ergebnis, dass ein zumindest psychosomatisch überlagertes Schmerzsyndrom mit fibromyalgieformem Charakter sowie einer moderat ausgeprägten reaktiv-depressiven Beschwerdesymptomatik vorliegt, welches zu einer Beeinträchtigung der Erlebnisfähigkeit führt. Eine relevante Beeinträchtigung der Gestaltungsfähigkeit liegt nicht vor. Unter Berücksichtigung der auch im Rahmen der rheumatischen Erkrankung vorliegenden Schmerzsymptomatik und der schwierigen Abgrenzung schlägt der Sachverständige Dr. A nach interdisziplinärem Konsil mit dem Sachverständigen H hierfür überzeugend einen Grad der Behinderung von 20 vor.
21Weiter besteht bei der Klägerin eine Funktionseinschränkung der Wirbelsäule mit Nervenreizungen, die mit einem Grad der Behinderung von 20 zu bewerten ist, wobei der Sachverständige Dr. A darauf hinweist, dass es sich um einen schwachen Wert handelt, eine Funktionsstörung der Speiseröhre und des Magens mit Verdauungsstörungen, die mit einem Grad der Behinderung von 10 zu bewerten ist, eine Funktionsstörung der Hüft- und Kniegelenke, die mit einem Grad der Behinderung von 10 zu bewerten ist, sowie eine Sensibilitätsminderung im Bereich des Ellennerven der rechten Hand ohne motorische Ausfallerscheinungen, die mit einem GdB von 10 zu bewerten ist.
22Das Gesamtausmaß der bei der Klägerin vorliegenden Behinderung rechtfertigt nach alledem die Feststellung eines Grades der Behinderung von 50.
23Nach § 69 Abs. 3 S. 1 SGB IX ist bei Vorliegen mehrerer Gesundheitsstörungen, die eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft verursachen, der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Gemäß Teil A Nr. 3 c) VMG ist bei der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung dabei in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzelwert bedingt und dann im Hinblick auf eine weitere Funktionsbeeinträchtigung zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird. Eine Addition der Einzelwerte ist dabei nach Teil A Nr. 3 a) VMG nicht zulässig. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass gemäß Teil A Nr. 3 d) ee) VMG - von Ausnahmefällen abgesehen - leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen Grad der Behinderung von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führen. Dies gilt selbst dann, wenn mehrere derartig leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen.
24Im Vordergrund steht bei der Klägerin die entzündlich-rheumatische Gefäßerkrankung mit Muskelbeteiligung und immunmodulierender Therapie, die mit einem Grad der Behinderung von 30 zu bewerten ist. Zu berücksichtigen ist sodann die Lungenfunktionseinschränkung, die in einem engen Zusammenhang mit der rheumatischen Erkrankung steht, wahrscheinlich sogar Folge der medikamentösen Therapie ist und zu einer weiteren Zunahme der Gesamtbeeinträchtigung der Klägerin führt. Ebenso erhöht die seelische Störung die Gesamtbeeinträchtigung der Klägerin. Nicht zu einer weiteren Erhöhung der Gesamtbeeinträchtigung führt die Herz- und Kreislauffunktionsstörung; die Kammer geht hier davon aus, dass daraus keine Funktionseinschränkungen resultieren, die nicht bereits im Rahmen der Lungenfunktionseinschränkung berücksichtigt sind. Ebenso ergeben sich aus der Funktionseinschränkung der Wirbelsäule keine Funktionseinschränkungen, die nicht bereits im Rahmen der rheumatischen Erkrankung sowie der somatoformen Schmerzstörung berücksichtigt sind. Insgesamt hält die Kammer einen Gesamt-GdB von 50 in Anbetracht des Krankheitsbildes der Klägerin und der hieraus resultierenden Teilhabebeeinträchtigungen für angemessen. Die Kammer ist der Überzeugung, dass ein geringerer Gesamtgrad der Behinderung als 50 dem Krankheitsbild der Klägerin in seiner Gesamtheit nicht gerecht wird.
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(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.
(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere
- 1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen, - 2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen, - 3.
Auskünfte jeder Art einholen, - 4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen, - 5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen, - 6.
andere beiladen, - 7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.
(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.
(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann, - 2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder - 3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.
(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.
(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.
(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen
- 1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert, - 2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem
- 1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird, - 2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres, - 3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und - 4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.
(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.
(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.
(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.
(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.
(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:
- a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist, - b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist, - c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte, - d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden, - e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.
(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.
(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.
Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.
(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.
(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere
- 1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen, - 2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen, - 3.
Auskünfte jeder Art einholen, - 4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen, - 5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen, - 6.
andere beiladen, - 7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.
(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.