Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 11. Juni 2015 - 4 U 15/13

Gericht
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 17. Dezember 2012 wie folgt abgeändert und neu gefasst:
1. Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 38.470,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 37.155,04 € seit dem 6. Oktober 2011 und aus 1.315,72 € seit dem 5. März 2012 zu zahlen.
2. Die Widerklage wird als unzulässig abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen
III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Zwischen den Parteien wurde am 26. November/1. Dezember 2009 eine Vertriebsvereinbarung (Anlage K1) mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 geschlossen. Nach § 2 dieser Vereinbarung war der Beklagte als selbständiger Versicherungsvertreter im Hauptberuf gemäß §§ 84,92 HGB und § 34 d GewO ständig damit betraut, ausschließlich für die Klägerin Versicherungsverträge zu vermitteln. Für die Vermittlung von Versicherungen erhielt der Beklagte Provisionen gemäß dem Nachtrag Nr. 1 (Anlage K2) der Vereinbarung.
- 2
In § 5 der Vertriebsvereinbarung vom 26. November/1. Dezember 2009 ist zur Provision folgendes bestimmt:
- 3
„Der Vertriebspartner erhält für das von ihm selbst vermittelte Geschäft (Eigengeschäft) Provisionen nach Maßgabe der Provisionstabellen und der Allgemeinen Provisionsbestimmungen in den jeweils vereinbarten Fassungen.
- 4
Der Vertriebspartner erhält für Geschäfte von Vertriebspartnern (Beteiligungsgeschäft), die die H. M. ihm zugeordnet oder die er für einer Zusammenarbeit mit der H. M. gewonnen hat, für die Dauer seiner Tätigkeit Beteiligungsprovision. Die Beteiligungsprovisionen werden aus der Differenz der Provisionszusage zugunsten des zugeordneten Vertriebspartners errechnet.
- 5
Der Vertriebspartner verzichtet für das Beteiligungsgeschäft auf sämtliche Mitteilungen zu den einzelnen Versicherungsverträgen. Diese gehen ausschließlich an den Antragsvermittler. Einzelposteninformationen erhält der Vertriebspartner ausschließlich aus den Provisionsabrechnungen.“
- 6
Zur Kündigung des Vertragsverhältnisses ist in § 9 des Vertrages bestimmt, dass dieses im 2. Vertragsjahr mit einer Frist von 2 Monaten zum Schluss eines Kalendermonats beendet werden kann.
- 7
Gemäß den Nachträgen Nr. 5 und Nr.8 (Anlage K 14 und K 15) erhielt der Beklagte im Zeitraum vom 1. August 2010 bis 30. November 2010 und vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 monatliche Provisionsvorschüsse von 5.000,-- €, insgesamt 50.000,-- €, wobei eine Überdeckung an den Beklagten ausgezahlt und eine Unterdeckung sofort an die Klägerin zurückgezahlt werden sollte. Aufgrund einer Sondervereinbarung (Anlage K 17 und 18) erhielt der Beklagte daneben weitere 10.000,-- €.
- 8
Gemäß den Nachträgen Nr. 3 und Nr. 6 (Anlagen K 19 und K 20) der Vertriebsvereinbarung erhielt der Beklagte im Zeitraum 1. Dezember 2009 bis 30. November 2010 und vom 1. Dezember 2010 bis 30. Juni 2011 einen monatlichen Investitionszuschuss von 5.000,-- €, insgesamt 90.000,-- €. Aufgrund einer Sondervereinbarung (Anlagen K 21-23) wurde der Investitionszuschuss für die Monate Oktober und November 2011 in Höhe von jeweils 5.000,-- € bereits Anfang Mai 2011 an den Beklagten überwiesen. In der Vereinbarung über die Zahlung einer Investitionszulage ist eine Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Monatsende bestimmt.
- 9
Der Beklagte erhielt für seine Tätigkeit ein Vertriebs-Informations-System (V.I.S.), dessen Hard- und Software Eigentum der Klägerin waren, wofür Mietzinsen zu zahlen waren. Bei Beendigung des Vertrages war gemäß Nachtrag Nr. 2 (Anlage K2) die Hardware sofort herauszugeben.
- 10
Mit Schreiben vom 15. Juli 2011 (Anlage K3) erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die fristlose Kündigung, die dieser am 20. Juli 2011 erhalten hat. Eine vorherige Abmahnung erfolgte nicht. Die Kündigung wurde wie folgt begründet:
- 11
„Wie Ihnen sicherlich von Herrn H. mitgeteilt wurde, haben wir in den vergangenen Tagen die Vorgänge bezüglich der Vermittlung des Versicherungsvertrages des Herrn E. G. mit der Versicherungsnummer … untersucht.
- 12
Im Rahmen unserer Recherche mussten wir feststellen, dass Sie beim Einschluss der Versicherten Person S. A. in diesen Vertrag vorsätzlich die Bonitätsprüfung unseres Hauses umgangen haben und in der Folge versuchten, die Entdeckung dieses Umstandes durch das Verweigern einer Stellungnahme zu diesem Sachverhalt zu verschleiern.
- 13
Aufgrund der vorstehend geschilderten Umstände haben wir das Vertrauen in Ihre Person verloren und sprechen hiermit gemäß §§ 92 Abs. 2, 89a Abs. 1 Satz 1 HGB die fristlose Kündigung der Vertriebsvereinbarung vom 26. November bzw. 1. Dezember 2009 und sämtlichen Nachträgen/Nebenvereinbarungen hierzu aus.“
- 14
Die fristlose Kündigung beruht auf einer Beschwerde des Versicherungsnehmers E. G. vom 1. April 2011, in der angegeben wird, dass in seinem Versicherungsvertrag eine ihm unbekannte Frau S. A. mitversichert sei. Aufforderungen der Klägerin vom 4. April und 17. Juni 2011 (Bl. 316, 317 d.A.) zur Stellungnahme ignorierte der Beklagte. Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 (Bl. 318 d.A.) ersuchte die Klägerin erneut um eine Stellungnahme. Daraufhin teilte der Beklagte mit Schreiben vom 13. Juli 2011 (Bl. 319 d. A.) mit, dass er nach seinem bis zum 24. Juli 2011 dauernden Urlaub die Sache, so schnell es ihm und Frau A. möglich sei, erledigen werde. Eine schriftliche Stellungnahme erfolgte nicht mehr. Die Recherchen der Klägerin (Anlagen 95, 96 = Bl. 320-322 d.A.) ergaben, dass S. A. bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte und nicht als Bankkauffrau sondern im Rotlichtmilieu tätig war.
- 15
Die Klägerin begehrte von dem Beklagten ursprünglich die Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 43.191,29 € nebst Zinsen, der sich wie folgt zusammensetzt:
- 16
1. Rückzahlung nicht verdienter Provisionen für den Zeitraum April 2011 bis Januar 2012 in Höhe von 22.519,29 €,
- 17
2. Rückforderung nicht verdienter Provisionsvorschüsse in Höhe von 10.584,50 €,
- 18
3. Rückforderung von Investitionszuschüssen in Höhe von 10.000,-- €,
- 19
und
- 20
4.. Mietzahlung für das Vertriebs-Informations-System für den Zeitraum 1. August 2011 bis 31. Dezember 2011 in Höhe von 87,50 €.
- 21
Den unter Ziffer 1 genannten Provisionsrückforderungsbetrag hat die Klägerin wie folgt ermittelt:
- 22
Abrechnung April 2011 in Höhe von 4.763,61 €
- 23
(VN = Versicherungsnehmer)
- 24
VN A. R.
Krankenversicherung
105,78 €
(Nr. 73506868 A 16)
VN M. A.
Lebensversicherung
672,15 €
(Nr. 67445115 B 22)
VN M. A.
Lebensversicherung
676,98 €
(Nr. 67445115 B 30)
VN S. A.
Lebensversicherung
28,51 €
(Nr. 72068613 B 14)
VN S. A.
Lebensversicherung
260,83 €
(Nr. 72068613 B 22)
VN E. G.
Lebensversicherung
711,10 €
(Nr. 71978820 B 14)
VN E. G.
Lebensversicherung
56,56 €
(Nr. 71978820 B 22)
VN S. G.
Lebensversicherung
349,44 €
(Nr. 72091557 B 14)
VN F. G.
Lebensversicherung
80,19 €
(Nr. 72153159 B 14)
VN F. G.
Lebensversicherung
1.216,99 €
(Nr. 721153159 B 22)
VN E. S.
Lebensversicherung
540,80 €
(Nr. 72155816 B 14)
VN E. S.
Lebensversicherung
64,28 €
(Nr. 72155816 B 22)
- 25
Abrechnung Mai 2011 in Höhe von 1.860,65 €
- 26
VN A. D.
Krankenversicherung
34,16 €
(Nr. 75607276 A 16)
VN R. K.
Krankenversicherung
11.04 €
(Nr. 67263302 A 16)
VN D. P.
Krankenversicherung
711,41 €
(Nr. 74869851 A 16)
VN S. K.
Krankenversicherung
194,52 €
(Nr. 73298425 A 16)
VN M. P.
Krankenversicherung
132,89 €
(Nr. 75243148 A 16)
VN Z. S.
Krankenversicherung
506,46 €
(Nr. 72676589 A 16)
VN E. G.
Lebensversicherung
270,17 €
(Nr. 71978820 B 22)
- 27
Abrechnung Juni 2011 in Höhe von 5.074,96 €
- 28
VN R. K.
Krankenversicherung
190,62 €
(Nr. 67263302 A 16)
VN M. K.
Kraftfahrtversicherung
9,91 €
(Nr. 72204887 F 23
VN S. A.
Lebensversicherung
150,74 €
(Nr. 72068613 B 14)
VN E. G.
Lebensversicherung
1.078,27 €
(Nr. 72072789 B 14)
VN W. H.
Lebensversicherung
1.641,60 €
(Nr. 77866383 B 14)
VN W. H.
Lebensversicherung
671,57 €
(Nr. 77866383 B 22)
VN G. S.
Lebensversicherung
1.088,64 €
(Nr. 68934729 B 22)
VN XX GmbH
Haftpflichtversicherung
168,24 €
(Nr. 77183227 D 10)
VN H.J. C.
Kraftfahrzeugversicherung
61,50 €
(Nr. 72204887 F 23)
VN H.J. C.
Kraftfahrzeugversicherung
13,87 €
(Nr. 72204887 F 15)
- 29
Abrechnung Juli 2011 in Höhe von 11.771,37 €
- 30
VN Beklagter
Lebensversicherung
22,27 €
(Nr. 62361655 B 22)
VN Beklagter
Lebensversicherung
42,12 €
(Nr. 62361655 B 30)
VN H. M.
Krankenversicherung
2.538,29 €
(Nr. 75651241 A 16)
VN G. S.
Krankenversicherung
306,57 €
(Nr. 68934729 A 16)
VN R. G.
Lebensversicherung
800,80 €
(Nr. 72068092 B 14)
VN K. N.
Lebensversicherung
1.520,64 €
(Nr. 76176842 B 14)
VN K. N.
Lebensversicherung
1.018,45 €
(Nr. 76176842 B 22)
VN A. N.
Lebensversicherung
4.752,00 €
(Nr. 75632613 B 14)
VN S. P.
Lebensversicherung
421,20 €
(Nr. 74489551 B 14)
VN K. S.
Lebensversicherung
299,52 €
(Nr. 70675757 B 14)
VN M. La.
Unfallversicherung
13,72 €
(Nr. 79363140 E 17)
VN A. S.
Krankenversicherung
35,79 €
(Nr. 75977927 A 16)
- 31
Abrechnung August 2011 in Höhe von 3.020,86 €
- 32
VN Beklagter
Krankenversicherung
282,59 €
((Nr. 68937110 A 16)
VN Beklagter
Lebensversicherung
414,00 €
(Nr. 68937110 B 14)
VN E. G.
Krankenversicherung
13,16 €
(Nr. 71978820 A 16)
VN A. N.
Krankenversicherung
197,22 €
(Nr. 75632613 A 16)
VN G. S.
Krankenversicherung
1.009,61 €
(Nr. 68934729 A 16)
VN A. G.
Lebensversicherung
259,20 €
(Nr. 72156228 B 22)
VN M. G.
Lebensversicherung
318,24 €
(Nr. 72072730 B 14)
VN S. H.
Lebensversicherung
504,00 €
(Nr. 76178293 B 14)
VN F. R.
Lebensversicherung
22,84 €
(Nr. 68937110 B 14)
- 33
Abrechnung September 2011 in Höhe von 10.320,76 €
- 34
VN W. S. GmbH
Lebensversicherung
403,20 €
(Nr. 73332760 B 14)
VN E. G.
Krankenversicherung
463,51 €
(Nr. 71978820 A 16)
VN D. S.
Krankenversicherung
1.443,92 €
(Nr. 79718186 A 16)
VN E. B.
Lebensversicherung
88,20 €
(Nr. 80270813 B 14)
VN S. F.
Lebensversicherung
950,61 €
(Nr. 67445131 B 14)
VN E. G.
Lebensversicherung
302,40 €
(Nr. 71978820 B 14)
VN M. J.
Lebensversicherung
1.493,17 €
(Nr. 77147032 B 14)
VN M. J.
Lebensversicherung
1.555,62 €
(Nr. 77147032 B 30)
VN A. R.
Lebensversicherung
804,49 €
(Nr. 73506868 B 14)
VN D. S.
Lebensversicherung
1.728,00 €
(Nr. 79718186 B 14)
VN Ch. S.
Lebensversicherung
1.058,83 €
(Nr. 65957269 B 14)
VN M. A.
Unfallversicherung
20,25 €
u. 8,56 €(Nr. 67445115 E 17 + E 25)
- 35
Abrechnung Oktober 2011 in Höhe von 1.089,28 €
- 36
VN A. N.
Krankenversicherung
563,64 €
(Nr. 75632613 A 16)
VN O. A.
Lebensversicherung
181,44 €
(Nr. 79736287 B 14)
VN H. L.
Lebensversicherung
224,20 €
(Nr. 66959272 B 14)
VN W. S. GmbH
Lebensversicherung
100, 74 €
(Nr. 73332760 B 14)
VN E. G.
Unfallversicherung
19,26 €
(Nr. 71978820 E 17)
- 37
Abrechnung November 2011 in Höhe von 159,12 €
- 38
VN A. N.
Unfallversicherung
65,79 €
(Nr. 75632613 E 17)
VN XX GmbH
Haftpflichtversicherung
93,33 €
(Nr. 79238862 D 10)
- 39
Abrechnung Dezember 2011 in Höhe von 1670,12 €
- 40
VN A. D.
Krankenversicherung
17,02 €
(Nr. 75607276 A 16)
VN C. H.
Lebensversicherung
12,92 €
(Nr.70164398 B 14)
VN H. B.
Krankenversicherung
1.249,92 €
(Nr. 79584422 A 16)
VN S. B.
Lebensversicherung
28,27 €
(Nr. 74227258 B 14)
VN S. W.
Lebensversicherung
266,55 €
(Nr. 67382995 B 14)
VN M. J.
Unfallversicherung
95,44 €
(Nr. 77147032 E 17)
- 41
Abrechnung Januar 2012 in Höhe von 3.078,98 €
- 42
VN U. B.
Krankenversicherung
872,07 €
(Nr. 71461603 A 16)
VN D. D.
Krankenversicherung
1.530,11 €
(Nr. 79514148 A 16)
VN CH. F.
Lebensversicherung
676,80 €
(Nr. 73219595 B 14)
- 43
Die Addition der von der Klägerin dargelegten Provisionsrückforderungsbeträge ergibt eine Gesamtsumme von 42.809,72 €. Davon hat die Klägerin bei der Berechnung ihres Rückforderungsanspruchs zu Ziffer 1 noch vom Beklagten verdiente Abschluss- und Bestandsprovisionen abzüglich Stornoreserven in Abzug gebracht.
- 44
Im Einzelnen hat die Klägerin folgende Berechnung vorgenommen:
- 45
April 2011:
- 46
Provisionsgutschrift in Höhe 199,20 € (+) abzüglich Stornoreserve in Höhe von 177,54 € = 21,66 € (+)
- 47
Mai 2011
- 48
Provisionsgutschrift in Höhe von 1.924,87 € (+) abzüglich Stornoreserve in Höhe von 237,01 € = 1.687,86 € (+)
- 49
Juni 2011
- 50
Provisionsgutschrift in Höhe von 9.306,26 € (+) abzüglich Stornoreserve in Höhe von 1.427,28 € = 7.878,98 € (+)
- 51
Juli 2011
- 52
Provisionsgutschrift in Höhe von 5.364,33 € (+) abzüglich Stornoreserve in Höhe von 610,04 € = 4.754,29 € (+)
- 53
August 2011
- 54
Provisionsgutschrift in Höhe von 169,34 € (+) abzüglich 50,61 € = 118,73 € (+)
- 55
September 2011
- 56
Provisionsgutschrift in Höhe von 1.354,64 € (+) abzüglich Stornoreserve in Höhe von 499,49 € = 855,15 € (+)
- 57
Oktober 2011
- 58
Keine Buchung
- 59
November 2011
- 60
Umbuchung auf Stornoreserve 0,39 € (-)
- 61
Dezember 2011
- 62
Umbuchung auf Stornoreserve 0,86 € (-)
- 63
Januar 2012
- 64
Keine Buchung
- 65
zuzüglich einbehaltener Investitionszuschuss für Juli 2011 in Höhe von 4.975,-- € (5.000,-- € abzüglich 25 € für Notebook)
- 66
Dies ergibt insgesamt einen Betrag zugunsten des Beklagten in Höhe von 20.290,42 €
- 67
Daraus ergibt sich der unter Ziffer 1 genannte Betrag in Höhe von 22.519,29 € (42.809,71 € minus 20.290,42 € = ursprünglicher Teilklagebetrag in Höhe von 22.519,29 €
- 68
Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin ihre Klage hinsichtlich nachfolgender Provisionsrückforderungsbeträge zurückgenommen:
- 69
Abrechnung Mai 2011
VN S. K.
194,52 €
Abrechnung Mai 2011
VN E. G.
270,17 €
Abrechnung Juli 2011
VN A. S.
35,79 €
Abrechnung September 2011
VN E. G.
302,40 €
= insgesamt:
802,88 €
- 70
Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen:
- 71
Der Beklagte schulde die Rückzahlung nicht verdienter Provisionen in Höhe von 21.716,36 €, nachdem die in ihren Abrechnungen für die Zeit von April 2011 bis Januar 2012 (Anlagen K 5 bis K 13 A) aufgeführten Belastungen infolge Beendigung der betreffenden Versicherungsverträge mit den vom Beklagten vermittelten Versicherungsnehmern zu Recht erfolgt seien. Sie habe alles Erforderliche für die Rettung gefährdeter Verträge getan. Die Versicherungsnehmer seien angeschrieben und auf die Konsequenzen der Nichtzahlung von Beiträgen hingewiesen worden. Dem Beklagten seien bis zum Ausspruch der fristlosen Kündigung Stornogefahrenmitteilungen (= Besuchsaufträge) zeitgleich mit der Korrespondenz an die Versicherungsnehmer an die gleiche Anschrift wie die Provisionsabrechnungen übermittelt worden. Nach der fristlosen Kündigung vom 15. Juli 2011 habe der Beklagte keinen Anspruch auf schon gezahlte Provisionsvorschüsse in Höhe von insgesamt 10.584,50 € und auf bereits geleistete Investitionszuschüsse für die Monate Oktober und November 2011 in Höhe von jeweils 5.000,-- € mehr gehabt, weshalb er diese zurückzahlen müsse.
- 72
Die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt, da der Beklagte zu der Beschwerde des Versicherungsnehmers G. trotz wiederholter Aufforderung keine Stellungnahme abgegeben habe. Sie habe daher davon ausgehen müssen, dass der Beklagte die Person S. A. im Vertrag „G.“ ohne Einwilligung des Versicherungsnehmers und ohne Angabe der richtigen Daten zu der Person A. mitversichert habe. Ihr sei daher eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Beklagten nicht länger zumutbar gewesen.
- 73
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
- 74
den Beklagten zu verurteilen, an sie 42.582,93 € nebst Zinsen in Höhe 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 27. September 2011 zu zahlen und die Widerklage abzuweisen.
- 75
Der Beklagte hat beantragt,
- 76
die Klage abzuweisen und auf die erhobene Widerklage festzustellen,
- 77
1. dass der als „Vertriebsvereinbarung“ bezeichnete Vertrag zwischen den Parteien vom 26. November/1. Dezember 2009 sowie sämtliche Nachträge/Nebenvereinbarungen durch die schriftliche, außerordentliche Kündigung seitens der Klägerin vom 15. Juli 2011 nicht mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen bis zum 30. September 2011 hinaus fortbesteht,
- 78
2. Dass der als „Vertriebsvereinbarung“ bezeichnete Vertrag zwischen den Parteien vom 26. November/1. Dezember 2009 sowie sämtliche Nachträge/Nebenvereinbarungen auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endeten, sondern zu unveränderten Bedingungen bis zum 30. September 2011 hinaus fortbesteht.
- 79
Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen,
- 80
dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rückzahlung nicht verdienter Provisionen habe, da sie ihrer Pflicht zur Nachbearbeitung der Versicherungsverträge nicht nachgekommen sei. Er - der Beklagte - habe die behaupteten Stornogefahrenmitteilungen nicht erhalten.
- 81
Ein Anspruch auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen bestehe nicht, da die diesbezügliche Kontoaufstellung der Klägerin nicht nachvollziehbar sei und daher bestritten werde.
- 82
Für den Fall, dass die Investitionszuschüsse für die Monate Oktober und November 2011 in Höhe von jeweils 5.000,-- € zurückverlangt werden könnten, stehe ihm aufrechenbar noch ein Anspruch auf nicht geleistete Investitionszuschüsse für die Monate Juli, August und September 2011 in Höhe von jeweils 5.000,-- € zu.
- 83
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von 12.151,25 € und der Widerklage stattgegeben.
- 84
Der zugesprochene Betrag in Höhe von 12.151,25 € setzt sich zusammen aus den geleisteten Investitionszulagen für die Monate Oktober und November 2011 in Höhe von jeweils 5.000,-- € und aus Provisionsrückzahlungsansprüchen in Höhe von insgesamt 2.151,25 €.
- 85
Das Erstgericht ging dabei von folgenden Provisionsrückzahlungsansprüchen aus:
- 86
Abrechnung Mai 2011
- 87
VN A. D.
Krankenversicherung
34,15 €
(Nr. 75607276 A 16)
(richtig: 34,16 €)
VN R. K.
Krankenversicherung
11.04 €
(Nr. 67263302 A 16)
VN D. P.
Krankenversicherung
711,41 €
(Nr. 74869851 A 16)
- 88
Abrechnung Juni 2011
- 89
VN R. K.
Krankenversicherung
190,62 €
(Nr. 67263302 A 16)
VN M. K.
Kraftfahrtversicherung
9,91 €
(Nr. 72204887 F 23
- 90
Abrechnung Juli 2011
- 91
VN Beklagter
Lebensversicherung
22,27 €
(Nr. 62361655 B 22)
VN Beklagter
Lebensversicherung
42,12 €
(Nr. 62361655 B 30)
- 92
Abrechnung August 2011
- 93
VN Beklagter
Krankenversicherung
282,59 €
((Nr. 68937110 A 16)
VN Beklagter
Lebensversicherung
414,00 €
(Nr. 68937110 B 14)
- 94
Abrechnung September 2011
- 95
VN W. S. GmbH
Lebensversicherung
403,20 €
(Nr. 73332760 B 14)
- 96
Abrechnung Dezember 2011
- 97
VN A. D.
Krankenversicherung
17,02 €
(Nr. 75607276 A 16)
VN C. H.
Lebensversicherung
12,92 €
(Nr.70164398 B 14)
- 98
Im Übrigen sei nicht nachgewiesen, dass der Beklagte die von der Klägerin versendeten Stornomitteilungen erhalten habe.
- 99
Hiergegen richten sich die jeweils form- und fristgerecht eingelegten sowie auch im Übrigen nicht zu beanstandenden Berufungen der Parteien.
- 100
Die Klägerin begehrt über den zugesprochenen Betrag die Zahlung von weiteren 31.040,04 € nebst Zinsen und die Abweisung der Widerklage.
- 101
Der Beklagte begehrt mit seiner Berufung die Abweisung der Klage insgesamt.
- 102
Die Klägerin beantragt unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens,
- 103
den Beklagten zu verurteilen, über den im angefochtenen Urteil zugesprochen Betrag hinaus an sie weitere 31.040,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. September 2011 zu zahlen, die Widerklage abzuweisen und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
- 104
Der Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens,
- 105
die Klage insgesamt abzuweisen und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
- 106
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
- 107
Die Berufung der Klägerin hat zum überwiegenden Teil Erfolg. Das Rechtsmittel des Beklagten hat keinen Erfolg.
- 108
A. Berufung der Klägerin
1.
- 109
Die Klägerin hat über den vom erstinstanzlichen Gericht bereits zugesprochenen Betrag in Höhe von 12.151,25 € hinaus einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von weiteren 26.319,51 €; insgesamt: 38.470,76 €.
- 110
Der Gesamtbetrag in Höhe von 38.470,70 € setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen:
1.1.
- 111
Rückzahlung von nicht verdienten Einzelprovisionen in Höhe von insgesamt 17.797,76 €
1.2..
- 112
Rückzahlung von nicht verdienten Provisionsvorschüssen in Höhe von insgesamt 10.585,50 €
1.3.
- 113
Rückzahlung von geleisteten Investitionszuschüssen für die Monate Oktober und November 2011 in Höhe von jeweils 5.000,-- €
1.4.
- 114
Miete Notebook wegen verspäteter Rückgabe in Höhe von 87,50 €
- 115
Zu 1.1.
- 116
Rückzahlung nicht verdienter Provisionen für den Zeitraum April 2011 bis Januar 2012
- 117
Von dem von der Klägerin mit ihrer Berufung - unter Einbeziehung des vom Erstgericht zugesprochenen Teilbetrag in Höhe von 2.151,25 € - geltend gemachten Provisionsrückforderungsbetrag in Höhe von insgesamt 22.509,29 € ist ein Teilbetrag in Höhe von 17.797,76 € zuzusprechen; im Übrigen ist der Anspruch in Höhe von 4.721,53 € unbegründet.
- 118
Dies stellt sich im Einzelnen wie folgt dar:
- 119
Abrechnung April 2011 in Höhe von 4.763,61 €
- 120
(VN = Versicherungsnehmer)
- 121
(+ = begründet)
- 122
(- = unbegründet)
- 123
VN A. R.
Krankenversicherung
105,78 €
(+)
(Nr. 73506868 A 16)
VN M. A.
Lebensversicherung
672,15 €
(+)
(Nr. 67445115 B 22)
VN M. A.
Lebensversicherung
676,98 €
(+)
(Nr. 67445115 B 30)
VN S. A.
Lebensversicherung
28,51 €
(+)
(Nr. 72068613 B 14)
VN S. A.
Lebensversicherung
260,83 €
(+)
(Nr. 72068613 B 22)
VN E. G.
Lebensversicherung
711,10 €
(+)
(Nr. 71978820 B 14)
VN E. G.
Lebensversicherung
56,56 €
(+)
(Nr. 71978820 B 22)
VN S. G.
Lebensversicherung
349,44 €
(+)
(Nr. 72091557 B 14)
VN F. G.
Lebensversicherung
80,19 €
(+)
(Nr. 72153159 B 14)
VN F. G.
Lebensversicherung
1.216,99 €
(+)
(Nr. 721153159 B 22)
VN E. S.
Lebensversicherung
540,80 €
(+)
(Nr. 72155816 B 14)
VN E. S.
Lebensversicherung
64,28 €
(+)
(Nr. 72155816 B 22)
- 124
Abrechnung Mai 2011 in Höhe von 1.860,65 €
- 125
VN A. D.
Krankenversicherung
34,16 €
(+)
(Nr. 75607276 A 16)
VN R. K.
Krankenversicherung
11.04 €
(+)
(Nr. 67263302 A 16)
VN D. P.
Krankenversicherung
711,41 €
(+)
(Nr. 74869851 A 16)
VN S. K.
Krankenversicherung
194,52 €
(-)
(Nr. 73298425 A 16)
VN M. P.
Krankenversicherung
132,89 €
(+)
(Nr. 75243148 A 16)
VN Z. S.
Krankenversicherung
506,46 €
(+)
(Nr. 72676589 A 16)
VN E. G.
Lebensversicherung
270,17 €
(-)
(Nr. 71978820 B 22)
- 126
Abrechnung Juni 2011 in Höhe von 5.074,96 €
- 127
VN R. K.
Krankenversicherung
190,62 €
(+)
(Nr. 67263302 A 16)
VN M. K.
Kraftfahrtversicherung
9,91 €
(+)
(Nr. 72204887 F 23
VN S. A.
Lebensversicherung
150,74 €
(+)
(Nr. 72068613 B 14)
VN E. G.
Lebensversicherung
1.078,27 €
(+)
(Nr. 72072789 B 14)
VN W. H.
Lebensversicherung
1.641,60 €
(+)
(Nr. 77866383 B 14)
VN W. H.
Lebensversicherung
671,57 €
(+)
(Nr. 77866383 B 22)
VN G. S.
Lebensversicherung
1.088,64 €
(+)
(Nr. 68934729 B 22)
VN XX GmbH
Haftpflichtversicherung
168,24 €
(+)
(Nr. 77183227 D 10)
VN H.J. C.
Kraftfahrzeugversicherung
61,50 €
(+)
(Nr. 72204887 F 23)
VN H.J. C.
Kraftfahrzeugversicherung
13,87 €
(+)
(Nr. 72204887 F 15)
- 128
Abrechnung Juli 2011 in Höhe von 11.771,37 €
- 129
VN Beklagter
Lebensversicherung
22,27 €
(+)
(Nr. 62361655 B 22)
VN Beklagter
Lebensversicherung
42,12 €
(+)
(Nr. 62361655 B 30)
VN H. M.
Krankenversicherung
2.538,29 €
(+)
(Nr. 75651241 A 16)
VN G. S.
Krankenversicherung
306,57 €
(+)
(Nr. 68934729 A 16)
VN R. G.
Lebensversicherung
800,80 €
(+)
(Nr. 72068092 B 14)
VN K. N.
Lebensversicherung
1.520,64 €
(+)
(Nr. 76176842 B 14)
VN K. N.
Lebensversicherung
1.018,45 €
(+)
(Nr. 76176842 B 22)
VN A. N.
Lebensversicherung
4.752,00 €
(+)
(Nr. 75632613 B 14)
VN S. P.
Lebensversicherung
421,20 €
(+)
(Nr. 74489551 B 14)
VN K. S.
Lebensversicherung
299,52 €
(+)
(Nr. 70675757 B 14)
VN M. L.
Unfallversicherung
13,72 €
(+)
(Nr. 79363140 E 17)
VN A. S.
Krankenversicherung
35,79 €
(-)
(Nr. 75977927 A 16)
- 130
Abrechnung August 2011 in Höhe von 3.020,86 €
- 131
VN Beklagter
Krankenversicherung
282,59 €
(+)
((Nr. 68937110 A 16)
VN Beklagter
Lebensversicherung
414,00 €
(+)
(Nr. 68937110 B 14)
VN E. G.
Krankenversicherung
13,16 €
(+)
(Nr. 71978820 A 16)
VN A. N.
Krankenversicherung
197,22 €
(+)
(Nr. 75632613 A 16)
VN G. S.
Krankenversicherung
1.009,61 €
(+)
(Nr. 68934729 A 16)
VN A. G.
Lebensversicherung
259,20 €
(+)
(Nr. 72156228 B 22)
VN M. G.
Lebensversicherung
318,24 €
(+)
(Nr. 72072730 B 14)
VN S. H.
Lebensversicherung
504,00 €
(+)
(Nr. 76178293 B 14)
VN F. R.
Lebensversicherung
22,84 €
(+)
(Nr. 68937110 B 14)
- 132
Abrechnung September 2011 in Höhe von 10.320,76 €
- 133
VN W.S. GmbH
Lebensversicherung
403,20 €
(+)
(Nr. 73332760 B 14)
VN E. G.
Krankenversicherung
463,51 €
(+)
(Nr. 71978820 A 16)
VN D. S.
Krankenversicherung
1.443,92 €
(+)
(Nr. 79718186 A 16)
VN E. B.
Lebensversicherung
88,20 €
(+)
(Nr. 80270813 B 14)
VN S. F.
Lebensversicherung
950,61 €
(+)
(Nr. 67445131 B 14)
VN E. G.
Lebensversicherung
302,40 €
(-)
(Nr. 71978820 B 14)
VN M. J.
Lebensversicherung
1.493,17€
(+)
(Nr. 77147032 B 14)
VN M. J.
Lebensversicherung
1.555,62 €
(+)
(Nr. 77147032 B 30)
VN A. R.
Lebensversicherung
804,49 €
(+)
(Nr. 73506868 B 14)
VN D. S.
Lebensversicherung
1.728,00 €
(+)
(Nr. 79718186 B 14)
VN C. S.
Lebensversicherung
1.058,83 €
(+)
(Nr. 65957269 B 14)
VN M. A.
Unfallversicherung
20,25 €
u. 8,56 €(+)
(Nr. 67445115 E 17 + E 25)
- 134
Abrechnung Oktober 2011 in Höhe von 1.089,28 €
- 135
VN A. N.
Krankenversicherung
563,64 €
(+)
(Nr. 75632613 A 16)
VN O. A.
Lebensversicherung
181,44 €
(+)
(Nr. 79736287 B 14)
VN H. L.
Lebensversicherung
224,20 €
(+)
(Nr. 66959272 B 14)
VN W. S. GmbH
Lebensversicherung
100, 74 €
(+)
(Nr. 73332760 B 14)
VN E. G.
Unfallversicherung
19,26 €
(+)
(Nr. 71978820 E 17)
- 136
Abrechnung November 2011 in Höhe von 159,12 €
- 137
VN A. N.
Unfallversicherung
65,79 €
(+)
(Nr. 75632613 E 17)
VN S… GmbH
Haftpflichtversicherung
93,33 €
(+)
(Nr. 79238862 D 10)
- 138
Abrechnung Dezember 2011 in Höhe von 1670,12 €
- 139
VN A. D.
Krankenversicherung
17,02 €
(+)
(Nr. 75607276 A 16)
VN C. H.
Lebensversicherung
12,92 €
(+)
(Nr.70164398 B 14)
VN H. B.
Krankenversicherung
1.249,92 €
(-)
(Nr. 79584422 A 16)
VN S. B.
Lebensversicherung
28,27 €
(+)
(Nr. 74227258 B 14)
VN S. W.
Lebensversicherung
266,55 €
(-)
(Nr. 67382995 B 14)
VN M. J.
Unfallversicherung
95,44 €
(+)
(Nr. 77147032 E 17)
- 140
Abrechnung Januar 2012 in Höhe von 3.078,98 €
- 141
VN U. B.
Krankenversicherung
872,07 €
(-)
(Nr. 71461603 A 16)
VN D. D.
Krankenversicherung
1.530,11 €
(-)
(Nr. 79514148 A 16)
VN CH. F.
Lebensversicherung
676,80 €
(+)
(Nr. 73219595 B 14)
- 142
Die Addition der (+)-Beträge ergibt einen Gesamtbetrag in Höhe von 38.088,18 €. Davon ist der von der Klägerin zugunsten des Beklagten errechnete Betrag in Höhe von 20.290,42 € (noch verdiente Abschluss- und Bestandsprovisionen abzüglich Stornoreserve plus Investitionzuschuss für den Monat Juli 2011) in Abzug zu bringen.
- 143
Dies ergibt einen Zahlungsanspruch wegen nicht verdienter Provisionen aufgrund stornierter Versicherungen in Höhe von 17.797,76 €.
- 144
Hinsichtlich der nicht zugesprochenen Beträge
- 145
Abrechnung Mai 2011
VN S. K.
194,52 €
Abrechnung Mai 2011
VN E. G.
270,17 €
Abrechnung Juli 2011
VN A. S.
35,79 €
Abrechnung September 2011
VN E. G.
302,40 €
- 146
hat die Klägerin bei ihrer Berechnung für die zweite Instanz offensichtlich nicht bedacht, dass sie die hierauf gerichtete Klage in der ersten Instanz zurückgenommen hatte.
- 147
Hinsichtlich der nicht zugesprochenen Beträge
- 148
Abrechnung Dezember 2011
VN H. B.
1.249,92 €
Abrechnung Dezember 2011
VN S. W.
266,55 €
Abrechnung Januar 2012
VN U. B.
872,07 €
Abrechnung Januar 2012
VN D.
1.539,11 €
- 149
hat die Klägerin die Nichtausführung der Verträge (Stornierung) zu vertreten, da eine Stornomitteilung an den Beklagten nicht erfolgte. Die Stornomitteilung allein an die Nachfolger des Beklagten in dem Handelsvertreterverhältnis genügte für eine ausreichende Nacharbeitung nicht. Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, was die Nachfolger zur Rettung der Versicherungsverträge unternommen haben (vgl. BGH Urteil vom 28. Juni 2012 - VII ZR 130/11, zitiert nach juris Rdnr. 24).
- 150
Hinsichtlich der zugesprochenen Beträge musste die Klägerin - entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts - nicht nachweisen, dass der Beklagte die Stornogefahrenmitteilung (= Besuchsaufträge) erhalten hat. Die Erstrichterin hat zwar die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend zitiert, aber auf den vorliegenden Fall und das Beweisergebnis unzutreffend angewendet.
- 151
Hierzu gilt:
- 152
Dem Versicherer obliegt es, vor Ablehnung von Provisionsansprüchen dem Versicherungsvertreter eine Stornogefahrmitteilung zukommen zu lassen oder jedenfalls selbst die notleidenden Verträge nachzuarbeiten.
- 153
Für eine ausreichende Nacharbeitung des Versicherers sind Bemühungen zu fordern, die auch der Versicherungsvertreter zur Erhaltung seines Provisionsanspruchs unternehmen würde, wenn ihm die Nachbearbeitung überlassen worden wäre. Eine persönliche Rücksprache und sonstige Maßnahmen sind ausnahmsweise in Fällen nicht erforderlich, in denen die Versicherungsnehmer durch Widerruf, Rücktritt, Kündigung und Bitte um Beitragsfreistellung, bzw. Herabsetzung der Versicherungssumme sowie unter Hinweis auf ihr Unvermögen deutlich machen, dass eine Fortsetzung der jeweiligen Verträge für sie nicht in Betracht kommt (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 4. März 2011 - 14 U 86/10, zitiert nach juris).
- 154
Bei kleineren Versicherungsverträgen und somit geringen Provisionsansprüchen ist eine Nachbearbeitung nicht angezeigt (BGH Urteil vom 19. November 1982 - I ZR 125/80, zitiert nach juris).
- 155
Das Versicherungsunternehmen genügt seiner Nacharbeitungspflicht, wenn es die Stornogefahrmitteilung auf eine Weise versendet, dass bei normalem Verlauf mit deren rechtzeitigem Eingang bei dem Versicherungsvertreter zu rechnen ist (BGH NW 2011, 1590).
- 156
Daran gemessen ist das Provisionsrückzahlungsbegehren wegen Stornierung der Versicherungsverträge in Höhe der oben dargestellten Beträge gerechtfertigt.
- 157
Der von der Klägerin angebotene und vom Erstgericht vernommene Zeuge G. L. hat angegeben, dass ein automatisiertes Verfahren besteht und der Versicherungsvertreter entsprechende Mitteilungen erhalte. Dies wird auch durch die von der Klägerin umfangreich vorgelegten Unterlagen belegt. Dem Beklagten wurden sowohl die Stornogefahrmitteilungen als auch die monatlichen Provisionsabrechnungen jeweils an dieselbe Adresse übersendet.
- 158
Die Klägerin hat auch durch die vorgelegten Unterlagen nachgewiesen, dass sie die Versicherungsnehmer vor der Stornierung angeschrieben hat.
- 159
Die Klägerin muss nicht beweisen, dass der Beklagte die Stornogefahrenmitteilung erhalten hat.
- 160
Das Landgericht hat auch nicht berücksichtigt, dass zwischen Eigenprovision und Beteiligungsprovision zu unterscheiden ist. Soweit eine Beteiligungsprovision zurückgefordert wird, muss lediglich nachgewiesen werden, dass der eigentliche Abschlussvermittler eine Stornogefahrenmitteilung erhalten hat. Dies entspricht auch der vertraglichen Vereinbarung der Parteien in § 5 des Vertrages.
- 161
Die Nachbearbeitung der gefährdeten Versicherungsverträge bezüglich der berechtigten Provisionsrückforderungsbeträge stellt sich tabellarisch wie folgt dar:
- 162
Abrechnung April 2011
- 163
Stornogefahrmitteilung
an denKlägerin:
VN A. R.
Beklagten
Rücktritt
21.1.2011
17.3.2011
16.2.2011
VN M. A.
(Kündigung)
Beklagten
Kündigung
21.1.2011
8.3.2011
VN M. A.
(Kündigung)
Beklagten
Kündigung
21.1.2011
8.3.2011
VN S. A.
Beklagten
Kündigung
8.3.2011
7.4.2011
VN S. A.
Beklagten
Kündigung
8.3.2011
7.4.2011
VN E. G.
Beklagten
Kündigung
8.3.2011
7.4.2011
VN E. G.
Beklagten
Kündigung
8.3.2011
7.4.2011
VN S. G.
Abschlussvermittler E. G.
Kündigung
8.2.2011
19.3.2011
VN F. G.
Beklagten
Kündigung
8.2.2011
19.3.2011
VN F. G.
Beklagten
Kündigung
8.2.2011
19.3.2011
VN E. S.
(Antrag auf
Freistellung)Info an Beklagten
Freistellung
24.2.2011
4.3.2011
VN E. S.
(Kündigung)
Info an Beklagten
Beendet
28.2.2011
1.4.2011
- 164
Abrechnung Mai 2011
- 165
VN A. D.
Altersrückstellung
VN R. K.
Altersrückstellung
VN D. P.
Kündigung wg. Eintritt in gesetzliche Krankenkasse
VN M. P.
Abschlussvermittler H. L.
Rücktritt
10.3.2011
14.4.2011
VN Z. S.
Beklagten
Kündigung
10.3.2011
13.4.2011
- 166
Abrechnung Juni 2011
- 167
VN R. K.
Vertragsänderung wegen
Anrechnung WartezeitenVN M. K.
Vertragsänderung
VN S. A.
Beklagten
Kündigung
8.3.2011
7.4.2011
VN E. G.
Beklagten
Kündigung
18.3.2011
20.5.2011
20.4.2011
VN W. H.
Beklagten
Rücktritt
7.4.2011
24.5.2011
VN W. H.
Beklagten
Rücktritt
5.4.2011
24.5.2011
VN G. S.
Beklagten
Kündigung
20.4.2011
20.5.2011
VN XX GmbH
Beklagten
Rücktritt
8.4.2011
7.5.2011
VN H.J. C.
Beklagten
Kündigung
18.1.2011
18.2.11 plus
18.2.2011
2 Wochen
VN H.J. C.
Beklagten
Kündigung
8.3.2011
8.3.2011
Plus 2 Wochen
- 168
Abrechnung Juli 2011
- 169
VN Beklagter
20.5.2011
Kündigung
21.6.2011
VN Beklagter
20.5.2011
Kündigung
21.6.2011
VN H. M.
Beklagten
Kündigung
16.2.2011
18.5.2011
13.4.2011
VN G. S.
Beklagten
Kündigung
13.4.2011
18.5.2011
6.5.2011
VN R. G.
Beklagten
Kündigung
4.3.2011
20.5.2011
8.4.2011
VN K. N.
Beklagten
Rücktritt
12.2.2011
21.3.2011
VN K. N.
Beklagten
Rücktritt
12.2.2011
21.3.2011
VN A. N.
Beklagten
Kündigung
8.4.2011
21.6.2011
20.5.2011
VN S. P.
Abschlussvermittler
A. R.Kündigung
18.2.2011
20.7.2011
10.6.2011
VN K. S.
(Kündigung)Info an Beklagten
Bestätigung
31.8.2010
17.9.2010
Abrechnung
4.7.2011
VN M. L.
(Widerruf)Abschlussvermittler
H. L.Bestätigung
20.6.2011
4.7.2011
- 170
Abrechnung August 2011
- 171
VN Beklagter
25.5.2011
Kündigung
6.7.2011
VN Beklagter
20.5.2011
Kündigung
21.6.2011
VN E. G.
Abschlussvermittler E. G.
Kündigung
6.5.2011
30.8.2011
VN A. N.
Beklagten
Kündigung
6.7.2011
14.7.2011
VN G. S.
Beklagten
Kündigung
u.a. 6.5.2011
18.5.2011
VN A. G.
fristgemäßer Rücktritt
Vermerkt
25.7.2011
VN M. G.
Abschlussvermittler E. G.
Kündigung
20.5.2011
5.8.2011
21.6.2011
VN S. H.
Beklagten
Kündigung
25.5.2011
5.8.2011
21.6.2011
VN F. R.
Abschlussvermittler H. L.
Kündigung
7.4.2011
10.6.2011
6.5.2011
- 172
Abrechnung September 2011
- 173
VN XX GmbH
Reduzierungsantrag wegen Elternzeit der Versicherten
VN E. G.
Abschlussvermittler
E. G.Kündigung
6.5.2011
30.8.2011
9.6.2011
VN D. S.
Beklagten
Rücktritt
13.7.2011
15.9.2011
VN E. B.
fristgemäßer
RücktrittVermerkt
2.9.2011
VN S. F.
Antrag auf
FreistellungA. H. GmbH
Mitteilung
19.8.2011
30.8.2011
VN M. J.
Beklagten
Kündigung
17.6.2011
19.8.11
20.7.2011
VN M. J.
Beklagten
Kündigung
20.7.2011
19.8.2011
VN A. R.
fristgemäßer
RücktrittVermerkt
13.9.11
VN D. S.
Beklagten
Rücktritt
13.7.2011
20.8.2011
VN C. S.
Beklagten
Kündigung
9.6.2011
19.8.2011
20.7.2011
VN M. A.
A. H. GmbH
Aufhebung
Aufhebungsantrag
wegen
finanzieller Situation18.8.2011
- 174
Die Versicherte führt in ihrem Antrag vom 2. August 2011 dazu aus, dass ihr „Betreuer“ K. auf eine schnelle und unproblematische Aufhebung verwiesen habe (Anlage K 10al).
- 175
Abrechnung Oktober 2011
- 176
VN A. N.
Beklagten
Kündigung
9.6.2011
14.7.2011
6.7.2011
VN O. A.
Beklagten
Änderung
13.7.2011
29.9.2011
VN H. L.
Abschlussvermittler
H. L.Kündigung
5.8.2011
6.9.2011
VN XX GmbH
Vertragskorrektur
-
VN E. G.
Beklagten
Kündigung
8.3.2011
6.5.2011
19.8.2011
- 177
Im Übrigen keine Nachbearbeitungspflicht wegen geringfügigem Betrag
- 178
Abrechnung November 2011
- 179
VN A. N.
Beklagten
Kündigung
10.3.2011
6.9.2011
7.7.2011
VN XX GmbH
Beklagten
Rücktritt
12.8.2011
7.10.11
- 180
Abrechnung Dezember 2011
- 181
VN A. D.
Gesundheitscheck
Rabatt
26.11.11
VN C. H.
Antrag auf
BeitragsänderungStattgegeben
VN S. B.
Kündigung
6.10.11
- 182
Keine Nachbearbeitungspflicht wegen geringfügigem Betrag, wie auch bei den zuvor genannten Verträge
- 183
VN M. J.
Beklagten
Kündigung
20.7.2011
6.10.2011
- 184
Abrechnung Januar 2012
- 185
VN CH. F.
Antrag auf Freistellung
Bewilligt
20.1.12
- 186
Zu 1.2.
- 187
Rückforderung nicht verdienter Provisionsvorschüsse in Höhe von 10.584,50 €
- 188
Entgegen der Auffassung des Erstgericht hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung nicht verdienter Provisionsvorschüsse in Höhe von insgesamt 10.584,50 €.
- 189
Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
- 190
März 2011: Guthaben von 4.415,-- € (+)
- 191
April 2011: 4.415,50 minus Vorschuss in Höhe von 5.000,-- € = 584,50 € (-)
- 192
Mai 2011: 584,50 (-) minus Vorschuss in Höhe von 5.000,-- € = 5.584,50 € (-)
- 193
Juni 2011: 5.584,50 € (-) minus Vorschuss in Höhe von 5.000,-- € = 10.584,50 € (-)
- 194
(vgl. Anlage K 16 Seite 2 und K 17, 18)
- 195
Aus den Unterlagen ergibt sich, dass der Provisionsvorschuss gesondert verbucht wurde und nach März 2011 nicht mit verdienten Provisionen verrechnet wurde.
- 196
Zu 1.3.
- 197
Rückforderung der Investitionszuschüsse für die Monate Oktober und November 2011 in Höhe von jeweils 5.000,-- € = 10.000,-- €.
- 198
Diesen Betrag hat das Erstgericht dem Kläger zu Recht zugesprochen. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass für den hier streitgegenständlich Zeitraum von Oktober und November 2011 - unabhängig von der fristlosen Kündigung der Klägerin vom 15. Juli 2011 - kein Vertragsverhältnis mehr bestand. Insofern besteht auch kein Anspruch auf Investitionszuschüsse für diese Monate.
- 199
Dem Beklagten stehen auch keine aufrechenbare Gegenansprüche wegen nicht ausgezahlter Investitionszuschüsse für die Monate Juli, August und September 2011 zu.
- 200
Die Klägerin hat den Investitionszuschuss für den Monat Juli 2011 in dem dem Beklagten gutgeschrieben Betrag in Höhe von 20.290,42 € (verdiente Abschluss- und Bestandsprovisionen abzüglich Stornoreserve) eingerechnet (vgl. oben).
- 201
Ebenfalls besteht für den Monat September 2011 kein Anspruch auf Auszahlung eines Investitionszuschusses in Höhe von 5.000,-- €, da zu diesem Zeitpunkt die dazu getroffene Vertragsvereinbarung wegen der Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsende gekündigt war. Der Beklagte hat die fristlose Kündigung vom 15. Juli 2011 am 20. Juli 2011 erhalten.
- 202
Auch für den Monat August 2011 steht dem Beklagten kein Investitionszuschuss in Höhe von 5.000,-- € zu.
- 203
Denn die Klägerin hat zu Recht alle vertraglichen Beziehung mit dem Beklagten durch die fristlose Kündigung vom 15. Juli 2011 beendet.
- 204
Denn aufgrund des Schreibens des Versicherungsnehmers E. G. vom 1. April 2011 bestand im Zeitpunkt der Lossagung von dem Vertrag der berechtige Verdacht, dass der Beklagte seine Vertragspflichten gegenüber der Klägerin verletzt hatte. Trotz der Aufforderung der Klägerin zur Stellungnahme vom 4. April 2011, einer Erinnerung vom 5.5.2011 und eines weiteren Schreibens vom 17. Juni 2011 gab der Beklagte keine nachvollziehbare Erklärung sondern einen Antrag auf Vertragsteilung betreffend S. A. ab. Mit weiterem Schreiben vom 7. Juli 2011 beanstandete die Klägerin dieses Verhalten. Als Reaktion hierauf teilte der Beklagte am 13. Juli 2011 lapidar mit, dass er nach seinem Urlaub, so schnell es ihm und Frau A. möglich sei, die Sache erledigen werde (vgl. Bl. 316-322 d.A.).
- 205
Dieses Verhalten rechtfertigt - unabhängig davon, ob die Vorwürfe betreffend S. A. richtig sind - eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung.
- 206
Zu 1.4.
- 207
Mietzahlung bzw. Nutzungsentgelt für die Nichtherausgabe des Laptops in der Zeit vom 1. August 2011 bis 31. Dezember 2011 in Höhe von 87,50 €
- 208
Wegen der verspäteten Herausgabe des Laptops hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten zumindest einen Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts. Der geltend gemachte Betrag in Höhe von 87,50 € ist angemessen.
2.
- 209
Widerklage
- 210
Das Erstgericht hat zu Unrecht der Widerklage, mit der die Feststellung des Bestehens der vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien bis zum 30. September 2011 begehrt wird, stattgegeben.
- 211
Da für die Feststellungswiderklage ein Rechtsschutzbedürfnis nicht ersichtlich, ist die Widerklage als unzulässig abzuweisen. Im Übrigen wäre sie aus den vorausgehenden Ausführungen unter Ziffer 1.3. aber auch unbegründet.
- 212
B. Berufung des Beklagten
- 213
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg, da das Erstgericht der Klägerin zu Recht einen Provisionsrückforderungsbetrag in Höhe von 2.151,25 € und einen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Investitionszuschüsse für die Monate Oktober und November 2011 in Höhe von insgesamt 10.000,-- € zugesprochen hat; vgl. A.1.1. und 1.3.
III.
- 214
Die Kostenentscheidung und die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 269, 92 Abs. 2 Nr. 1, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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(1) Jede Änderung der nach § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 einzutragenden Tatsachen oder der Satzung, die Auflösung der juristischen Person, falls sie nicht die Folge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, sowie die Personen der Liquidatoren, ihre Vertretungsmacht, jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsmacht sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Bei der Eintragung einer Änderung der Satzung genügt, soweit nicht die Änderung die in § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem Gericht eingereichten Urkunden über die Änderung.
(3) Die Anmeldung hat durch den Vorstand oder, sofern die Eintragung erst nach der Anmeldung der ersten Liquidatoren geschehen soll, durch die Liquidatoren zu erfolgen.
(4) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder oder Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
(5) Im Falle des Insolvenzverfahrens finden die Vorschriften des § 32 Anwendung.
(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.
(2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4.
(3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. § 87 Abs. 2 gilt nicht für Versicherungsvertreter.
(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.