Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 18. Okt. 2017 - 6 UF 80/17

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2017:1018.6UF80.17.00
bei uns veröffentlicht am18.10.2017

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Tenor

1. Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 4. wird der Beschluss des Amtsgerichts Rockenhausen - Familiengericht - vom 08.08.2017 in Ziff. 2, dritter Absatz, wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Hinsichtlich der von dem Antragsgegner bei der Victoria Lebensversicherung AG (Vers.-Nr. ...) in der Ehezeit erworbenen Anrechte findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. Diese bleiben dem Versorgungsausgleich nach der Scheidung vorbehalten.

Im Übrigen bleiben die Anordnungen zum Versorgungsausgleich in Ziff. 2 des Beschlusses vom 08.08.2017 aufrechterhalten.

2. Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 3. wird als unzulässig verworfen.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten hatten die Ehe ... 1995 geschlossen. Die Ehe wurde durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Rockenhausen, Aktenzeichen 3 F 145/17, vom 08.08.2017 geschieden.

2

Der Versorgungsausgleich wurde im Hinblick auf die Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie Rheinland-Pfalz durchgeführt. Des Weiteren wurde im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 3., der R + V Lebensversicherung AG, und zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 19.836,05 € übertragen. Im Hinblick auf das Anrecht des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 4., der Victoria Lebensversicherung AG, wurde die externe Teilung angeordnet und der Versorgungsträger verpflichtet, den Betrag in Höhe von 6.291,84 € an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu bezahlen. Die Rechte aus dieser Altersversicherung sind unstreitig durch den Antragsgegner an die Volksbank Alzey e.G. abgetreten worden.

3

Mit bei dem Amtsgericht am 23.08.2017 eingegangenen Antrag hat die weitere Beteiligte zu 3. die Korrektur bzw. Ergänzung des am 16.08.2017 zugestellten Beschlusses dahingehend begehrt, in den Tenor der Entscheidung deren Teilungsanordnung aufzunehmen.

4

Ferner hat die weitere Beteiligte zu 4. gegen diesen Beschluss mit bei dem Amtsgericht am 25.08.2017 eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt. Aufgrund der unstreitigen Abtretung der Rechte und Ansprüche aus der Altersrentenversicherung an die Volksbank Alzey e.G. komme eine externe Teilung nicht in Betracht. Insbesondere dürften Auszahlungen oder wertmindernde Änderungen ohne Zustimmung des Abtretungsgläubigers nicht vorgenommen werden.

II.

5

Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren (§§ 68 Abs. 3 S. 1, 32 Abs. 1 FamFG).

6

Die als solche auszulegende Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. ist mangels Vorliegens einer Beschwer unzulässig. Die gerügte offensichtliche Unrichtigkeit des Beschlusses vom 08.08.2017 ist zu Recht von dem erstinstanzlichen Gericht nicht korrigiert worden. Einer Benennung der maßgeblichen Versorgungsordnung in der Beschlussformel bedarf es nicht (BGH, Beschl. v. 23. Januar 2013 – XII ZB 541/12 –, juris; Senatsbeschluss vom 6. Mai 2013, Az. 6 UF 5/13).

7

Die an sich statthafte Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4. ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 228, 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG), und begründet.

8

Das dem Antragsgegner zustehende Versorgungsrecht bei der weiteren Beteiligten zu 4. unterfällt grundsätzlich als Anrecht der privaten Altersvorsorge dem Versorgungsausgleich bei der Scheidung (§ 2 Abs. 1 VersAusglG). Hieran ändert auch die unstreitige Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dem zugrunde liegenden Vertrag zunächst nichts. Auch ein (sicherungshalber) abgetretenes Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung kann intern ausgeglichen werden (BGH NJW 2013, 3173; OLG Hamm NZFam 2016, 509; OLG Nürnberg FamRZ 2012, 1221; OLG Saarbrücken NJW-RR, 1221; Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., Kapitel I Rn 141 ff.); insbesondere steht dem Ausgleich eine fehlende Ausgleichsreifen nach § 19 VersAusglG nicht entgegen (BGH NJW 2013, 3173).

9

Nach Auffassung des Senats können die seitens des Bundesgerichtshofs zur internen Teilung entwickelten Grundsätze nicht auf den hier vorliegenden Fall einer externen Teilung des Anrechts herangezogen werden; über den externen Ausgleich (§ 17 VersAusglG) eines sicherungshalber abgetretenen Versorgungsrechts hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden. Der weitere Beteiligte zu 4. hat im Rahmen seiner Auskunft mit Schreiben vom 10.05.2017 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG die externe Teilung verlangt. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor. Insbesondere übersteigt der von dem Versorgungsträger mitgeteilte Ausgleichswert von 6.291,84 €  240 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht (Bezugsgröße am Ende der Ehezeit: 2.975,00 €, davon 240 %: 7.140,00 €). Während bei einem internen Ausgleich die Rechte des Sicherungsnehmers unberührt bleiben (BGH NJW 2013, 3173), hat der Versorgungsträger bei der externen Teilung gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG der ausgleichspflichtigen Person den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen. Diese Auszahlung des Kapitalbetrags würde gegen die Sicherungsabrede verstoßen, mithin den Sicherungszweck vereiteln und in die Rechte des Versorgungsträgers wie des Sicherungsnehmers eingreifen (Borth, a.a.O., Kapitel I Rn 142, der einen Vergleich mit § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG in Bezug auf ausländische Anrechte zieht; ders. FamRZ 2013, 837, 839; Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn 96c; im Anschluss daran OLG Oldenburg Beschl. v. 23.4.2014 – 13 UF 27/13, FamRZ 2014, 1370).

10

Damit ist das vorbenannte Anrecht entsprechend § 19 Abs. 4 VersAusglG nach den §§ 20 ff. VersAusglG nach der Scheidung auszugleichen (Borth, a.a.O., Kapitel I Rn 142). Die Aufnahme eines Vorbehalts auch in den Tenor erscheint insoweit, obwohl gesetzlich nicht vorgeschrieben, zweckmäßig (§ 224 Abs. 4 FamFG, hierzu auch OLG Koblenz NJW-RR 2017, 710).

III.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 150 Abs. 1, 3, 81 Abs. 1 FamFG, § 20 Abs. 1 FamGKG.

12

Die Entscheidung über den Gegenstandswert beruht auf § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG.

13

Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zu, da die Durchführung einer externen Teilung eines sicherungshalber abgetretenen Anrechts höchstrichterlich noch nicht entschieden ist.

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(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif, 1. wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfes

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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2013 - XII ZB 541/12

bei uns veröffentlicht am 23.01.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 541/12 vom 23. Januar 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 14; FamFG § 222 Bei der externen Teilung eines Anrechts im Versorgungsausgleich bedarf es kei

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(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 541/12
vom
23. Januar 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der externen Teilung eines Anrechts im Versorgungsausgleich bedarf es
keiner Benennung der maßgeblichen Versorgungsordnung in der Beschlussformel
der gerichtlichen Entscheidung.
BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12 - OLG Karlsruhe
AG Weinheim
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2013 durchden
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. August 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 3.116 €

Gründe:

I.

1
Auf den am 28. Juli 2011 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 1. September 1998 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) durch Verbundbeschluss geschieden.
2
Neben anderen auszugleichenden Anrechten erwarben beide Ehegatten während der Ehezeit (1. September 1998 bis 30. Juni 2011; § 3 Abs. 1 VersAusglG) Anrechte auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Deutschen Telekom AG. Diese hat für die beiderseits bei ihr erworbenen Anrechte die externe Teilung verlangt.
3
Das Familiengericht hat - neben anderen Anordnungen zum Versorgungsausgleich - im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Telekom AG ein Anrecht zugunsten des An- tragsgegners in Höhe von 3.940,50 € bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich, bezogen auf den 30. Juni 2011, begründet und die Deutsche Telekom AG verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5,13 % ab dem 30. Juni 2011 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen. Entsprechend hat es zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Telekom AG ein Anrecht zugunsten der Antragsstellerin in Höhe von 24.215 € begründet und die Deutsche Telekom AG verpflichtet, auch diesen Betrag nebst Zinsen an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen.
4
Hiergegen hat die Deutsche Telekom AG Beschwerde eingelegt, um zu erreichen, dass die vollständige Bezeichnung der tariflichen Rechtsgrundlage ihrer Versorgungsleistung sowie die im Teilungsfall konkret anzuwendende Teilungsordnung in die Beschlussformel aufgenommen werden. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Deutschen Telekom AG.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
6
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Zwar erfordere die rechtsgestaltende Wirkung bei einer internen Teilung eines Versorgungsanrechts eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts durch Mitteilung der maßgeblichen Versorgungsregelung. Hingegen sei es bei der externen Teilung nicht erforderlich, die Rechtsgrundlage des zu teilenden An- rechts und der Durchführung der Teilung anzugeben, da sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Ausgleichsberechtigten und der Versorgungskasse allein nach der Satzung der Versorgungsausgleichskasse richte. Auch werde das Rechtsverhältnis zwischen dem Ausgleichsverpflichteten und dessen Versorgungsträger durch die Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht in einer Weise gestaltet, die einer Klarstellung über die Grundlagen des Anrechts und seiner Teilung bedürfe. Welche versicherungsmathematischen Regeln für das verbleibende Anrecht gälten, unterliege nicht der Gestaltung durch das Familiengericht , sondern ergebe sich aus den tariflichen Grundlagen der Versorgungsordnung.
7
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
8
a) Zwar hat der Senat entschieden, dass es bei der internen Teilung von Versorgungsanrechten nach § 10 VersAusglG geboten ist, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die dieser Entscheidung zugrunde liegt. Denn die interne Teilung erfolgt durch richterlichen Gestaltungsakt, bezogen auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag. Mit Wirksamkeit der Entscheidung geht der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des auf den Stichtag bezogenen Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über. Die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts, und zwar bei untergesetzlichen Versorgungsregelungen durch Angabe der maßgeblichen Versorgungsregelung. Der Vollzug der internen Teilung im Einzelnen richtet sich dann nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Abs. 3 VersAusglG), also nach den für das betreffende Versorgungssystem geltenden Vorschriften (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 22 ff.).
9
Bei der internen Teilung ist die Benennung der maßgeblichen Versorgungsordnung im Tenor der gerichtlichen Entscheidung somit geboten, um den § 11 Abs. 1 VersAusglG entsprechenden konkreten Inhalt des für den Ausgleichsberechtigten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen (vgl. Hahne BetrAVG 2012, 189, 190).
10
b) Einer solchen Klarstellung bedarf es demgegenüber bei der externen Teilung nach § 14 VersAusglG nicht. Denn diese vollzieht sich dadurch, dass das Familiengericht die Teilung des ehezeitlich erworbenen Versorgungsanteils anordnet, und dass der Versorgungsträger, bei dem das auszugleichende Anrecht besteht, den Ausgleichswert als Zahlbetrag an den Zielversorgungsträger entrichtet (§ 14 Abs. 4 VersAusglG). Den Zahlbetrag setzt das Gericht bei seiner Entscheidung fest (§ 222 Abs. 3 FamFG). In der Anordnung der Teilung und in der Festsetzung des Zahlbetrages erschöpft sich - in Bezug auf das auszugleichende Anrecht - die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung bei der externen Teilung. Durch die Festsetzung des Zahlbetrages wird die künftige Versorgung des Ausgleichsberechtigten von den bisherigen Rechtsgrundlagen entkoppelt und ein neues Rechtsverhältnis mit dem Zielversorgungsträger nach dessen Versorgungsordnung begründet (vgl. bereits OLG Oldenburg FamRZ 2012, 1804). Zwar nimmt der Ausgleichsberechtigte auch nach dem Ehezeitende noch an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts teil. Diese Teilhabe findet ihren Ausdruck jedoch nicht in einer Konkretisierung der Versorgungsordnung in der Beschlussformel, sondern im Ausspruch einer Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu leistenden Zahlbetrages in Höhe des Rechnungszinses bis zur Rechtskraft der Entscheidung (Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 546/10 - FamRZ 2011, 1785 Rn. 21, 24, 27).
11
c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Angabe der für das auszugleichende Anrecht maßgeblichen Versorgungs- und Teilungsord- nung auch nicht für Zwecke der steuerlichen Rechnungslegung im Zusammenhang mit Pensionsrückstellungen (§ 6 a EStG) erforderlich. Zwar greift das Familiengericht in die bestehende Versorgung ein, indem es die (Halb-)Teilung der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanteile anordnet. Die zur Bemessung der Pensionsrückstellungen erforderliche Neubewertung des geteilten Anrechts folgt indessen nicht einer in die Beschlussformel aufzunehmenden familiengerichtlichen Konkretisierung, sondern auf arbeitsvertraglicher Grundlage durch die in die Versorgungszusage einbezogenen Regelwerke, insbesondere die (tarifliche) Versorgungs- und Teilungsordnung.
12
Daher wird durch eine gerichtliche Anordnung des externen Versorgungsausgleichs , welche das arbeitsrechtlich zugrunde liegende Regelwerk nicht konkret bezeichnet, auch nicht die Vorschrift des § 6 a Abs. 1 Nr. 3 EStG verletzt, wonach die Pensionszusage schriftlich zu erteilen ist und eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten muss. Die steuerrechtlich geforderte Schriftform dient der Rechtsklarheit. Sie soll vermeiden, dass über den Inhalt der Pensionszusage Unklarheit besteht, und dient letztlich dem Nachweis gegenüber den Finanzbehörden (Dommermuth in: Herrmann/Heuer/Raupach EStG [Stand: Januar 2010] § 6 a Rn. 35). Hierfür bedarf es jedoch nicht einer Aufnahme der Versorgungs- und Teilungsordnung in die Beschlussformel. Die versicherungsmathematisch neu zu berechnende Pensionsverpflichtung folgt dann der durch die Teilungsordnung konkretisierten Versorgungszusage.
Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Weinheim, Entscheidung vom 16.03.2012 - 3 F 86/11 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.08.2012 - 2 UF 109/12 -

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,

1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,
3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,
4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder
5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.

(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Die Wahlrechte nach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben.

(2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes aus, so hat sie in der nach Absatz 1 gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist.

(3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu zahlenden Kapitalbetrag fest.

(4) Bei einer externen Teilung nach § 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.

(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,

1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,
3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,
4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder
5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.

(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.

(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.

(2) Die Endentscheidung ist zu begründen.

(3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.

(4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte in der Begründung.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.