Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 16. März 2011 - 6 WF 46/11

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2011:0316.6WF46.11.0A
published on 16/03/2011 00:00
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 16. März 2011 - 6 WF 46/11
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Tenor

I. Der angefochtene Beschluss wird geändert und neu gefasst:

1. Die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Amtsgericht – Familiengericht – Zweibrücken vom 8. November 2010 wird zurückgewiesen.

2. Auf die Erinnerung der Rechtsanwältin S. wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Amtsgericht – Familiengericht – Zweibrücken vom 8. November 2010 geändert:

Die der Rechtsanwältin S. aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird gemäß den §§ 45, 49 RVG auf 951,17 € festgesetzt.

3. Das Verfahren ist gebührenfrei.

4. Der Gegenstandswert wird für

Ziffer 1. auf   

51,05 €

 und für

Ziffer 2. auf

269,42 €

     

festgesetzt.

II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 9 RVG.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 269,42 € festgesetzt.

Gründe

1

Vorliegend geht es allein um die Frage, ob gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG Zahlungen auf die außergerichtliche Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts anzurechnen sind, wenn die Differenz zur Wahlanwaltsvergütung höher ist als die Zahlungen.

2

Der Senat beantwortet diese Frage jedenfalls für Fälle, die nach dem Inkrafttreten des § 15 a RVG am 4. August 2009 anhängig gemacht wurden – wie hier –, dahin dass Zahlungen, die der beigeordnete Rechtsanwalt von seinem Mandanten oder einem Dritten auf den Teil der Geschäftsgebühr erhalten hat, der auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist, nur insoweit auf seinen Gebührenanspruch gegenüber der Staatskasse angerechnet werden können, als sie die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der Prozesskostenhilfevergütung für das konkrete Verfahren übersteigen (PfOLG FamRZ 2011, 138).

3

Soweit für das frühere Recht eine andere Meinung vertreten wurde, (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 25. September 2009, Az. 25 W 333/09), wird entscheidend darauf abgestellt, dass es bei der Frage der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nicht um die Frage der Verrechnung von Vorschüssen und Zahlungen (so § 58 Abs. 2 RVG), sondern darum gehe, welche Gebühren für die einzelnen Verfahrensabschnitteentstanden sind. Die Verfahrensgebühr entstehe aber von vornherein nur in der um die Anrechnung reduzierten Höhe. Nunmehr steht jedoch auf Grund von § 15 a Abs. 1 RVG fest, dass die Verfahrensgebühr unbeschadet irgendeiner Anrechnung in voller Höhe entsteht (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Auflage, § 58 Rdn. 44).

4

Der Verfahrenswert entspricht der Differenz der im angefochtenen Beschluss festgesetzten zu der beantragten Vergütung. Dazu gehört auch die Mehrwertsteuer.

5

Die Änderung des Verfahrenswertes für die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss beruht auf § 55 Abs. 3 Satz 1 FamFG. Der Wert entspricht der Differenz der erstrebten (und letztlich erreichten) Herabsetzung des Kostenerstattungsanspruchs zu dem im angefochtenen Beschluss festgesetzten Betrag.

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(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes

Annotations

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.

(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
5 00028422 000399
6 00029525 000414
7 00030630 000453
8 00031735 000492
9 00032840 000531
10 00033945 000570
13 00035450 000609
16 000369über
50 000

659
19 000384

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

(1) In den Fällen des § 54 kann das Gericht, im Fall des § 57 das Rechtsmittelgericht, die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung aussetzen oder beschränken. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(2) Wenn ein hierauf gerichteter Antrag gestellt wird, ist über diesen vorab zu entscheiden.