Sozialgericht Detmold Urteil, 06. Okt. 2016 - S 19 R 164/09
Gericht
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 08.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2009 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte für die im vorgenannten Widerspruchsbescheid genannten Personen zu 1), 3), 7), 8), 10), 12), 16), 17), 20), 22), 24) und 26) hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Klägerin in den im vorgenannten Widerspruchsbescheid zu den jeweiligen Personen zugeordneten Zeiträumen jeweils eine Versicherungspflicht festgestellt und insoweit auf die vorgenannten Personen bezogen einen Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von 43.389,07 EUR zuzüglich sich hieraus zu errechnende Säumniszuschläge nachgefordert hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt 1/3 der Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand:
2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht aufgrund einer in der Zeit vom 27.09.2007 bis zum 08.01.2008 durchgeführten Betriebsprüfung gemäß § 28p Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) i.V.m. § 107 SGB IV festgestellt hat, dass hinsichtlich der Tätigkeit von insgesamt im angefochtenen Widerspruchsbescheid namentlich genannten 27 Personen für die Klägerin innerhalb des Prüfzeitraums vom 01.03.2005 bis zum 31.07.2007 jeweils eine Versicherungspflicht vorgelegen hat und die Klägerin dazu verpflichtet ist, für diese Personen Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur Umlage der Arbeitgeber einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 144.598,69 EUR zu zahlen. Die betroffenen Personen sind weitestgehend polnischer Herkunft mit deutscher Staatsangehörigkeit bzw. besitzen die polnische Staatsangehörigkeit und haben -bis auf einzelne Ausnahmen- im streitbefangenen Zeitraum und auch aktuell ihren Wohnsitz in Polen. Die Klägerin betreibt ausweislich der Eintragungen im Handelsregister beim Amtsgericht Bielefeld ein Unternehmen zur Ausführung von Betonbohr- und Betonsägearbeiten sowie Abbrucharbeiten. Aufgrund eines Ermittlungsverfahrens des Hauptzollamtes Bielefeld wegen des Verdachts der Schwarzarbeit, insbesondere im Hinblick auf die Beschäftigung von "scheinselbständigen" Subunternehmern auf Baustellen der Klägerin sowie der Firma T V GmbH, erfolgte seitens der Beklagten die hier zugrunde liegende Betriebsprüfung. Im Rahmen ihrer Ermittlungen zog die Beklagte die seitens des Hauptzollamtes sichergestellten Unterlagen, darunter zwischen der Klägerin und den von der Prüfung betroffenen Personen geschlossene Werkvertragsvereinbarungen sowie von diesen erstellte Rechnungen bei. Ferner lagen der Beklagten ein Bericht des Finanzamts X über eine Lohnsteueraußenprüfung vom 03.04.2007 sowie Protokolle über durchgeführte Vernehmungen mit einem Teil des vorgenannten Personenkreises vor. Nach Auswertung der beigezogenen Unterlagen und unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamtes Bielefeld hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 27.09.2007 dazu an, dass sie beabsichtige, wegen der Beschäftigung von scheinselbständigen Arbeitnehmern Sozialversicherungsbeträge in Höhe von 144.762,68 EUR einschließlich 16.616,50 EUR an Säumniszuschlägen nachzufordern. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass im Baubetrieb der Klägerin Personen eingesetzt gewesen seien, die von ihr im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit beschäftigt worden seien. Diese Personen seien nicht bei der zuständigen Krankenkasse angemeldet worden. Zum Teil seien für den betroffenen Personenkreis keine Steuernummern erteilt bzw. es seien vergebene Steuernummern bereits vom zuständigen Finanzamt aufgrund einer fehlenden Unternehmereigenschaft wieder zurückgezogen worden. Die Arbeitsleistungen der betroffenen Personen würden sich nach den erfolgten Feststellungen in keinster Weise zu den Arbeitsleistungen der von der Arbeitgeberin abhängig beschäftigten Arbeitnehmer unterscheiden. Einige Personen seien sogar vorher bei der Klägerin als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt gewesen (z.B. I B und S I1). Es seien Werkverträge über diverse Aufräumarbeiten geschlossen worden, die typischerweise klassische Arbeitnehmertätigkeiten darstellen würden. Den Verträgen fehle es vor allem an dem wesentlichen Merkmal der Gewährleistungspflicht, an konkreten Leistungsverzeichnissen bzw. an der genauen Beschreibung des zu erbringenden Gewerks. Ferner hätten die betroffenen Personen keine eigene Infrastruktur besessen, um selbständig tätig zu sein. So hätten sie keine eigene Betriebsstätte vorgewiesen, auch seien Fahrzeuge und Werkzeuge durch die Klägerin zur Verfügung gestellt worden. Die Arbeiter hätten auch mit der Klägerin und deren Subunternehmern Hand in Hand gearbeitet. Aus den Vernehmungen der Personen ergebe sich zweifelsfrei, dass die Arbeitsanweisungen durch den Auftraggeber erteilt worden seien und die Arbeitsmittel ausschließlich auch von ihm zur Verfügung gestellt worden seien. Die nachzufordernden Beiträge würden sich aus den in den Rechnungen ausgewiesenen Beträgen ermitteln, die als reines Arbeitsentgelt zu werten seien, da keine Kosten für Material oder andere Kosten ersichtlich seien. Somit handele es sich um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Im Anhang zu dem Anhörungsschreiben der Beklagten war die Berechnung der einzelnen Sozialversicherungsbeiträge bezogen auf die jeweiligen Personen beigefügt.
3Die Klägerin ließ sich im Anhörungsverfahren nicht zu dem von der Beklagten zugrunde gelegten Sachverhalt und dessen rechtliche Bewertung ein.
4Mit Bescheid vom 08.01.2008 machte die Beklagte sodann die Nachforderung eines Gesamtsozialversicherungsbeitrages in Höhe von 144.598,69 EUR einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 16.606,00 EUR geltend. Unter Wiederholung der bereits im Anhörungsschreiben dargelegten Gründe führte sie aus, dass sie von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung der in der Berechnungsanlage genannten Personen in den dort jeweils aufgeführten Zeiträumen ausgehe.
5Hiergegen legte die Klägerin am 17.01.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung ihres Widerspruchs führte die Klägerin im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Bescheid gänzlich unbestimmt sei, weil hieraus nicht entnommen werden könne, wie sich die Forderungshöhe zusammensetze. Hierzu enthalte der Bescheid keine nachvollziehbaren Angaben. Ferner würden dem Bescheid auch keine eigenen Ermittlungen der Beklagten zugrunde liegen, sondern lediglich Auskünfte des Hauptzollamtes, die als vorläufig bezeichnet werden müssten. Insoweit könnten hier auch keine eigenen Ermessensentscheidungen der Beklagten zugrunde liegen. Es hätte für jeden einzelnen Unternehmer geprüft und festgestellt werden müssen, ob insofern ein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe oder nicht. Die hier zugrunde gelegten Erwägungen seien jedoch allein auf vorläufige Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamtes und den unkritisch übernommenen Feststellungen des Finanzamts X gestützt worden. Es sei aber so gewesen, dass fast alle vermeintlichen Arbeitnehmer gleichzeitig im Schnitt sechs Auftraggeber gehabt hätten und demzufolge in den jeweiligen Zeiträumen ständig unterschiedliche Einnahmen getätigt worden seien. Insofern hätte sich der Bescheid damit auseinandersetzen müssen, warum die Arbeitnehmer als in den Betrieb eingegliedert anzusehen seien. Dies gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass einige Personen an verschiedenen Orten, z.B. Oranienburg, Wuppertal, im Ruhrgebiet, Berlin oder auch europaweit, tätig gewesen seien. Auch sei in dem Bescheid nicht im Einzelnen dargelegt worden, in welchem Betrieb, d.h. bei der Firma T V GmbH oder der Klägerin, die Personen eingegliedert gewesen seien. Es sei auch in der Baubranche üblich, dass die Betroffenen nicht mit eigenen Fahrzeugen zur Baustelle fahren, da es dem Generalunternehmer nicht gelegen sei, dass aufgrund unterschiedlicher Werbung auf Fahrzeugen deutlich werde, dass eine Vielzahl von weiteren Unternehmern an der Baustelle tätig sei und dass der Bau nicht nur mit eigenen Kräften durchgeführt werde. Auch die "Verbotsklausel", nicht mit eigenen Arbeitsmitteln zu erscheinen, werde von jedem Bauunternehmer in seinen Verträgen verwandt. Im Übrigen ergebe sich eine Gewährleistungspflicht aus dem Gesetz. Eine solche sei bei Aufräumarbeiten ohnehin schwer vorstellbar. Vielmehr komme es auf die Frage der Erfüllung der Werkverträge an. Auch mute die Forderung nach einem Leistungsverzeichnis bei Aufräumarbeiten geradezu skurril an. Ferner sei auch nicht geprüft worden, ob die angeblichen Scheinselbständigen anderweitig rentenversichert seien.
6Die Beklagte zog im Vorverfahren u.a. einen Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Bielefeld zu HRB 38369 vom 06.02.2008 über die Klägerin bei. Daraus geht hervor, dass zu diesem Zeitpunkt Herr Q H und Herr F L geschäftsführende Gesellschafter waren. Ferner lagen der Beklagten die Ermittlungsakten des Hauptzollamtes Bielefeld vor, die Schlussberichte des Hauptzollamtes vom 25.04.2008, 26.05.2008 und 04.06.2008 jeweils bezogen auf die Ermittlungsverfahren gegen die Gesellschafter und Geschäftsführer der betroffenen Firmen, die Einspruchsentscheidung des Finanzamts X bezüglich des Einspruchs des Frank Jecksties gegen den Einkommenssteuerbescheid 2007 sowie das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 01.12.2008 zu dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 39 OWI-73 Js 1235/08-658/08 vor. Mit dem letztgenannten Urteil hat das Amtsgericht Bielefeld u.a. 9 Betroffene jeweils zu Geldbußen wegen vorsätzlicher Ausübung einer abhängigen Beschäftigung ohne Arbeitsgenehmigung verurteilt.
7Nach Auswertung der beigezogenen Unterlagen und Akten wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2009 den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück und führte im Wesentlichen unter Stützung auf die bereits im angefochtenen Bescheid vom 08.01.2008 dargelegte Begründung aus, dass der im Bescheidtenor genannte Betrag von 144.598,69 EUR maßgeblich sei. Die unter Ziffern 1) bis 27) genannten Personen seien nach dem sich hier ergebenden Gesamtbild in den streitigen Zeiträumen bei der Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Sie hätten nicht über einen eigenen Betrieb mit einer Arbeitsorganisation verfügt, sondern seien vielmehr zur Durchführung der übernommenen Aufträge in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert und dem Weisungsrecht des Leitungspersonals der Klägerin unterlegen gewesen. Sie hätten zwar zum Teil in Deutschland einen Gewerbebetrieb angemeldet, hätten jedoch nicht tatsächlich über einen eigenen Betrieb mit eigenen Arbeitnehmern, Maschinen und Fahrzeugen verfügt. Sie seien deshalb auf die Zusammenarbeit mit den von der Klägerin eingesetzten Mitarbeitern, Maschinen und Fahrzeugen sowie auf die Beschaffung von Baumaterialien durch die Klägerin angewiesen gewesen. Ohne die Verfügungsmacht über einen eigenen Betrieb mit eigener Arbeitsorganisation hätten die Genannten die übernommenen Arbeitsaufträge nur im Rahmen einer fremden Arbeitsorganisation durchführen können. Während der jeweiligen Arbeitseinsätze seien sie notwendigerweise in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Nach den Aussagen der Betroffenen seien Arbeitsanweisungen vom Chef bzw. von den Vorarbeitern und Polieren erteilt worden. Dass das Leitungspersonal ein Direktionsrecht gehabt habe, sei nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Den "Werkverträgen" sei zu entnehmen, dass sich die "Auftragnehmer" zu Dienstleistungen, z.B. Montage-, Abbrucharbeiten, und sich der "Auftraggeber" zur Vergütung dieser Leistungen verpflichtet habe, nicht aber, dass der Auftragnehmer ein abgrenzbares Werk, dessen Erstellung gezählt, gemessen und gewogen werden könne, schulde. Vielmehr sei jeweils eine undifferenzierte Dienstleistung Gegenstand des Vertrages gewesen, so dass diese Vereinbarungen als Dienst - bzw. Arbeitsverträge zu qualifizieren seien. Bei der Ausführung der Arbeiten sei keine freie Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich. Ferner habe die Vergütung auch der Diktion und Organisation der Klägerin unterlegen. Die Betroffenen hätten auch kein eigenes Unternehmerrisiko getragen, d.h., sie hätten kein eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt. Die Gewährleistungspflicht habe die Klägerin getragen. Das Risiko, nur für die Zeit des Arbeitseinsatzes vergütet zu werden, sei kein typisches Unternehmerrisiko. Ein solches Risiko würden auch Arbeitnehmer, z.B. Beschäftigte auf Abruf oder unständig Beschäftigte, tragen. Eine Tätigkeit für verschiedene Firmen spreche nicht gegen die Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin. Der Mangel an Maschinen und Fahrzeugen belege, dass kein eigener Baubetrieb vorhanden sei. Da davon auszugehen sei, dass die Geschäftsführer zumindest grob fahrlässig zu Unrecht von einer selbständigen Tätigkeit der Betroffenen ausgegangen seien, finde die Regelung des § 7b SGB IV in der vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung, die einer rückwirkenden Feststellung der Versicherungspflicht entgegenstehe, vorliegend keine Anwendung. Im Übrigen seien die Säumniszuschläge zu Recht gefordert worden.
8Im Rahmen des im Widerspruchsbescheid dargelegten Sachverhalts hat die Beklagte die einzelnen betroffenen insgesamt 27 Personen jeweils namentlich benannt und zu den jeweiligen Beschäftigungszeiträumen zugeordnet.
9Die Klägerin hat hiergegen am 10.07.2009 Klage erhoben. Mit ihrer Klage trägt sie im Wesentlichen vor, dass nicht geklärt und nachvollziehbar sei, wie die betroffenen Personen gleichzeitig bis zu 10 verschiedene Arbeitgeber/Auftraggeber gehabt haben sollen und bei der Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben sollen. So sollen fast alle in teilweise identischen Zeiträumen sowohl bei der Klägerin als auch bei der Firma T V GmbH abhängig beschäftigt gewesen sein. Daneben habe es noch weitere Auftraggeber gegeben. Es sei insofern auch keine Zuordnung der vermeintlichen Äußerungen der vernommenen Handwerker erfolgt. Die Beweislast liege bei der Beklagten, die die angebliche Scheinselbständigkeit allein auf Recherchen des Hauptzollamtes stütze. Diese hätte im Einzelnen überprüfen müssen, ob die Werkverträge und Rechnungen auf angestellte Tätigkeiten und eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin hindeuten. Davon könne jedenfalls keine Rede sein, wenn sie Pläne von Architekten und Anweisungen der Bauleitung befolgen. Auch sei die in den Werkverträgen vereinbarte Leistung klar abgrenzbar gewesen. Nicht nachvollziehbar sei, dass kein Unternehmerrisiko vorliege. Vielmehr hätten die Betroffenen nur nach Fertigstellung und Abnahme der Werkleistung die Vergütung erhalten. Dass sie sich einer Steuerberatung bedient hätten, die den Auftragnehmern genehm sei, sei letztendlich verständlich, weil es sich um polnische selbständige Handwerker gehandelt habe, die mit den deutschen Behörden nicht in Konflikt geraten wollten. Dass Bauarbeiten nicht zusammenhanglos, sondern organisiert und über mehrere Tage verrichtet würden, liege in der Natur der Sache. Deshalb sei es nachvollziehbar, dass der Kontakt zwischen den einzelnen am Bau tätigen Unternehmern enger sei als in anderen Bereichen. Diese seien ein eingespieltes Team und würden regelmäßig bei weiteren Vorhaben zusammen tätig und je nach Auftragslage in wechselnder Besetzung, wie auch hier deutlich werde.
10Die Klägerin beantragt,
11den Bescheid der Beklagten vom 08.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2009 aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie bleibt bei ihrer im angefochtenen Widerspruchsbescheid im Einzelnen dargelegten Auffassung. Die Kürze der Arbeitseinsätze stehe nicht der Eingliederung in dem Betrieb entgegen. So würden auch unständig Beschäftigte in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert. Der größere Teil der betroffenen Arbeiter sei zeitweise und zum Teil in den gleichen Abrechnungsmonaten bei der Firma T V GmbH beschäftigt gewesen, die unter derselben Anschrift firmiere. Beide Firmen hätten jedoch getrennt abgerechnet, sodass sich für die jeweiligen Arbeitseinsätze unterschiedliche Arbeitsentgelte ergeben würden.
15Mit Beschluss vom 22.07.2013 hat das Gericht gemäß § 75 Abs. 2a Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eine Massenbeiladung angeordnet. Ein Antrag auf Beiladung ist innerhalb der gesetzten Frist bis zum 15.12.2013 nicht erfolgt.
16Mit gerichtlichem Beschluss vom 04.10.2016 hat das Gericht die zuständigen Sozialversicherungsträger beigeladen.
17Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, ferner der beigezogenen Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Bielefeld mit den Aktenzeichen 56 Js 856/07, 857/07, 858/07 und des Hessischen Landesarbeitsgerichts mit dem Aktenzeichen 10 Sa 306/10 bzw. 12 Sa 370/15 (erstinstanzliches Aktenzeichen des Arbeitsgerichts Wiesbaden: 4 Ca 1757/09), der auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
20Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 08.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2009 ist insoweit rechtswidrig und beschwert die Klägerin zum Teil im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), als die Beklagte bezogen auf die im Tenor genannten Personen hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Klägerin in den jeweils streitbefangenen Zeitraumen eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt hat. Die Beklagte hat daher im Rahmen der Betriebsprüfung insoweit zu Unrecht einen Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von 43.389,07 EUR zuzüglich der sich aus diesem Betrag zu errechnenden Säumniszuschläge nachgefordert.
21Im Übrigen hat die Beklagte zu Recht mit den angefochtenen Bescheiden eine Versicherungspflicht der betroffenen Personen festgestellt.
22Ermächtigungsgrundlage für die Nachforderung von Beiträgen ist § 28 p Abs. 1 S. 5 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV). Hiernach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Betriebsprüfungen Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht zur Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Insoweit gelten § 28 h Abs. 2 sowie § 93 i.V.m. § 89 Abs. 5 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) nicht. Hierzu prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern gemäß § 28 p SGB IV, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen, ordnungsgemäß erfüllen.
23Nach § 28 e Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle (Krankenkassen, § 28 h SGB IV) zu zahlen. Nach § 28 d SGB IV werden die Beiträge in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für ein kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt.
24Vorliegend sind die formalrechtlichen Anforderungen gewahrt. Insbesondere hat die Beklagte § 24 Abs. 1 SGB X dadurch Rechnung getragen, dass sie die Klägerin mit Schreiben vom 27.09.2007 zu ihren Feststellungen und zur beabsichtigten Beitragsfestsetzung angehört hat und ihr Gelegenheit gab, sich hierzu zu äußern.
25Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Nacherhebung der Beiträge bezogen auf die jeweils in den angefochtenen Entscheidungen im einzelnen benannten Personen liegen jedoch nur teilweise vor.
26Personen die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches -SGB V-, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches - SGB XI -, § 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI -, § 25 Abs. 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB III - ). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
27Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den vorgenannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistungen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (siehe auch BSG, Urteil vom 29.08.2012, Az.: B 12 R 25/10 R, m.w.N.).
28Zur Feststellung des Gesamtbildes kommt den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu. Zwar hat das BSG noch im Urteil vom 22.06.2005, Az.: B 12 KR 28/03 R, ausgeführt, dass beim Abweichen der Vereinbarung von den tatsächlichen Verhältnissen letztere den Ausschlag geben. Jedoch hat es diese Aussage in Zusammenfassung älterer Entscheidungen wie nachfolgt präzisiert: Danach sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarung stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die von einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom 29.08.2012 a.a.O.).
29Dass es sich bei den Gewerbetreibenden teilweise um polnische Staatsangehörige handelt, steht dem nicht entgegen, denn gemäß § 3 SGB IV finden vorliegend insoweit die bundesdeutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht Anwendung, da eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches jeweils ausgeübt worden ist (sogenanntes Territorialitätsprinzip). Nichts anderes folgt bei summarischer Prüfung aus übernationalem Recht. Insoweit bestimmt Art. 13 Abs. 2 a und b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO Nr. 1408/71), dass eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegt und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderes Mitgliedstaates wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat. Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates eine selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt auch ungeachtet ihres Wohnsitzes den Vorschriften des Mitgliedstaates (s. Sozialgericht Aachen, Beschluss vom 27.03.2008, AZ: S 23 R 19/08 ER mit weiteren Nachweisen).
30Bei den im Widerspruchsbescheid vom 08.06.2009 genannten Personen zu 2), 4), 5), 6), 9), 11), 13), 14), 15), 18), 19), 21), 23), 25) und 27) besteht innerhalb des Prüfzeitraums vom 01.10.2005 bis zum 31.07.2007 in den diesen Personen im Widerspruchsbescheid jeweils zugeordneten Zeiträumen im Hinblick auf ihre Tätigkeit für die Klägerin Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung, denn sie standen in den streitigen Zeiträumen zur Klägerin in einem versicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis gemäß § 7 SGB IV und waren insoweit nicht selbständig tätig.
31Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Der Begriff "Anhaltspunkt" verdeutlicht, dass aus dem Vorhandensein oder Fehlen eines Anhaltspunktes nicht zwingend eine bestimmte Bewertung abgeleitet werden kann, sondern allenfalls ein Hinweis oder ein Indiz. Ob selbständige oder nichtselbständige Arbeit vorliegt, ist mit Hilfe einer Vielzahl von Merkmalen zu entscheiden: Nichtselbständige Arbeit ist gegeben, wenn der Betroffene von seinem Auftraggeber persönlich abhängig ist, seine Arbeitsleistung nicht auf andere Personen übertragen und nicht für andere Auftraggeber tätig werden darf, umfangreichen Berichtspflichten sowie weitreichenden Kontroll- und Mitspracherechten des Auftraggebers unterliegt, über keine eigenen Betriebs- und Produktionsmittel verfügt, gegenüber seinen Kunden nicht unter eigenem Namen und für eigene Rechnung auftreten darf, kein Unternehmerrisiko trägt und eine typische Arbeitnehmerbeschäftigung ausübt (vgl. zu allem: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen -LSG NRW- vom 26.07.2006 - Az. L 17 U 64/05 - Juris unter Hinweis auf zahlreiche weitere Nachweise). Diese Merkmale nennen Teilaspekte der Nichtselbstständigkeit; dabei ist keines dieser Merkmale allein so gewichtig, dass aus seinem Vorhandensein (für sich betrachtet) bereits mit Sicherheit auf das Vorhandensein von Nichtselbstständigkeit geschlossen werden kann. Diese Merkmale sind auch untereinander von der Rechtsprechung nicht eindeutig und zuverlässig gewichtet worden, sie sind eher wie Bestandteile eines Prüfungskatalogs, der grundsätzlich stets in seiner Gesamtheit angewendet werden muss (Seewald in: Kasseler Kommentar - SGB IV, 2012 - § 7 Rn. 47). Das Ergebnis dieser Gesamtprüfung führt zu Teilergebnissen, die im Rahmen der Gesamtentscheidung bewertet und untereinander abgewogen werden müssen (Seewald a.a.O.). Weist eine Tätigkeit - wie hier - Merkmale auf, die sowohl auf Abhängigkeit als auch auf Selbständigkeit hinweisen, so ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen und der Arbeitsleistung das Gepräge geben. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, wobei unerheblich ist, ob rein zahlenmäßig mehr Indizien für oder gegen nichtselbständige Arbeit sprechen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung (vgl. LSG NRW vom 26.07.2006, Az. L 17 U 64/05 - Juris - mit zahlreichen Nachweisen).
32Unter Beachtung dieser Grundsätze und unter Gesamtwürdigung der hier anhand von vorliegenden Unterlagen, der vom Hauptzollamt erstellten Vernehmungsprotokolle, der Feststellungen des Amtsgerichts Bielefeld in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 39 OWI 73 Js 1235/08 bis 658/08 sowie des Arbeitsgerichts Wiesbaden in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 4 Ca 1757/09 und des Hessischen Landesarbeitsgerichts zu dem Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen 10 Sa 306/10 erkennbaren Sachverhaltsumständen ist eine selbständige Tätigkeit der vorgenannten Personen auszuschließen. Insoweit überwiegen vielmehr die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale in den jeweiligen streitigen Zeiträumen.
33Für ein jeweils abhängiges Beschäftigungsverhältnis der vorgenannten Personen im Verhältnis zu der Klägerin spricht zunächst, dass diese jeweils ihre Tätigkeit nach Weisungen der an den jeweiligen Baustellen vor Ort tätigen Poliere verrichtet haben. Dabei haben die betroffenen Personen im Rahmen einer Kolonnenarbeit Hand in Hand mit den Arbeitnehmern der Klägerin an den jeweiligen Baustellen zusammengearbeitet. Die Verrichtung der einzelnen Tätigkeiten sowie deren Qualität ist auch jeweils vor Ort von Personen überwacht bzw. kontrolliert worden, die zum leitenden Personal der Klägerin gehörten, wobei es sich wohl im Wesentlichen um die Poliere vor Ort gehandelt hatte. Diese Personen waren auch der Weisungen der Klägerin bzw. des Leitungspersonals unterworfen. Die Weisungsbefugnis die der Arbeitgeber in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis hat, erstreckt sich grundsätzlich auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung. Dagegen ist selbständig tätig, wer über die eigene Arbeitskraft bzw. über Arbeitsort und Arbeitszeit im Wesentlichen frei verfügen kann. Vorliegend bestand jeweils eine enge Bindung der Person an den Ort der Arbeitsleistung, hier der jeweils zugewiesenen Baustellen. Zwar haben die Beteiligten im Hinblick auf die streitgegenständlichen Werkverträge eine Regelung getroffen, in dem die Baustellen im einzelnen benannt wurden, die Bestimmung des Arbeitsortes oblag jedoch nicht den betroffenen Personen, sondern der Klägerin selbst, die insofern die Vorgaben ihrer eigenen Auftraggeber umgesetzt hat. Hinsichtlich der Zeit, der Dauer und der Arbeitsleistung mögen die betroffenen Personen ebenfalls freier als in einem klassischen Arbeitsverhältnis gewesen sein, sie konnten dennoch nicht völlig frei über ihre Arbeitszeit verfügen, weil die Klägerin als Arbeitgeberin für eine ordnungsgemäße Erledigung ihres Auftrags gegenüber dem eigenen Auftraggeber gebunden war und nur ein zeitlicher Korridor hierfür bestanden hat. Selbst wenn flexible Arbeitszeiten in Anspruch genommen werden konnten, ist dies jedoch in der modernen Arbeitswelt kein Ausschlusskriterium mehr für eine abhängige Beschäftigung, sondern hiervon wird - bis hin zur Aufgabe jeglicher Kernzeiten - auch im abhängigen Arbeitsverhältnis immer öfter Gebrauch gemacht. Ferner waren die betroffenen Personen vorliegend insbesondere auch davon abhängig, dass sie zusammen mit den Arbeitnehmern der Klägerin deren Baustellenfahrzeuge zu den Baustellen gelangten und von den Baustellen wieder zurückkehrten. Im Hinblick auf die von den Personen zu verrichtenden Arbeiten waren gegebenenfalls spezielle Einzelanweisungen seitens des leitenden Personals überflüssig, weil sich die notwendigen Verrichtungen aus der Natur der Sache heraus ergeben haben. Die Klägerin selbst war darauf angewiesen, dass die von den betroffenen Personen und den eigenen angestellten Arbeitnehmern zu verrichtenden Arbeiten rechtzeitig und ordnungsgemäß innerhalb einer Kette arbeitsteiligen Zusammenwirkens erledigt werden. Insofern waren die Betroffenen auch in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. Sowohl größere Werkzeuge und Maschinen als auch das gesamte Arbeitsmaterial ist seitens der Klägerin gestellt worden. Die Betroffenen haben lediglich kleinere eigene Werkzeuge zu den Baustellen mitgebracht. Ferner haben die vorgenannten Personen auch nicht eigene Firmenfahrzeuge genutzt, um zu den Baustellen zu gelangen, sondern sind weitestgehend mit Fahrzeugen der Klägerin, meistens zusammen mit deren Arbeitnehmern, zu den Baustellen hin und wieder von dort zurückgefahren. Auch sind die vorgenannten Personen nicht wie selbständige Unternehmer mit eigenem Firmennamen, Firmenkleidung oder Firmenlogo aufgetreten, sondern waren aus Sicht eines neutralen Beobachters in einem übergeordneten Organismus "eingegliedert". Die Beklagte hat hierzu nachvollziehbar dargelegt, dass eine Unterscheidung in der Tätigkeitsausübung zwischen den vorgenannten Personen einerseits und den festangestellten Mitarbeitern der Klägerin, die bereits vorher bei der Klägerin abhängig beschäftigt waren, andererseits nicht genannt werden konnte. Die von den betroffenen Personen zu verrichtenden Stemm-, Bohr-, und Abbrucharbeiten sind typische Arbeitnehmertätigkeiten, die auch von den festangestellten Arbeitnehmern der Klägerin an den Baustellen jeweils verrichtet wurden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die betroffenen Personen im Hinblick auf die Frage ihrer Unterkunft, Behördengänge und bei der jeweiligen Vertragsgestaltung die Unterstützung und Hilfe der Klägerin in Anspruch genommen haben. Auch der Umstand, dass sowohl die Vertragsgestaltungen der sichergestellten Werkverträge als auch das äußere Erscheinungsbild der erstellten Rechnungen jeweils einheitlich waren, spricht dafür, dass diese Personen nicht jeweils als individuelle Unternehmer aufgetreten sind, die eigenverantwortlich die Vertragsgestaltung und Rechnungserstellung wahrgenommen haben. Insgesamt waren sie nach dem äußeren Erscheinungsbild vielmehr in die Struktur, Organisation und Logistik der Klägerin eingebunden. Eine eigene Betriebsorganisation bzw. einen eigenen Betriebssitz haben die jeweiligen Personen nicht gehabt.
34Die betroffenen Personen hatten auch kein für einen Selbständigen typisches Unternehmerrisiko. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko für einen Selbständigen ist, ob eigenes Kapital oder auch die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 12.12.1990, AZ: 11 RaR 73/90; Urteil vom 28.05.2008, AZ: B 12 R 13/07 R). Die von den betroffenen Personen mitgebrachten eigenen Werkzeuge stellen keinen nennenswerten Einsatz von eigenem Kapital dar. Auch hatten die betroffenen Personen keinen Spielraum für eigene unternehmerische Initiativen, sondern waren vielmehr an die Vorgaben des jeweils vorgesehenen Arbeitseinsatzes gebunden. Sie hatten nach den feststellbaren Umständen keine Möglichkeit, etwa durch eine vermehrte Verwendung von Hilfskräften oder sachlichen Mitteln oder einem höheren Werbeaufwand, das wirtschaftliche Ergebnis ihrer Tätigkeit uneingeschränkt zu steigern und entsprechende Risiken auf sich zu nehmen.
35Es sind zwar Anhaltspunkte, die gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen vorhanden, diese überwiegen jedoch nicht im Hinblick auf die hier erfüllten Merkmale für eine abhängige Beschäftigung. Die rechtliche Beziehung zwischen der Klägerin und den vorgenannten Personen sind zwar jeweils durch "Werkverträge" geregelt und die jeweiligen Vertragsparteien sind als Auftraggeber und Auftragnehmer bezeichnet worden, die jeweiligen Gewerke sind jedoch nicht konkretisierend, z.B. im Rahmen eines Leistungsverzeichnisses, aufgenommen, sondern vielmehr pauschal bestimmt worden. Ferner ist vorrangig maßgeblich, wie die Rechtsbeziehung tatsächlich praktiziert wurde, wobei im Hinblick auf diesen Gesichtspunkt auf die vorgenannten Ausführungen zu den Merkmalen einer abhängigen Beschäftigung im hier konkreten Fall verwiesen wird. Fehlende typische Arbeitgeberleistungen, wie z.B. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Weihnachts- und Urlaubsgeld oder sonstige Gratifikationen, sind nicht als entscheidendes Merkmal heranzuziehen, denn dann hätte es der Arbeitgeber selbst in der Hand, den arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Status des für ihn Tätigen zu bestimmen. Aus diesem Grunde haben diese Kriterien in der Gesamtabwägung nur eine untergeordnete Bedeutung. Auch der Umstand, dass die vorgenannten Personen weitestgehend über eine Gewerbeanmeldung in Deutschland verfügt haben, ist kein ausschlaggebendes Kriterium dafür, dass insofern auch eine selbständige Tätigkeit von diesen für die Klägerin ausgeübt worden ist. Denn eine Gewerbeanmeldung ist zwar Voraussetzung dafür, dass ein Gewerbe betrieben werden kann, hieraus lässt sich jedoch nicht die Rechtsfolge schließen, dass die betreffende Person auch tatsächlich im Verhältnis zu einzelnen Arbeitgebern bzw. Auftragsgebern selbständig tätig ist. Maßgeblich sind vielmehr die konkrete Umsetzung der Tätigkeit und deren prägende Merkmale. Letztendlich können auch mehrere abhängige Beschäftigungen zeitgleich bzw. nebeneinander verrichtet werden.
36Die vorgenannten Feststellungen, die für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses der im Widerspruchsbescheid vom 08.06.2009 unter Ziffer 2), 4), 5), 6), 9), 11), 13), 14), 15), 18), 19), 21), 23), 25) und 27) genannten Personen im Hinblick auf deren Tätigkeit bei der Klägerin sprechen, gründen sich auf die Würdigung der seitens des Hauptzollamtes sichergestellten und dokumentierten Unterlagen (Werkverträge und Rechnungen), der Ergebnisse der mit einem Teil des Personenkreises durchgeführten Vernehmungen (Vernehmungsprotokolle) sowie den Feststellungen und Ermittlungen des Amtsgerichts Bielefeld und des Arbeitsgerichts Wiesbaden sowie des Hessischen Landesarbeitsgerichts. Das Hauptzollamt hat im Hinblick auf alle vorgenannten Personen jeweils diverse Werkverträge, die sie mit der Klägerin geschlossen haben, sowie auch gegenüber der Klägerin erstellte Rechnungen sichergestellt. Alle Werkverträge stimmen hinsichtlich ihres äußeren Erscheinungsbildes, ihres Aufbaus und der dort enthaltenen grundsätzlichen Regelungen zu Versicherungen (§ 3), Abnahme (§ 4), Zahlungen (§ 5), Gerichtsstand/Schiedsgerichtsvereinbarung (§ 6), überein. Dies gilt auch für die von den Personen erstellten Rechnungen. Die in den Werkverträgen jeweils vereinbarten Gewerke sind seitens der Vertragsparteien nicht näher konkretisiert worden. Vielmehr wurde dort lediglich die betroffene Baustelle genannt und das Gewerk pauschal umrissen, z.B. mit dem Begriff "Stemmarbeiten" oder "Abbrucharbeiten". Hinsichtlich der Übereinstimmung in der Gestaltung der Werkverträge und der Rechnungen ist zu vermuten, dass sich diese Personen nicht nur zufällig der Dienstleistungen desselben Steuerberaters bedient haben, sondern dass die Klägerin hierauf maßgeblich einen Einfluss ausgeübt hat, wie das rechtliche Verhältnis zu den einzelnen "Werkunternehmern" einheitlich gestaltet wird. Auch die pauschale Bestimmung des Gewerks lässt den Schluss zu, dass die einzelnen Personen auf weitere Vorgaben unter Anleitungen an der Baustelle vor Ort angewiesen waren und dementsprechend nicht frei, wie ein selbständiger Unternehmer, an der Baustelle agieren konnten.
37Ferner hat sich ein Teil der vorgenannten Personen im Rahmen der vom Hauptzollamt durchgeführten Vernehmungen zur Sache eingelassen. Würdigt man die Vernehmungen im Einzelnen, ergeben sich gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Hinblick auf deren jeweilige Tätigkeit für die Klägerin.
38So geht aus dem Vernehmungsprotokoll bezüglich der unter Ziffer 5) genannten Person (E D) vom 03.05.2007 hervor, dass diese bekundet hat, dass sie zwischen den einzelnen "Auftraggebern" nämlich der Klägerin sowie den Firma T V GmbH nicht unterschieden habe. Dieser Person kam es weitestgehend darauf an, Arbeit zu bekommen und hierfür bezahlt zu werden. So hat der Vernommene auch bekundet, dass er zuvor nicht selbständig tätig gewesen sei, vielmehr sein Gewerbe am 15.03.2005 angemeldet und im März 2005 für die Klägerin und die anderen Firmen gearbeitet habe. Im Hinblick auf die Erstellung des Werkvertrages hat der Vernommene ausgesagt, dass er zuvor mit den Auftraggebern gesprochen und dem Steuerberater "Bescheid gesagt" habe. Die Bezahlung sei gegen Rechnungen (vom Steuerberater, auftragsbezogen) auf sein Konto überwiesen worden. Ferner hat der Vernommene bestätigt, dass er manchmal mit den angestellten Arbeitnehmern der Klägerin zusammen gearbeitet habe und diese ihm auch bei der Auftragsausführung geholfen hätten. Er selbst habe für die Ausführungen der Arbeiten keine Gewährleistung übernommen.
39Die zu Ziffer 6) genannte Person (T1 E1) ist ebenfalls am 03.05.2007 vernommen worden. Ausweislich des Vernehmungsprotokolls hat diese ausgesagt, dass sowohl die Klägerin als auch die anderen betroffenen Firmen eigentlich alle zusammen gehören würden, sie das aber nicht so genau wisse. Ferner hat sie bestätigt, dass sie mit den Beschäftigten der Auftraggeber zusammen gearbeitet habe und diese auch die Verrichtung der Tätigkeiten kontrolliert hätten. Um das Material habe sie sich nicht kümmern müssen. Im Hinblick auf die Frage der Gewährleistung sagte sie aus: "Ich nehme nur die Arbeit an, eine Garantie hat niemand von mir verlangt." Sie bestätigte auch, dass sie feste Arbeitszeiten gehabt habe von 7:00 Uhr bis 15:00 Uhr bzw. 15:45 Uhr mit einer 45 Minuten umfassenden Pause für Frühstück und Mittag. Andere Auftraggeber habe sie nicht gehabt. Sie habe auch kein eigenes Firmenfahrzeug oder sonstiges Fahrzeug gehabt. Andere Auftraggeber habe es nicht gegeben.
40Die unter Ziffer 11) genannte Person (L1 H1) hat im Rahmen ihrer Vernehmung vom 03.05.2007 angegeben, dass es sich zwar bei der Klägerin und der Firma T V GmbH um jeweils unterschiedliche Firmen gehandelt habe, diese jedoch ein gemeinsames Büro besessen hätten. Dort hätten zwei Männer gesessen, die ihr gesagt hätten, was sie machen solle. Hierbei habe es sich jeweils um die Geschäftsführer der Firmen Q H und F L gehandelt. Sie sei seit Februar 2007 selbständig tätig und arbeite auch seit Februar 2007 für die Klägerin und die anderen Firmen. Hierzu gab der Vernommene im Einzelnen an, dass Herr L ihm bei einem Treffen vorgeschlagen habe, dass er sich selbständig machen könne. Er habe ihn dann gefragt, ob er Aufträge für ihn habe. Er habe Aufträge gehabt und er habe sich dann selbständig gemacht. Auf die Frage, wer seine Arbeit kontrolliert habe, antwortete der Vernommene, dass die Firmen eigene Leute gehabt hätten. Die Geschäftsführer L und H hätten die Arbeit kontrolliert. Es sei aber auch vorgekommen, dass Arbeitnehmer dieser Firmen seine Arbeit kontrolliert hätten. Sowohl das Baumaterial als auch das Werkzeug hätten diese Firmen gestellt. Ferner habe er sich das Auto, mit dem er zu den Baustellen gefahren sei, von der Firma geliehen oder er sei mit den anderen Arbeitnehmern dorthin gefahren. Die Arbeitszeit habe sich nach der Arbeitszeit der Kollegen gerichtet, weil er kein eigenes Auto gehabt habe und mit diesen mitgefahren sei. Andere Auftraggeber habe er nicht gehabt. Auch habe er keine eigenen Angestellten.
41Im Hinblick auf den zu Ziffer 11) genannte Person, d.h. dem vorgenannten Vernommenen, hat der bei der Firma T V GmbH damals als Polier angestellte Arbeitnehmer M G im Rahmen seiner Vernehmung am 03.05.2007 ausgesagt, dass dieser u.a. Arbeiter gewesen sei und er und die anderen Poliere auf der Baustelle die Anweisungen und Anleitungen gegeben hätten. Zu den "polnischen Subunternehmern" bekundete dieser, dass sie alle zusammen in einer Kolonne gearbeitet hätten und zusammen an einem Gemeinschaftsprodukt tätig gewesen sein. Die Einteilung der "polnischen Subunternehmer" sei seitens Herrn H erfolgt. Vor Ort hätten diese die Anweisungen von Polieren erhalten. Man sei morgens vom Betriebssitz aus gemeinsam als Kolonne mit einem Fahrzeug zur Baustelle gefahren. Hierbei hab es sich um die firmeneigenen Fahrzeuge der Klägerin gehandelt. Rechtlich gesehen habe er die Polen als Subunternehmer angesehen, weil sie nicht fest angestellt gewesen seien. Für ihn seien es jedoch Arbeiter gewesen. Seines Wissens nach hätten diese nur für die Klägerin für T V GmbH gearbeitet. Wenn ein "polnischer Subunternehmer" einen freien Tag haben wollte, habe dieser das mit dem Polier geregelt. Dabei sei es auf die Begründung und auch auf die Arbeitslage auf der Baustelle angekommen, ob ein Urlaub gewährt werde oder nicht. Er habe auch damit gerechnet, dass die Polen ihren Urlaub mit ihm absprechen würden.
42Die im Widerspruchsbescheid vom 08.06.2009 unter Ziffer 18) genannte Person (A Q1) gab ihm Rahmen ihrer Vernehmung am 03.05.2007 an, dass sie ihre Arbeitsanweisungen von Herrn H erhalten habe. Im Hinblick auf die Gewerbeanmeldung führte der Vernommene aus, dass seine Kollegen bei der Klägerin ihm geraten hätten, ein Gewerbe anzumelden, um Aufträge zu erhalten. Zuvor sei er seit 1988 in Polen selbständig gewesen, in Deutschland sei er seit Ende Oktober 2006 selbständig. Ein Kollege habe ihm bei der Anmeldung geholfen. Ab Ende Oktober/Anfang November 2006 habe er bei der Klägerin angefangen. Der Werkvertrag sei von Herrn H erstellt worden. Er habe auch mit Beschäftigten der Klägerin zusammengearbeitet. Herr H habe die Arbeit kontrolliert. Wenn er auf die Baustelle gekommen sei, sei das Baumaterial schon da gewesen. Größere Sachen an Werkzeugen seien von der Firma gestellt worden. Auf die Baustelle sei er mit Firmenfahrzeugen der Klägerin gefahren. Er habe 7 bis 8 Stunden am Tag, abhängig auch vom Wetter, gearbeitet. Andere Auftraggeber habe er nicht gehabt.
43Die im Widerspruchsbescheid vom 08.06.2009 unter Ziffer 19) genannte Person (E2 Q2) wurde ebenfalls am 03.05.2007 vernommen. Diese gab ausweislich des Vernehmungsprotokolls ebenfalls an, dass sie zwischen der Firma der Klägerin und den anderen Firmen nicht unterscheide, sie habe seit Dezember 2006 für beide Firmen gearbeitet. Ein Gewerbe habe sie am 08.12.2006 angemeldet und seit Dezember 2006 für die Klägerin bzw. für die Firma T V GmbH gearbeitet. Sie habe mit den Beschäftigten der Firma zusammen gearbeitet. Der Polier habe ihm gesagt, wo sie anfangen solle, ihre Arbeit zu beginnen. Dieser habe auch über die Arbeit geschaut bzw. diese kontrolliert. Täglich hätten sie 8 bis 10 Stunden gearbeitet, wobei alle Hand in Hand zusammen gearbeitet hätten. Das Werkzeug sei von der Klägerin gestellt worden. Das Baumaterial und das Werkzeug ebenfalls. Sie hätten von montags bis freitags von 7:00/7:30 Uhr bis 17:00 Uhr gearbeitet. Samstags habe man von 7:00 Uhr bis 13:00 Uhr gearbeitet. Sie habe über kein eigenes Fahrzeug verfügt. Sie seien mit den Fahrzeugen der Firma zur Baustelle gefahren.
44Die zu Ziffer 25) genannte Person (K1 T1 X1) gab im Rahmen ihrer Vernehmung am 03.05.2007 an, dass sie für die Firma T V GmbH den Rohbau eines Hauses mache, das Material sei von dieser gestellt worden. Sie arbeite vorwiegend für die Firma T V GmbH, habe aber auch schon für die Klägerin Aufträge angenommen. Sie arbeite seit 1 ½ Jahren für die Firmen, ob das für die Klägerin oder T V GmbH sei, wisse sie nicht mehr so ganz. Diesmal habe sie mit den Mitarbeitern beider Firmen zusammengearbeitet. Sie denke auch, dass alle polnischen Staatsbürger, die in den Firmen arbeiten, in beiden Firmen gearbeitet hätten. Sie sei mit ihrem eigenen Fahrzeug zur Firmenadresse der beiden Firmen gefahren, von dort aus sei sie dann zu der Baustelle mit anderen Kollegen gebracht worden. Von dieser sei sie auch abgeholt worden. Um 6:20 Uhr seien sie vom Gelände gefahren und um 17:00 Uhr seien sie wieder abgeholt worden. Man habe eine Pause von 9:00 Uhr - 9:15 Uhr und eine zweite Pause von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr gemacht. Für andere Auftraggeber habe sie nicht gearbeitet.
45Ferner hat die im Widerspruchsbescheid zu Ziffer 26) genannte Person (Q3 X2) im Rahmen der im Wege der Rechtshilfe für das Hessische Landesarbeitsgericht beim Arbeitsgericht Bielefeld erfolgten Vernehmung (AZ: 5 AR 35/11) vom 28.10.2011 (s. Bl. 510 ff. der beigezogenen Akten des Hessischen Landesarbeitsgerichts, AZ: 10 Sa 306/10) bekundet, dass sie in Jahre 2006 für die Klägerin gearbeitet habe. Sie habe zumeist mit einem Mitarbeiter der Klägerin mit dem Vornamen "I" ihre Aufträge abgesprochen.
46Unter Würdigung der vorgenannten Aussagen ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer im Hinblick auf die Koordination und Verteilung der zu verrichtenden Arbeiten gegenüber den "polnischen Subunternehmern" lenkend und anweisend tätig gewesen sind. Die vorgenannten Personen waren nicht frei in ihrer Entscheidung, wann, wo und wie sie die zu erledigenden Arbeiten verrichten. Sie unterstanden weitestgehend der Kontrolle und den Anweisungen des bei der Klägerin angestellten Leitungspersonals, welches vor Ort an der Baustelle tätig gewesen war. Ferner bestätigt sich in den vorgenannten Aussagen auch, dass es sich in der Regel um eine arbeitsteilige Kolonnenarbeit gehandelt hat, die Hand in Hand mit den bei der Klägerin angestellten Arbeitnehmern durchgeführt wurde. Ferner lässt sich aus den Aussagen jeweils erschließen, dass sich die Betroffenen in rechtlicher Hinsicht keine konkreten Gedanken über die rechtlichen Bedingungen ihrer Tätigkeit gemacht haben. Den Betroffenen ist es nicht darum gegangen, eine selbständige Tätigkeit auszuführen, sondern vielmehr darum, Arbeit zugeteilt zu bekommen, für die sie bezahlt wurden.
47Zu berücksichtigen ist ferner, dass auch das Amtsgericht Bielefeld in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 39 OWI - 73 Js 1235/08 bis 658/08 in dem Urteil vom 01.12.2008 zu der Auffassung gelangt ist, dass die im Widerspruchsbescheid vom 08.06.2009 unter anderem unter Ziffer 4), 5), 6),14), 18), 19), 23), 25) und 27) genannten Arbeitnehmer eine abhängige Beschäftigung ohne erforderliche Arbeitsgenehmigung ausgeübt haben. Die Arbeitnehmer sind jeweils im Rahmen des Verfahrens zu einer Geldbuße verurteilt worden.
48Ferner hat ein großer Anteil der vorgenannten Personen erst dann eine Gewerbeanmeldung vorgenommen, als für diese feststand, dass unter anderem die Klägerin für sie Aufträge habe. Daraus ist zu schließen, dass sich diese Personen nicht als selbständig arbeitende Subunternehmer an die Klägerin gewandt haben, sondern die Aufnahme ihrer Tätigkeit für die Klägerin und die anderen mit ihr in enger Kooperation arbeitenden Firmen erst Anlass für die Gewerbeanmeldung war und durch diese eine Grundlage geschaffen haben, um hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach außen hin den Schein einer selbständigen Subunternehmertätigkeit zu erzeugen. Vielfach haben sie eine Gewerbeanmeldung erst auf Anraten anderer Personen vorgenommen.
49Die Beklagte ist somit zutreffend von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis dieser betroffenen Arbeitnehmer ausgegangen. Die Klägerin hat die im angefochtenen Bescheid als "KV", "PV"; "RV" und "BA" gekennzeichneten Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit und die als "U1" und "U2" gekennzeichneten Umlagebeiträge nach dem Lohnfortzahlungsgesetz für den gezahlten Lohn zu tragen. Bemessungsgrundlage für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28 d Abs. 1 SGB IV), den die Klägerin bezogen auf die vorgenannten Personen zu entrichten hat, ist das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V; § 57 Abs. 1 SGB XI, § 162 Nr. 1 SGB VI, § 342 SGB III). Zweifel an der Höhe der Beitragsforderung insoweit bestehen nicht. Diese ergibt sich nachvollziehbar aus den Dokumenten über die in Rechnung gestellten Vergütungen, die diese Arbeitnehmer von der Klägerin für ihre Tätigkeit erhalten haben.
50Im Hinblick auf die im Widerspruchsbescheid vom 08.06.2009 unter Ziffer 1), 3), 7), 8), 10), 12), 16), 17), 20), 22), 24), und 26) genannten Personen ist dagegen nicht feststellbar, ob diese in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit der Klägerin gestanden haben und damit versicherungspflichtig für diese tätig geworden sind. Im Hinblick auf diese Personen mangelt es an einer ausreichenden Beweislage dafür, dass die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung erfüllt sind. Im Hinblick auf diesen Personenkreis sind seitens des Hauptzollamtes lediglich Rechnungen sichergestellt worden, nur vereinzelt sind Werksvertragsvereinbarungen dokumentiert worden. Im Übrigen liegen jedoch keine Anhaltspunkte, etwa aufgrund von Vernehmungen oder sonstigen Zeugenaussagen oder rechtlichen Feststellungen des Amtsgerichts Bielefeld bzw. des Arbeitsgerichts Wiesbaden und des Hessischen Landesarbeitsgerichts vor. Weitestgehend sind auch die Geburtsdaten dieser Personen sowie deren Anschriften (in Polen) nicht bekannt. Auch im gerichtlichen Verfahren ließ sich der Sachverhalt bezogen auf diese Personen von Amts wegen nicht mehr aufklären.
51Die Beklagte trägt die objektive Beweislast für die Frage, ob bezogen auf diese Personen eine Versicherungspflicht anzunehmen ist. Da auch seitens der Beklagten keine weiteren Nachweise erbracht werden konnten, geht dies zu deren Lasten. Insoweit hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid und im Rahmen des Vorverfahrens zu Unrecht eine Versicherungspflicht dieser Personen festgestellt und einen entsprechenden Gesamtversicherungsbeitrag einschließlich Säumniszuschlägen nachgefordert.
52Insoweit war der Klage stattzugeben.
53Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
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(1) Sind zur Gewährung von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld Angaben über das Beschäftigungsverhältnis notwendig und sind diese dem Leistungsträger aus anderem Grund nicht bekannt, sind sie durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Diese Bescheinigung kann der Leistungsträger im Einzelfall vom Arbeitgeber elektronisch durch Datenübertragung anfordern. Der Arbeitgeber hat dem Leistungsträger diese Bescheinigung im Einzelfall durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu übermitteln. Der Leistungsträger hat diese Daten elektronisch anzunehmen, zu speichern und zu nutzen. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Einzelfälle, in denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht wirtschaftlich durchzuführen ist. Den Aufbau der Datensätze, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben sowie die Ausnahmen nach Satz 5 bestimmen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Gemeinsamen Grundsätzen. Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören. Die Sätze 2 bis 7 gelten nicht für die Gewährung von Krankengeld bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 44a des Fünften Buches und von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches.
(2) Der Leistungsträger hat dem Arbeitgeber die Dauer des Entgeltersatzleistungsbezugs sowie alle notwendigen Angaben zur Berechnung des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes nach § 23c, insbesondere die Höhe der gezahlten Leistung, sowie mögliche Rückmeldungen an den Arbeitgeber durch Datenübertragung zu übermitteln. Die Leistungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers Mitteilungen über die Anrechenbarkeit von vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsdaten auf den Anspruch des Beschäftigten auf Entgeltfortzahlung, die Versicherungsnummer für Anträge auf Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und die im Zusammenhang mit der Entgeltersatzleistung für die Erstellung einer Meldung nach § 28a notwendigen Informationen durch Datenübertragung zu übermitteln; die Mitteilungsverpflichtung über die Anrechenbarkeit von vorliegenden Arbeitsunfähigkeitszeiten für die Prüfung des gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall gilt nicht für geringfügig Beschäftigte. Der Antrag des Arbeitgebers nach Satz 2 ist durch Datenübertragung zu übermitteln. Das Nähere zu den Angaben und zum Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 und zu den Ausnahmeregelungen regeln die in Absatz 1 Satz 6 genannten Sozialversicherungsträger in Gemeinsamen Grundsätzen; Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend. Private Krankenversicherungsunternehmen können im Fall der Zahlung von Krankentagegeld Meldungen an den Arbeitgeber nach den Sätzen 1 und 2 übermitteln.
Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn
- 1.
der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt, - 2.
diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt, - 3.
Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen, - 4.
das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird und - 5.
das fällige Arbeitsentgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt.
(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.
(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.
(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.
(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.
(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, - 4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen, - 5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen, - 6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder - 7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
(1) Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung) vor. Die Leistungen sollen insbesondere zur Verminderung sozial bedingter sowie geschlechtsbezogener Ungleichheit von Gesundheitschancen beitragen und kind- und jugendspezifische Belange berücksichtigen. Die Krankenkasse legt dabei die Handlungsfelder und Kriterien nach Absatz 2 zugrunde.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Einbeziehung unabhängigen, insbesondere gesundheitswissenschaftlichen, ärztlichen, arbeitsmedizinischen, psychotherapeutischen, psychologischen, pflegerischen, ernährungs-, sport-, sucht-, erziehungs- und sozialwissenschaftlichen Sachverstandes sowie des Sachverstandes der Menschen mit Behinderung einheitliche Handlungsfelder und Kriterien für die Leistungen nach Absatz 1 fest, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalt, Methodik, Qualität, intersektoraler Zusammenarbeit, wissenschaftlicher Evaluation und der Messung der Erreichung der mit den Leistungen verfolgten Ziele. Er bestimmt außerdem die Anforderungen und ein einheitliches Verfahren für die Zertifizierung von Leistungsangeboten durch die Krankenkassen, um insbesondere die einheitliche Qualität von Leistungen nach Absatz 4 Nummer 1 und 3 sicherzustellen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen stellt sicher, dass seine Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie eine Übersicht der nach Satz 2 zertifizierten Leistungen der Krankenkassen auf seiner Internetseite veröffentlicht werden. Die Krankenkassen erteilen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen hierfür sowie für den nach § 20d Absatz 2 Nummer 2 zu erstellenden Bericht die erforderlichen Auskünfte und übermitteln ihm nicht versichertenbezogen die erforderlichen Daten.
(3) Bei der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 2 Satz 1 berücksichtigt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch die folgenden Gesundheitsziele im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention:
- 1.
Diabetes mellitus Typ 2: Erkrankungsrisiko senken, Erkrankte früh erkennen und behandeln, - 2.
Brustkrebs: Mortalität vermindern, Lebensqualität erhöhen, - 3.
Tabakkonsum reduzieren, - 4.
gesund aufwachsen: Lebenskompetenz, Bewegung, Ernährung, - 5.
gesundheitliche Kompetenz erhöhen, Souveränität der Patientinnen und Patienten stärken, - 6.
depressive Erkrankungen: verhindern, früh erkennen, nachhaltig behandeln, - 7.
gesund älter werden und - 8.
Alkoholkonsum reduzieren.
(4) Leistungen nach Absatz 1 werden erbracht als
- 1.
Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach Absatz 5, - 2.
Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten für in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte nach § 20a und - 3.
Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung) nach § 20b.
(5) Die Krankenkasse kann eine Leistung zur verhaltensbezogenen Prävention nach Absatz 4 Nummer 1 erbringen, wenn diese nach Absatz 2 Satz 2 von einer Krankenkasse oder von einem mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Dritten in ihrem Namen zertifiziert ist. Bei ihrer Entscheidung über eine Leistung zur verhaltensbezogenen Prävention berücksichtigt die Krankenkasse eine Präventionsempfehlung nach § 25 Absatz 1 Satz 2, nach § 26 Absatz 1 Satz 3 oder eine im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge oder einer sonstigen ärztlichen Untersuchung schriftlich abgegebene Empfehlung. Die Krankenkasse darf die sich aus der Präventionsempfehlung ergebenden personenbezogenen Daten nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten verarbeiten. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach dieser Vorschrift an andere Krankenkassen, deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften übertragen. Für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention, die die Krankenkasse wegen besonderer beruflicher oder familiärer Umstände wohnortfern erbringt, gilt § 23 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(6) Die Ausgaben der Krankenkassen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Vorschrift und nach den §§ 20a bis 20c sollen ab dem Jahr 2019 insgesamt für jeden ihrer Versicherten einen Betrag in Höhe von 7,52 Euro umfassen. Von diesem Betrag wenden die Krankenkassen für jeden ihrer Versicherten mindestens 2,15 Euro für Leistungen nach § 20a und mindestens 3,15 Euro für Leistungen nach § 20b auf. Von dem Betrag für Leistungen nach § 20b wenden die Krankenkassen für Leistungen nach § 20b, die in Einrichtungen nach § 107 Absatz 1 und in Einrichtungen nach § 71 Absatz 1 und 2 des Elften Buches erbracht werden, für jeden ihrer Versicherten mindestens 1 Euro auf. Unterschreiten die jährlichen Ausgaben einer Krankenkasse den Betrag nach Satz 2 für Leistungen nach § 20a, so stellt die Krankenkasse diese nicht ausgegebenen Mittel im Folgejahr zusätzlich für Leistungen nach § 20a zur Verfügung. Die Ausgaben nach den Sätzen 1 bis 3 sind in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches anzupassen. Unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz 1 müssen die Ausgaben der Krankenkassen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Vorschrift und nach den §§ 20a bis 20c im Jahr 2020 nicht den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Beträgen entsprechen. Im Jahr 2019 nicht ausgegebene Mittel für Leistungen nach § 20a hat die Krankenkasse nicht im Jahr 2020 für zusätzliche Leistungen nach § 20a zur Verfügung zu stellen.
(1) Zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit wird als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eine soziale Pflegeversicherung geschaffen.
(2) In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind kraft Gesetzes alle einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Wer gegen Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, muß eine private Pflegeversicherung abschließen.
(3) Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen; ihre Aufgaben werden von den Krankenkassen (§ 4 des Fünften Buches) wahrgenommen.
(4) Die Pflegeversicherung hat die Aufgabe, Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind.
(5) In der Pflegeversicherung sollen geschlechtsspezifische Unterschiede bezüglich der Pflegebedürftigkeit von Männern und Frauen und ihrer Bedarfe an Leistungen berücksichtigt und den Bedürfnissen nach einer kultursensiblen Pflege nach Möglichkeit Rechnung getragen werden.
(6) Die Ausgaben der Pflegeversicherung werden durch Beiträge der Mitglieder und der Arbeitgeber finanziert. Die Beiträge richten sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Für versicherte Familienangehörige und eingetragene Lebenspartner (Lebenspartner) werden Beiträge nicht erhoben.
(7) Ein Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gilt im Sinne dieses Buches als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten,
- 1.
soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig sind, - 2.
soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben.
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
- 1.
das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, - 2.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, - 3.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge), - 4.
das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden. Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entsprechend.
(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.
(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.
(5) Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 des Vierten Buches.
(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.
(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.
(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.
(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.
(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.
Beitragspflichtige Einnahmen sind
- 1.
bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, jedoch bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, mindestens eins vom Hundert der Bezugsgröße, - 2.
bei behinderten Menschen das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße, - 2a.
bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder nach einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches) beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße, - 3.
bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches individuell betrieblich qualifiziert werden, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, - 3a.
(weggefallen) - 4.
bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften die Geld- und Sachbezüge, die sie persönlich erhalten, jedoch bei Mitgliedern, denen nach Beendigung ihrer Ausbildung eine Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung nicht gewährleistet oder für die die Gewährleistung nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße, - 5.
bei Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit bewertet wird, ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens jedoch dieses Einkommen, mindestens jedoch das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze. § 165 Abs. 1 Satz 2 bis 10 gilt entsprechend.
Beitragspflichtige Einnahme ist bei Personen, die beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, bei Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, jedoch mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Prozent der Bezugsgröße.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.