Sozialgericht Detmold Urteil, 12. Juni 2014 - S 18 AL 152/13

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Sprungrevision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Zwischen den Beteiligten ist die Bemessung des Arbeitslosengeldes streitig.
3Der am 00.00.1948 geborene Kläger war seit 2007 bei der Fa. F B GmbH & Co. KG beschäftigt. Bis zum 29.06.2011 erhielt der Kläger von Seiten des Arbeitgebers seinen Lohn sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Ab dem 30.06.2011 bis 22.01.2012 erhielt der Kläger Krankengeld von seiner gesetzlichen Krankenversicherung. Vom 23.01.2012 bis 13.02.2012 erhielt der Kläger Übergangsgeld und anschließend erneut vom 14.02.2012 bis 14.11.2012 Krankengeld.
4Bereits am 17.09.2012 beantragte der Kläger ab dem 15.11.2012 bei der Beklagten die Gewährung von Arbeitslosengeld aufgrund der Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug. Im Rahmen des Antrags auf Arbeitslosengeld ging eine Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers des Klägers ein. Hierin waren Entgeltabrechnungszeiträume von Juli 2010 bis zum 29.06.2011 bescheinigt. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung hatte der Kläger im November 2010 ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt von 5.413,49 EUR. Hierin war ein Betrag von 2.379,00 EUR als einmalige Jahressonderzahlung enthalten. Die entsprechende Verdienstabrechnung für den Monat November 2010 wurde mit Datum vom 03.12.2010 erstellt und der berechnete Entgeltanspruch des Klägers gelangte sodann zur Auszahlung. In der Zeit von 01.12.2010 bis 29.06.2011 hatte der Kläger ein beitragspflichtigen Arbeitsentgelt von zusammen 19.689,04 EUR.
5Mit Bescheid vom 03.12.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 15.11.2012 ausgehend von einer Gesamtanspruchsdauer von 720 Tagen bis zum 28.02.2014 begrenzt im Hinblick auf die Vollendung der Altersgrenze für den Bezug der Regelaltersrente durch den Kläger. Bei der Höhe des Arbeitslosengeldes ging die Beklagte davon aus, dass der Kläger nur im Umfang von wöchentlich 30 Arbeitsstunden gegenüber den zuvor geleisteten 40 Arbeitsstunden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe und redu-zierte so die Bemessung des Arbeitslosengeldes.
6Mit Änderungsbescheid vom 19.12.2012 änderte die Beklagte ihre bisherige Bewilligung ab und gewährte dem Kläger nunmehr ein tägliches Arbeitslosengeld von 40,22 EUR ausgehend von einem Bemessungsentgelt von 93,31 EUR täglich ohne Herabbemessung.
7Der Kläger erhob mit Schreiben vom 02.01.2013 Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.12.2012.
8Nachdem eine Widerspruchsbegründung nicht erfolgte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2013 den Widerspruch als unbegründet zurück. Dies begründete sie damit, dass Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung nicht genannt und auch aus den Unterlagen nicht ersichtlich seien, der Bescheid entspreche den gesetzlichen Bestimmungen.
9Hiergegen hat der Kläger am 22.03.2013 Klage erhoben.
10Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde ein höheres Arbeitslosengeld zu. Dies sei unter Einbeziehung des Entgeltabrechnungszeitraumes von November 2010 zu berechnen. Hierzu beruft er sich auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28.04.2010 (Az. L 12 AL 13/09). Entsprechend hätte die Beklagte unter Zugrundelegung des erweiterten 2-jährigen Bemessungszeitraums vom 15.11.2010 bis 14.11.2012 auch den Entgeltabrechnungszeitraum November 2010, der eine Jahressonderzahlung enthielt, mit berücksichtigen müssen, da dieser am 03.12.2010 abgerechnet worden sei.
11Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
12die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2013 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld I unter Einbeziehung des Entgeltabrechnungszeitraums November 2010 zu bewilligen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie hält die angefochtene Entscheidung für rechtmäßig. Durch den Änderungsbescheid vom 19.12.2012 seien die Leistungen ab 15.11.2012 geändert festgesetzt worden. Diese Änderung sei Gegenstand des Verfahrens. Der Monat November 2010 liege außerhalb des 2-jährigen Bemessungszeitraumes. Dies gelte auch dann, wenn der Monat November 2010 - wie hier - erst später im Dezember 2010 abgerechnet worden sei. Im Bemessungszeitraum können nur solche Entgeltabrechnungszeiträume liegen, die vollständig im Bemessungsrahmen liegen. Im Hinblick auf die in Bezug genommene Entscheidung des LSG NRW stehe diese im Widerspruch zur Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 08.07.2009 (Az. B 11 AL 14/08 R). Die angefochtene Entscheidung entspreche der zitierten Ent-scheidung des Bundessozialgerichts.
16Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
17Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten. Dieser lag vor und war Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungsfindung.
18Entscheidungsgründe:
19Die zulässige Klage ist nicht begründet.
20Die Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dem Kläger steht kein Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung eines höheren Bemessungsentgeltes zu als ihm durch den Bescheid vom 03.12.2012 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 19.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2013 gewährt wurde.
21Da der Bescheid vom 03.12.2012 durch den Bescheid vom 19.12.2012 zu Gunsten des Klägers abgeändert wurde, war Gegenstand des Widerspruchsverfahrens der geänderte Bescheid mit einem täglichen Arbeitslosengeldanspruch von 40,22 EUR. Insofern stellt dies auch den Streitgegenstand des Klageverfahrens dar.
22Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger (1.) dem Grunde nach Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den §§ 136, 137 SGB III hat und (2.) hat diesen Anspruch auch der Höhe nach (§§ 149 - 153 SGB III) zutreffend bewilligt.
23(1.) Nach § 137 Abs. 1 SGB III haben Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld bestand ab Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen ab dem 15.11.2012.
24Die Arbeitslosmeldung erfolgte am 17.09.2012 zum 15.11.2012. Der Kläger hat die erforderliche Anwartschaftszeit erfüllt. Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Rahmenfrist beträgt nach § 143 Abs. 1 SGB III zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Rahmenfrist läuft vorliegend vom 15.11.2010 bis zum 14.11.2012. Bis zum 29.06.2011 war der Kläger gegen Arbeitsentgelt beschäftigt und daher versicherungspflichtig nach § 25 Abs. 1 SGB III. Während des Bezuges von Krankengeld und Übergangsgeld vom 30.06.2011 bis 14.11.2012 bestand nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III Versicherungspflicht, da unmittelbar zuvor eine Versicherungspflicht durch die Beschäftigung bestand. Innerhalb der Rahmenfrist war der Kläger mithin mindestens 12 Monate versicherungspflichtig.
25Der Kläger war auch arbeitslos im Sinn von § 138 SGB II, da das Arbeitsverhältnis zwar noch fortbestand, aber die Beschäftigung tatsächlich nicht ausgeübt wurde.
26(2.) Das Arbeitslosengeld des Kläger ist hinsichtlich der Höhe zutreffend bewilligt. Es beträgt im Fall des Kläger gem. § 149 Nr. 2 SGB III, da er kein Kind im Sinn des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 Einkommenssteuergesetz (EStG) hat, 60 % des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), welches sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Kläger im Bemessungszeitraum erzielt hatte (Bemessungsentgelt). Bemessungsentgelt ist gem. § 151 Abs. 1 SGB III das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Kläger im Bemessungszeitraum erzielt hatte. Der Bemessungszeitraum umfasst gem. § 150 Abs. 1 SGB III die Entgeltabrechnungszeiträume, die in dem Zeitraum von einem Jahr vor der Entstehung des Anspruches enthalten sind und beim Ausscheiden aus dem Ver-sicherungspflichtverhältnis vor Entstehung des Anspruches abgerechnet waren. Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld ist am 15.11.2012 entstanden. Denn an diesem Tag erfüllte er die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld (s.o.), womit das Stammrecht auf Arbeitslosengeld entstanden ist. Entsprechend umfasst der Bemessungsrahmen nach § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III den Zeitraum von einem Jahr vor der Entstehung des Stammrechtes, also den Zeitraum vom 15.11.2011 bis zum 14.11.2012. Soweit der einjährige Bemessungsrahmen weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum enthält, wird der Bemessungszeitraum auf 2 Jahre erweitert (§ 150 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Entsprechend liegt der zweijährige Bemessungszeitraum in der Zeit vom 15.11.2010 bis zum 14.11.2012.
27Der Kläger verfügt im einjährigen Bemessungsrahmen nicht über mindestens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Denn innerhalb des einjährigen Bemessungsrahmens erhielt der Kläger nur Krankengeld bzw. Übergangsgeld. Entsprechend ist für das Bemessungsentgelt auf den zweijährigen Bemessungszeitraum vom 15.11.2010 bis zum 14.11.2012 abzustellen. In den zweijährigen Bemessungszeitraum fällt die Zeit von 01.12.2010 bis 29.06.2011. Dies sind 211 Tage mit einem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt von zusammen 19.689,04 EUR. Die Zeit vom 15. bis 30.11.2010 gehört zwar zum zweijährigen Bemessungsrahmen, jedoch ist das Bruttoentgelt mit der Jahressonderzahlung von zusammen 5.413,49 EUR nicht bei der Bemessung zu berücksichtigen. Bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes sind nur die Entgeltabrechnungszeiträume zugrunde zu legen, die vollständig innerhalb des Bemessungsrahmens liegen und vollständig abgerechnet waren. Teilabrechnungszeiträume sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie in den Bemessungsrahmen hineinragen (BSG SozR 4-4300 § 133 Nr. 3, LSG Hessen, Urteil vom 24.08.2010, L 9 AL 152/08). Hier ragt der Monat November 2010 nur teilweise in den Bemessungsrahmen hinein. Insofern ist das Entgelt für November 2010 nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Jahressonderzahlung von brutto 2.379,00 EUR die mit dem Novembergehalt 2010 Anfang Dezember 2010 abgerechnet und ausgezahlt wurde. Die Sonderzahlung ist laut der Arbeitsbescheinigung Teil des Entgelts für November 2010 und teilt somit das Schicksal des gesamten Entgeltes für November 2010. Soweit in einer Entscheidung des LSG NRW vom 28.04.2010 (Az. L 12 AL 13/09) ausgeführt wurde, dass es ausreicht, wenn die Auszahlung der Sonderzahlung innerhalb des Bemessungsrahmen erfolgte, überzeugt dies nicht. Sinn und Zweck der ausschließlichen Berücksichtigung von vollständig innerhalb des Bemessungszeitraumes abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträumen ist gerade, dass für die Bemessung des Arbeitslosengeldes keine anteilige Berechnung von Entgeltabrechnungszeiträumen vorgenommen werden soll, um so die Berechnung des Arbeitslosengeldes zu vereinfachen (vgl. Gagel, SGB II/SGB III, § 150 SGB III Rn. 28). Die Entscheidung des LSG NRW berücksichtigt dies nicht.
28Bei einem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt von 19.689,04 EUR an 211 Tagen ergibt sich ein Bemessungsentgelt von 93,31 EUR. Ausgehend von diesem Bemessungsentgelt ist das tägliche Arbeitslosengeld des Klägers mit 40,22 EUR zutreffend festgestellt und bewilligt worden.
29Die Anspruchsdauer wurde zutreffend bis zum 28.02.2014 bewilligt, da der am 00.00.1948 geborene Kläger die Regelaltersgrenze (§ 235 Abs.2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch -SGB VI-) mit 65 Jahren und 2 Monaten am 00.00.2014 erreicht und daher ab dem 00.00.2014 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr hat (vgl. § 136 Abs. 2 SGB III).
30Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183,193 SGG.
31Die Sprungrevision war gem. § 161 Abs. 1 und 2 und § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Im Hinblick auf die vorgenannte Entscheidung des LSG NRW ist die Frage der Berücksichtigung einer Sonderzahlung, die zu einem Entgeltabrechnungszeitraum gehört der nicht vollständig im Bemessungszeitraum liegt, klärungsbedürftig.

moreResultsText
Annotations
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer
- 1.
arbeitslos ist, - 2.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und - 3.
die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.
Das Arbeitslosengeld beträgt
- 1.
für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz), - 2.
für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz)
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer
- 1.
arbeitslos ist, - 2.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und - 3.
die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.
(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.
(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass
- 1.
sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und - 2.
das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,
(1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.
(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn.
(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:
- 1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.
(1) Versicherungspflichtig sind
- 1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, - 2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind, - 3.
(weggefallen) - 3a.
(weggefallen) - 4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind, - 5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.
(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie
- 1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen, - 2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen, - 2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, - 2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder - 3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie
- 1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und - 2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
- 1.
der oder des Erziehenden, - 2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder - 3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.
(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.
(4) (weggefallen)
Das Arbeitslosengeld beträgt
- 1.
für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz), - 2.
für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz)
(1) Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat; Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches sind nicht zu berücksichtigen. Arbeitsentgelte, auf die die oder der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind.
(2) Außer Betracht bleiben Arbeitsentgelte,
- 1.
die Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind, - 2.
die als Wertguthaben einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches nicht nach dieser Vereinbarung verwendet werden.
(3) Als Arbeitsentgelt ist zugrunde zu legen
- 1.
für Zeiten, in denen Arbeitslose Kurzarbeitergeld oder eine vertraglich vereinbarte Leistung zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld bezogen haben, das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätten; dies gilt auch, wenn die Entscheidung über den Anspruch auf Kurzarbeitergeld rückwirkend aufgehoben wird oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, - 2.
für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose für die geleistete Arbeitszeit ohne eine Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches erzielt hätten; für Zeiten einer Freistellung das erzielte Arbeitsentgelt, - 3.
für Zeiten einer Berufsausbildung, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt wurde (§ 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), die erzielte Ausbildungsvergütung; wurde keine Ausbildungsvergütung erzielt, der nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes als Mindestvergütung maßgebliche Betrag.
(4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist; dies gilt auch, wenn sie das Arbeitslosengeld nur deshalb nicht bezogen haben, weil der Anspruch geruht hat.
(5) Ist die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach § 145 geleistet wird. Bestimmt sich das Bemessungsentgelt nach § 152, ist insoweit die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt.
(1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.
(2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht
- 1.
Zeiten einer Beschäftigung, neben der Übergangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Teilübergangsgeld oder Teilarbeitslosengeld geleistet worden ist, - 2.
Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige oder Freiwilliger im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, wenn sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 344 Absatz 2 bestimmt, - 3.
Zeiten, in denen Arbeitslose Elterngeld oder Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen haben oder ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen haben, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war, - 4.
Zeiten, in denen Arbeitslose eine Pflegezeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch genommen haben sowie Zeiten einer Familienpflegezeit oder Nachpflegephase nach dem Familienpflegezeitgesetz, wenn wegen der Pflege das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war; insoweit gilt § 151 Absatz 3 Nummer 2 nicht, - 5.
Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn die oder der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat.
(3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn
- 1.
der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält, - 2.
in den Fällen des § 142 Absatz 2 der Bemessungszeitraum weniger als 90 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder - 3.
es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen.
(1) Gegen das Urteil eines Sozialgerichts steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.
(3) Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist oder der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Läßt das Sozialgericht die Revision durch Beschluß zu, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.
(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.