Sozialgericht Aachen Urteil, 09. Aug. 2016 - S 20 SO 156/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt ein Fünftel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger seit Februar 2015 zustehenden Sozialhilfe, insbesondere darüber, ob der Kläger der Regelbedarfsstufe 1 oder der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen ist.
3Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist aufgrund einer psychischen Erkrankung seit dem 26.04.2015 und vorerst bis 31.03.2017 voll erwerbsgemindert. Nach gutachtlicher Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers ist es nicht unwahrscheinlich, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Der Kläger steht unter gerichtlich angeordneter Betreuung. Bis Januar 2015 lebte der Kläger in einer selbst gemieteten Wohnung und erhielt Eingliederungshilfe im Rahmen ambulant betreuten Wohnens. Die Beklagte bewilligte und gewährte ihm Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) unter Berücksichtigung u.a. eines Bedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1, zuletzt durch Bescheid vom 17.12.2014 für den Bewilligungszeitraum vom 01.01. bis 31.12.2015. Der Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 1 betrug im Jahre 2015 monatlich 399,00 EUR.
4Am 07.01.2015 teilte der Betreuer des Klägers der Beklagten mit, dass die Wohnung gekündigt sei und der Kläger ab 01.02.2015 in die elterliche Wohnung zurückkehre. Diese Wohnung wurde bis dahin von den Eltern des Klägers und seinem erwachsenen Bruder und wird seit Februar 2015 also von vier erwachsenen Personen bewohnt. Die Eltern des Klägers beziehen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II); diesen wird ein Regelbedarf gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II anerkannt (für 2015 jeweils 360 EUR, für 2016 jeweils 364); dieser Regelbedarf entspricht bei Leistungsberechtigten nach dem SGB XII der Regelbedarfsstufe 2 nach der Anlage zu § 28 SGB XII. Die Miete einschließlich Nebenkosten beträgt monatlich 778,82 EUR; darüber hinaus wird ein Heizkostenabschlag von monatlich 199,00 EUR gezahlt. Die Beklagte errechnete hieraus einen Anteil pro Person von 194,71 EUR für die Kosten der Unterkunft und 49,75 EUR für Heizkosten; diese Kosten erkennt sie als angemessen an.
5Durch bestandskräftigen Bescheid vom 15.01. und 24.02.2015 berechnete die Beklagte unter gleichzeitiger Aufhebung des letztgültigen Bewilligungsbescheides die dem Kläger zustehende Hilfe zum Lebensunterhalt neu. Sie bewilligte ihm unter Anerkennung folgenden monatlichen Bedarfs: Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 3 (320,00 EUR), Krankenversicherungsbeitrag (132,30 EUR), Pflegeversicherungsbeitrag (24,57 EUR), Zusatzbeitrag (7,56 EUR), Kosten der Unterkunft (anteilig 194,69 EUR; 782,78 EUR abzüglich der Anteile für drei Personen à 194,71 EUR), Heizkosten (anteilig 29,75 EUR; 119,00 EUR abzüglich der Anteil für drei Personen à 29,75 EUR), insgesamt 708,87 EUR.
6Am 12.08.2015 beantragte der Kläger unter Hinweis auf § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Überprüfung des Regelbedarfs; er verwies auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.07.2014.
7Durch Bescheid vom 13.08.2015 lehnte die Beklagte eine Rücknahme der Entscheidungen über die ab 01.02.2015 bewilligte Sozialhilfe ab. Zwar habe das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Nachgang der BSG-Rechtsprechung mit Weisung vom 31.03.2015 im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung eine Regelung getroffen, dass volljährigen haushaltsangehörigen Personen die Differenz zwischen den Regelbedarfsstufen 1 und 3 zusätzlich zu gewähren ist; diese Weisung gelte jedoch lediglich für Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, nicht auf den Personenkreis, der – wie der Kläger – Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII erhalte. Bei Erlass der beiden bestandskräftigen Bescheid vom 15.01. und 24.02.2015 habe sie das Recht nicht unrichtig angewandt und sei auch von keinem falschen Sachverhalt ausgegangen.
8Dagegen erhob der Kläger am 18.08.2015 Widerspruch. Er hielt die Nichtanwendung bei Empfänger von Hilfe nach dem Dritten Kapitel des SGB XII für einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz.
9Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 10.11.2015 zurück. Sie hielt die Rechtsprechung des BSG in den Urteilen vom 23.07.2014 (B 8 SO 31/12 R, B 8 SO 12/13 R und B 8 SO 14/13 R) für nicht nachvollziehbar und meinte, es ergäbe sich für sie keine Bindung an diese Urteile.
10Dagegen hat der Kläger am 09.12.2015 Klage erhoben. Er beruft sich auf die Urteile des BSG und meint, die darin für Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII entwickelten Grundsätze würden auch für Personen gelten, die – wie er – Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII erhielten. Er sei in der Lage, sich an den Haushaltstätigkeiten zu beteiligen, und er tue dies auch tatsächlich. Er räume beispielsweise die Spülmaschine ein und aus, er habe in den ihm in der Wohnung zugewiesenen Bereich selbst Staub zu saugen, auch beteilige er sich auf entsprechende Anweisung am Waschen und Bügeln der Wäsche und bereite auch Mahlzeiten zu.
11Durch Teilanerkenntnis vom 9.08.2016 hat die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 13.08.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2015 die Bescheide vom 15.01.2015 und 24.02.2015 dahin abgeändert, dass sie ab 01.02.2015 einen Heizkostenbedarf des Klägers von monatlich 49,75 EUR (statt 29,75 EUR) anerkennt; sie hat sich verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 01.02. bis 31.12.2015 insoweit 220,00 EUR nachzuzahlen. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis angenommen.
12Der Kläger beantragt,
13die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.08.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2015 und des Teilanerkenntnisses vom 09.08.2016 zu verurteilen, ihm unter entsprechender Abänderung der Bescheide vom 15.01.2015 und 24.02.2015 ab 01.02.2015 Hilfe zum Lebensunterhalt unter Zugrundelegung der Regelbedarfsstufe 1 zu bewilligen und ihm für die Zeit vom 01.02.2015 bis 31.12.2015 weitere 896,00 EUR zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie ist der Auffassung, dass der Kläger der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sei. Sie hält die Rechtsprechung des BSG in den bekannten Urteilen für unzutreffend. Auch das BMAS folge der Auslegung des BSG zu den Regelbedarfsstufen nicht. Die Beklagte stützt sich hierfür auf eine rechtliche Bewertung des BMAS im Rundschreiben 2015/3 – Regelbedarfsstufe 3 vom 16.02.2015 (Az.: Vb1-56200), die sie im Verfahren vorgelegt hat.
17Das Gericht hat unter Bezugnahme auf die "Bundesaufsichtliche Weisung gemäß Artikel 85 Absatz 3 GG - Weisung 2015/1 -" des BMAS vom 31.03.2015 (Az.: Vb1-50232-6) eine Anfrage an das BMAS gerichtet, ob diese Weisung auch auf Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII anzuwenden sei. Das BMAS hat mit Schreiben vom 17.02.2016 geantwortet, dass sich die Weisung nicht auf das Dritte Kapitel, sondern nur auf das Vierte Kapitel SGB XII beziehe, weil das Vierte Kapitel SGB XII in Bundesauftragsverwaltung (Art 85 GG), wohingegen das Dritte Kapitel SGB XII von den Ländern als eigene Angelegenheit (Art 84 G) ausgeführt werde.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
21Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Zurecht hat die Beklagte eine über das angenommene Teilanerkenntnis vom 09.08.2016 hinausgehende Rücknahme gem. § 44 SGB X der Bescheide vom 15.01.2015 und 24.02.2015 abgelehnt, weil sie bei Erlass dieser Bescheide (abgesehen von dem durch das Teilanerkenntnis korrigierten Heizkostenbedarf) das Recht weder unrichtig angewandt hat noch von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erweist. Der Kläger hat für den hier allein streitbefangenen Zeitraum vom 01.02.2015 bis 31.12.2016 keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhaltunter Zugrundelegung der Regelbedarfsstufe 1.
22Grundlage für den Anspruch des Klägers sind die §§ 19 Abs. 1, 27 Nr. 1 und 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch Sozialhilfe (SGB XII). Danach erhalten dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten können Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers vor.
23Die Höhe der dem Kläger zustehenden Leistungen richtet sich nach §§ 27a, 28 bis 29 SGB XII i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII. Nach § 27a Abs. 1 SGB XII umfasst der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung (Satz 1). Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche (Satz 2). Nach § 27a Abs. 2 SGB XII ergibt der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt den monatlichen Regelbedarf (Satz 1). Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt, die bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede und bei erwachsenen Personen deren Anzahl im Haushalt sowie die Führung eines Haushalts berücksichtigen (Satz 2). § 27a Abs. 3 SGB XII bestimmt, dass zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, monatliche Regelsätze als Bedarf anzuerkennen sind (Satz 1). Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen (Satz 2). Die sich aus der Anlage zu § 28 SGB XII für erwachsene Leistungsberechtigte ergebenden Regelbedarfsstufen lauten: "Regelbedarfsstufe 1: Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind. Regelbedarfsstufe 2: Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen. Regelbedarfsstufe 3: Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt."
24Nach diesen gesetzlichen Vorgaben ist der Kläger nicht der Regelbedarfsstufe 1, sondern der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen. Der Kläger ist eine erwachsene leistungsberechtigte Person. Er erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen der Regelbedarfsstufe 1, denn er führt nicht als alleinstehende oder alleinerziehende Person "einen eigenen Haushalt".
25Was ein "eigener Haushalt" ist, definiert das Gesetz nicht. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff lässt sich aber nach dem allgemeinen Sprachverständnis und einem Vergleich der gesetzlichen Beschreibungen der Regelbedarfsstufen 1, 2 und 3 begreifen. Leben mehrere erwachsene Personen zusammen in einem Haushalt und beteiligen sie sich – ggf. auch nur in ihren Fähigkeiten entsprechend geringem Umfang – an der Haushaltsführung, so führen sie einen "gemeinsamen Haushalt". So bestimmt es ausdrücklich die Regelbedarfsstufe 2 für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher bzw. lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben. Leben mehr als zwei Personen – wie im vorliegenden – Fall zusammen, ohne zu den Personen nach der Regelbedarfsstufe 2 zu gehören, und beteiligen sie sich an der Haushaltsführung, so führen diese weiteren Personen nach Auffassung der Kammer nicht einen "eigenen Haushalt" (so aber: BSG, Urteil vom 23.07.2014 – B 8 SO 14/13 R; Urteil vom 24.03.2015 – B 8 SO 5/14 R). Vielmehr führen die zusammenlebenden Personen – wie die Personen der Regelbedarfsstufe 2 – einen "gemeinsamen Haushalt". Die logische Konsequenz der BSG-Rechtsprechung führte im Anwendungsbereich der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 SGB XII dazu, dass in den Fällen, in denen innerhalb eines Hauses eine erwachsene leistungsberechtigte Person und dessen (leistungsberechtigten) Eltern nicht in getrennten Wohneinheiten, sondern zusammen wohnen und haushalten, die Eltern einen "gemeinsamen Haushalt" (Regelbedarfsstufe 2) und die dritte Person (hier: der Kläger) einen "eigenen Haushalt" (Regelbedarfsstufe 1) führen würden. Diese Vorstellung ist mit den Begrifflichkeiten des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen und im Übrigen lebensfremd.
26Zwar wird in den Regelbedarfsstufen 1 bis 3 nicht ausdrücklich beschrieben, welcher Regelbedarfsstufe diese weiteren (nicht zur Regelbedarfsstufe 2 gehörenden) Personen zuzuordnen sind. Jedoch erschließt sich dies aus dem Sinn und Zweck der Regelbedarfsstufenregelung und dem Willen des Gesetzgebers. Sinn und Zweck der Regelbedarfsstufen ist es, "den gesamten notwendigen Lebensunterhalt" nach § 27a Abs. 1 SGB XII (mit Ausnahme der zusätzlichen Bedarfe nach §§ 30 bis 36 SGB XII) abzubilden und bei erwachsenen Personen deren Anzahl im Haushalt sowie die Führung eines Haushalts zu berücksichtigen (§ 27a Abs. 2 SGB XII). Der Gesetzgeber hat zur Regelbedarfsstufe 1 Folgendes ausgeführt (vgl. BT-Drucksache 17/4095, S. 39): "Die Regelbedarfsstufe 1 gilt für erwachsene Leistungsberechtigte, die als Alleinerziehende einen Einpersonenhaushalt führen oder als Alleinerziehende ohne eine weitere erwachsene Person einen eigenen Haushalt mit ihrem Kind beziehungsweise mit ihren Kindern führen." Zu einer Haushaltskonstellation, wie sie der Kläger seit Februar 2015 lebt, heißt es sodann: "Leben weitere erwachsene Personen im Haushalt der leistungsberechtigten Person, gilt für erstere Regelbedarfsstufe 1 nur dann, wenn für die weitere erwachsene Person oder gegebenenfalls die weiteren erwachsenen Personen Regelbedarfsstufe 3 gilt. Folglich wird an der im gleichen Recht als Haushaltsvorstand bezeichneten Funktion und der damit verbundenen Stellung im Haushalt außerhalb von Partnerkonstellationen (Regelbedarfsstufe 2) festgehalten." In dieser Haushaltskonstellation sind also alle erwachsenen Personen, die nicht Haushaltsvorstand sind und nicht zur Personengruppe der Regelbedarfsstufe 2 gehören, der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen. Die demgegenüber vertretene Auslegung der im Gesetz verwandten Begriffe "eigener Haushalt" und "einen Haushalt führen" sowie seine Überlegungen zur "Eigenständigkeit" der Haushaltsführung durch das BSG im Urteil vom 24.03.2015 (B 8 SO 5/14 R, Rz. 15 und 19 ["juris"]) und zu dem – den Regelbedarfsstufenvorschriften unbekannten – Begriff eines "fremden" Haushalts im Urteil vom 23.07.2014 (B 8 SO 14/13 R, Rz. 19 ff. ["juris"]) lassen sich mit dem Sinn und Zweck der Regelbedarfsstufen und dem aus Gesetzesmaterialien ablesbaren, ausführlich dargelegten und erläuterten Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucksache 17/4095, S. 39 bis 41) nicht in Einklang bringen. Insoweit schließt sich erkennende Kammer der ausführlich begründeten überzeugenden Auffassung der 19. Kammer des SG Aachen im Urteil vom 27.11.2015 (S 19 SO 54/15) an.
27Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände steht für die Kammer zweifelsfrei fest, dass der Kläger – auch wenn er sich in einem seinen Fähigkeiten entsprechendem geringen Umfang an der Haushaltsführung beteiligt, – nicht der Haushaltsvorstand ist. Er kann daher nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelbedarfsstufen sowie der vom Gesetzgeber damit verfolgten Absicht nicht der Regelbedarfsstufe 1 zugeordnet werden. Da er nicht zur Personengruppe der Regelbedarfsstufe 2 gehört, fällt er in die Regelbedarfsstufe 3.
28Die Kostenentscheidung beruht aus § 193 SGG. Da die Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben hat, ist es sachgerecht, dass sie im Verhältnis des Obsiegens des Klägers im ein Fünftel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt.
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(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.
(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:
- 1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, - 2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.
(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.
(5) (weggefallen)
(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.
(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.
(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.
(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch
- 1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder - 2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.
(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch.
(2) Der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt ergibt den monatlichen Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt; für Abgrenzung und Höhe der Regelbedarfsstufen sind zu berücksichtigen:
- 1.
bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede, - 2.
bei Erwachsenen die Art der Unterkunft, in der sie leben, und zusätzlich bei in Wohnungen oder sonstigen Unterkünften nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 lebenden Erwachsenen, ob sie in einer Paarbeziehung oder ohne Paarbeziehung zusammenleben.
(3) Für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel sind zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, monatliche Regelsätze als Bedarf anzuerkennen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. Besteht die Leistungsberechtigung für weniger als einen Monat, ist der Regelsatz anteilig als Bedarf anzuerkennen. Zur Deckung der Regelbedarfe von Personen, die in einer sonstigen Unterkunft oder vorübergehend nicht in einer Unterkunft untergebracht sind, sind als Bedarfe monatliche Regelsätze anzuerkennen, die sich in entsprechender Anwendung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 ergeben.
(4) Im Einzelfall wird der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat
- 1.
nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder - 2.
unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können.
(5) Sind minderjährige Leistungsberechtigte in einer anderen Familie, insbesondere in einer Pflegefamilie, oder bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so wird in der Regel der individuelle Bedarf abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung festgesetzt, sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht übersteigen.
(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.
(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.
(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.
(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch
- 1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder - 2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.
(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).
(1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch.
(2) Der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt ergibt den monatlichen Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt; für Abgrenzung und Höhe der Regelbedarfsstufen sind zu berücksichtigen:
- 1.
bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede, - 2.
bei Erwachsenen die Art der Unterkunft, in der sie leben, und zusätzlich bei in Wohnungen oder sonstigen Unterkünften nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 lebenden Erwachsenen, ob sie in einer Paarbeziehung oder ohne Paarbeziehung zusammenleben.
(3) Für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel sind zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, monatliche Regelsätze als Bedarf anzuerkennen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. Besteht die Leistungsberechtigung für weniger als einen Monat, ist der Regelsatz anteilig als Bedarf anzuerkennen. Zur Deckung der Regelbedarfe von Personen, die in einer sonstigen Unterkunft oder vorübergehend nicht in einer Unterkunft untergebracht sind, sind als Bedarfe monatliche Regelsätze anzuerkennen, die sich in entsprechender Anwendung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 ergeben.
(4) Im Einzelfall wird der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat
- 1.
nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder - 2.
unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können.
(5) Sind minderjährige Leistungsberechtigte in einer anderen Familie, insbesondere in einer Pflegefamilie, oder bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so wird in der Regel der individuelle Bedarf abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung festgesetzt, sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht übersteigen.
(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.
(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.
(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.
(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch
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durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder - 2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.
(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).
(1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch.
(2) Der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt ergibt den monatlichen Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt; für Abgrenzung und Höhe der Regelbedarfsstufen sind zu berücksichtigen:
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bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede, - 2.
bei Erwachsenen die Art der Unterkunft, in der sie leben, und zusätzlich bei in Wohnungen oder sonstigen Unterkünften nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 lebenden Erwachsenen, ob sie in einer Paarbeziehung oder ohne Paarbeziehung zusammenleben.
(3) Für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel sind zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, monatliche Regelsätze als Bedarf anzuerkennen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. Besteht die Leistungsberechtigung für weniger als einen Monat, ist der Regelsatz anteilig als Bedarf anzuerkennen. Zur Deckung der Regelbedarfe von Personen, die in einer sonstigen Unterkunft oder vorübergehend nicht in einer Unterkunft untergebracht sind, sind als Bedarfe monatliche Regelsätze anzuerkennen, die sich in entsprechender Anwendung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 ergeben.
(4) Im Einzelfall wird der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat
- 1.
nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder - 2.
unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können.
(5) Sind minderjährige Leistungsberechtigte in einer anderen Familie, insbesondere in einer Pflegefamilie, oder bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so wird in der Regel der individuelle Bedarf abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung festgesetzt, sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht übersteigen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.