Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 28. März 2014 - 3 W 27/13

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2014:0328.3W27.13.0A
published on 28/03/2014 00:00
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 28. März 2014 - 3 W 27/13
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das in der Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt –Trier vom 26. Februar 2013 bezeichnete Eintragungshindernis binnen einer Frist von 3 Monaten dadurch zu beheben ist, dass die Beteiligte zu 3. durch ihren Vorstand ein Verzeichnis der aktuellen Mitglieder der Beteiligten zu 3. vorlegt, welches eine Bezeichnung der Eigentumsverhältnisse nach „Fass“ und „Fässchen“ nicht enthalten muss.

2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 7.750,- Euro.

Gründe

I.

1

Mit Anträgen vom 24. Juni 2011 (Grundbuchverfahren ….) und 5. Oktober 2011 (Grundbuchverfahren …..) beantragte der verfahrensbevollmächtigte Notar der Beschwerdeführer die Eintragung der Gehöferschaft H…. in H... als Eigentümer der mit Grundstückskaufverträgen vom 12. April 2011 (Urkunden-Nr. ….) und 12. August 2011 (Urkunden-Nr. ….) durch den Vorstand der Gehöferschaft H…. von den Beteiligten zu 1) und 2) erworbenen Grundstücke. Zu der Gehöferschaft H…. gehören eine Vielzahl forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke, die im Grundbuch von H…., Bl. … - Gehöferschaftsgrundbuch - aufgeführt sind. Die einzelnen Mitglieder der Gehöferschaft sind mit ihrem Eigentumsanteilen an der Gehöferschaft, die in dem altertümlichen Maß "Faß und Fäßchen" bezeichnet sind, im Grundbuch eingetragen. Unter dem 12. März 2010 beschlossen die Mitglieder der Gehöferschaft in einer Generalversammlung eine Satzung, die von der Kreisverwaltung T… mit Bescheid vom 9. Juli 2010 bestätigt wurde. Gemäß § 2 der Satzung sind Organe der Gehöferschaft der Vorstand und die Generalversammlung. Gemäß § 3 der Satzung besteht der Vorstand aus dem Gehöferschaftsvorsteher, seinem Stellvertreter, einem Beisitzer, einem Kassenwart und einem Schriftführer und ist zur Vertretung der Gehöferschaft berechtigt. Insbesondere ist er gemäß § 6 der Satzung unter anderem ermächtigt, Grund und Boden anzukaufen und zu verkaufen (§ 6 Satz 2 lit. j der Satzung).

2

Das Amtsgericht hat die beantragten Eintragungen zunächst mit der Begründung abgelehnt, die Gehöferschaft besitze keine Rechtsfähigkeit und sei auch nicht ordnungsgemäß vertreten und mit Zwischenverfügungen vom 29. September, 19. Oktober und 18. November 2011 im Übrigen unter Fristsetzung einen Nachweis der Erbfolge nach den eingetragenen, inzwischen verstorbenen Gehöfern gefordert, da das Grundbuch im Hinblick auf die Geburtsdaten der Eingetragenen offensichtlich unrichtig sei. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 3. hat (der Senat) mit Beschluss vom 30. Januar 2013 (Aktenzeichen 3 W 21/12) die angegriffenen Zwischenverfügungen aufgehoben und festgestellt, dass die Gehöferschaft in entsprechender Anwendung der Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts als Rechtssubjekt von Grundstücksrechten anzusehen und als solches eintragungsfähig ist. Mit Schreiben vom 12. Februar 2013 hat der verfahrensbevollmächtigte Notar daraufhin für beide Grundbuchverfahren beantragt, die verfahrensgegenständlichen Grundstücke dem Gehöferschaftsgrundbuch von H….. Blatt … „zuzubuchen“. Dies hat die Rechtspflegerin beim Amtsgericht – Grundbuchamt – Trier mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 26. Februar 2013 verweigert und den Antragstellern unter Fristsetzung aufgegeben, eine Berichtigung des Gehöferschaftsgrundbuches zu veranlassen durch Eintragung der aktuellen Eigentümer bzw. der Mitglieder der Gehöferschaft unter Angabe der Anteilsverhältnisse nach „Fass“ und „Fässchen“.

3

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 3. vom 5. März 2013 mit der beantragt wird, die Zwischenverfügung vom 26. Februar 2013 aufzuheben und das Amtsgericht – Grundbuchamt – Trier anzuweisen, die verfahrensgegenständlichen Grundstücke dem Gehöferschaftsgrundbuch zuzuschreiben, hilfsweise, die Gehöferschaft H… im Grundbuch ohne Angabe eines gemeinschaftlichen Verhältnisses der einzelnen Gehöfer einzutragen, hilfsweise dazu, der Gehöferschaft, vertreten durch den Gehöferschaftsvorstand, aufzugeben, dem Amtsgericht – Grundbuchamt – Trier eine Auflistung der dem Vorstand gegenwärtig bekannten Gehöfer vorzulegen, die nach „Fass“ und „Fässchen“ lautet.

4

Mit Nichtabhilfebeschluss vom 12. März 2013 hat das Amtsgericht mit vertiefender Begründung der Beschwerde in beiden Grundbuchverfahren nicht abgeholfen und die Sache dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken zur Entscheidung vorgelegt.

II.

5

Die Beschwerde ist gemäß § 71 Abs. 1, 72, 73, 81 GBO zulässig. Der Senat ist nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 a GerOrgG Rheinland-Pfalz, § 23 a Abs. 2 Nr. 8 GVG zur Entscheidung berufen.

6

In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum begehrten Erfolg. Die angegriffene Zwischenverfügung kann mit der tenorierten Maßgabe aufrechterhalten werden. Zutreffend ist das Grundbuchamt im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 30. Januar 2013 (3 W 21/12) davon ausgegangen, dass die Gehöferschaft selbst, die Beteiligte zu 3., als Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Grundstücke in das Grundbuch einzutragen ist. Dies folgt aus der dort getroffenen Feststellung, dass die Gehöferschaft zumindest insoweit Rechtsfähigkeit für sich beanspruchen kann, als sie im Rahmen ihrer Satzung Grundstücke erwerben und besitzen kann. Zu Recht hat das Grundbuchamt insoweit auch auf die Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO zurückgegriffen. Aus der entsprechend herangezogenen, inzwischen verfestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (BGHZ 146, 341) und der daraus folgenden formellen Buchungsfähigkeit von in diesem Rahmen erworbenem Grundeigentum (BGH, NJW 2008, 1378; BGHZ 179, 102) folgt, dass auch für die entsprechenden Grundbucheintragungen die insoweit geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden sind. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es fehle hierfür bereits an einer Regelungslücke, ist dies nicht nachvollziehbar. Vorschriften, durch die die Eintragung von Gehöferschaften als Eigentümer in das Grundbuch speziell geregelt würden, sind nicht ersichtlich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Gehöferschaft H… sich eine Satzung gegeben hat und über einen satzungsmäßig bestimmten Vorstand verfügt. Zwar trägt die Analogie zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur so weit, wie durch die besonderen Strukturen der Gehöferschaft nicht andere Verfahrensweisen näherliegend sind. Solche liegen jedoch hier nicht vor. Vielmehr gibt es – unbeschadet des Umstandes, dass die Gehöferschaft über einen Vorstand und eine Satzung verfügt – für den Rechtsverkehr keine Möglichkeit, sich über Zusammensetzung und Vertretungsverhältnisse der Gehöferschaft etwa durch öffentliche Register wie das Vereins– oder Handelsregister Klarheit zu verschaffen, anders als dies für andere eintragungsfähige juristische Personen oder Körperschaften der Fall wäre und sich Existenz, ordnungsgemäße Vertretung und Identität oftmals nicht in der Form des § 29 GBO nachweisen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2011, V ZB 232/10, unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien, BT-Drucksache 16/13437, S. 24). Aus diesem Grund gilt für die Gehöferschaft in entsprechender Anwendung der Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO in gleicher Weise wie für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Grundsatz, dass das dingliche Recht der Gehöferschaft durch deren Mitglieder vermittelt wird (Demharter, GBO, 29. Auflage 2014, § 47 Rn. 31; BGHZ 189, 274; BGH, Beschluss vom 28. April 2011, V ZB 232/10, jeweils in Bezug auf die GbR). Daraus ergibt sich die Verpflichtung der Gehöferschaft, für die Eintragung (lediglich) eine Liste der Mitglieder der Gehöferschaft vorzulegen, die die Funktion hat, die Identifizierung der Gehöferschaft sicherzustellen (Demharter, aaO., § 47 Rn. 31). Dagegen kommt § 29 GBO hier nicht zur Anwendung, da die Regelung in § 47 Abs. 2 GBO nur den Inhalt der Grundbucheintragung, nicht ihre Voraussetzungen betrifft und deshalb keine Regelung dazu enthält, welche Nachweise erbracht werden müssen, damit das Recht der Gehöferschaft eingetragen werden kann (BGHZ 189, 274 mit ausf. w. Nw.; BGH, Beschluss vom 28. April 2011, V ZB 232/10; Demharter, aaO., § 47 Rn. 29). Insoweit reicht es im Hinblick auf die Satzung der Gehöferschaft und die dort geregelte Vertretungsbefugnis des Vorstandes aus, wenn dieser die aktuelle Mitgliederliste für die Mitglieder der Gehöferschaft vorlegt. Der Vorstand hat auch dafür Sorge zu tragen, dass diese Liste vollständig ist. Einer Benennung der Mitgliedschaftsverhältnisse, insbesondere der jeweiligen Anteile der Gehöfer an der Gehöferschaft in der für die Anteilsberechnung verwendeten Maßeinheit „Fass“ und „Fässchen“ ist dagegen in entsprechender Anwendung der Regelung in § 15 Abs. 1 lit c GBV (vgl. Demharter, aaO. § 47, Rn. 15) und der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht notwendig (BGHZ 189, 274).

7

Soweit die Beteiligte zu 3. beantragt hat, die verfahrensgegenständlichen Grundstücke dem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt … des Gehöferschaftsgrundbuchs von H… zuzuschreiben, besteht hierzu ebenfalls weder eine Verpflichtung noch eine Veranlassung. Gemäß § 4 Abs. 1 GBO kann über mehrere Grundstücke desselben Eigentümers, deren Grundbücher von demselben Grundbuchamt geführt werden, ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt geführt werden, solange hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Vorliegend weist das Grundbuchblatt … des Grundbuchs von H… als Gehöferschaftsgrundbuch die einzelnen Gehöfer der Gehöferschaft mit ihren zugehörigen Grundstücken und Gehöferschaftsanteilen aus. Bisher sind offensichtlich die Anteilsverhältnisse an der Gehöferschaft abhängig von den in die Gehöferschaft eingebrachten Grundstücken seitens der einzelnen Gehöfer. Erwirbt nun die Gehöferschaft als Rechtssubjekt weitere Grundstücke und wird als deren Eigentümer ins Grundbuch eingetragen, entsteht hierdurch zwangsläufig eine Verwirrung im Sinne des § 4 Abs. 1 letzter Halbs. GBO, zumal das Grundbuch im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse an den einzelnen Gehöfern und den zugehörigen Grundstücken im Gehöferschaftsgrundbuch Blatt … des Grundbuchs von H… – wie die zuständige Rechtspflegerin beim Grundbuchamt zutreffend ausgeführt hat – erkennbar unrichtig ist und insbesondere nicht mehr die aktuellen Mitglieder der Gehöferschaft ausweist. Es ist also zweckmäßig, wenn nicht gar geboten, für die von der Gehöferschaft als Rechtssubjekt neu hinzuerworbenen Grundstücke ein neues Grundbuchblatt, wie von der zuständigen Rechtspflegerin angekündigt, anzulegen.

8

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 134 GNotKG i. V. m. § 131 Abs 1 KostO.

9

Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 134 Abs. 1 GNotKG i. V. m. §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1, 18 Abs 1. 20 Abs. 1 KostO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

8 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 28/04/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 232/10 vom 28. April 2011 in der Grundbuchsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Ränts
published on 30/01/2013 00:00

Die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Trier vom 29. September, 19. Oktober und 18. November 2011 werden aufgehoben. Gründe I. 1 Mit Anträgen vom 24. Juni 2011 (Grundbuchverfahren ...) und 5. Oktober 2011 (Grundbuchverfahre
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

(1) Über mehrere Grundstücke desselben Eigentümers, deren Grundbücher von demselben Grundbuchamt geführt werden, kann ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt geführt werden, solange hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist.

(2) Dasselbe gilt, wenn die Grundstücke zu einem Hof im Sinne der Höfeordnung gehören oder in ähnlicher Weise bundes- oder landesrechtlich miteinander verbunden sind, auch wenn ihre Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt werden. In diesen Fällen ist, wenn es sich um einen Hof handelt, das Grundbuchamt zuständig, welches das Grundbuch über die Hofstelle führt; im übrigen ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in Fällen, in denen die Sätze 1 und 2 keine Anwendung finden, gilt für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, das bisherige Recht.

(2) Für notarielle Verfahren oder Geschäfte, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben.