Sozialgericht Detmold Urteil, 30. Sept. 2014 - S 2 SB 1174/12
Tenor
Der Bescheid vom 08.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.07.2012 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, bei dem Kläger unter Abänderung des Bescheids vom 10.02.2010 ab Antrag vom 12.10.2011 einen Gesamt-GdB von 30 festzustellen. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung.
3Bei dem am 00.00.1951 geborenen Kläger wurde seinerzeit mit Bescheid vom 10.02.2010 ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 festgestellt.
4Am 12.10.2011 beantragte der Kläger die Feststellung eines höheren GdB wegen Verschlechterung seiner Gesundheit. Mit Bescheid vom 08.05.2012 lehnte der Beklagte die Feststellung eines höheren GdB ab. Die Auswertung der jetzt vorliegenden Unterlagen unter ärztlicher Beteiligung habe ergeben, dass bei dem Kläger eine wesentliche Änderung nicht eingetreten sei. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Es sei ein über 20 liegender Gesamt-GdB festzustellen. Dies ergebe sich bereits aus einer Höherbewertung des Beschwerdekomplexes Allergie, Schuppenflechte. Als mittelbare Folge liege daher auch eine Schleimbeutelentzündung und Arthrose am linken Fußgelenk vor. Für die Einzelheiten wird auf die Widerspruchsbegründung vom 09.07.2012 Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2012 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch zurück. Die Beeinträchtigungen seien mit einem GdB von 20 nach wie vor richtig bewertet.
5Mit der dagegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien höher zu bewerten. Für die Einzelheiten wird auf die Klagebegründung Bezug genommen.
6Der Kläger beantragt,
7den Bescheid vom 08.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2012 aufzuheben und bei dem Kläger ab Antrag vom 12.10.2011 einen Gesamt-GdB von 30 festzustellen.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen.
11Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten bei dem Internisten und Sozialmediziner Dr. A als Hauptgutachter nebst einem orthopädischen Zusatzgutachten durch Dr. P und ein nervenfachfachärztliches Zusatzgutachten durch Herrn L. H.
12Zu den Gutachten wendet der Beklagte durch seine Amtsärztin, die Pneumologin Dr. M, ein, dem Vorschlag zur Bildung des Gesamt-GdB könne nicht gefolgt werden. Es erschließe sich auch nicht, warum bei den vorliegenden Leiden nicht der orthopädische Facharzt als Hauptgutachter bestimmt worden sei. Die Einzel-GdB von 20 für die Hautveränderung und 20 für die Funktionsstörung der Wirbelsäule seien großzügig im oberen Bereich bemessen. Nach ihrer Beurteilung sei weiterhin ein Gesamt-GdB von 20 angemessen. Für die Ein-zelheiten wird auf die Stellungnahme vom 19.02.2014 Bezug genommen.
13Für die weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte des Verwaltungsverfahrens. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 08.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.07.2012 gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Denn die genannten Bescheide sind rechtswidrig. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung eines GdB von 30 ab Antrag vom 12.10.2011.
16Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Gemäß § 69 Abs. 1 SGB IX stellt der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständige Beklagte das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen gemäß § 69 Abs. 4 SGB IX die zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach Absatz 1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Bei mehreren, sich gegenseitig beeinflussenden Funktionsbeeinträchtigungen ist deren Gesamtauswirkung maßgeblich. Für die Beurteilung des Ausmaßes der Funktionseinschränkung waren bis zum 31.12.2008 die Anhaltspunkte für die Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht heranzuziehen. Für die Zeit ab dem 01.01.2009 ist insoweit nun die Versorgungsmedizinverordnung anzuwenden. Diese Verordnung regelt gemäß ihrem § 1 VersMedV unter anderem die Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung von Schädigungsfolgen im Sinne des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes und für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs.3 des Bundesversorgungsgesetzes. Die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien sind gemäß § 2 VersMedV in der Anlage zu § 2 enthalten. Bei dieser Anlage handelt es sich dann letztlich um eine Fortentwicklung der früheren medizinischen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht.
17Zur Überzeugung der Kammer ist eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in Form einer Verschlechterung der Gesundheit des Klägers mit weitergehenden Funktionseinschränkungen eingetreten. Es liegt hier seit der Antragstellung vom 12.10.2011 mit 30 ein höherer Gesamt-GdB als der bereits festgestellte von 20 vor. Die Überzeugung der Kammer ergibt sich dabei aus den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten. Die Sachverständigen haben sich eindeutig mit den erhobenen medizinischen Befunden, mit den aktenkundigen Befunden und dem Vorbringen der Beteiligten auseinandergesetzt. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Sachverständigengutachten, insbesondere das alle Aspekte zusammenfassende Hauptgutachten von Dr. A, Bezug genommen.
18Der Einwand des Beklagten, warum hier Dr. A und nicht der Orthopäde Dr. P zum Hauptgutachter ernannt wurde, vermag zu keiner anderen Beurteilung führen. Die Haupterkrankung des Klägers ist die Psoriasis. Diese erschöpft sich nicht in ihren dermatologischen Auswirkungen, sondern stellt eine systemische Erkrankung dar. Der Kläger selbst hat in seiner Widerspruchsbegründung ausgeführt, dass er infolge der Psoriasis unter einer Schleimbeutelentzündung und Arthrose am linken Fußgelenk leide. Daher wäre es keinesfalls sachgerechter gewesen, die Hauptbegutachtung dem Orthopäden zu übertragen, wenngleich der im konkreten Fall beauftragte Orthopäde und langjährig tätige Sachverständige Dr. P ebenfalls über einen großartigen Erfahrungsschatz auch im Bereich der Differentialdiagnostik zu seinem Fachgebiet verfügt. Es war sachgerecht, bei einem systemischen Hauptleiden einen Internisten und Sozialmediziner mit der Hauptbegutachtung zu beauftragen.
19Das Gericht folgt dem Vorschlag des Sachverständigen Dr. A zur Bildung des Gesamt-GdB. Natürlich trifft die Entscheidung zur Höhe des Gesamt-GdB im Sinne der Letztverantwortlichkeit das Gericht. Der Sachverständige ist aber gerade sachkundiger Gehilfe des Gerichts. Die Bildung des Gesamt-GdB durch Dr. A ist für das Gericht plausibel und nachvollziehbar. Sie verstößt nicht gegen die Richtlinien der VMG, nach denen der Gesamt-GdB zu bestimmen ist, sondern trägt der Gesamtwürdigung aller Funktionsbeeinträchtigungen im Zusammenwirken unter Berücksichtigung des gewonnen medizinischen Gesamteindrucks vom Kläger Rechnung.
20Denn nach § 69 Abs. 3 S. 1 SGB IX ist bei Vorliegen mehrerer Gesundheitsstörungen, die eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft verursachen, der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Gemäß Teil A Nr. 3 c) VMG ist bei der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung dabei in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzelwert bedingt und dann im Hinblick auf weitere Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird. Eine Addition der Einzelwerte ist dabei nach Teil A Nr. 3 a) VMG nicht zulässig. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass gemäß Teil A Nr. 3 d) ee) VMG - von Ausnahmefällen abgesehen - leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen Grad der Behinderung von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führen. Dies gilt selbst dann, wenn mehrere derartig leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Grad der Behinderung von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Letztlich bedarf es immer einer Abwägung im Einzelfall. Es gibt keine festen mathematischen Regeln.
21Soweit der Beklagte unterstützt durch seinen ärztlichen Dienst eine andere Wertung als Dr. A vorträgt, vermochte der Beklagte keine Fehler in der Erstellung des Gutachtens aufzuzeigen, sondern gibt lediglich vom Schreibtisch aus, ohne eigene Untersuchung, eine andere Bewertung der Diagnosen hinsichtlich des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen bekannt. Dies vermochte die Kammer nicht zu überzeugen. Insbesondere die Frage der Bewertung, ob ein Einzel-GdB im Rahmen der von der Versorgungsmedizinverordnung schon offen gelassenen Bandbreite etwas höher oder niedriger anzusetzen ist, kann am besten ein Arzt beurteilen, der den Probanden unmittelbar untersucht hat und nicht nur mittelbar ärztliche Unterlagen am Schreibtisch ausgewertet hat.
22Ebenso kommt letztlich bei der Bildung des Gesamt-GdB dem persönlichen Gesamteindruck aus der Untersuchung eine tragende Bedeutung zu. So heißt es bereits in den amtlichen Vorbemerkungen zur Versorgungsmedizinverordnung unter Ziffer 2 d: Die in der GdS-Tabelle aufgeführten Werte sind aus langer Erfahrung gewonnen und stellen altersunabhängige (auch trainingsunabhängige) Mittelwerte dar. Je nach Einzelfall kann von den Tabellenwerten mit einer die besonderen Gegebenheiten darstellenden Begründung ab-gewichen werden. Diese von der Versorgungsmedizinverordnung formulierte Einzelbewertung ist letztlich nur aufgrund eines persönlich in einer Untersuchung gewonnenen Eindrucks möglich.
23Weiter heißt es unter Ziffer 2 e: Da der GdS seiner Natur nach nur annähernd bestimmt werden kann, sind beim GdS nur Zehnerwerte anzugeben. Auch dies beschreibt eine durch Wertungen zu extrapolierende Unschärfe in der Formulierbarkeit gesundheitlicher Funktionseinschränkungen.
24Desweiteren heißt es unter Ziffer 3 d: Um die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander beurteilen zu können, muss aus der ärztlichen Gesamtschau heraus beachtet werden, dass die Funktionsbeeinträchtigungen zu einander unterschiedlich sein können ( ...). Auch bei der Bildung des Gesamt-GdB thematisiert also die Versorgungsmedizinverordnung selbst die Notwendigkeit einer wertenden Betrachtung.
25Die Reichweite dieser extrapolierenden Wertungen wird offensichtlich, wenn man bedenkt, dass mit der Bestimmung eines GdB zwischen 0 und 100 in Zehnerschritten sämtliche Erkrankungen dieser Welt und sämtliche Kombinationen von mehreren Erkrankungen dieser Welt in zehn Kategorien eingeordnet werden müssen. Dies ist zwingend mit Unschärfe und Bewertung verbunden, die sich daraus rechtfertigt, dass lediglich Gruppen vergleichbarer rechtlicher Schutzbedürftigkeit zu formulieren sind und letztlich dem Status der Schwerbehinderung mit einem GdB ab 50 im Arbeitsrecht und dem Status der wesentlichen Behinderung, im Sinne einer Schwerstbehinderung, mit einem GdB ab 70 im Hinblick auf die vereinfachte, weil dann ermessensunabhängige Versorgung von Schwerbehinderten aus § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII im Sinne der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII eine weitergehende Bedeutung zukommt.
26Zur Überzeugung der Kammer sind die Sachverständigen, insbesondere auch der Hauptsachverständige Dr. A im vorliegenden Fall vom richtigen Sachverhalt ausgegangen. Der erfahrene Sachverständige Dr. A hat die Beweisfragen inhaltlich vollständig beantwortet und seine Schlussfolgerungen sind widerspruchsfrei, soweit dies von hier aus im Lichte des Paradoxons, dass das Gericht nicht über den eigenen Sachverstand verfügt, dann aber beurteilen muss, ob der Sachverständige es richtig gemacht hat (dazu Schellhammer, Der Zivilprozess, 6. Auflage, Randnummer 664), beurteilt werden kann. Widerspruchsfrei in diesem Sinne bedeutet, dass das Gutachten verständlich, gedanklich nachvollziehbar und logisch ist (dazu Schellhammer, a.a.O.); nicht mehr und nicht weniger. Ein medizinischer Sachverhalt gilt im juristischen Sinne als geklärt, wenn vernünftige Zweifel an den festgestellten, medizinischen Ergebnissen schweigen. Voraussetzung ist nicht, dass sämtliche theoretisch denkbaren, medizinischen Untersuchungsmethoden durchexerziert wurden. Dabei sind unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeitsprüfung, ob weitere Ermittlungen anzustellen sind, im sozialmedizinischen Verfahren nicht die gleichen Maßstäbe anzulegen wie im Strafprozess, wenn zu Lasten eines Beschuldigten in dessen Freiheitsrechte eingegriffen werden soll und daher auch allgemein abwegigere Gesche-hensmöglichkeiten in die Würdigung einbezogen werden müssen. Insbesondere ist die anamnestische Befragung des Arztes im sozialmedizinischen Verfahren zwar auf Aggravation oder Simulation zu hinterfragen, sie stellt aber keine förmliche Vernehmung mit generellem Misstrauen dar. Daher darf der Sachverständige auch seine anamnestisch gewonnenen Eindrücke in die Gesamtwürdigung einbeziehen.
27Auch vermag es wenig zu überzeugen, wenn der Beklagte an seine eigenen Ermittlungen weitaus geringere Maßstäbe anlegt, als an die vom Gericht zu leistenden Ermittlungen und es nach der gerichtlichen Beweisaufnahme noch immer genauer bewerten können will, als der Sachverständige. Das Gericht hat den Sachverhalt ausführlich im Wege der förmlichen Beweisaufnahme durch Einholung medizinischen Sachverstandes auf Basis einer persönlichen, medizinischen Untersuchung aufgeklärt. Für den Beklagten selbst gilt kein geringerer Maßstab der Amtsermittlung als für das Gericht. Im behördlichen Verwaltungsverfahren wurden jedoch lediglich Befundberichte eingeholt. Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, wonach Begutachtungen nur im Gerichtsverfahren und nicht auch durch die Behörden zur Aufklärung des Sachverhalts zu veranlassen wären. Im Rentenversicherungsrecht ist die ärztliche Untersuchung zur Aufklärung des Sachverhalts gängige Praxis. Die Behörde hat nach § 20 Abs. 2 SGB X insbesondere auch alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Günstig im Sinne der Bestimmung sind die anspruchsbegründenden Tatsachen, hier also die Erkrankungen und daraus resultierenden Funktionseinschränkungen, die im Alltag selbstredend ungünstig sind. Der Beklagte entwertet die Einbringung des medizinischen Wissens seines ärztlichen Dienstes, welches rechtlich im Übrigen wie die juristische Meinungsäußerung eines Rechtsanwalts auch bloßer Parteivortrag und nicht gutachterliche Äußerung im prozessrechtlichen Sinne ist, über diesen Einzelfall hinaus auch dadurch, dass Einwendungen immer nur zulasten des Bürgers und regelmäßig ohne eigene Untersuchung im Verwaltungsverfahren erhoben werden. Dass ein Sachverständiger zulasten eines Klägers einen zu niedrigen Einzel- oder Gesamt-GdB ermittelt hätte, wurde in der hiesigen Kammer von dem Beklagten jedenfalls noch nie vorgetragen.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Detmold Urteil, 30. Sept. 2014 - S 2 SB 1174/12
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes, für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes, die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung.
(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.
(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann, - 2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder - 3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.
(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.
(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.
(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen
- 1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert, - 2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem
- 1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird, - 2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres, - 3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und - 4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.
(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.
(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.
(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.
(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.
(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:
- a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist, - b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist, - c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte, - d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden, - e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.
(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.
(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.
(1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.
(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch
- a)
eine unmittelbare Kriegseinwirkung, - b)
eine Kriegsgefangenschaft, - c)
eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit, - d)
eine mit militärischem oder militärähnlichem Dienst oder mit den allgemeinen Auflösungserscheinungen zusammenhängende Straf- oder Zwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist, - e)
einen Unfall, den der Beschädigte auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 durchzuführen oder um auf Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts wegen der Schädigung persönlich zu erscheinen, - f)
einen Unfall, den der Beschädigte bei der Durchführung einer der unter Buchstabe e aufgeführten Maßnahmen erleidet.
(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung. Absatz 3 gilt entsprechend.
Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.