Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 04. Nov. 2015 - 8 W 9/15

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2015:1104.8W9.15.0A
bei uns veröffentlicht am04.11.2015

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Bestätigungsbeschluss des Notars H… B… vom 29. September 2014 betreffend den unter der „UR.-Nr. .../2014 B“ beurkundeten Auseinandersetzungsplan wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

Denn „die Vorschriften über das Verfahren ...“ sind „... beachtet“ worden (§ 372 Abs. 2 FamFG). Darauf, „keine Unterlagen über die Erbauseinandersetzung erhalten“ zu haben, kann der Beteiligte zu 1. sich nicht berufen. Ausweislich der aktenkundigen Zustellnachweise sind dem Beteiligten die (jeweils inhaltlich nicht zu beanstandenden) Schreiben vom 24. Juli 2014 und 13. August 2014 ordnungsgemäß zugestellt worden; das (inhaltlich ebenfalls nicht zu bemängelnde) Schreiben vom 01. September 2014 (nebst Anlagen) ist jedenfalls tatsächlich zugegangen (§ 15 Abs. 1 und 2 FamFG i. V. m. § 189 ZPO; vgl. auch Prütting/Helms, FamFG, 3. Auflage 2014, § 15 Rz. 52 f.), wie der (zweifelsfrei und auch unwidersprochen) von der eigenen Hand des Beteiligten zu 1. stammende handschriftliche Vermerk auf dem Umschlag belegt. Der Umstand, dass der Beteiligte zu 1. „alles (ungeöffnet) durch die Post an den Absender zurück“ hat gehen lassen (Einschub durch den Senat), stellt sich als eine zu seinen - des Beteiligten - Lasten gehende (treuwidrige) Verweigerung der Kenntnisnahme vom Inhalt der Sendungen dar; Umstände, die geeignet wären, den Beteiligten insoweit zu entschuldigen, sind nicht dargetan (und erst Recht nicht glaubhaft gemacht) worden. Auch hätte der Beteiligte zu 4. - wäre ihm (wie tatsächlich nicht) der (zurückgeleitete) Umschlag, der die Ladung zu dem Termin am 28. August 2014 beinhaltet hatte, bzw. der darauf von dem Beteiligten zu 1. handschriftlich aufgebrachte Vermerk noch rechtzeitig vor dem Termin zur Kenntnis gelangt - keine Veranlassung gehabt, erneut eine Terminsverlegung vorzunehmen. Ein Sachverhalt, der ein solches Vorgehen gerechtfertigt hätte, war mittels des Vermerks nicht mitgeteilt (und noch weniger glaubhaft gemacht worden). Sein Ausbleiben im Termin hat der Beteiligte zu 1. zu keinem Zeitpunkt hinreichend entschuldigt.

2.

Der Beteiligte zu 1. hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2. und 3. zu erstatten (§ 84 FamFG).

3.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000,00 € (§§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 3 GNotKG).

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 189 Heilung von Zustellungsmängeln


Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zuste

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 61 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung An

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung


(1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, sind den Beteiligten bekannt zu geben. (2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurc

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 372 Rechtsmittel


(1) Ein Beschluss, durch den eine Frist nach § 366 Abs. 3 bestimmt wird, und ein Beschluss, durch den über die Wiedereinsetzung entschieden wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung

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(1) Ein Beschluss, durch den eine Frist nach § 366 Abs. 3 bestimmt wird, und ein Beschluss, durch den über die Wiedereinsetzung entschieden wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(2) Die Beschwerde gegen den Bestätigungsbeschluss kann nur darauf gegründet werden, dass die Vorschriften über das Verfahren nicht beachtet wurden.

(1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, sind den Beteiligten bekannt zu geben.

(2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. Soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

(3) Ist eine Bekanntgabe nicht geboten, können Dokumente den Beteiligten formlos mitgeteilt werden.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.