Sozialgericht Augsburg Beschluss, 06. Mai 2015 - S 11 AS 351/15 ER
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz wird abgelehnt.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von - ungekürzten - Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1976 geborene Antragsteller bezieht Leistungen des Antragsgegners zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem SGB II. Ihm waren zuletzt mit Bescheid vom 15.01.2015 für die Zeit vom 01.02.2015 bis 31.07.2015 Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden.
Mit Schreiben vom 20.10.2014 hatte der Antragsgegner dem Antragsteller ein Angebot einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) unterbreitet. Es handelte sich um die Maßnahme Job-Coaching „Meine Chance“, welche in Vollzeit vom 27.10.2014 bis 26.04.2015 stattfinden sollte. Der Antragsteller wurde im Rahmen des Maßnahmeangebots über seine Mitwirkungspflichten und die Rechtsfolgen eines Verstoßes belehrt.
Der Antragsteller hat die Maßnahme jedoch am 27.10.2014 nicht angetreten.
Daher hörte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 07.11.2014, welches der Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 08.11.2014 erhalten hat, zur beabsichtigten Sanktion wegen der Weigerung der Aufnahme einer zumutbaren Eingliederungsmaßnahme an.
Mit Schreiben vom 01.12.2014 teilte der Antragsteller hierzu mit, dass die Maßnahme für ihn unzumutbar sei. Zudem sei er bereits am 01.09.2014 sanktioniert worden, weil er an der Maßnahme nicht habe teilnehmen wollen. Ferner habe die 9. Kammer des Sozialgerichts bereits angedeutet, dass die Maßnahmezuweisung keinen Bestand haben könne.
Mit Bescheid vom 09.03.2015 stellte der Antragsgegner daraufhin eine Pflichtverletzung und die Minderung des maßgebenden Regelbedarfs des Antragstellers um 30 Prozent (119,70 Euro) für die Zeit vom 01.04.2015 bis 30.06.2015 fest. Der Antragsteller habe sich geweigert, eine zumutbare Eingliederungsmaßnahme aufzunehmen. Die Maßnahme sei zumutbar, da der Antragsteller Lücken in seinem Lebenslauf habe und Langzeitbezieher von Arbeitslosengeld II sei. Ziel der Maßnahme sei die Beendigung des Leistungsbezugs durch Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Der Bildungsträger würde ausgehend von den persönlichen Fähigkeiten und Neigungen die nächsten beruflichen Schritte mit dem Leistungsbezieher erarbeiten und mit diesem in konkrete Bewerbungsaktivitäten umsetzen. Während der Maßnahme würden Stellenangebote akquiriert werden.
Mit Schreiben vom 10.04.2015 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Augsburg beantragt, die Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheides festzustellen, den Antragsgegner vorläufig zur Auszahlung ungekürzter Leistungen zu verpflichten, hilfsweise die Klageschrift als Widerspruch auszulegen und die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die Sache besonders eilbedürftig sei, da er mit dem verbleibenden Regelbedarf seinen Lebensunterhalt nicht decken könne. Zudem sei der Sanktionsbescheid rechtswidrig, da er nicht angehört worden sei. Die Maßnahme sei auch nicht zumutbar. Die einladende Mitarbeiterin des Antragsgegners sei nicht für ihn zuständig gewesen. Auch sei der gültige Bewilligungsbescheid nicht aufgehoben worden.
Der Antragsteller beantragt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Antragsgegner mittels Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG bis zum rechtskräftigen Entscheid im Hauptsacheverfahren zu verpflichten, die Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe zu gewähren, hilfsweise die aufschiebende Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG und/oder Aufhebung der Vollziehung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz abzulehnen.
Der Antragsteller sei mit Schreiben vom 07.11.2014 angehört worden. Er habe sich hierzu auch mit Schreiben vom 01.12.2014 geäußert. Die Maßnahme sei zumutbar, wie es im Sanktionsbescheid dargelegt worden sei. Es widerspreche nicht der Zumutbarkeit, Leistungsbezieher wiederholt zu Bewerbertrainings zu verpflichten. Ein Verstoß gegen die hausinterne Zuständigkeitsregelung sei nicht gegeben. Der Bewilligungsbescheid vom 15.01.2015 sei mit Bescheid vom 09.03.2015 entsprechend § 48 Abs. 1 SGB X für die Zeit vom 01.04.2015 bis 30.06.2015 geändert worden.
Der Antragsteller ist mit Schreiben vom 20.04.2015 im Verfahren S 11 AS 352/15 darauf hingewiesen worden, dass bisher kein wirksamer Widerspruch erhoben worden ist. Er wurde aufgefordert mitzuteilen, ob die Klageerhebung als Widerspruch umgedeutet werden soll. Soweit die Klage fortgeführt werden sollte, würde der Sanktionsbescheid bestandskräftig, da der unter einer Bedingung erhobene Widerspruch nicht wirksam erhoben worden ist. Zur Erklärung wurde dem Antragsteller Frist bis 05.05.2015 gesetzt.
Der Antragsteller hat hierzu mitgeteilt, dass die Klageerhebung in eine Widerspruchseinlegung umgedeutet werden solle. Im Übrigen verstoße das Maßnahmeangebot gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, da Beginn, Ende und Dauer der Maßnahme nicht zureichend bezeichnet worden seien. Zudem sei die Rechtsfolgenbelehrung unzutreffend, weil über eine 60%-Sanktion belehrt wurde, jedoch nur eine 30%-Sanktion festgestellt werden konnte.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz ist zulässig. Soweit sich der Antragsteller gegen den Wegfall bereits bewilligter Leistungen wendet und damit in der Hauptsache die Anfechtungsklage gegeben wäre, ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG nicht zulässig (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., Rn. 26). Der Antrag ist insoweit entsprechend dem Hilfsantrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 09.03.2015 auszulegen.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nur dann zulässig, wenn der angefochtene Verwaltungsakt sich noch nicht erledigt hat und noch nicht bestandskräftig geworden ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 86 b Rn. 7). Aus den vorgelegten Unterlagen der Verwaltung ist bisher die Einlegung eines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 09.03.2015 nicht ersichtlich, die Widerspruchsfrist ist abgelaufen. Der Antragsteller hat jedoch die Erklärung vom 10.04.2015 mit Schreiben vom 05.05.2015 als Widerspruch deklariert. Damit ist der Sanktionsbescheid nicht bereits bestandskräftig und das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zulässig.
Der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz ist aber nicht begründet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 86 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGG in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Ein solcher Fall liegt hier aufgrund der Regelung des § 39 Nr. 1 SGB II vor, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt, keine aufschiebende Wirkung haben. Nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Dabei entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie einer allgemeinen Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung. Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts und das private Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen, wobei zu beachten ist, dass der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 39 SGB II dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub grundsätzlich Vorrang einräumt. Die aufschiebende Wirkung ist in der Regel dann anzuordnen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig und der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt ist, weil ein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes grundsätzlich nicht besteht. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Rahmen der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist, da es sich in der Hauptsache um eine Anfechtungsklage handelt, der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 86 b Rn. 18).
Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung liegen hier nicht vor. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheids vom 09.03.2015. Gemäß § 31 a Abs. 1 Satz 1 SGB II mindert sich bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II das Arbeitslosengeld II um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs.
Der Antragsteller hat den Tatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II verwirklicht, wonach erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten verletzen, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigern, eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit anzutreten.
Die am 20.10.2014 angebotene Maßnahme Job-Coaching „Meine Chance“ stellt unstreitig eine Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit dar. Der Antragsteller hat sich auch unstreitig geweigert, die Maßnahme anzutreten.
Die Maßnahme war für den Antragsteller auch zumutbar. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine angebotene Maßnahme für den Antragsteller zumutbar ist, sind gemäß § 10 Abs. 3 SGB II die Unzumutbarkeitsgründe des § 10 Abs. 1 und Abs. 2. Erforderlich ist daher, dass die Maßnahme geeignet ist, die Eingliederung in das Erwerbsleben zu befördern. Die Maßnahme muss Kenntnisse oder Fähigkeiten vermitteln, deren Erwerb für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in seiner konkreten Situation sinnvoll im Hinblick auf seine Eingliederung ist. Abzustellen ist auf den konkreten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, seine Fähigkeiten, Defizite, Lern- und Entwicklungschancen (vgl. Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 31, Rn. 48).
Vor diesem Hintergrund hat der Antragsgegner im Sanktionsbescheid vom 09.03.2015 ausführlich erläutert, weshalb die Maßnahme für den Antragsteller sinnvoll und damit auch zumutbar ist. Auch für das Gericht besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Maßnahme, die für Langzeitarbeitslose, wie der Antragsteller einer ist, konzipiert ist und ausgehend von den persönlichen Fähigkeiten die nächsten Schritte bis zur konkreten Bewerbung erarbeitet, nicht geeignet sein könnte, die Eingliederung in das Erwerbsleben zu fördern. Da der Antragsteller bisher nicht erfolgreich selbst eine Beschäftigung gesucht und gefunden hat, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die angebotene Maßnahme für den Antragsteller überflüssig wäre, da er nichts Neues mehr lernen könnte.
Auch im Übrigen ist ein wichtiger Grund im Sinn des § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II für den Nichtantritt der Maßnahme weder vom Antragsteller vorgebracht noch für das Gericht ersichtlich.
Der Antragsteller war im Rahmen des Maßnahmeangebots vom 20.10.2014 konkret und verständlich über die Rechtsfolgen eines Pflichtverstoßes belehrt worden. Soweit darauf hingewiesen wurde, dass der Nichtantritt der Maßnahme als weiterer Pflichtverstoß das Arbeitslosengeld II für die Dauer von 3 Monaten um 60 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs mindern wird, ist dies im Sanktionsbescheid tatsächlich nicht der Fall. Damit ist die Rechtsfolgenbelehrung unzutreffend, was nach Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.04.2014, L 11 AS 410/13 und L 11 AS 512/13), der sich die Kammer auch ausdrücklich anschließt, dazu führt, dass nicht ausreichend über die Rechtsfolgen belehrt wurde und der Sanktionsbescheid aufzuheben ist. Allerdings folgt die Kammer dieser Rechtsprechung nicht, soweit die Rechtsfolgenbelehrung im Zeitpunkt ihrer Erteilung zutreffend war und erst durch später eintretende Ereignisse unzutreffend geworden ist. Der Antragsgegner kann im Rahmen des Maßnahmeangebots stets nur auf Basis der in diesem Zeitpunkt gültigen Tatsachenlage über Rechtsfolgen belehren. Künftige Entwicklungen, insbesondere den Wegfall einer bereits festgestellten Sanktion aufgrund eines Gerichtsverfahrens, kann der Antragsgegner nicht vorhersehen und daher auch nicht in der Rechtsfolgenbelehrung berücksichtigen. Im Zeitpunkt des Maßnahmeangebots am 20.10.2014 hatte der Antragsgegner mit Bescheid vom 14.10.2014 eine Pflichtverletzung wegen Nichtantritt einer angebotenen Maßnahme mit Minderung des Regelbedarfs in Höhe von 30 Prozent festgestellt. Insoweit wäre ein weiterer Nichtantritt einer angebotenen Maßnahme tatsächlich eine wiederholte Pflichtverletzung, welche mit einer Minderung des Regelbedarfs um 60 Prozent sanktioniert werden dürfte. Die Rechtsfolgenbelehrung war am 20.10.2014 somit zutreffend. Der Antragsgegner hat erst im Rahmen des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz gegen den Bescheid vom 14.10.2014 erfahren, dass der Antragsteller das Maßnahmeangebot nicht erhalten hat und dann mit Bescheid vom 11.12.2014 dieses aufgehoben. Erst ab diesem Tag war die Rechtsfolgenbelehrung unzutreffend. Dieser Zeitpunkt spielte jedoch für das Verhalten des Antragstellers und damit auch für die Rechtsfolgenbelehrung keine Rolle mehr, die Maßnahme hatte längst begonnen und war vom Antragsteller nicht angetreten worden. Im Übrigen kennt der Antragsteller, wie auch sein Schreiben vom 05.05.2014 verdeutlicht, die Rechtslage und die Rechtsfolge bei Pflichtverletzungen in ausreichendem Maße, so dass neben der Rechtsfolgenbelehrung auch die Kenntnis der Rechtsfolgen angenommen werden kann.
Die Pflichten des Antragstellers waren im Maßnahmeangebot ebenfalls in ausreichendem Maße konkretisiert worden. Der Antragsteller wusste aufgrund des Angebots, dass die Maßnahme vom 27.10.2014 bis 26.04.2015 dauern und in Vollzeit stattfinden sollte. Er konnte sich daher darauf einstellen. Die von ihm erwarteten Mitwirkungshandlungen im Rahmen der Maßnahme sind im Angebot in nicht abschließender Weise aber zur Verdeutlichung einzeln aufgezählt. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, über welche Mitwirkungshandlung der Antragsteller genau in Zweifel hätte sein können. Aus dem Angebot wird auch deutlich, dass der Maßnahmeträger Vorsprachtermine vorgibt, an die sich der Antragsteller halten soll. Genau in diesem Sinne ist das Schreiben des Maßnahmeträgers, das den Antragsteller zu einer Vorsprache am 29.10.2014 einlädt, auch einzuordnen. Dies ändert nichts an der zeitlichen Bestimmtheit der angebotenen Maßnahme. Im Übrigen ist der Maßnahmeinhalt dem Antragsgegner genau bekannt, wie auch die Ausführungen im Sanktionsbescheid erkennen lassen, so dass aufgrund dieser Kenntnis die Zumutbarkeit geprüft werden konnte. Darüber hinaus vermittelt der dem Antragsteller übermittelte Flyer dem Antragsteller auch selbst ausreichende Kenntnis über den Maßnahmeinhalt.
Schließlich erscheint es auch widersprüchlich und somit rechtsmissbräuchlich, wenn der Antragsteller eine ihm angebotene Maßnahme als für ihn unzumutbar ablehnt und diese nicht antritt und dann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens vorträgt, das Angebot sei nicht bestimmt genug gewesen. Er habe nicht gewusst, welchen Umfang die Maßnahme habe und welchen Inhalt. Sollte dies der Fall sein, hätte der Antragsteller um Konkretisierung bitten und nicht die Zumutbarkeit der ihm nach diesem Vortrag nicht konkret bekannten Maßnahme rügen können.
Der Antragsgegner hat die Dauer und den Beginn der Minderung gemäß § 31 b Abs. 1 SGB II zutreffend bestimmt.
Der Sanktionsbescheid vom 09.03.2015 stellt sich damit nicht als rechtswidrig dar. Die Vollziehung des Sanktionsbescheids bedeutet auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG unanfechtbar.
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(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:
- 1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a, - 2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt, - 3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5, - 4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b, - 5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
- 1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches, - 2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, - 3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.
(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.
(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und
- 1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder - 2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.
(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.
(5) (weggefallen)
(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch
- 1.
Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, - 2.
(weggefallen) - 3.
Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, - 4.
Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder - 5.
Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
(2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen.
(3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen.
(4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl
- 1.
eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 zugelassene Maßnahme anbietet, - 2.
eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder - 3.
eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet.
(5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen.
(6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2 500 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 3 000 Euro festgelegt werden. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1 250 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis
- 1.
von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder - 2.
bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.
(7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.
(8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,
- 1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt, - 2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder - 3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
- 1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen, - 2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, - 3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn
- 1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen, - 2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen, - 3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder - 4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
- 1.
sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, - 2.
die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt, - 3.
die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird, - 4.
die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, - 5.
der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.
(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil
- 1.
sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde, - 2.
sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist, - 3.
der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort, - 4.
die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person, - 5.
sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
- 1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen, - 2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, - 3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn
- 1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen, - 2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen, - 3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder - 4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen
- 1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte, - 2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn - a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, - b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder - c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
- 3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193, - 4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.