Sozialgericht Augsburg Urteil, 11. Mai 2016 - S 18 R 685/15

bei uns veröffentlicht am11.05.2016

Gericht

Sozialgericht Augsburg

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2015 verurteilt, an den Kläger Übergangsgeld für die Zeit der Rehabilitationsleistung vom 4. Februar 2015 bis zum 11. März 2015 zu leisten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Klägers in vollem Umfang.

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf die Gewährung von Übergangsgeld während der vom 04.02.2015 bis 11.03.2015 durchgeführten Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation.

Mit Bescheid der Arbeitsagentur für Arbeit vom A-Stadt vom 11.02.2014 wurde den am 1968 geborenen Kläger in dem Zeitraum vom 01.02.2014 bis 30.01.2015 Arbeitslosengeld I bewilligt.

Auf Antrag des Klägers vom 06.11.2014 hin gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 25.11.2014 eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation.

Der Kläger wurde am 04.02.2015 in der Einrichtung B. -Klinik aufgenommen und am 11.03.2015 entlassen.

Im Bescheid vom 24.02.2015 lehnte die Beklagte den Anspruch auf Übergangsgeld für die Dauer der gewährten Maßnahme in dieser Einrichtung ab, da der Kläger nicht bis unmittelbar vor Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation eine der aufgeführten Sozialleistungen bezogen habe.

Hiergegen legte der Kläger am 20.03.2015 Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass die Beklagte ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass bei einem Beginn der Maßnahme im Februar 2015 der Übergangsgeldanspruch ausgeschlossen sei. Im Weiteren bezieht sich der Kläger auf einen Auszug aus der rechtlichen Arbeitsanweisung der Beklagten zu § 24 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) „R 3 Unmittelbarkeit“. Weiterhin sei aufgrund des zwischen dem Ende des Arbeitslosengeldes liegenden Wochenendes und den üblichen Klinik-Aufnahmetagen eine frühere Aufnahme als am Dienstag nicht möglich gewesen. Schließlich habe der Kläger die lange Verfahrensdauer, die letztendlich zum Beginn der Reha-Maßnahme wenige Tage nach Auslaufen des Arbeitslosengeld-I-Bezuges geführt habe, nicht zu verschulden.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 24.06.2015 zurück mit der Begründung, dass die Verhältnisse am 03.02.2014 maßgeblich seien, da keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Arbeitslosengeld I oder Krankengeld als Entgeltersatzleistungen habe der Kläger am 03.02.2014 nicht bezogen.

In der am 16.07.2015 erhobenen Klage hat die Bevollmächtigte des Klägers unter anderem vorgetragen, dass die Auslegung des Unmittelbarkeitsbegriffes der Beklagten grob unbillig sei. Die enge Auslegung müsse korrigiert werden und sei auch nicht verfassungsgemäß.

Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass sie die Rechtsansicht vertrete, dass „unmittelbar“ einen nahtlosen Übergang bedeute. Festgelegt sei diese Rechtsauffassung im Gemeinsamen Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld unter Kapitel II, Abschnitt 2.3 (Stand Dezember 2014). Die dort dargestellten Rechtspositionen beruhten auf Beschlüssen, die für die Beklagte verbindlich seien. Ein Abweichen hiervon sei nicht möglich.

Der Kläger beantragt,

1. Der Bescheid vom 24.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.06.2015 wird aufgehoben. 2. Dem Kläger ist Übergangsgeld für die Zeit der Rehabilitationsleistung vom 04.02.2015 bis zum 11.03.2015 gemäß § 20 SGB VI zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg.

Die form- und fristgerecht erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, das Sozialgericht Augsburg ist das für die Entscheidung sachlich und örtlich zuständige Gericht (§§ 51 Abs. 1 Nr. 1, 57 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Klage wurde gemäß §§ 87, 90, 92 SGG form- und fristgerecht erhoben.

Die Klage ist auch begründet. Der das Übergangsgeld ablehnende Bescheid vom 24.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.06.2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat einen materiellen Anspruch auf Gewährung des Übergangsgeldes, welcher sich auf § 20 Nr. 3 b SGB VI ergibt. Dieser lautet:

Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die 1. ( ...) 2. ( ...) 3. bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen a) ( ...) b) Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

Streitig ist vorliegend allein die Rechtsfrage, ob der unbestimmte Rechtsbegriff der „Unmittelbarkeit“ als Tatbestandsvoraussetzung des Übergangsgeldanspruches gem. § 20 Nr.3 b SGB VI vorliegend gegeben ist, d. h. ob unmittelbar vor Beginn der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Arbeitslosengeld gewährt wurde. Dies ist nach Auffassung der Kammer der Fall.

Unstreitig wurde Arbeitslosengeld von der Arbeitsagentur bis 30.01.2015 gewährt, die Maßnahme zur Rehabilitation begann am 04.02.2015. Zwischen dem Ende des Arbeitslosengeldbezuges und der Maßnahme zur Rehabilitation liegt ein Wochenende und zwei Werktage, so dass nach Auffassung der Kammer das Tatbestandsmerkmal der „Unmittelbarkeit“ gemäß § 20 Nr. 3b SGB VI erfüllt ist.

Die Beklagte vertritt hingegen die Ansicht, dass das Tatbestandsmerkmal und der unbestimmte Rechtsbegriff „unmittelbar“ mit einem nahtlosen Übergang gleichzusetzen sei und nur insoweit eine Ausnahme möglich ist, wenn der Tag vor Beginn der Leistung auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt.

Da der Tag vor Beginn der Leistung, der 03.02.2015, ein Dienstag war und zu diesem Zeitpunkt der Arbeitslosengeldanspruch bereits nicht mehr bestand, wäre unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beklagten ein Übergeldanspruch ausgeschlossen.

Dieser Auffassung schließt sich die Kammer nicht an, da sie diese sehr enge Auslegung nicht nachvollziehen kann. In der vom Kläger zitierten Arbeitsanweisung der Beklagten (R3 zu § 24 SGB VI), die nach wie vor im Internet publiziert wird, vertrat die Beklagte ursprünglich (im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 24 SGB VI, die seit 30.06.2001 außer Kraft ist und im Wesentlichen der streitgegenständlichen Regelung des § 20 Nr. 3b SGB VI entspricht) eine weite Auslegung der Unmittelbarkeit. Hiernach sollte diese Voraussetzung im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB VI auch dann erfüllt sein, wenn der Zeitraum zwischen dem Ende der als Entgeltersatzleistung gezahlten SGB-III-Sozialleistung und dem Beginn der Reha-Leistung bzw. der vorausgegangenen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr als einen Monat umfasst. Die Beklagte bezog sich in diesem Zusammenhang auf eine Analogie bzw. auf den Rechtsgedanken des § 19 Abs. 2 SGB V, wonach der Krankenversicherte grundsätzlich Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach Ende der Mitgliedschaft hat.

In der aktuellen Arbeitsanweisung zu § 20 SGB VI (R4.1.1.) wird hingegen von dieser Auslegung klar Abstand genommen und die Unmittelbarkeit nunmehr im Sinne einer Nahtlosigkeit ausgelegt. Die Beklagte vertritt den Ansatz, dass für die Anspruchsprüfung des Übergangsgeldes nur die unmittelbar vor Beginn der Leistung bzw. Arbeitsunfähigkeit maßgebenden Verhältnisse zugrunde zu legen seien. Zu beurteilen sei nicht der zurückliegende Monat, sondern nur noch der letzte Tag vor Beginn der Leistung/Arbeitsunfähigkeit. Falle dieser Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, dann sei der letzte davor liegende Werktag maßgebend.

Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung von der Beklagtenvertreterin übergebenen Besprechungsergebnisses (TOP 11 der Arbeitsgruppe Durchführung der Rehabilitation in der Sitzung 1/2004 am 28.01.2004 in Frankfurt am Main), auf welches die aktuelle Auslegung der Beklagten zurückzuführen ist, wurde die Abkehr der bisher vertretenen „Karenzzeit“ von einem Monat damit begründet, dass die Entgeltersatzfunktion des Übergangsgeldes bei Versicherten, die bereits bis zu vier Wochen keine wirtschaftliche Absicherung gehabt haben, nicht gerechtfertigt erscheine. Außerdem sei die Karenzzeit nicht mit der Rechtsauslegung zur unmittelbaren Aufeinanderfolge von Anrechnungszeiten nach § 252 Abs. 7 SGB VI in Einklang zu bringen. Die unmittelbare Aufeinanderfolge Anrechnungszeittatsachen sei nur dann gegeben, wenn die Lücke zwischen den einzelnen Zeiten nicht mehr als drei Tage andaure. Ferner erscheine eine Analogie zu § 19 Abs.2 SGB V nicht mehr sachgerecht.

Ein Teil der Literatur stützt die Auffassung der Beklagten und fordert unter Berufung auf das allgemeine Sprachverständnis eine Nahtlosigkeit (Löschau in Löschau, SGB VI, Stand September 2010, § 20 Rz. 40; Zabre in Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl. 2013, § 20 Rz. 4). Allerdings sollen auch nach dieser Ansicht zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten neben Wochenenden oder Feiertage pauschal Lücken von drei Tagen unschädlich sein (Löschau, a. a. O.; Jüttner a. a. O., Rn. 29).

Die jedoch herrschende Meinung in der Literatur und Rechtsprechung bevorzugt klar die frühere Rechtsauffassung der Beklagten, wonach kein nahtloser Übergang zwischen den Leistungen erforderlich ist. Ein Abstand von einem Monat soll hiernach in Anlehnung an § 19 Abs. 2 SGB V (Haack in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 20 Rz. 6; Hirsch in LPK-SGB VI, 2. Auflage 2010, § 20 Rz. 6; Kater in KassKomm SGB VI, Stand September 2015, § 20 Rz. 11; KommGRV, SGB VI, Stand Oktober 2006, § 20 Rz. 3) oder von vier Wochen (BSG SozR 2200 § 1240 Nr. 11) unschädlich sein. In der zuletzt genannten Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), die sich auf die Vorschrift des §§ 1241 Abs. 1 Satz1 und 1241b Reichsversicherungsordnung (RVO) bezog, stellte das BSG im Hinblick auf die Frage der Nahtlosigkeit und der Unmittelbarkeit fest, dass eine Grenzziehung bei zumindest drei bzw. vier Wochen zu ziehen ist. Länger als vier Wochen könne der Zeitraum nicht andauern, weil im Fall des Übergangsgeldes, wie auch in vergleichbaren Fällen, eine längere Frist den Begriff des unmittelbaren Anschlusses nicht mehr erfüllen kann (BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 39/82 -Rn. 14 und 15).

Zwar enthielt die diesem Urteil des BSG zugrunde liegende Vorschrift noch nicht den Begriff der Unmittelbarkeit, sondern die Formulierung „im Anschluss hieran“. Dieser Begriff hat aber im allgemeinen Sprachgebrauch die Bedeutung „unmittelbar (da)nach“. Die Verwendung des Ausdrucks „unmittelbar anschließend“ erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, welche dem Ansatz der grammatischen Auslegung folgt, jedoch keinen nahtlosen Übergang (BSG, Senatsurteil vom 29.01.2008 - SozR 4-3250 § 51 Nr. 1 RdNr. 31; BSG SozR 4-3250 § 28 Nr. 3 RdNr. 22; BSG, Urteil vom 07.09.2010 - B 5 R 104/08 R -, SozR 4-3250 § 49 Nr. 1, Rn. 18; Jüttner in: Hauck/Noftz, SGB, 02/16, § 20 SGB VI, Rn. 30).

Die Auffassung, welche die weite Auslegung vertritt, ist aus Sicht der Kammer weitaus überzeugender. Unter dem Aspekt einer grammatischen Auslegung des Merkmals der Unmittelbarkeit ist eine Nahtlosigkeit (vgl. BSG SozR 4-3250 § 49 Nr. 1 Rz. 18) auch aus Sicht des Gerichts nicht notwendigerweise erforderlich.

Die gegenteilige Argumentation der Beklagten, dokumentiert im Beschluss des AGDR 1/2004, Top11 vermag die Kammer hingegen nicht zu überzeugen, unabhängig davon, dass Beschlüsse der entsprechenden Gremien der Rentenversicherungsträger und deren Arbeitsanweisungen Verwaltungsinterna darstellen und im Verhältnis zur Rechtsprechung keine Bindungswirkung entfalten.

Die in diesem Zusammenhang von der Beklagten angewandte Analogie zu der Norm des § 252 Abs. 7 SGB VI bei der Auslegung des Merkmals der Unmittelbarkeit ist nicht zielführend, da bereits die Interessenlagen völlig unterschiedlich und somit eine die Voraussetzungen einer Analogie nicht gegeben sind. Die streitgegenständliche Regelung des § 20 SGB VI betrifft die Anspruchsvoraussetzung einer bestimmten Sozialleistung, während hingegen § 252 Abs. 7 SGB lediglich die Voraussetzungen bestimmter rentenrechtlicher Zeiten regelt. Die Anwendung des Rechtsgedankens des § 19 Abs. 2 SGB V, der sich ebenfalls auf die Gewährung von Sozialleistungen bezieht, ist insbesondere unter diesem Gesichtspunkt weitaus sachgerechter.

Auch die These der Beklagten, dass die Entgeltersatzfunktion des Übergangsgeldes bei Versicherten, die bereits bis zu vier Wochen keine wirtschaftliche Absicherung gehabt haben, nicht gerechtfertigt erscheine, kann das Gericht nicht überzeugen.

Zunächst ist zu beachten, dass ein vom Gesetzgeber gewählter unbestimmter Rechtsbegriff nicht unter Vernachlässigung des Einzelfalls und des Normzwecks durch ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal ersetzt werden kann (vgl. BSG vom 07.09.2010, B 5 R 104/08 R, Rn. 19).

Ausgehend von dem Regelungszweck des § 20 Nr. 3 Buchst. a und b SGB VI ist somit bei der Bestimmung und Festlegung des engen zeitlichen Zusammenhangs in erster Linie maßgeblich, ob sich der Versicherte bzw. der Kläger aufgrund der Dauer der Unterbrechungen zwischenzeitlich eine andere Lebensgrundlage gebildet hat (BSG, a. a. O.; Haack in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2.Aufl. 2013, § 20 SGB VI, Rn. 11). Dies kann jedoch bei sachgerechter Betrachtung bei einem zeitlichen Abstand der jeweiligen Leistungen von unter vier Wochen und erst recht bei einem Abstand von zwei Werktagen - wie im vorliegenden Fall - nicht angenommen werden (vgl. Niesel in: KassKomm-SGB, SGB VI, § 20 Rn. 11; Oberscheven in: GK-SGB VI, § 21 Rn. 135. Haack in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 20 SGB VI Rn. 11; A.A. Huber in: Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, SGB IX, § 49 Rn. 6, der nur eine Unterbrechung für ein Wochenende oder für Feiertage als den Zusammenhang wahrend ansieht.). Gerade in dem vorliegenden Fall, wo zwischen Beginn der Maßnahme und dem Ende des Arbeitslosengeldanspruches gerade zwei Werktage (zuzüglich Wochenende) liegen und der Kläger auch keinerlei Einfluss auf den Beginn der Maßnahme hatte, führt die enge und strikte Auslegung der Beklagten zu offensichtlich nicht sachgerechten Ergebnissen und widerspricht zudem dem Regelungszweck der Norm.

Der angefochtene Bescheid ist daher materiell rechtswidrig, der Kläger hat einen materiellen Anspruch auf Leistung des Übergangsgeldes gemäß § 20 Nr. 3b SGB VI. Der Klage war daher stattzugeben.

II.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 51


(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten 1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken

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(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 19 Erlöschen des Leistungsanspruchs


(1) Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist. (1a) Endet die Mitgliedschaft durch die Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse, gelten die von dieser Krank

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 90


Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 92


(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertr

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 20 Anspruch


(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die1.von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Lei

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 252 Anrechnungszeiten


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Bundessozialgericht Urteil, 07. Sept. 2010 - B 5 R 104/08 R

bei uns veröffentlicht am 07.09.2010

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Juli 2008 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22.

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(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die

1.
von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, sofern die Leistungen nicht dazu geeignet sind, neben einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erbracht zu werden,
2.
(weggefallen)
3.
bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen
a)
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder
b)
Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

(2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch oder Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.

(3) Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches haben und ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhalten, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ab Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2017, unter welchen Voraussetzungen Versicherte nach Absatz 3 einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Unzuständig geleistete Zahlungen von Entgeltersatzleistungen sind vom zuständigen Träger der Leistung zu erstatten.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 67 entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die

1.
von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, sofern die Leistungen nicht dazu geeignet sind, neben einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erbracht zu werden,
2.
(weggefallen)
3.
bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen
a)
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder
b)
Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

(2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch oder Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.

(3) Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches haben und ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhalten, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ab Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2017, unter welchen Voraussetzungen Versicherte nach Absatz 3 einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Unzuständig geleistete Zahlungen von Entgeltersatzleistungen sind vom zuständigen Träger der Leistung zu erstatten.

(1) Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist.

(1a) Endet die Mitgliedschaft durch die Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse, gelten die von dieser Krankenkasse getroffenen Leistungsentscheidungen mit Wirkung für die aufnehmende Krankenkasse fort. Hiervon ausgenommen sind Leistungen aufgrund von Satzungsregelungen. Beim Abschluss von Wahltarifen, die ein Mitglied zum Zeitpunkt der Schließung in vergleichbarer Form bei der bisherigen Krankenkasse abgeschlossen hatte, dürfen von der aufnehmenden Krankenkasse keine Wartezeiten geltend gemacht werden. Die Vorschriften des Zehnten Buches, insbesondere zur Rücknahme von Leistungsentscheidungen, bleiben hiervon unberührt.

(2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1.

(3) Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erhalten die nach § 10 versicherten Angehörigen Leistungen längstens für einen Monat nach dem Tode des Mitglieds.

(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die

1.
von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, sofern die Leistungen nicht dazu geeignet sind, neben einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erbracht zu werden,
2.
(weggefallen)
3.
bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen
a)
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder
b)
Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

(2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch oder Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.

(3) Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches haben und ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhalten, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ab Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2017, unter welchen Voraussetzungen Versicherte nach Absatz 3 einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Unzuständig geleistete Zahlungen von Entgeltersatzleistungen sind vom zuständigen Träger der Leistung zu erstatten.

(1) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte

1.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
1a.
Anpassungsgeld bezogen haben, weil sie als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Braunkohleanlagen und -tagebaue sowie der Steinkohleanlagen aus den in § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben,
2.
nach dem 31. Dezember 1991 eine Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben,
3.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr als Lehrling nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren und die Lehrzeit abgeschlossen haben, längstens bis zum 28. Februar 1957, im Saarland bis zum 31. August 1957,
4.
vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen haben, in der eine Zurechnungszeit nicht enthalten war,
5.
vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Invalidenrente, ein Ruhegeld oder eine Knappschaftsvollrente bezogen haben, wenn diese Leistung vor dem 1. Januar 1957 weggefallen ist,
6.
Schlechtwettergeld bezogen haben, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen worden ist, längstens bis zum 31. Dezember 1978.

(2) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, für die

1.
die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1. Januar 1983,
2.
ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Januar 1984
bis zum 31. Dezember 1997 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge oder Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt hat.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1997 bei Versicherten, die

1.
nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren oder
2.
in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert waren,
nur vor, wenn für diese Zeiten, längstens jedoch für 18 Kalendermonate, Beiträge nach mindestens 70 vom Hundert, für die Zeit vom 1. Januar 1995 an 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens gezahlt worden sind.

(4) (weggefallen)

(5) Zeiten einer Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1969 sind bei Handwerkern nur dann Anrechnungszeiten, wenn und solange sie in der Handwerksrolle gelöscht waren.

(6) Bei selbständig Tätigen, die auf Antrag versicherungspflichtig waren, und bei Handwerkern sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen sie

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
nur dann Anrechnungszeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren. Anrechnungszeiten nach dem 30. April 1985 liegen auch vor, wenn die Versicherten mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren.

(7) Zeiten, in denen Versicherte

1.
vor dem 1. Januar 1984 arbeitsunfähig geworden sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
2.
vor dem 1. Januar 1979 Schlechtwettergeld bezogen haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und
a)
vor dem 1. Juli 1978 eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen haben oder
b)
vor dem 1. Januar 1992 eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens einen Kalendermonat andauerten. Folgen mehrere Zeiten unmittelbar aufeinander, werden sie zusammengerechnet.

(8) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten nach dem 30. April 2003, in denen Versicherte

1.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit gemeldet waren,
2.
der Arbeitsvermittlung nur deshalb nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden und
3.
eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben.
Für Zeiten nach Satz 1 gelten die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. Zeiten nach Satz 1 werden nach dem 31. Dezember 2007 nur dann als Anrechnungszeiten berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und der Versicherte vor dem 2. Januar 1950 geboren ist.

(9) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Arbeitslosengeld II nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit oder in Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(10) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2022 Arbeitslosengeld II bezogen haben. Dies gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die

1.
Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben oder
2.
in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig gewesen sind oder eine Leistung bezogen haben, wegen der sie nach § 3 Satz 1 Nummer 3 versicherungspflichtig gewesen sind.
Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(1) Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist.

(1a) Endet die Mitgliedschaft durch die Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse, gelten die von dieser Krankenkasse getroffenen Leistungsentscheidungen mit Wirkung für die aufnehmende Krankenkasse fort. Hiervon ausgenommen sind Leistungen aufgrund von Satzungsregelungen. Beim Abschluss von Wahltarifen, die ein Mitglied zum Zeitpunkt der Schließung in vergleichbarer Form bei der bisherigen Krankenkasse abgeschlossen hatte, dürfen von der aufnehmenden Krankenkasse keine Wartezeiten geltend gemacht werden. Die Vorschriften des Zehnten Buches, insbesondere zur Rücknahme von Leistungsentscheidungen, bleiben hiervon unberührt.

(2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1.

(3) Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erhalten die nach § 10 versicherten Angehörigen Leistungen längstens für einen Monat nach dem Tode des Mitglieds.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Juli 2008 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22. September 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen Kosten auch für das Berufungs- und Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den Kalendermonat März 2002 als Bemes-sungszeitraum zugrunde legen muss, um das Übergangsgeld des Klägers für dessen Berufs-findung/Arbeitserprobung vom 22.4. bis 3.5.2002 und die Ausbildung zum Maschinenbautechniker vom 16.9.2002 bis 16.7.2004 zu berechnen.

2

Der Kläger, ein gelernter Werkzeugmacher, beantragte am 30.1.2001 Leistungen zur beruflichen Rehabilitation. Im Februar/März 2001 nahm er an einer vierwöchigen stationären medizinischen Leistung zur Rehabilitation teil. Die Kurärzte entließen ihn arbeitsfähig und empfahlen langfristig eine berufliche Neuorientierung für eine weniger wirbelsäulenbelastende Tätigkeit. Anschließend war der Kläger wieder im erlernten Beruf tätig.

3

Mit Bescheid vom 12.6.2001 lehnte es die Beklagte ab, dem Kläger berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation zu gewähren, weil seine Erwerbsfähigkeit weder erheblich gefährdet noch gemindert sei. Diesen Ablehnungsbescheid erklärte sie im Widerspruchsverfahren für gegenstandslos und stellte nunmehr Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes in Aussicht (Teilabhilfebescheid vom 14.1.2002). Unter dem 19.2.2002 bewilligte sie dem Kläger "eine Berufsfindung/Arbeitserprobung, um für die Auswahl berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation … Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit angemessen berücksichtigen zu können". Für die Dauer dieser Maßnahme erhielt der Kläger auf der Grundlage des Tarifentgelts von März 2002 Übergangsgeld iHv kalendertäglich 40,22 € (Bescheid vom 3.5.2002 in der Fassung des Bescheides vom 7.8.2002). Nachdem ihm die Beklagte eine Ausbildung zum Maschinenbautechniker als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt hatte (Bescheid vom 11.7.2002), bewilligte sie ihm Übergangsgeld auf der Basis des Tarifentgelts von August 2002 iHv kalendertäglich 42,18 € (Bescheid vom 26.9.2002). Die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 3.5., 7.8. und 26.9.2002 wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 17.12.2002).

4

Diese Bescheide hat das SG Augsburg aufgehoben und die Beklagte verurteilt, das Übergangsgeld für die Berufsfindung/Arbeitserprobung und die Ausbildung zum Maschinenbautechniker unter Zugrundelegung des Monatslohns von März 2002 zu bewilligen (Urteil vom 22.9.2005). Auf die Berufung der Beklagten hat das Bayerische LSG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 29.7.2008): Zu Recht habe die Beklagte das Übergangsgeld nicht nach dem Nettoentgelt berechnet, das der Kläger im März 2002 erzielt habe. Denn maßgeblicher Bemessungszeitraum sei Oktober 2000. Dies sei der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Leistung, die mit der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme begonnen habe und mit der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben abgeschlossen worden sei. Medizinische und berufsfördernde Maßnahmen seien Teile eines Gesamtplans mit einheitlicher Zielsetzung. An das Vorliegen eines derartigen Gesamtplans, aus dem sich die Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens ableiten lasse, dürften keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es reiche vielmehr aus, wenn bei Beendigung einer medizinischen Leistung die Erforderlichkeit einer berufsfördernden Leistung objektiv feststehe. Die Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens diene der Verwaltungsvereinfachung und sei ein elementarer Grundsatz des Rehabilitationsrechts. Im Falle von Zwischen- oder Übergangsbeschäftigungen solle dieser Grundsatz Ungerechtigkeiten, Zufälligkeiten oder Manipulationsmöglichkeiten im Einzelfall ausschließen. Wirkten Arbeitgeber und Arbeitnehmer kollusiv zusammen, so könnten sie das Arbeitsentgelt aus der Zwischenbeschäftigung im Bemessungszeitraum künstlich hoch halten, um das Übergangsgeld zu manipulieren. Außerdem bestehe die Gefahr von Fehlanreizen, wenn der Versicherte zwischen zwei Rehabilitationsmaßnahmen eine hoch bezahlte, aber nicht leidensgerechte Tätigkeit aufnehme und so das Rehabilitationsziel gefährde. Schließlich müsse das Entgelt aus Zwischenbeschäftigungen auch deshalb unberücksichtigt bleiben, weil es häufig wegen der rehabilitationsbedürftigen Erkrankung gemindert sei. Deshalb sei unbeachtlich, dass der Kläger - anders als im Regelfall zu erwarten - mit seiner Zwischenbeschäftigung im März 2002 ein höheres Nettoentgelt verdient habe als vor Beginn der Kurmaßnahme. Wie sich aus § 301 Abs 1 Satz 1 SGB VI ergebe, seien für die Berechnung des Übergangsgeldes die §§ 20 bis 27 SGB VI in ihrer bis zum 30.6.2001 geltenden Fassung (aF) weiter anzuwenden, weil der Kläger berufliche Rehabilitationsleistungen vor dem 1.7.2001 beantragt habe. Die Übergangsvorschrift des Art 67 Abs 1 SGB IX vom 19.6.2001 (BGBl I 1046) werde für Teilhabeleistungen nach dem SGB VI durch § 301 SGB VI als speziellere und daher vorrangige Regelung verdrängt.

5

Mit der Revision, die das LSG zugelassen hat, rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts: Das Übergangsgeld sei nach den Vorschriften des SGB IX zu berechnen, weil die Berufsfindung/Arbeitserprobung und die Ausbildung zum Maschinenbautechniker erst nach dem Inkrafttreten des SGB IX begonnen hätten. Für diesen Fall ordne Art 67 Abs 1 SGB IX die Anwendbarkeit des SGB IX an. Gemäß § 47 Abs 1 Satz 1 SGB IX sei für Berechnung des Regelentgelts von dem letzten vor Beginn der Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum auszugehen. Dies sei vorliegend März 2002 gewesen. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens führe zu keinem anderen Ergebnis, weil die Beklagte keinen einheitlichen Rehabilitationsplan aufgestellt habe. Hiervon könne bei einer Zeitspanne von über einem Jahr zwischen dem Abschluss der medizinischen Rehabilitationsleistung und dem Beginn der beruflichen Rehabilitation keine Rede mehr sein. Dies bestätige § 49 SGB IX, wonach die Kontinuität der Berechnungsgrundlage nur erhalten bleibe, wenn die weitere Maßnahme direkt im Anschluss, dh im zeitlichen Abstand von höchstens vier Wochen, durchgeführt werde.

6

           

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Juli 2008 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22. September 2005 zurückzuweisen.

7

           

Die Beklagte, die dem Berufungsurteil weitgehend beipflichtet, beantragt schriftsätzlich,

        

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist begründet.

9

Zu Unrecht hat das LSG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 3.5., 7.8. und 26.9.2002 und der Widerspruchsbescheid vom 17.12.2002 verletzen den Kläger in seinen Rechten, weil sie das kalendertägliche Übergangsgeld während der Berufsfindung/Arbeitserprobung und während der Ausbildung zum Maschinenbautechniker nicht auf der Grundlage des maßgeblichen - höheren - Nettoentgelts für den Monat März 2002 feststellten. Die Revision führt daher zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

10

1. Entgegen der Auffassung des LSG ergeben sich Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes für beide Maßnahmen aus Teil 1 Kapitel 6 des SGB IX. Dieses Gesetz ist am 1.7.2001 in Kraft getreten (Art 68 Abs 1 SGB IX) und bestimmt seither die Rechtsfolgen für grundsätzlich alle einschlägigen Sachverhalte.

11

a) Der Anspruch des Klägers auf Übergangsgeld für die Zeit der Berufsfindung/Arbeitserprobung vom 22.4. bis 3.5.2002, auf den es für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts ankommt (BSGE 53, 229 = SozR 2200 § 1241 Nr 21), folgt aus § 45 Abs 3 SGB IX. Hiernach haben Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen Anspruch auf Übergangsgeld wie bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Zeitraum, in dem die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt wird (§ 33 Abs 4 Satz 2 SGB IX)und sie wegen der Teilnahme kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen. Im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben leisten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 45 Abs 2 Nr 2 SGB IX Übergangsgeld nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 20 und 21 SGB VI. Auch nach dem Recht des SGB IX handelt es sich bei dem Anspruch auf Übergangsgeld um einen von dem Anspruch auf die Maßnahme zur Teilhabe (§ 5 SGB IX) selbst strikt zu unterscheidenden besonderen und ergänzenden (§ 44 Abs 1 Nr 1 SGB IX) Anspruch, der folglich auch durch einen besonderen Verwaltungsakt (Bescheid) zuerkannt/festgestellt wird (vgl zum Verhältnis des Übergangsgeldes zu den Maßnahmen der Rehabilitation nach altem Recht: Urteil des Senats vom 21.3.2001 - SozR 3-2600 § 20 Nr 1 S 3 ff). Er entsteht daher bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen mit der tatsächlichen Durchführung der Maßnahme als besonderem "Versicherungsfall". Nichts anderes gilt hinsichtlich Funktion und Rechtsnatur des Übergangsgeldes für Fälle der vorliegenden Art, in denen sich der Anspruch auf diese Leistung aus der Rechtsfolgenverweisung in § 45 Abs 3 SGB IX ergibt. Der gesamte insofern leistungsbegründende Sachverhalt, insbesondere also die Teilnahme an der Berufsfindung/Arbeitserprobung vom 22.4. bis 3.5.2002, hat sich vorliegend nach Inkrafttreten des SGB IX vollzogen und unterliegt damit dessen Regelungen, auf die die damit gemäß § 45 Abs 2 Nr 2 SGB IX ebenfalls in ihrer Fassung ab dem 1.7.2001 anzuwendenden § 20 Abs 1 Nr 1, § 21 Abs 1 SGB VI jeweils - deklaratorisch - (zurück-)verweisen.

12

Vorrangiges Spezialrecht ist nicht einschlägig. So kommt vorliegend zunächst keine Anwendung der Vorgängerregelung des § 45 Abs 3 SGB IX, des zum 30.6.2001 aufgehobenen (Art 6 Nr 16 iVm Art 68 Abs 1 SGB IX) § 20 Abs 1 Satz 2 SGB VI über diesen Zeitpunkt hinaus in Betracht. Gemäß § 300 Abs 2 SGB VI sind nämlich aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzes nach dem Zeitpunkt der Aufhebung nur noch auf einen bis dahin "bestehenden Anspruch" anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Am 30.6.2001 hatte der Kläger aber für die Zeit der "Teilnahme" an der erst vom 22.4. bis 3.5.2002 durchgeführten Berufsfindung/Arbeitserprobung noch keinen durchsetzbaren Anspruch (§ 194 Abs 1 BGB) auf Übergangsgeld (vgl zum Begriff des Anspruchs: BSG SozR 3-2600 § 301 Nr 1 S 2). Nichts anderes (§ 300 Abs 5 SGB VI) ergibt sich aus § 301 Abs 1 Satz 1 SGB VI, wonach für "Leistungen zur Teilhabe" unter bestimmten Voraussetzungen altes Recht weiter anzuwenden ist. Die Anwendung der Norm setzt zunächst voraus, dass unter dem erst zum 1.7.2001 eingeführten Rechtsbegriff der "Leistungen zur Teilhabe" übergangsrechtlich vor diesem Zeitpunkt beantragte Maßnahmen zur "Rehabilitation" zu verstehen sind (vgl in diesem Sinne auch BT-Drucks 11/4124 S 206). Hiervon ausgehend ist der Anspruch auf Übergangsgeld vom sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift nicht erfasst. Das Übergangsgeld ist nämlich eine die Rehabilitationsmaßnahme ergänzende Leistung (§ 20 Abs 1 Nr 1 SGB VI aF, § 28 SGB VI aF)der Rehabilitation, nicht aber selbst eine Maßnahme zur Rehabilitation (vgl BSGE 53, 229 = SozR 2200 § 1241 Nr 21 und Urteil des Senats vom 21.3.2001, aaO). Auch dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass auch nach altem Recht Übergangsgeld für die Zeit der Teilnahme an einer Berufsfindung oder Arbeitserprobung erst auf Grund der Rechtsfolgenverweisung in § 20 Abs 1 Satz 2 SGB VI aF zu leisten war. Aus demselben Grund scheidet schließlich die Anwendung der Übergangsbestimmung des Art 67 Abs 1 SGB IX aus, wonach für "Leistungen zur Teilhabe" in bestimmten Fällen anstelle des SGB IX altes Recht (§ 20 Abs 1 Satz 2 SGB VI) weiter gilt.

13

b) Auch die Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes während der ebenfalls vollständig in die Zeit nach dem 30.6.2001 fallenden Ausbildung des Klägers zum Maschinenbautechniker richten sich nach Teil 1 Kapitel 6 des SGB IX. § 45 Abs 2 Nr 2 SGB IX kommt insofern unmittelbar zur Anwendung. Die vorstehenden Ausführungen zum anwendbaren Recht gelten im Übrigen entsprechend.

14

2. Der Kläger hat während der zwölftägigen Arbeitserprobung/Berufsfindung dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld "wie bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" (§ 45 Abs 3 SGB IX). Der Wert des Rechts auf Übergangsgeld ist nach §§ 46 ff SGB IX zu berechnen.

15

Gemäß § 46 Abs 1 Satz 1 SGB IX werden der Berechnung des Übergangsgeldes grundsätzlich 80 vom Hundert (vH) des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt) zugrunde gelegt, höchstens jedoch das in entsprechender Anwendung des § 47 berechnete Nettoarbeitsentgelt; hierbei gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Ist - wie hier - das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen, gilt der 30. Teil des in dem letzten vor Beginn der Leistung abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt (§ 47 Abs 1 Satz 3 SGB IX).

16

Bei der Ermittlung des Regelentgelts ist auf März 2002 als Bemessungszeitraum abzustellen, weil dies der letzte Kalendermonat ist, der abgerechnet worden war, bevor die Berufsfindung/Arbeitserprobung am 22.4.2002 begann. An diesem Tag hatte der Arbeitgeber das im Vormonat erzielte Arbeitsentgelt bereits vollständig errechnet, sodass es ohne Weiteres ausgezahlt bzw überwiesen werden konnte (vgl dazu BSG SozR 3-2200 § 182 Nr 8 S 31; Karmanski in Niesel/Brand, 5. Aufl 2010, § 160 RdNr 39; Schütze in Hauck/Haines, SGB IX, K § 47 RdNr 17). "Leistung" iS von § 47 Abs 1 Satz 3 SGB IX ist dabei grundsätzlich die (Haupt-)Maßnahme (Einzelleistung zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben einschließlich Berufsfindung und Arbeitserprobung iS von § 45 Abs 3 SGB IX), von der die unterhaltssichernde (Neben-)Leistung - Übergangsgeld - akzessorisch abhängt. Von dieser isolierten Betrachtung der jeweiligen Einzelmaßnahme kann auch nicht allein deshalb abgesehen werden, weil ggf mehrere Maßnahmen zeitlich aufeinanderfolgen. Andernfalls wären die einschränkenden Voraussetzungen des § 49 SGB IX weitgehend obsolet. In dieser Vorschrift normiert der Gesetzgeber selbst die Bedingungen abschließend, unter denen ausnahmsweise auf frühere Abrechnungszeiträume zurückgegriffen werden darf (sog Kontinuität der Bemessungsgrundlage). Neben dieser gesetzlichen Regelung besteht für die erweiternde Auslegung des Leistungsbegriffs in § 47 Abs 1 Satz 3 SGB IX kein Raum.

17

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist vorliegend nicht auf den zuletzt abgerechneten Kalendermonat vor Beginn der medizinischen Rehabilitation abzustellen, an der der Kläger ab dem 21.2.2001 teilgenommen hat. Denn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Halbs 1 SGB IX iVm § 21 Abs 3 SGB VI sind nicht erfüllt. Nach § 49 Halbs 1 SGB IX wird bei der Berechnung ergänzender Leistungen zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt nur ausgegangen, wenn Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen haben und im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt wird. Der Kläger hat für die Zeit der vierwöchigen stationären medizinischen Leistung zur Rehabilitation bis zum 22.3.2001 Übergangsgeld bezogen. Die Berufsfindung/Arbeitserprobung, die 13 Monate später am 22.4.2002 begann, ist aber nicht "im Anschluss daran" ausgeführt worden.

18

"Anschluss" iS von § 49 Halbs 1 SGB IX ist zunächst nicht gleichbedeutend mit einem nahtlosen Zusammenhang zwischen dem Bezug einer Entgeltersatzleistung und dem Beginn der Maßnahme zur Teilhabe(so bereits BSGE 51, 193, 195 = SozR 2200 § 1241b Nr 4). Zwar hat dieser Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch (vgl dazu nur Wank, Die Auslegung von Gesetzen, 2. Aufl 2001, § 5 I 1, S 50) die Bedeutung "unmittelbar (da)nach" (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl 2000, Nr 8 zu Anschluss; Duden, Bd 10, Bedeutungswörterbuch, 3. Aufl 2002, Nr 3b zu Anschluss; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd 1, 3. Aufl 1999, Nr 3b zu Anschluss). Ein Verständnis in diesem restriktiven Sinne kommt jedoch im vorliegenden Kontext, auf den es für das Verständnis unbestimmter Rechtsbegriffe in besonderer Weise ankommt, nicht in Betracht. Selbst dort, wo das Gesetz in einschlägigen Zusammenhängen die engere Formulierung "unmittelbar anschließend" (§ 51 Abs 1 SGB IX) verwendet, ist kein nahtloser Übergang erforderlich (Senatsurteil vom 29.1.2008 - SozR 4-3250 § 51 Nr 1 RdNr 31; BSG SozR 4-3250 § 28 Nr 3 RdNr 22). Dem Gesetzgeber des SGB IX war zudem bekannt, dass die Rechtsprechung zu den Vorgängernormen von § 49 Halbs 1 SGB IX dem dortigen Begriff "im Anschluss" das Erfordernis der Nahtlosigkeit nicht entnommen hatte. Weder § 49 SGB IX noch den sog Materialien kann entnommen werden, dass mit dem Inkrafttreten des SGB IX trotz des unveränderten Wortlauts ein anderes Verständnis maßgeblich sein und ein ausreichender Zusammenhang nur bei Fehlen jeder zeitlichen Lücke als gegeben angesehen werden sollte.

19

Die gesetzliche Bestimmung "im Anschluss" kann andererseits im Wege der Auslegung schon deshalb nicht abschließend quantifiziert werden, weil damit der vom Gesetzgeber gewählte unbestimmte Rechtsbegriff durch ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal ersetzt würde (vgl zu diesem Gesichtspunkt bereits BSG, SozR 3-4100 § 59c Nr 3 S 11). Ob im Sinne der Ausnahmeregelung des § 49 SGB IX ein zwar nicht nahtloser, wohl aber hinreichend zügiger Anschluss der den Anspruch auf Übergangsgeld begründenden Maßnahme zur Teilhabe an den Vorbezug von ua Übergangsgeld gegeben ist, kann vielmehr nur einzelfallbezogen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Norm bestimmt werden(vgl BSGE 51, 193, 195 = SozR 2200 § 1241b Nr 4).

20

Ähnlich § 16 RehaAnglG in der bis 30.6.2001 geltenden Fassung und ihm entsprechend weiteren Vorschriften für die verschiedenen Rehabilitationsträger, wie etwa § 1241b RVO(vgl hierzu BSGE 51, 193 = SozR 2200 § 1241b Nr 4), soll auch der diese Regelungen zusammenfassende (vgl BT-Drucks 14/5074, 110) § 49 SGB IX einerseits die Kontinuität der Leistungen gewährleisten und andererseits der Verwaltungsvereinfachung dienen(vgl BSGE 51, 193 = SozR 2200 § 1241b Nr 4 und BSG SozR 3-4100 § 59c Nr 3 S 11). Allerdings kann die Gewährleistung von Kontinuität im Sinne einer Fortgeltung der Bemessungsgrundlage einer früher bezogenen Leistung im Blick auf die regelmäßig vorzunehmende Bemessung des Übergangsgeldes auf der Grundlage des der konkreten Maßnahme zur Teilhabe vorangehenden Bemessungszeitraums nach den §§ 46, 47 SGB IX nur dann in Betracht kommen, wenn sich nicht zwischenzeitlich eine andere Leistungsgrundlage gebildet hat oder hätte bilden können(vgl zum früheren Recht BSG SozR 3-4100 § 59c Nr 3 S 11). Andernfalls wäre eine von Zufälligkeiten freie und den Lebensstandard des Versicherten ausreichend widerspiegelnde Bemessung des Übergangsgeldes nicht gewährleistet.

21

Auch insofern kann in Anlehnung an das bis zum 30.6.2001 geltende Recht davon ausgegangen werden, dass ein die Anwendung von § 49 SGB IX rechtfertigender und die Bildung einer anderen Lebensgrundlage in diesem Sinne ausschließender "Anschluss" immer dann gegeben ist, wenn der zeitliche Abstand zwischen dem Ende des früheren Leistungsbezuges und dem Beginn der Maßnahme zur Teilhabe weniger als vier Wochen beträgt(vgl BSGE 51, 193 = SozR 2200 § 1241b Nr 4). Die Anwendung dieser Untergrenze rechtfertigt sich auch für das geltende Recht entsprechend daraus, dass in vorbestehender Übereinstimmung mit den Regelungen für das Krankengeld (vgl § 47 Abs 2 SGB V)auch für die Bemessung des dem Übergangsgeld zugrunde liegenden Regelentgelts auf einen Zeitraum von wenigstens vier Wochen abgestellt wird (§ 47 Abs 1 Satz 1 SGB IX), um dessen Höhe nicht von der zufälligen Verdiensthöhe weniger Tage abhängig zu machen (vgl BSGE 51, 193 = SozR 2200 § 1241b Nr 4). Um dies zu vermeiden, wird in derartigen Fällen gemäß § 49 SGB IX auch für die Bestimmung der Höhe des nunmehr ergänzend zu zahlenden Übergangsgeldes auf das bereits der früheren Leistung zugrunde liegende und auf einen ausreichenden Bemessungszeitraum bezogene Arbeitsentgelt abgestellt. Im Regelfall (BSG SozR 3-4100 § 59c Nr 3 S 11) darf daher die Unterbrechung zwischen dem Übergangsgeld und der vorher bezogenen Entgeltersatzleistung nicht länger als vier Wochen dauern (BSGE 58, 175, 177 = SozR 4100 § 59 Nr 3; BSG, Urteil vom 30.5.1985 - 11a RA 52/84 - Juris). Bereits ein neuer Entgeltabrechnungszeitraum auf der Grundlage tatsächlicher Arbeitserbringung von mindestens vier Wochen begründet dagegen eine neue Lebensgrundlage (BSG aaO). Dem Urlaubsentgelt kommt demgegenüber die Indizwirkung des Arbeitsentgelts nicht zu; hier kann auch bei einer mehr als vierwöchigen Lücke der Zusammenhang erhalten bleiben (BSGE 58, 175, 177 = SozR 4100 § 59 Nr 3).

22

Einen fortbestehenden Zusammenhang hat das BSG trotz eines mehr als vierwöchigen Abstandes im Rahmen von § 59c AFG auch dann erwogen, wenn sich Maßnahmen, die auf einem Gesamtplan beruhen, aus technischen Gründen verzögern(offen gelassen in BSGE 58, 175, 177 = SozR 4100 § 59 Nr 3). Unter anderem in derartigen Fällen könnte in Betracht kommen, dass sich Maßnahmen zur Teilhabe als Einheit in der Weise darstellen, dass gemeinsamer Bezugszeitraum für die Bemessung des Übergangsgelds während aller Teilleistungen der letzte abgerechnete Kalendermonat vor der ersten Maßnahme ist und alle weiteren iS von § 49 SGB IX "im Anschluss" ausgeführt werden. Derartigen Überlegungen ist für den vorliegenden Zusammenhang nicht weiter nachzugehen.

23

Denn es liegen keine Sachgründe vor, die den zeitlichen Abstand von 13 Monaten zwischen der medizinischen Rehabilitationsleistung, die am 21.3.2001 endete, und der Berufsfindung/Arbeitserprobung, die am 22.4.2002 begann, überbrücken könnten. Beide Maßnahmen sind nämlich schon keine funktional aufeinander bezogenen (Teil-)Leistungen einer übergreifenden (Gesamt-)Maßnahme, die ausnahmsweise den Rückgriff auf weiter zurückliegende Abrech-nungszeiträume rechtfertigen würde. Ein solches "ganzheitliches" Rehabilitationsgeschehen, das Zwischenbeschäftigungen bei der Regelentgeltbestimmung unberücksichtigt lässt, liegt nur vor, wenn es auf einem einheitlichen, in sich zusammenhängenden und frühzeitig festgelegten "Teilhabeplan" beruht (vgl dazu Schütze in Hauck/Haines, SGB IX, K § 47 RdNr 22 sowie § 4 der Gemeinsamen Empfehlung über die nahtlose, zügige und einheitliche Erbringung von Leistungen zur Teilhabe nach § 12 Abs 1 Nr 1 bis 3 iVm § 13 Abs 1, Abs 2 Nr 5 SGB IX vom 22.3.2004; zum früheren "Gesamtplan" nach § 5 Abs 3 Satz 2 RehaAnglG, der zum 30.6.2001 außer Kraft getreten ist, vgl BSGE 75, 30, 32 = SozR 3-4100 § 59 Nr 6 S 31).

24

Medizinische Rehabilitation und Berufsfindung/Arbeitserprobung beruhten vorliegend nicht auf einem rehabilitativen Gesamtkonzept, das bereits § 5 Abs 3 Satz 2 RehaAnglG unter dem Begriff des "Gesamtplans" kannte und das nun unter den Begriff des "Teilhabeplans" zu fassen ist. Denn die Beklagte hatte nach Abschluss der medizinischen Rehabilitation durch Bescheid vom 12.6.2001 weitere Leistungen zur Teilhabe ausdrücklich abgelehnt und damit jedes eventuell vorhandene Vertrauen in die Existenz eines übergreifenden Gesamtkonzepts zerstört. Dass die Beklagte diese Entscheidung später durch Abhilfebescheid vom 14.1.2002 revidierte, dem Kläger zunächst Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes in Aussicht stellte und dann mit Bescheid vom 19.2.2002 die Berufsfindung/Arbeitserprobung gewährte, kann ein ursprünglich inexistentes Gesamtkonzept nicht rückwirkend entstehen lassen. Folglich sind medizinische Rehabilitation sowie Berufsfindung/Arbeitserprobung - was die Berechnung des Übergangsgeldes angeht - nicht als Bestandteile einer Gesamtmaßnahme, sondern isoliert als eigenständige Einzelleistungen zu betrachten. Maßgeblicher Bemessungszeitraum für die Berufsfindung/Arbeitserprobung ist somit der Monat März 2002.

25

3. Während der Ausbildung zum Maschinenbautechniker ist Übergangsgeld ab dem 16.9.2002 ebenfalls auf der Grundlage des im Monat März 2002 erzielten Entgelts zu zahlen. Dies folgt ebenfalls aus §§ 46 ff SGB IX, auf die § 21 Abs 1 SGB VI nF verweist. Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich hiernach nach Teil 1 Kapitel 6 SGB IX, soweit die Absätze 2 bis 4 - wie hier - nichts Abweichendes bestimmen. In Anwendung der vorstehend geschilderten Grundsätze ist für die Bemessung des Übergangsgeldes nicht auf August 2002, dem zuletzt abgerechneten Kalendermonat vor Beginn der (Haupt-)Leistung (Ausbildung zum Maschinenbautechniker), abzustellen. Denn die Berufsfindung/Arbeitserprobung, die am 3.5.2002 endete, und die Ausbildung zum Maschinenbautechniker, die am 16.9.2002 begann, sind funktional ineinander greifende (§ 10 Abs 1 Satz 1 SGB IX) und zusammenwirkende (§ 11 SGB IX) Teilleistungen einer übergreifenden (Gesamt-)Maßnahme, die auf einem einheitlichen, in sich zusammenhängenden und frühzeitig festgelegten Teilhabeplan beruhen. Wie sich bereits aus dem Bewilligungsbescheid vom 19.2.2002 ergibt, führte die Beklagte die Berufsfindung/Arbeitserprobung durch, "um für die Auswahl berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation … Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit" des Klägers "angemessen berücksichtigen zu können". Die Berufsfindung/Arbeitserprobung sollte nach dem erkennbaren Konzept der Beklagten also nur Vorstufe einer sich daran anschließenden Teilhabeleistung sein. Diese funktionale Verknüpfung der beiden Leistungen rechtfertigt die Annahme eines "ganzheitlichen" Rehabilitationsgeschehens, das Zwischenbeschäftigungen bei der Regelentgeltbestimmung unberücksichtigt lässt, und auf der Grundlage von § 49 SGB IX den Rückgriff auf weiter zurückliegende Abrechnungszeiträume (hier: März 2002) rechtfertigt.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die

1.
von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, sofern die Leistungen nicht dazu geeignet sind, neben einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erbracht zu werden,
2.
(weggefallen)
3.
bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen
a)
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder
b)
Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

(2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch oder Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.

(3) Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches haben und ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhalten, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ab Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2017, unter welchen Voraussetzungen Versicherte nach Absatz 3 einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Unzuständig geleistete Zahlungen von Entgeltersatzleistungen sind vom zuständigen Träger der Leistung zu erstatten.

(1) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte

1.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
1a.
Anpassungsgeld bezogen haben, weil sie als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Braunkohleanlagen und -tagebaue sowie der Steinkohleanlagen aus den in § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben,
2.
nach dem 31. Dezember 1991 eine Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben,
3.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr als Lehrling nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren und die Lehrzeit abgeschlossen haben, längstens bis zum 28. Februar 1957, im Saarland bis zum 31. August 1957,
4.
vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen haben, in der eine Zurechnungszeit nicht enthalten war,
5.
vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Invalidenrente, ein Ruhegeld oder eine Knappschaftsvollrente bezogen haben, wenn diese Leistung vor dem 1. Januar 1957 weggefallen ist,
6.
Schlechtwettergeld bezogen haben, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen worden ist, längstens bis zum 31. Dezember 1978.

(2) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, für die

1.
die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1. Januar 1983,
2.
ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Januar 1984
bis zum 31. Dezember 1997 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge oder Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt hat.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1997 bei Versicherten, die

1.
nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren oder
2.
in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert waren,
nur vor, wenn für diese Zeiten, längstens jedoch für 18 Kalendermonate, Beiträge nach mindestens 70 vom Hundert, für die Zeit vom 1. Januar 1995 an 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens gezahlt worden sind.

(4) (weggefallen)

(5) Zeiten einer Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1969 sind bei Handwerkern nur dann Anrechnungszeiten, wenn und solange sie in der Handwerksrolle gelöscht waren.

(6) Bei selbständig Tätigen, die auf Antrag versicherungspflichtig waren, und bei Handwerkern sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen sie

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
nur dann Anrechnungszeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren. Anrechnungszeiten nach dem 30. April 1985 liegen auch vor, wenn die Versicherten mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren.

(7) Zeiten, in denen Versicherte

1.
vor dem 1. Januar 1984 arbeitsunfähig geworden sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
2.
vor dem 1. Januar 1979 Schlechtwettergeld bezogen haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und
a)
vor dem 1. Juli 1978 eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen haben oder
b)
vor dem 1. Januar 1992 eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens einen Kalendermonat andauerten. Folgen mehrere Zeiten unmittelbar aufeinander, werden sie zusammengerechnet.

(8) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten nach dem 30. April 2003, in denen Versicherte

1.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit gemeldet waren,
2.
der Arbeitsvermittlung nur deshalb nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden und
3.
eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben.
Für Zeiten nach Satz 1 gelten die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. Zeiten nach Satz 1 werden nach dem 31. Dezember 2007 nur dann als Anrechnungszeiten berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und der Versicherte vor dem 2. Januar 1950 geboren ist.

(9) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Arbeitslosengeld II nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit oder in Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(10) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2022 Arbeitslosengeld II bezogen haben. Dies gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die

1.
Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben oder
2.
in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig gewesen sind oder eine Leistung bezogen haben, wegen der sie nach § 3 Satz 1 Nummer 3 versicherungspflichtig gewesen sind.
Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die

1.
von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, sofern die Leistungen nicht dazu geeignet sind, neben einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erbracht zu werden,
2.
(weggefallen)
3.
bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen
a)
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder
b)
Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

(2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch oder Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.

(3) Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches haben und ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhalten, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ab Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2017, unter welchen Voraussetzungen Versicherte nach Absatz 3 einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Unzuständig geleistete Zahlungen von Entgeltersatzleistungen sind vom zuständigen Träger der Leistung zu erstatten.

(1) Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist.

(1a) Endet die Mitgliedschaft durch die Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse, gelten die von dieser Krankenkasse getroffenen Leistungsentscheidungen mit Wirkung für die aufnehmende Krankenkasse fort. Hiervon ausgenommen sind Leistungen aufgrund von Satzungsregelungen. Beim Abschluss von Wahltarifen, die ein Mitglied zum Zeitpunkt der Schließung in vergleichbarer Form bei der bisherigen Krankenkasse abgeschlossen hatte, dürfen von der aufnehmenden Krankenkasse keine Wartezeiten geltend gemacht werden. Die Vorschriften des Zehnten Buches, insbesondere zur Rücknahme von Leistungsentscheidungen, bleiben hiervon unberührt.

(2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1.

(3) Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erhalten die nach § 10 versicherten Angehörigen Leistungen längstens für einen Monat nach dem Tode des Mitglieds.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Juli 2008 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22. September 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen Kosten auch für das Berufungs- und Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den Kalendermonat März 2002 als Bemes-sungszeitraum zugrunde legen muss, um das Übergangsgeld des Klägers für dessen Berufs-findung/Arbeitserprobung vom 22.4. bis 3.5.2002 und die Ausbildung zum Maschinenbautechniker vom 16.9.2002 bis 16.7.2004 zu berechnen.

2

Der Kläger, ein gelernter Werkzeugmacher, beantragte am 30.1.2001 Leistungen zur beruflichen Rehabilitation. Im Februar/März 2001 nahm er an einer vierwöchigen stationären medizinischen Leistung zur Rehabilitation teil. Die Kurärzte entließen ihn arbeitsfähig und empfahlen langfristig eine berufliche Neuorientierung für eine weniger wirbelsäulenbelastende Tätigkeit. Anschließend war der Kläger wieder im erlernten Beruf tätig.

3

Mit Bescheid vom 12.6.2001 lehnte es die Beklagte ab, dem Kläger berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation zu gewähren, weil seine Erwerbsfähigkeit weder erheblich gefährdet noch gemindert sei. Diesen Ablehnungsbescheid erklärte sie im Widerspruchsverfahren für gegenstandslos und stellte nunmehr Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes in Aussicht (Teilabhilfebescheid vom 14.1.2002). Unter dem 19.2.2002 bewilligte sie dem Kläger "eine Berufsfindung/Arbeitserprobung, um für die Auswahl berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation … Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit angemessen berücksichtigen zu können". Für die Dauer dieser Maßnahme erhielt der Kläger auf der Grundlage des Tarifentgelts von März 2002 Übergangsgeld iHv kalendertäglich 40,22 € (Bescheid vom 3.5.2002 in der Fassung des Bescheides vom 7.8.2002). Nachdem ihm die Beklagte eine Ausbildung zum Maschinenbautechniker als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt hatte (Bescheid vom 11.7.2002), bewilligte sie ihm Übergangsgeld auf der Basis des Tarifentgelts von August 2002 iHv kalendertäglich 42,18 € (Bescheid vom 26.9.2002). Die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 3.5., 7.8. und 26.9.2002 wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 17.12.2002).

4

Diese Bescheide hat das SG Augsburg aufgehoben und die Beklagte verurteilt, das Übergangsgeld für die Berufsfindung/Arbeitserprobung und die Ausbildung zum Maschinenbautechniker unter Zugrundelegung des Monatslohns von März 2002 zu bewilligen (Urteil vom 22.9.2005). Auf die Berufung der Beklagten hat das Bayerische LSG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 29.7.2008): Zu Recht habe die Beklagte das Übergangsgeld nicht nach dem Nettoentgelt berechnet, das der Kläger im März 2002 erzielt habe. Denn maßgeblicher Bemessungszeitraum sei Oktober 2000. Dies sei der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Leistung, die mit der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme begonnen habe und mit der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben abgeschlossen worden sei. Medizinische und berufsfördernde Maßnahmen seien Teile eines Gesamtplans mit einheitlicher Zielsetzung. An das Vorliegen eines derartigen Gesamtplans, aus dem sich die Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens ableiten lasse, dürften keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es reiche vielmehr aus, wenn bei Beendigung einer medizinischen Leistung die Erforderlichkeit einer berufsfördernden Leistung objektiv feststehe. Die Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens diene der Verwaltungsvereinfachung und sei ein elementarer Grundsatz des Rehabilitationsrechts. Im Falle von Zwischen- oder Übergangsbeschäftigungen solle dieser Grundsatz Ungerechtigkeiten, Zufälligkeiten oder Manipulationsmöglichkeiten im Einzelfall ausschließen. Wirkten Arbeitgeber und Arbeitnehmer kollusiv zusammen, so könnten sie das Arbeitsentgelt aus der Zwischenbeschäftigung im Bemessungszeitraum künstlich hoch halten, um das Übergangsgeld zu manipulieren. Außerdem bestehe die Gefahr von Fehlanreizen, wenn der Versicherte zwischen zwei Rehabilitationsmaßnahmen eine hoch bezahlte, aber nicht leidensgerechte Tätigkeit aufnehme und so das Rehabilitationsziel gefährde. Schließlich müsse das Entgelt aus Zwischenbeschäftigungen auch deshalb unberücksichtigt bleiben, weil es häufig wegen der rehabilitationsbedürftigen Erkrankung gemindert sei. Deshalb sei unbeachtlich, dass der Kläger - anders als im Regelfall zu erwarten - mit seiner Zwischenbeschäftigung im März 2002 ein höheres Nettoentgelt verdient habe als vor Beginn der Kurmaßnahme. Wie sich aus § 301 Abs 1 Satz 1 SGB VI ergebe, seien für die Berechnung des Übergangsgeldes die §§ 20 bis 27 SGB VI in ihrer bis zum 30.6.2001 geltenden Fassung (aF) weiter anzuwenden, weil der Kläger berufliche Rehabilitationsleistungen vor dem 1.7.2001 beantragt habe. Die Übergangsvorschrift des Art 67 Abs 1 SGB IX vom 19.6.2001 (BGBl I 1046) werde für Teilhabeleistungen nach dem SGB VI durch § 301 SGB VI als speziellere und daher vorrangige Regelung verdrängt.

5

Mit der Revision, die das LSG zugelassen hat, rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts: Das Übergangsgeld sei nach den Vorschriften des SGB IX zu berechnen, weil die Berufsfindung/Arbeitserprobung und die Ausbildung zum Maschinenbautechniker erst nach dem Inkrafttreten des SGB IX begonnen hätten. Für diesen Fall ordne Art 67 Abs 1 SGB IX die Anwendbarkeit des SGB IX an. Gemäß § 47 Abs 1 Satz 1 SGB IX sei für Berechnung des Regelentgelts von dem letzten vor Beginn der Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum auszugehen. Dies sei vorliegend März 2002 gewesen. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens führe zu keinem anderen Ergebnis, weil die Beklagte keinen einheitlichen Rehabilitationsplan aufgestellt habe. Hiervon könne bei einer Zeitspanne von über einem Jahr zwischen dem Abschluss der medizinischen Rehabilitationsleistung und dem Beginn der beruflichen Rehabilitation keine Rede mehr sein. Dies bestätige § 49 SGB IX, wonach die Kontinuität der Berechnungsgrundlage nur erhalten bleibe, wenn die weitere Maßnahme direkt im Anschluss, dh im zeitlichen Abstand von höchstens vier Wochen, durchgeführt werde.

6

           

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Juli 2008 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22. September 2005 zurückzuweisen.

7

           

Die Beklagte, die dem Berufungsurteil weitgehend beipflichtet, beantragt schriftsätzlich,

        

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist begründet.

9

Zu Unrecht hat das LSG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 3.5., 7.8. und 26.9.2002 und der Widerspruchsbescheid vom 17.12.2002 verletzen den Kläger in seinen Rechten, weil sie das kalendertägliche Übergangsgeld während der Berufsfindung/Arbeitserprobung und während der Ausbildung zum Maschinenbautechniker nicht auf der Grundlage des maßgeblichen - höheren - Nettoentgelts für den Monat März 2002 feststellten. Die Revision führt daher zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

10

1. Entgegen der Auffassung des LSG ergeben sich Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes für beide Maßnahmen aus Teil 1 Kapitel 6 des SGB IX. Dieses Gesetz ist am 1.7.2001 in Kraft getreten (Art 68 Abs 1 SGB IX) und bestimmt seither die Rechtsfolgen für grundsätzlich alle einschlägigen Sachverhalte.

11

a) Der Anspruch des Klägers auf Übergangsgeld für die Zeit der Berufsfindung/Arbeitserprobung vom 22.4. bis 3.5.2002, auf den es für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts ankommt (BSGE 53, 229 = SozR 2200 § 1241 Nr 21), folgt aus § 45 Abs 3 SGB IX. Hiernach haben Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen Anspruch auf Übergangsgeld wie bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Zeitraum, in dem die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt wird (§ 33 Abs 4 Satz 2 SGB IX)und sie wegen der Teilnahme kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen. Im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben leisten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 45 Abs 2 Nr 2 SGB IX Übergangsgeld nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 20 und 21 SGB VI. Auch nach dem Recht des SGB IX handelt es sich bei dem Anspruch auf Übergangsgeld um einen von dem Anspruch auf die Maßnahme zur Teilhabe (§ 5 SGB IX) selbst strikt zu unterscheidenden besonderen und ergänzenden (§ 44 Abs 1 Nr 1 SGB IX) Anspruch, der folglich auch durch einen besonderen Verwaltungsakt (Bescheid) zuerkannt/festgestellt wird (vgl zum Verhältnis des Übergangsgeldes zu den Maßnahmen der Rehabilitation nach altem Recht: Urteil des Senats vom 21.3.2001 - SozR 3-2600 § 20 Nr 1 S 3 ff). Er entsteht daher bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen mit der tatsächlichen Durchführung der Maßnahme als besonderem "Versicherungsfall". Nichts anderes gilt hinsichtlich Funktion und Rechtsnatur des Übergangsgeldes für Fälle der vorliegenden Art, in denen sich der Anspruch auf diese Leistung aus der Rechtsfolgenverweisung in § 45 Abs 3 SGB IX ergibt. Der gesamte insofern leistungsbegründende Sachverhalt, insbesondere also die Teilnahme an der Berufsfindung/Arbeitserprobung vom 22.4. bis 3.5.2002, hat sich vorliegend nach Inkrafttreten des SGB IX vollzogen und unterliegt damit dessen Regelungen, auf die die damit gemäß § 45 Abs 2 Nr 2 SGB IX ebenfalls in ihrer Fassung ab dem 1.7.2001 anzuwendenden § 20 Abs 1 Nr 1, § 21 Abs 1 SGB VI jeweils - deklaratorisch - (zurück-)verweisen.

12

Vorrangiges Spezialrecht ist nicht einschlägig. So kommt vorliegend zunächst keine Anwendung der Vorgängerregelung des § 45 Abs 3 SGB IX, des zum 30.6.2001 aufgehobenen (Art 6 Nr 16 iVm Art 68 Abs 1 SGB IX) § 20 Abs 1 Satz 2 SGB VI über diesen Zeitpunkt hinaus in Betracht. Gemäß § 300 Abs 2 SGB VI sind nämlich aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzes nach dem Zeitpunkt der Aufhebung nur noch auf einen bis dahin "bestehenden Anspruch" anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Am 30.6.2001 hatte der Kläger aber für die Zeit der "Teilnahme" an der erst vom 22.4. bis 3.5.2002 durchgeführten Berufsfindung/Arbeitserprobung noch keinen durchsetzbaren Anspruch (§ 194 Abs 1 BGB) auf Übergangsgeld (vgl zum Begriff des Anspruchs: BSG SozR 3-2600 § 301 Nr 1 S 2). Nichts anderes (§ 300 Abs 5 SGB VI) ergibt sich aus § 301 Abs 1 Satz 1 SGB VI, wonach für "Leistungen zur Teilhabe" unter bestimmten Voraussetzungen altes Recht weiter anzuwenden ist. Die Anwendung der Norm setzt zunächst voraus, dass unter dem erst zum 1.7.2001 eingeführten Rechtsbegriff der "Leistungen zur Teilhabe" übergangsrechtlich vor diesem Zeitpunkt beantragte Maßnahmen zur "Rehabilitation" zu verstehen sind (vgl in diesem Sinne auch BT-Drucks 11/4124 S 206). Hiervon ausgehend ist der Anspruch auf Übergangsgeld vom sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift nicht erfasst. Das Übergangsgeld ist nämlich eine die Rehabilitationsmaßnahme ergänzende Leistung (§ 20 Abs 1 Nr 1 SGB VI aF, § 28 SGB VI aF)der Rehabilitation, nicht aber selbst eine Maßnahme zur Rehabilitation (vgl BSGE 53, 229 = SozR 2200 § 1241 Nr 21 und Urteil des Senats vom 21.3.2001, aaO). Auch dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass auch nach altem Recht Übergangsgeld für die Zeit der Teilnahme an einer Berufsfindung oder Arbeitserprobung erst auf Grund der Rechtsfolgenverweisung in § 20 Abs 1 Satz 2 SGB VI aF zu leisten war. Aus demselben Grund scheidet schließlich die Anwendung der Übergangsbestimmung des Art 67 Abs 1 SGB IX aus, wonach für "Leistungen zur Teilhabe" in bestimmten Fällen anstelle des SGB IX altes Recht (§ 20 Abs 1 Satz 2 SGB VI) weiter gilt.

13

b) Auch die Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes während der ebenfalls vollständig in die Zeit nach dem 30.6.2001 fallenden Ausbildung des Klägers zum Maschinenbautechniker richten sich nach Teil 1 Kapitel 6 des SGB IX. § 45 Abs 2 Nr 2 SGB IX kommt insofern unmittelbar zur Anwendung. Die vorstehenden Ausführungen zum anwendbaren Recht gelten im Übrigen entsprechend.

14

2. Der Kläger hat während der zwölftägigen Arbeitserprobung/Berufsfindung dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld "wie bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" (§ 45 Abs 3 SGB IX). Der Wert des Rechts auf Übergangsgeld ist nach §§ 46 ff SGB IX zu berechnen.

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Gemäß § 46 Abs 1 Satz 1 SGB IX werden der Berechnung des Übergangsgeldes grundsätzlich 80 vom Hundert (vH) des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt) zugrunde gelegt, höchstens jedoch das in entsprechender Anwendung des § 47 berechnete Nettoarbeitsentgelt; hierbei gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Ist - wie hier - das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen, gilt der 30. Teil des in dem letzten vor Beginn der Leistung abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt (§ 47 Abs 1 Satz 3 SGB IX).

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Bei der Ermittlung des Regelentgelts ist auf März 2002 als Bemessungszeitraum abzustellen, weil dies der letzte Kalendermonat ist, der abgerechnet worden war, bevor die Berufsfindung/Arbeitserprobung am 22.4.2002 begann. An diesem Tag hatte der Arbeitgeber das im Vormonat erzielte Arbeitsentgelt bereits vollständig errechnet, sodass es ohne Weiteres ausgezahlt bzw überwiesen werden konnte (vgl dazu BSG SozR 3-2200 § 182 Nr 8 S 31; Karmanski in Niesel/Brand, 5. Aufl 2010, § 160 RdNr 39; Schütze in Hauck/Haines, SGB IX, K § 47 RdNr 17). "Leistung" iS von § 47 Abs 1 Satz 3 SGB IX ist dabei grundsätzlich die (Haupt-)Maßnahme (Einzelleistung zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben einschließlich Berufsfindung und Arbeitserprobung iS von § 45 Abs 3 SGB IX), von der die unterhaltssichernde (Neben-)Leistung - Übergangsgeld - akzessorisch abhängt. Von dieser isolierten Betrachtung der jeweiligen Einzelmaßnahme kann auch nicht allein deshalb abgesehen werden, weil ggf mehrere Maßnahmen zeitlich aufeinanderfolgen. Andernfalls wären die einschränkenden Voraussetzungen des § 49 SGB IX weitgehend obsolet. In dieser Vorschrift normiert der Gesetzgeber selbst die Bedingungen abschließend, unter denen ausnahmsweise auf frühere Abrechnungszeiträume zurückgegriffen werden darf (sog Kontinuität der Bemessungsgrundlage). Neben dieser gesetzlichen Regelung besteht für die erweiternde Auslegung des Leistungsbegriffs in § 47 Abs 1 Satz 3 SGB IX kein Raum.

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Entgegen der Ansicht der Beklagten ist vorliegend nicht auf den zuletzt abgerechneten Kalendermonat vor Beginn der medizinischen Rehabilitation abzustellen, an der der Kläger ab dem 21.2.2001 teilgenommen hat. Denn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Halbs 1 SGB IX iVm § 21 Abs 3 SGB VI sind nicht erfüllt. Nach § 49 Halbs 1 SGB IX wird bei der Berechnung ergänzender Leistungen zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt nur ausgegangen, wenn Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen haben und im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt wird. Der Kläger hat für die Zeit der vierwöchigen stationären medizinischen Leistung zur Rehabilitation bis zum 22.3.2001 Übergangsgeld bezogen. Die Berufsfindung/Arbeitserprobung, die 13 Monate später am 22.4.2002 begann, ist aber nicht "im Anschluss daran" ausgeführt worden.

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"Anschluss" iS von § 49 Halbs 1 SGB IX ist zunächst nicht gleichbedeutend mit einem nahtlosen Zusammenhang zwischen dem Bezug einer Entgeltersatzleistung und dem Beginn der Maßnahme zur Teilhabe(so bereits BSGE 51, 193, 195 = SozR 2200 § 1241b Nr 4). Zwar hat dieser Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch (vgl dazu nur Wank, Die Auslegung von Gesetzen, 2. Aufl 2001, § 5 I 1, S 50) die Bedeutung "unmittelbar (da)nach" (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl 2000, Nr 8 zu Anschluss; Duden, Bd 10, Bedeutungswörterbuch, 3. Aufl 2002, Nr 3b zu Anschluss; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd 1, 3. Aufl 1999, Nr 3b zu Anschluss). Ein Verständnis in diesem restriktiven Sinne kommt jedoch im vorliegenden Kontext, auf den es für das Verständnis unbestimmter Rechtsbegriffe in besonderer Weise ankommt, nicht in Betracht. Selbst dort, wo das Gesetz in einschlägigen Zusammenhängen die engere Formulierung "unmittelbar anschließend" (§ 51 Abs 1 SGB IX) verwendet, ist kein nahtloser Übergang erforderlich (Senatsurteil vom 29.1.2008 - SozR 4-3250 § 51 Nr 1 RdNr 31; BSG SozR 4-3250 § 28 Nr 3 RdNr 22). Dem Gesetzgeber des SGB IX war zudem bekannt, dass die Rechtsprechung zu den Vorgängernormen von § 49 Halbs 1 SGB IX dem dortigen Begriff "im Anschluss" das Erfordernis der Nahtlosigkeit nicht entnommen hatte. Weder § 49 SGB IX noch den sog Materialien kann entnommen werden, dass mit dem Inkrafttreten des SGB IX trotz des unveränderten Wortlauts ein anderes Verständnis maßgeblich sein und ein ausreichender Zusammenhang nur bei Fehlen jeder zeitlichen Lücke als gegeben angesehen werden sollte.

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Die gesetzliche Bestimmung "im Anschluss" kann andererseits im Wege der Auslegung schon deshalb nicht abschließend quantifiziert werden, weil damit der vom Gesetzgeber gewählte unbestimmte Rechtsbegriff durch ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal ersetzt würde (vgl zu diesem Gesichtspunkt bereits BSG, SozR 3-4100 § 59c Nr 3 S 11). Ob im Sinne der Ausnahmeregelung des § 49 SGB IX ein zwar nicht nahtloser, wohl aber hinreichend zügiger Anschluss der den Anspruch auf Übergangsgeld begründenden Maßnahme zur Teilhabe an den Vorbezug von ua Übergangsgeld gegeben ist, kann vielmehr nur einzelfallbezogen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Norm bestimmt werden(vgl BSGE 51, 193, 195 = SozR 2200 § 1241b Nr 4).

20

Ähnlich § 16 RehaAnglG in der bis 30.6.2001 geltenden Fassung und ihm entsprechend weiteren Vorschriften für die verschiedenen Rehabilitationsträger, wie etwa § 1241b RVO(vgl hierzu BSGE 51, 193 = SozR 2200 § 1241b Nr 4), soll auch der diese Regelungen zusammenfassende (vgl BT-Drucks 14/5074, 110) § 49 SGB IX einerseits die Kontinuität der Leistungen gewährleisten und andererseits der Verwaltungsvereinfachung dienen(vgl BSGE 51, 193 = SozR 2200 § 1241b Nr 4 und BSG SozR 3-4100 § 59c Nr 3 S 11). Allerdings kann die Gewährleistung von Kontinuität im Sinne einer Fortgeltung der Bemessungsgrundlage einer früher bezogenen Leistung im Blick auf die regelmäßig vorzunehmende Bemessung des Übergangsgeldes auf der Grundlage des der konkreten Maßnahme zur Teilhabe vorangehenden Bemessungszeitraums nach den §§ 46, 47 SGB IX nur dann in Betracht kommen, wenn sich nicht zwischenzeitlich eine andere Leistungsgrundlage gebildet hat oder hätte bilden können(vgl zum früheren Recht BSG SozR 3-4100 § 59c Nr 3 S 11). Andernfalls wäre eine von Zufälligkeiten freie und den Lebensstandard des Versicherten ausreichend widerspiegelnde Bemessung des Übergangsgeldes nicht gewährleistet.

21

Auch insofern kann in Anlehnung an das bis zum 30.6.2001 geltende Recht davon ausgegangen werden, dass ein die Anwendung von § 49 SGB IX rechtfertigender und die Bildung einer anderen Lebensgrundlage in diesem Sinne ausschließender "Anschluss" immer dann gegeben ist, wenn der zeitliche Abstand zwischen dem Ende des früheren Leistungsbezuges und dem Beginn der Maßnahme zur Teilhabe weniger als vier Wochen beträgt(vgl BSGE 51, 193 = SozR 2200 § 1241b Nr 4). Die Anwendung dieser Untergrenze rechtfertigt sich auch für das geltende Recht entsprechend daraus, dass in vorbestehender Übereinstimmung mit den Regelungen für das Krankengeld (vgl § 47 Abs 2 SGB V)auch für die Bemessung des dem Übergangsgeld zugrunde liegenden Regelentgelts auf einen Zeitraum von wenigstens vier Wochen abgestellt wird (§ 47 Abs 1 Satz 1 SGB IX), um dessen Höhe nicht von der zufälligen Verdiensthöhe weniger Tage abhängig zu machen (vgl BSGE 51, 193 = SozR 2200 § 1241b Nr 4). Um dies zu vermeiden, wird in derartigen Fällen gemäß § 49 SGB IX auch für die Bestimmung der Höhe des nunmehr ergänzend zu zahlenden Übergangsgeldes auf das bereits der früheren Leistung zugrunde liegende und auf einen ausreichenden Bemessungszeitraum bezogene Arbeitsentgelt abgestellt. Im Regelfall (BSG SozR 3-4100 § 59c Nr 3 S 11) darf daher die Unterbrechung zwischen dem Übergangsgeld und der vorher bezogenen Entgeltersatzleistung nicht länger als vier Wochen dauern (BSGE 58, 175, 177 = SozR 4100 § 59 Nr 3; BSG, Urteil vom 30.5.1985 - 11a RA 52/84 - Juris). Bereits ein neuer Entgeltabrechnungszeitraum auf der Grundlage tatsächlicher Arbeitserbringung von mindestens vier Wochen begründet dagegen eine neue Lebensgrundlage (BSG aaO). Dem Urlaubsentgelt kommt demgegenüber die Indizwirkung des Arbeitsentgelts nicht zu; hier kann auch bei einer mehr als vierwöchigen Lücke der Zusammenhang erhalten bleiben (BSGE 58, 175, 177 = SozR 4100 § 59 Nr 3).

22

Einen fortbestehenden Zusammenhang hat das BSG trotz eines mehr als vierwöchigen Abstandes im Rahmen von § 59c AFG auch dann erwogen, wenn sich Maßnahmen, die auf einem Gesamtplan beruhen, aus technischen Gründen verzögern(offen gelassen in BSGE 58, 175, 177 = SozR 4100 § 59 Nr 3). Unter anderem in derartigen Fällen könnte in Betracht kommen, dass sich Maßnahmen zur Teilhabe als Einheit in der Weise darstellen, dass gemeinsamer Bezugszeitraum für die Bemessung des Übergangsgelds während aller Teilleistungen der letzte abgerechnete Kalendermonat vor der ersten Maßnahme ist und alle weiteren iS von § 49 SGB IX "im Anschluss" ausgeführt werden. Derartigen Überlegungen ist für den vorliegenden Zusammenhang nicht weiter nachzugehen.

23

Denn es liegen keine Sachgründe vor, die den zeitlichen Abstand von 13 Monaten zwischen der medizinischen Rehabilitationsleistung, die am 21.3.2001 endete, und der Berufsfindung/Arbeitserprobung, die am 22.4.2002 begann, überbrücken könnten. Beide Maßnahmen sind nämlich schon keine funktional aufeinander bezogenen (Teil-)Leistungen einer übergreifenden (Gesamt-)Maßnahme, die ausnahmsweise den Rückgriff auf weiter zurückliegende Abrech-nungszeiträume rechtfertigen würde. Ein solches "ganzheitliches" Rehabilitationsgeschehen, das Zwischenbeschäftigungen bei der Regelentgeltbestimmung unberücksichtigt lässt, liegt nur vor, wenn es auf einem einheitlichen, in sich zusammenhängenden und frühzeitig festgelegten "Teilhabeplan" beruht (vgl dazu Schütze in Hauck/Haines, SGB IX, K § 47 RdNr 22 sowie § 4 der Gemeinsamen Empfehlung über die nahtlose, zügige und einheitliche Erbringung von Leistungen zur Teilhabe nach § 12 Abs 1 Nr 1 bis 3 iVm § 13 Abs 1, Abs 2 Nr 5 SGB IX vom 22.3.2004; zum früheren "Gesamtplan" nach § 5 Abs 3 Satz 2 RehaAnglG, der zum 30.6.2001 außer Kraft getreten ist, vgl BSGE 75, 30, 32 = SozR 3-4100 § 59 Nr 6 S 31).

24

Medizinische Rehabilitation und Berufsfindung/Arbeitserprobung beruhten vorliegend nicht auf einem rehabilitativen Gesamtkonzept, das bereits § 5 Abs 3 Satz 2 RehaAnglG unter dem Begriff des "Gesamtplans" kannte und das nun unter den Begriff des "Teilhabeplans" zu fassen ist. Denn die Beklagte hatte nach Abschluss der medizinischen Rehabilitation durch Bescheid vom 12.6.2001 weitere Leistungen zur Teilhabe ausdrücklich abgelehnt und damit jedes eventuell vorhandene Vertrauen in die Existenz eines übergreifenden Gesamtkonzepts zerstört. Dass die Beklagte diese Entscheidung später durch Abhilfebescheid vom 14.1.2002 revidierte, dem Kläger zunächst Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes in Aussicht stellte und dann mit Bescheid vom 19.2.2002 die Berufsfindung/Arbeitserprobung gewährte, kann ein ursprünglich inexistentes Gesamtkonzept nicht rückwirkend entstehen lassen. Folglich sind medizinische Rehabilitation sowie Berufsfindung/Arbeitserprobung - was die Berechnung des Übergangsgeldes angeht - nicht als Bestandteile einer Gesamtmaßnahme, sondern isoliert als eigenständige Einzelleistungen zu betrachten. Maßgeblicher Bemessungszeitraum für die Berufsfindung/Arbeitserprobung ist somit der Monat März 2002.

25

3. Während der Ausbildung zum Maschinenbautechniker ist Übergangsgeld ab dem 16.9.2002 ebenfalls auf der Grundlage des im Monat März 2002 erzielten Entgelts zu zahlen. Dies folgt ebenfalls aus §§ 46 ff SGB IX, auf die § 21 Abs 1 SGB VI nF verweist. Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich hiernach nach Teil 1 Kapitel 6 SGB IX, soweit die Absätze 2 bis 4 - wie hier - nichts Abweichendes bestimmen. In Anwendung der vorstehend geschilderten Grundsätze ist für die Bemessung des Übergangsgeldes nicht auf August 2002, dem zuletzt abgerechneten Kalendermonat vor Beginn der (Haupt-)Leistung (Ausbildung zum Maschinenbautechniker), abzustellen. Denn die Berufsfindung/Arbeitserprobung, die am 3.5.2002 endete, und die Ausbildung zum Maschinenbautechniker, die am 16.9.2002 begann, sind funktional ineinander greifende (§ 10 Abs 1 Satz 1 SGB IX) und zusammenwirkende (§ 11 SGB IX) Teilleistungen einer übergreifenden (Gesamt-)Maßnahme, die auf einem einheitlichen, in sich zusammenhängenden und frühzeitig festgelegten Teilhabeplan beruhen. Wie sich bereits aus dem Bewilligungsbescheid vom 19.2.2002 ergibt, führte die Beklagte die Berufsfindung/Arbeitserprobung durch, "um für die Auswahl berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation … Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit" des Klägers "angemessen berücksichtigen zu können". Die Berufsfindung/Arbeitserprobung sollte nach dem erkennbaren Konzept der Beklagten also nur Vorstufe einer sich daran anschließenden Teilhabeleistung sein. Diese funktionale Verknüpfung der beiden Leistungen rechtfertigt die Annahme eines "ganzheitlichen" Rehabilitationsgeschehens, das Zwischenbeschäftigungen bei der Regelentgeltbestimmung unberücksichtigt lässt, und auf der Grundlage von § 49 SGB IX den Rückgriff auf weiter zurückliegende Abrechnungszeiträume (hier: März 2002) rechtfertigt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die

1.
von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, sofern die Leistungen nicht dazu geeignet sind, neben einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erbracht zu werden,
2.
(weggefallen)
3.
bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen
a)
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder
b)
Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

(2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch oder Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.

(3) Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches haben und ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhalten, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ab Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2017, unter welchen Voraussetzungen Versicherte nach Absatz 3 einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Unzuständig geleistete Zahlungen von Entgeltersatzleistungen sind vom zuständigen Träger der Leistung zu erstatten.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.